Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
27. September 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Sodann wurden zwei bedingt aufgescho- bene Geldstrafen für vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 76). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 30. September 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 77). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. Januar 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 82; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Hingegen erhob der Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit Einga- be vom 11. Januar 2017 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 80). Die im Beru- fungsverfahren durch die Verteidigung gestellten Beweisergänzungsanträge wur-
- 8 - den mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2017 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 77; Urk. 83). Verteidigung und Privatklägervertretung haben ih- re Berufung respektive Anschlussberufung in ihren diesbezüglichen Eingaben ausdrücklich beschränkt (Urk. 77; Urk. 80; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebe- hörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82). Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erklärte die Privatklägervertretung, die Anschlussberu- fung hinsichtlich des angefochtenen Schuldpunkts zurückzuziehen (Urk. 95).
E. 1.1 Im Hauptverfahren hat der Privatkläger bezifferte Schadenspositionen in der Höhe von Fr. 896.80, Fr. 827.40 nebst Zins sowie Fr. 500.– geltend gemacht. Für einen unbezifferten Mehrbetrag wurde die grundsätzliche Feststellung der Haftpflicht des Beschuldigten beantragt (Urk. 63 S. 1 f.). Begründet wurde der massgebliche Betrag mit einer Aufstellung von Wegkosten, Arztkosten und Ersatz für Kleidungsstücke (Urk. 47 S. 6-8; Urk. 48).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Schadenersatzansprüchen vollumfänglich auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 74 S. 76) und vorab dazu erwogen, die Schadenersatzbegehren des Privatklägers seien in grossen Teilen unsubstantiiert geblieben (Urk. 74 S. 72).
E. 1.3 In seiner Anschlussberufung verlangt der Privatkläger noch die bezifferte Zusprechung von Fr. 896.80 sowie die grundsätzliche Feststellung der Haftpflicht des Beschuldigten (Urk. 80 S. 2 f.), wobei er diese Forderung anlässlich der Beru- fungsverhandlung auf Fr. 496.85 reduziert (Urk. 106 S. 2).
- 35 -
E. 1.4 Die Privatklägervertretung hat anlässlich der Berufungsverhandlung unter dem Titel Schadenersatz als Schadensposten einerseits Wegkosten ÖV (für die Heimreise nach dem Vorfall vom 23. August 2015 sowie Anreisen / Rückreisen von Bern nach Zürich für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
21. Oktober 2016) in der Höhe von Fr. 278.20 und andererseits weitere Spesen (für nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten und Kosten für Medi- kamente) in der Höhe von Fr. 218.65 geltend gemacht (Urk. 106 S. 5 f.).
E. 1.5 Dass dem Privatkläger als Folge des inkriminierten Ereignisses Auf- wendungen erwachsen sind, ist durchaus anzunehmen. Die geltend gemachten Wegkosten für die Heimreise nach dem Vorfall vom 23. August 2015 sind jedoch nicht belegt. Ob und inwieweit diese ungedeckt geblieben sind, ist damit infolge mangelnder Substantiierung respektive Belegen auch heute nicht restlos liquid. Die weiter geltend gemachten Reisekosten für die An- und Rückreise von Bern nach Zürich retour für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Oktober 2016 wären sodann nicht unter dem Titel Schadenersatz, sondern allenfalls als Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung geltend zu machen (Art. 433 StPO, vgl. nachfolgend Ziff. V. 1). Betreffend die ungedeckt gebliebenen Arztkosten und Kosten für Medikamente wurden bereits im Hauptverfahren entsprechende Belege eingereicht (vgl. Leis- tungsabrechnungen N._____, Urk. 48/3-4), womit diese Kosten belegt sind und demnach zuzusprechen sind. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schaden- ersatz von Fr. 218.65 zu bezahlen. Im weiteren Umfang ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 1.6 Sodann ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht zu beurteilen, ob die seitens der Privatklägervertretung im übrigen unsubstantiiert und unbelegt geltend gemachten andauernden Angstzustände sowie die posttraumatische Belastungs- störung des Privatklägers überhaupt bestehen und diese (adäquat) kausal auf das heute zu beurteilenden Ereignis zurückzuführen sind. Entsprechend muss die Feststellung einer Haftpflicht des Beschuldigten entfallen.
- 36 -
2. Genugtuung
E. 2 Am 29. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Fürsprecher Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 4 ff.).
E. 2.1 Der anschlussappellierende Privatkläger macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins geltend (Urk. 63; Urk. 80 S. 3; Urk. 106 S. 2).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zugesprochen mit der Begründung, der Privatkläger sei durch die Handlungen des Beschuldigten in sei- ner körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden. Er habe konkrete Verletzungen erlitten, die zu einem kurzen Spitalaufenthalt sowie zu einer fast zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit von 100% geführt hätten. Der Privatkläger leide gemäss eigener Darstellung an anhaltenden Angstzuständen und einer posttrau- matischen Belastungsstörung. Der Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger sei hingegen aus einer Konfliktsituation heraus erfolgt. Der Privatkläger sei nicht rein zufällig Opfer einer Gewalttat geworden, sondern habe selber massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen, indem er den Beschuldigten provoziert und zur Aufheizung der Stimmung und schliesslich zur Eskalation der Situation einen gewissen Beitrag geleistet habe (Urk. 74 S. 73 f.).
E. 2.2.1 Der Beschuldigte habe ein legitimes Interesse daran, sich selber in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass der Beschuldigte in den hier vorliegen- den Einvernahmen auch tatsächlich bewusst darauf hinwirkte, sein eigenes Fehl- verhalten zu verschleiern resp. zu beschönigen, gehe schon daraus hervor, dass er sich anfänglich als Beifahrer bezeichnet und erst nachher eingestanden habe, am fraglichen Abend trotz Entzug des Führerausweises den Wagen gelenkt zu haben. Zum eigentlichen Tatgeschehen seien die Aussagen des Beschuldigten generell knapp und zurückhaltend ausgefallen, erschienen jedoch zum Kern- geschehen – insbesondere auch im Hinblick auf den nicht bestrittenen Teil des Sachverhalts – bis zum Zeitpunkt, zu dem er den Privatkläger zu Boden geschla- gen habe, trotz einiger Widersprüche (z.B. betreffend die Anzahl Schläge sowie den Zeitpunkt, zu welchem diese ausgeteilt worden seien) nicht grundsätzlich un- glaubhaft. Die Darstellung des Beschuldigten, wie der Privatkläger ihn durch das offene Fenster geschlagen habe, lasse detaillierte Ausprägungen vermissen und wirke einstudiert. Er habe auffällig im Laufe der Befragungen seine eigene Rolle immer defensiver und die des Privatklägers immer offensiver gezeichnet. Diese Aussagen des Beschuldigten wirkten insgesamt wenig glaubhaft. Er scheine be- tonen zu wollen, dass ein Vorgehen gegen den Privatkläger geradezu einer Not- wendigkeit entsprochen habe, womit er sein eigenes Handeln zunehmend zu ba- gatellisieren versuche. Hierbei verkenne der Beschuldigte aber, dass – sogar
- 12 - wenn es zutreffen würde, dass der Privatkläger ihn durch das offene Fenster trak- tiert habe – es immer noch die mildere Massnahme dargestellt hätte, einfach das Autofenster zu schliessen und den Schauplatz zu verlassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich wiederholt aussagte, sich nicht an Fusstritte zu erin- nern, im Laufe der Untersuchung dann jedoch mit Überzeugung bestritt, Fusstritte ausgeteilt zu haben – und sich somit also doch erinnern konnte/wollte –, stelle die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark in Frage. Seine Schilderung, beim Anblick des bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers erstarrt zu sein und sich Sor- gen gemacht zu haben, passe nicht zu den Aussagen der übrigen Beteiligten, welche allesamt schilderten, dass der Beschuldigte zurückgehalten werden muss- te. Der Beschuldigte habe denn auch selber zugegeben, die Kontrolle verloren zu haben. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Ge- schehnisse, nachdem der Privatkläger das Auto erreichte, sowie betreffend die Fusstritte wenig überzeugend.
E. 2.2.2 Der Privatkläger habe aufgrund seiner Erinnerungslücken – nachvollziehbar
– nur wenige Angaben zum Kerngeschehen machen können. Entgegen seiner Darstellung, dass er gegen den Beschuldigten, nachdem dieser aus dem Auto gestiegen sei, selbst nicht hangreiflich geworden sei, sei aufgrund der Aussagen Dritter sowie der beim Beschuldigten festgestellten Hautrötungen an der rechten Wange überzeugender, dass sich auch der Privatkläger im Rahmen der Ausei- nandersetzung tätlich zur Wehr setzte und zumindest versuchte, den Beschuldig- ten zu schlagen.
E. 2.2.3 Bei den Zeugen G._____ und J._____ sowie den Zeuginnen H._____ und I._____ handle es sich durchgehend um Personen, welche zufällig vor Ort waren und das Geschehene beobachteten. Sie stünden weder in Beziehung zum Privat- kläger noch zum Beschuldigten, weshalb bei ihnen kein Motiv ersichtlich sei, den Beschuldigten oder den Privatkläger übermässig zu be- oder entlasten. Weiter hätten sämtliche Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt.
E. 2.2.4 Der Zeuge G._____ habe die Geschehnisse insbesondere in Bezug auf die hier interessierenden Kernpunkte im Rahmen beider Einvernahmen weitgehend
- 13 - spontan und konstant geschildert. Wohl habe er in der ersten Befragung geschil- dert, dass es eine Auseinandersetzung zwischen vier Personen gewesen sei, wo- bei es die beiden Autoinsassen gewesen seien, welche auf den Privatkläger los- gegangen seien. In der zweiten Befragung habe er hingegen ausgesagt, dass drei Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, wobei er sich nicht sicher sei, ob beide zugetreten hätten, als der Privatkläger am Boden gelegen sei. Die erste Angabe des Zeugen G._____, wonach vier Personen an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen sein sollen, decke sich nicht mit den Schilderungen der anderen befragten Personen. Allerdings sei es eine stressgeladene, dynami- sche Situation gewesen und es hätten sich viele Leute am Schauplatz des Ge- schehens eingefunden. Der Zeuge habe in beiden Einvernahmen sehr detailliert geschildert, wie der Beschuldigte auf den Kopf des Privatklägers eingetreten ha- be. Zwar habe er geschildert zu glauben, dass beide Personen aus dem Auto auf den Privatkläger eingestampft hätten, er sei jedoch beim "einen" nicht mehr si- cher. Was der Zeuge G._____ aber in beiden Einvernahmen mit Sicherheit zu wissen glaube, sei, dass es der Fahrer des Fahrzeuges und somit der Beschul- digte war, welcher auf den Kopf eingetreten habe. Dieses Zutreten des Beschul- digten habe der Zeuge sehr detailliert und lebensnah zu schildern vermocht. Die- se anschaulichen und speziell anmutenden Schilderungen des Stampfens – ins- besondere, dass die Fussbewegungen auch explizit als "stampfend" und nicht als "tretend" umschrieben wurden – liessen auf etwas tatsächlich Beobachtetes schliessen. Die Schilderung des Zeugen G._____ wirke in Bezug auf die Fusstrit- te insgesamt detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Auch passten die Schilderungen der Fusstritte als Stampfbewegung zur Darstellung der Zeugin H._____.
E. 2.2.5 Die Zeugin H._____ habe – ebenfalls – beobachtet, wie der Fahrer des Fahrzeuges und damit der Beschuldigte mehrmals gegen den Kopf des am Bo- den liegenden Privatklägers getreten habe. Auch sie habe – gleich wie der Zeuge G._____ – die Tritte des Beschuldigten als stampfende Bewegungen umschrie- ben, was dessen Darstellung stütze. Eindrücklich sei das von der Zeugin verwen- dete Bild des "Tottrampeln des Käfers". Die Häufigkeit des Zutretens werde durch die Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmend geschildert.
- 14 - Die Zeugin H._____ habe in der ersten Schilderung noch erklärt, dass der Be- schuldigte wiederholt gegen den Kopf des Opfers getreten habe, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, die Stampfbewegungen zwar gesehen zu haben, sich aber nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte den Privat- kläger tatsächlich am Kopf getroffen habe. Diese Diskrepanz sei aufgrund des Zeitablaufs seit dem Vorfall verständlich und unterstreiche, dass die Zeugin be- müht sei, zurückhaltend auszusagen, um den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Dass man sich bei derartig dichten und schnellablaufenden Ereignissen bezüglich einzelner Handlungsbestandteile nicht mehr sicher sei, sei einleuch- tend. Abgesehen von derartigen, erklärbaren Unsicherheiten seien die Aussagen der Zeugin über den gesamten Geschehensablauf spontan und konstant dahin- gehend erfolgt, dass der Privatkläger gegen das Auto des Beschuldigten geschla- gen habe, infolgedessen der Beschuldigte ausgestiegen sei, nach mehreren Ver- suchen den Privatkläger am Kopf getroffen habe und dieser zu Boden gegangen sei, worauf dann die Tritte gegen den Kopf erfolgt seien. Die Aussagen der Zeu- gin H._____ wirkten insgesamt glaubhaft.
E. 2.2.6 Die Zeugin I._____ habe in ihrer ersten Befragung bei der Polizei geschil- dert, wie der Privatkläger nach mehreren Faustschlägen, welche gegen das Ge- sicht und den Oberkörper erfolgt seien, zu Boden gegangen sei, wobei es einen Schlag gegeben habe, welcher den Privatkläger "ausgeknockt" habe. Darauf ha- be der Fahrzeuglenker und damit der hier Beschuldigte den Privatkläger in den Bauch getreten – wobei sie glaube, dass es der Magen gewesen sei, sie aber nicht sicher sagen könne, ob es der Magen oder Kopf gewesen sei. Im Rahmen der zweiten Befragung habe die Zeugin – unter Hinweis auf den zwischenzeit- lichen Zeitablauf deutlich zurückhaltender – geschildert, dass nach einer anfäng- lich gegenseitigen Prügelei der Privatkläger zu Boden gegangen und darauf vom Beschuldigten getreten worden sei. Sie "glaube", der Täter habe das am Boden befindliche Opfer "noch ziemlich" getreten. Die Zeugin weise darauf hin, das Bild im Kopf zu haben, dass der Beschuldigte das Opfer noch getreten habe, gestehe aber ein, sich diesbezüglich nicht mehr ganz sicher zu sein. Die Zurückhaltung bei der zweiten Befragung sei nachvollziehbar und spreche gerade für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Zeugin. Die Aussagen in der zweiten Befragung seien
- 15 - zwar lückenhafter, nicht jedoch widersprüchlich zu denjenigen der ersten Befra- gung. Die Zeuginnen H._____ und I._____ hätten die wohl beste Sicht auf das Tatge- schehen gehabt und ihre Aussagen stimmten in den Kernpunkten überein. Wider- sprüche seine keine auszumachen, sondern allenfalls unterschiedliche Gewich- tungen in den Schilderungen, welche für individuell Erlebtes sprächen. Die Aus- sagen der Zeuginnen H._____ und I._____ seien stimmig und insgesamt glaub- haft.
E. 2.2.7 Die Beobachtungen des Zeugen J._____ des Tatgeschehens seien über den Rückspiegel seines Autos und anfänglich aus grösserer Distanz erfolgt. In der ersten Befragung habe er noch erklärt, dass drei Personen auf den vierten einge- schlagen hätten, wobei der Fahrer auch getreten habe. In der zweiten Befragung habe er angegeben, dass eine Person am Boden gelegen habe und dass drei Personen zugegen gewesen seien, wobei mehr als eine Person auf den am Bo- den Liegenden eingetreten hätten. Sicher sei sich der Zeuge J._____, dass die Person, welche zugetreten habe, danach auf der Fahrerseite des Fahrzeuges eingestiegen sei. Wo das Opfer getroffen worden sei und wie die Fusstritte erfolgt seien, könne er nicht genau sagen. Die Aussage des Zeugen J._____, dass es drei Personen gewesen seien, welche auf den Privatkläger eingewirkt hätten, de- cke sich nicht mit den Aussagen der Zeuginnen H._____ und I._____. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass J._____ die Geschehnisse nur indirekt und aus einer gewissen Distanz beobachtet habe und dass es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt habe. Auch der Zeuge G._____ habe geglaubt, vier an der Auseinandersetzung beteiligte Personen beobachtet zu haben. Der Zeuge J._____ sei sich jedoch in beiden Einvernahmen sicher gewesen, dass es der Fahrzeuglenker und folglich der hier Beschuldigte gewesen sei, welcher zugetre- ten habe. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen hinsichtlich der Fusstritte seien überzeugend und passten zu den Aussagen der Zeugen G._____, H._____ und I._____.
E. 2.2.8 Die Auskunftsperson K._____ sei zum Tatzeitpunkt eine sehr enge Freun- din des Beschuldigten gewesen, was auf ein Interesse hindeute, diesen möglichst
- 16 - nicht zu belasten. Sodann habe sie zur Frage, wer der Wagenlenker gewesen sei, wissentlich eine Falschaussage gemacht. Daher seien ihre Aussagen mit Zurück- haltung zu würdigen. Ihre Aussagen seien knapp, ausweichend und schwer nach- vollziehbar; andererseits auch widersprüchlich und wenig überzeugend. Sie habe weggeschaut respektive sei schockiert gewesen und habe nicht auf den am Bo- den liegenden Privatkläger geachtet. Es entstehe der Eindruck, dass die Aus- kunftsperson K._____ den Beschuldigten, ihren Freund, möglichst nicht belasten resp. ihn in einem guten Licht darstellen wolle.
E. 2.2.9 Die Zeugen L._____ und M._____, tatzeitaktuelle Begleiter, bester Freund respektive Kollege des Privatklägers, hätten die Auseinandersetzung jeweils aus einer gewissen Distanz beobachtet und seien erst beim Privatkläger angekom- men, als dieser bereits am Boden gelegen habe. Beide hätten ausgesagt, keine Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger gesehen zu haben, was grundsätzlich die Schilderung des Beschuldigten stütze. Diese übereinstimmende Schilderung sei glaubhaft, da L._____ und M._____ Freunde des Privatklägers und nicht des Beschuldigten seien. Insgesamt ergäbe sich aus den Aussagen der Zeugen L._____ und M._____ weder etwas zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten. Aufgrund der Schilderung der Zeugen lasse sich aber nicht aus- schliessen, dass es – obwohl sie dies jeweils nicht gesehen hätten – zu Fusstrit- ten seitens des Beschuldigten gegen den Privatkläger gekommen sei.
E. 2.2.10 C._____ schliesslich sei ein Freund und Cousin des Beschuldigten sowie selber beschuldigte Person. Auch er habe anfänglich zugunsten des Beschuldig- ten die Sitzordnung im Auto falsch wiedergegeben. Seine Aussagen seien insge- samt nur mit grosser Zurückhaltung zu würdigen sowie im Resultat ausweichend und unglaubhaft. C._____ habe zu den Tatgeschehnissen sehr knapp und pau- schal ausgesagt, nichts Wesentliches gesehen zu haben.
E. 2.3 Die Privatklägervertretung hat im Haupt-, ebenso wie im Berufungsver- fahren zur Begründung des Genugtuungsanspruchs des Privatklägers namentlich eine Reihe von Vergleichsfällen aus der Sammlung Hütte/Landolt angeführt (Urk. 47 S. 5 f.; Urk. 106 S. 11). Weiter wurde zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe zur Art der Schädigungshandlung zu Recht festgehalten, dass durch die Tat ein besonderes Mass an Rücksichtslosigkeit, Hemmungslosigkeit, Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie offenbart worden sei, weshalb die Tat mithin als besonders verwerflich zu qualifizieren sei. Auch seien die Folgen der Schädigungshandlung als erheblich einzustufen. Eine Reduktion der Genugtuung infolge der vor der Tat allenfalls stattgefundenen und sich im Bereich des Sozial- verträglichen abgespielten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erscheine sodann gemäss Auffassung der Privatklägervertre- tung als unnötig. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlungs- weise des Beschuldigten und den Verletzungen des Privatklägers sei, wie auch die Widerrechtlichkeit der Handlung des Beschuldigten, erstellt (Urk. 106 S. 8 ff.).
- 37 -
E. 2.3.1 Die behaupteten Schläge des Privatklägers gegen den Beschuldigten durch das offene Wagenfenster stützten sich einzig auf die unglaubhaften Schilderun-
- 17 - gen des Beschuldigten sowie der Zeugin K._____. Es gäbe wohl Indizien, dass auch der Privatkläger gegen den Beschuldigten tätlich wurde: So sei im Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten eine Hautrötung an dessen rechter Wange als mögliche Folge einer diskreten, stumpfen Gewalteinwirkung, beispielsweise bedingt durch einen moderaten Schlag, vermerkt. Ein Schlag des Privatklägers gegen den (den Wagen lenkenden) Beschuldigten durch das offene Wagenfenster hätte aber zu einer Rötung an der linken Gesichtshälfte des Be- schuldigten führen müssen. Rötungen der linken Wange des Beschuldigten seien jedoch auch nicht auf den Fotoaufnahmen des Beschuldigten des IRM erkennbar. Die Hautrötungen im Gesicht des Beschuldigten seien daher eine Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, welche stattfand, nachdem der Beschuldigte das Auto bereits verlassen hatte. Eine Rangelei zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten entspreche auch der Schilderung im Anklagesachverhalt.
E. 2.3.2 Betreffend die inkriminierten Fusstritte vermöchten die Aussagen des Be- schuldigten nicht zu überzeugen. Anfänglich habe er sich noch ausweichend nicht an Fusstritte erinnern können; im Laufe der Untersuchung habe er solche dann immer vehementer abgestritten. Hingegen würden vier unbeteiligte und unabhän- gige Zeugen Fusstritte des Beschuldigten schildern. Tatsächlich vorhandene, ge- wisse Abweichungen in ihrer Darstellung seien das Resultat der dynamischen, schnell ablaufenden Ereignisse, welche schwer zu rekapitulieren seien, und sprä- chen für individuell Erlebtes. Trotz kleiner Ungereimtheiten seien sich alle Zeugen sicher, dass es der Fahrer des Autos und damit der Beschuldigte war, welcher Tritte gegen das Opfer ausgeführt habe. Die Zeugen G._____ und H._____ hät- ten die Art der Fusstritte glaubhaft als "Stampfen" und gegen den Kopf des Pri- vatklägers gerichtet umschrieben. Wohl sei die Zeugin I._____ sich nicht sicher gewesen, ob die Tritte gegen den Kopf oder den Bauch erfolgt seien. Auch der Zeuge J._____ habe nicht sagen können, wo die Tritte das Opfer getroffen hatten; J._____ habe den Vorfall allerdings auch nur indirekt über den Rückspiegel beo- bachtet. Gemäss den überzeugenden Schilderungen der Zeugen G._____ und H._____ sei erstellt, dass sich die Tritte resp. Stampfbewegungen gegen den Kopf des Opfers richteten.
- 18 -
E. 2.3.3 Dass die Zeugen im Rahmen der späteren Befragungen zurückhaltend aussagten und sich nicht mehr sicher zeigten, ob der Beschuldigte das Opfer tat- sächlich getroffen habe, vermöge die Glaubhaftigkeit der ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zeige vielmehr, dass die Zeugen bemüht seien, nieman- den über Gebühr zu belasten; sodann sei bis zur zweiten Befragung jeweils schon eine gewisse Zeitspanne verstrichen, was das Erinnerungsvermögen beeinträch- tige. Die Aussagen der Zeugen stimmten aber in den Kernpunkten und auch in Bezug auf einzelne Details in einem hohen Grad überein.
E. 2.3.4 Gestützt werde dieser Schluss noch zusätzlich durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 8. September 2015, gemäss welchem die festgestellten Verletzungen des Privatklägers massive, wiederholte, stumpfe Gewalteinwirkungen gegen dessen Kopf belegten, wobei beschuhte Trit- te gegen den Kopf und Körper anzunehmen seien. Dass die auf der Stirn links des Privatklägers festgestellten, profilartigen Abdrücke nicht den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten, schliesse aber Tritte des Beschuldig- ten gegen den Kopf des Privatklägers nicht aus.
E. 2.3.5 Insgesamt sei erstellt, dass der Privatkläger zu Beginn der tatbestands- relevanten Ereignisse auf das Auto des Beschuldigten schlug, worauf der Be- schuldigte aus dem Auto ausstieg und es zu einer gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung kam. Nachdem der Privatkläger am Boden lag, habe der Be- schuldigte sodann mehrere Stampfbewegungen gegen den Kopf des Privat- klägers ausgeführt.
E. 2.4 Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Privatklägervertretung muss die Provokation des Privatklägers zu einer Reduktion der Genugtuungshöhe führen. Allerdings bezog sich diese auf eine gegenseitige tätliche Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten und sodann nicht mehr auf die nachfolgende, ab- solut überschiessende und brutale Gewalteinwirkung desselben auf den bewusst- und wehrlosen Privatkläger. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, na- mentlich der vom Privatkläger erlittenen Unbill, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– angemessen. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschuldigte für die An- und Rückreise von Bern nach Zürich retour für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Oktober 2016 eine Entschädigung verlangt, ist dem Privat- kläger eine (pauschale) Umtriebsentschädigung von Fr. 120.– zuzusprechen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Um- triebsentschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen.
2. Ausgangsgemäss ist sodann die seitens des Beschuldigten angefochtene Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, reichte eine Honorarnote vom 25. Mai 2017 für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren ins Recht (Urk. 101). Der geltend gemachte Aufwand in der Hö- he von CHF 3'768.10 (inkl. 8% Mwst.) ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Zusätzlich ist ihm der Aufwand für die Berufungsverhandlung (3 Stunden)
- 38 - sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (1 ½ Stunden) zu entschädi- gen, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ pauschal mit CHF 5'000.– (inkl. 8% Mwst.) zu entschädigen ist.
5. Die unentgeltliche Privatklägervertretung, Fürsprecher Dr. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2017 eine Honorarnote über Fr. 7'238.15 (inkl. Mwst. und Auslagen von Fr. 102.–) samt Leistungsverzeichnis ein (Urk. 98). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebüh- renverordnung, LS 215.3, nachfolgend AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Ge- bühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Kollegialgericht) – auch im Berufungsver- fahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Die eingereichte Honorarnote enthält zwei Positionen, welche das Studium der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Urteils und die Vorbereitung des schriftli- chen Plädoyers betreffen. Der im Zusammenhang mit der ersten Position geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils erscheint et- was überhöht (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 15.05.2017,
- 39 - 3 Stunden), zumal dieser Aufwand teilweise bereits durch die in Rechnung ge- stellte Nachbearbeitung im Hauptverfahren (vgl. Urk. 53 S. 3, Position vom 27.09.2016, 6 Stunden) sowie die im aktuellen Leistungsverzeichnis aufgeführte Position vom 6. Januar 2017 (vgl. Urk. 98 S. 1 [Grobes Studium der schriftlichen Urteilsbegründung, insbes. hinsichtlich Zivilansprüche] 1 Stunde) abgegolten wur- de. Berücksichtigt man sodann die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichten Plädoyernotizen (Urk. 106), welche inhaltlich mehrheitlich mit denjenigen vor der Vorinstanz eingereichten übereinstimmen und insbesondere den geringen Umfang der seit dem erstinstanzlichen Urteil hinzugekommenen Akten, ist der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden nicht ge- rechtfertigt (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 16.05.2017 [Schriftliches Plädoyer vorbereiten] 2 Stunden, sowie Position vom 17.05.2017 [Schriftliches Plädoyer vorbereiten] 4 Stunden), auch da die Privatklägervertre- tung überdies eine weitere Position für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (recte: wohl Berufungsverhandlung) im Umfang von 1 ½ Stunden in Rechnung stellt (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 29.05.2017). Unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und mit Blick auf den in der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehenen Gebüh- renrahmen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) erweist sich für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mwst. und Auslagen) als angemessen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV). Folglich ist Fürsprecher Dr. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 5'000.– zu entschädigen.
E. 3 Vorbringen der Verteidigung
E. 3.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung sowie zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 74 S. 60-62; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Die appellierende Verteidigung begründet ihren Antrag auf Senkung des angefochtenen Strafmasses zunächst mit dem nach ihrer Auffassung von der Vor- instanz an sich richtig festgesetzten leichten Verschulden, weshalb jedoch – so die Verteidigung – eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe bei 15 Monaten und nicht 18 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen sei. Ferner habe die Vorinstanz den Versuch zwar in theoretischer Hinsicht korrekt berücksichtigt, jedoch sei sie in der Folge systematisch falsch vorgegangen und daher auch zum falschen Ergebnis gelangt. Insgesamt sei eine hypothetische Strafe bei Annahme eines Versuchs einer schweren Körperverletzung um drei Monate zu reduzieren (Urk. 105 S. 22).
E. 3.3 Zur Tatkomponente der versuchten schweren Körperverletzung als schwerster zu beurteilender Tat und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vor- instanz zu den tatsächlichen Verletzungsfolgen erwogen, der Privatkläger habe zahlreiche, multilokale Hautrötungen, Hauteinblutungen und -unterblutungen so- wie Hautabschürfungen im Gesicht, an der Kopfhaut, an Brust, Bauch, Rücken, Armen und beiden Beinstreckseiten sowie ein Einriss der Mundschleimhaut an der Oberlippe ebenso wie eine Gehirnerschütterung und ein Monokelhämatom links und eine fast zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit erlitten. Der Beschuldigte habe
- 30 - bereits mit jenen Faustschlägen, die erfolgten, als der Privatkläger bereits er- kennbar nicht mehr in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen, eine grosse Hem- mungslosigkeit und Gewaltbereitschaft gezeigt. Noch weit brutaler sei das Ein- treten auf den Kopf des erkennbar bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers mit Stampfbewegungen gewesen, da es sich beim Kopf um einen besonders empfindlichen und lebenswichtigen Körperteil handle. Auf jemanden, der bereits wehrlos am Boden liegt, weiter einzutreten, zeige ein besonders grosses Mass an Rücksichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie. Der Beschuldigte habe nicht von langer Hand geplant, sondern spontan gehandelt. Die Tatsache, dass es beim blossen Versuch der schweren Körperverletzung geblieben sei, wir- ke sich strafreduzierend aus, wobei das Mass der Minderung von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat abhän- ge. Die Reduktion der Strafe sei umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren. Der Um- stand, dass es sich um eine bloss versuchte Tatbegehung handelt, führe vor- liegend daher bloss zu einer marginalen Minderung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (Urk. 74 S. 62 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand ge- plant, sondern vorliegend spontan gehandelt hat, im Rahmen der subjektiven Tat- schwere zu berücksichtigen wäre und auch einen Rückschluss auf die bei der Tat offenbarte kriminelle Energie erlaubt. Der Beschuldigte hat gemäss dem vorste- henden Beweisergebnis mehrmals und heftig gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Dieser lag reg- und vor allem wehrlos am Boden, mit dem Kopf auf der harten Strassenunterlage. Er war der Gewalteinwirkung des Beschuldigten schutzlos ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es in der Tat sehr erstaunlich, dass der Privatkläger nicht tatsächlich schwere Kopfverletzungen, einhergehend mit einer konkreten Lebensgefahr, erlitten hat. Wer auf einen wehrlos am Boden Liegenden mit den Füssen eintritt, speziell gegen dessen Kopf, zeigt ein sehr grosses Potential an Gewalt und Brutalität und keinerlei Rücksicht auf dessen ge- sundheitliche Unversehrtheit. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen, was gerade noch eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren
- 31 - Drittel des Strafrahmens, und dort im oberen Bereich rechtfertigt. Daher wäre für die Tat, hätte sie zu einer schweren Körperverletzung beim Privatkläger geführt, eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Monaten festzulegen.
E. 3.4 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Auseinander- setzung sei letztlich aus nichtigem Grund erfolgt. Der Beschuldigte sei aufgrund der gesamten Situation und der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung derart in Rage geraten, dass er die Kontrolle verloren und sich zu einem unbe- herrschten Verhalten habe hinreissen lassen. Er habe eventualvorsätzlich gehan- delt und die schwere Körperverletzung lediglich in Kauf genommen. Die Tat sei aufgrund einer emotional sehr aufgeladenen Situation erfolgt und der Beschuldig- te aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums – im fraglichen Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten bei mindestens 0.46‰ gelegen – zusätzlich enthemmt gewesen (Urk. 74 S. 63 f.). Auch diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig. Die Tat erfolgte aus einer läp- pischen Auseinandersetzung heraus, wobei die Verantwortung für deren Ursache nicht dem Beschuldigten anzulasten ist. Der Privatkläger schlug sodann gegen den vom Beschuldigten gefahrenen Wagen und es ist dem Beschuldigten auch nicht zu widerlegen, dass der Privatkläger auch körperlich – durch das offene Wagenfenster und/oder nach dessen Aussteigen – auf den Beschuldigten einge- wirkt hat. Wenn wie vorstehend erwogen eine Notwehrsituation des Beschuldigten auszuschliessen ist, ist zu seinen Gunsten doch immerhin davon auszugehen, dass der Privatkläger ihn zu einer Reaktion provoziert hat. Für den Zeitraum nach dem Niederschlag des Privatklägers, als dieser bewusst- und wehrlos auf dem Boden lag, gibt es jedoch keinerlei erleichternde Momente mehr für das weitere Verhalten des Beschuldigten. Das Eintreten oder -stampfen auf den Kopf des Pri- vatklägers erfolgte als primitives Macht- und Imponiergehabe und damit einzig aus absolut niederen Motiven und ist weder nachvollzieh- noch entschuldbar. Der Beschuldigte hat offensichtlich jegliche Beherrschung verloren, wobei aber seine tatzeitaktuelle leichte Alkoholisierung zu keiner relevanten Einschränkung seiner Schuldfähigkeit führt (vgl. Urk. 17/5; Urk. 17/6); Solches wird seitens des Be- schuldigten auch ausdrücklich nicht geltend gemacht (Urk. 64 S. 24 f.). Der Be-
- 32 - schuldigte selber behauptet sogar, "keinen Alkohol getrunken" zu haben (Prot. I S. 24). Dies ist zwar objektiv widerlegt, zeugt aber davon, dass der Beschuldigte subjektiv keine Alkoholisierung verspürte. Würde man von einer erheblich höhe- ren als der durch das IRM festgestellten, tatzeitaktuellen Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten ausgehen, hätte sich dieser im übrigen – zusätzlich – auch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht (Art. 91 SVG). Wenn die Vorinstanz die subjektive Tatschwere gegenüber der objektiven Tat- schwere als leicht relativierend sah, noch von einem leichten Verschulden aus- ging und eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bemass, ist dies ei- gentlich zu milde. Das Verschulden betreffend den eruptiven, massiven und völlig unkontrollierten Gewaltausbruch des Beschuldigten wiegt vielmehr nicht mehr leicht und vermag die objektive Tatkomponente nur marginal, im Umfang von zwei Monaten zu relativieren. Damit erscheint es angemessen, die hypothetische Ein- satzstrafe für die vollendete schwere Körperverletzung einstweilen auf 33 Monate festzusetzen.
E. 3.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die erlittenen Verletzungen soweit er- stellt die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichten und es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Dass der Privat- kläger kein lebensgefährliches Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist jedoch einzig Glück zu verdanken; der Beschuldigte hatte darauf keinen Einfluss und konnte die Intensität seiner Gewalttätigkeit auch nicht dosieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint damit für die versuchte schwere Kör- perverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren ange- messen.
E. 3.6 Wenn die Vorinstanz das Verschulden betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung als erheblich taxiert und die Einsatzstrafe in dessen Abgeltung um zwei Monate Freiheitsstrafe erhöht hat (Urk. 74 S. 64 f.), ist dies zu überneh- men. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ein nicht mehr leichtes Verschulden mit einer entsprechenden Sanktionshöhe ausdrücklich anerkannt (Urk. 64 S. 23).
- 33 -
E. 3.7 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 65 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite nach wie vor 100% in einem Restaurant genannt "…" und er habe Schulden in der Höhe von Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–. Er besuche seinen Sohn regelmässig alle zwei Wochen und zahle für ihn monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe ca. Fr. 200.– (Urk. 104 S. 6 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten bekundet er zwar ein allgemeines Bedauern des Vorgefallenen, im Kernvorwurf ist er jedoch auch anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht geständig (vgl. Urk. 104 S. 13 ff.) und zeigt damit auch weder Reue noch Einsicht. Mit der Vorinstanz wirken sich die mehreren und einschlägigen Vorstra- fen des Beschuldigten (vgl. Urk. 75) sowie das Delinquieren während laufender Probezeit klar straferhöhend aus (Urk. 74 S. 66; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Fazit
E. 4 Beweiswürdigung im konkreten Fall
E. 4.1 Insgesamt müsste die Beurteilung der Täterkomponente erneut zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente – wie erwogen durch die Vorinstanz zu tief – bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe führen. Angemes- sen wäre eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Da der Strafpunkt einzig vom Be- schuldigten angefochten wird, muss es im Berufungsentscheid in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei der angefochtenen Strafhöhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft nichts ent- gegensteht (Art. 51 StGB).
E. 4.3 Auch H._____ gab anlässlich ihrer ersten – und entgegen der Verteidigung (Urk. 105 S. 9) auch verwertbaren – Einvernahme als Auskunftsperson bei der Polizei zu Protokoll, der Fahrer habe das Opfer mit der Faust geschlagen, worauf dieses zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe der Täter wiederholt mit dem Fuss gegen den Kopf des Opfers getreten (Urk. 13/6 S. 1 f.). Als Zeugin sagte H._____ zwei Monate nach dem Vorfall aus, der Fahrer des Wagens sei ausge- stiegen und habe denjenigen, der gegen das Auto geschlagen habe, mit Fäusten zu Boden geschlagen und nachher versucht, diesen mit dem Fuss gegen den Kopf zu treten. Er habe eine Kickbewegung gegen den Kopf des Opfers gemacht; ob er getroffen habe, habe sie nicht gesehen; wenn sie früher ausgesagt habe, dass der Täter das Opfer am Kopf getroffen hat, dann wohl, weil sie damals da- von ausgegangen sei; es habe so ausgesehen; die Zeugin hat den Fusstritt detail- liert und als "Bewegung als ob man einen Käfer tottrampeln wolle" beschrieben (Urk. 13/7 S. 4 und S. 6).
- 21 -
E. 4.4 Als Auskunftsperson sagte I._____ in ihrer ersten Einvernahme vom
18. September 2015 bei der Polizei aus, der Fahrzeuglenker habe die andere Person mit Fäusten niedergeschlagen und auf den am Boden Liegenden mit Fusstritten eingewirkt; er habe ihm in den Bauch oder in den Kopf getreten (Urk. 13/11 S. 2 f.). Zwei Monate nach dem Vorfall sagte I._____ als Zeugin ein- vernommen aus, der Fahrer des Wagens sei ausgestiegen und die andere Per- son sei im Verlauf eines gegenseitigen Schlagabtauschs zu Boden gegangen, vermutlich als Folge eines Faustschlags des Fahrers. Das Opfer sei "knocked- out" am Boden gelegen und sie glaube, sie habe noch so ein Bild im Kopf, der Tä- ter habe dem Opfer noch Fusstritte gegen den Bauch oder den Kopf verpasst (Urk. 13/12 S. 5 f. und S. 8). Damit hat I._____ glaubhaft ihre eigene Wahr- nehmung des inkriminierten Vorfalls geschildert und es bestehen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 105 S. 10) keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Absprache zwischen ihr und H._____ stattgefunden hätte.
E. 4.5 J._____ sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Fahrer des Wagens habe den am Boden Liegenden getreten (Urk. 13/3 S. 1). Als Zeuge sagte J._____ einen Monat nach dem Vorfall aus, der Fahrer habe noch ein- bis zweimal auf den auf der Fahrerseite am Boden Liegenden eingetreten, bevor er vom Opfer weggezogen worden sei. Wo genau das Opfer getroffen worden sei, wisse er nicht (Urk. 13/5 S. 3 ff.).
E. 4.6 Alle vier Augenzeugen waren zufällige Beobachter des Vorfalls, die sodann zu keinem der Tatbeteiligten in einer persönlichen Beziehung stehen oder diese auch nur persönlich kannten. Es ist auszuschliessen, dass vier unbeteiligte und gänzlich unabhängige Augenzeugen, die unmittelbar nach der Tat befragt wer- den, sich eine hochgradig individuelle und einprägsame Wahrnehmung wie das Treten mit Füssen gegen eine am Boden liegende Person einbilden oder – mehr noch – erfinden. Sämtliche Zeugen haben "den Fahrer", also den Beschuldigten, als Täter der Fusstritte bezeichnet. Die Bestreitung des Beschuldigten, er habe nicht gegen den am Boden liegenden Privatkläger getreten, ist somit schon auf- grund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der unabhängigen Zeu- gen widerlegt. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten gegenüber
- 22 - dem Privatkläger, nachdem dieser zu Boden gegangen war, sind zudem auch in sich höchst widersprüchlich: Aktuell sagte er aus, nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen sei, habe er in keiner Weise mehr auf diesen eingewirkt, son- dern sei vielmehr weggegangen (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 104 S. 13). Dies wider- spricht diametral seiner früheren Schilderung in der Hafteinvernahme, wonach er
– ausdrücklich – den Privatkläger auch noch geschlagen habe, als dieser am Bo- den gelegen sei. Der Beschuldigte habe mit der Faust auf den am Boden liegen- den Privatkläger eingeschlagen, er sei dabei abgerutscht und habe sich die Hand am Boden verletzt (Urk. 9/1 S. 7 und S. 11).
E. 4.7 Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen weiterer befragter Personen (K._____, L._____, M._____ und C._____) dazu, was diese nicht gesehen haben, ist vor diesem Hintergrund obsolet, zumal diese Personen ausnahmslos nicht ausgesagt haben, den gesamten Vorfall in einer Weise beobachtet zu haben, um ein Treten des Beschuldigten ausschliessen zu können. So konnte insbesondere der Zeuge L._____ – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung
– das Geschehen gemäss eigenen Aussagen nicht vollständig wahrnehmen, zu- mal dieser zu Protokoll gab, er sei dem Privatkläger auf der E._____-Strasse hin- terhergerannt und erst bei diesem angekommen, als dieser bereits k.o. auf dem Boden gelegen sei (vgl. Urk. 13/13). Überdies stehen seine Aussagen in direktem Widerspruch zu den eben zitierten vom Beschuldigten selbst im Vorverfahren – namentlich auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2015 – getätigten Aussagen, wonach er den am Boden liegenden Privatkläger nochmals geschlagen habe (vgl. Urk. 9/1 S. 7 und S. 11; Urk. 9/4 S. 7).
E. 4.8 Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mehrfach getreten hat.
E. 4.9 Der Zeuge G._____ hat konstant geschildert, der Beschuldigte habe den Privatkläger gegen den Kopf getreten. Diese Darstellung korrespondiert zwanglos mit dem beim Privatkläger eingetretenen Verletzungsbild: Eine Gehirnerschütte- rung mit einem Monokelhämatom links, Abschürfungen am Kopf frontal links so- wie eine Prellmarke am Hinterkopf (Urk. 14/4 S. 1). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich schliesst aufgrund dieser festgestellten Verletzungen des
- 23 - Privatklägers auf massive, wiederholte, stumpfe Gewalteinwirkungen gegen des- sen Kopf, insbesondere werden beschuhte Tritte gegen den Kopf und Körper an- genommen (Urk. 14/2 S. 6). Der formelle Einwand der Verteidigung gegen die Verbindlichkeit der ärztlichen Feststellungen (Urk. 77 S. 3) wurde bereits in der Präsidialverfügung vom
27. Januar 2017 mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 83 S. 4 f.). Auch die spätere Zeugenaussage von H._____, sie wisse nicht – mehr –, ob das Opfer am Kopf tatsächlich getroffen worden sei, steht entgegen den genannten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 105 S. 9) einem Treten gegen den Kopf des Privatklägers in keiner Weise entgegen. H._____ schilderte konstant, der Nieder- geschlagene sei bewusstlos gewesen (Urk. 13/7 S. 4 und S. 6). Er konnte somit einem Tritt weder ausweichen noch diesen abwehren oder sich sonst wie vertei- digen. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch am Kopf getroffen hat, wenn er gezielt nach diesem getreten hat. Auch die Aus- sagen I._____s stehen dem nicht entgegen: Sie gab von an Anfang an, sicher zu sein, dass der Beschuldigte getreten hat. Ob der Privatkläger am Oberkörper oder am Kopf getroffen wurde, konnte sie nicht sagen; sie schloss jedoch ein Treffen gegen den Kopf keinesfalls aus. Gleiches gilt betreffend den Zeugen J._____. Somit ist gestützt auf die Aussagen von G._____ und die diesbezüglich konkre- ten, ersten Aussagen H._____s sowie das Verletzungsbild des Privatklägers er- stellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen den Kopf getreten hat. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Verteidigung betreffend die Heftigkeit der Stampfbewegungen (Urk. 105 S. 10) kann als geradezu rabulis- tisch bezeichnet werden, da Fusstritte an sich eine gewisse Heftigkeit implizieren.
E. 4.10 Erstellt sind ferner die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen. Die durch den Privatkläger erlittene Hirnerschütterung sowie die Prellmarke am Hin- terkopf können nun sowohl die Folge eines Aufschlagens auf dem Strassenbelag nach dem Niederschlag oder der in dessen Nachgang ergangenen Tritte sein. Dies ist jedoch letztlich nicht relevant, da dem Beschuldigten ja nicht primär die Verursachung der tatsächlich eingetretenen Blessuren vorgeworfen werden, son-
- 24 - dern vielmehr die versuchte vorsätzliche Verursachung noch schwererer Ver- letzungen (Anklagebehörde; Urk. 31) respektive zunächst – im Rahmen der An- schlussberufung des Privatklägers – sogar noch der Tod desselben (vgl. Eingabe der Privatklägervertretung vom 11. Januar 2017; Urk. 80). Entsprechend erübri- gen sich auch Weiterungen in Bezug auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemachten übrigen Einwände betreffend die an- geblich nicht festgestellten Verletzungen des Privatklägers bzw. die unmittelbare Lebensgefahr (vgl. Urk. 105 S. 11 ff.).
E. 4.11 Zur Vorgeschichte vor dem Niederschlagen des Privatklägers ist im Sinne des Anklagesachverhalts davon auszugehen, dass der Privatkläger gegen den vom Beschuldigten gelenkten Wagen geschlagen hat. Dass der Privatkläger durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite auch gegen den Beschuldigten handgreiflich wurde, ist zugunsten des Beschuldigten nicht komplett zu verwerfen. Aufgrund des tatsächlichen Verletzungsbildes im Gesicht des Beschuldigten (le- diglich eine leichte Rötung/Schwellung auf der rechten Wangenseite; Urk. 16/1 S. 3) ist hingegen auszuschliessen, dass der Privatkläger den Beschuldigten ge- mäss dessen Schilderung hart ins Gesicht geschlagen hat. Für die Zeit nach dem Aussteigen des Beschuldigten bis zum Niederschlag des Privatklägers ist im Sin- ne der Anklageschilderung – und mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 15) – von ei- ner gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung auszugehen. Dafür sprechen auch die zitierten leichten Verletzungen, die der Beschuldigte erlitten hat. Gemäss den überzeugenden Aussagen der unabhängigen Zeugen war es jedoch nicht ein reines Verteidigen des Beschuldigten gegen Angriffe des Privatklägers: Vielmehr hat der Beschuldigte wiederholt versucht, den Privatkläger niederzuschlagen (Aussagen H._____; Urk. 13/7 und I._____; Urk. 13/12), der Privatkläger sei "schwächer" gewesen als der Beschuldigte. Dies wird auch gestützt durch die Darstellung von L._____, wonach der Privatkläger bereits beim vorangegangenen Aufeinandertreffen an der F._____-Strasse der Ohrfeige des Beschuldigten, wel- che ihn zu Fall brachte, wohl alkoholbedingt und auffälligerweise kaum ausgewi- chen sei (Urk. 13/3 S. 3). Sodann ist gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 105 S. 3) erstellt, dass der Beschuldig-
- 25 - te dem Privatkläger in der Folge zwei oder drei Schläge gegen den Kopf erteilt hat, woraufhin dieser zu Boden gegangen ist.
E. 5 Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung aufgrund sei- ner diversen und einschlägigen Vorstrafen, die ihn offensichtlich unbeeindruckt
- 34 - liessen, eine schlechte Legalprognose gestellt und die aktuell auszufällende Frei- heitsstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 68 f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestäti- gen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 75).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Tatbestandselemente gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB (schwere Körperverlet- zung) angeführt und zurecht erkannt, dass gestützt auf die betreffend den Privat- kläger vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnisse dieser keine schweren Verletzungen erlitten hat und auch keine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist (Urk. 74 S. 55; Urk. 14/2; Urk. 14/4). Sodann hat sie das Theoretische zum Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat hat der Beschuldigte mit dem Fuss mehrmals kräftig gegen den Kopf des bewusst- und damit wehrlos am Bo- den liegenden Privatklägers getreten respektive auf dessen Kopf "gestampft".
E. 5.3 Gemäss konstanter Praxis sind heftige Fusstritte gegen den Kopf geeignet, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu verursachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2; 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4 mit zahlreichen weiteren Verweisen, Letzterer namentlich auch zum sub- jektiven Wissen des Täters). Dies trifft auch vorliegend in optima forma zu, insbe- sondere da der Privatkläger mit dem Kopf auf einem harten Asphaltboden lag, was die Wirkung der von oben geführten Stampf-Tritte noch verstärkte. Mit der Vorinstanz wusste der Beschuldigte fraglos um die Sensibilität des menschlichen Kopfes und entsprechend die Gefährlichkeit seines Handelns. Bei seinem spon- tanen, überschiessenden und unkontrollierten Gewaltausbruch hat er sodann den Eintritt schwerer Kopfverletzungen des Privatklägers, einhergehend mit einer Le- bensgefahr, zumindest in Kauf genommen (Urk. 74 S. 57 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.4 Da diese voraussehbaren, schon eigentlich zu erwartenden Folgen – einzig
– glücklicherweise nicht eingetreten sind, ist es beim Versuch geblieben.
- 26 -
E. 5.5 Die Privatklägervertretung machte im Rahmen des Berufungsverfahrens anfänglich noch geltend, der Beschuldigte habe sich nicht nur der versuchten schweren Körperverletzung, sondern der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- dig gemacht (Urk. 80), weshalb der Vollständigkeit halber Nachfolgendes festzu- halten ist: Das Bundesgericht hat sich zur entsprechenden rechtlichen Abgrenzung schon mehrfach ausführlich geäussert: Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in seinen Urteilen 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1 f. und 6B_754/2012 vom
18. Juli 2013 E. 3.2 kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Si- cheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Ge- fährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbei- führung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; JÖRG REHBERG, Vorsätzliche Lebens- gefährdung = Eventualvorsätzliche Tötung? - Bemerkungen zum Gefährdungs- vorsatz nach der bundesgerichtlichen Praxis, in: ZStrR 114/1996 S. 21). Ein Tö- tungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Le- bensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht reali- sieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Strafta- ten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzu- kommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche Um- stände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehr- chancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Ein Schuldspruch we-
- 27 - gen versuchter vorsätzlicher Tötung verletzt Bundesrecht, wenn das sichere Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr mit der billigenden Inkaufnahme des Todes gleich gesetzt und keine objektiven Umstände aufgezeigt werden, die da- rauf schliessen lassen, dem Täter habe sich durch sein Verhalten ein über die unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, was er billigend in Kauf genommen hätte. Der Beschuldigte hat gemäss dem vorstehenden Beweisresultat in einer über- schiessenden, zornentbrannten Reaktion den Privatkläger zuerst niederge- schlagen und im unmittelbaren Anschluss noch mehrfach gegen dessen Kopf ge- treten, wobei er um das Risikos des Eintritts lebensgefährlicher Verletzungen beim Privatkläger wusste und dieses auch zumindest in Kauf nahm. Inwieweit sich dem Beschuldigten im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Praxis ein darüber hinausgehendes Todesrisiko des Privatklägers aufgedrängt und er ein solches billigend in Kauf genommen hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 5.6 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfah- ren – eventualiter – geltend, der Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt (Urk. 64 S. 18 f.; Urk. 105 S. 16). Dies beschränkt sie allerdings ausdrücklich auf die ein- gestandenen Faustschläge. Betreffend die rundweg bestrittenen – jedoch wie erwogen erstellten – Fusstritte gegen den am Boden liegenden, bewusstlosen Privatkläger wird zurecht keine Notwehr geltend gemacht. Die – inhaltlich an sich korrekten – Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen eine Notwehrsituation ver- neint wurde, sind somit eigentlich obsolet (Urk. 74 S. 58 f.). Das vor seinem Nie- derschlag durch den Privatkläger gezeigte Verhalten ist nachstehend bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Provokation des Be- schuldigten zu prüfen.
E. 5.7 Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen.
- 28 - III. Sanktion
1. Ausgangslage
E. 6 (…)
E. 7 (…)
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– braune Lederschuhe, Marke "Zara" (Asservat-Nr. A008'494'197);
– ein Langarmhemd mit Blumenmuster, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'494'211);
– eine Jeanshose, Marke "Zara Man", mit Ledergurt (Asservat-Nr. A008'494'233);
- 41 - lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt der Privatkläger B._____ die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– Flip-Flops, Marke "Puma" (Asservat-Nr. A008'482'915);
– ein Langarmshirt, Marke "Antony Morato" (Asservat-Nr. A008'482'926);
– eine Jeanshose, Marke "Pull&Bear" (Asservat-Nr. A008'482'926);
– ein Kurzarmhemd, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'112);
– Halbschuhe, Marke "Zara Man", mit schwarzer Nylonsocke (Asservat- Nr. A008'483'123); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt der Beschuldigte die genannten Gegenstän- de nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
E. 15 (…)
E. 16 (Mitteilungen)
E. 17 (Rechtsmittel)."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 18. Oktober 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 17. Juni 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird voll- zogen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 218.65 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 44 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 45 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, betr. Aktenz BM 15 17325 und BM 13 30994; − das Forensische Institut Zürich, Referenz Nr. … − das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, betr. Ref. Nr. ….
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie – des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 60 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mitteland vom 18. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mitteland vom 17. Juni 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 3 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich – braune Lederschuhe, Marke "Zara" (Asservat-Nr. A008'494'197); – ein Langarmhemd mit Blumenmuster, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'494'211); – eine Jeanshose, Marke "Zara Man", mit Ledergurt (Asservat-Nr. A008'494'233); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger B._____ auf ers- tes Verlangen herauszugeben. Holt der Privatkläger B._____ die genannten Ge- genstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich – Flip-Flops, Marke "Puma" (Asservat-Nr. A008'482'915); – ein Langarmshirt, Marke "Antony Morato" (Asservat-Nr. A008'482'926); – eine Jeanshose, Marke "Pull&Bear" (Asservat-Nr. A008'482'926); – ein Kurzarmhemd, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'112); – Halbschuhe, Marke "Zara Man", mit schwarzer Nylonsocke (Asservat-Nr. A008'483'123); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen herauszugeben. Holt der Beschuldigte die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich – ein Halbschuh links, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'879); – ein Halbschuh rechts, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'880); – eine Jeanshose, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'482'891); – ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani" (Asservat-Nr. A008'482'904); – ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani", mit Logo vorne und hinten (Asservat-Nr. A008'483'134); – Halbschuhe, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'145); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind C._____ auf erstes Verlangen her- auszugeben. Holt C._____ die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit - 4 - der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernich- tet.
- Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 64409912 sichergestellten Asservate (Spuren und Spurenträger) – ausgenommen die unter Ziff. 8, Ziff. 9 und Ziff. 10 genannten Asservate –, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'803.50 Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'925.80 Auslagen Untersuchung Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 15'343.– amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____ Fr. 6'260.– amtliche Verteidigung RA MLaw X1._____ Fr. 12'280.– Privatklägervertreter Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Privatklägers B._____ mit Fr. 12'280.– (inkl. Barauslagen 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 6'260.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklä- gers B._____ werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel). - 5 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 1 ff. und Prot. II S. 4 f.) In Aufhebung der Ziff. 1 (versuchte schwere Körperverletzung) bis 5, Ziff. 7, 12 und 15 des Urteils der Vorinstanz vom 27. September 2016 sei(en)
- der Beschuldigte in Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 27. September 2016 in Bezug auf den Tatvorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Rechtskraft erwachsen ist.
- der Beschuldigte für dieses Verhalten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen unter An- rechnung der erstandenen Haft von 60 Tagen.
- die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2015 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu wi- derrufen und zu vollziehen.
- auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu verzichten.
- die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Ver- teidigung, dem Beschuldigten im Umfang von einem Sechstel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine um einen Sechstel reduzierte Entschädigung zuzusprechen.
- eventualiter der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 6 -
- der Beschuldigte für dieses Verhalten mit einer Geldstrafe von 130 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen unter An- rechnung der erstandenen Haft von 60 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
- die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2015 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu wi- derrufen und zu vollziehen.
- die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen und zu vollziehen.
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 82 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____: (Urk. 106 S. 2)
- Der Beschuldigte sei für sämtliche Schäden (insbesondere ungedeckte Be- handlungs-/Therapiekosten, Erwerbsausfall, Spesen, Haushaltsschaden etc.), welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
- August 2015 erwachsen sind und in Zukunft noch erwachsen werden, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach haftpflichtig zu erklären. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Abänderung von Ziff. 6 des Ur- teils).
- Der Beschuldigte sei im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, dem Privatkläger unter dem Titel Schadenersatz (für die ungedeckt gebliebenen Therapie-/Behandlungs- - 7 - kosten resp. die in diesem Zusammenhang angefallenen Wegkosten) den Betrag von CHF 496.85 zu bezahlen (Abänderung von Ziff. 6 des Urteils).
- Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. August 2015 zu bezahlen (Abänderung von Ziff. 7 des Urteils).
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
- Dem amtlichen Vertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen vor der obergerichtlichen Instanz eine Entschädigung gemäss der Honorarnote vom 17. Mai 2017 auszurichten. Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- September 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Sodann wurden zwei bedingt aufgescho- bene Geldstrafen für vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 76). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 30. September 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 77). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. Januar 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 82; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Hingegen erhob der Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit Einga- be vom 11. Januar 2017 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 80). Die im Beru- fungsverfahren durch die Verteidigung gestellten Beweisergänzungsanträge wur- - 8 - den mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2017 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 77; Urk. 83). Verteidigung und Privatklägervertretung haben ih- re Berufung respektive Anschlussberufung in ihren diesbezüglichen Eingaben ausdrücklich beschränkt (Urk. 77; Urk. 80; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebe- hörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82). Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erklärte die Privatklägervertretung, die Anschlussberu- fung hinsichtlich des angefochtenen Schuldpunkts zurückzuziehen (Urk. 95).
- Am 29. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Fürsprecher Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 4 ff.).
- Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berech- tigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 2) - die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Asservate (Urteilsdispositiv-Ziff. 8, 9, 10 und 11) sowie - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Entschädigung der Partei- vertreter (Urteilsdispositiv-Ziff. 12, 13 und 14). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
- Sachverhalt / Ausgangslage 1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 30. März 2016 (Urk. 31 S. 2 ff.) wird geschildert, der Beschuldigte und der Privatkläger B._____ hätten am 23. August 2015 um ca. 6:30 Uhr im Club "D._____" an der E._____-Strasse - 9 - eine Auseinandersetzung gehabt. Sie hätten sich gegenseitig geschubst und an- schliessend den Club verlassen. Der Beschuldigte habe einen Personenwagen bestiegen und mit diesem von der F._____-Strasse auf die E._____-Strasse fah- ren wollen. Der Privatkläger habe sich vor den Wagen gestellt und den Beschul- digten aufgehalten. Darauf sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe dem Pri- vatkläger eine Ohrfeige verpasst, wodurch der Privatkläger rückwärts auf das Ge- säss gefallen, jedoch sofort wieder aufgestanden sei. Der Beschuldigte habe sich wieder ins Fahrzeug gesetzt und die Fahrt fortgesetzt. Der Privatkläger sei dem auf der E._____-Strasse fahrenden Fahrzeug gefolgt und habe mit der Faust ge- gen den Wagen geschlagen, worauf der Beschuldigte ausgestiegen sei. Danach sei es zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Im Rah- men dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst, worauf der Privatkläger zu- sammen gesackt und dem Fahrzeug entlang nach unten gerutscht sei. Noch wäh- rend dessen Zu-Boden-Sinkens habe der Beschuldigte dem Privatkläger zwei weitere Faustschläge an den Kopf versetzt. Anschliessend habe er dem bewusst- los am Boden Liegenden mit Stampfbewegungen des rechten Fusses mehrmals gegen Oberkörper und Kopf getreten. Der Privatkläger habe als Folge der Faustschläge und Fusstritte gegen Kopf- und Oberkörper bzw. den Sturz auf den harten Untergrund infolge der Faustschläge eine Gehirnerschütterung, ein Monokelhämatom links, Abschürfungen am Kopf frontal links sowie eine Prellmarke am Hinterkopf erlitten. 1.2. Der Beschuldigte anerkennt aktuell, mit dem Privatkläger zur fraglichen Zeit eine Auseinandersetzung im Club "D._____" gehabt, den Club verlassen und einen Personenwagen gestartet zu haben. Angehalten habe er, weil sich der Pri- vatkläger "auf das Auto geschmissen" habe. Er sei ausgestiegen und habe dem Privatkläger eine Ohrfeige verpasst, da dieser auf ihn losgegangen sei. Er aner- kennt die weitere Anklageschilderung, wonach er wiederum den Wagen bestiegen und losgefahren und der Privatkläger ihm gefolgt sei. Der Beschuldigte bestreitet, dass der Privatkläger dann auf den Wagen geschlagen habe; vielmehr habe die- ser ihm durch das geöffnete Wagenfenster ins Gesicht geschlagen. Als er ausge- - 10 - stiegen sei, habe der Privatkläger weiter auf ihn eingeschlagen, worauf er dem Privatkläger drei Faustschläge verpasst habe, davon eine an die rechte Kinnseite und zwei weitere zwischen Schulter und Kopf, jedoch nie gegen den Kopf. Da- nach sei der Privatkläger gestürzt und ohnmächtig gewesen. Weiter bestreitet der Beschuldigte, den am Boden liegenden Privatkläger mit den Füssen getreten oder weiter geschlagen zu haben (Prot. I S. 18 ff.). An der Berufungsverhandlung gab er auf erneutes Befragen im Wesentlichen an, der Privatkläger habe ihn bereits durch das offene Autofenster mehrmals geschlagen, weshalb er – der Beschuldig- te – aus dem Auto gestiegen sei. Er habe dem Privatkläger zwei bis drei Faust- schläge erteilt, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei. Er habe dem Privatkläger aber nie Fusstritte gegeben, sondern sei weggegangen (Urk. 104 S. 12 ff.).
- Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen der folgenden Personen, wie sie im bisherigen Untersuchungs- und Hauptverfahren deponiert wurden, ausführlich zitiert: - des Beschuldigten (Urk. 74 S. 16-20) - des Privatklägers (Urk. 74 S. 20 f.) - des mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugen G._____ (Urk. 74 S. 21-23) - der mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugin H._____ (Urk. 74 S. 23-25) - der mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugin I._____ (Urk. 74 S. 25 f.) - des mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugen J._____ (Urk. 74 S. 27 f.) - der tatzeitaktuell engen Freundin des Beschuldigten sowie andererseits mit dem Privatkläger nicht persönlich bekannten K._____ (Urk. 74 S. 28 f.) - 11 - - des tatzeitaktuell engen Freundes des Privatklägers L._____ (Urk. 74 S. 29 f.) - des Kollegen des Privatklägers M._____ (Urk. 74 S. 30 f.) sowie - des anfänglich mitangeschuldigten Freundes und Cousins des Beschuldigten C._____ (Urk. 74 S. 31 f.). Auf diese Wiedergabe der massgeblichen Aussagen der zitierten Personen (nachfolgend je mit Nachnamen zitiert) wird vorab verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz vorab die entsprechenden theore- tischen Grundsätze angeführt (Urk. 74 S. 12 f.) und anschliessend zusammen- gefasst erwogen, was folgt (Urk. 74 S. 32-47): 2.2.1. Der Beschuldigte habe ein legitimes Interesse daran, sich selber in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass der Beschuldigte in den hier vorliegen- den Einvernahmen auch tatsächlich bewusst darauf hinwirkte, sein eigenes Fehl- verhalten zu verschleiern resp. zu beschönigen, gehe schon daraus hervor, dass er sich anfänglich als Beifahrer bezeichnet und erst nachher eingestanden habe, am fraglichen Abend trotz Entzug des Führerausweises den Wagen gelenkt zu haben. Zum eigentlichen Tatgeschehen seien die Aussagen des Beschuldigten generell knapp und zurückhaltend ausgefallen, erschienen jedoch zum Kern- geschehen – insbesondere auch im Hinblick auf den nicht bestrittenen Teil des Sachverhalts – bis zum Zeitpunkt, zu dem er den Privatkläger zu Boden geschla- gen habe, trotz einiger Widersprüche (z.B. betreffend die Anzahl Schläge sowie den Zeitpunkt, zu welchem diese ausgeteilt worden seien) nicht grundsätzlich un- glaubhaft. Die Darstellung des Beschuldigten, wie der Privatkläger ihn durch das offene Fenster geschlagen habe, lasse detaillierte Ausprägungen vermissen und wirke einstudiert. Er habe auffällig im Laufe der Befragungen seine eigene Rolle immer defensiver und die des Privatklägers immer offensiver gezeichnet. Diese Aussagen des Beschuldigten wirkten insgesamt wenig glaubhaft. Er scheine be- tonen zu wollen, dass ein Vorgehen gegen den Privatkläger geradezu einer Not- wendigkeit entsprochen habe, womit er sein eigenes Handeln zunehmend zu ba- gatellisieren versuche. Hierbei verkenne der Beschuldigte aber, dass – sogar - 12 - wenn es zutreffen würde, dass der Privatkläger ihn durch das offene Fenster trak- tiert habe – es immer noch die mildere Massnahme dargestellt hätte, einfach das Autofenster zu schliessen und den Schauplatz zu verlassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich wiederholt aussagte, sich nicht an Fusstritte zu erin- nern, im Laufe der Untersuchung dann jedoch mit Überzeugung bestritt, Fusstritte ausgeteilt zu haben – und sich somit also doch erinnern konnte/wollte –, stelle die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark in Frage. Seine Schilderung, beim Anblick des bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers erstarrt zu sein und sich Sor- gen gemacht zu haben, passe nicht zu den Aussagen der übrigen Beteiligten, welche allesamt schilderten, dass der Beschuldigte zurückgehalten werden muss- te. Der Beschuldigte habe denn auch selber zugegeben, die Kontrolle verloren zu haben. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Ge- schehnisse, nachdem der Privatkläger das Auto erreichte, sowie betreffend die Fusstritte wenig überzeugend. 2.2.2. Der Privatkläger habe aufgrund seiner Erinnerungslücken – nachvollziehbar – nur wenige Angaben zum Kerngeschehen machen können. Entgegen seiner Darstellung, dass er gegen den Beschuldigten, nachdem dieser aus dem Auto gestiegen sei, selbst nicht hangreiflich geworden sei, sei aufgrund der Aussagen Dritter sowie der beim Beschuldigten festgestellten Hautrötungen an der rechten Wange überzeugender, dass sich auch der Privatkläger im Rahmen der Ausei- nandersetzung tätlich zur Wehr setzte und zumindest versuchte, den Beschuldig- ten zu schlagen. 2.2.3. Bei den Zeugen G._____ und J._____ sowie den Zeuginnen H._____ und I._____ handle es sich durchgehend um Personen, welche zufällig vor Ort waren und das Geschehene beobachteten. Sie stünden weder in Beziehung zum Privat- kläger noch zum Beschuldigten, weshalb bei ihnen kein Motiv ersichtlich sei, den Beschuldigten oder den Privatkläger übermässig zu be- oder entlasten. Weiter hätten sämtliche Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. 2.2.4. Der Zeuge G._____ habe die Geschehnisse insbesondere in Bezug auf die hier interessierenden Kernpunkte im Rahmen beider Einvernahmen weitgehend - 13 - spontan und konstant geschildert. Wohl habe er in der ersten Befragung geschil- dert, dass es eine Auseinandersetzung zwischen vier Personen gewesen sei, wo- bei es die beiden Autoinsassen gewesen seien, welche auf den Privatkläger los- gegangen seien. In der zweiten Befragung habe er hingegen ausgesagt, dass drei Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, wobei er sich nicht sicher sei, ob beide zugetreten hätten, als der Privatkläger am Boden gelegen sei. Die erste Angabe des Zeugen G._____, wonach vier Personen an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen sein sollen, decke sich nicht mit den Schilderungen der anderen befragten Personen. Allerdings sei es eine stressgeladene, dynami- sche Situation gewesen und es hätten sich viele Leute am Schauplatz des Ge- schehens eingefunden. Der Zeuge habe in beiden Einvernahmen sehr detailliert geschildert, wie der Beschuldigte auf den Kopf des Privatklägers eingetreten ha- be. Zwar habe er geschildert zu glauben, dass beide Personen aus dem Auto auf den Privatkläger eingestampft hätten, er sei jedoch beim "einen" nicht mehr si- cher. Was der Zeuge G._____ aber in beiden Einvernahmen mit Sicherheit zu wissen glaube, sei, dass es der Fahrer des Fahrzeuges und somit der Beschul- digte war, welcher auf den Kopf eingetreten habe. Dieses Zutreten des Beschul- digten habe der Zeuge sehr detailliert und lebensnah zu schildern vermocht. Die- se anschaulichen und speziell anmutenden Schilderungen des Stampfens – ins- besondere, dass die Fussbewegungen auch explizit als "stampfend" und nicht als "tretend" umschrieben wurden – liessen auf etwas tatsächlich Beobachtetes schliessen. Die Schilderung des Zeugen G._____ wirke in Bezug auf die Fusstrit- te insgesamt detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Auch passten die Schilderungen der Fusstritte als Stampfbewegung zur Darstellung der Zeugin H._____. 2.2.5. Die Zeugin H._____ habe – ebenfalls – beobachtet, wie der Fahrer des Fahrzeuges und damit der Beschuldigte mehrmals gegen den Kopf des am Bo- den liegenden Privatklägers getreten habe. Auch sie habe – gleich wie der Zeuge G._____ – die Tritte des Beschuldigten als stampfende Bewegungen umschrie- ben, was dessen Darstellung stütze. Eindrücklich sei das von der Zeugin verwen- dete Bild des "Tottrampeln des Käfers". Die Häufigkeit des Zutretens werde durch die Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmend geschildert. - 14 - Die Zeugin H._____ habe in der ersten Schilderung noch erklärt, dass der Be- schuldigte wiederholt gegen den Kopf des Opfers getreten habe, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, die Stampfbewegungen zwar gesehen zu haben, sich aber nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte den Privat- kläger tatsächlich am Kopf getroffen habe. Diese Diskrepanz sei aufgrund des Zeitablaufs seit dem Vorfall verständlich und unterstreiche, dass die Zeugin be- müht sei, zurückhaltend auszusagen, um den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Dass man sich bei derartig dichten und schnellablaufenden Ereignissen bezüglich einzelner Handlungsbestandteile nicht mehr sicher sei, sei einleuch- tend. Abgesehen von derartigen, erklärbaren Unsicherheiten seien die Aussagen der Zeugin über den gesamten Geschehensablauf spontan und konstant dahin- gehend erfolgt, dass der Privatkläger gegen das Auto des Beschuldigten geschla- gen habe, infolgedessen der Beschuldigte ausgestiegen sei, nach mehreren Ver- suchen den Privatkläger am Kopf getroffen habe und dieser zu Boden gegangen sei, worauf dann die Tritte gegen den Kopf erfolgt seien. Die Aussagen der Zeu- gin H._____ wirkten insgesamt glaubhaft. 2.2.6. Die Zeugin I._____ habe in ihrer ersten Befragung bei der Polizei geschil- dert, wie der Privatkläger nach mehreren Faustschlägen, welche gegen das Ge- sicht und den Oberkörper erfolgt seien, zu Boden gegangen sei, wobei es einen Schlag gegeben habe, welcher den Privatkläger "ausgeknockt" habe. Darauf ha- be der Fahrzeuglenker und damit der hier Beschuldigte den Privatkläger in den Bauch getreten – wobei sie glaube, dass es der Magen gewesen sei, sie aber nicht sicher sagen könne, ob es der Magen oder Kopf gewesen sei. Im Rahmen der zweiten Befragung habe die Zeugin – unter Hinweis auf den zwischenzeit- lichen Zeitablauf deutlich zurückhaltender – geschildert, dass nach einer anfäng- lich gegenseitigen Prügelei der Privatkläger zu Boden gegangen und darauf vom Beschuldigten getreten worden sei. Sie "glaube", der Täter habe das am Boden befindliche Opfer "noch ziemlich" getreten. Die Zeugin weise darauf hin, das Bild im Kopf zu haben, dass der Beschuldigte das Opfer noch getreten habe, gestehe aber ein, sich diesbezüglich nicht mehr ganz sicher zu sein. Die Zurückhaltung bei der zweiten Befragung sei nachvollziehbar und spreche gerade für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Zeugin. Die Aussagen in der zweiten Befragung seien - 15 - zwar lückenhafter, nicht jedoch widersprüchlich zu denjenigen der ersten Befra- gung. Die Zeuginnen H._____ und I._____ hätten die wohl beste Sicht auf das Tatge- schehen gehabt und ihre Aussagen stimmten in den Kernpunkten überein. Wider- sprüche seine keine auszumachen, sondern allenfalls unterschiedliche Gewich- tungen in den Schilderungen, welche für individuell Erlebtes sprächen. Die Aus- sagen der Zeuginnen H._____ und I._____ seien stimmig und insgesamt glaub- haft. 2.2.7. Die Beobachtungen des Zeugen J._____ des Tatgeschehens seien über den Rückspiegel seines Autos und anfänglich aus grösserer Distanz erfolgt. In der ersten Befragung habe er noch erklärt, dass drei Personen auf den vierten einge- schlagen hätten, wobei der Fahrer auch getreten habe. In der zweiten Befragung habe er angegeben, dass eine Person am Boden gelegen habe und dass drei Personen zugegen gewesen seien, wobei mehr als eine Person auf den am Bo- den Liegenden eingetreten hätten. Sicher sei sich der Zeuge J._____, dass die Person, welche zugetreten habe, danach auf der Fahrerseite des Fahrzeuges eingestiegen sei. Wo das Opfer getroffen worden sei und wie die Fusstritte erfolgt seien, könne er nicht genau sagen. Die Aussage des Zeugen J._____, dass es drei Personen gewesen seien, welche auf den Privatkläger eingewirkt hätten, de- cke sich nicht mit den Aussagen der Zeuginnen H._____ und I._____. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass J._____ die Geschehnisse nur indirekt und aus einer gewissen Distanz beobachtet habe und dass es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt habe. Auch der Zeuge G._____ habe geglaubt, vier an der Auseinandersetzung beteiligte Personen beobachtet zu haben. Der Zeuge J._____ sei sich jedoch in beiden Einvernahmen sicher gewesen, dass es der Fahrzeuglenker und folglich der hier Beschuldigte gewesen sei, welcher zugetre- ten habe. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen hinsichtlich der Fusstritte seien überzeugend und passten zu den Aussagen der Zeugen G._____, H._____ und I._____. 2.2.8. Die Auskunftsperson K._____ sei zum Tatzeitpunkt eine sehr enge Freun- din des Beschuldigten gewesen, was auf ein Interesse hindeute, diesen möglichst - 16 - nicht zu belasten. Sodann habe sie zur Frage, wer der Wagenlenker gewesen sei, wissentlich eine Falschaussage gemacht. Daher seien ihre Aussagen mit Zurück- haltung zu würdigen. Ihre Aussagen seien knapp, ausweichend und schwer nach- vollziehbar; andererseits auch widersprüchlich und wenig überzeugend. Sie habe weggeschaut respektive sei schockiert gewesen und habe nicht auf den am Bo- den liegenden Privatkläger geachtet. Es entstehe der Eindruck, dass die Aus- kunftsperson K._____ den Beschuldigten, ihren Freund, möglichst nicht belasten resp. ihn in einem guten Licht darstellen wolle. 2.2.9. Die Zeugen L._____ und M._____, tatzeitaktuelle Begleiter, bester Freund respektive Kollege des Privatklägers, hätten die Auseinandersetzung jeweils aus einer gewissen Distanz beobachtet und seien erst beim Privatkläger angekom- men, als dieser bereits am Boden gelegen habe. Beide hätten ausgesagt, keine Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger gesehen zu haben, was grundsätzlich die Schilderung des Beschuldigten stütze. Diese übereinstimmende Schilderung sei glaubhaft, da L._____ und M._____ Freunde des Privatklägers und nicht des Beschuldigten seien. Insgesamt ergäbe sich aus den Aussagen der Zeugen L._____ und M._____ weder etwas zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten. Aufgrund der Schilderung der Zeugen lasse sich aber nicht aus- schliessen, dass es – obwohl sie dies jeweils nicht gesehen hätten – zu Fusstrit- ten seitens des Beschuldigten gegen den Privatkläger gekommen sei. 2.2.10. C._____ schliesslich sei ein Freund und Cousin des Beschuldigten sowie selber beschuldigte Person. Auch er habe anfänglich zugunsten des Beschuldig- ten die Sitzordnung im Auto falsch wiedergegeben. Seine Aussagen seien insge- samt nur mit grosser Zurückhaltung zu würdigen sowie im Resultat ausweichend und unglaubhaft. C._____ habe zu den Tatgeschehnissen sehr knapp und pau- schal ausgesagt, nichts Wesentliches gesehen zu haben. 2.3. Zum Beweisresultat hat die Vorinstanz – weiter – Folgendes ausgeführt (Urk. 74 S. 47-52): 2.3.1. Die behaupteten Schläge des Privatklägers gegen den Beschuldigten durch das offene Wagenfenster stützten sich einzig auf die unglaubhaften Schilderun- - 17 - gen des Beschuldigten sowie der Zeugin K._____. Es gäbe wohl Indizien, dass auch der Privatkläger gegen den Beschuldigten tätlich wurde: So sei im Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten eine Hautrötung an dessen rechter Wange als mögliche Folge einer diskreten, stumpfen Gewalteinwirkung, beispielsweise bedingt durch einen moderaten Schlag, vermerkt. Ein Schlag des Privatklägers gegen den (den Wagen lenkenden) Beschuldigten durch das offene Wagenfenster hätte aber zu einer Rötung an der linken Gesichtshälfte des Be- schuldigten führen müssen. Rötungen der linken Wange des Beschuldigten seien jedoch auch nicht auf den Fotoaufnahmen des Beschuldigten des IRM erkennbar. Die Hautrötungen im Gesicht des Beschuldigten seien daher eine Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, welche stattfand, nachdem der Beschuldigte das Auto bereits verlassen hatte. Eine Rangelei zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten entspreche auch der Schilderung im Anklagesachverhalt. 2.3.2. Betreffend die inkriminierten Fusstritte vermöchten die Aussagen des Be- schuldigten nicht zu überzeugen. Anfänglich habe er sich noch ausweichend nicht an Fusstritte erinnern können; im Laufe der Untersuchung habe er solche dann immer vehementer abgestritten. Hingegen würden vier unbeteiligte und unabhän- gige Zeugen Fusstritte des Beschuldigten schildern. Tatsächlich vorhandene, ge- wisse Abweichungen in ihrer Darstellung seien das Resultat der dynamischen, schnell ablaufenden Ereignisse, welche schwer zu rekapitulieren seien, und sprä- chen für individuell Erlebtes. Trotz kleiner Ungereimtheiten seien sich alle Zeugen sicher, dass es der Fahrer des Autos und damit der Beschuldigte war, welcher Tritte gegen das Opfer ausgeführt habe. Die Zeugen G._____ und H._____ hät- ten die Art der Fusstritte glaubhaft als "Stampfen" und gegen den Kopf des Pri- vatklägers gerichtet umschrieben. Wohl sei die Zeugin I._____ sich nicht sicher gewesen, ob die Tritte gegen den Kopf oder den Bauch erfolgt seien. Auch der Zeuge J._____ habe nicht sagen können, wo die Tritte das Opfer getroffen hatten; J._____ habe den Vorfall allerdings auch nur indirekt über den Rückspiegel beo- bachtet. Gemäss den überzeugenden Schilderungen der Zeugen G._____ und H._____ sei erstellt, dass sich die Tritte resp. Stampfbewegungen gegen den Kopf des Opfers richteten. - 18 - 2.3.3. Dass die Zeugen im Rahmen der späteren Befragungen zurückhaltend aussagten und sich nicht mehr sicher zeigten, ob der Beschuldigte das Opfer tat- sächlich getroffen habe, vermöge die Glaubhaftigkeit der ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zeige vielmehr, dass die Zeugen bemüht seien, nieman- den über Gebühr zu belasten; sodann sei bis zur zweiten Befragung jeweils schon eine gewisse Zeitspanne verstrichen, was das Erinnerungsvermögen beeinträch- tige. Die Aussagen der Zeugen stimmten aber in den Kernpunkten und auch in Bezug auf einzelne Details in einem hohen Grad überein. 2.3.4. Gestützt werde dieser Schluss noch zusätzlich durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 8. September 2015, gemäss welchem die festgestellten Verletzungen des Privatklägers massive, wiederholte, stumpfe Gewalteinwirkungen gegen dessen Kopf belegten, wobei beschuhte Trit- te gegen den Kopf und Körper anzunehmen seien. Dass die auf der Stirn links des Privatklägers festgestellten, profilartigen Abdrücke nicht den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten, schliesse aber Tritte des Beschuldig- ten gegen den Kopf des Privatklägers nicht aus. 2.3.5. Insgesamt sei erstellt, dass der Privatkläger zu Beginn der tatbestands- relevanten Ereignisse auf das Auto des Beschuldigten schlug, worauf der Be- schuldigte aus dem Auto ausstieg und es zu einer gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung kam. Nachdem der Privatkläger am Boden lag, habe der Be- schuldigte sodann mehrere Stampfbewegungen gegen den Kopf des Privat- klägers ausgeführt.
- Vorbringen der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Be- rufungsverfahren dahingehend, als dass sie vorbringt, der Zeuge L._____ hätte als einzige Person den gesamten Tatablauf vollständig wahrnehmen können. Dieser habe klar und deutlich ausgesagt, er habe kein Einwirken des Beschuldig- ten auf den am Boden liegenden Privatkläger feststellen können, was im Wesent- lichen auch vom Zeugen M._____ bestätigt worden sei. Der Zeuge G._____ habe sich – so die Verteidigung – mit der Zeugin H._____ über den Vorfall unterhalten, - 19 - weshalb dies entgegen der Vorinstanz nicht für die in der Anklage umschriebenen Tatsachen, sondern für eine Angleichung der Aussagen infolge vorgängiger Be- sprechung sprechen würde. Weiter liessen die grundfalsche Wahrnehmung der örtlichen Gegebenheiten gepaart mit seinen Aussagen vom Hörensagen sowie seiner völlig überspitzten Wortwahl Zweifeln an seinen Aussagen aufkommen. Das Kerngeschehen habe der Zeuge G._____ widersprüchlich und in klarer Ab- weichung der Aussagen der übrigen Personen beschrieben. Betreffend die Zeu- gin H._____ könne es – so die Verteidigung – nicht angehen, dass die Vorinstanz eine äusserst kurze und oberflächliche, nicht in Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgte polizeiliche Einvernahme von H._____ als Auskunfts- person höher gewichte, als die einlässliche Einvernahme als Zeugin, wobei sich die Widersprüche in den Aussagen der Zeugin auch nicht durch Zeitablauf erklä- ren liessen. Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe die Zeu- gin H._____ klar und ohne Vorbehalt zu Protokoll gegeben, sie habe nicht gese- hen, ob der Beschuldigte den Privatkläger mit den Füssen getroffen habe, wobei sie den Beschuldigten überdies auch nicht habe identifizieren können. Auch die Zeugin I._____ habe keine präzisen Angaben zum relevanten Geschehen ma- chen können und es sei davon auszugehen, dass ihre Aussagen auf denjenigen ihrer Chefin – der Zeugin H._____ – beruhen würden. Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers habe die Zeugin I._____ in beiden Einvernahmen nicht bestäti- gen können, ebenso wenig wie sie den Beschuldigten hätte identifizieren können (Urk. 105 S. 4 ff.). 3.2. Sodann sei ohne Nachweis geblieben, mit welcher Intensität die Stampf- bewegungen ausgeführt worden seien, wobei auch die Verletzungen des Privat- klägers eine Heftigkeit der angeblichen Fusstritte des Beschuldigten ausschlies- sen würden. Zudem sei gemäss Auffassung der Verteidigung nicht erstellt, dass die Fusstritte zu einer Zeit erfolgt seien, als der Privatkläger bewusstlos gewesen sei. Sodann würden auch die objektiven Beweismittel keine Einwirkung des Be- schuldigten auf den am Boden liegenden Privatkläger zu belegen vermögen. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung begonnen habe und bereits durch das offene Fenster auf den Beschuldigten tät- lich eingewirkt habe (Urk. 105 S. 10 ff.). - 20 -
- Beweiswürdigung im konkreten Fall 4.1. Das angefochtene Beweisresultat der Vorinstanz ist entgegen der genann- ten Kritik der Verteidigung im Resultat korrekt und nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu übernehmen. 4.2. Zunächst ist der Zeuge G._____ nicht – wie dies die Verteidigung behaup- tet – der Einzige, der "gesehen haben will, dass der Beschuldigte erfolgreich auf den Kopf des Privatklägers eingetreten" habe (Urk. 77 S. 2). G._____ sagte in seiner ersten Einvernahme aus, zwei aus dem Wagen hätten einen auf dem Bo- den Liegenden (den Privatkläger) mit Faustschlägen und Fusstritten Richtung dessen Kopf traktiert. Er habe versucht, die beiden wegzureissen, wobei er mit dem Fahrer mehr zu tun gehabt habe. Der Fahrer habe auf den Kopf des be- wusstlos am Boden Liegenden eingestampft (Urk. 13/1 S. 1 und S. 3). Als Zeuge sagte G._____ aus, beide Männer aus dem Wagen hätten auf den Dritten mit Fäusten eingeschlagen und als dieser am Boden gelegen sei, hätten glaublich auch beide auf ihn eingetreten; betreffend den Beschuldigten sei er sicher, dass dieser den am Boden Liegenden gegen den Kopf getreten habe (Urk. 13/2 S. 5 f.). 4.3. Auch H._____ gab anlässlich ihrer ersten – und entgegen der Verteidigung (Urk. 105 S. 9) auch verwertbaren – Einvernahme als Auskunftsperson bei der Polizei zu Protokoll, der Fahrer habe das Opfer mit der Faust geschlagen, worauf dieses zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe der Täter wiederholt mit dem Fuss gegen den Kopf des Opfers getreten (Urk. 13/6 S. 1 f.). Als Zeugin sagte H._____ zwei Monate nach dem Vorfall aus, der Fahrer des Wagens sei ausge- stiegen und habe denjenigen, der gegen das Auto geschlagen habe, mit Fäusten zu Boden geschlagen und nachher versucht, diesen mit dem Fuss gegen den Kopf zu treten. Er habe eine Kickbewegung gegen den Kopf des Opfers gemacht; ob er getroffen habe, habe sie nicht gesehen; wenn sie früher ausgesagt habe, dass der Täter das Opfer am Kopf getroffen hat, dann wohl, weil sie damals da- von ausgegangen sei; es habe so ausgesehen; die Zeugin hat den Fusstritt detail- liert und als "Bewegung als ob man einen Käfer tottrampeln wolle" beschrieben (Urk. 13/7 S. 4 und S. 6). - 21 - 4.4. Als Auskunftsperson sagte I._____ in ihrer ersten Einvernahme vom
- September 2015 bei der Polizei aus, der Fahrzeuglenker habe die andere Person mit Fäusten niedergeschlagen und auf den am Boden Liegenden mit Fusstritten eingewirkt; er habe ihm in den Bauch oder in den Kopf getreten (Urk. 13/11 S. 2 f.). Zwei Monate nach dem Vorfall sagte I._____ als Zeugin ein- vernommen aus, der Fahrer des Wagens sei ausgestiegen und die andere Per- son sei im Verlauf eines gegenseitigen Schlagabtauschs zu Boden gegangen, vermutlich als Folge eines Faustschlags des Fahrers. Das Opfer sei "knocked- out" am Boden gelegen und sie glaube, sie habe noch so ein Bild im Kopf, der Tä- ter habe dem Opfer noch Fusstritte gegen den Bauch oder den Kopf verpasst (Urk. 13/12 S. 5 f. und S. 8). Damit hat I._____ glaubhaft ihre eigene Wahr- nehmung des inkriminierten Vorfalls geschildert und es bestehen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 105 S. 10) keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Absprache zwischen ihr und H._____ stattgefunden hätte. 4.5. J._____ sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Fahrer des Wagens habe den am Boden Liegenden getreten (Urk. 13/3 S. 1). Als Zeuge sagte J._____ einen Monat nach dem Vorfall aus, der Fahrer habe noch ein- bis zweimal auf den auf der Fahrerseite am Boden Liegenden eingetreten, bevor er vom Opfer weggezogen worden sei. Wo genau das Opfer getroffen worden sei, wisse er nicht (Urk. 13/5 S. 3 ff.). 4.6. Alle vier Augenzeugen waren zufällige Beobachter des Vorfalls, die sodann zu keinem der Tatbeteiligten in einer persönlichen Beziehung stehen oder diese auch nur persönlich kannten. Es ist auszuschliessen, dass vier unbeteiligte und gänzlich unabhängige Augenzeugen, die unmittelbar nach der Tat befragt wer- den, sich eine hochgradig individuelle und einprägsame Wahrnehmung wie das Treten mit Füssen gegen eine am Boden liegende Person einbilden oder – mehr noch – erfinden. Sämtliche Zeugen haben "den Fahrer", also den Beschuldigten, als Täter der Fusstritte bezeichnet. Die Bestreitung des Beschuldigten, er habe nicht gegen den am Boden liegenden Privatkläger getreten, ist somit schon auf- grund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der unabhängigen Zeu- gen widerlegt. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten gegenüber - 22 - dem Privatkläger, nachdem dieser zu Boden gegangen war, sind zudem auch in sich höchst widersprüchlich: Aktuell sagte er aus, nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen sei, habe er in keiner Weise mehr auf diesen eingewirkt, son- dern sei vielmehr weggegangen (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 104 S. 13). Dies wider- spricht diametral seiner früheren Schilderung in der Hafteinvernahme, wonach er – ausdrücklich – den Privatkläger auch noch geschlagen habe, als dieser am Bo- den gelegen sei. Der Beschuldigte habe mit der Faust auf den am Boden liegen- den Privatkläger eingeschlagen, er sei dabei abgerutscht und habe sich die Hand am Boden verletzt (Urk. 9/1 S. 7 und S. 11). 4.7. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen weiterer befragter Personen (K._____, L._____, M._____ und C._____) dazu, was diese nicht gesehen haben, ist vor diesem Hintergrund obsolet, zumal diese Personen ausnahmslos nicht ausgesagt haben, den gesamten Vorfall in einer Weise beobachtet zu haben, um ein Treten des Beschuldigten ausschliessen zu können. So konnte insbesondere der Zeuge L._____ – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung – das Geschehen gemäss eigenen Aussagen nicht vollständig wahrnehmen, zu- mal dieser zu Protokoll gab, er sei dem Privatkläger auf der E._____-Strasse hin- terhergerannt und erst bei diesem angekommen, als dieser bereits k.o. auf dem Boden gelegen sei (vgl. Urk. 13/13). Überdies stehen seine Aussagen in direktem Widerspruch zu den eben zitierten vom Beschuldigten selbst im Vorverfahren – namentlich auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2015 – getätigten Aussagen, wonach er den am Boden liegenden Privatkläger nochmals geschlagen habe (vgl. Urk. 9/1 S. 7 und S. 11; Urk. 9/4 S. 7). 4.8. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mehrfach getreten hat. 4.9. Der Zeuge G._____ hat konstant geschildert, der Beschuldigte habe den Privatkläger gegen den Kopf getreten. Diese Darstellung korrespondiert zwanglos mit dem beim Privatkläger eingetretenen Verletzungsbild: Eine Gehirnerschütte- rung mit einem Monokelhämatom links, Abschürfungen am Kopf frontal links so- wie eine Prellmarke am Hinterkopf (Urk. 14/4 S. 1). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich schliesst aufgrund dieser festgestellten Verletzungen des - 23 - Privatklägers auf massive, wiederholte, stumpfe Gewalteinwirkungen gegen des- sen Kopf, insbesondere werden beschuhte Tritte gegen den Kopf und Körper an- genommen (Urk. 14/2 S. 6). Der formelle Einwand der Verteidigung gegen die Verbindlichkeit der ärztlichen Feststellungen (Urk. 77 S. 3) wurde bereits in der Präsidialverfügung vom
- Januar 2017 mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 83 S. 4 f.). Auch die spätere Zeugenaussage von H._____, sie wisse nicht – mehr –, ob das Opfer am Kopf tatsächlich getroffen worden sei, steht entgegen den genannten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 105 S. 9) einem Treten gegen den Kopf des Privatklägers in keiner Weise entgegen. H._____ schilderte konstant, der Nieder- geschlagene sei bewusstlos gewesen (Urk. 13/7 S. 4 und S. 6). Er konnte somit einem Tritt weder ausweichen noch diesen abwehren oder sich sonst wie vertei- digen. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch am Kopf getroffen hat, wenn er gezielt nach diesem getreten hat. Auch die Aus- sagen I._____s stehen dem nicht entgegen: Sie gab von an Anfang an, sicher zu sein, dass der Beschuldigte getreten hat. Ob der Privatkläger am Oberkörper oder am Kopf getroffen wurde, konnte sie nicht sagen; sie schloss jedoch ein Treffen gegen den Kopf keinesfalls aus. Gleiches gilt betreffend den Zeugen J._____. Somit ist gestützt auf die Aussagen von G._____ und die diesbezüglich konkre- ten, ersten Aussagen H._____s sowie das Verletzungsbild des Privatklägers er- stellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen den Kopf getreten hat. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Verteidigung betreffend die Heftigkeit der Stampfbewegungen (Urk. 105 S. 10) kann als geradezu rabulis- tisch bezeichnet werden, da Fusstritte an sich eine gewisse Heftigkeit implizieren. 4.10. Erstellt sind ferner die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen. Die durch den Privatkläger erlittene Hirnerschütterung sowie die Prellmarke am Hin- terkopf können nun sowohl die Folge eines Aufschlagens auf dem Strassenbelag nach dem Niederschlag oder der in dessen Nachgang ergangenen Tritte sein. Dies ist jedoch letztlich nicht relevant, da dem Beschuldigten ja nicht primär die Verursachung der tatsächlich eingetretenen Blessuren vorgeworfen werden, son- - 24 - dern vielmehr die versuchte vorsätzliche Verursachung noch schwererer Ver- letzungen (Anklagebehörde; Urk. 31) respektive zunächst – im Rahmen der An- schlussberufung des Privatklägers – sogar noch der Tod desselben (vgl. Eingabe der Privatklägervertretung vom 11. Januar 2017; Urk. 80). Entsprechend erübri- gen sich auch Weiterungen in Bezug auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemachten übrigen Einwände betreffend die an- geblich nicht festgestellten Verletzungen des Privatklägers bzw. die unmittelbare Lebensgefahr (vgl. Urk. 105 S. 11 ff.). 4.11. Zur Vorgeschichte vor dem Niederschlagen des Privatklägers ist im Sinne des Anklagesachverhalts davon auszugehen, dass der Privatkläger gegen den vom Beschuldigten gelenkten Wagen geschlagen hat. Dass der Privatkläger durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite auch gegen den Beschuldigten handgreiflich wurde, ist zugunsten des Beschuldigten nicht komplett zu verwerfen. Aufgrund des tatsächlichen Verletzungsbildes im Gesicht des Beschuldigten (le- diglich eine leichte Rötung/Schwellung auf der rechten Wangenseite; Urk. 16/1 S. 3) ist hingegen auszuschliessen, dass der Privatkläger den Beschuldigten ge- mäss dessen Schilderung hart ins Gesicht geschlagen hat. Für die Zeit nach dem Aussteigen des Beschuldigten bis zum Niederschlag des Privatklägers ist im Sin- ne der Anklageschilderung – und mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 15) – von ei- ner gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung auszugehen. Dafür sprechen auch die zitierten leichten Verletzungen, die der Beschuldigte erlitten hat. Gemäss den überzeugenden Aussagen der unabhängigen Zeugen war es jedoch nicht ein reines Verteidigen des Beschuldigten gegen Angriffe des Privatklägers: Vielmehr hat der Beschuldigte wiederholt versucht, den Privatkläger niederzuschlagen (Aussagen H._____; Urk. 13/7 und I._____; Urk. 13/12), der Privatkläger sei "schwächer" gewesen als der Beschuldigte. Dies wird auch gestützt durch die Darstellung von L._____, wonach der Privatkläger bereits beim vorangegangenen Aufeinandertreffen an der F._____-Strasse der Ohrfeige des Beschuldigten, wel- che ihn zu Fall brachte, wohl alkoholbedingt und auffälligerweise kaum ausgewi- chen sei (Urk. 13/3 S. 3). Sodann ist gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 105 S. 3) erstellt, dass der Beschuldig- - 25 - te dem Privatkläger in der Folge zwei oder drei Schläge gegen den Kopf erteilt hat, woraufhin dieser zu Boden gegangen ist.
- Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Tatbestandselemente gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB (schwere Körperverlet- zung) angeführt und zurecht erkannt, dass gestützt auf die betreffend den Privat- kläger vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnisse dieser keine schweren Verletzungen erlitten hat und auch keine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist (Urk. 74 S. 55; Urk. 14/2; Urk. 14/4). Sodann hat sie das Theoretische zum Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat hat der Beschuldigte mit dem Fuss mehrmals kräftig gegen den Kopf des bewusst- und damit wehrlos am Bo- den liegenden Privatklägers getreten respektive auf dessen Kopf "gestampft". 5.3. Gemäss konstanter Praxis sind heftige Fusstritte gegen den Kopf geeignet, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu verursachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2; 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4 mit zahlreichen weiteren Verweisen, Letzterer namentlich auch zum sub- jektiven Wissen des Täters). Dies trifft auch vorliegend in optima forma zu, insbe- sondere da der Privatkläger mit dem Kopf auf einem harten Asphaltboden lag, was die Wirkung der von oben geführten Stampf-Tritte noch verstärkte. Mit der Vorinstanz wusste der Beschuldigte fraglos um die Sensibilität des menschlichen Kopfes und entsprechend die Gefährlichkeit seines Handelns. Bei seinem spon- tanen, überschiessenden und unkontrollierten Gewaltausbruch hat er sodann den Eintritt schwerer Kopfverletzungen des Privatklägers, einhergehend mit einer Le- bensgefahr, zumindest in Kauf genommen (Urk. 74 S. 57 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Da diese voraussehbaren, schon eigentlich zu erwartenden Folgen – einzig – glücklicherweise nicht eingetreten sind, ist es beim Versuch geblieben. - 26 - 5.5. Die Privatklägervertretung machte im Rahmen des Berufungsverfahrens anfänglich noch geltend, der Beschuldigte habe sich nicht nur der versuchten schweren Körperverletzung, sondern der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- dig gemacht (Urk. 80), weshalb der Vollständigkeit halber Nachfolgendes festzu- halten ist: Das Bundesgericht hat sich zur entsprechenden rechtlichen Abgrenzung schon mehrfach ausführlich geäussert: Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in seinen Urteilen 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1 f. und 6B_754/2012 vom
- Juli 2013 E. 3.2 kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Si- cheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Ge- fährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbei- führung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; JÖRG REHBERG, Vorsätzliche Lebens- gefährdung = Eventualvorsätzliche Tötung? - Bemerkungen zum Gefährdungs- vorsatz nach der bundesgerichtlichen Praxis, in: ZStrR 114/1996 S. 21). Ein Tö- tungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Le- bensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht reali- sieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Strafta- ten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzu- kommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche Um- stände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehr- chancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Ein Schuldspruch we- - 27 - gen versuchter vorsätzlicher Tötung verletzt Bundesrecht, wenn das sichere Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr mit der billigenden Inkaufnahme des Todes gleich gesetzt und keine objektiven Umstände aufgezeigt werden, die da- rauf schliessen lassen, dem Täter habe sich durch sein Verhalten ein über die unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, was er billigend in Kauf genommen hätte. Der Beschuldigte hat gemäss dem vorstehenden Beweisresultat in einer über- schiessenden, zornentbrannten Reaktion den Privatkläger zuerst niederge- schlagen und im unmittelbaren Anschluss noch mehrfach gegen dessen Kopf ge- treten, wobei er um das Risikos des Eintritts lebensgefährlicher Verletzungen beim Privatkläger wusste und dieses auch zumindest in Kauf nahm. Inwieweit sich dem Beschuldigten im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Praxis ein darüber hinausgehendes Todesrisiko des Privatklägers aufgedrängt und er ein solches billigend in Kauf genommen hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.6. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfah- ren – eventualiter – geltend, der Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt (Urk. 64 S. 18 f.; Urk. 105 S. 16). Dies beschränkt sie allerdings ausdrücklich auf die ein- gestandenen Faustschläge. Betreffend die rundweg bestrittenen – jedoch wie erwogen erstellten – Fusstritte gegen den am Boden liegenden, bewusstlosen Privatkläger wird zurecht keine Notwehr geltend gemacht. Die – inhaltlich an sich korrekten – Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen eine Notwehrsituation ver- neint wurde, sind somit eigentlich obsolet (Urk. 74 S. 58 f.). Das vor seinem Nie- derschlag durch den Privatkläger gezeigte Verhalten ist nachstehend bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Provokation des Be- schuldigten zu prüfen. 5.7. Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen. - 28 - III. Sanktion
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde fol- gend mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft (Urk. 74 S. 2 und S. 76). Die Anklagebehörde hat keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 82), der Privat- kläger kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht an- fechten (Art. 382 Abs. 2 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, Basel 2014, Art. 382 N 4). Somit kann im Berufungsverfah- ren schon aus prozessualen Gründen keine über das angefochtene Strafmass hinausgehende Sanktion ausgefällt werden (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Auszufällende Strafe / Strafart 2.1. Die Vorinstanz hat zwecks Abgeltung sowohl der versuchten schweren Körperverletzung wie auch des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ausgefällt (Urk. 74 S. 76). Allerdings hat sie es unterlassen, diesen im Resultat richtigen Entscheid zu begründen (Urk. 74 S. 61 f.), was von der Verteidigung zurecht beanstandet wurde (Urk. 105 S. 21). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine zweite Tat mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, selbst wenn gleichzeitig für eine andere Tat eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 mit wei- teren Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit weiteren Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte wurde schon mehrfach mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft, was ihn offensichtlich nicht von erneuten SVG-Delikten ab- hielt (Urk. 75). Somit erweist sich eine Sanktionierung des aktuellen mehrfachen - 29 - Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe nicht mehr als sachgerecht. Da der Beschuldigte einen längeren Strafvollzug vor sich hat und anschliessend in- folge seiner heute zu ergehenden, schweren strafrechtlichen Verurteilung die Schweiz aus migrationsrechtlichen Gründen wohl wird verlassen müssen und zu- dem kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat (Urk. 104 S. 7), ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 StGB). Somit ist heute in der Tat eine Gesamt(-freiheits-)strafe auszufällen.
- Strafzumessung 3.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung sowie zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 74 S. 60-62; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die appellierende Verteidigung begründet ihren Antrag auf Senkung des angefochtenen Strafmasses zunächst mit dem nach ihrer Auffassung von der Vor- instanz an sich richtig festgesetzten leichten Verschulden, weshalb jedoch – so die Verteidigung – eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe bei 15 Monaten und nicht 18 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen sei. Ferner habe die Vorinstanz den Versuch zwar in theoretischer Hinsicht korrekt berücksichtigt, jedoch sei sie in der Folge systematisch falsch vorgegangen und daher auch zum falschen Ergebnis gelangt. Insgesamt sei eine hypothetische Strafe bei Annahme eines Versuchs einer schweren Körperverletzung um drei Monate zu reduzieren (Urk. 105 S. 22). 3.3. Zur Tatkomponente der versuchten schweren Körperverletzung als schwerster zu beurteilender Tat und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vor- instanz zu den tatsächlichen Verletzungsfolgen erwogen, der Privatkläger habe zahlreiche, multilokale Hautrötungen, Hauteinblutungen und -unterblutungen so- wie Hautabschürfungen im Gesicht, an der Kopfhaut, an Brust, Bauch, Rücken, Armen und beiden Beinstreckseiten sowie ein Einriss der Mundschleimhaut an der Oberlippe ebenso wie eine Gehirnerschütterung und ein Monokelhämatom links und eine fast zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit erlitten. Der Beschuldigte habe - 30 - bereits mit jenen Faustschlägen, die erfolgten, als der Privatkläger bereits er- kennbar nicht mehr in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen, eine grosse Hem- mungslosigkeit und Gewaltbereitschaft gezeigt. Noch weit brutaler sei das Ein- treten auf den Kopf des erkennbar bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers mit Stampfbewegungen gewesen, da es sich beim Kopf um einen besonders empfindlichen und lebenswichtigen Körperteil handle. Auf jemanden, der bereits wehrlos am Boden liegt, weiter einzutreten, zeige ein besonders grosses Mass an Rücksichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie. Der Beschuldigte habe nicht von langer Hand geplant, sondern spontan gehandelt. Die Tatsache, dass es beim blossen Versuch der schweren Körperverletzung geblieben sei, wir- ke sich strafreduzierend aus, wobei das Mass der Minderung von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat abhän- ge. Die Reduktion der Strafe sei umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren. Der Um- stand, dass es sich um eine bloss versuchte Tatbegehung handelt, führe vor- liegend daher bloss zu einer marginalen Minderung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (Urk. 74 S. 62 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand ge- plant, sondern vorliegend spontan gehandelt hat, im Rahmen der subjektiven Tat- schwere zu berücksichtigen wäre und auch einen Rückschluss auf die bei der Tat offenbarte kriminelle Energie erlaubt. Der Beschuldigte hat gemäss dem vorste- henden Beweisergebnis mehrmals und heftig gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Dieser lag reg- und vor allem wehrlos am Boden, mit dem Kopf auf der harten Strassenunterlage. Er war der Gewalteinwirkung des Beschuldigten schutzlos ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es in der Tat sehr erstaunlich, dass der Privatkläger nicht tatsächlich schwere Kopfverletzungen, einhergehend mit einer konkreten Lebensgefahr, erlitten hat. Wer auf einen wehrlos am Boden Liegenden mit den Füssen eintritt, speziell gegen dessen Kopf, zeigt ein sehr grosses Potential an Gewalt und Brutalität und keinerlei Rücksicht auf dessen ge- sundheitliche Unversehrtheit. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen, was gerade noch eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren - 31 - Drittel des Strafrahmens, und dort im oberen Bereich rechtfertigt. Daher wäre für die Tat, hätte sie zu einer schweren Körperverletzung beim Privatkläger geführt, eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Monaten festzulegen. 3.4. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Auseinander- setzung sei letztlich aus nichtigem Grund erfolgt. Der Beschuldigte sei aufgrund der gesamten Situation und der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung derart in Rage geraten, dass er die Kontrolle verloren und sich zu einem unbe- herrschten Verhalten habe hinreissen lassen. Er habe eventualvorsätzlich gehan- delt und die schwere Körperverletzung lediglich in Kauf genommen. Die Tat sei aufgrund einer emotional sehr aufgeladenen Situation erfolgt und der Beschuldig- te aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums – im fraglichen Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten bei mindestens 0.46‰ gelegen – zusätzlich enthemmt gewesen (Urk. 74 S. 63 f.). Auch diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig. Die Tat erfolgte aus einer läp- pischen Auseinandersetzung heraus, wobei die Verantwortung für deren Ursache nicht dem Beschuldigten anzulasten ist. Der Privatkläger schlug sodann gegen den vom Beschuldigten gefahrenen Wagen und es ist dem Beschuldigten auch nicht zu widerlegen, dass der Privatkläger auch körperlich – durch das offene Wagenfenster und/oder nach dessen Aussteigen – auf den Beschuldigten einge- wirkt hat. Wenn wie vorstehend erwogen eine Notwehrsituation des Beschuldigten auszuschliessen ist, ist zu seinen Gunsten doch immerhin davon auszugehen, dass der Privatkläger ihn zu einer Reaktion provoziert hat. Für den Zeitraum nach dem Niederschlag des Privatklägers, als dieser bewusst- und wehrlos auf dem Boden lag, gibt es jedoch keinerlei erleichternde Momente mehr für das weitere Verhalten des Beschuldigten. Das Eintreten oder -stampfen auf den Kopf des Pri- vatklägers erfolgte als primitives Macht- und Imponiergehabe und damit einzig aus absolut niederen Motiven und ist weder nachvollzieh- noch entschuldbar. Der Beschuldigte hat offensichtlich jegliche Beherrschung verloren, wobei aber seine tatzeitaktuelle leichte Alkoholisierung zu keiner relevanten Einschränkung seiner Schuldfähigkeit führt (vgl. Urk. 17/5; Urk. 17/6); Solches wird seitens des Be- schuldigten auch ausdrücklich nicht geltend gemacht (Urk. 64 S. 24 f.). Der Be- - 32 - schuldigte selber behauptet sogar, "keinen Alkohol getrunken" zu haben (Prot. I S. 24). Dies ist zwar objektiv widerlegt, zeugt aber davon, dass der Beschuldigte subjektiv keine Alkoholisierung verspürte. Würde man von einer erheblich höhe- ren als der durch das IRM festgestellten, tatzeitaktuellen Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten ausgehen, hätte sich dieser im übrigen – zusätzlich – auch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht (Art. 91 SVG). Wenn die Vorinstanz die subjektive Tatschwere gegenüber der objektiven Tat- schwere als leicht relativierend sah, noch von einem leichten Verschulden aus- ging und eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bemass, ist dies ei- gentlich zu milde. Das Verschulden betreffend den eruptiven, massiven und völlig unkontrollierten Gewaltausbruch des Beschuldigten wiegt vielmehr nicht mehr leicht und vermag die objektive Tatkomponente nur marginal, im Umfang von zwei Monaten zu relativieren. Damit erscheint es angemessen, die hypothetische Ein- satzstrafe für die vollendete schwere Körperverletzung einstweilen auf 33 Monate festzusetzen. 3.5. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die erlittenen Verletzungen soweit er- stellt die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichten und es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Dass der Privat- kläger kein lebensgefährliches Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist jedoch einzig Glück zu verdanken; der Beschuldigte hatte darauf keinen Einfluss und konnte die Intensität seiner Gewalttätigkeit auch nicht dosieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint damit für die versuchte schwere Kör- perverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren ange- messen. 3.6. Wenn die Vorinstanz das Verschulden betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung als erheblich taxiert und die Einsatzstrafe in dessen Abgeltung um zwei Monate Freiheitsstrafe erhöht hat (Urk. 74 S. 64 f.), ist dies zu überneh- men. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ein nicht mehr leichtes Verschulden mit einer entsprechenden Sanktionshöhe ausdrücklich anerkannt (Urk. 64 S. 23). - 33 - 3.7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 65 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite nach wie vor 100% in einem Restaurant genannt "…" und er habe Schulden in der Höhe von Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–. Er besuche seinen Sohn regelmässig alle zwei Wochen und zahle für ihn monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe ca. Fr. 200.– (Urk. 104 S. 6 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten bekundet er zwar ein allgemeines Bedauern des Vorgefallenen, im Kernvorwurf ist er jedoch auch anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht geständig (vgl. Urk. 104 S. 13 ff.) und zeigt damit auch weder Reue noch Einsicht. Mit der Vorinstanz wirken sich die mehreren und einschlägigen Vorstra- fen des Beschuldigten (vgl. Urk. 75) sowie das Delinquieren während laufender Probezeit klar straferhöhend aus (Urk. 74 S. 66; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Fazit 4.1. Insgesamt müsste die Beurteilung der Täterkomponente erneut zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente – wie erwogen durch die Vorinstanz zu tief – bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe führen. Angemes- sen wäre eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Da der Strafpunkt einzig vom Be- schuldigten angefochten wird, muss es im Berufungsentscheid in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei der angefochtenen Strafhöhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.2. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft nichts ent- gegensteht (Art. 51 StGB).
- Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung aufgrund sei- ner diversen und einschlägigen Vorstrafen, die ihn offensichtlich unbeeindruckt - 34 - liessen, eine schlechte Legalprognose gestellt und die aktuell auszufällende Frei- heitsstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 68 f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestäti- gen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 75).
- Widerruf Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die beiden bedingt auf- geschobenen Geldstrafen des Beschuldigten infolge einschlägigen Rückfalls wäh- rend laufender Probezeit vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 69-71). Auch dies ist zu bestätigen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte blieb bereits durch eine erneu- te Verurteilung und Verlängerung der fraglichen Probezeiten unbeeindruckt (Urk. 75 S. 2). IV. Zivilansprüche des Privatklägers
- Schadenersatz 1.1. Im Hauptverfahren hat der Privatkläger bezifferte Schadenspositionen in der Höhe von Fr. 896.80, Fr. 827.40 nebst Zins sowie Fr. 500.– geltend gemacht. Für einen unbezifferten Mehrbetrag wurde die grundsätzliche Feststellung der Haftpflicht des Beschuldigten beantragt (Urk. 63 S. 1 f.). Begründet wurde der massgebliche Betrag mit einer Aufstellung von Wegkosten, Arztkosten und Ersatz für Kleidungsstücke (Urk. 47 S. 6-8; Urk. 48). 1.2. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Schadenersatzansprüchen vollumfänglich auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 74 S. 76) und vorab dazu erwogen, die Schadenersatzbegehren des Privatklägers seien in grossen Teilen unsubstantiiert geblieben (Urk. 74 S. 72). 1.3. In seiner Anschlussberufung verlangt der Privatkläger noch die bezifferte Zusprechung von Fr. 896.80 sowie die grundsätzliche Feststellung der Haftpflicht des Beschuldigten (Urk. 80 S. 2 f.), wobei er diese Forderung anlässlich der Beru- fungsverhandlung auf Fr. 496.85 reduziert (Urk. 106 S. 2). - 35 - 1.4. Die Privatklägervertretung hat anlässlich der Berufungsverhandlung unter dem Titel Schadenersatz als Schadensposten einerseits Wegkosten ÖV (für die Heimreise nach dem Vorfall vom 23. August 2015 sowie Anreisen / Rückreisen von Bern nach Zürich für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
- Oktober 2016) in der Höhe von Fr. 278.20 und andererseits weitere Spesen (für nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten und Kosten für Medi- kamente) in der Höhe von Fr. 218.65 geltend gemacht (Urk. 106 S. 5 f.). 1.5. Dass dem Privatkläger als Folge des inkriminierten Ereignisses Auf- wendungen erwachsen sind, ist durchaus anzunehmen. Die geltend gemachten Wegkosten für die Heimreise nach dem Vorfall vom 23. August 2015 sind jedoch nicht belegt. Ob und inwieweit diese ungedeckt geblieben sind, ist damit infolge mangelnder Substantiierung respektive Belegen auch heute nicht restlos liquid. Die weiter geltend gemachten Reisekosten für die An- und Rückreise von Bern nach Zürich retour für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Oktober 2016 wären sodann nicht unter dem Titel Schadenersatz, sondern allenfalls als Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung geltend zu machen (Art. 433 StPO, vgl. nachfolgend Ziff. V. 1). Betreffend die ungedeckt gebliebenen Arztkosten und Kosten für Medikamente wurden bereits im Hauptverfahren entsprechende Belege eingereicht (vgl. Leis- tungsabrechnungen N._____, Urk. 48/3-4), womit diese Kosten belegt sind und demnach zuzusprechen sind. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schaden- ersatz von Fr. 218.65 zu bezahlen. Im weiteren Umfang ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 1.6. Sodann ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht zu beurteilen, ob die seitens der Privatklägervertretung im übrigen unsubstantiiert und unbelegt geltend gemachten andauernden Angstzustände sowie die posttraumatische Belastungs- störung des Privatklägers überhaupt bestehen und diese (adäquat) kausal auf das heute zu beurteilenden Ereignis zurückzuführen sind. Entsprechend muss die Feststellung einer Haftpflicht des Beschuldigten entfallen. - 36 -
- Genugtuung 2.1. Der anschlussappellierende Privatkläger macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins geltend (Urk. 63; Urk. 80 S. 3; Urk. 106 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zugesprochen mit der Begründung, der Privatkläger sei durch die Handlungen des Beschuldigten in sei- ner körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden. Er habe konkrete Verletzungen erlitten, die zu einem kurzen Spitalaufenthalt sowie zu einer fast zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit von 100% geführt hätten. Der Privatkläger leide gemäss eigener Darstellung an anhaltenden Angstzuständen und einer posttrau- matischen Belastungsstörung. Der Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger sei hingegen aus einer Konfliktsituation heraus erfolgt. Der Privatkläger sei nicht rein zufällig Opfer einer Gewalttat geworden, sondern habe selber massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen, indem er den Beschuldigten provoziert und zur Aufheizung der Stimmung und schliesslich zur Eskalation der Situation einen gewissen Beitrag geleistet habe (Urk. 74 S. 73 f.). 2.3. Die Privatklägervertretung hat im Haupt-, ebenso wie im Berufungsver- fahren zur Begründung des Genugtuungsanspruchs des Privatklägers namentlich eine Reihe von Vergleichsfällen aus der Sammlung Hütte/Landolt angeführt (Urk. 47 S. 5 f.; Urk. 106 S. 11). Weiter wurde zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe zur Art der Schädigungshandlung zu Recht festgehalten, dass durch die Tat ein besonderes Mass an Rücksichtslosigkeit, Hemmungslosigkeit, Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie offenbart worden sei, weshalb die Tat mithin als besonders verwerflich zu qualifizieren sei. Auch seien die Folgen der Schädigungshandlung als erheblich einzustufen. Eine Reduktion der Genugtuung infolge der vor der Tat allenfalls stattgefundenen und sich im Bereich des Sozial- verträglichen abgespielten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erscheine sodann gemäss Auffassung der Privatklägervertre- tung als unnötig. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlungs- weise des Beschuldigten und den Verletzungen des Privatklägers sei, wie auch die Widerrechtlichkeit der Handlung des Beschuldigten, erstellt (Urk. 106 S. 8 ff.). - 37 - 2.4. Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Privatklägervertretung muss die Provokation des Privatklägers zu einer Reduktion der Genugtuungshöhe führen. Allerdings bezog sich diese auf eine gegenseitige tätliche Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten und sodann nicht mehr auf die nachfolgende, ab- solut überschiessende und brutale Gewalteinwirkung desselben auf den bewusst- und wehrlosen Privatkläger. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, na- mentlich der vom Privatkläger erlittenen Unbill, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– angemessen. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Gemäss den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschuldigte für die An- und Rückreise von Bern nach Zürich retour für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Oktober 2016 eine Entschädigung verlangt, ist dem Privat- kläger eine (pauschale) Umtriebsentschädigung von Fr. 120.– zuzusprechen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Um- triebsentschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen.
- Ausgangsgemäss ist sodann die seitens des Beschuldigten angefochtene Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, reichte eine Honorarnote vom 25. Mai 2017 für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren ins Recht (Urk. 101). Der geltend gemachte Aufwand in der Hö- he von CHF 3'768.10 (inkl. 8% Mwst.) ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Zusätzlich ist ihm der Aufwand für die Berufungsverhandlung (3 Stunden) - 38 - sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (1 ½ Stunden) zu entschädi- gen, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ pauschal mit CHF 5'000.– (inkl. 8% Mwst.) zu entschädigen ist.
- Die unentgeltliche Privatklägervertretung, Fürsprecher Dr. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2017 eine Honorarnote über Fr. 7'238.15 (inkl. Mwst. und Auslagen von Fr. 102.–) samt Leistungsverzeichnis ein (Urk. 98). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebüh- renverordnung, LS 215.3, nachfolgend AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Ge- bühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Kollegialgericht) – auch im Berufungsver- fahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Die eingereichte Honorarnote enthält zwei Positionen, welche das Studium der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Urteils und die Vorbereitung des schriftli- chen Plädoyers betreffen. Der im Zusammenhang mit der ersten Position geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils erscheint et- was überhöht (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 15.05.2017, - 39 - 3 Stunden), zumal dieser Aufwand teilweise bereits durch die in Rechnung ge- stellte Nachbearbeitung im Hauptverfahren (vgl. Urk. 53 S. 3, Position vom 27.09.2016, 6 Stunden) sowie die im aktuellen Leistungsverzeichnis aufgeführte Position vom 6. Januar 2017 (vgl. Urk. 98 S. 1 [Grobes Studium der schriftlichen Urteilsbegründung, insbes. hinsichtlich Zivilansprüche] 1 Stunde) abgegolten wur- de. Berücksichtigt man sodann die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichten Plädoyernotizen (Urk. 106), welche inhaltlich mehrheitlich mit denjenigen vor der Vorinstanz eingereichten übereinstimmen und insbesondere den geringen Umfang der seit dem erstinstanzlichen Urteil hinzugekommenen Akten, ist der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden nicht ge- rechtfertigt (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 16.05.2017 [Schriftliches Plädoyer vorbereiten] 2 Stunden, sowie Position vom 17.05.2017 [Schriftliches Plädoyer vorbereiten] 4 Stunden), auch da die Privatklägervertre- tung überdies eine weitere Position für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (recte: wohl Berufungsverhandlung) im Umfang von 1 ½ Stunden in Rechnung stellt (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 29.05.2017). Unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und mit Blick auf den in der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehenen Gebüh- renrahmen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) erweist sich für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mwst. und Auslagen) als angemessen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV). Folglich ist Fürsprecher Dr. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 5'000.– zu entschädigen.
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mehrheitlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu - 40 - nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:
- Vom Teilrückzug der Anschlussberufung des Privatklägers vom 12. Mai 2017 betreffend Dispositivziffer 1 Lemma 1 wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 27. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig – (…) – des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich – braune Lederschuhe, Marke "Zara" (Asservat-Nr. A008'494'197); – ein Langarmhemd mit Blumenmuster, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'494'211); – eine Jeanshose, Marke "Zara Man", mit Ledergurt (Asservat-Nr. A008'494'233); - 41 - lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt der Privatkläger B._____ die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich – Flip-Flops, Marke "Puma" (Asservat-Nr. A008'482'915); – ein Langarmshirt, Marke "Antony Morato" (Asservat-Nr. A008'482'926); – eine Jeanshose, Marke "Pull&Bear" (Asservat-Nr. A008'482'926); – ein Kurzarmhemd, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'112); – Halbschuhe, Marke "Zara Man", mit schwarzer Nylonsocke (Asservat- Nr. A008'483'123); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt der Beschuldigte die genannten Gegenstän- de nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich – ein Halbschuh links, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'879); – ein Halbschuh rechts, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'880); – eine Jeanshose, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'482'891); – ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani" (Asservat-Nr. A008'482'904); – ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani", mit Logo vorne und hinten (Asservat-Nr. A008'483'134); – Halbschuhe, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'145); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind C._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt C._____ die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die La- gerbehörde vernichtet.
- Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 64409912 sichergestellten Asservate (Spu- ren und Spurenträger) – ausgenommen die unter Ziff. 8, Ziff. 9 und Ziff. 10 - 42 - genannten Asservate –, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'803.50 Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'925.80 Auslagen Untersuchung Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 15'343.– amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____ Fr. 6'260.– amtliche Verteidigung RA MLaw X1._____ Fr. 12'280.– Privatklägervertreter Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ mit Fr. 12'280.– (inkl. Barauslagen 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'260.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 43 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 18. Oktober 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 17. Juni 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird voll- zogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 218.65 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 44 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 45 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, betr. Aktenz BM 15 17325 und BM 13 30994; − das Forensische Institut Zürich, Referenz Nr. … − das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, betr. Ref. Nr. ….
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160495-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 30. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
27. September 2016 (DG160116)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. März 2016 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 74 S. 76 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
– der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
– des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 60 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mitteland vom 18. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mitteland vom 17. Juni 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– braune Lederschuhe, Marke "Zara" (Asservat-Nr. A008'494'197);
– ein Langarmhemd mit Blumenmuster, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'494'211);
– eine Jeanshose, Marke "Zara Man", mit Ledergurt (Asservat-Nr. A008'494'233); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger B._____ auf ers- tes Verlangen herauszugeben. Holt der Privatkläger B._____ die genannten Ge- genstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– Flip-Flops, Marke "Puma" (Asservat-Nr. A008'482'915);
– ein Langarmshirt, Marke "Antony Morato" (Asservat-Nr. A008'482'926);
– eine Jeanshose, Marke "Pull&Bear" (Asservat-Nr. A008'482'926);
– ein Kurzarmhemd, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'112);
– Halbschuhe, Marke "Zara Man", mit schwarzer Nylonsocke (Asservat-Nr. A008'483'123); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen herauszugeben. Holt der Beschuldigte die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– ein Halbschuh links, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'879);
– ein Halbschuh rechts, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'880);
– eine Jeanshose, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'482'891);
– ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani" (Asservat-Nr. A008'482'904);
– ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani", mit Logo vorne und hinten (Asservat-Nr. A008'483'134);
– Halbschuhe, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'145); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind C._____ auf erstes Verlangen her- auszugeben. Holt C._____ die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit
- 4 - der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernich- tet.
11. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 64409912 sichergestellten Asservate (Spuren und Spurenträger) – ausgenommen die unter Ziff. 8, Ziff. 9 und Ziff. 10 genannten Asservate –, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'803.50 Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'925.80 Auslagen Untersuchung Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 15'343.– amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____ Fr. 6'260.– amtliche Verteidigung RA MLaw X1._____ Fr. 12'280.– Privatklägervertreter Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Privatklägers B._____ mit Fr. 12'280.– (inkl. Barauslagen 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 6'260.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklä- gers B._____ werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel).
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 1 ff. und Prot. II S. 4 f.) In Aufhebung der Ziff. 1 (versuchte schwere Körperverletzung) bis 5, Ziff. 7, 12 und 15 des Urteils der Vorinstanz vom 27. September 2016 sei(en)
1. der Beschuldigte in Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 27. September 2016 in Bezug auf den Tatvorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Rechtskraft erwachsen ist.
3. der Beschuldigte für dieses Verhalten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen unter An- rechnung der erstandenen Haft von 60 Tagen.
4. die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2015 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu wi- derrufen und zu vollziehen.
5. auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu verzichten.
6. die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Ver- teidigung, dem Beschuldigten im Umfang von einem Sechstel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine um einen Sechstel reduzierte Entschädigung zuzusprechen.
7. eventualiter der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 6 -
8. der Beschuldigte für dieses Verhalten mit einer Geldstrafe von 130 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen unter An- rechnung der erstandenen Haft von 60 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
9. die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2015 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu wi- derrufen und zu vollziehen.
10. die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen und zu vollziehen.
11. die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 82 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____: (Urk. 106 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei für sämtliche Schäden (insbesondere ungedeckte Be- handlungs-/Therapiekosten, Erwerbsausfall, Spesen, Haushaltsschaden etc.), welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
23. August 2015 erwachsen sind und in Zukunft noch erwachsen werden, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach haftpflichtig zu erklären. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Abänderung von Ziff. 6 des Ur- teils).
2. Der Beschuldigte sei im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, dem Privatkläger unter dem Titel Schadenersatz (für die ungedeckt gebliebenen Therapie-/Behandlungs-
- 7 - kosten resp. die in diesem Zusammenhang angefallenen Wegkosten) den Betrag von CHF 496.85 zu bezahlen (Abänderung von Ziff. 6 des Urteils).
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. August 2015 zu bezahlen (Abänderung von Ziff. 7 des Urteils).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
5. Dem amtlichen Vertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen vor der obergerichtlichen Instanz eine Entschädigung gemäss der Honorarnote vom 17. Mai 2017 auszurichten. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
27. September 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Sodann wurden zwei bedingt aufgescho- bene Geldstrafen für vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 76). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 30. September 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 77). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. Januar 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 82; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Hingegen erhob der Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit Einga- be vom 11. Januar 2017 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 80). Die im Beru- fungsverfahren durch die Verteidigung gestellten Beweisergänzungsanträge wur-
- 8 - den mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2017 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 77; Urk. 83). Verteidigung und Privatklägervertretung haben ih- re Berufung respektive Anschlussberufung in ihren diesbezüglichen Eingaben ausdrücklich beschränkt (Urk. 77; Urk. 80; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebe- hörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82). Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erklärte die Privatklägervertretung, die Anschlussberu- fung hinsichtlich des angefochtenen Schuldpunkts zurückzuziehen (Urk. 95).
2. Am 29. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Fürsprecher Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 4 ff.).
3. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten
- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berech- tigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 2)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Asservate (Urteilsdispositiv-Ziff. 8, 9, 10 und 11) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Entschädigung der Partei- vertreter (Urteilsdispositiv-Ziff. 12, 13 und 14). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt / Ausgangslage 1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 30. März 2016 (Urk. 31 S. 2 ff.) wird geschildert, der Beschuldigte und der Privatkläger B._____ hätten am 23. August 2015 um ca. 6:30 Uhr im Club "D._____" an der E._____-Strasse
- 9 - eine Auseinandersetzung gehabt. Sie hätten sich gegenseitig geschubst und an- schliessend den Club verlassen. Der Beschuldigte habe einen Personenwagen bestiegen und mit diesem von der F._____-Strasse auf die E._____-Strasse fah- ren wollen. Der Privatkläger habe sich vor den Wagen gestellt und den Beschul- digten aufgehalten. Darauf sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe dem Pri- vatkläger eine Ohrfeige verpasst, wodurch der Privatkläger rückwärts auf das Ge- säss gefallen, jedoch sofort wieder aufgestanden sei. Der Beschuldigte habe sich wieder ins Fahrzeug gesetzt und die Fahrt fortgesetzt. Der Privatkläger sei dem auf der E._____-Strasse fahrenden Fahrzeug gefolgt und habe mit der Faust ge- gen den Wagen geschlagen, worauf der Beschuldigte ausgestiegen sei. Danach sei es zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Im Rah- men dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst, worauf der Privatkläger zu- sammen gesackt und dem Fahrzeug entlang nach unten gerutscht sei. Noch wäh- rend dessen Zu-Boden-Sinkens habe der Beschuldigte dem Privatkläger zwei weitere Faustschläge an den Kopf versetzt. Anschliessend habe er dem bewusst- los am Boden Liegenden mit Stampfbewegungen des rechten Fusses mehrmals gegen Oberkörper und Kopf getreten. Der Privatkläger habe als Folge der Faustschläge und Fusstritte gegen Kopf- und Oberkörper bzw. den Sturz auf den harten Untergrund infolge der Faustschläge eine Gehirnerschütterung, ein Monokelhämatom links, Abschürfungen am Kopf frontal links sowie eine Prellmarke am Hinterkopf erlitten. 1.2. Der Beschuldigte anerkennt aktuell, mit dem Privatkläger zur fraglichen Zeit eine Auseinandersetzung im Club "D._____" gehabt, den Club verlassen und einen Personenwagen gestartet zu haben. Angehalten habe er, weil sich der Pri- vatkläger "auf das Auto geschmissen" habe. Er sei ausgestiegen und habe dem Privatkläger eine Ohrfeige verpasst, da dieser auf ihn losgegangen sei. Er aner- kennt die weitere Anklageschilderung, wonach er wiederum den Wagen bestiegen und losgefahren und der Privatkläger ihm gefolgt sei. Der Beschuldigte bestreitet, dass der Privatkläger dann auf den Wagen geschlagen habe; vielmehr habe die- ser ihm durch das geöffnete Wagenfenster ins Gesicht geschlagen. Als er ausge-
- 10 - stiegen sei, habe der Privatkläger weiter auf ihn eingeschlagen, worauf er dem Privatkläger drei Faustschläge verpasst habe, davon eine an die rechte Kinnseite und zwei weitere zwischen Schulter und Kopf, jedoch nie gegen den Kopf. Da- nach sei der Privatkläger gestürzt und ohnmächtig gewesen. Weiter bestreitet der Beschuldigte, den am Boden liegenden Privatkläger mit den Füssen getreten oder weiter geschlagen zu haben (Prot. I S. 18 ff.). An der Berufungsverhandlung gab er auf erneutes Befragen im Wesentlichen an, der Privatkläger habe ihn bereits durch das offene Autofenster mehrmals geschlagen, weshalb er – der Beschuldig- te – aus dem Auto gestiegen sei. Er habe dem Privatkläger zwei bis drei Faust- schläge erteilt, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei. Er habe dem Privatkläger aber nie Fusstritte gegeben, sondern sei weggegangen (Urk. 104 S. 12 ff.).
2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen der folgenden Personen, wie sie im bisherigen Untersuchungs- und Hauptverfahren deponiert wurden, ausführlich zitiert:
- des Beschuldigten (Urk. 74 S. 16-20)
- des Privatklägers (Urk. 74 S. 20 f.)
- des mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugen G._____ (Urk. 74 S. 21-23)
- der mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugin H._____ (Urk. 74 S. 23-25)
- der mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugin I._____ (Urk. 74 S. 25 f.)
- des mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht persönlich bekannten Augenzeugen J._____ (Urk. 74 S. 27 f.)
- der tatzeitaktuell engen Freundin des Beschuldigten sowie andererseits mit dem Privatkläger nicht persönlich bekannten K._____ (Urk. 74 S. 28 f.)
- 11 -
- des tatzeitaktuell engen Freundes des Privatklägers L._____ (Urk. 74 S. 29 f.)
- des Kollegen des Privatklägers M._____ (Urk. 74 S. 30 f.) sowie
- des anfänglich mitangeschuldigten Freundes und Cousins des Beschuldigten C._____ (Urk. 74 S. 31 f.). Auf diese Wiedergabe der massgeblichen Aussagen der zitierten Personen (nachfolgend je mit Nachnamen zitiert) wird vorab verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz vorab die entsprechenden theore- tischen Grundsätze angeführt (Urk. 74 S. 12 f.) und anschliessend zusammen- gefasst erwogen, was folgt (Urk. 74 S. 32-47): 2.2.1. Der Beschuldigte habe ein legitimes Interesse daran, sich selber in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dass der Beschuldigte in den hier vorliegen- den Einvernahmen auch tatsächlich bewusst darauf hinwirkte, sein eigenes Fehl- verhalten zu verschleiern resp. zu beschönigen, gehe schon daraus hervor, dass er sich anfänglich als Beifahrer bezeichnet und erst nachher eingestanden habe, am fraglichen Abend trotz Entzug des Führerausweises den Wagen gelenkt zu haben. Zum eigentlichen Tatgeschehen seien die Aussagen des Beschuldigten generell knapp und zurückhaltend ausgefallen, erschienen jedoch zum Kern- geschehen – insbesondere auch im Hinblick auf den nicht bestrittenen Teil des Sachverhalts – bis zum Zeitpunkt, zu dem er den Privatkläger zu Boden geschla- gen habe, trotz einiger Widersprüche (z.B. betreffend die Anzahl Schläge sowie den Zeitpunkt, zu welchem diese ausgeteilt worden seien) nicht grundsätzlich un- glaubhaft. Die Darstellung des Beschuldigten, wie der Privatkläger ihn durch das offene Fenster geschlagen habe, lasse detaillierte Ausprägungen vermissen und wirke einstudiert. Er habe auffällig im Laufe der Befragungen seine eigene Rolle immer defensiver und die des Privatklägers immer offensiver gezeichnet. Diese Aussagen des Beschuldigten wirkten insgesamt wenig glaubhaft. Er scheine be- tonen zu wollen, dass ein Vorgehen gegen den Privatkläger geradezu einer Not- wendigkeit entsprochen habe, womit er sein eigenes Handeln zunehmend zu ba- gatellisieren versuche. Hierbei verkenne der Beschuldigte aber, dass – sogar
- 12 - wenn es zutreffen würde, dass der Privatkläger ihn durch das offene Fenster trak- tiert habe – es immer noch die mildere Massnahme dargestellt hätte, einfach das Autofenster zu schliessen und den Schauplatz zu verlassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich wiederholt aussagte, sich nicht an Fusstritte zu erin- nern, im Laufe der Untersuchung dann jedoch mit Überzeugung bestritt, Fusstritte ausgeteilt zu haben – und sich somit also doch erinnern konnte/wollte –, stelle die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark in Frage. Seine Schilderung, beim Anblick des bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers erstarrt zu sein und sich Sor- gen gemacht zu haben, passe nicht zu den Aussagen der übrigen Beteiligten, welche allesamt schilderten, dass der Beschuldigte zurückgehalten werden muss- te. Der Beschuldigte habe denn auch selber zugegeben, die Kontrolle verloren zu haben. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Ge- schehnisse, nachdem der Privatkläger das Auto erreichte, sowie betreffend die Fusstritte wenig überzeugend. 2.2.2. Der Privatkläger habe aufgrund seiner Erinnerungslücken – nachvollziehbar
– nur wenige Angaben zum Kerngeschehen machen können. Entgegen seiner Darstellung, dass er gegen den Beschuldigten, nachdem dieser aus dem Auto gestiegen sei, selbst nicht hangreiflich geworden sei, sei aufgrund der Aussagen Dritter sowie der beim Beschuldigten festgestellten Hautrötungen an der rechten Wange überzeugender, dass sich auch der Privatkläger im Rahmen der Ausei- nandersetzung tätlich zur Wehr setzte und zumindest versuchte, den Beschuldig- ten zu schlagen. 2.2.3. Bei den Zeugen G._____ und J._____ sowie den Zeuginnen H._____ und I._____ handle es sich durchgehend um Personen, welche zufällig vor Ort waren und das Geschehene beobachteten. Sie stünden weder in Beziehung zum Privat- kläger noch zum Beschuldigten, weshalb bei ihnen kein Motiv ersichtlich sei, den Beschuldigten oder den Privatkläger übermässig zu be- oder entlasten. Weiter hätten sämtliche Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. 2.2.4. Der Zeuge G._____ habe die Geschehnisse insbesondere in Bezug auf die hier interessierenden Kernpunkte im Rahmen beider Einvernahmen weitgehend
- 13 - spontan und konstant geschildert. Wohl habe er in der ersten Befragung geschil- dert, dass es eine Auseinandersetzung zwischen vier Personen gewesen sei, wo- bei es die beiden Autoinsassen gewesen seien, welche auf den Privatkläger los- gegangen seien. In der zweiten Befragung habe er hingegen ausgesagt, dass drei Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, wobei er sich nicht sicher sei, ob beide zugetreten hätten, als der Privatkläger am Boden gelegen sei. Die erste Angabe des Zeugen G._____, wonach vier Personen an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen sein sollen, decke sich nicht mit den Schilderungen der anderen befragten Personen. Allerdings sei es eine stressgeladene, dynami- sche Situation gewesen und es hätten sich viele Leute am Schauplatz des Ge- schehens eingefunden. Der Zeuge habe in beiden Einvernahmen sehr detailliert geschildert, wie der Beschuldigte auf den Kopf des Privatklägers eingetreten ha- be. Zwar habe er geschildert zu glauben, dass beide Personen aus dem Auto auf den Privatkläger eingestampft hätten, er sei jedoch beim "einen" nicht mehr si- cher. Was der Zeuge G._____ aber in beiden Einvernahmen mit Sicherheit zu wissen glaube, sei, dass es der Fahrer des Fahrzeuges und somit der Beschul- digte war, welcher auf den Kopf eingetreten habe. Dieses Zutreten des Beschul- digten habe der Zeuge sehr detailliert und lebensnah zu schildern vermocht. Die- se anschaulichen und speziell anmutenden Schilderungen des Stampfens – ins- besondere, dass die Fussbewegungen auch explizit als "stampfend" und nicht als "tretend" umschrieben wurden – liessen auf etwas tatsächlich Beobachtetes schliessen. Die Schilderung des Zeugen G._____ wirke in Bezug auf die Fusstrit- te insgesamt detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Auch passten die Schilderungen der Fusstritte als Stampfbewegung zur Darstellung der Zeugin H._____. 2.2.5. Die Zeugin H._____ habe – ebenfalls – beobachtet, wie der Fahrer des Fahrzeuges und damit der Beschuldigte mehrmals gegen den Kopf des am Bo- den liegenden Privatklägers getreten habe. Auch sie habe – gleich wie der Zeuge G._____ – die Tritte des Beschuldigten als stampfende Bewegungen umschrie- ben, was dessen Darstellung stütze. Eindrücklich sei das von der Zeugin verwen- dete Bild des "Tottrampeln des Käfers". Die Häufigkeit des Zutretens werde durch die Zeugen G._____ und H._____ übereinstimmend geschildert.
- 14 - Die Zeugin H._____ habe in der ersten Schilderung noch erklärt, dass der Be- schuldigte wiederholt gegen den Kopf des Opfers getreten habe, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, die Stampfbewegungen zwar gesehen zu haben, sich aber nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte den Privat- kläger tatsächlich am Kopf getroffen habe. Diese Diskrepanz sei aufgrund des Zeitablaufs seit dem Vorfall verständlich und unterstreiche, dass die Zeugin be- müht sei, zurückhaltend auszusagen, um den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Dass man sich bei derartig dichten und schnellablaufenden Ereignissen bezüglich einzelner Handlungsbestandteile nicht mehr sicher sei, sei einleuch- tend. Abgesehen von derartigen, erklärbaren Unsicherheiten seien die Aussagen der Zeugin über den gesamten Geschehensablauf spontan und konstant dahin- gehend erfolgt, dass der Privatkläger gegen das Auto des Beschuldigten geschla- gen habe, infolgedessen der Beschuldigte ausgestiegen sei, nach mehreren Ver- suchen den Privatkläger am Kopf getroffen habe und dieser zu Boden gegangen sei, worauf dann die Tritte gegen den Kopf erfolgt seien. Die Aussagen der Zeu- gin H._____ wirkten insgesamt glaubhaft. 2.2.6. Die Zeugin I._____ habe in ihrer ersten Befragung bei der Polizei geschil- dert, wie der Privatkläger nach mehreren Faustschlägen, welche gegen das Ge- sicht und den Oberkörper erfolgt seien, zu Boden gegangen sei, wobei es einen Schlag gegeben habe, welcher den Privatkläger "ausgeknockt" habe. Darauf ha- be der Fahrzeuglenker und damit der hier Beschuldigte den Privatkläger in den Bauch getreten – wobei sie glaube, dass es der Magen gewesen sei, sie aber nicht sicher sagen könne, ob es der Magen oder Kopf gewesen sei. Im Rahmen der zweiten Befragung habe die Zeugin – unter Hinweis auf den zwischenzeit- lichen Zeitablauf deutlich zurückhaltender – geschildert, dass nach einer anfäng- lich gegenseitigen Prügelei der Privatkläger zu Boden gegangen und darauf vom Beschuldigten getreten worden sei. Sie "glaube", der Täter habe das am Boden befindliche Opfer "noch ziemlich" getreten. Die Zeugin weise darauf hin, das Bild im Kopf zu haben, dass der Beschuldigte das Opfer noch getreten habe, gestehe aber ein, sich diesbezüglich nicht mehr ganz sicher zu sein. Die Zurückhaltung bei der zweiten Befragung sei nachvollziehbar und spreche gerade für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Zeugin. Die Aussagen in der zweiten Befragung seien
- 15 - zwar lückenhafter, nicht jedoch widersprüchlich zu denjenigen der ersten Befra- gung. Die Zeuginnen H._____ und I._____ hätten die wohl beste Sicht auf das Tatge- schehen gehabt und ihre Aussagen stimmten in den Kernpunkten überein. Wider- sprüche seine keine auszumachen, sondern allenfalls unterschiedliche Gewich- tungen in den Schilderungen, welche für individuell Erlebtes sprächen. Die Aus- sagen der Zeuginnen H._____ und I._____ seien stimmig und insgesamt glaub- haft. 2.2.7. Die Beobachtungen des Zeugen J._____ des Tatgeschehens seien über den Rückspiegel seines Autos und anfänglich aus grösserer Distanz erfolgt. In der ersten Befragung habe er noch erklärt, dass drei Personen auf den vierten einge- schlagen hätten, wobei der Fahrer auch getreten habe. In der zweiten Befragung habe er angegeben, dass eine Person am Boden gelegen habe und dass drei Personen zugegen gewesen seien, wobei mehr als eine Person auf den am Bo- den Liegenden eingetreten hätten. Sicher sei sich der Zeuge J._____, dass die Person, welche zugetreten habe, danach auf der Fahrerseite des Fahrzeuges eingestiegen sei. Wo das Opfer getroffen worden sei und wie die Fusstritte erfolgt seien, könne er nicht genau sagen. Die Aussage des Zeugen J._____, dass es drei Personen gewesen seien, welche auf den Privatkläger eingewirkt hätten, de- cke sich nicht mit den Aussagen der Zeuginnen H._____ und I._____. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass J._____ die Geschehnisse nur indirekt und aus einer gewissen Distanz beobachtet habe und dass es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt habe. Auch der Zeuge G._____ habe geglaubt, vier an der Auseinandersetzung beteiligte Personen beobachtet zu haben. Der Zeuge J._____ sei sich jedoch in beiden Einvernahmen sicher gewesen, dass es der Fahrzeuglenker und folglich der hier Beschuldigte gewesen sei, welcher zugetre- ten habe. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen hinsichtlich der Fusstritte seien überzeugend und passten zu den Aussagen der Zeugen G._____, H._____ und I._____. 2.2.8. Die Auskunftsperson K._____ sei zum Tatzeitpunkt eine sehr enge Freun- din des Beschuldigten gewesen, was auf ein Interesse hindeute, diesen möglichst
- 16 - nicht zu belasten. Sodann habe sie zur Frage, wer der Wagenlenker gewesen sei, wissentlich eine Falschaussage gemacht. Daher seien ihre Aussagen mit Zurück- haltung zu würdigen. Ihre Aussagen seien knapp, ausweichend und schwer nach- vollziehbar; andererseits auch widersprüchlich und wenig überzeugend. Sie habe weggeschaut respektive sei schockiert gewesen und habe nicht auf den am Bo- den liegenden Privatkläger geachtet. Es entstehe der Eindruck, dass die Aus- kunftsperson K._____ den Beschuldigten, ihren Freund, möglichst nicht belasten resp. ihn in einem guten Licht darstellen wolle. 2.2.9. Die Zeugen L._____ und M._____, tatzeitaktuelle Begleiter, bester Freund respektive Kollege des Privatklägers, hätten die Auseinandersetzung jeweils aus einer gewissen Distanz beobachtet und seien erst beim Privatkläger angekom- men, als dieser bereits am Boden gelegen habe. Beide hätten ausgesagt, keine Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger gesehen zu haben, was grundsätzlich die Schilderung des Beschuldigten stütze. Diese übereinstimmende Schilderung sei glaubhaft, da L._____ und M._____ Freunde des Privatklägers und nicht des Beschuldigten seien. Insgesamt ergäbe sich aus den Aussagen der Zeugen L._____ und M._____ weder etwas zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten. Aufgrund der Schilderung der Zeugen lasse sich aber nicht aus- schliessen, dass es – obwohl sie dies jeweils nicht gesehen hätten – zu Fusstrit- ten seitens des Beschuldigten gegen den Privatkläger gekommen sei. 2.2.10. C._____ schliesslich sei ein Freund und Cousin des Beschuldigten sowie selber beschuldigte Person. Auch er habe anfänglich zugunsten des Beschuldig- ten die Sitzordnung im Auto falsch wiedergegeben. Seine Aussagen seien insge- samt nur mit grosser Zurückhaltung zu würdigen sowie im Resultat ausweichend und unglaubhaft. C._____ habe zu den Tatgeschehnissen sehr knapp und pau- schal ausgesagt, nichts Wesentliches gesehen zu haben. 2.3. Zum Beweisresultat hat die Vorinstanz – weiter – Folgendes ausgeführt (Urk. 74 S. 47-52): 2.3.1. Die behaupteten Schläge des Privatklägers gegen den Beschuldigten durch das offene Wagenfenster stützten sich einzig auf die unglaubhaften Schilderun-
- 17 - gen des Beschuldigten sowie der Zeugin K._____. Es gäbe wohl Indizien, dass auch der Privatkläger gegen den Beschuldigten tätlich wurde: So sei im Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten eine Hautrötung an dessen rechter Wange als mögliche Folge einer diskreten, stumpfen Gewalteinwirkung, beispielsweise bedingt durch einen moderaten Schlag, vermerkt. Ein Schlag des Privatklägers gegen den (den Wagen lenkenden) Beschuldigten durch das offene Wagenfenster hätte aber zu einer Rötung an der linken Gesichtshälfte des Be- schuldigten führen müssen. Rötungen der linken Wange des Beschuldigten seien jedoch auch nicht auf den Fotoaufnahmen des Beschuldigten des IRM erkennbar. Die Hautrötungen im Gesicht des Beschuldigten seien daher eine Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, welche stattfand, nachdem der Beschuldigte das Auto bereits verlassen hatte. Eine Rangelei zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten entspreche auch der Schilderung im Anklagesachverhalt. 2.3.2. Betreffend die inkriminierten Fusstritte vermöchten die Aussagen des Be- schuldigten nicht zu überzeugen. Anfänglich habe er sich noch ausweichend nicht an Fusstritte erinnern können; im Laufe der Untersuchung habe er solche dann immer vehementer abgestritten. Hingegen würden vier unbeteiligte und unabhän- gige Zeugen Fusstritte des Beschuldigten schildern. Tatsächlich vorhandene, ge- wisse Abweichungen in ihrer Darstellung seien das Resultat der dynamischen, schnell ablaufenden Ereignisse, welche schwer zu rekapitulieren seien, und sprä- chen für individuell Erlebtes. Trotz kleiner Ungereimtheiten seien sich alle Zeugen sicher, dass es der Fahrer des Autos und damit der Beschuldigte war, welcher Tritte gegen das Opfer ausgeführt habe. Die Zeugen G._____ und H._____ hät- ten die Art der Fusstritte glaubhaft als "Stampfen" und gegen den Kopf des Pri- vatklägers gerichtet umschrieben. Wohl sei die Zeugin I._____ sich nicht sicher gewesen, ob die Tritte gegen den Kopf oder den Bauch erfolgt seien. Auch der Zeuge J._____ habe nicht sagen können, wo die Tritte das Opfer getroffen hatten; J._____ habe den Vorfall allerdings auch nur indirekt über den Rückspiegel beo- bachtet. Gemäss den überzeugenden Schilderungen der Zeugen G._____ und H._____ sei erstellt, dass sich die Tritte resp. Stampfbewegungen gegen den Kopf des Opfers richteten.
- 18 - 2.3.3. Dass die Zeugen im Rahmen der späteren Befragungen zurückhaltend aussagten und sich nicht mehr sicher zeigten, ob der Beschuldigte das Opfer tat- sächlich getroffen habe, vermöge die Glaubhaftigkeit der ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zeige vielmehr, dass die Zeugen bemüht seien, nieman- den über Gebühr zu belasten; sodann sei bis zur zweiten Befragung jeweils schon eine gewisse Zeitspanne verstrichen, was das Erinnerungsvermögen beeinträch- tige. Die Aussagen der Zeugen stimmten aber in den Kernpunkten und auch in Bezug auf einzelne Details in einem hohen Grad überein. 2.3.4. Gestützt werde dieser Schluss noch zusätzlich durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 8. September 2015, gemäss welchem die festgestellten Verletzungen des Privatklägers massive, wiederholte, stumpfe Gewalteinwirkungen gegen dessen Kopf belegten, wobei beschuhte Trit- te gegen den Kopf und Körper anzunehmen seien. Dass die auf der Stirn links des Privatklägers festgestellten, profilartigen Abdrücke nicht den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten, schliesse aber Tritte des Beschuldig- ten gegen den Kopf des Privatklägers nicht aus. 2.3.5. Insgesamt sei erstellt, dass der Privatkläger zu Beginn der tatbestands- relevanten Ereignisse auf das Auto des Beschuldigten schlug, worauf der Be- schuldigte aus dem Auto ausstieg und es zu einer gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung kam. Nachdem der Privatkläger am Boden lag, habe der Be- schuldigte sodann mehrere Stampfbewegungen gegen den Kopf des Privat- klägers ausgeführt.
3. Vorbringen der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Be- rufungsverfahren dahingehend, als dass sie vorbringt, der Zeuge L._____ hätte als einzige Person den gesamten Tatablauf vollständig wahrnehmen können. Dieser habe klar und deutlich ausgesagt, er habe kein Einwirken des Beschuldig- ten auf den am Boden liegenden Privatkläger feststellen können, was im Wesent- lichen auch vom Zeugen M._____ bestätigt worden sei. Der Zeuge G._____ habe sich – so die Verteidigung – mit der Zeugin H._____ über den Vorfall unterhalten,
- 19 - weshalb dies entgegen der Vorinstanz nicht für die in der Anklage umschriebenen Tatsachen, sondern für eine Angleichung der Aussagen infolge vorgängiger Be- sprechung sprechen würde. Weiter liessen die grundfalsche Wahrnehmung der örtlichen Gegebenheiten gepaart mit seinen Aussagen vom Hörensagen sowie seiner völlig überspitzten Wortwahl Zweifeln an seinen Aussagen aufkommen. Das Kerngeschehen habe der Zeuge G._____ widersprüchlich und in klarer Ab- weichung der Aussagen der übrigen Personen beschrieben. Betreffend die Zeu- gin H._____ könne es – so die Verteidigung – nicht angehen, dass die Vorinstanz eine äusserst kurze und oberflächliche, nicht in Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgte polizeiliche Einvernahme von H._____ als Auskunfts- person höher gewichte, als die einlässliche Einvernahme als Zeugin, wobei sich die Widersprüche in den Aussagen der Zeugin auch nicht durch Zeitablauf erklä- ren liessen. Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe die Zeu- gin H._____ klar und ohne Vorbehalt zu Protokoll gegeben, sie habe nicht gese- hen, ob der Beschuldigte den Privatkläger mit den Füssen getroffen habe, wobei sie den Beschuldigten überdies auch nicht habe identifizieren können. Auch die Zeugin I._____ habe keine präzisen Angaben zum relevanten Geschehen ma- chen können und es sei davon auszugehen, dass ihre Aussagen auf denjenigen ihrer Chefin – der Zeugin H._____ – beruhen würden. Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers habe die Zeugin I._____ in beiden Einvernahmen nicht bestäti- gen können, ebenso wenig wie sie den Beschuldigten hätte identifizieren können (Urk. 105 S. 4 ff.). 3.2. Sodann sei ohne Nachweis geblieben, mit welcher Intensität die Stampf- bewegungen ausgeführt worden seien, wobei auch die Verletzungen des Privat- klägers eine Heftigkeit der angeblichen Fusstritte des Beschuldigten ausschlies- sen würden. Zudem sei gemäss Auffassung der Verteidigung nicht erstellt, dass die Fusstritte zu einer Zeit erfolgt seien, als der Privatkläger bewusstlos gewesen sei. Sodann würden auch die objektiven Beweismittel keine Einwirkung des Be- schuldigten auf den am Boden liegenden Privatkläger zu belegen vermögen. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung begonnen habe und bereits durch das offene Fenster auf den Beschuldigten tät- lich eingewirkt habe (Urk. 105 S. 10 ff.).
- 20 -
4. Beweiswürdigung im konkreten Fall 4.1. Das angefochtene Beweisresultat der Vorinstanz ist entgegen der genann- ten Kritik der Verteidigung im Resultat korrekt und nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu übernehmen. 4.2. Zunächst ist der Zeuge G._____ nicht – wie dies die Verteidigung behaup- tet – der Einzige, der "gesehen haben will, dass der Beschuldigte erfolgreich auf den Kopf des Privatklägers eingetreten" habe (Urk. 77 S. 2). G._____ sagte in seiner ersten Einvernahme aus, zwei aus dem Wagen hätten einen auf dem Bo- den Liegenden (den Privatkläger) mit Faustschlägen und Fusstritten Richtung dessen Kopf traktiert. Er habe versucht, die beiden wegzureissen, wobei er mit dem Fahrer mehr zu tun gehabt habe. Der Fahrer habe auf den Kopf des be- wusstlos am Boden Liegenden eingestampft (Urk. 13/1 S. 1 und S. 3). Als Zeuge sagte G._____ aus, beide Männer aus dem Wagen hätten auf den Dritten mit Fäusten eingeschlagen und als dieser am Boden gelegen sei, hätten glaublich auch beide auf ihn eingetreten; betreffend den Beschuldigten sei er sicher, dass dieser den am Boden Liegenden gegen den Kopf getreten habe (Urk. 13/2 S. 5 f.). 4.3. Auch H._____ gab anlässlich ihrer ersten – und entgegen der Verteidigung (Urk. 105 S. 9) auch verwertbaren – Einvernahme als Auskunftsperson bei der Polizei zu Protokoll, der Fahrer habe das Opfer mit der Faust geschlagen, worauf dieses zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe der Täter wiederholt mit dem Fuss gegen den Kopf des Opfers getreten (Urk. 13/6 S. 1 f.). Als Zeugin sagte H._____ zwei Monate nach dem Vorfall aus, der Fahrer des Wagens sei ausge- stiegen und habe denjenigen, der gegen das Auto geschlagen habe, mit Fäusten zu Boden geschlagen und nachher versucht, diesen mit dem Fuss gegen den Kopf zu treten. Er habe eine Kickbewegung gegen den Kopf des Opfers gemacht; ob er getroffen habe, habe sie nicht gesehen; wenn sie früher ausgesagt habe, dass der Täter das Opfer am Kopf getroffen hat, dann wohl, weil sie damals da- von ausgegangen sei; es habe so ausgesehen; die Zeugin hat den Fusstritt detail- liert und als "Bewegung als ob man einen Käfer tottrampeln wolle" beschrieben (Urk. 13/7 S. 4 und S. 6).
- 21 - 4.4. Als Auskunftsperson sagte I._____ in ihrer ersten Einvernahme vom
18. September 2015 bei der Polizei aus, der Fahrzeuglenker habe die andere Person mit Fäusten niedergeschlagen und auf den am Boden Liegenden mit Fusstritten eingewirkt; er habe ihm in den Bauch oder in den Kopf getreten (Urk. 13/11 S. 2 f.). Zwei Monate nach dem Vorfall sagte I._____ als Zeugin ein- vernommen aus, der Fahrer des Wagens sei ausgestiegen und die andere Per- son sei im Verlauf eines gegenseitigen Schlagabtauschs zu Boden gegangen, vermutlich als Folge eines Faustschlags des Fahrers. Das Opfer sei "knocked- out" am Boden gelegen und sie glaube, sie habe noch so ein Bild im Kopf, der Tä- ter habe dem Opfer noch Fusstritte gegen den Bauch oder den Kopf verpasst (Urk. 13/12 S. 5 f. und S. 8). Damit hat I._____ glaubhaft ihre eigene Wahr- nehmung des inkriminierten Vorfalls geschildert und es bestehen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 105 S. 10) keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Absprache zwischen ihr und H._____ stattgefunden hätte. 4.5. J._____ sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Fahrer des Wagens habe den am Boden Liegenden getreten (Urk. 13/3 S. 1). Als Zeuge sagte J._____ einen Monat nach dem Vorfall aus, der Fahrer habe noch ein- bis zweimal auf den auf der Fahrerseite am Boden Liegenden eingetreten, bevor er vom Opfer weggezogen worden sei. Wo genau das Opfer getroffen worden sei, wisse er nicht (Urk. 13/5 S. 3 ff.). 4.6. Alle vier Augenzeugen waren zufällige Beobachter des Vorfalls, die sodann zu keinem der Tatbeteiligten in einer persönlichen Beziehung stehen oder diese auch nur persönlich kannten. Es ist auszuschliessen, dass vier unbeteiligte und gänzlich unabhängige Augenzeugen, die unmittelbar nach der Tat befragt wer- den, sich eine hochgradig individuelle und einprägsame Wahrnehmung wie das Treten mit Füssen gegen eine am Boden liegende Person einbilden oder – mehr noch – erfinden. Sämtliche Zeugen haben "den Fahrer", also den Beschuldigten, als Täter der Fusstritte bezeichnet. Die Bestreitung des Beschuldigten, er habe nicht gegen den am Boden liegenden Privatkläger getreten, ist somit schon auf- grund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der unabhängigen Zeu- gen widerlegt. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten gegenüber
- 22 - dem Privatkläger, nachdem dieser zu Boden gegangen war, sind zudem auch in sich höchst widersprüchlich: Aktuell sagte er aus, nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen sei, habe er in keiner Weise mehr auf diesen eingewirkt, son- dern sei vielmehr weggegangen (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 104 S. 13). Dies wider- spricht diametral seiner früheren Schilderung in der Hafteinvernahme, wonach er
– ausdrücklich – den Privatkläger auch noch geschlagen habe, als dieser am Bo- den gelegen sei. Der Beschuldigte habe mit der Faust auf den am Boden liegen- den Privatkläger eingeschlagen, er sei dabei abgerutscht und habe sich die Hand am Boden verletzt (Urk. 9/1 S. 7 und S. 11). 4.7. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen weiterer befragter Personen (K._____, L._____, M._____ und C._____) dazu, was diese nicht gesehen haben, ist vor diesem Hintergrund obsolet, zumal diese Personen ausnahmslos nicht ausgesagt haben, den gesamten Vorfall in einer Weise beobachtet zu haben, um ein Treten des Beschuldigten ausschliessen zu können. So konnte insbesondere der Zeuge L._____ – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung
– das Geschehen gemäss eigenen Aussagen nicht vollständig wahrnehmen, zu- mal dieser zu Protokoll gab, er sei dem Privatkläger auf der E._____-Strasse hin- terhergerannt und erst bei diesem angekommen, als dieser bereits k.o. auf dem Boden gelegen sei (vgl. Urk. 13/13). Überdies stehen seine Aussagen in direktem Widerspruch zu den eben zitierten vom Beschuldigten selbst im Vorverfahren – namentlich auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2015 – getätigten Aussagen, wonach er den am Boden liegenden Privatkläger nochmals geschlagen habe (vgl. Urk. 9/1 S. 7 und S. 11; Urk. 9/4 S. 7). 4.8. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mehrfach getreten hat. 4.9. Der Zeuge G._____ hat konstant geschildert, der Beschuldigte habe den Privatkläger gegen den Kopf getreten. Diese Darstellung korrespondiert zwanglos mit dem beim Privatkläger eingetretenen Verletzungsbild: Eine Gehirnerschütte- rung mit einem Monokelhämatom links, Abschürfungen am Kopf frontal links so- wie eine Prellmarke am Hinterkopf (Urk. 14/4 S. 1). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich schliesst aufgrund dieser festgestellten Verletzungen des
- 23 - Privatklägers auf massive, wiederholte, stumpfe Gewalteinwirkungen gegen des- sen Kopf, insbesondere werden beschuhte Tritte gegen den Kopf und Körper an- genommen (Urk. 14/2 S. 6). Der formelle Einwand der Verteidigung gegen die Verbindlichkeit der ärztlichen Feststellungen (Urk. 77 S. 3) wurde bereits in der Präsidialverfügung vom
27. Januar 2017 mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 83 S. 4 f.). Auch die spätere Zeugenaussage von H._____, sie wisse nicht – mehr –, ob das Opfer am Kopf tatsächlich getroffen worden sei, steht entgegen den genannten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 105 S. 9) einem Treten gegen den Kopf des Privatklägers in keiner Weise entgegen. H._____ schilderte konstant, der Nieder- geschlagene sei bewusstlos gewesen (Urk. 13/7 S. 4 und S. 6). Er konnte somit einem Tritt weder ausweichen noch diesen abwehren oder sich sonst wie vertei- digen. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch am Kopf getroffen hat, wenn er gezielt nach diesem getreten hat. Auch die Aus- sagen I._____s stehen dem nicht entgegen: Sie gab von an Anfang an, sicher zu sein, dass der Beschuldigte getreten hat. Ob der Privatkläger am Oberkörper oder am Kopf getroffen wurde, konnte sie nicht sagen; sie schloss jedoch ein Treffen gegen den Kopf keinesfalls aus. Gleiches gilt betreffend den Zeugen J._____. Somit ist gestützt auf die Aussagen von G._____ und die diesbezüglich konkre- ten, ersten Aussagen H._____s sowie das Verletzungsbild des Privatklägers er- stellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen den Kopf getreten hat. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Verteidigung betreffend die Heftigkeit der Stampfbewegungen (Urk. 105 S. 10) kann als geradezu rabulis- tisch bezeichnet werden, da Fusstritte an sich eine gewisse Heftigkeit implizieren. 4.10. Erstellt sind ferner die durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen. Die durch den Privatkläger erlittene Hirnerschütterung sowie die Prellmarke am Hin- terkopf können nun sowohl die Folge eines Aufschlagens auf dem Strassenbelag nach dem Niederschlag oder der in dessen Nachgang ergangenen Tritte sein. Dies ist jedoch letztlich nicht relevant, da dem Beschuldigten ja nicht primär die Verursachung der tatsächlich eingetretenen Blessuren vorgeworfen werden, son-
- 24 - dern vielmehr die versuchte vorsätzliche Verursachung noch schwererer Ver- letzungen (Anklagebehörde; Urk. 31) respektive zunächst – im Rahmen der An- schlussberufung des Privatklägers – sogar noch der Tod desselben (vgl. Eingabe der Privatklägervertretung vom 11. Januar 2017; Urk. 80). Entsprechend erübri- gen sich auch Weiterungen in Bezug auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemachten übrigen Einwände betreffend die an- geblich nicht festgestellten Verletzungen des Privatklägers bzw. die unmittelbare Lebensgefahr (vgl. Urk. 105 S. 11 ff.). 4.11. Zur Vorgeschichte vor dem Niederschlagen des Privatklägers ist im Sinne des Anklagesachverhalts davon auszugehen, dass der Privatkläger gegen den vom Beschuldigten gelenkten Wagen geschlagen hat. Dass der Privatkläger durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite auch gegen den Beschuldigten handgreiflich wurde, ist zugunsten des Beschuldigten nicht komplett zu verwerfen. Aufgrund des tatsächlichen Verletzungsbildes im Gesicht des Beschuldigten (le- diglich eine leichte Rötung/Schwellung auf der rechten Wangenseite; Urk. 16/1 S. 3) ist hingegen auszuschliessen, dass der Privatkläger den Beschuldigten ge- mäss dessen Schilderung hart ins Gesicht geschlagen hat. Für die Zeit nach dem Aussteigen des Beschuldigten bis zum Niederschlag des Privatklägers ist im Sin- ne der Anklageschilderung – und mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 15) – von ei- ner gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung auszugehen. Dafür sprechen auch die zitierten leichten Verletzungen, die der Beschuldigte erlitten hat. Gemäss den überzeugenden Aussagen der unabhängigen Zeugen war es jedoch nicht ein reines Verteidigen des Beschuldigten gegen Angriffe des Privatklägers: Vielmehr hat der Beschuldigte wiederholt versucht, den Privatkläger niederzuschlagen (Aussagen H._____; Urk. 13/7 und I._____; Urk. 13/12), der Privatkläger sei "schwächer" gewesen als der Beschuldigte. Dies wird auch gestützt durch die Darstellung von L._____, wonach der Privatkläger bereits beim vorangegangenen Aufeinandertreffen an der F._____-Strasse der Ohrfeige des Beschuldigten, wel- che ihn zu Fall brachte, wohl alkoholbedingt und auffälligerweise kaum ausgewi- chen sei (Urk. 13/3 S. 3). Sodann ist gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 105 S. 3) erstellt, dass der Beschuldig-
- 25 - te dem Privatkläger in der Folge zwei oder drei Schläge gegen den Kopf erteilt hat, woraufhin dieser zu Boden gegangen ist.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Tatbestandselemente gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB (schwere Körperverlet- zung) angeführt und zurecht erkannt, dass gestützt auf die betreffend den Privat- kläger vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnisse dieser keine schweren Verletzungen erlitten hat und auch keine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist (Urk. 74 S. 55; Urk. 14/2; Urk. 14/4). Sodann hat sie das Theoretische zum Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat hat der Beschuldigte mit dem Fuss mehrmals kräftig gegen den Kopf des bewusst- und damit wehrlos am Bo- den liegenden Privatklägers getreten respektive auf dessen Kopf "gestampft". 5.3. Gemäss konstanter Praxis sind heftige Fusstritte gegen den Kopf geeignet, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu verursachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2; 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4 mit zahlreichen weiteren Verweisen, Letzterer namentlich auch zum sub- jektiven Wissen des Täters). Dies trifft auch vorliegend in optima forma zu, insbe- sondere da der Privatkläger mit dem Kopf auf einem harten Asphaltboden lag, was die Wirkung der von oben geführten Stampf-Tritte noch verstärkte. Mit der Vorinstanz wusste der Beschuldigte fraglos um die Sensibilität des menschlichen Kopfes und entsprechend die Gefährlichkeit seines Handelns. Bei seinem spon- tanen, überschiessenden und unkontrollierten Gewaltausbruch hat er sodann den Eintritt schwerer Kopfverletzungen des Privatklägers, einhergehend mit einer Le- bensgefahr, zumindest in Kauf genommen (Urk. 74 S. 57 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Da diese voraussehbaren, schon eigentlich zu erwartenden Folgen – einzig
– glücklicherweise nicht eingetreten sind, ist es beim Versuch geblieben.
- 26 - 5.5. Die Privatklägervertretung machte im Rahmen des Berufungsverfahrens anfänglich noch geltend, der Beschuldigte habe sich nicht nur der versuchten schweren Körperverletzung, sondern der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- dig gemacht (Urk. 80), weshalb der Vollständigkeit halber Nachfolgendes festzu- halten ist: Das Bundesgericht hat sich zur entsprechenden rechtlichen Abgrenzung schon mehrfach ausführlich geäussert: Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in seinen Urteilen 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1 f. und 6B_754/2012 vom
18. Juli 2013 E. 3.2 kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Si- cheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Ge- fährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbei- führung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; JÖRG REHBERG, Vorsätzliche Lebens- gefährdung = Eventualvorsätzliche Tötung? - Bemerkungen zum Gefährdungs- vorsatz nach der bundesgerichtlichen Praxis, in: ZStrR 114/1996 S. 21). Ein Tö- tungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Le- bensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht reali- sieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Strafta- ten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzu- kommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche Um- stände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehr- chancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Ein Schuldspruch we-
- 27 - gen versuchter vorsätzlicher Tötung verletzt Bundesrecht, wenn das sichere Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr mit der billigenden Inkaufnahme des Todes gleich gesetzt und keine objektiven Umstände aufgezeigt werden, die da- rauf schliessen lassen, dem Täter habe sich durch sein Verhalten ein über die unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, was er billigend in Kauf genommen hätte. Der Beschuldigte hat gemäss dem vorstehenden Beweisresultat in einer über- schiessenden, zornentbrannten Reaktion den Privatkläger zuerst niederge- schlagen und im unmittelbaren Anschluss noch mehrfach gegen dessen Kopf ge- treten, wobei er um das Risikos des Eintritts lebensgefährlicher Verletzungen beim Privatkläger wusste und dieses auch zumindest in Kauf nahm. Inwieweit sich dem Beschuldigten im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Praxis ein darüber hinausgehendes Todesrisiko des Privatklägers aufgedrängt und er ein solches billigend in Kauf genommen hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.6. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfah- ren – eventualiter – geltend, der Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt (Urk. 64 S. 18 f.; Urk. 105 S. 16). Dies beschränkt sie allerdings ausdrücklich auf die ein- gestandenen Faustschläge. Betreffend die rundweg bestrittenen – jedoch wie erwogen erstellten – Fusstritte gegen den am Boden liegenden, bewusstlosen Privatkläger wird zurecht keine Notwehr geltend gemacht. Die – inhaltlich an sich korrekten – Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen eine Notwehrsituation ver- neint wurde, sind somit eigentlich obsolet (Urk. 74 S. 58 f.). Das vor seinem Nie- derschlag durch den Privatkläger gezeigte Verhalten ist nachstehend bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Provokation des Be- schuldigten zu prüfen. 5.7. Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch zu bestätigen.
- 28 - III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde fol- gend mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft (Urk. 74 S. 2 und S. 76). Die Anklagebehörde hat keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 82), der Privat- kläger kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht an- fechten (Art. 382 Abs. 2 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, Basel 2014, Art. 382 N 4). Somit kann im Berufungsverfah- ren schon aus prozessualen Gründen keine über das angefochtene Strafmass hinausgehende Sanktion ausgefällt werden (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auszufällende Strafe / Strafart 2.1. Die Vorinstanz hat zwecks Abgeltung sowohl der versuchten schweren Körperverletzung wie auch des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ausgefällt (Urk. 74 S. 76). Allerdings hat sie es unterlassen, diesen im Resultat richtigen Entscheid zu begründen (Urk. 74 S. 61 f.), was von der Verteidigung zurecht beanstandet wurde (Urk. 105 S. 21). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine zweite Tat mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, selbst wenn gleichzeitig für eine andere Tat eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 mit wei- teren Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit weiteren Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte wurde schon mehrfach mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft, was ihn offensichtlich nicht von erneuten SVG-Delikten ab- hielt (Urk. 75). Somit erweist sich eine Sanktionierung des aktuellen mehrfachen
- 29 - Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe nicht mehr als sachgerecht. Da der Beschuldigte einen längeren Strafvollzug vor sich hat und anschliessend in- folge seiner heute zu ergehenden, schweren strafrechtlichen Verurteilung die Schweiz aus migrationsrechtlichen Gründen wohl wird verlassen müssen und zu- dem kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat (Urk. 104 S. 7), ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 StGB). Somit ist heute in der Tat eine Gesamt(-freiheits-)strafe auszufällen.
3. Strafzumessung 3.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung sowie zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 74 S. 60-62; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die appellierende Verteidigung begründet ihren Antrag auf Senkung des angefochtenen Strafmasses zunächst mit dem nach ihrer Auffassung von der Vor- instanz an sich richtig festgesetzten leichten Verschulden, weshalb jedoch – so die Verteidigung – eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe bei 15 Monaten und nicht 18 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen sei. Ferner habe die Vorinstanz den Versuch zwar in theoretischer Hinsicht korrekt berücksichtigt, jedoch sei sie in der Folge systematisch falsch vorgegangen und daher auch zum falschen Ergebnis gelangt. Insgesamt sei eine hypothetische Strafe bei Annahme eines Versuchs einer schweren Körperverletzung um drei Monate zu reduzieren (Urk. 105 S. 22). 3.3. Zur Tatkomponente der versuchten schweren Körperverletzung als schwerster zu beurteilender Tat und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vor- instanz zu den tatsächlichen Verletzungsfolgen erwogen, der Privatkläger habe zahlreiche, multilokale Hautrötungen, Hauteinblutungen und -unterblutungen so- wie Hautabschürfungen im Gesicht, an der Kopfhaut, an Brust, Bauch, Rücken, Armen und beiden Beinstreckseiten sowie ein Einriss der Mundschleimhaut an der Oberlippe ebenso wie eine Gehirnerschütterung und ein Monokelhämatom links und eine fast zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit erlitten. Der Beschuldigte habe
- 30 - bereits mit jenen Faustschlägen, die erfolgten, als der Privatkläger bereits er- kennbar nicht mehr in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen, eine grosse Hem- mungslosigkeit und Gewaltbereitschaft gezeigt. Noch weit brutaler sei das Ein- treten auf den Kopf des erkennbar bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers mit Stampfbewegungen gewesen, da es sich beim Kopf um einen besonders empfindlichen und lebenswichtigen Körperteil handle. Auf jemanden, der bereits wehrlos am Boden liegt, weiter einzutreten, zeige ein besonders grosses Mass an Rücksichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie. Der Beschuldigte habe nicht von langer Hand geplant, sondern spontan gehandelt. Die Tatsache, dass es beim blossen Versuch der schweren Körperverletzung geblieben sei, wir- ke sich strafreduzierend aus, wobei das Mass der Minderung von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat abhän- ge. Die Reduktion der Strafe sei umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren. Der Um- stand, dass es sich um eine bloss versuchte Tatbegehung handelt, führe vor- liegend daher bloss zu einer marginalen Minderung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (Urk. 74 S. 62 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand ge- plant, sondern vorliegend spontan gehandelt hat, im Rahmen der subjektiven Tat- schwere zu berücksichtigen wäre und auch einen Rückschluss auf die bei der Tat offenbarte kriminelle Energie erlaubt. Der Beschuldigte hat gemäss dem vorste- henden Beweisergebnis mehrmals und heftig gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Dieser lag reg- und vor allem wehrlos am Boden, mit dem Kopf auf der harten Strassenunterlage. Er war der Gewalteinwirkung des Beschuldigten schutzlos ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es in der Tat sehr erstaunlich, dass der Privatkläger nicht tatsächlich schwere Kopfverletzungen, einhergehend mit einer konkreten Lebensgefahr, erlitten hat. Wer auf einen wehrlos am Boden Liegenden mit den Füssen eintritt, speziell gegen dessen Kopf, zeigt ein sehr grosses Potential an Gewalt und Brutalität und keinerlei Rücksicht auf dessen ge- sundheitliche Unversehrtheit. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen, was gerade noch eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren
- 31 - Drittel des Strafrahmens, und dort im oberen Bereich rechtfertigt. Daher wäre für die Tat, hätte sie zu einer schweren Körperverletzung beim Privatkläger geführt, eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Monaten festzulegen. 3.4. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Auseinander- setzung sei letztlich aus nichtigem Grund erfolgt. Der Beschuldigte sei aufgrund der gesamten Situation und der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung derart in Rage geraten, dass er die Kontrolle verloren und sich zu einem unbe- herrschten Verhalten habe hinreissen lassen. Er habe eventualvorsätzlich gehan- delt und die schwere Körperverletzung lediglich in Kauf genommen. Die Tat sei aufgrund einer emotional sehr aufgeladenen Situation erfolgt und der Beschuldig- te aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums – im fraglichen Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten bei mindestens 0.46‰ gelegen – zusätzlich enthemmt gewesen (Urk. 74 S. 63 f.). Auch diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig. Die Tat erfolgte aus einer läp- pischen Auseinandersetzung heraus, wobei die Verantwortung für deren Ursache nicht dem Beschuldigten anzulasten ist. Der Privatkläger schlug sodann gegen den vom Beschuldigten gefahrenen Wagen und es ist dem Beschuldigten auch nicht zu widerlegen, dass der Privatkläger auch körperlich – durch das offene Wagenfenster und/oder nach dessen Aussteigen – auf den Beschuldigten einge- wirkt hat. Wenn wie vorstehend erwogen eine Notwehrsituation des Beschuldigten auszuschliessen ist, ist zu seinen Gunsten doch immerhin davon auszugehen, dass der Privatkläger ihn zu einer Reaktion provoziert hat. Für den Zeitraum nach dem Niederschlag des Privatklägers, als dieser bewusst- und wehrlos auf dem Boden lag, gibt es jedoch keinerlei erleichternde Momente mehr für das weitere Verhalten des Beschuldigten. Das Eintreten oder -stampfen auf den Kopf des Pri- vatklägers erfolgte als primitives Macht- und Imponiergehabe und damit einzig aus absolut niederen Motiven und ist weder nachvollzieh- noch entschuldbar. Der Beschuldigte hat offensichtlich jegliche Beherrschung verloren, wobei aber seine tatzeitaktuelle leichte Alkoholisierung zu keiner relevanten Einschränkung seiner Schuldfähigkeit führt (vgl. Urk. 17/5; Urk. 17/6); Solches wird seitens des Be- schuldigten auch ausdrücklich nicht geltend gemacht (Urk. 64 S. 24 f.). Der Be-
- 32 - schuldigte selber behauptet sogar, "keinen Alkohol getrunken" zu haben (Prot. I S. 24). Dies ist zwar objektiv widerlegt, zeugt aber davon, dass der Beschuldigte subjektiv keine Alkoholisierung verspürte. Würde man von einer erheblich höhe- ren als der durch das IRM festgestellten, tatzeitaktuellen Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten ausgehen, hätte sich dieser im übrigen – zusätzlich – auch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht (Art. 91 SVG). Wenn die Vorinstanz die subjektive Tatschwere gegenüber der objektiven Tat- schwere als leicht relativierend sah, noch von einem leichten Verschulden aus- ging und eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bemass, ist dies ei- gentlich zu milde. Das Verschulden betreffend den eruptiven, massiven und völlig unkontrollierten Gewaltausbruch des Beschuldigten wiegt vielmehr nicht mehr leicht und vermag die objektive Tatkomponente nur marginal, im Umfang von zwei Monaten zu relativieren. Damit erscheint es angemessen, die hypothetische Ein- satzstrafe für die vollendete schwere Körperverletzung einstweilen auf 33 Monate festzusetzen. 3.5. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die erlittenen Verletzungen soweit er- stellt die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichten und es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Dass der Privat- kläger kein lebensgefährliches Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist jedoch einzig Glück zu verdanken; der Beschuldigte hatte darauf keinen Einfluss und konnte die Intensität seiner Gewalttätigkeit auch nicht dosieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint damit für die versuchte schwere Kör- perverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren ange- messen. 3.6. Wenn die Vorinstanz das Verschulden betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung als erheblich taxiert und die Einsatzstrafe in dessen Abgeltung um zwei Monate Freiheitsstrafe erhöht hat (Urk. 74 S. 64 f.), ist dies zu überneh- men. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ein nicht mehr leichtes Verschulden mit einer entsprechenden Sanktionshöhe ausdrücklich anerkannt (Urk. 64 S. 23).
- 33 - 3.7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 65 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite nach wie vor 100% in einem Restaurant genannt "…" und er habe Schulden in der Höhe von Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–. Er besuche seinen Sohn regelmässig alle zwei Wochen und zahle für ihn monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe ca. Fr. 200.– (Urk. 104 S. 6 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten bekundet er zwar ein allgemeines Bedauern des Vorgefallenen, im Kernvorwurf ist er jedoch auch anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht geständig (vgl. Urk. 104 S. 13 ff.) und zeigt damit auch weder Reue noch Einsicht. Mit der Vorinstanz wirken sich die mehreren und einschlägigen Vorstra- fen des Beschuldigten (vgl. Urk. 75) sowie das Delinquieren während laufender Probezeit klar straferhöhend aus (Urk. 74 S. 66; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Fazit 4.1. Insgesamt müsste die Beurteilung der Täterkomponente erneut zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente – wie erwogen durch die Vorinstanz zu tief – bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe führen. Angemes- sen wäre eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Da der Strafpunkt einzig vom Be- schuldigten angefochten wird, muss es im Berufungsentscheid in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei der angefochtenen Strafhöhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.2. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft nichts ent- gegensteht (Art. 51 StGB).
5. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung aufgrund sei- ner diversen und einschlägigen Vorstrafen, die ihn offensichtlich unbeeindruckt
- 34 - liessen, eine schlechte Legalprognose gestellt und die aktuell auszufällende Frei- heitsstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 68 f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestäti- gen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 75).
6. Widerruf Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die beiden bedingt auf- geschobenen Geldstrafen des Beschuldigten infolge einschlägigen Rückfalls wäh- rend laufender Probezeit vollziehbar erklärt (Urk. 74 S. 69-71). Auch dies ist zu bestätigen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte blieb bereits durch eine erneu- te Verurteilung und Verlängerung der fraglichen Probezeiten unbeeindruckt (Urk. 75 S. 2). IV. Zivilansprüche des Privatklägers
1. Schadenersatz 1.1. Im Hauptverfahren hat der Privatkläger bezifferte Schadenspositionen in der Höhe von Fr. 896.80, Fr. 827.40 nebst Zins sowie Fr. 500.– geltend gemacht. Für einen unbezifferten Mehrbetrag wurde die grundsätzliche Feststellung der Haftpflicht des Beschuldigten beantragt (Urk. 63 S. 1 f.). Begründet wurde der massgebliche Betrag mit einer Aufstellung von Wegkosten, Arztkosten und Ersatz für Kleidungsstücke (Urk. 47 S. 6-8; Urk. 48). 1.2. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seinen Schadenersatzansprüchen vollumfänglich auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 74 S. 76) und vorab dazu erwogen, die Schadenersatzbegehren des Privatklägers seien in grossen Teilen unsubstantiiert geblieben (Urk. 74 S. 72). 1.3. In seiner Anschlussberufung verlangt der Privatkläger noch die bezifferte Zusprechung von Fr. 896.80 sowie die grundsätzliche Feststellung der Haftpflicht des Beschuldigten (Urk. 80 S. 2 f.), wobei er diese Forderung anlässlich der Beru- fungsverhandlung auf Fr. 496.85 reduziert (Urk. 106 S. 2).
- 35 - 1.4. Die Privatklägervertretung hat anlässlich der Berufungsverhandlung unter dem Titel Schadenersatz als Schadensposten einerseits Wegkosten ÖV (für die Heimreise nach dem Vorfall vom 23. August 2015 sowie Anreisen / Rückreisen von Bern nach Zürich für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
21. Oktober 2016) in der Höhe von Fr. 278.20 und andererseits weitere Spesen (für nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten und Kosten für Medi- kamente) in der Höhe von Fr. 218.65 geltend gemacht (Urk. 106 S. 5 f.). 1.5. Dass dem Privatkläger als Folge des inkriminierten Ereignisses Auf- wendungen erwachsen sind, ist durchaus anzunehmen. Die geltend gemachten Wegkosten für die Heimreise nach dem Vorfall vom 23. August 2015 sind jedoch nicht belegt. Ob und inwieweit diese ungedeckt geblieben sind, ist damit infolge mangelnder Substantiierung respektive Belegen auch heute nicht restlos liquid. Die weiter geltend gemachten Reisekosten für die An- und Rückreise von Bern nach Zürich retour für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Oktober 2016 wären sodann nicht unter dem Titel Schadenersatz, sondern allenfalls als Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung geltend zu machen (Art. 433 StPO, vgl. nachfolgend Ziff. V. 1). Betreffend die ungedeckt gebliebenen Arztkosten und Kosten für Medikamente wurden bereits im Hauptverfahren entsprechende Belege eingereicht (vgl. Leis- tungsabrechnungen N._____, Urk. 48/3-4), womit diese Kosten belegt sind und demnach zuzusprechen sind. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schaden- ersatz von Fr. 218.65 zu bezahlen. Im weiteren Umfang ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 1.6. Sodann ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht zu beurteilen, ob die seitens der Privatklägervertretung im übrigen unsubstantiiert und unbelegt geltend gemachten andauernden Angstzustände sowie die posttraumatische Belastungs- störung des Privatklägers überhaupt bestehen und diese (adäquat) kausal auf das heute zu beurteilenden Ereignis zurückzuführen sind. Entsprechend muss die Feststellung einer Haftpflicht des Beschuldigten entfallen.
- 36 -
2. Genugtuung 2.1. Der anschlussappellierende Privatkläger macht im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins geltend (Urk. 63; Urk. 80 S. 3; Urk. 106 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zugesprochen mit der Begründung, der Privatkläger sei durch die Handlungen des Beschuldigten in sei- ner körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden. Er habe konkrete Verletzungen erlitten, die zu einem kurzen Spitalaufenthalt sowie zu einer fast zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit von 100% geführt hätten. Der Privatkläger leide gemäss eigener Darstellung an anhaltenden Angstzuständen und einer posttrau- matischen Belastungsstörung. Der Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger sei hingegen aus einer Konfliktsituation heraus erfolgt. Der Privatkläger sei nicht rein zufällig Opfer einer Gewalttat geworden, sondern habe selber massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen, indem er den Beschuldigten provoziert und zur Aufheizung der Stimmung und schliesslich zur Eskalation der Situation einen gewissen Beitrag geleistet habe (Urk. 74 S. 73 f.). 2.3. Die Privatklägervertretung hat im Haupt-, ebenso wie im Berufungsver- fahren zur Begründung des Genugtuungsanspruchs des Privatklägers namentlich eine Reihe von Vergleichsfällen aus der Sammlung Hütte/Landolt angeführt (Urk. 47 S. 5 f.; Urk. 106 S. 11). Weiter wurde zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe zur Art der Schädigungshandlung zu Recht festgehalten, dass durch die Tat ein besonderes Mass an Rücksichtslosigkeit, Hemmungslosigkeit, Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie offenbart worden sei, weshalb die Tat mithin als besonders verwerflich zu qualifizieren sei. Auch seien die Folgen der Schädigungshandlung als erheblich einzustufen. Eine Reduktion der Genugtuung infolge der vor der Tat allenfalls stattgefundenen und sich im Bereich des Sozial- verträglichen abgespielten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erscheine sodann gemäss Auffassung der Privatklägervertre- tung als unnötig. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlungs- weise des Beschuldigten und den Verletzungen des Privatklägers sei, wie auch die Widerrechtlichkeit der Handlung des Beschuldigten, erstellt (Urk. 106 S. 8 ff.).
- 37 - 2.4. Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Privatklägervertretung muss die Provokation des Privatklägers zu einer Reduktion der Genugtuungshöhe führen. Allerdings bezog sich diese auf eine gegenseitige tätliche Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten und sodann nicht mehr auf die nachfolgende, ab- solut überschiessende und brutale Gewalteinwirkung desselben auf den bewusst- und wehrlosen Privatkläger. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, na- mentlich der vom Privatkläger erlittenen Unbill, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– angemessen. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschuldigte für die An- und Rückreise von Bern nach Zürich retour für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Oktober 2016 eine Entschädigung verlangt, ist dem Privat- kläger eine (pauschale) Umtriebsentschädigung von Fr. 120.– zuzusprechen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Um- triebsentschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen.
2. Ausgangsgemäss ist sodann die seitens des Beschuldigten angefochtene Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, reichte eine Honorarnote vom 25. Mai 2017 für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren ins Recht (Urk. 101). Der geltend gemachte Aufwand in der Hö- he von CHF 3'768.10 (inkl. 8% Mwst.) ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Zusätzlich ist ihm der Aufwand für die Berufungsverhandlung (3 Stunden)
- 38 - sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (1 ½ Stunden) zu entschädi- gen, weshalb Rechtsanwalt MLaw X1._____ pauschal mit CHF 5'000.– (inkl. 8% Mwst.) zu entschädigen ist.
5. Die unentgeltliche Privatklägervertretung, Fürsprecher Dr. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2017 eine Honorarnote über Fr. 7'238.15 (inkl. Mwst. und Auslagen von Fr. 102.–) samt Leistungsverzeichnis ein (Urk. 98). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebüh- renverordnung, LS 215.3, nachfolgend AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Ge- bühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Kollegialgericht) – auch im Berufungsver- fahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Die eingereichte Honorarnote enthält zwei Positionen, welche das Studium der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Urteils und die Vorbereitung des schriftli- chen Plädoyers betreffen. Der im Zusammenhang mit der ersten Position geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils erscheint et- was überhöht (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 15.05.2017,
- 39 - 3 Stunden), zumal dieser Aufwand teilweise bereits durch die in Rechnung ge- stellte Nachbearbeitung im Hauptverfahren (vgl. Urk. 53 S. 3, Position vom 27.09.2016, 6 Stunden) sowie die im aktuellen Leistungsverzeichnis aufgeführte Position vom 6. Januar 2017 (vgl. Urk. 98 S. 1 [Grobes Studium der schriftlichen Urteilsbegründung, insbes. hinsichtlich Zivilansprüche] 1 Stunde) abgegolten wur- de. Berücksichtigt man sodann die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichten Plädoyernotizen (Urk. 106), welche inhaltlich mehrheitlich mit denjenigen vor der Vorinstanz eingereichten übereinstimmen und insbesondere den geringen Umfang der seit dem erstinstanzlichen Urteil hinzugekommenen Akten, ist der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden nicht ge- rechtfertigt (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 16.05.2017 [Schriftliches Plädoyer vorbereiten] 2 Stunden, sowie Position vom 17.05.2017 [Schriftliches Plädoyer vorbereiten] 4 Stunden), auch da die Privatklägervertre- tung überdies eine weitere Position für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (recte: wohl Berufungsverhandlung) im Umfang von 1 ½ Stunden in Rechnung stellt (vgl. Urk. 98 S. 2, Leistungsverzeichnis Position vom 29.05.2017). Unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und mit Blick auf den in der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehenen Gebüh- renrahmen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) erweist sich für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mwst. und Auslagen) als angemessen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV). Folglich ist Fürsprecher Dr. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 5'000.– zu entschädigen.
6. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mehrheitlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu
- 40 - nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Vom Teilrückzug der Anschlussberufung des Privatklägers vom 12. Mai 2017 betreffend Dispositivziffer 1 Lemma 1 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 27. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
– (…)
– des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– braune Lederschuhe, Marke "Zara" (Asservat-Nr. A008'494'197);
– ein Langarmhemd mit Blumenmuster, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'494'211);
– eine Jeanshose, Marke "Zara Man", mit Ledergurt (Asservat-Nr. A008'494'233);
- 41 - lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt der Privatkläger B._____ die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– Flip-Flops, Marke "Puma" (Asservat-Nr. A008'482'915);
– ein Langarmshirt, Marke "Antony Morato" (Asservat-Nr. A008'482'926);
– eine Jeanshose, Marke "Pull&Bear" (Asservat-Nr. A008'482'926);
– ein Kurzarmhemd, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'112);
– Halbschuhe, Marke "Zara Man", mit schwarzer Nylonsocke (Asservat- Nr. A008'483'123); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt der Beschuldigte die genannten Gegenstän- de nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
15. Februar 2016 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich
– ein Halbschuh links, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'879);
– ein Halbschuh rechts, Marke "Emilio Luca" (Asservat-Nr. A008'482'880);
– eine Jeanshose, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'482'891);
– ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani" (Asservat-Nr. A008'482'904);
– ein Langarmshirt, Marke "Emporio Armani", mit Logo vorne und hinten (Asservat-Nr. A008'483'134);
– Halbschuhe, Marke "Zara Man" (Asservat-Nr. A008'483'145); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind C._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt C._____ die genannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids ab, werden sie durch die La- gerbehörde vernichtet.
11. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 64409912 sichergestellten Asservate (Spu- ren und Spurenträger) – ausgenommen die unter Ziff. 8, Ziff. 9 und Ziff. 10
- 42 - genannten Asservate –, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'803.50 Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'925.80 Auslagen Untersuchung Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 15'343.– amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____ Fr. 6'260.– amtliche Verteidigung RA MLaw X1._____ Fr. 12'280.– Privatklägervertreter Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ mit Fr. 12'280.– (inkl. Barauslagen 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'260.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (…)
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 18. Oktober 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 17. Juni 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird voll- zogen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 218.65 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5% Zins ab 23. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 44 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 45 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, betr. Aktenz BM 15 17325 und BM 13 30994; − das Forensische Institut Zürich, Referenz Nr. … − das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, betr. Ref. Nr. ….
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad