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SB160499

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2017-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Uster, Strafgericht, vom 7. Juli 2016 meldete die vormalige amtliche Vertei- digung mit Eingabe vom 8. Juli 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 32; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 24. November 2016 reich- te die vormalige Verteidigung mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 innert Frist die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 40; Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie auf das Stellen von Beweisanträ- gen, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am

23. März 2017 formlos bewilligt wurde (Urk. 45). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Vor der Berufungsverhandlung wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt.

E. 2 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben.

- 8 -

E. 2.1 Zu ergänzen ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Stra- fen zum Zuge kommt, wobei es nicht auf die abstrakte Strafandrohung, sondern darauf, dass das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt, ankommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit regelmässig auf Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 ff., 101). Von diesem Grundsatz kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann abgewichen werden, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermit- teln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander ver- knüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

E. 2.2 Die Vorinstanz fällte für sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delik- te eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe aus (Urk. 41 S. 11 ff.).

E. 2.3 Wie zu zeigen sein wird, kommt als Einsatzstrafe für den gewerbsmäs- sigen Betrug als schwerstes Delikt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. In Anbe- tracht dessen, dass die mehrfache Misswirtschaft, die mehrfache Geldwäscherei, die Urkundenfälschung, das Erschleichen einer falschen Beurkundung sowie die Unterlassung der Buchführung ebenfalls mit dem Ziel begangen wurden, un- rechtmässige Provisionszahlungen von Versicherungen zu erlangen, besteht zwischen diesen Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. In Anwendung der obgenannten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, für sämtliche dieser Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang fehlt hingegen zum ebenfalls durch die Beschuldigte begangenen mehrfachen Diebstahl sowie zum mehrfachen Fahren ohne Berechtigung. Da für diese Delikte bei einer separaten Betrachtung jeweils Geldstrafen auszufällen wären, sind diese beiden Delikte nicht in die Gesamt- strafenbildung mit den zuvor aufgezählten Normverstössen miteinzubeziehen.

- 9 - Es ist für diese aufgrund der Gleichartigkeit der auszufällenden Strafen wiederum eine Geldstrafe als Gesamtstrafe zu bilden.

E. 3 ½ Jahren erstreckte. Ausserdem gelangten durch das von ihr und ihren Mitbe- schuldigten angewandte Betrugsmodell Versicherungsprovisionen in der Höhe von insgesamt über 1,5 Millionen Schweizer Franken unrechtmässig zur Auszah- lung. Während davon ein gewisser Teil für die Bezahlung der Versicherungsprä- mien verwendet wurde und ein weiterer Anteil an I._____ weitergeleitet werden musste, profitierten die Beschuldigte und ihr Ex-Ehemann, B._____, im Umfang von rund Fr. 350'000.–. Auch wenn dieser Betrag lediglich einen Bruchteil der insgesamt erlangten Deliktssumme darstellt, so handelt es sich dennoch um eine enorm hohe Summe, von welcher die Beschuldigte unrechtmässig profitierte. Um diese Provisionszahlungen der verschiedenen Versicherungsgesell- schaften zur Auszahlung zu bringen, waren eine sehr detaillierte Planung sowie ein grosser Arbeitsaufwand erforderlich. Nicht nur mussten eigens für dieses Vor- haben Vermittlungsgesellschaften gegründet werden, welche wiederum mit den Versicherungsgesellschaften entsprechende Verträge abschliessen mussten, sondern es mussten in der Folge auch zahlreiche Versicherungsanträge vermittelt und ausgefüllt werden. Insgesamt vermittelte die Beschuldigte 551 Anträge auf Lebensversicherungen. Diese vermittelte sie teilweise als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J._____ GmbH und teilweise als Unteragentin der K._____ GmbH, der L._____ GmbH sowie der M._____ GmbH. Um die Provisionen

- 10 - schliesslich zu erlangen, war zudem erforderlich, dass die Beschuldigte darum besorgt war, dass die Prämien der einzelnen abgeschlossenen Versicherungen rechtzeitig bezahlt wurden. Zu beachten ist, dass Umstände, die zur Anwendung des höheren Straf- rahmens führten, innerhalb desselben nicht noch einmal verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen, andernfalls würde der Beschuldigten der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt und das Doppelverwertungsverbot verletzt. Es ist dem Gericht indes nicht verwehrt, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom

27. Juni 2016 E. 2.3.2). Aufgrund der hohen Anzahl ausgefertigter Versiche- rungsanträge sowie der Sorgfalt und der Zeit, welche die Beschuldigte für die Erlangung dieser Provisionszahlungen aufwendete, ist die kriminelle Energie der Beschuldigten auch im Rahmen des aufgrund der Gewerbsmässigkeit qualifizier- ten Tatbestandes als sehr hoch einzuschätzen. Auch wenn der Beschuldigten nicht anzulasten ist, dass sie die Urheberin dieses Betrugsmodells ist und sie die Tätigkeiten der verschiedenen Maklerge- sellschaften auch nicht koordinierte, so kam ihr innerhalb dieses Systems den- noch eine tragende Rolle zu. Sie war immerhin Gesellschafterin und Geschäfts- führerin einer der Vermittlungsgesellschaften und setzte ausserdem gegen Bezahlung auch Untervermittler ein. Zudem erteilte sie auch ihrem Ex-Ehemann verschiedene Aufträge, welche der Unterstützung der betrügerischen Tätigkeit dienten. Sowohl in Bezug auf die von ihr eingesetzten Untervermittler als auch hinsichtlich der Antragssteller, die sie akquirierte, ist zu beachten, dass sie durch deren Involvierung das Risiko in Kauf nahm, dass auch diese sich möglicherweise in einem Strafverfahren verantworten müssen. Die Verteidigung brachte vor, bei der Strafzumessung sei unter anderem zu berücksichtigen, dass es die geschädigten Versicherer der Beschuldigten unheim- lich leicht gemacht hätten, über Jahre hinweg zu delinquieren (Urk. 26 S. 16; Urk. 60 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog diesem Vorbringen entsprechend, dass bezüglich der Versicherungsgesellschaften eine gewisse Opfermitverantwortung

- 11 - zu bejahen sei, welche zu einer Verschuldensminderung führe. Diese Mitverant- wortung sah sie darin, dass einerseits die Fachkenntnisse der Beschuldigten nie ernsthaft überprüft worden seien und die Provisionszahlungen andererseits bereits nach Eingang der ersten Prämienzahlung in vollem oder zumindest in einem Teilumfang zur Auszahlung gelangt seien (Urk. 41 S. 12 ff.). Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Als Ursache dafür, dass die Versicherungsprämien nicht weiter einbezahlt wurden und den Versicherungsge- sellschaften daher durch die Auszahlung der Provisionen ein Schaden entstanden ist, steht vielmehr die deliktische Absicht der Beschuldigten und nicht ihre fehlen- den Fachkenntnisse im Vordergrund. Angesichts der enormen Anstrengungen, welche die Beschuldigte und ihre Mittäter für die ganze Organisation aufbrachten, wäre ihre Absicht auch nicht erkennbar gewesen, wenn ihre Fachkenntnisse genauer überprüft worden wären. So schreckte die Beschuldigte beispielsweise auch nicht davor zurück, einen Betreibungsregisterauszug zu fälschen, um den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen der J._____ GmbH mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften zu begünstigen. Ausserdem war sie darum bemüht, dass die Einzahlung der Versicherungsprämien der einzelnen Kunden jeweils an den Poststellen an deren Wohnorten erfolgten, damit den Versicherern keine Unregelmässigkeiten auffallen. Schliesslich erfolgte die Gründung verschiedener Maklergesellschaften anstelle einer einzigen ebenfalls alleine mit dem Ziel, ihre Absicht zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund stellt die Raffiniertheit des Vor- gehens der Beschuldigten und ihrer Mittäter in diesem Fall, den Umstand, dass seitens der Versicherungsgesellschaften keine umfangreichen Kontrollen durch- geführt wurden, in den Hintergrund. Eine Verschuldensminderung aufgrund des Verhaltens der Versicherungsgesellschaften fällt somit ausser Betracht. Die objektive Schwere dieser Tat ist daher als erheblich zu qualifizieren.

E. 3.1 Vom schwersten Delikt ausgehend ist zunächst die Tatkomponente des gewerbsmässigen Betrugs zu bewerten.

E. 3.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass sich die deliktische Tätigkeit der Beschuldigten über einen beachtlichen Zeitraum von rund

E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Vor Vorinstanz liess sie geltend machen, dass die Last, für die Einkünfte der Familie zu sorgen, aufgrund der Untätigkeit ihres dama- ligen Ehemannes an ihr hängen geblieben sei. Dieser Umstand und die Angst vor einem erneuten Rückfall in die Schuldenwirtschaft hätten sie angetrieben (Urk. 26

- 12 - S. 11 f.; S. 18 und S. 26). Bereits die Vorinstanz erwog diesbezüglich jedoch zu- recht, dass ein allfälliges Versagen ihres Ex-Ehemannes, ausreichend zum wirt- schaftlichen Wohl der Familie beizutragen, ihre Delinquenz weder zu rechtfertigen noch zu relativieren vermöge (Urk. 41 S. 15). Auch wenn die Familie der Beschul- digten nie in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, so liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie sich je in einer prekären finanziellen Situation befunden hätten. Die deliktische Tätigkeit der Beschuldigten war auch nicht darauf ausgerichtet, eine finanzielle Notlage kurzfristig zu überbrücken. Vielmehr übte sie diese betrügerische Tätigkeit über einen längeren Zeitraum aus und erzielte so auch immer wieder deliktische Gelder in ansehnlicher Höhe. Zudem wurde das deliktisch erlangte Geld auch nicht alleine für die elementaren Bedürf- nisse der Familie verwendet. Die Beschuldigte investierte im Gegenteil beispiels- weise auch eine Summe von Fr. 92'000.– in einen Sänger namens N._____ oder renovierte damit ein Haus in Kroatien (Urk. HD 4/1/1 S. 14; Urk. HD 4/1/3 S. 1 ff.; Urk. HD 4/2/1 S. 5). Zudem wäre es ihr, in Anbetracht der enormen Planung und dem Aufwand, welche sie willens war, für diese deliktische Tätigkeit aufzubringen, auch möglich gewesen, in jener Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. diese Energie in die Suche einer entsprechenden Stelle zu investieren. In Bezug auf die geltend gemachte Untätigkeit ihres Ex-Ehemannes ist sodann zu bemerken, dass dieser sie mit diversen Hilfeleistungen in ihrem deliktischen Vor- gehen unterstützte. Davon, dass er nicht zum Unterhalt der Familie beigetragen hätte, kann daher keine Rede sein. Allerdings wäre es auch ihm möglich gewe- sen, sich auf die Einnahmen aus einer legalen Erwerbstätigkeit zu beschränken. Aus ihrem Vorbringen, alleine für den Unterhalt der Familie verantwortlich gewe- sen zu sein, lässt sich jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter liess die Beschuldigte geltend machen, dass eine gewisse Abhängig- keit von I._____ bestanden habe und dieser auch Druck auf sie ausgeübt habe. So sei sie von diesem, welchen sie aufgrund der ihm nachgesagten gröbe- ren Methoden auch gefürchtet habe, durchaus zu ihren Taten gedrängt worden. Ausserdem habe sie ihm immer einen beträchtlichen Teil ihrer Einkünfte abgeben müssen (Urk. 26 S. 11 und S. 13; Urk. 60 S. 6 f.). Mit dem Vorbringen der Vertei- digung übereinstimmend ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass nicht sie

- 13 - die Idee für dieses Betrugsmodell hatte und sie sich auch nicht von sich aus um eine Beteiligung in diesem System bemühte. Auch dass eine gewisse Abhängig- keit zu ihm bestand, ist dadurch, dass er die Beschuldigte in die Funktionsweise dieses Systems einführte und sie ihm einen Teil ihrer Einkünfte abgeben musste, erkennbar (Urk. HD 4/1/13 S. 12 ff.). Dennoch zeigt sich insbesondere angesichts der Umtriebigkeit der Beschuldigten, der langen Zeitspanne, in welcher sie dieser Tätigkeit nachging und der hohen Anzahl vermittelter Versicherungsanträge, dass die Abhängigkeit von I._____ und die Pflichtgefühle ihm gegenüber nicht ihr einzi- ger Antrieb für die deliktische Tätigkeit waren. Vielmehr stand für sie, wie sie es auch selbst zugab (Prot. I S. 14), das dadurch erzielte Geld im Vordergrund. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit im Sin- ne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben.

E. 3.1.3 Angesichts der in erster Linie finanziellen Interessen, welche die Be- schuldigte verfolgte, vermag die Abhängigkeit von I._____ das Verschulden des gewerbsmässigen Betrugs lediglich leicht zu mindern. Das Verschulden ist insge- samt als erheblich einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

E. 3.2 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 3.2.1 Die Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1983 in …, Kroatien, gebo- ren. Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte sie, als Einzelkind bei ihren El- tern aufgewachsen zu sein. Ihr Vater sei gestorben, als sie fünf Jahre alt gewesen sei. Etwa fünf Jahre danach habe ihre Mutter erneut geheiratet. Die Mutter wohne nach wie vor in Kroatien und habe vor einiger Zeit einen Hirnschlag erlitten.

- 14 - In Kroatien habe sie die Grundschule besucht und eine dreijährige Lehre als Verkäuferin absolviert. In der Schweiz habe sie zunächst als Zimmermädchen im Hotel … und dann in einem Call Center gearbeitet. Dann habe sie am 21. Januar 2006 einen Autounfall erlitten, weshalb sie während zwei Jahren zu 100 % und während einem Jahr zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie war damals mit ih- rem Ex-Ehemann im Auto unterwegs, als sich im Gubrist Tunnel Eisschichten von einem vor ihnen fahrenden Lastwagenanhänger lösten und auf die Fahrbahn fie- len. Teile davon fielen auf die Frontscheibe ihres Autos. Ihr Ex-Ehemann erschrak dadurch und bremste stark ab. Da ein hinter ihnen fahrendes Auto dieses Bremsmanöver zu spät bemerkte, kam es zu einer Auffahrkollision. Diese führte dazu, dass die Beschuldigte im Auto eingeklemmt wurde und schwere Verletzun- gen erlitt (Urk. HD 7/17/1/1 S. 2). Weiter erklärte die Beschuldigte, sich nach die- ser Zeit, in welcher sie krankheitshalber nicht habe arbeiten können, selbständig gemacht zu haben. Seit November 2010 sei sie Produktionsmitarbeiterin beim Temporärbüro O._____ gewesen. Am 28. April 2011 erlitt sie erneut einen Unfall. Bei der Arbeit wurde sie am Knie durch die Türe eines Tiefkühlers getroffen, wel- chen eine andere Mitarbeiterin öffnete. Der Harass, welchen sie damals in den Händen hielt, liess sie fallen, was zu Verletzungen am Knie und an der Schulter führte (Urk. HD 4/1/1 S. 2; Urk. HD 7/20/4). Die Anstellung bei der Firma P._____ AG in Dübendorf, bei welcher sie danach gearbeitet habe, sei gemäss der Be- schuldigten per 31. Dezember 2014 gekündigt worden. Danach sei sie auf Stel- lensuche gewesen und habe bis Mitte des Jahres 2016 von Leistungen der Ar- beitslosenversicherung gelebt. Zurzeit arbeite sie wieder temporär als Verkäuferin im Q._____ und im Service in einem Restaurant. Nach dem Abschluss ihrer Lehre habe sie am tt. September 2001 B._____ in …, Kroatien, geheiratet. Mit ihm gemeinsam habe sie in der Folge eine Woh- nung in der Schweiz bezogen und am tt.mm.2002 sei ihr gemeinsamer Sohn R._____ zur Welt gekommen. Im Jahre 2012 hätten sie sich scheiden lassen. Am tt. August 2015 habe sie erneut geheiratet. Ihr zweiter Ehemann, S._____ geb. …, habe ihren Ledignamen angenommen. Ihr Sohn R._____ wohne derzeit in Kroatien und werde von ihrem zweiten Ehemann, welcher ebenfalls in Kroatien wohne und arbeite, sowie von ihrer Mutter betreut. Ab und zu sei sie in Kroatien

- 15 - zu Besuch. Es sei jedoch geplant, dass er wieder in die Schweiz kommen werde. Sie selbst wohne in … zusammen mit ihrem Ex-Ehemann, dessen neuen Ehefrau und deren gemeinsamen zwei Kindern. Zu diesen pflege sie ein gutes Verhältnis. So sei sie beispielsweise auch die Gotte des Sohnes ihres Ex-Ehemannes. Aus- serdem habe sie zwei Hunde, mit denen sie ihre Freizeit gerne verbringe. Zu ihren finanziellen Verhältnissen erklärte die Beschuldigte, bei ihrer der- zeitigen Temporärarbeit Fr. 25.– pro Stunde zu verdienen. Wie viel sie jeweils ar- beite, sei unterschiedlich. Pro Monat verdiene sie jedenfalls ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat. An den Mietkosten von Fr. 1'589.– pro Monat für die Woh- nung in … beteilige sie sich hälftig. Ausserdem komme sie für einen Teil des Un- terhalts ihres Sohnes auf, und sie unterstütze ihre Mutter freiwillig finanziell. Aus- serdem habe sie laufende Kosten für das Haus ihrer Mutter in Kroatien von Fr. 350.– pro Monat. An diesem Haus sei sie zu ¼ Grundeigentümerin. Über Vermögen verfüge sie abgesehen davon nicht. Ausserdem erklärte sie, Privatkonkurs über den Betrag von Fr. 600'000.– gemacht zu haben. Bei den geschuldeten Beträgen habe es sich um jene aus diesem Verfahren gehandelt (Urk. 3/5/2; Urk. 4/1/9 S. 2 ff.; Urk. 4/4/2 S. 2 f. und S. 12 ff.; ND 7 Urk. 4 S. 1; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Fakto- ren ableiten lassen.

E. 3.2.2 Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeich- net (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1).

E. 3.2.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

- 16 - Da die Beschuldigte gerade zu Beginn des Vorverfahrens wesentliche Vor- würfe noch bestritt, kann dem Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte sei genau besehen von Anfang an geständig gewesen (Urk. 26 S. 4 und S. 20; Urk. 60 S. 7), nicht gefolgt werden. So verneinte sie beispielsweise zunächst, dass gewisse Kunden auch blanko unterschrieben hätten (Urk. HD 4/1/1 S. 11; Urk. HD 4/2/1 S. 4). Ausserdem gab sie nicht von Beginn weg zu, die Prämien- zahlungen jeweils selbst geleistet zu haben (Urk. HD 4/1/1 S. 11 ff.). Zudem be- hauptete sie damals noch, es seien echte Verträge gewesen, die Kunden hätten ab einem gewissen Zeitpunkt einfach die Prämien nicht weiter bezahlt (Urk. 4/2/1 S. 2). Dennoch ist wesentlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens in Bezug auf den Anklagesach- verhalt vollumfänglich geständig zeigte.

E. 3.2.4 Bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz liess die Beschuldigte eine besondere Strafempfindlichkeit geltend machen, da mit einem Strafvollzug auch eine länger andauernde Trennung von ihrem Sohn verbunden wäre. So hätte ihr Sohn, welcher hyperaktiv, im Grundsatz sonderschulpflichtig und auch nach wie vor auf sie angewiesen sei, bei einem Strafvollzug den effektiven Preis ihrer Delinquenz zu tragen (Urk. HD 3/3/13; Urk. 26 S. 20 f.).

E. 3.2.4.1 Bei der Festsetzung der Strafe sind deren Folgen für den Verurteil- ten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berück- sichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Wie das Bundesgericht wiederholt festhielt (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5; 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_748/2015 vom

29. Oktober 2015 E. 1.3), stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Frei- heitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. auch WIPRÄCHTI-

- 17 - GER/KELLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, N 150 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 3.2.4.2 Schon die Vorinstanz kam zurecht zum Schluss, dass eine beson- dere Strafempfindlichkeit zu verneinen sei (Urk. 41 S. 20). Diesen Erwägungen ist insbesondere zu folgen, da darauf hingewiesen wurde, dass Freiheitsstrafen bei Eltern minderjähriger Kinder immer mit Problemen und Einschränkungen zu Lasten der Kinder verbunden seien. Der Sohn der Beschuldigten ist inzwischen bereits 15 Jahre alt und lebt in Kroatien, wo er schon jetzt grösstenteils vom Ehemann und der Mutter der Beschuldigten betreut wird. Die Beschuldigte erklär- te zudem selbst, nur ab und zu in Kroatien zu Besuch zu sein (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ihr Sohn oder ihre Mutter auf die ständige Anwesenheit der Beschuldigten angewiesen wären. Das Vorliegen aus- sergewöhnlicher Umstände, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären, ist daher der Vorinstanz entsprechend zu verneinen.

E. 3.2.5 Schliesslich liess die Beschuldigte sowohl im vorinstanzlichen Verfah- ren als auch im Berufungsverfahren einwenden, die lange Verfahrensdauer von rund 5 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil sei nahe an der Verletzung des Beschleunigungsgebots und daher strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 18; Urk. 60 S. 8). Das Strafverfahren dauerte seit der Verhaftung der Beschuldigten am 6. Juli 2011 bis heute rund 6 Jahre (Urk. HD 2/2/2). Diese lange Verfahrensdauer ist un- ter anderem darauf zurückzuführen, dass sich nicht nur mehrere Personen an diesem Betrugssystem beteiligten, sondern dieses auch eine gewisse Komplexität aufwies, was entsprechend umfangreiche Untersuchungshandlungen erforderlich machte. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten und dem Ausmass der erforderlichen Untersuchungshandlungen, dennoch ist ihr die lange Verfahrensdauer, insbesondere da sie sich grundsätzlich kooperativ zeigte, nicht anzulasten. In Anbetracht dessen, dass sie während län- gerer Zeit der Belastung dieses Strafverfahrens ausgesetzt war, ist auch die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen.

- 18 -

E. 3.3 Aufgrund des zunächst zwar zögerlichen, aber dennoch vollumfängli- chen Geständnisses sowie der ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigenden langen Verfahrensdaher ist die Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

E. 3.4 Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Geldwäscherei, der Urkundenfäl- schung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Unterlassung der Buchführung rechtfertigt es sich, diese Delikte zusammen zu beurteilen. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist daher nun deren Tat- komponente gewichten.

E. 3.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere dieser Delikte ist festzuhalten, dass die Beschuldigte diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Zusam- menhang mit den durch sie gegründeten Gesellschaften beging. Die Begehung all dieser Delikte zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und insbesondere auch gegenüber den übrigen Teilnehmern im Geschäftsverkehr. Dadurch, dass die Beschuldigte weder davor zurückschreckte, einen Betreibungsregisterauszug zu fälschen, um sich in den Geschäftsbeziehun- gen zu den Versicherern einen Vorteil zu verschaffen, noch davor, gegenüber ei- nem Notar unrichtige Angaben zu machen und diese beurkunden zu lassen, zeigt sich zudem eine gewisse Unverfrorenheit. Die objektive Schwere dieser Taten ist als noch leicht zu bezeichnen.

E. 3.4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass die Beschuldigte diese Delikte beging, um ihr primäres Ziel, die Erlangung möglichst hoher Provisionszahlungen zu erreichen. Alleine aufgrund des Um- stands, dass der Besuch bei einem Notar notwendig war, um eine Gesellschaft zu gründen, musste der Beschuldigten bewusst sein, dass mit der Führung einer Gesellschaft gewisse Pflichten einhergehen. Dass sie sich um diese Pflichten jedoch nicht kümmerte und sie zudem gar unrichtige Angaben gegenüber dem Notar machte, zeigt sich, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Absicht hegte, über-

- 19 - haupt eine ernsthafte Geschäftstätigkeit zu betreiben. Es ging ihr vielmehr von Beginn weg um das Erzielen eines unrechtmässigen Vorteils.

E. 3.4.3 Insgesamt führt die subjektive Schwere der Tat nicht zu einer verän- derten Gewichtung des diesbezüglichen Verschuldens. Es erweist sich als insge- samt noch leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothe- tische Einsatzstrafe um rund 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.5 Bezüglich der Täterkomponente zu diesen Delikten ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. III.3.2.1.). Auch in Bezug auf diese Delikte zeigte sich die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens vollumfänglich geständig. Dieses Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer wirken sich daher auch auf diese Delikte deutlich strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung dieser Umstän- de ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.

E. 3.6 Somit ist die Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug, die mehr- fache Misswirtschaft, die mehrfache Geldwäscherei, die Urkundenfälschung, die Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie die Unterlassung der Buchfüh- rung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 4 Während es sich daher bezüglich der 90 Tagessätze Geldstrafe rechtfer- tigt, deren Vollzug vollständig bedingt aufzuschieben, ist der Beschuldigten hin- sichtlich der 33 Monate Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Da die Beschuldigte trotz der bereits erstandenen 36 Tage Untersuchungs- haft und während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte, ist der unbe- dingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe, wie dies bereits die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 41 S. 22), nicht auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten zu beschränken. Es erweist sich indessen als angemessen, den Vollzug der Frei- heitsstrafe im Umfang von 25 Monaten aufzuschieben und die Freiheitsstrafe im Übrigen (8 Monate) zu vollziehen. Angesichts der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass sich die Beschuldigte seit dem am 7. Dezember 2015 begangenen Diebstahl wohl verhielt, ist die Probezeit sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre zu beschränken. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigte mit der im Rahmen ihrer Berufung beantragten Redu- zierung des Strafmasses vollumfänglich unterliegt und sie lediglich in Bezug auf die Dauer der Probezeit und den zu vollziehenden Teil der teilbedingten Freiheits- strafe eine teilweise Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen des

- 24 - richterlichen Ermessens zu ihren Gunsten erzielte, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 4.1 Vom schwersten Delikt ausgehend ist zunächst die Tatkomponente des mehrfachen Diebstahls zu bewerten.

E. 4.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte im Abstand von rund 3 ½ Jahren drei Diebstähle beging, wobei es

- 20 - sich bei den jeweiligen Deliktssummen von Fr. 876.–; Fr. 398.65 und Fr. 346.80 zwar nicht mehr um geringfügige, aber dennoch nicht um sehr hohe Beträge han- delte. Dass sie dreimal solche Ladendiebstähle beging, zeugt wiederum von einer gewissen Unverfrorenheit. Die objektive Schwere dieser Taten ist dennoch als noch leicht zu qualifi- zieren.

E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Bei den gestohlenen Gegenständen handelte es sich jeweils nicht um Dinge, welche lebensnotwendig gewesen wären und von einer akuten finanziellen Notlage gezeugt hätten. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich bei den im T._____ gestohlenen Gegenständen im Unterschied zu jenen aus dem U._____ nicht um Dinge mit einem grossen Verkaufswert handelte. Es wurden Spielsachen gestohlen, welche gemäss der Beschuldigten für die Kinder ihres Ex-Ehemannes gedacht waren (Urk. ND 7/4 S. 2). Somit handelte sie ge- wissermassen uneigennützig. Dennoch kam die Idee dazu, wie sie selbst erklärte, von ihr (Urk. ND 7/4 S. 1), und sie handelte auch bezüglich dieser Delikte aus finanziellem Interesse und nicht aus einer Notlage heraus. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit im Sin- ne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben.

E. 4.1.3 Die subjektive Schwere ihrer Taten vermag ihr objektives Tatver- schulden demnach weder zu mindern noch zu erhöhen. Das Verschulden ist ins- gesamt als noch leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe erweist sich als angemessen.

E. 4.2 Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. III.3.2.1.). Auch in Bezug auf diese Vorfälle zeigte sich die Beschuldigte vollumfänglich geständig. In Anbetracht dessen, dass sie jedoch jeweils dabei beobachtet wurde, wie sie Gegenstände in die am Kin- derwagen angehängte Tasche steckte (Urk. ND 4/1 S. 4; Urk. ND 7/1 S. 3), blieb

- 21 - ihr kaum Raum für Bestreitungen. Ausserdem ist straferhöhend zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte diese Diebstähle beging, obwohl sie von der laufen- den Strafuntersuchung wegen der übrigen Delikte wusste und in diesem Zusam- menhang bereits 36 Tage in Untersuchungshaft verbringen musste. Da zwei der drei Diebstähle erst am 7. Dezember 2015 begangen wurden, wirkt sich die Länge der Verfahrensdauer in Bezug auf diese Delikte nur unwesentlich straf- mindernd aus. Die straferhöhende Wirkung der Delinquenz während laufender Strafunter- suchung und die strafmindernde Wirkung des Geständnisses sowie der langen Verfahrensdauer heben sich gegenseitig auf. Die Einsatzstrafe bleibt daher unverändert.

E. 4.3 Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist schliesslich die Tatkomponente des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu gewichten.

E. 4.3.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte erklärte, sehr selten bzw. nur, wenn es ein Notfall gewesen sei, selbst Auto gefahren zu sein, obwohl sie keinen Führerschein hatte. Dies sei ca. ein bis zweimal pro Monat vorgekommen (Urk. ND 6/2 S. 2). Dass sie mehrmals ohne Berechtigung Auto fuhr, lässt wiederum auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung schliessen. Zudem zeigt sich erneut eine gewisse Unverfrorenheit, da sie sich jedes Mal, wenn sie selbst Auto fuhr, dem Risiko einer Kontrolle und einer entsprechenden Bestrafung aussetzte. Die objektive Schwere dieser Taten ist dennoch als leicht zu bezeichnen.

E. 4.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sie sich bei jeder Fahrt bewusst war, dass sie zum Lenken eines Fahrzeugs ei- gentlich eines Führerscheins bedürfte. Dennoch fasste sie für jede Fahrt erneut den Entschluss, sich dieser Vorschrift zu widersetzen.

E. 4.3.3 Die subjektive Schwere ihrer Taten vermag ihr objektives Tatver- schulden demnach weder zu mindern noch zu erhöhen. Unter Berücksichtigung

- 22 - des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

E. 4.4 Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. III.3.2.1.). Auch in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung zeigte sich die Beschuldigte geständig. In Bezug auf die Autofahrt vom 19. November 2014, anlässlich welcher sie durch die Stadtpolizei … kontrol- liert wurde (Urk. ND 6/2 S. 1), blieb ihr jedoch zum Vornherein kaum Raum für Bestreitungen. Andererseits ist ihr zu Gute zu halten, dass sie von sich aus zu- gab, auch zuvor schon ohne Führerausweis gefahren zu sein. Überdies ist die lange Dauer des Verfahrens auch in Bezug auf diese Taten nur leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, da die letzte Fahrt ohne Bewilligung erst Ende des Jah- res 2014 stattfand. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass die Beschuldigte auch diesbezüglich trotz der bereits verbüssten 36 Tage Untersuchungshaft und der laufenden Strafuntersuchung delinquierte. Da das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis und die lange Ver- fahrensdauer die straferhöhend zu berücksichtigende Delinquenz während lau- fender Strafuntersuchung nicht zu überwiegen vermögen, bleibt die Einsatzstrafe unverändert.

E. 4.5 Somit ist für den mehrfachen Diebstahl und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen. Angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.1.) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen. IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten sowie des teilbedingten Strafvollzuges korrekt aufgeführt. Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 41 S. 22).

2. Aufgrund der in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe vorliegenden Strafhöhe von 90 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzungen für die

- 23 - Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Hinsichtlich der zusätzlich auszufäl- lenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten kommt die Gewährung des (vollständig) bedingten Vollzugs jedoch bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage.

3. Die Beschuldigte ist bis anhin deliktisch nicht in Erscheinung getreten (Urk. 57), und es ist davon auszugehen, dass ihr das durchlaufene, sehr lange Strafverfahren und insbesondere die erstandenen 36 Tage Untersuchungshaft die volle Tragweite ihres Fehlverhaltens aufgezeigt haben. Unter diesen Umständen kann bei der Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegan- gen werden.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 7. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Verfah- renseinstellung betr. Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der C._____ GmbH), 7-8 (Beschlagnahmungen), 9 (Verweisung der Zivilfor- derungen auf den Weg des Zivilprozesses), 10-11 und 13 (Kostendispositiv, Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 15 (Nichteintreten auf den An- trag betr. Parteientschädigung der Privatklägerin 3) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate abzüg- lich 36 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 25 -
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 894.60 amtliche Verteidigung (Dr. X1._____) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (MLaw X2._____)
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, so- fern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mittei- lungen an die Behörde betreffend den Beschuldigten 2, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich sowie an die Bezirksgerichtskas- se Uster betr. der gemäss Beschluss in Rechtskraft erwachsenen Dispo- sitivziffern 8, 13 und 14] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich - 26 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Ziff. 1 des Beschlusses − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160499-O/U/dz Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 23. Mai 2017 in Sachen

1. A._____,

2. ... Beschuldigte und Berufungsklägerin 1 bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1 ab 5. April 2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

7. Juli 2016 (DG160004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 13). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 lit. a, b und d StGB (HD, ND 2); − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a und b StGB (ND 1, ND 3); − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 4, ND 7); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD, ND 2); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (ND 1); − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (HD, ND 2); − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 lit. a und b StGB (ND 3); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (ND 6).

2. Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig

- 3 - − der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 lit. a, b und d StGB) in Verbindung mit Art. 25 StGB (HD, ND 2); − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a und b StGB (ND 1); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (ND 1); − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (HD, ND 2).

3. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchfüh- rung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a und b StGB im Zusammenhang mit der C._____ GmbH gegenüber den Beschuldigten eingestellt.

4. Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Restumfang von 9 Mona- ten (abzüglich 36 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheits- strafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 48 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Der dem Beschuldigten 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2009 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

- 4 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 bei der Beschuldigten 1 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'400.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die derzeit bei der Bezirksgerichtskasse Uster unter der Depot-Nr. 738 gelagerte externe Festplatte wird zu den Akten genommen.

9. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber den Privat- klägerinnen 1 (D._____ AG), 2 (E._____ AG), 3 (F._____ AG), 4 (G._____ AG) und 5 (H._____ AG) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche werden die Privatklägerinnen 1-5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.– Auslagen EDV-Datensicherung Fr. 2'310.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'600.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Drittel auferlegt. Verzichtet der Beschuldigte 2 auf eine Begründung des Urteils, so reduziert sich der ihm auferlegte Anteil an der Entscheidgebühr um einen Drittel.

12. Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschul- digten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 20. Juli 2011 mit Fr. 811.60 entschädigt wurde. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldig- ten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 -

13. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 mit Fr. 16'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Fr. 11'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Auf den Antrag der Privatklägerin 3 (F._____ AG) hinsichtlich Leistung einer Parteientschädigung durch die Beschuldigten wird nicht eingetreten. Berufungsanträge:

a) der amtlichen Verteidigung: (Urk. 60 S. 2)

1. In Aufhebung von Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

7. Juli 2016 sei die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.

b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45, schriftlich)

- 6 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Uster, Strafgericht, vom 7. Juli 2016 meldete die vormalige amtliche Vertei- digung mit Eingabe vom 8. Juli 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 32; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 24. November 2016 reich- te die vormalige Verteidigung mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 innert Frist die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 40; Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie auf das Stellen von Beweisanträ- gen, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am

23. März 2017 formlos bewilligt wurde (Urk. 45). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Vor der Berufungsverhandlung wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt.

2. Nach vorgängiger Ankündigung per E-Mail ersuchte die vormalige Vertei- digung, Rechtsanwalt Dr. X1._____, mit Eingabe vom 3. April 2017 aufgrund einer Reduzierung seines Arbeitspensums um Entlassung als amtliche Verteidigung (Urk. 47; Urk. 50). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April

- 7 - 2017 entsprochen, und es wurde neu Rechtsanwalt MLaw X2._____ als amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 51). II. Prozessuales

1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich alleine gegen die mit Urteil der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Freiheitsstrafe (Urk. 42 S. 3).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Verfahrenseinstellung betr. Unter- lassung der Buchführung im Zusammenhang mit der C._____ GmbH), 7-8 (Be- schlagnahmungen), 9 (Verweisung der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses), 10-11 und 13 (Kostendispositiv, Entschädigung amtliche Verteidi- gung) sowie 15 (Nichteintreten auf den Antrag betr. Parteientschädigung der Privatklägerin 3) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Strafzumessung

1. Im angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wobei deren Vollzug im Umfang von 27 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Für den Restumfang von 9 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 41 S. 30). Die Verteidigung hat mit der Berufung die Bestrafung der Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe beantragt, während die Staatsanwaltschaft die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils verlangte (Urk. 60 S. 2; Urk. 45).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben.

- 8 - 2.1. Zu ergänzen ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Stra- fen zum Zuge kommt, wobei es nicht auf die abstrakte Strafandrohung, sondern darauf, dass das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt, ankommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit regelmässig auf Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 ff., 101). Von diesem Grundsatz kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann abgewichen werden, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermit- teln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander ver- knüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.2. Die Vorinstanz fällte für sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delik- te eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe aus (Urk. 41 S. 11 ff.). 2.3. Wie zu zeigen sein wird, kommt als Einsatzstrafe für den gewerbsmäs- sigen Betrug als schwerstes Delikt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. In Anbe- tracht dessen, dass die mehrfache Misswirtschaft, die mehrfache Geldwäscherei, die Urkundenfälschung, das Erschleichen einer falschen Beurkundung sowie die Unterlassung der Buchführung ebenfalls mit dem Ziel begangen wurden, un- rechtmässige Provisionszahlungen von Versicherungen zu erlangen, besteht zwischen diesen Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. In Anwendung der obgenannten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, für sämtliche dieser Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang fehlt hingegen zum ebenfalls durch die Beschuldigte begangenen mehrfachen Diebstahl sowie zum mehrfachen Fahren ohne Berechtigung. Da für diese Delikte bei einer separaten Betrachtung jeweils Geldstrafen auszufällen wären, sind diese beiden Delikte nicht in die Gesamt- strafenbildung mit den zuvor aufgezählten Normverstössen miteinzubeziehen.

- 9 - Es ist für diese aufgrund der Gleichartigkeit der auszufällenden Strafen wiederum eine Geldstrafe als Gesamtstrafe zu bilden.

3. Zunächst ist die Gesamtstrafe in Bezug auf den Tatkomplex des Provi- sionsbetrugs zu bilden. Diesbezüglich ist der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB das schwerste der begangenen Delikte und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Von diesem Strafrahmen ist daher auszugehen. 3.1. Vom schwersten Delikt ausgehend ist zunächst die Tatkomponente des gewerbsmässigen Betrugs zu bewerten. 3.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass sich die deliktische Tätigkeit der Beschuldigten über einen beachtlichen Zeitraum von rund 3 ½ Jahren erstreckte. Ausserdem gelangten durch das von ihr und ihren Mitbe- schuldigten angewandte Betrugsmodell Versicherungsprovisionen in der Höhe von insgesamt über 1,5 Millionen Schweizer Franken unrechtmässig zur Auszah- lung. Während davon ein gewisser Teil für die Bezahlung der Versicherungsprä- mien verwendet wurde und ein weiterer Anteil an I._____ weitergeleitet werden musste, profitierten die Beschuldigte und ihr Ex-Ehemann, B._____, im Umfang von rund Fr. 350'000.–. Auch wenn dieser Betrag lediglich einen Bruchteil der insgesamt erlangten Deliktssumme darstellt, so handelt es sich dennoch um eine enorm hohe Summe, von welcher die Beschuldigte unrechtmässig profitierte. Um diese Provisionszahlungen der verschiedenen Versicherungsgesell- schaften zur Auszahlung zu bringen, waren eine sehr detaillierte Planung sowie ein grosser Arbeitsaufwand erforderlich. Nicht nur mussten eigens für dieses Vor- haben Vermittlungsgesellschaften gegründet werden, welche wiederum mit den Versicherungsgesellschaften entsprechende Verträge abschliessen mussten, sondern es mussten in der Folge auch zahlreiche Versicherungsanträge vermittelt und ausgefüllt werden. Insgesamt vermittelte die Beschuldigte 551 Anträge auf Lebensversicherungen. Diese vermittelte sie teilweise als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J._____ GmbH und teilweise als Unteragentin der K._____ GmbH, der L._____ GmbH sowie der M._____ GmbH. Um die Provisionen

- 10 - schliesslich zu erlangen, war zudem erforderlich, dass die Beschuldigte darum besorgt war, dass die Prämien der einzelnen abgeschlossenen Versicherungen rechtzeitig bezahlt wurden. Zu beachten ist, dass Umstände, die zur Anwendung des höheren Straf- rahmens führten, innerhalb desselben nicht noch einmal verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen, andernfalls würde der Beschuldigten der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt und das Doppelverwertungsverbot verletzt. Es ist dem Gericht indes nicht verwehrt, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom

27. Juni 2016 E. 2.3.2). Aufgrund der hohen Anzahl ausgefertigter Versiche- rungsanträge sowie der Sorgfalt und der Zeit, welche die Beschuldigte für die Erlangung dieser Provisionszahlungen aufwendete, ist die kriminelle Energie der Beschuldigten auch im Rahmen des aufgrund der Gewerbsmässigkeit qualifizier- ten Tatbestandes als sehr hoch einzuschätzen. Auch wenn der Beschuldigten nicht anzulasten ist, dass sie die Urheberin dieses Betrugsmodells ist und sie die Tätigkeiten der verschiedenen Maklerge- sellschaften auch nicht koordinierte, so kam ihr innerhalb dieses Systems den- noch eine tragende Rolle zu. Sie war immerhin Gesellschafterin und Geschäfts- führerin einer der Vermittlungsgesellschaften und setzte ausserdem gegen Bezahlung auch Untervermittler ein. Zudem erteilte sie auch ihrem Ex-Ehemann verschiedene Aufträge, welche der Unterstützung der betrügerischen Tätigkeit dienten. Sowohl in Bezug auf die von ihr eingesetzten Untervermittler als auch hinsichtlich der Antragssteller, die sie akquirierte, ist zu beachten, dass sie durch deren Involvierung das Risiko in Kauf nahm, dass auch diese sich möglicherweise in einem Strafverfahren verantworten müssen. Die Verteidigung brachte vor, bei der Strafzumessung sei unter anderem zu berücksichtigen, dass es die geschädigten Versicherer der Beschuldigten unheim- lich leicht gemacht hätten, über Jahre hinweg zu delinquieren (Urk. 26 S. 16; Urk. 60 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog diesem Vorbringen entsprechend, dass bezüglich der Versicherungsgesellschaften eine gewisse Opfermitverantwortung

- 11 - zu bejahen sei, welche zu einer Verschuldensminderung führe. Diese Mitverant- wortung sah sie darin, dass einerseits die Fachkenntnisse der Beschuldigten nie ernsthaft überprüft worden seien und die Provisionszahlungen andererseits bereits nach Eingang der ersten Prämienzahlung in vollem oder zumindest in einem Teilumfang zur Auszahlung gelangt seien (Urk. 41 S. 12 ff.). Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Als Ursache dafür, dass die Versicherungsprämien nicht weiter einbezahlt wurden und den Versicherungsge- sellschaften daher durch die Auszahlung der Provisionen ein Schaden entstanden ist, steht vielmehr die deliktische Absicht der Beschuldigten und nicht ihre fehlen- den Fachkenntnisse im Vordergrund. Angesichts der enormen Anstrengungen, welche die Beschuldigte und ihre Mittäter für die ganze Organisation aufbrachten, wäre ihre Absicht auch nicht erkennbar gewesen, wenn ihre Fachkenntnisse genauer überprüft worden wären. So schreckte die Beschuldigte beispielsweise auch nicht davor zurück, einen Betreibungsregisterauszug zu fälschen, um den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen der J._____ GmbH mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften zu begünstigen. Ausserdem war sie darum bemüht, dass die Einzahlung der Versicherungsprämien der einzelnen Kunden jeweils an den Poststellen an deren Wohnorten erfolgten, damit den Versicherern keine Unregelmässigkeiten auffallen. Schliesslich erfolgte die Gründung verschiedener Maklergesellschaften anstelle einer einzigen ebenfalls alleine mit dem Ziel, ihre Absicht zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund stellt die Raffiniertheit des Vor- gehens der Beschuldigten und ihrer Mittäter in diesem Fall, den Umstand, dass seitens der Versicherungsgesellschaften keine umfangreichen Kontrollen durch- geführt wurden, in den Hintergrund. Eine Verschuldensminderung aufgrund des Verhaltens der Versicherungsgesellschaften fällt somit ausser Betracht. Die objektive Schwere dieser Tat ist daher als erheblich zu qualifizieren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Vor Vorinstanz liess sie geltend machen, dass die Last, für die Einkünfte der Familie zu sorgen, aufgrund der Untätigkeit ihres dama- ligen Ehemannes an ihr hängen geblieben sei. Dieser Umstand und die Angst vor einem erneuten Rückfall in die Schuldenwirtschaft hätten sie angetrieben (Urk. 26

- 12 - S. 11 f.; S. 18 und S. 26). Bereits die Vorinstanz erwog diesbezüglich jedoch zu- recht, dass ein allfälliges Versagen ihres Ex-Ehemannes, ausreichend zum wirt- schaftlichen Wohl der Familie beizutragen, ihre Delinquenz weder zu rechtfertigen noch zu relativieren vermöge (Urk. 41 S. 15). Auch wenn die Familie der Beschul- digten nie in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, so liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie sich je in einer prekären finanziellen Situation befunden hätten. Die deliktische Tätigkeit der Beschuldigten war auch nicht darauf ausgerichtet, eine finanzielle Notlage kurzfristig zu überbrücken. Vielmehr übte sie diese betrügerische Tätigkeit über einen längeren Zeitraum aus und erzielte so auch immer wieder deliktische Gelder in ansehnlicher Höhe. Zudem wurde das deliktisch erlangte Geld auch nicht alleine für die elementaren Bedürf- nisse der Familie verwendet. Die Beschuldigte investierte im Gegenteil beispiels- weise auch eine Summe von Fr. 92'000.– in einen Sänger namens N._____ oder renovierte damit ein Haus in Kroatien (Urk. HD 4/1/1 S. 14; Urk. HD 4/1/3 S. 1 ff.; Urk. HD 4/2/1 S. 5). Zudem wäre es ihr, in Anbetracht der enormen Planung und dem Aufwand, welche sie willens war, für diese deliktische Tätigkeit aufzubringen, auch möglich gewesen, in jener Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. diese Energie in die Suche einer entsprechenden Stelle zu investieren. In Bezug auf die geltend gemachte Untätigkeit ihres Ex-Ehemannes ist sodann zu bemerken, dass dieser sie mit diversen Hilfeleistungen in ihrem deliktischen Vor- gehen unterstützte. Davon, dass er nicht zum Unterhalt der Familie beigetragen hätte, kann daher keine Rede sein. Allerdings wäre es auch ihm möglich gewe- sen, sich auf die Einnahmen aus einer legalen Erwerbstätigkeit zu beschränken. Aus ihrem Vorbringen, alleine für den Unterhalt der Familie verantwortlich gewe- sen zu sein, lässt sich jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter liess die Beschuldigte geltend machen, dass eine gewisse Abhängig- keit von I._____ bestanden habe und dieser auch Druck auf sie ausgeübt habe. So sei sie von diesem, welchen sie aufgrund der ihm nachgesagten gröbe- ren Methoden auch gefürchtet habe, durchaus zu ihren Taten gedrängt worden. Ausserdem habe sie ihm immer einen beträchtlichen Teil ihrer Einkünfte abgeben müssen (Urk. 26 S. 11 und S. 13; Urk. 60 S. 6 f.). Mit dem Vorbringen der Vertei- digung übereinstimmend ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass nicht sie

- 13 - die Idee für dieses Betrugsmodell hatte und sie sich auch nicht von sich aus um eine Beteiligung in diesem System bemühte. Auch dass eine gewisse Abhängig- keit zu ihm bestand, ist dadurch, dass er die Beschuldigte in die Funktionsweise dieses Systems einführte und sie ihm einen Teil ihrer Einkünfte abgeben musste, erkennbar (Urk. HD 4/1/13 S. 12 ff.). Dennoch zeigt sich insbesondere angesichts der Umtriebigkeit der Beschuldigten, der langen Zeitspanne, in welcher sie dieser Tätigkeit nachging und der hohen Anzahl vermittelter Versicherungsanträge, dass die Abhängigkeit von I._____ und die Pflichtgefühle ihm gegenüber nicht ihr einzi- ger Antrieb für die deliktische Tätigkeit waren. Vielmehr stand für sie, wie sie es auch selbst zugab (Prot. I S. 14), das dadurch erzielte Geld im Vordergrund. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit im Sin- ne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 3.1.3. Angesichts der in erster Linie finanziellen Interessen, welche die Be- schuldigte verfolgte, vermag die Abhängigkeit von I._____ das Verschulden des gewerbsmässigen Betrugs lediglich leicht zu mindern. Das Verschulden ist insge- samt als erheblich einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 3.2. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.2.1. Die Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1983 in …, Kroatien, gebo- ren. Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte sie, als Einzelkind bei ihren El- tern aufgewachsen zu sein. Ihr Vater sei gestorben, als sie fünf Jahre alt gewesen sei. Etwa fünf Jahre danach habe ihre Mutter erneut geheiratet. Die Mutter wohne nach wie vor in Kroatien und habe vor einiger Zeit einen Hirnschlag erlitten.

- 14 - In Kroatien habe sie die Grundschule besucht und eine dreijährige Lehre als Verkäuferin absolviert. In der Schweiz habe sie zunächst als Zimmermädchen im Hotel … und dann in einem Call Center gearbeitet. Dann habe sie am 21. Januar 2006 einen Autounfall erlitten, weshalb sie während zwei Jahren zu 100 % und während einem Jahr zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie war damals mit ih- rem Ex-Ehemann im Auto unterwegs, als sich im Gubrist Tunnel Eisschichten von einem vor ihnen fahrenden Lastwagenanhänger lösten und auf die Fahrbahn fie- len. Teile davon fielen auf die Frontscheibe ihres Autos. Ihr Ex-Ehemann erschrak dadurch und bremste stark ab. Da ein hinter ihnen fahrendes Auto dieses Bremsmanöver zu spät bemerkte, kam es zu einer Auffahrkollision. Diese führte dazu, dass die Beschuldigte im Auto eingeklemmt wurde und schwere Verletzun- gen erlitt (Urk. HD 7/17/1/1 S. 2). Weiter erklärte die Beschuldigte, sich nach die- ser Zeit, in welcher sie krankheitshalber nicht habe arbeiten können, selbständig gemacht zu haben. Seit November 2010 sei sie Produktionsmitarbeiterin beim Temporärbüro O._____ gewesen. Am 28. April 2011 erlitt sie erneut einen Unfall. Bei der Arbeit wurde sie am Knie durch die Türe eines Tiefkühlers getroffen, wel- chen eine andere Mitarbeiterin öffnete. Der Harass, welchen sie damals in den Händen hielt, liess sie fallen, was zu Verletzungen am Knie und an der Schulter führte (Urk. HD 4/1/1 S. 2; Urk. HD 7/20/4). Die Anstellung bei der Firma P._____ AG in Dübendorf, bei welcher sie danach gearbeitet habe, sei gemäss der Be- schuldigten per 31. Dezember 2014 gekündigt worden. Danach sei sie auf Stel- lensuche gewesen und habe bis Mitte des Jahres 2016 von Leistungen der Ar- beitslosenversicherung gelebt. Zurzeit arbeite sie wieder temporär als Verkäuferin im Q._____ und im Service in einem Restaurant. Nach dem Abschluss ihrer Lehre habe sie am tt. September 2001 B._____ in …, Kroatien, geheiratet. Mit ihm gemeinsam habe sie in der Folge eine Woh- nung in der Schweiz bezogen und am tt.mm.2002 sei ihr gemeinsamer Sohn R._____ zur Welt gekommen. Im Jahre 2012 hätten sie sich scheiden lassen. Am tt. August 2015 habe sie erneut geheiratet. Ihr zweiter Ehemann, S._____ geb. …, habe ihren Ledignamen angenommen. Ihr Sohn R._____ wohne derzeit in Kroatien und werde von ihrem zweiten Ehemann, welcher ebenfalls in Kroatien wohne und arbeite, sowie von ihrer Mutter betreut. Ab und zu sei sie in Kroatien

- 15 - zu Besuch. Es sei jedoch geplant, dass er wieder in die Schweiz kommen werde. Sie selbst wohne in … zusammen mit ihrem Ex-Ehemann, dessen neuen Ehefrau und deren gemeinsamen zwei Kindern. Zu diesen pflege sie ein gutes Verhältnis. So sei sie beispielsweise auch die Gotte des Sohnes ihres Ex-Ehemannes. Aus- serdem habe sie zwei Hunde, mit denen sie ihre Freizeit gerne verbringe. Zu ihren finanziellen Verhältnissen erklärte die Beschuldigte, bei ihrer der- zeitigen Temporärarbeit Fr. 25.– pro Stunde zu verdienen. Wie viel sie jeweils ar- beite, sei unterschiedlich. Pro Monat verdiene sie jedenfalls ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat. An den Mietkosten von Fr. 1'589.– pro Monat für die Woh- nung in … beteilige sie sich hälftig. Ausserdem komme sie für einen Teil des Un- terhalts ihres Sohnes auf, und sie unterstütze ihre Mutter freiwillig finanziell. Aus- serdem habe sie laufende Kosten für das Haus ihrer Mutter in Kroatien von Fr. 350.– pro Monat. An diesem Haus sei sie zu ¼ Grundeigentümerin. Über Vermögen verfüge sie abgesehen davon nicht. Ausserdem erklärte sie, Privatkonkurs über den Betrag von Fr. 600'000.– gemacht zu haben. Bei den geschuldeten Beträgen habe es sich um jene aus diesem Verfahren gehandelt (Urk. 3/5/2; Urk. 4/1/9 S. 2 ff.; Urk. 4/4/2 S. 2 f. und S. 12 ff.; ND 7 Urk. 4 S. 1; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Fakto- ren ableiten lassen. 3.2.2. Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeich- net (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 3.2.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

- 16 - Da die Beschuldigte gerade zu Beginn des Vorverfahrens wesentliche Vor- würfe noch bestritt, kann dem Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte sei genau besehen von Anfang an geständig gewesen (Urk. 26 S. 4 und S. 20; Urk. 60 S. 7), nicht gefolgt werden. So verneinte sie beispielsweise zunächst, dass gewisse Kunden auch blanko unterschrieben hätten (Urk. HD 4/1/1 S. 11; Urk. HD 4/2/1 S. 4). Ausserdem gab sie nicht von Beginn weg zu, die Prämien- zahlungen jeweils selbst geleistet zu haben (Urk. HD 4/1/1 S. 11 ff.). Zudem be- hauptete sie damals noch, es seien echte Verträge gewesen, die Kunden hätten ab einem gewissen Zeitpunkt einfach die Prämien nicht weiter bezahlt (Urk. 4/2/1 S. 2). Dennoch ist wesentlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens in Bezug auf den Anklagesach- verhalt vollumfänglich geständig zeigte. 3.2.4. Bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz liess die Beschuldigte eine besondere Strafempfindlichkeit geltend machen, da mit einem Strafvollzug auch eine länger andauernde Trennung von ihrem Sohn verbunden wäre. So hätte ihr Sohn, welcher hyperaktiv, im Grundsatz sonderschulpflichtig und auch nach wie vor auf sie angewiesen sei, bei einem Strafvollzug den effektiven Preis ihrer Delinquenz zu tragen (Urk. HD 3/3/13; Urk. 26 S. 20 f.). 3.2.4.1. Bei der Festsetzung der Strafe sind deren Folgen für den Verurteil- ten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berück- sichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Wie das Bundesgericht wiederholt festhielt (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5; 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_748/2015 vom

29. Oktober 2015 E. 1.3), stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Frei- heitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. auch WIPRÄCHTI-

- 17 - GER/KELLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, N 150 ff. zu Art. 47 StGB). 3.2.4.2. Schon die Vorinstanz kam zurecht zum Schluss, dass eine beson- dere Strafempfindlichkeit zu verneinen sei (Urk. 41 S. 20). Diesen Erwägungen ist insbesondere zu folgen, da darauf hingewiesen wurde, dass Freiheitsstrafen bei Eltern minderjähriger Kinder immer mit Problemen und Einschränkungen zu Lasten der Kinder verbunden seien. Der Sohn der Beschuldigten ist inzwischen bereits 15 Jahre alt und lebt in Kroatien, wo er schon jetzt grösstenteils vom Ehemann und der Mutter der Beschuldigten betreut wird. Die Beschuldigte erklär- te zudem selbst, nur ab und zu in Kroatien zu Besuch zu sein (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ihr Sohn oder ihre Mutter auf die ständige Anwesenheit der Beschuldigten angewiesen wären. Das Vorliegen aus- sergewöhnlicher Umstände, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären, ist daher der Vorinstanz entsprechend zu verneinen. 3.2.5. Schliesslich liess die Beschuldigte sowohl im vorinstanzlichen Verfah- ren als auch im Berufungsverfahren einwenden, die lange Verfahrensdauer von rund 5 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil sei nahe an der Verletzung des Beschleunigungsgebots und daher strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 18; Urk. 60 S. 8). Das Strafverfahren dauerte seit der Verhaftung der Beschuldigten am 6. Juli 2011 bis heute rund 6 Jahre (Urk. HD 2/2/2). Diese lange Verfahrensdauer ist un- ter anderem darauf zurückzuführen, dass sich nicht nur mehrere Personen an diesem Betrugssystem beteiligten, sondern dieses auch eine gewisse Komplexität aufwies, was entsprechend umfangreiche Untersuchungshandlungen erforderlich machte. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten und dem Ausmass der erforderlichen Untersuchungshandlungen, dennoch ist ihr die lange Verfahrensdauer, insbesondere da sie sich grundsätzlich kooperativ zeigte, nicht anzulasten. In Anbetracht dessen, dass sie während län- gerer Zeit der Belastung dieses Strafverfahrens ausgesetzt war, ist auch die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen.

- 18 - 3.3. Aufgrund des zunächst zwar zögerlichen, aber dennoch vollumfängli- chen Geständnisses sowie der ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigenden langen Verfahrensdaher ist die Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.4. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Geldwäscherei, der Urkundenfäl- schung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Unterlassung der Buchführung rechtfertigt es sich, diese Delikte zusammen zu beurteilen. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist daher nun deren Tat- komponente gewichten. 3.4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere dieser Delikte ist festzuhalten, dass die Beschuldigte diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Zusam- menhang mit den durch sie gegründeten Gesellschaften beging. Die Begehung all dieser Delikte zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und insbesondere auch gegenüber den übrigen Teilnehmern im Geschäftsverkehr. Dadurch, dass die Beschuldigte weder davor zurückschreckte, einen Betreibungsregisterauszug zu fälschen, um sich in den Geschäftsbeziehun- gen zu den Versicherern einen Vorteil zu verschaffen, noch davor, gegenüber ei- nem Notar unrichtige Angaben zu machen und diese beurkunden zu lassen, zeigt sich zudem eine gewisse Unverfrorenheit. Die objektive Schwere dieser Taten ist als noch leicht zu bezeichnen. 3.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass die Beschuldigte diese Delikte beging, um ihr primäres Ziel, die Erlangung möglichst hoher Provisionszahlungen zu erreichen. Alleine aufgrund des Um- stands, dass der Besuch bei einem Notar notwendig war, um eine Gesellschaft zu gründen, musste der Beschuldigten bewusst sein, dass mit der Führung einer Gesellschaft gewisse Pflichten einhergehen. Dass sie sich um diese Pflichten jedoch nicht kümmerte und sie zudem gar unrichtige Angaben gegenüber dem Notar machte, zeigt sich, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Absicht hegte, über-

- 19 - haupt eine ernsthafte Geschäftstätigkeit zu betreiben. Es ging ihr vielmehr von Beginn weg um das Erzielen eines unrechtmässigen Vorteils. 3.4.3. Insgesamt führt die subjektive Schwere der Tat nicht zu einer verän- derten Gewichtung des diesbezüglichen Verschuldens. Es erweist sich als insge- samt noch leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothe- tische Einsatzstrafe um rund 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.5. Bezüglich der Täterkomponente zu diesen Delikten ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. III.3.2.1.). Auch in Bezug auf diese Delikte zeigte sich die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens vollumfänglich geständig. Dieses Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer wirken sich daher auch auf diese Delikte deutlich strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung dieser Umstän- de ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe angezeigt. 3.6. Somit ist die Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug, die mehr- fache Misswirtschaft, die mehrfache Geldwäscherei, die Urkundenfälschung, die Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie die Unterlassung der Buchfüh- rung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4. Schliesslich ist eine Gesamtstrafe für den mehrfachen Diebstahl und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung auszufällen. Diesbezüglich ist der mehrfa- che Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB das schwerere Delikte und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Von diesem Strafrah- men ist daher auszugehen. 4.1. Vom schwersten Delikt ausgehend ist zunächst die Tatkomponente des mehrfachen Diebstahls zu bewerten. 4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte im Abstand von rund 3 ½ Jahren drei Diebstähle beging, wobei es

- 20 - sich bei den jeweiligen Deliktssummen von Fr. 876.–; Fr. 398.65 und Fr. 346.80 zwar nicht mehr um geringfügige, aber dennoch nicht um sehr hohe Beträge han- delte. Dass sie dreimal solche Ladendiebstähle beging, zeugt wiederum von einer gewissen Unverfrorenheit. Die objektive Schwere dieser Taten ist dennoch als noch leicht zu qualifi- zieren. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Bei den gestohlenen Gegenständen handelte es sich jeweils nicht um Dinge, welche lebensnotwendig gewesen wären und von einer akuten finanziellen Notlage gezeugt hätten. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich bei den im T._____ gestohlenen Gegenständen im Unterschied zu jenen aus dem U._____ nicht um Dinge mit einem grossen Verkaufswert handelte. Es wurden Spielsachen gestohlen, welche gemäss der Beschuldigten für die Kinder ihres Ex-Ehemannes gedacht waren (Urk. ND 7/4 S. 2). Somit handelte sie ge- wissermassen uneigennützig. Dennoch kam die Idee dazu, wie sie selbst erklärte, von ihr (Urk. ND 7/4 S. 1), und sie handelte auch bezüglich dieser Delikte aus finanziellem Interesse und nicht aus einer Notlage heraus. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit im Sin- ne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 4.1.3. Die subjektive Schwere ihrer Taten vermag ihr objektives Tatver- schulden demnach weder zu mindern noch zu erhöhen. Das Verschulden ist ins- gesamt als noch leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe erweist sich als angemessen. 4.2. Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. III.3.2.1.). Auch in Bezug auf diese Vorfälle zeigte sich die Beschuldigte vollumfänglich geständig. In Anbetracht dessen, dass sie jedoch jeweils dabei beobachtet wurde, wie sie Gegenstände in die am Kin- derwagen angehängte Tasche steckte (Urk. ND 4/1 S. 4; Urk. ND 7/1 S. 3), blieb

- 21 - ihr kaum Raum für Bestreitungen. Ausserdem ist straferhöhend zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte diese Diebstähle beging, obwohl sie von der laufen- den Strafuntersuchung wegen der übrigen Delikte wusste und in diesem Zusam- menhang bereits 36 Tage in Untersuchungshaft verbringen musste. Da zwei der drei Diebstähle erst am 7. Dezember 2015 begangen wurden, wirkt sich die Länge der Verfahrensdauer in Bezug auf diese Delikte nur unwesentlich straf- mindernd aus. Die straferhöhende Wirkung der Delinquenz während laufender Strafunter- suchung und die strafmindernde Wirkung des Geständnisses sowie der langen Verfahrensdauer heben sich gegenseitig auf. Die Einsatzstrafe bleibt daher unverändert. 4.3. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist schliesslich die Tatkomponente des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu gewichten. 4.3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte erklärte, sehr selten bzw. nur, wenn es ein Notfall gewesen sei, selbst Auto gefahren zu sein, obwohl sie keinen Führerschein hatte. Dies sei ca. ein bis zweimal pro Monat vorgekommen (Urk. ND 6/2 S. 2). Dass sie mehrmals ohne Berechtigung Auto fuhr, lässt wiederum auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung schliessen. Zudem zeigt sich erneut eine gewisse Unverfrorenheit, da sie sich jedes Mal, wenn sie selbst Auto fuhr, dem Risiko einer Kontrolle und einer entsprechenden Bestrafung aussetzte. Die objektive Schwere dieser Taten ist dennoch als leicht zu bezeichnen. 4.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sie sich bei jeder Fahrt bewusst war, dass sie zum Lenken eines Fahrzeugs ei- gentlich eines Führerscheins bedürfte. Dennoch fasste sie für jede Fahrt erneut den Entschluss, sich dieser Vorschrift zu widersetzen. 4.3.3. Die subjektive Schwere ihrer Taten vermag ihr objektives Tatver- schulden demnach weder zu mindern noch zu erhöhen. Unter Berücksichtigung

- 22 - des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4.4. Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. III.3.2.1.). Auch in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung zeigte sich die Beschuldigte geständig. In Bezug auf die Autofahrt vom 19. November 2014, anlässlich welcher sie durch die Stadtpolizei … kontrol- liert wurde (Urk. ND 6/2 S. 1), blieb ihr jedoch zum Vornherein kaum Raum für Bestreitungen. Andererseits ist ihr zu Gute zu halten, dass sie von sich aus zu- gab, auch zuvor schon ohne Führerausweis gefahren zu sein. Überdies ist die lange Dauer des Verfahrens auch in Bezug auf diese Taten nur leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, da die letzte Fahrt ohne Bewilligung erst Ende des Jah- res 2014 stattfand. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass die Beschuldigte auch diesbezüglich trotz der bereits verbüssten 36 Tage Untersuchungshaft und der laufenden Strafuntersuchung delinquierte. Da das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis und die lange Ver- fahrensdauer die straferhöhend zu berücksichtigende Delinquenz während lau- fender Strafuntersuchung nicht zu überwiegen vermögen, bleibt die Einsatzstrafe unverändert. 4.5. Somit ist für den mehrfachen Diebstahl und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen. Angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.1.) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen. IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten sowie des teilbedingten Strafvollzuges korrekt aufgeführt. Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 41 S. 22).

2. Aufgrund der in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe vorliegenden Strafhöhe von 90 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzungen für die

- 23 - Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Hinsichtlich der zusätzlich auszufäl- lenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten kommt die Gewährung des (vollständig) bedingten Vollzugs jedoch bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage.

3. Die Beschuldigte ist bis anhin deliktisch nicht in Erscheinung getreten (Urk. 57), und es ist davon auszugehen, dass ihr das durchlaufene, sehr lange Strafverfahren und insbesondere die erstandenen 36 Tage Untersuchungshaft die volle Tragweite ihres Fehlverhaltens aufgezeigt haben. Unter diesen Umständen kann bei der Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegan- gen werden.

4. Während es sich daher bezüglich der 90 Tagessätze Geldstrafe rechtfer- tigt, deren Vollzug vollständig bedingt aufzuschieben, ist der Beschuldigten hin- sichtlich der 33 Monate Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Da die Beschuldigte trotz der bereits erstandenen 36 Tage Untersuchungs- haft und während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte, ist der unbe- dingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe, wie dies bereits die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 41 S. 22), nicht auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten zu beschränken. Es erweist sich indessen als angemessen, den Vollzug der Frei- heitsstrafe im Umfang von 25 Monaten aufzuschieben und die Freiheitsstrafe im Übrigen (8 Monate) zu vollziehen. Angesichts der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass sich die Beschuldigte seit dem am 7. Dezember 2015 begangenen Diebstahl wohl verhielt, ist die Probezeit sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre zu beschränken. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigte mit der im Rahmen ihrer Berufung beantragten Redu- zierung des Strafmasses vollumfänglich unterliegt und sie lediglich in Bezug auf die Dauer der Probezeit und den zu vollziehenden Teil der teilbedingten Freiheits- strafe eine teilweise Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen des

- 24 - richterlichen Ermessens zu ihren Gunsten erzielte, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 7. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Verfah- renseinstellung betr. Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der C._____ GmbH), 7-8 (Beschlagnahmungen), 9 (Verweisung der Zivilfor- derungen auf den Weg des Zivilprozesses), 10-11 und 13 (Kostendispositiv, Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 15 (Nichteintreten auf den An- trag betr. Parteientschädigung der Privatklägerin 3) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate abzüg- lich 36 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 25 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 894.60 amtliche Verteidigung (Dr. X1._____) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (MLaw X2._____)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, so- fern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mittei- lungen an die Behörde betreffend den Beschuldigten 2, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich sowie an die Bezirksgerichtskas- se Uster betr. der gemäss Beschluss in Rechtskraft erwachsenen Dispo- sitivziffern 8, 13 und 14] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

- 26 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Ziff. 1 des Beschlusses − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli

- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.