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SB160468

Qualifizierte Veruntreuung

Zürich OG · 2017-07-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten qualifizierte Veruntreuung vor, in- dem er als verantwortliche Person (Geschäftsführer) der F._____ Holding AG (nachfolgend F._____) und als solcher als berufsmässiger Vermögensverwalter die ihm seitens des Privatklägers zum Zwecke der Investition in G._____-Anlagen anvertraute Summe von EUR 500'000.– entgegen dem ihm bekannten Auftrag des Privatklägers zweckentfremdet, teilweise für eigene Bedürfnisse (Spesen, pri-

- 11 - vate Auslagen und Investitionen) und teilweise für die Rückzahlung von Schulden eingesetzt habe, ohne dabei ersatzfähig gewesen zu sein. B. Unbestrittener Sachverhalt

1. Unbestritten ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 79 E. II.3.1.-3.3.)

– dass der Privatkläger nach Gesprächen mit dem Beschuldigten am

12. September 2008 EUR 500'000.– an die F._____ überwies (Urk. HD 5 Beila- gen 1-2; Prot. I S. 13).

2. Ebenso ist erstellt, dass eine später angefertigte schriftliche Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. 8/2A) über diese Transaktion besteht.

3. Weiter ist erstellt, dass eine mündliche Vereinbarung betreffend Gewinnver- teilung zustande kam (Urk. HD 5 S. 5, 7 u. 13; Urk. HD 7 S. 9).

4. Anerkannt ist auch, dass am 22. September 2008 rund EUR 340'000.– des vom Privatkläger stammenden Geldes zu Gunsten der "G._____ inc London" überwiesen wurden (Urk. HD 8/1 S. 12; Urk. HD 8/2K S. 21).

5. Sodann ist unstrittig, dass am 17. Oktober 2008 seitens der G._____ Inc. "Client Funds" im Betrag von EUR 240'000.– der F._____ zurücküberwiesen wur- den (Urk. 8/1 HD S. 16; Urk. HD 8/2K S. 33).

6. Ferner ist unbestritten, dass der Privatkläger die Investition im Einverständ- nis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Verein- barung vom 29. September 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, bis zu welchem die EUR 500'000.– der F._____ zur Verfügung stehen sollten, stillschweigend bis auf Weiteres verlängerte (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7).

7. Schliesslich ist unbestritten, dass die F._____ am 17. Dezember 2009 Kon- kurs ging (Urk. HD 5 S. 8; Urk. HD 64 S. 2; SHAB … / 2009 vom tt.mm.2009, S. 32) und der Privatkläger seine Investition – abzüglich einer Zahlung von Fr. 11'000.– vom Konkursamt (Urk. HD 7 S. 10) und von EUR 50'000.– seitens des Beschuldigten (s. Urk. 61; Prot. I S. 26) – nicht zurückerhielt.

- 12 - C. Bestrittener Sachverhalt Strittig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger der F._____ überwiesenen EUR 500'000.– zweckentfremdet, teilweise für eigene Be- dürfnisse (Spesen, private Auslagen und Investitionen), teilweise für die Rückzah- lung von Drittschulden verwendet hat (Urk. HD 5 S. 1 ff.; Urk. HD 8/1 S. 2 ff.; Urk. 64; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 29). D. Würdigung

1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,

- 13 - Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

- 14 - 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21). 1.5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).

- 15 -

2. Beweismittel 2.1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 5, 6, 8, 9 und 33; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 19-32), des (in einem separaten Verfahren beschuldigten) D._____ (Urk. ND1 4 und 5/1; Prot. I S. 18 ff.), des Privatklägers vor Staatsanwaltschaft (Urk. HD 7) sowie – ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar (s. vorstehend unter E.II.2.5.) – diejenigen der Auskunftsperson E._____ (Urk. HD 4) und diejenigen des Privatklägers vor Polizei (Urk. HD 3). Ferner liegen diverse Urkunden bei den Akten, wobei in casu insbesondere die Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und der F._____ vom 29. September 2008 (Urk. HD 8/2A), die "G._____ - Month- ly H'._____ Statement"-Auszüge (=G._____-Auszüge, Urk. HD 3, Beilage 2, so- wie Urk. HD 5, Beilage 4) sowie eine Kartonschachtel nicht akturierter Unterlagen der F._____ von Interesse sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde so- dann C._____ als Zeuge einvernommen (Urk. 116; Prot. II S. 10). Zudem reichte der Verteidiger weitere Urkunden in Kopie und teilweise im Original ein (Urk. 119/1-5, 122/1-2 und 132). 2.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Die dar- aus gezogene Folgerung der Vorinstanz, dass seine Aussagen demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 79 E. II.5.3.), ist deshalb nicht zu be- anstanden und zu teilen. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt.

- 16 - Der Privatkläger wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson ein- vernommen, weshalb er ebenfalls nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Urk. HD 7 S. 1 f.), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Andererseits fällt sein nicht unerhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens ins Gewicht, hat der Privatkläger doch eine Zivilklage in Höhe von Fr. 703'562.– zzgl. Zins erhoben bzw. ficht das vorinstanzliche Urteil u.a. im Zivilpunkt an (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.3.) sind deshalb auch seine Aussagen grundsätzlich eher zurückhaltend zu würdigen, wobei auch hier deren Glaubhaf- tigkeit im Vordergrund steht. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von D._____, dem Geschäftspartner des Beschul- digten bei der F._____, gilt Ähnliches wie für den Beschuldigten, wurde doch ge- gen diesen in derselben Angelegenheit ebenfalls ein Strafverfahren wegen Verun- treuung (Prozess GB150035 am Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich) durch- geführt. Seine Aussagen gilt es deswegen ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, wobei wiederum die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum steht. E._____ wurde lediglich einmal als Auskunftsperson befragt. Er gab an, den Be- schuldigte seit Januar 2008 gekannt zu haben, wobei ihm jener über mehrere Ecken von einem Bekannten vorgestellt worden sei (Urk. HD 4 S. 3). Obschon er selbst keine Geschäfte mit dem Beschuldigten getätigt habe, taten dies seine El- tern, wobei sie viel Geld verloren hätten (Urk. HD 4 S. 4). Gestützt auf diese Aus- gangslage sind gewisse Animositäten gegenüber dem Beschuldigten nicht auszu- schliessen, weshalb auch seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, wenn auch hier in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen massgebend ist. So oder anders können seine – ausschliesslich vor Polizei ge- machten – Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden (s. vorstehend unter E. II.2.5. u. III.2.1.).

- 17 - C._____ wurde vom Beschuldigten angefragt, als Zeuge auszusagen, und war mit diesem geschäftlich verbunden (Urk. 116 S. 1 ff.). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Allerdings ist die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen massgebend. 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten - mit Ausnahme derjenigen von C._____ - kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.4.) verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen und deshalb zu teilen sind. So ist richtig, dass die Aussa- gen des Privatklägers für das eigentliche Kerngeschehen (Zweckbestimmung und Verwendung der investierten Vermögenswerte) kaum von Relevanz sind, da der Privatkläger dazu keine Aussagen machen und letztlich nur vermuten konnte, dass seine Investition nicht abmachungsgemäss verwendet wurde. Auch ist zu- treffend, dass sich in den Aussagen des Privatklägers keine Anzeichen, welche deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen, finden lassen, weil sie lebensnah, nach- vollziehbar sowie kohärent erscheinen und sich im Wesentlichen mit dem übrigen Beweisergebnis decken. Auch die Aussagen von D._____ erweisen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.4.) – grösstenteils als widerspruchsfrei sowie kohärent und fügen sich prob- lemlos in das übrige Beweisergebnis ein. Auf die von D._____ getroffenen we- sentlichen Aussagen wird im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein. Das Aussageverhalten des Beschuldigten muss demgegenüber als teilweise we- nig kohärent und ausweichend bezeichnet werden. Mehrfach gab er zu Protokoll, sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können. Exemplarisch für sein aus- weichendes Aussageverhalten sind seine unterschiedlichen Angaben zur für die F._____ unter die Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. 8/2K) geleisteten Unterschrift: So stellte es der Beschuldigte anfänglich vor Staatsanwaltschaft noch vehement in Abrede, dass er diese Vereinbarung namens der F._____ un- terzeichnet habe (Urk. HD 5 S. 3). Anlässlich einer weiteren staatsanwaltlichen Einvernahme gab er ferner zu Protokoll, er könne es auch heute nicht sagen, wer

- 18 - zuhanden der F._____ unterschrieben habe. Er unterschreibe nicht so (Urk. HD 8/1 S. 3). Demgegenüber schloss es der Beschuldigte letztlich lediglich nicht aus, dass er diese Vereinbarung seitens der F._____ unterschrieben habe (Prot. I S. 13 f.; entsprechend auch die Argumentation der Verteidigung: Urk. 64 S. 5), was doch einer erheblichen Relativierung seiner früheren Aussagen entspricht. Der Erklärungsnotstand des Beschuldigten, in welchem er sich vor dem Hinter- grund des übrigen Beweisergebnisses mehrfach befand, erscheint in diesen wie auch weiteren Aussagen, auf welche hernach noch einzugehen sein wird, deutlich erkennbar. Auch seine anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussa- gen erweisen sich als vielfach ausweichend. Eine Antwort auf die gestellte Frage seitens des Gerichts wurde mehrfach erst auf wiederholtes Nachfragen gegeben (Prot. II S. 26 und 28 ff.). Seine Aussagen wirken deshalb gesamthaft betrachtet nicht besonders überzeugend. Die Aussagen von E._____ wirken demgegenüber in der Regel glaubhaft, auch wenn er sich nicht mehr an viele Details zu erinnern vermochte. So oder anders wirken sich seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten aus (s. vorstehend unter E. II.2.5. u. III.2.1. u. 2.2.). Die Aussagen von C._____ wirken grundsätzlich glaubhaft, auch wenn er sich mehrfach nicht mehr an Details erinnern konnte (was angesichts des Zeitablaufs seit den relevanten Vorgängen auch nachvollziehbar ist). Er stellte trotzdem Mut- massungen an, welche vor diesem Hintergrund erstaunen: z.B. glaubte er zu wis- sen, dass es sich bei der Rückzahlung von EUR 240'000.– durch die G._____ um die Rendite (und nicht etwa um zurückbezahltes Kapital) handelte (Urk. 116 S. 6 und 8), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen etwas einschränkt. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher eingegangen.

- 19 -

3. Konkrete Würdigung 3.1. Zweckbestimmung der Investition von EUR 500'000.– 3.1.1. Der Privatkläger sagte bereits vor Polizei aus, EUR 500'000.– ausschliess- lich für die Investition in G._____-Anlagen bezahlt zu haben (Urk. HD 3 S. 2), was er hernach vor Staatsanwaltschaft bestätigte (Urk. HD 7 S. 3). In nachvollziehba- rer Weise führte er überdies aus, dass er etwas Schriftliches wollen habe, wes- halb in der Folge am 29. September 2008 anlässlich eines Treffens mit dem Be- schuldigten in den Räumlichkeiten der F._____ an der …strasse … in Zürich die schriftliche Vereinbarung unterschrieben worden sei (Urk. HD 3 S. 2) bzw. sei die Vereinbarung seitens der F._____ bereits unterschrieben gewesen (Urk. HD 3, Beilage Ergänzung zur Befragung; Urk. HD 7 S. 8). 3.1.2. Wie bereits ausgeführt (s. vorstehend unter E. 2.3.), bestätigte der Be- schuldigte nicht, dass er die Vereinbarung vom 29. September 2008 seitens der F._____ unterzeichnet habe, sondern vermochte es letztlich lediglich nicht auszu- schliessen (Prot. I S. 13 f.; entsprechend die Verteidigung: Urk. 64 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der Be- schuldigte war, welcher dem Privatkläger die Vereinbarung vorgelegt hatte, zumal auch der Beschuldigte nichts anderes geltend macht. 3.1.3. Die Auslegung des Inhalts der erwähnten Vereinbarung vom

29. September 2008 (Urk. HD 8/2A) erscheint hinsichtlich des Verwendungs- zwecks der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– klar formuliert zu sein: "Die Partei B [der Privatkläger] stellt der Partei A [F._____] ei- nen Betrag von EUR 500'000.– (fünfhunderttausend) zur Verfü- gung. Beabsichtigt ist, als Aktionär der F._____ Holding AG dieses Geld für ein H._____ Investment über G._____ Ltd. London anzulegen." Weiter geht aus der Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung der Investition unmissverständlich Folgendes hervor:

- 20 - "Der von Partei B [Privatkläger] zur Verfügung gestellte Betrag ist zu keinem Zeitpunkt dem Firmenkapital der Partei A [F._____] anzurechnen, sondern verbleibt bei der Partei B als wirtschaftlich berechtigter Eigentümer erhalten, lediglich die er- wirtschafteten Beträge werden im vereinbarten Ausmass zwi- schen den Parteien A und B aufgeteilt." 3.1.4. Die Aufteilung der erwirtschafteten Beträge hätte laut dem Beschuldigten im Verhältnis von 70% (Privatkläger) zu 30% (F._____) erfolgen sollen (Urk. 5 S. 5), was der Privatkläger bestätigte (Urk. HD 7 S. 9). Der Gewinn hätte laut dem Beschuldigten aber erst ab einem Betrag von etwa [EUR] 500'000.– aufgeteilt werden sollen, das habe man so vereinbart (Urk. HD 5 S. 7 u. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, es sei eine Gewinnver- teilung von 50% zu 50% vereinbart worden (Prot. II S. 28), was jedoch keine Stüt- ze in den übrigen Akten findet und nachgeschoben erscheint. 3.1.5. Das dahingehende Vorbringen seitens der Verteidigung, dass der Privat- kläger jedenfalls wissentlich und willentlich in einen Hochrisikobereich investieren wollen habe und über die damit verbundenen hohen Risiken u.a. mittels eines Dokuments der I._____ S.A. (Urk. 65) aufgeklärt worden sei, weshalb die Verluste von ihm und nicht vom Beschuldigten bzw. der F._____ zu verantworten seien (Urk. 64 S. 5), geht indes fehl. In casu geht es vielmehr darum, dass der Beschul- digte das investierte Geld – zumindest zum Teil – nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend investiert haben soll. Vor diesem Hintergrund ist die Aufklärung über die mit G._____-Anlagen verbundenen Risiken, deren Durchführung nicht nur vom Beschuldigten (Urk. HD 5 S. 5 f. u. 11) sondern auch vom Privatkläger (Urk. HD 7 S. 9 f.) und E._____ (Urk. HD 4 S. 3 ff.) bestätigt wurde, unerheblich. Zudem geht die Argumentation der Verteidigung an der Sache vorbei, wenn sie gleichzeitig geltend macht, dass keineswegs gesagt sei, dass das – zweckent- sprechende – G._____-Engagement nicht zu einem Gewinn geführt hätte (Urk. 64 S. 4). 3.1.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist es jedenfalls als erstellt anzuse- hen, dass die Überweisung durch den Privatkläger einzig zum Zwecke der Investi-

- 21 - tion in die G._____, mithin nicht zur freien Verfügung der F._____, erfolgte. Ins- besondere die Auslegung der Vereinbarung vom 29. September 2008 (vgl. Urk. HD 8/2A) lässt diesbezüglich keinen anderen Schluss zu. Auch wenn die Vertei- digung darauf hinweist, dass in der schriftlichen Vereinbarung lediglich von einer Absicht einer entsprechenden Anlage die Rede sei (Urk. 64 S. 5), vermag sie in keiner Weise darzutun, inwiefern diese Absicht nicht in Realität umgesetzt werden sollte und nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprach, weshalb ihr Einwand nicht überzeugt. Auch wurde offensichtlich auch nie etwas anderes mit dem Pri- vatkläger besprochen als ein Investment in G._____-Anlagen (so auch D._____: ND1 Urk. 4 S. 4 f. und Prot. I S. 19) bzw. brachte auch der Beschuldigte nichts Entsprechendes vor. Erst an der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldig- ten vorgebracht, der Privatkläger habe "hauptsächlich" und "nicht ausschliesslich" in die G._____ investieren wollen (Prot. II S. 29 f.), was aber in den übrigen Akten keinen Niederschlag findet. Auch wirkt das entsprechende Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang (wie aber auch im Übrigen) stark relati- vierend und die eigene Position begünstigend, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon wird der Verwendungszweck der überwiesenen EUR 500'000.– überdies durch den vermerkten Zahlungsgrund der Überweisung durch den Privatkläger – "F._____ Holding AG/G._____ London" – belegt (Urk. HD 5, Beilagen 1+2 bzw. Urk. 8/2K S. 21). 3.1.7. Des Weiteren belegt die Vereinbarung unmissverständlich, dass der inves- tierte Betrag von EUR 500'000.– dem Privatkläger als wirtschaftlich Berechtigtem verbleiben soll und lediglich erwirtschaftete Beträge zwischen den Vertragspartei- en aufzuteilen seien (Urk. HD 8/2A). Auch dadurch wird – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) – klar gestellt, dass die F._____ gerade nicht frei über den investierten Betrag verfügen durfte, sondern zur Anlage in die G._____ verpflichtet war. An dieser Beweislage vermag auch ein Entwurf für eine Verein- barung zwischen der F._____ Holding AG (vertreten durch D._____) und dem Privatkläger, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren einreichen liess (Urk. 107/3), nichts zu ändern. Dieser wurde weder datiert noch unterschrieben. Dieses Papier vermag deshalb keinen massgeblichen Beweiswert zu begründen.

- 22 - 3.1.8. Bei diesem Beweisergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) zu teilen, dass der Beschuldigte – entgegen seiner geltend ge- machten Auffassung (vgl. Urk. HD 8/1 S. 22) – ohne anderweitige Instruktion durch den Privatkläger nicht davon ausgehen durfte, dass es dem Privatkläger egal war, wie seine Investition verwendet wurde und er einfach habe Profit ma- chen wollen. Vielmehr sollten die investierten EUR 500'000.– vereinbarungsge- mäss in G._____-Anlagen investiert werden. 3.2. Effektive Verwendung der EUR 500'000.– 3.2.1. Seitens des Beschuldigten wurde eingestanden, dass vorerst lediglich ein Teil der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– in die G._____ investiert worden sei: So sei ein Teil als Finanzreserve zurückgehalten worden (Urk. HD 5 S. 2 f.). Die F._____ habe zunächst eine Überweisung über EUR 340'000.– getä- tigt. Der Restbetrag (EUR 160'000.–) sei dann zuerst in eine Festanlage, wohl in das Firmenkonto, wobei er dies im konkreten Fall nicht mit Sicherheit sagen kön- ne, investiert und später – nachdem Verluste eingetreten seien – im Umfang von EUR 150'000.– ebenfalls an die G._____ überwiesen worden (Prot. II S. 22 ff.). Bei grossen Gewinnen wäre die zweite Tranche hingegen nicht investiert worden. Die Teilinvestition sei nicht mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen, eine solche etappenweise bzw. duale Investition sei bei Hochrisikogeschäften jedoch üblich und diene der Sicherheit des Investors. Hierin liege keine zweckfremde Verwendung der Investition (Prot. I S. 14 ff.). 3.2.2. Seitens der Verteidigung wird präzisiert, dass ein Betrag von EUR 340'000.– für Investitionen bei G._____ Limited London disponiert worden sei und später (relativ kurz vor dem Konkurs) ein Betrag von EUR 240'000.– bei F._____ eingegangen sei. Ob aus dem Verhältnis zu G._____ nicht noch weitere Beträge herausgekommen wären, lasse sich nicht sagen (Urk. 64 S. 4). Aus den bei den Akten befindlichen Bankbelegen geht jedenfalls hervor, dass die besagten EUR 240'000.– dem F._____-Konto am 17. Oktober 2008 – und demnach, entge- gen der Verteidigung, keineswegs relativ kurz vor dem Konkurs der F._____ am

17. Dezember 2009 – gutgeschrieben worden sind (Urk. HD 8/2K S. 33).

- 23 - 3.2.3. Die seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung vorgebrachte dua- le Strategie findet in den Akten allerdings keinen Niederschlag: Vielmehr ist ge- stützt darauf davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Beträge aus dem in Frage stehenden Konto der F._____ Konto bei der Bank J._____ Zürich (Konto- Nr. …) für firmeneigene Aufwendungen bzw. Beteiligungen, Vorschüsse und Ent- schädigungen oder ähnliches u.a. an Drittpersonen überwiesen wurden. Dem Be- schuldigten wurden anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2012 die im Anschluss an die am 12. September 2008 erfolgte Überweisung der EUR 500'000.– zu beobachtenden Kontobewegungen auf dem betreffenden Konto vorgehalten (s. Urk. HD 8/2K), an welche sich der Beschuldigte überwie- gend nicht im Detail zu erinnern vermochte bzw. mehrfach angab, davon auszu- gehen, dass mit den erwähnten Beträgen Rechnungen bezahlt worden seien (Urk. HD 8/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte anerkannte denn auch, dass vom Konto der F._____ bei der Bank J._____ Zürich nach dem 12. September 2008 unter anderem folgende Zahlungen ausgeführt wurden:

- EUR 6'045.– am 26. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte sich nicht zu erinnern vermochte, wofür diese Auszahlung war (Urk. HD 8/1 S. 14);

- EUR 25'187.50 am 29. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte auch diesbezüglich keinen Verwen- dungszweck des Geldes nannte (Urk. HD 8/1 S. 14);

- EUR 64'362.48 am 3. Oktober 2008 zu Gunsten von E._____, ge- mäss dem Beschuldigten als Entschädigung für dessen Arbeit (Urk. HD 8/1 S. 15);

- EUR 10'075.- am 8. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht an den Verwendungszweck des Geldes zu erinnern vermochte (Urk. HD 8/1 S. 15);

- 24 -

- EUR 6'045.– am 17. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht daran erinnern konnte, wofür diese Auszahlung bestimmt war (Urk. HD 8/1 S. 16);

- EUR 166'285.60 am 28. Oktober 2008 als "Übertrag" zu Gunsten der F._____, wobei der genaue Zweck auch nach Befragung des Be- schuldigten unklar blieb (Urk. HD 8/1 S. 17);

- EUR 50'000.– am 4. November 2008 an "K._____, Genf", laut dem Beschuldigten "als Vorschuss für Vermittlung in Energiesachen" (Urk. HD 8/1 S. 18);

- EUR 12'013.32 am 6. November 2008 als Beteiligung bei der "L._____ GmbH, Wien" (Urk. HD 8/1 S. 18);

- EUR 80'667.34 am 24. September 2009 mit dem Titel "Börse", wobei der Beschuldigte nicht genau wusste, wie dieses Geld genau inves- tiert wurde (Urk. HD 8/1 S. 21); -- EUR 13'377.93 am 25. September 2009 zu Gunsten der F._____ mit dem Vermerk "Uebertragung wegen AHV-Konto, Zahlung Januar bis August 2009", wobei der Beschuldigte anmerkte, dass es wahr- scheinlich seine AHV-Beträge betroffen habe (Urk. HD 8/1 S. 20). 3.2.4. Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb man aus den Kontobewegungen nicht ersehe, was mit den übrigen EUR 160'000.– des Privatklägers geschehen sei, antwortete der Beschuldigte ausweichend, dass vermutlich Investitionen in Energiesachen erfolgt seien, wobei man gewisse Investitionen aus den Kontobe- wegungen ersehe (Urk. HD 81/1 S. 22). Im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 3.2.1.) – demgegenüber geltend, dass das vorerst auf dem Firmenkonto der F._____ belassene Geld später auch in G._____-Anlagen investiert wurde. Kurz vor der Berufungsverhandlung wurden Belege eingereicht, welche eine weitere Überweisung von der F._____ Holding AG an die G._____ im Betrag von EUR 150'000.– beweisen sollen (Ausführungsdatum: 11. November 2008)

- 25 - (Urk. 107/7-8). Auch innert erstreckter First konnte der Verteidiger jedoch die Ori- ginale dieser teilweise abgedeckten Belege nicht erhältlich machen. Ebenso we- nig konnten Hinweise auf die von der Verteidigung geltend gemachten "Spesen", welche einen Abzug von EUR 10'000.– erklären sollen (Urk. 117 S. 4), gefunden werden. Nachdem Verluste eingetreten seien habe man diese mit dem Ersatz aufgestockt und die Manager geändert. Das habe nicht er gemacht, sondern hier- für wurde eine Firma beauftragt, welche mit der G._____ Ltd. zusammenarbeite (Prot. I S. 15). Auch im Rahmen seines Schlussworts vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, die Gelder des Privatklägers seien ausschliesslich für vereinbarte Zwecke verwendet worden (Prot. I S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich folglich als widersprüchlich. Gestützt auf die dargelegten Kontobewe- gungen ist überdies keineswegs belegt, dass die fraglichen EUR 160'000.– – wie vom Beschuldigten teilweise behauptet – in Energiebeteiligungen flossen. Viel- mehr wird durch diese nahegelegt, dass die entsprechenden Überweisungen in erster Linie den Interessen der F._____ oder des Beschuldigten entsprachen, gibt es doch nirgends einen Vermerk, dass es sich dabei um das Geld des Privatklä- gers handelte, welches gemäss der Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. HD 8/2A) gerade nicht dem Firmenkapital der F._____ angerechnet werden sollte, was aber diese Kontobewegungen zu belegen erscheinen. Auch für eine – sehr vage und unsubstantiiert gebliebene – spätere erneute Investition der Gelder des Privatklägers in G._____-Anlagen findet sich in den Akten – wie aufgezeigt – kein Niederschlag. Vielmehr stehen dem nebst den erwähnten Kontobewegungen des Firmenkontos der F._____ auch die Aussagen von D._____ entgegen, welcher angab, dass sie mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern eine Kassenobligation bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma bezahlt hätten (Prot. I S. 20 ff.). 3.2.5. Auch die weitere seitens der Verteidigung vorgebrachte Variante einer dua- len Strategie, wonach ein Teil der Investitionen des Privatklägers nach üblichen kaufmännischen Überlegungen in den Kauf von Liegenschaften in … [Ortschaft] – worin der Beschuldigte zeitweise wohnte (s. Urk. HD 5 S. 12) – bzw. in ... [Ort- schaft]/I erfolgt sei und deren unangemessene Verwertung nicht dem Beschuldig- ten angelastet werden könne (Urk. 64 S. 4 f.), überzeugt nicht. Diese Behauptung

- 26 - findet weder in den bei den Akten liegenden Belegen noch in den Aussagen des Beschuldigten (auch nicht in denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2017; vgl. Prot. II S. 27) selbst eine Stütze. 3.2.6. Trotz der fehlenden Originalbelege und der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann jedoch, auch vor dem Hintergrund der darge- legten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ Holding AG, die Be- hauptung des Beschuldigten, ein Restbetrag von EUR 150'000.– sei nachträglich ebenfalls in G._____-Anlagen investiert worden, nicht rechtsgenügend widerlegt werden. 3.2.7. Das Vorbringen der Verteidigung, die seitens der G._____ Ltd. zurücker- statteten EUR 240'000.– seien wieder (im gleichen Sinn) angelegt worden durch die Zwischenschaltung einer spezialisierten Firma (H._____), was aber letztlich wegen des Konkurses der H._____ zu einem Totalverlust geführt habe (Urk. 64 S. 4; Prot. I S. 26), wird weder durch eine entsprechende Kontobewegung auf dem Firmenkonto der F._____ noch durch genügend detaillierte entsprechende Aus- führungen des Beschuldigten bestätigt, welcher vielmehr ausführte, die zurück- überwiesenen EUR 240'000.– seien daraufhin "in andere Sachen" investiert wor- den (Urk. HD 8/1 S. 23). Auch die Zeugenaussage von C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116) konnte dies nicht rechtsgenügend bestätigen, waren seine entsprechenden Aussagen doch zu unbestimmt. 3.2.8. Es ist deshalb festzuhalten, dass – auch wenn zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen ist, dass EUR 150'000.– nachträglich an die G._____ überwie- sen wurden – nicht abschliessend geklärt werden kann, wie genau die auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – von EUR 10'000.– und der von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, auch wenn gestützt auf die dargelegten Kontobe- wegungen nahe liegt, dass die Gelder vornehmlich für laufende Kosten und Betei- ligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst bezogen wur- den. Jedenfalls ist hinreichend erstellt, dass diese Beträge – im Gegensatz zu den restlichen, bei welchen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist,

- 27 - dass diese im Rahmen der G._____-Anlage verlustig gingen – zweckentfremdet eingesetzt wurden. 3.2.9. Zu diesem Geschäftsgebaren passt zudem der Umstand, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten nur unzulänglich über die Entwicklung seiner Investition informiert worden zu sein scheint. So sagte der Privatkläger vor Staatsanwaltschaft aus, dass ihm nicht gesagt wor- den sei, wohin sein Geld schliesslich fliessen würde. Man habe ihm gesagt, es werde in ein H._____-Investment investiert. Er habe seine Investition belassen, weil die Rendite gestützt auf die G._____-Auszüge, welche ihm der Beschuldigte übergeben und zugeschickt habe, dermassen gut gewesen sei. Er habe monatlich ein Schreiben bekommen, welches jeweils bestätigte, wieviel Rendite seine Inves- tition abgeworfen habe. Bei seinem letzten entsprechenden Schreiben, welches er im Oktober 2009 erhalten habe, sei ersichtlich, dass seine Investition auf EUR 708'363.64 angestiegen sei, weshalb er keinen Anlass gehabt habe, das Geld zurückzuziehen. Die Vereinbarung vom 29. August 2008 sei vor dem Hinter- grund dieser guten Ergebnisse stillschweigend verlängert worden (Urk. HD 3 S. 3; Urk. HD 7 S. 6 ff.). Gemäss dem Beschuldigten würden die Urkunden "G._____ – Daily (bzw. Month- ly) H'._____ Statement" nichts über den erwirtschafteten Gewinn aussagen; viel- mehr würden diese lediglich das Einsatz- sowie das Handelsvolumen aufzeigen. Die Blätter seien für die F._____ gedacht gewesen, der Privatkläger könne da nicht viel herauslesen. Man sehe einfach den Einsatz des Geldes und das Um- satzvolumen (Urk. HD 5 S. 6). Bei dem aus dem "Daily H'._____ Statement" her- vorgehenden Betrag handle es sich um eine Gesamtsumme, die auch das Portfo- lio des Privatklägers beinhalte. Das bedeute aber nicht, dass das Geld in diesem Moment da sei. Er könne sich noch daran erinnern, dass der Privatkläger von Zeit zu Zeit solche Dokumente verlangt habe, welche er dann bestimmt auch erhalten habe. Auf die Frage, ob der Privatkläger über allfällige Verluste informiert worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass man ihm mitgeteilt habe, dass das Eine gut und das Andere schlecht laufe, bzw. dass jener nicht über die Verluste aus der G._____-Anlage informiert worden sei. Der Privatkläger habe aber auch nicht all-

- 28 - zu oft nachgefragt bzw. sich nicht gross interessiert. Er habe die Informationen nicht unbedingt bei sich haben wollen, habe aber von Zeit zu Zeit angerufen und verlangt, dass sie ihn informieren würden, was sie auch getan hätten. D._____ sei auch ein oder zwei Mal im Tessin gewesen (Urk. HD 8/1 S. 26; Prot. I S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht ge- nau gewusst zu haben, was diese Auszüge gewesen seien, und schob die Ver- antwortung für den Versand der Belege an den Privatkläger D._____ zu (Prot. II s. 27). Die Auslegung der bei den Akten liegenden "G._____ – Daily H'._____ State- ment" bzw. "G._____ – Monthly H'._____ Statement" vom Januar und Oktober 2009 (Urk. HD 5 Beilage 4 u. Urk. HD 3 Beilage 2, letztere dem Beschuldigten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt: Prot. I S. 16) ergibt ein irreführendes Bild: Aus dem "Statement" vom Juli 2009 geht eine "Closing Balan- ce" von EUR 684'728.22 und aus demjenigen vom Oktober 2009 eine solche von EUR 708'363.64 hervor. Da aus den besagten Dokumenten ausserdem hervor- geht, dass der Auszug das Konto "… F._____ Holding AG" betrifft, durfte der Pri- vatkläger vor dem Hintergrund, dass er EUR 500'000.– in G._____-Anlagen in- vestiert haben wollte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den ge- nannten Beträgen der "Closing Balance" um seine zwischenzeitlich im Wert ge- stiegene Investition handelte. Dass der Privatkläger von dieser Lesart der "State- ments" ausging, ist ihm gestützt auf seine kohärenten Aussagen und die objektive Auslegung dieser Dokumente ohne Weiteres zu glauben. Demgegenüber er- scheinen die Aussagen des Beschuldigten zu einer weitergehenden Information des Beschuldigten äusserst vage. Ferner ist auffällig, dass er die Verantwortung für die mangelnde bzw. unterbliebene Information des Privatklägers auf jenen ab- zuschieben versucht, obschon die "Statements" erklärungsbedürftig sind. Durch den Umstand, dass diese Urkunden regelmässig dem Privatkläger zuka- men, ohne dass gleichzeitig eine Aufklärung über die Aussagekraft der Dokumen- te erfolgte, wird sogar nahe gelegt, dass der Privatkläger aktiv in die Irre geführt werden sollte. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach es fast so scheine, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Gewinn habe vorspielen

- 29 - wollen, um dessen Kapital länger anderweitig nutzen zu können (Urk. 79 E. II.5.6.), ist bei dieser Sachlage zutreffend und ist zu teilen. 3.2.10. Zusammenfassend ist folglich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass vom Geld des Privatklägers insgesamt EUR 490'000.– an die G._____ Ltd. überwiesen wurden und EUR 240'000.– als anfänglicher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ zurücküberwiesen wurden, die übrigen Gel- der des Privatklägers aber im Rahmen der bestimmungsgemässen Investition in die G._____-Anlagen verlustig gingen. Auch wenn aber nicht abschliessend ge- klärt werden kann, wie genau die schlussendlich auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – EUR 10'000.– und die von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, ist hinlänglich erstellt, dass diese Beträge zweckentfremdet eingesetzt wurden, wofür nicht nur die belegten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ spre- chen, sondern auch das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten, welches sich insbesondere darin manifestiert, dass er gegenüber dem Privatkläger sugge- rierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.– in G._____-Anlagen investiert war, sondern dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf. So hätten die EUR 240'000.–, welche wie erwähnt zu Gunsten des Beschuldigten als anfängli- cher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ anzusehen sind, vereinba- rungsgemäss verteilt und nicht reinvestiert werden sollen, wobei gemäss erstellter Gewinnbeteiligung 70% respektive EUR 168'000.– dem Privatkläger zugestanden hätten. Dies wurde aber unterlassen und ergibt – zuzüglich der nicht in die G._____-Anlagen investierte EUR 10'000.– einen Deliktsbetrag von insgesamt EUR 178'000.–. 3.3. Verantwortlichkeit des Beschuldigten 3.3.1. Um die Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit dem Privatkläger sowie der Verwendung des der F._____ über- lassenen Geldes zu klären, muss näher auf seine Rolle wie auch diejenige seines Geschäftspartners D._____ eingegangen werden: Der Beschuldigte selbst gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, Vollzeit für die F._____ ge- arbeitet zu haben. Er sei – evtl. bis auf ein paar Prozent – Alleinaktionär der

- 30 - F._____ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Koordination betreffend die Investments und eigenen Engagements der F._____ durchzuführen, wobei er versucht habe, namentlich für erneuerbare Energien Mittel zu bringen und selbst zu bedienen, damit das Ganze vorwärts gehe. Es sei alles in seiner Hand gewe- sen. Ihn als Geschäftsführer zu bezeichnen, wäre übertrieben, denn hierfür benö- tige es mehr Mitarbeiter. D._____ habe die Buchhaltung der F._____ gemacht und alle Geschäfte, die den Verwaltungsrat betrafen (Prot. I S. 11 f.). 3.3.2. Diese Aussagen des Beschuldigten decken sich im Wesentlichen auch mit den vor Vorinstanz gemachten Angaben von D._____, welcher ergänzte, für seine Buchhaltungstätigkeit eine Jahresrechnung auf Stundenbasis gestellt zu haben, aber nicht Angestellter der F._____ gewesen zu sein und auch keinen Lohn be- zogen zu haben. Der Beschuldigte sei Aktionär und für ihn Geschäftsführer der F._____ gewesen. Dieser sei laut D._____ der einzige gewesen, der Entschei- dungen getroffen habe (Prot. I S. 20 ff.). Beim Privatkläger habe es sich gemäss D._____ um einen Kontakt des Beschuldigten gehandelt. Die EUR 500'000.– vom Privatkläger habe er anfangs für ein Darlehen gehalten. Er habe das Geld verbu- chen wollen, aber keinen Beleg gehabt. Der Privatkläger habe ihm dann gesagt, dass er bereits eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten getroffen habe, weshalb es keine zusätzlichen Dokumente brauche. Die Überweisung der EUR 340'000.– an die G._____ Ltd. habe er auf Anweisung des Beschuldigten vorgenommen. Er habe die Zahlung als Verwaltungsrat ausführen müssen, aber es sei nie seine Entscheidung gewesen. Als er das Geld überwiesen habe, habe er keine Kennt- nis der Vereinbarung zwischen der F._____ und dem Privatkläger gehabt. Mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern hätten sie eine Kassenobliga- tion bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma be- zahlt (Prot. I S. 20 ff.). 3.3.3. Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten und D._____ erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – klar zu sein, dass der Beschuldigte gene- rell und auch hinsichtlich der Investition des Privatklägers alleiniger Entschei- dungsträger bei der F._____ war. Dieses Beweisergebnis deckt sich auch mit dem seitens des Privatklägers wiedergegebenen Bild des Beschuldigten, welcher

- 31 - das Geschäft nach Aussen hin aufgegleist, sich mit ihm getroffen, seine Überwei- sung an die F._____ veranlasst, ihm die unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vorgelegt sowie darüber hinaus eine mündliche Vereinbarung betreffend die Ge- winnverteilung getroffen habe. Auch wird – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 79 E. II.5.5.) – seitens des Beschuldigten nie geltend gemacht, dass D._____ ihn mit diesem Vorgehen beauftragt oder das Geschäft mit dem Privat- kläger vor dessen Abschluss abgesegnet habe. Gestützt auf diese Sachlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte auch firmenintern für das Geschäft mit dem Pri- vatkläger verantwortlich zeichnete. Daran vermag auch der Umstand, dass es D._____ war, welcher den Privatkläger im Tessin traf und mit jenem auch über das G._____-Investment sprach, nichts zu ändern, weil es bei diesem Treffen – gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers und D._____ (s. Urk. HD 7 S. 11 u. Prot. I S. 21) – in erster Linie um ein Bauprojekt in … [Ortschaft] ging und der Privatkläger abgesehen davon Auskünfte über den Beschuldigten und dessen Geschäftserfahrung einholen wollte. 3.3.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass gestützt auf diese rechtsgenügend bewie- sene Rollenverteilung letztlich offen bleiben kann, ob der Beschuldigte über eine Generalvollmacht betreffend das Konto der F._____ bei der Bank J._____ in Zü- rich verfügte, was er vehement bestritt. Seine entsprechenden Aussagen sind in- des als unglaubhaft zu taxieren. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht zu wissen, wer für ihn auf dem Vollmachtformular neben seinem Namen unterschrie- ben habe. Gleichzeitig gestand er aber zu, dass er sehe, dass es die gleiche Un- terschrift sei wie auf der Vereinbarung mit dem Privatkläger vom 29. August 2008 (Urk. HD 8/1 S. 3 f.) und anerkannte auch, "Wirtschaftlich Berechtigter" am betref- fenden Konto gewesen zu sein (Urk. HD 8/1 S. 4). Gestützt auf diese Aussagen erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte Zweifel hinsichtlich seiner Beteili- gung am Investment des Privatklägers säen wollte, womit er aber bei diesem Be- weisergebnis nicht durchdringt. Im Übrigen erweisen sich die sehr ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rollenverteilung des Beschuldigten und D._____ innerhalb der F._____ (ebenfalls) als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf (Urk. 79 E. II.5.5.) verwiesen werden kann.

- 32 - 3.3.5. Letztlich wäre auch – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte dem Privatkläger Fr. 50'000.– aus der ei- genen Tasche bezahlt haben sollte (s. Urk. 61; Prot. I S. 26), sollte er sich beim Geschäft mit dem Privatkläger nicht als federführend erachtet haben. Auch dies spricht für seine entsprechende firmeninterne Verantwortung. 3.3.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte (auch) firmenintern bei der F._____ hinsichtlich des Ge- schäfts mit dem Privatkläger die alleinige Verantwortung trug und D._____ – aus- ser auf Anweisung des Beschuldigten – keine Handlungen im Zusammenhang mit der Investition des Privatklägers vornahm. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich in objektiver Hin- sicht schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wobei den qualifizierten Tatbestand im Sinne von Ziff. 2 erfüllt, wer dabei als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vor- mund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde er- mächtigt ist, handelt. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt. Nur wer in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelt, macht sich der Veruntreuung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

2. Tatobjekt – Anvertraute Vermögenswerte 2.1. Als Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten vertret- bare und unvertretbare Sachen, welche für den Täter nicht fremd (im Sinne von Abs. 1) sind, sowie Forderungen oder Buchgeld (BSK STGB–NIGGLI/RIEDO,

- 33 - Art. 138 N 26 ff. m.w.H.; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 136 f. m.w.H.; BGE 120 IV 117 E. 2e). Beim vom Privatkläger auf das Konto der F._____ bei der Bank J._____ überwie- senen Betrag von EUR 500'000.– handelt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.1.) – um Buchgeld und damit um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2.2. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfangen hat, es in einer bestimmten Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b; BGE 118 IV 32 E. 2b; BGE 118 IV 239). Der Treunehmer erlangt nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht an den ihm anvertrauten Vermögenswerten. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte dann, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 34 m.w.H). Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind be- stimmt, wieder an den Berechtigten (den Treugeber) zurückzufliessen (BGE 120 IV 17 E. 2e; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Bei Buchgeld, welches dem Treugeber zu- steht und dem Täter übertragen wird, muss Letzteren eine vertraglich oder ge- setzlich begründete Pflicht zur ständigen Werterhaltung des Guthabens treffen (DONATSCH, a.a.O., S. 147; vgl. auch BGE 120 IV 117 E. 2e). In casu ist erstellt, dass die Investition der vom Privatkläger der F._____ überwie- senen EUR 500'000.– ausschliesslich in Anlagen der G._____ Ldt. London erfol- gen sollte. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. III.3.2.), hatte gemäss der schriftlichen Vereinbarung vom 29. September 2008 der vom Privatkläger zur Verfügung gestellte Betrag diesem jederzeit als wirt- schaftlich berechtigtem Eigentümer zu verbleiben und es wurde ferner festgelegt, dass der Betrag plus angefallene Erträge nach Beendigung der Investition dem Privatkläger ohne weitere Aufforderung auf dessen Konto zu überweisen sei (Urk. HD 8/2A). Damit wurde – ausserhalb der zweckgebundenen Investition in die G._____-Anlagen – klarerweise eine Pflicht des Beschuldigten bzw. der F._____ zur ständigen Werterhaltung vereinbart, zumal das vertragliche Verhält-

- 34 - nis gestützt auf die Vereinbarung vom 29. September 2008 und die Aktenlage nach dem 31. Dezember 2008 jederzeit durch den Privatkläger hätte widerrufen werden können (s. Urk. HD 8/2A). 2.3. Wer als Angestellter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person oder Fiduziar als direkter oder indirekter Stellvertreter handelt, empfängt Vermögenswerte nicht für sich, sondern für den Vertretenen; mithin können ihm Vermögenswerte anvertraut werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2009 vom

16. März 2009 E. 2.1.1). In casu ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.2.) – massgebend, dass die F._____ durch den Beschuldigten als deren Vertreter und Alleinaktionär (vgl. Urk. HD 12/2 S. 4) personifiziert wurde. Auch wenn die Vereinbarung hinsichtlich des Verwendungszwecks des überwiesenen Betrages mit der F._____ und nicht dem Beschuldigten persönlich zustande kam, zeigte sich der Beschuldigte nach aussen als anfänglicher und grundsätzlich einziger Ansprechpartner für den Pri- vatkläger hinsichtlich seiner Investition und auch nach innen hin (s. vorstehend unter E. III.3.3.6.) für die Abwicklung des Geschäfts alleine zuständig. Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 E. III.3.2.), vermag die durch den Beschuldig- ten selbst gewählte Rechtsform für seine Geschäftstätigkeit seine persönliche Verantwortlichkeit nicht auszuschliessen.

3. Tathandlung – Unrechtmässige Verwendung in eigenem oder fremden Nut- zen Die Tathandlung der Veruntreuung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen kundtut, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 25; BGE 133 IV 27). Wurde dem Täter Geld übergeben und mit ihm die Vereinbarung getroffen, es für einen bestimmten Zweck und nichts anderes zu verwenden, so trifft ihn bis zur bestimmungsgemäs- sen Verwendung die ständige Werterhaltungspflicht darüber; er hat es bis dahin in dem Sinne treuhänderisch zu verwalten, als dass er in der Höhe der übergebenen Summe jederzeit liquid sein muss (vgl. zum Ganzen: BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 StGB N 107 f.; DONATSCH, a.a.O., S. 145). Der Vermögensschaden bildet

- 35 - ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das freilich im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung bereits definitorisch erfasst ist. Denn bei Ge- fährdung des obligatorischen Anspruchs entsteht eine Wertminderung (BSK STPO–NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 110). Der Beschuldigte hat vorliegend EUR 490'000.– von den vom Privatkläger inves- tierten EUR 500'000.– an die G._____ überwiesen. Von der G._____ flossen EUR 240'000.– nur kurze Zeit nach der Überweisung zurück an die F._____ und auf deren Firmenkonto. Von diesen wurden jedoch nicht, wie vereinbart, EUR 168'000.– an den Privatkläger ausbezahlt. Stattdessen wurde der gesamte Betrag anderweitig verwendet und damit unrechtmässig eingesetzt. Der Restbe- trag des vom Privatkläger investierten Geldes von EUR 10'000.– wurde von Be- ginn an auf dem Firmenkonto der F._____ belassen, wo sich die dem Privatkläger zustehenden Beträge mit dem Firmenkapital der F._____ vermischten. Indem diese Summe nicht für die G._____-Anlage, sondern zweckentfremdet, vornehm- lich für laufende Kosten und Beteiligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst, verwendet wurde, wurde sie unrechtmässig eingesetzt. Da- zu kommt, dass der Beschuldigte mittels Zustellung erklärungsbedürftiger Auszü- ge über die G._____-Anlage dem Privatkläger gegenüber suggerierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.- (weiterhin) in G._____-Anlagen inves- tiert war, sondern dass dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf (s. vorstehend un- ter E. III.3.2.9.-3.2.10.). Damit hat der Beschuldigte eine – der Sachlage nicht ent- sprechende – pflichtgemässe Verwendung der Investition des Privatklägers vor- gegeben. Demzufolge hat der Beschuldigte durch sein aufgezeigtes Verhalten seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Privatklägers zu verei- teln oder diesen zumindest zu gefährden, d.h. die bestehende Verpflichtung zur vereinbarungsgemässen Investition sowie zur Rückgabe der Gelder nicht zu erfül- len.

4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 4.1. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Verlangt wird

- 36 - weiter – obwohl dies in Abs. 2 nicht ausdrücklich wiederholt wird – gleich wie in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten unge- rechtfertigt zu bereichern (BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 112 f. m.w.H.). Er- satzbereitschaft schliesst nach der Rechtsprechung Veruntreuung aus. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leis- ten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BGE 119 IV 127). Ob dieser Wille vorlag oder nicht, ist nicht immer leicht zu klären. Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können" (BGer, KassH, 5. April 2000, 6S.835/1999), was so zu verstehen sei, dass das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters

– nicht angenommen werden könne, wenn objektiv betrachtet dieser Wille ange- sichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können (BSK STGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 120). Die objektive Ersatzfähigkeit ist somit ein wesentli- cher Umstand für die Beurteilung der Behauptung, den ernsthaften und festen Willen zur Ersatzleistung gehabt zu haben; denn wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt bzw. keine begründete Aussicht auf deren Zufluss hat, kann norma- lerweise nicht davon überzeugt sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Wer aber nicht überzeugt ist, fristgerecht Ersatz leisten zu können, der weiss und rechnet damit, dass eine unrechtmässige Bereicherung eintreten könnte. Wenn er trotzdem über das anvertraute Gut verfügt, nimmt er den möglichen Bereiche- rungserfolg in Kauf und handelt somit in eventueller Bereicherungsabsicht, was gemäss allgemeiner Regel für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. BGE 118 IV 29 f.; BGE 124 IV 9 ff.). 4.2. Der Vorsatz des Beschuldigten ist in casu – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.4.) – als gegeben zu erachten. So wusste und wollte der Beschuldigte, dass ihm das Geld des Privatklägers zweckgebunden zur Investition in die G._____-Anlage anvertraut wurde, nur schon weil er dem Privatkläger die G._____-Anlage angepriesen sowie seitens der F._____ die Vereinbarung vom

29. September 2008 unterzeichnet bzw. dem Privatkläger vorgelegt hat. Entspre- chend musste er wissen, dass er vertragswidrig und damit unrechtmässig handel- te, indem er die investierten Beträge des Privatklägers nicht (gänzlich) zweckge-

- 37 - bunden investierte und dem Privatkläger nach Beendigung der Verträge nicht wieder zur Verfügung stellte. Durch die unrechtmässige Verwendung der Gelder nahm der Beschuldigte in Kauf, dass diese dem Privatkläger im Falle einer Rück- forderung zumindest nicht vollumfänglich zur Verfügung stehen würden. Die vo- rinstanzliche Auffassung, dass der Beschuldigte wusste, dass eine (allenfalls zwi- schenzeitliche) Investition in firmeninterne Angelegenheiten vom Privatkläger je- denfalls nicht beabsichtigt war, und dies selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich von einer der Sicherheit des Privatklägers dienenden dualen Investition ausging (Urk. 79 E. III.3.4.), ist zu teilen. Indem der Beschuldigte trotzdem diese anderwei- tigen Überweisungen veranlasste, brachte er auch seinen Willen, entsprechend zu handeln, zum Ausdruck. 4.3. Fakt ist des Weiteren, dass der Privatkläger gestützt auf den Konkurs der F._____ lediglich eine Konkursdividende im Betrag von Fr. 11'000.– und vom Be- schuldigten selbst lediglich eine Zahlung von EUR 50'000.– erhielt. Das Fehlen von objektiver und subjektiver Ersatzfähigkeit ist vorliegend offensichtlich: So war der Beschuldige denn auch bis anhin weder willig noch fähig, den dem Privatklä- ger zustehenden Wert zu ersetzen. Seitens der Verteidigung wird eingewandt, dass nicht erwiesen sei, dass das Investment des Privatklägers zu einem Verlust geführt habe (Urk. 64 S. 4). Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, dass ein Teil der Investition des Privatklägers, ca. EUR 200'000.–, bei Konkurseröffnung auch noch vorhanden gewesen und in die Konkursmasse gefallen sei (Urk. HD 5 S. 9), weshalb die vorgeworfene fehlende Ersatzfähigkeit erst durch die Kon- kurseröffnung eingetreten sei, welche nicht durch ihn, sondern durch den Revisor, welcher die Konkursanmeldung verlangt habe, zu verantworten sei (Urk. HD 8/1 S. 2 u. Urk. 64 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.3.) ist dem entgegenzu- halten, dass diese Argumentation rein spekulativ ist, insbesondere bei Betrach- tung der Aufstellung der Aktiven (Fr. 0.– bzw. pro Memoria) und Passiven (Fr. 3.8 Mio) der F._____ im Konkurs (vgl. Anhang Urk. HD 12/2), welche eine völlig an- dere wirtschaftliche Realität wiedergibt. Ebenso führte die Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.4.) zutreffend aus, dass sowohl der F._____ als auch dem Beschuldigten bereits vor der Konkurseröffnung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ent- sprechende Mittel erhältlich zu machen (scheinbar hat es mehrere Konkursauf-

- 38 - schübe gegeben), was offenbar nicht gelang oder gar nicht erst versucht wurde, bzw. hat D._____ dem Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2009 angedroht, die Bilanz der F._____ zu deponieren, sollte der Beschuldigte seinen Forderungen – insbesondere nach Nachschuss von Eigenkapital und Lieferung von schriftlichen Verträgen – nicht nachkommen (vgl. GB150035-Urk. 59/2). Da der Beschuldigte – abgesehen von seiner Verantwortung als einziger Aktionär und Geschäftsführer der F._____ – spätestens ab diesem Zeitpunkt um die deso- late Lage der F._____ wusste, hätte er sich spätestens dann um einen gewinn- bringenden Verkauf der Liegenschaften der F._____ bemühen können, was er in- des unterliess. 4.4. Da der Beschuldigte sich die vom Privatkläger überwiesenen Anlagegelder zum grössten Teil nicht zweckentsprechend und im Wissen um die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rückzahlung im eigenen oder im Interesse der F._____ ver- wendete, handelte er in der Absicht sich bzw. die F._____ unrechtmässig zu be- reichern, zumal auf die entsprechenden Geldbeträge kein Rechtsanspruch be- stand. Durch sein Handeln im Umfang des objektiven Tatbestandes hat der Be- schuldigte den möglichen Bereicherungserfolg zumindest in Kauf genommen und handelte deshalb im Wissen um alle objektiven Tatbestandsmerkmale willentlich mit zumindest eventueller Bereicherungsabsicht.

5. Berufsmässiger Vermögensverwalter Da der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter handelte, erfüllt er überdies die Voraussetzungen der Qualifizierung von Art. 138 Ziff. 2 StGB (s. BGE 97 IV 202). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.5.) erweisen sich überdies als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

6. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig.

- 39 - V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 IV.1.) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens auf. 1.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte Veruntreu- ung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutref- fend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente so- wie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 79 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der Tatschwere ist festzuhalten, dass die vorliegend veruntreute De- liktssumme im Betrag von EUR 178'000.–, welche allein im Interesse des Be- schuldigten bzw. der F._____ verwendet wurde, aber auch der letztlich beim Pri- vatkläger ausstehende Betrag von EUR 117'000.– jeweils beträchtlich ist. Ferner wirkt sich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte auch Drittperso- nen in seine Machenschaften einbezog, indem er seine Beziehungen zu E._____, damals Arbeitnehmer der M._____, nutzte, um seinem Geschäftsgebaren gegen-

- 40 - über dem Privatkläger einen seriösen Anstrich zu geben. Weiter ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte nicht bloss bei einer unzulänglichen Information des Privatklägers über den jeweils aktuellen Stand von dessen Investition beliess, sondern sich darüber hinaus irreführender Urkunden bediente, um den Privatkläger letztlich von einem allfälligen Abzug sei- ner Investition abzuhalten, was von einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Ener- gie zeugt. Andererseits ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass es der Privatklä- ger unterliess, sich hinsichtlich seiner hochspekulativen Investition abzusichern bzw. hinreichende Informationen hierzu einzuholen und sich auf eine rudimentär formulierte Vereinbarung mit einer ihm nur wenig bekannten Gegenpartei einliess. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.1.) vermag sich diese eher schwer nachvoll- ziehbare Unbekümmertheit bzw. "Nonchalance" des Privatklägers leicht zu Guns- ten des Beschuldigten auszuwirken. Das Verschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des weiten Straf- rahmens als noch leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldig- ten merklich ins Gewicht, dass der ihm persönlich zukommende finanzielle Vorteil gestützt auf die Aktenlage als eher geringfügig einzustufen ist. Als Motive stehen vielmehr die finanziellen Interessen der F._____ oder auch seine Berufsehre im Vordergrund, indem der Beschuldigte durch seine Handlungen bezweckte, einen Konkurs der F._____ abzuwenden, was ihm aber letztlich nicht gelang. Bei dieser Sachlage vermag die subjektive Tatschwere die objektive deshalb et- was zu relativieren, weshalb sich die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert.

- 41 - 3.3. Täterkomponente 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zu 50% bei der N._____ AG tätig sei und monatlich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– als "Spesen" beziehe. Für seine Wohnung zahle er Fr. 900.– im Monat, für die Krankenkasse Fr. 434.–. Er habe noch keine AHV beantragt und auch sei- ne Pensionskasse aufgeschoben und weise über Fr. 900'000.– Schulden auf, hof- fe aber, diese durch den Gewinn aus seiner neuen AG bald abzahlen zu können. Er schätze, er könne seine Firma für 5 bis 6 Millionen Franken verkaufen, konnte aber nicht erklären, warum er dies bis anhin noch nicht getan hat (Prot. II S. 13- 17). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich

– mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) – als strafzumessungsneutral. 3.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 108), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. Dass zurzeit gemäss seiner eigenen Aus- sage eine weitere Strafuntersuchung gegen ihn hängig ist, darf angesichts der Unschuldsvermutung nicht gegen ihn verwendet werden. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hinsichtlich der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er den beim Privatkläger entstandenen Schaden immerhin mittels einer Zahlung von EUR 50'000.– etwas zu minimieren versuchte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Ein Geständnis liegt demgegenüber nicht vor und auch eine bei der Strafzumessung weiter zu berück- sichtigende Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Mit der Vo-

- 42 - rinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) wirkt sich die Täterkomponente strafmindernd aus. Al- lerdings ist anzumerken, dass die Strafzumessung der Vorinstanz für den von ihr angenommenen Sachverhalt respektive Deliktsbetrag unangemessen tief war. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen bzw. eine Freiheits- strafe in der Höhe von 12 Monaten als angemessen.

4. Strafart 4.1. Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das Gesetz die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentli- che Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist ge- genüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unterblieb. Die Begrün- dungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Aus- fällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). 4.2. In casu ist beim Beschuldigten, welcher als Österreichischer Bürger mit ei- ner Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnhaft ist, kein Grund ersicht- lich, eine Freiheitsstrafe vorzusehen. Deshalb ist vorliegend auf die mildere Sank- tionsart zu erkennen und eine Geldstrafe auszusprechen.

- 43 - 4.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, wobei auf den Zeitpunkt der Ur- teilsfällung abzustellen ist. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, all- fällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Ein- kommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Als Tagessatzhöhe erweist sich angesichts der aktuellen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten eine solche von Fr. 50.- als angemessen, erwartet er ja eigenen Angaben zufolge auch, seine neue Firma bald mit grossem Gewinn ver- kaufen zu können (Prot. II S. 17).

5. Absehen von einer Busse Eine bedingte Strafe kann stets mit einer zu bezahlenden Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB). In casu wird seitens der Privatklägerschaft u.a. die Bestrafung mit einer Busse von mindestens Fr. 10'000.– beantragt (Urk. 90). Eine Busse ist auszu- sprechen, sofern der zu einer bedingten Strafe verurteilte Täter doch noch eine unmittelbare Sanktion spüren soll und so quasi ein "Denkzettel" an die Adresse des Täters sich als angebracht erweist. Es ist hingegen nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalpräventi- on hinauszugehen (BGE 118 IV 342 E. 2.g) mit Hinweisen). Auch soll die Strafen- kombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Vorliegend würde aufgrund der bereits festgesetzten täter- und tatangemessene Strafe eine Verbindungsbusse zu einer Straferhöhung führen, weshalb von der Ausfällung ei- ner Busse abzusehen ist.

- 44 -

6. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50.– (insgesamt Fr. 18'000.–) als angemessen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet.

2. Da vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.4.) – von einer günstigen Prognose auszugehen ist, ist dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten auf zwei Jahre anzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schaden- ersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmitte- linstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK STPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID, PRAXISKOMMENTAR STPO, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das

- 45 - Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist die- ser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil da- gegen nicht genügend substanziert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuwei- sen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu ent- scheiden ist (BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 23 ff.).

2. Der Privatkläger verlangt in casu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 703'562.– nebst 5 % Verzugszins seit 5. Januar 2009 (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39), demgegenüber der Beschuldigte infolge des beantragten Freispruchs (sinngemäss) die Abweisung der Zivilklage beantragt (Urk. 80; Urk. 117 S. 1). Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung von EUR 50'000.– sei keine Zah- lungspflicht anerkannt worden (Prot. I S. 24 f.). Seitens der Privatklägerschaft wird die Höhe des verlangten Betrages wie folgt begründet: Da EUR 50'000.–vom Be- schuldigten an den Privatkläger zurückbezahlt worden seien, resultiere ein Fehl- betrag von EUR 450'000.–, welcher gemäss Wechselkurs vom 12. September 2008 (Datum der Überweisung) Fr. 714'569.– entspreche. Der Betrag sei per

5. Januar 2009 zur Rückzahlung fällig gewesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt 5 % Verzugszinsen zu bezahlen seien (Urk. 61 u. 62; Prot. II S. 35). Er habe sich zwar Forderungen abtreten lassen, sehe aber keinen Sinn darin, diese einzukla- gen, was er auch nicht müsse, respektive seien entsprechende Verfahren sistiert bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens (Prot. II S. 37).

- 46 -

3. Vorliegend ist hinsichtlich der geltend gemachten Zivilansprüche vorab massgebend, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass er vom Konkursamt Zug eine Konkursdividende Fr. 11'000.– erhalten hat (Urk. HD 7 S. 10; Prot. II S. 35). Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – festzustellen, dass sich der Privatkläger im Konkursverfahren verschiedene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten und gegenüber Dritten abtreten lassen hat (Abtretungsschrei- ben des Konkursamts Zug von 13. November 2011; F._____-Akten, Ordner Kon- kursverfahren 2009/459, Beilage 207). Da weiterhin unklar ist, ob sich der Privat- kläger aus diesen Forderungen (teilweise) schadlos halten konnte, ist der gefor- derte Betrag bereits deshalb nicht rechtsgenügend ausgewiesen. Hinsichtlich des beantragten Zinses ist zudem zu beachten, dass in casu unbe- stritten ist, dass der Privatkläger die Investition im Einverständnis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Sep- tember 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, stillschweigend ver- längert hat (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7; Urk. HD 8/2A). Es rechtfertigt sich deshalb bereits gestützt auf diese Erwägungen, den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenaufstellung und die Kos- tenauflage (Dispositiv-Ziffern 6 und 8) zu bestätigen. Ferner sind dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschul- digten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.

- 47 - 3.1. Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird im Berufungsver- fahren gerügt, dass der ihr von der Vorinstanz als Entschädigung der durch das erstinstanzliche Verfahren und der zur Geltendmachung der Zivilansprüche ent- standenen Anwaltskosten in Dispositivziffer 5 zugesprochene Betrag von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu tief sei (Urk. 90). Im Einzelnen bringt sie vor, sie habe den entstandenen Aufwand ungefähr dargelegt, wobei auch die An- waltskosten in den vorherigen Verfahren berücksichtigt werden müssten. Der Aufwand der Verteidigung sei nicht vergleichbar, da es dort nur um die amtliche Verteidigung gehe, welche erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ge- stellt worden sei und sich nicht auf das Untersuchungsverfahren beziehe (Prot. II S. 38 f.). 3.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. VI.1.), hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei Obsiegen die Verurteilung der beschul- digten Person und/oder das Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt bedeu- te (BSK STPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10). Gemäss der neuesten, im Zu- sammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls ergangenen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusam- menhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ih- re diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend ma- chen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfrageweise auch zum Bestand der Zivilforderung äus- sern müsste, ansonsten eine Verurteilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch bevorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Aus dem folgt, dass die Privatklägerschaft in casu lediglich im Strafpunkt, nicht aber im Zi- vilpunkt, obsiegt und entsprechend für ihre Aufwendungen zu entschädigen ist.

- 48 - 3.3. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu ent- schädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Seitens der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen (s. Urk. 79 E. VI.1.), dass der Anwaltsaufwand ent- schädigt werde, der für die korrekte Mandatsführung notwendig ist, wobei die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen sei. Der Rechtsanwalt habe die Rechnungspositionen einzeln zu spezifizieren, damit der Aufwand überprüft wer- den könne. Jede Tätigkeit sei nach Datum, Art (Aktenstudium, Brief, Telefon, Be- such, Zeugeneinvernahme etc.), Bezugsperson und Zeitaufwand aufzuführen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Sodann sei für alle Aktivitäten der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen (keine Standardisierungen, keine pauschalen Stundenbruchteile). Die seitens der Rechtsvertretung des Privatklägers beantrag- ten Fr. 21'192.-, welche in solidarischer Haftbarkeit durch den Beschuldigten so- wie D._____ zu bezahlen seien, wurden von der Vorinstanz als nicht detailliert eingestuft und angesichts des tatsächlichen Aufwands als zu hoch erachtet. Ins- besondere sei der Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten anhand der eingereich- ten Honorarnote nicht überprüfbar. Die dem Privatkläger zugesprochenen Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) würden sich auch im Quervergleich der für die amtliche Verteidigung beantragten Fr. 5'500.– als angemessen erweisen. 3.4. Vorliegend vermag die seitens des Rechtsvertreters des Privatklägers einge- reichte Honorarnote die Anforderungen der AnwGebV hinsichtlich Detaillierungs- grad der einzelnen Aufwände nicht zu erfüllen. So unterliess es der Rechtsvertre- ter des Privatklägers insbesondere, seine Tätigkeiten rechtsgenügend nach Da- tum, Art und Zeitaufwand zu spezifizieren. Dies wäre aber nötig gewesen, damit die Vorinstanz abschätzen hätte können, welcher Aufwand für das erstinstanzli- che Strafverfahren geleistet worden war. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, für die Beurteilung des tatsächlichen Aufwands u.a. die Rechnungsstellung des Ver- teidigers als Quervergleich heranzuziehen, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz, der Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft hinsichtlich des Strafpunkts für die im Rahmen des vorinstanzlichen

- 49 - Verfahrens entstandenen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ist dementsprechend zu bestäti- gen.

4. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.– zu entschädigen.

5. Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2016 (GB150034) bezüglich der Dispositivziffer 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 8) wird bestätigt.

- 50 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Fr. 330.– Zeugenentschädigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Juni 2017 darauf, zu diesen Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 125). Der Ver- treter des Privatklägers nahm mit Eingabe vom 22. Juni 2017 innert erstreckter Frist (Urk. 126 und Urk. 129) dazu Stellung. Die Verteidigung liess sich mit Einga- be vom 27. Juni 2017 dahingehend vernehmen, dass es ihr nicht möglich gewe- sen sei, das Original von Urk. 122/2 einzureichen (Urk. 131).

E. 1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 IV.1.) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens auf.

E. 1.2 Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte Veruntreu- ung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutref- fend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente so- wie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 79 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 1.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).

E. 1.4 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21).

E. 1.5 Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).

- 15 -

2. Beweismittel

E. 1.6 Seitens der Privatklägerschaft wurde mit Eingabe vom 4. Januar 2017 An- schlussberufung mit mehreren Anträgen erhoben (Urk. 90).

E. 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 17. November 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 95).

E. 1.8 Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 stellte der Beschuldigte erneut Beweis- anträge (Urk. 97/1).

- 7 -

E. 1.9 Am 1. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2017 (vgl. Urk. 100).

E. 1.10 Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2017 wurde einem Beweisantrag des Beschuldigten vom 17. Februar 2017 (Zeugeneinvernahme von C._____) ent- sprochen, demgegenüber seine weiteren Beweisanträge einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 102).

E. 1.11 Nach durchgeführter Berufungsverhandlung am 5. Mai 2017 wurde dem Verteidiger Frist zur Einreichung der Originale der von ihm eingereichten Bankbe- lege (Urk. 107/7-9) angesetzt und bis zum 29. Mai 2017 verlängert (Prot. II S. 43 f.; Urk. 120). Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurden seitens der Verteidigung Be- lege eingereicht (Urk. 121 und 122/1-2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Als Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten vertret- bare und unvertretbare Sachen, welche für den Täter nicht fremd (im Sinne von Abs. 1) sind, sowie Forderungen oder Buchgeld (BSK STGB–NIGGLI/RIEDO,

- 33 - Art. 138 N 26 ff. m.w.H.; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 136 f. m.w.H.; BGE 120 IV 117 E. 2e). Beim vom Privatkläger auf das Konto der F._____ bei der Bank J._____ überwie- senen Betrag von EUR 500'000.– handelt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.1.) – um Buchgeld und damit um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

E. 2.2 Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfangen hat, es in einer bestimmten Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b; BGE 118 IV 32 E. 2b; BGE 118 IV 239). Der Treunehmer erlangt nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht an den ihm anvertrauten Vermögenswerten. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte dann, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 34 m.w.H). Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind be- stimmt, wieder an den Berechtigten (den Treugeber) zurückzufliessen (BGE 120 IV 17 E. 2e; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Bei Buchgeld, welches dem Treugeber zu- steht und dem Täter übertragen wird, muss Letzteren eine vertraglich oder ge- setzlich begründete Pflicht zur ständigen Werterhaltung des Guthabens treffen (DONATSCH, a.a.O., S. 147; vgl. auch BGE 120 IV 117 E. 2e). In casu ist erstellt, dass die Investition der vom Privatkläger der F._____ überwie- senen EUR 500'000.– ausschliesslich in Anlagen der G._____ Ldt. London erfol- gen sollte. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. III.3.2.), hatte gemäss der schriftlichen Vereinbarung vom 29. September 2008 der vom Privatkläger zur Verfügung gestellte Betrag diesem jederzeit als wirt- schaftlich berechtigtem Eigentümer zu verbleiben und es wurde ferner festgelegt, dass der Betrag plus angefallene Erträge nach Beendigung der Investition dem Privatkläger ohne weitere Aufforderung auf dessen Konto zu überweisen sei (Urk. HD 8/2A). Damit wurde – ausserhalb der zweckgebundenen Investition in die G._____-Anlagen – klarerweise eine Pflicht des Beschuldigten bzw. der F._____ zur ständigen Werterhaltung vereinbart, zumal das vertragliche Verhält-

- 34 - nis gestützt auf die Vereinbarung vom 29. September 2008 und die Aktenlage nach dem 31. Dezember 2008 jederzeit durch den Privatkläger hätte widerrufen werden können (s. Urk. HD 8/2A).

E. 2.3 Wer als Angestellter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person oder Fiduziar als direkter oder indirekter Stellvertreter handelt, empfängt Vermögenswerte nicht für sich, sondern für den Vertretenen; mithin können ihm Vermögenswerte anvertraut werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2009 vom

16. März 2009 E. 2.1.1). In casu ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.2.) – massgebend, dass die F._____ durch den Beschuldigten als deren Vertreter und Alleinaktionär (vgl. Urk. HD 12/2 S. 4) personifiziert wurde. Auch wenn die Vereinbarung hinsichtlich des Verwendungszwecks des überwiesenen Betrages mit der F._____ und nicht dem Beschuldigten persönlich zustande kam, zeigte sich der Beschuldigte nach aussen als anfänglicher und grundsätzlich einziger Ansprechpartner für den Pri- vatkläger hinsichtlich seiner Investition und auch nach innen hin (s. vorstehend unter E. III.3.3.6.) für die Abwicklung des Geschäfts alleine zuständig. Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 E. III.3.2.), vermag die durch den Beschuldig- ten selbst gewählte Rechtsform für seine Geschäftstätigkeit seine persönliche Verantwortlichkeit nicht auszuschliessen.

3. Tathandlung – Unrechtmässige Verwendung in eigenem oder fremden Nut- zen Die Tathandlung der Veruntreuung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen kundtut, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 25; BGE 133 IV 27). Wurde dem Täter Geld übergeben und mit ihm die Vereinbarung getroffen, es für einen bestimmten Zweck und nichts anderes zu verwenden, so trifft ihn bis zur bestimmungsgemäs- sen Verwendung die ständige Werterhaltungspflicht darüber; er hat es bis dahin in dem Sinne treuhänderisch zu verwalten, als dass er in der Höhe der übergebenen Summe jederzeit liquid sein muss (vgl. zum Ganzen: BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 StGB N 107 f.; DONATSCH, a.a.O., S. 145). Der Vermögensschaden bildet

- 35 - ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das freilich im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung bereits definitorisch erfasst ist. Denn bei Ge- fährdung des obligatorischen Anspruchs entsteht eine Wertminderung (BSK STPO–NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 110). Der Beschuldigte hat vorliegend EUR 490'000.– von den vom Privatkläger inves- tierten EUR 500'000.– an die G._____ überwiesen. Von der G._____ flossen EUR 240'000.– nur kurze Zeit nach der Überweisung zurück an die F._____ und auf deren Firmenkonto. Von diesen wurden jedoch nicht, wie vereinbart, EUR 168'000.– an den Privatkläger ausbezahlt. Stattdessen wurde der gesamte Betrag anderweitig verwendet und damit unrechtmässig eingesetzt. Der Restbe- trag des vom Privatkläger investierten Geldes von EUR 10'000.– wurde von Be- ginn an auf dem Firmenkonto der F._____ belassen, wo sich die dem Privatkläger zustehenden Beträge mit dem Firmenkapital der F._____ vermischten. Indem diese Summe nicht für die G._____-Anlage, sondern zweckentfremdet, vornehm- lich für laufende Kosten und Beteiligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst, verwendet wurde, wurde sie unrechtmässig eingesetzt. Da- zu kommt, dass der Beschuldigte mittels Zustellung erklärungsbedürftiger Auszü- ge über die G._____-Anlage dem Privatkläger gegenüber suggerierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.- (weiterhin) in G._____-Anlagen inves- tiert war, sondern dass dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf (s. vorstehend un- ter E. III.3.2.9.-3.2.10.). Damit hat der Beschuldigte eine – der Sachlage nicht ent- sprechende – pflichtgemässe Verwendung der Investition des Privatklägers vor- gegeben. Demzufolge hat der Beschuldigte durch sein aufgezeigtes Verhalten seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Privatklägers zu verei- teln oder diesen zumindest zu gefährden, d.h. die bestehende Verpflichtung zur vereinbarungsgemässen Investition sowie zur Rückgabe der Gelder nicht zu erfül- len.

4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

E. 2.4 Dem Beschuldigten war gemäss § 14 Abs. 1 StPO/ZH die Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständi- gen beizuwohnen und Fragen an sie zu richten. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, sind nach § 15 StPO/ZH nichtig, soweit sie den Beschuldigten belasten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, an sie belastende Auskunftspersonen und Zeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren.

- 10 - Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.5 Mit den vor Polizei gemachten Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Urk. HD 4) wurde der Beschuldigte in casu nicht und mit denjenigen des Privat- klägers (Urk. HD 3) allenfalls im Rahmen einer späteren Einvernahme vor Staats- anwaltschaft erneut punktuell konfrontiert. Mangels der Einräumung der Möglich- keit für den Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen, können diese vor Polizei gemachten Aussagen allerdings nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

E. 3 Der ferner im Rahmen seiner Berufungserklärung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 117) gestellte Antrag des amtlichen Verteidigers um seine (Weiter-)Bestellung für das Berufungsverfahren erübrigt sich, zumal ei- ne einmal angeordnete amtliche Verteidigung (auch) für das Berufungsverfahren bestehen bleibt, was sich auch e contrario aus Art. 134 Abs. 1 StPO ergibt.

E. 3.1 Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird im Berufungsver- fahren gerügt, dass der ihr von der Vorinstanz als Entschädigung der durch das erstinstanzliche Verfahren und der zur Geltendmachung der Zivilansprüche ent- standenen Anwaltskosten in Dispositivziffer 5 zugesprochene Betrag von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu tief sei (Urk. 90). Im Einzelnen bringt sie vor, sie habe den entstandenen Aufwand ungefähr dargelegt, wobei auch die An- waltskosten in den vorherigen Verfahren berücksichtigt werden müssten. Der Aufwand der Verteidigung sei nicht vergleichbar, da es dort nur um die amtliche Verteidigung gehe, welche erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ge- stellt worden sei und sich nicht auf das Untersuchungsverfahren beziehe (Prot. II S. 38 f.).

E. 3.1.1 Der Privatkläger sagte bereits vor Polizei aus, EUR 500'000.– ausschliess- lich für die Investition in G._____-Anlagen bezahlt zu haben (Urk. HD 3 S. 2), was er hernach vor Staatsanwaltschaft bestätigte (Urk. HD 7 S. 3). In nachvollziehba- rer Weise führte er überdies aus, dass er etwas Schriftliches wollen habe, wes- halb in der Folge am 29. September 2008 anlässlich eines Treffens mit dem Be- schuldigten in den Räumlichkeiten der F._____ an der …strasse … in Zürich die schriftliche Vereinbarung unterschrieben worden sei (Urk. HD 3 S. 2) bzw. sei die Vereinbarung seitens der F._____ bereits unterschrieben gewesen (Urk. HD 3, Beilage Ergänzung zur Befragung; Urk. HD 7 S. 8).

E. 3.1.2 Wie bereits ausgeführt (s. vorstehend unter E. 2.3.), bestätigte der Be- schuldigte nicht, dass er die Vereinbarung vom 29. September 2008 seitens der F._____ unterzeichnet habe, sondern vermochte es letztlich lediglich nicht auszu- schliessen (Prot. I S. 13 f.; entsprechend die Verteidigung: Urk. 64 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der Be- schuldigte war, welcher dem Privatkläger die Vereinbarung vorgelegt hatte, zumal auch der Beschuldigte nichts anderes geltend macht.

E. 3.1.3 Die Auslegung des Inhalts der erwähnten Vereinbarung vom

29. September 2008 (Urk. HD 8/2A) erscheint hinsichtlich des Verwendungs- zwecks der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– klar formuliert zu sein: "Die Partei B [der Privatkläger] stellt der Partei A [F._____] ei- nen Betrag von EUR 500'000.– (fünfhunderttausend) zur Verfü- gung. Beabsichtigt ist, als Aktionär der F._____ Holding AG dieses Geld für ein H._____ Investment über G._____ Ltd. London anzulegen." Weiter geht aus der Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung der Investition unmissverständlich Folgendes hervor:

- 20 - "Der von Partei B [Privatkläger] zur Verfügung gestellte Betrag ist zu keinem Zeitpunkt dem Firmenkapital der Partei A [F._____] anzurechnen, sondern verbleibt bei der Partei B als wirtschaftlich berechtigter Eigentümer erhalten, lediglich die er- wirtschafteten Beträge werden im vereinbarten Ausmass zwi- schen den Parteien A und B aufgeteilt."

E. 3.1.4 Die Aufteilung der erwirtschafteten Beträge hätte laut dem Beschuldigten im Verhältnis von 70% (Privatkläger) zu 30% (F._____) erfolgen sollen (Urk. 5 S. 5), was der Privatkläger bestätigte (Urk. HD 7 S. 9). Der Gewinn hätte laut dem Beschuldigten aber erst ab einem Betrag von etwa [EUR] 500'000.– aufgeteilt werden sollen, das habe man so vereinbart (Urk. HD 5 S. 7 u. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, es sei eine Gewinnver- teilung von 50% zu 50% vereinbart worden (Prot. II S. 28), was jedoch keine Stüt- ze in den übrigen Akten findet und nachgeschoben erscheint.

E. 3.1.5 Das dahingehende Vorbringen seitens der Verteidigung, dass der Privat- kläger jedenfalls wissentlich und willentlich in einen Hochrisikobereich investieren wollen habe und über die damit verbundenen hohen Risiken u.a. mittels eines Dokuments der I._____ S.A. (Urk. 65) aufgeklärt worden sei, weshalb die Verluste von ihm und nicht vom Beschuldigten bzw. der F._____ zu verantworten seien (Urk. 64 S. 5), geht indes fehl. In casu geht es vielmehr darum, dass der Beschul- digte das investierte Geld – zumindest zum Teil – nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend investiert haben soll. Vor diesem Hintergrund ist die Aufklärung über die mit G._____-Anlagen verbundenen Risiken, deren Durchführung nicht nur vom Beschuldigten (Urk. HD 5 S. 5 f. u. 11) sondern auch vom Privatkläger (Urk. HD 7 S. 9 f.) und E._____ (Urk. HD 4 S. 3 ff.) bestätigt wurde, unerheblich. Zudem geht die Argumentation der Verteidigung an der Sache vorbei, wenn sie gleichzeitig geltend macht, dass keineswegs gesagt sei, dass das – zweckent- sprechende – G._____-Engagement nicht zu einem Gewinn geführt hätte (Urk. 64 S. 4).

E. 3.1.6 Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist es jedenfalls als erstellt anzuse- hen, dass die Überweisung durch den Privatkläger einzig zum Zwecke der Investi-

- 21 - tion in die G._____, mithin nicht zur freien Verfügung der F._____, erfolgte. Ins- besondere die Auslegung der Vereinbarung vom 29. September 2008 (vgl. Urk. HD 8/2A) lässt diesbezüglich keinen anderen Schluss zu. Auch wenn die Vertei- digung darauf hinweist, dass in der schriftlichen Vereinbarung lediglich von einer Absicht einer entsprechenden Anlage die Rede sei (Urk. 64 S. 5), vermag sie in keiner Weise darzutun, inwiefern diese Absicht nicht in Realität umgesetzt werden sollte und nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprach, weshalb ihr Einwand nicht überzeugt. Auch wurde offensichtlich auch nie etwas anderes mit dem Pri- vatkläger besprochen als ein Investment in G._____-Anlagen (so auch D._____: ND1 Urk. 4 S. 4 f. und Prot. I S. 19) bzw. brachte auch der Beschuldigte nichts Entsprechendes vor. Erst an der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldig- ten vorgebracht, der Privatkläger habe "hauptsächlich" und "nicht ausschliesslich" in die G._____ investieren wollen (Prot. II S. 29 f.), was aber in den übrigen Akten keinen Niederschlag findet. Auch wirkt das entsprechende Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang (wie aber auch im Übrigen) stark relati- vierend und die eigene Position begünstigend, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon wird der Verwendungszweck der überwiesenen EUR 500'000.– überdies durch den vermerkten Zahlungsgrund der Überweisung durch den Privatkläger – "F._____ Holding AG/G._____ London" – belegt (Urk. HD 5, Beilagen 1+2 bzw. Urk. 8/2K S. 21).

E. 3.1.7 Des Weiteren belegt die Vereinbarung unmissverständlich, dass der inves- tierte Betrag von EUR 500'000.– dem Privatkläger als wirtschaftlich Berechtigtem verbleiben soll und lediglich erwirtschaftete Beträge zwischen den Vertragspartei- en aufzuteilen seien (Urk. HD 8/2A). Auch dadurch wird – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) – klar gestellt, dass die F._____ gerade nicht frei über den investierten Betrag verfügen durfte, sondern zur Anlage in die G._____ verpflichtet war. An dieser Beweislage vermag auch ein Entwurf für eine Verein- barung zwischen der F._____ Holding AG (vertreten durch D._____) und dem Privatkläger, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren einreichen liess (Urk. 107/3), nichts zu ändern. Dieser wurde weder datiert noch unterschrieben. Dieses Papier vermag deshalb keinen massgeblichen Beweiswert zu begründen.

- 22 -

E. 3.1.8 Bei diesem Beweisergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) zu teilen, dass der Beschuldigte – entgegen seiner geltend ge- machten Auffassung (vgl. Urk. HD 8/1 S. 22) – ohne anderweitige Instruktion durch den Privatkläger nicht davon ausgehen durfte, dass es dem Privatkläger egal war, wie seine Investition verwendet wurde und er einfach habe Profit ma- chen wollen. Vielmehr sollten die investierten EUR 500'000.– vereinbarungsge- mäss in G._____-Anlagen investiert werden.

E. 3.2 Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. VI.1.), hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei Obsiegen die Verurteilung der beschul- digten Person und/oder das Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt bedeu- te (BSK STPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10). Gemäss der neuesten, im Zu- sammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls ergangenen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusam- menhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ih- re diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend ma- chen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfrageweise auch zum Bestand der Zivilforderung äus- sern müsste, ansonsten eine Verurteilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch bevorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Aus dem folgt, dass die Privatklägerschaft in casu lediglich im Strafpunkt, nicht aber im Zi- vilpunkt, obsiegt und entsprechend für ihre Aufwendungen zu entschädigen ist.

- 48 -

E. 3.2.1 Seitens des Beschuldigten wurde eingestanden, dass vorerst lediglich ein Teil der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– in die G._____ investiert worden sei: So sei ein Teil als Finanzreserve zurückgehalten worden (Urk. HD 5 S. 2 f.). Die F._____ habe zunächst eine Überweisung über EUR 340'000.– getä- tigt. Der Restbetrag (EUR 160'000.–) sei dann zuerst in eine Festanlage, wohl in das Firmenkonto, wobei er dies im konkreten Fall nicht mit Sicherheit sagen kön- ne, investiert und später – nachdem Verluste eingetreten seien – im Umfang von EUR 150'000.– ebenfalls an die G._____ überwiesen worden (Prot. II S. 22 ff.). Bei grossen Gewinnen wäre die zweite Tranche hingegen nicht investiert worden. Die Teilinvestition sei nicht mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen, eine solche etappenweise bzw. duale Investition sei bei Hochrisikogeschäften jedoch üblich und diene der Sicherheit des Investors. Hierin liege keine zweckfremde Verwendung der Investition (Prot. I S. 14 ff.).

E. 3.2.2 Seitens der Verteidigung wird präzisiert, dass ein Betrag von EUR 340'000.– für Investitionen bei G._____ Limited London disponiert worden sei und später (relativ kurz vor dem Konkurs) ein Betrag von EUR 240'000.– bei F._____ eingegangen sei. Ob aus dem Verhältnis zu G._____ nicht noch weitere Beträge herausgekommen wären, lasse sich nicht sagen (Urk. 64 S. 4). Aus den bei den Akten befindlichen Bankbelegen geht jedenfalls hervor, dass die besagten EUR 240'000.– dem F._____-Konto am 17. Oktober 2008 – und demnach, entge- gen der Verteidigung, keineswegs relativ kurz vor dem Konkurs der F._____ am

17. Dezember 2009 – gutgeschrieben worden sind (Urk. HD 8/2K S. 33).

- 23 -

E. 3.2.3 Die seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung vorgebrachte dua- le Strategie findet in den Akten allerdings keinen Niederschlag: Vielmehr ist ge- stützt darauf davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Beträge aus dem in Frage stehenden Konto der F._____ Konto bei der Bank J._____ Zürich (Konto- Nr. …) für firmeneigene Aufwendungen bzw. Beteiligungen, Vorschüsse und Ent- schädigungen oder ähnliches u.a. an Drittpersonen überwiesen wurden. Dem Be- schuldigten wurden anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2012 die im Anschluss an die am 12. September 2008 erfolgte Überweisung der EUR 500'000.– zu beobachtenden Kontobewegungen auf dem betreffenden Konto vorgehalten (s. Urk. HD 8/2K), an welche sich der Beschuldigte überwie- gend nicht im Detail zu erinnern vermochte bzw. mehrfach angab, davon auszu- gehen, dass mit den erwähnten Beträgen Rechnungen bezahlt worden seien (Urk. HD 8/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte anerkannte denn auch, dass vom Konto der F._____ bei der Bank J._____ Zürich nach dem 12. September 2008 unter anderem folgende Zahlungen ausgeführt wurden:

- EUR 6'045.– am 26. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte sich nicht zu erinnern vermochte, wofür diese Auszahlung war (Urk. HD 8/1 S. 14);

- EUR 25'187.50 am 29. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte auch diesbezüglich keinen Verwen- dungszweck des Geldes nannte (Urk. HD 8/1 S. 14);

- EUR 64'362.48 am 3. Oktober 2008 zu Gunsten von E._____, ge- mäss dem Beschuldigten als Entschädigung für dessen Arbeit (Urk. HD 8/1 S. 15);

- EUR 10'075.- am 8. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht an den Verwendungszweck des Geldes zu erinnern vermochte (Urk. HD 8/1 S. 15);

- 24 -

- EUR 6'045.– am 17. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht daran erinnern konnte, wofür diese Auszahlung bestimmt war (Urk. HD 8/1 S. 16);

- EUR 166'285.60 am 28. Oktober 2008 als "Übertrag" zu Gunsten der F._____, wobei der genaue Zweck auch nach Befragung des Be- schuldigten unklar blieb (Urk. HD 8/1 S. 17);

- EUR 50'000.– am 4. November 2008 an "K._____, Genf", laut dem Beschuldigten "als Vorschuss für Vermittlung in Energiesachen" (Urk. HD 8/1 S. 18);

- EUR 12'013.32 am 6. November 2008 als Beteiligung bei der "L._____ GmbH, Wien" (Urk. HD 8/1 S. 18);

- EUR 80'667.34 am 24. September 2009 mit dem Titel "Börse", wobei der Beschuldigte nicht genau wusste, wie dieses Geld genau inves- tiert wurde (Urk. HD 8/1 S. 21); -- EUR 13'377.93 am 25. September 2009 zu Gunsten der F._____ mit dem Vermerk "Uebertragung wegen AHV-Konto, Zahlung Januar bis August 2009", wobei der Beschuldigte anmerkte, dass es wahr- scheinlich seine AHV-Beträge betroffen habe (Urk. HD 8/1 S. 20).

E. 3.2.4 Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb man aus den Kontobewegungen nicht ersehe, was mit den übrigen EUR 160'000.– des Privatklägers geschehen sei, antwortete der Beschuldigte ausweichend, dass vermutlich Investitionen in Energiesachen erfolgt seien, wobei man gewisse Investitionen aus den Kontobe- wegungen ersehe (Urk. HD 81/1 S. 22). Im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 3.2.1.) – demgegenüber geltend, dass das vorerst auf dem Firmenkonto der F._____ belassene Geld später auch in G._____-Anlagen investiert wurde. Kurz vor der Berufungsverhandlung wurden Belege eingereicht, welche eine weitere Überweisung von der F._____ Holding AG an die G._____ im Betrag von EUR 150'000.– beweisen sollen (Ausführungsdatum: 11. November 2008)

- 25 - (Urk. 107/7-8). Auch innert erstreckter First konnte der Verteidiger jedoch die Ori- ginale dieser teilweise abgedeckten Belege nicht erhältlich machen. Ebenso we- nig konnten Hinweise auf die von der Verteidigung geltend gemachten "Spesen", welche einen Abzug von EUR 10'000.– erklären sollen (Urk. 117 S. 4), gefunden werden. Nachdem Verluste eingetreten seien habe man diese mit dem Ersatz aufgestockt und die Manager geändert. Das habe nicht er gemacht, sondern hier- für wurde eine Firma beauftragt, welche mit der G._____ Ltd. zusammenarbeite (Prot. I S. 15). Auch im Rahmen seines Schlussworts vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, die Gelder des Privatklägers seien ausschliesslich für vereinbarte Zwecke verwendet worden (Prot. I S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich folglich als widersprüchlich. Gestützt auf die dargelegten Kontobewe- gungen ist überdies keineswegs belegt, dass die fraglichen EUR 160'000.– – wie vom Beschuldigten teilweise behauptet – in Energiebeteiligungen flossen. Viel- mehr wird durch diese nahegelegt, dass die entsprechenden Überweisungen in erster Linie den Interessen der F._____ oder des Beschuldigten entsprachen, gibt es doch nirgends einen Vermerk, dass es sich dabei um das Geld des Privatklä- gers handelte, welches gemäss der Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. HD 8/2A) gerade nicht dem Firmenkapital der F._____ angerechnet werden sollte, was aber diese Kontobewegungen zu belegen erscheinen. Auch für eine – sehr vage und unsubstantiiert gebliebene – spätere erneute Investition der Gelder des Privatklägers in G._____-Anlagen findet sich in den Akten – wie aufgezeigt – kein Niederschlag. Vielmehr stehen dem nebst den erwähnten Kontobewegungen des Firmenkontos der F._____ auch die Aussagen von D._____ entgegen, welcher angab, dass sie mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern eine Kassenobligation bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma bezahlt hätten (Prot. I S. 20 ff.).

E. 3.2.5 Auch die weitere seitens der Verteidigung vorgebrachte Variante einer dua- len Strategie, wonach ein Teil der Investitionen des Privatklägers nach üblichen kaufmännischen Überlegungen in den Kauf von Liegenschaften in … [Ortschaft] – worin der Beschuldigte zeitweise wohnte (s. Urk. HD 5 S. 12) – bzw. in ... [Ort- schaft]/I erfolgt sei und deren unangemessene Verwertung nicht dem Beschuldig- ten angelastet werden könne (Urk. 64 S. 4 f.), überzeugt nicht. Diese Behauptung

- 26 - findet weder in den bei den Akten liegenden Belegen noch in den Aussagen des Beschuldigten (auch nicht in denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2017; vgl. Prot. II S. 27) selbst eine Stütze.

E. 3.2.6 Trotz der fehlenden Originalbelege und der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann jedoch, auch vor dem Hintergrund der darge- legten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ Holding AG, die Be- hauptung des Beschuldigten, ein Restbetrag von EUR 150'000.– sei nachträglich ebenfalls in G._____-Anlagen investiert worden, nicht rechtsgenügend widerlegt werden.

E. 3.2.7 Das Vorbringen der Verteidigung, die seitens der G._____ Ltd. zurücker- statteten EUR 240'000.– seien wieder (im gleichen Sinn) angelegt worden durch die Zwischenschaltung einer spezialisierten Firma (H._____), was aber letztlich wegen des Konkurses der H._____ zu einem Totalverlust geführt habe (Urk. 64 S. 4; Prot. I S. 26), wird weder durch eine entsprechende Kontobewegung auf dem Firmenkonto der F._____ noch durch genügend detaillierte entsprechende Aus- führungen des Beschuldigten bestätigt, welcher vielmehr ausführte, die zurück- überwiesenen EUR 240'000.– seien daraufhin "in andere Sachen" investiert wor- den (Urk. HD 8/1 S. 23). Auch die Zeugenaussage von C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116) konnte dies nicht rechtsgenügend bestätigen, waren seine entsprechenden Aussagen doch zu unbestimmt.

E. 3.2.8 Es ist deshalb festzuhalten, dass – auch wenn zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen ist, dass EUR 150'000.– nachträglich an die G._____ überwie- sen wurden – nicht abschliessend geklärt werden kann, wie genau die auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – von EUR 10'000.– und der von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, auch wenn gestützt auf die dargelegten Kontobe- wegungen nahe liegt, dass die Gelder vornehmlich für laufende Kosten und Betei- ligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst bezogen wur- den. Jedenfalls ist hinreichend erstellt, dass diese Beträge – im Gegensatz zu den restlichen, bei welchen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist,

- 27 - dass diese im Rahmen der G._____-Anlage verlustig gingen – zweckentfremdet eingesetzt wurden.

E. 3.2.9 Zu diesem Geschäftsgebaren passt zudem der Umstand, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten nur unzulänglich über die Entwicklung seiner Investition informiert worden zu sein scheint. So sagte der Privatkläger vor Staatsanwaltschaft aus, dass ihm nicht gesagt wor- den sei, wohin sein Geld schliesslich fliessen würde. Man habe ihm gesagt, es werde in ein H._____-Investment investiert. Er habe seine Investition belassen, weil die Rendite gestützt auf die G._____-Auszüge, welche ihm der Beschuldigte übergeben und zugeschickt habe, dermassen gut gewesen sei. Er habe monatlich ein Schreiben bekommen, welches jeweils bestätigte, wieviel Rendite seine Inves- tition abgeworfen habe. Bei seinem letzten entsprechenden Schreiben, welches er im Oktober 2009 erhalten habe, sei ersichtlich, dass seine Investition auf EUR 708'363.64 angestiegen sei, weshalb er keinen Anlass gehabt habe, das Geld zurückzuziehen. Die Vereinbarung vom 29. August 2008 sei vor dem Hinter- grund dieser guten Ergebnisse stillschweigend verlängert worden (Urk. HD 3 S. 3; Urk. HD 7 S. 6 ff.). Gemäss dem Beschuldigten würden die Urkunden "G._____ – Daily (bzw. Month- ly) H'._____ Statement" nichts über den erwirtschafteten Gewinn aussagen; viel- mehr würden diese lediglich das Einsatz- sowie das Handelsvolumen aufzeigen. Die Blätter seien für die F._____ gedacht gewesen, der Privatkläger könne da nicht viel herauslesen. Man sehe einfach den Einsatz des Geldes und das Um- satzvolumen (Urk. HD 5 S. 6). Bei dem aus dem "Daily H'._____ Statement" her- vorgehenden Betrag handle es sich um eine Gesamtsumme, die auch das Portfo- lio des Privatklägers beinhalte. Das bedeute aber nicht, dass das Geld in diesem Moment da sei. Er könne sich noch daran erinnern, dass der Privatkläger von Zeit zu Zeit solche Dokumente verlangt habe, welche er dann bestimmt auch erhalten habe. Auf die Frage, ob der Privatkläger über allfällige Verluste informiert worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass man ihm mitgeteilt habe, dass das Eine gut und das Andere schlecht laufe, bzw. dass jener nicht über die Verluste aus der G._____-Anlage informiert worden sei. Der Privatkläger habe aber auch nicht all-

- 28 - zu oft nachgefragt bzw. sich nicht gross interessiert. Er habe die Informationen nicht unbedingt bei sich haben wollen, habe aber von Zeit zu Zeit angerufen und verlangt, dass sie ihn informieren würden, was sie auch getan hätten. D._____ sei auch ein oder zwei Mal im Tessin gewesen (Urk. HD 8/1 S. 26; Prot. I S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht ge- nau gewusst zu haben, was diese Auszüge gewesen seien, und schob die Ver- antwortung für den Versand der Belege an den Privatkläger D._____ zu (Prot. II s. 27). Die Auslegung der bei den Akten liegenden "G._____ – Daily H'._____ State- ment" bzw. "G._____ – Monthly H'._____ Statement" vom Januar und Oktober 2009 (Urk. HD 5 Beilage 4 u. Urk. HD 3 Beilage 2, letztere dem Beschuldigten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt: Prot. I S. 16) ergibt ein irreführendes Bild: Aus dem "Statement" vom Juli 2009 geht eine "Closing Balan- ce" von EUR 684'728.22 und aus demjenigen vom Oktober 2009 eine solche von EUR 708'363.64 hervor. Da aus den besagten Dokumenten ausserdem hervor- geht, dass der Auszug das Konto "… F._____ Holding AG" betrifft, durfte der Pri- vatkläger vor dem Hintergrund, dass er EUR 500'000.– in G._____-Anlagen in- vestiert haben wollte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den ge- nannten Beträgen der "Closing Balance" um seine zwischenzeitlich im Wert ge- stiegene Investition handelte. Dass der Privatkläger von dieser Lesart der "State- ments" ausging, ist ihm gestützt auf seine kohärenten Aussagen und die objektive Auslegung dieser Dokumente ohne Weiteres zu glauben. Demgegenüber er- scheinen die Aussagen des Beschuldigten zu einer weitergehenden Information des Beschuldigten äusserst vage. Ferner ist auffällig, dass er die Verantwortung für die mangelnde bzw. unterbliebene Information des Privatklägers auf jenen ab- zuschieben versucht, obschon die "Statements" erklärungsbedürftig sind. Durch den Umstand, dass diese Urkunden regelmässig dem Privatkläger zuka- men, ohne dass gleichzeitig eine Aufklärung über die Aussagekraft der Dokumen- te erfolgte, wird sogar nahe gelegt, dass der Privatkläger aktiv in die Irre geführt werden sollte. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach es fast so scheine, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Gewinn habe vorspielen

- 29 - wollen, um dessen Kapital länger anderweitig nutzen zu können (Urk. 79 E. II.5.6.), ist bei dieser Sachlage zutreffend und ist zu teilen.

E. 3.2.10 Zusammenfassend ist folglich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass vom Geld des Privatklägers insgesamt EUR 490'000.– an die G._____ Ltd. überwiesen wurden und EUR 240'000.– als anfänglicher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ zurücküberwiesen wurden, die übrigen Gel- der des Privatklägers aber im Rahmen der bestimmungsgemässen Investition in die G._____-Anlagen verlustig gingen. Auch wenn aber nicht abschliessend ge- klärt werden kann, wie genau die schlussendlich auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – EUR 10'000.– und die von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, ist hinlänglich erstellt, dass diese Beträge zweckentfremdet eingesetzt wurden, wofür nicht nur die belegten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ spre- chen, sondern auch das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten, welches sich insbesondere darin manifestiert, dass er gegenüber dem Privatkläger sugge- rierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.– in G._____-Anlagen investiert war, sondern dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf. So hätten die EUR 240'000.–, welche wie erwähnt zu Gunsten des Beschuldigten als anfängli- cher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ anzusehen sind, vereinba- rungsgemäss verteilt und nicht reinvestiert werden sollen, wobei gemäss erstellter Gewinnbeteiligung 70% respektive EUR 168'000.– dem Privatkläger zugestanden hätten. Dies wurde aber unterlassen und ergibt – zuzüglich der nicht in die G._____-Anlagen investierte EUR 10'000.– einen Deliktsbetrag von insgesamt EUR 178'000.–.

E. 3.3 Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu ent- schädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Seitens der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen (s. Urk. 79 E. VI.1.), dass der Anwaltsaufwand ent- schädigt werde, der für die korrekte Mandatsführung notwendig ist, wobei die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen sei. Der Rechtsanwalt habe die Rechnungspositionen einzeln zu spezifizieren, damit der Aufwand überprüft wer- den könne. Jede Tätigkeit sei nach Datum, Art (Aktenstudium, Brief, Telefon, Be- such, Zeugeneinvernahme etc.), Bezugsperson und Zeitaufwand aufzuführen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Sodann sei für alle Aktivitäten der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen (keine Standardisierungen, keine pauschalen Stundenbruchteile). Die seitens der Rechtsvertretung des Privatklägers beantrag- ten Fr. 21'192.-, welche in solidarischer Haftbarkeit durch den Beschuldigten so- wie D._____ zu bezahlen seien, wurden von der Vorinstanz als nicht detailliert eingestuft und angesichts des tatsächlichen Aufwands als zu hoch erachtet. Ins- besondere sei der Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten anhand der eingereich- ten Honorarnote nicht überprüfbar. Die dem Privatkläger zugesprochenen Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) würden sich auch im Quervergleich der für die amtliche Verteidigung beantragten Fr. 5'500.– als angemessen erweisen.

E. 3.3.1 Um die Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit dem Privatkläger sowie der Verwendung des der F._____ über- lassenen Geldes zu klären, muss näher auf seine Rolle wie auch diejenige seines Geschäftspartners D._____ eingegangen werden: Der Beschuldigte selbst gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, Vollzeit für die F._____ ge- arbeitet zu haben. Er sei – evtl. bis auf ein paar Prozent – Alleinaktionär der

- 30 - F._____ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Koordination betreffend die Investments und eigenen Engagements der F._____ durchzuführen, wobei er versucht habe, namentlich für erneuerbare Energien Mittel zu bringen und selbst zu bedienen, damit das Ganze vorwärts gehe. Es sei alles in seiner Hand gewe- sen. Ihn als Geschäftsführer zu bezeichnen, wäre übertrieben, denn hierfür benö- tige es mehr Mitarbeiter. D._____ habe die Buchhaltung der F._____ gemacht und alle Geschäfte, die den Verwaltungsrat betrafen (Prot. I S. 11 f.).

E. 3.3.2 Diese Aussagen des Beschuldigten decken sich im Wesentlichen auch mit den vor Vorinstanz gemachten Angaben von D._____, welcher ergänzte, für seine Buchhaltungstätigkeit eine Jahresrechnung auf Stundenbasis gestellt zu haben, aber nicht Angestellter der F._____ gewesen zu sein und auch keinen Lohn be- zogen zu haben. Der Beschuldigte sei Aktionär und für ihn Geschäftsführer der F._____ gewesen. Dieser sei laut D._____ der einzige gewesen, der Entschei- dungen getroffen habe (Prot. I S. 20 ff.). Beim Privatkläger habe es sich gemäss D._____ um einen Kontakt des Beschuldigten gehandelt. Die EUR 500'000.– vom Privatkläger habe er anfangs für ein Darlehen gehalten. Er habe das Geld verbu- chen wollen, aber keinen Beleg gehabt. Der Privatkläger habe ihm dann gesagt, dass er bereits eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten getroffen habe, weshalb es keine zusätzlichen Dokumente brauche. Die Überweisung der EUR 340'000.– an die G._____ Ltd. habe er auf Anweisung des Beschuldigten vorgenommen. Er habe die Zahlung als Verwaltungsrat ausführen müssen, aber es sei nie seine Entscheidung gewesen. Als er das Geld überwiesen habe, habe er keine Kennt- nis der Vereinbarung zwischen der F._____ und dem Privatkläger gehabt. Mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern hätten sie eine Kassenobliga- tion bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma be- zahlt (Prot. I S. 20 ff.).

E. 3.3.3 Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten und D._____ erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – klar zu sein, dass der Beschuldigte gene- rell und auch hinsichtlich der Investition des Privatklägers alleiniger Entschei- dungsträger bei der F._____ war. Dieses Beweisergebnis deckt sich auch mit dem seitens des Privatklägers wiedergegebenen Bild des Beschuldigten, welcher

- 31 - das Geschäft nach Aussen hin aufgegleist, sich mit ihm getroffen, seine Überwei- sung an die F._____ veranlasst, ihm die unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vorgelegt sowie darüber hinaus eine mündliche Vereinbarung betreffend die Ge- winnverteilung getroffen habe. Auch wird – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 79 E. II.5.5.) – seitens des Beschuldigten nie geltend gemacht, dass D._____ ihn mit diesem Vorgehen beauftragt oder das Geschäft mit dem Privat- kläger vor dessen Abschluss abgesegnet habe. Gestützt auf diese Sachlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte auch firmenintern für das Geschäft mit dem Pri- vatkläger verantwortlich zeichnete. Daran vermag auch der Umstand, dass es D._____ war, welcher den Privatkläger im Tessin traf und mit jenem auch über das G._____-Investment sprach, nichts zu ändern, weil es bei diesem Treffen – gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers und D._____ (s. Urk. HD 7 S. 11 u. Prot. I S. 21) – in erster Linie um ein Bauprojekt in … [Ortschaft] ging und der Privatkläger abgesehen davon Auskünfte über den Beschuldigten und dessen Geschäftserfahrung einholen wollte.

E. 3.3.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass gestützt auf diese rechtsgenügend bewie- sene Rollenverteilung letztlich offen bleiben kann, ob der Beschuldigte über eine Generalvollmacht betreffend das Konto der F._____ bei der Bank J._____ in Zü- rich verfügte, was er vehement bestritt. Seine entsprechenden Aussagen sind in- des als unglaubhaft zu taxieren. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht zu wissen, wer für ihn auf dem Vollmachtformular neben seinem Namen unterschrie- ben habe. Gleichzeitig gestand er aber zu, dass er sehe, dass es die gleiche Un- terschrift sei wie auf der Vereinbarung mit dem Privatkläger vom 29. August 2008 (Urk. HD 8/1 S. 3 f.) und anerkannte auch, "Wirtschaftlich Berechtigter" am betref- fenden Konto gewesen zu sein (Urk. HD 8/1 S. 4). Gestützt auf diese Aussagen erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte Zweifel hinsichtlich seiner Beteili- gung am Investment des Privatklägers säen wollte, womit er aber bei diesem Be- weisergebnis nicht durchdringt. Im Übrigen erweisen sich die sehr ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rollenverteilung des Beschuldigten und D._____ innerhalb der F._____ (ebenfalls) als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf (Urk. 79 E. II.5.5.) verwiesen werden kann.

- 32 -

E. 3.3.5 Letztlich wäre auch – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte dem Privatkläger Fr. 50'000.– aus der ei- genen Tasche bezahlt haben sollte (s. Urk. 61; Prot. I S. 26), sollte er sich beim Geschäft mit dem Privatkläger nicht als federführend erachtet haben. Auch dies spricht für seine entsprechende firmeninterne Verantwortung.

E. 3.3.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte (auch) firmenintern bei der F._____ hinsichtlich des Ge- schäfts mit dem Privatkläger die alleinige Verantwortung trug und D._____ – aus- ser auf Anweisung des Beschuldigten – keine Handlungen im Zusammenhang mit der Investition des Privatklägers vornahm. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich in objektiver Hin- sicht schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wobei den qualifizierten Tatbestand im Sinne von Ziff. 2 erfüllt, wer dabei als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vor- mund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde er- mächtigt ist, handelt. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt. Nur wer in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelt, macht sich der Veruntreuung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

2. Tatobjekt – Anvertraute Vermögenswerte

E. 3.4 Vorliegend vermag die seitens des Rechtsvertreters des Privatklägers einge- reichte Honorarnote die Anforderungen der AnwGebV hinsichtlich Detaillierungs- grad der einzelnen Aufwände nicht zu erfüllen. So unterliess es der Rechtsvertre- ter des Privatklägers insbesondere, seine Tätigkeiten rechtsgenügend nach Da- tum, Art und Zeitaufwand zu spezifizieren. Dies wäre aber nötig gewesen, damit die Vorinstanz abschätzen hätte können, welcher Aufwand für das erstinstanzli- che Strafverfahren geleistet worden war. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, für die Beurteilung des tatsächlichen Aufwands u.a. die Rechnungsstellung des Ver- teidigers als Quervergleich heranzuziehen, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz, der Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft hinsichtlich des Strafpunkts für die im Rahmen des vorinstanzlichen

- 49 - Verfahrens entstandenen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ist dementsprechend zu bestäti- gen.

4. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.– zu entschädigen.

5. Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

E. 4 Anerkannt ist auch, dass am 22. September 2008 rund EUR 340'000.– des vom Privatkläger stammenden Geldes zu Gunsten der "G._____ inc London" überwiesen wurden (Urk. HD 8/1 S. 12; Urk. HD 8/2K S. 21).

E. 4.1 Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das Gesetz die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentli- che Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist ge- genüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unterblieb. Die Begrün- dungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Aus- fällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.).

E. 4.2 In casu ist beim Beschuldigten, welcher als Österreichischer Bürger mit ei- ner Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnhaft ist, kein Grund ersicht- lich, eine Freiheitsstrafe vorzusehen. Deshalb ist vorliegend auf die mildere Sank- tionsart zu erkennen und eine Geldstrafe auszusprechen.

- 43 -

E. 4.3 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, wobei auf den Zeitpunkt der Ur- teilsfällung abzustellen ist. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, all- fällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Ein- kommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Als Tagessatzhöhe erweist sich angesichts der aktuellen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten eine solche von Fr. 50.- als angemessen, erwartet er ja eigenen Angaben zufolge auch, seine neue Firma bald mit grossem Gewinn ver- kaufen zu können (Prot. II S. 17).

5. Absehen von einer Busse Eine bedingte Strafe kann stets mit einer zu bezahlenden Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB). In casu wird seitens der Privatklägerschaft u.a. die Bestrafung mit einer Busse von mindestens Fr. 10'000.– beantragt (Urk. 90). Eine Busse ist auszu- sprechen, sofern der zu einer bedingten Strafe verurteilte Täter doch noch eine unmittelbare Sanktion spüren soll und so quasi ein "Denkzettel" an die Adresse des Täters sich als angebracht erweist. Es ist hingegen nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalpräventi- on hinauszugehen (BGE 118 IV 342 E. 2.g) mit Hinweisen). Auch soll die Strafen- kombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Vorliegend würde aufgrund der bereits festgesetzten täter- und tatangemessene Strafe eine Verbindungsbusse zu einer Straferhöhung führen, weshalb von der Ausfällung ei- ner Busse abzusehen ist.

- 44 -

6. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50.– (insgesamt Fr. 18'000.–) als angemessen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet.

2. Da vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.4.) – von einer günstigen Prognose auszugehen ist, ist dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten auf zwei Jahre anzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schaden- ersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmitte- linstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK STPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID, PRAXISKOMMENTAR STPO, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das

- 45 - Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist die- ser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil da- gegen nicht genügend substanziert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuwei- sen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu ent- scheiden ist (BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 23 ff.).

2. Der Privatkläger verlangt in casu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 703'562.– nebst 5 % Verzugszins seit 5. Januar 2009 (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39), demgegenüber der Beschuldigte infolge des beantragten Freispruchs (sinngemäss) die Abweisung der Zivilklage beantragt (Urk. 80; Urk. 117 S. 1). Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung von EUR 50'000.– sei keine Zah- lungspflicht anerkannt worden (Prot. I S. 24 f.). Seitens der Privatklägerschaft wird die Höhe des verlangten Betrages wie folgt begründet: Da EUR 50'000.–vom Be- schuldigten an den Privatkläger zurückbezahlt worden seien, resultiere ein Fehl- betrag von EUR 450'000.–, welcher gemäss Wechselkurs vom 12. September 2008 (Datum der Überweisung) Fr. 714'569.– entspreche. Der Betrag sei per

5. Januar 2009 zur Rückzahlung fällig gewesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt 5 % Verzugszinsen zu bezahlen seien (Urk. 61 u. 62; Prot. II S. 35). Er habe sich zwar Forderungen abtreten lassen, sehe aber keinen Sinn darin, diese einzukla- gen, was er auch nicht müsse, respektive seien entsprechende Verfahren sistiert bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens (Prot. II S. 37).

- 46 -

3. Vorliegend ist hinsichtlich der geltend gemachten Zivilansprüche vorab massgebend, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass er vom Konkursamt Zug eine Konkursdividende Fr. 11'000.– erhalten hat (Urk. HD 7 S. 10; Prot. II S. 35). Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – festzustellen, dass sich der Privatkläger im Konkursverfahren verschiedene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten und gegenüber Dritten abtreten lassen hat (Abtretungsschrei- ben des Konkursamts Zug von 13. November 2011; F._____-Akten, Ordner Kon- kursverfahren 2009/459, Beilage 207). Da weiterhin unklar ist, ob sich der Privat- kläger aus diesen Forderungen (teilweise) schadlos halten konnte, ist der gefor- derte Betrag bereits deshalb nicht rechtsgenügend ausgewiesen. Hinsichtlich des beantragten Zinses ist zudem zu beachten, dass in casu unbe- stritten ist, dass der Privatkläger die Investition im Einverständnis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Sep- tember 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, stillschweigend ver- längert hat (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7; Urk. HD 8/2A). Es rechtfertigt sich deshalb bereits gestützt auf diese Erwägungen, den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenaufstellung und die Kos- tenauflage (Dispositiv-Ziffern 6 und 8) zu bestätigen. Ferner sind dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschul- digten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.

- 47 -

E. 4.4 Da der Beschuldigte sich die vom Privatkläger überwiesenen Anlagegelder zum grössten Teil nicht zweckentsprechend und im Wissen um die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rückzahlung im eigenen oder im Interesse der F._____ ver- wendete, handelte er in der Absicht sich bzw. die F._____ unrechtmässig zu be- reichern, zumal auf die entsprechenden Geldbeträge kein Rechtsanspruch be- stand. Durch sein Handeln im Umfang des objektiven Tatbestandes hat der Be- schuldigte den möglichen Bereicherungserfolg zumindest in Kauf genommen und handelte deshalb im Wissen um alle objektiven Tatbestandsmerkmale willentlich mit zumindest eventueller Bereicherungsabsicht.

5. Berufsmässiger Vermögensverwalter Da der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter handelte, erfüllt er überdies die Voraussetzungen der Qualifizierung von Art. 138 Ziff. 2 StGB (s. BGE 97 IV 202). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.5.) erweisen sich überdies als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

6. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig.

- 39 - V. Sanktion

1. Strafrahmen

E. 5 Sodann ist unstrittig, dass am 17. Oktober 2008 seitens der G._____ Inc. "Client Funds" im Betrag von EUR 240'000.– der F._____ zurücküberwiesen wur- den (Urk. 8/1 HD S. 16; Urk. HD 8/2K S. 33).

E. 6 Ferner ist unbestritten, dass der Privatkläger die Investition im Einverständ- nis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Verein- barung vom 29. September 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, bis zu welchem die EUR 500'000.– der F._____ zur Verfügung stehen sollten, stillschweigend bis auf Weiteres verlängerte (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7).

E. 7 Schliesslich ist unbestritten, dass die F._____ am 17. Dezember 2009 Kon- kurs ging (Urk. HD 5 S. 8; Urk. HD 64 S. 2; SHAB … / 2009 vom tt.mm.2009, S. 32) und der Privatkläger seine Investition – abzüglich einer Zahlung von Fr. 11'000.– vom Konkursamt (Urk. HD 7 S. 10) und von EUR 50'000.– seitens des Beschuldigten (s. Urk. 61; Prot. I S. 26) – nicht zurückerhielt.

- 12 - C. Bestrittener Sachverhalt Strittig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger der F._____ überwiesenen EUR 500'000.– zweckentfremdet, teilweise für eigene Be- dürfnisse (Spesen, private Auslagen und Investitionen), teilweise für die Rückzah- lung von Drittschulden verwendet hat (Urk. HD 5 S. 1 ff.; Urk. HD 8/1 S. 2 ff.; Urk. 64; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 29). D. Würdigung

1. Beweisgrundsätze

E. 10 Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2016 (GB150034) bezüglich der Dispositivziffer 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 8) wird bestätigt.

- 50 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Fr. 330.– Zeugenentschädigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
  2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ für seine Rechtsvertretung einen Pauschalbetrag von Fr. 7'500.– inkl. Mehr- wertsteu-er zu bezahlen.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde (gemäss Strafbefehl) Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 5'516.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 5'516.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 4 -
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
  9. Mitteilungssatz.
  10. Rechtsmittel. Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten (schriftlich; Urk. 117 S. 1):
  11. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, GB150034, vom 24.06.2016, sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 und 2, 3 teilweise, 5 und 6 aufzuheben;
  12. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte A._____ vom Vor- wurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen;
  13. Die Anschlussberufung des Privatklägers, gemäss Eingabe vom 04.01.2017, sei abzuweisen;
  14. Das Armenrechtsgesuch bzw. Gesuch um amtliche Verteidigung wird auch für das Berufungsverfahren prosequiert;
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Des Vertreters der Privatklägerschaft (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39)
  16. Ziff. 4 und 5 des Rechtsspruchs des Urteils und Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2016 seien aufzuheben. - 5 -
  17. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger Fr. 703'562.– nebst 5% Ver- zugszins seit dem 5. Januar 2009 zu bezahlen.
  18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (sowohl in der Strafuntersu- chung als auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Obergericht) zu Lasten des Beschuldigten. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (Urk. 87 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
  19. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
  20. Juni 2016 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Privatkläger wur- de mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger für seine Rechtsvertretung einen Pauschalbetrag von Fr. 7'500.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die amtliche Verteidigung wurde mit Fr. 5'516.65 (inkl. Mehrwertsteuer) - 6 - aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 79). 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom
  21. Juli 2016 und seitens der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 8. Juli 2016 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 70 u. 72). Die schriftliche Berufungser- klärung des Beschuldigten, unter Einschluss von Beweisanträgen für das Beru- fungsverfahren, erging am 17. November 2016 (Urk.80). Demgegenüber wurde seitens der Privatklägerschaft keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. 1.3. In der Folge erging am 5. Dezember 2016 ein Nichteintretensbeschluss des Gerichts hinsichtlich der Berufung des Privatklägers (Urk. 83). 1.4. Mit Präsidialverfügung gleichen Datums wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung zu- gestellt und jeweils Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 85; Empfangsbestätigungen: Urk. 86/1-3). 1.5. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 27. De- zember 2016 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 87). 1.6. Seitens der Privatklägerschaft wurde mit Eingabe vom 4. Januar 2017 An- schlussberufung mit mehreren Anträgen erhoben (Urk. 90). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 17. November 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 95). 1.8. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 stellte der Beschuldigte erneut Beweis- anträge (Urk. 97/1). - 7 - 1.9. Am 1. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2017 (vgl. Urk. 100). 1.10. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2017 wurde einem Beweisantrag des Beschuldigten vom 17. Februar 2017 (Zeugeneinvernahme von C._____) ent- sprochen, demgegenüber seine weiteren Beweisanträge einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 102). 1.11. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung am 5. Mai 2017 wurde dem Verteidiger Frist zur Einreichung der Originale der von ihm eingereichten Bankbe- lege (Urk. 107/7-9) angesetzt und bis zum 29. Mai 2017 verlängert (Prot. II S. 43 f.; Urk. 120). Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurden seitens der Verteidigung Be- lege eingereicht (Urk. 121 und 122/1-2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
  22. Juni 2017 darauf, zu diesen Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 125). Der Ver- treter des Privatklägers nahm mit Eingabe vom 22. Juni 2017 innert erstreckter Frist (Urk. 126 und Urk. 129) dazu Stellung. Die Verteidigung liess sich mit Einga- be vom 27. Juni 2017 dahingehend vernehmen, dass es ihr nicht möglich gewe- sen sei, das Original von Urk. 122/2 einzureichen (Urk. 131).
  23. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositivziffern 1, 2, 3 (sinnge- mäss), 5, 6 und 8 beschränkt. 2.2. Seitens der Privatklägerschaft wurde Anschlussberufung hinsichtlich Dispo- sitiv-Ziffern 4 und 5 erhoben (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39). Die Anschlussberu- fung kann unabhängig von den mit der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden (BSK STPO-EUGSTER, Art. 401 N 3). Einzige Ausnahme bildet die Beschränkung auf die Beurteilung des Zivilpunktes, wenn dieser allein den Ge- genstand der Hauptberufung bildet (Art. 401 Abs. 2 StPO), was in casu nicht der Fall ist. 2.3. Demnach ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 24. Juni 2016 (GB150034) bezüglich Dispositivziffer 7 (Entschädi- - 8 - gung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. II. Prozessuales
  24. Der seitens des Beschuldigten gestellte Beweisantrag auf Zeugeneinver- nahme von C._____ wurde – wie bereits erwähnt (E. I.1.10) – zugelassen und der Zeuge im Rahmen der Berufungsverhandlung befragt. Ferner reichte die Verteidi- gung mehrere Urkunden ins Recht (Urk. 119/1-5; Prot. II S. 41) und verlangte Einsicht in die Akten D._____ - ND1 (Prot. II S. 43), welche ihr gewährt wurde. Auf Antrag des Privatklägers wurde dem Verteidiger Frist zur Einreichung der Ori- ginale von Urk. 107/7-9 angesetzt (Prot. II S. 43 f.; Urk. 120). Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurden Belege eingereicht (Urk. 121 und 122/1-2) respektive mit Ein- gabe vom 27. Juni 2017 erläutert, weshalb dies für das Original der Urk. 122/2 nicht möglich gewesen sei (Urk. 131). 2.1. Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten erging am 26. September 2014 und wurde seitens der Staatsanwaltschaft per 17. März 2015 (Eingang bei der Vorinstanz am 20. März 2015: Urk. HD 39) an die Vorinstanz überwiesen, wes- halb auf das vorliegende Verfahren grundsätzlich das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Prozessrecht gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangt (Art. 448 ff. StPO). 2.2. Die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers (Urk. HD 3) und von E._____ (Urk. HD 4) fanden allerdings noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schwei- zerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen und gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind (BSK STPO-USTER, Art. 448 N 3; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 448 N 4 f.; Urteile des Bundesgerichts - 9 - 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4.2–4.3 und 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2). Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit derselben – was von der Vorinstanz offen gelassen wurde (s. Urk. 79 E. I. u. II.5.2.) – nach den Vorgaben der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321; nachfolgend StPO/ZH) und der damals geltenden Rechtsprechung, namentlich zu den Verfahrensgarantien der BV und der EMRK, zu beantworten. 2.3. Gemäss § 149b Abs. 2 StPO/ZH war eine Auskunftsperson auf ihr Aussage- verweigerungsrecht sowie die Bedeutung ihrer Aussage hinzuweisen und ohne Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufzufordern, die Wahrheit zu sa- gen. Ausserdem war sie auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irrefüh- rung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam zu machen. Nach dem kantonalen Verfahrensrecht konnte die Polizei Personen, welche durch sie nicht als Angeschuldigte behandelt wurden, protokollarisch be- fragen und zwar als Auskunftsperson "sui generis", d.h. nicht in Form der Aus- kunftsperson von § 149 a StPO/ZH. Eine Person, die später im Untersuchungs- verfahren als Auskunftsperson in Frage kam, war von der Polizei aber nicht not- wendigerweise auf ihr Aussageverweigerungsrecht im Sinne von § 149 b Abs. 2 StPO/ZH hinzuweisen. Infolgedessen waren die polizeilich protokollierten Aussa- gen generell lediglich dann beweismässig verwertbar, wenn die betreffende Per- son anschliessend noch ordnungsgemäss durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einvernommen wurde und dabei auf die Ausübung des Aussageverweige- rungsrechts verzichtete (ZR 112/2013 Nr. 24, S. 90, E. 3.2.2. a) mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur). 2.4. Dem Beschuldigten war gemäss § 14 Abs. 1 StPO/ZH die Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständi- gen beizuwohnen und Fragen an sie zu richten. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, sind nach § 15 StPO/ZH nichtig, soweit sie den Beschuldigten belasten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, an sie belastende Auskunftspersonen und Zeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. - 10 - Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5. Mit den vor Polizei gemachten Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Urk. HD 4) wurde der Beschuldigte in casu nicht und mit denjenigen des Privat- klägers (Urk. HD 3) allenfalls im Rahmen einer späteren Einvernahme vor Staats- anwaltschaft erneut punktuell konfrontiert. Mangels der Einräumung der Möglich- keit für den Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen, können diese vor Polizei gemachten Aussagen allerdings nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.
  25. Der ferner im Rahmen seiner Berufungserklärung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 117) gestellte Antrag des amtlichen Verteidigers um seine (Weiter-)Bestellung für das Berufungsverfahren erübrigt sich, zumal ei- ne einmal angeordnete amtliche Verteidigung (auch) für das Berufungsverfahren bestehen bleibt, was sich auch e contrario aus Art. 134 Abs. 1 StPO ergibt.
  26. Der Antrag respektive die Beweisofferte der Verteidigung auf Einvernahme des Zeugen D._____ zur Darlehensvereinbarung (Urk. 117 S. 6) ist angesichts des Beweisergebnisses (s. nachstehend unter E. III.) mangels Relevanz abzuwei- sen. III. Sachverhalt A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten qualifizierte Veruntreuung vor, in- dem er als verantwortliche Person (Geschäftsführer) der F._____ Holding AG (nachfolgend F._____) und als solcher als berufsmässiger Vermögensverwalter die ihm seitens des Privatklägers zum Zwecke der Investition in G._____-Anlagen anvertraute Summe von EUR 500'000.– entgegen dem ihm bekannten Auftrag des Privatklägers zweckentfremdet, teilweise für eigene Bedürfnisse (Spesen, pri- - 11 - vate Auslagen und Investitionen) und teilweise für die Rückzahlung von Schulden eingesetzt habe, ohne dabei ersatzfähig gewesen zu sein. B. Unbestrittener Sachverhalt
  27. Unbestritten ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 79 E. II.3.1.-3.3.) – dass der Privatkläger nach Gesprächen mit dem Beschuldigten am
  28. September 2008 EUR 500'000.– an die F._____ überwies (Urk. HD 5 Beila- gen 1-2; Prot. I S. 13).
  29. Ebenso ist erstellt, dass eine später angefertigte schriftliche Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. 8/2A) über diese Transaktion besteht.
  30. Weiter ist erstellt, dass eine mündliche Vereinbarung betreffend Gewinnver- teilung zustande kam (Urk. HD 5 S. 5, 7 u. 13; Urk. HD 7 S. 9).
  31. Anerkannt ist auch, dass am 22. September 2008 rund EUR 340'000.– des vom Privatkläger stammenden Geldes zu Gunsten der "G._____ inc London" überwiesen wurden (Urk. HD 8/1 S. 12; Urk. HD 8/2K S. 21).
  32. Sodann ist unstrittig, dass am 17. Oktober 2008 seitens der G._____ Inc. "Client Funds" im Betrag von EUR 240'000.– der F._____ zurücküberwiesen wur- den (Urk. 8/1 HD S. 16; Urk. HD 8/2K S. 33).
  33. Ferner ist unbestritten, dass der Privatkläger die Investition im Einverständ- nis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Verein- barung vom 29. September 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, bis zu welchem die EUR 500'000.– der F._____ zur Verfügung stehen sollten, stillschweigend bis auf Weiteres verlängerte (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7).
  34. Schliesslich ist unbestritten, dass die F._____ am 17. Dezember 2009 Kon- kurs ging (Urk. HD 5 S. 8; Urk. HD 64 S. 2; SHAB … / 2009 vom tt.mm.2009, S. 32) und der Privatkläger seine Investition – abzüglich einer Zahlung von Fr. 11'000.– vom Konkursamt (Urk. HD 7 S. 10) und von EUR 50'000.– seitens des Beschuldigten (s. Urk. 61; Prot. I S. 26) – nicht zurückerhielt. - 12 - C. Bestrittener Sachverhalt Strittig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger der F._____ überwiesenen EUR 500'000.– zweckentfremdet, teilweise für eigene Be- dürfnisse (Spesen, private Auslagen und Investitionen), teilweise für die Rückzah- lung von Drittschulden verwendet hat (Urk. HD 5 S. 1 ff.; Urk. HD 8/1 S. 2 ff.; Urk. 64; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 29). D. Würdigung
  35. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, - 13 - Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). - 14 - 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21). 1.5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). - 15 -
  36. Beweismittel 2.1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 5, 6, 8, 9 und 33; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 19-32), des (in einem separaten Verfahren beschuldigten) D._____ (Urk. ND1 4 und 5/1; Prot. I S. 18 ff.), des Privatklägers vor Staatsanwaltschaft (Urk. HD 7) sowie – ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar (s. vorstehend unter E.II.2.5.) – diejenigen der Auskunftsperson E._____ (Urk. HD 4) und diejenigen des Privatklägers vor Polizei (Urk. HD 3). Ferner liegen diverse Urkunden bei den Akten, wobei in casu insbesondere die Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und der F._____ vom 29. September 2008 (Urk. HD 8/2A), die "G._____ - Month- ly H'._____ Statement"-Auszüge (=G._____-Auszüge, Urk. HD 3, Beilage 2, so- wie Urk. HD 5, Beilage 4) sowie eine Kartonschachtel nicht akturierter Unterlagen der F._____ von Interesse sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde so- dann C._____ als Zeuge einvernommen (Urk. 116; Prot. II S. 10). Zudem reichte der Verteidiger weitere Urkunden in Kopie und teilweise im Original ein (Urk. 119/1-5, 122/1-2 und 132). 2.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Die dar- aus gezogene Folgerung der Vorinstanz, dass seine Aussagen demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 79 E. II.5.3.), ist deshalb nicht zu be- anstanden und zu teilen. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. - 16 - Der Privatkläger wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson ein- vernommen, weshalb er ebenfalls nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Urk. HD 7 S. 1 f.), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Andererseits fällt sein nicht unerhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens ins Gewicht, hat der Privatkläger doch eine Zivilklage in Höhe von Fr. 703'562.– zzgl. Zins erhoben bzw. ficht das vorinstanzliche Urteil u.a. im Zivilpunkt an (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.3.) sind deshalb auch seine Aussagen grundsätzlich eher zurückhaltend zu würdigen, wobei auch hier deren Glaubhaf- tigkeit im Vordergrund steht. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von D._____, dem Geschäftspartner des Beschul- digten bei der F._____, gilt Ähnliches wie für den Beschuldigten, wurde doch ge- gen diesen in derselben Angelegenheit ebenfalls ein Strafverfahren wegen Verun- treuung (Prozess GB150035 am Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich) durch- geführt. Seine Aussagen gilt es deswegen ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, wobei wiederum die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum steht. E._____ wurde lediglich einmal als Auskunftsperson befragt. Er gab an, den Be- schuldigte seit Januar 2008 gekannt zu haben, wobei ihm jener über mehrere Ecken von einem Bekannten vorgestellt worden sei (Urk. HD 4 S. 3). Obschon er selbst keine Geschäfte mit dem Beschuldigten getätigt habe, taten dies seine El- tern, wobei sie viel Geld verloren hätten (Urk. HD 4 S. 4). Gestützt auf diese Aus- gangslage sind gewisse Animositäten gegenüber dem Beschuldigten nicht auszu- schliessen, weshalb auch seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, wenn auch hier in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen massgebend ist. So oder anders können seine – ausschliesslich vor Polizei ge- machten – Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden (s. vorstehend unter E. II.2.5. u. III.2.1.). - 17 - C._____ wurde vom Beschuldigten angefragt, als Zeuge auszusagen, und war mit diesem geschäftlich verbunden (Urk. 116 S. 1 ff.). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Allerdings ist die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen massgebend. 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten - mit Ausnahme derjenigen von C._____ - kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.4.) verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen und deshalb zu teilen sind. So ist richtig, dass die Aussa- gen des Privatklägers für das eigentliche Kerngeschehen (Zweckbestimmung und Verwendung der investierten Vermögenswerte) kaum von Relevanz sind, da der Privatkläger dazu keine Aussagen machen und letztlich nur vermuten konnte, dass seine Investition nicht abmachungsgemäss verwendet wurde. Auch ist zu- treffend, dass sich in den Aussagen des Privatklägers keine Anzeichen, welche deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen, finden lassen, weil sie lebensnah, nach- vollziehbar sowie kohärent erscheinen und sich im Wesentlichen mit dem übrigen Beweisergebnis decken. Auch die Aussagen von D._____ erweisen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.4.) – grösstenteils als widerspruchsfrei sowie kohärent und fügen sich prob- lemlos in das übrige Beweisergebnis ein. Auf die von D._____ getroffenen we- sentlichen Aussagen wird im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein. Das Aussageverhalten des Beschuldigten muss demgegenüber als teilweise we- nig kohärent und ausweichend bezeichnet werden. Mehrfach gab er zu Protokoll, sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können. Exemplarisch für sein aus- weichendes Aussageverhalten sind seine unterschiedlichen Angaben zur für die F._____ unter die Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. 8/2K) geleisteten Unterschrift: So stellte es der Beschuldigte anfänglich vor Staatsanwaltschaft noch vehement in Abrede, dass er diese Vereinbarung namens der F._____ un- terzeichnet habe (Urk. HD 5 S. 3). Anlässlich einer weiteren staatsanwaltlichen Einvernahme gab er ferner zu Protokoll, er könne es auch heute nicht sagen, wer - 18 - zuhanden der F._____ unterschrieben habe. Er unterschreibe nicht so (Urk. HD 8/1 S. 3). Demgegenüber schloss es der Beschuldigte letztlich lediglich nicht aus, dass er diese Vereinbarung seitens der F._____ unterschrieben habe (Prot. I S. 13 f.; entsprechend auch die Argumentation der Verteidigung: Urk. 64 S. 5), was doch einer erheblichen Relativierung seiner früheren Aussagen entspricht. Der Erklärungsnotstand des Beschuldigten, in welchem er sich vor dem Hinter- grund des übrigen Beweisergebnisses mehrfach befand, erscheint in diesen wie auch weiteren Aussagen, auf welche hernach noch einzugehen sein wird, deutlich erkennbar. Auch seine anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussa- gen erweisen sich als vielfach ausweichend. Eine Antwort auf die gestellte Frage seitens des Gerichts wurde mehrfach erst auf wiederholtes Nachfragen gegeben (Prot. II S. 26 und 28 ff.). Seine Aussagen wirken deshalb gesamthaft betrachtet nicht besonders überzeugend. Die Aussagen von E._____ wirken demgegenüber in der Regel glaubhaft, auch wenn er sich nicht mehr an viele Details zu erinnern vermochte. So oder anders wirken sich seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten aus (s. vorstehend unter E. II.2.5. u. III.2.1. u. 2.2.). Die Aussagen von C._____ wirken grundsätzlich glaubhaft, auch wenn er sich mehrfach nicht mehr an Details erinnern konnte (was angesichts des Zeitablaufs seit den relevanten Vorgängen auch nachvollziehbar ist). Er stellte trotzdem Mut- massungen an, welche vor diesem Hintergrund erstaunen: z.B. glaubte er zu wis- sen, dass es sich bei der Rückzahlung von EUR 240'000.– durch die G._____ um die Rendite (und nicht etwa um zurückbezahltes Kapital) handelte (Urk. 116 S. 6 und 8), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen etwas einschränkt. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher eingegangen. - 19 -
  37. Konkrete Würdigung 3.1. Zweckbestimmung der Investition von EUR 500'000.– 3.1.1. Der Privatkläger sagte bereits vor Polizei aus, EUR 500'000.– ausschliess- lich für die Investition in G._____-Anlagen bezahlt zu haben (Urk. HD 3 S. 2), was er hernach vor Staatsanwaltschaft bestätigte (Urk. HD 7 S. 3). In nachvollziehba- rer Weise führte er überdies aus, dass er etwas Schriftliches wollen habe, wes- halb in der Folge am 29. September 2008 anlässlich eines Treffens mit dem Be- schuldigten in den Räumlichkeiten der F._____ an der …strasse … in Zürich die schriftliche Vereinbarung unterschrieben worden sei (Urk. HD 3 S. 2) bzw. sei die Vereinbarung seitens der F._____ bereits unterschrieben gewesen (Urk. HD 3, Beilage Ergänzung zur Befragung; Urk. HD 7 S. 8). 3.1.2. Wie bereits ausgeführt (s. vorstehend unter E. 2.3.), bestätigte der Be- schuldigte nicht, dass er die Vereinbarung vom 29. September 2008 seitens der F._____ unterzeichnet habe, sondern vermochte es letztlich lediglich nicht auszu- schliessen (Prot. I S. 13 f.; entsprechend die Verteidigung: Urk. 64 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der Be- schuldigte war, welcher dem Privatkläger die Vereinbarung vorgelegt hatte, zumal auch der Beschuldigte nichts anderes geltend macht. 3.1.3. Die Auslegung des Inhalts der erwähnten Vereinbarung vom
  38. September 2008 (Urk. HD 8/2A) erscheint hinsichtlich des Verwendungs- zwecks der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– klar formuliert zu sein: "Die Partei B [der Privatkläger] stellt der Partei A [F._____] ei- nen Betrag von EUR 500'000.– (fünfhunderttausend) zur Verfü- gung. Beabsichtigt ist, als Aktionär der F._____ Holding AG dieses Geld für ein H._____ Investment über G._____ Ltd. London anzulegen." Weiter geht aus der Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung der Investition unmissverständlich Folgendes hervor: - 20 - "Der von Partei B [Privatkläger] zur Verfügung gestellte Betrag ist zu keinem Zeitpunkt dem Firmenkapital der Partei A [F._____] anzurechnen, sondern verbleibt bei der Partei B als wirtschaftlich berechtigter Eigentümer erhalten, lediglich die er- wirtschafteten Beträge werden im vereinbarten Ausmass zwi- schen den Parteien A und B aufgeteilt." 3.1.4. Die Aufteilung der erwirtschafteten Beträge hätte laut dem Beschuldigten im Verhältnis von 70% (Privatkläger) zu 30% (F._____) erfolgen sollen (Urk. 5 S. 5), was der Privatkläger bestätigte (Urk. HD 7 S. 9). Der Gewinn hätte laut dem Beschuldigten aber erst ab einem Betrag von etwa [EUR] 500'000.– aufgeteilt werden sollen, das habe man so vereinbart (Urk. HD 5 S. 7 u. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, es sei eine Gewinnver- teilung von 50% zu 50% vereinbart worden (Prot. II S. 28), was jedoch keine Stüt- ze in den übrigen Akten findet und nachgeschoben erscheint. 3.1.5. Das dahingehende Vorbringen seitens der Verteidigung, dass der Privat- kläger jedenfalls wissentlich und willentlich in einen Hochrisikobereich investieren wollen habe und über die damit verbundenen hohen Risiken u.a. mittels eines Dokuments der I._____ S.A. (Urk. 65) aufgeklärt worden sei, weshalb die Verluste von ihm und nicht vom Beschuldigten bzw. der F._____ zu verantworten seien (Urk. 64 S. 5), geht indes fehl. In casu geht es vielmehr darum, dass der Beschul- digte das investierte Geld – zumindest zum Teil – nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend investiert haben soll. Vor diesem Hintergrund ist die Aufklärung über die mit G._____-Anlagen verbundenen Risiken, deren Durchführung nicht nur vom Beschuldigten (Urk. HD 5 S. 5 f. u. 11) sondern auch vom Privatkläger (Urk. HD 7 S. 9 f.) und E._____ (Urk. HD 4 S. 3 ff.) bestätigt wurde, unerheblich. Zudem geht die Argumentation der Verteidigung an der Sache vorbei, wenn sie gleichzeitig geltend macht, dass keineswegs gesagt sei, dass das – zweckent- sprechende – G._____-Engagement nicht zu einem Gewinn geführt hätte (Urk. 64 S. 4). 3.1.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist es jedenfalls als erstellt anzuse- hen, dass die Überweisung durch den Privatkläger einzig zum Zwecke der Investi- - 21 - tion in die G._____, mithin nicht zur freien Verfügung der F._____, erfolgte. Ins- besondere die Auslegung der Vereinbarung vom 29. September 2008 (vgl. Urk. HD 8/2A) lässt diesbezüglich keinen anderen Schluss zu. Auch wenn die Vertei- digung darauf hinweist, dass in der schriftlichen Vereinbarung lediglich von einer Absicht einer entsprechenden Anlage die Rede sei (Urk. 64 S. 5), vermag sie in keiner Weise darzutun, inwiefern diese Absicht nicht in Realität umgesetzt werden sollte und nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprach, weshalb ihr Einwand nicht überzeugt. Auch wurde offensichtlich auch nie etwas anderes mit dem Pri- vatkläger besprochen als ein Investment in G._____-Anlagen (so auch D._____: ND1 Urk. 4 S. 4 f. und Prot. I S. 19) bzw. brachte auch der Beschuldigte nichts Entsprechendes vor. Erst an der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldig- ten vorgebracht, der Privatkläger habe "hauptsächlich" und "nicht ausschliesslich" in die G._____ investieren wollen (Prot. II S. 29 f.), was aber in den übrigen Akten keinen Niederschlag findet. Auch wirkt das entsprechende Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang (wie aber auch im Übrigen) stark relati- vierend und die eigene Position begünstigend, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon wird der Verwendungszweck der überwiesenen EUR 500'000.– überdies durch den vermerkten Zahlungsgrund der Überweisung durch den Privatkläger – "F._____ Holding AG/G._____ London" – belegt (Urk. HD 5, Beilagen 1+2 bzw. Urk. 8/2K S. 21). 3.1.7. Des Weiteren belegt die Vereinbarung unmissverständlich, dass der inves- tierte Betrag von EUR 500'000.– dem Privatkläger als wirtschaftlich Berechtigtem verbleiben soll und lediglich erwirtschaftete Beträge zwischen den Vertragspartei- en aufzuteilen seien (Urk. HD 8/2A). Auch dadurch wird – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) – klar gestellt, dass die F._____ gerade nicht frei über den investierten Betrag verfügen durfte, sondern zur Anlage in die G._____ verpflichtet war. An dieser Beweislage vermag auch ein Entwurf für eine Verein- barung zwischen der F._____ Holding AG (vertreten durch D._____) und dem Privatkläger, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren einreichen liess (Urk. 107/3), nichts zu ändern. Dieser wurde weder datiert noch unterschrieben. Dieses Papier vermag deshalb keinen massgeblichen Beweiswert zu begründen. - 22 - 3.1.8. Bei diesem Beweisergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) zu teilen, dass der Beschuldigte – entgegen seiner geltend ge- machten Auffassung (vgl. Urk. HD 8/1 S. 22) – ohne anderweitige Instruktion durch den Privatkläger nicht davon ausgehen durfte, dass es dem Privatkläger egal war, wie seine Investition verwendet wurde und er einfach habe Profit ma- chen wollen. Vielmehr sollten die investierten EUR 500'000.– vereinbarungsge- mäss in G._____-Anlagen investiert werden. 3.2. Effektive Verwendung der EUR 500'000.– 3.2.1. Seitens des Beschuldigten wurde eingestanden, dass vorerst lediglich ein Teil der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– in die G._____ investiert worden sei: So sei ein Teil als Finanzreserve zurückgehalten worden (Urk. HD 5 S. 2 f.). Die F._____ habe zunächst eine Überweisung über EUR 340'000.– getä- tigt. Der Restbetrag (EUR 160'000.–) sei dann zuerst in eine Festanlage, wohl in das Firmenkonto, wobei er dies im konkreten Fall nicht mit Sicherheit sagen kön- ne, investiert und später – nachdem Verluste eingetreten seien – im Umfang von EUR 150'000.– ebenfalls an die G._____ überwiesen worden (Prot. II S. 22 ff.). Bei grossen Gewinnen wäre die zweite Tranche hingegen nicht investiert worden. Die Teilinvestition sei nicht mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen, eine solche etappenweise bzw. duale Investition sei bei Hochrisikogeschäften jedoch üblich und diene der Sicherheit des Investors. Hierin liege keine zweckfremde Verwendung der Investition (Prot. I S. 14 ff.). 3.2.2. Seitens der Verteidigung wird präzisiert, dass ein Betrag von EUR 340'000.– für Investitionen bei G._____ Limited London disponiert worden sei und später (relativ kurz vor dem Konkurs) ein Betrag von EUR 240'000.– bei F._____ eingegangen sei. Ob aus dem Verhältnis zu G._____ nicht noch weitere Beträge herausgekommen wären, lasse sich nicht sagen (Urk. 64 S. 4). Aus den bei den Akten befindlichen Bankbelegen geht jedenfalls hervor, dass die besagten EUR 240'000.– dem F._____-Konto am 17. Oktober 2008 – und demnach, entge- gen der Verteidigung, keineswegs relativ kurz vor dem Konkurs der F._____ am
  39. Dezember 2009 – gutgeschrieben worden sind (Urk. HD 8/2K S. 33). - 23 - 3.2.3. Die seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung vorgebrachte dua- le Strategie findet in den Akten allerdings keinen Niederschlag: Vielmehr ist ge- stützt darauf davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Beträge aus dem in Frage stehenden Konto der F._____ Konto bei der Bank J._____ Zürich (Konto- Nr. …) für firmeneigene Aufwendungen bzw. Beteiligungen, Vorschüsse und Ent- schädigungen oder ähnliches u.a. an Drittpersonen überwiesen wurden. Dem Be- schuldigten wurden anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2012 die im Anschluss an die am 12. September 2008 erfolgte Überweisung der EUR 500'000.– zu beobachtenden Kontobewegungen auf dem betreffenden Konto vorgehalten (s. Urk. HD 8/2K), an welche sich der Beschuldigte überwie- gend nicht im Detail zu erinnern vermochte bzw. mehrfach angab, davon auszu- gehen, dass mit den erwähnten Beträgen Rechnungen bezahlt worden seien (Urk. HD 8/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte anerkannte denn auch, dass vom Konto der F._____ bei der Bank J._____ Zürich nach dem 12. September 2008 unter anderem folgende Zahlungen ausgeführt wurden: - EUR 6'045.– am 26. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte sich nicht zu erinnern vermochte, wofür diese Auszahlung war (Urk. HD 8/1 S. 14); - EUR 25'187.50 am 29. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte auch diesbezüglich keinen Verwen- dungszweck des Geldes nannte (Urk. HD 8/1 S. 14); - EUR 64'362.48 am 3. Oktober 2008 zu Gunsten von E._____, ge- mäss dem Beschuldigten als Entschädigung für dessen Arbeit (Urk. HD 8/1 S. 15); - EUR 10'075.- am 8. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht an den Verwendungszweck des Geldes zu erinnern vermochte (Urk. HD 8/1 S. 15); - 24 - - EUR 6'045.– am 17. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht daran erinnern konnte, wofür diese Auszahlung bestimmt war (Urk. HD 8/1 S. 16); - EUR 166'285.60 am 28. Oktober 2008 als "Übertrag" zu Gunsten der F._____, wobei der genaue Zweck auch nach Befragung des Be- schuldigten unklar blieb (Urk. HD 8/1 S. 17); - EUR 50'000.– am 4. November 2008 an "K._____, Genf", laut dem Beschuldigten "als Vorschuss für Vermittlung in Energiesachen" (Urk. HD 8/1 S. 18); - EUR 12'013.32 am 6. November 2008 als Beteiligung bei der "L._____ GmbH, Wien" (Urk. HD 8/1 S. 18); - EUR 80'667.34 am 24. September 2009 mit dem Titel "Börse", wobei der Beschuldigte nicht genau wusste, wie dieses Geld genau inves- tiert wurde (Urk. HD 8/1 S. 21); -- EUR 13'377.93 am 25. September 2009 zu Gunsten der F._____ mit dem Vermerk "Uebertragung wegen AHV-Konto, Zahlung Januar bis August 2009", wobei der Beschuldigte anmerkte, dass es wahr- scheinlich seine AHV-Beträge betroffen habe (Urk. HD 8/1 S. 20). 3.2.4. Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb man aus den Kontobewegungen nicht ersehe, was mit den übrigen EUR 160'000.– des Privatklägers geschehen sei, antwortete der Beschuldigte ausweichend, dass vermutlich Investitionen in Energiesachen erfolgt seien, wobei man gewisse Investitionen aus den Kontobe- wegungen ersehe (Urk. HD 81/1 S. 22). Im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 3.2.1.) – demgegenüber geltend, dass das vorerst auf dem Firmenkonto der F._____ belassene Geld später auch in G._____-Anlagen investiert wurde. Kurz vor der Berufungsverhandlung wurden Belege eingereicht, welche eine weitere Überweisung von der F._____ Holding AG an die G._____ im Betrag von EUR 150'000.– beweisen sollen (Ausführungsdatum: 11. November 2008) - 25 - (Urk. 107/7-8). Auch innert erstreckter First konnte der Verteidiger jedoch die Ori- ginale dieser teilweise abgedeckten Belege nicht erhältlich machen. Ebenso we- nig konnten Hinweise auf die von der Verteidigung geltend gemachten "Spesen", welche einen Abzug von EUR 10'000.– erklären sollen (Urk. 117 S. 4), gefunden werden. Nachdem Verluste eingetreten seien habe man diese mit dem Ersatz aufgestockt und die Manager geändert. Das habe nicht er gemacht, sondern hier- für wurde eine Firma beauftragt, welche mit der G._____ Ltd. zusammenarbeite (Prot. I S. 15). Auch im Rahmen seines Schlussworts vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, die Gelder des Privatklägers seien ausschliesslich für vereinbarte Zwecke verwendet worden (Prot. I S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich folglich als widersprüchlich. Gestützt auf die dargelegten Kontobewe- gungen ist überdies keineswegs belegt, dass die fraglichen EUR 160'000.– – wie vom Beschuldigten teilweise behauptet – in Energiebeteiligungen flossen. Viel- mehr wird durch diese nahegelegt, dass die entsprechenden Überweisungen in erster Linie den Interessen der F._____ oder des Beschuldigten entsprachen, gibt es doch nirgends einen Vermerk, dass es sich dabei um das Geld des Privatklä- gers handelte, welches gemäss der Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. HD 8/2A) gerade nicht dem Firmenkapital der F._____ angerechnet werden sollte, was aber diese Kontobewegungen zu belegen erscheinen. Auch für eine – sehr vage und unsubstantiiert gebliebene – spätere erneute Investition der Gelder des Privatklägers in G._____-Anlagen findet sich in den Akten – wie aufgezeigt – kein Niederschlag. Vielmehr stehen dem nebst den erwähnten Kontobewegungen des Firmenkontos der F._____ auch die Aussagen von D._____ entgegen, welcher angab, dass sie mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern eine Kassenobligation bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma bezahlt hätten (Prot. I S. 20 ff.). 3.2.5. Auch die weitere seitens der Verteidigung vorgebrachte Variante einer dua- len Strategie, wonach ein Teil der Investitionen des Privatklägers nach üblichen kaufmännischen Überlegungen in den Kauf von Liegenschaften in … [Ortschaft] – worin der Beschuldigte zeitweise wohnte (s. Urk. HD 5 S. 12) – bzw. in ... [Ort- schaft]/I erfolgt sei und deren unangemessene Verwertung nicht dem Beschuldig- ten angelastet werden könne (Urk. 64 S. 4 f.), überzeugt nicht. Diese Behauptung - 26 - findet weder in den bei den Akten liegenden Belegen noch in den Aussagen des Beschuldigten (auch nicht in denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2017; vgl. Prot. II S. 27) selbst eine Stütze. 3.2.6. Trotz der fehlenden Originalbelege und der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann jedoch, auch vor dem Hintergrund der darge- legten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ Holding AG, die Be- hauptung des Beschuldigten, ein Restbetrag von EUR 150'000.– sei nachträglich ebenfalls in G._____-Anlagen investiert worden, nicht rechtsgenügend widerlegt werden. 3.2.7. Das Vorbringen der Verteidigung, die seitens der G._____ Ltd. zurücker- statteten EUR 240'000.– seien wieder (im gleichen Sinn) angelegt worden durch die Zwischenschaltung einer spezialisierten Firma (H._____), was aber letztlich wegen des Konkurses der H._____ zu einem Totalverlust geführt habe (Urk. 64 S. 4; Prot. I S. 26), wird weder durch eine entsprechende Kontobewegung auf dem Firmenkonto der F._____ noch durch genügend detaillierte entsprechende Aus- führungen des Beschuldigten bestätigt, welcher vielmehr ausführte, die zurück- überwiesenen EUR 240'000.– seien daraufhin "in andere Sachen" investiert wor- den (Urk. HD 8/1 S. 23). Auch die Zeugenaussage von C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116) konnte dies nicht rechtsgenügend bestätigen, waren seine entsprechenden Aussagen doch zu unbestimmt. 3.2.8. Es ist deshalb festzuhalten, dass – auch wenn zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen ist, dass EUR 150'000.– nachträglich an die G._____ überwie- sen wurden – nicht abschliessend geklärt werden kann, wie genau die auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – von EUR 10'000.– und der von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, auch wenn gestützt auf die dargelegten Kontobe- wegungen nahe liegt, dass die Gelder vornehmlich für laufende Kosten und Betei- ligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst bezogen wur- den. Jedenfalls ist hinreichend erstellt, dass diese Beträge – im Gegensatz zu den restlichen, bei welchen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, - 27 - dass diese im Rahmen der G._____-Anlage verlustig gingen – zweckentfremdet eingesetzt wurden. 3.2.9. Zu diesem Geschäftsgebaren passt zudem der Umstand, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten nur unzulänglich über die Entwicklung seiner Investition informiert worden zu sein scheint. So sagte der Privatkläger vor Staatsanwaltschaft aus, dass ihm nicht gesagt wor- den sei, wohin sein Geld schliesslich fliessen würde. Man habe ihm gesagt, es werde in ein H._____-Investment investiert. Er habe seine Investition belassen, weil die Rendite gestützt auf die G._____-Auszüge, welche ihm der Beschuldigte übergeben und zugeschickt habe, dermassen gut gewesen sei. Er habe monatlich ein Schreiben bekommen, welches jeweils bestätigte, wieviel Rendite seine Inves- tition abgeworfen habe. Bei seinem letzten entsprechenden Schreiben, welches er im Oktober 2009 erhalten habe, sei ersichtlich, dass seine Investition auf EUR 708'363.64 angestiegen sei, weshalb er keinen Anlass gehabt habe, das Geld zurückzuziehen. Die Vereinbarung vom 29. August 2008 sei vor dem Hinter- grund dieser guten Ergebnisse stillschweigend verlängert worden (Urk. HD 3 S. 3; Urk. HD 7 S. 6 ff.). Gemäss dem Beschuldigten würden die Urkunden "G._____ – Daily (bzw. Month- ly) H'._____ Statement" nichts über den erwirtschafteten Gewinn aussagen; viel- mehr würden diese lediglich das Einsatz- sowie das Handelsvolumen aufzeigen. Die Blätter seien für die F._____ gedacht gewesen, der Privatkläger könne da nicht viel herauslesen. Man sehe einfach den Einsatz des Geldes und das Um- satzvolumen (Urk. HD 5 S. 6). Bei dem aus dem "Daily H'._____ Statement" her- vorgehenden Betrag handle es sich um eine Gesamtsumme, die auch das Portfo- lio des Privatklägers beinhalte. Das bedeute aber nicht, dass das Geld in diesem Moment da sei. Er könne sich noch daran erinnern, dass der Privatkläger von Zeit zu Zeit solche Dokumente verlangt habe, welche er dann bestimmt auch erhalten habe. Auf die Frage, ob der Privatkläger über allfällige Verluste informiert worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass man ihm mitgeteilt habe, dass das Eine gut und das Andere schlecht laufe, bzw. dass jener nicht über die Verluste aus der G._____-Anlage informiert worden sei. Der Privatkläger habe aber auch nicht all- - 28 - zu oft nachgefragt bzw. sich nicht gross interessiert. Er habe die Informationen nicht unbedingt bei sich haben wollen, habe aber von Zeit zu Zeit angerufen und verlangt, dass sie ihn informieren würden, was sie auch getan hätten. D._____ sei auch ein oder zwei Mal im Tessin gewesen (Urk. HD 8/1 S. 26; Prot. I S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht ge- nau gewusst zu haben, was diese Auszüge gewesen seien, und schob die Ver- antwortung für den Versand der Belege an den Privatkläger D._____ zu (Prot. II s. 27). Die Auslegung der bei den Akten liegenden "G._____ – Daily H'._____ State- ment" bzw. "G._____ – Monthly H'._____ Statement" vom Januar und Oktober 2009 (Urk. HD 5 Beilage 4 u. Urk. HD 3 Beilage 2, letztere dem Beschuldigten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt: Prot. I S. 16) ergibt ein irreführendes Bild: Aus dem "Statement" vom Juli 2009 geht eine "Closing Balan- ce" von EUR 684'728.22 und aus demjenigen vom Oktober 2009 eine solche von EUR 708'363.64 hervor. Da aus den besagten Dokumenten ausserdem hervor- geht, dass der Auszug das Konto "… F._____ Holding AG" betrifft, durfte der Pri- vatkläger vor dem Hintergrund, dass er EUR 500'000.– in G._____-Anlagen in- vestiert haben wollte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den ge- nannten Beträgen der "Closing Balance" um seine zwischenzeitlich im Wert ge- stiegene Investition handelte. Dass der Privatkläger von dieser Lesart der "State- ments" ausging, ist ihm gestützt auf seine kohärenten Aussagen und die objektive Auslegung dieser Dokumente ohne Weiteres zu glauben. Demgegenüber er- scheinen die Aussagen des Beschuldigten zu einer weitergehenden Information des Beschuldigten äusserst vage. Ferner ist auffällig, dass er die Verantwortung für die mangelnde bzw. unterbliebene Information des Privatklägers auf jenen ab- zuschieben versucht, obschon die "Statements" erklärungsbedürftig sind. Durch den Umstand, dass diese Urkunden regelmässig dem Privatkläger zuka- men, ohne dass gleichzeitig eine Aufklärung über die Aussagekraft der Dokumen- te erfolgte, wird sogar nahe gelegt, dass der Privatkläger aktiv in die Irre geführt werden sollte. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach es fast so scheine, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Gewinn habe vorspielen - 29 - wollen, um dessen Kapital länger anderweitig nutzen zu können (Urk. 79 E. II.5.6.), ist bei dieser Sachlage zutreffend und ist zu teilen. 3.2.10. Zusammenfassend ist folglich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass vom Geld des Privatklägers insgesamt EUR 490'000.– an die G._____ Ltd. überwiesen wurden und EUR 240'000.– als anfänglicher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ zurücküberwiesen wurden, die übrigen Gel- der des Privatklägers aber im Rahmen der bestimmungsgemässen Investition in die G._____-Anlagen verlustig gingen. Auch wenn aber nicht abschliessend ge- klärt werden kann, wie genau die schlussendlich auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – EUR 10'000.– und die von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, ist hinlänglich erstellt, dass diese Beträge zweckentfremdet eingesetzt wurden, wofür nicht nur die belegten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ spre- chen, sondern auch das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten, welches sich insbesondere darin manifestiert, dass er gegenüber dem Privatkläger sugge- rierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.– in G._____-Anlagen investiert war, sondern dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf. So hätten die EUR 240'000.–, welche wie erwähnt zu Gunsten des Beschuldigten als anfängli- cher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ anzusehen sind, vereinba- rungsgemäss verteilt und nicht reinvestiert werden sollen, wobei gemäss erstellter Gewinnbeteiligung 70% respektive EUR 168'000.– dem Privatkläger zugestanden hätten. Dies wurde aber unterlassen und ergibt – zuzüglich der nicht in die G._____-Anlagen investierte EUR 10'000.– einen Deliktsbetrag von insgesamt EUR 178'000.–. 3.3. Verantwortlichkeit des Beschuldigten 3.3.1. Um die Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit dem Privatkläger sowie der Verwendung des der F._____ über- lassenen Geldes zu klären, muss näher auf seine Rolle wie auch diejenige seines Geschäftspartners D._____ eingegangen werden: Der Beschuldigte selbst gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, Vollzeit für die F._____ ge- arbeitet zu haben. Er sei – evtl. bis auf ein paar Prozent – Alleinaktionär der - 30 - F._____ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Koordination betreffend die Investments und eigenen Engagements der F._____ durchzuführen, wobei er versucht habe, namentlich für erneuerbare Energien Mittel zu bringen und selbst zu bedienen, damit das Ganze vorwärts gehe. Es sei alles in seiner Hand gewe- sen. Ihn als Geschäftsführer zu bezeichnen, wäre übertrieben, denn hierfür benö- tige es mehr Mitarbeiter. D._____ habe die Buchhaltung der F._____ gemacht und alle Geschäfte, die den Verwaltungsrat betrafen (Prot. I S. 11 f.). 3.3.2. Diese Aussagen des Beschuldigten decken sich im Wesentlichen auch mit den vor Vorinstanz gemachten Angaben von D._____, welcher ergänzte, für seine Buchhaltungstätigkeit eine Jahresrechnung auf Stundenbasis gestellt zu haben, aber nicht Angestellter der F._____ gewesen zu sein und auch keinen Lohn be- zogen zu haben. Der Beschuldigte sei Aktionär und für ihn Geschäftsführer der F._____ gewesen. Dieser sei laut D._____ der einzige gewesen, der Entschei- dungen getroffen habe (Prot. I S. 20 ff.). Beim Privatkläger habe es sich gemäss D._____ um einen Kontakt des Beschuldigten gehandelt. Die EUR 500'000.– vom Privatkläger habe er anfangs für ein Darlehen gehalten. Er habe das Geld verbu- chen wollen, aber keinen Beleg gehabt. Der Privatkläger habe ihm dann gesagt, dass er bereits eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten getroffen habe, weshalb es keine zusätzlichen Dokumente brauche. Die Überweisung der EUR 340'000.– an die G._____ Ltd. habe er auf Anweisung des Beschuldigten vorgenommen. Er habe die Zahlung als Verwaltungsrat ausführen müssen, aber es sei nie seine Entscheidung gewesen. Als er das Geld überwiesen habe, habe er keine Kennt- nis der Vereinbarung zwischen der F._____ und dem Privatkläger gehabt. Mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern hätten sie eine Kassenobliga- tion bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma be- zahlt (Prot. I S. 20 ff.). 3.3.3. Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten und D._____ erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – klar zu sein, dass der Beschuldigte gene- rell und auch hinsichtlich der Investition des Privatklägers alleiniger Entschei- dungsträger bei der F._____ war. Dieses Beweisergebnis deckt sich auch mit dem seitens des Privatklägers wiedergegebenen Bild des Beschuldigten, welcher - 31 - das Geschäft nach Aussen hin aufgegleist, sich mit ihm getroffen, seine Überwei- sung an die F._____ veranlasst, ihm die unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vorgelegt sowie darüber hinaus eine mündliche Vereinbarung betreffend die Ge- winnverteilung getroffen habe. Auch wird – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 79 E. II.5.5.) – seitens des Beschuldigten nie geltend gemacht, dass D._____ ihn mit diesem Vorgehen beauftragt oder das Geschäft mit dem Privat- kläger vor dessen Abschluss abgesegnet habe. Gestützt auf diese Sachlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte auch firmenintern für das Geschäft mit dem Pri- vatkläger verantwortlich zeichnete. Daran vermag auch der Umstand, dass es D._____ war, welcher den Privatkläger im Tessin traf und mit jenem auch über das G._____-Investment sprach, nichts zu ändern, weil es bei diesem Treffen – gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers und D._____ (s. Urk. HD 7 S. 11 u. Prot. I S. 21) – in erster Linie um ein Bauprojekt in … [Ortschaft] ging und der Privatkläger abgesehen davon Auskünfte über den Beschuldigten und dessen Geschäftserfahrung einholen wollte. 3.3.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass gestützt auf diese rechtsgenügend bewie- sene Rollenverteilung letztlich offen bleiben kann, ob der Beschuldigte über eine Generalvollmacht betreffend das Konto der F._____ bei der Bank J._____ in Zü- rich verfügte, was er vehement bestritt. Seine entsprechenden Aussagen sind in- des als unglaubhaft zu taxieren. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht zu wissen, wer für ihn auf dem Vollmachtformular neben seinem Namen unterschrie- ben habe. Gleichzeitig gestand er aber zu, dass er sehe, dass es die gleiche Un- terschrift sei wie auf der Vereinbarung mit dem Privatkläger vom 29. August 2008 (Urk. HD 8/1 S. 3 f.) und anerkannte auch, "Wirtschaftlich Berechtigter" am betref- fenden Konto gewesen zu sein (Urk. HD 8/1 S. 4). Gestützt auf diese Aussagen erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte Zweifel hinsichtlich seiner Beteili- gung am Investment des Privatklägers säen wollte, womit er aber bei diesem Be- weisergebnis nicht durchdringt. Im Übrigen erweisen sich die sehr ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rollenverteilung des Beschuldigten und D._____ innerhalb der F._____ (ebenfalls) als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf (Urk. 79 E. II.5.5.) verwiesen werden kann. - 32 - 3.3.5. Letztlich wäre auch – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte dem Privatkläger Fr. 50'000.– aus der ei- genen Tasche bezahlt haben sollte (s. Urk. 61; Prot. I S. 26), sollte er sich beim Geschäft mit dem Privatkläger nicht als federführend erachtet haben. Auch dies spricht für seine entsprechende firmeninterne Verantwortung. 3.3.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte (auch) firmenintern bei der F._____ hinsichtlich des Ge- schäfts mit dem Privatkläger die alleinige Verantwortung trug und D._____ – aus- ser auf Anweisung des Beschuldigten – keine Handlungen im Zusammenhang mit der Investition des Privatklägers vornahm. IV. Rechtliche Würdigung
  40. Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich in objektiver Hin- sicht schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wobei den qualifizierten Tatbestand im Sinne von Ziff. 2 erfüllt, wer dabei als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vor- mund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde er- mächtigt ist, handelt. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt. Nur wer in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelt, macht sich der Veruntreuung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
  41. Tatobjekt – Anvertraute Vermögenswerte 2.1. Als Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten vertret- bare und unvertretbare Sachen, welche für den Täter nicht fremd (im Sinne von Abs. 1) sind, sowie Forderungen oder Buchgeld (BSK STGB–NIGGLI/RIEDO, - 33 - Art. 138 N 26 ff. m.w.H.; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 136 f. m.w.H.; BGE 120 IV 117 E. 2e). Beim vom Privatkläger auf das Konto der F._____ bei der Bank J._____ überwie- senen Betrag von EUR 500'000.– handelt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.1.) – um Buchgeld und damit um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2.2. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfangen hat, es in einer bestimmten Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b; BGE 118 IV 32 E. 2b; BGE 118 IV 239). Der Treunehmer erlangt nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht an den ihm anvertrauten Vermögenswerten. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte dann, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 34 m.w.H). Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind be- stimmt, wieder an den Berechtigten (den Treugeber) zurückzufliessen (BGE 120 IV 17 E. 2e; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Bei Buchgeld, welches dem Treugeber zu- steht und dem Täter übertragen wird, muss Letzteren eine vertraglich oder ge- setzlich begründete Pflicht zur ständigen Werterhaltung des Guthabens treffen (DONATSCH, a.a.O., S. 147; vgl. auch BGE 120 IV 117 E. 2e). In casu ist erstellt, dass die Investition der vom Privatkläger der F._____ überwie- senen EUR 500'000.– ausschliesslich in Anlagen der G._____ Ldt. London erfol- gen sollte. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. III.3.2.), hatte gemäss der schriftlichen Vereinbarung vom 29. September 2008 der vom Privatkläger zur Verfügung gestellte Betrag diesem jederzeit als wirt- schaftlich berechtigtem Eigentümer zu verbleiben und es wurde ferner festgelegt, dass der Betrag plus angefallene Erträge nach Beendigung der Investition dem Privatkläger ohne weitere Aufforderung auf dessen Konto zu überweisen sei (Urk. HD 8/2A). Damit wurde – ausserhalb der zweckgebundenen Investition in die G._____-Anlagen – klarerweise eine Pflicht des Beschuldigten bzw. der F._____ zur ständigen Werterhaltung vereinbart, zumal das vertragliche Verhält- - 34 - nis gestützt auf die Vereinbarung vom 29. September 2008 und die Aktenlage nach dem 31. Dezember 2008 jederzeit durch den Privatkläger hätte widerrufen werden können (s. Urk. HD 8/2A). 2.3. Wer als Angestellter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person oder Fiduziar als direkter oder indirekter Stellvertreter handelt, empfängt Vermögenswerte nicht für sich, sondern für den Vertretenen; mithin können ihm Vermögenswerte anvertraut werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2009 vom
  42. März 2009 E. 2.1.1). In casu ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.2.) – massgebend, dass die F._____ durch den Beschuldigten als deren Vertreter und Alleinaktionär (vgl. Urk. HD 12/2 S. 4) personifiziert wurde. Auch wenn die Vereinbarung hinsichtlich des Verwendungszwecks des überwiesenen Betrages mit der F._____ und nicht dem Beschuldigten persönlich zustande kam, zeigte sich der Beschuldigte nach aussen als anfänglicher und grundsätzlich einziger Ansprechpartner für den Pri- vatkläger hinsichtlich seiner Investition und auch nach innen hin (s. vorstehend unter E. III.3.3.6.) für die Abwicklung des Geschäfts alleine zuständig. Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 E. III.3.2.), vermag die durch den Beschuldig- ten selbst gewählte Rechtsform für seine Geschäftstätigkeit seine persönliche Verantwortlichkeit nicht auszuschliessen.
  43. Tathandlung – Unrechtmässige Verwendung in eigenem oder fremden Nut- zen Die Tathandlung der Veruntreuung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen kundtut, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 25; BGE 133 IV 27). Wurde dem Täter Geld übergeben und mit ihm die Vereinbarung getroffen, es für einen bestimmten Zweck und nichts anderes zu verwenden, so trifft ihn bis zur bestimmungsgemäs- sen Verwendung die ständige Werterhaltungspflicht darüber; er hat es bis dahin in dem Sinne treuhänderisch zu verwalten, als dass er in der Höhe der übergebenen Summe jederzeit liquid sein muss (vgl. zum Ganzen: BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 StGB N 107 f.; DONATSCH, a.a.O., S. 145). Der Vermögensschaden bildet - 35 - ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das freilich im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung bereits definitorisch erfasst ist. Denn bei Ge- fährdung des obligatorischen Anspruchs entsteht eine Wertminderung (BSK STPO–NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 110). Der Beschuldigte hat vorliegend EUR 490'000.– von den vom Privatkläger inves- tierten EUR 500'000.– an die G._____ überwiesen. Von der G._____ flossen EUR 240'000.– nur kurze Zeit nach der Überweisung zurück an die F._____ und auf deren Firmenkonto. Von diesen wurden jedoch nicht, wie vereinbart, EUR 168'000.– an den Privatkläger ausbezahlt. Stattdessen wurde der gesamte Betrag anderweitig verwendet und damit unrechtmässig eingesetzt. Der Restbe- trag des vom Privatkläger investierten Geldes von EUR 10'000.– wurde von Be- ginn an auf dem Firmenkonto der F._____ belassen, wo sich die dem Privatkläger zustehenden Beträge mit dem Firmenkapital der F._____ vermischten. Indem diese Summe nicht für die G._____-Anlage, sondern zweckentfremdet, vornehm- lich für laufende Kosten und Beteiligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst, verwendet wurde, wurde sie unrechtmässig eingesetzt. Da- zu kommt, dass der Beschuldigte mittels Zustellung erklärungsbedürftiger Auszü- ge über die G._____-Anlage dem Privatkläger gegenüber suggerierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.- (weiterhin) in G._____-Anlagen inves- tiert war, sondern dass dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf (s. vorstehend un- ter E. III.3.2.9.-3.2.10.). Damit hat der Beschuldigte eine – der Sachlage nicht ent- sprechende – pflichtgemässe Verwendung der Investition des Privatklägers vor- gegeben. Demzufolge hat der Beschuldigte durch sein aufgezeigtes Verhalten seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Privatklägers zu verei- teln oder diesen zumindest zu gefährden, d.h. die bestehende Verpflichtung zur vereinbarungsgemässen Investition sowie zur Rückgabe der Gelder nicht zu erfül- len.
  44. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 4.1. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Verlangt wird - 36 - weiter – obwohl dies in Abs. 2 nicht ausdrücklich wiederholt wird – gleich wie in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten unge- rechtfertigt zu bereichern (BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 112 f. m.w.H.). Er- satzbereitschaft schliesst nach der Rechtsprechung Veruntreuung aus. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leis- ten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BGE 119 IV 127). Ob dieser Wille vorlag oder nicht, ist nicht immer leicht zu klären. Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können" (BGer, KassH, 5. April 2000, 6S.835/1999), was so zu verstehen sei, dass das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters – nicht angenommen werden könne, wenn objektiv betrachtet dieser Wille ange- sichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können (BSK STGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 120). Die objektive Ersatzfähigkeit ist somit ein wesentli- cher Umstand für die Beurteilung der Behauptung, den ernsthaften und festen Willen zur Ersatzleistung gehabt zu haben; denn wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt bzw. keine begründete Aussicht auf deren Zufluss hat, kann norma- lerweise nicht davon überzeugt sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Wer aber nicht überzeugt ist, fristgerecht Ersatz leisten zu können, der weiss und rechnet damit, dass eine unrechtmässige Bereicherung eintreten könnte. Wenn er trotzdem über das anvertraute Gut verfügt, nimmt er den möglichen Bereiche- rungserfolg in Kauf und handelt somit in eventueller Bereicherungsabsicht, was gemäss allgemeiner Regel für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. BGE 118 IV 29 f.; BGE 124 IV 9 ff.). 4.2. Der Vorsatz des Beschuldigten ist in casu – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.4.) – als gegeben zu erachten. So wusste und wollte der Beschuldigte, dass ihm das Geld des Privatklägers zweckgebunden zur Investition in die G._____-Anlage anvertraut wurde, nur schon weil er dem Privatkläger die G._____-Anlage angepriesen sowie seitens der F._____ die Vereinbarung vom
  45. September 2008 unterzeichnet bzw. dem Privatkläger vorgelegt hat. Entspre- chend musste er wissen, dass er vertragswidrig und damit unrechtmässig handel- te, indem er die investierten Beträge des Privatklägers nicht (gänzlich) zweckge- - 37 - bunden investierte und dem Privatkläger nach Beendigung der Verträge nicht wieder zur Verfügung stellte. Durch die unrechtmässige Verwendung der Gelder nahm der Beschuldigte in Kauf, dass diese dem Privatkläger im Falle einer Rück- forderung zumindest nicht vollumfänglich zur Verfügung stehen würden. Die vo- rinstanzliche Auffassung, dass der Beschuldigte wusste, dass eine (allenfalls zwi- schenzeitliche) Investition in firmeninterne Angelegenheiten vom Privatkläger je- denfalls nicht beabsichtigt war, und dies selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich von einer der Sicherheit des Privatklägers dienenden dualen Investition ausging (Urk. 79 E. III.3.4.), ist zu teilen. Indem der Beschuldigte trotzdem diese anderwei- tigen Überweisungen veranlasste, brachte er auch seinen Willen, entsprechend zu handeln, zum Ausdruck. 4.3. Fakt ist des Weiteren, dass der Privatkläger gestützt auf den Konkurs der F._____ lediglich eine Konkursdividende im Betrag von Fr. 11'000.– und vom Be- schuldigten selbst lediglich eine Zahlung von EUR 50'000.– erhielt. Das Fehlen von objektiver und subjektiver Ersatzfähigkeit ist vorliegend offensichtlich: So war der Beschuldige denn auch bis anhin weder willig noch fähig, den dem Privatklä- ger zustehenden Wert zu ersetzen. Seitens der Verteidigung wird eingewandt, dass nicht erwiesen sei, dass das Investment des Privatklägers zu einem Verlust geführt habe (Urk. 64 S. 4). Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, dass ein Teil der Investition des Privatklägers, ca. EUR 200'000.–, bei Konkurseröffnung auch noch vorhanden gewesen und in die Konkursmasse gefallen sei (Urk. HD 5 S. 9), weshalb die vorgeworfene fehlende Ersatzfähigkeit erst durch die Kon- kurseröffnung eingetreten sei, welche nicht durch ihn, sondern durch den Revisor, welcher die Konkursanmeldung verlangt habe, zu verantworten sei (Urk. HD 8/1 S. 2 u. Urk. 64 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.3.) ist dem entgegenzu- halten, dass diese Argumentation rein spekulativ ist, insbesondere bei Betrach- tung der Aufstellung der Aktiven (Fr. 0.– bzw. pro Memoria) und Passiven (Fr. 3.8 Mio) der F._____ im Konkurs (vgl. Anhang Urk. HD 12/2), welche eine völlig an- dere wirtschaftliche Realität wiedergibt. Ebenso führte die Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.4.) zutreffend aus, dass sowohl der F._____ als auch dem Beschuldigten bereits vor der Konkurseröffnung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ent- sprechende Mittel erhältlich zu machen (scheinbar hat es mehrere Konkursauf- - 38 - schübe gegeben), was offenbar nicht gelang oder gar nicht erst versucht wurde, bzw. hat D._____ dem Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2009 angedroht, die Bilanz der F._____ zu deponieren, sollte der Beschuldigte seinen Forderungen – insbesondere nach Nachschuss von Eigenkapital und Lieferung von schriftlichen Verträgen – nicht nachkommen (vgl. GB150035-Urk. 59/2). Da der Beschuldigte – abgesehen von seiner Verantwortung als einziger Aktionär und Geschäftsführer der F._____ – spätestens ab diesem Zeitpunkt um die deso- late Lage der F._____ wusste, hätte er sich spätestens dann um einen gewinn- bringenden Verkauf der Liegenschaften der F._____ bemühen können, was er in- des unterliess. 4.4. Da der Beschuldigte sich die vom Privatkläger überwiesenen Anlagegelder zum grössten Teil nicht zweckentsprechend und im Wissen um die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rückzahlung im eigenen oder im Interesse der F._____ ver- wendete, handelte er in der Absicht sich bzw. die F._____ unrechtmässig zu be- reichern, zumal auf die entsprechenden Geldbeträge kein Rechtsanspruch be- stand. Durch sein Handeln im Umfang des objektiven Tatbestandes hat der Be- schuldigte den möglichen Bereicherungserfolg zumindest in Kauf genommen und handelte deshalb im Wissen um alle objektiven Tatbestandsmerkmale willentlich mit zumindest eventueller Bereicherungsabsicht.
  46. Berufsmässiger Vermögensverwalter Da der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter handelte, erfüllt er überdies die Voraussetzungen der Qualifizierung von Art. 138 Ziff. 2 StGB (s. BGE 97 IV 202). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.5.) erweisen sich überdies als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
  47. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig. - 39 - V. Sanktion
  48. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 IV.1.) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens auf. 1.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte Veruntreu- ung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
  49. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutref- fend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente so- wie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 79 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  50. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der Tatschwere ist festzuhalten, dass die vorliegend veruntreute De- liktssumme im Betrag von EUR 178'000.–, welche allein im Interesse des Be- schuldigten bzw. der F._____ verwendet wurde, aber auch der letztlich beim Pri- vatkläger ausstehende Betrag von EUR 117'000.– jeweils beträchtlich ist. Ferner wirkt sich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte auch Drittperso- nen in seine Machenschaften einbezog, indem er seine Beziehungen zu E._____, damals Arbeitnehmer der M._____, nutzte, um seinem Geschäftsgebaren gegen- - 40 - über dem Privatkläger einen seriösen Anstrich zu geben. Weiter ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte nicht bloss bei einer unzulänglichen Information des Privatklägers über den jeweils aktuellen Stand von dessen Investition beliess, sondern sich darüber hinaus irreführender Urkunden bediente, um den Privatkläger letztlich von einem allfälligen Abzug sei- ner Investition abzuhalten, was von einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Ener- gie zeugt. Andererseits ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass es der Privatklä- ger unterliess, sich hinsichtlich seiner hochspekulativen Investition abzusichern bzw. hinreichende Informationen hierzu einzuholen und sich auf eine rudimentär formulierte Vereinbarung mit einer ihm nur wenig bekannten Gegenpartei einliess. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.1.) vermag sich diese eher schwer nachvoll- ziehbare Unbekümmertheit bzw. "Nonchalance" des Privatklägers leicht zu Guns- ten des Beschuldigten auszuwirken. Das Verschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des weiten Straf- rahmens als noch leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldig- ten merklich ins Gewicht, dass der ihm persönlich zukommende finanzielle Vorteil gestützt auf die Aktenlage als eher geringfügig einzustufen ist. Als Motive stehen vielmehr die finanziellen Interessen der F._____ oder auch seine Berufsehre im Vordergrund, indem der Beschuldigte durch seine Handlungen bezweckte, einen Konkurs der F._____ abzuwenden, was ihm aber letztlich nicht gelang. Bei dieser Sachlage vermag die subjektive Tatschwere die objektive deshalb et- was zu relativieren, weshalb sich die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert. - 41 - 3.3. Täterkomponente 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zu 50% bei der N._____ AG tätig sei und monatlich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– als "Spesen" beziehe. Für seine Wohnung zahle er Fr. 900.– im Monat, für die Krankenkasse Fr. 434.–. Er habe noch keine AHV beantragt und auch sei- ne Pensionskasse aufgeschoben und weise über Fr. 900'000.– Schulden auf, hof- fe aber, diese durch den Gewinn aus seiner neuen AG bald abzahlen zu können. Er schätze, er könne seine Firma für 5 bis 6 Millionen Franken verkaufen, konnte aber nicht erklären, warum er dies bis anhin noch nicht getan hat (Prot. II S. 13- 17). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) – als strafzumessungsneutral. 3.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 108), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. Dass zurzeit gemäss seiner eigenen Aus- sage eine weitere Strafuntersuchung gegen ihn hängig ist, darf angesichts der Unschuldsvermutung nicht gegen ihn verwendet werden. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hinsichtlich der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er den beim Privatkläger entstandenen Schaden immerhin mittels einer Zahlung von EUR 50'000.– etwas zu minimieren versuchte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Ein Geständnis liegt demgegenüber nicht vor und auch eine bei der Strafzumessung weiter zu berück- sichtigende Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Mit der Vo- - 42 - rinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) wirkt sich die Täterkomponente strafmindernd aus. Al- lerdings ist anzumerken, dass die Strafzumessung der Vorinstanz für den von ihr angenommenen Sachverhalt respektive Deliktsbetrag unangemessen tief war. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen bzw. eine Freiheits- strafe in der Höhe von 12 Monaten als angemessen.
  51. Strafart 4.1. Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das Gesetz die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentli- che Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist ge- genüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unterblieb. Die Begrün- dungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Aus- fällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). 4.2. In casu ist beim Beschuldigten, welcher als Österreichischer Bürger mit ei- ner Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnhaft ist, kein Grund ersicht- lich, eine Freiheitsstrafe vorzusehen. Deshalb ist vorliegend auf die mildere Sank- tionsart zu erkennen und eine Geldstrafe auszusprechen. - 43 - 4.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, wobei auf den Zeitpunkt der Ur- teilsfällung abzustellen ist. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, all- fällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Ein- kommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Als Tagessatzhöhe erweist sich angesichts der aktuellen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten eine solche von Fr. 50.- als angemessen, erwartet er ja eigenen Angaben zufolge auch, seine neue Firma bald mit grossem Gewinn ver- kaufen zu können (Prot. II S. 17).
  52. Absehen von einer Busse Eine bedingte Strafe kann stets mit einer zu bezahlenden Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB). In casu wird seitens der Privatklägerschaft u.a. die Bestrafung mit einer Busse von mindestens Fr. 10'000.– beantragt (Urk. 90). Eine Busse ist auszu- sprechen, sofern der zu einer bedingten Strafe verurteilte Täter doch noch eine unmittelbare Sanktion spüren soll und so quasi ein "Denkzettel" an die Adresse des Täters sich als angebracht erweist. Es ist hingegen nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalpräventi- on hinauszugehen (BGE 118 IV 342 E. 2.g) mit Hinweisen). Auch soll die Strafen- kombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Vorliegend würde aufgrund der bereits festgesetzten täter- und tatangemessene Strafe eine Verbindungsbusse zu einer Straferhöhung führen, weshalb von der Ausfällung ei- ner Busse abzusehen ist. - 44 -
  53. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50.– (insgesamt Fr. 18'000.–) als angemessen. VI. Vollzug
  54. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet.
  55. Da vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.4.) – von einer günstigen Prognose auszugehen ist, ist dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten auf zwei Jahre anzusetzen. VII. Zivilansprüche
  56. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schaden- ersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmitte- linstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK STPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID, PRAXISKOMMENTAR STPO, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das - 45 - Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist die- ser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil da- gegen nicht genügend substanziert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuwei- sen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu ent- scheiden ist (BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 23 ff.).
  57. Der Privatkläger verlangt in casu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 703'562.– nebst 5 % Verzugszins seit 5. Januar 2009 (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39), demgegenüber der Beschuldigte infolge des beantragten Freispruchs (sinngemäss) die Abweisung der Zivilklage beantragt (Urk. 80; Urk. 117 S. 1). Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung von EUR 50'000.– sei keine Zah- lungspflicht anerkannt worden (Prot. I S. 24 f.). Seitens der Privatklägerschaft wird die Höhe des verlangten Betrages wie folgt begründet: Da EUR 50'000.–vom Be- schuldigten an den Privatkläger zurückbezahlt worden seien, resultiere ein Fehl- betrag von EUR 450'000.–, welcher gemäss Wechselkurs vom 12. September 2008 (Datum der Überweisung) Fr. 714'569.– entspreche. Der Betrag sei per
  58. Januar 2009 zur Rückzahlung fällig gewesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt 5 % Verzugszinsen zu bezahlen seien (Urk. 61 u. 62; Prot. II S. 35). Er habe sich zwar Forderungen abtreten lassen, sehe aber keinen Sinn darin, diese einzukla- gen, was er auch nicht müsse, respektive seien entsprechende Verfahren sistiert bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens (Prot. II S. 37). - 46 -
  59. Vorliegend ist hinsichtlich der geltend gemachten Zivilansprüche vorab massgebend, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass er vom Konkursamt Zug eine Konkursdividende Fr. 11'000.– erhalten hat (Urk. HD 7 S. 10; Prot. II S. 35). Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – festzustellen, dass sich der Privatkläger im Konkursverfahren verschiedene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten und gegenüber Dritten abtreten lassen hat (Abtretungsschrei- ben des Konkursamts Zug von 13. November 2011; F._____-Akten, Ordner Kon- kursverfahren 2009/459, Beilage 207). Da weiterhin unklar ist, ob sich der Privat- kläger aus diesen Forderungen (teilweise) schadlos halten konnte, ist der gefor- derte Betrag bereits deshalb nicht rechtsgenügend ausgewiesen. Hinsichtlich des beantragten Zinses ist zudem zu beachten, dass in casu unbe- stritten ist, dass der Privatkläger die Investition im Einverständnis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Sep- tember 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, stillschweigend ver- längert hat (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7; Urk. HD 8/2A). Es rechtfertigt sich deshalb bereits gestützt auf diese Erwägungen, den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  60. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenaufstellung und die Kos- tenauflage (Dispositiv-Ziffern 6 und 8) zu bestätigen. Ferner sind dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschul- digten.
  61. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen. - 47 - 3.1. Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird im Berufungsver- fahren gerügt, dass der ihr von der Vorinstanz als Entschädigung der durch das erstinstanzliche Verfahren und der zur Geltendmachung der Zivilansprüche ent- standenen Anwaltskosten in Dispositivziffer 5 zugesprochene Betrag von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu tief sei (Urk. 90). Im Einzelnen bringt sie vor, sie habe den entstandenen Aufwand ungefähr dargelegt, wobei auch die An- waltskosten in den vorherigen Verfahren berücksichtigt werden müssten. Der Aufwand der Verteidigung sei nicht vergleichbar, da es dort nur um die amtliche Verteidigung gehe, welche erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ge- stellt worden sei und sich nicht auf das Untersuchungsverfahren beziehe (Prot. II S. 38 f.). 3.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. VI.1.), hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei Obsiegen die Verurteilung der beschul- digten Person und/oder das Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt bedeu- te (BSK STPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10). Gemäss der neuesten, im Zu- sammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls ergangenen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusam- menhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ih- re diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend ma- chen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfrageweise auch zum Bestand der Zivilforderung äus- sern müsste, ansonsten eine Verurteilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch bevorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Aus dem folgt, dass die Privatklägerschaft in casu lediglich im Strafpunkt, nicht aber im Zi- vilpunkt, obsiegt und entsprechend für ihre Aufwendungen zu entschädigen ist. - 48 - 3.3. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu ent- schädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Seitens der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen (s. Urk. 79 E. VI.1.), dass der Anwaltsaufwand ent- schädigt werde, der für die korrekte Mandatsführung notwendig ist, wobei die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen sei. Der Rechtsanwalt habe die Rechnungspositionen einzeln zu spezifizieren, damit der Aufwand überprüft wer- den könne. Jede Tätigkeit sei nach Datum, Art (Aktenstudium, Brief, Telefon, Be- such, Zeugeneinvernahme etc.), Bezugsperson und Zeitaufwand aufzuführen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Sodann sei für alle Aktivitäten der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen (keine Standardisierungen, keine pauschalen Stundenbruchteile). Die seitens der Rechtsvertretung des Privatklägers beantrag- ten Fr. 21'192.-, welche in solidarischer Haftbarkeit durch den Beschuldigten so- wie D._____ zu bezahlen seien, wurden von der Vorinstanz als nicht detailliert eingestuft und angesichts des tatsächlichen Aufwands als zu hoch erachtet. Ins- besondere sei der Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten anhand der eingereich- ten Honorarnote nicht überprüfbar. Die dem Privatkläger zugesprochenen Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) würden sich auch im Quervergleich der für die amtliche Verteidigung beantragten Fr. 5'500.– als angemessen erweisen. 3.4. Vorliegend vermag die seitens des Rechtsvertreters des Privatklägers einge- reichte Honorarnote die Anforderungen der AnwGebV hinsichtlich Detaillierungs- grad der einzelnen Aufwände nicht zu erfüllen. So unterliess es der Rechtsvertre- ter des Privatklägers insbesondere, seine Tätigkeiten rechtsgenügend nach Da- tum, Art und Zeitaufwand zu spezifizieren. Dies wäre aber nötig gewesen, damit die Vorinstanz abschätzen hätte können, welcher Aufwand für das erstinstanzli- che Strafverfahren geleistet worden war. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, für die Beurteilung des tatsächlichen Aufwands u.a. die Rechnungsstellung des Ver- teidigers als Quervergleich heranzuziehen, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz, der Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft hinsichtlich des Strafpunkts für die im Rahmen des vorinstanzlichen - 49 - Verfahrens entstandenen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ist dementsprechend zu bestäti- gen.
  62. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.– zu entschädigen.
  63. Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  64. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  65. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2016 (GB150034) bezüglich der Dispositivziffer 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  66. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  67. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
  68. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  69. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  70. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  71. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 8) wird bestätigt. - 50 -
  72. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Fr. 330.– Zeugenentschädigung.
  73. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  74. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  75. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160468-O/U/hb-ag Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 12. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Veruntreuung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2016 (GB150034)

- 3 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich vom

26. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ für seine Rechtsvertretung einen Pauschalbetrag von Fr. 7'500.– inkl. Mehr- wertsteu-er zu bezahlen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde (gemäss Strafbefehl) Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 5'516.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 5'516.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.

9. Mitteilungssatz.

10. Rechtsmittel. Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers des Beschuldigten (schriftlich; Urk. 117 S. 1):

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, GB150034, vom 24.06.2016, sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 und 2, 3 teilweise, 5 und 6 aufzuheben;

2. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte A._____ vom Vor- wurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen;

3. Die Anschlussberufung des Privatklägers, gemäss Eingabe vom 04.01.2017, sei abzuweisen;

4. Das Armenrechtsgesuch bzw. Gesuch um amtliche Verteidigung wird auch für das Berufungsverfahren prosequiert;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Des Vertreters der Privatklägerschaft (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39)

1. Ziff. 4 und 5 des Rechtsspruchs des Urteils und Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2016 seien aufzuheben.

- 5 -

2. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger Fr. 703'562.– nebst 5% Ver- zugszins seit dem 5. Januar 2009 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (sowohl in der Strafuntersu- chung als auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Obergericht) zu Lasten des Beschuldigten.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (Urk. 87 sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom

24. Juni 2016 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Privatkläger wur- de mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger für seine Rechtsvertretung einen Pauschalbetrag von Fr. 7'500.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die amtliche Verteidigung wurde mit Fr. 5'516.65 (inkl. Mehrwertsteuer)

- 6 - aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 79). 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom

1. Juli 2016 und seitens der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 8. Juli 2016 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 70 u. 72). Die schriftliche Berufungser- klärung des Beschuldigten, unter Einschluss von Beweisanträgen für das Beru- fungsverfahren, erging am 17. November 2016 (Urk.80). Demgegenüber wurde seitens der Privatklägerschaft keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. 1.3. In der Folge erging am 5. Dezember 2016 ein Nichteintretensbeschluss des Gerichts hinsichtlich der Berufung des Privatklägers (Urk. 83). 1.4. Mit Präsidialverfügung gleichen Datums wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung zu- gestellt und jeweils Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 85; Empfangsbestätigungen: Urk. 86/1-3). 1.5. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 27. De- zember 2016 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 87). 1.6. Seitens der Privatklägerschaft wurde mit Eingabe vom 4. Januar 2017 An- schlussberufung mit mehreren Anträgen erhoben (Urk. 90). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 17. November 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 95). 1.8. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 stellte der Beschuldigte erneut Beweis- anträge (Urk. 97/1).

- 7 - 1.9. Am 1. März 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2017 (vgl. Urk. 100). 1.10. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2017 wurde einem Beweisantrag des Beschuldigten vom 17. Februar 2017 (Zeugeneinvernahme von C._____) ent- sprochen, demgegenüber seine weiteren Beweisanträge einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 102). 1.11. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung am 5. Mai 2017 wurde dem Verteidiger Frist zur Einreichung der Originale der von ihm eingereichten Bankbe- lege (Urk. 107/7-9) angesetzt und bis zum 29. Mai 2017 verlängert (Prot. II S. 43 f.; Urk. 120). Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurden seitens der Verteidigung Be- lege eingereicht (Urk. 121 und 122/1-2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

1. Juni 2017 darauf, zu diesen Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 125). Der Ver- treter des Privatklägers nahm mit Eingabe vom 22. Juni 2017 innert erstreckter Frist (Urk. 126 und Urk. 129) dazu Stellung. Die Verteidigung liess sich mit Einga- be vom 27. Juni 2017 dahingehend vernehmen, dass es ihr nicht möglich gewe- sen sei, das Original von Urk. 122/2 einzureichen (Urk. 131).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositivziffern 1, 2, 3 (sinnge- mäss), 5, 6 und 8 beschränkt. 2.2. Seitens der Privatklägerschaft wurde Anschlussberufung hinsichtlich Dispo- sitiv-Ziffern 4 und 5 erhoben (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39). Die Anschlussberu- fung kann unabhängig von den mit der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden (BSK STPO-EUGSTER, Art. 401 N 3). Einzige Ausnahme bildet die Beschränkung auf die Beurteilung des Zivilpunktes, wenn dieser allein den Ge- genstand der Hauptberufung bildet (Art. 401 Abs. 2 StPO), was in casu nicht der Fall ist. 2.3. Demnach ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 24. Juni 2016 (GB150034) bezüglich Dispositivziffer 7 (Entschädi-

- 8 - gung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. II. Prozessuales

1. Der seitens des Beschuldigten gestellte Beweisantrag auf Zeugeneinver- nahme von C._____ wurde – wie bereits erwähnt (E. I.1.10) – zugelassen und der Zeuge im Rahmen der Berufungsverhandlung befragt. Ferner reichte die Verteidi- gung mehrere Urkunden ins Recht (Urk. 119/1-5; Prot. II S. 41) und verlangte Einsicht in die Akten D._____ - ND1 (Prot. II S. 43), welche ihr gewährt wurde. Auf Antrag des Privatklägers wurde dem Verteidiger Frist zur Einreichung der Ori- ginale von Urk. 107/7-9 angesetzt (Prot. II S. 43 f.; Urk. 120). Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurden Belege eingereicht (Urk. 121 und 122/1-2) respektive mit Ein- gabe vom 27. Juni 2017 erläutert, weshalb dies für das Original der Urk. 122/2 nicht möglich gewesen sei (Urk. 131). 2.1. Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten erging am 26. September 2014 und wurde seitens der Staatsanwaltschaft per 17. März 2015 (Eingang bei der Vorinstanz am 20. März 2015: Urk. HD 39) an die Vorinstanz überwiesen, wes- halb auf das vorliegende Verfahren grundsätzlich das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Prozessrecht gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangt (Art. 448 ff. StPO). 2.2. Die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers (Urk. HD 3) und von E._____ (Urk. HD 4) fanden allerdings noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schwei- zerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen und gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind (BSK STPO-USTER, Art. 448 N 3; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 448 N 4 f.; Urteile des Bundesgerichts

- 9 - 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4.2–4.3 und 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2). Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit derselben – was von der Vorinstanz offen gelassen wurde (s. Urk. 79 E. I. u. II.5.2.) – nach den Vorgaben der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (LS 321; nachfolgend StPO/ZH) und der damals geltenden Rechtsprechung, namentlich zu den Verfahrensgarantien der BV und der EMRK, zu beantworten. 2.3. Gemäss § 149b Abs. 2 StPO/ZH war eine Auskunftsperson auf ihr Aussage- verweigerungsrecht sowie die Bedeutung ihrer Aussage hinzuweisen und ohne Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufzufordern, die Wahrheit zu sa- gen. Ausserdem war sie auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irrefüh- rung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam zu machen. Nach dem kantonalen Verfahrensrecht konnte die Polizei Personen, welche durch sie nicht als Angeschuldigte behandelt wurden, protokollarisch be- fragen und zwar als Auskunftsperson "sui generis", d.h. nicht in Form der Aus- kunftsperson von § 149 a StPO/ZH. Eine Person, die später im Untersuchungs- verfahren als Auskunftsperson in Frage kam, war von der Polizei aber nicht not- wendigerweise auf ihr Aussageverweigerungsrecht im Sinne von § 149 b Abs. 2 StPO/ZH hinzuweisen. Infolgedessen waren die polizeilich protokollierten Aussa- gen generell lediglich dann beweismässig verwertbar, wenn die betreffende Per- son anschliessend noch ordnungsgemäss durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einvernommen wurde und dabei auf die Ausübung des Aussageverweige- rungsrechts verzichtete (ZR 112/2013 Nr. 24, S. 90, E. 3.2.2. a) mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur). 2.4. Dem Beschuldigten war gemäss § 14 Abs. 1 StPO/ZH die Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständi- gen beizuwohnen und Fragen an sie zu richten. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, sind nach § 15 StPO/ZH nichtig, soweit sie den Beschuldigten belasten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, an sie belastende Auskunftspersonen und Zeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren.

- 10 - Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5. Mit den vor Polizei gemachten Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Urk. HD 4) wurde der Beschuldigte in casu nicht und mit denjenigen des Privat- klägers (Urk. HD 3) allenfalls im Rahmen einer späteren Einvernahme vor Staats- anwaltschaft erneut punktuell konfrontiert. Mangels der Einräumung der Möglich- keit für den Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen, können diese vor Polizei gemachten Aussagen allerdings nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

3. Der ferner im Rahmen seiner Berufungserklärung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 117) gestellte Antrag des amtlichen Verteidigers um seine (Weiter-)Bestellung für das Berufungsverfahren erübrigt sich, zumal ei- ne einmal angeordnete amtliche Verteidigung (auch) für das Berufungsverfahren bestehen bleibt, was sich auch e contrario aus Art. 134 Abs. 1 StPO ergibt.

4. Der Antrag respektive die Beweisofferte der Verteidigung auf Einvernahme des Zeugen D._____ zur Darlehensvereinbarung (Urk. 117 S. 6) ist angesichts des Beweisergebnisses (s. nachstehend unter E. III.) mangels Relevanz abzuwei- sen. III. Sachverhalt A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten qualifizierte Veruntreuung vor, in- dem er als verantwortliche Person (Geschäftsführer) der F._____ Holding AG (nachfolgend F._____) und als solcher als berufsmässiger Vermögensverwalter die ihm seitens des Privatklägers zum Zwecke der Investition in G._____-Anlagen anvertraute Summe von EUR 500'000.– entgegen dem ihm bekannten Auftrag des Privatklägers zweckentfremdet, teilweise für eigene Bedürfnisse (Spesen, pri-

- 11 - vate Auslagen und Investitionen) und teilweise für die Rückzahlung von Schulden eingesetzt habe, ohne dabei ersatzfähig gewesen zu sein. B. Unbestrittener Sachverhalt

1. Unbestritten ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 79 E. II.3.1.-3.3.)

– dass der Privatkläger nach Gesprächen mit dem Beschuldigten am

12. September 2008 EUR 500'000.– an die F._____ überwies (Urk. HD 5 Beila- gen 1-2; Prot. I S. 13).

2. Ebenso ist erstellt, dass eine später angefertigte schriftliche Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. 8/2A) über diese Transaktion besteht.

3. Weiter ist erstellt, dass eine mündliche Vereinbarung betreffend Gewinnver- teilung zustande kam (Urk. HD 5 S. 5, 7 u. 13; Urk. HD 7 S. 9).

4. Anerkannt ist auch, dass am 22. September 2008 rund EUR 340'000.– des vom Privatkläger stammenden Geldes zu Gunsten der "G._____ inc London" überwiesen wurden (Urk. HD 8/1 S. 12; Urk. HD 8/2K S. 21).

5. Sodann ist unstrittig, dass am 17. Oktober 2008 seitens der G._____ Inc. "Client Funds" im Betrag von EUR 240'000.– der F._____ zurücküberwiesen wur- den (Urk. 8/1 HD S. 16; Urk. HD 8/2K S. 33).

6. Ferner ist unbestritten, dass der Privatkläger die Investition im Einverständ- nis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Verein- barung vom 29. September 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, bis zu welchem die EUR 500'000.– der F._____ zur Verfügung stehen sollten, stillschweigend bis auf Weiteres verlängerte (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7).

7. Schliesslich ist unbestritten, dass die F._____ am 17. Dezember 2009 Kon- kurs ging (Urk. HD 5 S. 8; Urk. HD 64 S. 2; SHAB … / 2009 vom tt.mm.2009, S. 32) und der Privatkläger seine Investition – abzüglich einer Zahlung von Fr. 11'000.– vom Konkursamt (Urk. HD 7 S. 10) und von EUR 50'000.– seitens des Beschuldigten (s. Urk. 61; Prot. I S. 26) – nicht zurückerhielt.

- 12 - C. Bestrittener Sachverhalt Strittig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger der F._____ überwiesenen EUR 500'000.– zweckentfremdet, teilweise für eigene Be- dürfnisse (Spesen, private Auslagen und Investitionen), teilweise für die Rückzah- lung von Drittschulden verwendet hat (Urk. HD 5 S. 1 ff.; Urk. HD 8/1 S. 2 ff.; Urk. 64; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 29). D. Würdigung

1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,

- 13 - Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

- 14 - 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21). 1.5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).

- 15 -

2. Beweismittel 2.1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 5, 6, 8, 9 und 33; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 19-32), des (in einem separaten Verfahren beschuldigten) D._____ (Urk. ND1 4 und 5/1; Prot. I S. 18 ff.), des Privatklägers vor Staatsanwaltschaft (Urk. HD 7) sowie – ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar (s. vorstehend unter E.II.2.5.) – diejenigen der Auskunftsperson E._____ (Urk. HD 4) und diejenigen des Privatklägers vor Polizei (Urk. HD 3). Ferner liegen diverse Urkunden bei den Akten, wobei in casu insbesondere die Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und der F._____ vom 29. September 2008 (Urk. HD 8/2A), die "G._____ - Month- ly H'._____ Statement"-Auszüge (=G._____-Auszüge, Urk. HD 3, Beilage 2, so- wie Urk. HD 5, Beilage 4) sowie eine Kartonschachtel nicht akturierter Unterlagen der F._____ von Interesse sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde so- dann C._____ als Zeuge einvernommen (Urk. 116; Prot. II S. 10). Zudem reichte der Verteidiger weitere Urkunden in Kopie und teilweise im Original ein (Urk. 119/1-5, 122/1-2 und 132). 2.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Die dar- aus gezogene Folgerung der Vorinstanz, dass seine Aussagen demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 79 E. II.5.3.), ist deshalb nicht zu be- anstanden und zu teilen. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt.

- 16 - Der Privatkläger wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson ein- vernommen, weshalb er ebenfalls nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Urk. HD 7 S. 1 f.), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Andererseits fällt sein nicht unerhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens ins Gewicht, hat der Privatkläger doch eine Zivilklage in Höhe von Fr. 703'562.– zzgl. Zins erhoben bzw. ficht das vorinstanzliche Urteil u.a. im Zivilpunkt an (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.3.) sind deshalb auch seine Aussagen grundsätzlich eher zurückhaltend zu würdigen, wobei auch hier deren Glaubhaf- tigkeit im Vordergrund steht. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von D._____, dem Geschäftspartner des Beschul- digten bei der F._____, gilt Ähnliches wie für den Beschuldigten, wurde doch ge- gen diesen in derselben Angelegenheit ebenfalls ein Strafverfahren wegen Verun- treuung (Prozess GB150035 am Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich) durch- geführt. Seine Aussagen gilt es deswegen ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, wobei wiederum die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum steht. E._____ wurde lediglich einmal als Auskunftsperson befragt. Er gab an, den Be- schuldigte seit Januar 2008 gekannt zu haben, wobei ihm jener über mehrere Ecken von einem Bekannten vorgestellt worden sei (Urk. HD 4 S. 3). Obschon er selbst keine Geschäfte mit dem Beschuldigten getätigt habe, taten dies seine El- tern, wobei sie viel Geld verloren hätten (Urk. HD 4 S. 4). Gestützt auf diese Aus- gangslage sind gewisse Animositäten gegenüber dem Beschuldigten nicht auszu- schliessen, weshalb auch seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, wenn auch hier in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen massgebend ist. So oder anders können seine – ausschliesslich vor Polizei ge- machten – Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden (s. vorstehend unter E. II.2.5. u. III.2.1.).

- 17 - C._____ wurde vom Beschuldigten angefragt, als Zeuge auszusagen, und war mit diesem geschäftlich verbunden (Urk. 116 S. 1 ff.). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Allerdings ist die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen massgebend. 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten - mit Ausnahme derjenigen von C._____ - kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.4.) verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen und deshalb zu teilen sind. So ist richtig, dass die Aussa- gen des Privatklägers für das eigentliche Kerngeschehen (Zweckbestimmung und Verwendung der investierten Vermögenswerte) kaum von Relevanz sind, da der Privatkläger dazu keine Aussagen machen und letztlich nur vermuten konnte, dass seine Investition nicht abmachungsgemäss verwendet wurde. Auch ist zu- treffend, dass sich in den Aussagen des Privatklägers keine Anzeichen, welche deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen, finden lassen, weil sie lebensnah, nach- vollziehbar sowie kohärent erscheinen und sich im Wesentlichen mit dem übrigen Beweisergebnis decken. Auch die Aussagen von D._____ erweisen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.4.) – grösstenteils als widerspruchsfrei sowie kohärent und fügen sich prob- lemlos in das übrige Beweisergebnis ein. Auf die von D._____ getroffenen we- sentlichen Aussagen wird im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein. Das Aussageverhalten des Beschuldigten muss demgegenüber als teilweise we- nig kohärent und ausweichend bezeichnet werden. Mehrfach gab er zu Protokoll, sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können. Exemplarisch für sein aus- weichendes Aussageverhalten sind seine unterschiedlichen Angaben zur für die F._____ unter die Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. 8/2K) geleisteten Unterschrift: So stellte es der Beschuldigte anfänglich vor Staatsanwaltschaft noch vehement in Abrede, dass er diese Vereinbarung namens der F._____ un- terzeichnet habe (Urk. HD 5 S. 3). Anlässlich einer weiteren staatsanwaltlichen Einvernahme gab er ferner zu Protokoll, er könne es auch heute nicht sagen, wer

- 18 - zuhanden der F._____ unterschrieben habe. Er unterschreibe nicht so (Urk. HD 8/1 S. 3). Demgegenüber schloss es der Beschuldigte letztlich lediglich nicht aus, dass er diese Vereinbarung seitens der F._____ unterschrieben habe (Prot. I S. 13 f.; entsprechend auch die Argumentation der Verteidigung: Urk. 64 S. 5), was doch einer erheblichen Relativierung seiner früheren Aussagen entspricht. Der Erklärungsnotstand des Beschuldigten, in welchem er sich vor dem Hinter- grund des übrigen Beweisergebnisses mehrfach befand, erscheint in diesen wie auch weiteren Aussagen, auf welche hernach noch einzugehen sein wird, deutlich erkennbar. Auch seine anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussa- gen erweisen sich als vielfach ausweichend. Eine Antwort auf die gestellte Frage seitens des Gerichts wurde mehrfach erst auf wiederholtes Nachfragen gegeben (Prot. II S. 26 und 28 ff.). Seine Aussagen wirken deshalb gesamthaft betrachtet nicht besonders überzeugend. Die Aussagen von E._____ wirken demgegenüber in der Regel glaubhaft, auch wenn er sich nicht mehr an viele Details zu erinnern vermochte. So oder anders wirken sich seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten aus (s. vorstehend unter E. II.2.5. u. III.2.1. u. 2.2.). Die Aussagen von C._____ wirken grundsätzlich glaubhaft, auch wenn er sich mehrfach nicht mehr an Details erinnern konnte (was angesichts des Zeitablaufs seit den relevanten Vorgängen auch nachvollziehbar ist). Er stellte trotzdem Mut- massungen an, welche vor diesem Hintergrund erstaunen: z.B. glaubte er zu wis- sen, dass es sich bei der Rückzahlung von EUR 240'000.– durch die G._____ um die Rendite (und nicht etwa um zurückbezahltes Kapital) handelte (Urk. 116 S. 6 und 8), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen etwas einschränkt. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher eingegangen.

- 19 -

3. Konkrete Würdigung 3.1. Zweckbestimmung der Investition von EUR 500'000.– 3.1.1. Der Privatkläger sagte bereits vor Polizei aus, EUR 500'000.– ausschliess- lich für die Investition in G._____-Anlagen bezahlt zu haben (Urk. HD 3 S. 2), was er hernach vor Staatsanwaltschaft bestätigte (Urk. HD 7 S. 3). In nachvollziehba- rer Weise führte er überdies aus, dass er etwas Schriftliches wollen habe, wes- halb in der Folge am 29. September 2008 anlässlich eines Treffens mit dem Be- schuldigten in den Räumlichkeiten der F._____ an der …strasse … in Zürich die schriftliche Vereinbarung unterschrieben worden sei (Urk. HD 3 S. 2) bzw. sei die Vereinbarung seitens der F._____ bereits unterschrieben gewesen (Urk. HD 3, Beilage Ergänzung zur Befragung; Urk. HD 7 S. 8). 3.1.2. Wie bereits ausgeführt (s. vorstehend unter E. 2.3.), bestätigte der Be- schuldigte nicht, dass er die Vereinbarung vom 29. September 2008 seitens der F._____ unterzeichnet habe, sondern vermochte es letztlich lediglich nicht auszu- schliessen (Prot. I S. 13 f.; entsprechend die Verteidigung: Urk. 64 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der Be- schuldigte war, welcher dem Privatkläger die Vereinbarung vorgelegt hatte, zumal auch der Beschuldigte nichts anderes geltend macht. 3.1.3. Die Auslegung des Inhalts der erwähnten Vereinbarung vom

29. September 2008 (Urk. HD 8/2A) erscheint hinsichtlich des Verwendungs- zwecks der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– klar formuliert zu sein: "Die Partei B [der Privatkläger] stellt der Partei A [F._____] ei- nen Betrag von EUR 500'000.– (fünfhunderttausend) zur Verfü- gung. Beabsichtigt ist, als Aktionär der F._____ Holding AG dieses Geld für ein H._____ Investment über G._____ Ltd. London anzulegen." Weiter geht aus der Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung der Investition unmissverständlich Folgendes hervor:

- 20 - "Der von Partei B [Privatkläger] zur Verfügung gestellte Betrag ist zu keinem Zeitpunkt dem Firmenkapital der Partei A [F._____] anzurechnen, sondern verbleibt bei der Partei B als wirtschaftlich berechtigter Eigentümer erhalten, lediglich die er- wirtschafteten Beträge werden im vereinbarten Ausmass zwi- schen den Parteien A und B aufgeteilt." 3.1.4. Die Aufteilung der erwirtschafteten Beträge hätte laut dem Beschuldigten im Verhältnis von 70% (Privatkläger) zu 30% (F._____) erfolgen sollen (Urk. 5 S. 5), was der Privatkläger bestätigte (Urk. HD 7 S. 9). Der Gewinn hätte laut dem Beschuldigten aber erst ab einem Betrag von etwa [EUR] 500'000.– aufgeteilt werden sollen, das habe man so vereinbart (Urk. HD 5 S. 7 u. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, es sei eine Gewinnver- teilung von 50% zu 50% vereinbart worden (Prot. II S. 28), was jedoch keine Stüt- ze in den übrigen Akten findet und nachgeschoben erscheint. 3.1.5. Das dahingehende Vorbringen seitens der Verteidigung, dass der Privat- kläger jedenfalls wissentlich und willentlich in einen Hochrisikobereich investieren wollen habe und über die damit verbundenen hohen Risiken u.a. mittels eines Dokuments der I._____ S.A. (Urk. 65) aufgeklärt worden sei, weshalb die Verluste von ihm und nicht vom Beschuldigten bzw. der F._____ zu verantworten seien (Urk. 64 S. 5), geht indes fehl. In casu geht es vielmehr darum, dass der Beschul- digte das investierte Geld – zumindest zum Teil – nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend investiert haben soll. Vor diesem Hintergrund ist die Aufklärung über die mit G._____-Anlagen verbundenen Risiken, deren Durchführung nicht nur vom Beschuldigten (Urk. HD 5 S. 5 f. u. 11) sondern auch vom Privatkläger (Urk. HD 7 S. 9 f.) und E._____ (Urk. HD 4 S. 3 ff.) bestätigt wurde, unerheblich. Zudem geht die Argumentation der Verteidigung an der Sache vorbei, wenn sie gleichzeitig geltend macht, dass keineswegs gesagt sei, dass das – zweckent- sprechende – G._____-Engagement nicht zu einem Gewinn geführt hätte (Urk. 64 S. 4). 3.1.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) ist es jedenfalls als erstellt anzuse- hen, dass die Überweisung durch den Privatkläger einzig zum Zwecke der Investi-

- 21 - tion in die G._____, mithin nicht zur freien Verfügung der F._____, erfolgte. Ins- besondere die Auslegung der Vereinbarung vom 29. September 2008 (vgl. Urk. HD 8/2A) lässt diesbezüglich keinen anderen Schluss zu. Auch wenn die Vertei- digung darauf hinweist, dass in der schriftlichen Vereinbarung lediglich von einer Absicht einer entsprechenden Anlage die Rede sei (Urk. 64 S. 5), vermag sie in keiner Weise darzutun, inwiefern diese Absicht nicht in Realität umgesetzt werden sollte und nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprach, weshalb ihr Einwand nicht überzeugt. Auch wurde offensichtlich auch nie etwas anderes mit dem Pri- vatkläger besprochen als ein Investment in G._____-Anlagen (so auch D._____: ND1 Urk. 4 S. 4 f. und Prot. I S. 19) bzw. brachte auch der Beschuldigte nichts Entsprechendes vor. Erst an der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldig- ten vorgebracht, der Privatkläger habe "hauptsächlich" und "nicht ausschliesslich" in die G._____ investieren wollen (Prot. II S. 29 f.), was aber in den übrigen Akten keinen Niederschlag findet. Auch wirkt das entsprechende Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang (wie aber auch im Übrigen) stark relati- vierend und die eigene Position begünstigend, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon wird der Verwendungszweck der überwiesenen EUR 500'000.– überdies durch den vermerkten Zahlungsgrund der Überweisung durch den Privatkläger – "F._____ Holding AG/G._____ London" – belegt (Urk. HD 5, Beilagen 1+2 bzw. Urk. 8/2K S. 21). 3.1.7. Des Weiteren belegt die Vereinbarung unmissverständlich, dass der inves- tierte Betrag von EUR 500'000.– dem Privatkläger als wirtschaftlich Berechtigtem verbleiben soll und lediglich erwirtschaftete Beträge zwischen den Vertragspartei- en aufzuteilen seien (Urk. HD 8/2A). Auch dadurch wird – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) – klar gestellt, dass die F._____ gerade nicht frei über den investierten Betrag verfügen durfte, sondern zur Anlage in die G._____ verpflichtet war. An dieser Beweislage vermag auch ein Entwurf für eine Verein- barung zwischen der F._____ Holding AG (vertreten durch D._____) und dem Privatkläger, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren einreichen liess (Urk. 107/3), nichts zu ändern. Dieser wurde weder datiert noch unterschrieben. Dieses Papier vermag deshalb keinen massgeblichen Beweiswert zu begründen.

- 22 - 3.1.8. Bei diesem Beweisergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.3.1.) zu teilen, dass der Beschuldigte – entgegen seiner geltend ge- machten Auffassung (vgl. Urk. HD 8/1 S. 22) – ohne anderweitige Instruktion durch den Privatkläger nicht davon ausgehen durfte, dass es dem Privatkläger egal war, wie seine Investition verwendet wurde und er einfach habe Profit ma- chen wollen. Vielmehr sollten die investierten EUR 500'000.– vereinbarungsge- mäss in G._____-Anlagen investiert werden. 3.2. Effektive Verwendung der EUR 500'000.– 3.2.1. Seitens des Beschuldigten wurde eingestanden, dass vorerst lediglich ein Teil der vom Privatkläger investierten EUR 500'000.– in die G._____ investiert worden sei: So sei ein Teil als Finanzreserve zurückgehalten worden (Urk. HD 5 S. 2 f.). Die F._____ habe zunächst eine Überweisung über EUR 340'000.– getä- tigt. Der Restbetrag (EUR 160'000.–) sei dann zuerst in eine Festanlage, wohl in das Firmenkonto, wobei er dies im konkreten Fall nicht mit Sicherheit sagen kön- ne, investiert und später – nachdem Verluste eingetreten seien – im Umfang von EUR 150'000.– ebenfalls an die G._____ überwiesen worden (Prot. II S. 22 ff.). Bei grossen Gewinnen wäre die zweite Tranche hingegen nicht investiert worden. Die Teilinvestition sei nicht mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen, eine solche etappenweise bzw. duale Investition sei bei Hochrisikogeschäften jedoch üblich und diene der Sicherheit des Investors. Hierin liege keine zweckfremde Verwendung der Investition (Prot. I S. 14 ff.). 3.2.2. Seitens der Verteidigung wird präzisiert, dass ein Betrag von EUR 340'000.– für Investitionen bei G._____ Limited London disponiert worden sei und später (relativ kurz vor dem Konkurs) ein Betrag von EUR 240'000.– bei F._____ eingegangen sei. Ob aus dem Verhältnis zu G._____ nicht noch weitere Beträge herausgekommen wären, lasse sich nicht sagen (Urk. 64 S. 4). Aus den bei den Akten befindlichen Bankbelegen geht jedenfalls hervor, dass die besagten EUR 240'000.– dem F._____-Konto am 17. Oktober 2008 – und demnach, entge- gen der Verteidigung, keineswegs relativ kurz vor dem Konkurs der F._____ am

17. Dezember 2009 – gutgeschrieben worden sind (Urk. HD 8/2K S. 33).

- 23 - 3.2.3. Die seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung vorgebrachte dua- le Strategie findet in den Akten allerdings keinen Niederschlag: Vielmehr ist ge- stützt darauf davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Beträge aus dem in Frage stehenden Konto der F._____ Konto bei der Bank J._____ Zürich (Konto- Nr. …) für firmeneigene Aufwendungen bzw. Beteiligungen, Vorschüsse und Ent- schädigungen oder ähnliches u.a. an Drittpersonen überwiesen wurden. Dem Be- schuldigten wurden anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2012 die im Anschluss an die am 12. September 2008 erfolgte Überweisung der EUR 500'000.– zu beobachtenden Kontobewegungen auf dem betreffenden Konto vorgehalten (s. Urk. HD 8/2K), an welche sich der Beschuldigte überwie- gend nicht im Detail zu erinnern vermochte bzw. mehrfach angab, davon auszu- gehen, dass mit den erwähnten Beträgen Rechnungen bezahlt worden seien (Urk. HD 8/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte anerkannte denn auch, dass vom Konto der F._____ bei der Bank J._____ Zürich nach dem 12. September 2008 unter anderem folgende Zahlungen ausgeführt wurden:

- EUR 6'045.– am 26. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte sich nicht zu erinnern vermochte, wofür diese Auszahlung war (Urk. HD 8/1 S. 14);

- EUR 25'187.50 am 29. September 2008 zu Gunsten des Beschuldig- ten, wobei der Beschuldigte auch diesbezüglich keinen Verwen- dungszweck des Geldes nannte (Urk. HD 8/1 S. 14);

- EUR 64'362.48 am 3. Oktober 2008 zu Gunsten von E._____, ge- mäss dem Beschuldigten als Entschädigung für dessen Arbeit (Urk. HD 8/1 S. 15);

- EUR 10'075.- am 8. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht an den Verwendungszweck des Geldes zu erinnern vermochte (Urk. HD 8/1 S. 15);

- 24 -

- EUR 6'045.– am 17. Oktober 2008 zu Gunsten des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte sich nicht daran erinnern konnte, wofür diese Auszahlung bestimmt war (Urk. HD 8/1 S. 16);

- EUR 166'285.60 am 28. Oktober 2008 als "Übertrag" zu Gunsten der F._____, wobei der genaue Zweck auch nach Befragung des Be- schuldigten unklar blieb (Urk. HD 8/1 S. 17);

- EUR 50'000.– am 4. November 2008 an "K._____, Genf", laut dem Beschuldigten "als Vorschuss für Vermittlung in Energiesachen" (Urk. HD 8/1 S. 18);

- EUR 12'013.32 am 6. November 2008 als Beteiligung bei der "L._____ GmbH, Wien" (Urk. HD 8/1 S. 18);

- EUR 80'667.34 am 24. September 2009 mit dem Titel "Börse", wobei der Beschuldigte nicht genau wusste, wie dieses Geld genau inves- tiert wurde (Urk. HD 8/1 S. 21); -- EUR 13'377.93 am 25. September 2009 zu Gunsten der F._____ mit dem Vermerk "Uebertragung wegen AHV-Konto, Zahlung Januar bis August 2009", wobei der Beschuldigte anmerkte, dass es wahr- scheinlich seine AHV-Beträge betroffen habe (Urk. HD 8/1 S. 20). 3.2.4. Auf die Frage des Staatsanwalts, weshalb man aus den Kontobewegungen nicht ersehe, was mit den übrigen EUR 160'000.– des Privatklägers geschehen sei, antwortete der Beschuldigte ausweichend, dass vermutlich Investitionen in Energiesachen erfolgt seien, wobei man gewisse Investitionen aus den Kontobe- wegungen ersehe (Urk. HD 81/1 S. 22). Im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 3.2.1.) – demgegenüber geltend, dass das vorerst auf dem Firmenkonto der F._____ belassene Geld später auch in G._____-Anlagen investiert wurde. Kurz vor der Berufungsverhandlung wurden Belege eingereicht, welche eine weitere Überweisung von der F._____ Holding AG an die G._____ im Betrag von EUR 150'000.– beweisen sollen (Ausführungsdatum: 11. November 2008)

- 25 - (Urk. 107/7-8). Auch innert erstreckter First konnte der Verteidiger jedoch die Ori- ginale dieser teilweise abgedeckten Belege nicht erhältlich machen. Ebenso we- nig konnten Hinweise auf die von der Verteidigung geltend gemachten "Spesen", welche einen Abzug von EUR 10'000.– erklären sollen (Urk. 117 S. 4), gefunden werden. Nachdem Verluste eingetreten seien habe man diese mit dem Ersatz aufgestockt und die Manager geändert. Das habe nicht er gemacht, sondern hier- für wurde eine Firma beauftragt, welche mit der G._____ Ltd. zusammenarbeite (Prot. I S. 15). Auch im Rahmen seines Schlussworts vor Vorinstanz betonte der Beschuldigte, die Gelder des Privatklägers seien ausschliesslich für vereinbarte Zwecke verwendet worden (Prot. I S. 30). Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich folglich als widersprüchlich. Gestützt auf die dargelegten Kontobewe- gungen ist überdies keineswegs belegt, dass die fraglichen EUR 160'000.– – wie vom Beschuldigten teilweise behauptet – in Energiebeteiligungen flossen. Viel- mehr wird durch diese nahegelegt, dass die entsprechenden Überweisungen in erster Linie den Interessen der F._____ oder des Beschuldigten entsprachen, gibt es doch nirgends einen Vermerk, dass es sich dabei um das Geld des Privatklä- gers handelte, welches gemäss der Vereinbarung vom 29. September 2008 (Urk. HD 8/2A) gerade nicht dem Firmenkapital der F._____ angerechnet werden sollte, was aber diese Kontobewegungen zu belegen erscheinen. Auch für eine – sehr vage und unsubstantiiert gebliebene – spätere erneute Investition der Gelder des Privatklägers in G._____-Anlagen findet sich in den Akten – wie aufgezeigt – kein Niederschlag. Vielmehr stehen dem nebst den erwähnten Kontobewegungen des Firmenkontos der F._____ auch die Aussagen von D._____ entgegen, welcher angab, dass sie mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern eine Kassenobligation bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma bezahlt hätten (Prot. I S. 20 ff.). 3.2.5. Auch die weitere seitens der Verteidigung vorgebrachte Variante einer dua- len Strategie, wonach ein Teil der Investitionen des Privatklägers nach üblichen kaufmännischen Überlegungen in den Kauf von Liegenschaften in … [Ortschaft] – worin der Beschuldigte zeitweise wohnte (s. Urk. HD 5 S. 12) – bzw. in ... [Ort- schaft]/I erfolgt sei und deren unangemessene Verwertung nicht dem Beschuldig- ten angelastet werden könne (Urk. 64 S. 4 f.), überzeugt nicht. Diese Behauptung

- 26 - findet weder in den bei den Akten liegenden Belegen noch in den Aussagen des Beschuldigten (auch nicht in denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2017; vgl. Prot. II S. 27) selbst eine Stütze. 3.2.6. Trotz der fehlenden Originalbelege und der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann jedoch, auch vor dem Hintergrund der darge- legten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ Holding AG, die Be- hauptung des Beschuldigten, ein Restbetrag von EUR 150'000.– sei nachträglich ebenfalls in G._____-Anlagen investiert worden, nicht rechtsgenügend widerlegt werden. 3.2.7. Das Vorbringen der Verteidigung, die seitens der G._____ Ltd. zurücker- statteten EUR 240'000.– seien wieder (im gleichen Sinn) angelegt worden durch die Zwischenschaltung einer spezialisierten Firma (H._____), was aber letztlich wegen des Konkurses der H._____ zu einem Totalverlust geführt habe (Urk. 64 S. 4; Prot. I S. 26), wird weder durch eine entsprechende Kontobewegung auf dem Firmenkonto der F._____ noch durch genügend detaillierte entsprechende Aus- führungen des Beschuldigten bestätigt, welcher vielmehr ausführte, die zurück- überwiesenen EUR 240'000.– seien daraufhin "in andere Sachen" investiert wor- den (Urk. HD 8/1 S. 23). Auch die Zeugenaussage von C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116) konnte dies nicht rechtsgenügend bestätigen, waren seine entsprechenden Aussagen doch zu unbestimmt. 3.2.8. Es ist deshalb festzuhalten, dass – auch wenn zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen ist, dass EUR 150'000.– nachträglich an die G._____ überwie- sen wurden – nicht abschliessend geklärt werden kann, wie genau die auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – von EUR 10'000.– und der von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, auch wenn gestützt auf die dargelegten Kontobe- wegungen nahe liegt, dass die Gelder vornehmlich für laufende Kosten und Betei- ligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst bezogen wur- den. Jedenfalls ist hinreichend erstellt, dass diese Beträge – im Gegensatz zu den restlichen, bei welchen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist,

- 27 - dass diese im Rahmen der G._____-Anlage verlustig gingen – zweckentfremdet eingesetzt wurden. 3.2.9. Zu diesem Geschäftsgebaren passt zudem der Umstand, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten nur unzulänglich über die Entwicklung seiner Investition informiert worden zu sein scheint. So sagte der Privatkläger vor Staatsanwaltschaft aus, dass ihm nicht gesagt wor- den sei, wohin sein Geld schliesslich fliessen würde. Man habe ihm gesagt, es werde in ein H._____-Investment investiert. Er habe seine Investition belassen, weil die Rendite gestützt auf die G._____-Auszüge, welche ihm der Beschuldigte übergeben und zugeschickt habe, dermassen gut gewesen sei. Er habe monatlich ein Schreiben bekommen, welches jeweils bestätigte, wieviel Rendite seine Inves- tition abgeworfen habe. Bei seinem letzten entsprechenden Schreiben, welches er im Oktober 2009 erhalten habe, sei ersichtlich, dass seine Investition auf EUR 708'363.64 angestiegen sei, weshalb er keinen Anlass gehabt habe, das Geld zurückzuziehen. Die Vereinbarung vom 29. August 2008 sei vor dem Hinter- grund dieser guten Ergebnisse stillschweigend verlängert worden (Urk. HD 3 S. 3; Urk. HD 7 S. 6 ff.). Gemäss dem Beschuldigten würden die Urkunden "G._____ – Daily (bzw. Month- ly) H'._____ Statement" nichts über den erwirtschafteten Gewinn aussagen; viel- mehr würden diese lediglich das Einsatz- sowie das Handelsvolumen aufzeigen. Die Blätter seien für die F._____ gedacht gewesen, der Privatkläger könne da nicht viel herauslesen. Man sehe einfach den Einsatz des Geldes und das Um- satzvolumen (Urk. HD 5 S. 6). Bei dem aus dem "Daily H'._____ Statement" her- vorgehenden Betrag handle es sich um eine Gesamtsumme, die auch das Portfo- lio des Privatklägers beinhalte. Das bedeute aber nicht, dass das Geld in diesem Moment da sei. Er könne sich noch daran erinnern, dass der Privatkläger von Zeit zu Zeit solche Dokumente verlangt habe, welche er dann bestimmt auch erhalten habe. Auf die Frage, ob der Privatkläger über allfällige Verluste informiert worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass man ihm mitgeteilt habe, dass das Eine gut und das Andere schlecht laufe, bzw. dass jener nicht über die Verluste aus der G._____-Anlage informiert worden sei. Der Privatkläger habe aber auch nicht all-

- 28 - zu oft nachgefragt bzw. sich nicht gross interessiert. Er habe die Informationen nicht unbedingt bei sich haben wollen, habe aber von Zeit zu Zeit angerufen und verlangt, dass sie ihn informieren würden, was sie auch getan hätten. D._____ sei auch ein oder zwei Mal im Tessin gewesen (Urk. HD 8/1 S. 26; Prot. I S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht ge- nau gewusst zu haben, was diese Auszüge gewesen seien, und schob die Ver- antwortung für den Versand der Belege an den Privatkläger D._____ zu (Prot. II s. 27). Die Auslegung der bei den Akten liegenden "G._____ – Daily H'._____ State- ment" bzw. "G._____ – Monthly H'._____ Statement" vom Januar und Oktober 2009 (Urk. HD 5 Beilage 4 u. Urk. HD 3 Beilage 2, letztere dem Beschuldigten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt: Prot. I S. 16) ergibt ein irreführendes Bild: Aus dem "Statement" vom Juli 2009 geht eine "Closing Balan- ce" von EUR 684'728.22 und aus demjenigen vom Oktober 2009 eine solche von EUR 708'363.64 hervor. Da aus den besagten Dokumenten ausserdem hervor- geht, dass der Auszug das Konto "… F._____ Holding AG" betrifft, durfte der Pri- vatkläger vor dem Hintergrund, dass er EUR 500'000.– in G._____-Anlagen in- vestiert haben wollte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den ge- nannten Beträgen der "Closing Balance" um seine zwischenzeitlich im Wert ge- stiegene Investition handelte. Dass der Privatkläger von dieser Lesart der "State- ments" ausging, ist ihm gestützt auf seine kohärenten Aussagen und die objektive Auslegung dieser Dokumente ohne Weiteres zu glauben. Demgegenüber er- scheinen die Aussagen des Beschuldigten zu einer weitergehenden Information des Beschuldigten äusserst vage. Ferner ist auffällig, dass er die Verantwortung für die mangelnde bzw. unterbliebene Information des Privatklägers auf jenen ab- zuschieben versucht, obschon die "Statements" erklärungsbedürftig sind. Durch den Umstand, dass diese Urkunden regelmässig dem Privatkläger zuka- men, ohne dass gleichzeitig eine Aufklärung über die Aussagekraft der Dokumen- te erfolgte, wird sogar nahe gelegt, dass der Privatkläger aktiv in die Irre geführt werden sollte. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach es fast so scheine, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Gewinn habe vorspielen

- 29 - wollen, um dessen Kapital länger anderweitig nutzen zu können (Urk. 79 E. II.5.6.), ist bei dieser Sachlage zutreffend und ist zu teilen. 3.2.10. Zusammenfassend ist folglich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass vom Geld des Privatklägers insgesamt EUR 490'000.– an die G._____ Ltd. überwiesen wurden und EUR 240'000.– als anfänglicher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ zurücküberwiesen wurden, die übrigen Gel- der des Privatklägers aber im Rahmen der bestimmungsgemässen Investition in die G._____-Anlagen verlustig gingen. Auch wenn aber nicht abschliessend ge- klärt werden kann, wie genau die schlussendlich auf dem Firmenkonto der F._____ liegenden Beträge des Privatklägers – EUR 10'000.– und die von der G._____ Ltd. überwiesenen EUR 240'000.– – in der Folge verwendet wurden, ist hinlänglich erstellt, dass diese Beträge zweckentfremdet eingesetzt wurden, wofür nicht nur die belegten Kontobewegungen auf dem Firmenkonto der F._____ spre- chen, sondern auch das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten, welches sich insbesondere darin manifestiert, dass er gegenüber dem Privatkläger sugge- rierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.– in G._____-Anlagen investiert war, sondern dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf. So hätten die EUR 240'000.–, welche wie erwähnt zu Gunsten des Beschuldigten als anfängli- cher Gewinn aus den Investitionen in die G._____ anzusehen sind, vereinba- rungsgemäss verteilt und nicht reinvestiert werden sollen, wobei gemäss erstellter Gewinnbeteiligung 70% respektive EUR 168'000.– dem Privatkläger zugestanden hätten. Dies wurde aber unterlassen und ergibt – zuzüglich der nicht in die G._____-Anlagen investierte EUR 10'000.– einen Deliktsbetrag von insgesamt EUR 178'000.–. 3.3. Verantwortlichkeit des Beschuldigten 3.3.1. Um die Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit dem Privatkläger sowie der Verwendung des der F._____ über- lassenen Geldes zu klären, muss näher auf seine Rolle wie auch diejenige seines Geschäftspartners D._____ eingegangen werden: Der Beschuldigte selbst gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, Vollzeit für die F._____ ge- arbeitet zu haben. Er sei – evtl. bis auf ein paar Prozent – Alleinaktionär der

- 30 - F._____ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Koordination betreffend die Investments und eigenen Engagements der F._____ durchzuführen, wobei er versucht habe, namentlich für erneuerbare Energien Mittel zu bringen und selbst zu bedienen, damit das Ganze vorwärts gehe. Es sei alles in seiner Hand gewe- sen. Ihn als Geschäftsführer zu bezeichnen, wäre übertrieben, denn hierfür benö- tige es mehr Mitarbeiter. D._____ habe die Buchhaltung der F._____ gemacht und alle Geschäfte, die den Verwaltungsrat betrafen (Prot. I S. 11 f.). 3.3.2. Diese Aussagen des Beschuldigten decken sich im Wesentlichen auch mit den vor Vorinstanz gemachten Angaben von D._____, welcher ergänzte, für seine Buchhaltungstätigkeit eine Jahresrechnung auf Stundenbasis gestellt zu haben, aber nicht Angestellter der F._____ gewesen zu sein und auch keinen Lohn be- zogen zu haben. Der Beschuldigte sei Aktionär und für ihn Geschäftsführer der F._____ gewesen. Dieser sei laut D._____ der einzige gewesen, der Entschei- dungen getroffen habe (Prot. I S. 20 ff.). Beim Privatkläger habe es sich gemäss D._____ um einen Kontakt des Beschuldigten gehandelt. Die EUR 500'000.– vom Privatkläger habe er anfangs für ein Darlehen gehalten. Er habe das Geld verbu- chen wollen, aber keinen Beleg gehabt. Der Privatkläger habe ihm dann gesagt, dass er bereits eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten getroffen habe, weshalb es keine zusätzlichen Dokumente brauche. Die Überweisung der EUR 340'000.– an die G._____ Ltd. habe er auf Anweisung des Beschuldigten vorgenommen. Er habe die Zahlung als Verwaltungsrat ausführen müssen, aber es sei nie seine Entscheidung gewesen. Als er das Geld überwiesen habe, habe er keine Kennt- nis der Vereinbarung zwischen der F._____ und dem Privatkläger gehabt. Mit dem Rest der EUR 500'000.– und weiteren Geldern hätten sie eine Kassenobliga- tion bei der Bank J._____ gekauft bzw. Löhne und sonstige Kosten der Firma be- zahlt (Prot. I S. 20 ff.). 3.3.3. Gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten und D._____ erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – klar zu sein, dass der Beschuldigte gene- rell und auch hinsichtlich der Investition des Privatklägers alleiniger Entschei- dungsträger bei der F._____ war. Dieses Beweisergebnis deckt sich auch mit dem seitens des Privatklägers wiedergegebenen Bild des Beschuldigten, welcher

- 31 - das Geschäft nach Aussen hin aufgegleist, sich mit ihm getroffen, seine Überwei- sung an die F._____ veranlasst, ihm die unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vorgelegt sowie darüber hinaus eine mündliche Vereinbarung betreffend die Ge- winnverteilung getroffen habe. Auch wird – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 79 E. II.5.5.) – seitens des Beschuldigten nie geltend gemacht, dass D._____ ihn mit diesem Vorgehen beauftragt oder das Geschäft mit dem Privat- kläger vor dessen Abschluss abgesegnet habe. Gestützt auf diese Sachlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte auch firmenintern für das Geschäft mit dem Pri- vatkläger verantwortlich zeichnete. Daran vermag auch der Umstand, dass es D._____ war, welcher den Privatkläger im Tessin traf und mit jenem auch über das G._____-Investment sprach, nichts zu ändern, weil es bei diesem Treffen – gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers und D._____ (s. Urk. HD 7 S. 11 u. Prot. I S. 21) – in erster Linie um ein Bauprojekt in … [Ortschaft] ging und der Privatkläger abgesehen davon Auskünfte über den Beschuldigten und dessen Geschäftserfahrung einholen wollte. 3.3.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass gestützt auf diese rechtsgenügend bewie- sene Rollenverteilung letztlich offen bleiben kann, ob der Beschuldigte über eine Generalvollmacht betreffend das Konto der F._____ bei der Bank J._____ in Zü- rich verfügte, was er vehement bestritt. Seine entsprechenden Aussagen sind in- des als unglaubhaft zu taxieren. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht zu wissen, wer für ihn auf dem Vollmachtformular neben seinem Namen unterschrie- ben habe. Gleichzeitig gestand er aber zu, dass er sehe, dass es die gleiche Un- terschrift sei wie auf der Vereinbarung mit dem Privatkläger vom 29. August 2008 (Urk. HD 8/1 S. 3 f.) und anerkannte auch, "Wirtschaftlich Berechtigter" am betref- fenden Konto gewesen zu sein (Urk. HD 8/1 S. 4). Gestützt auf diese Aussagen erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte Zweifel hinsichtlich seiner Beteili- gung am Investment des Privatklägers säen wollte, womit er aber bei diesem Be- weisergebnis nicht durchdringt. Im Übrigen erweisen sich die sehr ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rollenverteilung des Beschuldigten und D._____ innerhalb der F._____ (ebenfalls) als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf (Urk. 79 E. II.5.5.) verwiesen werden kann.

- 32 - 3.3.5. Letztlich wäre auch – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. II.5.5.) – nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte dem Privatkläger Fr. 50'000.– aus der ei- genen Tasche bezahlt haben sollte (s. Urk. 61; Prot. I S. 26), sollte er sich beim Geschäft mit dem Privatkläger nicht als federführend erachtet haben. Auch dies spricht für seine entsprechende firmeninterne Verantwortung. 3.3.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte (auch) firmenintern bei der F._____ hinsichtlich des Ge- schäfts mit dem Privatkläger die alleinige Verantwortung trug und D._____ – aus- ser auf Anweisung des Beschuldigten – keine Handlungen im Zusammenhang mit der Investition des Privatklägers vornahm. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich in objektiver Hin- sicht schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wobei den qualifizierten Tatbestand im Sinne von Ziff. 2 erfüllt, wer dabei als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vor- mund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde er- mächtigt ist, handelt. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt. Nur wer in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelt, macht sich der Veruntreuung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

2. Tatobjekt – Anvertraute Vermögenswerte 2.1. Als Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten vertret- bare und unvertretbare Sachen, welche für den Täter nicht fremd (im Sinne von Abs. 1) sind, sowie Forderungen oder Buchgeld (BSK STGB–NIGGLI/RIEDO,

- 33 - Art. 138 N 26 ff. m.w.H.; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 136 f. m.w.H.; BGE 120 IV 117 E. 2e). Beim vom Privatkläger auf das Konto der F._____ bei der Bank J._____ überwie- senen Betrag von EUR 500'000.– handelt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.1.) – um Buchgeld und damit um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2.2. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfangen hat, es in einer bestimmten Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b; BGE 118 IV 32 E. 2b; BGE 118 IV 239). Der Treunehmer erlangt nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht an den ihm anvertrauten Vermögenswerten. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte dann, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 34 m.w.H). Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind be- stimmt, wieder an den Berechtigten (den Treugeber) zurückzufliessen (BGE 120 IV 17 E. 2e; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Bei Buchgeld, welches dem Treugeber zu- steht und dem Täter übertragen wird, muss Letzteren eine vertraglich oder ge- setzlich begründete Pflicht zur ständigen Werterhaltung des Guthabens treffen (DONATSCH, a.a.O., S. 147; vgl. auch BGE 120 IV 117 E. 2e). In casu ist erstellt, dass die Investition der vom Privatkläger der F._____ überwie- senen EUR 500'000.– ausschliesslich in Anlagen der G._____ Ldt. London erfol- gen sollte. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. III.3.2.), hatte gemäss der schriftlichen Vereinbarung vom 29. September 2008 der vom Privatkläger zur Verfügung gestellte Betrag diesem jederzeit als wirt- schaftlich berechtigtem Eigentümer zu verbleiben und es wurde ferner festgelegt, dass der Betrag plus angefallene Erträge nach Beendigung der Investition dem Privatkläger ohne weitere Aufforderung auf dessen Konto zu überweisen sei (Urk. HD 8/2A). Damit wurde – ausserhalb der zweckgebundenen Investition in die G._____-Anlagen – klarerweise eine Pflicht des Beschuldigten bzw. der F._____ zur ständigen Werterhaltung vereinbart, zumal das vertragliche Verhält-

- 34 - nis gestützt auf die Vereinbarung vom 29. September 2008 und die Aktenlage nach dem 31. Dezember 2008 jederzeit durch den Privatkläger hätte widerrufen werden können (s. Urk. HD 8/2A). 2.3. Wer als Angestellter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person oder Fiduziar als direkter oder indirekter Stellvertreter handelt, empfängt Vermögenswerte nicht für sich, sondern für den Vertretenen; mithin können ihm Vermögenswerte anvertraut werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2009 vom

16. März 2009 E. 2.1.1). In casu ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.2.) – massgebend, dass die F._____ durch den Beschuldigten als deren Vertreter und Alleinaktionär (vgl. Urk. HD 12/2 S. 4) personifiziert wurde. Auch wenn die Vereinbarung hinsichtlich des Verwendungszwecks des überwiesenen Betrages mit der F._____ und nicht dem Beschuldigten persönlich zustande kam, zeigte sich der Beschuldigte nach aussen als anfänglicher und grundsätzlich einziger Ansprechpartner für den Pri- vatkläger hinsichtlich seiner Investition und auch nach innen hin (s. vorstehend unter E. III.3.3.6.) für die Abwicklung des Geschäfts alleine zuständig. Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 E. III.3.2.), vermag die durch den Beschuldig- ten selbst gewählte Rechtsform für seine Geschäftstätigkeit seine persönliche Verantwortlichkeit nicht auszuschliessen.

3. Tathandlung – Unrechtmässige Verwendung in eigenem oder fremden Nut- zen Die Tathandlung der Veruntreuung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen kundtut, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 25; BGE 133 IV 27). Wurde dem Täter Geld übergeben und mit ihm die Vereinbarung getroffen, es für einen bestimmten Zweck und nichts anderes zu verwenden, so trifft ihn bis zur bestimmungsgemäs- sen Verwendung die ständige Werterhaltungspflicht darüber; er hat es bis dahin in dem Sinne treuhänderisch zu verwalten, als dass er in der Höhe der übergebenen Summe jederzeit liquid sein muss (vgl. zum Ganzen: BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 StGB N 107 f.; DONATSCH, a.a.O., S. 145). Der Vermögensschaden bildet

- 35 - ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das freilich im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung bereits definitorisch erfasst ist. Denn bei Ge- fährdung des obligatorischen Anspruchs entsteht eine Wertminderung (BSK STPO–NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 110). Der Beschuldigte hat vorliegend EUR 490'000.– von den vom Privatkläger inves- tierten EUR 500'000.– an die G._____ überwiesen. Von der G._____ flossen EUR 240'000.– nur kurze Zeit nach der Überweisung zurück an die F._____ und auf deren Firmenkonto. Von diesen wurden jedoch nicht, wie vereinbart, EUR 168'000.– an den Privatkläger ausbezahlt. Stattdessen wurde der gesamte Betrag anderweitig verwendet und damit unrechtmässig eingesetzt. Der Restbe- trag des vom Privatkläger investierten Geldes von EUR 10'000.– wurde von Be- ginn an auf dem Firmenkonto der F._____ belassen, wo sich die dem Privatkläger zustehenden Beträge mit dem Firmenkapital der F._____ vermischten. Indem diese Summe nicht für die G._____-Anlage, sondern zweckentfremdet, vornehm- lich für laufende Kosten und Beteiligungen der F._____ sowie auch durch den Beschuldigten selbst, verwendet wurde, wurde sie unrechtmässig eingesetzt. Da- zu kommt, dass der Beschuldigte mittels Zustellung erklärungsbedürftiger Auszü- ge über die G._____-Anlage dem Privatkläger gegenüber suggerierte, dass nicht nur der gesamte Betrag von EUR 500'000.- (weiterhin) in G._____-Anlagen inves- tiert war, sondern dass dieser zusätzlich einen Gewinn abwarf (s. vorstehend un- ter E. III.3.2.9.-3.2.10.). Damit hat der Beschuldigte eine – der Sachlage nicht ent- sprechende – pflichtgemässe Verwendung der Investition des Privatklägers vor- gegeben. Demzufolge hat der Beschuldigte durch sein aufgezeigtes Verhalten seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Privatklägers zu verei- teln oder diesen zumindest zu gefährden, d.h. die bestehende Verpflichtung zur vereinbarungsgemässen Investition sowie zur Rückgabe der Gelder nicht zu erfül- len.

4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 4.1. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Verlangt wird

- 36 - weiter – obwohl dies in Abs. 2 nicht ausdrücklich wiederholt wird – gleich wie in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten unge- rechtfertigt zu bereichern (BSK STGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 112 f. m.w.H.). Er- satzbereitschaft schliesst nach der Rechtsprechung Veruntreuung aus. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leis- ten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BGE 119 IV 127). Ob dieser Wille vorlag oder nicht, ist nicht immer leicht zu klären. Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können" (BGer, KassH, 5. April 2000, 6S.835/1999), was so zu verstehen sei, dass das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters

– nicht angenommen werden könne, wenn objektiv betrachtet dieser Wille ange- sichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können (BSK STGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 120). Die objektive Ersatzfähigkeit ist somit ein wesentli- cher Umstand für die Beurteilung der Behauptung, den ernsthaften und festen Willen zur Ersatzleistung gehabt zu haben; denn wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt bzw. keine begründete Aussicht auf deren Zufluss hat, kann norma- lerweise nicht davon überzeugt sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Wer aber nicht überzeugt ist, fristgerecht Ersatz leisten zu können, der weiss und rechnet damit, dass eine unrechtmässige Bereicherung eintreten könnte. Wenn er trotzdem über das anvertraute Gut verfügt, nimmt er den möglichen Bereiche- rungserfolg in Kauf und handelt somit in eventueller Bereicherungsabsicht, was gemäss allgemeiner Regel für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. BGE 118 IV 29 f.; BGE 124 IV 9 ff.). 4.2. Der Vorsatz des Beschuldigten ist in casu – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.4.) – als gegeben zu erachten. So wusste und wollte der Beschuldigte, dass ihm das Geld des Privatklägers zweckgebunden zur Investition in die G._____-Anlage anvertraut wurde, nur schon weil er dem Privatkläger die G._____-Anlage angepriesen sowie seitens der F._____ die Vereinbarung vom

29. September 2008 unterzeichnet bzw. dem Privatkläger vorgelegt hat. Entspre- chend musste er wissen, dass er vertragswidrig und damit unrechtmässig handel- te, indem er die investierten Beträge des Privatklägers nicht (gänzlich) zweckge-

- 37 - bunden investierte und dem Privatkläger nach Beendigung der Verträge nicht wieder zur Verfügung stellte. Durch die unrechtmässige Verwendung der Gelder nahm der Beschuldigte in Kauf, dass diese dem Privatkläger im Falle einer Rück- forderung zumindest nicht vollumfänglich zur Verfügung stehen würden. Die vo- rinstanzliche Auffassung, dass der Beschuldigte wusste, dass eine (allenfalls zwi- schenzeitliche) Investition in firmeninterne Angelegenheiten vom Privatkläger je- denfalls nicht beabsichtigt war, und dies selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich von einer der Sicherheit des Privatklägers dienenden dualen Investition ausging (Urk. 79 E. III.3.4.), ist zu teilen. Indem der Beschuldigte trotzdem diese anderwei- tigen Überweisungen veranlasste, brachte er auch seinen Willen, entsprechend zu handeln, zum Ausdruck. 4.3. Fakt ist des Weiteren, dass der Privatkläger gestützt auf den Konkurs der F._____ lediglich eine Konkursdividende im Betrag von Fr. 11'000.– und vom Be- schuldigten selbst lediglich eine Zahlung von EUR 50'000.– erhielt. Das Fehlen von objektiver und subjektiver Ersatzfähigkeit ist vorliegend offensichtlich: So war der Beschuldige denn auch bis anhin weder willig noch fähig, den dem Privatklä- ger zustehenden Wert zu ersetzen. Seitens der Verteidigung wird eingewandt, dass nicht erwiesen sei, dass das Investment des Privatklägers zu einem Verlust geführt habe (Urk. 64 S. 4). Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, dass ein Teil der Investition des Privatklägers, ca. EUR 200'000.–, bei Konkurseröffnung auch noch vorhanden gewesen und in die Konkursmasse gefallen sei (Urk. HD 5 S. 9), weshalb die vorgeworfene fehlende Ersatzfähigkeit erst durch die Kon- kurseröffnung eingetreten sei, welche nicht durch ihn, sondern durch den Revisor, welcher die Konkursanmeldung verlangt habe, zu verantworten sei (Urk. HD 8/1 S. 2 u. Urk. 64 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.3.) ist dem entgegenzu- halten, dass diese Argumentation rein spekulativ ist, insbesondere bei Betrach- tung der Aufstellung der Aktiven (Fr. 0.– bzw. pro Memoria) und Passiven (Fr. 3.8 Mio) der F._____ im Konkurs (vgl. Anhang Urk. HD 12/2), welche eine völlig an- dere wirtschaftliche Realität wiedergibt. Ebenso führte die Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.4.) zutreffend aus, dass sowohl der F._____ als auch dem Beschuldigten bereits vor der Konkurseröffnung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ent- sprechende Mittel erhältlich zu machen (scheinbar hat es mehrere Konkursauf-

- 38 - schübe gegeben), was offenbar nicht gelang oder gar nicht erst versucht wurde, bzw. hat D._____ dem Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2009 angedroht, die Bilanz der F._____ zu deponieren, sollte der Beschuldigte seinen Forderungen – insbesondere nach Nachschuss von Eigenkapital und Lieferung von schriftlichen Verträgen – nicht nachkommen (vgl. GB150035-Urk. 59/2). Da der Beschuldigte – abgesehen von seiner Verantwortung als einziger Aktionär und Geschäftsführer der F._____ – spätestens ab diesem Zeitpunkt um die deso- late Lage der F._____ wusste, hätte er sich spätestens dann um einen gewinn- bringenden Verkauf der Liegenschaften der F._____ bemühen können, was er in- des unterliess. 4.4. Da der Beschuldigte sich die vom Privatkläger überwiesenen Anlagegelder zum grössten Teil nicht zweckentsprechend und im Wissen um die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rückzahlung im eigenen oder im Interesse der F._____ ver- wendete, handelte er in der Absicht sich bzw. die F._____ unrechtmässig zu be- reichern, zumal auf die entsprechenden Geldbeträge kein Rechtsanspruch be- stand. Durch sein Handeln im Umfang des objektiven Tatbestandes hat der Be- schuldigte den möglichen Bereicherungserfolg zumindest in Kauf genommen und handelte deshalb im Wissen um alle objektiven Tatbestandsmerkmale willentlich mit zumindest eventueller Bereicherungsabsicht.

5. Berufsmässiger Vermögensverwalter Da der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter handelte, erfüllt er überdies die Voraussetzungen der Qualifizierung von Art. 138 Ziff. 2 StGB (s. BGE 97 IV 202). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. III.3.5.) erweisen sich überdies als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

6. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig.

- 39 - V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 79 IV.1.) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens auf. 1.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte Veruntreu- ung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutref- fend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente so- wie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 79 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der Tatschwere ist festzuhalten, dass die vorliegend veruntreute De- liktssumme im Betrag von EUR 178'000.–, welche allein im Interesse des Be- schuldigten bzw. der F._____ verwendet wurde, aber auch der letztlich beim Pri- vatkläger ausstehende Betrag von EUR 117'000.– jeweils beträchtlich ist. Ferner wirkt sich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte auch Drittperso- nen in seine Machenschaften einbezog, indem er seine Beziehungen zu E._____, damals Arbeitnehmer der M._____, nutzte, um seinem Geschäftsgebaren gegen-

- 40 - über dem Privatkläger einen seriösen Anstrich zu geben. Weiter ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte nicht bloss bei einer unzulänglichen Information des Privatklägers über den jeweils aktuellen Stand von dessen Investition beliess, sondern sich darüber hinaus irreführender Urkunden bediente, um den Privatkläger letztlich von einem allfälligen Abzug sei- ner Investition abzuhalten, was von einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Ener- gie zeugt. Andererseits ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass es der Privatklä- ger unterliess, sich hinsichtlich seiner hochspekulativen Investition abzusichern bzw. hinreichende Informationen hierzu einzuholen und sich auf eine rudimentär formulierte Vereinbarung mit einer ihm nur wenig bekannten Gegenpartei einliess. Mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.1.) vermag sich diese eher schwer nachvoll- ziehbare Unbekümmertheit bzw. "Nonchalance" des Privatklägers leicht zu Guns- ten des Beschuldigten auszuwirken. Das Verschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des weiten Straf- rahmens als noch leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldig- ten merklich ins Gewicht, dass der ihm persönlich zukommende finanzielle Vorteil gestützt auf die Aktenlage als eher geringfügig einzustufen ist. Als Motive stehen vielmehr die finanziellen Interessen der F._____ oder auch seine Berufsehre im Vordergrund, indem der Beschuldigte durch seine Handlungen bezweckte, einen Konkurs der F._____ abzuwenden, was ihm aber letztlich nicht gelang. Bei dieser Sachlage vermag die subjektive Tatschwere die objektive deshalb et- was zu relativieren, weshalb sich die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert.

- 41 - 3.3. Täterkomponente 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechen- den und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zu 50% bei der N._____ AG tätig sei und monatlich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– als "Spesen" beziehe. Für seine Wohnung zahle er Fr. 900.– im Monat, für die Krankenkasse Fr. 434.–. Er habe noch keine AHV beantragt und auch sei- ne Pensionskasse aufgeschoben und weise über Fr. 900'000.– Schulden auf, hof- fe aber, diese durch den Gewinn aus seiner neuen AG bald abzahlen zu können. Er schätze, er könne seine Firma für 5 bis 6 Millionen Franken verkaufen, konnte aber nicht erklären, warum er dies bis anhin noch nicht getan hat (Prot. II S. 13- 17). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich

– mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) – als strafzumessungsneutral. 3.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 108), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. Dass zurzeit gemäss seiner eigenen Aus- sage eine weitere Strafuntersuchung gegen ihn hängig ist, darf angesichts der Unschuldsvermutung nicht gegen ihn verwendet werden. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hinsichtlich der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er den beim Privatkläger entstandenen Schaden immerhin mittels einer Zahlung von EUR 50'000.– etwas zu minimieren versuchte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Ein Geständnis liegt demgegenüber nicht vor und auch eine bei der Strafzumessung weiter zu berück- sichtigende Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Mit der Vo-

- 42 - rinstanz (Urk. 79 E. IV.2.2.) wirkt sich die Täterkomponente strafmindernd aus. Al- lerdings ist anzumerken, dass die Strafzumessung der Vorinstanz für den von ihr angenommenen Sachverhalt respektive Deliktsbetrag unangemessen tief war. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen bzw. eine Freiheits- strafe in der Höhe von 12 Monaten als angemessen.

4. Strafart 4.1. Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das Gesetz die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentli- che Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist ge- genüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unterblieb. Die Begrün- dungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Aus- fällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). 4.2. In casu ist beim Beschuldigten, welcher als Österreichischer Bürger mit ei- ner Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnhaft ist, kein Grund ersicht- lich, eine Freiheitsstrafe vorzusehen. Deshalb ist vorliegend auf die mildere Sank- tionsart zu erkennen und eine Geldstrafe auszusprechen.

- 43 - 4.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, wobei auf den Zeitpunkt der Ur- teilsfällung abzustellen ist. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, all- fällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Ein- kommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Als Tagessatzhöhe erweist sich angesichts der aktuellen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten eine solche von Fr. 50.- als angemessen, erwartet er ja eigenen Angaben zufolge auch, seine neue Firma bald mit grossem Gewinn ver- kaufen zu können (Prot. II S. 17).

5. Absehen von einer Busse Eine bedingte Strafe kann stets mit einer zu bezahlenden Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB). In casu wird seitens der Privatklägerschaft u.a. die Bestrafung mit einer Busse von mindestens Fr. 10'000.– beantragt (Urk. 90). Eine Busse ist auszu- sprechen, sofern der zu einer bedingten Strafe verurteilte Täter doch noch eine unmittelbare Sanktion spüren soll und so quasi ein "Denkzettel" an die Adresse des Täters sich als angebracht erweist. Es ist hingegen nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalpräventi- on hinauszugehen (BGE 118 IV 342 E. 2.g) mit Hinweisen). Auch soll die Strafen- kombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Vorliegend würde aufgrund der bereits festgesetzten täter- und tatangemessene Strafe eine Verbindungsbusse zu einer Straferhöhung führen, weshalb von der Ausfällung ei- ner Busse abzusehen ist.

- 44 -

6. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50.– (insgesamt Fr. 18'000.–) als angemessen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet.

2. Da vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. IV.4.) – von einer günstigen Prognose auszugehen ist, ist dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten auf zwei Jahre anzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schaden- ersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmitte- linstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK STPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID, PRAXISKOMMENTAR STPO, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das

- 45 - Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist die- ser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil da- gegen nicht genügend substanziert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuwei- sen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu ent- scheiden ist (BSK StPO-Dolge, Art. 126 N 23 ff.).

2. Der Privatkläger verlangt in casu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 703'562.– nebst 5 % Verzugszins seit 5. Januar 2009 (Urk. 90; Prot. II S. 35 und 39), demgegenüber der Beschuldigte infolge des beantragten Freispruchs (sinngemäss) die Abweisung der Zivilklage beantragt (Urk. 80; Urk. 117 S. 1). Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung von EUR 50'000.– sei keine Zah- lungspflicht anerkannt worden (Prot. I S. 24 f.). Seitens der Privatklägerschaft wird die Höhe des verlangten Betrages wie folgt begründet: Da EUR 50'000.–vom Be- schuldigten an den Privatkläger zurückbezahlt worden seien, resultiere ein Fehl- betrag von EUR 450'000.–, welcher gemäss Wechselkurs vom 12. September 2008 (Datum der Überweisung) Fr. 714'569.– entspreche. Der Betrag sei per

5. Januar 2009 zur Rückzahlung fällig gewesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt 5 % Verzugszinsen zu bezahlen seien (Urk. 61 u. 62; Prot. II S. 35). Er habe sich zwar Forderungen abtreten lassen, sehe aber keinen Sinn darin, diese einzukla- gen, was er auch nicht müsse, respektive seien entsprechende Verfahren sistiert bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens (Prot. II S. 37).

- 46 -

3. Vorliegend ist hinsichtlich der geltend gemachten Zivilansprüche vorab massgebend, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass er vom Konkursamt Zug eine Konkursdividende Fr. 11'000.– erhalten hat (Urk. HD 7 S. 10; Prot. II S. 35). Abgesehen davon ist – mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – festzustellen, dass sich der Privatkläger im Konkursverfahren verschiedene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten und gegenüber Dritten abtreten lassen hat (Abtretungsschrei- ben des Konkursamts Zug von 13. November 2011; F._____-Akten, Ordner Kon- kursverfahren 2009/459, Beilage 207). Da weiterhin unklar ist, ob sich der Privat- kläger aus diesen Forderungen (teilweise) schadlos halten konnte, ist der gefor- derte Betrag bereits deshalb nicht rechtsgenügend ausgewiesen. Hinsichtlich des beantragten Zinses ist zudem zu beachten, dass in casu unbe- stritten ist, dass der Privatkläger die Investition im Einverständnis mit der F._____ bzw. dem Beschuldigten über das in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Sep- tember 2008 vorgesehene Datum, dem 31. Dezember 2008, stillschweigend ver- längert hat (Urk. HD 5 S. 4 f.; Urk. HD 7 S. 7; Urk. HD 8/2A). Es rechtfertigt sich deshalb bereits gestützt auf diese Erwägungen, den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 79 E. V.) – auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenaufstellung und die Kos- tenauflage (Dispositiv-Ziffern 6 und 8) zu bestätigen. Ferner sind dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschul- digten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.

- 47 - 3.1. Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird im Berufungsver- fahren gerügt, dass der ihr von der Vorinstanz als Entschädigung der durch das erstinstanzliche Verfahren und der zur Geltendmachung der Zivilansprüche ent- standenen Anwaltskosten in Dispositivziffer 5 zugesprochene Betrag von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu tief sei (Urk. 90). Im Einzelnen bringt sie vor, sie habe den entstandenen Aufwand ungefähr dargelegt, wobei auch die An- waltskosten in den vorherigen Verfahren berücksichtigt werden müssten. Der Aufwand der Verteidigung sei nicht vergleichbar, da es dort nur um die amtliche Verteidigung gehe, welche erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ge- stellt worden sei und sich nicht auf das Untersuchungsverfahren beziehe (Prot. II S. 38 f.). 3.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 79 E. VI.1.), hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei Obsiegen die Verurteilung der beschul- digten Person und/oder das Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt bedeu- te (BSK STPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 10). Gemäss der neuesten, im Zu- sammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls ergangenen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 102) sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusam- menhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ih- re diesbezüglichen Aufwendungen vielmehr mit der Zivilforderung geltend ma- chen. Anders zu entscheiden würde laut dem Bundesgericht bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vorfrageweise auch zum Bestand der Zivilforderung äus- sern müsste, ansonsten eine Verurteilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheine. Dies wäre mit Blick auf die noch bevorstehende zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht sachgerecht und sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Aus dem folgt, dass die Privatklägerschaft in casu lediglich im Strafpunkt, nicht aber im Zi- vilpunkt, obsiegt und entsprechend für ihre Aufwendungen zu entschädigen ist.

- 48 - 3.3. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu ent- schädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Seitens der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen (s. Urk. 79 E. VI.1.), dass der Anwaltsaufwand ent- schädigt werde, der für die korrekte Mandatsführung notwendig ist, wobei die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen sei. Der Rechtsanwalt habe die Rechnungspositionen einzeln zu spezifizieren, damit der Aufwand überprüft wer- den könne. Jede Tätigkeit sei nach Datum, Art (Aktenstudium, Brief, Telefon, Be- such, Zeugeneinvernahme etc.), Bezugsperson und Zeitaufwand aufzuführen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Sodann sei für alle Aktivitäten der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen (keine Standardisierungen, keine pauschalen Stundenbruchteile). Die seitens der Rechtsvertretung des Privatklägers beantrag- ten Fr. 21'192.-, welche in solidarischer Haftbarkeit durch den Beschuldigten so- wie D._____ zu bezahlen seien, wurden von der Vorinstanz als nicht detailliert eingestuft und angesichts des tatsächlichen Aufwands als zu hoch erachtet. Ins- besondere sei der Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten anhand der eingereich- ten Honorarnote nicht überprüfbar. Die dem Privatkläger zugesprochenen Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) würden sich auch im Quervergleich der für die amtliche Verteidigung beantragten Fr. 5'500.– als angemessen erweisen. 3.4. Vorliegend vermag die seitens des Rechtsvertreters des Privatklägers einge- reichte Honorarnote die Anforderungen der AnwGebV hinsichtlich Detaillierungs- grad der einzelnen Aufwände nicht zu erfüllen. So unterliess es der Rechtsvertre- ter des Privatklägers insbesondere, seine Tätigkeiten rechtsgenügend nach Da- tum, Art und Zeitaufwand zu spezifizieren. Dies wäre aber nötig gewesen, damit die Vorinstanz abschätzen hätte können, welcher Aufwand für das erstinstanzli- che Strafverfahren geleistet worden war. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, für die Beurteilung des tatsächlichen Aufwands u.a. die Rechnungsstellung des Ver- teidigers als Quervergleich heranzuziehen, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz, der Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft hinsichtlich des Strafpunkts für die im Rahmen des vorinstanzlichen

- 49 - Verfahrens entstandenen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ist dementsprechend zu bestäti- gen.

4. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.– zu entschädigen.

5. Ausgangsgemäss ist dem Privatkläger keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2016 (GB150034) bezüglich der Dispositivziffer 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 8) wird bestätigt.

- 50 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Fr. 330.– Zeugenentschädigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.