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SB160523

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2017-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 6 f.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet und damit die von der Jugendanwaltschaft bereits vorsorglich eingeleitete Massnahme sanktioniert. Dagegen richtet sich die Beru- fung des Beschuldigten. Die Verteidigung beantragt eine persönliche Betreuung für den Beschuldigten (Urk. 59 S. 1 f.).

E. 1.2 Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger aus- führen, die Voraussetzungen für eine Unterbringung seien nicht ansatzweise er- füllt; eine solche dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Der Beschuldigte sei nicht massnahmewillig. Dieser habe lediglich einstweilen seine vorläufige Un- terbringung aktzeptiert und somit kooperiert. Da sich der Beschuldigte nun seit mehreren Monaten in Massnahmenzentrum Kalchrain befinde und sich seine diesbezügliche Motivation nicht verändert habe, sei nicht davon auszugehen, dass sich daran in Zukunft etwas änderen liesse (Urk. 46 S. S. 16 ff.). Zudem kri- tisierte die Verteidigung die Verhältnismässigkeit einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG. Die vom Beschuldigten verübten Straftaten und die ge- mäss Gutachten zu befürchtenden Delikte seien im Bagatellbereich anzusiedeln. Dies rechtfertige eine jahrelange Unterbringung nicht (Urk. 46 S. 21 ff.). Schliess- lich beanstandete die Verteidigung auch die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Unterbringung. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Unterbringung un- bedingt notwendig sei, um den Beschuldigen vor weiterer Delinquenz abzuhalten.

- 35 - Der Beschuldigte sei Ersttäter und die Haft sowie die vorsorgliche Unterbringung hätten ihn aufgerüttelt, so dass er sich der Konsequenzen seiner Handlungen be- wusst sei. Ausserdem seien Jugendheime nicht unumstritten, zumal der Beschul- digte nicht in die Klientenstruktur des Massnahmenzentrums Kalchrain passe (Urk. 46 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend da- zu aus, dass der Beschuldigte nach über einem Jahr in der geschlossenen "Suchtgruppe" Ende März in das Lehrlingsheim des Massnahmenzentrums Kal- chrain verlegt worden sei. Diese Verlegung sei überraschend – wohl auf Druck der zuständigen Jugendanwältin hin – erfolgt, zumal in der Regel eine dauerhafte Abstinenz von beispielsweise Cannabis verlangt würde, bevor eine Verlegung ins Lehrlingsheim in Frage komme. Eine solche Abstinenz weise der Beschuldigte bis heute nicht auf. Im Lehrlingsheim unterliege der Beschuldigte einem weniger ein- schränkenden Massnahmeregime als in der Suchtgruppe; das Haus sei offen, die Eingewiesenen seien von 22:30 Uhr bis 06:00 Uhr alleine. Dennoch sei die Frei- heit des Beschuldigten, verglichen mit der Situation eines anderen 20-Jährigen, stark eingeschränkt. Der Beschuldigte dürfe das Haus nicht ohne Erlaubnis ver- lassen, normalerweise dürfe er täglich lediglich eine Stunde spazierengehen, Mo- biltelefone seien generell nicht erlaubt und es sei kaum möglich, soziale Kontakte zu Personen zu pflegen, die ausserhalb des Massnahmenzentrums leben wür- den, etwa zu Klassenkollegen der Berufsschule. Die Miteingewiesenen seien je- doch im Vergleich zum Beschuldigten keine Sandwichklauer, sondern Jungs an- deren Kalibers. Die einzige Möglichkeit, das Massnahmenzentrum – abgesehen vom Besuch der Berufsschule – zu verlassen, seien Wochenend-Urlaube, die monatlich zweimal gewährt, dem Beschuldigten jedoch wegen Verstössen wie positiven Urinproben häufig gestrichen würden. Der einzige Vorteil der Unterbrin- gung im Massnahmenzentrum sei die Möglichkeit, eine Berufslehre absolvieren zu können. Diesem Vorteil stünde jedoch insbesondere der Nachteil der sehr weitgehenden Einschränkung der persönlichen Freiheit gegenüber, weshalb der Beschuldigte sich mit der Unterbringung nicht einverstanden erklären könne und nicht massnahmewillig sei. Betreffend die Verhältnismässigheit der Anordnung der Unterbringung i. S.v. Art. 15 Abs. 1 JStG führte die Verteidigung ergänzend

- 36 - zum Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 21 ff.) aus, dass die Unterbringung i.S.v. Art. 15 JStG im Vergleich zu einer erwachsenenstrafrechtlichen Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB einschneidender sei, zumal die jugendrechtliche Unterbringung bis zur Vollendung des 25. Altersjahres dauern könne, während der erwachsene Beschuldigte gestützt auf Art. 61 StGB insgesamt höchstens vier Jahre im Mass- nahmenzentrum verbleiben könnte. Der Beschuldigte sei Ersttäter, wobei die be- gangenen Taten eine jahrelange Unterbringung nicht verhälnismässig erscheinen liessen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei von grösserer Rele- vanz, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Taten befürchtet werden müssten, sollte der Beschuldigte weiterhin im Kalchrain versorgt bleiben. Gemäss Gutach- ten (Urk. 4/6 S. 44) sei in erster Linie zu befürchten, dass der Beschuldigte weiter kiffen und allenfalls wieder Sandwiches klauen könnte. Dieses Risiko vermöge unter Verhältnismässigkeitsaspekten eine jahrelange Unterbringung mit ein- schneidenen Grundrechtseinschränkungen nicht zu rechtfertigen. Dass es wün- schenswert wäre, dass der Beschuldigte eine Lehre absolvieren würde und die- ses Ziel im gesicherten Setting des Massnahmenzentrums allenfalls greifbarer er- scheine, vermöge hieran nichts zu ändern. Schliesslich bestünde auch keine Evi- denz dafür, inwiefern die Einweisung in ein Jugendheim erfolgreich sei. Der Beschuldigte sei bereit, die ambulante Massnahme weiterzuführen. Auch sei er für eine persönliche Betreuung offen (Urk. 75 S. 10 ff., Prot. II S. 14 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass ihm die Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrain auf- grund der Freiheitseinschränkungen und der Menschen, von denen er dort umge- ben sei, nicht gut tun würde. Die Situation sei für ihn unerträglich und er würde zwei weitere Jahre dort wahrscheinlich nicht mitmachen. In der Berufsschule wür- de es derzeit schlecht laufen, ihm fehle es an der Motivation. Auch sei er sich nicht sicher, ob die Ausbildung zum Koch die richtige für ihn sei. Er denke, dass ein betreutes Wohnen die richtige Wohnsituation für ihn wäre. Dann würde er sich eine Lehrstelle als Gärtner suchen. Dass es ausserhalb des Massnahmenzent- rums mit einer Berufsausbildung nicht geklappt habe, sei seiner Faulheit zuzu- schreiben. Dies sei nun Vergangenheit. Es sei hingegen zutreffend, dass sich das

- 37 - Problem schlechter schulischer Leistungen in einer betreuten Wohnsituation ak- zentuieren könne (Prot. II S. 6 ff.). Die Oberjugendanwaltschaft hält demgegenüber fest, dass der Beschuldigte auf professionelle Unterstützung angewiesen sei, um sein Leben eigenverantwort- lich und deliktfrei gestalten sowie nachhaltig die Abstinenz halten zu können. Dies sei jedoch nur im geschützen, stationären Rahmen möglich, wobei eine ange- passte, stufenweise Öffnung erfolge. Die Voraussetzungen für die Anordnung ei- ner Unterbringung seien – unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 39 ff.) – auch heute gegeben. Der Beschuldigte habe sich während der Unterbringung grundsätzlich positiv entwickelt. Auch zeige er gute praktische Leistungen im Lehrbetrieb. Trotz wiederkehrendem Cannabis-Konsum habe er am 19. März 2017 in die offene Lehrlingsgruppe übertreten können. Risikositua- tionen in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum seien der Besuch der öffentli- chen Berufsschule in L._____, Urlaube und andere Vollzugsöffnungen. Der Be- schuldigte habe ein ambivalentes Verhältnis zur Unterbringung im Massnahmen- zentrum Kalchrain. So habe er einerseits dagegen Berufung erhoben, anderer- seits jedoch – mit Verweis auf Urk. 73/1-2/6 – immer wieder kundgetan, dass es ihm im Kalchrain eigentlich gut gehen würde und er seine Massnahme und voral- lem die Lehre durchziehen wolle. Eine therapeutische Betreuung reiche vorliegend nicht aus. Durch die von der Verteidigung beantragte persönliche Be- treuung könne im weitestgehenden Fall eine Tagesstruktur für den Besuch einer Ausbildung organisiert und finanziert werden. Das Wohnen sowie die Freizeit an Abenden und Wochenenden könnten dadurch aber nicht abgedeckt werden. Für das Bestehen der Anforderungen, welche der Besuch einer Tagesstruktur und ei- ne Ausbildung stellen würden, um die therapeutische Behandlung sicherzustellen und ein erneutes Abgleiten zu verhindern, seien eine stabile Wohnsituation und ein geregelter Tages- und Freizeitrahmen jedoch zwingende Voraussetzungen. Es sei nicht dargetan worden, wer eine solche Unterstützung bei Anordnung einer persönlichen Betreuung wie gewährleisten soll. Ferner verfüge der Beschuldigte auch nicht über ein familiäres Umfeld oder einen Kollegenkreis, welcher ihn un- terstützen könne. Aufgrund all dieser Umstände sei keine persönliche Betreuung, sondern eine Unterbringung anzuordnen (Urk. 76 S. 4 ff.).

- 38 -

E. 1.3 Die Oberjugendanwaltschaft beantragt für die verübten Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Zur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der zu beurteilende Deliktskomplex – 10 Ein- bruchdiebstähle während laufender Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittel- handels – gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr darstelle und den Schluss nahelege, dass der Beschuldigte relativ unbedenklich zu deliktischen Taten greife, um eine vermeintliche (Not-)Lage zu verbessern. Bei einer solchen Betrachtung könne nicht mehr von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegan- gen werden (Urk. 66 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte die Oberjugendanwaltschaft sodann, dass sie eine Einsatzstrafe von 13 Monaten für die Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als angemes- sen erachte. Sodann habe sich der Beschuldigte im letzten Monat vor und an sei- nem 18. Geburtstag – an welchem er nicht mehr Jugendlicher, sondern bereits erwachsen gewesen sei, zumal die Volljährigkeit am Tag des 18. Geburtstages um 00:00 Uhr beginne (BSK ZGB I- Bigler-Eggenberger/Fankhauser, 5. Auflage, 2014, N 12 zu Art. 14) – einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes mit dem Verkauf von insgesamt 105 Gramm Marihuana an einen Minderjährigen ver- dient. Er habe sich eine Softair-Pistole samt Munition gekauft und diese bei sich getragen, um sich als Dealer gegen einen allfälligen Überfall zu wappnen. Die

- 14 - diesbezüglich von der Vorinstanz erwogene Straferhöhung von zwei Monaten er- scheine zu gering. Angemessen sei eine Erhöhung um drei Monate. Bezüglich der Täterkomponenten verwies die Oberjugendanwaltschaft auf das Urteil der Vorinstanz. Die Reduktion um zwei Monate führe zu einer Freiheitsstrafe von

E. 1.3.1 Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minder- jähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen (BSK StGB I-Gür- ber/Hug/Schläfli, vor Art. 1 JStG N 9; Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstraf- prozessrecht, Basel 2013, S. 66 N 311). Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behand- lung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombi- niert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (Riedo, a.a.O., S. 92 N 571).

E. 1.3.2 Eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann, und wird bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen vollzogen, die in der Lage sind, die erforderliche er- zieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung eines Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Es ist somit stets zu prüfen und allenfalls auch zu erproben, ob nicht eine weniger einschneidende Schutzmassnahme nach Art. 12-14 JStG, die den Jugendlichen in seinem Umfeld belassen und die Probleme dort angehen, wo sie entstanden sind, zur Erreichung des Ziels genügt. Ambulante Massnahmen reichen z.B. dann nicht aus, wenn Eltern völlig überfordert sind oder wenn das Sozialverhalten eines Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue und grössere Probleme entste- hen, wenn er sich in einer Subkultur, z.B. Drogenszene, etabliert hat und Distanz zu diesem Milieu hergestellt werden soll oder wenn er vor den sich auftürmenden Schwierigkeiten nur noch wegläuft (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 15 JStG N 3).

- 39 -

E. 1.4 Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen begründet, weshalb der Beschuldigte einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG bedarf und eine persönliche Betreuung nicht ausreicht. Darauf kann, um unnötige Wiedeho- lungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden (Urk. 57 S. 39 ff.). Zu Recht hat sich die Vorinstanz dabei auch auf das überzeugende Gutachten von Dr. med. I._____ vom 15. Februar 2016 abgestützt (Urk. 4/6). Der Gutachter hat das bishe- rige Leben des Beschuldigten umfassend abgeklärt und die entsprechenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der erforderlichen Massnahme gezogen (Urk. 4/6, insbesondere S. 40 ff.). Das Gutachten legt schlüssig dar, welche die Probleme des Beschuldigten sind und wie diese angegangen werden sollten. Der Befund des Gutachtens wird sodann durch die in den Akten liegenden Berichte des Mas- snahmenzentums Kalchrain vom 28. September 2016 (Urk. 35) und 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) und des Psychiaters des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 4. Juli 2016 (Urk. 35) bestätigt. Auf sämtliche in den Akten liegenden Berichte kann ohne weiteres abgestellt werden. 1.5.1. Das Gutachten vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/6) kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte eine Personlichkeitsentwicklungsstörung mit dissozialem Ein- schlag aufweist, wobei eine gewisse Verwahrlosungsentwicklung mit Drogenge- wöhnung, unstrukturierter Daseinsweise und partieller Schlaf-/Wachumkehr statt- gefunden hat (S. 40 f.). Der Beschuldigte sei im Zuge seiner Adoleszenz bei der Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben, insbesondere im Leistungsbereich, stehengeblieben, während dem seine kognitiven Fähigkeiten und seine Sozial- kompetenz (Umgangsformen etc.) keine wesentlichen Defizite zeigen würden. Im Zuge seines Abdriftens aus der Leistungsgesellschaft habe er verschiedene de- linquente Verhaltensmuster an den Tag gelegt. Gleichwohl könne nicht behauptet werden, dass er auf diesem Wege eine kriminelle Identitätsbildung durchgemacht oder ein kriminelles Ich-Ideal entwickelt habe. In diesem Sinne würden zwar er- hebliche Sozialisationsdefizite, namentlich im Bereich Arbeit und Leistung, vorlie- gen, jedoch würden verschiedenen Beobachtungen für das Vorhandensein eines substanziellen Entwicklungspotenzials sprechen, welches aber offenbar nicht un- ter den lockeren Bedingungen der freien Gesellschaft zur Entfaltung habe ge- bracht werden können (S. 41). Die Gefahr eines Rückfalls in die Delinquenz wird

- 40 - für weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch, für Eigen- tumsdelikte als mittelschwer und für Verstösse gegen das Waffengesetz als klein eingeschätzt (S. 44). Sämtliche Berichte gelangen zum Schluss, dass der Be- schuldigte emotionale Führung und emphatischen Zuspruch, aber auch einen kla- ren Rahmen mit verbindlichen Grenzen und Halt gebenden Strukturen benötige, was mit der Platzierung im Massnahmenzentrum ermöglicht würde. Den Beschul- digten lediglich ambulant zu therapieren und zu betreuen sowie im Übrigen in sei- nem familiären Umfeld zu belassen, wird vom Gutachter als unzureichend erach- tet. Ein solches Setting wäre nach Dafürhalten des Gutachters nicht genug wir- kungsstark, um all die erforderlichen Korrekturen des Beschuldigten schnell vor- zunehmen und seine soziale Integration auf allen Ebenen soweit voranzutreiben, dass sich sein Delinquenzrisiko innert nützlicher Frist in den vertretbaren Bereich senken würde. Beim aktuellen Stand der Entwicklung des Beschuldigten erschei- ne eine Unterbringung als unabdingbar, damit die nötigen Behandlungs- und Be- treuungsmassnahmen mit der notwendigen Konstanz appliziert werden könnten, um dem Beschuldigten zuverlässig zu einer genügenden Sozialisation (nament- lich auch im Arbeitsbereich) zu verhelfen (S. 45 f.). Von grosser Wichtigkeit - so der Gutachter fortfahrend - sei natürlich auch die Sicherstellung der Drogenabsti- nenz, da sämtliche Drogenrückfälle hier sämtliche Sozialisationsziele augenblick- lich wieder gefährden könnten (S. 46). 1.5.2. Aus den Akten erhellt, dass die Eltern mit dem Verhalten des Beschuldig- ten eindeutig überfordert sind und dieser seiner Mutter gegenüber sogar tätlich geworden ist. Vor der Unterbringung sahen sich weder die Mutter noch der Vater in der Lage, den Beschuldigten bei sich aufzunehmen. Ausserdem verfügte der Beschuldigte über keine Arbeits- bzw. Lehrstelle, keine Tagesstruktur und kein Einkommen. In seinem Verhalten waren erzieherische Defizite zu erkennen. Er hielt sich ferner nicht an Termine und Abmachungen und brachte nicht die nötige Disziplin und Motivation auf, das in Aussicht Genommene auch durchzuziehen. Die Eltern des Beschuldigten vermögen dem Beschuldigten jedenfalls nicht die nötige Unterstützung zu bieten, namentlich auch hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Ausbildung. Der permissive Umgang zu Hause, die Überforderung des familiären Umfelds sowie die momentan fehlenden Grenzen und Strukturen

- 41 - im Elternhaus erschweren eine altersentsprechende Entwicklung des Beschuldig- ten und eine adäquate berufliche Ausbildung. Dass der Beschudigte zu seiner Mutter seit Beginn der Massnahme einen engen Kontakt hat und sich die Mutter heute mehr Zeit für den Beschuldigten nimmt (Urk. 73/2 S. 5), mithin sich sein Verhältnis zu seiner Mutter offenbar verbessert hat, ist natürlich positiv und zu begrüssen. Inwiefern diese Veränderungen aber nicht gerade wegen der Fremdplatzierung des Beschuldigte möglich waren, kann hier offen bleiben. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten (Urk. 47 S. 51 f.), dass die Stabilität, die der Beschuldigte benötigt, zu Hause nicht gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte heute über 18 Jahre alt und damit in rechtlicher Hinsicht er- wachsen ist. Irgendwelche verbindliche Regeln betreffend Arbeit oder Freizeitge- staltung können ihm seine Eltern damit nicht mehr auferlegen. Der Beschuldigte könnte auch jederzeit von zu Hause ausziehen und eine eigene Wohnung bezie- hen, wo er jeglicher Kontrolle entzogen wäre. Die mangelnde Selbstdisziplin des Beschuldigten und seine Kontrollbedürf- tigkeit sprechen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 47 S. 53) – insbe- sondere auch gegen ein betreutes Wohnen, welches der Beschuldigte und die Verteidigung präferieren (Prot. I S. 13; Urk. 46 S. 27; Urk. 75 S. 10 ff.; Prot. II S. 10). Gemäss dem aktuellen Bericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom

E. 1.6 Auch bezüglich der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten bestehen keine Bedenken. Der Zwischenbericht des Massnahmenzentrums vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) und die Massnahmplanungen vom 15. Januar 2017 (Urk. 73/5) und

27. April 2017 (Urk. 73/4) zeichnen ein grundsätzlich positives Bild vom Beschul- digen. Er habe seit Massnahmebeginn an der Gestaltung des Zusammenlebens unter den Miteingewiesenen gut beigetragen und zeige sich in der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben im Umgang mit den Miteingewiesenen mehrheitlich hilfsbereit. Den Mitarbeitenden gegenüber sei er freundlich und kooperativ. Seine Arbeit als lernender Koch verrichte er insgesamt gut; er erscheine jeweils pünktlich zur Arbeit. Zu seinen Vorgesetzten sei der Beschuldigte freundlich. Die Kooperation, die der Beschuldigte im Massnahmenzentrum Kalchrain zeigt, macht deutlich, dass er einer Massnahme zugänglich ist. Die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist damit nach wie vor zu bejahen.

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E. 1.7 Was seine Massnahmewilligkeit betrifft, so hatte der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz ausgeführt, er habe in den knapp 11 Monaten, in welchen er sich im Massnahmenzentrum Kalchrain befinde, festgestellt, dass eine Massnahme von 3 Jahren sei für ihn unmöglich sei (Prot. I S. 11). Zwischenzeitlich hat er aber

– zumindest gemäss Zusatzbericht der Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/3) – offenbar akzeptiert, im Massnahmenzentrum Kalchrain die Mass- nahme und vor allem die (Koch-)Lehre zu absolvieren (S. 1). Aus dem Zwischen- bericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) ergibt sich, dass der Beschuldigte (zumindest) das Ziel habe, das erste Lehrjahr seiner dreijährigen EFZ Ausbildung als Koch erfolgreich zu absolvieren. Der Beschuldig- te bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch, dass es betreffend die Lehre in der Praxis gut laufe und er die Lehre eigentlich schon abschliessen wolle (Prot. II S. 8 f.). Damit zeigt sich der Beschuldigte – wenngleich er aus- serhalb des Massnahmenzentrums lieber die Berufsausbildung als Gärtner in An- griff nehmen würde (Prot. II S. 10 ) – nicht als absolut massnahmeunwillig. Aller- dings wollte der Beschuldigte gemäss dem erwähnten Zwischenbericht (Urk. 73/2) am 16. Mai 2017 auf die "Kurve" gehen, weil er mit einer Freundin Stress gehabt hat. Der Beschuldigte habe seinen Frust durch Konsum von Alko- hol und Cannabis verdrängen wollen. Er sei von einem Gruppenleiter des Lehr- lingheims am Bahnhof M._____ gesehen und angesprochen worden. In der Folge sei der Beschuldigte dann wieder ins Massnahmenzentrum Kalchrain zurückge- kehrt (S. 3). Angesichts dieses Verhaltens vom 16. Mai 2017 muss die Massnah- mewilligkeit des Beschuldigten derzeit aber in Frage gestellt werden, zumal der Beschuldigte bereits am 13. September 2016 für rund 1 Monat aus dem Mass- nahmezentrum Kalchrain entwichen ist (Urk. 73/2 S. 2). Indes ist mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass sein Entweichen vom 13. September 2016 vor allem mit den Differenzen mit seinem Vorgesetzten und der fremdbestimmten Tagesstruktur und nichts mit der Unterbringung an sich zu tun hatte (Urk. 57 S. 54). Auch die "Fluchtgedanken" vom 16. Mai 2017 beruhen nicht auf der Unterbringung an sich, sondern hängen offenbar mit Beziehungsproblemen des Beschuldigten zusammen. Entscheidend ist jedoch, dass eine Unterbringung auch gegen den Willen des Jugendlichen angeordnet werden kann, wenn er

- 44 - massnahmebedürftig ist. Gemäss BGE 113 IV 17 S. 22 ist der Einwand, ein Be- schuldigter sei in keiner Weise motiviert und habe sich konsequent und regelmäs- sig gegen eine Anstaltseinweisung ausgesprochen, unbehelflich. Der Eingewie- sene soll sich nicht durch schlechte Führung der Anstaltseinweisung entziehen und eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können, wenn er diese für vorteilhafter halte. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Wie oben dargetan, bedarf der Beschuldigte der besonderen erzieherischen Betreuung und der Struktur einer Institution für Jugendliche, um der Rückfallgefahr bezüglich der erwähnten Delikte entgegen zu wirken. Ob sich der Beschuldigte bei der Mutter zuhause oder im Rahmen eines betreuten Wohnens wohler fühlen würde, ist dabei nicht mass- geblich. 1.8.1. Zu prüfen bleibt schliesslich die Rüge der Verteidigung, wonach mit der of- fenen Unterbringung des Beschuldigten der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ver- letzt sei (Urk. 46 S. 21ff., Urk. 75 S. 13 ff.). 1.8.2. Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wah- ren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforder- lich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, vor Art. 1 JStG N 20 und Art. 10 JStG N 5; vgl. auch BSK StGB I-Heer, Art. 56 StGB N. 34 ff.). 1.8.3. Dass und inwiefern die von der Vorinstanz angeordnete offene Unter- bringung des Beschuldigten gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen könnte, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Aufgrund des Lebenswandels des Beschuldigten vor seiner Unterbringung ist nicht davon aus- zugehen, dass die Anordnung weniger weitgehender Schutzmassnahmen ebenso geeignet wäre wie die Unterbringung. Mit einer ambulanten Massnahme ist der akuten Entwicklungsgefährdung des Beschuldigten offenkundig nicht beizu- kommen, wie das Gutachten klar und unmissverständlich festhält (vgl. Urk. 4/6 S 44 ff.). Die Unterbringung erweist sich unter diesen Umständen als notwendig. Sie eröffnet dem Beschuldigten überdies eine Perspektive, insbesondere im Hin- blick auf die Stabilisierung seiner Lebenssituation mit Erarbeitung einer An-

- 45 - schlusslösung, Verhinderung weiteren Suchtmittelkonsums und Vermeidung einer chronischen Abhängigkeit. Die Unterbringung ist damit auch geeignet, der Ge- fährdung des Beschuldigten entgegenzuwirken. Die von der Verteidigung dage- gen vorgebrachten Einwände ändern an dieser Einschätzung nichts. Sie über- sieht, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, sein Leben nicht traditio- nell gemäss den Wünschen und Vorstellungen sowie Zielen der Jugendanwältin, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen zu gestalten. Vielmehr ging und geht es da- rum, seiner akuten Entwicklungsgefährdung adäquat und nachhaltig zu begeg- nen. Soweit die Verteidigung in dieser Hinsicht bagatellisierend davon spricht, die vom Gutachter zu befürchtenden Delikte seien im Bagatellbereich anzusiedeln, verkennt sie, dass – wie vorstehend bereits erwogen – serieller Diebstahl eine er- hebliche kriminelle Energie offenbart. Der auf gewerbsmässigen Diebstahl gerich- tete kriminelle Wille und die Tragweite derartiger Delinquenz schliessen die Ge- ringfügigkeit der notwendigen Begleitdelikte ebenfalls aus; solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss Rechtsprechung und Lehre betreffend die Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, ob die Schutzmass- nahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder Behandlungsbedürftigkeit des Tä- ters angemessen sei, und nicht mit Blick auf die Schwere der begangenen Tat (Urk. 57 S. 49; BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 1 JStG N 2). Dies verkennt die Verteidigung, wenn sie geltend macht, dass eine jahrelange Unterbringung bereits aufgrund der begangenen Taten als nicht verhältnismässig erscheine (Urk. 75 S. 15). Nicht ersichtlich ist schliesslich, dass und weshalb die vorsorgli- che Unterbringung infolge Volljährigkeit des urteilsfähigen Beschuldigten sachlich nicht gerechtfertigt sein könnte. Aus Art. 19 Abs. 2 JStG geht hervor, dass die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 15 JStG über die Mündigkeit hinaus bis zur Vollendung des 22. Altersjahrs andauern können. Die Unterbringung ist folglich verhältnismässig.

- 46 -

E. 1.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für ei- ne Unterbringung des Beschuldigten gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG gegeben sind, weshalb eine solche anzuordnen ist.

2. Ambulante Behandlung

E. 2 Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit dem vor- stehend wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Jugendgericht, vom 4. November 2016 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne

- 7 - von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hinsichtlich der Anklagesachverhalte 9 und 10, der mehrfachen – teilweise geringfügigen – Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB hinsichtlich der An- klagesachverhalte 4 bis 8 und 13, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Von den Vorwürfen der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB hinsichtlich der Anklagesachver- halte 9 und 10, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hinsichtlich der Anklagesachverhalte 11 und 12 und des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositiv- Ziffer 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon bis und mit Urteilsdatum 3 Tage erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Dispositiv-Ziffer 3). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (und die Be- zahlung der Busse angeordnet, wobei bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Sodann ordnete das Jugendgericht eine Unterbringung des Beschuldigen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an und verband die Unterbringung mit einer ambulanten Massnahme nach Art. 14 Abs. 1 JStG (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Ferner wurde über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser polizeilich sichergestellter Gegenstände entschieden (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Staat als Ersatz für einen nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangen Vermögensvorteil Fr. 450.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 10). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatkläge- rinnen 1 und 3 Schadenersatz von Fr. 300.– bzw. Fr. 1'321.95 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies die Vorinstanz die Schadenersatzbegehren der Privatkläge-

- 8 - rinnen 1 und 3 indes auf den Zivilweg. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 2 wurde vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dis- positiv-Ziffern 11 bis 13). Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 15). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen (Dispositiv-Ziffer 16; Urk. 50 S. 2 ff.).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten zusätzlich eine ambulante Behand- lung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. Auf ihre zutreffende Begrün- dung kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 55). In den Beanstandungen der Vertei- digung blieb die Anordnung der ambulanten Behandlung unangefochten (Urk. 59). Dennoch liegt diesbezüglich keine Rechtskraft vor, zumal dieser Punkt eng mit der Frage nach der übrigen Sanktion verbunden ist.

E. 2.2 Gemäss überzeugendem gutachterlichen Befund ist die Problematik des Cannabis-Konsums im Rahmen einer Massnahme mitzubearbeiten (Urk. 4/6 S. 49). Der Beschuldigte steht einer solchen Therapie nicht negativ gegenüber (Urk. 46 S. 27). Heute führte er dazu aus, dass er den Cannabis-Konsum zwar verringert habe, jedoch noch immer circa fünf Joints pro Woche rauche (Prot. II S. 7 f.). Es sei aber sein klares Ziel, mit dem Cannabis-Konsum aufzuhören. Mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung wegen seines Cannabis-Konsums sei er einverstanden (Prot. II S. 14). Mittlerweile gelinge es ihm auch, nach dem Besuch der Berufsschule eine negative Urinprobe abzugeben (Prot. II S. 11). Angesichts der beim Beschuldigten nach wie vor bestehenden Cannabis- Problematik erscheint eine begleitende ambulante Behandlung als angezeigt, weshalb deren Anordnung heute zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zur Saktionsart (keine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe) und zur Mass- nahme (keine persönliche Betreuung anstelle einer Unterbringung). Die Anklage-

- 47 - behörde unterliegt demgegenüber mit ihren Anträgen zur Höhe der Strafe (nur teilweise Erhöhung der Strafe, aber nicht im beantragten Umfang) und zum Straf- vollzug (keine teilbedingte Strafe). Demnach sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 1/3 auf die Gerichtskas- se zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmenden Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 25 Abs. 2 JStPO) vorbehalten bleibt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzuset- zen.

3. Die amtliche Verteidigung hat mit Eingabe vom 24. Mai 2017 (vgl. Urk. 74) ihre Honorarnote eingereicht und an der Berufungsverhandlung ihren weiteren Aufwand beziffert (vgl. Urk. 77). Die geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen. Sie ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'700.– zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz den Be- schuldigten wegen diverser weiterer Nebendelikte schuldig gesprochen, nämlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen – teilweise geringfügigen – Sachbeschädigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 57 S. 64). Damit hatte die Vorinstanz neben dem als Verbrechen ausgestalteten Hauptdelikt auch Vergehen zu beur- teilen.

E. 2.4 Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im kon- kreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Frei- heitsstrafe ausfällen würde. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

E. 2.5 Für den vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilenden bandenmässigen Dieb- stahl als schwerste Straftat kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen in Frage (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelikte hingegen sind allesamt als Vergehen ausgestaltet, wes- halb sie alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB).

E. 2.6 Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bil- den ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni-

- 16 - ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).

E. 2.7 Die Vorinstanz hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf eine Gesamt- freiheitsstrafe erkannt. Sie erwog, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen ver- zeichne. Der von ihm begangene Deliktskomplex, insbesondere der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl, sei gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr und lege den Schluss nahe, dass er relativ unbedenklich zu deliktischen Taten greife, um eine vermeintliche (Not-)Lage zu verbessern. In seiner finanziellen Not habe er sich innert kurzer Zeit nicht nur leichthin zum Betäubungsmittelhandel hinreis- sen lassen, sondern habe nach dem Aufdecken dieser Taten durch die Polizei bzw. nach seiner ersten Verhaftung und somit während laufendem Strafverfahren auch noch mehrere Einbruchdiebstähle begangen. Sein Verhalten zeige, dass ihn drohende Geldstrafen nicht wirklich von einer Delinquenz abhalten würden. Fer- ner sei der Beschuldigte mittellos und werde mangels einer Ausbildung voraus- sichtlich nicht in der Lage sein, eine allfällig ausgesprochene Geldstrafe zu bezah- len, mit der Folge, dass diese bei Nichtbezahlung mutmasslich in eine Ersatzfrei- heitsstrafe umgewandelt würde. Folglich sei die Ausfällung einer Geldstrafe vor- liegend nicht effektiv, sodass die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe zweckmässiger erscheine. Ausserdem verfüge der Beschuldigte – ab- gesehen von seiner Mutter und seinem Kollegen E._____, welcher teilweise Mittä- ter bei den vom Beschuldigten verübten Delikten gewesen sei – über kein gefes- tigtes Umfeld, zumal er zeitweise sogar obdachlos gewesen sei. Angesichts sei- ner sozialen und beruflichen Situation habe eine Freiheitsstrafe daher keine allzu einschneidenden Einwirkungen auf das Leben des Beschuldigten (Urk. 57 S. 23 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch

- 17 - zu Protokoll, derzeit aufgrund von SBB-Bussen sowie eines Minusstandes seines Verbraucherkontos über kein Einkommen zu verfügen (Prot. II S. 12).

E. 2.8 Der Beschuldigte hat zusammen mit anderen Tätern insgesamt 10 Diebstäh- le verübt, wobei es bei 2 Diebstählen beim Versuch blieb. Bei 2 Diebstählen beging der Beschuldigte zudem einen Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalte 9 und 10) und bei 6 Diebstählen verübte er eine (teilweise nicht geringfügige) Sach- beschädigung (Anklagesachverhalte 4-8 und 13). Er beging diese Diebstähle vom

25. Juli 2015 bis 26. August 2015 und somit innert einem sehr kurzen Zeitraum von lediglich 1 Monat. Sämtliche Diebstähle sind verschuldensmässig durchaus miteinander vergleichbar. Die einzig aus finanziellen Gründen begangenen se- rienmässigen Diebstähle des Beschuldigten zeugen von einer bedenklichen Gleichgültigkeit und offenbaren eine erhebliche kriminelle Energie. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, weist der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen auf (Urk. 57 S. 23). Er liess sich aber weder von der Verhaftung durch die Polizei wegen des Betäubungsmittelhandels noch vom laufenden Strafverfahren ab- schrecken, setzte seine Deliktserie unbeirrt fort und manifestierte eine bedenk- liche Gleichgültigkeit gegenüber den behördlichen Interventionen. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Dem Beschuldigten kam es bei den Diebstählen nicht in erster Linie auf die Sachbeschädigungen an. Er wollte stehlen und musste dabei Beschädigungen in Kauf nehmen (Automaten und Behältnisse aufbrechen), um an die Ess- und Trinkwaren zu kommen. Die Beschädigungen waren das Zwischenziel auf dem Weg zum angestrebten Erfolg und damit das sicher vorausgesehene, direkt ge- wollte, vorbereitende Mittel des gewerbsmässigen Diebstahls. Serieller (Einbruch-)Diebstahl offenbart erhebliche kriminelle Energie. Es lässt sich mit Sinn und Zweck von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht vereinbaren, Sachbeschä- digungen zu privilegieren, die solchen Einbruchserien dienen. Das Verbot in Art. 172ter Abs. 2 StGB, gewerbsmässigen Diebstahl unter diesen Tatbestand zu subsumieren, wirkt sich seinem Normgehalt nach auf die notwendigen Sachbe-

- 18 - schädigungen als Begleitdelikte des gewerbsmässigen (Einbruch-)Diebstahls aus. Dieser Handlungsunwert lässt sich nicht mehr unter den Begriff der Geringfügig- keit einordnen, auch wenn einzelne Taten als geringfügige Vermögensdelikte zu werten wären; solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter. Es verhält sich hier wie mit der Qualifikation wegen Gewerbsmässigkeit, die erfolgt, ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Taten für sich genommen als geringfügig einzustufen wären. Eine solche, durch künstliche Trennung des tatsächlichen Sachverhalts geschaffene Bagatellisierung der einen Seite des Handlungszusammenhangs, nämlich der Privilegierung der Sachbeschädigung als Übertretungstatbestand, würde in einen Wertungswiderspruch führen. Der auf gewerbsmässigen (Ein- bruch-)Diebstahl gerichtete kriminelle Wille und die Tragweite derartiger Delin- quenz schliessen demnach die Geringfügigkeit des notwendigen Begleitdelikts aus. Nach dieser gesamthaften Betrachtungsweise wären die in Begehung ge- werbsmässigen Diebstahls verursachten Sachbeschädigungen korrekterweise gemäss dem einschlägigen Art. 144 StGB abzuurteilen gewesen, was die Vorinstanz im Rahmen des Schuldspruchs übersehen hat. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren – wie gesehen – indes nicht angefochten wurde und daher rechtskräftig ist, ist der Strafzumessung zugrunde zu legen, dass der Beschuldig- te bei 3 Diebstählen (Anklagesachverhalte 6-8) keine geringfügige Sachbeschädi- gung verübt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt sich für die Diebstähle und die damit eng zusammenhängenden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe. Nachdem weder die Verhaftung des Beschuldigten noch das laufende Straf- verfahren wegen Betäubungsmittelhandels ausreichend waren, den Beschuldig- ten von weiterer Delinquenz abzuhalten, ist eine gewisse Härte auch in Bezug auf die (weiteren) Nebendelikte (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz) unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen sei- nes Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geld- strafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden (weiteren) Nebendelikte als Sanktion nicht geeignet. Mit der Vorinstanz und der Oberjugendanwaltschaft ist davon auszugehen, dass auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben

- 19 - des Beschuldigten und sein soziales Umfeld vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist (vgl. Urk. 57 S. 23 f., Urk. 76 S. 3). Die Vorinstanz hat demnach zu- treffenderweise auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.

E. 2.9 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt des bandenmässigen Diebstahls aus, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren sanktioniert werden kann (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Korrekt hat die Erstinstanz auch da- rauf hingewiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) vorliegt, eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben indes ausser Betracht fällt, da kei- ne ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschär- fungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich infolge des nach oben nicht erweiterbaren Strafrahmens lediglich straferhöhend aus (Urk. 57 S. 25). Ergänzend zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend auch die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) und des Versuchs betreffend die Anklagesachverhalte 6 und 7 (Art. 22 StGB) gegeben sind. Allerdings sind auch diesbezüglich keine aussergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von vornherein nach unten zu öffnen. Die beiden erwähnten Strafmilderungsgründe sind innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens aber strafmindernd zu berücksichtigen. Davon geht offenbar auch die Vorinstanz aus, wenn sie abschliessend klarstellend festhält, dass es in casu beim ordentlichen Strafrahmen zu bleiben hat (Urk. 57 S. 26). Insofern die Vorinstanz mit Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen dabei von einer Freiheits- strafe von 1 Tag bis zu 10 Jahren ausging (Urk. 57 S. 26), ist dies nicht zutreffend und zu korrigieren. Bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. 3.1.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

- 20 - des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 90 ff.). 3.1.3. Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Gemäss Lehre und Recht- sprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 3 Gegen dieses den Parteien am 24. November 2016 mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 32 ff.) liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 51). Am 25. November 2016 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Verfahrensbeteiligten (Urk. 53). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Jugendanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Jugendanwaltschaft) je am

23. Dezember 2016 in begründeter Fassung zu (Urk. 56/1 und 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

- 30 - begegnen. Mithin bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine un- günstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt ge- mäss Art. 42 oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann (BGE 135 IV 180 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 3.2 Wie nachfolgend unter Ziffer VI. zu zeigen sein wird, ist beim Beschuldigten eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen. Beim JStG stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund, ge- schützt werden soll in erster Linie die Entwicklung sowie die persönliche und be- rufliche Entfaltung der Jugendlichen und nicht die Gesellschaft. Deshalb rechtfer- tig es sich, im Jugendstrafrecht von der für das Erwachsenenstrafrecht geltenden Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E 3.5.2) abzuweichen und nicht allein aufgrund der Tatsache, dass eine Mass- nahme anzuordnen ist, die Gewährung des bedingten Starfvollzugs zu verwei- gern. Allein aufgrund der Anordnung einer Schutzmassnahme kann noch nicht auf eine Schlechtprognose geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei der Anordnung einer Schutzmassnahme im Sinne von Art. 12 ff. JStG zu prüfen, ob in Anwen- dung von Art. 35 Abs. 1 JStG der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. (ZR 110 (2011) Nr. 18). Dies muss auch für die Anwendung von Art. 42 und 43 StGB gelten.

E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Tatkomponente betreffend gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl mit derjenigen für die Sachbeschädigungen und die Haus- friedensbrüche aufgrund des direkten Zusammenhanges gemeinsam abgehandelt (vgl. Urk. 57 S. 25 f.). Dieses Vorgehen entspricht indes nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2013 Erw. 1.2.3 und 1.2.4 vom 5. September 2013). Vorliegend ist des- halb zunächst eine (erste) Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl festzusetzen. 3.4.1. Was den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl betrifft, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Schwere des Delikts verwiesen werden (Urk. 57 S. 29 f.). Der Beschuldigte verübte zusammen mit anderen Tätern zwischen dem 25. Juli 2015 und dem

26. August 2015 innert rund einem Monat 10 Diebstähle, wobei es zwei Mal (Anklagesachverhalte 6 und 7) beim Versuch blieb. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und dem geradezu gewohnheitsmässigen Vorgehen innerhalb eines Zeitraums von nur gerade einem Monat ist doch auf eine erhebliche kriminellen Energie zu schlessen. Ebenso zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter nach dem missglückten Diebstahl zum Nachteil der C._____ AG vom 1. August 2015 (Anklagesachver- halt 6) unverzüglich, das heisst noch am selben Abend, ein weiteres Objekt aus- gesucht und die Anlieferungsboxen neben den beiden Kiosken der D._____ AG beim Bahnhof F._____ aufgebrochen hat (Anklagesachverhalt 7). Insgesamt wur- de eine verhältnismässig noch geringe Deliktssumme von mindestens Fr. 1'400.– erzielt. Gestohlen wurden ausschliesslich Ess- und Trinkwaren sowie Zigaretten, indem mehrheitlich Automaten oder Warenanlieferungsboxen vor den Kiosken oder Shops aufgebrochen wurden. Was das konkrete Tatvorgehen des Beschul- digten betrifft, so zeugt dieses überdies nicht von einer hohen Professionalität und Planung. So wurden beispielsweise keine Gegenstände mitgeführt, um Spuren zu

- 22 - verwischen. Allerdings gingen der Beschuldigte und seine Mittäter teilweise ge- zielt vor. So lockten sie beim Diebstahl vom 18. August 2015 zum Nachteil der D._____ AG und der G._____ AG (Anklagesachverhalt 8) den Taxifahrer, der sich direkt vor dem Kiosk aufhielt, mit einem Telefonanruf vom Tatort weg. Und bei den beiden Diebstählen vom 25. und 26. August 2015 zum Nachteil der H._____ AG und der G._____ AG (Anklagesachverhalte 11 und 12) versteckten sich der Beschuldigte und seine Mittäter hinter dem … Shop und warteten bis der Lieferant der G._____ AG die Waren in den dort aufgestellten Anlieferungskisten ausgela- den hatte. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte bei der Diebstahlstour keine hierarchisch höhere Stellung innegehabt hat. Vielmehr ist von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderem Hierarchieverhältnis zwischen den Tätern auszugehen, auch wenn der Beschuldigte selber einräumte, meist selber auf die Idee für die Diebstähle gekommen zu sein (vgl. Urk. 1/4/7 S. 9). Beim Beschuldigten handelt es sich damit nicht um einen professionellen Einbre- cher mit entsprechend hoher krimineller Energie, welcher die Einbruchsobjekte gezielt aussucht und bei der Durchführung der Diebstähle geplant und kaltblütig vorgeht. Vielmehr ist er bloss ein (mit seinen Taten ebenfalls das Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllender) hartnäckiger Gelegenheitsdieb. Im Rahmen von möglichen Tatvarianten ist ein spontaner Ladendiebstahl oder ein Diebstahl einer einzigen unbewachten Sache verschuldensmässig als klar leichter zu qualifizieren. Hier ist die Hemmschwelle zur Tat relativ gering. Die Diebstähle vom 1. August 2015 zum Nachteil der C._____ AG und der D._____ AG (Ankla- gesachverhalte 6 und 7) wurden sodann lediglich versucht, da der Beschuldigte und seine Mittäter durch die anrückende Polizei an einer Vollendung der Tat ge- hindert wurden (Anklagesachverhalt 6) bzw. da sich im Innern der Boxen keine Lebensmittel und Getränke befanden (Anklagesachverhalt 7), kann der Versuch nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund objektiv noch als leicht zu bezeichnen. 3.4.2. Was das subjektive Verschulden anbelangt, erwog die Vorinstanz zutref- fend, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, was sein Verschulden bzw. den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt (Urk. 57 S. 29, BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ferner ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tat

- 23 - nicht bzw. zumindest nicht lange im Voraus geplant war. Vielmehr ist von einem eher spontanen Tatentschluss auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt damit weniger schwer, als wenn er die Tat von langer Hand geplant hätte. Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von keiner Drittperson beeinflusst oder zur Tat gedrängt wurde. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven gehandelt hat, auch wenn ihm keine Gewinnsucht unterstellt werden kann (Urk. 57 S. 29). Insofern handelte der Beschuldigte auch egoistisch. In einer finanziellen Notlage befand sich der Beschuldigte allerdings nicht, wie auch die Verteidigung einräumt. Er hät- te sich etwa an das Sozialamt wenden können (Urk. 46 S. 10). Der Beschuldigte wurde von Dr. med. I._____ ausführlich begutachtet. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/6) zum Schluss, dass beim Beschuldigten zwar keine Persönlichkeitsstörung, indessen eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit dissozialem Einschlag und mit einer psychischen Cannabis-Abhängigkeit vorliege. Dies sei als eine Form einer Ado- leszentenkrise und damit als psychische Störung im Rechtssinne aufzufassen. Eine körperlich definitiv etablierte Cannabis-Abhängigkeit, welche sich durch Ent- zugserscheinungen bei abruptem Konsumstopp manifestieren müsste, sei beim Beschuldigten nicht gegeben. Was die Frage betreffend dessen erzieherische Fehlentwicklung anbelange, so müsse zumindest stark vermutet werden, dass die "Broken-Home"-Situation mit einem wenig präsenten Vater und einer körperlich kranken und psychisch leidenden Mutter, welche alleinerziehend 3 Söhne zu be- treuen hattte, sicher suboptimal gewesen sei, um den Beschuldigten in seinem Sozialisationsprozess weiterzubringen. Die schwierige erzieherische Situation stelle jedoch nicht den hauptsächlichen Faktor für die psychosoziale Fehlentwick- lung dar. Die limitierte elterliche Aufsicht und Anleitung habe aber der negativen Entwicklung Vorschub geleistet (Urk. 4/6 S. 42). Der Beschuldigte sei von seiner kognitiven Ausstattung her jederzeit in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Ta- ten einzusehen. Was die Steuerungsfähigkeit anbetreffe, so sei diese aufgrund der haltschwachen Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten bei Knappheit mit Finanzen und Lebensmitteln mit Bezug auf die Eigentums- und Drogendelikte leicht eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 43 f.). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwä-

- 24 - gungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 31) und mangels konkreter Einwände ge- gen die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann den überzeugenden und klaren Aussagen des Gutachters gefolgt und auf diese abgestellt werden. Beim Be- schuldigten ist damit von einer in leichtem Grade verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektiven Umstände wirken sich insgesamt gegenüber dem objektiven Tatverschulden leicht verschuldensmindernd aus. 3.4.3. Das Gesamtverschulden ist als sehr leicht bis leicht zu taxieren. Angesichts dieser Bewertung ist die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahl im unteren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens, mithin bei 12 Monaten, festzulegen.

E. 3.5 Die vom Beschuldigten zu verantwortenden 6 Sachbeschädigungen (Ankla- gesachverhalte 4-8 und 13) stehen im Zusammenhang mit den von ihm begange- nen Diebstahlsdelikten. Sie haben insofern verschuldensmässig keine völlig selb- ständige Bedeutung. Nur betreffend die Anklagesachverhalte 4, 5 und 13 blieb es bei einem kleineren Schaden unter Fr. 300.–. Diesbezüglich ist auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 57 S. 12 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht vor brachialer Gewalt zurück. So warfen er und seine Mittäter Steine gegen die Scheibe des Automaten (Anklagesachverhalte 6) bzw. brachen unter Zuhilfenahme eines Fahrradständers den Automaten auf (Anklagesachver- halt 13). Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.4.2. verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschulden auszugehen. Die vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund zwei Monate.

E. 3.6 Bei zwei Diebstählen beging der Beschuldigte zusätzlich einen Hausfrie- densbruch (Anklagesachverhalte 9 und 10). Es handelt sich auch hier um ein notwendiges Begleitdelikt der beiden Diebstähle. Sie haben insofern (ebenfalls) verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeutung. Der mehrfache Haus- friedensbruch darf verschuldensmässig zwar nicht bagatellisiert werden; er ist insgesamt aber von untergeordneter Bedeutung und wirkt sich auf die Höhe der

- 25 - auszufällenden Freiheitsstrafe daher im Ergebnis nur sehr leicht straferhöhend aus. In beiden Fällen drang der Beschuldigte in ein und denselben Verkaufsstand ein, wobei dessen Türe beide Male nicht abgeschlossen war. Verglichen mit Ein- brüchen in Wohnliegeschaften, bei welchen zudem jederzeit damit zu rechnen ist, mit der Bewohnerschaft zusammenzutreffen, griff der Beschuldigte damit nicht in massiver Weise in die Privatsphäre der Betroffenen ein, was die objektive Tat- schwere geringer erscheinen lässt. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann auf die vorstehendenn Erwägungen unter Ziffer 3.4.2. verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Ver- schulden auszugehen. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erscheint mithin eine Straferhöhung von rund 15 Tagen angemessen. 3.7.1. Zur objektiven Tatschwere des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte über einen ver- hältnismässig geringen Zeitraum von rund 5 Wochen mehrfach mehreren Ab- nehmern – namentlich drei, wovon einer sogar noch minderjährig gewesen sei (J._____) – eine insgesamt nicht unbeträchtliche Menge an Betäubungsmitteln, konkret mindestens 105 Gramm Marihuana, verkauft und damit das mit dem Be- täubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit, insbesondere in Bezug auf seinen minderjährigen Abnehmer J._____, nicht unerheblich beein- trächtigt habe. Indessen habe der Beschuldigte nur mit Marihuana und nicht mit harten Drogen gehandelt. Zudem sei von keiner besonderen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen, da er die Rolle des "Läufers" innegehabt und nur auf Anweisung seines Auftraggebers, K._____, gehandelt habe. Das Verschulden des Beschuldigten wiege objektiv daher leicht (Urk. 57 S. 29 f.). Diese Erwägun- gen der Vorinstanz können vorab übernommen werden. 3.7.2. Die amtliche Verteidigung zeichnete vom Beschuldigten das Bild eines nai- ven und unbedarften Drogendelinquenten, der das Marihuana "fixfertig von einem Dritten übernommen habe, welcher ihm auch gesagt habe, wem er dies verkaufen solle (Urk. 48 S. 12). Dieses Bild bedarf der Korrektur. Richtig ist, dass der Beitrag des Beschuldigten zum Betäubungsmittelhandel gering gewesen ist. Seine krimi- nellen Energie ist insofern als nicht besonders hoch zu gewichten. Doch werden

- 26 - seine Naivität und Unbedarftheit erheblich in Frage gestellt, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte in voller Kenntnis des Drogenelends Marihuana an einen Minderjährigen verkauft hat. Seine Rolle als "Läufer" ist jedenfalls aus dem Gesamtgefüge des Drogenhandels nicht wegzudenken und das deliktische Han- deln des Beschuldigten darf folglich nicht bagatellisiert werden. 3.7.3. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte das Marihuana verkauft habe, um sich so einen Teil des Lebensunterhalts zu ver- dienen, weil er zu jener Zeit obdach- und mittellos gewesen sei. Die Beweggründe für den Betäubungsmittelhandel seien daher gewissermassen nachvollziehbar gewesen, selbst wenn es andere, das heisst legale Möglichkeiten gegeben hätte, um für den Lebensunterhalt zu Geld zu kommen (Urk. 57 S. 30). Diese Erwägun- gen sind zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass der der Beschul- digte vorsätzlich gehandelt hat. Sodann ist im Zusammenhang mit den Drogende- likten beim Beschuldigten eine leichte Verminderung seiner Schuldfähigkeit zu be- rücksichtigen. 3.7.4. Insgesamt ist – in Übereinstimmung mit der amtlichen Verteidigung (Urk. 75 S. 5) – von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorallem vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat. Allerdings delinquierte er auch noch am Tag seines 18. Geburtstages, dem tt.mm. 2015. Diesbezüglich ist – im Einklang mit den Ausführungen der Oberjugendanwaltschaft (vgl. Ziff. 1.3. hier- vor) darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an diesem Tag bereits mündig war, da die Volljährigkeit am tt.mm. 2015 um 00:00 Uhr eintrat. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, den Beschuldigten in (teilweiser) Anwendbarkeit des JStG leicht milder zu bestrafen. Die vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund 1 Monat. 4.8.1. Mit der Vorinstanz fällt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Imitationswaffe während rund 3 Wochen auf sich getragen hat (Urk. 57 S. 30). Subjektiv hat der Beschuldigte zweifellos

- 27 - vorsätzlich gehandelt, was die Erstinstanz richtig gesehen hat (Urk. 57 S. 31). Nicht zu kritisieren ist zudem die Erwägung der Vorinstanz betreffend des Motivs des Beschuldigten. Dieser führte die Imitationswaffe zu Selbstverteidigungszwe- cken auf sich, weil er sich unsicher fühlte (Urk. 57 S. 31). Kriminelle Motive sind nicht ersichtlich. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist gemäss obgenanntem Gut- achten nicht gegeben (Urk. 4/6 S. 43 f.). Hingegen ist wiederum zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte vorallem vor Eintritt der Volljährigkeit delinquiert hat, weshalb er in Anwendung des JStG leicht milder zu bestrafen ist (vgl. Ziff. 3.7.4. hiervor). Das Tatverschulden ist insgesamt – in Übereinstimmung mit der amtli- chen Verteidigung (Urk. 75 S. 5) – noch als sehr leicht zu taxieren. Bei dieser Ver- schuldensbewertung ist die festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen.

E. 4 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Januar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern

E. 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer un- günstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit an- deren Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewäh- ren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hin- weisen).

- 31 -

E. 4.2 Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: der Strafauf- schub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 197). Ergeben sich – insbe- sondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). 5.1. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom

20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 5.2. Als aktuellste Berichte betreffend den Beschuldigten finden sich in den Akten der Bericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2), der Zusatzbericht der Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017

- 32 - (Urk. 73/3) sowie die Aktennotizen der Jugendanwaltschaft für den Zeitraum vom

10. Oktober 2016 bis 11. Mai 2017 (Urk. 73/6). Ferner befinden sich in den Akten ein Zwischenbericht des Massnnahmezentrums Kalchrain vom 28. September 2016 (Urk. 35), ein Bericht des Psychiaters des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 4. Juli 2016 (Urk. 35), frühere Aktennotizen der Jugendanwaltschaft (Urk. 64/1), Akten der Platzierung (Urk. 64/2), diverse Massnahmeplanungen (Urk. 22 und 67) und das psychiatrische Gutachen vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/6). Bezüglich des bisherigen Verlaufs der vorsorglichen Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrain ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen, ins- besondere auf die aktuellen Berichte des Massnahmenzentrums Kalchrain und der Jugendanwaltschaft, je vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2-3). Daraus kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte eine positive Entwicklung mit stetigen Fortschritten durchmacht. Dass es dabei auch gelegentlich zu heftigen Rück- schlägen kommt, ist nicht ungewöhnlich. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Er sieht sich zum ersten Mal mit ei- ner Freiheitsstrafe konfrontiert. Ebenso musste er im Rahmen des Strafverfahrens 3 Tage in Haft verbringen, was die Warnwirkung zukünftig bedingt ausgesproche- ner Strafen zweifellos verstärkt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehal- ten, dass das psychiatrische Gutachten dem Beschuldigten ein hohes Rückfallri- siko für weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine mittelschwere Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und ein kleines Rückfallrisiko für Verstösse gegen das Waffengesetz attestiere (vgl. Urk. 57 S. 37; Urk. 4/6 S. 44). Bei adä- quater Behandlung und Betreuung des Beschuldigten liesse sich dieses Rückfall- risiko jedoch verringern (Urk. 4/6 S. 45). Es besteht kein Anlass, an diesem Be- fund zu zweifeln, sondern er bestätigt vielmehr das, worauf bereits das Vorleben des Beschuldigten hindeutet. Gemäss dem Bericht der zuständigen Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/3) zeigt sich der Beschuldigte in der Massnahme gut zugänglich, führbar und kooperativ, sowohl auf der Wohngruppe als auch bei der Arbeit. Er habe von sich aus sein Bedürfnis für Unterstützung in der Bewältigung seines All- tags, bei der Arbeit und der Ausbildung sowie seine Bereitschaft, diese auch an-

- 33 - zunehmen, geäussert. Diese grundsätzlich positive Entwicklung habe dazu ge- führt , dass er – trotz anhaltendem Cannabis-Konsum – in eine höhere Konzept- stufe habe übertreten können und von der geschlossenen Suchtgruppe in die of- fene Lehrlingsgruppe habe wechseln können. Der Drogenkosum sei nach wie als problematisch einzustufen. Die positive Entwicklung, welche der Beschuldigte im Rahmen der (vorsorglichen) Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrain macht, wird auch durch den Bericht des Massnahmenzentrums vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) bestätigt. Danach lässt sich der Beschuldigte gut motivieren, verhält sich situativ adäquat und nimmt gestellte Herausforderungen an. Der Beschuldig- te absolviert derzeit eine Lehre als Koch EFZ und besucht die Berufsschule in L._____ und die interne Schule des Massnahmenzentrums. Gegenüber Mitein- gewiesenen und Mitarbeitenden verhält er sich mehrheitlich hilfsbereit bzw. freundlich und kooperativ. Dass er weiterhin Cannabis komsumiert, weckt aller- dings erhebliche Bedenken. Ebenso seine Fluchtgedanken vom 16. Mai 2017 (Urk. 73/2 S. 1 ff.). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der letzten heute zu beruteilenden Tat vom 26. August 2015, mithin seit rund 1 ¾ Jahren, grund- sätzlich (das heisst abgesehen vom Cannabis-Konsum) nicht mehr delinquierte, obwohl er die Wochenenden teilweise ausserhalb des Massnahmenzentrums Kalchrain bei seiner Mutter verbrachte. Insgesamt kann dem Beschuldigten noch eine günstige Prognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte sich durch das Ausfällen einer blossen Warnstrafe genügend beein- drucken lässt, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden, weshalb im vorlie- genden Fall die Anordung des teilbedingten Vollzugs nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Wie dargelegt bildet der teilbedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbe- reich von Art. 42/43 StGB die Ausnahme, welche nur Anwendung findet, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Insbesondere in Anbe- tracht der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und eine Schutz- massnahme anzuordnen ist, bestehen vorliegend keine ganz erheblichen Beden- ken an dessen Legalbewährung, so dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe

- 34 - für die Erhöhung der Bewährungsaussichten nicht unumgänglich erscheint. Viel- mehr ist entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft im zu beurteilen- den Fall die Gewährung des bedingten Strafvollzugs spezialpräventiv ausrei- chend. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57 S. 36 ff.) ist der Voll- zug der Freiheitsstrafe deshalb bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme

1. Unterbringung

E. 4.9 Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente von 11 Monaten erweist sich als zu tief. Ausgehend von einer Ein- satzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl und je einer leichten Erhöhung wegen mehrfacher Sachbeschädigung (2 Monate), mehrfachen Hausfriedensbruchs (15 Tage), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (1 Monat) und Vergehen gegen das Waffen- gesetz (15 Tage) ist nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Eine Gesamtstrafe für alle Delikte (vor Berücksichtigung der Täterkomponente) von 16 Monaten erscheint angemessen. 5.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 32 f.). Anzuführen ist, dass – mit der Verteidigung und der Vorinstanz (Urk. 46 S. 13, Urk. 57 S. 32 ) – klar davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist. Der Beschuldigte lebte in einer "Broken-Home"-Situation mit einem wenig präsenten Vater und einer kör- perlich kranken und psychisch leidenden Mutter, welche alleinerziehend 3 Söhne zu betreuen hatte. Festzuhalten ist aber, dass unzählige Menschen mit gleich schlechten Voraussetzungen wie der Beschuldigte aufgewachsen und nicht straf- fällig geworden sind. Zudem sind die schwierigen familiären Verhältnisse des Be-

- 28 - schuldigten bereits mit der ihm attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit abgegolten. Auf der anderen Seite fällt nun aber auch das junge Alter des Be- schuldigten ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigte (Urk. 57 S. 32), ist dies wohl- wollend, aber nicht zu korrigieren. 5.2. Richtig hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass der Beschuldigte keine Vor- strafen aufweist, was bei der Strafzumessung neutral zu werten ist (Urk. 57 S. 33). Hingegen hat sie übersehen, dass der Beschuldigte die Diebstähle wäh- rend laufender Strafuntersuchung begangen hat, wie auch die Verteidigung ein- räumt (Urk. 46 S. 13). Dies fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. 5.3. Die Erstinstanz hat überdies zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte von Anfang an durchgehend geständig war und sich einsichtig zeigte (Urk. 57 S. 33). Das Verhalten des Beschuldigten hat sodann auch dazu geführt, dass dank sei- ner Mitwirkung Taten aufgeklärt und Mittäter überführt werden konnten, wie die Verteidigung zu Recht argumentiert (Urk. 46 S. 13, Urk. 75 S. 7). Das Nachtatver- halten des Beschuldigten ist daher spürbar strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4. Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass unter dem Titel "Straf- empfindlichkeit/Folgenberücksichtigung" keine zusätzliche Strafminderung erfol- gen kann (Urk. 57 S. 33). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden ar- beitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Sie ist die unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion. Die Reduktion der an sich schuldangemessenen Freiheitsstrafe um die mit dem Strafvollzug verbundene Härte zu eliminieren oder zu reduzieren, kommt daher nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Frage (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 157 ff.). Vorliegend sind keine aussergewöhnli- chen Umstände ersichtlich oder namhaft gemacht, welche zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führen würden. 5.5. Die hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe hat aufgrund der Täterkomponente somit eine merkliche Reduktion zu erfahren. Die straferhö- henden Umstände (Delinquieren während laufender Strafuntersuchung) unterlie-

- 29 - gen den strafmindernden Faktoren (Biografie, Nachtatverhalten) klar. Die von der Vorinstanz bemessene Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist daher leicht zu erhöhen. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 3 Tagen bis und mit heute erstandener Haft erscheint angemessen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 57 S. 65). Die Oberjugend- anwaltschaft beantragt den teilbedingten Vollzug. Sie begründet ihren Antrag da- mit, dass der Beschuldigte, nachdem er verhaftet worden und der Marihuanahan- del als Geldquelle versiegt war, seinen Lebensunterhalt mindestens teilweise mit Diebstählen bestritten habe. Die Verhaftung und das laufende Strafverfahren hät- ten folglich offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Auch wenn der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, erscheine es angezeigt, die Freiheitsstra- fe im Umfang von 7 Monaten zu vollziehen und im Umfang der restlichen 7 Mona- te unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Eine teilbedingte Strafe dürfte sodann auch die Motivation des Beschuldigten, zum Gelingen der Unterbringung beizutragen, erhöhen (Urk. 76 S. 3 f.).

2. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB sowie zu ei- ner teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei Art. 43 StGB ergibt sich dies zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt auf- geschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hin- weisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 6 und 7 vollumfänglich aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 insoweit abzuändern sei, als anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen sei. Die Vertei- digung beantragte zudem, es seien im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die aktuellen Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft sowie des Massnahmen- zentrums Kalchrain beizuziehen. Weitere Beweisanträge für das Berufungsver- fahren stellte die Verteidigung nicht (Urk. 59 und 60). Mit Präsidialverfügung vom

13. Januar 2017 wurde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend Oberjugendanwaltschaft) und den Privatklägerinnen 1-3 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte am 23. Januar 2017 fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des erstin- stanzlichen Urteils beschränkte. Sie beantragt eine höhere Freiheitsstrafe und

- 9 - den teilbedingten Strafvollzug (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen 1-3 die Anschlussbe- rufung der Oberjugendanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 68). Bereits unter dem 16. Januar 2017 und 26. Januar 2017 waren die aktuellen Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft sowie die Massnahmeplanung des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 15. Januar 2017 bei der erkennenden Kammer eingegangen (Urk. 63, Urk. 64/1-4 und Urk. 67). Am 22. Mai 2017 gingen alsdann die Zwi- schenberichte des Massnahmenzentrums Kalchrain (Urk. 73/2) und der Jugend- anwaltschaft (Urk. 73/3), je vom 18. Mai 2017, die Massnahmeplanungen vom

E. 7 Februar 2017 (Urk. 73/5) und 11. Mai 2017 (Urk. 73/4) sowie diverse Aktenno- tizen der Jugendanwaltschaft (Urk. 73/6) bei der erkennenden Kammer ein.

5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5). Anschliessend wurde der Beschuldigte einver- nommen (Prot. II S. 6 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 19 ff.). II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1). Die amtliche Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklä- rung beschränkt (Urk. 59; Art. 399 Abs. 4 StPO). Sie ficht das vorinstanzliche Ur- teil hinsichtlich der Sanktion an und verlangt anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen (Strafmass, Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft, Busse von Fr. 500.–) rügt sie Dispositiv-Ziffer 3 nicht. Weiter beanstandet die Verteidigung auch die Anordnung einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG durch die Vorinstanz. Stattdessen sei eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. Die damit eng verbundene Frage der Anordnung einer ambulanten Behandlung wird von der Verteidigung

- 10 - indes nicht angefochten (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Die Oberjugendanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 14 statt 9 Monaten und ficht damit ebenfalls die Sanktion an (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen (Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft und Busse von Fr. 500.–) beanstandet sie Dispositiv-Ziffer 3 ebenfalls nicht. Zudem ficht die Oberjugend- anwaltschaft die Gewährung des bedingten Strafvollzugs an (Dispositiv-Ziffer 4). Sie verlangt den teilbedingten Vollzug für die auszufällende Freiheitsstrafe (Urk. 66). Nicht angefochten und damit heute rechtskräftig sind somit die Schuldsprü- che betreffend den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, den mehrfachen Hausfriedensbruch, die mehrfache – teilweise geringfügige – Sachbeschädigung hinsichtlich der Anklagesachverhalte 4 bis 8 und 13, die Vergehen gegen das Waffengesetz, die mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe und die mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Dispo- sitiv-Ziffer 1), die Freisprüche von den Vorwürfen der geringfügigen Sachbeschä- digung hinsichtlich der Anklagesachverhalte 9 und 10, des Hausfriedensbruchs hinsichtlich der Anklagesachverhalte 11 und 12 sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Dispositiv-Ziffer 2), die Busse von Fr. 500.– (Dispositiv-Ziffer 3, 2. Satzhälfte), die Anordnung betreffend die Bezahlung der Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 5), die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser polizeilich sichergestellter Gegenstände (Dispositiv- Ziffern 8 und 9), die Ersatzforderung von Fr. 450.– (Dispositiv-Ziffer 10), die Ent- scheide über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1-3 (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14) und die Kostenauflage sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 15 und 16; Urk. 50 S. 2 ff.). Es ist daher vorab festzustellen, dass der Beschluss und das Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 4. November 2016 in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen sind. Auf diese Punkte wird im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen sein.

- 11 - III. Anwendbares Sanktionenrecht

1. Der Beschuldigte wurde am tt.mm. 1997 geboren (Urk. 12) und verübte die ihm zur Last gelegten Straftaten zwischen anfangs April 2015 und dem

26. August 2015, folglich kurz vor seinem Geburtstag (mehrfaches Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz) und nach Erreichen der Volljährigkeit (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 57 S. 22 f.), gilt der Beschuldigte als sog. Übergangstäter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG. Die Anwendung des JStG und der JStPO auf sog. Übergangstäter bzw. in sog. "gemischten Fällen", dass heisst, wenn Straftaten zu beurteilen sind, welche die beschuldigte Person sowohl vor als auch nach Vollendung des 18. Alterjahres verübt hat (vgl. Urteile 1B_62/2015 vom 26. März 2015 E. 4.7; 6B_593/2011 vom 13. April 2012 E. 2.1.2), ist in Art. 3 Abs. 2 JStG geregelt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, in "gemischten Fällen" eine sachfragenorientierte, differenzierte und verfahrenseffiziente Lösung anzu- streben, anstatt pauschal und nach einem starren Kriterium entweder das Sank- tionsrecht des StGB bzw. das Verfahrensrecht für Erwachsene oder das JStG bzw. das Jugendstrafprozessrecht für anwendbar zu erklären. Ein Jugendstrafver- fahren, das vor Bekanntwerden von Straftaten eingeleitet wurde, die nach Vollen- dung des 18. Altersjahres verübt wurden, bleibt zwar grundsätzlich anwendbar (Art. Abs. 2 Satz 4 JStG). Für die Festlegung von Strafen (auch von Zusatzstra- fen für Straftaten, die vor der Volljährigkeit verübt wurden) ist jedoch ausschliess- lich das StGB massgeblich (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1-2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Diese differenzierte Regelung in "gemischten Fällen" trägt dem Umstand, dass der bei der Verfolgung bzw. Beurteilung volljährige Täter bei den ersten Straftaten noch minderjährig war, in zweifacher Hinsicht Rechnung: Zum einen bleibt (trotz Anwendung des StGB bei der Festlegung von Strafen oder

- 12 - StGB-Massnahmen) das Jugendstrafprozessrecht anwendbar. Zum anderen kön- nen bei "Übergangstätern" auch noch Massnahmen nach JStG angeordnet wer- den, wenn diese sich sachlich aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 206 E. 2-5).

2. Art. 49 Abs. 3 StGB regelt den Fall, in welchem teils vor und teils nach Voll- endung des 18. Altersjahres begangene strafbare Handlungen zu beurteilen sind, die zu gleichartigen Strafen führen. Die vor Vollendung des 18. Altersjahres be- gangenen Straftaten dürfen jedenfalls nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Damit soll sicher- gestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des

18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden. Dies ist insbesondere dann von grosser Bedeutung, wenn der Täter vor Vollendung des 18. Altersjahres schwere Straftaten begangen hat und nach Er- reichen des 18. Altersjahres nur noch leichte (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 3 JStG N 14 f.). Im vorliegenden Fall verhält es sich allerdings gerade umge- kehrt. IV. Strafzumessung und Sanktionsart

E. 9 Monaten auf jeden Fall angemessen sei und verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 3). Hingegen erachtet die amtliche Verteidigung die Argumentation der Vorinstanz betreffend das Abweichen vom Grundsatz, wonach

- 13 - bei Strafen zwischen 6 und 12 Monaten aufgrund des Verhältnismässigkeitsprin- zips die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen sei (Urk. 57 S. 23), als nicht überzeugend. Sie machte diesbezüglich geltend, dass vorliegend weder die Taten – auch wenn es sich nicht um Bagatelltaten handle – noch das Verschulden besonders schwer wiegen würden, weshalb Tat und Verschulden of- fensichtlich kein Abweichen von genanntem Grundsatz indizieren würden. Auch sei eine Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht notwendig, zumal der Beschuldigte, ein Ersttäter, kein kriminelles Ich-Ideal aufweise. Gleichzeitig schei- ne er relativ leicht beeinflussbar zu sein, weshalb kriminelle Karrieren in Gefäng- nissen eher gefördert denn verhindert würden. Letztlich sprächen auch die finan- ziellen Umstände des Beschuldigten nicht gegen die Verhängung einer Geldstra- fe, da diese auch für einkommensschwache Täter in Frage käme und der Be- schuldigte derzeit einen Lehrlingslohn erziele (Urk. 75 S. 8 f.).

E. 14 Monaten. Die Oberjugendanwaltschaft hält gegen eine Geldstrafe und verweist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 76 S. 2 f.).

E. 18 Mai 2017 (Urk. 73/2) zeigt der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt zwar die erforderliche Motivation für die Veränderung seiner Lebenslage. Er konnte per- sönliche Problemeinsicht in das eigene Suchtverhalten entwickeln und verhielt sich in der Alltagsbewältigung und in der Gestaltung des Zusammenlebens auf der Gruppe überwiegend kooperativ (S. 5 f.). Am 19. März 2017 konnte der Be- schuldigte daher von der Suchtgruppe in das Lehrlingsheim wechseln (S. 2 f.). Problematisch ist gemäss Bericht jedoch nach wie vor die Suchtproblematik des Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte sich offensichtlich (noch) nicht vollständig von seinem Drogenkonsum distanzieren. Von einer Cannabis-Abstinenz und Un- beeinflussbarkeit in Bezug auf seinen Marihuana-Konsum, wie der Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machte (Prot. I S. 8 ff.), kann jedenfalls nicht die Rede sein. Auf der Suchtgruppe hat der Beschuldigte insgesamt 73 Urinproben abge- geben. 16 davon wurden positiv auf Cannabis getestet. Im Lehrlingsheim wurden

- 42 - sodann bis anhin 8 Abstinenzkontrollen durchgeführt. Davon ergaben 3 einen po- sitiven Cannabiswert (Urk. 73/2 S. 2). Dem Beschuldigten fällt es gemäss Bericht schwer, sich vom Konsum zu distanzieren. Der Besuch der Berufsschule in L._____ stellt für ihn eine klare Risikosituation in Bezug auf den Konsum von Cannabis dar, da er sich nur schwer von der konsumierenden Peergroup abgren- zen kann (S. 4). Einen weiteren kritischen Faktor besteht sodann bei der (schuli- schen) Ausbildung des Beschuldigten. Er absolviert derzeit eine Kochlehre und erhält im praktischen Bereich eine gute Rückmeldung. Hingegen ist seine Ausbil- dung auf Grund seiner schlechten schulischen Leistungen in der Berufsschule ge- fährdet (Urk. 73/4, Urk. 73/2, Urk. 73/3). Um eine Steigerung seiner Schulnoten zu erreichen, besucht der Beschuldigte derzeit (zusätzlich) die interne Schule des Massnahmenzentrums Kalchrain. Es geht darum, wenn möglich eine Wiederho- lung des ersten Lehrjahres abzuwenden (Urk. 73/2 S. 1 und 3). Insgesamt beste- hen daher keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte weiterhin der Führung und Begleitung durch dafür ausgebildete Fachkräfte sowie eines strukturierten Tagesablaufs mit klaren Regeln und Grenzen bedarf, damit er vom Drogenkon- sum wegkommt, seine Persönlichkeitsdefizite aufarbeiten und in beruflicher Hin- sicht eine Zukunft aufbauen kann. Seine Massnahmebedürftigkeit hinsichtlich ei- ner stationären Unterbringung ist damit klar gegeben.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendge- richt, vom 4. November 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che), 2 (Freisprüche), 3, 2. Satzhälfte (Busse), 5 (Bezahlung der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe), 8 und 9 (Einziehung und Vernichtung bzw. Heraus- gabe von Gegenständen, 10 (Ersatzforderung), 11-13 (Zivilforderungen), 14 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenauflage) sowie 16 (Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 48 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird ferner bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG für den Be- schuldigten angeordnet.
  6. Für den Beschuldigten wird zusätzlich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 2/3 bleibt vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich - das Massnahmezentrum Kalchrain, … [Adresse] - die Privatklägerin 1, B._____ AG, z.Hd. N._____, … [Adresse] - die Privatklägerin 2, C._____ AG, z.Hd. O._____, … [Adresse] - 49 - - die Privatklägerin 3, D._____ AG, z.Hd. P._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich - das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschluss Dispositiv Ziff. 1) - die Jugendanwaltschaft See/Oberland als Vollzugsbehörde - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160523-O/U/ad-dz Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi Urteil vom 30. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Jugendanwalt lic. iur. Harb Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Jugendgericht, vom 4. November 2016 (DJ160003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Juli 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hin- sichtlich der Anklagesachverhalte 9 und 10; − der mehrfachen – teilweise geringfügigen – Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB hinsicht- lich der Anklagesachverhalte 4 bis 8 und 13; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Vom Vorwurf − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB hinsichtlich der Anklagesach- verhalte 9 und 10;

- 3 - − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hinsichtlich der Anklagesachverhalte 11 und 12; − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage bereits durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet.

7. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG wird mit einer ambulan- ten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden.

8. Die folgenden am 7. Mai 2015 und 14. September 2015 polizeilich sicherge- stellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Ge- genstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: − Minigrip mit 4 Gramm Marihuana (Lager-Nr. B02114-2015); − Soft Gun der Marke Walther P22 mit Magazin, ohne Munition (Asserva- ten-Nr. A008'184'563); − schwarze Kühlbox inkl. 3 Kühlelemente samt 2 leeren Karton Emmi Caffe Latte Verpackungen (Asservaten-Nr. A008'550'309);

- 4 - − diverse leere Sandwichverpackungen (Asservaten-Nr. A008'550'354); − Plastiksack von "H&M" mit diversem Abfall (Asservaten- Nr. A008'550'398); − diverser Abfall (Asservaten-Nr. A008'550'490).

9. Der am 14. September 2015 polizeilich sichergestellte und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerte Rucksack schwarz/gold mit der Aufschrift "Urban Classics" (Asservaten-Nr. A008'550'514) wird dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgege- ben.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für einen nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 450.– zu bezah- len.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 (B._____ AG) mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Die Privatklägerin 2 (C._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 1'321.95 (Anklagesachverhalt 5: Fr. 1'104.85 / Anklagesa- chverhalt 7: Fr. 0.– / Anklagesachverhalt 8: Fr. 217.10) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 (D._____ AG) mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 -

14. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Fr. 11'525.30 Auslagen der Strafuntersuchung (v.a. Gutachten), Fr. 22'732.80 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8% Mwst.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch im Fr. 5'500.– übersteigenden Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1 f.)

1. Ziff. 6 und 7 des Urteils vom 4. November 2016 des Bezirksgerichtes Pfäffikon seien vollumfänglich aufzuheben, und es sei stattdessen eine persönliche Betreuung i.S.v. Art. 13 JStG sowie eine ambulante Be- handlung i.S.v. Art. 14 JStG anzuordnen.

2. Ziff. 3 des Urteils vom 4. November 2016 des Bezirksgerichtes Pfäffikon sei insofern aufzuheben, als dass eine Freiheitsstrafe ver- hängt wurde; stattdessen sei eine Geldstrafe auszufällen. Im Übrigen (Strafmass, Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft, Busse von Fr. 500.–) wird Ziff. 3 nicht angefochten.

- 6 -

3. Im Übrigen bzw. hinsichtlich der Anschlussberufung der Oberjugend- anwaltschaft wird beantragt, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Vertretung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 76 S. 1)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzli- che Urteil sei, mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 3 und 4 (Bemessung und Vollzug der Freiheitsstrafe), zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu be- strafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 7 Monaten zu vollziehen und im Umfang der restlichen 7 Monate sei der Vollzug der Freiheitsstrafe un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang/Prozessgeschichte

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 6 f.).

2. Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit dem vor- stehend wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Jugendgericht, vom 4. November 2016 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne

- 7 - von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hinsichtlich der Anklagesachverhalte 9 und 10, der mehrfachen – teilweise geringfügigen – Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB hinsichtlich der An- klagesachverhalte 4 bis 8 und 13, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Von den Vorwürfen der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB hinsichtlich der Anklagesachver- halte 9 und 10, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB hinsichtlich der Anklagesachverhalte 11 und 12 und des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositiv- Ziffer 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon bis und mit Urteilsdatum 3 Tage erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Dispositiv-Ziffer 3). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (und die Be- zahlung der Busse angeordnet, wobei bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Sodann ordnete das Jugendgericht eine Unterbringung des Beschuldigen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an und verband die Unterbringung mit einer ambulanten Massnahme nach Art. 14 Abs. 1 JStG (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Ferner wurde über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser polizeilich sichergestellter Gegenstände entschieden (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Staat als Ersatz für einen nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangen Vermögensvorteil Fr. 450.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 10). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatkläge- rinnen 1 und 3 Schadenersatz von Fr. 300.– bzw. Fr. 1'321.95 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies die Vorinstanz die Schadenersatzbegehren der Privatkläge-

- 8 - rinnen 1 und 3 indes auf den Zivilweg. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 2 wurde vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dis- positiv-Ziffern 11 bis 13). Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 15). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen (Dispositiv-Ziffer 16; Urk. 50 S. 2 ff.).

3. Gegen dieses den Parteien am 24. November 2016 mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 32 ff.) liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 51). Am 25. November 2016 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Verfahrensbeteiligten (Urk. 53). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Jugendanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Jugendanwaltschaft) je am

23. Dezember 2016 in begründeter Fassung zu (Urk. 56/1 und 2).

4. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Januar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 vollumfänglich aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 insoweit abzuändern sei, als anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen sei. Die Vertei- digung beantragte zudem, es seien im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die aktuellen Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft sowie des Massnahmen- zentrums Kalchrain beizuziehen. Weitere Beweisanträge für das Berufungsver- fahren stellte die Verteidigung nicht (Urk. 59 und 60). Mit Präsidialverfügung vom

13. Januar 2017 wurde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend Oberjugendanwaltschaft) und den Privatklägerinnen 1-3 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte am 23. Januar 2017 fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des erstin- stanzlichen Urteils beschränkte. Sie beantragt eine höhere Freiheitsstrafe und

- 9 - den teilbedingten Strafvollzug (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen 1-3 die Anschlussbe- rufung der Oberjugendanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 68). Bereits unter dem 16. Januar 2017 und 26. Januar 2017 waren die aktuellen Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft sowie die Massnahmeplanung des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 15. Januar 2017 bei der erkennenden Kammer eingegangen (Urk. 63, Urk. 64/1-4 und Urk. 67). Am 22. Mai 2017 gingen alsdann die Zwi- schenberichte des Massnahmenzentrums Kalchrain (Urk. 73/2) und der Jugend- anwaltschaft (Urk. 73/3), je vom 18. Mai 2017, die Massnahmeplanungen vom

7. Februar 2017 (Urk. 73/5) und 11. Mai 2017 (Urk. 73/4) sowie diverse Aktenno- tizen der Jugendanwaltschaft (Urk. 73/6) bei der erkennenden Kammer ein.

5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5). Anschliessend wurde der Beschuldigte einver- nommen (Prot. II S. 6 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 19 ff.). II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1). Die amtliche Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklä- rung beschränkt (Urk. 59; Art. 399 Abs. 4 StPO). Sie ficht das vorinstanzliche Ur- teil hinsichtlich der Sanktion an und verlangt anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen (Strafmass, Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft, Busse von Fr. 500.–) rügt sie Dispositiv-Ziffer 3 nicht. Weiter beanstandet die Verteidigung auch die Anordnung einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG durch die Vorinstanz. Stattdessen sei eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. Die damit eng verbundene Frage der Anordnung einer ambulanten Behandlung wird von der Verteidigung

- 10 - indes nicht angefochten (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Die Oberjugendanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung demgegenüber eine Freiheitsstrafe von 14 statt 9 Monaten und ficht damit ebenfalls die Sanktion an (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen (Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft und Busse von Fr. 500.–) beanstandet sie Dispositiv-Ziffer 3 ebenfalls nicht. Zudem ficht die Oberjugend- anwaltschaft die Gewährung des bedingten Strafvollzugs an (Dispositiv-Ziffer 4). Sie verlangt den teilbedingten Vollzug für die auszufällende Freiheitsstrafe (Urk. 66). Nicht angefochten und damit heute rechtskräftig sind somit die Schuldsprü- che betreffend den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, den mehrfachen Hausfriedensbruch, die mehrfache – teilweise geringfügige – Sachbeschädigung hinsichtlich der Anklagesachverhalte 4 bis 8 und 13, die Vergehen gegen das Waffengesetz, die mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe und die mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Dispo- sitiv-Ziffer 1), die Freisprüche von den Vorwürfen der geringfügigen Sachbeschä- digung hinsichtlich der Anklagesachverhalte 9 und 10, des Hausfriedensbruchs hinsichtlich der Anklagesachverhalte 11 und 12 sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Dispositiv-Ziffer 2), die Busse von Fr. 500.– (Dispositiv-Ziffer 3, 2. Satzhälfte), die Anordnung betreffend die Bezahlung der Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 5), die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser polizeilich sichergestellter Gegenstände (Dispositiv- Ziffern 8 und 9), die Ersatzforderung von Fr. 450.– (Dispositiv-Ziffer 10), die Ent- scheide über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1-3 (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14) und die Kostenauflage sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 15 und 16; Urk. 50 S. 2 ff.). Es ist daher vorab festzustellen, dass der Beschluss und das Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 4. November 2016 in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen sind. Auf diese Punkte wird im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen sein.

- 11 - III. Anwendbares Sanktionenrecht

1. Der Beschuldigte wurde am tt.mm. 1997 geboren (Urk. 12) und verübte die ihm zur Last gelegten Straftaten zwischen anfangs April 2015 und dem

26. August 2015, folglich kurz vor seinem Geburtstag (mehrfaches Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz) und nach Erreichen der Volljährigkeit (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 57 S. 22 f.), gilt der Beschuldigte als sog. Übergangstäter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG. Die Anwendung des JStG und der JStPO auf sog. Übergangstäter bzw. in sog. "gemischten Fällen", dass heisst, wenn Straftaten zu beurteilen sind, welche die beschuldigte Person sowohl vor als auch nach Vollendung des 18. Alterjahres verübt hat (vgl. Urteile 1B_62/2015 vom 26. März 2015 E. 4.7; 6B_593/2011 vom 13. April 2012 E. 2.1.2), ist in Art. 3 Abs. 2 JStG geregelt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, in "gemischten Fällen" eine sachfragenorientierte, differenzierte und verfahrenseffiziente Lösung anzu- streben, anstatt pauschal und nach einem starren Kriterium entweder das Sank- tionsrecht des StGB bzw. das Verfahrensrecht für Erwachsene oder das JStG bzw. das Jugendstrafprozessrecht für anwendbar zu erklären. Ein Jugendstrafver- fahren, das vor Bekanntwerden von Straftaten eingeleitet wurde, die nach Vollen- dung des 18. Altersjahres verübt wurden, bleibt zwar grundsätzlich anwendbar (Art. Abs. 2 Satz 4 JStG). Für die Festlegung von Strafen (auch von Zusatzstra- fen für Straftaten, die vor der Volljährigkeit verübt wurden) ist jedoch ausschliess- lich das StGB massgeblich (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1-2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Diese differenzierte Regelung in "gemischten Fällen" trägt dem Umstand, dass der bei der Verfolgung bzw. Beurteilung volljährige Täter bei den ersten Straftaten noch minderjährig war, in zweifacher Hinsicht Rechnung: Zum einen bleibt (trotz Anwendung des StGB bei der Festlegung von Strafen oder

- 12 - StGB-Massnahmen) das Jugendstrafprozessrecht anwendbar. Zum anderen kön- nen bei "Übergangstätern" auch noch Massnahmen nach JStG angeordnet wer- den, wenn diese sich sachlich aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 206 E. 2-5).

2. Art. 49 Abs. 3 StGB regelt den Fall, in welchem teils vor und teils nach Voll- endung des 18. Altersjahres begangene strafbare Handlungen zu beurteilen sind, die zu gleichartigen Strafen führen. Die vor Vollendung des 18. Altersjahres be- gangenen Straftaten dürfen jedenfalls nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Damit soll sicher- gestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des

18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden. Dies ist insbesondere dann von grosser Bedeutung, wenn der Täter vor Vollendung des 18. Altersjahres schwere Straftaten begangen hat und nach Er- reichen des 18. Altersjahres nur noch leichte (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 3 JStG N 14 f.). Im vorliegenden Fall verhält es sich allerdings gerade umge- kehrt. IV. Strafzumessung und Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz hat eine Gesamtfreiheitstrafe von 9 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt (Urk. 57 S. 65). Wie bereits gesehen, ist die Fest- setzung der Busse in Höhe von Fr. 500.– nicht angefochten und damit die Straf- zumessung im Zusammenhang mit den Übertretungen nicht Gegenstand des vor- liegenden Berufungsverfahrens. 1.2. Die amtliche Verteidigung akzeptiert die Höhe des Strafmasses für die be- gangenen Verbrechen und Vergehen. Sie beantragt anstelle der 9-monatigen Freiheitsstrafe jedoch eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen (Urk. 59 S. 1f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung argumentierte sie, dass ein Strafmass von 9 Monaten auf jeden Fall angemessen sei und verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 3). Hingegen erachtet die amtliche Verteidigung die Argumentation der Vorinstanz betreffend das Abweichen vom Grundsatz, wonach

- 13 - bei Strafen zwischen 6 und 12 Monaten aufgrund des Verhältnismässigkeitsprin- zips die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen sei (Urk. 57 S. 23), als nicht überzeugend. Sie machte diesbezüglich geltend, dass vorliegend weder die Taten – auch wenn es sich nicht um Bagatelltaten handle – noch das Verschulden besonders schwer wiegen würden, weshalb Tat und Verschulden of- fensichtlich kein Abweichen von genanntem Grundsatz indizieren würden. Auch sei eine Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht notwendig, zumal der Beschuldigte, ein Ersttäter, kein kriminelles Ich-Ideal aufweise. Gleichzeitig schei- ne er relativ leicht beeinflussbar zu sein, weshalb kriminelle Karrieren in Gefäng- nissen eher gefördert denn verhindert würden. Letztlich sprächen auch die finan- ziellen Umstände des Beschuldigten nicht gegen die Verhängung einer Geldstra- fe, da diese auch für einkommensschwache Täter in Frage käme und der Be- schuldigte derzeit einen Lehrlingslohn erziele (Urk. 75 S. 8 f.). 1.3. Die Oberjugendanwaltschaft beantragt für die verübten Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Zur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der zu beurteilende Deliktskomplex – 10 Ein- bruchdiebstähle während laufender Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittel- handels – gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr darstelle und den Schluss nahelege, dass der Beschuldigte relativ unbedenklich zu deliktischen Taten greife, um eine vermeintliche (Not-)Lage zu verbessern. Bei einer solchen Betrachtung könne nicht mehr von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegan- gen werden (Urk. 66 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte die Oberjugendanwaltschaft sodann, dass sie eine Einsatzstrafe von 13 Monaten für die Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als angemes- sen erachte. Sodann habe sich der Beschuldigte im letzten Monat vor und an sei- nem 18. Geburtstag – an welchem er nicht mehr Jugendlicher, sondern bereits erwachsen gewesen sei, zumal die Volljährigkeit am Tag des 18. Geburtstages um 00:00 Uhr beginne (BSK ZGB I- Bigler-Eggenberger/Fankhauser, 5. Auflage, 2014, N 12 zu Art. 14) – einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes mit dem Verkauf von insgesamt 105 Gramm Marihuana an einen Minderjährigen ver- dient. Er habe sich eine Softair-Pistole samt Munition gekauft und diese bei sich getragen, um sich als Dealer gegen einen allfälligen Überfall zu wappnen. Die

- 14 - diesbezüglich von der Vorinstanz erwogene Straferhöhung von zwei Monaten er- scheine zu gering. Angemessen sei eine Erhöhung um drei Monate. Bezüglich der Täterkomponenten verwies die Oberjugendanwaltschaft auf das Urteil der Vorinstanz. Die Reduktion um zwei Monate führe zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Oberjugendanwaltschaft hält gegen eine Geldstrafe und verweist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 76 S. 2 f.). 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 24 ff.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

- 15 - 2.3. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz den Be- schuldigten wegen diverser weiterer Nebendelikte schuldig gesprochen, nämlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen – teilweise geringfügigen – Sachbeschädigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 57 S. 64). Damit hatte die Vorinstanz neben dem als Verbrechen ausgestalteten Hauptdelikt auch Vergehen zu beur- teilen. 2.4. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im kon- kreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Frei- heitsstrafe ausfällen würde. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 2.5. Für den vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilenden bandenmässigen Dieb- stahl als schwerste Straftat kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen in Frage (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelikte hingegen sind allesamt als Vergehen ausgestaltet, wes- halb sie alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). 2.6. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bil- den ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni-

- 16 - ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). 2.7. Die Vorinstanz hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf eine Gesamt- freiheitsstrafe erkannt. Sie erwog, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen ver- zeichne. Der von ihm begangene Deliktskomplex, insbesondere der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl, sei gesamthaft betrachtet keine Bagatelltat mehr und lege den Schluss nahe, dass er relativ unbedenklich zu deliktischen Taten greife, um eine vermeintliche (Not-)Lage zu verbessern. In seiner finanziellen Not habe er sich innert kurzer Zeit nicht nur leichthin zum Betäubungsmittelhandel hinreis- sen lassen, sondern habe nach dem Aufdecken dieser Taten durch die Polizei bzw. nach seiner ersten Verhaftung und somit während laufendem Strafverfahren auch noch mehrere Einbruchdiebstähle begangen. Sein Verhalten zeige, dass ihn drohende Geldstrafen nicht wirklich von einer Delinquenz abhalten würden. Fer- ner sei der Beschuldigte mittellos und werde mangels einer Ausbildung voraus- sichtlich nicht in der Lage sein, eine allfällig ausgesprochene Geldstrafe zu bezah- len, mit der Folge, dass diese bei Nichtbezahlung mutmasslich in eine Ersatzfrei- heitsstrafe umgewandelt würde. Folglich sei die Ausfällung einer Geldstrafe vor- liegend nicht effektiv, sodass die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe zweckmässiger erscheine. Ausserdem verfüge der Beschuldigte – ab- gesehen von seiner Mutter und seinem Kollegen E._____, welcher teilweise Mittä- ter bei den vom Beschuldigten verübten Delikten gewesen sei – über kein gefes- tigtes Umfeld, zumal er zeitweise sogar obdachlos gewesen sei. Angesichts sei- ner sozialen und beruflichen Situation habe eine Freiheitsstrafe daher keine allzu einschneidenden Einwirkungen auf das Leben des Beschuldigten (Urk. 57 S. 23 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch

- 17 - zu Protokoll, derzeit aufgrund von SBB-Bussen sowie eines Minusstandes seines Verbraucherkontos über kein Einkommen zu verfügen (Prot. II S. 12). 2.8. Der Beschuldigte hat zusammen mit anderen Tätern insgesamt 10 Diebstäh- le verübt, wobei es bei 2 Diebstählen beim Versuch blieb. Bei 2 Diebstählen beging der Beschuldigte zudem einen Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalte 9 und 10) und bei 6 Diebstählen verübte er eine (teilweise nicht geringfügige) Sach- beschädigung (Anklagesachverhalte 4-8 und 13). Er beging diese Diebstähle vom

25. Juli 2015 bis 26. August 2015 und somit innert einem sehr kurzen Zeitraum von lediglich 1 Monat. Sämtliche Diebstähle sind verschuldensmässig durchaus miteinander vergleichbar. Die einzig aus finanziellen Gründen begangenen se- rienmässigen Diebstähle des Beschuldigten zeugen von einer bedenklichen Gleichgültigkeit und offenbaren eine erhebliche kriminelle Energie. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, weist der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen auf (Urk. 57 S. 23). Er liess sich aber weder von der Verhaftung durch die Polizei wegen des Betäubungsmittelhandels noch vom laufenden Strafverfahren ab- schrecken, setzte seine Deliktserie unbeirrt fort und manifestierte eine bedenk- liche Gleichgültigkeit gegenüber den behördlichen Interventionen. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Dem Beschuldigten kam es bei den Diebstählen nicht in erster Linie auf die Sachbeschädigungen an. Er wollte stehlen und musste dabei Beschädigungen in Kauf nehmen (Automaten und Behältnisse aufbrechen), um an die Ess- und Trinkwaren zu kommen. Die Beschädigungen waren das Zwischenziel auf dem Weg zum angestrebten Erfolg und damit das sicher vorausgesehene, direkt ge- wollte, vorbereitende Mittel des gewerbsmässigen Diebstahls. Serieller (Einbruch-)Diebstahl offenbart erhebliche kriminelle Energie. Es lässt sich mit Sinn und Zweck von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht vereinbaren, Sachbeschä- digungen zu privilegieren, die solchen Einbruchserien dienen. Das Verbot in Art. 172ter Abs. 2 StGB, gewerbsmässigen Diebstahl unter diesen Tatbestand zu subsumieren, wirkt sich seinem Normgehalt nach auf die notwendigen Sachbe-

- 18 - schädigungen als Begleitdelikte des gewerbsmässigen (Einbruch-)Diebstahls aus. Dieser Handlungsunwert lässt sich nicht mehr unter den Begriff der Geringfügig- keit einordnen, auch wenn einzelne Taten als geringfügige Vermögensdelikte zu werten wären; solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter. Es verhält sich hier wie mit der Qualifikation wegen Gewerbsmässigkeit, die erfolgt, ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Taten für sich genommen als geringfügig einzustufen wären. Eine solche, durch künstliche Trennung des tatsächlichen Sachverhalts geschaffene Bagatellisierung der einen Seite des Handlungszusammenhangs, nämlich der Privilegierung der Sachbeschädigung als Übertretungstatbestand, würde in einen Wertungswiderspruch führen. Der auf gewerbsmässigen (Ein- bruch-)Diebstahl gerichtete kriminelle Wille und die Tragweite derartiger Delin- quenz schliessen demnach die Geringfügigkeit des notwendigen Begleitdelikts aus. Nach dieser gesamthaften Betrachtungsweise wären die in Begehung ge- werbsmässigen Diebstahls verursachten Sachbeschädigungen korrekterweise gemäss dem einschlägigen Art. 144 StGB abzuurteilen gewesen, was die Vorinstanz im Rahmen des Schuldspruchs übersehen hat. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren – wie gesehen – indes nicht angefochten wurde und daher rechtskräftig ist, ist der Strafzumessung zugrunde zu legen, dass der Beschuldig- te bei 3 Diebstählen (Anklagesachverhalte 6-8) keine geringfügige Sachbeschädi- gung verübt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt sich für die Diebstähle und die damit eng zusammenhängenden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe. Nachdem weder die Verhaftung des Beschuldigten noch das laufende Straf- verfahren wegen Betäubungsmittelhandels ausreichend waren, den Beschuldig- ten von weiterer Delinquenz abzuhalten, ist eine gewisse Härte auch in Bezug auf die (weiteren) Nebendelikte (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz) unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen sei- nes Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geld- strafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden (weiteren) Nebendelikte als Sanktion nicht geeignet. Mit der Vorinstanz und der Oberjugendanwaltschaft ist davon auszugehen, dass auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben

- 19 - des Beschuldigten und sein soziales Umfeld vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist (vgl. Urk. 57 S. 23 f., Urk. 76 S. 3). Die Vorinstanz hat demnach zu- treffenderweise auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. 2.9. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt des bandenmässigen Diebstahls aus, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren sanktioniert werden kann (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Korrekt hat die Erstinstanz auch da- rauf hingewiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) vorliegt, eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben indes ausser Betracht fällt, da kei- ne ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschär- fungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich infolge des nach oben nicht erweiterbaren Strafrahmens lediglich straferhöhend aus (Urk. 57 S. 25). Ergänzend zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend auch die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) und des Versuchs betreffend die Anklagesachverhalte 6 und 7 (Art. 22 StGB) gegeben sind. Allerdings sind auch diesbezüglich keine aussergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von vornherein nach unten zu öffnen. Die beiden erwähnten Strafmilderungsgründe sind innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens aber strafmindernd zu berücksichtigen. Davon geht offenbar auch die Vorinstanz aus, wenn sie abschliessend klarstellend festhält, dass es in casu beim ordentlichen Strafrahmen zu bleiben hat (Urk. 57 S. 26). Insofern die Vorinstanz mit Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen dabei von einer Freiheits- strafe von 1 Tag bis zu 10 Jahren ausging (Urk. 57 S. 26), ist dies nicht zutreffend und zu korrigieren. Bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. 3.1.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

- 20 - des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 90 ff.). 3.1.3. Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Gemäss Lehre und Recht- sprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2. Hat der Täter wie vorliegend mehrere mit einer Freiheitsstrafe bedrohte De- likte begangen, hat das Gericht zunächst die schuldangemessene Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese dann zu erhöhen, um die

- 21 - weiteren Delikte zu sanktionieren. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 Erw. 1.6 vom 25. März 2013). 3.3. Die Vorinstanz hat die Tatkomponente betreffend gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl mit derjenigen für die Sachbeschädigungen und die Haus- friedensbrüche aufgrund des direkten Zusammenhanges gemeinsam abgehandelt (vgl. Urk. 57 S. 25 f.). Dieses Vorgehen entspricht indes nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2013 Erw. 1.2.3 und 1.2.4 vom 5. September 2013). Vorliegend ist des- halb zunächst eine (erste) Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl festzusetzen. 3.4.1. Was den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl betrifft, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Schwere des Delikts verwiesen werden (Urk. 57 S. 29 f.). Der Beschuldigte verübte zusammen mit anderen Tätern zwischen dem 25. Juli 2015 und dem

26. August 2015 innert rund einem Monat 10 Diebstähle, wobei es zwei Mal (Anklagesachverhalte 6 und 7) beim Versuch blieb. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und dem geradezu gewohnheitsmässigen Vorgehen innerhalb eines Zeitraums von nur gerade einem Monat ist doch auf eine erhebliche kriminellen Energie zu schlessen. Ebenso zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter nach dem missglückten Diebstahl zum Nachteil der C._____ AG vom 1. August 2015 (Anklagesachver- halt 6) unverzüglich, das heisst noch am selben Abend, ein weiteres Objekt aus- gesucht und die Anlieferungsboxen neben den beiden Kiosken der D._____ AG beim Bahnhof F._____ aufgebrochen hat (Anklagesachverhalt 7). Insgesamt wur- de eine verhältnismässig noch geringe Deliktssumme von mindestens Fr. 1'400.– erzielt. Gestohlen wurden ausschliesslich Ess- und Trinkwaren sowie Zigaretten, indem mehrheitlich Automaten oder Warenanlieferungsboxen vor den Kiosken oder Shops aufgebrochen wurden. Was das konkrete Tatvorgehen des Beschul- digten betrifft, so zeugt dieses überdies nicht von einer hohen Professionalität und Planung. So wurden beispielsweise keine Gegenstände mitgeführt, um Spuren zu

- 22 - verwischen. Allerdings gingen der Beschuldigte und seine Mittäter teilweise ge- zielt vor. So lockten sie beim Diebstahl vom 18. August 2015 zum Nachteil der D._____ AG und der G._____ AG (Anklagesachverhalt 8) den Taxifahrer, der sich direkt vor dem Kiosk aufhielt, mit einem Telefonanruf vom Tatort weg. Und bei den beiden Diebstählen vom 25. und 26. August 2015 zum Nachteil der H._____ AG und der G._____ AG (Anklagesachverhalte 11 und 12) versteckten sich der Beschuldigte und seine Mittäter hinter dem … Shop und warteten bis der Lieferant der G._____ AG die Waren in den dort aufgestellten Anlieferungskisten ausgela- den hatte. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte bei der Diebstahlstour keine hierarchisch höhere Stellung innegehabt hat. Vielmehr ist von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderem Hierarchieverhältnis zwischen den Tätern auszugehen, auch wenn der Beschuldigte selber einräumte, meist selber auf die Idee für die Diebstähle gekommen zu sein (vgl. Urk. 1/4/7 S. 9). Beim Beschuldigten handelt es sich damit nicht um einen professionellen Einbre- cher mit entsprechend hoher krimineller Energie, welcher die Einbruchsobjekte gezielt aussucht und bei der Durchführung der Diebstähle geplant und kaltblütig vorgeht. Vielmehr ist er bloss ein (mit seinen Taten ebenfalls das Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllender) hartnäckiger Gelegenheitsdieb. Im Rahmen von möglichen Tatvarianten ist ein spontaner Ladendiebstahl oder ein Diebstahl einer einzigen unbewachten Sache verschuldensmässig als klar leichter zu qualifizieren. Hier ist die Hemmschwelle zur Tat relativ gering. Die Diebstähle vom 1. August 2015 zum Nachteil der C._____ AG und der D._____ AG (Ankla- gesachverhalte 6 und 7) wurden sodann lediglich versucht, da der Beschuldigte und seine Mittäter durch die anrückende Polizei an einer Vollendung der Tat ge- hindert wurden (Anklagesachverhalt 6) bzw. da sich im Innern der Boxen keine Lebensmittel und Getränke befanden (Anklagesachverhalt 7), kann der Versuch nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund objektiv noch als leicht zu bezeichnen. 3.4.2. Was das subjektive Verschulden anbelangt, erwog die Vorinstanz zutref- fend, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, was sein Verschulden bzw. den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt (Urk. 57 S. 29, BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ferner ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tat

- 23 - nicht bzw. zumindest nicht lange im Voraus geplant war. Vielmehr ist von einem eher spontanen Tatentschluss auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt damit weniger schwer, als wenn er die Tat von langer Hand geplant hätte. Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von keiner Drittperson beeinflusst oder zur Tat gedrängt wurde. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven gehandelt hat, auch wenn ihm keine Gewinnsucht unterstellt werden kann (Urk. 57 S. 29). Insofern handelte der Beschuldigte auch egoistisch. In einer finanziellen Notlage befand sich der Beschuldigte allerdings nicht, wie auch die Verteidigung einräumt. Er hät- te sich etwa an das Sozialamt wenden können (Urk. 46 S. 10). Der Beschuldigte wurde von Dr. med. I._____ ausführlich begutachtet. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/6) zum Schluss, dass beim Beschuldigten zwar keine Persönlichkeitsstörung, indessen eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit dissozialem Einschlag und mit einer psychischen Cannabis-Abhängigkeit vorliege. Dies sei als eine Form einer Ado- leszentenkrise und damit als psychische Störung im Rechtssinne aufzufassen. Eine körperlich definitiv etablierte Cannabis-Abhängigkeit, welche sich durch Ent- zugserscheinungen bei abruptem Konsumstopp manifestieren müsste, sei beim Beschuldigten nicht gegeben. Was die Frage betreffend dessen erzieherische Fehlentwicklung anbelange, so müsse zumindest stark vermutet werden, dass die "Broken-Home"-Situation mit einem wenig präsenten Vater und einer körperlich kranken und psychisch leidenden Mutter, welche alleinerziehend 3 Söhne zu be- treuen hattte, sicher suboptimal gewesen sei, um den Beschuldigten in seinem Sozialisationsprozess weiterzubringen. Die schwierige erzieherische Situation stelle jedoch nicht den hauptsächlichen Faktor für die psychosoziale Fehlentwick- lung dar. Die limitierte elterliche Aufsicht und Anleitung habe aber der negativen Entwicklung Vorschub geleistet (Urk. 4/6 S. 42). Der Beschuldigte sei von seiner kognitiven Ausstattung her jederzeit in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Ta- ten einzusehen. Was die Steuerungsfähigkeit anbetreffe, so sei diese aufgrund der haltschwachen Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten bei Knappheit mit Finanzen und Lebensmitteln mit Bezug auf die Eigentums- und Drogendelikte leicht eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 43 f.). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwä-

- 24 - gungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 31) und mangels konkreter Einwände ge- gen die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann den überzeugenden und klaren Aussagen des Gutachters gefolgt und auf diese abgestellt werden. Beim Be- schuldigten ist damit von einer in leichtem Grade verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektiven Umstände wirken sich insgesamt gegenüber dem objektiven Tatverschulden leicht verschuldensmindernd aus. 3.4.3. Das Gesamtverschulden ist als sehr leicht bis leicht zu taxieren. Angesichts dieser Bewertung ist die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahl im unteren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens, mithin bei 12 Monaten, festzulegen. 3.5. Die vom Beschuldigten zu verantwortenden 6 Sachbeschädigungen (Ankla- gesachverhalte 4-8 und 13) stehen im Zusammenhang mit den von ihm begange- nen Diebstahlsdelikten. Sie haben insofern verschuldensmässig keine völlig selb- ständige Bedeutung. Nur betreffend die Anklagesachverhalte 4, 5 und 13 blieb es bei einem kleineren Schaden unter Fr. 300.–. Diesbezüglich ist auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 57 S. 12 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht vor brachialer Gewalt zurück. So warfen er und seine Mittäter Steine gegen die Scheibe des Automaten (Anklagesachverhalte 6) bzw. brachen unter Zuhilfenahme eines Fahrradständers den Automaten auf (Anklagesachver- halt 13). Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.4.2. verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschulden auszugehen. Die vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund zwei Monate. 3.6. Bei zwei Diebstählen beging der Beschuldigte zusätzlich einen Hausfrie- densbruch (Anklagesachverhalte 9 und 10). Es handelt sich auch hier um ein notwendiges Begleitdelikt der beiden Diebstähle. Sie haben insofern (ebenfalls) verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeutung. Der mehrfache Haus- friedensbruch darf verschuldensmässig zwar nicht bagatellisiert werden; er ist insgesamt aber von untergeordneter Bedeutung und wirkt sich auf die Höhe der

- 25 - auszufällenden Freiheitsstrafe daher im Ergebnis nur sehr leicht straferhöhend aus. In beiden Fällen drang der Beschuldigte in ein und denselben Verkaufsstand ein, wobei dessen Türe beide Male nicht abgeschlossen war. Verglichen mit Ein- brüchen in Wohnliegeschaften, bei welchen zudem jederzeit damit zu rechnen ist, mit der Bewohnerschaft zusammenzutreffen, griff der Beschuldigte damit nicht in massiver Weise in die Privatsphäre der Betroffenen ein, was die objektive Tat- schwere geringer erscheinen lässt. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann auf die vorstehendenn Erwägungen unter Ziffer 3.4.2. verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Ver- schulden auszugehen. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erscheint mithin eine Straferhöhung von rund 15 Tagen angemessen. 3.7.1. Zur objektiven Tatschwere des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte über einen ver- hältnismässig geringen Zeitraum von rund 5 Wochen mehrfach mehreren Ab- nehmern – namentlich drei, wovon einer sogar noch minderjährig gewesen sei (J._____) – eine insgesamt nicht unbeträchtliche Menge an Betäubungsmitteln, konkret mindestens 105 Gramm Marihuana, verkauft und damit das mit dem Be- täubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit, insbesondere in Bezug auf seinen minderjährigen Abnehmer J._____, nicht unerheblich beein- trächtigt habe. Indessen habe der Beschuldigte nur mit Marihuana und nicht mit harten Drogen gehandelt. Zudem sei von keiner besonderen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen, da er die Rolle des "Läufers" innegehabt und nur auf Anweisung seines Auftraggebers, K._____, gehandelt habe. Das Verschulden des Beschuldigten wiege objektiv daher leicht (Urk. 57 S. 29 f.). Diese Erwägun- gen der Vorinstanz können vorab übernommen werden. 3.7.2. Die amtliche Verteidigung zeichnete vom Beschuldigten das Bild eines nai- ven und unbedarften Drogendelinquenten, der das Marihuana "fixfertig von einem Dritten übernommen habe, welcher ihm auch gesagt habe, wem er dies verkaufen solle (Urk. 48 S. 12). Dieses Bild bedarf der Korrektur. Richtig ist, dass der Beitrag des Beschuldigten zum Betäubungsmittelhandel gering gewesen ist. Seine krimi- nellen Energie ist insofern als nicht besonders hoch zu gewichten. Doch werden

- 26 - seine Naivität und Unbedarftheit erheblich in Frage gestellt, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte in voller Kenntnis des Drogenelends Marihuana an einen Minderjährigen verkauft hat. Seine Rolle als "Läufer" ist jedenfalls aus dem Gesamtgefüge des Drogenhandels nicht wegzudenken und das deliktische Han- deln des Beschuldigten darf folglich nicht bagatellisiert werden. 3.7.3. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte das Marihuana verkauft habe, um sich so einen Teil des Lebensunterhalts zu ver- dienen, weil er zu jener Zeit obdach- und mittellos gewesen sei. Die Beweggründe für den Betäubungsmittelhandel seien daher gewissermassen nachvollziehbar gewesen, selbst wenn es andere, das heisst legale Möglichkeiten gegeben hätte, um für den Lebensunterhalt zu Geld zu kommen (Urk. 57 S. 30). Diese Erwägun- gen sind zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass der der Beschul- digte vorsätzlich gehandelt hat. Sodann ist im Zusammenhang mit den Drogende- likten beim Beschuldigten eine leichte Verminderung seiner Schuldfähigkeit zu be- rücksichtigen. 3.7.4. Insgesamt ist – in Übereinstimmung mit der amtlichen Verteidigung (Urk. 75 S. 5) – von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorallem vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat. Allerdings delinquierte er auch noch am Tag seines 18. Geburtstages, dem tt.mm. 2015. Diesbezüglich ist – im Einklang mit den Ausführungen der Oberjugendanwaltschaft (vgl. Ziff. 1.3. hier- vor) darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an diesem Tag bereits mündig war, da die Volljährigkeit am tt.mm. 2015 um 00:00 Uhr eintrat. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, den Beschuldigten in (teilweiser) Anwendbarkeit des JStG leicht milder zu bestrafen. Die vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund 1 Monat. 4.8.1. Mit der Vorinstanz fällt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Imitationswaffe während rund 3 Wochen auf sich getragen hat (Urk. 57 S. 30). Subjektiv hat der Beschuldigte zweifellos

- 27 - vorsätzlich gehandelt, was die Erstinstanz richtig gesehen hat (Urk. 57 S. 31). Nicht zu kritisieren ist zudem die Erwägung der Vorinstanz betreffend des Motivs des Beschuldigten. Dieser führte die Imitationswaffe zu Selbstverteidigungszwe- cken auf sich, weil er sich unsicher fühlte (Urk. 57 S. 31). Kriminelle Motive sind nicht ersichtlich. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist gemäss obgenanntem Gut- achten nicht gegeben (Urk. 4/6 S. 43 f.). Hingegen ist wiederum zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte vorallem vor Eintritt der Volljährigkeit delinquiert hat, weshalb er in Anwendung des JStG leicht milder zu bestrafen ist (vgl. Ziff. 3.7.4. hiervor). Das Tatverschulden ist insgesamt – in Übereinstimmung mit der amtli- chen Verteidigung (Urk. 75 S. 5) – noch als sehr leicht zu taxieren. Bei dieser Ver- schuldensbewertung ist die festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. 4.9. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente von 11 Monaten erweist sich als zu tief. Ausgehend von einer Ein- satzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl und je einer leichten Erhöhung wegen mehrfacher Sachbeschädigung (2 Monate), mehrfachen Hausfriedensbruchs (15 Tage), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (1 Monat) und Vergehen gegen das Waffen- gesetz (15 Tage) ist nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Eine Gesamtstrafe für alle Delikte (vor Berücksichtigung der Täterkomponente) von 16 Monaten erscheint angemessen. 5.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 32 f.). Anzuführen ist, dass – mit der Verteidigung und der Vorinstanz (Urk. 46 S. 13, Urk. 57 S. 32 ) – klar davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist. Der Beschuldigte lebte in einer "Broken-Home"-Situation mit einem wenig präsenten Vater und einer kör- perlich kranken und psychisch leidenden Mutter, welche alleinerziehend 3 Söhne zu betreuen hatte. Festzuhalten ist aber, dass unzählige Menschen mit gleich schlechten Voraussetzungen wie der Beschuldigte aufgewachsen und nicht straf- fällig geworden sind. Zudem sind die schwierigen familiären Verhältnisse des Be-

- 28 - schuldigten bereits mit der ihm attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit abgegolten. Auf der anderen Seite fällt nun aber auch das junge Alter des Be- schuldigten ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigte (Urk. 57 S. 32), ist dies wohl- wollend, aber nicht zu korrigieren. 5.2. Richtig hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass der Beschuldigte keine Vor- strafen aufweist, was bei der Strafzumessung neutral zu werten ist (Urk. 57 S. 33). Hingegen hat sie übersehen, dass der Beschuldigte die Diebstähle wäh- rend laufender Strafuntersuchung begangen hat, wie auch die Verteidigung ein- räumt (Urk. 46 S. 13). Dies fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. 5.3. Die Erstinstanz hat überdies zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte von Anfang an durchgehend geständig war und sich einsichtig zeigte (Urk. 57 S. 33). Das Verhalten des Beschuldigten hat sodann auch dazu geführt, dass dank sei- ner Mitwirkung Taten aufgeklärt und Mittäter überführt werden konnten, wie die Verteidigung zu Recht argumentiert (Urk. 46 S. 13, Urk. 75 S. 7). Das Nachtatver- halten des Beschuldigten ist daher spürbar strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4. Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass unter dem Titel "Straf- empfindlichkeit/Folgenberücksichtigung" keine zusätzliche Strafminderung erfol- gen kann (Urk. 57 S. 33). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden ar- beitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Sie ist die unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion. Die Reduktion der an sich schuldangemessenen Freiheitsstrafe um die mit dem Strafvollzug verbundene Härte zu eliminieren oder zu reduzieren, kommt daher nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Frage (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 157 ff.). Vorliegend sind keine aussergewöhnli- chen Umstände ersichtlich oder namhaft gemacht, welche zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führen würden. 5.5. Die hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe hat aufgrund der Täterkomponente somit eine merkliche Reduktion zu erfahren. Die straferhö- henden Umstände (Delinquieren während laufender Strafuntersuchung) unterlie-

- 29 - gen den strafmindernden Faktoren (Biografie, Nachtatverhalten) klar. Die von der Vorinstanz bemessene Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist daher leicht zu erhöhen. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 3 Tagen bis und mit heute erstandener Haft erscheint angemessen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 57 S. 65). Die Oberjugend- anwaltschaft beantragt den teilbedingten Vollzug. Sie begründet ihren Antrag da- mit, dass der Beschuldigte, nachdem er verhaftet worden und der Marihuanahan- del als Geldquelle versiegt war, seinen Lebensunterhalt mindestens teilweise mit Diebstählen bestritten habe. Die Verhaftung und das laufende Strafverfahren hät- ten folglich offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Auch wenn der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, erscheine es angezeigt, die Freiheitsstra- fe im Umfang von 7 Monaten zu vollziehen und im Umfang der restlichen 7 Mona- te unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Eine teilbedingte Strafe dürfte sodann auch die Motivation des Beschuldigten, zum Gelingen der Unterbringung beizutragen, erhöhen (Urk. 76 S. 3 f.).

2. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB sowie zu ei- ner teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei Art. 43 StGB ergibt sich dies zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt auf- geschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hin- weisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

- 30 - begegnen. Mithin bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine un- günstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt ge- mäss Art. 42 oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann (BGE 135 IV 180 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2. Wie nachfolgend unter Ziffer VI. zu zeigen sein wird, ist beim Beschuldigten eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen. Beim JStG stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund, ge- schützt werden soll in erster Linie die Entwicklung sowie die persönliche und be- rufliche Entfaltung der Jugendlichen und nicht die Gesellschaft. Deshalb rechtfer- tig es sich, im Jugendstrafrecht von der für das Erwachsenenstrafrecht geltenden Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E 3.5.2) abzuweichen und nicht allein aufgrund der Tatsache, dass eine Mass- nahme anzuordnen ist, die Gewährung des bedingten Starfvollzugs zu verwei- gern. Allein aufgrund der Anordnung einer Schutzmassnahme kann noch nicht auf eine Schlechtprognose geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei der Anordnung einer Schutzmassnahme im Sinne von Art. 12 ff. JStG zu prüfen, ob in Anwen- dung von Art. 35 Abs. 1 JStG der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. (ZR 110 (2011) Nr. 18). Dies muss auch für die Anwendung von Art. 42 und 43 StGB gelten. 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer un- günstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit an- deren Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewäh- ren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hin- weisen).

- 31 - 4.2. Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: der Strafauf- schub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 197). Ergeben sich – insbe- sondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). 5.1. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom

20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). 5.2. Als aktuellste Berichte betreffend den Beschuldigten finden sich in den Akten der Bericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2), der Zusatzbericht der Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017

- 32 - (Urk. 73/3) sowie die Aktennotizen der Jugendanwaltschaft für den Zeitraum vom

10. Oktober 2016 bis 11. Mai 2017 (Urk. 73/6). Ferner befinden sich in den Akten ein Zwischenbericht des Massnnahmezentrums Kalchrain vom 28. September 2016 (Urk. 35), ein Bericht des Psychiaters des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 4. Juli 2016 (Urk. 35), frühere Aktennotizen der Jugendanwaltschaft (Urk. 64/1), Akten der Platzierung (Urk. 64/2), diverse Massnahmeplanungen (Urk. 22 und 67) und das psychiatrische Gutachen vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/6). Bezüglich des bisherigen Verlaufs der vorsorglichen Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrain ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen, ins- besondere auf die aktuellen Berichte des Massnahmenzentrums Kalchrain und der Jugendanwaltschaft, je vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2-3). Daraus kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte eine positive Entwicklung mit stetigen Fortschritten durchmacht. Dass es dabei auch gelegentlich zu heftigen Rück- schlägen kommt, ist nicht ungewöhnlich. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Er sieht sich zum ersten Mal mit ei- ner Freiheitsstrafe konfrontiert. Ebenso musste er im Rahmen des Strafverfahrens 3 Tage in Haft verbringen, was die Warnwirkung zukünftig bedingt ausgesproche- ner Strafen zweifellos verstärkt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehal- ten, dass das psychiatrische Gutachten dem Beschuldigten ein hohes Rückfallri- siko für weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine mittelschwere Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und ein kleines Rückfallrisiko für Verstösse gegen das Waffengesetz attestiere (vgl. Urk. 57 S. 37; Urk. 4/6 S. 44). Bei adä- quater Behandlung und Betreuung des Beschuldigten liesse sich dieses Rückfall- risiko jedoch verringern (Urk. 4/6 S. 45). Es besteht kein Anlass, an diesem Be- fund zu zweifeln, sondern er bestätigt vielmehr das, worauf bereits das Vorleben des Beschuldigten hindeutet. Gemäss dem Bericht der zuständigen Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/3) zeigt sich der Beschuldigte in der Massnahme gut zugänglich, führbar und kooperativ, sowohl auf der Wohngruppe als auch bei der Arbeit. Er habe von sich aus sein Bedürfnis für Unterstützung in der Bewältigung seines All- tags, bei der Arbeit und der Ausbildung sowie seine Bereitschaft, diese auch an-

- 33 - zunehmen, geäussert. Diese grundsätzlich positive Entwicklung habe dazu ge- führt , dass er – trotz anhaltendem Cannabis-Konsum – in eine höhere Konzept- stufe habe übertreten können und von der geschlossenen Suchtgruppe in die of- fene Lehrlingsgruppe habe wechseln können. Der Drogenkosum sei nach wie als problematisch einzustufen. Die positive Entwicklung, welche der Beschuldigte im Rahmen der (vorsorglichen) Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrain macht, wird auch durch den Bericht des Massnahmenzentrums vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) bestätigt. Danach lässt sich der Beschuldigte gut motivieren, verhält sich situativ adäquat und nimmt gestellte Herausforderungen an. Der Beschuldig- te absolviert derzeit eine Lehre als Koch EFZ und besucht die Berufsschule in L._____ und die interne Schule des Massnahmenzentrums. Gegenüber Mitein- gewiesenen und Mitarbeitenden verhält er sich mehrheitlich hilfsbereit bzw. freundlich und kooperativ. Dass er weiterhin Cannabis komsumiert, weckt aller- dings erhebliche Bedenken. Ebenso seine Fluchtgedanken vom 16. Mai 2017 (Urk. 73/2 S. 1 ff.). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der letzten heute zu beruteilenden Tat vom 26. August 2015, mithin seit rund 1 ¾ Jahren, grund- sätzlich (das heisst abgesehen vom Cannabis-Konsum) nicht mehr delinquierte, obwohl er die Wochenenden teilweise ausserhalb des Massnahmenzentrums Kalchrain bei seiner Mutter verbrachte. Insgesamt kann dem Beschuldigten noch eine günstige Prognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte sich durch das Ausfällen einer blossen Warnstrafe genügend beein- drucken lässt, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden, weshalb im vorlie- genden Fall die Anordung des teilbedingten Vollzugs nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Wie dargelegt bildet der teilbedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbe- reich von Art. 42/43 StGB die Ausnahme, welche nur Anwendung findet, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Insbesondere in Anbe- tracht der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und eine Schutz- massnahme anzuordnen ist, bestehen vorliegend keine ganz erheblichen Beden- ken an dessen Legalbewährung, so dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe

- 34 - für die Erhöhung der Bewährungsaussichten nicht unumgänglich erscheint. Viel- mehr ist entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft im zu beurteilen- den Fall die Gewährung des bedingten Strafvollzugs spezialpräventiv ausrei- chend. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57 S. 36 ff.) ist der Voll- zug der Freiheitsstrafe deshalb bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme

1. Unterbringung 1.1. Die Vorinstanz hat eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet und damit die von der Jugendanwaltschaft bereits vorsorglich eingeleitete Massnahme sanktioniert. Dagegen richtet sich die Beru- fung des Beschuldigten. Die Verteidigung beantragt eine persönliche Betreuung für den Beschuldigten (Urk. 59 S. 1 f.). 1.2. Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger aus- führen, die Voraussetzungen für eine Unterbringung seien nicht ansatzweise er- füllt; eine solche dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Der Beschuldigte sei nicht massnahmewillig. Dieser habe lediglich einstweilen seine vorläufige Un- terbringung aktzeptiert und somit kooperiert. Da sich der Beschuldigte nun seit mehreren Monaten in Massnahmenzentrum Kalchrain befinde und sich seine diesbezügliche Motivation nicht verändert habe, sei nicht davon auszugehen, dass sich daran in Zukunft etwas änderen liesse (Urk. 46 S. S. 16 ff.). Zudem kri- tisierte die Verteidigung die Verhältnismässigkeit einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG. Die vom Beschuldigten verübten Straftaten und die ge- mäss Gutachten zu befürchtenden Delikte seien im Bagatellbereich anzusiedeln. Dies rechtfertige eine jahrelange Unterbringung nicht (Urk. 46 S. 21 ff.). Schliess- lich beanstandete die Verteidigung auch die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Unterbringung. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Unterbringung un- bedingt notwendig sei, um den Beschuldigen vor weiterer Delinquenz abzuhalten.

- 35 - Der Beschuldigte sei Ersttäter und die Haft sowie die vorsorgliche Unterbringung hätten ihn aufgerüttelt, so dass er sich der Konsequenzen seiner Handlungen be- wusst sei. Ausserdem seien Jugendheime nicht unumstritten, zumal der Beschul- digte nicht in die Klientenstruktur des Massnahmenzentrums Kalchrain passe (Urk. 46 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend da- zu aus, dass der Beschuldigte nach über einem Jahr in der geschlossenen "Suchtgruppe" Ende März in das Lehrlingsheim des Massnahmenzentrums Kal- chrain verlegt worden sei. Diese Verlegung sei überraschend – wohl auf Druck der zuständigen Jugendanwältin hin – erfolgt, zumal in der Regel eine dauerhafte Abstinenz von beispielsweise Cannabis verlangt würde, bevor eine Verlegung ins Lehrlingsheim in Frage komme. Eine solche Abstinenz weise der Beschuldigte bis heute nicht auf. Im Lehrlingsheim unterliege der Beschuldigte einem weniger ein- schränkenden Massnahmeregime als in der Suchtgruppe; das Haus sei offen, die Eingewiesenen seien von 22:30 Uhr bis 06:00 Uhr alleine. Dennoch sei die Frei- heit des Beschuldigten, verglichen mit der Situation eines anderen 20-Jährigen, stark eingeschränkt. Der Beschuldigte dürfe das Haus nicht ohne Erlaubnis ver- lassen, normalerweise dürfe er täglich lediglich eine Stunde spazierengehen, Mo- biltelefone seien generell nicht erlaubt und es sei kaum möglich, soziale Kontakte zu Personen zu pflegen, die ausserhalb des Massnahmenzentrums leben wür- den, etwa zu Klassenkollegen der Berufsschule. Die Miteingewiesenen seien je- doch im Vergleich zum Beschuldigten keine Sandwichklauer, sondern Jungs an- deren Kalibers. Die einzige Möglichkeit, das Massnahmenzentrum – abgesehen vom Besuch der Berufsschule – zu verlassen, seien Wochenend-Urlaube, die monatlich zweimal gewährt, dem Beschuldigten jedoch wegen Verstössen wie positiven Urinproben häufig gestrichen würden. Der einzige Vorteil der Unterbrin- gung im Massnahmenzentrum sei die Möglichkeit, eine Berufslehre absolvieren zu können. Diesem Vorteil stünde jedoch insbesondere der Nachteil der sehr weitgehenden Einschränkung der persönlichen Freiheit gegenüber, weshalb der Beschuldigte sich mit der Unterbringung nicht einverstanden erklären könne und nicht massnahmewillig sei. Betreffend die Verhältnismässigheit der Anordnung der Unterbringung i. S.v. Art. 15 Abs. 1 JStG führte die Verteidigung ergänzend

- 36 - zum Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 46 S. 21 ff.) aus, dass die Unterbringung i.S.v. Art. 15 JStG im Vergleich zu einer erwachsenenstrafrechtlichen Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB einschneidender sei, zumal die jugendrechtliche Unterbringung bis zur Vollendung des 25. Altersjahres dauern könne, während der erwachsene Beschuldigte gestützt auf Art. 61 StGB insgesamt höchstens vier Jahre im Mass- nahmenzentrum verbleiben könnte. Der Beschuldigte sei Ersttäter, wobei die be- gangenen Taten eine jahrelange Unterbringung nicht verhälnismässig erscheinen liessen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei von grösserer Rele- vanz, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Taten befürchtet werden müssten, sollte der Beschuldigte weiterhin im Kalchrain versorgt bleiben. Gemäss Gutach- ten (Urk. 4/6 S. 44) sei in erster Linie zu befürchten, dass der Beschuldigte weiter kiffen und allenfalls wieder Sandwiches klauen könnte. Dieses Risiko vermöge unter Verhältnismässigkeitsaspekten eine jahrelange Unterbringung mit ein- schneidenen Grundrechtseinschränkungen nicht zu rechtfertigen. Dass es wün- schenswert wäre, dass der Beschuldigte eine Lehre absolvieren würde und die- ses Ziel im gesicherten Setting des Massnahmenzentrums allenfalls greifbarer er- scheine, vermöge hieran nichts zu ändern. Schliesslich bestünde auch keine Evi- denz dafür, inwiefern die Einweisung in ein Jugendheim erfolgreich sei. Der Beschuldigte sei bereit, die ambulante Massnahme weiterzuführen. Auch sei er für eine persönliche Betreuung offen (Urk. 75 S. 10 ff., Prot. II S. 14 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass ihm die Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrain auf- grund der Freiheitseinschränkungen und der Menschen, von denen er dort umge- ben sei, nicht gut tun würde. Die Situation sei für ihn unerträglich und er würde zwei weitere Jahre dort wahrscheinlich nicht mitmachen. In der Berufsschule wür- de es derzeit schlecht laufen, ihm fehle es an der Motivation. Auch sei er sich nicht sicher, ob die Ausbildung zum Koch die richtige für ihn sei. Er denke, dass ein betreutes Wohnen die richtige Wohnsituation für ihn wäre. Dann würde er sich eine Lehrstelle als Gärtner suchen. Dass es ausserhalb des Massnahmenzent- rums mit einer Berufsausbildung nicht geklappt habe, sei seiner Faulheit zuzu- schreiben. Dies sei nun Vergangenheit. Es sei hingegen zutreffend, dass sich das

- 37 - Problem schlechter schulischer Leistungen in einer betreuten Wohnsituation ak- zentuieren könne (Prot. II S. 6 ff.). Die Oberjugendanwaltschaft hält demgegenüber fest, dass der Beschuldigte auf professionelle Unterstützung angewiesen sei, um sein Leben eigenverantwort- lich und deliktfrei gestalten sowie nachhaltig die Abstinenz halten zu können. Dies sei jedoch nur im geschützen, stationären Rahmen möglich, wobei eine ange- passte, stufenweise Öffnung erfolge. Die Voraussetzungen für die Anordnung ei- ner Unterbringung seien – unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 39 ff.) – auch heute gegeben. Der Beschuldigte habe sich während der Unterbringung grundsätzlich positiv entwickelt. Auch zeige er gute praktische Leistungen im Lehrbetrieb. Trotz wiederkehrendem Cannabis-Konsum habe er am 19. März 2017 in die offene Lehrlingsgruppe übertreten können. Risikositua- tionen in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum seien der Besuch der öffentli- chen Berufsschule in L._____, Urlaube und andere Vollzugsöffnungen. Der Be- schuldigte habe ein ambivalentes Verhältnis zur Unterbringung im Massnahmen- zentrum Kalchrain. So habe er einerseits dagegen Berufung erhoben, anderer- seits jedoch – mit Verweis auf Urk. 73/1-2/6 – immer wieder kundgetan, dass es ihm im Kalchrain eigentlich gut gehen würde und er seine Massnahme und voral- lem die Lehre durchziehen wolle. Eine therapeutische Betreuung reiche vorliegend nicht aus. Durch die von der Verteidigung beantragte persönliche Be- treuung könne im weitestgehenden Fall eine Tagesstruktur für den Besuch einer Ausbildung organisiert und finanziert werden. Das Wohnen sowie die Freizeit an Abenden und Wochenenden könnten dadurch aber nicht abgedeckt werden. Für das Bestehen der Anforderungen, welche der Besuch einer Tagesstruktur und ei- ne Ausbildung stellen würden, um die therapeutische Behandlung sicherzustellen und ein erneutes Abgleiten zu verhindern, seien eine stabile Wohnsituation und ein geregelter Tages- und Freizeitrahmen jedoch zwingende Voraussetzungen. Es sei nicht dargetan worden, wer eine solche Unterstützung bei Anordnung einer persönlichen Betreuung wie gewährleisten soll. Ferner verfüge der Beschuldigte auch nicht über ein familiäres Umfeld oder einen Kollegenkreis, welcher ihn un- terstützen könne. Aufgrund all dieser Umstände sei keine persönliche Betreuung, sondern eine Unterbringung anzuordnen (Urk. 76 S. 4 ff.).

- 38 - 1.3.1. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minder- jähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen (BSK StGB I-Gür- ber/Hug/Schläfli, vor Art. 1 JStG N 9; Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstraf- prozessrecht, Basel 2013, S. 66 N 311). Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behand- lung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombi- niert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (Riedo, a.a.O., S. 92 N 571). 1.3.2. Eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann, und wird bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen vollzogen, die in der Lage sind, die erforderliche er- zieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung eines Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Es ist somit stets zu prüfen und allenfalls auch zu erproben, ob nicht eine weniger einschneidende Schutzmassnahme nach Art. 12-14 JStG, die den Jugendlichen in seinem Umfeld belassen und die Probleme dort angehen, wo sie entstanden sind, zur Erreichung des Ziels genügt. Ambulante Massnahmen reichen z.B. dann nicht aus, wenn Eltern völlig überfordert sind oder wenn das Sozialverhalten eines Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue und grössere Probleme entste- hen, wenn er sich in einer Subkultur, z.B. Drogenszene, etabliert hat und Distanz zu diesem Milieu hergestellt werden soll oder wenn er vor den sich auftürmenden Schwierigkeiten nur noch wegläuft (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 15 JStG N 3).

- 39 - 1.4. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen begründet, weshalb der Beschuldigte einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG bedarf und eine persönliche Betreuung nicht ausreicht. Darauf kann, um unnötige Wiedeho- lungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden (Urk. 57 S. 39 ff.). Zu Recht hat sich die Vorinstanz dabei auch auf das überzeugende Gutachten von Dr. med. I._____ vom 15. Februar 2016 abgestützt (Urk. 4/6). Der Gutachter hat das bishe- rige Leben des Beschuldigten umfassend abgeklärt und die entsprechenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der erforderlichen Massnahme gezogen (Urk. 4/6, insbesondere S. 40 ff.). Das Gutachten legt schlüssig dar, welche die Probleme des Beschuldigten sind und wie diese angegangen werden sollten. Der Befund des Gutachtens wird sodann durch die in den Akten liegenden Berichte des Mas- snahmenzentums Kalchrain vom 28. September 2016 (Urk. 35) und 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) und des Psychiaters des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 4. Juli 2016 (Urk. 35) bestätigt. Auf sämtliche in den Akten liegenden Berichte kann ohne weiteres abgestellt werden. 1.5.1. Das Gutachten vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/6) kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte eine Personlichkeitsentwicklungsstörung mit dissozialem Ein- schlag aufweist, wobei eine gewisse Verwahrlosungsentwicklung mit Drogenge- wöhnung, unstrukturierter Daseinsweise und partieller Schlaf-/Wachumkehr statt- gefunden hat (S. 40 f.). Der Beschuldigte sei im Zuge seiner Adoleszenz bei der Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben, insbesondere im Leistungsbereich, stehengeblieben, während dem seine kognitiven Fähigkeiten und seine Sozial- kompetenz (Umgangsformen etc.) keine wesentlichen Defizite zeigen würden. Im Zuge seines Abdriftens aus der Leistungsgesellschaft habe er verschiedene de- linquente Verhaltensmuster an den Tag gelegt. Gleichwohl könne nicht behauptet werden, dass er auf diesem Wege eine kriminelle Identitätsbildung durchgemacht oder ein kriminelles Ich-Ideal entwickelt habe. In diesem Sinne würden zwar er- hebliche Sozialisationsdefizite, namentlich im Bereich Arbeit und Leistung, vorlie- gen, jedoch würden verschiedenen Beobachtungen für das Vorhandensein eines substanziellen Entwicklungspotenzials sprechen, welches aber offenbar nicht un- ter den lockeren Bedingungen der freien Gesellschaft zur Entfaltung habe ge- bracht werden können (S. 41). Die Gefahr eines Rückfalls in die Delinquenz wird

- 40 - für weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch, für Eigen- tumsdelikte als mittelschwer und für Verstösse gegen das Waffengesetz als klein eingeschätzt (S. 44). Sämtliche Berichte gelangen zum Schluss, dass der Be- schuldigte emotionale Führung und emphatischen Zuspruch, aber auch einen kla- ren Rahmen mit verbindlichen Grenzen und Halt gebenden Strukturen benötige, was mit der Platzierung im Massnahmenzentrum ermöglicht würde. Den Beschul- digten lediglich ambulant zu therapieren und zu betreuen sowie im Übrigen in sei- nem familiären Umfeld zu belassen, wird vom Gutachter als unzureichend erach- tet. Ein solches Setting wäre nach Dafürhalten des Gutachters nicht genug wir- kungsstark, um all die erforderlichen Korrekturen des Beschuldigten schnell vor- zunehmen und seine soziale Integration auf allen Ebenen soweit voranzutreiben, dass sich sein Delinquenzrisiko innert nützlicher Frist in den vertretbaren Bereich senken würde. Beim aktuellen Stand der Entwicklung des Beschuldigten erschei- ne eine Unterbringung als unabdingbar, damit die nötigen Behandlungs- und Be- treuungsmassnahmen mit der notwendigen Konstanz appliziert werden könnten, um dem Beschuldigten zuverlässig zu einer genügenden Sozialisation (nament- lich auch im Arbeitsbereich) zu verhelfen (S. 45 f.). Von grosser Wichtigkeit - so der Gutachter fortfahrend - sei natürlich auch die Sicherstellung der Drogenabsti- nenz, da sämtliche Drogenrückfälle hier sämtliche Sozialisationsziele augenblick- lich wieder gefährden könnten (S. 46). 1.5.2. Aus den Akten erhellt, dass die Eltern mit dem Verhalten des Beschuldig- ten eindeutig überfordert sind und dieser seiner Mutter gegenüber sogar tätlich geworden ist. Vor der Unterbringung sahen sich weder die Mutter noch der Vater in der Lage, den Beschuldigten bei sich aufzunehmen. Ausserdem verfügte der Beschuldigte über keine Arbeits- bzw. Lehrstelle, keine Tagesstruktur und kein Einkommen. In seinem Verhalten waren erzieherische Defizite zu erkennen. Er hielt sich ferner nicht an Termine und Abmachungen und brachte nicht die nötige Disziplin und Motivation auf, das in Aussicht Genommene auch durchzuziehen. Die Eltern des Beschuldigten vermögen dem Beschuldigten jedenfalls nicht die nötige Unterstützung zu bieten, namentlich auch hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Ausbildung. Der permissive Umgang zu Hause, die Überforderung des familiären Umfelds sowie die momentan fehlenden Grenzen und Strukturen

- 41 - im Elternhaus erschweren eine altersentsprechende Entwicklung des Beschuldig- ten und eine adäquate berufliche Ausbildung. Dass der Beschudigte zu seiner Mutter seit Beginn der Massnahme einen engen Kontakt hat und sich die Mutter heute mehr Zeit für den Beschuldigten nimmt (Urk. 73/2 S. 5), mithin sich sein Verhältnis zu seiner Mutter offenbar verbessert hat, ist natürlich positiv und zu begrüssen. Inwiefern diese Veränderungen aber nicht gerade wegen der Fremdplatzierung des Beschuldigte möglich waren, kann hier offen bleiben. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten (Urk. 47 S. 51 f.), dass die Stabilität, die der Beschuldigte benötigt, zu Hause nicht gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte heute über 18 Jahre alt und damit in rechtlicher Hinsicht er- wachsen ist. Irgendwelche verbindliche Regeln betreffend Arbeit oder Freizeitge- staltung können ihm seine Eltern damit nicht mehr auferlegen. Der Beschuldigte könnte auch jederzeit von zu Hause ausziehen und eine eigene Wohnung bezie- hen, wo er jeglicher Kontrolle entzogen wäre. Die mangelnde Selbstdisziplin des Beschuldigten und seine Kontrollbedürf- tigkeit sprechen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 47 S. 53) – insbe- sondere auch gegen ein betreutes Wohnen, welches der Beschuldigte und die Verteidigung präferieren (Prot. I S. 13; Urk. 46 S. 27; Urk. 75 S. 10 ff.; Prot. II S. 10). Gemäss dem aktuellen Bericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom

18. Mai 2017 (Urk. 73/2) zeigt der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt zwar die erforderliche Motivation für die Veränderung seiner Lebenslage. Er konnte per- sönliche Problemeinsicht in das eigene Suchtverhalten entwickeln und verhielt sich in der Alltagsbewältigung und in der Gestaltung des Zusammenlebens auf der Gruppe überwiegend kooperativ (S. 5 f.). Am 19. März 2017 konnte der Be- schuldigte daher von der Suchtgruppe in das Lehrlingsheim wechseln (S. 2 f.). Problematisch ist gemäss Bericht jedoch nach wie vor die Suchtproblematik des Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte sich offensichtlich (noch) nicht vollständig von seinem Drogenkonsum distanzieren. Von einer Cannabis-Abstinenz und Un- beeinflussbarkeit in Bezug auf seinen Marihuana-Konsum, wie der Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machte (Prot. I S. 8 ff.), kann jedenfalls nicht die Rede sein. Auf der Suchtgruppe hat der Beschuldigte insgesamt 73 Urinproben abge- geben. 16 davon wurden positiv auf Cannabis getestet. Im Lehrlingsheim wurden

- 42 - sodann bis anhin 8 Abstinenzkontrollen durchgeführt. Davon ergaben 3 einen po- sitiven Cannabiswert (Urk. 73/2 S. 2). Dem Beschuldigten fällt es gemäss Bericht schwer, sich vom Konsum zu distanzieren. Der Besuch der Berufsschule in L._____ stellt für ihn eine klare Risikosituation in Bezug auf den Konsum von Cannabis dar, da er sich nur schwer von der konsumierenden Peergroup abgren- zen kann (S. 4). Einen weiteren kritischen Faktor besteht sodann bei der (schuli- schen) Ausbildung des Beschuldigten. Er absolviert derzeit eine Kochlehre und erhält im praktischen Bereich eine gute Rückmeldung. Hingegen ist seine Ausbil- dung auf Grund seiner schlechten schulischen Leistungen in der Berufsschule ge- fährdet (Urk. 73/4, Urk. 73/2, Urk. 73/3). Um eine Steigerung seiner Schulnoten zu erreichen, besucht der Beschuldigte derzeit (zusätzlich) die interne Schule des Massnahmenzentrums Kalchrain. Es geht darum, wenn möglich eine Wiederho- lung des ersten Lehrjahres abzuwenden (Urk. 73/2 S. 1 und 3). Insgesamt beste- hen daher keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte weiterhin der Führung und Begleitung durch dafür ausgebildete Fachkräfte sowie eines strukturierten Tagesablaufs mit klaren Regeln und Grenzen bedarf, damit er vom Drogenkon- sum wegkommt, seine Persönlichkeitsdefizite aufarbeiten und in beruflicher Hin- sicht eine Zukunft aufbauen kann. Seine Massnahmebedürftigkeit hinsichtlich ei- ner stationären Unterbringung ist damit klar gegeben. 1.6. Auch bezüglich der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten bestehen keine Bedenken. Der Zwischenbericht des Massnahmenzentrums vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) und die Massnahmplanungen vom 15. Januar 2017 (Urk. 73/5) und

27. April 2017 (Urk. 73/4) zeichnen ein grundsätzlich positives Bild vom Beschul- digen. Er habe seit Massnahmebeginn an der Gestaltung des Zusammenlebens unter den Miteingewiesenen gut beigetragen und zeige sich in der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben im Umgang mit den Miteingewiesenen mehrheitlich hilfsbereit. Den Mitarbeitenden gegenüber sei er freundlich und kooperativ. Seine Arbeit als lernender Koch verrichte er insgesamt gut; er erscheine jeweils pünktlich zur Arbeit. Zu seinen Vorgesetzten sei der Beschuldigte freundlich. Die Kooperation, die der Beschuldigte im Massnahmenzentrum Kalchrain zeigt, macht deutlich, dass er einer Massnahme zugänglich ist. Die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist damit nach wie vor zu bejahen.

- 43 - 1.7. Was seine Massnahmewilligkeit betrifft, so hatte der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz ausgeführt, er habe in den knapp 11 Monaten, in welchen er sich im Massnahmenzentrum Kalchrain befinde, festgestellt, dass eine Massnahme von 3 Jahren sei für ihn unmöglich sei (Prot. I S. 11). Zwischenzeitlich hat er aber

– zumindest gemäss Zusatzbericht der Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/3) – offenbar akzeptiert, im Massnahmenzentrum Kalchrain die Mass- nahme und vor allem die (Koch-)Lehre zu absolvieren (S. 1). Aus dem Zwischen- bericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 18. Mai 2017 (Urk. 73/2) ergibt sich, dass der Beschuldigte (zumindest) das Ziel habe, das erste Lehrjahr seiner dreijährigen EFZ Ausbildung als Koch erfolgreich zu absolvieren. Der Beschuldig- te bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch, dass es betreffend die Lehre in der Praxis gut laufe und er die Lehre eigentlich schon abschliessen wolle (Prot. II S. 8 f.). Damit zeigt sich der Beschuldigte – wenngleich er aus- serhalb des Massnahmenzentrums lieber die Berufsausbildung als Gärtner in An- griff nehmen würde (Prot. II S. 10 ) – nicht als absolut massnahmeunwillig. Aller- dings wollte der Beschuldigte gemäss dem erwähnten Zwischenbericht (Urk. 73/2) am 16. Mai 2017 auf die "Kurve" gehen, weil er mit einer Freundin Stress gehabt hat. Der Beschuldigte habe seinen Frust durch Konsum von Alko- hol und Cannabis verdrängen wollen. Er sei von einem Gruppenleiter des Lehr- lingheims am Bahnhof M._____ gesehen und angesprochen worden. In der Folge sei der Beschuldigte dann wieder ins Massnahmenzentrum Kalchrain zurückge- kehrt (S. 3). Angesichts dieses Verhaltens vom 16. Mai 2017 muss die Massnah- mewilligkeit des Beschuldigten derzeit aber in Frage gestellt werden, zumal der Beschuldigte bereits am 13. September 2016 für rund 1 Monat aus dem Mass- nahmezentrum Kalchrain entwichen ist (Urk. 73/2 S. 2). Indes ist mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass sein Entweichen vom 13. September 2016 vor allem mit den Differenzen mit seinem Vorgesetzten und der fremdbestimmten Tagesstruktur und nichts mit der Unterbringung an sich zu tun hatte (Urk. 57 S. 54). Auch die "Fluchtgedanken" vom 16. Mai 2017 beruhen nicht auf der Unterbringung an sich, sondern hängen offenbar mit Beziehungsproblemen des Beschuldigten zusammen. Entscheidend ist jedoch, dass eine Unterbringung auch gegen den Willen des Jugendlichen angeordnet werden kann, wenn er

- 44 - massnahmebedürftig ist. Gemäss BGE 113 IV 17 S. 22 ist der Einwand, ein Be- schuldigter sei in keiner Weise motiviert und habe sich konsequent und regelmäs- sig gegen eine Anstaltseinweisung ausgesprochen, unbehelflich. Der Eingewie- sene soll sich nicht durch schlechte Führung der Anstaltseinweisung entziehen und eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können, wenn er diese für vorteilhafter halte. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Wie oben dargetan, bedarf der Beschuldigte der besonderen erzieherischen Betreuung und der Struktur einer Institution für Jugendliche, um der Rückfallgefahr bezüglich der erwähnten Delikte entgegen zu wirken. Ob sich der Beschuldigte bei der Mutter zuhause oder im Rahmen eines betreuten Wohnens wohler fühlen würde, ist dabei nicht mass- geblich. 1.8.1. Zu prüfen bleibt schliesslich die Rüge der Verteidigung, wonach mit der of- fenen Unterbringung des Beschuldigten der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ver- letzt sei (Urk. 46 S. 21ff., Urk. 75 S. 13 ff.). 1.8.2. Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wah- ren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforder- lich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, vor Art. 1 JStG N 20 und Art. 10 JStG N 5; vgl. auch BSK StGB I-Heer, Art. 56 StGB N. 34 ff.). 1.8.3. Dass und inwiefern die von der Vorinstanz angeordnete offene Unter- bringung des Beschuldigten gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen könnte, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Aufgrund des Lebenswandels des Beschuldigten vor seiner Unterbringung ist nicht davon aus- zugehen, dass die Anordnung weniger weitgehender Schutzmassnahmen ebenso geeignet wäre wie die Unterbringung. Mit einer ambulanten Massnahme ist der akuten Entwicklungsgefährdung des Beschuldigten offenkundig nicht beizu- kommen, wie das Gutachten klar und unmissverständlich festhält (vgl. Urk. 4/6 S 44 ff.). Die Unterbringung erweist sich unter diesen Umständen als notwendig. Sie eröffnet dem Beschuldigten überdies eine Perspektive, insbesondere im Hin- blick auf die Stabilisierung seiner Lebenssituation mit Erarbeitung einer An-

- 45 - schlusslösung, Verhinderung weiteren Suchtmittelkonsums und Vermeidung einer chronischen Abhängigkeit. Die Unterbringung ist damit auch geeignet, der Ge- fährdung des Beschuldigten entgegenzuwirken. Die von der Verteidigung dage- gen vorgebrachten Einwände ändern an dieser Einschätzung nichts. Sie über- sieht, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, sein Leben nicht traditio- nell gemäss den Wünschen und Vorstellungen sowie Zielen der Jugendanwältin, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen zu gestalten. Vielmehr ging und geht es da- rum, seiner akuten Entwicklungsgefährdung adäquat und nachhaltig zu begeg- nen. Soweit die Verteidigung in dieser Hinsicht bagatellisierend davon spricht, die vom Gutachter zu befürchtenden Delikte seien im Bagatellbereich anzusiedeln, verkennt sie, dass – wie vorstehend bereits erwogen – serieller Diebstahl eine er- hebliche kriminelle Energie offenbart. Der auf gewerbsmässigen Diebstahl gerich- tete kriminelle Wille und die Tragweite derartiger Delinquenz schliessen die Ge- ringfügigkeit der notwendigen Begleitdelikte ebenfalls aus; solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss Rechtsprechung und Lehre betreffend die Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, ob die Schutzmass- nahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder Behandlungsbedürftigkeit des Tä- ters angemessen sei, und nicht mit Blick auf die Schwere der begangenen Tat (Urk. 57 S. 49; BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 1 JStG N 2). Dies verkennt die Verteidigung, wenn sie geltend macht, dass eine jahrelange Unterbringung bereits aufgrund der begangenen Taten als nicht verhältnismässig erscheine (Urk. 75 S. 15). Nicht ersichtlich ist schliesslich, dass und weshalb die vorsorgli- che Unterbringung infolge Volljährigkeit des urteilsfähigen Beschuldigten sachlich nicht gerechtfertigt sein könnte. Aus Art. 19 Abs. 2 JStG geht hervor, dass die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 15 JStG über die Mündigkeit hinaus bis zur Vollendung des 22. Altersjahrs andauern können. Die Unterbringung ist folglich verhältnismässig.

- 46 - 1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für ei- ne Unterbringung des Beschuldigten gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG gegeben sind, weshalb eine solche anzuordnen ist.

2. Ambulante Behandlung 2.1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten zusätzlich eine ambulante Behand- lung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. Auf ihre zutreffende Begrün- dung kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 55). In den Beanstandungen der Vertei- digung blieb die Anordnung der ambulanten Behandlung unangefochten (Urk. 59). Dennoch liegt diesbezüglich keine Rechtskraft vor, zumal dieser Punkt eng mit der Frage nach der übrigen Sanktion verbunden ist. 2.2. Gemäss überzeugendem gutachterlichen Befund ist die Problematik des Cannabis-Konsums im Rahmen einer Massnahme mitzubearbeiten (Urk. 4/6 S. 49). Der Beschuldigte steht einer solchen Therapie nicht negativ gegenüber (Urk. 46 S. 27). Heute führte er dazu aus, dass er den Cannabis-Konsum zwar verringert habe, jedoch noch immer circa fünf Joints pro Woche rauche (Prot. II S. 7 f.). Es sei aber sein klares Ziel, mit dem Cannabis-Konsum aufzuhören. Mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung wegen seines Cannabis-Konsums sei er einverstanden (Prot. II S. 14). Mittlerweile gelinge es ihm auch, nach dem Besuch der Berufsschule eine negative Urinprobe abzugeben (Prot. II S. 11). Angesichts der beim Beschuldigten nach wie vor bestehenden Cannabis- Problematik erscheint eine begleitende ambulante Behandlung als angezeigt, weshalb deren Anordnung heute zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zur Saktionsart (keine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe) und zur Mass- nahme (keine persönliche Betreuung anstelle einer Unterbringung). Die Anklage-

- 47 - behörde unterliegt demgegenüber mit ihren Anträgen zur Höhe der Strafe (nur teilweise Erhöhung der Strafe, aber nicht im beantragten Umfang) und zum Straf- vollzug (keine teilbedingte Strafe). Demnach sind die Kosten des Berufungsver- fahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 1/3 auf die Gerichtskas- se zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmenden Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 25 Abs. 2 JStPO) vorbehalten bleibt.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzuset- zen.

3. Die amtliche Verteidigung hat mit Eingabe vom 24. Mai 2017 (vgl. Urk. 74) ihre Honorarnote eingereicht und an der Berufungsverhandlung ihren weiteren Aufwand beziffert (vgl. Urk. 77). Die geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen. Sie ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'700.– zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendge- richt, vom 4. November 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che), 2 (Freisprüche), 3, 2. Satzhälfte (Busse), 5 (Bezahlung der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe), 8 und 9 (Einziehung und Vernichtung bzw. Heraus- gabe von Gegenständen, 10 (Ersatzforderung), 11-13 (Zivilforderungen), 14 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenauflage) sowie 16 (Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 48 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG für den Be- schuldigten angeordnet.

4. Für den Beschuldigten wird zusätzlich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 2/3 bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten

- die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich

- das Massnahmezentrum Kalchrain, … [Adresse]

- die Privatklägerin 1, B._____ AG, z.Hd. N._____, … [Adresse]

- die Privatklägerin 2, C._____ AG, z.Hd. O._____, … [Adresse]

- 49 -

- die Privatklägerin 3, D._____ AG, z.Hd. P._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten

- die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich

- das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschluss Dispositiv Ziff. 1)

- die Jugendanwaltschaft See/Oberland als Vollzugsbehörde

- die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Ruggli lic. iur. K. Rissi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.