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SB170011

Diebstahl

Zürich OG · 2017-06-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Einleitung Eine unbekannte Täterschaft im europäischen Raum spezialisiert sich seit einigen Jahren auf Trickdiebstähle zum Schaden von Kunstgalerien, sogenannten Rip- Deals. Bei diesen wird im Vorfeld von Tätern vorgetäuscht, als Agenten für einen reichen anonymen Kunstliebhaber einen äusserst lukrativen Kunsthandel im Milli- onenbereich abwickeln zu wollen. Im Gegenzug verlangt der Agent eine sehr ho-

- 7 - he Provision vom Verkäufer des Kunstobjektes. Um sich von der Zahlungs- fähigkeit des Verkäufers bzw. vom Vorhandensein des Geldes für die vereinbarte Provision überzeugen zu können, wird eine Besichtigung bzw. ein Abzählen des Geldes für die Provision verlangt und zwar - was aus einer Aussensicht etwas er- staunt - bereits vor Abwicklung des Kunstdeals, d.h. bevor der Kaufpreis über- haupt bezahlt worden ist. Bei der Besichtigung des Geldes wird in einem un- beobachteten Moment bzw. durch täuschende Trickbetrügerei der Inhaber des Geldes abgelenkt und das echte durch falsches Geld oder wertloses Papier aus- getauscht. Gemeinsam ist den erwähnten internationalen Fällen unter anderem, dass oft der Name oder das Pseudonym E._____ verwendet wurde bzw. wird (Urk. 6/1/1). Es kam zu erfolgreichen Tatausführungen in Zürich, Basel, Deutsch- land und Italien mit einem Gesamtdeliktsbetrag im Millionenbereich. Beim vorlie- gend zu beurteilenden Anklagesachverhalt handelt es sich um einen weiteren Fall dieser Art. Eine Beteiligung der Mitbeschuldigten an vorerwähnten, früheren Ta- ten ist allerdings weder aktenkundig noch Gegenstand der Anklage.

2. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit den drei Mitbeschuldigten, B._____ (Ehemann der Beschuldigten), D._____ und C._____ einen Diebstahl in der F._____-Bankfiliale in G._____/SG begangen zu haben. Dabei tauschte C._____ in einem Schliessfach gelagerte und ihr zur Prüfung vorgelegte Bankno- ten im Wert von Fr. 1,8 Mio. in einem unbeobachteten Moment durch gebündelte Papierschnitzel aus und versteckte das echte Geld in einem präparierten Unter- rock. Hintergrund war ein vorgegebenes Interesse an einem Kauf eines Kunst- werkes von Giacometti. Aufgrund einer Verdachtsmeldung der Kunstgalerie wur- de eine verdeckte Ermittlerin als vermeintliche Kunsthändlerin und Inhaberin des Bankschliessfaches eingeschaltet. Hinsichtlich der Details wird im Nachfolgenden näher darauf eingegangen und es kann auf die Anklageschrift und die von der Vo- rinstanz geschilderten Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 16, Urk. 69 S. 16 - 41).

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3. Standpunkt der Verteidigung und der Anklagebehörde 3.1. Der amtliche Verteidiger macht geltend, die Beschuldigte habe nichts- ahnend bloss ihren Ehemann, den Mitbeschuldigten B._____, nach G._____ be- gleitet und sei von einem schönen Ausflug in die Schweiz ausgegangen (Prot. I S. 16; Prot. II S. 13 f.). Von einem Diebstahl in der Bank habe sie nichts gewusst und damit nichts zu tun. Für eine Mittäterschaft fehle es an einer gemeinsamen Pla- nung, an einem gemeinsamen Tatentschluss und einem gemeinsamen Zusam- menwirken (Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 14-17). 3.2. Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft eine weit engere Verstri- ckung der Beschuldigten mit der Tat als erwiesen und erachtet die vorinstanzliche Strafzumessung als nicht dem Verschulden angemessen (Urk. 86).

4. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte in ihrer Hafteinvernahme im Beisein ihres Verteidigers geltend, sie kenne die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gar nicht. Sie hät- ten sie zufällig in einem Café getroffen, wo sie gefragt worden seien, ob sie auch aus Frankreich seien (Urk. 14/12 S. 7). Sie sei auch nicht in die Bank hinein ge- gangen, sondern habe bloss auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf den Bus gewartet, um auf einen Berg zu fahren (Urk. 14/12). Sie wisse den Namen des Berges nicht, aber er sei auf der Karte eingezeichnet gewesen, welche man ihr bei der Verhaftung weggenommen habe. Darauf angesprochen, ob es noch andere Gründe als diesen Berg gebe, weshalb sie nach G._____ gereist seien, machte die Beschuldigte geltend, ihr Ehemann, B._____, habe im Hinblick auf den bevorstehenden Tod seines Vaters dessen Haus in Jugoslawien verkaufen und das Geld auf die Bank tun wollen (Urk. 1/5 S. 4; 14/12 S. 4). Sie wisse aber nicht, wo diese Bank sei und sie hätten auch noch nicht ausgemacht, bei welcher Bank. Es sei irgendeine Bank im Zentrum der Stadt. Sie habe nicht darauf geach- tet, weil sie so aufgeregt gewesen sei, dass sie in die Berge fahren würden. Aus- rüstung zum Wandern hätten sie nicht dabei gehabt, sondern einfach mit dem Bus hinauf fahren wollen. Den Berg kenne sie nicht, sie habe aber ja die Karte gehabt. Sie habe danach an einem Ort gefragt, wo man Informationen über die

- 9 - Stadt bekomme (Urk. 14/12 S. 6). Diese Aussagen wiederholte die Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 5 ff.).

5. Aussagen der Mitbeschuldigten 5.1. Die Mitbeschuldigen C._____ und D._____ sind weitgehend geständig, den Diebstahl begangen zu haben. Zur Rolle von B._____ und der Beschuldigten sagten sie aus, sie hätten diese zuvor nicht gekannt. Sie vermuteten, die beiden seien genauso nach G._____ geschickt worden wie sie. Sie seien von B._____ und der Beschuldigten zur F._____-Bank gefahren worden und es sei klar gewe- sen, dass B._____ und die Beschuldigte nach dem Diebstahl irgendwo auf sie gewartet hätten. Deren Aufgabe sei es vermutlich gewesen, sie zu überwachen. 5.2. Der Mitbeschuldigte B._____ ist zumindest teilweise geständig. Nach Dar- stellung von ihm sei die Aktion von einem Unbekannten namens H._____ von Pa- ris aus organisiert und dirigiert worden. B._____ gab zu Protokoll, er sei als eine Art "Überwacher" von D._____ und C._____ nach G._____ geschickt worden und habe während der Aktion in ständigem telefonischen Kontakt zu H._____ bleiben müssen. Er sei quasi die Augen und Ohren von H._____ gewesen. Er sei zu- nächst nach I._____ gefahren, wo ihm H._____ die genaue Adresse der Bank mitgeteilt habe. Diese Adresse habe er dann im Navigationsgerät eingegeben, welches er am Tag zuvor gekauft habe. Das Gerät habe aber nicht funktioniert. Auch der Versuch, die Adresse im iPhone der Beschuldigten einzugeben, sei nicht erfolgreich gewesen. Aus diesem Grund hätten er und seine Ehefrau (die Beschuldigte) dann von I._____ aus ein Taxi genommen. Nachdem sie mit dem Taxi losgefahren seien, habe er den Taxifahrer geheissen wieder an den Aus- gangsort zurückzufahren, damit er mit seinem Auto, dem Mercedes, habe dem Taxi hinterher fahren können. So seien sie dann nach G._____ zur F._____- Filiale gelangt. Sie hätten dann in G._____ D._____ und C._____ getroffen, wo- rauf diese zu ihnen in das Auto gestiegen seien und er ihnen die F._____-Filiale gezeigt habe, da D._____ und C._____ nicht gewusst hätten, wo die Bank sei. Er, B._____, habe gewusst, dass D._____ und C._____ in der Bank Geld holen wür- den; auf welche Weise und wieviel, sei ihm aber nicht gesagt worden; immerhin aber, dass die C._____D._____s nicht bewaffnet seien. Er habe bloss die Aufga-

- 10 - be gehabt, die Person beim Verlassen der Bank zu beobachten. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte B._____ ein, bereits in Paris (von "diesem H._____") erfahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte C._____ einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 84 S. 7 f. und S. 13 f.). 5.3. Zur Rolle seiner Ehefrau, der Beschuldigten, gab B._____ an, es sei eine dumme Sache, dass sie an jenem Tag dabei gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass sie für zwei Tage in die Schweiz fahren würden, um sich die Schweiz ein bisschen anzusehen. Es könne sein, dass seine Frau etwas gehört habe, als er mit H._____ telefoniert habe. Fragen habe sie aber keine gestellt. Er bereue es, dass er seine Frau in die Sache hineingezogen habe. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung beharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, wonach sei- ne Frau vom Delikt nichts gewusst habe. Er bedauere, dass er seine Ehefrau in diese Sache mithineingezogen habe (Urk. 87 S. 18; Prot. II S. 23). Ein Indiz, dass B._____ seine Ehefrau, die Beschuldigte, nicht belasten wollte und deshalb auf sie bezogen unwahr aussagte, lässt sich unschwer seinen Antworten in der Einvernahme vom 26. Juni 2015 entnehmen. Darauf angesprochen, wes- halb man denn zwei fremde Leute (die C._____D._____s) in das Auto habe ein- steigen lassen, wenn er gegenüber der Beschuldigten doch bloss von einem tou- ristischen Ausflug gesprochen habe, geriet der inhaltliche und logische Redefluss von B._____ ins Stocken. Er erwiderte: "Es sind Freunde" (Urk. 3/2 S. 5). Er fuhr aber sogleich fort: "Ich habe nicht gesagt, es seien Freunde. Ich habe ihr in Paris gesagt, ich hätte eine kleine Sache zu erledigen. Sie dachte, es handle sich um Musik" (Urk. 3/2 S. 5). Solche, sich dem Untersuchungsstand bzw. den Fragen anpassenden Antworten mit ausweichendem Charakter sind Lügensignale. Dem objektiven neutralen Zuhörer oder Leser entgeht der Widerspruch nicht und er fragt sich sofort: Sind es nun Freunde oder nicht? Und weshalb bezeichnet sie B._____ an dieser Stelle seiner Einvernahme als Freunde, wenn er doch anders- wo geltend macht, er habe die C._____D._____s zuvor nicht gekannt und eine Stunde zuvor zum ersten Mal gesehen? Wer wahrheitsgemäss aussagt, verfällt nicht in einen derart krassen Widerspruch zu eigenen Aussagen. Auch Äusserun- gen von B._____ wie "sie dachte, es handle sich um Musik", das heisst Antwor-

- 11 - ten, mit welchen innere Denkvorgänge eines Dritten geschildert werden, gelten in der Aussagenpsychologie als Phantasiesignale. Wie sollte B._____ wissen, was sich die Beschuldigte gedacht hatte? Ganz abgesehen vom lebensfremden Inhalt der Aussage: Wo ist der Zusammenhang mit einer Fahrt von Paris nach G._____ und Musik, wenn man ein unbekanntes Paar beobachten muss, das eine Bank betritt und wieder verlässt? Auch die Antworten von B._____, wie er denn der Beschuldigten plausibel erklärt habe, weshalb sie von einer Sitzbank aus die Bankfiliale beobachten mussten, überzeugen nicht. B._____ gab zu Protokoll: "Ich habe gesagt, wir warten auf den Mann, bis er fertig ist, er macht ein Geschäft" (Urk. 3/5 S. 5). "Sie wusste nicht, dass sie in die Bank gegangen waren. Sie hat sie nicht gesehen. Ich habe ihr ge- sagt, wir warten hier und wenn sie zurückkommen, dann gehen wir". Wiederum schildert er hier Wahrnehmungen bzw. nicht Wahrgenommenes einer Drittperson, der Beschuldigten. Solche indirekten Erklärungs- oder Rechtfertigungsversuche im Namen bzw. für einen Dritten sind Lügensignale, weil B._____ ja gar nicht mit Sicherheit wissen kann, was die Beschuldigte gesehen hat oder nicht. Die Dar- stellung von B._____ von der völlig unwissenden und unbeteiligten Beschuldigten passt auch nicht zum Umstand, dass die Beschuldigte, als D._____ vor die Ein- gangstüre der Bank trat, zu diesem hinüber auf die gegenüberliegende Strassen- seite ging und einige Worte mit D._____ wechselte. Selbstverständlich ist diese Aussagenpassage von B._____ allein noch kein rechtsgenügender Beweis für die Mittäterschaft der Beschuldigten, aber es er- staunt schon, weshalb seine Aussage ausgerechnet hier, als er auf die Rolle der Beschuldigten angesprochen wurde, solche inhaltlichen und strukturellen Schwä- chen aufweist.

6. Erstellter Sachverhalt Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann B._____ in einem kurz zuvor in Frankfurt / D gekauften Mercedes S500, welcher nach wie vor das deutsche Kontrollschild trug, von Paris nach I._____ / FL fuhr (Urk. 2/1 S. 3). Dort nahm die Beschuldigte ein Taxi und fuhr nach G._____, wo-

- 12 - bei der Mitbeschuldigte B._____ dem Taxi mit seinem Auto folgte. Das nachfol- gende konspirative Verhalten der Beteiligten geht aus dem Observationsbericht hervor. Da die Beschuldigte geltend macht, sie habe vom geplanten Diebstahl nichts mitbekommen, sie hätten die Mittäter D._____ und C._____ nur zufällig und flüchtig getroffen und sie hätten sich während der Tat ebenso bloss zufällig auf der gegenüberliegenden Strassenseite der F._____-Filiale aufgehalten, recht- fertigt es sich an dieser Stelle aus dem Observationsbericht zu zitieren (Urk. 1/1): 10:29 Eine unbekannte Person lenkt das Fahrzeug Mercedes S500, grau, Kontrollschil- der (D)…, in G._____ in der J._____-Strasse Richtung Zentrum G._____. 10:34 Der Personenwagen Mercedes S500 wird von der K._____-Strasse Richtung L._____-Strasse gelenkt. Am Steuer befindet sich B._____. 10:36 Der Personenwagen Mercedes wird auf den Gästeparkplatz des Restaurants M._____, L._____-Strasse …, G._____, gelenkt. B._____ steigt aus. 10:36 Eine unbekannte Person lenkt das Taxi Mercedes, schwarz, Kontrollschilder (FL)…, von der L._____-Strasse in die N._____-Strasse. Das Taxi wird im Ver- zweigungsbereich angehalten. B._____ begibt sich zum Taxi. A._____ steigt aus dem Taxi. B._____ hält in seiner linken Hand ein schwarzes Mobiltelefon. 10:37 B._____ und A._____ gehen bei der Filiale der F._____, L._____-Strasse …, an der UF [vermeintliche Kunsthändlerin und verdeckte Ermittlerin] vorbei ohne sie anzusehen. Anschliessend betreten sie das Uhren und Schmuckgeschäft O._____, L._____-Strasse …. 10:38 B._____ und A._____ sprechen im Uhrengeschäft mit einer Verkäuferin. Dabei schauen sie aus dem Schaufenster auf die Strasse. 10:39 B._____ und A._____ verlassen das Uhrengeschäft und begeben sich in die K._____-Strasse. Auf der Höhe des Kleidergeschäfts …, K._____-Strasse …, te- lefoniert B._____ mit einem Mobiltelefon. 10:44 B._____ und A._____ setzen sich im Restaurant P._____, K._____-Strasse …, auf dem Trottoir an einen Tisch. 10:46 Während die beiden etwas trinken, blicken sie meistens Richtung Standort der F._____ Filiale. 11:00 B._____ bezahlt die Konsumation. Er konsultiert kurz sein Mobiltelefon. 11:02 B._____ und A._____ stehen auf und verlassen das Restaurant. 11:04 Die beiden begeben sich in die Papeterie … AG, K._____-Strasse …. 11:06 B._____ und A._____ verlassen die Papeterie und begeben sich Richtung Filiale der F._____. Während die Beiden an der UF [verdeckte Ermittlerin] vorbeigehen ist diese am Telefon. 11:10 B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin in den Mercedes S500 ein. 11:12 B._____ lenkt das Fahrzeug auf die L._____-Strasse Richtung Q._____. 11:20 B._____ und A._____ sitzen auf der Gartenterrasse des Landgasthofs R._____, S._____-Strasse …, G._____. Vor B._____ liegen ein schwarzes und ein weisses

- 13 - Mobiltelefon auf dem Tisch. Der Personenwagen Mercedes 5500 ist auf dem Gäs- teparkplatz parkiert. 11:32 B._____ telefoniert mit einem weissen Mobiltelefon. 11:34 B._____ beendet das Telefongespräch. 11:43 B._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. 11:45 B._____ beendet das Telefongespräch. 11:47 B._____ steht auf, ergreift das weisse und das schwarze Mobiltelefon und begibt sich ins Restaurant. 11:48 B._____ kehrt zurück an den Tisch und setzt sich hin. Er legt das schwarze und das weisse Mobiltelefon auf den Tisch. 11:51 A._____ bezahlt bei der Kellnerin die Konsumation. 11:59 B._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. B._____ und A._____ stehen auf und er beendet das Telefongespräch. B._____ begibt sich zu einem Kellner. Dieser zeigt mit der linken Hand Richtung Kreisel L._____- Strasse / J._____-Strasse. 12:00 B._____ und A._____ verlassen das Restaurant und begeben sich zum Fahrzeug Mercedes S500. B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin ein. Er lenkt das Fahrzeug auf die S._____-Strasse und anschliessend in die L._____- Strasse Richtung Kreisel J._____-Strasse. 12:03 B._____ lenkt das Fahrzeug an die T._____ Tankstelle, L._____-Strasse …, U._____. Dort steigt D._____ ins Fahrzeug. Bemerkung: Ob noch eine weitere Person zugestiegen ist, kann nicht gesehen werden. 12:04 B._____ lenkt den Personenwagen Mercedes S500 zurück auf die L._____- Strasse und anschliessend in die J._____-Strasse. 12:05 ln der J._____strasse lenkt B._____ das Fahrzeug bei der Firma V._____ AG, J._____-Strasse …, G._____, auf das Firmengelände. 12:08 B._____ lenkt das Fahrzeug zurück auf die J._____-Strasse. Via L._____-Strasse lenkt er das Fahrzeug Richtung Zentrum G._____. 12:12 B._____ lenkt das Fahrzeug Mercedes S500 auf der L._____-Strasse langsam an der F._____ Filiale vorbei Richtung W._____-Strasse. Dabei zeigt A._____ Rich- tung Filiale F._____. 12:13 B._____ lenkt das Fahrzeug weiter auf der W._____-Strasse Richtung …. 12:14 B._____ lenkt den Personenwagen auf der W._____-Strasse Richtung Zentrum G._____. 12:18 B._____ lenkt das Fahrzeug auf der L._____-Strasse an der F._____-Filiale vor- bei Richtung Q._____. 12:19 B._____ lenkt das Fahrzeug im Kreisel L._____-Srasse / S._____-Strasse einmal rundherum. Anschliessend fährt er weiter Richtung J._____-Strasse. 12:21 B._____ lenkt das Fahrzeug Mercedes S500 auf das Firmengelände der Firma V._____ AG. D._____ und C._____ verlassen das Fahrzeug. Während B._____ das Fahrzeug Mercedes S500 zurück auf die J._____-Strasse lenkt, steigt D._____ als Lenker und C._____ als Beifahrerin in den Personenwagen Citroen

- 14 - C5, schwarz, Kontrollschilder (F)…, ein. Bemerkung: Das Einsteigen in den Mer- cedes S500 von C._____ konnte nicht beobachtet werden. 12:23 D._____ lenkt das Fahrzeug Citroen ebenfalls auf die J._____-Strasse Richtung L._____-Strasse. Gleichzeitig lenkt B._____ den Personenwagen Mercedes S500 an die T._____ Tankstelle. Er fährt langsam an den Zapfsäulen vorbei. Als D._____ den Personenwagen Citroen es von der J._____-Strasse in die L._____- Strasse Richtung T._____ Tankstelle lenkt, lenkt B._____ den Personenwagen Mercedes S500 zurück auf die L._____-Strasse vor den Citroen C5. Hintereinan- der fahren sie Richtung Q._____. 12:25 Der Personenwagen Mercedes S500 und der Citroen C5 sind auf dem Parkplatz des Landgasthofes R._____ parkiert. ln beiden Fahrzeugen befindet sich niemand mehr. 13:18 B._____, A._____, D._____ und C._____ kommen aus der Richtung S._____- Strasse …, Q._____, zu den Fahrzeugen. 13:19 D._____ setzt sich als Lenker und C._____ hinten links in den Personenwagen Citroen C5. 13:20 B._____ und A._____ begeben sich zum Personenwagen Mercedes 5500. Gleichzeitig beginnt C._____ auf dem Rücksitz des Personenwagens Citroen C5 etwas mit ihren Kleidern zu machen. Zudem setzt sie sich eine Perücke auf. 13:21 D._____ lenkt das Fahrzeug Citroen C5 neben den Personenwagen Mercedes S500. B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin in den Mercedes S500 ein. Gleichzeitig verstaut C._____ ein grosses Couvert/Paket in ihre Handtasche. 13:22 D._____ steigt aus dem Personenwagen Citroen C5. Er steigt hinten links in den Personenwagen Mercedes S500 ein. 13:23 C._____ steigt aus dem Citroen C5 aus. Sie trägt eine braune Perücke. Beim Aussteigen zieht sie ihre Kleidung zurecht. Anschliessend steigt sie in den Perso- nenwagen Mercedes S500 hinten rechts ein. Das weisse Couvert/Paket befindet sich in ihrer Handtasche. 13:23 B._____ lenkt den Personenwagen Mercedes S500 auf die S._____-Strasse und anschliessend auf die L._____-Strasse Richtung F._____ Filiale. 13:25 B._____ lenkt das Fahrzeug bei der AA._____ Tankstelle, L._____-Strasse …, G._____, an den Strassenrand. D._____ und C._____ steigen aus. Während B._____ das Fahrzeug zurück auf die L._____-Strasse lenkt und Richtung Filiale F._____ weiterfährt, begeben sich D._____ und C._____ zu Fuss Richtung Filiale F._____. 13:26 B._____ lenkt das Fahrzeug auf der L._____-Strasse an der F._____ Filiale vor- bei in die Schulstrasse. Er lenkt das Fahrzeug auf ein Parkfeld vor der Liegen- schaft AB._____-Strasse …. B._____ lenkt das Fahrzeug aus dem Parkfeld. Er wendet das Fahrzeug und lenkt das Fahrzeug zurück auf den gleichen Parkplatz. Das Fahrzeug ist nun mit der Front Richtung Strasse auf dem Parkfeld parkiert. B._____ und A._____ verlassen das Fahrzeug. B._____ begibt sich zum Ge- meindehaus. A._____ bedient die Parkuhr und geht zurück zum Personenwagen Mercedes S500. 13:27 D._____ und C._____ begeben sich zum Eingang der F._____ Filiale.

- 15 - 13:28 A._____ begibt sich mit einem Stadtplan in den Händen Richtung Gemeindehaus. Dort setzt sie sich zu B._____ auf die Sitzbank. 13:29 D._____ und C._____ gehen vor dem Eingang der F._____ Filiale auf und ab. Dabei haben sie Blickkontakt mit B._____ und A._____. 13:35 B._____, A._____, D._____ und C._____ beobachten UF [verdeckte Ermittlerin], wie sie ihr Fahrzeug auf den Kundenparkplatz der F._____ lenkt. B._____, A._____, D._____ und C._____ geben einander Zeichen. 13:37 UF steigt aus und begibt sich Richtung F._____. 13:39 D._____ geht auf UF zu und spricht sie an. Anschliessend stellt er C._____ UF vor. Alle drei Personen sprechen miteinander. 13:42 D._____, C._____ und UF betreten die Bank. 13:43 C._____ und UF befinden sich vor dem Lift, welcher zum Tresorraum führt. D._____ begibt sich Richtung Vorhalle. 13:44 C._____ und UF betreten den Lift und fahren damit in das 1. Untergeschoss. D._____ verlässt die F._____ Filiale. 13:45 A._____ begibt sich über die L._____-Strasse zum Schuhgeschäft AC._____, L._____-Strasse …. Dabei versucht sie mit einem Mobiltelefon mehr- mals zu telefonieren. 13:46 D._____ begibt sich zurück in die F._____ Filiale. A._____ beobachtet den Ein- gang der F._____ Filiale. Sie nimmt ihr Mobiltelefon und versucht erneut zu tele- fonieren. Anschliessend begibt sie sich zurück über die L._____-Strasse zum Gemeindehaus und setzt sich zu A._____, welcher ebenfalls den Eingangsbe- reich der F._____ Filiale beobachtet. 13:49 C._____ wird im 1. Untergeschoss verhaftet. Gleichzeitig verlässt D._____ die F._____ Filiale und geht Richtung Uhren- und Schmuckgeschäft O._____. A._____ überquert die L._____-Strasse und begibt sich Richtung D._____. Vor dem Schuhgeschäft AC._____ treffen sich die Beiden und sprechen miteinander. A._____ versucht weiter einen Telefonanruf zu tätigen. 13:50 D._____ und A._____ werden vor dem Schuhgeschäft AC._____ durch den FAD verhaftet. B._____ bemerkt die Verhaftung der Beiden und will sich eiligst entfer- nen. Dabei kann er durch den FAD gehindert und verhaftet werden.

7. Allgemeine Grundsätze bei der Aussagenwürdigung Für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, ist diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und dem Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Dabei ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat ver- schiedentlich festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

- 16 - Für einzelne Behauptungen, seien diese auch noch so merkwürdig oder lebens- fremd, kann es immer eine natürliche Erklärung geben. Erst wenn sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Be- rücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf das Gericht eine Aussage als unwahr beurteilen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts eines Be- schuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfas- sungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden und Basel 2011, Art. 6 N 140 mit Hin- weisen).

8. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten 8.1. Die Vorinstanz führte zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten aus, sie habe ein legitimes Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten, was bei der Würdi- gung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 69 S. 16 Erw. 3.1.1). Dies ist ein unzulässiger Zirkelschluss im Sinne eines vorweggenommen Schuldspruches und verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. den nemo tenetur Grundsatz. Auch Unschuldige haben dasselbe Interesse einer vorteil-

- 17 - haften Sachdarstellung, weshalb diese Feststellung ohnehin nichts zur neutralen Würdigung einer Aussage beizutragen vermag. 8.2. Vor dem Hintergrund der Geständnisse der anderen Mitbeschuldigten ist zu klären, welche Rolle die Beschuldigte bei der ganzen Angelegenheit inne hat- te. Würde ihre Version zutreffen, wonach sie keinen blassen Schimmer von dem geplanten Verbrechen in der Bank gehabt habe, hätte sie keinen Grund zum Ver- tuschen und zum Lügen gehabt. Genau das Gegenteil lässt sich aber ihren Aus- sagen entnehmen. 8.3. Es sticht ins Auge, dass die Beschuldigte die Bekanntschaft mit den beiden Mitbeschuldigten D._____ und C._____ als rein zufällige flüchtige touristische Begegnung unter Landsleuten im Ausland ohne geplanten Zweck darstellen woll- te (vgl. zuletzt auch Urk. 85 S. 5 f. und S. 13 f.). Dies ist einerseits durch die Aus- sagen der Mitbeschuldigten widerlegt, andererseits durch den Umstand, dass die Beschuldigte wesentliche Sachverhalte in ihrer eigenen Aussage unterschlug bzw. falsch darstellte. So haben sie und B._____ D._____ und C._____ entgegen ihrer Behauptung nicht etwa im Café kennengelernt, sondern diese zuvor auf An- weisung von H._____ in G._____ bei der T._____-Tankstelle um 12:03 Uhr ge- troffen und in ihren Mercedes einsteigen lassen. Gemeinsam fuhren sie zunächst zurück ins Zentrum nach G._____ an der F._____-Filiale vorbei und hernach zum Parkplatz bei der Firma V._____, wo die D._____s ihr Auto, einen Citroen C5 par- kiert hatten. Anschliessend fuhren die Autos hintereinander zum Landgasthof Q._____, nota bene demselben Restaurant, wo sich die Beschuldigte und B._____ schon eine Stunde zuvor aufgehalten hatten. Auch dass die Beschuldig- te diesen letzteren, sehr aussergewöhnlichen Umstand nicht erwähnte, ist ein In- diz für eine unglaubhafte Aussage. Auch weshalb man die C._____D._____s zu- erst zur F._____-Filiale fuhr, obschon diese selbst ein Auto hatten, lässt sich mit der Version der Beschuldigten einer flüchtigen Bekanntschaft nicht in Einklang bringen. Die Beschuldigte führte zwar auf Frage aus, dass sie Leute in einem Ca- fé getroffen und mit diesen ein bisschen geredet hätten; diese Leute seien danach aber weggegangen und sie hätten sie nicht mehr gesehen (Urk. 2/4 Antworten 74 und 82). Als Motiv für eine solche Falschaussage liegt die Annahme nahe, dass

- 18 - die Beschuldigte von den kriminellen Absichten von D._____ und C._____ wuss- te, aber vermeiden wollte, dass sie und ihr Ehemann in irgendeinen näheren Zu- sammenhang mit diesen beiden Leuten gebracht wurden. 8.4. Auffällig ist im Observationsbericht, wie häufig B._____ telefonierte, und dies erst noch abwechselnd mit zwei Mobiltelefonen. Nach seinen eigenen Aus- sagen waren dies Telefonate mit dem Unbekannten namens H._____. Diese Te- lefonate ihres Ehemannes konnten der Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein. Unter Eheleuten wäre es völlig normal zu fragen, mit wem oder aus wel- chem Grund denn der Ehegatte so häufig bzw. andauernd telefonierte. Nicht so die Beschuldigte, jedenfalls nach ihrer Version. 8.5. Ebenso auffällig ist, wie häufig die Beschuldigte mit ihrem Ehemann an der F._____-Filiale vorbeiging bzw. vorbeifuhr. Zunächst fuhr die Beschuldigte mit dem Taxi zum Restaurant M._____ an der Verzweigung L._____-Strasse / N._____-Strasse, direkt neben der F._____-Filiale. Dann betraten sie zwei La- dengeschäfte in unmittelbarer Nähe, ohne dort etwas zu kaufen, und setzten sich anschliessend an einen Tisch auf dem Trottoir des Restaurants P._____ mit Blick- richtung F._____-Filiale. Später holten sie D._____ und C._____ bei der T._____- Tankstelle in U._____ ab, fuhren ohne erkennbaren Grund wieder zurück ins Zentrum von G._____ an der F._____-Filiale vorbei, um dann in derselben Rich- tung zurück zum Gasthof Q._____ zu fahren. Dies, obschon dieser Gasthof auf halbem Weg zwischen besagter T._____-Tankstelle und der F._____-Filiale liegt, es mit andern Worten gar keinen Grund für einen Umweg via F._____-Filiale gab. Gemäss Aussage von B._____ habe er bei dieser Gelegenheit den C._____D._____s die F._____-Filiale gezeigt, weil diese besagte Bankfiliale nicht gekannt hätten. Dies konnte der Beschuldigten nicht verborgen bleiben bzw. hätte sie zu Fragen veranlasst, wenn sie keine Ahnung vom Vorhaben gehabt hätte. Schliesslich fuhr die Beschuldigte mit B._____ erneut ins Zentrum, um sich direkt gegenüber der F._____-Filiale auf eine Sitzbank zu setzen. 8.6. Nach einer Erklärung würde auch der Umstand berufen, dass die Beschul- digte und B._____ die beiden Mittäter D._____ und C._____ vom Gasthof Q._____ Richtung F._____-Filiale mitnahmen, diese dann aber merkwürdiger-

- 19 - weise bei der AA._____-Tankstelle, rund 100 Meter vor der F._____-Filiale, aus- steigen liessen, obschon D._____ und C._____ ja zur F._____-Filiale gehen woll- ten. Und weshalb liessen D._____ und C._____ ihr eigenes Auto beim Landgast- hof Q._____? Und ganz zufällig warteten dann die Beschuldigte und ihr Ehemann anschliessend vor besagter F._____-Filiale, wo die C._____D._____s unmittelbar danach ebenfalls zu Fuss eintrafen? Auch dies eine so aussergewöhnliche Bege- benheit, welche der Beschuldigten hätte auffallen müssen und zu Fragen an ihren Ehemann veranlasst hätte, falls sie keine Ahnung von der geplanten Aktion ge- habt hätte. 8.7. Ganz abgesehen davon, dass die Beschuldigte angeblich nicht bemerkt haben will, dass C._____ vor der Mitfahrt im Mercedes vom Landgasthof zurück ins Zentrum von G._____ inzwischen eine Perücke angezogen hatte (so zuletzt wieder anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 85 S. 9): Auf den Fotos des Observationsberichts ist leicht erkennbar, dass C._____ eine Perücke trägt (Urk. 1/5 S. 8 f.). Wenn man zuvor mit jemanden eine halbe Stunde lang in einem Restaurant bei Tageslicht am selben Tisch sitzt und ein Gespräch führt, merkt man dies. Wiederum nicht so die Beschuldigte, jedenfalls wenn man ihrer Schilde- rung Glauben schenken würde. 8.8. Auch die Geschichte mit dem sehenswerten aber unbekannten Berg ist an den Haaren herbei gezogen. Das …tal ist sicher eine reizvolle Gegend, aber dass Touristen mit dem Auto extra aus Paris für einen einzigen Tag herreisen (Urk. 1/5 Antwort 74; Urk. 85 S. 5-7 und S. 10 ff.), um dann mit einem Bus von G._____ aus auf einen Berg unbekannten Namens zu fahren, auf den man mit dem Auto nicht hinauffahren könne, ist völlig unglaubhaft (Urk. 2/2 Antwort 13; vgl. zuletzt auch Urk. 85 S. 5-7 und S. 10 ff.). Auch diese Phantasiegeschichte ist durch die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten widerlegt. Jedenfalls wusste er nichts von einem solchen Ausflug und sagte selbst aus, dass er seiner Ehefrau, der Beschuldigten, erklärt habe, weshalb sie die Bank von der Bushaltestelle aus im Auge behalten müssten (Urk. 3/2 Antwort 38). Auch hier gibt es nur ein ver- nünftiges Motiv für das Phantasiegespinst der Beschuldigten: Sie musste irgend einen plausiblen Grund angeben, weshalb sie und ihr Ehemann während der Tat

- 20 - auf der gegenüberliegenden Strassenseite bei der F._____-Filiale warteten. Auch dieser Erklärungsversuch der Beschuldigten scheitert kläglich. 8.9. Und schliesslich erscheint verdächtig, weshalb die Beschuldigte, als D._____ vor die Türe der F._____-Filiale trat, die Strasse Richtung F._____ über- querte, die Eingangstüre der F._____-Filiale beobachtete, mehrmals zu telefonie- ren versuchte und mit D._____ einige Worte wechselte (Urk. 1/5 S. 8). Die Erklä- rung der Beschuldigten mit dem Schuhgeschäft überzeugt nicht, einerseits wegen der zeitlichen Koinzidenz mit dem Erscheinen von D._____, andererseits weil man nicht in ein Schuhgeschäft geht, wenn man auf einen Bus wartet, dessen Ab- fahrtszeit man nicht kennt. Diese Begebenheit ist kein Beweis, aber einmal mehr ein deutliches Indiz für eine weit aktivere Rolle der Beschuldigten beim ganzen Unterfangen, als diese selbst geltend macht. 8.10. Für einzelne der besagten Umstände oder Verhaltensweisen der Beschul- digten gäbe es durchaus unverfängliche Erklärungen. In einem Gesamtzusam- menhang und bei einer Gesamtwürdigung ist jedoch offensichtlich, dass solche möglichen, aber doch eher realitätsfremden Erklärungsversuche in einer Anzahl auftreten, welche die Grenze eines Zufalls nach aller menschlicher Erfahrung sprengen. Wenn der Verteidiger ausführt, es sei möglich, dass B._____ der Be- schuldigten einmal erzählt habe, er wolle ein Bankgeschäft in der Schweiz tätigen (Prot. I S. 16), es sei möglich, dass Leute bloss wegen einem Bankgeschäft in die Schweiz kämen (Prot. I S. 16), es sei nichts Aussergewöhnliches oder Verbote- nes, wenn Ausländer nach G._____ kämen, weil G._____ das Eingangstor vom Osten her sei und das Schloss Q._____ ein lohnendes touristisches Ziel sei (Urk. 14/11 S. 4) und es in der Schweiz Postautos gebe, welche auf Berge führen (Urk. 14/11 S. 4), dass "Q._____" allenfalls der von der Beschuldigten angespro- chene Berg sei (Prot. II S. 13 f.), die Beschuldigte darauf angewiesen sei, dass sie ihrem Ehemann vertrauen könne (Prot. I S. 17) sowie, dass eine Falschaus- sage noch keinen Diebstahl belege (Prot. I S. 16), so kann ihm im Einzelnen nicht widersprochen werden. Möglich ist alles. Der Verteidiger seziert jedoch ein ge- samtes Geschehen in Einzelteile und versucht so den Blick für den Gesamtzu- sammenhang zu vernebeln. So etwa beispielsweise, wenn er angesichts der häu-

- 21 - figen Telefonate, die B._____ am Tattag führte, vorbrachte, es sei doch "verrückt"

- d.h. nicht aussergewöhnlich - , wie die Leute heutzutage dauernd telefonieren würden (Prot. I S. 19). Würde die Version der Beschuldigten stimmen, wonach sie komplett ahnungslos gewesen sei, so lässt sich nur schwer erklären, weshalb sie derartige Lügengeschichten auftischte. Insofern überzeugt die Behauptung des Verteidigers nicht, sie habe eben im Rahmen ihrer familiären Pflicht, einfach folg- sam und ohne Fragen ihren Ehemann begleitet (Prot. I S. 16; ähnlich auch an der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 15-17). Natürlich, auch hierfür gäbe es wiede- rum die theoretische Erklärung, dass die Beschuldigte mit ihren Falschaussagen ihren Ehemann habe schützen wollen. Aber schützen wovor? Diese theoretische Erklärung impliziert wiederum umgekehrt, dass die Beschuldigte eben nicht ah- nungslos war, sondern vom kriminellen Vorhaben ihres Ehemannes und den C._____D._____s Kenntnis hatte, wenn auch möglicherweise nicht im Detail. 8.11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Beschuldigten un- glaubhaft sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte denselben Kenntnisstand hatte wie ihr Ehemann. In einer Aussenbetrachtung hat die Be- schuldigte zwar nicht dieselben Tatbeiträge wie der Mitbeschuldigte B._____ ge- leistet (ständiges Telefonieren bzw. Kontakthalten mit "H._____", Fahren des Au- tos). Dennoch bildete sie mit ihrem Ehemann das Überwachungsteam vor Ort, trat mit diesem als vermeintlich unauffälliges Ehepaar auf und hat zusammen mit ih- rem Mann den Tatort rekognosziert und ausgekundschaftet. Dies wird insbeson- dere auch dadurch belegt, dass die Beschuldigte auf der Vorbeifahrt an der F._____ auf die Bank gezeigt hat und es die Beschuldigte war, die mehrmals zu telefonieren versuchte und mit D._____ einige Worte wechselte, als dieser vor die Türe der F._____-Filiale trat (Urk. 1/5 S. 8). All dies korreliert auch mit der Aussa- ge der Mitbeschuldigten C._____ in der Konfrontationseinvernahme, als sie auf die Frage, ob die Beschuldigte und B._____ vom Diebstahl gewusst hätten, zur Antwort gab: "Ja, natürlich, wir wussten es alle" (Urk. 3/7 S. 10). Die Beschuldige wollte sich in der Konfrontationseinvernahme zu dieser Aussage nicht äussern. 8.12. Der Sachverhalt der Anklage ist deshalb sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend bewiesen.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft 1.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Qualifizierung des Tatbeitrags der Beschuldigten als Mittäterschaft. Der Beitrag der Beschuldigten sei lediglich als Gehilfenschaft zum Diebstahl zu qualifizieren. Die Beschuldigte habe weder bei der Entschlussfassung oder Planung mitgewirkt, noch könne ihr eine gemeinsame Tatausführung angelastet werden. Indem sie ihren Ehemann begleitet und damit letztlich einen Beitrag zu dessen Tatverhalten geleistet habe, habe sie den Tatbeitrag des Ehemannes nur erleichtert. Der Beitrag der Beschul- digten sei indessen nicht kausal zum Diebstahl (Prot. II S. 13 ff.). Die Be- schuldigte sei letztlich eine Gehilfin zum Gehilfen auf unterster Stufe. Sie habe kein Wissen über den Diebstahl gehabt. Als unterste Gehilfin könne sie irgend- etwas fördern, ohne dass sie vom grossen Plan, vom Diebstahl, Kenntnis habe (Prot. II S. 23). 1.2. Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung ei- ner Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 173). Die Vorinstanz hat bereits sehr über- zeugend begründet, weshalb die Beschuldigte als Mittäterin zu qualifizieren ist (Urk. 61, S. 45 - 50). Auf jene Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgend ergänzenden Erwägungen. 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus- führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus-

- 23 - führungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (an Stelle vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; jüngst Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandser- füllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grundsätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Verhalten, wel- ches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.H.; jüngst auch Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1). 1.4. Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, dass Kriminelle das Tatverschulden "aufteilen" können, indem sie eine möglichst hohe Arbeitsteilung planen und organisieren, damit der einzelne Beitrag der Mittäter objektiv klein er- scheint und die auszufällende Strafe in dieser Weise minimal bzw. dividiert würde. Richtig ist der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigten eine Mitwirkung am Tatentschluss und der Planung nicht nachgewiesen werden kann. So können der Beschuldigten namentlich die vorbereitenden Treffen im Ausland und die Prä- parierung der Papierschnitzel etc. nicht angelastet werden. Wer aber derart eng bei der Tatausführung sozusagen auf Schritt und Tritt teilnimmt, im Wissen, dass "eine krumme Tour" in der Bank inszeniert wird, der bekundet konkludent eine Mittäterschaft. Mitwirkung bei Planung und dem Tatentschluss ist ein typisches Merkmal von Mittäterschaft, aber keine unabdingliche conditio sine qua non (BGE 98 IV 259 E. 5). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tatausführung zum Team hinzustossen. Die Beschuldigte hat zusammen mit B._____ zunächst den Tatort ausgekundschaftet, danach die beiden Mittäter D._____ und C._____

- 24 - aufgegriffen und zum Tatort geführt, unter anderem um allfällige Rückschlüsse über deren Anreise und das Autokennzeichen zu erschweren, und die Beschul- digte und B._____ haben die C._____D._____s dann auch überwacht. Die Be- schuldigte hat auch aus nächster Nähe mitbekommen, dass während des gesam- ten Zeitraumes B._____ in kurzen Abständen telefonisch den Kontakt zum Leiter der gesamten Aktion angeblich in Paris hielt. Mit dieser "Überwachung" von D._____ und C._____ entstand einerseits eine psychische Unterstützung als ge- meinsames Team und andererseits auch ein Druck auf Letztere, die Tat durchzu- führen und nicht etwa aufgrund irgendwie gearteter Umstände davon Abstand zu nehmen. Weiter diente diese Überwachung der Sicherung der Beute, damit die C._____D._____s nicht auf die Idee gekommen wären, mit dem Geld abzuhauen, wie dies D._____ in der Konfrontationseinvernahme so wörtlich und prägnant ausdrückte (Urk. 3/7 S. 6). Die Beschuldigte war also Teil des Überwa- chungsteams und übte damit zwar nicht alleine, aber zusammen mit ihrem Ehe- mann und dem ausführenden Team "C._____D._____" Herrschaft über das tat- bestandserfüllende Geschehen aus und war damit Mittäterin. Die Tatherrschaft lag damit – was Mittäterschaft eben auszeichnet – in den Händen des Kollektivs (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat,

4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz 49). Ohne Überwachungsteam und damit ohne den Tatbeitrag auch der Beschuldigten hätte der Hintermann H._____ die gesamte Aktion nicht steuern können. Sie steht und fällt damit auch mit dem Tatbeitrag der Beschuldigten A._____. Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Beschuldigte und B._____ die beiden anderen Mittätern telefonisch gewarnt hät- ten, wenn Gefahren, z.B. die Polizei im Anzug gewesen wären.

2. Fazit Die Beschuldigte ist deshalb der Mittäterschaft bei einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen von Diebstahl reicht gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren bzw. 60 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist in erster Linie die hohe Deliktssumme von rund 1,8 Mio. Schweizerfranken von Bedeutung. Auch wenn der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie von der genauen Summe Kenntnis hatte, so lag dieser Betrag auch nicht ausserhalb jeglicher Erwartung. Die gesamten Umstände liessen auf eine erhebliche Deliktssumme schliessen, ansonsten man nicht unter Entstehung erheblicher "Spesen" extra aus Paris hergereist wäre und Überwachungs- und Beutesicherungsfunktion ausgeübt hätte. Der Beschuldigten kann aber nicht nachgewiesen werden, dass sie bereits während den langwieri- gen Planungsarbeiten mitgewirkt hatte. Insofern können ihr – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 86 S. 2) – die verschiedenen Vorbereitungshandlungen (Treffen im Ausland, Präparierung der Papierschnipsel etc.) nicht angelastet wer- den. Nichtsdestotrotz weist die Tat Züge einer international tätigen Verbrecheror- ganisation auf. Auch die Arbeitsteilung zwischen der Beschuldigten und B._____ einerseits und D._____ und C._____ andererseits sowie das gesamte konspirati- ve Vorgehen sind Kennzeichen eines grösseren Coups. Insofern war die kriminel- le Energie, auch bei der Beschuldigten, die sich bereitwillig und zweckgebunden einspannen liess, doch beträchtlich. Sie wollte mithin ihren Mann bei dessen de- liktischen Machenschaften unterstützen und handelte letztlich auch aus pekuniä- ren Interessen. 2.2. Liegt Mittäterschaft vor, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu be- rücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge in objektiver und subjektiver Hinsicht stehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 422). Allerdings kann sich ein noch so kleiner Tatbeitrag als einzelnes Glied in einer Kette von Beiträgen als ebenso wichtig erweisen, wie ein objektiv grosser

- 26 - Tatbeitrag. Da die Beurteilung der Kausalität von Tatbeiträgen zudem in der Re- gel auf Hypothesen basiert, insbesondere wenn man die psychologischen Fakto- ren berücksichtigt, ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber unterschiedlichen Verschuldensbewertungen angezeigt, auch um dem Gebot der Gleichbehandlung genügend Rechnung zu tragen. Nicht umsonst wird im Volksmund von "mitge- gangen - mitgehangen" gesprochen. Wer den gefährlichsten Teil der Arbeit macht oder an der Front tätig wird, ist zudem nicht unbedingt derjenige mit dem grössten Verschulden. Meist ist es sogar umgekehrt, d.h. dass der Kriminellste einer Bande aus dem Hintergrund agiert, die Fäden in der Hand hält und den grössten Teil der Beute für sich einverlangt, während eher untergeordnete Teilnehmer die so- genannte Drecksarbeit verrichten. Ähnlich im vorliegenden Fall: Als Kopf und trei- bende Kraft des Deliktes muss der Unbekannte namens H._____' oder H._____ in Paris betrachtet werden. Wenn die Staatsanwaltschaft bereits das Verschulden der Beschuldigten A._____ mit der beantragten Strafe von 48 Monaten bei 4/5 der Höchststrafe ansiedelt, dann verkennt sie diesen Umstand. Die Beschuldigte agierte jedoch zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als verlängerter Arm des Hintermanns und hatte so vor Ort die Tatherrschaft. Es ist nicht so, dass un- tere Chargen die oberen überwachen, sondern Überwachungs- und Kontrollfunk- tionen übernehmen stets die höher gestellten Soldaten. Der Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass sie von der Planung und den konkreten Details der Vorbereitungsarbeiten sowie der Tatausführung durch C._____ Kenntnis hat- te. Spätestens bei Ankunft in G._____ wusste sie aber von der Aufgabe, welche B._____ und ihr zufiel. Es steht auch ausser Zweifel, dass sie als ständige Beglei- terin von B._____ die Tatausführung gegen aussen vollumfänglich mittrug und so die anderen Mittäter in deren subjektiven Willen zur Durchführung der Tat be- stärkte. Es ist denn auch kennzeichnend, dass C._____ und D._____ keinen Un- terschied machten zwischen B._____ und der Beschuldigten; nach ihrer Wahr- nehmung bildeten diese als Paar gemeinsam das Organisations- und Überwa- chungsteam vor Ort. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte aufgrund der Beweislage und aus ihrer persönlichen Sicht mehr als Mitläuferin, wenn auch in intensiver Ausprägung, agierte. Es waren D._____ und C._____, welche die vermeintliche Kunsthändlerin vor der Bank trafen und die Bank betra-

- 27 - ten, es war C._____, die das Geld in trickbetrügerischer Weise austauschte, und es war B._____, welcher den Kontakt mit dem Leiter der Aktion in Paris hielt. Auch kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie bei der Be- sprechung des Coups mit H._____ in Paris dabei war. 2.3. Nachdem bereits eingangs dargelegt wurde, dass die getrennte Verfah- rensführung gegen die vier Mitbeschuldigten nicht zu beanstanden ist und keine Verletzung der Teilnahmerechte mit sich brachte, erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Verteidigung, die in diesem Umstand einen Strafminderungs- grund verortet (Prot. II S. 17 ff.). 2.4. Im Rahmen denkbarer möglicher Diebstähle ist das vorliegend zu beurtei- lende Delikt im oberen Bereich anzusiedeln, aufgrund der aber doch eher unter- geordneten Rolle der Beschuldigten liegt deren Tatverschulden jedoch noch im mittleren Bereich. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten ist angemessen.

3. Täterkomponenten Gemäss eigenen Angaben habe die Beschuldigte nie eine Schule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert (Urk. 78B S. 2; Urk. 85 S. 2 f.). Sie habe den Haushalt gemacht, die Kinder betreut und Sozialhilfe erhalten. Manchmal habe sich auch den Haushalt für andere Frauen gemacht oder ihrem Ehemann bei sei- ner beruflichen Tätigkeit geholfen (Urk. 85 S. 1 ff.). Bei den personenbezogenen Strafzumessungskriterien fallen keine straferhöhen- den oder strafmindernden Faktoren ins Gewicht. Die Vorinstanz hat sich dazu schon erschöpfend geäussert (Urk. 69 S. 56). Die Beschuldigte ist nicht ge- ständig, bzw. hat nur objektiv kaum abstreitbare und durch anderweitige Beweise erstellte Nebensachverhalte anerkannt (Urk. 53A S. 4; so auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, Urk. 85 S. 5 ff.).

4. Fazit Somit ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen. Daran sind 492 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug vom 24. Juni 2015 bis zum Zeitpunkt

- 28 - ihrer Entlassung am 27. Oktober 2016 anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und Urk. 60). VI. Vollzug Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und drei Jahren kann der Vollzug teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Leitlinien für eine teilbedingte Strafe und für das Verhältnis zwischen vollziehbarem und aufzu- schiebendem Teil wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt, weshalb eine Wiederholung an dieser Stelle nicht nötig ist (Urk. 69 S. 57). Vorliegend muss der zu vollziehende Teil zwischen 6 und 15 Monaten liegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund 10 Monate für vollziehbar er- klärt und 20 Monate aufgeschoben, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschuldig- te ist nicht vorbestraft im Sinne von Art. 369 StGB. Lässt man reine aus der Tat abzuleitenden Vermutungen ausser Betracht, so liegen keine objektiven Gründe vor, um ihr eine Schlechtprognose zu stellen. Andererseits kann der vollziehbare Teil der Strafe aufgrund der Schwere der Tat nicht im untersten Bereich liegen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist festzustellen, dass die Beschuldigten den unbedingt vollziehbaren Teil von 10 Monaten bereits vollständig durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat. VII. Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände Aufgrund des Schuldspruchs bleibt es auch bei der Verwertung der Damenarm- banduhr der Marke Rolex mit Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfah- renskosten (Urk. 69 S. 58 f.). Die deliktische Verwendung des beschlagnahmten Mobiltelefons lässt sich indes nicht nachweisen. Folglich ist entgegen der Vorinstanz das Mobiltelefon nicht ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB), sondern vielmehr zu verwerten und

- 29 - der Erlös ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gegen all dies wurde von der Verteidigung nichts Substantiier- tes vorgebracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigten mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt bzw. weil es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenverle- gung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 69 S. 61; Dispositivziffern 7-8). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf vollum- fänglichen Freispruch und den Folgeanträgen. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag um Erhöhung der Strafe von 30 auf 48 Monate. Die Frage des Schuldspruchs erscheint gewichtiger als die Frage der beantragten Straferhöhung. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten im Verhältnis der Bedeutung und Tragweite der Anträge den Parteien aufzuerlegen. Die Be- schuldigten hat somit zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezah- len. Der verbleibende Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen. Davon aus- genommen sind einstweilen die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschuldigte hat diese Kosten allerdings dem Staat zu ersetzen, sobald es ih- re wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihre ausgewiesenen und angemessenen Auf- wendungen gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit eingangs aufgeführtem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

26. Oktober 2016 wurde die Beschuldigte wegen Mittäterschaft bei einem Dieb- stahl von Fr. 1,8 Mio. mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten be- straft (Urk. 60). Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 27). Am 28. Oktober 2016 (Datum Eingang) meldete die Staatsanwalt- schaft, am 4. November 2016 der amtliche Verteidiger innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 61 und 65, Datum Poststempel

E. 1.1 Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Qualifizierung des Tatbeitrags der Beschuldigten als Mittäterschaft. Der Beitrag der Beschuldigten sei lediglich als Gehilfenschaft zum Diebstahl zu qualifizieren. Die Beschuldigte habe weder bei der Entschlussfassung oder Planung mitgewirkt, noch könne ihr eine gemeinsame Tatausführung angelastet werden. Indem sie ihren Ehemann begleitet und damit letztlich einen Beitrag zu dessen Tatverhalten geleistet habe, habe sie den Tatbeitrag des Ehemannes nur erleichtert. Der Beitrag der Beschul- digten sei indessen nicht kausal zum Diebstahl (Prot. II S. 13 ff.). Die Be- schuldigte sei letztlich eine Gehilfin zum Gehilfen auf unterster Stufe. Sie habe kein Wissen über den Diebstahl gehabt. Als unterste Gehilfin könne sie irgend- etwas fördern, ohne dass sie vom grossen Plan, vom Diebstahl, Kenntnis habe (Prot. II S. 23).

E. 1.2 Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung ei- ner Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 173). Die Vorinstanz hat bereits sehr über- zeugend begründet, weshalb die Beschuldigte als Mittäterin zu qualifizieren ist (Urk. 61, S. 45 - 50). Auf jene Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgend ergänzenden Erwägungen.

E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus- führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus-

- 23 - führungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (an Stelle vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; jüngst Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandser- füllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grundsätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Verhalten, wel- ches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.H.; jüngst auch Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1).

E. 1.4 Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, dass Kriminelle das Tatverschulden "aufteilen" können, indem sie eine möglichst hohe Arbeitsteilung planen und organisieren, damit der einzelne Beitrag der Mittäter objektiv klein er- scheint und die auszufällende Strafe in dieser Weise minimal bzw. dividiert würde. Richtig ist der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigten eine Mitwirkung am Tatentschluss und der Planung nicht nachgewiesen werden kann. So können der Beschuldigten namentlich die vorbereitenden Treffen im Ausland und die Prä- parierung der Papierschnitzel etc. nicht angelastet werden. Wer aber derart eng bei der Tatausführung sozusagen auf Schritt und Tritt teilnimmt, im Wissen, dass "eine krumme Tour" in der Bank inszeniert wird, der bekundet konkludent eine Mittäterschaft. Mitwirkung bei Planung und dem Tatentschluss ist ein typisches Merkmal von Mittäterschaft, aber keine unabdingliche conditio sine qua non (BGE 98 IV 259 E. 5). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tatausführung zum Team hinzustossen. Die Beschuldigte hat zusammen mit B._____ zunächst den Tatort ausgekundschaftet, danach die beiden Mittäter D._____ und C._____

- 24 - aufgegriffen und zum Tatort geführt, unter anderem um allfällige Rückschlüsse über deren Anreise und das Autokennzeichen zu erschweren, und die Beschul- digte und B._____ haben die C._____D._____s dann auch überwacht. Die Be- schuldigte hat auch aus nächster Nähe mitbekommen, dass während des gesam- ten Zeitraumes B._____ in kurzen Abständen telefonisch den Kontakt zum Leiter der gesamten Aktion angeblich in Paris hielt. Mit dieser "Überwachung" von D._____ und C._____ entstand einerseits eine psychische Unterstützung als ge- meinsames Team und andererseits auch ein Druck auf Letztere, die Tat durchzu- führen und nicht etwa aufgrund irgendwie gearteter Umstände davon Abstand zu nehmen. Weiter diente diese Überwachung der Sicherung der Beute, damit die C._____D._____s nicht auf die Idee gekommen wären, mit dem Geld abzuhauen, wie dies D._____ in der Konfrontationseinvernahme so wörtlich und prägnant ausdrückte (Urk. 3/7 S. 6). Die Beschuldigte war also Teil des Überwa- chungsteams und übte damit zwar nicht alleine, aber zusammen mit ihrem Ehe- mann und dem ausführenden Team "C._____D._____" Herrschaft über das tat- bestandserfüllende Geschehen aus und war damit Mittäterin. Die Tatherrschaft lag damit – was Mittäterschaft eben auszeichnet – in den Händen des Kollektivs (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat,

4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz 49). Ohne Überwachungsteam und damit ohne den Tatbeitrag auch der Beschuldigten hätte der Hintermann H._____ die gesamte Aktion nicht steuern können. Sie steht und fällt damit auch mit dem Tatbeitrag der Beschuldigten A._____. Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Beschuldigte und B._____ die beiden anderen Mittätern telefonisch gewarnt hät- ten, wenn Gefahren, z.B. die Polizei im Anzug gewesen wären.

2. Fazit Die Beschuldigte ist deshalb der Mittäterschaft bei einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen von Diebstahl reicht gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren bzw. 60 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist in erster Linie die hohe Deliktssumme von rund 1,8 Mio. Schweizerfranken von Bedeutung. Auch wenn der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie von der genauen Summe Kenntnis hatte, so lag dieser Betrag auch nicht ausserhalb jeglicher Erwartung. Die gesamten Umstände liessen auf eine erhebliche Deliktssumme schliessen, ansonsten man nicht unter Entstehung erheblicher "Spesen" extra aus Paris hergereist wäre und Überwachungs- und Beutesicherungsfunktion ausgeübt hätte. Der Beschuldigten kann aber nicht nachgewiesen werden, dass sie bereits während den langwieri- gen Planungsarbeiten mitgewirkt hatte. Insofern können ihr – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 86 S. 2) – die verschiedenen Vorbereitungshandlungen (Treffen im Ausland, Präparierung der Papierschnipsel etc.) nicht angelastet wer- den. Nichtsdestotrotz weist die Tat Züge einer international tätigen Verbrecheror- ganisation auf. Auch die Arbeitsteilung zwischen der Beschuldigten und B._____ einerseits und D._____ und C._____ andererseits sowie das gesamte konspirati- ve Vorgehen sind Kennzeichen eines grösseren Coups. Insofern war die kriminel- le Energie, auch bei der Beschuldigten, die sich bereitwillig und zweckgebunden einspannen liess, doch beträchtlich. Sie wollte mithin ihren Mann bei dessen de- liktischen Machenschaften unterstützen und handelte letztlich auch aus pekuniä- ren Interessen. 2.2. Liegt Mittäterschaft vor, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu be- rücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge in objektiver und subjektiver Hinsicht stehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 422). Allerdings kann sich ein noch so kleiner Tatbeitrag als einzelnes Glied in einer Kette von Beiträgen als ebenso wichtig erweisen, wie ein objektiv grosser

- 26 - Tatbeitrag. Da die Beurteilung der Kausalität von Tatbeiträgen zudem in der Re- gel auf Hypothesen basiert, insbesondere wenn man die psychologischen Fakto- ren berücksichtigt, ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber unterschiedlichen Verschuldensbewertungen angezeigt, auch um dem Gebot der Gleichbehandlung genügend Rechnung zu tragen. Nicht umsonst wird im Volksmund von "mitge- gangen - mitgehangen" gesprochen. Wer den gefährlichsten Teil der Arbeit macht oder an der Front tätig wird, ist zudem nicht unbedingt derjenige mit dem grössten Verschulden. Meist ist es sogar umgekehrt, d.h. dass der Kriminellste einer Bande aus dem Hintergrund agiert, die Fäden in der Hand hält und den grössten Teil der Beute für sich einverlangt, während eher untergeordnete Teilnehmer die so- genannte Drecksarbeit verrichten. Ähnlich im vorliegenden Fall: Als Kopf und trei- bende Kraft des Deliktes muss der Unbekannte namens H._____' oder H._____ in Paris betrachtet werden. Wenn die Staatsanwaltschaft bereits das Verschulden der Beschuldigten A._____ mit der beantragten Strafe von 48 Monaten bei 4/5 der Höchststrafe ansiedelt, dann verkennt sie diesen Umstand. Die Beschuldigte agierte jedoch zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als verlängerter Arm des Hintermanns und hatte so vor Ort die Tatherrschaft. Es ist nicht so, dass un- tere Chargen die oberen überwachen, sondern Überwachungs- und Kontrollfunk- tionen übernehmen stets die höher gestellten Soldaten. Der Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass sie von der Planung und den konkreten Details der Vorbereitungsarbeiten sowie der Tatausführung durch C._____ Kenntnis hat- te. Spätestens bei Ankunft in G._____ wusste sie aber von der Aufgabe, welche B._____ und ihr zufiel. Es steht auch ausser Zweifel, dass sie als ständige Beglei- terin von B._____ die Tatausführung gegen aussen vollumfänglich mittrug und so die anderen Mittäter in deren subjektiven Willen zur Durchführung der Tat be- stärkte. Es ist denn auch kennzeichnend, dass C._____ und D._____ keinen Un- terschied machten zwischen B._____ und der Beschuldigten; nach ihrer Wahr- nehmung bildeten diese als Paar gemeinsam das Organisations- und Überwa- chungsteam vor Ort. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte aufgrund der Beweislage und aus ihrer persönlichen Sicht mehr als Mitläuferin, wenn auch in intensiver Ausprägung, agierte. Es waren D._____ und C._____, welche die vermeintliche Kunsthändlerin vor der Bank trafen und die Bank betra-

- 27 - ten, es war C._____, die das Geld in trickbetrügerischer Weise austauschte, und es war B._____, welcher den Kontakt mit dem Leiter der Aktion in Paris hielt. Auch kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie bei der Be- sprechung des Coups mit H._____ in Paris dabei war. 2.3. Nachdem bereits eingangs dargelegt wurde, dass die getrennte Verfah- rensführung gegen die vier Mitbeschuldigten nicht zu beanstanden ist und keine Verletzung der Teilnahmerechte mit sich brachte, erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Verteidigung, die in diesem Umstand einen Strafminderungs- grund verortet (Prot. II S. 17 ff.). 2.4. Im Rahmen denkbarer möglicher Diebstähle ist das vorliegend zu beurtei- lende Delikt im oberen Bereich anzusiedeln, aufgrund der aber doch eher unter- geordneten Rolle der Beschuldigten liegt deren Tatverschulden jedoch noch im mittleren Bereich. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten ist angemessen.

3. Täterkomponenten Gemäss eigenen Angaben habe die Beschuldigte nie eine Schule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert (Urk. 78B S. 2; Urk. 85 S. 2 f.). Sie habe den Haushalt gemacht, die Kinder betreut und Sozialhilfe erhalten. Manchmal habe sich auch den Haushalt für andere Frauen gemacht oder ihrem Ehemann bei sei- ner beruflichen Tätigkeit geholfen (Urk. 85 S. 1 ff.). Bei den personenbezogenen Strafzumessungskriterien fallen keine straferhöhen- den oder strafmindernden Faktoren ins Gewicht. Die Vorinstanz hat sich dazu schon erschöpfend geäussert (Urk. 69 S. 56). Die Beschuldigte ist nicht ge- ständig, bzw. hat nur objektiv kaum abstreitbare und durch anderweitige Beweise erstellte Nebensachverhalte anerkannt (Urk. 53A S. 4; so auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, Urk. 85 S. 5 ff.).

4. Fazit Somit ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen. Daran sind 492 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug vom 24. Juni 2015 bis zum Zeitpunkt

- 28 - ihrer Entlassung am 27. Oktober 2016 anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und Urk. 60). VI. Vollzug Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und drei Jahren kann der Vollzug teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Leitlinien für eine teilbedingte Strafe und für das Verhältnis zwischen vollziehbarem und aufzu- schiebendem Teil wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt, weshalb eine Wiederholung an dieser Stelle nicht nötig ist (Urk. 69 S. 57). Vorliegend muss der zu vollziehende Teil zwischen 6 und 15 Monaten liegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund 10 Monate für vollziehbar er- klärt und 20 Monate aufgeschoben, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschuldig- te ist nicht vorbestraft im Sinne von Art. 369 StGB. Lässt man reine aus der Tat abzuleitenden Vermutungen ausser Betracht, so liegen keine objektiven Gründe vor, um ihr eine Schlechtprognose zu stellen. Andererseits kann der vollziehbare Teil der Strafe aufgrund der Schwere der Tat nicht im untersten Bereich liegen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist festzustellen, dass die Beschuldigten den unbedingt vollziehbaren Teil von

E. 3 Standpunkt der Verteidigung und der Anklagebehörde

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger macht geltend, die Beschuldigte habe nichts- ahnend bloss ihren Ehemann, den Mitbeschuldigten B._____, nach G._____ be- gleitet und sei von einem schönen Ausflug in die Schweiz ausgegangen (Prot. I S. 16; Prot. II S. 13 f.). Von einem Diebstahl in der Bank habe sie nichts gewusst und damit nichts zu tun. Für eine Mittäterschaft fehle es an einer gemeinsamen Pla- nung, an einem gemeinsamen Tatentschluss und einem gemeinsamen Zusam- menwirken (Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 14-17).

E. 3.2 Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft eine weit engere Verstri- ckung der Beschuldigten mit der Tat als erwiesen und erachtet die vorinstanzliche Strafzumessung als nicht dem Verschulden angemessen (Urk. 86).

E. 4 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte in ihrer Hafteinvernahme im Beisein ihres Verteidigers geltend, sie kenne die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gar nicht. Sie hät- ten sie zufällig in einem Café getroffen, wo sie gefragt worden seien, ob sie auch aus Frankreich seien (Urk. 14/12 S. 7). Sie sei auch nicht in die Bank hinein ge- gangen, sondern habe bloss auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf den Bus gewartet, um auf einen Berg zu fahren (Urk. 14/12). Sie wisse den Namen des Berges nicht, aber er sei auf der Karte eingezeichnet gewesen, welche man ihr bei der Verhaftung weggenommen habe. Darauf angesprochen, ob es noch andere Gründe als diesen Berg gebe, weshalb sie nach G._____ gereist seien, machte die Beschuldigte geltend, ihr Ehemann, B._____, habe im Hinblick auf den bevorstehenden Tod seines Vaters dessen Haus in Jugoslawien verkaufen und das Geld auf die Bank tun wollen (Urk. 1/5 S. 4; 14/12 S. 4). Sie wisse aber nicht, wo diese Bank sei und sie hätten auch noch nicht ausgemacht, bei welcher Bank. Es sei irgendeine Bank im Zentrum der Stadt. Sie habe nicht darauf geach- tet, weil sie so aufgeregt gewesen sei, dass sie in die Berge fahren würden. Aus- rüstung zum Wandern hätten sie nicht dabei gehabt, sondern einfach mit dem Bus hinauf fahren wollen. Den Berg kenne sie nicht, sie habe aber ja die Karte gehabt. Sie habe danach an einem Ort gefragt, wo man Informationen über die

- 9 - Stadt bekomme (Urk. 14/12 S. 6). Diese Aussagen wiederholte die Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 5 ff.).

E. 5 Aussagen der Mitbeschuldigten

E. 5.1 Die Mitbeschuldigen C._____ und D._____ sind weitgehend geständig, den Diebstahl begangen zu haben. Zur Rolle von B._____ und der Beschuldigten sagten sie aus, sie hätten diese zuvor nicht gekannt. Sie vermuteten, die beiden seien genauso nach G._____ geschickt worden wie sie. Sie seien von B._____ und der Beschuldigten zur F._____-Bank gefahren worden und es sei klar gewe- sen, dass B._____ und die Beschuldigte nach dem Diebstahl irgendwo auf sie gewartet hätten. Deren Aufgabe sei es vermutlich gewesen, sie zu überwachen.

E. 5.2 Der Mitbeschuldigte B._____ ist zumindest teilweise geständig. Nach Dar- stellung von ihm sei die Aktion von einem Unbekannten namens H._____ von Pa- ris aus organisiert und dirigiert worden. B._____ gab zu Protokoll, er sei als eine Art "Überwacher" von D._____ und C._____ nach G._____ geschickt worden und habe während der Aktion in ständigem telefonischen Kontakt zu H._____ bleiben müssen. Er sei quasi die Augen und Ohren von H._____ gewesen. Er sei zu- nächst nach I._____ gefahren, wo ihm H._____ die genaue Adresse der Bank mitgeteilt habe. Diese Adresse habe er dann im Navigationsgerät eingegeben, welches er am Tag zuvor gekauft habe. Das Gerät habe aber nicht funktioniert. Auch der Versuch, die Adresse im iPhone der Beschuldigten einzugeben, sei nicht erfolgreich gewesen. Aus diesem Grund hätten er und seine Ehefrau (die Beschuldigte) dann von I._____ aus ein Taxi genommen. Nachdem sie mit dem Taxi losgefahren seien, habe er den Taxifahrer geheissen wieder an den Aus- gangsort zurückzufahren, damit er mit seinem Auto, dem Mercedes, habe dem Taxi hinterher fahren können. So seien sie dann nach G._____ zur F._____- Filiale gelangt. Sie hätten dann in G._____ D._____ und C._____ getroffen, wo- rauf diese zu ihnen in das Auto gestiegen seien und er ihnen die F._____-Filiale gezeigt habe, da D._____ und C._____ nicht gewusst hätten, wo die Bank sei. Er, B._____, habe gewusst, dass D._____ und C._____ in der Bank Geld holen wür- den; auf welche Weise und wieviel, sei ihm aber nicht gesagt worden; immerhin aber, dass die C._____D._____s nicht bewaffnet seien. Er habe bloss die Aufga-

- 10 - be gehabt, die Person beim Verlassen der Bank zu beobachten. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte B._____ ein, bereits in Paris (von "diesem H._____") erfahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte C._____ einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 84 S. 7 f. und S. 13 f.).

E. 5.3 Zur Rolle seiner Ehefrau, der Beschuldigten, gab B._____ an, es sei eine dumme Sache, dass sie an jenem Tag dabei gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass sie für zwei Tage in die Schweiz fahren würden, um sich die Schweiz ein bisschen anzusehen. Es könne sein, dass seine Frau etwas gehört habe, als er mit H._____ telefoniert habe. Fragen habe sie aber keine gestellt. Er bereue es, dass er seine Frau in die Sache hineingezogen habe. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung beharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, wonach sei- ne Frau vom Delikt nichts gewusst habe. Er bedauere, dass er seine Ehefrau in diese Sache mithineingezogen habe (Urk. 87 S. 18; Prot. II S. 23). Ein Indiz, dass B._____ seine Ehefrau, die Beschuldigte, nicht belasten wollte und deshalb auf sie bezogen unwahr aussagte, lässt sich unschwer seinen Antworten in der Einvernahme vom 26. Juni 2015 entnehmen. Darauf angesprochen, wes- halb man denn zwei fremde Leute (die C._____D._____s) in das Auto habe ein- steigen lassen, wenn er gegenüber der Beschuldigten doch bloss von einem tou- ristischen Ausflug gesprochen habe, geriet der inhaltliche und logische Redefluss von B._____ ins Stocken. Er erwiderte: "Es sind Freunde" (Urk. 3/2 S. 5). Er fuhr aber sogleich fort: "Ich habe nicht gesagt, es seien Freunde. Ich habe ihr in Paris gesagt, ich hätte eine kleine Sache zu erledigen. Sie dachte, es handle sich um Musik" (Urk. 3/2 S. 5). Solche, sich dem Untersuchungsstand bzw. den Fragen anpassenden Antworten mit ausweichendem Charakter sind Lügensignale. Dem objektiven neutralen Zuhörer oder Leser entgeht der Widerspruch nicht und er fragt sich sofort: Sind es nun Freunde oder nicht? Und weshalb bezeichnet sie B._____ an dieser Stelle seiner Einvernahme als Freunde, wenn er doch anders- wo geltend macht, er habe die C._____D._____s zuvor nicht gekannt und eine Stunde zuvor zum ersten Mal gesehen? Wer wahrheitsgemäss aussagt, verfällt nicht in einen derart krassen Widerspruch zu eigenen Aussagen. Auch Äusserun- gen von B._____ wie "sie dachte, es handle sich um Musik", das heisst Antwor-

- 11 - ten, mit welchen innere Denkvorgänge eines Dritten geschildert werden, gelten in der Aussagenpsychologie als Phantasiesignale. Wie sollte B._____ wissen, was sich die Beschuldigte gedacht hatte? Ganz abgesehen vom lebensfremden Inhalt der Aussage: Wo ist der Zusammenhang mit einer Fahrt von Paris nach G._____ und Musik, wenn man ein unbekanntes Paar beobachten muss, das eine Bank betritt und wieder verlässt? Auch die Antworten von B._____, wie er denn der Beschuldigten plausibel erklärt habe, weshalb sie von einer Sitzbank aus die Bankfiliale beobachten mussten, überzeugen nicht. B._____ gab zu Protokoll: "Ich habe gesagt, wir warten auf den Mann, bis er fertig ist, er macht ein Geschäft" (Urk. 3/5 S. 5). "Sie wusste nicht, dass sie in die Bank gegangen waren. Sie hat sie nicht gesehen. Ich habe ihr ge- sagt, wir warten hier und wenn sie zurückkommen, dann gehen wir". Wiederum schildert er hier Wahrnehmungen bzw. nicht Wahrgenommenes einer Drittperson, der Beschuldigten. Solche indirekten Erklärungs- oder Rechtfertigungsversuche im Namen bzw. für einen Dritten sind Lügensignale, weil B._____ ja gar nicht mit Sicherheit wissen kann, was die Beschuldigte gesehen hat oder nicht. Die Dar- stellung von B._____ von der völlig unwissenden und unbeteiligten Beschuldigten passt auch nicht zum Umstand, dass die Beschuldigte, als D._____ vor die Ein- gangstüre der Bank trat, zu diesem hinüber auf die gegenüberliegende Strassen- seite ging und einige Worte mit D._____ wechselte. Selbstverständlich ist diese Aussagenpassage von B._____ allein noch kein rechtsgenügender Beweis für die Mittäterschaft der Beschuldigten, aber es er- staunt schon, weshalb seine Aussage ausgerechnet hier, als er auf die Rolle der Beschuldigten angesprochen wurde, solche inhaltlichen und strukturellen Schwä- chen aufweist.

E. 6 Erstellter Sachverhalt Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann B._____ in einem kurz zuvor in Frankfurt / D gekauften Mercedes S500, welcher nach wie vor das deutsche Kontrollschild trug, von Paris nach I._____ / FL fuhr (Urk. 2/1 S. 3). Dort nahm die Beschuldigte ein Taxi und fuhr nach G._____, wo-

- 12 - bei der Mitbeschuldigte B._____ dem Taxi mit seinem Auto folgte. Das nachfol- gende konspirative Verhalten der Beteiligten geht aus dem Observationsbericht hervor. Da die Beschuldigte geltend macht, sie habe vom geplanten Diebstahl nichts mitbekommen, sie hätten die Mittäter D._____ und C._____ nur zufällig und flüchtig getroffen und sie hätten sich während der Tat ebenso bloss zufällig auf der gegenüberliegenden Strassenseite der F._____-Filiale aufgehalten, recht- fertigt es sich an dieser Stelle aus dem Observationsbericht zu zitieren (Urk. 1/1): 10:29 Eine unbekannte Person lenkt das Fahrzeug Mercedes S500, grau, Kontrollschil- der (D)…, in G._____ in der J._____-Strasse Richtung Zentrum G._____. 10:34 Der Personenwagen Mercedes S500 wird von der K._____-Strasse Richtung L._____-Strasse gelenkt. Am Steuer befindet sich B._____. 10:36 Der Personenwagen Mercedes wird auf den Gästeparkplatz des Restaurants M._____, L._____-Strasse …, G._____, gelenkt. B._____ steigt aus. 10:36 Eine unbekannte Person lenkt das Taxi Mercedes, schwarz, Kontrollschilder (FL)…, von der L._____-Strasse in die N._____-Strasse. Das Taxi wird im Ver- zweigungsbereich angehalten. B._____ begibt sich zum Taxi. A._____ steigt aus dem Taxi. B._____ hält in seiner linken Hand ein schwarzes Mobiltelefon. 10:37 B._____ und A._____ gehen bei der Filiale der F._____, L._____-Strasse …, an der UF [vermeintliche Kunsthändlerin und verdeckte Ermittlerin] vorbei ohne sie anzusehen. Anschliessend betreten sie das Uhren und Schmuckgeschäft O._____, L._____-Strasse …. 10:38 B._____ und A._____ sprechen im Uhrengeschäft mit einer Verkäuferin. Dabei schauen sie aus dem Schaufenster auf die Strasse. 10:39 B._____ und A._____ verlassen das Uhrengeschäft und begeben sich in die K._____-Strasse. Auf der Höhe des Kleidergeschäfts …, K._____-Strasse …, te- lefoniert B._____ mit einem Mobiltelefon. 10:44 B._____ und A._____ setzen sich im Restaurant P._____, K._____-Strasse …, auf dem Trottoir an einen Tisch. 10:46 Während die beiden etwas trinken, blicken sie meistens Richtung Standort der F._____ Filiale. 11:00 B._____ bezahlt die Konsumation. Er konsultiert kurz sein Mobiltelefon. 11:02 B._____ und A._____ stehen auf und verlassen das Restaurant. 11:04 Die beiden begeben sich in die Papeterie … AG, K._____-Strasse …. 11:06 B._____ und A._____ verlassen die Papeterie und begeben sich Richtung Filiale der F._____. Während die Beiden an der UF [verdeckte Ermittlerin] vorbeigehen ist diese am Telefon. 11:10 B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin in den Mercedes S500 ein. 11:12 B._____ lenkt das Fahrzeug auf die L._____-Strasse Richtung Q._____. 11:20 B._____ und A._____ sitzen auf der Gartenterrasse des Landgasthofs R._____, S._____-Strasse …, G._____. Vor B._____ liegen ein schwarzes und ein weisses

- 13 - Mobiltelefon auf dem Tisch. Der Personenwagen Mercedes 5500 ist auf dem Gäs- teparkplatz parkiert. 11:32 B._____ telefoniert mit einem weissen Mobiltelefon. 11:34 B._____ beendet das Telefongespräch. 11:43 B._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. 11:45 B._____ beendet das Telefongespräch. 11:47 B._____ steht auf, ergreift das weisse und das schwarze Mobiltelefon und begibt sich ins Restaurant. 11:48 B._____ kehrt zurück an den Tisch und setzt sich hin. Er legt das schwarze und das weisse Mobiltelefon auf den Tisch. 11:51 A._____ bezahlt bei der Kellnerin die Konsumation. 11:59 B._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. B._____ und A._____ stehen auf und er beendet das Telefongespräch. B._____ begibt sich zu einem Kellner. Dieser zeigt mit der linken Hand Richtung Kreisel L._____- Strasse / J._____-Strasse. 12:00 B._____ und A._____ verlassen das Restaurant und begeben sich zum Fahrzeug Mercedes S500. B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin ein. Er lenkt das Fahrzeug auf die S._____-Strasse und anschliessend in die L._____- Strasse Richtung Kreisel J._____-Strasse. 12:03 B._____ lenkt das Fahrzeug an die T._____ Tankstelle, L._____-Strasse …, U._____. Dort steigt D._____ ins Fahrzeug. Bemerkung: Ob noch eine weitere Person zugestiegen ist, kann nicht gesehen werden. 12:04 B._____ lenkt den Personenwagen Mercedes S500 zurück auf die L._____- Strasse und anschliessend in die J._____-Strasse. 12:05 ln der J._____strasse lenkt B._____ das Fahrzeug bei der Firma V._____ AG, J._____-Strasse …, G._____, auf das Firmengelände. 12:08 B._____ lenkt das Fahrzeug zurück auf die J._____-Strasse. Via L._____-Strasse lenkt er das Fahrzeug Richtung Zentrum G._____. 12:12 B._____ lenkt das Fahrzeug Mercedes S500 auf der L._____-Strasse langsam an der F._____ Filiale vorbei Richtung W._____-Strasse. Dabei zeigt A._____ Rich- tung Filiale F._____. 12:13 B._____ lenkt das Fahrzeug weiter auf der W._____-Strasse Richtung …. 12:14 B._____ lenkt den Personenwagen auf der W._____-Strasse Richtung Zentrum G._____. 12:18 B._____ lenkt das Fahrzeug auf der L._____-Strasse an der F._____-Filiale vor- bei Richtung Q._____. 12:19 B._____ lenkt das Fahrzeug im Kreisel L._____-Srasse / S._____-Strasse einmal rundherum. Anschliessend fährt er weiter Richtung J._____-Strasse. 12:21 B._____ lenkt das Fahrzeug Mercedes S500 auf das Firmengelände der Firma V._____ AG. D._____ und C._____ verlassen das Fahrzeug. Während B._____ das Fahrzeug Mercedes S500 zurück auf die J._____-Strasse lenkt, steigt D._____ als Lenker und C._____ als Beifahrerin in den Personenwagen Citroen

- 14 - C5, schwarz, Kontrollschilder (F)…, ein. Bemerkung: Das Einsteigen in den Mer- cedes S500 von C._____ konnte nicht beobachtet werden. 12:23 D._____ lenkt das Fahrzeug Citroen ebenfalls auf die J._____-Strasse Richtung L._____-Strasse. Gleichzeitig lenkt B._____ den Personenwagen Mercedes S500 an die T._____ Tankstelle. Er fährt langsam an den Zapfsäulen vorbei. Als D._____ den Personenwagen Citroen es von der J._____-Strasse in die L._____- Strasse Richtung T._____ Tankstelle lenkt, lenkt B._____ den Personenwagen Mercedes S500 zurück auf die L._____-Strasse vor den Citroen C5. Hintereinan- der fahren sie Richtung Q._____. 12:25 Der Personenwagen Mercedes S500 und der Citroen C5 sind auf dem Parkplatz des Landgasthofes R._____ parkiert. ln beiden Fahrzeugen befindet sich niemand mehr. 13:18 B._____, A._____, D._____ und C._____ kommen aus der Richtung S._____- Strasse …, Q._____, zu den Fahrzeugen. 13:19 D._____ setzt sich als Lenker und C._____ hinten links in den Personenwagen Citroen C5. 13:20 B._____ und A._____ begeben sich zum Personenwagen Mercedes 5500. Gleichzeitig beginnt C._____ auf dem Rücksitz des Personenwagens Citroen C5 etwas mit ihren Kleidern zu machen. Zudem setzt sie sich eine Perücke auf. 13:21 D._____ lenkt das Fahrzeug Citroen C5 neben den Personenwagen Mercedes S500. B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin in den Mercedes S500 ein. Gleichzeitig verstaut C._____ ein grosses Couvert/Paket in ihre Handtasche. 13:22 D._____ steigt aus dem Personenwagen Citroen C5. Er steigt hinten links in den Personenwagen Mercedes S500 ein. 13:23 C._____ steigt aus dem Citroen C5 aus. Sie trägt eine braune Perücke. Beim Aussteigen zieht sie ihre Kleidung zurecht. Anschliessend steigt sie in den Perso- nenwagen Mercedes S500 hinten rechts ein. Das weisse Couvert/Paket befindet sich in ihrer Handtasche. 13:23 B._____ lenkt den Personenwagen Mercedes S500 auf die S._____-Strasse und anschliessend auf die L._____-Strasse Richtung F._____ Filiale. 13:25 B._____ lenkt das Fahrzeug bei der AA._____ Tankstelle, L._____-Strasse …, G._____, an den Strassenrand. D._____ und C._____ steigen aus. Während B._____ das Fahrzeug zurück auf die L._____-Strasse lenkt und Richtung Filiale F._____ weiterfährt, begeben sich D._____ und C._____ zu Fuss Richtung Filiale F._____. 13:26 B._____ lenkt das Fahrzeug auf der L._____-Strasse an der F._____ Filiale vor- bei in die Schulstrasse. Er lenkt das Fahrzeug auf ein Parkfeld vor der Liegen- schaft AB._____-Strasse …. B._____ lenkt das Fahrzeug aus dem Parkfeld. Er wendet das Fahrzeug und lenkt das Fahrzeug zurück auf den gleichen Parkplatz. Das Fahrzeug ist nun mit der Front Richtung Strasse auf dem Parkfeld parkiert. B._____ und A._____ verlassen das Fahrzeug. B._____ begibt sich zum Ge- meindehaus. A._____ bedient die Parkuhr und geht zurück zum Personenwagen Mercedes S500. 13:27 D._____ und C._____ begeben sich zum Eingang der F._____ Filiale.

- 15 - 13:28 A._____ begibt sich mit einem Stadtplan in den Händen Richtung Gemeindehaus. Dort setzt sie sich zu B._____ auf die Sitzbank. 13:29 D._____ und C._____ gehen vor dem Eingang der F._____ Filiale auf und ab. Dabei haben sie Blickkontakt mit B._____ und A._____. 13:35 B._____, A._____, D._____ und C._____ beobachten UF [verdeckte Ermittlerin], wie sie ihr Fahrzeug auf den Kundenparkplatz der F._____ lenkt. B._____, A._____, D._____ und C._____ geben einander Zeichen. 13:37 UF steigt aus und begibt sich Richtung F._____. 13:39 D._____ geht auf UF zu und spricht sie an. Anschliessend stellt er C._____ UF vor. Alle drei Personen sprechen miteinander. 13:42 D._____, C._____ und UF betreten die Bank. 13:43 C._____ und UF befinden sich vor dem Lift, welcher zum Tresorraum führt. D._____ begibt sich Richtung Vorhalle. 13:44 C._____ und UF betreten den Lift und fahren damit in das 1. Untergeschoss. D._____ verlässt die F._____ Filiale. 13:45 A._____ begibt sich über die L._____-Strasse zum Schuhgeschäft AC._____, L._____-Strasse …. Dabei versucht sie mit einem Mobiltelefon mehr- mals zu telefonieren. 13:46 D._____ begibt sich zurück in die F._____ Filiale. A._____ beobachtet den Ein- gang der F._____ Filiale. Sie nimmt ihr Mobiltelefon und versucht erneut zu tele- fonieren. Anschliessend begibt sie sich zurück über die L._____-Strasse zum Gemeindehaus und setzt sich zu A._____, welcher ebenfalls den Eingangsbe- reich der F._____ Filiale beobachtet. 13:49 C._____ wird im 1. Untergeschoss verhaftet. Gleichzeitig verlässt D._____ die F._____ Filiale und geht Richtung Uhren- und Schmuckgeschäft O._____. A._____ überquert die L._____-Strasse und begibt sich Richtung D._____. Vor dem Schuhgeschäft AC._____ treffen sich die Beiden und sprechen miteinander. A._____ versucht weiter einen Telefonanruf zu tätigen. 13:50 D._____ und A._____ werden vor dem Schuhgeschäft AC._____ durch den FAD verhaftet. B._____ bemerkt die Verhaftung der Beiden und will sich eiligst entfer- nen. Dabei kann er durch den FAD gehindert und verhaftet werden.

E. 7 Allgemeine Grundsätze bei der Aussagenwürdigung Für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, ist diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und dem Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Dabei ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat ver- schiedentlich festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

- 16 - Für einzelne Behauptungen, seien diese auch noch so merkwürdig oder lebens- fremd, kann es immer eine natürliche Erklärung geben. Erst wenn sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Be- rücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf das Gericht eine Aussage als unwahr beurteilen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts eines Be- schuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfas- sungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden und Basel 2011, Art. 6 N 140 mit Hin- weisen).

E. 8 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten

E. 8.1 Die Vorinstanz führte zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten aus, sie habe ein legitimes Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten, was bei der Würdi- gung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 69 S. 16 Erw. 3.1.1). Dies ist ein unzulässiger Zirkelschluss im Sinne eines vorweggenommen Schuldspruches und verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. den nemo tenetur Grundsatz. Auch Unschuldige haben dasselbe Interesse einer vorteil-

- 17 - haften Sachdarstellung, weshalb diese Feststellung ohnehin nichts zur neutralen Würdigung einer Aussage beizutragen vermag.

E. 8.2 Vor dem Hintergrund der Geständnisse der anderen Mitbeschuldigten ist zu klären, welche Rolle die Beschuldigte bei der ganzen Angelegenheit inne hat- te. Würde ihre Version zutreffen, wonach sie keinen blassen Schimmer von dem geplanten Verbrechen in der Bank gehabt habe, hätte sie keinen Grund zum Ver- tuschen und zum Lügen gehabt. Genau das Gegenteil lässt sich aber ihren Aus- sagen entnehmen.

E. 8.3 Es sticht ins Auge, dass die Beschuldigte die Bekanntschaft mit den beiden Mitbeschuldigten D._____ und C._____ als rein zufällige flüchtige touristische Begegnung unter Landsleuten im Ausland ohne geplanten Zweck darstellen woll- te (vgl. zuletzt auch Urk. 85 S. 5 f. und S. 13 f.). Dies ist einerseits durch die Aus- sagen der Mitbeschuldigten widerlegt, andererseits durch den Umstand, dass die Beschuldigte wesentliche Sachverhalte in ihrer eigenen Aussage unterschlug bzw. falsch darstellte. So haben sie und B._____ D._____ und C._____ entgegen ihrer Behauptung nicht etwa im Café kennengelernt, sondern diese zuvor auf An- weisung von H._____ in G._____ bei der T._____-Tankstelle um 12:03 Uhr ge- troffen und in ihren Mercedes einsteigen lassen. Gemeinsam fuhren sie zunächst zurück ins Zentrum nach G._____ an der F._____-Filiale vorbei und hernach zum Parkplatz bei der Firma V._____, wo die D._____s ihr Auto, einen Citroen C5 par- kiert hatten. Anschliessend fuhren die Autos hintereinander zum Landgasthof Q._____, nota bene demselben Restaurant, wo sich die Beschuldigte und B._____ schon eine Stunde zuvor aufgehalten hatten. Auch dass die Beschuldig- te diesen letzteren, sehr aussergewöhnlichen Umstand nicht erwähnte, ist ein In- diz für eine unglaubhafte Aussage. Auch weshalb man die C._____D._____s zu- erst zur F._____-Filiale fuhr, obschon diese selbst ein Auto hatten, lässt sich mit der Version der Beschuldigten einer flüchtigen Bekanntschaft nicht in Einklang bringen. Die Beschuldigte führte zwar auf Frage aus, dass sie Leute in einem Ca- fé getroffen und mit diesen ein bisschen geredet hätten; diese Leute seien danach aber weggegangen und sie hätten sie nicht mehr gesehen (Urk. 2/4 Antworten 74 und 82). Als Motiv für eine solche Falschaussage liegt die Annahme nahe, dass

- 18 - die Beschuldigte von den kriminellen Absichten von D._____ und C._____ wuss- te, aber vermeiden wollte, dass sie und ihr Ehemann in irgendeinen näheren Zu- sammenhang mit diesen beiden Leuten gebracht wurden.

E. 8.4 Auffällig ist im Observationsbericht, wie häufig B._____ telefonierte, und dies erst noch abwechselnd mit zwei Mobiltelefonen. Nach seinen eigenen Aus- sagen waren dies Telefonate mit dem Unbekannten namens H._____. Diese Te- lefonate ihres Ehemannes konnten der Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein. Unter Eheleuten wäre es völlig normal zu fragen, mit wem oder aus wel- chem Grund denn der Ehegatte so häufig bzw. andauernd telefonierte. Nicht so die Beschuldigte, jedenfalls nach ihrer Version.

E. 8.5 Ebenso auffällig ist, wie häufig die Beschuldigte mit ihrem Ehemann an der F._____-Filiale vorbeiging bzw. vorbeifuhr. Zunächst fuhr die Beschuldigte mit dem Taxi zum Restaurant M._____ an der Verzweigung L._____-Strasse / N._____-Strasse, direkt neben der F._____-Filiale. Dann betraten sie zwei La- dengeschäfte in unmittelbarer Nähe, ohne dort etwas zu kaufen, und setzten sich anschliessend an einen Tisch auf dem Trottoir des Restaurants P._____ mit Blick- richtung F._____-Filiale. Später holten sie D._____ und C._____ bei der T._____- Tankstelle in U._____ ab, fuhren ohne erkennbaren Grund wieder zurück ins Zentrum von G._____ an der F._____-Filiale vorbei, um dann in derselben Rich- tung zurück zum Gasthof Q._____ zu fahren. Dies, obschon dieser Gasthof auf halbem Weg zwischen besagter T._____-Tankstelle und der F._____-Filiale liegt, es mit andern Worten gar keinen Grund für einen Umweg via F._____-Filiale gab. Gemäss Aussage von B._____ habe er bei dieser Gelegenheit den C._____D._____s die F._____-Filiale gezeigt, weil diese besagte Bankfiliale nicht gekannt hätten. Dies konnte der Beschuldigten nicht verborgen bleiben bzw. hätte sie zu Fragen veranlasst, wenn sie keine Ahnung vom Vorhaben gehabt hätte. Schliesslich fuhr die Beschuldigte mit B._____ erneut ins Zentrum, um sich direkt gegenüber der F._____-Filiale auf eine Sitzbank zu setzen.

E. 8.6 Nach einer Erklärung würde auch der Umstand berufen, dass die Beschul- digte und B._____ die beiden Mittäter D._____ und C._____ vom Gasthof Q._____ Richtung F._____-Filiale mitnahmen, diese dann aber merkwürdiger-

- 19 - weise bei der AA._____-Tankstelle, rund 100 Meter vor der F._____-Filiale, aus- steigen liessen, obschon D._____ und C._____ ja zur F._____-Filiale gehen woll- ten. Und weshalb liessen D._____ und C._____ ihr eigenes Auto beim Landgast- hof Q._____? Und ganz zufällig warteten dann die Beschuldigte und ihr Ehemann anschliessend vor besagter F._____-Filiale, wo die C._____D._____s unmittelbar danach ebenfalls zu Fuss eintrafen? Auch dies eine so aussergewöhnliche Bege- benheit, welche der Beschuldigten hätte auffallen müssen und zu Fragen an ihren Ehemann veranlasst hätte, falls sie keine Ahnung von der geplanten Aktion ge- habt hätte.

E. 8.7 Ganz abgesehen davon, dass die Beschuldigte angeblich nicht bemerkt haben will, dass C._____ vor der Mitfahrt im Mercedes vom Landgasthof zurück ins Zentrum von G._____ inzwischen eine Perücke angezogen hatte (so zuletzt wieder anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 85 S. 9): Auf den Fotos des Observationsberichts ist leicht erkennbar, dass C._____ eine Perücke trägt (Urk. 1/5 S. 8 f.). Wenn man zuvor mit jemanden eine halbe Stunde lang in einem Restaurant bei Tageslicht am selben Tisch sitzt und ein Gespräch führt, merkt man dies. Wiederum nicht so die Beschuldigte, jedenfalls wenn man ihrer Schilde- rung Glauben schenken würde.

E. 8.8 Auch die Geschichte mit dem sehenswerten aber unbekannten Berg ist an den Haaren herbei gezogen. Das …tal ist sicher eine reizvolle Gegend, aber dass Touristen mit dem Auto extra aus Paris für einen einzigen Tag herreisen (Urk. 1/5 Antwort 74; Urk. 85 S. 5-7 und S. 10 ff.), um dann mit einem Bus von G._____ aus auf einen Berg unbekannten Namens zu fahren, auf den man mit dem Auto nicht hinauffahren könne, ist völlig unglaubhaft (Urk. 2/2 Antwort 13; vgl. zuletzt auch Urk. 85 S. 5-7 und S. 10 ff.). Auch diese Phantasiegeschichte ist durch die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten widerlegt. Jedenfalls wusste er nichts von einem solchen Ausflug und sagte selbst aus, dass er seiner Ehefrau, der Beschuldigten, erklärt habe, weshalb sie die Bank von der Bushaltestelle aus im Auge behalten müssten (Urk. 3/2 Antwort 38). Auch hier gibt es nur ein ver- nünftiges Motiv für das Phantasiegespinst der Beschuldigten: Sie musste irgend einen plausiblen Grund angeben, weshalb sie und ihr Ehemann während der Tat

- 20 - auf der gegenüberliegenden Strassenseite bei der F._____-Filiale warteten. Auch dieser Erklärungsversuch der Beschuldigten scheitert kläglich.

E. 8.9 Und schliesslich erscheint verdächtig, weshalb die Beschuldigte, als D._____ vor die Türe der F._____-Filiale trat, die Strasse Richtung F._____ über- querte, die Eingangstüre der F._____-Filiale beobachtete, mehrmals zu telefonie- ren versuchte und mit D._____ einige Worte wechselte (Urk. 1/5 S. 8). Die Erklä- rung der Beschuldigten mit dem Schuhgeschäft überzeugt nicht, einerseits wegen der zeitlichen Koinzidenz mit dem Erscheinen von D._____, andererseits weil man nicht in ein Schuhgeschäft geht, wenn man auf einen Bus wartet, dessen Ab- fahrtszeit man nicht kennt. Diese Begebenheit ist kein Beweis, aber einmal mehr ein deutliches Indiz für eine weit aktivere Rolle der Beschuldigten beim ganzen Unterfangen, als diese selbst geltend macht.

E. 8.10 Für einzelne der besagten Umstände oder Verhaltensweisen der Beschul- digten gäbe es durchaus unverfängliche Erklärungen. In einem Gesamtzusam- menhang und bei einer Gesamtwürdigung ist jedoch offensichtlich, dass solche möglichen, aber doch eher realitätsfremden Erklärungsversuche in einer Anzahl auftreten, welche die Grenze eines Zufalls nach aller menschlicher Erfahrung sprengen. Wenn der Verteidiger ausführt, es sei möglich, dass B._____ der Be- schuldigten einmal erzählt habe, er wolle ein Bankgeschäft in der Schweiz tätigen (Prot. I S. 16), es sei möglich, dass Leute bloss wegen einem Bankgeschäft in die Schweiz kämen (Prot. I S. 16), es sei nichts Aussergewöhnliches oder Verbote- nes, wenn Ausländer nach G._____ kämen, weil G._____ das Eingangstor vom Osten her sei und das Schloss Q._____ ein lohnendes touristisches Ziel sei (Urk. 14/11 S. 4) und es in der Schweiz Postautos gebe, welche auf Berge führen (Urk. 14/11 S. 4), dass "Q._____" allenfalls der von der Beschuldigten angespro- chene Berg sei (Prot. II S. 13 f.), die Beschuldigte darauf angewiesen sei, dass sie ihrem Ehemann vertrauen könne (Prot. I S. 17) sowie, dass eine Falschaus- sage noch keinen Diebstahl belege (Prot. I S. 16), so kann ihm im Einzelnen nicht widersprochen werden. Möglich ist alles. Der Verteidiger seziert jedoch ein ge- samtes Geschehen in Einzelteile und versucht so den Blick für den Gesamtzu- sammenhang zu vernebeln. So etwa beispielsweise, wenn er angesichts der häu-

- 21 - figen Telefonate, die B._____ am Tattag führte, vorbrachte, es sei doch "verrückt"

- d.h. nicht aussergewöhnlich - , wie die Leute heutzutage dauernd telefonieren würden (Prot. I S. 19). Würde die Version der Beschuldigten stimmen, wonach sie komplett ahnungslos gewesen sei, so lässt sich nur schwer erklären, weshalb sie derartige Lügengeschichten auftischte. Insofern überzeugt die Behauptung des Verteidigers nicht, sie habe eben im Rahmen ihrer familiären Pflicht, einfach folg- sam und ohne Fragen ihren Ehemann begleitet (Prot. I S. 16; ähnlich auch an der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 15-17). Natürlich, auch hierfür gäbe es wiede- rum die theoretische Erklärung, dass die Beschuldigte mit ihren Falschaussagen ihren Ehemann habe schützen wollen. Aber schützen wovor? Diese theoretische Erklärung impliziert wiederum umgekehrt, dass die Beschuldigte eben nicht ah- nungslos war, sondern vom kriminellen Vorhaben ihres Ehemannes und den C._____D._____s Kenntnis hatte, wenn auch möglicherweise nicht im Detail.

E. 8.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Beschuldigten un- glaubhaft sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte denselben Kenntnisstand hatte wie ihr Ehemann. In einer Aussenbetrachtung hat die Be- schuldigte zwar nicht dieselben Tatbeiträge wie der Mitbeschuldigte B._____ ge- leistet (ständiges Telefonieren bzw. Kontakthalten mit "H._____", Fahren des Au- tos). Dennoch bildete sie mit ihrem Ehemann das Überwachungsteam vor Ort, trat mit diesem als vermeintlich unauffälliges Ehepaar auf und hat zusammen mit ih- rem Mann den Tatort rekognosziert und ausgekundschaftet. Dies wird insbeson- dere auch dadurch belegt, dass die Beschuldigte auf der Vorbeifahrt an der F._____ auf die Bank gezeigt hat und es die Beschuldigte war, die mehrmals zu telefonieren versuchte und mit D._____ einige Worte wechselte, als dieser vor die Türe der F._____-Filiale trat (Urk. 1/5 S. 8). All dies korreliert auch mit der Aussa- ge der Mitbeschuldigten C._____ in der Konfrontationseinvernahme, als sie auf die Frage, ob die Beschuldigte und B._____ vom Diebstahl gewusst hätten, zur Antwort gab: "Ja, natürlich, wir wussten es alle" (Urk. 3/7 S. 10). Die Beschuldige wollte sich in der Konfrontationseinvernahme zu dieser Aussage nicht äussern.

E. 8.12 Der Sachverhalt der Anklage ist deshalb sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend bewiesen.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft

E. 10 Monaten bereits vollständig durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat. VII. Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände Aufgrund des Schuldspruchs bleibt es auch bei der Verwertung der Damenarm- banduhr der Marke Rolex mit Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfah- renskosten (Urk. 69 S. 58 f.). Die deliktische Verwendung des beschlagnahmten Mobiltelefons lässt sich indes nicht nachweisen. Folglich ist entgegen der Vorinstanz das Mobiltelefon nicht ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB), sondern vielmehr zu verwerten und

- 29 - der Erlös ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gegen all dies wurde von der Verteidigung nichts Substantiier- tes vorgebracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigten mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt bzw. weil es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenverle- gung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 69 S. 61; Dispositivziffern 7-8). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf vollum- fänglichen Freispruch und den Folgeanträgen. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag um Erhöhung der Strafe von 30 auf 48 Monate. Die Frage des Schuldspruchs erscheint gewichtiger als die Frage der beantragten Straferhöhung. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten im Verhältnis der Bedeutung und Tragweite der Anträge den Parteien aufzuerlegen. Die Be- schuldigten hat somit zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezah- len. Der verbleibende Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen. Davon aus- genommen sind einstweilen die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschuldigte hat diese Kosten allerdings dem Staat zu ersetzen, sobald es ih- re wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihre ausgewiesenen und angemessenen Auf- wendungen gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…) - 30 -
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 4'280.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 712.50 Gutachten/ Experten; Fr. 2'362.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 4'320.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel)"
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
  7. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 491 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei festgestellt wird, dass dieser Teil der Strafe bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. März 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Damen- armbanduhr der Marke Rolex (Sachkautionsnummer …) wird durch die La- gerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. - 31 -
  10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltele- fon der Marke Nokia (schwarz, mit SIM-Karte; Sachkautionsnummer …) wird durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.
  11. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Disp.-Ziff. 4 und 5.
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170011-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 15. Juni 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Oktober 2016 (DG160208)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2016 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 60 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 491 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, die bereits vollständig erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. März 2016 be- schlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Damenarmbanduhr der Marke Rolex (Sachkautionsnummer …) wird durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 be- schlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz, mit SIM-Karte; Sachkautionsnummer …) wird eingezogen und durch die Lager- behörde vernichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 4'280.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 712.50 Gutachten/ Experten; Fr. 2'362.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 4'320.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72; Urk. 86) Änderung von Dispositiv-Ziffer 2 und Bestrafung der Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 70; abgeändert in Prot. II S. 12 f.)

1. Die Berufung sei gutzuheissen.

2. Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzu- heben.

3. Die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe zu 24 Monaten zu verur- teilen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- haft von 16 Monaten.

5. Die geschenkt bekommene Uhr Rolex und das Mobiltelefon Nokia sei- en freizugeben und der Beschuldigten auszuhändigen.

6. Die Berufung des Staatsanwaltes sei vollumfänglich abzuweisen.

- 4 -

7. Die Kosten seien neu zu verlegen. Dem amtlichen Verteidiger sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Mit eingangs aufgeführtem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

26. Oktober 2016 wurde die Beschuldigte wegen Mittäterschaft bei einem Dieb- stahl von Fr. 1,8 Mio. mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten be- straft (Urk. 60). Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 27). Am 28. Oktober 2016 (Datum Eingang) meldete die Staatsanwalt- schaft, am 4. November 2016 der amtliche Verteidiger innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 61 und 65, Datum Poststempel

3. November 2016).

2. Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am

13. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 68/1 und 68/2). Die Berufungserklärung des Verteidigers ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am

14. Dezember 2016 hierorts ein, jene der Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2016 (Urk. 70 und 72). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der Be- rufungsverhandlung des Mitbeschuldigten B._____ am 15. Juni 2017 statt (Prot. II S. 3 ff.). II. Umfang der Berufungen und Prozessuales

1. Berufungsumfang/-gegenstand 1.1. Die Beschuldigte ficht den Schuld- und Sanktionspunkt sowie die Anord- nungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Disp.-Ziff. 1-5) des vor- instanzlichen Urteils an. Sie beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl, eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewäh-

- 5 - rung des bedingten Strafvollzugs, die Freigabe der beschlagnahmten Gegen- stände und die Neuverlegung der Kosten (Urk. 70; Prot. II S. 4 und S. 12 f.). Die Kostenfestsetzung gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Disp.-Ziff. 6) ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 30 Monaten als zu tief und beantragt eine Erhöhung auf 48 Monate (Urk. 72).

2. Rechtliches Gehör, Verfahrenstrennung, Teilnahmerechte 2.1. Der amtliche Verteidiger der Mitbeschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, kritisierte in seinem Plädoyer die getrennte Führung der einzel- nen Verfahren gegen die vier Mitbeschuldigten. Gemäss dem Entscheid des Bun- desgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 sei die Trennung der Verfahren gegen die Mitbeschuldigten ohne triftige Gründe nicht zulässig. Es sei nicht ein- zusehen, weshalb vorliegend die vier Mitbeschuldigten von verschiedenen Ge- richten abgeurteilt worden seien. Durch die getrennte Verfahrensführung seien die Teilnahmerechte der jeweiligen Mitbeschuldigten umgangen worden. Das führe in Bezug auf das Verfahren gegen die Beschuldigte A._____ zwar nicht zur Unver- wertbarkeit der Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ und D._____, da darin nichts Belastendes zum Nachteil der Beschuldigten A._____ enthalten sei. Allerdings müsse dies zur einer massiven Strafminderung führen (Prot. II S. 11 f. und S. 18 f.). 2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). 2.2.1. Dass vorliegend die Verfahren gegen die vier Mitbeschuldigten getrennt ge- führt und erstinstanzlich abgeurteilt wurden, ist nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei mutmasslichen Mittätern und Teil-

- 6 - nehmern eine Abtrennung des Verfahrens namentlich dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar ist, welcher Beschul- digte welchen Tatbeitrag geleistet hat (hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4 und E. 4.5 je m.w.H.). 2.2.2. Selbst die Verteidigung der Mitbeschuldigten A._____ macht nicht geltend, dass in den Aussagen der Mitbeschuldigten belastende Momente für die übrigen Beschuldigten enthalten sind (Prot. II S. 19). Insofern besteht vorliegend eine andere Konstellation, als die vom Bundesgericht avisierte. 2.2.3. Hinzu kommt, dass im Untersuchungsverfahren eine Konfrontationseinver- nahme mit allen vier Beschuldigten durchgeführt wurde und den Beschuldigten sowie deren Rechtsbeiständen Gelegenheit für Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 2/7). Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ haben vorgängig zu jener Konfrontationseinvernahme sämtliche Einver- nahmeprotokolle der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ in Kopie zugestellt erhalten (Urk. 2/7 S. 1). 2.3. Eine Verletzung der Verfahrensrechte der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ aufgrund der getrennten Verfahrensführung ist nicht ersichtlich. Die Einvernahmen aus den Parallelverfahren sind damit uneingeschränkt verwertbar. III. Sachverhalt

1. Einleitung Eine unbekannte Täterschaft im europäischen Raum spezialisiert sich seit einigen Jahren auf Trickdiebstähle zum Schaden von Kunstgalerien, sogenannten Rip- Deals. Bei diesen wird im Vorfeld von Tätern vorgetäuscht, als Agenten für einen reichen anonymen Kunstliebhaber einen äusserst lukrativen Kunsthandel im Milli- onenbereich abwickeln zu wollen. Im Gegenzug verlangt der Agent eine sehr ho-

- 7 - he Provision vom Verkäufer des Kunstobjektes. Um sich von der Zahlungs- fähigkeit des Verkäufers bzw. vom Vorhandensein des Geldes für die vereinbarte Provision überzeugen zu können, wird eine Besichtigung bzw. ein Abzählen des Geldes für die Provision verlangt und zwar - was aus einer Aussensicht etwas er- staunt - bereits vor Abwicklung des Kunstdeals, d.h. bevor der Kaufpreis über- haupt bezahlt worden ist. Bei der Besichtigung des Geldes wird in einem un- beobachteten Moment bzw. durch täuschende Trickbetrügerei der Inhaber des Geldes abgelenkt und das echte durch falsches Geld oder wertloses Papier aus- getauscht. Gemeinsam ist den erwähnten internationalen Fällen unter anderem, dass oft der Name oder das Pseudonym E._____ verwendet wurde bzw. wird (Urk. 6/1/1). Es kam zu erfolgreichen Tatausführungen in Zürich, Basel, Deutsch- land und Italien mit einem Gesamtdeliktsbetrag im Millionenbereich. Beim vorlie- gend zu beurteilenden Anklagesachverhalt handelt es sich um einen weiteren Fall dieser Art. Eine Beteiligung der Mitbeschuldigten an vorerwähnten, früheren Ta- ten ist allerdings weder aktenkundig noch Gegenstand der Anklage.

2. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit den drei Mitbeschuldigten, B._____ (Ehemann der Beschuldigten), D._____ und C._____ einen Diebstahl in der F._____-Bankfiliale in G._____/SG begangen zu haben. Dabei tauschte C._____ in einem Schliessfach gelagerte und ihr zur Prüfung vorgelegte Bankno- ten im Wert von Fr. 1,8 Mio. in einem unbeobachteten Moment durch gebündelte Papierschnitzel aus und versteckte das echte Geld in einem präparierten Unter- rock. Hintergrund war ein vorgegebenes Interesse an einem Kauf eines Kunst- werkes von Giacometti. Aufgrund einer Verdachtsmeldung der Kunstgalerie wur- de eine verdeckte Ermittlerin als vermeintliche Kunsthändlerin und Inhaberin des Bankschliessfaches eingeschaltet. Hinsichtlich der Details wird im Nachfolgenden näher darauf eingegangen und es kann auf die Anklageschrift und die von der Vo- rinstanz geschilderten Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 16, Urk. 69 S. 16 - 41).

- 8 -

3. Standpunkt der Verteidigung und der Anklagebehörde 3.1. Der amtliche Verteidiger macht geltend, die Beschuldigte habe nichts- ahnend bloss ihren Ehemann, den Mitbeschuldigten B._____, nach G._____ be- gleitet und sei von einem schönen Ausflug in die Schweiz ausgegangen (Prot. I S. 16; Prot. II S. 13 f.). Von einem Diebstahl in der Bank habe sie nichts gewusst und damit nichts zu tun. Für eine Mittäterschaft fehle es an einer gemeinsamen Pla- nung, an einem gemeinsamen Tatentschluss und einem gemeinsamen Zusam- menwirken (Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 14-17). 3.2. Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft eine weit engere Verstri- ckung der Beschuldigten mit der Tat als erwiesen und erachtet die vorinstanzliche Strafzumessung als nicht dem Verschulden angemessen (Urk. 86).

4. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte in ihrer Hafteinvernahme im Beisein ihres Verteidigers geltend, sie kenne die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gar nicht. Sie hät- ten sie zufällig in einem Café getroffen, wo sie gefragt worden seien, ob sie auch aus Frankreich seien (Urk. 14/12 S. 7). Sie sei auch nicht in die Bank hinein ge- gangen, sondern habe bloss auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf den Bus gewartet, um auf einen Berg zu fahren (Urk. 14/12). Sie wisse den Namen des Berges nicht, aber er sei auf der Karte eingezeichnet gewesen, welche man ihr bei der Verhaftung weggenommen habe. Darauf angesprochen, ob es noch andere Gründe als diesen Berg gebe, weshalb sie nach G._____ gereist seien, machte die Beschuldigte geltend, ihr Ehemann, B._____, habe im Hinblick auf den bevorstehenden Tod seines Vaters dessen Haus in Jugoslawien verkaufen und das Geld auf die Bank tun wollen (Urk. 1/5 S. 4; 14/12 S. 4). Sie wisse aber nicht, wo diese Bank sei und sie hätten auch noch nicht ausgemacht, bei welcher Bank. Es sei irgendeine Bank im Zentrum der Stadt. Sie habe nicht darauf geach- tet, weil sie so aufgeregt gewesen sei, dass sie in die Berge fahren würden. Aus- rüstung zum Wandern hätten sie nicht dabei gehabt, sondern einfach mit dem Bus hinauf fahren wollen. Den Berg kenne sie nicht, sie habe aber ja die Karte gehabt. Sie habe danach an einem Ort gefragt, wo man Informationen über die

- 9 - Stadt bekomme (Urk. 14/12 S. 6). Diese Aussagen wiederholte die Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 5 ff.).

5. Aussagen der Mitbeschuldigten 5.1. Die Mitbeschuldigen C._____ und D._____ sind weitgehend geständig, den Diebstahl begangen zu haben. Zur Rolle von B._____ und der Beschuldigten sagten sie aus, sie hätten diese zuvor nicht gekannt. Sie vermuteten, die beiden seien genauso nach G._____ geschickt worden wie sie. Sie seien von B._____ und der Beschuldigten zur F._____-Bank gefahren worden und es sei klar gewe- sen, dass B._____ und die Beschuldigte nach dem Diebstahl irgendwo auf sie gewartet hätten. Deren Aufgabe sei es vermutlich gewesen, sie zu überwachen. 5.2. Der Mitbeschuldigte B._____ ist zumindest teilweise geständig. Nach Dar- stellung von ihm sei die Aktion von einem Unbekannten namens H._____ von Pa- ris aus organisiert und dirigiert worden. B._____ gab zu Protokoll, er sei als eine Art "Überwacher" von D._____ und C._____ nach G._____ geschickt worden und habe während der Aktion in ständigem telefonischen Kontakt zu H._____ bleiben müssen. Er sei quasi die Augen und Ohren von H._____ gewesen. Er sei zu- nächst nach I._____ gefahren, wo ihm H._____ die genaue Adresse der Bank mitgeteilt habe. Diese Adresse habe er dann im Navigationsgerät eingegeben, welches er am Tag zuvor gekauft habe. Das Gerät habe aber nicht funktioniert. Auch der Versuch, die Adresse im iPhone der Beschuldigten einzugeben, sei nicht erfolgreich gewesen. Aus diesem Grund hätten er und seine Ehefrau (die Beschuldigte) dann von I._____ aus ein Taxi genommen. Nachdem sie mit dem Taxi losgefahren seien, habe er den Taxifahrer geheissen wieder an den Aus- gangsort zurückzufahren, damit er mit seinem Auto, dem Mercedes, habe dem Taxi hinterher fahren können. So seien sie dann nach G._____ zur F._____- Filiale gelangt. Sie hätten dann in G._____ D._____ und C._____ getroffen, wo- rauf diese zu ihnen in das Auto gestiegen seien und er ihnen die F._____-Filiale gezeigt habe, da D._____ und C._____ nicht gewusst hätten, wo die Bank sei. Er, B._____, habe gewusst, dass D._____ und C._____ in der Bank Geld holen wür- den; auf welche Weise und wieviel, sei ihm aber nicht gesagt worden; immerhin aber, dass die C._____D._____s nicht bewaffnet seien. Er habe bloss die Aufga-

- 10 - be gehabt, die Person beim Verlassen der Bank zu beobachten. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte B._____ ein, bereits in Paris (von "diesem H._____") erfahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte C._____ einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 84 S. 7 f. und S. 13 f.). 5.3. Zur Rolle seiner Ehefrau, der Beschuldigten, gab B._____ an, es sei eine dumme Sache, dass sie an jenem Tag dabei gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass sie für zwei Tage in die Schweiz fahren würden, um sich die Schweiz ein bisschen anzusehen. Es könne sein, dass seine Frau etwas gehört habe, als er mit H._____ telefoniert habe. Fragen habe sie aber keine gestellt. Er bereue es, dass er seine Frau in die Sache hineingezogen habe. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung beharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, wonach sei- ne Frau vom Delikt nichts gewusst habe. Er bedauere, dass er seine Ehefrau in diese Sache mithineingezogen habe (Urk. 87 S. 18; Prot. II S. 23). Ein Indiz, dass B._____ seine Ehefrau, die Beschuldigte, nicht belasten wollte und deshalb auf sie bezogen unwahr aussagte, lässt sich unschwer seinen Antworten in der Einvernahme vom 26. Juni 2015 entnehmen. Darauf angesprochen, wes- halb man denn zwei fremde Leute (die C._____D._____s) in das Auto habe ein- steigen lassen, wenn er gegenüber der Beschuldigten doch bloss von einem tou- ristischen Ausflug gesprochen habe, geriet der inhaltliche und logische Redefluss von B._____ ins Stocken. Er erwiderte: "Es sind Freunde" (Urk. 3/2 S. 5). Er fuhr aber sogleich fort: "Ich habe nicht gesagt, es seien Freunde. Ich habe ihr in Paris gesagt, ich hätte eine kleine Sache zu erledigen. Sie dachte, es handle sich um Musik" (Urk. 3/2 S. 5). Solche, sich dem Untersuchungsstand bzw. den Fragen anpassenden Antworten mit ausweichendem Charakter sind Lügensignale. Dem objektiven neutralen Zuhörer oder Leser entgeht der Widerspruch nicht und er fragt sich sofort: Sind es nun Freunde oder nicht? Und weshalb bezeichnet sie B._____ an dieser Stelle seiner Einvernahme als Freunde, wenn er doch anders- wo geltend macht, er habe die C._____D._____s zuvor nicht gekannt und eine Stunde zuvor zum ersten Mal gesehen? Wer wahrheitsgemäss aussagt, verfällt nicht in einen derart krassen Widerspruch zu eigenen Aussagen. Auch Äusserun- gen von B._____ wie "sie dachte, es handle sich um Musik", das heisst Antwor-

- 11 - ten, mit welchen innere Denkvorgänge eines Dritten geschildert werden, gelten in der Aussagenpsychologie als Phantasiesignale. Wie sollte B._____ wissen, was sich die Beschuldigte gedacht hatte? Ganz abgesehen vom lebensfremden Inhalt der Aussage: Wo ist der Zusammenhang mit einer Fahrt von Paris nach G._____ und Musik, wenn man ein unbekanntes Paar beobachten muss, das eine Bank betritt und wieder verlässt? Auch die Antworten von B._____, wie er denn der Beschuldigten plausibel erklärt habe, weshalb sie von einer Sitzbank aus die Bankfiliale beobachten mussten, überzeugen nicht. B._____ gab zu Protokoll: "Ich habe gesagt, wir warten auf den Mann, bis er fertig ist, er macht ein Geschäft" (Urk. 3/5 S. 5). "Sie wusste nicht, dass sie in die Bank gegangen waren. Sie hat sie nicht gesehen. Ich habe ihr ge- sagt, wir warten hier und wenn sie zurückkommen, dann gehen wir". Wiederum schildert er hier Wahrnehmungen bzw. nicht Wahrgenommenes einer Drittperson, der Beschuldigten. Solche indirekten Erklärungs- oder Rechtfertigungsversuche im Namen bzw. für einen Dritten sind Lügensignale, weil B._____ ja gar nicht mit Sicherheit wissen kann, was die Beschuldigte gesehen hat oder nicht. Die Dar- stellung von B._____ von der völlig unwissenden und unbeteiligten Beschuldigten passt auch nicht zum Umstand, dass die Beschuldigte, als D._____ vor die Ein- gangstüre der Bank trat, zu diesem hinüber auf die gegenüberliegende Strassen- seite ging und einige Worte mit D._____ wechselte. Selbstverständlich ist diese Aussagenpassage von B._____ allein noch kein rechtsgenügender Beweis für die Mittäterschaft der Beschuldigten, aber es er- staunt schon, weshalb seine Aussage ausgerechnet hier, als er auf die Rolle der Beschuldigten angesprochen wurde, solche inhaltlichen und strukturellen Schwä- chen aufweist.

6. Erstellter Sachverhalt Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann B._____ in einem kurz zuvor in Frankfurt / D gekauften Mercedes S500, welcher nach wie vor das deutsche Kontrollschild trug, von Paris nach I._____ / FL fuhr (Urk. 2/1 S. 3). Dort nahm die Beschuldigte ein Taxi und fuhr nach G._____, wo-

- 12 - bei der Mitbeschuldigte B._____ dem Taxi mit seinem Auto folgte. Das nachfol- gende konspirative Verhalten der Beteiligten geht aus dem Observationsbericht hervor. Da die Beschuldigte geltend macht, sie habe vom geplanten Diebstahl nichts mitbekommen, sie hätten die Mittäter D._____ und C._____ nur zufällig und flüchtig getroffen und sie hätten sich während der Tat ebenso bloss zufällig auf der gegenüberliegenden Strassenseite der F._____-Filiale aufgehalten, recht- fertigt es sich an dieser Stelle aus dem Observationsbericht zu zitieren (Urk. 1/1): 10:29 Eine unbekannte Person lenkt das Fahrzeug Mercedes S500, grau, Kontrollschil- der (D)…, in G._____ in der J._____-Strasse Richtung Zentrum G._____. 10:34 Der Personenwagen Mercedes S500 wird von der K._____-Strasse Richtung L._____-Strasse gelenkt. Am Steuer befindet sich B._____. 10:36 Der Personenwagen Mercedes wird auf den Gästeparkplatz des Restaurants M._____, L._____-Strasse …, G._____, gelenkt. B._____ steigt aus. 10:36 Eine unbekannte Person lenkt das Taxi Mercedes, schwarz, Kontrollschilder (FL)…, von der L._____-Strasse in die N._____-Strasse. Das Taxi wird im Ver- zweigungsbereich angehalten. B._____ begibt sich zum Taxi. A._____ steigt aus dem Taxi. B._____ hält in seiner linken Hand ein schwarzes Mobiltelefon. 10:37 B._____ und A._____ gehen bei der Filiale der F._____, L._____-Strasse …, an der UF [vermeintliche Kunsthändlerin und verdeckte Ermittlerin] vorbei ohne sie anzusehen. Anschliessend betreten sie das Uhren und Schmuckgeschäft O._____, L._____-Strasse …. 10:38 B._____ und A._____ sprechen im Uhrengeschäft mit einer Verkäuferin. Dabei schauen sie aus dem Schaufenster auf die Strasse. 10:39 B._____ und A._____ verlassen das Uhrengeschäft und begeben sich in die K._____-Strasse. Auf der Höhe des Kleidergeschäfts …, K._____-Strasse …, te- lefoniert B._____ mit einem Mobiltelefon. 10:44 B._____ und A._____ setzen sich im Restaurant P._____, K._____-Strasse …, auf dem Trottoir an einen Tisch. 10:46 Während die beiden etwas trinken, blicken sie meistens Richtung Standort der F._____ Filiale. 11:00 B._____ bezahlt die Konsumation. Er konsultiert kurz sein Mobiltelefon. 11:02 B._____ und A._____ stehen auf und verlassen das Restaurant. 11:04 Die beiden begeben sich in die Papeterie … AG, K._____-Strasse …. 11:06 B._____ und A._____ verlassen die Papeterie und begeben sich Richtung Filiale der F._____. Während die Beiden an der UF [verdeckte Ermittlerin] vorbeigehen ist diese am Telefon. 11:10 B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin in den Mercedes S500 ein. 11:12 B._____ lenkt das Fahrzeug auf die L._____-Strasse Richtung Q._____. 11:20 B._____ und A._____ sitzen auf der Gartenterrasse des Landgasthofs R._____, S._____-Strasse …, G._____. Vor B._____ liegen ein schwarzes und ein weisses

- 13 - Mobiltelefon auf dem Tisch. Der Personenwagen Mercedes 5500 ist auf dem Gäs- teparkplatz parkiert. 11:32 B._____ telefoniert mit einem weissen Mobiltelefon. 11:34 B._____ beendet das Telefongespräch. 11:43 B._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. 11:45 B._____ beendet das Telefongespräch. 11:47 B._____ steht auf, ergreift das weisse und das schwarze Mobiltelefon und begibt sich ins Restaurant. 11:48 B._____ kehrt zurück an den Tisch und setzt sich hin. Er legt das schwarze und das weisse Mobiltelefon auf den Tisch. 11:51 A._____ bezahlt bei der Kellnerin die Konsumation. 11:59 B._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. B._____ und A._____ stehen auf und er beendet das Telefongespräch. B._____ begibt sich zu einem Kellner. Dieser zeigt mit der linken Hand Richtung Kreisel L._____- Strasse / J._____-Strasse. 12:00 B._____ und A._____ verlassen das Restaurant und begeben sich zum Fahrzeug Mercedes S500. B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin ein. Er lenkt das Fahrzeug auf die S._____-Strasse und anschliessend in die L._____- Strasse Richtung Kreisel J._____-Strasse. 12:03 B._____ lenkt das Fahrzeug an die T._____ Tankstelle, L._____-Strasse …, U._____. Dort steigt D._____ ins Fahrzeug. Bemerkung: Ob noch eine weitere Person zugestiegen ist, kann nicht gesehen werden. 12:04 B._____ lenkt den Personenwagen Mercedes S500 zurück auf die L._____- Strasse und anschliessend in die J._____-Strasse. 12:05 ln der J._____strasse lenkt B._____ das Fahrzeug bei der Firma V._____ AG, J._____-Strasse …, G._____, auf das Firmengelände. 12:08 B._____ lenkt das Fahrzeug zurück auf die J._____-Strasse. Via L._____-Strasse lenkt er das Fahrzeug Richtung Zentrum G._____. 12:12 B._____ lenkt das Fahrzeug Mercedes S500 auf der L._____-Strasse langsam an der F._____ Filiale vorbei Richtung W._____-Strasse. Dabei zeigt A._____ Rich- tung Filiale F._____. 12:13 B._____ lenkt das Fahrzeug weiter auf der W._____-Strasse Richtung …. 12:14 B._____ lenkt den Personenwagen auf der W._____-Strasse Richtung Zentrum G._____. 12:18 B._____ lenkt das Fahrzeug auf der L._____-Strasse an der F._____-Filiale vor- bei Richtung Q._____. 12:19 B._____ lenkt das Fahrzeug im Kreisel L._____-Srasse / S._____-Strasse einmal rundherum. Anschliessend fährt er weiter Richtung J._____-Strasse. 12:21 B._____ lenkt das Fahrzeug Mercedes S500 auf das Firmengelände der Firma V._____ AG. D._____ und C._____ verlassen das Fahrzeug. Während B._____ das Fahrzeug Mercedes S500 zurück auf die J._____-Strasse lenkt, steigt D._____ als Lenker und C._____ als Beifahrerin in den Personenwagen Citroen

- 14 - C5, schwarz, Kontrollschilder (F)…, ein. Bemerkung: Das Einsteigen in den Mer- cedes S500 von C._____ konnte nicht beobachtet werden. 12:23 D._____ lenkt das Fahrzeug Citroen ebenfalls auf die J._____-Strasse Richtung L._____-Strasse. Gleichzeitig lenkt B._____ den Personenwagen Mercedes S500 an die T._____ Tankstelle. Er fährt langsam an den Zapfsäulen vorbei. Als D._____ den Personenwagen Citroen es von der J._____-Strasse in die L._____- Strasse Richtung T._____ Tankstelle lenkt, lenkt B._____ den Personenwagen Mercedes S500 zurück auf die L._____-Strasse vor den Citroen C5. Hintereinan- der fahren sie Richtung Q._____. 12:25 Der Personenwagen Mercedes S500 und der Citroen C5 sind auf dem Parkplatz des Landgasthofes R._____ parkiert. ln beiden Fahrzeugen befindet sich niemand mehr. 13:18 B._____, A._____, D._____ und C._____ kommen aus der Richtung S._____- Strasse …, Q._____, zu den Fahrzeugen. 13:19 D._____ setzt sich als Lenker und C._____ hinten links in den Personenwagen Citroen C5. 13:20 B._____ und A._____ begeben sich zum Personenwagen Mercedes 5500. Gleichzeitig beginnt C._____ auf dem Rücksitz des Personenwagens Citroen C5 etwas mit ihren Kleidern zu machen. Zudem setzt sie sich eine Perücke auf. 13:21 D._____ lenkt das Fahrzeug Citroen C5 neben den Personenwagen Mercedes S500. B._____ steigt als Lenker und A._____ als Beifahrerin in den Mercedes S500 ein. Gleichzeitig verstaut C._____ ein grosses Couvert/Paket in ihre Handtasche. 13:22 D._____ steigt aus dem Personenwagen Citroen C5. Er steigt hinten links in den Personenwagen Mercedes S500 ein. 13:23 C._____ steigt aus dem Citroen C5 aus. Sie trägt eine braune Perücke. Beim Aussteigen zieht sie ihre Kleidung zurecht. Anschliessend steigt sie in den Perso- nenwagen Mercedes S500 hinten rechts ein. Das weisse Couvert/Paket befindet sich in ihrer Handtasche. 13:23 B._____ lenkt den Personenwagen Mercedes S500 auf die S._____-Strasse und anschliessend auf die L._____-Strasse Richtung F._____ Filiale. 13:25 B._____ lenkt das Fahrzeug bei der AA._____ Tankstelle, L._____-Strasse …, G._____, an den Strassenrand. D._____ und C._____ steigen aus. Während B._____ das Fahrzeug zurück auf die L._____-Strasse lenkt und Richtung Filiale F._____ weiterfährt, begeben sich D._____ und C._____ zu Fuss Richtung Filiale F._____. 13:26 B._____ lenkt das Fahrzeug auf der L._____-Strasse an der F._____ Filiale vor- bei in die Schulstrasse. Er lenkt das Fahrzeug auf ein Parkfeld vor der Liegen- schaft AB._____-Strasse …. B._____ lenkt das Fahrzeug aus dem Parkfeld. Er wendet das Fahrzeug und lenkt das Fahrzeug zurück auf den gleichen Parkplatz. Das Fahrzeug ist nun mit der Front Richtung Strasse auf dem Parkfeld parkiert. B._____ und A._____ verlassen das Fahrzeug. B._____ begibt sich zum Ge- meindehaus. A._____ bedient die Parkuhr und geht zurück zum Personenwagen Mercedes S500. 13:27 D._____ und C._____ begeben sich zum Eingang der F._____ Filiale.

- 15 - 13:28 A._____ begibt sich mit einem Stadtplan in den Händen Richtung Gemeindehaus. Dort setzt sie sich zu B._____ auf die Sitzbank. 13:29 D._____ und C._____ gehen vor dem Eingang der F._____ Filiale auf und ab. Dabei haben sie Blickkontakt mit B._____ und A._____. 13:35 B._____, A._____, D._____ und C._____ beobachten UF [verdeckte Ermittlerin], wie sie ihr Fahrzeug auf den Kundenparkplatz der F._____ lenkt. B._____, A._____, D._____ und C._____ geben einander Zeichen. 13:37 UF steigt aus und begibt sich Richtung F._____. 13:39 D._____ geht auf UF zu und spricht sie an. Anschliessend stellt er C._____ UF vor. Alle drei Personen sprechen miteinander. 13:42 D._____, C._____ und UF betreten die Bank. 13:43 C._____ und UF befinden sich vor dem Lift, welcher zum Tresorraum führt. D._____ begibt sich Richtung Vorhalle. 13:44 C._____ und UF betreten den Lift und fahren damit in das 1. Untergeschoss. D._____ verlässt die F._____ Filiale. 13:45 A._____ begibt sich über die L._____-Strasse zum Schuhgeschäft AC._____, L._____-Strasse …. Dabei versucht sie mit einem Mobiltelefon mehr- mals zu telefonieren. 13:46 D._____ begibt sich zurück in die F._____ Filiale. A._____ beobachtet den Ein- gang der F._____ Filiale. Sie nimmt ihr Mobiltelefon und versucht erneut zu tele- fonieren. Anschliessend begibt sie sich zurück über die L._____-Strasse zum Gemeindehaus und setzt sich zu A._____, welcher ebenfalls den Eingangsbe- reich der F._____ Filiale beobachtet. 13:49 C._____ wird im 1. Untergeschoss verhaftet. Gleichzeitig verlässt D._____ die F._____ Filiale und geht Richtung Uhren- und Schmuckgeschäft O._____. A._____ überquert die L._____-Strasse und begibt sich Richtung D._____. Vor dem Schuhgeschäft AC._____ treffen sich die Beiden und sprechen miteinander. A._____ versucht weiter einen Telefonanruf zu tätigen. 13:50 D._____ und A._____ werden vor dem Schuhgeschäft AC._____ durch den FAD verhaftet. B._____ bemerkt die Verhaftung der Beiden und will sich eiligst entfer- nen. Dabei kann er durch den FAD gehindert und verhaftet werden.

7. Allgemeine Grundsätze bei der Aussagenwürdigung Für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, ist diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und dem Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Dabei ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat ver- schiedentlich festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

- 16 - Für einzelne Behauptungen, seien diese auch noch so merkwürdig oder lebens- fremd, kann es immer eine natürliche Erklärung geben. Erst wenn sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Be- rücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf das Gericht eine Aussage als unwahr beurteilen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts eines Be- schuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfas- sungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden und Basel 2011, Art. 6 N 140 mit Hin- weisen).

8. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten 8.1. Die Vorinstanz führte zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten aus, sie habe ein legitimes Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten, was bei der Würdi- gung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 69 S. 16 Erw. 3.1.1). Dies ist ein unzulässiger Zirkelschluss im Sinne eines vorweggenommen Schuldspruches und verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. den nemo tenetur Grundsatz. Auch Unschuldige haben dasselbe Interesse einer vorteil-

- 17 - haften Sachdarstellung, weshalb diese Feststellung ohnehin nichts zur neutralen Würdigung einer Aussage beizutragen vermag. 8.2. Vor dem Hintergrund der Geständnisse der anderen Mitbeschuldigten ist zu klären, welche Rolle die Beschuldigte bei der ganzen Angelegenheit inne hat- te. Würde ihre Version zutreffen, wonach sie keinen blassen Schimmer von dem geplanten Verbrechen in der Bank gehabt habe, hätte sie keinen Grund zum Ver- tuschen und zum Lügen gehabt. Genau das Gegenteil lässt sich aber ihren Aus- sagen entnehmen. 8.3. Es sticht ins Auge, dass die Beschuldigte die Bekanntschaft mit den beiden Mitbeschuldigten D._____ und C._____ als rein zufällige flüchtige touristische Begegnung unter Landsleuten im Ausland ohne geplanten Zweck darstellen woll- te (vgl. zuletzt auch Urk. 85 S. 5 f. und S. 13 f.). Dies ist einerseits durch die Aus- sagen der Mitbeschuldigten widerlegt, andererseits durch den Umstand, dass die Beschuldigte wesentliche Sachverhalte in ihrer eigenen Aussage unterschlug bzw. falsch darstellte. So haben sie und B._____ D._____ und C._____ entgegen ihrer Behauptung nicht etwa im Café kennengelernt, sondern diese zuvor auf An- weisung von H._____ in G._____ bei der T._____-Tankstelle um 12:03 Uhr ge- troffen und in ihren Mercedes einsteigen lassen. Gemeinsam fuhren sie zunächst zurück ins Zentrum nach G._____ an der F._____-Filiale vorbei und hernach zum Parkplatz bei der Firma V._____, wo die D._____s ihr Auto, einen Citroen C5 par- kiert hatten. Anschliessend fuhren die Autos hintereinander zum Landgasthof Q._____, nota bene demselben Restaurant, wo sich die Beschuldigte und B._____ schon eine Stunde zuvor aufgehalten hatten. Auch dass die Beschuldig- te diesen letzteren, sehr aussergewöhnlichen Umstand nicht erwähnte, ist ein In- diz für eine unglaubhafte Aussage. Auch weshalb man die C._____D._____s zu- erst zur F._____-Filiale fuhr, obschon diese selbst ein Auto hatten, lässt sich mit der Version der Beschuldigten einer flüchtigen Bekanntschaft nicht in Einklang bringen. Die Beschuldigte führte zwar auf Frage aus, dass sie Leute in einem Ca- fé getroffen und mit diesen ein bisschen geredet hätten; diese Leute seien danach aber weggegangen und sie hätten sie nicht mehr gesehen (Urk. 2/4 Antworten 74 und 82). Als Motiv für eine solche Falschaussage liegt die Annahme nahe, dass

- 18 - die Beschuldigte von den kriminellen Absichten von D._____ und C._____ wuss- te, aber vermeiden wollte, dass sie und ihr Ehemann in irgendeinen näheren Zu- sammenhang mit diesen beiden Leuten gebracht wurden. 8.4. Auffällig ist im Observationsbericht, wie häufig B._____ telefonierte, und dies erst noch abwechselnd mit zwei Mobiltelefonen. Nach seinen eigenen Aus- sagen waren dies Telefonate mit dem Unbekannten namens H._____. Diese Te- lefonate ihres Ehemannes konnten der Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein. Unter Eheleuten wäre es völlig normal zu fragen, mit wem oder aus wel- chem Grund denn der Ehegatte so häufig bzw. andauernd telefonierte. Nicht so die Beschuldigte, jedenfalls nach ihrer Version. 8.5. Ebenso auffällig ist, wie häufig die Beschuldigte mit ihrem Ehemann an der F._____-Filiale vorbeiging bzw. vorbeifuhr. Zunächst fuhr die Beschuldigte mit dem Taxi zum Restaurant M._____ an der Verzweigung L._____-Strasse / N._____-Strasse, direkt neben der F._____-Filiale. Dann betraten sie zwei La- dengeschäfte in unmittelbarer Nähe, ohne dort etwas zu kaufen, und setzten sich anschliessend an einen Tisch auf dem Trottoir des Restaurants P._____ mit Blick- richtung F._____-Filiale. Später holten sie D._____ und C._____ bei der T._____- Tankstelle in U._____ ab, fuhren ohne erkennbaren Grund wieder zurück ins Zentrum von G._____ an der F._____-Filiale vorbei, um dann in derselben Rich- tung zurück zum Gasthof Q._____ zu fahren. Dies, obschon dieser Gasthof auf halbem Weg zwischen besagter T._____-Tankstelle und der F._____-Filiale liegt, es mit andern Worten gar keinen Grund für einen Umweg via F._____-Filiale gab. Gemäss Aussage von B._____ habe er bei dieser Gelegenheit den C._____D._____s die F._____-Filiale gezeigt, weil diese besagte Bankfiliale nicht gekannt hätten. Dies konnte der Beschuldigten nicht verborgen bleiben bzw. hätte sie zu Fragen veranlasst, wenn sie keine Ahnung vom Vorhaben gehabt hätte. Schliesslich fuhr die Beschuldigte mit B._____ erneut ins Zentrum, um sich direkt gegenüber der F._____-Filiale auf eine Sitzbank zu setzen. 8.6. Nach einer Erklärung würde auch der Umstand berufen, dass die Beschul- digte und B._____ die beiden Mittäter D._____ und C._____ vom Gasthof Q._____ Richtung F._____-Filiale mitnahmen, diese dann aber merkwürdiger-

- 19 - weise bei der AA._____-Tankstelle, rund 100 Meter vor der F._____-Filiale, aus- steigen liessen, obschon D._____ und C._____ ja zur F._____-Filiale gehen woll- ten. Und weshalb liessen D._____ und C._____ ihr eigenes Auto beim Landgast- hof Q._____? Und ganz zufällig warteten dann die Beschuldigte und ihr Ehemann anschliessend vor besagter F._____-Filiale, wo die C._____D._____s unmittelbar danach ebenfalls zu Fuss eintrafen? Auch dies eine so aussergewöhnliche Bege- benheit, welche der Beschuldigten hätte auffallen müssen und zu Fragen an ihren Ehemann veranlasst hätte, falls sie keine Ahnung von der geplanten Aktion ge- habt hätte. 8.7. Ganz abgesehen davon, dass die Beschuldigte angeblich nicht bemerkt haben will, dass C._____ vor der Mitfahrt im Mercedes vom Landgasthof zurück ins Zentrum von G._____ inzwischen eine Perücke angezogen hatte (so zuletzt wieder anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 85 S. 9): Auf den Fotos des Observationsberichts ist leicht erkennbar, dass C._____ eine Perücke trägt (Urk. 1/5 S. 8 f.). Wenn man zuvor mit jemanden eine halbe Stunde lang in einem Restaurant bei Tageslicht am selben Tisch sitzt und ein Gespräch führt, merkt man dies. Wiederum nicht so die Beschuldigte, jedenfalls wenn man ihrer Schilde- rung Glauben schenken würde. 8.8. Auch die Geschichte mit dem sehenswerten aber unbekannten Berg ist an den Haaren herbei gezogen. Das …tal ist sicher eine reizvolle Gegend, aber dass Touristen mit dem Auto extra aus Paris für einen einzigen Tag herreisen (Urk. 1/5 Antwort 74; Urk. 85 S. 5-7 und S. 10 ff.), um dann mit einem Bus von G._____ aus auf einen Berg unbekannten Namens zu fahren, auf den man mit dem Auto nicht hinauffahren könne, ist völlig unglaubhaft (Urk. 2/2 Antwort 13; vgl. zuletzt auch Urk. 85 S. 5-7 und S. 10 ff.). Auch diese Phantasiegeschichte ist durch die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten widerlegt. Jedenfalls wusste er nichts von einem solchen Ausflug und sagte selbst aus, dass er seiner Ehefrau, der Beschuldigten, erklärt habe, weshalb sie die Bank von der Bushaltestelle aus im Auge behalten müssten (Urk. 3/2 Antwort 38). Auch hier gibt es nur ein ver- nünftiges Motiv für das Phantasiegespinst der Beschuldigten: Sie musste irgend einen plausiblen Grund angeben, weshalb sie und ihr Ehemann während der Tat

- 20 - auf der gegenüberliegenden Strassenseite bei der F._____-Filiale warteten. Auch dieser Erklärungsversuch der Beschuldigten scheitert kläglich. 8.9. Und schliesslich erscheint verdächtig, weshalb die Beschuldigte, als D._____ vor die Türe der F._____-Filiale trat, die Strasse Richtung F._____ über- querte, die Eingangstüre der F._____-Filiale beobachtete, mehrmals zu telefonie- ren versuchte und mit D._____ einige Worte wechselte (Urk. 1/5 S. 8). Die Erklä- rung der Beschuldigten mit dem Schuhgeschäft überzeugt nicht, einerseits wegen der zeitlichen Koinzidenz mit dem Erscheinen von D._____, andererseits weil man nicht in ein Schuhgeschäft geht, wenn man auf einen Bus wartet, dessen Ab- fahrtszeit man nicht kennt. Diese Begebenheit ist kein Beweis, aber einmal mehr ein deutliches Indiz für eine weit aktivere Rolle der Beschuldigten beim ganzen Unterfangen, als diese selbst geltend macht. 8.10. Für einzelne der besagten Umstände oder Verhaltensweisen der Beschul- digten gäbe es durchaus unverfängliche Erklärungen. In einem Gesamtzusam- menhang und bei einer Gesamtwürdigung ist jedoch offensichtlich, dass solche möglichen, aber doch eher realitätsfremden Erklärungsversuche in einer Anzahl auftreten, welche die Grenze eines Zufalls nach aller menschlicher Erfahrung sprengen. Wenn der Verteidiger ausführt, es sei möglich, dass B._____ der Be- schuldigten einmal erzählt habe, er wolle ein Bankgeschäft in der Schweiz tätigen (Prot. I S. 16), es sei möglich, dass Leute bloss wegen einem Bankgeschäft in die Schweiz kämen (Prot. I S. 16), es sei nichts Aussergewöhnliches oder Verbote- nes, wenn Ausländer nach G._____ kämen, weil G._____ das Eingangstor vom Osten her sei und das Schloss Q._____ ein lohnendes touristisches Ziel sei (Urk. 14/11 S. 4) und es in der Schweiz Postautos gebe, welche auf Berge führen (Urk. 14/11 S. 4), dass "Q._____" allenfalls der von der Beschuldigten angespro- chene Berg sei (Prot. II S. 13 f.), die Beschuldigte darauf angewiesen sei, dass sie ihrem Ehemann vertrauen könne (Prot. I S. 17) sowie, dass eine Falschaus- sage noch keinen Diebstahl belege (Prot. I S. 16), so kann ihm im Einzelnen nicht widersprochen werden. Möglich ist alles. Der Verteidiger seziert jedoch ein ge- samtes Geschehen in Einzelteile und versucht so den Blick für den Gesamtzu- sammenhang zu vernebeln. So etwa beispielsweise, wenn er angesichts der häu-

- 21 - figen Telefonate, die B._____ am Tattag führte, vorbrachte, es sei doch "verrückt"

- d.h. nicht aussergewöhnlich - , wie die Leute heutzutage dauernd telefonieren würden (Prot. I S. 19). Würde die Version der Beschuldigten stimmen, wonach sie komplett ahnungslos gewesen sei, so lässt sich nur schwer erklären, weshalb sie derartige Lügengeschichten auftischte. Insofern überzeugt die Behauptung des Verteidigers nicht, sie habe eben im Rahmen ihrer familiären Pflicht, einfach folg- sam und ohne Fragen ihren Ehemann begleitet (Prot. I S. 16; ähnlich auch an der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 15-17). Natürlich, auch hierfür gäbe es wiede- rum die theoretische Erklärung, dass die Beschuldigte mit ihren Falschaussagen ihren Ehemann habe schützen wollen. Aber schützen wovor? Diese theoretische Erklärung impliziert wiederum umgekehrt, dass die Beschuldigte eben nicht ah- nungslos war, sondern vom kriminellen Vorhaben ihres Ehemannes und den C._____D._____s Kenntnis hatte, wenn auch möglicherweise nicht im Detail. 8.11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Beschuldigten un- glaubhaft sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte denselben Kenntnisstand hatte wie ihr Ehemann. In einer Aussenbetrachtung hat die Be- schuldigte zwar nicht dieselben Tatbeiträge wie der Mitbeschuldigte B._____ ge- leistet (ständiges Telefonieren bzw. Kontakthalten mit "H._____", Fahren des Au- tos). Dennoch bildete sie mit ihrem Ehemann das Überwachungsteam vor Ort, trat mit diesem als vermeintlich unauffälliges Ehepaar auf und hat zusammen mit ih- rem Mann den Tatort rekognosziert und ausgekundschaftet. Dies wird insbeson- dere auch dadurch belegt, dass die Beschuldigte auf der Vorbeifahrt an der F._____ auf die Bank gezeigt hat und es die Beschuldigte war, die mehrmals zu telefonieren versuchte und mit D._____ einige Worte wechselte, als dieser vor die Türe der F._____-Filiale trat (Urk. 1/5 S. 8). All dies korreliert auch mit der Aussa- ge der Mitbeschuldigten C._____ in der Konfrontationseinvernahme, als sie auf die Frage, ob die Beschuldigte und B._____ vom Diebstahl gewusst hätten, zur Antwort gab: "Ja, natürlich, wir wussten es alle" (Urk. 3/7 S. 10). Die Beschuldige wollte sich in der Konfrontationseinvernahme zu dieser Aussage nicht äussern. 8.12. Der Sachverhalt der Anklage ist deshalb sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend bewiesen.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft 1.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Qualifizierung des Tatbeitrags der Beschuldigten als Mittäterschaft. Der Beitrag der Beschuldigten sei lediglich als Gehilfenschaft zum Diebstahl zu qualifizieren. Die Beschuldigte habe weder bei der Entschlussfassung oder Planung mitgewirkt, noch könne ihr eine gemeinsame Tatausführung angelastet werden. Indem sie ihren Ehemann begleitet und damit letztlich einen Beitrag zu dessen Tatverhalten geleistet habe, habe sie den Tatbeitrag des Ehemannes nur erleichtert. Der Beitrag der Beschul- digten sei indessen nicht kausal zum Diebstahl (Prot. II S. 13 ff.). Die Be- schuldigte sei letztlich eine Gehilfin zum Gehilfen auf unterster Stufe. Sie habe kein Wissen über den Diebstahl gehabt. Als unterste Gehilfin könne sie irgend- etwas fördern, ohne dass sie vom grossen Plan, vom Diebstahl, Kenntnis habe (Prot. II S. 23). 1.2. Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung ei- ner Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 173). Die Vorinstanz hat bereits sehr über- zeugend begründet, weshalb die Beschuldigte als Mittäterin zu qualifizieren ist (Urk. 61, S. 45 - 50). Auf jene Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgend ergänzenden Erwägungen. 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tataus- führung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus-

- 23 - führungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (an Stelle vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; jüngst Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandser- füllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grundsätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Verhalten, wel- ches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.H.; jüngst auch Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1). 1.4. Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, dass Kriminelle das Tatverschulden "aufteilen" können, indem sie eine möglichst hohe Arbeitsteilung planen und organisieren, damit der einzelne Beitrag der Mittäter objektiv klein er- scheint und die auszufällende Strafe in dieser Weise minimal bzw. dividiert würde. Richtig ist der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigten eine Mitwirkung am Tatentschluss und der Planung nicht nachgewiesen werden kann. So können der Beschuldigten namentlich die vorbereitenden Treffen im Ausland und die Prä- parierung der Papierschnitzel etc. nicht angelastet werden. Wer aber derart eng bei der Tatausführung sozusagen auf Schritt und Tritt teilnimmt, im Wissen, dass "eine krumme Tour" in der Bank inszeniert wird, der bekundet konkludent eine Mittäterschaft. Mitwirkung bei Planung und dem Tatentschluss ist ein typisches Merkmal von Mittäterschaft, aber keine unabdingliche conditio sine qua non (BGE 98 IV 259 E. 5). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tatausführung zum Team hinzustossen. Die Beschuldigte hat zusammen mit B._____ zunächst den Tatort ausgekundschaftet, danach die beiden Mittäter D._____ und C._____

- 24 - aufgegriffen und zum Tatort geführt, unter anderem um allfällige Rückschlüsse über deren Anreise und das Autokennzeichen zu erschweren, und die Beschul- digte und B._____ haben die C._____D._____s dann auch überwacht. Die Be- schuldigte hat auch aus nächster Nähe mitbekommen, dass während des gesam- ten Zeitraumes B._____ in kurzen Abständen telefonisch den Kontakt zum Leiter der gesamten Aktion angeblich in Paris hielt. Mit dieser "Überwachung" von D._____ und C._____ entstand einerseits eine psychische Unterstützung als ge- meinsames Team und andererseits auch ein Druck auf Letztere, die Tat durchzu- führen und nicht etwa aufgrund irgendwie gearteter Umstände davon Abstand zu nehmen. Weiter diente diese Überwachung der Sicherung der Beute, damit die C._____D._____s nicht auf die Idee gekommen wären, mit dem Geld abzuhauen, wie dies D._____ in der Konfrontationseinvernahme so wörtlich und prägnant ausdrückte (Urk. 3/7 S. 6). Die Beschuldigte war also Teil des Überwa- chungsteams und übte damit zwar nicht alleine, aber zusammen mit ihrem Ehe- mann und dem ausführenden Team "C._____D._____" Herrschaft über das tat- bestandserfüllende Geschehen aus und war damit Mittäterin. Die Tatherrschaft lag damit – was Mittäterschaft eben auszeichnet – in den Händen des Kollektivs (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat,

4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz 49). Ohne Überwachungsteam und damit ohne den Tatbeitrag auch der Beschuldigten hätte der Hintermann H._____ die gesamte Aktion nicht steuern können. Sie steht und fällt damit auch mit dem Tatbeitrag der Beschuldigten A._____. Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Beschuldigte und B._____ die beiden anderen Mittätern telefonisch gewarnt hät- ten, wenn Gefahren, z.B. die Polizei im Anzug gewesen wären.

2. Fazit Die Beschuldigte ist deshalb der Mittäterschaft bei einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen von Diebstahl reicht gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren bzw. 60 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist in erster Linie die hohe Deliktssumme von rund 1,8 Mio. Schweizerfranken von Bedeutung. Auch wenn der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie von der genauen Summe Kenntnis hatte, so lag dieser Betrag auch nicht ausserhalb jeglicher Erwartung. Die gesamten Umstände liessen auf eine erhebliche Deliktssumme schliessen, ansonsten man nicht unter Entstehung erheblicher "Spesen" extra aus Paris hergereist wäre und Überwachungs- und Beutesicherungsfunktion ausgeübt hätte. Der Beschuldigten kann aber nicht nachgewiesen werden, dass sie bereits während den langwieri- gen Planungsarbeiten mitgewirkt hatte. Insofern können ihr – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 86 S. 2) – die verschiedenen Vorbereitungshandlungen (Treffen im Ausland, Präparierung der Papierschnipsel etc.) nicht angelastet wer- den. Nichtsdestotrotz weist die Tat Züge einer international tätigen Verbrecheror- ganisation auf. Auch die Arbeitsteilung zwischen der Beschuldigten und B._____ einerseits und D._____ und C._____ andererseits sowie das gesamte konspirati- ve Vorgehen sind Kennzeichen eines grösseren Coups. Insofern war die kriminel- le Energie, auch bei der Beschuldigten, die sich bereitwillig und zweckgebunden einspannen liess, doch beträchtlich. Sie wollte mithin ihren Mann bei dessen de- liktischen Machenschaften unterstützen und handelte letztlich auch aus pekuniä- ren Interessen. 2.2. Liegt Mittäterschaft vor, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu be- rücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge in objektiver und subjektiver Hinsicht stehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 422). Allerdings kann sich ein noch so kleiner Tatbeitrag als einzelnes Glied in einer Kette von Beiträgen als ebenso wichtig erweisen, wie ein objektiv grosser

- 26 - Tatbeitrag. Da die Beurteilung der Kausalität von Tatbeiträgen zudem in der Re- gel auf Hypothesen basiert, insbesondere wenn man die psychologischen Fakto- ren berücksichtigt, ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber unterschiedlichen Verschuldensbewertungen angezeigt, auch um dem Gebot der Gleichbehandlung genügend Rechnung zu tragen. Nicht umsonst wird im Volksmund von "mitge- gangen - mitgehangen" gesprochen. Wer den gefährlichsten Teil der Arbeit macht oder an der Front tätig wird, ist zudem nicht unbedingt derjenige mit dem grössten Verschulden. Meist ist es sogar umgekehrt, d.h. dass der Kriminellste einer Bande aus dem Hintergrund agiert, die Fäden in der Hand hält und den grössten Teil der Beute für sich einverlangt, während eher untergeordnete Teilnehmer die so- genannte Drecksarbeit verrichten. Ähnlich im vorliegenden Fall: Als Kopf und trei- bende Kraft des Deliktes muss der Unbekannte namens H._____' oder H._____ in Paris betrachtet werden. Wenn die Staatsanwaltschaft bereits das Verschulden der Beschuldigten A._____ mit der beantragten Strafe von 48 Monaten bei 4/5 der Höchststrafe ansiedelt, dann verkennt sie diesen Umstand. Die Beschuldigte agierte jedoch zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als verlängerter Arm des Hintermanns und hatte so vor Ort die Tatherrschaft. Es ist nicht so, dass un- tere Chargen die oberen überwachen, sondern Überwachungs- und Kontrollfunk- tionen übernehmen stets die höher gestellten Soldaten. Der Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass sie von der Planung und den konkreten Details der Vorbereitungsarbeiten sowie der Tatausführung durch C._____ Kenntnis hat- te. Spätestens bei Ankunft in G._____ wusste sie aber von der Aufgabe, welche B._____ und ihr zufiel. Es steht auch ausser Zweifel, dass sie als ständige Beglei- terin von B._____ die Tatausführung gegen aussen vollumfänglich mittrug und so die anderen Mittäter in deren subjektiven Willen zur Durchführung der Tat be- stärkte. Es ist denn auch kennzeichnend, dass C._____ und D._____ keinen Un- terschied machten zwischen B._____ und der Beschuldigten; nach ihrer Wahr- nehmung bildeten diese als Paar gemeinsam das Organisations- und Überwa- chungsteam vor Ort. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte aufgrund der Beweislage und aus ihrer persönlichen Sicht mehr als Mitläuferin, wenn auch in intensiver Ausprägung, agierte. Es waren D._____ und C._____, welche die vermeintliche Kunsthändlerin vor der Bank trafen und die Bank betra-

- 27 - ten, es war C._____, die das Geld in trickbetrügerischer Weise austauschte, und es war B._____, welcher den Kontakt mit dem Leiter der Aktion in Paris hielt. Auch kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie bei der Be- sprechung des Coups mit H._____ in Paris dabei war. 2.3. Nachdem bereits eingangs dargelegt wurde, dass die getrennte Verfah- rensführung gegen die vier Mitbeschuldigten nicht zu beanstanden ist und keine Verletzung der Teilnahmerechte mit sich brachte, erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Verteidigung, die in diesem Umstand einen Strafminderungs- grund verortet (Prot. II S. 17 ff.). 2.4. Im Rahmen denkbarer möglicher Diebstähle ist das vorliegend zu beurtei- lende Delikt im oberen Bereich anzusiedeln, aufgrund der aber doch eher unter- geordneten Rolle der Beschuldigten liegt deren Tatverschulden jedoch noch im mittleren Bereich. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten ist angemessen.

3. Täterkomponenten Gemäss eigenen Angaben habe die Beschuldigte nie eine Schule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert (Urk. 78B S. 2; Urk. 85 S. 2 f.). Sie habe den Haushalt gemacht, die Kinder betreut und Sozialhilfe erhalten. Manchmal habe sich auch den Haushalt für andere Frauen gemacht oder ihrem Ehemann bei sei- ner beruflichen Tätigkeit geholfen (Urk. 85 S. 1 ff.). Bei den personenbezogenen Strafzumessungskriterien fallen keine straferhöhen- den oder strafmindernden Faktoren ins Gewicht. Die Vorinstanz hat sich dazu schon erschöpfend geäussert (Urk. 69 S. 56). Die Beschuldigte ist nicht ge- ständig, bzw. hat nur objektiv kaum abstreitbare und durch anderweitige Beweise erstellte Nebensachverhalte anerkannt (Urk. 53A S. 4; so auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, Urk. 85 S. 5 ff.).

4. Fazit Somit ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen. Daran sind 492 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug vom 24. Juni 2015 bis zum Zeitpunkt

- 28 - ihrer Entlassung am 27. Oktober 2016 anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und Urk. 60). VI. Vollzug Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und drei Jahren kann der Vollzug teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Leitlinien für eine teilbedingte Strafe und für das Verhältnis zwischen vollziehbarem und aufzu- schiebendem Teil wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt, weshalb eine Wiederholung an dieser Stelle nicht nötig ist (Urk. 69 S. 57). Vorliegend muss der zu vollziehende Teil zwischen 6 und 15 Monaten liegen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund 10 Monate für vollziehbar er- klärt und 20 Monate aufgeschoben, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschuldig- te ist nicht vorbestraft im Sinne von Art. 369 StGB. Lässt man reine aus der Tat abzuleitenden Vermutungen ausser Betracht, so liegen keine objektiven Gründe vor, um ihr eine Schlechtprognose zu stellen. Andererseits kann der vollziehbare Teil der Strafe aufgrund der Schwere der Tat nicht im untersten Bereich liegen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist festzustellen, dass die Beschuldigten den unbedingt vollziehbaren Teil von 10 Monaten bereits vollständig durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat. VII. Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände Aufgrund des Schuldspruchs bleibt es auch bei der Verwertung der Damenarm- banduhr der Marke Rolex mit Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfah- renskosten (Urk. 69 S. 58 f.). Die deliktische Verwendung des beschlagnahmten Mobiltelefons lässt sich indes nicht nachweisen. Folglich ist entgegen der Vorinstanz das Mobiltelefon nicht ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB), sondern vielmehr zu verwerten und

- 29 - der Erlös ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gegen all dies wurde von der Verteidigung nichts Substantiier- tes vorgebracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigten mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt bzw. weil es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenverle- gung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 69 S. 61; Dispositivziffern 7-8). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf vollum- fänglichen Freispruch und den Folgeanträgen. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag um Erhöhung der Strafe von 30 auf 48 Monate. Die Frage des Schuldspruchs erscheint gewichtiger als die Frage der beantragten Straferhöhung. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten im Verhältnis der Bedeutung und Tragweite der Anträge den Parteien aufzuerlegen. Die Be- schuldigten hat somit zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezah- len. Der verbleibende Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen. Davon aus- genommen sind einstweilen die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschuldigte hat diese Kosten allerdings dem Staat zu ersetzen, sobald es ih- re wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihre ausgewiesenen und angemessenen Auf- wendungen gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)

- 30 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 4'280.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 712.50 Gutachten/ Experten; Fr. 2'362.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 4'320.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 491 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei festgestellt wird, dass dieser Teil der Strafe bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. März 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Damen- armbanduhr der Marke Rolex (Sachkautionsnummer …) wird durch die La- gerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.

- 31 -

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltele- fon der Marke Nokia (schwarz, mit SIM-Karte; Sachkautionsnummer …) wird durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Disp.-Ziff. 4 und 5.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin