Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Vorbemerkungen 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
19. März 2016 die Privatklägerin B._____, seine von ihm getrennt lebende Ehe- gattin, in deren Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung bedroht, indem er mit einer Gabel Stichbewegungen gegen sie angedeutet und ihr gesagt habe,
- 6 - sie werde noch sehen, was passiere, dass sie bereuen würde, ihn verlassen zu haben, und dass er sie "fertigmachen" werde. Das habe die Privatklägerin stark verängstigt, was er gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Deshalb habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Zudem habe er die Privatklägerin im Rahmen dieser Auseinandersetzung in der Küche der Wohnung gegen den Kochherd gestossen und sich dadurch einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 14 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich und anerkennt einzig, dass es am 19. März 2016 in der Wohnung der Privatklägerin zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 3 S. 4 ff.; Prot. I S. 19 f.; Urk. 52 S. 9 ff.). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt aufgrund des Untersuchungs- und Beweisergebnisses nach den von der Lehre und Praxis entwickelten Beweisgrundsätzen erstellen lässt. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiederge- geben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 37 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weil als Beweismittel einzig die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten vorliegen, ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen von Beteiligten grundsätzlich frei zu würdigen sind. Steht Aus- sage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewür- digt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskrite-
- 7 - rien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitäts- begründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage wirklich Erlebtem entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 128 I 81, E. 2). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Ge- schlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psy- chischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelas- tung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkun- gen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können". Als Phantasie- oder Lügensignale gelten gemeinhin "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme" oder "erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316).
2. Beweiswürdigung 2.1. Wie bereits erwähnt liegen als Beweismittel einzig die verschiedenen Aus- sagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin während der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung im Recht.
- 8 - 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, weil die weitgehend pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten die in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen würden. Die Aussagen der Privatklägerin seien stets konstant, schlüssig und nachvollziehbar geblieben. Aufgrund der realitätsnahen und im Kerngehalt stets gleich bleibenden Ausführungen bestehe kein Grund, an den detaillierten Aussagen der Privatkläge- rin zu zweifeln. Demgegenüber habe der Beschuldigte in den verschiedenen Ein- vernahmen häufig ausweichende Antworten gegeben und das eigentliche Thema der Auseinandersetzung widersprüchlich geschildert. Er habe sich während des gesamten Verfahrens praktisch darauf beschränkt, sämtliche Anklagevorwürfe ka- tegorisch abzustreiten und die Privatklägerin als Lügnerin zu bezeichnen, welche ständig den Polizeinotruf wähle, um ihn anzugreifen (Urk. 37 S. 13 ff.). 2.3. Die Verteidigung wendet dem gegenüber ein, zunächst sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit ihrer Trennung auf allen Ebenen streiten und sich gegenseitig mit Vorwürfen eindecken würden. Jedoch habe die Privatklägerin während der gesamten Eheschutzverhandlung nie vorge- bracht, es habe konkrete Vorfälle von Drohungen oder Tätlichkeiten gegeben, nicht einmal ihr Mann sei ihr gegenüber allgemein aggressiv gewesen oder es habe eine Klima der Angst geherrscht. An jenem Tag habe der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____ nach einem Geburtstagsfest zur Privatklägerin nach Hause gebracht, wo es zum Streit gekommen sei. Weil der Beschuldigte während des Streites einen Kuchen gegessen habe, habe er eine Kuchengabel in der Hand gehabt und während des Sprechens wild mit dieser gestikuliert. In der Folge habe die Privatklägerin die angeblich erlittene häusliche Gewalt ausgeschlachtet, um den Beschuldigten loszuwerden. Aufgrund der kurzen Ehedauer habe der Be- schuldigte nämlich nur eine Chance auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er einen guten Kontakt zu seinem Kind habe. Dementsprechend sei die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schwer angeschlagen. Auch seien ihre Aus- sagen nicht glaubhaft. Die Privatklägerin neige zu Übertreibungen und ihre Aus- sagen seien in Bezug auf die eigentlichen objektiven Tatbestandselemente sehr oberflächlich, während sie lediglich alltägliche Begebenheiten detailliert schildere.
- 9 - Überdies habe auch die Untersuchungsbehörde nicht nach wichtigen relevanten Elementen wie beispielsweise der Art der Gabel, was sie in diesem Moment ge- fühlt habe, was sie unter den verschiedenen Aussagen verstanden habe, wie er sie geschubst habe etc. gefragt. Schliesslich sei es entgegen der Vorinstanz auch korrekt, dass die Privatklägerin sehr rasch Vorfälle anzeige, welche sich dann in Luft auflösen würden. Demgegenüber habe der Beschuldigte die Vorwürfe kon- stant bestritten, wobei er auch nicht mehr hätte tun können, zumal er nicht einmal hätte aussagen müssen (Urk. 53 S. 3 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst sowie – grösstenteils – objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 37 S. 7 ff.). Sie hat einerseits die Realitätskriterien in den Aussa- gen der Privatklägerin präzise umschrieben, andererseits aber ebenso überzeu- gend dargelegt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten oft ausweichend und widersprüchlich war (Urk. 37 S. 14 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei nachfolgende Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen sind. 2.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte verhei- ratet sind und einen gemeinsamen Sohn haben. Sie leben seit dem 18. Februar 2016 offiziell getrennt. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ereigneten sich am 19. März 2016 und somit nur rund einen Monat nach der offiziellen Trennung. Beide Parteien berichten sodann übereinstimmend von gewissen Konflikten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn (Urk. 3 S. 3; Urk. 1 S. 6 f.), weshalb beide Parteien nicht neutral sind und sich gewisse Beden- ken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beider Parteien ergeben. So besteht ins- besondere die Gefahr, dass sie durch die familienrechtlichen Konflikte nur be- schränkt in der Lage sind, Sachverhalte objektiv und unvoreingenommen zu schildern, weshalb die Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. 2.6. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zum Ge- schehensablauf vom 19. März 2016 im Grossen und Ganzen konstant, schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 37 S. 14 f.). Insbesondere schilderte die Privatklägerin
- 10 - sowohl den Auslöser der Auseinandersetzung als auch deren wesentlichen Ver- lauf konstant und ohne nennenswerte Widersprüche. So sagte sie aus, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____ nach Ausübung des Besuchs- rechts in ihre Wohnung zurückgebracht und sich hingesetzt habe, um mit einer Gabel das von einem Kindergeburtstag mitgebrachte Stück Kuchen zu essen. Weil sie krank gewesen sei, habe sie den Beschuldigten aufgefordert, die Woh- nung zu verlassen, was Auslöser des Konfliktes gewesen sei. Der Beschuldigte sei laut bzw. wütend geworden, aufgestanden und habe mit der Gabel Stichbe- wegungen in ihre Richtung gemacht, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei, sie aber nicht verletzt habe. Aus Rücksicht auf ihren Sohn habe sie den Beschuldig- ten aufgefordert, in die Küche zu gehen. Dort habe sie der Beschuldigte gegen den Kochherd gestossen. Anschliessend sei er zu seinem Sohn ins Zimmer ge- gangen und habe ihm gesagt, er solle ihm mitteilen, falls ein anderer Mann ins Haus käme. Bevor er die Wohnung verlassen habe, habe er ihr gesagt, sie werde sehen, was passiere (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 10). Die Privatklägern beschreibt den Beschuldigten als Besitz ergreifend, kontrollie- rend und sehr eifersüchtig (Urk. 6 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies vehe- ment und wirft im Gegenzug der Privatklägerin vor, sehr eifersüchtig zu sein (Urk. 3 S. 3). Allerdings gestand er zunächst ein, dass sich der verbale Streit auch um die Beziehung der Privatklägerin mit einem anderen Mann gedreht habe. Ins- besondere weil er damals gleichzeitig auch erklärte, er glaube an das harmoni- sche Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es durchaus lebens- nah, dass der Beschuldigte wütend wurde, als die Privatklägerin ihn zum Gehen aufforderte, zumal er befürchtete, dass sie Besuch von einem anderen Mann er- wartete. Hierfür spricht auch, dass er seinen Sohn aufforderte, ihn zu informieren, falls ein anderer Mann ins Haus komme, bevor er die Wohnung verliess. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. So betonte sie stets, er habe sie mit der Gabel nicht berührt bzw. verletzt (Urk. 6 S. 3; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 11) und auch durch den Stoss gegen den Kochherd sei sie nicht verletzt wor- den (Urk. 7 S. 4). Auch hat sie während der Hauptverhandlung in Bezug auf die
- 11 - zweite Drohung eingestanden, sich nicht mehr an die genauen Äusserungen zu erinnern (Prot. I S. 10). Wenn es der Privatklägerin – wie dies der Beschuldigte behauptet – sodann lediglich darum gegangen wäre, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen, um ihn in ein schlechtes Licht zu stellen, wären denn auch weit schlimmere Drohungen denkbar, wie beispielsweise eine Todesdrohung. So führ- te die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, der Beschuldigte habe sie bereits früher einmal – bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei – mit dem Tod bedroht und ihr angedroht, ihr den Kopf abzuschneiden und ihr Gesicht kaputt zu machen (Prot. I S. 11). Solche Vorwürfe hat sie im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung jedoch nicht erhoben. Demgegenüber fällt bei der Privatklägerin allerdings auch eine gewisse Tendenz zur Übertreibung auf. So sagte sie in Bezug auf die Stichbewegungen in der Ein- vernahme vom 19. März 2016 aus, der Beschuldigte sei mit der Gabel in der Hand auf sie zugekommen und habe die Zacken gegen sie gerichtet (Urk. 6 S. 2). Auf Nachfrage erklärte sie, er sei mit der Gabel sehr nahe zu ihr getreten und ha- be eine Stichbewegung gegen sie gemacht. Berührt habe er sie mit der Gabel nicht (Urk. 6 S. 3). In der Einvernahme vom 27. April 2016 sagte sie sodann aus, der Beschuldigte habe mit einer Gabel mehrmals Stichbewegungen gegen sie gemacht und sei ihr auch sehr nahe gekommen, verletzt habe er sie aber nicht (Urk. 7 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie schliesslich aus, er habe mit der Gabel auf Brusthöhe zugestochen. Auf Nachfra- ge erklärte sei, die Gabel sei "aufs T-Shirt rein", so dass sie habe zurückweichen müssen. Sie habe aber keine Verletzungen erlitten (Prot. I S. 10 f.). Mithin fällt auf, dass die Privatklägerin diese Geste mit der Gabel von Einvernahme zu Ein- vernahme gravierender schildert. Gleiches gilt in Bezug auf die Tätlichkeit. In der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall schilderte die Privatklägerin le- diglich, der Beschuldigte habe sie weggestossen, wobei sie aber bereits damals aussagte, die Auseinandersetzung habe im Wohnzimmer begonnen, sich dann aber in die Küche verlagert (Urk. 6 S. 2 u. 3). Erst in der Einvernahme vom
27. April 2016 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd ge- schubst (Urk. 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie sodann anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10).
- 12 - 2.7. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass dieser sich praktisch darauf beschränkt habe, sämt- liche Anklagevorwürfe kategorisch abzustreiten und die Privatklägerin als Lügne- rin zu bezeichnen. Er habe häufig ausweichende Antworten gegeben und seine Schilderungen seien teilweise widersprüchlich gewesen (Urk. 37 S. 16 f.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte nicht bloss sämtliche Vorwürfe kategorisch abstreitet, sondern jeweils mit einem Gegenangriff auf die Privatklägerin kontert. Angespro- chen auf die bei der Polizei rapportierten Vorfälle aus dem Jahr 2013 und 2014 sagte der Beschuldigte, es handle sich um eine falsche Anschuldigung seiner Frau bzw. sei es richtig, dass die Polizei wegen eines verbalen Streits gekommen sei, wobei seine Frau damals alkoholisiert gewesen sei (Urk. 3 S. 3). Er sei nicht eifersüchtig, seine Ehefrau hingegen sehr. Sie habe sogar kontrolliert, ob er tat- sächlich bei der Arbeit sei. Er führe kein Doppelleben, aber seine Ehefrau schon (Urk. 3 S. 2 f.; Prot. I S. 17). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ant- wortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin gegen den Herd gestossen habe, das habe er nie getan, hingegen sei die Privatklägerin diejenige, die ihn körperlich angreife (Prot. I S. 22). Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte kein gutes Haar an der Privatklägerin lässt. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten hat er den Sohn zur Mutter zurück- gebracht. Die Streitereien seien ausgebrochen, weil er der Privatklägerin erzählt habe, dass eine Person für C._____ gebetet habe. Sie habe ihn ausgelacht und als Idioten bezeichnet. In der Folge sei er sofort weggegangen. Er habe sich freundlich verabschiedet und seinen Sohn zum Abschied geküsst. Seinem Sohn habe er lediglich gesagt, dass dieser seine Mutter darum bitten solle, wenn er mit ihm sprechen wolle. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Polizei infor- mierte, wenn es sich so abgespielt hätte, antwortete der Beschuldigte, er glaube, sie wolle etwas vor ihm verstecken (Urk. 3 S. 4 f.; Prot. I S. 20). Immerhin – und im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – gestand auch der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall auf entsprechende Frage ein, es habe einen verbalen Streit gegeben, weil er der Privatklägerin vor- geworfen habe, dass sie eine Beziehung zu einem anderen Mann pflegen würde (Urk. 3 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten
- 13 - Einvernahme auch aussagte, er glaube an ein harmonisches Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es wenig glaubhaft und lebensfremd, dass er nach der Diskussion mit der Privatklägerin über deren allfällige neue Beziehung völlig ruhig blieb, sich freundlich verabschiedete und die Wohnung sofort verliess. Demgegenüber ist zugunsten des Beschuldigten aber auch zu berücksichtigen, dass er als Auslöser für den Streit konstant schilderte, er habe der Privatklägerin erzählt, dass eine fremde Person für den kranken Sohn C._____ gebetet habe, worauf ein Streit über die Religion entfacht sei (Urk. 3 S. 4; Prot. I S. 19 f. und Urk. 52 S. 9 u. 11). Der vom Beschuldigten genannte Auslöser für den Streit wirkt aufgrund seiner Originalität überdies tatsächlich erlebt und nicht konstruiert. Wi- dersprüchlich sind hingegen seine Ausführungen in Bezug auf den Ablauf der Ge- schehnisse, wo er zunächst aussagte, er habe die Wohnung sofort verlassen, als die Privatklägerin mit den absurden Streitereien angefangen habe (Urk. 3 S. 4), während er anlässlich der Hauptverhandlung schilderte, wie er mit der Privatklä- gerin zunächst über Gott diskutierte, bis diese begonnen habe, ihn zu beschimp- fen und aus der Wohnung zu vertreiben, woraufhin er in die Küche gegangen sei. Bevor er gegangen sei, habe er ihr gesagt, er werde schauen, dass er seine Rechte bei der Justiz wahrnehmen könne und C._____ gesagt, er könne jederzeit das Telefon der Privatklägerin benutzen, wenn er ihn sprechen wolle (Prot. I S. 20; vgl. Urk. 37 S. 16 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er die Diskussion über die Religion als Auslöser der Streitigkeiten und führte aus, er habe daraufhin der Privatklägerin erklärt, dass sie ihr Leben mit ihrem Freund gestalten könne, wie sie es wolle, aber er sein Leben auch so führen könne, wie er es wolle. Daraufhin habe er ihr gesagt, er wolle keine Diskussionen und sei ge- gangen, nachdem er sich von seinem Sohn verabschiedet habe und ihm gesagt habe, dass er ihn jederzeit mit dem Telefon der Privatklägerin anrufen könne. Die Auseinandersetzung habe maximal 15 Minuten gedauert (Urk. 52 S. 9 f.). Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten und mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 7) auch zu berücksichtigen, dass diese Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten teilweise auch auf Verständnisprobleme zurückzu- führen sind. So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der ersten
- 14 - Einvernahme vom 20. März 2016, er habe auf seinem Handy Fotografien von der Privatklägerin mit einem anderen Mann. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die Fotos auf seinem Handy auf ihrem WhatsApp entdeckt und für sich kopiert. Auf die erneute Nachfrage, ob er das Handy der Privatklägerin kontrolliert habe, er- klärte er, er habe es auf ihrem Telefon gesehen (Urk. 3 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte hierzu befragt sodann nachvollziehbar aus, er habe die Fotografie entdeckt, als sie auf WhatsApp-Account ein neues Profilfoto veröffentlicht habe. Es sei nicht richtig, dass er diese auf dem Handy der Privatklägerin entdeckt habe (Urk. 52 S. 12). Mithin hat der Beschuldigte wohl das WhatsApp-Profilbild der Privatklägerin fotografiert, weshalb sich die Fotografien auf seinem Telefon befanden. Daraus lässt sich folglich nicht ableiten, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin kontrollierte. Überdies kann entgegen der Vorinstanz auch nicht gesagt werden, der Beschul- digte bezichtige die Privatklägerin zu Unrecht, ihm gegenüber den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben zu haben (Urk. 37 S. 17). Zwar hat die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 13/2) der sexuellen Nötigung bezichtigt, jedoch wurde dem Be- schuldigten in der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vorgehalten, er sei am 20. März 2013 der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin be- schuldigt worden (Urk. 3 S. 3). Dementsprechend kann nicht gesagt werden, die- ser Gegenangriff des Beschuldigten sei unglaubhaft, zumal für einen Laien der Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung – ins- besondere, da ihm vorgeworfen wurde, die Privatklägerin beim zunächst ein- vernehmlichen Sex gegen ihr Einverständnis von hinten penetriert zu haben, nachdem sie ihn zum Aufhören aufgefordert habe – auch nicht ohne Weiteres verständlich ist. 2.8. Zusammenfassend ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin sowie des Beschuldigten erstellt, dass es in der Wohnung der Privat- klägerin zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam. Weil der Beklagte während dieser Auseinandersetzung am Kuchen essen war, gestikulierte er während des Sprechens mit der Gabel, welche er in der Hand
- 15 - hielt. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben und mangels anderer Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gabel bereits in der Hand hatte und diese nicht gleichsam als Waffe zur Hand genommen und einge- setzt hätte. Da nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, ist sodann mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 7) davon auszugehen, dass es sich dabei – wie dies der Beschuldigte erklärte (Urk. 52 S. 10) – um eine Kuchengabel handelte, zumal sich in den Akten keinerlei Beweise für etwas Ge- genteiliges finden. Schliesslich kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Be- schuldigte mit der Gabel tatsächlich Stichbewegungen ausführte oder die Privat- klägerin diese Bewegungen mit der Gabel im Eifer des Gefechts als solche inter- pretierte. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter einzugehen (Ziff. III.1.1.3.). In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt, nämlich die ausgesprochenen Drohungen, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die pauschalen Bestreitungen und widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten die diesbezüglich in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb auf die glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist (Urk. 37 S. 17 f.). Demgemäss ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Verlauf der verbalen Aus- einandersetzung mit einer Kuchengabel herumfuchtelte und der Privatklägerin sagte, sie werde noch sehen, was passiere und sie werde bereuen, dass sie ihn verlassen habe, sowie dass er sie fertig machen werde. Demgegenüber sind der Anklagevorwurf in Bezug auf die Tätlichkeiten wie auch die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin sehr vage. Zunächst sagte die Privatklägerin lediglich aus, der Beschuldigte habe sie weggestossen (Einver- nahme vom 19. März 2016, Urk. 6 S. 2). Erst in der Einvernahme vom 27. April 2016 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd geschubst (Urk 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie zwar auch anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10), allerdings finden sich hierzu überhaupt keine Details, wie beispielsweise mit welcher Intensität sie gestossen wurde, ob sie der Stoss überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, mit welcher Körperstelle sie gegen den Herd gefallen ist oder ob sie gar blaue Flecken oder Schmerzen
- 16 - davon getragen hat. Ebenfalls ist fraglich, weshalb sie den Stoss bzw. das Schubsen gegen den Kochherd bei der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnte. Wäre dieser von einer gewissen Intensität gewesen, wäre er ihr wohl auch entsprechend in Erinnerung geblieben und bereits in jenem Zeitpunkt so von ihr geschildert worden. Mithin verbleiben gewisse Zweifel, ob sie der Beschuldigte bloss geschubst oder tatsächlich gegen den Kochherd ge- schubst hat, weshalb wiederum nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem blossen Schubsen auszugehen ist. Schliesslich hält die Anklageschrift fest, die Privatklägerin sei durch die Äusse- rungen des Beschuldigten sowie die angedeuteten Stichbewegungen mit der Ga- bel stark verängstigt gewesen (Urk. 14 S. 2). Die Privatklägerin sagte diesbezüg- lich lediglich aus, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen (Urk. 6 S. 2). Aller- dings schilderte die Privatklägerin auch frühere weit schlimmere Drohungen durch den Beschuldigten (Andeutung mit dem Küchenmesser, Drohung sie umzubrin- gen), wobei sie auf die Frage, weshalb sie sich damals nicht an die Polizei ge- wandt habe, antwortete, sie habe sich so an seine Art gewöhnt. In der nächsten Einvernahme antwortete sie auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, zwar mit "Ja" (Urk. 7 S. 4), es finden sich aber keine Ausführungen, weshalb sie diesmal im Gegensatz zu den – von ihr erwähnten – früheren Vorfällen Angst hatte bzw. wovor sie Angst hatte. Andererseits suchte die Privatklägerin nach dem Vorfall zuerst bei einer Freundin und danach bei der Polizei um Hilfe, was zeigt, dass sie zweifellos verängstigt war. Somit kann es als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt war, wobei al- lerdings offen bleiben muss, wie schwer diese Verängstigung war. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
- 17 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Die Verteidigung bringt vor, nur eine schwere Drohung sei strafbar, was anhand von objektiven Kriterien zu messen sei. Obwohl die Vorinstanz selber ausführe, das Angedrohte sei wenig spezifisch und eher pauschal, gehe sie ohne Weiteres davon aus, die Drohung sei schwer gewesen, wobei unklar bleibe, worin die Schwere der Drohung lag. Überdies müsse die Drohung geeignet sein, die Ehefrau in Angst und Schrecken zu versetzen. Ein Klima der Angst, welches durch den Beschuldigten bereits während der Beziehung geschaffen worden sei, sei durch das Beweisergebnis nicht erstellt. Die Privatklägerin führe denn auch als Begründung dafür, dass sie "es natürlich mit der Angst zu tun" bekommen habe, an, dass der Onkel des Beschuldigten bereits zwei Frauen umgebracht habe, was derart übertrieben sei, dass nicht einmal der einvernehmende Polizist weiter da- rauf eingegangen sei. Auch habe die Privatklägerin erklärt, der Beschuldigte sei nie zimperlich mit ihr umgegangen, sie habe sich aber so an seine Art gewöhnt, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass sie die Drohung ernst genommen habe. Überdies sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn nach einem Ehestreit Freunde angerufen würden (Urk. 53 S. 9 ff.). 1.1.2. Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Tathandlung besteht in der Andro- hung eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Drohenden abhängig hinge- stellt wird (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nachfolgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 180 N 12 f.). Das angedrohte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so zum Beispiel durch Wort, Schrift oder konkludente Handlung. Eine verbale Dro- hung ist nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung zu beurteilen, son- dern es kommt darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99
- 18 - IV 212 E. 1a; Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 5). Dabei ist grundsätzlich ein ob- jektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). Zwar verlangt der Tatbestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürfti- gen Opfern – wie Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31) 1.1.3. Gemäss der Anklageschrift sagte der Beschuldigte der Privatklägerin, sie werde noch sehen, was passiere, dass sie bereuen werde, ihn verlassen zu ha- ben, und dass er sie "fertigmachen" werde, wobei er gleichzeitig mit der Gabel angedeutete Stichbewegungen gegen die Privatklägerin machte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Drohungen sehr vage sind, zumal der Beschuldigte nicht explizit ein bestimmtes Übel in Aussicht stellt. Nachdem insbesondere auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber bereits während der Beziehung gewalttätig war – das entsprechende Strafverfahren wurde einge- stellt – kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin die Aussagen nur so verstehen konnte, dass der Beschuldigte ihr gegenüber erneut gewalttätig werde würde. Mithin sind diese Drohungen für sich allein eher nicht geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist. Selbst die Untermauerung dieser Äusserungen durch allfällige Stichbewegungen mit der Kuchengabel lässt diese nicht bedrohlicher erscheinen, insbesondere da eine Kuchengabel im Gegensatz zu einem Messer nicht als gefährlicher oder ein- schüchternder Gegenstand zu qualifizieren ist.
- 19 - Sodann ist auch fraglich, ob die Privatklägerin durch diese Drohungen überhaupt im erforderlichen Ausmass in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Die Privat- klägerin erklärte zunächst lediglich, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen, weil sein Onkel bereits zwei Frauen ermordet habe und der Beschuldigte ihrer Meinung nach dieselben Charakterzüge wie sein Onkel aufweise (Urk. 6 S. 2). Mithin begründete sie ihre Angst vor dem Beschuldigten nicht allein mit den ihm vorliegend vorgeworfenen Drohungen, sondern mit dessen in Brasilien lebenden Onkel. Überdies führte sie auch aus, dass der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt und sich deshalb nie an die Polizei gewandt (Urk. 6 S. 3). In der zweiten Einvernahme beantwortete sie die Frage, ob sie Angst hatte, schliesslich mit einem blossen "Ja", ohne näher auszuführen, wo vor sie Angst hatte oder wie sich diese Angst auswirkte (Urk. 7 S. 4). Somit ist aufgrund der ge- schilderten Umstände fraglich, ob die Beschuldigte wirklich derart in Angst oder Schrecken versetzt wurde, dass sie in ihrem Sicherheitsgefühl tatsächlich massiv erschüttert war. Hierfür spricht andererseits, dass sie erklärte, sie denke, heute habe nicht viel gefehlt, bis es eskaliert wäre, davon sei sie überzeugt (Urk. 6 S. 4). Auch dass sie nach diesen Drohungen die Polizei um Hilfe rief, spricht dafür, dass sie verängstigt und in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert war. Unklar geblieben ist auch vor was genau die Privatklägerin sich gefürchtet hätte. Eine konkrete Tathandlung hat der Beschuldigte mit den inkriminierten Äusserungen nicht in den Raum gestellt. Die Äusserungen können durchaus – mit der Verteidigung – auch im Rahmen der hängigen Zivilstreitigkeiten der Parteien gesehen werden. Letzt- lich kann aber offen bleiben, ob der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – dem Beschuldigten ohnehin kein Drohungsvorsatz nachgewiesen werden kann. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung vor, wenn die Vorinstanz nicht von einer objektiv schweren Drohung ausgehe, habe sie ein allgemeines Klima der Angst während der Beziehung aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Beschuldigte um die inferiore Position seiner Frau gewusst habe, was aus der
- 20 - Urteilsbegründung nicht hervorgehe. Auch stelle sich die Frage nach dem Motiv, wenn der Beschuldigte bisexuell sei und in der Schwulenszene verkehre, wie sei- ne Frau dies ausführe. Dementsprechend sei eine Inkaufnahme nicht begründet (Urk. 53 S. 11). 1.2.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). 1.2.3. Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. III.1.1.3.), so stellt sich mit der Verteidi- gung in der Tat die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin war der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt (Urk. 6 S. 3). Mithin ist davon auszugehen, dass der Umgangston zwischen den Parteien während der Beziehung eher rau und nicht besonders rücksichtsvoll war und solche Äusserungen zum Alltag gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementspre- chend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Pri- vatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausfüh- rungen der Privatklägerin – bereits früher deutlich schlimmere Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumin- dest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetz- ten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in seiner gewohnten Diskussionsmanier Gehör verschaffen wollte. Mithin ist der sub- jektive Tatbestand nicht erfüllt. 1.3. Fazit Zusammengefasst ist bereits fraglich, ob der objektive Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist, weil einerseits die vom Beschuldigten getätigten Äusserun- gen die hohen Anforderungen an die Schwere einer Drohung kaum erfüllen und
- 21 - andererseits auch nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Privatklägerin durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Schliesslich kann dem Be- schuldigten aber ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass er eine Verängsti- gung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen hatte, weshalb er vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen ist.
2. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 2.1. In Bezug auf die Tätlichkeit rügt die Verteidigung, die Vorinstanz begnüge sich mit dem Hinweis, die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und sei zutreffend. Allerdings verliere sie kein Wort zum Vorhandensein der Sachverhaltselemente. Die Aussagen der Pri- vatklägerin in Bezug auf die Tätlichkeit seien so vage, dass der Beschuldigte nicht einmal richtig dazu habe Stellung nehmen können (Urk. 53 S. 12). 2.2. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Strafwürdig sind aber nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, sondern erst die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkungen auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 126 N 1). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzel- fall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. So ist eine Tätlich- keit beispielsweise anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit Händen und Ellbogen geführten Stössen, nicht aber bei harmlosen Schubse, wie sie namentlich im Gedränge vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2 a/cc). 2.3. Vorliegend ist einzig erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin weg- schubste. Wie heftig dieses Schubsen war, dass er sie gegen den Kochherd ge- schubst hätte, wie dieser Stoss ausgeführt wurde oder ob dieser Stoss die Privat- klägerin überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, ist nicht erstellt. Wenn der
- 22 - Beschuldigte die Privatklägerin aber bloss wegschubste, ohne dass diese mindes- tens aus dem Gleichgewicht gebracht wurde, so ist das vergleichbar mit einem harmlosen Schubsen, welches das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass nicht überschreitet, weshalb bereits der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810). 2.2. Der Beschuldigte ist seit dem 21. Februar 2017 erbeten anwaltlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Dieser bezifferte seine Aufwendungen
- 23 - für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 3'878.28 (Urk. 56). Diese Aufwen- dungen wie auch die Barauslagen sind ausgewiesen und angemessen. Ange- sichts der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der notwendigen Zeit für die Urteilsbesprechung ist dem Beschuldigten daher eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 1'200.–, weil er zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht habe sowie zwei Einvernahmen, eine Hauptverhandlung und eine Berufungsverhandlung habe über sich ergehen las- sen müssen, womit er in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wor- den sei. In Anlehnung an die Praxis bei Überhaft sei ihm für die beiden Hafttage, die Einvernahme- und Verhandlungstage je Fr. 200.– zuzusprechen (Urk. 53 S. 13). 3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Ge- nugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren be- sonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, insbesonde- re bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf rich- terlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesge- richt geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag eine angemessene Entschädigung darstellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung ei- nes tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. (vgl. Wehrenberg/ Frank, in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 28-30; vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundes- gerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1.).
- 24 - 3.3. Der Beschuldigte befand sich vorliegend zwei Tage in Untersuchungshaft. Er macht nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden, sondern beantragt die gemäss Praxis des Bundesgerichts übliche Ent- schädigung von Fr. 200.– pro Tag. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die beiden ungerechtfertigten Tage in Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demgegenüber stellen die beiden Einvernahme sowie die beiden Verhandlungen keinen besonders schwerwiegen- den Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dar, zumal der Beschuldigte auch keine Gründe hierfür nennt, weshalb eine Genugtuung für die Teilnahme an den Einvernahmen sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung ausser Betracht fällt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
21. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. - 5. (…)
6. Auf die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'200.00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (…)
- 25 -
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − der Privatklägerin B._____ (auf Verlangen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 26 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle häusliche Gewalt (betr. Kontakt- und Rayonverbot vom 21. Juli 2016).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Objektiver Tatbestand
E. 1.1.1 Die Verteidigung bringt vor, nur eine schwere Drohung sei strafbar, was anhand von objektiven Kriterien zu messen sei. Obwohl die Vorinstanz selber ausführe, das Angedrohte sei wenig spezifisch und eher pauschal, gehe sie ohne Weiteres davon aus, die Drohung sei schwer gewesen, wobei unklar bleibe, worin die Schwere der Drohung lag. Überdies müsse die Drohung geeignet sein, die Ehefrau in Angst und Schrecken zu versetzen. Ein Klima der Angst, welches durch den Beschuldigten bereits während der Beziehung geschaffen worden sei, sei durch das Beweisergebnis nicht erstellt. Die Privatklägerin führe denn auch als Begründung dafür, dass sie "es natürlich mit der Angst zu tun" bekommen habe, an, dass der Onkel des Beschuldigten bereits zwei Frauen umgebracht habe, was derart übertrieben sei, dass nicht einmal der einvernehmende Polizist weiter da- rauf eingegangen sei. Auch habe die Privatklägerin erklärt, der Beschuldigte sei nie zimperlich mit ihr umgegangen, sie habe sich aber so an seine Art gewöhnt, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass sie die Drohung ernst genommen habe. Überdies sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn nach einem Ehestreit Freunde angerufen würden (Urk. 53 S. 9 ff.).
E. 1.1.2 Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Tathandlung besteht in der Andro- hung eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Drohenden abhängig hinge- stellt wird (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nachfolgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 180 N 12 f.). Das angedrohte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so zum Beispiel durch Wort, Schrift oder konkludente Handlung. Eine verbale Dro- hung ist nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung zu beurteilen, son- dern es kommt darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99
- 18 - IV 212 E. 1a; Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 5). Dabei ist grundsätzlich ein ob- jektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). Zwar verlangt der Tatbestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürfti- gen Opfern – wie Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31)
E. 1.1.3 Gemäss der Anklageschrift sagte der Beschuldigte der Privatklägerin, sie werde noch sehen, was passiere, dass sie bereuen werde, ihn verlassen zu ha- ben, und dass er sie "fertigmachen" werde, wobei er gleichzeitig mit der Gabel angedeutete Stichbewegungen gegen die Privatklägerin machte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Drohungen sehr vage sind, zumal der Beschuldigte nicht explizit ein bestimmtes Übel in Aussicht stellt. Nachdem insbesondere auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber bereits während der Beziehung gewalttätig war – das entsprechende Strafverfahren wurde einge- stellt – kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin die Aussagen nur so verstehen konnte, dass der Beschuldigte ihr gegenüber erneut gewalttätig werde würde. Mithin sind diese Drohungen für sich allein eher nicht geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist. Selbst die Untermauerung dieser Äusserungen durch allfällige Stichbewegungen mit der Kuchengabel lässt diese nicht bedrohlicher erscheinen, insbesondere da eine Kuchengabel im Gegensatz zu einem Messer nicht als gefährlicher oder ein- schüchternder Gegenstand zu qualifizieren ist.
- 19 - Sodann ist auch fraglich, ob die Privatklägerin durch diese Drohungen überhaupt im erforderlichen Ausmass in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Die Privat- klägerin erklärte zunächst lediglich, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen, weil sein Onkel bereits zwei Frauen ermordet habe und der Beschuldigte ihrer Meinung nach dieselben Charakterzüge wie sein Onkel aufweise (Urk. 6 S. 2). Mithin begründete sie ihre Angst vor dem Beschuldigten nicht allein mit den ihm vorliegend vorgeworfenen Drohungen, sondern mit dessen in Brasilien lebenden Onkel. Überdies führte sie auch aus, dass der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt und sich deshalb nie an die Polizei gewandt (Urk. 6 S. 3). In der zweiten Einvernahme beantwortete sie die Frage, ob sie Angst hatte, schliesslich mit einem blossen "Ja", ohne näher auszuführen, wo vor sie Angst hatte oder wie sich diese Angst auswirkte (Urk. 7 S. 4). Somit ist aufgrund der ge- schilderten Umstände fraglich, ob die Beschuldigte wirklich derart in Angst oder Schrecken versetzt wurde, dass sie in ihrem Sicherheitsgefühl tatsächlich massiv erschüttert war. Hierfür spricht andererseits, dass sie erklärte, sie denke, heute habe nicht viel gefehlt, bis es eskaliert wäre, davon sei sie überzeugt (Urk. 6 S. 4). Auch dass sie nach diesen Drohungen die Polizei um Hilfe rief, spricht dafür, dass sie verängstigt und in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert war. Unklar geblieben ist auch vor was genau die Privatklägerin sich gefürchtet hätte. Eine konkrete Tathandlung hat der Beschuldigte mit den inkriminierten Äusserungen nicht in den Raum gestellt. Die Äusserungen können durchaus – mit der Verteidigung – auch im Rahmen der hängigen Zivilstreitigkeiten der Parteien gesehen werden. Letzt- lich kann aber offen bleiben, ob der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – dem Beschuldigten ohnehin kein Drohungsvorsatz nachgewiesen werden kann.
E. 1.2 Subjektiver Tatbestand
E. 1.2.1 In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung vor, wenn die Vorinstanz nicht von einer objektiv schweren Drohung ausgehe, habe sie ein allgemeines Klima der Angst während der Beziehung aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Beschuldigte um die inferiore Position seiner Frau gewusst habe, was aus der
- 20 - Urteilsbegründung nicht hervorgehe. Auch stelle sich die Frage nach dem Motiv, wenn der Beschuldigte bisexuell sei und in der Schwulenszene verkehre, wie sei- ne Frau dies ausführe. Dementsprechend sei eine Inkaufnahme nicht begründet (Urk. 53 S. 11).
E. 1.2.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33).
E. 1.2.3 Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. III.1.1.3.), so stellt sich mit der Verteidi- gung in der Tat die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin war der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt (Urk. 6 S. 3). Mithin ist davon auszugehen, dass der Umgangston zwischen den Parteien während der Beziehung eher rau und nicht besonders rücksichtsvoll war und solche Äusserungen zum Alltag gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementspre- chend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Pri- vatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausfüh- rungen der Privatklägerin – bereits früher deutlich schlimmere Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumin- dest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetz- ten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in seiner gewohnten Diskussionsmanier Gehör verschaffen wollte. Mithin ist der sub- jektive Tatbestand nicht erfüllt.
E. 1.3 Fazit Zusammengefasst ist bereits fraglich, ob der objektive Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist, weil einerseits die vom Beschuldigten getätigten Äusserun- gen die hohen Anforderungen an die Schwere einer Drohung kaum erfüllen und
- 21 - andererseits auch nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Privatklägerin durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Schliesslich kann dem Be- schuldigten aber ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass er eine Verängsti- gung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen hatte, weshalb er vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen ist.
2. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
E. 1.4 Am 11. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II. S. 4.).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte erklärt in seiner Berufungserklärung, er akzeptiere das Urteil der ersten Instanz nicht und verlange einen Freispruch (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung die Berufung insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, das Nichteintreten auf die Zivilbegehren der Privatkläge- rin (Dispositiv-Ziff. 6) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 7) würden nicht angefochten (Prot. II S. 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810).
E. 2.2 Der Beschuldigte ist seit dem 21. Februar 2017 erbeten anwaltlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Dieser bezifferte seine Aufwendungen
- 23 - für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 3'878.28 (Urk. 56). Diese Aufwen- dungen wie auch die Barauslagen sind ausgewiesen und angemessen. Ange- sichts der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der notwendigen Zeit für die Urteilsbesprechung ist dem Beschuldigten daher eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.3 Vorliegend ist einzig erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin weg- schubste. Wie heftig dieses Schubsen war, dass er sie gegen den Kochherd ge- schubst hätte, wie dieser Stoss ausgeführt wurde oder ob dieser Stoss die Privat- klägerin überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, ist nicht erstellt. Wenn der
- 22 - Beschuldigte die Privatklägerin aber bloss wegschubste, ohne dass diese mindes- tens aus dem Gleichgewicht gebracht wurde, so ist das vergleichbar mit einem harmlosen Schubsen, welches das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass nicht überschreitet, weshalb bereits der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung
E. 2.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst sowie – grösstenteils – objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 37 S. 7 ff.). Sie hat einerseits die Realitätskriterien in den Aussa- gen der Privatklägerin präzise umschrieben, andererseits aber ebenso überzeu- gend dargelegt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten oft ausweichend und widersprüchlich war (Urk. 37 S. 14 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei nachfolgende Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen sind.
E. 2.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte verhei- ratet sind und einen gemeinsamen Sohn haben. Sie leben seit dem 18. Februar 2016 offiziell getrennt. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ereigneten sich am 19. März 2016 und somit nur rund einen Monat nach der offiziellen Trennung. Beide Parteien berichten sodann übereinstimmend von gewissen Konflikten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn (Urk. 3 S. 3; Urk. 1 S. 6 f.), weshalb beide Parteien nicht neutral sind und sich gewisse Beden- ken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beider Parteien ergeben. So besteht ins- besondere die Gefahr, dass sie durch die familienrechtlichen Konflikte nur be- schränkt in der Lage sind, Sachverhalte objektiv und unvoreingenommen zu schildern, weshalb die Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind.
E. 2.6 Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zum Ge- schehensablauf vom 19. März 2016 im Grossen und Ganzen konstant, schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 37 S. 14 f.). Insbesondere schilderte die Privatklägerin
- 10 - sowohl den Auslöser der Auseinandersetzung als auch deren wesentlichen Ver- lauf konstant und ohne nennenswerte Widersprüche. So sagte sie aus, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____ nach Ausübung des Besuchs- rechts in ihre Wohnung zurückgebracht und sich hingesetzt habe, um mit einer Gabel das von einem Kindergeburtstag mitgebrachte Stück Kuchen zu essen. Weil sie krank gewesen sei, habe sie den Beschuldigten aufgefordert, die Woh- nung zu verlassen, was Auslöser des Konfliktes gewesen sei. Der Beschuldigte sei laut bzw. wütend geworden, aufgestanden und habe mit der Gabel Stichbe- wegungen in ihre Richtung gemacht, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei, sie aber nicht verletzt habe. Aus Rücksicht auf ihren Sohn habe sie den Beschuldig- ten aufgefordert, in die Küche zu gehen. Dort habe sie der Beschuldigte gegen den Kochherd gestossen. Anschliessend sei er zu seinem Sohn ins Zimmer ge- gangen und habe ihm gesagt, er solle ihm mitteilen, falls ein anderer Mann ins Haus käme. Bevor er die Wohnung verlassen habe, habe er ihr gesagt, sie werde sehen, was passiere (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 10). Die Privatklägern beschreibt den Beschuldigten als Besitz ergreifend, kontrollie- rend und sehr eifersüchtig (Urk. 6 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies vehe- ment und wirft im Gegenzug der Privatklägerin vor, sehr eifersüchtig zu sein (Urk. 3 S. 3). Allerdings gestand er zunächst ein, dass sich der verbale Streit auch um die Beziehung der Privatklägerin mit einem anderen Mann gedreht habe. Ins- besondere weil er damals gleichzeitig auch erklärte, er glaube an das harmoni- sche Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es durchaus lebens- nah, dass der Beschuldigte wütend wurde, als die Privatklägerin ihn zum Gehen aufforderte, zumal er befürchtete, dass sie Besuch von einem anderen Mann er- wartete. Hierfür spricht auch, dass er seinen Sohn aufforderte, ihn zu informieren, falls ein anderer Mann ins Haus komme, bevor er die Wohnung verliess. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. So betonte sie stets, er habe sie mit der Gabel nicht berührt bzw. verletzt (Urk. 6 S. 3; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 11) und auch durch den Stoss gegen den Kochherd sei sie nicht verletzt wor- den (Urk. 7 S. 4). Auch hat sie während der Hauptverhandlung in Bezug auf die
- 11 - zweite Drohung eingestanden, sich nicht mehr an die genauen Äusserungen zu erinnern (Prot. I S. 10). Wenn es der Privatklägerin – wie dies der Beschuldigte behauptet – sodann lediglich darum gegangen wäre, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen, um ihn in ein schlechtes Licht zu stellen, wären denn auch weit schlimmere Drohungen denkbar, wie beispielsweise eine Todesdrohung. So führ- te die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, der Beschuldigte habe sie bereits früher einmal – bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei – mit dem Tod bedroht und ihr angedroht, ihr den Kopf abzuschneiden und ihr Gesicht kaputt zu machen (Prot. I S. 11). Solche Vorwürfe hat sie im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung jedoch nicht erhoben. Demgegenüber fällt bei der Privatklägerin allerdings auch eine gewisse Tendenz zur Übertreibung auf. So sagte sie in Bezug auf die Stichbewegungen in der Ein- vernahme vom 19. März 2016 aus, der Beschuldigte sei mit der Gabel in der Hand auf sie zugekommen und habe die Zacken gegen sie gerichtet (Urk. 6 S. 2). Auf Nachfrage erklärte sie, er sei mit der Gabel sehr nahe zu ihr getreten und ha- be eine Stichbewegung gegen sie gemacht. Berührt habe er sie mit der Gabel nicht (Urk. 6 S. 3). In der Einvernahme vom 27. April 2016 sagte sie sodann aus, der Beschuldigte habe mit einer Gabel mehrmals Stichbewegungen gegen sie gemacht und sei ihr auch sehr nahe gekommen, verletzt habe er sie aber nicht (Urk. 7 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie schliesslich aus, er habe mit der Gabel auf Brusthöhe zugestochen. Auf Nachfra- ge erklärte sei, die Gabel sei "aufs T-Shirt rein", so dass sie habe zurückweichen müssen. Sie habe aber keine Verletzungen erlitten (Prot. I S. 10 f.). Mithin fällt auf, dass die Privatklägerin diese Geste mit der Gabel von Einvernahme zu Ein- vernahme gravierender schildert. Gleiches gilt in Bezug auf die Tätlichkeit. In der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall schilderte die Privatklägerin le- diglich, der Beschuldigte habe sie weggestossen, wobei sie aber bereits damals aussagte, die Auseinandersetzung habe im Wohnzimmer begonnen, sich dann aber in die Küche verlagert (Urk. 6 S. 2 u. 3). Erst in der Einvernahme vom
27. April 2016 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd ge- schubst (Urk. 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie sodann anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10).
- 12 -
E. 2.7 In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass dieser sich praktisch darauf beschränkt habe, sämt- liche Anklagevorwürfe kategorisch abzustreiten und die Privatklägerin als Lügne- rin zu bezeichnen. Er habe häufig ausweichende Antworten gegeben und seine Schilderungen seien teilweise widersprüchlich gewesen (Urk. 37 S. 16 f.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte nicht bloss sämtliche Vorwürfe kategorisch abstreitet, sondern jeweils mit einem Gegenangriff auf die Privatklägerin kontert. Angespro- chen auf die bei der Polizei rapportierten Vorfälle aus dem Jahr 2013 und 2014 sagte der Beschuldigte, es handle sich um eine falsche Anschuldigung seiner Frau bzw. sei es richtig, dass die Polizei wegen eines verbalen Streits gekommen sei, wobei seine Frau damals alkoholisiert gewesen sei (Urk. 3 S. 3). Er sei nicht eifersüchtig, seine Ehefrau hingegen sehr. Sie habe sogar kontrolliert, ob er tat- sächlich bei der Arbeit sei. Er führe kein Doppelleben, aber seine Ehefrau schon (Urk. 3 S. 2 f.; Prot. I S. 17). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ant- wortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin gegen den Herd gestossen habe, das habe er nie getan, hingegen sei die Privatklägerin diejenige, die ihn körperlich angreife (Prot. I S. 22). Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte kein gutes Haar an der Privatklägerin lässt. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten hat er den Sohn zur Mutter zurück- gebracht. Die Streitereien seien ausgebrochen, weil er der Privatklägerin erzählt habe, dass eine Person für C._____ gebetet habe. Sie habe ihn ausgelacht und als Idioten bezeichnet. In der Folge sei er sofort weggegangen. Er habe sich freundlich verabschiedet und seinen Sohn zum Abschied geküsst. Seinem Sohn habe er lediglich gesagt, dass dieser seine Mutter darum bitten solle, wenn er mit ihm sprechen wolle. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Polizei infor- mierte, wenn es sich so abgespielt hätte, antwortete der Beschuldigte, er glaube, sie wolle etwas vor ihm verstecken (Urk. 3 S. 4 f.; Prot. I S. 20). Immerhin – und im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – gestand auch der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall auf entsprechende Frage ein, es habe einen verbalen Streit gegeben, weil er der Privatklägerin vor- geworfen habe, dass sie eine Beziehung zu einem anderen Mann pflegen würde (Urk. 3 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten
- 13 - Einvernahme auch aussagte, er glaube an ein harmonisches Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es wenig glaubhaft und lebensfremd, dass er nach der Diskussion mit der Privatklägerin über deren allfällige neue Beziehung völlig ruhig blieb, sich freundlich verabschiedete und die Wohnung sofort verliess. Demgegenüber ist zugunsten des Beschuldigten aber auch zu berücksichtigen, dass er als Auslöser für den Streit konstant schilderte, er habe der Privatklägerin erzählt, dass eine fremde Person für den kranken Sohn C._____ gebetet habe, worauf ein Streit über die Religion entfacht sei (Urk. 3 S. 4; Prot. I S. 19 f. und Urk. 52 S. 9 u. 11). Der vom Beschuldigten genannte Auslöser für den Streit wirkt aufgrund seiner Originalität überdies tatsächlich erlebt und nicht konstruiert. Wi- dersprüchlich sind hingegen seine Ausführungen in Bezug auf den Ablauf der Ge- schehnisse, wo er zunächst aussagte, er habe die Wohnung sofort verlassen, als die Privatklägerin mit den absurden Streitereien angefangen habe (Urk. 3 S. 4), während er anlässlich der Hauptverhandlung schilderte, wie er mit der Privatklä- gerin zunächst über Gott diskutierte, bis diese begonnen habe, ihn zu beschimp- fen und aus der Wohnung zu vertreiben, woraufhin er in die Küche gegangen sei. Bevor er gegangen sei, habe er ihr gesagt, er werde schauen, dass er seine Rechte bei der Justiz wahrnehmen könne und C._____ gesagt, er könne jederzeit das Telefon der Privatklägerin benutzen, wenn er ihn sprechen wolle (Prot. I S. 20; vgl. Urk. 37 S. 16 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er die Diskussion über die Religion als Auslöser der Streitigkeiten und führte aus, er habe daraufhin der Privatklägerin erklärt, dass sie ihr Leben mit ihrem Freund gestalten könne, wie sie es wolle, aber er sein Leben auch so führen könne, wie er es wolle. Daraufhin habe er ihr gesagt, er wolle keine Diskussionen und sei ge- gangen, nachdem er sich von seinem Sohn verabschiedet habe und ihm gesagt habe, dass er ihn jederzeit mit dem Telefon der Privatklägerin anrufen könne. Die Auseinandersetzung habe maximal 15 Minuten gedauert (Urk. 52 S. 9 f.). Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten und mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 7) auch zu berücksichtigen, dass diese Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten teilweise auch auf Verständnisprobleme zurückzu- führen sind. So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der ersten
- 14 - Einvernahme vom 20. März 2016, er habe auf seinem Handy Fotografien von der Privatklägerin mit einem anderen Mann. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die Fotos auf seinem Handy auf ihrem WhatsApp entdeckt und für sich kopiert. Auf die erneute Nachfrage, ob er das Handy der Privatklägerin kontrolliert habe, er- klärte er, er habe es auf ihrem Telefon gesehen (Urk. 3 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte hierzu befragt sodann nachvollziehbar aus, er habe die Fotografie entdeckt, als sie auf WhatsApp-Account ein neues Profilfoto veröffentlicht habe. Es sei nicht richtig, dass er diese auf dem Handy der Privatklägerin entdeckt habe (Urk. 52 S. 12). Mithin hat der Beschuldigte wohl das WhatsApp-Profilbild der Privatklägerin fotografiert, weshalb sich die Fotografien auf seinem Telefon befanden. Daraus lässt sich folglich nicht ableiten, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin kontrollierte. Überdies kann entgegen der Vorinstanz auch nicht gesagt werden, der Beschul- digte bezichtige die Privatklägerin zu Unrecht, ihm gegenüber den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben zu haben (Urk. 37 S. 17). Zwar hat die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 13/2) der sexuellen Nötigung bezichtigt, jedoch wurde dem Be- schuldigten in der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vorgehalten, er sei am 20. März 2013 der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin be- schuldigt worden (Urk. 3 S. 3). Dementsprechend kann nicht gesagt werden, die- ser Gegenangriff des Beschuldigten sei unglaubhaft, zumal für einen Laien der Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung – ins- besondere, da ihm vorgeworfen wurde, die Privatklägerin beim zunächst ein- vernehmlichen Sex gegen ihr Einverständnis von hinten penetriert zu haben, nachdem sie ihn zum Aufhören aufgefordert habe – auch nicht ohne Weiteres verständlich ist.
E. 2.8 Zusammenfassend ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin sowie des Beschuldigten erstellt, dass es in der Wohnung der Privat- klägerin zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam. Weil der Beklagte während dieser Auseinandersetzung am Kuchen essen war, gestikulierte er während des Sprechens mit der Gabel, welche er in der Hand
- 15 - hielt. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben und mangels anderer Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gabel bereits in der Hand hatte und diese nicht gleichsam als Waffe zur Hand genommen und einge- setzt hätte. Da nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, ist sodann mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 7) davon auszugehen, dass es sich dabei – wie dies der Beschuldigte erklärte (Urk. 52 S. 10) – um eine Kuchengabel handelte, zumal sich in den Akten keinerlei Beweise für etwas Ge- genteiliges finden. Schliesslich kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Be- schuldigte mit der Gabel tatsächlich Stichbewegungen ausführte oder die Privat- klägerin diese Bewegungen mit der Gabel im Eifer des Gefechts als solche inter- pretierte. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter einzugehen (Ziff. III.1.1.3.). In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt, nämlich die ausgesprochenen Drohungen, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die pauschalen Bestreitungen und widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten die diesbezüglich in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb auf die glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist (Urk. 37 S. 17 f.). Demgemäss ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Verlauf der verbalen Aus- einandersetzung mit einer Kuchengabel herumfuchtelte und der Privatklägerin sagte, sie werde noch sehen, was passiere und sie werde bereuen, dass sie ihn verlassen habe, sowie dass er sie fertig machen werde. Demgegenüber sind der Anklagevorwurf in Bezug auf die Tätlichkeiten wie auch die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin sehr vage. Zunächst sagte die Privatklägerin lediglich aus, der Beschuldigte habe sie weggestossen (Einver- nahme vom 19. März 2016, Urk. 6 S. 2). Erst in der Einvernahme vom 27. April 2016 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd geschubst (Urk 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie zwar auch anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10), allerdings finden sich hierzu überhaupt keine Details, wie beispielsweise mit welcher Intensität sie gestossen wurde, ob sie der Stoss überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, mit welcher Körperstelle sie gegen den Herd gefallen ist oder ob sie gar blaue Flecken oder Schmerzen
- 16 - davon getragen hat. Ebenfalls ist fraglich, weshalb sie den Stoss bzw. das Schubsen gegen den Kochherd bei der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnte. Wäre dieser von einer gewissen Intensität gewesen, wäre er ihr wohl auch entsprechend in Erinnerung geblieben und bereits in jenem Zeitpunkt so von ihr geschildert worden. Mithin verbleiben gewisse Zweifel, ob sie der Beschuldigte bloss geschubst oder tatsächlich gegen den Kochherd ge- schubst hat, weshalb wiederum nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem blossen Schubsen auszugehen ist. Schliesslich hält die Anklageschrift fest, die Privatklägerin sei durch die Äusse- rungen des Beschuldigten sowie die angedeuteten Stichbewegungen mit der Ga- bel stark verängstigt gewesen (Urk. 14 S. 2). Die Privatklägerin sagte diesbezüg- lich lediglich aus, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen (Urk. 6 S. 2). Aller- dings schilderte die Privatklägerin auch frühere weit schlimmere Drohungen durch den Beschuldigten (Andeutung mit dem Küchenmesser, Drohung sie umzubrin- gen), wobei sie auf die Frage, weshalb sie sich damals nicht an die Polizei ge- wandt habe, antwortete, sie habe sich so an seine Art gewöhnt. In der nächsten Einvernahme antwortete sie auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, zwar mit "Ja" (Urk. 7 S. 4), es finden sich aber keine Ausführungen, weshalb sie diesmal im Gegensatz zu den – von ihr erwähnten – früheren Vorfällen Angst hatte bzw. wovor sie Angst hatte. Andererseits suchte die Privatklägerin nach dem Vorfall zuerst bei einer Freundin und danach bei der Polizei um Hilfe, was zeigt, dass sie zweifellos verängstigt war. Somit kann es als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt war, wobei al- lerdings offen bleiben muss, wie schwer diese Verängstigung war. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
- 17 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB
E. 3 Genugtuung
E. 3.1 Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 1'200.–, weil er zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht habe sowie zwei Einvernahmen, eine Hauptverhandlung und eine Berufungsverhandlung habe über sich ergehen las- sen müssen, womit er in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wor- den sei. In Anlehnung an die Praxis bei Überhaft sei ihm für die beiden Hafttage, die Einvernahme- und Verhandlungstage je Fr. 200.– zuzusprechen (Urk. 53 S. 13).
E. 3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Ge- nugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren be- sonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, insbesonde- re bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf rich- terlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesge- richt geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag eine angemessene Entschädigung darstellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung ei- nes tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. (vgl. Wehrenberg/ Frank, in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 28-30; vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundes- gerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1.).
- 24 -
E. 3.3 Der Beschuldigte befand sich vorliegend zwei Tage in Untersuchungshaft. Er macht nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden, sondern beantragt die gemäss Praxis des Bundesgerichts übliche Ent- schädigung von Fr. 200.– pro Tag. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die beiden ungerechtfertigten Tage in Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demgegenüber stellen die beiden Einvernahme sowie die beiden Verhandlungen keinen besonders schwerwiegen- den Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dar, zumal der Beschuldigte auch keine Gründe hierfür nennt, weshalb eine Genugtuung für die Teilnahme an den Einvernahmen sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung ausser Betracht fällt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
21. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. - 5. (…)
E. 6 Auf die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.
E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'200.00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 8 (…)
- 25 -
E. 9 (Mitteilungen)
E. 10 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − der Privatklägerin B._____ (auf Verlangen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 26 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle häusliche Gewalt (betr. Kontakt- und Rayonverbot vom 21. Juli 2016).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 4'000.–), wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit der Privatklägerin telefonisch, schriftlich oder elektronisch Kontakt aufzunehmen, sich ihr zu nähern oder die Liegenschaft, in der sie wohnt, zu betre- ten.
- Auf die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'200.00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)
- Herr A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
- Es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigerkosten (CHF 3'878.30) auszurichten.
- Es sei ihm eine Genugtuung von CHF 1'200.– auszurichten.
- Unter Kostenauflage an die Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juli 2016 im Sinne des eingangs wiedergegebenem Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 37 S. 28 f.). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschuldigten sodann bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zu einem an- derslautenden Entscheid einer höheren Instanz ein Kontakt- sowie ein Rayonver- bot zur Privatklägerin B._____ auferlegt (Urk. 29). Das Urteil sowie die Verfügung wurden dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 27). In der Folge liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juli 2016 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden, wobei er überdies erklärte, gleichzeitig auch die Verfügung vom 21. Juli 2016 betreffend Kontaktverbot mitanzufechten (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 34) wurde dem Beschuldigten am 14. November 2016 zugestellt (Urk. 35 S. 2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 23. November 2016 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verzichtete daraufhin mit Eingabe vom
- Januar 2017 auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Die Privatklägerin liess sich innert - 5 - Frist nicht vernehmen. Schliesslich zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Ein- gabe vom 10. Februar 2017 an, vom Beschuldigten mit der Vertretung seiner Inte- ressen beauftragt worden zu sein (Urk. 45 u. 47). 1.4. Am 11. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II. S. 4.).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte erklärt in seiner Berufungserklärung, er akzeptiere das Urteil der ersten Instanz nicht und verlange einen Freispruch (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung die Berufung insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, das Nichteintreten auf die Zivilbegehren der Privatkläge- rin (Dispositiv-Ziff. 6) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 7) würden nicht angefochten (Prot. II S. 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- Strafantrag Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei dem dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafan- trages eine Prozessvoraussetzung ist, sowie dass der entsprechende Strafantrag der Privatklägerin vorliegt (vgl. Urk. 37 S. 4 f.; Urk. 2). Demgegenüber handelt es sich beim Vorwurf der Drohung um ein Offizialdelikt, da der Beschuldigte mit der Privatklägerin verheiratet ist (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf und Vorbemerkungen 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
- März 2016 die Privatklägerin B._____, seine von ihm getrennt lebende Ehe- gattin, in deren Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung bedroht, indem er mit einer Gabel Stichbewegungen gegen sie angedeutet und ihr gesagt habe, - 6 - sie werde noch sehen, was passiere, dass sie bereuen würde, ihn verlassen zu haben, und dass er sie "fertigmachen" werde. Das habe die Privatklägerin stark verängstigt, was er gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Deshalb habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Zudem habe er die Privatklägerin im Rahmen dieser Auseinandersetzung in der Küche der Wohnung gegen den Kochherd gestossen und sich dadurch einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 14 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich und anerkennt einzig, dass es am 19. März 2016 in der Wohnung der Privatklägerin zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 3 S. 4 ff.; Prot. I S. 19 f.; Urk. 52 S. 9 ff.). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt aufgrund des Untersuchungs- und Beweisergebnisses nach den von der Lehre und Praxis entwickelten Beweisgrundsätzen erstellen lässt. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiederge- geben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 37 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weil als Beweismittel einzig die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten vorliegen, ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen von Beteiligten grundsätzlich frei zu würdigen sind. Steht Aus- sage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewür- digt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskrite- - 7 - rien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitäts- begründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage wirklich Erlebtem entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 128 I 81, E. 2). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Ge- schlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psy- chischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelas- tung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkun- gen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können". Als Phantasie- oder Lügensignale gelten gemeinhin "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme" oder "erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316).
- Beweiswürdigung 2.1. Wie bereits erwähnt liegen als Beweismittel einzig die verschiedenen Aus- sagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin während der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung im Recht. - 8 - 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, weil die weitgehend pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten die in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen würden. Die Aussagen der Privatklägerin seien stets konstant, schlüssig und nachvollziehbar geblieben. Aufgrund der realitätsnahen und im Kerngehalt stets gleich bleibenden Ausführungen bestehe kein Grund, an den detaillierten Aussagen der Privatkläge- rin zu zweifeln. Demgegenüber habe der Beschuldigte in den verschiedenen Ein- vernahmen häufig ausweichende Antworten gegeben und das eigentliche Thema der Auseinandersetzung widersprüchlich geschildert. Er habe sich während des gesamten Verfahrens praktisch darauf beschränkt, sämtliche Anklagevorwürfe ka- tegorisch abzustreiten und die Privatklägerin als Lügnerin zu bezeichnen, welche ständig den Polizeinotruf wähle, um ihn anzugreifen (Urk. 37 S. 13 ff.). 2.3. Die Verteidigung wendet dem gegenüber ein, zunächst sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit ihrer Trennung auf allen Ebenen streiten und sich gegenseitig mit Vorwürfen eindecken würden. Jedoch habe die Privatklägerin während der gesamten Eheschutzverhandlung nie vorge- bracht, es habe konkrete Vorfälle von Drohungen oder Tätlichkeiten gegeben, nicht einmal ihr Mann sei ihr gegenüber allgemein aggressiv gewesen oder es habe eine Klima der Angst geherrscht. An jenem Tag habe der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____ nach einem Geburtstagsfest zur Privatklägerin nach Hause gebracht, wo es zum Streit gekommen sei. Weil der Beschuldigte während des Streites einen Kuchen gegessen habe, habe er eine Kuchengabel in der Hand gehabt und während des Sprechens wild mit dieser gestikuliert. In der Folge habe die Privatklägerin die angeblich erlittene häusliche Gewalt ausgeschlachtet, um den Beschuldigten loszuwerden. Aufgrund der kurzen Ehedauer habe der Be- schuldigte nämlich nur eine Chance auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er einen guten Kontakt zu seinem Kind habe. Dementsprechend sei die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schwer angeschlagen. Auch seien ihre Aus- sagen nicht glaubhaft. Die Privatklägerin neige zu Übertreibungen und ihre Aus- sagen seien in Bezug auf die eigentlichen objektiven Tatbestandselemente sehr oberflächlich, während sie lediglich alltägliche Begebenheiten detailliert schildere. - 9 - Überdies habe auch die Untersuchungsbehörde nicht nach wichtigen relevanten Elementen wie beispielsweise der Art der Gabel, was sie in diesem Moment ge- fühlt habe, was sie unter den verschiedenen Aussagen verstanden habe, wie er sie geschubst habe etc. gefragt. Schliesslich sei es entgegen der Vorinstanz auch korrekt, dass die Privatklägerin sehr rasch Vorfälle anzeige, welche sich dann in Luft auflösen würden. Demgegenüber habe der Beschuldigte die Vorwürfe kon- stant bestritten, wobei er auch nicht mehr hätte tun können, zumal er nicht einmal hätte aussagen müssen (Urk. 53 S. 3 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst sowie – grösstenteils – objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 37 S. 7 ff.). Sie hat einerseits die Realitätskriterien in den Aussa- gen der Privatklägerin präzise umschrieben, andererseits aber ebenso überzeu- gend dargelegt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten oft ausweichend und widersprüchlich war (Urk. 37 S. 14 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei nachfolgende Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen sind. 2.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte verhei- ratet sind und einen gemeinsamen Sohn haben. Sie leben seit dem 18. Februar 2016 offiziell getrennt. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ereigneten sich am 19. März 2016 und somit nur rund einen Monat nach der offiziellen Trennung. Beide Parteien berichten sodann übereinstimmend von gewissen Konflikten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn (Urk. 3 S. 3; Urk. 1 S. 6 f.), weshalb beide Parteien nicht neutral sind und sich gewisse Beden- ken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beider Parteien ergeben. So besteht ins- besondere die Gefahr, dass sie durch die familienrechtlichen Konflikte nur be- schränkt in der Lage sind, Sachverhalte objektiv und unvoreingenommen zu schildern, weshalb die Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. 2.6. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zum Ge- schehensablauf vom 19. März 2016 im Grossen und Ganzen konstant, schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 37 S. 14 f.). Insbesondere schilderte die Privatklägerin - 10 - sowohl den Auslöser der Auseinandersetzung als auch deren wesentlichen Ver- lauf konstant und ohne nennenswerte Widersprüche. So sagte sie aus, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____ nach Ausübung des Besuchs- rechts in ihre Wohnung zurückgebracht und sich hingesetzt habe, um mit einer Gabel das von einem Kindergeburtstag mitgebrachte Stück Kuchen zu essen. Weil sie krank gewesen sei, habe sie den Beschuldigten aufgefordert, die Woh- nung zu verlassen, was Auslöser des Konfliktes gewesen sei. Der Beschuldigte sei laut bzw. wütend geworden, aufgestanden und habe mit der Gabel Stichbe- wegungen in ihre Richtung gemacht, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei, sie aber nicht verletzt habe. Aus Rücksicht auf ihren Sohn habe sie den Beschuldig- ten aufgefordert, in die Küche zu gehen. Dort habe sie der Beschuldigte gegen den Kochherd gestossen. Anschliessend sei er zu seinem Sohn ins Zimmer ge- gangen und habe ihm gesagt, er solle ihm mitteilen, falls ein anderer Mann ins Haus käme. Bevor er die Wohnung verlassen habe, habe er ihr gesagt, sie werde sehen, was passiere (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 10). Die Privatklägern beschreibt den Beschuldigten als Besitz ergreifend, kontrollie- rend und sehr eifersüchtig (Urk. 6 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies vehe- ment und wirft im Gegenzug der Privatklägerin vor, sehr eifersüchtig zu sein (Urk. 3 S. 3). Allerdings gestand er zunächst ein, dass sich der verbale Streit auch um die Beziehung der Privatklägerin mit einem anderen Mann gedreht habe. Ins- besondere weil er damals gleichzeitig auch erklärte, er glaube an das harmoni- sche Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es durchaus lebens- nah, dass der Beschuldigte wütend wurde, als die Privatklägerin ihn zum Gehen aufforderte, zumal er befürchtete, dass sie Besuch von einem anderen Mann er- wartete. Hierfür spricht auch, dass er seinen Sohn aufforderte, ihn zu informieren, falls ein anderer Mann ins Haus komme, bevor er die Wohnung verliess. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. So betonte sie stets, er habe sie mit der Gabel nicht berührt bzw. verletzt (Urk. 6 S. 3; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 11) und auch durch den Stoss gegen den Kochherd sei sie nicht verletzt wor- den (Urk. 7 S. 4). Auch hat sie während der Hauptverhandlung in Bezug auf die - 11 - zweite Drohung eingestanden, sich nicht mehr an die genauen Äusserungen zu erinnern (Prot. I S. 10). Wenn es der Privatklägerin – wie dies der Beschuldigte behauptet – sodann lediglich darum gegangen wäre, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen, um ihn in ein schlechtes Licht zu stellen, wären denn auch weit schlimmere Drohungen denkbar, wie beispielsweise eine Todesdrohung. So führ- te die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, der Beschuldigte habe sie bereits früher einmal – bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei – mit dem Tod bedroht und ihr angedroht, ihr den Kopf abzuschneiden und ihr Gesicht kaputt zu machen (Prot. I S. 11). Solche Vorwürfe hat sie im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung jedoch nicht erhoben. Demgegenüber fällt bei der Privatklägerin allerdings auch eine gewisse Tendenz zur Übertreibung auf. So sagte sie in Bezug auf die Stichbewegungen in der Ein- vernahme vom 19. März 2016 aus, der Beschuldigte sei mit der Gabel in der Hand auf sie zugekommen und habe die Zacken gegen sie gerichtet (Urk. 6 S. 2). Auf Nachfrage erklärte sie, er sei mit der Gabel sehr nahe zu ihr getreten und ha- be eine Stichbewegung gegen sie gemacht. Berührt habe er sie mit der Gabel nicht (Urk. 6 S. 3). In der Einvernahme vom 27. April 2016 sagte sie sodann aus, der Beschuldigte habe mit einer Gabel mehrmals Stichbewegungen gegen sie gemacht und sei ihr auch sehr nahe gekommen, verletzt habe er sie aber nicht (Urk. 7 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie schliesslich aus, er habe mit der Gabel auf Brusthöhe zugestochen. Auf Nachfra- ge erklärte sei, die Gabel sei "aufs T-Shirt rein", so dass sie habe zurückweichen müssen. Sie habe aber keine Verletzungen erlitten (Prot. I S. 10 f.). Mithin fällt auf, dass die Privatklägerin diese Geste mit der Gabel von Einvernahme zu Ein- vernahme gravierender schildert. Gleiches gilt in Bezug auf die Tätlichkeit. In der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall schilderte die Privatklägerin le- diglich, der Beschuldigte habe sie weggestossen, wobei sie aber bereits damals aussagte, die Auseinandersetzung habe im Wohnzimmer begonnen, sich dann aber in die Küche verlagert (Urk. 6 S. 2 u. 3). Erst in der Einvernahme vom
- April 2016 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd ge- schubst (Urk. 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie sodann anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10). - 12 - 2.7. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass dieser sich praktisch darauf beschränkt habe, sämt- liche Anklagevorwürfe kategorisch abzustreiten und die Privatklägerin als Lügne- rin zu bezeichnen. Er habe häufig ausweichende Antworten gegeben und seine Schilderungen seien teilweise widersprüchlich gewesen (Urk. 37 S. 16 f.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte nicht bloss sämtliche Vorwürfe kategorisch abstreitet, sondern jeweils mit einem Gegenangriff auf die Privatklägerin kontert. Angespro- chen auf die bei der Polizei rapportierten Vorfälle aus dem Jahr 2013 und 2014 sagte der Beschuldigte, es handle sich um eine falsche Anschuldigung seiner Frau bzw. sei es richtig, dass die Polizei wegen eines verbalen Streits gekommen sei, wobei seine Frau damals alkoholisiert gewesen sei (Urk. 3 S. 3). Er sei nicht eifersüchtig, seine Ehefrau hingegen sehr. Sie habe sogar kontrolliert, ob er tat- sächlich bei der Arbeit sei. Er führe kein Doppelleben, aber seine Ehefrau schon (Urk. 3 S. 2 f.; Prot. I S. 17). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ant- wortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin gegen den Herd gestossen habe, das habe er nie getan, hingegen sei die Privatklägerin diejenige, die ihn körperlich angreife (Prot. I S. 22). Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte kein gutes Haar an der Privatklägerin lässt. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten hat er den Sohn zur Mutter zurück- gebracht. Die Streitereien seien ausgebrochen, weil er der Privatklägerin erzählt habe, dass eine Person für C._____ gebetet habe. Sie habe ihn ausgelacht und als Idioten bezeichnet. In der Folge sei er sofort weggegangen. Er habe sich freundlich verabschiedet und seinen Sohn zum Abschied geküsst. Seinem Sohn habe er lediglich gesagt, dass dieser seine Mutter darum bitten solle, wenn er mit ihm sprechen wolle. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Polizei infor- mierte, wenn es sich so abgespielt hätte, antwortete der Beschuldigte, er glaube, sie wolle etwas vor ihm verstecken (Urk. 3 S. 4 f.; Prot. I S. 20). Immerhin – und im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – gestand auch der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall auf entsprechende Frage ein, es habe einen verbalen Streit gegeben, weil er der Privatklägerin vor- geworfen habe, dass sie eine Beziehung zu einem anderen Mann pflegen würde (Urk. 3 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten - 13 - Einvernahme auch aussagte, er glaube an ein harmonisches Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es wenig glaubhaft und lebensfremd, dass er nach der Diskussion mit der Privatklägerin über deren allfällige neue Beziehung völlig ruhig blieb, sich freundlich verabschiedete und die Wohnung sofort verliess. Demgegenüber ist zugunsten des Beschuldigten aber auch zu berücksichtigen, dass er als Auslöser für den Streit konstant schilderte, er habe der Privatklägerin erzählt, dass eine fremde Person für den kranken Sohn C._____ gebetet habe, worauf ein Streit über die Religion entfacht sei (Urk. 3 S. 4; Prot. I S. 19 f. und Urk. 52 S. 9 u. 11). Der vom Beschuldigten genannte Auslöser für den Streit wirkt aufgrund seiner Originalität überdies tatsächlich erlebt und nicht konstruiert. Wi- dersprüchlich sind hingegen seine Ausführungen in Bezug auf den Ablauf der Ge- schehnisse, wo er zunächst aussagte, er habe die Wohnung sofort verlassen, als die Privatklägerin mit den absurden Streitereien angefangen habe (Urk. 3 S. 4), während er anlässlich der Hauptverhandlung schilderte, wie er mit der Privatklä- gerin zunächst über Gott diskutierte, bis diese begonnen habe, ihn zu beschimp- fen und aus der Wohnung zu vertreiben, woraufhin er in die Küche gegangen sei. Bevor er gegangen sei, habe er ihr gesagt, er werde schauen, dass er seine Rechte bei der Justiz wahrnehmen könne und C._____ gesagt, er könne jederzeit das Telefon der Privatklägerin benutzen, wenn er ihn sprechen wolle (Prot. I S. 20; vgl. Urk. 37 S. 16 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er die Diskussion über die Religion als Auslöser der Streitigkeiten und führte aus, er habe daraufhin der Privatklägerin erklärt, dass sie ihr Leben mit ihrem Freund gestalten könne, wie sie es wolle, aber er sein Leben auch so führen könne, wie er es wolle. Daraufhin habe er ihr gesagt, er wolle keine Diskussionen und sei ge- gangen, nachdem er sich von seinem Sohn verabschiedet habe und ihm gesagt habe, dass er ihn jederzeit mit dem Telefon der Privatklägerin anrufen könne. Die Auseinandersetzung habe maximal 15 Minuten gedauert (Urk. 52 S. 9 f.). Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten und mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 7) auch zu berücksichtigen, dass diese Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten teilweise auch auf Verständnisprobleme zurückzu- führen sind. So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der ersten - 14 - Einvernahme vom 20. März 2016, er habe auf seinem Handy Fotografien von der Privatklägerin mit einem anderen Mann. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die Fotos auf seinem Handy auf ihrem WhatsApp entdeckt und für sich kopiert. Auf die erneute Nachfrage, ob er das Handy der Privatklägerin kontrolliert habe, er- klärte er, er habe es auf ihrem Telefon gesehen (Urk. 3 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte hierzu befragt sodann nachvollziehbar aus, er habe die Fotografie entdeckt, als sie auf WhatsApp-Account ein neues Profilfoto veröffentlicht habe. Es sei nicht richtig, dass er diese auf dem Handy der Privatklägerin entdeckt habe (Urk. 52 S. 12). Mithin hat der Beschuldigte wohl das WhatsApp-Profilbild der Privatklägerin fotografiert, weshalb sich die Fotografien auf seinem Telefon befanden. Daraus lässt sich folglich nicht ableiten, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin kontrollierte. Überdies kann entgegen der Vorinstanz auch nicht gesagt werden, der Beschul- digte bezichtige die Privatklägerin zu Unrecht, ihm gegenüber den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben zu haben (Urk. 37 S. 17). Zwar hat die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 13/2) der sexuellen Nötigung bezichtigt, jedoch wurde dem Be- schuldigten in der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vorgehalten, er sei am 20. März 2013 der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin be- schuldigt worden (Urk. 3 S. 3). Dementsprechend kann nicht gesagt werden, die- ser Gegenangriff des Beschuldigten sei unglaubhaft, zumal für einen Laien der Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung – ins- besondere, da ihm vorgeworfen wurde, die Privatklägerin beim zunächst ein- vernehmlichen Sex gegen ihr Einverständnis von hinten penetriert zu haben, nachdem sie ihn zum Aufhören aufgefordert habe – auch nicht ohne Weiteres verständlich ist. 2.8. Zusammenfassend ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin sowie des Beschuldigten erstellt, dass es in der Wohnung der Privat- klägerin zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam. Weil der Beklagte während dieser Auseinandersetzung am Kuchen essen war, gestikulierte er während des Sprechens mit der Gabel, welche er in der Hand - 15 - hielt. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben und mangels anderer Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gabel bereits in der Hand hatte und diese nicht gleichsam als Waffe zur Hand genommen und einge- setzt hätte. Da nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, ist sodann mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 7) davon auszugehen, dass es sich dabei – wie dies der Beschuldigte erklärte (Urk. 52 S. 10) – um eine Kuchengabel handelte, zumal sich in den Akten keinerlei Beweise für etwas Ge- genteiliges finden. Schliesslich kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Be- schuldigte mit der Gabel tatsächlich Stichbewegungen ausführte oder die Privat- klägerin diese Bewegungen mit der Gabel im Eifer des Gefechts als solche inter- pretierte. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter einzugehen (Ziff. III.1.1.3.). In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt, nämlich die ausgesprochenen Drohungen, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die pauschalen Bestreitungen und widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten die diesbezüglich in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb auf die glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist (Urk. 37 S. 17 f.). Demgemäss ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Verlauf der verbalen Aus- einandersetzung mit einer Kuchengabel herumfuchtelte und der Privatklägerin sagte, sie werde noch sehen, was passiere und sie werde bereuen, dass sie ihn verlassen habe, sowie dass er sie fertig machen werde. Demgegenüber sind der Anklagevorwurf in Bezug auf die Tätlichkeiten wie auch die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin sehr vage. Zunächst sagte die Privatklägerin lediglich aus, der Beschuldigte habe sie weggestossen (Einver- nahme vom 19. März 2016, Urk. 6 S. 2). Erst in der Einvernahme vom 27. April 2016 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd geschubst (Urk 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie zwar auch anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10), allerdings finden sich hierzu überhaupt keine Details, wie beispielsweise mit welcher Intensität sie gestossen wurde, ob sie der Stoss überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, mit welcher Körperstelle sie gegen den Herd gefallen ist oder ob sie gar blaue Flecken oder Schmerzen - 16 - davon getragen hat. Ebenfalls ist fraglich, weshalb sie den Stoss bzw. das Schubsen gegen den Kochherd bei der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnte. Wäre dieser von einer gewissen Intensität gewesen, wäre er ihr wohl auch entsprechend in Erinnerung geblieben und bereits in jenem Zeitpunkt so von ihr geschildert worden. Mithin verbleiben gewisse Zweifel, ob sie der Beschuldigte bloss geschubst oder tatsächlich gegen den Kochherd ge- schubst hat, weshalb wiederum nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem blossen Schubsen auszugehen ist. Schliesslich hält die Anklageschrift fest, die Privatklägerin sei durch die Äusse- rungen des Beschuldigten sowie die angedeuteten Stichbewegungen mit der Ga- bel stark verängstigt gewesen (Urk. 14 S. 2). Die Privatklägerin sagte diesbezüg- lich lediglich aus, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen (Urk. 6 S. 2). Aller- dings schilderte die Privatklägerin auch frühere weit schlimmere Drohungen durch den Beschuldigten (Andeutung mit dem Küchenmesser, Drohung sie umzubrin- gen), wobei sie auf die Frage, weshalb sie sich damals nicht an die Polizei ge- wandt habe, antwortete, sie habe sich so an seine Art gewöhnt. In der nächsten Einvernahme antwortete sie auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, zwar mit "Ja" (Urk. 7 S. 4), es finden sich aber keine Ausführungen, weshalb sie diesmal im Gegensatz zu den – von ihr erwähnten – früheren Vorfällen Angst hatte bzw. wovor sie Angst hatte. Andererseits suchte die Privatklägerin nach dem Vorfall zuerst bei einer Freundin und danach bei der Polizei um Hilfe, was zeigt, dass sie zweifellos verängstigt war. Somit kann es als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt war, wobei al- lerdings offen bleiben muss, wie schwer diese Verängstigung war. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. - 17 - III. Rechtliche Würdigung
- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Die Verteidigung bringt vor, nur eine schwere Drohung sei strafbar, was anhand von objektiven Kriterien zu messen sei. Obwohl die Vorinstanz selber ausführe, das Angedrohte sei wenig spezifisch und eher pauschal, gehe sie ohne Weiteres davon aus, die Drohung sei schwer gewesen, wobei unklar bleibe, worin die Schwere der Drohung lag. Überdies müsse die Drohung geeignet sein, die Ehefrau in Angst und Schrecken zu versetzen. Ein Klima der Angst, welches durch den Beschuldigten bereits während der Beziehung geschaffen worden sei, sei durch das Beweisergebnis nicht erstellt. Die Privatklägerin führe denn auch als Begründung dafür, dass sie "es natürlich mit der Angst zu tun" bekommen habe, an, dass der Onkel des Beschuldigten bereits zwei Frauen umgebracht habe, was derart übertrieben sei, dass nicht einmal der einvernehmende Polizist weiter da- rauf eingegangen sei. Auch habe die Privatklägerin erklärt, der Beschuldigte sei nie zimperlich mit ihr umgegangen, sie habe sich aber so an seine Art gewöhnt, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass sie die Drohung ernst genommen habe. Überdies sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn nach einem Ehestreit Freunde angerufen würden (Urk. 53 S. 9 ff.). 1.1.2. Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Tathandlung besteht in der Andro- hung eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Drohenden abhängig hinge- stellt wird (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nachfolgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 180 N 12 f.). Das angedrohte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so zum Beispiel durch Wort, Schrift oder konkludente Handlung. Eine verbale Dro- hung ist nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung zu beurteilen, son- dern es kommt darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 - 18 - IV 212 E. 1a; Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 5). Dabei ist grundsätzlich ein ob- jektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). Zwar verlangt der Tatbestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürfti- gen Opfern – wie Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31) 1.1.3. Gemäss der Anklageschrift sagte der Beschuldigte der Privatklägerin, sie werde noch sehen, was passiere, dass sie bereuen werde, ihn verlassen zu ha- ben, und dass er sie "fertigmachen" werde, wobei er gleichzeitig mit der Gabel angedeutete Stichbewegungen gegen die Privatklägerin machte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Drohungen sehr vage sind, zumal der Beschuldigte nicht explizit ein bestimmtes Übel in Aussicht stellt. Nachdem insbesondere auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber bereits während der Beziehung gewalttätig war – das entsprechende Strafverfahren wurde einge- stellt – kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin die Aussagen nur so verstehen konnte, dass der Beschuldigte ihr gegenüber erneut gewalttätig werde würde. Mithin sind diese Drohungen für sich allein eher nicht geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist. Selbst die Untermauerung dieser Äusserungen durch allfällige Stichbewegungen mit der Kuchengabel lässt diese nicht bedrohlicher erscheinen, insbesondere da eine Kuchengabel im Gegensatz zu einem Messer nicht als gefährlicher oder ein- schüchternder Gegenstand zu qualifizieren ist. - 19 - Sodann ist auch fraglich, ob die Privatklägerin durch diese Drohungen überhaupt im erforderlichen Ausmass in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Die Privat- klägerin erklärte zunächst lediglich, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen, weil sein Onkel bereits zwei Frauen ermordet habe und der Beschuldigte ihrer Meinung nach dieselben Charakterzüge wie sein Onkel aufweise (Urk. 6 S. 2). Mithin begründete sie ihre Angst vor dem Beschuldigten nicht allein mit den ihm vorliegend vorgeworfenen Drohungen, sondern mit dessen in Brasilien lebenden Onkel. Überdies führte sie auch aus, dass der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt und sich deshalb nie an die Polizei gewandt (Urk. 6 S. 3). In der zweiten Einvernahme beantwortete sie die Frage, ob sie Angst hatte, schliesslich mit einem blossen "Ja", ohne näher auszuführen, wo vor sie Angst hatte oder wie sich diese Angst auswirkte (Urk. 7 S. 4). Somit ist aufgrund der ge- schilderten Umstände fraglich, ob die Beschuldigte wirklich derart in Angst oder Schrecken versetzt wurde, dass sie in ihrem Sicherheitsgefühl tatsächlich massiv erschüttert war. Hierfür spricht andererseits, dass sie erklärte, sie denke, heute habe nicht viel gefehlt, bis es eskaliert wäre, davon sei sie überzeugt (Urk. 6 S. 4). Auch dass sie nach diesen Drohungen die Polizei um Hilfe rief, spricht dafür, dass sie verängstigt und in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert war. Unklar geblieben ist auch vor was genau die Privatklägerin sich gefürchtet hätte. Eine konkrete Tathandlung hat der Beschuldigte mit den inkriminierten Äusserungen nicht in den Raum gestellt. Die Äusserungen können durchaus – mit der Verteidigung – auch im Rahmen der hängigen Zivilstreitigkeiten der Parteien gesehen werden. Letzt- lich kann aber offen bleiben, ob der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – dem Beschuldigten ohnehin kein Drohungsvorsatz nachgewiesen werden kann. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung vor, wenn die Vorinstanz nicht von einer objektiv schweren Drohung ausgehe, habe sie ein allgemeines Klima der Angst während der Beziehung aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Beschuldigte um die inferiore Position seiner Frau gewusst habe, was aus der - 20 - Urteilsbegründung nicht hervorgehe. Auch stelle sich die Frage nach dem Motiv, wenn der Beschuldigte bisexuell sei und in der Schwulenszene verkehre, wie sei- ne Frau dies ausführe. Dementsprechend sei eine Inkaufnahme nicht begründet (Urk. 53 S. 11). 1.2.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). 1.2.3. Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. III.1.1.3.), so stellt sich mit der Verteidi- gung in der Tat die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin war der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt (Urk. 6 S. 3). Mithin ist davon auszugehen, dass der Umgangston zwischen den Parteien während der Beziehung eher rau und nicht besonders rücksichtsvoll war und solche Äusserungen zum Alltag gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementspre- chend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Pri- vatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausfüh- rungen der Privatklägerin – bereits früher deutlich schlimmere Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumin- dest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetz- ten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in seiner gewohnten Diskussionsmanier Gehör verschaffen wollte. Mithin ist der sub- jektive Tatbestand nicht erfüllt. 1.3. Fazit Zusammengefasst ist bereits fraglich, ob der objektive Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist, weil einerseits die vom Beschuldigten getätigten Äusserun- gen die hohen Anforderungen an die Schwere einer Drohung kaum erfüllen und - 21 - andererseits auch nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Privatklägerin durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Schliesslich kann dem Be- schuldigten aber ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass er eine Verängsti- gung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen hatte, weshalb er vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen ist.
- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 2.1. In Bezug auf die Tätlichkeit rügt die Verteidigung, die Vorinstanz begnüge sich mit dem Hinweis, die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und sei zutreffend. Allerdings verliere sie kein Wort zum Vorhandensein der Sachverhaltselemente. Die Aussagen der Pri- vatklägerin in Bezug auf die Tätlichkeit seien so vage, dass der Beschuldigte nicht einmal richtig dazu habe Stellung nehmen können (Urk. 53 S. 12). 2.2. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Strafwürdig sind aber nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, sondern erst die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkungen auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 126 N 1). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzel- fall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. So ist eine Tätlich- keit beispielsweise anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit Händen und Ellbogen geführten Stössen, nicht aber bei harmlosen Schubse, wie sie namentlich im Gedränge vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2 a/cc). 2.3. Vorliegend ist einzig erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin weg- schubste. Wie heftig dieses Schubsen war, dass er sie gegen den Kochherd ge- schubst hätte, wie dieser Stoss ausgeführt wurde oder ob dieser Stoss die Privat- klägerin überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, ist nicht erstellt. Wenn der - 22 - Beschuldigte die Privatklägerin aber bloss wegschubste, ohne dass diese mindes- tens aus dem Gleichgewicht gebracht wurde, so ist das vergleichbar mit einem harmlosen Schubsen, welches das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass nicht überschreitet, weshalb bereits der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810). 2.2. Der Beschuldigte ist seit dem 21. Februar 2017 erbeten anwaltlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Dieser bezifferte seine Aufwendungen - 23 - für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 3'878.28 (Urk. 56). Diese Aufwen- dungen wie auch die Barauslagen sind ausgewiesen und angemessen. Ange- sichts der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der notwendigen Zeit für die Urteilsbesprechung ist dem Beschuldigten daher eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 1'200.–, weil er zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht habe sowie zwei Einvernahmen, eine Hauptverhandlung und eine Berufungsverhandlung habe über sich ergehen las- sen müssen, womit er in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wor- den sei. In Anlehnung an die Praxis bei Überhaft sei ihm für die beiden Hafttage, die Einvernahme- und Verhandlungstage je Fr. 200.– zuzusprechen (Urk. 53 S. 13). 3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Ge- nugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren be- sonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, insbesonde- re bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf rich- terlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesge- richt geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag eine angemessene Entschädigung darstellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung ei- nes tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. (vgl. Wehrenberg/ Frank, in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 28-30; vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundes- gerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1.). - 24 - 3.3. Der Beschuldigte befand sich vorliegend zwei Tage in Untersuchungshaft. Er macht nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden, sondern beantragt die gemäss Praxis des Bundesgerichts übliche Ent- schädigung von Fr. 200.– pro Tag. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die beiden ungerechtfertigten Tage in Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demgegenüber stellen die beiden Einvernahme sowie die beiden Verhandlungen keinen besonders schwerwiegen- den Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dar, zumal der Beschuldigte auch keine Gründe hierfür nennt, weshalb eine Genugtuung für die Teilnahme an den Einvernahmen sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung ausser Betracht fällt. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- - 5. (…)
- Auf die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'200.00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- (…) - 25 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − der Privatklägerin B._____ (auf Verlangen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 26 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle häusliche Gewalt (betr. Kontakt- und Rayonverbot vom 21. Juli 2016).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160484-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 11. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 21. Juli 2016 (GG160031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 28 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 4'000.–), wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit der Privatklägerin telefonisch, schriftlich oder elektronisch Kontakt aufzunehmen, sich ihr zu nähern oder die Liegenschaft, in der sie wohnt, zu betre- ten.
6. Auf die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'200.00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)
1. Herr A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigerkosten (CHF 3'878.30) auszurichten.
3. Es sei ihm eine Genugtuung von CHF 1'200.– auszurichten.
4. Unter Kostenauflage an die Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juli 2016 im Sinne des eingangs wiedergegebenem Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 37 S. 28 f.). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschuldigten sodann bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zu einem an- derslautenden Entscheid einer höheren Instanz ein Kontakt- sowie ein Rayonver- bot zur Privatklägerin B._____ auferlegt (Urk. 29). Das Urteil sowie die Verfügung wurden dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 27). In der Folge liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juli 2016 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden, wobei er überdies erklärte, gleichzeitig auch die Verfügung vom 21. Juli 2016 betreffend Kontaktverbot mitanzufechten (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 34) wurde dem Beschuldigten am 14. November 2016 zugestellt (Urk. 35 S. 2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 23. November 2016 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 40; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verzichtete daraufhin mit Eingabe vom
17. Januar 2017 auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Die Privatklägerin liess sich innert
- 5 - Frist nicht vernehmen. Schliesslich zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Ein- gabe vom 10. Februar 2017 an, vom Beschuldigten mit der Vertretung seiner Inte- ressen beauftragt worden zu sein (Urk. 45 u. 47). 1.4. Am 11. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II. S. 4.).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte erklärt in seiner Berufungserklärung, er akzeptiere das Urteil der ersten Instanz nicht und verlange einen Freispruch (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung die Berufung insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, das Nichteintreten auf die Zivilbegehren der Privatkläge- rin (Dispositiv-Ziff. 6) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 7) würden nicht angefochten (Prot. II S. 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Strafantrag Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei dem dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafan- trages eine Prozessvoraussetzung ist, sowie dass der entsprechende Strafantrag der Privatklägerin vorliegt (vgl. Urk. 37 S. 4 f.; Urk. 2). Demgegenüber handelt es sich beim Vorwurf der Drohung um ein Offizialdelikt, da der Beschuldigte mit der Privatklägerin verheiratet ist (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Vorbemerkungen 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
19. März 2016 die Privatklägerin B._____, seine von ihm getrennt lebende Ehe- gattin, in deren Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung bedroht, indem er mit einer Gabel Stichbewegungen gegen sie angedeutet und ihr gesagt habe,
- 6 - sie werde noch sehen, was passiere, dass sie bereuen würde, ihn verlassen zu haben, und dass er sie "fertigmachen" werde. Das habe die Privatklägerin stark verängstigt, was er gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Deshalb habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Zudem habe er die Privatklägerin im Rahmen dieser Auseinandersetzung in der Küche der Wohnung gegen den Kochherd gestossen und sich dadurch einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 14 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich und anerkennt einzig, dass es am 19. März 2016 in der Wohnung der Privatklägerin zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 3 S. 4 ff.; Prot. I S. 19 f.; Urk. 52 S. 9 ff.). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt aufgrund des Untersuchungs- und Beweisergebnisses nach den von der Lehre und Praxis entwickelten Beweisgrundsätzen erstellen lässt. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiederge- geben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 37 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weil als Beweismittel einzig die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten vorliegen, ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen von Beteiligten grundsätzlich frei zu würdigen sind. Steht Aus- sage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewür- digt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskrite-
- 7 - rien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitäts- begründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage wirklich Erlebtem entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 128 I 81, E. 2). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Ge- schlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psy- chischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelas- tung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkun- gen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können". Als Phantasie- oder Lügensignale gelten gemeinhin "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme" oder "erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316).
2. Beweiswürdigung 2.1. Wie bereits erwähnt liegen als Beweismittel einzig die verschiedenen Aus- sagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin während der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung im Recht.
- 8 - 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, weil die weitgehend pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten die in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen würden. Die Aussagen der Privatklägerin seien stets konstant, schlüssig und nachvollziehbar geblieben. Aufgrund der realitätsnahen und im Kerngehalt stets gleich bleibenden Ausführungen bestehe kein Grund, an den detaillierten Aussagen der Privatkläge- rin zu zweifeln. Demgegenüber habe der Beschuldigte in den verschiedenen Ein- vernahmen häufig ausweichende Antworten gegeben und das eigentliche Thema der Auseinandersetzung widersprüchlich geschildert. Er habe sich während des gesamten Verfahrens praktisch darauf beschränkt, sämtliche Anklagevorwürfe ka- tegorisch abzustreiten und die Privatklägerin als Lügnerin zu bezeichnen, welche ständig den Polizeinotruf wähle, um ihn anzugreifen (Urk. 37 S. 13 ff.). 2.3. Die Verteidigung wendet dem gegenüber ein, zunächst sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit ihrer Trennung auf allen Ebenen streiten und sich gegenseitig mit Vorwürfen eindecken würden. Jedoch habe die Privatklägerin während der gesamten Eheschutzverhandlung nie vorge- bracht, es habe konkrete Vorfälle von Drohungen oder Tätlichkeiten gegeben, nicht einmal ihr Mann sei ihr gegenüber allgemein aggressiv gewesen oder es habe eine Klima der Angst geherrscht. An jenem Tag habe der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____ nach einem Geburtstagsfest zur Privatklägerin nach Hause gebracht, wo es zum Streit gekommen sei. Weil der Beschuldigte während des Streites einen Kuchen gegessen habe, habe er eine Kuchengabel in der Hand gehabt und während des Sprechens wild mit dieser gestikuliert. In der Folge habe die Privatklägerin die angeblich erlittene häusliche Gewalt ausgeschlachtet, um den Beschuldigten loszuwerden. Aufgrund der kurzen Ehedauer habe der Be- schuldigte nämlich nur eine Chance auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er einen guten Kontakt zu seinem Kind habe. Dementsprechend sei die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schwer angeschlagen. Auch seien ihre Aus- sagen nicht glaubhaft. Die Privatklägerin neige zu Übertreibungen und ihre Aus- sagen seien in Bezug auf die eigentlichen objektiven Tatbestandselemente sehr oberflächlich, während sie lediglich alltägliche Begebenheiten detailliert schildere.
- 9 - Überdies habe auch die Untersuchungsbehörde nicht nach wichtigen relevanten Elementen wie beispielsweise der Art der Gabel, was sie in diesem Moment ge- fühlt habe, was sie unter den verschiedenen Aussagen verstanden habe, wie er sie geschubst habe etc. gefragt. Schliesslich sei es entgegen der Vorinstanz auch korrekt, dass die Privatklägerin sehr rasch Vorfälle anzeige, welche sich dann in Luft auflösen würden. Demgegenüber habe der Beschuldigte die Vorwürfe kon- stant bestritten, wobei er auch nicht mehr hätte tun können, zumal er nicht einmal hätte aussagen müssen (Urk. 53 S. 3 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst sowie – grösstenteils – objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 37 S. 7 ff.). Sie hat einerseits die Realitätskriterien in den Aussa- gen der Privatklägerin präzise umschrieben, andererseits aber ebenso überzeu- gend dargelegt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten oft ausweichend und widersprüchlich war (Urk. 37 S. 14 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei nachfolgende Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen sind. 2.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte verhei- ratet sind und einen gemeinsamen Sohn haben. Sie leben seit dem 18. Februar 2016 offiziell getrennt. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ereigneten sich am 19. März 2016 und somit nur rund einen Monat nach der offiziellen Trennung. Beide Parteien berichten sodann übereinstimmend von gewissen Konflikten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn (Urk. 3 S. 3; Urk. 1 S. 6 f.), weshalb beide Parteien nicht neutral sind und sich gewisse Beden- ken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beider Parteien ergeben. So besteht ins- besondere die Gefahr, dass sie durch die familienrechtlichen Konflikte nur be- schränkt in der Lage sind, Sachverhalte objektiv und unvoreingenommen zu schildern, weshalb die Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. 2.6. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zum Ge- schehensablauf vom 19. März 2016 im Grossen und Ganzen konstant, schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 37 S. 14 f.). Insbesondere schilderte die Privatklägerin
- 10 - sowohl den Auslöser der Auseinandersetzung als auch deren wesentlichen Ver- lauf konstant und ohne nennenswerte Widersprüche. So sagte sie aus, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____ nach Ausübung des Besuchs- rechts in ihre Wohnung zurückgebracht und sich hingesetzt habe, um mit einer Gabel das von einem Kindergeburtstag mitgebrachte Stück Kuchen zu essen. Weil sie krank gewesen sei, habe sie den Beschuldigten aufgefordert, die Woh- nung zu verlassen, was Auslöser des Konfliktes gewesen sei. Der Beschuldigte sei laut bzw. wütend geworden, aufgestanden und habe mit der Gabel Stichbe- wegungen in ihre Richtung gemacht, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei, sie aber nicht verletzt habe. Aus Rücksicht auf ihren Sohn habe sie den Beschuldig- ten aufgefordert, in die Küche zu gehen. Dort habe sie der Beschuldigte gegen den Kochherd gestossen. Anschliessend sei er zu seinem Sohn ins Zimmer ge- gangen und habe ihm gesagt, er solle ihm mitteilen, falls ein anderer Mann ins Haus käme. Bevor er die Wohnung verlassen habe, habe er ihr gesagt, sie werde sehen, was passiere (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 10). Die Privatklägern beschreibt den Beschuldigten als Besitz ergreifend, kontrollie- rend und sehr eifersüchtig (Urk. 6 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies vehe- ment und wirft im Gegenzug der Privatklägerin vor, sehr eifersüchtig zu sein (Urk. 3 S. 3). Allerdings gestand er zunächst ein, dass sich der verbale Streit auch um die Beziehung der Privatklägerin mit einem anderen Mann gedreht habe. Ins- besondere weil er damals gleichzeitig auch erklärte, er glaube an das harmoni- sche Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es durchaus lebens- nah, dass der Beschuldigte wütend wurde, als die Privatklägerin ihn zum Gehen aufforderte, zumal er befürchtete, dass sie Besuch von einem anderen Mann er- wartete. Hierfür spricht auch, dass er seinen Sohn aufforderte, ihn zu informieren, falls ein anderer Mann ins Haus komme, bevor er die Wohnung verliess. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. So betonte sie stets, er habe sie mit der Gabel nicht berührt bzw. verletzt (Urk. 6 S. 3; Urk. 7 S. 4; Prot. I S. 11) und auch durch den Stoss gegen den Kochherd sei sie nicht verletzt wor- den (Urk. 7 S. 4). Auch hat sie während der Hauptverhandlung in Bezug auf die
- 11 - zweite Drohung eingestanden, sich nicht mehr an die genauen Äusserungen zu erinnern (Prot. I S. 10). Wenn es der Privatklägerin – wie dies der Beschuldigte behauptet – sodann lediglich darum gegangen wäre, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen, um ihn in ein schlechtes Licht zu stellen, wären denn auch weit schlimmere Drohungen denkbar, wie beispielsweise eine Todesdrohung. So führ- te die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, der Beschuldigte habe sie bereits früher einmal – bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei – mit dem Tod bedroht und ihr angedroht, ihr den Kopf abzuschneiden und ihr Gesicht kaputt zu machen (Prot. I S. 11). Solche Vorwürfe hat sie im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung jedoch nicht erhoben. Demgegenüber fällt bei der Privatklägerin allerdings auch eine gewisse Tendenz zur Übertreibung auf. So sagte sie in Bezug auf die Stichbewegungen in der Ein- vernahme vom 19. März 2016 aus, der Beschuldigte sei mit der Gabel in der Hand auf sie zugekommen und habe die Zacken gegen sie gerichtet (Urk. 6 S. 2). Auf Nachfrage erklärte sie, er sei mit der Gabel sehr nahe zu ihr getreten und ha- be eine Stichbewegung gegen sie gemacht. Berührt habe er sie mit der Gabel nicht (Urk. 6 S. 3). In der Einvernahme vom 27. April 2016 sagte sie sodann aus, der Beschuldigte habe mit einer Gabel mehrmals Stichbewegungen gegen sie gemacht und sei ihr auch sehr nahe gekommen, verletzt habe er sie aber nicht (Urk. 7 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie schliesslich aus, er habe mit der Gabel auf Brusthöhe zugestochen. Auf Nachfra- ge erklärte sei, die Gabel sei "aufs T-Shirt rein", so dass sie habe zurückweichen müssen. Sie habe aber keine Verletzungen erlitten (Prot. I S. 10 f.). Mithin fällt auf, dass die Privatklägerin diese Geste mit der Gabel von Einvernahme zu Ein- vernahme gravierender schildert. Gleiches gilt in Bezug auf die Tätlichkeit. In der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall schilderte die Privatklägerin le- diglich, der Beschuldigte habe sie weggestossen, wobei sie aber bereits damals aussagte, die Auseinandersetzung habe im Wohnzimmer begonnen, sich dann aber in die Küche verlagert (Urk. 6 S. 2 u. 3). Erst in der Einvernahme vom
27. April 2016 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd ge- schubst (Urk. 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie sodann anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10).
- 12 - 2.7. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass dieser sich praktisch darauf beschränkt habe, sämt- liche Anklagevorwürfe kategorisch abzustreiten und die Privatklägerin als Lügne- rin zu bezeichnen. Er habe häufig ausweichende Antworten gegeben und seine Schilderungen seien teilweise widersprüchlich gewesen (Urk. 37 S. 16 f.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte nicht bloss sämtliche Vorwürfe kategorisch abstreitet, sondern jeweils mit einem Gegenangriff auf die Privatklägerin kontert. Angespro- chen auf die bei der Polizei rapportierten Vorfälle aus dem Jahr 2013 und 2014 sagte der Beschuldigte, es handle sich um eine falsche Anschuldigung seiner Frau bzw. sei es richtig, dass die Polizei wegen eines verbalen Streits gekommen sei, wobei seine Frau damals alkoholisiert gewesen sei (Urk. 3 S. 3). Er sei nicht eifersüchtig, seine Ehefrau hingegen sehr. Sie habe sogar kontrolliert, ob er tat- sächlich bei der Arbeit sei. Er führe kein Doppelleben, aber seine Ehefrau schon (Urk. 3 S. 2 f.; Prot. I S. 17). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ant- wortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin gegen den Herd gestossen habe, das habe er nie getan, hingegen sei die Privatklägerin diejenige, die ihn körperlich angreife (Prot. I S. 22). Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte kein gutes Haar an der Privatklägerin lässt. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten hat er den Sohn zur Mutter zurück- gebracht. Die Streitereien seien ausgebrochen, weil er der Privatklägerin erzählt habe, dass eine Person für C._____ gebetet habe. Sie habe ihn ausgelacht und als Idioten bezeichnet. In der Folge sei er sofort weggegangen. Er habe sich freundlich verabschiedet und seinen Sohn zum Abschied geküsst. Seinem Sohn habe er lediglich gesagt, dass dieser seine Mutter darum bitten solle, wenn er mit ihm sprechen wolle. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Polizei infor- mierte, wenn es sich so abgespielt hätte, antwortete der Beschuldigte, er glaube, sie wolle etwas vor ihm verstecken (Urk. 3 S. 4 f.; Prot. I S. 20). Immerhin – und im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – gestand auch der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall auf entsprechende Frage ein, es habe einen verbalen Streit gegeben, weil er der Privatklägerin vor- geworfen habe, dass sie eine Beziehung zu einem anderen Mann pflegen würde (Urk. 3 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten
- 13 - Einvernahme auch aussagte, er glaube an ein harmonisches Weiterbestehen der Beziehung (Urk. 3 S. 5), erscheint es wenig glaubhaft und lebensfremd, dass er nach der Diskussion mit der Privatklägerin über deren allfällige neue Beziehung völlig ruhig blieb, sich freundlich verabschiedete und die Wohnung sofort verliess. Demgegenüber ist zugunsten des Beschuldigten aber auch zu berücksichtigen, dass er als Auslöser für den Streit konstant schilderte, er habe der Privatklägerin erzählt, dass eine fremde Person für den kranken Sohn C._____ gebetet habe, worauf ein Streit über die Religion entfacht sei (Urk. 3 S. 4; Prot. I S. 19 f. und Urk. 52 S. 9 u. 11). Der vom Beschuldigten genannte Auslöser für den Streit wirkt aufgrund seiner Originalität überdies tatsächlich erlebt und nicht konstruiert. Wi- dersprüchlich sind hingegen seine Ausführungen in Bezug auf den Ablauf der Ge- schehnisse, wo er zunächst aussagte, er habe die Wohnung sofort verlassen, als die Privatklägerin mit den absurden Streitereien angefangen habe (Urk. 3 S. 4), während er anlässlich der Hauptverhandlung schilderte, wie er mit der Privatklä- gerin zunächst über Gott diskutierte, bis diese begonnen habe, ihn zu beschimp- fen und aus der Wohnung zu vertreiben, woraufhin er in die Küche gegangen sei. Bevor er gegangen sei, habe er ihr gesagt, er werde schauen, dass er seine Rechte bei der Justiz wahrnehmen könne und C._____ gesagt, er könne jederzeit das Telefon der Privatklägerin benutzen, wenn er ihn sprechen wolle (Prot. I S. 20; vgl. Urk. 37 S. 16 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er die Diskussion über die Religion als Auslöser der Streitigkeiten und führte aus, er habe daraufhin der Privatklägerin erklärt, dass sie ihr Leben mit ihrem Freund gestalten könne, wie sie es wolle, aber er sein Leben auch so führen könne, wie er es wolle. Daraufhin habe er ihr gesagt, er wolle keine Diskussionen und sei ge- gangen, nachdem er sich von seinem Sohn verabschiedet habe und ihm gesagt habe, dass er ihn jederzeit mit dem Telefon der Privatklägerin anrufen könne. Die Auseinandersetzung habe maximal 15 Minuten gedauert (Urk. 52 S. 9 f.). Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten und mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 7) auch zu berücksichtigen, dass diese Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten teilweise auch auf Verständnisprobleme zurückzu- führen sind. So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der ersten
- 14 - Einvernahme vom 20. März 2016, er habe auf seinem Handy Fotografien von der Privatklägerin mit einem anderen Mann. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die Fotos auf seinem Handy auf ihrem WhatsApp entdeckt und für sich kopiert. Auf die erneute Nachfrage, ob er das Handy der Privatklägerin kontrolliert habe, er- klärte er, er habe es auf ihrem Telefon gesehen (Urk. 3 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte hierzu befragt sodann nachvollziehbar aus, er habe die Fotografie entdeckt, als sie auf WhatsApp-Account ein neues Profilfoto veröffentlicht habe. Es sei nicht richtig, dass er diese auf dem Handy der Privatklägerin entdeckt habe (Urk. 52 S. 12). Mithin hat der Beschuldigte wohl das WhatsApp-Profilbild der Privatklägerin fotografiert, weshalb sich die Fotografien auf seinem Telefon befanden. Daraus lässt sich folglich nicht ableiten, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin kontrollierte. Überdies kann entgegen der Vorinstanz auch nicht gesagt werden, der Beschul- digte bezichtige die Privatklägerin zu Unrecht, ihm gegenüber den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben zu haben (Urk. 37 S. 17). Zwar hat die Privatklägerin den Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 13/2) der sexuellen Nötigung bezichtigt, jedoch wurde dem Be- schuldigten in der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vorgehalten, er sei am 20. März 2013 der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin be- schuldigt worden (Urk. 3 S. 3). Dementsprechend kann nicht gesagt werden, die- ser Gegenangriff des Beschuldigten sei unglaubhaft, zumal für einen Laien der Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung – ins- besondere, da ihm vorgeworfen wurde, die Privatklägerin beim zunächst ein- vernehmlichen Sex gegen ihr Einverständnis von hinten penetriert zu haben, nachdem sie ihn zum Aufhören aufgefordert habe – auch nicht ohne Weiteres verständlich ist. 2.8. Zusammenfassend ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin sowie des Beschuldigten erstellt, dass es in der Wohnung der Privat- klägerin zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam. Weil der Beklagte während dieser Auseinandersetzung am Kuchen essen war, gestikulierte er während des Sprechens mit der Gabel, welche er in der Hand
- 15 - hielt. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben und mangels anderer Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gabel bereits in der Hand hatte und diese nicht gleichsam als Waffe zur Hand genommen und einge- setzt hätte. Da nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, ist sodann mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 7) davon auszugehen, dass es sich dabei – wie dies der Beschuldigte erklärte (Urk. 52 S. 10) – um eine Kuchengabel handelte, zumal sich in den Akten keinerlei Beweise für etwas Ge- genteiliges finden. Schliesslich kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Be- schuldigte mit der Gabel tatsächlich Stichbewegungen ausführte oder die Privat- klägerin diese Bewegungen mit der Gabel im Eifer des Gefechts als solche inter- pretierte. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter einzugehen (Ziff. III.1.1.3.). In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt, nämlich die ausgesprochenen Drohungen, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die pauschalen Bestreitungen und widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten die diesbezüglich in sich stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb auf die glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist (Urk. 37 S. 17 f.). Demgemäss ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Verlauf der verbalen Aus- einandersetzung mit einer Kuchengabel herumfuchtelte und der Privatklägerin sagte, sie werde noch sehen, was passiere und sie werde bereuen, dass sie ihn verlassen habe, sowie dass er sie fertig machen werde. Demgegenüber sind der Anklagevorwurf in Bezug auf die Tätlichkeiten wie auch die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin sehr vage. Zunächst sagte die Privatklägerin lediglich aus, der Beschuldigte habe sie weggestossen (Einver- nahme vom 19. März 2016, Urk. 6 S. 2). Erst in der Einvernahme vom 27. April 2016 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie gegen den Kochherd geschubst (Urk 7 S. 4). Diese Aussage bestätigte sie zwar auch anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 10), allerdings finden sich hierzu überhaupt keine Details, wie beispielsweise mit welcher Intensität sie gestossen wurde, ob sie der Stoss überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, mit welcher Körperstelle sie gegen den Herd gefallen ist oder ob sie gar blaue Flecken oder Schmerzen
- 16 - davon getragen hat. Ebenfalls ist fraglich, weshalb sie den Stoss bzw. das Schubsen gegen den Kochherd bei der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnte. Wäre dieser von einer gewissen Intensität gewesen, wäre er ihr wohl auch entsprechend in Erinnerung geblieben und bereits in jenem Zeitpunkt so von ihr geschildert worden. Mithin verbleiben gewisse Zweifel, ob sie der Beschuldigte bloss geschubst oder tatsächlich gegen den Kochherd ge- schubst hat, weshalb wiederum nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem blossen Schubsen auszugehen ist. Schliesslich hält die Anklageschrift fest, die Privatklägerin sei durch die Äusse- rungen des Beschuldigten sowie die angedeuteten Stichbewegungen mit der Ga- bel stark verängstigt gewesen (Urk. 14 S. 2). Die Privatklägerin sagte diesbezüg- lich lediglich aus, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen (Urk. 6 S. 2). Aller- dings schilderte die Privatklägerin auch frühere weit schlimmere Drohungen durch den Beschuldigten (Andeutung mit dem Küchenmesser, Drohung sie umzubrin- gen), wobei sie auf die Frage, weshalb sie sich damals nicht an die Polizei ge- wandt habe, antwortete, sie habe sich so an seine Art gewöhnt. In der nächsten Einvernahme antwortete sie auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, zwar mit "Ja" (Urk. 7 S. 4), es finden sich aber keine Ausführungen, weshalb sie diesmal im Gegensatz zu den – von ihr erwähnten – früheren Vorfällen Angst hatte bzw. wovor sie Angst hatte. Andererseits suchte die Privatklägerin nach dem Vorfall zuerst bei einer Freundin und danach bei der Polizei um Hilfe, was zeigt, dass sie zweifellos verängstigt war. Somit kann es als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt war, wobei al- lerdings offen bleiben muss, wie schwer diese Verängstigung war. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
- 17 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Die Verteidigung bringt vor, nur eine schwere Drohung sei strafbar, was anhand von objektiven Kriterien zu messen sei. Obwohl die Vorinstanz selber ausführe, das Angedrohte sei wenig spezifisch und eher pauschal, gehe sie ohne Weiteres davon aus, die Drohung sei schwer gewesen, wobei unklar bleibe, worin die Schwere der Drohung lag. Überdies müsse die Drohung geeignet sein, die Ehefrau in Angst und Schrecken zu versetzen. Ein Klima der Angst, welches durch den Beschuldigten bereits während der Beziehung geschaffen worden sei, sei durch das Beweisergebnis nicht erstellt. Die Privatklägerin führe denn auch als Begründung dafür, dass sie "es natürlich mit der Angst zu tun" bekommen habe, an, dass der Onkel des Beschuldigten bereits zwei Frauen umgebracht habe, was derart übertrieben sei, dass nicht einmal der einvernehmende Polizist weiter da- rauf eingegangen sei. Auch habe die Privatklägerin erklärt, der Beschuldigte sei nie zimperlich mit ihr umgegangen, sie habe sich aber so an seine Art gewöhnt, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass sie die Drohung ernst genommen habe. Überdies sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn nach einem Ehestreit Freunde angerufen würden (Urk. 53 S. 9 ff.). 1.1.2. Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Tathandlung besteht in der Andro- hung eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Drohenden abhängig hinge- stellt wird (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nachfolgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 180 N 12 f.). Das angedrohte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so zum Beispiel durch Wort, Schrift oder konkludente Handlung. Eine verbale Dro- hung ist nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung zu beurteilen, son- dern es kommt darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99
- 18 - IV 212 E. 1a; Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 5). Dabei ist grundsätzlich ein ob- jektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). Zwar verlangt der Tatbestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürfti- gen Opfern – wie Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31) 1.1.3. Gemäss der Anklageschrift sagte der Beschuldigte der Privatklägerin, sie werde noch sehen, was passiere, dass sie bereuen werde, ihn verlassen zu ha- ben, und dass er sie "fertigmachen" werde, wobei er gleichzeitig mit der Gabel angedeutete Stichbewegungen gegen die Privatklägerin machte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Drohungen sehr vage sind, zumal der Beschuldigte nicht explizit ein bestimmtes Übel in Aussicht stellt. Nachdem insbesondere auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber bereits während der Beziehung gewalttätig war – das entsprechende Strafverfahren wurde einge- stellt – kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin die Aussagen nur so verstehen konnte, dass der Beschuldigte ihr gegenüber erneut gewalttätig werde würde. Mithin sind diese Drohungen für sich allein eher nicht geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist. Selbst die Untermauerung dieser Äusserungen durch allfällige Stichbewegungen mit der Kuchengabel lässt diese nicht bedrohlicher erscheinen, insbesondere da eine Kuchengabel im Gegensatz zu einem Messer nicht als gefährlicher oder ein- schüchternder Gegenstand zu qualifizieren ist.
- 19 - Sodann ist auch fraglich, ob die Privatklägerin durch diese Drohungen überhaupt im erforderlichen Ausmass in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Die Privat- klägerin erklärte zunächst lediglich, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen, weil sein Onkel bereits zwei Frauen ermordet habe und der Beschuldigte ihrer Meinung nach dieselben Charakterzüge wie sein Onkel aufweise (Urk. 6 S. 2). Mithin begründete sie ihre Angst vor dem Beschuldigten nicht allein mit den ihm vorliegend vorgeworfenen Drohungen, sondern mit dessen in Brasilien lebenden Onkel. Überdies führte sie auch aus, dass der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt und sich deshalb nie an die Polizei gewandt (Urk. 6 S. 3). In der zweiten Einvernahme beantwortete sie die Frage, ob sie Angst hatte, schliesslich mit einem blossen "Ja", ohne näher auszuführen, wo vor sie Angst hatte oder wie sich diese Angst auswirkte (Urk. 7 S. 4). Somit ist aufgrund der ge- schilderten Umstände fraglich, ob die Beschuldigte wirklich derart in Angst oder Schrecken versetzt wurde, dass sie in ihrem Sicherheitsgefühl tatsächlich massiv erschüttert war. Hierfür spricht andererseits, dass sie erklärte, sie denke, heute habe nicht viel gefehlt, bis es eskaliert wäre, davon sei sie überzeugt (Urk. 6 S. 4). Auch dass sie nach diesen Drohungen die Polizei um Hilfe rief, spricht dafür, dass sie verängstigt und in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert war. Unklar geblieben ist auch vor was genau die Privatklägerin sich gefürchtet hätte. Eine konkrete Tathandlung hat der Beschuldigte mit den inkriminierten Äusserungen nicht in den Raum gestellt. Die Äusserungen können durchaus – mit der Verteidigung – auch im Rahmen der hängigen Zivilstreitigkeiten der Parteien gesehen werden. Letzt- lich kann aber offen bleiben, ob der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – dem Beschuldigten ohnehin kein Drohungsvorsatz nachgewiesen werden kann. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht bringt die Verteidigung vor, wenn die Vorinstanz nicht von einer objektiv schweren Drohung ausgehe, habe sie ein allgemeines Klima der Angst während der Beziehung aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Beschuldigte um die inferiore Position seiner Frau gewusst habe, was aus der
- 20 - Urteilsbegründung nicht hervorgehe. Auch stelle sich die Frage nach dem Motiv, wenn der Beschuldigte bisexuell sei und in der Schwulenszene verkehre, wie sei- ne Frau dies ausführe. Dementsprechend sei eine Inkaufnahme nicht begründet (Urk. 53 S. 11). 1.2.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). 1.2.3. Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. III.1.1.3.), so stellt sich mit der Verteidi- gung in der Tat die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin war der Beschuldigte ihr gegenüber immer laut (Urk. 6 S. 2). Er sei nie zimperlich mit ihr umgegangen. Sie habe sich an seine Art gewöhnt (Urk. 6 S. 3). Mithin ist davon auszugehen, dass der Umgangston zwischen den Parteien während der Beziehung eher rau und nicht besonders rücksichtsvoll war und solche Äusserungen zum Alltag gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementspre- chend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Pri- vatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausfüh- rungen der Privatklägerin – bereits früher deutlich schlimmere Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumin- dest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetz- ten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in seiner gewohnten Diskussionsmanier Gehör verschaffen wollte. Mithin ist der sub- jektive Tatbestand nicht erfüllt. 1.3. Fazit Zusammengefasst ist bereits fraglich, ob der objektive Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist, weil einerseits die vom Beschuldigten getätigten Äusserun- gen die hohen Anforderungen an die Schwere einer Drohung kaum erfüllen und
- 21 - andererseits auch nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Privatklägerin durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Schliesslich kann dem Be- schuldigten aber ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass er eine Verängsti- gung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen hatte, weshalb er vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen ist.
2. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 2.1. In Bezug auf die Tätlichkeit rügt die Verteidigung, die Vorinstanz begnüge sich mit dem Hinweis, die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und sei zutreffend. Allerdings verliere sie kein Wort zum Vorhandensein der Sachverhaltselemente. Die Aussagen der Pri- vatklägerin in Bezug auf die Tätlichkeit seien so vage, dass der Beschuldigte nicht einmal richtig dazu habe Stellung nehmen können (Urk. 53 S. 12). 2.2. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Strafwürdig sind aber nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, sondern erst die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkungen auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 126 N 1). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzel- fall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. So ist eine Tätlich- keit beispielsweise anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit Händen und Ellbogen geführten Stössen, nicht aber bei harmlosen Schubse, wie sie namentlich im Gedränge vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2 a/cc). 2.3. Vorliegend ist einzig erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin weg- schubste. Wie heftig dieses Schubsen war, dass er sie gegen den Kochherd ge- schubst hätte, wie dieser Stoss ausgeführt wurde oder ob dieser Stoss die Privat- klägerin überhaupt aus dem Gleichgewicht brachte, ist nicht erstellt. Wenn der
- 22 - Beschuldigte die Privatklägerin aber bloss wegschubste, ohne dass diese mindes- tens aus dem Gleichgewicht gebracht wurde, so ist das vergleichbar mit einem harmlosen Schubsen, welches das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass nicht überschreitet, weshalb bereits der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810). 2.2. Der Beschuldigte ist seit dem 21. Februar 2017 erbeten anwaltlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Dieser bezifferte seine Aufwendungen
- 23 - für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 3'878.28 (Urk. 56). Diese Aufwen- dungen wie auch die Barauslagen sind ausgewiesen und angemessen. Ange- sichts der Dauer der Berufungsverhandlung sowie der notwendigen Zeit für die Urteilsbesprechung ist dem Beschuldigten daher eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 1'200.–, weil er zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht habe sowie zwei Einvernahmen, eine Hauptverhandlung und eine Berufungsverhandlung habe über sich ergehen las- sen müssen, womit er in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wor- den sei. In Anlehnung an die Praxis bei Überhaft sei ihm für die beiden Hafttage, die Einvernahme- und Verhandlungstage je Fr. 200.– zuzusprechen (Urk. 53 S. 13). 3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Ge- nugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren be- sonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, insbesonde- re bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf rich- terlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesge- richt geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag eine angemessene Entschädigung darstellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung ei- nes tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. (vgl. Wehrenberg/ Frank, in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 28-30; vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundes- gerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1.).
- 24 - 3.3. Der Beschuldigte befand sich vorliegend zwei Tage in Untersuchungshaft. Er macht nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden, sondern beantragt die gemäss Praxis des Bundesgerichts übliche Ent- schädigung von Fr. 200.– pro Tag. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die beiden ungerechtfertigten Tage in Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demgegenüber stellen die beiden Einvernahme sowie die beiden Verhandlungen keinen besonders schwerwiegen- den Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dar, zumal der Beschuldigte auch keine Gründe hierfür nennt, weshalb eine Genugtuung für die Teilnahme an den Einvernahmen sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung ausser Betracht fällt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
21. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. - 5. (…)
6. Auf die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'200.00 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (…)
- 25 -
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − der Privatklägerin B._____ (auf Verlangen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 26 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle häusliche Gewalt (betr. Kontakt- und Rayonverbot vom 21. Juli 2016).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch