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SB160519

mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2017-03-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Ganz kurz zusammengefasst, hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als es um die dem Beschuldigten konkret vorgewor- fenen Unterstützungshandlungen zugunsten von B._____ und C._____ geht. Als nicht bewiesen sah die Vorinstanz dagegen an, dass der Beschuldigte "Teil eines albanischen Drogenhändlerrings" bzw. in eine solche Organisation eingegliedert gewesen sei (Urk. 70 S. 17-19). Diesen Einschätzungen ist auch berufungsweise aus den folgenden Gründen zuzustimmen: 3.2. Die Vorinstanz hat die Beweislage betreffend die Kontakte des Beschuldig- ten zu B._____ – mit nachfolgender Ausnahme (vgl. nachfolgende Erw. 3.2.4.2) – zutreffend zusammengefasst (Urk. 70 S. 6 ff.). Dabei spricht alles dafür, dass der Beschuldigte B._____ bewusst und gewollt organisatorisch-logistische Dienste leistete, um diesem seine Tätigkeit als "Heroinläufer" zu ermöglichen (B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Mai 2016 unter anderem wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Er war geständig, mit ca. 100 Gramm Heroingemisch [Reinheitsgrad 56 %; entspricht ca. 56 Gramm reinem Heroin] gehandelt zu haben [vgl. die vor- liegende Anklageschrift Urk. 21 S. 3 sowie die Beizugsakten i.S. B._____, Be- zirksgericht Pfäffikon, DG160003]). 3.2.1. Insbesondere wird der Beschuldigte zunächst durch die Aussagen von B._____ belastet - auch wenn dieser offenkundig danach trachtete, den Be- schuldigten gerade nicht belasten zu wollen (so schon die Vorinstanz in Urk. 71 S. 14, 16). So fällt einerseits auf, dass B._____ betonte, den Beschuldigten zufäl- lig getroffen zu haben (Urk. 8/3 S. 1, 2, 4; Urk. 8/4 S. 3). Dieser habe auch nicht gewusst, dass er - B._____ - Drogen verkaufe (Urk. 8/4 S. 6), und seine - B._____s - Wohnung in J._____ sei ihm von einem "D._____" aus Albanien ver-

- 6 - mittelt worden (Urk. 8/3 S. 2, 5; Urk. 8/4 S. 5). Andererseits bestätigte B._____ aber, dass ihn der Beschuldigte drei bis vier Mal umherchauffiert und ihn zur Wohnung begleitet habe (Urk. 8/3 S. 3; reduziert auf zwei Mal in Urk. 8/4 S. 3) und für ihn mit der Vermieterschaft in J._____ gesprochen und übersetzt habe, weil er nicht deutsch spreche (Urk. 8/3 S. 3/4, S. 5: "wegen der Wohnung, wegen der Bezahlung und so"; Urk. 8/4 S. 5). Sie - B._____ und der Beschuldigte - hät- ten sich auf albanisch unterhalten (Urk. 8/4 S. 4), die Telefonnummern ausge- tauscht und sich zwei bis drei Mal gesehen (Urk. 8/4 S. 3). Er habe den Beschul- digten ca. drei bis vier Mal angerufen (Urk. 8/3 S. 3, 5; reduziert auf zweimal in Urk. 8/4 S. 3 f.). 3.2.2. E._____, die damals im selben, ihrem Vater gehörenden Haus in J._____ wohnte, wo auch B._____ einquartiert war, bezog von diesem Heroin. Allerdings habe sich dieser bei ihr als F._____ vorgestellt (Urk. 8/5 S. 2). Er sei praktisch nie zuhause gewesen und "jeweils" von einem dunkelblauen oder schwarzen Kombi mit tschechischer Nummer abgeholt worden (Urk. 8/5 S. 3). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, knapp 10 Monate später, erklärte sie dann zunächst, den Beschuldigten in jener Zeit zwei bis drei Mal gesehen und einmal mit ihm ge- sprochen zu haben (Urk. 8/6 S. 3). Später räumte sie aber ein, dass der Beschul- digte Gespräche von ihr mit B._____ übersetzt habe (Urk. 8/6 S. 4). Dass dieser jeweils von einem Kombi mit tschechischer Nummer abgeholt worden sei, könne sein. Sie vermöge sich nicht mehr daran zu erinnern; das sei zu lange her. Bei der Polizei habe sie aber die Wahrheit gesagt (Urk. 8/6 S. 4). 3.2.3. Aufgrund dieser lebensnahen, stimmigen und damit glaubhaften (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 70 S. 16/17) Aussagen steht – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 2, 4) – fest, dass der Beschuldigte damals telefonische und persönli- che Kontakte mit B._____ unterhielt, diesen zum Logisort begleitete und ihn in dessen Alltag zumindest punktuell dahingehend unterstützte, als er für ihn Über- setzungs- und Chauffeurdienste leistete. Daran ändert nichts, dass die aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ erstellten telefonischen Kontakte dem Beschuldigten nicht auch noch durch weite- re objektive Beweismittel nachgewiesen werden können. Ein Nachweis aufgrund

- 7 - der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Überprüfung der historischen Ver- kehrsdaten betreffend die auf den Beschuldigten eingelöste Telefonnummer 079 ... (Urk. 16/2) ist - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 9) - schon deshalb ausgeschlos- sen, weil diese erst per 6. Dezember 2015 bewilligt wurde (Urk. 16/6), B._____ aber bereits am 19. November 2015 verhaftet worden war (Beizugsakten DG160003. Urk. 10/3). Überdies wurde die Telefonnummer erst am 21. Novem- ber 2015 auf den Beschuldigten eingelöst (Urk. 70 S. 9 mit Verweis auf Urk. 16/2). Wenn die Verteidigung dann aber vorbringt, dass es sich nie habe verifizieren lassen, dass der Beschuldigte das zur Rufnummer 079 ... gehörende Mobiltelefon bedient habe (Urk. 87 S. 3), stimmt dies indessen nicht. Darauf wird später noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Erw. 3.3.3.1 - 3.3.3.3). Wenn die Verteidigung kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft es unter- lassen habe, das bei B._____ sichergestellte iPhone durchsuchen zu lassen (Urk. 87 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass dies offenbar mit einem Code gesperrt war, weshalb eine Überprüfung nicht möglich war (Urk. 15/4). Dass der Beschuldigte mit seinen Kontakten zu B._____ sowie seiner punktuellen Unterstützung bewusst und willentlich B._____s Drogenhandelstätigkeit Vorschub leistete, ist alleine aufgrund der Aussagen von B._____ sowie E._____ noch nicht erwiesen. Vielmehr sind dafür die weiteren Umstände zu betrachten. Entschei- dend sind hier namentlich die Aussagen des Beschuldigten selbst. 3.2.4. Die Aussagen des Beschuldigten laufen nun geradezu auf eine Selbstbe- lastung hinaus - derart widersprüchlich, anpasserisch und teilweise auch klar un- wahr sind sie (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 71 S. 15/16): 3.2.4.1. So erklärte er in der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt einer Fotografie von B._____, diesen "in meinem Leben noch nie gesehen" zu haben (Urk. 7/1 S. 6). Das war offensichtlich falsch und wurde dem Beschuldigten denn auch sofort widerlegt, indem ihm Fotos einer Überwachung vom 18. November 2015 vorgehalten wurden, worauf zu sehen ist, wie der Beschuldigte und B._____ vor dessen damaligen Wohnort in J._____ in den ... VW ... [Farbe und Automo- dell] mit tschechischen Kennzeichen des Beschuldigten stiegen. Hierauf erwiderte der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern und ergänzte sofort: "Ich ha-

- 8 - be mit Drogen nichts zu tun! Kein Mensch kann mir sagen, dass ich jemandem Drogen gegeben oder Drogen verkauft habe" (Urk. 7/1 S. 6). Diese Vorabverteidi- gung - zumal noch auf einen Vorwurf, der ihm gar nicht gemacht wurde (niemand hatte behauptet, der Beschuldigte habe "jemandem Drogen gegeben oder Drogen verkauft", vgl. auch Urk. 7/1 S. 6 Frage 40) - erscheint als sehr verdächtig. Ähnlich reagierte er auch in der tags darauf erfolgten Hafteinvernahme, als er neben der Beteuerung, nichts davon gewusst zu haben, dass "diese Leute" mit Drogen zu tun gehabt hätten, unterstrich, er sei jedes Mal legal über die Grenze gekommen und dort auch angehalten und kontrolliert worden. Auch hier: Es wurde dem Be- schuldigten gar nicht vorgeworfen, illegal in die Schweiz gekommen und/oder et- was transportiert zu haben, was an der Grenze hätte entdeckt werden können. Dieses Aussageverhalten legt hochgradig nahe, dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hat. 3.2.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 verneinte der Beschuldigte auch, E._____ zu kennen; er wisse nicht einmal, ob das ein Mann oder eine Frau sei (Urk. 7/5 S. 4/5). Betreffend B._____ musste er - notge- drungen - einräumen, diesen zu kennen, wenn auch nicht unter diesem Namen, sondern als (vermeintlichen) Italiener. Er habe diesen an jenem Tag, als die Foto- grafie gemacht worden sei [d.h. am 18. November 2015], kennen gelernt und im Auto von J._____ ins Glattzentrum mitgenommen. Er sei nicht wegen B._____ in J._____ gewesen, sondern habe eine rumänische oder bulgarische Animierdame besucht. Mit B._____ habe er im Auto nicht gesprochen, denn er - der Beschuldigte - könne kein Italienisch. Er habe diesen auch lediglich dieses ei- ne Mal gesehen, ins Glattzentrum gebracht und dann nie mehr etwas von ihm ge- hört (Urk. 7/5 S. 5). Bei dieser Behauptung blieb der Beschuldigte auch, als ihm die anderslautenden Aussagen von B._____ vorgehalten wurden, und er wieder- holte, B._____ nur ein Mal gesehen zu haben und E._____ nicht zu kennen (Urk. 7/5 S. 7, 8, 11). Auch diese Aussagen waren nachgewiesenermassen falsch: So musste der Beschuldigte E._____ offenkundig kennen, gab er doch im Rahmen der heutigen Befragung letztlich zu, dass er E._____ gesehen und er für sie und B._____ etwas übersetzt habe (Urk. 86 S. 7). Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten hingegen, dass er die

- 9 - Nummer von E._____ in seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. Wie die Verteidi- gung richtig vorbringt (Urk. 87 S. 3), wurden bei der Verhaftung des Beschuldigten weder sein Mobiltelefon noch die zu der Telefonnummer 079 ... gehörende SIM- Karte sichergestellt (Urk. 17/2). Vor diesem Hintergrund ist der Kritik der Verteidi- gung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zur Feststellung gelangt sei, dass der Beschuldigte verschiedene Nummern von E._____ und auch jene von G._____ in seinen Kontakten gespeichert habe (Urk. 87 S. 2, 3 mit Verweis auf Urk. 70 S. 9 und 17 f.), Recht zu geben. Es ist denn auch nicht er- sichtlich, woher die Angaben in Urk. 16/11 zu den angeblich E._____ zuzuord- nenden drei Rufnummern stammen. Daraus kann aber nichts zugunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden. Es bleibt dabei, dass seine Bestreitungen, wonach er E._____ nicht kenne und nicht einmal wisse, ob das ein Mann oder eine Frau sei, unglaubhaft sind. Weiter kann angesichts der glaubhaften und übereinstim- menden Aussagen von B._____ und E._____ auch nicht sein, dass der Beschul- digte B._____ lediglich einmal gesehen und nicht mit ihm gesprochen hätte: Viel- mehr ist erwiesen, dass der Beschuldigte mehrmals mit B._____ sprach und für diesen gar übersetzte. So mag zwar sein, dass sich B._____ gegenüber E._____ als Italiener ausgegeben hat. Der Beschuldigte kannte die tatsächliche Nationali- tät von B._____ aber fraglos und unterhielt sich mit diesem - im Sinne dessen Aussagen - auf albanisch. Es ist nicht einzusehen, weshalb B._____ diesbezüg- lich hätte falsch aussagen sollen, zumal er ihn ja zu entlasten versuchte. Auch der Beschuldigte konnte hierzu keine plausible Erklärung liefern (Urk. 86 S. 10 f.). Derart viele klar falsche Aussagen zu Umständen, die der Beschuldigte ja nicht hätte zu vertuschen versuchen müssen, wenn er sich so korrekt verhalten hätte, wie er glauben machen möchte, machen seine Aussagen äusserst unglaubhaft. 3.2.4.3. Nachdem B._____ am 23. August 2016 in Gegenwart des Beschuldigten staatsanwaltschaftlich einvernommen worden war (Urk. 8/4), wurde dieser mit den Widersprüchen konfrontiert, die sich daraus zu seinen eigenen Aussagen ergeben hatten. Nun wurde der Beschuldigte plötzlich sehr wortkarg: Er habe nichts zu sa- gen, aber B._____ habe nicht die Wahrheit gesagt. Wo das der Fall gewesen sei, wollte der Beschuldigte indessen nicht näher darlegen. Auch auf den Vorhalt, dass er gemäss den Aussagen von B._____ diesen mehrmals gefahren habe,

- 10 - mehrmals mit diesem telefoniert und für diesen übersetzt habe, sagte der Be- schuldigte nichts mehr (Urk. 7/6 S. 2). Sodann wurde ihm in dieser Einvernahme vorgehalten, dass er in Tschechien wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft sei. Auch da beharrte der Beschuldigte darauf, er habe nichts mit Drogen zu tun; zur Auskunft aus Tschechien habe er nichts zu sagen, das sei seine Privatsache (Urk. 7/6 S. 3). Nach dem gleichen Muster reagierte der Beschuldigte am 9. September 2016, als ihm nach der in seiner Gegenwart durchgeführten Einvernahme von E._____ (Urk. 8/6) deren Aussagen vorgehalten wurden: Dazu, dass sie sage, ihn zwei, drei Mal bei B._____ zu Besuch gesehen zu haben, habe er keine Bemerkungen. Das sei ihre Aussage (Urk. 7/7 S. 2). Im Weiteren musste der Beschuldigte in die- ser Einvernahme einräumen, dass er entgegen seinen bisherigen Aussagen auch G._____ - einen weiteren Mitbewohner in der Liegenschaft in J._____ - gekannt habe. Er wolle aber nicht darüber reden; das sei eine "Frauensache" gewesen (Urk. 7/7 S. 2/3). Nachdem der Beschuldigte bis dahin jeweils noch danach getrachtet hatte, seine Aussagen um neue Beweisergebnisse herum anzupassen, sah er sich nach die- sen beiden Konfrontationseinvernahmen nun offensichtlich "am Berg" und ver- mochte den seinen bisherigen Darstellungen widersprechenden Beweiserhebun- gen nichts mehr entgegen zu setzen. Entsprechend floh sich der Beschuldigte in eine Verweigerungshaltung. Selbstredend steht es einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- als auch ent- lastender Tatsachen. Es darf ihm eine Aussagenverweigerung deshalb nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: ZHK StPO- Lieber, 2. Aufl. 2014, Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet die- ser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem solchen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts

- 11 - des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_562/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar,

3. Aufl. 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person zu einem Thema grundsätzlich äussert, dann aber vom Schweigerecht punktuell Gebrauch macht. Dass die Antwort nur auf bestimmte Fragen verweigert wird, ist der Beweiswürdigung durchaus zugänglich (ZHK StPO-Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 35). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nach diesen beiden Einvernahmen nun definitiv als unglaubhaft. Es muss angenommen wer- den, dass es keine Erklärungen zu den thematisierten Widersprüchen gibt. 3.2.4.4. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im We- sentlichen bei seiner Haltung. Was E._____ und B._____ sagten, stimme nicht. Auf die Frage, weshalb denn dem so sei, erwiderte der Beschuldigte, es sei nicht nur er - B._____ -, sondern "alle Leute, die verhaftet wurden". Bei der Staatsan- waltschaft würden alle alles zugeben (Prot. I S. 16). Es bleibt das Geheimnis des Beschuldigten, was er damit ausdrücken wollte. Auch heute blieb der Beschuldig- te dabei, dass die Aussagen von B._____ nicht richtig seien. Er habe ihn nur ein- mal gesehen, wobei B._____ ihm als Italiener namens F._____ vorgestellt worden sei. Da er etwas Englisch spreche und er nur italienisch, habe er gegenüber E._____ etwas für ihn übersetzt (Urk. 86 S. 7 f.). 3.2.5. Gesamthaft gesehen sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur exemplarisch unglaubhaft, sondern sie laufen, wie schon eingangs erwähnt, ge- radezu auf eine Selbstbelastung hinaus - derart offensichtlich ist es, dass er et- was zu verbergen hat. Anders wäre nicht zu erklären, dass er wider besseres

- 12 - Wissen zunächst abstritt, E._____ und B._____ überhaupt zu kennen, und da- nach versuchte, seine im Grundsatz bewiesenen Kontakte mit diesen beiden Per- sonen als so gering und harmlos wie möglich darzustellen. Es ist denn auch zu wiederholen, dass E._____ und B._____ den Beschuldigten keineswegs etwa be- zichtigten, am Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein, sondern sie sagten ledig- lich darüber aus, wie der Beschuldigte mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen B._____ immer wieder Kontakt hatte und ihn bei seinem Aufenthalt in der Schweiz durch Übersetzungs- und Fahrdienste unterstützte. Wenn denn der Beschuldigte effektiv überhaupt nichts mit Drogengeschäften zu tun gehabt hätte, wie er behauptet, hätte darum für ihn nicht der geringste Grund bestanden, die Kontakte zu E._____ und B._____ abzustreiten. Offenbar sah der Beschuldigte aber im Umstand, dass die Untersuchungsbehörden Kenntnis von diesen Kontak- ten hatten, eine Gefahr und für ihn nachteilige Belastung. Und das wiederum konnte es nur sein, wenn der Beschuldigte eben wusste, dass B._____ hier dem Drogenhandel nachging und er diesen dabei unterstützte. Damit ist der diesbe- zügliche Anklagesachverhalt - grundsätzlich (s. sogleich) - erstellt (vgl. auch die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, Urk. 70 S. 17/18). Im Sinne der Kritik der Ver- teidigung (Urk. 52 S. 4, Urk. 87 S. 2 f.) ist immerhin zu korrigieren, dass nicht E._____ Vermieterin des Zimmers von B._____ war, sondern deren Vater (vgl. dazu die Aussagen von E._____, Urk. 8/5 und 8/6, insb. etwa Urk. 8/6 S. 3, 4). Wenn der Verteidiger dann aber dafür hält, dass einzig eine gemeinsame Auto- fahrt am 18. November 2015 erstellt sei (Urk. 52 S. 6/7), ist dem nicht zu folgen. Auch wenn durchaus zutrifft, dass alleine die Fahrt vom 18. November 2015 poli- zeilich beobachtet und dokumentiert worden ist, kann angesichts der gesamten Beweislage kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte B._____ mindes- tens dreimal chauffiert hat, wie dies dem Anklagesachverhalt entspricht. 3.3. Auch betreffend die Kontakte des Beschuldigten zu C._____ hat die Vor- instanz die Beweislage korrekt zusammengefasst (Urk. 70 S. 10 ff.). Hier spricht ebenfalls alles dafür, dass der Beschuldigte C._____ bewusst und gewollt organi- satorisch-logistische Dienste leistete, um diesem seine Tätigkeit als "Heroinläufer" zu ermöglichen (C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. September 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG mit einer

- 13 - Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Er war geständig, mit knapp 95 Gramm Heroingemisch [Reinheitsgrad 25-32 %; entspricht gut 25,5 Gramm reinem Hero- in] gehandelt zu haben [vgl. die vorliegende Anklageschrift Urk. 21 S. 3 sowie die Beizugsakten i.S. C._____, Bezirksgericht Winterthur, DG160052]). 3.3.1. Hier wird der Anklagesachverhalt vorab durch die Aussagen von H._____ gestützt, in dessen Hotel "I._____" in ...[Ort] C._____ zur fraglichen Zeit einquar- tiert war. Auch hier fällt auf, dass die Aussagen von H._____

- wie schon die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 70 S. 14, 17) - in anderem Kontext kaum geeignet wären, jemanden zu belasten. Sodann sind sie auch plau- sibel, konstant und zurückhaltend ausgefallen. Es ist H._____ daher zu glauben, wenn er schildert, wie der Beschuldigte für C._____ um ein Hotelzimmer gefragt hat, mit diesem dann vorbei gekommen ist, für den des Deutschen nicht mächti- gen C._____ übersetzt und auch den Zimmerpreis abgemacht hat. Nach einem ersten Aufenthalt von ein paar Tagen sei C._____ dann eines Morgens plötzlich weg gewesen und habe den Zimmerschlüssel mitgenommen. Das habe H._____ sofort dem Beschuldigten per SMS mitgeteilt und gefordert, dass C._____ den Schlüssel zurückbringe. Daraufhin sei C._____ noch am selben Nachmittag vor- bei gekommen und habe den Schlüssel retourniert. Später, ca. eine Woche oder 10 Tage vor Ende Mai 2016, sei dann der Beschuldigte abermals mit C._____ er- schienen und habe erneut ein Zimmer gemietet. Auch hier habe der Beschuldigte übersetzt und den Preis ausgehandelt. Nach der Verhaftung von C._____ am 30. Mai 2016 sei der Beschuldigte dann am 31. Mai 2016 um ca. 14:00 Uhr im Hotel vorbei gekommen und habe sich nach C._____ erkundigt. Der Beschuldigte sei jeweils mit seinem ... [Automodell] mit ausländischer Nummer gefahren (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 3 ff.). Dass H._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zwei Monate nach der polizeilichen Befragung in einzelnen Details nicht mehr genau deckungsgleich aussagte (z.B.: "ein schwarzes [Auto], glaube ich", Urk. 8/2 S. 4; C._____ sei das zweite Mal alleine gekommen, Urk. 8/2 S. 4, woran er sich allerdings nach Rückfrage nicht mehr genau erinnere, Urk. 8/2 S. 6), tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 6 f.)

– keinen Abbruch. Insbesondere dass er in der zweiten Einvernahme zunächst sagte, es sei C._____ vor dem zweiten Aufenthalt alleine vorbei gekommen, be-

- 14 - legt ja deutlich, dass er den Beschuldigten keinesfalls übermässig oder fälschli- cherweise belasten wollte. 3.4. Die Aussagen von H._____ werden gestützt durch die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung der auf den Beschuldigten registrierten Rufnummer 076 ... (Urk. 16/2 und 16/10): Zwischen H._____ und dem Beschuldigten fanden zwischen dem 30. März 2016 und 30. Mai 2016 zahlreiche telefonische Kontakte und vereinzelte SMS-Nachrichten statt (Urk. 16/10 und Urk. 16/15). Ebenso er- wiesen ist, dass zwischen dem Beschuldigten und C._____ SMS-Nachrichten stattgefunden haben (Rufnummer von C._____: ..., vgl. Beizugsakten DG160052 [Urk. 11/4 S. 2]; und Urk. 16/9, zweitletztes Blatt = Urk. 16/14, 15 Kontakte vom

31. März 2016 bis 4. April 2016 und am 22. Mai 2016 und Urk. 16/10), was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 52 S. 11, Urk. 87 S. 6). Schliesslich wurde die auf den Beschuldigten eingelöste Rufnummer anfangs April und gegen Ende Mai mehrmals in der Gemeinde ... geortet, wo sich das Hotel von H._____ befindet (Urk. 16/10 und 16/14). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte telefonischen Kontakt bzw. SMS-Kontakte mit H._____ sowie C._____ pflegte, auch wenn mit der Verteidigung das Telefon des Beschuldigten nicht sichergestellt werden konn- te (Urk. 87 S. 8). 3.4.1. Aussagen des Beschuldigten: 3.4.1.1. Auf Vorhalt einer Fotografie von C._____ räumte der Beschuldigte am

1. Juni 2016 in der ersten Einvernahme nach seiner Festnahme zwar ein, "diesen Mann" zu kennen. Er wisse, dass es sich um einen Albaner handle, kenne jedoch weder seinen Namen noch habe er dessen Telefonnummer. Auf Vorhalt des Na- mens von C._____ erwiderte der Beschuldigte, dieser Name sage ihm absolut nichts; er höre ihn zum ersten Mal (Urk. 7/1 S. 3). Weiter bejahte der Beschuldig- te, dass er seinerzeit von seiner Rufnummer 076 ... aus mit H._____ telefoniert und ihn nach einem Zimmer für "diesen Jungen" (womit er C._____ meinte) ge- fragt habe. Danach habe er C._____ die Nummer von H._____ gegeben, damit er diesen direkt anrufe. Was dann C._____ und H._____ in der Folge gemacht hät- ten, wisse er nicht, ebenso wenig wisse er, ob und wann C._____ zu H._____ ge- gangen sei. Explizit stellte der Beschuldigte auch in Abrede, bei H._____ für

- 15 - C._____ ein Zimmer angeschaut oder diesen je zu H._____ gebracht zu haben. Er sei zwar früher ein paar Mal bei H._____ gewesen, sonst sei aber nichts ge- wesen. Er wisse nicht, warum H._____ anderslautend aussage und lüge. Er habe jedenfalls nichts damit zu tun. Sodann stimme zwar, dass ihm H._____ ein SMS geschrieben und ihn nach dem Schlüssel gefragt habe. Er habe aber damals nicht geantwortet (Urk. 7/1 S. 3-5). Dass der Beschuldigte das SMS im Zusammenhang mit dem Schlüssel erhalten hat, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede (Urk. 87 S. 7). Auf die Rufnummer 076 ... angesprochen, anerkannte der Beschuldigte, diese am 21. November 2015 eingelöst zu haben. Wo die Nummer aber jetzt sei, wisse er nicht. Es könne auch sein, dass diese in der Tschechei sei oder er diese verschenkt habe (Urk. 7/1 S. 4/5). In der tags darauf durchgeführten Hafteinvernahme blieb der Beschuldigte bei seinen Darstellungen (Urk. 7/3 S. 3, 4). Er habe vor zweieinhalb Monaten H._____ angerufen und gefragt, ob er ein Zimmer frei habe. Reserviert habe er nichts. Wenn H._____ sage, das sei etwa vor einem Monat gewesen, so stimme das nicht. Er erinnere sich genau, damals für 10 Tage in Serbien an einer Beerdi- gung gewesen zu sein. Er sei auch nicht später wieder mit C._____ bei H._____ vorbeigegangen; er sei nicht in der Schweiz gewesen (Urk. 7/3 S. 5). Von No- vember [2015] bis zum 31. Mai 2016 sei er drei Mal für insgesamt 7 bis 8 Tage in der Schweiz gewesen; da könne er gar nicht unterstützt oder geholfen haben (Urk. 7/3 S. 6). Am 31. Mai 2016 sei er zwar beim Hotel von H._____ gewesen. Er sei aber zufällig dort vorbei gefahren und habe nicht mit diesem gesprochen (Urk. 7/3 S. 5). Er habe nie Drogen in seinem Auto gehabt oder eine Person mit Drogen ins Auto gesetzt (Urk. 7/3 S. 6). 3.4.1.2. Bei diesen beiden ersten Einvernahmen fällt zunächst wiederum auf, dass der Beschuldigte sogleich wahrheitswidrig behauptete, C._____ weder beim Namen zu kennen noch dessen Telefonnummer zu haben. Wie gesehen, ist das durch die Erhebungen zur vom Beschuldigten eingestandenermassen eingelösten Telefonnummer widerlegt. Das macht die Aussagen des Beschuldigten auch hier bereits einmal reichlich unglaubhaft. Hinzu kommt, dass angesichts der überzeu- genden Aussagen von H._____ - bei welchem weder Anhaltspunkte noch Be-

- 16 - weggründe ersichtlich wären, dass er den Beschuldigten falsch belastete - auch nicht stimmt, dass der Beschuldigte nie mit C._____ im Hotel von H._____ vorbei gegangen wäre. Es ist also offensichtlich, dass der Beschuldigte auch seine Kon- takte zu C._____ wahrheitswidrig auf ein zufälliges Minimum zu reduzieren sucht. Dieselbe Vorgehensweise hatte auch C._____ in dem gegen ihn separat geführ- ten Strafverfahren gewählt. Auch wenn mangels Konfrontationseinvernahme zu- lasten des Beschuldigten nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden darf und sich daraus auch nichts zugunsten des Beschuldigten ergibt, ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung kurz darauf einzugehen. Die Verteidigung macht geltend, man werde den Verdacht nicht los, dass die Akten des Verfahrens gegen C._____ von der Staatsanwaltschaft nur deshalb nicht beigezogen worden seien, um Entlastendes aus den Akten fernzuhalten (Urk. 87 S. 5). Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens wurden zwar nicht von der Staatsanwaltschaft, dann aber von der Vorinstanz bei- gezogen (vgl. Beizugsakten DG160052). Aus diesen Akten lässt sich indessen nichts für den Beschuldigten Entlastendes ableiten. Gleich wie der Beschuldigte versuchte C._____ zunächst, jeglichen Kontakt mit dem Beschuldigten abzustrei- ten und erklärte, in der Schweiz niemanden zu kennen und allein zum Hotel ge- gangen zu sein (Beizugsakten DG160053, Urk. 4/3 S. 8). Erst auf Vorhalt des Fo- tos des Beschuldigten gab dann auch C._____ in einer weiteren Einvernahme zu, den Beschuldigten schon einmal gesehen zu haben, allerdings im Zu- sammenhang mit einem potenziellen Autokauf. Dass der Beschuldigte etwas mit dem Hotel zu tun haben soll, stritt er trotz Vorhalt der Aussagen von H._____ wei- terhin ab. Erst auf den Hinweis, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er ihm - C._____ - das Zimmer verschafft habe, gab er dann zu, dass er ihm ein bisschen geholfen habe mit dem Preis. Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit ihm zum Ho- tel gefahren sei, antwortete er: "Er ist nur einmal gekommen und hat mit dem Ho- telinhaber gesprochen" (Beizugsakten, DG160052 Urk. 4/4 S. 3 f.). Daraus lässt sich für den Beschuldigten nichts Entlastendes ableiten. Aus den Aussagen von C._____ geht einzig hervor, dass auch er versuchte, den Kontakt zum Beschul- digten - soweit es das Beweisergebnis zuliess – wahrheitswidrig auf ein zufälliges Minimum zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass

- 17 - C._____ zunächst angegeben hatte, alleine zum Hotel gegangen zu sein, worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 87 S. 5 f.). Offenbar als nicht abstreitbar erachtete es der Beschuldigte - naheliegenderweise wohl deshalb, weil er unmittelbar danach verhaftet worden war -, am 31. Mai 2016 in unmittelbarer Nähe des Hotels von H._____ vorbei gefahren zu sein. Er wollte aber - wie gesehen - glauben machen, dort zufälligerweise auf dem Weg aus der Tschechei in Richtung Bern vorbei gekommen sei. Namentlich wenn er dann noch ausführt, er sei auf der Autobahn gefahren und habe etwas essen wollen (Urk. 7/3 S. 4/5), ist auch das indessen hochgradig unglaubhaft. Zum einen führt die Auto- bahn mehrere Kilometer am Hotel von H._____ vorbei und kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, der regelmässig seine in der Region Bern leben- de Mutter besuchen komme (Urk. 7/3 S. 4) und die Strecke daher kennt, nur um etwas zu essen die Autobahn verlässt und sich in ... wiederfindet. Und zum an- dern hat - wie gesehen - H._____ im Kontext absolut glaubhaft ausgesagt, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2016 bei ihm vorbei gekommen sei und sich nach C._____ erkundigt habe. Es steht demnach fest, dass der Beschuldigte am

31. Mai 2016 im Hotel bei H._____ vorgesprochen und sich nach C._____ erkun- digt hat. Dass der Beschuldigte das bestreitet, belegt wiederum, dass er etwas zu verheimlichen hat. Wenn der Beschuldigte dann plötzlich mit Sicherheit sagen können will, einen Monat vor der Einvernahme vom 2. Juni 2016 in Serbien gewesen zu sein (Urk. 7/3 S. 5, vgl. auch Urk. 86 S. 8), so kann das insofern sein, als sein Pass ei- nen Stempel vom 30. April 2016 der Grenzstelle Bajakovo zwischen Kroatien und Serbien aufweist (so der Beschuldigte in Urk. 7/3 S. 5; vgl. Urk. 10) und zu seiner Telefonnummer nach jenem 30. April 2016 bis zum 20. Mai 2016 nur am 6. und 7. Mai 2016 Aktivitäten in der Schweiz registriert worden sind (vgl. Urk. 16/10). Nachdem er aber anerkennt, am 30. April 2016 das "Schlüssel-SMS" von H._____ erhalten zu haben und sein Telefon sich damals - wie auch in den Tagen zuvor - stets in der Schweiz ins Netz eingeloggt hat, ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte das betreffende Telefon auf sich trug. Eine Woche oder 10 Tage vor Ende Mai 2016 kann dann der Beschuldigte sehr wohl abermals mit C._____ bei

- 18 - H._____ vorbeigegegangen sein, wie dieser aussagt: Ab dem 20. Mai 2016 war die auf den Beschuldigten eingelöste Telefonnummer nämlich wieder bis zum

27. Mai 2016 ohne Unterbruch mit hoher Aktivität im Schweizer Netz registriert und wurde am 23. Mai 2016 in der Gemeinde ... geortet, wo sich das Hotel von H._____ befindet (Urk. 16/10). Es ist deshalb klar unzutreffend, wenn der Be- schuldigte behauptet, er sei ca. eine Woche vor seiner Verhaftung nicht in der Schweiz gewesen und habe deshalb nicht mit H._____ Preis und Dauer des Auf- enthalts von C._____ aushandeln können (Urk. 7/3 S. 5). 3.4.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 brachte der Beschuldigte - erstmals - vor, spielsüchtig zu sein. Dadurch habe er H._____ kennen gelernt. Dieser schulde ihm noch Geld von der "Zockerei". Auf die - nahe- liegende - Nachfrage der Staatsanwältin, um wieviel Geld es sich dabei handle, antwortete der Beschuldigte: "Das muss ich nicht sagen. Das ist nicht wichtig. Wir haben keinen Vertrag, aber das ist der Grund, warum er mich belastet hat." Jedes Mal, wenn er in der Schweiz gewesen sei, sei er organisierten Poker spielen ge- gangen, und jedes Mal sei auch H._____ da gewesen. Nach der Verhaftung von C._____ am 30. Mai 2016 und bevor er selbst am 31. Mai 2016 verhaftet worden sei, sei er bei H._____ vorbei gegangen, um nach seinem Geld zu fragen. Auf den Vorhalt, weshalb er das bisher nicht gesagt habe, erwiderte der Beschuldigte, er habe nicht gewollt, dass die "Zockerei" bekannt werde und habe Angst gehabt. Die Vorwürfe betreffend die Drogen habe er nicht ernst genommen (Urk. 7/5 S. 3/4). Damit beweist der Beschuldigte wieder exemplarisch, wie er seine Aussagen dem Beweisergebnis anzupassen versucht: Offenbar kam er für sich zum Schluss, dass er seine bisherigen Depositionen zu den Kontakten zu H._____ nicht auf- recht erhalten kann. So musste er eine Rechtfertigung dafür finden, dass die Kon- takte intensiver waren, als er bisher zugestanden hatte. Insbesondere musste er zu begründen versuchen, weshalb er am 31. Mai 2016 bei H._____ im Hotel vor- sprechen gegangen war. Eine "Story" um Spielschulden zu erfinden, lag wohl nicht zuletzt darum nahe, weil dazu bekanntlicherweise kaum Schriftlichkeiten existieren und der Beschuldigte offenbar tatsächlich einmal anlässlich einer Raz-

- 19 - zia in einem Spielclub polizeilich erfasst worden ist (Urk. 7/5 S. 3). Der Beschul- digte betonte denn auch gleich selbst, sie hätten keinen Vertrag. Wenn er dann auch nicht sagen will, wieviel Geld ihm H._____ angeblich schulde, trägt der Be- schuldigte wenig dazu bei, seinen Aussagen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Ganz unglaubhaft ist sodann, wenn er sagt, er habe Angst gehabt, dass die "Zockerei" bekannt werde, und er habe die Vorwürfe zu den Drogen nicht ernst genommen. Gerade mit einer einschlägigen Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten (dazu später) hat der Beschuldigte wenig Grund, solche Vorwürfe "nicht ernst" zu neh- men und gegenüber eines möglichen Bekanntwerdens von illegalem Glücksspiel in den Hintergrund zu schieben. Schliesslich ist zwar theoretisch denkbar, dass jemand einen Widersacher falsch anschuldigt, um ihn einer Bestrafung zuzufüh- ren und ihn so "aus dem Verkehr zu ziehen", wie das der Beschuldigte H._____ zu tun vorwirft (vgl. auch Urk. 86 S. 9). Dazu ist aber - erneut - darauf hinzuwei- sen, dass den Aussagen von H._____ schon ganz grundsätzlich kaum den Be- schuldigten objektiv belastende Elemente zu entnehmen sind und sodann auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er diesen übermässig oder falsch belasten würde. Wäre es um Solches gegangen, hätte H._____ den Beschuldigten vielmehr ohne Umschweife der Beteiligung an Drogengeschäften bezichtigen können. Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung räumte H._____ in der Einvernahme vom

26. Juli 2016 sodann ein, Schulden zu haben und zu spielen, wenn er Zeit und Lust habe. Er habe aber keine Spielschulden. Der Beschuldigte habe ihm nie Geld geliehen, und entsprechend schulde er diesem kein Geld (Urk. 8/2 S. 7/8). Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2016 zu H._____ ge- gangen war, um sich über den Verbleib des am Vortag verhafteten C._____ zu in- formieren. Aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung ist erstellt, dass H._____ noch am 30. Mai 2016 versucht hatte, den Beschuldigten per Telefon zu erreichen, wobei allerdings offenbar nur die Combox antwortete (Urk. 16/15 und 16/10). C._____ wurde am Nachmittag des 30. Mai 2016 am Bahnhof in Win- terthur verhaftet. In diesem Zusammenhang wurde auch das Hotel von H._____ polizeilich tangiert (Urk. 8/2 S. 5, vgl. dazu die Haftakten in den Beizugsakten zu

- 20 - C._____, DG160052 [Urk. 12/1]). Entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 7) ist es naheliegend anzunehmen, dass H._____ versucht hatte, den Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ zu informieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte am Folgetag auch tatsächlich bei H._____ auftauchte, spricht dafür, dass der Be- schuldigte am 30. Mai 2016 noch im Besitze seines Telefons war und den Anruf in Abwesenheit zur Kenntnis genommen hatte. Ganz offensichtlich war der Beschul- digte darauf bedacht, nur sehr punktuell und von sich aus mit H._____ in Kontakt zu treten (Urk. 16/10: Am 30. März 2016, 18:30:39, hat der Beschuldigte H._____ während 65 Sekunden angerufen, und ihm um 18:59:14 ein SMS geschickt. Auch am 28. April 2016, 12:53:39, hat der Beschuldigte H._____ angerufen, und zwar während 54 Sekunden. Und schliesslich hat er diesen am 30. April 2016, 8:14:56, ganz kurz für 2 Sekunden nochmals kontaktiert und ihm um 8:19:24 ein SMS ge- schickt). Umgekehrt war er für diesen dagegen nie (direkt) erreichbar, sondern hatte immer die Combox eingeschaltet. Exemplarisch zeigt sich dies am 30. April 2016, wo H._____ versuchte, den Beschuldigten zur Rückgabe des von C._____ mitgenommenen Schlüssels anzuhalten (Verbindungsaufbau und Abbruch nach wenigen Sekunden um 11:29:13, 12:07:32, 13:15:46, 13:24:05, 13:32:03, 13:34:10, 13:35:18 und 13:53:09 [vgl. Urk. 16/15 und 16/10 mit den jeweiligen Verbindungsdauern]. Darauf folgte das an den Beschuldigten versandte und von diesem zur Kenntnis genommene SMS um 14:20:12, bevor dann bis letztmals 15:01:22 nochmals vier Anrufe erfolgten, wobei H._____ um 14:47:18 wenigstens während 32 Sekunden auf die Combox sprach [a.a.O.]. Genau einen solchen Ab- lauf beschreibt H._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

26. Juli 2016. Dort erklärte er, dass er den Beschuldigte angerufen habe, wobei immer die Combox gekommen sei, woraufhin er dann ein SMS geschrieben habe, wonach der Schlüssel zurückgegeben werden müsse. Das betreffende SMS konnte H._____ der Staatsanwältin und dem Verteidiger überdies in seinem Natel zeigen (Urk. 8/2 S. 4/5). Der Beschuldigte wurde in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 schliesslich nochmals auf die von ihm registrierte Rufnummer 076 ... ange- sprochen und darauf hingewiesen, dass diese Nummer in den letzten 6 Monaten vorwiegend in der Schweiz aktiv gewesen sei. Hierauf entgegnete er, er habe das

- 21 - Telefon "einfach benutzt", die letzten drei Monate aber sicher nicht (Urk. 7/5 S. 8). Deshalb sei er weder am 21. bis 27. Mai noch am 2. April 2016 in Räterschen gewesen, wo Antennenstandorte verzeichnet sind (Urk. 7/5 S. 9). Seit dem 25. März 2016 wisse er nicht, wo die angesprochene Nummer sei (Urk. 7/5 S. 10). Die Angaben des Beschuldigten zum - angeblichen - Verbleib der von ihm einge- standenermassen seinerzeit eingelösten Telefonnummer sind überaus wirr. Sehr viel spricht deshalb dafür, dass er sie nach der Verhaftung von C._____ hat "ver- schwinden" lassen. Jedenfalls kann - wie schon einmal erwogen - sicher nicht sein, dass der Beschuldigte die Nummer Ende März "jemandem geschenkt" hat, nachdem er ja anerkennt, am 30. April 2016 das "Schlüssel-SMS" von H._____ auf die betreffende Nummer erhalten zu haben. Sodann sind hinsichtlich der An- tennenstandorte, wo diese Nummer im seit anfangs Dezember 2015 erfassten Zeitraum jeweils eingeloggt war, überhaupt keine Verlaufsbrüche festzustellen, wie sie zu erwarten wären, wenn der Beschuldigte die Nummer tatsächlich irgend- jemandem "verschenkt" hätte. Vielmehr erscheinen über die ganze Zeit hinweg immer wieder dieselben Antennenstandorte - namentlich etwa auch ... BE, wo die Mutter des Beschuldigten wohnt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint als un- behelfliche Schutzbehauptung des Beschuldigten, er habe nicht mehr über die Nummer 076 ... verfügt. 3.4.1.4. Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seinen Vorbringen. Namentlich wiederholte er, H._____ vom Spielen her zu kennen und nur deshalb bei ihm vor- bei gegangen zu sein, weil dieser ihm noch Geld schulde. Am Anfang habe er seine Spielsucht nicht zugeben wollen, weil er auch nicht gewusst habe, ob das hier strafbar sei (Prot. I S. 17, 18). Dabei blieb er auch bei der heutigen Befragung (Urk. 86 S. 11). Dazu gibt es nichts Zusätzliches zu erwägen: Davon abgesehen, dass H._____ dies bekanntlich bestreitet, sind diese Behauptungen auch un- glaubhaft. Ebenso unglaubhaft erscheint vor dem Hintergrund, dass H._____ den Beschuldigten gar nicht unterstellt, etwas mit Drogengeschäften zu tun zu haben, wenn der Beschuldigte heute neu vorbrachte, dass H._____ ihn wohl deshalb falsch zu belasten versuchte, weil noch andere Leute in dem Haus mit Drogen

- 22 - verhaftet worden seien und das wohl seine - H._____s - Verwandten gewesen seien, weshalb er wohl die Schuld auf ihn habe schieben wollen (Urk. 86 S. 9) 3.4.2. Es bleibt damit auch in diesem Zusammenhang dabei, dass sich der Be- schuldigte durch seine vollkommen unglaubhaften Aussagen selbst belastet. Wenn er nämlich tatsächlich nichts von den Drogengeschäften C._____s gewusst hätte, hätte überhaupt kein Anlass bestanden, wahrheitswidrig zu bestreiten, dass er diesen kannte und über seine Telefonnummer verfügte. Ebenso wenig hätte der Beschuldigte Anlass gehabt, seine Kontakte zu C._____ und H._____ entge- gen den tatsächlichen Gegebenheiten auf ein zufälliges, absolutes Minimum her- unterzuspielen. Es muss auch hier nochmals wiederholt werden: In einem legalen Kontext erscheinen die Aussagen von H._____ gar nicht als den Beschuldigten belastend - was sollte daran illegal sein, einem der deutschen Sprache nicht kun- digen und mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertrauten Albaner bei seinem Aufenthalt behilflich zu sein. Offenbar sah der Beschuldigte aber auch hier im Wissen der Untersuchungsbehörden über seine Kontakte zu C._____ und H._____ eine Gefahr. Und auch hier kann das nur darum sein, weil der Beschul- digte eben wusste, dass C._____ dem Drogenhandel nachging und er diesen da- bei unterstützte. Auch der diesbezügliche Sachverhalt erscheint damit - grund- sätzlich (s. sogleich) - als erstellt. Hier ist der Kritik der Verteidigung insoweit Recht zu geben, als der Beschuldigte nicht 15 Mal mit C._____ telefoniert hat, wie das die Anklageschrift behauptet (S. 3; Urk. 52 S. 12). Vielmehr trifft im Sinne der Ausführungen der Verteidigung zu, dass die beiden 15 Mal per SMS kommuni- ziert haben (Urk. 16/14 S. 3). Am materiellen Gehalt des Anklagevorwurfs ändert dies aber nichts. 3.5. Gesamthaft bleibt es damit beim Beweisergebnis, wie es - mit den vorge- nannten leichten Korrekturen - bereits die Vorinstanz ermittelt hat. Es wäre denn auch ein grosser Zufall und unwahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschuldig- te zugleich mit zwei Drogenläufern Kontakt hatte, ohne von deren Tätigkeit ge- wusst zu haben, dann aber den Kontakt zu diesen gegenüber den Strafbehörden

- ohne nachviollziehbaren Grund - vehement abstreitet. In Anbetracht der Aus- sagen von B._____, E._____, H._____ sowie der objektiven Beweismittel, insbe-

- 23 - sondere den Ergebnissen der rückwirkenden Auswertung der Telefonverbindun- gen, ist in Kombination mit den absolut unglaubhaften und letztlich selbstbelas- tenden Aussagen des Beschuldigten keine andere Schlussfolgerung möglich, als dass dieser ganz genau wusste, dass es sich bei B._____ und C._____ um "Dro- genläufer" handelte, die er bei ihrer Tätigkeit wissentlich und willentlich unterstütz- te. Dass der Beschuldigte jedoch Teil eines albanischen Drogenhändlerrings ge- wesen sei, lässt sich bei der gegebenen Beweislage nicht erhärten (Urk. 70 S. 17 ff.).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne der Art. 19 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 21 S. 2, 4). Im Hinblick auf die Hauptverhandlung änderte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag aber ab und verlangte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mittäterschaft- licher Begehung der vorgenannten Bestimmungen des BetmG. Im wesentlichen argumentierte die Staatsanwaltschaft dazu, es könne keine Gehilfenschaft an ei- ner bandenmässigen Tatbegehung vorliegen, wenn der Beschuldigte Mitglied ei- nes albanischen Drogenhändlerrings sei (Urk. 50 S. 1/2; Urk. 51 S. 2, 9/10). 4.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in der Folge im Sinne dieses aktualisierten Antrags der Staatsanwaltschaft als Mittäter und erwog dazu kurz zusammengefasst, es habe der Beschuldigte die beiden "Drogenläufer" in einem wesentlichen Umfang unterstützt, mit einem Beitrag, der nicht nur wichtig, son- dern gar kausal gewesen sei. Dabei habe er mit den beiden jeweils eine Bande gebildet. Es sei unwesentlich, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Ein- gliederung des Beschuldigten in eine grössere Drogenhändlerorganisation nicht habe erstellt werden können (Urk. 70 S. 19-21). 4.3. Diese rechtliche Würdigung kann - mit der Verteidigung (Urk. 87 S. 8 f.) - nicht übernommen werden. Angesichts des letztlich erwiesenen Anklagesach- verhalts ist es nicht möglich, dem Beschuldigten Tatbeiträge derartiger Intensität

- 24 - anzulasten, welche eine Verurteilung als Mittäter zuliessen. Im Sinne der vorste- henden Erwägungen ist - zusammengefasst - erwiesen, dass der Beschuldigte B._____ zu seinem Logisort in J._____ führte und dort für ihn die Modalitäten des Aufenthalts regelte, weiter telefonierte er einige Male mit diesem und unterstützte ihn in administrativen Belangen (z.B. durch Übersetzerdienste), und dreimal fun- gierte er mit seinem VW ... [Automodell] als Chauffeur. Auch für C._____ organi- sierte und regelte der Beschuldigte den Aufenthalt, unterstützte diesen in admi- nistrativen Belangen und leistete für ihn Chauffeurdienste. 4.3.1. Die Vorinstanz hat den Begriff der Mittäterschaft und die Voraussetzungen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Verurteilung in diesem Sinne erforderlich sind, korrekt abgehandelt (Urk. 70 S. 19/20). So ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delik- tes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.Hw.). Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert. Dabei gilt als Hilfe- leistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Ander- seits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöhen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, ein Verbrechen oder Vergehen zu unterstützen. Dabei braucht er aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, etc.; es

- 25 - genügt, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirk- lichenden strafbaren Tuns erkennt (BGE 121 IV 109 E. 3a m.Hw.). Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen um- schreibt. Aufgrund dieser hohen Regelungsdichte besteht grundsätzlich nur ein geringes Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäter- schaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere etwa eine starke Einschränkung des Anwendungs- bereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.Hw.). Gleichwohl sind Fälle von Gehilfenschaft in der Rechtsprechung nicht so selten, etwa wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäu- bungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft (BGE 106 IV 72 E. 2b). Weiter hat die Praxis Gehilfenschaft angenommen beim Testen der Reinheit von 5 Gramm Heroin und Demonstration der Vorbereitung der Päckchen für den Weiterverkauf, bei der Lieferung von Streckmitteln, ohne sich selber an einer Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu beteiligen, bei blosser Pannenhilfe trotz Wissens um die verbotene Ladung, beim zur Verfügung stellen eines Um- schlags- und Lagerplatzes für Drogen oder einer Garage für ein "Drogenfahr- zeug", beim "Schmiere stehen" oder beim Beobachten einer Kurierin auf dem Flughafen und telefonischer Durchgabe der Wahrnehmungen an den Auftragge- ber (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,

3. Aufl. 2016, Art. 19 N 148, jeweils mit Referenzangabe). 4.3.2. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten für B._____ und C._____ als Hilfeleistungen im Sinne von Art. 25 StGB. Mit seinen Einsätzen zur Zimmervermittlung, seiner Übersetzertätigkeit und seinen Chauffeurdiensten hat er in dienender, untergeordneter Stellung die Vor- satztaten der beiden Drogenläufer gefördert und einen kausalen Beitrag daran ge- leistet, dass sich die Erfolgschancen der Haupttaten erhöhten. Wenn der Be-

- 26 - schuldigte den beiden nicht zur Seite gestanden hätte, hätten sich deren Taten wohl anders abgespielt, diese wären aber - wovon mangels anderslautender Indi- zien entgegen der Vorinstanz auszugehen ist - kaum ganz unterblieben. Entspre- chend kann auch nicht gesagt werden, dass die strafbaren Handlungen von B._____ und C._____ mit den Tatbeiträgen des Beschuldigten "standen oder fie- len" (so auch die Verteidigung, Urk. 87 S. 9). Es kann diesem auch nicht nachge- wiesen werden, dass er bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Drogendelikte tatsächlich mitgewirkt hätte. Die Vorinstanz legt ihrem Urteil eine führende, leitende Funktion des Beschuldigten zugrunde, wie sie nicht erwiesen ist und nur gegeben wäre, wenn auch die Absätze 1 und 2 des Anklagesachver- halts hätten bewiesen werden können ("Teil eines albanischen Drogenhändler- rings", "übergeordnete Position"). 4.3.3. Soweit die Verteidigung nicht nur einen Freispruch vom Vorwurf der mit- täterschaftlichen Delinquenz, sondern auch von jenem der Gehilfenschaft ver- langt, geht sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus (Urk. 52 S. 13-15, Urk. 87 S. 10). Insbesondere ist bei der gegebenen Beweislage erwiesen, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass B._____ und C._____ dem Drogenhan- del nachgingen und er sie dabei durch seine Hilfeleistungen unterstützte. Der Ver- teidigung ist jedoch insofern zu folgen, als eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu bandenmässig begangenen Drogendelikten nicht mög- lich ist, weil weder B._____ noch C._____ wegen bandenmässigen Vorgehens verurteilt worden ist (Urk. 52 S. 15, Urk. 87 S. 9). Die Verurteilungen erfolgten vielmehr in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. Beizugsakten). 4.4. Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 27 -

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 70 S. 22/23). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Korrigierend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass ei- nerseits - nachdem kein entsprechender Schuldspruch erfolgt - Erwägungen zur Bandenmässigkeit obsolet sind. Andererseits führt der Schuldspruch wegen Ge- hilfenschaft dazu, dass die Strafe im Sinne von Art. 25 StGB zu mildern ist. Das hat gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB zur Folge, dass das Gericht nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafe ist deshalb innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe festzulegen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB). 5.2. In objektiver Hinsicht steht zunächst fest, dass der Beschuldigte zum Han- del mit insgesamt 80 Gramm reinem Heroin Hilfe geleistet hat, was die Grenze dessen, das vom Bundesgericht für das Vorliegen eines qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG angenommen wird (12 Gramm; BGE 109 IV 143), um ein Vielfaches übersteigt. Entgegen der Vorinstanz spielte der Be- schuldigte aber nicht "in den beiden Zweierteams jeweils eine tragende Rolle" (Urk. 70 S. 24). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist es vielmehr so, dass er untergeordnete, dienende Beiträge geleistet hat, die B._____ und C._____ ihr de- liktisches Handeln durchaus erleichterten. Vom Tatbeitrag des Beschuldigten ge- radezu abhängig waren diese aber - entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 24) - nicht, was letztlich - wie ausgeführt - als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist. Das re- lativiert sein Verschulden. 5.3. Subjektiv förderte der Beschuldigte die Tätigkeit von B._____ und C._____ im Drogengeschäft wissentlich und willentlich. Dass er damit dem Handel mit gut 80 Gramm reinem Heroin Vorschub leistete, nahm er angesichts der Umstände

- 28 - mindestens in Kauf. Auch wenn kaum anzunehmen ist, dass der Beschuldigte seine Dienste ohne jegliche Gegenleistung verrichtet hat, erlaubt es die Beweis- lage gleichwohl nicht, wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschul- digte aus rein finanziellen Gründen gehandelt und sich so möglicherweise seine Spielsucht finanziert habe (Urk. 70 S. 24). Vielmehr muss offen bleiben, aus was für Beweggründen der Beschuldigte gehandelt hat. Die subjektive Seite verändert deshalb die objektive Verschuldensbewertung nicht massgeblich. 5.4. Insgesamt liegt das Tatverschulden damit noch im untersten Bereich des Strafrahmens und lässt eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen er- scheinen. 5.5. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten (Urk. 70 S. 25; Urk. 86 S. 2 ff.). Wie die Vorinstanz sodann richtig erwägt, liegt beim Beschuldigten keine beson- dere Strafempfindlichkeit vor, weil er in Tschechien eine minderjährige Tochter hat - zumal er sich im Bewusstsein um seine familiäre Situation zum Delinquieren entschlossen hat (Urk. 70 S. 25/26). 5.6. In der Schweiz weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (Urk. 74). Da- gegen ist er in Tschechien schon mehrfach und in einem Falle einschlägig vorbe- straft: Mit Urteil vom 21. April 2009 wurde er vom Kreisgericht Domazlice wegen Unterschlagung gemäss § 248 Abs. 1 und 3 lit. c des tschechischen Strafgeset- zes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft, weil er sich als Verwalter einer Spielbank unrechtmässig Geld angeeignet hatte (Urk. 36/4). Am

1. September 2009 sprach ihn das Kreisgericht Domazlice dann wegen Met- amphetaminhandels des entsprechenden Betäubungsmitteldelikts schuldig und verurteilte ihn unter Miteinbezug der Strafe vom 21. April 2009 zu einer unbe- dingten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 36/6). Diese Strafe wurde auf Einspruch des Beschuldigten hin mit Entscheid des Bezirksgerichts Pilsen vom

7. Dezember 2009 auf 3,5 Jahre reduziert (Urk. 36/8). Mit Beschluss vom

11. Oktober 2012 des Kreisgerichts Karlovy Vary wurde der Beschuldigte sodann unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren auf Bewährung vorzeitig aus dem gesamthaften Vollzug der erwähnten Strafe von 3,5 Jahren sowie einer solchen

- 29 - von 30 Monaten entlassen, welche das Kreisgericht Domazlice bereits am

21. Juni 2005 gegen ihn verhängt hatte (Urk. 36/10). Insgesamt wurde der Be- schuldigte damit seit Mitte 2005 in Tschechien bereits mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon er 3 Jahre verbüsste (Urk. 86 S. 5). Nachdem er die heutigen De- likte bis spätestens Ende Mai 2016 begangen hat, hat er sich zudem während der ihm am 11. Oktober 2012 angesetzten Probezeit von 4 Jahren erneut strafbar gemacht. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. 5.7. Schliesslich ist der Beschuldigte weder geständig noch zeigte er sich ein- sichtig oder reuig. Zwar entschuldigte er sich in seinem Schlusswort vor Vor- instanz "für alles" - wofür genau ging allerdings aus seinen weiteren Ausführun- gen nicht hervor (Prot. I S. 23/24) und auch heute erklärte er, sich für den Fall, in den er verwickelt sei, zu entschuldigen, wobei er einfach nicht beweisen könne, dass er nicht verwickelt sei. Er fühle sich überhaupt nicht schuldig im Zusammen- hang mit dieser kriminellen Sache und habe nichts damit zu tun (Urk. 86 S. 5). 5.8. Insgesamt erscheint es damit als angemessen, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Darauf anzurechnen ist der Freiheitsentzug, welchen der Beschuldigte in diesem Verfahren bereits erlitten hat (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2016 verhaftet (Urk. 17/1) und befand sich anschliessend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Per

15. November 2016 bewilligte ihm der vorinstanzliche Präsident den vorzeitigen Strafvollzug (Prot. I S. 29). Bis und mit heute hat der Beschuldigte deshalb 283 Tage der ihm auferlegten Freiheitsstrafe erstanden.

6. Strafvollzug 6.1. Bei der von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 30 Monaten war es schon von Gesetzes wegen nicht möglich, den Vollzug gesamthaft bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten dann aber keine ungünstige Prognose, ge- währte ihm folgerichtig eine teilbedingte Strafe und schob deren Vollzug im Um- fang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. 10 Monate der Strafe waren nach dem Entscheid der Vorinstanz zu vollziehen.

- 30 - 6.2. Bei der nun im Berufungsverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist ein vollständig bedingt aufgeschobener Vollzug möglich, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei ist bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 124 IV 1 E. 4.2.2). 6.3. Aufgrund der mehrfachen - in einem Fall einschlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten, wofür er im Ausland zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, muss von einer erheblich getrübten Legalprognose ausgegangen werden, zumal er sich trotz der verbüssten Haftstrafe von insgesamt drei Jahren nicht da- von abhalten liess, bereits während laufender Probezeit erneut und einschlägig weiter zu delinquieren. Positive Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind sodann ersichtlich. 6.4. Ein unbedingter Vollzug ist vorliegend aber schon aus prozessualen Grün- den nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO) und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 StGB ist dem Beschuldigten bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zumin- dest im Umfang von 9 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren. 6.5. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erlittene Unter- suchungshaft im vorliegenden Verfahren von nun bislang 283 Tagen - also knapp 9 ½ Monaten - verbunden mit der drohenden Reststrafe bei Nichtbewährung dem Beschuldigten eine ausreichende Warnung sein wird, definitiv vom Delinquieren Abstand zu nehmen, auch wenn die Strafe nicht mehr (weiter) vollzogen wird (Urk. 70 S. 28). Zugunsten des Beschuldigten ist zudem zu würdigen, dass die Vorstrafen aus Tschechien nun doch schon über 7 Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte seither - mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens - wohl ver- halten hat (vgl. auch Urk. 86 S. 5). Der von der Vorinstanz gewährte teilbedingte Vollzug der Strafe ist deshalb zu bestätigen. Im Umfang von 9 Monaten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, wobei dem Beschuldigten mit der Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 28) eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Umfang von 9 Monaten ist die Strafe für

- 31 - vollziehbar zu erklären, wobei der für vollziehbar erklärte Teil der Freiheitsstrafe durch die 283 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden ist (Art. 51 StGB).

7. Kostenfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten - ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 6; Urk. 70 S. 31) zu bestäti- gen. 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte woll- te vollumfänglich freigesprochen werden und unterliegt damit. Umgekehrt obsiegt er insoweit, als es nun im Berufungsverfahren zu einem milderen Schuldspruch (wegen Gehilfenschaft statt Mittäterschaft) und einer tieferen Strafe (18 statt 30 Monate) kommt. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie sind - der Kostenregelung entsprechend - zu drei Vierteln unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

3. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. November 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 21; Urk. 50; Urk. 51 S. 2) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Deren Vollzug wurde im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Im Umfang von 10 Monaten, ab- züglich 156 durch Haft erstandene Tage, war die Strafe zu vollziehen. Auch hin- sichtlich der weiteren Punkte (Einziehungen, Kostenfolgen) folgte die Vorinstanz den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 30 ff.).

E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24 ff.) liess der Beschul- digte seinen amtlichen Verteidiger am 8. November 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66/67) am

27. Dezember 2016 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils zu beantragen und auf weitere Anträge zu verzichten (Urk. 78).

E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Gemäss seiner Berufungserklärung bezieht der Verteidiger die Berufung auf das gesamte vorinstanzliche Urteil, "insbesondere den Schuldspruch (Sachverhalt und rechtliche Würdigung), das Strafmass und die Kostenauflage" (Urk. 72). Anläss- lich der Berufungsverhandlung präzisierte er indessen, dass die Dispositivziffern 4

- 5 - (Einziehungen) und 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten werden (Prot. II S. 4). Entsprechend sind diese beiden Punkte in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO).

E. 3 Aufl. 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person zu einem Thema grundsätzlich äussert, dann aber vom Schweigerecht punktuell Gebrauch macht. Dass die Antwort nur auf bestimmte Fragen verweigert wird, ist der Beweiswürdigung durchaus zugänglich (ZHK StPO-Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 35). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nach diesen beiden Einvernahmen nun definitiv als unglaubhaft. Es muss angenommen wer- den, dass es keine Erklärungen zu den thematisierten Widersprüchen gibt.

E. 3.1 Ganz kurz zusammengefasst, hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als es um die dem Beschuldigten konkret vorgewor- fenen Unterstützungshandlungen zugunsten von B._____ und C._____ geht. Als nicht bewiesen sah die Vorinstanz dagegen an, dass der Beschuldigte "Teil eines albanischen Drogenhändlerrings" bzw. in eine solche Organisation eingegliedert gewesen sei (Urk. 70 S. 17-19). Diesen Einschätzungen ist auch berufungsweise aus den folgenden Gründen zuzustimmen:

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Beweislage betreffend die Kontakte des Beschuldig- ten zu B._____ – mit nachfolgender Ausnahme (vgl. nachfolgende Erw. 3.2.4.2) – zutreffend zusammengefasst (Urk. 70 S. 6 ff.). Dabei spricht alles dafür, dass der Beschuldigte B._____ bewusst und gewollt organisatorisch-logistische Dienste leistete, um diesem seine Tätigkeit als "Heroinläufer" zu ermöglichen (B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Mai 2016 unter anderem wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Er war geständig, mit ca. 100 Gramm Heroingemisch [Reinheitsgrad 56 %; entspricht ca. 56 Gramm reinem Heroin] gehandelt zu haben [vgl. die vor- liegende Anklageschrift Urk. 21 S. 3 sowie die Beizugsakten i.S. B._____, Be- zirksgericht Pfäffikon, DG160003]).

E. 3.2.1 Insbesondere wird der Beschuldigte zunächst durch die Aussagen von B._____ belastet - auch wenn dieser offenkundig danach trachtete, den Be- schuldigten gerade nicht belasten zu wollen (so schon die Vorinstanz in Urk. 71 S. 14, 16). So fällt einerseits auf, dass B._____ betonte, den Beschuldigten zufäl- lig getroffen zu haben (Urk. 8/3 S. 1, 2, 4; Urk. 8/4 S. 3). Dieser habe auch nicht gewusst, dass er - B._____ - Drogen verkaufe (Urk. 8/4 S. 6), und seine - B._____s - Wohnung in J._____ sei ihm von einem "D._____" aus Albanien ver-

- 6 - mittelt worden (Urk. 8/3 S. 2, 5; Urk. 8/4 S. 5). Andererseits bestätigte B._____ aber, dass ihn der Beschuldigte drei bis vier Mal umherchauffiert und ihn zur Wohnung begleitet habe (Urk. 8/3 S. 3; reduziert auf zwei Mal in Urk. 8/4 S. 3) und für ihn mit der Vermieterschaft in J._____ gesprochen und übersetzt habe, weil er nicht deutsch spreche (Urk. 8/3 S. 3/4, S. 5: "wegen der Wohnung, wegen der Bezahlung und so"; Urk. 8/4 S. 5). Sie - B._____ und der Beschuldigte - hät- ten sich auf albanisch unterhalten (Urk. 8/4 S. 4), die Telefonnummern ausge- tauscht und sich zwei bis drei Mal gesehen (Urk. 8/4 S. 3). Er habe den Beschul- digten ca. drei bis vier Mal angerufen (Urk. 8/3 S. 3, 5; reduziert auf zweimal in Urk. 8/4 S. 3 f.).

E. 3.2.2 E._____, die damals im selben, ihrem Vater gehörenden Haus in J._____ wohnte, wo auch B._____ einquartiert war, bezog von diesem Heroin. Allerdings habe sich dieser bei ihr als F._____ vorgestellt (Urk. 8/5 S. 2). Er sei praktisch nie zuhause gewesen und "jeweils" von einem dunkelblauen oder schwarzen Kombi mit tschechischer Nummer abgeholt worden (Urk. 8/5 S. 3). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, knapp 10 Monate später, erklärte sie dann zunächst, den Beschuldigten in jener Zeit zwei bis drei Mal gesehen und einmal mit ihm ge- sprochen zu haben (Urk. 8/6 S. 3). Später räumte sie aber ein, dass der Beschul- digte Gespräche von ihr mit B._____ übersetzt habe (Urk. 8/6 S. 4). Dass dieser jeweils von einem Kombi mit tschechischer Nummer abgeholt worden sei, könne sein. Sie vermöge sich nicht mehr daran zu erinnern; das sei zu lange her. Bei der Polizei habe sie aber die Wahrheit gesagt (Urk. 8/6 S. 4).

E. 3.2.3 Aufgrund dieser lebensnahen, stimmigen und damit glaubhaften (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 70 S. 16/17) Aussagen steht – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 2, 4) – fest, dass der Beschuldigte damals telefonische und persönli- che Kontakte mit B._____ unterhielt, diesen zum Logisort begleitete und ihn in dessen Alltag zumindest punktuell dahingehend unterstützte, als er für ihn Über- setzungs- und Chauffeurdienste leistete. Daran ändert nichts, dass die aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ erstellten telefonischen Kontakte dem Beschuldigten nicht auch noch durch weite- re objektive Beweismittel nachgewiesen werden können. Ein Nachweis aufgrund

- 7 - der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Überprüfung der historischen Ver- kehrsdaten betreffend die auf den Beschuldigten eingelöste Telefonnummer 079 ... (Urk. 16/2) ist - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 9) - schon deshalb ausgeschlos- sen, weil diese erst per 6. Dezember 2015 bewilligt wurde (Urk. 16/6), B._____ aber bereits am 19. November 2015 verhaftet worden war (Beizugsakten DG160003. Urk. 10/3). Überdies wurde die Telefonnummer erst am 21. Novem- ber 2015 auf den Beschuldigten eingelöst (Urk. 70 S. 9 mit Verweis auf Urk. 16/2). Wenn die Verteidigung dann aber vorbringt, dass es sich nie habe verifizieren lassen, dass der Beschuldigte das zur Rufnummer 079 ... gehörende Mobiltelefon bedient habe (Urk. 87 S. 3), stimmt dies indessen nicht. Darauf wird später noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Erw. 3.3.3.1 - 3.3.3.3). Wenn die Verteidigung kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft es unter- lassen habe, das bei B._____ sichergestellte iPhone durchsuchen zu lassen (Urk. 87 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass dies offenbar mit einem Code gesperrt war, weshalb eine Überprüfung nicht möglich war (Urk. 15/4). Dass der Beschuldigte mit seinen Kontakten zu B._____ sowie seiner punktuellen Unterstützung bewusst und willentlich B._____s Drogenhandelstätigkeit Vorschub leistete, ist alleine aufgrund der Aussagen von B._____ sowie E._____ noch nicht erwiesen. Vielmehr sind dafür die weiteren Umstände zu betrachten. Entschei- dend sind hier namentlich die Aussagen des Beschuldigten selbst.

E. 3.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten laufen nun geradezu auf eine Selbstbe- lastung hinaus - derart widersprüchlich, anpasserisch und teilweise auch klar un- wahr sind sie (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 71 S. 15/16):

E. 3.2.4.1 So erklärte er in der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt einer Fotografie von B._____, diesen "in meinem Leben noch nie gesehen" zu haben (Urk. 7/1 S. 6). Das war offensichtlich falsch und wurde dem Beschuldigten denn auch sofort widerlegt, indem ihm Fotos einer Überwachung vom 18. November 2015 vorgehalten wurden, worauf zu sehen ist, wie der Beschuldigte und B._____ vor dessen damaligen Wohnort in J._____ in den ... VW ... [Farbe und Automo- dell] mit tschechischen Kennzeichen des Beschuldigten stiegen. Hierauf erwiderte der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern und ergänzte sofort: "Ich ha-

- 8 - be mit Drogen nichts zu tun! Kein Mensch kann mir sagen, dass ich jemandem Drogen gegeben oder Drogen verkauft habe" (Urk. 7/1 S. 6). Diese Vorabverteidi- gung - zumal noch auf einen Vorwurf, der ihm gar nicht gemacht wurde (niemand hatte behauptet, der Beschuldigte habe "jemandem Drogen gegeben oder Drogen verkauft", vgl. auch Urk. 7/1 S. 6 Frage 40) - erscheint als sehr verdächtig. Ähnlich reagierte er auch in der tags darauf erfolgten Hafteinvernahme, als er neben der Beteuerung, nichts davon gewusst zu haben, dass "diese Leute" mit Drogen zu tun gehabt hätten, unterstrich, er sei jedes Mal legal über die Grenze gekommen und dort auch angehalten und kontrolliert worden. Auch hier: Es wurde dem Be- schuldigten gar nicht vorgeworfen, illegal in die Schweiz gekommen und/oder et- was transportiert zu haben, was an der Grenze hätte entdeckt werden können. Dieses Aussageverhalten legt hochgradig nahe, dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hat.

E. 3.2.4.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 verneinte der Beschuldigte auch, E._____ zu kennen; er wisse nicht einmal, ob das ein Mann oder eine Frau sei (Urk. 7/5 S. 4/5). Betreffend B._____ musste er - notge- drungen - einräumen, diesen zu kennen, wenn auch nicht unter diesem Namen, sondern als (vermeintlichen) Italiener. Er habe diesen an jenem Tag, als die Foto- grafie gemacht worden sei [d.h. am 18. November 2015], kennen gelernt und im Auto von J._____ ins Glattzentrum mitgenommen. Er sei nicht wegen B._____ in J._____ gewesen, sondern habe eine rumänische oder bulgarische Animierdame besucht. Mit B._____ habe er im Auto nicht gesprochen, denn er - der Beschuldigte - könne kein Italienisch. Er habe diesen auch lediglich dieses ei- ne Mal gesehen, ins Glattzentrum gebracht und dann nie mehr etwas von ihm ge- hört (Urk. 7/5 S. 5). Bei dieser Behauptung blieb der Beschuldigte auch, als ihm die anderslautenden Aussagen von B._____ vorgehalten wurden, und er wieder- holte, B._____ nur ein Mal gesehen zu haben und E._____ nicht zu kennen (Urk. 7/5 S. 7, 8, 11). Auch diese Aussagen waren nachgewiesenermassen falsch: So musste der Beschuldigte E._____ offenkundig kennen, gab er doch im Rahmen der heutigen Befragung letztlich zu, dass er E._____ gesehen und er für sie und B._____ etwas übersetzt habe (Urk. 86 S. 7). Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten hingegen, dass er die

- 9 - Nummer von E._____ in seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. Wie die Verteidi- gung richtig vorbringt (Urk. 87 S. 3), wurden bei der Verhaftung des Beschuldigten weder sein Mobiltelefon noch die zu der Telefonnummer 079 ... gehörende SIM- Karte sichergestellt (Urk. 17/2). Vor diesem Hintergrund ist der Kritik der Verteidi- gung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zur Feststellung gelangt sei, dass der Beschuldigte verschiedene Nummern von E._____ und auch jene von G._____ in seinen Kontakten gespeichert habe (Urk. 87 S. 2, 3 mit Verweis auf Urk. 70 S. 9 und 17 f.), Recht zu geben. Es ist denn auch nicht er- sichtlich, woher die Angaben in Urk. 16/11 zu den angeblich E._____ zuzuord- nenden drei Rufnummern stammen. Daraus kann aber nichts zugunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden. Es bleibt dabei, dass seine Bestreitungen, wonach er E._____ nicht kenne und nicht einmal wisse, ob das ein Mann oder eine Frau sei, unglaubhaft sind. Weiter kann angesichts der glaubhaften und übereinstim- menden Aussagen von B._____ und E._____ auch nicht sein, dass der Beschul- digte B._____ lediglich einmal gesehen und nicht mit ihm gesprochen hätte: Viel- mehr ist erwiesen, dass der Beschuldigte mehrmals mit B._____ sprach und für diesen gar übersetzte. So mag zwar sein, dass sich B._____ gegenüber E._____ als Italiener ausgegeben hat. Der Beschuldigte kannte die tatsächliche Nationali- tät von B._____ aber fraglos und unterhielt sich mit diesem - im Sinne dessen Aussagen - auf albanisch. Es ist nicht einzusehen, weshalb B._____ diesbezüg- lich hätte falsch aussagen sollen, zumal er ihn ja zu entlasten versuchte. Auch der Beschuldigte konnte hierzu keine plausible Erklärung liefern (Urk. 86 S. 10 f.). Derart viele klar falsche Aussagen zu Umständen, die der Beschuldigte ja nicht hätte zu vertuschen versuchen müssen, wenn er sich so korrekt verhalten hätte, wie er glauben machen möchte, machen seine Aussagen äusserst unglaubhaft.

E. 3.2.4.3 Nachdem B._____ am 23. August 2016 in Gegenwart des Beschuldigten staatsanwaltschaftlich einvernommen worden war (Urk. 8/4), wurde dieser mit den Widersprüchen konfrontiert, die sich daraus zu seinen eigenen Aussagen ergeben hatten. Nun wurde der Beschuldigte plötzlich sehr wortkarg: Er habe nichts zu sa- gen, aber B._____ habe nicht die Wahrheit gesagt. Wo das der Fall gewesen sei, wollte der Beschuldigte indessen nicht näher darlegen. Auch auf den Vorhalt, dass er gemäss den Aussagen von B._____ diesen mehrmals gefahren habe,

- 10 - mehrmals mit diesem telefoniert und für diesen übersetzt habe, sagte der Be- schuldigte nichts mehr (Urk. 7/6 S. 2). Sodann wurde ihm in dieser Einvernahme vorgehalten, dass er in Tschechien wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft sei. Auch da beharrte der Beschuldigte darauf, er habe nichts mit Drogen zu tun; zur Auskunft aus Tschechien habe er nichts zu sagen, das sei seine Privatsache (Urk. 7/6 S. 3). Nach dem gleichen Muster reagierte der Beschuldigte am 9. September 2016, als ihm nach der in seiner Gegenwart durchgeführten Einvernahme von E._____ (Urk. 8/6) deren Aussagen vorgehalten wurden: Dazu, dass sie sage, ihn zwei, drei Mal bei B._____ zu Besuch gesehen zu haben, habe er keine Bemerkungen. Das sei ihre Aussage (Urk. 7/7 S. 2). Im Weiteren musste der Beschuldigte in die- ser Einvernahme einräumen, dass er entgegen seinen bisherigen Aussagen auch G._____ - einen weiteren Mitbewohner in der Liegenschaft in J._____ - gekannt habe. Er wolle aber nicht darüber reden; das sei eine "Frauensache" gewesen (Urk. 7/7 S. 2/3). Nachdem der Beschuldigte bis dahin jeweils noch danach getrachtet hatte, seine Aussagen um neue Beweisergebnisse herum anzupassen, sah er sich nach die- sen beiden Konfrontationseinvernahmen nun offensichtlich "am Berg" und ver- mochte den seinen bisherigen Darstellungen widersprechenden Beweiserhebun- gen nichts mehr entgegen zu setzen. Entsprechend floh sich der Beschuldigte in eine Verweigerungshaltung. Selbstredend steht es einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- als auch ent- lastender Tatsachen. Es darf ihm eine Aussagenverweigerung deshalb nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: ZHK StPO- Lieber, 2. Aufl. 2014, Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet die- ser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem solchen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts

- 11 - des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_562/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar,

E. 3.2.4.4 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im We- sentlichen bei seiner Haltung. Was E._____ und B._____ sagten, stimme nicht. Auf die Frage, weshalb denn dem so sei, erwiderte der Beschuldigte, es sei nicht nur er - B._____ -, sondern "alle Leute, die verhaftet wurden". Bei der Staatsan- waltschaft würden alle alles zugeben (Prot. I S. 16). Es bleibt das Geheimnis des Beschuldigten, was er damit ausdrücken wollte. Auch heute blieb der Beschuldig- te dabei, dass die Aussagen von B._____ nicht richtig seien. Er habe ihn nur ein- mal gesehen, wobei B._____ ihm als Italiener namens F._____ vorgestellt worden sei. Da er etwas Englisch spreche und er nur italienisch, habe er gegenüber E._____ etwas für ihn übersetzt (Urk. 86 S. 7 f.).

E. 3.2.5 Gesamthaft gesehen sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur exemplarisch unglaubhaft, sondern sie laufen, wie schon eingangs erwähnt, ge- radezu auf eine Selbstbelastung hinaus - derart offensichtlich ist es, dass er et- was zu verbergen hat. Anders wäre nicht zu erklären, dass er wider besseres

- 12 - Wissen zunächst abstritt, E._____ und B._____ überhaupt zu kennen, und da- nach versuchte, seine im Grundsatz bewiesenen Kontakte mit diesen beiden Per- sonen als so gering und harmlos wie möglich darzustellen. Es ist denn auch zu wiederholen, dass E._____ und B._____ den Beschuldigten keineswegs etwa be- zichtigten, am Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein, sondern sie sagten ledig- lich darüber aus, wie der Beschuldigte mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen B._____ immer wieder Kontakt hatte und ihn bei seinem Aufenthalt in der Schweiz durch Übersetzungs- und Fahrdienste unterstützte. Wenn denn der Beschuldigte effektiv überhaupt nichts mit Drogengeschäften zu tun gehabt hätte, wie er behauptet, hätte darum für ihn nicht der geringste Grund bestanden, die Kontakte zu E._____ und B._____ abzustreiten. Offenbar sah der Beschuldigte aber im Umstand, dass die Untersuchungsbehörden Kenntnis von diesen Kontak- ten hatten, eine Gefahr und für ihn nachteilige Belastung. Und das wiederum konnte es nur sein, wenn der Beschuldigte eben wusste, dass B._____ hier dem Drogenhandel nachging und er diesen dabei unterstützte. Damit ist der diesbe- zügliche Anklagesachverhalt - grundsätzlich (s. sogleich) - erstellt (vgl. auch die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, Urk. 70 S. 17/18). Im Sinne der Kritik der Ver- teidigung (Urk. 52 S. 4, Urk. 87 S. 2 f.) ist immerhin zu korrigieren, dass nicht E._____ Vermieterin des Zimmers von B._____ war, sondern deren Vater (vgl. dazu die Aussagen von E._____, Urk. 8/5 und 8/6, insb. etwa Urk. 8/6 S. 3, 4). Wenn der Verteidiger dann aber dafür hält, dass einzig eine gemeinsame Auto- fahrt am 18. November 2015 erstellt sei (Urk. 52 S. 6/7), ist dem nicht zu folgen. Auch wenn durchaus zutrifft, dass alleine die Fahrt vom 18. November 2015 poli- zeilich beobachtet und dokumentiert worden ist, kann angesichts der gesamten Beweislage kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte B._____ mindes- tens dreimal chauffiert hat, wie dies dem Anklagesachverhalt entspricht.

E. 3.3 Auch betreffend die Kontakte des Beschuldigten zu C._____ hat die Vor- instanz die Beweislage korrekt zusammengefasst (Urk. 70 S. 10 ff.). Hier spricht ebenfalls alles dafür, dass der Beschuldigte C._____ bewusst und gewollt organi- satorisch-logistische Dienste leistete, um diesem seine Tätigkeit als "Heroinläufer" zu ermöglichen (C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. September 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG mit einer

- 13 - Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Er war geständig, mit knapp 95 Gramm Heroingemisch [Reinheitsgrad 25-32 %; entspricht gut 25,5 Gramm reinem Hero- in] gehandelt zu haben [vgl. die vorliegende Anklageschrift Urk. 21 S. 3 sowie die Beizugsakten i.S. C._____, Bezirksgericht Winterthur, DG160052]).

E. 3.3.1 Hier wird der Anklagesachverhalt vorab durch die Aussagen von H._____ gestützt, in dessen Hotel "I._____" in ...[Ort] C._____ zur fraglichen Zeit einquar- tiert war. Auch hier fällt auf, dass die Aussagen von H._____

- wie schon die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 70 S. 14, 17) - in anderem Kontext kaum geeignet wären, jemanden zu belasten. Sodann sind sie auch plau- sibel, konstant und zurückhaltend ausgefallen. Es ist H._____ daher zu glauben, wenn er schildert, wie der Beschuldigte für C._____ um ein Hotelzimmer gefragt hat, mit diesem dann vorbei gekommen ist, für den des Deutschen nicht mächti- gen C._____ übersetzt und auch den Zimmerpreis abgemacht hat. Nach einem ersten Aufenthalt von ein paar Tagen sei C._____ dann eines Morgens plötzlich weg gewesen und habe den Zimmerschlüssel mitgenommen. Das habe H._____ sofort dem Beschuldigten per SMS mitgeteilt und gefordert, dass C._____ den Schlüssel zurückbringe. Daraufhin sei C._____ noch am selben Nachmittag vor- bei gekommen und habe den Schlüssel retourniert. Später, ca. eine Woche oder 10 Tage vor Ende Mai 2016, sei dann der Beschuldigte abermals mit C._____ er- schienen und habe erneut ein Zimmer gemietet. Auch hier habe der Beschuldigte übersetzt und den Preis ausgehandelt. Nach der Verhaftung von C._____ am 30. Mai 2016 sei der Beschuldigte dann am 31. Mai 2016 um ca. 14:00 Uhr im Hotel vorbei gekommen und habe sich nach C._____ erkundigt. Der Beschuldigte sei jeweils mit seinem ... [Automodell] mit ausländischer Nummer gefahren (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 3 ff.). Dass H._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zwei Monate nach der polizeilichen Befragung in einzelnen Details nicht mehr genau deckungsgleich aussagte (z.B.: "ein schwarzes [Auto], glaube ich", Urk. 8/2 S. 4; C._____ sei das zweite Mal alleine gekommen, Urk. 8/2 S. 4, woran er sich allerdings nach Rückfrage nicht mehr genau erinnere, Urk. 8/2 S. 6), tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 6 f.)

– keinen Abbruch. Insbesondere dass er in der zweiten Einvernahme zunächst sagte, es sei C._____ vor dem zweiten Aufenthalt alleine vorbei gekommen, be-

- 14 - legt ja deutlich, dass er den Beschuldigten keinesfalls übermässig oder fälschli- cherweise belasten wollte.

E. 3.4 Die Aussagen von H._____ werden gestützt durch die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung der auf den Beschuldigten registrierten Rufnummer 076 ... (Urk. 16/2 und 16/10): Zwischen H._____ und dem Beschuldigten fanden zwischen dem 30. März 2016 und 30. Mai 2016 zahlreiche telefonische Kontakte und vereinzelte SMS-Nachrichten statt (Urk. 16/10 und Urk. 16/15). Ebenso er- wiesen ist, dass zwischen dem Beschuldigten und C._____ SMS-Nachrichten stattgefunden haben (Rufnummer von C._____: ..., vgl. Beizugsakten DG160052 [Urk. 11/4 S. 2]; und Urk. 16/9, zweitletztes Blatt = Urk. 16/14, 15 Kontakte vom

31. März 2016 bis 4. April 2016 und am 22. Mai 2016 und Urk. 16/10), was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 52 S. 11, Urk. 87 S. 6). Schliesslich wurde die auf den Beschuldigten eingelöste Rufnummer anfangs April und gegen Ende Mai mehrmals in der Gemeinde ... geortet, wo sich das Hotel von H._____ befindet (Urk. 16/10 und 16/14). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte telefonischen Kontakt bzw. SMS-Kontakte mit H._____ sowie C._____ pflegte, auch wenn mit der Verteidigung das Telefon des Beschuldigten nicht sichergestellt werden konn- te (Urk. 87 S. 8).

E. 3.4.1 Aussagen des Beschuldigten:

E. 3.4.1.1 Auf Vorhalt einer Fotografie von C._____ räumte der Beschuldigte am

1. Juni 2016 in der ersten Einvernahme nach seiner Festnahme zwar ein, "diesen Mann" zu kennen. Er wisse, dass es sich um einen Albaner handle, kenne jedoch weder seinen Namen noch habe er dessen Telefonnummer. Auf Vorhalt des Na- mens von C._____ erwiderte der Beschuldigte, dieser Name sage ihm absolut nichts; er höre ihn zum ersten Mal (Urk. 7/1 S. 3). Weiter bejahte der Beschuldig- te, dass er seinerzeit von seiner Rufnummer 076 ... aus mit H._____ telefoniert und ihn nach einem Zimmer für "diesen Jungen" (womit er C._____ meinte) ge- fragt habe. Danach habe er C._____ die Nummer von H._____ gegeben, damit er diesen direkt anrufe. Was dann C._____ und H._____ in der Folge gemacht hät- ten, wisse er nicht, ebenso wenig wisse er, ob und wann C._____ zu H._____ ge- gangen sei. Explizit stellte der Beschuldigte auch in Abrede, bei H._____ für

- 15 - C._____ ein Zimmer angeschaut oder diesen je zu H._____ gebracht zu haben. Er sei zwar früher ein paar Mal bei H._____ gewesen, sonst sei aber nichts ge- wesen. Er wisse nicht, warum H._____ anderslautend aussage und lüge. Er habe jedenfalls nichts damit zu tun. Sodann stimme zwar, dass ihm H._____ ein SMS geschrieben und ihn nach dem Schlüssel gefragt habe. Er habe aber damals nicht geantwortet (Urk. 7/1 S. 3-5). Dass der Beschuldigte das SMS im Zusammenhang mit dem Schlüssel erhalten hat, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede (Urk. 87 S. 7). Auf die Rufnummer 076 ... angesprochen, anerkannte der Beschuldigte, diese am 21. November 2015 eingelöst zu haben. Wo die Nummer aber jetzt sei, wisse er nicht. Es könne auch sein, dass diese in der Tschechei sei oder er diese verschenkt habe (Urk. 7/1 S. 4/5). In der tags darauf durchgeführten Hafteinvernahme blieb der Beschuldigte bei seinen Darstellungen (Urk. 7/3 S. 3, 4). Er habe vor zweieinhalb Monaten H._____ angerufen und gefragt, ob er ein Zimmer frei habe. Reserviert habe er nichts. Wenn H._____ sage, das sei etwa vor einem Monat gewesen, so stimme das nicht. Er erinnere sich genau, damals für 10 Tage in Serbien an einer Beerdi- gung gewesen zu sein. Er sei auch nicht später wieder mit C._____ bei H._____ vorbeigegangen; er sei nicht in der Schweiz gewesen (Urk. 7/3 S. 5). Von No- vember [2015] bis zum 31. Mai 2016 sei er drei Mal für insgesamt 7 bis 8 Tage in der Schweiz gewesen; da könne er gar nicht unterstützt oder geholfen haben (Urk. 7/3 S. 6). Am 31. Mai 2016 sei er zwar beim Hotel von H._____ gewesen. Er sei aber zufällig dort vorbei gefahren und habe nicht mit diesem gesprochen (Urk. 7/3 S. 5). Er habe nie Drogen in seinem Auto gehabt oder eine Person mit Drogen ins Auto gesetzt (Urk. 7/3 S. 6).

E. 3.4.1.2 Bei diesen beiden ersten Einvernahmen fällt zunächst wiederum auf, dass der Beschuldigte sogleich wahrheitswidrig behauptete, C._____ weder beim Namen zu kennen noch dessen Telefonnummer zu haben. Wie gesehen, ist das durch die Erhebungen zur vom Beschuldigten eingestandenermassen eingelösten Telefonnummer widerlegt. Das macht die Aussagen des Beschuldigten auch hier bereits einmal reichlich unglaubhaft. Hinzu kommt, dass angesichts der überzeu- genden Aussagen von H._____ - bei welchem weder Anhaltspunkte noch Be-

- 16 - weggründe ersichtlich wären, dass er den Beschuldigten falsch belastete - auch nicht stimmt, dass der Beschuldigte nie mit C._____ im Hotel von H._____ vorbei gegangen wäre. Es ist also offensichtlich, dass der Beschuldigte auch seine Kon- takte zu C._____ wahrheitswidrig auf ein zufälliges Minimum zu reduzieren sucht. Dieselbe Vorgehensweise hatte auch C._____ in dem gegen ihn separat geführ- ten Strafverfahren gewählt. Auch wenn mangels Konfrontationseinvernahme zu- lasten des Beschuldigten nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden darf und sich daraus auch nichts zugunsten des Beschuldigten ergibt, ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung kurz darauf einzugehen. Die Verteidigung macht geltend, man werde den Verdacht nicht los, dass die Akten des Verfahrens gegen C._____ von der Staatsanwaltschaft nur deshalb nicht beigezogen worden seien, um Entlastendes aus den Akten fernzuhalten (Urk. 87 S. 5). Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens wurden zwar nicht von der Staatsanwaltschaft, dann aber von der Vorinstanz bei- gezogen (vgl. Beizugsakten DG160052). Aus diesen Akten lässt sich indessen nichts für den Beschuldigten Entlastendes ableiten. Gleich wie der Beschuldigte versuchte C._____ zunächst, jeglichen Kontakt mit dem Beschuldigten abzustrei- ten und erklärte, in der Schweiz niemanden zu kennen und allein zum Hotel ge- gangen zu sein (Beizugsakten DG160053, Urk. 4/3 S. 8). Erst auf Vorhalt des Fo- tos des Beschuldigten gab dann auch C._____ in einer weiteren Einvernahme zu, den Beschuldigten schon einmal gesehen zu haben, allerdings im Zu- sammenhang mit einem potenziellen Autokauf. Dass der Beschuldigte etwas mit dem Hotel zu tun haben soll, stritt er trotz Vorhalt der Aussagen von H._____ wei- terhin ab. Erst auf den Hinweis, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er ihm - C._____ - das Zimmer verschafft habe, gab er dann zu, dass er ihm ein bisschen geholfen habe mit dem Preis. Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit ihm zum Ho- tel gefahren sei, antwortete er: "Er ist nur einmal gekommen und hat mit dem Ho- telinhaber gesprochen" (Beizugsakten, DG160052 Urk. 4/4 S. 3 f.). Daraus lässt sich für den Beschuldigten nichts Entlastendes ableiten. Aus den Aussagen von C._____ geht einzig hervor, dass auch er versuchte, den Kontakt zum Beschul- digten - soweit es das Beweisergebnis zuliess – wahrheitswidrig auf ein zufälliges Minimum zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass

- 17 - C._____ zunächst angegeben hatte, alleine zum Hotel gegangen zu sein, worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 87 S. 5 f.). Offenbar als nicht abstreitbar erachtete es der Beschuldigte - naheliegenderweise wohl deshalb, weil er unmittelbar danach verhaftet worden war -, am 31. Mai 2016 in unmittelbarer Nähe des Hotels von H._____ vorbei gefahren zu sein. Er wollte aber - wie gesehen - glauben machen, dort zufälligerweise auf dem Weg aus der Tschechei in Richtung Bern vorbei gekommen sei. Namentlich wenn er dann noch ausführt, er sei auf der Autobahn gefahren und habe etwas essen wollen (Urk. 7/3 S. 4/5), ist auch das indessen hochgradig unglaubhaft. Zum einen führt die Auto- bahn mehrere Kilometer am Hotel von H._____ vorbei und kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, der regelmässig seine in der Region Bern leben- de Mutter besuchen komme (Urk. 7/3 S. 4) und die Strecke daher kennt, nur um etwas zu essen die Autobahn verlässt und sich in ... wiederfindet. Und zum an- dern hat - wie gesehen - H._____ im Kontext absolut glaubhaft ausgesagt, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2016 bei ihm vorbei gekommen sei und sich nach C._____ erkundigt habe. Es steht demnach fest, dass der Beschuldigte am

31. Mai 2016 im Hotel bei H._____ vorgesprochen und sich nach C._____ erkun- digt hat. Dass der Beschuldigte das bestreitet, belegt wiederum, dass er etwas zu verheimlichen hat. Wenn der Beschuldigte dann plötzlich mit Sicherheit sagen können will, einen Monat vor der Einvernahme vom 2. Juni 2016 in Serbien gewesen zu sein (Urk. 7/3 S. 5, vgl. auch Urk. 86 S. 8), so kann das insofern sein, als sein Pass ei- nen Stempel vom 30. April 2016 der Grenzstelle Bajakovo zwischen Kroatien und Serbien aufweist (so der Beschuldigte in Urk. 7/3 S. 5; vgl. Urk. 10) und zu seiner Telefonnummer nach jenem 30. April 2016 bis zum 20. Mai 2016 nur am 6. und 7. Mai 2016 Aktivitäten in der Schweiz registriert worden sind (vgl. Urk. 16/10). Nachdem er aber anerkennt, am 30. April 2016 das "Schlüssel-SMS" von H._____ erhalten zu haben und sein Telefon sich damals - wie auch in den Tagen zuvor - stets in der Schweiz ins Netz eingeloggt hat, ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte das betreffende Telefon auf sich trug. Eine Woche oder 10 Tage vor Ende Mai 2016 kann dann der Beschuldigte sehr wohl abermals mit C._____ bei

- 18 - H._____ vorbeigegegangen sein, wie dieser aussagt: Ab dem 20. Mai 2016 war die auf den Beschuldigten eingelöste Telefonnummer nämlich wieder bis zum

27. Mai 2016 ohne Unterbruch mit hoher Aktivität im Schweizer Netz registriert und wurde am 23. Mai 2016 in der Gemeinde ... geortet, wo sich das Hotel von H._____ befindet (Urk. 16/10). Es ist deshalb klar unzutreffend, wenn der Be- schuldigte behauptet, er sei ca. eine Woche vor seiner Verhaftung nicht in der Schweiz gewesen und habe deshalb nicht mit H._____ Preis und Dauer des Auf- enthalts von C._____ aushandeln können (Urk. 7/3 S. 5).

E. 3.4.1.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 brachte der Beschuldigte - erstmals - vor, spielsüchtig zu sein. Dadurch habe er H._____ kennen gelernt. Dieser schulde ihm noch Geld von der "Zockerei". Auf die - nahe- liegende - Nachfrage der Staatsanwältin, um wieviel Geld es sich dabei handle, antwortete der Beschuldigte: "Das muss ich nicht sagen. Das ist nicht wichtig. Wir haben keinen Vertrag, aber das ist der Grund, warum er mich belastet hat." Jedes Mal, wenn er in der Schweiz gewesen sei, sei er organisierten Poker spielen ge- gangen, und jedes Mal sei auch H._____ da gewesen. Nach der Verhaftung von C._____ am 30. Mai 2016 und bevor er selbst am 31. Mai 2016 verhaftet worden sei, sei er bei H._____ vorbei gegangen, um nach seinem Geld zu fragen. Auf den Vorhalt, weshalb er das bisher nicht gesagt habe, erwiderte der Beschuldigte, er habe nicht gewollt, dass die "Zockerei" bekannt werde und habe Angst gehabt. Die Vorwürfe betreffend die Drogen habe er nicht ernst genommen (Urk. 7/5 S. 3/4). Damit beweist der Beschuldigte wieder exemplarisch, wie er seine Aussagen dem Beweisergebnis anzupassen versucht: Offenbar kam er für sich zum Schluss, dass er seine bisherigen Depositionen zu den Kontakten zu H._____ nicht auf- recht erhalten kann. So musste er eine Rechtfertigung dafür finden, dass die Kon- takte intensiver waren, als er bisher zugestanden hatte. Insbesondere musste er zu begründen versuchen, weshalb er am 31. Mai 2016 bei H._____ im Hotel vor- sprechen gegangen war. Eine "Story" um Spielschulden zu erfinden, lag wohl nicht zuletzt darum nahe, weil dazu bekanntlicherweise kaum Schriftlichkeiten existieren und der Beschuldigte offenbar tatsächlich einmal anlässlich einer Raz-

- 19 - zia in einem Spielclub polizeilich erfasst worden ist (Urk. 7/5 S. 3). Der Beschul- digte betonte denn auch gleich selbst, sie hätten keinen Vertrag. Wenn er dann auch nicht sagen will, wieviel Geld ihm H._____ angeblich schulde, trägt der Be- schuldigte wenig dazu bei, seinen Aussagen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Ganz unglaubhaft ist sodann, wenn er sagt, er habe Angst gehabt, dass die "Zockerei" bekannt werde, und er habe die Vorwürfe zu den Drogen nicht ernst genommen. Gerade mit einer einschlägigen Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten (dazu später) hat der Beschuldigte wenig Grund, solche Vorwürfe "nicht ernst" zu neh- men und gegenüber eines möglichen Bekanntwerdens von illegalem Glücksspiel in den Hintergrund zu schieben. Schliesslich ist zwar theoretisch denkbar, dass jemand einen Widersacher falsch anschuldigt, um ihn einer Bestrafung zuzufüh- ren und ihn so "aus dem Verkehr zu ziehen", wie das der Beschuldigte H._____ zu tun vorwirft (vgl. auch Urk. 86 S. 9). Dazu ist aber - erneut - darauf hinzuwei- sen, dass den Aussagen von H._____ schon ganz grundsätzlich kaum den Be- schuldigten objektiv belastende Elemente zu entnehmen sind und sodann auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er diesen übermässig oder falsch belasten würde. Wäre es um Solches gegangen, hätte H._____ den Beschuldigten vielmehr ohne Umschweife der Beteiligung an Drogengeschäften bezichtigen können. Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung räumte H._____ in der Einvernahme vom

26. Juli 2016 sodann ein, Schulden zu haben und zu spielen, wenn er Zeit und Lust habe. Er habe aber keine Spielschulden. Der Beschuldigte habe ihm nie Geld geliehen, und entsprechend schulde er diesem kein Geld (Urk. 8/2 S. 7/8). Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2016 zu H._____ ge- gangen war, um sich über den Verbleib des am Vortag verhafteten C._____ zu in- formieren. Aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung ist erstellt, dass H._____ noch am 30. Mai 2016 versucht hatte, den Beschuldigten per Telefon zu erreichen, wobei allerdings offenbar nur die Combox antwortete (Urk. 16/15 und 16/10). C._____ wurde am Nachmittag des 30. Mai 2016 am Bahnhof in Win- terthur verhaftet. In diesem Zusammenhang wurde auch das Hotel von H._____ polizeilich tangiert (Urk. 8/2 S. 5, vgl. dazu die Haftakten in den Beizugsakten zu

- 20 - C._____, DG160052 [Urk. 12/1]). Entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 7) ist es naheliegend anzunehmen, dass H._____ versucht hatte, den Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ zu informieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte am Folgetag auch tatsächlich bei H._____ auftauchte, spricht dafür, dass der Be- schuldigte am 30. Mai 2016 noch im Besitze seines Telefons war und den Anruf in Abwesenheit zur Kenntnis genommen hatte. Ganz offensichtlich war der Beschul- digte darauf bedacht, nur sehr punktuell und von sich aus mit H._____ in Kontakt zu treten (Urk. 16/10: Am 30. März 2016, 18:30:39, hat der Beschuldigte H._____ während 65 Sekunden angerufen, und ihm um 18:59:14 ein SMS geschickt. Auch am 28. April 2016, 12:53:39, hat der Beschuldigte H._____ angerufen, und zwar während 54 Sekunden. Und schliesslich hat er diesen am 30. April 2016, 8:14:56, ganz kurz für 2 Sekunden nochmals kontaktiert und ihm um 8:19:24 ein SMS ge- schickt). Umgekehrt war er für diesen dagegen nie (direkt) erreichbar, sondern hatte immer die Combox eingeschaltet. Exemplarisch zeigt sich dies am 30. April 2016, wo H._____ versuchte, den Beschuldigten zur Rückgabe des von C._____ mitgenommenen Schlüssels anzuhalten (Verbindungsaufbau und Abbruch nach wenigen Sekunden um 11:29:13, 12:07:32, 13:15:46, 13:24:05, 13:32:03, 13:34:10, 13:35:18 und 13:53:09 [vgl. Urk. 16/15 und 16/10 mit den jeweiligen Verbindungsdauern]. Darauf folgte das an den Beschuldigten versandte und von diesem zur Kenntnis genommene SMS um 14:20:12, bevor dann bis letztmals 15:01:22 nochmals vier Anrufe erfolgten, wobei H._____ um 14:47:18 wenigstens während 32 Sekunden auf die Combox sprach [a.a.O.]. Genau einen solchen Ab- lauf beschreibt H._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

26. Juli 2016. Dort erklärte er, dass er den Beschuldigte angerufen habe, wobei immer die Combox gekommen sei, woraufhin er dann ein SMS geschrieben habe, wonach der Schlüssel zurückgegeben werden müsse. Das betreffende SMS konnte H._____ der Staatsanwältin und dem Verteidiger überdies in seinem Natel zeigen (Urk. 8/2 S. 4/5). Der Beschuldigte wurde in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 schliesslich nochmals auf die von ihm registrierte Rufnummer 076 ... ange- sprochen und darauf hingewiesen, dass diese Nummer in den letzten 6 Monaten vorwiegend in der Schweiz aktiv gewesen sei. Hierauf entgegnete er, er habe das

- 21 - Telefon "einfach benutzt", die letzten drei Monate aber sicher nicht (Urk. 7/5 S. 8). Deshalb sei er weder am 21. bis 27. Mai noch am 2. April 2016 in Räterschen gewesen, wo Antennenstandorte verzeichnet sind (Urk. 7/5 S. 9). Seit dem 25. März 2016 wisse er nicht, wo die angesprochene Nummer sei (Urk. 7/5 S. 10). Die Angaben des Beschuldigten zum - angeblichen - Verbleib der von ihm einge- standenermassen seinerzeit eingelösten Telefonnummer sind überaus wirr. Sehr viel spricht deshalb dafür, dass er sie nach der Verhaftung von C._____ hat "ver- schwinden" lassen. Jedenfalls kann - wie schon einmal erwogen - sicher nicht sein, dass der Beschuldigte die Nummer Ende März "jemandem geschenkt" hat, nachdem er ja anerkennt, am 30. April 2016 das "Schlüssel-SMS" von H._____ auf die betreffende Nummer erhalten zu haben. Sodann sind hinsichtlich der An- tennenstandorte, wo diese Nummer im seit anfangs Dezember 2015 erfassten Zeitraum jeweils eingeloggt war, überhaupt keine Verlaufsbrüche festzustellen, wie sie zu erwarten wären, wenn der Beschuldigte die Nummer tatsächlich irgend- jemandem "verschenkt" hätte. Vielmehr erscheinen über die ganze Zeit hinweg immer wieder dieselben Antennenstandorte - namentlich etwa auch ... BE, wo die Mutter des Beschuldigten wohnt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint als un- behelfliche Schutzbehauptung des Beschuldigten, er habe nicht mehr über die Nummer 076 ... verfügt.

E. 3.4.1.4 Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seinen Vorbringen. Namentlich wiederholte er, H._____ vom Spielen her zu kennen und nur deshalb bei ihm vor- bei gegangen zu sein, weil dieser ihm noch Geld schulde. Am Anfang habe er seine Spielsucht nicht zugeben wollen, weil er auch nicht gewusst habe, ob das hier strafbar sei (Prot. I S. 17, 18). Dabei blieb er auch bei der heutigen Befragung (Urk. 86 S. 11). Dazu gibt es nichts Zusätzliches zu erwägen: Davon abgesehen, dass H._____ dies bekanntlich bestreitet, sind diese Behauptungen auch un- glaubhaft. Ebenso unglaubhaft erscheint vor dem Hintergrund, dass H._____ den Beschuldigten gar nicht unterstellt, etwas mit Drogengeschäften zu tun zu haben, wenn der Beschuldigte heute neu vorbrachte, dass H._____ ihn wohl deshalb falsch zu belasten versuchte, weil noch andere Leute in dem Haus mit Drogen

- 22 - verhaftet worden seien und das wohl seine - H._____s - Verwandten gewesen seien, weshalb er wohl die Schuld auf ihn habe schieben wollen (Urk. 86 S. 9)

E. 3.4.2 Es bleibt damit auch in diesem Zusammenhang dabei, dass sich der Be- schuldigte durch seine vollkommen unglaubhaften Aussagen selbst belastet. Wenn er nämlich tatsächlich nichts von den Drogengeschäften C._____s gewusst hätte, hätte überhaupt kein Anlass bestanden, wahrheitswidrig zu bestreiten, dass er diesen kannte und über seine Telefonnummer verfügte. Ebenso wenig hätte der Beschuldigte Anlass gehabt, seine Kontakte zu C._____ und H._____ entge- gen den tatsächlichen Gegebenheiten auf ein zufälliges, absolutes Minimum her- unterzuspielen. Es muss auch hier nochmals wiederholt werden: In einem legalen Kontext erscheinen die Aussagen von H._____ gar nicht als den Beschuldigten belastend - was sollte daran illegal sein, einem der deutschen Sprache nicht kun- digen und mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertrauten Albaner bei seinem Aufenthalt behilflich zu sein. Offenbar sah der Beschuldigte aber auch hier im Wissen der Untersuchungsbehörden über seine Kontakte zu C._____ und H._____ eine Gefahr. Und auch hier kann das nur darum sein, weil der Beschul- digte eben wusste, dass C._____ dem Drogenhandel nachging und er diesen da- bei unterstützte. Auch der diesbezügliche Sachverhalt erscheint damit - grund- sätzlich (s. sogleich) - als erstellt. Hier ist der Kritik der Verteidigung insoweit Recht zu geben, als der Beschuldigte nicht 15 Mal mit C._____ telefoniert hat, wie das die Anklageschrift behauptet (S. 3; Urk. 52 S. 12). Vielmehr trifft im Sinne der Ausführungen der Verteidigung zu, dass die beiden 15 Mal per SMS kommuni- ziert haben (Urk. 16/14 S. 3). Am materiellen Gehalt des Anklagevorwurfs ändert dies aber nichts.

E. 3.5 Gesamthaft bleibt es damit beim Beweisergebnis, wie es - mit den vorge- nannten leichten Korrekturen - bereits die Vorinstanz ermittelt hat. Es wäre denn auch ein grosser Zufall und unwahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschuldig- te zugleich mit zwei Drogenläufern Kontakt hatte, ohne von deren Tätigkeit ge- wusst zu haben, dann aber den Kontakt zu diesen gegenüber den Strafbehörden

- ohne nachviollziehbaren Grund - vehement abstreitet. In Anbetracht der Aus- sagen von B._____, E._____, H._____ sowie der objektiven Beweismittel, insbe-

- 23 - sondere den Ergebnissen der rückwirkenden Auswertung der Telefonverbindun- gen, ist in Kombination mit den absolut unglaubhaften und letztlich selbstbelas- tenden Aussagen des Beschuldigten keine andere Schlussfolgerung möglich, als dass dieser ganz genau wusste, dass es sich bei B._____ und C._____ um "Dro- genläufer" handelte, die er bei ihrer Tätigkeit wissentlich und willentlich unterstütz- te. Dass der Beschuldigte jedoch Teil eines albanischen Drogenhändlerrings ge- wesen sei, lässt sich bei der gegebenen Beweislage nicht erhärten (Urk. 70 S. 17 ff.).

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne der Art. 19 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 21 S. 2, 4). Im Hinblick auf die Hauptverhandlung änderte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag aber ab und verlangte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mittäterschaft- licher Begehung der vorgenannten Bestimmungen des BetmG. Im wesentlichen argumentierte die Staatsanwaltschaft dazu, es könne keine Gehilfenschaft an ei- ner bandenmässigen Tatbegehung vorliegen, wenn der Beschuldigte Mitglied ei- nes albanischen Drogenhändlerrings sei (Urk. 50 S. 1/2; Urk. 51 S. 2, 9/10).

E. 4.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in der Folge im Sinne dieses aktualisierten Antrags der Staatsanwaltschaft als Mittäter und erwog dazu kurz zusammengefasst, es habe der Beschuldigte die beiden "Drogenläufer" in einem wesentlichen Umfang unterstützt, mit einem Beitrag, der nicht nur wichtig, son- dern gar kausal gewesen sei. Dabei habe er mit den beiden jeweils eine Bande gebildet. Es sei unwesentlich, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Ein- gliederung des Beschuldigten in eine grössere Drogenhändlerorganisation nicht habe erstellt werden können (Urk. 70 S. 19-21).

E. 4.3 Diese rechtliche Würdigung kann - mit der Verteidigung (Urk. 87 S. 8 f.) - nicht übernommen werden. Angesichts des letztlich erwiesenen Anklagesach- verhalts ist es nicht möglich, dem Beschuldigten Tatbeiträge derartiger Intensität

- 24 - anzulasten, welche eine Verurteilung als Mittäter zuliessen. Im Sinne der vorste- henden Erwägungen ist - zusammengefasst - erwiesen, dass der Beschuldigte B._____ zu seinem Logisort in J._____ führte und dort für ihn die Modalitäten des Aufenthalts regelte, weiter telefonierte er einige Male mit diesem und unterstützte ihn in administrativen Belangen (z.B. durch Übersetzerdienste), und dreimal fun- gierte er mit seinem VW ... [Automodell] als Chauffeur. Auch für C._____ organi- sierte und regelte der Beschuldigte den Aufenthalt, unterstützte diesen in admi- nistrativen Belangen und leistete für ihn Chauffeurdienste.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat den Begriff der Mittäterschaft und die Voraussetzungen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Verurteilung in diesem Sinne erforderlich sind, korrekt abgehandelt (Urk. 70 S. 19/20). So ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delik- tes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.Hw.). Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert. Dabei gilt als Hilfe- leistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Ander- seits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöhen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, ein Verbrechen oder Vergehen zu unterstützen. Dabei braucht er aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, etc.; es

- 25 - genügt, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirk- lichenden strafbaren Tuns erkennt (BGE 121 IV 109 E. 3a m.Hw.). Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen um- schreibt. Aufgrund dieser hohen Regelungsdichte besteht grundsätzlich nur ein geringes Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäter- schaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere etwa eine starke Einschränkung des Anwendungs- bereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.Hw.). Gleichwohl sind Fälle von Gehilfenschaft in der Rechtsprechung nicht so selten, etwa wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäu- bungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft (BGE 106 IV 72 E. 2b). Weiter hat die Praxis Gehilfenschaft angenommen beim Testen der Reinheit von 5 Gramm Heroin und Demonstration der Vorbereitung der Päckchen für den Weiterverkauf, bei der Lieferung von Streckmitteln, ohne sich selber an einer Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu beteiligen, bei blosser Pannenhilfe trotz Wissens um die verbotene Ladung, beim zur Verfügung stellen eines Um- schlags- und Lagerplatzes für Drogen oder einer Garage für ein "Drogenfahr- zeug", beim "Schmiere stehen" oder beim Beobachten einer Kurierin auf dem Flughafen und telefonischer Durchgabe der Wahrnehmungen an den Auftragge- ber (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,

3. Aufl. 2016, Art. 19 N 148, jeweils mit Referenzangabe).

E. 4.3.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten für B._____ und C._____ als Hilfeleistungen im Sinne von Art. 25 StGB. Mit seinen Einsätzen zur Zimmervermittlung, seiner Übersetzertätigkeit und seinen Chauffeurdiensten hat er in dienender, untergeordneter Stellung die Vor- satztaten der beiden Drogenläufer gefördert und einen kausalen Beitrag daran ge- leistet, dass sich die Erfolgschancen der Haupttaten erhöhten. Wenn der Be-

- 26 - schuldigte den beiden nicht zur Seite gestanden hätte, hätten sich deren Taten wohl anders abgespielt, diese wären aber - wovon mangels anderslautender Indi- zien entgegen der Vorinstanz auszugehen ist - kaum ganz unterblieben. Entspre- chend kann auch nicht gesagt werden, dass die strafbaren Handlungen von B._____ und C._____ mit den Tatbeiträgen des Beschuldigten "standen oder fie- len" (so auch die Verteidigung, Urk. 87 S. 9). Es kann diesem auch nicht nachge- wiesen werden, dass er bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Drogendelikte tatsächlich mitgewirkt hätte. Die Vorinstanz legt ihrem Urteil eine führende, leitende Funktion des Beschuldigten zugrunde, wie sie nicht erwiesen ist und nur gegeben wäre, wenn auch die Absätze 1 und 2 des Anklagesachver- halts hätten bewiesen werden können ("Teil eines albanischen Drogenhändler- rings", "übergeordnete Position").

E. 4.3.3 Soweit die Verteidigung nicht nur einen Freispruch vom Vorwurf der mit- täterschaftlichen Delinquenz, sondern auch von jenem der Gehilfenschaft ver- langt, geht sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus (Urk. 52 S. 13-15, Urk. 87 S. 10). Insbesondere ist bei der gegebenen Beweislage erwiesen, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass B._____ und C._____ dem Drogenhan- del nachgingen und er sie dabei durch seine Hilfeleistungen unterstützte. Der Ver- teidigung ist jedoch insofern zu folgen, als eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu bandenmässig begangenen Drogendelikten nicht mög- lich ist, weil weder B._____ noch C._____ wegen bandenmässigen Vorgehens verurteilt worden ist (Urk. 52 S. 15, Urk. 87 S. 9). Die Verurteilungen erfolgten vielmehr in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. Beizugsakten).

E. 4.4 Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 27 -

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 70 S. 22/23). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Korrigierend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass ei- nerseits - nachdem kein entsprechender Schuldspruch erfolgt - Erwägungen zur Bandenmässigkeit obsolet sind. Andererseits führt der Schuldspruch wegen Ge- hilfenschaft dazu, dass die Strafe im Sinne von Art. 25 StGB zu mildern ist. Das hat gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB zur Folge, dass das Gericht nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafe ist deshalb innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe festzulegen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB).

E. 5.2 In objektiver Hinsicht steht zunächst fest, dass der Beschuldigte zum Han- del mit insgesamt 80 Gramm reinem Heroin Hilfe geleistet hat, was die Grenze dessen, das vom Bundesgericht für das Vorliegen eines qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG angenommen wird (12 Gramm; BGE 109 IV 143), um ein Vielfaches übersteigt. Entgegen der Vorinstanz spielte der Be- schuldigte aber nicht "in den beiden Zweierteams jeweils eine tragende Rolle" (Urk. 70 S. 24). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist es vielmehr so, dass er untergeordnete, dienende Beiträge geleistet hat, die B._____ und C._____ ihr de- liktisches Handeln durchaus erleichterten. Vom Tatbeitrag des Beschuldigten ge- radezu abhängig waren diese aber - entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 24) - nicht, was letztlich - wie ausgeführt - als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist. Das re- lativiert sein Verschulden.

E. 5.3 Subjektiv förderte der Beschuldigte die Tätigkeit von B._____ und C._____ im Drogengeschäft wissentlich und willentlich. Dass er damit dem Handel mit gut 80 Gramm reinem Heroin Vorschub leistete, nahm er angesichts der Umstände

- 28 - mindestens in Kauf. Auch wenn kaum anzunehmen ist, dass der Beschuldigte seine Dienste ohne jegliche Gegenleistung verrichtet hat, erlaubt es die Beweis- lage gleichwohl nicht, wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschul- digte aus rein finanziellen Gründen gehandelt und sich so möglicherweise seine Spielsucht finanziert habe (Urk. 70 S. 24). Vielmehr muss offen bleiben, aus was für Beweggründen der Beschuldigte gehandelt hat. Die subjektive Seite verändert deshalb die objektive Verschuldensbewertung nicht massgeblich.

E. 5.4 Insgesamt liegt das Tatverschulden damit noch im untersten Bereich des Strafrahmens und lässt eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen er- scheinen.

E. 5.5 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten (Urk. 70 S. 25; Urk. 86 S. 2 ff.). Wie die Vorinstanz sodann richtig erwägt, liegt beim Beschuldigten keine beson- dere Strafempfindlichkeit vor, weil er in Tschechien eine minderjährige Tochter hat - zumal er sich im Bewusstsein um seine familiäre Situation zum Delinquieren entschlossen hat (Urk. 70 S. 25/26).

E. 5.6 In der Schweiz weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (Urk. 74). Da- gegen ist er in Tschechien schon mehrfach und in einem Falle einschlägig vorbe- straft: Mit Urteil vom 21. April 2009 wurde er vom Kreisgericht Domazlice wegen Unterschlagung gemäss § 248 Abs. 1 und 3 lit. c des tschechischen Strafgeset- zes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft, weil er sich als Verwalter einer Spielbank unrechtmässig Geld angeeignet hatte (Urk. 36/4). Am

1. September 2009 sprach ihn das Kreisgericht Domazlice dann wegen Met- amphetaminhandels des entsprechenden Betäubungsmitteldelikts schuldig und verurteilte ihn unter Miteinbezug der Strafe vom 21. April 2009 zu einer unbe- dingten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 36/6). Diese Strafe wurde auf Einspruch des Beschuldigten hin mit Entscheid des Bezirksgerichts Pilsen vom

E. 5.7 Schliesslich ist der Beschuldigte weder geständig noch zeigte er sich ein- sichtig oder reuig. Zwar entschuldigte er sich in seinem Schlusswort vor Vor- instanz "für alles" - wofür genau ging allerdings aus seinen weiteren Ausführun- gen nicht hervor (Prot. I S. 23/24) und auch heute erklärte er, sich für den Fall, in den er verwickelt sei, zu entschuldigen, wobei er einfach nicht beweisen könne, dass er nicht verwickelt sei. Er fühle sich überhaupt nicht schuldig im Zusammen- hang mit dieser kriminellen Sache und habe nichts damit zu tun (Urk. 86 S. 5).

E. 5.8 Insgesamt erscheint es damit als angemessen, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Darauf anzurechnen ist der Freiheitsentzug, welchen der Beschuldigte in diesem Verfahren bereits erlitten hat (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2016 verhaftet (Urk. 17/1) und befand sich anschliessend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Per

E. 7 Dezember 2009 auf 3,5 Jahre reduziert (Urk. 36/8). Mit Beschluss vom

E. 7.1 Ausgangsgemäss - es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten - ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 6; Urk. 70 S. 31) zu bestäti- gen.

E. 7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte woll- te vollumfänglich freigesprochen werden und unterliegt damit. Umgekehrt obsiegt er insoweit, als es nun im Berufungsverfahren zu einem milderen Schuldspruch (wegen Gehilfenschaft statt Mittäterschaft) und einer tieferen Strafe (18 statt 30 Monate) kommt. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie sind - der Kostenregelung entsprechend - zu drei Vierteln unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

3. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

E. 11 Oktober 2012 des Kreisgerichts Karlovy Vary wurde der Beschuldigte sodann unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren auf Bewährung vorzeitig aus dem gesamthaften Vollzug der erwähnten Strafe von 3,5 Jahren sowie einer solchen

- 29 - von 30 Monaten entlassen, welche das Kreisgericht Domazlice bereits am

21. Juni 2005 gegen ihn verhängt hatte (Urk. 36/10). Insgesamt wurde der Be- schuldigte damit seit Mitte 2005 in Tschechien bereits mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon er 3 Jahre verbüsste (Urk. 86 S. 5). Nachdem er die heutigen De- likte bis spätestens Ende Mai 2016 begangen hat, hat er sich zudem während der ihm am 11. Oktober 2012 angesetzten Probezeit von 4 Jahren erneut strafbar gemacht. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus.

E. 15 November 2016 bewilligte ihm der vorinstanzliche Präsident den vorzeitigen Strafvollzug (Prot. I S. 29). Bis und mit heute hat der Beschuldigte deshalb 283 Tage der ihm auferlegten Freiheitsstrafe erstanden.

6. Strafvollzug 6.1. Bei der von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 30 Monaten war es schon von Gesetzes wegen nicht möglich, den Vollzug gesamthaft bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten dann aber keine ungünstige Prognose, ge- währte ihm folgerichtig eine teilbedingte Strafe und schob deren Vollzug im Um- fang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. 10 Monate der Strafe waren nach dem Entscheid der Vorinstanz zu vollziehen.

- 30 - 6.2. Bei der nun im Berufungsverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von

E. 18 Monaten ist ein vollständig bedingt aufgeschobener Vollzug möglich, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei ist bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 124 IV 1 E. 4.2.2). 6.3. Aufgrund der mehrfachen - in einem Fall einschlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten, wofür er im Ausland zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, muss von einer erheblich getrübten Legalprognose ausgegangen werden, zumal er sich trotz der verbüssten Haftstrafe von insgesamt drei Jahren nicht da- von abhalten liess, bereits während laufender Probezeit erneut und einschlägig weiter zu delinquieren. Positive Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind sodann ersichtlich. 6.4. Ein unbedingter Vollzug ist vorliegend aber schon aus prozessualen Grün- den nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO) und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 StGB ist dem Beschuldigten bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zumin- dest im Umfang von 9 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren. 6.5. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erlittene Unter- suchungshaft im vorliegenden Verfahren von nun bislang 283 Tagen - also knapp 9 ½ Monaten - verbunden mit der drohenden Reststrafe bei Nichtbewährung dem Beschuldigten eine ausreichende Warnung sein wird, definitiv vom Delinquieren Abstand zu nehmen, auch wenn die Strafe nicht mehr (weiter) vollzogen wird (Urk. 70 S. 28). Zugunsten des Beschuldigten ist zudem zu würdigen, dass die Vorstrafen aus Tschechien nun doch schon über 7 Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte seither - mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens - wohl ver- halten hat (vgl. auch Urk. 86 S. 5). Der von der Vorinstanz gewährte teilbedingte Vollzug der Strafe ist deshalb zu bestätigen. Im Umfang von 9 Monaten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, wobei dem Beschuldigten mit der Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 28) eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Umfang von 9 Monaten ist die Strafe für

- 31 - vollziehbar zu erklären, wobei der für vollziehbar erklärte Teil der Freiheitsstrafe durch die 283 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden ist (Art. 51 StGB).

7. Kostenfolgen

Dispositiv
  1. (…)
  2. (…)
  3. (…)
  4. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Mobiltelefone von B._____ werden an das Bezirksgericht Pfäffikon zwecks Vollzug der mit Urteil vom 24. Mai 2016 angeordneten Einziehung und Vernichtung (Ziff. 6) zurückgegeben: - 32 - - 1 Mobiltelefon (Smartphone) Samsung schwarz inkl. Ladekabel (ohne SIM-Karte) - 1 Mobiltelefon iPhone 6 inkl. Ladekabel, Schachtel und Quittung - 1 Mobiltelefon Samsung schwarz - 1 Mobiltelefon Samsung silber - 1 SIM-Karte, Netzbetreiber unbekannt - 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Yallo - 1 Abrechnung - 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte) - 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte) - 1 Mobiltelefon Blackberry
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 700.00 Telefonkontrolle; Fr. 12'901.35 amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Barauslagen) Fr. 19'301.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. (…)
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittelbelehrung)
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  10. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB.
  11. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 283 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufge- schoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Umfang von 9 Monaten wird die Strafe vollzogen und ist durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. - 33 -
  13. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsver- fügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 34 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160519-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 9. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

3. November 2016 (DG160055) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Septem- ber 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bis und mit heute 156 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Umfang von 10 Monaten (abzüglich 156 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. August 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Mobiltelefone von B._____ werden an das Bezirksgericht Pfäffikon zwecks Vollzug der mit Urteil vom

24. Mai 2016 angeordneten Einziehung und Vernichtung (Ziff. 6) zurückgegeben:

- 1 Mobiltelefon (Smartphone) Samsung schwarz inkl. Ladekabel (ohne SIM- Karte)

- 1 Mobiltelefon iPhone 6 inkl. Ladekabel, Schachtel und Quittung

- 1 Mobiltelefon Samsung schwarz

- 1 Mobiltelefon Samsung silber

- 1 SIM-Karte, Netzbetreiber unbekannt

- 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Yallo

- 1 Abrechnung

- 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte)

- 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte)

- 1 Mobiltelefon Blackberry

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 700.00 Telefonkontrolle; Fr. 12'901.35 amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Barauslagen) Fr. 19'301.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kos- ten für die amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu ent- lassen.

3. Betreffend die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände sei gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

4. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. November 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 21; Urk. 50; Urk. 51 S. 2) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Deren Vollzug wurde im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Im Umfang von 10 Monaten, ab- züglich 156 durch Haft erstandene Tage, war die Strafe zu vollziehen. Auch hin- sichtlich der weiteren Punkte (Einziehungen, Kostenfolgen) folgte die Vorinstanz den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 30 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24 ff.) liess der Beschul- digte seinen amtlichen Verteidiger am 8. November 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66/67) am

27. Dezember 2016 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils zu beantragen und auf weitere Anträge zu verzichten (Urk. 78). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

2. Umfang der Berufung Gemäss seiner Berufungserklärung bezieht der Verteidiger die Berufung auf das gesamte vorinstanzliche Urteil, "insbesondere den Schuldspruch (Sachverhalt und rechtliche Würdigung), das Strafmass und die Kostenauflage" (Urk. 72). Anläss- lich der Berufungsverhandlung präzisierte er indessen, dass die Dispositivziffern 4

- 5 - (Einziehungen) und 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten werden (Prot. II S. 4). Entsprechend sind diese beiden Punkte in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO).

3. Sachverhalt 3.1. Ganz kurz zusammengefasst, hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als es um die dem Beschuldigten konkret vorgewor- fenen Unterstützungshandlungen zugunsten von B._____ und C._____ geht. Als nicht bewiesen sah die Vorinstanz dagegen an, dass der Beschuldigte "Teil eines albanischen Drogenhändlerrings" bzw. in eine solche Organisation eingegliedert gewesen sei (Urk. 70 S. 17-19). Diesen Einschätzungen ist auch berufungsweise aus den folgenden Gründen zuzustimmen: 3.2. Die Vorinstanz hat die Beweislage betreffend die Kontakte des Beschuldig- ten zu B._____ – mit nachfolgender Ausnahme (vgl. nachfolgende Erw. 3.2.4.2) – zutreffend zusammengefasst (Urk. 70 S. 6 ff.). Dabei spricht alles dafür, dass der Beschuldigte B._____ bewusst und gewollt organisatorisch-logistische Dienste leistete, um diesem seine Tätigkeit als "Heroinläufer" zu ermöglichen (B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. Mai 2016 unter anderem wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Er war geständig, mit ca. 100 Gramm Heroingemisch [Reinheitsgrad 56 %; entspricht ca. 56 Gramm reinem Heroin] gehandelt zu haben [vgl. die vor- liegende Anklageschrift Urk. 21 S. 3 sowie die Beizugsakten i.S. B._____, Be- zirksgericht Pfäffikon, DG160003]). 3.2.1. Insbesondere wird der Beschuldigte zunächst durch die Aussagen von B._____ belastet - auch wenn dieser offenkundig danach trachtete, den Be- schuldigten gerade nicht belasten zu wollen (so schon die Vorinstanz in Urk. 71 S. 14, 16). So fällt einerseits auf, dass B._____ betonte, den Beschuldigten zufäl- lig getroffen zu haben (Urk. 8/3 S. 1, 2, 4; Urk. 8/4 S. 3). Dieser habe auch nicht gewusst, dass er - B._____ - Drogen verkaufe (Urk. 8/4 S. 6), und seine - B._____s - Wohnung in J._____ sei ihm von einem "D._____" aus Albanien ver-

- 6 - mittelt worden (Urk. 8/3 S. 2, 5; Urk. 8/4 S. 5). Andererseits bestätigte B._____ aber, dass ihn der Beschuldigte drei bis vier Mal umherchauffiert und ihn zur Wohnung begleitet habe (Urk. 8/3 S. 3; reduziert auf zwei Mal in Urk. 8/4 S. 3) und für ihn mit der Vermieterschaft in J._____ gesprochen und übersetzt habe, weil er nicht deutsch spreche (Urk. 8/3 S. 3/4, S. 5: "wegen der Wohnung, wegen der Bezahlung und so"; Urk. 8/4 S. 5). Sie - B._____ und der Beschuldigte - hät- ten sich auf albanisch unterhalten (Urk. 8/4 S. 4), die Telefonnummern ausge- tauscht und sich zwei bis drei Mal gesehen (Urk. 8/4 S. 3). Er habe den Beschul- digten ca. drei bis vier Mal angerufen (Urk. 8/3 S. 3, 5; reduziert auf zweimal in Urk. 8/4 S. 3 f.). 3.2.2. E._____, die damals im selben, ihrem Vater gehörenden Haus in J._____ wohnte, wo auch B._____ einquartiert war, bezog von diesem Heroin. Allerdings habe sich dieser bei ihr als F._____ vorgestellt (Urk. 8/5 S. 2). Er sei praktisch nie zuhause gewesen und "jeweils" von einem dunkelblauen oder schwarzen Kombi mit tschechischer Nummer abgeholt worden (Urk. 8/5 S. 3). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, knapp 10 Monate später, erklärte sie dann zunächst, den Beschuldigten in jener Zeit zwei bis drei Mal gesehen und einmal mit ihm ge- sprochen zu haben (Urk. 8/6 S. 3). Später räumte sie aber ein, dass der Beschul- digte Gespräche von ihr mit B._____ übersetzt habe (Urk. 8/6 S. 4). Dass dieser jeweils von einem Kombi mit tschechischer Nummer abgeholt worden sei, könne sein. Sie vermöge sich nicht mehr daran zu erinnern; das sei zu lange her. Bei der Polizei habe sie aber die Wahrheit gesagt (Urk. 8/6 S. 4). 3.2.3. Aufgrund dieser lebensnahen, stimmigen und damit glaubhaften (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 70 S. 16/17) Aussagen steht – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 2, 4) – fest, dass der Beschuldigte damals telefonische und persönli- che Kontakte mit B._____ unterhielt, diesen zum Logisort begleitete und ihn in dessen Alltag zumindest punktuell dahingehend unterstützte, als er für ihn Über- setzungs- und Chauffeurdienste leistete. Daran ändert nichts, dass die aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ erstellten telefonischen Kontakte dem Beschuldigten nicht auch noch durch weite- re objektive Beweismittel nachgewiesen werden können. Ein Nachweis aufgrund

- 7 - der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Überprüfung der historischen Ver- kehrsdaten betreffend die auf den Beschuldigten eingelöste Telefonnummer 079 ... (Urk. 16/2) ist - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 9) - schon deshalb ausgeschlos- sen, weil diese erst per 6. Dezember 2015 bewilligt wurde (Urk. 16/6), B._____ aber bereits am 19. November 2015 verhaftet worden war (Beizugsakten DG160003. Urk. 10/3). Überdies wurde die Telefonnummer erst am 21. Novem- ber 2015 auf den Beschuldigten eingelöst (Urk. 70 S. 9 mit Verweis auf Urk. 16/2). Wenn die Verteidigung dann aber vorbringt, dass es sich nie habe verifizieren lassen, dass der Beschuldigte das zur Rufnummer 079 ... gehörende Mobiltelefon bedient habe (Urk. 87 S. 3), stimmt dies indessen nicht. Darauf wird später noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Erw. 3.3.3.1 - 3.3.3.3). Wenn die Verteidigung kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft es unter- lassen habe, das bei B._____ sichergestellte iPhone durchsuchen zu lassen (Urk. 87 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass dies offenbar mit einem Code gesperrt war, weshalb eine Überprüfung nicht möglich war (Urk. 15/4). Dass der Beschuldigte mit seinen Kontakten zu B._____ sowie seiner punktuellen Unterstützung bewusst und willentlich B._____s Drogenhandelstätigkeit Vorschub leistete, ist alleine aufgrund der Aussagen von B._____ sowie E._____ noch nicht erwiesen. Vielmehr sind dafür die weiteren Umstände zu betrachten. Entschei- dend sind hier namentlich die Aussagen des Beschuldigten selbst. 3.2.4. Die Aussagen des Beschuldigten laufen nun geradezu auf eine Selbstbe- lastung hinaus - derart widersprüchlich, anpasserisch und teilweise auch klar un- wahr sind sie (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 71 S. 15/16): 3.2.4.1. So erklärte er in der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt einer Fotografie von B._____, diesen "in meinem Leben noch nie gesehen" zu haben (Urk. 7/1 S. 6). Das war offensichtlich falsch und wurde dem Beschuldigten denn auch sofort widerlegt, indem ihm Fotos einer Überwachung vom 18. November 2015 vorgehalten wurden, worauf zu sehen ist, wie der Beschuldigte und B._____ vor dessen damaligen Wohnort in J._____ in den ... VW ... [Farbe und Automo- dell] mit tschechischen Kennzeichen des Beschuldigten stiegen. Hierauf erwiderte der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern und ergänzte sofort: "Ich ha-

- 8 - be mit Drogen nichts zu tun! Kein Mensch kann mir sagen, dass ich jemandem Drogen gegeben oder Drogen verkauft habe" (Urk. 7/1 S. 6). Diese Vorabverteidi- gung - zumal noch auf einen Vorwurf, der ihm gar nicht gemacht wurde (niemand hatte behauptet, der Beschuldigte habe "jemandem Drogen gegeben oder Drogen verkauft", vgl. auch Urk. 7/1 S. 6 Frage 40) - erscheint als sehr verdächtig. Ähnlich reagierte er auch in der tags darauf erfolgten Hafteinvernahme, als er neben der Beteuerung, nichts davon gewusst zu haben, dass "diese Leute" mit Drogen zu tun gehabt hätten, unterstrich, er sei jedes Mal legal über die Grenze gekommen und dort auch angehalten und kontrolliert worden. Auch hier: Es wurde dem Be- schuldigten gar nicht vorgeworfen, illegal in die Schweiz gekommen und/oder et- was transportiert zu haben, was an der Grenze hätte entdeckt werden können. Dieses Aussageverhalten legt hochgradig nahe, dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hat. 3.2.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 verneinte der Beschuldigte auch, E._____ zu kennen; er wisse nicht einmal, ob das ein Mann oder eine Frau sei (Urk. 7/5 S. 4/5). Betreffend B._____ musste er - notge- drungen - einräumen, diesen zu kennen, wenn auch nicht unter diesem Namen, sondern als (vermeintlichen) Italiener. Er habe diesen an jenem Tag, als die Foto- grafie gemacht worden sei [d.h. am 18. November 2015], kennen gelernt und im Auto von J._____ ins Glattzentrum mitgenommen. Er sei nicht wegen B._____ in J._____ gewesen, sondern habe eine rumänische oder bulgarische Animierdame besucht. Mit B._____ habe er im Auto nicht gesprochen, denn er - der Beschuldigte - könne kein Italienisch. Er habe diesen auch lediglich dieses ei- ne Mal gesehen, ins Glattzentrum gebracht und dann nie mehr etwas von ihm ge- hört (Urk. 7/5 S. 5). Bei dieser Behauptung blieb der Beschuldigte auch, als ihm die anderslautenden Aussagen von B._____ vorgehalten wurden, und er wieder- holte, B._____ nur ein Mal gesehen zu haben und E._____ nicht zu kennen (Urk. 7/5 S. 7, 8, 11). Auch diese Aussagen waren nachgewiesenermassen falsch: So musste der Beschuldigte E._____ offenkundig kennen, gab er doch im Rahmen der heutigen Befragung letztlich zu, dass er E._____ gesehen und er für sie und B._____ etwas übersetzt habe (Urk. 86 S. 7). Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten hingegen, dass er die

- 9 - Nummer von E._____ in seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. Wie die Verteidi- gung richtig vorbringt (Urk. 87 S. 3), wurden bei der Verhaftung des Beschuldigten weder sein Mobiltelefon noch die zu der Telefonnummer 079 ... gehörende SIM- Karte sichergestellt (Urk. 17/2). Vor diesem Hintergrund ist der Kritik der Verteidi- gung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zur Feststellung gelangt sei, dass der Beschuldigte verschiedene Nummern von E._____ und auch jene von G._____ in seinen Kontakten gespeichert habe (Urk. 87 S. 2, 3 mit Verweis auf Urk. 70 S. 9 und 17 f.), Recht zu geben. Es ist denn auch nicht er- sichtlich, woher die Angaben in Urk. 16/11 zu den angeblich E._____ zuzuord- nenden drei Rufnummern stammen. Daraus kann aber nichts zugunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden. Es bleibt dabei, dass seine Bestreitungen, wonach er E._____ nicht kenne und nicht einmal wisse, ob das ein Mann oder eine Frau sei, unglaubhaft sind. Weiter kann angesichts der glaubhaften und übereinstim- menden Aussagen von B._____ und E._____ auch nicht sein, dass der Beschul- digte B._____ lediglich einmal gesehen und nicht mit ihm gesprochen hätte: Viel- mehr ist erwiesen, dass der Beschuldigte mehrmals mit B._____ sprach und für diesen gar übersetzte. So mag zwar sein, dass sich B._____ gegenüber E._____ als Italiener ausgegeben hat. Der Beschuldigte kannte die tatsächliche Nationali- tät von B._____ aber fraglos und unterhielt sich mit diesem - im Sinne dessen Aussagen - auf albanisch. Es ist nicht einzusehen, weshalb B._____ diesbezüg- lich hätte falsch aussagen sollen, zumal er ihn ja zu entlasten versuchte. Auch der Beschuldigte konnte hierzu keine plausible Erklärung liefern (Urk. 86 S. 10 f.). Derart viele klar falsche Aussagen zu Umständen, die der Beschuldigte ja nicht hätte zu vertuschen versuchen müssen, wenn er sich so korrekt verhalten hätte, wie er glauben machen möchte, machen seine Aussagen äusserst unglaubhaft. 3.2.4.3. Nachdem B._____ am 23. August 2016 in Gegenwart des Beschuldigten staatsanwaltschaftlich einvernommen worden war (Urk. 8/4), wurde dieser mit den Widersprüchen konfrontiert, die sich daraus zu seinen eigenen Aussagen ergeben hatten. Nun wurde der Beschuldigte plötzlich sehr wortkarg: Er habe nichts zu sa- gen, aber B._____ habe nicht die Wahrheit gesagt. Wo das der Fall gewesen sei, wollte der Beschuldigte indessen nicht näher darlegen. Auch auf den Vorhalt, dass er gemäss den Aussagen von B._____ diesen mehrmals gefahren habe,

- 10 - mehrmals mit diesem telefoniert und für diesen übersetzt habe, sagte der Be- schuldigte nichts mehr (Urk. 7/6 S. 2). Sodann wurde ihm in dieser Einvernahme vorgehalten, dass er in Tschechien wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft sei. Auch da beharrte der Beschuldigte darauf, er habe nichts mit Drogen zu tun; zur Auskunft aus Tschechien habe er nichts zu sagen, das sei seine Privatsache (Urk. 7/6 S. 3). Nach dem gleichen Muster reagierte der Beschuldigte am 9. September 2016, als ihm nach der in seiner Gegenwart durchgeführten Einvernahme von E._____ (Urk. 8/6) deren Aussagen vorgehalten wurden: Dazu, dass sie sage, ihn zwei, drei Mal bei B._____ zu Besuch gesehen zu haben, habe er keine Bemerkungen. Das sei ihre Aussage (Urk. 7/7 S. 2). Im Weiteren musste der Beschuldigte in die- ser Einvernahme einräumen, dass er entgegen seinen bisherigen Aussagen auch G._____ - einen weiteren Mitbewohner in der Liegenschaft in J._____ - gekannt habe. Er wolle aber nicht darüber reden; das sei eine "Frauensache" gewesen (Urk. 7/7 S. 2/3). Nachdem der Beschuldigte bis dahin jeweils noch danach getrachtet hatte, seine Aussagen um neue Beweisergebnisse herum anzupassen, sah er sich nach die- sen beiden Konfrontationseinvernahmen nun offensichtlich "am Berg" und ver- mochte den seinen bisherigen Darstellungen widersprechenden Beweiserhebun- gen nichts mehr entgegen zu setzen. Entsprechend floh sich der Beschuldigte in eine Verweigerungshaltung. Selbstredend steht es einem Beschuldigten völlig frei, sich zu äussern, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- als auch ent- lastender Tatsachen. Es darf ihm eine Aussagenverweigerung deshalb nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden (anstelle vieler: ZHK StPO- Lieber, 2. Aufl. 2014, Art. 113 N 15 m.Hw.). Nach der Rechtsprechung findet die- ser Grundsatz aber seine Grenze dann, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem solchen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts

- 11 - des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_562/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar,

3. Aufl. 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person zu einem Thema grundsätzlich äussert, dann aber vom Schweigerecht punktuell Gebrauch macht. Dass die Antwort nur auf bestimmte Fragen verweigert wird, ist der Beweiswürdigung durchaus zugänglich (ZHK StPO-Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 35). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nach diesen beiden Einvernahmen nun definitiv als unglaubhaft. Es muss angenommen wer- den, dass es keine Erklärungen zu den thematisierten Widersprüchen gibt. 3.2.4.4. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im We- sentlichen bei seiner Haltung. Was E._____ und B._____ sagten, stimme nicht. Auf die Frage, weshalb denn dem so sei, erwiderte der Beschuldigte, es sei nicht nur er - B._____ -, sondern "alle Leute, die verhaftet wurden". Bei der Staatsan- waltschaft würden alle alles zugeben (Prot. I S. 16). Es bleibt das Geheimnis des Beschuldigten, was er damit ausdrücken wollte. Auch heute blieb der Beschuldig- te dabei, dass die Aussagen von B._____ nicht richtig seien. Er habe ihn nur ein- mal gesehen, wobei B._____ ihm als Italiener namens F._____ vorgestellt worden sei. Da er etwas Englisch spreche und er nur italienisch, habe er gegenüber E._____ etwas für ihn übersetzt (Urk. 86 S. 7 f.). 3.2.5. Gesamthaft gesehen sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur exemplarisch unglaubhaft, sondern sie laufen, wie schon eingangs erwähnt, ge- radezu auf eine Selbstbelastung hinaus - derart offensichtlich ist es, dass er et- was zu verbergen hat. Anders wäre nicht zu erklären, dass er wider besseres

- 12 - Wissen zunächst abstritt, E._____ und B._____ überhaupt zu kennen, und da- nach versuchte, seine im Grundsatz bewiesenen Kontakte mit diesen beiden Per- sonen als so gering und harmlos wie möglich darzustellen. Es ist denn auch zu wiederholen, dass E._____ und B._____ den Beschuldigten keineswegs etwa be- zichtigten, am Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein, sondern sie sagten ledig- lich darüber aus, wie der Beschuldigte mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen B._____ immer wieder Kontakt hatte und ihn bei seinem Aufenthalt in der Schweiz durch Übersetzungs- und Fahrdienste unterstützte. Wenn denn der Beschuldigte effektiv überhaupt nichts mit Drogengeschäften zu tun gehabt hätte, wie er behauptet, hätte darum für ihn nicht der geringste Grund bestanden, die Kontakte zu E._____ und B._____ abzustreiten. Offenbar sah der Beschuldigte aber im Umstand, dass die Untersuchungsbehörden Kenntnis von diesen Kontak- ten hatten, eine Gefahr und für ihn nachteilige Belastung. Und das wiederum konnte es nur sein, wenn der Beschuldigte eben wusste, dass B._____ hier dem Drogenhandel nachging und er diesen dabei unterstützte. Damit ist der diesbe- zügliche Anklagesachverhalt - grundsätzlich (s. sogleich) - erstellt (vgl. auch die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, Urk. 70 S. 17/18). Im Sinne der Kritik der Ver- teidigung (Urk. 52 S. 4, Urk. 87 S. 2 f.) ist immerhin zu korrigieren, dass nicht E._____ Vermieterin des Zimmers von B._____ war, sondern deren Vater (vgl. dazu die Aussagen von E._____, Urk. 8/5 und 8/6, insb. etwa Urk. 8/6 S. 3, 4). Wenn der Verteidiger dann aber dafür hält, dass einzig eine gemeinsame Auto- fahrt am 18. November 2015 erstellt sei (Urk. 52 S. 6/7), ist dem nicht zu folgen. Auch wenn durchaus zutrifft, dass alleine die Fahrt vom 18. November 2015 poli- zeilich beobachtet und dokumentiert worden ist, kann angesichts der gesamten Beweislage kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte B._____ mindes- tens dreimal chauffiert hat, wie dies dem Anklagesachverhalt entspricht. 3.3. Auch betreffend die Kontakte des Beschuldigten zu C._____ hat die Vor- instanz die Beweislage korrekt zusammengefasst (Urk. 70 S. 10 ff.). Hier spricht ebenfalls alles dafür, dass der Beschuldigte C._____ bewusst und gewollt organi- satorisch-logistische Dienste leistete, um diesem seine Tätigkeit als "Heroinläufer" zu ermöglichen (C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. September 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG mit einer

- 13 - Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Er war geständig, mit knapp 95 Gramm Heroingemisch [Reinheitsgrad 25-32 %; entspricht gut 25,5 Gramm reinem Hero- in] gehandelt zu haben [vgl. die vorliegende Anklageschrift Urk. 21 S. 3 sowie die Beizugsakten i.S. C._____, Bezirksgericht Winterthur, DG160052]). 3.3.1. Hier wird der Anklagesachverhalt vorab durch die Aussagen von H._____ gestützt, in dessen Hotel "I._____" in ...[Ort] C._____ zur fraglichen Zeit einquar- tiert war. Auch hier fällt auf, dass die Aussagen von H._____

- wie schon die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 70 S. 14, 17) - in anderem Kontext kaum geeignet wären, jemanden zu belasten. Sodann sind sie auch plau- sibel, konstant und zurückhaltend ausgefallen. Es ist H._____ daher zu glauben, wenn er schildert, wie der Beschuldigte für C._____ um ein Hotelzimmer gefragt hat, mit diesem dann vorbei gekommen ist, für den des Deutschen nicht mächti- gen C._____ übersetzt und auch den Zimmerpreis abgemacht hat. Nach einem ersten Aufenthalt von ein paar Tagen sei C._____ dann eines Morgens plötzlich weg gewesen und habe den Zimmerschlüssel mitgenommen. Das habe H._____ sofort dem Beschuldigten per SMS mitgeteilt und gefordert, dass C._____ den Schlüssel zurückbringe. Daraufhin sei C._____ noch am selben Nachmittag vor- bei gekommen und habe den Schlüssel retourniert. Später, ca. eine Woche oder 10 Tage vor Ende Mai 2016, sei dann der Beschuldigte abermals mit C._____ er- schienen und habe erneut ein Zimmer gemietet. Auch hier habe der Beschuldigte übersetzt und den Preis ausgehandelt. Nach der Verhaftung von C._____ am 30. Mai 2016 sei der Beschuldigte dann am 31. Mai 2016 um ca. 14:00 Uhr im Hotel vorbei gekommen und habe sich nach C._____ erkundigt. Der Beschuldigte sei jeweils mit seinem ... [Automodell] mit ausländischer Nummer gefahren (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 3 ff.). Dass H._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zwei Monate nach der polizeilichen Befragung in einzelnen Details nicht mehr genau deckungsgleich aussagte (z.B.: "ein schwarzes [Auto], glaube ich", Urk. 8/2 S. 4; C._____ sei das zweite Mal alleine gekommen, Urk. 8/2 S. 4, woran er sich allerdings nach Rückfrage nicht mehr genau erinnere, Urk. 8/2 S. 6), tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 6 f.)

– keinen Abbruch. Insbesondere dass er in der zweiten Einvernahme zunächst sagte, es sei C._____ vor dem zweiten Aufenthalt alleine vorbei gekommen, be-

- 14 - legt ja deutlich, dass er den Beschuldigten keinesfalls übermässig oder fälschli- cherweise belasten wollte. 3.4. Die Aussagen von H._____ werden gestützt durch die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung der auf den Beschuldigten registrierten Rufnummer 076 ... (Urk. 16/2 und 16/10): Zwischen H._____ und dem Beschuldigten fanden zwischen dem 30. März 2016 und 30. Mai 2016 zahlreiche telefonische Kontakte und vereinzelte SMS-Nachrichten statt (Urk. 16/10 und Urk. 16/15). Ebenso er- wiesen ist, dass zwischen dem Beschuldigten und C._____ SMS-Nachrichten stattgefunden haben (Rufnummer von C._____: ..., vgl. Beizugsakten DG160052 [Urk. 11/4 S. 2]; und Urk. 16/9, zweitletztes Blatt = Urk. 16/14, 15 Kontakte vom

31. März 2016 bis 4. April 2016 und am 22. Mai 2016 und Urk. 16/10), was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 52 S. 11, Urk. 87 S. 6). Schliesslich wurde die auf den Beschuldigten eingelöste Rufnummer anfangs April und gegen Ende Mai mehrmals in der Gemeinde ... geortet, wo sich das Hotel von H._____ befindet (Urk. 16/10 und 16/14). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte telefonischen Kontakt bzw. SMS-Kontakte mit H._____ sowie C._____ pflegte, auch wenn mit der Verteidigung das Telefon des Beschuldigten nicht sichergestellt werden konn- te (Urk. 87 S. 8). 3.4.1. Aussagen des Beschuldigten: 3.4.1.1. Auf Vorhalt einer Fotografie von C._____ räumte der Beschuldigte am

1. Juni 2016 in der ersten Einvernahme nach seiner Festnahme zwar ein, "diesen Mann" zu kennen. Er wisse, dass es sich um einen Albaner handle, kenne jedoch weder seinen Namen noch habe er dessen Telefonnummer. Auf Vorhalt des Na- mens von C._____ erwiderte der Beschuldigte, dieser Name sage ihm absolut nichts; er höre ihn zum ersten Mal (Urk. 7/1 S. 3). Weiter bejahte der Beschuldig- te, dass er seinerzeit von seiner Rufnummer 076 ... aus mit H._____ telefoniert und ihn nach einem Zimmer für "diesen Jungen" (womit er C._____ meinte) ge- fragt habe. Danach habe er C._____ die Nummer von H._____ gegeben, damit er diesen direkt anrufe. Was dann C._____ und H._____ in der Folge gemacht hät- ten, wisse er nicht, ebenso wenig wisse er, ob und wann C._____ zu H._____ ge- gangen sei. Explizit stellte der Beschuldigte auch in Abrede, bei H._____ für

- 15 - C._____ ein Zimmer angeschaut oder diesen je zu H._____ gebracht zu haben. Er sei zwar früher ein paar Mal bei H._____ gewesen, sonst sei aber nichts ge- wesen. Er wisse nicht, warum H._____ anderslautend aussage und lüge. Er habe jedenfalls nichts damit zu tun. Sodann stimme zwar, dass ihm H._____ ein SMS geschrieben und ihn nach dem Schlüssel gefragt habe. Er habe aber damals nicht geantwortet (Urk. 7/1 S. 3-5). Dass der Beschuldigte das SMS im Zusammenhang mit dem Schlüssel erhalten hat, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede (Urk. 87 S. 7). Auf die Rufnummer 076 ... angesprochen, anerkannte der Beschuldigte, diese am 21. November 2015 eingelöst zu haben. Wo die Nummer aber jetzt sei, wisse er nicht. Es könne auch sein, dass diese in der Tschechei sei oder er diese verschenkt habe (Urk. 7/1 S. 4/5). In der tags darauf durchgeführten Hafteinvernahme blieb der Beschuldigte bei seinen Darstellungen (Urk. 7/3 S. 3, 4). Er habe vor zweieinhalb Monaten H._____ angerufen und gefragt, ob er ein Zimmer frei habe. Reserviert habe er nichts. Wenn H._____ sage, das sei etwa vor einem Monat gewesen, so stimme das nicht. Er erinnere sich genau, damals für 10 Tage in Serbien an einer Beerdi- gung gewesen zu sein. Er sei auch nicht später wieder mit C._____ bei H._____ vorbeigegangen; er sei nicht in der Schweiz gewesen (Urk. 7/3 S. 5). Von No- vember [2015] bis zum 31. Mai 2016 sei er drei Mal für insgesamt 7 bis 8 Tage in der Schweiz gewesen; da könne er gar nicht unterstützt oder geholfen haben (Urk. 7/3 S. 6). Am 31. Mai 2016 sei er zwar beim Hotel von H._____ gewesen. Er sei aber zufällig dort vorbei gefahren und habe nicht mit diesem gesprochen (Urk. 7/3 S. 5). Er habe nie Drogen in seinem Auto gehabt oder eine Person mit Drogen ins Auto gesetzt (Urk. 7/3 S. 6). 3.4.1.2. Bei diesen beiden ersten Einvernahmen fällt zunächst wiederum auf, dass der Beschuldigte sogleich wahrheitswidrig behauptete, C._____ weder beim Namen zu kennen noch dessen Telefonnummer zu haben. Wie gesehen, ist das durch die Erhebungen zur vom Beschuldigten eingestandenermassen eingelösten Telefonnummer widerlegt. Das macht die Aussagen des Beschuldigten auch hier bereits einmal reichlich unglaubhaft. Hinzu kommt, dass angesichts der überzeu- genden Aussagen von H._____ - bei welchem weder Anhaltspunkte noch Be-

- 16 - weggründe ersichtlich wären, dass er den Beschuldigten falsch belastete - auch nicht stimmt, dass der Beschuldigte nie mit C._____ im Hotel von H._____ vorbei gegangen wäre. Es ist also offensichtlich, dass der Beschuldigte auch seine Kon- takte zu C._____ wahrheitswidrig auf ein zufälliges Minimum zu reduzieren sucht. Dieselbe Vorgehensweise hatte auch C._____ in dem gegen ihn separat geführ- ten Strafverfahren gewählt. Auch wenn mangels Konfrontationseinvernahme zu- lasten des Beschuldigten nicht auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden darf und sich daraus auch nichts zugunsten des Beschuldigten ergibt, ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung kurz darauf einzugehen. Die Verteidigung macht geltend, man werde den Verdacht nicht los, dass die Akten des Verfahrens gegen C._____ von der Staatsanwaltschaft nur deshalb nicht beigezogen worden seien, um Entlastendes aus den Akten fernzuhalten (Urk. 87 S. 5). Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens wurden zwar nicht von der Staatsanwaltschaft, dann aber von der Vorinstanz bei- gezogen (vgl. Beizugsakten DG160052). Aus diesen Akten lässt sich indessen nichts für den Beschuldigten Entlastendes ableiten. Gleich wie der Beschuldigte versuchte C._____ zunächst, jeglichen Kontakt mit dem Beschuldigten abzustrei- ten und erklärte, in der Schweiz niemanden zu kennen und allein zum Hotel ge- gangen zu sein (Beizugsakten DG160053, Urk. 4/3 S. 8). Erst auf Vorhalt des Fo- tos des Beschuldigten gab dann auch C._____ in einer weiteren Einvernahme zu, den Beschuldigten schon einmal gesehen zu haben, allerdings im Zu- sammenhang mit einem potenziellen Autokauf. Dass der Beschuldigte etwas mit dem Hotel zu tun haben soll, stritt er trotz Vorhalt der Aussagen von H._____ wei- terhin ab. Erst auf den Hinweis, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er ihm - C._____ - das Zimmer verschafft habe, gab er dann zu, dass er ihm ein bisschen geholfen habe mit dem Preis. Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit ihm zum Ho- tel gefahren sei, antwortete er: "Er ist nur einmal gekommen und hat mit dem Ho- telinhaber gesprochen" (Beizugsakten, DG160052 Urk. 4/4 S. 3 f.). Daraus lässt sich für den Beschuldigten nichts Entlastendes ableiten. Aus den Aussagen von C._____ geht einzig hervor, dass auch er versuchte, den Kontakt zum Beschul- digten - soweit es das Beweisergebnis zuliess – wahrheitswidrig auf ein zufälliges Minimum zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass

- 17 - C._____ zunächst angegeben hatte, alleine zum Hotel gegangen zu sein, worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 87 S. 5 f.). Offenbar als nicht abstreitbar erachtete es der Beschuldigte - naheliegenderweise wohl deshalb, weil er unmittelbar danach verhaftet worden war -, am 31. Mai 2016 in unmittelbarer Nähe des Hotels von H._____ vorbei gefahren zu sein. Er wollte aber - wie gesehen - glauben machen, dort zufälligerweise auf dem Weg aus der Tschechei in Richtung Bern vorbei gekommen sei. Namentlich wenn er dann noch ausführt, er sei auf der Autobahn gefahren und habe etwas essen wollen (Urk. 7/3 S. 4/5), ist auch das indessen hochgradig unglaubhaft. Zum einen führt die Auto- bahn mehrere Kilometer am Hotel von H._____ vorbei und kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, der regelmässig seine in der Region Bern leben- de Mutter besuchen komme (Urk. 7/3 S. 4) und die Strecke daher kennt, nur um etwas zu essen die Autobahn verlässt und sich in ... wiederfindet. Und zum an- dern hat - wie gesehen - H._____ im Kontext absolut glaubhaft ausgesagt, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2016 bei ihm vorbei gekommen sei und sich nach C._____ erkundigt habe. Es steht demnach fest, dass der Beschuldigte am

31. Mai 2016 im Hotel bei H._____ vorgesprochen und sich nach C._____ erkun- digt hat. Dass der Beschuldigte das bestreitet, belegt wiederum, dass er etwas zu verheimlichen hat. Wenn der Beschuldigte dann plötzlich mit Sicherheit sagen können will, einen Monat vor der Einvernahme vom 2. Juni 2016 in Serbien gewesen zu sein (Urk. 7/3 S. 5, vgl. auch Urk. 86 S. 8), so kann das insofern sein, als sein Pass ei- nen Stempel vom 30. April 2016 der Grenzstelle Bajakovo zwischen Kroatien und Serbien aufweist (so der Beschuldigte in Urk. 7/3 S. 5; vgl. Urk. 10) und zu seiner Telefonnummer nach jenem 30. April 2016 bis zum 20. Mai 2016 nur am 6. und 7. Mai 2016 Aktivitäten in der Schweiz registriert worden sind (vgl. Urk. 16/10). Nachdem er aber anerkennt, am 30. April 2016 das "Schlüssel-SMS" von H._____ erhalten zu haben und sein Telefon sich damals - wie auch in den Tagen zuvor - stets in der Schweiz ins Netz eingeloggt hat, ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte das betreffende Telefon auf sich trug. Eine Woche oder 10 Tage vor Ende Mai 2016 kann dann der Beschuldigte sehr wohl abermals mit C._____ bei

- 18 - H._____ vorbeigegegangen sein, wie dieser aussagt: Ab dem 20. Mai 2016 war die auf den Beschuldigten eingelöste Telefonnummer nämlich wieder bis zum

27. Mai 2016 ohne Unterbruch mit hoher Aktivität im Schweizer Netz registriert und wurde am 23. Mai 2016 in der Gemeinde ... geortet, wo sich das Hotel von H._____ befindet (Urk. 16/10). Es ist deshalb klar unzutreffend, wenn der Be- schuldigte behauptet, er sei ca. eine Woche vor seiner Verhaftung nicht in der Schweiz gewesen und habe deshalb nicht mit H._____ Preis und Dauer des Auf- enthalts von C._____ aushandeln können (Urk. 7/3 S. 5). 3.4.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 brachte der Beschuldigte - erstmals - vor, spielsüchtig zu sein. Dadurch habe er H._____ kennen gelernt. Dieser schulde ihm noch Geld von der "Zockerei". Auf die - nahe- liegende - Nachfrage der Staatsanwältin, um wieviel Geld es sich dabei handle, antwortete der Beschuldigte: "Das muss ich nicht sagen. Das ist nicht wichtig. Wir haben keinen Vertrag, aber das ist der Grund, warum er mich belastet hat." Jedes Mal, wenn er in der Schweiz gewesen sei, sei er organisierten Poker spielen ge- gangen, und jedes Mal sei auch H._____ da gewesen. Nach der Verhaftung von C._____ am 30. Mai 2016 und bevor er selbst am 31. Mai 2016 verhaftet worden sei, sei er bei H._____ vorbei gegangen, um nach seinem Geld zu fragen. Auf den Vorhalt, weshalb er das bisher nicht gesagt habe, erwiderte der Beschuldigte, er habe nicht gewollt, dass die "Zockerei" bekannt werde und habe Angst gehabt. Die Vorwürfe betreffend die Drogen habe er nicht ernst genommen (Urk. 7/5 S. 3/4). Damit beweist der Beschuldigte wieder exemplarisch, wie er seine Aussagen dem Beweisergebnis anzupassen versucht: Offenbar kam er für sich zum Schluss, dass er seine bisherigen Depositionen zu den Kontakten zu H._____ nicht auf- recht erhalten kann. So musste er eine Rechtfertigung dafür finden, dass die Kon- takte intensiver waren, als er bisher zugestanden hatte. Insbesondere musste er zu begründen versuchen, weshalb er am 31. Mai 2016 bei H._____ im Hotel vor- sprechen gegangen war. Eine "Story" um Spielschulden zu erfinden, lag wohl nicht zuletzt darum nahe, weil dazu bekanntlicherweise kaum Schriftlichkeiten existieren und der Beschuldigte offenbar tatsächlich einmal anlässlich einer Raz-

- 19 - zia in einem Spielclub polizeilich erfasst worden ist (Urk. 7/5 S. 3). Der Beschul- digte betonte denn auch gleich selbst, sie hätten keinen Vertrag. Wenn er dann auch nicht sagen will, wieviel Geld ihm H._____ angeblich schulde, trägt der Be- schuldigte wenig dazu bei, seinen Aussagen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Ganz unglaubhaft ist sodann, wenn er sagt, er habe Angst gehabt, dass die "Zockerei" bekannt werde, und er habe die Vorwürfe zu den Drogen nicht ernst genommen. Gerade mit einer einschlägigen Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten (dazu später) hat der Beschuldigte wenig Grund, solche Vorwürfe "nicht ernst" zu neh- men und gegenüber eines möglichen Bekanntwerdens von illegalem Glücksspiel in den Hintergrund zu schieben. Schliesslich ist zwar theoretisch denkbar, dass jemand einen Widersacher falsch anschuldigt, um ihn einer Bestrafung zuzufüh- ren und ihn so "aus dem Verkehr zu ziehen", wie das der Beschuldigte H._____ zu tun vorwirft (vgl. auch Urk. 86 S. 9). Dazu ist aber - erneut - darauf hinzuwei- sen, dass den Aussagen von H._____ schon ganz grundsätzlich kaum den Be- schuldigten objektiv belastende Elemente zu entnehmen sind und sodann auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er diesen übermässig oder falsch belasten würde. Wäre es um Solches gegangen, hätte H._____ den Beschuldigten vielmehr ohne Umschweife der Beteiligung an Drogengeschäften bezichtigen können. Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung räumte H._____ in der Einvernahme vom

26. Juli 2016 sodann ein, Schulden zu haben und zu spielen, wenn er Zeit und Lust habe. Er habe aber keine Spielschulden. Der Beschuldigte habe ihm nie Geld geliehen, und entsprechend schulde er diesem kein Geld (Urk. 8/2 S. 7/8). Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2016 zu H._____ ge- gangen war, um sich über den Verbleib des am Vortag verhafteten C._____ zu in- formieren. Aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung ist erstellt, dass H._____ noch am 30. Mai 2016 versucht hatte, den Beschuldigten per Telefon zu erreichen, wobei allerdings offenbar nur die Combox antwortete (Urk. 16/15 und 16/10). C._____ wurde am Nachmittag des 30. Mai 2016 am Bahnhof in Win- terthur verhaftet. In diesem Zusammenhang wurde auch das Hotel von H._____ polizeilich tangiert (Urk. 8/2 S. 5, vgl. dazu die Haftakten in den Beizugsakten zu

- 20 - C._____, DG160052 [Urk. 12/1]). Entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 7) ist es naheliegend anzunehmen, dass H._____ versucht hatte, den Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ zu informieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte am Folgetag auch tatsächlich bei H._____ auftauchte, spricht dafür, dass der Be- schuldigte am 30. Mai 2016 noch im Besitze seines Telefons war und den Anruf in Abwesenheit zur Kenntnis genommen hatte. Ganz offensichtlich war der Beschul- digte darauf bedacht, nur sehr punktuell und von sich aus mit H._____ in Kontakt zu treten (Urk. 16/10: Am 30. März 2016, 18:30:39, hat der Beschuldigte H._____ während 65 Sekunden angerufen, und ihm um 18:59:14 ein SMS geschickt. Auch am 28. April 2016, 12:53:39, hat der Beschuldigte H._____ angerufen, und zwar während 54 Sekunden. Und schliesslich hat er diesen am 30. April 2016, 8:14:56, ganz kurz für 2 Sekunden nochmals kontaktiert und ihm um 8:19:24 ein SMS ge- schickt). Umgekehrt war er für diesen dagegen nie (direkt) erreichbar, sondern hatte immer die Combox eingeschaltet. Exemplarisch zeigt sich dies am 30. April 2016, wo H._____ versuchte, den Beschuldigten zur Rückgabe des von C._____ mitgenommenen Schlüssels anzuhalten (Verbindungsaufbau und Abbruch nach wenigen Sekunden um 11:29:13, 12:07:32, 13:15:46, 13:24:05, 13:32:03, 13:34:10, 13:35:18 und 13:53:09 [vgl. Urk. 16/15 und 16/10 mit den jeweiligen Verbindungsdauern]. Darauf folgte das an den Beschuldigten versandte und von diesem zur Kenntnis genommene SMS um 14:20:12, bevor dann bis letztmals 15:01:22 nochmals vier Anrufe erfolgten, wobei H._____ um 14:47:18 wenigstens während 32 Sekunden auf die Combox sprach [a.a.O.]. Genau einen solchen Ab- lauf beschreibt H._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

26. Juli 2016. Dort erklärte er, dass er den Beschuldigte angerufen habe, wobei immer die Combox gekommen sei, woraufhin er dann ein SMS geschrieben habe, wonach der Schlüssel zurückgegeben werden müsse. Das betreffende SMS konnte H._____ der Staatsanwältin und dem Verteidiger überdies in seinem Natel zeigen (Urk. 8/2 S. 4/5). Der Beschuldigte wurde in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 schliesslich nochmals auf die von ihm registrierte Rufnummer 076 ... ange- sprochen und darauf hingewiesen, dass diese Nummer in den letzten 6 Monaten vorwiegend in der Schweiz aktiv gewesen sei. Hierauf entgegnete er, er habe das

- 21 - Telefon "einfach benutzt", die letzten drei Monate aber sicher nicht (Urk. 7/5 S. 8). Deshalb sei er weder am 21. bis 27. Mai noch am 2. April 2016 in Räterschen gewesen, wo Antennenstandorte verzeichnet sind (Urk. 7/5 S. 9). Seit dem 25. März 2016 wisse er nicht, wo die angesprochene Nummer sei (Urk. 7/5 S. 10). Die Angaben des Beschuldigten zum - angeblichen - Verbleib der von ihm einge- standenermassen seinerzeit eingelösten Telefonnummer sind überaus wirr. Sehr viel spricht deshalb dafür, dass er sie nach der Verhaftung von C._____ hat "ver- schwinden" lassen. Jedenfalls kann - wie schon einmal erwogen - sicher nicht sein, dass der Beschuldigte die Nummer Ende März "jemandem geschenkt" hat, nachdem er ja anerkennt, am 30. April 2016 das "Schlüssel-SMS" von H._____ auf die betreffende Nummer erhalten zu haben. Sodann sind hinsichtlich der An- tennenstandorte, wo diese Nummer im seit anfangs Dezember 2015 erfassten Zeitraum jeweils eingeloggt war, überhaupt keine Verlaufsbrüche festzustellen, wie sie zu erwarten wären, wenn der Beschuldigte die Nummer tatsächlich irgend- jemandem "verschenkt" hätte. Vielmehr erscheinen über die ganze Zeit hinweg immer wieder dieselben Antennenstandorte - namentlich etwa auch ... BE, wo die Mutter des Beschuldigten wohnt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint als un- behelfliche Schutzbehauptung des Beschuldigten, er habe nicht mehr über die Nummer 076 ... verfügt. 3.4.1.4. Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seinen Vorbringen. Namentlich wiederholte er, H._____ vom Spielen her zu kennen und nur deshalb bei ihm vor- bei gegangen zu sein, weil dieser ihm noch Geld schulde. Am Anfang habe er seine Spielsucht nicht zugeben wollen, weil er auch nicht gewusst habe, ob das hier strafbar sei (Prot. I S. 17, 18). Dabei blieb er auch bei der heutigen Befragung (Urk. 86 S. 11). Dazu gibt es nichts Zusätzliches zu erwägen: Davon abgesehen, dass H._____ dies bekanntlich bestreitet, sind diese Behauptungen auch un- glaubhaft. Ebenso unglaubhaft erscheint vor dem Hintergrund, dass H._____ den Beschuldigten gar nicht unterstellt, etwas mit Drogengeschäften zu tun zu haben, wenn der Beschuldigte heute neu vorbrachte, dass H._____ ihn wohl deshalb falsch zu belasten versuchte, weil noch andere Leute in dem Haus mit Drogen

- 22 - verhaftet worden seien und das wohl seine - H._____s - Verwandten gewesen seien, weshalb er wohl die Schuld auf ihn habe schieben wollen (Urk. 86 S. 9) 3.4.2. Es bleibt damit auch in diesem Zusammenhang dabei, dass sich der Be- schuldigte durch seine vollkommen unglaubhaften Aussagen selbst belastet. Wenn er nämlich tatsächlich nichts von den Drogengeschäften C._____s gewusst hätte, hätte überhaupt kein Anlass bestanden, wahrheitswidrig zu bestreiten, dass er diesen kannte und über seine Telefonnummer verfügte. Ebenso wenig hätte der Beschuldigte Anlass gehabt, seine Kontakte zu C._____ und H._____ entge- gen den tatsächlichen Gegebenheiten auf ein zufälliges, absolutes Minimum her- unterzuspielen. Es muss auch hier nochmals wiederholt werden: In einem legalen Kontext erscheinen die Aussagen von H._____ gar nicht als den Beschuldigten belastend - was sollte daran illegal sein, einem der deutschen Sprache nicht kun- digen und mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertrauten Albaner bei seinem Aufenthalt behilflich zu sein. Offenbar sah der Beschuldigte aber auch hier im Wissen der Untersuchungsbehörden über seine Kontakte zu C._____ und H._____ eine Gefahr. Und auch hier kann das nur darum sein, weil der Beschul- digte eben wusste, dass C._____ dem Drogenhandel nachging und er diesen da- bei unterstützte. Auch der diesbezügliche Sachverhalt erscheint damit - grund- sätzlich (s. sogleich) - als erstellt. Hier ist der Kritik der Verteidigung insoweit Recht zu geben, als der Beschuldigte nicht 15 Mal mit C._____ telefoniert hat, wie das die Anklageschrift behauptet (S. 3; Urk. 52 S. 12). Vielmehr trifft im Sinne der Ausführungen der Verteidigung zu, dass die beiden 15 Mal per SMS kommuni- ziert haben (Urk. 16/14 S. 3). Am materiellen Gehalt des Anklagevorwurfs ändert dies aber nichts. 3.5. Gesamthaft bleibt es damit beim Beweisergebnis, wie es - mit den vorge- nannten leichten Korrekturen - bereits die Vorinstanz ermittelt hat. Es wäre denn auch ein grosser Zufall und unwahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschuldig- te zugleich mit zwei Drogenläufern Kontakt hatte, ohne von deren Tätigkeit ge- wusst zu haben, dann aber den Kontakt zu diesen gegenüber den Strafbehörden

- ohne nachviollziehbaren Grund - vehement abstreitet. In Anbetracht der Aus- sagen von B._____, E._____, H._____ sowie der objektiven Beweismittel, insbe-

- 23 - sondere den Ergebnissen der rückwirkenden Auswertung der Telefonverbindun- gen, ist in Kombination mit den absolut unglaubhaften und letztlich selbstbelas- tenden Aussagen des Beschuldigten keine andere Schlussfolgerung möglich, als dass dieser ganz genau wusste, dass es sich bei B._____ und C._____ um "Dro- genläufer" handelte, die er bei ihrer Tätigkeit wissentlich und willentlich unterstütz- te. Dass der Beschuldigte jedoch Teil eines albanischen Drogenhändlerrings ge- wesen sei, lässt sich bei der gegebenen Beweislage nicht erhärten (Urk. 70 S. 17 ff.).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne der Art. 19 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 21 S. 2, 4). Im Hinblick auf die Hauptverhandlung änderte die Staatsanwaltschaft diesen Antrag aber ab und verlangte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mittäterschaft- licher Begehung der vorgenannten Bestimmungen des BetmG. Im wesentlichen argumentierte die Staatsanwaltschaft dazu, es könne keine Gehilfenschaft an ei- ner bandenmässigen Tatbegehung vorliegen, wenn der Beschuldigte Mitglied ei- nes albanischen Drogenhändlerrings sei (Urk. 50 S. 1/2; Urk. 51 S. 2, 9/10). 4.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in der Folge im Sinne dieses aktualisierten Antrags der Staatsanwaltschaft als Mittäter und erwog dazu kurz zusammengefasst, es habe der Beschuldigte die beiden "Drogenläufer" in einem wesentlichen Umfang unterstützt, mit einem Beitrag, der nicht nur wichtig, son- dern gar kausal gewesen sei. Dabei habe er mit den beiden jeweils eine Bande gebildet. Es sei unwesentlich, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Ein- gliederung des Beschuldigten in eine grössere Drogenhändlerorganisation nicht habe erstellt werden können (Urk. 70 S. 19-21). 4.3. Diese rechtliche Würdigung kann - mit der Verteidigung (Urk. 87 S. 8 f.) - nicht übernommen werden. Angesichts des letztlich erwiesenen Anklagesach- verhalts ist es nicht möglich, dem Beschuldigten Tatbeiträge derartiger Intensität

- 24 - anzulasten, welche eine Verurteilung als Mittäter zuliessen. Im Sinne der vorste- henden Erwägungen ist - zusammengefasst - erwiesen, dass der Beschuldigte B._____ zu seinem Logisort in J._____ führte und dort für ihn die Modalitäten des Aufenthalts regelte, weiter telefonierte er einige Male mit diesem und unterstützte ihn in administrativen Belangen (z.B. durch Übersetzerdienste), und dreimal fun- gierte er mit seinem VW ... [Automodell] als Chauffeur. Auch für C._____ organi- sierte und regelte der Beschuldigte den Aufenthalt, unterstützte diesen in admi- nistrativen Belangen und leistete für ihn Chauffeurdienste. 4.3.1. Die Vorinstanz hat den Begriff der Mittäterschaft und die Voraussetzungen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Verurteilung in diesem Sinne erforderlich sind, korrekt abgehandelt (Urk. 70 S. 19/20). So ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delik- tes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.Hw.). Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert. Dabei gilt als Hilfe- leistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Ander- seits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöhen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, ein Verbrechen oder Vergehen zu unterstützen. Dabei braucht er aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, etc.; es

- 25 - genügt, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirk- lichenden strafbaren Tuns erkennt (BGE 121 IV 109 E. 3a m.Hw.). Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen um- schreibt. Aufgrund dieser hohen Regelungsdichte besteht grundsätzlich nur ein geringes Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäter- schaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere etwa eine starke Einschränkung des Anwendungs- bereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.Hw.). Gleichwohl sind Fälle von Gehilfenschaft in der Rechtsprechung nicht so selten, etwa wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäu- bungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft (BGE 106 IV 72 E. 2b). Weiter hat die Praxis Gehilfenschaft angenommen beim Testen der Reinheit von 5 Gramm Heroin und Demonstration der Vorbereitung der Päckchen für den Weiterverkauf, bei der Lieferung von Streckmitteln, ohne sich selber an einer Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu beteiligen, bei blosser Pannenhilfe trotz Wissens um die verbotene Ladung, beim zur Verfügung stellen eines Um- schlags- und Lagerplatzes für Drogen oder einer Garage für ein "Drogenfahr- zeug", beim "Schmiere stehen" oder beim Beobachten einer Kurierin auf dem Flughafen und telefonischer Durchgabe der Wahrnehmungen an den Auftragge- ber (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,

3. Aufl. 2016, Art. 19 N 148, jeweils mit Referenzangabe). 4.3.2. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten für B._____ und C._____ als Hilfeleistungen im Sinne von Art. 25 StGB. Mit seinen Einsätzen zur Zimmervermittlung, seiner Übersetzertätigkeit und seinen Chauffeurdiensten hat er in dienender, untergeordneter Stellung die Vor- satztaten der beiden Drogenläufer gefördert und einen kausalen Beitrag daran ge- leistet, dass sich die Erfolgschancen der Haupttaten erhöhten. Wenn der Be-

- 26 - schuldigte den beiden nicht zur Seite gestanden hätte, hätten sich deren Taten wohl anders abgespielt, diese wären aber - wovon mangels anderslautender Indi- zien entgegen der Vorinstanz auszugehen ist - kaum ganz unterblieben. Entspre- chend kann auch nicht gesagt werden, dass die strafbaren Handlungen von B._____ und C._____ mit den Tatbeiträgen des Beschuldigten "standen oder fie- len" (so auch die Verteidigung, Urk. 87 S. 9). Es kann diesem auch nicht nachge- wiesen werden, dass er bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Drogendelikte tatsächlich mitgewirkt hätte. Die Vorinstanz legt ihrem Urteil eine führende, leitende Funktion des Beschuldigten zugrunde, wie sie nicht erwiesen ist und nur gegeben wäre, wenn auch die Absätze 1 und 2 des Anklagesachver- halts hätten bewiesen werden können ("Teil eines albanischen Drogenhändler- rings", "übergeordnete Position"). 4.3.3. Soweit die Verteidigung nicht nur einen Freispruch vom Vorwurf der mit- täterschaftlichen Delinquenz, sondern auch von jenem der Gehilfenschaft ver- langt, geht sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus (Urk. 52 S. 13-15, Urk. 87 S. 10). Insbesondere ist bei der gegebenen Beweislage erwiesen, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass B._____ und C._____ dem Drogenhan- del nachgingen und er sie dabei durch seine Hilfeleistungen unterstützte. Der Ver- teidigung ist jedoch insofern zu folgen, als eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu bandenmässig begangenen Drogendelikten nicht mög- lich ist, weil weder B._____ noch C._____ wegen bandenmässigen Vorgehens verurteilt worden ist (Urk. 52 S. 15, Urk. 87 S. 9). Die Verurteilungen erfolgten vielmehr in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. Beizugsakten). 4.4. Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 27 -

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 70 S. 22/23). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Korrigierend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass ei- nerseits - nachdem kein entsprechender Schuldspruch erfolgt - Erwägungen zur Bandenmässigkeit obsolet sind. Andererseits führt der Schuldspruch wegen Ge- hilfenschaft dazu, dass die Strafe im Sinne von Art. 25 StGB zu mildern ist. Das hat gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB zur Folge, dass das Gericht nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafe ist deshalb innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe festzulegen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB). 5.2. In objektiver Hinsicht steht zunächst fest, dass der Beschuldigte zum Han- del mit insgesamt 80 Gramm reinem Heroin Hilfe geleistet hat, was die Grenze dessen, das vom Bundesgericht für das Vorliegen eines qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG angenommen wird (12 Gramm; BGE 109 IV 143), um ein Vielfaches übersteigt. Entgegen der Vorinstanz spielte der Be- schuldigte aber nicht "in den beiden Zweierteams jeweils eine tragende Rolle" (Urk. 70 S. 24). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist es vielmehr so, dass er untergeordnete, dienende Beiträge geleistet hat, die B._____ und C._____ ihr de- liktisches Handeln durchaus erleichterten. Vom Tatbeitrag des Beschuldigten ge- radezu abhängig waren diese aber - entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 24) - nicht, was letztlich - wie ausgeführt - als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist. Das re- lativiert sein Verschulden. 5.3. Subjektiv förderte der Beschuldigte die Tätigkeit von B._____ und C._____ im Drogengeschäft wissentlich und willentlich. Dass er damit dem Handel mit gut 80 Gramm reinem Heroin Vorschub leistete, nahm er angesichts der Umstände

- 28 - mindestens in Kauf. Auch wenn kaum anzunehmen ist, dass der Beschuldigte seine Dienste ohne jegliche Gegenleistung verrichtet hat, erlaubt es die Beweis- lage gleichwohl nicht, wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschul- digte aus rein finanziellen Gründen gehandelt und sich so möglicherweise seine Spielsucht finanziert habe (Urk. 70 S. 24). Vielmehr muss offen bleiben, aus was für Beweggründen der Beschuldigte gehandelt hat. Die subjektive Seite verändert deshalb die objektive Verschuldensbewertung nicht massgeblich. 5.4. Insgesamt liegt das Tatverschulden damit noch im untersten Bereich des Strafrahmens und lässt eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen er- scheinen. 5.5. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten (Urk. 70 S. 25; Urk. 86 S. 2 ff.). Wie die Vorinstanz sodann richtig erwägt, liegt beim Beschuldigten keine beson- dere Strafempfindlichkeit vor, weil er in Tschechien eine minderjährige Tochter hat - zumal er sich im Bewusstsein um seine familiäre Situation zum Delinquieren entschlossen hat (Urk. 70 S. 25/26). 5.6. In der Schweiz weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (Urk. 74). Da- gegen ist er in Tschechien schon mehrfach und in einem Falle einschlägig vorbe- straft: Mit Urteil vom 21. April 2009 wurde er vom Kreisgericht Domazlice wegen Unterschlagung gemäss § 248 Abs. 1 und 3 lit. c des tschechischen Strafgeset- zes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft, weil er sich als Verwalter einer Spielbank unrechtmässig Geld angeeignet hatte (Urk. 36/4). Am

1. September 2009 sprach ihn das Kreisgericht Domazlice dann wegen Met- amphetaminhandels des entsprechenden Betäubungsmitteldelikts schuldig und verurteilte ihn unter Miteinbezug der Strafe vom 21. April 2009 zu einer unbe- dingten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 36/6). Diese Strafe wurde auf Einspruch des Beschuldigten hin mit Entscheid des Bezirksgerichts Pilsen vom

7. Dezember 2009 auf 3,5 Jahre reduziert (Urk. 36/8). Mit Beschluss vom

11. Oktober 2012 des Kreisgerichts Karlovy Vary wurde der Beschuldigte sodann unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren auf Bewährung vorzeitig aus dem gesamthaften Vollzug der erwähnten Strafe von 3,5 Jahren sowie einer solchen

- 29 - von 30 Monaten entlassen, welche das Kreisgericht Domazlice bereits am

21. Juni 2005 gegen ihn verhängt hatte (Urk. 36/10). Insgesamt wurde der Be- schuldigte damit seit Mitte 2005 in Tschechien bereits mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon er 3 Jahre verbüsste (Urk. 86 S. 5). Nachdem er die heutigen De- likte bis spätestens Ende Mai 2016 begangen hat, hat er sich zudem während der ihm am 11. Oktober 2012 angesetzten Probezeit von 4 Jahren erneut strafbar gemacht. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. 5.7. Schliesslich ist der Beschuldigte weder geständig noch zeigte er sich ein- sichtig oder reuig. Zwar entschuldigte er sich in seinem Schlusswort vor Vor- instanz "für alles" - wofür genau ging allerdings aus seinen weiteren Ausführun- gen nicht hervor (Prot. I S. 23/24) und auch heute erklärte er, sich für den Fall, in den er verwickelt sei, zu entschuldigen, wobei er einfach nicht beweisen könne, dass er nicht verwickelt sei. Er fühle sich überhaupt nicht schuldig im Zusammen- hang mit dieser kriminellen Sache und habe nichts damit zu tun (Urk. 86 S. 5). 5.8. Insgesamt erscheint es damit als angemessen, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Darauf anzurechnen ist der Freiheitsentzug, welchen der Beschuldigte in diesem Verfahren bereits erlitten hat (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2016 verhaftet (Urk. 17/1) und befand sich anschliessend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Per

15. November 2016 bewilligte ihm der vorinstanzliche Präsident den vorzeitigen Strafvollzug (Prot. I S. 29). Bis und mit heute hat der Beschuldigte deshalb 283 Tage der ihm auferlegten Freiheitsstrafe erstanden.

6. Strafvollzug 6.1. Bei der von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 30 Monaten war es schon von Gesetzes wegen nicht möglich, den Vollzug gesamthaft bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten dann aber keine ungünstige Prognose, ge- währte ihm folgerichtig eine teilbedingte Strafe und schob deren Vollzug im Um- fang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. 10 Monate der Strafe waren nach dem Entscheid der Vorinstanz zu vollziehen.

- 30 - 6.2. Bei der nun im Berufungsverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist ein vollständig bedingt aufgeschobener Vollzug möglich, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei ist bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 124 IV 1 E. 4.2.2). 6.3. Aufgrund der mehrfachen - in einem Fall einschlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten, wofür er im Ausland zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, muss von einer erheblich getrübten Legalprognose ausgegangen werden, zumal er sich trotz der verbüssten Haftstrafe von insgesamt drei Jahren nicht da- von abhalten liess, bereits während laufender Probezeit erneut und einschlägig weiter zu delinquieren. Positive Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind sodann ersichtlich. 6.4. Ein unbedingter Vollzug ist vorliegend aber schon aus prozessualen Grün- den nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO) und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 StGB ist dem Beschuldigten bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zumin- dest im Umfang von 9 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren. 6.5. Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erlittene Unter- suchungshaft im vorliegenden Verfahren von nun bislang 283 Tagen - also knapp 9 ½ Monaten - verbunden mit der drohenden Reststrafe bei Nichtbewährung dem Beschuldigten eine ausreichende Warnung sein wird, definitiv vom Delinquieren Abstand zu nehmen, auch wenn die Strafe nicht mehr (weiter) vollzogen wird (Urk. 70 S. 28). Zugunsten des Beschuldigten ist zudem zu würdigen, dass die Vorstrafen aus Tschechien nun doch schon über 7 Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte seither - mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens - wohl ver- halten hat (vgl. auch Urk. 86 S. 5). Der von der Vorinstanz gewährte teilbedingte Vollzug der Strafe ist deshalb zu bestätigen. Im Umfang von 9 Monaten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, wobei dem Beschuldigten mit der Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 28) eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Umfang von 9 Monaten ist die Strafe für

- 31 - vollziehbar zu erklären, wobei der für vollziehbar erklärte Teil der Freiheitsstrafe durch die 283 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden ist (Art. 51 StGB).

7. Kostenfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten - ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 6; Urk. 70 S. 31) zu bestäti- gen. 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte woll- te vollumfänglich freigesprochen werden und unterliegt damit. Umgekehrt obsiegt er insoweit, als es nun im Berufungsverfahren zu einem milderen Schuldspruch (wegen Gehilfenschaft statt Mittäterschaft) und einer tieferen Strafe (18 statt 30 Monate) kommt. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie sind - der Kostenregelung entsprechend - zu drei Vierteln unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

3. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Mobiltelefone von B._____ werden an das Bezirksgericht Pfäffikon zwecks Vollzug der mit Urteil vom 24. Mai 2016 angeordneten Einziehung und Vernichtung (Ziff. 6) zurückgegeben:

- 32 -

- 1 Mobiltelefon (Smartphone) Samsung schwarz inkl. Ladekabel (ohne SIM-Karte)

- 1 Mobiltelefon iPhone 6 inkl. Ladekabel, Schachtel und Quittung

- 1 Mobiltelefon Samsung schwarz

- 1 Mobiltelefon Samsung silber

- 1 SIM-Karte, Netzbetreiber unbekannt

- 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Yallo

- 1 Abrechnung

- 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte)

- 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte)

- 1 Mobiltelefon Blackberry

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 700.00 Telefonkontrolle; Fr. 12'901.35 amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Barauslagen) Fr. 19'301.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittelbelehrung)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 283 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufge- schoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Umfang von 9 Monaten wird die Strafe vollzogen und ist durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden.

- 33 -

4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsver- fügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 34 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.