Sachverhalt
1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin objek- tiv und sehr sorgfältig gewürdigt (Urk. 37 S. 6 - 18). Sie hat einerseits die Reali- tätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin präzise geortet und prägnant um- schrieben, ist dabei aber nicht in Einseitigkeit verfallen und hat mögliche Schwachpunkte beleuchtet (Urk. 37 S. 6 - 11). Zudem hat die Vorinstanz ebenso überzeugend dargelegt, dass vor allem das Aussageverhalten des Beschuldigten auf eine starke emotionale Belastung im Zusammenhang mit der noch nicht ver- arbeiteten Ehescheidung sowie auf eine Impulsivität schliessen lassen, was nahe legt, dass mehr als ein böses Wort im Bus gefallen war. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Privatklägerin nach wie vor stark geprägt ist vom Scheitern der Ehe bzw. der konfliktreichen Trennung. Insofern erscheint es rechtsstaatlich von vornherein als sehr problematisch, im Rahmen eines länge- ren schweren Beziehungskonfliktes einen Anklagesachverhalt einzig aufgrund der Aussage einer der Parteien als erwiesen zu betrachten. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hat C._____ als Zeugin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Dies lässt darauf schliessen, dass auch die Ver- fahrensleitung ursprünglich den Anklagesachverhalt nur aufgrund einer zusätzli- chen Zeugenaussage für rechtsgenügend nachweisbar hielt. Das die Vorinstanz dann trotz des unentschuldigten Nichterscheinens der Zeugin trotzdem einen Ent- scheid fällte, erscheint in gewisser Weise widersprüchlich, zumal die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine we- sentlichen neuen Erkenntnisse lieferten.
2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.1. Die Parteien wurden am 30. Januar 2015 nach einem mehrjährigen strittigen Scheidungsverfahren geschieden (Prot. II S. 14; Urk. 72 S. 4 u. S. 19). Vergleicht man die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren und vor Vorinstanz ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin keine allgemeinen
- 8 - oder pauschalen Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, welche nicht im Zu- sammenhang mit dem angeklagten Vorfall stehen. Demgegenüber liess der Be- schuldigte in der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kein gutes Haar an der Privatklägerin und verfiel in Hasstiraden und Vorwürfen gegen sie, welche letztlich nichts oder nur wenig mit den Anschuldigungen an ihn zu- sammenhängen. Anstatt sich dazu zu äussern, was denn im fraglichen Zeitpunkt im Bus genau stattgefunden hat, wie man genau ins Gespräch gekommen war, worüber man genau gesprochen hat und welche Worte er denn nach seiner An- sicht nach geäussert habe, beklagte sich der Beschuldigte, wie er sich in der Ehe aufgeopfert habe und von der Privatklägerin ausgenützt worden sei (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Solche für das Strafverfahren letztlich unerhebliche Herabsetzungen der Ge- genpartei gelten allgemein als Indiz, dass der Aussagende konkreten Vorwürfen ausweichen und eigenes Fehlverhalten rechtfertigen will und den Sachverhalt auch nicht mehr objektiv und unvoreingenommen schildert. 2.2. In ihrer Einvernahme vor dem Berufungsgericht brachte die Privatklägerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nach wie vor unter dem vergangenen Bezie- hungskonflikt mit dem Beschuldigten leidet (Urk. 72 S. 5 ff.). Sie steht zweifellos noch unter dem Eindruck früherer Geschehnisse, welche sie zumindest emotional noch nicht vollständig verarbeiten konnte. Der Vorfall im Bus brachte das Fass of- fenbar einmal mehr zum Überlaufen (Urk. 72 S. 16). Die Privatklägerin hinterliess aber auch den Eindruck, dass sie nicht nur eine verletzliche, sondern durchaus auch eine wehrhafte und temperamentvolle Seite hat. So konnte sie ihren Stand- punkt bzw. ihre Darstellung der Ehegeschichte und des Vorfalles mit deutlichen Worten und unter klarem Positionsbezug schildern und hielt auch nicht mit Kritik am Verhalten und dem Charakter des Beschuldigten zurück (Urk. 72 S. 5 ff.). 2.3. Dies kann im Zusammenhang mit der Wirkung der Drohung, worauf nach- folgend noch eingegangen werden, nicht ausser Acht gelassen werden.
3. Wortlaut und Geste 3.1. Nicht erwiesen ist, ob das Zusammentreffen im Bus geplant war. Beide Par- teien hatten einen objektiven Grund, sich im betreffenden Stadtkreis aufzuhalten
- 9 - bzw. von dort aus nach Hause zu fahren. Der Beschuldigte hatte zuvor in der Nä- he eine Besprechung mit seinem damaligen Rechtsanwalt. 3.2. In den Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung sind merk- würdige Strukturbrüche zu erkennen, d.h. für einen Zuhörer unlogische oder un- natürliche Erklärungen bzw. Wendungen oder Lücken im Geschehen. So schilder- te der Beschuldigte zunächst lapidar, er sei auf dem Nachhauseweg gewesen und habe die Privatklägerin im Bus gesehen (Urk. 3/1 Antwort 8). Dann schilderte er, die Privatklägerin habe ihm auf Deutsch Arschloch gesagt, ohne mit einem Wort zu erwähnen, weshalb oder ob und wie sie überhaupt in ein Gespräch ge- kommen seien (Urk. 3/1 Antwort 17). Dann, so fuhr der Beschuldigte fort, sei er zum Buschauffeur gegangen und habe gewollt, dass dieser die Polizei verständi- ge (Urk. 3/1 Antwort 18). In der staatsanwaltlichen Befragung gab er zu Protokoll (Urk. 3/2 Antwort 13: "Ich habe ihm Bus nur gesagt, die Kinder würden bei mir bleiben für Weihnachten. Sie solle Weihnachten mit ihrer Familie feiern. Etwas anders habe ich damals nicht gesagt und ich habe auch die Faust nicht gegen sie erhoben. Sie lügt (…) Im Jahre 2010 hat sie Medikamente genommen ohne Rücksicht auf die Kinder. (…). Sie hat viele Medikamente genommen und musste danach ins Spital. So schön, wie meine Frau hatte es niemand sonst. Es ging ihr gut. Auch wie sie heute hier geweint hat, sie hat das richtig ausgenützt. Ich habe Mitleid mit ihr, sie ist ja meine Frau" (Urk. 3/2 Antwort 14). Solche Übergänge von einer bruchstückhaften Schilderung des vorgeworfenen Kerngeschehens zu all- gemeinen Klagen über die Person und deren enttäuschendes Verhalten gelten in der Lehre der Aussagenpsychologie als Lügensignale. 3.3. Verräterisch erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, er habe der Privatklägerin auf türkisch gesagt, er zeige es ihr (Urk. 3/1 Frage 17). Der Beschuldigte erwiderte darauf: "Nein, ich habe kurdisch gesprochen und nicht auf türkisch, da lügt sie" (Urk. 3/1 Antwort 17). Wer mit einem unwahren Vorwurf konfrontiert wird, bestreitet in der Regel spontan und in erster Linie den Vorwurf und nicht primär den nebensächlichen Umstand der verwendeten Sprache. Abge- sehen davon passt seine Antwort ganz zufälligerweise – oder eben nicht zufälli- gerweise – in die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zuerst
- 10 - auf kurdisch geflucht und ihr gesagt habe, sie ficke ihren Vater, und ihr dann auf türkisch gedroht habe, er werde es ihr zeigen (Urk. 2/1 Antwort 16 und Urk. 2/2 Antwort 18; Urk. 72 S. 6 u. S. 9). 3.4. Die Privatklägerin wiederholte in ihrer Einvernahme anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde es ihr zeigen. Dabei habe er mit herunterhängenden Armen die gegen den Boden gerichteten Fäuste geballt (Urk. 72 S. 12). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Fäuste gegen die Privatklägerin gerichtet hat. 3.5. Die Zeugin C._____ bestätigte in ihrer Einvernahme an der Berufungsver- handlung, dass der Beschuldigte die türkischen Worte 'sana gösterecem' gesagt habe, was übersetzt 'ich werde es dir zeigen' heisst (Urk. 74 S. 4 u. S. 8). Auch wenn bei ihren Aussagen der Eindruck entstand, dass sich die Zeugin beim Vor- fall eher mit der Privatklägerin solidarisierte als mit dem Beschuldigten (Urk. 74 S. 6 und 7), so bestehen keine Zweifel daran, dass die Zeugin die Wahrheit aus- sagte. Sie kennt die Parteien nicht persönlich bzw. nur vom angeklagten Ereignis im Bus her und sie schilderte den Vorfall sachlich, ohne Übertreibungen und auch von ihrer Perspektive aus absolut stimmig (Urk. 74). Ihre Darstellung überzeugt insbesondere deshalb, weil sie in ihren Aussagen immer dort keine Details schil- derte oder sogar auf Fragen hin bemerkte, dies nicht wahrgenommen zu haben, wo es sich aufgrund ihrer Sachdarstellung und insbesondere ihrer Sitzposition im Bus bzw. relativ zu den Parteien logisch aufdrängte. Die Zeugin unterschied bei ihren Aussagen auch sehr klar zwischen direkten Wahrnehmungen und Interpre- tationen, was auf eine hohe Zuverlässigkeit ihrer Aussagen schliessen lässt. So- weit sie aufgrund der Situation gewisse Interpretationen machte, begründete sie diese jeweils mit guten Argumenten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie denke die Privatklägerin habe im Bus gegenüber dem Beschuldigten in deutscher Sprache gesprochen, damit die Passanten es mitbekämen (Urk. 74 S. 4). Weiter erwähnte sie, dass sich die Privatklägerin im Bus wohl zum Schutz hinter eine andere Frau gesetzt habe (Urk. 74 S. 5). Die Aussagen der Zeugin entlasten den Beschuldigten aber auch in gewissen Punkten, woraus man schliessen kann, dass sie diesen nicht zu Unrecht belastet. So sagte sie glaubhaft aus, dass der
- 11 - Beschuldigte leise gesprochen und die Privatklägerin laut geschrien habe (Urk. 74 S. 7 und 9) und dass sie nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte eine Geste gegen die Privatklägerin gemacht habe (Urk. 74 S. 5). Auch beschrieb sie die damalige Atmosphäre sehr lebensnah als unangenehm, wobei sie eine gewisse Verlegenheit zum Ausdruck brachte, indem sie es mit den Worten beschrieb, 'man würde lieber nicht dort sein' (Urk. 74 S. 6). Darüber hinaus bestätigte sie auch, dass der Beschuldigte zum Buschauffeur gegangen und mit diesem gesprochen habe (Urk. 74 S. 4). 3.6. Zwar konnte die Zeugin C._____ nichts zum Inhalt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Bus sagen, weshalb aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten und der Privatklägerin unklar bleibt, um was es dabei ging. Dies kann jedoch offen bleiben. Insgesamt bestehen nämlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass die angeklagten Worte seitens des Beschuldig- ten gefallen sind.
4. Schwere Drohung 4.1. Gemäss Art. 180 StGB steht auf Antrag unter Strafe, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Schwere Drohung im Sinne dieser Bestimmung ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Leben ist man häufig mit Drohungen konfrontiert, weshalb nur schwere Drohungen bestimmter Art unter Strafe stehen. Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfin- den eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom
11. Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit wei- teren Hinweisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 180 N 2). Zwar verlangt der Tat- bestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürftigen Opfern – wie
- 12 - Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Si- cherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31). Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch an- zusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von ge- ringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 22 und 26) und va- gen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Ober- gerichts der Äusserung, es werde beim nächsten Zusammentreffen "etwas pas- sieren", die erforderliche Schwere abgesprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom
15. November 2011). Und die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sor- gen wollte, dass die von ihm angesprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011). 4.2. Bei Scheidungsauseinandersetzungen fallen oft Worte, welche subjektiv als sehr schwere Drohung empfunden werden. Beispielsweise die Drohung, man werde die Kinder nie mehr sehen, man werde keinen Rappen an Unterhaltsbei- trägen bezahlen, man werde die Gegenpartei 'fertig' machen, der trennungswillige Ehegatte werde für die Scheidung schon noch büssen oder man werde die Aus- schaffung der Gegenpartei ins Ausland veranlassen. Solche Drohungen können im Einzelfall weitaus gravierender sein als beispielsweise die Drohung mit einer Tätlichkeit. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch verwerflich sein und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel noch nicht
- 13 - die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 4.3. Bei der Auflösung von ehelichen Beziehungen sind meist derart viele ver- letzte Gefühle im Spiel, dass man nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen darf. Ansonsten würde jedes zweite strittige Scheidungsverfahren vor dem Strafrichter landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Es ist eine Tatsache, dass wüste Worte im Scheidungskrieg oftmals Ausdruck verletzten Stolzes sind oder schwerer Enttäuschungen in die vergangenen, letztlich eigenen, falschen Erwar- tungen an den Ehepartner. Auch der Adressat von einschüchternden Worten im Scheidungsverfahren weiss dies aus eigener Erfahrung. Aus diesem Grund sind Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund in der Regel nicht ernst ge- meint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, die Drohung auch in die Tat umzu- setzen. Dem Äusserer genügt die verbale Einschüchterung und damit die Be- friedigung eines momentanen Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich im Scheidungsverfahren jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen müssen objektiv klar sein. Allein der Umstand, dass in ganz seltenen Fällen Drohungen im Scheidungsverfahren letztlich auch wahr gemacht werden, genügt nicht. Das Strafrecht und somit auch Art. 180 StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten. 4.4. Aus genannten Gründen ist auch bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit der Auflösung von ehelichen Beziehungen Zurückhaltung geboten. Zwar ist die Bedeutung und Tragweite dieser Worte offen, weshalb damit rein abstrakt auch die Zufügung eines körperlichen Leids gemeint sein könnte. Es sind jedoch auch zahlreiche andere Deutungsweisen möglich und es wäre willkürlich, eine Variante von mehreren möglichen als bewiesen zu erach- ten. Insbesondere konnte vorliegend auch die Privatklägerin selber nicht sagen, wie sie die Drohung verstanden hatte. So sagte sie in der polizeilichen Einver- nahme auf die Frage, was sie unter "ich zeig es dir" verstanden habe: "Vielleicht
- 14 - dass er mir etwas antut. Ich glaube, dass er etwas tun könnte. Er war nervös und seine Augen buuh." (Urk. 2/1 S. 1). Anlässlich der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft sagte sie auf entsprechende Frage sodann: "Ich weiss es nicht. Ob schlagen, töten… Das sagte er immer. Er werde mich fertig machen und finanziell ruinieren. …" (Urk. 2/2 S. 4). Vorliegend kam der Beschuldigte soeben von einer Konsultation mit seinem Rechtsanwalt. Es gab Probleme im Zusammenhang mit den Alimenten und der Alimentenbevorschussung bzw. der Abrechnung. Ebenso gab es, nach Darstellung des Beschuldigten, Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch 'ich werde es dir schon zeigen' mit der Verteidigung (Prot. II S. 15 f.) durchaus bedeu- ten, dass man gedenke, sich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und dabei siegesgewiss sei. Der Wortlaut ist jedenfalls viel zu unbestimmt, als dass man einen solchen Sinn bzw. eine solche Absicht mit rechtsgenügender Sicher- heit ausschliessen könnte. Ferner ist vor dem Hintergrund, dass die Polizei auf- grund der Streitigkeiten der Parteien bereits mehrfach bemüht worden war (Urk. 72 S. 11), auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, welcher sich
– unbestrittenermassen – unmittelbar nach dieser Äusserung an den Buschauf- feur wandte, es der Privatklägerin zeigen und als erster die Polizei rufen wollte. In Bezug auf die vom Beschuldigten getätigte Äusserung fällt vorliegend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dabei keine Faust gegen die Privatklägerin erhoben hatte, was als Zeichen von Gewaltanwendung hätte gedeutet werden können. Zwar kam es in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, wofür er auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2011 bestraft wurde (Urk. 38). Diese Vorfälle da- tieren jedoch aus den Jahren 2010 und 2011. Seither sind keine körperlichen Übergriffe mehr bekannt geworden, weshalb die simple Schlussfolgerung, jede Drohung des einschlägig vorbestraften Beschuldigten sei nun automatisch als Ankündigung einer Gewaltanwendung zu interpretieren, nicht zulässig ist. Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin selbst erwähnte, dass der Beschuldigte die inkriminierten Worte schon bei zahlreichen Gelegenheiten ge- äussert hatte, ohne dass es in der Folge zu Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Urk. 72 S. 10 u. S. 11).
- 15 - 4.5. Es fehlt deshalb vorliegend am Nachweis eines genügenden kausalen Kon- nexes zwischen der Äusserung des Beschuldigten und einer physischen Gewalt- anwendung. Aus diesem Grund war die Drohung nicht schwer im Sinne von Art. 180 StGB, zumal sie für sich allein nicht geeignet ist, einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist, selbst wenn der Beschuldigte beim Aussprechen der Drohung einen stechenden Blick bzw. wütenden Ausdruck hatte.
5. Angst und Schrecken 5.1. Darüber hinaus wäre auch nicht nachgewiesen, dass die Privatklägerin allein bzw. vor allem durch besagte Äusserung in Angst und Schrecken versetzt worden war. Unbestritten ist wohl, dass es dem Beschuldigten gelang, die Privat- klägerin erheblich einzuschüchtern. Immerhin verwickelte er sie in aller Öffentlich- keit, d.h. vor anderen, völlig fremden Leuten im Bus in eine private Beziehungs- streitigkeit. Dies war für die Privatklägerin äusserst peinlich und unangenehm. Es war jedoch mehr dieses öffentliche Umfeld und die Tatsache, dass vor dem Hin- tergrund der gesamten Ehegeschichte und dem andauernden Konflikt über das Besuchsrecht der Kinder jedes Zusammentreffen der Privatklägerin mit dem Be- schuldigten eine grosse emotionale Belastung für sie darstellt, weshalb sich die Privatklägerin ängstigte. Jedes Auftauchen von ihm löst bei ihr gewisse Ängste aus, weil es in der Vergangenheit häufig zu Konflikten kam und weil die Privatklä- gerin endlich in Ruhe (vor ihm) leben möchte (Urk. 72 S. 6 f. und 11). Deshalb zögert sie auch kaum, selbst aus geringem Anlass unverzüglich die Polizei um Hilfe zu ersuchen, was sie insbesondere aufgrund mehrerer anonymer Anrufe an jenem Tag bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten versuchte (Urk. 72 S. 7). Die Privatklägerin gab auf entsprechende Frage auch an, besagte Äusserung sei nichts Neues, das habe er ihr schon oft gesagt (Urk. 72 S. 10 u. S. 11). Beängstigend sei im Bus vor allem der stechende Blick bzw. der wütende Ausdruck des Beschuldigten gewesen (Urk. 72 S. 6 u. S. 10). Im Zusammenhang mit dem Telefonat der Kinder, worin sie gewarnt worden sei, dass sich der Be-
- 16 - schuldigte wohl auf dem Bus der Linie … befinde, erwähnte die Privatklägerin, dass sie den Kinder erwidert habe, der Beschuldigte mache ihr sowieso nichts bzw. er könne ihr sowieso nichts antun (Urk. 72 S. 5). Emotional aufgewühlt war die Privatklägerin nach ihrer Darstellung auch, weil der Beschuldigte im Bus eine primitive Bemerkung über ihren verstorbenen Vater gemacht habe, was sie sehr verletzt habe (Urk. 72 S. 6). Glaubhaft schilderte die Privatklägerin auch, dass die Anzeige wegen der Äusserung im Bus erfolgt sei, weil sie vom Beschuldigten lan- ge Zeit unterdrückt worden sei und es nun endlich 'gereicht' habe (Urk. 72 S. 16). Aufgrund all dieser Umstände dürfte der genaue Wortlaut der Äusserung des Be- schuldigten für die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin im Bus wohl nur ei- ne sehr untergeordnete Rolle für die bei ihr ausgelösten beklemmenden Gefühle gewesen sein. 5.2. Auch die qualitativen Anforderungen von Art. 180 StGB an die Auswir- kungen der Drohung bei der Privatklägerin sind deshalb nicht rechtsgenügend erwiesen.
6. Vorsatz 6.1. Schliesslich ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). 6.2. Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. IV.4 und 5), so stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin drohte der Beschuldigte ihr gegenüber oft damit, er wer- de es ihr zeigen, das sei ein Klassiker von ihm (Urk. 74 S. 6, S. 10 u. S. 11). Auch der Beschuldigte selber räumte in seinem Schlusswort ein, er habe seiner Frau immer gesagt, er werde es ihr zeigen, aber damit habe er gemeint, er werde ihr schriftlich die Wahrheit zeigen (Prot. II S. 16 f.). Mithin ist davon auszugehen,
- 17 - dass der Umgangston zwischen den Parteien zumindest während der Phase der Auflösung der Beziehung sowie danach eher rau und nicht besonders rücksichts- voll war und solche Äusserungen zur Streitkultur der Parteien gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausführungen der Pri- vatklägerin – bereits früher gleichartige Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetzten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner gewohnten Streitkultur die Privatklägerin zermürben wollte, was zwar verwerflich, aber nicht strafbar ist. Mit- hin ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
7. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten im Bus gegenüber der Privatklägerin liess zwei- fellos den nötigen Anstand und Respekt vermissen. Allerdings wurden dadurch weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandselemente einer schweren Drohung mit Angst und Schrecken für das Opfer im Sinne von Art. 180 StGB er- füllt. Er ist deshalb freizusprechen. Aufgrund des Freispruchs verbleibt auch kein Raum, über Sanktionen wegen ei- ner Nichtbewährung während der Probezeit gestützt auf Art. 46 StGB zu ent- scheiden. V. Kosten
1. Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 18 -
2. Entschädigung Mit Beschluss vom 23. März 2017 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 60 S. 3). Dieser reichte eine Honorarnote vom 28. Juni 2017 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 75). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- weisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungs- verhandlung ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 7'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren 262.50 Auslagen Dolmetscher Privatklägerin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A_____ wird freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Am 28. Dezember 2015 kam es in einem Bus der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) in Zürich … zu einem Zusammentreffen der geschiedenen Eheleute A._____ (Beschuldigter) und B._____ (Privatklägerin). Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung soll der Beschuldigte der Privatklägerin mit geballter Faust und den Worten, sie solle nur warten, er werde es ihr schon zeigen, gedroht ha- ben (Urk. 13 S. 2). Gleichentags stellte die Privatklägerin einen Strafantrag bei der Polizei, worauf eine Strafuntersuchung durchgeführt wurde (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 1/2).
E. 2 Am 3. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich Anklage beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 13). Nach Durchführung der Hauptver- handlung am 23. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne
- 4 - von Art. 180 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (Urk. 37 S. 30). Zudem wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe wi- derrufen. Gegen das mündlich eröffnete Urteil erhob der Beschuldigte mit Einga- be vom 1. September 2016 (Poststempel 2. September 2016) fristgereicht Beru- fung (Urk. 32, Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Fassung des Urteils wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 28. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 35/2). Die Berufungserklärung ging innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 17. No- vember 2016 hierorts ein (Urk. 40). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Pri- vatklägerin erhoben Anschlussberufung (Urk. 42 und 44).
E. 2.1 Die Parteien wurden am 30. Januar 2015 nach einem mehrjährigen strittigen Scheidungsverfahren geschieden (Prot. II S. 14; Urk. 72 S. 4 u. S. 19). Vergleicht man die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren und vor Vorinstanz ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin keine allgemeinen
- 8 - oder pauschalen Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, welche nicht im Zu- sammenhang mit dem angeklagten Vorfall stehen. Demgegenüber liess der Be- schuldigte in der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kein gutes Haar an der Privatklägerin und verfiel in Hasstiraden und Vorwürfen gegen sie, welche letztlich nichts oder nur wenig mit den Anschuldigungen an ihn zu- sammenhängen. Anstatt sich dazu zu äussern, was denn im fraglichen Zeitpunkt im Bus genau stattgefunden hat, wie man genau ins Gespräch gekommen war, worüber man genau gesprochen hat und welche Worte er denn nach seiner An- sicht nach geäussert habe, beklagte sich der Beschuldigte, wie er sich in der Ehe aufgeopfert habe und von der Privatklägerin ausgenützt worden sei (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Solche für das Strafverfahren letztlich unerhebliche Herabsetzungen der Ge- genpartei gelten allgemein als Indiz, dass der Aussagende konkreten Vorwürfen ausweichen und eigenes Fehlverhalten rechtfertigen will und den Sachverhalt auch nicht mehr objektiv und unvoreingenommen schildert.
E. 2.2 In ihrer Einvernahme vor dem Berufungsgericht brachte die Privatklägerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nach wie vor unter dem vergangenen Bezie- hungskonflikt mit dem Beschuldigten leidet (Urk. 72 S. 5 ff.). Sie steht zweifellos noch unter dem Eindruck früherer Geschehnisse, welche sie zumindest emotional noch nicht vollständig verarbeiten konnte. Der Vorfall im Bus brachte das Fass of- fenbar einmal mehr zum Überlaufen (Urk. 72 S. 16). Die Privatklägerin hinterliess aber auch den Eindruck, dass sie nicht nur eine verletzliche, sondern durchaus auch eine wehrhafte und temperamentvolle Seite hat. So konnte sie ihren Stand- punkt bzw. ihre Darstellung der Ehegeschichte und des Vorfalles mit deutlichen Worten und unter klarem Positionsbezug schildern und hielt auch nicht mit Kritik am Verhalten und dem Charakter des Beschuldigten zurück (Urk. 72 S. 5 ff.).
E. 2.3 Dies kann im Zusammenhang mit der Wirkung der Drohung, worauf nach- folgend noch eingegangen werden, nicht ausser Acht gelassen werden.
3. Wortlaut und Geste
E. 3 Bei Beschimpfungen oder Drohungen kann es von Vorteil sein, wenn der exakte Wortlaut der fraglichen Äusserung in der Anklage steht. Andererseits er- scheint es auch als überspitzt formalistisch, wenn in Bezug auf eine hitzige verba- le Auseinandersetzung verlangt wird, dass jedes gefallene Wort bzw. jede Wort- folge der Beschimpfung oder Drohung absolut exakt in der Anklageschrift um- schrieben sein muss. Beschimpfungen oder Drohungen bestehen oft in einer ge- samten Wortfolge, deren exakte Memorierung vielen Menschen im Zustand emo- tionaler Aufgewühltheit gar nicht möglich ist; dies ganz im Gegensatz zur Bedeu- tung der geäusserten Worte, die leicht im Gedächtnis haften bleibt. Wenn im all- gemeinen Sprachverständnis der Sinn einer Wortfolge klar ist, spielt der absolut exakte Wortlaut ebenso wenig eine Rolle wie z.B. deren orthografisch fehlerfreie Wiedergabe in der Anklage. Zu hochgeschraubte Anforderungen würden häufig im Widerspruch zum Justizgewährleistungsanspruch stehen, dem Anspruch, ins- besondere von Opfern, auf richterlichen Rechtsschutz. Wenn die Bedeutung einer Äusserung korrekt wiedergegeben wird, ist dem Anklageprinzip deshalb Genüge getan, denn Sprache ist nur Werkzeug für den Ausdruck des hinter Worten ste- henden Sinnes, der sogenannten Semantik.
- 6 -
E. 3.1 Nicht erwiesen ist, ob das Zusammentreffen im Bus geplant war. Beide Par- teien hatten einen objektiven Grund, sich im betreffenden Stadtkreis aufzuhalten
- 9 - bzw. von dort aus nach Hause zu fahren. Der Beschuldigte hatte zuvor in der Nä- he eine Besprechung mit seinem damaligen Rechtsanwalt.
E. 3.2 In den Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung sind merk- würdige Strukturbrüche zu erkennen, d.h. für einen Zuhörer unlogische oder un- natürliche Erklärungen bzw. Wendungen oder Lücken im Geschehen. So schilder- te der Beschuldigte zunächst lapidar, er sei auf dem Nachhauseweg gewesen und habe die Privatklägerin im Bus gesehen (Urk. 3/1 Antwort 8). Dann schilderte er, die Privatklägerin habe ihm auf Deutsch Arschloch gesagt, ohne mit einem Wort zu erwähnen, weshalb oder ob und wie sie überhaupt in ein Gespräch ge- kommen seien (Urk. 3/1 Antwort 17). Dann, so fuhr der Beschuldigte fort, sei er zum Buschauffeur gegangen und habe gewollt, dass dieser die Polizei verständi- ge (Urk. 3/1 Antwort 18). In der staatsanwaltlichen Befragung gab er zu Protokoll (Urk. 3/2 Antwort 13: "Ich habe ihm Bus nur gesagt, die Kinder würden bei mir bleiben für Weihnachten. Sie solle Weihnachten mit ihrer Familie feiern. Etwas anders habe ich damals nicht gesagt und ich habe auch die Faust nicht gegen sie erhoben. Sie lügt (…) Im Jahre 2010 hat sie Medikamente genommen ohne Rücksicht auf die Kinder. (…). Sie hat viele Medikamente genommen und musste danach ins Spital. So schön, wie meine Frau hatte es niemand sonst. Es ging ihr gut. Auch wie sie heute hier geweint hat, sie hat das richtig ausgenützt. Ich habe Mitleid mit ihr, sie ist ja meine Frau" (Urk. 3/2 Antwort 14). Solche Übergänge von einer bruchstückhaften Schilderung des vorgeworfenen Kerngeschehens zu all- gemeinen Klagen über die Person und deren enttäuschendes Verhalten gelten in der Lehre der Aussagenpsychologie als Lügensignale.
E. 3.3 Verräterisch erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, er habe der Privatklägerin auf türkisch gesagt, er zeige es ihr (Urk. 3/1 Frage 17). Der Beschuldigte erwiderte darauf: "Nein, ich habe kurdisch gesprochen und nicht auf türkisch, da lügt sie" (Urk. 3/1 Antwort 17). Wer mit einem unwahren Vorwurf konfrontiert wird, bestreitet in der Regel spontan und in erster Linie den Vorwurf und nicht primär den nebensächlichen Umstand der verwendeten Sprache. Abge- sehen davon passt seine Antwort ganz zufälligerweise – oder eben nicht zufälli- gerweise – in die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zuerst
- 10 - auf kurdisch geflucht und ihr gesagt habe, sie ficke ihren Vater, und ihr dann auf türkisch gedroht habe, er werde es ihr zeigen (Urk. 2/1 Antwort 16 und Urk. 2/2 Antwort 18; Urk. 72 S. 6 u. S. 9).
E. 3.4 Die Privatklägerin wiederholte in ihrer Einvernahme anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde es ihr zeigen. Dabei habe er mit herunterhängenden Armen die gegen den Boden gerichteten Fäuste geballt (Urk. 72 S. 12). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Fäuste gegen die Privatklägerin gerichtet hat.
E. 3.5 Die Zeugin C._____ bestätigte in ihrer Einvernahme an der Berufungsver- handlung, dass der Beschuldigte die türkischen Worte 'sana gösterecem' gesagt habe, was übersetzt 'ich werde es dir zeigen' heisst (Urk. 74 S. 4 u. S. 8). Auch wenn bei ihren Aussagen der Eindruck entstand, dass sich die Zeugin beim Vor- fall eher mit der Privatklägerin solidarisierte als mit dem Beschuldigten (Urk. 74 S. 6 und 7), so bestehen keine Zweifel daran, dass die Zeugin die Wahrheit aus- sagte. Sie kennt die Parteien nicht persönlich bzw. nur vom angeklagten Ereignis im Bus her und sie schilderte den Vorfall sachlich, ohne Übertreibungen und auch von ihrer Perspektive aus absolut stimmig (Urk. 74). Ihre Darstellung überzeugt insbesondere deshalb, weil sie in ihren Aussagen immer dort keine Details schil- derte oder sogar auf Fragen hin bemerkte, dies nicht wahrgenommen zu haben, wo es sich aufgrund ihrer Sachdarstellung und insbesondere ihrer Sitzposition im Bus bzw. relativ zu den Parteien logisch aufdrängte. Die Zeugin unterschied bei ihren Aussagen auch sehr klar zwischen direkten Wahrnehmungen und Interpre- tationen, was auf eine hohe Zuverlässigkeit ihrer Aussagen schliessen lässt. So- weit sie aufgrund der Situation gewisse Interpretationen machte, begründete sie diese jeweils mit guten Argumenten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie denke die Privatklägerin habe im Bus gegenüber dem Beschuldigten in deutscher Sprache gesprochen, damit die Passanten es mitbekämen (Urk. 74 S. 4). Weiter erwähnte sie, dass sich die Privatklägerin im Bus wohl zum Schutz hinter eine andere Frau gesetzt habe (Urk. 74 S. 5). Die Aussagen der Zeugin entlasten den Beschuldigten aber auch in gewissen Punkten, woraus man schliessen kann, dass sie diesen nicht zu Unrecht belastet. So sagte sie glaubhaft aus, dass der
- 11 - Beschuldigte leise gesprochen und die Privatklägerin laut geschrien habe (Urk. 74 S. 7 und 9) und dass sie nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte eine Geste gegen die Privatklägerin gemacht habe (Urk. 74 S. 5). Auch beschrieb sie die damalige Atmosphäre sehr lebensnah als unangenehm, wobei sie eine gewisse Verlegenheit zum Ausdruck brachte, indem sie es mit den Worten beschrieb, 'man würde lieber nicht dort sein' (Urk. 74 S. 6). Darüber hinaus bestätigte sie auch, dass der Beschuldigte zum Buschauffeur gegangen und mit diesem gesprochen habe (Urk. 74 S. 4).
E. 3.6 Zwar konnte die Zeugin C._____ nichts zum Inhalt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Bus sagen, weshalb aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten und der Privatklägerin unklar bleibt, um was es dabei ging. Dies kann jedoch offen bleiben. Insgesamt bestehen nämlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass die angeklagten Worte seitens des Beschuldig- ten gefallen sind.
4. Schwere Drohung
E. 4 Zu unterscheiden ist zwischen dem Anklageprinzip und dem Beweis des Anklagevorwurfes. Besteht zwischen der in der Anklage umschriebenen Be- schimpfung oder Drohung und der Semantik der exakten wörtlichen Äusserung eine relevante Diskrepanz, so ist dies eine Frage der Beweisführung. Wenn der Verteidiger einwendet, er könne ohne exakten Wortlaut weder die genaue Über- setzung noch den Wortsinn überprüfen, so widerspiegelt dies eine falsche Optik, das heisst die Sicht des Verteidigers bzw. eines Aussenstehenden, der beim an- geklagten Vorfall gar nicht anwesend war. Demgegenüber weiss ein Beschuldig- ter im Gegensatz zum Verteidiger aus eigener Wahrnehmung, was er genau ge- sagt hat oder nicht und welche sinngemässe Bedeutung seinen geäusserten Wor- ten zukommt. Es steht einem Beschuldigte denn auch frei den Standpunkt zu ver- treten, die von ihm geäusserten Worte hätten gar nicht die in der Anklageschrift geschilderte Bedeutung. Soweit vorliegend die Anklage schildert, der Beschuldig- te habe mit geballter Faust gesagt, die Privatklägerin solle nur warten, er werde es ihr schon zeigen, ist der Sachverhalt klar und präzise umschrieben.
E. 4.1 Gemäss Art. 180 StGB steht auf Antrag unter Strafe, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Schwere Drohung im Sinne dieser Bestimmung ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Leben ist man häufig mit Drohungen konfrontiert, weshalb nur schwere Drohungen bestimmter Art unter Strafe stehen. Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfin- den eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom
E. 4.2 Bei Scheidungsauseinandersetzungen fallen oft Worte, welche subjektiv als sehr schwere Drohung empfunden werden. Beispielsweise die Drohung, man werde die Kinder nie mehr sehen, man werde keinen Rappen an Unterhaltsbei- trägen bezahlen, man werde die Gegenpartei 'fertig' machen, der trennungswillige Ehegatte werde für die Scheidung schon noch büssen oder man werde die Aus- schaffung der Gegenpartei ins Ausland veranlassen. Solche Drohungen können im Einzelfall weitaus gravierender sein als beispielsweise die Drohung mit einer Tätlichkeit. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch verwerflich sein und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel noch nicht
- 13 - die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
E. 4.3 Bei der Auflösung von ehelichen Beziehungen sind meist derart viele ver- letzte Gefühle im Spiel, dass man nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen darf. Ansonsten würde jedes zweite strittige Scheidungsverfahren vor dem Strafrichter landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Es ist eine Tatsache, dass wüste Worte im Scheidungskrieg oftmals Ausdruck verletzten Stolzes sind oder schwerer Enttäuschungen in die vergangenen, letztlich eigenen, falschen Erwar- tungen an den Ehepartner. Auch der Adressat von einschüchternden Worten im Scheidungsverfahren weiss dies aus eigener Erfahrung. Aus diesem Grund sind Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund in der Regel nicht ernst ge- meint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, die Drohung auch in die Tat umzu- setzen. Dem Äusserer genügt die verbale Einschüchterung und damit die Be- friedigung eines momentanen Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich im Scheidungsverfahren jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen müssen objektiv klar sein. Allein der Umstand, dass in ganz seltenen Fällen Drohungen im Scheidungsverfahren letztlich auch wahr gemacht werden, genügt nicht. Das Strafrecht und somit auch Art. 180 StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten.
E. 4.4 Aus genannten Gründen ist auch bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit der Auflösung von ehelichen Beziehungen Zurückhaltung geboten. Zwar ist die Bedeutung und Tragweite dieser Worte offen, weshalb damit rein abstrakt auch die Zufügung eines körperlichen Leids gemeint sein könnte. Es sind jedoch auch zahlreiche andere Deutungsweisen möglich und es wäre willkürlich, eine Variante von mehreren möglichen als bewiesen zu erach- ten. Insbesondere konnte vorliegend auch die Privatklägerin selber nicht sagen, wie sie die Drohung verstanden hatte. So sagte sie in der polizeilichen Einver- nahme auf die Frage, was sie unter "ich zeig es dir" verstanden habe: "Vielleicht
- 14 - dass er mir etwas antut. Ich glaube, dass er etwas tun könnte. Er war nervös und seine Augen buuh." (Urk. 2/1 S. 1). Anlässlich der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft sagte sie auf entsprechende Frage sodann: "Ich weiss es nicht. Ob schlagen, töten… Das sagte er immer. Er werde mich fertig machen und finanziell ruinieren. …" (Urk. 2/2 S. 4). Vorliegend kam der Beschuldigte soeben von einer Konsultation mit seinem Rechtsanwalt. Es gab Probleme im Zusammenhang mit den Alimenten und der Alimentenbevorschussung bzw. der Abrechnung. Ebenso gab es, nach Darstellung des Beschuldigten, Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch 'ich werde es dir schon zeigen' mit der Verteidigung (Prot. II S. 15 f.) durchaus bedeu- ten, dass man gedenke, sich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und dabei siegesgewiss sei. Der Wortlaut ist jedenfalls viel zu unbestimmt, als dass man einen solchen Sinn bzw. eine solche Absicht mit rechtsgenügender Sicher- heit ausschliessen könnte. Ferner ist vor dem Hintergrund, dass die Polizei auf- grund der Streitigkeiten der Parteien bereits mehrfach bemüht worden war (Urk. 72 S. 11), auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, welcher sich
– unbestrittenermassen – unmittelbar nach dieser Äusserung an den Buschauf- feur wandte, es der Privatklägerin zeigen und als erster die Polizei rufen wollte. In Bezug auf die vom Beschuldigten getätigte Äusserung fällt vorliegend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dabei keine Faust gegen die Privatklägerin erhoben hatte, was als Zeichen von Gewaltanwendung hätte gedeutet werden können. Zwar kam es in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, wofür er auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2011 bestraft wurde (Urk. 38). Diese Vorfälle da- tieren jedoch aus den Jahren 2010 und 2011. Seither sind keine körperlichen Übergriffe mehr bekannt geworden, weshalb die simple Schlussfolgerung, jede Drohung des einschlägig vorbestraften Beschuldigten sei nun automatisch als Ankündigung einer Gewaltanwendung zu interpretieren, nicht zulässig ist. Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin selbst erwähnte, dass der Beschuldigte die inkriminierten Worte schon bei zahlreichen Gelegenheiten ge- äussert hatte, ohne dass es in der Folge zu Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Urk. 72 S. 10 u. S. 11).
- 15 -
E. 4.5 Es fehlt deshalb vorliegend am Nachweis eines genügenden kausalen Kon- nexes zwischen der Äusserung des Beschuldigten und einer physischen Gewalt- anwendung. Aus diesem Grund war die Drohung nicht schwer im Sinne von Art. 180 StGB, zumal sie für sich allein nicht geeignet ist, einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist, selbst wenn der Beschuldigte beim Aussprechen der Drohung einen stechenden Blick bzw. wütenden Ausdruck hatte.
5. Angst und Schrecken
E. 5 Bei fremdsprachigen Äusserungen ist eine sinngemäss richtige Übersetzung unumgänglich. Dies gilt vor allem bei Sprachen, denen die Mitwirkenden des Spruchkörpers gar nicht mächtig sind. Dem Anklageprinzip wird nun viel besser oder sogar überhaupt nur entsprochen, wenn der übersetzte Wortlaut und Sinn bereits in der Anklage steht und nicht die ursprüngliche Äusserung in der Fremd- sprache und erst das Gericht dann im Rahmen eines Beweisverfahrens ermitteln muss, was die in der Anklageschrift fremdsprachlichen Worte überhaupt bedeu- ten. Das Anklageprinzip verlangt die Transparenz im Zeitpunkt der Anklage und nicht erst im Verlaufe der Gerichtsverhandlung.
E. 5.1 Darüber hinaus wäre auch nicht nachgewiesen, dass die Privatklägerin allein bzw. vor allem durch besagte Äusserung in Angst und Schrecken versetzt worden war. Unbestritten ist wohl, dass es dem Beschuldigten gelang, die Privat- klägerin erheblich einzuschüchtern. Immerhin verwickelte er sie in aller Öffentlich- keit, d.h. vor anderen, völlig fremden Leuten im Bus in eine private Beziehungs- streitigkeit. Dies war für die Privatklägerin äusserst peinlich und unangenehm. Es war jedoch mehr dieses öffentliche Umfeld und die Tatsache, dass vor dem Hin- tergrund der gesamten Ehegeschichte und dem andauernden Konflikt über das Besuchsrecht der Kinder jedes Zusammentreffen der Privatklägerin mit dem Be- schuldigten eine grosse emotionale Belastung für sie darstellt, weshalb sich die Privatklägerin ängstigte. Jedes Auftauchen von ihm löst bei ihr gewisse Ängste aus, weil es in der Vergangenheit häufig zu Konflikten kam und weil die Privatklä- gerin endlich in Ruhe (vor ihm) leben möchte (Urk. 72 S. 6 f. und 11). Deshalb zögert sie auch kaum, selbst aus geringem Anlass unverzüglich die Polizei um Hilfe zu ersuchen, was sie insbesondere aufgrund mehrerer anonymer Anrufe an jenem Tag bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten versuchte (Urk. 72 S. 7). Die Privatklägerin gab auf entsprechende Frage auch an, besagte Äusserung sei nichts Neues, das habe er ihr schon oft gesagt (Urk. 72 S. 10 u. S. 11). Beängstigend sei im Bus vor allem der stechende Blick bzw. der wütende Ausdruck des Beschuldigten gewesen (Urk. 72 S. 6 u. S. 10). Im Zusammenhang mit dem Telefonat der Kinder, worin sie gewarnt worden sei, dass sich der Be-
- 16 - schuldigte wohl auf dem Bus der Linie … befinde, erwähnte die Privatklägerin, dass sie den Kinder erwidert habe, der Beschuldigte mache ihr sowieso nichts bzw. er könne ihr sowieso nichts antun (Urk. 72 S. 5). Emotional aufgewühlt war die Privatklägerin nach ihrer Darstellung auch, weil der Beschuldigte im Bus eine primitive Bemerkung über ihren verstorbenen Vater gemacht habe, was sie sehr verletzt habe (Urk. 72 S. 6). Glaubhaft schilderte die Privatklägerin auch, dass die Anzeige wegen der Äusserung im Bus erfolgt sei, weil sie vom Beschuldigten lan- ge Zeit unterdrückt worden sei und es nun endlich 'gereicht' habe (Urk. 72 S. 16). Aufgrund all dieser Umstände dürfte der genaue Wortlaut der Äusserung des Be- schuldigten für die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin im Bus wohl nur ei- ne sehr untergeordnete Rolle für die bei ihr ausgelösten beklemmenden Gefühle gewesen sein.
E. 5.2 Auch die qualitativen Anforderungen von Art. 180 StGB an die Auswir- kungen der Drohung bei der Privatklägerin sind deshalb nicht rechtsgenügend erwiesen.
6. Vorsatz
E. 6 Aus diesen Gründen liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Mit der sinngemässen Übersetzung hat die Staatsanwalt sogar umgekehrt dem An- klageprinzip sehr korrekt Rechnung getragen.
- 7 - IV. Sachverhalt
1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin objek- tiv und sehr sorgfältig gewürdigt (Urk. 37 S. 6 - 18). Sie hat einerseits die Reali- tätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin präzise geortet und prägnant um- schrieben, ist dabei aber nicht in Einseitigkeit verfallen und hat mögliche Schwachpunkte beleuchtet (Urk. 37 S. 6 - 11). Zudem hat die Vorinstanz ebenso überzeugend dargelegt, dass vor allem das Aussageverhalten des Beschuldigten auf eine starke emotionale Belastung im Zusammenhang mit der noch nicht ver- arbeiteten Ehescheidung sowie auf eine Impulsivität schliessen lassen, was nahe legt, dass mehr als ein böses Wort im Bus gefallen war. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Privatklägerin nach wie vor stark geprägt ist vom Scheitern der Ehe bzw. der konfliktreichen Trennung. Insofern erscheint es rechtsstaatlich von vornherein als sehr problematisch, im Rahmen eines länge- ren schweren Beziehungskonfliktes einen Anklagesachverhalt einzig aufgrund der Aussage einer der Parteien als erwiesen zu betrachten. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hat C._____ als Zeugin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Dies lässt darauf schliessen, dass auch die Ver- fahrensleitung ursprünglich den Anklagesachverhalt nur aufgrund einer zusätzli- chen Zeugenaussage für rechtsgenügend nachweisbar hielt. Das die Vorinstanz dann trotz des unentschuldigten Nichterscheinens der Zeugin trotzdem einen Ent- scheid fällte, erscheint in gewisser Weise widersprüchlich, zumal die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine we- sentlichen neuen Erkenntnisse lieferten.
2. Glaubhaftigkeit der Aussagen
E. 6.1 Schliesslich ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33).
E. 6.2 Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. IV.4 und 5), so stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin drohte der Beschuldigte ihr gegenüber oft damit, er wer- de es ihr zeigen, das sei ein Klassiker von ihm (Urk. 74 S. 6, S. 10 u. S. 11). Auch der Beschuldigte selber räumte in seinem Schlusswort ein, er habe seiner Frau immer gesagt, er werde es ihr zeigen, aber damit habe er gemeint, er werde ihr schriftlich die Wahrheit zeigen (Prot. II S. 16 f.). Mithin ist davon auszugehen,
- 17 - dass der Umgangston zwischen den Parteien zumindest während der Phase der Auflösung der Beziehung sowie danach eher rau und nicht besonders rücksichts- voll war und solche Äusserungen zur Streitkultur der Parteien gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausführungen der Pri- vatklägerin – bereits früher gleichartige Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetzten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner gewohnten Streitkultur die Privatklägerin zermürben wollte, was zwar verwerflich, aber nicht strafbar ist. Mit- hin ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
7. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten im Bus gegenüber der Privatklägerin liess zwei- fellos den nötigen Anstand und Respekt vermissen. Allerdings wurden dadurch weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandselemente einer schweren Drohung mit Angst und Schrecken für das Opfer im Sinne von Art. 180 StGB er- füllt. Er ist deshalb freizusprechen. Aufgrund des Freispruchs verbleibt auch kein Raum, über Sanktionen wegen ei- ner Nichtbewährung während der Probezeit gestützt auf Art. 46 StGB zu ent- scheiden. V. Kosten
1. Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 18 -
2. Entschädigung Mit Beschluss vom 23. März 2017 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 60 S. 3). Dieser reichte eine Honorarnote vom 28. Juni 2017 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 75). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- weisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungs- verhandlung ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 7'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren 262.50 Auslagen Dolmetscher Privatklägerin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A_____ wird freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch
E. 11 Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit wei- teren Hinweisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 180 N 2). Zwar verlangt der Tat- bestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürftigen Opfern – wie
- 12 - Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Si- cherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31). Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch an- zusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von ge- ringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 22 und 26) und va- gen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Ober- gerichts der Äusserung, es werde beim nächsten Zusammentreffen "etwas pas- sieren", die erforderliche Schwere abgesprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom
E. 15 November 2011). Und die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sor- gen wollte, dass die von ihm angesprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011).
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, entsprechend Fr. 1'800.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 11. Februar 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 130.–, entsprechend Fr. 3'900.– wird widerrufen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 262.50 Auslagen Dolmetscher Privatklägerin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 8)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
- Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom
- August 2016 aufzuheben und das Verfahren sei zur rechtsgenügenden Wiederholung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger sie das beantragte Honorar zuzusprechen, even- tualiter sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe der Verteidigerkosten zu bezahlen. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
- Am 28. Dezember 2015 kam es in einem Bus der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) in Zürich … zu einem Zusammentreffen der geschiedenen Eheleute A._____ (Beschuldigter) und B._____ (Privatklägerin). Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung soll der Beschuldigte der Privatklägerin mit geballter Faust und den Worten, sie solle nur warten, er werde es ihr schon zeigen, gedroht ha- ben (Urk. 13 S. 2). Gleichentags stellte die Privatklägerin einen Strafantrag bei der Polizei, worauf eine Strafuntersuchung durchgeführt wurde (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 1/2).
- Am 3. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich Anklage beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 13). Nach Durchführung der Hauptver- handlung am 23. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne - 4 - von Art. 180 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (Urk. 37 S. 30). Zudem wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe wi- derrufen. Gegen das mündlich eröffnete Urteil erhob der Beschuldigte mit Einga- be vom 1. September 2016 (Poststempel 2. September 2016) fristgereicht Beru- fung (Urk. 32, Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Fassung des Urteils wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 28. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 35/2). Die Berufungserklärung ging innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 17. No- vember 2016 hierorts ein (Urk. 40). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Pri- vatklägerin erhoben Anschlussberufung (Urk. 42 und 44).
- Die Berufungsverhandlung fand am 23. März 2017 statt (Prot. II S. 5 ff.). Ein Antrag des Verteidigers auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wur- de mit Beschluss desselben Datums abgewiesen (Urk. 60). Stattdessen unter- brach das Gericht die Verhandlung und beschloss die Einvernahme der Privat- klägerin sowie der Zeugen C._____ und des Sohnes der Parteien, D._____, durch das Gericht (Prot. II S. 8; Urk. 60 ). Aus diesem Grund wurde die Beru- fungsverhandlung am 29. Juni 2017 fortgesetzt und die genannten Einvernahmen an diesem Tag durchgeführt (Prot. II S. 10 ff.). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch vom Anklagevor- wurf und dementsprechend einen Verzicht auf den Widerruf des bedingten Auf- schubs des Vollzugs der Vorstrafe (Urk. 40 S. 2). Nicht angefochten blieb einzig die vorinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten (Urk. 37, Dispositivziffer 5), was somit rechtskräftig geworden und vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Anklagegrundsatz
- Die Verteidigung bemängelt, dass die Anklageschrift den genauen Wortlaut der behaupteten Drohung nicht in direkter Rede und nicht in der Originalsprache - 5 - wiedergibt. Deshalb könne weder die genaue Übersetzung noch der Wortsinn ge- prüft werden (Urk. 58 Rz 10).
- Der Anklagegrundsatzes verlangt unter anderem, dass die Anklageschrift den Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vorwürfe in objektiver, subjekti- ver und zeitlicher Hinsicht genügend konkretisiert sind (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N 209). Der Anklage kommt somit Umgrenzungs- wie auch Informationsfunktion zu, wobei ein Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (Schmid, a.a.O. N 210). Ein Beschuldigter muss genau wissen, gegen welchen Vorwurf er sich zur Wehr setzen muss bzw. kann. Vorliegend hat der Beschuldigte nie irgendwelche Zweifel geäusserte, welche verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin im Bus der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich am 28. Dezember 2015 Gegenstand der Anklage ist. Insofern ist keine Beeinträchtigung seiner Ver- teidigungsrechte durch die Anklageschrift erkennbar.
- Bei Beschimpfungen oder Drohungen kann es von Vorteil sein, wenn der exakte Wortlaut der fraglichen Äusserung in der Anklage steht. Andererseits er- scheint es auch als überspitzt formalistisch, wenn in Bezug auf eine hitzige verba- le Auseinandersetzung verlangt wird, dass jedes gefallene Wort bzw. jede Wort- folge der Beschimpfung oder Drohung absolut exakt in der Anklageschrift um- schrieben sein muss. Beschimpfungen oder Drohungen bestehen oft in einer ge- samten Wortfolge, deren exakte Memorierung vielen Menschen im Zustand emo- tionaler Aufgewühltheit gar nicht möglich ist; dies ganz im Gegensatz zur Bedeu- tung der geäusserten Worte, die leicht im Gedächtnis haften bleibt. Wenn im all- gemeinen Sprachverständnis der Sinn einer Wortfolge klar ist, spielt der absolut exakte Wortlaut ebenso wenig eine Rolle wie z.B. deren orthografisch fehlerfreie Wiedergabe in der Anklage. Zu hochgeschraubte Anforderungen würden häufig im Widerspruch zum Justizgewährleistungsanspruch stehen, dem Anspruch, ins- besondere von Opfern, auf richterlichen Rechtsschutz. Wenn die Bedeutung einer Äusserung korrekt wiedergegeben wird, ist dem Anklageprinzip deshalb Genüge getan, denn Sprache ist nur Werkzeug für den Ausdruck des hinter Worten ste- henden Sinnes, der sogenannten Semantik. - 6 -
- Zu unterscheiden ist zwischen dem Anklageprinzip und dem Beweis des Anklagevorwurfes. Besteht zwischen der in der Anklage umschriebenen Be- schimpfung oder Drohung und der Semantik der exakten wörtlichen Äusserung eine relevante Diskrepanz, so ist dies eine Frage der Beweisführung. Wenn der Verteidiger einwendet, er könne ohne exakten Wortlaut weder die genaue Über- setzung noch den Wortsinn überprüfen, so widerspiegelt dies eine falsche Optik, das heisst die Sicht des Verteidigers bzw. eines Aussenstehenden, der beim an- geklagten Vorfall gar nicht anwesend war. Demgegenüber weiss ein Beschuldig- ter im Gegensatz zum Verteidiger aus eigener Wahrnehmung, was er genau ge- sagt hat oder nicht und welche sinngemässe Bedeutung seinen geäusserten Wor- ten zukommt. Es steht einem Beschuldigte denn auch frei den Standpunkt zu ver- treten, die von ihm geäusserten Worte hätten gar nicht die in der Anklageschrift geschilderte Bedeutung. Soweit vorliegend die Anklage schildert, der Beschuldig- te habe mit geballter Faust gesagt, die Privatklägerin solle nur warten, er werde es ihr schon zeigen, ist der Sachverhalt klar und präzise umschrieben.
- Bei fremdsprachigen Äusserungen ist eine sinngemäss richtige Übersetzung unumgänglich. Dies gilt vor allem bei Sprachen, denen die Mitwirkenden des Spruchkörpers gar nicht mächtig sind. Dem Anklageprinzip wird nun viel besser oder sogar überhaupt nur entsprochen, wenn der übersetzte Wortlaut und Sinn bereits in der Anklage steht und nicht die ursprüngliche Äusserung in der Fremd- sprache und erst das Gericht dann im Rahmen eines Beweisverfahrens ermitteln muss, was die in der Anklageschrift fremdsprachlichen Worte überhaupt bedeu- ten. Das Anklageprinzip verlangt die Transparenz im Zeitpunkt der Anklage und nicht erst im Verlaufe der Gerichtsverhandlung.
- Aus diesen Gründen liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Mit der sinngemässen Übersetzung hat die Staatsanwalt sogar umgekehrt dem An- klageprinzip sehr korrekt Rechnung getragen. - 7 - IV. Sachverhalt
- Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin objek- tiv und sehr sorgfältig gewürdigt (Urk. 37 S. 6 - 18). Sie hat einerseits die Reali- tätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin präzise geortet und prägnant um- schrieben, ist dabei aber nicht in Einseitigkeit verfallen und hat mögliche Schwachpunkte beleuchtet (Urk. 37 S. 6 - 11). Zudem hat die Vorinstanz ebenso überzeugend dargelegt, dass vor allem das Aussageverhalten des Beschuldigten auf eine starke emotionale Belastung im Zusammenhang mit der noch nicht ver- arbeiteten Ehescheidung sowie auf eine Impulsivität schliessen lassen, was nahe legt, dass mehr als ein böses Wort im Bus gefallen war. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Privatklägerin nach wie vor stark geprägt ist vom Scheitern der Ehe bzw. der konfliktreichen Trennung. Insofern erscheint es rechtsstaatlich von vornherein als sehr problematisch, im Rahmen eines länge- ren schweren Beziehungskonfliktes einen Anklagesachverhalt einzig aufgrund der Aussage einer der Parteien als erwiesen zu betrachten. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hat C._____ als Zeugin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Dies lässt darauf schliessen, dass auch die Ver- fahrensleitung ursprünglich den Anklagesachverhalt nur aufgrund einer zusätzli- chen Zeugenaussage für rechtsgenügend nachweisbar hielt. Das die Vorinstanz dann trotz des unentschuldigten Nichterscheinens der Zeugin trotzdem einen Ent- scheid fällte, erscheint in gewisser Weise widersprüchlich, zumal die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine we- sentlichen neuen Erkenntnisse lieferten.
- Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.1. Die Parteien wurden am 30. Januar 2015 nach einem mehrjährigen strittigen Scheidungsverfahren geschieden (Prot. II S. 14; Urk. 72 S. 4 u. S. 19). Vergleicht man die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren und vor Vorinstanz ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin keine allgemeinen - 8 - oder pauschalen Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, welche nicht im Zu- sammenhang mit dem angeklagten Vorfall stehen. Demgegenüber liess der Be- schuldigte in der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kein gutes Haar an der Privatklägerin und verfiel in Hasstiraden und Vorwürfen gegen sie, welche letztlich nichts oder nur wenig mit den Anschuldigungen an ihn zu- sammenhängen. Anstatt sich dazu zu äussern, was denn im fraglichen Zeitpunkt im Bus genau stattgefunden hat, wie man genau ins Gespräch gekommen war, worüber man genau gesprochen hat und welche Worte er denn nach seiner An- sicht nach geäussert habe, beklagte sich der Beschuldigte, wie er sich in der Ehe aufgeopfert habe und von der Privatklägerin ausgenützt worden sei (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Solche für das Strafverfahren letztlich unerhebliche Herabsetzungen der Ge- genpartei gelten allgemein als Indiz, dass der Aussagende konkreten Vorwürfen ausweichen und eigenes Fehlverhalten rechtfertigen will und den Sachverhalt auch nicht mehr objektiv und unvoreingenommen schildert. 2.2. In ihrer Einvernahme vor dem Berufungsgericht brachte die Privatklägerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nach wie vor unter dem vergangenen Bezie- hungskonflikt mit dem Beschuldigten leidet (Urk. 72 S. 5 ff.). Sie steht zweifellos noch unter dem Eindruck früherer Geschehnisse, welche sie zumindest emotional noch nicht vollständig verarbeiten konnte. Der Vorfall im Bus brachte das Fass of- fenbar einmal mehr zum Überlaufen (Urk. 72 S. 16). Die Privatklägerin hinterliess aber auch den Eindruck, dass sie nicht nur eine verletzliche, sondern durchaus auch eine wehrhafte und temperamentvolle Seite hat. So konnte sie ihren Stand- punkt bzw. ihre Darstellung der Ehegeschichte und des Vorfalles mit deutlichen Worten und unter klarem Positionsbezug schildern und hielt auch nicht mit Kritik am Verhalten und dem Charakter des Beschuldigten zurück (Urk. 72 S. 5 ff.). 2.3. Dies kann im Zusammenhang mit der Wirkung der Drohung, worauf nach- folgend noch eingegangen werden, nicht ausser Acht gelassen werden.
- Wortlaut und Geste 3.1. Nicht erwiesen ist, ob das Zusammentreffen im Bus geplant war. Beide Par- teien hatten einen objektiven Grund, sich im betreffenden Stadtkreis aufzuhalten - 9 - bzw. von dort aus nach Hause zu fahren. Der Beschuldigte hatte zuvor in der Nä- he eine Besprechung mit seinem damaligen Rechtsanwalt. 3.2. In den Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung sind merk- würdige Strukturbrüche zu erkennen, d.h. für einen Zuhörer unlogische oder un- natürliche Erklärungen bzw. Wendungen oder Lücken im Geschehen. So schilder- te der Beschuldigte zunächst lapidar, er sei auf dem Nachhauseweg gewesen und habe die Privatklägerin im Bus gesehen (Urk. 3/1 Antwort 8). Dann schilderte er, die Privatklägerin habe ihm auf Deutsch Arschloch gesagt, ohne mit einem Wort zu erwähnen, weshalb oder ob und wie sie überhaupt in ein Gespräch ge- kommen seien (Urk. 3/1 Antwort 17). Dann, so fuhr der Beschuldigte fort, sei er zum Buschauffeur gegangen und habe gewollt, dass dieser die Polizei verständi- ge (Urk. 3/1 Antwort 18). In der staatsanwaltlichen Befragung gab er zu Protokoll (Urk. 3/2 Antwort 13: "Ich habe ihm Bus nur gesagt, die Kinder würden bei mir bleiben für Weihnachten. Sie solle Weihnachten mit ihrer Familie feiern. Etwas anders habe ich damals nicht gesagt und ich habe auch die Faust nicht gegen sie erhoben. Sie lügt (…) Im Jahre 2010 hat sie Medikamente genommen ohne Rücksicht auf die Kinder. (…). Sie hat viele Medikamente genommen und musste danach ins Spital. So schön, wie meine Frau hatte es niemand sonst. Es ging ihr gut. Auch wie sie heute hier geweint hat, sie hat das richtig ausgenützt. Ich habe Mitleid mit ihr, sie ist ja meine Frau" (Urk. 3/2 Antwort 14). Solche Übergänge von einer bruchstückhaften Schilderung des vorgeworfenen Kerngeschehens zu all- gemeinen Klagen über die Person und deren enttäuschendes Verhalten gelten in der Lehre der Aussagenpsychologie als Lügensignale. 3.3. Verräterisch erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, er habe der Privatklägerin auf türkisch gesagt, er zeige es ihr (Urk. 3/1 Frage 17). Der Beschuldigte erwiderte darauf: "Nein, ich habe kurdisch gesprochen und nicht auf türkisch, da lügt sie" (Urk. 3/1 Antwort 17). Wer mit einem unwahren Vorwurf konfrontiert wird, bestreitet in der Regel spontan und in erster Linie den Vorwurf und nicht primär den nebensächlichen Umstand der verwendeten Sprache. Abge- sehen davon passt seine Antwort ganz zufälligerweise – oder eben nicht zufälli- gerweise – in die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zuerst - 10 - auf kurdisch geflucht und ihr gesagt habe, sie ficke ihren Vater, und ihr dann auf türkisch gedroht habe, er werde es ihr zeigen (Urk. 2/1 Antwort 16 und Urk. 2/2 Antwort 18; Urk. 72 S. 6 u. S. 9). 3.4. Die Privatklägerin wiederholte in ihrer Einvernahme anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde es ihr zeigen. Dabei habe er mit herunterhängenden Armen die gegen den Boden gerichteten Fäuste geballt (Urk. 72 S. 12). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Fäuste gegen die Privatklägerin gerichtet hat. 3.5. Die Zeugin C._____ bestätigte in ihrer Einvernahme an der Berufungsver- handlung, dass der Beschuldigte die türkischen Worte 'sana gösterecem' gesagt habe, was übersetzt 'ich werde es dir zeigen' heisst (Urk. 74 S. 4 u. S. 8). Auch wenn bei ihren Aussagen der Eindruck entstand, dass sich die Zeugin beim Vor- fall eher mit der Privatklägerin solidarisierte als mit dem Beschuldigten (Urk. 74 S. 6 und 7), so bestehen keine Zweifel daran, dass die Zeugin die Wahrheit aus- sagte. Sie kennt die Parteien nicht persönlich bzw. nur vom angeklagten Ereignis im Bus her und sie schilderte den Vorfall sachlich, ohne Übertreibungen und auch von ihrer Perspektive aus absolut stimmig (Urk. 74). Ihre Darstellung überzeugt insbesondere deshalb, weil sie in ihren Aussagen immer dort keine Details schil- derte oder sogar auf Fragen hin bemerkte, dies nicht wahrgenommen zu haben, wo es sich aufgrund ihrer Sachdarstellung und insbesondere ihrer Sitzposition im Bus bzw. relativ zu den Parteien logisch aufdrängte. Die Zeugin unterschied bei ihren Aussagen auch sehr klar zwischen direkten Wahrnehmungen und Interpre- tationen, was auf eine hohe Zuverlässigkeit ihrer Aussagen schliessen lässt. So- weit sie aufgrund der Situation gewisse Interpretationen machte, begründete sie diese jeweils mit guten Argumenten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie denke die Privatklägerin habe im Bus gegenüber dem Beschuldigten in deutscher Sprache gesprochen, damit die Passanten es mitbekämen (Urk. 74 S. 4). Weiter erwähnte sie, dass sich die Privatklägerin im Bus wohl zum Schutz hinter eine andere Frau gesetzt habe (Urk. 74 S. 5). Die Aussagen der Zeugin entlasten den Beschuldigten aber auch in gewissen Punkten, woraus man schliessen kann, dass sie diesen nicht zu Unrecht belastet. So sagte sie glaubhaft aus, dass der - 11 - Beschuldigte leise gesprochen und die Privatklägerin laut geschrien habe (Urk. 74 S. 7 und 9) und dass sie nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte eine Geste gegen die Privatklägerin gemacht habe (Urk. 74 S. 5). Auch beschrieb sie die damalige Atmosphäre sehr lebensnah als unangenehm, wobei sie eine gewisse Verlegenheit zum Ausdruck brachte, indem sie es mit den Worten beschrieb, 'man würde lieber nicht dort sein' (Urk. 74 S. 6). Darüber hinaus bestätigte sie auch, dass der Beschuldigte zum Buschauffeur gegangen und mit diesem gesprochen habe (Urk. 74 S. 4). 3.6. Zwar konnte die Zeugin C._____ nichts zum Inhalt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Bus sagen, weshalb aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten und der Privatklägerin unklar bleibt, um was es dabei ging. Dies kann jedoch offen bleiben. Insgesamt bestehen nämlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass die angeklagten Worte seitens des Beschuldig- ten gefallen sind.
- Schwere Drohung 4.1. Gemäss Art. 180 StGB steht auf Antrag unter Strafe, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Schwere Drohung im Sinne dieser Bestimmung ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Leben ist man häufig mit Drohungen konfrontiert, weshalb nur schwere Drohungen bestimmter Art unter Strafe stehen. Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfin- den eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom
- Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit wei- teren Hinweisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 180 N 2). Zwar verlangt der Tat- bestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürftigen Opfern – wie - 12 - Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Si- cherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31). Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch an- zusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von ge- ringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 22 und 26) und va- gen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Ober- gerichts der Äusserung, es werde beim nächsten Zusammentreffen "etwas pas- sieren", die erforderliche Schwere abgesprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom
- November 2011). Und die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sor- gen wollte, dass die von ihm angesprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011). 4.2. Bei Scheidungsauseinandersetzungen fallen oft Worte, welche subjektiv als sehr schwere Drohung empfunden werden. Beispielsweise die Drohung, man werde die Kinder nie mehr sehen, man werde keinen Rappen an Unterhaltsbei- trägen bezahlen, man werde die Gegenpartei 'fertig' machen, der trennungswillige Ehegatte werde für die Scheidung schon noch büssen oder man werde die Aus- schaffung der Gegenpartei ins Ausland veranlassen. Solche Drohungen können im Einzelfall weitaus gravierender sein als beispielsweise die Drohung mit einer Tätlichkeit. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch verwerflich sein und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel noch nicht - 13 - die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 4.3. Bei der Auflösung von ehelichen Beziehungen sind meist derart viele ver- letzte Gefühle im Spiel, dass man nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen darf. Ansonsten würde jedes zweite strittige Scheidungsverfahren vor dem Strafrichter landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Es ist eine Tatsache, dass wüste Worte im Scheidungskrieg oftmals Ausdruck verletzten Stolzes sind oder schwerer Enttäuschungen in die vergangenen, letztlich eigenen, falschen Erwar- tungen an den Ehepartner. Auch der Adressat von einschüchternden Worten im Scheidungsverfahren weiss dies aus eigener Erfahrung. Aus diesem Grund sind Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund in der Regel nicht ernst ge- meint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, die Drohung auch in die Tat umzu- setzen. Dem Äusserer genügt die verbale Einschüchterung und damit die Be- friedigung eines momentanen Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich im Scheidungsverfahren jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen müssen objektiv klar sein. Allein der Umstand, dass in ganz seltenen Fällen Drohungen im Scheidungsverfahren letztlich auch wahr gemacht werden, genügt nicht. Das Strafrecht und somit auch Art. 180 StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten. 4.4. Aus genannten Gründen ist auch bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit der Auflösung von ehelichen Beziehungen Zurückhaltung geboten. Zwar ist die Bedeutung und Tragweite dieser Worte offen, weshalb damit rein abstrakt auch die Zufügung eines körperlichen Leids gemeint sein könnte. Es sind jedoch auch zahlreiche andere Deutungsweisen möglich und es wäre willkürlich, eine Variante von mehreren möglichen als bewiesen zu erach- ten. Insbesondere konnte vorliegend auch die Privatklägerin selber nicht sagen, wie sie die Drohung verstanden hatte. So sagte sie in der polizeilichen Einver- nahme auf die Frage, was sie unter "ich zeig es dir" verstanden habe: "Vielleicht - 14 - dass er mir etwas antut. Ich glaube, dass er etwas tun könnte. Er war nervös und seine Augen buuh." (Urk. 2/1 S. 1). Anlässlich der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft sagte sie auf entsprechende Frage sodann: "Ich weiss es nicht. Ob schlagen, töten… Das sagte er immer. Er werde mich fertig machen und finanziell ruinieren. …" (Urk. 2/2 S. 4). Vorliegend kam der Beschuldigte soeben von einer Konsultation mit seinem Rechtsanwalt. Es gab Probleme im Zusammenhang mit den Alimenten und der Alimentenbevorschussung bzw. der Abrechnung. Ebenso gab es, nach Darstellung des Beschuldigten, Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch 'ich werde es dir schon zeigen' mit der Verteidigung (Prot. II S. 15 f.) durchaus bedeu- ten, dass man gedenke, sich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und dabei siegesgewiss sei. Der Wortlaut ist jedenfalls viel zu unbestimmt, als dass man einen solchen Sinn bzw. eine solche Absicht mit rechtsgenügender Sicher- heit ausschliessen könnte. Ferner ist vor dem Hintergrund, dass die Polizei auf- grund der Streitigkeiten der Parteien bereits mehrfach bemüht worden war (Urk. 72 S. 11), auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, welcher sich – unbestrittenermassen – unmittelbar nach dieser Äusserung an den Buschauf- feur wandte, es der Privatklägerin zeigen und als erster die Polizei rufen wollte. In Bezug auf die vom Beschuldigten getätigte Äusserung fällt vorliegend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dabei keine Faust gegen die Privatklägerin erhoben hatte, was als Zeichen von Gewaltanwendung hätte gedeutet werden können. Zwar kam es in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, wofür er auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2011 bestraft wurde (Urk. 38). Diese Vorfälle da- tieren jedoch aus den Jahren 2010 und 2011. Seither sind keine körperlichen Übergriffe mehr bekannt geworden, weshalb die simple Schlussfolgerung, jede Drohung des einschlägig vorbestraften Beschuldigten sei nun automatisch als Ankündigung einer Gewaltanwendung zu interpretieren, nicht zulässig ist. Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin selbst erwähnte, dass der Beschuldigte die inkriminierten Worte schon bei zahlreichen Gelegenheiten ge- äussert hatte, ohne dass es in der Folge zu Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Urk. 72 S. 10 u. S. 11). - 15 - 4.5. Es fehlt deshalb vorliegend am Nachweis eines genügenden kausalen Kon- nexes zwischen der Äusserung des Beschuldigten und einer physischen Gewalt- anwendung. Aus diesem Grund war die Drohung nicht schwer im Sinne von Art. 180 StGB, zumal sie für sich allein nicht geeignet ist, einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist, selbst wenn der Beschuldigte beim Aussprechen der Drohung einen stechenden Blick bzw. wütenden Ausdruck hatte.
- Angst und Schrecken 5.1. Darüber hinaus wäre auch nicht nachgewiesen, dass die Privatklägerin allein bzw. vor allem durch besagte Äusserung in Angst und Schrecken versetzt worden war. Unbestritten ist wohl, dass es dem Beschuldigten gelang, die Privat- klägerin erheblich einzuschüchtern. Immerhin verwickelte er sie in aller Öffentlich- keit, d.h. vor anderen, völlig fremden Leuten im Bus in eine private Beziehungs- streitigkeit. Dies war für die Privatklägerin äusserst peinlich und unangenehm. Es war jedoch mehr dieses öffentliche Umfeld und die Tatsache, dass vor dem Hin- tergrund der gesamten Ehegeschichte und dem andauernden Konflikt über das Besuchsrecht der Kinder jedes Zusammentreffen der Privatklägerin mit dem Be- schuldigten eine grosse emotionale Belastung für sie darstellt, weshalb sich die Privatklägerin ängstigte. Jedes Auftauchen von ihm löst bei ihr gewisse Ängste aus, weil es in der Vergangenheit häufig zu Konflikten kam und weil die Privatklä- gerin endlich in Ruhe (vor ihm) leben möchte (Urk. 72 S. 6 f. und 11). Deshalb zögert sie auch kaum, selbst aus geringem Anlass unverzüglich die Polizei um Hilfe zu ersuchen, was sie insbesondere aufgrund mehrerer anonymer Anrufe an jenem Tag bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten versuchte (Urk. 72 S. 7). Die Privatklägerin gab auf entsprechende Frage auch an, besagte Äusserung sei nichts Neues, das habe er ihr schon oft gesagt (Urk. 72 S. 10 u. S. 11). Beängstigend sei im Bus vor allem der stechende Blick bzw. der wütende Ausdruck des Beschuldigten gewesen (Urk. 72 S. 6 u. S. 10). Im Zusammenhang mit dem Telefonat der Kinder, worin sie gewarnt worden sei, dass sich der Be- - 16 - schuldigte wohl auf dem Bus der Linie … befinde, erwähnte die Privatklägerin, dass sie den Kinder erwidert habe, der Beschuldigte mache ihr sowieso nichts bzw. er könne ihr sowieso nichts antun (Urk. 72 S. 5). Emotional aufgewühlt war die Privatklägerin nach ihrer Darstellung auch, weil der Beschuldigte im Bus eine primitive Bemerkung über ihren verstorbenen Vater gemacht habe, was sie sehr verletzt habe (Urk. 72 S. 6). Glaubhaft schilderte die Privatklägerin auch, dass die Anzeige wegen der Äusserung im Bus erfolgt sei, weil sie vom Beschuldigten lan- ge Zeit unterdrückt worden sei und es nun endlich 'gereicht' habe (Urk. 72 S. 16). Aufgrund all dieser Umstände dürfte der genaue Wortlaut der Äusserung des Be- schuldigten für die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin im Bus wohl nur ei- ne sehr untergeordnete Rolle für die bei ihr ausgelösten beklemmenden Gefühle gewesen sein. 5.2. Auch die qualitativen Anforderungen von Art. 180 StGB an die Auswir- kungen der Drohung bei der Privatklägerin sind deshalb nicht rechtsgenügend erwiesen.
- Vorsatz 6.1. Schliesslich ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). 6.2. Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. IV.4 und 5), so stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin drohte der Beschuldigte ihr gegenüber oft damit, er wer- de es ihr zeigen, das sei ein Klassiker von ihm (Urk. 74 S. 6, S. 10 u. S. 11). Auch der Beschuldigte selber räumte in seinem Schlusswort ein, er habe seiner Frau immer gesagt, er werde es ihr zeigen, aber damit habe er gemeint, er werde ihr schriftlich die Wahrheit zeigen (Prot. II S. 16 f.). Mithin ist davon auszugehen, - 17 - dass der Umgangston zwischen den Parteien zumindest während der Phase der Auflösung der Beziehung sowie danach eher rau und nicht besonders rücksichts- voll war und solche Äusserungen zur Streitkultur der Parteien gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausführungen der Pri- vatklägerin – bereits früher gleichartige Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetzten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner gewohnten Streitkultur die Privatklägerin zermürben wollte, was zwar verwerflich, aber nicht strafbar ist. Mit- hin ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
- Fazit Das Verhalten des Beschuldigten im Bus gegenüber der Privatklägerin liess zwei- fellos den nötigen Anstand und Respekt vermissen. Allerdings wurden dadurch weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandselemente einer schweren Drohung mit Angst und Schrecken für das Opfer im Sinne von Art. 180 StGB er- füllt. Er ist deshalb freizusprechen. Aufgrund des Freispruchs verbleibt auch kein Raum, über Sanktionen wegen ei- ner Nichtbewährung während der Probezeit gestützt auf Art. 46 StGB zu ent- scheiden. V. Kosten
- Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). - 18 -
- Entschädigung Mit Beschluss vom 23. März 2017 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 60 S. 3). Dieser reichte eine Honorarnote vom 28. Juni 2017 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 75). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- weisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungs- verhandlung ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 7'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren 262.50 Auslagen Dolmetscher Privatklägerin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 19 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A_____ wird freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des gesamten Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160469-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 29. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2016 (GG160104)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Mai 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 30f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, entsprechend Fr. 1'800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 11. Februar 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 130.–, entsprechend Fr. 3'900.– wird widerrufen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 262.50 Auslagen Dolmetscher Privatklägerin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 8)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom
23. August 2016 aufzuheben und das Verfahren sei zur rechtsgenügenden Wiederholung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger sie das beantragte Honorar zuzusprechen, even- tualiter sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe der Verteidigerkosten zu bezahlen. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Am 28. Dezember 2015 kam es in einem Bus der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) in Zürich … zu einem Zusammentreffen der geschiedenen Eheleute A._____ (Beschuldigter) und B._____ (Privatklägerin). Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung soll der Beschuldigte der Privatklägerin mit geballter Faust und den Worten, sie solle nur warten, er werde es ihr schon zeigen, gedroht ha- ben (Urk. 13 S. 2). Gleichentags stellte die Privatklägerin einen Strafantrag bei der Polizei, worauf eine Strafuntersuchung durchgeführt wurde (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 1/2).
2. Am 3. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich Anklage beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 13). Nach Durchführung der Hauptver- handlung am 23. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne
- 4 - von Art. 180 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (Urk. 37 S. 30). Zudem wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe wi- derrufen. Gegen das mündlich eröffnete Urteil erhob der Beschuldigte mit Einga- be vom 1. September 2016 (Poststempel 2. September 2016) fristgereicht Beru- fung (Urk. 32, Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Fassung des Urteils wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 28. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 35/2). Die Berufungserklärung ging innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 17. No- vember 2016 hierorts ein (Urk. 40). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Pri- vatklägerin erhoben Anschlussberufung (Urk. 42 und 44).
3. Die Berufungsverhandlung fand am 23. März 2017 statt (Prot. II S. 5 ff.). Ein Antrag des Verteidigers auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wur- de mit Beschluss desselben Datums abgewiesen (Urk. 60). Stattdessen unter- brach das Gericht die Verhandlung und beschloss die Einvernahme der Privat- klägerin sowie der Zeugen C._____ und des Sohnes der Parteien, D._____, durch das Gericht (Prot. II S. 8; Urk. 60 ). Aus diesem Grund wurde die Beru- fungsverhandlung am 29. Juni 2017 fortgesetzt und die genannten Einvernahmen an diesem Tag durchgeführt (Prot. II S. 10 ff.). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch vom Anklagevor- wurf und dementsprechend einen Verzicht auf den Widerruf des bedingten Auf- schubs des Vollzugs der Vorstrafe (Urk. 40 S. 2). Nicht angefochten blieb einzig die vorinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten (Urk. 37, Dispositivziffer 5), was somit rechtskräftig geworden und vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Anklagegrundsatz
1. Die Verteidigung bemängelt, dass die Anklageschrift den genauen Wortlaut der behaupteten Drohung nicht in direkter Rede und nicht in der Originalsprache
- 5 - wiedergibt. Deshalb könne weder die genaue Übersetzung noch der Wortsinn ge- prüft werden (Urk. 58 Rz 10).
2. Der Anklagegrundsatzes verlangt unter anderem, dass die Anklageschrift den Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vorwürfe in objektiver, subjekti- ver und zeitlicher Hinsicht genügend konkretisiert sind (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N 209). Der Anklage kommt somit Umgrenzungs- wie auch Informationsfunktion zu, wobei ein Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (Schmid, a.a.O. N 210). Ein Beschuldigter muss genau wissen, gegen welchen Vorwurf er sich zur Wehr setzen muss bzw. kann. Vorliegend hat der Beschuldigte nie irgendwelche Zweifel geäusserte, welche verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin im Bus der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich am 28. Dezember 2015 Gegenstand der Anklage ist. Insofern ist keine Beeinträchtigung seiner Ver- teidigungsrechte durch die Anklageschrift erkennbar.
3. Bei Beschimpfungen oder Drohungen kann es von Vorteil sein, wenn der exakte Wortlaut der fraglichen Äusserung in der Anklage steht. Andererseits er- scheint es auch als überspitzt formalistisch, wenn in Bezug auf eine hitzige verba- le Auseinandersetzung verlangt wird, dass jedes gefallene Wort bzw. jede Wort- folge der Beschimpfung oder Drohung absolut exakt in der Anklageschrift um- schrieben sein muss. Beschimpfungen oder Drohungen bestehen oft in einer ge- samten Wortfolge, deren exakte Memorierung vielen Menschen im Zustand emo- tionaler Aufgewühltheit gar nicht möglich ist; dies ganz im Gegensatz zur Bedeu- tung der geäusserten Worte, die leicht im Gedächtnis haften bleibt. Wenn im all- gemeinen Sprachverständnis der Sinn einer Wortfolge klar ist, spielt der absolut exakte Wortlaut ebenso wenig eine Rolle wie z.B. deren orthografisch fehlerfreie Wiedergabe in der Anklage. Zu hochgeschraubte Anforderungen würden häufig im Widerspruch zum Justizgewährleistungsanspruch stehen, dem Anspruch, ins- besondere von Opfern, auf richterlichen Rechtsschutz. Wenn die Bedeutung einer Äusserung korrekt wiedergegeben wird, ist dem Anklageprinzip deshalb Genüge getan, denn Sprache ist nur Werkzeug für den Ausdruck des hinter Worten ste- henden Sinnes, der sogenannten Semantik.
- 6 -
4. Zu unterscheiden ist zwischen dem Anklageprinzip und dem Beweis des Anklagevorwurfes. Besteht zwischen der in der Anklage umschriebenen Be- schimpfung oder Drohung und der Semantik der exakten wörtlichen Äusserung eine relevante Diskrepanz, so ist dies eine Frage der Beweisführung. Wenn der Verteidiger einwendet, er könne ohne exakten Wortlaut weder die genaue Über- setzung noch den Wortsinn überprüfen, so widerspiegelt dies eine falsche Optik, das heisst die Sicht des Verteidigers bzw. eines Aussenstehenden, der beim an- geklagten Vorfall gar nicht anwesend war. Demgegenüber weiss ein Beschuldig- ter im Gegensatz zum Verteidiger aus eigener Wahrnehmung, was er genau ge- sagt hat oder nicht und welche sinngemässe Bedeutung seinen geäusserten Wor- ten zukommt. Es steht einem Beschuldigte denn auch frei den Standpunkt zu ver- treten, die von ihm geäusserten Worte hätten gar nicht die in der Anklageschrift geschilderte Bedeutung. Soweit vorliegend die Anklage schildert, der Beschuldig- te habe mit geballter Faust gesagt, die Privatklägerin solle nur warten, er werde es ihr schon zeigen, ist der Sachverhalt klar und präzise umschrieben.
5. Bei fremdsprachigen Äusserungen ist eine sinngemäss richtige Übersetzung unumgänglich. Dies gilt vor allem bei Sprachen, denen die Mitwirkenden des Spruchkörpers gar nicht mächtig sind. Dem Anklageprinzip wird nun viel besser oder sogar überhaupt nur entsprochen, wenn der übersetzte Wortlaut und Sinn bereits in der Anklage steht und nicht die ursprüngliche Äusserung in der Fremd- sprache und erst das Gericht dann im Rahmen eines Beweisverfahrens ermitteln muss, was die in der Anklageschrift fremdsprachlichen Worte überhaupt bedeu- ten. Das Anklageprinzip verlangt die Transparenz im Zeitpunkt der Anklage und nicht erst im Verlaufe der Gerichtsverhandlung.
6. Aus diesen Gründen liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Mit der sinngemässen Übersetzung hat die Staatsanwalt sogar umgekehrt dem An- klageprinzip sehr korrekt Rechnung getragen.
- 7 - IV. Sachverhalt
1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin objek- tiv und sehr sorgfältig gewürdigt (Urk. 37 S. 6 - 18). Sie hat einerseits die Reali- tätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin präzise geortet und prägnant um- schrieben, ist dabei aber nicht in Einseitigkeit verfallen und hat mögliche Schwachpunkte beleuchtet (Urk. 37 S. 6 - 11). Zudem hat die Vorinstanz ebenso überzeugend dargelegt, dass vor allem das Aussageverhalten des Beschuldigten auf eine starke emotionale Belastung im Zusammenhang mit der noch nicht ver- arbeiteten Ehescheidung sowie auf eine Impulsivität schliessen lassen, was nahe legt, dass mehr als ein böses Wort im Bus gefallen war. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Privatklägerin nach wie vor stark geprägt ist vom Scheitern der Ehe bzw. der konfliktreichen Trennung. Insofern erscheint es rechtsstaatlich von vornherein als sehr problematisch, im Rahmen eines länge- ren schweren Beziehungskonfliktes einen Anklagesachverhalt einzig aufgrund der Aussage einer der Parteien als erwiesen zu betrachten. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hat C._____ als Zeugin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Dies lässt darauf schliessen, dass auch die Ver- fahrensleitung ursprünglich den Anklagesachverhalt nur aufgrund einer zusätzli- chen Zeugenaussage für rechtsgenügend nachweisbar hielt. Das die Vorinstanz dann trotz des unentschuldigten Nichterscheinens der Zeugin trotzdem einen Ent- scheid fällte, erscheint in gewisser Weise widersprüchlich, zumal die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine we- sentlichen neuen Erkenntnisse lieferten.
2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.1. Die Parteien wurden am 30. Januar 2015 nach einem mehrjährigen strittigen Scheidungsverfahren geschieden (Prot. II S. 14; Urk. 72 S. 4 u. S. 19). Vergleicht man die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Vorverfahren und vor Vorinstanz ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin keine allgemeinen
- 8 - oder pauschalen Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, welche nicht im Zu- sammenhang mit dem angeklagten Vorfall stehen. Demgegenüber liess der Be- schuldigte in der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kein gutes Haar an der Privatklägerin und verfiel in Hasstiraden und Vorwürfen gegen sie, welche letztlich nichts oder nur wenig mit den Anschuldigungen an ihn zu- sammenhängen. Anstatt sich dazu zu äussern, was denn im fraglichen Zeitpunkt im Bus genau stattgefunden hat, wie man genau ins Gespräch gekommen war, worüber man genau gesprochen hat und welche Worte er denn nach seiner An- sicht nach geäussert habe, beklagte sich der Beschuldigte, wie er sich in der Ehe aufgeopfert habe und von der Privatklägerin ausgenützt worden sei (Urk. 3/2 S. 3 ff.). Solche für das Strafverfahren letztlich unerhebliche Herabsetzungen der Ge- genpartei gelten allgemein als Indiz, dass der Aussagende konkreten Vorwürfen ausweichen und eigenes Fehlverhalten rechtfertigen will und den Sachverhalt auch nicht mehr objektiv und unvoreingenommen schildert. 2.2. In ihrer Einvernahme vor dem Berufungsgericht brachte die Privatklägerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nach wie vor unter dem vergangenen Bezie- hungskonflikt mit dem Beschuldigten leidet (Urk. 72 S. 5 ff.). Sie steht zweifellos noch unter dem Eindruck früherer Geschehnisse, welche sie zumindest emotional noch nicht vollständig verarbeiten konnte. Der Vorfall im Bus brachte das Fass of- fenbar einmal mehr zum Überlaufen (Urk. 72 S. 16). Die Privatklägerin hinterliess aber auch den Eindruck, dass sie nicht nur eine verletzliche, sondern durchaus auch eine wehrhafte und temperamentvolle Seite hat. So konnte sie ihren Stand- punkt bzw. ihre Darstellung der Ehegeschichte und des Vorfalles mit deutlichen Worten und unter klarem Positionsbezug schildern und hielt auch nicht mit Kritik am Verhalten und dem Charakter des Beschuldigten zurück (Urk. 72 S. 5 ff.). 2.3. Dies kann im Zusammenhang mit der Wirkung der Drohung, worauf nach- folgend noch eingegangen werden, nicht ausser Acht gelassen werden.
3. Wortlaut und Geste 3.1. Nicht erwiesen ist, ob das Zusammentreffen im Bus geplant war. Beide Par- teien hatten einen objektiven Grund, sich im betreffenden Stadtkreis aufzuhalten
- 9 - bzw. von dort aus nach Hause zu fahren. Der Beschuldigte hatte zuvor in der Nä- he eine Besprechung mit seinem damaligen Rechtsanwalt. 3.2. In den Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung sind merk- würdige Strukturbrüche zu erkennen, d.h. für einen Zuhörer unlogische oder un- natürliche Erklärungen bzw. Wendungen oder Lücken im Geschehen. So schilder- te der Beschuldigte zunächst lapidar, er sei auf dem Nachhauseweg gewesen und habe die Privatklägerin im Bus gesehen (Urk. 3/1 Antwort 8). Dann schilderte er, die Privatklägerin habe ihm auf Deutsch Arschloch gesagt, ohne mit einem Wort zu erwähnen, weshalb oder ob und wie sie überhaupt in ein Gespräch ge- kommen seien (Urk. 3/1 Antwort 17). Dann, so fuhr der Beschuldigte fort, sei er zum Buschauffeur gegangen und habe gewollt, dass dieser die Polizei verständi- ge (Urk. 3/1 Antwort 18). In der staatsanwaltlichen Befragung gab er zu Protokoll (Urk. 3/2 Antwort 13: "Ich habe ihm Bus nur gesagt, die Kinder würden bei mir bleiben für Weihnachten. Sie solle Weihnachten mit ihrer Familie feiern. Etwas anders habe ich damals nicht gesagt und ich habe auch die Faust nicht gegen sie erhoben. Sie lügt (…) Im Jahre 2010 hat sie Medikamente genommen ohne Rücksicht auf die Kinder. (…). Sie hat viele Medikamente genommen und musste danach ins Spital. So schön, wie meine Frau hatte es niemand sonst. Es ging ihr gut. Auch wie sie heute hier geweint hat, sie hat das richtig ausgenützt. Ich habe Mitleid mit ihr, sie ist ja meine Frau" (Urk. 3/2 Antwort 14). Solche Übergänge von einer bruchstückhaften Schilderung des vorgeworfenen Kerngeschehens zu all- gemeinen Klagen über die Person und deren enttäuschendes Verhalten gelten in der Lehre der Aussagenpsychologie als Lügensignale. 3.3. Verräterisch erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, er habe der Privatklägerin auf türkisch gesagt, er zeige es ihr (Urk. 3/1 Frage 17). Der Beschuldigte erwiderte darauf: "Nein, ich habe kurdisch gesprochen und nicht auf türkisch, da lügt sie" (Urk. 3/1 Antwort 17). Wer mit einem unwahren Vorwurf konfrontiert wird, bestreitet in der Regel spontan und in erster Linie den Vorwurf und nicht primär den nebensächlichen Umstand der verwendeten Sprache. Abge- sehen davon passt seine Antwort ganz zufälligerweise – oder eben nicht zufälli- gerweise – in die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zuerst
- 10 - auf kurdisch geflucht und ihr gesagt habe, sie ficke ihren Vater, und ihr dann auf türkisch gedroht habe, er werde es ihr zeigen (Urk. 2/1 Antwort 16 und Urk. 2/2 Antwort 18; Urk. 72 S. 6 u. S. 9). 3.4. Die Privatklägerin wiederholte in ihrer Einvernahme anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde es ihr zeigen. Dabei habe er mit herunterhängenden Armen die gegen den Boden gerichteten Fäuste geballt (Urk. 72 S. 12). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Fäuste gegen die Privatklägerin gerichtet hat. 3.5. Die Zeugin C._____ bestätigte in ihrer Einvernahme an der Berufungsver- handlung, dass der Beschuldigte die türkischen Worte 'sana gösterecem' gesagt habe, was übersetzt 'ich werde es dir zeigen' heisst (Urk. 74 S. 4 u. S. 8). Auch wenn bei ihren Aussagen der Eindruck entstand, dass sich die Zeugin beim Vor- fall eher mit der Privatklägerin solidarisierte als mit dem Beschuldigten (Urk. 74 S. 6 und 7), so bestehen keine Zweifel daran, dass die Zeugin die Wahrheit aus- sagte. Sie kennt die Parteien nicht persönlich bzw. nur vom angeklagten Ereignis im Bus her und sie schilderte den Vorfall sachlich, ohne Übertreibungen und auch von ihrer Perspektive aus absolut stimmig (Urk. 74). Ihre Darstellung überzeugt insbesondere deshalb, weil sie in ihren Aussagen immer dort keine Details schil- derte oder sogar auf Fragen hin bemerkte, dies nicht wahrgenommen zu haben, wo es sich aufgrund ihrer Sachdarstellung und insbesondere ihrer Sitzposition im Bus bzw. relativ zu den Parteien logisch aufdrängte. Die Zeugin unterschied bei ihren Aussagen auch sehr klar zwischen direkten Wahrnehmungen und Interpre- tationen, was auf eine hohe Zuverlässigkeit ihrer Aussagen schliessen lässt. So- weit sie aufgrund der Situation gewisse Interpretationen machte, begründete sie diese jeweils mit guten Argumenten. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie denke die Privatklägerin habe im Bus gegenüber dem Beschuldigten in deutscher Sprache gesprochen, damit die Passanten es mitbekämen (Urk. 74 S. 4). Weiter erwähnte sie, dass sich die Privatklägerin im Bus wohl zum Schutz hinter eine andere Frau gesetzt habe (Urk. 74 S. 5). Die Aussagen der Zeugin entlasten den Beschuldigten aber auch in gewissen Punkten, woraus man schliessen kann, dass sie diesen nicht zu Unrecht belastet. So sagte sie glaubhaft aus, dass der
- 11 - Beschuldigte leise gesprochen und die Privatklägerin laut geschrien habe (Urk. 74 S. 7 und 9) und dass sie nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte eine Geste gegen die Privatklägerin gemacht habe (Urk. 74 S. 5). Auch beschrieb sie die damalige Atmosphäre sehr lebensnah als unangenehm, wobei sie eine gewisse Verlegenheit zum Ausdruck brachte, indem sie es mit den Worten beschrieb, 'man würde lieber nicht dort sein' (Urk. 74 S. 6). Darüber hinaus bestätigte sie auch, dass der Beschuldigte zum Buschauffeur gegangen und mit diesem gesprochen habe (Urk. 74 S. 4). 3.6. Zwar konnte die Zeugin C._____ nichts zum Inhalt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Bus sagen, weshalb aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten und der Privatklägerin unklar bleibt, um was es dabei ging. Dies kann jedoch offen bleiben. Insgesamt bestehen nämlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass die angeklagten Worte seitens des Beschuldig- ten gefallen sind.
4. Schwere Drohung 4.1. Gemäss Art. 180 StGB steht auf Antrag unter Strafe, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Schwere Drohung im Sinne dieser Bestimmung ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Leben ist man häufig mit Drohungen konfrontiert, weshalb nur schwere Drohungen bestimmter Art unter Strafe stehen. Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfin- den eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom
11. Oktober 2016, E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10 September 2012, E. 1.1. mit wei- teren Hinweisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 180 N 2). Zwar verlangt der Tat- bestand keine Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürftigen Opfern – wie
- 12 - Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 10 und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Si- cherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken versetzt wird (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31). Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch an- zusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von ge- ringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 22 und 26) und va- gen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Ober- gerichts der Äusserung, es werde beim nächsten Zusammentreffen "etwas pas- sieren", die erforderliche Schwere abgesprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom
15. November 2011). Und die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sor- gen wollte, dass die von ihm angesprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011). 4.2. Bei Scheidungsauseinandersetzungen fallen oft Worte, welche subjektiv als sehr schwere Drohung empfunden werden. Beispielsweise die Drohung, man werde die Kinder nie mehr sehen, man werde keinen Rappen an Unterhaltsbei- trägen bezahlen, man werde die Gegenpartei 'fertig' machen, der trennungswillige Ehegatte werde für die Scheidung schon noch büssen oder man werde die Aus- schaffung der Gegenpartei ins Ausland veranlassen. Solche Drohungen können im Einzelfall weitaus gravierender sein als beispielsweise die Drohung mit einer Tätlichkeit. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch verwerflich sein und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel noch nicht
- 13 - die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 4.3. Bei der Auflösung von ehelichen Beziehungen sind meist derart viele ver- letzte Gefühle im Spiel, dass man nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen darf. Ansonsten würde jedes zweite strittige Scheidungsverfahren vor dem Strafrichter landen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war. Es ist eine Tatsache, dass wüste Worte im Scheidungskrieg oftmals Ausdruck verletzten Stolzes sind oder schwerer Enttäuschungen in die vergangenen, letztlich eigenen, falschen Erwar- tungen an den Ehepartner. Auch der Adressat von einschüchternden Worten im Scheidungsverfahren weiss dies aus eigener Erfahrung. Aus diesem Grund sind Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund in der Regel nicht ernst ge- meint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, die Drohung auch in die Tat umzu- setzen. Dem Äusserer genügt die verbale Einschüchterung und damit die Be- friedigung eines momentanen Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich im Scheidungsverfahren jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen müssen objektiv klar sein. Allein der Umstand, dass in ganz seltenen Fällen Drohungen im Scheidungsverfahren letztlich auch wahr gemacht werden, genügt nicht. Das Strafrecht und somit auch Art. 180 StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten. 4.4. Aus genannten Gründen ist auch bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang mit der Auflösung von ehelichen Beziehungen Zurückhaltung geboten. Zwar ist die Bedeutung und Tragweite dieser Worte offen, weshalb damit rein abstrakt auch die Zufügung eines körperlichen Leids gemeint sein könnte. Es sind jedoch auch zahlreiche andere Deutungsweisen möglich und es wäre willkürlich, eine Variante von mehreren möglichen als bewiesen zu erach- ten. Insbesondere konnte vorliegend auch die Privatklägerin selber nicht sagen, wie sie die Drohung verstanden hatte. So sagte sie in der polizeilichen Einver- nahme auf die Frage, was sie unter "ich zeig es dir" verstanden habe: "Vielleicht
- 14 - dass er mir etwas antut. Ich glaube, dass er etwas tun könnte. Er war nervös und seine Augen buuh." (Urk. 2/1 S. 1). Anlässlich der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft sagte sie auf entsprechende Frage sodann: "Ich weiss es nicht. Ob schlagen, töten… Das sagte er immer. Er werde mich fertig machen und finanziell ruinieren. …" (Urk. 2/2 S. 4). Vorliegend kam der Beschuldigte soeben von einer Konsultation mit seinem Rechtsanwalt. Es gab Probleme im Zusammenhang mit den Alimenten und der Alimentenbevorschussung bzw. der Abrechnung. Ebenso gab es, nach Darstellung des Beschuldigten, Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch 'ich werde es dir schon zeigen' mit der Verteidigung (Prot. II S. 15 f.) durchaus bedeu- ten, dass man gedenke, sich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und dabei siegesgewiss sei. Der Wortlaut ist jedenfalls viel zu unbestimmt, als dass man einen solchen Sinn bzw. eine solche Absicht mit rechtsgenügender Sicher- heit ausschliessen könnte. Ferner ist vor dem Hintergrund, dass die Polizei auf- grund der Streitigkeiten der Parteien bereits mehrfach bemüht worden war (Urk. 72 S. 11), auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, welcher sich
– unbestrittenermassen – unmittelbar nach dieser Äusserung an den Buschauf- feur wandte, es der Privatklägerin zeigen und als erster die Polizei rufen wollte. In Bezug auf die vom Beschuldigten getätigte Äusserung fällt vorliegend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dabei keine Faust gegen die Privatklägerin erhoben hatte, was als Zeichen von Gewaltanwendung hätte gedeutet werden können. Zwar kam es in der Vergangenheit zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, wofür er auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. März 2011 bestraft wurde (Urk. 38). Diese Vorfälle da- tieren jedoch aus den Jahren 2010 und 2011. Seither sind keine körperlichen Übergriffe mehr bekannt geworden, weshalb die simple Schlussfolgerung, jede Drohung des einschlägig vorbestraften Beschuldigten sei nun automatisch als Ankündigung einer Gewaltanwendung zu interpretieren, nicht zulässig ist. Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin selbst erwähnte, dass der Beschuldigte die inkriminierten Worte schon bei zahlreichen Gelegenheiten ge- äussert hatte, ohne dass es in der Folge zu Gewalttätigkeiten gekommen war (vgl. Urk. 72 S. 10 u. S. 11).
- 15 - 4.5. Es fehlt deshalb vorliegend am Nachweis eines genügenden kausalen Kon- nexes zwischen der Äusserung des Beschuldigten und einer physischen Gewalt- anwendung. Aus diesem Grund war die Drohung nicht schwer im Sinne von Art. 180 StGB, zumal sie für sich allein nicht geeignet ist, einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung so in Angst oder Schrecken zu versetzen, dass sein Sicherheitsgefühl massiv erschüttert ist, selbst wenn der Beschuldigte beim Aussprechen der Drohung einen stechenden Blick bzw. wütenden Ausdruck hatte.
5. Angst und Schrecken 5.1. Darüber hinaus wäre auch nicht nachgewiesen, dass die Privatklägerin allein bzw. vor allem durch besagte Äusserung in Angst und Schrecken versetzt worden war. Unbestritten ist wohl, dass es dem Beschuldigten gelang, die Privat- klägerin erheblich einzuschüchtern. Immerhin verwickelte er sie in aller Öffentlich- keit, d.h. vor anderen, völlig fremden Leuten im Bus in eine private Beziehungs- streitigkeit. Dies war für die Privatklägerin äusserst peinlich und unangenehm. Es war jedoch mehr dieses öffentliche Umfeld und die Tatsache, dass vor dem Hin- tergrund der gesamten Ehegeschichte und dem andauernden Konflikt über das Besuchsrecht der Kinder jedes Zusammentreffen der Privatklägerin mit dem Be- schuldigten eine grosse emotionale Belastung für sie darstellt, weshalb sich die Privatklägerin ängstigte. Jedes Auftauchen von ihm löst bei ihr gewisse Ängste aus, weil es in der Vergangenheit häufig zu Konflikten kam und weil die Privatklä- gerin endlich in Ruhe (vor ihm) leben möchte (Urk. 72 S. 6 f. und 11). Deshalb zögert sie auch kaum, selbst aus geringem Anlass unverzüglich die Polizei um Hilfe zu ersuchen, was sie insbesondere aufgrund mehrerer anonymer Anrufe an jenem Tag bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten versuchte (Urk. 72 S. 7). Die Privatklägerin gab auf entsprechende Frage auch an, besagte Äusserung sei nichts Neues, das habe er ihr schon oft gesagt (Urk. 72 S. 10 u. S. 11). Beängstigend sei im Bus vor allem der stechende Blick bzw. der wütende Ausdruck des Beschuldigten gewesen (Urk. 72 S. 6 u. S. 10). Im Zusammenhang mit dem Telefonat der Kinder, worin sie gewarnt worden sei, dass sich der Be-
- 16 - schuldigte wohl auf dem Bus der Linie … befinde, erwähnte die Privatklägerin, dass sie den Kinder erwidert habe, der Beschuldigte mache ihr sowieso nichts bzw. er könne ihr sowieso nichts antun (Urk. 72 S. 5). Emotional aufgewühlt war die Privatklägerin nach ihrer Darstellung auch, weil der Beschuldigte im Bus eine primitive Bemerkung über ihren verstorbenen Vater gemacht habe, was sie sehr verletzt habe (Urk. 72 S. 6). Glaubhaft schilderte die Privatklägerin auch, dass die Anzeige wegen der Äusserung im Bus erfolgt sei, weil sie vom Beschuldigten lan- ge Zeit unterdrückt worden sei und es nun endlich 'gereicht' habe (Urk. 72 S. 16). Aufgrund all dieser Umstände dürfte der genaue Wortlaut der Äusserung des Be- schuldigten für die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin im Bus wohl nur ei- ne sehr untergeordnete Rolle für die bei ihr ausgelösten beklemmenden Gefühle gewesen sein. 5.2. Auch die qualitativen Anforderungen von Art. 180 StGB an die Auswir- kungen der Drohung bei der Privatklägerin sind deshalb nicht rechtsgenügend erwiesen.
6. Vorsatz 6.1. Schliesslich ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). 6.2. Selbst wenn man davon ausginge, der objektive Tatbestand sei trotz den vorstehenden Bedenken erfüllt (vgl. Ziff. IV.4 und 5), so stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin drohte der Beschuldigte ihr gegenüber oft damit, er wer- de es ihr zeigen, das sei ein Klassiker von ihm (Urk. 74 S. 6, S. 10 u. S. 11). Auch der Beschuldigte selber räumte in seinem Schlusswort ein, er habe seiner Frau immer gesagt, er werde es ihr zeigen, aber damit habe er gemeint, er werde ihr schriftlich die Wahrheit zeigen (Prot. II S. 16 f.). Mithin ist davon auszugehen,
- 17 - dass der Umgangston zwischen den Parteien zumindest während der Phase der Auflösung der Beziehung sowie danach eher rau und nicht besonders rücksichts- voll war und solche Äusserungen zur Streitkultur der Parteien gehörten. Selbst wenn das nicht gutzuheissen ist, musste der Beschuldigte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass nun auf einmal eine solche Äusserung die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzen würden, zumal – gemäss Ausführungen der Pri- vatklägerin – bereits früher gleichartige Äusserungen dies auch nicht taten. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetzten, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner gewohnten Streitkultur die Privatklägerin zermürben wollte, was zwar verwerflich, aber nicht strafbar ist. Mit- hin ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
7. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten im Bus gegenüber der Privatklägerin liess zwei- fellos den nötigen Anstand und Respekt vermissen. Allerdings wurden dadurch weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandselemente einer schweren Drohung mit Angst und Schrecken für das Opfer im Sinne von Art. 180 StGB er- füllt. Er ist deshalb freizusprechen. Aufgrund des Freispruchs verbleibt auch kein Raum, über Sanktionen wegen ei- ner Nichtbewährung während der Probezeit gestützt auf Art. 46 StGB zu ent- scheiden. V. Kosten
1. Kosten Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 18 -
2. Entschädigung Mit Beschluss vom 23. März 2017 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 60 S. 3). Dieser reichte eine Honorarnote vom 28. Juni 2017 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 75). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- weisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungs- verhandlung ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 7'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren 262.50 Auslagen Dolmetscher Privatklägerin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A_____ wird freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch