Sachverhalt
zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Oder mit anderen Worten: Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer Urteil 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016 mit Verweis auf BGE 135 III 334 E. 2 m.w.H.; vgl. hierzu auch BGer Urteile 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Irrelevant ist dabei, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid in der Regel formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 m.w.H.). 3.3. Allerdings kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht an- gefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; BGer Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Rügen hingegen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (BGer Urteile 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104). 3.4. Daraus folgt für das vorliegenden Verfahren, dass soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 201 S. 4 f.), dies nicht zu hören ist, soweit dies nicht schon im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde (Urk. 187 S. 5). Aufgrund der zitierten Bindungswir- kung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht im
- 15 - vorliegenden Fall daher verwehrt, auf die Sachverhaltsfeststellungen zurückzu- kommen. Das Bundesgericht kassierte das Urteil des Obergerichts vom
8. Oktober 2015 einzig wegen Mängeln in der Strafzumessungsbegründung und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur. Prozessgegen- stand ist nach der bundesgerichtlichen Rückweisung somit nur noch die Strafzu- messung bzw. deren Begründung. 3.5. Nachfolgend nicht mehr zu thematisieren sind sodann die von der hiesigen Kammer mit aufgehobenem Urteil vom 8. Oktober 2015 zusätzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4) und mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), da diese wie erwähnt nicht von der Beschwerde des Beschuldigten erfasst waren. Es kann diesbezüglich – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 176 S. 11-24). Der Übersichtlichkeit halber und nachdem mit Urteil des Bun- desgerichts vom 8. Dezember 2016 formell das gesamte Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2015 aufgehoben wurde, wird im heute auszufällenden Entscheid das vollständige Dispositiv wiedergegeben. III. Schuldpunkt Aufgrund des Gesagten und mit Verweis auf die Erwägungen der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 11-24) ist der Beschuldigte demnach
– zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4) und der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6) schuldig zu sprechen.
- 16 - IV. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens bildet nach der Rückwei- sung durch das Bundesgericht einzig die Strafzumessung betreffend die unange- fochten gebliebenen Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4), mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (HD, ND 3 ND 48), mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), mehrfacher Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD, ND 3, ND 4), mehrfacher versuchter Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), mehrfacher Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB (HD, ND 3, ND 4) sowie mehrfacher versuchter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6). 1.2. Im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 gelangte die hiesige Kammer im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, es sei insgesamt von einem sehr erheblichen Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Bei einem einzigen Vorfall, der ausschliesslich in einer sexuellen Nötigung bestanden hätte, wäre die Einsatzstrafe unter dieser Prämisse bei drei bis vier Jahren Freiheitsentzug anzu- siedeln gewesen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen in echter Konkurrenz mehrere Tatbestände erfüllt habe, er- scheine die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von ungefähr fünf Jah- ren für einen einzelnen Vorfall (vollendete Tat) angemessen. Zutreffend habe die Vorinstanz sodann erwogen, dass die Strafe mit Blick auf die zwei weiteren Vor- fälle in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen sei. Nachdem völlig un- abhängig begangene gleichartige vollendete Taten gegenüber zwei weiteren Mädchen mit dem gleichen Tatverschulden hinzukommen würden, rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund die Hälfte auf rund siebeneinhalb
- 17 - Jahre. Sodann rechtfertige sich für die gegenüber der fünf anderen Mädchen ver- suchten Taten eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr auf ungefähr achteinhalb Jahre, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von acht Jahren zwar wohlwollend, aber nicht zu beanstanden sei (Urk. 176 S. 28 f.). Unter dem Titel Täterkomponente wurde von der hiesigen Kammer zusammen- gefasst festgehalten, dass die Kindheit und Jugend des Beschuldigten belastet und der Start ins Erwachsenenleben schwierig gewesen sei, was im Rahmen der Strafzumessung leicht relativierend zu berücksichtigen sei. Trotz der schwierigen Kindheit und Jugend müssten sich jedoch die einschlägige Vorstrafe des Be- schuldigten sowie die Delinquenz weniger als drei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafentzug erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten und damit in Form einer massiven Erhöhung der Einsatzstrafe auswirken (Urk. 176 S. 29-31). Schliesslich wurde im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens ausgeführt, die Kooperation und das Aussageverhalten des Beschuldigten ebenso wie die Einsicht und Reuebekundungen würden sich erheblich zu Gunsten des Beschul- digten auswirken, wobei sich die Aspekte bezüglich Vorstrafen und bezüglich Nachtatverhalten in etwa die Waage halten würden. Demzufolge erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen (Urk. 176 S. 31-33). 1.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom
8. Dezember 2016 fest, das Obergericht habe für einen einzigen Vorfall eine Ein- satzstrafe von drei bis vier Jahren festgesetzt, wobei unklar sei, auf welchen Straftatbestand sich diese Einsatzstrafe beziehe. Eingangs der betreffenden Erwägung beziehe sich das Obergericht lediglich auf den sexuellen Anteil der Tathandlung und habe in der weiteren Begründung sowohl den Tatbestand der sexuellen Nötigung als auch denjenigen der sexuellen Handlungen mit Kindern erwähnt. Zum Zeitpunkt, in welchem das Obergericht die Einsatzstrafe beziffere, sei nur noch von der sexuellen Nötigung die Rede. Weil der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen mehrere Tatbestände erfüllt habe, erhöhe das Obergericht die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, ohne dabei anzugeben, aufgrund welcher Tatbestände dies genau erfolge. Unklar sei insbesondere – so das Bun- desgericht – ob neben den Tatbeständen der Freiheitsberaubung und der Entfüh-
- 18 - rung eine Erhöhung auch wegen sexueller Handlungen mit Kindern erfolge (Urk. 187 S. 7).
2. Methodisches Vorgehen und abstrakter Strafrahmen 2.1. Im Folgenden ist deshalb für die vorgenannten Delikte erneut eine dem Verschulden angemessene Strafe festzusetzen. Betreffend die methodische Vor- gehensweise ist grundsätzlich von den Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 der hiesigen Kammer auszugehen (Urk. 176 S. 24 ff.), wo- bei diese gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Eingabe vom
27. März 2017 (Urk. 201 S. 5 ff.) und die Rüge des Bundesgerichts im Rück- weisungsentscheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 187 S. 7) zu ergänzen sind. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die vom Bundesgericht in verschie- denen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1 je m.w.H.). 2.3. Da der Beschuldigte nunmehr auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, bildet die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als vorliegend schwerstes Delikt Ausgangspunkt der Straf- zumessung. Das Gesetz sieht für die sexuelle Nötigung als ordentlicher Strafrah- men eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Hierzu hat die Vorinstanz mit Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zunächst zutreffend festgehalten, dass der ordentliche Strafrahmen auch bei Vor- liegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern sei, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde er- scheinen lassen würden (Urk. 106 S. 17). Entgegen den Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid (Urk. 106 S. 17 f.) ist korrigierend festzuhalten, dass sol- che aussergewöhnlichen Umstände vorliegend nicht auszumachen sind, weshalb
- 19 - der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen sind. 2.4. Wie die hiesige Kammer bereits im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 festgehalten hat, sind die zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ (nachfolgend mit Vornamen zitiert) begangenen vollendeten Delikte, wobei der Beschuldigte bei seinem Vorgehen jeweils gleichzeitig mehrere Tatbestände er- füllte, aufgrund seines analogen Vorgehens verschuldensmässig vergleichbar. In Sinne der Erwägungen der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 rechtfertigt es sich daher, zunächst das Verschulden bezüglich eines dieser Vorfälle zum Nach- teil von einer Privatklägerin zu werten und dabei in einem ersten Schritt für das schwerste Delikt – die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB – ei- ne Einsatzstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist daraufhin in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Delikte ge- gen diese eine Privatklägerin, – namentlich die sexuellen Handlungen mit Kin- dern, die Freiheitsberaubung und die Entführung – angemessen zu erhöhen. So- dann ist die bis dahin festzusetzende und bereits asperierte Einsatzstrafe für die zwei weiteren (vollendeten) Vorfälle und daraufhin erneut in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die weiteren versuchten Delikte zum Nachteil der übrigen Geschädigten E._____, F._____, G._____, H._____ und der Privatklägerin I._____ (nachfolgend mit Vornamen zitiert) angemessen zu erhöhen.
3. Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ Da es sich bei den Delikten zum Nachteil der Privatklägerinnen bzw. Geschädig- ten C._____, B._____ und D._____ wie erwähnt um sehr ähnlich gelagerte Taten handelt und diese im Hinblick auf den Unrechtsgehalt vergleichbar sind, kann bei der Bewertung des Verschuldens wahlweise mit einem der Vorfälle begonnen werden.
- 20 - 3.1. Vorfall vom 28. November 2011 zum Nachteil von C._____ 3.1.1. Vorbemerkungen 3.1.1.1. Wie bereits im Rahmen des Schuldpunkts im aufgehobenen Entscheid festgehalten, hielt der Beschuldigte am 28. November 2011 mit seinem Auto an der …strasse in J._____ an, nachdem er die damals sechs Jahre und vier Monate alte C._____ gesehen hatte, die auf dem Weg zum Kinderhort war. In der Folge lockte er C._____ mit Süssigkeiten in sein Auto, fuhr mit ihr davon und hielt nach einer Fahrt von ca. fünf Minuten auf einem Parkplatz bei einem abgelegenen Feld an. Daraufhin kletterte der Beschuldigte nach hinten auf die Rückbank des Wa- gens zu C._____ und zog sie an den Füssen hoch, sodass sie auf der Rückbank des Autos zu liegen kam. In der Folge zog der Beschuldigte ihr die Hosen und Unterhosen herunter, streichelte sie an der Scheide und rieb gleichzeitig seinen Penis bis zum Samenerguss (Urk. 176 S. 14). Daraufhin fuhr er C._____ an die …strasse in J._____ zurück und liess sie aus seinem Auto aussteigen. 3.1.1.2. Soweit die Verteidigung zunächst beanstandet, es seien vorliegend ver- schiedene Rechtsgüter verletzt worden, welche nicht losgelöst voneinander beur- teilt werden könnten und weiter geltend macht, das Nötigungsmittel beim schwersten Delikt, namentlich der sexuellen Nötigung, bestehe gerade in den an- deren zeitgleich erfüllten Tatbeständen der Freiheitsberaubung und Entführung bzw. es sei keine über diese Tatbestände hinausgehende Einwirkung ausgeübt worden, was quasi eine Doppelbestrafung für dieselbe Handlung bedeuten würde (Urk. 201 S. 7), so kann dem nicht gefolgt werden. 3.1.1.3. Unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schuldpunkt im angefochtenen obergerichtlichen Entscheid vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 11 ff.) ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Tatbestände der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt hat und diese in echter Konkurrenz zueinander stehen, da jeweils unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Zwischen den
- 21 - Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern besteht Idealkonkurrenz (BGE 124 IV 154 E. 3a). 3.1.1.4. Demnach wird der Unrechtsgehalt der sexuellen Nötigung vorliegend we- der von den Tatbeständen der Entführung und der Freiheitsberaubung, noch vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern abgegolten. Entsprechend ist das Verschulden bei den einzelnen Straftaten in Bezug auf die Schwere des Ein- griffs in die jeweils betroffenen Rechtsgüter im Rahmen der Bemessung der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB je einzeln zu würdigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind dabei namentlich das Verhältnis der Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei ge- ringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in ei- nem engen Zusammenhang stehen. Als Leitlinie gilt überdies, dass ein zusätzli- ches Delikt, das keinen Bezug zur schwersten Tat hat, sich tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, wohingegen ein solches mit einem engen Bezug zur schwersten Tat weniger ins Gewicht fällt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 367 f. m.w.H.). Delikte in Idealkonkurrenz fallen bei der Strafzu- messung grundsätzlich weniger ins Gewicht als solche in Realkonkurrenz (MATHYS, a.a.O., N 371). 3.1.1.5. Vorliegend wurden die Handlungen des Beschuldigten, wonach er C._____ in seinem Auto an einen anderen Ort verschafft und dort festgehalten hat, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 201 S. 7) zunächst als Freiheitsbe- raubung und Entführung und sodann auch – aber entgegen der Verteidigung nicht ausschliesslich (dazu sogleich nachfolgend Ziffer 3.1.2.2) – als strafbegründend für die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung qualifiziert (vgl. Urk. 176 S. 14 ff.). Zwar muss der Verteidigung insofern beigepflichtet werden, als dass sämtliche Tathandlungen im Rahmen des zu beurteilenden Vorfalls ein und demselben Handlungsziel, nämlich der sexuellen Befriedigung des Beschuldigten gegolten haben und insofern zwischen den einzelnen Delikten ein enger Konnex besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Tathandlungen
- 22 - des Beschuldigten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und folglich die dem sexuellen Übergriff vorangegangenen Umstände – also das Verschaffen und Festhalten der Privatklägerin an einen anderen Ort –, welche gerade Teil der ob- jektiven Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung sind, infolge echter Konkurrenz auch bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der sexu- ellen Nötigung einfliessen müssen. 3.1.1.6. Es stellt sich bei der Beurteilung der Tatkomponente der sexuellen Nöti- gung also vielmehr die Frage, in welchem Ausmass diese vorgenannten Hand- lungen das geschützte Rechtsgut (namentlich die sexuelle Selbstbestimmung) tangiert haben und es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern sich diese Handlungen im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut im Rahmen des gesamten Verschul- dens erschwerend auswirken. Ob diese Umstände mehr oder weniger stark ge- wichtet werden, hängt wie dargetan davon ab, in welchem Zusammenhang die Delikte stehen. Dem von der Verteidigung gerügten Umstand, dass das Verbrin- gen und Festhalten an einem anderen Ort quasi zweimal und unzulässigerweise doppelt berücksichtigt worden sei, wird nachfolgend insofern Rechnung getragen, als dass ein Delikt mit einem engen Bezug zur schwersten Tat (vorliegend die se- xuelle Nötigung) wie ausgeführt weniger ins Gewicht fällt bzw. sich weniger straf- erhöhend auswirkt. 3.1.2. Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.2.1. Die objektive Tatschwere bemisst sich primär nach den eingesetzten Nö- tigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer. Vorweg ist in diesem Zu- sammenhang der Einwand der Verteidigung, wonach sich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte psychisch und physisch gewaltlose Vorgehensweise im Rah- men der objektiven Tat zu seinen Gunsten auswirken müsse (Urk. 201 S. 10 f.), zu verwerfen. Ob der Beschuldige Gewalt oder Drohungen angewendet hat, be- schlägt einzig die Frage, welche Tatbestandsvariante im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfüllt ist, wobei sich die tatbestandsmässige Zwangslage des "psychisch unter Druck setzen" gerade aus einer Situation ergibt, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel werden vom Gesetz sodann gleich bewertet und das Tatmittel
- 23 - des "unter psychischen Druck Setzens" wiegt nicht prinzipiell leichter, weshalb auch die Tatschwere nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen ist (MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Basel 2013, Art. 189 N 59). 3.1.2.2. Der Beschuldigte hat vorliegend zunächst die durch die Freiheitsberau- bung und Entführung geschaffenen Umstände ausgenutzt, um einen psychischen Druck und in der Folge eine tatsituative Zwangswirkung zu schaffen: So hat er die Privatklägerin aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen, sie an einen un- bekannten Ort entführt und dort festgehalten, um zu verhindern, dass sich C._____ während dem zu würdigenden sexuellen Übergriff zur Wehr setzt. Der psychische Druck als Nötigungsmittel bzw. die Auswegslosigkeit der vom Be- schuldigten geschaffenen Zwangslage wurde vorliegend aber entgegen der Ver- teidigung nicht ausschliesslich durch die Freiheitsberaubung und Entführung er- zeugt – oder wie es die Verteidigung formuliert – hat das Nötigungsmittel nicht "bloss" in der Entführung und Freiheitsberaubung bestanden (Urk. 201 S. 8). Der Beschuldigte hat die psychische Zwangslage überdies bereits durch seine massi- ve kognitive und physische Überlegenheit geschaffen, was sich entgegen der Ver- teidigung (Urk. 201 S. 8) im Sinne einer zusätzlichen Einwirkung merklich ver- schuldenserhöhend auswirken muss. Denn wie im angefochtenen Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 bereits im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung erwogen (Urk. 176 S. 13), kann bereits eine kognitive Unterlegenheit bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleich- bare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dieser Umstand – also das massive Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und C._____ – ist nicht nur für die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung an sich massgebend, sondern muss auch im Rahmen der Bemessung des objektiven Verschuldens desselben gewichtet werden. So wird das objektive Tatverschulden vorliegend durch das junge Alter des Opfers und den grossen Altersunterschied zum Beschuldigten erheblich erschwerend beein- flusst, was sodann auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 201 S. 10). Aufgrund ihres kindlichen Alters und ihrer damit einhergehenden Unerfahrenheit und Unterlegenheit war es C._____ nämlich kaum möglich, sich gegen den sexu-
- 24 - ellen Übergriff zu wehren. Erfahrungsgemäss stehen Kinder in diesem Alter den Anforderungen von Erwachsenen zumeist noch wenig kritisch gegenüber bzw. sind sie noch gar nicht in der Lage, sich diesen zu widersetzen, weshalb sie besonders empfindlich und verletzlich sind. 3.1.2.3. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die konkreten Tat- handlungen an sich (Entblössen der Geschlechtsteile, oberflächliches Streicheln im Genitalbereich, Onanieren bis zum Samenerguss), da diese relativ kurz und einmalig erfolgten, und ohne diese verharmlosen oder bagatellisieren zu wollen im weiten Spektrum aller denkbaren Tathandlungen im Sinne von Art. 189 StGB eher im unteren bzw. mittleren Bereich anzusiedeln sind. Jedoch ist aufgrund des Gesagten bei der Art und Weise des Tatvorgehens gerade zu berücksichtigen, dass der sexuelle Übergriff an einem für das Opfer fremden Ort stattgefunden hat und von C._____ unter diesen Umständen noch mit viel geringerem Widerstand
– als ohnehin schon wegen ihres kindlichen Alters – zu rechnen war. So wird ins- besondere dieser Umstand das Gefühl des Ausgeliefertseins in der konkreten Si- tuation noch verstärkt haben. Sodann waren die Tathandlungen des Beschuldig- ten, insbesondere der physische Einbezug in sein eigenes Masturbieren durch die vom ihm ausgeführten Berührungen, für das junge Opfer wohl schwer einzuord- nen und zweifellos höchst unangenehm und verstörend, auch da C._____ damals noch nicht fähig war, in sexuellen Belangen eigenverantwortlich zu handeln. Folg- lich muss sich die vom Beschuldigten schamlos ausgenutzte Wehrlosigkeit des Opfers erheblich verschuldenserhöhend auswirken. Insgesamt ging der Beschul- digte in rücksichtsloser und demütigender Weise vor und hat sich dabei in gravie- render Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin sowie über allfällig entstehende psychische Schäden hinweggesetzt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Kinder, die wie vorliegend in ihrer sexuellen Autonomie verletzt und auf einen Objektsstatus degradiert worden sind, erfahrungsgemäss oft von Schuld- und Schamgefühlen heimgesucht werden, was durch das Aus- sageverhalten von C._____ untermauert wird (vgl. Urk. 21/1). Zugunsten des Be- schuldigten ist jedoch wie vorgebracht (vgl. Urk. 201 S. 10) festzuhalten, dass er keine eigentliche Gewalt angewendet hat.
- 25 - 3.1.2.4. Das objektive Verschulden ist demnach als durchaus erheblich zu be- zeichnen und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 3 Jahren. 3.1.2.5. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere lässt das beschriebene Vorgehen des Beschuldigten auch einen Rückschluss auf die von ihm an den Tag gelegte kriminelle Energie zu; so hat der Beschuldigte sein Opfer absichtlich an einen ab- gelegenen Ort gebracht und damit gezielt Vorkehrungen getroffen, um bei seinem Vorhaben nicht entdeckt zu werden. Weiter ist mit der Vorinstanz gestützt auf sei- ne gegenüber dem Gutachter und der Polizei deponierten Aussagen festzuhalten, dass der Beschuldigte für sein Vorhaben Suchfahrten unternommen hat, wobei er manchmal spontan auf die Idee gekommen sei, mit einem Mädchen "etwas zu machen", aber zum Teil auch mit der Absicht unterwegs gewesen sei, "Mädchen zu suchen". Bei seinen Suchfahrten hat sich der Beschuldigten Orte, wo er Kinder gesehen hat, ebenso wie potentielle Tatorte gemerkt (Urk. 106 S. 19 ff.; Urk. 37/16 S. 51; Urk. 20/4 S. 5). Wenn die Verteidigung hierzu geltend macht, die List durch Anlocken seines Opfers mit Süssigkeiten sei durch den Tatbestand der Entführung bereits erfüllt (Urk. 201 S. 13), so ist diesem Vorbringen mit Verweis auf die eingangs unter dem Titel Vorbemerkungen gemachten Erwägungen ent- gegen zu halten, dass der Beschuldigte damit auch mit Blick auf die sexuelle Nö- tigung geplant und zielorientiert gehandelt hat. Insgesamt ist dem Beschuldigten deshalb eine erhebliche kriminelle Energie anzulasten. 3.1.2.6. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und von rein egoisti- schen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse getrieben. Gemäss Einschätzung von Dr. med. K._____ im Gutachten vom 27. November 2013 ergibt sich für sämtliche Tatvorwürfe eine intakte Schuldfähigkeit (Urk. 37/16 S. 78), weshalb die dem Beschuldigten attestierte heterosexuelle Pädophilie sowie die dissoziale Persönlichkeitsstörung entgegen der Verteidigung (Urk. 201 S. 16) auch nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte seinen Neigungen, welche ihm aufgrund seiner Vorgeschichte bekannt waren, erneut bewusst ausgesetzt und das junge
- 26 - Opfer für seine Bedürfnisse instrumentalisiert hat. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren. 3.1.2.7. Das Verschulden ist insgesamt als durchaus erheblich einzustufen, wes- halb der Strafzumessung für das schwerste Delikt, die sexuelle Nötigung zum Nachteil von C._____, eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren zugrunde zu legen ist. 3.1.3. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.3.1. Die genannte Einsatzstrafe ist unter Einbezug des Tatbestands der sexu- ellen Handlungen mit Kindern in Nachachtung des Asperationsprinzips zu erhö- hen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu der se- xuellen Nötigung keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen began- gen hat, jedoch ein zusätzliches Rechtsgut – nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ – beeinträchtigte. Für sich alleine werden sexuelle Handlungen mit Kindern mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 3.1.3.2. In objektiver Hinsicht gilt zunächst – mutatis mutandis – das bereits zur sexuellen Nötigung Erwogene (vgl. oben Ziffer 3.1.2.1 ff.). So ist auch hier die Er- heblichkeit des Verschuldens in Bezug auf die – an sich nicht schwerwiegenden – sexuellen Handlungen nach dem Alter des Opfers und dem Altersunterschied zum Täter zu bestimmen. Entsprechend fällt auch im Hinblick auf das Rechtsgut und ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots das sehr junge Alter des Op- fers und der grosse Altersunterschied zum Beschuldigten verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat sich ein Opfer ausgesucht, welches aufgrund seines jungen Alters und seiner nicht ausgereiften Persönlichkeit besonders emp- findlich für seelische Verletzungen war. Zudem ist er insofern raffiniert vor- gegangen, als dass er sein Opfer an einen unbekannten Ort verbracht und dort festgehalten haben – diesbezüglich ist auf die obenstehenden Erwägungen zu verweisen. Da die Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. der Einbezug in dieselben in einem sehr frühen Alter und in einer entscheidenden Entwicklungs-
- 27 - phase von C._____ stattgefunden haben, waren die Tathandlungen des Beschul- digten auch ohne weiteres geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ empfindlich zu gefährden. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.1.3.3. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist wiederum auf die Erwägun- gen im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung zu verweisen: Im Hinblick auf das Motiv ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat in der einzigen Absicht beging, seine pädophilen Fantasien auszuleben. Sein rücksichts- loses und egoistisches Verhalten war vollkommen auf die Befriedigung seiner ei- genen Bedürfnisse ausgerichtet. Über das Interesse von C._____ an einer unbe- lasteten sexuellen Entwicklung setzte er sich rücksichtslos hinweg, wobei mit Verweis auf die entsprechenden Feststellungen im Gutachten von Dr. med. K._____ wie erwähnt von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 37/16 S. 78). Folglich wird auch das objektive Tatverschulden der sexuellen Handlungen mit Kindern durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 3.1.3.4. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Idealkonkurrenz zum schwersten Delikt ist die Einsatzstrafe merklich zu erhöhen. 3.1.4. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.4.1. Gestützt auf die rechtskräftigen Feststellungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ an ihrem Wohnort mit Süssigkeiten in sein Auto lockte und daraufhin mit ihr wegfuhr. Nach ca. 5 Minuten hielt er an einen unbekannten Ort auf einem Parkplatz bei einem abge- legenen Feld in L._____ oder M._____ an, wo er sodann die vorstehend erwähn- ten Sexualdelikte an ihr verübte. In der Folge fuhr er C._____ zurück zum ersten Begegnungsort in J._____, an welchem er sie angesprochen und entführt hatte (Urk. 106 S. 10 f.).
- 28 - 3.1.4.2. Die zusätzlich zu sanktionierenden Delikte der Freiheitsberaubung und Entführung stehen trotz echter Konkurrenz in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Konnex, da der Beschuldigte C._____ zunächst entführt und danach noch weiter festgehalten hat. Folglich rechtfertigt es sich, diese Delikte nachfol- gend zusammen zu würden. Sodann ist vorweg anzumerken, dass diese beiden Delikte nicht völlig losgelöst vom ganzen inkriminierten Vorfall gesehen werden können, zumal die hier zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten gesamt- haft betrachtet letztlich auf die sexuellen Übergriffe abgezielt und die als Frei- heitsberaubung qualifizierten Tathandlungen auch danach noch angedauert ha- ben. Aufgrund dieses engen situativen Zusammenhangs ist der Gesamtschuldbei- trag der noch zu sanktionierenden Delikte gestützt auf die oben ausgeführten Er- wägungen des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziffer 3.1.1.4) ge- ringer zu veranschlagen. Für sich alleine sehen die Freiheitsberaubung und die Entführung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe vor (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 3.1.4.3. Die Freiheitsberaubung und die Entführung haben an sich nur relativ kur- ze Zeit gedauert, weshalb insofern kein erheblicher Eingriff in die geschützten Rechtsgüter (Fortbewegungsfreiheit und Recht auf Verbleib an einem Ort) vor- liegt. Nichtsdestotrotz fällt in objektiver Hinsicht verschuldenserhöhend ins Ge- wicht, dass die Tathandlungen des Beschuldigten bei einem so jungen Opfer dennoch zu einer massiven Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls geführt haben, als der Beschuldigte C._____ aus ihrem vertrauten Umfeld an ih- rem Wohnort herausgerissen, sie in einem Auto an einen fremden Ort verbracht und dort festgehalten hat. Immerhin ist mit der Verteidigung (Urk. 201 S. 14 f.) zu- gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er C._____ nach den Tat- handlungen an den Begegnungsort in J._____ zurückgefahren hat. Im Lichte aller denkbaren Tathandlungen ist die objektive Tatschwere dieser beiden Delikte als noch leicht zu bezeichnen. 3.1.4.4. Betreffend die subjektive Tatschwere kommt vorliegend wie erwähnt kei- ne Verminderung der Schuldfähigkeit, die das objektive Verschulden relativieren würde, in Betracht. Was die Vorgehensweise des Beschuldigten betrifft, ist erneut
- 29 - zu erwähnen, dass die Tat nicht völlig spontan erfolgte, sondern der Beschuldigte insofern "Vorbereitungshandlungen" getroffen hat, als dass er sich bereits zuvor auf diversen Fahrten auf die Suche nach geeigneten Opfern und Tatorten bege- ben hat. Insofern hat er auch einen gewissen Aufwand in zeitlicher Hinsicht be- trieben, was ihm jedoch bereits bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung verschuldenserhöhend angelastet wurde, weshalb dies hier nur marginal ins Gewicht fällt. Die Motivation des Beschuldigten hat auf blossem Eigennutz und Egoismus gegründet, nämlich dass er sich ungestört und ohne mit Widerstand rechnen zu müssen seiner sexuellen Befriedigung hingeben konnte. 3.1.4.5. Insgesamt ist die Tatschwere der beiden Delikte als noch leicht zu qualifi- zieren. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs dieser Delikte zu der vorstehend gewürdigten schwersten Tat fallen diese weniger ins Gewicht und es erscheint eine leichte Erhöhung der bis anhin festgesetzten Einsatzstrafe ange- zeigt. 3.1.5. Zwischenfazit / Vorfall zum Nachteil von C._____ Dies führt nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Straftaten zum Nach- teil von C._____ zu einer bereits asperierten Einsatzstrafe von 4 Jahren. 3.2. Vorfälle zum Nachteil von B._____ und D._____ 3.2.1. Der Beschuldigte hat sich zudem der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung und der Entführung je zum Nachteil von B._____ und D._____ schuldig gemacht. Seine bei den zwei weite- ren Vorfällen an den Tag gelegte Vorgehensweise entsprach – mit einigen margi- nalen Abweichungen (aktivierte Kindersicherung, umstrittener Samenerguss beim Vorfall zum Nachteil von D._____, vgl. Urk. 176 S. 14 f.; Urk. 46; Urk. 161) – exakt derjenigen beim Übergriff zum Nachteil von C._____. Zudem waren die bei- den weiteren Geschädigten bzw. Privatklägerinnen zum Zeitpunkt der Tathand- lungen in einem ähnlichen Alter wie C._____; B._____ war zum Tatzeitpunkt sechs Jahre und drei Monate, D._____ gerade mal fünf Jahre und vier Monate alt.
- 30 - Für die Bewertung des Verschuldens dieser Vorfälle kann folglich auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden. 3.2.2. Angesichts des Tatverschuldens sämtlicher in Realkonkurrenz zueinander- stehenden Delikte zum Nachteil von B._____ und D._____ ist – unter Berücksich- tigung der genannten Abweichungen – die Einsatzstrafe von bisher 4 Jahren sehr deutlich zu erhöhen. 3.3. Fazit / Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ Aufgrund der Tatschwere sämtlicher (vollendeter) Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ erscheint demnach eine nach dem Asperations- prinzip erhöhte Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren dem Verschulden angemessen.
4. Delikte zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ 4.1. Auch bei den Delikten zum Nachteil der fünf weiteren Geschädigten E._____, F._____, G._____, H._____ bzw. der Privatklägerin I._____ handelt es sich um quasi identische Taten, welche im Hinblick auf das Tatverschulden je- weils vergleichbar sind. So ist der Beschuldigten bei sämtlichen Vorfällen analog vorgegangen und hat jeweils versucht, die Geschädigten bzw. die Privatklägerin mit Geld, Süssigkeiten oder mit einer Bitte um Hilfeleistung in sein Auto zu locken (Urk. 106 S. 12). Damit hat er sich erneut je der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht, für welche Delikte die bis anhin festgesetzte und asperierte Einsatz- strafe in Nachachtung des Asperationsprinzips nochmals zu erhöhen ist. 4.2. Betreffend die hypothetische verschuldensangemessene Strafe, die jeweils für ein vollendetes Delikt auszusprechen wäre, kann in objektiver Hinsicht zu- nächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziffer 3.1.3 f.). In Ab- weichung von den zitierten Erwägungen ist festzuhalten, dass zumindest die Ge- schädigten E._____, G._____ und F._____ zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eini- ges älter als C._____ gewesen sind (E._____ und G._____ zwölf Jahre alt, F._____ elf Jahre alt). Die Geschädigte H._____ und die Privatklägerin I._____ waren zum Tatzeitpunkt hingegen beide erst sechs Jahre alt. Nichtsdestotrotz hat
- 31 - der Beschuldigte bei sämtlichen Geschädigten bzw. bei der Privatklägerin ver- sucht, deren Unerfahrenheit auszunutzen. Wäre es zu den beabsichtigten Hand- lungen gekommen, hätte dies bei sämtlichen Geschädigten bzw. bei der (jungen) Privatklägerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer sexuellen Entwicklung und ihres Sicherheitsgefühls geführt. 4.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte bei vorhandener Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 37/16 S. 78) jeweils erneut direktvorsätzlich und von seiner sexuellen Lust getrieben. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu re- lativeren. 4.3.1. Da die Delikte vorliegend jeweils das Stadium des Versuchs nicht über- schritten haben, ist die (gedanklich festzusetzende) hypothetische Strafe für die vollendeten Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Gestützt auf die Feststellungen zum Schuldpunkt im angefochtenen Entscheid vom
8. Oktober 2015, wonach der Beschuldigte beispielsweise zum Vorfall von E._____ befragt angegeben hat, dass er sich gedacht habe, er könne versuchen, E._____ auf einen Parkplatz oder ein Waldstück mitzunehmen und sie u.a. im Genitalbereich zu streicheln (Urk. 176 S. 22; Urk. 20/8 S. 3 f.), ist davon auszuge- hen, dass er seinerseits sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, um mit E._____ – ebenso wie mit den weiteren Geschädigten bzw. mit der Privatklägerin – sexuelle Handlungen vorzunehmen. So lag es nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass diese nicht auf seine Avancen eingingen, ihn ignorierten oder wegrannten. Im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung (Urk. 201 S. 19) ist sodann fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seinen Entschluss jeweils zwar fallen gelassen hat, als die Geschädigten bzw. die Privatklägerinnen auf sein Ansprechen nicht bzw. abweisend reagierten. Allerdings hat er "sein Glück" immer wieder versucht und insofern nicht von seinem Vorhaben abgelassen. Gleichwohl muss die Wahr- scheinlichkeit des Erfolgseintritts als nicht sehr gross bezeichnet werden, da der Beschuldigte mit seinen potentiellen Opfern zunächst noch an einen fremden Ort hätte fahren müssen. Zudem wären die Erfolgsaussichten wohl allgemein gerin- ger gewesen, da zumindest drei Geschädigte bereits etwas älter und entspre- chend auf einem anderen Entwicklungsstand waren. Zudem sind – wie die Vertei-
- 32 - digung zu Recht vorbringt (Urk. 201 S. 19) – vorliegend noch keine Rechtsgüter tangiert worden. Damit erscheint mit Blick auf die Nähe des Erfolgs und die tat- sächlichen Folgen der Taten jeweils eine merkliche Strafminderung angezeigt. 4.4. Fazit / Delikte zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ Für die weiteren zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ verübten Delikte ist insgesamt dennoch eine (spürbare) Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt, woraus bis anhin und nach Würdigung der Tatkompo- nenten sämtlicher Delikte eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren resultiert.
5. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 23 f.) sowie diejeni- gen im Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 29 f.) verwiesen werden. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die von Gewalt und sexuellen Übergriffen geprägte Kindheit und Jugend des Beschuldigten dessen Verschulden relativiere. Diesem Vorbringen ist beizupflich- ten und – wie bereits im Entscheid vom 8. Oktober 2015 – festzuhalten, dass die Kindheit und Jugend des Beschuldigten belastet, der Start ins Erwachsenenleben für den Beschuldigten schwierig und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet war, seine späteren Delikte zu begünstigen. Folglich sind diese Umstän- de leicht relativierend zu berücksichtigen. Abgesehen davon erweisen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als für die Strafzumessung nicht re- levant. 5.2. Sodann hat die Kammer bereits im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 zum Nachtatverhalten ausgeführt, dass sich der Beschuldigte im Straf- verfahren durchaus kooperativ gezeigt habe und von einer grundsätzlich guten Mitwirkung des Beschuldigten in der Untersuchung auszugehen sei (Urk. 176 S. 32). Mit Verweis auf diese Erwägungen ist – dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung folgend (Urk. 201 S. 22 f.) – hervorzuheben, dass sich der Be-
- 33 - schuldigte zu den zwei Vorfällen zum Nachteil von C._____ und B._____ spontan äusserte und die entsprechenden Straftaten von sich aus umfassend eingestan- den hat, ohne weiteren Vorhalten ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Zugaben haben die Untersuchung massgeblich erleichtert, ist doch davon auszugehen, dass dem Beschuldigte diese Taten ansonsten nicht hätten nachgewiesen wer- den können. Überdies hat er auf entsprechende Nachfrage ausgesagt, dass es seit seinem Rückfall im Dezember 2012 zunächst in N._____ zu einem Vorfall ge- kommen sei, wobei er ein Mädchen angesprochen habe, welches dann wegge- laufen sei (Vorfall zum Nachteil von E._____ oder F._____, Urk. 20/2 S. 4). Dann sei es zu der Sache in O._____ gekommen (Vorfall zum Nachteil von G._____) und sodann zu den zwei Vorfällen in der Nähe von O._____ und einer Sache bei P._____ (Vorfall zum Nachteil von D._____, Urk. 20/2 S. 4 f.). Dies rechtfertigt zweifellos eine merkliche Strafminderung. Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung, welche ein sofortiges und nahezu umfassendes Geständnis geltend macht (Urk. 201 S. 22), ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte die ge- nannten Vorfälle zwar unumwunden zugegeben hat, jedoch zu Beginn des Vor- verfahrens ebenfalls wahrheitswidrig angegeben hat, es hätte neben den Vorfäl- len in Q._____, O._____, P._____ und N._____ keine weiteren Vorfälle mehr ge- geben (Urk. 20/2 S. 10; Urk. 20/3 S. 8) und betreffend gewisse deliktische Vor- gänge bzw. Aspekte erst sukzessive geständig wurde (vgl. z.B. Urk. 20/4 S. 14 ff.). Zudem war der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Januar 2013 gänzlich ungeständig (vgl. Urk. 20/1). 5.3. Nichtsdestotrotz hat das spätere Geständnis des Beschuldigten – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 25) – ohne Zweifel Einsicht und Reue zum Ausdruck gebracht. So hat der Beschuldigte in mehreren Einvernah- men Selbstkritik und Einsicht in sein Fehlverhalten demonstriert, ist mehrmals in Tränen ausgebrochen (vgl. Urk. 20/4 S. 15; Urk. 20/7 S. 4 f.; Urk. 20/8 S. 4; Urk. 20/9 S. 3; Urk. 20/10 S. 8 ff.; Urk. 20/11 S. 15) auch als ihm klar geworden ist, was er bei den Opfern durch seine Taten anrichtet hat (Urk. 20/4 S. 10; Urk. 20/7 S. 1 und S. 7). Wie die erkennende Kammer bereits im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 darlegt hat (Urk. 176 S. 33), bedeutet der Um- stand, dass der Beschuldigte zuweilen nicht wirklich nachvollziehbare Erklärun-
- 34 - gen für seine Taten vorbrachte, Ausflüchte suchte, seine Handlungen bagatelli- sierte bzw. relativierte sowie die Problematik seiner sexuellen Ausrichtung offen- bar verkennt, jedoch nicht, dass er nicht der Meinung wäre, einen grossen Fehler begangen zu haben und im Verfahren keinerlei Empathie für die Opfer gezeigt hätte. Die im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen zum Teil tatsächlich fragwürdigen Aussagen des Beschuldigten dürften weniger auf Gefühlskälte zurückzuführen sein, als auf eine tief empfundene Scham und Hilf- losigkeit bzw. auf ein Unverständnis über sein eigenes Verhalten, was dann in den Versuch mündete, das wahre Ausmass der Probleme und des angerichteten Schadens zu verdrängen und zu beschwichtigen. Sodann hat der Beschuldigte während der Untersuchung einen Suizidversuch unternommen, was ein weiteres Zeichen dafür ist, dass er vermehrt einsieht, was er angerichtet hat, sich mit sei- nen Taten schwer tut und diese auch bedauert. Er suchte im Gefängnis wieder- holt das Gespräch mit dem Sozialarbeiter und sprach mit ihm über seine Taten, wobei er ebenfalls weinte und erklärte, dass es ihm leid tue (Urk. 61 S. 3). Zudem hat der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll erklärt, er wolle eine Therapie ma- chen und hat die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ anerkannt, was ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen ist. 5.4. Hingegen ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten massiv straf- erhöhend zu gewichten: Der Beschuldigte wurde vom Landgericht Darmstadt in Deutschland am 17. Januar 2005 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Missbrauch einer Berufsbezeichnung, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nötigung und Gei- selnahme zu 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Urk. 38/8). Nachdem der Be- schuldigte knapp zwei Drittel der Strafe abgesessen hatte, wurde er nach Italien abgeschoben und mit einer Einreisesperre nach Deutschland belegt (Urk. 38/9/21; Urk. 38/9/5). Am 28. November 2011 wurde der Beschuldigte da- raufhin erstmals und ungeachtet seiner früheren Verurteilung weniger als drei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder straffällig. Als Wieder- holungstäter war dem Beschuldigten dabei die Schädlichkeit seines Tuns be- kannt, wobei seine erneute einschlägige Delinquenz eine bedauernswerte Unbe-
- 35 - lehrbarkeit indiziert. Die weitere, in der Schweiz erwirkte Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung fällt kaum straferhöhend ins Gewicht (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur /Unterland vom 17. Juni 2010). 5.5. Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen; alleine die beim Beschuldigten diagnostizierten psychische Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit his- trionischen Zügen, heterosexuelle Pädophilie vom nichtausschliesslichen Typus und Spielsucht, vgl. Urk. 37/16 S. 78) als solche rechtfertigen auch unter dem Titel der Strafempfindlichkeit keine Strafminderung. 5.6. Gesamthaft betrachtet halten sich die straferhöhenden und strafmindern- den Aspekte der Täterkomponente die Waage. 5.7. Soweit sich die Verteidigung sodann auf Vergleichsfälle beruft und moniert, eine Strafe von 8 Jahren sei unvertretbar hoch (Urk. 201 S. 25 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führen der Grund- satz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung ein- geräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzge- ber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.6.2 m.w.H.). So fällt vorliegend bei der von der Verteidigung gerügten Strafhöhe wie vorstehend dargetan insbesondere ins Gewicht, dass es sich um mehrfache Tatbegehung zum Nachteil von mehreren Privatklägerinnen bzw. Geschädigten handelt und der Beschuldigte auch kein Ersttäter ist.
6. Gesamtfazit 6.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen und der Beschul- digte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
- 36 - 6.2. Der Beschuldigte wurde am 30. Januar 2013 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Die erstandene Haft von insgesamt 1623 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. 6.3. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvoll- zugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. V. Massnahme Nachdem das Bundesgericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Urk. 187 S. 9), ist unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids vollumfänglich auf die Ausführungen der hiesigen Kammer zu verweisen (Urk. 176 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach dem Gesagten ist diese Anordnung in das neue Urteil zu übernehmen und folglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. VI. Zivilansprüche Schliesslich ist auch die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ nicht mehr Gegenstand des aktuellen Berufungsverfahrens, weshalb auch dies- bezüglich auf die Ausführungen im aufgehobenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 verweisen werden kann (Urk. 176 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist vorzumerken, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten straf- baren Handlungen stehen, aufzukommen. Sodann ist der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zu- züglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
- 37 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des ersten Berufungsverfahrens 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die bundesgerichtliche Rückweisung rechtfertigt keine Abweichung von der Kostenregelung gemäss Urteil vom 8. Oktober 2015; diese ist ohne Weiteres und uneingeschränkt zu übernehmen (Urk. 176 S. 47 ff.). Folglich sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Pri- vatklägerschaft im ersten Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden durch die Rück- weisung verursacht und sind nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Dement- sprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, hat in seiner Eingabe vom 6. Juli 2017 für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 34,4 Stunden im Umfang von Fr. 7'626.60 geltend gemacht (Urk. 209). Die Entschädigung von insgesamt Fr. 8'236.75 (inkl. MwSt.) ist ange- messen und somit zuzusprechen.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 19. August 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB [HD, ND 3 ND 4],
- (…),
- (…),
- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4],
- der mehrfachen versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6],
- der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4],
- der mehrfachen versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6] schuldig gesprochen.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juni 2010 auferlegte bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen. Der Beschul- digte wird diesbezüglich verwarnt.
- 39 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 [C._____] eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2011 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 [C._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2011 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 [D._____] eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2013 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 [D._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Januar 2013 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 1 [C._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
11. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 2 [D._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
12. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Beschuldigter) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'955.30 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 26'374.70 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8% MWST) Fr. 2'604.60 Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 1+2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
14. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 13 werden ausgenommen den Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlich-
- 40 - keit definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4);
- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1623 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten strafbaren Handlungen stehen, aufzukommen.
5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
- 41 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB150068) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerinnen Fr. 623.80 D._____ und C._____ Fr. 7'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft im ersten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 8'236.75 amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerinnen C._____ und D._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen − die Vertretung der Privatklägerin I._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin
- 42 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad
Erwägungen (9 Absätze)
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 [D._____] eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2013 zu bezahlen.
E. 9 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 [D._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Januar 2013 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 10 Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 1 [C._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 11 Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 2 [D._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 12 Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Beschuldigter) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'955.30 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 26'374.70 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8% MWST) Fr. 2'604.60 Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 1+2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
E. 14 Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 13 werden ausgenommen den Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlich-
- 40 - keit definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 (Mitteilungen)
E. 16 (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4);
- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1623 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten strafbaren Handlungen stehen, aufzukommen.
5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
- 41 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB150068) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerinnen Fr. 623.80 D._____ und C._____ Fr. 7'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft im ersten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 8'236.75 amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerinnen C._____ und D._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen − die Vertretung der Privatklägerin I._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin
- 42 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
- Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- (Mitteilungen). - 11 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 201 S. 2)
- Die Beschuldigte sei mit einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der durch Haft und vorzeitigem Strafantritt erstandenen Tage.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 205 S. 2 sinngemäss) Es sei eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren anzuordnen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 176 S. 4 ff.) verwiesen werden.
- Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 8. Oktober 2015 erhob der Be- schuldigte mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (vgl. Urk. 179; Urk. 180/2). Er beantragte die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils hinsichtlich der Strafzumessung sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Weiter sei keine stationäre the- rapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, sondern eine vollzugsbe- gleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Eventu- - 12 - aliter sei das Urteil des Obergerichts in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragte der Beschuldigte die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 28'583.70 an seine amtlichen Verteidigung und stellte ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Urk. 180/2 S. 2).
- Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das obergerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (vgl. Urk. 187 S. 11). Das Urteil des Bundesgerichtes ging hierorts am 20. Dezember 2016 ein (vgl. Urk. 187 S. 1).
- Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2017 wurde das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 195). Nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 197; Urk. 199) reichte der Beschuldigte seine Beru- fungsanträge mit Eingabe vom 27. April 2017 ein (Urk. 201). Sodann wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 29. März 2017 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 203), welche daraufhin am 12. April 2017 fristgerecht einging (Urk. 205). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wur- den den Parteien in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 205 S. 2). Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote für das zweite Berufungsverfahren ein (Urk. 209). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die interne Beratung vom 10. Juli 2017 in veränderter Besetzung, da der vormalig mitwirkende Präsident und die Gerichtsschreiberin nicht mehr bzw. derzeit nicht am Obergericht tätig sind (vgl. Prot. I S. 5 ff.). - 13 - II. Prozessuales
- Zweiter Schriftenwechsel Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungsbegründung vom 27. März 2017 den prozessualen Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif, weshalb der genannte Antrag der Verteidigung hinfällig ist.
- Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, Basel 2014, Art. 402 N 2). Die bereits im ersten Berufungsverfahren un- angefochten gebliebenen Schuldsprüche des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 1 Lemma 1 sowie 4 bis 7 sind, ebenso wie die Dispositivziffern 5 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist.
- Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides und Prozessgegenstand 3.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadi- um zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides be- funden hat. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. 3.2. Die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz hat ihrem Ur- teil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache be- fassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen - 14 - Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Oder mit anderen Worten: Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer Urteil 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016 mit Verweis auf BGE 135 III 334 E. 2 m.w.H.; vgl. hierzu auch BGer Urteile 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Irrelevant ist dabei, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid in der Regel formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 m.w.H.). 3.3. Allerdings kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht an- gefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; BGer Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Rügen hingegen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (BGer Urteile 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104). 3.4. Daraus folgt für das vorliegenden Verfahren, dass soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 201 S. 4 f.), dies nicht zu hören ist, soweit dies nicht schon im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde (Urk. 187 S. 5). Aufgrund der zitierten Bindungswir- kung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht im - 15 - vorliegenden Fall daher verwehrt, auf die Sachverhaltsfeststellungen zurückzu- kommen. Das Bundesgericht kassierte das Urteil des Obergerichts vom
- Oktober 2015 einzig wegen Mängeln in der Strafzumessungsbegründung und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur. Prozessgegen- stand ist nach der bundesgerichtlichen Rückweisung somit nur noch die Strafzu- messung bzw. deren Begründung. 3.5. Nachfolgend nicht mehr zu thematisieren sind sodann die von der hiesigen Kammer mit aufgehobenem Urteil vom 8. Oktober 2015 zusätzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4) und mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), da diese wie erwähnt nicht von der Beschwerde des Beschuldigten erfasst waren. Es kann diesbezüglich – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 176 S. 11-24). Der Übersichtlichkeit halber und nachdem mit Urteil des Bun- desgerichts vom 8. Dezember 2016 formell das gesamte Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2015 aufgehoben wurde, wird im heute auszufällenden Entscheid das vollständige Dispositiv wiedergegeben. III. Schuldpunkt Aufgrund des Gesagten und mit Verweis auf die Erwägungen der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 11-24) ist der Beschuldigte demnach – zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4) und der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6) schuldig zu sprechen. - 16 - IV. Sanktion
- Ausgangslage 1.1. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens bildet nach der Rückwei- sung durch das Bundesgericht einzig die Strafzumessung betreffend die unange- fochten gebliebenen Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4), mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (HD, ND 3 ND 48), mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), mehrfacher Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD, ND 3, ND 4), mehrfacher versuchter Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), mehrfacher Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB (HD, ND 3, ND 4) sowie mehrfacher versuchter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6). 1.2. Im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 gelangte die hiesige Kammer im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, es sei insgesamt von einem sehr erheblichen Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Bei einem einzigen Vorfall, der ausschliesslich in einer sexuellen Nötigung bestanden hätte, wäre die Einsatzstrafe unter dieser Prämisse bei drei bis vier Jahren Freiheitsentzug anzu- siedeln gewesen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen in echter Konkurrenz mehrere Tatbestände erfüllt habe, er- scheine die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von ungefähr fünf Jah- ren für einen einzelnen Vorfall (vollendete Tat) angemessen. Zutreffend habe die Vorinstanz sodann erwogen, dass die Strafe mit Blick auf die zwei weiteren Vor- fälle in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen sei. Nachdem völlig un- abhängig begangene gleichartige vollendete Taten gegenüber zwei weiteren Mädchen mit dem gleichen Tatverschulden hinzukommen würden, rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund die Hälfte auf rund siebeneinhalb - 17 - Jahre. Sodann rechtfertige sich für die gegenüber der fünf anderen Mädchen ver- suchten Taten eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr auf ungefähr achteinhalb Jahre, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von acht Jahren zwar wohlwollend, aber nicht zu beanstanden sei (Urk. 176 S. 28 f.). Unter dem Titel Täterkomponente wurde von der hiesigen Kammer zusammen- gefasst festgehalten, dass die Kindheit und Jugend des Beschuldigten belastet und der Start ins Erwachsenenleben schwierig gewesen sei, was im Rahmen der Strafzumessung leicht relativierend zu berücksichtigen sei. Trotz der schwierigen Kindheit und Jugend müssten sich jedoch die einschlägige Vorstrafe des Be- schuldigten sowie die Delinquenz weniger als drei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafentzug erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten und damit in Form einer massiven Erhöhung der Einsatzstrafe auswirken (Urk. 176 S. 29-31). Schliesslich wurde im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens ausgeführt, die Kooperation und das Aussageverhalten des Beschuldigten ebenso wie die Einsicht und Reuebekundungen würden sich erheblich zu Gunsten des Beschul- digten auswirken, wobei sich die Aspekte bezüglich Vorstrafen und bezüglich Nachtatverhalten in etwa die Waage halten würden. Demzufolge erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen (Urk. 176 S. 31-33). 1.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom
- Dezember 2016 fest, das Obergericht habe für einen einzigen Vorfall eine Ein- satzstrafe von drei bis vier Jahren festgesetzt, wobei unklar sei, auf welchen Straftatbestand sich diese Einsatzstrafe beziehe. Eingangs der betreffenden Erwägung beziehe sich das Obergericht lediglich auf den sexuellen Anteil der Tathandlung und habe in der weiteren Begründung sowohl den Tatbestand der sexuellen Nötigung als auch denjenigen der sexuellen Handlungen mit Kindern erwähnt. Zum Zeitpunkt, in welchem das Obergericht die Einsatzstrafe beziffere, sei nur noch von der sexuellen Nötigung die Rede. Weil der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen mehrere Tatbestände erfüllt habe, erhöhe das Obergericht die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, ohne dabei anzugeben, aufgrund welcher Tatbestände dies genau erfolge. Unklar sei insbesondere – so das Bun- desgericht – ob neben den Tatbeständen der Freiheitsberaubung und der Entfüh- - 18 - rung eine Erhöhung auch wegen sexueller Handlungen mit Kindern erfolge (Urk. 187 S. 7).
- Methodisches Vorgehen und abstrakter Strafrahmen 2.1. Im Folgenden ist deshalb für die vorgenannten Delikte erneut eine dem Verschulden angemessene Strafe festzusetzen. Betreffend die methodische Vor- gehensweise ist grundsätzlich von den Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 der hiesigen Kammer auszugehen (Urk. 176 S. 24 ff.), wo- bei diese gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Eingabe vom
- März 2017 (Urk. 201 S. 5 ff.) und die Rüge des Bundesgerichts im Rück- weisungsentscheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 187 S. 7) zu ergänzen sind. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die vom Bundesgericht in verschie- denen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1 je m.w.H.). 2.3. Da der Beschuldigte nunmehr auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, bildet die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als vorliegend schwerstes Delikt Ausgangspunkt der Straf- zumessung. Das Gesetz sieht für die sexuelle Nötigung als ordentlicher Strafrah- men eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Hierzu hat die Vorinstanz mit Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zunächst zutreffend festgehalten, dass der ordentliche Strafrahmen auch bei Vor- liegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern sei, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde er- scheinen lassen würden (Urk. 106 S. 17). Entgegen den Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid (Urk. 106 S. 17 f.) ist korrigierend festzuhalten, dass sol- che aussergewöhnlichen Umstände vorliegend nicht auszumachen sind, weshalb - 19 - der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen sind. 2.4. Wie die hiesige Kammer bereits im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 festgehalten hat, sind die zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ (nachfolgend mit Vornamen zitiert) begangenen vollendeten Delikte, wobei der Beschuldigte bei seinem Vorgehen jeweils gleichzeitig mehrere Tatbestände er- füllte, aufgrund seines analogen Vorgehens verschuldensmässig vergleichbar. In Sinne der Erwägungen der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 rechtfertigt es sich daher, zunächst das Verschulden bezüglich eines dieser Vorfälle zum Nach- teil von einer Privatklägerin zu werten und dabei in einem ersten Schritt für das schwerste Delikt – die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB – ei- ne Einsatzstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist daraufhin in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Delikte ge- gen diese eine Privatklägerin, – namentlich die sexuellen Handlungen mit Kin- dern, die Freiheitsberaubung und die Entführung – angemessen zu erhöhen. So- dann ist die bis dahin festzusetzende und bereits asperierte Einsatzstrafe für die zwei weiteren (vollendeten) Vorfälle und daraufhin erneut in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die weiteren versuchten Delikte zum Nachteil der übrigen Geschädigten E._____, F._____, G._____, H._____ und der Privatklägerin I._____ (nachfolgend mit Vornamen zitiert) angemessen zu erhöhen.
- Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ Da es sich bei den Delikten zum Nachteil der Privatklägerinnen bzw. Geschädig- ten C._____, B._____ und D._____ wie erwähnt um sehr ähnlich gelagerte Taten handelt und diese im Hinblick auf den Unrechtsgehalt vergleichbar sind, kann bei der Bewertung des Verschuldens wahlweise mit einem der Vorfälle begonnen werden. - 20 - 3.1. Vorfall vom 28. November 2011 zum Nachteil von C._____ 3.1.1. Vorbemerkungen 3.1.1.1. Wie bereits im Rahmen des Schuldpunkts im aufgehobenen Entscheid festgehalten, hielt der Beschuldigte am 28. November 2011 mit seinem Auto an der …strasse in J._____ an, nachdem er die damals sechs Jahre und vier Monate alte C._____ gesehen hatte, die auf dem Weg zum Kinderhort war. In der Folge lockte er C._____ mit Süssigkeiten in sein Auto, fuhr mit ihr davon und hielt nach einer Fahrt von ca. fünf Minuten auf einem Parkplatz bei einem abgelegenen Feld an. Daraufhin kletterte der Beschuldigte nach hinten auf die Rückbank des Wa- gens zu C._____ und zog sie an den Füssen hoch, sodass sie auf der Rückbank des Autos zu liegen kam. In der Folge zog der Beschuldigte ihr die Hosen und Unterhosen herunter, streichelte sie an der Scheide und rieb gleichzeitig seinen Penis bis zum Samenerguss (Urk. 176 S. 14). Daraufhin fuhr er C._____ an die …strasse in J._____ zurück und liess sie aus seinem Auto aussteigen. 3.1.1.2. Soweit die Verteidigung zunächst beanstandet, es seien vorliegend ver- schiedene Rechtsgüter verletzt worden, welche nicht losgelöst voneinander beur- teilt werden könnten und weiter geltend macht, das Nötigungsmittel beim schwersten Delikt, namentlich der sexuellen Nötigung, bestehe gerade in den an- deren zeitgleich erfüllten Tatbeständen der Freiheitsberaubung und Entführung bzw. es sei keine über diese Tatbestände hinausgehende Einwirkung ausgeübt worden, was quasi eine Doppelbestrafung für dieselbe Handlung bedeuten würde (Urk. 201 S. 7), so kann dem nicht gefolgt werden. 3.1.1.3. Unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schuldpunkt im angefochtenen obergerichtlichen Entscheid vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 11 ff.) ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Tatbestände der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt hat und diese in echter Konkurrenz zueinander stehen, da jeweils unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Zwischen den - 21 - Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern besteht Idealkonkurrenz (BGE 124 IV 154 E. 3a). 3.1.1.4. Demnach wird der Unrechtsgehalt der sexuellen Nötigung vorliegend we- der von den Tatbeständen der Entführung und der Freiheitsberaubung, noch vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern abgegolten. Entsprechend ist das Verschulden bei den einzelnen Straftaten in Bezug auf die Schwere des Ein- griffs in die jeweils betroffenen Rechtsgüter im Rahmen der Bemessung der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB je einzeln zu würdigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind dabei namentlich das Verhältnis der Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei ge- ringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in ei- nem engen Zusammenhang stehen. Als Leitlinie gilt überdies, dass ein zusätzli- ches Delikt, das keinen Bezug zur schwersten Tat hat, sich tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, wohingegen ein solches mit einem engen Bezug zur schwersten Tat weniger ins Gewicht fällt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 367 f. m.w.H.). Delikte in Idealkonkurrenz fallen bei der Strafzu- messung grundsätzlich weniger ins Gewicht als solche in Realkonkurrenz (MATHYS, a.a.O., N 371). 3.1.1.5. Vorliegend wurden die Handlungen des Beschuldigten, wonach er C._____ in seinem Auto an einen anderen Ort verschafft und dort festgehalten hat, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 201 S. 7) zunächst als Freiheitsbe- raubung und Entführung und sodann auch – aber entgegen der Verteidigung nicht ausschliesslich (dazu sogleich nachfolgend Ziffer 3.1.2.2) – als strafbegründend für die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung qualifiziert (vgl. Urk. 176 S. 14 ff.). Zwar muss der Verteidigung insofern beigepflichtet werden, als dass sämtliche Tathandlungen im Rahmen des zu beurteilenden Vorfalls ein und demselben Handlungsziel, nämlich der sexuellen Befriedigung des Beschuldigten gegolten haben und insofern zwischen den einzelnen Delikten ein enger Konnex besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Tathandlungen - 22 - des Beschuldigten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und folglich die dem sexuellen Übergriff vorangegangenen Umstände – also das Verschaffen und Festhalten der Privatklägerin an einen anderen Ort –, welche gerade Teil der ob- jektiven Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung sind, infolge echter Konkurrenz auch bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der sexu- ellen Nötigung einfliessen müssen. 3.1.1.6. Es stellt sich bei der Beurteilung der Tatkomponente der sexuellen Nöti- gung also vielmehr die Frage, in welchem Ausmass diese vorgenannten Hand- lungen das geschützte Rechtsgut (namentlich die sexuelle Selbstbestimmung) tangiert haben und es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern sich diese Handlungen im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut im Rahmen des gesamten Verschul- dens erschwerend auswirken. Ob diese Umstände mehr oder weniger stark ge- wichtet werden, hängt wie dargetan davon ab, in welchem Zusammenhang die Delikte stehen. Dem von der Verteidigung gerügten Umstand, dass das Verbrin- gen und Festhalten an einem anderen Ort quasi zweimal und unzulässigerweise doppelt berücksichtigt worden sei, wird nachfolgend insofern Rechnung getragen, als dass ein Delikt mit einem engen Bezug zur schwersten Tat (vorliegend die se- xuelle Nötigung) wie ausgeführt weniger ins Gewicht fällt bzw. sich weniger straf- erhöhend auswirkt. 3.1.2. Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.2.1. Die objektive Tatschwere bemisst sich primär nach den eingesetzten Nö- tigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer. Vorweg ist in diesem Zu- sammenhang der Einwand der Verteidigung, wonach sich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte psychisch und physisch gewaltlose Vorgehensweise im Rah- men der objektiven Tat zu seinen Gunsten auswirken müsse (Urk. 201 S. 10 f.), zu verwerfen. Ob der Beschuldige Gewalt oder Drohungen angewendet hat, be- schlägt einzig die Frage, welche Tatbestandsvariante im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfüllt ist, wobei sich die tatbestandsmässige Zwangslage des "psychisch unter Druck setzen" gerade aus einer Situation ergibt, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel werden vom Gesetz sodann gleich bewertet und das Tatmittel - 23 - des "unter psychischen Druck Setzens" wiegt nicht prinzipiell leichter, weshalb auch die Tatschwere nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen ist (MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Basel 2013, Art. 189 N 59). 3.1.2.2. Der Beschuldigte hat vorliegend zunächst die durch die Freiheitsberau- bung und Entführung geschaffenen Umstände ausgenutzt, um einen psychischen Druck und in der Folge eine tatsituative Zwangswirkung zu schaffen: So hat er die Privatklägerin aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen, sie an einen un- bekannten Ort entführt und dort festgehalten, um zu verhindern, dass sich C._____ während dem zu würdigenden sexuellen Übergriff zur Wehr setzt. Der psychische Druck als Nötigungsmittel bzw. die Auswegslosigkeit der vom Be- schuldigten geschaffenen Zwangslage wurde vorliegend aber entgegen der Ver- teidigung nicht ausschliesslich durch die Freiheitsberaubung und Entführung er- zeugt – oder wie es die Verteidigung formuliert – hat das Nötigungsmittel nicht "bloss" in der Entführung und Freiheitsberaubung bestanden (Urk. 201 S. 8). Der Beschuldigte hat die psychische Zwangslage überdies bereits durch seine massi- ve kognitive und physische Überlegenheit geschaffen, was sich entgegen der Ver- teidigung (Urk. 201 S. 8) im Sinne einer zusätzlichen Einwirkung merklich ver- schuldenserhöhend auswirken muss. Denn wie im angefochtenen Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 bereits im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung erwogen (Urk. 176 S. 13), kann bereits eine kognitive Unterlegenheit bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleich- bare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dieser Umstand – also das massive Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und C._____ – ist nicht nur für die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung an sich massgebend, sondern muss auch im Rahmen der Bemessung des objektiven Verschuldens desselben gewichtet werden. So wird das objektive Tatverschulden vorliegend durch das junge Alter des Opfers und den grossen Altersunterschied zum Beschuldigten erheblich erschwerend beein- flusst, was sodann auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 201 S. 10). Aufgrund ihres kindlichen Alters und ihrer damit einhergehenden Unerfahrenheit und Unterlegenheit war es C._____ nämlich kaum möglich, sich gegen den sexu- - 24 - ellen Übergriff zu wehren. Erfahrungsgemäss stehen Kinder in diesem Alter den Anforderungen von Erwachsenen zumeist noch wenig kritisch gegenüber bzw. sind sie noch gar nicht in der Lage, sich diesen zu widersetzen, weshalb sie besonders empfindlich und verletzlich sind. 3.1.2.3. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die konkreten Tat- handlungen an sich (Entblössen der Geschlechtsteile, oberflächliches Streicheln im Genitalbereich, Onanieren bis zum Samenerguss), da diese relativ kurz und einmalig erfolgten, und ohne diese verharmlosen oder bagatellisieren zu wollen im weiten Spektrum aller denkbaren Tathandlungen im Sinne von Art. 189 StGB eher im unteren bzw. mittleren Bereich anzusiedeln sind. Jedoch ist aufgrund des Gesagten bei der Art und Weise des Tatvorgehens gerade zu berücksichtigen, dass der sexuelle Übergriff an einem für das Opfer fremden Ort stattgefunden hat und von C._____ unter diesen Umständen noch mit viel geringerem Widerstand – als ohnehin schon wegen ihres kindlichen Alters – zu rechnen war. So wird ins- besondere dieser Umstand das Gefühl des Ausgeliefertseins in der konkreten Si- tuation noch verstärkt haben. Sodann waren die Tathandlungen des Beschuldig- ten, insbesondere der physische Einbezug in sein eigenes Masturbieren durch die vom ihm ausgeführten Berührungen, für das junge Opfer wohl schwer einzuord- nen und zweifellos höchst unangenehm und verstörend, auch da C._____ damals noch nicht fähig war, in sexuellen Belangen eigenverantwortlich zu handeln. Folg- lich muss sich die vom Beschuldigten schamlos ausgenutzte Wehrlosigkeit des Opfers erheblich verschuldenserhöhend auswirken. Insgesamt ging der Beschul- digte in rücksichtsloser und demütigender Weise vor und hat sich dabei in gravie- render Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin sowie über allfällig entstehende psychische Schäden hinweggesetzt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Kinder, die wie vorliegend in ihrer sexuellen Autonomie verletzt und auf einen Objektsstatus degradiert worden sind, erfahrungsgemäss oft von Schuld- und Schamgefühlen heimgesucht werden, was durch das Aus- sageverhalten von C._____ untermauert wird (vgl. Urk. 21/1). Zugunsten des Be- schuldigten ist jedoch wie vorgebracht (vgl. Urk. 201 S. 10) festzuhalten, dass er keine eigentliche Gewalt angewendet hat. - 25 - 3.1.2.4. Das objektive Verschulden ist demnach als durchaus erheblich zu be- zeichnen und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 3 Jahren. 3.1.2.5. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere lässt das beschriebene Vorgehen des Beschuldigten auch einen Rückschluss auf die von ihm an den Tag gelegte kriminelle Energie zu; so hat der Beschuldigte sein Opfer absichtlich an einen ab- gelegenen Ort gebracht und damit gezielt Vorkehrungen getroffen, um bei seinem Vorhaben nicht entdeckt zu werden. Weiter ist mit der Vorinstanz gestützt auf sei- ne gegenüber dem Gutachter und der Polizei deponierten Aussagen festzuhalten, dass der Beschuldigte für sein Vorhaben Suchfahrten unternommen hat, wobei er manchmal spontan auf die Idee gekommen sei, mit einem Mädchen "etwas zu machen", aber zum Teil auch mit der Absicht unterwegs gewesen sei, "Mädchen zu suchen". Bei seinen Suchfahrten hat sich der Beschuldigten Orte, wo er Kinder gesehen hat, ebenso wie potentielle Tatorte gemerkt (Urk. 106 S. 19 ff.; Urk. 37/16 S. 51; Urk. 20/4 S. 5). Wenn die Verteidigung hierzu geltend macht, die List durch Anlocken seines Opfers mit Süssigkeiten sei durch den Tatbestand der Entführung bereits erfüllt (Urk. 201 S. 13), so ist diesem Vorbringen mit Verweis auf die eingangs unter dem Titel Vorbemerkungen gemachten Erwägungen ent- gegen zu halten, dass der Beschuldigte damit auch mit Blick auf die sexuelle Nö- tigung geplant und zielorientiert gehandelt hat. Insgesamt ist dem Beschuldigten deshalb eine erhebliche kriminelle Energie anzulasten. 3.1.2.6. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und von rein egoisti- schen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse getrieben. Gemäss Einschätzung von Dr. med. K._____ im Gutachten vom 27. November 2013 ergibt sich für sämtliche Tatvorwürfe eine intakte Schuldfähigkeit (Urk. 37/16 S. 78), weshalb die dem Beschuldigten attestierte heterosexuelle Pädophilie sowie die dissoziale Persönlichkeitsstörung entgegen der Verteidigung (Urk. 201 S. 16) auch nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte seinen Neigungen, welche ihm aufgrund seiner Vorgeschichte bekannt waren, erneut bewusst ausgesetzt und das junge - 26 - Opfer für seine Bedürfnisse instrumentalisiert hat. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren. 3.1.2.7. Das Verschulden ist insgesamt als durchaus erheblich einzustufen, wes- halb der Strafzumessung für das schwerste Delikt, die sexuelle Nötigung zum Nachteil von C._____, eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren zugrunde zu legen ist. 3.1.3. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.3.1. Die genannte Einsatzstrafe ist unter Einbezug des Tatbestands der sexu- ellen Handlungen mit Kindern in Nachachtung des Asperationsprinzips zu erhö- hen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu der se- xuellen Nötigung keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen began- gen hat, jedoch ein zusätzliches Rechtsgut – nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ – beeinträchtigte. Für sich alleine werden sexuelle Handlungen mit Kindern mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 3.1.3.2. In objektiver Hinsicht gilt zunächst – mutatis mutandis – das bereits zur sexuellen Nötigung Erwogene (vgl. oben Ziffer 3.1.2.1 ff.). So ist auch hier die Er- heblichkeit des Verschuldens in Bezug auf die – an sich nicht schwerwiegenden – sexuellen Handlungen nach dem Alter des Opfers und dem Altersunterschied zum Täter zu bestimmen. Entsprechend fällt auch im Hinblick auf das Rechtsgut und ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots das sehr junge Alter des Op- fers und der grosse Altersunterschied zum Beschuldigten verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat sich ein Opfer ausgesucht, welches aufgrund seines jungen Alters und seiner nicht ausgereiften Persönlichkeit besonders emp- findlich für seelische Verletzungen war. Zudem ist er insofern raffiniert vor- gegangen, als dass er sein Opfer an einen unbekannten Ort verbracht und dort festgehalten haben – diesbezüglich ist auf die obenstehenden Erwägungen zu verweisen. Da die Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. der Einbezug in dieselben in einem sehr frühen Alter und in einer entscheidenden Entwicklungs- - 27 - phase von C._____ stattgefunden haben, waren die Tathandlungen des Beschul- digten auch ohne weiteres geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ empfindlich zu gefährden. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.1.3.3. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist wiederum auf die Erwägun- gen im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung zu verweisen: Im Hinblick auf das Motiv ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat in der einzigen Absicht beging, seine pädophilen Fantasien auszuleben. Sein rücksichts- loses und egoistisches Verhalten war vollkommen auf die Befriedigung seiner ei- genen Bedürfnisse ausgerichtet. Über das Interesse von C._____ an einer unbe- lasteten sexuellen Entwicklung setzte er sich rücksichtslos hinweg, wobei mit Verweis auf die entsprechenden Feststellungen im Gutachten von Dr. med. K._____ wie erwähnt von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 37/16 S. 78). Folglich wird auch das objektive Tatverschulden der sexuellen Handlungen mit Kindern durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 3.1.3.4. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Idealkonkurrenz zum schwersten Delikt ist die Einsatzstrafe merklich zu erhöhen. 3.1.4. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.4.1. Gestützt auf die rechtskräftigen Feststellungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ an ihrem Wohnort mit Süssigkeiten in sein Auto lockte und daraufhin mit ihr wegfuhr. Nach ca. 5 Minuten hielt er an einen unbekannten Ort auf einem Parkplatz bei einem abge- legenen Feld in L._____ oder M._____ an, wo er sodann die vorstehend erwähn- ten Sexualdelikte an ihr verübte. In der Folge fuhr er C._____ zurück zum ersten Begegnungsort in J._____, an welchem er sie angesprochen und entführt hatte (Urk. 106 S. 10 f.). - 28 - 3.1.4.2. Die zusätzlich zu sanktionierenden Delikte der Freiheitsberaubung und Entführung stehen trotz echter Konkurrenz in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Konnex, da der Beschuldigte C._____ zunächst entführt und danach noch weiter festgehalten hat. Folglich rechtfertigt es sich, diese Delikte nachfol- gend zusammen zu würden. Sodann ist vorweg anzumerken, dass diese beiden Delikte nicht völlig losgelöst vom ganzen inkriminierten Vorfall gesehen werden können, zumal die hier zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten gesamt- haft betrachtet letztlich auf die sexuellen Übergriffe abgezielt und die als Frei- heitsberaubung qualifizierten Tathandlungen auch danach noch angedauert ha- ben. Aufgrund dieses engen situativen Zusammenhangs ist der Gesamtschuldbei- trag der noch zu sanktionierenden Delikte gestützt auf die oben ausgeführten Er- wägungen des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziffer 3.1.1.4) ge- ringer zu veranschlagen. Für sich alleine sehen die Freiheitsberaubung und die Entführung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe vor (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 3.1.4.3. Die Freiheitsberaubung und die Entführung haben an sich nur relativ kur- ze Zeit gedauert, weshalb insofern kein erheblicher Eingriff in die geschützten Rechtsgüter (Fortbewegungsfreiheit und Recht auf Verbleib an einem Ort) vor- liegt. Nichtsdestotrotz fällt in objektiver Hinsicht verschuldenserhöhend ins Ge- wicht, dass die Tathandlungen des Beschuldigten bei einem so jungen Opfer dennoch zu einer massiven Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls geführt haben, als der Beschuldigte C._____ aus ihrem vertrauten Umfeld an ih- rem Wohnort herausgerissen, sie in einem Auto an einen fremden Ort verbracht und dort festgehalten hat. Immerhin ist mit der Verteidigung (Urk. 201 S. 14 f.) zu- gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er C._____ nach den Tat- handlungen an den Begegnungsort in J._____ zurückgefahren hat. Im Lichte aller denkbaren Tathandlungen ist die objektive Tatschwere dieser beiden Delikte als noch leicht zu bezeichnen. 3.1.4.4. Betreffend die subjektive Tatschwere kommt vorliegend wie erwähnt kei- ne Verminderung der Schuldfähigkeit, die das objektive Verschulden relativieren würde, in Betracht. Was die Vorgehensweise des Beschuldigten betrifft, ist erneut - 29 - zu erwähnen, dass die Tat nicht völlig spontan erfolgte, sondern der Beschuldigte insofern "Vorbereitungshandlungen" getroffen hat, als dass er sich bereits zuvor auf diversen Fahrten auf die Suche nach geeigneten Opfern und Tatorten bege- ben hat. Insofern hat er auch einen gewissen Aufwand in zeitlicher Hinsicht be- trieben, was ihm jedoch bereits bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung verschuldenserhöhend angelastet wurde, weshalb dies hier nur marginal ins Gewicht fällt. Die Motivation des Beschuldigten hat auf blossem Eigennutz und Egoismus gegründet, nämlich dass er sich ungestört und ohne mit Widerstand rechnen zu müssen seiner sexuellen Befriedigung hingeben konnte. 3.1.4.5. Insgesamt ist die Tatschwere der beiden Delikte als noch leicht zu qualifi- zieren. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs dieser Delikte zu der vorstehend gewürdigten schwersten Tat fallen diese weniger ins Gewicht und es erscheint eine leichte Erhöhung der bis anhin festgesetzten Einsatzstrafe ange- zeigt. 3.1.5. Zwischenfazit / Vorfall zum Nachteil von C._____ Dies führt nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Straftaten zum Nach- teil von C._____ zu einer bereits asperierten Einsatzstrafe von 4 Jahren. 3.2. Vorfälle zum Nachteil von B._____ und D._____ 3.2.1. Der Beschuldigte hat sich zudem der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung und der Entführung je zum Nachteil von B._____ und D._____ schuldig gemacht. Seine bei den zwei weite- ren Vorfällen an den Tag gelegte Vorgehensweise entsprach – mit einigen margi- nalen Abweichungen (aktivierte Kindersicherung, umstrittener Samenerguss beim Vorfall zum Nachteil von D._____, vgl. Urk. 176 S. 14 f.; Urk. 46; Urk. 161) – exakt derjenigen beim Übergriff zum Nachteil von C._____. Zudem waren die bei- den weiteren Geschädigten bzw. Privatklägerinnen zum Zeitpunkt der Tathand- lungen in einem ähnlichen Alter wie C._____; B._____ war zum Tatzeitpunkt sechs Jahre und drei Monate, D._____ gerade mal fünf Jahre und vier Monate alt. - 30 - Für die Bewertung des Verschuldens dieser Vorfälle kann folglich auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden. 3.2.2. Angesichts des Tatverschuldens sämtlicher in Realkonkurrenz zueinander- stehenden Delikte zum Nachteil von B._____ und D._____ ist – unter Berücksich- tigung der genannten Abweichungen – die Einsatzstrafe von bisher 4 Jahren sehr deutlich zu erhöhen. 3.3. Fazit / Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ Aufgrund der Tatschwere sämtlicher (vollendeter) Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ erscheint demnach eine nach dem Asperations- prinzip erhöhte Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren dem Verschulden angemessen.
- Delikte zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ 4.1. Auch bei den Delikten zum Nachteil der fünf weiteren Geschädigten E._____, F._____, G._____, H._____ bzw. der Privatklägerin I._____ handelt es sich um quasi identische Taten, welche im Hinblick auf das Tatverschulden je- weils vergleichbar sind. So ist der Beschuldigten bei sämtlichen Vorfällen analog vorgegangen und hat jeweils versucht, die Geschädigten bzw. die Privatklägerin mit Geld, Süssigkeiten oder mit einer Bitte um Hilfeleistung in sein Auto zu locken (Urk. 106 S. 12). Damit hat er sich erneut je der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht, für welche Delikte die bis anhin festgesetzte und asperierte Einsatz- strafe in Nachachtung des Asperationsprinzips nochmals zu erhöhen ist. 4.2. Betreffend die hypothetische verschuldensangemessene Strafe, die jeweils für ein vollendetes Delikt auszusprechen wäre, kann in objektiver Hinsicht zu- nächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziffer 3.1.3 f.). In Ab- weichung von den zitierten Erwägungen ist festzuhalten, dass zumindest die Ge- schädigten E._____, G._____ und F._____ zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eini- ges älter als C._____ gewesen sind (E._____ und G._____ zwölf Jahre alt, F._____ elf Jahre alt). Die Geschädigte H._____ und die Privatklägerin I._____ waren zum Tatzeitpunkt hingegen beide erst sechs Jahre alt. Nichtsdestotrotz hat - 31 - der Beschuldigte bei sämtlichen Geschädigten bzw. bei der Privatklägerin ver- sucht, deren Unerfahrenheit auszunutzen. Wäre es zu den beabsichtigten Hand- lungen gekommen, hätte dies bei sämtlichen Geschädigten bzw. bei der (jungen) Privatklägerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer sexuellen Entwicklung und ihres Sicherheitsgefühls geführt. 4.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte bei vorhandener Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 37/16 S. 78) jeweils erneut direktvorsätzlich und von seiner sexuellen Lust getrieben. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu re- lativeren. 4.3.1. Da die Delikte vorliegend jeweils das Stadium des Versuchs nicht über- schritten haben, ist die (gedanklich festzusetzende) hypothetische Strafe für die vollendeten Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Gestützt auf die Feststellungen zum Schuldpunkt im angefochtenen Entscheid vom
- Oktober 2015, wonach der Beschuldigte beispielsweise zum Vorfall von E._____ befragt angegeben hat, dass er sich gedacht habe, er könne versuchen, E._____ auf einen Parkplatz oder ein Waldstück mitzunehmen und sie u.a. im Genitalbereich zu streicheln (Urk. 176 S. 22; Urk. 20/8 S. 3 f.), ist davon auszuge- hen, dass er seinerseits sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, um mit E._____ – ebenso wie mit den weiteren Geschädigten bzw. mit der Privatklägerin – sexuelle Handlungen vorzunehmen. So lag es nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass diese nicht auf seine Avancen eingingen, ihn ignorierten oder wegrannten. Im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung (Urk. 201 S. 19) ist sodann fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seinen Entschluss jeweils zwar fallen gelassen hat, als die Geschädigten bzw. die Privatklägerinnen auf sein Ansprechen nicht bzw. abweisend reagierten. Allerdings hat er "sein Glück" immer wieder versucht und insofern nicht von seinem Vorhaben abgelassen. Gleichwohl muss die Wahr- scheinlichkeit des Erfolgseintritts als nicht sehr gross bezeichnet werden, da der Beschuldigte mit seinen potentiellen Opfern zunächst noch an einen fremden Ort hätte fahren müssen. Zudem wären die Erfolgsaussichten wohl allgemein gerin- ger gewesen, da zumindest drei Geschädigte bereits etwas älter und entspre- chend auf einem anderen Entwicklungsstand waren. Zudem sind – wie die Vertei- - 32 - digung zu Recht vorbringt (Urk. 201 S. 19) – vorliegend noch keine Rechtsgüter tangiert worden. Damit erscheint mit Blick auf die Nähe des Erfolgs und die tat- sächlichen Folgen der Taten jeweils eine merkliche Strafminderung angezeigt. 4.4. Fazit / Delikte zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ Für die weiteren zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ verübten Delikte ist insgesamt dennoch eine (spürbare) Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt, woraus bis anhin und nach Würdigung der Tatkompo- nenten sämtlicher Delikte eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren resultiert.
- Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 23 f.) sowie diejeni- gen im Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 29 f.) verwiesen werden. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die von Gewalt und sexuellen Übergriffen geprägte Kindheit und Jugend des Beschuldigten dessen Verschulden relativiere. Diesem Vorbringen ist beizupflich- ten und – wie bereits im Entscheid vom 8. Oktober 2015 – festzuhalten, dass die Kindheit und Jugend des Beschuldigten belastet, der Start ins Erwachsenenleben für den Beschuldigten schwierig und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet war, seine späteren Delikte zu begünstigen. Folglich sind diese Umstän- de leicht relativierend zu berücksichtigen. Abgesehen davon erweisen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als für die Strafzumessung nicht re- levant. 5.2. Sodann hat die Kammer bereits im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 zum Nachtatverhalten ausgeführt, dass sich der Beschuldigte im Straf- verfahren durchaus kooperativ gezeigt habe und von einer grundsätzlich guten Mitwirkung des Beschuldigten in der Untersuchung auszugehen sei (Urk. 176 S. 32). Mit Verweis auf diese Erwägungen ist – dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung folgend (Urk. 201 S. 22 f.) – hervorzuheben, dass sich der Be- - 33 - schuldigte zu den zwei Vorfällen zum Nachteil von C._____ und B._____ spontan äusserte und die entsprechenden Straftaten von sich aus umfassend eingestan- den hat, ohne weiteren Vorhalten ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Zugaben haben die Untersuchung massgeblich erleichtert, ist doch davon auszugehen, dass dem Beschuldigte diese Taten ansonsten nicht hätten nachgewiesen wer- den können. Überdies hat er auf entsprechende Nachfrage ausgesagt, dass es seit seinem Rückfall im Dezember 2012 zunächst in N._____ zu einem Vorfall ge- kommen sei, wobei er ein Mädchen angesprochen habe, welches dann wegge- laufen sei (Vorfall zum Nachteil von E._____ oder F._____, Urk. 20/2 S. 4). Dann sei es zu der Sache in O._____ gekommen (Vorfall zum Nachteil von G._____) und sodann zu den zwei Vorfällen in der Nähe von O._____ und einer Sache bei P._____ (Vorfall zum Nachteil von D._____, Urk. 20/2 S. 4 f.). Dies rechtfertigt zweifellos eine merkliche Strafminderung. Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung, welche ein sofortiges und nahezu umfassendes Geständnis geltend macht (Urk. 201 S. 22), ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte die ge- nannten Vorfälle zwar unumwunden zugegeben hat, jedoch zu Beginn des Vor- verfahrens ebenfalls wahrheitswidrig angegeben hat, es hätte neben den Vorfäl- len in Q._____, O._____, P._____ und N._____ keine weiteren Vorfälle mehr ge- geben (Urk. 20/2 S. 10; Urk. 20/3 S. 8) und betreffend gewisse deliktische Vor- gänge bzw. Aspekte erst sukzessive geständig wurde (vgl. z.B. Urk. 20/4 S. 14 ff.). Zudem war der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Januar 2013 gänzlich ungeständig (vgl. Urk. 20/1). 5.3. Nichtsdestotrotz hat das spätere Geständnis des Beschuldigten – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 25) – ohne Zweifel Einsicht und Reue zum Ausdruck gebracht. So hat der Beschuldigte in mehreren Einvernah- men Selbstkritik und Einsicht in sein Fehlverhalten demonstriert, ist mehrmals in Tränen ausgebrochen (vgl. Urk. 20/4 S. 15; Urk. 20/7 S. 4 f.; Urk. 20/8 S. 4; Urk. 20/9 S. 3; Urk. 20/10 S. 8 ff.; Urk. 20/11 S. 15) auch als ihm klar geworden ist, was er bei den Opfern durch seine Taten anrichtet hat (Urk. 20/4 S. 10; Urk. 20/7 S. 1 und S. 7). Wie die erkennende Kammer bereits im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 darlegt hat (Urk. 176 S. 33), bedeutet der Um- stand, dass der Beschuldigte zuweilen nicht wirklich nachvollziehbare Erklärun- - 34 - gen für seine Taten vorbrachte, Ausflüchte suchte, seine Handlungen bagatelli- sierte bzw. relativierte sowie die Problematik seiner sexuellen Ausrichtung offen- bar verkennt, jedoch nicht, dass er nicht der Meinung wäre, einen grossen Fehler begangen zu haben und im Verfahren keinerlei Empathie für die Opfer gezeigt hätte. Die im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen zum Teil tatsächlich fragwürdigen Aussagen des Beschuldigten dürften weniger auf Gefühlskälte zurückzuführen sein, als auf eine tief empfundene Scham und Hilf- losigkeit bzw. auf ein Unverständnis über sein eigenes Verhalten, was dann in den Versuch mündete, das wahre Ausmass der Probleme und des angerichteten Schadens zu verdrängen und zu beschwichtigen. Sodann hat der Beschuldigte während der Untersuchung einen Suizidversuch unternommen, was ein weiteres Zeichen dafür ist, dass er vermehrt einsieht, was er angerichtet hat, sich mit sei- nen Taten schwer tut und diese auch bedauert. Er suchte im Gefängnis wieder- holt das Gespräch mit dem Sozialarbeiter und sprach mit ihm über seine Taten, wobei er ebenfalls weinte und erklärte, dass es ihm leid tue (Urk. 61 S. 3). Zudem hat der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll erklärt, er wolle eine Therapie ma- chen und hat die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ anerkannt, was ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen ist. 5.4. Hingegen ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten massiv straf- erhöhend zu gewichten: Der Beschuldigte wurde vom Landgericht Darmstadt in Deutschland am 17. Januar 2005 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Missbrauch einer Berufsbezeichnung, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nötigung und Gei- selnahme zu 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Urk. 38/8). Nachdem der Be- schuldigte knapp zwei Drittel der Strafe abgesessen hatte, wurde er nach Italien abgeschoben und mit einer Einreisesperre nach Deutschland belegt (Urk. 38/9/21; Urk. 38/9/5). Am 28. November 2011 wurde der Beschuldigte da- raufhin erstmals und ungeachtet seiner früheren Verurteilung weniger als drei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder straffällig. Als Wieder- holungstäter war dem Beschuldigten dabei die Schädlichkeit seines Tuns be- kannt, wobei seine erneute einschlägige Delinquenz eine bedauernswerte Unbe- - 35 - lehrbarkeit indiziert. Die weitere, in der Schweiz erwirkte Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung fällt kaum straferhöhend ins Gewicht (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur /Unterland vom 17. Juni 2010). 5.5. Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen; alleine die beim Beschuldigten diagnostizierten psychische Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit his- trionischen Zügen, heterosexuelle Pädophilie vom nichtausschliesslichen Typus und Spielsucht, vgl. Urk. 37/16 S. 78) als solche rechtfertigen auch unter dem Titel der Strafempfindlichkeit keine Strafminderung. 5.6. Gesamthaft betrachtet halten sich die straferhöhenden und strafmindern- den Aspekte der Täterkomponente die Waage. 5.7. Soweit sich die Verteidigung sodann auf Vergleichsfälle beruft und moniert, eine Strafe von 8 Jahren sei unvertretbar hoch (Urk. 201 S. 25 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führen der Grund- satz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung ein- geräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzge- ber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.6.2 m.w.H.). So fällt vorliegend bei der von der Verteidigung gerügten Strafhöhe wie vorstehend dargetan insbesondere ins Gewicht, dass es sich um mehrfache Tatbegehung zum Nachteil von mehreren Privatklägerinnen bzw. Geschädigten handelt und der Beschuldigte auch kein Ersttäter ist.
- Gesamtfazit 6.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen und der Beschul- digte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. - 36 - 6.2. Der Beschuldigte wurde am 30. Januar 2013 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Die erstandene Haft von insgesamt 1623 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. 6.3. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvoll- zugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. V. Massnahme Nachdem das Bundesgericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Urk. 187 S. 9), ist unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids vollumfänglich auf die Ausführungen der hiesigen Kammer zu verweisen (Urk. 176 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach dem Gesagten ist diese Anordnung in das neue Urteil zu übernehmen und folglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. VI. Zivilansprüche Schliesslich ist auch die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ nicht mehr Gegenstand des aktuellen Berufungsverfahrens, weshalb auch dies- bezüglich auf die Ausführungen im aufgehobenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 verweisen werden kann (Urk. 176 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist vorzumerken, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten straf- baren Handlungen stehen, aufzukommen. Sodann ist der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zu- züglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. - 37 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten des ersten Berufungsverfahrens 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die bundesgerichtliche Rückweisung rechtfertigt keine Abweichung von der Kostenregelung gemäss Urteil vom 8. Oktober 2015; diese ist ohne Weiteres und uneingeschränkt zu übernehmen (Urk. 176 S. 47 ff.). Folglich sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Pri- vatklägerschaft im ersten Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden durch die Rück- weisung verursacht und sind nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Dement- sprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, hat in seiner Eingabe vom 6. Juli 2017 für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 34,4 Stunden im Umfang von Fr. 7'626.60 geltend gemacht (Urk. 209). Die Entschädigung von insgesamt Fr. 8'236.75 (inkl. MwSt.) ist ange- messen und somit zuzusprechen. - 38 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,
- Abteilung, vom 19. August 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB [HD, ND 3 ND 4], - (…), - (…), - der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4], - der mehrfachen versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6], - der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4], - der mehrfachen versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6] schuldig gesprochen.
- (…)
- (…)
- (…)
- Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juni 2010 auferlegte bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen. Der Beschul- digte wird diesbezüglich verwarnt. - 39 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 [C._____] eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2011 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 [C._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2011 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 [D._____] eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2013 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 [D._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Januar 2013 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 1 [C._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 2 [D._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Beschuldigter) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'955.30 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 26'374.70 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8% MWST) Fr. 2'604.60 Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 1+2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 13 werden ausgenommen den Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlich- - 40 - keit definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4); - der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1623 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten strafbaren Handlungen stehen, aufzukommen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. - 41 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB150068) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerinnen Fr. 623.80 D._____ und C._____ Fr. 7'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft im ersten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 8'236.75 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerinnen C._____ und D._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen − die Vertretung der Privatklägerin I._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin - 42 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160511-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 10. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
19. August 2014 (DG140002)
- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. Oktober 2015 (SB150068) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
8. Dezember 2016 (6B_173/2016)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Februar 2014 (Urk. 46) sowie die präzisierte Anklageschrift vom 5. Oktober 2015 (Urk. 161) sind diesem Urteil beigeheftet Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 19. August 2014: (Urk. 106 S. 45 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 567 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Im Anschluss an den Strafvollzug wird der Beschuldigte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt.
- 4 -
5. Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 17. Juni 2010 auferlegte bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2011 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2011 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2013 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Januar 2013 dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 1) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
11. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 2) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
12. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Beschuldigter) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- 5 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'955.30 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 26'374.70 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8% MWST) Fr. 2'604.60 Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 1 Fr. offen Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
14. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 13 werden ausgenommen den Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbring- lichkeit definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilung)
16. (Rechtsmittel). Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 168 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen;
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen;
3. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der durch Haft und vorzeitigem Strafantritt erstandenen Tage;
- 6 -
4. Der Beschuldigte sei nicht zu verwahren, stattdessen sei eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgang des Ver- fahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 170 S. 1)
1. Das vorinstanzliche Urteil des BG Pfäffikon vom 19. August 2014 sei grundsätzlich zu bestätigen, namentlich auch hinsichtlich des Schuldpunktes;
2. Hinsichtlich des unter Anklageziffer 4 (Nebendossier 3) eingeklagten Sachverhalts sei der Beschuldigte ebenfalls im Sinne des vorinstanzlichen bezirksgerichtlichen Urteils vom 19.8.2014 schuldig zu sprechen, bezogen allerdings auf den am
5. Oktober 2015 präzisierten Anklagevorwurf, namentlich was die diesbezüglich nunmehr identifizierte Geschädigte B._____, geb. tt.mm.2006 betrifft;
3. Der Beschuldigte sei nicht mit 8 Jahren, sondern mit einer 10-jährigen Freiheits- strafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, inkl. auch der seit dem 18.10.2013 bestehenden vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 982 Tagen.
c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 171 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genug- tuungssumme von Fr. 20'000.-- mit Zins ab dem 1. Februar 2013 zu bezahlen (In Abänderung meiner Eingabe vom 11. Juni 2015).
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den an der Geschädigten began- genen strafbaren Handlungen stehen, zu bezahlen.
- 7 - Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Oktober 2015: (Urk. 176 S. 49 ff.) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 19. August 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte wird
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB [HD, ND 3 ND 4],
- (…),
- (…),
- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4],
- der mehrfachen versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6],
- der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4],
- der mehrfachen versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Ver- bindung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6] schuldig gesprochen.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juni 2010 auferlegte bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen. Der Beschul- digte wird diesbezüglich verwarnt.
- 8 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 [C._____] eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2011 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 [C._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2011 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 [D._____] eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2013 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 [D._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Januar 2013 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 1 [C._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
11. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 2 [D._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
12. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Beschuldigter) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'955.30 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 26'374.70 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8% MWST) Fr. 2'604.60 Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 1+2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
14. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 13 werden ausgenommen den Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlich-
- 9 - keit definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4);
- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 982 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten strafbaren Handlungen stehen, aufzukommen.
5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 10 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.-- amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerinnen Fr. 623.80 D._____ und C._____ Fr. 7'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel). Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2016: (Urk. 185 = Urk. 187) Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
4. Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5. (Mitteilungen).
- 11 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 201 S. 2)
1. Die Beschuldigte sei mit einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der durch Haft und vorzeitigem Strafantritt erstandenen Tage.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 205 S. 2 sinngemäss) Es sei eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren anzuordnen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 176 S. 4 ff.) verwiesen werden.
2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 8. Oktober 2015 erhob der Be- schuldigte mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (vgl. Urk. 179; Urk. 180/2). Er beantragte die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils hinsichtlich der Strafzumessung sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Weiter sei keine stationäre the- rapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, sondern eine vollzugsbe- gleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Eventu-
- 12 - aliter sei das Urteil des Obergerichts in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragte der Beschuldigte die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 28'583.70 an seine amtlichen Verteidigung und stellte ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Urk. 180/2 S. 2).
3. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das obergerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (vgl. Urk. 187 S. 11). Das Urteil des Bundesgerichtes ging hierorts am 20. Dezember 2016 ein (vgl. Urk. 187 S. 1).
4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2017 wurde das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 195). Nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 197; Urk. 199) reichte der Beschuldigte seine Beru- fungsanträge mit Eingabe vom 27. April 2017 ein (Urk. 201). Sodann wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 29. März 2017 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 203), welche daraufhin am 12. April 2017 fristgerecht einging (Urk. 205). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wur- den den Parteien in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 205 S. 2). Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote für das zweite Berufungsverfahren ein (Urk. 209). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die interne Beratung vom 10. Juli 2017 in veränderter Besetzung, da der vormalig mitwirkende Präsident und die Gerichtsschreiberin nicht mehr bzw. derzeit nicht am Obergericht tätig sind (vgl. Prot. I S. 5 ff.).
- 13 - II. Prozessuales
1. Zweiter Schriftenwechsel Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungsbegründung vom 27. März 2017 den prozessualen Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif, weshalb der genannte Antrag der Verteidigung hinfällig ist.
2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, Basel 2014, Art. 402 N 2). Die bereits im ersten Berufungsverfahren un- angefochten gebliebenen Schuldsprüche des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 1 Lemma 1 sowie 4 bis 7 sind, ebenso wie die Dispositivziffern 5 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist.
3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides und Prozessgegenstand 3.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadi- um zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides be- funden hat. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. 3.2. Die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz hat ihrem Ur- teil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache be- fassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen
- 14 - Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Oder mit anderen Worten: Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer Urteil 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016 mit Verweis auf BGE 135 III 334 E. 2 m.w.H.; vgl. hierzu auch BGer Urteile 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Irrelevant ist dabei, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid in der Regel formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 m.w.H.). 3.3. Allerdings kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht an- gefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; BGer Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Rügen hingegen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (BGer Urteile 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104). 3.4. Daraus folgt für das vorliegenden Verfahren, dass soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 201 S. 4 f.), dies nicht zu hören ist, soweit dies nicht schon im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde (Urk. 187 S. 5). Aufgrund der zitierten Bindungswir- kung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht im
- 15 - vorliegenden Fall daher verwehrt, auf die Sachverhaltsfeststellungen zurückzu- kommen. Das Bundesgericht kassierte das Urteil des Obergerichts vom
8. Oktober 2015 einzig wegen Mängeln in der Strafzumessungsbegründung und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur. Prozessgegen- stand ist nach der bundesgerichtlichen Rückweisung somit nur noch die Strafzu- messung bzw. deren Begründung. 3.5. Nachfolgend nicht mehr zu thematisieren sind sodann die von der hiesigen Kammer mit aufgehobenem Urteil vom 8. Oktober 2015 zusätzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4) und mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), da diese wie erwähnt nicht von der Beschwerde des Beschuldigten erfasst waren. Es kann diesbezüglich – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 176 S. 11-24). Der Übersichtlichkeit halber und nachdem mit Urteil des Bun- desgerichts vom 8. Dezember 2016 formell das gesamte Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2015 aufgehoben wurde, wird im heute auszufällenden Entscheid das vollständige Dispositiv wiedergegeben. III. Schuldpunkt Aufgrund des Gesagten und mit Verweis auf die Erwägungen der erkennenden Kammer vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 11-24) ist der Beschuldigte demnach
– zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4) und der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6) schuldig zu sprechen.
- 16 - IV. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens bildet nach der Rückwei- sung durch das Bundesgericht einzig die Strafzumessung betreffend die unange- fochten gebliebenen Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4), mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (HD, ND 3 ND 48), mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), mehrfacher Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD, ND 3, ND 4), mehrfacher versuchter Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6), mehrfacher Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB (HD, ND 3, ND 4) sowie mehrfacher versuchter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6). 1.2. Im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 gelangte die hiesige Kammer im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, es sei insgesamt von einem sehr erheblichen Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Bei einem einzigen Vorfall, der ausschliesslich in einer sexuellen Nötigung bestanden hätte, wäre die Einsatzstrafe unter dieser Prämisse bei drei bis vier Jahren Freiheitsentzug anzu- siedeln gewesen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen in echter Konkurrenz mehrere Tatbestände erfüllt habe, er- scheine die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von ungefähr fünf Jah- ren für einen einzelnen Vorfall (vollendete Tat) angemessen. Zutreffend habe die Vorinstanz sodann erwogen, dass die Strafe mit Blick auf die zwei weiteren Vor- fälle in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen sei. Nachdem völlig un- abhängig begangene gleichartige vollendete Taten gegenüber zwei weiteren Mädchen mit dem gleichen Tatverschulden hinzukommen würden, rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund die Hälfte auf rund siebeneinhalb
- 17 - Jahre. Sodann rechtfertige sich für die gegenüber der fünf anderen Mädchen ver- suchten Taten eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr auf ungefähr achteinhalb Jahre, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von acht Jahren zwar wohlwollend, aber nicht zu beanstanden sei (Urk. 176 S. 28 f.). Unter dem Titel Täterkomponente wurde von der hiesigen Kammer zusammen- gefasst festgehalten, dass die Kindheit und Jugend des Beschuldigten belastet und der Start ins Erwachsenenleben schwierig gewesen sei, was im Rahmen der Strafzumessung leicht relativierend zu berücksichtigen sei. Trotz der schwierigen Kindheit und Jugend müssten sich jedoch die einschlägige Vorstrafe des Be- schuldigten sowie die Delinquenz weniger als drei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafentzug erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten und damit in Form einer massiven Erhöhung der Einsatzstrafe auswirken (Urk. 176 S. 29-31). Schliesslich wurde im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens ausgeführt, die Kooperation und das Aussageverhalten des Beschuldigten ebenso wie die Einsicht und Reuebekundungen würden sich erheblich zu Gunsten des Beschul- digten auswirken, wobei sich die Aspekte bezüglich Vorstrafen und bezüglich Nachtatverhalten in etwa die Waage halten würden. Demzufolge erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen (Urk. 176 S. 31-33). 1.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom
8. Dezember 2016 fest, das Obergericht habe für einen einzigen Vorfall eine Ein- satzstrafe von drei bis vier Jahren festgesetzt, wobei unklar sei, auf welchen Straftatbestand sich diese Einsatzstrafe beziehe. Eingangs der betreffenden Erwägung beziehe sich das Obergericht lediglich auf den sexuellen Anteil der Tathandlung und habe in der weiteren Begründung sowohl den Tatbestand der sexuellen Nötigung als auch denjenigen der sexuellen Handlungen mit Kindern erwähnt. Zum Zeitpunkt, in welchem das Obergericht die Einsatzstrafe beziffere, sei nur noch von der sexuellen Nötigung die Rede. Weil der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen mehrere Tatbestände erfüllt habe, erhöhe das Obergericht die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, ohne dabei anzugeben, aufgrund welcher Tatbestände dies genau erfolge. Unklar sei insbesondere – so das Bun- desgericht – ob neben den Tatbeständen der Freiheitsberaubung und der Entfüh-
- 18 - rung eine Erhöhung auch wegen sexueller Handlungen mit Kindern erfolge (Urk. 187 S. 7).
2. Methodisches Vorgehen und abstrakter Strafrahmen 2.1. Im Folgenden ist deshalb für die vorgenannten Delikte erneut eine dem Verschulden angemessene Strafe festzusetzen. Betreffend die methodische Vor- gehensweise ist grundsätzlich von den Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 der hiesigen Kammer auszugehen (Urk. 176 S. 24 ff.), wo- bei diese gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Eingabe vom
27. März 2017 (Urk. 201 S. 5 ff.) und die Rüge des Bundesgerichts im Rück- weisungsentscheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 187 S. 7) zu ergänzen sind. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die vom Bundesgericht in verschie- denen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1 je m.w.H.). 2.3. Da der Beschuldigte nunmehr auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, bildet die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als vorliegend schwerstes Delikt Ausgangspunkt der Straf- zumessung. Das Gesetz sieht für die sexuelle Nötigung als ordentlicher Strafrah- men eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Hierzu hat die Vorinstanz mit Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zunächst zutreffend festgehalten, dass der ordentliche Strafrahmen auch bei Vor- liegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern sei, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde er- scheinen lassen würden (Urk. 106 S. 17). Entgegen den Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid (Urk. 106 S. 17 f.) ist korrigierend festzuhalten, dass sol- che aussergewöhnlichen Umstände vorliegend nicht auszumachen sind, weshalb
- 19 - der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen sind. 2.4. Wie die hiesige Kammer bereits im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 festgehalten hat, sind die zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ (nachfolgend mit Vornamen zitiert) begangenen vollendeten Delikte, wobei der Beschuldigte bei seinem Vorgehen jeweils gleichzeitig mehrere Tatbestände er- füllte, aufgrund seines analogen Vorgehens verschuldensmässig vergleichbar. In Sinne der Erwägungen der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 rechtfertigt es sich daher, zunächst das Verschulden bezüglich eines dieser Vorfälle zum Nach- teil von einer Privatklägerin zu werten und dabei in einem ersten Schritt für das schwerste Delikt – die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB – ei- ne Einsatzstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist daraufhin in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Delikte ge- gen diese eine Privatklägerin, – namentlich die sexuellen Handlungen mit Kin- dern, die Freiheitsberaubung und die Entführung – angemessen zu erhöhen. So- dann ist die bis dahin festzusetzende und bereits asperierte Einsatzstrafe für die zwei weiteren (vollendeten) Vorfälle und daraufhin erneut in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die weiteren versuchten Delikte zum Nachteil der übrigen Geschädigten E._____, F._____, G._____, H._____ und der Privatklägerin I._____ (nachfolgend mit Vornamen zitiert) angemessen zu erhöhen.
3. Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ Da es sich bei den Delikten zum Nachteil der Privatklägerinnen bzw. Geschädig- ten C._____, B._____ und D._____ wie erwähnt um sehr ähnlich gelagerte Taten handelt und diese im Hinblick auf den Unrechtsgehalt vergleichbar sind, kann bei der Bewertung des Verschuldens wahlweise mit einem der Vorfälle begonnen werden.
- 20 - 3.1. Vorfall vom 28. November 2011 zum Nachteil von C._____ 3.1.1. Vorbemerkungen 3.1.1.1. Wie bereits im Rahmen des Schuldpunkts im aufgehobenen Entscheid festgehalten, hielt der Beschuldigte am 28. November 2011 mit seinem Auto an der …strasse in J._____ an, nachdem er die damals sechs Jahre und vier Monate alte C._____ gesehen hatte, die auf dem Weg zum Kinderhort war. In der Folge lockte er C._____ mit Süssigkeiten in sein Auto, fuhr mit ihr davon und hielt nach einer Fahrt von ca. fünf Minuten auf einem Parkplatz bei einem abgelegenen Feld an. Daraufhin kletterte der Beschuldigte nach hinten auf die Rückbank des Wa- gens zu C._____ und zog sie an den Füssen hoch, sodass sie auf der Rückbank des Autos zu liegen kam. In der Folge zog der Beschuldigte ihr die Hosen und Unterhosen herunter, streichelte sie an der Scheide und rieb gleichzeitig seinen Penis bis zum Samenerguss (Urk. 176 S. 14). Daraufhin fuhr er C._____ an die …strasse in J._____ zurück und liess sie aus seinem Auto aussteigen. 3.1.1.2. Soweit die Verteidigung zunächst beanstandet, es seien vorliegend ver- schiedene Rechtsgüter verletzt worden, welche nicht losgelöst voneinander beur- teilt werden könnten und weiter geltend macht, das Nötigungsmittel beim schwersten Delikt, namentlich der sexuellen Nötigung, bestehe gerade in den an- deren zeitgleich erfüllten Tatbeständen der Freiheitsberaubung und Entführung bzw. es sei keine über diese Tatbestände hinausgehende Einwirkung ausgeübt worden, was quasi eine Doppelbestrafung für dieselbe Handlung bedeuten würde (Urk. 201 S. 7), so kann dem nicht gefolgt werden. 3.1.1.3. Unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schuldpunkt im angefochtenen obergerichtlichen Entscheid vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 11 ff.) ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Tatbestände der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt hat und diese in echter Konkurrenz zueinander stehen, da jeweils unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Zwischen den
- 21 - Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern besteht Idealkonkurrenz (BGE 124 IV 154 E. 3a). 3.1.1.4. Demnach wird der Unrechtsgehalt der sexuellen Nötigung vorliegend we- der von den Tatbeständen der Entführung und der Freiheitsberaubung, noch vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern abgegolten. Entsprechend ist das Verschulden bei den einzelnen Straftaten in Bezug auf die Schwere des Ein- griffs in die jeweils betroffenen Rechtsgüter im Rahmen der Bemessung der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB je einzeln zu würdigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind dabei namentlich das Verhältnis der Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei ge- ringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in ei- nem engen Zusammenhang stehen. Als Leitlinie gilt überdies, dass ein zusätzli- ches Delikt, das keinen Bezug zur schwersten Tat hat, sich tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, wohingegen ein solches mit einem engen Bezug zur schwersten Tat weniger ins Gewicht fällt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 367 f. m.w.H.). Delikte in Idealkonkurrenz fallen bei der Strafzu- messung grundsätzlich weniger ins Gewicht als solche in Realkonkurrenz (MATHYS, a.a.O., N 371). 3.1.1.5. Vorliegend wurden die Handlungen des Beschuldigten, wonach er C._____ in seinem Auto an einen anderen Ort verschafft und dort festgehalten hat, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 201 S. 7) zunächst als Freiheitsbe- raubung und Entführung und sodann auch – aber entgegen der Verteidigung nicht ausschliesslich (dazu sogleich nachfolgend Ziffer 3.1.2.2) – als strafbegründend für die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung qualifiziert (vgl. Urk. 176 S. 14 ff.). Zwar muss der Verteidigung insofern beigepflichtet werden, als dass sämtliche Tathandlungen im Rahmen des zu beurteilenden Vorfalls ein und demselben Handlungsziel, nämlich der sexuellen Befriedigung des Beschuldigten gegolten haben und insofern zwischen den einzelnen Delikten ein enger Konnex besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Tathandlungen
- 22 - des Beschuldigten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und folglich die dem sexuellen Übergriff vorangegangenen Umstände – also das Verschaffen und Festhalten der Privatklägerin an einen anderen Ort –, welche gerade Teil der ob- jektiven Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung sind, infolge echter Konkurrenz auch bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der sexu- ellen Nötigung einfliessen müssen. 3.1.1.6. Es stellt sich bei der Beurteilung der Tatkomponente der sexuellen Nöti- gung also vielmehr die Frage, in welchem Ausmass diese vorgenannten Hand- lungen das geschützte Rechtsgut (namentlich die sexuelle Selbstbestimmung) tangiert haben und es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern sich diese Handlungen im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut im Rahmen des gesamten Verschul- dens erschwerend auswirken. Ob diese Umstände mehr oder weniger stark ge- wichtet werden, hängt wie dargetan davon ab, in welchem Zusammenhang die Delikte stehen. Dem von der Verteidigung gerügten Umstand, dass das Verbrin- gen und Festhalten an einem anderen Ort quasi zweimal und unzulässigerweise doppelt berücksichtigt worden sei, wird nachfolgend insofern Rechnung getragen, als dass ein Delikt mit einem engen Bezug zur schwersten Tat (vorliegend die se- xuelle Nötigung) wie ausgeführt weniger ins Gewicht fällt bzw. sich weniger straf- erhöhend auswirkt. 3.1.2. Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.2.1. Die objektive Tatschwere bemisst sich primär nach den eingesetzten Nö- tigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer. Vorweg ist in diesem Zu- sammenhang der Einwand der Verteidigung, wonach sich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte psychisch und physisch gewaltlose Vorgehensweise im Rah- men der objektiven Tat zu seinen Gunsten auswirken müsse (Urk. 201 S. 10 f.), zu verwerfen. Ob der Beschuldige Gewalt oder Drohungen angewendet hat, be- schlägt einzig die Frage, welche Tatbestandsvariante im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfüllt ist, wobei sich die tatbestandsmässige Zwangslage des "psychisch unter Druck setzen" gerade aus einer Situation ergibt, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel werden vom Gesetz sodann gleich bewertet und das Tatmittel
- 23 - des "unter psychischen Druck Setzens" wiegt nicht prinzipiell leichter, weshalb auch die Tatschwere nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen ist (MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Basel 2013, Art. 189 N 59). 3.1.2.2. Der Beschuldigte hat vorliegend zunächst die durch die Freiheitsberau- bung und Entführung geschaffenen Umstände ausgenutzt, um einen psychischen Druck und in der Folge eine tatsituative Zwangswirkung zu schaffen: So hat er die Privatklägerin aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen, sie an einen un- bekannten Ort entführt und dort festgehalten, um zu verhindern, dass sich C._____ während dem zu würdigenden sexuellen Übergriff zur Wehr setzt. Der psychische Druck als Nötigungsmittel bzw. die Auswegslosigkeit der vom Be- schuldigten geschaffenen Zwangslage wurde vorliegend aber entgegen der Ver- teidigung nicht ausschliesslich durch die Freiheitsberaubung und Entführung er- zeugt – oder wie es die Verteidigung formuliert – hat das Nötigungsmittel nicht "bloss" in der Entführung und Freiheitsberaubung bestanden (Urk. 201 S. 8). Der Beschuldigte hat die psychische Zwangslage überdies bereits durch seine massi- ve kognitive und physische Überlegenheit geschaffen, was sich entgegen der Ver- teidigung (Urk. 201 S. 8) im Sinne einer zusätzlichen Einwirkung merklich ver- schuldenserhöhend auswirken muss. Denn wie im angefochtenen Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 bereits im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung erwogen (Urk. 176 S. 13), kann bereits eine kognitive Unterlegenheit bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleich- bare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dieser Umstand – also das massive Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und C._____ – ist nicht nur für die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung an sich massgebend, sondern muss auch im Rahmen der Bemessung des objektiven Verschuldens desselben gewichtet werden. So wird das objektive Tatverschulden vorliegend durch das junge Alter des Opfers und den grossen Altersunterschied zum Beschuldigten erheblich erschwerend beein- flusst, was sodann auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 201 S. 10). Aufgrund ihres kindlichen Alters und ihrer damit einhergehenden Unerfahrenheit und Unterlegenheit war es C._____ nämlich kaum möglich, sich gegen den sexu-
- 24 - ellen Übergriff zu wehren. Erfahrungsgemäss stehen Kinder in diesem Alter den Anforderungen von Erwachsenen zumeist noch wenig kritisch gegenüber bzw. sind sie noch gar nicht in der Lage, sich diesen zu widersetzen, weshalb sie besonders empfindlich und verletzlich sind. 3.1.2.3. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die konkreten Tat- handlungen an sich (Entblössen der Geschlechtsteile, oberflächliches Streicheln im Genitalbereich, Onanieren bis zum Samenerguss), da diese relativ kurz und einmalig erfolgten, und ohne diese verharmlosen oder bagatellisieren zu wollen im weiten Spektrum aller denkbaren Tathandlungen im Sinne von Art. 189 StGB eher im unteren bzw. mittleren Bereich anzusiedeln sind. Jedoch ist aufgrund des Gesagten bei der Art und Weise des Tatvorgehens gerade zu berücksichtigen, dass der sexuelle Übergriff an einem für das Opfer fremden Ort stattgefunden hat und von C._____ unter diesen Umständen noch mit viel geringerem Widerstand
– als ohnehin schon wegen ihres kindlichen Alters – zu rechnen war. So wird ins- besondere dieser Umstand das Gefühl des Ausgeliefertseins in der konkreten Si- tuation noch verstärkt haben. Sodann waren die Tathandlungen des Beschuldig- ten, insbesondere der physische Einbezug in sein eigenes Masturbieren durch die vom ihm ausgeführten Berührungen, für das junge Opfer wohl schwer einzuord- nen und zweifellos höchst unangenehm und verstörend, auch da C._____ damals noch nicht fähig war, in sexuellen Belangen eigenverantwortlich zu handeln. Folg- lich muss sich die vom Beschuldigten schamlos ausgenutzte Wehrlosigkeit des Opfers erheblich verschuldenserhöhend auswirken. Insgesamt ging der Beschul- digte in rücksichtsloser und demütigender Weise vor und hat sich dabei in gravie- render Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin sowie über allfällig entstehende psychische Schäden hinweggesetzt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Kinder, die wie vorliegend in ihrer sexuellen Autonomie verletzt und auf einen Objektsstatus degradiert worden sind, erfahrungsgemäss oft von Schuld- und Schamgefühlen heimgesucht werden, was durch das Aus- sageverhalten von C._____ untermauert wird (vgl. Urk. 21/1). Zugunsten des Be- schuldigten ist jedoch wie vorgebracht (vgl. Urk. 201 S. 10) festzuhalten, dass er keine eigentliche Gewalt angewendet hat.
- 25 - 3.1.2.4. Das objektive Verschulden ist demnach als durchaus erheblich zu be- zeichnen und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 3 Jahren. 3.1.2.5. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere lässt das beschriebene Vorgehen des Beschuldigten auch einen Rückschluss auf die von ihm an den Tag gelegte kriminelle Energie zu; so hat der Beschuldigte sein Opfer absichtlich an einen ab- gelegenen Ort gebracht und damit gezielt Vorkehrungen getroffen, um bei seinem Vorhaben nicht entdeckt zu werden. Weiter ist mit der Vorinstanz gestützt auf sei- ne gegenüber dem Gutachter und der Polizei deponierten Aussagen festzuhalten, dass der Beschuldigte für sein Vorhaben Suchfahrten unternommen hat, wobei er manchmal spontan auf die Idee gekommen sei, mit einem Mädchen "etwas zu machen", aber zum Teil auch mit der Absicht unterwegs gewesen sei, "Mädchen zu suchen". Bei seinen Suchfahrten hat sich der Beschuldigten Orte, wo er Kinder gesehen hat, ebenso wie potentielle Tatorte gemerkt (Urk. 106 S. 19 ff.; Urk. 37/16 S. 51; Urk. 20/4 S. 5). Wenn die Verteidigung hierzu geltend macht, die List durch Anlocken seines Opfers mit Süssigkeiten sei durch den Tatbestand der Entführung bereits erfüllt (Urk. 201 S. 13), so ist diesem Vorbringen mit Verweis auf die eingangs unter dem Titel Vorbemerkungen gemachten Erwägungen ent- gegen zu halten, dass der Beschuldigte damit auch mit Blick auf die sexuelle Nö- tigung geplant und zielorientiert gehandelt hat. Insgesamt ist dem Beschuldigten deshalb eine erhebliche kriminelle Energie anzulasten. 3.1.2.6. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und von rein egoisti- schen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse getrieben. Gemäss Einschätzung von Dr. med. K._____ im Gutachten vom 27. November 2013 ergibt sich für sämtliche Tatvorwürfe eine intakte Schuldfähigkeit (Urk. 37/16 S. 78), weshalb die dem Beschuldigten attestierte heterosexuelle Pädophilie sowie die dissoziale Persönlichkeitsstörung entgegen der Verteidigung (Urk. 201 S. 16) auch nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte seinen Neigungen, welche ihm aufgrund seiner Vorgeschichte bekannt waren, erneut bewusst ausgesetzt und das junge
- 26 - Opfer für seine Bedürfnisse instrumentalisiert hat. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren. 3.1.2.7. Das Verschulden ist insgesamt als durchaus erheblich einzustufen, wes- halb der Strafzumessung für das schwerste Delikt, die sexuelle Nötigung zum Nachteil von C._____, eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren zugrunde zu legen ist. 3.1.3. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.3.1. Die genannte Einsatzstrafe ist unter Einbezug des Tatbestands der sexu- ellen Handlungen mit Kindern in Nachachtung des Asperationsprinzips zu erhö- hen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu der se- xuellen Nötigung keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen began- gen hat, jedoch ein zusätzliches Rechtsgut – nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ – beeinträchtigte. Für sich alleine werden sexuelle Handlungen mit Kindern mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 3.1.3.2. In objektiver Hinsicht gilt zunächst – mutatis mutandis – das bereits zur sexuellen Nötigung Erwogene (vgl. oben Ziffer 3.1.2.1 ff.). So ist auch hier die Er- heblichkeit des Verschuldens in Bezug auf die – an sich nicht schwerwiegenden – sexuellen Handlungen nach dem Alter des Opfers und dem Altersunterschied zum Täter zu bestimmen. Entsprechend fällt auch im Hinblick auf das Rechtsgut und ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots das sehr junge Alter des Op- fers und der grosse Altersunterschied zum Beschuldigten verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat sich ein Opfer ausgesucht, welches aufgrund seines jungen Alters und seiner nicht ausgereiften Persönlichkeit besonders emp- findlich für seelische Verletzungen war. Zudem ist er insofern raffiniert vor- gegangen, als dass er sein Opfer an einen unbekannten Ort verbracht und dort festgehalten haben – diesbezüglich ist auf die obenstehenden Erwägungen zu verweisen. Da die Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. der Einbezug in dieselben in einem sehr frühen Alter und in einer entscheidenden Entwicklungs-
- 27 - phase von C._____ stattgefunden haben, waren die Tathandlungen des Beschul- digten auch ohne weiteres geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung von C._____ empfindlich zu gefährden. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.1.3.3. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist wiederum auf die Erwägun- gen im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung zu verweisen: Im Hinblick auf das Motiv ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat in der einzigen Absicht beging, seine pädophilen Fantasien auszuleben. Sein rücksichts- loses und egoistisches Verhalten war vollkommen auf die Befriedigung seiner ei- genen Bedürfnisse ausgerichtet. Über das Interesse von C._____ an einer unbe- lasteten sexuellen Entwicklung setzte er sich rücksichtslos hinweg, wobei mit Verweis auf die entsprechenden Feststellungen im Gutachten von Dr. med. K._____ wie erwähnt von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 37/16 S. 78). Folglich wird auch das objektive Tatverschulden der sexuellen Handlungen mit Kindern durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 3.1.3.4. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Idealkonkurrenz zum schwersten Delikt ist die Einsatzstrafe merklich zu erhöhen. 3.1.4. Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB / Tatkomponente 3.1.4.1. Gestützt auf die rechtskräftigen Feststellungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ an ihrem Wohnort mit Süssigkeiten in sein Auto lockte und daraufhin mit ihr wegfuhr. Nach ca. 5 Minuten hielt er an einen unbekannten Ort auf einem Parkplatz bei einem abge- legenen Feld in L._____ oder M._____ an, wo er sodann die vorstehend erwähn- ten Sexualdelikte an ihr verübte. In der Folge fuhr er C._____ zurück zum ersten Begegnungsort in J._____, an welchem er sie angesprochen und entführt hatte (Urk. 106 S. 10 f.).
- 28 - 3.1.4.2. Die zusätzlich zu sanktionierenden Delikte der Freiheitsberaubung und Entführung stehen trotz echter Konkurrenz in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Konnex, da der Beschuldigte C._____ zunächst entführt und danach noch weiter festgehalten hat. Folglich rechtfertigt es sich, diese Delikte nachfol- gend zusammen zu würden. Sodann ist vorweg anzumerken, dass diese beiden Delikte nicht völlig losgelöst vom ganzen inkriminierten Vorfall gesehen werden können, zumal die hier zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten gesamt- haft betrachtet letztlich auf die sexuellen Übergriffe abgezielt und die als Frei- heitsberaubung qualifizierten Tathandlungen auch danach noch angedauert ha- ben. Aufgrund dieses engen situativen Zusammenhangs ist der Gesamtschuldbei- trag der noch zu sanktionierenden Delikte gestützt auf die oben ausgeführten Er- wägungen des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziffer 3.1.1.4) ge- ringer zu veranschlagen. Für sich alleine sehen die Freiheitsberaubung und die Entführung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe vor (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 3.1.4.3. Die Freiheitsberaubung und die Entführung haben an sich nur relativ kur- ze Zeit gedauert, weshalb insofern kein erheblicher Eingriff in die geschützten Rechtsgüter (Fortbewegungsfreiheit und Recht auf Verbleib an einem Ort) vor- liegt. Nichtsdestotrotz fällt in objektiver Hinsicht verschuldenserhöhend ins Ge- wicht, dass die Tathandlungen des Beschuldigten bei einem so jungen Opfer dennoch zu einer massiven Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls geführt haben, als der Beschuldigte C._____ aus ihrem vertrauten Umfeld an ih- rem Wohnort herausgerissen, sie in einem Auto an einen fremden Ort verbracht und dort festgehalten hat. Immerhin ist mit der Verteidigung (Urk. 201 S. 14 f.) zu- gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er C._____ nach den Tat- handlungen an den Begegnungsort in J._____ zurückgefahren hat. Im Lichte aller denkbaren Tathandlungen ist die objektive Tatschwere dieser beiden Delikte als noch leicht zu bezeichnen. 3.1.4.4. Betreffend die subjektive Tatschwere kommt vorliegend wie erwähnt kei- ne Verminderung der Schuldfähigkeit, die das objektive Verschulden relativieren würde, in Betracht. Was die Vorgehensweise des Beschuldigten betrifft, ist erneut
- 29 - zu erwähnen, dass die Tat nicht völlig spontan erfolgte, sondern der Beschuldigte insofern "Vorbereitungshandlungen" getroffen hat, als dass er sich bereits zuvor auf diversen Fahrten auf die Suche nach geeigneten Opfern und Tatorten bege- ben hat. Insofern hat er auch einen gewissen Aufwand in zeitlicher Hinsicht be- trieben, was ihm jedoch bereits bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung verschuldenserhöhend angelastet wurde, weshalb dies hier nur marginal ins Gewicht fällt. Die Motivation des Beschuldigten hat auf blossem Eigennutz und Egoismus gegründet, nämlich dass er sich ungestört und ohne mit Widerstand rechnen zu müssen seiner sexuellen Befriedigung hingeben konnte. 3.1.4.5. Insgesamt ist die Tatschwere der beiden Delikte als noch leicht zu qualifi- zieren. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs dieser Delikte zu der vorstehend gewürdigten schwersten Tat fallen diese weniger ins Gewicht und es erscheint eine leichte Erhöhung der bis anhin festgesetzten Einsatzstrafe ange- zeigt. 3.1.5. Zwischenfazit / Vorfall zum Nachteil von C._____ Dies führt nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Straftaten zum Nach- teil von C._____ zu einer bereits asperierten Einsatzstrafe von 4 Jahren. 3.2. Vorfälle zum Nachteil von B._____ und D._____ 3.2.1. Der Beschuldigte hat sich zudem der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung und der Entführung je zum Nachteil von B._____ und D._____ schuldig gemacht. Seine bei den zwei weite- ren Vorfällen an den Tag gelegte Vorgehensweise entsprach – mit einigen margi- nalen Abweichungen (aktivierte Kindersicherung, umstrittener Samenerguss beim Vorfall zum Nachteil von D._____, vgl. Urk. 176 S. 14 f.; Urk. 46; Urk. 161) – exakt derjenigen beim Übergriff zum Nachteil von C._____. Zudem waren die bei- den weiteren Geschädigten bzw. Privatklägerinnen zum Zeitpunkt der Tathand- lungen in einem ähnlichen Alter wie C._____; B._____ war zum Tatzeitpunkt sechs Jahre und drei Monate, D._____ gerade mal fünf Jahre und vier Monate alt.
- 30 - Für die Bewertung des Verschuldens dieser Vorfälle kann folglich auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden. 3.2.2. Angesichts des Tatverschuldens sämtlicher in Realkonkurrenz zueinander- stehenden Delikte zum Nachteil von B._____ und D._____ ist – unter Berücksich- tigung der genannten Abweichungen – die Einsatzstrafe von bisher 4 Jahren sehr deutlich zu erhöhen. 3.3. Fazit / Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ Aufgrund der Tatschwere sämtlicher (vollendeter) Delikte zum Nachteil von C._____, B._____ und D._____ erscheint demnach eine nach dem Asperations- prinzip erhöhte Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren dem Verschulden angemessen.
4. Delikte zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ 4.1. Auch bei den Delikten zum Nachteil der fünf weiteren Geschädigten E._____, F._____, G._____, H._____ bzw. der Privatklägerin I._____ handelt es sich um quasi identische Taten, welche im Hinblick auf das Tatverschulden je- weils vergleichbar sind. So ist der Beschuldigten bei sämtlichen Vorfällen analog vorgegangen und hat jeweils versucht, die Geschädigten bzw. die Privatklägerin mit Geld, Süssigkeiten oder mit einer Bitte um Hilfeleistung in sein Auto zu locken (Urk. 106 S. 12). Damit hat er sich erneut je der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht, für welche Delikte die bis anhin festgesetzte und asperierte Einsatz- strafe in Nachachtung des Asperationsprinzips nochmals zu erhöhen ist. 4.2. Betreffend die hypothetische verschuldensangemessene Strafe, die jeweils für ein vollendetes Delikt auszusprechen wäre, kann in objektiver Hinsicht zu- nächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziffer 3.1.3 f.). In Ab- weichung von den zitierten Erwägungen ist festzuhalten, dass zumindest die Ge- schädigten E._____, G._____ und F._____ zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eini- ges älter als C._____ gewesen sind (E._____ und G._____ zwölf Jahre alt, F._____ elf Jahre alt). Die Geschädigte H._____ und die Privatklägerin I._____ waren zum Tatzeitpunkt hingegen beide erst sechs Jahre alt. Nichtsdestotrotz hat
- 31 - der Beschuldigte bei sämtlichen Geschädigten bzw. bei der Privatklägerin ver- sucht, deren Unerfahrenheit auszunutzen. Wäre es zu den beabsichtigten Hand- lungen gekommen, hätte dies bei sämtlichen Geschädigten bzw. bei der (jungen) Privatklägerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer sexuellen Entwicklung und ihres Sicherheitsgefühls geführt. 4.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte bei vorhandener Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 37/16 S. 78) jeweils erneut direktvorsätzlich und von seiner sexuellen Lust getrieben. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu re- lativeren. 4.3.1. Da die Delikte vorliegend jeweils das Stadium des Versuchs nicht über- schritten haben, ist die (gedanklich festzusetzende) hypothetische Strafe für die vollendeten Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Gestützt auf die Feststellungen zum Schuldpunkt im angefochtenen Entscheid vom
8. Oktober 2015, wonach der Beschuldigte beispielsweise zum Vorfall von E._____ befragt angegeben hat, dass er sich gedacht habe, er könne versuchen, E._____ auf einen Parkplatz oder ein Waldstück mitzunehmen und sie u.a. im Genitalbereich zu streicheln (Urk. 176 S. 22; Urk. 20/8 S. 3 f.), ist davon auszuge- hen, dass er seinerseits sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, um mit E._____ – ebenso wie mit den weiteren Geschädigten bzw. mit der Privatklägerin – sexuelle Handlungen vorzunehmen. So lag es nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass diese nicht auf seine Avancen eingingen, ihn ignorierten oder wegrannten. Im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung (Urk. 201 S. 19) ist sodann fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seinen Entschluss jeweils zwar fallen gelassen hat, als die Geschädigten bzw. die Privatklägerinnen auf sein Ansprechen nicht bzw. abweisend reagierten. Allerdings hat er "sein Glück" immer wieder versucht und insofern nicht von seinem Vorhaben abgelassen. Gleichwohl muss die Wahr- scheinlichkeit des Erfolgseintritts als nicht sehr gross bezeichnet werden, da der Beschuldigte mit seinen potentiellen Opfern zunächst noch an einen fremden Ort hätte fahren müssen. Zudem wären die Erfolgsaussichten wohl allgemein gerin- ger gewesen, da zumindest drei Geschädigte bereits etwas älter und entspre- chend auf einem anderen Entwicklungsstand waren. Zudem sind – wie die Vertei-
- 32 - digung zu Recht vorbringt (Urk. 201 S. 19) – vorliegend noch keine Rechtsgüter tangiert worden. Damit erscheint mit Blick auf die Nähe des Erfolgs und die tat- sächlichen Folgen der Taten jeweils eine merkliche Strafminderung angezeigt. 4.4. Fazit / Delikte zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ Für die weiteren zum Nachteil von E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ verübten Delikte ist insgesamt dennoch eine (spürbare) Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt, woraus bis anhin und nach Würdigung der Tatkompo- nenten sämtlicher Delikte eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren resultiert.
5. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 23 f.) sowie diejeni- gen im Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 (Urk. 176 S. 29 f.) verwiesen werden. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die von Gewalt und sexuellen Übergriffen geprägte Kindheit und Jugend des Beschuldigten dessen Verschulden relativiere. Diesem Vorbringen ist beizupflich- ten und – wie bereits im Entscheid vom 8. Oktober 2015 – festzuhalten, dass die Kindheit und Jugend des Beschuldigten belastet, der Start ins Erwachsenenleben für den Beschuldigten schwierig und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet war, seine späteren Delikte zu begünstigen. Folglich sind diese Umstän- de leicht relativierend zu berücksichtigen. Abgesehen davon erweisen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als für die Strafzumessung nicht re- levant. 5.2. Sodann hat die Kammer bereits im aufgehobenen Urteil vom 8. Oktober 2015 zum Nachtatverhalten ausgeführt, dass sich der Beschuldigte im Straf- verfahren durchaus kooperativ gezeigt habe und von einer grundsätzlich guten Mitwirkung des Beschuldigten in der Untersuchung auszugehen sei (Urk. 176 S. 32). Mit Verweis auf diese Erwägungen ist – dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung folgend (Urk. 201 S. 22 f.) – hervorzuheben, dass sich der Be-
- 33 - schuldigte zu den zwei Vorfällen zum Nachteil von C._____ und B._____ spontan äusserte und die entsprechenden Straftaten von sich aus umfassend eingestan- den hat, ohne weiteren Vorhalten ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Zugaben haben die Untersuchung massgeblich erleichtert, ist doch davon auszugehen, dass dem Beschuldigte diese Taten ansonsten nicht hätten nachgewiesen wer- den können. Überdies hat er auf entsprechende Nachfrage ausgesagt, dass es seit seinem Rückfall im Dezember 2012 zunächst in N._____ zu einem Vorfall ge- kommen sei, wobei er ein Mädchen angesprochen habe, welches dann wegge- laufen sei (Vorfall zum Nachteil von E._____ oder F._____, Urk. 20/2 S. 4). Dann sei es zu der Sache in O._____ gekommen (Vorfall zum Nachteil von G._____) und sodann zu den zwei Vorfällen in der Nähe von O._____ und einer Sache bei P._____ (Vorfall zum Nachteil von D._____, Urk. 20/2 S. 4 f.). Dies rechtfertigt zweifellos eine merkliche Strafminderung. Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung, welche ein sofortiges und nahezu umfassendes Geständnis geltend macht (Urk. 201 S. 22), ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte die ge- nannten Vorfälle zwar unumwunden zugegeben hat, jedoch zu Beginn des Vor- verfahrens ebenfalls wahrheitswidrig angegeben hat, es hätte neben den Vorfäl- len in Q._____, O._____, P._____ und N._____ keine weiteren Vorfälle mehr ge- geben (Urk. 20/2 S. 10; Urk. 20/3 S. 8) und betreffend gewisse deliktische Vor- gänge bzw. Aspekte erst sukzessive geständig wurde (vgl. z.B. Urk. 20/4 S. 14 ff.). Zudem war der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Januar 2013 gänzlich ungeständig (vgl. Urk. 20/1). 5.3. Nichtsdestotrotz hat das spätere Geständnis des Beschuldigten – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 25) – ohne Zweifel Einsicht und Reue zum Ausdruck gebracht. So hat der Beschuldigte in mehreren Einvernah- men Selbstkritik und Einsicht in sein Fehlverhalten demonstriert, ist mehrmals in Tränen ausgebrochen (vgl. Urk. 20/4 S. 15; Urk. 20/7 S. 4 f.; Urk. 20/8 S. 4; Urk. 20/9 S. 3; Urk. 20/10 S. 8 ff.; Urk. 20/11 S. 15) auch als ihm klar geworden ist, was er bei den Opfern durch seine Taten anrichtet hat (Urk. 20/4 S. 10; Urk. 20/7 S. 1 und S. 7). Wie die erkennende Kammer bereits im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 darlegt hat (Urk. 176 S. 33), bedeutet der Um- stand, dass der Beschuldigte zuweilen nicht wirklich nachvollziehbare Erklärun-
- 34 - gen für seine Taten vorbrachte, Ausflüchte suchte, seine Handlungen bagatelli- sierte bzw. relativierte sowie die Problematik seiner sexuellen Ausrichtung offen- bar verkennt, jedoch nicht, dass er nicht der Meinung wäre, einen grossen Fehler begangen zu haben und im Verfahren keinerlei Empathie für die Opfer gezeigt hätte. Die im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen zum Teil tatsächlich fragwürdigen Aussagen des Beschuldigten dürften weniger auf Gefühlskälte zurückzuführen sein, als auf eine tief empfundene Scham und Hilf- losigkeit bzw. auf ein Unverständnis über sein eigenes Verhalten, was dann in den Versuch mündete, das wahre Ausmass der Probleme und des angerichteten Schadens zu verdrängen und zu beschwichtigen. Sodann hat der Beschuldigte während der Untersuchung einen Suizidversuch unternommen, was ein weiteres Zeichen dafür ist, dass er vermehrt einsieht, was er angerichtet hat, sich mit sei- nen Taten schwer tut und diese auch bedauert. Er suchte im Gefängnis wieder- holt das Gespräch mit dem Sozialarbeiter und sprach mit ihm über seine Taten, wobei er ebenfalls weinte und erklärte, dass es ihm leid tue (Urk. 61 S. 3). Zudem hat der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll erklärt, er wolle eine Therapie ma- chen und hat die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ anerkannt, was ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen ist. 5.4. Hingegen ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten massiv straf- erhöhend zu gewichten: Der Beschuldigte wurde vom Landgericht Darmstadt in Deutschland am 17. Januar 2005 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Missbrauch einer Berufsbezeichnung, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nötigung und Gei- selnahme zu 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Urk. 38/8). Nachdem der Be- schuldigte knapp zwei Drittel der Strafe abgesessen hatte, wurde er nach Italien abgeschoben und mit einer Einreisesperre nach Deutschland belegt (Urk. 38/9/21; Urk. 38/9/5). Am 28. November 2011 wurde der Beschuldigte da- raufhin erstmals und ungeachtet seiner früheren Verurteilung weniger als drei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder straffällig. Als Wieder- holungstäter war dem Beschuldigten dabei die Schädlichkeit seines Tuns be- kannt, wobei seine erneute einschlägige Delinquenz eine bedauernswerte Unbe-
- 35 - lehrbarkeit indiziert. Die weitere, in der Schweiz erwirkte Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung fällt kaum straferhöhend ins Gewicht (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur /Unterland vom 17. Juni 2010). 5.5. Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen; alleine die beim Beschuldigten diagnostizierten psychische Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit his- trionischen Zügen, heterosexuelle Pädophilie vom nichtausschliesslichen Typus und Spielsucht, vgl. Urk. 37/16 S. 78) als solche rechtfertigen auch unter dem Titel der Strafempfindlichkeit keine Strafminderung. 5.6. Gesamthaft betrachtet halten sich die straferhöhenden und strafmindern- den Aspekte der Täterkomponente die Waage. 5.7. Soweit sich die Verteidigung sodann auf Vergleichsfälle beruft und moniert, eine Strafe von 8 Jahren sei unvertretbar hoch (Urk. 201 S. 25 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führen der Grund- satz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung ein- geräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzge- ber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.6.2 m.w.H.). So fällt vorliegend bei der von der Verteidigung gerügten Strafhöhe wie vorstehend dargetan insbesondere ins Gewicht, dass es sich um mehrfache Tatbegehung zum Nachteil von mehreren Privatklägerinnen bzw. Geschädigten handelt und der Beschuldigte auch kein Ersttäter ist.
6. Gesamtfazit 6.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen und der Beschul- digte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
- 36 - 6.2. Der Beschuldigte wurde am 30. Januar 2013 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Die erstandene Haft von insgesamt 1623 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. 6.3. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvoll- zugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. V. Massnahme Nachdem das Bundesgericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Urk. 187 S. 9), ist unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids vollumfänglich auf die Ausführungen der hiesigen Kammer zu verweisen (Urk. 176 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach dem Gesagten ist diese Anordnung in das neue Urteil zu übernehmen und folglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. VI. Zivilansprüche Schliesslich ist auch die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ nicht mehr Gegenstand des aktuellen Berufungsverfahrens, weshalb auch dies- bezüglich auf die Ausführungen im aufgehobenen Entscheid vom 8. Oktober 2015 verweisen werden kann (Urk. 176 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist vorzumerken, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten straf- baren Handlungen stehen, aufzukommen. Sodann ist der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zu- züglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
- 37 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des ersten Berufungsverfahrens 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die bundesgerichtliche Rückweisung rechtfertigt keine Abweichung von der Kostenregelung gemäss Urteil vom 8. Oktober 2015; diese ist ohne Weiteres und uneingeschränkt zu übernehmen (Urk. 176 S. 47 ff.). Folglich sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Pri- vatklägerschaft im ersten Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden durch die Rück- weisung verursacht und sind nicht vom Beschuldigten zu vertreten. Dement- sprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, hat in seiner Eingabe vom 6. Juli 2017 für das zweite Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 34,4 Stunden im Umfang von Fr. 7'626.60 geltend gemacht (Urk. 209). Die Entschädigung von insgesamt Fr. 8'236.75 (inkl. MwSt.) ist ange- messen und somit zuzusprechen.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 19. August 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB [HD, ND 3 ND 4],
- (…),
- (…),
- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4],
- der mehrfachen versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6],
- der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB [HD, ND 3, ND 4],
- der mehrfachen versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6] schuldig gesprochen.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juni 2010 auferlegte bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen. Der Beschul- digte wird diesbezüglich verwarnt.
- 39 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 [C._____] eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2011 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 [C._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2011 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 [D._____] eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2013 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 [D._____] aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Januar 2013 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 1 [C._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
11. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Privatklägerin 2 [D._____]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
12. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlag- nahmeverfügung betreffend Beschuldigter) werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'955.30 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 26'374.70 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8% MWST) Fr. 2'604.60 Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 1+2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
14. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 13 werden ausgenommen den Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlich-
- 40 - keit definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (HD, ND 3 und ND 4);
- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 2, ND 5 und ND 6).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1623 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ insofern anerkennt, als er sich verpflichtet, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den angeklagten strafbaren Handlungen stehen, aufzukommen.
5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
- 41 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB150068) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerinnen Fr. 623.80 D._____ und C._____ Fr. 7'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft im ersten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 8'236.75 amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerinnen C._____ und D._____, dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen − die Vertretung der Privatklägerin I._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin
- 42 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad