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SB160510

Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

28. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser De- likte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft, wobei ihm für die Hälfte der bedingte Strafvollzug gewährt wurde; eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt; sodann wurde dem Beschul- digten die Weisung erteilt, sich während laufender Probezeit einer psychothera- peutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 63 S. 42). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger vor Schranken – und

- 5 - damit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 40; vgl. Urk. 55). Am 30. November 2016 erging ein Nachtragsurteil zur Kos- tenauflage (Urk. 61), welches vorliegend als mitangefochten gilt. Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 18. Januar 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Urk. 73; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65 und 73; Prot. II S. 6). 2.1 Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 65, Urk. 82; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren wurde dabei in der Berufungserklärung angefochten (Urk. 65). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung dann aber zu Protokoll gegeben, die entspre- chende Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils könne rechtskräftig erklärt werden. Dies nachdem seitens des Berufungsgerichts darauf hingewiesen wor- den war, dass die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen (Prot. II S. 5). Im Rahmen des Plädoyers zur Berufungsbegrün- dung ist die Verteidigung auf die von ihr abgegebene Erklärung zurückgekommen und hat ausgeführt, diese zu widerrufen und einen Entscheid über die Entschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren zu beantragen (Prot. II S. 7). 2.2 Eine Berufungsbeschränkung fixiert den Gegenstand der Berufung endgül- tig, weshalb sich das Berufungsgericht nur mit den angefochtenen Punkten zu beschäftigen hat (Art. 404 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist nicht mehr möglich und die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft (vgl. Art. 402 StPO). Die Berufungsbeschränkung ist damit definitiv und Willensmängel können nur beschränkt und zwar analog dem Rechtsmittel- rückzug (vgl. Art. 386 StPO) geltend gemacht werden (vgl. N. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Art. 399 N 9). Das Gesetz (Art. 386 StPO) nennt die Beeinflussung durch Täuschung, durch eine Straftat oder eine unrichtige behörd-

- 6 - liche Auskunft. Die Verteidigung begründete den Widerruf ihrer Erklärung einzig damit, dass zwischenzeitlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe konsul- tiert werden können und die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wo- nach die Höhe der Entschädigung mittels Beschwerde anzufechten sei, nicht zu- treffe (Prot. II S. 6 f.). Dies stellt keinen Willensmangel im Sinne vorstehender Er- wägungen dar. Insbesondere kann nicht von einer falschen behördlichen Auskunft ausgegangen werden, zumal auch im von der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 18. April 2012 ausdrücklich festgehalten wird, dass der amtliche Verteidiger sich gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (E. 5.6, in diesem Sinne auch Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 1.2). 2.3 Entsprechend ist die von der Verteidigung abgegebene Berufungsbeschrän- kung zu beachten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils gilt als nicht mehr angefochten. Unangefochten geblieben sind ferner die vorinstanzliche Regelung betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.) sowie die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

E. 1.1 Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- beantragt (Urk. 63

- 13 - S. 2). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ausge- fällt (Urk. 63 S. 42).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung, zum anwendbaren Strafrahmen sowie zur Frage einer Gesamtstrafenbildung zu- treffende Ausführungen gemacht, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 63 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gegen den Beschuldigten wurde in anderer Sache durch die Kammer am 27. Ok- tober 2016 ein rechtskräftiges Urteil ausgefällt (Urk. 79 S. 2). Da dort als Sanktion eine gemeinnützige Arbeit ausgefällt wurde, sind die Strafarten gemäss dem zi- tierten und dem heute zu fällenden Entscheid nicht gleichartig. Demnach stellt sich heute die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe zur Strafe gemäss dem zi- tierten Urteil nicht (BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.).

E. 1.3 Zur Tatkomponente der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als schwerster Tat und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vor- instanz erwogen, der Beschuldigte sei geplant vorgegangen, als er die E-Mail mit der Drohung an die verschiedenen Adressaten sendete. Um herauszufinden, wie er der E-Mail die nach seiner Meinung nötige Aufmerksamkeit verleihen kann, ha- be er gemäss eigenen Angaben sogar Recherchen im Internet angestellt. Er habe sich bei seiner Drohung dem wohl schwersten Angriff auf staatliche Institutionen in der jüngeren Vergangenheit bedient, was seine Tat umso verwerflicher er- scheinen lasse. Das Vorgehen des Beschuldigten zeuge doch von einer gewissen kriminellen Energie. Es handle sich beim Versenden einer E-Mail und Hinweis auf den schlimmsten Amoklauf in der Schweizer Geschichte um eine perfide Vorge- hensweise. Das objektive Verschulden wiege erheblich (Urk. 63 S. 28). Dies ist korrekt und in allen Teilen zu übernehmen. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausgeführt, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung gegen Beamte sei eine Folge des "heute herrschenden Zeitgeists der Angst" (Urk. 52 S. 8). Korrekt ist, dass heute tatsächlich eine gewisse, breite Ver- unsicherung besteht. Dies ist sicher nicht zuletzt das Werk von Terroristen und

- 14 - Amokläufern. Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ab- leiten: Er mag heute beteuern, die E-Mails seien das Dümmste, was er habe tun können, er könnte sich ohrfeigen, er bedaure es (Prot. I S. 28). Diese aktuelle Haltung ist ihm auch nicht zu widerlegen. Zum Tatzeitpunkt machte er sich jedoch genau die vom Verteidiger genannte Verunsicherung bewusst und gezielt zu- nutze, um seine Ziele zu erreichen.

E. 1.4 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, da er durch das Versenden der E-Mail zumindest in Kauf genommen habe, die Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen und er weiter versucht habe, sie zur Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sowie zur Bestellung eines Anwalts zu nötigen (Urk. 63 S. 28). Mit dieser Formulierung bil- ligt die Vorinstanz dem Beschuldigten zumindest betreffend das Verängstigen der Behördenmitglieder (Inkaufnahme) einen Eventualvorsatz zu. Der Beschuldigte wollte jedoch die Behörden zur Ausrichtung von Leistungen nötigen; entspre- chend wollte er sie auch entsprechend unter Druck setzen und nahm dies nicht nur in Kauf. Das Motiv des Beschuldigten war sodann auf seine und die Besser- stellung seiner Familie gerichtet und damit egoistisch. Korrekt ist, dass gemäss dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom

22. August 2014 aufgrund der zwar vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit aber hochgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aus forensisch- psychiatrischer Sicht für die Begehung des Anlassdeliktes eine schwer verminder- te Schuldfähigkeit anzunehmen ist und dass diese sich massiv verschuldensmin- dernd auswirkt. Die von der Vorinstanz bis hierher bemessene Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheint angemessen. Zur Tatsache, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, woraus eine Redu- zierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstrafe resultiert, hat die Vorinstanz mit Verweis auf die Praxis erwogen, das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hänge unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe werde umso geringer, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Letzt-

- 15 - lich sei in conreto nur eine Person tatsächlich in persönliche Angst und Schrecken versetzt worden und der angestrebte Nötigungserfolg – Auszahlung finanzieller Hilfe sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes – sei gänzlich ausgeblieben. Die be- troffenen Personen hätten jedoch gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um einer allfälligen Umsetzung der Drohung zu begegnen, die Tat sei mitunter nicht völlig ohne Folgen geblieben. Wenn die Vorinstanz in Nachachtung dessen die hypothetische Einsatzstrafe merklich auf 100 Tage gesenkt hat, erscheint dies wohlwollend, ist jedoch zu übernehmen.

E. 1.5 Die Vorinstanz hat zu den weiteren Delikten erwogen, betreffend die Sach- beschädigung habe der Beschuldigte bewusst mit Gewalt auf den Tisch ein- gewirkt und dabei einen allerdings nicht besonders hohen Schaden verursacht. Subjektiv habe er mit Eventualvorsatz gehandelt, wobei er sich in einem erregten Zustand befunden habe. Das Tatverschulden wiege leicht. Bei der Täuschung der Behörden sei der Beschuldigte planmässig vorgegangen. Subjektiv habe er mit di- rektem Vorsatz gehandelt. Sein Verhalten erscheine bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, zumindest habe er nicht gänzlich egoistisch gehandelt. In Be- rücksichtigung des bei beiden Taten leichten Verschuldens, der verminderten Schuldfähigkeit sowie des Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe des schwers- ten Delikts auf 120 Tage Geldstrafe zu erhöhen (Urk. 63 S. 29 f.). Diese Beurteilung ist wiederum durchaus wohlwollend: Gerade die Täuschung der Behörde führte dazu, dass drei Personen die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht wurde, worauf sie keinen Anspruch hatten und was durchaus weitreichende Konsequenzen, namentlich finanzieller Natur, hat. Das Vorgehen des Beschuldigten war auch durchaus egoistisch, ging es doch ausschliesslich um seine Interessen sowie diejenigen seiner Familienangehörigen. Dennoch ist die vorinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe noch vertretbar und zu über- nehmen.

E. 1.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 30 ff.) Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der jüngste Sohn des Beschuldigten, D._____, mittlerweile nicht mehr in der Domini-

- 16 - kanischen Republik bei der Mutter, sondern hier in der Schweiz beim Beschuldig- ten und seiner Frau lebt. Sodann erklärte der Beschuldigte, die Höhe der ausge- richteten IV-Rente sei abhängig davon, wie viele der Kinder sich gerade in Ausbil- dung befänden, zeitweise seien es vier gewesen, zeitweise fünf. Derzeit erhalte er für sich persönlich eine IV-Rente von Fr. 2'294.-- und für vier Kinder je Fr. 917.--. Gesundheitlich gehe es ihm momentan nicht gut. Vor rund vier Wochen habe er erneut eine Streifung erlitten, aufgrund derer er immer noch Beeinträchtigungen spüre (Urk. 81 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein günstiges Nachtatver- halten im Sinne von Reue oder Einsicht liegt nicht vor. Die Sachbeschädigung leugnet der Beschuldigte, betreffend die Täuschung der Behörden macht er einen nicht überzeugenden Entschuldigungsgrund geltend, die versuchte Nötigung der Sozialbehörden bezeichnet er persönlich heute zwar als Fehler, lässt aber durch seinen Verteidiger dennoch einen Freispruch beantragen. Der Beschuldigte weist zwei – nicht einschlägige – Vorstrafen auf (Urk. 67). Die aktuell zu beurteilenden Taten beging er während der laufenden Probezeit der zweiten Vorstrafe und teil- weise während laufendem Strafverfahren. Dies wirkt sich merklich straferhöhend aus.

E. 1.7 Wie die Vorinstanz angesichts dieser Täterkomponente schliessen konnte, die strafmindernden Elemente würden die straferhöhenden überwiegen, woraus eine Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypo- thetischen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auf 100 Tagessätze Geldstrafe re- sultierte (Urk. 63 S. 33), ist nicht nachvollziehbar. Da einzig der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anficht, hat es jedoch schon aus prozessualen Gründen da- bei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2 Die 46 Tage erstandene Haft sind an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 3 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe unter Verweis auf die in der Täter- komponente ausführlich dargestellten persönlichen Verhältnisse des Beschuldig-

- 17 - ten bei Fr. 30.-- angesetzt (Urk. 63 S. 33 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB). Die ist als an- gemessen zu bestätigen.

E. 4 Die Vorinstanz hat zutreffend die getrübte Legalprognose des Beschuldigten gemäss dem über ihn erstellten fachärztlichen Gutachten (Urk. 10/10) sowie den verwirkten Vorstrafen (Urk. 67) geschildert, als konsequente Folge die Ge- währung des bedingten Vollzugs der mit Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 4. April 2011 ausgefällten Geldstrafe widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB), die Hälfte der aktuell auszufällenden Geldstrafe vollziehbar erklärt (Art. 43 StGB) und den Vollzug der verbleibenden Hälfte unter Ansetzung einer nicht minimalen Probezeit von vier Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt aufge- schoben (Urk. 63 S. 34-37). All dies ist korrekt begründet und als angemessen zu bestätigen. Die Verteidigung hat im übrigen an der Hauptverhandlung wie in der Berufungs- erklärung ausdrücklich davon abgesehen, substantiierte Anträge zum Sanktions- punkt zu stellen und zu begründen (Urk. 52 S. 2; Urk. 65, Urk. 82).

E. 5 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit des bedingt aufgeschobenen Strafteils einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und das Amt für Justizvollzug mit der entsprechenden Kontrolle der Therapie beauftragt (Urk. 63 S. 42). Zur Begründung wurde erwogen, die seitens der Anklagebehörde beantragte Be- handlung erscheine sinnvoll, zumal der Beschuldigte aufgrund der Erkenntnisse aus dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten an einer organischen Persönlich- keitsstörung leide, eine Therapie nicht grundsätzlich ablehne und jeweils freiwillig in die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. E._____ gegangen sei, womit zu erwarten sei, dass er sich auch künftig in die psychotherapeutische Be- handlung begeben werde, was er an der Hauptverhandlung bestätigt habe. Auf- grund der gemachten Erfahrungen sei von einer legalprognostisch positiven Wir- kung der Behandlung auszugehen (Urk. 63 S. 38 f.).

- 18 - Im zitierten fachärztlichen Gutachten wird dem Beschuldigten zwar – überzeu- gend – eine Massnahmebedürftigkeit attestiert und es wird eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 56 und 63 StGB empfohlen (Urk. 10/10 S. 61 ff.). Aller- dings datiert das Gutachten bereits vom August 2014. Beim Beschuldigten haben sich gewisse stabilisierende Veränderungen eingestellt, so die Gewährung einer IV-Rente, und die Anklagebehörde geht in ihren Anträgen selber davon aus, die Anordnung einer Weisung sei ausreichend, um dem Beschuldigten eine – be- schränkt – günstige Prognose stellen zu können (Urk. 63 S. 2). Sie beantragt auch im Berufungsverfahren ausdrücklich die Bestätigung der vorinstanzliche Re- gelung (Urk. 73). Im Rahmen eines anderen gegen den Beschuldigten geführten und mit bereits vorstehend zitiertem Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2016 rechtskräftig erledigten Strafverfahrens (Geschäft-Nr. SB160172; vgl. Urk. 79 S. 2) wurde zudem am 19. Mai 2015 ein fachärztliches Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten erstellt (Urk. 80), welches die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme als nicht sinnvoll beurteilt, jedoch die Fortsetzung der freiwillig begonnenen Therapie bei Dr. E._____ empfiehlt (Urk. 80 S. 47). Eine entspre- chende Weisung wurde dem Beschuldigten bereits im Urteil der Kammer vom

27. Oktober 2016 erteilt (Urk. 79 S. 2). Die Anordnung einer Weisung während laufender Probezeit ist somit auch im vorliegenden Verfahren zu bestätigen. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote (Urk. 83), zuzüglich des für die Berufungsverhandlung entstandenen Aufwands, mit Fr. 2'826.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte vollum- fänglich. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen

- 19 - Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 28. Oktober 2016 sowie das Nachtragsurteil vom 30. No- vember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:

1. - 5. […]

E. 6 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'601.30 Auslagen Untersuchung Fr. 7'500.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7.a […]

E. 8 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'620.– (inkl. MWST, Fr. 15'120.– abzüglich Vorschuss Fr. 7'500.–) entschädigt.

E. 9 […]

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 46 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 50 Tagessätzen (abzüglich der bereits als durch Untersuchungshaft geleistet geltenden 46 Tagessätze) innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit der Kon- trolle der Therapie wird das Amt für Justizvollzug beauftragt, welches als ermächtigt gilt, Auskünfte über die regelmässigen Besuche der Behandlung des Beschuldigten einzuholen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird vollzo- gen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7.a und 9.) wird bestätigt.

- 21 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'826.05 amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 4 (versandt) − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich im Dispositiv-Auszug des Be- schlusses (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Staatssekretariat für Migration − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Unt. Nr. C-3/br/2011/221.

- 22 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2016 wird wie folgt ergänzt: 7.a Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  2. Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben.
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge; (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 1)
  5. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  6. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2011 ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen.
  7. Sprechendem seien seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit CHF 13'045.60 (inkl. MwSt., CHF 20'545.60 abzüglich Vor- schuss CHF 7'500.00) für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  9. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  10. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser De- likte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft, wobei ihm für die Hälfte der bedingte Strafvollzug gewährt wurde; eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt; sodann wurde dem Beschul- digten die Weisung erteilt, sich während laufender Probezeit einer psychothera- peutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 63 S. 42). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger vor Schranken – und - 5 - damit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 40; vgl. Urk. 55). Am 30. November 2016 erging ein Nachtragsurteil zur Kos- tenauflage (Urk. 61), welches vorliegend als mitangefochten gilt. Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 18. Januar 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Urk. 73; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65 und 73; Prot. II S. 6). 2.1 Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 65, Urk. 82; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren wurde dabei in der Berufungserklärung angefochten (Urk. 65). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung dann aber zu Protokoll gegeben, die entspre- chende Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils könne rechtskräftig erklärt werden. Dies nachdem seitens des Berufungsgerichts darauf hingewiesen wor- den war, dass die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen (Prot. II S. 5). Im Rahmen des Plädoyers zur Berufungsbegrün- dung ist die Verteidigung auf die von ihr abgegebene Erklärung zurückgekommen und hat ausgeführt, diese zu widerrufen und einen Entscheid über die Entschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren zu beantragen (Prot. II S. 7). 2.2 Eine Berufungsbeschränkung fixiert den Gegenstand der Berufung endgül- tig, weshalb sich das Berufungsgericht nur mit den angefochtenen Punkten zu beschäftigen hat (Art. 404 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist nicht mehr möglich und die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft (vgl. Art. 402 StPO). Die Berufungsbeschränkung ist damit definitiv und Willensmängel können nur beschränkt und zwar analog dem Rechtsmittel- rückzug (vgl. Art. 386 StPO) geltend gemacht werden (vgl. N. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Art. 399 N 9). Das Gesetz (Art. 386 StPO) nennt die Beeinflussung durch Täuschung, durch eine Straftat oder eine unrichtige behörd- - 6 - liche Auskunft. Die Verteidigung begründete den Widerruf ihrer Erklärung einzig damit, dass zwischenzeitlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe konsul- tiert werden können und die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wo- nach die Höhe der Entschädigung mittels Beschwerde anzufechten sei, nicht zu- treffe (Prot. II S. 6 f.). Dies stellt keinen Willensmangel im Sinne vorstehender Er- wägungen dar. Insbesondere kann nicht von einer falschen behördlichen Auskunft ausgegangen werden, zumal auch im von der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 18. April 2012 ausdrücklich festgehalten wird, dass der amtliche Verteidiger sich gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (E. 5.6, in diesem Sinne auch Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 1.2). 2.3 Entsprechend ist die von der Verteidigung abgegebene Berufungsbeschrän- kung zu beachten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils gilt als nicht mehr angefochten. Unangefochten geblieben sind ferner die vorinstanzliche Regelung betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.) sowie die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten A._____ wird in Anklagepunkt Dossier 1 der Anklage- schrift der Anklagebehörde vom 27. März 2016 zusammengefasst das Folgende zur Last gelegt: In zwei inhaltlich identischen E-Mail-Nachrichten habe er am
  11. und 15. Mai 2014 gegenüber insgesamt sieben Adressaten, einerseits Per- sonen des Sozialdienstes B._____ sowie andere, mit diesem verbundene Amts- stellen (genannt: "Involvierte") sinngemäss gedroht, wie "Friedrich Leimbacher" zu handeln, wenn ihm die geforderte wirtschaftliche Hilfe nicht ausbezahlt werde. In- dem er betreffend sein künftiges Vorgehen auf den Amokläufer Friedrich Leibacher, welcher im Zuger Kantonsparlament 14 Menschen getötet hat, Bezug - 7 - genommen habe, habe er die Adressaten dazu bewegen wollen, die von ihm ver- langte wirtschaftliche Hilfe zu überweisen. Die Textnachrichten hätten, wie von ihm beabsichtigt, einen Teil der Adressaten in grosse Angst und Unsicherheit ver- setzt, was er beabsichtigt habe (Urk. 21/5 S. 2 f.). 1.2 Der Beschuldigte ist im äusseren Sachverhalt geständig, die fraglichen Mails an die fraglichen Adressaten geschickt zu haben (Prot. I S. 19; Urk. 52 S. 5 ff., Urk. 5/5/1; Prot. II S. 6 ff.). Zum äusseren Sachverhalt bestreitet der Beschuldigte einzig, dass die Adressaten in Angst versetzt worden seien (Prot. I S. 26). Dies ist jedoch, wie nachstehend in der rechtlichen Würdigung zu erwägen ist, gar nicht rechtsrelevant. Andernfalls wäre die Formulierung in der Anklageschrift insoweit als unpräzise zu rügen, als "zumindest bei einem Teil der Adressaten Angst und Unsicherheit ausgelöst" worden seien (Art. 9 Abs. 1 und 325 Abs. 1 lit. f StPO; zum Anklageprinzip: Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. Sep- tember 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.). Zum inneren Sachverhalt hat der Beschuldigte zwar hin und her laviert, an der Hauptverhandlung aber zwischenzeitlich klar und eindeutig ausgesagt, er habe "nach etwas gesucht, was das Sozialamt B._____ oder sein Rechtsvertre- ter…dazu bringt, die wirtschaftliche Sozialhilfe…wieder zu geben" (Prot. I S. 25). An der Berufungsverhandlung hat er diese Aussage als "letztendlich richtig" be- stätigt, er habe mit den E-Mails seiner Familie ein "anständiges menschenwürdi- ges Leben" ermöglichen wollen (Urk. 81 S. 8). 1.3 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch eine Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Die Nennung von "Friedrich Leimbacher" in den inkriminierten Mails nimmt zwei- felsfrei Bezug auf den Zuger Amokläufer Friedrich Leibacher, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird (Prot. I S. 24; Urk. 81 S. 8). Die sinnge- mässe Ankündigung, sich wie ein bekannter Amokläufer zu verhalten (konkret: Menschen zu erschiessen), ist selbstverständlich eine – schwere – Drohung und - 8 - auch ganz grundsätzlich geeignet, einen Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen, respektive diesen gegen seinen Willen zur Vornahme einer Handlung zu veranlassen (BSK StGB, Heimgartner, Art. 285 N 10-12 mit Verweisen auf die Praxis). Ob die Adressaten in concreto tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wor- den sind, ist gemäss BSK StGB, Heimgartner, Art. 285 N 10 – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 52 S. 6, Urk. 82 S. 3 und Prot. II S. 7) – ausdrücklich nicht re- levant. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei harmlos und könne keiner Fliege etwas zu leide tun (Urk. 52 S. 6 und 8, Urk. 82 S. 2 f.), geht an der Sache vorbei. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt bekannter- und auch anerkann- termassen psychische Störungen auf (Urk. 10/10). Er selber beschreibt seinen Zustand als "verzweifelt" und "mit den Nerven am Ende" (Prot. I S. 19 f.; ähnlich auch Urk. 81 S. 7 und 9). Vor diesem Hintergrund war die – behauptete – Harm- losigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt den Adressaten der inkriminierten E-Mails, insbesondere da es sich durchwegs nicht um psychiatrische Fachärzte handelte, keineswegs garantiert. Weiter ist irrelevant, ob die finanziellen Forde- rungen des Beschuldigten gerechtfertigt waren oder er dies zumindest glaubte (Urk. 52 S. 7). Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, unberechtigt Forde- rungen gestellt zu haben, sondern Forderungen auf unzulässige Weise gestellt zu haben. In subjektiver Hinsicht ist unmassgeblich, ob der Beschuldigte tatsächlich vor- hatte, die ausgesprochene Drohung in die Tat umzusetzen, also konkret Men- schen zu erschiessen. Entscheidend ist einzig, dass er wie vorstehend zitiert be- absichtigt hat, die Sozialbehörde zur Leistung von Zahlungen zu veranlassen (BSK StGB, Heimgartner, Art. 285 N 23 respektive Art. 181 N 55 je mit Verweisen auf die Praxis). Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt und auch den ob- jektiven Tatbestand mit der Ausnahme, dass die schriftlich bedrohten Beamten - 9 - sich nicht nötigen liessen und keine Zahlungen veranlassten, weshalb es beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 2.1 In Anklagepunkt Dossier 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 23. Juli 2014 in der Arrestzelle der Polizeistation B._____ mittels Körpergewalt eine Holztischplatte aus dem Metallgestell gerissen sowie die Me- tallverankerung aus der Wand gelöst und dadurch einen Sachschaden in der Hö- he von Fr. 800.-- verursacht zu haben (Urk. 21/5 S. 4). 2.2 Die Vorinstanz hat die Sachdarstellung des Beschuldigten und die Argumen- tation der Verteidigung ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 13 ff.). Wenn zusammengefasst behauptet wird, der Beschuldigte ha- be nur etwas auf der Tischplatte herum getrommelt, worauf diese plötzlich zu Bo- den gefallen sei, ist dies offensichtlich Unfug: Auf der massgeblichen Foto- dokumentation ist ersichtlich, dass die Tischplatte auf dem Metallrahmen festge- schraubt war (was der Beschuldigte ausdrücklich anerkennt, Prot. I S. 29). Wenn auf dem Metallrahmen noch Holzreste erkennbar sind, widerlegt dies die Behaup- tung, die Schrauben hätten sich vom Trommeln gelöst und die Platte sei herun- tergefallen, sondern belegt vielmehr, dass die Platte mit Gewalt vom Metallrah- men gerissen worden ist (Ordner 6 Urk. 22/4). Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeschobenen Erklärung, die Polizei müsse die falsche Zelle fotografiert haben, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu quali- fizieren (Urk. 81 S. 9 f.). Ansatzweise plausible Gründe, weshalb die Polizei- beamten sich illegaler Mittel bedienen sollten, um den Beschuldigten zu belasten, konnte der Beschuldigte denn auch nicht nennen. Wenn die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, das Lösen der Wandhalterung sei nicht erstellt, ist dies sehr wohlwollend, jedoch zu überneh- men. Der Beschuldigte hat zweifellos mindestens in Kauf genommen, beim Abreissen der Platte vom Rahmen einen Sachschaden zu verursachen. Insgesamt hat der - 10 - Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3 Nachdem im Polizeirapport noch von einem Sachschaden von Fr. 600.-- die Rede ist (Urk. 22/1 S. 2), macht die Kantonspolizei Zürich als Privatklägerin im entsprechenden Formular einen Schaden von "ca. Fr. 800.--" geltend (Urk. 22/6). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Schadenshöhe seitens der Privat- klägerin komplett unbelegt (Urk. 63 S. 39). Auch wenn zugunsten des Beschuldig- ten auf die Angabe im Polizeirapport von Fr. 600.-- abgestellt wird und jener Schadensteil (in unbekannter Höhe), welcher den Tatvorwurf des Herauslösens der Wandhalterung betrifft, entfällt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Entstehung eines Schadens von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf genommen hat. Eine lediglich geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB fällt damit ausser Betracht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. 3.1 In Anklagepunkt Dossier 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last gelegt, im Frühjahr 2014 dem Migrationsamt gefälschte, sei- ne Ehefrau betreffende Arbeits- und Lohnbestätigungen eingereicht zu haben. Gestützt auf diese falschen Bestätigungen habe das Migrationsamt der Ehefrau des Beschuldigten eine Einreisebewilligung für ihre drei in der Dominikanischen Republik weilenden Kinder erteilt (Urk. 21/5 S. 4 f.). 3.2 Der Beschuldigte ist vollumfänglich geständig (Prot. I S. 33; Urk. 81 S. 10 ff.). Die Verteidigung machte im Hauptverfahren halbherzig geltend, es liege keine Mittäterschaft des Beschuldigten und der beiden anderen Tatbeteiligten vor; der Beschuldigte habe einzig fiktive Lohnabrechnungen erstellt (Urk. 52 S. 3). Der Einwand ist haltlos: Die falschen Lohnabrechnungen waren gerade das zentrale Element bei der Täuschung des Migrationsamtes; sein Tatbeitrag war ohne Wei- teres derjenige eines Mittäters. Der Beschuldigte führte selber aus, "wir" (also der Beschuldigte und seine Ehefrau) "haben versucht, die Kinder in die Schweiz zu holen; C._____, eine Freundin unserer Familie, war bereit, uns zu helfen" (Prot. I S. 33 f.). - 11 - 3.3 Seinen Antrag auf Freispruch begründet der Verteidiger einzig mit "einem ausserstrafrechtlichen Rechtfertigungsgrund": Die Kinder der Ehefrau des Be- schuldigten seien im Heimatland mit dem Tod bedroht worden; deshalb habe man die Behörden getäuscht (Urk. 52 S. 3 f., Urk. 82 S. 5 f.). 3.4 Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand ausführlich auseinandergesetzt und ihn zurecht verworfen. Darauf kann insoweit verwiesen werden, als sich bei den Akten keinerlei Belege für die Drohungen gegenüber dem Beschuldigten und seiner Familie respektive die Identität des ermittelten Bedrohers finden. Überdies bestehen in der Tat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zustehenden legalen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, um die Kinder in die Schweiz zu holen. Gegenüber den Migrationsbehörden wurde der Umstand der Bedrohung nie geltend gemacht und ebenso wenig wurden in Santo Domingo die erforderlichen Massnahmen veranlasst, um die Kinder (weiterhin) zu schützen (Urk. 63 S. 24). Nicht belastend heranzuziehen sind allerdings die Aussagen der Ehefrau des Be- schuldigten und der Mittäterin C._____ (Urk. 63 S. 24 f.), wurden diese Personen doch – was nicht nachvollziehbar ist – nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, was die Verteidigung zurecht rügt (Urk. 52 S. 3; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Auch ohne deren Aussagen ist das Argument, die Kinder hätten aufgrund von To- desdrohungen zu deren Schutz in die Schweiz geholt werden müssen, jedoch wenig überzeugend: Ursprüngliche und primäre Adressaten der Todesdrohungen sollen der Beschuldigte und seine Ehefrau sein, da diese beiden sich mit dem Schweizer Prostitutions- und Menschenhandel-Milieu angelegt hätten (Prot. I S. 33 und Urk. 52 S. 3, Urk. 81 S. 10 ff.). Die eigentlichen Ziele der Aggressoren sollen also die Eltern in der Schweiz sein und auch die Aggressoren sollen sich in der Schweiz aufhalten; und genau hierhin wurden die Kinder – angeblich – zu de- ren Schutz geholt. Die geltend gemachte Bedrohungslage, ob sie nun stimmt oder nicht, kann den Beschuldigten jedoch ohnehin nicht entlasten: In seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2016 hat er wörtlich ausgesagt, seiner Meinung nach hätten die - 12 - Kinder auch ohne die gefälschten Unterlagen in die Schweiz einreisen können (Urk. 24/9 S. 6; Urk. 81 S. 12). Er täuschte das Migrationsamt somit nicht in der Absicht, eine nicht anders zu meisternde Notlage abzuwenden. Die Argumentation der Verteidigung in ihrem Plädoyer an der Hauptverhandlung war bezeichnenderweise – wenn auch wohl ungewollt – zumindest mehrdeutig: Der Beschuldigte habe sich "zur Sicherung der Existenz der Kinder hier in der Schweiz genötigt gesehen, eine Täuschung der Behörden vorzunehmen" (Urk. 52 S. 4). Sprich: Die Kinder wurden nicht zur Sicherung ihrer Existenz in die Schweiz geholt; es galt, ihre Existenz in der Schweiz zu sichern. An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ferner freimütig ausgesagt, er wolle auch seinen zwei- jährigen Sohn, der in Santo Domingo bei der Mutter lebe, in die Schweiz holen, da dieser in der Schweiz bessere Lebens- und Berufschancen habe; in Santo Domingo lebe er in Armut (Prot. I S. 14). Mittlerweile ist dies denn offenbar auch so geschehen, wobei eine Bedrohungslage in diesem Zusammenhang seitens des Beschuldigten nie Erwähnung fand (Urk. 81 S. 3 f.). In seiner ersten Befra- gung zur Fälschung der Lohnausweise gab der Beschuldigte auch spontan als Grund an, man habe den Familiennachzug bewerkstelligen wollen; sie hätten sich gewünscht, mit den Kindern zusammen zu leben. Erst dann wurde noch ergänzt, man habe die Kinder infolge eingegangener telefonischer Drohungen gegen El- tern und Kinder beschützen wollen (Urk. 24/9 S. 4). Und schliesslich führte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei in erster Linie darum gegangen, dass er und seine Frau mit den Kindern hätten Leben wollen. Erst später seien dann die Todesdrohungen hinzugekommen (Urk. 81 S. 12 f.). 3.5 Ein relevanter Rechtfertigungsgrund für die Täuschung des Migrationsamtes bestand somit insgesamt nicht. Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1 Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- beantragt (Urk. 63 - 13 - S. 2). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ausge- fällt (Urk. 63 S. 42). 1.2 Die Vorinstanz hat zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung, zum anwendbaren Strafrahmen sowie zur Frage einer Gesamtstrafenbildung zu- treffende Ausführungen gemacht, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 63 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gegen den Beschuldigten wurde in anderer Sache durch die Kammer am 27. Ok- tober 2016 ein rechtskräftiges Urteil ausgefällt (Urk. 79 S. 2). Da dort als Sanktion eine gemeinnützige Arbeit ausgefällt wurde, sind die Strafarten gemäss dem zi- tierten und dem heute zu fällenden Entscheid nicht gleichartig. Demnach stellt sich heute die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe zur Strafe gemäss dem zi- tierten Urteil nicht (BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.). 1.3 Zur Tatkomponente der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als schwerster Tat und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vor- instanz erwogen, der Beschuldigte sei geplant vorgegangen, als er die E-Mail mit der Drohung an die verschiedenen Adressaten sendete. Um herauszufinden, wie er der E-Mail die nach seiner Meinung nötige Aufmerksamkeit verleihen kann, ha- be er gemäss eigenen Angaben sogar Recherchen im Internet angestellt. Er habe sich bei seiner Drohung dem wohl schwersten Angriff auf staatliche Institutionen in der jüngeren Vergangenheit bedient, was seine Tat umso verwerflicher er- scheinen lasse. Das Vorgehen des Beschuldigten zeuge doch von einer gewissen kriminellen Energie. Es handle sich beim Versenden einer E-Mail und Hinweis auf den schlimmsten Amoklauf in der Schweizer Geschichte um eine perfide Vorge- hensweise. Das objektive Verschulden wiege erheblich (Urk. 63 S. 28). Dies ist korrekt und in allen Teilen zu übernehmen. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausgeführt, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung gegen Beamte sei eine Folge des "heute herrschenden Zeitgeists der Angst" (Urk. 52 S. 8). Korrekt ist, dass heute tatsächlich eine gewisse, breite Ver- unsicherung besteht. Dies ist sicher nicht zuletzt das Werk von Terroristen und - 14 - Amokläufern. Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ab- leiten: Er mag heute beteuern, die E-Mails seien das Dümmste, was er habe tun können, er könnte sich ohrfeigen, er bedaure es (Prot. I S. 28). Diese aktuelle Haltung ist ihm auch nicht zu widerlegen. Zum Tatzeitpunkt machte er sich jedoch genau die vom Verteidiger genannte Verunsicherung bewusst und gezielt zu- nutze, um seine Ziele zu erreichen. 1.4 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, da er durch das Versenden der E-Mail zumindest in Kauf genommen habe, die Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen und er weiter versucht habe, sie zur Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sowie zur Bestellung eines Anwalts zu nötigen (Urk. 63 S. 28). Mit dieser Formulierung bil- ligt die Vorinstanz dem Beschuldigten zumindest betreffend das Verängstigen der Behördenmitglieder (Inkaufnahme) einen Eventualvorsatz zu. Der Beschuldigte wollte jedoch die Behörden zur Ausrichtung von Leistungen nötigen; entspre- chend wollte er sie auch entsprechend unter Druck setzen und nahm dies nicht nur in Kauf. Das Motiv des Beschuldigten war sodann auf seine und die Besser- stellung seiner Familie gerichtet und damit egoistisch. Korrekt ist, dass gemäss dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom
  12. August 2014 aufgrund der zwar vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit aber hochgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aus forensisch- psychiatrischer Sicht für die Begehung des Anlassdeliktes eine schwer verminder- te Schuldfähigkeit anzunehmen ist und dass diese sich massiv verschuldensmin- dernd auswirkt. Die von der Vorinstanz bis hierher bemessene Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheint angemessen. Zur Tatsache, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, woraus eine Redu- zierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstrafe resultiert, hat die Vorinstanz mit Verweis auf die Praxis erwogen, das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hänge unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe werde umso geringer, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Letzt- - 15 - lich sei in conreto nur eine Person tatsächlich in persönliche Angst und Schrecken versetzt worden und der angestrebte Nötigungserfolg – Auszahlung finanzieller Hilfe sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes – sei gänzlich ausgeblieben. Die be- troffenen Personen hätten jedoch gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um einer allfälligen Umsetzung der Drohung zu begegnen, die Tat sei mitunter nicht völlig ohne Folgen geblieben. Wenn die Vorinstanz in Nachachtung dessen die hypothetische Einsatzstrafe merklich auf 100 Tage gesenkt hat, erscheint dies wohlwollend, ist jedoch zu übernehmen. 1.5 Die Vorinstanz hat zu den weiteren Delikten erwogen, betreffend die Sach- beschädigung habe der Beschuldigte bewusst mit Gewalt auf den Tisch ein- gewirkt und dabei einen allerdings nicht besonders hohen Schaden verursacht. Subjektiv habe er mit Eventualvorsatz gehandelt, wobei er sich in einem erregten Zustand befunden habe. Das Tatverschulden wiege leicht. Bei der Täuschung der Behörden sei der Beschuldigte planmässig vorgegangen. Subjektiv habe er mit di- rektem Vorsatz gehandelt. Sein Verhalten erscheine bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, zumindest habe er nicht gänzlich egoistisch gehandelt. In Be- rücksichtigung des bei beiden Taten leichten Verschuldens, der verminderten Schuldfähigkeit sowie des Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe des schwers- ten Delikts auf 120 Tage Geldstrafe zu erhöhen (Urk. 63 S. 29 f.). Diese Beurteilung ist wiederum durchaus wohlwollend: Gerade die Täuschung der Behörde führte dazu, dass drei Personen die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht wurde, worauf sie keinen Anspruch hatten und was durchaus weitreichende Konsequenzen, namentlich finanzieller Natur, hat. Das Vorgehen des Beschuldigten war auch durchaus egoistisch, ging es doch ausschliesslich um seine Interessen sowie diejenigen seiner Familienangehörigen. Dennoch ist die vorinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe noch vertretbar und zu über- nehmen. 1.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 30 ff.) Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der jüngste Sohn des Beschuldigten, D._____, mittlerweile nicht mehr in der Domini- - 16 - kanischen Republik bei der Mutter, sondern hier in der Schweiz beim Beschuldig- ten und seiner Frau lebt. Sodann erklärte der Beschuldigte, die Höhe der ausge- richteten IV-Rente sei abhängig davon, wie viele der Kinder sich gerade in Ausbil- dung befänden, zeitweise seien es vier gewesen, zeitweise fünf. Derzeit erhalte er für sich persönlich eine IV-Rente von Fr. 2'294.-- und für vier Kinder je Fr. 917.--. Gesundheitlich gehe es ihm momentan nicht gut. Vor rund vier Wochen habe er erneut eine Streifung erlitten, aufgrund derer er immer noch Beeinträchtigungen spüre (Urk. 81 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein günstiges Nachtatver- halten im Sinne von Reue oder Einsicht liegt nicht vor. Die Sachbeschädigung leugnet der Beschuldigte, betreffend die Täuschung der Behörden macht er einen nicht überzeugenden Entschuldigungsgrund geltend, die versuchte Nötigung der Sozialbehörden bezeichnet er persönlich heute zwar als Fehler, lässt aber durch seinen Verteidiger dennoch einen Freispruch beantragen. Der Beschuldigte weist zwei – nicht einschlägige – Vorstrafen auf (Urk. 67). Die aktuell zu beurteilenden Taten beging er während der laufenden Probezeit der zweiten Vorstrafe und teil- weise während laufendem Strafverfahren. Dies wirkt sich merklich straferhöhend aus. 1.7 Wie die Vorinstanz angesichts dieser Täterkomponente schliessen konnte, die strafmindernden Elemente würden die straferhöhenden überwiegen, woraus eine Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypo- thetischen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auf 100 Tagessätze Geldstrafe re- sultierte (Urk. 63 S. 33), ist nicht nachvollziehbar. Da einzig der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anficht, hat es jedoch schon aus prozessualen Gründen da- bei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  13. Die 46 Tage erstandene Haft sind an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
  14. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe unter Verweis auf die in der Täter- komponente ausführlich dargestellten persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- - 17 - ten bei Fr. 30.-- angesetzt (Urk. 63 S. 33 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB). Die ist als an- gemessen zu bestätigen.
  15. Die Vorinstanz hat zutreffend die getrübte Legalprognose des Beschuldigten gemäss dem über ihn erstellten fachärztlichen Gutachten (Urk. 10/10) sowie den verwirkten Vorstrafen (Urk. 67) geschildert, als konsequente Folge die Ge- währung des bedingten Vollzugs der mit Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 4. April 2011 ausgefällten Geldstrafe widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB), die Hälfte der aktuell auszufällenden Geldstrafe vollziehbar erklärt (Art. 43 StGB) und den Vollzug der verbleibenden Hälfte unter Ansetzung einer nicht minimalen Probezeit von vier Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt aufge- schoben (Urk. 63 S. 34-37). All dies ist korrekt begründet und als angemessen zu bestätigen. Die Verteidigung hat im übrigen an der Hauptverhandlung wie in der Berufungs- erklärung ausdrücklich davon abgesehen, substantiierte Anträge zum Sanktions- punkt zu stellen und zu begründen (Urk. 52 S. 2; Urk. 65, Urk. 82).
  16. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit des bedingt aufgeschobenen Strafteils einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und das Amt für Justizvollzug mit der entsprechenden Kontrolle der Therapie beauftragt (Urk. 63 S. 42). Zur Begründung wurde erwogen, die seitens der Anklagebehörde beantragte Be- handlung erscheine sinnvoll, zumal der Beschuldigte aufgrund der Erkenntnisse aus dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten an einer organischen Persönlich- keitsstörung leide, eine Therapie nicht grundsätzlich ablehne und jeweils freiwillig in die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. E._____ gegangen sei, womit zu erwarten sei, dass er sich auch künftig in die psychotherapeutische Be- handlung begeben werde, was er an der Hauptverhandlung bestätigt habe. Auf- grund der gemachten Erfahrungen sei von einer legalprognostisch positiven Wir- kung der Behandlung auszugehen (Urk. 63 S. 38 f.). - 18 - Im zitierten fachärztlichen Gutachten wird dem Beschuldigten zwar – überzeu- gend – eine Massnahmebedürftigkeit attestiert und es wird eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 56 und 63 StGB empfohlen (Urk. 10/10 S. 61 ff.). Aller- dings datiert das Gutachten bereits vom August 2014. Beim Beschuldigten haben sich gewisse stabilisierende Veränderungen eingestellt, so die Gewährung einer IV-Rente, und die Anklagebehörde geht in ihren Anträgen selber davon aus, die Anordnung einer Weisung sei ausreichend, um dem Beschuldigten eine – be- schränkt – günstige Prognose stellen zu können (Urk. 63 S. 2). Sie beantragt auch im Berufungsverfahren ausdrücklich die Bestätigung der vorinstanzliche Re- gelung (Urk. 73). Im Rahmen eines anderen gegen den Beschuldigten geführten und mit bereits vorstehend zitiertem Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2016 rechtskräftig erledigten Strafverfahrens (Geschäft-Nr. SB160172; vgl. Urk. 79 S. 2) wurde zudem am 19. Mai 2015 ein fachärztliches Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten erstellt (Urk. 80), welches die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme als nicht sinnvoll beurteilt, jedoch die Fortsetzung der freiwillig begonnenen Therapie bei Dr. E._____ empfiehlt (Urk. 80 S. 47). Eine entspre- chende Weisung wurde dem Beschuldigten bereits im Urteil der Kammer vom
  17. Oktober 2016 erteilt (Urk. 79 S. 2). Die Anordnung einer Weisung während laufender Probezeit ist somit auch im vorliegenden Verfahren zu bestätigen. IV. Kosten
  18. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
  19. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote (Urk. 83), zuzüglich des für die Berufungsverhandlung entstandenen Aufwands, mit Fr. 2'826.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
  20. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte vollum- fänglich. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen - 19 - Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
  21. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 28. Oktober 2016 sowie das Nachtragsurteil vom 30. No- vember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
  22. - 5. […]
  23. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  24. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'601.30 Auslagen Untersuchung Fr. 7'500.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7.a […]
  25. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'620.– (inkl. MWST, Fr. 15'120.– abzüglich Vorschuss Fr. 7'500.–) entschädigt.
  26. […]
  27. (Mitteilungen)
  28. (Rechtsmittel)
  29. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 20 - Es wird erkannt:
  30. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.
  31. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 46 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  32. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 50 Tagessätzen (abzüglich der bereits als durch Untersuchungshaft geleistet geltenden 46 Tagessätze) innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  33. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit der Kon- trolle der Therapie wird das Amt für Justizvollzug beauftragt, welches als ermächtigt gilt, Auskünfte über die regelmässigen Besuche der Behandlung des Beschuldigten einzuholen.
  34. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird vollzo- gen.
  35. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7.a und 9.) wird bestätigt. - 21 -
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'826.05 amtliche Verteidigung.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  38. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 4 (versandt) − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich im Dispositiv-Auszug des Be- schlusses (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Staatssekretariat für Migration − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Unt. Nr. C-3/br/2011/221. - 22 -
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160510-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 27. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 28. Oktober 2016 (GG160122) sowie Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 30. November 2016 (GG160122)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2016 (Urk. 21/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Nachtragsurteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 42 ff. und Urk. 64 S. 3 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'000.–).

3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 50 Tagessätzen (abzüglich der bereits als durch Untersuchungshaft geleistet geltenden 46 Tagessätze) innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer psy- chotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit der Kontrolle der Therapie wird das Amt für Justizvollzug beauftragt, welches als ermächtigt gilt, Auskünfte über die regelmässigen Besuche der Behandlung des Beschuldigten einzuholen.

5. Der bedingte Vollzug betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2011 über den Beschuldigten ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 4'500.–) wird widerrufen.

- 3 -

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 1 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'601.30 Auslagen Untersuchung Fr. 7'500.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'620.– (inkl. MWST, Fr. 15'120.– abzüglich Vor- schuss Fr. 7'500.–) entschädigt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2016 wird wie folgt ergänzt: 7.a Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

2. Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben.

3. (Mitteilungen)

4. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge; (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 1)

1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2011 ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen.

3. Sprechendem seien seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit CHF 13'045.60 (inkl. MwSt., CHF 20'545.60 abzüglich Vor- schuss CHF 7'500.00) für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

28. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser De- likte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft, wobei ihm für die Hälfte der bedingte Strafvollzug gewährt wurde; eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt; sodann wurde dem Beschul- digten die Weisung erteilt, sich während laufender Probezeit einer psychothera- peutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 63 S. 42). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger vor Schranken – und

- 5 - damit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 40; vgl. Urk. 55). Am 30. November 2016 erging ein Nachtragsurteil zur Kos- tenauflage (Urk. 61), welches vorliegend als mitangefochten gilt. Die Berufungs- erklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 18. Januar 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Urk. 73; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65 und 73; Prot. II S. 6). 2.1 Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 65, Urk. 82; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren wurde dabei in der Berufungserklärung angefochten (Urk. 65). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung dann aber zu Protokoll gegeben, die entspre- chende Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils könne rechtskräftig erklärt werden. Dies nachdem seitens des Berufungsgerichts darauf hingewiesen wor- den war, dass die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen (Prot. II S. 5). Im Rahmen des Plädoyers zur Berufungsbegrün- dung ist die Verteidigung auf die von ihr abgegebene Erklärung zurückgekommen und hat ausgeführt, diese zu widerrufen und einen Entscheid über die Entschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren zu beantragen (Prot. II S. 7). 2.2 Eine Berufungsbeschränkung fixiert den Gegenstand der Berufung endgül- tig, weshalb sich das Berufungsgericht nur mit den angefochtenen Punkten zu beschäftigen hat (Art. 404 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist nicht mehr möglich und die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft (vgl. Art. 402 StPO). Die Berufungsbeschränkung ist damit definitiv und Willensmängel können nur beschränkt und zwar analog dem Rechtsmittel- rückzug (vgl. Art. 386 StPO) geltend gemacht werden (vgl. N. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Art. 399 N 9). Das Gesetz (Art. 386 StPO) nennt die Beeinflussung durch Täuschung, durch eine Straftat oder eine unrichtige behörd-

- 6 - liche Auskunft. Die Verteidigung begründete den Widerruf ihrer Erklärung einzig damit, dass zwischenzeitlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe konsul- tiert werden können und die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wo- nach die Höhe der Entschädigung mittels Beschwerde anzufechten sei, nicht zu- treffe (Prot. II S. 6 f.). Dies stellt keinen Willensmangel im Sinne vorstehender Er- wägungen dar. Insbesondere kann nicht von einer falschen behördlichen Auskunft ausgegangen werden, zumal auch im von der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 18. April 2012 ausdrücklich festgehalten wird, dass der amtliche Verteidiger sich gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (E. 5.6, in diesem Sinne auch Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 1.2). 2.3 Entsprechend ist die von der Verteidigung abgegebene Berufungsbeschrän- kung zu beachten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 8. des vorinstanzlichen Urteils gilt als nicht mehr angefochten. Unangefochten geblieben sind ferner die vorinstanzliche Regelung betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.) sowie die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten A._____ wird in Anklagepunkt Dossier 1 der Anklage- schrift der Anklagebehörde vom 27. März 2016 zusammengefasst das Folgende zur Last gelegt: In zwei inhaltlich identischen E-Mail-Nachrichten habe er am

14. und 15. Mai 2014 gegenüber insgesamt sieben Adressaten, einerseits Per- sonen des Sozialdienstes B._____ sowie andere, mit diesem verbundene Amts- stellen (genannt: "Involvierte") sinngemäss gedroht, wie "Friedrich Leimbacher" zu handeln, wenn ihm die geforderte wirtschaftliche Hilfe nicht ausbezahlt werde. In- dem er betreffend sein künftiges Vorgehen auf den Amokläufer Friedrich Leibacher, welcher im Zuger Kantonsparlament 14 Menschen getötet hat, Bezug

- 7 - genommen habe, habe er die Adressaten dazu bewegen wollen, die von ihm ver- langte wirtschaftliche Hilfe zu überweisen. Die Textnachrichten hätten, wie von ihm beabsichtigt, einen Teil der Adressaten in grosse Angst und Unsicherheit ver- setzt, was er beabsichtigt habe (Urk. 21/5 S. 2 f.). 1.2 Der Beschuldigte ist im äusseren Sachverhalt geständig, die fraglichen Mails an die fraglichen Adressaten geschickt zu haben (Prot. I S. 19; Urk. 52 S. 5 ff., Urk. 5/5/1; Prot. II S. 6 ff.). Zum äusseren Sachverhalt bestreitet der Beschuldigte einzig, dass die Adressaten in Angst versetzt worden seien (Prot. I S. 26). Dies ist jedoch, wie nachstehend in der rechtlichen Würdigung zu erwägen ist, gar nicht rechtsrelevant. Andernfalls wäre die Formulierung in der Anklageschrift insoweit als unpräzise zu rügen, als "zumindest bei einem Teil der Adressaten Angst und Unsicherheit ausgelöst" worden seien (Art. 9 Abs. 1 und 325 Abs. 1 lit. f StPO; zum Anklageprinzip: Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. Sep- tember 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.). Zum inneren Sachverhalt hat der Beschuldigte zwar hin und her laviert, an der Hauptverhandlung aber zwischenzeitlich klar und eindeutig ausgesagt, er habe "nach etwas gesucht, was das Sozialamt B._____ oder sein Rechtsvertre- ter…dazu bringt, die wirtschaftliche Sozialhilfe…wieder zu geben" (Prot. I S. 25). An der Berufungsverhandlung hat er diese Aussage als "letztendlich richtig" be- stätigt, er habe mit den E-Mails seiner Familie ein "anständiges menschenwürdi- ges Leben" ermöglichen wollen (Urk. 81 S. 8). 1.3 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch eine Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Die Nennung von "Friedrich Leimbacher" in den inkriminierten Mails nimmt zwei- felsfrei Bezug auf den Zuger Amokläufer Friedrich Leibacher, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird (Prot. I S. 24; Urk. 81 S. 8). Die sinnge- mässe Ankündigung, sich wie ein bekannter Amokläufer zu verhalten (konkret: Menschen zu erschiessen), ist selbstverständlich eine – schwere – Drohung und

- 8 - auch ganz grundsätzlich geeignet, einen Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen, respektive diesen gegen seinen Willen zur Vornahme einer Handlung zu veranlassen (BSK StGB, Heimgartner, Art. 285 N 10-12 mit Verweisen auf die Praxis). Ob die Adressaten in concreto tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wor- den sind, ist gemäss BSK StGB, Heimgartner, Art. 285 N 10 – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 52 S. 6, Urk. 82 S. 3 und Prot. II S. 7) – ausdrücklich nicht re- levant. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei harmlos und könne keiner Fliege etwas zu leide tun (Urk. 52 S. 6 und 8, Urk. 82 S. 2 f.), geht an der Sache vorbei. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt bekannter- und auch anerkann- termassen psychische Störungen auf (Urk. 10/10). Er selber beschreibt seinen Zustand als "verzweifelt" und "mit den Nerven am Ende" (Prot. I S. 19 f.; ähnlich auch Urk. 81 S. 7 und 9). Vor diesem Hintergrund war die – behauptete – Harm- losigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt den Adressaten der inkriminierten E-Mails, insbesondere da es sich durchwegs nicht um psychiatrische Fachärzte handelte, keineswegs garantiert. Weiter ist irrelevant, ob die finanziellen Forde- rungen des Beschuldigten gerechtfertigt waren oder er dies zumindest glaubte (Urk. 52 S. 7). Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, unberechtigt Forde- rungen gestellt zu haben, sondern Forderungen auf unzulässige Weise gestellt zu haben. In subjektiver Hinsicht ist unmassgeblich, ob der Beschuldigte tatsächlich vor- hatte, die ausgesprochene Drohung in die Tat umzusetzen, also konkret Men- schen zu erschiessen. Entscheidend ist einzig, dass er wie vorstehend zitiert be- absichtigt hat, die Sozialbehörde zur Leistung von Zahlungen zu veranlassen (BSK StGB, Heimgartner, Art. 285 N 23 respektive Art. 181 N 55 je mit Verweisen auf die Praxis). Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt und auch den ob- jektiven Tatbestand mit der Ausnahme, dass die schriftlich bedrohten Beamten

- 9 - sich nicht nötigen liessen und keine Zahlungen veranlassten, weshalb es beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 2.1 In Anklagepunkt Dossier 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 23. Juli 2014 in der Arrestzelle der Polizeistation B._____ mittels Körpergewalt eine Holztischplatte aus dem Metallgestell gerissen sowie die Me- tallverankerung aus der Wand gelöst und dadurch einen Sachschaden in der Hö- he von Fr. 800.-- verursacht zu haben (Urk. 21/5 S. 4). 2.2 Die Vorinstanz hat die Sachdarstellung des Beschuldigten und die Argumen- tation der Verteidigung ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 13 ff.). Wenn zusammengefasst behauptet wird, der Beschuldigte ha- be nur etwas auf der Tischplatte herum getrommelt, worauf diese plötzlich zu Bo- den gefallen sei, ist dies offensichtlich Unfug: Auf der massgeblichen Foto- dokumentation ist ersichtlich, dass die Tischplatte auf dem Metallrahmen festge- schraubt war (was der Beschuldigte ausdrücklich anerkennt, Prot. I S. 29). Wenn auf dem Metallrahmen noch Holzreste erkennbar sind, widerlegt dies die Behaup- tung, die Schrauben hätten sich vom Trommeln gelöst und die Platte sei herun- tergefallen, sondern belegt vielmehr, dass die Platte mit Gewalt vom Metallrah- men gerissen worden ist (Ordner 6 Urk. 22/4). Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeschobenen Erklärung, die Polizei müsse die falsche Zelle fotografiert haben, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu quali- fizieren (Urk. 81 S. 9 f.). Ansatzweise plausible Gründe, weshalb die Polizei- beamten sich illegaler Mittel bedienen sollten, um den Beschuldigten zu belasten, konnte der Beschuldigte denn auch nicht nennen. Wenn die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, das Lösen der Wandhalterung sei nicht erstellt, ist dies sehr wohlwollend, jedoch zu überneh- men. Der Beschuldigte hat zweifellos mindestens in Kauf genommen, beim Abreissen der Platte vom Rahmen einen Sachschaden zu verursachen. Insgesamt hat der

- 10 - Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3 Nachdem im Polizeirapport noch von einem Sachschaden von Fr. 600.-- die Rede ist (Urk. 22/1 S. 2), macht die Kantonspolizei Zürich als Privatklägerin im entsprechenden Formular einen Schaden von "ca. Fr. 800.--" geltend (Urk. 22/6). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Schadenshöhe seitens der Privat- klägerin komplett unbelegt (Urk. 63 S. 39). Auch wenn zugunsten des Beschuldig- ten auf die Angabe im Polizeirapport von Fr. 600.-- abgestellt wird und jener Schadensteil (in unbekannter Höhe), welcher den Tatvorwurf des Herauslösens der Wandhalterung betrifft, entfällt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Entstehung eines Schadens von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf genommen hat. Eine lediglich geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB fällt damit ausser Betracht. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. 3.1 In Anklagepunkt Dossier 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last gelegt, im Frühjahr 2014 dem Migrationsamt gefälschte, sei- ne Ehefrau betreffende Arbeits- und Lohnbestätigungen eingereicht zu haben. Gestützt auf diese falschen Bestätigungen habe das Migrationsamt der Ehefrau des Beschuldigten eine Einreisebewilligung für ihre drei in der Dominikanischen Republik weilenden Kinder erteilt (Urk. 21/5 S. 4 f.). 3.2 Der Beschuldigte ist vollumfänglich geständig (Prot. I S. 33; Urk. 81 S. 10 ff.). Die Verteidigung machte im Hauptverfahren halbherzig geltend, es liege keine Mittäterschaft des Beschuldigten und der beiden anderen Tatbeteiligten vor; der Beschuldigte habe einzig fiktive Lohnabrechnungen erstellt (Urk. 52 S. 3). Der Einwand ist haltlos: Die falschen Lohnabrechnungen waren gerade das zentrale Element bei der Täuschung des Migrationsamtes; sein Tatbeitrag war ohne Wei- teres derjenige eines Mittäters. Der Beschuldigte führte selber aus, "wir" (also der Beschuldigte und seine Ehefrau) "haben versucht, die Kinder in die Schweiz zu holen; C._____, eine Freundin unserer Familie, war bereit, uns zu helfen" (Prot. I S. 33 f.).

- 11 - 3.3 Seinen Antrag auf Freispruch begründet der Verteidiger einzig mit "einem ausserstrafrechtlichen Rechtfertigungsgrund": Die Kinder der Ehefrau des Be- schuldigten seien im Heimatland mit dem Tod bedroht worden; deshalb habe man die Behörden getäuscht (Urk. 52 S. 3 f., Urk. 82 S. 5 f.). 3.4 Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand ausführlich auseinandergesetzt und ihn zurecht verworfen. Darauf kann insoweit verwiesen werden, als sich bei den Akten keinerlei Belege für die Drohungen gegenüber dem Beschuldigten und seiner Familie respektive die Identität des ermittelten Bedrohers finden. Überdies bestehen in der Tat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zustehenden legalen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, um die Kinder in die Schweiz zu holen. Gegenüber den Migrationsbehörden wurde der Umstand der Bedrohung nie geltend gemacht und ebenso wenig wurden in Santo Domingo die erforderlichen Massnahmen veranlasst, um die Kinder (weiterhin) zu schützen (Urk. 63 S. 24). Nicht belastend heranzuziehen sind allerdings die Aussagen der Ehefrau des Be- schuldigten und der Mittäterin C._____ (Urk. 63 S. 24 f.), wurden diese Personen doch – was nicht nachvollziehbar ist – nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, was die Verteidigung zurecht rügt (Urk. 52 S. 3; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Auch ohne deren Aussagen ist das Argument, die Kinder hätten aufgrund von To- desdrohungen zu deren Schutz in die Schweiz geholt werden müssen, jedoch wenig überzeugend: Ursprüngliche und primäre Adressaten der Todesdrohungen sollen der Beschuldigte und seine Ehefrau sein, da diese beiden sich mit dem Schweizer Prostitutions- und Menschenhandel-Milieu angelegt hätten (Prot. I S. 33 und Urk. 52 S. 3, Urk. 81 S. 10 ff.). Die eigentlichen Ziele der Aggressoren sollen also die Eltern in der Schweiz sein und auch die Aggressoren sollen sich in der Schweiz aufhalten; und genau hierhin wurden die Kinder – angeblich – zu de- ren Schutz geholt. Die geltend gemachte Bedrohungslage, ob sie nun stimmt oder nicht, kann den Beschuldigten jedoch ohnehin nicht entlasten: In seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2016 hat er wörtlich ausgesagt, seiner Meinung nach hätten die

- 12 - Kinder auch ohne die gefälschten Unterlagen in die Schweiz einreisen können (Urk. 24/9 S. 6; Urk. 81 S. 12). Er täuschte das Migrationsamt somit nicht in der Absicht, eine nicht anders zu meisternde Notlage abzuwenden. Die Argumentation der Verteidigung in ihrem Plädoyer an der Hauptverhandlung war bezeichnenderweise – wenn auch wohl ungewollt – zumindest mehrdeutig: Der Beschuldigte habe sich "zur Sicherung der Existenz der Kinder hier in der Schweiz genötigt gesehen, eine Täuschung der Behörden vorzunehmen" (Urk. 52 S. 4). Sprich: Die Kinder wurden nicht zur Sicherung ihrer Existenz in die Schweiz geholt; es galt, ihre Existenz in der Schweiz zu sichern. An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ferner freimütig ausgesagt, er wolle auch seinen zwei- jährigen Sohn, der in Santo Domingo bei der Mutter lebe, in die Schweiz holen, da dieser in der Schweiz bessere Lebens- und Berufschancen habe; in Santo Domingo lebe er in Armut (Prot. I S. 14). Mittlerweile ist dies denn offenbar auch so geschehen, wobei eine Bedrohungslage in diesem Zusammenhang seitens des Beschuldigten nie Erwähnung fand (Urk. 81 S. 3 f.). In seiner ersten Befra- gung zur Fälschung der Lohnausweise gab der Beschuldigte auch spontan als Grund an, man habe den Familiennachzug bewerkstelligen wollen; sie hätten sich gewünscht, mit den Kindern zusammen zu leben. Erst dann wurde noch ergänzt, man habe die Kinder infolge eingegangener telefonischer Drohungen gegen El- tern und Kinder beschützen wollen (Urk. 24/9 S. 4). Und schliesslich führte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei in erster Linie darum gegangen, dass er und seine Frau mit den Kindern hätten Leben wollen. Erst später seien dann die Todesdrohungen hinzugekommen (Urk. 81 S. 12 f.). 3.5 Ein relevanter Rechtfertigungsgrund für die Täuschung des Migrationsamtes bestand somit insgesamt nicht. Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1 Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- beantragt (Urk. 63

- 13 - S. 2). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ausge- fällt (Urk. 63 S. 42). 1.2 Die Vorinstanz hat zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung, zum anwendbaren Strafrahmen sowie zur Frage einer Gesamtstrafenbildung zu- treffende Ausführungen gemacht, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 63 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gegen den Beschuldigten wurde in anderer Sache durch die Kammer am 27. Ok- tober 2016 ein rechtskräftiges Urteil ausgefällt (Urk. 79 S. 2). Da dort als Sanktion eine gemeinnützige Arbeit ausgefällt wurde, sind die Strafarten gemäss dem zi- tierten und dem heute zu fällenden Entscheid nicht gleichartig. Demnach stellt sich heute die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe zur Strafe gemäss dem zi- tierten Urteil nicht (BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.). 1.3 Zur Tatkomponente der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als schwerster Tat und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vor- instanz erwogen, der Beschuldigte sei geplant vorgegangen, als er die E-Mail mit der Drohung an die verschiedenen Adressaten sendete. Um herauszufinden, wie er der E-Mail die nach seiner Meinung nötige Aufmerksamkeit verleihen kann, ha- be er gemäss eigenen Angaben sogar Recherchen im Internet angestellt. Er habe sich bei seiner Drohung dem wohl schwersten Angriff auf staatliche Institutionen in der jüngeren Vergangenheit bedient, was seine Tat umso verwerflicher er- scheinen lasse. Das Vorgehen des Beschuldigten zeuge doch von einer gewissen kriminellen Energie. Es handle sich beim Versenden einer E-Mail und Hinweis auf den schlimmsten Amoklauf in der Schweizer Geschichte um eine perfide Vorge- hensweise. Das objektive Verschulden wiege erheblich (Urk. 63 S. 28). Dies ist korrekt und in allen Teilen zu übernehmen. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausgeführt, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung gegen Beamte sei eine Folge des "heute herrschenden Zeitgeists der Angst" (Urk. 52 S. 8). Korrekt ist, dass heute tatsächlich eine gewisse, breite Ver- unsicherung besteht. Dies ist sicher nicht zuletzt das Werk von Terroristen und

- 14 - Amokläufern. Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ab- leiten: Er mag heute beteuern, die E-Mails seien das Dümmste, was er habe tun können, er könnte sich ohrfeigen, er bedaure es (Prot. I S. 28). Diese aktuelle Haltung ist ihm auch nicht zu widerlegen. Zum Tatzeitpunkt machte er sich jedoch genau die vom Verteidiger genannte Verunsicherung bewusst und gezielt zu- nutze, um seine Ziele zu erreichen. 1.4 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, da er durch das Versenden der E-Mail zumindest in Kauf genommen habe, die Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen und er weiter versucht habe, sie zur Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sowie zur Bestellung eines Anwalts zu nötigen (Urk. 63 S. 28). Mit dieser Formulierung bil- ligt die Vorinstanz dem Beschuldigten zumindest betreffend das Verängstigen der Behördenmitglieder (Inkaufnahme) einen Eventualvorsatz zu. Der Beschuldigte wollte jedoch die Behörden zur Ausrichtung von Leistungen nötigen; entspre- chend wollte er sie auch entsprechend unter Druck setzen und nahm dies nicht nur in Kauf. Das Motiv des Beschuldigten war sodann auf seine und die Besser- stellung seiner Familie gerichtet und damit egoistisch. Korrekt ist, dass gemäss dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom

22. August 2014 aufgrund der zwar vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit aber hochgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aus forensisch- psychiatrischer Sicht für die Begehung des Anlassdeliktes eine schwer verminder- te Schuldfähigkeit anzunehmen ist und dass diese sich massiv verschuldensmin- dernd auswirkt. Die von der Vorinstanz bis hierher bemessene Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheint angemessen. Zur Tatsache, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, woraus eine Redu- zierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstrafe resultiert, hat die Vorinstanz mit Verweis auf die Praxis erwogen, das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hänge unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe werde umso geringer, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Letzt-

- 15 - lich sei in conreto nur eine Person tatsächlich in persönliche Angst und Schrecken versetzt worden und der angestrebte Nötigungserfolg – Auszahlung finanzieller Hilfe sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes – sei gänzlich ausgeblieben. Die be- troffenen Personen hätten jedoch gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um einer allfälligen Umsetzung der Drohung zu begegnen, die Tat sei mitunter nicht völlig ohne Folgen geblieben. Wenn die Vorinstanz in Nachachtung dessen die hypothetische Einsatzstrafe merklich auf 100 Tage gesenkt hat, erscheint dies wohlwollend, ist jedoch zu übernehmen. 1.5 Die Vorinstanz hat zu den weiteren Delikten erwogen, betreffend die Sach- beschädigung habe der Beschuldigte bewusst mit Gewalt auf den Tisch ein- gewirkt und dabei einen allerdings nicht besonders hohen Schaden verursacht. Subjektiv habe er mit Eventualvorsatz gehandelt, wobei er sich in einem erregten Zustand befunden habe. Das Tatverschulden wiege leicht. Bei der Täuschung der Behörden sei der Beschuldigte planmässig vorgegangen. Subjektiv habe er mit di- rektem Vorsatz gehandelt. Sein Verhalten erscheine bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, zumindest habe er nicht gänzlich egoistisch gehandelt. In Be- rücksichtigung des bei beiden Taten leichten Verschuldens, der verminderten Schuldfähigkeit sowie des Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe des schwers- ten Delikts auf 120 Tage Geldstrafe zu erhöhen (Urk. 63 S. 29 f.). Diese Beurteilung ist wiederum durchaus wohlwollend: Gerade die Täuschung der Behörde führte dazu, dass drei Personen die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht wurde, worauf sie keinen Anspruch hatten und was durchaus weitreichende Konsequenzen, namentlich finanzieller Natur, hat. Das Vorgehen des Beschuldigten war auch durchaus egoistisch, ging es doch ausschliesslich um seine Interessen sowie diejenigen seiner Familienangehörigen. Dennoch ist die vorinstanzliche Bemessung der Einsatzstrafe noch vertretbar und zu über- nehmen. 1.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 30 ff.) Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der jüngste Sohn des Beschuldigten, D._____, mittlerweile nicht mehr in der Domini-

- 16 - kanischen Republik bei der Mutter, sondern hier in der Schweiz beim Beschuldig- ten und seiner Frau lebt. Sodann erklärte der Beschuldigte, die Höhe der ausge- richteten IV-Rente sei abhängig davon, wie viele der Kinder sich gerade in Ausbil- dung befänden, zeitweise seien es vier gewesen, zeitweise fünf. Derzeit erhalte er für sich persönlich eine IV-Rente von Fr. 2'294.-- und für vier Kinder je Fr. 917.--. Gesundheitlich gehe es ihm momentan nicht gut. Vor rund vier Wochen habe er erneut eine Streifung erlitten, aufgrund derer er immer noch Beeinträchtigungen spüre (Urk. 81 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein günstiges Nachtatver- halten im Sinne von Reue oder Einsicht liegt nicht vor. Die Sachbeschädigung leugnet der Beschuldigte, betreffend die Täuschung der Behörden macht er einen nicht überzeugenden Entschuldigungsgrund geltend, die versuchte Nötigung der Sozialbehörden bezeichnet er persönlich heute zwar als Fehler, lässt aber durch seinen Verteidiger dennoch einen Freispruch beantragen. Der Beschuldigte weist zwei – nicht einschlägige – Vorstrafen auf (Urk. 67). Die aktuell zu beurteilenden Taten beging er während der laufenden Probezeit der zweiten Vorstrafe und teil- weise während laufendem Strafverfahren. Dies wirkt sich merklich straferhöhend aus. 1.7 Wie die Vorinstanz angesichts dieser Täterkomponente schliessen konnte, die strafmindernden Elemente würden die straferhöhenden überwiegen, woraus eine Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypo- thetischen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auf 100 Tagessätze Geldstrafe re- sultierte (Urk. 63 S. 33), ist nicht nachvollziehbar. Da einzig der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anficht, hat es jedoch schon aus prozessualen Gründen da- bei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Die 46 Tage erstandene Haft sind an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe unter Verweis auf die in der Täter- komponente ausführlich dargestellten persönlichen Verhältnisse des Beschuldig-

- 17 - ten bei Fr. 30.-- angesetzt (Urk. 63 S. 33 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB). Die ist als an- gemessen zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz hat zutreffend die getrübte Legalprognose des Beschuldigten gemäss dem über ihn erstellten fachärztlichen Gutachten (Urk. 10/10) sowie den verwirkten Vorstrafen (Urk. 67) geschildert, als konsequente Folge die Ge- währung des bedingten Vollzugs der mit Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 4. April 2011 ausgefällten Geldstrafe widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB), die Hälfte der aktuell auszufällenden Geldstrafe vollziehbar erklärt (Art. 43 StGB) und den Vollzug der verbleibenden Hälfte unter Ansetzung einer nicht minimalen Probezeit von vier Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt aufge- schoben (Urk. 63 S. 34-37). All dies ist korrekt begründet und als angemessen zu bestätigen. Die Verteidigung hat im übrigen an der Hauptverhandlung wie in der Berufungs- erklärung ausdrücklich davon abgesehen, substantiierte Anträge zum Sanktions- punkt zu stellen und zu begründen (Urk. 52 S. 2; Urk. 65, Urk. 82).

5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit des bedingt aufgeschobenen Strafteils einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und das Amt für Justizvollzug mit der entsprechenden Kontrolle der Therapie beauftragt (Urk. 63 S. 42). Zur Begründung wurde erwogen, die seitens der Anklagebehörde beantragte Be- handlung erscheine sinnvoll, zumal der Beschuldigte aufgrund der Erkenntnisse aus dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten an einer organischen Persönlich- keitsstörung leide, eine Therapie nicht grundsätzlich ablehne und jeweils freiwillig in die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. E._____ gegangen sei, womit zu erwarten sei, dass er sich auch künftig in die psychotherapeutische Be- handlung begeben werde, was er an der Hauptverhandlung bestätigt habe. Auf- grund der gemachten Erfahrungen sei von einer legalprognostisch positiven Wir- kung der Behandlung auszugehen (Urk. 63 S. 38 f.).

- 18 - Im zitierten fachärztlichen Gutachten wird dem Beschuldigten zwar – überzeu- gend – eine Massnahmebedürftigkeit attestiert und es wird eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 56 und 63 StGB empfohlen (Urk. 10/10 S. 61 ff.). Aller- dings datiert das Gutachten bereits vom August 2014. Beim Beschuldigten haben sich gewisse stabilisierende Veränderungen eingestellt, so die Gewährung einer IV-Rente, und die Anklagebehörde geht in ihren Anträgen selber davon aus, die Anordnung einer Weisung sei ausreichend, um dem Beschuldigten eine – be- schränkt – günstige Prognose stellen zu können (Urk. 63 S. 2). Sie beantragt auch im Berufungsverfahren ausdrücklich die Bestätigung der vorinstanzliche Re- gelung (Urk. 73). Im Rahmen eines anderen gegen den Beschuldigten geführten und mit bereits vorstehend zitiertem Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2016 rechtskräftig erledigten Strafverfahrens (Geschäft-Nr. SB160172; vgl. Urk. 79 S. 2) wurde zudem am 19. Mai 2015 ein fachärztliches Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten erstellt (Urk. 80), welches die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme als nicht sinnvoll beurteilt, jedoch die Fortsetzung der freiwillig begonnenen Therapie bei Dr. E._____ empfiehlt (Urk. 80 S. 47). Eine entspre- chende Weisung wurde dem Beschuldigten bereits im Urteil der Kammer vom

27. Oktober 2016 erteilt (Urk. 79 S. 2). Die Anordnung einer Weisung während laufender Probezeit ist somit auch im vorliegenden Verfahren zu bestätigen. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote (Urk. 83), zuzüglich des für die Berufungsverhandlung entstandenen Aufwands, mit Fr. 2'826.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte vollum- fänglich. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen

- 19 - Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 28. Oktober 2016 sowie das Nachtragsurteil vom 30. No- vember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:

1. - 5. […]

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'601.30 Auslagen Untersuchung Fr. 7'500.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7.a […]

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'620.– (inkl. MWST, Fr. 15'120.– abzüglich Vorschuss Fr. 7'500.–) entschädigt.

9. […]

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 46 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 50 Tagessätzen (abzüglich der bereits als durch Untersuchungshaft geleistet geltenden 46 Tagessätze) innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit der Kon- trolle der Therapie wird das Amt für Justizvollzug beauftragt, welches als ermächtigt gilt, Auskünfte über die regelmässigen Besuche der Behandlung des Beschuldigten einzuholen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird vollzo- gen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7.a und 9.) wird bestätigt.

- 21 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'826.05 amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 4 (versandt) − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich im Dispositiv-Auszug des Be- schlusses (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Staatssekretariat für Migration − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Dispositiv-Ziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Unt. Nr. C-3/br/2011/221.

- 22 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.