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SB160482

Raufhandel etc.

Zürich OG · 2017-09-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Nötigung von G._____ durch eine Drohung beim Club H._____ (Dossier 3) 1.1. Gemäss Anklage sei in der Nacht bzw. am frühen Morgen am 26. Dezem- ber 2010 bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Club H._____ die Privatkläge- rin G._____ hinzugetreten und habe gefragt, weswegen die Männer gegen den Geschädigten D._____ vorgegangen seien. Darauf hin habe ihr der Beschuldigte erwidert, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie von ihm eins kassiere. Der Beschuldigte bestreitet eine Nötigung oder eine Drohung mit Schlägen (Prot. I S. 20, Urk. 154 S. 6 f.). 1.2. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten machte die Vorinstanz einen Zirkelschluss wenn sie schreibt, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb dessen Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 127 S. 13 Erw. 2.4.). Allgemein gesehen hat auch eine un- schuldige Person dasselbe Interesse, weshalb dieses Argument nie ein Unter- scheidungskriterium oder einen Anhaltspunkt für die unvoreingenommene Be- urteilung der Wahrheit von Aussagen bilden kann. Abgesehen davon sind ohne- hin sämtliche Aussagen stets mit derselben Vorsicht zu würdigen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Person. 1.3. Ansonsten hat die Vorinstanz aber die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin I._____ sorgfältig und zutreffend gewürdigt (Urk. 127 S. 13 Erw. 2.). Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Zum einen räumte der Beschuldigte selbst ein, dass er im fraglichen Zeit- punkt wütend gewesen sei und vielleicht geflucht habe (Prot. I S. 21). Ebenso gab er zu Protokoll, es könne schon sein, dass er die Privatklägerin vielleicht beleidigt habe (Prot. I S. 21). Wie dann der Wortlaut dieser Beleidigung gewesen sei, führ- te der Beschuldigte dann aber nicht aus. In einem Gesamtzusammenhang passt

- 12 - die geschilderte Drohung nahtlos in die damalige emotionale Gemütslage des Be- schuldigten und den äusseren Ablauf der Geschehnisse. Abgesehen davon blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen zur vorgeworfenen Drohung eher diffus, berief sich auf mangelnde Erinnerung oder die eher platitüd wirkende Aussage, er schlage und bedrohe keine Frau (Prot. I S. 21). 1.5. Zum anderen sagte die Privatklägerin äusserst glaubhaft aus. So schilderte sie in der ersten polizeilichen Befragung die gesamten Abläufe der Auseinander- setzung recht detailliert und lebensnah und bettete die Drohung des Beschuldig- ten nahtlos in ihre Darstellung ein, ohne diese Drohung in irgend einer unnatür- lichen Weise in den Vordergrund zu stellen: "Ein Mann, welcher dort stand, sagte zu mir, ich sollte sofort die Fresse halten oder ich erhalte auch eine Faust. Dann sprach er mit der Frau mit den grünen Augen. Die Sprache hatte ich nicht ver- standen. (….)" (Urk. D3/4/1 S. 3). Weiter fuhr die Privatklägerin auf die Frage, wie sie dessen Äusserung interpretiert habe, fort: "Ich war sofort still und sagte nichts mehr. Ich dachte, wenn ich jetzt etwas sage, dann wird er seine Aussage wahr machen. Er hatte noch etwas in der Hand. Ich glaube, es war ein Schlüssel oder etwas Ähnliches" (Urk. D3/4/1 Antwort 12). Das ist eine vollkommen untypische Aussage für jemanden, der – wie die Verteidigung geltend macht – jemanden an- deren falsch anschuldigen will. Ihre Darstellung wiederholte die Geschädigte in ih- rer staatsanwaltlichen Einvernahme im Beisein des Beschuldigten in den wesent- lichen Zügen, und zwar in einer völlig unaufgeregten und sachlichen Weise (Urk. D3/4/2). Zum Ursprung der tätlichen Auseinandersetzung unter den beteilig- ten Männern, einschliesslich dem Beschuldigten, gab die Privatklägerin zu Proto- koll, die Männer hätten den Freund ihrer Cousine auf die Nase gehauen. Sie wisse aber nicht genau, wer wen geschlagen habe. Sie habe auch keine Ahnung, was D._____ gemacht habe (Urk. D3/4/2 S. 7). Ein Motiv für eine falsche An- schuldigung, insbesondere Rache für den Schlag gegen D._____, kann aufgrund einer solchen Aussage ausgeschlossen werden. Selbst im Lichte der Sachver- haltsschilderung des Beschuldigten hatte die Privatklägerin J._____ keinerlei Ver- anlassung für eine Falschaussage gegen ihn.

- 13 - 1.6. Die Zeugin I._____ sagte aus: "Ich weiss nicht, ob dieser Mann auf D._____ geschlagen hatte. Er hatte auch etwas zu J._____ gesagt. Ich glaube er sagte zu ihr 'gang, gang'. Soviel ich noch weiss, hatte er seinen Gürtel ausgezo- gen. An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern" (Urk. D3/4/3 Antwort 9). Dass die Zeugin den genauen Wortlaut der Drohung nicht bestätigen konnte, stützt noch nicht die Version des Beschuldigten. Es ist eine unbestrittene Tatsache der empirischen Aussagenforschung, dass man Dinge und Worte, wel- che einem nicht persönlich betreffen, nicht in derselben akkuraten Weise wahr- nimmt und im Gedächtnis speichert wie die direkt betroffene Person. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zeugin in die tätliche Auseinander- setzung zwischen den Frauen involviert war, weshalb es lebensnah ist, dass für sie selbst die Äusserung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin unbe- deutend war (Urk. D3/4/3 S. 2 ff.). 1.7. Die Verteidigung brachte in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer sowie anläss- lich der Berufungsverhandlung vor, die Privatklägerin sei emotional ausser sich gewesen und habe deshalb die Äusserung des Beschuldigten möglicherweise et- was übertrieben (Urk. 97 S. 8, Urk. 155 S. 8). Es könne deshalb nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ihr der Beschuldigte einfach gesagt habe, sie solle Ruhe geben oder dass sie den Beschuldigten bewusst falsch belastet habe. Da- bei handelt es sich allerdings um eine blosse Hypothese auf dem Papier, welche nicht einmal durch die Aussagen ihres eigenen Klienten gestützt wird. Zudem war die Privatklägerin vielleicht beim Vorfall, aber sicher nicht mehr anlässlich ihrer Befragungen emotional aufgewühlt, weshalb in jenen späteren Zeitpunkten der Aussagen kein solcher Grund mehr bestanden hat, etwas Falsches auszusagen. 1.8. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände und der Aussagen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt betreffend G._____ so ereignet hat, wie in der Anklage geschildert. Dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht beabsichtigt haben sollte, die Privatklägerin zu nötigen, son- dern er lediglich eine "straflose Warnung" aussprechen wollte, wie dies die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 155 S. 8), ist nicht nachzuvollziehen. Unter den ge- geben Umständen kann der Beschuldigte mit der Androhung, die Privatklägerin

- 14 - zu schlagen, nur bezweckt haben, dass diese schweigt. Dies wird denn auch von der Verteidigung zumindest implizit anerkannt, wenn sie die Äusserungen des Beschuldigten damit zu legitimieren versucht, dass der Beschuldigte habe verhin- dern wollen, dass die Privatklägerin die ohnehin angeheizte Stimmung immer wieder von neuem anheize (Urk. 155 S. 9). 1.9. Entgegen der Verteidigung bestehen schliesslich auch keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass die Privatklägerin derart hysterisch gewesen wäre, dass die Androhung eines Schlages ins Gesicht gerechtfertigt gewesen wäre (Urk. 155 S. 8 ff.). Selbst seitens des Beschuldigten wurde nie geltend gemacht, dass er mit seiner Äusserung einzig habe schlichten wollen oder dass von der Privatklägerin eine Gefahr ausgegangen sei, die er habe abwenden wollen. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung sind vor diesem Hintergrund nicht zu hören.

2. Missachten eines Rotlichts an der Uraniastrasse (Dossier 6) 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. Dezember 2009 (zum offen- sichtlich versehentlich falschen Datum in der Anklageschrift vgl. Urk. 127 S. 7). bei Rot über die Kreuzung Steinmühleplatz / Uraniastrasse in Zürich gefahren zu sein und dabei beinahe den Fussgänger B._____ angefahren zu haben. Der Be- schuldigte bestritt vor Vorinstanz die Missachtung des Rotlichts. 2.2. Beim Steinmühleplatz handelt es sich entgegen des Namens (auch) um ei- ne (zweispurige) Strasse, welche in die dreispurige, aber nur in eine Richtung be- fahrbare Uraniastrasse mündet. Aus Sicht der Steinmühleplatz(-strasse) kommt der Verkehr auf der Uraniastrasse ausschliesslich von rechts. Bei dieser Einmün- dung befindet sich ein Lichtsignal und ein Fussgängerstreifen, welcher die beiden Fahrspuren der Steinmühleplatz(-strasse) unmittelbar vor den auf dem Boden markierten Haltelinien überquert. Steht an dieser Stelle die Fussgängerampel auf Grün, ist sie gleichzeitig für Autos, die aus der Steinmühleplatz(-strasse) in die Uraniastrasse einbiegen wollen, auf Rot bzw. umgekehrt. 2.3. Die Anklageschrift verwendete die Formulierung "lenkte … über die Kreu- zung" (Urk. 127 S. 4). Allgemein versteht man darunter ein Queren der Kreuzung

- 15 - in gerader Linie. Demgegenüber geht aus den Aussagen des Privatklägers F._____ hervor, dass der Beschuldigte nach links abbog (Urk. D6/5/1 Antwort 2). Darauf lässt auch er Umstand schliessen, dass der Beschuldigte kurz darauf am rechten Rand der Uraniastrasse anhielt. Zwar ist die Anklageformulierung an die- ser Stelle nicht sehr stringent ausgefallen, doch versteht es sich von selbst, dass auch dann von Queren der Kreuzung gesprochen werden kann, wenn ein Auto- mobilist nicht in gerader Linie bzw. exakt geradeaus über die Kreuzung in die Hornergasse fährt, sondern auch, wenn er – wie hier – die Kreuzung nur partiell überquert und links abbiegt in die rechte der zwei Fahrspuren der Uraniastrasse, um dann am rechten Strassenrand anzuhalten. Die gewählte Formulierung um- fasst auch die durch den Beschuldigten zurückgelegte Fahrstrecke und der An- klagesachverhalt ist diesbezüglich hinreichend klar. 2.4. Ist in Bezug auf zwei Verkehrsteilnehmer zu beurteilen, was die Licht- signalanlage zeigte, d.h. wer rot und wer grün hatte, reichen in der Regel zwei gegenteilige Aussagen nicht aus. Insbesondere an einem Nachmittag in der In- nenstadt ist jeder Verkehrsteilnehmer unzähligen optischen und akustischen Ein- drücken unterworfen, weshalb es grundsätzlich zu Fehleinschätzungen, partiellen geistigen Abwesenheiten oder Irrtümern und Täuschungen kommen kann. Dies kann auch bei glaubwürdigen Personen, die in der Regel aufmerksam im Stras- senverkehr sind, der Fall sein. Vorliegend fällt bei der Aussage des Privatklägers F._____ jedoch ins Gewicht, dass er schilderte, er habe zunächst bei Rot an der Steinmühleplatz(-strasse) gewartet und sei bei Grün über den Fussgängerstreifen losgelaufen. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein wartender Fussgänger irrtümlich davon ausgeht, die Ampel habe von Rot auf Grün geschaltet ist geringer als bei jemandem, der aus dem Gehen heraus den Fussgängerstreifen betritt und dabei das Rotlicht aus Unachtsamkeit übersieht. Dies liegt daran, dass der War- tende im Gegensatz zum Gehenden einen bewussten Entscheid treffen muss, nämlich von 'Warten' auf 'Losgehen' umzuschalten. Auch diese Wahrscheinlich- keitsüberlegung dürfte in der Regel aber nicht für eine zweifelsfreie Feststellung der tatsächlichen Ampelstellung ausreichen. Vorliegend fällt allerdings zusätzlich ins Gewicht, dass der Privatkläger schilderte, der Beschuldigte habe ein weiteres, am Rotlicht auf der linken Fahrspur haltendes Auto rechts überholt (Urk. D6/5/1

- 16 - Antwort 2; Urk. D6/5/3 S. 5). Auf der einen Seite gibt es schlichtweg keinen ver- nünftigen Grund, weshalb jemand spontan ein solches Detail erfinden sollte, auf der anderen Seite ist nicht erklärbar, weshalb das eine Auto auf der Spur vor dem Fussgängerstreifen anhält, während das andere dieses rechts überholt. Wie be- reits erwähnt, ist Rechtsabbiegen von beiden Fahrspuren aus verboten und die Ampelstellung gilt für beide Spuren einheitlich. Natürlich wäre denkbar, dass der Lenker des haltenden Autos einfach nicht realisiert hatte, dass die Ampel auf Grün geschaltet hat und er hätte losfahren können. Gepaart mit dem Umstand, dass der Privatkläger seinerseits der Auffassung war, dass die Ampel für ihn bzw. die Fussgänger auf Grün stand und er den Fussgängerstreifen betrat, würde das allerdings die Kombination von zwei gleichzeitigen Irrtümern von zwei unabhängi- gen Verkehrsteilnehmern am selben Ort bedeuten. Ein solcher Zufall dürfte äus- serst selten vorkommen, weshalb das Anhalten des andern Automobilisten ein starkes Indiz dafür ist, dass der Privatkläger tatsachengemäss ausgesagt hat, dass er Grün hatte. Dies bringt umgekehrt den Schluss mit sich, dass der Be- schuldigte das Rotlicht missachtete. 2.5. Entgegen der Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei einer Missachtung des Rotlichts mit deutlich höherer Ge- schwindigkeit als 20 km/h gefahren wäre (Urk. 155 S. 12). So wäre ein schnelles Beschleunigen auf eine deutlich höhere Geschwindigkeit dem Beschuldigten be- reits aufgrund des vorangehenden Manövers (Ausscheren und Vorfahren um eine Fahrzeuglänge) gar nicht möglich gewesen. Ebenso unzutreffend ist das Vorbrin- gen der Verteidigung, Ampeln stünden gerichtsnotorisch jeweils drei Sekunden auf orange und dann drei Sekunden auf rot, bevor die anderen Ampeln auf grün schalten (Urk. 155 S. 12). Die diesbezüglichen Einstellungen von Verkehrsampeln variieren je nach Kreuzung und lassen keine generellen Aussagen zu. 2.6. Die Aussagen des Privatklägers erwecken den Eindruck, dass sie einen realitätsbegründeten Hintergrund haben. Sie kommen mit einer natürlichen, nicht übertriebenen Detailfülle daher und es fehlen Widersprüche oder emotionale Ein- färbungen, welche auf fehlende Objektivität hindeuten würden (Urk. D6/5/1-3). Einzig die Schilderung des Privatklägers, der Beifahrer habe ihm beim Vorbei-

- 17 - fahren durchs offene Fenster ins Gesicht gespuckt, erweckt gewisse Zweifel (Urk. D6/5/1 Antwort 2). Ein Lancia Ypsilon ist ein Kleinwagen mit einer Höhe von rund 150 Zentimetern. Es wäre schwierig und sehr ungewöhnlich, dass der sitzende Beifahrer einem daneben stehenden Fussgänger ins Gesicht spucken könnte. Es ist auch nicht aktenkundig, dass es sich beim Privatkläger um einen Kleinwüchsigen handelt (vgl. Urk. 97 S. 13). Immerhin lässt sich die Aussage des Privatklägers aber relativ zwanglos dahingehend deuten, dass der Beifahrer den Privatkläger beim Spucken angeschaut habe. Jedenfalls hat auch der Privatkläger nie geltend gemacht, die Spucke sei auf sein Gesicht gelangt und dieses Detail wird auch nicht in der Anklageschrift aufgeführt. 2.7. Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass das Aussageverhalten des Be- schuldigten wechselhaft und unglaubhaft war. In der staatsanwaltlichen Befra- gung vom 23. Juni 2010 machte der Beschuldigte zunächst geltend, er habe an besagter Stelle nie einen Vorfall mit einem Fussgänger gehabt (Urk. ND1/4/6 S. 9 und 10). Zwar fand diese Einvernahme rund sechs Monate nach dem Vorfall statt, weshalb gewisse Erinnerungslücken normal sind. Allerdings hielt der Lenker des Autos nach dem Vorfall an und begab sich zusammen mit seinen beiden Mit- fahrern zurück zum Fussgänger, dem Privatkläger, wo es zu einer zumindest ver- balen heftigen Auseinandersetzung wegen des Vorfalles kam. Ein solch ausser- gewöhnliches Vorkommnis bleibt zweifellos auch im Gedächtnis des betreffenden Autolenkers haften, zumal wenn er im Rahmen einer staatsanwaltlichen Einver- nahme dazu befragt wird. In der zweiten Einvernahme am 7. Juni 2012 wurde dem Beschuldigten der Vorwurf gemäss Anklage erneut vorgehalten. Darauf be- rief er sich auf sein Aussagenverweigerungsrecht, was ihm nicht zu seinem Nach- teil gereicht (Urk. D1/4/8 S. 3). Allerdings fügte er dann an: "Ich und meine Mutter [Halterin des Fahrzeuges] sind daran, mit diesem [dem Privatkläger] Kontakt auf- zunehmen und mit diesem zu sprechen." Der unvoreingenommene Leser fragt sich bei dieser Äusserung, weshalb denn eine Kontaktaufnahme nötig sei, wenn

– gemäss Darstellung des Beschuldigten – gar kein Vorfall zwischen ihm und dem Privatkläger stattgefunden haben soll. Sicher, es gäbe auch dafür eine Erklärung, aber ohne entsprechenden Hintergrund ist diese Aussage zumindest realitäts- fremd. In der nächsten Einvernahme am 22. Januar 2015 anerkannte der Be-

- 18 - schuldigte den Sachverhalt dann teilweise (Urk. D1/4/12 S. 11). Er habe dem Pri- vatkläger nicht gedroht, sondern etwas geflucht (Urk. D1/4/12 S. 4). "Wie ich mich erinnern kann, fuhr ich nicht durch rot. Ich war einfach sauer, weil ich beinahe durch war. Ich war am Stehen, kurz nach dem Zebrastreifen. Dann hat er mir ins Auto getreten." Auch hier kann man nur Vermutungen anstellen, was der Be- schuldigte wohl mit der Formulierung 'weil ich beinahe durch war' meinte. Norma- lerweise versteht man dies dahingehend, dass die Durchfahrt knapp nach oder beim Wechsel der Ampelfarbe stattfand. In der vorinstanzlichen Befragung sagte der Beschuldigte dann auf die Frage, ob der Vorfall so passiert sei oder nicht: "Nicht ganz, ich habe dazu nichts zu sagen" (Prot. I S. 21). Die Anschlussfrage, ob er etwas Konkretes nennen könne, was nicht stimme, beantwortete er mit ei- nem kurzen 'Nein' und auch zur Frage, weshalb er den Vorwurf dann in der Be- fragung vom 22. Januar 2015 anerkannt habe, wollte er sich nicht äussern (Prot. I S. 21). Diese pauschale Bestreitung ist wegen der früheren Zugabe völlig un- glaubhaft. 2.8. Die Vorinstanz unterliess es sowohl im Zusammenhang mit dem Sachver- halt als auch der rechtlichen Würdigung, irgendwelche Erwägungen zum subjek- tiven Tatbestand in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung zu machen. Letztere ereignete sich am Nachmittag des 5. Dezember 2009, mithin an einem Samstag in der Vorweihnachtszeit, wo in der Zürcher City in unmittelbarer Nähe von Kauf- häusern, Detailhandelsgeschäften und einem Parkhaus rege Verkehrsverhältnis- se herrschen. Der Beschuldigte musste sich in dieser Situation als geübter Auto- mobilist mit guten Ortskenntnissen bewusst sein, dass er aufgrund seines Fahr- verhaltens eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf und überdies eine konkrete Gefahr für den Privatkläger im Sinne eines na- hen Verletzungsrisikos. Mit seinem Verhalten hat er die ihm obliegenden Sorg- faltspflichten schwer verletzt und die abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrs- teilnehmer sowie die konkrete Gefährdung des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen.

- 19 -

3. Raufhandel 3.1. Am 18. Dezember 2011 kam es im Club E._____ in Zürich zu einer tät- lichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen von jungen Männern. Es kam zu gegenseitigen Schlägen. Nachdem der Sicherheitsmitarbeiter K._____ zusammen mit weiteren Sicherheitsmitarbeitern versucht hatte, die Kontrahenten zu trennen, schlug der Beschuldigte diesem unvermittelt die Faust auf die Nase, so dass der Geschädigte K._____ eine Rissquetschwunde und eine Nasenbein- fraktur erlitt. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, er habe mit den Tä- tern der Schlägerei nichts zu tun gehabt. Nur mit K._____, der ihn gepackt habe, habe er eine Auseinandersetzung gehabt. Aber nicht im Rahmen eines Raufhan- dels; der sei separat gewesen (Prot. I S. 22). 3.2. Der Beschuldigte nannte vor Vorinstanz keine konkreten Gründe, weshalb er eine Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K._____ gehabt habe (Prot. I S. 22). Er vertrat die Auffassung, diese Sache habe nichts mit dem Raufhandel zu tun gehabt. Es sei abseits gewesen. Danach gefragt, ob er an der vorgängigen Auseinandersetzung mitgemacht habe, erwiderte er: "Ich weiss nicht mehr, es war 2011, ich kann mich nicht erinnern" (Prot. I S. 22). Auf Vorhalt, dass er diesen An- klagevorwurf in der Schlusseinvernahme vor dem Bezirksanwalt anerkannt habe, brachte der Beschuldigte vor, er habe keinen einzelnen Fall anerkannt, sondern das Gesamtpaket der Anklage. Er sei vom vorherigen Verteidiger schlecht vertei- digt gewesen und dieser habe ihm zur Anerkennung von Sachen geraten, die gar nicht so gewesen seien (Prot. I S. 23). 3.3. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten K._____ (Urk. D8/5/1 und D8/5/2), und der Videoaufnahme (Urk. D8/5/8) steht fest, dass beim Eingang des Clubs eine erhebliche Unruhe und ein Durcheinander herrschten sowie verschie- dene Handgemenge erfolgten. Nach Darstellung von K._____ waren die Security- Mitarbeiter damit beschäftigt, mehrere der Streithähne aus dem Club auf den Vorplatz zu schaffen (Urk. D8/5/1 S. 3 - 6). Der Zeuge L._____, welcher damals als Einsatzleiter der Security tätig war, schilderte, dass Alarm rot gekommen sei, was bedeute, dass eine Schlägerei im Gange sei (Urk. D8/5/4 S. 4). Er sei im Einsatzbüro gewesen und als er dazu gestossen sei, habe er gesehen, wie der

- 20 - Geschädigte K._____ aus der Nase geblutet habe und sämtliche Leute, unter ihnen der Beschuldigte, auf die Security-Leute hätten einschlagen wollen (Urk. D8/5/4 S. 4). Den Schlag gegen den Geschädigten K._____ habe er aber nicht gesehen (Urk. D8/5/4 S. 5). Man habe die Leute dann trennen können und ins Büro gebracht. Er könne sich an den Fall noch gut erinnern, weil er sich aufge- regt habe, dass seine Sicherheitsleute gegen seine Anweisungen gehandelt hät- ten und als die Polizei gekommen sei, nur noch die Hälfte der Leute dort gewesen sei (Urk. D8/5/4 S. 4). Der Zeuge L._____ reichte eine Videoaufnahme ein, auf welcher zu erkennen ist, wie Sicherheitsbeamte nur mit Mühe mehrere Personen gegen deren Widerstand hinaus und danach wieder zurück zu schaffen versuch- ten (D8/5/8). Bei seiner zweiten Einvernahme belastete der Zeuge L._____ den Beschuldigten dann viel konkreter und machte geltend, er könne sich nun besser an den Vorfall erinnern. Die Vorinstanz hat zutreffend befunden, dass diese späte Eingebung Bedenken erweckt, weshalb die Aussagen in dieser zweiten Einver- nahme nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden können (Urk. 127 S. 37 f.). 3.4. Der Zeuge K._____ machte recht detaillierte Angaben zum Geschehen (Urk. D8/5/1). Er habe zuerst drinnen im Club im Gang bei der Garderobe einen Schlag von einem anderen Gast erhalten (Urk. D8/5/1 Antwort 38). Zwei oder drei Türsteher hätten den Schläger namens M._____ dann gepackt und zusammen seien sie nach draussen gegangen (Urk. D8/5/1 Antwort 50). Dann habe ihm draussen ein Typ einen zweiten Schlag ins Gesicht verpasst. In der Folge sei er eine Böschung hinuntergestossen worden und dort habe er dann den Pfefferspray eingesetzt (Urk. D8/5/1 Antwort 68). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2014 wiederholte der Zeuge K._____ diese Darstellung im Bei- sein des Beschuldigten. Er und zwei weitere Security-Angestellte hätten sich dem ersten Schläger namens M._____ gewidmet, als der in einem Abstand von 1 - 1,5 Meter stehende Beschuldigte ihm unvermittelt einen Faustschlag auf das Nasen- bein gegeben habe (Urk. D8/5/2 S. 4). Er sei dann von M._____ die Böschung runtergestossen worden und habe gesehen, wie M._____ und der Beschuldigte auf ihn zugekommen seien, worauf er den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. D8/5/2 S. 5). Die Aussagen des Geschädigten K._____ sind unter anderem

- 21 - deshalb glaubhaft, weil er auf einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung verzichtete. Ein solches Verhalten entspricht nicht jemandem, der den Schläger zu Unrecht belastet. 3.5. Der Beschuldigte sagte in seiner ersten polizeilichen Befragung aus, er ha- be gesehen, wie eine Gruppe Leute aufeinander los gegangen seien (Urk. D8/3/3 Antwort 12). Er habe dann einen der Angreifer packen wollen, welcher auf einen anderen, der wehrlos auf dem Boden gelegen habe, habe los gehen wollen. Plötzlich sei er rückwärts zu Fall gekommen. Wie wisse er nicht mehr. Er habe sich dann gewehrt, als ihn jemand von hinten gepackt und mitgenommen habe (Urk. D8/3/3 Antwort 12). Es hätten viele Leute umhergeschrien und es seien auch viele Leute involviert gewesen. Dann könne er sich nur noch erinnern, dass draussen die Polizei gewesen sei, welche ihm die Personalien abgenommen ha- be. Die Frage, ob er einem Security-Angestellten einen Faustschlag verpasst ha- be, beantwortete der Beschuldigte mit: "Ich weiss es nicht, ob ich am Boden auch jemand schlagen konnte. Es ging alles so schnell. Ich fiel rückwärts zu Boden, ob ich gestossen wurde oder nicht, weiss ich nicht" (Urk. D8/3/3 Antwort 20). Im wei- teren Verlauf der Befragung erwähnte der Beschuldigte noch, dass ihm ein Securitymitarbeiter Pfefferspray direkt ins Gesicht geschossen habe (Urk. D8/3/3 Antwort 23). Das erscheint als eine doch sehr unwahrscheinliche Überein- stimmung mit den Aussagen des Geschädigten (Urk. D8/5/2 S. 5), wenn der Be- schuldigte nicht der Schläger gewesen sein will. Diese Aussage des Beschuldigten belegt eindeutig, dass er direkt in die Ausei- nandersetzung involviert war und dies auch wahrnahm. Insofern ist der natürliche und kausale Zusammenhang mit dem Raufhandel erwiesen. Bei Raufhandel ist nur ein äusserer Zusammenhang gefordert. Ob der Beschuldigte die Ursache des Konfliktes war und die anderen Leute persönlich kannte, spielt rechtliche keine Rolle. Ein klares Lügensignal in seiner Aussage bildet zudem der Umstand, dass er sich bei seiner Schilderung des Geschehens genau dort auf mangelnde Erinne- rung beruft, wo es um den vorgeworfenen Faustschlag geht. Sein Aussagenver- halten ist hier offenkundig ausweichend, indem er sofort auf die Personalienkon- trolle der Polizei übergeht, an die er sich dann plötzlich wieder erinnern kann. Sol-

- 22 - che sehr selektiven Erinnerungslücken sind ein Indiz für unglaubhafte Aussagen. Das gilt ebenso für die weinerliche Reaktion des Beschuldigten auf den Vorhalt, er habe sich einer Körperverletzung schuldig gemacht. Seine spontane Reaktion: "Ich bin mehr verletzt als er" (Urk. D8/3/3 Antwort 23). Dann fuhr der Beschuldigte unter Tränen fort: "Ich wollte vorher nicht über den Fall reden, weil ich dachte, die Security hätte den Fall einfach so beendet, ohne Konsequenzen. (…) Der mit dem Nasenbeinbruch hat auch meinen Kollegen M._____ ins Gesicht geschlagen". Solche Aussagen und Rechtfertigungsversuche sind sinngemässe Eingeständ- nisse. Im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin bestritt, K._____ einen Faustschlag verpasst zu haben, stellte die Ver- teidigung den Faustschlag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung zumindest nicht ausdrücklich in Abrede. Sie beschränkte sich vielmehr da- rauf, in rechtlicher Hinsicht zu rügen, dass es sich bei den Auseinandersetzungen im und vor dem Club um zwei verschiedene Sachverhaltsabschnitte handle, wo- bei es beim Raufhandel auf der Tanzfläche an der objektiven Strafbarkeits- bedingungen der Körperverletzung mangle, bei der Körperverletzung vor dem Club demgegenüber an einem Strafantrag (Urk. 155 S. 16). Auf dieses Argument wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. Es bleibt hier aber festzuhalten, dass auch seitens der Verteidigung keinerlei Gründe vor- gebracht wurden, weshalb den Aussagen des Zeugen K._____ nicht gefolgt wer- den könnte. 3.6. Würdigt man die gesamte Beweislage, so ist der Sachverhalt gemäss An- klage zweifelsfrei erstellt. VI. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung 1.1. Der Nötigung macht sich unter anderem strafbar, wer jemanden durch An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt

- 23 - (Art. 181 StGB). Durch die Drohung mit einem Schlag ins Gesicht, hat der Be- schuldigte der Privatklägerin unzweifelhaft einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt, für den Fall, dass sie seinem Ansinnen, sich nicht weiter einzumischen und zu schweigen, nicht nachgekommen wäre. Die Privatklägerin war eigenen Angaben zufolge aufgrund der Androhung dann auch sofort still und sagte nichts mehr, da sie gedacht habe, wenn sie etwas sage, würde der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen (Urk. D3/4/1 Antwort 12). Damit ist der objektive Tatbe- stand erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann es, wie dargelegt, keinen anderen Grund für die Äusserung gegeben haben, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin einschüchtern wollte, um sie zum Schweigen zu bringen. 1.2. Was die Rechtswidrigkeit der Nötigung betrifft, so wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass keine Umstände vorlagen, die die Äusserung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermöchten. Von weiteren Äusserungen der Privatklägerin hatten weder der Beschuldigte noch Dritte erhebliche Nachteile oder Gefahren zu erwar- ten. Der Zweck der Drohung war damit ebenso unerlaubt, wie das verwendete Mittel, namentlich die Androhung eines Schlages ins Gesicht. 1.3. Anklagebehörde und Vorinstanz haben das Verhalten des Beschuldigten damit richtigerweise unter den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB subsumiert.

2. Grobe Verkehrsregelverletzung 2.1. Die Verteidigung macht geltend, für eine grobe Verkehrsregelverletzung müsse die Ampel bereits mehrere Sekunden auf Rot gestanden haben (Urk. 97 S. 17). Dies sei vorliegend nicht nachgewiesen, weshalb eine blosse Übertretung vorliege, welche verjährt sei und nach Ordnungsbussentarif mit Fr. 250.-- geahn- det werde. Die Anklage beschreibt jedoch klar, dass die Gefährdung des Fuss- gängers F._____, welchem der Vortritt auf dem Fussgängerstreifen verweigert worden war und der nur knapp eine Kollision mit dem Auto des Beschuldigten verhindern konnte, Ursache für die Qualifizierung als grobe Verkehrsregelver- letzung ist. Es bestand deshalb nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr, sondern sogar eine konkrete Gefahr eines Personenschadens, was zur Annahme einer

- 24 - groben Verkehrsregelverletzung führt. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu bereits zitiert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 127 S. 39). Wie bereits ausgeführt, ist dabei davon auszugehen, dass der Beschuldig- te eine solche Gefährdung durch seine Fahrweise zumindest in Kauf genommen hat, weshalb eine eventualvorsätzliche Begehung vorliegt. 2.2. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft haben übersehen, dass das Strassenverkehrsgesetz bzw. Art. 90 SVG seit dem Vorfall im Jahre 2009 revidiert worden ist bzw. sie haben zumindest keinen entsprechenden Hinweis gemacht. In inhaltlicher Hinsicht ist die Bestimmung allerdings gleich geblieben; aufgrund von Art. 2 StGB ist korrekterweise trotzdem auf die alte Version abzu- stellen. Der Beschuldigte ist deshalb der fahrlässigen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art 90 Ziff. 2 aSVG schuldig zu sprechen.

3. Raufhandel 3.1. Wie bereits oben unter dem Kapitel zum Sachverhalt festgestellt, ist erwie- sen, dass die Auseinandersetzung nicht bloss zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten K._____ stattfand, sondern im Rahmen einer grösseren Aus- einandersetzung vieler Personen mit mehreren Schlägen. Es wurde auch bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte dies bemerkt und wahrgenommen hat. Auf die Ausführungen der Verteidigung zur Mindestanzahl von drei Personen beim Rauf- handel ist deshalb nicht mehr einzugehen (Urk. 97 S. 18). Soweit die Verteidigung geltend macht, es handle sich bei der Auseinander- setzung auf der Tanzfläche im Club und jener draussen vor dem Club um zwei voneinander unabhängige Sachverhaltsabschnitte (Urk. 155 S. 14 ff.), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das gesamte Geschehen, vom Raufen auf der Tanzfläche bis zum Verbringen der Beteiligten vor den Club, aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe als Tateinheit zu werten sei (Urk. 127 S. 40). In die Auseinandersetzung im und vor dem Club waren die gleichen Pro- tagonisten involviert. Aufgrund der Auseinandersetzung wurden sie von den Security-Mitarbeitern nach draussen begleitet. Selbst wenn es dabei zu einer zwi- schenzeitlichen kurzen Beruhigung der Situation gekommen sein sollte, setzte

- 25 - sich die tätliche Auseinandersetzung vor dem Club mit den gleichen Beteiligten fort. Ein relevanter Unterbruch zwischen den Sachverhaltsabschnitten ist vor die- sem Hintergrund zu verneinen und diese sind als zusammenhängende Tateinheit zu betrachten. 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Verletzung eines Men- schen objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands von Art. 133 StGB ist (Urk. 127 S. 40 Erw. 2. unter Verweis auf BSK StGB II-Maeder, N 13 zu Art. 133 und BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.2). Objektive Strafbarkeitsbedingungen eines Tat- bestands brauchen nicht vom Vorsatz erfasst zu werden (Donatsch / Tag, Straf- recht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 111). Wenn die Vorinstanz schreibt, der Beschul- digte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, ist dies in mehrerer Hinsicht zu bemängeln (Urk. 127 S. 41). Zum einen geht es nicht an, die Frage ob Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegt, offen zu lassen. Die Unterscheidung mag zwar für die grundsätzliche Frage der Strafbarkeit unerheblich sein, aber ein Gericht hat darüber zu entscheiden und darf dies nicht offen lassen, denn im Zusammenhang mit dem Tatverschulden ist die Art des Vorsatzes von Bedeutung. Zum anderen lässt die Erwägung der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung, wonach der Beschuldigte die Verletzung des Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe, vermuten, dass sie den dogmatischen Unterschied zwi- schen subjektivem Tatbestand und objektiver Strafbarkeitsbedingung übersehen hat, weil sie ansonsten zur Vorsatzart in ihrem Entscheid kein Wort erwähnt (Urk. 127 S. 44). Abgesehen davon ist beim Raufhandel die Schwere der Verlet- zung nicht relevant, auch nicht für den subjektiven Tatbestand (BSK StGB II- Maeder, N 22 zu Art. 133). Die Schwere der Verletzung wäre bei einer parallel angeklagten Körperverletzung von Bedeutung. In Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten am Raufhandel ist jedenfalls von direktem Vorsatz und nicht bloss von Eventualvorsatz auszugehen.

4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die angeklagten Verkäufe von Marihuana fanden im Zeitraum zwischen Juli 2009 und Januar 2010 statt (Urk. 23 S. 6). Entsprechend wäre der Beschuldigte auf- grund von Art. 2 StGB nicht der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1

- 26 - BetmG schuldig zu sprechen gewesen, sondern der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG. Dieser Schuldspruch ist allerdings in Rechtskraft erwach- sen, weshalb es diesbezüglich nichts zu ändern gibt; abgesehen davon hat sich die Bestimmung in Bezug auf den Verkauf (Art. 19 Ziff. 1 alinea 4 aBetmG gegen- über Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) inhaltlich ebenso wenig geändert wie das ange- drohte Strafmass (Art. 19 Ziff. 1 alinea 9 aBetmG gegenüber Art. 19 Abs. 1 BetmG). VII. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Bereits die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zur Straf- zumessung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 127 S. 43 Erw. 3.1.). Die Grundsätze zum Vorgehen bei der Festsetzung der Strafe und die Anforde- rungen an die Begründung der Strafzumessung insbesondere bei retrospektiver Konkurrenz wurden vom Bundesgericht in mehreren Urteilen ausführlich darge- legt (vgl. BGE 124 II 39 E. 3; BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 102 f.; BGE 118 IV 119 E. 2, 269 E. 5 S. 276; BGE 116 IV 14; BGE 115 IV 17; BGE 109 IV 63). In einem ersten Schritt ist das Tatverschulden zu bemessen, im zweiten die individuellen, d.h. täterbezogenen Strafzumessungsgründe einzubeziehen, in einem dritten Schritt sind übrige Faktoren zu berücksichtigen. Die Begehung während laufender Strafuntersuchung und ein Geständnis gehören entgegen der vorinstanzlichen Systematik nach feststehender Lehre und Gerichtspraxis zu den Täterkomponen- ten und nicht zu den weiteren Strafzumessungsgründen (Urk. 127 S. 47 und 48; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 101 ff., N 242). 1.2. Die Bewertung des Verschuldens erfolgt immer tatbezogen, das heisst re- lativ zu allen denkbaren möglichen anderen Tatvarianten, denn das Ziel der Ver- schuldensbewertung ist die richtige Lokalisierung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und nicht eine allgemeine, moralische Bewertung der Tat. Leichtes Tatverschulden muss somit zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führen, mittelschweres Verschulden im mittleren und schweres Ver-

- 27 - schulden im oberen Drittel. Bei Tatmehrheit erfolgt keine Addition der Strafen, sondern gemäss Art. 49 StGB eine Strafschärfung, welche mit zunehmender Zahl der Delikte degressiv, d.h. kontinuierlich abnimmt. Strafzumessung ist allerdings keine mathematische Angelegenheit und beinhaltet stets ein grosses richterliches Ermessen.

2. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2015 wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt (Urk. 70/10). Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte vor dieser Verurtei- lung. Es ist deshalb falsch wenn die Vorinstanz bloss eine teilweise Zusatzstrafe ausgesprochen hat (Urk. 127 S. 54, Dispositivziffer 3). Auch die Verteidigerin geht in ihren Ausführungen richtigerweise von einer (vollumfänglichen) Zusatzstrafe aus (Urk. 97 S. 21 f., Urk. 155 S. 17).

3. Strafrahmen Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz einen Straf- rahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; grobe Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG, Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG [bzw. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG]).

4. Einsatzstrafe für das Ausgangsdelikt, Raufhandel 4.1. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden als noch leicht taxiert und eine Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen festgelegt, was angesichts des weiten Straf- rahmens bis zu drei Jahren sicher nicht zu tief liegt und angemessen ist. Es ist allgemein bekannt, dass im Rahmen von Raufhändeln immer wieder auch Waffen eingesetzt werden oder es zu erheblichen Verletzungen kommen kann, auch von völlig Unbeteiligten. Das Anstacheln oder Fördern eines Raufhandels durch aktive Mitbeteiligung darf deshalb nicht bagatellisiert werden.

- 28 - 4.2. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte gar nicht in die aus- lösende Auseinandersetzung involviert war und keinen Kontrahenten bzw. jeman- den, der ihn zuvor geschlagen hat, sondern einen Security-Angestellten ange- griffen hat, der offensichtlich bloss den Streit schlichten wollte. Dies ist anders zu beurteilen als bei jemandem, der provoziert wurde oder der bloss zu einer Retor- sionsmassnahme greift. Andererseits darf, wie bereits erwähnt, die vom Beschul- digten verursachte nicht unerhebliche Körperverletzung des Opfers – ein Nasen- beinbruch – bei der Strafzumessung bezüglich des Raufhandels nicht ihm als di- rekt Verursachenden straferhöhend berücksichtigt werden (Urk. 127 S. 44 Erw. 3.2.; BSK StGB II-Maeder, N 22 zu Art. 133). Gegenteiliges würde auch einen Widerspruch zum Verzicht des Geschädigten auf einen Strafantrag wegen Kör- perverletzung darstellen.

5. Straferhöhung infolge der weiteren Delikte 5.1. Das Verschulden betreffend die Nötigung zum Nachteil von G._____ kann als noch leicht qualifiziert werden. Zwar drohte der Beschuldigte ihr mit den Wor- ten, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie einen Schlag kassiere, körperliche Gewalt an. Allerdings ist diese Drohung als nicht besonders "nachhaltig" zu be- werten. Das heisst, sie war sehr situativ und die Privatklägerin konnte nach all- gemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Sache bzw. die Bedrohungs- situation nach ihrer Entfernung vom Tatort nicht mehr bestand. Im Rahmen aller theoretisch denkbaren Tatvarianten gibt es weit schlimmere Drohungen, bei- spielsweise Todesdrohungen vor dem Hintergrund einer Beziehung, wo das Opfer noch Monate später befürchten muss, der Täter werde seine Drohung wahrma- chen. Andererseits bestand im Moment der Drohung eine aufgewühlte, hasserfüll- te Situation und wer solch vulgäre Drohungen ausspricht, der neigt auch zu unbe- herrschten Aktionen wie Schlägen. Aus Sicht der Privatklägerin musste sie mit anderen Worten mit der sehr nahen Möglichkeit rechnen, dass der Beschuldigte auch zugeschlagen hätte. Immerhin schränkte das der Privatklägerin abgenötigte Verhalten ihre Handlungsfreiheit aber nur in sehr geringem Masse ein. So konnte sie sich nicht mehr weiter zur andauernden Auseinandersetzung äussern, was aber mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden war und sie nur für einen

- 29 - äusserst kurzen Moment in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigte. Eine Strafe von 30 Tagessätzen für das Tatverschulden, ist vor diesem Hintergrund ange- messen. 5.2. Im Rahmen möglicher grober Verletzungen der Strassenverkehrsregeln ist jene des Beschuldigten als noch leicht zu beurteilen. Es kann ihm kein direkter Vorsatz unterstellt werden, sondern lediglich eine eventualvorsätzliche Begehung. Die dadurch hervorgerufene konkrete Gefahr war aber beträchtlich. Auch bei ei- ner Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h kann es zu lebensgefährlichen Ver- letzungen kommen. Das rechts Vorfahren an einem vor einem Rotsignal stehen- den Auto, noch dazu bei regem Verkehr in der Innenstadt, ist schlicht verantwor- tungslos. Über die Beweggründe des Beschuldigten kann nur spekuliert werden. Möglicherweise liess er sich durch seine Beifahrer ablenken. Sein Fahrmanöver war jedenfalls mehr als leichtsinnig.. Eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für das Tatverschulden ist angemessen. 5.3. Von Anfang Juli 2009 bis Mitte Januar 2010 verkaufte der Beschuldigte rund 1,1 kg Marihuana an unbekannte Abnehmer. Von August 2015 bis Mitte September 2015 betätigte sich der Beschuldigte erneut im Marihuanahandel. Er verkaufte rund 500 Gramm und lagerte weitere 2 kg zwecks Verkauf (Urk. 70/10 und HD). Die sichergestellten Utensilien, Vakuumiergeräte, Minigrips, Filter, Feinwaage etc. dokumentieren ein professionelles Vorgehen (Urk. 70/6). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wollte er zu einem erheblichen Einkommen zwecks Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten gelangen und war selbst nicht süchtig (Urk. 70/2 - 4). Das Tatverschulden ist deshalb als noch leicht zu qualifizieren. Auch wenn es sich um sogenannte weiche Drogen handelte, war die Menge aber nicht mehr unerheblich. Die objektive und subjektive Tatschwere lassen eine Stra- fe von 150 Tagessätzen als angemessen erscheinen. 5.4. Hat ein Täter durch mehrere Delikte mehrere Strafen erwirkt, so sind diese gemäss Art. 49 StGB nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist an- gemessen zu erhöhen. Darüber, wie diese Strafschärfung vorzunehmen ist, gibt das Gesetz keine Auskunft und es besteht ein grosses richterliches Ermessen. Vorliegend ist eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen mit weiteren 240 Tages-

- 30 - sätzen zu schärfen. Insgesamt ist deshalb eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 320 Tagessätzen gerechtfertigt.

6. Täterkomponenten 6.1. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Nach Abschluss der Oberschule und einer Anlehre im Gartenbau arbeitete er temporär an verschiedenen Arbeitsstellen, unter ande- rem bis Ende 2014 bei einer Hauswartfirma (Urk. D1/4/12, S. 18). Heute arbeitet er zu 100% in einem …. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 4'300.–. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin zusammen und sie haben eine gemeinsame, dreijährige Tochter (Urk. 154 S. 1 f.). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 130). Der Strafbefehl vom

18. September 2015 ist einzig im Zusammenhang mit der Bildung der Zusatz- strafe zu berücksichtigen. 6.3. Der Beschuldigte hat den Marihuanahandel eingestanden. Zwar wurde er in flagranti dabei ertappt (Urk. 70/10), aber er hat doch freimütig zugegeben, was man eventuell nicht hätte anderweitig vollumfänglich nachweisen können. Dies führt mit Blick auf die hypothetischen Einsatzstrafe für dieses Delikt zu einer ma- ximalen Reduktion um ca. einen Drittel. In Bezug auf die übrigen Delikte zeigte er sich nicht geständig. 6.4. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufen- der Strafuntersuchung vorsätzlich und mehrfach weiter delinquierte und dabei so- gar einschlägig. Immerhin befand er sich zwischenzeitlich auch in Haft. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit, welche das Gesamtverschulden erhöht. Dem kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, indem die Strafe für das Tatverschulden um einen Drittel erhöht wird. 6.5. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der täterbezogenen Zumessungsgründe somit um 50 Tagessätze auf ca. 370 Tagessätze zu erhöhen.

- 31 -

7. Weitere Strafzumessungsgründe - Beschleunigungsgebot 7.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann An- spruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfah- ren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist oder nicht, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der ge- leisteten Arbeit. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamt- betrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschie- denen Verweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Entscheid vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler gemacht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischen- zeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres kann allerdings bei gegebenen übrigen Voraussetzun- gen gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhängig davon strafmildernd berücksich- tigt werden (BGE 132 IV 1 E. 6.2.). 7.2. Die Vorinstanz schreibt in diesem Zusammenhang, eine Verfahrensdauer von über sechseinhalb Jahren erweise sich als doch sehr lange (Urk. 127 S. 48 Er. 3.8.3.). Diese Begründung für einen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist wohl zu knapp, denn die absolute Dauer eines Strafverfahrens kann objektive

- 32 - und unvermeidliche Gründe haben. Massgebend ist einzig, ob für den Beschuldig- ten nicht zu verantwortende und unzumutbare Lücken in der Untersuchungs- und Verfahrensführung vorhanden sind. 7.3. Die vorliegende Strafuntersuchung gestaltete sich wegen der Mehrheit und der hintereinander hinzugekommenen Delikte sowie teilweise wegen der grossen Anzahl der darin involvierten Personen als relativ aufwändig. Die polizeilichen Ermittlungen starteten im Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Schlägerei beim Club H._____ (Dossier 2 und 3). Im Januar 2010 wurde der Beschuldigte dann wegen der ersten Betäubungsmitteldelikte verhaftet (Dossier D1). Mit De- zember 2010 datiert der Strassenverkehrsvorfall mit dem Privatkläger F._____ (Dossier 6). Rund ein Jahr später, im Dezember 2011, kam dann der Raufhandel vor dem Club E._____ hinzu (Dossier 8). Im September 2015 wurde der Beschul- dige auf frischer Tat beim Betäubungsmittelhandel ertappt (Urk. 70). Aus den Ak- ten geht hervor, dass zwischen der polizeilichen Befragung von Mitte 2010 bis An- fang 2015 zwar jährlich Untersuchungshandlungen stattfanden, allerdings jeweils auch mit rund einjährigen Unterbrüchen. So fand beispielsweise die polizeiliche Befragung des Beschuldigten zum Raufhandel am 18. Dezember 2011 statt, des- sen staatsanwaltliche Befragung erst am 6. November 2014. Zwar gab es auch dazwischen einzelne Eingaben oder Befragungen Dritter, aber objektive Gründe für diese Lücken sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um schwere De- likte oder komplexe Untersuchungen noch waren rechtshilfeweise Abklärungen oder Gutachten nötig. Immerhin hat der Beschuldigte durch sein weitgehend feh- lendes Geständnis aber ebenfalls zur Länge der Verfahrensdauer beigetragen. Insgesamt hat die Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe von einem Viertel als angemessen befunden. Dies erscheint zwar am oberen Limit, aber angemes- sen.

8. Fazit Insgesamt resultiert eine Strafe von 270 Tagessätzen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 120 Tagessätze gemäss Strafbefehl vom 18. September 2015, verbleibt ein Strafrest von 150 Tagessätzen.

- 33 -

9. Höhe der Tagesätze 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständig- erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 24 f.; BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). 9.2. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 40.-- erweist sich angesichts der vorstehend dargelegten und im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.

10. Anrechnung der Haft Gestützt auf Art. 51 StGB sind an die Geldstrafe insgesamt 28 Tage durch verbüsste Haft anzurechnen (20. Januar 2010, 15:00 Uhr - 16. Februar 2010, 17:05 Uhr, Urk. D1/18/1 - D1/18/7). VIII. Vollzug Der Beschuldigte gilt, auch gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB, als Ersttäter. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Gründen den bedingen Vollzug der Strafe ge- währt und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 127 S. 50 f.). Das Ver-

- 34 - schlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet vorliegend einen anderslautenden Entscheid. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichts- gebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfäng- lich. Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags durch F._____ obsiegt er einzig mit seinem Antrag auf Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens. Dies ist bei der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen, nicht aber der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, da bis zur Beru- fungsverhandlung ein gültiger Strafantrag vorlag und das Verfahren im Übrigen aufgrund des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ohnehin hätte geführt werden müssen. Bei der geringen Reduktion des Strafmasses im Beru- fungsverfahren handelt es sich um einen Ermessensentscheid, welcher sich nicht auf die Kostenauflage auswirkt. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dis- positivziffer 8) ist deshalb zu bestätigen, einschliesslich der angefochtenen Nach- forderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und die Entschädigung für die erbetene Verteidigung (Dispositivziffern 9 - 11). Die Kosten des Berufungs- verfahrens hat der Beschuldigte zu 9/10 zu tragen, zu 1/10 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die amtliche Verteidigung macht in ihrer Honorarnote Aufwendungen von Fr. 6'751.05 geltend (Urk. 156). Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 120 Minu- ten für die Verfassung von zwei Schreiben an die Privatkläger F._____ und J._____ (Urk. 156). Dieser Aufwand erscheint überhöht. Im Übrigen sind die Kos- ten der amtlichen Verteidigung aber ausgewiesen. Die amtliche Verteidigung ist dementsprechend mit Fr. 6'500.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitv auf

- 35 - die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung von 9/10 der Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-Domeisen, N 19 zu Art. 426). Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 November 2016). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufungen (Urk. 131 - 133). Die auf den 27. April 2017 angesetzte Be- rufungsverhandlung musste auf Antrag der amtlichen Verteidigerin auf den

21. September 2017 verschoben werden (Urk. 148, 150, Prot. II S. 6 ff.). II. Umfang der Berufung Aufgrund der eingangs genannten Anträge der Parteien wurde – vorbehaltlich der beantragten Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz – vom vorinstanz- lichen Urteil akzeptiert bzw. nicht angefochten:

- 6 -

- Dispositivziffer 1 Bindestrich 4, Schuldspruch betreffend Betäubungsmittel- delikt (HD)

- Dispositivziffer 2, Freispruch vom Vorwurf des Angriffs zum Nachteil des Ge- schädigten D._____ (D2)

- Dispositivziffer 5, Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten

- Dispositivziffer 6, Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefone

- Dispositivziffer 7, Kostenfestsetzung Diese Teile des vorinstanzlichen Entscheids sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Untersuchungsakten gleichzeitig mit ND [Nebendossiers] und Dossiers, wobei die Nummerierung unterschiedlich ist (vgl. Aktenverzeichnis auf dem Aktendeckel; z.B. ND 1 = Dossier 2). Der besse- ren Verständlichkeit wegen werden nachfolgend lediglich die Dossiernummern (D) zitiert, da dies der Akturierung der einzelnen Aktenstücke entspricht. IV. Prozessuales

1. Gerichtsbesetzung der Vorinstanz 1.1. Die Verteidigung rügt, dass die Gerichtsbesetzung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 2016 anders gewesen sei als in der Mitteilung der Vorladung. Anstelle von Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni habe an der Haupt- verhandlung und dem Urteil Bezirksrichterin lic. iur. S. Marthaler-Subotic teilge- nommen (Urk. 155 S. 3, Prot. II S. 8 f.). 1.2. Der Einwand der Verteidigung ist zutreffend und die unterlassene vor- schriftsgemässe unverzügliche Mitteilung der personellen Auswechslung der Re-

- 7 - ferentin wurde von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung auch im Schreiben an die Verteidigung als Versehen anerkannt (Urk. 114). 1.3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde der Termin der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 12. Juli 2016 angesetzt und mitgeteilt, dass das Gericht in folgender Besetzung tage (Urk. 90 S. 2): Vorsitz, Vizepräsident Th. Kläusli, Referentin Bezirksrichterin C. Semadeni, Co-Referentin Bezirksrich- terin C. Fischer Maurer und Gerichtsschreiber A. Gantenbein. Gemäss Protokoll nahmen dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und am Entscheid an- stelle von Bezirksrichterin Semadeni, Bezirksrichterin S. Marthaler und anstelle des Gerichtsschreibers Gantenbein der Gerichtsschreiber P. A. Berti teil. Sowohl der Vorsitzende als auch die Co-Referentin nahmen wie angekündigt teil. 1.4. Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO teilt die Verfahrensleitung bei der Ansetzung der Hauptverhandlung den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Ge- richt tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. Die Mitteilung der Gerichtsbesetzung soll es den Parteien vor allem ermöglichen, rechtzeitig eine Prüfung von Befangenheitsgründen vorzunehmen (BSK StPO II-Stephenson/- Zalunardo, N 2 zu Art. 331). Gemäss Protokoll stellte der Verfahrensleiter bei der Eröffnung der Verhandlung die Gerichtsbesetzung vor (Prot. I S. 12). Dies ent- spricht – soweit bekannt – der gängigen und konstanten Gerichtspraxis im Kanton Zürich. Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung stand somit fest, dass die Ge- richtsbesetzung gegenüber der früheren Mitteilung in der Vorladung geändert hat- te; trotzdem unterblieb ein Einwand von Seiten des Beschuldigten (Prot. I S. 13). Zwar ist es Aufgabe des Gerichts die Vorschrift von Art. 331 StPO zu beachten und das Stillschweigen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung kann nicht als Verzicht auf einen entsprechenden Einwand in- terpretiert werden oder die Verwirkung eines Rechts zur Folge haben (Urk. 112). So dürfte es der Verteidigung beispielsweise unbenommen sein, einen allfälligen Ausstandsgrund erst nach der Hauptverhandlung geltend zu machen, weil die Prüfung zuvor nicht möglich war. Immerhin geht es vorliegend aber nicht darum, dass ohne jegliche Mitteilung an die Parteien andere Richter am Endentscheid mitwirkten als an der Beweiserhebung und der Hauptverhandlung, wie in dem von

- 8 - der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 142 I 93 (Urk. 138 S. 4). Das rechtliche Gehör und der Anspruch auf Personalunion zwischen an der Ver- handlung teilnehmenden und den entscheidenden Richtern wurde mit anderen Worten vorliegend nicht verletzt, d.h. der Verteidigung wurde die verhandelnde und urteilende Gerichtsbesetzung vorgängig mitgeteilt und sie hatte die Gelegen- heit, vor der Beratung und der Entscheidfällung die geänderte Gerichtsbesetzung zu rügen. Es geht vorliegend einzig um den späten Zeitpunkt, d.h. vor Eröffnung der Hauptverhandlung, trotz früherer Kenntnis des Gerichts. Es war auch nicht so, dass es keinerlei sachlichen Gründe für den Wechsel der Referentin gab; viel- mehr war Bezirksrichterin Marthaler bereits früher als Referentin designiert, weil sie die Stellvertretung der zufolge Mutterschaftsurlaub nicht verfügbaren Bezirks- richterin Semadeni temporär übernommen hatte (Urk. 114). Dies wurde den Par- teien mitgeteilt (Urk. 73). Der formale Fehler der "falschen" Mitteilung der Ge- richtsbesetzung geschah letztlich nur, weil die Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigerin wegen Krankheit verschoben werden musste (Urk. 88 - 89) und zwar auf einen Zeitpunkt, als Bezirksrichterin Semadeni bereits wieder aus dem Mutterschaftsurlaub zurück war. Die Verfahrensleitung entschied dann aber die Beibehaltung der Bezirksrichterin Marthaler, welche den Prozess bis dahin als Sachbearbeiterin betreut hatte. Selbstverständlich hätte dies nicht davon entbun- den, den Parteien unverzüglich bzw. vorgängig mitzuteilen, dass nicht Bezirks- richterin Semadeni, sondern wie ursprünglich vorgesehen und mitgeteilt, Bezirks- richterin Marthaler weiterhin als Referentin tätig sei; es belegt aber unzweifelhaft, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene aus sachfremden Gründen moti- vierte Bestimmung des Richtergremiums handelte. Die Verteidigung versucht je- denfalls mit der Bezeichnung "ad hoc"-Richterin eine unzulässige Parallele zu verfassungsmässig verpönten, sogenannten ad hoc-Gerichten herzustellen. Aus diesem Grund wurde auch in keiner Weise der Anspruch auf ein verfassungs- mässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. 1.5. Die Geltendmachung der Nichtigkeit bei Verletzung einer Verfahrensvor- schrift hat sich in jüngerer Vergangenheit geradezu zu einem Steckenpferd von Strafverteidigungen entwickelt. Sofern materielle Verteidigungsrechte wesentlich tangiert sind, sind solche Verletzungen denn auch nicht zu bagatellisieren und

- 9 - entsprechende Einwendungen dürfen nicht bloss aus verfahrensökonomischen Gründen des konkreten Falles abgewiesen werden. Auch grundsätzliche Über- legungen sind anzustellen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ord- nungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vor- zunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, S. 281; kritisch BSK StPO I-Gless, N 66 - 68 zu Art. 141). In verschiedenen Entscheiden hat das Bundesgericht statuiert, dass je- de Verfahrensvorschrift im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebotes zu prüfen sei, ob sie für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung habe, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift die Unverwertbarkeit resultiert (Ur- teil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016; BGE 131 I 272 E. 3.2; Urteil 6B_1039/2014 E. 2.3 vom 24. März 2015; 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39; BBl 2006 1183 Ziff. 2.4.1.1; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N. 795). Es ist allerdings ein Irrglaube wenn man den Rechtspflegeorganen unterstellt, sie hielten Verfahrensvorschriften nur ein, wenn diese als Gültigkeitsvorschriften qua- lifiziert würden bzw. umgekehrt, sie würden sich um blosse Ordnungsvorschriften foutieren. 1.6. Die genannte Einzelfallprüfung ergibt, dass die Verletzung von Art. 331 StPO im vorliegenden Fall ohne Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschuldig- ten und dessen Verteidigungsrechte war. Vielmehr handelte es sich um ein Ver- sehen, weil der erste angesetzte Verhandlungstermin wegen einem (gerechtfertig- ten) Verschiebungsgesuch der Verteidigung nicht hatte wahrgenommen werden können. Den Parteien war auch offenkundig, dass die am Entscheid letztlich mit- wirkende Bezirksrichterin schon früher als Sachbearbeiterin fungierte, wogegen die Verteidigung seinerzeit nicht opponiert hatte. Ihre heutige Rüge erschöpft sich im rein formalen Aspekt, dass der erneute Wechsel der Gerichtsbesetzung zeitlich

- 10 - nicht früher mitgeteilt worden war, was durchaus möglich gewesen wäre. Der An- trag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

2. Verwertung der Konfrontationseinvernahme betreffend Raufhandel beim Club E._____ (Dossier 8) Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung noch die erneute Durchführung einer Konfrontationseinvernahme der mutmasslich am angeklagten Raufhandel Be- teiligten (Urk. 95). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung von dieser Beweiserhebung abgesehen (Urk. 127 S. 6). Es kann auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren wurde ein solcher Beweisergänzungsantrag zurecht nicht mehr gestellt.

3. Anklageprinzip betreffend Raufhandel beim Club E._____ (Dossier 8) Vor Vorinstanz wurde durch die Verteidigung ferner gerügt, dass die Anklage zum Raufhandel in keiner Weise umschreibe, womit und wie sich der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt haben soll (Urk. 97 S. 18). Auch dieser Einwand wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen, worauf zu ver- weisen ist (Urk. 127 S. 8).

4. Rückzug des Strafantrages betreffend Drohung (Dossier 6) Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung eine schriftliche Rückzugserklärung des Privatklägers F._____ betreffend den Strafantrag wegen Drohung gemäss Dossier 6 ein (Urk. 153). Der Rückzug eines Straf- antrages durch die antragsberechtige Person ist zulässig, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Des Ver- fahren betreffend die Drohung zum Nachteil des Privatklägers F._____ (Dossier

6) ist aufgrund des Rückzuges des Strafantrages einzustellen.

- 11 - V. Sachverhalt

1. Nötigung von G._____ durch eine Drohung beim Club H._____ (Dossier 3) 1.1. Gemäss Anklage sei in der Nacht bzw. am frühen Morgen am 26. Dezem- ber 2010 bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Club H._____ die Privatkläge- rin G._____ hinzugetreten und habe gefragt, weswegen die Männer gegen den Geschädigten D._____ vorgegangen seien. Darauf hin habe ihr der Beschuldigte erwidert, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie von ihm eins kassiere. Der Beschuldigte bestreitet eine Nötigung oder eine Drohung mit Schlägen (Prot. I S. 20, Urk. 154 S. 6 f.). 1.2. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten machte die Vorinstanz einen Zirkelschluss wenn sie schreibt, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb dessen Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 127 S. 13 Erw. 2.4.). Allgemein gesehen hat auch eine un- schuldige Person dasselbe Interesse, weshalb dieses Argument nie ein Unter- scheidungskriterium oder einen Anhaltspunkt für die unvoreingenommene Be- urteilung der Wahrheit von Aussagen bilden kann. Abgesehen davon sind ohne- hin sämtliche Aussagen stets mit derselben Vorsicht zu würdigen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Person. 1.3. Ansonsten hat die Vorinstanz aber die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin I._____ sorgfältig und zutreffend gewürdigt (Urk. 127 S. 13 Erw. 2.). Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Zum einen räumte der Beschuldigte selbst ein, dass er im fraglichen Zeit- punkt wütend gewesen sei und vielleicht geflucht habe (Prot. I S. 21). Ebenso gab er zu Protokoll, es könne schon sein, dass er die Privatklägerin vielleicht beleidigt habe (Prot. I S. 21). Wie dann der Wortlaut dieser Beleidigung gewesen sei, führ- te der Beschuldigte dann aber nicht aus. In einem Gesamtzusammenhang passt

- 12 - die geschilderte Drohung nahtlos in die damalige emotionale Gemütslage des Be- schuldigten und den äusseren Ablauf der Geschehnisse. Abgesehen davon blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen zur vorgeworfenen Drohung eher diffus, berief sich auf mangelnde Erinnerung oder die eher platitüd wirkende Aussage, er schlage und bedrohe keine Frau (Prot. I S. 21). 1.5. Zum anderen sagte die Privatklägerin äusserst glaubhaft aus. So schilderte sie in der ersten polizeilichen Befragung die gesamten Abläufe der Auseinander- setzung recht detailliert und lebensnah und bettete die Drohung des Beschuldig- ten nahtlos in ihre Darstellung ein, ohne diese Drohung in irgend einer unnatür- lichen Weise in den Vordergrund zu stellen: "Ein Mann, welcher dort stand, sagte zu mir, ich sollte sofort die Fresse halten oder ich erhalte auch eine Faust. Dann sprach er mit der Frau mit den grünen Augen. Die Sprache hatte ich nicht ver- standen. (….)" (Urk. D3/4/1 S. 3). Weiter fuhr die Privatklägerin auf die Frage, wie sie dessen Äusserung interpretiert habe, fort: "Ich war sofort still und sagte nichts mehr. Ich dachte, wenn ich jetzt etwas sage, dann wird er seine Aussage wahr machen. Er hatte noch etwas in der Hand. Ich glaube, es war ein Schlüssel oder etwas Ähnliches" (Urk. D3/4/1 Antwort 12). Das ist eine vollkommen untypische Aussage für jemanden, der – wie die Verteidigung geltend macht – jemanden an- deren falsch anschuldigen will. Ihre Darstellung wiederholte die Geschädigte in ih- rer staatsanwaltlichen Einvernahme im Beisein des Beschuldigten in den wesent- lichen Zügen, und zwar in einer völlig unaufgeregten und sachlichen Weise (Urk. D3/4/2). Zum Ursprung der tätlichen Auseinandersetzung unter den beteilig- ten Männern, einschliesslich dem Beschuldigten, gab die Privatklägerin zu Proto- koll, die Männer hätten den Freund ihrer Cousine auf die Nase gehauen. Sie wisse aber nicht genau, wer wen geschlagen habe. Sie habe auch keine Ahnung, was D._____ gemacht habe (Urk. D3/4/2 S. 7). Ein Motiv für eine falsche An- schuldigung, insbesondere Rache für den Schlag gegen D._____, kann aufgrund einer solchen Aussage ausgeschlossen werden. Selbst im Lichte der Sachver- haltsschilderung des Beschuldigten hatte die Privatklägerin J._____ keinerlei Ver- anlassung für eine Falschaussage gegen ihn.

- 13 - 1.6. Die Zeugin I._____ sagte aus: "Ich weiss nicht, ob dieser Mann auf D._____ geschlagen hatte. Er hatte auch etwas zu J._____ gesagt. Ich glaube er sagte zu ihr 'gang, gang'. Soviel ich noch weiss, hatte er seinen Gürtel ausgezo- gen. An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern" (Urk. D3/4/3 Antwort 9). Dass die Zeugin den genauen Wortlaut der Drohung nicht bestätigen konnte, stützt noch nicht die Version des Beschuldigten. Es ist eine unbestrittene Tatsache der empirischen Aussagenforschung, dass man Dinge und Worte, wel- che einem nicht persönlich betreffen, nicht in derselben akkuraten Weise wahr- nimmt und im Gedächtnis speichert wie die direkt betroffene Person. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zeugin in die tätliche Auseinander- setzung zwischen den Frauen involviert war, weshalb es lebensnah ist, dass für sie selbst die Äusserung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin unbe- deutend war (Urk. D3/4/3 S. 2 ff.). 1.7. Die Verteidigung brachte in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer sowie anläss- lich der Berufungsverhandlung vor, die Privatklägerin sei emotional ausser sich gewesen und habe deshalb die Äusserung des Beschuldigten möglicherweise et- was übertrieben (Urk. 97 S. 8, Urk. 155 S. 8). Es könne deshalb nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ihr der Beschuldigte einfach gesagt habe, sie solle Ruhe geben oder dass sie den Beschuldigten bewusst falsch belastet habe. Da- bei handelt es sich allerdings um eine blosse Hypothese auf dem Papier, welche nicht einmal durch die Aussagen ihres eigenen Klienten gestützt wird. Zudem war die Privatklägerin vielleicht beim Vorfall, aber sicher nicht mehr anlässlich ihrer Befragungen emotional aufgewühlt, weshalb in jenen späteren Zeitpunkten der Aussagen kein solcher Grund mehr bestanden hat, etwas Falsches auszusagen. 1.8. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände und der Aussagen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt betreffend G._____ so ereignet hat, wie in der Anklage geschildert. Dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht beabsichtigt haben sollte, die Privatklägerin zu nötigen, son- dern er lediglich eine "straflose Warnung" aussprechen wollte, wie dies die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 155 S. 8), ist nicht nachzuvollziehen. Unter den ge- geben Umständen kann der Beschuldigte mit der Androhung, die Privatklägerin

- 14 - zu schlagen, nur bezweckt haben, dass diese schweigt. Dies wird denn auch von der Verteidigung zumindest implizit anerkannt, wenn sie die Äusserungen des Beschuldigten damit zu legitimieren versucht, dass der Beschuldigte habe verhin- dern wollen, dass die Privatklägerin die ohnehin angeheizte Stimmung immer wieder von neuem anheize (Urk. 155 S. 9). 1.9. Entgegen der Verteidigung bestehen schliesslich auch keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass die Privatklägerin derart hysterisch gewesen wäre, dass die Androhung eines Schlages ins Gesicht gerechtfertigt gewesen wäre (Urk. 155 S. 8 ff.). Selbst seitens des Beschuldigten wurde nie geltend gemacht, dass er mit seiner Äusserung einzig habe schlichten wollen oder dass von der Privatklägerin eine Gefahr ausgegangen sei, die er habe abwenden wollen. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung sind vor diesem Hintergrund nicht zu hören.

2. Missachten eines Rotlichts an der Uraniastrasse (Dossier 6) 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. Dezember 2009 (zum offen- sichtlich versehentlich falschen Datum in der Anklageschrift vgl. Urk. 127 S. 7). bei Rot über die Kreuzung Steinmühleplatz / Uraniastrasse in Zürich gefahren zu sein und dabei beinahe den Fussgänger B._____ angefahren zu haben. Der Be- schuldigte bestritt vor Vorinstanz die Missachtung des Rotlichts. 2.2. Beim Steinmühleplatz handelt es sich entgegen des Namens (auch) um ei- ne (zweispurige) Strasse, welche in die dreispurige, aber nur in eine Richtung be- fahrbare Uraniastrasse mündet. Aus Sicht der Steinmühleplatz(-strasse) kommt der Verkehr auf der Uraniastrasse ausschliesslich von rechts. Bei dieser Einmün- dung befindet sich ein Lichtsignal und ein Fussgängerstreifen, welcher die beiden Fahrspuren der Steinmühleplatz(-strasse) unmittelbar vor den auf dem Boden markierten Haltelinien überquert. Steht an dieser Stelle die Fussgängerampel auf Grün, ist sie gleichzeitig für Autos, die aus der Steinmühleplatz(-strasse) in die Uraniastrasse einbiegen wollen, auf Rot bzw. umgekehrt. 2.3. Die Anklageschrift verwendete die Formulierung "lenkte … über die Kreu- zung" (Urk. 127 S. 4). Allgemein versteht man darunter ein Queren der Kreuzung

- 15 - in gerader Linie. Demgegenüber geht aus den Aussagen des Privatklägers F._____ hervor, dass der Beschuldigte nach links abbog (Urk. D6/5/1 Antwort 2). Darauf lässt auch er Umstand schliessen, dass der Beschuldigte kurz darauf am rechten Rand der Uraniastrasse anhielt. Zwar ist die Anklageformulierung an die- ser Stelle nicht sehr stringent ausgefallen, doch versteht es sich von selbst, dass auch dann von Queren der Kreuzung gesprochen werden kann, wenn ein Auto- mobilist nicht in gerader Linie bzw. exakt geradeaus über die Kreuzung in die Hornergasse fährt, sondern auch, wenn er – wie hier – die Kreuzung nur partiell überquert und links abbiegt in die rechte der zwei Fahrspuren der Uraniastrasse, um dann am rechten Strassenrand anzuhalten. Die gewählte Formulierung um- fasst auch die durch den Beschuldigten zurückgelegte Fahrstrecke und der An- klagesachverhalt ist diesbezüglich hinreichend klar. 2.4. Ist in Bezug auf zwei Verkehrsteilnehmer zu beurteilen, was die Licht- signalanlage zeigte, d.h. wer rot und wer grün hatte, reichen in der Regel zwei gegenteilige Aussagen nicht aus. Insbesondere an einem Nachmittag in der In- nenstadt ist jeder Verkehrsteilnehmer unzähligen optischen und akustischen Ein- drücken unterworfen, weshalb es grundsätzlich zu Fehleinschätzungen, partiellen geistigen Abwesenheiten oder Irrtümern und Täuschungen kommen kann. Dies kann auch bei glaubwürdigen Personen, die in der Regel aufmerksam im Stras- senverkehr sind, der Fall sein. Vorliegend fällt bei der Aussage des Privatklägers F._____ jedoch ins Gewicht, dass er schilderte, er habe zunächst bei Rot an der Steinmühleplatz(-strasse) gewartet und sei bei Grün über den Fussgängerstreifen losgelaufen. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein wartender Fussgänger irrtümlich davon ausgeht, die Ampel habe von Rot auf Grün geschaltet ist geringer als bei jemandem, der aus dem Gehen heraus den Fussgängerstreifen betritt und dabei das Rotlicht aus Unachtsamkeit übersieht. Dies liegt daran, dass der War- tende im Gegensatz zum Gehenden einen bewussten Entscheid treffen muss, nämlich von 'Warten' auf 'Losgehen' umzuschalten. Auch diese Wahrscheinlich- keitsüberlegung dürfte in der Regel aber nicht für eine zweifelsfreie Feststellung der tatsächlichen Ampelstellung ausreichen. Vorliegend fällt allerdings zusätzlich ins Gewicht, dass der Privatkläger schilderte, der Beschuldigte habe ein weiteres, am Rotlicht auf der linken Fahrspur haltendes Auto rechts überholt (Urk. D6/5/1

- 16 - Antwort 2; Urk. D6/5/3 S. 5). Auf der einen Seite gibt es schlichtweg keinen ver- nünftigen Grund, weshalb jemand spontan ein solches Detail erfinden sollte, auf der anderen Seite ist nicht erklärbar, weshalb das eine Auto auf der Spur vor dem Fussgängerstreifen anhält, während das andere dieses rechts überholt. Wie be- reits erwähnt, ist Rechtsabbiegen von beiden Fahrspuren aus verboten und die Ampelstellung gilt für beide Spuren einheitlich. Natürlich wäre denkbar, dass der Lenker des haltenden Autos einfach nicht realisiert hatte, dass die Ampel auf Grün geschaltet hat und er hätte losfahren können. Gepaart mit dem Umstand, dass der Privatkläger seinerseits der Auffassung war, dass die Ampel für ihn bzw. die Fussgänger auf Grün stand und er den Fussgängerstreifen betrat, würde das allerdings die Kombination von zwei gleichzeitigen Irrtümern von zwei unabhängi- gen Verkehrsteilnehmern am selben Ort bedeuten. Ein solcher Zufall dürfte äus- serst selten vorkommen, weshalb das Anhalten des andern Automobilisten ein starkes Indiz dafür ist, dass der Privatkläger tatsachengemäss ausgesagt hat, dass er Grün hatte. Dies bringt umgekehrt den Schluss mit sich, dass der Be- schuldigte das Rotlicht missachtete. 2.5. Entgegen der Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei einer Missachtung des Rotlichts mit deutlich höherer Ge- schwindigkeit als 20 km/h gefahren wäre (Urk. 155 S. 12). So wäre ein schnelles Beschleunigen auf eine deutlich höhere Geschwindigkeit dem Beschuldigten be- reits aufgrund des vorangehenden Manövers (Ausscheren und Vorfahren um eine Fahrzeuglänge) gar nicht möglich gewesen. Ebenso unzutreffend ist das Vorbrin- gen der Verteidigung, Ampeln stünden gerichtsnotorisch jeweils drei Sekunden auf orange und dann drei Sekunden auf rot, bevor die anderen Ampeln auf grün schalten (Urk. 155 S. 12). Die diesbezüglichen Einstellungen von Verkehrsampeln variieren je nach Kreuzung und lassen keine generellen Aussagen zu. 2.6. Die Aussagen des Privatklägers erwecken den Eindruck, dass sie einen realitätsbegründeten Hintergrund haben. Sie kommen mit einer natürlichen, nicht übertriebenen Detailfülle daher und es fehlen Widersprüche oder emotionale Ein- färbungen, welche auf fehlende Objektivität hindeuten würden (Urk. D6/5/1-3). Einzig die Schilderung des Privatklägers, der Beifahrer habe ihm beim Vorbei-

- 17 - fahren durchs offene Fenster ins Gesicht gespuckt, erweckt gewisse Zweifel (Urk. D6/5/1 Antwort 2). Ein Lancia Ypsilon ist ein Kleinwagen mit einer Höhe von rund 150 Zentimetern. Es wäre schwierig und sehr ungewöhnlich, dass der sitzende Beifahrer einem daneben stehenden Fussgänger ins Gesicht spucken könnte. Es ist auch nicht aktenkundig, dass es sich beim Privatkläger um einen Kleinwüchsigen handelt (vgl. Urk. 97 S. 13). Immerhin lässt sich die Aussage des Privatklägers aber relativ zwanglos dahingehend deuten, dass der Beifahrer den Privatkläger beim Spucken angeschaut habe. Jedenfalls hat auch der Privatkläger nie geltend gemacht, die Spucke sei auf sein Gesicht gelangt und dieses Detail wird auch nicht in der Anklageschrift aufgeführt. 2.7. Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass das Aussageverhalten des Be- schuldigten wechselhaft und unglaubhaft war. In der staatsanwaltlichen Befra- gung vom 23. Juni 2010 machte der Beschuldigte zunächst geltend, er habe an besagter Stelle nie einen Vorfall mit einem Fussgänger gehabt (Urk. ND1/4/6 S. 9 und 10). Zwar fand diese Einvernahme rund sechs Monate nach dem Vorfall statt, weshalb gewisse Erinnerungslücken normal sind. Allerdings hielt der Lenker des Autos nach dem Vorfall an und begab sich zusammen mit seinen beiden Mit- fahrern zurück zum Fussgänger, dem Privatkläger, wo es zu einer zumindest ver- balen heftigen Auseinandersetzung wegen des Vorfalles kam. Ein solch ausser- gewöhnliches Vorkommnis bleibt zweifellos auch im Gedächtnis des betreffenden Autolenkers haften, zumal wenn er im Rahmen einer staatsanwaltlichen Einver- nahme dazu befragt wird. In der zweiten Einvernahme am 7. Juni 2012 wurde dem Beschuldigten der Vorwurf gemäss Anklage erneut vorgehalten. Darauf be- rief er sich auf sein Aussagenverweigerungsrecht, was ihm nicht zu seinem Nach- teil gereicht (Urk. D1/4/8 S. 3). Allerdings fügte er dann an: "Ich und meine Mutter [Halterin des Fahrzeuges] sind daran, mit diesem [dem Privatkläger] Kontakt auf- zunehmen und mit diesem zu sprechen." Der unvoreingenommene Leser fragt sich bei dieser Äusserung, weshalb denn eine Kontaktaufnahme nötig sei, wenn

– gemäss Darstellung des Beschuldigten – gar kein Vorfall zwischen ihm und dem Privatkläger stattgefunden haben soll. Sicher, es gäbe auch dafür eine Erklärung, aber ohne entsprechenden Hintergrund ist diese Aussage zumindest realitäts- fremd. In der nächsten Einvernahme am 22. Januar 2015 anerkannte der Be-

- 18 - schuldigte den Sachverhalt dann teilweise (Urk. D1/4/12 S. 11). Er habe dem Pri- vatkläger nicht gedroht, sondern etwas geflucht (Urk. D1/4/12 S. 4). "Wie ich mich erinnern kann, fuhr ich nicht durch rot. Ich war einfach sauer, weil ich beinahe durch war. Ich war am Stehen, kurz nach dem Zebrastreifen. Dann hat er mir ins Auto getreten." Auch hier kann man nur Vermutungen anstellen, was der Be- schuldigte wohl mit der Formulierung 'weil ich beinahe durch war' meinte. Norma- lerweise versteht man dies dahingehend, dass die Durchfahrt knapp nach oder beim Wechsel der Ampelfarbe stattfand. In der vorinstanzlichen Befragung sagte der Beschuldigte dann auf die Frage, ob der Vorfall so passiert sei oder nicht: "Nicht ganz, ich habe dazu nichts zu sagen" (Prot. I S. 21). Die Anschlussfrage, ob er etwas Konkretes nennen könne, was nicht stimme, beantwortete er mit ei- nem kurzen 'Nein' und auch zur Frage, weshalb er den Vorwurf dann in der Be- fragung vom 22. Januar 2015 anerkannt habe, wollte er sich nicht äussern (Prot. I S. 21). Diese pauschale Bestreitung ist wegen der früheren Zugabe völlig un- glaubhaft. 2.8. Die Vorinstanz unterliess es sowohl im Zusammenhang mit dem Sachver- halt als auch der rechtlichen Würdigung, irgendwelche Erwägungen zum subjek- tiven Tatbestand in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung zu machen. Letztere ereignete sich am Nachmittag des 5. Dezember 2009, mithin an einem Samstag in der Vorweihnachtszeit, wo in der Zürcher City in unmittelbarer Nähe von Kauf- häusern, Detailhandelsgeschäften und einem Parkhaus rege Verkehrsverhältnis- se herrschen. Der Beschuldigte musste sich in dieser Situation als geübter Auto- mobilist mit guten Ortskenntnissen bewusst sein, dass er aufgrund seines Fahr- verhaltens eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf und überdies eine konkrete Gefahr für den Privatkläger im Sinne eines na- hen Verletzungsrisikos. Mit seinem Verhalten hat er die ihm obliegenden Sorg- faltspflichten schwer verletzt und die abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrs- teilnehmer sowie die konkrete Gefährdung des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen.

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3. Raufhandel 3.1. Am 18. Dezember 2011 kam es im Club E._____ in Zürich zu einer tät- lichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen von jungen Männern. Es kam zu gegenseitigen Schlägen. Nachdem der Sicherheitsmitarbeiter K._____ zusammen mit weiteren Sicherheitsmitarbeitern versucht hatte, die Kontrahenten zu trennen, schlug der Beschuldigte diesem unvermittelt die Faust auf die Nase, so dass der Geschädigte K._____ eine Rissquetschwunde und eine Nasenbein- fraktur erlitt. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, er habe mit den Tä- tern der Schlägerei nichts zu tun gehabt. Nur mit K._____, der ihn gepackt habe, habe er eine Auseinandersetzung gehabt. Aber nicht im Rahmen eines Raufhan- dels; der sei separat gewesen (Prot. I S. 22). 3.2. Der Beschuldigte nannte vor Vorinstanz keine konkreten Gründe, weshalb er eine Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K._____ gehabt habe (Prot. I S. 22). Er vertrat die Auffassung, diese Sache habe nichts mit dem Raufhandel zu tun gehabt. Es sei abseits gewesen. Danach gefragt, ob er an der vorgängigen Auseinandersetzung mitgemacht habe, erwiderte er: "Ich weiss nicht mehr, es war 2011, ich kann mich nicht erinnern" (Prot. I S. 22). Auf Vorhalt, dass er diesen An- klagevorwurf in der Schlusseinvernahme vor dem Bezirksanwalt anerkannt habe, brachte der Beschuldigte vor, er habe keinen einzelnen Fall anerkannt, sondern das Gesamtpaket der Anklage. Er sei vom vorherigen Verteidiger schlecht vertei- digt gewesen und dieser habe ihm zur Anerkennung von Sachen geraten, die gar nicht so gewesen seien (Prot. I S. 23). 3.3. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten K._____ (Urk. D8/5/1 und D8/5/2), und der Videoaufnahme (Urk. D8/5/8) steht fest, dass beim Eingang des Clubs eine erhebliche Unruhe und ein Durcheinander herrschten sowie verschie- dene Handgemenge erfolgten. Nach Darstellung von K._____ waren die Security- Mitarbeiter damit beschäftigt, mehrere der Streithähne aus dem Club auf den Vorplatz zu schaffen (Urk. D8/5/1 S. 3 - 6). Der Zeuge L._____, welcher damals als Einsatzleiter der Security tätig war, schilderte, dass Alarm rot gekommen sei, was bedeute, dass eine Schlägerei im Gange sei (Urk. D8/5/4 S. 4). Er sei im Einsatzbüro gewesen und als er dazu gestossen sei, habe er gesehen, wie der

- 20 - Geschädigte K._____ aus der Nase geblutet habe und sämtliche Leute, unter ihnen der Beschuldigte, auf die Security-Leute hätten einschlagen wollen (Urk. D8/5/4 S. 4). Den Schlag gegen den Geschädigten K._____ habe er aber nicht gesehen (Urk. D8/5/4 S. 5). Man habe die Leute dann trennen können und ins Büro gebracht. Er könne sich an den Fall noch gut erinnern, weil er sich aufge- regt habe, dass seine Sicherheitsleute gegen seine Anweisungen gehandelt hät- ten und als die Polizei gekommen sei, nur noch die Hälfte der Leute dort gewesen sei (Urk. D8/5/4 S. 4). Der Zeuge L._____ reichte eine Videoaufnahme ein, auf welcher zu erkennen ist, wie Sicherheitsbeamte nur mit Mühe mehrere Personen gegen deren Widerstand hinaus und danach wieder zurück zu schaffen versuch- ten (D8/5/8). Bei seiner zweiten Einvernahme belastete der Zeuge L._____ den Beschuldigten dann viel konkreter und machte geltend, er könne sich nun besser an den Vorfall erinnern. Die Vorinstanz hat zutreffend befunden, dass diese späte Eingebung Bedenken erweckt, weshalb die Aussagen in dieser zweiten Einver- nahme nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden können (Urk. 127 S. 37 f.). 3.4. Der Zeuge K._____ machte recht detaillierte Angaben zum Geschehen (Urk. D8/5/1). Er habe zuerst drinnen im Club im Gang bei der Garderobe einen Schlag von einem anderen Gast erhalten (Urk. D8/5/1 Antwort 38). Zwei oder drei Türsteher hätten den Schläger namens M._____ dann gepackt und zusammen seien sie nach draussen gegangen (Urk. D8/5/1 Antwort 50). Dann habe ihm draussen ein Typ einen zweiten Schlag ins Gesicht verpasst. In der Folge sei er eine Böschung hinuntergestossen worden und dort habe er dann den Pfefferspray eingesetzt (Urk. D8/5/1 Antwort 68). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2014 wiederholte der Zeuge K._____ diese Darstellung im Bei- sein des Beschuldigten. Er und zwei weitere Security-Angestellte hätten sich dem ersten Schläger namens M._____ gewidmet, als der in einem Abstand von 1 - 1,5 Meter stehende Beschuldigte ihm unvermittelt einen Faustschlag auf das Nasen- bein gegeben habe (Urk. D8/5/2 S. 4). Er sei dann von M._____ die Böschung runtergestossen worden und habe gesehen, wie M._____ und der Beschuldigte auf ihn zugekommen seien, worauf er den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. D8/5/2 S. 5). Die Aussagen des Geschädigten K._____ sind unter anderem

- 21 - deshalb glaubhaft, weil er auf einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung verzichtete. Ein solches Verhalten entspricht nicht jemandem, der den Schläger zu Unrecht belastet. 3.5. Der Beschuldigte sagte in seiner ersten polizeilichen Befragung aus, er ha- be gesehen, wie eine Gruppe Leute aufeinander los gegangen seien (Urk. D8/3/3 Antwort 12). Er habe dann einen der Angreifer packen wollen, welcher auf einen anderen, der wehrlos auf dem Boden gelegen habe, habe los gehen wollen. Plötzlich sei er rückwärts zu Fall gekommen. Wie wisse er nicht mehr. Er habe sich dann gewehrt, als ihn jemand von hinten gepackt und mitgenommen habe (Urk. D8/3/3 Antwort 12). Es hätten viele Leute umhergeschrien und es seien auch viele Leute involviert gewesen. Dann könne er sich nur noch erinnern, dass draussen die Polizei gewesen sei, welche ihm die Personalien abgenommen ha- be. Die Frage, ob er einem Security-Angestellten einen Faustschlag verpasst ha- be, beantwortete der Beschuldigte mit: "Ich weiss es nicht, ob ich am Boden auch jemand schlagen konnte. Es ging alles so schnell. Ich fiel rückwärts zu Boden, ob ich gestossen wurde oder nicht, weiss ich nicht" (Urk. D8/3/3 Antwort 20). Im wei- teren Verlauf der Befragung erwähnte der Beschuldigte noch, dass ihm ein Securitymitarbeiter Pfefferspray direkt ins Gesicht geschossen habe (Urk. D8/3/3 Antwort 23). Das erscheint als eine doch sehr unwahrscheinliche Überein- stimmung mit den Aussagen des Geschädigten (Urk. D8/5/2 S. 5), wenn der Be- schuldigte nicht der Schläger gewesen sein will. Diese Aussage des Beschuldigten belegt eindeutig, dass er direkt in die Ausei- nandersetzung involviert war und dies auch wahrnahm. Insofern ist der natürliche und kausale Zusammenhang mit dem Raufhandel erwiesen. Bei Raufhandel ist nur ein äusserer Zusammenhang gefordert. Ob der Beschuldigte die Ursache des Konfliktes war und die anderen Leute persönlich kannte, spielt rechtliche keine Rolle. Ein klares Lügensignal in seiner Aussage bildet zudem der Umstand, dass er sich bei seiner Schilderung des Geschehens genau dort auf mangelnde Erinne- rung beruft, wo es um den vorgeworfenen Faustschlag geht. Sein Aussagenver- halten ist hier offenkundig ausweichend, indem er sofort auf die Personalienkon- trolle der Polizei übergeht, an die er sich dann plötzlich wieder erinnern kann. Sol-

- 22 - che sehr selektiven Erinnerungslücken sind ein Indiz für unglaubhafte Aussagen. Das gilt ebenso für die weinerliche Reaktion des Beschuldigten auf den Vorhalt, er habe sich einer Körperverletzung schuldig gemacht. Seine spontane Reaktion: "Ich bin mehr verletzt als er" (Urk. D8/3/3 Antwort 23). Dann fuhr der Beschuldigte unter Tränen fort: "Ich wollte vorher nicht über den Fall reden, weil ich dachte, die Security hätte den Fall einfach so beendet, ohne Konsequenzen. (…) Der mit dem Nasenbeinbruch hat auch meinen Kollegen M._____ ins Gesicht geschlagen". Solche Aussagen und Rechtfertigungsversuche sind sinngemässe Eingeständ- nisse. Im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin bestritt, K._____ einen Faustschlag verpasst zu haben, stellte die Ver- teidigung den Faustschlag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung zumindest nicht ausdrücklich in Abrede. Sie beschränkte sich vielmehr da- rauf, in rechtlicher Hinsicht zu rügen, dass es sich bei den Auseinandersetzungen im und vor dem Club um zwei verschiedene Sachverhaltsabschnitte handle, wo- bei es beim Raufhandel auf der Tanzfläche an der objektiven Strafbarkeits- bedingungen der Körperverletzung mangle, bei der Körperverletzung vor dem Club demgegenüber an einem Strafantrag (Urk. 155 S. 16). Auf dieses Argument wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. Es bleibt hier aber festzuhalten, dass auch seitens der Verteidigung keinerlei Gründe vor- gebracht wurden, weshalb den Aussagen des Zeugen K._____ nicht gefolgt wer- den könnte. 3.6. Würdigt man die gesamte Beweislage, so ist der Sachverhalt gemäss An- klage zweifelsfrei erstellt. VI. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung 1.1. Der Nötigung macht sich unter anderem strafbar, wer jemanden durch An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt

- 23 - (Art. 181 StGB). Durch die Drohung mit einem Schlag ins Gesicht, hat der Be- schuldigte der Privatklägerin unzweifelhaft einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt, für den Fall, dass sie seinem Ansinnen, sich nicht weiter einzumischen und zu schweigen, nicht nachgekommen wäre. Die Privatklägerin war eigenen Angaben zufolge aufgrund der Androhung dann auch sofort still und sagte nichts mehr, da sie gedacht habe, wenn sie etwas sage, würde der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen (Urk. D3/4/1 Antwort 12). Damit ist der objektive Tatbe- stand erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann es, wie dargelegt, keinen anderen Grund für die Äusserung gegeben haben, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin einschüchtern wollte, um sie zum Schweigen zu bringen. 1.2. Was die Rechtswidrigkeit der Nötigung betrifft, so wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass keine Umstände vorlagen, die die Äusserung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermöchten. Von weiteren Äusserungen der Privatklägerin hatten weder der Beschuldigte noch Dritte erhebliche Nachteile oder Gefahren zu erwar- ten. Der Zweck der Drohung war damit ebenso unerlaubt, wie das verwendete Mittel, namentlich die Androhung eines Schlages ins Gesicht. 1.3. Anklagebehörde und Vorinstanz haben das Verhalten des Beschuldigten damit richtigerweise unter den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB subsumiert.

2. Grobe Verkehrsregelverletzung 2.1. Die Verteidigung macht geltend, für eine grobe Verkehrsregelverletzung müsse die Ampel bereits mehrere Sekunden auf Rot gestanden haben (Urk. 97 S. 17). Dies sei vorliegend nicht nachgewiesen, weshalb eine blosse Übertretung vorliege, welche verjährt sei und nach Ordnungsbussentarif mit Fr. 250.-- geahn- det werde. Die Anklage beschreibt jedoch klar, dass die Gefährdung des Fuss- gängers F._____, welchem der Vortritt auf dem Fussgängerstreifen verweigert worden war und der nur knapp eine Kollision mit dem Auto des Beschuldigten verhindern konnte, Ursache für die Qualifizierung als grobe Verkehrsregelver- letzung ist. Es bestand deshalb nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr, sondern sogar eine konkrete Gefahr eines Personenschadens, was zur Annahme einer

- 24 - groben Verkehrsregelverletzung führt. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu bereits zitiert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 127 S. 39). Wie bereits ausgeführt, ist dabei davon auszugehen, dass der Beschuldig- te eine solche Gefährdung durch seine Fahrweise zumindest in Kauf genommen hat, weshalb eine eventualvorsätzliche Begehung vorliegt. 2.2. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft haben übersehen, dass das Strassenverkehrsgesetz bzw. Art. 90 SVG seit dem Vorfall im Jahre 2009 revidiert worden ist bzw. sie haben zumindest keinen entsprechenden Hinweis gemacht. In inhaltlicher Hinsicht ist die Bestimmung allerdings gleich geblieben; aufgrund von Art. 2 StGB ist korrekterweise trotzdem auf die alte Version abzu- stellen. Der Beschuldigte ist deshalb der fahrlässigen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art 90 Ziff. 2 aSVG schuldig zu sprechen.

3. Raufhandel 3.1. Wie bereits oben unter dem Kapitel zum Sachverhalt festgestellt, ist erwie- sen, dass die Auseinandersetzung nicht bloss zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten K._____ stattfand, sondern im Rahmen einer grösseren Aus- einandersetzung vieler Personen mit mehreren Schlägen. Es wurde auch bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte dies bemerkt und wahrgenommen hat. Auf die Ausführungen der Verteidigung zur Mindestanzahl von drei Personen beim Rauf- handel ist deshalb nicht mehr einzugehen (Urk. 97 S. 18). Soweit die Verteidigung geltend macht, es handle sich bei der Auseinander- setzung auf der Tanzfläche im Club und jener draussen vor dem Club um zwei voneinander unabhängige Sachverhaltsabschnitte (Urk. 155 S. 14 ff.), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das gesamte Geschehen, vom Raufen auf der Tanzfläche bis zum Verbringen der Beteiligten vor den Club, aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe als Tateinheit zu werten sei (Urk. 127 S. 40). In die Auseinandersetzung im und vor dem Club waren die gleichen Pro- tagonisten involviert. Aufgrund der Auseinandersetzung wurden sie von den Security-Mitarbeitern nach draussen begleitet. Selbst wenn es dabei zu einer zwi- schenzeitlichen kurzen Beruhigung der Situation gekommen sein sollte, setzte

- 25 - sich die tätliche Auseinandersetzung vor dem Club mit den gleichen Beteiligten fort. Ein relevanter Unterbruch zwischen den Sachverhaltsabschnitten ist vor die- sem Hintergrund zu verneinen und diese sind als zusammenhängende Tateinheit zu betrachten. 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Verletzung eines Men- schen objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands von Art. 133 StGB ist (Urk. 127 S. 40 Erw. 2. unter Verweis auf BSK StGB II-Maeder, N 13 zu Art. 133 und BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.2). Objektive Strafbarkeitsbedingungen eines Tat- bestands brauchen nicht vom Vorsatz erfasst zu werden (Donatsch / Tag, Straf- recht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 111). Wenn die Vorinstanz schreibt, der Beschul- digte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, ist dies in mehrerer Hinsicht zu bemängeln (Urk. 127 S. 41). Zum einen geht es nicht an, die Frage ob Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegt, offen zu lassen. Die Unterscheidung mag zwar für die grundsätzliche Frage der Strafbarkeit unerheblich sein, aber ein Gericht hat darüber zu entscheiden und darf dies nicht offen lassen, denn im Zusammenhang mit dem Tatverschulden ist die Art des Vorsatzes von Bedeutung. Zum anderen lässt die Erwägung der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung, wonach der Beschuldigte die Verletzung des Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe, vermuten, dass sie den dogmatischen Unterschied zwi- schen subjektivem Tatbestand und objektiver Strafbarkeitsbedingung übersehen hat, weil sie ansonsten zur Vorsatzart in ihrem Entscheid kein Wort erwähnt (Urk. 127 S. 44). Abgesehen davon ist beim Raufhandel die Schwere der Verlet- zung nicht relevant, auch nicht für den subjektiven Tatbestand (BSK StGB II- Maeder, N 22 zu Art. 133). Die Schwere der Verletzung wäre bei einer parallel angeklagten Körperverletzung von Bedeutung. In Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten am Raufhandel ist jedenfalls von direktem Vorsatz und nicht bloss von Eventualvorsatz auszugehen.

4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die angeklagten Verkäufe von Marihuana fanden im Zeitraum zwischen Juli 2009 und Januar 2010 statt (Urk. 23 S. 6). Entsprechend wäre der Beschuldigte auf- grund von Art. 2 StGB nicht der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1

- 26 - BetmG schuldig zu sprechen gewesen, sondern der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG. Dieser Schuldspruch ist allerdings in Rechtskraft erwach- sen, weshalb es diesbezüglich nichts zu ändern gibt; abgesehen davon hat sich die Bestimmung in Bezug auf den Verkauf (Art. 19 Ziff. 1 alinea 4 aBetmG gegen- über Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) inhaltlich ebenso wenig geändert wie das ange- drohte Strafmass (Art. 19 Ziff. 1 alinea 9 aBetmG gegenüber Art. 19 Abs. 1 BetmG). VII. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Bereits die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zur Straf- zumessung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 127 S. 43 Erw. 3.1.). Die Grundsätze zum Vorgehen bei der Festsetzung der Strafe und die Anforde- rungen an die Begründung der Strafzumessung insbesondere bei retrospektiver Konkurrenz wurden vom Bundesgericht in mehreren Urteilen ausführlich darge- legt (vgl. BGE 124 II 39 E. 3; BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 102 f.; BGE 118 IV 119 E. 2, 269 E. 5 S. 276; BGE 116 IV 14; BGE 115 IV 17; BGE 109 IV 63). In einem ersten Schritt ist das Tatverschulden zu bemessen, im zweiten die individuellen, d.h. täterbezogenen Strafzumessungsgründe einzubeziehen, in einem dritten Schritt sind übrige Faktoren zu berücksichtigen. Die Begehung während laufender Strafuntersuchung und ein Geständnis gehören entgegen der vorinstanzlichen Systematik nach feststehender Lehre und Gerichtspraxis zu den Täterkomponen- ten und nicht zu den weiteren Strafzumessungsgründen (Urk. 127 S. 47 und 48; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 101 ff., N 242). 1.2. Die Bewertung des Verschuldens erfolgt immer tatbezogen, das heisst re- lativ zu allen denkbaren möglichen anderen Tatvarianten, denn das Ziel der Ver- schuldensbewertung ist die richtige Lokalisierung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und nicht eine allgemeine, moralische Bewertung der Tat. Leichtes Tatverschulden muss somit zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führen, mittelschweres Verschulden im mittleren und schweres Ver-

- 27 - schulden im oberen Drittel. Bei Tatmehrheit erfolgt keine Addition der Strafen, sondern gemäss Art. 49 StGB eine Strafschärfung, welche mit zunehmender Zahl der Delikte degressiv, d.h. kontinuierlich abnimmt. Strafzumessung ist allerdings keine mathematische Angelegenheit und beinhaltet stets ein grosses richterliches Ermessen.

2. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2015 wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt (Urk. 70/10). Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte vor dieser Verurtei- lung. Es ist deshalb falsch wenn die Vorinstanz bloss eine teilweise Zusatzstrafe ausgesprochen hat (Urk. 127 S. 54, Dispositivziffer 3). Auch die Verteidigerin geht in ihren Ausführungen richtigerweise von einer (vollumfänglichen) Zusatzstrafe aus (Urk. 97 S. 21 f., Urk. 155 S. 17).

3. Strafrahmen Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz einen Straf- rahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; grobe Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG, Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG [bzw. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG]).

4. Einsatzstrafe für das Ausgangsdelikt, Raufhandel 4.1. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden als noch leicht taxiert und eine Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen festgelegt, was angesichts des weiten Straf- rahmens bis zu drei Jahren sicher nicht zu tief liegt und angemessen ist. Es ist allgemein bekannt, dass im Rahmen von Raufhändeln immer wieder auch Waffen eingesetzt werden oder es zu erheblichen Verletzungen kommen kann, auch von völlig Unbeteiligten. Das Anstacheln oder Fördern eines Raufhandels durch aktive Mitbeteiligung darf deshalb nicht bagatellisiert werden.

- 28 - 4.2. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte gar nicht in die aus- lösende Auseinandersetzung involviert war und keinen Kontrahenten bzw. jeman- den, der ihn zuvor geschlagen hat, sondern einen Security-Angestellten ange- griffen hat, der offensichtlich bloss den Streit schlichten wollte. Dies ist anders zu beurteilen als bei jemandem, der provoziert wurde oder der bloss zu einer Retor- sionsmassnahme greift. Andererseits darf, wie bereits erwähnt, die vom Beschul- digten verursachte nicht unerhebliche Körperverletzung des Opfers – ein Nasen- beinbruch – bei der Strafzumessung bezüglich des Raufhandels nicht ihm als di- rekt Verursachenden straferhöhend berücksichtigt werden (Urk. 127 S. 44 Erw. 3.2.; BSK StGB II-Maeder, N 22 zu Art. 133). Gegenteiliges würde auch einen Widerspruch zum Verzicht des Geschädigten auf einen Strafantrag wegen Kör- perverletzung darstellen.

5. Straferhöhung infolge der weiteren Delikte 5.1. Das Verschulden betreffend die Nötigung zum Nachteil von G._____ kann als noch leicht qualifiziert werden. Zwar drohte der Beschuldigte ihr mit den Wor- ten, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie einen Schlag kassiere, körperliche Gewalt an. Allerdings ist diese Drohung als nicht besonders "nachhaltig" zu be- werten. Das heisst, sie war sehr situativ und die Privatklägerin konnte nach all- gemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Sache bzw. die Bedrohungs- situation nach ihrer Entfernung vom Tatort nicht mehr bestand. Im Rahmen aller theoretisch denkbaren Tatvarianten gibt es weit schlimmere Drohungen, bei- spielsweise Todesdrohungen vor dem Hintergrund einer Beziehung, wo das Opfer noch Monate später befürchten muss, der Täter werde seine Drohung wahrma- chen. Andererseits bestand im Moment der Drohung eine aufgewühlte, hasserfüll- te Situation und wer solch vulgäre Drohungen ausspricht, der neigt auch zu unbe- herrschten Aktionen wie Schlägen. Aus Sicht der Privatklägerin musste sie mit anderen Worten mit der sehr nahen Möglichkeit rechnen, dass der Beschuldigte auch zugeschlagen hätte. Immerhin schränkte das der Privatklägerin abgenötigte Verhalten ihre Handlungsfreiheit aber nur in sehr geringem Masse ein. So konnte sie sich nicht mehr weiter zur andauernden Auseinandersetzung äussern, was aber mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden war und sie nur für einen

- 29 - äusserst kurzen Moment in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigte. Eine Strafe von 30 Tagessätzen für das Tatverschulden, ist vor diesem Hintergrund ange- messen. 5.2. Im Rahmen möglicher grober Verletzungen der Strassenverkehrsregeln ist jene des Beschuldigten als noch leicht zu beurteilen. Es kann ihm kein direkter Vorsatz unterstellt werden, sondern lediglich eine eventualvorsätzliche Begehung. Die dadurch hervorgerufene konkrete Gefahr war aber beträchtlich. Auch bei ei- ner Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h kann es zu lebensgefährlichen Ver- letzungen kommen. Das rechts Vorfahren an einem vor einem Rotsignal stehen- den Auto, noch dazu bei regem Verkehr in der Innenstadt, ist schlicht verantwor- tungslos. Über die Beweggründe des Beschuldigten kann nur spekuliert werden. Möglicherweise liess er sich durch seine Beifahrer ablenken. Sein Fahrmanöver war jedenfalls mehr als leichtsinnig.. Eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für das Tatverschulden ist angemessen. 5.3. Von Anfang Juli 2009 bis Mitte Januar 2010 verkaufte der Beschuldigte rund 1,1 kg Marihuana an unbekannte Abnehmer. Von August 2015 bis Mitte September 2015 betätigte sich der Beschuldigte erneut im Marihuanahandel. Er verkaufte rund 500 Gramm und lagerte weitere 2 kg zwecks Verkauf (Urk. 70/10 und HD). Die sichergestellten Utensilien, Vakuumiergeräte, Minigrips, Filter, Feinwaage etc. dokumentieren ein professionelles Vorgehen (Urk. 70/6). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wollte er zu einem erheblichen Einkommen zwecks Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten gelangen und war selbst nicht süchtig (Urk. 70/2 - 4). Das Tatverschulden ist deshalb als noch leicht zu qualifizieren. Auch wenn es sich um sogenannte weiche Drogen handelte, war die Menge aber nicht mehr unerheblich. Die objektive und subjektive Tatschwere lassen eine Stra- fe von 150 Tagessätzen als angemessen erscheinen. 5.4. Hat ein Täter durch mehrere Delikte mehrere Strafen erwirkt, so sind diese gemäss Art. 49 StGB nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist an- gemessen zu erhöhen. Darüber, wie diese Strafschärfung vorzunehmen ist, gibt das Gesetz keine Auskunft und es besteht ein grosses richterliches Ermessen. Vorliegend ist eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen mit weiteren 240 Tages-

- 30 - sätzen zu schärfen. Insgesamt ist deshalb eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 320 Tagessätzen gerechtfertigt.

6. Täterkomponenten 6.1. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Nach Abschluss der Oberschule und einer Anlehre im Gartenbau arbeitete er temporär an verschiedenen Arbeitsstellen, unter ande- rem bis Ende 2014 bei einer Hauswartfirma (Urk. D1/4/12, S. 18). Heute arbeitet er zu 100% in einem …. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 4'300.–. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin zusammen und sie haben eine gemeinsame, dreijährige Tochter (Urk. 154 S. 1 f.). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 130). Der Strafbefehl vom

18. September 2015 ist einzig im Zusammenhang mit der Bildung der Zusatz- strafe zu berücksichtigen. 6.3. Der Beschuldigte hat den Marihuanahandel eingestanden. Zwar wurde er in flagranti dabei ertappt (Urk. 70/10), aber er hat doch freimütig zugegeben, was man eventuell nicht hätte anderweitig vollumfänglich nachweisen können. Dies führt mit Blick auf die hypothetischen Einsatzstrafe für dieses Delikt zu einer ma- ximalen Reduktion um ca. einen Drittel. In Bezug auf die übrigen Delikte zeigte er sich nicht geständig. 6.4. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufen- der Strafuntersuchung vorsätzlich und mehrfach weiter delinquierte und dabei so- gar einschlägig. Immerhin befand er sich zwischenzeitlich auch in Haft. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit, welche das Gesamtverschulden erhöht. Dem kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, indem die Strafe für das Tatverschulden um einen Drittel erhöht wird. 6.5. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der täterbezogenen Zumessungsgründe somit um 50 Tagessätze auf ca. 370 Tagessätze zu erhöhen.

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7. Weitere Strafzumessungsgründe - Beschleunigungsgebot 7.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann An- spruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfah- ren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist oder nicht, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der ge- leisteten Arbeit. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamt- betrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschie- denen Verweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Entscheid vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler gemacht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischen- zeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres kann allerdings bei gegebenen übrigen Voraussetzun- gen gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhängig davon strafmildernd berücksich- tigt werden (BGE 132 IV 1 E. 6.2.). 7.2. Die Vorinstanz schreibt in diesem Zusammenhang, eine Verfahrensdauer von über sechseinhalb Jahren erweise sich als doch sehr lange (Urk. 127 S. 48 Er. 3.8.3.). Diese Begründung für einen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist wohl zu knapp, denn die absolute Dauer eines Strafverfahrens kann objektive

- 32 - und unvermeidliche Gründe haben. Massgebend ist einzig, ob für den Beschuldig- ten nicht zu verantwortende und unzumutbare Lücken in der Untersuchungs- und Verfahrensführung vorhanden sind. 7.3. Die vorliegende Strafuntersuchung gestaltete sich wegen der Mehrheit und der hintereinander hinzugekommenen Delikte sowie teilweise wegen der grossen Anzahl der darin involvierten Personen als relativ aufwändig. Die polizeilichen Ermittlungen starteten im Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Schlägerei beim Club H._____ (Dossier 2 und 3). Im Januar 2010 wurde der Beschuldigte dann wegen der ersten Betäubungsmitteldelikte verhaftet (Dossier D1). Mit De- zember 2010 datiert der Strassenverkehrsvorfall mit dem Privatkläger F._____ (Dossier 6). Rund ein Jahr später, im Dezember 2011, kam dann der Raufhandel vor dem Club E._____ hinzu (Dossier 8). Im September 2015 wurde der Beschul- dige auf frischer Tat beim Betäubungsmittelhandel ertappt (Urk. 70). Aus den Ak- ten geht hervor, dass zwischen der polizeilichen Befragung von Mitte 2010 bis An- fang 2015 zwar jährlich Untersuchungshandlungen stattfanden, allerdings jeweils auch mit rund einjährigen Unterbrüchen. So fand beispielsweise die polizeiliche Befragung des Beschuldigten zum Raufhandel am 18. Dezember 2011 statt, des- sen staatsanwaltliche Befragung erst am 6. November 2014. Zwar gab es auch dazwischen einzelne Eingaben oder Befragungen Dritter, aber objektive Gründe für diese Lücken sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um schwere De- likte oder komplexe Untersuchungen noch waren rechtshilfeweise Abklärungen oder Gutachten nötig. Immerhin hat der Beschuldigte durch sein weitgehend feh- lendes Geständnis aber ebenfalls zur Länge der Verfahrensdauer beigetragen. Insgesamt hat die Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe von einem Viertel als angemessen befunden. Dies erscheint zwar am oberen Limit, aber angemes- sen.

8. Fazit Insgesamt resultiert eine Strafe von 270 Tagessätzen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 120 Tagessätze gemäss Strafbefehl vom 18. September 2015, verbleibt ein Strafrest von 150 Tagessätzen.

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9. Höhe der Tagesätze 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständig- erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 24 f.; BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). 9.2. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 40.-- erweist sich angesichts der vorstehend dargelegten und im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.

10. Anrechnung der Haft Gestützt auf Art. 51 StGB sind an die Geldstrafe insgesamt 28 Tage durch verbüsste Haft anzurechnen (20. Januar 2010, 15:00 Uhr - 16. Februar 2010, 17:05 Uhr, Urk. D1/18/1 - D1/18/7). VIII. Vollzug Der Beschuldigte gilt, auch gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB, als Ersttäter. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Gründen den bedingen Vollzug der Strafe ge- währt und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 127 S. 50 f.). Das Ver-

- 34 - schlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet vorliegend einen anderslautenden Entscheid. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichts- gebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfäng- lich. Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags durch F._____ obsiegt er einzig mit seinem Antrag auf Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens. Dies ist bei der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen, nicht aber der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, da bis zur Beru- fungsverhandlung ein gültiger Strafantrag vorlag und das Verfahren im Übrigen aufgrund des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ohnehin hätte geführt werden müssen. Bei der geringen Reduktion des Strafmasses im Beru- fungsverfahren handelt es sich um einen Ermessensentscheid, welcher sich nicht auf die Kostenauflage auswirkt. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dis- positivziffer 8) ist deshalb zu bestätigen, einschliesslich der angefochtenen Nach- forderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und die Entschädigung für die erbetene Verteidigung (Dispositivziffern 9 - 11). Die Kosten des Berufungs- verfahrens hat der Beschuldigte zu 9/10 zu tragen, zu 1/10 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die amtliche Verteidigung macht in ihrer Honorarnote Aufwendungen von Fr. 6'751.05 geltend (Urk. 156). Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 120 Minu- ten für die Verfassung von zwei Schreiben an die Privatkläger F._____ und J._____ (Urk. 156). Dieser Aufwand erscheint überhöht. Im Übrigen sind die Kos- ten der amtlichen Verteidigung aber ausgewiesen. Die amtliche Verteidigung ist dementsprechend mit Fr. 6'500.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitv auf

- 35 - die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung von 9/10 der Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-Domeisen, N 19 zu Art. 426). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abge- wiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).
  3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
  4. (…).
  5. (…).
  6. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 82430) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Ver- fahrenskosten verwendet.
  7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 24472) werden ein- gezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. ..., Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. ..., Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card;
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 36 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. - 13. (…)."
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  11. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers F._____ wird eingestellt.
  12. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.
  13. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungs- verfahren verletzt wurde.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
  15. September 2015.
  16. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  17. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 - 11) wird bestätigt. - 37 -
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.-- amtliche Verteidigung
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen (Dossier-Nr. ST.2017.5731) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160482-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 21. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 (DG150259)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2015 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 127 S. 53 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 9'600.–), wovon bis und mit heute 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr.

82430) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Verfahrens- kosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 24472) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- 3 - − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. ..., Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. ..., Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card;

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen für den vormaligen amtlichen Verteidiger RA X2._____ und die amtliche Verteidigerin RAin X1._____, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt.

9. Die amtliche Verteidigerin, RAin X1._____, wird mit Fr. 7'700.– (inkl. Mehrwert- steuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

10. Dem Beschuldigten wird eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'246.– für erbetene anwaltliche Verteidigung (RAin X1._____) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Über die Höhe der Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ wird mit separatem Beschluss entschieden. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Die amtliche Verteidigung (Urk. 155 S. 2; Prot. II S. 6 f.)

1. Das Verfahren bezüglich Anklagepunkt ND5 (Dossier 6 / Drohung z.N. B._____) sei zufolge Rückzug Strafantrag einzustellen.

2. Es sei festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 3.1. Bezüglich Anklagepunkt ND2 (Dossier 3 / Nötigung z.N. C._____) sei der Beschuldigte freizusprechen. 3.2. Vom Anklagepunkt ND5 (Dossier 6 / grobe Verkehrsregelverletzung) sei der Beschuldigte freizusprechen. 3.3. Bezüglich Anklagepunkt ND7 (Dossier 8 / Raufhandel) sei der Beschuldigte freizusprechen bzw. das Verfahren bezüglich Anklagepunkt ND7 (Dossier 8 / Körperverletzung) sei zufolge fehlenden Strafantrages einzustellen.

4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen (als zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober

2015) zu Fr. 30.– zu bestrafen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Strafe vollumfänglich verbüsst hat. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der Untersuchung, seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/10 auf- zuerlegen und zu 9/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung im Umfang von 9/10 zuzusprechen und die Kosten der vor- maligen amtlichen Verteidiger seien definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 5.3. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigerin für das Be- rufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

b) Die Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 133, Prot. II S. 7) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang Am 8. April 2015 wurde beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben. Die vor- instanzliche Hauptverhandlung musste mehrmals verschoben werden und fand am 12. Juli 2016 statt (Prot. I S. 10). Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (Prot. I S. 28). Das vorstehend wiedergegebene Urteil wurde ihnen im Dispositiv schriftlich zugestellt (Urk. 10/3/1 - 10/3/3). Am 14. Juli 2016 (Poststempel 13. Juli 2016) meldete die amtliche Verteidigerin fristgerecht Be- rufung an (Urk. 102, Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Fassung des Urteils wurde der amtlichen Verteidigerin am 3. November 2016 zugestellt (Urk. 123/2). Die Berufungserklärung der Verteidigerin ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 14. November 2016 hierorts ein (Urk. 128; Poststempel

11. November 2016). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufungen (Urk. 131 - 133). Die auf den 27. April 2017 angesetzte Be- rufungsverhandlung musste auf Antrag der amtlichen Verteidigerin auf den

21. September 2017 verschoben werden (Urk. 148, 150, Prot. II S. 6 ff.). II. Umfang der Berufung Aufgrund der eingangs genannten Anträge der Parteien wurde – vorbehaltlich der beantragten Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz – vom vorinstanz- lichen Urteil akzeptiert bzw. nicht angefochten:

- 6 -

- Dispositivziffer 1 Bindestrich 4, Schuldspruch betreffend Betäubungsmittel- delikt (HD)

- Dispositivziffer 2, Freispruch vom Vorwurf des Angriffs zum Nachteil des Ge- schädigten D._____ (D2)

- Dispositivziffer 5, Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten

- Dispositivziffer 6, Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefone

- Dispositivziffer 7, Kostenfestsetzung Diese Teile des vorinstanzlichen Entscheids sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Untersuchungsakten gleichzeitig mit ND [Nebendossiers] und Dossiers, wobei die Nummerierung unterschiedlich ist (vgl. Aktenverzeichnis auf dem Aktendeckel; z.B. ND 1 = Dossier 2). Der besse- ren Verständlichkeit wegen werden nachfolgend lediglich die Dossiernummern (D) zitiert, da dies der Akturierung der einzelnen Aktenstücke entspricht. IV. Prozessuales

1. Gerichtsbesetzung der Vorinstanz 1.1. Die Verteidigung rügt, dass die Gerichtsbesetzung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 2016 anders gewesen sei als in der Mitteilung der Vorladung. Anstelle von Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni habe an der Haupt- verhandlung und dem Urteil Bezirksrichterin lic. iur. S. Marthaler-Subotic teilge- nommen (Urk. 155 S. 3, Prot. II S. 8 f.). 1.2. Der Einwand der Verteidigung ist zutreffend und die unterlassene vor- schriftsgemässe unverzügliche Mitteilung der personellen Auswechslung der Re-

- 7 - ferentin wurde von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung auch im Schreiben an die Verteidigung als Versehen anerkannt (Urk. 114). 1.3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde der Termin der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 12. Juli 2016 angesetzt und mitgeteilt, dass das Gericht in folgender Besetzung tage (Urk. 90 S. 2): Vorsitz, Vizepräsident Th. Kläusli, Referentin Bezirksrichterin C. Semadeni, Co-Referentin Bezirksrich- terin C. Fischer Maurer und Gerichtsschreiber A. Gantenbein. Gemäss Protokoll nahmen dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und am Entscheid an- stelle von Bezirksrichterin Semadeni, Bezirksrichterin S. Marthaler und anstelle des Gerichtsschreibers Gantenbein der Gerichtsschreiber P. A. Berti teil. Sowohl der Vorsitzende als auch die Co-Referentin nahmen wie angekündigt teil. 1.4. Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO teilt die Verfahrensleitung bei der Ansetzung der Hauptverhandlung den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Ge- richt tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. Die Mitteilung der Gerichtsbesetzung soll es den Parteien vor allem ermöglichen, rechtzeitig eine Prüfung von Befangenheitsgründen vorzunehmen (BSK StPO II-Stephenson/- Zalunardo, N 2 zu Art. 331). Gemäss Protokoll stellte der Verfahrensleiter bei der Eröffnung der Verhandlung die Gerichtsbesetzung vor (Prot. I S. 12). Dies ent- spricht – soweit bekannt – der gängigen und konstanten Gerichtspraxis im Kanton Zürich. Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung stand somit fest, dass die Ge- richtsbesetzung gegenüber der früheren Mitteilung in der Vorladung geändert hat- te; trotzdem unterblieb ein Einwand von Seiten des Beschuldigten (Prot. I S. 13). Zwar ist es Aufgabe des Gerichts die Vorschrift von Art. 331 StPO zu beachten und das Stillschweigen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung kann nicht als Verzicht auf einen entsprechenden Einwand in- terpretiert werden oder die Verwirkung eines Rechts zur Folge haben (Urk. 112). So dürfte es der Verteidigung beispielsweise unbenommen sein, einen allfälligen Ausstandsgrund erst nach der Hauptverhandlung geltend zu machen, weil die Prüfung zuvor nicht möglich war. Immerhin geht es vorliegend aber nicht darum, dass ohne jegliche Mitteilung an die Parteien andere Richter am Endentscheid mitwirkten als an der Beweiserhebung und der Hauptverhandlung, wie in dem von

- 8 - der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 142 I 93 (Urk. 138 S. 4). Das rechtliche Gehör und der Anspruch auf Personalunion zwischen an der Ver- handlung teilnehmenden und den entscheidenden Richtern wurde mit anderen Worten vorliegend nicht verletzt, d.h. der Verteidigung wurde die verhandelnde und urteilende Gerichtsbesetzung vorgängig mitgeteilt und sie hatte die Gelegen- heit, vor der Beratung und der Entscheidfällung die geänderte Gerichtsbesetzung zu rügen. Es geht vorliegend einzig um den späten Zeitpunkt, d.h. vor Eröffnung der Hauptverhandlung, trotz früherer Kenntnis des Gerichts. Es war auch nicht so, dass es keinerlei sachlichen Gründe für den Wechsel der Referentin gab; viel- mehr war Bezirksrichterin Marthaler bereits früher als Referentin designiert, weil sie die Stellvertretung der zufolge Mutterschaftsurlaub nicht verfügbaren Bezirks- richterin Semadeni temporär übernommen hatte (Urk. 114). Dies wurde den Par- teien mitgeteilt (Urk. 73). Der formale Fehler der "falschen" Mitteilung der Ge- richtsbesetzung geschah letztlich nur, weil die Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigerin wegen Krankheit verschoben werden musste (Urk. 88 - 89) und zwar auf einen Zeitpunkt, als Bezirksrichterin Semadeni bereits wieder aus dem Mutterschaftsurlaub zurück war. Die Verfahrensleitung entschied dann aber die Beibehaltung der Bezirksrichterin Marthaler, welche den Prozess bis dahin als Sachbearbeiterin betreut hatte. Selbstverständlich hätte dies nicht davon entbun- den, den Parteien unverzüglich bzw. vorgängig mitzuteilen, dass nicht Bezirks- richterin Semadeni, sondern wie ursprünglich vorgesehen und mitgeteilt, Bezirks- richterin Marthaler weiterhin als Referentin tätig sei; es belegt aber unzweifelhaft, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene aus sachfremden Gründen moti- vierte Bestimmung des Richtergremiums handelte. Die Verteidigung versucht je- denfalls mit der Bezeichnung "ad hoc"-Richterin eine unzulässige Parallele zu verfassungsmässig verpönten, sogenannten ad hoc-Gerichten herzustellen. Aus diesem Grund wurde auch in keiner Weise der Anspruch auf ein verfassungs- mässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. 1.5. Die Geltendmachung der Nichtigkeit bei Verletzung einer Verfahrensvor- schrift hat sich in jüngerer Vergangenheit geradezu zu einem Steckenpferd von Strafverteidigungen entwickelt. Sofern materielle Verteidigungsrechte wesentlich tangiert sind, sind solche Verletzungen denn auch nicht zu bagatellisieren und

- 9 - entsprechende Einwendungen dürfen nicht bloss aus verfahrensökonomischen Gründen des konkreten Falles abgewiesen werden. Auch grundsätzliche Über- legungen sind anzustellen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ord- nungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vor- zunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, S. 281; kritisch BSK StPO I-Gless, N 66 - 68 zu Art. 141). In verschiedenen Entscheiden hat das Bundesgericht statuiert, dass je- de Verfahrensvorschrift im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebotes zu prüfen sei, ob sie für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung habe, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift die Unverwertbarkeit resultiert (Ur- teil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016; BGE 131 I 272 E. 3.2; Urteil 6B_1039/2014 E. 2.3 vom 24. März 2015; 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39; BBl 2006 1183 Ziff. 2.4.1.1; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N. 795). Es ist allerdings ein Irrglaube wenn man den Rechtspflegeorganen unterstellt, sie hielten Verfahrensvorschriften nur ein, wenn diese als Gültigkeitsvorschriften qua- lifiziert würden bzw. umgekehrt, sie würden sich um blosse Ordnungsvorschriften foutieren. 1.6. Die genannte Einzelfallprüfung ergibt, dass die Verletzung von Art. 331 StPO im vorliegenden Fall ohne Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschuldig- ten und dessen Verteidigungsrechte war. Vielmehr handelte es sich um ein Ver- sehen, weil der erste angesetzte Verhandlungstermin wegen einem (gerechtfertig- ten) Verschiebungsgesuch der Verteidigung nicht hatte wahrgenommen werden können. Den Parteien war auch offenkundig, dass die am Entscheid letztlich mit- wirkende Bezirksrichterin schon früher als Sachbearbeiterin fungierte, wogegen die Verteidigung seinerzeit nicht opponiert hatte. Ihre heutige Rüge erschöpft sich im rein formalen Aspekt, dass der erneute Wechsel der Gerichtsbesetzung zeitlich

- 10 - nicht früher mitgeteilt worden war, was durchaus möglich gewesen wäre. Der An- trag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

2. Verwertung der Konfrontationseinvernahme betreffend Raufhandel beim Club E._____ (Dossier 8) Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung noch die erneute Durchführung einer Konfrontationseinvernahme der mutmasslich am angeklagten Raufhandel Be- teiligten (Urk. 95). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung von dieser Beweiserhebung abgesehen (Urk. 127 S. 6). Es kann auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren wurde ein solcher Beweisergänzungsantrag zurecht nicht mehr gestellt.

3. Anklageprinzip betreffend Raufhandel beim Club E._____ (Dossier 8) Vor Vorinstanz wurde durch die Verteidigung ferner gerügt, dass die Anklage zum Raufhandel in keiner Weise umschreibe, womit und wie sich der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt haben soll (Urk. 97 S. 18). Auch dieser Einwand wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen, worauf zu ver- weisen ist (Urk. 127 S. 8).

4. Rückzug des Strafantrages betreffend Drohung (Dossier 6) Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung eine schriftliche Rückzugserklärung des Privatklägers F._____ betreffend den Strafantrag wegen Drohung gemäss Dossier 6 ein (Urk. 153). Der Rückzug eines Straf- antrages durch die antragsberechtige Person ist zulässig, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Des Ver- fahren betreffend die Drohung zum Nachteil des Privatklägers F._____ (Dossier

6) ist aufgrund des Rückzuges des Strafantrages einzustellen.

- 11 - V. Sachverhalt

1. Nötigung von G._____ durch eine Drohung beim Club H._____ (Dossier 3) 1.1. Gemäss Anklage sei in der Nacht bzw. am frühen Morgen am 26. Dezem- ber 2010 bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Club H._____ die Privatkläge- rin G._____ hinzugetreten und habe gefragt, weswegen die Männer gegen den Geschädigten D._____ vorgegangen seien. Darauf hin habe ihr der Beschuldigte erwidert, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie von ihm eins kassiere. Der Beschuldigte bestreitet eine Nötigung oder eine Drohung mit Schlägen (Prot. I S. 20, Urk. 154 S. 6 f.). 1.2. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten machte die Vorinstanz einen Zirkelschluss wenn sie schreibt, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb dessen Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 127 S. 13 Erw. 2.4.). Allgemein gesehen hat auch eine un- schuldige Person dasselbe Interesse, weshalb dieses Argument nie ein Unter- scheidungskriterium oder einen Anhaltspunkt für die unvoreingenommene Be- urteilung der Wahrheit von Aussagen bilden kann. Abgesehen davon sind ohne- hin sämtliche Aussagen stets mit derselben Vorsicht zu würdigen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Person. 1.3. Ansonsten hat die Vorinstanz aber die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin I._____ sorgfältig und zutreffend gewürdigt (Urk. 127 S. 13 Erw. 2.). Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Zum einen räumte der Beschuldigte selbst ein, dass er im fraglichen Zeit- punkt wütend gewesen sei und vielleicht geflucht habe (Prot. I S. 21). Ebenso gab er zu Protokoll, es könne schon sein, dass er die Privatklägerin vielleicht beleidigt habe (Prot. I S. 21). Wie dann der Wortlaut dieser Beleidigung gewesen sei, führ- te der Beschuldigte dann aber nicht aus. In einem Gesamtzusammenhang passt

- 12 - die geschilderte Drohung nahtlos in die damalige emotionale Gemütslage des Be- schuldigten und den äusseren Ablauf der Geschehnisse. Abgesehen davon blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen zur vorgeworfenen Drohung eher diffus, berief sich auf mangelnde Erinnerung oder die eher platitüd wirkende Aussage, er schlage und bedrohe keine Frau (Prot. I S. 21). 1.5. Zum anderen sagte die Privatklägerin äusserst glaubhaft aus. So schilderte sie in der ersten polizeilichen Befragung die gesamten Abläufe der Auseinander- setzung recht detailliert und lebensnah und bettete die Drohung des Beschuldig- ten nahtlos in ihre Darstellung ein, ohne diese Drohung in irgend einer unnatür- lichen Weise in den Vordergrund zu stellen: "Ein Mann, welcher dort stand, sagte zu mir, ich sollte sofort die Fresse halten oder ich erhalte auch eine Faust. Dann sprach er mit der Frau mit den grünen Augen. Die Sprache hatte ich nicht ver- standen. (….)" (Urk. D3/4/1 S. 3). Weiter fuhr die Privatklägerin auf die Frage, wie sie dessen Äusserung interpretiert habe, fort: "Ich war sofort still und sagte nichts mehr. Ich dachte, wenn ich jetzt etwas sage, dann wird er seine Aussage wahr machen. Er hatte noch etwas in der Hand. Ich glaube, es war ein Schlüssel oder etwas Ähnliches" (Urk. D3/4/1 Antwort 12). Das ist eine vollkommen untypische Aussage für jemanden, der – wie die Verteidigung geltend macht – jemanden an- deren falsch anschuldigen will. Ihre Darstellung wiederholte die Geschädigte in ih- rer staatsanwaltlichen Einvernahme im Beisein des Beschuldigten in den wesent- lichen Zügen, und zwar in einer völlig unaufgeregten und sachlichen Weise (Urk. D3/4/2). Zum Ursprung der tätlichen Auseinandersetzung unter den beteilig- ten Männern, einschliesslich dem Beschuldigten, gab die Privatklägerin zu Proto- koll, die Männer hätten den Freund ihrer Cousine auf die Nase gehauen. Sie wisse aber nicht genau, wer wen geschlagen habe. Sie habe auch keine Ahnung, was D._____ gemacht habe (Urk. D3/4/2 S. 7). Ein Motiv für eine falsche An- schuldigung, insbesondere Rache für den Schlag gegen D._____, kann aufgrund einer solchen Aussage ausgeschlossen werden. Selbst im Lichte der Sachver- haltsschilderung des Beschuldigten hatte die Privatklägerin J._____ keinerlei Ver- anlassung für eine Falschaussage gegen ihn.

- 13 - 1.6. Die Zeugin I._____ sagte aus: "Ich weiss nicht, ob dieser Mann auf D._____ geschlagen hatte. Er hatte auch etwas zu J._____ gesagt. Ich glaube er sagte zu ihr 'gang, gang'. Soviel ich noch weiss, hatte er seinen Gürtel ausgezo- gen. An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern" (Urk. D3/4/3 Antwort 9). Dass die Zeugin den genauen Wortlaut der Drohung nicht bestätigen konnte, stützt noch nicht die Version des Beschuldigten. Es ist eine unbestrittene Tatsache der empirischen Aussagenforschung, dass man Dinge und Worte, wel- che einem nicht persönlich betreffen, nicht in derselben akkuraten Weise wahr- nimmt und im Gedächtnis speichert wie die direkt betroffene Person. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zeugin in die tätliche Auseinander- setzung zwischen den Frauen involviert war, weshalb es lebensnah ist, dass für sie selbst die Äusserung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin unbe- deutend war (Urk. D3/4/3 S. 2 ff.). 1.7. Die Verteidigung brachte in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer sowie anläss- lich der Berufungsverhandlung vor, die Privatklägerin sei emotional ausser sich gewesen und habe deshalb die Äusserung des Beschuldigten möglicherweise et- was übertrieben (Urk. 97 S. 8, Urk. 155 S. 8). Es könne deshalb nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ihr der Beschuldigte einfach gesagt habe, sie solle Ruhe geben oder dass sie den Beschuldigten bewusst falsch belastet habe. Da- bei handelt es sich allerdings um eine blosse Hypothese auf dem Papier, welche nicht einmal durch die Aussagen ihres eigenen Klienten gestützt wird. Zudem war die Privatklägerin vielleicht beim Vorfall, aber sicher nicht mehr anlässlich ihrer Befragungen emotional aufgewühlt, weshalb in jenen späteren Zeitpunkten der Aussagen kein solcher Grund mehr bestanden hat, etwas Falsches auszusagen. 1.8. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände und der Aussagen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt betreffend G._____ so ereignet hat, wie in der Anklage geschildert. Dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht beabsichtigt haben sollte, die Privatklägerin zu nötigen, son- dern er lediglich eine "straflose Warnung" aussprechen wollte, wie dies die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 155 S. 8), ist nicht nachzuvollziehen. Unter den ge- geben Umständen kann der Beschuldigte mit der Androhung, die Privatklägerin

- 14 - zu schlagen, nur bezweckt haben, dass diese schweigt. Dies wird denn auch von der Verteidigung zumindest implizit anerkannt, wenn sie die Äusserungen des Beschuldigten damit zu legitimieren versucht, dass der Beschuldigte habe verhin- dern wollen, dass die Privatklägerin die ohnehin angeheizte Stimmung immer wieder von neuem anheize (Urk. 155 S. 9). 1.9. Entgegen der Verteidigung bestehen schliesslich auch keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass die Privatklägerin derart hysterisch gewesen wäre, dass die Androhung eines Schlages ins Gesicht gerechtfertigt gewesen wäre (Urk. 155 S. 8 ff.). Selbst seitens des Beschuldigten wurde nie geltend gemacht, dass er mit seiner Äusserung einzig habe schlichten wollen oder dass von der Privatklägerin eine Gefahr ausgegangen sei, die er habe abwenden wollen. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung sind vor diesem Hintergrund nicht zu hören.

2. Missachten eines Rotlichts an der Uraniastrasse (Dossier 6) 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. Dezember 2009 (zum offen- sichtlich versehentlich falschen Datum in der Anklageschrift vgl. Urk. 127 S. 7). bei Rot über die Kreuzung Steinmühleplatz / Uraniastrasse in Zürich gefahren zu sein und dabei beinahe den Fussgänger B._____ angefahren zu haben. Der Be- schuldigte bestritt vor Vorinstanz die Missachtung des Rotlichts. 2.2. Beim Steinmühleplatz handelt es sich entgegen des Namens (auch) um ei- ne (zweispurige) Strasse, welche in die dreispurige, aber nur in eine Richtung be- fahrbare Uraniastrasse mündet. Aus Sicht der Steinmühleplatz(-strasse) kommt der Verkehr auf der Uraniastrasse ausschliesslich von rechts. Bei dieser Einmün- dung befindet sich ein Lichtsignal und ein Fussgängerstreifen, welcher die beiden Fahrspuren der Steinmühleplatz(-strasse) unmittelbar vor den auf dem Boden markierten Haltelinien überquert. Steht an dieser Stelle die Fussgängerampel auf Grün, ist sie gleichzeitig für Autos, die aus der Steinmühleplatz(-strasse) in die Uraniastrasse einbiegen wollen, auf Rot bzw. umgekehrt. 2.3. Die Anklageschrift verwendete die Formulierung "lenkte … über die Kreu- zung" (Urk. 127 S. 4). Allgemein versteht man darunter ein Queren der Kreuzung

- 15 - in gerader Linie. Demgegenüber geht aus den Aussagen des Privatklägers F._____ hervor, dass der Beschuldigte nach links abbog (Urk. D6/5/1 Antwort 2). Darauf lässt auch er Umstand schliessen, dass der Beschuldigte kurz darauf am rechten Rand der Uraniastrasse anhielt. Zwar ist die Anklageformulierung an die- ser Stelle nicht sehr stringent ausgefallen, doch versteht es sich von selbst, dass auch dann von Queren der Kreuzung gesprochen werden kann, wenn ein Auto- mobilist nicht in gerader Linie bzw. exakt geradeaus über die Kreuzung in die Hornergasse fährt, sondern auch, wenn er – wie hier – die Kreuzung nur partiell überquert und links abbiegt in die rechte der zwei Fahrspuren der Uraniastrasse, um dann am rechten Strassenrand anzuhalten. Die gewählte Formulierung um- fasst auch die durch den Beschuldigten zurückgelegte Fahrstrecke und der An- klagesachverhalt ist diesbezüglich hinreichend klar. 2.4. Ist in Bezug auf zwei Verkehrsteilnehmer zu beurteilen, was die Licht- signalanlage zeigte, d.h. wer rot und wer grün hatte, reichen in der Regel zwei gegenteilige Aussagen nicht aus. Insbesondere an einem Nachmittag in der In- nenstadt ist jeder Verkehrsteilnehmer unzähligen optischen und akustischen Ein- drücken unterworfen, weshalb es grundsätzlich zu Fehleinschätzungen, partiellen geistigen Abwesenheiten oder Irrtümern und Täuschungen kommen kann. Dies kann auch bei glaubwürdigen Personen, die in der Regel aufmerksam im Stras- senverkehr sind, der Fall sein. Vorliegend fällt bei der Aussage des Privatklägers F._____ jedoch ins Gewicht, dass er schilderte, er habe zunächst bei Rot an der Steinmühleplatz(-strasse) gewartet und sei bei Grün über den Fussgängerstreifen losgelaufen. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein wartender Fussgänger irrtümlich davon ausgeht, die Ampel habe von Rot auf Grün geschaltet ist geringer als bei jemandem, der aus dem Gehen heraus den Fussgängerstreifen betritt und dabei das Rotlicht aus Unachtsamkeit übersieht. Dies liegt daran, dass der War- tende im Gegensatz zum Gehenden einen bewussten Entscheid treffen muss, nämlich von 'Warten' auf 'Losgehen' umzuschalten. Auch diese Wahrscheinlich- keitsüberlegung dürfte in der Regel aber nicht für eine zweifelsfreie Feststellung der tatsächlichen Ampelstellung ausreichen. Vorliegend fällt allerdings zusätzlich ins Gewicht, dass der Privatkläger schilderte, der Beschuldigte habe ein weiteres, am Rotlicht auf der linken Fahrspur haltendes Auto rechts überholt (Urk. D6/5/1

- 16 - Antwort 2; Urk. D6/5/3 S. 5). Auf der einen Seite gibt es schlichtweg keinen ver- nünftigen Grund, weshalb jemand spontan ein solches Detail erfinden sollte, auf der anderen Seite ist nicht erklärbar, weshalb das eine Auto auf der Spur vor dem Fussgängerstreifen anhält, während das andere dieses rechts überholt. Wie be- reits erwähnt, ist Rechtsabbiegen von beiden Fahrspuren aus verboten und die Ampelstellung gilt für beide Spuren einheitlich. Natürlich wäre denkbar, dass der Lenker des haltenden Autos einfach nicht realisiert hatte, dass die Ampel auf Grün geschaltet hat und er hätte losfahren können. Gepaart mit dem Umstand, dass der Privatkläger seinerseits der Auffassung war, dass die Ampel für ihn bzw. die Fussgänger auf Grün stand und er den Fussgängerstreifen betrat, würde das allerdings die Kombination von zwei gleichzeitigen Irrtümern von zwei unabhängi- gen Verkehrsteilnehmern am selben Ort bedeuten. Ein solcher Zufall dürfte äus- serst selten vorkommen, weshalb das Anhalten des andern Automobilisten ein starkes Indiz dafür ist, dass der Privatkläger tatsachengemäss ausgesagt hat, dass er Grün hatte. Dies bringt umgekehrt den Schluss mit sich, dass der Be- schuldigte das Rotlicht missachtete. 2.5. Entgegen der Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei einer Missachtung des Rotlichts mit deutlich höherer Ge- schwindigkeit als 20 km/h gefahren wäre (Urk. 155 S. 12). So wäre ein schnelles Beschleunigen auf eine deutlich höhere Geschwindigkeit dem Beschuldigten be- reits aufgrund des vorangehenden Manövers (Ausscheren und Vorfahren um eine Fahrzeuglänge) gar nicht möglich gewesen. Ebenso unzutreffend ist das Vorbrin- gen der Verteidigung, Ampeln stünden gerichtsnotorisch jeweils drei Sekunden auf orange und dann drei Sekunden auf rot, bevor die anderen Ampeln auf grün schalten (Urk. 155 S. 12). Die diesbezüglichen Einstellungen von Verkehrsampeln variieren je nach Kreuzung und lassen keine generellen Aussagen zu. 2.6. Die Aussagen des Privatklägers erwecken den Eindruck, dass sie einen realitätsbegründeten Hintergrund haben. Sie kommen mit einer natürlichen, nicht übertriebenen Detailfülle daher und es fehlen Widersprüche oder emotionale Ein- färbungen, welche auf fehlende Objektivität hindeuten würden (Urk. D6/5/1-3). Einzig die Schilderung des Privatklägers, der Beifahrer habe ihm beim Vorbei-

- 17 - fahren durchs offene Fenster ins Gesicht gespuckt, erweckt gewisse Zweifel (Urk. D6/5/1 Antwort 2). Ein Lancia Ypsilon ist ein Kleinwagen mit einer Höhe von rund 150 Zentimetern. Es wäre schwierig und sehr ungewöhnlich, dass der sitzende Beifahrer einem daneben stehenden Fussgänger ins Gesicht spucken könnte. Es ist auch nicht aktenkundig, dass es sich beim Privatkläger um einen Kleinwüchsigen handelt (vgl. Urk. 97 S. 13). Immerhin lässt sich die Aussage des Privatklägers aber relativ zwanglos dahingehend deuten, dass der Beifahrer den Privatkläger beim Spucken angeschaut habe. Jedenfalls hat auch der Privatkläger nie geltend gemacht, die Spucke sei auf sein Gesicht gelangt und dieses Detail wird auch nicht in der Anklageschrift aufgeführt. 2.7. Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass das Aussageverhalten des Be- schuldigten wechselhaft und unglaubhaft war. In der staatsanwaltlichen Befra- gung vom 23. Juni 2010 machte der Beschuldigte zunächst geltend, er habe an besagter Stelle nie einen Vorfall mit einem Fussgänger gehabt (Urk. ND1/4/6 S. 9 und 10). Zwar fand diese Einvernahme rund sechs Monate nach dem Vorfall statt, weshalb gewisse Erinnerungslücken normal sind. Allerdings hielt der Lenker des Autos nach dem Vorfall an und begab sich zusammen mit seinen beiden Mit- fahrern zurück zum Fussgänger, dem Privatkläger, wo es zu einer zumindest ver- balen heftigen Auseinandersetzung wegen des Vorfalles kam. Ein solch ausser- gewöhnliches Vorkommnis bleibt zweifellos auch im Gedächtnis des betreffenden Autolenkers haften, zumal wenn er im Rahmen einer staatsanwaltlichen Einver- nahme dazu befragt wird. In der zweiten Einvernahme am 7. Juni 2012 wurde dem Beschuldigten der Vorwurf gemäss Anklage erneut vorgehalten. Darauf be- rief er sich auf sein Aussagenverweigerungsrecht, was ihm nicht zu seinem Nach- teil gereicht (Urk. D1/4/8 S. 3). Allerdings fügte er dann an: "Ich und meine Mutter [Halterin des Fahrzeuges] sind daran, mit diesem [dem Privatkläger] Kontakt auf- zunehmen und mit diesem zu sprechen." Der unvoreingenommene Leser fragt sich bei dieser Äusserung, weshalb denn eine Kontaktaufnahme nötig sei, wenn

– gemäss Darstellung des Beschuldigten – gar kein Vorfall zwischen ihm und dem Privatkläger stattgefunden haben soll. Sicher, es gäbe auch dafür eine Erklärung, aber ohne entsprechenden Hintergrund ist diese Aussage zumindest realitäts- fremd. In der nächsten Einvernahme am 22. Januar 2015 anerkannte der Be-

- 18 - schuldigte den Sachverhalt dann teilweise (Urk. D1/4/12 S. 11). Er habe dem Pri- vatkläger nicht gedroht, sondern etwas geflucht (Urk. D1/4/12 S. 4). "Wie ich mich erinnern kann, fuhr ich nicht durch rot. Ich war einfach sauer, weil ich beinahe durch war. Ich war am Stehen, kurz nach dem Zebrastreifen. Dann hat er mir ins Auto getreten." Auch hier kann man nur Vermutungen anstellen, was der Be- schuldigte wohl mit der Formulierung 'weil ich beinahe durch war' meinte. Norma- lerweise versteht man dies dahingehend, dass die Durchfahrt knapp nach oder beim Wechsel der Ampelfarbe stattfand. In der vorinstanzlichen Befragung sagte der Beschuldigte dann auf die Frage, ob der Vorfall so passiert sei oder nicht: "Nicht ganz, ich habe dazu nichts zu sagen" (Prot. I S. 21). Die Anschlussfrage, ob er etwas Konkretes nennen könne, was nicht stimme, beantwortete er mit ei- nem kurzen 'Nein' und auch zur Frage, weshalb er den Vorwurf dann in der Be- fragung vom 22. Januar 2015 anerkannt habe, wollte er sich nicht äussern (Prot. I S. 21). Diese pauschale Bestreitung ist wegen der früheren Zugabe völlig un- glaubhaft. 2.8. Die Vorinstanz unterliess es sowohl im Zusammenhang mit dem Sachver- halt als auch der rechtlichen Würdigung, irgendwelche Erwägungen zum subjek- tiven Tatbestand in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung zu machen. Letztere ereignete sich am Nachmittag des 5. Dezember 2009, mithin an einem Samstag in der Vorweihnachtszeit, wo in der Zürcher City in unmittelbarer Nähe von Kauf- häusern, Detailhandelsgeschäften und einem Parkhaus rege Verkehrsverhältnis- se herrschen. Der Beschuldigte musste sich in dieser Situation als geübter Auto- mobilist mit guten Ortskenntnissen bewusst sein, dass er aufgrund seines Fahr- verhaltens eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf und überdies eine konkrete Gefahr für den Privatkläger im Sinne eines na- hen Verletzungsrisikos. Mit seinem Verhalten hat er die ihm obliegenden Sorg- faltspflichten schwer verletzt und die abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrs- teilnehmer sowie die konkrete Gefährdung des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen.

- 19 -

3. Raufhandel 3.1. Am 18. Dezember 2011 kam es im Club E._____ in Zürich zu einer tät- lichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen von jungen Männern. Es kam zu gegenseitigen Schlägen. Nachdem der Sicherheitsmitarbeiter K._____ zusammen mit weiteren Sicherheitsmitarbeitern versucht hatte, die Kontrahenten zu trennen, schlug der Beschuldigte diesem unvermittelt die Faust auf die Nase, so dass der Geschädigte K._____ eine Rissquetschwunde und eine Nasenbein- fraktur erlitt. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, er habe mit den Tä- tern der Schlägerei nichts zu tun gehabt. Nur mit K._____, der ihn gepackt habe, habe er eine Auseinandersetzung gehabt. Aber nicht im Rahmen eines Raufhan- dels; der sei separat gewesen (Prot. I S. 22). 3.2. Der Beschuldigte nannte vor Vorinstanz keine konkreten Gründe, weshalb er eine Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K._____ gehabt habe (Prot. I S. 22). Er vertrat die Auffassung, diese Sache habe nichts mit dem Raufhandel zu tun gehabt. Es sei abseits gewesen. Danach gefragt, ob er an der vorgängigen Auseinandersetzung mitgemacht habe, erwiderte er: "Ich weiss nicht mehr, es war 2011, ich kann mich nicht erinnern" (Prot. I S. 22). Auf Vorhalt, dass er diesen An- klagevorwurf in der Schlusseinvernahme vor dem Bezirksanwalt anerkannt habe, brachte der Beschuldigte vor, er habe keinen einzelnen Fall anerkannt, sondern das Gesamtpaket der Anklage. Er sei vom vorherigen Verteidiger schlecht vertei- digt gewesen und dieser habe ihm zur Anerkennung von Sachen geraten, die gar nicht so gewesen seien (Prot. I S. 23). 3.3. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten K._____ (Urk. D8/5/1 und D8/5/2), und der Videoaufnahme (Urk. D8/5/8) steht fest, dass beim Eingang des Clubs eine erhebliche Unruhe und ein Durcheinander herrschten sowie verschie- dene Handgemenge erfolgten. Nach Darstellung von K._____ waren die Security- Mitarbeiter damit beschäftigt, mehrere der Streithähne aus dem Club auf den Vorplatz zu schaffen (Urk. D8/5/1 S. 3 - 6). Der Zeuge L._____, welcher damals als Einsatzleiter der Security tätig war, schilderte, dass Alarm rot gekommen sei, was bedeute, dass eine Schlägerei im Gange sei (Urk. D8/5/4 S. 4). Er sei im Einsatzbüro gewesen und als er dazu gestossen sei, habe er gesehen, wie der

- 20 - Geschädigte K._____ aus der Nase geblutet habe und sämtliche Leute, unter ihnen der Beschuldigte, auf die Security-Leute hätten einschlagen wollen (Urk. D8/5/4 S. 4). Den Schlag gegen den Geschädigten K._____ habe er aber nicht gesehen (Urk. D8/5/4 S. 5). Man habe die Leute dann trennen können und ins Büro gebracht. Er könne sich an den Fall noch gut erinnern, weil er sich aufge- regt habe, dass seine Sicherheitsleute gegen seine Anweisungen gehandelt hät- ten und als die Polizei gekommen sei, nur noch die Hälfte der Leute dort gewesen sei (Urk. D8/5/4 S. 4). Der Zeuge L._____ reichte eine Videoaufnahme ein, auf welcher zu erkennen ist, wie Sicherheitsbeamte nur mit Mühe mehrere Personen gegen deren Widerstand hinaus und danach wieder zurück zu schaffen versuch- ten (D8/5/8). Bei seiner zweiten Einvernahme belastete der Zeuge L._____ den Beschuldigten dann viel konkreter und machte geltend, er könne sich nun besser an den Vorfall erinnern. Die Vorinstanz hat zutreffend befunden, dass diese späte Eingebung Bedenken erweckt, weshalb die Aussagen in dieser zweiten Einver- nahme nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden können (Urk. 127 S. 37 f.). 3.4. Der Zeuge K._____ machte recht detaillierte Angaben zum Geschehen (Urk. D8/5/1). Er habe zuerst drinnen im Club im Gang bei der Garderobe einen Schlag von einem anderen Gast erhalten (Urk. D8/5/1 Antwort 38). Zwei oder drei Türsteher hätten den Schläger namens M._____ dann gepackt und zusammen seien sie nach draussen gegangen (Urk. D8/5/1 Antwort 50). Dann habe ihm draussen ein Typ einen zweiten Schlag ins Gesicht verpasst. In der Folge sei er eine Böschung hinuntergestossen worden und dort habe er dann den Pfefferspray eingesetzt (Urk. D8/5/1 Antwort 68). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2014 wiederholte der Zeuge K._____ diese Darstellung im Bei- sein des Beschuldigten. Er und zwei weitere Security-Angestellte hätten sich dem ersten Schläger namens M._____ gewidmet, als der in einem Abstand von 1 - 1,5 Meter stehende Beschuldigte ihm unvermittelt einen Faustschlag auf das Nasen- bein gegeben habe (Urk. D8/5/2 S. 4). Er sei dann von M._____ die Böschung runtergestossen worden und habe gesehen, wie M._____ und der Beschuldigte auf ihn zugekommen seien, worauf er den Pfefferspray eingesetzt habe (Urk. D8/5/2 S. 5). Die Aussagen des Geschädigten K._____ sind unter anderem

- 21 - deshalb glaubhaft, weil er auf einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung verzichtete. Ein solches Verhalten entspricht nicht jemandem, der den Schläger zu Unrecht belastet. 3.5. Der Beschuldigte sagte in seiner ersten polizeilichen Befragung aus, er ha- be gesehen, wie eine Gruppe Leute aufeinander los gegangen seien (Urk. D8/3/3 Antwort 12). Er habe dann einen der Angreifer packen wollen, welcher auf einen anderen, der wehrlos auf dem Boden gelegen habe, habe los gehen wollen. Plötzlich sei er rückwärts zu Fall gekommen. Wie wisse er nicht mehr. Er habe sich dann gewehrt, als ihn jemand von hinten gepackt und mitgenommen habe (Urk. D8/3/3 Antwort 12). Es hätten viele Leute umhergeschrien und es seien auch viele Leute involviert gewesen. Dann könne er sich nur noch erinnern, dass draussen die Polizei gewesen sei, welche ihm die Personalien abgenommen ha- be. Die Frage, ob er einem Security-Angestellten einen Faustschlag verpasst ha- be, beantwortete der Beschuldigte mit: "Ich weiss es nicht, ob ich am Boden auch jemand schlagen konnte. Es ging alles so schnell. Ich fiel rückwärts zu Boden, ob ich gestossen wurde oder nicht, weiss ich nicht" (Urk. D8/3/3 Antwort 20). Im wei- teren Verlauf der Befragung erwähnte der Beschuldigte noch, dass ihm ein Securitymitarbeiter Pfefferspray direkt ins Gesicht geschossen habe (Urk. D8/3/3 Antwort 23). Das erscheint als eine doch sehr unwahrscheinliche Überein- stimmung mit den Aussagen des Geschädigten (Urk. D8/5/2 S. 5), wenn der Be- schuldigte nicht der Schläger gewesen sein will. Diese Aussage des Beschuldigten belegt eindeutig, dass er direkt in die Ausei- nandersetzung involviert war und dies auch wahrnahm. Insofern ist der natürliche und kausale Zusammenhang mit dem Raufhandel erwiesen. Bei Raufhandel ist nur ein äusserer Zusammenhang gefordert. Ob der Beschuldigte die Ursache des Konfliktes war und die anderen Leute persönlich kannte, spielt rechtliche keine Rolle. Ein klares Lügensignal in seiner Aussage bildet zudem der Umstand, dass er sich bei seiner Schilderung des Geschehens genau dort auf mangelnde Erinne- rung beruft, wo es um den vorgeworfenen Faustschlag geht. Sein Aussagenver- halten ist hier offenkundig ausweichend, indem er sofort auf die Personalienkon- trolle der Polizei übergeht, an die er sich dann plötzlich wieder erinnern kann. Sol-

- 22 - che sehr selektiven Erinnerungslücken sind ein Indiz für unglaubhafte Aussagen. Das gilt ebenso für die weinerliche Reaktion des Beschuldigten auf den Vorhalt, er habe sich einer Körperverletzung schuldig gemacht. Seine spontane Reaktion: "Ich bin mehr verletzt als er" (Urk. D8/3/3 Antwort 23). Dann fuhr der Beschuldigte unter Tränen fort: "Ich wollte vorher nicht über den Fall reden, weil ich dachte, die Security hätte den Fall einfach so beendet, ohne Konsequenzen. (…) Der mit dem Nasenbeinbruch hat auch meinen Kollegen M._____ ins Gesicht geschlagen". Solche Aussagen und Rechtfertigungsversuche sind sinngemässe Eingeständ- nisse. Im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin bestritt, K._____ einen Faustschlag verpasst zu haben, stellte die Ver- teidigung den Faustschlag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung zumindest nicht ausdrücklich in Abrede. Sie beschränkte sich vielmehr da- rauf, in rechtlicher Hinsicht zu rügen, dass es sich bei den Auseinandersetzungen im und vor dem Club um zwei verschiedene Sachverhaltsabschnitte handle, wo- bei es beim Raufhandel auf der Tanzfläche an der objektiven Strafbarkeits- bedingungen der Körperverletzung mangle, bei der Körperverletzung vor dem Club demgegenüber an einem Strafantrag (Urk. 155 S. 16). Auf dieses Argument wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. Es bleibt hier aber festzuhalten, dass auch seitens der Verteidigung keinerlei Gründe vor- gebracht wurden, weshalb den Aussagen des Zeugen K._____ nicht gefolgt wer- den könnte. 3.6. Würdigt man die gesamte Beweislage, so ist der Sachverhalt gemäss An- klage zweifelsfrei erstellt. VI. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung 1.1. Der Nötigung macht sich unter anderem strafbar, wer jemanden durch An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt

- 23 - (Art. 181 StGB). Durch die Drohung mit einem Schlag ins Gesicht, hat der Be- schuldigte der Privatklägerin unzweifelhaft einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt, für den Fall, dass sie seinem Ansinnen, sich nicht weiter einzumischen und zu schweigen, nicht nachgekommen wäre. Die Privatklägerin war eigenen Angaben zufolge aufgrund der Androhung dann auch sofort still und sagte nichts mehr, da sie gedacht habe, wenn sie etwas sage, würde der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen (Urk. D3/4/1 Antwort 12). Damit ist der objektive Tatbe- stand erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann es, wie dargelegt, keinen anderen Grund für die Äusserung gegeben haben, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin einschüchtern wollte, um sie zum Schweigen zu bringen. 1.2. Was die Rechtswidrigkeit der Nötigung betrifft, so wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass keine Umstände vorlagen, die die Äusserung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermöchten. Von weiteren Äusserungen der Privatklägerin hatten weder der Beschuldigte noch Dritte erhebliche Nachteile oder Gefahren zu erwar- ten. Der Zweck der Drohung war damit ebenso unerlaubt, wie das verwendete Mittel, namentlich die Androhung eines Schlages ins Gesicht. 1.3. Anklagebehörde und Vorinstanz haben das Verhalten des Beschuldigten damit richtigerweise unter den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB subsumiert.

2. Grobe Verkehrsregelverletzung 2.1. Die Verteidigung macht geltend, für eine grobe Verkehrsregelverletzung müsse die Ampel bereits mehrere Sekunden auf Rot gestanden haben (Urk. 97 S. 17). Dies sei vorliegend nicht nachgewiesen, weshalb eine blosse Übertretung vorliege, welche verjährt sei und nach Ordnungsbussentarif mit Fr. 250.-- geahn- det werde. Die Anklage beschreibt jedoch klar, dass die Gefährdung des Fuss- gängers F._____, welchem der Vortritt auf dem Fussgängerstreifen verweigert worden war und der nur knapp eine Kollision mit dem Auto des Beschuldigten verhindern konnte, Ursache für die Qualifizierung als grobe Verkehrsregelver- letzung ist. Es bestand deshalb nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr, sondern sogar eine konkrete Gefahr eines Personenschadens, was zur Annahme einer

- 24 - groben Verkehrsregelverletzung führt. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu bereits zitiert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 127 S. 39). Wie bereits ausgeführt, ist dabei davon auszugehen, dass der Beschuldig- te eine solche Gefährdung durch seine Fahrweise zumindest in Kauf genommen hat, weshalb eine eventualvorsätzliche Begehung vorliegt. 2.2. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft haben übersehen, dass das Strassenverkehrsgesetz bzw. Art. 90 SVG seit dem Vorfall im Jahre 2009 revidiert worden ist bzw. sie haben zumindest keinen entsprechenden Hinweis gemacht. In inhaltlicher Hinsicht ist die Bestimmung allerdings gleich geblieben; aufgrund von Art. 2 StGB ist korrekterweise trotzdem auf die alte Version abzu- stellen. Der Beschuldigte ist deshalb der fahrlässigen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art 90 Ziff. 2 aSVG schuldig zu sprechen.

3. Raufhandel 3.1. Wie bereits oben unter dem Kapitel zum Sachverhalt festgestellt, ist erwie- sen, dass die Auseinandersetzung nicht bloss zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten K._____ stattfand, sondern im Rahmen einer grösseren Aus- einandersetzung vieler Personen mit mehreren Schlägen. Es wurde auch bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte dies bemerkt und wahrgenommen hat. Auf die Ausführungen der Verteidigung zur Mindestanzahl von drei Personen beim Rauf- handel ist deshalb nicht mehr einzugehen (Urk. 97 S. 18). Soweit die Verteidigung geltend macht, es handle sich bei der Auseinander- setzung auf der Tanzfläche im Club und jener draussen vor dem Club um zwei voneinander unabhängige Sachverhaltsabschnitte (Urk. 155 S. 14 ff.), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das gesamte Geschehen, vom Raufen auf der Tanzfläche bis zum Verbringen der Beteiligten vor den Club, aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe als Tateinheit zu werten sei (Urk. 127 S. 40). In die Auseinandersetzung im und vor dem Club waren die gleichen Pro- tagonisten involviert. Aufgrund der Auseinandersetzung wurden sie von den Security-Mitarbeitern nach draussen begleitet. Selbst wenn es dabei zu einer zwi- schenzeitlichen kurzen Beruhigung der Situation gekommen sein sollte, setzte

- 25 - sich die tätliche Auseinandersetzung vor dem Club mit den gleichen Beteiligten fort. Ein relevanter Unterbruch zwischen den Sachverhaltsabschnitten ist vor die- sem Hintergrund zu verneinen und diese sind als zusammenhängende Tateinheit zu betrachten. 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Verletzung eines Men- schen objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands von Art. 133 StGB ist (Urk. 127 S. 40 Erw. 2. unter Verweis auf BSK StGB II-Maeder, N 13 zu Art. 133 und BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.2). Objektive Strafbarkeitsbedingungen eines Tat- bestands brauchen nicht vom Vorsatz erfasst zu werden (Donatsch / Tag, Straf- recht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 111). Wenn die Vorinstanz schreibt, der Beschul- digte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, ist dies in mehrerer Hinsicht zu bemängeln (Urk. 127 S. 41). Zum einen geht es nicht an, die Frage ob Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegt, offen zu lassen. Die Unterscheidung mag zwar für die grundsätzliche Frage der Strafbarkeit unerheblich sein, aber ein Gericht hat darüber zu entscheiden und darf dies nicht offen lassen, denn im Zusammenhang mit dem Tatverschulden ist die Art des Vorsatzes von Bedeutung. Zum anderen lässt die Erwägung der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung, wonach der Beschuldigte die Verletzung des Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe, vermuten, dass sie den dogmatischen Unterschied zwi- schen subjektivem Tatbestand und objektiver Strafbarkeitsbedingung übersehen hat, weil sie ansonsten zur Vorsatzart in ihrem Entscheid kein Wort erwähnt (Urk. 127 S. 44). Abgesehen davon ist beim Raufhandel die Schwere der Verlet- zung nicht relevant, auch nicht für den subjektiven Tatbestand (BSK StGB II- Maeder, N 22 zu Art. 133). Die Schwere der Verletzung wäre bei einer parallel angeklagten Körperverletzung von Bedeutung. In Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten am Raufhandel ist jedenfalls von direktem Vorsatz und nicht bloss von Eventualvorsatz auszugehen.

4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die angeklagten Verkäufe von Marihuana fanden im Zeitraum zwischen Juli 2009 und Januar 2010 statt (Urk. 23 S. 6). Entsprechend wäre der Beschuldigte auf- grund von Art. 2 StGB nicht der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1

- 26 - BetmG schuldig zu sprechen gewesen, sondern der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG. Dieser Schuldspruch ist allerdings in Rechtskraft erwach- sen, weshalb es diesbezüglich nichts zu ändern gibt; abgesehen davon hat sich die Bestimmung in Bezug auf den Verkauf (Art. 19 Ziff. 1 alinea 4 aBetmG gegen- über Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) inhaltlich ebenso wenig geändert wie das ange- drohte Strafmass (Art. 19 Ziff. 1 alinea 9 aBetmG gegenüber Art. 19 Abs. 1 BetmG). VII. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Bereits die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zur Straf- zumessung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 127 S. 43 Erw. 3.1.). Die Grundsätze zum Vorgehen bei der Festsetzung der Strafe und die Anforde- rungen an die Begründung der Strafzumessung insbesondere bei retrospektiver Konkurrenz wurden vom Bundesgericht in mehreren Urteilen ausführlich darge- legt (vgl. BGE 124 II 39 E. 3; BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 102 f.; BGE 118 IV 119 E. 2, 269 E. 5 S. 276; BGE 116 IV 14; BGE 115 IV 17; BGE 109 IV 63). In einem ersten Schritt ist das Tatverschulden zu bemessen, im zweiten die individuellen, d.h. täterbezogenen Strafzumessungsgründe einzubeziehen, in einem dritten Schritt sind übrige Faktoren zu berücksichtigen. Die Begehung während laufender Strafuntersuchung und ein Geständnis gehören entgegen der vorinstanzlichen Systematik nach feststehender Lehre und Gerichtspraxis zu den Täterkomponen- ten und nicht zu den weiteren Strafzumessungsgründen (Urk. 127 S. 47 und 48; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 101 ff., N 242). 1.2. Die Bewertung des Verschuldens erfolgt immer tatbezogen, das heisst re- lativ zu allen denkbaren möglichen anderen Tatvarianten, denn das Ziel der Ver- schuldensbewertung ist die richtige Lokalisierung innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und nicht eine allgemeine, moralische Bewertung der Tat. Leichtes Tatverschulden muss somit zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führen, mittelschweres Verschulden im mittleren und schweres Ver-

- 27 - schulden im oberen Drittel. Bei Tatmehrheit erfolgt keine Addition der Strafen, sondern gemäss Art. 49 StGB eine Strafschärfung, welche mit zunehmender Zahl der Delikte degressiv, d.h. kontinuierlich abnimmt. Strafzumessung ist allerdings keine mathematische Angelegenheit und beinhaltet stets ein grosses richterliches Ermessen.

2. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2015 wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt (Urk. 70/10). Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte vor dieser Verurtei- lung. Es ist deshalb falsch wenn die Vorinstanz bloss eine teilweise Zusatzstrafe ausgesprochen hat (Urk. 127 S. 54, Dispositivziffer 3). Auch die Verteidigerin geht in ihren Ausführungen richtigerweise von einer (vollumfänglichen) Zusatzstrafe aus (Urk. 97 S. 21 f., Urk. 155 S. 17).

3. Strafrahmen Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz einen Straf- rahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; grobe Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG, Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG [bzw. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG]).

4. Einsatzstrafe für das Ausgangsdelikt, Raufhandel 4.1. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden als noch leicht taxiert und eine Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen festgelegt, was angesichts des weiten Straf- rahmens bis zu drei Jahren sicher nicht zu tief liegt und angemessen ist. Es ist allgemein bekannt, dass im Rahmen von Raufhändeln immer wieder auch Waffen eingesetzt werden oder es zu erheblichen Verletzungen kommen kann, auch von völlig Unbeteiligten. Das Anstacheln oder Fördern eines Raufhandels durch aktive Mitbeteiligung darf deshalb nicht bagatellisiert werden.

- 28 - 4.2. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte gar nicht in die aus- lösende Auseinandersetzung involviert war und keinen Kontrahenten bzw. jeman- den, der ihn zuvor geschlagen hat, sondern einen Security-Angestellten ange- griffen hat, der offensichtlich bloss den Streit schlichten wollte. Dies ist anders zu beurteilen als bei jemandem, der provoziert wurde oder der bloss zu einer Retor- sionsmassnahme greift. Andererseits darf, wie bereits erwähnt, die vom Beschul- digten verursachte nicht unerhebliche Körperverletzung des Opfers – ein Nasen- beinbruch – bei der Strafzumessung bezüglich des Raufhandels nicht ihm als di- rekt Verursachenden straferhöhend berücksichtigt werden (Urk. 127 S. 44 Erw. 3.2.; BSK StGB II-Maeder, N 22 zu Art. 133). Gegenteiliges würde auch einen Widerspruch zum Verzicht des Geschädigten auf einen Strafantrag wegen Kör- perverletzung darstellen.

5. Straferhöhung infolge der weiteren Delikte 5.1. Das Verschulden betreffend die Nötigung zum Nachteil von G._____ kann als noch leicht qualifiziert werden. Zwar drohte der Beschuldigte ihr mit den Wor- ten, sie solle die Fresse halten, ansonsten sie einen Schlag kassiere, körperliche Gewalt an. Allerdings ist diese Drohung als nicht besonders "nachhaltig" zu be- werten. Das heisst, sie war sehr situativ und die Privatklägerin konnte nach all- gemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Sache bzw. die Bedrohungs- situation nach ihrer Entfernung vom Tatort nicht mehr bestand. Im Rahmen aller theoretisch denkbaren Tatvarianten gibt es weit schlimmere Drohungen, bei- spielsweise Todesdrohungen vor dem Hintergrund einer Beziehung, wo das Opfer noch Monate später befürchten muss, der Täter werde seine Drohung wahrma- chen. Andererseits bestand im Moment der Drohung eine aufgewühlte, hasserfüll- te Situation und wer solch vulgäre Drohungen ausspricht, der neigt auch zu unbe- herrschten Aktionen wie Schlägen. Aus Sicht der Privatklägerin musste sie mit anderen Worten mit der sehr nahen Möglichkeit rechnen, dass der Beschuldigte auch zugeschlagen hätte. Immerhin schränkte das der Privatklägerin abgenötigte Verhalten ihre Handlungsfreiheit aber nur in sehr geringem Masse ein. So konnte sie sich nicht mehr weiter zur andauernden Auseinandersetzung äussern, was aber mit keinem erheblichen Nachteil für sie verbunden war und sie nur für einen

- 29 - äusserst kurzen Moment in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigte. Eine Strafe von 30 Tagessätzen für das Tatverschulden, ist vor diesem Hintergrund ange- messen. 5.2. Im Rahmen möglicher grober Verletzungen der Strassenverkehrsregeln ist jene des Beschuldigten als noch leicht zu beurteilen. Es kann ihm kein direkter Vorsatz unterstellt werden, sondern lediglich eine eventualvorsätzliche Begehung. Die dadurch hervorgerufene konkrete Gefahr war aber beträchtlich. Auch bei ei- ner Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h kann es zu lebensgefährlichen Ver- letzungen kommen. Das rechts Vorfahren an einem vor einem Rotsignal stehen- den Auto, noch dazu bei regem Verkehr in der Innenstadt, ist schlicht verantwor- tungslos. Über die Beweggründe des Beschuldigten kann nur spekuliert werden. Möglicherweise liess er sich durch seine Beifahrer ablenken. Sein Fahrmanöver war jedenfalls mehr als leichtsinnig.. Eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe für das Tatverschulden ist angemessen. 5.3. Von Anfang Juli 2009 bis Mitte Januar 2010 verkaufte der Beschuldigte rund 1,1 kg Marihuana an unbekannte Abnehmer. Von August 2015 bis Mitte September 2015 betätigte sich der Beschuldigte erneut im Marihuanahandel. Er verkaufte rund 500 Gramm und lagerte weitere 2 kg zwecks Verkauf (Urk. 70/10 und HD). Die sichergestellten Utensilien, Vakuumiergeräte, Minigrips, Filter, Feinwaage etc. dokumentieren ein professionelles Vorgehen (Urk. 70/6). Gemäss Aussagen des Beschuldigten wollte er zu einem erheblichen Einkommen zwecks Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten gelangen und war selbst nicht süchtig (Urk. 70/2 - 4). Das Tatverschulden ist deshalb als noch leicht zu qualifizieren. Auch wenn es sich um sogenannte weiche Drogen handelte, war die Menge aber nicht mehr unerheblich. Die objektive und subjektive Tatschwere lassen eine Stra- fe von 150 Tagessätzen als angemessen erscheinen. 5.4. Hat ein Täter durch mehrere Delikte mehrere Strafen erwirkt, so sind diese gemäss Art. 49 StGB nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist an- gemessen zu erhöhen. Darüber, wie diese Strafschärfung vorzunehmen ist, gibt das Gesetz keine Auskunft und es besteht ein grosses richterliches Ermessen. Vorliegend ist eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen mit weiteren 240 Tages-

- 30 - sätzen zu schärfen. Insgesamt ist deshalb eine Strafe für das Tatverschulden im Bereich von 320 Tagessätzen gerechtfertigt.

6. Täterkomponenten 6.1. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Nach Abschluss der Oberschule und einer Anlehre im Gartenbau arbeitete er temporär an verschiedenen Arbeitsstellen, unter ande- rem bis Ende 2014 bei einer Hauswartfirma (Urk. D1/4/12, S. 18). Heute arbeitet er zu 100% in einem …. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 4'300.–. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin zusammen und sie haben eine gemeinsame, dreijährige Tochter (Urk. 154 S. 1 f.). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 130). Der Strafbefehl vom

18. September 2015 ist einzig im Zusammenhang mit der Bildung der Zusatz- strafe zu berücksichtigen. 6.3. Der Beschuldigte hat den Marihuanahandel eingestanden. Zwar wurde er in flagranti dabei ertappt (Urk. 70/10), aber er hat doch freimütig zugegeben, was man eventuell nicht hätte anderweitig vollumfänglich nachweisen können. Dies führt mit Blick auf die hypothetischen Einsatzstrafe für dieses Delikt zu einer ma- ximalen Reduktion um ca. einen Drittel. In Bezug auf die übrigen Delikte zeigte er sich nicht geständig. 6.4. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufen- der Strafuntersuchung vorsätzlich und mehrfach weiter delinquierte und dabei so- gar einschlägig. Immerhin befand er sich zwischenzeitlich auch in Haft. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit, welche das Gesamtverschulden erhöht. Dem kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, indem die Strafe für das Tatverschulden um einen Drittel erhöht wird. 6.5. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der täterbezogenen Zumessungsgründe somit um 50 Tagessätze auf ca. 370 Tagessätze zu erhöhen.

- 31 -

7. Weitere Strafzumessungsgründe - Beschleunigungsgebot 7.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann An- spruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfah- ren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist oder nicht, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der ge- leisteten Arbeit. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamt- betrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E.2.2.2., mit verschie- denen Verweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Entscheid vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler gemacht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Be- schuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischen- zeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres kann allerdings bei gegebenen übrigen Voraussetzun- gen gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhängig davon strafmildernd berücksich- tigt werden (BGE 132 IV 1 E. 6.2.). 7.2. Die Vorinstanz schreibt in diesem Zusammenhang, eine Verfahrensdauer von über sechseinhalb Jahren erweise sich als doch sehr lange (Urk. 127 S. 48 Er. 3.8.3.). Diese Begründung für einen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist wohl zu knapp, denn die absolute Dauer eines Strafverfahrens kann objektive

- 32 - und unvermeidliche Gründe haben. Massgebend ist einzig, ob für den Beschuldig- ten nicht zu verantwortende und unzumutbare Lücken in der Untersuchungs- und Verfahrensführung vorhanden sind. 7.3. Die vorliegende Strafuntersuchung gestaltete sich wegen der Mehrheit und der hintereinander hinzugekommenen Delikte sowie teilweise wegen der grossen Anzahl der darin involvierten Personen als relativ aufwändig. Die polizeilichen Ermittlungen starteten im Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Schlägerei beim Club H._____ (Dossier 2 und 3). Im Januar 2010 wurde der Beschuldigte dann wegen der ersten Betäubungsmitteldelikte verhaftet (Dossier D1). Mit De- zember 2010 datiert der Strassenverkehrsvorfall mit dem Privatkläger F._____ (Dossier 6). Rund ein Jahr später, im Dezember 2011, kam dann der Raufhandel vor dem Club E._____ hinzu (Dossier 8). Im September 2015 wurde der Beschul- dige auf frischer Tat beim Betäubungsmittelhandel ertappt (Urk. 70). Aus den Ak- ten geht hervor, dass zwischen der polizeilichen Befragung von Mitte 2010 bis An- fang 2015 zwar jährlich Untersuchungshandlungen stattfanden, allerdings jeweils auch mit rund einjährigen Unterbrüchen. So fand beispielsweise die polizeiliche Befragung des Beschuldigten zum Raufhandel am 18. Dezember 2011 statt, des- sen staatsanwaltliche Befragung erst am 6. November 2014. Zwar gab es auch dazwischen einzelne Eingaben oder Befragungen Dritter, aber objektive Gründe für diese Lücken sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um schwere De- likte oder komplexe Untersuchungen noch waren rechtshilfeweise Abklärungen oder Gutachten nötig. Immerhin hat der Beschuldigte durch sein weitgehend feh- lendes Geständnis aber ebenfalls zur Länge der Verfahrensdauer beigetragen. Insgesamt hat die Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe von einem Viertel als angemessen befunden. Dies erscheint zwar am oberen Limit, aber angemes- sen.

8. Fazit Insgesamt resultiert eine Strafe von 270 Tagessätzen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 120 Tagessätze gemäss Strafbefehl vom 18. September 2015, verbleibt ein Strafrest von 150 Tagessätzen.

- 33 -

9. Höhe der Tagesätze 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständig- erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 24 f.; BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). 9.2. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 40.-- erweist sich angesichts der vorstehend dargelegten und im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.

10. Anrechnung der Haft Gestützt auf Art. 51 StGB sind an die Geldstrafe insgesamt 28 Tage durch verbüsste Haft anzurechnen (20. Januar 2010, 15:00 Uhr - 16. Februar 2010, 17:05 Uhr, Urk. D1/18/1 - D1/18/7). VIII. Vollzug Der Beschuldigte gilt, auch gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB, als Ersttäter. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Gründen den bedingen Vollzug der Strafe ge- währt und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 127 S. 50 f.). Das Ver-

- 34 - schlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet vorliegend einen anderslautenden Entscheid. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichts- gebühr und den Auslagen zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfäng- lich. Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags durch F._____ obsiegt er einzig mit seinem Antrag auf Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens. Dies ist bei der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen, nicht aber der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, da bis zur Beru- fungsverhandlung ein gültiger Strafantrag vorlag und das Verfahren im Übrigen aufgrund des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ohnehin hätte geführt werden müssen. Bei der geringen Reduktion des Strafmasses im Beru- fungsverfahren handelt es sich um einen Ermessensentscheid, welcher sich nicht auf die Kostenauflage auswirkt. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dis- positivziffer 8) ist deshalb zu bestätigen, einschliesslich der angefochtenen Nach- forderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und die Entschädigung für die erbetene Verteidigung (Dispositivziffern 9 - 11). Die Kosten des Berufungs- verfahrens hat der Beschuldigte zu 9/10 zu tragen, zu 1/10 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die amtliche Verteidigung macht in ihrer Honorarnote Aufwendungen von Fr. 6'751.05 geltend (Urk. 156). Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 120 Minu- ten für die Verfassung von zwei Schreiben an die Privatkläger F._____ und J._____ (Urk. 156). Dieser Aufwand erscheint überhöht. Im Übrigen sind die Kos- ten der amtlichen Verteidigung aber ausgewiesen. Die amtliche Verteidigung ist dementsprechend mit Fr. 6'500.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitv auf

- 35 - die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung von 9/10 der Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO II-Domeisen, N 19 zu Art. 426). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abge- wiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.

3. (…).

4. (…).

5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 82430) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Ver- fahrenskosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 24472) werden ein- gezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. ..., Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. ..., Tel. Nr. ..., inkl. SIM-Card;

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 36 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. - 13. (…)."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers F._____ wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.

3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungs- verfahren verletzt wurde.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

18. September 2015.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 - 11) wird bestätigt.

- 37 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.-- amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen (Dossier-Nr. ST.2017.5731) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.