Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass der Be- schuldigte hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhaltes im Laufe der Unter- suchung und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom
15. Dezember 2015 weitestgehend geständig war (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hin- weis auf Urk. 12/11), dabei insbesondere nicht nur die Tatsache anerkannte, mit Messern auf seine beiden Eltern eingestochen zu haben, sondern auch das dar- aus resultierte in der Anklageschrift beschriebene Verletzungsbild, wobei er die objektiven Folgen des Gebrauchs der Messer nicht in Abrede stellte (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hinweis auf die Urk. 12/1 Antworten 10-12 und Urk. 12/11 Antworten 43 f.). 1.2. Zutreffend ist sodann, dass sich der Beschuldigte vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht berief und – unter Verweis auf seine bisherigen Ein- vernahmen und das Plädoyer der Verteidigung (vgl. Urk. 103 unter Hinweis auf Prot. I S. 31 ff.) – jegliche Aussagen zur Sache verweigerte und pauschal erklärte, den Tatablauf, wie in der Anklage umschrieben, nicht zu anerkennen (Prot. I. S. 32 f.). Ebenso zutreffend ist schliesslich, dass der Beschuldigte den inneren Anklagesachverhalt, insbesondere den Tötungsvorsatz, in sämtlichen Befra- gungen in Abrede stellte und wiederholt geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hinweis auf Urk. 12/11 Antworten 44 f. und Urk. 28/12 S. 3 f. = Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht). 1.3. An der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschuldigte bezüglich des äusseren Sachverhalts geständig (Urk. 123 S. 18). Er erklärte zudem im Wesent- lichen, es habe sich um eine unüberlegte Reaktion gehandelt, der Vater habe ihn am Nacken gepackt, worauf er wegen des zuvor erlebten Vorfalls mit dem Tür- steher in Todesangst geraten sei (Urk. 123 S. 17, 19).
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2. Aktenlage / vorhandene Beweismittel 2.1. Es steht fest, dass die Tat abgesehen vom Beschuldigten und dessen ver- storbenen Eltern von keiner weiteren Person beobachtet wurde, so dass die Aus- sagen des Beschuldigten im Mittelpunkt stehen (vgl. Urk. 12/1-11, Urk. 28/12, Prot. I S. 12 f. und Urk. 123 S. 17 ff.). Im Rahmen der Untersuchung wurden auch diverse weitere Personen befragt (vgl. Urk. 14/1-29), die zum eigentlichen Tat- geschehen zwar keine Angaben machen konnten, deren Aussagen mit Bezug auf die Familienverhältnisse oder die Persönlichkeit des Beschuldigten dennoch ge- wisse Anhaltspunkte oder Indizien liefern können (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 16). 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Einzelnen die bei den Verfahren- sakten liegenden Berichte und Gutachten aufgezählt, welche im Zusammenhang mit den am Tatort und am Beschuldigten vorgenommenen Spurensicherungen stehen und die einerseits die körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten sowie die andererseits an den Leichen durchgeführten Untersuchungen, insbe- sondere die Feststellungen der von den Verstorbenen aufgewiesenen Verletzun- gen, betreffen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 16 Ziff. 2.2 unter Hinweis auf die entsprechenden Akten). 2.3. Weiter hat die Vorinstanz auf die Aktenunterlagen betreffend die psychiat- rischen Begutachtungen des Beschuldigten (vgl. insbesondere Urk. 29/1 und 29/16) hingewiesen sowie auf den Bericht der Klinik Hirslanden vom 11. Oktober 2014, der aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten in derselben unmittelbar nach der Tat erstellt wurde (vgl. Urk. 18/2), und auf die Berichte zu den insgesamt drei Aufenthalten des Beschuldigten in der PUK Zürich (erster Aufenthalt vom
18. November 2013 bis 17. Dezember 2013 = Sammel-Urk. 19/10; zweiter Auf- enthalt vom 27. Juni 2014 bis 6. September 2014 = Sammel-Urk. 19/11; dritter Aufenthalt [unmittelbar nach der Tat] vom 11. Oktober 2014 bis 13. Oktober 2014 = Sammel-Urk. 19/12).
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3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen zu verweisen ist (vgl. Urk. 103 S. 17 ff. Ziff. 3.1 bis 3.3). 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte – was den äusseren Hergang des angeklagten Sachverhalts betrifft – während der Untersu- chung weitestgehend geständig zeigte; er namentlich den ihm vorgehaltenen äusseren Tatablauf in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft an- erkannte (vgl. Urk. 12/11 S. 8 f. Antworten 43 f.; vgl. auch Urk. 12/1 S. 2 f. Antwor- ten 10 - 12 und Urk. 28/12 S. 3), was sich mit dem objektiven Befund der Unter- suchung deckt. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass über das detail- lierte Verletzungsbild insbesondere die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRMZ) vom 5. Dezember 2014 zu den Todesfällen (Urk. 17/6, Urk. 17/14, vgl. auch Urk. 15/10 S. 36 ff.) im Recht liegen, wonach sowohl †H._____ wie auch †I._____ an durch fremde Hand beigebrachten Stichverletzungen gestorben seien (Urk. 17/6 S. 14, Urk. 17/14 S. 14). Die Tatsache, dass der erste und der zweite DNA-Kurzbericht des FOR ZH vom 27. Oktober 2014 bzw. vom 5. November 2014 (Urk. 15/4 und Urk. 15/6) verschiedene Übereinstimmungen von Blutspuren am Tatort und an den Tatmessern mit dem DNA-Profil des Beschuldigten auflis- ten, belegt ohnehin, dass der Beschuldigte unmittelbar in das Tatgeschehen in- volviert war, was im Übrigen auch durch die diesbezüglichen mehrfachen Zuga- ben des Beschuldigten in sämtlichen Einvernahmen in der Untersuchung Bestäti- gung fand. Die Vorinstanz hielt zudem richtig fest, dass selbst die Verteidigung den in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Tathergang nicht in Frage stellte, zumal auch sie – auch wenn sie die Schuldfähigkeit des Beschuldigten generell bestreitet und (in Bezug auf die Tötung von †H._____) Notwehrexzess bzw. Putativnotwehrexzess geltend macht – davon ausgeht, dass der Beschuldig- te mit verschiedenen Messern mehrfach auf †H._____ und †I._____ eingesto- chen, Ersterem ca. 17 und Letzteren ca. 40 Stich- und Schnittverletzungen zuge- fügt und beide dadurch getötet hat (vgl. Urk. 103 S. 20 f. unter Hinweis auf
- 16 - Urk. 85 Rz. 6 ff., vgl. auch Urk. 122 S. 16). Damit kann der in der Anklageschrift umschriebene äussere Sachverhalt grundsätzlich als erstellt betrachtet werden. 3.3. In subjektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste – in Abrede, seine Eltern vorsätzlich, d.h. wissentlich und wil- lentlich, getötet zu haben (vgl. Urk. 103 S. 20 unter Hinweis auf z.B. Urk. 12/3 Antworten 305 ff. und Urk. 12/11 Antworten 44 f.), was er auch im Berufungsver- fahren tut (vgl. Urk. 123 S. 17). Damit bestreitet er den inneren Anklagesachver- halt. Die Verteidigung bestritt demgegenüber nur (aber immerhin) den direkten Vorsatz des Beschuldigten (Urk. 85 Rz. 31), ging im Übrigen aber von einer vor- sätzlichen Tatbegehung – wenngleich mit einer allenfalls irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation – aus. Auch im Berufungsverfahren blieb die Verteidigung bei ihrem Standpunkt (vgl. Urk. 122 u.a. S. 48 Ziff. 70 am Ende). 3.4. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass das was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes gehört, also Tatfrage ist (vgl. Urk. 103 S. 20). Korrekt ist sodann, dass für den Nachweis des Vorsatzes sich das Gericht – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist – regel- mässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58, E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den (Eventual-)Vorsatz be- gründet ist (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 m.w.H.). Da sich insoweit Tat- und Rechts- fragen teilweise überschneiden können, hat der Sachrichter die in diesem Zu- sammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf den (Eventual-)Vorsatz geschlos- sen hat (BGE 133 IV 9, E. 4.1 m.w.H.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte – ge- stützt auf die erstellten Sachverhaltselemente – (direkt) vorsätzlich gehandelt hat, wird – wie dies die Vorinstanz tat – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu- rückzukommen sein. 3.5. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Verteidigung – die hier der Über- sichtlichkeit wegen übernommen werden – korrekt zusammengefasst und festge- halten, dass sie (die Verteidigung) abgesehen vom fraglichen (direkten) Vorsatz
- 17 - des Beschuldigten – anders als die Staatsanwaltschaft – davon ausgeht, dass der Beschuldigte, unmittelbar bevor er nach einem Küchenmesser gegriffen und auf †H._____ sowie anschliessend auf †I._____ eingestochen habe, von Ersterem überraschend angegriffen worden sei; namentlich habe dieser den Beschuldigten plötzlich von hinten gepackt, ihm würgend seinen Arm um den Hals gelegt und ihn zu sich gezogen. Dabei habe der Beschuldigte Schmerzen verspürt und keine Luft mehr bekommen. Aufgrund dieses überraschenden Angriffs sei der Beschul- digte in Todesangst geraten und habe sich panisch zur Wehr gesetzt. Dabei habe sich im Kopf des Beschuldigten ein Vorfall mit einem Türsteher im Zürcher Club "L._____" abgespielt, wobei der Türsteher den Beschuldigten ebenfalls gewürgt habe. Gegen den Angriff seines Vaters habe sich der Beschuldigte nur dadurch zur Wehr zu setzen gewusst, dass er nach einem Messer gegriffen und auf die- sen eingestochen habe. Während sich der Beschuldigte gegen seinen Vater zur Wehr gesetzt habe, sei auch die Mutter in die Küche gestürmt, woraufhin der Be- schuldigte noch mehr in Panik geraten sei und gedacht habe, dass auch seine Mutter ihn angreifen wolle (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 5 ff.). Mit diesem Vorbringen mache die Verteidigung – so die Zusammenfassung der Vorinstanz weiter – in Bezug auf die Tötung von †H._____ Notwehrexzess bzw. Putativnotwehrexzess geltend. Ferner halte die Verteidigung dafür, der Be- schuldigte habe aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus gehandelt und ma- che in diesem Zusammenhang einen schwelenden Familienkonflikt geltend, der sich über Jahre angestaut und mit der Tatausführung entladen habe; namentlich sei der Beschuldigte von seinem Vater jahrelang angeschrien, provoziert, belei- digt, bedroht, erniedrigt und auch immer wieder tätlich angegriffen worden (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 3). Sodann mache die Verteidi- gung geltend, der Beschuldigte sei "in Rage" geraten, habe bei der Tatausführung "nur noch rot" gesehen, habe sich selber nicht mehr stoppen können und habe einen "vollständigen Systemzusammenbruch" erlitten (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 7); der Beschuldigte habe eine vollständige Erinnerungs- lücke hinsichtlich der Zeit zwischen dem ersten Zustechen und dem Ende der Tat (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 9). Schliesslich halte die Vertei- digung dafür, dass sich der Beschuldigte während der Tatausführung in einer flo-
- 18 - rid-wahnhaften Psychose befunden habe, weshalb aufgrund dessen schizophre- nen Erkrankung im Tatzeitpunkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit gege- ben gewesen sei (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 10 ff.). Auch im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung im Wesentlichen dieselben Ar- gumente vor (vgl. Urk. 122). 3.6. Damit bestehen bezüglich des Tatablaufs seitens des Beschuldigten von der Darstellung der Anklagebehörde in der Anklageschrift divergierende Sachver- haltselemente, die nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel vertieft zu erörtern sind. Diese Differenzen betreffen das Vorliegen der vom Beschuldigten behaupteten objektiven Angriffssituation, die – allenfalls irrtümliche – subjektive Vorstellung des Beschuldigten über das Vorliegen eines solchen Angriffs bzw. dessen "Todesangst", die behaupteten Er- innerungslücken hinsichtlich der eigentlichen Tatausführung sowie der geltend gemachte "Kontrollverlust" bzw. das Vorliegen einer florid-wahnhaften Symptoma- tik im Rahmen der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass in diesem Zusammenhang den Aussagen des Beschuldig- ten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (vgl. Urk. 103 S. 22). 3.7. Strategisch-manipulatives Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen 3.7.1. Im Hinblick auf die Analyse der Aussagen des Beschuldigten wies die Vor- instanz auf verschiedene aus den Akten der PUK Zürich sowie aus den zwei er- stellten Gutachten hervorgehenden Einschätzungen durch die Ärzte, mithin durch Sachverständige, sowie auf Aussagen weiterer Personen hin, die eine besonders kritische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten indizieren. Im Folgenden wird exemplarisch auf solche Äusserungen bzw. Einschätzungen hingewiesen. 3.7.2. Konkret wies die Vorinstanz auf den Austrittsbericht der PUK Zürich vom
23. Dezember 2013 hin (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Sammelakten PUK Urk. 19/10), in welchem festgehalten wird, dass sich der Beschuldigte vorder- gründig anzupassen wisse sowie auf die Feststellungen im Konsilium von Dr. M._____ und PD Dr. N._____ vom 13. Dezember 2013 (Forensisch-
- 19 - psychiatrische Abklärung. Empfehlungen im Rahmen einer Entlassung, Sammel- akten PUK unter Urk. 19/12) hin, der Beschuldigte scheine Realitäten zu verken- nen, bagatellisiere Vorfälle und nehme es scheinbar mit der Wahrheit nicht allzu genau. Weiter wird im selben Bericht (Konsilium) festgehalten, es bestehe eine sehr gravierende Diskrepanz zwischen den Schilderungen und sehr angepasst- freundlichem-devoten Verhalten des Beschuldigten gegenüber Ärzten und auf der anderen Seite sein drangsalierendes-attackierendes Verhalten gegenüber Mit- patienten, bei denen er Angst verbreite (Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/12 S. 3 f.). 3.7.3. Weiter wies die Vorinstanz auf die Feststellungen im Gutachten von Frau Dr. med. M._____ vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1) hin, welches im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung vom 27. Juni 2014 bis 6. September 2014 (vgl. Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/11) – also rund eineinhalb Monate vor der Tat – erstellt wurde. Darin – so die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz – werde dem Beschuldigten eine gut erhaltene Selbstkontrolle und Steuerung attes- tiert, soweit er mit offiziellen Personen (Polizei, Ärzte oder der KESB) verkehre. Gegenüber solchen Personen wirke er auf den ersten Blick angepasst, freundlich und devot, wenngleich gegebenenfalls etwas eigenwillig. Gegenüber seiner Mut- ter, mit welcher im Rahmen der Begutachtung eingehende Gespräche stattgefun- den hatten, sowie gegenüber seinen Mitpatienten habe der Beschuldigte in der Vergangenheit demgegenüber ein psychotisches, drangsalierendes bis attackie- rendes Verhalten gezeigt, das bei den Betroffenen Angst ausgelöst habe (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hinweis auf Urk. 29/1 S. 9 ff. und S. 63). 3.7.4. Im psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. med. O._____ vom 31. Juli 2015 (vgl. Urk. 29/16), welches im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens er- stellt wurde, wird sodann festgestellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Ein- vernahmen und gutachterlichen Explorationen häufig darauf hingewiesen habe, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei und dass er klar deklariert habe, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit erreichen zu wollen. Bei diesem Aussageverhalten sei deshalb die strategisch-manipulative
- 20 - Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hin- weis auf Urk. 29/16 S. 64, 88). 3.7.5. Zutreffend ist sodann – was die Vorinstanz weiter festhält –, dass auch P._____, die ehemalige Lebenspartnerin von †H._____, und Q._____, eine Be- kannte des Beschuldigten, über diese strategisch-manipulative Kompetenz des Beschuldigten berichteten. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die diesbezüg- lichen Aussagen dieser Personen fest, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 23 f. unter Hinweis auf Urk. 14/5). 3.7.6. Schliesslich hält auch der Bericht der PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau, über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme des Beschuldigten vom 3. Juni 2016 fest (vgl. Urk. 74), dass die «Authentizität der anscheinenden Verbindlichkeit» des Beschuldigten gegenüber dem Personal als zumindest fraglich erscheine. Weiter werden dem Beschuldigten Tendenzen zur Bagatellisierung der speziellen Krankheits- und Delinquenzanamnese sowie bezüglich des Wirkungszusammenhangs von Cannabiskonsum und psychiatrischer Erkrankung bescheinigt (vgl. Urk. 74 S. 3), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 103 S. 24). 3.7.7. Wie eingangs dargelegt, weisen die oben aufgezeigten Äusserungen, die vorwiegend von Fachpersonen erfolgten, darauf hin, dass eine besonders kri- tische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten angezeigt ist. Wenn die Verteidigung geltend macht, diese Aussagen des Beschuldigten müssten unter Berücksichtigung seiner schweren Vor- und Krankheitsgeschichte angesehen werden und weiter ausführt, er habe die Anzeichen und Auswirkungen seiner Krankheit genauestens erkannt, weswegen es nachvollziehbar sei, dass er bei den Einvernahmen und gutachterlichen Explorationen darauf hinwies (vgl. Urk. 122 S. 8 f.), so bestätigt sie (die Verteidigung) gerade, dass sich der Beschuldigte wie festgehalten geäussert hat. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe klar deklariert, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit er- reichen zu wollen, ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 122 S. 9 f.) – nicht aktenwidrig, sondern stützt sich auf das Gutachten und auf die dort vom Gut- achter festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten ihm gegenüber anlässlich
- 21 - der Explorationsgespräche (vgl. Urk. 29/16 S. 64 und S. 88). Dass diese Aus- führungen des Gutachters jeglicher Grundlage in den Akten entbehren sollen (so Verteidigung in Urk. 122 S. 9 f.), ist daher falsch. 3.8. Zum behaupteten Würgen bzw. zum Angriff des Vaters des Beschuldigten 3.8.1. Die Anklageschrift hält fest, der Vater habe den Beschuldigten, als Letzterer in der Küche vor der Kaffeemaschine gestanden sei, von hinten horizontal an dessen linken Schulter bzw. seinen Arm vorne um den Hals des Beschuldigten gelegt und ihm gesagt, er solle verreisen, er wolle ihn nicht mehr sehen, wenn er nach draussen gehe, würden er (H._____) und I._____ ihn nicht mehr hineinlas- sen (vgl. Anklage S. 2). 3.8.2. Die Verteidigung macht geltend – was die Vorinstanz korrekt zusammen- fasste –, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat von seinem Vater von hin- ten gepackt worden sei und dass dieser dem Beschuldigten seinen Arm würgend um den Hals gelegt habe, wobei Letzterer heftige Schmerzen verspürt und keine Luft mehr bekommen habe; aufgrund dieses überraschenden Angriffs sei der Be- schuldigte in Todesangst geraten und habe sich panisch zur Wehr gesetzt. Dabei habe sich im Kopf des Beschuldigten ein Vorfall mit einem Türsteher im Zürcher Nachtclub "L._____" abgespielt, wobei der Türsteher den Beschuldigten ebenfalls gewürgt habe (vgl. Urk. 103 S. 26 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 122 S. 14 f.). 3.8.3. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 23. August 2014 im Spital Zollikerberg vorsprach und dort davon berichtete, am Vortag, mithin am 22. Au- gust 2014, abends an der …strasse vor dem Club L._____ von einem Türsteher gewürgt worden zu sein. Im Rahmen der erfolgten ärztlichen Untersuchung konn- te der Beschuldigte nach Ausschluss einer ossären Läsion und unauffälliger neu- rologischer Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand wieder in die PUK entlas- sen werden, wobei ihm eine Verordnung für die Physiotherapie bei persistieren- den Nackenschmerzen ausgehändigt und ein dreimal täglich einzunehmendes Schmerzmittel (Irfen 600 mg) verschrieben wurde (vgl. ambulanter Bericht Spital
- 22 - Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Der Beschul- digte berichtete bei einer notfallmässigen Zuweisung via Sanität durch die PUK beim Spital Zollikerberg am 29. August 2014 u.a. erneut, seit eines Würgetraumas vor ca. 1 Woche Schmerzen im Bereiche des Sternum-Rippenüberganges und am Thorax posterolateral linksseitig sowie im Bereich der HWS paravertebral zu verspüren (vgl. ambulanter Bericht bzw. Austrittsbericht Spital Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Die neue Untersuchung, insbe- sondere die neuen Thorax-Röntgenbilder ergaben einen Normalbefund und kei- nen Anhalt für Rippenfrakturen oder Infiltrate. Dem Beschuldigten wurde wiede- rum ein Schmerzmittel (Novalgin 20 Tropfen bis max 4 tgl.) verschrieben. Über das medizinische Ergebnis der Untersuchung wusste der Beschuldigte Bescheid (Urk. 12 S. 3 Antwort 25). Gestützt darauf ist vorliegend nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschuldigte am 22. August 2014 Opfer eines solchen Würgevorfalls geworden war, zumal auch dem Bericht der PUK vom 4. Mai 2017 entnommen werden kann, dass der Beschuldigte deswegen intensiv (physio- und psychothe- rapeutisch) behandelt wurde (vgl. Urk. 117 S. 2). 3.8.4. Was nun die Aussagen des Beschuldigten zum behaupteten Angriff des Vaters in den diversen Einvernahmen betrifft, so fasste die Vorinstanz diese kor- rekt zusammen (Hafteinvernahme vom 13. Oktober 2014: Urk. 12/1; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Oktober 2014: Urk. 28/12; Einver- nahme vom 29. Oktober 2014: Urk. 12/3; Einvernahme vom 28. Januar 2015: Urk. 12/6; Einvernahme vom 14. April 2015: Urk. 12/8 und Einvernahme vom 15. De- zember 2015: Urk. 12/11), worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 27 – 30). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Aussagen des Beschuldigten zum (angeblichen) Würge- angriff des Vaters wirkten inkonsistent und nicht erlebnisbasiert bzw. nicht erleb- nisecht. Von einem eigentlichen "Würgen" habe der Beschuldigte lediglich einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204). Davon, dass er dabei keine Luft mehr bekommen habe, habe er ebenfalls nur einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015, und zudem erst auf Frage hin; dabei habe er jedoch angefügt, dass dies bloss "möglich" sei (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis
- 23 - auf Urk. 12/8 Antwort 31). Zudem sei eine steigernde und dramatisierende Ent- wicklung in den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu erkennen, was gegen deren Glaubhaftigkeit und für eine prozessstrategisch manipulierte Aus- sage spreche. In der tatnächsten Einvernahme vom 13. Oktober 2014 habe der Beschuldigte zwar geltend gemacht, er sei "von hinten angegriffen worden" und habe "aus Notwehr" gehandelt (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 11) – bei Letzterem handle es sich eher um eine rechtliche Würdigung als um eine Tatsachenaussage –, auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin habe er aber präzisierend ausgeführt, dass der Vater ihn von hinten mit den Händen an seinem Leibchen festgehalten habe (vgl. Urk. 103 S. 30 f. unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 151). Weder ein "Würgen" noch ein "den Arm um den Hals legen" habe der Beschuldigte in dieser Einvernahme erwähnt. In der nachfolgenden Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 15. Oktober 2014 habe der Beschuldigte ebenfalls geltend gemacht, "aus Notwehr" gehandelt zu haben; nunmehr habe er jedoch neu das Sachverhaltselement hinzugefügt, der Vater ha- be ihn "um den Hals gehalten" (vgl. Urk. 103 S. 31 untere Hinweis auf Urk. 28/12 S. 3 f.). Bereits aus der Wortwahl (um den Hals "halten") müsse folgen, dass der geschilderte Vorfall von einem eigentlichen "Würgen" weit entfernt sei. Von einem solchen "Würgen" habe der Beschuldigte erst in der dritten Einvernahme vom
29. Oktober 2014 gesprochen (vgl. Urk. 103 S. 31 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204), mithin erst zweieinhalb Wochen nach der Tat. Diesen Schlussfolge- rungen der Vorinstanz ist vorbehaltlos zuzustimmen. 3.8.5. Zweifel an der im Laufe der Untersuchung stetig aggravierten Darstellung des Beschuldigten lassen sich weiter daraus ableiten, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12/3) bei der Schilderung, von seinem Vater am Hals gepackt worden zu sein (vgl. S. 20 Antwort 179, vgl. auch S. 22 Antwort 203) von sich aus ergänzte, er wisse nicht mehr genau wie (vgl. S. 22 Antwort 203), um erst danach nachzuschieben, gewürgt worden zu sein (S. 23 Antwort 204). Wenn der Beschuldigte am 29. Oktober 2014 aber erklärte, nicht mehr genau zu wissen, wie er von seinem Vater am Hals gepackt wurde, so erstaunt es doch in hohem Masse, dass er beinahe 6 Monate später, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015 in der Lage war, mehrmals zu zeigen, wie
- 24 - sein Vater ihn von hinten gepackt haben soll (vgl. Protokollnotiz in Urk. 12/8 S. 4: «Der Beschuldigte greift mit seinem rechten Arm horizontal zu seiner linken Schulter.»). Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang konzedierte, nicht die schmerzhafte «Umarmung» bzw. die «Umklam- merung» bzw. das «Reissen» (vgl. Urk. 12/8 S. 4 f. Antwort 30) habe für ihn eine lebensbedrohende Massnahme dargestellt, sondern die Erinnerung an seinen wenigen Wochen zuvor erlebten Vorfall mit dem Türsteher und die bestehenden und darauf zurückführenden Schmerzen (vgl. Urk. 12/8 S, 5 Antwort 32, vgl. auch S. 4 Antwort 23, S. 18 Antworten 158 - 160). Ähnlich hatte sich der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 28. Januar 2015 geäussert (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308), wo er ausgeführt hatte, nachdem der Vater ihn von hinten gepackt habe – in einer früheren Einvernahme hatte er wie gezeigt angegeben, nicht mehr zu wissen, wie er gepackt wurde (vgl. Urk. 12/3 S. 22 Antwort 203) –, sei ihm das ganze Trauma vom Würgegriff beim Vorfall in der Bar wieder hochgekommen, wobei auch in Zusammenhang mit dieser Schilderung ein ausdrückliches Würgen seitens des Vaters unerwähnt blieb (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308). Schliess- lich erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, sein Vater habe ihn von hinten am Nacken gepackt, und ergänzte auf Hinweis auf seine früheren Aussagen, dieser habe ihn von vorne am Leibchen nach hinten gezogen mit dem Unterarm gegen den Hals (Urk. 123 S. 19 f.). Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei um zwei sehr unterschiedliche Schilderungen in der selben Einver- nahme handelt, war von einem Würgen also wiederum nicht konkret die Rede. Auch die späteren Schilderungen des Beschuldigten lassen daher ein eigentliches Würgen durch den Vater als höchst zweifelhaft erscheinen. 3.8.6. Angesichts der Tatsache, dass mit zunehmendem Zeitablauf normaler- weise die Erinnerungsleistung nicht zu-, sondern abnimmt, lässt sich plausibel nicht erklären, weshalb der Beschuldigte den später geltend gemachten (Wür- ge)Angriff seines Vaters nicht von allem Anfang an schilderte. Besonders un- schön ist sodann, dass der Beschuldigte auf entsprechendem Vorhalt, vehement in Abrede stellte, das Würgen nicht von Anfang an erwähnt zu haben, und dafür ein Versäumnis in der damaligen Protokollierung seiner Aussagen verantwortlich zu machen versuchte (vgl. Urk. 12/3 S. 24 Antwort 220), wobei er sich sogleich
- 25 - auf seinen Anwalt als Zeuge berief. Abgesehen davon, dass eine unvollständige Protokollierung durch seinen Verteidiger nie gerügt wurde, insbesondere auch nicht an jenem 29. Oktober 2014, kann mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass es der Verteidiger selbst war, der im Rahmen der ersten Einver- nahme auf Zusatzfrage des Beschuldigten eine detailliertere Schilderung des an- geblichen «Angriffes» des Vaters verlangte (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Antwort 151, vgl. Urk. 103 S. 32), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass ein derart wichtiges Detail aus Versehen oder gar absichtlich nicht notiert worden wäre bzw. dass ein solches Versäumnis von der Verteidigung nicht bemerkt und nicht sogleich gerügt worden wäre. Die Frage der Verteidigung lautete: «Wie hat Sie Ihr Vater von hin- ten angegriffen?» und der Beschuldigte antwortete darauf: «Er hat mich von hin- ten mit den Händen an meinem Leibchen festgehalten und angeschrien.» (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Frage und Antwort 151). In dieser Antwort blieb das Würgen oder aber das Legen des Armes vorne um den Hals des Beschuldigten klarerweise unerwähnt, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der angebliche Würgevorfall seitens des Vaters erlebnisbasiert gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, ist angesichts der aufgezeigten Aussageentwicklung im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Vater den Beschuldigten «gewürgt» bzw. dass der Beschul- digte dabei keine Luft mehr bekommen haben soll. 3.8.7. Zusammenfassend erscheint die Darstellung des Beschuldigten, von sei- nem Vater am Tattag gewürgt worden zu sein als nachgeschobene Schutzbe- hauptung (vgl. auch Vorinstanz Urk. 103 S. 32). 3.9. Zur behaupteten Todesangst des Beschuldigten und der subjektiv wahr- genommenen Angriffs- bzw. Gefährdungssituation durch die Berührung seitens des Vaters. 3.9.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz wie auch an der Berufungs- verhandlung geltend, der Beschuldigte sei unmittelbar vor der Tat davon ausge- gangen, dass sein Vater ihn angegriffen und sein Leben bedroht habe; er habe entsprechend in Todesangst gehandelt. Grund für diese subjektive Wahrnehmung eines lebensbedrohlichen Angriffs durch seinen Vater sei einerseits gewesen, dass dieser den Beschuldigten von hinten gepackt, einen Arm um seinen Hals ge-
- 26 - legt und ihn gewürgt habe, sodass er keine Luft mehr bekommen habe (vgl. Zu- sammenfassung der Vorinstanz in Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46 sowie Urk. 122 S. 14 f.). Andererseits machte die Verteidigung geltend, dass aufgrund des Verhaltens des Vaters zum Tatzeitpunkt wie auch aufgrund dessen Verhalten davor (jahrelanges Schlagen, Anschreien und Demütigen) "überzeugende und drängende Umstände" bestanden hätten, aufgrund derer der Beschuldigte von einem lebensbedrohlichen Angriff habe ausgehen dürfen bzw. müssen (vgl. Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46). 3.9.2. Nachdem – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldig- te vor der Tat von seinem Vater gewürgt wurde (vgl. oben), erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Todesangst auf einem anderen Umstand beruhen müsste, um dem Entscheid zugrunde gelegt zu wer- den. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz weiter, aufgrund der Tat- vorgeschichte sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aber aus anderen Gründen Todesängste verspürt habe, denn die Monate bzw. Jahre vor der Tat hätten ausnahmslos gezeigt, dass nicht der Sohn sich vor dem Vater – und schon gar nicht vor der Mutter – habe fürchten müssen, sondern umgekehrt. Der Be- schuldigte habe denn auch selbst ausgeführt, dass er seinem Vater körperlich überlegen gewesen sei und dass dieser seit dem 16. Altersjahr des Beschuldigten Angst vor ihm gehabt habe und ihn seither nur noch habe anschreien und be- schimpfen, aber nicht mehr physisch angehen können (vgl. Urk. 103 S. 33 unter Hinweis auf Urk. 12/3 S. 16 f. Antworten 144 und 148, vgl. dazu auch Urk. HD 14 S. 3 Antwort 15 bzw. ND 8 S. 2 Antwort 5 in den Beizugsakten der Untersuchung 2013/5669; vgl. Urk. 12/3 S. 15 Antwort 134, wo der Beschuldigte ausführte, vom Vater im Zeitraum seit er etwa 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei bis er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, geschlagen worden zu sein; vgl. Urk. 12/3 S. 16 Ant- wort 139: Als Kind sei er fast täglich vom Vater geschlagen worden, d.h. bis er etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei. Vgl. allerdings die Aussage des Beschul- digten im Gegensatz dazu in seiner ersten Einvernahme, wo er noch behauptete, «im letzten Winter», mithin im Winter 2013 / 2014, vom Vater geschlagen worden zu sein: Urk. 12/1 S. 8 Antworten 52 - 54). Diesen Schlussfolgerungen der Vor-
- 27 - instanz, die sie mit diversen Beispielen belegte (vgl. nachfolgend), ist vollumfäng- lich zuzustimmen. 3.9.3. Zutreffend ist vorerst, dass die Akten mehrere Vorfälle dokumentieren, wel- che belegen, dass der Beschuldigte seine Eltern ängstigte, und nicht umgekehrt. In diesem Zusammenhang zitierte die Vorinstanz die Strafanzeige, welche †I._____ und †H._____ gegen ihren Sohn wegen Nötigung und Drohung am 18. bzw. am 19. November 2013 stellten (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, Nr. 2013/5669, HD Urk. 2 f.). Die Vorinstanz hielt in ihrem Ent- scheid die massgeblichen Aussagen beider Elternteile des Beschuldigten zum Geschehenen fest (vgl. Urk. 103 S. 33 f.), welche Darstellungen der Beschuldigte indessen in verschiedenen Punkten als unzutreffend bezeichnete. Immerhin kon- zedierte er, dass er seinem Vater an jenem 17. November 2013 im Verlaufe eines Streits ein Kissen mit einem grossen Fleichmesser präsentierte und ihn aufforder- te, sich selbst umzubringen, was er dann in der polizeilichen Einvernahme als «blöde Idee» (!) bezeichnete (vgl. HD 14 S. 1 Beizugsakten 2013/5669). Weiter ist gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten erstellt, dass er seinen Vater einen Feigling nannte und dass der Vater im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Wohnung verliess und die Polizei verständigte, was auch durch den entspre- chenden Polizeirapport (vgl. Urk. 1 S. 2 Beizugsakten 2013/5669) dokumentiert ist. Selbst wenn der Beschuldigte den Vorfall teilweise anders schilderte, insbe- sondere in Abrede stellte, beabsichtigt zu haben, die in der Wohnung verbliebene Mutter – die er zugegebenermassen am Öffnen der Wohnungstüre bei Eintreffen der Polizei hinderte – mit dem in seiner Hand gehaltenen «Cheminéehaken» zu bedrohen, zeigt dieser Vorfall eindrücklich, wie die Verhältnisse im Hause A- HI._____ waren, nämlich, dass seine Eltern sich vor dem Beschuldigten fürchte- ten (was die Mutter am 20. November 2013 gegenüber der Staatsanwältin bekräf- tigte; vgl. Urk. HD 17/1 beigezogene Akten 2013/5669, zum Inhalt des Gesprächs vgl. Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Erwägungen, Urk. 103 S. 34) und danach bestrebt waren, einer weiteren Zuspitzung des Konflikts auszuweichen und sich zurückzuziehen. Immerhin erfolgte aufgrund dieses Vorfalls der erste Aufenthalt des Beschuldigten in der PUK Zürich, der bis zum 17. Dezember 2013 dauerte (vgl. dazu Sammelakten Urk. 19/10). Der Beschuldigte anerkannte im Üb-
- 28 - rigen an der Einvernahme vom 13. Oktober 2014, seinen Eltern gedroht zu ha- ben, weswegen er auch in die PUK habe gehen müssen, wobei er gleich relati- vierte, dies sei nicht ernst gemeint gewesen (vgl. Urk. 12/1 S. 11 Antwort 84). An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte schliesslich in Abrede, seine Eltern mit dem Cheminéehaken bedroht zu haben. Der Vater sei bedrohlich ge- worden und ihm nachgerannt (vgl. Urk. 123 S. 7 f.). 3.9.4. Über Todesdrohungen des Beschuldigten gegen beide Eltern und deren Angst vor dem Beschuldigten hatte offenbar auch †H._____, der Vater des Be- schuldigten, gegenüber seiner Freundin P._____ bereits im August 2013 (vgl. Urk. 14/5 S. 8 Antwort 49) berichtet. 3.9.5. Die Vorinstanz schilderte detailliert einen weiteren Vorfall vom 14. Novem- ber 2013, der †H._____ anlässlich der Einvernahme im bereits erwähnten Vorfall der Polizei geschildert hatte. Auch in diesem Vorfall – diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 35 f.) – diver- gierte die Darstellung des Beschuldigten dazu von derjenigen seines Vaters. Auch hier konzedierte indessen der Beschuldigte, bei jenem Vorfall «aus Angst» zu ei- nem Kamm gegriffen, diesen gegen seinen Vater geschlagen und ihn am Bauch leicht getroffen («gekratzt») zu haben, bzw. später am selben Tag – weil der Vater auf ihn habe «losgehen» wollen, um sich zu verteidigen – mit dem Messergriff auf den Handrücken des Vaters geschlagen zu haben (vgl. Urk. ND 8, Beizugsakten 2013/5669). Bei dieser Darstellung – die Befragung des Beschuldigten fand am
17. Dezember 2013 statt, mithin am Tag seiner Entlassung aus der PUK Zürich (vgl. ND 8 Beizugsakten 2013/5669) –, nämlich dass er sich bei der erwähnten Auseinandersetzung gegen seinen Vater verteidigt habe, blieb er auch in der lau- fenden Untersuchung sowie vor Berufungsinstanz, wobei er seine Opferrolle in diesem Vorfall noch zusätzlich neu ausschmückte (sein Vater habe den Kopf des Beschuldigten «bei der Türe eingeklemmt», vgl. Urk. 12/3 S.14 Antwort 125, vgl. auch Urk. 123 S. 9) und damit wiederum sein Vorgehen mit dem Kamm (er stiess dem Vater den spitzigen Metallteil des Kammes in den Bauch) gegenüber seinem Vater (damit er die Türe loslasse) zu rechtfertigen versuchte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dargetan, dass die neue Darstellung des Beschuldigten allein auf-
- 29 - grund der örtlichen Begebenheiten (die Badezimmertüre liess sich nach innen öff- nen, so dass die Türe bei deren Loslassen durch den sich draussen aufhaltenden Vater geschlossen geblieben wäre und nicht gegen den Oberschenkel bzw. Leiste des sich im Bad aufhaltenden Beschuldigten geprallt wäre) nicht plausibel ist, wei- ter unlogisch sowie inkonsistent und damit unglaubhaft ist, was hier zu überneh- men ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch mit Bezug auf den anschliessenden Vorfall (Schläge mit einem Messer auf den Handrücken des Va- ters) von Verteidigungshandlungen des Beschuldigten keine Rede sein kann (vgl. Urk. 103 S. 37). Dass seine Eltern dem Beschuldigten im Übrigen trotz dieser Vorfälle noch wohlgesinnt waren, geht daraus hervor, dass sie letztlich die gestell- ten Strafanträge am 26. Dezember 2013 zurückzogen (vgl. Urk. 15 und Urk. 16 beigezogene Akten 2013/5669), was am 16. Januar 2014 zur Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 22 beigezogene Akten 2013/5669) führte. 3.9.6. Fest steht weiter, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2014 aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung zum zweiten Mal stationär in die PUK Zürich ein- gewiesen wurde, wobei dem Eintrittsrésumé entnommen werden kann, dass der Beschuldigte am Eintrittstag Drohungen gegen seine Eltern ausgestossen, dane- ben aber auch geäussert hatte, er werde einen erweiterten Suizid durchführen (vgl. Urk. 19/11, vgl. auch Urk. 123 S. 9 f.). Aber auch während dieses zweiten stationären Aufenthalts in der PUK Zürich sprach er Drohungen aus: So ist dem Verlaufsbericht des PUK Zürich (Aufenthalt vom 27. Juni bis 6. September 2014; vgl. Sammelakten Urk. 19/11) zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. Au- gust 2014 Morddrohungen gegen seine Mutter ausgesprochen hatte (vgl. Ver- laufsbericht Eintrag vom 12.8.2014, 14.17/14.41, S. 4 unter Sammelakten 19/11). 3.9.7. Die Vorinstanz schloss aus diesen verschiedenen Vorfällen, dass nicht der Vater eine körperliche Gefahr für den Beschuldigten darstellte, sondern dass
– wenigstens seit der Beschuldigte seinem Vater körperlich überlegen war, was nach mehrfach wiederholten, eigenen Angaben ab dem 16. Altersjahr des Beschuldigten der Fall gewesen sei – umgekehrt der Beschuldigte regelmässig gewaltsam gegen seine Eltern vorgegangen war, diesen gegenüber ernsthafte (Todes-)Drohungen ausgesprochen hatte und sich diese vor dem Beschuldigten
- 30 - gefürchtet hatten. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, dass daraus hervorgeht, dass der Beschuldigte keine objektiven Gründe hatte, sich vor seinen Eltern, na- mentlich seinem Vater, zu fürchten, weswegen vor diesem Hintergrund die Aus- sagen des Beschuldigten, er habe aufgrund der Berührungen seines Vaters vor der Tat "Todesangst" verspürt und es sei ihm "schwarz vor den Augen" gewor- den, als unglaubhaft erscheinen (vgl. 103 S. 38). Diese Erwägungen der Vor- instanz verdienen vollumfängliche Zustimmung. Bei diesem Stand der Dinge kann selbst wenn der Beschuldigte immer wieder von «Todesangst» spricht, nicht da- von ausgegangen werden, er sei vor der Tat subjektiv von einer lebensbedrohli- chen Angriffssituation seitens seines Vaters ausgegangen. Dies selbst ausgehend davon, dass der Beschuldigte aufgrund des Würgeangriffs durch einen Türsteher gewisse Schmerzen am Hals verspürte. 3.10. Zu den geltend gemachten schlimmen Familienverhältnissen 3.10.1. Die Vorinstanz wies im Einzelnen auf die Darstellung des Beschuldigten zu den – nach seiner Auffassung schlimmen – Familienverhältnissen hin (vgl. Urk. 103 S. 38 f. Ziff. 3.12.1), wonach er als Kind vom Vater fast täglich geschlagen, geohrfeigt und gestossen worden sei, was meistens deshalb geschehen sei, weil seine schulischen Leistungen nicht den Erwartungen des Vaters genügt hätten. Der Beschuldigte machte weiter geltend, seine Eltern hätte ihn in der letzten Wo- che aufs Heftigste ununterbrochen gestresst (vgl. Urk. 12/1 S. 6 Antwort 35). Sie hätten seine Verletzung am Halswirbel nicht anerkannt und ihm gesagt, er solle arbeiten gehen, bzw. der Vater habe immer wiederholt, er sei ein Hypochonder, ein Simulant (Urk. 12/1 S. 7 Antwort 38 f.). Auch die Mutter habe gesagt, dass die von ihm geltend gemachte Verletzung daher rühre, dass er nichts mache und nur herumliegen würde (12/1 S. 7 Antwort 42), wobei die Eltern extrem laut geschrien hätten und ihn in derselben Woche insofern gestresst hätten, als sie ihm vorge- halten hätten, dass er keine Schule besuche und sie ihm mitgeteilt hätten, nichts mehr zu bezahlen (vgl. 12/1 S. 7 Antworten 42 ff.). 3.10.2. Der Beschuldigte erklärte, er habe aufgrund des Würgevorfalls durch ei- nen Türsteher heftige Schmerzen gehabt, und habe seine Eltern gebeten, das Haus verlassen zu dürfen, um Schmerzmittel zu kaufen, worauf sie ihm gesagt
- 31 - hätten, wenn er das Haus verliesse, würden sie sofort die Polizei anrufen (Urk. 12/3 S. 10 f. Antwort 85, vgl. auch 12/6 S. 32 Antwort 296 und S. 33 Antwort 308). Vorerst steht auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fest, dass er die Wohnung seiner Eltern hätte verlassen können (vgl. 12/3 S. 4 Antworten 35 f.). Darüber hinaus ist – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten, ununter- brochen in der Wohnung geblieben zu sein (vgl. Urk. 12/3 S. 11 Antwort 100) – aktenkundig (vgl. auch Vorbringen der Verteidigung in Urk. 85 S. 9 zu Ziff. 4 am Ende), dass der Beschuldigte trotz der Drohung der Eltern am Freitag, mithin am Tag vor der Tat – dennoch das Haus verliess (vgl. Aussagen des Beschuldigten in Urk. 12/10 S. 9 Antwort 66, vgl. dazu auch Aussagen von S._____ in Urk. 14/17 S. 3 Antworten 15 ff.). Nachdem er über Tage dem dauernden Verbot der Eltern ausgesetzt gewesen sein will, das Haus zu verlassen, um in einer Apotheke die – nach seiner Darstellung – dringend benötigten Schmerzmittel zu beschaffen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei dieser Gelegenheit keine Apotheke aufsuch- te (vgl. Urk. 123 S. 22). Dieser Umstand relativiert die geltend gemachte Intensität seiner Schmerzen erheblich. Der Beschuldigte räumte im Übrigen auch ein, dass der Untersuch im Spital Zollikon nach Vornahme von Röntgenbildern ergeben ha- be, dass alles in Ordnung gewesen sei (vgl. Urk. 12/3 S. 3 Antwort 26). Im Übri- gen tritt auch mit Bezug auf die Schilderungen des Würgevorfalls im Club «L._____» und dessen Folgen die Tendenz des Beschuldigten zur Aggravation deutlich zu Tage. So machte er zuerst geltend, die ganze Wirbelsäule sei ver- schoben gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 27 Antwort 245), er habe grosse Schmerzen gehabt und die ihm in der PUK verabreichten Medikamente hätten nichts genützt, (vgl. Urk. 12/6 S. 27 f., Antworten 245 ff.), weswegen er die PUK verlassen habe und zuerst zwei Wochen lang bei Kollegen gewohnt habe. Er habe Ruhe ge- braucht, deswegen sei er nach Hause gegangen, wo er aber die nötige Ruhe von seinen Eltern nicht erhalten habe. Wenig später und auch an der Berufungsver- handlung sprach er davon, er habe sich nicht bewegen können, er sei sozusagen bettlägerig gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 30 Antwort 281, Urk. 123 S. 14 f.). Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen seinem Kollegen S._____ am Tag vor der Tat beim Umziehen geholfen hat (Urk. 123 S. 15 f., 22), wie auch die Tatsa- che, dass der Beschuldigte trotz der geltend gemachten Beschwerden eine Reise
- 32 - nach D._____ im Hinblick auf seinen Eintritt in die Drogenentzugsstation in T._____ unternehmen konnte (vgl. Urk. 12/6 S. 28 Antworten 253 ff.), relativiert seine Schilderungen betreffend seinen Gesundheitszustand zusätzlich in hohem Masse. 3.10.3. Es trifft zu, dass Nachbarn, verschiedene Bekannte und Freunde der Fa- milie übereinstimmend die Familienverhältnisse als schwierig bezeichneten, ins- besondere die Beziehung zwischen dem Vater und seinem Sohn, aber auch jene zwischen den Ehegatten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2 unter Hin- weis auf und die einzelnen Aussagen in den Einvernahmen). Dass der Beschul- digte in seiner Kindheit von seinem Vater geschlagen wurde, wurde – wie die Vor- instanz korrekt festhielt – von verschiedenen Personen bestätigt (vgl. Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2. unter Hinweis auf z.B. Urk. 14/12 Antwort 22, Urk. 14/15 Ant- wort 18, Urk. 14/24 Antworten 30 f., Urk. 14/22 Antworten 22 und 30, Urk. 14/27 Antwort 7 und Urk. 14/29 Antworten 32 und 57 ff.). Zutreffend ist auch, dass eine weitere Bekannte darüber berichtete, †H._____ habe den Beschuldigten immer wieder kritisiert, erniedrigt und ihm die Zuneigung, die er so sehr gesucht habe, vorenthalten (vgl. U._____ in Urk. 14/24 Antwort 11, vgl. auch V._____ in Urk. 14/23 Antworten 19 ff.). Nach W._____, einem Bekannten des Beschuldigten, sei die Erwartungshaltung des Vaters das Hauptproblem für die Beziehungskonflikte gewesen (vgl. Urk. 14/22 Antwort 10). Auch AA._____ berichtete darüber, dass sein Bruder, †H._____, enttäuscht gewesen sei, dass sein Sohn nicht so heraus- gekommen sei, wie er sich dies erhofft hätte, worüber er sich geschämt habe (vgl. Urk. 14/7 Antwort 21). Richtig ist aber auch, dass diesen eher negativen Be- schreibungen von †H._____ auch anderweitige, eher positive Schilderungen ge- genüberzustellen sind. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang insbeson- dere auf die Aussagen von P._____, der Freundin von †H._____ hin, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 39 f. Ziff. 3.12.3). 3.10.4. Der Beschuldigte beschrieb das Verhältnis zu seiner Mutter als grundsätz- lich gut, auch wenn sie zuletzt auch begonnen habe, ihn anzuschreien (vgl. Urk. 12/1 Antworten 58 ff.). Auch wenn der Beschuldigte die Mutter im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung an die KESB vor Vorinstanz der Falschaussage bezichtigte
- 33 - (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10) und er ihr vorwarf, damit bewusst den Schritt der Einweisung gewählt zu haben, anstatt das Gespräch mit ihm zu suchen, nur weil sie die Drogen gestört hätten (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10), kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich sein Verhältnis zur Mutter im Allgemei- nen wesentlich besser gestaltete als jenes zum Vater (vgl. Urk. 103 S. 40 Ziff.3.12.4). 3.10.5. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten zu den Familienverhältnissen, die er als dramatisch darstellte, durch Aussenberichte relativiert würden, da diese insbesondere aufzeigten, dass der Beschuldigte in den Jahren vor der Tat einen wesentlichen Anteil zu den Fa- milienkonflikten selbst beitrug. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass verschiedene Personen aus dem Familien- und Bekanntenkreis, aber auch Sachverständige letztlich ausführten, dass der Beschuldigte an einer "Wohl- standsverwahrlosung" gelitten und dass er von seinen Eltern erwartet habe, dass diese seinen Lebensunterhalt finanzieren würden, ohne aber selbst irgendeinen Teil dazu beizutragen oder sich an gewisse Regeln zu halten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 40 f. Ziff.3.12.5). Hervorzuheben ist dabei die Feststellung im Gutach- ten von Frau Dr. med. M._____ in ihrem im Auftrag der KESB erstellten Gutach- ten vom 25. August 2014, wo sie – vor der hier zu beurteilenden Tat – festhielt, der Beschuldigte mache seinen Vater für seine Situation verantwortlich und halte dafür, dass der Vater ihm sein Leben vermiest habe, weswegen es ihm sein Vater schuldig sei, für ihn zu zahlen (vgl. Urk. 29/1 S. 18). Diese Einstellung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 123 S. 13). 3.10.6. Unzweifelhaft ist, dass selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Fa- milienbeziehungen in den Jahren und Monaten vor der Tat verschlechterten, der Beschuldigte nach wie vor auf die Unterstützung seiner Eltern, insbesondere sei- ner Mutter zählen konnte, was zum Beispiel die von der Vorinstanz zitierte Text- nachricht der Mutter des Beschuldigten an ihn vom 7. September 2014 (vgl. Urk. 103 S. 41 Ziff. 3.12.6 unter Hinweis auf Urk. 20/21 S. 4, vgl. auch die weite- ren Textachrichten in Urk. 20/21) belegt. Fest steht sodann, dass der Beschul-
- 34 - digte nach seinem letzten Entweichen aus der PUK Zürich am 6. September 2014
– wie er selber deklarierte – Geborgenheit bei seinen Eltern suchte (vgl. Prot. I S. 27 f.), welche Erwartungshaltung in krassem Widerspruch zum äusserst nega- tiven Bild steht, welches er von seinen Eltern in den diversen Einvernahmen zeichnete und was seine diesbezüglichen Schilderungen relativiert. 3.10.7. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sich die Familienverhältnis- se zwar insgesamt als mitunter schwierig darstellten, dass der Beschuldigte die Situation jedoch in dieser Hinsicht dramatisierte und sich als Opfer darzustellen versuchte (vgl. dazu Vorinstanz mit Zitatbeispiel aus den Aussagen des Beschul- digten: Urk. 103 S. 42 Ziff. 3.12.8 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 126). Zuzu- stimmen ist sodann den Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte sei weder in seiner Kindheit, noch später ein einfacher Sohn gewesen, wobei er sich gegen- über seinen Eltern sehr fordernd und egoistisch verhalten habe (vgl. Urk. 103 S. 42). Korrekt ist sodann, dass es sich beim Beschuldigten um einen im Tatzeit- punkt 30-jährigen Mann handelte, der bei seinen Eltern wohnte, welcher – abge- sehen von wenigen Monaten – noch nie selbst für seinen eigenen Lebensunter- halt aufgekommen war und welcher nicht in der Lage bzw. nicht gewillt war, sein Leben eigenständig zu gestalten, welche Einstellung zwangsläufig Konflikte mit seinen Eltern, insbesondere mit seinem Vater, vorprogrammierte, wobei die Eltern den Beschuldigten gleichwohl weiterhin unterstützten und immer wieder versuch- ten, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme behilflich zu sein. Bei diesem Stand der Dinge verbietet sich – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 42) – von ge- radezu "dramatischen Familienverhältnissen" auszugehen, wie dies der Beschul- digte und die Verteidigung geltend machen. Dagegen spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte immer wieder nachhause zu seinen Eltern zu- rückkehrte. 3.11. Zu den behaupteten Erinnerungslücken des Beschuldigten 3.11.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte in den staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen sowohl hinsichtlich der Geschehnisse unmittel-
- 35 - bar vor der Tat wie auch zu jenen unmittelbar nach der Tat detaillierte Angaben gemacht, er jedoch umfassende Erinnerungslücken für die Zeit ab dem ersten Zustechen bis zum Ende der Tat geltend gemacht habe (vgl. Urk. 103 S. 42 f. un- ter Hinweis auf Urk. 12/8 Antworten 35 ff., 58, 75 f.). 3.11.2. Auffallend ist mit der Vorinstanz dabei, dass der Beschuldigte in der tat- nächsten Einvernahme durchaus gewisse Angaben betreffend die Zeit zwischen dem ersten Einstechen auf seinen Vater und dem Ende der Tat gemacht hatte, dass er aber im weiteren Verlauf der Untersuchung zunehmende Erinnerungslü- cken geltend machte, die nicht durch natürlichen Zeitablauf zu erklären sind (vgl. Urk. 103 S. 43). Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die massgebenden Aussagen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme auf (Annäherung des Vaters von hinten, Erstellung einer Skizze dazu, Beschreibung des ersten Mes- serstichs gegen den Vater, weiter die Bewegung des Vaters, das weitere Einste- chen des Beschuldigten auf seinen Vater von oben, das Wissen des Beschuldig- ten von mehrmaligem Einstechen auf den Vater, die Angabe, dass während sei- nes Einstechens auf den Vater niemand sprach, nämlich auch die herbeieilende Mutter nicht; das Hinausstossen seiner Mutter aus der Küche und das darauf er- folgte Einstechen auf sie; Geltendmachung eines «Filmrisses» ab diesem Zeit- punkt, allerdings mit der Angabe, weder Vater noch Mutter hätten sich gewehrt; demgegenüber Schilderung von detaillierten Angaben zu seinem Verhalten nach der Tat, namentlich betreffend seine Versuche, sich das Leben zu nehmen; An- gaben über seinen Entscheid, die Klinik Hirslanden aufzusuchen und seine späte- re «halbfreiwillige» Meldung bei der PUK; vgl. dazu Urk. 103 S. 43 Ziff. 3.13.3 un- ter Hinweis auf die Aktenstellen) und stellte diese den Aussagen des Beschuldig- ten in den späteren Einvernahmen gegenüber, in welchen er zusätzliche, vorher nicht dagewesene Erinnerungslücken gelten machte (vgl. Urk. 103 S. 44 f. Ziff. 3.13.4 - 3.13.6). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte erst in der Einver- nahme vom 14. April 2015 Stimmen erwähnte, die ihm gesagt hätten, er solle sich die Pulsadern aufschneiden, bzw. er solle sich vor den Zug werfen (vgl. Urk. 12/8 Antworten 58, 75 und 91). Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass der Zeitab- lauf vorerst nicht als Erklärung für Erinnerungslücken dienen vermag, die erst im Verlaufe der Einvernahmen zugenommen haben, zumal schon die Zeitspanne
- 36 - zwischen den Einvernahmen ausgesprochen kurz ist. Weiter ist mit der Vor- instanz auffallend, dass der Beschuldigte nicht nur die Dauer der Erinnerungs- lücken inkonsistent schilderte, sondern auch, dass diese genau mit dem Beginn der Tatausführung einsetzen und exakt mit der Beendigung der Tat wieder auf- hören, mithin nur das eigentliche Tatgeschehen, also das ihm zur Last gelegte Verhalten – betreffen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die äusserst detaillierten Schilderungen der Erinnerungen des Beschuldigten an die Ereignisse unmittelbar nach der Tat in einer auffälligen Diskrepanz zu den angeblich nicht vorhandenen Erinnerungen an die Tat selber stehen (vgl. Urk. 103 S. 45). 3.11.3. Bei dieser Ausgangslage liegt mit der Vorinstanz der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte aus purem Eigennutz gezielte Erinnerungslücken geltend mach- te, namentlich im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen (Würgen bzw. Todesangst) oder aber strafmindernden Umständen (Verzweiflung nach der Tat und Suizidgedanken; vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 45 f.). Wenn die Vorinstanz schliesslich aufgrund der Inkonsistenz der Aussagen des Beschuldigten sowie des ungewöhnlich abrupten Einsetzens und Verschwindens der angeblichen Erinnerungslücken erwog, die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und erschienen als bewusst und strategisch- manipulativ zurecht gelegtes Verteidigungsmittel bzw. als Schutzbehauptung, so ist dem zuzustimmen. Dass beim Beschuldigten wesentliche Erinnerungslücken vorlagen ist daher nicht anzunehmen, sondern vielmehr, dass er seine in den Grundzügen vorhandenen und reproduzierbaren Erinnerungen zu verdrängen versucht (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 46 unter Hinweis auf die Äusserun- gen des Beschuldigten dem Gutachter gegenüber, wonach er nicht weiter über die Tathandlung sprechen wollte, vgl. Urk. 29/16 S. 69). 3.12. Zum behaupteten Kontrollverlust und der florid-wahnhaften Phase während der Tatausführung 3.12.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zum behaupteten Kontrollverlust und zur behaupteten florid-
- 37 - wahnhaften Phase während der Tatausführung detailliert zusammen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 46 ff., Ziff. 3.14.1 – 3.14.4.). 3.12.2. Der psychiatrische Gutachter hielt in seiner Beurteilung unter Hinweis auf die im Rahmen der Untersuchung erfolgten Befragungen dafür, dass die psychi- sche Verfassung des Beschuldigten am Tatvortag (10. Oktober 2014) im nüchter- nen Zustand nicht von der schizophrenen Problematik dominiert wurde und gute Steuerungsmechanismen und keine wesentlichen formalen und inhaltlichen Denkstörungen vorlagen, die das Auftreten bestimmt hätten (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Da für den Tattag selbst (11. Oktober 2014) kein wesentlicher Substanz- mittelkonsum nachgewiesen wurde (vgl. dazu eingehend nachfolgend zu Frage der Schuldfähigkeit), dürfe von einer vergleichbaren Verfassung ausgegangen werden, bevor es zum verbalen Streit gekommen sei (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Der Gutachter hielt weiter fest, im Vorfeld der gewaltsamen Eskalation dürfte die Ge- fühlslage des Beschuldigten durch Ärger, Enttäuschung, Dominanzstreben und Wut geprägt gewesen sein. Aufgrund der als stabil und geordnet dargestellten Verfassung am Morgen des Vortags vor Substanzkonsum und des auch am Tat- morgen vom Beschuldigten weder deklarierten, noch laborchemisch objektivierba- ren Konsums, sei anzunehmen, dass keine florid-wahrhafte Psychose im Rahmen der Schizophrenie bestanden habe (vgl. Urk. 29/16 S. 86). 3.12.3. Diese Schlussfolgerungen des Gutachters werden aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat in die Klinik Hirslanden be- geben hatte – welche diesen anschliessend im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung der PUK Zürich zuwies –, durch die detaillierte ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat gestützt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, vermerkte die behandelnde Ärztin Dr. AB._____ im provisorischen Austrittsbericht des Notfallzentrums der Klinik Hirs- landen vom 11. Oktober 2014 unter dem Titel "Eintrittsstatus", dass der allgemei- ne Zustand des Beschuldigten beim Eintritt in die Klinik "gut" und dass dieser "wach" und "orientiert zu Ort, Zeit und Situation" gewesen sei (vgl. Urk. 103 S. 49 Ziff. 3.14.7 unter Hinweis auf Urk. 18/2 S. 1). Aber auch im provisorischen Aus-
- 38 - trittsbericht der PUK Zürich vom 12. Oktober 2014 (Urk. 19/2; vgl. auch das Ein- trittsrésumé: Urk. 19/12 S. 1) wird unter dem Titel "psychischer Befund (nach AMDP) bei Eintritt" festgehalten, dass der Beschuldigte "altersentsprechend ge- kleidet, mit leicht blutverschmiertem (v.a. am Kragen, vorne rechts) T-Shirt, nicht sehr gepflegt, freundlich zugewandt" und zudem "wach, bewusstseinsklar; zeitlich unscharf (Samstag, 27.10.2014), zu den übrigen Qualitäten voll orientiert" gewe- sen sei. Im selben Bericht wird weiter festgehalten, die Aufmerksamkeit sei "redu- ziert", die "Auffassung (…) schlecht" gewesen, die Konzentration habe infolge feh- lender Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nicht überprüft werden kön- nen, scheine allerdings ebenfalls eingeschränkt gewesen zu sein. Das Gedächt- nis sei ungenügend, die Merkfähigkeit aber gut gewesen. Es seien beim Beschul- digten keine Befürchtungen oder Zwänge und "aktuell kein Hinweis auf akute wahnhafte inhaltlichen Denkstörungen und Sinnestäuschungen eruierbar" gewe- sen. Der Beschuldigte habe allerdings berichtet, dass er seine Gedanken (im Kopf drin) höre. Trotz depressiver Stimmung könne sich der Beschuldigte jedoch freu- en und schaue optimistisch in die Zukunft. Der Beschuldigte sei sodann während des Eintrittsgesprächs unruhig gewesen, mehrmals aufgestanden und "besonders erpicht" darauf gewesen, "sich möglichst sauber zu desinfizieren (vgl. Urk. 19/2 S. 4). Auch im Eintrittsrésumé zur dritten stationären Aufnahme der PUK Zürich wird sodann festgehalten, dass zurzeit "keine inhaltlichen Denkstörungen (Wahn, Halluzinationen) oder Ich-Störungen" feststellbar gewesen seien (Urk. 19/12 S. 1). 3.12.4. Die obenerwähnten Institutionen (Klinik Hirslanden und PUK Zürich) hat- ten nachweislich am Tattag, d.h. kurze Zeit nach der Tatausführung direkt mit dem Beschuldigten zu tun. Es waren Ärzte, mithin Fachleute, die die abgegebe- nen Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu jenem Zeit- punkt vornahmen. Gesamthaft ergaben die geschilderten Eintrittsbefunde dem Gutachter, der sich damit eingehend auseinandersetzte (vgl. Urk. 29/16 S. 88), keinen Grund zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose, weswegen das Vorliegen einer solchen auch nicht bejaht werden kann. In diesem Zusammen- hang erwähnte der Gutachter im Übrigen die bei den Besprechungen des Tat- ablaufs wiederholt vom Beschuldigten ihm gegenüber angebrachten Hinweise, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei, wobei er auch
- 39 - klar deklariert habe, auf eine Schuldminderung zu hoffen. Dies veranlasste den Gutachter zur Bemerkung, bei diesem Angabeverhalten sei die strategisch- manipulative Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen sowie die auch früher gezeigte deutliche Tendenz, nicht zur Tat zu stehen bzw. dies auf situative Umstände oder Substanzkonsum zu externalisieren (vgl. Urk. 29/16 S. 88 vgl. Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter in Urk. 29/16 S. 62 ff., insbesondere S. 64 f.). 3.12.5. Wenn die Vorinstanz – nicht zuletzt gestützt auf den Hinweis des Gutach- ters – erwog, die Aussagen des Beschuldigten, er habe "nur noch schwarz" gese- hen und keine Kontrolle über seine Handlungen mehr gehabt, erschienen ange- sichts der übrigen Beweismittel als unglaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Zutref- fend sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz, das strategisch-manipulative Verhalten widerspiegle sich sodann nicht zuletzt auch im Nachtatverhalten des Beschuldigten, der im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik Hirslanden bzw. der PUK Zürich die Tat nicht bloss unerwähnt gelassen, sondern seine Schnittver- letzungen vielmehr durch unverdächtige Angaben zu erklären versucht habe (vgl. Vorinstanz in Urk. 103 S. 55 unter Hinweis auf die verschiedenen Angaben des Beschuldigten in Urk. 18/2 S. 1 und 4, Urk. 19/2 S. 2: Verletzungen aus Suizid- versuch bzw. aus Unfall stammend). Weiter erwog die Vorinstanz zurecht, der Beschuldigte sei offensichtlich darauf "erpicht" gewesen, sich "sauber zu desinfi- zieren", zu duschen, neue Kleider zu erhalten und seine alten, blutverschmutzten Kleider zu waschen (Vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 19/2 S. 4 und Urk. 14/9 Antworten 8, 13 ff.), welch ausgesprochen rationales Verhalten den Schluss nahelege, dass sich der Beschuldigte seiner Schuld bewusst gewesen sei und versucht habe, Spuren zu verwischen. 3.12.6. Gestützt auf das Gesagte gelangte die Vorinstanz mit dem psychiatri- schen Gutachten vom 31. Juli 2015 zu Schluss, dass die Handlungen des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt – namentlich dessen überaus heftige und brutale Re- aktion auf die subjektiv als massiv empfundene Provokation des Vaters – zwar von seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozial- psychopathischen Zügen sowie seiner hebephren-schizophrenen Erkrankung
- 40 - mitgeprägt war, dass im Tatzeitpunkt jedoch keine florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie bestand (vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 80, 82, 87), was hier zu übernehmen ist. 3.12.7. Es trifft zu, dass im von den behandelnden Ärzten erstellten Bericht über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme (bzw. der Unter- suchungshaft) in der PUK Rheinau vom 3. Juni 2016 (Urk. 74) festgehalten wird, "im Eintrittszeitpunkt" hätten schwere inhaltliche Denkstörungen, akustische und optische Trugwahrnehmungen und Störungen des Ich-Erlebens bestanden bzw. habe "initial" ein "schweres psychotisches Zustandsbild mit überwiegend akus- tischen Halluzinationen, schwerem sozialem Rückzug und verzweifelter Stim- mungslage" vorgelegen (vgl. Urk. 74 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte erst am 13. Oktober 2014, mithin zwei Tage nach der Tat, in die Kli- nik Rheinau eintrat und dass der erwähnte Bericht in erster Linie über den Thera- pieverlauf (Entwicklung und Behandlung des Beschuldigten) Auskunft zu erstatten hatte, vermögen die zitierten Feststellungen zum Eintrittszeitpunkt in diese Klinik den oben dargelegten, von der Klinik Hirslanden wie auch von der PUK Zürich festgehaltenen Befund nicht zu entkräften, worauf auch die Vorinstanz bereits zu- treffend hinwies (vgl. Urk. 103 S. 52 f.).
4. Zusammenfassung strittiger Sachverhalt 4.1. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten lässt ein Würgen un- mittelbar vor der Tat nicht zu. 4.2. Der Beschuldigte hatte keine objektiven Gründe, sich vor den Eltern, na- mentlich vor seinem Vater zu fürchten, weshalb die geltend gemachte Todesangst als unglaubhaft erscheint. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte sei vor der Tat subjektiv von einer lebensbedrohenden Angriffssituation ausgegangen. 4.3. Die Familienverhältnisse stellten sich als schwierig dar, gleichwohl kann nicht von dramatischen Verhältnissen ausgegangen werden, wie sie der Beschul- digte geltend macht.
- 41 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Es steht fest, dass der Beschuldigte zuerst seinen Vater und danach seine Mutter tötete. Bei Vorliegen von zwei Opfern ist evident, dass dabei nicht von Tat- einheit auszugehen ist, wie die Verteidigung im Berufungsverfahren neu geltend macht (vgl. Urk. 122 S. 24 f.). Den korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur De- liktsmehrheit ist nichts mehr beizufügen (vgl. Urk. 103 S. 56 f.). An die Adresse der Verteidigung sei doch noch bemerkt, dass sie selber eine unterschiedliche rechtliche Subsumption für jede einzelne Tat beantragt, was in unauflösbarem Widerspruch zur behaupteten Tatidentität steht. 1.2. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakteri- siert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB, BSK StGB II - Schwarzenegger,
3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.3. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Totschlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, na- mentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 1.4. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Be- lastung gehandelt (Art. 113 StGB).
- 42 - 1.4.1. Zu prüfen ist daher, unter welchen Tatbestand das Verhalten des Beschul- digten zu subsumieren ist.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst (Urk. 103 S. 54 f.). Diese Zusammenfassung ist der Übersichtlichkeit wegen hier wiederzugeben: 2.2. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten hin- sichtlich des Anklagevorwurfes 1 als mehrfachen Mord i.S.v. Art. 112 StGB. Der Beschuldigte habe seine Eltern mit direktem Vorsatz ersten Grades getötet. Es lägen weder Rechtfertigungsgründe (insbesondere Notwehr) vor noch sei der Be- schuldigte schuldunfähig. Die Tatausführung sei – im Gesamtzusammenhang be- trachtet – insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil der Be- schuldigte mit Messern bewaffnet gegen seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern vorgegangen sei. Angesichts der Art, Häufigkeit und Intensität der Messerstiche – die einem veritablen "Niedermetzeln" bzw. ei- nem beispiellosen "Overkill" gleichgekommen seien – habe der Beschuldigte be- sonders grausam und verwerflich sowie mit einer Unerbittlichkeit, Brutalität, einer grossen Gefühlskälte und Empathielosigkeit sondergleichen gehandelt und das Leben seiner ihm vertrauten, leiblichen Eltern geringgeschätzt und diese heim- tückisch umgebracht (Urk. 40 S. 3). Ferner liege besondere Skrupellosigkeit auch aufgrund der krass primitiv-egoistischen Motivlage vor, nämlich der Tötung zweier Menschen, die ihm (dem Beschuldigten) eröffnet hätten, dass er die Wohnung nun verlassen müsse, wodurch der Beschuldigte seinen bis anhin parasitären, lu- xuriösen Lebensstil in Gefahr gesehen habe (Urk. 84 S. 13 ff.). 2.3. Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt einen Freispruch sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Tötung von †H._____ wie auch hinsichtlich jener an †I._____. Dies begründet sie primär damit, dass der Beschuldigte im Tatzeit- punkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit gehabt habe und damit nicht schuldfähig gewesen sei (Art. 19 Abs. 1 StGB; Urk. 85 S. 12 ff.). Mit Bezug auf die Tötung von †H._____ begründet sie den beantragten Freispruch ferner mit einem
- 43 - entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) bzw. einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB), der dar- aus folge, dass der Beschuldigte (objektiv) von seinem Vater angegriffen und in seinem Leib und Leben bedroht worden sei – bzw. (eventualiter) der Beschuldigte (subjektiv) von einer solchen Angriffssituation ausgegangen sei – und der Be- schuldigte zwar unverhältnismässig reagiert habe (weshalb rechtfertigende Not- wehr nach Art. 15 StGB ausscheide), dieser Notwehrexzess jedoch angesichts der vom Beschuldigten wahrgenommenen lebensbedrohlichen Angriffssituation, dessen Todesangst und Panik, der Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinander- setzungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater sowie der emotionalen Gefühlsentladung aufgrund des angestauten, schwelenden Familienkonflikts in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung erfolgt sei (Urk. 85 S. 31 ff., 35 ff.). Eventualiter beantragt die Verteidigung – ebenfalls nur bezüglich der Tötung von †H._____ – eine Schuldigsprechung der fahrlässigen Tötung in Putativnotwehr- exzess (Art. 117 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB), nämlich für den Fall, dass der Irrtum des Beschuldigten über das Vorlie- gen einer Notwehrsituation vermeidbar gewesen sein sollte (Urk. 85 S. 37 ff.). Sowohl hinsichtlich der Tötung von †H._____ wie auch hinsichtlich jener von †I._____ beantragt die Verteidigung sodann subeventualiter bzw. eventualiter die Schuldigsprechung wegen Totschlags i.S.v. Art. 113 StGB. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte aufgrund der wahrgenommenen An- griffssituation, der Todesangst bzw. der Panik sowie des angestauten, schwelen- den Familienkonflikts, der sich in einer emotionalen Gefühlsexplosion entladen habe, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe (Urk. 85 S. 38 ff., 43 ff.). Subsubeventualiter bzw. subeventualiter beantragt die Verteidigung – ebenfalls in Bezug auf beide Tötungsdelikte – die Schuldigsprechung der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, weil das Mord- qualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB nicht erfüllt sei. Dies sei namentlich der Fall, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, weil er von einer lebensbedrohlichen Angriffssituation ausgegangen sei und in Todesangst bzw. Panik gehandelt habe und weil seine Handlungen Folge einer emotionalen Gefühlsexplosion aufgrund des angestau-
- 44 - ten, schwelenden Familienkonflikts gewesen seien (Urk. 85 S. 48 f., 22 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen das bereits vor erster Instanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 122 S. 24 ff.).
3. Schuld(un)fähigkeit 3.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei schuldunfähig gewe- sen, bei ihm habe zum Tatzeitpunkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 122 S. 36 Ziff. 54). 3.2. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutach- tung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein solches Gutachten wurde eingeholt (vgl. Urk. 29/16). 3.3. Der Beschuldigte wurde von Dr. med. O._____ eingehend psychiatrisch begutachtet. 3.3.1. In seinem Gutachten vom 31. Juli 2015 kommt der Sachverständige zum Ergebnis (Urk. 29/16 S. 75 ff.), dass der Beschuldigte an einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozial-psychopathischen Zügen (ICD-10: F61.0), einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.21) sowie an schädlichem Gebrauch von Al- kohol (ICD-10: F.10.1) leide. Den Tötungsdelikten sei ein langjähriger, chronisch schwelender familiärer Beziehungskonflikt vorausgegangen, der in den letzten Jahren mit Aufkeimen der schizophrenen Erkrankung eine deutlichere Ausprä- gung erfahren habe. Der Konflikt bezüglich Gewalt habe sich überwiegend auf den Vater bezogen. Zwischen diesem und dem Beschuldigten habe wohl seit der frühen Jugend ein Machtkampf stattgefunden, bei welchem zuerst der Vater do- miniert, doch in den letzten Jahren zunehmend der Beschuldigte die Oberhand
- 45 - gewonnen habe; gemäss den Angaben der Mutter habe der Beschuldigte dabei teils dominant-tyrannisch gewirkt. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen El- tern sei strategisch-manipulativ und passiv-aggressiv ausgestaltet gewesen. Der Beschuldigte habe ein Rückzugsverhalten gezeigt, nur spärlich kommuniziert und seine Eltern teils wie Bedienstete behandelt (Urk. 29/16 S. 83). 3.3.2. Die tatauslösende Situation, als der Vater den Beschuldigten von hinten angefasst und ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, habe der Be- schuldigte auf Basis des Machtkampfes mit Dominanzstreben, der Gereiztheit und seiner psychischen Labilität aufgrund der schizophrenen Erkrankung als "ausge- prägte Provokation" erlebt. Seit der Machtumkehr auf körperlicher Ebene habe es der Beschuldigte nicht mehr sanktionslos toleriert, dass ihn sein Vater angefasst habe. Auf Grundlage der bereits vorbestehenden Gewaltbereitschaft, insbesonde- re gegenüber seinem Vater, der als ausgeprägt empfundenen Provokation und der unmittelbaren Verfügbarkeit eines vor ihm liegenden Messers habe der Be- schuldigte die Provokation mit einer Messerattacke beantwortet (Urk. 29/16 S. 86 f.). In der Tathandlung – mit welcher der Beschuldigte auf die subjektiv emp- fundene Provokation ungleich viel heftiger reagiert habe als bei früheren Ausei- nandersetzungen und bei welcher er auch die am Streit im Wesentlichen unbetei- ligte Mutter miteinbezog – habe sich vermutlich auch die generelle Wut über seine eigene Lebenssituation und die anhaltende Disharmonie mit den Eltern entladen. Die übermässig intensive und wohl nur über wenige Minuten andauernde hoch aggressive Spannung und Tatausgestaltung sei nicht mit der Persönlichkeitsprob- lematik, sondern mit der schizophrenen Erkrankung zu erklären. Zwar habe der persönlichkeitsimmanente Narzissmus, das passiv-aggressive Verhalten, die Nei- gung zu Dominanz und das Negieren der Entscheidungen der Eltern dazu beige- tragen, dass die Provokation als massiv empfunden und die Reaktion derart heftig ausgefallen sei, jedoch erkläre dies nicht die ausgeübte Gewalt (Urk. 29/16 S. 87). 3.3.3. Der Gutachter führte weiter aus, dass aufgrund des Tatvorlaufs sowie des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat keine Hinweise zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose im Tatzeitpunkt bestünden (Urk. 29/16 S. 84 ff.,
- 46 - 87 ff.). Selbst ohne florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie sei der Beschuldig- te jedoch durch die bereits seit dem Jahre 2010 bestehende schizophrene Er- krankung bezüglich Gewaltbereitschaft, Hemmschwelle und Impulskontrolle be- einträchtigt. Die Schizophrenie führe nicht nur zu Distanzlosigkeit, Beeinträch- tigungen der Perspektivenübernahme bzw. Empathiemangel, sondern auch zu ei- ner Schwächung der Impulskontrolle und unverhältnismässigen Reaktionen (Urk. 29/16 S. 87). 3.4. Es wurde schon oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung und dort zu dem vom Beschuldigten behaupteten Kontrollverlust und der geltend gemachten florid-wahnhaften Phase während der Tatausführung festgehalten, dass der Gutachter nach eingehender und nachvollziehbarer Begründung gestützt auf die ihm bekannten Umstände (Aussagen des Beschuldigten selbst, Ver- fassung des Beschuldigten am Tatvortag / ärztliche Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat durch die Klinik Hirslanden und die PUK Zürich, die Tathandlung selbst und das Nachtatverhalten, vgl. auch oben Ziff. III 3.12.) zum Schluss kam, dass die Handlungen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zwar von seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen und dissozial-psychopathischen Zügen sowie seiner hebephren- schizophrenen Erkrankung mitgeprägt war, dass im Tatzeitpunkt indessen keine florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie bestand (vgl. Urk. 29/16 S. 80, 82, 87). 3.5. Der Gutachter hält insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit fest, dass eine völlige Aufhebung einer solchen gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB aus gutachter- licher Sicht klar nicht anzunehmen sei (vgl. Urk. 29/16 S. 89). Dazu erläuterte er, es habe keine florid-wahnhafte Symptomatik bestanden, es sei keine Verkennung der beteiligten Eltern als übermässige Bedrohung entstanden (wobei das dekla- rierte unangenehme Gefühl, als ihn der Vater von hinten gepackt habe, hier nicht genüge) und insbesondere hätten wohl keine imperativen Stimmen existiert. Auch das schnelle Aufklaren und die Fähigkeit, sich wieder relativ unauffällig und ge- lassen im Spital zu präsentieren, lasse einen floriden Wahn mit gänzlich nicht be- herrschbarem Affekt nicht annehmen. Der Gutachter diskutierte in der Folge – je nach Massgeblichkeit der Aussagen des Beschuldigten – zwei verschiede Varian-
- 47 - ten, die im Rahmen der Beurteilung der Verminderung der Schuldfähigkeit zu un- terschiedlichen Resultaten führen (vgl. Urk. 29/16 S. 88 f., dazu nachfolgend im Rahmen der Sanktion), bekräftigte aber, dass bei beiden Varianten beim Be- schuldigten keine völlige Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB bestand, son- dern eine Restkompetenz an Steuerungsfähigkeit (vgl. Urk. 29/16 S. 92). 3.6. Gutachten unterliegen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist zwar nicht an ein Gutachten gebunden, was in- dessen nicht bedeutet, dass es ohne Grund von einer gutachterlichen Ein- schätzung abweichen kann (vgl. Riklin, OFK-StPO, 2. Auflage, Zürich 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 182 N 4). Triftige Gründe, welche ein Abweichen von der oben wiedergegebenen gutachterlichen Einschätzung erlaubten, liegen hier indessen
– dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 85 S. 19 und Urk. 122 S. 26 ff.) – keine vor. 3.6.1. Die Verteidigung stützt sich mit ihrer Kritik an den gutachterlichen Schluss- folgerungen auf das im Rahmen der zweiten fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten von der KESB in Auftrag gegebene und von Frau Dr. med. M._____ erstellte Gutachten vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1). Die Verteidi- gung macht in diesem Zusammenhang geltend, jene Gutachterin habe die Tat des Beschuldigten in geradezu unheimlich akkurater Weise vorausgesagt, welche Vorhersage eines Delikts nur möglich gewesen sei, weil die Tat eben aufgrund und unter dem Einfluss dieser psychischen Krankheit des Beschuldigten erfolgt sei. Folglich habe der Beschuldigte nicht aus freiem Willen gehandelt und sei nicht einsichts- bzw. steuerungsfähig und daher nicht schuldfähig gewesen (vgl. Urk. 85 S. 16 f., 20, vgl. in diese Richtung auch in Urk. 122 S. 30). 3.6.2. Die Verteidigung konzediert vorerst, dass jene Gutachterin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht zur Aufgabe hatte, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der danach begangenen Taten zu beurteilen (vgl. Urk. 122 S. 30 mit Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 103 S. 101 ff.). Auch geht es nicht an, von der Voraussage einer Tat lediglich aufgrund des diag- nostizierten Krankheitsbildes einfach unabhängig der im Tatzeitpunkt vorherr- schenden Verhältnisse und in Unkenntnis der eigentlichen Tatausführung Rück-
- 48 - schlüsse auf die Schuldfähigkeit zu ziehen, wie dies die Verteidigung tun will. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der spätere Gutachter sich mit dem ihm be- kannten Vorgutachten von Frau Dr. M._____ auseinandersetzte (vgl. z. B. Urk. 29/16 S. 77 f., S. 81 oben und S. 83) und die im Vorgutachten diagnostizierte he- bephrene Schizophrenie und Cannabis-Abhängigkeit in seinem Gutachten bestä- tigte (a.a.O). Sodann verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Ausführungen im Gutachten, wonach die bestehende schizophrene Grundproblematik des Be- schuldigten auch ohne florid-wahnhafte Phase zu einer Beeinträchtigung bezüg- lich Gewaltbereitschaft, Hemmschwelle und Impulskontrolle sowie zu einer Dis- tanzlosigkeit und Beeinträchtigung der Perspektivenübernahme bzw. zu Empa- thiemangel führte (vgl. Urk. 103 S. 102 ff. unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 87) und dass sich auch ohne florid-wahnhafte Phase aufgrund der Persönlichkeitsproble- matik und der schizophrenen Grunderkrankung eine psychische Labilität ergeben habe, welche ein übermässiges (gewaltsames) Reagieren begünstigt habe (vgl. Urk. 103 S. 102 f. unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 88 f., vgl. im Übrigen die weite- ren Erwägungen der Vorinstanz dazu in Urk. 103 S. 103). Wenn die Verteidigung ausführt, die Vorinstanz habe nicht zweifelsfrei feststellen können, ob die Tat des Beschuldigten aufgrund seiner Grundproblematik oder in einer florid-wahnhaften Phase stattfand (vgl. Urk. 122 S. 32 f.), so übersieht sie (die Verteidigung), dass der Gutachter das Bestehen einer solchen florid-wahnhaften Phase im Tatzeit- punkt verneinte, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstützte. 3.6.3. Weiter kritisierte die Verteidigung, das Gutachten von Dr. med. O._____ gehe von der falschen tatsächlichen Annahme aus, es habe im Tatzeitraum kein Substanz- oder Alkoholeinfluss bestanden, worauf die Vorinstanz abgestützt habe (vgl. Urk. 85 S. 17 f., S. 21; vgl. auch Urk. 122 S. 31). Nachdem Blut und Urin des Beschuldigten erst am 12. Oktober 2014 um 13.30 Uhr asserviert wurden, kann weder eine Alkoholisierung des Beschuldigten, noch eine Cannabis-Wirkung im Ereigniszeitraum ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 16/9 pharmakologisch- toxikologisches Gutachten). Der Beschuldigte selber führte aus, dass er letztmals eine Woche vor der Tat Cannabis konsumierte (vgl. Urk. 12/1 Antwort 81), was im Widerspruch zur Aussage von S._____ steht, wonach er zusammen mit dem Be- schuldigten am 10. Oktober 2014, mithin am Tatvortag zwischen 11.00 und 12.00
- 49 - Uhr gemeinsam einen Joint geraucht habe (vgl. Urk. 14/17 Antwort 16). Daraus folgt, dass der dem Gutachter bekannte Cannabiskonsum, der mehr als 24 Stun- den vor der Tat lag, für die Tathandlung ohne Relevanz blieb und damit keinen massgeblichen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten im Tatzeitpunkt hatte, wovon der Gutachter ausging (vgl. Urk. 29/16 S. 84 ff.) und auch ausgehen konnte. Auch hinsichtlich des Alkoholkonsums (der Be- schuldigte gab – entgegen der Verteidigung, die "ein paar Schlucke Rum" geltend macht [Urk. 122 S. 31] – an, am Tattag zwei Schluck Rum nach dem Mittagessen um 13.00 Uhr (Captain Morgan, 44 Vol.-%) zu sich genommen zu haben [Urk. 12/1 Antwort 74 ff.]) hielt der Gutachter fest, die Tathandlung sei wohl nicht unter relevantem Alkohol[- und Drogen bzw. Medikamenten]einfluss anzunehmen und auf der Basis der Persönlichkeitsproblematik und der schizophrenen Erkran- kung und der familiären Konfliktdynamik zu bewerten (vgl. Urk. 29/16 S. 85), wo- mit auch hier die Relevanz und nicht der Konsum an sich verneint wurde. In die- sem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gutachter seine Beurtei- lung auf diverse Grundlagen stützte (Vorgutachten, Aussage des Beschuldigten und von weiteren Personen) insbesondere aber auch auf die Beurteilung von Ärz- ten, die mit dem Beschuldigten unmittelbar nach der Tat zu tun hatten (Klinik Hirs- landen und PUK Zürich) und die die Verfassung des Beschuldigten in Berichten aktenkundig machten (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. III 3.12). Der Gutachter nahm im Rahmen einer Gewichtung sämtlicher zusammengetragenen Fakten seine überzeugend begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich Schuldfähigkeit vor. Der Einwand der Verteidigung ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Fra- ge zu stellen. 3.6.4. Wenn die Verteidigung der Vorinstanz vorwirft, sie habe übersehen, dass sich der Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 20 Abs. 3 StPO (sic!) auch auf die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit bezieht (vgl. Urk. 122 S. 36), so ist ihr vorzuhalten, dass vorliegend solche Zweifel betreffend grundsätzlich vorhandener
– wenn auch verminderter – Schuldfähigkeit aufgrund des überzeugenden Gut- achtens gar nicht vorhanden sind.
- 50 - 3.6.5. Zusammenfassend ist nachfolgend von der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten auszugehen. Der Grad deren Verminderung ist im Rahmen der Sanktion zu diskutieren.
4. Zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung 4.1. Nachdem der Beschuldigte in Abrede stellt, die Eltern vorsätzlich getötet zu haben, sind vorerst die Tatbestandselemente des Grundtatbestands zu prüfen. 4.2. Zur Todesursache 4.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Messern auf seine Eltern einge- stochen hat und dass diese an den dadurch zugefügten Verletzungen gestorben sind. Diesbezüglich kann auf die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung er- wähnten Zugaben des Beschuldigten verwiesen werden. Zu den detaillierten Ver- letzungsbildern liegen Gutachten des IRMZ vor, die sich auch zu den im Ent- scheid der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 57) aufgeführten Todesursachen äussern (vgl. Urk. 17/6 und 17/14). Schliesslich listen DNA-Kurzberichte des FOR ZH ver- schiedene Übereinstimmungen von Blutspuren am Tatort und an den Tatmessern mit dem DNA-Profil des Beschuldigten auf (vgl. Urk. 15/4 und 15/6). Erwiesen ist somit, dass der Beschuldigte mit verschiedenen Messern mehrfach auf seine bei- den Eltern eingestochen hat. 4.2.2. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass gestützt auf das Gutachten zu den Todesfällen des IRMZ vom 5. Dezember 2014 ausschliesslich die festgestellten Schnitt- und Stichverletzungen für den Tod von †H._____ und †I._____ ursächlich gewesen sind (vgl. Urk. 103 S. 58 unter Hinweis auf Urk. 17/6 S. 9, 11 = Urk. 17/14 S. 9, 11), womit ohne jeden Zweifel fest steht, dass der Be- schuldigte durch seine Handlungen seine beiden Eltern mit Messerstichen kausal tötete. 4.3. Zum Vorsatz 4.3.1. Die Vorinstanz hat in allgemeiner Hinsicht ausführliche theoretische Er- wägungen zum Vorsatz und insbesondere zu dessen Elementen (Wissen und
- 51 - Willen) gemacht, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 58 ff., S. 62 und S. 64). Weiter wies sie auf die zu beantwortenden Fragen (Tat – und Rechts- frage) beim Nachweis des Vorsatzes hin (vgl. Urk. 103 S. 59), welche bereits oben bei der Sachverhaltsverstellung aufgezeigt wurden (vgl. oben Ziff. III.3.4). Schliesslich kann hier auch auf die allgemeinen Bemerkungen der Vorinstanz zum grundsätzlichen Unterschied zwischen der Frage nach dem Vorsatz und die- jenige nach der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 60 f.). 4.3.2. Die Vorinstanz hat zum Wissenselement des Vorsatzes vorliegend zu- nächst auf die Aussagen des Beschuldigten hingewiesen, wonach er auf entspre- chende Frage geltend gemacht hatte, er wisse nicht, was passiere, wenn man mit einem Messer mehrfach auf einen Menschen in dessen Kopf- oder Oberkörper- bereich einsteche (vgl. Urk. 103 S. 62 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 292), welche Aussage er dann – wie die Vorinstanz zitiert (vgl. Urk. 103 S. 62) – doch etwas relativierte. Mit der Vorinstanz ist nun nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Kenntnisse darüber verfügte, dass man ei- nen Menschen schwer verletzen oder sogar töten kann, wenn man diesen mit ei- nem Messer in den Kopf oder Oberkörper sticht (vgl. Urk. 103 S. 62). Dazu kommt, dass vorliegend – wie die Vorinstanz unter Verweis auf das erstellte Gut- achten zu den Todesfällen des IRMZ (Urk. 17/6 = 17/14) und dem Kurz- Gutachten betreffend Zuordnung der abgebrochenen Messerteile des FOR ZH (Urk. 15/9) darlegt – der Beschuldigte mit mindestens drei verschiedenen Mes- sern auf seine Eltern einstach, †H._____ neun Stichwunden am Kopf, fünf Stich- wunden am Rücken, zwei Stichwunden im Brustbereich und eine Stich- bzw. Schnittwunde an der rechten Hand und †I._____ 25 Stich- bzw. Stich- Schnittverletzungen im Kopf- bzw. Halsbereich, sechs Stichverletzungen im Brustbereich sowie acht Stich- bzw. Stich-Schnittverletzungen an den Händen zu- fügte. Diese Messerstiche wurden mit heftigster Gewalt ausgeführt; die dadurch zugefügten Stichwunden waren mehrheitlich sehr tief, wobei die verwendeten Messer bzw. deren Klingen mehrfach brachen. Ein Messer blieb im Kopf von †H._____ und mehrere abgebrochene Klingenteile im Schädel- bzw. im Halswir- belbereich der beiden Getöteten stecken. Sämtliche Klingen der verwendeten Messer waren (inklusive der abgebrochenen Klingenteile) über 10 cm, in einem
- 52 - Fall sogar über 20 cm lang (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 63; vgl. dazu Urk. 15/9). Es ist – mit der Vorinstanz – absolut elementarstes Allgemeinwissen, dass eine solche Vielzahl von Stichen in den Kopf- und Oberkörperbereich eines Menschen mit Küchenmessern wie jene, die der Beschuldigte verwendete, mit einer solch brachialen Gewalt und Intensität, wie sie der Beschuldigte aufbrachte, mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit zum Tod eines Menschen führen. Dass der Beschuldigte, der eine abgeschlossene Mittelschulbildung hat, über dieses Elementarwissen im Tatzeitpunkt nicht verfügt haben soll, ist schlicht nicht denkbar. 4.3.3. Zum Willenselement des Vorsatzes fasste die Vorinstanz zunächst die Vor- bringen des Beschuldigten zusammen, der wiederholt geltend machte, seine El- tern nicht willentlich getötet zu haben (vgl. Urk. 103 S. 64 unter Hinweise auf die Aktenstellen). Dabei erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte, nachdem die geltend gemachten Erinnerungslücken nicht glaubhaft erschienen (vgl. oben zum Sachverhalt), wenigstens in den Grundzügen an die eigentliche Tatausführung zu erinnern vermochte bzw. die Erinnerungen lediglich zu verdrängen versuchte. Weiter hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt zutreffend fest, dass weder davon ausgegan- gen werden kann, dass der Beschuldigte von seinem Vater vor der Tatausführung angegriffen und gewürgt wurde, noch dass er Todesangst verspürt und dies für einen lebensbedrohlichen Angriff gehalten habe, noch dass eine florid-wahnhafte Psychose während der Tatausführung vorgelegen habe (vgl. Urk. 103 S. 65). Zu- treffend ist weiter, dass die Frage nach der Schuldfähigkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung des Vorsatzes hat (vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 65). 4.3.4. Nachdem der Beschuldigte nicht bestreitet, den ersten Messerstich gegen seien Vater bewusst und gewollt ausgeführt zu haben (allerdings macht er dies- bezüglich Notwehr bzw. Notwehrexzess geltend), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass – selbst unter der Annahme, dass er in Rage war und einen Wutausbruch erlitten hatte – nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wille des Beschuldigten, auf seinen Vater und später auch auf seine Mutter einzustechen, ab dem zweiten Messerstich nicht mehr vorhanden gewesen sein sollte (vgl. Vorinstanz in Urk. 103 S. 65). Dass ihm unweigerlich klar sein musste, dass seine Eltern dabei
- 53 - mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit sterben würden, ist angesichts der fraglos damit verbundenen schweren Rechtsgutverletzung (vgl. dazu BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und 134 IV 29 E. 3) anzunehmen und nicht weiter zu erläutern (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 65). 4.3.5. Wohl ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der konkrete Tatablauf – d.h. die exakte zeitliche Reihenfolge der verschiedenen Schnitt- und Stichverletzun- gen, die der Beschuldigte †H._____ und †I._____ zufügte, sowie die Zuordnung der jeweiligen Tatmesser zu den jeweiligen Stichen – sich nicht mehr im Detail klären lässt. Hinweise darauf, lassen sich dennoch aus den Aussagen des Be- schuldigten, den Gutachten zu den Todesfällen des IRMZ vom 5. Dezember 2014 (Urk. 17/6 und Urk. 17/14), dem Kurz-Gutachten betreffend Zuordnung der abge- brochenen Messerteile des FOR ZH vom 25. November 2014 (Urk. 15/9), dem zweiten DNA-Kurzbericht des FOR ZH vom 5. November 2014 (Urk. 15/6) sowie der Fotodokumentation zu den Tötungsdelikten (Urk. 15/10) entnehmen. 4.3.5.1. Selbst aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 12/1 Antworten 11 f., 18, 24 und 86 ff.) steht fest, dass er zuerst auf seinen Vater und erst an- schliessend auf seine Mutter eingestochen hat. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte †H._____ 17 und †I._____ 40 Stich- bzw. Schnittwun- den im Kopf-, Hals- bzw. Brustbereich sowie an den Händen zufügte (vgl. Urk. 103 S. 66 f. unter Hinweis auf Urk. 17/5, 17/6, 17/13, 17/14), wobei diese Wunden mehrheitlich sehr tief und in den meisten Fällen schon für sich alleine potenziell tödlich waren. 4.3.5.2. Weitere Auskunft über eine Tatrekonstruktion gaben die vier am Tatort gefundenen Messer: Die Vorinstanz fasste die diesbezüglichen Feststellungen der involvierten Ermittlungsbehörden in ihrem Entscheid zutreffend zusammen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 66 f. unter Hinweis auf die Urk. 15/9, und 15/10). Weiter konnte eruiert werden, dass mehrere Klingenteile des Messers 1 (das neben †I._____ lag) und des Messer 2 (das auf der Küchen- ablage lag) im Schädel von †I._____ steckten und dass im Halswirbel von †H._____ sich ein 5.6 cm langes Klingenteil des Messers 4, welches der Be-
- 54 - schuldigte anschliessend in den Kopf seines Vaters rammte, befand (vgl. dazu Urk. 15/9). 4.3.5.3. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse steht fest, dass der Be- schuldigte zu Beginn der Tat nach einem Messer auf der Küchenablage griff und damit mehrmals auf seinen Vater einstach (vgl. Urk. 103 S. 67), was auch seinen Aussagen entspricht. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte insbesondere das Messer 4 gegen seinen Vater einsetzte, namentlich damit dem Vater in den Hals- wirbel stach und – nachdem ein 5,6 cm langes Klingenteil abbrach und im Hals- wirbel stecken blieb – dasselbe Messer seinem Vater in den Kopf rammte. Unklar, indessen – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 67) – unwesentlich ist, ob der Beschuldigte dazwischen mit anderen Messern auf seinen Vater einstach. Weiter steht nach den Aussagen des Beschuldigten fest, dass er auf die Mutter losging, als diese sich vom Esszimmer her der Küche näherte und er diese aus der Küche drängte (vgl. Urk. 12/1 Antworten 11 und 26). Weiter ist erstellt, dass der Be- schuldigte mit den Messer 1 und 2 auf die Mutter einstach, welche letztendlich im Esszimmer lag. Fest steht, dass das Messer 1 bei der Leiche und das Messer 2 auf der Küchenablage lag. Will man dem Beschuldigten nicht unterstellen, von Anfang an mit zwei Messern (Messer 1 und 2) auf die Mutter losgegangen zu sein und diese gleichzeitig gegen sie eingesetzt zu haben, so musste der Beschuldigte während der Tatausführung in die Küche zurückkehren, um das zweite Messer zu holen und mit diesem weiter auf die Mutter einzustechen, wovon die Vorinstanz ausgeht (vgl. Urk. 103 S. 67 f.). Wie es sich tatsächlich verhielt, hat indessen of- fen zu bleiben. 4.3.5.4. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz aus dem Einsatz von verschiedenen Messer zu folgern, dass der Beschuldigte mehrmals eine bewusste Entscheidung darüber treffen musste bezüglich Fortsetzung seiner Taten, da er jeweils ein neu- es Messer aus dem Messerblock behändigen musste, welche Entscheidungen der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt treffen musste, als sein Vater und später auch seine Mutter bereits stark blutend, mit dem Leben ringend oder bereits tot am Boden lagen, was der Beschuldigte zweifelsfrei erkannt haben musste (vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 68).
- 55 - 4.3.6. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Anzahl, Intensität und Brutalität der Messerstiche, mit welcher er die Eltern regelrecht "niedermetzelte", darauf schloss, dass der Beschuldigte willentlich und mit äusserster Entschlossenheit vorging, so ist dies zu übernehmen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach umso eher auf eine willentliche Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden kann, je grösser die Wahrscheinlichkeit derselben ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 134 IV 29, E. 3), drängt sich dieser Schluss vorliegend geradezu auf. Der Vorinstanz ist zu- zustimmen, dass nicht ersichtlich ist, wie eine solche, auf brutalste und gewalt- tätigste Art und Weise verübte (Blut-)Tat "unwillentlich" bzw. ohne Tötungsabsicht verübt werden könnte (vgl. Urk. 103 S. 68 f.). Dass von einer schlechterdings nicht willensgesteuerten Handlung aufgrund einer ausserordentlich desolaten, ge- radezu an Bewusstlosigkeit grenzenden psychischen Verfassung des Beschuldig- ten nicht auszugehen ist, wurde oben (Erwägungen zur Schuldfähigkeit) erörtert. 4.3.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte und seine Eltern mit di- rektem Tötungsvorsatz ersten Grades tötete, womit er den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllte.
5. Prüfung der Subsumtion unter Art. 113 StGB (Totschlag) 5.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hin- reissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch an- dere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleich- barer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chroni- sche seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig ver- zweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tö- tungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollie- ren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Be-
- 56 - griff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betref- fenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuld- barkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach den- selben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gel- ten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig ein- zuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seeli- sche Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202 E. 2a und b; 118 IV 233 E. 2; Urteil vom
22. August 2000 6S. 94/2000 E. 2; Urteil vom 10. November 2006 6P.140/2006 E. 13; Urteil vom 31. Juli 2008 6B_422/ 2008 E. 3.2). 5.2. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe während der Tat sowohl zum Nachteil seines Vaters als auch seiner Mutter in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt, welche einerseits aus der Panik durch den Angriff des Vaters, andererseits durch jahrelange Kränkung, Demütigung, Drang- salierung bis zu physischer Gewaltanwendung entstanden sei, wobei die Eskala- tion nach zwei Wochen erfolgt sei, während welcher sich der Beschuldigte prak- tisch rund um die Uhr bei seinen Eltern in der Wohnung befunden habe und kon- stant dem Streit, den Beleidigungen und Vorwürfen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Urk. 122 S. 62). 5.3. Es mag sein, dass der Beschuldigte am Tattag aufgrund der oben geschil- derten unerfreulichen Familienverhältnisse (vgl. oben Ziff. III. 3.10) in eine heftige Gemütsbewegung geriet. Auch der Gutachter hält dazu fest, dass von einer deut-
- 57 - lichen affektiven Erregung im Rahmen der Tatdurchführung auszugehen ist, zu- mal sich die aggressive Reaktion auch auf die Mutter ausgewirkt habe, die an der direkten Provokation nicht beteiligt gewesen sei, auch wenn sie zuvor die Ab- lehnung, den Beschuldigten zur Apotheke zu fahren, mitgetragen habe (vgl. Urk. 29/16 S. 87). 5.4. Indes ist die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat, nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psycho- logischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende). Vorliegend ist im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung evident, dass sich ein vernünftiger Mensch unter vergleichbaren Umständen darauf hätte einstellen müssen, dass er von den Eltern aufgefordert werden würde, sich von den Drogen fernzuhalten, sich deswegen behandeln zu lassen (PUK oder T._____) und letzt- lich ihre Wohnung zu verlassen, sofern seinerseits keine Bereitschaft vorhanden war, in diesem Sinne zu kooperieren. Dazu kommt hier, dass sich der Beschuldig- te am 6. September 2014 unerlaubterweise aus der PUK Zürich, wo er im Rah- men eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs hospitalisiert war, entfernt hatte, weswegen er ohne Weiteres hätte dorthin zurückkehren können, ja eigentlich müssen. Insofern wurde der Beschuldigte nicht durch von seinem Willen unab- hängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen. Im Übrigen ist der Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei rund um die Uhr und konstant dem Streit, den Beleidigungen und Vorwürfen ausgesetzt gewesen, zu widersprechen, befand sich der Vater doch oft ausser Haus und verbrachte bei- spielsweise auch die Nacht vor der Tat bei seiner Freundin (vgl. Urk. 14/4 S. 2). Selbst nach der Darstellung des Beschuldigten entbrannte an jenem Tag erneut ein Streit um die Frage, ob ihm die Eltern erlauben, in der Apotheke Schmerz- mittel zu besorgen, mithin die Wohnung zu verlassen, was er aber ohne weiteres hätte tun können, allerdings mit dem Risiko nicht mehr in die Wohnung einge- lassen zu werden. So wie er es schilderte, war diese Frage in den letzten Tagen mehrfach Ausgangspunkt von Streit. So gesehen hat der Beschuldigte die Kon- fliktsituation, welche seine heftige Gemütsbewegung ausgelöst haben mag, über-
- 58 - wiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt. Dass der Vater und die Mutter im Rahmen dieses Streites – weil offenbar keine Einigung über das zu- künftige Verhalten des Beschuldigten erzielt werden konnte – ihn aufforderten, die Wohnung zu verlassen, erscheint jedenfalls nicht als vorwerfbare Provokation. Dass bei solch einem offenen Streit in der Familie ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Ge- fühlswallung geraten könnte, lässt sich ohnehin nicht sagen. Es mag also zu- treffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Damit fällt die Subsumption der Taten unter den Tatbestand des Totschlages ausser Betracht.
6. Prüfung der Qualifikation als Mord (Art. 112 StGB) 6.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten hin- sichtlich des Anklagevorwurfes 1 als mehrfachen Mord i.S.v. Art. 112 StGB. In ei- ner Gesamtbetrachtung aller Umstände sei die Tatausführung insbesondere des- halb besonders skrupellos gewesen, weil der Beschuldigte mit Messern bewaffnet gegen seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern vorgegangen sei. Angesichts der Art, Häufigkeit und Intensität der Messerstiche habe der Beschuldigte besonders grausam und verwerflich sowie mit einer Uner- bittlichkeit, Brutalität, einer grossen Gefühlskälte und Empathielosigkeit sonder- gleichen gehandelt und das Leben seiner ihm vertrauten, leiblichen Eltern gering- geschätzt und diese heimtückisch umgebracht (Urk. 40 S. 3, Urk. 84 S. 13, 15). 6.2. Demgegenüber hält die Verteidigung auch im Berufungsverfahren dafür, das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, weil er von einer lebensbedrohlichen Angriffssituation ausgegangen sei und in Todesangst bzw. Panik gehandelt habe und weil seine Handlungen Folge einer emotionalen Gefühlsexplosion aufgrund des angestauten, schwelenden Familien- konflikts gewesen seien (vgl. Urk. 85 S. 48 f., 22 ff., Urk. 122 S. 40 ff.).
- 59 - 6.3. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. 6.3.1. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzäh- lung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit ab- gestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifika- tion konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Ver- halten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz er- fasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrie- ben hat, als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Quali- fikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus
- 60 - (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265; zum Ganzen: BGE 127 IV 10 E. 1a). 6.3.2. Während ein unter Art. 111 StGB fallender Täter noch aus mehr oder weni- ger verständlichen Gründen handelt, im Allgemeinen in einer schweren Konflikt- situation, handelt der Mörder kaltblütig, skrupellos und krass egoistisch in der Ver- folgung seiner Eigeninteressen. Oft ist er bereit, eine Person zu töten, seitens der er keinerlei Leid erfahren hat (Urteil des BGer 6B_687/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Allerdings schliessen Affekt – soweit dieser nicht entschuldbar ist – und verminderte Schuldfähigkeit die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht notwendigerweise aus (BGE 127 IV 10 E. 4.6 a.E. mit Hinweis auf: BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284 mit Hinweis; 98 IV 153 E. 3b; 95 IV 162 E. 3; Urteile 6S.195/1996 vom 1. Mai 1997 E. 2c; 6S.114/1989 vom 9. Mai 1989 E. 2a; 6S.419/1989 vom
14. November 1989 E. 3d; je mit Hinweisen, Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/ Pieth, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 112 N 6 und 7 mit Hin- weisen). 6.3.3. Ergänzend kann auf die weiteren theoretischen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 69 ff.). 6.4. Die Vorinstanz ging vorerst auf die Tatausführung ein. Sie hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte seinen beiden Eltern mit mindestens drei verschiedenen Messern, welche alle über eine Klingenlänge von zwischen 10 cm und 22 cm ver- fügten, eine Vielzahl von jeweils potenziell bereits für sich alleine tödlichen Stich- bzw. Schnittverletzungen zufügte, nämlich †H._____ neun Stichwunden am Kopf, fünf Stichwunden am Rücken, zwei Stichwunden im Brustbereich und eine Stich- bzw. Schnittwunde an der rechten Hand, und †I._____ 25 Stich- bzw. Stich- Schnittverletzungen im Kopf- bzw. Halsbereich, sechs Stichverletzungen im Brustbereich sowie acht Stich- bzw. Stich-Schnittverletzungen an den Händen (vgl. Urk. 103 S. 72 f. unter Hinweis auf Urk. 15/9, 17/6 = 17/14). Ob diese Verlet- zungsbilder belegen, dass der Beschuldigte nicht einfach "wild um sich stach", sondern seine Messerstiche mehr oder weniger gezielt primär gegen den Kopf-, Hals- und oberen Rumpfbereich seiner Eltern richtete, wie dies die Vorinstanz annahm, kann dahingestellt bleiben. Erstellt ist jedenfalls, dass der
- 61 - Messereinsatz derart heftig war, dass die Klingenspitze des gegen den Vater verwendeten Messers in dessen ersten und zweiten Brustwirbelkörper mit Durch- setzen des Wirbelkanals und fast vollständiger Durchtrennung des Rückenmarks auf der Höhe des ersten Halswirbels brach und steckenblieb. Anschliessend rammte der Beschuldigte dieses Messer mit abgebrochener Klinge und mit so grosser Wucht linksseitig in den hinteren Schläfenbereich des Schädels seines Vaters, dass die Klinge im Schädel stecken blieb. Nachdem der Beschuldigte sei- ne Mutter, die dem Vater zu Hilfe eilend vom Esszimmer her in die Küche ge- kommen war, zurück ins Essezimmer gedrängt und sich dabei eines weiteren Messers behändigt hatte, stach er mit diesem Messer im Esszimmer auf seine Mutter ein und rammte ihr dieses irgendwann mit derartiger Gewalt in den Schä- del, dass die Klinge brach und Klingenteile im Schädel steckenblieben. Schliess- lich stach er seiner Mutter mit einem weiteren Messer derart heftig in den Schä- del, dass die Klinge brach, wobei auch von diesem Messer Klingenteile in deren Schädel stecken blieben. 6.5. Mit der Vorinstanz belegen diese Verletzungsbilder eindrücklich, mit welch roher und brachialer Gewalt, beispielloser Brutalität, Unnachgiebig- und Unerbitt- lichkeit der Beschuldigte auf seine Eltern eingestochen hat. Namentlich zeugen insbesondere die Schädeldurchstiche bei †I._____ von einem ausserordentlich grossen Krafteinsatz, wobei – entsprechend den Schlussfolgerungen im Gutach- ten zu den Todesfällen des IRMZ (vgl. Urk. 17/6) – davon ausgegangen werden muss, dass ein solcher überhaupt nur dann möglich ist, wenn der Kopf fixiert ist (vgl. dazu Urk. 17/6 S. 10). Dies lässt darauf schliessen, dass die Mutter des Be- schuldigten bereits um deren Leben ringend oder tot auf dem Boden gelegen ha- ben musste, als der Beschuldigte (immer noch) mit heftigster Gewalt auf deren Schädel einstach (vgl. Urk. 17/6 S. 10 = Urk. 17/14 S. 10). 6.6. Wie in den Gutachten zu den Todesfällen des IRMZ vom 5. Dezember 2014 festgehalten wurde, wiesen einzelne Läsionen am Leichnam von †H._____ seichte Auszieher und eine im Randbereich abnehmende Tiefe auf, die durch ei- ne schneidende Seitbewegung während des Ein- und/oder Ausstiches erklärt werden könne, was auf einen dynamischen Tatvorgang hindeute. Aufgrund von
- 62 - Lage und Morphologie der Schnittwunde am rechten Daumen müsse diesbezüg- lich von einer passiven Abwehrverletzung sowie davon ausgegangen werden, dass sich †H._____ zu wehren versucht hätte; dies setze wiederum eine in die- sem Zeitpunkt erhaltene Handlungsfähigkeit voraus (Urk. 17/6 S. 12 f. = Urk. 17/14 S. 12 f.). Auch bei †I._____ wiesen einzelne Verletzungen nebst einer Stich- auch eine Schnittkomponente auf, sodass ebenfalls von einer dynamischen Tathandlung ausgegangen werden müsse. Ferner fanden sich auch bei †I._____ mehrere passive Abwehrverletzungen an deren Händen, sodass anzunehmen ist, dass sich auch die Mutter des Beschuldigten gegen ihren Tod zu wehren versuch- te und ihre Hände schützend vor ihren Körper gehalten hatte; zu jenem Zeitpunkt war sie somit noch wehrfähig (Urk. 17/6 S. 9 f. = Urk. 17/14 S. 9 f.). 6.7. Darin zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht nur ein – wie insbesondere auch aus der Fotodokumentation eindrücklich hervorgeht (vgl. Urk. 15/10) – grau- enhaft abscheuliches Blutbad angerichtet hat, sondern dass er mit seinem Verhal- ten darüber hinaus eine feste Entschlossenheit offenbarte, seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern zu töten und seine Tat konse- quent zu Ende zu führen, wobei er zu diesem Zweck unaufhaltsam und unnach- giebig mit einer bemerkenswerten Ausdauer auf seine Eltern eingestochen hat. Selbst als diese bereits schwerstverletzt auf dem Boden lagen, stach er weiter er- barmungslos und mit ausserordentlicher Heftigkeit auf diese ein, um so den be- absichtigten verbrecherischen Erfolg sicherzustellen (vgl. BGE 95 IV 162, E. 2). Weder liess sich der Beschuldigte von Abwehrhandlungen der Opfer aufhalten, noch davon, dass die Messer aufgrund seiner heftigen Stiche zerbrachen. Das zu diesem Zeitpunkt bereits angerichtete Blutbad liess den Beschuldigten ganz of- fensichtlich kalt. Darin manifestiert sich eine besondere Kaltblütigkeit, Gefühls- kälte und Empathielosigkeit des Beschuldigten (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 74 f.). 6.8. Die Vorinstanz leitet eine besonders verwerfliche, rohe und gemeine Ge- sinnung auch aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ab (vgl. Urk. 103 S. 75 ff.). Dass sich dieser schliesslich nicht um seine verletzten Eltern kümmerte, insbesondere ihnen keine Hilfe leistete als sie blutend am Boden lagen, und auch
- 63 - als er im Spital vorsprach seine Tat nicht erwähnte, sondern sich ausschliesslich um die eigene Behandlung kümmerte, wirft ihm jedoch die Anklageschrift unter dem Titel besondere Skrupellosigkeit nicht vor, weshalb ihm diese auch nicht vor- gehalten werden kann. Gleich verhält es sich mit dem besonders verwerflichen Beweggrund. Denn die Anklageschrift wirft ihm nicht vor, er habe gehandelt, weil er seinen bis anhin parasitären, luxuriösen Lebensstil in Gefahr gesehen habe (vgl. Urk. 40 S. 3). Dass die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz unter dem Titel der Skrupellosigkeit auf diese Umstände hinwies (vgl. Urk. 84 S. 15), vermag daran nichts zu ändern. 6.9. Hinsichtlich der Tötung seiner Mutter wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst nach der Darstellung des Beschuldigten †I._____ zu Beginn der Tatausfüh- rung gegen den Vater nicht in der Küche war und den Beschuldigten vor der an ihr verübten Tat auch nicht physisch angefasst hatte. Allein weil sie in die Küche kam, entschloss sich der Beschuldigte die am Streit unbeteiligte Mutter aus der Küche zu drängen und auch auf sie einzustechen. Der Vorinstanz ist zuzustim- men, dass bei dieser Ausgangslage die Tötung seiner Mutter, in Bezug auf wel- che er ebenfalls einen direkten Vorsatz fasste, noch sinnloser und noch nieder- trächtiger als die Tötung dessen Vaters erscheint. Zutreffend ist sodann, dass selbst nach der Darstellung des Beschuldigten ihr Tod gewissermassen einen "Kollateralschaden" des primär dem Vater gegenüber geltenden Wutausbruchs des Beschuldigten darstellt. Wie die Vorinstanz festhielt, lief die Mutter, als sie hinzukam, wortwörtlich "ins offene Messer" des Beschuldigten (vgl. Urk. 103 S. 87). Nicht zu bemängeln ist daher die Schlussfolgerung der Vorinstanz, mit ih- rer Tötung habe der Beschuldigte ihr Leben auf besonders verwerfliche Art ge- ringgeschätzt. 6.10. Zusammenfassend führt vorliegend die besonders verwerfliche Art der Tatausführung bei beiden Tötungen zur Mordqualifikation. 6.11. Wenn die Verteidigung geltend macht, dem Beschuldigten sei es nicht da- rum gegangen, irgendwelche Interessen durchzusetzen, sondern sein Verhalten sei rein reaktiv auf die (vermeintliche) Angriffssituation gewesen, es sei nicht sein Ziel gewesen, seine Eltern umzubringen (vgl. Urk. 85 S. 22 ff.), so ist vorerst da-
- 64 - rauf hinzuweisen, dass seine Vorgehensweise – wie gezeigt – einen anderen Schluss zulässt. Wenn sie weiter ausführt, der Beschuldigte sei nicht mehr sich selbst und habe die Entscheidungsgewalt über seine Handlungen verloren (vgl. Urk. 122 S. 44), so setzt er sich in Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens, das von erhaltener Schuldfähigkeit ausgeht. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter dem Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Dieser Um- stand betrifft allein die Frage nach der Schuldfähigkeit und ist daher bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen und nicht bei der rechtlichen Qualifikation der Tat, weil eine verminderte Schuldfähigkeit die Qualifikation seines Deliktes als Mord nicht ausschliesst und – wie oben gesehen – auch nicht von einem entschuld- baren Affekt die Rede sein kann.
7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 7.1. Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB in Betracht. Diese setzt einerseits eine Notwehrlage, d.h. einen ak- tuellen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff durch menschli- ches Verhalten auf ein Individualrechtsgut, sowie andererseits eine angemessene Abwehrhandlung voraus. Liegt eine Notwehrlage nicht vor, geht der Täter jedoch irrtümlich von einer solchen aus (sog. Putativnotwehr), so wird die Tathandlung nach dem Sachverhalt beurteilt, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB); war der Irrtum vermeidbar, ist der Täter wegen fahrlässiger Tatbe- gehung strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). 7.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend rechtfertigende Notwehr bereits deshalb ausscheidet, weil die "Abwehrhandlung" des Beschuldig- ten – selbst wenn eine Notwehr- oder eine Putativnotwehrsituation vorgelegen hätte – ganz offensichtlich unangemessen war und weit über das Ziel hinaus- schoss. Selbst wenn der Vater den Beschuldigten tatsächlich angegriffen hätte, war es in keiner Weise angemessen, auf diesen 17 mal einzustechen und darüber hinaus noch die unbeteiligte Mutter mit weiteren 40 Messerstichen zu töten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 88).
- 65 - 7.3. Als Schuldausschlussgrund macht die Verteidigung jedoch – in Bezug auf die Tötung von †H._____ – entschuldbaren Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB bzw. entschuldbaren Putativnotwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB geltend. Dies setzt einerseits das Bestehen einer Notwehr- bzw. einer Putativnotwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB) so- wie andererseits ein Überschreiten der Grenzen der Notwehr in sachlicher (sog. intensiver Exzess) oder zeitlicher (sog. extensiver Exzess) Hinsicht in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff voraus. 7.4. Es wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt, dass vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht davon auszugehen ist, dass †H._____ den Beschuldigten vor der Tat angegriffen oder gewürgt hat; vielmehr hat er den Beschuldigten, wie die Anklage festhält, von hinten horizontal an dessen linken Schulter gepackt, bzw. allenfalls seinen Arm vorne um den Hals des Beschuldig- ten gelegt. Von einem Angriff auf Leib und Leben des Beschuldigten ist damit ob- jektiv nicht auszugehen, was die Vorinstanz zutreffend erkannte. Ferner kann mit der Vorinstanz aber auch in subjektiver Hinsicht nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Berührung seines Vaters am Leibchen bzw. im Schulter- o- der Halsbereich irrtümlicherweise als Angriff auf sein Leib und Leben wahrge- nommen hat, denn seine Aussagen zur geltend gemachten Todesangst und der Gefährdungssituation sind nicht glaubhaft (vgl. oben III.3.9). Damit entfällt sowohl ein entschuldbarer (Putativ-)Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB wie auch ein möglicher Schuldmilderungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 StGB (so auch Vo- rinstanz in Urk. 103 S. 89). 7.5. Dass vorliegend keine völlige Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vorliegt, wurde bereits oben (vgl. Ziff. IV.3) eingehend erörtert. Auf die dem Beschuldigten attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rah- men der Sanktion zurückzukommen.
- 66 -
8. Fazit Bei dieser Sachlage hat sich der Beschuldigte – entsprechend dem vorinstanz- lichen Entscheid – des mehrfachen Mordes i.S.v. Art. 112 StGB zum Nachteil von †H._____ und †I._____ schuldig gemacht. V. Sanktion
1. Anträge 1.1. Die Anklagebehörde beantragte die Betätigung des vorinstanzlichen Ur- teils, mithin die Bestrafung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wie sie bereits vor Vorinstanz beantragt hatte (vgl. Urk. 84 S. 1). 1.2. Die Verteidigung stellte bezüglich der Sanktion keinen konkreten Antrag (vgl. Urk. 122).
2. Strafrahmen 2.1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 4.1.3.2.4.) ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass das Gericht theoretisch nicht an die Grenze des or- dentlichen Strafrahmens gebunden ist (Art. 48a StGB). Wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat (Urk. 103 S. 92 f.), ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund der ver- minderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
- 67 -
3. Grundsätze der Strafzumessung Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz und auf die einschlägi- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Urk. 103 S. 90 ff., BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Während die Vorinstanz für die Fest- legung der Einsatzstrafe vom chronologisch ersten Delikt (Mord an †H._____) ausging, wird vorliegend der konkret schwerere Tatbestand (Mord an †I._____) als für die Einsatzstrafe massgebend erachtet. Dennoch wird nachfolgend bei der Beurteilung der Tatkomponenten der Übersichtlichkeit halber der Reihenfolge im vorinstanzlichen Urteil gefolgt.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente Mord an †H._____ 4.1.1. Wer das Leben eines Menschen vernichtet, der zerstört das höchste Rechtsgut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Das Ge- setz sieht für dieses Delikt wie dargelegt einen weiten Strafrahmen vor, so dass das Verschulden im Einzelnen zu quantifizieren ist. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgen- den Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksich- tigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht aber nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 31; BGE 118 IV 342, 347 f.; BGE vom 22.10.2003, 6S/104/2002, E. 4.; vgl. auch Vorinstanz Urk. 103 S. 95).
- 68 - 4.1.2. Objektive Tatschwere 4.1.2.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen bewertete die Vorinstanz die objekti- ve Tatschwere des Mordes an †H._____ innerhalb des Spektrums der Mordfälle als "schwer" bis "sehr schwer". Dazu erwog die Vorinstanz, zwar habe der Be- schuldigte seinen Vater nicht in dem Sinne zusätzlich gequält, dass er ihm we- sentlich grössere Schmerzen zugefügt habe, als mit seiner Tötung ohnehin not- wendigerweise verbunden waren. Das Vorgehen und die Art der Tatausführung des Beschuldigten seien aber dennoch von einer – im Vergleich zu anderen Mordfällen – besonders rücksichtlosen Brutalität und ausgeprägten Geringschät- zung menschlichen Lebens geprägt gewesen. Der Beschuldigte habe nicht nur ein abscheuliches Blutbad angerichtet und seinen Vater im eigentlichen Sinne "niedergemetzelt", sondern habe mit seinem Verhalten auch eine unverrückbare Entschlossenheit offenbart, den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbitt- lich und mit erheblicher Ausdauer zu verwirklichen, auch wenn der Entschluss selber nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern aus der sich eskalieren- den Situation heraus entstanden sei. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vor- behaltlos zuzustimmen. 4.1.2.2. Ferner hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Vorgehen des Be- schuldigten eine sehr hohe kriminelle Energie voraussetzte, zumal namentlich die Hemmschwelle, die bei einer derartig brutalen Tötung – bzw. einem "Nieder- metzeln" – eines Menschen durch Messerstiche mit roher Gewalt überwunden werden muss, als deutlich höher einzustufen ist, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz liegt (vgl. Vorinstanz im Urk. 103 S. 96 unter Hinweis auf OGer ZH SB120260 vom 26. November 2012, E. VI.1.3.3). Schliesslich ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Ge- walt des Beschuldigten nicht nur gegen ein ihm körperlich unterlegenes Opfer richtete, sondern dass es sich dabei überdies um seinen eigenen leiblichen Vater handelte, der ihn bis kurz vor dem Tattag grosszügig (finanziell) unterstützt hatte, was die massivste körperliche Gewalt und Brutalität der Tat als umso verab- scheuungswürdiger erscheinen lässt (vgl. Urk. 103 S. 96).
- 69 - 4.1.2.3. Wenn die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung dieser Tatelemente zum Schluss gelangte, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Mordes an †H._____ wiege – wie erwähnt – schwer bis sehr schwer, so ist dies nicht zu beanstanden. 4.1.3. Subjektive Tatschwere 4.1.3.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (ersten Grades) handelte, was die Tatschwere und den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt, aber auch nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens führt. Korrekt ist sodann, dass die Tat- umstände und die Art der Begehung dafür sprechen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat aus einem Impuls heraus beging, welchem Umstand für die Ver- schuldensbewertung nicht die gleiche Bedeutung zuzumessen ist, wie bei einer lange im Voraus geplanten Tat (so Vorinstanz Urk. 103 S. 97). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Tat verschiedentlich Tötungsphantasien
– gerade in Bezug auf seinen Vater – geäussert hatte (so die Vorinstanz Urk. 103 S. 97 unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen), die mit der Tat grau- same Realität wurden. Unter dem Blickwinkel der angeschlagenen psychischen Gesundheit des Beschuldigten erscheint indessen – entgegen der Vorinstanz – nicht opportun darauf zu schliessen, dass er sich bereits lange im Voraus mit ei- ner solchen Tat auseinandersetzte, weswegen der Tötungsvorsatz nicht aus- schliesslich auf einem spontanen (Kurzschluss-)Entscheid beruht habe. In subjek- tiver Hinsicht wirkt sich die verminderte Schuldfähigkeit auf das Verschulden stark relativierend aus (vgl. nachfolgend). 4.1.3.2. Zur Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit äusserte sich das am
31. Juli 2015 erstattete psychiatrische Gutachten (vgl. Urk. 29/16; zur Diagnose und zur Schuldfähigkeit vgl. oben). Der Gutachter diskutierte dabei zwei Varian- ten: 4.1.3.2.1. Bei der ersten Variante würde die strategisch-manipulative Komponente
– auf Basis auffälliger Redundanz in den Aussagen des Beschuldigten, sein Han- deln als krank, unkontrolliert und ohne Erinnerung anzugeben – stärker gewichtet
- 70 - und die Tatmotivation überwiegend als starker narzisstisch-dominanter Wut- ausbruch verstanden. Aus gutachterlicher Sicht ergäbe sich damit keine Ein- schränkung der Einsichtsfähigkeit, jedoch – aufgrund der deutlichen emotionalen Erregung bzw. der durch die Persönlichkeitsproblematik und die schizophrene Er- krankung bedingten psychischen Labilität – eine mittelgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit, welche das übermässige Reagieren begünstigt habe. Folg- lich ergäbe sich bei dieser Variante eine mittelgradige Minderung der Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 29/16 S. 88 f.). 4.1.3.2.2. Bei der zweiten Variante würde man den Angaben des Beschuldigten uneingeschränkt Glauben schenken. Dabei wäre die Einsichtsfähigkeit als leicht- gradig und die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu bewerten. Ent- sprechend ergäbe sich für diese Variante eine hochgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 29/16 S. 89). 4.1.3.2.3. Der Gutachter wies zutreffend darauf hin, dass inwieweit man den Schilderungen des Beschuldigten Glauben schenke, letztlich ein juristisch- normativer Entscheid sei. Er hielt indessen auch fest, dass aus gutachterlicher Sicht eine Tendenz zur zweiten Variante mit hochgradiger Schuldminderung be- stehe, da auch bei Annahme strategischen Aussageverhaltens dennoch eine höchstens hochgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit bestanden haben kann (vgl. Urk. 29/16 S. 89). 4.1.3.2.4. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung wurde dargetan, dass im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auf die Angaben des Be- schuldigten abgestellt werden konnte. Dies geschah letztlich gestützt auf die wi- dersprüchlichen und deshalb nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten. Wenn nun der Gutachter in seiner Zusammenfassung selbst unter Annahme stra- tegischen Aussageverhaltens des Beschuldigten, mithin bei seiner ersten Varian- te, auf eine (höchstens) hochgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit schliesst, so ist dem Beschuldigten – nach dem Grundsatz in dubio pro reo und in Abweichung zur Vorinstanz – eine solche zuzugestehen. Damit ist diesem Ent- scheid eine hochgradige Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen.
- 71 - 4.1.3.3. Die Vorinstanz hat unter dem Titel rechtliche Würdigung des Gutachtens unter Angabe der entsprechenden Bundesgerichtspraxis aufgezeigt, wie die Ver- minderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 103 S. 105 f. unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 S. 5.5 und 5.6). Darauf kann verwiesen werden. Ent- sprechend ist im konkreten Fall unter Beachtung der gutachterlichen Ausführun- gen aufgrund des Vorliegens einer hochgradigen Verminderung der Schuldfähig- keit des Beschuldigten das subjektive Tatverschulden zu reduzieren. 4.1.4. Fazit Tatschwere: Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objek- tive Verschulden stark zu relativieren. Damit ist (nicht mehr von einer schweren bzw. sehr schweren, sondern) von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszu- gehen. 4.2. Tatkomponente Mord an †I._____ 4.2.1. Die vorgängigen Ausführungen zur objektiven Tatschwere in Bezug auf den Mord an †H._____ treffen weitgehend auch auf den Mord an †I._____ zu. Zuzu- stimmen ist der Vorinstanz, dass hier jedoch der Umstand hinzutritt, dass der Be- schuldigte seine Mutter – bemerkenswerterweise mit noch mehr Messerstichen (insgesamt 40) und mit mindestens zwei verschiedenen Messern – niedermetzel- te, obschon diese in den Streit, der unmittelbar vor der Tat zwischen †H._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hatte, nicht direkt involviert war. Korrekt ist sodann, dass sie, weder den Beschuldigten angefasst hatte, noch diesen – we- nigstens nicht unmittelbar vor der Tat – provoziert oder angeschrien hatte. Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, so hatte er zu seiner Mutter eine wesentlich engere und herzlichere Beziehung als zu seinem Vater und fühlte sich von Ersterer weder drangsaliert noch gedemütigt (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 107 sowie Aussagen an der Berufungsverhandlung in Urk. 123 S. 10). †I._____ kam lediglich nachschauend in die Küche und hatte – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte –, gelinde gesagt, "Pech", zwischen die Fronten von Vater und Sohn geraten zu sein, weswegen ihr Tod Kollateralschaden des primär dem Vater geltenden Wutausbruchs des Beschuldigten darstellt. Die Mutter lief wort- wörtlich "ins offene Messer" des wutentbrannt zustechenden Beschuldigten. Wenn die Vorinstanz nach alledem schloss, das Ausmass der Skrupellosigkeit in
- 72 - Bezug auf die Tötung der Mutter – verglichen mit anderen Mordfällen – sei noch höher zu gewichten als jenes der Tötung des Vaters, so ist dem zuzustimmen. Das erstere Delikt impliziert eine noch höhere kriminelle Energie als Letzteres. Insgesamt ist die objektive Tatschwere des Mordes an †I._____ mit der Vo- rinstanz damit als "sehr schwer" zu bewerten. 4.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist der oben abgehandelten hochgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf den Mord an seiner Mutter Rechnung zu tragen, womit das objektiv sehr schwere Tat- verschulden zu reduzieren ist. Insgesamt erscheint das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Mord an seiner Mutter als (nicht mehr sehr schwer, sondern) erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt beläuft sich damit auf 14 Jahre Freiheitsstrafe. 4.2.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit die hypothetische Einsatz- strafe für den Mord an †I._____ deutlich zu erhöhen. Aufgrund des Tatverschul- dens beider Taten erscheint eine Einsatzstrafe von rund 20 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen, obwohl die Vorinstanz von einer leichteren Minderung der Schuldfähigkeit ausging. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Familienverhältnissen (Urk. 103 S. 38 ff.), auf die Darstellungen von Dr.med. M._____ im Gutachten vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1 S. 48 ff.) und von Dr. med. O._____ im psy- chiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 (Urk. 29/16 S. 62 ff.), sowie auf die Aus- führungen des Beschuldigten selbst in der Untersuchung (vgl. Urk. 12/1 S. 7 ff., Urk. 12/3, Urk. 12/6, Urk. 12/11 S. 1 f.) und vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 12 ff.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung aktualisierte er im Wesentli- chen, 1200 mg Seroquel und als Reserve Truxal zur Behandlung der Schizophre- nie zu erhalten, den Übertritt in die geschlossene Massnahmestation anzustreben sowie einen guten Zusammenhalt mit den Mitpatienten und Kontakt zu seinem Onkel AA._____ zu haben (Urk. 123 S. 2, 5, 17). In Bezug auf seine Lebensge-
- 73 - schichte liess er nichts Neues verlauten (vgl. Urk. 123 S. 5 ff.). Wenn die Vo- rinstanz die persönlichen Verhältnisse, namentlich die problematischen Familien- verhältnisse, den ausgeprägten Konflikt zum Vater sowie das in einer "Wohl- standverwahrlosung" resultierende "Erziehungsversagen" der Eltern leicht straf- mindernd berücksichtigte, so ist dies insofern unzutreffend, als der Beschuldigte selber letztlich durch sein Verhalten (Drogenkonsum und Nichtstun) die Probleme mindestens mitverschuldete und dies bereits bei der Beurteilung der Verminde- rung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde. 4.3.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist aktuell lediglich zwei Vor- strafen auf (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
23. September 2008 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 1'000.– und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
14. März 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Sach- beschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40.–). Die letzte Verurteilung wurde gemäss Nachentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 auf Begehren des Beschuldigten und in- folge seiner finanziellen Lage in eine gemeinnützige Arbeit umgewandelt (Bei- zugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2011/4489, Urk. 6). Diese zwei nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich vorliegend leicht straferhöhend aus. 4.3.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt im wesentlichen geständig ist, dass er jedoch stets – auch im Berufungsverfahren – bestritt, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass dieses Teilgeständnis, das ange- sichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Anklagesachver- halt ohnehin nur – wenn überhaupt – in ganz beschränktem Masse auf Einsicht des Beschuldigten in das begangene Unrecht hätte schliessen lassen, vom Be- schuldigten widerrufen wurde (Prot. I S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung er- klärte sich der Beschuldigte jedoch unter sinngemässer Berufung auf ein Missver- ständnis wieder geständig in Bezug auf den äusseren Sachverhalt (vgl. Urk. 123 S. 18). Ein besonders kooperatives Verhalten, welches die Wahrheitsfindung er-
- 74 - heblich erleichtert hätte, liegt nicht vor (so auch Vorinstanz Urk. 103 S. 111). Auch wenn der Beschuldigte verschiedentlich vordergründig beteuerte, die Tat zu "bereuen" und diese rückgängig machen zu wollen, so ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass er ausschliesslich sich selbst bzw. seine aktuelle Lebenssituation bemitleidet und nicht das Leid, das er seinen Eltern angetan hat, was auch sein von Egoismus und Selbstmitleid geprägtes Verhalten unmittelbar nach der Tat do- kumentiert (vgl. Urk. 103 S. 111). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich daher lediglich das erwähnte Teilgeständnis minim strafmindernd aus. 4.3.4. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Besondere Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten, welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden, sind keine zu erkennen. 4.3.5. Die im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigenden Faktoren (mi- nime Strafminderung im Zusammenhang mit dem Geständnis versus leichte Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen) halten sich die Waage, so dass die Täter- komponente keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat. 4.4. Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheits- strafe von 20 Jahren als angemessen. 4.5. Anrechnung Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug 4.5.1. Der Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2014 verhaftet und befindet sich seither in Haft bzw. im Massnahmevollzug (vgl. Prot. I S. 12, Urk. 28/30 und 28/38 betr. Bewilligung vorzeitiger Antritt der stationären Massnahme), was ihm anzu- rechnen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 103 S. 112).
- 75 - VI. Einziehungen
1. Abschöpfungseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) bzw. Beschlagnahme (Dispositiv-Ziffer 6 der Vorinstanz) 1.1. Mit Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 31. Mai 2016 wurden die auf Bezahlung von CHF 100'000.– gerichtete Forderung des Beschul- digten gegen die Privatkläger 1-3 aus der öffentlich beurkundeten Vereinbarung vom 4. März 2016 (Urk. 69) sowie der obligatorische Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 aus derselben Vereinbarung auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, zwecks Sicherstel- lung der Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO be- schlagnahmt (Urk. 70). 1.2. Es stellt sich in der Folge die Frage, ob die (vorläufig) beschlagnahmten Vermögenswerte im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO zu be- schlagnahmen oder gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Für den Be- schuldigten ist die Unterscheidung insofern von Bedeutung, als im Falle einer Be- schlagnahme der Mehrbetrag an den Beschuldigten herausgegeben wird, wäh- rend bei einer Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB – nach Abzug der Kosten (vgl. Art. 4 TEVG) – der ganze beschlagnahmte Vermögenswert dem Staat zu- kommt. 1.3. Die Verteidigung beantragte, die besagten Vermögenswerte vollumfänglich dem Beschuldigten herauszugeben, resp. eventualiter diesem nach der Verwer- tung den Überschuss herauszugeben (Urk. 122 S. 2 und 84 ff.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung der beschlagnahmten Forderung von CHF 100'000.-- sowie des beschlagnahmten Grundstücks B._____ und die Verwendung zur Deckung der Kosten, wobei ein allfälliger Mehr- betrag dem Beschuldigten herauszugeben sei (Urk. 84 S. 2). Damit beantragte die Staatsanwaltschaft (aufgrund des Zusatzes betr. Herausgabe des Mehrbetra- ges an den Beschuldigten) offensichtlich die Beschlagnahme zur Kostendeckung
- 76 - im Sinne von Art. 268 StPO, auch wenn sie fälschlicherweise von "Einziehung" sprach. 1.5. Die Vorinstanz betrachtete die beschlagnahmte Forderung von CHF 100'000.-- sowie das beschlagnahmte Grundstück B._____ als kausal aus dem Delikt erlangte Vermögenswerte, welche damit gemäss Art. 70 StGB einzu- ziehen seien (Urk. 103 S. 116). 1.6. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten nur verfügen, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Die Einzie- hung von durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten (sog. "Aus- gleichseinziehung") beruht auf dem grundlegenden Gedanken, dass sich straf- bares Verhalten nicht lohnen darf. Die Einziehung setzt einen Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem erlangten Vermögenswert voraus. Gemäss BGE 6B.425/2011 Erw. 5.3. (mit Verweis auf BGE 125 IV 4) ist unbe- achtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder in- direkt durch strafbare Handlung erlangt worden ist. Auf die Unrechtmässigkeit des Vorteils darf aber nicht schon aufgrund der Tatbegehung selbst geschlossen wer- den, vielmehr muss der Vorteil "in sich" unrechtmässig sein, was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist. BGE 6B.425/2011 Erw. 5.3. weist sodann auf weitere Bundesgerichtsentscheide hin (darunter BGE 6S.667/2000), gemäss welchen die Ausgleichseinziehung voraus- setze, dass die Straftat eine wesentliche resp. adäquate Ursache für die Erlan- gung des Vermögenswerts sei und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühre. Es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne beste- hen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheine. Diese Voraussetzung sei namentlich erfüllt, wenn die Er- langung des Vermögenswerts ein objektives oder subjektives Element des Tat- bestands bilde oder wenn der Vermögenswert einen direkt aus der Straftat her- rührenden Vorteil darstelle. 1.7. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Vorliegen einer natürlichen Kausalität (Urk. 103 S. 119) kann gefolgt werden, war die Tötung der Eltern doch
- 77 - ursächlich für den Abschluss des Vergleichs und den Erwerb der genannten For- derungen. Die Herleitung der Vorinstanz bezüglich der adäquaten Kausalität (vgl. Urk. 103 S. 120) scheint jedoch etwas weit hergeholt. Beim zwischen dem Be- schuldigten und den Privatklägern abgeschlossenen Vergleich handelt es sich um ein zulässiges Rechtsgeschäft und somit um eine objektiv nicht verbotene Hand- lung. Gemäss den obigen Ausführungen kann deshalb noch nicht auf die Un- rechtmässigkeit des erlangten Vorteils geschlossen werden. Zudem ist vorliegend nicht von einem monetären Motiv des Beschuldigten auszugehen (vgl. oben Ziff. IV./6.8). Die Erlangung von Vermögenswerten bildet somit weder subjektives noch objektives Element des vorliegenden Tatbestands. Von einer Belohnung
– welche durch eine Einziehung verhindert werden soll – kann denn vorliegend auch nicht die Rede sein. Durch die Tat erlangt der Beschuldigte zwar (früher) Vermögenswerte, jedoch wohl nicht in dem Umfang, wie wenn seine Eltern in un- gewisser Zukunft eines natürlichen Todes gestorben wären und er "normaler Er- be" gewesen wäre. 1.8. Aufgrund des Ausgeführten ist nicht eine Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB, sondern eine Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 StPO vorzunehmen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag an den Be- schuldigten herauszugeben ist. 1.9. Die an der Berufungsverhandlung eingereichte Zahlungsgarantie der AC._____ AG über einen Betrag von Fr. 142'000.-- (Urk. 124) kann nicht berück- sichtigt werden, da diese keine hinreichende Garantie einer in der Schweiz nie- dergelassenen Bank oder Versicherung darstellt.
2. Aufhebung Grundbuchsperre / Anweisung zur Löschung (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) 2.1. Das Grundstück B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Son- derrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, wurde ebenfalls zwecks Sicherstellung der Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlag- nahmt (Urk. 70).
- 78 - 2.2. Die Verteidigung beantragt, die angeordnete Beschlagnahme des Grund- stücks sowie die Grundbuchsperre seien bis zum rechtskräftigen Entscheid des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten (Urk. 122 S. 2). 2.3. Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das besagte Grundstück aufgrund anzunehmender Erbunwürdigkeit des Beschuldig- ten bzw. aufgrund dessen Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB im Eigentum der Privatkläger 1-3 steht. Der Beschuldigte habe dieses – im Gegensatz zum obligatorischen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks – gar nie im Sinne von Art. 70 StGB erlangt, weshalb eine Einziehung ausscheide. Eine Beschlagnahme und Verwertung dieses Grundstücks als solches scheide ebenfalls aus, da der Beschuldigte (noch) nicht Eigentümer dieses Grundstücks sei und eine Einziehung von Vermögenswerten Dritter zur Deckung der Verfah- renskosten unzulässig sei (Urk. 103 S. 118 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Im Übrigen wäre vorliegend eine Verwertung des Grund- stücks als solches angesichts der Beschlagnahme der zuvor erwähnten Ver- mögenswerte wohl auch nicht nötig, um die Verfahrenskosten zu decken. Mit der Vorinstanz ist daher die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigen- tum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zü- rich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück aufzuheben und das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, die Grundbuchsperre zu löschen.
3. Herausgabe von Gegenständen an das Notariat G._____ (Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils) 3.1. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe folgender Gegenstände an den Beschuldigten (Urk. 122 S. 2): − Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664); − Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722); − Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755); − Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777).
- 79 - 3.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass diese Gegenstände (zusammen mit der Gasdruckpistole und dem Messerblock, die nicht mehr herausverlangt wer- den) in der Küche bzw. im Elternschlafzimmer in der Wohnung der Getöteten si- chergestellt wurden. Sie erwog dabei, dass diese zur vom Notariat G._____ ver- walteten Erbmasse gehören und deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids dem Notariat G._____ herauszugeben sind (Urk. 103 S. 124 mit Verweis auf Urk. 83 S. 36 ff.). Bisher legte der Beschuldigte nicht dar, inwiefern er an den aufgeführten Gegenständen berechtigt sein sollte resp. es sich dabei um seine persönlichen Gegenstände handeln soll. Daher ist der Vorinstanz zu folgen und die Herausgabe der Gegenstände an das Notariat G._____ zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten erste Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO, Dispositiv-Ziffer 14). Dementsprechend sind die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahren einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Kosten Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, so dass ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Ebenso hat der Beschuldigten die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 8'000.-- fest- gesetzt.
- 80 -
3. Entschädigung für amtliche Verteidigung 3.1. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 4 Mai 2017 seine Honorar- note eingereicht (vgl. Urk. 120 f.). 3.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Er ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 27'479.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. … (Schuldpunkt)
2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird eingestellt.
3. … (Sanktion)
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufge- schoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 26. November 2015 im vor- zeitigen Massnahmenvollzug befindet.
6. … (Einziehung Vermögenswerte und deren Überlassung dem Bundesamt für Jus- tiz zur Verwertung und Verteilung)
7. … (Aufhebung Beschlagnahme und Grundbuchsperre Grundstück und Anweisung an Grundbuchamt)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. November 2015 [act. 24/9] beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur Vernichtung überlassen:
- Messer 1, "…" (Asservaten-Nr. A007'548'176)
- Messer 2 "…" (Asservaten-Nr. A007'548'289)
- 81 -
- Messer 4 "…" (Asservaten-Nr. A007'551'113)
- Klingenteil A (Asservaten-Nr. A007'548'314)
- Klingenteil B (Asservaten-Nr. A007'548'198)
- Klingenteil C (Asservaten-Nr. A007'551'124)
- Klingenteil D (Asservaten-Nr. A007'552'241)
- Klingenteil E (Asservaten-Nr. A007'552'252)
- Klingenteil F (Asservaten-Nr. A007'552'274)
- Klingenteil G (Asservaten-Nr. A007'672'631)
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
- Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'580'452)
- Teleskopschlagrute (Asservaten-Nr. A009'390'118)
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids dem Beschuldigten A._____ herausgegeben:
- Sichtmappe mit Lebenslauf des Beschuldigten (Asservaten-Nr. A007'577'631)
- … Ausweis in Kreditkartenform (Asservaten-Nr. A007'578'057)
- SIM-Verpackung "…" 076 … (Asservaten-Nr. A007'578'076)
- Rotbraunes Pulver verpackt in Minigrip (A007'578'087)
- … [des Staates D._____] und … [des Staates E._____] Reisepass sowie Schreiben …[des Staates E._____] Generalkonsulat (Asservaten-Nr. A007'578'189)
- Militärdienstbuch (Asservaten-Nr. A007'578'190)
- Maturitätszeugnis etc. (Asservaten-Nr. A007'578'214)
- Versicherungsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'236)
- Schreiben vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Asservaten-Nr. A007'578'270)
- Steuererklärung und Bankunterlagen (Asservaten-Nr. A007'578'305)
- 82 -
- Schulunterlagen D._____ (Asservaten-Nr. A007'578'316)
- Personenstandsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'327)
- Kontoauszug F._____ (Asservaten-Nr. A007'579'660)
- Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservaten-Nr. A007'577'824)
- USB Memorystick Corsair (Asservaten-Nr. A007'577'846)
- Speicherkarte Canon (Asservaten-Nr. A007'577'857)
- Externe Festplatte Lacie (Asservaten-Nr. A007'578'009)
- Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'496)
- Notebook Lenovo Think Pad (Asservaten-Nr. A007'578'021)
- Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'543)
- Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'577'959)
- 2 Verpackungsbehälter Samsung Galaxy S4 mini (Asservaten-Nr. A007'578'098)
11. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben:
- Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948)
- Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554).
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger keine Anträge gestellt ha- ben.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 83 - CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 36'715.05 Gutachterkosten CHF 1'269.– Legalinspektion CHF 9'537.35 Obduktion CHF 700.– Telefonkontrolle CHF 10'817.– Auslagen CHF 15'563.– Auslagen Polizei CHF 110.– Grundbuchkosten (Beschlagnahme) CHF 56'186.75 Kosten für die amtliche Verteidigung (CHF 20'027.35 zzgl. Aus- lagen von CHF 1'569.50 für das Vorverfahren; CHF 30'000.– zzgl. Auslagen von CHF 427.90 für das Hauptverfahren; zzgl. CHF 4'162.– MwSt.) CHF 141'898.15 Total
14. … (Kostenauflage)
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 13. Oktober 2014 bis 8. Juli 2016 mit total CHF 56'186.75 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 947 Tage (12. Oktober 2014 bis und mit 15. Mai 2017) durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind.
- 84 -
3. Die folgenden mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahm- ten Vermögenswerte des Beschuldigten werden zur Kostendeckung ver- wendet: − Forderung des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezah- lung von CHF 100'000.– aus der Vereinbarung vom 4. März 2016 (act. 69); − obligatorischer Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, aus der Vereinbarung vom
4. März 2016 (act. 69). Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten herausgegeben.
4. Die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnah- me des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück werden aufgehoben. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Grundbuchsperre zu löschen.
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben: − Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664) − Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722) − Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755) − Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777).
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 85 - Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'479.75 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie der beiden gerichtlichen Verfahren, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und aus den in Dispositiv-Ziff. 3 erwähnten Vermögenswerten gedeckt.
8. Dem Beschuldigten wird für die Einstellung des Verfahrens betreffend Por- nografie keine Entschädigung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreter der Privatkläger 1-3 je für sich und die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 86 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Grundbuchamt B._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 4 − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 5
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell
Erwägungen (135 Absätze)
E. 1 Ziffer 1 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung im Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Sub-subeventuali-ter sei der Be- schuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Der Beschuldig- te sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Be-
- 9 - schuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen.
E. 1.1 Mit Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 31. Mai 2016 wurden die auf Bezahlung von CHF 100'000.– gerichtete Forderung des Beschul- digten gegen die Privatkläger 1-3 aus der öffentlich beurkundeten Vereinbarung vom 4. März 2016 (Urk. 69) sowie der obligatorische Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 aus derselben Vereinbarung auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, zwecks Sicherstel- lung der Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO be- schlagnahmt (Urk. 70).
E. 1.2 Es stellt sich in der Folge die Frage, ob die (vorläufig) beschlagnahmten Vermögenswerte im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO zu be- schlagnahmen oder gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Für den Be- schuldigten ist die Unterscheidung insofern von Bedeutung, als im Falle einer Be- schlagnahme der Mehrbetrag an den Beschuldigten herausgegeben wird, wäh- rend bei einer Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB – nach Abzug der Kosten (vgl. Art. 4 TEVG) – der ganze beschlagnahmte Vermögenswert dem Staat zu- kommt.
E. 1.3 Die Verteidigung beantragte, die besagten Vermögenswerte vollumfänglich dem Beschuldigten herauszugeben, resp. eventualiter diesem nach der Verwer- tung den Überschuss herauszugeben (Urk. 122 S. 2 und 84 ff.).
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung der beschlagnahmten Forderung von CHF 100'000.-- sowie des beschlagnahmten Grundstücks B._____ und die Verwendung zur Deckung der Kosten, wobei ein allfälliger Mehr- betrag dem Beschuldigten herauszugeben sei (Urk. 84 S. 2). Damit beantragte die Staatsanwaltschaft (aufgrund des Zusatzes betr. Herausgabe des Mehrbetra- ges an den Beschuldigten) offensichtlich die Beschlagnahme zur Kostendeckung
- 76 - im Sinne von Art. 268 StPO, auch wenn sie fälschlicherweise von "Einziehung" sprach.
E. 1.4.1 Zu prüfen ist daher, unter welchen Tatbestand das Verhalten des Beschul- digten zu subsumieren ist.
2. Parteistandpunkte
E. 1.5 Die Vorinstanz betrachtete die beschlagnahmte Forderung von CHF 100'000.-- sowie das beschlagnahmte Grundstück B._____ als kausal aus dem Delikt erlangte Vermögenswerte, welche damit gemäss Art. 70 StGB einzu- ziehen seien (Urk. 103 S. 116).
E. 1.6 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten nur verfügen, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Die Einzie- hung von durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten (sog. "Aus- gleichseinziehung") beruht auf dem grundlegenden Gedanken, dass sich straf- bares Verhalten nicht lohnen darf. Die Einziehung setzt einen Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem erlangten Vermögenswert voraus. Gemäss BGE 6B.425/2011 Erw. 5.3. (mit Verweis auf BGE 125 IV 4) ist unbe- achtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder in- direkt durch strafbare Handlung erlangt worden ist. Auf die Unrechtmässigkeit des Vorteils darf aber nicht schon aufgrund der Tatbegehung selbst geschlossen wer- den, vielmehr muss der Vorteil "in sich" unrechtmässig sein, was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist. BGE 6B.425/2011 Erw. 5.3. weist sodann auf weitere Bundesgerichtsentscheide hin (darunter BGE 6S.667/2000), gemäss welchen die Ausgleichseinziehung voraus- setze, dass die Straftat eine wesentliche resp. adäquate Ursache für die Erlan- gung des Vermögenswerts sei und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühre. Es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne beste- hen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheine. Diese Voraussetzung sei namentlich erfüllt, wenn die Er- langung des Vermögenswerts ein objektives oder subjektives Element des Tat- bestands bilde oder wenn der Vermögenswert einen direkt aus der Straftat her- rührenden Vorteil darstelle.
E. 1.7 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Vorliegen einer natürlichen Kausalität (Urk. 103 S. 119) kann gefolgt werden, war die Tötung der Eltern doch
- 77 - ursächlich für den Abschluss des Vergleichs und den Erwerb der genannten For- derungen. Die Herleitung der Vorinstanz bezüglich der adäquaten Kausalität (vgl. Urk. 103 S. 120) scheint jedoch etwas weit hergeholt. Beim zwischen dem Be- schuldigten und den Privatklägern abgeschlossenen Vergleich handelt es sich um ein zulässiges Rechtsgeschäft und somit um eine objektiv nicht verbotene Hand- lung. Gemäss den obigen Ausführungen kann deshalb noch nicht auf die Un- rechtmässigkeit des erlangten Vorteils geschlossen werden. Zudem ist vorliegend nicht von einem monetären Motiv des Beschuldigten auszugehen (vgl. oben Ziff. IV./6.8). Die Erlangung von Vermögenswerten bildet somit weder subjektives noch objektives Element des vorliegenden Tatbestands. Von einer Belohnung
– welche durch eine Einziehung verhindert werden soll – kann denn vorliegend auch nicht die Rede sein. Durch die Tat erlangt der Beschuldigte zwar (früher) Vermögenswerte, jedoch wohl nicht in dem Umfang, wie wenn seine Eltern in un- gewisser Zukunft eines natürlichen Todes gestorben wären und er "normaler Er- be" gewesen wäre.
E. 1.8 Aufgrund des Ausgeführten ist nicht eine Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB, sondern eine Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 StPO vorzunehmen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag an den Be- schuldigten herauszugeben ist.
E. 1.9 Die an der Berufungsverhandlung eingereichte Zahlungsgarantie der AC._____ AG über einen Betrag von Fr. 142'000.-- (Urk. 124) kann nicht berück- sichtigt werden, da diese keine hinreichende Garantie einer in der Schweiz nie- dergelassenen Bank oder Versicherung darstellt.
2. Aufhebung Grundbuchsperre / Anweisung zur Löschung (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils)
E. 2 Ziffer 3 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei un- ter Anrechnung der durch vorläufige Festnahem, Untersuchungs- haft sowie durch vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits erstan- denen Freiheitsstrafe angemessen zu bestrafen.
E. 2.1 Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, so dass ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Ebenso hat der Beschuldigten die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 8'000.-- fest- gesetzt.
- 80 -
3. Entschädigung für amtliche Verteidigung
E. 2.3 Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das besagte Grundstück aufgrund anzunehmender Erbunwürdigkeit des Beschuldig- ten bzw. aufgrund dessen Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB im Eigentum der Privatkläger 1-3 steht. Der Beschuldigte habe dieses – im Gegensatz zum obligatorischen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks – gar nie im Sinne von Art. 70 StGB erlangt, weshalb eine Einziehung ausscheide. Eine Beschlagnahme und Verwertung dieses Grundstücks als solches scheide ebenfalls aus, da der Beschuldigte (noch) nicht Eigentümer dieses Grundstücks sei und eine Einziehung von Vermögenswerten Dritter zur Deckung der Verfah- renskosten unzulässig sei (Urk. 103 S. 118 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Im Übrigen wäre vorliegend eine Verwertung des Grund- stücks als solches angesichts der Beschlagnahme der zuvor erwähnten Ver- mögenswerte wohl auch nicht nötig, um die Verfahrenskosten zu decken. Mit der Vorinstanz ist daher die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigen- tum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zü- rich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück aufzuheben und das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, die Grundbuchsperre zu löschen.
3. Herausgabe von Gegenständen an das Notariat G._____ (Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils)
E. 3 Ziffer 6 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die Vermögenswerte des mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich dem Beschuldigten her- auszugeben. Eventualiter sei dem Beschuldigten der Überschuss nach der Verwertung herauszugeben.
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 4 Mai 2017 seine Honorar- note eingereicht (vgl. Urk. 120 f.).
E. 3.2 Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Er ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 27'479.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. … (Schuldpunkt)
2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird eingestellt.
3. … (Sanktion)
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufge- schoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 26. November 2015 im vor- zeitigen Massnahmenvollzug befindet.
6. … (Einziehung Vermögenswerte und deren Überlassung dem Bundesamt für Jus- tiz zur Verwertung und Verteilung)
7. … (Aufhebung Beschlagnahme und Grundbuchsperre Grundstück und Anweisung an Grundbuchamt)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. November 2015 [act. 24/9] beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur Vernichtung überlassen:
- Messer 1, "…" (Asservaten-Nr. A007'548'176)
- Messer 2 "…" (Asservaten-Nr. A007'548'289)
- 81 -
- Messer 4 "…" (Asservaten-Nr. A007'551'113)
- Klingenteil A (Asservaten-Nr. A007'548'314)
- Klingenteil B (Asservaten-Nr. A007'548'198)
- Klingenteil C (Asservaten-Nr. A007'551'124)
- Klingenteil D (Asservaten-Nr. A007'552'241)
- Klingenteil E (Asservaten-Nr. A007'552'252)
- Klingenteil F (Asservaten-Nr. A007'552'274)
- Klingenteil G (Asservaten-Nr. A007'672'631)
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
- Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'580'452)
- Teleskopschlagrute (Asservaten-Nr. A009'390'118)
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids dem Beschuldigten A._____ herausgegeben:
- Sichtmappe mit Lebenslauf des Beschuldigten (Asservaten-Nr. A007'577'631)
- … Ausweis in Kreditkartenform (Asservaten-Nr. A007'578'057)
- SIM-Verpackung "…" 076 … (Asservaten-Nr. A007'578'076)
- Rotbraunes Pulver verpackt in Minigrip (A007'578'087)
- … [des Staates D._____] und … [des Staates E._____] Reisepass sowie Schreiben …[des Staates E._____] Generalkonsulat (Asservaten-Nr. A007'578'189)
- Militärdienstbuch (Asservaten-Nr. A007'578'190)
- Maturitätszeugnis etc. (Asservaten-Nr. A007'578'214)
- Versicherungsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'236)
- Schreiben vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Asservaten-Nr. A007'578'270)
- Steuererklärung und Bankunterlagen (Asservaten-Nr. A007'578'305)
- 82 -
- Schulunterlagen D._____ (Asservaten-Nr. A007'578'316)
- Personenstandsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'327)
- Kontoauszug F._____ (Asservaten-Nr. A007'579'660)
- Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservaten-Nr. A007'577'824)
- USB Memorystick Corsair (Asservaten-Nr. A007'577'846)
- Speicherkarte Canon (Asservaten-Nr. A007'577'857)
- Externe Festplatte Lacie (Asservaten-Nr. A007'578'009)
- Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'496)
- Notebook Lenovo Think Pad (Asservaten-Nr. A007'578'021)
- Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'543)
- Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'577'959)
- 2 Verpackungsbehälter Samsung Galaxy S4 mini (Asservaten-Nr. A007'578'098)
11. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben:
- Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948)
- Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554).
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger keine Anträge gestellt ha- ben.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 83 - CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 36'715.05 Gutachterkosten CHF 1'269.– Legalinspektion CHF 9'537.35 Obduktion CHF 700.– Telefonkontrolle CHF 10'817.– Auslagen CHF 15'563.– Auslagen Polizei CHF 110.– Grundbuchkosten (Beschlagnahme) CHF 56'186.75 Kosten für die amtliche Verteidigung (CHF 20'027.35 zzgl. Aus- lagen von CHF 1'569.50 für das Vorverfahren; CHF 30'000.– zzgl. Auslagen von CHF 427.90 für das Hauptverfahren; zzgl. CHF 4'162.– MwSt.) CHF 141'898.15 Total
E. 3.3 Der Beschuldigte wurde von Dr. med. O._____ eingehend psychiatrisch begutachtet.
E. 3.3.1 In seinem Gutachten vom 31. Juli 2015 kommt der Sachverständige zum Ergebnis (Urk. 29/16 S. 75 ff.), dass der Beschuldigte an einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozial-psychopathischen Zügen (ICD-10: F61.0), einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.21) sowie an schädlichem Gebrauch von Al- kohol (ICD-10: F.10.1) leide. Den Tötungsdelikten sei ein langjähriger, chronisch schwelender familiärer Beziehungskonflikt vorausgegangen, der in den letzten Jahren mit Aufkeimen der schizophrenen Erkrankung eine deutlichere Ausprä- gung erfahren habe. Der Konflikt bezüglich Gewalt habe sich überwiegend auf den Vater bezogen. Zwischen diesem und dem Beschuldigten habe wohl seit der frühen Jugend ein Machtkampf stattgefunden, bei welchem zuerst der Vater do- miniert, doch in den letzten Jahren zunehmend der Beschuldigte die Oberhand
- 45 - gewonnen habe; gemäss den Angaben der Mutter habe der Beschuldigte dabei teils dominant-tyrannisch gewirkt. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen El- tern sei strategisch-manipulativ und passiv-aggressiv ausgestaltet gewesen. Der Beschuldigte habe ein Rückzugsverhalten gezeigt, nur spärlich kommuniziert und seine Eltern teils wie Bedienstete behandelt (Urk. 29/16 S. 83).
E. 3.3.2 Die tatauslösende Situation, als der Vater den Beschuldigten von hinten angefasst und ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, habe der Be- schuldigte auf Basis des Machtkampfes mit Dominanzstreben, der Gereiztheit und seiner psychischen Labilität aufgrund der schizophrenen Erkrankung als "ausge- prägte Provokation" erlebt. Seit der Machtumkehr auf körperlicher Ebene habe es der Beschuldigte nicht mehr sanktionslos toleriert, dass ihn sein Vater angefasst habe. Auf Grundlage der bereits vorbestehenden Gewaltbereitschaft, insbesonde- re gegenüber seinem Vater, der als ausgeprägt empfundenen Provokation und der unmittelbaren Verfügbarkeit eines vor ihm liegenden Messers habe der Be- schuldigte die Provokation mit einer Messerattacke beantwortet (Urk. 29/16 S. 86 f.). In der Tathandlung – mit welcher der Beschuldigte auf die subjektiv emp- fundene Provokation ungleich viel heftiger reagiert habe als bei früheren Ausei- nandersetzungen und bei welcher er auch die am Streit im Wesentlichen unbetei- ligte Mutter miteinbezog – habe sich vermutlich auch die generelle Wut über seine eigene Lebenssituation und die anhaltende Disharmonie mit den Eltern entladen. Die übermässig intensive und wohl nur über wenige Minuten andauernde hoch aggressive Spannung und Tatausgestaltung sei nicht mit der Persönlichkeitsprob- lematik, sondern mit der schizophrenen Erkrankung zu erklären. Zwar habe der persönlichkeitsimmanente Narzissmus, das passiv-aggressive Verhalten, die Nei- gung zu Dominanz und das Negieren der Entscheidungen der Eltern dazu beige- tragen, dass die Provokation als massiv empfunden und die Reaktion derart heftig ausgefallen sei, jedoch erkläre dies nicht die ausgeübte Gewalt (Urk. 29/16 S. 87).
E. 3.3.3 Der Gutachter führte weiter aus, dass aufgrund des Tatvorlaufs sowie des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat keine Hinweise zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose im Tatzeitpunkt bestünden (Urk. 29/16 S. 84 ff.,
- 46 - 87 ff.). Selbst ohne florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie sei der Beschuldig- te jedoch durch die bereits seit dem Jahre 2010 bestehende schizophrene Er- krankung bezüglich Gewaltbereitschaft, Hemmschwelle und Impulskontrolle be- einträchtigt. Die Schizophrenie führe nicht nur zu Distanzlosigkeit, Beeinträch- tigungen der Perspektivenübernahme bzw. Empathiemangel, sondern auch zu ei- ner Schwächung der Impulskontrolle und unverhältnismässigen Reaktionen (Urk. 29/16 S. 87).
E. 3.4 Es wurde schon oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung und dort zu dem vom Beschuldigten behaupteten Kontrollverlust und der geltend gemachten florid-wahnhaften Phase während der Tatausführung festgehalten, dass der Gutachter nach eingehender und nachvollziehbarer Begründung gestützt auf die ihm bekannten Umstände (Aussagen des Beschuldigten selbst, Ver- fassung des Beschuldigten am Tatvortag / ärztliche Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat durch die Klinik Hirslanden und die PUK Zürich, die Tathandlung selbst und das Nachtatverhalten, vgl. auch oben Ziff. III 3.12.) zum Schluss kam, dass die Handlungen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zwar von seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen und dissozial-psychopathischen Zügen sowie seiner hebephren- schizophrenen Erkrankung mitgeprägt war, dass im Tatzeitpunkt indessen keine florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie bestand (vgl. Urk. 29/16 S. 80, 82, 87).
E. 3.5 Der Gutachter hält insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit fest, dass eine völlige Aufhebung einer solchen gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB aus gutachter- licher Sicht klar nicht anzunehmen sei (vgl. Urk. 29/16 S. 89). Dazu erläuterte er, es habe keine florid-wahnhafte Symptomatik bestanden, es sei keine Verkennung der beteiligten Eltern als übermässige Bedrohung entstanden (wobei das dekla- rierte unangenehme Gefühl, als ihn der Vater von hinten gepackt habe, hier nicht genüge) und insbesondere hätten wohl keine imperativen Stimmen existiert. Auch das schnelle Aufklaren und die Fähigkeit, sich wieder relativ unauffällig und ge- lassen im Spital zu präsentieren, lasse einen floriden Wahn mit gänzlich nicht be- herrschbarem Affekt nicht annehmen. Der Gutachter diskutierte in der Folge – je nach Massgeblichkeit der Aussagen des Beschuldigten – zwei verschiede Varian-
- 47 - ten, die im Rahmen der Beurteilung der Verminderung der Schuldfähigkeit zu un- terschiedlichen Resultaten führen (vgl. Urk. 29/16 S. 88 f., dazu nachfolgend im Rahmen der Sanktion), bekräftigte aber, dass bei beiden Varianten beim Be- schuldigten keine völlige Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB bestand, son- dern eine Restkompetenz an Steuerungsfähigkeit (vgl. Urk. 29/16 S. 92).
E. 3.6 Gutachten unterliegen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist zwar nicht an ein Gutachten gebunden, was in- dessen nicht bedeutet, dass es ohne Grund von einer gutachterlichen Ein- schätzung abweichen kann (vgl. Riklin, OFK-StPO, 2. Auflage, Zürich 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 182 N 4). Triftige Gründe, welche ein Abweichen von der oben wiedergegebenen gutachterlichen Einschätzung erlaubten, liegen hier indessen
– dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 85 S. 19 und Urk. 122 S. 26 ff.) – keine vor.
E. 3.6.1 Die Verteidigung stützt sich mit ihrer Kritik an den gutachterlichen Schluss- folgerungen auf das im Rahmen der zweiten fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten von der KESB in Auftrag gegebene und von Frau Dr. med. M._____ erstellte Gutachten vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1). Die Verteidi- gung macht in diesem Zusammenhang geltend, jene Gutachterin habe die Tat des Beschuldigten in geradezu unheimlich akkurater Weise vorausgesagt, welche Vorhersage eines Delikts nur möglich gewesen sei, weil die Tat eben aufgrund und unter dem Einfluss dieser psychischen Krankheit des Beschuldigten erfolgt sei. Folglich habe der Beschuldigte nicht aus freiem Willen gehandelt und sei nicht einsichts- bzw. steuerungsfähig und daher nicht schuldfähig gewesen (vgl. Urk. 85 S. 16 f., 20, vgl. in diese Richtung auch in Urk. 122 S. 30).
E. 3.6.2 Die Verteidigung konzediert vorerst, dass jene Gutachterin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht zur Aufgabe hatte, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der danach begangenen Taten zu beurteilen (vgl. Urk. 122 S. 30 mit Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 103 S. 101 ff.). Auch geht es nicht an, von der Voraussage einer Tat lediglich aufgrund des diag- nostizierten Krankheitsbildes einfach unabhängig der im Tatzeitpunkt vorherr- schenden Verhältnisse und in Unkenntnis der eigentlichen Tatausführung Rück-
- 48 - schlüsse auf die Schuldfähigkeit zu ziehen, wie dies die Verteidigung tun will. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der spätere Gutachter sich mit dem ihm be- kannten Vorgutachten von Frau Dr. M._____ auseinandersetzte (vgl. z. B. Urk. 29/16 S. 77 f., S. 81 oben und S. 83) und die im Vorgutachten diagnostizierte he- bephrene Schizophrenie und Cannabis-Abhängigkeit in seinem Gutachten bestä- tigte (a.a.O). Sodann verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Ausführungen im Gutachten, wonach die bestehende schizophrene Grundproblematik des Be- schuldigten auch ohne florid-wahnhafte Phase zu einer Beeinträchtigung bezüg- lich Gewaltbereitschaft, Hemmschwelle und Impulskontrolle sowie zu einer Dis- tanzlosigkeit und Beeinträchtigung der Perspektivenübernahme bzw. zu Empa- thiemangel führte (vgl. Urk. 103 S. 102 ff. unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 87) und dass sich auch ohne florid-wahnhafte Phase aufgrund der Persönlichkeitsproble- matik und der schizophrenen Grunderkrankung eine psychische Labilität ergeben habe, welche ein übermässiges (gewaltsames) Reagieren begünstigt habe (vgl. Urk. 103 S. 102 f. unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 88 f., vgl. im Übrigen die weite- ren Erwägungen der Vorinstanz dazu in Urk. 103 S. 103). Wenn die Verteidigung ausführt, die Vorinstanz habe nicht zweifelsfrei feststellen können, ob die Tat des Beschuldigten aufgrund seiner Grundproblematik oder in einer florid-wahnhaften Phase stattfand (vgl. Urk. 122 S. 32 f.), so übersieht sie (die Verteidigung), dass der Gutachter das Bestehen einer solchen florid-wahnhaften Phase im Tatzeit- punkt verneinte, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstützte.
E. 3.6.3 Weiter kritisierte die Verteidigung, das Gutachten von Dr. med. O._____ gehe von der falschen tatsächlichen Annahme aus, es habe im Tatzeitraum kein Substanz- oder Alkoholeinfluss bestanden, worauf die Vorinstanz abgestützt habe (vgl. Urk. 85 S. 17 f., S. 21; vgl. auch Urk. 122 S. 31). Nachdem Blut und Urin des Beschuldigten erst am 12. Oktober 2014 um 13.30 Uhr asserviert wurden, kann weder eine Alkoholisierung des Beschuldigten, noch eine Cannabis-Wirkung im Ereigniszeitraum ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 16/9 pharmakologisch- toxikologisches Gutachten). Der Beschuldigte selber führte aus, dass er letztmals eine Woche vor der Tat Cannabis konsumierte (vgl. Urk. 12/1 Antwort 81), was im Widerspruch zur Aussage von S._____ steht, wonach er zusammen mit dem Be- schuldigten am 10. Oktober 2014, mithin am Tatvortag zwischen 11.00 und 12.00
- 49 - Uhr gemeinsam einen Joint geraucht habe (vgl. Urk. 14/17 Antwort 16). Daraus folgt, dass der dem Gutachter bekannte Cannabiskonsum, der mehr als 24 Stun- den vor der Tat lag, für die Tathandlung ohne Relevanz blieb und damit keinen massgeblichen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten im Tatzeitpunkt hatte, wovon der Gutachter ausging (vgl. Urk. 29/16 S. 84 ff.) und auch ausgehen konnte. Auch hinsichtlich des Alkoholkonsums (der Be- schuldigte gab – entgegen der Verteidigung, die "ein paar Schlucke Rum" geltend macht [Urk. 122 S. 31] – an, am Tattag zwei Schluck Rum nach dem Mittagessen um 13.00 Uhr (Captain Morgan, 44 Vol.-%) zu sich genommen zu haben [Urk. 12/1 Antwort 74 ff.]) hielt der Gutachter fest, die Tathandlung sei wohl nicht unter relevantem Alkohol[- und Drogen bzw. Medikamenten]einfluss anzunehmen und auf der Basis der Persönlichkeitsproblematik und der schizophrenen Erkran- kung und der familiären Konfliktdynamik zu bewerten (vgl. Urk. 29/16 S. 85), wo- mit auch hier die Relevanz und nicht der Konsum an sich verneint wurde. In die- sem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gutachter seine Beurtei- lung auf diverse Grundlagen stützte (Vorgutachten, Aussage des Beschuldigten und von weiteren Personen) insbesondere aber auch auf die Beurteilung von Ärz- ten, die mit dem Beschuldigten unmittelbar nach der Tat zu tun hatten (Klinik Hirs- landen und PUK Zürich) und die die Verfassung des Beschuldigten in Berichten aktenkundig machten (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. III 3.12). Der Gutachter nahm im Rahmen einer Gewichtung sämtlicher zusammengetragenen Fakten seine überzeugend begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich Schuldfähigkeit vor. Der Einwand der Verteidigung ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Fra- ge zu stellen.
E. 3.6.4 Wenn die Verteidigung der Vorinstanz vorwirft, sie habe übersehen, dass sich der Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 20 Abs. 3 StPO (sic!) auch auf die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit bezieht (vgl. Urk. 122 S. 36), so ist ihr vorzuhalten, dass vorliegend solche Zweifel betreffend grundsätzlich vorhandener
– wenn auch verminderter – Schuldfähigkeit aufgrund des überzeugenden Gut- achtens gar nicht vorhanden sind.
- 50 -
E. 3.6.5 Zusammenfassend ist nachfolgend von der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten auszugehen. Der Grad deren Verminderung ist im Rahmen der Sanktion zu diskutieren.
4. Zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung
E. 3.7 Strategisch-manipulatives Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen
E. 3.7.1 Im Hinblick auf die Analyse der Aussagen des Beschuldigten wies die Vor- instanz auf verschiedene aus den Akten der PUK Zürich sowie aus den zwei er- stellten Gutachten hervorgehenden Einschätzungen durch die Ärzte, mithin durch Sachverständige, sowie auf Aussagen weiterer Personen hin, die eine besonders kritische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten indizieren. Im Folgenden wird exemplarisch auf solche Äusserungen bzw. Einschätzungen hingewiesen.
E. 3.7.2 Konkret wies die Vorinstanz auf den Austrittsbericht der PUK Zürich vom
23. Dezember 2013 hin (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Sammelakten PUK Urk. 19/10), in welchem festgehalten wird, dass sich der Beschuldigte vorder- gründig anzupassen wisse sowie auf die Feststellungen im Konsilium von Dr. M._____ und PD Dr. N._____ vom 13. Dezember 2013 (Forensisch-
- 19 - psychiatrische Abklärung. Empfehlungen im Rahmen einer Entlassung, Sammel- akten PUK unter Urk. 19/12) hin, der Beschuldigte scheine Realitäten zu verken- nen, bagatellisiere Vorfälle und nehme es scheinbar mit der Wahrheit nicht allzu genau. Weiter wird im selben Bericht (Konsilium) festgehalten, es bestehe eine sehr gravierende Diskrepanz zwischen den Schilderungen und sehr angepasst- freundlichem-devoten Verhalten des Beschuldigten gegenüber Ärzten und auf der anderen Seite sein drangsalierendes-attackierendes Verhalten gegenüber Mit- patienten, bei denen er Angst verbreite (Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/12 S. 3 f.).
E. 3.7.3 Weiter wies die Vorinstanz auf die Feststellungen im Gutachten von Frau Dr. med. M._____ vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1) hin, welches im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung vom 27. Juni 2014 bis 6. September 2014 (vgl. Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/11) – also rund eineinhalb Monate vor der Tat – erstellt wurde. Darin – so die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz – werde dem Beschuldigten eine gut erhaltene Selbstkontrolle und Steuerung attes- tiert, soweit er mit offiziellen Personen (Polizei, Ärzte oder der KESB) verkehre. Gegenüber solchen Personen wirke er auf den ersten Blick angepasst, freundlich und devot, wenngleich gegebenenfalls etwas eigenwillig. Gegenüber seiner Mut- ter, mit welcher im Rahmen der Begutachtung eingehende Gespräche stattgefun- den hatten, sowie gegenüber seinen Mitpatienten habe der Beschuldigte in der Vergangenheit demgegenüber ein psychotisches, drangsalierendes bis attackie- rendes Verhalten gezeigt, das bei den Betroffenen Angst ausgelöst habe (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hinweis auf Urk. 29/1 S. 9 ff. und S. 63).
E. 3.7.4 Im psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. med. O._____ vom 31. Juli 2015 (vgl. Urk. 29/16), welches im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens er- stellt wurde, wird sodann festgestellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Ein- vernahmen und gutachterlichen Explorationen häufig darauf hingewiesen habe, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei und dass er klar deklariert habe, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit erreichen zu wollen. Bei diesem Aussageverhalten sei deshalb die strategisch-manipulative
- 20 - Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hin- weis auf Urk. 29/16 S. 64, 88).
E. 3.7.5 Zutreffend ist sodann – was die Vorinstanz weiter festhält –, dass auch P._____, die ehemalige Lebenspartnerin von †H._____, und Q._____, eine Be- kannte des Beschuldigten, über diese strategisch-manipulative Kompetenz des Beschuldigten berichteten. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die diesbezüg- lichen Aussagen dieser Personen fest, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 23 f. unter Hinweis auf Urk. 14/5).
E. 3.7.6 Schliesslich hält auch der Bericht der PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau, über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme des Beschuldigten vom 3. Juni 2016 fest (vgl. Urk. 74), dass die «Authentizität der anscheinenden Verbindlichkeit» des Beschuldigten gegenüber dem Personal als zumindest fraglich erscheine. Weiter werden dem Beschuldigten Tendenzen zur Bagatellisierung der speziellen Krankheits- und Delinquenzanamnese sowie bezüglich des Wirkungszusammenhangs von Cannabiskonsum und psychiatrischer Erkrankung bescheinigt (vgl. Urk. 74 S. 3), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 103 S. 24).
E. 3.7.7 Wie eingangs dargelegt, weisen die oben aufgezeigten Äusserungen, die vorwiegend von Fachpersonen erfolgten, darauf hin, dass eine besonders kri- tische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten angezeigt ist. Wenn die Verteidigung geltend macht, diese Aussagen des Beschuldigten müssten unter Berücksichtigung seiner schweren Vor- und Krankheitsgeschichte angesehen werden und weiter ausführt, er habe die Anzeichen und Auswirkungen seiner Krankheit genauestens erkannt, weswegen es nachvollziehbar sei, dass er bei den Einvernahmen und gutachterlichen Explorationen darauf hinwies (vgl. Urk. 122 S. 8 f.), so bestätigt sie (die Verteidigung) gerade, dass sich der Beschuldigte wie festgehalten geäussert hat. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe klar deklariert, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit er- reichen zu wollen, ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 122 S. 9 f.) – nicht aktenwidrig, sondern stützt sich auf das Gutachten und auf die dort vom Gut- achter festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten ihm gegenüber anlässlich
- 21 - der Explorationsgespräche (vgl. Urk. 29/16 S. 64 und S. 88). Dass diese Aus- führungen des Gutachters jeglicher Grundlage in den Akten entbehren sollen (so Verteidigung in Urk. 122 S. 9 f.), ist daher falsch.
E. 3.8 Zum behaupteten Würgen bzw. zum Angriff des Vaters des Beschuldigten
E. 3.8.1 Die Anklageschrift hält fest, der Vater habe den Beschuldigten, als Letzterer in der Küche vor der Kaffeemaschine gestanden sei, von hinten horizontal an dessen linken Schulter bzw. seinen Arm vorne um den Hals des Beschuldigten gelegt und ihm gesagt, er solle verreisen, er wolle ihn nicht mehr sehen, wenn er nach draussen gehe, würden er (H._____) und I._____ ihn nicht mehr hineinlas- sen (vgl. Anklage S. 2).
E. 3.8.2 Die Verteidigung macht geltend – was die Vorinstanz korrekt zusammen- fasste –, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat von seinem Vater von hin- ten gepackt worden sei und dass dieser dem Beschuldigten seinen Arm würgend um den Hals gelegt habe, wobei Letzterer heftige Schmerzen verspürt und keine Luft mehr bekommen habe; aufgrund dieses überraschenden Angriffs sei der Be- schuldigte in Todesangst geraten und habe sich panisch zur Wehr gesetzt. Dabei habe sich im Kopf des Beschuldigten ein Vorfall mit einem Türsteher im Zürcher Nachtclub "L._____" abgespielt, wobei der Türsteher den Beschuldigten ebenfalls gewürgt habe (vgl. Urk. 103 S. 26 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 122 S. 14 f.).
E. 3.8.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 23. August 2014 im Spital Zollikerberg vorsprach und dort davon berichtete, am Vortag, mithin am 22. Au- gust 2014, abends an der …strasse vor dem Club L._____ von einem Türsteher gewürgt worden zu sein. Im Rahmen der erfolgten ärztlichen Untersuchung konn- te der Beschuldigte nach Ausschluss einer ossären Läsion und unauffälliger neu- rologischer Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand wieder in die PUK entlas- sen werden, wobei ihm eine Verordnung für die Physiotherapie bei persistieren- den Nackenschmerzen ausgehändigt und ein dreimal täglich einzunehmendes Schmerzmittel (Irfen 600 mg) verschrieben wurde (vgl. ambulanter Bericht Spital
- 22 - Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Der Beschul- digte berichtete bei einer notfallmässigen Zuweisung via Sanität durch die PUK beim Spital Zollikerberg am 29. August 2014 u.a. erneut, seit eines Würgetraumas vor ca. 1 Woche Schmerzen im Bereiche des Sternum-Rippenüberganges und am Thorax posterolateral linksseitig sowie im Bereich der HWS paravertebral zu verspüren (vgl. ambulanter Bericht bzw. Austrittsbericht Spital Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Die neue Untersuchung, insbe- sondere die neuen Thorax-Röntgenbilder ergaben einen Normalbefund und kei- nen Anhalt für Rippenfrakturen oder Infiltrate. Dem Beschuldigten wurde wiede- rum ein Schmerzmittel (Novalgin 20 Tropfen bis max 4 tgl.) verschrieben. Über das medizinische Ergebnis der Untersuchung wusste der Beschuldigte Bescheid (Urk. 12 S. 3 Antwort 25). Gestützt darauf ist vorliegend nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschuldigte am 22. August 2014 Opfer eines solchen Würgevorfalls geworden war, zumal auch dem Bericht der PUK vom 4. Mai 2017 entnommen werden kann, dass der Beschuldigte deswegen intensiv (physio- und psychothe- rapeutisch) behandelt wurde (vgl. Urk. 117 S. 2).
E. 3.8.4 Was nun die Aussagen des Beschuldigten zum behaupteten Angriff des Vaters in den diversen Einvernahmen betrifft, so fasste die Vorinstanz diese kor- rekt zusammen (Hafteinvernahme vom 13. Oktober 2014: Urk. 12/1; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Oktober 2014: Urk. 28/12; Einver- nahme vom 29. Oktober 2014: Urk. 12/3; Einvernahme vom 28. Januar 2015: Urk. 12/6; Einvernahme vom 14. April 2015: Urk. 12/8 und Einvernahme vom 15. De- zember 2015: Urk. 12/11), worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 27 – 30). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Aussagen des Beschuldigten zum (angeblichen) Würge- angriff des Vaters wirkten inkonsistent und nicht erlebnisbasiert bzw. nicht erleb- nisecht. Von einem eigentlichen "Würgen" habe der Beschuldigte lediglich einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204). Davon, dass er dabei keine Luft mehr bekommen habe, habe er ebenfalls nur einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015, und zudem erst auf Frage hin; dabei habe er jedoch angefügt, dass dies bloss "möglich" sei (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis
- 23 - auf Urk. 12/8 Antwort 31). Zudem sei eine steigernde und dramatisierende Ent- wicklung in den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu erkennen, was gegen deren Glaubhaftigkeit und für eine prozessstrategisch manipulierte Aus- sage spreche. In der tatnächsten Einvernahme vom 13. Oktober 2014 habe der Beschuldigte zwar geltend gemacht, er sei "von hinten angegriffen worden" und habe "aus Notwehr" gehandelt (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 11) – bei Letzterem handle es sich eher um eine rechtliche Würdigung als um eine Tatsachenaussage –, auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin habe er aber präzisierend ausgeführt, dass der Vater ihn von hinten mit den Händen an seinem Leibchen festgehalten habe (vgl. Urk. 103 S. 30 f. unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 151). Weder ein "Würgen" noch ein "den Arm um den Hals legen" habe der Beschuldigte in dieser Einvernahme erwähnt. In der nachfolgenden Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 15. Oktober 2014 habe der Beschuldigte ebenfalls geltend gemacht, "aus Notwehr" gehandelt zu haben; nunmehr habe er jedoch neu das Sachverhaltselement hinzugefügt, der Vater ha- be ihn "um den Hals gehalten" (vgl. Urk. 103 S. 31 untere Hinweis auf Urk. 28/12 S. 3 f.). Bereits aus der Wortwahl (um den Hals "halten") müsse folgen, dass der geschilderte Vorfall von einem eigentlichen "Würgen" weit entfernt sei. Von einem solchen "Würgen" habe der Beschuldigte erst in der dritten Einvernahme vom
29. Oktober 2014 gesprochen (vgl. Urk. 103 S. 31 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204), mithin erst zweieinhalb Wochen nach der Tat. Diesen Schlussfolge- rungen der Vorinstanz ist vorbehaltlos zuzustimmen.
E. 3.8.5 Zweifel an der im Laufe der Untersuchung stetig aggravierten Darstellung des Beschuldigten lassen sich weiter daraus ableiten, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12/3) bei der Schilderung, von seinem Vater am Hals gepackt worden zu sein (vgl. S. 20 Antwort 179, vgl. auch S. 22 Antwort 203) von sich aus ergänzte, er wisse nicht mehr genau wie (vgl. S. 22 Antwort 203), um erst danach nachzuschieben, gewürgt worden zu sein (S. 23 Antwort 204). Wenn der Beschuldigte am 29. Oktober 2014 aber erklärte, nicht mehr genau zu wissen, wie er von seinem Vater am Hals gepackt wurde, so erstaunt es doch in hohem Masse, dass er beinahe 6 Monate später, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015 in der Lage war, mehrmals zu zeigen, wie
- 24 - sein Vater ihn von hinten gepackt haben soll (vgl. Protokollnotiz in Urk. 12/8 S. 4: «Der Beschuldigte greift mit seinem rechten Arm horizontal zu seiner linken Schulter.»). Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang konzedierte, nicht die schmerzhafte «Umarmung» bzw. die «Umklam- merung» bzw. das «Reissen» (vgl. Urk. 12/8 S. 4 f. Antwort 30) habe für ihn eine lebensbedrohende Massnahme dargestellt, sondern die Erinnerung an seinen wenigen Wochen zuvor erlebten Vorfall mit dem Türsteher und die bestehenden und darauf zurückführenden Schmerzen (vgl. Urk. 12/8 S, 5 Antwort 32, vgl. auch S. 4 Antwort 23, S. 18 Antworten 158 - 160). Ähnlich hatte sich der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 28. Januar 2015 geäussert (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308), wo er ausgeführt hatte, nachdem der Vater ihn von hinten gepackt habe – in einer früheren Einvernahme hatte er wie gezeigt angegeben, nicht mehr zu wissen, wie er gepackt wurde (vgl. Urk. 12/3 S. 22 Antwort 203) –, sei ihm das ganze Trauma vom Würgegriff beim Vorfall in der Bar wieder hochgekommen, wobei auch in Zusammenhang mit dieser Schilderung ein ausdrückliches Würgen seitens des Vaters unerwähnt blieb (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308). Schliess- lich erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, sein Vater habe ihn von hinten am Nacken gepackt, und ergänzte auf Hinweis auf seine früheren Aussagen, dieser habe ihn von vorne am Leibchen nach hinten gezogen mit dem Unterarm gegen den Hals (Urk. 123 S. 19 f.). Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei um zwei sehr unterschiedliche Schilderungen in der selben Einver- nahme handelt, war von einem Würgen also wiederum nicht konkret die Rede. Auch die späteren Schilderungen des Beschuldigten lassen daher ein eigentliches Würgen durch den Vater als höchst zweifelhaft erscheinen.
E. 3.8.6 Angesichts der Tatsache, dass mit zunehmendem Zeitablauf normaler- weise die Erinnerungsleistung nicht zu-, sondern abnimmt, lässt sich plausibel nicht erklären, weshalb der Beschuldigte den später geltend gemachten (Wür- ge)Angriff seines Vaters nicht von allem Anfang an schilderte. Besonders un- schön ist sodann, dass der Beschuldigte auf entsprechendem Vorhalt, vehement in Abrede stellte, das Würgen nicht von Anfang an erwähnt zu haben, und dafür ein Versäumnis in der damaligen Protokollierung seiner Aussagen verantwortlich zu machen versuchte (vgl. Urk. 12/3 S. 24 Antwort 220), wobei er sich sogleich
- 25 - auf seinen Anwalt als Zeuge berief. Abgesehen davon, dass eine unvollständige Protokollierung durch seinen Verteidiger nie gerügt wurde, insbesondere auch nicht an jenem 29. Oktober 2014, kann mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass es der Verteidiger selbst war, der im Rahmen der ersten Einver- nahme auf Zusatzfrage des Beschuldigten eine detailliertere Schilderung des an- geblichen «Angriffes» des Vaters verlangte (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Antwort 151, vgl. Urk. 103 S. 32), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass ein derart wichtiges Detail aus Versehen oder gar absichtlich nicht notiert worden wäre bzw. dass ein solches Versäumnis von der Verteidigung nicht bemerkt und nicht sogleich gerügt worden wäre. Die Frage der Verteidigung lautete: «Wie hat Sie Ihr Vater von hin- ten angegriffen?» und der Beschuldigte antwortete darauf: «Er hat mich von hin- ten mit den Händen an meinem Leibchen festgehalten und angeschrien.» (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Frage und Antwort 151). In dieser Antwort blieb das Würgen oder aber das Legen des Armes vorne um den Hals des Beschuldigten klarerweise unerwähnt, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der angebliche Würgevorfall seitens des Vaters erlebnisbasiert gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, ist angesichts der aufgezeigten Aussageentwicklung im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Vater den Beschuldigten «gewürgt» bzw. dass der Beschul- digte dabei keine Luft mehr bekommen haben soll.
E. 3.8.7 Zusammenfassend erscheint die Darstellung des Beschuldigten, von sei- nem Vater am Tattag gewürgt worden zu sein als nachgeschobene Schutzbe- hauptung (vgl. auch Vorinstanz Urk. 103 S. 32).
E. 3.9 Zur behaupteten Todesangst des Beschuldigten und der subjektiv wahr- genommenen Angriffs- bzw. Gefährdungssituation durch die Berührung seitens des Vaters.
E. 3.9.1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz wie auch an der Berufungs- verhandlung geltend, der Beschuldigte sei unmittelbar vor der Tat davon ausge- gangen, dass sein Vater ihn angegriffen und sein Leben bedroht habe; er habe entsprechend in Todesangst gehandelt. Grund für diese subjektive Wahrnehmung eines lebensbedrohlichen Angriffs durch seinen Vater sei einerseits gewesen, dass dieser den Beschuldigten von hinten gepackt, einen Arm um seinen Hals ge-
- 26 - legt und ihn gewürgt habe, sodass er keine Luft mehr bekommen habe (vgl. Zu- sammenfassung der Vorinstanz in Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46 sowie Urk. 122 S. 14 f.). Andererseits machte die Verteidigung geltend, dass aufgrund des Verhaltens des Vaters zum Tatzeitpunkt wie auch aufgrund dessen Verhalten davor (jahrelanges Schlagen, Anschreien und Demütigen) "überzeugende und drängende Umstände" bestanden hätten, aufgrund derer der Beschuldigte von einem lebensbedrohlichen Angriff habe ausgehen dürfen bzw. müssen (vgl. Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46).
E. 3.9.2 Nachdem – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldig- te vor der Tat von seinem Vater gewürgt wurde (vgl. oben), erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Todesangst auf einem anderen Umstand beruhen müsste, um dem Entscheid zugrunde gelegt zu wer- den. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz weiter, aufgrund der Tat- vorgeschichte sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aber aus anderen Gründen Todesängste verspürt habe, denn die Monate bzw. Jahre vor der Tat hätten ausnahmslos gezeigt, dass nicht der Sohn sich vor dem Vater – und schon gar nicht vor der Mutter – habe fürchten müssen, sondern umgekehrt. Der Be- schuldigte habe denn auch selbst ausgeführt, dass er seinem Vater körperlich überlegen gewesen sei und dass dieser seit dem 16. Altersjahr des Beschuldigten Angst vor ihm gehabt habe und ihn seither nur noch habe anschreien und be- schimpfen, aber nicht mehr physisch angehen können (vgl. Urk. 103 S. 33 unter Hinweis auf Urk. 12/3 S. 16 f. Antworten 144 und 148, vgl. dazu auch Urk. HD 14 S. 3 Antwort 15 bzw. ND 8 S. 2 Antwort 5 in den Beizugsakten der Untersuchung 2013/5669; vgl. Urk. 12/3 S. 15 Antwort 134, wo der Beschuldigte ausführte, vom Vater im Zeitraum seit er etwa 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei bis er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, geschlagen worden zu sein; vgl. Urk. 12/3 S. 16 Ant- wort 139: Als Kind sei er fast täglich vom Vater geschlagen worden, d.h. bis er etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei. Vgl. allerdings die Aussage des Beschul- digten im Gegensatz dazu in seiner ersten Einvernahme, wo er noch behauptete, «im letzten Winter», mithin im Winter 2013 / 2014, vom Vater geschlagen worden zu sein: Urk. 12/1 S. 8 Antworten 52 - 54). Diesen Schlussfolgerungen der Vor-
- 27 - instanz, die sie mit diversen Beispielen belegte (vgl. nachfolgend), ist vollumfäng- lich zuzustimmen.
E. 3.9.3 Zutreffend ist vorerst, dass die Akten mehrere Vorfälle dokumentieren, wel- che belegen, dass der Beschuldigte seine Eltern ängstigte, und nicht umgekehrt. In diesem Zusammenhang zitierte die Vorinstanz die Strafanzeige, welche †I._____ und †H._____ gegen ihren Sohn wegen Nötigung und Drohung am 18. bzw. am 19. November 2013 stellten (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, Nr. 2013/5669, HD Urk. 2 f.). Die Vorinstanz hielt in ihrem Ent- scheid die massgeblichen Aussagen beider Elternteile des Beschuldigten zum Geschehenen fest (vgl. Urk. 103 S. 33 f.), welche Darstellungen der Beschuldigte indessen in verschiedenen Punkten als unzutreffend bezeichnete. Immerhin kon- zedierte er, dass er seinem Vater an jenem 17. November 2013 im Verlaufe eines Streits ein Kissen mit einem grossen Fleichmesser präsentierte und ihn aufforder- te, sich selbst umzubringen, was er dann in der polizeilichen Einvernahme als «blöde Idee» (!) bezeichnete (vgl. HD 14 S. 1 Beizugsakten 2013/5669). Weiter ist gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten erstellt, dass er seinen Vater einen Feigling nannte und dass der Vater im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Wohnung verliess und die Polizei verständigte, was auch durch den entspre- chenden Polizeirapport (vgl. Urk. 1 S. 2 Beizugsakten 2013/5669) dokumentiert ist. Selbst wenn der Beschuldigte den Vorfall teilweise anders schilderte, insbe- sondere in Abrede stellte, beabsichtigt zu haben, die in der Wohnung verbliebene Mutter – die er zugegebenermassen am Öffnen der Wohnungstüre bei Eintreffen der Polizei hinderte – mit dem in seiner Hand gehaltenen «Cheminéehaken» zu bedrohen, zeigt dieser Vorfall eindrücklich, wie die Verhältnisse im Hause A- HI._____ waren, nämlich, dass seine Eltern sich vor dem Beschuldigten fürchte- ten (was die Mutter am 20. November 2013 gegenüber der Staatsanwältin bekräf- tigte; vgl. Urk. HD 17/1 beigezogene Akten 2013/5669, zum Inhalt des Gesprächs vgl. Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Erwägungen, Urk. 103 S. 34) und danach bestrebt waren, einer weiteren Zuspitzung des Konflikts auszuweichen und sich zurückzuziehen. Immerhin erfolgte aufgrund dieses Vorfalls der erste Aufenthalt des Beschuldigten in der PUK Zürich, der bis zum 17. Dezember 2013 dauerte (vgl. dazu Sammelakten Urk. 19/10). Der Beschuldigte anerkannte im Üb-
- 28 - rigen an der Einvernahme vom 13. Oktober 2014, seinen Eltern gedroht zu ha- ben, weswegen er auch in die PUK habe gehen müssen, wobei er gleich relati- vierte, dies sei nicht ernst gemeint gewesen (vgl. Urk. 12/1 S. 11 Antwort 84). An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte schliesslich in Abrede, seine Eltern mit dem Cheminéehaken bedroht zu haben. Der Vater sei bedrohlich ge- worden und ihm nachgerannt (vgl. Urk. 123 S. 7 f.).
E. 3.9.4 Über Todesdrohungen des Beschuldigten gegen beide Eltern und deren Angst vor dem Beschuldigten hatte offenbar auch †H._____, der Vater des Be- schuldigten, gegenüber seiner Freundin P._____ bereits im August 2013 (vgl. Urk. 14/5 S. 8 Antwort 49) berichtet.
E. 3.9.5 Die Vorinstanz schilderte detailliert einen weiteren Vorfall vom 14. Novem- ber 2013, der †H._____ anlässlich der Einvernahme im bereits erwähnten Vorfall der Polizei geschildert hatte. Auch in diesem Vorfall – diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 35 f.) – diver- gierte die Darstellung des Beschuldigten dazu von derjenigen seines Vaters. Auch hier konzedierte indessen der Beschuldigte, bei jenem Vorfall «aus Angst» zu ei- nem Kamm gegriffen, diesen gegen seinen Vater geschlagen und ihn am Bauch leicht getroffen («gekratzt») zu haben, bzw. später am selben Tag – weil der Vater auf ihn habe «losgehen» wollen, um sich zu verteidigen – mit dem Messergriff auf den Handrücken des Vaters geschlagen zu haben (vgl. Urk. ND 8, Beizugsakten 2013/5669). Bei dieser Darstellung – die Befragung des Beschuldigten fand am
17. Dezember 2013 statt, mithin am Tag seiner Entlassung aus der PUK Zürich (vgl. ND 8 Beizugsakten 2013/5669) –, nämlich dass er sich bei der erwähnten Auseinandersetzung gegen seinen Vater verteidigt habe, blieb er auch in der lau- fenden Untersuchung sowie vor Berufungsinstanz, wobei er seine Opferrolle in diesem Vorfall noch zusätzlich neu ausschmückte (sein Vater habe den Kopf des Beschuldigten «bei der Türe eingeklemmt», vgl. Urk. 12/3 S.14 Antwort 125, vgl. auch Urk. 123 S. 9) und damit wiederum sein Vorgehen mit dem Kamm (er stiess dem Vater den spitzigen Metallteil des Kammes in den Bauch) gegenüber seinem Vater (damit er die Türe loslasse) zu rechtfertigen versuchte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dargetan, dass die neue Darstellung des Beschuldigten allein auf-
- 29 - grund der örtlichen Begebenheiten (die Badezimmertüre liess sich nach innen öff- nen, so dass die Türe bei deren Loslassen durch den sich draussen aufhaltenden Vater geschlossen geblieben wäre und nicht gegen den Oberschenkel bzw. Leiste des sich im Bad aufhaltenden Beschuldigten geprallt wäre) nicht plausibel ist, wei- ter unlogisch sowie inkonsistent und damit unglaubhaft ist, was hier zu überneh- men ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch mit Bezug auf den anschliessenden Vorfall (Schläge mit einem Messer auf den Handrücken des Va- ters) von Verteidigungshandlungen des Beschuldigten keine Rede sein kann (vgl. Urk. 103 S. 37). Dass seine Eltern dem Beschuldigten im Übrigen trotz dieser Vorfälle noch wohlgesinnt waren, geht daraus hervor, dass sie letztlich die gestell- ten Strafanträge am 26. Dezember 2013 zurückzogen (vgl. Urk. 15 und Urk. 16 beigezogene Akten 2013/5669), was am 16. Januar 2014 zur Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 22 beigezogene Akten 2013/5669) führte.
E. 3.9.6 Fest steht weiter, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2014 aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung zum zweiten Mal stationär in die PUK Zürich ein- gewiesen wurde, wobei dem Eintrittsrésumé entnommen werden kann, dass der Beschuldigte am Eintrittstag Drohungen gegen seine Eltern ausgestossen, dane- ben aber auch geäussert hatte, er werde einen erweiterten Suizid durchführen (vgl. Urk. 19/11, vgl. auch Urk. 123 S. 9 f.). Aber auch während dieses zweiten stationären Aufenthalts in der PUK Zürich sprach er Drohungen aus: So ist dem Verlaufsbericht des PUK Zürich (Aufenthalt vom 27. Juni bis 6. September 2014; vgl. Sammelakten Urk. 19/11) zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. Au- gust 2014 Morddrohungen gegen seine Mutter ausgesprochen hatte (vgl. Ver- laufsbericht Eintrag vom 12.8.2014, 14.17/14.41, S. 4 unter Sammelakten 19/11).
E. 3.9.7 Die Vorinstanz schloss aus diesen verschiedenen Vorfällen, dass nicht der Vater eine körperliche Gefahr für den Beschuldigten darstellte, sondern dass
– wenigstens seit der Beschuldigte seinem Vater körperlich überlegen war, was nach mehrfach wiederholten, eigenen Angaben ab dem 16. Altersjahr des Beschuldigten der Fall gewesen sei – umgekehrt der Beschuldigte regelmässig gewaltsam gegen seine Eltern vorgegangen war, diesen gegenüber ernsthafte (Todes-)Drohungen ausgesprochen hatte und sich diese vor dem Beschuldigten
- 30 - gefürchtet hatten. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, dass daraus hervorgeht, dass der Beschuldigte keine objektiven Gründe hatte, sich vor seinen Eltern, na- mentlich seinem Vater, zu fürchten, weswegen vor diesem Hintergrund die Aus- sagen des Beschuldigten, er habe aufgrund der Berührungen seines Vaters vor der Tat "Todesangst" verspürt und es sei ihm "schwarz vor den Augen" gewor- den, als unglaubhaft erscheinen (vgl. 103 S. 38). Diese Erwägungen der Vor- instanz verdienen vollumfängliche Zustimmung. Bei diesem Stand der Dinge kann selbst wenn der Beschuldigte immer wieder von «Todesangst» spricht, nicht da- von ausgegangen werden, er sei vor der Tat subjektiv von einer lebensbedrohli- chen Angriffssituation seitens seines Vaters ausgegangen. Dies selbst ausgehend davon, dass der Beschuldigte aufgrund des Würgeangriffs durch einen Türsteher gewisse Schmerzen am Hals verspürte.
E. 3.10 Zu den geltend gemachten schlimmen Familienverhältnissen
E. 3.10.1 Die Vorinstanz wies im Einzelnen auf die Darstellung des Beschuldigten zu den – nach seiner Auffassung schlimmen – Familienverhältnissen hin (vgl. Urk. 103 S. 38 f. Ziff. 3.12.1), wonach er als Kind vom Vater fast täglich geschlagen, geohrfeigt und gestossen worden sei, was meistens deshalb geschehen sei, weil seine schulischen Leistungen nicht den Erwartungen des Vaters genügt hätten. Der Beschuldigte machte weiter geltend, seine Eltern hätte ihn in der letzten Wo- che aufs Heftigste ununterbrochen gestresst (vgl. Urk. 12/1 S. 6 Antwort 35). Sie hätten seine Verletzung am Halswirbel nicht anerkannt und ihm gesagt, er solle arbeiten gehen, bzw. der Vater habe immer wiederholt, er sei ein Hypochonder, ein Simulant (Urk. 12/1 S. 7 Antwort 38 f.). Auch die Mutter habe gesagt, dass die von ihm geltend gemachte Verletzung daher rühre, dass er nichts mache und nur herumliegen würde (12/1 S. 7 Antwort 42), wobei die Eltern extrem laut geschrien hätten und ihn in derselben Woche insofern gestresst hätten, als sie ihm vorge- halten hätten, dass er keine Schule besuche und sie ihm mitgeteilt hätten, nichts mehr zu bezahlen (vgl. 12/1 S. 7 Antworten 42 ff.).
E. 3.10.2 Der Beschuldigte erklärte, er habe aufgrund des Würgevorfalls durch ei- nen Türsteher heftige Schmerzen gehabt, und habe seine Eltern gebeten, das Haus verlassen zu dürfen, um Schmerzmittel zu kaufen, worauf sie ihm gesagt
- 31 - hätten, wenn er das Haus verliesse, würden sie sofort die Polizei anrufen (Urk. 12/3 S. 10 f. Antwort 85, vgl. auch 12/6 S. 32 Antwort 296 und S. 33 Antwort 308). Vorerst steht auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fest, dass er die Wohnung seiner Eltern hätte verlassen können (vgl. 12/3 S. 4 Antworten 35 f.). Darüber hinaus ist – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten, ununter- brochen in der Wohnung geblieben zu sein (vgl. Urk. 12/3 S. 11 Antwort 100) – aktenkundig (vgl. auch Vorbringen der Verteidigung in Urk. 85 S. 9 zu Ziff. 4 am Ende), dass der Beschuldigte trotz der Drohung der Eltern am Freitag, mithin am Tag vor der Tat – dennoch das Haus verliess (vgl. Aussagen des Beschuldigten in Urk. 12/10 S. 9 Antwort 66, vgl. dazu auch Aussagen von S._____ in Urk. 14/17 S. 3 Antworten 15 ff.). Nachdem er über Tage dem dauernden Verbot der Eltern ausgesetzt gewesen sein will, das Haus zu verlassen, um in einer Apotheke die – nach seiner Darstellung – dringend benötigten Schmerzmittel zu beschaffen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei dieser Gelegenheit keine Apotheke aufsuch- te (vgl. Urk. 123 S. 22). Dieser Umstand relativiert die geltend gemachte Intensität seiner Schmerzen erheblich. Der Beschuldigte räumte im Übrigen auch ein, dass der Untersuch im Spital Zollikon nach Vornahme von Röntgenbildern ergeben ha- be, dass alles in Ordnung gewesen sei (vgl. Urk. 12/3 S. 3 Antwort 26). Im Übri- gen tritt auch mit Bezug auf die Schilderungen des Würgevorfalls im Club «L._____» und dessen Folgen die Tendenz des Beschuldigten zur Aggravation deutlich zu Tage. So machte er zuerst geltend, die ganze Wirbelsäule sei ver- schoben gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 27 Antwort 245), er habe grosse Schmerzen gehabt und die ihm in der PUK verabreichten Medikamente hätten nichts genützt, (vgl. Urk. 12/6 S. 27 f., Antworten 245 ff.), weswegen er die PUK verlassen habe und zuerst zwei Wochen lang bei Kollegen gewohnt habe. Er habe Ruhe ge- braucht, deswegen sei er nach Hause gegangen, wo er aber die nötige Ruhe von seinen Eltern nicht erhalten habe. Wenig später und auch an der Berufungsver- handlung sprach er davon, er habe sich nicht bewegen können, er sei sozusagen bettlägerig gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 30 Antwort 281, Urk. 123 S. 14 f.). Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen seinem Kollegen S._____ am Tag vor der Tat beim Umziehen geholfen hat (Urk. 123 S. 15 f., 22), wie auch die Tatsa- che, dass der Beschuldigte trotz der geltend gemachten Beschwerden eine Reise
- 32 - nach D._____ im Hinblick auf seinen Eintritt in die Drogenentzugsstation in T._____ unternehmen konnte (vgl. Urk. 12/6 S. 28 Antworten 253 ff.), relativiert seine Schilderungen betreffend seinen Gesundheitszustand zusätzlich in hohem Masse.
E. 3.10.3 Es trifft zu, dass Nachbarn, verschiedene Bekannte und Freunde der Fa- milie übereinstimmend die Familienverhältnisse als schwierig bezeichneten, ins- besondere die Beziehung zwischen dem Vater und seinem Sohn, aber auch jene zwischen den Ehegatten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2 unter Hin- weis auf und die einzelnen Aussagen in den Einvernahmen). Dass der Beschul- digte in seiner Kindheit von seinem Vater geschlagen wurde, wurde – wie die Vor- instanz korrekt festhielt – von verschiedenen Personen bestätigt (vgl. Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2. unter Hinweis auf z.B. Urk. 14/12 Antwort 22, Urk. 14/15 Ant- wort 18, Urk. 14/24 Antworten 30 f., Urk. 14/22 Antworten 22 und 30, Urk. 14/27 Antwort 7 und Urk. 14/29 Antworten 32 und 57 ff.). Zutreffend ist auch, dass eine weitere Bekannte darüber berichtete, †H._____ habe den Beschuldigten immer wieder kritisiert, erniedrigt und ihm die Zuneigung, die er so sehr gesucht habe, vorenthalten (vgl. U._____ in Urk. 14/24 Antwort 11, vgl. auch V._____ in Urk. 14/23 Antworten 19 ff.). Nach W._____, einem Bekannten des Beschuldigten, sei die Erwartungshaltung des Vaters das Hauptproblem für die Beziehungskonflikte gewesen (vgl. Urk. 14/22 Antwort 10). Auch AA._____ berichtete darüber, dass sein Bruder, †H._____, enttäuscht gewesen sei, dass sein Sohn nicht so heraus- gekommen sei, wie er sich dies erhofft hätte, worüber er sich geschämt habe (vgl. Urk. 14/7 Antwort 21). Richtig ist aber auch, dass diesen eher negativen Be- schreibungen von †H._____ auch anderweitige, eher positive Schilderungen ge- genüberzustellen sind. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang insbeson- dere auf die Aussagen von P._____, der Freundin von †H._____ hin, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 39 f. Ziff. 3.12.3).
E. 3.10.4 Der Beschuldigte beschrieb das Verhältnis zu seiner Mutter als grundsätz- lich gut, auch wenn sie zuletzt auch begonnen habe, ihn anzuschreien (vgl. Urk. 12/1 Antworten 58 ff.). Auch wenn der Beschuldigte die Mutter im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung an die KESB vor Vorinstanz der Falschaussage bezichtigte
- 33 - (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10) und er ihr vorwarf, damit bewusst den Schritt der Einweisung gewählt zu haben, anstatt das Gespräch mit ihm zu suchen, nur weil sie die Drogen gestört hätten (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10), kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich sein Verhältnis zur Mutter im Allgemei- nen wesentlich besser gestaltete als jenes zum Vater (vgl. Urk. 103 S. 40 Ziff.3.12.4).
E. 3.10.5 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten zu den Familienverhältnissen, die er als dramatisch darstellte, durch Aussenberichte relativiert würden, da diese insbesondere aufzeigten, dass der Beschuldigte in den Jahren vor der Tat einen wesentlichen Anteil zu den Fa- milienkonflikten selbst beitrug. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass verschiedene Personen aus dem Familien- und Bekanntenkreis, aber auch Sachverständige letztlich ausführten, dass der Beschuldigte an einer "Wohl- standsverwahrlosung" gelitten und dass er von seinen Eltern erwartet habe, dass diese seinen Lebensunterhalt finanzieren würden, ohne aber selbst irgendeinen Teil dazu beizutragen oder sich an gewisse Regeln zu halten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 40 f. Ziff.3.12.5). Hervorzuheben ist dabei die Feststellung im Gutach- ten von Frau Dr. med. M._____ in ihrem im Auftrag der KESB erstellten Gutach- ten vom 25. August 2014, wo sie – vor der hier zu beurteilenden Tat – festhielt, der Beschuldigte mache seinen Vater für seine Situation verantwortlich und halte dafür, dass der Vater ihm sein Leben vermiest habe, weswegen es ihm sein Vater schuldig sei, für ihn zu zahlen (vgl. Urk. 29/1 S. 18). Diese Einstellung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 123 S. 13).
E. 3.10.6 Unzweifelhaft ist, dass selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Fa- milienbeziehungen in den Jahren und Monaten vor der Tat verschlechterten, der Beschuldigte nach wie vor auf die Unterstützung seiner Eltern, insbesondere sei- ner Mutter zählen konnte, was zum Beispiel die von der Vorinstanz zitierte Text- nachricht der Mutter des Beschuldigten an ihn vom 7. September 2014 (vgl. Urk. 103 S. 41 Ziff. 3.12.6 unter Hinweis auf Urk. 20/21 S. 4, vgl. auch die weite- ren Textachrichten in Urk. 20/21) belegt. Fest steht sodann, dass der Beschul-
- 34 - digte nach seinem letzten Entweichen aus der PUK Zürich am 6. September 2014
– wie er selber deklarierte – Geborgenheit bei seinen Eltern suchte (vgl. Prot. I S. 27 f.), welche Erwartungshaltung in krassem Widerspruch zum äusserst nega- tiven Bild steht, welches er von seinen Eltern in den diversen Einvernahmen zeichnete und was seine diesbezüglichen Schilderungen relativiert.
E. 3.10.7 Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sich die Familienverhältnis- se zwar insgesamt als mitunter schwierig darstellten, dass der Beschuldigte die Situation jedoch in dieser Hinsicht dramatisierte und sich als Opfer darzustellen versuchte (vgl. dazu Vorinstanz mit Zitatbeispiel aus den Aussagen des Beschul- digten: Urk. 103 S. 42 Ziff. 3.12.8 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 126). Zuzu- stimmen ist sodann den Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte sei weder in seiner Kindheit, noch später ein einfacher Sohn gewesen, wobei er sich gegen- über seinen Eltern sehr fordernd und egoistisch verhalten habe (vgl. Urk. 103 S. 42). Korrekt ist sodann, dass es sich beim Beschuldigten um einen im Tatzeit- punkt 30-jährigen Mann handelte, der bei seinen Eltern wohnte, welcher – abge- sehen von wenigen Monaten – noch nie selbst für seinen eigenen Lebensunter- halt aufgekommen war und welcher nicht in der Lage bzw. nicht gewillt war, sein Leben eigenständig zu gestalten, welche Einstellung zwangsläufig Konflikte mit seinen Eltern, insbesondere mit seinem Vater, vorprogrammierte, wobei die Eltern den Beschuldigten gleichwohl weiterhin unterstützten und immer wieder versuch- ten, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme behilflich zu sein. Bei diesem Stand der Dinge verbietet sich – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 42) – von ge- radezu "dramatischen Familienverhältnissen" auszugehen, wie dies der Beschul- digte und die Verteidigung geltend machen. Dagegen spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte immer wieder nachhause zu seinen Eltern zu- rückkehrte.
E. 3.11 Zu den behaupteten Erinnerungslücken des Beschuldigten
E. 3.11.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte in den staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen sowohl hinsichtlich der Geschehnisse unmittel-
- 35 - bar vor der Tat wie auch zu jenen unmittelbar nach der Tat detaillierte Angaben gemacht, er jedoch umfassende Erinnerungslücken für die Zeit ab dem ersten Zustechen bis zum Ende der Tat geltend gemacht habe (vgl. Urk. 103 S. 42 f. un- ter Hinweis auf Urk. 12/8 Antworten 35 ff., 58, 75 f.).
E. 3.11.2 Auffallend ist mit der Vorinstanz dabei, dass der Beschuldigte in der tat- nächsten Einvernahme durchaus gewisse Angaben betreffend die Zeit zwischen dem ersten Einstechen auf seinen Vater und dem Ende der Tat gemacht hatte, dass er aber im weiteren Verlauf der Untersuchung zunehmende Erinnerungslü- cken geltend machte, die nicht durch natürlichen Zeitablauf zu erklären sind (vgl. Urk. 103 S. 43). Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die massgebenden Aussagen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme auf (Annäherung des Vaters von hinten, Erstellung einer Skizze dazu, Beschreibung des ersten Mes- serstichs gegen den Vater, weiter die Bewegung des Vaters, das weitere Einste- chen des Beschuldigten auf seinen Vater von oben, das Wissen des Beschuldig- ten von mehrmaligem Einstechen auf den Vater, die Angabe, dass während sei- nes Einstechens auf den Vater niemand sprach, nämlich auch die herbeieilende Mutter nicht; das Hinausstossen seiner Mutter aus der Küche und das darauf er- folgte Einstechen auf sie; Geltendmachung eines «Filmrisses» ab diesem Zeit- punkt, allerdings mit der Angabe, weder Vater noch Mutter hätten sich gewehrt; demgegenüber Schilderung von detaillierten Angaben zu seinem Verhalten nach der Tat, namentlich betreffend seine Versuche, sich das Leben zu nehmen; An- gaben über seinen Entscheid, die Klinik Hirslanden aufzusuchen und seine späte- re «halbfreiwillige» Meldung bei der PUK; vgl. dazu Urk. 103 S. 43 Ziff. 3.13.3 un- ter Hinweis auf die Aktenstellen) und stellte diese den Aussagen des Beschuldig- ten in den späteren Einvernahmen gegenüber, in welchen er zusätzliche, vorher nicht dagewesene Erinnerungslücken gelten machte (vgl. Urk. 103 S. 44 f. Ziff. 3.13.4 - 3.13.6). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte erst in der Einver- nahme vom 14. April 2015 Stimmen erwähnte, die ihm gesagt hätten, er solle sich die Pulsadern aufschneiden, bzw. er solle sich vor den Zug werfen (vgl. Urk. 12/8 Antworten 58, 75 und 91). Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass der Zeitab- lauf vorerst nicht als Erklärung für Erinnerungslücken dienen vermag, die erst im Verlaufe der Einvernahmen zugenommen haben, zumal schon die Zeitspanne
- 36 - zwischen den Einvernahmen ausgesprochen kurz ist. Weiter ist mit der Vor- instanz auffallend, dass der Beschuldigte nicht nur die Dauer der Erinnerungs- lücken inkonsistent schilderte, sondern auch, dass diese genau mit dem Beginn der Tatausführung einsetzen und exakt mit der Beendigung der Tat wieder auf- hören, mithin nur das eigentliche Tatgeschehen, also das ihm zur Last gelegte Verhalten – betreffen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die äusserst detaillierten Schilderungen der Erinnerungen des Beschuldigten an die Ereignisse unmittelbar nach der Tat in einer auffälligen Diskrepanz zu den angeblich nicht vorhandenen Erinnerungen an die Tat selber stehen (vgl. Urk. 103 S. 45).
E. 3.11.3 Bei dieser Ausgangslage liegt mit der Vorinstanz der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte aus purem Eigennutz gezielte Erinnerungslücken geltend mach- te, namentlich im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen (Würgen bzw. Todesangst) oder aber strafmindernden Umständen (Verzweiflung nach der Tat und Suizidgedanken; vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 45 f.). Wenn die Vorinstanz schliesslich aufgrund der Inkonsistenz der Aussagen des Beschuldigten sowie des ungewöhnlich abrupten Einsetzens und Verschwindens der angeblichen Erinnerungslücken erwog, die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und erschienen als bewusst und strategisch- manipulativ zurecht gelegtes Verteidigungsmittel bzw. als Schutzbehauptung, so ist dem zuzustimmen. Dass beim Beschuldigten wesentliche Erinnerungslücken vorlagen ist daher nicht anzunehmen, sondern vielmehr, dass er seine in den Grundzügen vorhandenen und reproduzierbaren Erinnerungen zu verdrängen versucht (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 46 unter Hinweis auf die Äusserun- gen des Beschuldigten dem Gutachter gegenüber, wonach er nicht weiter über die Tathandlung sprechen wollte, vgl. Urk. 29/16 S. 69).
E. 3.12 Zum behaupteten Kontrollverlust und der florid-wahnhaften Phase während der Tatausführung
E. 3.12.1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zum behaupteten Kontrollverlust und zur behaupteten florid-
- 37 - wahnhaften Phase während der Tatausführung detailliert zusammen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 46 ff., Ziff. 3.14.1 – 3.14.4.).
E. 3.12.2 Der psychiatrische Gutachter hielt in seiner Beurteilung unter Hinweis auf die im Rahmen der Untersuchung erfolgten Befragungen dafür, dass die psychi- sche Verfassung des Beschuldigten am Tatvortag (10. Oktober 2014) im nüchter- nen Zustand nicht von der schizophrenen Problematik dominiert wurde und gute Steuerungsmechanismen und keine wesentlichen formalen und inhaltlichen Denkstörungen vorlagen, die das Auftreten bestimmt hätten (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Da für den Tattag selbst (11. Oktober 2014) kein wesentlicher Substanz- mittelkonsum nachgewiesen wurde (vgl. dazu eingehend nachfolgend zu Frage der Schuldfähigkeit), dürfe von einer vergleichbaren Verfassung ausgegangen werden, bevor es zum verbalen Streit gekommen sei (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Der Gutachter hielt weiter fest, im Vorfeld der gewaltsamen Eskalation dürfte die Ge- fühlslage des Beschuldigten durch Ärger, Enttäuschung, Dominanzstreben und Wut geprägt gewesen sein. Aufgrund der als stabil und geordnet dargestellten Verfassung am Morgen des Vortags vor Substanzkonsum und des auch am Tat- morgen vom Beschuldigten weder deklarierten, noch laborchemisch objektivierba- ren Konsums, sei anzunehmen, dass keine florid-wahrhafte Psychose im Rahmen der Schizophrenie bestanden habe (vgl. Urk. 29/16 S. 86).
E. 3.12.3 Diese Schlussfolgerungen des Gutachters werden aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat in die Klinik Hirslanden be- geben hatte – welche diesen anschliessend im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung der PUK Zürich zuwies –, durch die detaillierte ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat gestützt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, vermerkte die behandelnde Ärztin Dr. AB._____ im provisorischen Austrittsbericht des Notfallzentrums der Klinik Hirs- landen vom 11. Oktober 2014 unter dem Titel "Eintrittsstatus", dass der allgemei- ne Zustand des Beschuldigten beim Eintritt in die Klinik "gut" und dass dieser "wach" und "orientiert zu Ort, Zeit und Situation" gewesen sei (vgl. Urk. 103 S. 49 Ziff. 3.14.7 unter Hinweis auf Urk. 18/2 S. 1). Aber auch im provisorischen Aus-
- 38 - trittsbericht der PUK Zürich vom 12. Oktober 2014 (Urk. 19/2; vgl. auch das Ein- trittsrésumé: Urk. 19/12 S. 1) wird unter dem Titel "psychischer Befund (nach AMDP) bei Eintritt" festgehalten, dass der Beschuldigte "altersentsprechend ge- kleidet, mit leicht blutverschmiertem (v.a. am Kragen, vorne rechts) T-Shirt, nicht sehr gepflegt, freundlich zugewandt" und zudem "wach, bewusstseinsklar; zeitlich unscharf (Samstag, 27.10.2014), zu den übrigen Qualitäten voll orientiert" gewe- sen sei. Im selben Bericht wird weiter festgehalten, die Aufmerksamkeit sei "redu- ziert", die "Auffassung (…) schlecht" gewesen, die Konzentration habe infolge feh- lender Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nicht überprüft werden kön- nen, scheine allerdings ebenfalls eingeschränkt gewesen zu sein. Das Gedächt- nis sei ungenügend, die Merkfähigkeit aber gut gewesen. Es seien beim Beschul- digten keine Befürchtungen oder Zwänge und "aktuell kein Hinweis auf akute wahnhafte inhaltlichen Denkstörungen und Sinnestäuschungen eruierbar" gewe- sen. Der Beschuldigte habe allerdings berichtet, dass er seine Gedanken (im Kopf drin) höre. Trotz depressiver Stimmung könne sich der Beschuldigte jedoch freu- en und schaue optimistisch in die Zukunft. Der Beschuldigte sei sodann während des Eintrittsgesprächs unruhig gewesen, mehrmals aufgestanden und "besonders erpicht" darauf gewesen, "sich möglichst sauber zu desinfizieren (vgl. Urk. 19/2 S. 4). Auch im Eintrittsrésumé zur dritten stationären Aufnahme der PUK Zürich wird sodann festgehalten, dass zurzeit "keine inhaltlichen Denkstörungen (Wahn, Halluzinationen) oder Ich-Störungen" feststellbar gewesen seien (Urk. 19/12 S. 1).
E. 3.12.4 Die obenerwähnten Institutionen (Klinik Hirslanden und PUK Zürich) hat- ten nachweislich am Tattag, d.h. kurze Zeit nach der Tatausführung direkt mit dem Beschuldigten zu tun. Es waren Ärzte, mithin Fachleute, die die abgegebe- nen Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu jenem Zeit- punkt vornahmen. Gesamthaft ergaben die geschilderten Eintrittsbefunde dem Gutachter, der sich damit eingehend auseinandersetzte (vgl. Urk. 29/16 S. 88), keinen Grund zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose, weswegen das Vorliegen einer solchen auch nicht bejaht werden kann. In diesem Zusammen- hang erwähnte der Gutachter im Übrigen die bei den Besprechungen des Tat- ablaufs wiederholt vom Beschuldigten ihm gegenüber angebrachten Hinweise, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei, wobei er auch
- 39 - klar deklariert habe, auf eine Schuldminderung zu hoffen. Dies veranlasste den Gutachter zur Bemerkung, bei diesem Angabeverhalten sei die strategisch- manipulative Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen sowie die auch früher gezeigte deutliche Tendenz, nicht zur Tat zu stehen bzw. dies auf situative Umstände oder Substanzkonsum zu externalisieren (vgl. Urk. 29/16 S. 88 vgl. Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter in Urk. 29/16 S. 62 ff., insbesondere S. 64 f.).
E. 3.12.5 Wenn die Vorinstanz – nicht zuletzt gestützt auf den Hinweis des Gutach- ters – erwog, die Aussagen des Beschuldigten, er habe "nur noch schwarz" gese- hen und keine Kontrolle über seine Handlungen mehr gehabt, erschienen ange- sichts der übrigen Beweismittel als unglaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Zutref- fend sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz, das strategisch-manipulative Verhalten widerspiegle sich sodann nicht zuletzt auch im Nachtatverhalten des Beschuldigten, der im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik Hirslanden bzw. der PUK Zürich die Tat nicht bloss unerwähnt gelassen, sondern seine Schnittver- letzungen vielmehr durch unverdächtige Angaben zu erklären versucht habe (vgl. Vorinstanz in Urk. 103 S. 55 unter Hinweis auf die verschiedenen Angaben des Beschuldigten in Urk. 18/2 S. 1 und 4, Urk. 19/2 S. 2: Verletzungen aus Suizid- versuch bzw. aus Unfall stammend). Weiter erwog die Vorinstanz zurecht, der Beschuldigte sei offensichtlich darauf "erpicht" gewesen, sich "sauber zu desinfi- zieren", zu duschen, neue Kleider zu erhalten und seine alten, blutverschmutzten Kleider zu waschen (Vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 19/2 S. 4 und Urk. 14/9 Antworten 8, 13 ff.), welch ausgesprochen rationales Verhalten den Schluss nahelege, dass sich der Beschuldigte seiner Schuld bewusst gewesen sei und versucht habe, Spuren zu verwischen.
E. 3.12.6 Gestützt auf das Gesagte gelangte die Vorinstanz mit dem psychiatri- schen Gutachten vom 31. Juli 2015 zu Schluss, dass die Handlungen des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt – namentlich dessen überaus heftige und brutale Re- aktion auf die subjektiv als massiv empfundene Provokation des Vaters – zwar von seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozial- psychopathischen Zügen sowie seiner hebephren-schizophrenen Erkrankung
- 40 - mitgeprägt war, dass im Tatzeitpunkt jedoch keine florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie bestand (vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 80, 82, 87), was hier zu übernehmen ist.
E. 3.12.7 Es trifft zu, dass im von den behandelnden Ärzten erstellten Bericht über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme (bzw. der Unter- suchungshaft) in der PUK Rheinau vom 3. Juni 2016 (Urk. 74) festgehalten wird, "im Eintrittszeitpunkt" hätten schwere inhaltliche Denkstörungen, akustische und optische Trugwahrnehmungen und Störungen des Ich-Erlebens bestanden bzw. habe "initial" ein "schweres psychotisches Zustandsbild mit überwiegend akus- tischen Halluzinationen, schwerem sozialem Rückzug und verzweifelter Stim- mungslage" vorgelegen (vgl. Urk. 74 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte erst am 13. Oktober 2014, mithin zwei Tage nach der Tat, in die Kli- nik Rheinau eintrat und dass der erwähnte Bericht in erster Linie über den Thera- pieverlauf (Entwicklung und Behandlung des Beschuldigten) Auskunft zu erstatten hatte, vermögen die zitierten Feststellungen zum Eintrittszeitpunkt in diese Klinik den oben dargelegten, von der Klinik Hirslanden wie auch von der PUK Zürich festgehaltenen Befund nicht zu entkräften, worauf auch die Vorinstanz bereits zu- treffend hinwies (vgl. Urk. 103 S. 52 f.).
4. Zusammenfassung strittiger Sachverhalt
E. 4 Ziffer 7 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die mit Zirkulationsbe- schluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Be- rufungsgerichts aufrechtzuerhalten.
E. 4.1 Tatkomponente Mord an †H._____
E. 4.1.1 Wer das Leben eines Menschen vernichtet, der zerstört das höchste Rechtsgut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Das Ge- setz sieht für dieses Delikt wie dargelegt einen weiten Strafrahmen vor, so dass das Verschulden im Einzelnen zu quantifizieren ist. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgen- den Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksich- tigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht aber nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 31; BGE 118 IV 342, 347 f.; BGE vom 22.10.2003, 6S/104/2002, E. 4.; vgl. auch Vorinstanz Urk. 103 S. 95).
- 68 -
E. 4.1.2 Objektive Tatschwere
E. 4.1.2.1 Ausgehend von diesen Grundsätzen bewertete die Vorinstanz die objekti- ve Tatschwere des Mordes an †H._____ innerhalb des Spektrums der Mordfälle als "schwer" bis "sehr schwer". Dazu erwog die Vorinstanz, zwar habe der Be- schuldigte seinen Vater nicht in dem Sinne zusätzlich gequält, dass er ihm we- sentlich grössere Schmerzen zugefügt habe, als mit seiner Tötung ohnehin not- wendigerweise verbunden waren. Das Vorgehen und die Art der Tatausführung des Beschuldigten seien aber dennoch von einer – im Vergleich zu anderen Mordfällen – besonders rücksichtlosen Brutalität und ausgeprägten Geringschät- zung menschlichen Lebens geprägt gewesen. Der Beschuldigte habe nicht nur ein abscheuliches Blutbad angerichtet und seinen Vater im eigentlichen Sinne "niedergemetzelt", sondern habe mit seinem Verhalten auch eine unverrückbare Entschlossenheit offenbart, den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbitt- lich und mit erheblicher Ausdauer zu verwirklichen, auch wenn der Entschluss selber nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern aus der sich eskalieren- den Situation heraus entstanden sei. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vor- behaltlos zuzustimmen.
E. 4.1.2.2 Ferner hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Vorgehen des Be- schuldigten eine sehr hohe kriminelle Energie voraussetzte, zumal namentlich die Hemmschwelle, die bei einer derartig brutalen Tötung – bzw. einem "Nieder- metzeln" – eines Menschen durch Messerstiche mit roher Gewalt überwunden werden muss, als deutlich höher einzustufen ist, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz liegt (vgl. Vorinstanz im Urk. 103 S. 96 unter Hinweis auf OGer ZH SB120260 vom 26. November 2012, E. VI.1.3.3). Schliesslich ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Ge- walt des Beschuldigten nicht nur gegen ein ihm körperlich unterlegenes Opfer richtete, sondern dass es sich dabei überdies um seinen eigenen leiblichen Vater handelte, der ihn bis kurz vor dem Tattag grosszügig (finanziell) unterstützt hatte, was die massivste körperliche Gewalt und Brutalität der Tat als umso verab- scheuungswürdiger erscheinen lässt (vgl. Urk. 103 S. 96).
- 69 -
E. 4.1.2.3 Wenn die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung dieser Tatelemente zum Schluss gelangte, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Mordes an †H._____ wiege – wie erwähnt – schwer bis sehr schwer, so ist dies nicht zu beanstanden.
E. 4.1.3 Subjektive Tatschwere
E. 4.1.3.1 In Bezug auf die subjektive Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (ersten Grades) handelte, was die Tatschwere und den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt, aber auch nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens führt. Korrekt ist sodann, dass die Tat- umstände und die Art der Begehung dafür sprechen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat aus einem Impuls heraus beging, welchem Umstand für die Ver- schuldensbewertung nicht die gleiche Bedeutung zuzumessen ist, wie bei einer lange im Voraus geplanten Tat (so Vorinstanz Urk. 103 S. 97). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Tat verschiedentlich Tötungsphantasien
– gerade in Bezug auf seinen Vater – geäussert hatte (so die Vorinstanz Urk. 103 S. 97 unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen), die mit der Tat grau- same Realität wurden. Unter dem Blickwinkel der angeschlagenen psychischen Gesundheit des Beschuldigten erscheint indessen – entgegen der Vorinstanz – nicht opportun darauf zu schliessen, dass er sich bereits lange im Voraus mit ei- ner solchen Tat auseinandersetzte, weswegen der Tötungsvorsatz nicht aus- schliesslich auf einem spontanen (Kurzschluss-)Entscheid beruht habe. In subjek- tiver Hinsicht wirkt sich die verminderte Schuldfähigkeit auf das Verschulden stark relativierend aus (vgl. nachfolgend).
E. 4.1.3.2 Zur Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit äusserte sich das am
31. Juli 2015 erstattete psychiatrische Gutachten (vgl. Urk. 29/16; zur Diagnose und zur Schuldfähigkeit vgl. oben). Der Gutachter diskutierte dabei zwei Varian- ten: 4.1.3.2.1. Bei der ersten Variante würde die strategisch-manipulative Komponente
– auf Basis auffälliger Redundanz in den Aussagen des Beschuldigten, sein Han- deln als krank, unkontrolliert und ohne Erinnerung anzugeben – stärker gewichtet
- 70 - und die Tatmotivation überwiegend als starker narzisstisch-dominanter Wut- ausbruch verstanden. Aus gutachterlicher Sicht ergäbe sich damit keine Ein- schränkung der Einsichtsfähigkeit, jedoch – aufgrund der deutlichen emotionalen Erregung bzw. der durch die Persönlichkeitsproblematik und die schizophrene Er- krankung bedingten psychischen Labilität – eine mittelgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit, welche das übermässige Reagieren begünstigt habe. Folg- lich ergäbe sich bei dieser Variante eine mittelgradige Minderung der Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 29/16 S. 88 f.). 4.1.3.2.2. Bei der zweiten Variante würde man den Angaben des Beschuldigten uneingeschränkt Glauben schenken. Dabei wäre die Einsichtsfähigkeit als leicht- gradig und die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu bewerten. Ent- sprechend ergäbe sich für diese Variante eine hochgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 29/16 S. 89). 4.1.3.2.3. Der Gutachter wies zutreffend darauf hin, dass inwieweit man den Schilderungen des Beschuldigten Glauben schenke, letztlich ein juristisch- normativer Entscheid sei. Er hielt indessen auch fest, dass aus gutachterlicher Sicht eine Tendenz zur zweiten Variante mit hochgradiger Schuldminderung be- stehe, da auch bei Annahme strategischen Aussageverhaltens dennoch eine höchstens hochgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit bestanden haben kann (vgl. Urk. 29/16 S. 89). 4.1.3.2.4. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung wurde dargetan, dass im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auf die Angaben des Be- schuldigten abgestellt werden konnte. Dies geschah letztlich gestützt auf die wi- dersprüchlichen und deshalb nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten. Wenn nun der Gutachter in seiner Zusammenfassung selbst unter Annahme stra- tegischen Aussageverhaltens des Beschuldigten, mithin bei seiner ersten Varian- te, auf eine (höchstens) hochgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit schliesst, so ist dem Beschuldigten – nach dem Grundsatz in dubio pro reo und in Abweichung zur Vorinstanz – eine solche zuzugestehen. Damit ist diesem Ent- scheid eine hochgradige Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen.
- 71 -
E. 4.1.3.3 Die Vorinstanz hat unter dem Titel rechtliche Würdigung des Gutachtens unter Angabe der entsprechenden Bundesgerichtspraxis aufgezeigt, wie die Ver- minderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 103 S. 105 f. unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 S. 5.5 und 5.6). Darauf kann verwiesen werden. Ent- sprechend ist im konkreten Fall unter Beachtung der gutachterlichen Ausführun- gen aufgrund des Vorliegens einer hochgradigen Verminderung der Schuldfähig- keit des Beschuldigten das subjektive Tatverschulden zu reduzieren.
E. 4.1.4 Fazit Tatschwere: Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objek- tive Verschulden stark zu relativieren. Damit ist (nicht mehr von einer schweren bzw. sehr schweren, sondern) von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszu- gehen.
E. 4.2 Tatkomponente Mord an †I._____
E. 4.2.1 Die vorgängigen Ausführungen zur objektiven Tatschwere in Bezug auf den Mord an †H._____ treffen weitgehend auch auf den Mord an †I._____ zu. Zuzu- stimmen ist der Vorinstanz, dass hier jedoch der Umstand hinzutritt, dass der Be- schuldigte seine Mutter – bemerkenswerterweise mit noch mehr Messerstichen (insgesamt 40) und mit mindestens zwei verschiedenen Messern – niedermetzel- te, obschon diese in den Streit, der unmittelbar vor der Tat zwischen †H._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hatte, nicht direkt involviert war. Korrekt ist sodann, dass sie, weder den Beschuldigten angefasst hatte, noch diesen – we- nigstens nicht unmittelbar vor der Tat – provoziert oder angeschrien hatte. Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, so hatte er zu seiner Mutter eine wesentlich engere und herzlichere Beziehung als zu seinem Vater und fühlte sich von Ersterer weder drangsaliert noch gedemütigt (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 107 sowie Aussagen an der Berufungsverhandlung in Urk. 123 S. 10). †I._____ kam lediglich nachschauend in die Küche und hatte – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte –, gelinde gesagt, "Pech", zwischen die Fronten von Vater und Sohn geraten zu sein, weswegen ihr Tod Kollateralschaden des primär dem Vater geltenden Wutausbruchs des Beschuldigten darstellt. Die Mutter lief wort- wörtlich "ins offene Messer" des wutentbrannt zustechenden Beschuldigten. Wenn die Vorinstanz nach alledem schloss, das Ausmass der Skrupellosigkeit in
- 72 - Bezug auf die Tötung der Mutter – verglichen mit anderen Mordfällen – sei noch höher zu gewichten als jenes der Tötung des Vaters, so ist dem zuzustimmen. Das erstere Delikt impliziert eine noch höhere kriminelle Energie als Letzteres. Insgesamt ist die objektive Tatschwere des Mordes an †I._____ mit der Vo- rinstanz damit als "sehr schwer" zu bewerten.
E. 4.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist der oben abgehandelten hochgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf den Mord an seiner Mutter Rechnung zu tragen, womit das objektiv sehr schwere Tat- verschulden zu reduzieren ist. Insgesamt erscheint das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Mord an seiner Mutter als (nicht mehr sehr schwer, sondern) erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt beläuft sich damit auf 14 Jahre Freiheitsstrafe.
E. 4.2.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit die hypothetische Einsatz- strafe für den Mord an †I._____ deutlich zu erhöhen. Aufgrund des Tatverschul- dens beider Taten erscheint eine Einsatzstrafe von rund 20 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen, obwohl die Vorinstanz von einer leichteren Minderung der Schuldfähigkeit ausging.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Familienverhältnissen (Urk. 103 S. 38 ff.), auf die Darstellungen von Dr.med. M._____ im Gutachten vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1 S. 48 ff.) und von Dr. med. O._____ im psy- chiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 (Urk. 29/16 S. 62 ff.), sowie auf die Aus- führungen des Beschuldigten selbst in der Untersuchung (vgl. Urk. 12/1 S. 7 ff., Urk. 12/3, Urk. 12/6, Urk. 12/11 S. 1 f.) und vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 12 ff.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung aktualisierte er im Wesentli- chen, 1200 mg Seroquel und als Reserve Truxal zur Behandlung der Schizophre- nie zu erhalten, den Übertritt in die geschlossene Massnahmestation anzustreben sowie einen guten Zusammenhalt mit den Mitpatienten und Kontakt zu seinem Onkel AA._____ zu haben (Urk. 123 S. 2, 5, 17). In Bezug auf seine Lebensge-
- 73 - schichte liess er nichts Neues verlauten (vgl. Urk. 123 S. 5 ff.). Wenn die Vo- rinstanz die persönlichen Verhältnisse, namentlich die problematischen Familien- verhältnisse, den ausgeprägten Konflikt zum Vater sowie das in einer "Wohl- standverwahrlosung" resultierende "Erziehungsversagen" der Eltern leicht straf- mindernd berücksichtigte, so ist dies insofern unzutreffend, als der Beschuldigte selber letztlich durch sein Verhalten (Drogenkonsum und Nichtstun) die Probleme mindestens mitverschuldete und dies bereits bei der Beurteilung der Verminde- rung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde.
E. 4.3.2 Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist aktuell lediglich zwei Vor- strafen auf (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
23. September 2008 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 1'000.– und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
E. 4.3.3 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt im wesentlichen geständig ist, dass er jedoch stets – auch im Berufungsverfahren – bestritt, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass dieses Teilgeständnis, das ange- sichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Anklagesachver- halt ohnehin nur – wenn überhaupt – in ganz beschränktem Masse auf Einsicht des Beschuldigten in das begangene Unrecht hätte schliessen lassen, vom Be- schuldigten widerrufen wurde (Prot. I S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung er- klärte sich der Beschuldigte jedoch unter sinngemässer Berufung auf ein Missver- ständnis wieder geständig in Bezug auf den äusseren Sachverhalt (vgl. Urk. 123 S. 18). Ein besonders kooperatives Verhalten, welches die Wahrheitsfindung er-
- 74 - heblich erleichtert hätte, liegt nicht vor (so auch Vorinstanz Urk. 103 S. 111). Auch wenn der Beschuldigte verschiedentlich vordergründig beteuerte, die Tat zu "bereuen" und diese rückgängig machen zu wollen, so ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass er ausschliesslich sich selbst bzw. seine aktuelle Lebenssituation bemitleidet und nicht das Leid, das er seinen Eltern angetan hat, was auch sein von Egoismus und Selbstmitleid geprägtes Verhalten unmittelbar nach der Tat do- kumentiert (vgl. Urk. 103 S. 111). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich daher lediglich das erwähnte Teilgeständnis minim strafmindernd aus.
E. 4.3.4 Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Besondere Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten, welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden, sind keine zu erkennen.
E. 4.3.5 Die im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigenden Faktoren (mi- nime Strafminderung im Zusammenhang mit dem Geständnis versus leichte Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen) halten sich die Waage, so dass die Täter- komponente keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat.
E. 4.3.5.1 Selbst aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 12/1 Antworten
E. 4.3.5.2 Weitere Auskunft über eine Tatrekonstruktion gaben die vier am Tatort gefundenen Messer: Die Vorinstanz fasste die diesbezüglichen Feststellungen der involvierten Ermittlungsbehörden in ihrem Entscheid zutreffend zusammen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 66 f. unter Hinweis auf die Urk. 15/9, und 15/10). Weiter konnte eruiert werden, dass mehrere Klingenteile des Messers 1 (das neben †I._____ lag) und des Messer 2 (das auf der Küchen- ablage lag) im Schädel von †I._____ steckten und dass im Halswirbel von †H._____ sich ein 5.6 cm langes Klingenteil des Messers 4, welches der Be-
- 54 - schuldigte anschliessend in den Kopf seines Vaters rammte, befand (vgl. dazu Urk. 15/9).
E. 4.3.5.3 Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse steht fest, dass der Be- schuldigte zu Beginn der Tat nach einem Messer auf der Küchenablage griff und damit mehrmals auf seinen Vater einstach (vgl. Urk. 103 S. 67), was auch seinen Aussagen entspricht. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte insbesondere das Messer 4 gegen seinen Vater einsetzte, namentlich damit dem Vater in den Hals- wirbel stach und – nachdem ein 5,6 cm langes Klingenteil abbrach und im Hals- wirbel stecken blieb – dasselbe Messer seinem Vater in den Kopf rammte. Unklar, indessen – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 67) – unwesentlich ist, ob der Beschuldigte dazwischen mit anderen Messern auf seinen Vater einstach. Weiter steht nach den Aussagen des Beschuldigten fest, dass er auf die Mutter losging, als diese sich vom Esszimmer her der Küche näherte und er diese aus der Küche drängte (vgl. Urk. 12/1 Antworten 11 und 26). Weiter ist erstellt, dass der Be- schuldigte mit den Messer 1 und 2 auf die Mutter einstach, welche letztendlich im Esszimmer lag. Fest steht, dass das Messer 1 bei der Leiche und das Messer 2 auf der Küchenablage lag. Will man dem Beschuldigten nicht unterstellen, von Anfang an mit zwei Messern (Messer 1 und 2) auf die Mutter losgegangen zu sein und diese gleichzeitig gegen sie eingesetzt zu haben, so musste der Beschuldigte während der Tatausführung in die Küche zurückkehren, um das zweite Messer zu holen und mit diesem weiter auf die Mutter einzustechen, wovon die Vorinstanz ausgeht (vgl. Urk. 103 S. 67 f.). Wie es sich tatsächlich verhielt, hat indessen of- fen zu bleiben.
E. 4.3.5.4 Jedenfalls ist mit der Vorinstanz aus dem Einsatz von verschiedenen Messer zu folgern, dass der Beschuldigte mehrmals eine bewusste Entscheidung darüber treffen musste bezüglich Fortsetzung seiner Taten, da er jeweils ein neu- es Messer aus dem Messerblock behändigen musste, welche Entscheidungen der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt treffen musste, als sein Vater und später auch seine Mutter bereits stark blutend, mit dem Leben ringend oder bereits tot am Boden lagen, was der Beschuldigte zweifelsfrei erkannt haben musste (vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 68).
- 55 -
E. 4.3.6 Wenn die Vorinstanz aufgrund der Anzahl, Intensität und Brutalität der Messerstiche, mit welcher er die Eltern regelrecht "niedermetzelte", darauf schloss, dass der Beschuldigte willentlich und mit äusserster Entschlossenheit vorging, so ist dies zu übernehmen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach umso eher auf eine willentliche Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden kann, je grösser die Wahrscheinlichkeit derselben ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 134 IV 29, E. 3), drängt sich dieser Schluss vorliegend geradezu auf. Der Vorinstanz ist zu- zustimmen, dass nicht ersichtlich ist, wie eine solche, auf brutalste und gewalt- tätigste Art und Weise verübte (Blut-)Tat "unwillentlich" bzw. ohne Tötungsabsicht verübt werden könnte (vgl. Urk. 103 S. 68 f.). Dass von einer schlechterdings nicht willensgesteuerten Handlung aufgrund einer ausserordentlich desolaten, ge- radezu an Bewusstlosigkeit grenzenden psychischen Verfassung des Beschuldig- ten nicht auszugehen ist, wurde oben (Erwägungen zur Schuldfähigkeit) erörtert.
E. 4.3.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte und seine Eltern mit di- rektem Tötungsvorsatz ersten Grades tötete, womit er den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllte.
5. Prüfung der Subsumtion unter Art. 113 StGB (Totschlag)
E. 4.4 Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheits- strafe von 20 Jahren als angemessen.
E. 4.5 Anrechnung Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug
E. 4.5.1 Der Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2014 verhaftet und befindet sich seither in Haft bzw. im Massnahmevollzug (vgl. Prot. I S. 12, Urk. 28/30 und 28/38 betr. Bewilligung vorzeitiger Antritt der stationären Massnahme), was ihm anzu- rechnen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 103 S. 112).
- 75 - VI. Einziehungen
1. Abschöpfungseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) bzw. Beschlagnahme (Dispositiv-Ziffer 6 der Vorinstanz)
E. 5 Ziffer 9 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei teilweise aufzuheben. Dem Beschul- digten sei die Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (As- servaten-Nr. A007'580'452), herauszugeben.
E. 5.1 Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hin- reissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch an- dere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleich- barer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chroni- sche seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig ver- zweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tö- tungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollie- ren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Be-
- 56 - griff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betref- fenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuld- barkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach den- selben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gel- ten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig ein- zuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seeli- sche Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202 E. 2a und b; 118 IV 233 E. 2; Urteil vom
22. August 2000 6S. 94/2000 E. 2; Urteil vom 10. November 2006 6P.140/2006 E. 13; Urteil vom 31. Juli 2008 6B_422/ 2008 E. 3.2).
E. 5.2 Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe während der Tat sowohl zum Nachteil seines Vaters als auch seiner Mutter in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt, welche einerseits aus der Panik durch den Angriff des Vaters, andererseits durch jahrelange Kränkung, Demütigung, Drang- salierung bis zu physischer Gewaltanwendung entstanden sei, wobei die Eskala- tion nach zwei Wochen erfolgt sei, während welcher sich der Beschuldigte prak- tisch rund um die Uhr bei seinen Eltern in der Wohnung befunden habe und kon- stant dem Streit, den Beleidigungen und Vorwürfen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Urk. 122 S. 62).
E. 5.3 Es mag sein, dass der Beschuldigte am Tattag aufgrund der oben geschil- derten unerfreulichen Familienverhältnisse (vgl. oben Ziff. III. 3.10) in eine heftige Gemütsbewegung geriet. Auch der Gutachter hält dazu fest, dass von einer deut-
- 57 - lichen affektiven Erregung im Rahmen der Tatdurchführung auszugehen ist, zu- mal sich die aggressive Reaktion auch auf die Mutter ausgewirkt habe, die an der direkten Provokation nicht beteiligt gewesen sei, auch wenn sie zuvor die Ab- lehnung, den Beschuldigten zur Apotheke zu fahren, mitgetragen habe (vgl. Urk. 29/16 S. 87).
E. 5.4 Indes ist die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat, nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psycho- logischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende). Vorliegend ist im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung evident, dass sich ein vernünftiger Mensch unter vergleichbaren Umständen darauf hätte einstellen müssen, dass er von den Eltern aufgefordert werden würde, sich von den Drogen fernzuhalten, sich deswegen behandeln zu lassen (PUK oder T._____) und letzt- lich ihre Wohnung zu verlassen, sofern seinerseits keine Bereitschaft vorhanden war, in diesem Sinne zu kooperieren. Dazu kommt hier, dass sich der Beschuldig- te am 6. September 2014 unerlaubterweise aus der PUK Zürich, wo er im Rah- men eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs hospitalisiert war, entfernt hatte, weswegen er ohne Weiteres hätte dorthin zurückkehren können, ja eigentlich müssen. Insofern wurde der Beschuldigte nicht durch von seinem Willen unab- hängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen. Im Übrigen ist der Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei rund um die Uhr und konstant dem Streit, den Beleidigungen und Vorwürfen ausgesetzt gewesen, zu widersprechen, befand sich der Vater doch oft ausser Haus und verbrachte bei- spielsweise auch die Nacht vor der Tat bei seiner Freundin (vgl. Urk. 14/4 S. 2). Selbst nach der Darstellung des Beschuldigten entbrannte an jenem Tag erneut ein Streit um die Frage, ob ihm die Eltern erlauben, in der Apotheke Schmerz- mittel zu besorgen, mithin die Wohnung zu verlassen, was er aber ohne weiteres hätte tun können, allerdings mit dem Risiko nicht mehr in die Wohnung einge- lassen zu werden. So wie er es schilderte, war diese Frage in den letzten Tagen mehrfach Ausgangspunkt von Streit. So gesehen hat der Beschuldigte die Kon- fliktsituation, welche seine heftige Gemütsbewegung ausgelöst haben mag, über-
- 58 - wiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt. Dass der Vater und die Mutter im Rahmen dieses Streites – weil offenbar keine Einigung über das zu- künftige Verhalten des Beschuldigten erzielt werden konnte – ihn aufforderten, die Wohnung zu verlassen, erscheint jedenfalls nicht als vorwerfbare Provokation. Dass bei solch einem offenen Streit in der Familie ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Ge- fühlswallung geraten könnte, lässt sich ohnehin nicht sagen. Es mag also zu- treffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Damit fällt die Subsumption der Taten unter den Tatbestand des Totschlages ausser Betracht.
6. Prüfung der Qualifikation als Mord (Art. 112 StGB)
E. 6 Ziffer 11 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Dem Beschuldigten sei- en die folgenden Gegenstände herauszugeben: Braune Holz- schachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bank- konten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664), Quittung für Taschen- uhr (Asservaten-Nr. A007'577'722), Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755), Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777), Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (As- servaten-Nr. A007'577'948), Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554).
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten hin- sichtlich des Anklagevorwurfes 1 als mehrfachen Mord i.S.v. Art. 112 StGB. In ei- ner Gesamtbetrachtung aller Umstände sei die Tatausführung insbesondere des- halb besonders skrupellos gewesen, weil der Beschuldigte mit Messern bewaffnet gegen seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern vorgegangen sei. Angesichts der Art, Häufigkeit und Intensität der Messerstiche habe der Beschuldigte besonders grausam und verwerflich sowie mit einer Uner- bittlichkeit, Brutalität, einer grossen Gefühlskälte und Empathielosigkeit sonder- gleichen gehandelt und das Leben seiner ihm vertrauten, leiblichen Eltern gering- geschätzt und diese heimtückisch umgebracht (Urk. 40 S. 3, Urk. 84 S. 13, 15).
E. 6.2 Demgegenüber hält die Verteidigung auch im Berufungsverfahren dafür, das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, weil er von einer lebensbedrohlichen Angriffssituation ausgegangen sei und in Todesangst bzw. Panik gehandelt habe und weil seine Handlungen Folge einer emotionalen Gefühlsexplosion aufgrund des angestauten, schwelenden Familien- konflikts gewesen seien (vgl. Urk. 85 S. 48 f., 22 ff., Urk. 122 S. 40 ff.).
- 59 -
E. 6.3 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus.
E. 6.3.1 Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzäh- lung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit ab- gestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifika- tion konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Ver- halten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz er- fasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrie- ben hat, als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Quali- fikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus
- 60 - (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265; zum Ganzen: BGE 127 IV 10 E. 1a).
E. 6.3.2 Während ein unter Art. 111 StGB fallender Täter noch aus mehr oder weni- ger verständlichen Gründen handelt, im Allgemeinen in einer schweren Konflikt- situation, handelt der Mörder kaltblütig, skrupellos und krass egoistisch in der Ver- folgung seiner Eigeninteressen. Oft ist er bereit, eine Person zu töten, seitens der er keinerlei Leid erfahren hat (Urteil des BGer 6B_687/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Allerdings schliessen Affekt – soweit dieser nicht entschuldbar ist – und verminderte Schuldfähigkeit die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht notwendigerweise aus (BGE 127 IV 10 E. 4.6 a.E. mit Hinweis auf: BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284 mit Hinweis; 98 IV 153 E. 3b; 95 IV 162 E. 3; Urteile 6S.195/1996 vom 1. Mai 1997 E. 2c; 6S.114/1989 vom 9. Mai 1989 E. 2a; 6S.419/1989 vom
E. 6.3.3 Ergänzend kann auf die weiteren theoretischen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 69 ff.).
E. 6.4 Die Vorinstanz ging vorerst auf die Tatausführung ein. Sie hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte seinen beiden Eltern mit mindestens drei verschiedenen Messern, welche alle über eine Klingenlänge von zwischen 10 cm und 22 cm ver- fügten, eine Vielzahl von jeweils potenziell bereits für sich alleine tödlichen Stich- bzw. Schnittverletzungen zufügte, nämlich †H._____ neun Stichwunden am Kopf, fünf Stichwunden am Rücken, zwei Stichwunden im Brustbereich und eine Stich- bzw. Schnittwunde an der rechten Hand, und †I._____ 25 Stich- bzw. Stich- Schnittverletzungen im Kopf- bzw. Halsbereich, sechs Stichverletzungen im Brustbereich sowie acht Stich- bzw. Stich-Schnittverletzungen an den Händen (vgl. Urk. 103 S. 72 f. unter Hinweis auf Urk. 15/9, 17/6 = 17/14). Ob diese Verlet- zungsbilder belegen, dass der Beschuldigte nicht einfach "wild um sich stach", sondern seine Messerstiche mehr oder weniger gezielt primär gegen den Kopf-, Hals- und oberen Rumpfbereich seiner Eltern richtete, wie dies die Vorinstanz annahm, kann dahingestellt bleiben. Erstellt ist jedenfalls, dass der
- 61 - Messereinsatz derart heftig war, dass die Klingenspitze des gegen den Vater verwendeten Messers in dessen ersten und zweiten Brustwirbelkörper mit Durch- setzen des Wirbelkanals und fast vollständiger Durchtrennung des Rückenmarks auf der Höhe des ersten Halswirbels brach und steckenblieb. Anschliessend rammte der Beschuldigte dieses Messer mit abgebrochener Klinge und mit so grosser Wucht linksseitig in den hinteren Schläfenbereich des Schädels seines Vaters, dass die Klinge im Schädel stecken blieb. Nachdem der Beschuldigte sei- ne Mutter, die dem Vater zu Hilfe eilend vom Esszimmer her in die Küche ge- kommen war, zurück ins Essezimmer gedrängt und sich dabei eines weiteren Messers behändigt hatte, stach er mit diesem Messer im Esszimmer auf seine Mutter ein und rammte ihr dieses irgendwann mit derartiger Gewalt in den Schä- del, dass die Klinge brach und Klingenteile im Schädel steckenblieben. Schliess- lich stach er seiner Mutter mit einem weiteren Messer derart heftig in den Schä- del, dass die Klinge brach, wobei auch von diesem Messer Klingenteile in deren Schädel stecken blieben.
E. 6.5 Mit der Vorinstanz belegen diese Verletzungsbilder eindrücklich, mit welch roher und brachialer Gewalt, beispielloser Brutalität, Unnachgiebig- und Unerbitt- lichkeit der Beschuldigte auf seine Eltern eingestochen hat. Namentlich zeugen insbesondere die Schädeldurchstiche bei †I._____ von einem ausserordentlich grossen Krafteinsatz, wobei – entsprechend den Schlussfolgerungen im Gutach- ten zu den Todesfällen des IRMZ (vgl. Urk. 17/6) – davon ausgegangen werden muss, dass ein solcher überhaupt nur dann möglich ist, wenn der Kopf fixiert ist (vgl. dazu Urk. 17/6 S. 10). Dies lässt darauf schliessen, dass die Mutter des Be- schuldigten bereits um deren Leben ringend oder tot auf dem Boden gelegen ha- ben musste, als der Beschuldigte (immer noch) mit heftigster Gewalt auf deren Schädel einstach (vgl. Urk. 17/6 S. 10 = Urk. 17/14 S. 10).
E. 6.6 Wie in den Gutachten zu den Todesfällen des IRMZ vom 5. Dezember 2014 festgehalten wurde, wiesen einzelne Läsionen am Leichnam von †H._____ seichte Auszieher und eine im Randbereich abnehmende Tiefe auf, die durch ei- ne schneidende Seitbewegung während des Ein- und/oder Ausstiches erklärt werden könne, was auf einen dynamischen Tatvorgang hindeute. Aufgrund von
- 62 - Lage und Morphologie der Schnittwunde am rechten Daumen müsse diesbezüg- lich von einer passiven Abwehrverletzung sowie davon ausgegangen werden, dass sich †H._____ zu wehren versucht hätte; dies setze wiederum eine in die- sem Zeitpunkt erhaltene Handlungsfähigkeit voraus (Urk. 17/6 S. 12 f. = Urk. 17/14 S. 12 f.). Auch bei †I._____ wiesen einzelne Verletzungen nebst einer Stich- auch eine Schnittkomponente auf, sodass ebenfalls von einer dynamischen Tathandlung ausgegangen werden müsse. Ferner fanden sich auch bei †I._____ mehrere passive Abwehrverletzungen an deren Händen, sodass anzunehmen ist, dass sich auch die Mutter des Beschuldigten gegen ihren Tod zu wehren versuch- te und ihre Hände schützend vor ihren Körper gehalten hatte; zu jenem Zeitpunkt war sie somit noch wehrfähig (Urk. 17/6 S. 9 f. = Urk. 17/14 S. 9 f.).
E. 6.7 Darin zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht nur ein – wie insbesondere auch aus der Fotodokumentation eindrücklich hervorgeht (vgl. Urk. 15/10) – grau- enhaft abscheuliches Blutbad angerichtet hat, sondern dass er mit seinem Verhal- ten darüber hinaus eine feste Entschlossenheit offenbarte, seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern zu töten und seine Tat konse- quent zu Ende zu führen, wobei er zu diesem Zweck unaufhaltsam und unnach- giebig mit einer bemerkenswerten Ausdauer auf seine Eltern eingestochen hat. Selbst als diese bereits schwerstverletzt auf dem Boden lagen, stach er weiter er- barmungslos und mit ausserordentlicher Heftigkeit auf diese ein, um so den be- absichtigten verbrecherischen Erfolg sicherzustellen (vgl. BGE 95 IV 162, E. 2). Weder liess sich der Beschuldigte von Abwehrhandlungen der Opfer aufhalten, noch davon, dass die Messer aufgrund seiner heftigen Stiche zerbrachen. Das zu diesem Zeitpunkt bereits angerichtete Blutbad liess den Beschuldigten ganz of- fensichtlich kalt. Darin manifestiert sich eine besondere Kaltblütigkeit, Gefühls- kälte und Empathielosigkeit des Beschuldigten (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 74 f.).
E. 6.8 Die Vorinstanz leitet eine besonders verwerfliche, rohe und gemeine Ge- sinnung auch aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ab (vgl. Urk. 103 S. 75 ff.). Dass sich dieser schliesslich nicht um seine verletzten Eltern kümmerte, insbesondere ihnen keine Hilfe leistete als sie blutend am Boden lagen, und auch
- 63 - als er im Spital vorsprach seine Tat nicht erwähnte, sondern sich ausschliesslich um die eigene Behandlung kümmerte, wirft ihm jedoch die Anklageschrift unter dem Titel besondere Skrupellosigkeit nicht vor, weshalb ihm diese auch nicht vor- gehalten werden kann. Gleich verhält es sich mit dem besonders verwerflichen Beweggrund. Denn die Anklageschrift wirft ihm nicht vor, er habe gehandelt, weil er seinen bis anhin parasitären, luxuriösen Lebensstil in Gefahr gesehen habe (vgl. Urk. 40 S. 3). Dass die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz unter dem Titel der Skrupellosigkeit auf diese Umstände hinwies (vgl. Urk. 84 S. 15), vermag daran nichts zu ändern.
E. 6.9 Hinsichtlich der Tötung seiner Mutter wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst nach der Darstellung des Beschuldigten †I._____ zu Beginn der Tatausfüh- rung gegen den Vater nicht in der Küche war und den Beschuldigten vor der an ihr verübten Tat auch nicht physisch angefasst hatte. Allein weil sie in die Küche kam, entschloss sich der Beschuldigte die am Streit unbeteiligte Mutter aus der Küche zu drängen und auch auf sie einzustechen. Der Vorinstanz ist zuzustim- men, dass bei dieser Ausgangslage die Tötung seiner Mutter, in Bezug auf wel- che er ebenfalls einen direkten Vorsatz fasste, noch sinnloser und noch nieder- trächtiger als die Tötung dessen Vaters erscheint. Zutreffend ist sodann, dass selbst nach der Darstellung des Beschuldigten ihr Tod gewissermassen einen "Kollateralschaden" des primär dem Vater gegenüber geltenden Wutausbruchs des Beschuldigten darstellt. Wie die Vorinstanz festhielt, lief die Mutter, als sie hinzukam, wortwörtlich "ins offene Messer" des Beschuldigten (vgl. Urk. 103 S. 87). Nicht zu bemängeln ist daher die Schlussfolgerung der Vorinstanz, mit ih- rer Tötung habe der Beschuldigte ihr Leben auf besonders verwerfliche Art ge- ringgeschätzt.
E. 6.10 Zusammenfassend führt vorliegend die besonders verwerfliche Art der Tatausführung bei beiden Tötungen zur Mordqualifikation.
E. 6.11 Wenn die Verteidigung geltend macht, dem Beschuldigten sei es nicht da- rum gegangen, irgendwelche Interessen durchzusetzen, sondern sein Verhalten sei rein reaktiv auf die (vermeintliche) Angriffssituation gewesen, es sei nicht sein Ziel gewesen, seine Eltern umzubringen (vgl. Urk. 85 S. 22 ff.), so ist vorerst da-
- 64 - rauf hinzuweisen, dass seine Vorgehensweise – wie gezeigt – einen anderen Schluss zulässt. Wenn sie weiter ausführt, der Beschuldigte sei nicht mehr sich selbst und habe die Entscheidungsgewalt über seine Handlungen verloren (vgl. Urk. 122 S. 44), so setzt er sich in Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens, das von erhaltener Schuldfähigkeit ausgeht. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter dem Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Dieser Um- stand betrifft allein die Frage nach der Schuldfähigkeit und ist daher bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen und nicht bei der rechtlichen Qualifikation der Tat, weil eine verminderte Schuldfähigkeit die Qualifikation seines Deliktes als Mord nicht ausschliesst und – wie oben gesehen – auch nicht von einem entschuld- baren Affekt die Rede sein kann.
7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
E. 7 Ziffer 14 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die Kosten des Ver- fahrens seien teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei zudem wegen dem eingestellten Verfahren wegen Pornographie angemessen zu entschädigen.
E. 7.1 Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB in Betracht. Diese setzt einerseits eine Notwehrlage, d.h. einen ak- tuellen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff durch menschli- ches Verhalten auf ein Individualrechtsgut, sowie andererseits eine angemessene Abwehrhandlung voraus. Liegt eine Notwehrlage nicht vor, geht der Täter jedoch irrtümlich von einer solchen aus (sog. Putativnotwehr), so wird die Tathandlung nach dem Sachverhalt beurteilt, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB); war der Irrtum vermeidbar, ist der Täter wegen fahrlässiger Tatbe- gehung strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend rechtfertigende Notwehr bereits deshalb ausscheidet, weil die "Abwehrhandlung" des Beschuldig- ten – selbst wenn eine Notwehr- oder eine Putativnotwehrsituation vorgelegen hätte – ganz offensichtlich unangemessen war und weit über das Ziel hinaus- schoss. Selbst wenn der Vater den Beschuldigten tatsächlich angegriffen hätte, war es in keiner Weise angemessen, auf diesen 17 mal einzustechen und darüber hinaus noch die unbeteiligte Mutter mit weiteren 40 Messerstichen zu töten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 88).
- 65 -
E. 7.3 Als Schuldausschlussgrund macht die Verteidigung jedoch – in Bezug auf die Tötung von †H._____ – entschuldbaren Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB bzw. entschuldbaren Putativnotwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB geltend. Dies setzt einerseits das Bestehen einer Notwehr- bzw. einer Putativnotwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB) so- wie andererseits ein Überschreiten der Grenzen der Notwehr in sachlicher (sog. intensiver Exzess) oder zeitlicher (sog. extensiver Exzess) Hinsicht in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff voraus.
E. 7.4 Es wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt, dass vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht davon auszugehen ist, dass †H._____ den Beschuldigten vor der Tat angegriffen oder gewürgt hat; vielmehr hat er den Beschuldigten, wie die Anklage festhält, von hinten horizontal an dessen linken Schulter gepackt, bzw. allenfalls seinen Arm vorne um den Hals des Beschuldig- ten gelegt. Von einem Angriff auf Leib und Leben des Beschuldigten ist damit ob- jektiv nicht auszugehen, was die Vorinstanz zutreffend erkannte. Ferner kann mit der Vorinstanz aber auch in subjektiver Hinsicht nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Berührung seines Vaters am Leibchen bzw. im Schulter- o- der Halsbereich irrtümlicherweise als Angriff auf sein Leib und Leben wahrge- nommen hat, denn seine Aussagen zur geltend gemachten Todesangst und der Gefährdungssituation sind nicht glaubhaft (vgl. oben III.3.9). Damit entfällt sowohl ein entschuldbarer (Putativ-)Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB wie auch ein möglicher Schuldmilderungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 StGB (so auch Vo- rinstanz in Urk. 103 S. 89).
E. 7.5 Dass vorliegend keine völlige Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vorliegt, wurde bereits oben (vgl. Ziff. IV.3) eingehend erörtert. Auf die dem Beschuldigten attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rah- men der Sanktion zurückzukommen.
- 66 -
8. Fazit Bei dieser Sachlage hat sich der Beschuldigte – entsprechend dem vorinstanz- lichen Entscheid – des mehrfachen Mordes i.S.v. Art. 112 StGB zum Nachteil von †H._____ und †I._____ schuldig gemacht. V. Sanktion
1. Anträge
E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor erster und zweiter In- stanz zu Lasten des Staates.
- 10 -
E. 11 f., 18, 24 und 86 ff.) steht fest, dass er zuerst auf seinen Vater und erst an- schliessend auf seine Mutter eingestochen hat. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte †H._____ 17 und †I._____ 40 Stich- bzw. Schnittwun- den im Kopf-, Hals- bzw. Brustbereich sowie an den Händen zufügte (vgl. Urk. 103 S. 66 f. unter Hinweis auf Urk. 17/5, 17/6, 17/13, 17/14), wobei diese Wunden mehrheitlich sehr tief und in den meisten Fällen schon für sich alleine potenziell tödlich waren.
E. 14 … (Kostenauflage)
E. 15 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 13. Oktober 2014 bis 8. Juli 2016 mit total CHF 56'186.75 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 947 Tage (12. Oktober 2014 bis und mit 15. Mai 2017) durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind.
- 84 -
3. Die folgenden mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahm- ten Vermögenswerte des Beschuldigten werden zur Kostendeckung ver- wendet: − Forderung des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezah- lung von CHF 100'000.– aus der Vereinbarung vom 4. März 2016 (act. 69); − obligatorischer Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, aus der Vereinbarung vom
4. März 2016 (act. 69). Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten herausgegeben.
4. Die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnah- me des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück werden aufgehoben. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Grundbuchsperre zu löschen.
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben: − Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664) − Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722) − Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755) − Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777).
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 85 - Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'479.75 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie der beiden gerichtlichen Verfahren, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und aus den in Dispositiv-Ziff. 3 erwähnten Vermögenswerten gedeckt.
8. Dem Beschuldigten wird für die Einstellung des Verfahrens betreffend Por- nografie keine Entschädigung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreter der Privatkläger 1-3 je für sich und die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 86 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Grundbuchamt B._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 4 − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 5
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160483-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 15. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Altenburger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juli 2016 (DG160002) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40).
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 103 S. 131 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wo- von bis und mit heute 632 Tage (12. Oktober 2014 bis und mit 4. Juli 2016) durch vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Massnahmen- vollzug erstanden sind.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an- geordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufge- schoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 26. November 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
6. Die folgenden mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten werden eingezogen und dem Bundesamt für Justiz zur Verwertung und Verteilung überlassen: − Forderung des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von CHF 100'000.– aus der Vereinbarung vom 4. März 2016 (act. 69); − obligatorischer Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkei- gentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, aus der Vereinbarung vom 4. März 2016 (act. 69).
7. Die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an
- 3 - der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuch- sperre über dieses Grundstück werden aufgehoben. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die mit Zirkulationsbeschluss vom
31. Mai 2016 angeordnete Grundbuchsperre zu löschen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. November 2015 [act. 24/9] beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich, Zeughaus- strasse11, 8004 Zürich, zur Vernichtung überlassen: − Messer 1, "…" (Asservaten-Nr. A007'548'176) − Messer 2 "…" (Asservaten-Nr. A007'548'289) − Messer 4 "…" (Asservaten-Nr. A007'551'113) − Klingenteil A (Asservaten-Nr. A007'548'314) − Klingenteil B (Asservaten-Nr. A007'548'198) − Klingenteil C (Asservaten-Nr. A007'551'124) − Klingenteil D (Asservaten-Nr. A007'552'241) − Klingenteil E (Asservaten-Nr. A007'552'252) − Klingenteil F (Asservaten-Nr. A007'552'274) − Klingenteil G (Asservaten-Nr. A007'672'631)
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen: − Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'580'452) − Teleskopschlagrute (Asservaten-Nr. A009'390'118)
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten A._____ herausgegeben: − Sichtmappe mit Lebenslauf des Beschuldigten (Asservaten-Nr. A007'577'631) − … Ausweis in Kreditkartenform (Asservaten-Nr. A007'578'057) − SIM-Verpackung "…" 076 … (Asservaten-Nr. A007'578'076)
- 4 - − Rotbraunes Pulver verpackt in Minigrip (A007'578'087) − … [des Staates D._____] und … [des Staates E._____] Reisepass sowie Schreiben … [des Staates E._____] Generalkonsulat (Asservaten-Nr. A007'578'189) − Militärdienstbuch (Asservaten-Nr. A007'578'190) − Maturitätszeugnis etc. (Asservaten-Nr. A007'578'214) − Versicherungsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'236) − Schreiben vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Asservaten-Nr. A007'578'270) − Steuererklärung und Bankunterlagen (Asservaten-Nr. A007'578'305) − Schulunterlagen D._____ (Asservaten-Nr. A007'578'316) − Personenstandsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'327) − Kontoauszug F._____ [Bank] (Asservaten-Nr. A007'579'660) − Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservaten-Nr. A007'577'824) − USB Memorystick Corsair (Asservaten-Nr. A007'577'846) − Speicherkarte Canon (Asservaten-Nr. A007'577'857) − Externe Festplatte Lacie (Asservaten-Nr. A007'578'009) − Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'496) − Notebook Lenovo Think Pad (Asservaten-Nr. A007'578'021) − Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'543) − Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'577'959) − 2 Verpackungsbehälter Samsung Galaxy S4 mini (Asservaten-Nr. A007'578'098)
11. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben: − Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bank- konten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664) − Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722)
- 5 - − Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755) − Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777) − Gasdruckpistole der Marke ... samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948) − Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554)
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger keine Anträge gestellt haben.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 36'715.05 Gutachterkosten CHF 1'269.– Legalinspektion CHF 9'537.35 Obduktion CHF 700.– Telefonkontrolle CHF 10'817.– Auslagen CHF 15'563.– Auslagen Polizei CHF 110.– Grundbuchkosten (Beschlagnahme) CHF 56'186.75 Kosten für die amtliche Verteidigung (CHF 20'027.35 zzgl. Auslagen von CHF 1'569.50 für das Vorverfahren; CHF 30'000.– zzgl. Auslagen von CHF 427.90 für das Hauptverfahren; zzgl. CHF 4'162.– MwSt.) CHF 141'898.15 Total
14. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und aus den gemäss Dispositivziffer 6 eingezogenen Vermögenswerten gedeckt.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 13. Oktober 2014 bis 8. Juli 2016 mit total CHF 56'186.75 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
16. (Mitteilungen)
- 6 -
17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 1 ff.)
1. Ziffer 1 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung in Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Sub-subeventualiter sei der Beschuldigte der vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Be- schuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nach- teil der I._____ schuldig zu sprechen.
2. Ziffer 3 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der durch vorläufige Festnahme, Un- tersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits er- standenen Freiheitsstrafe angemessen zu bestrafen.
3. Ziffer 6 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Die Vermögenswerte der mit Zirkularbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlag- nahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich dem Beschuldigten heraus- zugeben. Eventualiter sei dem Beschuldigten der Überschuss nach der Verwertung herauszugeben.
- 7 -
4. Ziffer 7 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Die mit Zirkulationsbeschluss vom31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnah- me des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück sei bis zum rechtskräf- tigen Entscheid des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten.
5. Ziffer 11 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei teil- weise aufzuheben. Dem Beschuldigten seien die folgenden Gegenstände herauszugeben: Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Auf- zeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664), Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722), Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755), Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777).
6. Ziffer 14 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. DG160002-G/U-Dispo/St-Zo/gr) sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens seien teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei zu- dem wegen dem eingestellten Verfahren wegen Pornographie angemessen zu entschädigen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ sei ent- sprechend seiner am 05.05.2017 eingereichten Honorarnote aus der Staats- kasse zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 125 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 4. Juli 2016 sprach das Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, abzüglich 632 Tage Haft und vorzeitigem Massnahmenvollzug (Dispositiv-Ziffer 1 und 3), ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Dispositiv- Ziffer 4) und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf (Dispositiv-Ziffer 5). Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend den Vor- wurf der Pornografie eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter entschied die Vor- instanz über diverse beschlagnahmte Vermögenswerte bzw. sichergestellte Ge- genstände (Dispositiv-Ziffern 6 - 11), regelte die Kostenfestsetzung und die Kos- tenauflage (Dispositiv-Ziffer 13 und 14) und setzte die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung fest (Dispositiv-Ziffer 15). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 meldete die amtliche Verteidigung gegen den obenerwähnten Entscheid rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 97). Mit Beru- fungserklärung vom 28. November 2016 verzichtete die amtliche Verteidigung einstweilen auf die Stellung von Beweisanträgen und stellte die folgenden Anträge (vgl. Urk. 106 S. 2 f.):
1. Ziffer 1 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung im Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Sub-subeventuali-ter sei der Be- schuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil des H._____ schuldig zu sprechen. Der Beschuldig- te sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Be-
- 9 - schuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil der I._____ schuldig zu sprechen.
2. Ziffer 3 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei un- ter Anrechnung der durch vorläufige Festnahem, Untersuchungs- haft sowie durch vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits erstan- denen Freiheitsstrafe angemessen zu bestrafen.
3. Ziffer 6 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die Vermögenswerte des mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich dem Beschuldigten her- auszugeben. Eventualiter sei dem Beschuldigten der Überschuss nach der Verwertung herauszugeben.
4. Ziffer 7 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die mit Zirkulationsbe- schluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Be- rufungsgerichts aufrechtzuerhalten.
5. Ziffer 9 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei teilweise aufzuheben. Dem Beschul- digten sei die Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (As- servaten-Nr. A007'580'452), herauszugeben.
6. Ziffer 11 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Dem Beschuldigten sei- en die folgenden Gegenstände herauszugeben: Braune Holz- schachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bank- konten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664), Quittung für Taschen- uhr (Asservaten-Nr. A007'577'722), Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755), Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777), Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (As- servaten-Nr. A007'577'948), Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554).
7. Ziffer 14 des ergangenen Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Die Kosten des Ver- fahrens seien teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei zudem wegen dem eingestellten Verfahren wegen Pornographie angemessen zu entschädigen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor erster und zweiter In- stanz zu Lasten des Staates.
- 10 - 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (vgl. Urk. 111). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Mai 2017 in Anwesenheit des Be- schuldigten, seiner amtlichen Verteidigung und der Staatsanwältin statt (Prot. II S. 3). 1.5. An der Berufungsverhandlung modifizierte die Verteidigung die mit der Be- rufungserklärung gestellten Anträge (vgl. Urk. 122). Neu verlangte sie auch den Freispruch des Beschuldigten von Schuld und Strafe (vgl. Urk. 122 S. 1 Ziff. 1). Weiter wird keine Herausgabe der Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer …, verlangt (Asservaten-Nr. A007'580'452, vgl. Urk. 122 S. 2 [kein Antrag zur Aufhe- bung von Dispositiv-Ziffer 9] gegenüber Urk. 106 S. 2 Antrag 5 [Antrag auf teilwei- se Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils]). Ebenso wenig wird die Herausgabe der Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (Asservaten- Nr. A007'577'948) und des Messerblocks mit 8 Messern und 1 Schere (Asserva- ten-Nr. A007'578'554, vgl. Urk. 122 S. 2 neuer Antrag 5, gegenüber Urk. 106 S. 2
f. Antrag 6) verlangt. Damit sind Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils überhaupt nicht und Dispositiv-Ziffer 11 nur teilweise angefochten.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnten Anträge der Berufungserklärung und die Anträge an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 122 S. 1 - 3) sind die nachfol- genden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig, was vorweg festzustellen ist:
- Dispositiv-Ziffer 2 (Einstellung betr. Pornografie)
- Dispositiv-Ziffer 4 (Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB)
- Dispositiv-Ziffer 5 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu- gunsten der Massnahme)
- Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung diverser Gegenstände und Ver- nichtung durch das FOR)
- 11 -
- Dispositiv-Ziffer 9 (Einziehung von zwei Gegenständen und Ver- nichtung durch Kantonspolizei Zürich)
- Dispositiv-Ziffer 10 (Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten)
- Dispositiv-Ziffer 11 (teilweise: Herausgabe der folgenden sicher- gestellten Gegenstände an das Notariat G._____: Gasdruckpisto- le der Marke … samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948) und Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554)
- Dispositiv-Ziffer 12 (Vormerknahme, dass die Privatkläger keine Anträge gestellt haben)
- Dispositiv-Ziffer 13 (Kostenfestsetzung)
- Dispositiv-Ziffer 15 (Festsetzung Entschädigung amtliche Vertei- digung) 2.2. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils stehen im Beru- fungsverfahren zur Disposition. II. Prozessuales
1. Verletzung des Anklagegrundsatzes 1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz bezüglich der angeklagten Tötungsdelikte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (vgl. Urk. 85 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid umfassend zu dem aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion sowie zum Inhalt der Anklage (Art. 325 StPO) geäussert und hat zu den von der Verteidigung vorgebrachten Rügen ausführlich und zutreffend Stellung bezogen. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann ohne Weiterungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 10 - 13). Der Vorinstanz ist zu- zustimmen, dass vorliegend die kurz und präzis formulierte Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes in jeder Hinsicht standhält und hat damit zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint.
- 12 - 1.3. Daran ändern auch die von der Verteidigung im Rahmen der Berufungs- verhandlung vorgebrachten Rügen nichts (vgl. Urk. 122 S. 7). Wenn die Verteidi- gung erneut rügt, bei den fehlenden Sachverhaltselementen bzw. Details des Tatablaufs handle es sich entgegen der Vorinstanz nicht um von der Verteidigung behauptete, sondern um elementare protokollierte Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 122 S. 7), so blendet sie erneut aus, dass die Anklageschrift nicht die Behauptungen des Beschuldigten, sondern den von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt umschreibt. Die Anklageschrift hält sodann wörtlich fest: "Anlässlich des äusserst gewaltsamen Vorgehens gegen seine Eltern wusste der Beschuldigte, dass er sie dadurch tötete, und er wollte diese Folgen bzw. nahm diese zumindest in Kauf" (Anklage S. 3), weshalb nicht ersichtlich ist – dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 122 S. 8) – inwiefern der "erforderliche" Vorsatz nicht genügend umschrieben sein soll. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor.
2. Beweisanträge 2.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 stellte die amtliche Verteidigung den folgenden Beweisantrag (vgl. Urk. 114): Es seien Berichte von den A._____ behandelnden Ärzten der Klinik Rheinau, namentlich von Dr. med. J._____ sowie Dr. med. K._____ und allfällig weiteren Ärzten, über den bisherigen Therapieverlauf von A._____ und seinen aktuellen psychischen und physischen Zustand einzuholen sowie seien diese Therapieberichte in die Verfahrensakten mitaufzunehmen, je ein Exemplar dieser Berichte sei dem Unterzeich- neten rechtzeitig, d.h. spätestens bis 1 Woche vor der Verhandlung zur Kenntnis zuzustellen. 2.2. Mit Schreiben vom 13. März 2017 wurde bei den oben erwähnten Ärzten ein Verlaufsbericht angefordert (vgl. Urk. 116/1 und 116/2). Der Bericht vom
4. Mai 2017 ging hierorts am 9. Mai 2017 ein (vgl. Urk. 117) und wurde den Par- teien zugestellt. Damit wurde dem Beweisantrag Folge geleistet.
- 13 - III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass der Be- schuldigte hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhaltes im Laufe der Unter- suchung und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom
15. Dezember 2015 weitestgehend geständig war (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hin- weis auf Urk. 12/11), dabei insbesondere nicht nur die Tatsache anerkannte, mit Messern auf seine beiden Eltern eingestochen zu haben, sondern auch das dar- aus resultierte in der Anklageschrift beschriebene Verletzungsbild, wobei er die objektiven Folgen des Gebrauchs der Messer nicht in Abrede stellte (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hinweis auf die Urk. 12/1 Antworten 10-12 und Urk. 12/11 Antworten 43 f.). 1.2. Zutreffend ist sodann, dass sich der Beschuldigte vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht berief und – unter Verweis auf seine bisherigen Ein- vernahmen und das Plädoyer der Verteidigung (vgl. Urk. 103 unter Hinweis auf Prot. I S. 31 ff.) – jegliche Aussagen zur Sache verweigerte und pauschal erklärte, den Tatablauf, wie in der Anklage umschrieben, nicht zu anerkennen (Prot. I. S. 32 f.). Ebenso zutreffend ist schliesslich, dass der Beschuldigte den inneren Anklagesachverhalt, insbesondere den Tötungsvorsatz, in sämtlichen Befra- gungen in Abrede stellte und wiederholt geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben (vgl. Urk. 103 S. 15 unter Hinweis auf Urk. 12/11 Antworten 44 f. und Urk. 28/12 S. 3 f. = Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht). 1.3. An der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschuldigte bezüglich des äusseren Sachverhalts geständig (Urk. 123 S. 18). Er erklärte zudem im Wesent- lichen, es habe sich um eine unüberlegte Reaktion gehandelt, der Vater habe ihn am Nacken gepackt, worauf er wegen des zuvor erlebten Vorfalls mit dem Tür- steher in Todesangst geraten sei (Urk. 123 S. 17, 19).
- 14 -
2. Aktenlage / vorhandene Beweismittel 2.1. Es steht fest, dass die Tat abgesehen vom Beschuldigten und dessen ver- storbenen Eltern von keiner weiteren Person beobachtet wurde, so dass die Aus- sagen des Beschuldigten im Mittelpunkt stehen (vgl. Urk. 12/1-11, Urk. 28/12, Prot. I S. 12 f. und Urk. 123 S. 17 ff.). Im Rahmen der Untersuchung wurden auch diverse weitere Personen befragt (vgl. Urk. 14/1-29), die zum eigentlichen Tat- geschehen zwar keine Angaben machen konnten, deren Aussagen mit Bezug auf die Familienverhältnisse oder die Persönlichkeit des Beschuldigten dennoch ge- wisse Anhaltspunkte oder Indizien liefern können (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 16). 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Einzelnen die bei den Verfahren- sakten liegenden Berichte und Gutachten aufgezählt, welche im Zusammenhang mit den am Tatort und am Beschuldigten vorgenommenen Spurensicherungen stehen und die einerseits die körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten sowie die andererseits an den Leichen durchgeführten Untersuchungen, insbe- sondere die Feststellungen der von den Verstorbenen aufgewiesenen Verletzun- gen, betreffen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 16 Ziff. 2.2 unter Hinweis auf die entsprechenden Akten). 2.3. Weiter hat die Vorinstanz auf die Aktenunterlagen betreffend die psychiat- rischen Begutachtungen des Beschuldigten (vgl. insbesondere Urk. 29/1 und 29/16) hingewiesen sowie auf den Bericht der Klinik Hirslanden vom 11. Oktober 2014, der aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten in derselben unmittelbar nach der Tat erstellt wurde (vgl. Urk. 18/2), und auf die Berichte zu den insgesamt drei Aufenthalten des Beschuldigten in der PUK Zürich (erster Aufenthalt vom
18. November 2013 bis 17. Dezember 2013 = Sammel-Urk. 19/10; zweiter Auf- enthalt vom 27. Juni 2014 bis 6. September 2014 = Sammel-Urk. 19/11; dritter Aufenthalt [unmittelbar nach der Tat] vom 11. Oktober 2014 bis 13. Oktober 2014 = Sammel-Urk. 19/12).
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3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen zu verweisen ist (vgl. Urk. 103 S. 17 ff. Ziff. 3.1 bis 3.3). 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte – was den äusseren Hergang des angeklagten Sachverhalts betrifft – während der Untersu- chung weitestgehend geständig zeigte; er namentlich den ihm vorgehaltenen äusseren Tatablauf in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft an- erkannte (vgl. Urk. 12/11 S. 8 f. Antworten 43 f.; vgl. auch Urk. 12/1 S. 2 f. Antwor- ten 10 - 12 und Urk. 28/12 S. 3), was sich mit dem objektiven Befund der Unter- suchung deckt. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass über das detail- lierte Verletzungsbild insbesondere die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRMZ) vom 5. Dezember 2014 zu den Todesfällen (Urk. 17/6, Urk. 17/14, vgl. auch Urk. 15/10 S. 36 ff.) im Recht liegen, wonach sowohl †H._____ wie auch †I._____ an durch fremde Hand beigebrachten Stichverletzungen gestorben seien (Urk. 17/6 S. 14, Urk. 17/14 S. 14). Die Tatsache, dass der erste und der zweite DNA-Kurzbericht des FOR ZH vom 27. Oktober 2014 bzw. vom 5. November 2014 (Urk. 15/4 und Urk. 15/6) verschiedene Übereinstimmungen von Blutspuren am Tatort und an den Tatmessern mit dem DNA-Profil des Beschuldigten auflis- ten, belegt ohnehin, dass der Beschuldigte unmittelbar in das Tatgeschehen in- volviert war, was im Übrigen auch durch die diesbezüglichen mehrfachen Zuga- ben des Beschuldigten in sämtlichen Einvernahmen in der Untersuchung Bestäti- gung fand. Die Vorinstanz hielt zudem richtig fest, dass selbst die Verteidigung den in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Tathergang nicht in Frage stellte, zumal auch sie – auch wenn sie die Schuldfähigkeit des Beschuldigten generell bestreitet und (in Bezug auf die Tötung von †H._____) Notwehrexzess bzw. Putativnotwehrexzess geltend macht – davon ausgeht, dass der Beschuldig- te mit verschiedenen Messern mehrfach auf †H._____ und †I._____ eingesto- chen, Ersterem ca. 17 und Letzteren ca. 40 Stich- und Schnittverletzungen zuge- fügt und beide dadurch getötet hat (vgl. Urk. 103 S. 20 f. unter Hinweis auf
- 16 - Urk. 85 Rz. 6 ff., vgl. auch Urk. 122 S. 16). Damit kann der in der Anklageschrift umschriebene äussere Sachverhalt grundsätzlich als erstellt betrachtet werden. 3.3. In subjektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste – in Abrede, seine Eltern vorsätzlich, d.h. wissentlich und wil- lentlich, getötet zu haben (vgl. Urk. 103 S. 20 unter Hinweis auf z.B. Urk. 12/3 Antworten 305 ff. und Urk. 12/11 Antworten 44 f.), was er auch im Berufungsver- fahren tut (vgl. Urk. 123 S. 17). Damit bestreitet er den inneren Anklagesachver- halt. Die Verteidigung bestritt demgegenüber nur (aber immerhin) den direkten Vorsatz des Beschuldigten (Urk. 85 Rz. 31), ging im Übrigen aber von einer vor- sätzlichen Tatbegehung – wenngleich mit einer allenfalls irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation – aus. Auch im Berufungsverfahren blieb die Verteidigung bei ihrem Standpunkt (vgl. Urk. 122 u.a. S. 48 Ziff. 70 am Ende). 3.4. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass das was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes gehört, also Tatfrage ist (vgl. Urk. 103 S. 20). Korrekt ist sodann, dass für den Nachweis des Vorsatzes sich das Gericht – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist – regel- mässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58, E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den (Eventual-)Vorsatz be- gründet ist (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 m.w.H.). Da sich insoweit Tat- und Rechts- fragen teilweise überschneiden können, hat der Sachrichter die in diesem Zu- sammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf den (Eventual-)Vorsatz geschlos- sen hat (BGE 133 IV 9, E. 4.1 m.w.H.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte – ge- stützt auf die erstellten Sachverhaltselemente – (direkt) vorsätzlich gehandelt hat, wird – wie dies die Vorinstanz tat – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu- rückzukommen sein. 3.5. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Verteidigung – die hier der Über- sichtlichkeit wegen übernommen werden – korrekt zusammengefasst und festge- halten, dass sie (die Verteidigung) abgesehen vom fraglichen (direkten) Vorsatz
- 17 - des Beschuldigten – anders als die Staatsanwaltschaft – davon ausgeht, dass der Beschuldigte, unmittelbar bevor er nach einem Küchenmesser gegriffen und auf †H._____ sowie anschliessend auf †I._____ eingestochen habe, von Ersterem überraschend angegriffen worden sei; namentlich habe dieser den Beschuldigten plötzlich von hinten gepackt, ihm würgend seinen Arm um den Hals gelegt und ihn zu sich gezogen. Dabei habe der Beschuldigte Schmerzen verspürt und keine Luft mehr bekommen. Aufgrund dieses überraschenden Angriffs sei der Beschul- digte in Todesangst geraten und habe sich panisch zur Wehr gesetzt. Dabei habe sich im Kopf des Beschuldigten ein Vorfall mit einem Türsteher im Zürcher Club "L._____" abgespielt, wobei der Türsteher den Beschuldigten ebenfalls gewürgt habe. Gegen den Angriff seines Vaters habe sich der Beschuldigte nur dadurch zur Wehr zu setzen gewusst, dass er nach einem Messer gegriffen und auf die- sen eingestochen habe. Während sich der Beschuldigte gegen seinen Vater zur Wehr gesetzt habe, sei auch die Mutter in die Küche gestürmt, woraufhin der Be- schuldigte noch mehr in Panik geraten sei und gedacht habe, dass auch seine Mutter ihn angreifen wolle (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 5 ff.). Mit diesem Vorbringen mache die Verteidigung – so die Zusammenfassung der Vorinstanz weiter – in Bezug auf die Tötung von †H._____ Notwehrexzess bzw. Putativnotwehrexzess geltend. Ferner halte die Verteidigung dafür, der Be- schuldigte habe aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus gehandelt und ma- che in diesem Zusammenhang einen schwelenden Familienkonflikt geltend, der sich über Jahre angestaut und mit der Tatausführung entladen habe; namentlich sei der Beschuldigte von seinem Vater jahrelang angeschrien, provoziert, belei- digt, bedroht, erniedrigt und auch immer wieder tätlich angegriffen worden (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 3). Sodann mache die Verteidi- gung geltend, der Beschuldigte sei "in Rage" geraten, habe bei der Tatausführung "nur noch rot" gesehen, habe sich selber nicht mehr stoppen können und habe einen "vollständigen Systemzusammenbruch" erlitten (vgl. Urk. 103 S. 21 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 7); der Beschuldigte habe eine vollständige Erinnerungs- lücke hinsichtlich der Zeit zwischen dem ersten Zustechen und dem Ende der Tat (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 9). Schliesslich halte die Vertei- digung dafür, dass sich der Beschuldigte während der Tatausführung in einer flo-
- 18 - rid-wahnhaften Psychose befunden habe, weshalb aufgrund dessen schizophre- nen Erkrankung im Tatzeitpunkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit gege- ben gewesen sei (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 10 ff.). Auch im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung im Wesentlichen dieselben Ar- gumente vor (vgl. Urk. 122). 3.6. Damit bestehen bezüglich des Tatablaufs seitens des Beschuldigten von der Darstellung der Anklagebehörde in der Anklageschrift divergierende Sachver- haltselemente, die nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel vertieft zu erörtern sind. Diese Differenzen betreffen das Vorliegen der vom Beschuldigten behaupteten objektiven Angriffssituation, die – allenfalls irrtümliche – subjektive Vorstellung des Beschuldigten über das Vorliegen eines solchen Angriffs bzw. dessen "Todesangst", die behaupteten Er- innerungslücken hinsichtlich der eigentlichen Tatausführung sowie der geltend gemachte "Kontrollverlust" bzw. das Vorliegen einer florid-wahnhaften Symptoma- tik im Rahmen der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass in diesem Zusammenhang den Aussagen des Beschuldig- ten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (vgl. Urk. 103 S. 22). 3.7. Strategisch-manipulatives Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen 3.7.1. Im Hinblick auf die Analyse der Aussagen des Beschuldigten wies die Vor- instanz auf verschiedene aus den Akten der PUK Zürich sowie aus den zwei er- stellten Gutachten hervorgehenden Einschätzungen durch die Ärzte, mithin durch Sachverständige, sowie auf Aussagen weiterer Personen hin, die eine besonders kritische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten indizieren. Im Folgenden wird exemplarisch auf solche Äusserungen bzw. Einschätzungen hingewiesen. 3.7.2. Konkret wies die Vorinstanz auf den Austrittsbericht der PUK Zürich vom
23. Dezember 2013 hin (vgl. Urk. 103 S. 22 unter Hinweis auf Sammelakten PUK Urk. 19/10), in welchem festgehalten wird, dass sich der Beschuldigte vorder- gründig anzupassen wisse sowie auf die Feststellungen im Konsilium von Dr. M._____ und PD Dr. N._____ vom 13. Dezember 2013 (Forensisch-
- 19 - psychiatrische Abklärung. Empfehlungen im Rahmen einer Entlassung, Sammel- akten PUK unter Urk. 19/12) hin, der Beschuldigte scheine Realitäten zu verken- nen, bagatellisiere Vorfälle und nehme es scheinbar mit der Wahrheit nicht allzu genau. Weiter wird im selben Bericht (Konsilium) festgehalten, es bestehe eine sehr gravierende Diskrepanz zwischen den Schilderungen und sehr angepasst- freundlichem-devoten Verhalten des Beschuldigten gegenüber Ärzten und auf der anderen Seite sein drangsalierendes-attackierendes Verhalten gegenüber Mit- patienten, bei denen er Angst verbreite (Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/12 S. 3 f.). 3.7.3. Weiter wies die Vorinstanz auf die Feststellungen im Gutachten von Frau Dr. med. M._____ vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1) hin, welches im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung vom 27. Juni 2014 bis 6. September 2014 (vgl. Sammelakten PUK Zürich unter Urk. 19/11) – also rund eineinhalb Monate vor der Tat – erstellt wurde. Darin – so die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz – werde dem Beschuldigten eine gut erhaltene Selbstkontrolle und Steuerung attes- tiert, soweit er mit offiziellen Personen (Polizei, Ärzte oder der KESB) verkehre. Gegenüber solchen Personen wirke er auf den ersten Blick angepasst, freundlich und devot, wenngleich gegebenenfalls etwas eigenwillig. Gegenüber seiner Mut- ter, mit welcher im Rahmen der Begutachtung eingehende Gespräche stattgefun- den hatten, sowie gegenüber seinen Mitpatienten habe der Beschuldigte in der Vergangenheit demgegenüber ein psychotisches, drangsalierendes bis attackie- rendes Verhalten gezeigt, das bei den Betroffenen Angst ausgelöst habe (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hinweis auf Urk. 29/1 S. 9 ff. und S. 63). 3.7.4. Im psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. med. O._____ vom 31. Juli 2015 (vgl. Urk. 29/16), welches im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens er- stellt wurde, wird sodann festgestellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Ein- vernahmen und gutachterlichen Explorationen häufig darauf hingewiesen habe, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei und dass er klar deklariert habe, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit erreichen zu wollen. Bei diesem Aussageverhalten sei deshalb die strategisch-manipulative
- 20 - Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 103 S. 23 unter Hin- weis auf Urk. 29/16 S. 64, 88). 3.7.5. Zutreffend ist sodann – was die Vorinstanz weiter festhält –, dass auch P._____, die ehemalige Lebenspartnerin von †H._____, und Q._____, eine Be- kannte des Beschuldigten, über diese strategisch-manipulative Kompetenz des Beschuldigten berichteten. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die diesbezüg- lichen Aussagen dieser Personen fest, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 23 f. unter Hinweis auf Urk. 14/5). 3.7.6. Schliesslich hält auch der Bericht der PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau, über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme des Beschuldigten vom 3. Juni 2016 fest (vgl. Urk. 74), dass die «Authentizität der anscheinenden Verbindlichkeit» des Beschuldigten gegenüber dem Personal als zumindest fraglich erscheine. Weiter werden dem Beschuldigten Tendenzen zur Bagatellisierung der speziellen Krankheits- und Delinquenzanamnese sowie bezüglich des Wirkungszusammenhangs von Cannabiskonsum und psychiatrischer Erkrankung bescheinigt (vgl. Urk. 74 S. 3), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 103 S. 24). 3.7.7. Wie eingangs dargelegt, weisen die oben aufgezeigten Äusserungen, die vorwiegend von Fachpersonen erfolgten, darauf hin, dass eine besonders kri- tische Würdigung der Depositionen des Beschuldigten angezeigt ist. Wenn die Verteidigung geltend macht, diese Aussagen des Beschuldigten müssten unter Berücksichtigung seiner schweren Vor- und Krankheitsgeschichte angesehen werden und weiter ausführt, er habe die Anzeichen und Auswirkungen seiner Krankheit genauestens erkannt, weswegen es nachvollziehbar sei, dass er bei den Einvernahmen und gutachterlichen Explorationen darauf hinwies (vgl. Urk. 122 S. 8 f.), so bestätigt sie (die Verteidigung) gerade, dass sich der Beschuldigte wie festgehalten geäussert hat. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe klar deklariert, einen Freispruch oder eine verminderte Schuldfähigkeit er- reichen zu wollen, ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 122 S. 9 f.) – nicht aktenwidrig, sondern stützt sich auf das Gutachten und auf die dort vom Gut- achter festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten ihm gegenüber anlässlich
- 21 - der Explorationsgespräche (vgl. Urk. 29/16 S. 64 und S. 88). Dass diese Aus- führungen des Gutachters jeglicher Grundlage in den Akten entbehren sollen (so Verteidigung in Urk. 122 S. 9 f.), ist daher falsch. 3.8. Zum behaupteten Würgen bzw. zum Angriff des Vaters des Beschuldigten 3.8.1. Die Anklageschrift hält fest, der Vater habe den Beschuldigten, als Letzterer in der Küche vor der Kaffeemaschine gestanden sei, von hinten horizontal an dessen linken Schulter bzw. seinen Arm vorne um den Hals des Beschuldigten gelegt und ihm gesagt, er solle verreisen, er wolle ihn nicht mehr sehen, wenn er nach draussen gehe, würden er (H._____) und I._____ ihn nicht mehr hineinlas- sen (vgl. Anklage S. 2). 3.8.2. Die Verteidigung macht geltend – was die Vorinstanz korrekt zusammen- fasste –, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat von seinem Vater von hin- ten gepackt worden sei und dass dieser dem Beschuldigten seinen Arm würgend um den Hals gelegt habe, wobei Letzterer heftige Schmerzen verspürt und keine Luft mehr bekommen habe; aufgrund dieses überraschenden Angriffs sei der Be- schuldigte in Todesangst geraten und habe sich panisch zur Wehr gesetzt. Dabei habe sich im Kopf des Beschuldigten ein Vorfall mit einem Türsteher im Zürcher Nachtclub "L._____" abgespielt, wobei der Türsteher den Beschuldigten ebenfalls gewürgt habe (vgl. Urk. 103 S. 26 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 122 S. 14 f.). 3.8.3. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 23. August 2014 im Spital Zollikerberg vorsprach und dort davon berichtete, am Vortag, mithin am 22. Au- gust 2014, abends an der …strasse vor dem Club L._____ von einem Türsteher gewürgt worden zu sein. Im Rahmen der erfolgten ärztlichen Untersuchung konn- te der Beschuldigte nach Ausschluss einer ossären Läsion und unauffälliger neu- rologischer Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand wieder in die PUK entlas- sen werden, wobei ihm eine Verordnung für die Physiotherapie bei persistieren- den Nackenschmerzen ausgehändigt und ein dreimal täglich einzunehmendes Schmerzmittel (Irfen 600 mg) verschrieben wurde (vgl. ambulanter Bericht Spital
- 22 - Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Der Beschul- digte berichtete bei einer notfallmässigen Zuweisung via Sanität durch die PUK beim Spital Zollikerberg am 29. August 2014 u.a. erneut, seit eines Würgetraumas vor ca. 1 Woche Schmerzen im Bereiche des Sternum-Rippenüberganges und am Thorax posterolateral linksseitig sowie im Bereich der HWS paravertebral zu verspüren (vgl. ambulanter Bericht bzw. Austrittsbericht Spital Zollikerberg an Dr. med. R._____ in Sammelakten PUK Urk. 19/11). Die neue Untersuchung, insbe- sondere die neuen Thorax-Röntgenbilder ergaben einen Normalbefund und kei- nen Anhalt für Rippenfrakturen oder Infiltrate. Dem Beschuldigten wurde wiede- rum ein Schmerzmittel (Novalgin 20 Tropfen bis max 4 tgl.) verschrieben. Über das medizinische Ergebnis der Untersuchung wusste der Beschuldigte Bescheid (Urk. 12 S. 3 Antwort 25). Gestützt darauf ist vorliegend nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschuldigte am 22. August 2014 Opfer eines solchen Würgevorfalls geworden war, zumal auch dem Bericht der PUK vom 4. Mai 2017 entnommen werden kann, dass der Beschuldigte deswegen intensiv (physio- und psychothe- rapeutisch) behandelt wurde (vgl. Urk. 117 S. 2). 3.8.4. Was nun die Aussagen des Beschuldigten zum behaupteten Angriff des Vaters in den diversen Einvernahmen betrifft, so fasste die Vorinstanz diese kor- rekt zusammen (Hafteinvernahme vom 13. Oktober 2014: Urk. 12/1; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Oktober 2014: Urk. 28/12; Einver- nahme vom 29. Oktober 2014: Urk. 12/3; Einvernahme vom 28. Januar 2015: Urk. 12/6; Einvernahme vom 14. April 2015: Urk. 12/8 und Einvernahme vom 15. De- zember 2015: Urk. 12/11), worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 27 – 30). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Aussagen des Beschuldigten zum (angeblichen) Würge- angriff des Vaters wirkten inkonsistent und nicht erlebnisbasiert bzw. nicht erleb- nisecht. Von einem eigentlichen "Würgen" habe der Beschuldigte lediglich einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204). Davon, dass er dabei keine Luft mehr bekommen habe, habe er ebenfalls nur einmal gesprochen, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015, und zudem erst auf Frage hin; dabei habe er jedoch angefügt, dass dies bloss "möglich" sei (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis
- 23 - auf Urk. 12/8 Antwort 31). Zudem sei eine steigernde und dramatisierende Ent- wicklung in den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu erkennen, was gegen deren Glaubhaftigkeit und für eine prozessstrategisch manipulierte Aus- sage spreche. In der tatnächsten Einvernahme vom 13. Oktober 2014 habe der Beschuldigte zwar geltend gemacht, er sei "von hinten angegriffen worden" und habe "aus Notwehr" gehandelt (vgl. Urk. 103 S. 30 unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 11) – bei Letzterem handle es sich eher um eine rechtliche Würdigung als um eine Tatsachenaussage –, auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin habe er aber präzisierend ausgeführt, dass der Vater ihn von hinten mit den Händen an seinem Leibchen festgehalten habe (vgl. Urk. 103 S. 30 f. unter Hinweis auf Urk. 12/1 Antwort 151). Weder ein "Würgen" noch ein "den Arm um den Hals legen" habe der Beschuldigte in dieser Einvernahme erwähnt. In der nachfolgenden Ein- vernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 15. Oktober 2014 habe der Beschuldigte ebenfalls geltend gemacht, "aus Notwehr" gehandelt zu haben; nunmehr habe er jedoch neu das Sachverhaltselement hinzugefügt, der Vater ha- be ihn "um den Hals gehalten" (vgl. Urk. 103 S. 31 untere Hinweis auf Urk. 28/12 S. 3 f.). Bereits aus der Wortwahl (um den Hals "halten") müsse folgen, dass der geschilderte Vorfall von einem eigentlichen "Würgen" weit entfernt sei. Von einem solchen "Würgen" habe der Beschuldigte erst in der dritten Einvernahme vom
29. Oktober 2014 gesprochen (vgl. Urk. 103 S. 31 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 204), mithin erst zweieinhalb Wochen nach der Tat. Diesen Schlussfolge- rungen der Vorinstanz ist vorbehaltlos zuzustimmen. 3.8.5. Zweifel an der im Laufe der Untersuchung stetig aggravierten Darstellung des Beschuldigten lassen sich weiter daraus ableiten, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12/3) bei der Schilderung, von seinem Vater am Hals gepackt worden zu sein (vgl. S. 20 Antwort 179, vgl. auch S. 22 Antwort 203) von sich aus ergänzte, er wisse nicht mehr genau wie (vgl. S. 22 Antwort 203), um erst danach nachzuschieben, gewürgt worden zu sein (S. 23 Antwort 204). Wenn der Beschuldigte am 29. Oktober 2014 aber erklärte, nicht mehr genau zu wissen, wie er von seinem Vater am Hals gepackt wurde, so erstaunt es doch in hohem Masse, dass er beinahe 6 Monate später, nämlich in der Einvernahme vom 14. April 2015 in der Lage war, mehrmals zu zeigen, wie
- 24 - sein Vater ihn von hinten gepackt haben soll (vgl. Protokollnotiz in Urk. 12/8 S. 4: «Der Beschuldigte greift mit seinem rechten Arm horizontal zu seiner linken Schulter.»). Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang konzedierte, nicht die schmerzhafte «Umarmung» bzw. die «Umklam- merung» bzw. das «Reissen» (vgl. Urk. 12/8 S. 4 f. Antwort 30) habe für ihn eine lebensbedrohende Massnahme dargestellt, sondern die Erinnerung an seinen wenigen Wochen zuvor erlebten Vorfall mit dem Türsteher und die bestehenden und darauf zurückführenden Schmerzen (vgl. Urk. 12/8 S, 5 Antwort 32, vgl. auch S. 4 Antwort 23, S. 18 Antworten 158 - 160). Ähnlich hatte sich der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 28. Januar 2015 geäussert (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308), wo er ausgeführt hatte, nachdem der Vater ihn von hinten gepackt habe – in einer früheren Einvernahme hatte er wie gezeigt angegeben, nicht mehr zu wissen, wie er gepackt wurde (vgl. Urk. 12/3 S. 22 Antwort 203) –, sei ihm das ganze Trauma vom Würgegriff beim Vorfall in der Bar wieder hochgekommen, wobei auch in Zusammenhang mit dieser Schilderung ein ausdrückliches Würgen seitens des Vaters unerwähnt blieb (vgl. Urk. 12/6 S. 33 Antwort 308). Schliess- lich erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, sein Vater habe ihn von hinten am Nacken gepackt, und ergänzte auf Hinweis auf seine früheren Aussagen, dieser habe ihn von vorne am Leibchen nach hinten gezogen mit dem Unterarm gegen den Hals (Urk. 123 S. 19 f.). Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei um zwei sehr unterschiedliche Schilderungen in der selben Einver- nahme handelt, war von einem Würgen also wiederum nicht konkret die Rede. Auch die späteren Schilderungen des Beschuldigten lassen daher ein eigentliches Würgen durch den Vater als höchst zweifelhaft erscheinen. 3.8.6. Angesichts der Tatsache, dass mit zunehmendem Zeitablauf normaler- weise die Erinnerungsleistung nicht zu-, sondern abnimmt, lässt sich plausibel nicht erklären, weshalb der Beschuldigte den später geltend gemachten (Wür- ge)Angriff seines Vaters nicht von allem Anfang an schilderte. Besonders un- schön ist sodann, dass der Beschuldigte auf entsprechendem Vorhalt, vehement in Abrede stellte, das Würgen nicht von Anfang an erwähnt zu haben, und dafür ein Versäumnis in der damaligen Protokollierung seiner Aussagen verantwortlich zu machen versuchte (vgl. Urk. 12/3 S. 24 Antwort 220), wobei er sich sogleich
- 25 - auf seinen Anwalt als Zeuge berief. Abgesehen davon, dass eine unvollständige Protokollierung durch seinen Verteidiger nie gerügt wurde, insbesondere auch nicht an jenem 29. Oktober 2014, kann mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass es der Verteidiger selbst war, der im Rahmen der ersten Einver- nahme auf Zusatzfrage des Beschuldigten eine detailliertere Schilderung des an- geblichen «Angriffes» des Vaters verlangte (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Antwort 151, vgl. Urk. 103 S. 32), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass ein derart wichtiges Detail aus Versehen oder gar absichtlich nicht notiert worden wäre bzw. dass ein solches Versäumnis von der Verteidigung nicht bemerkt und nicht sogleich gerügt worden wäre. Die Frage der Verteidigung lautete: «Wie hat Sie Ihr Vater von hin- ten angegriffen?» und der Beschuldigte antwortete darauf: «Er hat mich von hin- ten mit den Händen an meinem Leibchen festgehalten und angeschrien.» (vgl. Urk. 12/1 S. 18 Frage und Antwort 151). In dieser Antwort blieb das Würgen oder aber das Legen des Armes vorne um den Hals des Beschuldigten klarerweise unerwähnt, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der angebliche Würgevorfall seitens des Vaters erlebnisbasiert gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, ist angesichts der aufgezeigten Aussageentwicklung im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Vater den Beschuldigten «gewürgt» bzw. dass der Beschul- digte dabei keine Luft mehr bekommen haben soll. 3.8.7. Zusammenfassend erscheint die Darstellung des Beschuldigten, von sei- nem Vater am Tattag gewürgt worden zu sein als nachgeschobene Schutzbe- hauptung (vgl. auch Vorinstanz Urk. 103 S. 32). 3.9. Zur behaupteten Todesangst des Beschuldigten und der subjektiv wahr- genommenen Angriffs- bzw. Gefährdungssituation durch die Berührung seitens des Vaters. 3.9.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz wie auch an der Berufungs- verhandlung geltend, der Beschuldigte sei unmittelbar vor der Tat davon ausge- gangen, dass sein Vater ihn angegriffen und sein Leben bedroht habe; er habe entsprechend in Todesangst gehandelt. Grund für diese subjektive Wahrnehmung eines lebensbedrohlichen Angriffs durch seinen Vater sei einerseits gewesen, dass dieser den Beschuldigten von hinten gepackt, einen Arm um seinen Hals ge-
- 26 - legt und ihn gewürgt habe, sodass er keine Luft mehr bekommen habe (vgl. Zu- sammenfassung der Vorinstanz in Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46 sowie Urk. 122 S. 14 f.). Andererseits machte die Verteidigung geltend, dass aufgrund des Verhaltens des Vaters zum Tatzeitpunkt wie auch aufgrund dessen Verhalten davor (jahrelanges Schlagen, Anschreien und Demütigen) "überzeugende und drängende Umstände" bestanden hätten, aufgrund derer der Beschuldigte von einem lebensbedrohlichen Angriff habe ausgehen dürfen bzw. müssen (vgl. Urk. 103 S. 32 f. unter Hinweis auf Urk. 85 Rz. 46). 3.9.2. Nachdem – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldig- te vor der Tat von seinem Vater gewürgt wurde (vgl. oben), erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Todesangst auf einem anderen Umstand beruhen müsste, um dem Entscheid zugrunde gelegt zu wer- den. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz weiter, aufgrund der Tat- vorgeschichte sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aber aus anderen Gründen Todesängste verspürt habe, denn die Monate bzw. Jahre vor der Tat hätten ausnahmslos gezeigt, dass nicht der Sohn sich vor dem Vater – und schon gar nicht vor der Mutter – habe fürchten müssen, sondern umgekehrt. Der Be- schuldigte habe denn auch selbst ausgeführt, dass er seinem Vater körperlich überlegen gewesen sei und dass dieser seit dem 16. Altersjahr des Beschuldigten Angst vor ihm gehabt habe und ihn seither nur noch habe anschreien und be- schimpfen, aber nicht mehr physisch angehen können (vgl. Urk. 103 S. 33 unter Hinweis auf Urk. 12/3 S. 16 f. Antworten 144 und 148, vgl. dazu auch Urk. HD 14 S. 3 Antwort 15 bzw. ND 8 S. 2 Antwort 5 in den Beizugsakten der Untersuchung 2013/5669; vgl. Urk. 12/3 S. 15 Antwort 134, wo der Beschuldigte ausführte, vom Vater im Zeitraum seit er etwa 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei bis er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, geschlagen worden zu sein; vgl. Urk. 12/3 S. 16 Ant- wort 139: Als Kind sei er fast täglich vom Vater geschlagen worden, d.h. bis er etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei. Vgl. allerdings die Aussage des Beschul- digten im Gegensatz dazu in seiner ersten Einvernahme, wo er noch behauptete, «im letzten Winter», mithin im Winter 2013 / 2014, vom Vater geschlagen worden zu sein: Urk. 12/1 S. 8 Antworten 52 - 54). Diesen Schlussfolgerungen der Vor-
- 27 - instanz, die sie mit diversen Beispielen belegte (vgl. nachfolgend), ist vollumfäng- lich zuzustimmen. 3.9.3. Zutreffend ist vorerst, dass die Akten mehrere Vorfälle dokumentieren, wel- che belegen, dass der Beschuldigte seine Eltern ängstigte, und nicht umgekehrt. In diesem Zusammenhang zitierte die Vorinstanz die Strafanzeige, welche †I._____ und †H._____ gegen ihren Sohn wegen Nötigung und Drohung am 18. bzw. am 19. November 2013 stellten (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, Nr. 2013/5669, HD Urk. 2 f.). Die Vorinstanz hielt in ihrem Ent- scheid die massgeblichen Aussagen beider Elternteile des Beschuldigten zum Geschehenen fest (vgl. Urk. 103 S. 33 f.), welche Darstellungen der Beschuldigte indessen in verschiedenen Punkten als unzutreffend bezeichnete. Immerhin kon- zedierte er, dass er seinem Vater an jenem 17. November 2013 im Verlaufe eines Streits ein Kissen mit einem grossen Fleichmesser präsentierte und ihn aufforder- te, sich selbst umzubringen, was er dann in der polizeilichen Einvernahme als «blöde Idee» (!) bezeichnete (vgl. HD 14 S. 1 Beizugsakten 2013/5669). Weiter ist gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten erstellt, dass er seinen Vater einen Feigling nannte und dass der Vater im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Wohnung verliess und die Polizei verständigte, was auch durch den entspre- chenden Polizeirapport (vgl. Urk. 1 S. 2 Beizugsakten 2013/5669) dokumentiert ist. Selbst wenn der Beschuldigte den Vorfall teilweise anders schilderte, insbe- sondere in Abrede stellte, beabsichtigt zu haben, die in der Wohnung verbliebene Mutter – die er zugegebenermassen am Öffnen der Wohnungstüre bei Eintreffen der Polizei hinderte – mit dem in seiner Hand gehaltenen «Cheminéehaken» zu bedrohen, zeigt dieser Vorfall eindrücklich, wie die Verhältnisse im Hause A- HI._____ waren, nämlich, dass seine Eltern sich vor dem Beschuldigten fürchte- ten (was die Mutter am 20. November 2013 gegenüber der Staatsanwältin bekräf- tigte; vgl. Urk. HD 17/1 beigezogene Akten 2013/5669, zum Inhalt des Gesprächs vgl. Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Erwägungen, Urk. 103 S. 34) und danach bestrebt waren, einer weiteren Zuspitzung des Konflikts auszuweichen und sich zurückzuziehen. Immerhin erfolgte aufgrund dieses Vorfalls der erste Aufenthalt des Beschuldigten in der PUK Zürich, der bis zum 17. Dezember 2013 dauerte (vgl. dazu Sammelakten Urk. 19/10). Der Beschuldigte anerkannte im Üb-
- 28 - rigen an der Einvernahme vom 13. Oktober 2014, seinen Eltern gedroht zu ha- ben, weswegen er auch in die PUK habe gehen müssen, wobei er gleich relati- vierte, dies sei nicht ernst gemeint gewesen (vgl. Urk. 12/1 S. 11 Antwort 84). An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte schliesslich in Abrede, seine Eltern mit dem Cheminéehaken bedroht zu haben. Der Vater sei bedrohlich ge- worden und ihm nachgerannt (vgl. Urk. 123 S. 7 f.). 3.9.4. Über Todesdrohungen des Beschuldigten gegen beide Eltern und deren Angst vor dem Beschuldigten hatte offenbar auch †H._____, der Vater des Be- schuldigten, gegenüber seiner Freundin P._____ bereits im August 2013 (vgl. Urk. 14/5 S. 8 Antwort 49) berichtet. 3.9.5. Die Vorinstanz schilderte detailliert einen weiteren Vorfall vom 14. Novem- ber 2013, der †H._____ anlässlich der Einvernahme im bereits erwähnten Vorfall der Polizei geschildert hatte. Auch in diesem Vorfall – diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 35 f.) – diver- gierte die Darstellung des Beschuldigten dazu von derjenigen seines Vaters. Auch hier konzedierte indessen der Beschuldigte, bei jenem Vorfall «aus Angst» zu ei- nem Kamm gegriffen, diesen gegen seinen Vater geschlagen und ihn am Bauch leicht getroffen («gekratzt») zu haben, bzw. später am selben Tag – weil der Vater auf ihn habe «losgehen» wollen, um sich zu verteidigen – mit dem Messergriff auf den Handrücken des Vaters geschlagen zu haben (vgl. Urk. ND 8, Beizugsakten 2013/5669). Bei dieser Darstellung – die Befragung des Beschuldigten fand am
17. Dezember 2013 statt, mithin am Tag seiner Entlassung aus der PUK Zürich (vgl. ND 8 Beizugsakten 2013/5669) –, nämlich dass er sich bei der erwähnten Auseinandersetzung gegen seinen Vater verteidigt habe, blieb er auch in der lau- fenden Untersuchung sowie vor Berufungsinstanz, wobei er seine Opferrolle in diesem Vorfall noch zusätzlich neu ausschmückte (sein Vater habe den Kopf des Beschuldigten «bei der Türe eingeklemmt», vgl. Urk. 12/3 S.14 Antwort 125, vgl. auch Urk. 123 S. 9) und damit wiederum sein Vorgehen mit dem Kamm (er stiess dem Vater den spitzigen Metallteil des Kammes in den Bauch) gegenüber seinem Vater (damit er die Türe loslasse) zu rechtfertigen versuchte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dargetan, dass die neue Darstellung des Beschuldigten allein auf-
- 29 - grund der örtlichen Begebenheiten (die Badezimmertüre liess sich nach innen öff- nen, so dass die Türe bei deren Loslassen durch den sich draussen aufhaltenden Vater geschlossen geblieben wäre und nicht gegen den Oberschenkel bzw. Leiste des sich im Bad aufhaltenden Beschuldigten geprallt wäre) nicht plausibel ist, wei- ter unlogisch sowie inkonsistent und damit unglaubhaft ist, was hier zu überneh- men ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch mit Bezug auf den anschliessenden Vorfall (Schläge mit einem Messer auf den Handrücken des Va- ters) von Verteidigungshandlungen des Beschuldigten keine Rede sein kann (vgl. Urk. 103 S. 37). Dass seine Eltern dem Beschuldigten im Übrigen trotz dieser Vorfälle noch wohlgesinnt waren, geht daraus hervor, dass sie letztlich die gestell- ten Strafanträge am 26. Dezember 2013 zurückzogen (vgl. Urk. 15 und Urk. 16 beigezogene Akten 2013/5669), was am 16. Januar 2014 zur Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 22 beigezogene Akten 2013/5669) führte. 3.9.6. Fest steht weiter, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2014 aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung zum zweiten Mal stationär in die PUK Zürich ein- gewiesen wurde, wobei dem Eintrittsrésumé entnommen werden kann, dass der Beschuldigte am Eintrittstag Drohungen gegen seine Eltern ausgestossen, dane- ben aber auch geäussert hatte, er werde einen erweiterten Suizid durchführen (vgl. Urk. 19/11, vgl. auch Urk. 123 S. 9 f.). Aber auch während dieses zweiten stationären Aufenthalts in der PUK Zürich sprach er Drohungen aus: So ist dem Verlaufsbericht des PUK Zürich (Aufenthalt vom 27. Juni bis 6. September 2014; vgl. Sammelakten Urk. 19/11) zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. Au- gust 2014 Morddrohungen gegen seine Mutter ausgesprochen hatte (vgl. Ver- laufsbericht Eintrag vom 12.8.2014, 14.17/14.41, S. 4 unter Sammelakten 19/11). 3.9.7. Die Vorinstanz schloss aus diesen verschiedenen Vorfällen, dass nicht der Vater eine körperliche Gefahr für den Beschuldigten darstellte, sondern dass
– wenigstens seit der Beschuldigte seinem Vater körperlich überlegen war, was nach mehrfach wiederholten, eigenen Angaben ab dem 16. Altersjahr des Beschuldigten der Fall gewesen sei – umgekehrt der Beschuldigte regelmässig gewaltsam gegen seine Eltern vorgegangen war, diesen gegenüber ernsthafte (Todes-)Drohungen ausgesprochen hatte und sich diese vor dem Beschuldigten
- 30 - gefürchtet hatten. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, dass daraus hervorgeht, dass der Beschuldigte keine objektiven Gründe hatte, sich vor seinen Eltern, na- mentlich seinem Vater, zu fürchten, weswegen vor diesem Hintergrund die Aus- sagen des Beschuldigten, er habe aufgrund der Berührungen seines Vaters vor der Tat "Todesangst" verspürt und es sei ihm "schwarz vor den Augen" gewor- den, als unglaubhaft erscheinen (vgl. 103 S. 38). Diese Erwägungen der Vor- instanz verdienen vollumfängliche Zustimmung. Bei diesem Stand der Dinge kann selbst wenn der Beschuldigte immer wieder von «Todesangst» spricht, nicht da- von ausgegangen werden, er sei vor der Tat subjektiv von einer lebensbedrohli- chen Angriffssituation seitens seines Vaters ausgegangen. Dies selbst ausgehend davon, dass der Beschuldigte aufgrund des Würgeangriffs durch einen Türsteher gewisse Schmerzen am Hals verspürte. 3.10. Zu den geltend gemachten schlimmen Familienverhältnissen 3.10.1. Die Vorinstanz wies im Einzelnen auf die Darstellung des Beschuldigten zu den – nach seiner Auffassung schlimmen – Familienverhältnissen hin (vgl. Urk. 103 S. 38 f. Ziff. 3.12.1), wonach er als Kind vom Vater fast täglich geschlagen, geohrfeigt und gestossen worden sei, was meistens deshalb geschehen sei, weil seine schulischen Leistungen nicht den Erwartungen des Vaters genügt hätten. Der Beschuldigte machte weiter geltend, seine Eltern hätte ihn in der letzten Wo- che aufs Heftigste ununterbrochen gestresst (vgl. Urk. 12/1 S. 6 Antwort 35). Sie hätten seine Verletzung am Halswirbel nicht anerkannt und ihm gesagt, er solle arbeiten gehen, bzw. der Vater habe immer wiederholt, er sei ein Hypochonder, ein Simulant (Urk. 12/1 S. 7 Antwort 38 f.). Auch die Mutter habe gesagt, dass die von ihm geltend gemachte Verletzung daher rühre, dass er nichts mache und nur herumliegen würde (12/1 S. 7 Antwort 42), wobei die Eltern extrem laut geschrien hätten und ihn in derselben Woche insofern gestresst hätten, als sie ihm vorge- halten hätten, dass er keine Schule besuche und sie ihm mitgeteilt hätten, nichts mehr zu bezahlen (vgl. 12/1 S. 7 Antworten 42 ff.). 3.10.2. Der Beschuldigte erklärte, er habe aufgrund des Würgevorfalls durch ei- nen Türsteher heftige Schmerzen gehabt, und habe seine Eltern gebeten, das Haus verlassen zu dürfen, um Schmerzmittel zu kaufen, worauf sie ihm gesagt
- 31 - hätten, wenn er das Haus verliesse, würden sie sofort die Polizei anrufen (Urk. 12/3 S. 10 f. Antwort 85, vgl. auch 12/6 S. 32 Antwort 296 und S. 33 Antwort 308). Vorerst steht auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fest, dass er die Wohnung seiner Eltern hätte verlassen können (vgl. 12/3 S. 4 Antworten 35 f.). Darüber hinaus ist – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten, ununter- brochen in der Wohnung geblieben zu sein (vgl. Urk. 12/3 S. 11 Antwort 100) – aktenkundig (vgl. auch Vorbringen der Verteidigung in Urk. 85 S. 9 zu Ziff. 4 am Ende), dass der Beschuldigte trotz der Drohung der Eltern am Freitag, mithin am Tag vor der Tat – dennoch das Haus verliess (vgl. Aussagen des Beschuldigten in Urk. 12/10 S. 9 Antwort 66, vgl. dazu auch Aussagen von S._____ in Urk. 14/17 S. 3 Antworten 15 ff.). Nachdem er über Tage dem dauernden Verbot der Eltern ausgesetzt gewesen sein will, das Haus zu verlassen, um in einer Apotheke die – nach seiner Darstellung – dringend benötigten Schmerzmittel zu beschaffen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei dieser Gelegenheit keine Apotheke aufsuch- te (vgl. Urk. 123 S. 22). Dieser Umstand relativiert die geltend gemachte Intensität seiner Schmerzen erheblich. Der Beschuldigte räumte im Übrigen auch ein, dass der Untersuch im Spital Zollikon nach Vornahme von Röntgenbildern ergeben ha- be, dass alles in Ordnung gewesen sei (vgl. Urk. 12/3 S. 3 Antwort 26). Im Übri- gen tritt auch mit Bezug auf die Schilderungen des Würgevorfalls im Club «L._____» und dessen Folgen die Tendenz des Beschuldigten zur Aggravation deutlich zu Tage. So machte er zuerst geltend, die ganze Wirbelsäule sei ver- schoben gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 27 Antwort 245), er habe grosse Schmerzen gehabt und die ihm in der PUK verabreichten Medikamente hätten nichts genützt, (vgl. Urk. 12/6 S. 27 f., Antworten 245 ff.), weswegen er die PUK verlassen habe und zuerst zwei Wochen lang bei Kollegen gewohnt habe. Er habe Ruhe ge- braucht, deswegen sei er nach Hause gegangen, wo er aber die nötige Ruhe von seinen Eltern nicht erhalten habe. Wenig später und auch an der Berufungsver- handlung sprach er davon, er habe sich nicht bewegen können, er sei sozusagen bettlägerig gewesen (vgl. Urk. 12/6 S. 30 Antwort 281, Urk. 123 S. 14 f.). Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen seinem Kollegen S._____ am Tag vor der Tat beim Umziehen geholfen hat (Urk. 123 S. 15 f., 22), wie auch die Tatsa- che, dass der Beschuldigte trotz der geltend gemachten Beschwerden eine Reise
- 32 - nach D._____ im Hinblick auf seinen Eintritt in die Drogenentzugsstation in T._____ unternehmen konnte (vgl. Urk. 12/6 S. 28 Antworten 253 ff.), relativiert seine Schilderungen betreffend seinen Gesundheitszustand zusätzlich in hohem Masse. 3.10.3. Es trifft zu, dass Nachbarn, verschiedene Bekannte und Freunde der Fa- milie übereinstimmend die Familienverhältnisse als schwierig bezeichneten, ins- besondere die Beziehung zwischen dem Vater und seinem Sohn, aber auch jene zwischen den Ehegatten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2 unter Hin- weis auf und die einzelnen Aussagen in den Einvernahmen). Dass der Beschul- digte in seiner Kindheit von seinem Vater geschlagen wurde, wurde – wie die Vor- instanz korrekt festhielt – von verschiedenen Personen bestätigt (vgl. Urk. 103 S. 39 Ziff. 3.12.2. unter Hinweis auf z.B. Urk. 14/12 Antwort 22, Urk. 14/15 Ant- wort 18, Urk. 14/24 Antworten 30 f., Urk. 14/22 Antworten 22 und 30, Urk. 14/27 Antwort 7 und Urk. 14/29 Antworten 32 und 57 ff.). Zutreffend ist auch, dass eine weitere Bekannte darüber berichtete, †H._____ habe den Beschuldigten immer wieder kritisiert, erniedrigt und ihm die Zuneigung, die er so sehr gesucht habe, vorenthalten (vgl. U._____ in Urk. 14/24 Antwort 11, vgl. auch V._____ in Urk. 14/23 Antworten 19 ff.). Nach W._____, einem Bekannten des Beschuldigten, sei die Erwartungshaltung des Vaters das Hauptproblem für die Beziehungskonflikte gewesen (vgl. Urk. 14/22 Antwort 10). Auch AA._____ berichtete darüber, dass sein Bruder, †H._____, enttäuscht gewesen sei, dass sein Sohn nicht so heraus- gekommen sei, wie er sich dies erhofft hätte, worüber er sich geschämt habe (vgl. Urk. 14/7 Antwort 21). Richtig ist aber auch, dass diesen eher negativen Be- schreibungen von †H._____ auch anderweitige, eher positive Schilderungen ge- genüberzustellen sind. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang insbeson- dere auf die Aussagen von P._____, der Freundin von †H._____ hin, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 39 f. Ziff. 3.12.3). 3.10.4. Der Beschuldigte beschrieb das Verhältnis zu seiner Mutter als grundsätz- lich gut, auch wenn sie zuletzt auch begonnen habe, ihn anzuschreien (vgl. Urk. 12/1 Antworten 58 ff.). Auch wenn der Beschuldigte die Mutter im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung an die KESB vor Vorinstanz der Falschaussage bezichtigte
- 33 - (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10) und er ihr vorwarf, damit bewusst den Schritt der Einweisung gewählt zu haben, anstatt das Gespräch mit ihm zu suchen, nur weil sie die Drogen gestört hätten (vgl. Prot. I S. 26, Urk. 123 S. 10), kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich sein Verhältnis zur Mutter im Allgemei- nen wesentlich besser gestaltete als jenes zum Vater (vgl. Urk. 103 S. 40 Ziff.3.12.4). 3.10.5. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Schilderungen des Beschuldigten zu den Familienverhältnissen, die er als dramatisch darstellte, durch Aussenberichte relativiert würden, da diese insbesondere aufzeigten, dass der Beschuldigte in den Jahren vor der Tat einen wesentlichen Anteil zu den Fa- milienkonflikten selbst beitrug. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass verschiedene Personen aus dem Familien- und Bekanntenkreis, aber auch Sachverständige letztlich ausführten, dass der Beschuldigte an einer "Wohl- standsverwahrlosung" gelitten und dass er von seinen Eltern erwartet habe, dass diese seinen Lebensunterhalt finanzieren würden, ohne aber selbst irgendeinen Teil dazu beizutragen oder sich an gewisse Regeln zu halten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 40 f. Ziff.3.12.5). Hervorzuheben ist dabei die Feststellung im Gutach- ten von Frau Dr. med. M._____ in ihrem im Auftrag der KESB erstellten Gutach- ten vom 25. August 2014, wo sie – vor der hier zu beurteilenden Tat – festhielt, der Beschuldigte mache seinen Vater für seine Situation verantwortlich und halte dafür, dass der Vater ihm sein Leben vermiest habe, weswegen es ihm sein Vater schuldig sei, für ihn zu zahlen (vgl. Urk. 29/1 S. 18). Diese Einstellung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 123 S. 13). 3.10.6. Unzweifelhaft ist, dass selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Fa- milienbeziehungen in den Jahren und Monaten vor der Tat verschlechterten, der Beschuldigte nach wie vor auf die Unterstützung seiner Eltern, insbesondere sei- ner Mutter zählen konnte, was zum Beispiel die von der Vorinstanz zitierte Text- nachricht der Mutter des Beschuldigten an ihn vom 7. September 2014 (vgl. Urk. 103 S. 41 Ziff. 3.12.6 unter Hinweis auf Urk. 20/21 S. 4, vgl. auch die weite- ren Textachrichten in Urk. 20/21) belegt. Fest steht sodann, dass der Beschul-
- 34 - digte nach seinem letzten Entweichen aus der PUK Zürich am 6. September 2014
– wie er selber deklarierte – Geborgenheit bei seinen Eltern suchte (vgl. Prot. I S. 27 f.), welche Erwartungshaltung in krassem Widerspruch zum äusserst nega- tiven Bild steht, welches er von seinen Eltern in den diversen Einvernahmen zeichnete und was seine diesbezüglichen Schilderungen relativiert. 3.10.7. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sich die Familienverhältnis- se zwar insgesamt als mitunter schwierig darstellten, dass der Beschuldigte die Situation jedoch in dieser Hinsicht dramatisierte und sich als Opfer darzustellen versuchte (vgl. dazu Vorinstanz mit Zitatbeispiel aus den Aussagen des Beschul- digten: Urk. 103 S. 42 Ziff. 3.12.8 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 126). Zuzu- stimmen ist sodann den Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte sei weder in seiner Kindheit, noch später ein einfacher Sohn gewesen, wobei er sich gegen- über seinen Eltern sehr fordernd und egoistisch verhalten habe (vgl. Urk. 103 S. 42). Korrekt ist sodann, dass es sich beim Beschuldigten um einen im Tatzeit- punkt 30-jährigen Mann handelte, der bei seinen Eltern wohnte, welcher – abge- sehen von wenigen Monaten – noch nie selbst für seinen eigenen Lebensunter- halt aufgekommen war und welcher nicht in der Lage bzw. nicht gewillt war, sein Leben eigenständig zu gestalten, welche Einstellung zwangsläufig Konflikte mit seinen Eltern, insbesondere mit seinem Vater, vorprogrammierte, wobei die Eltern den Beschuldigten gleichwohl weiterhin unterstützten und immer wieder versuch- ten, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme behilflich zu sein. Bei diesem Stand der Dinge verbietet sich – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 42) – von ge- radezu "dramatischen Familienverhältnissen" auszugehen, wie dies der Beschul- digte und die Verteidigung geltend machen. Dagegen spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte immer wieder nachhause zu seinen Eltern zu- rückkehrte. 3.11. Zu den behaupteten Erinnerungslücken des Beschuldigten 3.11.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte in den staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen sowohl hinsichtlich der Geschehnisse unmittel-
- 35 - bar vor der Tat wie auch zu jenen unmittelbar nach der Tat detaillierte Angaben gemacht, er jedoch umfassende Erinnerungslücken für die Zeit ab dem ersten Zustechen bis zum Ende der Tat geltend gemacht habe (vgl. Urk. 103 S. 42 f. un- ter Hinweis auf Urk. 12/8 Antworten 35 ff., 58, 75 f.). 3.11.2. Auffallend ist mit der Vorinstanz dabei, dass der Beschuldigte in der tat- nächsten Einvernahme durchaus gewisse Angaben betreffend die Zeit zwischen dem ersten Einstechen auf seinen Vater und dem Ende der Tat gemacht hatte, dass er aber im weiteren Verlauf der Untersuchung zunehmende Erinnerungslü- cken geltend machte, die nicht durch natürlichen Zeitablauf zu erklären sind (vgl. Urk. 103 S. 43). Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die massgebenden Aussagen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme auf (Annäherung des Vaters von hinten, Erstellung einer Skizze dazu, Beschreibung des ersten Mes- serstichs gegen den Vater, weiter die Bewegung des Vaters, das weitere Einste- chen des Beschuldigten auf seinen Vater von oben, das Wissen des Beschuldig- ten von mehrmaligem Einstechen auf den Vater, die Angabe, dass während sei- nes Einstechens auf den Vater niemand sprach, nämlich auch die herbeieilende Mutter nicht; das Hinausstossen seiner Mutter aus der Küche und das darauf er- folgte Einstechen auf sie; Geltendmachung eines «Filmrisses» ab diesem Zeit- punkt, allerdings mit der Angabe, weder Vater noch Mutter hätten sich gewehrt; demgegenüber Schilderung von detaillierten Angaben zu seinem Verhalten nach der Tat, namentlich betreffend seine Versuche, sich das Leben zu nehmen; An- gaben über seinen Entscheid, die Klinik Hirslanden aufzusuchen und seine späte- re «halbfreiwillige» Meldung bei der PUK; vgl. dazu Urk. 103 S. 43 Ziff. 3.13.3 un- ter Hinweis auf die Aktenstellen) und stellte diese den Aussagen des Beschuldig- ten in den späteren Einvernahmen gegenüber, in welchen er zusätzliche, vorher nicht dagewesene Erinnerungslücken gelten machte (vgl. Urk. 103 S. 44 f. Ziff. 3.13.4 - 3.13.6). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte erst in der Einver- nahme vom 14. April 2015 Stimmen erwähnte, die ihm gesagt hätten, er solle sich die Pulsadern aufschneiden, bzw. er solle sich vor den Zug werfen (vgl. Urk. 12/8 Antworten 58, 75 und 91). Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass der Zeitab- lauf vorerst nicht als Erklärung für Erinnerungslücken dienen vermag, die erst im Verlaufe der Einvernahmen zugenommen haben, zumal schon die Zeitspanne
- 36 - zwischen den Einvernahmen ausgesprochen kurz ist. Weiter ist mit der Vor- instanz auffallend, dass der Beschuldigte nicht nur die Dauer der Erinnerungs- lücken inkonsistent schilderte, sondern auch, dass diese genau mit dem Beginn der Tatausführung einsetzen und exakt mit der Beendigung der Tat wieder auf- hören, mithin nur das eigentliche Tatgeschehen, also das ihm zur Last gelegte Verhalten – betreffen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die äusserst detaillierten Schilderungen der Erinnerungen des Beschuldigten an die Ereignisse unmittelbar nach der Tat in einer auffälligen Diskrepanz zu den angeblich nicht vorhandenen Erinnerungen an die Tat selber stehen (vgl. Urk. 103 S. 45). 3.11.3. Bei dieser Ausgangslage liegt mit der Vorinstanz der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte aus purem Eigennutz gezielte Erinnerungslücken geltend mach- te, namentlich im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen (Würgen bzw. Todesangst) oder aber strafmindernden Umständen (Verzweiflung nach der Tat und Suizidgedanken; vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 45 f.). Wenn die Vorinstanz schliesslich aufgrund der Inkonsistenz der Aussagen des Beschuldigten sowie des ungewöhnlich abrupten Einsetzens und Verschwindens der angeblichen Erinnerungslücken erwog, die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und erschienen als bewusst und strategisch- manipulativ zurecht gelegtes Verteidigungsmittel bzw. als Schutzbehauptung, so ist dem zuzustimmen. Dass beim Beschuldigten wesentliche Erinnerungslücken vorlagen ist daher nicht anzunehmen, sondern vielmehr, dass er seine in den Grundzügen vorhandenen und reproduzierbaren Erinnerungen zu verdrängen versucht (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 46 unter Hinweis auf die Äusserun- gen des Beschuldigten dem Gutachter gegenüber, wonach er nicht weiter über die Tathandlung sprechen wollte, vgl. Urk. 29/16 S. 69). 3.12. Zum behaupteten Kontrollverlust und der florid-wahnhaften Phase während der Tatausführung 3.12.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zum behaupteten Kontrollverlust und zur behaupteten florid-
- 37 - wahnhaften Phase während der Tatausführung detailliert zusammen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 46 ff., Ziff. 3.14.1 – 3.14.4.). 3.12.2. Der psychiatrische Gutachter hielt in seiner Beurteilung unter Hinweis auf die im Rahmen der Untersuchung erfolgten Befragungen dafür, dass die psychi- sche Verfassung des Beschuldigten am Tatvortag (10. Oktober 2014) im nüchter- nen Zustand nicht von der schizophrenen Problematik dominiert wurde und gute Steuerungsmechanismen und keine wesentlichen formalen und inhaltlichen Denkstörungen vorlagen, die das Auftreten bestimmt hätten (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Da für den Tattag selbst (11. Oktober 2014) kein wesentlicher Substanz- mittelkonsum nachgewiesen wurde (vgl. dazu eingehend nachfolgend zu Frage der Schuldfähigkeit), dürfe von einer vergleichbaren Verfassung ausgegangen werden, bevor es zum verbalen Streit gekommen sei (vgl. Urk. 29/16 S. 85). Der Gutachter hielt weiter fest, im Vorfeld der gewaltsamen Eskalation dürfte die Ge- fühlslage des Beschuldigten durch Ärger, Enttäuschung, Dominanzstreben und Wut geprägt gewesen sein. Aufgrund der als stabil und geordnet dargestellten Verfassung am Morgen des Vortags vor Substanzkonsum und des auch am Tat- morgen vom Beschuldigten weder deklarierten, noch laborchemisch objektivierba- ren Konsums, sei anzunehmen, dass keine florid-wahrhafte Psychose im Rahmen der Schizophrenie bestanden habe (vgl. Urk. 29/16 S. 86). 3.12.3. Diese Schlussfolgerungen des Gutachters werden aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat in die Klinik Hirslanden be- geben hatte – welche diesen anschliessend im Rahmen einer fürsorgerischen Un- terbringung der PUK Zürich zuwies –, durch die detaillierte ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat gestützt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, vermerkte die behandelnde Ärztin Dr. AB._____ im provisorischen Austrittsbericht des Notfallzentrums der Klinik Hirs- landen vom 11. Oktober 2014 unter dem Titel "Eintrittsstatus", dass der allgemei- ne Zustand des Beschuldigten beim Eintritt in die Klinik "gut" und dass dieser "wach" und "orientiert zu Ort, Zeit und Situation" gewesen sei (vgl. Urk. 103 S. 49 Ziff. 3.14.7 unter Hinweis auf Urk. 18/2 S. 1). Aber auch im provisorischen Aus-
- 38 - trittsbericht der PUK Zürich vom 12. Oktober 2014 (Urk. 19/2; vgl. auch das Ein- trittsrésumé: Urk. 19/12 S. 1) wird unter dem Titel "psychischer Befund (nach AMDP) bei Eintritt" festgehalten, dass der Beschuldigte "altersentsprechend ge- kleidet, mit leicht blutverschmiertem (v.a. am Kragen, vorne rechts) T-Shirt, nicht sehr gepflegt, freundlich zugewandt" und zudem "wach, bewusstseinsklar; zeitlich unscharf (Samstag, 27.10.2014), zu den übrigen Qualitäten voll orientiert" gewe- sen sei. Im selben Bericht wird weiter festgehalten, die Aufmerksamkeit sei "redu- ziert", die "Auffassung (…) schlecht" gewesen, die Konzentration habe infolge feh- lender Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nicht überprüft werden kön- nen, scheine allerdings ebenfalls eingeschränkt gewesen zu sein. Das Gedächt- nis sei ungenügend, die Merkfähigkeit aber gut gewesen. Es seien beim Beschul- digten keine Befürchtungen oder Zwänge und "aktuell kein Hinweis auf akute wahnhafte inhaltlichen Denkstörungen und Sinnestäuschungen eruierbar" gewe- sen. Der Beschuldigte habe allerdings berichtet, dass er seine Gedanken (im Kopf drin) höre. Trotz depressiver Stimmung könne sich der Beschuldigte jedoch freu- en und schaue optimistisch in die Zukunft. Der Beschuldigte sei sodann während des Eintrittsgesprächs unruhig gewesen, mehrmals aufgestanden und "besonders erpicht" darauf gewesen, "sich möglichst sauber zu desinfizieren (vgl. Urk. 19/2 S. 4). Auch im Eintrittsrésumé zur dritten stationären Aufnahme der PUK Zürich wird sodann festgehalten, dass zurzeit "keine inhaltlichen Denkstörungen (Wahn, Halluzinationen) oder Ich-Störungen" feststellbar gewesen seien (Urk. 19/12 S. 1). 3.12.4. Die obenerwähnten Institutionen (Klinik Hirslanden und PUK Zürich) hat- ten nachweislich am Tattag, d.h. kurze Zeit nach der Tatausführung direkt mit dem Beschuldigten zu tun. Es waren Ärzte, mithin Fachleute, die die abgegebe- nen Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu jenem Zeit- punkt vornahmen. Gesamthaft ergaben die geschilderten Eintrittsbefunde dem Gutachter, der sich damit eingehend auseinandersetzte (vgl. Urk. 29/16 S. 88), keinen Grund zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose, weswegen das Vorliegen einer solchen auch nicht bejaht werden kann. In diesem Zusammen- hang erwähnte der Gutachter im Übrigen die bei den Besprechungen des Tat- ablaufs wiederholt vom Beschuldigten ihm gegenüber angebrachten Hinweise, dass er psychotisch-wahnhaft und nicht bei Sinnen gewesen sei, wobei er auch
- 39 - klar deklariert habe, auf eine Schuldminderung zu hoffen. Dies veranlasste den Gutachter zur Bemerkung, bei diesem Angabeverhalten sei die strategisch- manipulative Kompetenz des Beschuldigten zu berücksichtigen sowie die auch früher gezeigte deutliche Tendenz, nicht zur Tat zu stehen bzw. dies auf situative Umstände oder Substanzkonsum zu externalisieren (vgl. Urk. 29/16 S. 88 vgl. Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter in Urk. 29/16 S. 62 ff., insbesondere S. 64 f.). 3.12.5. Wenn die Vorinstanz – nicht zuletzt gestützt auf den Hinweis des Gutach- ters – erwog, die Aussagen des Beschuldigten, er habe "nur noch schwarz" gese- hen und keine Kontrolle über seine Handlungen mehr gehabt, erschienen ange- sichts der übrigen Beweismittel als unglaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Zutref- fend sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz, das strategisch-manipulative Verhalten widerspiegle sich sodann nicht zuletzt auch im Nachtatverhalten des Beschuldigten, der im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik Hirslanden bzw. der PUK Zürich die Tat nicht bloss unerwähnt gelassen, sondern seine Schnittver- letzungen vielmehr durch unverdächtige Angaben zu erklären versucht habe (vgl. Vorinstanz in Urk. 103 S. 55 unter Hinweis auf die verschiedenen Angaben des Beschuldigten in Urk. 18/2 S. 1 und 4, Urk. 19/2 S. 2: Verletzungen aus Suizid- versuch bzw. aus Unfall stammend). Weiter erwog die Vorinstanz zurecht, der Beschuldigte sei offensichtlich darauf "erpicht" gewesen, sich "sauber zu desinfi- zieren", zu duschen, neue Kleider zu erhalten und seine alten, blutverschmutzten Kleider zu waschen (Vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 19/2 S. 4 und Urk. 14/9 Antworten 8, 13 ff.), welch ausgesprochen rationales Verhalten den Schluss nahelege, dass sich der Beschuldigte seiner Schuld bewusst gewesen sei und versucht habe, Spuren zu verwischen. 3.12.6. Gestützt auf das Gesagte gelangte die Vorinstanz mit dem psychiatri- schen Gutachten vom 31. Juli 2015 zu Schluss, dass die Handlungen des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt – namentlich dessen überaus heftige und brutale Re- aktion auf die subjektiv als massiv empfundene Provokation des Vaters – zwar von seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozial- psychopathischen Zügen sowie seiner hebephren-schizophrenen Erkrankung
- 40 - mitgeprägt war, dass im Tatzeitpunkt jedoch keine florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie bestand (vgl. Urk. 103 S. 52 unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 80, 82, 87), was hier zu übernehmen ist. 3.12.7. Es trifft zu, dass im von den behandelnden Ärzten erstellten Bericht über den Verlauf der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme (bzw. der Unter- suchungshaft) in der PUK Rheinau vom 3. Juni 2016 (Urk. 74) festgehalten wird, "im Eintrittszeitpunkt" hätten schwere inhaltliche Denkstörungen, akustische und optische Trugwahrnehmungen und Störungen des Ich-Erlebens bestanden bzw. habe "initial" ein "schweres psychotisches Zustandsbild mit überwiegend akus- tischen Halluzinationen, schwerem sozialem Rückzug und verzweifelter Stim- mungslage" vorgelegen (vgl. Urk. 74 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte erst am 13. Oktober 2014, mithin zwei Tage nach der Tat, in die Kli- nik Rheinau eintrat und dass der erwähnte Bericht in erster Linie über den Thera- pieverlauf (Entwicklung und Behandlung des Beschuldigten) Auskunft zu erstatten hatte, vermögen die zitierten Feststellungen zum Eintrittszeitpunkt in diese Klinik den oben dargelegten, von der Klinik Hirslanden wie auch von der PUK Zürich festgehaltenen Befund nicht zu entkräften, worauf auch die Vorinstanz bereits zu- treffend hinwies (vgl. Urk. 103 S. 52 f.).
4. Zusammenfassung strittiger Sachverhalt 4.1. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten lässt ein Würgen un- mittelbar vor der Tat nicht zu. 4.2. Der Beschuldigte hatte keine objektiven Gründe, sich vor den Eltern, na- mentlich vor seinem Vater zu fürchten, weshalb die geltend gemachte Todesangst als unglaubhaft erscheint. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte sei vor der Tat subjektiv von einer lebensbedrohenden Angriffssituation ausgegangen. 4.3. Die Familienverhältnisse stellten sich als schwierig dar, gleichwohl kann nicht von dramatischen Verhältnissen ausgegangen werden, wie sie der Beschul- digte geltend macht.
- 41 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Es steht fest, dass der Beschuldigte zuerst seinen Vater und danach seine Mutter tötete. Bei Vorliegen von zwei Opfern ist evident, dass dabei nicht von Tat- einheit auszugehen ist, wie die Verteidigung im Berufungsverfahren neu geltend macht (vgl. Urk. 122 S. 24 f.). Den korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur De- liktsmehrheit ist nichts mehr beizufügen (vgl. Urk. 103 S. 56 f.). An die Adresse der Verteidigung sei doch noch bemerkt, dass sie selber eine unterschiedliche rechtliche Subsumption für jede einzelne Tat beantragt, was in unauflösbarem Widerspruch zur behaupteten Tatidentität steht. 1.2. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakteri- siert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB, BSK StGB II - Schwarzenegger,
3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.3. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Totschlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, na- mentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 1.4. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Be- lastung gehandelt (Art. 113 StGB).
- 42 - 1.4.1. Zu prüfen ist daher, unter welchen Tatbestand das Verhalten des Beschul- digten zu subsumieren ist.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst (Urk. 103 S. 54 f.). Diese Zusammenfassung ist der Übersichtlichkeit wegen hier wiederzugeben: 2.2. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten hin- sichtlich des Anklagevorwurfes 1 als mehrfachen Mord i.S.v. Art. 112 StGB. Der Beschuldigte habe seine Eltern mit direktem Vorsatz ersten Grades getötet. Es lägen weder Rechtfertigungsgründe (insbesondere Notwehr) vor noch sei der Be- schuldigte schuldunfähig. Die Tatausführung sei – im Gesamtzusammenhang be- trachtet – insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil der Be- schuldigte mit Messern bewaffnet gegen seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern vorgegangen sei. Angesichts der Art, Häufigkeit und Intensität der Messerstiche – die einem veritablen "Niedermetzeln" bzw. ei- nem beispiellosen "Overkill" gleichgekommen seien – habe der Beschuldigte be- sonders grausam und verwerflich sowie mit einer Unerbittlichkeit, Brutalität, einer grossen Gefühlskälte und Empathielosigkeit sondergleichen gehandelt und das Leben seiner ihm vertrauten, leiblichen Eltern geringgeschätzt und diese heim- tückisch umgebracht (Urk. 40 S. 3). Ferner liege besondere Skrupellosigkeit auch aufgrund der krass primitiv-egoistischen Motivlage vor, nämlich der Tötung zweier Menschen, die ihm (dem Beschuldigten) eröffnet hätten, dass er die Wohnung nun verlassen müsse, wodurch der Beschuldigte seinen bis anhin parasitären, lu- xuriösen Lebensstil in Gefahr gesehen habe (Urk. 84 S. 13 ff.). 2.3. Die Verteidigung beantragt im Hauptstandpunkt einen Freispruch sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Tötung von †H._____ wie auch hinsichtlich jener an †I._____. Dies begründet sie primär damit, dass der Beschuldigte im Tatzeit- punkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit gehabt habe und damit nicht schuldfähig gewesen sei (Art. 19 Abs. 1 StGB; Urk. 85 S. 12 ff.). Mit Bezug auf die Tötung von †H._____ begründet sie den beantragten Freispruch ferner mit einem
- 43 - entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) bzw. einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB), der dar- aus folge, dass der Beschuldigte (objektiv) von seinem Vater angegriffen und in seinem Leib und Leben bedroht worden sei – bzw. (eventualiter) der Beschuldigte (subjektiv) von einer solchen Angriffssituation ausgegangen sei – und der Be- schuldigte zwar unverhältnismässig reagiert habe (weshalb rechtfertigende Not- wehr nach Art. 15 StGB ausscheide), dieser Notwehrexzess jedoch angesichts der vom Beschuldigten wahrgenommenen lebensbedrohlichen Angriffssituation, dessen Todesangst und Panik, der Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinander- setzungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater sowie der emotionalen Gefühlsentladung aufgrund des angestauten, schwelenden Familienkonflikts in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung erfolgt sei (Urk. 85 S. 31 ff., 35 ff.). Eventualiter beantragt die Verteidigung – ebenfalls nur bezüglich der Tötung von †H._____ – eine Schuldigsprechung der fahrlässigen Tötung in Putativnotwehr- exzess (Art. 117 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB), nämlich für den Fall, dass der Irrtum des Beschuldigten über das Vorlie- gen einer Notwehrsituation vermeidbar gewesen sein sollte (Urk. 85 S. 37 ff.). Sowohl hinsichtlich der Tötung von †H._____ wie auch hinsichtlich jener von †I._____ beantragt die Verteidigung sodann subeventualiter bzw. eventualiter die Schuldigsprechung wegen Totschlags i.S.v. Art. 113 StGB. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte aufgrund der wahrgenommenen An- griffssituation, der Todesangst bzw. der Panik sowie des angestauten, schwelen- den Familienkonflikts, der sich in einer emotionalen Gefühlsexplosion entladen habe, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe (Urk. 85 S. 38 ff., 43 ff.). Subsubeventualiter bzw. subeventualiter beantragt die Verteidigung – ebenfalls in Bezug auf beide Tötungsdelikte – die Schuldigsprechung der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, weil das Mord- qualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB nicht erfüllt sei. Dies sei namentlich der Fall, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, weil er von einer lebensbedrohlichen Angriffssituation ausgegangen sei und in Todesangst bzw. Panik gehandelt habe und weil seine Handlungen Folge einer emotionalen Gefühlsexplosion aufgrund des angestau-
- 44 - ten, schwelenden Familienkonflikts gewesen seien (Urk. 85 S. 48 f., 22 ff.). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen das bereits vor erster Instanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 122 S. 24 ff.).
3. Schuld(un)fähigkeit 3.1. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei schuldunfähig gewe- sen, bei ihm habe zum Tatzeitpunkt weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 122 S. 36 Ziff. 54). 3.2. Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutach- tung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein solches Gutachten wurde eingeholt (vgl. Urk. 29/16). 3.3. Der Beschuldigte wurde von Dr. med. O._____ eingehend psychiatrisch begutachtet. 3.3.1. In seinem Gutachten vom 31. Juli 2015 kommt der Sachverständige zum Ergebnis (Urk. 29/16 S. 75 ff.), dass der Beschuldigte an einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozial-psychopathischen Zügen (ICD-10: F61.0), einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.21) sowie an schädlichem Gebrauch von Al- kohol (ICD-10: F.10.1) leide. Den Tötungsdelikten sei ein langjähriger, chronisch schwelender familiärer Beziehungskonflikt vorausgegangen, der in den letzten Jahren mit Aufkeimen der schizophrenen Erkrankung eine deutlichere Ausprä- gung erfahren habe. Der Konflikt bezüglich Gewalt habe sich überwiegend auf den Vater bezogen. Zwischen diesem und dem Beschuldigten habe wohl seit der frühen Jugend ein Machtkampf stattgefunden, bei welchem zuerst der Vater do- miniert, doch in den letzten Jahren zunehmend der Beschuldigte die Oberhand
- 45 - gewonnen habe; gemäss den Angaben der Mutter habe der Beschuldigte dabei teils dominant-tyrannisch gewirkt. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen El- tern sei strategisch-manipulativ und passiv-aggressiv ausgestaltet gewesen. Der Beschuldigte habe ein Rückzugsverhalten gezeigt, nur spärlich kommuniziert und seine Eltern teils wie Bedienstete behandelt (Urk. 29/16 S. 83). 3.3.2. Die tatauslösende Situation, als der Vater den Beschuldigten von hinten angefasst und ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, habe der Be- schuldigte auf Basis des Machtkampfes mit Dominanzstreben, der Gereiztheit und seiner psychischen Labilität aufgrund der schizophrenen Erkrankung als "ausge- prägte Provokation" erlebt. Seit der Machtumkehr auf körperlicher Ebene habe es der Beschuldigte nicht mehr sanktionslos toleriert, dass ihn sein Vater angefasst habe. Auf Grundlage der bereits vorbestehenden Gewaltbereitschaft, insbesonde- re gegenüber seinem Vater, der als ausgeprägt empfundenen Provokation und der unmittelbaren Verfügbarkeit eines vor ihm liegenden Messers habe der Be- schuldigte die Provokation mit einer Messerattacke beantwortet (Urk. 29/16 S. 86 f.). In der Tathandlung – mit welcher der Beschuldigte auf die subjektiv emp- fundene Provokation ungleich viel heftiger reagiert habe als bei früheren Ausei- nandersetzungen und bei welcher er auch die am Streit im Wesentlichen unbetei- ligte Mutter miteinbezog – habe sich vermutlich auch die generelle Wut über seine eigene Lebenssituation und die anhaltende Disharmonie mit den Eltern entladen. Die übermässig intensive und wohl nur über wenige Minuten andauernde hoch aggressive Spannung und Tatausgestaltung sei nicht mit der Persönlichkeitsprob- lematik, sondern mit der schizophrenen Erkrankung zu erklären. Zwar habe der persönlichkeitsimmanente Narzissmus, das passiv-aggressive Verhalten, die Nei- gung zu Dominanz und das Negieren der Entscheidungen der Eltern dazu beige- tragen, dass die Provokation als massiv empfunden und die Reaktion derart heftig ausgefallen sei, jedoch erkläre dies nicht die ausgeübte Gewalt (Urk. 29/16 S. 87). 3.3.3. Der Gutachter führte weiter aus, dass aufgrund des Tatvorlaufs sowie des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat keine Hinweise zur Annahme einer florid-wahnhaften Psychose im Tatzeitpunkt bestünden (Urk. 29/16 S. 84 ff.,
- 46 - 87 ff.). Selbst ohne florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie sei der Beschuldig- te jedoch durch die bereits seit dem Jahre 2010 bestehende schizophrene Er- krankung bezüglich Gewaltbereitschaft, Hemmschwelle und Impulskontrolle be- einträchtigt. Die Schizophrenie führe nicht nur zu Distanzlosigkeit, Beeinträch- tigungen der Perspektivenübernahme bzw. Empathiemangel, sondern auch zu ei- ner Schwächung der Impulskontrolle und unverhältnismässigen Reaktionen (Urk. 29/16 S. 87). 3.4. Es wurde schon oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung und dort zu dem vom Beschuldigten behaupteten Kontrollverlust und der geltend gemachten florid-wahnhaften Phase während der Tatausführung festgehalten, dass der Gutachter nach eingehender und nachvollziehbarer Begründung gestützt auf die ihm bekannten Umstände (Aussagen des Beschuldigten selbst, Ver- fassung des Beschuldigten am Tatvortag / ärztliche Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat durch die Klinik Hirslanden und die PUK Zürich, die Tathandlung selbst und das Nachtatverhalten, vgl. auch oben Ziff. III 3.12.) zum Schluss kam, dass die Handlungen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zwar von seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen und dissozial-psychopathischen Zügen sowie seiner hebephren- schizophrenen Erkrankung mitgeprägt war, dass im Tatzeitpunkt indessen keine florid-wahnhafte Phase der Schizophrenie bestand (vgl. Urk. 29/16 S. 80, 82, 87). 3.5. Der Gutachter hält insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit fest, dass eine völlige Aufhebung einer solchen gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB aus gutachter- licher Sicht klar nicht anzunehmen sei (vgl. Urk. 29/16 S. 89). Dazu erläuterte er, es habe keine florid-wahnhafte Symptomatik bestanden, es sei keine Verkennung der beteiligten Eltern als übermässige Bedrohung entstanden (wobei das dekla- rierte unangenehme Gefühl, als ihn der Vater von hinten gepackt habe, hier nicht genüge) und insbesondere hätten wohl keine imperativen Stimmen existiert. Auch das schnelle Aufklaren und die Fähigkeit, sich wieder relativ unauffällig und ge- lassen im Spital zu präsentieren, lasse einen floriden Wahn mit gänzlich nicht be- herrschbarem Affekt nicht annehmen. Der Gutachter diskutierte in der Folge – je nach Massgeblichkeit der Aussagen des Beschuldigten – zwei verschiede Varian-
- 47 - ten, die im Rahmen der Beurteilung der Verminderung der Schuldfähigkeit zu un- terschiedlichen Resultaten führen (vgl. Urk. 29/16 S. 88 f., dazu nachfolgend im Rahmen der Sanktion), bekräftigte aber, dass bei beiden Varianten beim Be- schuldigten keine völlige Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB bestand, son- dern eine Restkompetenz an Steuerungsfähigkeit (vgl. Urk. 29/16 S. 92). 3.6. Gutachten unterliegen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist zwar nicht an ein Gutachten gebunden, was in- dessen nicht bedeutet, dass es ohne Grund von einer gutachterlichen Ein- schätzung abweichen kann (vgl. Riklin, OFK-StPO, 2. Auflage, Zürich 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 182 N 4). Triftige Gründe, welche ein Abweichen von der oben wiedergegebenen gutachterlichen Einschätzung erlaubten, liegen hier indessen
– dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 85 S. 19 und Urk. 122 S. 26 ff.) – keine vor. 3.6.1. Die Verteidigung stützt sich mit ihrer Kritik an den gutachterlichen Schluss- folgerungen auf das im Rahmen der zweiten fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten von der KESB in Auftrag gegebene und von Frau Dr. med. M._____ erstellte Gutachten vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1). Die Verteidi- gung macht in diesem Zusammenhang geltend, jene Gutachterin habe die Tat des Beschuldigten in geradezu unheimlich akkurater Weise vorausgesagt, welche Vorhersage eines Delikts nur möglich gewesen sei, weil die Tat eben aufgrund und unter dem Einfluss dieser psychischen Krankheit des Beschuldigten erfolgt sei. Folglich habe der Beschuldigte nicht aus freiem Willen gehandelt und sei nicht einsichts- bzw. steuerungsfähig und daher nicht schuldfähig gewesen (vgl. Urk. 85 S. 16 f., 20, vgl. in diese Richtung auch in Urk. 122 S. 30). 3.6.2. Die Verteidigung konzediert vorerst, dass jene Gutachterin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht zur Aufgabe hatte, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der danach begangenen Taten zu beurteilen (vgl. Urk. 122 S. 30 mit Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 103 S. 101 ff.). Auch geht es nicht an, von der Voraussage einer Tat lediglich aufgrund des diag- nostizierten Krankheitsbildes einfach unabhängig der im Tatzeitpunkt vorherr- schenden Verhältnisse und in Unkenntnis der eigentlichen Tatausführung Rück-
- 48 - schlüsse auf die Schuldfähigkeit zu ziehen, wie dies die Verteidigung tun will. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der spätere Gutachter sich mit dem ihm be- kannten Vorgutachten von Frau Dr. M._____ auseinandersetzte (vgl. z. B. Urk. 29/16 S. 77 f., S. 81 oben und S. 83) und die im Vorgutachten diagnostizierte he- bephrene Schizophrenie und Cannabis-Abhängigkeit in seinem Gutachten bestä- tigte (a.a.O). Sodann verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Ausführungen im Gutachten, wonach die bestehende schizophrene Grundproblematik des Be- schuldigten auch ohne florid-wahnhafte Phase zu einer Beeinträchtigung bezüg- lich Gewaltbereitschaft, Hemmschwelle und Impulskontrolle sowie zu einer Dis- tanzlosigkeit und Beeinträchtigung der Perspektivenübernahme bzw. zu Empa- thiemangel führte (vgl. Urk. 103 S. 102 ff. unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 87) und dass sich auch ohne florid-wahnhafte Phase aufgrund der Persönlichkeitsproble- matik und der schizophrenen Grunderkrankung eine psychische Labilität ergeben habe, welche ein übermässiges (gewaltsames) Reagieren begünstigt habe (vgl. Urk. 103 S. 102 f. unter Hinweis auf Urk. 29/16 S. 88 f., vgl. im Übrigen die weite- ren Erwägungen der Vorinstanz dazu in Urk. 103 S. 103). Wenn die Verteidigung ausführt, die Vorinstanz habe nicht zweifelsfrei feststellen können, ob die Tat des Beschuldigten aufgrund seiner Grundproblematik oder in einer florid-wahnhaften Phase stattfand (vgl. Urk. 122 S. 32 f.), so übersieht sie (die Verteidigung), dass der Gutachter das Bestehen einer solchen florid-wahnhaften Phase im Tatzeit- punkt verneinte, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstützte. 3.6.3. Weiter kritisierte die Verteidigung, das Gutachten von Dr. med. O._____ gehe von der falschen tatsächlichen Annahme aus, es habe im Tatzeitraum kein Substanz- oder Alkoholeinfluss bestanden, worauf die Vorinstanz abgestützt habe (vgl. Urk. 85 S. 17 f., S. 21; vgl. auch Urk. 122 S. 31). Nachdem Blut und Urin des Beschuldigten erst am 12. Oktober 2014 um 13.30 Uhr asserviert wurden, kann weder eine Alkoholisierung des Beschuldigten, noch eine Cannabis-Wirkung im Ereigniszeitraum ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 16/9 pharmakologisch- toxikologisches Gutachten). Der Beschuldigte selber führte aus, dass er letztmals eine Woche vor der Tat Cannabis konsumierte (vgl. Urk. 12/1 Antwort 81), was im Widerspruch zur Aussage von S._____ steht, wonach er zusammen mit dem Be- schuldigten am 10. Oktober 2014, mithin am Tatvortag zwischen 11.00 und 12.00
- 49 - Uhr gemeinsam einen Joint geraucht habe (vgl. Urk. 14/17 Antwort 16). Daraus folgt, dass der dem Gutachter bekannte Cannabiskonsum, der mehr als 24 Stun- den vor der Tat lag, für die Tathandlung ohne Relevanz blieb und damit keinen massgeblichen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten im Tatzeitpunkt hatte, wovon der Gutachter ausging (vgl. Urk. 29/16 S. 84 ff.) und auch ausgehen konnte. Auch hinsichtlich des Alkoholkonsums (der Be- schuldigte gab – entgegen der Verteidigung, die "ein paar Schlucke Rum" geltend macht [Urk. 122 S. 31] – an, am Tattag zwei Schluck Rum nach dem Mittagessen um 13.00 Uhr (Captain Morgan, 44 Vol.-%) zu sich genommen zu haben [Urk. 12/1 Antwort 74 ff.]) hielt der Gutachter fest, die Tathandlung sei wohl nicht unter relevantem Alkohol[- und Drogen bzw. Medikamenten]einfluss anzunehmen und auf der Basis der Persönlichkeitsproblematik und der schizophrenen Erkran- kung und der familiären Konfliktdynamik zu bewerten (vgl. Urk. 29/16 S. 85), wo- mit auch hier die Relevanz und nicht der Konsum an sich verneint wurde. In die- sem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gutachter seine Beurtei- lung auf diverse Grundlagen stützte (Vorgutachten, Aussage des Beschuldigten und von weiteren Personen) insbesondere aber auch auf die Beurteilung von Ärz- ten, die mit dem Beschuldigten unmittelbar nach der Tat zu tun hatten (Klinik Hirs- landen und PUK Zürich) und die die Verfassung des Beschuldigten in Berichten aktenkundig machten (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. III 3.12). Der Gutachter nahm im Rahmen einer Gewichtung sämtlicher zusammengetragenen Fakten seine überzeugend begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich Schuldfähigkeit vor. Der Einwand der Verteidigung ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Fra- ge zu stellen. 3.6.4. Wenn die Verteidigung der Vorinstanz vorwirft, sie habe übersehen, dass sich der Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 20 Abs. 3 StPO (sic!) auch auf die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit bezieht (vgl. Urk. 122 S. 36), so ist ihr vorzuhalten, dass vorliegend solche Zweifel betreffend grundsätzlich vorhandener
– wenn auch verminderter – Schuldfähigkeit aufgrund des überzeugenden Gut- achtens gar nicht vorhanden sind.
- 50 - 3.6.5. Zusammenfassend ist nachfolgend von der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten auszugehen. Der Grad deren Verminderung ist im Rahmen der Sanktion zu diskutieren.
4. Zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung 4.1. Nachdem der Beschuldigte in Abrede stellt, die Eltern vorsätzlich getötet zu haben, sind vorerst die Tatbestandselemente des Grundtatbestands zu prüfen. 4.2. Zur Todesursache 4.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Messern auf seine Eltern einge- stochen hat und dass diese an den dadurch zugefügten Verletzungen gestorben sind. Diesbezüglich kann auf die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung er- wähnten Zugaben des Beschuldigten verwiesen werden. Zu den detaillierten Ver- letzungsbildern liegen Gutachten des IRMZ vor, die sich auch zu den im Ent- scheid der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 57) aufgeführten Todesursachen äussern (vgl. Urk. 17/6 und 17/14). Schliesslich listen DNA-Kurzberichte des FOR ZH ver- schiedene Übereinstimmungen von Blutspuren am Tatort und an den Tatmessern mit dem DNA-Profil des Beschuldigten auf (vgl. Urk. 15/4 und 15/6). Erwiesen ist somit, dass der Beschuldigte mit verschiedenen Messern mehrfach auf seine bei- den Eltern eingestochen hat. 4.2.2. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass gestützt auf das Gutachten zu den Todesfällen des IRMZ vom 5. Dezember 2014 ausschliesslich die festgestellten Schnitt- und Stichverletzungen für den Tod von †H._____ und †I._____ ursächlich gewesen sind (vgl. Urk. 103 S. 58 unter Hinweis auf Urk. 17/6 S. 9, 11 = Urk. 17/14 S. 9, 11), womit ohne jeden Zweifel fest steht, dass der Be- schuldigte durch seine Handlungen seine beiden Eltern mit Messerstichen kausal tötete. 4.3. Zum Vorsatz 4.3.1. Die Vorinstanz hat in allgemeiner Hinsicht ausführliche theoretische Er- wägungen zum Vorsatz und insbesondere zu dessen Elementen (Wissen und
- 51 - Willen) gemacht, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 103 S. 58 ff., S. 62 und S. 64). Weiter wies sie auf die zu beantwortenden Fragen (Tat – und Rechts- frage) beim Nachweis des Vorsatzes hin (vgl. Urk. 103 S. 59), welche bereits oben bei der Sachverhaltsverstellung aufgezeigt wurden (vgl. oben Ziff. III.3.4). Schliesslich kann hier auch auf die allgemeinen Bemerkungen der Vorinstanz zum grundsätzlichen Unterschied zwischen der Frage nach dem Vorsatz und die- jenige nach der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 60 f.). 4.3.2. Die Vorinstanz hat zum Wissenselement des Vorsatzes vorliegend zu- nächst auf die Aussagen des Beschuldigten hingewiesen, wonach er auf entspre- chende Frage geltend gemacht hatte, er wisse nicht, was passiere, wenn man mit einem Messer mehrfach auf einen Menschen in dessen Kopf- oder Oberkörper- bereich einsteche (vgl. Urk. 103 S. 62 unter Hinweis auf Urk. 12/3 Antwort 292), welche Aussage er dann – wie die Vorinstanz zitiert (vgl. Urk. 103 S. 62) – doch etwas relativierte. Mit der Vorinstanz ist nun nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Kenntnisse darüber verfügte, dass man ei- nen Menschen schwer verletzen oder sogar töten kann, wenn man diesen mit ei- nem Messer in den Kopf oder Oberkörper sticht (vgl. Urk. 103 S. 62). Dazu kommt, dass vorliegend – wie die Vorinstanz unter Verweis auf das erstellte Gut- achten zu den Todesfällen des IRMZ (Urk. 17/6 = 17/14) und dem Kurz- Gutachten betreffend Zuordnung der abgebrochenen Messerteile des FOR ZH (Urk. 15/9) darlegt – der Beschuldigte mit mindestens drei verschiedenen Mes- sern auf seine Eltern einstach, †H._____ neun Stichwunden am Kopf, fünf Stich- wunden am Rücken, zwei Stichwunden im Brustbereich und eine Stich- bzw. Schnittwunde an der rechten Hand und †I._____ 25 Stich- bzw. Stich- Schnittverletzungen im Kopf- bzw. Halsbereich, sechs Stichverletzungen im Brustbereich sowie acht Stich- bzw. Stich-Schnittverletzungen an den Händen zu- fügte. Diese Messerstiche wurden mit heftigster Gewalt ausgeführt; die dadurch zugefügten Stichwunden waren mehrheitlich sehr tief, wobei die verwendeten Messer bzw. deren Klingen mehrfach brachen. Ein Messer blieb im Kopf von †H._____ und mehrere abgebrochene Klingenteile im Schädel- bzw. im Halswir- belbereich der beiden Getöteten stecken. Sämtliche Klingen der verwendeten Messer waren (inklusive der abgebrochenen Klingenteile) über 10 cm, in einem
- 52 - Fall sogar über 20 cm lang (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 63; vgl. dazu Urk. 15/9). Es ist – mit der Vorinstanz – absolut elementarstes Allgemeinwissen, dass eine solche Vielzahl von Stichen in den Kopf- und Oberkörperbereich eines Menschen mit Küchenmessern wie jene, die der Beschuldigte verwendete, mit einer solch brachialen Gewalt und Intensität, wie sie der Beschuldigte aufbrachte, mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit zum Tod eines Menschen führen. Dass der Beschuldigte, der eine abgeschlossene Mittelschulbildung hat, über dieses Elementarwissen im Tatzeitpunkt nicht verfügt haben soll, ist schlicht nicht denkbar. 4.3.3. Zum Willenselement des Vorsatzes fasste die Vorinstanz zunächst die Vor- bringen des Beschuldigten zusammen, der wiederholt geltend machte, seine El- tern nicht willentlich getötet zu haben (vgl. Urk. 103 S. 64 unter Hinweise auf die Aktenstellen). Dabei erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte, nachdem die geltend gemachten Erinnerungslücken nicht glaubhaft erschienen (vgl. oben zum Sachverhalt), wenigstens in den Grundzügen an die eigentliche Tatausführung zu erinnern vermochte bzw. die Erinnerungen lediglich zu verdrängen versuchte. Weiter hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt zutreffend fest, dass weder davon ausgegan- gen werden kann, dass der Beschuldigte von seinem Vater vor der Tatausführung angegriffen und gewürgt wurde, noch dass er Todesangst verspürt und dies für einen lebensbedrohlichen Angriff gehalten habe, noch dass eine florid-wahnhafte Psychose während der Tatausführung vorgelegen habe (vgl. Urk. 103 S. 65). Zu- treffend ist weiter, dass die Frage nach der Schuldfähigkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung des Vorsatzes hat (vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 65). 4.3.4. Nachdem der Beschuldigte nicht bestreitet, den ersten Messerstich gegen seien Vater bewusst und gewollt ausgeführt zu haben (allerdings macht er dies- bezüglich Notwehr bzw. Notwehrexzess geltend), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass – selbst unter der Annahme, dass er in Rage war und einen Wutausbruch erlitten hatte – nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wille des Beschuldigten, auf seinen Vater und später auch auf seine Mutter einzustechen, ab dem zweiten Messerstich nicht mehr vorhanden gewesen sein sollte (vgl. Vorinstanz in Urk. 103 S. 65). Dass ihm unweigerlich klar sein musste, dass seine Eltern dabei
- 53 - mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit sterben würden, ist angesichts der fraglos damit verbundenen schweren Rechtsgutverletzung (vgl. dazu BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und 134 IV 29 E. 3) anzunehmen und nicht weiter zu erläutern (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 65). 4.3.5. Wohl ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der konkrete Tatablauf – d.h. die exakte zeitliche Reihenfolge der verschiedenen Schnitt- und Stichverletzun- gen, die der Beschuldigte †H._____ und †I._____ zufügte, sowie die Zuordnung der jeweiligen Tatmesser zu den jeweiligen Stichen – sich nicht mehr im Detail klären lässt. Hinweise darauf, lassen sich dennoch aus den Aussagen des Be- schuldigten, den Gutachten zu den Todesfällen des IRMZ vom 5. Dezember 2014 (Urk. 17/6 und Urk. 17/14), dem Kurz-Gutachten betreffend Zuordnung der abge- brochenen Messerteile des FOR ZH vom 25. November 2014 (Urk. 15/9), dem zweiten DNA-Kurzbericht des FOR ZH vom 5. November 2014 (Urk. 15/6) sowie der Fotodokumentation zu den Tötungsdelikten (Urk. 15/10) entnehmen. 4.3.5.1. Selbst aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 12/1 Antworten 11 f., 18, 24 und 86 ff.) steht fest, dass er zuerst auf seinen Vater und erst an- schliessend auf seine Mutter eingestochen hat. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte †H._____ 17 und †I._____ 40 Stich- bzw. Schnittwun- den im Kopf-, Hals- bzw. Brustbereich sowie an den Händen zufügte (vgl. Urk. 103 S. 66 f. unter Hinweis auf Urk. 17/5, 17/6, 17/13, 17/14), wobei diese Wunden mehrheitlich sehr tief und in den meisten Fällen schon für sich alleine potenziell tödlich waren. 4.3.5.2. Weitere Auskunft über eine Tatrekonstruktion gaben die vier am Tatort gefundenen Messer: Die Vorinstanz fasste die diesbezüglichen Feststellungen der involvierten Ermittlungsbehörden in ihrem Entscheid zutreffend zusammen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 66 f. unter Hinweis auf die Urk. 15/9, und 15/10). Weiter konnte eruiert werden, dass mehrere Klingenteile des Messers 1 (das neben †I._____ lag) und des Messer 2 (das auf der Küchen- ablage lag) im Schädel von †I._____ steckten und dass im Halswirbel von †H._____ sich ein 5.6 cm langes Klingenteil des Messers 4, welches der Be-
- 54 - schuldigte anschliessend in den Kopf seines Vaters rammte, befand (vgl. dazu Urk. 15/9). 4.3.5.3. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse steht fest, dass der Be- schuldigte zu Beginn der Tat nach einem Messer auf der Küchenablage griff und damit mehrmals auf seinen Vater einstach (vgl. Urk. 103 S. 67), was auch seinen Aussagen entspricht. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte insbesondere das Messer 4 gegen seinen Vater einsetzte, namentlich damit dem Vater in den Hals- wirbel stach und – nachdem ein 5,6 cm langes Klingenteil abbrach und im Hals- wirbel stecken blieb – dasselbe Messer seinem Vater in den Kopf rammte. Unklar, indessen – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 103 S. 67) – unwesentlich ist, ob der Beschuldigte dazwischen mit anderen Messern auf seinen Vater einstach. Weiter steht nach den Aussagen des Beschuldigten fest, dass er auf die Mutter losging, als diese sich vom Esszimmer her der Küche näherte und er diese aus der Küche drängte (vgl. Urk. 12/1 Antworten 11 und 26). Weiter ist erstellt, dass der Be- schuldigte mit den Messer 1 und 2 auf die Mutter einstach, welche letztendlich im Esszimmer lag. Fest steht, dass das Messer 1 bei der Leiche und das Messer 2 auf der Küchenablage lag. Will man dem Beschuldigten nicht unterstellen, von Anfang an mit zwei Messern (Messer 1 und 2) auf die Mutter losgegangen zu sein und diese gleichzeitig gegen sie eingesetzt zu haben, so musste der Beschuldigte während der Tatausführung in die Küche zurückkehren, um das zweite Messer zu holen und mit diesem weiter auf die Mutter einzustechen, wovon die Vorinstanz ausgeht (vgl. Urk. 103 S. 67 f.). Wie es sich tatsächlich verhielt, hat indessen of- fen zu bleiben. 4.3.5.4. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz aus dem Einsatz von verschiedenen Messer zu folgern, dass der Beschuldigte mehrmals eine bewusste Entscheidung darüber treffen musste bezüglich Fortsetzung seiner Taten, da er jeweils ein neu- es Messer aus dem Messerblock behändigen musste, welche Entscheidungen der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt treffen musste, als sein Vater und später auch seine Mutter bereits stark blutend, mit dem Leben ringend oder bereits tot am Boden lagen, was der Beschuldigte zweifelsfrei erkannt haben musste (vgl. dazu Vorinstanz in Urk. 103 S. 68).
- 55 - 4.3.6. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Anzahl, Intensität und Brutalität der Messerstiche, mit welcher er die Eltern regelrecht "niedermetzelte", darauf schloss, dass der Beschuldigte willentlich und mit äusserster Entschlossenheit vorging, so ist dies zu übernehmen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach umso eher auf eine willentliche Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden kann, je grösser die Wahrscheinlichkeit derselben ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 134 IV 29, E. 3), drängt sich dieser Schluss vorliegend geradezu auf. Der Vorinstanz ist zu- zustimmen, dass nicht ersichtlich ist, wie eine solche, auf brutalste und gewalt- tätigste Art und Weise verübte (Blut-)Tat "unwillentlich" bzw. ohne Tötungsabsicht verübt werden könnte (vgl. Urk. 103 S. 68 f.). Dass von einer schlechterdings nicht willensgesteuerten Handlung aufgrund einer ausserordentlich desolaten, ge- radezu an Bewusstlosigkeit grenzenden psychischen Verfassung des Beschuldig- ten nicht auszugehen ist, wurde oben (Erwägungen zur Schuldfähigkeit) erörtert. 4.3.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte und seine Eltern mit di- rektem Tötungsvorsatz ersten Grades tötete, womit er den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllte.
5. Prüfung der Subsumtion unter Art. 113 StGB (Totschlag) 5.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hin- reissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch an- dere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleich- barer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chroni- sche seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig ver- zweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tö- tungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollie- ren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Be-
- 56 - griff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betref- fenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuld- barkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach den- selben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gel- ten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig ein- zuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seeli- sche Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202 E. 2a und b; 118 IV 233 E. 2; Urteil vom
22. August 2000 6S. 94/2000 E. 2; Urteil vom 10. November 2006 6P.140/2006 E. 13; Urteil vom 31. Juli 2008 6B_422/ 2008 E. 3.2). 5.2. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe während der Tat sowohl zum Nachteil seines Vaters als auch seiner Mutter in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt, welche einerseits aus der Panik durch den Angriff des Vaters, andererseits durch jahrelange Kränkung, Demütigung, Drang- salierung bis zu physischer Gewaltanwendung entstanden sei, wobei die Eskala- tion nach zwei Wochen erfolgt sei, während welcher sich der Beschuldigte prak- tisch rund um die Uhr bei seinen Eltern in der Wohnung befunden habe und kon- stant dem Streit, den Beleidigungen und Vorwürfen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Urk. 122 S. 62). 5.3. Es mag sein, dass der Beschuldigte am Tattag aufgrund der oben geschil- derten unerfreulichen Familienverhältnisse (vgl. oben Ziff. III. 3.10) in eine heftige Gemütsbewegung geriet. Auch der Gutachter hält dazu fest, dass von einer deut-
- 57 - lichen affektiven Erregung im Rahmen der Tatdurchführung auszugehen ist, zu- mal sich die aggressive Reaktion auch auf die Mutter ausgewirkt habe, die an der direkten Provokation nicht beteiligt gewesen sei, auch wenn sie zuvor die Ab- lehnung, den Beschuldigten zur Apotheke zu fahren, mitgetragen habe (vgl. Urk. 29/16 S. 87). 5.4. Indes ist die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat, nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psycho- logischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende). Vorliegend ist im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung evident, dass sich ein vernünftiger Mensch unter vergleichbaren Umständen darauf hätte einstellen müssen, dass er von den Eltern aufgefordert werden würde, sich von den Drogen fernzuhalten, sich deswegen behandeln zu lassen (PUK oder T._____) und letzt- lich ihre Wohnung zu verlassen, sofern seinerseits keine Bereitschaft vorhanden war, in diesem Sinne zu kooperieren. Dazu kommt hier, dass sich der Beschuldig- te am 6. September 2014 unerlaubterweise aus der PUK Zürich, wo er im Rah- men eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs hospitalisiert war, entfernt hatte, weswegen er ohne Weiteres hätte dorthin zurückkehren können, ja eigentlich müssen. Insofern wurde der Beschuldigte nicht durch von seinem Willen unab- hängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen. Im Übrigen ist der Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei rund um die Uhr und konstant dem Streit, den Beleidigungen und Vorwürfen ausgesetzt gewesen, zu widersprechen, befand sich der Vater doch oft ausser Haus und verbrachte bei- spielsweise auch die Nacht vor der Tat bei seiner Freundin (vgl. Urk. 14/4 S. 2). Selbst nach der Darstellung des Beschuldigten entbrannte an jenem Tag erneut ein Streit um die Frage, ob ihm die Eltern erlauben, in der Apotheke Schmerz- mittel zu besorgen, mithin die Wohnung zu verlassen, was er aber ohne weiteres hätte tun können, allerdings mit dem Risiko nicht mehr in die Wohnung einge- lassen zu werden. So wie er es schilderte, war diese Frage in den letzten Tagen mehrfach Ausgangspunkt von Streit. So gesehen hat der Beschuldigte die Kon- fliktsituation, welche seine heftige Gemütsbewegung ausgelöst haben mag, über-
- 58 - wiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt. Dass der Vater und die Mutter im Rahmen dieses Streites – weil offenbar keine Einigung über das zu- künftige Verhalten des Beschuldigten erzielt werden konnte – ihn aufforderten, die Wohnung zu verlassen, erscheint jedenfalls nicht als vorwerfbare Provokation. Dass bei solch einem offenen Streit in der Familie ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Ge- fühlswallung geraten könnte, lässt sich ohnehin nicht sagen. Es mag also zu- treffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Damit fällt die Subsumption der Taten unter den Tatbestand des Totschlages ausser Betracht.
6. Prüfung der Qualifikation als Mord (Art. 112 StGB) 6.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten hin- sichtlich des Anklagevorwurfes 1 als mehrfachen Mord i.S.v. Art. 112 StGB. In ei- ner Gesamtbetrachtung aller Umstände sei die Tatausführung insbesondere des- halb besonders skrupellos gewesen, weil der Beschuldigte mit Messern bewaffnet gegen seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern vorgegangen sei. Angesichts der Art, Häufigkeit und Intensität der Messerstiche habe der Beschuldigte besonders grausam und verwerflich sowie mit einer Uner- bittlichkeit, Brutalität, einer grossen Gefühlskälte und Empathielosigkeit sonder- gleichen gehandelt und das Leben seiner ihm vertrauten, leiblichen Eltern gering- geschätzt und diese heimtückisch umgebracht (Urk. 40 S. 3, Urk. 84 S. 13, 15). 6.2. Demgegenüber hält die Verteidigung auch im Berufungsverfahren dafür, das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, weil er von einer lebensbedrohlichen Angriffssituation ausgegangen sei und in Todesangst bzw. Panik gehandelt habe und weil seine Handlungen Folge einer emotionalen Gefühlsexplosion aufgrund des angestauten, schwelenden Familien- konflikts gewesen seien (vgl. Urk. 85 S. 48 f., 22 ff., Urk. 122 S. 40 ff.).
- 59 - 6.3. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. 6.3.1. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzäh- lung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit ab- gestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifika- tion konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Ver- halten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz er- fasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrie- ben hat, als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Quali- fikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus
- 60 - (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265; zum Ganzen: BGE 127 IV 10 E. 1a). 6.3.2. Während ein unter Art. 111 StGB fallender Täter noch aus mehr oder weni- ger verständlichen Gründen handelt, im Allgemeinen in einer schweren Konflikt- situation, handelt der Mörder kaltblütig, skrupellos und krass egoistisch in der Ver- folgung seiner Eigeninteressen. Oft ist er bereit, eine Person zu töten, seitens der er keinerlei Leid erfahren hat (Urteil des BGer 6B_687/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Allerdings schliessen Affekt – soweit dieser nicht entschuldbar ist – und verminderte Schuldfähigkeit die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht notwendigerweise aus (BGE 127 IV 10 E. 4.6 a.E. mit Hinweis auf: BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284 mit Hinweis; 98 IV 153 E. 3b; 95 IV 162 E. 3; Urteile 6S.195/1996 vom 1. Mai 1997 E. 2c; 6S.114/1989 vom 9. Mai 1989 E. 2a; 6S.419/1989 vom
14. November 1989 E. 3d; je mit Hinweisen, Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/ Pieth, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 112 N 6 und 7 mit Hin- weisen). 6.3.3. Ergänzend kann auf die weiteren theoretischen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 69 ff.). 6.4. Die Vorinstanz ging vorerst auf die Tatausführung ein. Sie hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte seinen beiden Eltern mit mindestens drei verschiedenen Messern, welche alle über eine Klingenlänge von zwischen 10 cm und 22 cm ver- fügten, eine Vielzahl von jeweils potenziell bereits für sich alleine tödlichen Stich- bzw. Schnittverletzungen zufügte, nämlich †H._____ neun Stichwunden am Kopf, fünf Stichwunden am Rücken, zwei Stichwunden im Brustbereich und eine Stich- bzw. Schnittwunde an der rechten Hand, und †I._____ 25 Stich- bzw. Stich- Schnittverletzungen im Kopf- bzw. Halsbereich, sechs Stichverletzungen im Brustbereich sowie acht Stich- bzw. Stich-Schnittverletzungen an den Händen (vgl. Urk. 103 S. 72 f. unter Hinweis auf Urk. 15/9, 17/6 = 17/14). Ob diese Verlet- zungsbilder belegen, dass der Beschuldigte nicht einfach "wild um sich stach", sondern seine Messerstiche mehr oder weniger gezielt primär gegen den Kopf-, Hals- und oberen Rumpfbereich seiner Eltern richtete, wie dies die Vorinstanz annahm, kann dahingestellt bleiben. Erstellt ist jedenfalls, dass der
- 61 - Messereinsatz derart heftig war, dass die Klingenspitze des gegen den Vater verwendeten Messers in dessen ersten und zweiten Brustwirbelkörper mit Durch- setzen des Wirbelkanals und fast vollständiger Durchtrennung des Rückenmarks auf der Höhe des ersten Halswirbels brach und steckenblieb. Anschliessend rammte der Beschuldigte dieses Messer mit abgebrochener Klinge und mit so grosser Wucht linksseitig in den hinteren Schläfenbereich des Schädels seines Vaters, dass die Klinge im Schädel stecken blieb. Nachdem der Beschuldigte sei- ne Mutter, die dem Vater zu Hilfe eilend vom Esszimmer her in die Küche ge- kommen war, zurück ins Essezimmer gedrängt und sich dabei eines weiteren Messers behändigt hatte, stach er mit diesem Messer im Esszimmer auf seine Mutter ein und rammte ihr dieses irgendwann mit derartiger Gewalt in den Schä- del, dass die Klinge brach und Klingenteile im Schädel steckenblieben. Schliess- lich stach er seiner Mutter mit einem weiteren Messer derart heftig in den Schä- del, dass die Klinge brach, wobei auch von diesem Messer Klingenteile in deren Schädel stecken blieben. 6.5. Mit der Vorinstanz belegen diese Verletzungsbilder eindrücklich, mit welch roher und brachialer Gewalt, beispielloser Brutalität, Unnachgiebig- und Unerbitt- lichkeit der Beschuldigte auf seine Eltern eingestochen hat. Namentlich zeugen insbesondere die Schädeldurchstiche bei †I._____ von einem ausserordentlich grossen Krafteinsatz, wobei – entsprechend den Schlussfolgerungen im Gutach- ten zu den Todesfällen des IRMZ (vgl. Urk. 17/6) – davon ausgegangen werden muss, dass ein solcher überhaupt nur dann möglich ist, wenn der Kopf fixiert ist (vgl. dazu Urk. 17/6 S. 10). Dies lässt darauf schliessen, dass die Mutter des Be- schuldigten bereits um deren Leben ringend oder tot auf dem Boden gelegen ha- ben musste, als der Beschuldigte (immer noch) mit heftigster Gewalt auf deren Schädel einstach (vgl. Urk. 17/6 S. 10 = Urk. 17/14 S. 10). 6.6. Wie in den Gutachten zu den Todesfällen des IRMZ vom 5. Dezember 2014 festgehalten wurde, wiesen einzelne Läsionen am Leichnam von †H._____ seichte Auszieher und eine im Randbereich abnehmende Tiefe auf, die durch ei- ne schneidende Seitbewegung während des Ein- und/oder Ausstiches erklärt werden könne, was auf einen dynamischen Tatvorgang hindeute. Aufgrund von
- 62 - Lage und Morphologie der Schnittwunde am rechten Daumen müsse diesbezüg- lich von einer passiven Abwehrverletzung sowie davon ausgegangen werden, dass sich †H._____ zu wehren versucht hätte; dies setze wiederum eine in die- sem Zeitpunkt erhaltene Handlungsfähigkeit voraus (Urk. 17/6 S. 12 f. = Urk. 17/14 S. 12 f.). Auch bei †I._____ wiesen einzelne Verletzungen nebst einer Stich- auch eine Schnittkomponente auf, sodass ebenfalls von einer dynamischen Tathandlung ausgegangen werden müsse. Ferner fanden sich auch bei †I._____ mehrere passive Abwehrverletzungen an deren Händen, sodass anzunehmen ist, dass sich auch die Mutter des Beschuldigten gegen ihren Tod zu wehren versuch- te und ihre Hände schützend vor ihren Körper gehalten hatte; zu jenem Zeitpunkt war sie somit noch wehrfähig (Urk. 17/6 S. 9 f. = Urk. 17/14 S. 9 f.). 6.7. Darin zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht nur ein – wie insbesondere auch aus der Fotodokumentation eindrücklich hervorgeht (vgl. Urk. 15/10) – grau- enhaft abscheuliches Blutbad angerichtet hat, sondern dass er mit seinem Verhal- ten darüber hinaus eine feste Entschlossenheit offenbarte, seine unbewaffneten, wehrlosen und ihm körperlich unterlegenen Eltern zu töten und seine Tat konse- quent zu Ende zu führen, wobei er zu diesem Zweck unaufhaltsam und unnach- giebig mit einer bemerkenswerten Ausdauer auf seine Eltern eingestochen hat. Selbst als diese bereits schwerstverletzt auf dem Boden lagen, stach er weiter er- barmungslos und mit ausserordentlicher Heftigkeit auf diese ein, um so den be- absichtigten verbrecherischen Erfolg sicherzustellen (vgl. BGE 95 IV 162, E. 2). Weder liess sich der Beschuldigte von Abwehrhandlungen der Opfer aufhalten, noch davon, dass die Messer aufgrund seiner heftigen Stiche zerbrachen. Das zu diesem Zeitpunkt bereits angerichtete Blutbad liess den Beschuldigten ganz of- fensichtlich kalt. Darin manifestiert sich eine besondere Kaltblütigkeit, Gefühls- kälte und Empathielosigkeit des Beschuldigten (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 74 f.). 6.8. Die Vorinstanz leitet eine besonders verwerfliche, rohe und gemeine Ge- sinnung auch aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ab (vgl. Urk. 103 S. 75 ff.). Dass sich dieser schliesslich nicht um seine verletzten Eltern kümmerte, insbesondere ihnen keine Hilfe leistete als sie blutend am Boden lagen, und auch
- 63 - als er im Spital vorsprach seine Tat nicht erwähnte, sondern sich ausschliesslich um die eigene Behandlung kümmerte, wirft ihm jedoch die Anklageschrift unter dem Titel besondere Skrupellosigkeit nicht vor, weshalb ihm diese auch nicht vor- gehalten werden kann. Gleich verhält es sich mit dem besonders verwerflichen Beweggrund. Denn die Anklageschrift wirft ihm nicht vor, er habe gehandelt, weil er seinen bis anhin parasitären, luxuriösen Lebensstil in Gefahr gesehen habe (vgl. Urk. 40 S. 3). Dass die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz unter dem Titel der Skrupellosigkeit auf diese Umstände hinwies (vgl. Urk. 84 S. 15), vermag daran nichts zu ändern. 6.9. Hinsichtlich der Tötung seiner Mutter wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst nach der Darstellung des Beschuldigten †I._____ zu Beginn der Tatausfüh- rung gegen den Vater nicht in der Küche war und den Beschuldigten vor der an ihr verübten Tat auch nicht physisch angefasst hatte. Allein weil sie in die Küche kam, entschloss sich der Beschuldigte die am Streit unbeteiligte Mutter aus der Küche zu drängen und auch auf sie einzustechen. Der Vorinstanz ist zuzustim- men, dass bei dieser Ausgangslage die Tötung seiner Mutter, in Bezug auf wel- che er ebenfalls einen direkten Vorsatz fasste, noch sinnloser und noch nieder- trächtiger als die Tötung dessen Vaters erscheint. Zutreffend ist sodann, dass selbst nach der Darstellung des Beschuldigten ihr Tod gewissermassen einen "Kollateralschaden" des primär dem Vater gegenüber geltenden Wutausbruchs des Beschuldigten darstellt. Wie die Vorinstanz festhielt, lief die Mutter, als sie hinzukam, wortwörtlich "ins offene Messer" des Beschuldigten (vgl. Urk. 103 S. 87). Nicht zu bemängeln ist daher die Schlussfolgerung der Vorinstanz, mit ih- rer Tötung habe der Beschuldigte ihr Leben auf besonders verwerfliche Art ge- ringgeschätzt. 6.10. Zusammenfassend führt vorliegend die besonders verwerfliche Art der Tatausführung bei beiden Tötungen zur Mordqualifikation. 6.11. Wenn die Verteidigung geltend macht, dem Beschuldigten sei es nicht da- rum gegangen, irgendwelche Interessen durchzusetzen, sondern sein Verhalten sei rein reaktiv auf die (vermeintliche) Angriffssituation gewesen, es sei nicht sein Ziel gewesen, seine Eltern umzubringen (vgl. Urk. 85 S. 22 ff.), so ist vorerst da-
- 64 - rauf hinzuweisen, dass seine Vorgehensweise – wie gezeigt – einen anderen Schluss zulässt. Wenn sie weiter ausführt, der Beschuldigte sei nicht mehr sich selbst und habe die Entscheidungsgewalt über seine Handlungen verloren (vgl. Urk. 122 S. 44), so setzt er sich in Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens, das von erhaltener Schuldfähigkeit ausgeht. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter dem Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Dieser Um- stand betrifft allein die Frage nach der Schuldfähigkeit und ist daher bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen und nicht bei der rechtlichen Qualifikation der Tat, weil eine verminderte Schuldfähigkeit die Qualifikation seines Deliktes als Mord nicht ausschliesst und – wie oben gesehen – auch nicht von einem entschuld- baren Affekt die Rede sein kann.
7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 7.1. Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB in Betracht. Diese setzt einerseits eine Notwehrlage, d.h. einen ak- tuellen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff durch menschli- ches Verhalten auf ein Individualrechtsgut, sowie andererseits eine angemessene Abwehrhandlung voraus. Liegt eine Notwehrlage nicht vor, geht der Täter jedoch irrtümlich von einer solchen aus (sog. Putativnotwehr), so wird die Tathandlung nach dem Sachverhalt beurteilt, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB); war der Irrtum vermeidbar, ist der Täter wegen fahrlässiger Tatbe- gehung strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). 7.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend rechtfertigende Notwehr bereits deshalb ausscheidet, weil die "Abwehrhandlung" des Beschuldig- ten – selbst wenn eine Notwehr- oder eine Putativnotwehrsituation vorgelegen hätte – ganz offensichtlich unangemessen war und weit über das Ziel hinaus- schoss. Selbst wenn der Vater den Beschuldigten tatsächlich angegriffen hätte, war es in keiner Weise angemessen, auf diesen 17 mal einzustechen und darüber hinaus noch die unbeteiligte Mutter mit weiteren 40 Messerstichen zu töten (so Vorinstanz in Urk. 103 S. 88).
- 65 - 7.3. Als Schuldausschlussgrund macht die Verteidigung jedoch – in Bezug auf die Tötung von †H._____ – entschuldbaren Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB bzw. entschuldbaren Putativnotwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB geltend. Dies setzt einerseits das Bestehen einer Notwehr- bzw. einer Putativnotwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB) so- wie andererseits ein Überschreiten der Grenzen der Notwehr in sachlicher (sog. intensiver Exzess) oder zeitlicher (sog. extensiver Exzess) Hinsicht in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff voraus. 7.4. Es wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt, dass vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht davon auszugehen ist, dass †H._____ den Beschuldigten vor der Tat angegriffen oder gewürgt hat; vielmehr hat er den Beschuldigten, wie die Anklage festhält, von hinten horizontal an dessen linken Schulter gepackt, bzw. allenfalls seinen Arm vorne um den Hals des Beschuldig- ten gelegt. Von einem Angriff auf Leib und Leben des Beschuldigten ist damit ob- jektiv nicht auszugehen, was die Vorinstanz zutreffend erkannte. Ferner kann mit der Vorinstanz aber auch in subjektiver Hinsicht nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Berührung seines Vaters am Leibchen bzw. im Schulter- o- der Halsbereich irrtümlicherweise als Angriff auf sein Leib und Leben wahrge- nommen hat, denn seine Aussagen zur geltend gemachten Todesangst und der Gefährdungssituation sind nicht glaubhaft (vgl. oben III.3.9). Damit entfällt sowohl ein entschuldbarer (Putativ-)Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB wie auch ein möglicher Schuldmilderungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 StGB (so auch Vo- rinstanz in Urk. 103 S. 89). 7.5. Dass vorliegend keine völlige Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vorliegt, wurde bereits oben (vgl. Ziff. IV.3) eingehend erörtert. Auf die dem Beschuldigten attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rah- men der Sanktion zurückzukommen.
- 66 -
8. Fazit Bei dieser Sachlage hat sich der Beschuldigte – entsprechend dem vorinstanz- lichen Entscheid – des mehrfachen Mordes i.S.v. Art. 112 StGB zum Nachteil von †H._____ und †I._____ schuldig gemacht. V. Sanktion
1. Anträge 1.1. Die Anklagebehörde beantragte die Betätigung des vorinstanzlichen Ur- teils, mithin die Bestrafung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, wie sie bereits vor Vorinstanz beantragt hatte (vgl. Urk. 84 S. 1). 1.2. Die Verteidigung stellte bezüglich der Sanktion keinen konkreten Antrag (vgl. Urk. 122).
2. Strafrahmen 2.1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 4.1.3.2.4.) ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass das Gericht theoretisch nicht an die Grenze des or- dentlichen Strafrahmens gebunden ist (Art. 48a StGB). Wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat (Urk. 103 S. 92 f.), ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund der ver- minderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
- 67 -
3. Grundsätze der Strafzumessung Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz und auf die einschlägi- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Urk. 103 S. 90 ff., BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Während die Vorinstanz für die Fest- legung der Einsatzstrafe vom chronologisch ersten Delikt (Mord an †H._____) ausging, wird vorliegend der konkret schwerere Tatbestand (Mord an †I._____) als für die Einsatzstrafe massgebend erachtet. Dennoch wird nachfolgend bei der Beurteilung der Tatkomponenten der Übersichtlichkeit halber der Reihenfolge im vorinstanzlichen Urteil gefolgt.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente Mord an †H._____ 4.1.1. Wer das Leben eines Menschen vernichtet, der zerstört das höchste Rechtsgut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Das Ge- setz sieht für dieses Delikt wie dargelegt einen weiten Strafrahmen vor, so dass das Verschulden im Einzelnen zu quantifizieren ist. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgen- den Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksich- tigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht aber nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 31; BGE 118 IV 342, 347 f.; BGE vom 22.10.2003, 6S/104/2002, E. 4.; vgl. auch Vorinstanz Urk. 103 S. 95).
- 68 - 4.1.2. Objektive Tatschwere 4.1.2.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen bewertete die Vorinstanz die objekti- ve Tatschwere des Mordes an †H._____ innerhalb des Spektrums der Mordfälle als "schwer" bis "sehr schwer". Dazu erwog die Vorinstanz, zwar habe der Be- schuldigte seinen Vater nicht in dem Sinne zusätzlich gequält, dass er ihm we- sentlich grössere Schmerzen zugefügt habe, als mit seiner Tötung ohnehin not- wendigerweise verbunden waren. Das Vorgehen und die Art der Tatausführung des Beschuldigten seien aber dennoch von einer – im Vergleich zu anderen Mordfällen – besonders rücksichtlosen Brutalität und ausgeprägten Geringschät- zung menschlichen Lebens geprägt gewesen. Der Beschuldigte habe nicht nur ein abscheuliches Blutbad angerichtet und seinen Vater im eigentlichen Sinne "niedergemetzelt", sondern habe mit seinem Verhalten auch eine unverrückbare Entschlossenheit offenbart, den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbitt- lich und mit erheblicher Ausdauer zu verwirklichen, auch wenn der Entschluss selber nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern aus der sich eskalieren- den Situation heraus entstanden sei. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vor- behaltlos zuzustimmen. 4.1.2.2. Ferner hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Vorgehen des Be- schuldigten eine sehr hohe kriminelle Energie voraussetzte, zumal namentlich die Hemmschwelle, die bei einer derartig brutalen Tötung – bzw. einem "Nieder- metzeln" – eines Menschen durch Messerstiche mit roher Gewalt überwunden werden muss, als deutlich höher einzustufen ist, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz liegt (vgl. Vorinstanz im Urk. 103 S. 96 unter Hinweis auf OGer ZH SB120260 vom 26. November 2012, E. VI.1.3.3). Schliesslich ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Ge- walt des Beschuldigten nicht nur gegen ein ihm körperlich unterlegenes Opfer richtete, sondern dass es sich dabei überdies um seinen eigenen leiblichen Vater handelte, der ihn bis kurz vor dem Tattag grosszügig (finanziell) unterstützt hatte, was die massivste körperliche Gewalt und Brutalität der Tat als umso verab- scheuungswürdiger erscheinen lässt (vgl. Urk. 103 S. 96).
- 69 - 4.1.2.3. Wenn die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung dieser Tatelemente zum Schluss gelangte, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Mordes an †H._____ wiege – wie erwähnt – schwer bis sehr schwer, so ist dies nicht zu beanstanden. 4.1.3. Subjektive Tatschwere 4.1.3.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (ersten Grades) handelte, was die Tatschwere und den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt, aber auch nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens führt. Korrekt ist sodann, dass die Tat- umstände und die Art der Begehung dafür sprechen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat aus einem Impuls heraus beging, welchem Umstand für die Ver- schuldensbewertung nicht die gleiche Bedeutung zuzumessen ist, wie bei einer lange im Voraus geplanten Tat (so Vorinstanz Urk. 103 S. 97). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Tat verschiedentlich Tötungsphantasien
– gerade in Bezug auf seinen Vater – geäussert hatte (so die Vorinstanz Urk. 103 S. 97 unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen), die mit der Tat grau- same Realität wurden. Unter dem Blickwinkel der angeschlagenen psychischen Gesundheit des Beschuldigten erscheint indessen – entgegen der Vorinstanz – nicht opportun darauf zu schliessen, dass er sich bereits lange im Voraus mit ei- ner solchen Tat auseinandersetzte, weswegen der Tötungsvorsatz nicht aus- schliesslich auf einem spontanen (Kurzschluss-)Entscheid beruht habe. In subjek- tiver Hinsicht wirkt sich die verminderte Schuldfähigkeit auf das Verschulden stark relativierend aus (vgl. nachfolgend). 4.1.3.2. Zur Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit äusserte sich das am
31. Juli 2015 erstattete psychiatrische Gutachten (vgl. Urk. 29/16; zur Diagnose und zur Schuldfähigkeit vgl. oben). Der Gutachter diskutierte dabei zwei Varian- ten: 4.1.3.2.1. Bei der ersten Variante würde die strategisch-manipulative Komponente
– auf Basis auffälliger Redundanz in den Aussagen des Beschuldigten, sein Han- deln als krank, unkontrolliert und ohne Erinnerung anzugeben – stärker gewichtet
- 70 - und die Tatmotivation überwiegend als starker narzisstisch-dominanter Wut- ausbruch verstanden. Aus gutachterlicher Sicht ergäbe sich damit keine Ein- schränkung der Einsichtsfähigkeit, jedoch – aufgrund der deutlichen emotionalen Erregung bzw. der durch die Persönlichkeitsproblematik und die schizophrene Er- krankung bedingten psychischen Labilität – eine mittelgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit, welche das übermässige Reagieren begünstigt habe. Folg- lich ergäbe sich bei dieser Variante eine mittelgradige Minderung der Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 29/16 S. 88 f.). 4.1.3.2.2. Bei der zweiten Variante würde man den Angaben des Beschuldigten uneingeschränkt Glauben schenken. Dabei wäre die Einsichtsfähigkeit als leicht- gradig und die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu bewerten. Ent- sprechend ergäbe sich für diese Variante eine hochgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 29/16 S. 89). 4.1.3.2.3. Der Gutachter wies zutreffend darauf hin, dass inwieweit man den Schilderungen des Beschuldigten Glauben schenke, letztlich ein juristisch- normativer Entscheid sei. Er hielt indessen auch fest, dass aus gutachterlicher Sicht eine Tendenz zur zweiten Variante mit hochgradiger Schuldminderung be- stehe, da auch bei Annahme strategischen Aussageverhaltens dennoch eine höchstens hochgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit bestanden haben kann (vgl. Urk. 29/16 S. 89). 4.1.3.2.4. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung wurde dargetan, dass im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auf die Angaben des Be- schuldigten abgestellt werden konnte. Dies geschah letztlich gestützt auf die wi- dersprüchlichen und deshalb nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten. Wenn nun der Gutachter in seiner Zusammenfassung selbst unter Annahme stra- tegischen Aussageverhaltens des Beschuldigten, mithin bei seiner ersten Varian- te, auf eine (höchstens) hochgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit schliesst, so ist dem Beschuldigten – nach dem Grundsatz in dubio pro reo und in Abweichung zur Vorinstanz – eine solche zuzugestehen. Damit ist diesem Ent- scheid eine hochgradige Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen.
- 71 - 4.1.3.3. Die Vorinstanz hat unter dem Titel rechtliche Würdigung des Gutachtens unter Angabe der entsprechenden Bundesgerichtspraxis aufgezeigt, wie die Ver- minderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 103 S. 105 f. unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 S. 5.5 und 5.6). Darauf kann verwiesen werden. Ent- sprechend ist im konkreten Fall unter Beachtung der gutachterlichen Ausführun- gen aufgrund des Vorliegens einer hochgradigen Verminderung der Schuldfähig- keit des Beschuldigten das subjektive Tatverschulden zu reduzieren. 4.1.4. Fazit Tatschwere: Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objek- tive Verschulden stark zu relativieren. Damit ist (nicht mehr von einer schweren bzw. sehr schweren, sondern) von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszu- gehen. 4.2. Tatkomponente Mord an †I._____ 4.2.1. Die vorgängigen Ausführungen zur objektiven Tatschwere in Bezug auf den Mord an †H._____ treffen weitgehend auch auf den Mord an †I._____ zu. Zuzu- stimmen ist der Vorinstanz, dass hier jedoch der Umstand hinzutritt, dass der Be- schuldigte seine Mutter – bemerkenswerterweise mit noch mehr Messerstichen (insgesamt 40) und mit mindestens zwei verschiedenen Messern – niedermetzel- te, obschon diese in den Streit, der unmittelbar vor der Tat zwischen †H._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hatte, nicht direkt involviert war. Korrekt ist sodann, dass sie, weder den Beschuldigten angefasst hatte, noch diesen – we- nigstens nicht unmittelbar vor der Tat – provoziert oder angeschrien hatte. Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, so hatte er zu seiner Mutter eine wesentlich engere und herzlichere Beziehung als zu seinem Vater und fühlte sich von Ersterer weder drangsaliert noch gedemütigt (so auch Vorinstanz in Urk. 103 S. 107 sowie Aussagen an der Berufungsverhandlung in Urk. 123 S. 10). †I._____ kam lediglich nachschauend in die Küche und hatte – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte –, gelinde gesagt, "Pech", zwischen die Fronten von Vater und Sohn geraten zu sein, weswegen ihr Tod Kollateralschaden des primär dem Vater geltenden Wutausbruchs des Beschuldigten darstellt. Die Mutter lief wort- wörtlich "ins offene Messer" des wutentbrannt zustechenden Beschuldigten. Wenn die Vorinstanz nach alledem schloss, das Ausmass der Skrupellosigkeit in
- 72 - Bezug auf die Tötung der Mutter – verglichen mit anderen Mordfällen – sei noch höher zu gewichten als jenes der Tötung des Vaters, so ist dem zuzustimmen. Das erstere Delikt impliziert eine noch höhere kriminelle Energie als Letzteres. Insgesamt ist die objektive Tatschwere des Mordes an †I._____ mit der Vo- rinstanz damit als "sehr schwer" zu bewerten. 4.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist der oben abgehandelten hochgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf den Mord an seiner Mutter Rechnung zu tragen, womit das objektiv sehr schwere Tat- verschulden zu reduzieren ist. Insgesamt erscheint das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Mord an seiner Mutter als (nicht mehr sehr schwer, sondern) erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt beläuft sich damit auf 14 Jahre Freiheitsstrafe. 4.2.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit die hypothetische Einsatz- strafe für den Mord an †I._____ deutlich zu erhöhen. Aufgrund des Tatverschul- dens beider Taten erscheint eine Einsatzstrafe von rund 20 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen, obwohl die Vorinstanz von einer leichteren Minderung der Schuldfähigkeit ausging. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Familienverhältnissen (Urk. 103 S. 38 ff.), auf die Darstellungen von Dr.med. M._____ im Gutachten vom 25. August 2014 (vgl. Urk. 29/1 S. 48 ff.) und von Dr. med. O._____ im psy- chiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 (Urk. 29/16 S. 62 ff.), sowie auf die Aus- führungen des Beschuldigten selbst in der Untersuchung (vgl. Urk. 12/1 S. 7 ff., Urk. 12/3, Urk. 12/6, Urk. 12/11 S. 1 f.) und vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 12 ff.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung aktualisierte er im Wesentli- chen, 1200 mg Seroquel und als Reserve Truxal zur Behandlung der Schizophre- nie zu erhalten, den Übertritt in die geschlossene Massnahmestation anzustreben sowie einen guten Zusammenhalt mit den Mitpatienten und Kontakt zu seinem Onkel AA._____ zu haben (Urk. 123 S. 2, 5, 17). In Bezug auf seine Lebensge-
- 73 - schichte liess er nichts Neues verlauten (vgl. Urk. 123 S. 5 ff.). Wenn die Vo- rinstanz die persönlichen Verhältnisse, namentlich die problematischen Familien- verhältnisse, den ausgeprägten Konflikt zum Vater sowie das in einer "Wohl- standverwahrlosung" resultierende "Erziehungsversagen" der Eltern leicht straf- mindernd berücksichtigte, so ist dies insofern unzutreffend, als der Beschuldigte selber letztlich durch sein Verhalten (Drogenkonsum und Nichtstun) die Probleme mindestens mitverschuldete und dies bereits bei der Beurteilung der Verminde- rung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde. 4.3.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist aktuell lediglich zwei Vor- strafen auf (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
23. September 2008 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 1'000.– und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
14. März 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Sach- beschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40.–). Die letzte Verurteilung wurde gemäss Nachentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 auf Begehren des Beschuldigten und in- folge seiner finanziellen Lage in eine gemeinnützige Arbeit umgewandelt (Bei- zugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2011/4489, Urk. 6). Diese zwei nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich vorliegend leicht straferhöhend aus. 4.3.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt im wesentlichen geständig ist, dass er jedoch stets – auch im Berufungsverfahren – bestritt, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass dieses Teilgeständnis, das ange- sichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Anklagesachver- halt ohnehin nur – wenn überhaupt – in ganz beschränktem Masse auf Einsicht des Beschuldigten in das begangene Unrecht hätte schliessen lassen, vom Be- schuldigten widerrufen wurde (Prot. I S. 32 f.). An der Berufungsverhandlung er- klärte sich der Beschuldigte jedoch unter sinngemässer Berufung auf ein Missver- ständnis wieder geständig in Bezug auf den äusseren Sachverhalt (vgl. Urk. 123 S. 18). Ein besonders kooperatives Verhalten, welches die Wahrheitsfindung er-
- 74 - heblich erleichtert hätte, liegt nicht vor (so auch Vorinstanz Urk. 103 S. 111). Auch wenn der Beschuldigte verschiedentlich vordergründig beteuerte, die Tat zu "bereuen" und diese rückgängig machen zu wollen, so ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass er ausschliesslich sich selbst bzw. seine aktuelle Lebenssituation bemitleidet und nicht das Leid, das er seinen Eltern angetan hat, was auch sein von Egoismus und Selbstmitleid geprägtes Verhalten unmittelbar nach der Tat do- kumentiert (vgl. Urk. 103 S. 111). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens wirkt sich daher lediglich das erwähnte Teilgeständnis minim strafmindernd aus. 4.3.4. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit – wie von der Rechtsprechung verlangt – ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Besondere Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten, welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden, sind keine zu erkennen. 4.3.5. Die im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigenden Faktoren (mi- nime Strafminderung im Zusammenhang mit dem Geständnis versus leichte Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen) halten sich die Waage, so dass die Täter- komponente keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat. 4.4. Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheits- strafe von 20 Jahren als angemessen. 4.5. Anrechnung Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug 4.5.1. Der Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2014 verhaftet und befindet sich seither in Haft bzw. im Massnahmevollzug (vgl. Prot. I S. 12, Urk. 28/30 und 28/38 betr. Bewilligung vorzeitiger Antritt der stationären Massnahme), was ihm anzu- rechnen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 103 S. 112).
- 75 - VI. Einziehungen
1. Abschöpfungseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) bzw. Beschlagnahme (Dispositiv-Ziffer 6 der Vorinstanz) 1.1. Mit Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 31. Mai 2016 wurden die auf Bezahlung von CHF 100'000.– gerichtete Forderung des Beschul- digten gegen die Privatkläger 1-3 aus der öffentlich beurkundeten Vereinbarung vom 4. März 2016 (Urk. 69) sowie der obligatorische Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 aus derselben Vereinbarung auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, zwecks Sicherstel- lung der Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO be- schlagnahmt (Urk. 70). 1.2. Es stellt sich in der Folge die Frage, ob die (vorläufig) beschlagnahmten Vermögenswerte im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO zu be- schlagnahmen oder gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Für den Be- schuldigten ist die Unterscheidung insofern von Bedeutung, als im Falle einer Be- schlagnahme der Mehrbetrag an den Beschuldigten herausgegeben wird, wäh- rend bei einer Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB – nach Abzug der Kosten (vgl. Art. 4 TEVG) – der ganze beschlagnahmte Vermögenswert dem Staat zu- kommt. 1.3. Die Verteidigung beantragte, die besagten Vermögenswerte vollumfänglich dem Beschuldigten herauszugeben, resp. eventualiter diesem nach der Verwer- tung den Überschuss herauszugeben (Urk. 122 S. 2 und 84 ff.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung der beschlagnahmten Forderung von CHF 100'000.-- sowie des beschlagnahmten Grundstücks B._____ und die Verwendung zur Deckung der Kosten, wobei ein allfälliger Mehr- betrag dem Beschuldigten herauszugeben sei (Urk. 84 S. 2). Damit beantragte die Staatsanwaltschaft (aufgrund des Zusatzes betr. Herausgabe des Mehrbetra- ges an den Beschuldigten) offensichtlich die Beschlagnahme zur Kostendeckung
- 76 - im Sinne von Art. 268 StPO, auch wenn sie fälschlicherweise von "Einziehung" sprach. 1.5. Die Vorinstanz betrachtete die beschlagnahmte Forderung von CHF 100'000.-- sowie das beschlagnahmte Grundstück B._____ als kausal aus dem Delikt erlangte Vermögenswerte, welche damit gemäss Art. 70 StGB einzu- ziehen seien (Urk. 103 S. 116). 1.6. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten nur verfügen, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Die Einzie- hung von durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten (sog. "Aus- gleichseinziehung") beruht auf dem grundlegenden Gedanken, dass sich straf- bares Verhalten nicht lohnen darf. Die Einziehung setzt einen Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem erlangten Vermögenswert voraus. Gemäss BGE 6B.425/2011 Erw. 5.3. (mit Verweis auf BGE 125 IV 4) ist unbe- achtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder in- direkt durch strafbare Handlung erlangt worden ist. Auf die Unrechtmässigkeit des Vorteils darf aber nicht schon aufgrund der Tatbegehung selbst geschlossen wer- den, vielmehr muss der Vorteil "in sich" unrechtmässig sein, was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist. BGE 6B.425/2011 Erw. 5.3. weist sodann auf weitere Bundesgerichtsentscheide hin (darunter BGE 6S.667/2000), gemäss welchen die Ausgleichseinziehung voraus- setze, dass die Straftat eine wesentliche resp. adäquate Ursache für die Erlan- gung des Vermögenswerts sei und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühre. Es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne beste- hen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheine. Diese Voraussetzung sei namentlich erfüllt, wenn die Er- langung des Vermögenswerts ein objektives oder subjektives Element des Tat- bestands bilde oder wenn der Vermögenswert einen direkt aus der Straftat her- rührenden Vorteil darstelle. 1.7. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Vorliegen einer natürlichen Kausalität (Urk. 103 S. 119) kann gefolgt werden, war die Tötung der Eltern doch
- 77 - ursächlich für den Abschluss des Vergleichs und den Erwerb der genannten For- derungen. Die Herleitung der Vorinstanz bezüglich der adäquaten Kausalität (vgl. Urk. 103 S. 120) scheint jedoch etwas weit hergeholt. Beim zwischen dem Be- schuldigten und den Privatklägern abgeschlossenen Vergleich handelt es sich um ein zulässiges Rechtsgeschäft und somit um eine objektiv nicht verbotene Hand- lung. Gemäss den obigen Ausführungen kann deshalb noch nicht auf die Un- rechtmässigkeit des erlangten Vorteils geschlossen werden. Zudem ist vorliegend nicht von einem monetären Motiv des Beschuldigten auszugehen (vgl. oben Ziff. IV./6.8). Die Erlangung von Vermögenswerten bildet somit weder subjektives noch objektives Element des vorliegenden Tatbestands. Von einer Belohnung
– welche durch eine Einziehung verhindert werden soll – kann denn vorliegend auch nicht die Rede sein. Durch die Tat erlangt der Beschuldigte zwar (früher) Vermögenswerte, jedoch wohl nicht in dem Umfang, wie wenn seine Eltern in un- gewisser Zukunft eines natürlichen Todes gestorben wären und er "normaler Er- be" gewesen wäre. 1.8. Aufgrund des Ausgeführten ist nicht eine Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB, sondern eine Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 StPO vorzunehmen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag an den Be- schuldigten herauszugeben ist. 1.9. Die an der Berufungsverhandlung eingereichte Zahlungsgarantie der AC._____ AG über einen Betrag von Fr. 142'000.-- (Urk. 124) kann nicht berück- sichtigt werden, da diese keine hinreichende Garantie einer in der Schweiz nie- dergelassenen Bank oder Versicherung darstellt.
2. Aufhebung Grundbuchsperre / Anweisung zur Löschung (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) 2.1. Das Grundstück B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Son- derrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, wurde ebenfalls zwecks Sicherstellung der Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlag- nahmt (Urk. 70).
- 78 - 2.2. Die Verteidigung beantragt, die angeordnete Beschlagnahme des Grund- stücks sowie die Grundbuchsperre seien bis zum rechtskräftigen Entscheid des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten (Urk. 122 S. 2). 2.3. Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das besagte Grundstück aufgrund anzunehmender Erbunwürdigkeit des Beschuldig- ten bzw. aufgrund dessen Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB im Eigentum der Privatkläger 1-3 steht. Der Beschuldigte habe dieses – im Gegensatz zum obligatorischen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks – gar nie im Sinne von Art. 70 StGB erlangt, weshalb eine Einziehung ausscheide. Eine Beschlagnahme und Verwertung dieses Grundstücks als solches scheide ebenfalls aus, da der Beschuldigte (noch) nicht Eigentümer dieses Grundstücks sei und eine Einziehung von Vermögenswerten Dritter zur Deckung der Verfah- renskosten unzulässig sei (Urk. 103 S. 118 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Im Übrigen wäre vorliegend eine Verwertung des Grund- stücks als solches angesichts der Beschlagnahme der zuvor erwähnten Ver- mögenswerte wohl auch nicht nötig, um die Verfahrenskosten zu decken. Mit der Vorinstanz ist daher die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigen- tum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zü- rich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück aufzuheben und das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, die Grundbuchsperre zu löschen.
3. Herausgabe von Gegenständen an das Notariat G._____ (Dispositiv-Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils) 3.1. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe folgender Gegenstände an den Beschuldigten (Urk. 122 S. 2): − Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664); − Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722); − Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755); − Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777).
- 79 - 3.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass diese Gegenstände (zusammen mit der Gasdruckpistole und dem Messerblock, die nicht mehr herausverlangt wer- den) in der Küche bzw. im Elternschlafzimmer in der Wohnung der Getöteten si- chergestellt wurden. Sie erwog dabei, dass diese zur vom Notariat G._____ ver- walteten Erbmasse gehören und deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids dem Notariat G._____ herauszugeben sind (Urk. 103 S. 124 mit Verweis auf Urk. 83 S. 36 ff.). Bisher legte der Beschuldigte nicht dar, inwiefern er an den aufgeführten Gegenständen berechtigt sein sollte resp. es sich dabei um seine persönlichen Gegenstände handeln soll. Daher ist der Vorinstanz zu folgen und die Herausgabe der Gegenstände an das Notariat G._____ zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten erste Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO, Dispositiv-Ziffer 14). Dementsprechend sind die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahren einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Kosten Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, so dass ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Ebenso hat der Beschuldigten die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 8'000.-- fest- gesetzt.
- 80 -
3. Entschädigung für amtliche Verteidigung 3.1. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 4 Mai 2017 seine Honorar- note eingereicht (vgl. Urk. 120 f.). 3.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Er ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 27'479.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. … (Schuldpunkt)
2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird eingestellt.
3. … (Sanktion)
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufge- schoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 26. November 2015 im vor- zeitigen Massnahmenvollzug befindet.
6. … (Einziehung Vermögenswerte und deren Überlassung dem Bundesamt für Jus- tiz zur Verwertung und Verteilung)
7. … (Aufhebung Beschlagnahme und Grundbuchsperre Grundstück und Anweisung an Grundbuchamt)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. November 2015 [act. 24/9] beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur Vernichtung überlassen:
- Messer 1, "…" (Asservaten-Nr. A007'548'176)
- Messer 2 "…" (Asservaten-Nr. A007'548'289)
- 81 -
- Messer 4 "…" (Asservaten-Nr. A007'551'113)
- Klingenteil A (Asservaten-Nr. A007'548'314)
- Klingenteil B (Asservaten-Nr. A007'548'198)
- Klingenteil C (Asservaten-Nr. A007'551'124)
- Klingenteil D (Asservaten-Nr. A007'552'241)
- Klingenteil E (Asservaten-Nr. A007'552'252)
- Klingenteil F (Asservaten-Nr. A007'552'274)
- Klingenteil G (Asservaten-Nr. A007'672'631)
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
- Festplatte, sichergestellt im Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'580'452)
- Teleskopschlagrute (Asservaten-Nr. A009'390'118)
10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids dem Beschuldigten A._____ herausgegeben:
- Sichtmappe mit Lebenslauf des Beschuldigten (Asservaten-Nr. A007'577'631)
- … Ausweis in Kreditkartenform (Asservaten-Nr. A007'578'057)
- SIM-Verpackung "…" 076 … (Asservaten-Nr. A007'578'076)
- Rotbraunes Pulver verpackt in Minigrip (A007'578'087)
- … [des Staates D._____] und … [des Staates E._____] Reisepass sowie Schreiben …[des Staates E._____] Generalkonsulat (Asservaten-Nr. A007'578'189)
- Militärdienstbuch (Asservaten-Nr. A007'578'190)
- Maturitätszeugnis etc. (Asservaten-Nr. A007'578'214)
- Versicherungsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'236)
- Schreiben vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Asservaten-Nr. A007'578'270)
- Steuererklärung und Bankunterlagen (Asservaten-Nr. A007'578'305)
- 82 -
- Schulunterlagen D._____ (Asservaten-Nr. A007'578'316)
- Personenstandsausweis (Asservaten-Nr. A007'578'327)
- Kontoauszug F._____ (Asservaten-Nr. A007'579'660)
- Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservaten-Nr. A007'577'824)
- USB Memorystick Corsair (Asservaten-Nr. A007'577'846)
- Speicherkarte Canon (Asservaten-Nr. A007'577'857)
- Externe Festplatte Lacie (Asservaten-Nr. A007'578'009)
- Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'496)
- Notebook Lenovo Think Pad (Asservaten-Nr. A007'578'021)
- Festplatte (Asservaten-Nr. A007'580'543)
- Deskcomputer … (Asservaten-Nr. A007'577'959)
- 2 Verpackungsbehälter Samsung Galaxy S4 mini (Asservaten-Nr. A007'578'098)
11. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben:
- Gasdruckpistole der Marke … samt Holster (Asservaten-Nr. A007'577'948)
- Messerblock mit 8 Messern und 1 Schere (Asservaten-Nr. A007'578'554).
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger keine Anträge gestellt ha- ben.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 83 - CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 36'715.05 Gutachterkosten CHF 1'269.– Legalinspektion CHF 9'537.35 Obduktion CHF 700.– Telefonkontrolle CHF 10'817.– Auslagen CHF 15'563.– Auslagen Polizei CHF 110.– Grundbuchkosten (Beschlagnahme) CHF 56'186.75 Kosten für die amtliche Verteidigung (CHF 20'027.35 zzgl. Aus- lagen von CHF 1'569.50 für das Vorverfahren; CHF 30'000.– zzgl. Auslagen von CHF 427.90 für das Hauptverfahren; zzgl. CHF 4'162.– MwSt.) CHF 141'898.15 Total
14. … (Kostenauflage)
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 13. Oktober 2014 bis 8. Juli 2016 mit total CHF 56'186.75 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 947 Tage (12. Oktober 2014 bis und mit 15. Mai 2017) durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind.
- 84 -
3. Die folgenden mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahm- ten Vermögenswerte des Beschuldigten werden zur Kostendeckung ver- wendet: − Forderung des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezah- lung von CHF 100'000.– aus der Vereinbarung vom 4. März 2016 (act. 69); − obligatorischer Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, aus der Vereinbarung vom
4. März 2016 (act. 69). Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten herausgegeben.
4. Die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Beschlagnah- me des Grundstückes B._____, Grundbuchblatt …, Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der Wohnung im Niveau …, C._____-Strasse …, … Zürich, sowie die Grundbuchsperre über dieses Grundstück werden aufgehoben. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 angeordnete Grundbuchsperre zu löschen.
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Notariat G._____ herausgegeben: − Braune Holzschachtel, enthaltend handschriftliche Aufzeichnungen, Bankkonten, etc. (Asservaten-Nr. A007'577'664) − Quittung für Taschenuhr (Asservaten-Nr. A007'577'722) − Agenda (Asservaten-Nr. A007'577'755) − Handnotizen mit Telefonnummern (Asservaten-Nr. A007'577'777).
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 85 - Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'479.75 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie der beiden gerichtlichen Verfahren, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und aus den in Dispositiv-Ziff. 3 erwähnten Vermögenswerten gedeckt.
8. Dem Beschuldigten wird für die Einstellung des Verfahrens betreffend Por- nografie keine Entschädigung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreter der Privatkläger 1-3 je für sich und die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 86 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Grundbuchamt B._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 4 − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 5
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell