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SB160470

Versuchte schwere Körperverletzung

Zürich OG · 2017-04-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte räumt zwar ein, in der besagten Nacht vom 25. auf den

26. Oktober 2014 an der Chilbi in B._____ gewesen zu sein, von der fraglichen Auseinandersetzung im Raucherzelt habe er jedoch lediglich insofern und am Rande etwas mitbekommen, als er einem Schlag ausgewichen sei (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 2; Prot. I S. 11). In der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz bestritt er, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein oder jemanden geschlagen zu haben (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2 S. 2; Prot. I S. 11). An der Berufungsverhandlung hielt er an seinem Standpunkt fest. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 72 S. 4 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf nach wie vor bestreitet, ist der Sach- verhalt zu erstellen.

2. Beweiswürdigung 2.1. An Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Privatklägers in der Un- tersuchung (Urk. 10/1-3) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 ff.) vor. Der Beschuldigte liess sich in den polizeilichen Befragungen vom

19. Januar 2015 (Urk. 8/1-2) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) vernehmen, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. Juni 2015 (Urk. 8/3) und in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom

5. Februar 2016 (Urk. 8/4) machte er jeweils von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch. Sodann stehen vorliegend die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1-3), E._____ (Urk. 11/4-5), F._____ (Urk. 11/6-7), G.______ (Urk. 11/8- 9), H._____ (Urk. 11/10-11) und I._____ (Urk. 11/12-13) sowie die Aussagen der Auskunftspersonen J._____ (Urk. 11/14) und K._____ (Urk. 11/15) zur Verfügung. 2.2. Ferner liegen verschiedene Polizeirapporte (Urk. 1, Urk. 4-6) sowie die ärzt- lichen Berichte über die Verletzungen des Privatklägers inklusive Arbeitsunfähig- keitszeugnis (Urk. 12/5-6, Urk. 12/8-9) bei den Akten.

- 8 - 2.3. Zu den Regeln der Beweiswürdigung resp. der Sachverhaltserstellung äus- serte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschulds- vermutung sowie das daraus fliessende Prinzip "in dubio pro reo" hin. Korrekt er- wähnte die Vorinstanz weiter, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden ist, wobei im Prozess vorab der materielle Gehalt einer Aussage, mithin die Glaubhaftigkeit massgebend ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 5 ff.). 2.4.1. Die Vorinstanz setzte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers, der Zeugen und der Auskunftspersonen auseinander. Auf die ent- sprechenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu bemerken ist jedoch, dass die Vorinstanz ver- schiedentlich fälschlicherweise von erhöhter Glaubwürdigkeit aufgrund der pro- zessualen Stellung der jeweils einvernommenen Person spricht (vgl. Urk. 56 S. 8 betr. E._____, Urk. 56 S. 9 betr. G.______, Urk. 56 S. 10 betr. H._____ und betr. I._____). Den Aussagen kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsge- halt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Al- leine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann daher nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist wie erwähnt die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hin- weisen). 2.4.2. Die Verteidigung stellt die Erwägungen der Vorinstanz, es handle sich bei D._____ um einen lediglich flüchtigen Bekannten des Privatklägers, in Abrede. Zum einen habe sich D._____ beim Vorfall sehr für den Privatkläger engagiert, erste Hilfe geleistet und den wütenden Privatkläger nach dem Treffer mit der Fla- sche zurückgehalten. Zum anderen seien die beiden auch auf Facebook befreun- det gewesen (Urk. 73 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass daraus, dass jemand einem anderen erste Hilfe leistet und sich für diesen engagiert, nicht per se auf

- 9 - enge freundschaftliche Banden geschlossen werden kann. Vielmehr deutet das angebliche Verhalten D._____s darauf hin, dass der Privatkläger tatsächlich Hilfe benötigte. Die seitens der Verteidigung eingereichte Kopie einer Facebook-Seite, welche belegt, dass D._____ und der Privatkläger Facebook-Freunde sind (Urk. 74), ist kein Beweis für eine über eine flüchtige Bekanntschaft hinausgehende Beziehung, zumal sich Facebook-Nutzer oft mit dutzenden bis hunderten von "Freunden" brüsten. An den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit von D._____ ist demzufolge – unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten – nichts auszusetzen (vgl. Urk. 56 S. 7 f.).

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Depositionen des Beschuldigten in den polizeilichen Befragungen vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/1-2) in ihrem Ent- scheid korrekt zusammen (vgl. Urk. 56 S. 12 f.), sodass zur Vermeidung von un- nötigen Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2015 und der Konfron- tationseinvernahme vom 5. Februar 2016 in Bezug auf die Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 8/3-4), welcher Umstand nicht zulasten des Beschuldigten gewertet werden kann (vgl. Urk. 56 S. 12). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, nichts mit der Sache zu tun zu haben, und verwies im Übrigen – mit der Begründung, dass es seit dem Vorfall schon lange her sei und er sich an den Ablauf nicht mehr genau erinnern könne – auf seine bei der Polizei deponierten Aussagen (Prot. I S. 11 f.). 3.2. An der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat erneut. Er verweigerte im Übrigen weitere Aussagen zur Sache und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 72 S. 4 ff.).

- 10 -

4. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde am 30. Oktober 2014 und am 14. November 2014 polizei- lich befragt (Urk. 10/1-2) und am 1. Juli 2015 durch die Staatsanwaltschaft ein- vernommen (Urk. 10/3). Eine letzte Einvernahme fand anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 13 ff.). Die Vorinstanz gab die Aussagen des Privatklägers in ihrem Entscheid wieder, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Aussagen der Zeugen Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1 und Urk. 11/3), E._____ (Urk. 11/4-5), F._____ (Urk. 11/ 6-7), G.______ (Urk. 11/8-9), H._____ (Urk. 11/10-11) und I._____ (Urk. 11/12-

13) aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle ebenfalls darauf zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 16 f., S. 18 f., S. 20 f., S. 22 f. und S. 24 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen Bezüglich der Auskunftspersonen J._____ (Urk. 11/14) und K._____ (Urk. 11/15) wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diese mangels entsprechender Beobachtungen keine sachverhaltsdienlichen Angaben machen konnten, weshalb deren Aussagen auch nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden können (vgl. Urk. 56 S. 27).

7. Ärztliche Berichte Die Verletzungen des Privatklägers wurden im Seespital Horgen ambulant be- handelt (vgl. Urk. 12/9). Dort wurden beim Privatkläger eine 3 cm lange Schnitt- wunde in der Mitte der Stirn, eine 2 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts- seitig neben der Nase sowie eine 1 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts- seitig unterhalb des Haaransatzes sowie ein Bluterguss um das rechte Auge fest- gestellt. Die Wunde in der Mitte der Stirn sowie jene rechtsseitig neben der Nase mussten genäht werden (Urk. 12/8-9). In der Folge habe der Privatkläger unter

- 11 - Kopfschmerzen und Schwindelgefühl gelitten (Urk. 12/5) und wurde für die Dauer von 5 Tagen krankgeschrieben (Urk. 12/6). Gemäss den vorliegenden Arztberich- ten erscheint eine Selbstbeibringung der erlittenen Verletzungen unwahrschein- lich. Vielmehr entsprächen die erlittenen Verletzungen dem vom Privatkläger be- schriebenen Verletzungshergang, nämlich dem Faustschlag auf das rechte Auge [was keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat] und das Zertrümmern von Glasflaschen auf dem Kopf (Urk. 12/5, Urk. 12/8-9). Die befassten Ärzte er- achteten die besagten Verletzungen nicht als lebensgefährlich und schlossen ar- ge bleibende Schäden resp. Entstellungen aus (Urk. 12/5, Urk. 12/8).

8. Würdigung 8.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vor- instanz fest, dass sich dieser in Bezug auf die Verwicklung in die Schlägerei knapp und zurückhaltend geäussert habe, wobei diesbezügliche Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen, die seine Darstellung der Dinge als plastisch er- scheinen liessen, fehlten (vgl. Urk. 56 S. 13). Dass sich der Beschuldigte anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermocht habe, erscheine zudem wenig glaubhaft. Als eher ungewöhnlich erach- tete die Vorinstanz zudem das Fehlen einer Wiedergabe von Gesprächen oder eigenen gefühlsbezogenen Schilderungen vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte von jemandem angegriffen worden sei und dies nicht als alltäglich er- scheine. Die Aussagen des Beschuldigten wiesen damit sogenannte Zurück- haltungs- und Verweigerungssignale auf, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprächen (vgl. Urk. 56 S. 13). Grundsätzlich ist den Ausführungen der Vorinstanz zwar beizupflichten. Angenommen, der Beschuldigte war aber tatsächlich weder verbal noch physisch an der Auseinandersetzung beteiligt, kann ihm daraus, dass er keine Ausführungen dazu machte, noch keinen Strick gedreht werden, denn diesfalls hätte es auch nicht zwingend Anlass dazu gegeben.

- 12 - 8.2. Zu den Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger sagte konstant und detailliert aus. Überdies wirkte er bei seinen Aussagen insbesondere bezüglich der Person des Beschuldigten sehr überzeugt. So erklärte er, dass er diesen früher lediglich vom Sehen her bzw. dessen Namen nicht gekannt, diesen nach dem Vorfall dann aber über Facebook gefunden habe, und dass er diesen wiedererkennen würde. Dass es sich bei den Angreifern unter anderem um den Beschuldigten handelte, sei er sich "zu 100 Prozent sicher" (Urk. 10/1 S. 2). Auch bezeichnete er bei der Polizei auf Vorhalt des Fotobogens Nr. 1308 den Beschuldigten als Täter mit der Begründung, er sei sich zu 100 Pro- zent sicher, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle, weil er einfach wis- se, wie der Beschuldigte aussehe (Urk. 10/2 S. 2). An der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme beschrieb er detailliert, wie der Beschuldigte vor ihm gestan- den, seine Hand nach oben gehalten und dann in Richtung nach vorne unten be- wegt habe, womit die Flasche fadengerade auf ihn zu gekommen und er in der Mitte seiner Stirne zwischen seinen Augen getroffen worden sei (Urk. 10/3 S. 7). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass die Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlicher ausfielen als noch bei der Polizei, was auf die genauere und breiter gefächerte Frageweise zurückzuführen sei (vgl. Urk. 56 S. 15 mit weiteren Ausführungen). Auch wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Privatkläger einräumte, wenn er sich an etwas nicht zu erinnern vermochte oder er den Beschuldigten selber provoziert respektive bei seiner Abwehrhandlung auch tätlich getroffen haben könnte, und folgerte zutreffend, dass dies für die Wahrheit seiner Aussagen spreche (Urk. 56 S. 15 f.). Die Verteidigung macht gel- tend, der Privatkläger sei im Verfahren gegen C._____ der Falschaussage über- führt worden (Urk. 73 S. 13). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger erklärte bei der Polizei, er glaube, dass auch C._____ auf ihn losgekommen sei, er habe dies auf alle Fälle so gehört (Urk. 10/1 S. 2). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung im Verfahren gegen C._____ erklärte er dann zunächst, diesen links mit einer Flasche in der Hand und ausholend gesehen zu haben, be- vor er dann auf Hinweis auf seine Aussagen bei der Polizei angab, er sei sich nicht mehr sicher, ob C._____ eine Flasche in der Hand gehabt habe (Prot. I S. 10 f. in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Die Vorinstanz – welche im

- 13 - Übrigen identisch ist mit derjenigen im vorliegenden Verfahren – stellte nicht auf die C._____ belastenden Aussagen des Privatklägers ab und ging in der Annah- me von Sekundäreinflüssen korrekterweise davon aus, dass die dem Geschehen zeitlich am nächsten liegenden Aussagen realitätsgetreuer sind (vgl. Urteil vom

27. Juni 2016 S. 11 f., Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Während der Privatkläger bezüglich C._____ uneinheitlich und eher zurückhaltend aussagte, betonte er während des ganzen Verfahrens, dass er sich demgegenüber in Bezug auf den vorliegend Beschuldigten sicher sei. So erklärte er schliesslich auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren betreffend C._____, dass er sich bei der zweiten Flasche (des Beschuldigten) hundert Prozent sicher sei, bei der ersten (von C._____) nicht (Prot. I S. 11 in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Das selbe sagte er gleichentags anlässlich der Hauptverhand- lung betreffend den Beschuldigten aus (Prot. I S. 17). Dass sich der Privatkläger im Laufe des Verfahrens in Bezug auf C._____ offensichtlich zunehmend auf An- gaben Dritter stützte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich des vor- liegend Beschuldigten keinen Abbruch, zumal er diesen während des ganzen Ver- fahrens konstant und mit Bestimmtheit als Angreifer mit der zweiten Flasche be- zeichnete. Ferner kann dem Privatkläger – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 13) – auch daraus kein Strick gedreht werden, dass er den Be- schuldigten durch Eingabe der Namen A.'_____, A.''_____ und A._____ auf Fa- cebook gefunden haben will. Offensichtlich fügte er bei seiner Suche den Nach- namen A._____ hinzu, wie er es auch bei der Suche nach C._____ auf Facebook getan haben will (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Der Privatkläger gab zwar an, die Namen der Angreifer unmittelbar nach der Schlägerei nicht gekannt zu haben (Urk. 10/1 S. 2). Sein Kollege E._____, welcher zwischen ihn und den Beschuldigten ge- kommen sei, habe diesen gekannt (Urk. 10/1 S. 1 f.). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass der Privatkläger den Namen des Beschuldigten nach dem Vorfall von E._____ erfuhr und damit auf Facebook nach diesem gesucht hat. Entschei- dend ist bei der diesbezüglichen Aussage des Privatklägers letztlich, dass er den Beschuldigten auf Facebook als den einen Angreifer erkannt hat. Nach dem Ge- sagten ist der Vorinstanz, welche das Aussageverhalten des Privatklägers als glaubhaft bewertete, ohne weiteres beizupflichten (vgl. Urk. 56 S. 16).

- 14 - 8.3. Zu den Aussagen von D._____ D._____ machte ebenfalls konstante und nachvollziehbare Aussagen. Insbeson- dere bezüglich des Schlags resp. Wurfs mit der Flasche wirkt D._____ sehr über- zeugt. So erklärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Vor- fall bereits sehr lange her sei und er sich nicht mehr an alles erinnern könne, der Schlag des Beschuldigten sei aber heftig gewesen und habe sich bei ihm einge- prägt (Urk. 11/3 S. 5). Die Verteidigung macht geltend, D._____ habe den Vorfall unterschiedlich dargestellt, indem er zunächst von einem Flaschenwurf und spä- ter von einem Flaschenschlag gesprochen habe (vgl. Urk. 73 S. 4). Wie nachfol- gend unter Ziff. III./8.9.4. aufgezeigt ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen davon auszugehen, dass die Flasche entweder bis zum Aufprall in der Hand gehalten oder kurz vor dem Aufprall losgelassen wurde. Dass D._____ die- ses Detail bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr deckungsgleich wiedergegeben hat, mindert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Der Umstand, dass er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei Erinnerungslücken auf seine Aus- führungen bei der Polizei verwies – und diese nicht mit neuen Gegebenheiten zu ergänzen versuchte, um dem Privatkläger möglicherweise zu helfen – ist mit der Vorinstanz als Indiz für ein wahrheitsgetreues Aussageverhalten zu werten (vgl. Urk. 56 S. 18). Bezüglich der Täteridentifikation auf dem Fotobogen ist zwar fest- zuhalten, dass er den Beschuldigten darauf aufgrund des Bartes resp. Schnauzes als Täter erkannt haben will und weiter erklärte, dass die anderen darauf zu sehr asiatisch seien (Urk. 11/1 S. 2). Damit identifizierte er den Beschuldigten möglich- erweise – und wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 73 S. 4) – nach dem Ausschlussverfahren, was für sich gesehen tatsächlich noch keinen Beweis dar- zustellen vermag. Hingegen gab D._____ an, den Beschuldigten vom Sehen her zu kennen, womit davon auszugehen ist, dass er realisiert hätte, wenn auf dem Foto des am wenigsten asiatisch Aussehenden mit Bart nicht der Beschuldigte abgebildet gewesen wäre. Zudem erklärte er auf die Frage, wie sicher er sei, dass es sich bei einem der Täter um die Nummer 3 (mit dem Beschuldigten drauf) handle, er sei sich bei Nummer 3 sehr sicher (Urk. 11/1 S. 2). Die von der Vertei- digung hervorgehobene Aussage D._____s, er habe nicht verfolgt, welche Rolle der Beschuldigte eingenommen habe (vgl. Urk. 73 S. 5), ist im Kontext der Befra-

- 15 - gung zu betrachten. Vor dieser Aussage identifizierte D._____ den Beschuldigten auf dem Wahlbild Nummer 3 als den "Angreifer von vorne" und erklärte, dass der Beschuldigte "der Mann mit dem Ballon" gewesen sei, der provoziert habe (vgl. Urk. 11/1 S. 2). Offensichtlich meinte D._____ mit der besagten Aussage, nicht verfolgt zu haben, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger mit der (verbalen) Auseinandersetzung angefangen hat. Dass D._____ erklärte, der Beschuldigte habe eine Flasche in Richtung des Privatklägers geworfen, steht dazu nicht im Widerspruch. Die Aussagen von D._____ decken sich im Übrigen, wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführt (vgl. Urk. 56 S. 17 f.), mit jenen des Privatklägers und erscheinen nach dem Gesagten als glaubhaft. 8.4. Zu den Aussagen von E._____ Der Vorinstanz, welche die Aussagen von E._____ als detailliert und im Kerngeh- alt als inhaltlich konsistent bezeichnet (vgl. Urk. 56 S. 19), kann beigepflichtet werden. Auch bei ihm fällt auf, dass er den Beschuldigten auf dem Fotobogen mit einer Sicherheit von "100 Prozent" als den Provokateur bezeichnete (Urk. 11/4 S. 2). Dass dieser tatsächlich eine Flasche geworfen oder geschlagen resp. über- haupt eine Flasche in der Hand gehalten hätte, wollte er nicht gesehen haben. Gerade weil er solche Beobachtungen nicht gemacht haben will und auch negati- ve Handlungen des Privatklägers, seines Kollegen, beschrieb, erscheinen seine Aussagen mit der Vorinstanz überzeugend (vgl. Urk. 56 S. 20). 8.5. Zu den Aussagen von F._____ F._____ machte zum Tatgeschehen konstante und in sich schlüssige Aussagen. Er beschränkte seine Aussagen auf das tatsächlich von ihm Gesehene. Mit der Vorinstanz sind keine Widersprüche ersichtlich (vgl. Urk. 56 S. 21). Er konnte den Beschuldigten auf dem Fotobogen zwar nicht erkennen und erkannte ihn anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nur aufgrund seines asiati- schen Aussehens (vgl. Urk. 11/6 S. 2, Urk. 11/7 S. 4). Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab er jedoch konstant an, dass eine asiatisch aussehende Person die Leute mit einem Plastikspielzeug provoziert und dann dem Privatklä- ger eine Flasche mitten ins Gesicht geworfen habe (vgl. Urk. 56 S. 21).

- 16 - 8.6. Zu den Aussagen von G.______ Die Aussagen von G.______ fielen grundsätzlich konstant aus. Dem Umstand, dass er den Abstand von ihm und dem Beschuldigten zum Privatkläger jeweils unterschiedlich bezifferte, kommt insofern keine grosse Bedeutung zu, als davon ausgegangen werden muss, dass sich die beteiligten resp. anwesenden Perso- nen im Rahmen der Auseinandersetzung stets bewegt und sich die Abstände zwischen den Personen rasch verändert haben (vgl. auch Urk. 56 S. 23). G.______ gab sehr überzeugt an, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger eine Flasche an den Kopf geschlagen habe (Urk. 11/8 S. 2). Dass er, wie er angab, lediglich einen Arm aus der Masse/Menge herauskommen sah, der dem Privatkläger eine Flasche über den Kopf schlug, dies jedoch nicht der Beschuldigte gewesen sein soll, ist theoretisch möglich. Denn wie die Vo- rinstanz zutreffend erwog, ist unbestritten und entspricht auch dem Anklagevor- wurf, dass der Privatkläger von mehr als einer Flasche getroffen wurde (vgl. Urk. 56 S. 24 mit div. Verweisen). Dass auch der Beschuldigte eine Flasche an den Kopf des Privatklägers geschlagen hat, ist dadurch keineswegs ausgeschlossen. 8.7. Zu den Aussagen von H._____ H._____ konnte den eigentlichen Vorfall nicht beobachten, sondern kam gemäss eigenen Aussagen erst danach hinzu, um beim Gerangel zwischen zwei Gruppie- rungen – wobei die eine Gruppierung den Täter vom Opfer und die andere das Opfer vom Täter ferngehalten habe – zu intervenieren. In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er dann aber, einfach zwei Leute ge- sehen zu haben, die sich hielten und hin- und herzogen. Dabei habe er eine Per- son als Täter gesehen (Urk. 11/11 S. 6). Dass er bei seiner Intervention den wirk- lichen Täter gesehen hat, ist damit nicht gesagt. Er gab zwar an, von einer anwe- senden jungen Frau eine Beschreibung des Täters erhalten zu haben, welche sich mit seinen Wahrnehmungen gedeckt habe (vgl. Urk. 11/10 S. 1). Der Täter sei ca. 170-175 cm gross, korpulent und 20 bis 25 Jahre alt gewesen, er habe kurz geschorene Haare und Blutspuren auf seinem Pullover gehabt (Urk. 11/10 S. 2, Urk. 11/11 S. 6). Später habe er den Täter zusammen mit einer Polizei- patrouille stellen können, worauf dieser in ein Polizeifahrzeug gesetzt und mitge-

- 17 - nommen worden sei. Wie jedoch bereits die Vorinstanz festhielt, wurden gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Dezember 2015 keine soforti- gen Verhaftungen vollzogen. Es seien zwar diverse Personenkontrollen durchge- führt worden, welche jedoch negativ ausgefallen seien (Urk. 6 S. 3, Urk. 56 S. 25). Aufgrund dieses Widerspruchs erscheinen die Aussagen von H._____ nicht sehr verlässlich. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass er aus der angetroffenen Situation seine Schlüsse über Täter und Opfer zog (Urk. 56 S. 25). Dem Umstand, dass er auf dem Fotobogen 1308 keinen der Abgebildeten als Tä- ter identifizieren konnte (Urk. 11/10 S. 2), ist damit auch nicht weiter von Belang. 8.8. Zu den Aussagen von I._____ 8.8.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass I._____ zwar konstant und detail- liert aussagte, jedoch den Wurf resp. Schlag mit der Flasche nicht beobachtet hat. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr an die von ihm bei der Polizei erwähnte verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und anderen Beteiligten erinnern konnte, kann damit erklärt wer- den, dass die Einvernahme erst über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. Seine Annahme, dass der Beschuldigte nicht der Täter gewesen sei, stützte er alleine auf dessen Verhalten nach dem Vorfall. Dass der Beschuldigte dabei gefasst auf ihn gewirkt hat, schliesst jedoch keineswegs aus, dass er die eingeklagte Tat be- gangen hat (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 26). 8.8.2. Auf den Einwand der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung, dass der Täter gemäss den Zeugen H._____ und F._____ nach dem Vorfall geflüchtet sei, der Beschuldigte sich gemäss I._____ jedoch auch nach der Tat noch am Tatort aufgehalten habe und somit nicht der Täter sein könne, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte im ganzen Tu- mult ohne weiteres aus dem Blickfeld gewisser Anwesender hätte verschwinden können, ohne sich tatsächlich vom Tatort zu entfernen (vgl. Urk. 56 S. 26 f.). Überdies geht aus den Aussagen von I._____, der Beschuldigte sei nicht sofort abgehauen, nicht hervor, wie lange der Beschuldigte (ev. nur wenige Minuten o- der länger) am Tatort geblieben sein soll (Urk. 11/13 S. 5), weshalb ohnehin nichts aus den diesbezüglichen Aussagen abgeleitet werden kann.

- 18 - 8.9. Gesamtwürdigung 8.9.1. Die Angaben des Beschuldigten, dass er selber keine Auseinandersetzung wegen des besagten Plastikspielzeugs gehabt habe, dieses jedoch durch das ganze Zelt gereicht worden sei und möglicherweise jemand anderes deswegen eine Auseinandersetzung gehabt habe, finden in den Aussagen der übrigen Be- fragten keinerlei Stütze. Vielmehr sagten der Privatkläger, D._____, E._____ und G.______ allesamt aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger aufgrund des Plastikspielzeugs gekommen sei (Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/3 S. 4 f., Urk. 11/1, Urk. 11/3 S. 6 f., Urk. 11/4, Urk. 11/5 S. 4 und S. 8, Urk. 11/9 S. 4). Auch F._____ sprach von einem "Asiaten", der mit einem Plastikspielzeug provoziert habe (Urk. 11/6, Urk. 11/7 S. 6). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass insbesondere nicht ersichtlich sei, weshalb G.______, welcher zum Beschuldigten ein gutes freundschaftliches Verhältnis pflege, diesbezüglich falsche Aussagen machen sollte (vgl. Urk. 56 S. 27). Eben- so hätte auch D._____, welcher weder zum Privatkläger noch zum Beschuldigten ein engeres Verhältnis hatte, Anlass zu Falschaussagen gehabt (so auch Vo- rinstanz Urk. 56 S. 27). Aufgrund des Ausgeführten resp. der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der erwähnten Zeugen kann somit als erstellt er- achtet werden, dass sich das Plastikspielzeug im fraglichen Moment beim Be- schuldigten befand und es aufgrund dessen zu einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen ist (so auch Urk. 56 S. 28). 8.9.2. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, wonach ihm der Beschuldigte aus nächster Nähe eine Glas- flasche gegen den Kopf geschlagen oder geworfen habe, in glaubhafter Weise durch die Aussagen des Zeugen D._____ bestätigt worden sind (vgl. Urk. 56 S. 28). Dieser erkannte den Beschuldigten auf dem Fotobogen als diejenige Per- son, welche dem Privatkläger von vorne mit einer Flasche gegen den Kopf ge- schlagen hatte. Zusätzlich bezeugte auch F._____ die Tat, indem er glaubhaft ausführte, dass die Person, die ein Plastikspielzeug gehalten und aufgrund des- sen eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt habe, diesem aus ei-

- 19 - ner Entfernung von ca. einem Meter eine Flasche an die Stirn geworfen habe (so Vorinstanz Urk. 56 S. 28). Die Vorinstanz erwog dabei korrekt, dass aufgrund des Umstands, dass erstellt ist, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Plastikspielzeug bei sich und aufgrund dessen eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger hatte, klar sei, dass F._____ den Beschuldigten sah, wie er dem Beschuldigten eine Flasche an den Kopf geworfen resp. geschlagen hat (vgl. Urk. 56 S. 28). 8.9.3. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen daher nicht nur betreffend die verbale Auseinandersetzung wegen des Plastikspielzeugs unglaubhaft, sondern sind auch bezüglich des eigentlichen Flaschenwurfs resp. – schlags als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dabei weist die Vorinstanz zutreffend da- rauf hin, dass die Aussagen von G.______, H._____ und I._____ den Beschuldig- ten nicht zu entlasten vermögen, da die von ihnen beschriebenen Umstände durchaus mit dem angeklagten Sachverhalt in Einklang zu bringen seien (vgl. 56 S. 28 mit Verweisen, vgl. auch vorstehend Ziff. III./8.6., III./8.7., III./8.8.). 8.9.4. In Bezug auf die Frage, ob die Flasche geworfen oder geschlagen wurde, fielen die Aussagen der Beobachter nicht einheitlich aus. Der Privatkläger gab in seinen Einvernahmen an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Flasche ge- schlagen oder geworfen hat. Er beschrieb dabei aber die Handbewegung des Be- schuldigten, nämlich von oben nach vorne unten (Urk. 10/1 S. 2, Urk. 10/3 S. 7). D._____ erklärte bei der Polizei, der Beschuldigte habe eine Flasche Richtung Gesicht des Privatklägers geworfen (Urk. 11/1 S. 2), bei der Staatsanwaltschaft sprach er von einem Schlag, "wie man mit einer Flasche zuschlägt" (Urk. 11/3 S. 4 und 7). Auf die Frage, ob die Flasche(n) geschlagen oder geworfen worden sei(en), gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können (Urk. 11/3 S. 7). E._____ gab bei der Polizei an, dem Privatkläger sei die Flasche "über den Kopf gezogen" worden (Urk. 56 S. 1 f.). F._____ erklärte, gesehen zu haben, wie dem Privatklä- ger "eine Flasche aus nächster Nähe angeworfen" worden sei, und sprach auch in seiner späteren Einvernahme immer von "Werfen" (Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/7 S. 4 ff.). Aufgrund dieser Aussagen kann zwar nicht eruiert werden, ob der Be- schuldigte die Flasche bis zum Kontakt mit dem Kopf des Privatklägers festhielt oder ob er diese allenfalls zuvor losliess. Insbesondere aufgrund der vom Privat-

- 20 - kläger beschriebenen Handbewegung nach vorne unten und der offensichtlich engen Platzverhältnisse am Tatort ist jedoch davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Aushol- und danach die Beschleunigungsbewegung zumindest so weit zu Ende führte, dass die Flasche vor dem Aufprall keine grosse Strecke füh- rungslos und damit nicht dem Zufall überlassen zurücklegte (was hinsichtlich der rechtlichen Würdigung von Bedeutung ist). Die Flasche muss dem Privatkläger somit zumindest – wie von F._____ geschildert – aus nächster Nähe an den Kopf geworfen worden sein. 8.9.5. Ebenfalls im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist von Belang, ob resp. welche Verletzungen durch die vom Beschuldigten geführte Flasche verursacht wurden. Die Vorinstanz ging ohne ein Wort darüber zu verlieren davon aus, dass alle in der Anklage aufgeführten Verletzungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind (vgl. Urk. 56 S. 28 ff.), was nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, zumal gemäss verschiedener Aussagen auch eine zweite Flasche am Kopf des Privatklägers zerschmetterte. Der Privatkläger sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, vom Beschuldigten aus sei eine Flasche "genau" auf sein Gesicht gekommen und habe ihn in der Mitte sei- ner Stirn zwischen seinen Augen getroffen (Urk. 10/3 S. 7). An der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung bestätigte er, die Flasche in der Hand des Beschuldig- ten gesehen zu haben. Auf seine Stirn zeigend erklärte er, dieser habe ihn "genau hier im Gesicht" getroffen (Prot. I S. 15). Die Flasche sei dabei kaputt gegangen und er habe Schnittverletzungen erlitten. Die (in der Notfallaufnahme) aufge- schriebenen Verletzungen sowie weitere kleine Verletzungen am Arm stammten von dieser Flasche (Prot. I S. 15). D._____ gab an, es sei eine Flasche von vorne und eine von der Seite geflogen gekommen, worauf der Privatkläger einen "Cut" an der Stirn gehabt habe. Der Beschuldigte sei der Angreifer von vorne gewesen, welcher dem Privatkläger die Flasche Richtung Gesicht geworfen habe (Urk. 11/1 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft berichtete er vom Beschuldigten, dessen Schlag von vorne den Privatkläger an der Stirn getroffen habe, und bestätigte et- was später in der Einvernahme die Frage, ob er sicher sei, dass es der Beschul- digte gewesen sei, der die Flasche gegen die Stirn des Privatklägers geschlagen habe (Urk. 11/3 S. 4). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers

- 21 - und D._____ kann somit davon ausgegangen werden, dass zumindest die in der Anklageschrift aufgeführte Schnittverletzung in der Mitte der Stirn dem Schlag des Beschuldigten zuzuschreiben ist. 8.9.6. Schliesslich stellt sich die Frage, ob es sich bei der Flasche des Beschul- digten um eine Wodkaflasche oder eine Bierflasche handelte. E._____ will gese- hen haben, dass es sich bei der einen Flasche um eine Absolut-Wodka-Flasche und bei der anderen um eine normale Bierflasche gehandelt habe, konnte diese aber keinem der Täter zuordnen (Urk. 11/5 S. 10). F._____ sprach bei der Polizei von einer grösseren Wodkaflasche (Urk. 11/6 S. 1), bei der Staatsanwaltschaft von einer recht grossen Flasche, definitiv keiner Bierflasche, "eher" einer Wodkaf- lasche (Urk. 11/7 S. 4). Somit konnte niemand mit Sicherheit bezeugen, dass es sich bei der fraglichen Flasche um eine Wodkaflasche handelte. Erstellt ist damit lediglich, dass der Privatkläger von einer Glasflasche getroffen wurde. 8.9.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nach einer verbalen Auseinandersetzung aus nächster Nähe ei- ne Glasflasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich geschlagen resp. geworfen hat. Aufgrund der – wie erwähnt – anzunehmenden kurzen Distanz, welche die Fla- sche führungslos zurückgelegt hätte, wenn sie vor dem Aufprall losgelassen wor- den wäre, ist nicht von Relevanz, ob der Beschuldigte die Flasche bis zu deren Zerschmettern festhielt oder ob er sie allenfalls losliess (vgl. Vorinstanz mit leicht anderer Begründung Urk. 56 S. 28). Jedenfalls ist aufgrund der übereinstimmen- den Aussagen erstellt, dass die Flasche nach dem Aufprall zerbrach und dass der Beschuldigte aufgrund dieses Schlags resp. Wurfs eine Schnittverletzung in der Mitte der Stirn erlitt, welche Verletzung im Übrigen auch durch die erwähnten Arztberichte des Seespitals Horgen und der Praxis L._____ dokumentiert ist. 8.9.8. Was der Beschuldigte bei der Ausführung seiner Tat wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu erläu- tern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Tä- ters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen

- 22 - der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den inneren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt da- her nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert. IV. Rechtliche Würdigung

1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Be- schuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Schwere Körperverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung ausreichend dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 29 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid ist vor- liegend zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser dem Pri- vatkläger durch den Wurf resp. Schlag mit einer Glasflasche, welche beim Auf- prall auf den Kopf-/Gesichtsbereich des Privatklägers zerschlug, (lediglich) eine Schnittverletzung in der Mitte der Stirn – und nicht auch die anderen in der Ankla- ge aufgeführten Verletzungen – zufügte (vgl. Ziff. III./8.9.5.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein Schlag oder Wurf mit einer Glasflasche in das Gesicht eines Menschen grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung nach Art. 122 StGB zu verursachen, und wies korrekt darauf hin, dass sich gemäss den ärztlichen Be- funden in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzungen das rechte Auge und das Gehirn befinden, wobei es sich unstreitig um wichtige Organe handle (vgl. Urk. 56 S. 30 f.). Die relevante Schnittverletzung wurde im Notfallbericht des Seespitals Horgen als 3 cm lang, klaffend und sickernd blutend beschrieben und musste ge- näht werden (Urk. 12/8, Urk. 12/9). Die befassten Ärzte erachteten die erlittenen

- 23 - Verletzungen – und damit auch die Schnittwunde in der Stirnmitte – nicht als le- bensgefährlich und schlossen arge bleibende Schäden resp. Entstellungen aus. Auch habe sich der Privatkläger zu keiner Zeit in Lebensgefahr befunden. Die Krankheit sei unauffällig verlaufen und der Privatkläger habe neben den Schnitt- verletzungen einzig unter residuellen Kopfschmerzen und Schwindel gelitten (Urk. 12/5, Urk. 12/8). Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass sich die Ar- beitsunfähigkeit des Privatklägers auf wenige Tage beschränkte und damit nicht als dauernd bezeichnet werden kann (Urk. 56 S. 31 mit Verweis auf Urk. 12/9 und Urk. 12/6). Die Naht habe zu einer sichtbaren Narbe auf der Stirn geführt, welche nach Wahrnehmung der Vorinstanz gut verheilt sei (vgl. Urk. 56 S. 31). Damit ist die objektive Voraussetzung einer schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körper- verletzung strafbar gemacht hat (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 31). 2.2.1 Zu den Merkmalen des Versuchs äusserte sich die Vorinstanz bereits aus- führlich und zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 31 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend wies die Vorinstanz weiter darauf hin, dass schwere Körperverletzung nicht nur durch Vorsatz, sondern auch durch Eventual- vorsatz begangen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 32 mit Verweisen, Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Tä- ter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekann- ten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter

- 24 - habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 17; BGE 134 IV 28 f.; BGE 133 IV 16). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 17). 2.2.2. Dass ein Schlag oder Wurf aus nächster Nähe mit einer Flasche ins Ge- sicht zu schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, wie dem Ver- lust des Auges oder argen Entstellungen des Gesichts, führen kann, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten grundsätzlich bewusst gewesen sein (so auch Vorinstanz Urk. 56 S. 32 f.). Indessen ist es unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Körperverletzung auf den Willen zu dieser Verletzung oder auf die In- kaufnahme dieses Taterfolgs zu schliessen. Es müssen weitere Umstände hinzu- kommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestands- verwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Entscheid sind die konkreten Tatumstände. Der Beschuldigte schlug oder warf dem Privatkläger aus nächster Nähe eine Glasfalsche mitten ins Ge- sicht, sodass diese zerschlug. Daraus geht hervor, dass er die Flasche gezielt und mit einiger Wucht führte, sodass er auch davon ausgehen musste, dass diese beim Aufprall zerschlagen würde. Im Gegensatz zu einer Tat, bei der das Gesicht des Opfers mit einem scharfen Gegenstand direkt traktiert wird, ist bei der vor- liegenden Konstellation jedoch nicht mit grosser Sicherheit wahrscheinlich, dass die Flasche derart zerbricht, dass die Scherben so – und mit entsprechendem Druck – gerichtet sind, dass sie Haut und Augen verletzen (anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn mit einer bereits zerbrochenen Flasche, deren scharfe Kanten das Gesicht des Opfers mit Bestimmtheit verletzten, zugeschlagen wür- de). Mit der Vorinstanz ist zudem zu beachten, dass der Tat eine verbale Aus- einandersetzung aufgrund gegenseitiger Provokationen vorausging und der Fla- schenschlag resp. -wurf im Rahmen eines unübersichtlichen und dynamischen Gerangels, bei welchem zudem Alkohol im Spiel war, erfolgte (vgl. Urk. 56 S. 33). Es ist daher davon auszugehen, dass die Aktion des Beschuldigten in dieser Form nicht geplant, sondern es sich dabei um eine – wie von der Vorinstanz be-

- 25 - zeichnete – Kurzschlussreaktion handelte. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass vorliegend nicht von einer Konstellation gesprochen werden könne, bei welcher die Gefahr einer Körperverletzung derart gross war, dass davon auszugehen wä- re, dass der Beschuldigte im Rahmen der Kurzschlussreaktion eine schwere Kör- perverletzung in Kauf genommen hätte. Dass der Vorsatz des Beschuldigten über die tatsächlich verursachten Verletzungen hinausging, ist daher nicht anzuneh- men. Der subjektive Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten somit nicht erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt.

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Die Voraussetzungen der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB wurden von der Vorinstanz be- reits ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 33 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von den behandelnden Ärzten festgestellte 3 cm lange, klaffende Schnittwunde auf der Stirnmitte (Urk. 12/9) ist in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und nicht mehr als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Nachdem der Beschuldigte dem Pri- vatkläger die Verletzung mit einer Glasflasche – welche aufgrund ihrer Härte und der Möglichkeit des Zerbrechens ohne Weiteres geeignet ist, jemandem eine schwere Verletzung zuzufügen – und damit mit einem gefährlichen Gegenstand beibrachte, ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 34 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz kann angesichts des Schlags resp. Wurfs mit einer Glas- flasche gegen das Gesicht des Privatklägers aus nächster Nähe davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte diesem eine einfache Körperverletzung zufügen wollte oder zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls erfüllt, womit der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 26 - V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- aus (Urk. 56 S. 46), die Anklagebehörde beantragte demgegenüber, den Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wegen versuchter schwerer Körper- verletzung) zu bestrafen (Urk. 25 S. 4).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid angeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 36 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Korrekt hat die Vorinstanz weiter auf die Strafandrohung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) hingewiesen und festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Strafschär- fungsgründe ersichtlich sind, welche den Strafrahmen erweitern würden (vgl. Urk. 56 S. 37).

3. Tatkomponente 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Glas- flasche auf dem Kopf resp. Gesicht des Privatklägers und damit einem besonders sensiblen Körperteil zerschlug (vgl. auch Urk. 56 S. 37). Der Privatkläger erlitt dadurch eine 3 cm lange Schnittverletzung auf der Stirnmitte, welche genäht wer- den musste und offenbar eine Narbe hinterliess. Der Privatkläger wurde für die Dauer von 5 Tagen krankgeschrieben und litt auch noch Tage nach dem Vorfall an Kopfschmerzen und Schwindel, wobei diesbezüglich wohl nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Kopfschmerzen und Schwindel alleine vom Angriff des Beschuldigten herrührten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Umstand, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen wie Verlust des Au-

- 27 - ges oder arger Entstellung des Gesichts etc. kam, nicht kalkuliertem Verhalten des Beschuldigten, sondern blossem Zufall zuzuschreiben. Die Tat des Beschul- digten zeugt denn auch von Brutalität, grosser Hemmungslosigkeit und Gering- schätzung gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers. Die objektive Tatschwere ist aufgrund des Ausgeführten als erheblich zu bezeichnen. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz kor- rekt, dass die Körperverletzung im Anschluss an eine verbale Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erfolgte, in welcher der Privatkläger dem Beschuldigten gedroht haben soll, dessen Plastikspielzeug zu zerplatzen. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte dadurch und aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger im Ge- rangel in Richtung des Beschuldigten gestossen wurde, provoziert fühlte. Der Schlussfolgerung, dass es sich angesichts der beschriebenen Provokation um ei- ne – wenn auch äusserst unverhältnismässige – Kurzschlussreaktion handelte, ist beizupflichten (vgl. Urk. 56 S. 38). Dadurch wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere etwas relativiert, sodass das Verschulden des Be- schuldigten als nicht leicht einzustufen ist. Auf dieser Grundlage ist die Einsatz- strafe einstweilen auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten respektive eine Geld- strafe von 270 Tagessätzen festzusetzen, eine Strafe mithin, die sich im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens befindet.

4. Täterkomponente 4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den ent- sprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 38). An der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte im Wesentlichen, seine Mutter sei HIV positiv, wobei es mit ihr gesundheitlich auf und ab gehe. Sie lebe in B._____ und er habe regelmässigen Kontakt zu ihr. Sein Vater sei M._____ Staatsangehö- riger. An Kontakte zu ihm könne er sich nicht erinnern. Der Beschuldigte erklärte ferner, immer noch seine Weiterbildung an der O._____ Schule mit dem Ziel Handelsdiplom zu machen. Daneben arbeite er im Teilzeitpensum bei P._____ in der Q._____ und erziele damit ein Nettoeinkommen von durchschnittlich

- 28 - Fr. 2'300.-- pro Monat. Er lebe nach wie vor mit seiner Freundin zusammen, wel- che ihn finanziell unterstütze (vgl. Urk. 72 S. 2 f.). Die Schwierigkeiten des Beschuldigten während seiner Kindheit und seiner Ju- gendzeit berücksichtigte die Vorinstanz leicht strafmindernd, was sehr wohl- wollend, aber gerade noch vertretbar ist. 4.2. In Bezug auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass dieser im Jahr 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Verkehrsregelverletzung sowie im Jahr 2007 wegen versuchter einfacher Körper- verletzung, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde (Urk. 57). Die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 liegt zwar bereits weit zurück, betrifft jedoch ein vergleichbares Delikt (Faustschlag mit Schlagring gegen den Kopf ei- nes Sicherheitsangestellten vor einem Club; vgl. Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 18. Mai 2007, Unt.Nr. B-6/2006/864 Urk. 14). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist diese Vorstrafe daher – zusammen mit der nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2013 – mehr als nur leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 56 S. 39). Weiter wurde der Beschuldigte am 29. September 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am

26. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt (Urk. 71), was jedoch erst im Rahmen der Prüfung einer günstigen Prognose hin- sichtlich des Vollzugs von Bedeutung sein wird. 4.3. Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfene Tat stets bestritt, weshalb weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue vorliegen, welche strafmindernd berücksichtigt werden könnten (vgl. Urk. 56 S. 39). 4.4. Schliesslich ist mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen (vgl. Urk. 56 S. 39).

5. Fazit Zusammenfassend erweist sich ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der

- 29 - Täterkomponente, die zu einer Erhöhung führt, eine Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten respektive eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als angemessen.

6. Sanktionsart 6.1. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid auf eine Geldstrafe, die Anklagebehörde beantragt hingegen eine Freiheitsstrafe. Das dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafmass liegt über 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten, in einem Bereich also, in dem grundsätzlich auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann. Hinsichtlich der Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat, das Verschulden des Täters, die Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BSK StGB I-Dolge, 3. Auflage, Art. 34 N 24 f.). 6.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldig- ten nicht leicht. Zudem ist in seinem Verhalten – wenn auch von einer Kurz- schlusshandlung auszugehen ist – sehr wohl eine erhebliche kriminelle Energie zu erkennen, hat er doch die Grenze einer verhältnismässigen Reaktion auf eine Provokation bei weitem überschritten. Zudem wurde der Beschuldigte bereits einmal mit gemeinnütziger Arbeit und zweimal mit einer Geldstrafe belegt. Unter diesen Umständen erscheint eine Freiheitsstrafe als angemessen. 6.3. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Wenn auch die Vorinstanz von einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausging, sind deren theoretischen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Straf- aufschubs auch bezüglich der hier auszufällenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten relevant. Diese sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 40 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 30 -

2. Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und ebenso we- nig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Urk. 56 S. 41, Urk. 71). Zutreffend wies sie zudem darauf hin, dass der Be- schuldigte im Jahr 2007 wegen des erwähnten einschlägigen Deliktes bereits zu 84 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden ist, wobei ihn die Verbüssung dieser Strafe nicht davon abhielt, erneut Gewalt mit einem gefährlichen Gegen- stand auszuüben. Die im Jahr vor der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts ausgefällte unbedingte Strafe für Verkehrsdelikte vermochte den Beschul- digten offensichtlich ebenfalls nicht davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden (so auch Vorinstanz Urk. 56 S. 41). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Verfahrens erneut ein Verkehrsdelikt beging, wofür er mit Strafbefehl vom 29. September 2016 mit einer unbedingten Geldstrafe belegt wurde (vgl. Urk. 71). Hingegen ist zu beachten, dass der Beschuldigte noch nie mit einer Freiheitsstrafe belegt wurde. Im Sinne einer allerletzten Chance und an- gesichts der Warnwirkung der bei Nichtbewährung drohenden mehrmonatigen Freiheitsstrafe ist deshalb vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen, sodass die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Den noch bestehenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tra- gen. VII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles

1. Die rechtlichen Grundlagen für eine Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles, wie es die Anklagebehörde beantragt, hat die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 41 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte beging ein Vergehen gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 257 lit. b StPO. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe sowie aufgrund der nur sehr knapp als günstig erachteten Prognose erscheinen die entsprechenden Massnahmen vorliegend zudem als

- 31 - angezeigt, weshalb solche anzuordnen sind. Als nichtinvasiver Eingriff kann der Wangenschleimhautabstrich auch durch Polizeibeamten abgenommen werden (Art. 258 StPO e contrario, Urk. 56 S. 42). Die Kantonspolizei Zürich ist somit mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zur entsprechenden Mitwirkung zu verpflichten. VIII. Zivilansprüche

1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat geschädig- te Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (vgl. Urk. 56 S. 43 f.).

2. Schadenersatz Der Geschädigte konstituierte sich mit entsprechendem Formular vom 24. Juni 2015 als Privatkläger und bezifferte die Höhe des von ihm verlangten Schaden- ersatzes mit Fr. 20'000.-- zzgl. 5 % Zins (Urk. 14/4, Urk. 28). Eine Begründung liegt indessen nicht vor und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zu seinem Schadenersatzbegehren (vgl. Prot. I S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass ein Entscheid über die Zusprechung von Schadenersatz nicht möglich ist und das Begehren deshalb auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 56 S. 43).

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zzgl. 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. 14/4, Urk. 28). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins ab 26. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehr- betrag ab (Urk. 56 S. 45, Dispositiv-Ziff. 6).

- 32 - 3.2. Auch wenn vorliegend – im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil, wo von drei Schnittverletzungen ausgegangen wurde – nur noch von einer Schnittver- letzung in der Mitte der Stirn auszugehen ist, steht dennoch fest, dass der Privat- kläger durch den widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten eine erhebliche Ver- letzung erlitt. Der Privatkläger bezog sich bei der Begründung seiner Genug- tuungsforderung offensichtlich ausschliesslich auf den vorliegend relevanten "Schnitt im Gesicht" (Prot. I S. 18). Das Gesicht sei aufgrund der Narbe nicht mehr dasselbe. Zudem habe er Angst, dass wieder so etwas passieren könnte (Urk. I S. 18). Die Schnittverletzung auf der Stirnmitte wurde im Notfallbericht vom

26. Oktober 2014 wie bereits erwähnt als 3 cm lang, klaffend und sickernd blutend beschrieben (Urk. 12/9). Die Wunde musste genäht werden und, obwohl die Nar- be gut verheilt sei, ist diese gemäss Vorinstanz noch immer sichtbar (vgl. Urk. 56 S. 44 f.). Dass der Privatkläger nach dem Vorfall an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen litt, aufgrund derer er fünf Tage krankgeschrieben werden musste, ist zugunsten des Beschuldigten nicht mit Sicherheit auf den Flaschen- schlag resp. -wurf zurückzuführen, zumal der Privatkläger von weiteren Schlägen sprach (vgl. Prot. I S. 16). Nichts desto trotz hat der Beschuldigte zumindest die Narbe (als adäquat kausale Folge des Eingriffs in die psychische und physische Integrität des Privatklägers) und die damit verbundene seelische Unbill des Pri- vatklägers durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten am 26. Okto- ber 2014 zu verantworten. Die für eine Genugtuung notwendige Intensität ist da- mit auch vorliegend gegeben. Das Verschulden ist als nicht leicht einzustufen (vgl. Ziff. V./3.2.). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungs- leistung sind damit erfüllt. 3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger geltend ge- machte Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- zu hoch ist (vgl. Urk. 56 S. 45). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2014 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

- 33 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art.428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, die anschlussappellierende Anklagebehörde betreffend den Schuldpunkt (bzgl. versuchter schwerer Körper- verletzung) und den Vollzugspunkt. Die Privatklägerschaft nahm am Berufungs- verfahren nicht teil. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.

3. Entschädigungen 3.1. Im Berufungsverfahren ist eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen des Obsiegens festzulegen. Eine solche von Fr. 1'500.-- erscheint vorliegend angemessen und ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.2. Dem Privatkläger wird mangels Antrags keine Entschädigung zugesprochen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigte räumt zwar ein, in der besagten Nacht vom 25. auf den

26. Oktober 2014 an der Chilbi in B._____ gewesen zu sein, von der fraglichen Auseinandersetzung im Raucherzelt habe er jedoch lediglich insofern und am Rande etwas mitbekommen, als er einem Schlag ausgewichen sei (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 2; Prot. I S. 11). In der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz bestritt er, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein oder jemanden geschlagen zu haben (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2 S. 2; Prot. I S. 11). An der Berufungsverhandlung hielt er an seinem Standpunkt fest. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 72 S. 4 ff.).

E. 1.2 Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf nach wie vor bestreitet, ist der Sach- verhalt zu erstellen.

2. Beweiswürdigung 2.1. An Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Privatklägers in der Un- tersuchung (Urk. 10/1-3) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 ff.) vor. Der Beschuldigte liess sich in den polizeilichen Befragungen vom

19. Januar 2015 (Urk. 8/1-2) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) vernehmen, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. Juni 2015 (Urk. 8/3) und in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom

E. 1.3 Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am

26. April 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen erbetenen Verteidi- gers sowie der befassten Staatsanwältin statt (Prot. II S. 6).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 58), die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldpunkt sowie die Bemessung der Strafe und den Vollzug beziehungsweise den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 65). An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 7) nicht anficht (Prot. II S. 7). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich Dispositiv-Ziffer 7 in Rechtskraft er- wachsen, was vorweg festzustellen ist. Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Ausgangslage

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift kam es am Sonntag, 26. Oktober 2014, um ca. 01.30 Uhr im Raucherzelt an der Chilbi in B._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, nachdem der Be- schuldigte den Privatkläger mit einem Ballon provoziert hatte. In der Folge sei es zu einem Gerangel zwischen mehreren nicht weiter bekannten Personen gekom- men. Im Rahmen dieses Gerangels habe C._____ (separates Verfahren, hierzu sogleich) links vom Privatkläger in einem Abstand von ca. 1,5 bis 2 Meter stehend eine Glasflasche – mutmasslich eine Bierflasche –, welche er in seiner rechten Hand gehalten und eine Ausholbewegung ausgeführt habe, gegen die linke Kopf- seite des Privatklägers geschlagen, wodurch die Glasflasche zerbrochen sei. Da- raufhin sei der Privatkläger von nicht weiter bekannten im Gerangel involvierten Personen in die Richtung des Beschuldigten gestossen worden. Der Beschuldig-

- 6 - te, welcher in einem Abstand von ca. 1 Meter zum Privatkläger gestanden habe, habe sodann mit einer Glasflasche – mutmasslich einer Wodkaflasche – welche er mit seiner rechten Hand am Flaschenhals gehalten und damit eine Ausholbe- wegung ausgeführt habe, gegen den Kopf-/Gesichtsbereich des ihm frontal ge- genüber stehenden Privatklägers geschlagen, wodurch die Glasflasche zerbro- chen sei. Der Privatkläger – so die Anklage weiter – habe durch die zwei Schläge mit den zwei Glasflaschen eine 3 cm lange Schnittwunde in der Mitte der Stirn, eine 2 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts von der Nase sowie eine 1 cm lange oberflächliche Hautschnittwunde rechtsseitig unterhalb des Haaransatzes erlitten, wobei die Schnittverletzung in der Mitte der Stirn habe genäht werden müssen. Die Verletzungen seien jedoch nicht lebensgefährlich gewesen und hätten zu kei- nem bleibenden Nachteil bzw. nicht zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts des Privatklägers geführt. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass der Privatkläger aufgrund seines Schlages mit der Glasflasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich durch Glassplitter im Gesicht und am Kopf hätte schwer verletzt werden können und er habe als Folge eine solche Verletzung zu- mindest in Kauf genommen.

2. C._____ Dem Anklagevorwurf ist zu entnehmen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Mitbeschuldigte C._____ mit einer Glasflasche Verletzungen am Kopf des Privatklägers verursacht haben soll. C._____ wurde von der Vorinstanz in ei- nem Parallelverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen mit der Begründung, dass sich der Sachverhalt aufgrund der ver- schiedenen Aussagen und der ärztlichen Befunde nicht rechtsgenüglich erstellen lasse (vgl. Urteil vom 27. Juni 2016 S. 17 und 19 in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Dieser Freispruch ist rechtskräftig (vgl. Urk. 53 S. 2 in Geschäfts-Nr. SB160471 der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich, Präsidialverfügung vom

23. November 2016).

- 7 - III. Sachverhalt

1. Standpunkt des Beschuldigten

E. 5 Aussagen der Zeugen Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1 und Urk. 11/3), E._____ (Urk. 11/4-5), F._____ (Urk. 11/ 6-7), G.______ (Urk. 11/8-9), H._____ (Urk. 11/10-11) und I._____ (Urk. 11/12-

13) aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle ebenfalls darauf zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 16 f., S. 18 f., S. 20 f., S. 22 f. und S. 24 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6 Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen Bezüglich der Auskunftspersonen J._____ (Urk. 11/14) und K._____ (Urk. 11/15) wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diese mangels entsprechender Beobachtungen keine sachverhaltsdienlichen Angaben machen konnten, weshalb deren Aussagen auch nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden können (vgl. Urk. 56 S. 27).

E. 6.1 Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid auf eine Geldstrafe, die Anklagebehörde beantragt hingegen eine Freiheitsstrafe. Das dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafmass liegt über 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten, in einem Bereich also, in dem grundsätzlich auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann. Hinsichtlich der Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat, das Verschulden des Täters, die Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BSK StGB I-Dolge, 3. Auflage, Art. 34 N 24 f.).

E. 6.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldig- ten nicht leicht. Zudem ist in seinem Verhalten – wenn auch von einer Kurz- schlusshandlung auszugehen ist – sehr wohl eine erhebliche kriminelle Energie zu erkennen, hat er doch die Grenze einer verhältnismässigen Reaktion auf eine Provokation bei weitem überschritten. Zudem wurde der Beschuldigte bereits einmal mit gemeinnütziger Arbeit und zweimal mit einer Geldstrafe belegt. Unter diesen Umständen erscheint eine Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 6.3 Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Wenn auch die Vorinstanz von einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausging, sind deren theoretischen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Straf- aufschubs auch bezüglich der hier auszufällenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten relevant. Diese sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 40 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 30 -

2. Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und ebenso we- nig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Urk. 56 S. 41, Urk. 71). Zutreffend wies sie zudem darauf hin, dass der Be- schuldigte im Jahr 2007 wegen des erwähnten einschlägigen Deliktes bereits zu 84 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden ist, wobei ihn die Verbüssung dieser Strafe nicht davon abhielt, erneut Gewalt mit einem gefährlichen Gegen- stand auszuüben. Die im Jahr vor der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts ausgefällte unbedingte Strafe für Verkehrsdelikte vermochte den Beschul- digten offensichtlich ebenfalls nicht davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden (so auch Vorinstanz Urk. 56 S. 41). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Verfahrens erneut ein Verkehrsdelikt beging, wofür er mit Strafbefehl vom 29. September 2016 mit einer unbedingten Geldstrafe belegt wurde (vgl. Urk. 71). Hingegen ist zu beachten, dass der Beschuldigte noch nie mit einer Freiheitsstrafe belegt wurde. Im Sinne einer allerletzten Chance und an- gesichts der Warnwirkung der bei Nichtbewährung drohenden mehrmonatigen Freiheitsstrafe ist deshalb vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen, sodass die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Den noch bestehenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tra- gen. VII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles

1. Die rechtlichen Grundlagen für eine Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles, wie es die Anklagebehörde beantragt, hat die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 41 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte beging ein Vergehen gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 257 lit. b StPO. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe sowie aufgrund der nur sehr knapp als günstig erachteten Prognose erscheinen die entsprechenden Massnahmen vorliegend zudem als

- 31 - angezeigt, weshalb solche anzuordnen sind. Als nichtinvasiver Eingriff kann der Wangenschleimhautabstrich auch durch Polizeibeamten abgenommen werden (Art. 258 StPO e contrario, Urk. 56 S. 42). Die Kantonspolizei Zürich ist somit mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zur entsprechenden Mitwirkung zu verpflichten. VIII. Zivilansprüche

1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat geschädig- te Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (vgl. Urk. 56 S. 43 f.).

2. Schadenersatz Der Geschädigte konstituierte sich mit entsprechendem Formular vom 24. Juni 2015 als Privatkläger und bezifferte die Höhe des von ihm verlangten Schaden- ersatzes mit Fr. 20'000.-- zzgl. 5 % Zins (Urk. 14/4, Urk. 28). Eine Begründung liegt indessen nicht vor und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zu seinem Schadenersatzbegehren (vgl. Prot. I S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass ein Entscheid über die Zusprechung von Schadenersatz nicht möglich ist und das Begehren deshalb auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 56 S. 43).

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zzgl. 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. 14/4, Urk. 28). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins ab 26. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehr- betrag ab (Urk. 56 S. 45, Dispositiv-Ziff. 6).

- 32 - 3.2. Auch wenn vorliegend – im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil, wo von drei Schnittverletzungen ausgegangen wurde – nur noch von einer Schnittver- letzung in der Mitte der Stirn auszugehen ist, steht dennoch fest, dass der Privat- kläger durch den widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten eine erhebliche Ver- letzung erlitt. Der Privatkläger bezog sich bei der Begründung seiner Genug- tuungsforderung offensichtlich ausschliesslich auf den vorliegend relevanten "Schnitt im Gesicht" (Prot. I S. 18). Das Gesicht sei aufgrund der Narbe nicht mehr dasselbe. Zudem habe er Angst, dass wieder so etwas passieren könnte (Urk. I S. 18). Die Schnittverletzung auf der Stirnmitte wurde im Notfallbericht vom

26. Oktober 2014 wie bereits erwähnt als 3 cm lang, klaffend und sickernd blutend beschrieben (Urk. 12/9). Die Wunde musste genäht werden und, obwohl die Nar- be gut verheilt sei, ist diese gemäss Vorinstanz noch immer sichtbar (vgl. Urk. 56 S. 44 f.). Dass der Privatkläger nach dem Vorfall an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen litt, aufgrund derer er fünf Tage krankgeschrieben werden musste, ist zugunsten des Beschuldigten nicht mit Sicherheit auf den Flaschen- schlag resp. -wurf zurückzuführen, zumal der Privatkläger von weiteren Schlägen sprach (vgl. Prot. I S. 16). Nichts desto trotz hat der Beschuldigte zumindest die Narbe (als adäquat kausale Folge des Eingriffs in die psychische und physische Integrität des Privatklägers) und die damit verbundene seelische Unbill des Pri- vatklägers durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten am 26. Okto- ber 2014 zu verantworten. Die für eine Genugtuung notwendige Intensität ist da- mit auch vorliegend gegeben. Das Verschulden ist als nicht leicht einzustufen (vgl. Ziff. V./3.2.). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungs- leistung sind damit erfüllt. 3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger geltend ge- machte Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- zu hoch ist (vgl. Urk. 56 S. 45). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2014 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

- 33 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art.428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, die anschlussappellierende Anklagebehörde betreffend den Schuldpunkt (bzgl. versuchter schwerer Körper- verletzung) und den Vollzugspunkt. Die Privatklägerschaft nahm am Berufungs- verfahren nicht teil. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.

3. Entschädigungen 3.1. Im Berufungsverfahren ist eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen des Obsiegens festzulegen. Eine solche von Fr. 1'500.-- erscheint vorliegend angemessen und ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.2. Dem Privatkläger wird mangels Antrags keine Entschädigung zugesprochen. Es wird beschlossen:

E. 7 Ärztliche Berichte Die Verletzungen des Privatklägers wurden im Seespital Horgen ambulant be- handelt (vgl. Urk. 12/9). Dort wurden beim Privatkläger eine 3 cm lange Schnitt- wunde in der Mitte der Stirn, eine 2 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts- seitig neben der Nase sowie eine 1 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts- seitig unterhalb des Haaransatzes sowie ein Bluterguss um das rechte Auge fest- gestellt. Die Wunde in der Mitte der Stirn sowie jene rechtsseitig neben der Nase mussten genäht werden (Urk. 12/8-9). In der Folge habe der Privatkläger unter

- 11 - Kopfschmerzen und Schwindelgefühl gelitten (Urk. 12/5) und wurde für die Dauer von 5 Tagen krankgeschrieben (Urk. 12/6). Gemäss den vorliegenden Arztberich- ten erscheint eine Selbstbeibringung der erlittenen Verletzungen unwahrschein- lich. Vielmehr entsprächen die erlittenen Verletzungen dem vom Privatkläger be- schriebenen Verletzungshergang, nämlich dem Faustschlag auf das rechte Auge [was keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat] und das Zertrümmern von Glasflaschen auf dem Kopf (Urk. 12/5, Urk. 12/8-9). Die befassten Ärzte er- achteten die besagten Verletzungen nicht als lebensgefährlich und schlossen ar- ge bleibende Schäden resp. Entstellungen aus (Urk. 12/5, Urk. 12/8).

E. 8 Würdigung

E. 8.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vor- instanz fest, dass sich dieser in Bezug auf die Verwicklung in die Schlägerei knapp und zurückhaltend geäussert habe, wobei diesbezügliche Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen, die seine Darstellung der Dinge als plastisch er- scheinen liessen, fehlten (vgl. Urk. 56 S. 13). Dass sich der Beschuldigte anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermocht habe, erscheine zudem wenig glaubhaft. Als eher ungewöhnlich erach- tete die Vorinstanz zudem das Fehlen einer Wiedergabe von Gesprächen oder eigenen gefühlsbezogenen Schilderungen vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte von jemandem angegriffen worden sei und dies nicht als alltäglich er- scheine. Die Aussagen des Beschuldigten wiesen damit sogenannte Zurück- haltungs- und Verweigerungssignale auf, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprächen (vgl. Urk. 56 S. 13). Grundsätzlich ist den Ausführungen der Vorinstanz zwar beizupflichten. Angenommen, der Beschuldigte war aber tatsächlich weder verbal noch physisch an der Auseinandersetzung beteiligt, kann ihm daraus, dass er keine Ausführungen dazu machte, noch keinen Strick gedreht werden, denn diesfalls hätte es auch nicht zwingend Anlass dazu gegeben.

- 12 -

E. 8.2 Zu den Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger sagte konstant und detailliert aus. Überdies wirkte er bei seinen Aussagen insbesondere bezüglich der Person des Beschuldigten sehr überzeugt. So erklärte er, dass er diesen früher lediglich vom Sehen her bzw. dessen Namen nicht gekannt, diesen nach dem Vorfall dann aber über Facebook gefunden habe, und dass er diesen wiedererkennen würde. Dass es sich bei den Angreifern unter anderem um den Beschuldigten handelte, sei er sich "zu 100 Prozent sicher" (Urk. 10/1 S. 2). Auch bezeichnete er bei der Polizei auf Vorhalt des Fotobogens Nr. 1308 den Beschuldigten als Täter mit der Begründung, er sei sich zu 100 Pro- zent sicher, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle, weil er einfach wis- se, wie der Beschuldigte aussehe (Urk. 10/2 S. 2). An der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme beschrieb er detailliert, wie der Beschuldigte vor ihm gestan- den, seine Hand nach oben gehalten und dann in Richtung nach vorne unten be- wegt habe, womit die Flasche fadengerade auf ihn zu gekommen und er in der Mitte seiner Stirne zwischen seinen Augen getroffen worden sei (Urk. 10/3 S. 7). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass die Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlicher ausfielen als noch bei der Polizei, was auf die genauere und breiter gefächerte Frageweise zurückzuführen sei (vgl. Urk. 56 S. 15 mit weiteren Ausführungen). Auch wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Privatkläger einräumte, wenn er sich an etwas nicht zu erinnern vermochte oder er den Beschuldigten selber provoziert respektive bei seiner Abwehrhandlung auch tätlich getroffen haben könnte, und folgerte zutreffend, dass dies für die Wahrheit seiner Aussagen spreche (Urk. 56 S. 15 f.). Die Verteidigung macht gel- tend, der Privatkläger sei im Verfahren gegen C._____ der Falschaussage über- führt worden (Urk. 73 S. 13). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger erklärte bei der Polizei, er glaube, dass auch C._____ auf ihn losgekommen sei, er habe dies auf alle Fälle so gehört (Urk. 10/1 S. 2). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung im Verfahren gegen C._____ erklärte er dann zunächst, diesen links mit einer Flasche in der Hand und ausholend gesehen zu haben, be- vor er dann auf Hinweis auf seine Aussagen bei der Polizei angab, er sei sich nicht mehr sicher, ob C._____ eine Flasche in der Hand gehabt habe (Prot. I S. 10 f. in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Die Vorinstanz – welche im

- 13 - Übrigen identisch ist mit derjenigen im vorliegenden Verfahren – stellte nicht auf die C._____ belastenden Aussagen des Privatklägers ab und ging in der Annah- me von Sekundäreinflüssen korrekterweise davon aus, dass die dem Geschehen zeitlich am nächsten liegenden Aussagen realitätsgetreuer sind (vgl. Urteil vom

27. Juni 2016 S. 11 f., Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Während der Privatkläger bezüglich C._____ uneinheitlich und eher zurückhaltend aussagte, betonte er während des ganzen Verfahrens, dass er sich demgegenüber in Bezug auf den vorliegend Beschuldigten sicher sei. So erklärte er schliesslich auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren betreffend C._____, dass er sich bei der zweiten Flasche (des Beschuldigten) hundert Prozent sicher sei, bei der ersten (von C._____) nicht (Prot. I S. 11 in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Das selbe sagte er gleichentags anlässlich der Hauptverhand- lung betreffend den Beschuldigten aus (Prot. I S. 17). Dass sich der Privatkläger im Laufe des Verfahrens in Bezug auf C._____ offensichtlich zunehmend auf An- gaben Dritter stützte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich des vor- liegend Beschuldigten keinen Abbruch, zumal er diesen während des ganzen Ver- fahrens konstant und mit Bestimmtheit als Angreifer mit der zweiten Flasche be- zeichnete. Ferner kann dem Privatkläger – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 13) – auch daraus kein Strick gedreht werden, dass er den Be- schuldigten durch Eingabe der Namen A.'_____, A.''_____ und A._____ auf Fa- cebook gefunden haben will. Offensichtlich fügte er bei seiner Suche den Nach- namen A._____ hinzu, wie er es auch bei der Suche nach C._____ auf Facebook getan haben will (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Der Privatkläger gab zwar an, die Namen der Angreifer unmittelbar nach der Schlägerei nicht gekannt zu haben (Urk. 10/1 S. 2). Sein Kollege E._____, welcher zwischen ihn und den Beschuldigten ge- kommen sei, habe diesen gekannt (Urk. 10/1 S. 1 f.). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass der Privatkläger den Namen des Beschuldigten nach dem Vorfall von E._____ erfuhr und damit auf Facebook nach diesem gesucht hat. Entschei- dend ist bei der diesbezüglichen Aussage des Privatklägers letztlich, dass er den Beschuldigten auf Facebook als den einen Angreifer erkannt hat. Nach dem Ge- sagten ist der Vorinstanz, welche das Aussageverhalten des Privatklägers als glaubhaft bewertete, ohne weiteres beizupflichten (vgl. Urk. 56 S. 16).

- 14 -

E. 8.3 Zu den Aussagen von D._____ D._____ machte ebenfalls konstante und nachvollziehbare Aussagen. Insbeson- dere bezüglich des Schlags resp. Wurfs mit der Flasche wirkt D._____ sehr über- zeugt. So erklärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Vor- fall bereits sehr lange her sei und er sich nicht mehr an alles erinnern könne, der Schlag des Beschuldigten sei aber heftig gewesen und habe sich bei ihm einge- prägt (Urk. 11/3 S. 5). Die Verteidigung macht geltend, D._____ habe den Vorfall unterschiedlich dargestellt, indem er zunächst von einem Flaschenwurf und spä- ter von einem Flaschenschlag gesprochen habe (vgl. Urk. 73 S. 4). Wie nachfol- gend unter Ziff. III./8.9.4. aufgezeigt ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen davon auszugehen, dass die Flasche entweder bis zum Aufprall in der Hand gehalten oder kurz vor dem Aufprall losgelassen wurde. Dass D._____ die- ses Detail bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr deckungsgleich wiedergegeben hat, mindert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Der Umstand, dass er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei Erinnerungslücken auf seine Aus- führungen bei der Polizei verwies – und diese nicht mit neuen Gegebenheiten zu ergänzen versuchte, um dem Privatkläger möglicherweise zu helfen – ist mit der Vorinstanz als Indiz für ein wahrheitsgetreues Aussageverhalten zu werten (vgl. Urk. 56 S. 18). Bezüglich der Täteridentifikation auf dem Fotobogen ist zwar fest- zuhalten, dass er den Beschuldigten darauf aufgrund des Bartes resp. Schnauzes als Täter erkannt haben will und weiter erklärte, dass die anderen darauf zu sehr asiatisch seien (Urk. 11/1 S. 2). Damit identifizierte er den Beschuldigten möglich- erweise – und wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 73 S. 4) – nach dem Ausschlussverfahren, was für sich gesehen tatsächlich noch keinen Beweis dar- zustellen vermag. Hingegen gab D._____ an, den Beschuldigten vom Sehen her zu kennen, womit davon auszugehen ist, dass er realisiert hätte, wenn auf dem Foto des am wenigsten asiatisch Aussehenden mit Bart nicht der Beschuldigte abgebildet gewesen wäre. Zudem erklärte er auf die Frage, wie sicher er sei, dass es sich bei einem der Täter um die Nummer 3 (mit dem Beschuldigten drauf) handle, er sei sich bei Nummer 3 sehr sicher (Urk. 11/1 S. 2). Die von der Vertei- digung hervorgehobene Aussage D._____s, er habe nicht verfolgt, welche Rolle der Beschuldigte eingenommen habe (vgl. Urk. 73 S. 5), ist im Kontext der Befra-

- 15 - gung zu betrachten. Vor dieser Aussage identifizierte D._____ den Beschuldigten auf dem Wahlbild Nummer 3 als den "Angreifer von vorne" und erklärte, dass der Beschuldigte "der Mann mit dem Ballon" gewesen sei, der provoziert habe (vgl. Urk. 11/1 S. 2). Offensichtlich meinte D._____ mit der besagten Aussage, nicht verfolgt zu haben, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger mit der (verbalen) Auseinandersetzung angefangen hat. Dass D._____ erklärte, der Beschuldigte habe eine Flasche in Richtung des Privatklägers geworfen, steht dazu nicht im Widerspruch. Die Aussagen von D._____ decken sich im Übrigen, wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführt (vgl. Urk. 56 S. 17 f.), mit jenen des Privatklägers und erscheinen nach dem Gesagten als glaubhaft.

E. 8.4 Zu den Aussagen von E._____ Der Vorinstanz, welche die Aussagen von E._____ als detailliert und im Kerngeh- alt als inhaltlich konsistent bezeichnet (vgl. Urk. 56 S. 19), kann beigepflichtet werden. Auch bei ihm fällt auf, dass er den Beschuldigten auf dem Fotobogen mit einer Sicherheit von "100 Prozent" als den Provokateur bezeichnete (Urk. 11/4 S. 2). Dass dieser tatsächlich eine Flasche geworfen oder geschlagen resp. über- haupt eine Flasche in der Hand gehalten hätte, wollte er nicht gesehen haben. Gerade weil er solche Beobachtungen nicht gemacht haben will und auch negati- ve Handlungen des Privatklägers, seines Kollegen, beschrieb, erscheinen seine Aussagen mit der Vorinstanz überzeugend (vgl. Urk. 56 S. 20).

E. 8.5 Zu den Aussagen von F._____ F._____ machte zum Tatgeschehen konstante und in sich schlüssige Aussagen. Er beschränkte seine Aussagen auf das tatsächlich von ihm Gesehene. Mit der Vorinstanz sind keine Widersprüche ersichtlich (vgl. Urk. 56 S. 21). Er konnte den Beschuldigten auf dem Fotobogen zwar nicht erkennen und erkannte ihn anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nur aufgrund seines asiati- schen Aussehens (vgl. Urk. 11/6 S. 2, Urk. 11/7 S. 4). Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab er jedoch konstant an, dass eine asiatisch aussehende Person die Leute mit einem Plastikspielzeug provoziert und dann dem Privatklä- ger eine Flasche mitten ins Gesicht geworfen habe (vgl. Urk. 56 S. 21).

- 16 -

E. 8.6 Zu den Aussagen von G.______ Die Aussagen von G.______ fielen grundsätzlich konstant aus. Dem Umstand, dass er den Abstand von ihm und dem Beschuldigten zum Privatkläger jeweils unterschiedlich bezifferte, kommt insofern keine grosse Bedeutung zu, als davon ausgegangen werden muss, dass sich die beteiligten resp. anwesenden Perso- nen im Rahmen der Auseinandersetzung stets bewegt und sich die Abstände zwischen den Personen rasch verändert haben (vgl. auch Urk. 56 S. 23). G.______ gab sehr überzeugt an, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger eine Flasche an den Kopf geschlagen habe (Urk. 11/8 S. 2). Dass er, wie er angab, lediglich einen Arm aus der Masse/Menge herauskommen sah, der dem Privatkläger eine Flasche über den Kopf schlug, dies jedoch nicht der Beschuldigte gewesen sein soll, ist theoretisch möglich. Denn wie die Vo- rinstanz zutreffend erwog, ist unbestritten und entspricht auch dem Anklagevor- wurf, dass der Privatkläger von mehr als einer Flasche getroffen wurde (vgl. Urk. 56 S. 24 mit div. Verweisen). Dass auch der Beschuldigte eine Flasche an den Kopf des Privatklägers geschlagen hat, ist dadurch keineswegs ausgeschlossen.

E. 8.7 Zu den Aussagen von H._____ H._____ konnte den eigentlichen Vorfall nicht beobachten, sondern kam gemäss eigenen Aussagen erst danach hinzu, um beim Gerangel zwischen zwei Gruppie- rungen – wobei die eine Gruppierung den Täter vom Opfer und die andere das Opfer vom Täter ferngehalten habe – zu intervenieren. In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er dann aber, einfach zwei Leute ge- sehen zu haben, die sich hielten und hin- und herzogen. Dabei habe er eine Per- son als Täter gesehen (Urk. 11/11 S. 6). Dass er bei seiner Intervention den wirk- lichen Täter gesehen hat, ist damit nicht gesagt. Er gab zwar an, von einer anwe- senden jungen Frau eine Beschreibung des Täters erhalten zu haben, welche sich mit seinen Wahrnehmungen gedeckt habe (vgl. Urk. 11/10 S. 1). Der Täter sei ca. 170-175 cm gross, korpulent und 20 bis 25 Jahre alt gewesen, er habe kurz geschorene Haare und Blutspuren auf seinem Pullover gehabt (Urk. 11/10 S. 2, Urk. 11/11 S. 6). Später habe er den Täter zusammen mit einer Polizei- patrouille stellen können, worauf dieser in ein Polizeifahrzeug gesetzt und mitge-

- 17 - nommen worden sei. Wie jedoch bereits die Vorinstanz festhielt, wurden gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Dezember 2015 keine soforti- gen Verhaftungen vollzogen. Es seien zwar diverse Personenkontrollen durchge- führt worden, welche jedoch negativ ausgefallen seien (Urk. 6 S. 3, Urk. 56 S. 25). Aufgrund dieses Widerspruchs erscheinen die Aussagen von H._____ nicht sehr verlässlich. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass er aus der angetroffenen Situation seine Schlüsse über Täter und Opfer zog (Urk. 56 S. 25). Dem Umstand, dass er auf dem Fotobogen 1308 keinen der Abgebildeten als Tä- ter identifizieren konnte (Urk. 11/10 S. 2), ist damit auch nicht weiter von Belang.

E. 8.8 Zu den Aussagen von I._____

E. 8.8.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass I._____ zwar konstant und detail- liert aussagte, jedoch den Wurf resp. Schlag mit der Flasche nicht beobachtet hat. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr an die von ihm bei der Polizei erwähnte verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und anderen Beteiligten erinnern konnte, kann damit erklärt wer- den, dass die Einvernahme erst über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. Seine Annahme, dass der Beschuldigte nicht der Täter gewesen sei, stützte er alleine auf dessen Verhalten nach dem Vorfall. Dass der Beschuldigte dabei gefasst auf ihn gewirkt hat, schliesst jedoch keineswegs aus, dass er die eingeklagte Tat be- gangen hat (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 26).

E. 8.8.2 Auf den Einwand der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung, dass der Täter gemäss den Zeugen H._____ und F._____ nach dem Vorfall geflüchtet sei, der Beschuldigte sich gemäss I._____ jedoch auch nach der Tat noch am Tatort aufgehalten habe und somit nicht der Täter sein könne, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte im ganzen Tu- mult ohne weiteres aus dem Blickfeld gewisser Anwesender hätte verschwinden können, ohne sich tatsächlich vom Tatort zu entfernen (vgl. Urk. 56 S. 26 f.). Überdies geht aus den Aussagen von I._____, der Beschuldigte sei nicht sofort abgehauen, nicht hervor, wie lange der Beschuldigte (ev. nur wenige Minuten o- der länger) am Tatort geblieben sein soll (Urk. 11/13 S. 5), weshalb ohnehin nichts aus den diesbezüglichen Aussagen abgeleitet werden kann.

- 18 -

E. 8.9 Gesamtwürdigung

E. 8.9.1 Die Angaben des Beschuldigten, dass er selber keine Auseinandersetzung wegen des besagten Plastikspielzeugs gehabt habe, dieses jedoch durch das ganze Zelt gereicht worden sei und möglicherweise jemand anderes deswegen eine Auseinandersetzung gehabt habe, finden in den Aussagen der übrigen Be- fragten keinerlei Stütze. Vielmehr sagten der Privatkläger, D._____, E._____ und G.______ allesamt aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger aufgrund des Plastikspielzeugs gekommen sei (Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/3 S. 4 f., Urk. 11/1, Urk. 11/3 S. 6 f., Urk. 11/4, Urk. 11/5 S. 4 und S. 8, Urk. 11/9 S. 4). Auch F._____ sprach von einem "Asiaten", der mit einem Plastikspielzeug provoziert habe (Urk. 11/6, Urk. 11/7 S. 6). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass insbesondere nicht ersichtlich sei, weshalb G.______, welcher zum Beschuldigten ein gutes freundschaftliches Verhältnis pflege, diesbezüglich falsche Aussagen machen sollte (vgl. Urk. 56 S. 27). Eben- so hätte auch D._____, welcher weder zum Privatkläger noch zum Beschuldigten ein engeres Verhältnis hatte, Anlass zu Falschaussagen gehabt (so auch Vo- rinstanz Urk. 56 S. 27). Aufgrund des Ausgeführten resp. der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der erwähnten Zeugen kann somit als erstellt er- achtet werden, dass sich das Plastikspielzeug im fraglichen Moment beim Be- schuldigten befand und es aufgrund dessen zu einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen ist (so auch Urk. 56 S. 28).

E. 8.9.2 Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, wonach ihm der Beschuldigte aus nächster Nähe eine Glas- flasche gegen den Kopf geschlagen oder geworfen habe, in glaubhafter Weise durch die Aussagen des Zeugen D._____ bestätigt worden sind (vgl. Urk. 56 S. 28). Dieser erkannte den Beschuldigten auf dem Fotobogen als diejenige Per- son, welche dem Privatkläger von vorne mit einer Flasche gegen den Kopf ge- schlagen hatte. Zusätzlich bezeugte auch F._____ die Tat, indem er glaubhaft ausführte, dass die Person, die ein Plastikspielzeug gehalten und aufgrund des- sen eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt habe, diesem aus ei-

- 19 - ner Entfernung von ca. einem Meter eine Flasche an die Stirn geworfen habe (so Vorinstanz Urk. 56 S. 28). Die Vorinstanz erwog dabei korrekt, dass aufgrund des Umstands, dass erstellt ist, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Plastikspielzeug bei sich und aufgrund dessen eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger hatte, klar sei, dass F._____ den Beschuldigten sah, wie er dem Beschuldigten eine Flasche an den Kopf geworfen resp. geschlagen hat (vgl. Urk. 56 S. 28).

E. 8.9.3 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen daher nicht nur betreffend die verbale Auseinandersetzung wegen des Plastikspielzeugs unglaubhaft, sondern sind auch bezüglich des eigentlichen Flaschenwurfs resp. – schlags als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dabei weist die Vorinstanz zutreffend da- rauf hin, dass die Aussagen von G.______, H._____ und I._____ den Beschuldig- ten nicht zu entlasten vermögen, da die von ihnen beschriebenen Umstände durchaus mit dem angeklagten Sachverhalt in Einklang zu bringen seien (vgl. 56 S. 28 mit Verweisen, vgl. auch vorstehend Ziff. III./8.6., III./8.7., III./8.8.).

E. 8.9.4 In Bezug auf die Frage, ob die Flasche geworfen oder geschlagen wurde, fielen die Aussagen der Beobachter nicht einheitlich aus. Der Privatkläger gab in seinen Einvernahmen an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Flasche ge- schlagen oder geworfen hat. Er beschrieb dabei aber die Handbewegung des Be- schuldigten, nämlich von oben nach vorne unten (Urk. 10/1 S. 2, Urk. 10/3 S. 7). D._____ erklärte bei der Polizei, der Beschuldigte habe eine Flasche Richtung Gesicht des Privatklägers geworfen (Urk. 11/1 S. 2), bei der Staatsanwaltschaft sprach er von einem Schlag, "wie man mit einer Flasche zuschlägt" (Urk. 11/3 S. 4 und 7). Auf die Frage, ob die Flasche(n) geschlagen oder geworfen worden sei(en), gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können (Urk. 11/3 S. 7). E._____ gab bei der Polizei an, dem Privatkläger sei die Flasche "über den Kopf gezogen" worden (Urk. 56 S. 1 f.). F._____ erklärte, gesehen zu haben, wie dem Privatklä- ger "eine Flasche aus nächster Nähe angeworfen" worden sei, und sprach auch in seiner späteren Einvernahme immer von "Werfen" (Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/7 S. 4 ff.). Aufgrund dieser Aussagen kann zwar nicht eruiert werden, ob der Be- schuldigte die Flasche bis zum Kontakt mit dem Kopf des Privatklägers festhielt oder ob er diese allenfalls zuvor losliess. Insbesondere aufgrund der vom Privat-

- 20 - kläger beschriebenen Handbewegung nach vorne unten und der offensichtlich engen Platzverhältnisse am Tatort ist jedoch davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Aushol- und danach die Beschleunigungsbewegung zumindest so weit zu Ende führte, dass die Flasche vor dem Aufprall keine grosse Strecke füh- rungslos und damit nicht dem Zufall überlassen zurücklegte (was hinsichtlich der rechtlichen Würdigung von Bedeutung ist). Die Flasche muss dem Privatkläger somit zumindest – wie von F._____ geschildert – aus nächster Nähe an den Kopf geworfen worden sein.

E. 8.9.5 Ebenfalls im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist von Belang, ob resp. welche Verletzungen durch die vom Beschuldigten geführte Flasche verursacht wurden. Die Vorinstanz ging ohne ein Wort darüber zu verlieren davon aus, dass alle in der Anklage aufgeführten Verletzungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind (vgl. Urk. 56 S. 28 ff.), was nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, zumal gemäss verschiedener Aussagen auch eine zweite Flasche am Kopf des Privatklägers zerschmetterte. Der Privatkläger sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, vom Beschuldigten aus sei eine Flasche "genau" auf sein Gesicht gekommen und habe ihn in der Mitte sei- ner Stirn zwischen seinen Augen getroffen (Urk. 10/3 S. 7). An der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung bestätigte er, die Flasche in der Hand des Beschuldig- ten gesehen zu haben. Auf seine Stirn zeigend erklärte er, dieser habe ihn "genau hier im Gesicht" getroffen (Prot. I S. 15). Die Flasche sei dabei kaputt gegangen und er habe Schnittverletzungen erlitten. Die (in der Notfallaufnahme) aufge- schriebenen Verletzungen sowie weitere kleine Verletzungen am Arm stammten von dieser Flasche (Prot. I S. 15). D._____ gab an, es sei eine Flasche von vorne und eine von der Seite geflogen gekommen, worauf der Privatkläger einen "Cut" an der Stirn gehabt habe. Der Beschuldigte sei der Angreifer von vorne gewesen, welcher dem Privatkläger die Flasche Richtung Gesicht geworfen habe (Urk. 11/1 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft berichtete er vom Beschuldigten, dessen Schlag von vorne den Privatkläger an der Stirn getroffen habe, und bestätigte et- was später in der Einvernahme die Frage, ob er sicher sei, dass es der Beschul- digte gewesen sei, der die Flasche gegen die Stirn des Privatklägers geschlagen habe (Urk. 11/3 S. 4). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers

- 21 - und D._____ kann somit davon ausgegangen werden, dass zumindest die in der Anklageschrift aufgeführte Schnittverletzung in der Mitte der Stirn dem Schlag des Beschuldigten zuzuschreiben ist.

E. 8.9.6 Schliesslich stellt sich die Frage, ob es sich bei der Flasche des Beschul- digten um eine Wodkaflasche oder eine Bierflasche handelte. E._____ will gese- hen haben, dass es sich bei der einen Flasche um eine Absolut-Wodka-Flasche und bei der anderen um eine normale Bierflasche gehandelt habe, konnte diese aber keinem der Täter zuordnen (Urk. 11/5 S. 10). F._____ sprach bei der Polizei von einer grösseren Wodkaflasche (Urk. 11/6 S. 1), bei der Staatsanwaltschaft von einer recht grossen Flasche, definitiv keiner Bierflasche, "eher" einer Wodkaf- lasche (Urk. 11/7 S. 4). Somit konnte niemand mit Sicherheit bezeugen, dass es sich bei der fraglichen Flasche um eine Wodkaflasche handelte. Erstellt ist damit lediglich, dass der Privatkläger von einer Glasflasche getroffen wurde.

E. 8.9.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nach einer verbalen Auseinandersetzung aus nächster Nähe ei- ne Glasflasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich geschlagen resp. geworfen hat. Aufgrund der – wie erwähnt – anzunehmenden kurzen Distanz, welche die Fla- sche führungslos zurückgelegt hätte, wenn sie vor dem Aufprall losgelassen wor- den wäre, ist nicht von Relevanz, ob der Beschuldigte die Flasche bis zu deren Zerschmettern festhielt oder ob er sie allenfalls losliess (vgl. Vorinstanz mit leicht anderer Begründung Urk. 56 S. 28). Jedenfalls ist aufgrund der übereinstimmen- den Aussagen erstellt, dass die Flasche nach dem Aufprall zerbrach und dass der Beschuldigte aufgrund dieses Schlags resp. Wurfs eine Schnittverletzung in der Mitte der Stirn erlitt, welche Verletzung im Übrigen auch durch die erwähnten Arztberichte des Seespitals Horgen und der Praxis L._____ dokumentiert ist.

E. 8.9.8 Was der Beschuldigte bei der Ausführung seiner Tat wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu erläu- tern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Tä- ters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen

- 22 - der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den inneren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt da- her nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert. IV. Rechtliche Würdigung

1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Be- schuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Schwere Körperverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung ausreichend dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 29 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid ist vor- liegend zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser dem Pri- vatkläger durch den Wurf resp. Schlag mit einer Glasflasche, welche beim Auf- prall auf den Kopf-/Gesichtsbereich des Privatklägers zerschlug, (lediglich) eine Schnittverletzung in der Mitte der Stirn – und nicht auch die anderen in der Ankla- ge aufgeführten Verletzungen – zufügte (vgl. Ziff. III./8.9.5.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein Schlag oder Wurf mit einer Glasflasche in das Gesicht eines Menschen grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung nach Art. 122 StGB zu verursachen, und wies korrekt darauf hin, dass sich gemäss den ärztlichen Be- funden in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzungen das rechte Auge und das Gehirn befinden, wobei es sich unstreitig um wichtige Organe handle (vgl. Urk. 56 S. 30 f.). Die relevante Schnittverletzung wurde im Notfallbericht des Seespitals Horgen als 3 cm lang, klaffend und sickernd blutend beschrieben und musste ge- näht werden (Urk. 12/8, Urk. 12/9). Die befassten Ärzte erachteten die erlittenen

- 23 - Verletzungen – und damit auch die Schnittwunde in der Stirnmitte – nicht als le- bensgefährlich und schlossen arge bleibende Schäden resp. Entstellungen aus. Auch habe sich der Privatkläger zu keiner Zeit in Lebensgefahr befunden. Die Krankheit sei unauffällig verlaufen und der Privatkläger habe neben den Schnitt- verletzungen einzig unter residuellen Kopfschmerzen und Schwindel gelitten (Urk. 12/5, Urk. 12/8). Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass sich die Ar- beitsunfähigkeit des Privatklägers auf wenige Tage beschränkte und damit nicht als dauernd bezeichnet werden kann (Urk. 56 S. 31 mit Verweis auf Urk. 12/9 und Urk. 12/6). Die Naht habe zu einer sichtbaren Narbe auf der Stirn geführt, welche nach Wahrnehmung der Vorinstanz gut verheilt sei (vgl. Urk. 56 S. 31). Damit ist die objektive Voraussetzung einer schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körper- verletzung strafbar gemacht hat (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 31). 2.2.1 Zu den Merkmalen des Versuchs äusserte sich die Vorinstanz bereits aus- führlich und zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 31 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend wies die Vorinstanz weiter darauf hin, dass schwere Körperverletzung nicht nur durch Vorsatz, sondern auch durch Eventual- vorsatz begangen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 32 mit Verweisen, Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Tä- ter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekann- ten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter

- 24 - habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 17; BGE 134 IV 28 f.; BGE 133 IV 16). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 17). 2.2.2. Dass ein Schlag oder Wurf aus nächster Nähe mit einer Flasche ins Ge- sicht zu schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, wie dem Ver- lust des Auges oder argen Entstellungen des Gesichts, führen kann, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten grundsätzlich bewusst gewesen sein (so auch Vorinstanz Urk. 56 S. 32 f.). Indessen ist es unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Körperverletzung auf den Willen zu dieser Verletzung oder auf die In- kaufnahme dieses Taterfolgs zu schliessen. Es müssen weitere Umstände hinzu- kommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestands- verwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Entscheid sind die konkreten Tatumstände. Der Beschuldigte schlug oder warf dem Privatkläger aus nächster Nähe eine Glasfalsche mitten ins Ge- sicht, sodass diese zerschlug. Daraus geht hervor, dass er die Flasche gezielt und mit einiger Wucht führte, sodass er auch davon ausgehen musste, dass diese beim Aufprall zerschlagen würde. Im Gegensatz zu einer Tat, bei der das Gesicht des Opfers mit einem scharfen Gegenstand direkt traktiert wird, ist bei der vor- liegenden Konstellation jedoch nicht mit grosser Sicherheit wahrscheinlich, dass die Flasche derart zerbricht, dass die Scherben so – und mit entsprechendem Druck – gerichtet sind, dass sie Haut und Augen verletzen (anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn mit einer bereits zerbrochenen Flasche, deren scharfe Kanten das Gesicht des Opfers mit Bestimmtheit verletzten, zugeschlagen wür- de). Mit der Vorinstanz ist zudem zu beachten, dass der Tat eine verbale Aus- einandersetzung aufgrund gegenseitiger Provokationen vorausging und der Fla- schenschlag resp. -wurf im Rahmen eines unübersichtlichen und dynamischen Gerangels, bei welchem zudem Alkohol im Spiel war, erfolgte (vgl. Urk. 56 S. 33). Es ist daher davon auszugehen, dass die Aktion des Beschuldigten in dieser Form nicht geplant, sondern es sich dabei um eine – wie von der Vorinstanz be-

- 25 - zeichnete – Kurzschlussreaktion handelte. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass vorliegend nicht von einer Konstellation gesprochen werden könne, bei welcher die Gefahr einer Körperverletzung derart gross war, dass davon auszugehen wä- re, dass der Beschuldigte im Rahmen der Kurzschlussreaktion eine schwere Kör- perverletzung in Kauf genommen hätte. Dass der Vorsatz des Beschuldigten über die tatsächlich verursachten Verletzungen hinausging, ist daher nicht anzuneh- men. Der subjektive Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten somit nicht erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt.

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Die Voraussetzungen der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB wurden von der Vorinstanz be- reits ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 33 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von den behandelnden Ärzten festgestellte 3 cm lange, klaffende Schnittwunde auf der Stirnmitte (Urk. 12/9) ist in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und nicht mehr als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Nachdem der Beschuldigte dem Pri- vatkläger die Verletzung mit einer Glasflasche – welche aufgrund ihrer Härte und der Möglichkeit des Zerbrechens ohne Weiteres geeignet ist, jemandem eine schwere Verletzung zuzufügen – und damit mit einem gefährlichen Gegenstand beibrachte, ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 34 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz kann angesichts des Schlags resp. Wurfs mit einer Glas- flasche gegen das Gesicht des Privatklägers aus nächster Nähe davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte diesem eine einfache Körperverletzung zufügen wollte oder zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls erfüllt, womit der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 26 - V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- aus (Urk. 56 S. 46), die Anklagebehörde beantragte demgegenüber, den Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wegen versuchter schwerer Körper- verletzung) zu bestrafen (Urk. 25 S. 4).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid angeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 36 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Korrekt hat die Vorinstanz weiter auf die Strafandrohung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) hingewiesen und festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Strafschär- fungsgründe ersichtlich sind, welche den Strafrahmen erweitern würden (vgl. Urk. 56 S. 37).

3. Tatkomponente 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Glas- flasche auf dem Kopf resp. Gesicht des Privatklägers und damit einem besonders sensiblen Körperteil zerschlug (vgl. auch Urk. 56 S. 37). Der Privatkläger erlitt dadurch eine 3 cm lange Schnittverletzung auf der Stirnmitte, welche genäht wer- den musste und offenbar eine Narbe hinterliess. Der Privatkläger wurde für die Dauer von 5 Tagen krankgeschrieben und litt auch noch Tage nach dem Vorfall an Kopfschmerzen und Schwindel, wobei diesbezüglich wohl nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Kopfschmerzen und Schwindel alleine vom Angriff des Beschuldigten herrührten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Umstand, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen wie Verlust des Au-

- 27 - ges oder arger Entstellung des Gesichts etc. kam, nicht kalkuliertem Verhalten des Beschuldigten, sondern blossem Zufall zuzuschreiben. Die Tat des Beschul- digten zeugt denn auch von Brutalität, grosser Hemmungslosigkeit und Gering- schätzung gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers. Die objektive Tatschwere ist aufgrund des Ausgeführten als erheblich zu bezeichnen. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz kor- rekt, dass die Körperverletzung im Anschluss an eine verbale Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erfolgte, in welcher der Privatkläger dem Beschuldigten gedroht haben soll, dessen Plastikspielzeug zu zerplatzen. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte dadurch und aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger im Ge- rangel in Richtung des Beschuldigten gestossen wurde, provoziert fühlte. Der Schlussfolgerung, dass es sich angesichts der beschriebenen Provokation um ei- ne – wenn auch äusserst unverhältnismässige – Kurzschlussreaktion handelte, ist beizupflichten (vgl. Urk. 56 S. 38). Dadurch wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere etwas relativiert, sodass das Verschulden des Be- schuldigten als nicht leicht einzustufen ist. Auf dieser Grundlage ist die Einsatz- strafe einstweilen auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten respektive eine Geld- strafe von 270 Tagessätzen festzusetzen, eine Strafe mithin, die sich im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens befindet.

4. Täterkomponente 4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den ent- sprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 38). An der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte im Wesentlichen, seine Mutter sei HIV positiv, wobei es mit ihr gesundheitlich auf und ab gehe. Sie lebe in B._____ und er habe regelmässigen Kontakt zu ihr. Sein Vater sei M._____ Staatsangehö- riger. An Kontakte zu ihm könne er sich nicht erinnern. Der Beschuldigte erklärte ferner, immer noch seine Weiterbildung an der O._____ Schule mit dem Ziel Handelsdiplom zu machen. Daneben arbeite er im Teilzeitpensum bei P._____ in der Q._____ und erziele damit ein Nettoeinkommen von durchschnittlich

- 28 - Fr. 2'300.-- pro Monat. Er lebe nach wie vor mit seiner Freundin zusammen, wel- che ihn finanziell unterstütze (vgl. Urk. 72 S. 2 f.). Die Schwierigkeiten des Beschuldigten während seiner Kindheit und seiner Ju- gendzeit berücksichtigte die Vorinstanz leicht strafmindernd, was sehr wohl- wollend, aber gerade noch vertretbar ist. 4.2. In Bezug auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass dieser im Jahr 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Verkehrsregelverletzung sowie im Jahr 2007 wegen versuchter einfacher Körper- verletzung, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde (Urk. 57). Die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 liegt zwar bereits weit zurück, betrifft jedoch ein vergleichbares Delikt (Faustschlag mit Schlagring gegen den Kopf ei- nes Sicherheitsangestellten vor einem Club; vgl. Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 18. Mai 2007, Unt.Nr. B-6/2006/864 Urk. 14). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist diese Vorstrafe daher – zusammen mit der nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2013 – mehr als nur leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 56 S. 39). Weiter wurde der Beschuldigte am 29. September 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am

26. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt (Urk. 71), was jedoch erst im Rahmen der Prüfung einer günstigen Prognose hin- sichtlich des Vollzugs von Bedeutung sein wird. 4.3. Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfene Tat stets bestritt, weshalb weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue vorliegen, welche strafmindernd berücksichtigt werden könnten (vgl. Urk. 56 S. 39). 4.4. Schliesslich ist mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen (vgl. Urk. 56 S. 39).

5. Fazit Zusammenfassend erweist sich ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der

- 29 - Täterkomponente, die zu einer Erhöhung führt, eine Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten respektive eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als angemessen.

6. Sanktionsart

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. … - 34 -
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 90.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'869.90 Entschädigung ehemaliger amtlicher Verteidiger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  4. (Mitteilungen)
  5. (Rechtsmittel)
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Be- schuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughaus- - 35 - strasse 11, 8804 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wan- genschleimhautabnahme zu melden.
  11. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers R._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger R._____ Fr. 800.-- zu- züglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Ent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'500.-- aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger R._____ (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 36 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8804 Zürich gemäss Dispositivziffer 4
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160470-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 26. April 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (NE) sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 27. Juni 2016 (GG160008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 46 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sin- ne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kan- tonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8804 Zürich, zur erken- nungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.

5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab

26. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 90.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'869.90 Entschädigung ehemaliger amtlicher Verteidiger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu be- strafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2016 (Urk. 56) wurde der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bestraft (Dispositiv- Ziffern 1-3). Zudem wurde die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles angeordnet, die Kantonspolizei mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte zum Mitwirken verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter wurde der Pri- vatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins ab 26. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 5-6). Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 8). Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse genommen (Dispositiv-Ziffer 9, Urk. 56 S. 46 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Verteidigung mit Eingabe vom 29. Juni 2016 und die Anklagebehörde mit Eingabe vom 30. Juni 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 50 f.). Das begründete Urteil wurde den Parteien am

31. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 54/1-3), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 21. November 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Ge- richt einreichte (Urk. 58). Mangels schriftlicher Berufungserklärung seitens der Anklagebehörde wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 auf deren Berufung nicht eingetreten (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde dem Privatkläger und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 63). Darauf erklärte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 14. Dezember

- 5 - 2016 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 65). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 1.3. Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am

26. April 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen erbetenen Verteidi- gers sowie der befassten Staatsanwältin statt (Prot. II S. 6).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 58), die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldpunkt sowie die Bemessung der Strafe und den Vollzug beziehungsweise den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 65). An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 7) nicht anficht (Prot. II S. 7). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich Dispositiv-Ziffer 7 in Rechtskraft er- wachsen, was vorweg festzustellen ist. Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Ausgangslage

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift kam es am Sonntag, 26. Oktober 2014, um ca. 01.30 Uhr im Raucherzelt an der Chilbi in B._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, nachdem der Be- schuldigte den Privatkläger mit einem Ballon provoziert hatte. In der Folge sei es zu einem Gerangel zwischen mehreren nicht weiter bekannten Personen gekom- men. Im Rahmen dieses Gerangels habe C._____ (separates Verfahren, hierzu sogleich) links vom Privatkläger in einem Abstand von ca. 1,5 bis 2 Meter stehend eine Glasflasche – mutmasslich eine Bierflasche –, welche er in seiner rechten Hand gehalten und eine Ausholbewegung ausgeführt habe, gegen die linke Kopf- seite des Privatklägers geschlagen, wodurch die Glasflasche zerbrochen sei. Da- raufhin sei der Privatkläger von nicht weiter bekannten im Gerangel involvierten Personen in die Richtung des Beschuldigten gestossen worden. Der Beschuldig-

- 6 - te, welcher in einem Abstand von ca. 1 Meter zum Privatkläger gestanden habe, habe sodann mit einer Glasflasche – mutmasslich einer Wodkaflasche – welche er mit seiner rechten Hand am Flaschenhals gehalten und damit eine Ausholbe- wegung ausgeführt habe, gegen den Kopf-/Gesichtsbereich des ihm frontal ge- genüber stehenden Privatklägers geschlagen, wodurch die Glasflasche zerbro- chen sei. Der Privatkläger – so die Anklage weiter – habe durch die zwei Schläge mit den zwei Glasflaschen eine 3 cm lange Schnittwunde in der Mitte der Stirn, eine 2 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts von der Nase sowie eine 1 cm lange oberflächliche Hautschnittwunde rechtsseitig unterhalb des Haaransatzes erlitten, wobei die Schnittverletzung in der Mitte der Stirn habe genäht werden müssen. Die Verletzungen seien jedoch nicht lebensgefährlich gewesen und hätten zu kei- nem bleibenden Nachteil bzw. nicht zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts des Privatklägers geführt. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass der Privatkläger aufgrund seines Schlages mit der Glasflasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich durch Glassplitter im Gesicht und am Kopf hätte schwer verletzt werden können und er habe als Folge eine solche Verletzung zu- mindest in Kauf genommen.

2. C._____ Dem Anklagevorwurf ist zu entnehmen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Mitbeschuldigte C._____ mit einer Glasflasche Verletzungen am Kopf des Privatklägers verursacht haben soll. C._____ wurde von der Vorinstanz in ei- nem Parallelverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen mit der Begründung, dass sich der Sachverhalt aufgrund der ver- schiedenen Aussagen und der ärztlichen Befunde nicht rechtsgenüglich erstellen lasse (vgl. Urteil vom 27. Juni 2016 S. 17 und 19 in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Dieser Freispruch ist rechtskräftig (vgl. Urk. 53 S. 2 in Geschäfts-Nr. SB160471 der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich, Präsidialverfügung vom

23. November 2016).

- 7 - III. Sachverhalt

1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte räumt zwar ein, in der besagten Nacht vom 25. auf den

26. Oktober 2014 an der Chilbi in B._____ gewesen zu sein, von der fraglichen Auseinandersetzung im Raucherzelt habe er jedoch lediglich insofern und am Rande etwas mitbekommen, als er einem Schlag ausgewichen sei (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 2; Prot. I S. 11). In der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz bestritt er, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein oder jemanden geschlagen zu haben (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2 S. 2; Prot. I S. 11). An der Berufungsverhandlung hielt er an seinem Standpunkt fest. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 72 S. 4 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf nach wie vor bestreitet, ist der Sach- verhalt zu erstellen.

2. Beweiswürdigung 2.1. An Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Privatklägers in der Un- tersuchung (Urk. 10/1-3) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 ff.) vor. Der Beschuldigte liess sich in den polizeilichen Befragungen vom

19. Januar 2015 (Urk. 8/1-2) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) vernehmen, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. Juni 2015 (Urk. 8/3) und in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom

5. Februar 2016 (Urk. 8/4) machte er jeweils von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch. Sodann stehen vorliegend die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1-3), E._____ (Urk. 11/4-5), F._____ (Urk. 11/6-7), G.______ (Urk. 11/8- 9), H._____ (Urk. 11/10-11) und I._____ (Urk. 11/12-13) sowie die Aussagen der Auskunftspersonen J._____ (Urk. 11/14) und K._____ (Urk. 11/15) zur Verfügung. 2.2. Ferner liegen verschiedene Polizeirapporte (Urk. 1, Urk. 4-6) sowie die ärzt- lichen Berichte über die Verletzungen des Privatklägers inklusive Arbeitsunfähig- keitszeugnis (Urk. 12/5-6, Urk. 12/8-9) bei den Akten.

- 8 - 2.3. Zu den Regeln der Beweiswürdigung resp. der Sachverhaltserstellung äus- serte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschulds- vermutung sowie das daraus fliessende Prinzip "in dubio pro reo" hin. Korrekt er- wähnte die Vorinstanz weiter, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden ist, wobei im Prozess vorab der materielle Gehalt einer Aussage, mithin die Glaubhaftigkeit massgebend ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 5 ff.). 2.4.1. Die Vorinstanz setzte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers, der Zeugen und der Auskunftspersonen auseinander. Auf die ent- sprechenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu bemerken ist jedoch, dass die Vorinstanz ver- schiedentlich fälschlicherweise von erhöhter Glaubwürdigkeit aufgrund der pro- zessualen Stellung der jeweils einvernommenen Person spricht (vgl. Urk. 56 S. 8 betr. E._____, Urk. 56 S. 9 betr. G.______, Urk. 56 S. 10 betr. H._____ und betr. I._____). Den Aussagen kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsge- halt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Al- leine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann daher nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist wie erwähnt die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hin- weisen). 2.4.2. Die Verteidigung stellt die Erwägungen der Vorinstanz, es handle sich bei D._____ um einen lediglich flüchtigen Bekannten des Privatklägers, in Abrede. Zum einen habe sich D._____ beim Vorfall sehr für den Privatkläger engagiert, erste Hilfe geleistet und den wütenden Privatkläger nach dem Treffer mit der Fla- sche zurückgehalten. Zum anderen seien die beiden auch auf Facebook befreun- det gewesen (Urk. 73 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass daraus, dass jemand einem anderen erste Hilfe leistet und sich für diesen engagiert, nicht per se auf

- 9 - enge freundschaftliche Banden geschlossen werden kann. Vielmehr deutet das angebliche Verhalten D._____s darauf hin, dass der Privatkläger tatsächlich Hilfe benötigte. Die seitens der Verteidigung eingereichte Kopie einer Facebook-Seite, welche belegt, dass D._____ und der Privatkläger Facebook-Freunde sind (Urk. 74), ist kein Beweis für eine über eine flüchtige Bekanntschaft hinausgehende Beziehung, zumal sich Facebook-Nutzer oft mit dutzenden bis hunderten von "Freunden" brüsten. An den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit von D._____ ist demzufolge – unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten – nichts auszusetzen (vgl. Urk. 56 S. 7 f.).

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Depositionen des Beschuldigten in den polizeilichen Befragungen vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/1-2) in ihrem Ent- scheid korrekt zusammen (vgl. Urk. 56 S. 12 f.), sodass zur Vermeidung von un- nötigen Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2015 und der Konfron- tationseinvernahme vom 5. Februar 2016 in Bezug auf die Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 8/3-4), welcher Umstand nicht zulasten des Beschuldigten gewertet werden kann (vgl. Urk. 56 S. 12). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, nichts mit der Sache zu tun zu haben, und verwies im Übrigen – mit der Begründung, dass es seit dem Vorfall schon lange her sei und er sich an den Ablauf nicht mehr genau erinnern könne – auf seine bei der Polizei deponierten Aussagen (Prot. I S. 11 f.). 3.2. An der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat erneut. Er verweigerte im Übrigen weitere Aussagen zur Sache und verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 72 S. 4 ff.).

- 10 -

4. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde am 30. Oktober 2014 und am 14. November 2014 polizei- lich befragt (Urk. 10/1-2) und am 1. Juli 2015 durch die Staatsanwaltschaft ein- vernommen (Urk. 10/3). Eine letzte Einvernahme fand anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 13 ff.). Die Vorinstanz gab die Aussagen des Privatklägers in ihrem Entscheid wieder, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Aussagen der Zeugen Im Entscheid der Vorinstanz sind sodann die Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 11/1 und Urk. 11/3), E._____ (Urk. 11/4-5), F._____ (Urk. 11/ 6-7), G.______ (Urk. 11/8-9), H._____ (Urk. 11/10-11) und I._____ (Urk. 11/12-

13) aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle ebenfalls darauf zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 16 f., S. 18 f., S. 20 f., S. 22 f. und S. 24 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen Bezüglich der Auskunftspersonen J._____ (Urk. 11/14) und K._____ (Urk. 11/15) wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diese mangels entsprechender Beobachtungen keine sachverhaltsdienlichen Angaben machen konnten, weshalb deren Aussagen auch nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden können (vgl. Urk. 56 S. 27).

7. Ärztliche Berichte Die Verletzungen des Privatklägers wurden im Seespital Horgen ambulant be- handelt (vgl. Urk. 12/9). Dort wurden beim Privatkläger eine 3 cm lange Schnitt- wunde in der Mitte der Stirn, eine 2 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts- seitig neben der Nase sowie eine 1 cm lange oberflächliche Schnittwunde rechts- seitig unterhalb des Haaransatzes sowie ein Bluterguss um das rechte Auge fest- gestellt. Die Wunde in der Mitte der Stirn sowie jene rechtsseitig neben der Nase mussten genäht werden (Urk. 12/8-9). In der Folge habe der Privatkläger unter

- 11 - Kopfschmerzen und Schwindelgefühl gelitten (Urk. 12/5) und wurde für die Dauer von 5 Tagen krankgeschrieben (Urk. 12/6). Gemäss den vorliegenden Arztberich- ten erscheint eine Selbstbeibringung der erlittenen Verletzungen unwahrschein- lich. Vielmehr entsprächen die erlittenen Verletzungen dem vom Privatkläger be- schriebenen Verletzungshergang, nämlich dem Faustschlag auf das rechte Auge [was keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat] und das Zertrümmern von Glasflaschen auf dem Kopf (Urk. 12/5, Urk. 12/8-9). Die befassten Ärzte er- achteten die besagten Verletzungen nicht als lebensgefährlich und schlossen ar- ge bleibende Schäden resp. Entstellungen aus (Urk. 12/5, Urk. 12/8).

8. Würdigung 8.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vor- instanz fest, dass sich dieser in Bezug auf die Verwicklung in die Schlägerei knapp und zurückhaltend geäussert habe, wobei diesbezügliche Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen, die seine Darstellung der Dinge als plastisch er- scheinen liessen, fehlten (vgl. Urk. 56 S. 13). Dass sich der Beschuldigte anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermocht habe, erscheine zudem wenig glaubhaft. Als eher ungewöhnlich erach- tete die Vorinstanz zudem das Fehlen einer Wiedergabe von Gesprächen oder eigenen gefühlsbezogenen Schilderungen vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte von jemandem angegriffen worden sei und dies nicht als alltäglich er- scheine. Die Aussagen des Beschuldigten wiesen damit sogenannte Zurück- haltungs- und Verweigerungssignale auf, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprächen (vgl. Urk. 56 S. 13). Grundsätzlich ist den Ausführungen der Vorinstanz zwar beizupflichten. Angenommen, der Beschuldigte war aber tatsächlich weder verbal noch physisch an der Auseinandersetzung beteiligt, kann ihm daraus, dass er keine Ausführungen dazu machte, noch keinen Strick gedreht werden, denn diesfalls hätte es auch nicht zwingend Anlass dazu gegeben.

- 12 - 8.2. Zu den Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger sagte konstant und detailliert aus. Überdies wirkte er bei seinen Aussagen insbesondere bezüglich der Person des Beschuldigten sehr überzeugt. So erklärte er, dass er diesen früher lediglich vom Sehen her bzw. dessen Namen nicht gekannt, diesen nach dem Vorfall dann aber über Facebook gefunden habe, und dass er diesen wiedererkennen würde. Dass es sich bei den Angreifern unter anderem um den Beschuldigten handelte, sei er sich "zu 100 Prozent sicher" (Urk. 10/1 S. 2). Auch bezeichnete er bei der Polizei auf Vorhalt des Fotobogens Nr. 1308 den Beschuldigten als Täter mit der Begründung, er sei sich zu 100 Pro- zent sicher, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle, weil er einfach wis- se, wie der Beschuldigte aussehe (Urk. 10/2 S. 2). An der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme beschrieb er detailliert, wie der Beschuldigte vor ihm gestan- den, seine Hand nach oben gehalten und dann in Richtung nach vorne unten be- wegt habe, womit die Flasche fadengerade auf ihn zu gekommen und er in der Mitte seiner Stirne zwischen seinen Augen getroffen worden sei (Urk. 10/3 S. 7). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass die Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlicher ausfielen als noch bei der Polizei, was auf die genauere und breiter gefächerte Frageweise zurückzuführen sei (vgl. Urk. 56 S. 15 mit weiteren Ausführungen). Auch wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Privatkläger einräumte, wenn er sich an etwas nicht zu erinnern vermochte oder er den Beschuldigten selber provoziert respektive bei seiner Abwehrhandlung auch tätlich getroffen haben könnte, und folgerte zutreffend, dass dies für die Wahrheit seiner Aussagen spreche (Urk. 56 S. 15 f.). Die Verteidigung macht gel- tend, der Privatkläger sei im Verfahren gegen C._____ der Falschaussage über- führt worden (Urk. 73 S. 13). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger erklärte bei der Polizei, er glaube, dass auch C._____ auf ihn losgekommen sei, er habe dies auf alle Fälle so gehört (Urk. 10/1 S. 2). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung im Verfahren gegen C._____ erklärte er dann zunächst, diesen links mit einer Flasche in der Hand und ausholend gesehen zu haben, be- vor er dann auf Hinweis auf seine Aussagen bei der Polizei angab, er sei sich nicht mehr sicher, ob C._____ eine Flasche in der Hand gehabt habe (Prot. I S. 10 f. in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Die Vorinstanz – welche im

- 13 - Übrigen identisch ist mit derjenigen im vorliegenden Verfahren – stellte nicht auf die C._____ belastenden Aussagen des Privatklägers ab und ging in der Annah- me von Sekundäreinflüssen korrekterweise davon aus, dass die dem Geschehen zeitlich am nächsten liegenden Aussagen realitätsgetreuer sind (vgl. Urteil vom

27. Juni 2016 S. 11 f., Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Während der Privatkläger bezüglich C._____ uneinheitlich und eher zurückhaltend aussagte, betonte er während des ganzen Verfahrens, dass er sich demgegenüber in Bezug auf den vorliegend Beschuldigten sicher sei. So erklärte er schliesslich auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren betreffend C._____, dass er sich bei der zweiten Flasche (des Beschuldigten) hundert Prozent sicher sei, bei der ersten (von C._____) nicht (Prot. I S. 11 in Geschäfts-Nr. GG160009 des BG Horgen). Das selbe sagte er gleichentags anlässlich der Hauptverhand- lung betreffend den Beschuldigten aus (Prot. I S. 17). Dass sich der Privatkläger im Laufe des Verfahrens in Bezug auf C._____ offensichtlich zunehmend auf An- gaben Dritter stützte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich des vor- liegend Beschuldigten keinen Abbruch, zumal er diesen während des ganzen Ver- fahrens konstant und mit Bestimmtheit als Angreifer mit der zweiten Flasche be- zeichnete. Ferner kann dem Privatkläger – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 13) – auch daraus kein Strick gedreht werden, dass er den Be- schuldigten durch Eingabe der Namen A.'_____, A.''_____ und A._____ auf Fa- cebook gefunden haben will. Offensichtlich fügte er bei seiner Suche den Nach- namen A._____ hinzu, wie er es auch bei der Suche nach C._____ auf Facebook getan haben will (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Der Privatkläger gab zwar an, die Namen der Angreifer unmittelbar nach der Schlägerei nicht gekannt zu haben (Urk. 10/1 S. 2). Sein Kollege E._____, welcher zwischen ihn und den Beschuldigten ge- kommen sei, habe diesen gekannt (Urk. 10/1 S. 1 f.). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass der Privatkläger den Namen des Beschuldigten nach dem Vorfall von E._____ erfuhr und damit auf Facebook nach diesem gesucht hat. Entschei- dend ist bei der diesbezüglichen Aussage des Privatklägers letztlich, dass er den Beschuldigten auf Facebook als den einen Angreifer erkannt hat. Nach dem Ge- sagten ist der Vorinstanz, welche das Aussageverhalten des Privatklägers als glaubhaft bewertete, ohne weiteres beizupflichten (vgl. Urk. 56 S. 16).

- 14 - 8.3. Zu den Aussagen von D._____ D._____ machte ebenfalls konstante und nachvollziehbare Aussagen. Insbeson- dere bezüglich des Schlags resp. Wurfs mit der Flasche wirkt D._____ sehr über- zeugt. So erklärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Vor- fall bereits sehr lange her sei und er sich nicht mehr an alles erinnern könne, der Schlag des Beschuldigten sei aber heftig gewesen und habe sich bei ihm einge- prägt (Urk. 11/3 S. 5). Die Verteidigung macht geltend, D._____ habe den Vorfall unterschiedlich dargestellt, indem er zunächst von einem Flaschenwurf und spä- ter von einem Flaschenschlag gesprochen habe (vgl. Urk. 73 S. 4). Wie nachfol- gend unter Ziff. III./8.9.4. aufgezeigt ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen davon auszugehen, dass die Flasche entweder bis zum Aufprall in der Hand gehalten oder kurz vor dem Aufprall losgelassen wurde. Dass D._____ die- ses Detail bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr deckungsgleich wiedergegeben hat, mindert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Der Umstand, dass er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bei Erinnerungslücken auf seine Aus- führungen bei der Polizei verwies – und diese nicht mit neuen Gegebenheiten zu ergänzen versuchte, um dem Privatkläger möglicherweise zu helfen – ist mit der Vorinstanz als Indiz für ein wahrheitsgetreues Aussageverhalten zu werten (vgl. Urk. 56 S. 18). Bezüglich der Täteridentifikation auf dem Fotobogen ist zwar fest- zuhalten, dass er den Beschuldigten darauf aufgrund des Bartes resp. Schnauzes als Täter erkannt haben will und weiter erklärte, dass die anderen darauf zu sehr asiatisch seien (Urk. 11/1 S. 2). Damit identifizierte er den Beschuldigten möglich- erweise – und wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 73 S. 4) – nach dem Ausschlussverfahren, was für sich gesehen tatsächlich noch keinen Beweis dar- zustellen vermag. Hingegen gab D._____ an, den Beschuldigten vom Sehen her zu kennen, womit davon auszugehen ist, dass er realisiert hätte, wenn auf dem Foto des am wenigsten asiatisch Aussehenden mit Bart nicht der Beschuldigte abgebildet gewesen wäre. Zudem erklärte er auf die Frage, wie sicher er sei, dass es sich bei einem der Täter um die Nummer 3 (mit dem Beschuldigten drauf) handle, er sei sich bei Nummer 3 sehr sicher (Urk. 11/1 S. 2). Die von der Vertei- digung hervorgehobene Aussage D._____s, er habe nicht verfolgt, welche Rolle der Beschuldigte eingenommen habe (vgl. Urk. 73 S. 5), ist im Kontext der Befra-

- 15 - gung zu betrachten. Vor dieser Aussage identifizierte D._____ den Beschuldigten auf dem Wahlbild Nummer 3 als den "Angreifer von vorne" und erklärte, dass der Beschuldigte "der Mann mit dem Ballon" gewesen sei, der provoziert habe (vgl. Urk. 11/1 S. 2). Offensichtlich meinte D._____ mit der besagten Aussage, nicht verfolgt zu haben, ob der Beschuldigte oder der Privatkläger mit der (verbalen) Auseinandersetzung angefangen hat. Dass D._____ erklärte, der Beschuldigte habe eine Flasche in Richtung des Privatklägers geworfen, steht dazu nicht im Widerspruch. Die Aussagen von D._____ decken sich im Übrigen, wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführt (vgl. Urk. 56 S. 17 f.), mit jenen des Privatklägers und erscheinen nach dem Gesagten als glaubhaft. 8.4. Zu den Aussagen von E._____ Der Vorinstanz, welche die Aussagen von E._____ als detailliert und im Kerngeh- alt als inhaltlich konsistent bezeichnet (vgl. Urk. 56 S. 19), kann beigepflichtet werden. Auch bei ihm fällt auf, dass er den Beschuldigten auf dem Fotobogen mit einer Sicherheit von "100 Prozent" als den Provokateur bezeichnete (Urk. 11/4 S. 2). Dass dieser tatsächlich eine Flasche geworfen oder geschlagen resp. über- haupt eine Flasche in der Hand gehalten hätte, wollte er nicht gesehen haben. Gerade weil er solche Beobachtungen nicht gemacht haben will und auch negati- ve Handlungen des Privatklägers, seines Kollegen, beschrieb, erscheinen seine Aussagen mit der Vorinstanz überzeugend (vgl. Urk. 56 S. 20). 8.5. Zu den Aussagen von F._____ F._____ machte zum Tatgeschehen konstante und in sich schlüssige Aussagen. Er beschränkte seine Aussagen auf das tatsächlich von ihm Gesehene. Mit der Vorinstanz sind keine Widersprüche ersichtlich (vgl. Urk. 56 S. 21). Er konnte den Beschuldigten auf dem Fotobogen zwar nicht erkennen und erkannte ihn anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nur aufgrund seines asiati- schen Aussehens (vgl. Urk. 11/6 S. 2, Urk. 11/7 S. 4). Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab er jedoch konstant an, dass eine asiatisch aussehende Person die Leute mit einem Plastikspielzeug provoziert und dann dem Privatklä- ger eine Flasche mitten ins Gesicht geworfen habe (vgl. Urk. 56 S. 21).

- 16 - 8.6. Zu den Aussagen von G.______ Die Aussagen von G.______ fielen grundsätzlich konstant aus. Dem Umstand, dass er den Abstand von ihm und dem Beschuldigten zum Privatkläger jeweils unterschiedlich bezifferte, kommt insofern keine grosse Bedeutung zu, als davon ausgegangen werden muss, dass sich die beteiligten resp. anwesenden Perso- nen im Rahmen der Auseinandersetzung stets bewegt und sich die Abstände zwischen den Personen rasch verändert haben (vgl. auch Urk. 56 S. 23). G.______ gab sehr überzeugt an, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger eine Flasche an den Kopf geschlagen habe (Urk. 11/8 S. 2). Dass er, wie er angab, lediglich einen Arm aus der Masse/Menge herauskommen sah, der dem Privatkläger eine Flasche über den Kopf schlug, dies jedoch nicht der Beschuldigte gewesen sein soll, ist theoretisch möglich. Denn wie die Vo- rinstanz zutreffend erwog, ist unbestritten und entspricht auch dem Anklagevor- wurf, dass der Privatkläger von mehr als einer Flasche getroffen wurde (vgl. Urk. 56 S. 24 mit div. Verweisen). Dass auch der Beschuldigte eine Flasche an den Kopf des Privatklägers geschlagen hat, ist dadurch keineswegs ausgeschlossen. 8.7. Zu den Aussagen von H._____ H._____ konnte den eigentlichen Vorfall nicht beobachten, sondern kam gemäss eigenen Aussagen erst danach hinzu, um beim Gerangel zwischen zwei Gruppie- rungen – wobei die eine Gruppierung den Täter vom Opfer und die andere das Opfer vom Täter ferngehalten habe – zu intervenieren. In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er dann aber, einfach zwei Leute ge- sehen zu haben, die sich hielten und hin- und herzogen. Dabei habe er eine Per- son als Täter gesehen (Urk. 11/11 S. 6). Dass er bei seiner Intervention den wirk- lichen Täter gesehen hat, ist damit nicht gesagt. Er gab zwar an, von einer anwe- senden jungen Frau eine Beschreibung des Täters erhalten zu haben, welche sich mit seinen Wahrnehmungen gedeckt habe (vgl. Urk. 11/10 S. 1). Der Täter sei ca. 170-175 cm gross, korpulent und 20 bis 25 Jahre alt gewesen, er habe kurz geschorene Haare und Blutspuren auf seinem Pullover gehabt (Urk. 11/10 S. 2, Urk. 11/11 S. 6). Später habe er den Täter zusammen mit einer Polizei- patrouille stellen können, worauf dieser in ein Polizeifahrzeug gesetzt und mitge-

- 17 - nommen worden sei. Wie jedoch bereits die Vorinstanz festhielt, wurden gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Dezember 2015 keine soforti- gen Verhaftungen vollzogen. Es seien zwar diverse Personenkontrollen durchge- führt worden, welche jedoch negativ ausgefallen seien (Urk. 6 S. 3, Urk. 56 S. 25). Aufgrund dieses Widerspruchs erscheinen die Aussagen von H._____ nicht sehr verlässlich. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass er aus der angetroffenen Situation seine Schlüsse über Täter und Opfer zog (Urk. 56 S. 25). Dem Umstand, dass er auf dem Fotobogen 1308 keinen der Abgebildeten als Tä- ter identifizieren konnte (Urk. 11/10 S. 2), ist damit auch nicht weiter von Belang. 8.8. Zu den Aussagen von I._____ 8.8.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass I._____ zwar konstant und detail- liert aussagte, jedoch den Wurf resp. Schlag mit der Flasche nicht beobachtet hat. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr an die von ihm bei der Polizei erwähnte verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und anderen Beteiligten erinnern konnte, kann damit erklärt wer- den, dass die Einvernahme erst über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. Seine Annahme, dass der Beschuldigte nicht der Täter gewesen sei, stützte er alleine auf dessen Verhalten nach dem Vorfall. Dass der Beschuldigte dabei gefasst auf ihn gewirkt hat, schliesst jedoch keineswegs aus, dass er die eingeklagte Tat be- gangen hat (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 26). 8.8.2. Auf den Einwand der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung, dass der Täter gemäss den Zeugen H._____ und F._____ nach dem Vorfall geflüchtet sei, der Beschuldigte sich gemäss I._____ jedoch auch nach der Tat noch am Tatort aufgehalten habe und somit nicht der Täter sein könne, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte im ganzen Tu- mult ohne weiteres aus dem Blickfeld gewisser Anwesender hätte verschwinden können, ohne sich tatsächlich vom Tatort zu entfernen (vgl. Urk. 56 S. 26 f.). Überdies geht aus den Aussagen von I._____, der Beschuldigte sei nicht sofort abgehauen, nicht hervor, wie lange der Beschuldigte (ev. nur wenige Minuten o- der länger) am Tatort geblieben sein soll (Urk. 11/13 S. 5), weshalb ohnehin nichts aus den diesbezüglichen Aussagen abgeleitet werden kann.

- 18 - 8.9. Gesamtwürdigung 8.9.1. Die Angaben des Beschuldigten, dass er selber keine Auseinandersetzung wegen des besagten Plastikspielzeugs gehabt habe, dieses jedoch durch das ganze Zelt gereicht worden sei und möglicherweise jemand anderes deswegen eine Auseinandersetzung gehabt habe, finden in den Aussagen der übrigen Be- fragten keinerlei Stütze. Vielmehr sagten der Privatkläger, D._____, E._____ und G.______ allesamt aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger aufgrund des Plastikspielzeugs gekommen sei (Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/3 S. 4 f., Urk. 11/1, Urk. 11/3 S. 6 f., Urk. 11/4, Urk. 11/5 S. 4 und S. 8, Urk. 11/9 S. 4). Auch F._____ sprach von einem "Asiaten", der mit einem Plastikspielzeug provoziert habe (Urk. 11/6, Urk. 11/7 S. 6). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass insbesondere nicht ersichtlich sei, weshalb G.______, welcher zum Beschuldigten ein gutes freundschaftliches Verhältnis pflege, diesbezüglich falsche Aussagen machen sollte (vgl. Urk. 56 S. 27). Eben- so hätte auch D._____, welcher weder zum Privatkläger noch zum Beschuldigten ein engeres Verhältnis hatte, Anlass zu Falschaussagen gehabt (so auch Vo- rinstanz Urk. 56 S. 27). Aufgrund des Ausgeführten resp. der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der erwähnten Zeugen kann somit als erstellt er- achtet werden, dass sich das Plastikspielzeug im fraglichen Moment beim Be- schuldigten befand und es aufgrund dessen zu einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen ist (so auch Urk. 56 S. 28). 8.9.2. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, wonach ihm der Beschuldigte aus nächster Nähe eine Glas- flasche gegen den Kopf geschlagen oder geworfen habe, in glaubhafter Weise durch die Aussagen des Zeugen D._____ bestätigt worden sind (vgl. Urk. 56 S. 28). Dieser erkannte den Beschuldigten auf dem Fotobogen als diejenige Per- son, welche dem Privatkläger von vorne mit einer Flasche gegen den Kopf ge- schlagen hatte. Zusätzlich bezeugte auch F._____ die Tat, indem er glaubhaft ausführte, dass die Person, die ein Plastikspielzeug gehalten und aufgrund des- sen eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt habe, diesem aus ei-

- 19 - ner Entfernung von ca. einem Meter eine Flasche an die Stirn geworfen habe (so Vorinstanz Urk. 56 S. 28). Die Vorinstanz erwog dabei korrekt, dass aufgrund des Umstands, dass erstellt ist, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Plastikspielzeug bei sich und aufgrund dessen eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger hatte, klar sei, dass F._____ den Beschuldigten sah, wie er dem Beschuldigten eine Flasche an den Kopf geworfen resp. geschlagen hat (vgl. Urk. 56 S. 28). 8.9.3. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen daher nicht nur betreffend die verbale Auseinandersetzung wegen des Plastikspielzeugs unglaubhaft, sondern sind auch bezüglich des eigentlichen Flaschenwurfs resp. – schlags als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dabei weist die Vorinstanz zutreffend da- rauf hin, dass die Aussagen von G.______, H._____ und I._____ den Beschuldig- ten nicht zu entlasten vermögen, da die von ihnen beschriebenen Umstände durchaus mit dem angeklagten Sachverhalt in Einklang zu bringen seien (vgl. 56 S. 28 mit Verweisen, vgl. auch vorstehend Ziff. III./8.6., III./8.7., III./8.8.). 8.9.4. In Bezug auf die Frage, ob die Flasche geworfen oder geschlagen wurde, fielen die Aussagen der Beobachter nicht einheitlich aus. Der Privatkläger gab in seinen Einvernahmen an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Flasche ge- schlagen oder geworfen hat. Er beschrieb dabei aber die Handbewegung des Be- schuldigten, nämlich von oben nach vorne unten (Urk. 10/1 S. 2, Urk. 10/3 S. 7). D._____ erklärte bei der Polizei, der Beschuldigte habe eine Flasche Richtung Gesicht des Privatklägers geworfen (Urk. 11/1 S. 2), bei der Staatsanwaltschaft sprach er von einem Schlag, "wie man mit einer Flasche zuschlägt" (Urk. 11/3 S. 4 und 7). Auf die Frage, ob die Flasche(n) geschlagen oder geworfen worden sei(en), gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können (Urk. 11/3 S. 7). E._____ gab bei der Polizei an, dem Privatkläger sei die Flasche "über den Kopf gezogen" worden (Urk. 56 S. 1 f.). F._____ erklärte, gesehen zu haben, wie dem Privatklä- ger "eine Flasche aus nächster Nähe angeworfen" worden sei, und sprach auch in seiner späteren Einvernahme immer von "Werfen" (Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/7 S. 4 ff.). Aufgrund dieser Aussagen kann zwar nicht eruiert werden, ob der Be- schuldigte die Flasche bis zum Kontakt mit dem Kopf des Privatklägers festhielt oder ob er diese allenfalls zuvor losliess. Insbesondere aufgrund der vom Privat-

- 20 - kläger beschriebenen Handbewegung nach vorne unten und der offensichtlich engen Platzverhältnisse am Tatort ist jedoch davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Aushol- und danach die Beschleunigungsbewegung zumindest so weit zu Ende führte, dass die Flasche vor dem Aufprall keine grosse Strecke füh- rungslos und damit nicht dem Zufall überlassen zurücklegte (was hinsichtlich der rechtlichen Würdigung von Bedeutung ist). Die Flasche muss dem Privatkläger somit zumindest – wie von F._____ geschildert – aus nächster Nähe an den Kopf geworfen worden sein. 8.9.5. Ebenfalls im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist von Belang, ob resp. welche Verletzungen durch die vom Beschuldigten geführte Flasche verursacht wurden. Die Vorinstanz ging ohne ein Wort darüber zu verlieren davon aus, dass alle in der Anklage aufgeführten Verletzungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind (vgl. Urk. 56 S. 28 ff.), was nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, zumal gemäss verschiedener Aussagen auch eine zweite Flasche am Kopf des Privatklägers zerschmetterte. Der Privatkläger sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, vom Beschuldigten aus sei eine Flasche "genau" auf sein Gesicht gekommen und habe ihn in der Mitte sei- ner Stirn zwischen seinen Augen getroffen (Urk. 10/3 S. 7). An der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung bestätigte er, die Flasche in der Hand des Beschuldig- ten gesehen zu haben. Auf seine Stirn zeigend erklärte er, dieser habe ihn "genau hier im Gesicht" getroffen (Prot. I S. 15). Die Flasche sei dabei kaputt gegangen und er habe Schnittverletzungen erlitten. Die (in der Notfallaufnahme) aufge- schriebenen Verletzungen sowie weitere kleine Verletzungen am Arm stammten von dieser Flasche (Prot. I S. 15). D._____ gab an, es sei eine Flasche von vorne und eine von der Seite geflogen gekommen, worauf der Privatkläger einen "Cut" an der Stirn gehabt habe. Der Beschuldigte sei der Angreifer von vorne gewesen, welcher dem Privatkläger die Flasche Richtung Gesicht geworfen habe (Urk. 11/1 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft berichtete er vom Beschuldigten, dessen Schlag von vorne den Privatkläger an der Stirn getroffen habe, und bestätigte et- was später in der Einvernahme die Frage, ob er sicher sei, dass es der Beschul- digte gewesen sei, der die Flasche gegen die Stirn des Privatklägers geschlagen habe (Urk. 11/3 S. 4). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers

- 21 - und D._____ kann somit davon ausgegangen werden, dass zumindest die in der Anklageschrift aufgeführte Schnittverletzung in der Mitte der Stirn dem Schlag des Beschuldigten zuzuschreiben ist. 8.9.6. Schliesslich stellt sich die Frage, ob es sich bei der Flasche des Beschul- digten um eine Wodkaflasche oder eine Bierflasche handelte. E._____ will gese- hen haben, dass es sich bei der einen Flasche um eine Absolut-Wodka-Flasche und bei der anderen um eine normale Bierflasche gehandelt habe, konnte diese aber keinem der Täter zuordnen (Urk. 11/5 S. 10). F._____ sprach bei der Polizei von einer grösseren Wodkaflasche (Urk. 11/6 S. 1), bei der Staatsanwaltschaft von einer recht grossen Flasche, definitiv keiner Bierflasche, "eher" einer Wodkaf- lasche (Urk. 11/7 S. 4). Somit konnte niemand mit Sicherheit bezeugen, dass es sich bei der fraglichen Flasche um eine Wodkaflasche handelte. Erstellt ist damit lediglich, dass der Privatkläger von einer Glasflasche getroffen wurde. 8.9.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nach einer verbalen Auseinandersetzung aus nächster Nähe ei- ne Glasflasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich geschlagen resp. geworfen hat. Aufgrund der – wie erwähnt – anzunehmenden kurzen Distanz, welche die Fla- sche führungslos zurückgelegt hätte, wenn sie vor dem Aufprall losgelassen wor- den wäre, ist nicht von Relevanz, ob der Beschuldigte die Flasche bis zu deren Zerschmettern festhielt oder ob er sie allenfalls losliess (vgl. Vorinstanz mit leicht anderer Begründung Urk. 56 S. 28). Jedenfalls ist aufgrund der übereinstimmen- den Aussagen erstellt, dass die Flasche nach dem Aufprall zerbrach und dass der Beschuldigte aufgrund dieses Schlags resp. Wurfs eine Schnittverletzung in der Mitte der Stirn erlitt, welche Verletzung im Übrigen auch durch die erwähnten Arztberichte des Seespitals Horgen und der Praxis L._____ dokumentiert ist. 8.9.8. Was der Beschuldigte bei der Ausführung seiner Tat wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu erläu- tern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Tä- ters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen

- 22 - der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den inneren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt da- her nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert. IV. Rechtliche Würdigung

1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Be- schuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Schwere Körperverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung ausreichend dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 29 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid ist vor- liegend zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser dem Pri- vatkläger durch den Wurf resp. Schlag mit einer Glasflasche, welche beim Auf- prall auf den Kopf-/Gesichtsbereich des Privatklägers zerschlug, (lediglich) eine Schnittverletzung in der Mitte der Stirn – und nicht auch die anderen in der Ankla- ge aufgeführten Verletzungen – zufügte (vgl. Ziff. III./8.9.5.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein Schlag oder Wurf mit einer Glasflasche in das Gesicht eines Menschen grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung nach Art. 122 StGB zu verursachen, und wies korrekt darauf hin, dass sich gemäss den ärztlichen Be- funden in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzungen das rechte Auge und das Gehirn befinden, wobei es sich unstreitig um wichtige Organe handle (vgl. Urk. 56 S. 30 f.). Die relevante Schnittverletzung wurde im Notfallbericht des Seespitals Horgen als 3 cm lang, klaffend und sickernd blutend beschrieben und musste ge- näht werden (Urk. 12/8, Urk. 12/9). Die befassten Ärzte erachteten die erlittenen

- 23 - Verletzungen – und damit auch die Schnittwunde in der Stirnmitte – nicht als le- bensgefährlich und schlossen arge bleibende Schäden resp. Entstellungen aus. Auch habe sich der Privatkläger zu keiner Zeit in Lebensgefahr befunden. Die Krankheit sei unauffällig verlaufen und der Privatkläger habe neben den Schnitt- verletzungen einzig unter residuellen Kopfschmerzen und Schwindel gelitten (Urk. 12/5, Urk. 12/8). Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass sich die Ar- beitsunfähigkeit des Privatklägers auf wenige Tage beschränkte und damit nicht als dauernd bezeichnet werden kann (Urk. 56 S. 31 mit Verweis auf Urk. 12/9 und Urk. 12/6). Die Naht habe zu einer sichtbaren Narbe auf der Stirn geführt, welche nach Wahrnehmung der Vorinstanz gut verheilt sei (vgl. Urk. 56 S. 31). Damit ist die objektive Voraussetzung einer schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körper- verletzung strafbar gemacht hat (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 31). 2.2.1 Zu den Merkmalen des Versuchs äusserte sich die Vorinstanz bereits aus- führlich und zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 31 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend wies die Vorinstanz weiter darauf hin, dass schwere Körperverletzung nicht nur durch Vorsatz, sondern auch durch Eventual- vorsatz begangen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 32 mit Verweisen, Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Tä- ter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekann- ten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter

- 24 - habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 17; BGE 134 IV 28 f.; BGE 133 IV 16). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 17). 2.2.2. Dass ein Schlag oder Wurf aus nächster Nähe mit einer Flasche ins Ge- sicht zu schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, wie dem Ver- lust des Auges oder argen Entstellungen des Gesichts, führen kann, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten grundsätzlich bewusst gewesen sein (so auch Vorinstanz Urk. 56 S. 32 f.). Indessen ist es unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Körperverletzung auf den Willen zu dieser Verletzung oder auf die In- kaufnahme dieses Taterfolgs zu schliessen. Es müssen weitere Umstände hinzu- kommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestands- verwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Entscheid sind die konkreten Tatumstände. Der Beschuldigte schlug oder warf dem Privatkläger aus nächster Nähe eine Glasfalsche mitten ins Ge- sicht, sodass diese zerschlug. Daraus geht hervor, dass er die Flasche gezielt und mit einiger Wucht führte, sodass er auch davon ausgehen musste, dass diese beim Aufprall zerschlagen würde. Im Gegensatz zu einer Tat, bei der das Gesicht des Opfers mit einem scharfen Gegenstand direkt traktiert wird, ist bei der vor- liegenden Konstellation jedoch nicht mit grosser Sicherheit wahrscheinlich, dass die Flasche derart zerbricht, dass die Scherben so – und mit entsprechendem Druck – gerichtet sind, dass sie Haut und Augen verletzen (anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn mit einer bereits zerbrochenen Flasche, deren scharfe Kanten das Gesicht des Opfers mit Bestimmtheit verletzten, zugeschlagen wür- de). Mit der Vorinstanz ist zudem zu beachten, dass der Tat eine verbale Aus- einandersetzung aufgrund gegenseitiger Provokationen vorausging und der Fla- schenschlag resp. -wurf im Rahmen eines unübersichtlichen und dynamischen Gerangels, bei welchem zudem Alkohol im Spiel war, erfolgte (vgl. Urk. 56 S. 33). Es ist daher davon auszugehen, dass die Aktion des Beschuldigten in dieser Form nicht geplant, sondern es sich dabei um eine – wie von der Vorinstanz be-

- 25 - zeichnete – Kurzschlussreaktion handelte. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass vorliegend nicht von einer Konstellation gesprochen werden könne, bei welcher die Gefahr einer Körperverletzung derart gross war, dass davon auszugehen wä- re, dass der Beschuldigte im Rahmen der Kurzschlussreaktion eine schwere Kör- perverletzung in Kauf genommen hätte. Dass der Vorsatz des Beschuldigten über die tatsächlich verursachten Verletzungen hinausging, ist daher nicht anzuneh- men. Der subjektive Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten somit nicht erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt.

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Die Voraussetzungen der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB wurden von der Vorinstanz be- reits ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 33 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von den behandelnden Ärzten festgestellte 3 cm lange, klaffende Schnittwunde auf der Stirnmitte (Urk. 12/9) ist in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und nicht mehr als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren. Nachdem der Beschuldigte dem Pri- vatkläger die Verletzung mit einer Glasflasche – welche aufgrund ihrer Härte und der Möglichkeit des Zerbrechens ohne Weiteres geeignet ist, jemandem eine schwere Verletzung zuzufügen – und damit mit einem gefährlichen Gegenstand beibrachte, ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt (so auch die Vorinstanz Urk. 56 S. 34 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz kann angesichts des Schlags resp. Wurfs mit einer Glas- flasche gegen das Gesicht des Privatklägers aus nächster Nähe davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte diesem eine einfache Körperverletzung zufügen wollte oder zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls erfüllt, womit der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 26 - V. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- aus (Urk. 56 S. 46), die Anklagebehörde beantragte demgegenüber, den Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wegen versuchter schwerer Körper- verletzung) zu bestrafen (Urk. 25 S. 4).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid angeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 36 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Korrekt hat die Vorinstanz weiter auf die Strafandrohung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) hingewiesen und festgehalten, dass weder Strafmilderungs- noch Strafschär- fungsgründe ersichtlich sind, welche den Strafrahmen erweitern würden (vgl. Urk. 56 S. 37).

3. Tatkomponente 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Glas- flasche auf dem Kopf resp. Gesicht des Privatklägers und damit einem besonders sensiblen Körperteil zerschlug (vgl. auch Urk. 56 S. 37). Der Privatkläger erlitt dadurch eine 3 cm lange Schnittverletzung auf der Stirnmitte, welche genäht wer- den musste und offenbar eine Narbe hinterliess. Der Privatkläger wurde für die Dauer von 5 Tagen krankgeschrieben und litt auch noch Tage nach dem Vorfall an Kopfschmerzen und Schwindel, wobei diesbezüglich wohl nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Kopfschmerzen und Schwindel alleine vom Angriff des Beschuldigten herrührten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Umstand, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen wie Verlust des Au-

- 27 - ges oder arger Entstellung des Gesichts etc. kam, nicht kalkuliertem Verhalten des Beschuldigten, sondern blossem Zufall zuzuschreiben. Die Tat des Beschul- digten zeugt denn auch von Brutalität, grosser Hemmungslosigkeit und Gering- schätzung gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers. Die objektive Tatschwere ist aufgrund des Ausgeführten als erheblich zu bezeichnen. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz kor- rekt, dass die Körperverletzung im Anschluss an eine verbale Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erfolgte, in welcher der Privatkläger dem Beschuldigten gedroht haben soll, dessen Plastikspielzeug zu zerplatzen. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte dadurch und aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger im Ge- rangel in Richtung des Beschuldigten gestossen wurde, provoziert fühlte. Der Schlussfolgerung, dass es sich angesichts der beschriebenen Provokation um ei- ne – wenn auch äusserst unverhältnismässige – Kurzschlussreaktion handelte, ist beizupflichten (vgl. Urk. 56 S. 38). Dadurch wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere etwas relativiert, sodass das Verschulden des Be- schuldigten als nicht leicht einzustufen ist. Auf dieser Grundlage ist die Einsatz- strafe einstweilen auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten respektive eine Geld- strafe von 270 Tagessätzen festzusetzen, eine Strafe mithin, die sich im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens befindet.

4. Täterkomponente 4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den ent- sprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (vgl. Urk. 56 S. 38). An der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte im Wesentlichen, seine Mutter sei HIV positiv, wobei es mit ihr gesundheitlich auf und ab gehe. Sie lebe in B._____ und er habe regelmässigen Kontakt zu ihr. Sein Vater sei M._____ Staatsangehö- riger. An Kontakte zu ihm könne er sich nicht erinnern. Der Beschuldigte erklärte ferner, immer noch seine Weiterbildung an der O._____ Schule mit dem Ziel Handelsdiplom zu machen. Daneben arbeite er im Teilzeitpensum bei P._____ in der Q._____ und erziele damit ein Nettoeinkommen von durchschnittlich

- 28 - Fr. 2'300.-- pro Monat. Er lebe nach wie vor mit seiner Freundin zusammen, wel- che ihn finanziell unterstütze (vgl. Urk. 72 S. 2 f.). Die Schwierigkeiten des Beschuldigten während seiner Kindheit und seiner Ju- gendzeit berücksichtigte die Vorinstanz leicht strafmindernd, was sehr wohl- wollend, aber gerade noch vertretbar ist. 4.2. In Bezug auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass dieser im Jahr 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Verkehrsregelverletzung sowie im Jahr 2007 wegen versuchter einfacher Körper- verletzung, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde (Urk. 57). Die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 liegt zwar bereits weit zurück, betrifft jedoch ein vergleichbares Delikt (Faustschlag mit Schlagring gegen den Kopf ei- nes Sicherheitsangestellten vor einem Club; vgl. Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 18. Mai 2007, Unt.Nr. B-6/2006/864 Urk. 14). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist diese Vorstrafe daher – zusammen mit der nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2013 – mehr als nur leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 56 S. 39). Weiter wurde der Beschuldigte am 29. September 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am

26. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt (Urk. 71), was jedoch erst im Rahmen der Prüfung einer günstigen Prognose hin- sichtlich des Vollzugs von Bedeutung sein wird. 4.3. Zum Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfene Tat stets bestritt, weshalb weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue vorliegen, welche strafmindernd berücksichtigt werden könnten (vgl. Urk. 56 S. 39). 4.4. Schliesslich ist mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen (vgl. Urk. 56 S. 39).

5. Fazit Zusammenfassend erweist sich ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der

- 29 - Täterkomponente, die zu einer Erhöhung führt, eine Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten respektive eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als angemessen.

6. Sanktionsart 6.1. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid auf eine Geldstrafe, die Anklagebehörde beantragt hingegen eine Freiheitsstrafe. Das dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafmass liegt über 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten, in einem Bereich also, in dem grundsätzlich auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann. Hinsichtlich der Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat, das Verschulden des Täters, die Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BSK StGB I-Dolge, 3. Auflage, Art. 34 N 24 f.). 6.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldig- ten nicht leicht. Zudem ist in seinem Verhalten – wenn auch von einer Kurz- schlusshandlung auszugehen ist – sehr wohl eine erhebliche kriminelle Energie zu erkennen, hat er doch die Grenze einer verhältnismässigen Reaktion auf eine Provokation bei weitem überschritten. Zudem wurde der Beschuldigte bereits einmal mit gemeinnütziger Arbeit und zweimal mit einer Geldstrafe belegt. Unter diesen Umständen erscheint eine Freiheitsstrafe als angemessen. 6.3. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Wenn auch die Vorinstanz von einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausging, sind deren theoretischen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Straf- aufschubs auch bezüglich der hier auszufällenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten relevant. Diese sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 56 S. 40 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 30 -

2. Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und ebenso we- nig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Urk. 56 S. 41, Urk. 71). Zutreffend wies sie zudem darauf hin, dass der Be- schuldigte im Jahr 2007 wegen des erwähnten einschlägigen Deliktes bereits zu 84 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden ist, wobei ihn die Verbüssung dieser Strafe nicht davon abhielt, erneut Gewalt mit einem gefährlichen Gegen- stand auszuüben. Die im Jahr vor der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts ausgefällte unbedingte Strafe für Verkehrsdelikte vermochte den Beschul- digten offensichtlich ebenfalls nicht davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden (so auch Vorinstanz Urk. 56 S. 41). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Verfahrens erneut ein Verkehrsdelikt beging, wofür er mit Strafbefehl vom 29. September 2016 mit einer unbedingten Geldstrafe belegt wurde (vgl. Urk. 71). Hingegen ist zu beachten, dass der Beschuldigte noch nie mit einer Freiheitsstrafe belegt wurde. Im Sinne einer allerletzten Chance und an- gesichts der Warnwirkung der bei Nichtbewährung drohenden mehrmonatigen Freiheitsstrafe ist deshalb vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen, sodass die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Den noch bestehenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tra- gen. VII. DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles

1. Die rechtlichen Grundlagen für eine Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles, wie es die Anklagebehörde beantragt, hat die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 41 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte beging ein Vergehen gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 257 lit. b StPO. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe sowie aufgrund der nur sehr knapp als günstig erachteten Prognose erscheinen die entsprechenden Massnahmen vorliegend zudem als

- 31 - angezeigt, weshalb solche anzuordnen sind. Als nichtinvasiver Eingriff kann der Wangenschleimhautabstrich auch durch Polizeibeamten abgenommen werden (Art. 258 StPO e contrario, Urk. 56 S. 42). Die Kantonspolizei Zürich ist somit mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zur entsprechenden Mitwirkung zu verpflichten. VIII. Zivilansprüche

1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat geschädig- te Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (vgl. Urk. 56 S. 43 f.).

2. Schadenersatz Der Geschädigte konstituierte sich mit entsprechendem Formular vom 24. Juni 2015 als Privatkläger und bezifferte die Höhe des von ihm verlangten Schaden- ersatzes mit Fr. 20'000.-- zzgl. 5 % Zins (Urk. 14/4, Urk. 28). Eine Begründung liegt indessen nicht vor und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er sich nicht zu seinem Schadenersatzbegehren (vgl. Prot. I S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass ein Entscheid über die Zusprechung von Schadenersatz nicht möglich ist und das Begehren deshalb auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 56 S. 43).

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zzgl. 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. 14/4, Urk. 28). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins ab 26. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehr- betrag ab (Urk. 56 S. 45, Dispositiv-Ziff. 6).

- 32 - 3.2. Auch wenn vorliegend – im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil, wo von drei Schnittverletzungen ausgegangen wurde – nur noch von einer Schnittver- letzung in der Mitte der Stirn auszugehen ist, steht dennoch fest, dass der Privat- kläger durch den widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten eine erhebliche Ver- letzung erlitt. Der Privatkläger bezog sich bei der Begründung seiner Genug- tuungsforderung offensichtlich ausschliesslich auf den vorliegend relevanten "Schnitt im Gesicht" (Prot. I S. 18). Das Gesicht sei aufgrund der Narbe nicht mehr dasselbe. Zudem habe er Angst, dass wieder so etwas passieren könnte (Urk. I S. 18). Die Schnittverletzung auf der Stirnmitte wurde im Notfallbericht vom

26. Oktober 2014 wie bereits erwähnt als 3 cm lang, klaffend und sickernd blutend beschrieben (Urk. 12/9). Die Wunde musste genäht werden und, obwohl die Nar- be gut verheilt sei, ist diese gemäss Vorinstanz noch immer sichtbar (vgl. Urk. 56 S. 44 f.). Dass der Privatkläger nach dem Vorfall an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen litt, aufgrund derer er fünf Tage krankgeschrieben werden musste, ist zugunsten des Beschuldigten nicht mit Sicherheit auf den Flaschen- schlag resp. -wurf zurückzuführen, zumal der Privatkläger von weiteren Schlägen sprach (vgl. Prot. I S. 16). Nichts desto trotz hat der Beschuldigte zumindest die Narbe (als adäquat kausale Folge des Eingriffs in die psychische und physische Integrität des Privatklägers) und die damit verbundene seelische Unbill des Pri- vatklägers durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten am 26. Okto- ber 2014 zu verantworten. Die für eine Genugtuung notwendige Intensität ist da- mit auch vorliegend gegeben. Das Verschulden ist als nicht leicht einzustufen (vgl. Ziff. V./3.2.). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungs- leistung sind damit erfüllt. 3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger geltend ge- machte Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- zu hoch ist (vgl. Urk. 56 S. 45). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2014 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

- 33 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art.428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, die anschlussappellierende Anklagebehörde betreffend den Schuldpunkt (bzgl. versuchter schwerer Körper- verletzung) und den Vollzugspunkt. Die Privatklägerschaft nahm am Berufungs- verfahren nicht teil. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.

3. Entschädigungen 3.1. Im Berufungsverfahren ist eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen des Obsiegens festzulegen. Eine solche von Fr. 1'500.-- erscheint vorliegend angemessen und ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.2. Dem Privatkläger wird mangels Antrags keine Entschädigung zugesprochen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. …

3. …

- 34 -

4. …

5. …

6. …

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 90.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'869.90 Entschädigung ehemaliger amtlicher Verteidiger Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. …

9. …

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Be- schuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughaus-

- 35 - strasse 11, 8804 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wan- genschleimhautabnahme zu melden.

5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers R._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger R._____ Fr. 800.-- zu- züglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Ent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'500.-- aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger R._____ (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 36 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8804 Zürich gemäss Dispositivziffer 4

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell