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SB170007

Schändung

Zürich OG · 2017-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Verlauf des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom

15. März 2016 ergibt sich aus demselben (Urk. 76 S. 4-6). Die Vorinstanz eröffne- te diesen am 7. April 2016 (Prot. I S. 104). Die Privatklägerin und der Beschuldig- te liessen fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64 u. 65). Am 22. bzw. am

23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien das schriftliche Urteil zu (Urk. 72 u. 73/1-3).

E. 1.2 Die Privatklägerin liess ihre Berufung mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 zurückziehen (Urk. 75 = Urk. 78). Der Verteidiger reichte mit Schreiben vom

10. Januar 2017 (Poststempel) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 81). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 25. Januar 2017 Vormerk vom Berufungsrückzug der Privatklägerin, entschädigte deren Vertreter und nahm die- se Kosten auf die Gerichtskasse (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2017 auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags (Urk. 86). Am 23. Februar 2017 beschloss das hiesige Gericht, das Beru- fungsverfahren schriftlich durchzuführen und setzte dem Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 88). Der Verteidiger reichte die Berufungsanträge und deren Begründung nach zweimal erstreckter Frist am 8. Mai 2017 (Poststempel) ein (Urk. 94). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehm- lassung hierzu (Urk. 98 u. 100).

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E. 2 Prozessuales Der Verteidiger stellte den Antrag, es sei die amtliche Verteidigung im Berufungs- verfahren zu gewähren (Urk. 94 S. 3). Die einmal gewährte amtliche Verteidigung gilt vorbehältlich Art. 134 StPO (Widerruf und Wechsel) für alle Instanzen nach StPO. Es besteht also keine Notwendigkeit, sie erneut zu bestellen.

E. 3 Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Berufung richtet sich einzig gegen die erstinstanzliche Abweisung der sogenannten weitergehenden Genugtuungsforde- rung (vom Verteidiger als "weitergehende Berufungsforderung" bezeichnet). Die Genugtuung aufgrund ungerechtfertigter Haft ist dagegen nicht Thema des Beru- fungsverfahrens (Urk. 94 S. 3 f.). Demnach ist lediglich Ziffer 9 des vorinstanz- lichen Urteils vom 15. März 2016 angefochten. Die Ziffern 1-8 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

E. 4 Genugtuung

E. 4.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be- reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014 Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass ver- bundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO,

- 6 -

2. Aufl., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsent- zugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c).

E. 4.2 Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Verteidigung führt aus, die vorinstanzliche Begrün- dung für die Abweisung der Genugtuungsforderung sei unbefriedigend und nicht nachvollziehbar. Der Entscheid hinsichtlich weiterer Genugtuungszahlung sei zu korrigieren: Eine Genugtuungszahlung sei geschuldet, wenn man in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich und schwer verletzt werde. Es sei unbestritten, dass in einem Strafverfahren nebst ungerechtfertigter Haft auch verschiedene persönliche Folgen die Ausrichtung einer Genugtuungszahlung rechtfertigen können. Die hier vorliegenden zahlreichen Umstände in aussergewöhnlicher Kumulation führten demnach zur schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten, weshalb eine Genugtuungszahlung von Fr. 12'000.-- gerechtfertigt sei. Bei ähnlich gelagerten Strafvorwürfen seien in der Vergangenheit auch ähn- lich hohe Genugtuungszahlungen geleistet worden. Der immaterielle Schaden, der dem Beschuldigten erwachsen sei, könne mit zwei Monaten Haft bei einem reduzierten Tagessatz von Fr. 200.-- verglichen werden, woraus die geforderte Genugtuungshöhe abgeleitet werde (Urk. 94 S. 5, S. 9).

E. 4.2.1 Der Verteidiger führte im Einzelnen aus, die sehr lange Verfahrensdauer von annähernd fünf Jahren rechtfertige die Ausrichtung einer Genugtuungszah- lung. Diese überlange Dauer sei dem ehemaligen Staatsanwalt anzulasten. Ein schleppendes Verfahren rechtfertige für sich eine Genugtuungszahlung. Ein fünf- jähriges Strafverfahren stelle grundsätzlich eine ungewöhnlich lange Zeitspanne dar. Da dem Beschuldigten kein Mitverschulden daran anzulasten sei, sei die überlange Verfahrensdauer als genugtuungsrelevant anzusehen. Zusätzlich belastend sei zu werten, dass die Anklägerin das Verfahren zuerst ein- gestellt habe, dann aber wieder aufgenommen habe und es weitere zweieinhalb Jahre gedauert habe. Weitere Untersuchungshandlungen hätten dann stattgefun- den. Dem Beschuldigten sei das Strafverfahren endlos und mit jeweils neuen

- 7 - Überraschungen verbunden vorgekommen (Urk. 94 S. 5; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll durch das Beschleunigungs- gebot verhindert werden, dass der Beschuldigte länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist. Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwür- digung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind un- umgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2008 121 E 3.4

m. w. H.). Im zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts dauerte das Strafver- fahren fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Staatsanwaltschaft wusste, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten liess. Sie wartete dennoch auf den Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten in Deutschland, weil die Möglichkeit bestand, dem Beschuldigten auch die Kosten des Verfahrens in der Schweiz aufzuerlegen. Sie fragte ein- bis zweimal jährlich in Deutschland nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesstrafgericht hielt das Fortführen des Strafverfahrens während fünf Jahren für nicht verhältnismässig, da eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentragung im Umfang von Fr. 5'000.- das derart lange Zuwarten nicht gerechtfertigt habe (TPF 2008 121 E. 3.4). Das vorliegende Strafverfahren ist jedoch anders gelagert: Der Polizeirapport vom Strafverfahren gegen den Beschuldigten datiert vom 7. August 2011 (Urk. HD 1/1). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 27. November 2013 ein (Urk. HD 11/35), nachdem sie 20 Einvernahmen durchgeführt hatte (Urk. HD 3/1-5, HD 4/1-4, HD 5/1-3, HD 6/1-3, HD 6/5-7, HD 6/9 u. HD 6/11). Ausserdem wurden bis zur Einstellung des Verfahrens drei Gutachten erstellt (Urk. HD 7/7, HD 7/8, HD 7/17). Die III. Strafkammer des Obergerichts hob auf Beschwerde der Privatklägerin vom 12. Dezember 2013 hin (Urk. HD 12/1) die Einstellungsverfü- gung am 11. Juni 2014 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (HD 12/15). Diese führte danach neun Einvernahmen durch (Urk. HD 3/6 u. 3/7, HD 6/4, 6/8, 6/10, 6/12-6/15) und erhob schliesslich am 29. September 2015 An- klage (Urk. 26). Das erstinstanzliche Gerichtsurteil erfolgte dann am 15. März

- 8 -

2016. Das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Freispruch dauerte demnach gut viereinhalb Jahre, was angesichts der zahlreichen Einvernahmen – die wegen der Schwere des Anklagevorwurfs nötig waren – nicht erstaunt. Es ist nachvoll- ziehbar, dass dieses Verfahren den Beschuldigten belastete. Es ist jedoch keine längere Zeitspanne ersichtlich, in welcher keine Verfahrenshandlungen getätigt worden wären. Die Dauer des Verfahren lässt sich entgegen der Ansicht der Ver- teidigung nicht mit der mangelnden Motivation des Staatsanwalts begründen (Urk. 94 S. 5). Dafür gibt es schlicht keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall ist im Übrigen mit dem von der Verteidigung zitierten Bun- desgerichtsentscheid 6B_239/2007 vom 6.September 2007, E.3.3 nicht zu ver- gleichen (Urk. 94 S. 5). In dem dortigen Fall dauerte das Verfahren sechseinhalb Jahre, wobei während vier Jahren keine Verfahrenshandlungen erfolgten, was genugtuungsbegründend war. Die Dauer der Untersuchung war angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs und der zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Einvernahmen und Erstellung der Gutachten in einem angemessenen Rahmen. Es liegt deshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und somit auch keine widerrechtliche und schwe- re Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten.

E. 4.2.2 Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei auch auf das Alter und die Entwicklungsphase des Beschuldigten während des Strafverfahrens abzustellen. Dieser sei zu Beginn des Verfahrens erst 25-jährig gewesen. Er sei mit guten Ab- sichten zu Studienzwecken in die Schweiz gereist. Für den aus dem rechts- staatlich bedenklichen C._____ kommenden Beschuldigten habe sich diese Chance aber als Horrorszenario mit Haft, körperlicher Untersuchung, unzähligen Einvernahmen und weiter einschränkenden Untersuchungshandlungen entpuppt (Urk. 94 S. 6). Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung bzw. (nach der Rückweisung durch das Obergericht) wegen Schändung ist für jeden Beschuldigten belastend. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das Strafverfahren für den aus C._____ kommenden Be- schuldigten aufgrund seines Alters und seiner Herkunft einschneidender gewesen sein soll als für jeden anderen von einem solchen Strafverfahren Betroffenen. Der

- 9 - Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist Student (Urk. HD 16/1). Er hatte demnach weder den Arbeitsverlust zu befürchten, noch waren eine Partnerin oder Kinder vom Strafverfahren tangiert.

E. 4.2.3 Es sei gemäss Verteidigung weiter auf den massiven Strafvorwurf der Schändung hinzuweisen. Die obere Grenze des Strafrahmens sei zehn Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte habe in grosser Angst gelebt, wieder in Haft ge- nommen und mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden. Ein sol- cher Strafvorwurf führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und -freude. Dies umso mehr, da noch weitere Umstände dazu getreten seien: Eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen werde speziell bei Rufschädigung und der Tangierung der Privat- und Geheimnissphäre angenom- men, wie es vorliegend zweifellos der Fall sei. Der Beschuldigte sei in der … Diaspora in Zürich ausgegrenzt worden. Es seien neun Zeugen einvernommen worden, die aus demselben oder ähnlichen Bekannten- oder Freundeskreis stammten. Die Privatklägerin habe möglicherweise dazu beigetragen, den Be- schuldigten sozial zu diskreditieren. Der Beschuldigte sei in seinem Ansehen nachhaltig und erheblich beeinträchtigt worden. Der späte Freispruch möge sich weniger herumgesprochen haben als das mehre- re Jahre dauernde Strafverfahren. Viele Freunde und Bekannte hätten sich von ihm abgewendet. Strafverfahren, die einem grösseren Kreis bekannt würden, lös- ten zweifellos eine moralische Schädigung aus, welche finanziell zu kompen- sieren sei. Auch wenn das Strafverfahren im Frühling 2016 mit einem Freispruch abgeschlossen worden sei, sei es am Beschuldigten haften geblieben, was auch weiterhin so sein werde. Bekanntlich bleibe immer etwas hängen. Relevant seien die Konsequenzen des Strafverfahrens auch in Bezug auf das Liebes- und Beziehungsleben des Beschuldigten. Er sei wegen der schweren An- schuldigung nicht gewillt und fähig gewesen, weibliche Bekanntschaften einzu- gehen. Er sei jeweils auch zurückhaltend und abweisend gegenüber Frauen ge- wesen, die sich ihm genähert hätten. Ihm sei jeweils der Vorfall vom August 2011 vor Augen geschwebt. Zudem sei er von der Staatsanwaltschaft über Einzelheiten befragt worden, die seinen Intimbereich betroffen hätten (Urk. 94 S. 6-8).

- 10 - Es ist verständlich, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens be- fürchtete, mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden und dass dies eine sehr unangenehme Vorstellung war, wodurch auch seine Lebensqualität litt. Dies stellt jedoch für sich noch keine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse dar. Die Eröffnung eines Strafverfahrens ist als ein Risiko anzusehen, das jeden treffen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei Unannehm- lichkeiten entstehen, insbesondere aufgrund der Ungewissheit, mit der der Be- schuldigte bis zum Urteil leben muss. Erst dann, wenn sich aus einer Strafunter- suchung für einen Beschuldigten einschneidende Konsequenzen ergeben – wie etwa breite Publizität in den Medien oder Stellenverlust – erreicht die Unbill des Betroffenen ein Ausmass, welches die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen kann. Es ist zwar grundsätzlich glaubhaft, dass sich Bekannte und Freunde wegen des Strafverfahrens von ihm abgewendet haben. Der Beschuldigte machte jedoch keine detaillierten Angaben zu diesen Personen, was auffällig ist. Ausser- dem wäre es ein Leichtes für den Beschuldigten gewesen, diesen Personen das vorinstanzliche Urteil mit dem Freispruch zugänglich zu machen, sofern sie noch keine Kenntnis davon erlangt haben. Wieso der im Nachhinein ungerechtfertigte Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der Schändung den Beschuldigten derart in sei- nem Liebes- und Beziehungsleben behindert haben soll, dass er sich gar nicht mehr auf Frauen einliess, ist nur schwer nachzuvollziehen. Abgesehen davon lässt sich durch diese Hemmung im Liebes- bzw. Beziehungsleben keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten herleiten. Der Bun- desgerichtsentscheid, auf welchen die Verteidigung anlässlich der Hauptverhand- lung verwies, ist zum einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und stützt zum anderen die dortige Vorinstanz, welche nicht von einer posttraumati- schen Belastungsstörung des Beschuldigten infolge des Vorgehens der Polizei- beamten bei einem Sondereinsatz ausging (Urk. 56 S. 28; Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010, E.9.). Dann sind bei einem Sexualdelikt Fragen zur Intim- sphäre wie auch rechtsmedizinische Untersuchungen unvermeidbar und bei der üblichen Vorgehensweise – etwas anderes wurde nicht behauptet – auch verhält- nismässig. Schliesslich führte dieser Fall auch nicht zu einer erhöhten Medien- präsenz, die genugtuungsrelevant gewesen wäre.

- 11 -

E. 4.3 Fazit Die von der Verteidigung angeführten Punkte begründen weder einzeln noch ku- muliert eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind daher nicht er- füllt, weshalb dem Beschuldigten – über die für die Haft zugesprochene Genug- tuung hinaus – keine solche zuzusprechen ist.

E. 5 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am

21. April 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin bereits mit CHF 7'500.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist.

E. 5.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbe- halten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 5.3 Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 2'842.55 zu entschädigen (Urk. 102/1). Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin wur- de bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2017 entsprechend seiner Honorarnote entschädigt (Urk. 80).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin A._____ wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren (inkl. bereits geleistete CHF 28'810.45 Akontozahlung von CHF 10'000.– für amtliche Ver- teidigung und CHF 7'500.– für unentgeltliche Rechts- vertretung) CHF 412.50 Kosten Dolmetscherin C HF 33'222.95 Total.

4. E s wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am

29. Juli 2014 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten bereits mit CHF 10'000.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland ent- schädigt worden ist.

E. 6 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom

E. 9 (…)

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Dem Beschuldigten wird ein Betrag von CHF 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2011, für erlittene Haft als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Be- schuldigten wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'842.55 amtliche Verteidigung Fr. 1'116.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular Vostra und DNA-Formular an die KOST Zürich]
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170007-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 10. Juli 2017 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. März 2016 (DG150012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 69 ff.) Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin A._____ wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 28'810.45 A u s l a g e n V orverfahren (inkl. bereits geleistete Akonto- zahlung von CHF 10'000.– für amtliche Verteidigung und CHF 7'500.– für unentgeltliche Rechtsvertretung) CHF 412.50 Kosten Dolmetscherin CHF 33'222.95 Total.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 29. Juli 2014 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bereits mit CHF 10'000.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am

21. April 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privat- klägerin bereits mit CHF 7'500.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland ent- schädigt worden ist.

6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 9. August 2011 bis 7. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'170.50 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszuzahlen.

- 3 -

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom

28. September 2011 bis 7. April 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privat- klägerin mit CHF 11'782.30 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechts- anwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 22'170.50 sowie der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 11'782.30 werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird ein Betrag von CHF 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit

25. August 2011, für erlittene Haft als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird ab- gewiesen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten (Urk. 94 S. 3)

1. Dem Berufungskläger sei eine weitergehende Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zinsen ab dem 16. März 2016 auszurichten.

2. Es sei die amtliche Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 86 S. 1)

- 4 - Verzicht auf Stellung eines Antrages

c) der Privatklägerin Keine Anträge Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom

15. März 2016 ergibt sich aus demselben (Urk. 76 S. 4-6). Die Vorinstanz eröffne- te diesen am 7. April 2016 (Prot. I S. 104). Die Privatklägerin und der Beschuldig- te liessen fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64 u. 65). Am 22. bzw. am

23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien das schriftliche Urteil zu (Urk. 72 u. 73/1-3). 1.2. Die Privatklägerin liess ihre Berufung mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 zurückziehen (Urk. 75 = Urk. 78). Der Verteidiger reichte mit Schreiben vom

10. Januar 2017 (Poststempel) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 81). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 25. Januar 2017 Vormerk vom Berufungsrückzug der Privatklägerin, entschädigte deren Vertreter und nahm die- se Kosten auf die Gerichtskasse (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2017 auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags (Urk. 86). Am 23. Februar 2017 beschloss das hiesige Gericht, das Beru- fungsverfahren schriftlich durchzuführen und setzte dem Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 88). Der Verteidiger reichte die Berufungsanträge und deren Begründung nach zweimal erstreckter Frist am 8. Mai 2017 (Poststempel) ein (Urk. 94). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehm- lassung hierzu (Urk. 98 u. 100).

- 5 -

2. Prozessuales Der Verteidiger stellte den Antrag, es sei die amtliche Verteidigung im Berufungs- verfahren zu gewähren (Urk. 94 S. 3). Die einmal gewährte amtliche Verteidigung gilt vorbehältlich Art. 134 StPO (Widerruf und Wechsel) für alle Instanzen nach StPO. Es besteht also keine Notwendigkeit, sie erneut zu bestellen.

3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Berufung richtet sich einzig gegen die erstinstanzliche Abweisung der sogenannten weitergehenden Genugtuungsforde- rung (vom Verteidiger als "weitergehende Berufungsforderung" bezeichnet). Die Genugtuung aufgrund ungerechtfertigter Haft ist dagegen nicht Thema des Beru- fungsverfahrens (Urk. 94 S. 3 f.). Demnach ist lediglich Ziffer 9 des vorinstanz- lichen Urteils vom 15. März 2016 angefochten. Die Ziffern 1-8 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

4. Genugtuung 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich be- reits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheits- entzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014 Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass ver- bundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO,

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2. Aufl., N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsent- zugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). 4.2. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins seit dem 16. März 2016. Die Verteidigung führt aus, die vorinstanzliche Begrün- dung für die Abweisung der Genugtuungsforderung sei unbefriedigend und nicht nachvollziehbar. Der Entscheid hinsichtlich weiterer Genugtuungszahlung sei zu korrigieren: Eine Genugtuungszahlung sei geschuldet, wenn man in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich und schwer verletzt werde. Es sei unbestritten, dass in einem Strafverfahren nebst ungerechtfertigter Haft auch verschiedene persönliche Folgen die Ausrichtung einer Genugtuungszahlung rechtfertigen können. Die hier vorliegenden zahlreichen Umstände in aussergewöhnlicher Kumulation führten demnach zur schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten, weshalb eine Genugtuungszahlung von Fr. 12'000.-- gerechtfertigt sei. Bei ähnlich gelagerten Strafvorwürfen seien in der Vergangenheit auch ähn- lich hohe Genugtuungszahlungen geleistet worden. Der immaterielle Schaden, der dem Beschuldigten erwachsen sei, könne mit zwei Monaten Haft bei einem reduzierten Tagessatz von Fr. 200.-- verglichen werden, woraus die geforderte Genugtuungshöhe abgeleitet werde (Urk. 94 S. 5, S. 9). 4.2.1. Der Verteidiger führte im Einzelnen aus, die sehr lange Verfahrensdauer von annähernd fünf Jahren rechtfertige die Ausrichtung einer Genugtuungszah- lung. Diese überlange Dauer sei dem ehemaligen Staatsanwalt anzulasten. Ein schleppendes Verfahren rechtfertige für sich eine Genugtuungszahlung. Ein fünf- jähriges Strafverfahren stelle grundsätzlich eine ungewöhnlich lange Zeitspanne dar. Da dem Beschuldigten kein Mitverschulden daran anzulasten sei, sei die überlange Verfahrensdauer als genugtuungsrelevant anzusehen. Zusätzlich belastend sei zu werten, dass die Anklägerin das Verfahren zuerst ein- gestellt habe, dann aber wieder aufgenommen habe und es weitere zweieinhalb Jahre gedauert habe. Weitere Untersuchungshandlungen hätten dann stattgefun- den. Dem Beschuldigten sei das Strafverfahren endlos und mit jeweils neuen

- 7 - Überraschungen verbunden vorgekommen (Urk. 94 S. 5; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll durch das Beschleunigungs- gebot verhindert werden, dass der Beschuldigte länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist. Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwür- digung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind un- umgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2008 121 E 3.4

m. w. H.). Im zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts dauerte das Strafver- fahren fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Staatsanwaltschaft wusste, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten liess. Sie wartete dennoch auf den Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten in Deutschland, weil die Möglichkeit bestand, dem Beschuldigten auch die Kosten des Verfahrens in der Schweiz aufzuerlegen. Sie fragte ein- bis zweimal jährlich in Deutschland nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesstrafgericht hielt das Fortführen des Strafverfahrens während fünf Jahren für nicht verhältnismässig, da eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentragung im Umfang von Fr. 5'000.- das derart lange Zuwarten nicht gerechtfertigt habe (TPF 2008 121 E. 3.4). Das vorliegende Strafverfahren ist jedoch anders gelagert: Der Polizeirapport vom Strafverfahren gegen den Beschuldigten datiert vom 7. August 2011 (Urk. HD 1/1). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 27. November 2013 ein (Urk. HD 11/35), nachdem sie 20 Einvernahmen durchgeführt hatte (Urk. HD 3/1-5, HD 4/1-4, HD 5/1-3, HD 6/1-3, HD 6/5-7, HD 6/9 u. HD 6/11). Ausserdem wurden bis zur Einstellung des Verfahrens drei Gutachten erstellt (Urk. HD 7/7, HD 7/8, HD 7/17). Die III. Strafkammer des Obergerichts hob auf Beschwerde der Privatklägerin vom 12. Dezember 2013 hin (Urk. HD 12/1) die Einstellungsverfü- gung am 11. Juni 2014 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (HD 12/15). Diese führte danach neun Einvernahmen durch (Urk. HD 3/6 u. 3/7, HD 6/4, 6/8, 6/10, 6/12-6/15) und erhob schliesslich am 29. September 2015 An- klage (Urk. 26). Das erstinstanzliche Gerichtsurteil erfolgte dann am 15. März

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2016. Das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Freispruch dauerte demnach gut viereinhalb Jahre, was angesichts der zahlreichen Einvernahmen – die wegen der Schwere des Anklagevorwurfs nötig waren – nicht erstaunt. Es ist nachvoll- ziehbar, dass dieses Verfahren den Beschuldigten belastete. Es ist jedoch keine längere Zeitspanne ersichtlich, in welcher keine Verfahrenshandlungen getätigt worden wären. Die Dauer des Verfahren lässt sich entgegen der Ansicht der Ver- teidigung nicht mit der mangelnden Motivation des Staatsanwalts begründen (Urk. 94 S. 5). Dafür gibt es schlicht keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall ist im Übrigen mit dem von der Verteidigung zitierten Bun- desgerichtsentscheid 6B_239/2007 vom 6.September 2007, E.3.3 nicht zu ver- gleichen (Urk. 94 S. 5). In dem dortigen Fall dauerte das Verfahren sechseinhalb Jahre, wobei während vier Jahren keine Verfahrenshandlungen erfolgten, was genugtuungsbegründend war. Die Dauer der Untersuchung war angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs und der zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Einvernahmen und Erstellung der Gutachten in einem angemessenen Rahmen. Es liegt deshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und somit auch keine widerrechtliche und schwe- re Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten. 4.2.2. Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei auch auf das Alter und die Entwicklungsphase des Beschuldigten während des Strafverfahrens abzustellen. Dieser sei zu Beginn des Verfahrens erst 25-jährig gewesen. Er sei mit guten Ab- sichten zu Studienzwecken in die Schweiz gereist. Für den aus dem rechts- staatlich bedenklichen C._____ kommenden Beschuldigten habe sich diese Chance aber als Horrorszenario mit Haft, körperlicher Untersuchung, unzähligen Einvernahmen und weiter einschränkenden Untersuchungshandlungen entpuppt (Urk. 94 S. 6). Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung bzw. (nach der Rückweisung durch das Obergericht) wegen Schändung ist für jeden Beschuldigten belastend. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das Strafverfahren für den aus C._____ kommenden Be- schuldigten aufgrund seines Alters und seiner Herkunft einschneidender gewesen sein soll als für jeden anderen von einem solchen Strafverfahren Betroffenen. Der

- 9 - Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist Student (Urk. HD 16/1). Er hatte demnach weder den Arbeitsverlust zu befürchten, noch waren eine Partnerin oder Kinder vom Strafverfahren tangiert. 4.2.3. Es sei gemäss Verteidigung weiter auf den massiven Strafvorwurf der Schändung hinzuweisen. Die obere Grenze des Strafrahmens sei zehn Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte habe in grosser Angst gelebt, wieder in Haft ge- nommen und mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden. Ein sol- cher Strafvorwurf führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und -freude. Dies umso mehr, da noch weitere Umstände dazu getreten seien: Eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen werde speziell bei Rufschädigung und der Tangierung der Privat- und Geheimnissphäre angenom- men, wie es vorliegend zweifellos der Fall sei. Der Beschuldigte sei in der … Diaspora in Zürich ausgegrenzt worden. Es seien neun Zeugen einvernommen worden, die aus demselben oder ähnlichen Bekannten- oder Freundeskreis stammten. Die Privatklägerin habe möglicherweise dazu beigetragen, den Be- schuldigten sozial zu diskreditieren. Der Beschuldigte sei in seinem Ansehen nachhaltig und erheblich beeinträchtigt worden. Der späte Freispruch möge sich weniger herumgesprochen haben als das mehre- re Jahre dauernde Strafverfahren. Viele Freunde und Bekannte hätten sich von ihm abgewendet. Strafverfahren, die einem grösseren Kreis bekannt würden, lös- ten zweifellos eine moralische Schädigung aus, welche finanziell zu kompen- sieren sei. Auch wenn das Strafverfahren im Frühling 2016 mit einem Freispruch abgeschlossen worden sei, sei es am Beschuldigten haften geblieben, was auch weiterhin so sein werde. Bekanntlich bleibe immer etwas hängen. Relevant seien die Konsequenzen des Strafverfahrens auch in Bezug auf das Liebes- und Beziehungsleben des Beschuldigten. Er sei wegen der schweren An- schuldigung nicht gewillt und fähig gewesen, weibliche Bekanntschaften einzu- gehen. Er sei jeweils auch zurückhaltend und abweisend gegenüber Frauen ge- wesen, die sich ihm genähert hätten. Ihm sei jeweils der Vorfall vom August 2011 vor Augen geschwebt. Zudem sei er von der Staatsanwaltschaft über Einzelheiten befragt worden, die seinen Intimbereich betroffen hätten (Urk. 94 S. 6-8).

- 10 - Es ist verständlich, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens be- fürchtete, mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden und dass dies eine sehr unangenehme Vorstellung war, wodurch auch seine Lebensqualität litt. Dies stellt jedoch für sich noch keine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse dar. Die Eröffnung eines Strafverfahrens ist als ein Risiko anzusehen, das jeden treffen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei Unannehm- lichkeiten entstehen, insbesondere aufgrund der Ungewissheit, mit der der Be- schuldigte bis zum Urteil leben muss. Erst dann, wenn sich aus einer Strafunter- suchung für einen Beschuldigten einschneidende Konsequenzen ergeben – wie etwa breite Publizität in den Medien oder Stellenverlust – erreicht die Unbill des Betroffenen ein Ausmass, welches die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen kann. Es ist zwar grundsätzlich glaubhaft, dass sich Bekannte und Freunde wegen des Strafverfahrens von ihm abgewendet haben. Der Beschuldigte machte jedoch keine detaillierten Angaben zu diesen Personen, was auffällig ist. Ausser- dem wäre es ein Leichtes für den Beschuldigten gewesen, diesen Personen das vorinstanzliche Urteil mit dem Freispruch zugänglich zu machen, sofern sie noch keine Kenntnis davon erlangt haben. Wieso der im Nachhinein ungerechtfertigte Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der Schändung den Beschuldigten derart in sei- nem Liebes- und Beziehungsleben behindert haben soll, dass er sich gar nicht mehr auf Frauen einliess, ist nur schwer nachzuvollziehen. Abgesehen davon lässt sich durch diese Hemmung im Liebes- bzw. Beziehungsleben keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten herleiten. Der Bun- desgerichtsentscheid, auf welchen die Verteidigung anlässlich der Hauptverhand- lung verwies, ist zum einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und stützt zum anderen die dortige Vorinstanz, welche nicht von einer posttraumati- schen Belastungsstörung des Beschuldigten infolge des Vorgehens der Polizei- beamten bei einem Sondereinsatz ausging (Urk. 56 S. 28; Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010, E.9.). Dann sind bei einem Sexualdelikt Fragen zur Intim- sphäre wie auch rechtsmedizinische Untersuchungen unvermeidbar und bei der üblichen Vorgehensweise – etwas anderes wurde nicht behauptet – auch verhält- nismässig. Schliesslich führte dieser Fall auch nicht zu einer erhöhten Medien- präsenz, die genugtuungsrelevant gewesen wäre.

- 11 - 4.3. Fazit Die von der Verteidigung angeführten Punkte begründen weder einzeln noch ku- muliert eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind daher nicht er- füllt, weshalb dem Beschuldigten – über die für die Haft zugesprochene Genug- tuung hinaus – keine solche zuzusprechen ist.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbe- halten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 2'842.55 zu entschädigen (Urk. 102/1). Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin wur- de bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2017 entsprechend seiner Honorarnote entschädigt (Urk. 80).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin A._____ wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren (inkl. bereits geleistete CHF 28'810.45 Akontozahlung von CHF 10'000.– für amtliche Ver- teidigung und CHF 7'500.– für unentgeltliche Rechts- vertretung) CHF 412.50 Kosten Dolmetscherin C HF 33'222.95 Total.

4. E s wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am

29. Juli 2014 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten bereits mit CHF 10'000.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland ent- schädigt worden ist.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am

21. April 2015 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin bereits mit CHF 7'500.– durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland entschädigt worden ist.

6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom

9. August 2011 bis 7. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'170.50 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszuzahlen.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in der Zeit vom

28. September 2011 bis 7. April 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin mit CHF 11'782.30 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Be- trag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 22'170.50 sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 11'782.30 werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. (…)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Dem Beschuldigten wird ein Betrag von CHF 5'400.–, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2011, für erlittene Haft als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Be- schuldigten wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'842.55 amtliche Verteidigung Fr. 1'116.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular Vostra und DNA-Formular an die KOST Zürich]

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder