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SB160492

Mehrfache Urkundenfälschung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Anstiftung zur Drohung (ND2) 4.1.1. Im Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorge- worfen, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 4. Oktober 2012, eine unbekannte männliche Person aufgefordert zu haben, zur Privatkläge- rin E._____ zu gehen, um ihr gegenüber bestimmte, nachfolgend dargestellte Äusserungen zu machen. Dieser Aufforderung nachkommend, habe diese unbe- kannte männliche Person am 4. Oktober 2012, ca. 18:10 Uhr, bei der Privatkläge- rin an der Haustüre geläutet und ihr, nachdem diese die Wohnungstüre geöffnet habe, mitgeteilt, dass er im Namen der Person komme, welcher die Privatklägerin Geld schulde. Diese Person habe ihm Geld bezahlt, damit er die Privatklägerin sowie deren Tochter umbringe bzw. ihr Geschäft kaputt mache, wodurch die Pri- vatklägerin - welche nur vom Beschuldigten Geld geliehen habe - massiv in Schrecken versetzt worden sei und sich um ihr und das Leben ihrer Tochter ge- fürchtet habe, was der Beschuldigte gewusst und gebilligt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 28 S. 3). 4.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, jemanden im Sinne der Anklageschrift beauf- tragt zu haben (Urk. ND2 3/3 S. 3, Urk. HD 19/5 S. 2, Urk. 97 S. 6), obwohl er ein- räumt, vielleicht schon Gründe dafür gehabt zu haben. Überdies treffe nicht zu, dass die Privatklägerin nur von ihm Geld geliehen habe (Urk. ND2 3/3 S. 3). Er erstatte deshalb Anzeige gegen E._____ wegen falscher Anschuldigung (Urk. ND2 3/3 S. 4). 4.1.3. Die Anklage basiert auf den Aussagen der Privatklägerin. Weitere Beweis- mittel zur Erstellung des Sachverhaltes existieren - abgesehen von einer Quittung (vgl. nachstehende Erw. 4.1.6) - nicht.

- 9 - 4.1.4. Die Vorinstanz hat richtig umrissen, nach welchen Massgaben bei einer solchen beweismässigen Ausgangslage der relevante Sachverhalt zu erstellen ist und wie sich widersprechende Aussagen zu würdigen sind (Urk. 79 S. 8 ff.). 4.1.5. Ebenso verwiesen werden kann auf die Zusammenfassungen der Aus- sagen der Privatklägerin (Urk. 79 S. 23 ff. mit Verweis auf Urk. ND2 3/1 S. 1 f., 4 und Urk. ND1 3/6 S. 11) und des Beschuldigten (Urk. 79 S. 25 mit Verweis auf Urk. ND2 3/3 S. 3 und Urk. 19/5 S. 2). 4.1.6. Mit der Vorinstanz ist bei der Würdigung der Aussagen mitzuberück- sichtigen, dass sich die Privatklägerin sowie der Beschuldigte bereits vor der Tat kannten und das Verhältnis im Tatzeitpunkt offenbar konfliktbehaftet war (Urk. 79 S. 11). Aufgrund der von der Privatklägerin unterzeichneten und bei den Akten liegenden Quittung steht fest, dass E._____ am 16. Januar 2012 vom Beschuldig- ten als Darlehen Fr. 30'000.– in bar erhalten hatte, gegen Rückzahlung per Ende Jahr 2012 (Urk. ND1 3/2). Gemäss der Privatklägerin habe sie eine kurze Beziehung mit dem Beschuldigten geführt. Sie glaube, ihn im November 2010 kennengelernt zu haben (Urk. ND1 3/6 S. 1 f.). Ca. November, Dezember 2011 hätten sie eine kurze Beziehung ge- führt. In dieser Zeit habe er ihr ein Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.– gegeben, welches sie ihm innert Jahresfrist hätte zurückbezahlen sollen (Urk. ND2 3/1 S. 3). Im Februar 2012 habe sie ihm eröffnet, nicht mehr mit ihm zusammen sein zu wollen (Urk. ND1 3/6 S. 1 f., 5). Seither verlange er die vorzeitige Rückzahlung des Geldes. Er terrorisiere sie die ganze Zeit (Urk. ND2 3/1 S. 3). Die Gewährung des Darlehens wird auch von der Vertretung der Privatklägerin nicht bestritten (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte bezeichnet die Privatklägerin als Lügnerin. Was sie mit ihm ge- macht habe, habe sie bereits mit anderen gemacht. Dass er und die Privatkläge- rin eine Beziehung gehabt hätten, stellte er auf entsprechende Frage in Abrede. Das sei doch keine Beziehung gewesen. Dies sei ein Konstrukt der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin. Er habe ihr gegen Verzinsung ein Darlehen gewährt und für zwei Monate zweimal Fr. 2'300.– für die Untermiete. Es sei geplant gewe-

- 10 - sen, zusammenzuziehen (Urk. ND2 3/3 S. 2 f.). Er erstatte Anzeige gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung (Urk. ND2 3/3 S. 4). Der Privat- klägerin gehe es nur darum, ihm Geld abzuknüpfen und ihn auf kriminelle Art in Angst und Schrecken zu versetzen, so dass er nicht mehr zu seinem Geld kom- me. Sie wolle ihn dazu bringen, dass er keine weiteren Anzeigen gegen sie er- statte und sie nicht betreibe (Urk. 19/5 S. 2). Der Vorwurf, wonach er jemanden angestiftet habe, die Privatklägerin zu bedrohen, sei erstunken und erlogen (Urk. 97 S. 6). Das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin ist bei der Beweiswürdigung mit der Vorinstanz mitzuberücksichtigen (Urk. 79 S. 11). Diese Umstände sind aber für sich allein noch kein Grund, den Aussagen der Privatklägerin oder aber jenen des Beschuldigten zu misstrauen. 4.1.7. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, während sie in den Aussagen des Be- schuldigten mehrere Indizien für wahrheitswidrige Aussagen sah. Das Aussage- verhalten des Beschuldigten mache deutlich, dass es ihm lediglich darum gehe, dass ihm die Privatklägerin das Darlehen so schnell wie möglich zurückzahle. Seine Aussagen hätten sich daher primär auf die Rückzahlungsschuld bezogen und seien allein auf die Verunglimpfung der Privatklägerin ausgerichtet. An- sonsten seien die Aussagen nicht konkret sachverhaltsbezogen. Vielmehr habe er darauf verzichtet, direkte Antworten zu geben und sei den gestellten Fragen aus- gewichen (Urk. 79 S. 27 f.). 4.1.8. Die Verteidigung kritisierte die von der Vorinstanz vorgenommene Beweis- würdigung und brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten der Privatklägerin als glaubhaft und realitätsnah bezeichne, daraus vielleicht geschlossen werden könne, dass tatsächlich ein un- bekannter Mann bei ihr vorbeigekommen sein und sie bedroht haben könnte. Da- raus könne aber nicht geschlossen werden, dass dieser Mann vom Beschuldigten angestiftet wurde. Die Privatklägerin könne gar nicht wissen und habe auch nicht ausgesagt, dass eine Anstiftung durch den Beschuldigten stattgefunden habe. Der Anklagesachverhalt stütze sich nicht nur auf Aussagen der Privatklägerin,

- 11 - sondern zu einem sehr wesentlichen Teil auch auf Mutmassungen. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte einen unbekannten Mann dazu bestimmt hätte, die Privatklägerin aufzusuchen und gegenüber dieser die angeklagten Äusserungen zu tätigen (Urk. 98 S. 6 f.). 4.1.9. Bekanntlich bestehen in einem Strafverfahren zugunsten der jeweils be- schuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer - einseitig - der Staatsanwaltschaft und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergeb- nisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 mit Hin- weisen). 4.1.10. Solche Zweifel sind auch vorliegend angezeigt. Es kann dem Beschuldig- ten nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewiesen werden, dass er einem unbekannten Dritten den Auftrag erteilt hatte, gegenüber der Pri- vatklägerin Todesdrohungen auszusprechen bzw. ihr anzudrohen, ihr Geschäft kaputt zu machen: 4.1.10.1. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin nicht per se als unglaubhaft erscheinen und selbst der Beschuldigte darauf hingewiesen hat, dass er vielleicht schon Gründe für einen solchen Auftrag gehabt hätte (Urk. 79 S. 25 f. mit Verweis auf Urk. ND2 3/3 S. 3), kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes die bis heute unbekannte männliche Person hätte anstiften können. Dem Be- schuldigten kann eine Anstiftung aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht positiv nachgewiesen werden. Es liegen keinerlei Beweise vor, dass der Beschuldigte ei- nen nach wie vor unbekannten Dritten dazu motiviert hatte, die Privatklägerin zu bedrohen. Auch die Privatklägerin kann nur Mutmassungen über die angebliche Anstiftung anstellen, da sie selbst nicht dabei gewesen war. 4.1.10.2. Zwar hätte der Beschuldigte ein Motiv gehabt, die Privatklägerin einzu- schüchtern und sie so allenfalls dazu zu bringen, ihm das Geld (frühzeitig) zurück zu bezahlen. Andererseits wäre auch auf Seiten der Privatklägerin nicht undenk-

- 12 - bar, dass sie sich - aufgrund der diversen gegen sie erhobenen Strafanzeigen wegen Betrugs, Beschimpfung, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung (vgl. die Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2016, Urk. 61) - am Be- schuldigten mit einer Strafanzeige hätte rächen wollen. Jedenfalls wäre es ein Leichtes gewesen, ihn zu Unrecht zu belasten und bedürfte es keiner besonderen kognitiven Leistung, den zur Anklage erhobenen Sachverhalt auch ohne realen Erlebnishintergrund zu schildern. 4.1.10.3. Mit der Vorinstanz fällt zwar auf, dass in den Aussagen des Beschuldig- ten eine gewisse Belastungstendenz zulasten der Privatklägerin zu erkennen ist. Ebenso trifft zu, dass sich die Aussagen des Beschuldigten auf die Rückzah- lungsschuld der Privatklägerin konzentrierten (Urk. 79 S. 27). Daraus kann indes- sen nicht auf die Wahrheitswidrigkeit seiner Aussagen geschlossen wer- den. Angenommen, der Beschuldigte wäre zu Unrecht der Anstiftung zur Drohung beschuldigt, bliebe ihm nichts weiter übrig, als den Vorwurf in Abrede zu stellen. Detailaussagen zur Sache wären unter diesen Umständen gar nicht möglich. So- dann sind die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich von der Privatklägerin offenbar "arglistig getäuscht" und "beschissen" fühl- te (Urk. 19/5 S. 2). 4.1.10.4. Auch wenn die Schilderungen der Privatklägerin insgesamt nicht un- glaubhaft erscheinen, bestehen zu viele Unklarheiten für eine Verurteilung des Beschuldigten. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorliegend zu beur- teilende äussere Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie von der Privatklä- gerin beschrieben, gleichzeitig sind aber auch andere Abläufe denkbar und kann insbesondere dem Beschuldigten die Rolle als Anstifter nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Damit ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung freizu- sprechen. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung (ND7) 4.2.1. Im Nebendossier 7 wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorge- worfen, zu nicht genau bestimmten Zeitpunkten, jedenfalls vor dem 14. März

- 13 - 2014, von seinem damaligen Wohnort an der … [Adresse] vier E-Mails datiert vom 13., 14., 17. April 2012 sowie 7. Mai 2012 mit der Absenderadresse E.'_____@web.de an A.'_____@gmx.net erstellt zu haben, um derart den Ein- druck zu erwecken, die Privatklägerin hätte diese E-Mails an den Beschuldigten verfasst. Daraufhin habe er die E-Mails im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Ja- nuar 2014 im Verfahren gegen die Privatklägerin wegen Betrugs etc. dem Ober- gericht Zürich als Beweismittel eingereicht, damit auf seine Beschwerde eingetre- ten und das Verfahren gegen die Privatklägerin wieder aufgenommen werde, was auch passiert sei (Urk. 28 S. 4). 4.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E-Mails beim Obergericht einge- reicht und auf seinem Mailaccount empfangen hat (Urk. 64 S. 5, Urk. 97 S. 6). Be- treffend den Inhalt der vier bei den Akten liegenden E-Mails kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 30 ff. mit Verweis auf Urk. ND7 2/3/1-4). Aufgrund der rechtshilfeweise getätigten Abklärungen der Staatsanwaltschaft steht sodann fest, dass die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de am 13. April 2012 angelegt wurde und der letzte Logon am 7. Mai 2012 statt- gefunden hatte (Urk. 79 S. 32, 34 mit Verweis auf Urk. ND7 7 und 8). Demnach wurde die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de nur gerade in jenem Zeitpunkt ge- nutzt, indem auch die vier bei den Akten liegenden E-Mails versandt worden wa- ren (Urk. 79 S. 34). Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die staatsanwalt- schaftlichen Nachforschungen nach der tatsächlichen Urheberschaft der E-Mails ergebnislos geblieben seien (Urk. 64 S. 6 f., Urk. 98 S. 8), trifft dies zwar insofern zu, als dass die Verkehrsdaten gemäss Auskunft der G._____ AG nur 7 Tage rückwirkend gespeichert werden (Urk. ND7 7). Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung muss gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen indessen nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die E-Mails nicht gefälscht habe. Vielmehr ist der Umstand, dass die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de nur gerade in jenem Zeitraum genutzt wurde, in dem auch die bei den Akten liegenden vier E-Mails versandt worden waren, als entscheidendes Indiz dafür zu werten, dass die E-Mail-Adresse eigens zum Verfassen dieser vier E-Mails erstellt worden war,

- 14 - was klar gegen eine Urheberschaft der Privatklägerin spricht. Wie auch die Ver- tretung der Privatklägerin vorbringt (Urk. 99 S. 3), ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin extra eine auf ihre Person zurückzuführende E-Mail-Adresse

- gemäss ihrer Aussage ist E.''_____ ihr zweiter Vorname (Urk. ND1/7 S. 4) - hät- te einrichten sollen, nur um sich beim Beschuldigten zu entschuldigen und sich damit gleichzeitig zu belasten (vgl. etwa folgende Passagen in den E-Mails: "ich weis habe grosse fehler gemachtt, du hast recht meine angaben waren am anfang schon nicht richtig, ja falsch ich habe schon lange zuwenig geld sorry ich habe dich angelogen und du hast mir trotzm geld und darlehen gegeben […] auch das mit polizeii sorry war nicht korrekt von mir […] ich weis ich habe gelohgen […] ich weiss das mit der Polizei war nicht richtig von mir […] und meine viele schlechte telefone an dich […] schreibe mir auf diese email, nicht die andere weil andere lesen vielleicht auch […] nochmals meine Angaben wegen Geld im Dez 2011 wegen meiner private und geschäft situaation war falsch ge- genüber dir, ich musste das so machen, sonst gibst du kein geld mir […] Nochmals, kannst dDu mir jetzt sofort fr 5000 geben, wenn nicht, gehe ich wider zu polizei, du hast abmachung nicht eingehalten, ich nehme ANZEIGE zurüch wenn du geld zahlst, wie ab- gesprochen. […] die hälft vom Betrag wir hatten sex, ich will bezahlt haben, wenn du kein geld gibst ist alles vorbei […] ich zahle die fr. 30000 und 35000 fr. nicht zurüch ich werde Verwaltung und nachbaren sagen, schreiben du bist ein lügner, schweinehund, alter sack […] das mit abfallsak war schlecht sorry, auch letzte woche 2mal mit sack hate ich bei dir gestellt […]", Urk. 79 S. 30 ff.). Demgegenüber wäre beim Beschuldigten durchaus ein Motiv zu sehen, diese E-Mails zu verfassen und damit den Eindruck zu er- wecken, dass sie von der Privatklägerin stammten. Es fällt nämlich auf, dass die in den E-Mails gemachten Eingeständnisse mit den Vorwürfen im Rahmen des vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin angestrengten Strafverfahrens in Einklang zu bringen sind (vgl. rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Februar 2016 [Urk. 61]). Wie gesehen reichte er die E-Mails denn - wenn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 - ein, um aufzuzeigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Betrüge- rin handle (vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer vom

24. Juli 2014 [Urk. 22/45 S. 7]). Auch im vorliegenden Verfahren betont er, dass

- 15 - die Privatklägerin ihm auf betrügerische Art und Weise Fr. 35'000.– abgenommen habe (Prot. II S. 10, Urk. HD 19/7 S. 2, ND/1 3/1 S. 5). 4.2.3. Die Privatklägerin hat durchwegs glaubhaft versichert, dass sie nie über eine E-Mail-Adresse E.'_____@web.de verfügt habe. Wenn sie mit dem Be- schuldigten via E-Mail kommuniziert habe, dann stets nur über die E-Mail-Adresse info@F._____.com, ansonsten aber mehrheitlich per SMS (Urk. 79 S. 29, Urk. ND1 3/7 S. 3 ff.). Dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im anklage- relevanten Zeitraum über die E-Mail-Adressen info@F._____.com (E-Mail- Adresse der Privatklägerin) sowie A.'_____@gmx.net (E-Mail-Adresse des Be- schuldigten) kommunizierten, ist durch die von der Privatklägerin eingereichten diversen E-Mails belegt (Urk. 79 S. 34 mit Verweis auf Urk. ND1 4/1, 11, 13=14, 16, 17=18) und wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 97 S. 6 f.). Mit einer Ausnahme stammen sämtliche E-Mails vom Beschuldigten, und nur eines wurde von der E-Mail-Adresse info@F._____.com an jene des Be- schuldigten gesendet (Urk. ND1 4/16). Aufgrund des nüchtern verfassten Textes sowie des Schreibstils wäre denkbar, dass dieses E-Mail von einer Drittperson vorformuliert wurde. Jedenfalls weist dieses E-Mail keinerlei Ähnlichkeit auf mit den vier E-Mails, welche angeblich von der Privatklägerin stammen sollten und wofür der Beschuldigte der Urkundenfälschung angeklagt wurde. Vielmehr fällt mit der Vorinstanz auf, dass die vier E-Mails hinsichtlich der Formatierung, der Inter- punktion sowie der Gross-/Kleinschreibung Ähnlichkeiten mit den - unbestritte- nermassen - vom Beschuldigten verfassten E-Mails aufweisen (Urk. 79 S. 33 mit Verweis auf Urk. ND1 4/11, vgl. auch ND1 4/1, 4/13=4/14). Daran ändert auch nichts, dass die E-Mails - wie von der Verteidigung vor- gebracht - nicht dem gepflegten schriftlichen und mündlichen Ausdruck des Be- schuldigten, sondern viel mehr dem gebrochenen Deutsch der Privatklägerin ent- sprächen, weshalb sie viel eher als Urheberin in Betracht käme (Urk. 64 S. 5, Urk. 98 S. 8). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin gemäss den Ausführungen ihres Rechtsbeistandes an der Hauptverhandlung in der Schweiz aufgewachsen sei und einwandfreies Schweizerdeutsch spreche (Prot. I S. 15). Sodann erstaunt nicht, wenn man das Sprachniveau dem angeblichen

- 16 - Verfasser anpasst, wenn man glauben machen will, dass der Text von dieser Person stamme. Alles andere wäre geradezu verräterisch. Sodann trifft auch nicht zu, wenn die Verteidigung darauf verweist, dass das Obergericht die Echtheit der E-Mails als so glaubwürdig taxiert habe, dass es die Einstellungsverfügung auf- gehoben habe (Urk. 62 S. 5 mit Verweis auf Urk. HD 22/45). Zwar trifft es zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die erste Einstellungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen die Privatklägerin durch die III. Strafkammer des Ober- gerichts mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die eingereichten E-Mails ein ungünstiges Licht auf die Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Beschul- digten werfe bzw. aufgrund der nunmehr vorliegenden Belege sich die Auf- fassung, wonach die Beschuldigte die Vorwürfe glaubhaft abgestritten habe, nicht mehr aufrecht erhalten lasse (Urk. 98 S. 8, Urk. 22/45). Dies erfolgte indessen un- ter der Prämisse, dass die E-Mails echt waren und unter dem Hinweis, dass im Rahmen der Fortsetzung der Strafuntersuchung zu klären sein werde, ob die E-Mails gefälscht seien oder nicht (Urk. 22/45 S. 13). Diese durch die vom Be- schuldigten eingereichten vier E-Mails hervorgerufenen Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin liessen sich dann in dem gegen die Privatklägerin fortgesetzten Strafverfahren wegen Betrugs etc. nicht aufrecht- erhalten, da die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen war, dass an der Echtheit der E-Mails grosse Zweifel bestünden, weshalb das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wiederum eingestellt wurde (Urk. 61 S. 4). Schliesslich verfängt nicht, wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldig- te gar nicht wisse, wie man eine E-Mail-Adresse anonym einrichte, so dass selbst mit den Mitteln der Strafuntersuchungsbehörden keinerlei Rückschlüsse auf den Inhaber bzw. Urheber der E-Mails möglich sei (Urk. 98 S. 8). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt. Demnach ist er in der Lage, ein E-Mail-Konto einzurichten bzw. von jemandem einrichten zu lassen. Mehr brauchte es nicht, um die angeblich auf die Privatklägerin lautende E-Mail- Adresse E.'_____@web.de zu erstellen, da bei einer sogenannten "FreeMail" kei- ne Verifizierung der Nutzerdaten erfolgt (Urk. ND7/8). Dass die G._____ AG keine Angaben zur Urheberschaft der versandten E-Mails machen konnte, ist nicht auf besondere Vorkehrungen bei der Erstellung des E-Mail-Kontos zurückzuführen,

- 17 - sondern ist darin begründet, dass die Verkehrsdaten lediglich 7 Tage gespeichert werden (vgl. vorstehende Erw. 4.2.2 mit Verweis auf Urk. ND7/7). 4.2.4. Insgesamt muss vorliegend aufgrund der beweismässigen Ausgangslage mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich nicht die Pri- vatklägerin war, welche die vier E-Mails verfasst hatte. Auf ihre diesbezüglich konstanten und glaubhaften Ausführungen ist ohne weiteres abzustellen, zumal

- wie vorstehend aufgezeigt - sowohl die Motivlage als auch die sonstigen Um- stände klar gegen eine Urheberschaft der Privatklägerin sprechen. Ebenso aus- geschlossen werden kann eine Dritttäterschaft. Zum einen wäre hierfür kein Motiv ersichtlich und zum anderen bestehen für eine solche keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich behauptet auch der Beschuldigte nicht, dass die E-Mails möglicher- weise von einer Drittperson hätten gefälscht werden können. Vielmehr gestand er ein, die E-Mails zu kennen, wollte sich dazu jedoch nicht weiter äussern (Urk. 79 S. 30 mit Verweis auf Urk. HD 19/7 S. 2, Urk. 97 S. 6). Auf den Hinweis, dass es auffallend sei, dass bei allen Dokumenten jeder Satz auf einer neuen Zeile begin- ne und grundsätzlich nur Kleinbuchstaben verwendet worden seien, womit offen- sichtlich auf die Ähnlichkeit zu seinem Schreibstil hingewiesen wurde, reagierte er ausweichend. Die von ihm abgegebene Erklärung, es sei denkbar, dass der Rechtsbeistand der Privatklägerin die E-Mails verfasste (Urk. HD 19/8 S. 4), er- weist sich als unbeholfene Schutzbehauptung. 4.2.5. Damit spricht alles dafür, dass es der Beschuldigte war, der - wie in der An- klageschrift umschrieben - die E-Mails verfasst hatte, um derart den Eindruck zu erwecken, dass es die Privatklägerin war. Der in Anklageziffer 4 umschriebene Anklagesachverhalt betreffend das Nebendossier 7 ist damit erstellt.

5. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung (ND7) 5.1. Die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft und die Vor- instanz betreffend das Nebendossier 7 übereinstimmend vorgenommen haben, ist in allen Teilen zutreffend (Urk. 28 S. 4, Urk. 79 S. 45 f.). Auf die vorinstanzlichen

- 18 - Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 64). 5.2. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass einem E-Mail gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann Urkundencharakter zukommt, wenn es - wie vorliegend - ausgedruckt wurde und der Aussteller er- kennbar ist (Urk. 79 S. 45 f. mit Verweis auf BGE 138 IV 209 E. 5.4). Entspre- chend handelt es sich bei den vom Beschuldigten erstellten und hernach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 eingereichten E-Mails um taugliche Tatobjekte. 5.3. Ebenso richtig sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Be- schuldigte durch sein Vorgehen mehrfach unechte Urkunden hergestellt und sich durch das Einreichen der E-Mails im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Täuschungsabsicht manifestiert habe (Urk. 79 S. 46). 5.4. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 79 S. 67). Die Verteidi- gung äusserte sich zufolge des beantragten Freispruchs vor Vorinstanz nicht zur Sanktion (Urk. 64). Nach dem Teilrückzug der Berufung bezüglich des Schuld- spruchs wegen Hausfriedensbruchs beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 98 S. 3). Auf weitere Ausführungen zur Sanktion betreffend allfällige weitere Schuldsprüche verzichtete die Verteidigung. 6.2. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO).

- 19 - 6.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt dargestellt (Urk. 79 S. 47 f., 49 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4. Aufgrund der abstrakten Strafdrohung erweist sich mit der Vorinstanz die (mehrfache) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerste Straf- tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urk. 79 S. 48). Wie gesehen hat der Be- schuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung viermal erfüllt. Allerdings stan- den die einzelnen Taten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und unterscheiden sich vom Unrechtsgehalt nicht wesentlich, da sämtliche vier unech- ten E-Mails zum gleichen Zweck im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 eingereicht wurden. Mithin rechtfertigt sich, für sämtliche vier Urkunden- fälschungen eine Einsatzstrafe festzusetzen. 6.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit der Einrei- chung der vier gefälschten, angeblich von der Privatklägerin stammenden E-Mails im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein erhebliches Schädigungspotential heraufbeschworen hat, bezweckte er doch damit, die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin im Rahmen des Strafverfahrens zu zerstören, um sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen des Betruges zu überführen (vgl. vorstehende Erw. 4.2). Die Tatschwere wird dann allerdings etwas gemindert durch den Um- stand, dass sich das drohende Schädigungspotential nicht verwirklichte und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte auch nach erfolgter Rückweisung erneut eingestellt wurde (Urk. 61). Sodann zeugt das Vorgehen des Beschuldigten nicht von einer besonderen Raffinesse und hielt sich der vom Beschuldigten getätigte Täuschungsaufwand in Grenzen. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt das rücksichtslose Vorgehen auf. Enttäuscht darüber, dass die Privatklägerin nach erfolgter Darlehensgewährung - für ihn un- erwartet - nichts mehr von einer Partnerschaft/Wohngemeinschaft habe wissen wollen (vgl. dazu Urk. 22/45 S. 5), wollte der Beschuldigte der Privatklägerin durch sein Vorgehen ganz offensichtlich schaden und scheute nicht davor zurück, zu diesem Zwecke die Strafbehörden zu täuschen. Relativierend festzuhalten ist,

- 20 - dass der Beschuldigte nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Der Beschuldigte wollte mit seinem Vorhaben letztlich erreichen, dass die Privat- klägerin das von ihm gewährte Darlehen zurückbezahlt und forderte insofern zurück, was ihm - unbestrittenermassen (vgl. vorstehende Erw. 4.1.6) - zustand. Allerdings bediente er sich hierzu unzulässiger Mittel. 6.4.3. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente und unter Be- rücksichtigung einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 79 S. 53 mit Verweis auf Beizugsakten GG050091, Urk. 10/3 S. 66, 70) von einem leichten Tatverschulden ausgeht, erscheint dies angemessen und kann so über- nommen werden. 6.4.4. Die von der Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen entspricht einem guten Fünfzehntel der Maxi- malstrafe von 5 Jahren und erscheint auch vor Berücksichtigung der aufgrund der einschlägigen Vorstrafen angezeigten Straferhöhung sicher nicht als zu hoch. 6.5. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen. Mit der Vorinstanz wiegt das Tatverschulden hinsichtlich des in der Coop Filiale H._____ begangenen Hausfriedensbruchs leicht. Gleichwohl erscheint die von der Vor- instanz vorgenommene Erhöhung um lediglich 10 Tagessätze - gerade mal einem Hundertstel der gemäss Art. 186 StGB maximal möglichen Strafe - als etwas zu tief, zumal damit auch bereits eine leichte Straferhöhung aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen mitberücksichtigt wurde (Urk. 79 S. 55). 6.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt, da der Beschuldigte hierzu - abgesehen davon, dass er verheira- tet sei (Urk. HD 19/8 S. 7) - während des Untersuchungsverfahrens und auch vor Vorinstanz keine Angaben machte (Urk. 79 S. 53 mit Verweis auf Urk. HD 19/8 S. 7, Urk. HD 25/7). Fest steht, dass der Beschuldigte 69 Jahre alt ist und vor Ein- tritt in das AHV-Rentenalter eine IV-Rente bezogen hat (Urk. 25/6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf entsprechende Frage aus, in einer guten Fa- milie aufgewachsen zu sein. Zu seinen Geschwistern habe er noch Kontakt, seine

- 21 - Mutter sei vor einigen Jahren verstorben. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe er eine handwerkliche Ausbildung gemacht und dann eine Fach- hochschule in I._____ besucht. Danach habe er eine Zeit lang an der ETH studiert, dieses Studium dann aber aufgrund einer Arbeitsstelle abgebro- chen. Danach habe er an diversen Orten als Elektroingenieur gearbeitet. Ab April 2001 habe er eine volle IV-Rente erhalten. An den Grund für die IV-Rente wollte oder konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern. Aktuell erhalte er eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 2'400.–. Weitere Unterstützungsleistungen erhalte er nicht, weshalb er jeweils die Krankenkasse nicht bezahle, da das Geld hierfür nicht reiche. Er habe keine Kinder und sei niemandem gegenüber unterstütz- ungspflichtig. Er sei geschieden, lebe aber in einer Beziehung (Urk. 97 S. 2 f.). Aus seiner Biographie ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Ein Geständnis liegt - zumindest hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung - nicht vor, weshalb der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht für sich reklamie- ren kann. Den ihm zur Last gelegte Hausfriedensbruch hat der Beschuldigte zwar mittlerweile anerkannt, dies jedoch erst kurz vor der Berufungsverhandlung. Dies kann sich - auch angesichts der klaren Beweislage - nur ganz marginal zugunsten des Beschuldigten auswirken. Mit der Vorinstanz weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf, unter anderem we- gen Urkundenfälschung und Hausfriedensbruchs (Urk. 79 S. 53, Urk. 80). Auch wenn die Vorstrafen aus dem Jahr 2007 und 2008 weit zurückliegen, hat sich der Umstand, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, mit der Vorinstanz leicht straferhöhend auszuwirken, zumal der Hausfriedensbruch zudem noch in der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 laufenden Probezeit von 5 Jahren begangen wurde. 6.7. Angesichts der gesamten Tatschwere sowie der zu berücksichtigenden Vorstrafen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 150 Tagessätzen - trotz der Einstellung hinsichtlich der Beschimpfung sowie des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung - als sicher nicht zu hoch. Insgesamt besteht damit keinerlei Veranlassung, die von der Vorinstanz festge- setzte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu reduzieren.

- 22 - 6.8. Ebenso keine Veranlassung besteht, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu senken (Urk. 79 S. 59), zumal diese im Einklang mit dem Antrag der Verteidigung steht (Urk. 98 S. 1).

7. Widerruf, Vollzug und Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der neu ausgesprochenen Geldstrafe auf- geschoben, die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt und den mit Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 25. November 2008 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerrufen. Um der Warnwirkung der bedingt ausgesprochenen Strafe Nachdruck zu verleihen, hat sie ferner eine Ver- bindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von Fr. 500.– ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt (Urk. 79 S. 59 ff., 67). 7.2. Nur schon aus prozessualen Gründen kann hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzuges der neu auszusprechenden Geldstrafe nicht anders ent- schieden werden, als die Geldstrafe bedingt aufzuschieben (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlechterungsverbot). 7.3. Nicht mehr angeordnet werden kann hingegen der Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, da seit Ablauf der Probezeit am

25. November 2013 bis heute mehr als 3 Jahre verstrichen sind (Urk. 80, Art. 46 Abs. 5 StGB, Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). 7.4. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der neu ausgesprochenen Geld- strafe unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe gewährt (Urk. 79 S. 59 f.). Dieser nachträgliche Vollzug entfällt mit heutigem Urteil aufgrund der Regelung von Art. 46 Abs. 5 StGB. Umso mehr erscheint es ange- zeigt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 79 S. 5), die Probezeit für die neu auszu- sprechende bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf fünf Jahre festzusetzen

- 23 - (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der günstigen Legalprognose des Beschuldigten sind nämlich ganz erhebliche Zweifel angezeigt. 7.5. Den Hausfriedensbruch, wofür er heute unter anderem zu bestrafen ist, hat der Beschuldigte am 25. Juli 2011, und damit weniger als 5 Jahre nach der Verur- teilung vom 16. Mai 2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten begangen. Vor diesem Hintergrund hätten für die Gewährung des bedingten Voll- zugs der neu auszusprechenden Geldstrafe - entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 60) - besonders günstige Umstände vorliegen müssen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der früheren Verurteilung kommt die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte (BSK StGB I-Schneider/ Garré, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 97 mit Hinweisen). Eine deutlich positive Wand- lung der Lebensumstände des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Vielmehr delin- quierte der Beschuldigte mit den heute zu beurteilenden Vorfällen auch nach den Verurteilungen vom 16. Mai 2007 sowie 25. November 2008 weiter (Urk. 80) und blieben seine persönlichen Verhältnisse soweit ersichtlich unverändert. Damit er- weist sich der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschuldigten unter der Warn- wirkung des Widerrufs in Kombination mit einer Verbindungsbusse den bedingten Vollzug zu gewähren, als ausgesprochen wohlwollend. 7.6. Auf den Entscheid betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht zurückgekommen wer- den. Damit erscheint aber zumindest ein "Denkzettel" bzw. eine Verbindungs- busse geradezu als angezeigt, um dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen, zumal aufgrund des Zeitablaufs nunmehr die Möglichkeit des Widerrufs und die damit verbundene Warnwirkung entfällt. 7.6.1. Die Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie da- zu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretun- gen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60; Bundesgerichtsentscheid 6B_1042/2008 vom 30.04.2009 E. 2.1). Auf Massen- delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 103).

- 24 - Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe ha- be damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 8; BGE 134 IV 60 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5, E. 5.5.2). 7.6.2. Wie die Vorinstanz an sich richtig ausgeführt hat, haben bei der Verhän- gung einer zusätzlichen Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Geldstrafe und die Busse in ihrer Summe angemessen zu sein und darf die zusätzlich aus- zusprechende Busse nicht zu einer Straferhöhung führen bzw. eine zusätzliche Strafe ermöglichen, weshalb die festgesetzte bedingte Geldstrafe anzupassen ist (Urk. 79 S. 60 mit Verweis auf BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Verschulden bezieht sich auf beide Strafen, und die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessori- schen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Methodisch ist bei der Berechnung der Anzahl Tagessätze der Umstand einzubeziehen, dass neben der bedingten Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt wird (BSK StGB I-Heimgartner, a.a.O, Art. 106 N 42, Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom

18. März 2008 E. 4). 7.6.3. Nachdem die Vorinstanz nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente insgesamt eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen dem Verschulden angemes- sen (Urk. 79 S. 59) und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtete, hätte sie bei der Verhängung einer Busse von Fr. 500.– eine bedingte Geldstrafe von weniger als 150 Tagessätzen aussprechen müssen. Indem die Vorinstanz eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als schuldangemessen erachtete, führte die Verhängung einer Verbindungsbusse zu einer zusätzlichen Strafe, was wie gese-

- 25 - hen unzulässig ist. Daran ändert der im Kontext der ganzen vorinstanzlichen Er- wägungen widersprüchliche "Nachsatz" nichts, wonach die Busse zusammen mit der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– einer schuldangemessenen Stra- fe entspreche (Urk. 79 S. 61). 7.6.4. Wie gesehen steht einer Straferhöhung das Verschlechterungsverbot ent- gegen. Unter Berücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse ist da- mit im Ergebnis eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen festzusetzen. Hinsichtlich der Bussenhöhe besteht hingegen kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Sie trägt dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse Rechnung (vgl. Urk. 79 S. 61 mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.3 und 3.4.4). Einer Erhöhung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen und eine Reduktion erscheint nicht angezeigt. Aufgrund des Verschuldens sowie der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– durchaus, weshalb sie zu bestätigen ist. 7.6.5. Zu bestätigten ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 79 S. 61). 7.6.6. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

8. Zivilforderungen 8.1. Die Vorinstanz hat die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf- grund mangelnder Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 79 S. 63 ff.). Die Verteidigung beantragt, auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten bzw. im Fall eines Schuldspruchs dieses auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 98 S. 2, 10). 8.2. Wie gesehen ist das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zufolge Verjährung einzustellen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.5) und der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro

- 26 - reo" freizusprechen (vgl. vorstehende Erw. 4.1.10.4). Soweit die Privatklägerin be- treffend, erfolgt damit lediglich hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung ein Schuldspruch (vgl. vorstehende Erw. 4.2.5, 5.4). 8.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhä- sionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbe- sondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO-Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist hin- sichtlich der Anstiftung zur Drohung gegeben. Die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerin, soweit sie das Nebendossier 2 betrifft, ist deshalb schon aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen. 8.4. Ein Verweis auf den Zivilweg ist mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO aber auch angezeigt, da seitens der Privatklägerin nicht substantiiert dargelegt wurde, aufgrund welcher Tatsachen der Privatklägerin die Fr. 600.– als Genugtuung zugesprochen werden sollten und welches Delikt die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und die erlittene seelische Unbill ausge- löst haben soll (Urk. 79 S. 63 ff. mit Verweis auf Urk. 62 S. 2, 5). Nachdem aber die Privatklägerin weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, käme im Berufungsverfahren eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leis- tung einer Genugtuung ohnehin nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse (Urk. 79 S. 67 f.). 9.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) - die Kosten für die amtliche Verteidigung.

- 27 - 9.1.3. Der Beschuldigte ist heute von einem Vorwurf freizusprechen, für welchen er vor Vorinstanz noch verurteilt worden war (Vorwurf der Anstiftung zur Drohung, ND 2). Ferner ist das Verfahren betreffend Beschimpfung zufolge Verjährung ein- zustellen (ND 1). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung bleibt es bei der Verurteilung der Vorinstanz. 9.1.4. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Kostenverlegung neu vor- zunehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Kostenver- legung zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.6. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten mangels anspruchsbegründen- der Tatsachen nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO und Art. 431 StPO). 9.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2.2. Der Beschuldigte obsiegt bzw. unterliegt mit seinem Antrag um vollumfäng- lichen Freispruch zur Hälfte. Aufzuerlegen sind dem Beschuldigten sodann die Kosten betreffend den Teilrückzug der Berufung hinsichtlich des Hausfriedens- bruchs. Betreffend die Strafhöhe sowie den Widerruf erwirkte der Beschuldigte ei- nen für ihn günstigeren Entscheid. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Ur- teil. In Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der

- 28 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Fünfteln einstweilen und zu zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von drei Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.2.4. Ausgangsgemäss fällt auch in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung zugunsten des Beschuldigten ausser Betracht. Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 24. Mai 2016 wurde den Partei- en in Abwesenheit des Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 19). Am 31. Mai 2016 liess der Beschuldigte seinen (damaligen) amtlichen Ver- teidiger fristgerecht Berufung anmelden. Gleichzeitig liess er um eine neue Beur- teilung im Sinne von Art. 368 StPO ersuchen, da er sich nicht mehr gehörig ver- treten fühle, weshalb er nicht an der Verhandlung erschienen sei. Gestützt darauf bat die Verteidigung um Entlassung aus dem Mandat, da eine Verteidigung nach den üblichen Regeln der Kunst kaum mehr möglich sei (Urk. 69). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde sowohl das Gesuch um Wechsel der Verteidigung als auch das Gesuch um eine neue Beurteilung abgewiesen (Urk. 71), wogegen der Beschuldigte Beschwerde beim Obergericht erheben liess (Urk. 73). Diese wurde

- 6 - teilweise gutgeheissen, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 76 S. 12). Nach erfolg- tem Verteidigerwechsel (Urk. 76) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 78) liess der Beschuldigte am 2. Dezember 2016 - fristgerecht - dem Ober- gericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom

E. 1.2 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin E._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 11 ff.).

2. Umfang der Berufung Gemäss seiner Berufungserklärung ficht der Verteidiger die Dispositivziffern 1 bis

E. 6 Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin E._____ zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 83). Am 14. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantra- gen und auf weitere Anträge zu verzichten (Urk. 85). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gingen bis heute keine ein. Mit Eingabe vom 29. März 2017 teilte die Verteidigung des Beschuldigten mit, dass er die Berufung bezüglich des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs zurückziehe (Urk. 95).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 79 S. 67). Die Verteidi- gung äusserte sich zufolge des beantragten Freispruchs vor Vorinstanz nicht zur Sanktion (Urk. 64). Nach dem Teilrückzug der Berufung bezüglich des Schuld- spruchs wegen Hausfriedensbruchs beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von

E. 6.2 Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO).

- 19 -

E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt dargestellt (Urk. 79 S. 47 f., 49 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6.4 Aufgrund der abstrakten Strafdrohung erweist sich mit der Vorinstanz die (mehrfache) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerste Straf- tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urk. 79 S. 48). Wie gesehen hat der Be- schuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung viermal erfüllt. Allerdings stan- den die einzelnen Taten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und unterscheiden sich vom Unrechtsgehalt nicht wesentlich, da sämtliche vier unech- ten E-Mails zum gleichen Zweck im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 eingereicht wurden. Mithin rechtfertigt sich, für sämtliche vier Urkunden- fälschungen eine Einsatzstrafe festzusetzen.

E. 6.4.1 In objektiver Hinsicht ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit der Einrei- chung der vier gefälschten, angeblich von der Privatklägerin stammenden E-Mails im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein erhebliches Schädigungspotential heraufbeschworen hat, bezweckte er doch damit, die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin im Rahmen des Strafverfahrens zu zerstören, um sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen des Betruges zu überführen (vgl. vorstehende Erw. 4.2). Die Tatschwere wird dann allerdings etwas gemindert durch den Um- stand, dass sich das drohende Schädigungspotential nicht verwirklichte und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte auch nach erfolgter Rückweisung erneut eingestellt wurde (Urk. 61). Sodann zeugt das Vorgehen des Beschuldigten nicht von einer besonderen Raffinesse und hielt sich der vom Beschuldigten getätigte Täuschungsaufwand in Grenzen.

E. 6.4.2 In subjektiver Hinsicht fällt das rücksichtslose Vorgehen auf. Enttäuscht darüber, dass die Privatklägerin nach erfolgter Darlehensgewährung - für ihn un- erwartet - nichts mehr von einer Partnerschaft/Wohngemeinschaft habe wissen wollen (vgl. dazu Urk. 22/45 S. 5), wollte der Beschuldigte der Privatklägerin durch sein Vorgehen ganz offensichtlich schaden und scheute nicht davor zurück, zu diesem Zwecke die Strafbehörden zu täuschen. Relativierend festzuhalten ist,

- 20 - dass der Beschuldigte nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Der Beschuldigte wollte mit seinem Vorhaben letztlich erreichen, dass die Privat- klägerin das von ihm gewährte Darlehen zurückbezahlt und forderte insofern zurück, was ihm - unbestrittenermassen (vgl. vorstehende Erw. 4.1.6) - zustand. Allerdings bediente er sich hierzu unzulässiger Mittel.

E. 6.4.3 Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente und unter Be- rücksichtigung einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 79 S. 53 mit Verweis auf Beizugsakten GG050091, Urk. 10/3 S. 66, 70) von einem leichten Tatverschulden ausgeht, erscheint dies angemessen und kann so über- nommen werden.

E. 6.4.4 Die von der Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen entspricht einem guten Fünfzehntel der Maxi- malstrafe von 5 Jahren und erscheint auch vor Berücksichtigung der aufgrund der einschlägigen Vorstrafen angezeigten Straferhöhung sicher nicht als zu hoch.

E. 6.5 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen. Mit der Vorinstanz wiegt das Tatverschulden hinsichtlich des in der Coop Filiale H._____ begangenen Hausfriedensbruchs leicht. Gleichwohl erscheint die von der Vor- instanz vorgenommene Erhöhung um lediglich 10 Tagessätze - gerade mal einem Hundertstel der gemäss Art. 186 StGB maximal möglichen Strafe - als etwas zu tief, zumal damit auch bereits eine leichte Straferhöhung aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen mitberücksichtigt wurde (Urk. 79 S. 55).

E. 6.6 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt, da der Beschuldigte hierzu - abgesehen davon, dass er verheira- tet sei (Urk. HD 19/8 S. 7) - während des Untersuchungsverfahrens und auch vor Vorinstanz keine Angaben machte (Urk. 79 S. 53 mit Verweis auf Urk. HD 19/8 S. 7, Urk. HD 25/7). Fest steht, dass der Beschuldigte 69 Jahre alt ist und vor Ein- tritt in das AHV-Rentenalter eine IV-Rente bezogen hat (Urk. 25/6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf entsprechende Frage aus, in einer guten Fa- milie aufgewachsen zu sein. Zu seinen Geschwistern habe er noch Kontakt, seine

- 21 - Mutter sei vor einigen Jahren verstorben. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe er eine handwerkliche Ausbildung gemacht und dann eine Fach- hochschule in I._____ besucht. Danach habe er eine Zeit lang an der ETH studiert, dieses Studium dann aber aufgrund einer Arbeitsstelle abgebro- chen. Danach habe er an diversen Orten als Elektroingenieur gearbeitet. Ab April 2001 habe er eine volle IV-Rente erhalten. An den Grund für die IV-Rente wollte oder konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern. Aktuell erhalte er eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 2'400.–. Weitere Unterstützungsleistungen erhalte er nicht, weshalb er jeweils die Krankenkasse nicht bezahle, da das Geld hierfür nicht reiche. Er habe keine Kinder und sei niemandem gegenüber unterstütz- ungspflichtig. Er sei geschieden, lebe aber in einer Beziehung (Urk. 97 S. 2 f.). Aus seiner Biographie ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Ein Geständnis liegt - zumindest hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung - nicht vor, weshalb der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht für sich reklamie- ren kann. Den ihm zur Last gelegte Hausfriedensbruch hat der Beschuldigte zwar mittlerweile anerkannt, dies jedoch erst kurz vor der Berufungsverhandlung. Dies kann sich - auch angesichts der klaren Beweislage - nur ganz marginal zugunsten des Beschuldigten auswirken. Mit der Vorinstanz weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf, unter anderem we- gen Urkundenfälschung und Hausfriedensbruchs (Urk. 79 S. 53, Urk. 80). Auch wenn die Vorstrafen aus dem Jahr 2007 und 2008 weit zurückliegen, hat sich der Umstand, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, mit der Vorinstanz leicht straferhöhend auszuwirken, zumal der Hausfriedensbruch zudem noch in der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 laufenden Probezeit von 5 Jahren begangen wurde.

E. 6.7 Angesichts der gesamten Tatschwere sowie der zu berücksichtigenden Vorstrafen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 150 Tagessätzen - trotz der Einstellung hinsichtlich der Beschimpfung sowie des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung - als sicher nicht zu hoch. Insgesamt besteht damit keinerlei Veranlassung, die von der Vorinstanz festge- setzte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu reduzieren.

- 22 -

E. 6.8 Ebenso keine Veranlassung besteht, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu senken (Urk. 79 S. 59), zumal diese im Einklang mit dem Antrag der Verteidigung steht (Urk. 98 S. 1).

7. Widerruf, Vollzug und Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der neu ausgesprochenen Geldstrafe auf- geschoben, die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt und den mit Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 25. November 2008 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerrufen. Um der Warnwirkung der bedingt ausgesprochenen Strafe Nachdruck zu verleihen, hat sie ferner eine Ver- bindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von Fr. 500.– ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt (Urk. 79 S. 59 ff., 67). 7.2. Nur schon aus prozessualen Gründen kann hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzuges der neu auszusprechenden Geldstrafe nicht anders ent- schieden werden, als die Geldstrafe bedingt aufzuschieben (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlechterungsverbot). 7.3. Nicht mehr angeordnet werden kann hingegen der Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, da seit Ablauf der Probezeit am

25. November 2013 bis heute mehr als 3 Jahre verstrichen sind (Urk. 80, Art. 46 Abs. 5 StGB, Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). 7.4. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der neu ausgesprochenen Geld- strafe unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe gewährt (Urk. 79 S. 59 f.). Dieser nachträgliche Vollzug entfällt mit heutigem Urteil aufgrund der Regelung von Art. 46 Abs. 5 StGB. Umso mehr erscheint es ange- zeigt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 79 S. 5), die Probezeit für die neu auszu- sprechende bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf fünf Jahre festzusetzen

- 23 - (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der günstigen Legalprognose des Beschuldigten sind nämlich ganz erhebliche Zweifel angezeigt. 7.5. Den Hausfriedensbruch, wofür er heute unter anderem zu bestrafen ist, hat der Beschuldigte am 25. Juli 2011, und damit weniger als 5 Jahre nach der Verur- teilung vom 16. Mai 2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten begangen. Vor diesem Hintergrund hätten für die Gewährung des bedingten Voll- zugs der neu auszusprechenden Geldstrafe - entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 60) - besonders günstige Umstände vorliegen müssen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der früheren Verurteilung kommt die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte (BSK StGB I-Schneider/ Garré, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 97 mit Hinweisen). Eine deutlich positive Wand- lung der Lebensumstände des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Vielmehr delin- quierte der Beschuldigte mit den heute zu beurteilenden Vorfällen auch nach den Verurteilungen vom 16. Mai 2007 sowie 25. November 2008 weiter (Urk. 80) und blieben seine persönlichen Verhältnisse soweit ersichtlich unverändert. Damit er- weist sich der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschuldigten unter der Warn- wirkung des Widerrufs in Kombination mit einer Verbindungsbusse den bedingten Vollzug zu gewähren, als ausgesprochen wohlwollend. 7.6. Auf den Entscheid betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht zurückgekommen wer- den. Damit erscheint aber zumindest ein "Denkzettel" bzw. eine Verbindungs- busse geradezu als angezeigt, um dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen, zumal aufgrund des Zeitablaufs nunmehr die Möglichkeit des Widerrufs und die damit verbundene Warnwirkung entfällt. 7.6.1. Die Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie da- zu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretun- gen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60; Bundesgerichtsentscheid 6B_1042/2008 vom 30.04.2009 E. 2.1). Auf Massen- delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 103).

- 24 - Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe ha- be damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 8; BGE 134 IV 60 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5, E. 5.5.2). 7.6.2. Wie die Vorinstanz an sich richtig ausgeführt hat, haben bei der Verhän- gung einer zusätzlichen Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Geldstrafe und die Busse in ihrer Summe angemessen zu sein und darf die zusätzlich aus- zusprechende Busse nicht zu einer Straferhöhung führen bzw. eine zusätzliche Strafe ermöglichen, weshalb die festgesetzte bedingte Geldstrafe anzupassen ist (Urk. 79 S. 60 mit Verweis auf BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Verschulden bezieht sich auf beide Strafen, und die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessori- schen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Methodisch ist bei der Berechnung der Anzahl Tagessätze der Umstand einzubeziehen, dass neben der bedingten Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt wird (BSK StGB I-Heimgartner, a.a.O, Art. 106 N 42, Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom

18. März 2008 E. 4). 7.6.3. Nachdem die Vorinstanz nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente insgesamt eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen dem Verschulden angemes- sen (Urk. 79 S. 59) und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtete, hätte sie bei der Verhängung einer Busse von Fr. 500.– eine bedingte Geldstrafe von weniger als 150 Tagessätzen aussprechen müssen. Indem die Vorinstanz eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als schuldangemessen erachtete, führte die Verhängung einer Verbindungsbusse zu einer zusätzlichen Strafe, was wie gese-

- 25 - hen unzulässig ist. Daran ändert der im Kontext der ganzen vorinstanzlichen Er- wägungen widersprüchliche "Nachsatz" nichts, wonach die Busse zusammen mit der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– einer schuldangemessenen Stra- fe entspreche (Urk. 79 S. 61). 7.6.4. Wie gesehen steht einer Straferhöhung das Verschlechterungsverbot ent- gegen. Unter Berücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse ist da- mit im Ergebnis eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen festzusetzen. Hinsichtlich der Bussenhöhe besteht hingegen kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Sie trägt dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse Rechnung (vgl. Urk. 79 S. 61 mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.3 und 3.4.4). Einer Erhöhung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen und eine Reduktion erscheint nicht angezeigt. Aufgrund des Verschuldens sowie der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– durchaus, weshalb sie zu bestätigen ist. 7.6.5. Zu bestätigten ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 79 S. 61). 7.6.6. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

8. Zivilforderungen

E. 8 sowie den zweiten Abschnitt der Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 81). Wie gesehen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. März 2017 sodann die Berufung bezüglich des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs (HD) zurückziehen (Urk. 95, vgl. auch Urk. 98 S. 3.). Nicht angefochten ist damit der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 1, 1. Absatz), die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) sowie die Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privat-

- 7 - klägerin und deren Übernahme auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 10 und 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Verteidiger, dass auch die übrige Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) nicht angefochten sei (Prot. II S. 6 f.). Es ist deshalb vorab vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Prozessuales 3.1. Verjährung 3.1.1. Im Nebendossier 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. Januar 2012, am 21. März 2012 sowie am 4. April 2012 von seiner E-Mail-Adresse A.'_____@gmx.net je ein E-Mail an die von der Privatklägerin allein genützte E-Mail-Adresse info@F._____.com versandt zu haben, wobei er sich aufgrund der Inhalte der E-Mails der Beschimpfung schuldig gemacht habe (Urk 28 S. 2 f.). 3.1.2. Mit Urteil vom 24. Mai 2016 wurde der Beschuldigte betreffend das Neben- dossier 1 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 79 S. 1, 67). 3.1.3. Gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). 3.1.4. Die dem Beschuldigten betreffend Nebendossier 1 vorgeworfenen Be- schimpfungen sind am 20. Januar, am 21. März bzw. am 4. April 2016 verjährt, da bis zu diesen Zeitpunkten kein die Verjährung hinderndes erstinstanzliches Urteil ergangen war. 3.1.5. Hinsichtlich des Nebendossiers 1 ist das Verfahren gegen den Beschuldig- ten demnach zufolge Verjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). 3.2. Strafanträge Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Anstiftung zur Drohung ist ein Antragsde- likt. Die Gültigkeit des Strafantrags wurde seitens der Verteidigung zu Recht nicht

- 8 - in Frage gestellt. Der Strafantrag wurde von der Privatklägerin E._____ innert Frist und in gültiger Form gestellt (Urk. 79 S. 5 mit Verweis auf Urk. ND2/2).

4. Sachverhalt 4.1. Anstiftung zur Drohung (ND2) 4.1.1. Im Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorge- worfen, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 4. Oktober 2012, eine unbekannte männliche Person aufgefordert zu haben, zur Privatkläge- rin E._____ zu gehen, um ihr gegenüber bestimmte, nachfolgend dargestellte Äusserungen zu machen. Dieser Aufforderung nachkommend, habe diese unbe- kannte männliche Person am 4. Oktober 2012, ca. 18:10 Uhr, bei der Privatkläge- rin an der Haustüre geläutet und ihr, nachdem diese die Wohnungstüre geöffnet habe, mitgeteilt, dass er im Namen der Person komme, welcher die Privatklägerin Geld schulde. Diese Person habe ihm Geld bezahlt, damit er die Privatklägerin sowie deren Tochter umbringe bzw. ihr Geschäft kaputt mache, wodurch die Pri- vatklägerin - welche nur vom Beschuldigten Geld geliehen habe - massiv in Schrecken versetzt worden sei und sich um ihr und das Leben ihrer Tochter ge- fürchtet habe, was der Beschuldigte gewusst und gebilligt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 28 S. 3). 4.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, jemanden im Sinne der Anklageschrift beauf- tragt zu haben (Urk. ND2 3/3 S. 3, Urk. HD 19/5 S. 2, Urk. 97 S. 6), obwohl er ein- räumt, vielleicht schon Gründe dafür gehabt zu haben. Überdies treffe nicht zu, dass die Privatklägerin nur von ihm Geld geliehen habe (Urk. ND2 3/3 S. 3). Er erstatte deshalb Anzeige gegen E._____ wegen falscher Anschuldigung (Urk. ND2 3/3 S. 4). 4.1.3. Die Anklage basiert auf den Aussagen der Privatklägerin. Weitere Beweis- mittel zur Erstellung des Sachverhaltes existieren - abgesehen von einer Quittung (vgl. nachstehende Erw. 4.1.6) - nicht.

- 9 - 4.1.4. Die Vorinstanz hat richtig umrissen, nach welchen Massgaben bei einer solchen beweismässigen Ausgangslage der relevante Sachverhalt zu erstellen ist und wie sich widersprechende Aussagen zu würdigen sind (Urk. 79 S. 8 ff.). 4.1.5. Ebenso verwiesen werden kann auf die Zusammenfassungen der Aus- sagen der Privatklägerin (Urk. 79 S. 23 ff. mit Verweis auf Urk. ND2 3/1 S. 1 f., 4 und Urk. ND1 3/6 S. 11) und des Beschuldigten (Urk. 79 S. 25 mit Verweis auf Urk. ND2 3/3 S. 3 und Urk. 19/5 S. 2). 4.1.6. Mit der Vorinstanz ist bei der Würdigung der Aussagen mitzuberück- sichtigen, dass sich die Privatklägerin sowie der Beschuldigte bereits vor der Tat kannten und das Verhältnis im Tatzeitpunkt offenbar konfliktbehaftet war (Urk. 79 S. 11). Aufgrund der von der Privatklägerin unterzeichneten und bei den Akten liegenden Quittung steht fest, dass E._____ am 16. Januar 2012 vom Beschuldig- ten als Darlehen Fr. 30'000.– in bar erhalten hatte, gegen Rückzahlung per Ende Jahr 2012 (Urk. ND1 3/2). Gemäss der Privatklägerin habe sie eine kurze Beziehung mit dem Beschuldigten geführt. Sie glaube, ihn im November 2010 kennengelernt zu haben (Urk. ND1 3/6 S. 1 f.). Ca. November, Dezember 2011 hätten sie eine kurze Beziehung ge- führt. In dieser Zeit habe er ihr ein Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.– gegeben, welches sie ihm innert Jahresfrist hätte zurückbezahlen sollen (Urk. ND2 3/1 S. 3). Im Februar 2012 habe sie ihm eröffnet, nicht mehr mit ihm zusammen sein zu wollen (Urk. ND1 3/6 S. 1 f., 5). Seither verlange er die vorzeitige Rückzahlung des Geldes. Er terrorisiere sie die ganze Zeit (Urk. ND2 3/1 S. 3). Die Gewährung des Darlehens wird auch von der Vertretung der Privatklägerin nicht bestritten (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte bezeichnet die Privatklägerin als Lügnerin. Was sie mit ihm ge- macht habe, habe sie bereits mit anderen gemacht. Dass er und die Privatkläge- rin eine Beziehung gehabt hätten, stellte er auf entsprechende Frage in Abrede. Das sei doch keine Beziehung gewesen. Dies sei ein Konstrukt der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin. Er habe ihr gegen Verzinsung ein Darlehen gewährt und für zwei Monate zweimal Fr. 2'300.– für die Untermiete. Es sei geplant gewe-

- 10 - sen, zusammenzuziehen (Urk. ND2 3/3 S. 2 f.). Er erstatte Anzeige gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung (Urk. ND2 3/3 S. 4). Der Privat- klägerin gehe es nur darum, ihm Geld abzuknüpfen und ihn auf kriminelle Art in Angst und Schrecken zu versetzen, so dass er nicht mehr zu seinem Geld kom- me. Sie wolle ihn dazu bringen, dass er keine weiteren Anzeigen gegen sie er- statte und sie nicht betreibe (Urk. 19/5 S. 2). Der Vorwurf, wonach er jemanden angestiftet habe, die Privatklägerin zu bedrohen, sei erstunken und erlogen (Urk. 97 S. 6). Das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin ist bei der Beweiswürdigung mit der Vorinstanz mitzuberücksichtigen (Urk. 79 S. 11). Diese Umstände sind aber für sich allein noch kein Grund, den Aussagen der Privatklägerin oder aber jenen des Beschuldigten zu misstrauen. 4.1.7. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, während sie in den Aussagen des Be- schuldigten mehrere Indizien für wahrheitswidrige Aussagen sah. Das Aussage- verhalten des Beschuldigten mache deutlich, dass es ihm lediglich darum gehe, dass ihm die Privatklägerin das Darlehen so schnell wie möglich zurückzahle. Seine Aussagen hätten sich daher primär auf die Rückzahlungsschuld bezogen und seien allein auf die Verunglimpfung der Privatklägerin ausgerichtet. An- sonsten seien die Aussagen nicht konkret sachverhaltsbezogen. Vielmehr habe er darauf verzichtet, direkte Antworten zu geben und sei den gestellten Fragen aus- gewichen (Urk. 79 S. 27 f.). 4.1.8. Die Verteidigung kritisierte die von der Vorinstanz vorgenommene Beweis- würdigung und brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten der Privatklägerin als glaubhaft und realitätsnah bezeichne, daraus vielleicht geschlossen werden könne, dass tatsächlich ein un- bekannter Mann bei ihr vorbeigekommen sein und sie bedroht haben könnte. Da- raus könne aber nicht geschlossen werden, dass dieser Mann vom Beschuldigten angestiftet wurde. Die Privatklägerin könne gar nicht wissen und habe auch nicht ausgesagt, dass eine Anstiftung durch den Beschuldigten stattgefunden habe. Der Anklagesachverhalt stütze sich nicht nur auf Aussagen der Privatklägerin,

- 11 - sondern zu einem sehr wesentlichen Teil auch auf Mutmassungen. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte einen unbekannten Mann dazu bestimmt hätte, die Privatklägerin aufzusuchen und gegenüber dieser die angeklagten Äusserungen zu tätigen (Urk. 98 S. 6 f.). 4.1.9. Bekanntlich bestehen in einem Strafverfahren zugunsten der jeweils be- schuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer - einseitig - der Staatsanwaltschaft und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergeb- nisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 mit Hin- weisen). 4.1.10. Solche Zweifel sind auch vorliegend angezeigt. Es kann dem Beschuldig- ten nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewiesen werden, dass er einem unbekannten Dritten den Auftrag erteilt hatte, gegenüber der Pri- vatklägerin Todesdrohungen auszusprechen bzw. ihr anzudrohen, ihr Geschäft kaputt zu machen: 4.1.10.1. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin nicht per se als unglaubhaft erscheinen und selbst der Beschuldigte darauf hingewiesen hat, dass er vielleicht schon Gründe für einen solchen Auftrag gehabt hätte (Urk. 79 S. 25 f. mit Verweis auf Urk. ND2 3/3 S. 3), kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes die bis heute unbekannte männliche Person hätte anstiften können. Dem Be- schuldigten kann eine Anstiftung aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht positiv nachgewiesen werden. Es liegen keinerlei Beweise vor, dass der Beschuldigte ei- nen nach wie vor unbekannten Dritten dazu motiviert hatte, die Privatklägerin zu bedrohen. Auch die Privatklägerin kann nur Mutmassungen über die angebliche Anstiftung anstellen, da sie selbst nicht dabei gewesen war. 4.1.10.2. Zwar hätte der Beschuldigte ein Motiv gehabt, die Privatklägerin einzu- schüchtern und sie so allenfalls dazu zu bringen, ihm das Geld (frühzeitig) zurück zu bezahlen. Andererseits wäre auch auf Seiten der Privatklägerin nicht undenk-

- 12 - bar, dass sie sich - aufgrund der diversen gegen sie erhobenen Strafanzeigen wegen Betrugs, Beschimpfung, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung (vgl. die Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2016, Urk. 61) - am Be- schuldigten mit einer Strafanzeige hätte rächen wollen. Jedenfalls wäre es ein Leichtes gewesen, ihn zu Unrecht zu belasten und bedürfte es keiner besonderen kognitiven Leistung, den zur Anklage erhobenen Sachverhalt auch ohne realen Erlebnishintergrund zu schildern. 4.1.10.3. Mit der Vorinstanz fällt zwar auf, dass in den Aussagen des Beschuldig- ten eine gewisse Belastungstendenz zulasten der Privatklägerin zu erkennen ist. Ebenso trifft zu, dass sich die Aussagen des Beschuldigten auf die Rückzah- lungsschuld der Privatklägerin konzentrierten (Urk. 79 S. 27). Daraus kann indes- sen nicht auf die Wahrheitswidrigkeit seiner Aussagen geschlossen wer- den. Angenommen, der Beschuldigte wäre zu Unrecht der Anstiftung zur Drohung beschuldigt, bliebe ihm nichts weiter übrig, als den Vorwurf in Abrede zu stellen. Detailaussagen zur Sache wären unter diesen Umständen gar nicht möglich. So- dann sind die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich von der Privatklägerin offenbar "arglistig getäuscht" und "beschissen" fühl- te (Urk. 19/5 S. 2). 4.1.10.4. Auch wenn die Schilderungen der Privatklägerin insgesamt nicht un- glaubhaft erscheinen, bestehen zu viele Unklarheiten für eine Verurteilung des Beschuldigten. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorliegend zu beur- teilende äussere Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie von der Privatklä- gerin beschrieben, gleichzeitig sind aber auch andere Abläufe denkbar und kann insbesondere dem Beschuldigten die Rolle als Anstifter nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Damit ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung freizu- sprechen. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung (ND7) 4.2.1. Im Nebendossier 7 wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorge- worfen, zu nicht genau bestimmten Zeitpunkten, jedenfalls vor dem 14. März

- 13 - 2014, von seinem damaligen Wohnort an der … [Adresse] vier E-Mails datiert vom 13., 14., 17. April 2012 sowie 7. Mai 2012 mit der Absenderadresse E.'_____@web.de an A.'_____@gmx.net erstellt zu haben, um derart den Ein- druck zu erwecken, die Privatklägerin hätte diese E-Mails an den Beschuldigten verfasst. Daraufhin habe er die E-Mails im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Ja- nuar 2014 im Verfahren gegen die Privatklägerin wegen Betrugs etc. dem Ober- gericht Zürich als Beweismittel eingereicht, damit auf seine Beschwerde eingetre- ten und das Verfahren gegen die Privatklägerin wieder aufgenommen werde, was auch passiert sei (Urk. 28 S. 4). 4.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E-Mails beim Obergericht einge- reicht und auf seinem Mailaccount empfangen hat (Urk. 64 S. 5, Urk. 97 S. 6). Be- treffend den Inhalt der vier bei den Akten liegenden E-Mails kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 30 ff. mit Verweis auf Urk. ND7 2/3/1-4). Aufgrund der rechtshilfeweise getätigten Abklärungen der Staatsanwaltschaft steht sodann fest, dass die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de am 13. April 2012 angelegt wurde und der letzte Logon am 7. Mai 2012 statt- gefunden hatte (Urk. 79 S. 32, 34 mit Verweis auf Urk. ND7 7 und 8). Demnach wurde die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de nur gerade in jenem Zeitpunkt ge- nutzt, indem auch die vier bei den Akten liegenden E-Mails versandt worden wa- ren (Urk. 79 S. 34). Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die staatsanwalt- schaftlichen Nachforschungen nach der tatsächlichen Urheberschaft der E-Mails ergebnislos geblieben seien (Urk. 64 S. 6 f., Urk. 98 S. 8), trifft dies zwar insofern zu, als dass die Verkehrsdaten gemäss Auskunft der G._____ AG nur 7 Tage rückwirkend gespeichert werden (Urk. ND7 7). Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung muss gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen indessen nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die E-Mails nicht gefälscht habe. Vielmehr ist der Umstand, dass die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de nur gerade in jenem Zeitraum genutzt wurde, in dem auch die bei den Akten liegenden vier E-Mails versandt worden waren, als entscheidendes Indiz dafür zu werten, dass die E-Mail-Adresse eigens zum Verfassen dieser vier E-Mails erstellt worden war,

- 14 - was klar gegen eine Urheberschaft der Privatklägerin spricht. Wie auch die Ver- tretung der Privatklägerin vorbringt (Urk. 99 S. 3), ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin extra eine auf ihre Person zurückzuführende E-Mail-Adresse

- gemäss ihrer Aussage ist E.''_____ ihr zweiter Vorname (Urk. ND1/7 S. 4) - hät- te einrichten sollen, nur um sich beim Beschuldigten zu entschuldigen und sich damit gleichzeitig zu belasten (vgl. etwa folgende Passagen in den E-Mails: "ich weis habe grosse fehler gemachtt, du hast recht meine angaben waren am anfang schon nicht richtig, ja falsch ich habe schon lange zuwenig geld sorry ich habe dich angelogen und du hast mir trotzm geld und darlehen gegeben […] auch das mit polizeii sorry war nicht korrekt von mir […] ich weis ich habe gelohgen […] ich weiss das mit der Polizei war nicht richtig von mir […] und meine viele schlechte telefone an dich […] schreibe mir auf diese email, nicht die andere weil andere lesen vielleicht auch […] nochmals meine Angaben wegen Geld im Dez 2011 wegen meiner private und geschäft situaation war falsch ge- genüber dir, ich musste das so machen, sonst gibst du kein geld mir […] Nochmals, kannst dDu mir jetzt sofort fr 5000 geben, wenn nicht, gehe ich wider zu polizei, du hast abmachung nicht eingehalten, ich nehme ANZEIGE zurüch wenn du geld zahlst, wie ab- gesprochen. […] die hälft vom Betrag wir hatten sex, ich will bezahlt haben, wenn du kein geld gibst ist alles vorbei […] ich zahle die fr. 30000 und 35000 fr. nicht zurüch ich werde Verwaltung und nachbaren sagen, schreiben du bist ein lügner, schweinehund, alter sack […] das mit abfallsak war schlecht sorry, auch letzte woche 2mal mit sack hate ich bei dir gestellt […]", Urk. 79 S. 30 ff.). Demgegenüber wäre beim Beschuldigten durchaus ein Motiv zu sehen, diese E-Mails zu verfassen und damit den Eindruck zu er- wecken, dass sie von der Privatklägerin stammten. Es fällt nämlich auf, dass die in den E-Mails gemachten Eingeständnisse mit den Vorwürfen im Rahmen des vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin angestrengten Strafverfahrens in Einklang zu bringen sind (vgl. rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Februar 2016 [Urk. 61]). Wie gesehen reichte er die E-Mails denn - wenn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 - ein, um aufzuzeigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Betrüge- rin handle (vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer vom

24. Juli 2014 [Urk. 22/45 S. 7]). Auch im vorliegenden Verfahren betont er, dass

- 15 - die Privatklägerin ihm auf betrügerische Art und Weise Fr. 35'000.– abgenommen habe (Prot. II S. 10, Urk. HD 19/7 S. 2, ND/1 3/1 S. 5). 4.2.3. Die Privatklägerin hat durchwegs glaubhaft versichert, dass sie nie über eine E-Mail-Adresse E.'_____@web.de verfügt habe. Wenn sie mit dem Be- schuldigten via E-Mail kommuniziert habe, dann stets nur über die E-Mail-Adresse info@F._____.com, ansonsten aber mehrheitlich per SMS (Urk. 79 S. 29, Urk. ND1 3/7 S. 3 ff.). Dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im anklage- relevanten Zeitraum über die E-Mail-Adressen info@F._____.com (E-Mail- Adresse der Privatklägerin) sowie A.'_____@gmx.net (E-Mail-Adresse des Be- schuldigten) kommunizierten, ist durch die von der Privatklägerin eingereichten diversen E-Mails belegt (Urk. 79 S. 34 mit Verweis auf Urk. ND1 4/1, 11, 13=14, 16, 17=18) und wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 97 S. 6 f.). Mit einer Ausnahme stammen sämtliche E-Mails vom Beschuldigten, und nur eines wurde von der E-Mail-Adresse info@F._____.com an jene des Be- schuldigten gesendet (Urk. ND1 4/16). Aufgrund des nüchtern verfassten Textes sowie des Schreibstils wäre denkbar, dass dieses E-Mail von einer Drittperson vorformuliert wurde. Jedenfalls weist dieses E-Mail keinerlei Ähnlichkeit auf mit den vier E-Mails, welche angeblich von der Privatklägerin stammen sollten und wofür der Beschuldigte der Urkundenfälschung angeklagt wurde. Vielmehr fällt mit der Vorinstanz auf, dass die vier E-Mails hinsichtlich der Formatierung, der Inter- punktion sowie der Gross-/Kleinschreibung Ähnlichkeiten mit den - unbestritte- nermassen - vom Beschuldigten verfassten E-Mails aufweisen (Urk. 79 S. 33 mit Verweis auf Urk. ND1 4/11, vgl. auch ND1 4/1, 4/13=4/14). Daran ändert auch nichts, dass die E-Mails - wie von der Verteidigung vor- gebracht - nicht dem gepflegten schriftlichen und mündlichen Ausdruck des Be- schuldigten, sondern viel mehr dem gebrochenen Deutsch der Privatklägerin ent- sprächen, weshalb sie viel eher als Urheberin in Betracht käme (Urk. 64 S. 5, Urk. 98 S. 8). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin gemäss den Ausführungen ihres Rechtsbeistandes an der Hauptverhandlung in der Schweiz aufgewachsen sei und einwandfreies Schweizerdeutsch spreche (Prot. I S. 15). Sodann erstaunt nicht, wenn man das Sprachniveau dem angeblichen

- 16 - Verfasser anpasst, wenn man glauben machen will, dass der Text von dieser Person stamme. Alles andere wäre geradezu verräterisch. Sodann trifft auch nicht zu, wenn die Verteidigung darauf verweist, dass das Obergericht die Echtheit der E-Mails als so glaubwürdig taxiert habe, dass es die Einstellungsverfügung auf- gehoben habe (Urk. 62 S. 5 mit Verweis auf Urk. HD 22/45). Zwar trifft es zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die erste Einstellungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen die Privatklägerin durch die III. Strafkammer des Ober- gerichts mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die eingereichten E-Mails ein ungünstiges Licht auf die Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Beschul- digten werfe bzw. aufgrund der nunmehr vorliegenden Belege sich die Auf- fassung, wonach die Beschuldigte die Vorwürfe glaubhaft abgestritten habe, nicht mehr aufrecht erhalten lasse (Urk. 98 S. 8, Urk. 22/45). Dies erfolgte indessen un- ter der Prämisse, dass die E-Mails echt waren und unter dem Hinweis, dass im Rahmen der Fortsetzung der Strafuntersuchung zu klären sein werde, ob die E-Mails gefälscht seien oder nicht (Urk. 22/45 S. 13). Diese durch die vom Be- schuldigten eingereichten vier E-Mails hervorgerufenen Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin liessen sich dann in dem gegen die Privatklägerin fortgesetzten Strafverfahren wegen Betrugs etc. nicht aufrecht- erhalten, da die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen war, dass an der Echtheit der E-Mails grosse Zweifel bestünden, weshalb das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wiederum eingestellt wurde (Urk. 61 S. 4). Schliesslich verfängt nicht, wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldig- te gar nicht wisse, wie man eine E-Mail-Adresse anonym einrichte, so dass selbst mit den Mitteln der Strafuntersuchungsbehörden keinerlei Rückschlüsse auf den Inhaber bzw. Urheber der E-Mails möglich sei (Urk. 98 S. 8). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt. Demnach ist er in der Lage, ein E-Mail-Konto einzurichten bzw. von jemandem einrichten zu lassen. Mehr brauchte es nicht, um die angeblich auf die Privatklägerin lautende E-Mail- Adresse E.'_____@web.de zu erstellen, da bei einer sogenannten "FreeMail" kei- ne Verifizierung der Nutzerdaten erfolgt (Urk. ND7/8). Dass die G._____ AG keine Angaben zur Urheberschaft der versandten E-Mails machen konnte, ist nicht auf besondere Vorkehrungen bei der Erstellung des E-Mail-Kontos zurückzuführen,

- 17 - sondern ist darin begründet, dass die Verkehrsdaten lediglich 7 Tage gespeichert werden (vgl. vorstehende Erw. 4.2.2 mit Verweis auf Urk. ND7/7). 4.2.4. Insgesamt muss vorliegend aufgrund der beweismässigen Ausgangslage mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich nicht die Pri- vatklägerin war, welche die vier E-Mails verfasst hatte. Auf ihre diesbezüglich konstanten und glaubhaften Ausführungen ist ohne weiteres abzustellen, zumal

- wie vorstehend aufgezeigt - sowohl die Motivlage als auch die sonstigen Um- stände klar gegen eine Urheberschaft der Privatklägerin sprechen. Ebenso aus- geschlossen werden kann eine Dritttäterschaft. Zum einen wäre hierfür kein Motiv ersichtlich und zum anderen bestehen für eine solche keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich behauptet auch der Beschuldigte nicht, dass die E-Mails möglicher- weise von einer Drittperson hätten gefälscht werden können. Vielmehr gestand er ein, die E-Mails zu kennen, wollte sich dazu jedoch nicht weiter äussern (Urk. 79 S. 30 mit Verweis auf Urk. HD 19/7 S. 2, Urk. 97 S. 6). Auf den Hinweis, dass es auffallend sei, dass bei allen Dokumenten jeder Satz auf einer neuen Zeile begin- ne und grundsätzlich nur Kleinbuchstaben verwendet worden seien, womit offen- sichtlich auf die Ähnlichkeit zu seinem Schreibstil hingewiesen wurde, reagierte er ausweichend. Die von ihm abgegebene Erklärung, es sei denkbar, dass der Rechtsbeistand der Privatklägerin die E-Mails verfasste (Urk. HD 19/8 S. 4), er- weist sich als unbeholfene Schutzbehauptung. 4.2.5. Damit spricht alles dafür, dass es der Beschuldigte war, der - wie in der An- klageschrift umschrieben - die E-Mails verfasst hatte, um derart den Eindruck zu erwecken, dass es die Privatklägerin war. Der in Anklageziffer 4 umschriebene Anklagesachverhalt betreffend das Nebendossier 7 ist damit erstellt.

5. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung (ND7) 5.1. Die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft und die Vor- instanz betreffend das Nebendossier 7 übereinstimmend vorgenommen haben, ist in allen Teilen zutreffend (Urk. 28 S. 4, Urk. 79 S. 45 f.). Auf die vorinstanzlichen

- 18 - Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 64). 5.2. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass einem E-Mail gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann Urkundencharakter zukommt, wenn es - wie vorliegend - ausgedruckt wurde und der Aussteller er- kennbar ist (Urk. 79 S. 45 f. mit Verweis auf BGE 138 IV 209 E. 5.4). Entspre- chend handelt es sich bei den vom Beschuldigten erstellten und hernach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 eingereichten E-Mails um taugliche Tatobjekte. 5.3. Ebenso richtig sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Be- schuldigte durch sein Vorgehen mehrfach unechte Urkunden hergestellt und sich durch das Einreichen der E-Mails im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Täuschungsabsicht manifestiert habe (Urk. 79 S. 46). 5.4. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf- grund mangelnder Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 79 S. 63 ff.). Die Verteidigung beantragt, auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten bzw. im Fall eines Schuldspruchs dieses auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 98 S. 2, 10).

E. 8.2 Wie gesehen ist das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zufolge Verjährung einzustellen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.5) und der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro

- 26 - reo" freizusprechen (vgl. vorstehende Erw. 4.1.10.4). Soweit die Privatklägerin be- treffend, erfolgt damit lediglich hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung ein Schuldspruch (vgl. vorstehende Erw. 4.2.5, 5.4).

E. 8.3 Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhä- sionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbe- sondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO-Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist hin- sichtlich der Anstiftung zur Drohung gegeben. Die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerin, soweit sie das Nebendossier 2 betrifft, ist deshalb schon aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 8.4 Ein Verweis auf den Zivilweg ist mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO aber auch angezeigt, da seitens der Privatklägerin nicht substantiiert dargelegt wurde, aufgrund welcher Tatsachen der Privatklägerin die Fr. 600.– als Genugtuung zugesprochen werden sollten und welches Delikt die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und die erlittene seelische Unbill ausge- löst haben soll (Urk. 79 S. 63 ff. mit Verweis auf Urk. 62 S. 2, 5). Nachdem aber die Privatklägerin weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, käme im Berufungsverfahren eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leis- tung einer Genugtuung ohnehin nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse (Urk. 79 S. 67 f.). 9.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) - die Kosten für die amtliche Verteidigung.

- 27 - 9.1.3. Der Beschuldigte ist heute von einem Vorwurf freizusprechen, für welchen er vor Vorinstanz noch verurteilt worden war (Vorwurf der Anstiftung zur Drohung, ND 2). Ferner ist das Verfahren betreffend Beschimpfung zufolge Verjährung ein- zustellen (ND 1). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung bleibt es bei der Verurteilung der Vorinstanz. 9.1.4. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Kostenverlegung neu vor- zunehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Kostenver- legung zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.6. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten mangels anspruchsbegründen- der Tatsachen nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO und Art. 431 StPO). 9.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2.2. Der Beschuldigte obsiegt bzw. unterliegt mit seinem Antrag um vollumfäng- lichen Freispruch zur Hälfte. Aufzuerlegen sind dem Beschuldigten sodann die Kosten betreffend den Teilrückzug der Berufung hinsichtlich des Hausfriedens- bruchs. Betreffend die Strafhöhe sowie den Widerruf erwirkte der Beschuldigte ei- nen für ihn günstigeren Entscheid. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Ur- teil. In Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der

- 28 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Fünfteln einstweilen und zu zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von drei Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.2.4. Ausgangsgemäss fällt auch in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung zugunsten des Beschuldigten ausser Betracht. Es wird beschlossen:

E. 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 98 S. 3). Auf weitere Ausführungen zur Sanktion betreffend allfällige weitere Schuldsprüche verzichtete die Verteidigung.

Dispositiv
  1. Vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten bezüglich des Schuld- spruchs wegen Hausfriedensbruchs (HD) wird Vormerk genommen.
  2. Entsprechend wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - (…) - (…) 2.-6. (…)
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'650.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 254.70 Auslagen des Vorverfahrens.
  5. (…) - 29 -
  6. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'624.30 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)
  7. Rechtsanwalt MLaw C._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'755.55 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  8. Es wird vorgemerkt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw D._____, für ihre Bemühungen vom 5. April 2013 bis 21. November 2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 28. November 2013 im Betrag von Fr. 3'525.25 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)"
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt (ND2).
  13. Der Beschuldigte A._____ ist zudem der mehrfachen Urkundenfälschung (ND7) schuldig.
  14. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung (ND2). - 30 -
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  16. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  17. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  18. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
  19. November 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
  20. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  21. Die Kosten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungsplicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung Fr. 1'700.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zu drei Fünfteln einstweilen und zu zwei Fünfteln definitiv auf - 31 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
  24. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  25. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - die Vertretung der Privatklägerin, RA MLaw C._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - die Vertretung der Privatklägerin, RA MLaw C._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B - an das Bezirksgericht Uster in die Akten Prozess Nr. GG050091.
  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160492-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 30. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom

24. Mai 2016 (GG150035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Dezember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 67 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − der Anstiftung zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'650.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 254.70 Auslagen des Vorverfahrens.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.

- 3 -

9. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'624.30 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Rechtsanwalt MLaw C._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'755.55 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

11. Es wird vorgemerkt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin, Rechtsanwältin MLaw D._____, für ihre Bemühungen vom 5. April 2013 bis 21. November 2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 28. November 2013 im Betrag von Fr. 3'525.25 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Mai 2016 (GG250035-I) sei be- treffend die folgenden Ziffern aufzuheben:

- 4 -

- Ziffer 1, mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs

- Ziffer 2 bis 8

- Ziffer 9 zweiter Abschnitt (nur Nachforderungsvorbehalt)

2. A._____ sei von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, der Anstif- tung zur Drohung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.

3. Für den Hausfriedensbruch sei A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei in jedem Fall – auch im Fall von weiteren Schuldsprüchen – aufzuschieben und die Probezeit auf höchstens 3 Jahre festzusetzen.

5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 sei zu verzichten. Im Falle von Schuldsprüchen sei stattdessen die Probezeit angemessen zu verlän- gern.

6. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei nicht einzutreten. Im Falle von Schuldsprüchen seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien – mit Ausnahme eines geringen Anteils aufgrund des Schuldspruchs betreffend Hausfriedensbruch – auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men. Weiter sei festzustellen, dass hinsichtlich der mit Ziffer 9 dem vor- maligen amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung keine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht.

9. A._____ sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 99 S. 2)

1. Es sei die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.

2. Dem Beschuldigten und Berufungskläger seien sämtliche Kosten des Beru- fungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren, aufzuerlegen.

3. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im be- rufungsverfahren eine Entschädigung (inkl. MwSt.) gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entrichten. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 24. Mai 2016 wurde den Partei- en in Abwesenheit des Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 19). Am 31. Mai 2016 liess der Beschuldigte seinen (damaligen) amtlichen Ver- teidiger fristgerecht Berufung anmelden. Gleichzeitig liess er um eine neue Beur- teilung im Sinne von Art. 368 StPO ersuchen, da er sich nicht mehr gehörig ver- treten fühle, weshalb er nicht an der Verhandlung erschienen sei. Gestützt darauf bat die Verteidigung um Entlassung aus dem Mandat, da eine Verteidigung nach den üblichen Regeln der Kunst kaum mehr möglich sei (Urk. 69). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde sowohl das Gesuch um Wechsel der Verteidigung als auch das Gesuch um eine neue Beurteilung abgewiesen (Urk. 71), wogegen der Beschuldigte Beschwerde beim Obergericht erheben liess (Urk. 73). Diese wurde

- 6 - teilweise gutgeheissen, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 76 S. 12). Nach erfolg- tem Verteidigerwechsel (Urk. 76) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 78) liess der Beschuldigte am 2. Dezember 2016 - fristgerecht - dem Ober- gericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom

6. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin E._____ zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 83). Am 14. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantra- gen und auf weitere Anträge zu verzichten (Urk. 85). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gingen bis heute keine ein. Mit Eingabe vom 29. März 2017 teilte die Verteidigung des Beschuldigten mit, dass er die Berufung bezüglich des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs zurückziehe (Urk. 95). 1.2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin E._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 11 ff.).

2. Umfang der Berufung Gemäss seiner Berufungserklärung ficht der Verteidiger die Dispositivziffern 1 bis 8 sowie den zweiten Abschnitt der Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 81). Wie gesehen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. März 2017 sodann die Berufung bezüglich des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs (HD) zurückziehen (Urk. 95, vgl. auch Urk. 98 S. 3.). Nicht angefochten ist damit der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 1, 1. Absatz), die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 9, 1. Absatz) sowie die Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privat-

- 7 - klägerin und deren Übernahme auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 10 und 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Verteidiger, dass auch die übrige Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) nicht angefochten sei (Prot. II S. 6 f.). Es ist deshalb vorab vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Prozessuales 3.1. Verjährung 3.1.1. Im Nebendossier 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. Januar 2012, am 21. März 2012 sowie am 4. April 2012 von seiner E-Mail-Adresse A.'_____@gmx.net je ein E-Mail an die von der Privatklägerin allein genützte E-Mail-Adresse info@F._____.com versandt zu haben, wobei er sich aufgrund der Inhalte der E-Mails der Beschimpfung schuldig gemacht habe (Urk 28 S. 2 f.). 3.1.2. Mit Urteil vom 24. Mai 2016 wurde der Beschuldigte betreffend das Neben- dossier 1 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 79 S. 1, 67). 3.1.3. Gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). 3.1.4. Die dem Beschuldigten betreffend Nebendossier 1 vorgeworfenen Be- schimpfungen sind am 20. Januar, am 21. März bzw. am 4. April 2016 verjährt, da bis zu diesen Zeitpunkten kein die Verjährung hinderndes erstinstanzliches Urteil ergangen war. 3.1.5. Hinsichtlich des Nebendossiers 1 ist das Verfahren gegen den Beschuldig- ten demnach zufolge Verjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). 3.2. Strafanträge Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Anstiftung zur Drohung ist ein Antragsde- likt. Die Gültigkeit des Strafantrags wurde seitens der Verteidigung zu Recht nicht

- 8 - in Frage gestellt. Der Strafantrag wurde von der Privatklägerin E._____ innert Frist und in gültiger Form gestellt (Urk. 79 S. 5 mit Verweis auf Urk. ND2/2).

4. Sachverhalt 4.1. Anstiftung zur Drohung (ND2) 4.1.1. Im Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorge- worfen, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 4. Oktober 2012, eine unbekannte männliche Person aufgefordert zu haben, zur Privatkläge- rin E._____ zu gehen, um ihr gegenüber bestimmte, nachfolgend dargestellte Äusserungen zu machen. Dieser Aufforderung nachkommend, habe diese unbe- kannte männliche Person am 4. Oktober 2012, ca. 18:10 Uhr, bei der Privatkläge- rin an der Haustüre geläutet und ihr, nachdem diese die Wohnungstüre geöffnet habe, mitgeteilt, dass er im Namen der Person komme, welcher die Privatklägerin Geld schulde. Diese Person habe ihm Geld bezahlt, damit er die Privatklägerin sowie deren Tochter umbringe bzw. ihr Geschäft kaputt mache, wodurch die Pri- vatklägerin - welche nur vom Beschuldigten Geld geliehen habe - massiv in Schrecken versetzt worden sei und sich um ihr und das Leben ihrer Tochter ge- fürchtet habe, was der Beschuldigte gewusst und gebilligt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 28 S. 3). 4.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, jemanden im Sinne der Anklageschrift beauf- tragt zu haben (Urk. ND2 3/3 S. 3, Urk. HD 19/5 S. 2, Urk. 97 S. 6), obwohl er ein- räumt, vielleicht schon Gründe dafür gehabt zu haben. Überdies treffe nicht zu, dass die Privatklägerin nur von ihm Geld geliehen habe (Urk. ND2 3/3 S. 3). Er erstatte deshalb Anzeige gegen E._____ wegen falscher Anschuldigung (Urk. ND2 3/3 S. 4). 4.1.3. Die Anklage basiert auf den Aussagen der Privatklägerin. Weitere Beweis- mittel zur Erstellung des Sachverhaltes existieren - abgesehen von einer Quittung (vgl. nachstehende Erw. 4.1.6) - nicht.

- 9 - 4.1.4. Die Vorinstanz hat richtig umrissen, nach welchen Massgaben bei einer solchen beweismässigen Ausgangslage der relevante Sachverhalt zu erstellen ist und wie sich widersprechende Aussagen zu würdigen sind (Urk. 79 S. 8 ff.). 4.1.5. Ebenso verwiesen werden kann auf die Zusammenfassungen der Aus- sagen der Privatklägerin (Urk. 79 S. 23 ff. mit Verweis auf Urk. ND2 3/1 S. 1 f., 4 und Urk. ND1 3/6 S. 11) und des Beschuldigten (Urk. 79 S. 25 mit Verweis auf Urk. ND2 3/3 S. 3 und Urk. 19/5 S. 2). 4.1.6. Mit der Vorinstanz ist bei der Würdigung der Aussagen mitzuberück- sichtigen, dass sich die Privatklägerin sowie der Beschuldigte bereits vor der Tat kannten und das Verhältnis im Tatzeitpunkt offenbar konfliktbehaftet war (Urk. 79 S. 11). Aufgrund der von der Privatklägerin unterzeichneten und bei den Akten liegenden Quittung steht fest, dass E._____ am 16. Januar 2012 vom Beschuldig- ten als Darlehen Fr. 30'000.– in bar erhalten hatte, gegen Rückzahlung per Ende Jahr 2012 (Urk. ND1 3/2). Gemäss der Privatklägerin habe sie eine kurze Beziehung mit dem Beschuldigten geführt. Sie glaube, ihn im November 2010 kennengelernt zu haben (Urk. ND1 3/6 S. 1 f.). Ca. November, Dezember 2011 hätten sie eine kurze Beziehung ge- führt. In dieser Zeit habe er ihr ein Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.– gegeben, welches sie ihm innert Jahresfrist hätte zurückbezahlen sollen (Urk. ND2 3/1 S. 3). Im Februar 2012 habe sie ihm eröffnet, nicht mehr mit ihm zusammen sein zu wollen (Urk. ND1 3/6 S. 1 f., 5). Seither verlange er die vorzeitige Rückzahlung des Geldes. Er terrorisiere sie die ganze Zeit (Urk. ND2 3/1 S. 3). Die Gewährung des Darlehens wird auch von der Vertretung der Privatklägerin nicht bestritten (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte bezeichnet die Privatklägerin als Lügnerin. Was sie mit ihm ge- macht habe, habe sie bereits mit anderen gemacht. Dass er und die Privatkläge- rin eine Beziehung gehabt hätten, stellte er auf entsprechende Frage in Abrede. Das sei doch keine Beziehung gewesen. Dies sei ein Konstrukt der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin. Er habe ihr gegen Verzinsung ein Darlehen gewährt und für zwei Monate zweimal Fr. 2'300.– für die Untermiete. Es sei geplant gewe-

- 10 - sen, zusammenzuziehen (Urk. ND2 3/3 S. 2 f.). Er erstatte Anzeige gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung (Urk. ND2 3/3 S. 4). Der Privat- klägerin gehe es nur darum, ihm Geld abzuknüpfen und ihn auf kriminelle Art in Angst und Schrecken zu versetzen, so dass er nicht mehr zu seinem Geld kom- me. Sie wolle ihn dazu bringen, dass er keine weiteren Anzeigen gegen sie er- statte und sie nicht betreibe (Urk. 19/5 S. 2). Der Vorwurf, wonach er jemanden angestiftet habe, die Privatklägerin zu bedrohen, sei erstunken und erlogen (Urk. 97 S. 6). Das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin ist bei der Beweiswürdigung mit der Vorinstanz mitzuberücksichtigen (Urk. 79 S. 11). Diese Umstände sind aber für sich allein noch kein Grund, den Aussagen der Privatklägerin oder aber jenen des Beschuldigten zu misstrauen. 4.1.7. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, während sie in den Aussagen des Be- schuldigten mehrere Indizien für wahrheitswidrige Aussagen sah. Das Aussage- verhalten des Beschuldigten mache deutlich, dass es ihm lediglich darum gehe, dass ihm die Privatklägerin das Darlehen so schnell wie möglich zurückzahle. Seine Aussagen hätten sich daher primär auf die Rückzahlungsschuld bezogen und seien allein auf die Verunglimpfung der Privatklägerin ausgerichtet. An- sonsten seien die Aussagen nicht konkret sachverhaltsbezogen. Vielmehr habe er darauf verzichtet, direkte Antworten zu geben und sei den gestellten Fragen aus- gewichen (Urk. 79 S. 27 f.). 4.1.8. Die Verteidigung kritisierte die von der Vorinstanz vorgenommene Beweis- würdigung und brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten der Privatklägerin als glaubhaft und realitätsnah bezeichne, daraus vielleicht geschlossen werden könne, dass tatsächlich ein un- bekannter Mann bei ihr vorbeigekommen sein und sie bedroht haben könnte. Da- raus könne aber nicht geschlossen werden, dass dieser Mann vom Beschuldigten angestiftet wurde. Die Privatklägerin könne gar nicht wissen und habe auch nicht ausgesagt, dass eine Anstiftung durch den Beschuldigten stattgefunden habe. Der Anklagesachverhalt stütze sich nicht nur auf Aussagen der Privatklägerin,

- 11 - sondern zu einem sehr wesentlichen Teil auch auf Mutmassungen. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte einen unbekannten Mann dazu bestimmt hätte, die Privatklägerin aufzusuchen und gegenüber dieser die angeklagten Äusserungen zu tätigen (Urk. 98 S. 6 f.). 4.1.9. Bekanntlich bestehen in einem Strafverfahren zugunsten der jeweils be- schuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer - einseitig - der Staatsanwaltschaft und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergeb- nisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 mit Hin- weisen). 4.1.10. Solche Zweifel sind auch vorliegend angezeigt. Es kann dem Beschuldig- ten nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewiesen werden, dass er einem unbekannten Dritten den Auftrag erteilt hatte, gegenüber der Pri- vatklägerin Todesdrohungen auszusprechen bzw. ihr anzudrohen, ihr Geschäft kaputt zu machen: 4.1.10.1. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin nicht per se als unglaubhaft erscheinen und selbst der Beschuldigte darauf hingewiesen hat, dass er vielleicht schon Gründe für einen solchen Auftrag gehabt hätte (Urk. 79 S. 25 f. mit Verweis auf Urk. ND2 3/3 S. 3), kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes die bis heute unbekannte männliche Person hätte anstiften können. Dem Be- schuldigten kann eine Anstiftung aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht positiv nachgewiesen werden. Es liegen keinerlei Beweise vor, dass der Beschuldigte ei- nen nach wie vor unbekannten Dritten dazu motiviert hatte, die Privatklägerin zu bedrohen. Auch die Privatklägerin kann nur Mutmassungen über die angebliche Anstiftung anstellen, da sie selbst nicht dabei gewesen war. 4.1.10.2. Zwar hätte der Beschuldigte ein Motiv gehabt, die Privatklägerin einzu- schüchtern und sie so allenfalls dazu zu bringen, ihm das Geld (frühzeitig) zurück zu bezahlen. Andererseits wäre auch auf Seiten der Privatklägerin nicht undenk-

- 12 - bar, dass sie sich - aufgrund der diversen gegen sie erhobenen Strafanzeigen wegen Betrugs, Beschimpfung, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung (vgl. die Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2016, Urk. 61) - am Be- schuldigten mit einer Strafanzeige hätte rächen wollen. Jedenfalls wäre es ein Leichtes gewesen, ihn zu Unrecht zu belasten und bedürfte es keiner besonderen kognitiven Leistung, den zur Anklage erhobenen Sachverhalt auch ohne realen Erlebnishintergrund zu schildern. 4.1.10.3. Mit der Vorinstanz fällt zwar auf, dass in den Aussagen des Beschuldig- ten eine gewisse Belastungstendenz zulasten der Privatklägerin zu erkennen ist. Ebenso trifft zu, dass sich die Aussagen des Beschuldigten auf die Rückzah- lungsschuld der Privatklägerin konzentrierten (Urk. 79 S. 27). Daraus kann indes- sen nicht auf die Wahrheitswidrigkeit seiner Aussagen geschlossen wer- den. Angenommen, der Beschuldigte wäre zu Unrecht der Anstiftung zur Drohung beschuldigt, bliebe ihm nichts weiter übrig, als den Vorwurf in Abrede zu stellen. Detailaussagen zur Sache wären unter diesen Umständen gar nicht möglich. So- dann sind die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich von der Privatklägerin offenbar "arglistig getäuscht" und "beschissen" fühl- te (Urk. 19/5 S. 2). 4.1.10.4. Auch wenn die Schilderungen der Privatklägerin insgesamt nicht un- glaubhaft erscheinen, bestehen zu viele Unklarheiten für eine Verurteilung des Beschuldigten. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorliegend zu beur- teilende äussere Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie von der Privatklä- gerin beschrieben, gleichzeitig sind aber auch andere Abläufe denkbar und kann insbesondere dem Beschuldigten die Rolle als Anstifter nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Damit ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung freizu- sprechen. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung (ND7) 4.2.1. Im Nebendossier 7 wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorge- worfen, zu nicht genau bestimmten Zeitpunkten, jedenfalls vor dem 14. März

- 13 - 2014, von seinem damaligen Wohnort an der … [Adresse] vier E-Mails datiert vom 13., 14., 17. April 2012 sowie 7. Mai 2012 mit der Absenderadresse E.'_____@web.de an A.'_____@gmx.net erstellt zu haben, um derart den Ein- druck zu erwecken, die Privatklägerin hätte diese E-Mails an den Beschuldigten verfasst. Daraufhin habe er die E-Mails im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Ja- nuar 2014 im Verfahren gegen die Privatklägerin wegen Betrugs etc. dem Ober- gericht Zürich als Beweismittel eingereicht, damit auf seine Beschwerde eingetre- ten und das Verfahren gegen die Privatklägerin wieder aufgenommen werde, was auch passiert sei (Urk. 28 S. 4). 4.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E-Mails beim Obergericht einge- reicht und auf seinem Mailaccount empfangen hat (Urk. 64 S. 5, Urk. 97 S. 6). Be- treffend den Inhalt der vier bei den Akten liegenden E-Mails kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 30 ff. mit Verweis auf Urk. ND7 2/3/1-4). Aufgrund der rechtshilfeweise getätigten Abklärungen der Staatsanwaltschaft steht sodann fest, dass die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de am 13. April 2012 angelegt wurde und der letzte Logon am 7. Mai 2012 statt- gefunden hatte (Urk. 79 S. 32, 34 mit Verweis auf Urk. ND7 7 und 8). Demnach wurde die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de nur gerade in jenem Zeitpunkt ge- nutzt, indem auch die vier bei den Akten liegenden E-Mails versandt worden wa- ren (Urk. 79 S. 34). Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die staatsanwalt- schaftlichen Nachforschungen nach der tatsächlichen Urheberschaft der E-Mails ergebnislos geblieben seien (Urk. 64 S. 6 f., Urk. 98 S. 8), trifft dies zwar insofern zu, als dass die Verkehrsdaten gemäss Auskunft der G._____ AG nur 7 Tage rückwirkend gespeichert werden (Urk. ND7 7). Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung muss gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen indessen nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die E-Mails nicht gefälscht habe. Vielmehr ist der Umstand, dass die E-Mail-Adresse E.'_____@web.de nur gerade in jenem Zeitraum genutzt wurde, in dem auch die bei den Akten liegenden vier E-Mails versandt worden waren, als entscheidendes Indiz dafür zu werten, dass die E-Mail-Adresse eigens zum Verfassen dieser vier E-Mails erstellt worden war,

- 14 - was klar gegen eine Urheberschaft der Privatklägerin spricht. Wie auch die Ver- tretung der Privatklägerin vorbringt (Urk. 99 S. 3), ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin extra eine auf ihre Person zurückzuführende E-Mail-Adresse

- gemäss ihrer Aussage ist E.''_____ ihr zweiter Vorname (Urk. ND1/7 S. 4) - hät- te einrichten sollen, nur um sich beim Beschuldigten zu entschuldigen und sich damit gleichzeitig zu belasten (vgl. etwa folgende Passagen in den E-Mails: "ich weis habe grosse fehler gemachtt, du hast recht meine angaben waren am anfang schon nicht richtig, ja falsch ich habe schon lange zuwenig geld sorry ich habe dich angelogen und du hast mir trotzm geld und darlehen gegeben […] auch das mit polizeii sorry war nicht korrekt von mir […] ich weis ich habe gelohgen […] ich weiss das mit der Polizei war nicht richtig von mir […] und meine viele schlechte telefone an dich […] schreibe mir auf diese email, nicht die andere weil andere lesen vielleicht auch […] nochmals meine Angaben wegen Geld im Dez 2011 wegen meiner private und geschäft situaation war falsch ge- genüber dir, ich musste das so machen, sonst gibst du kein geld mir […] Nochmals, kannst dDu mir jetzt sofort fr 5000 geben, wenn nicht, gehe ich wider zu polizei, du hast abmachung nicht eingehalten, ich nehme ANZEIGE zurüch wenn du geld zahlst, wie ab- gesprochen. […] die hälft vom Betrag wir hatten sex, ich will bezahlt haben, wenn du kein geld gibst ist alles vorbei […] ich zahle die fr. 30000 und 35000 fr. nicht zurüch ich werde Verwaltung und nachbaren sagen, schreiben du bist ein lügner, schweinehund, alter sack […] das mit abfallsak war schlecht sorry, auch letzte woche 2mal mit sack hate ich bei dir gestellt […]", Urk. 79 S. 30 ff.). Demgegenüber wäre beim Beschuldigten durchaus ein Motiv zu sehen, diese E-Mails zu verfassen und damit den Eindruck zu er- wecken, dass sie von der Privatklägerin stammten. Es fällt nämlich auf, dass die in den E-Mails gemachten Eingeständnisse mit den Vorwürfen im Rahmen des vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin angestrengten Strafverfahrens in Einklang zu bringen sind (vgl. rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Februar 2016 [Urk. 61]). Wie gesehen reichte er die E-Mails denn - wenn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 - ein, um aufzuzeigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Betrüge- rin handle (vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer vom

24. Juli 2014 [Urk. 22/45 S. 7]). Auch im vorliegenden Verfahren betont er, dass

- 15 - die Privatklägerin ihm auf betrügerische Art und Weise Fr. 35'000.– abgenommen habe (Prot. II S. 10, Urk. HD 19/7 S. 2, ND/1 3/1 S. 5). 4.2.3. Die Privatklägerin hat durchwegs glaubhaft versichert, dass sie nie über eine E-Mail-Adresse E.'_____@web.de verfügt habe. Wenn sie mit dem Be- schuldigten via E-Mail kommuniziert habe, dann stets nur über die E-Mail-Adresse info@F._____.com, ansonsten aber mehrheitlich per SMS (Urk. 79 S. 29, Urk. ND1 3/7 S. 3 ff.). Dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im anklage- relevanten Zeitraum über die E-Mail-Adressen info@F._____.com (E-Mail- Adresse der Privatklägerin) sowie A.'_____@gmx.net (E-Mail-Adresse des Be- schuldigten) kommunizierten, ist durch die von der Privatklägerin eingereichten diversen E-Mails belegt (Urk. 79 S. 34 mit Verweis auf Urk. ND1 4/1, 11, 13=14, 16, 17=18) und wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 97 S. 6 f.). Mit einer Ausnahme stammen sämtliche E-Mails vom Beschuldigten, und nur eines wurde von der E-Mail-Adresse info@F._____.com an jene des Be- schuldigten gesendet (Urk. ND1 4/16). Aufgrund des nüchtern verfassten Textes sowie des Schreibstils wäre denkbar, dass dieses E-Mail von einer Drittperson vorformuliert wurde. Jedenfalls weist dieses E-Mail keinerlei Ähnlichkeit auf mit den vier E-Mails, welche angeblich von der Privatklägerin stammen sollten und wofür der Beschuldigte der Urkundenfälschung angeklagt wurde. Vielmehr fällt mit der Vorinstanz auf, dass die vier E-Mails hinsichtlich der Formatierung, der Inter- punktion sowie der Gross-/Kleinschreibung Ähnlichkeiten mit den - unbestritte- nermassen - vom Beschuldigten verfassten E-Mails aufweisen (Urk. 79 S. 33 mit Verweis auf Urk. ND1 4/11, vgl. auch ND1 4/1, 4/13=4/14). Daran ändert auch nichts, dass die E-Mails - wie von der Verteidigung vor- gebracht - nicht dem gepflegten schriftlichen und mündlichen Ausdruck des Be- schuldigten, sondern viel mehr dem gebrochenen Deutsch der Privatklägerin ent- sprächen, weshalb sie viel eher als Urheberin in Betracht käme (Urk. 64 S. 5, Urk. 98 S. 8). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin gemäss den Ausführungen ihres Rechtsbeistandes an der Hauptverhandlung in der Schweiz aufgewachsen sei und einwandfreies Schweizerdeutsch spreche (Prot. I S. 15). Sodann erstaunt nicht, wenn man das Sprachniveau dem angeblichen

- 16 - Verfasser anpasst, wenn man glauben machen will, dass der Text von dieser Person stamme. Alles andere wäre geradezu verräterisch. Sodann trifft auch nicht zu, wenn die Verteidigung darauf verweist, dass das Obergericht die Echtheit der E-Mails als so glaubwürdig taxiert habe, dass es die Einstellungsverfügung auf- gehoben habe (Urk. 62 S. 5 mit Verweis auf Urk. HD 22/45). Zwar trifft es zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die erste Einstellungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen die Privatklägerin durch die III. Strafkammer des Ober- gerichts mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die eingereichten E-Mails ein ungünstiges Licht auf die Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Beschul- digten werfe bzw. aufgrund der nunmehr vorliegenden Belege sich die Auf- fassung, wonach die Beschuldigte die Vorwürfe glaubhaft abgestritten habe, nicht mehr aufrecht erhalten lasse (Urk. 98 S. 8, Urk. 22/45). Dies erfolgte indessen un- ter der Prämisse, dass die E-Mails echt waren und unter dem Hinweis, dass im Rahmen der Fortsetzung der Strafuntersuchung zu klären sein werde, ob die E-Mails gefälscht seien oder nicht (Urk. 22/45 S. 13). Diese durch die vom Be- schuldigten eingereichten vier E-Mails hervorgerufenen Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin liessen sich dann in dem gegen die Privatklägerin fortgesetzten Strafverfahren wegen Betrugs etc. nicht aufrecht- erhalten, da die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen war, dass an der Echtheit der E-Mails grosse Zweifel bestünden, weshalb das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wiederum eingestellt wurde (Urk. 61 S. 4). Schliesslich verfängt nicht, wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldig- te gar nicht wisse, wie man eine E-Mail-Adresse anonym einrichte, so dass selbst mit den Mitteln der Strafuntersuchungsbehörden keinerlei Rückschlüsse auf den Inhaber bzw. Urheber der E-Mails möglich sei (Urk. 98 S. 8). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt. Demnach ist er in der Lage, ein E-Mail-Konto einzurichten bzw. von jemandem einrichten zu lassen. Mehr brauchte es nicht, um die angeblich auf die Privatklägerin lautende E-Mail- Adresse E.'_____@web.de zu erstellen, da bei einer sogenannten "FreeMail" kei- ne Verifizierung der Nutzerdaten erfolgt (Urk. ND7/8). Dass die G._____ AG keine Angaben zur Urheberschaft der versandten E-Mails machen konnte, ist nicht auf besondere Vorkehrungen bei der Erstellung des E-Mail-Kontos zurückzuführen,

- 17 - sondern ist darin begründet, dass die Verkehrsdaten lediglich 7 Tage gespeichert werden (vgl. vorstehende Erw. 4.2.2 mit Verweis auf Urk. ND7/7). 4.2.4. Insgesamt muss vorliegend aufgrund der beweismässigen Ausgangslage mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich nicht die Pri- vatklägerin war, welche die vier E-Mails verfasst hatte. Auf ihre diesbezüglich konstanten und glaubhaften Ausführungen ist ohne weiteres abzustellen, zumal

- wie vorstehend aufgezeigt - sowohl die Motivlage als auch die sonstigen Um- stände klar gegen eine Urheberschaft der Privatklägerin sprechen. Ebenso aus- geschlossen werden kann eine Dritttäterschaft. Zum einen wäre hierfür kein Motiv ersichtlich und zum anderen bestehen für eine solche keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich behauptet auch der Beschuldigte nicht, dass die E-Mails möglicher- weise von einer Drittperson hätten gefälscht werden können. Vielmehr gestand er ein, die E-Mails zu kennen, wollte sich dazu jedoch nicht weiter äussern (Urk. 79 S. 30 mit Verweis auf Urk. HD 19/7 S. 2, Urk. 97 S. 6). Auf den Hinweis, dass es auffallend sei, dass bei allen Dokumenten jeder Satz auf einer neuen Zeile begin- ne und grundsätzlich nur Kleinbuchstaben verwendet worden seien, womit offen- sichtlich auf die Ähnlichkeit zu seinem Schreibstil hingewiesen wurde, reagierte er ausweichend. Die von ihm abgegebene Erklärung, es sei denkbar, dass der Rechtsbeistand der Privatklägerin die E-Mails verfasste (Urk. HD 19/8 S. 4), er- weist sich als unbeholfene Schutzbehauptung. 4.2.5. Damit spricht alles dafür, dass es der Beschuldigte war, der - wie in der An- klageschrift umschrieben - die E-Mails verfasst hatte, um derart den Eindruck zu erwecken, dass es die Privatklägerin war. Der in Anklageziffer 4 umschriebene Anklagesachverhalt betreffend das Nebendossier 7 ist damit erstellt.

5. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung (ND7) 5.1. Die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft und die Vor- instanz betreffend das Nebendossier 7 übereinstimmend vorgenommen haben, ist in allen Teilen zutreffend (Urk. 28 S. 4, Urk. 79 S. 45 f.). Auf die vorinstanzlichen

- 18 - Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 64). 5.2. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass einem E-Mail gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann Urkundencharakter zukommt, wenn es - wie vorliegend - ausgedruckt wurde und der Aussteller er- kennbar ist (Urk. 79 S. 45 f. mit Verweis auf BGE 138 IV 209 E. 5.4). Entspre- chend handelt es sich bei den vom Beschuldigten erstellten und hernach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 eingereichten E-Mails um taugliche Tatobjekte. 5.3. Ebenso richtig sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Be- schuldigte durch sein Vorgehen mehrfach unechte Urkunden hergestellt und sich durch das Einreichen der E-Mails im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Täuschungsabsicht manifestiert habe (Urk. 79 S. 46). 5.4. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 79 S. 67). Die Verteidi- gung äusserte sich zufolge des beantragten Freispruchs vor Vorinstanz nicht zur Sanktion (Urk. 64). Nach dem Teilrückzug der Berufung bezüglich des Schuld- spruchs wegen Hausfriedensbruchs beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 98 S. 3). Auf weitere Ausführungen zur Sanktion betreffend allfällige weitere Schuldsprüche verzichtete die Verteidigung. 6.2. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO).

- 19 - 6.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt dargestellt (Urk. 79 S. 47 f., 49 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4. Aufgrund der abstrakten Strafdrohung erweist sich mit der Vorinstanz die (mehrfache) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerste Straf- tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urk. 79 S. 48). Wie gesehen hat der Be- schuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung viermal erfüllt. Allerdings stan- den die einzelnen Taten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und unterscheiden sich vom Unrechtsgehalt nicht wesentlich, da sämtliche vier unech- ten E-Mails zum gleichen Zweck im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Januar 2014 eingereicht wurden. Mithin rechtfertigt sich, für sämtliche vier Urkunden- fälschungen eine Einsatzstrafe festzusetzen. 6.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu sehen, dass der Beschuldigte mit der Einrei- chung der vier gefälschten, angeblich von der Privatklägerin stammenden E-Mails im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein erhebliches Schädigungspotential heraufbeschworen hat, bezweckte er doch damit, die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin im Rahmen des Strafverfahrens zu zerstören, um sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen des Betruges zu überführen (vgl. vorstehende Erw. 4.2). Die Tatschwere wird dann allerdings etwas gemindert durch den Um- stand, dass sich das drohende Schädigungspotential nicht verwirklichte und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte auch nach erfolgter Rückweisung erneut eingestellt wurde (Urk. 61). Sodann zeugt das Vorgehen des Beschuldigten nicht von einer besonderen Raffinesse und hielt sich der vom Beschuldigten getätigte Täuschungsaufwand in Grenzen. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt das rücksichtslose Vorgehen auf. Enttäuscht darüber, dass die Privatklägerin nach erfolgter Darlehensgewährung - für ihn un- erwartet - nichts mehr von einer Partnerschaft/Wohngemeinschaft habe wissen wollen (vgl. dazu Urk. 22/45 S. 5), wollte der Beschuldigte der Privatklägerin durch sein Vorgehen ganz offensichtlich schaden und scheute nicht davor zurück, zu diesem Zwecke die Strafbehörden zu täuschen. Relativierend festzuhalten ist,

- 20 - dass der Beschuldigte nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Der Beschuldigte wollte mit seinem Vorhaben letztlich erreichen, dass die Privat- klägerin das von ihm gewährte Darlehen zurückbezahlt und forderte insofern zurück, was ihm - unbestrittenermassen (vgl. vorstehende Erw. 4.1.6) - zustand. Allerdings bediente er sich hierzu unzulässiger Mittel. 6.4.3. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente und unter Be- rücksichtigung einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 79 S. 53 mit Verweis auf Beizugsakten GG050091, Urk. 10/3 S. 66, 70) von einem leichten Tatverschulden ausgeht, erscheint dies angemessen und kann so über- nommen werden. 6.4.4. Die von der Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen entspricht einem guten Fünfzehntel der Maxi- malstrafe von 5 Jahren und erscheint auch vor Berücksichtigung der aufgrund der einschlägigen Vorstrafen angezeigten Straferhöhung sicher nicht als zu hoch. 6.5. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen. Mit der Vorinstanz wiegt das Tatverschulden hinsichtlich des in der Coop Filiale H._____ begangenen Hausfriedensbruchs leicht. Gleichwohl erscheint die von der Vor- instanz vorgenommene Erhöhung um lediglich 10 Tagessätze - gerade mal einem Hundertstel der gemäss Art. 186 StGB maximal möglichen Strafe - als etwas zu tief, zumal damit auch bereits eine leichte Straferhöhung aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen mitberücksichtigt wurde (Urk. 79 S. 55). 6.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt, da der Beschuldigte hierzu - abgesehen davon, dass er verheira- tet sei (Urk. HD 19/8 S. 7) - während des Untersuchungsverfahrens und auch vor Vorinstanz keine Angaben machte (Urk. 79 S. 53 mit Verweis auf Urk. HD 19/8 S. 7, Urk. HD 25/7). Fest steht, dass der Beschuldigte 69 Jahre alt ist und vor Ein- tritt in das AHV-Rentenalter eine IV-Rente bezogen hat (Urk. 25/6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf entsprechende Frage aus, in einer guten Fa- milie aufgewachsen zu sein. Zu seinen Geschwistern habe er noch Kontakt, seine

- 21 - Mutter sei vor einigen Jahren verstorben. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe er eine handwerkliche Ausbildung gemacht und dann eine Fach- hochschule in I._____ besucht. Danach habe er eine Zeit lang an der ETH studiert, dieses Studium dann aber aufgrund einer Arbeitsstelle abgebro- chen. Danach habe er an diversen Orten als Elektroingenieur gearbeitet. Ab April 2001 habe er eine volle IV-Rente erhalten. An den Grund für die IV-Rente wollte oder konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern. Aktuell erhalte er eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 2'400.–. Weitere Unterstützungsleistungen erhalte er nicht, weshalb er jeweils die Krankenkasse nicht bezahle, da das Geld hierfür nicht reiche. Er habe keine Kinder und sei niemandem gegenüber unterstütz- ungspflichtig. Er sei geschieden, lebe aber in einer Beziehung (Urk. 97 S. 2 f.). Aus seiner Biographie ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Ein Geständnis liegt - zumindest hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung - nicht vor, weshalb der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht für sich reklamie- ren kann. Den ihm zur Last gelegte Hausfriedensbruch hat der Beschuldigte zwar mittlerweile anerkannt, dies jedoch erst kurz vor der Berufungsverhandlung. Dies kann sich - auch angesichts der klaren Beweislage - nur ganz marginal zugunsten des Beschuldigten auswirken. Mit der Vorinstanz weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf, unter anderem we- gen Urkundenfälschung und Hausfriedensbruchs (Urk. 79 S. 53, Urk. 80). Auch wenn die Vorstrafen aus dem Jahr 2007 und 2008 weit zurückliegen, hat sich der Umstand, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, mit der Vorinstanz leicht straferhöhend auszuwirken, zumal der Hausfriedensbruch zudem noch in der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 laufenden Probezeit von 5 Jahren begangen wurde. 6.7. Angesichts der gesamten Tatschwere sowie der zu berücksichtigenden Vorstrafen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 150 Tagessätzen - trotz der Einstellung hinsichtlich der Beschimpfung sowie des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung - als sicher nicht zu hoch. Insgesamt besteht damit keinerlei Veranlassung, die von der Vorinstanz festge- setzte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu reduzieren.

- 22 - 6.8. Ebenso keine Veranlassung besteht, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu senken (Urk. 79 S. 59), zumal diese im Einklang mit dem Antrag der Verteidigung steht (Urk. 98 S. 1).

7. Widerruf, Vollzug und Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der neu ausgesprochenen Geldstrafe auf- geschoben, die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt und den mit Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 25. November 2008 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerrufen. Um der Warnwirkung der bedingt ausgesprochenen Strafe Nachdruck zu verleihen, hat sie ferner eine Ver- bindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von Fr. 500.– ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt (Urk. 79 S. 59 ff., 67). 7.2. Nur schon aus prozessualen Gründen kann hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzuges der neu auszusprechenden Geldstrafe nicht anders ent- schieden werden, als die Geldstrafe bedingt aufzuschieben (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlechterungsverbot). 7.3. Nicht mehr angeordnet werden kann hingegen der Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, da seit Ablauf der Probezeit am

25. November 2013 bis heute mehr als 3 Jahre verstrichen sind (Urk. 80, Art. 46 Abs. 5 StGB, Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). 7.4. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der neu ausgesprochenen Geld- strafe unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe gewährt (Urk. 79 S. 59 f.). Dieser nachträgliche Vollzug entfällt mit heutigem Urteil aufgrund der Regelung von Art. 46 Abs. 5 StGB. Umso mehr erscheint es ange- zeigt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 79 S. 5), die Probezeit für die neu auszu- sprechende bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf fünf Jahre festzusetzen

- 23 - (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der günstigen Legalprognose des Beschuldigten sind nämlich ganz erhebliche Zweifel angezeigt. 7.5. Den Hausfriedensbruch, wofür er heute unter anderem zu bestrafen ist, hat der Beschuldigte am 25. Juli 2011, und damit weniger als 5 Jahre nach der Verur- teilung vom 16. Mai 2007 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten begangen. Vor diesem Hintergrund hätten für die Gewährung des bedingten Voll- zugs der neu auszusprechenden Geldstrafe - entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 60) - besonders günstige Umstände vorliegen müssen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der früheren Verurteilung kommt die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte (BSK StGB I-Schneider/ Garré, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 97 mit Hinweisen). Eine deutlich positive Wand- lung der Lebensumstände des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Vielmehr delin- quierte der Beschuldigte mit den heute zu beurteilenden Vorfällen auch nach den Verurteilungen vom 16. Mai 2007 sowie 25. November 2008 weiter (Urk. 80) und blieben seine persönlichen Verhältnisse soweit ersichtlich unverändert. Damit er- weist sich der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschuldigten unter der Warn- wirkung des Widerrufs in Kombination mit einer Verbindungsbusse den bedingten Vollzug zu gewähren, als ausgesprochen wohlwollend. 7.6. Auf den Entscheid betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht zurückgekommen wer- den. Damit erscheint aber zumindest ein "Denkzettel" bzw. eine Verbindungs- busse geradezu als angezeigt, um dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen, zumal aufgrund des Zeitablaufs nunmehr die Möglichkeit des Widerrufs und die damit verbundene Warnwirkung entfällt. 7.6.1. Die Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie da- zu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretun- gen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60; Bundesgerichtsentscheid 6B_1042/2008 vom 30.04.2009 E. 2.1). Auf Massen- delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 103).

- 24 - Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe ha- be damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 8; BGE 134 IV 60 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5, E. 5.5.2). 7.6.2. Wie die Vorinstanz an sich richtig ausgeführt hat, haben bei der Verhän- gung einer zusätzlichen Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Geldstrafe und die Busse in ihrer Summe angemessen zu sein und darf die zusätzlich aus- zusprechende Busse nicht zu einer Straferhöhung führen bzw. eine zusätzliche Strafe ermöglichen, weshalb die festgesetzte bedingte Geldstrafe anzupassen ist (Urk. 79 S. 60 mit Verweis auf BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Verschulden bezieht sich auf beide Strafen, und die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessori- schen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Methodisch ist bei der Berechnung der Anzahl Tagessätze der Umstand einzubeziehen, dass neben der bedingten Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt wird (BSK StGB I-Heimgartner, a.a.O, Art. 106 N 42, Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom

18. März 2008 E. 4). 7.6.3. Nachdem die Vorinstanz nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente insgesamt eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen dem Verschulden angemes- sen (Urk. 79 S. 59) und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtete, hätte sie bei der Verhängung einer Busse von Fr. 500.– eine bedingte Geldstrafe von weniger als 150 Tagessätzen aussprechen müssen. Indem die Vorinstanz eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als schuldangemessen erachtete, führte die Verhängung einer Verbindungsbusse zu einer zusätzlichen Strafe, was wie gese-

- 25 - hen unzulässig ist. Daran ändert der im Kontext der ganzen vorinstanzlichen Er- wägungen widersprüchliche "Nachsatz" nichts, wonach die Busse zusammen mit der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– einer schuldangemessenen Stra- fe entspreche (Urk. 79 S. 61). 7.6.4. Wie gesehen steht einer Straferhöhung das Verschlechterungsverbot ent- gegen. Unter Berücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse ist da- mit im Ergebnis eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen festzusetzen. Hinsichtlich der Bussenhöhe besteht hingegen kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Sie trägt dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse Rechnung (vgl. Urk. 79 S. 61 mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.3 und 3.4.4). Einer Erhöhung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen und eine Reduktion erscheint nicht angezeigt. Aufgrund des Verschuldens sowie der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– durchaus, weshalb sie zu bestätigen ist. 7.6.5. Zu bestätigten ist auch die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 79 S. 61). 7.6.6. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

8. Zivilforderungen 8.1. Die Vorinstanz hat die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf- grund mangelnder Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 79 S. 63 ff.). Die Verteidigung beantragt, auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten bzw. im Fall eines Schuldspruchs dieses auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 98 S. 2, 10). 8.2. Wie gesehen ist das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zufolge Verjährung einzustellen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.5) und der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro

- 26 - reo" freizusprechen (vgl. vorstehende Erw. 4.1.10.4). Soweit die Privatklägerin be- treffend, erfolgt damit lediglich hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung ein Schuldspruch (vgl. vorstehende Erw. 4.2.5, 5.4). 8.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhä- sionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbe- sondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO-Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist hin- sichtlich der Anstiftung zur Drohung gegeben. Die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerin, soweit sie das Nebendossier 2 betrifft, ist deshalb schon aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen. 8.4. Ein Verweis auf den Zivilweg ist mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO aber auch angezeigt, da seitens der Privatklägerin nicht substantiiert dargelegt wurde, aufgrund welcher Tatsachen der Privatklägerin die Fr. 600.– als Genugtuung zugesprochen werden sollten und welches Delikt die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und die erlittene seelische Unbill ausge- löst haben soll (Urk. 79 S. 63 ff. mit Verweis auf Urk. 62 S. 2, 5). Nachdem aber die Privatklägerin weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, käme im Berufungsverfahren eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leis- tung einer Genugtuung ohnehin nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse (Urk. 79 S. 67 f.). 9.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) - die Kosten für die amtliche Verteidigung.

- 27 - 9.1.3. Der Beschuldigte ist heute von einem Vorwurf freizusprechen, für welchen er vor Vorinstanz noch verurteilt worden war (Vorwurf der Anstiftung zur Drohung, ND 2). Ferner ist das Verfahren betreffend Beschimpfung zufolge Verjährung ein- zustellen (ND 1). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung bleibt es bei der Verurteilung der Vorinstanz. 9.1.4. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Kostenverlegung neu vor- zunehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Kostenver- legung zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.6. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten mangels anspruchsbegründen- der Tatsachen nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO und Art. 431 StPO). 9.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2.2. Der Beschuldigte obsiegt bzw. unterliegt mit seinem Antrag um vollumfäng- lichen Freispruch zur Hälfte. Aufzuerlegen sind dem Beschuldigten sodann die Kosten betreffend den Teilrückzug der Berufung hinsichtlich des Hausfriedens- bruchs. Betreffend die Strafhöhe sowie den Widerruf erwirkte der Beschuldigte ei- nen für ihn günstigeren Entscheid. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Ur- teil. In Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der

- 28 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Fünfteln einstweilen und zu zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von drei Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.2.4. Ausgangsgemäss fällt auch in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung zugunsten des Beschuldigten ausser Betracht. Es wird beschlossen:

1. Vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten bezüglich des Schuld- spruchs wegen Hausfriedensbruchs (HD) wird Vormerk genommen.

2. Entsprechend wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

- (…)

- (…) 2.-6. (…)

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'650.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 254.70 Auslagen des Vorverfahrens.

8. (…)

- 29 -

9. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'624.30 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)

10. Rechtsanwalt MLaw C._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 6'755.55 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichts- kasse genommen.

11. Es wird vorgemerkt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw D._____, für ihre Bemühungen vom 5. April 2013 bis 21. November 2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 28. November 2013 im Betrag von Fr. 3'525.25 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden auf die Gerichts- kasse genommen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt (ND2).

2. Der Beschuldigte A._____ ist zudem der mehrfachen Urkundenfälschung (ND7) schuldig.

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Anstiftung zur Drohung (ND2).

- 30 -

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

25. November 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Kosten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungsplicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung Fr. 1'700.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zu drei Fünfteln einstweilen und zu zwei Fünfteln definitiv auf

- 31 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- die Vertretung der Privatklägerin, RA MLaw C._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- die Vertretung der Privatklägerin, RA MLaw C._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- an das Bezirksgericht Uster in die Akten Prozess Nr. GG050091.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.