Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in Ziffer 1.1. in objektiver Hinsicht zur Last gelegt, dass es im November 2009 zwischen ihm und den bei- den Alleineigentümern der Privatklägerinnen, B._____ (C._____ Inc.; Privatkläge- rin 2) und D._____ (E._____ Inc.; Privatklägerin 1) zu Gesprächen darüber ge- kommen sei, ob der Beschuldigte ihnen Aktien der "F._____ Inc." (fortan: F._____) liefern könne. In der Folge habe der Beschuldigte, als Managing Partner der Firma G._____ Ltd. (fortan: G._____), mit Schreiben vom 26. November 2009 der Firma H._____ Limited BVI (fortan: H._____) – welche zu je 50% B._____ und D._____ gehört – bestätigt, dass – als Teil ihrer Syndikatsbildung – eine Zeichnung für den Umfang von 750'000 Stammaktien der F._____ für den Betrag von USD 225'000.– gekauft/entgeltlich erworben würde, netto jeglicher Kommissionen. Am
30. November 2009 sei schliesslich, via die H._____, auf dem USD-Konto der G._____ der Betrag von USD 225'000.– eingegangen. Als Liefertermin für die zu kaufenden Aktien sei mündlich der Januar/Februar 2010 vereinbart worden. Unbesehen davon, dass es für den Beschuldigten klar gewesen sei, dass die USD 225'000.– für den Ankauf und die Lieferung von Aktien überwiesen wor- den und ihm damit anvertraut gewesen seien, habe er, als alleiniger Inhaber der Verfügungsmacht über die Konti der G._____, im Zeitraum vom 30. November bis zum 24. Dezember 2009 mehrfach vertrags- und pflichtwidrig über die USD 225'000.– verfügt und total etwa USD 197'643.00 u.a. zur Bezahlung von persön- lichen Verpflichtungen, für seinen Lebensunterhalt sowie auch für zuvor entstan- dene Kreditkartenschulden verwendet. Die Konti der G._____ hätten per Ende Februar 2010 die Saldi USD 377.28, Fr. 351.69, CAD 331.57 und EUR 2'015.26 aufgewiesen (vgl. zum Ganzen Ordner 26 Urk. 990038 S. 2 ff.).
- 7 - 1.2. Sodann wird dem Beschuldigten in Ziffer 1.2. der Anklageschrift in ob- jektiver Hinsicht vorgeworfen, im Zeitraum März/April 2010, mit B._____ und D._____ übereingekommen zu sein, einen weiteren Vertrag zu schliessen, wobei die diesbezüglichen Gespräche mündlich geführt worden seien. Der Beschuldigte habe sich damit einverstanden erklärt, den beiden Privatklägerinnen für USD 300'000.– Aktien der I._____ Ltd. (fortan: I._____) zu verschaffen. Zu diesem Zweck seien von der Privatklägerin 2 am 27. und am 29. April 2010 jeweils USD 74'975.– und von der Privatklägerin 1 am 28. April 2010 USD 149'975.–, somit to- tal USD 299'925.– auf das USD-Konto der G._____ überwiesen worden. Unbesehen davon, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Einzah- lungen der beiden Privatklägerinnen zweckgebunden, namentlich zur Verschaf- fung von I._____ Aktien erfolgt seien, womit er gewusst habe, dass ihm dieser Betrag lediglich anvertraut gewesen war, habe er, als alleiniger Inhaber der Ver- fügungsmacht über die Konti der G._____, im Zeitraum vom 27. April bis zum 14. Mai 2010 mehrfach vertrags- und pflichtwidrig über die USD 299'925.– verfügt und total etwa USD 298'000.– zur Bezahlung von persönlichen Verpflichtungen, für seinen Lebensunterhalt sowie auch für zuvor entstandene Kreditkartenschul- den verwendet. Die Konti der G._____ hätten sodann die Saldi USD 474.48, Fr. 81.69, CAD 331.57, jeweils per 14. Mai 2010, bzw. EUR 5.26 per 28. April 2010 betragen (vgl. zum Ganzen Ordner 26 Urk. 990038 S. 5 ff.). 1.3. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte während seines gesam- ten Handelns sowohl um die Zahlungseingänge von Seiten der beiden Privatklä- gerinnen, um seine eigenen schlechten finanziellen Verhältnisse sowie um die Vermögensverhältnisse auf den Konti der G._____ gewusst. Dennoch habe er sich dazu entschlossen, die eingegangenen Mittel im erwähnten Umfang un- rechtmässig, da zweckwidrig, zu seinen Gunsten zu beziehen bzw. zu verwen- den, um sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern, weshalb die Privatkläge- rinnen im vorgenannten Umfang zu Schaden gekommen seien. Dabei habe der Beschuldigte bei den Zweckentfremdungen gewusst, dass es sich um anvertraute und wirtschaftlich fremde Vermögenswerte gehandelt habe. Durch sein Handeln habe er seinen Willen manifestiert, die Ansprüche der Geschädigten – den Ankauf
- 8 - und die Auslieferung der Aktien oder die Rückzahlung des überwiesenen Betrags – zu vereiteln (Ordner 26 Urk. 990038 S. 4 f. und 7). Dabei seien weder der Beschuldigte selbst, was er aufgrund seiner damaligen finanziellen Verhält- nisse gewusst habe, noch die G._____ willens oder fähig gewesen, den Privat- klägerinnen jederzeit Bargeld oder andere Vermögenswerte im Umfang der zweckwidrig und somit unrechtmässig verwendeten Vermögenswerte zur Verfü- gung zu halten (Ordner 26 Urk. 990038 S. 7).
2. Position des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede von den beiden Privatklägerin- nen insgesamt rund USD 525'000.– erhalten zu haben, wovon USD 225'000.– für die Lieferung von F._____-Aktien und USD 299'925.– für die Lieferung von I._____-Aktien überwiesen worden seien. Unbestritten blieb auch, dass er diese Gelder für persönliche Zwecke verwendet hat und den Privatklägerinnen bis heute weder die geforderten Aktien geliefert, noch die überwiesenen Gelder zurücker- stattet hat (Ordner 27 Urk. 100100 f.; Ordner 28 Urk. 100299 ff., Urk. 100331 f., Urk. 100334 ff., Urk. 100513 ff.; Urk. 46 S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). 2.2. Dagegen bestritt der Beschuldigte, dass ihm die vorgenannten Geldbe- träge von den Privatklägerinnen anvertraut gewesen seien und er diese unrecht- mässig im eigenen Nutzen verwendet habe. Er habe Aktien, welche in seinem Ei- gentum gestanden hätten an die Privatklägerinnen verkauft. Bei den ihm überwie- senen Geldbeträgen habe es sich um den Kaufpreis für die Aktien gehandelt, weshalb er über diesen habe frei verfügen können. Er sei zudem jederzeit fähig und willig gewesen, Aktien der F._____ und der I._____ zu liefern, wobei aber keine Lieferfrist vereinbart gewesen sei. Da es bei der Auslieferung vorgenannter Aktien Verzögerungen gegeben und sich die Gelegenheit geboten habe, Aktien der Firma J._____ zu erwerben, hätten die Privatklägerinnen auf die Lieferung der ursprünglichen Aktien verzichtet. Stattdessen sei neu vereinbart worden, dass er für den bereits überwiesenen Betrag von rund USD 525'000.– 1'450'000 Aktien der Firma J._____ liefere. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der überwiesenen Gelder sei nicht vereinbart worden (Ordner 27 Urk. 100105 f.; Ordner 28 Urk. 100300 ff., 100330 f., 100342 f., 100514 ff.; Urk. 46 S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.).
- 9 -
3. Würdigung 3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 58 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Zur Erstellung des strittigen Anklagesachverhalts dienen im Wesentli- chen die Aussagen des Beschuldigten (Ordner 27 Urk. 100099 ff.; Ordner 28 Urk. 100298 ff., 100300 f., 100513 ff.; Prot. II S. 12 ff.) sowie der Zeugen B._____ (Ordner 27 Urk. 100144 ff.; Ordner 28 Urk. 100351 ff.) und D._____ (Ordner 28 Urk. 100365 ff.). Weiter liegen diverse Urkunden bei den Akten, wovon insbeson- dere das E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 (Ordner 27 Urk. 100061) und das Addendum II vom 22. Februar 2011 (Ordner 27 Urk. 100048) von Inte- resse sind. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher einge- gangen. 3.3. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte die ihm zum Kauf von bestimmten Aktien über- wiesenen rund USD 525'000.– unrechtmässig für persönliche Zwecke verwendet hatte, indem er die in der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen ausführte. Bei der Vereinbarung, für die vorgenannte Summe bestimmte Aktien zu liefern, habe es sich nicht um einen blossen Kaufvertrag gehandelt. Vielmehr seien auf- trags- und kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund gestanden, indem der Beschuldigte den Privatklägerinnen für das überwiesene Geld eine ganz be- stimmte Art von Aktien (nämlich vorbörslich gehandelte Aktien der F._____ und I._____) liefern, d.h. ihnen auch tatsächlich solche hätte verschaffen sollen. Bevor er das Geld für sich frei hätte verwenden dürfen, hätte er seine Verschaffungs- pflichten zu erfüllen gehabt. Der Beschuldigte habe letztlich schlicht dafür zu sor- gen gehabt, dass die entsprechenden Aktien tatsächlich an die Privatklägerinnen gelangten. Erst damit wäre der Vertrag seitens des Beschuldigten erfüllt gewesen und erst von da an hätte er über allenfalls verbleibende Gelder frei verfügen dür- fen. Die Pflichten seien klar über die Pflichten eines Kaufvertrags hinausgegan- gen. In Anbetracht dessen, dass es sich um zweckgebundene Gelder gehandelt
- 10 - habe, hätte der Beschuldigte die Gelder der Privatklägerinnen zur Verfügung hal- ten oder über entsprechende Ersatzwerte verfügen müssen. Der Beschuldigte habe sodann vorsätzlich gehandelt. Er habe von der Fremdheit der ihm anvertrauten Gelder sowie von der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder gewusst, da ihm die Abmachungen mit den Geschädig- ten bezüglich der Investitionen bekannt gewesen seien. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, die Gelder der Privatklägerinnen für eigene Zwecke zu verwenden, ohne vorher die Aktien zu liefern oder entsprechenden Ersatz bereit zu halten. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ergebe sich daraus, dass er die ihm an- vertrauten Vermögenswerte zu seinem eigenen Nutzen verwendet habe. Ersatz- bereitschaft sei schliesslich ebenfalls keine gegeben gewesen. Der Beschuldigte habe die Investitionen der Privatklägerinnen jeweils kurz nach dem Zahlungsein- gang laufend und nach Belieben verwendet. Selbst wenn der Beschuldigte Ersatz für die verwendeten Summen hätte leisten wollen, hätte er dies aufgrund seiner ihm bekannten schlechten finanziellen Lage nicht innert nützlicher Frist tun kön- nen (vgl. zum Ganzen Urk. 58 S. 12 ff.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann – vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen – verwiesen werden (Urk. 58 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte die von den Privatkläge- rinnen überwiesenen Geldbeträge unrechtmässig verwendet hat, ist zunächst zu prüfen, was zwischen ihm einerseits, und B._____ und D._____, als jeweiligen Al- leineigentümern der Privatklägerinnen andererseits, hinsichtlich der Zahlungen von insgesamt rund USD 525'000.– konkret vereinbart wurde. 3.4.1. Der Beschuldigte äusserte sich zum Inhalt der Vereinbarung mit B._____ und D._____ dahingehend, dass er bestätigte, die USD 225'000.– sowie USD 299'925.– erhalten zu haben, um Aktien der F._____ bzw. der I._____ zu lie- fern. Eine Lieferfrist habe es nicht gegeben (Ordner 27 Urk. 100100 f.; Ordner 28 Urk. 100299, 100304 f., 100331; Urk. 46 S. 6; Prot. II S.13). Hingegen seien die Geldbeträge nicht zweckgebunden gewesen, da er den Privatklägerinnen Aktien-
- 11 - bestände der F._____ sowie der I._____ verkauft habe, welche er persönlich ge- halten habe bzw. welche in seinem Eigentum gestanden hätten. Er sei damals Aktionär der Firmen F._____ und I._____ gewesen und sei es auch heute noch. Er habe das Geld, welches den Verkaufspreis dargestellt habe, für seine persönli- chen Zwecke ausgeben dürfen. Das Geld sei ihm nicht anvertraut worden (Ordner 27 Urk. 100101; Ordner 28 Urk. 100305, 100307, 100342, 100514, 100519; Urk. 46 S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Es habe keinerlei Gespräche darüber gegeben, die rund USD 525'000.– zurückzubezahlen (Ordner 28 Urk. 100342). Er habe das Geld nicht zurückbezahlt, da er gegenüber den Privatklägerinnen noch eine offe- ne Forderung habe, welche er nach diesem Verfahren durchsetzen wolle (Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 16). Bei der Lieferung der Aktien habe es Verzögerungen gege- ben, weshalb man sich dazu entschlossen habe, das ursprüngliche Investment umzuwandeln und statt noch nicht börsenkotierter Aktien der F._____ und I._____ 1'450'000 bereits börsenkotierte Titel der Firma J._____ zu liefern (Ordner 27 Urk. 100101, 100106; Ordner 28 Urk. 100300 f., 100305 f., 100331, 100334, 100342, 100514; Urk. 46 S. 8 f.; Prot. II S. 15). 3.4.2. B._____ gab an, dass der Beschuldigte ihm und D._____ von der Firma F._____ erzählt und diese als Internetfirma beschrieben habe, bei der man, ähnlich wie bei "K._____", online gehen und sich für eine Gebühr Konzerte von berühmten Stars anschauen könne (Ordner 27 Urk. 100148; Ordner 28 Urk. 100358). Er und D._____ hätten diese Idee interessant gefunden und beschlos- sen zu investieren (Ordner 27 Urk. 100148). Es sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, wonach dem Beschuldigten von den Privatklägerinnen USD 225'000.– überwiesen würden und diese im Gegenzug Aktien der F._____ erhalten würden. Im November 2009 sei der entsprechende Betrag über die Firma H._____ an die G._____ überwiesen worden. Die F._____-Aktien hätten bis Ja- nuar/Februar 2010 geliefert werden sollen, wobei er sich bezüglich des Lieferda- tums nicht ganz sicher sei (Ordner 28 Urk. 100357). Weder er, noch D._____ hät- ten aber jemals Aktien der F._____ erhalten (Ordner 27 Urk. 100147 f.; Ordner 28 Urk. 100355 f.). Man habe langsam begriffen, dass die F._____ wahrscheinlich gar nicht oder nur auf dem Papier existiere, da man im Internet lediglich eine
- 12 - Website, aber keine Beweise dafür gefunden habe, dass diese Firma existiere (Ordner 27 Urk. 100147; Ordner 28 Urk. 100355). Man habe dann versucht, die Situation zu retten und die erste mündliche Vereinbarung betreffend die USD 225'000.– neu verhandelt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er noch Aktien einer sehr guten Gesellschaft hätte. Es sei ein Anteil von 5% an einer Goldminenfirma versprochen worden. Die Art, wie der Be- schuldigte die Investition beschrieben habe, sei sehr interessant und attraktiv ge- wesen, da der Goldpreis zu dieser Zeit konstant angestiegen sei. Er und D._____ hätten für je USD 150'000.– einen Anteil von 5% an einer Goldminenfirma ge- kauft, wobei der Beschuldigte zunächst gesagt habe, dass die Firma I._____ Ltd. heisse, zwei bis drei Monate nach der Überweisung des Geldes aber von J._____ gesprochen habe. Die Vereinbarung sei mündlich geschlossen und später im Jah- re 2011 schriftlich festgehalten worden, da die Aktien nicht geliefert worden seien (Ordner 27 Urk. 100149 f.). Auf Vorhalt des Addendum II vom 22. Februar 2011 (Ordner 27 Urk. 100048 ff.) erklärte B._____, dass es sich dabei um eine ältere Version der Vereinbarung handle, welche unterzeichnet worden sei, bevor man zur endgültigen Vereinba- rung gekommen sei. In der endgültigen Fassung seien nur die 1'450'000 J._____- Aktien erwähnt, welche vom Beschuldigten für den bereits überwiesenen Ge- samtbetrag von USD 525'000 geliefert werden sollten (Ordner 28 Urk. 100358 f. und 100361). 3.4.3. D._____ führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me aus, dass er und B._____ für eine "künftige Lieferung" Kredite gewährt und Überweisungen getätigt hätten. Zu Gunsten der Firma I._____ seien USD 300'000.– und für die Firma F._____ USD 225'000.– überwiesen worden (Ordner 28 Urk. 100368). Die Vereinbarungen seien jeweils mündlich getroffen worden, wobei der Beschuldigte den Inhalt im Rahmen eines Mailverkehrs bestätigt habe und später alles noch schriftlich festgehalten worden sei (Ordner 28 Urk. 100369 f.). Es seien auch mündlich Lieferfristen vereinbart worden, wobei er aber deren Dauer nicht mehr nennen könne. Was die F._____-Aktien betreffe, habe auch der Beschuldigte nicht genau gewusst, wann die Aktien geliefert werden könnten, da
- 13 - sich diese erst im Gründungsprozess befunden habe. Eine Lieferfrist für die I._____-Aktien könne er ebenfalls nicht nennen (Ordner 28 Urk. 100370 f.). Eine Vereinbarung, wonach der Beschuldigte die überwiesenen Gelder frei verwenden könne, sei nie getroffen worden. Man hätte dem Beschuldigten nie die Erlaubnis gegeben, das Geld nach seinem Gutdünken zu verwenden. Dies gehe auch aus seinen Bestätigungen hervor. Das Ziel der Überweisung sei jeweils kon- kret besprochen worden, namentlich, dass die entsprechenden Aktien gekauft und geliefert würden. Nach der Überweisung der beiden Geldbeträge hätten sie aber keine Aktien erhalten; auch nicht nach der Konvertierung in eine Lieferung von J._____-Aktien (Ordner 28 Urk. 100371 f.). Sie hätten eine Rückzahlung der Gelder verlangt und sich dabei auf die Vereinbarung berufen (Ordner 28 Urk. 100373). 3.4.4. Aus der E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 an die H._____ geht hervor, dass der Beschuldigte – als Managing Partner der G._____ – bestä- tigte, dass er die Zeichnungsberechtigung ("subscription") für 750'000 Aktien der F._____ beschaffen werde, sobald er den Betrag von USD 225'000.– erhalten habe, wobei in diesem Betrag noch keine Kommissionssummen ("net of any commissions") enthalten seien (Ordner 27 Urk. 100061). 3.4.5. Dem Addendum II vom 22. Februar 2011, kann sodann entnommen werden, dass die Privatklägerinnen dem Beschuldigten die Beträge USD 300'000.– und USD 225'000.– überwiesen hätten, wobei diese für den Kauf von Aktien der I._____ bzw. der F._____ reserviert gewesen seien ("has been re- served for the purchase of"). Weiter wurde festgestellt, dass aufgrund Nichterfül- lung durch die L._____ S.A. ("due to non-fulfillment of the borrower") im Oktober 2010 vereinbart worden sei, dass statt Aktien der F._____ und der I._____ 1'450'000 ungebundene und frei übertragbare Aktien ("unrestricted and free trans- ferable shares") der Firma J._____ zu liefern seien. Die Aktien seien bis zum
31. März 2011 an die M._____ Ltd. Marshall Islands – einer Firma von B._____ und D._____ – zu liefern, wobei die Beschaffungspflicht des Beschuldigten erst dann als erfüllt angesehen werde, wenn die J._____-Aktien innerhalb der vorge- nannten Frist auf den Namen der M._____ Ltd. eingetragen würden. Das Ad-
- 14 - dendum II wurde vom Beschuldigten, als Vertreter der L._____ S.A., sowie von Rechtsanwalt Y._____, als Vertreter der beiden Privatklägerinnen, unterzeichnet (Ordner 27 Urk. 100049 ff.). 3.4.6. Es ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten sowie von B._____ und D._____ zum Kerninhalt der getroffenen Vereinbarung sich grundsätzlich als deckungsgleich erweisen. Danach verpflich- teten sich die Privatklägerinnen, dem Beschuldigten die beiden Geldbeträge von USD 225'000.– und rund USD 300'000.– zu überweisen und dieser hatte im Ge- genzug dafür zu sorgen, dass die Privatklägerinnen beim Börsengang ("going public") der F._____ und I._____ jeweils eine bestimmte Anzahl der dabei ausge- gebenen Aktien zeichnen könnten. Derselbe Vereinbarungsinhalt geht sodann aus der E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 (betreffend die F._____- Aktien) und dem Addendum II vom 22. Februar 2011 hervor. Die Geldbeträge wurden dem Beschuldigten damit klarerweise zur Beschaffung des Zeichnungs- rechts der genannten, noch nicht börsenkotierten Aktien überwiesen. Ein gewichtiger Hinweis darauf, wann die Parteien die Lieferverpflichtung des Beschuldigten als erfüllt angesehen hätten, lässt sich dem Addendum II vom
22. Februar 2011 entnehmen. Für die Lieferung der J._____-Aktien an die Privat- klägerinnen wurde festgehalten, dass die Lieferverpflichtung des Beschuldigten nur dann erfüllt sei, wenn die zu liefernden Aktien definitiv auf den Namen der Empfängerin - der M._____ Ltd. - eingetragen würden ("The obligation […] in re- gard to the delivery of the shares of J._____ Limited shall be fulfilled only upon fi- nal registration of the shares in the name of M._____ Ltd."; Ordner 27 Urk. 100049). Die vorgenannte Erfüllungs-Klausel erweist sich ohne Weiteres als sachlogisch, da die J._____-Aktien ohne eine entsprechende Registrierung auf den Namen der Empfänger-Firma für diese grundsätzlich wertlos sind. Ohne Re- gistrierung könnte Letztere weder rechtsgültig über die Aktien verfügen, noch ir- gendwelche Rechtsansprüche (bspw. auf Dividenden) aus diesen geltend ma- chen. Entsprechend werden B._____ und D._____ auch betreffend die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien die Eintragung auf deren Namen bzw. den Na-
- 15 - men der Privatklägerinnen verlangt haben, da sie sonst mit diesen Aktien nichts hätten anfangen können. Das Bestehen einer Frist für die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien lässt sich dagegen nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte bestritt, dass eine Lieferfrist vereinbart wurde. B._____ und D._____ bejahten zwar, dass es eine entsprechende Frist gegeben habe, konnten deren Dauer aber gar nicht bzw. nicht mit Sicherheit benennen. Eine schriftliche Dokumentation allfälliger Liefer- fristen ist ebenfalls nicht vorhanden. Dem Addendum II kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte die J._____-Aktien bis zum 31. März 2011 hätte liefern sollen (Ordner 27 Urk. 100049), wobei diese Lieferung aber nicht mehr Gegenstand des Anklagesachverhalts ist. Die Unmöglichkeit der Erstellung allfäl- liger Fristen für die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien ist aber für die Er- stellung des weiteren strittigen Anklagesachverhalts insofern nicht weiter relevant, als dass der Beschuldigte selbst erklärte, dass er den Privatklägerinnen bis heute weder F._____-, noch I._____-Aktien – oder J._____-Aktien – geliefert habe. All- fällige Lieferfristen für diese Aktien wurden damit so oder anders nicht eingehal- ten, was sinngemäss auch im Addendum II vom 22. Februar 2011 festgehalten wurde ("due to non-fulfillment of the Borrower"). Was die rechtliche Natur der Vereinbarung betrifft, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Ver- trag mit auftrags- und kommissionsrechtlichen Elementen ausgegangen sei und es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass die Parteien irgendetwas anderes als ei- nen Kaufvertrag mit aufgeschobener Erfüllung des Beschuldigten abgeschlossen hätten (Urk. 59 S. 3; Urk. 73 S. 4 ff.). Dem ist zu entgegnen, dass eine zivilrechtli- che Qualifizierung des anklagegegenständlichen Vertragsverhältnisses für die Er- stellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht zentral ist, da die konkreten Leis- tungspflichten des Beschuldigten sowie der Privatklägerinnen ohne Weiteres er- stellt sind. Ob der Beschuldigte die Geldbeträge recht- oder unrechtmässig ver- wendet hat, hängt vorliegend nicht davon ab, welche Art von Vertrag im Sinne des Zivilrechts zwischen den Parteien geschlossen wurde, sondern vielmehr davon, ob und in welcher Form der Beschuldigte die Verfügungsmacht über die fragli-
- 16 - chen Aktien inne hatte bzw. wann er seine Leistungspflicht tatsächlich hätte erfül- len können. Jedenfalls ist der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 58 S. 21) zu folgen, dass die von den Parteien im Bezug auf die F._____- und I._____-Aktien abge- schlossenen Verträge keine blossen Kaufverträge darstellen, sondern vielmehr auftrags- und kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund stehen. Der Be- schuldigte verkaufte vorliegend nicht einfach Aktien, welche in seinem Eigentum standen (nachstehend, Ziffer 3.5.2.), sondern er hatte den Auftrag dafür zu sor- gen, dass B._____ und D._____ eine bestimmte Anzahl der beim Börsengang der Firmen F._____ und I._____ ausgegebenen Aktien würden zeichnen können (vorstehend, Ziffer 3.4.6.). 3.5. Nachdem der Leistungsinhalt der zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen geschlossenen Vereinbarung und die Zweckgebundenheit der überwiesenen Geldbeträge festgestellt wurde, ist nachfolgend zu prüfen, in- wiefern der Beschuldigte über die von ihm zu liefernden Aktien verfügen konnte, was wiederum Aufschluss über die Recht- oder Unrechtmässigkeit der Verwen- dung der Geldbeträge gibt. Als zu würdigende Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten vor. 3.5.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 gab der Beschuldigte an, dass er mit seinen Firmen in die F._____ investiert habe, wes- halb ihm Aktien derselben zugestanden hätten. Wegen des Bankrotts der F._____ im Sommer des Jahres 2010 hätten die Aktien aber nicht geliefert werden können bzw. sie hätten geliefert werden können, seien aber wertlos gewesen (Ordner 27 Urk. 100105, 100107). An den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. Dezember 2013 so- wie vom 24. April 2014 führte der Beschuldigte einerseits aus, dass er den Privat- klägerinnen Aktien verkauft habe, welche er persönlich gehalten habe bzw. wel- che aus seinem persönlichen Bestand stammten. Er sei Aktionär der F._____ so- wie von I._____ gewesen, als er die Geldbeträge erhalten habe. Er sei bereits damals jederzeit dazu in der Lage gewesen die entsprechenden F._____- und I._____-Aktien zu liefern und sei es auch heute noch (Ordner 28 Urk. 100299,
- 17 - 100304, 100306, 100307, 100311, 100331, 100342). Andererseits machte er gel- tend, dass die fraglichen Aktien in seinem Namen von Dritten treuhänderisch ge- halten worden seien. Als das Geld der Privatklägerinnen eingetroffen sei, sei er persönlich nicht dazu in der Lage gewesen, die Aktien zu liefern, seine Treuhän- der jedoch schon (Ordner 28 Urk. 100304 f., 100308). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Oktober 2014 erklärte der Beschuldigte erneut, dass er zu allen Zeiten das habe liefern können, wofür er bezahlt worden sei. Wann immer er für Transaktionen bezahlt worden sei, habe er etwas verkauft, was er bereits besessen habe bzw. sich in seinem Eigentum befunden habe. Die fraglichen Aktien mögen zwar nicht immer in sei- nem direkten Besitz gewesen sein, aber sie hätten von seinen Bevollmächtigten auf Anweisung hin immerzu geliefert werden können (Ordner 28 Urk. 100514, 100519). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 er- klärte der Beschuldigte, dass die zu liefernden Aktien bereits ihm gehört hätten. Er habe bereits vom ersten Tag an liefern können. Die Aktien der F._____ und der I._____ hätten sich bei seinen Treuhändern, namentlich den Gründern der je- weiligen Firmen, befunden. Sie hätten die Aktien treuhänderisch für ihn gehalten. Er selbst habe die Aktien nicht liefern können, die Treuhänder aber schon. Da es sich um Firmen gehandelt habe, welche im Begriff gewesen seien, an die Börse zu gehen, hätten die Aktien nur dann geliefert werden können, wenn der Börsen- gang erfolgt wäre. Die Aktien seien blockiert gewesen, da der Gründungsprozess der Firmen noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Aktien seien ausgestellt und im Namen der jeweiligen Firma registriert gewesen, jedoch habe es noch kei- ne Aktien-Zertifikate gegeben (Urk. 46 S. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2018 hielt der Beschuldigte wie- derum fest, dass es Tatsache sei, dass die fraglichen Aktien ihm gehört hätten. Es habe sich um Aktien privater Gesellschaften gehandelt, welche für ihn gehal- ten worden seien bzw. welche er innerhalb eines Syndikats besessen habe. Bei einem Syndikat handle es sich um ein Vehikel, welches verwendet werde, wenn eine Person für viele andere Personen Aktien halte. Er sei ebenfalls Aktionär ei-
- 18 - nes solchen Syndikats gewesen und habe innerhalb desselben genug Aktien be- sessen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diejenigen Personen, wel- che von ihm Aktien gekauft hätten, hätten diese auch erhalten können. Die Aktien seien auch zur Übergabe bereit gewesen (Prot. II S. 13 ff.). 3.5.2. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Verfügungsmacht über die F._____- und I._____-Aktien erweisen sich als widersprüchlich. Er führte einer- seits aus, dass die den Privatklägerinnen angebotenen F._____- und I._____- Aktien ihm gehört hätten und er diese vom ersten Tag und jederzeit habe liefern können, machte gleichzeitig aber auch geltend, dass nur diejenigen Personen, welche die Aktien treuhänderisch für ihn gehalten hätten – namentlich die Grün- der der F._____ und I._____ – auf seine Anweisung hin zu einer Lieferung der Aktien in der Lage gewesen. Überdies seien die Aktien blockiert gewesen seien, da die F._____ und die I._____ den Börsengang noch nicht vollzogen hätten und es noch gar keine Aktienzertifikate gegeben habe. Die Aktien könnten nicht gelie- fert werden, solange die Gesellschaft nicht an die Börse gehe. Dieser Prozess könne 3, 5 oder 6 Monate dauern (Prot. II S. 20). Der Beschuldigte konnte folglich weder beeinflussen, ob überhaupt eine Ausgabe der Aktien erfolgen würde, noch zu welchem Zeitpunkt dies geschehe, was der Beteuerung seiner jederzeitigen Lieferfähigkeit diametral entgegensteht. Weiter erscheint es merkwürdig, und spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich geltend machte, dass er das von den Privatklägerinnen überwiesene Geld nicht zurückbezahlt habe, da er diesen gegenüber eine offene Forderung habe, welche er nach diesem Verfah- ren durchsetzen wolle (Urk. 46 S. 6). Dieses Vorhaben bekräftigte er auch im Rahmen der Berufungsverhandlung und führte hierzu ergänzend aus, dass er ei- nen finanziellen Schaden erlitten habe, da B._____ und D._____ mit dem Präsi- denten der Firma J._____ kolludiert hätten und so nicht nur die vom Beschuldig- ten zu liefernden J._____-Aktien, sondern auch noch andere Titel erhalten hätten (Prot. II S. 16). Allerdings findet sich für diese nachgeschobene Behauptung kei- nerlei Stütze in den Akten.
- 19 - Weshalb der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Überweisung der entspre- chenden Geldbeträge Inhaber/Eigentümer von F._____- und I._____-Aktien ge- wesen sein soll, wenn diese Firmen den Börsengang noch gar nicht vollzogen hatten und es noch gar keine Aktienzertifikate gegeben hatte, wird aus dessen Aussagen nicht völlig klar. Letzterer äusserte sich diesbezüglich lediglich einmal, als er in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 angab, dass ihm auf- grund persönlicher Investitionen Aktien der F._____ zustehen würden (Ordner 27 Urk. 100105). Dies könnte sinngemäss auch dem Schreiben von N._____, dem Gründer der F._____, vom 28. Juni 2012 entnommen werden (Ordner 26 Urk. 980078). Dieser bestätigte darin, dass der Beschuldigte Aktionär der F._____ sei und dass er dankbar dafür sei, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit geholfen habe, dringend benötigte finanzielle Mittel für die F._____ aufzutreiben ("I do appreciate your past assistance in helping F._____ raise much needed funds"). Betreffend die I._____ liegt ein Schreiben des Firmen-Präsidents O._____ vom 25. Juni 2012 bei den Akten, worin dieser angibt, dass er für den Beschuldigten Aktien der I._____ halte, welche er auf Anweisung des Beschuldig- ten ausgeben/ausstellen würde. Aus welchem Grund er für den Beschuldigten diese Aktien halte, kann dem Schreiben nicht entnommen werden (Ordner 26 Urk. 980077). Die Verteidigung erklärte den Anspruch des Beschuldigten auf die F._____- und I._____-Aktien damit, dass dieser noch nicht börsenkotierte Firmen beim "going public", bei der Pressearbeit, der Kunden-Akquisition etc. berate, wo- für man ihm als Gegenleistung regelmässig den Erhalt eines Teils der Aktien der entsprechenden Gesellschaft verspreche (Prot. II S. 24). Selbst wenn dem Beschuldigten aber versprochen wurde, dass er nach dem Börsengang der F._____ und der I._____, aus welchem Grund auch immer, Ak- tien von diesen Firmen erhalten werde – was vor dem Hintergrund seines wider- sprüchlichen Aussageverhaltens nicht glaubhaft ist –, stellt dies keineswegs die gleiche Situation dar, wie wenn der Beschuldigte Aktien weiterverkaufen würde, deren Zertifikate bereits ausgegeben wurden und in dessen (wenigstens mittelba- ren) Besitz er sich tatsächlich befindet. Vorliegend war es noch gar nicht klar, ob die fraglichen Firmen den Börsengang meistern würden, so dass überhaupt erst Aktien hätten ausgegeben werden können. Abgesehen von einem allfälligen Ver-
- 20 - sprechen, Aktien der F._____ und I._____ nach deren Börsengang zu erhalten, hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Überweisungen durch die Privatkläge- rinnen keinerlei Verfügungsmacht über irgendwelche – noch nicht ausgegebene – Aktien dieser Firmen. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschul- digte die Aktien bereits verschafft bzw. bereits besessen habe (Urk. 73 S. 4 f.) und damit Eigentum verkauft habe, verfängt deshalb nicht. Auch eine Zeugenbefragung von O._____ und N._____ – wie von der Ver- teidigung bereits im Vorverfahren sowie im Rahmen des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens beantragt (Ordner 26 Urk. 980073 ff.; Urk. 32; Prot. I S. 6 f.) – würde nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte vor einem Bör- sengang der F._____ bzw. der I._____ und der Ausgabe der entsprechenden Ak- tien noch gar nicht die Stellung eines Aktieninhabers inne haben und darum auch nicht wie ein Eigentümer über diese verfügen konnte. Aufgrund dieser grundsätzlichen Unsicherheit, ob überhaupt jemals irgend- welche Aktien ausgegeben werden würden, hätte der Beschuldigte, als erfahrener Geschäftsmann, welcher um die bei einem "going public" bestehenden Risiken gewusst haben muss, nicht einfach in guten Treuen davon ausgehen können, dass er seiner Lieferverpflichtung in jedem Fall hätte nachkommen können, selbst wenn er – wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (Urk. 73 S. 4 und 6) – mit B._____ bereits zuvor Geschäfte nach dem genau gleichen Muster und nach demselben Ablauf erfolgreich durchgeführt hat. Entsprechend hätte der Beschul- digte die zum Zweck der Lieferung von F._____- und I._____-Aktien von den Pri- vatklägerinnen überwiesenen Geldbeträge bzw. entsprechende Ersatzwerte so lange zur Verfügung halten müssen, bis er seine Lieferverpflichtung erfüllt hätte bzw. er die Möglichkeit der Erfüllung seiner Verpflichtung abgesichert hätte. Das Argument der Verteidigung (Urk. 73 S. 4 f.), wonach der Beschuldigte mit dem (behaupteten) Besitz der Aktien der F._____ und I._____ seine vertraglichen Leis- tungspflichten bereits erfüllt habe, d.h. die Aktien damit bereits beschafft habe, stösst dabei ins Leere. Seine Leistungspflichten bestanden eben nicht nur in der Beschaffung der fraglichen Aktien, sondern auch in der Auslieferung bzw. der Si- cherstellung der Zeichnungsmöglichkeit, was aber unbestrittenermassen nie ge-
- 21 - schah und deshalb auch entsprechend im Addendum II festgehalten wurde ("due to non-fulfillment"). An der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder vermag auch die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung zur Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien nichts zu ändern. Einerseits kann es den Privatklägerinnen nicht zum Nachteil gereichen, dass sie versuchten, mittels einer neuen Vereinbarung noch einen Gegenwert für das von ihnen bezahlte Geld zu erhalten. Andererseits fand die Abänderung der Liefervereinbarung zu einem Zeitpunkt statt, als bereits feststand, dass der Beschuldigte seine ursprünglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hatte (vgl. den Wortlaut im Addendum II Ordner 27 Urk. 100048) und das vorlie- gend zu beurteilende tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten bereits vollendet war, weshalb sie für die Erstellung des Anklagesachverhalts auch nicht massgebend ist. 3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweckwid- rig handelte, indem er, ohne entsprechende Ersatzwerte zur Verfügung zu halten und vor Erfüllung bzw. vor Sicherung seiner Erfüllungsmöglichkeit, die Geldbeträ- ge der Privatklägerinnen für andere Zwecke verwendete, als für die Lieferung der fraglichen Aktien. 3.6. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass ihm die fraglichen Geldbeträge in der Gesamthöhe von rund USD 525'000.– nicht einfach voraus- setzungslos und zur freien Verfügung, sondern zum Zweck überwiesen wurden, dass er den Privatklägerinnen im entsprechenden Gegenwert Aktien der F._____ und der I._____ liefere. Es war ihm deshalb auch bewusst, dass das erhaltene Geld wirtschaftlich fremd war und er dieses bzw. einen entsprechenden Ersatz- wert zuhanden der Privatklägerinnen hätte zur Verfügung halten müssen, für den Fall, dass er sein Lieferversprechen nicht werde halten können. Dies gilt umso mehr, als dass er die Lieferung von Aktien von Firmen versprach, welche den Börsengang noch gar nicht vollzogen hatten und es unsicher war, ob sie diesen Schritt überhaupt schaffen würden. Der Beschuldigte wusste folglich, dass er über das Geld erst verfügen dürfe, wenn er seine Lieferverpflichtung erfüllt hatte bzw. wenn seine Lieferfähigkeit gesichert gewesen war. Seine vertraglichen Pflichten
- 22 - waren jedenfalls nicht bereits damit erfüllt, dass ihm der Erhalt von F._____- und I._____-Aktien zugesichert wurde (vorstehend, Ziffer 3.4.6.). Indem der Beschul- digte aber, obwohl er noch nicht wusste, ob er die Aktien überhaupt werde liefern können, unmittelbar nach der Überweisung über die Geldbeträge verfügte, nahm er zumindest in Kauf, dass er das Geld den Privatklägerinnen nicht werde zurück- zahlen können und bei diesen ein Vermögensschaden entstehe. Der Beschuldigte verwendete die fraglichen Gelder sodann unbestrittener- massen für private Zwecke, so z.B. zur Deckung von persönlichen Kreditkarten- schulden, wobei er wusste, dass die Gelder nicht zu diesem Zweck überwiesen wurden und er keinen Anspruch darauf hatte, diese so zu verwenden, womit auch die Bereicherungsabsicht gegeben ist. Die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ist schliesslich zu verneinen. Der Beschuldigte stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass er die Aktien jederzeit und von Anfang an habe liefern können, kam aber seiner Lieferverpflichtung oder ihrer Absicherung nicht nach. Auch eine Rückzahlung der rund USD 525'000.– an die Privatklägerinnen wurde nicht vorgenommen, womit die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten verneint werden muss. Das vom Beschuldigten behauptete Beste- hen einer höherwertigen Forderung gegenüber B._____ und D._____ lässt sich aufgrund der Verfahrensakten nicht erstellen und ist deshalb als Schutzbehaup- tung zu werten. Die finanzielle Lage des Beschuldigten bzw. der von ihm kontrol- lierten G._____ stellte sich im Übrigen als so bescheiden dar, dass keine Mög- lichkeit bestand, den Privatklägerinnen den Betrag von knapp über einer halben Million USD zu ersetzen (vgl. Urk. 58 S. 31 f.).
4. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt.
- 23 - III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand der Veruntreuung Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich in objektiver Hinsicht schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vo- rausgesetzt. Nur wer in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelt, macht sich der Veruntreuung strafbar, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
2. Tatobjekt 2.1. Als Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten vertretbare und unvertretbare Sachen, welche für den Täter nicht fremd (im Sinne von Abs. 1) sind, sowie Forderungen oder Buchgeld (BSK StGB-Niggli/Riedo,
3. Auflage 2013, Art. 138 StGB N 26 ff. m.w.H.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auf- lage 2013, S. 136 f. m.w.H.; BGE 120 IV 117 E. 2e). Bei den von den Privatklägerinnen auf das USD-Konto der G._____ bei der P._____ Privatbank überwiesenen Geldbeträgen im Gesamtumfang von rund USD 525'000.– handelt es sich um Buchgeld und damit um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2.2. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Die Bestim- mung erfasst indes nur das mit dem in Abs. 1 umschriebene strukturell gleichwer- tige Unrecht. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum
- 24 - des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen bis zur bestimmungsgemässen Verwendung zu erhalten. Die Werterhaltungs- pflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2. mit weiteren Hinweisen). 2.2.1. Unbestrittenermassen waren die Geldbeträge nach der Überweisung auf das USD-Konto der G._____, an welchem der Beschuldigte alleine verfü- gungsberechtigt war, der Zugriffs- und Kontrollmöglichkeit der Privatklägerinnen entzogen, womit der Beschuldigte daran den ausschliesslichen Gewahrsam inne hatte. 2.2.2. Die Verteidigung bestreitet, dass die von den Privatklägerinnen über- wiesenen Geldbeträge dem Beschuldigten anvertraut waren. Diese seien im Mo- ment der Überweisung auf das USD-Konto der G._____, welches wirtschaftlich dem Beschuldigten gehöre, in dessen Eigentum übergegangen, weshalb es am objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins gebreche und die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht möglich sei (Urk. 49 S. 7 f.; Urk. 59 S. 5; Urk. 73 S. 12). 2.2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt die durch die Überwei- sung herbeigeführte Vermischung der Gelder der Privatklägerinnen mit denjeni- gen des Beschuldigten kein Hindernis für das Vorliegen des Anvertrautseins im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Diese Tatbestandsvariante erfasst ge- rade solche Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen ge- mäss Abs. 1 – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist (vgl. BGE 133 IV 21, E.6.2.). Die von den Privatklä- gerinnen überwiesenen Geldbeträge vermischten sich zwar mit den Mitteln der G._____ und sodann mit denjenigen des Beschuldigten, waren diesem aber wirt- schaftlich fremd, indem sie diesem zum Zweck überwiesen worden waren, dass er im entsprechenden Wert Aktien der F._____ und I._____ an die Privatklägerin- nen liefere. Sie waren also dazu bestimmt, in der Form von Aktien wieder an die
- 25 - Privatklägerinnen zurückzufliessen. Diese Werterhaltungspflicht wurde auch so zwischen den Parteien vertraglich vereinbart (vgl. Addendum II in Ordner 27 Urk. 100048). Die USD 525'000.– waren dem Beschuldigten folglich anvertraut.
3. Tathandlung 3.1. Die Tathandlung der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3., BGE 133 IV 21 E.6.1.1., BGE 121 IV 23 E.1.c.). Wurde dem Täter Geld übergeben und mit ihm die Vereinbarung getroffen, es für einen bestimmten Zweck und nicht anders zu verwenden, so trifft ihn bis zur bestimmungsgemässen Verwendung die stän- dige Werterhaltungspflicht darüber; er hat es bis zu diesem Zeitpunkt in dem Sin- ne treuhänderisch zu verwalten, als dass er in der Höhe der übergebenen Summe jederzeit liquid sein muss (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 107 f.; Donatsch, a.a.O., S. 145). Der Vermögensschaden bildet ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das freilich im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung bereits definitorisch erfasst ist. Denn bei Ge- fährdung des obligatorischen Anspruchs entsteht eine Wertminderung (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 110). 3.2. Indem der Beschuldigte keine direkte Verfügungsmacht über die Aktien hatte und sich zudem auch nicht sicher sein konnte, dass aufgrund des ange- dachten Börsengangs der F._____ und I._____ überhaupt Aktien derselben aus- gegeben würden, hätte er nicht über das Geld der Privatklägerinnen verfügen dür- fen, solange er seiner Lieferpflicht nicht nachgekommen war oder die Möglichkeit zur Lieferung der Aktien nicht vorgängig abgesichert hatte. Der Beschuldigte griff aber jeweils bereits unmittelbar nach dem Eingang der Gelder der Privatklägerin- nen auf diese zu. Von den für die Lieferung der F._____-Aktien bestimmten USD 225'000.– bezog der Beschuldigte innert knapp vier Wochen USD 197'643.–. Die rund USD 300'000.– für die Lieferung der I._____-Aktien wurden innert knapp drei Wochen im Umfang von etwa USD 298'000.– für persönliche Zwecke verwendet; auch eine Rückerstattung der rund USD 525'000.– an die Privatklägerinnen er-
- 26 - folgte nie, womit diesen ein Vermögensschaden im entsprechenden Umfang ver- blieb. 3.3. Der Auffassung der Vorinstanz folgend (Urk. 58 S. 40) ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen.
4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 4.1. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Verlangt wird weiter – obwohl dies in Abs. 2 nicht ausdrücklich wiederholt wird – gleich wie in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten unge- rechtfertigt zu bereichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 112 f. m.w.H.). Ersatzbereitschaft schliesst nach der Rechtsprechung Veruntreuung aus. Es fehlt an der strafwürdigen Absicht, wenn der Täter den Willen und die Möglich- keit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (PK StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 138 N 19; m.w.H. auf BGE 91 IV 132 ff., 81 IV 234, 77 IV 12, 74 IV 31, 71 IV 125). Das Bundesgericht verneint die Ersatzbereitschaft grundsätzlich dann, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (BGer, KassH, 5. April 2000, 6S.835/1999), was so zu verstehen sei, dass das Bestehen des Ersatzwil- lens – trotz Behauptung des Täters – nicht angenommen werden könne, wenn objektiv betrachtet angesichts der Finanzlage des Täters dieser Wille gar nicht habe bestehen können (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 120). Wer nicht überzeugt ist, fristgerecht Ersatz leisten zu können, der weiss und rechnet damit, dass eine unrechtmässige Bereicherung eintreten könnte. Wenn er trotzdem über das anvertraute Gut verfügt, nimmt er den möglichen Bereiche- rungserfolg in Kauf und handelt somit in eventueller Bereicherungsabsicht, was gemäss allgemeiner Regel für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. BGE 118 IV 29 f.; BGE 124 IV 9 ff.). 4.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 36 ff.) ist das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten als gegeben zu erachten. Er wusste, dass ihm die Geldbeträge von
- 27 - den Privatklägerinnen zum Zweck der Lieferung von F._____- und I._____-Aktien überwiesen worden waren, zumal dies im Bestätigungsschreiben der G._____ vom 26. November 2009 sowie im Addendum II vom 22. Februar 2011 nochmals ausdrücklich festgehalten wurde. Er musste folglich wissen, dass er vereinba- rungswidrig und damit unrechtmässig handelte, indem er einen Grossteil der Gel- der für persönliche Zwecke verwendete, ohne den Privatklägerinnen vereinba- rungsgemäss den entsprechenden Gegenwert in F._____- und I._____-Aktien zu liefern, dies wenigstens abzusichern oder ersatzweise die Gelder wieder zurück- zuerstatten. Durch die unrechtmässige Verwendung der Gelder, ohne dafür be- sorgt zu sein, dass den Privatklägerinnen der vereinbarte Gegenwert in Aktien ge- liefert werde, nahm der Beschuldigte in Kauf, dass den Privatklägerinnen ein Vermögensschaden entstehen werde. Weiter handelte der Beschuldigte wenigstens in eventueller Bereicherungs- absicht. Er war sich der Anvertrautheit der überwiesenen Gelder bewusst, konnte aber gleichzeitig nicht mit Sicherheit wissen, ob er dazu in der Lage sein werde, seiner Lieferverpflichtung nachzukommen. Dennoch griff er, teilweise noch am Tag der Überweisung, auf die anvertrauten Gelder zu und verbrauchte diese je- weils innerhalb weniger Wochen fast gänzlich für persönliche Zwecke, ohne für eine Absicherung des Anspruchs der Privatklägerinnen zu sorgen sowie im Wis- sen, dass er zur Rückerstattung der USD 525'000.– nicht in der Lage sein werde (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Entsprechend nahm er den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung seinerseits in Kauf. Zur Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er den Pri- vatklägerinnen bis heute weder irgendwelche Aktien geliefert noch das dafür überwiesene Geld zurückerstattet hat. Der Beschuldigte stellt sich dabei auf ei- nerseits den Standpunkt, dass nie eine Rückerstattungspflicht vereinbart worden sei und mit der Unterzeichnung des Addendum II statt der Lieferung von F._____- und I._____-Aktien für den Gesamtbetrag von rund USD 525'000.– die Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien geschuldet sei (Ordner 27 Urk. 100048; Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 15). Für deren Lieferung sei aber nicht der Beschuldigte, sondern ein Dritter (Q._____) verantwortlich, da dieser ihm (dem Beschuldigten) noch die
- 28 - Auslieferung von 5 Mio. J._____-Aktien schulde (Ordner 27 Urk. 100103; Ordner 28 Urk. 100301, 100307). Die unterlassene Rückzahlung der überwiesenen Geld- beträge rechtfertigte der Beschuldigte dagegen damit, dass er aufgrund kolludie- renden Verhaltens von B._____ und D._____ einen Schaden erlitten habe und deshalb diesen gegenüber eine Forderung besitze, welche er mit den von ihnen geforderten USD 525'000.– verrechnen wolle, wobei ein solcher Anspruch jegli- cher Stütze in den Verfahrensakten entbehrt (vorstehend, Ziffer II.3.5.2.). Ein Er- satzwille des Beschuldigten ist unter diesen Umständen zu verneinen. Von einer Ersatzfähigkeit des Beschuldigten kann – der Vorinstanz folgend (Urk. 58 S. 31 f. und 39) – ebenfalls nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte kannte den Stand seiner Finanzen und wusste, dass er die rund USD 525'000.– im relevanten Zeitraum aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht aus ei- genen Mitteln bzw. aus solchen seiner Firmen hätte ersetzen können. Der effekti- ve oder potenzielle Zufluss neuer finanzieller Mittel aus anderen Quellen ist aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich und solches wurde vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht.
5. Ergebnis Der Beschuldigte ist folglich, da auch nicht etwa Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Änderung des Sanktionenrechts Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher im konkreten Fall nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Do- natsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,
- 29 -
20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht.
2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend gilt es grundsätzlich eine mehrfache Tatbegehung durch den Beschul- digten zu beurteilen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Tatbegehungen, deren Gleichartigkeit sowie unter Berücksichtigung, dass diese in einem gemein- samen Kontext stehen, rechtfertigt es sich, die beiden Taten einheitlich zu beurtei- len. 2.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich vorliegend mangels ausserordentlicher Umstände nicht auf. Die mehrfache Tat- begehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
3. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen bereits gemacht. Darauf und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 IV 55 E.5.4. ff.; 135 IV 130 E.5.3.1; 132 IV 102 E.8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten veruntreute Deliktssumme von gut einer halben Million USD beträcht-
- 30 - lich ist. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich dabei zwar nicht als beson- ders raffiniert oder clever, dafür jedoch als dreist. Die mehrfache Tatbegehung des Beschuldigten ist straferhöhend zu berück- sichtigen. Schliesslich erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ge- schäftsgewandten Privatklägerinnen, nachdem der Beschuldigte bereits nicht im Stande war, die F._____-Aktien zu liefern und sich Fragen betreffend derer tat- sächlicher Existenz stellten, mit dem Beschuldigten noch ein zweites Geschäft über eine noch grössere Summe abschlossen, ohne dass sie hierfür eine zusätz- liche Absicherung, bspw. durch eine Transaktion der Gelder auf ein Sperrkonto bis zur Erfüllung des Lieferanspruchs, vorsahen. Diese Opfermitverantwortung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des Gesagten als noch leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich und aus einer rein egoistischen Motivation heraus. Eine finanzielle Notlage des Beschuldigten, wel- che zur Delinquenz hätte verleiten können, lag nicht vor. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist, wie das objektive Tat- verschulden, als noch leicht zu bezeichnen, womit es bei der vorerwähnten Ein- satzstrafe bleibt. Ein Anwendungsfall von Art. 48 StGB ist nicht gegeben. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 47 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er neben der britischen und kanadischen, auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze (Prot. II
- 31 - S. 4). Er sei in Kenia geboren und habe bis im Alter von 3 Jahren dort gelebt. Da- nach sei seine Familie in die Demokratische Republik Kongo ausgewandert, wo sie wiederum zehn Jahre gelebt hätten. Als der Beschuldigte 14 Jahre alt gewe- sen sei, sei die Familie schliesslich nach Kanada gezogen. Aktuell befinde sich sein offizieller Wohnsitz in R._____ (VAE), wobei er diesen aber in die Schweiz verlegen wolle. Seine Freundin, mit welcher er einen am tt.mm.2016 geborenen Sohn habe, wohne in Zürich. Diese Vaterschaft sei seit dem 18. Februar 2018 eingetragen. Der Beschuldigte zahle auch Unterhaltsbeiträge für seine Freundin und seinen Sohn, welche ungefähr Fr. 2'500.– pro Monat betragen würden. Der Betrag variiere jedoch, da er einfach das bezahle, was zu bezahlen sei. Die letzte Überweisung, welche etwa anfangs Mai 2018 erfolgt sei, habe USD 3'996.– be- tragen. In beruflicher Hinsicht berate der Beschuldigte momentan zwei Publi- kumsgesellschaften und verdiene damit monatlich USD 15'000.–, wobei sein Ein- kommen aber variabel sei. Im letzten Jahr habe er insgesamt etwa USD 200'000.– verdient. Ersparnisse habe er keine (Prot. II S. 5 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erwei- sen sich als strafzumessungsneutral. 4.3.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. März 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Urk. 67). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 49) ist diese länger zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe als strafzumessungsneutral zu werten. 4.3.3. Weiter ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfah- ren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis und das kooperative Verhalten eines Tä- ters bei der Aufklärung von Straftaten sowie seine Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfassende und prozessentscheidende Geständ- nisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
- 32 - Der Beschuldigte stellte grundsätzlich nicht in Abrede, die anklagegegen- ständlichen Geldbeträge von den Privatklägerinnen zwecks Lieferung von Aktien erhalten, aber für persönliche Zwecke verwendet zu haben. Er bestritt jedoch bis zuletzt, dass sein Handeln nicht erlaubt gewesen sei und dass er nicht vertrags- gemäss gehandelt habe. Ein Geständnis liegt damit nicht vor und auch Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht erkennbar. 4.3.4. Die Täterkomponente erweist sich insgesamt als strafzumessungs- neutral.
5. Ergebnis In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als ange- messen. V. Strafvollzug und Widerruf
1. Die theoretischen Grundlagen des Strafvollzugs sowie des Widerrufs wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, womit auf diese verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 51 f.).
2. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (Urk. 58 S. 51). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe im Berufungsverfahren würde dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 51 f.) be- steht jedoch kein begründeter Anlass, eine länger als 2 Jahre dauernde Probezeit anzuordnen.
3. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass ein Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
5. März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr in Frage kommt, da seit dem Ablauf der entsprechenden Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Urk. 58 S. 52).
- 33 - VI. Zivilansprüche
1. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist gemäss Art. 41 OR, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmittelinstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts ande- res zusprechen, als diese verlangt, was in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO festgehalten wird (BSK StPO-Dolge, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 5 ff. und N 24 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu ent- scheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Ge- richt dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder wenn die vollständi- ge Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. In- haltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Ak- tiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-Dolge, a.a.O.Art. 126 N 23 ff.).
2. Die Privatklägerin 1 liess sich von der Privatklägerin 2 mit einem "Assignment" vom 1. Juli 2012 sämtliche Ansprüche aus dem Addendum II vom
22. Februar 2011 abtreten (Ordner 26 Urk. 980066) und stellte den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Betrag von USD 1'050'000.– (Fr. 934'500 zum Umrechnungskurs USD/Fr. 0.89 vom 22. April 2011), zuzüglich 5% p.a. Zins seit dem 23. April 2011, zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von rund USD 525'000.– (Fr. 467'250.– zum Umrechnungskurs USD/Fr. 0.89 vom 22. April
- 34 - 2011), zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April 2011 zu bezahlen (Ordner 26 Urk. 980061).
3. Vorab kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 52 ff.), insoweit nach- stehend nicht davon abgewichen wird.
4. Die Schadenersatzforderung im Umfang von USD 1'050'000.–, welche im Zusammenhang mit der im Addendum II vom 22. Februar 2011 festgehaltenen Garantieerklärung steht, weist keinen Konnex zur vorliegend zu beurteilenden Straftat auf, weshalb diesbezüglich kein adhäsionsfähiger Schaden vorliegt. Auf das Hauptbegehren der Privatklägerin 1 ist deshalb nicht einzutreten. 5.1. Mit Bezug auf das von der Vorinstanz gutgeheissene Eventualbegeh- ren der Privatklägerin 1 wurde seitens des Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung insbesondere eingewandt, dass das ursprüngliche Rechtsver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft betreffend Be- schaffung der F._____- und I._____-Aktien mit dem Addendum II von den Betei- ligten noviert worden sei und anstelle von F._____- und I._____-Aktien nunmehr ausschliesslich J._____-Aktien beschafft werden sollten. Dies habe zur Folge, dass die Privatklägerschaft aus der ursprünglichen Forderung betreffend die Be- schaffung von F._____- und I._____-Aktien keine zivilrechtlichen Ansprüche und insbesondere keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten gel- tend machen könne. Die Vorgänge im Zusammenhang mit den J._____ Aktien seien nicht von der Anklage und diesem Strafverfahren erfasst und eine adhäsi- onsweise Geltendmachung im Zusammenhang mit J._____-Aktien sei somit nicht möglich. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Zivilforderung richtig- erweise in den Vorgängen betreffend die F._____- und I._____-Aktien gründe, sei der Schaden nicht hinreichend substantiiert worden und unberücksichtigt geblie- ben, dass die I._____-Aktien bis zum heutigen Tag geliefert werden könnten, wo- bei es in der Natur von risikobehafteten Investments liege, dass sich diese auch einmal nicht "auszahlen" könnten. Von der behaupteten Schadenssumme wäre deshalb ohnehin der für den Kauf der F._____- und I._____-Aktien bezahlte Be- trag abzuziehen (Urk. 73 S. 14 f.).
- 35 - 5.2. Vorab ist wesentlich, dass die Schadenersatzansprüche ihre Rechts- grundlage in den unerlaubten Handlungen des Beschuldigten haben, welche im Zeitpunkt der Abänderung der Liefervereinbarung gemäss Addendum II bereits vollendet waren. Da es sich bei der Veruntreuung um ein Tätigkeitsdelikt handelt, musste der Aussenerfolg der unrechtmässigen Verwendung der Mittel nicht mehr überprüft werden (BSK StGB-Niggli, a.a.O., Art. 138 StGB N 8; siehe vorstehend unter Ziffer III.3.). Zivilrechtlich besteht der Schaden vorliegend in der ungewollten Vermögenseinbusse der Geschädigten durch die Verminderung ihrer Aktiven im Betrag von USD 525'000.–, für welchen das widerrechtliche und schuldhafte Handeln des Beschuldigten adäquat kausal war. 5.3. Vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits bestehende Rechtsbeziehungen zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem schliessen ei- ne Berufung des Geschädigten auf einen Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung nicht aus. Aus Sicht des Geschädigten besteht demnach Anspruchs- konkurrenz, wobei der eine Anspruch mit der Erfüllung des anderen untergeht (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage 2018, N 50 ff.). Vorliegend ist nicht erstellt und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht rechtsgenügend substantiiert dargetan, dass die Geschädigten aus dem gemäss Beschuldigten novierten Rechtsverhältnis Schadenersatz erhalten haben oder all- gemein ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachgekommen sind. Auch kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Novation zeitlich nach der unerlaubten Handlung erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, haben die Geschädigten mit dem Abschluss des Addendum II doch nicht auf ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung verzichtet. An der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten vermag deshalb auch die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung zur Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien nichts zu ändern. 5.4. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von rund USD 525'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem
23. April 2011, zu bezahlen.
- 36 - VII. Einziehungen und Beschlagnahme
1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde hinsichtlich der beschlagnahmten Fr. 56'264.80 entschieden, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids und soweit erforderlich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien. Im die Kosten übersteigenden Umfang sei dieses Geld dem Beschuldigten wieder freizugeben (Urk. 58 S. 55). Auch dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten.
2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Be- schlagnahmung und Einziehung von Vermögenswerten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 54 f.).
3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 58 S. 55), sind keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte er- sichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2014 ab dem Konto des Beschuldigten bei der S._____ AG beschlagnahmten Fr. 56'264.80 sind daher nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung sämtli- cher Verfahrenskosten zu verwenden und im übersteigenden Betrag dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen auszubezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurden dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derje- nigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urteilsdispositiv Ziffer 8). Der Ent- scheid betreffend die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Be- schuldigten wurde jedoch nicht eigens begründet (vgl. Urk. 58 S. 56). 1.2. Im Falle der amtlichen Verteidigung übernimmt der Staat vorweg die Bezahlung des entsprechenden Honorars. Die beschuldigte Person wird rücker- stattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (BSK StPO-Ruckstuhl,
- 37 -
2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 21). Erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnis- se der beschuldigten Person, diese Kosten sofort zurückzuzahlen, kann die Rückerstattungspflicht bereits im Endentscheid angeordnet werden (BSK StPO- Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 135). 1.3. Unabhängig vom durch den Beschuldigten erwirtschafteten Erwerbs- einkommen ist festzuhalten, dass ihm, nach Abzug der vorinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 18'540.– (vgl. Urk. 58 S. 58) aus den von be- schlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 56'264.80, noch rund Fr. 37'000.– freigegeben würden. Für die Kosten von Fr. 7'722.– für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren aufzukommen wäre dem Beschuldig- ten damit ohne Weiteres möglich, weshalb diese Anwaltskosten ihm direkt aufzu- erlegen sind. 1.4. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist auch das übrige vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen (Urteilsdispositiv Ziffern 7 und 9).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'653.33, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 71). Der von ihm veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.– übersteigt da- bei den für amtliche Mandate praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV), weshalb er entsprechend zu reduzieren ist. Der in der
- 38 - Honorarnote nicht enthaltene Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, die Nachbesprechung derselben sowie die Wegzeit ist mit zusätzlichen 4,5 Stunden (à Fr. 220.–) zu berücksichtigen. Damit ist der amtliche Verteidiger mit gerundet Fr. 6'700.– (entspricht 27,87 Stunden à Fr. 220.– inklusive Mehr- wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt (Urk. 58 S. 57 ff.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. ver- sandt (Prot. I S. 17 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 meldete die Verteidi- gung fristgerecht Berufung an (Urk. 53). Das begründete Urteil wurde den Partei- en am 28. bzw. am 31. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 57/1-3). Die Berufungserklä- rung des Beschuldigten erfolgte innert Frist mit Eingabe vom 11. November 2016 (Urk. 59).
- 5 -
E. 1.1 Mit dem angefochtenen Urteil wurden dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derje- nigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urteilsdispositiv Ziffer 8). Der Ent- scheid betreffend die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Be- schuldigten wurde jedoch nicht eigens begründet (vgl. Urk. 58 S. 56).
E. 1.2 Im Falle der amtlichen Verteidigung übernimmt der Staat vorweg die Bezahlung des entsprechenden Honorars. Die beschuldigte Person wird rücker- stattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (BSK StPO-Ruckstuhl,
- 37 -
2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 21). Erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnis- se der beschuldigten Person, diese Kosten sofort zurückzuzahlen, kann die Rückerstattungspflicht bereits im Endentscheid angeordnet werden (BSK StPO- Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 135).
E. 1.3 Unabhängig vom durch den Beschuldigten erwirtschafteten Erwerbs- einkommen ist festzuhalten, dass ihm, nach Abzug der vorinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 18'540.– (vgl. Urk. 58 S. 58) aus den von be- schlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 56'264.80, noch rund Fr. 37'000.– freigegeben würden. Für die Kosten von Fr. 7'722.– für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren aufzukommen wäre dem Beschuldig- ten damit ohne Weiteres möglich, weshalb diese Anwaltskosten ihm direkt aufzu- erlegen sind.
E. 1.4 In Anbetracht dessen, dass es vorliegend beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist auch das übrige vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen (Urteilsdispositiv Ziffern 7 und 9).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2016 wurde den Privatkläge- rinnen 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Verteidi- gung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein begründetes Nichteintretensgesuch zu stellen (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 22. November 2016 auf Anschlussberufung zu ver- zichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2.1 Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'653.33, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 71). Der von ihm veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.– übersteigt da- bei den für amtliche Mandate praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV), weshalb er entsprechend zu reduzieren ist. Der in der
- 38 - Honorarnote nicht enthaltene Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, die Nachbesprechung derselben sowie die Wegzeit ist mit zusätzlichen 4,5 Stunden (à Fr. 220.–) zu berücksichtigen. Damit ist der amtliche Verteidiger mit gerundet Fr. 6'700.– (entspricht 27,87 Stunden à Fr. 220.– inklusive Mehr- wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Unbestrittenermassen waren die Geldbeträge nach der Überweisung auf das USD-Konto der G._____, an welchem der Beschuldigte alleine verfü- gungsberechtigt war, der Zugriffs- und Kontrollmöglichkeit der Privatklägerinnen entzogen, womit der Beschuldigte daran den ausschliesslichen Gewahrsam inne hatte.
E. 2.2.2 Die Verteidigung bestreitet, dass die von den Privatklägerinnen über- wiesenen Geldbeträge dem Beschuldigten anvertraut waren. Diese seien im Mo- ment der Überweisung auf das USD-Konto der G._____, welches wirtschaftlich dem Beschuldigten gehöre, in dessen Eigentum übergegangen, weshalb es am objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins gebreche und die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht möglich sei (Urk. 49 S. 7 f.; Urk. 59 S. 5; Urk. 73 S. 12).
E. 2.2.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt die durch die Überwei- sung herbeigeführte Vermischung der Gelder der Privatklägerinnen mit denjeni- gen des Beschuldigten kein Hindernis für das Vorliegen des Anvertrautseins im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Diese Tatbestandsvariante erfasst ge- rade solche Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen ge- mäss Abs. 1 – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist (vgl. BGE 133 IV 21, E.6.2.). Die von den Privatklä- gerinnen überwiesenen Geldbeträge vermischten sich zwar mit den Mitteln der G._____ und sodann mit denjenigen des Beschuldigten, waren diesem aber wirt- schaftlich fremd, indem sie diesem zum Zweck überwiesen worden waren, dass er im entsprechenden Wert Aktien der F._____ und I._____ an die Privatklägerin- nen liefere. Sie waren also dazu bestimmt, in der Form von Aktien wieder an die
- 25 - Privatklägerinnen zurückzufliessen. Diese Werterhaltungspflicht wurde auch so zwischen den Parteien vertraglich vereinbart (vgl. Addendum II in Ordner 27 Urk. 100048). Die USD 525'000.– waren dem Beschuldigten folglich anvertraut.
3. Tathandlung
E. 3 Am 9. November 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
2. März 2018 vorgeladen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 1. März 2018 stellte die Ver- teidigung den Antrag, die Ladung für die Berufungsverhandlung sei abzunehmen und Letztere zu verschieben, da der Beschuldigte unverschuldet im Ausland fest- sitze (Urk. 68A). In der Folge wurde den Parteien die Ladung abgenommen und neu zur Berufungsverhandlung auf den 18. Mai 2018 vorgeladen (Urk. 69). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Staatsanwältin als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 3). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
E. 3.1 Die Tathandlung der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3., BGE 133 IV 21 E.6.1.1., BGE 121 IV 23 E.1.c.). Wurde dem Täter Geld übergeben und mit ihm die Vereinbarung getroffen, es für einen bestimmten Zweck und nicht anders zu verwenden, so trifft ihn bis zur bestimmungsgemässen Verwendung die stän- dige Werterhaltungspflicht darüber; er hat es bis zu diesem Zeitpunkt in dem Sin- ne treuhänderisch zu verwalten, als dass er in der Höhe der übergebenen Summe jederzeit liquid sein muss (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 107 f.; Donatsch, a.a.O., S. 145). Der Vermögensschaden bildet ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das freilich im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung bereits definitorisch erfasst ist. Denn bei Ge- fährdung des obligatorischen Anspruchs entsteht eine Wertminderung (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 110).
E. 3.2 Indem der Beschuldigte keine direkte Verfügungsmacht über die Aktien hatte und sich zudem auch nicht sicher sein konnte, dass aufgrund des ange- dachten Börsengangs der F._____ und I._____ überhaupt Aktien derselben aus- gegeben würden, hätte er nicht über das Geld der Privatklägerinnen verfügen dür- fen, solange er seiner Lieferpflicht nicht nachgekommen war oder die Möglichkeit zur Lieferung der Aktien nicht vorgängig abgesichert hatte. Der Beschuldigte griff aber jeweils bereits unmittelbar nach dem Eingang der Gelder der Privatklägerin- nen auf diese zu. Von den für die Lieferung der F._____-Aktien bestimmten USD 225'000.– bezog der Beschuldigte innert knapp vier Wochen USD 197'643.–. Die rund USD 300'000.– für die Lieferung der I._____-Aktien wurden innert knapp drei Wochen im Umfang von etwa USD 298'000.– für persönliche Zwecke verwendet; auch eine Rückerstattung der rund USD 525'000.– an die Privatklägerinnen er-
- 26 - folgte nie, womit diesen ein Vermögensschaden im entsprechenden Umfang ver- blieb.
E. 3.3 Der Auffassung der Vorinstanz folgend (Urk. 58 S. 40) ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen.
E. 3.4 Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte die von den Privatkläge- rinnen überwiesenen Geldbeträge unrechtmässig verwendet hat, ist zunächst zu prüfen, was zwischen ihm einerseits, und B._____ und D._____, als jeweiligen Al- leineigentümern der Privatklägerinnen andererseits, hinsichtlich der Zahlungen von insgesamt rund USD 525'000.– konkret vereinbart wurde.
E. 3.4.1 Der Beschuldigte äusserte sich zum Inhalt der Vereinbarung mit B._____ und D._____ dahingehend, dass er bestätigte, die USD 225'000.– sowie USD 299'925.– erhalten zu haben, um Aktien der F._____ bzw. der I._____ zu lie- fern. Eine Lieferfrist habe es nicht gegeben (Ordner 27 Urk. 100100 f.; Ordner 28 Urk. 100299, 100304 f., 100331; Urk. 46 S. 6; Prot. II S.13). Hingegen seien die Geldbeträge nicht zweckgebunden gewesen, da er den Privatklägerinnen Aktien-
- 11 - bestände der F._____ sowie der I._____ verkauft habe, welche er persönlich ge- halten habe bzw. welche in seinem Eigentum gestanden hätten. Er sei damals Aktionär der Firmen F._____ und I._____ gewesen und sei es auch heute noch. Er habe das Geld, welches den Verkaufspreis dargestellt habe, für seine persönli- chen Zwecke ausgeben dürfen. Das Geld sei ihm nicht anvertraut worden (Ordner 27 Urk. 100101; Ordner 28 Urk. 100305, 100307, 100342, 100514, 100519; Urk. 46 S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Es habe keinerlei Gespräche darüber gegeben, die rund USD 525'000.– zurückzubezahlen (Ordner 28 Urk. 100342). Er habe das Geld nicht zurückbezahlt, da er gegenüber den Privatklägerinnen noch eine offe- ne Forderung habe, welche er nach diesem Verfahren durchsetzen wolle (Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 16). Bei der Lieferung der Aktien habe es Verzögerungen gege- ben, weshalb man sich dazu entschlossen habe, das ursprüngliche Investment umzuwandeln und statt noch nicht börsenkotierter Aktien der F._____ und I._____ 1'450'000 bereits börsenkotierte Titel der Firma J._____ zu liefern (Ordner 27 Urk. 100101, 100106; Ordner 28 Urk. 100300 f., 100305 f., 100331, 100334, 100342, 100514; Urk. 46 S. 8 f.; Prot. II S. 15).
E. 3.4.2 B._____ gab an, dass der Beschuldigte ihm und D._____ von der Firma F._____ erzählt und diese als Internetfirma beschrieben habe, bei der man, ähnlich wie bei "K._____", online gehen und sich für eine Gebühr Konzerte von berühmten Stars anschauen könne (Ordner 27 Urk. 100148; Ordner 28 Urk. 100358). Er und D._____ hätten diese Idee interessant gefunden und beschlos- sen zu investieren (Ordner 27 Urk. 100148). Es sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, wonach dem Beschuldigten von den Privatklägerinnen USD 225'000.– überwiesen würden und diese im Gegenzug Aktien der F._____ erhalten würden. Im November 2009 sei der entsprechende Betrag über die Firma H._____ an die G._____ überwiesen worden. Die F._____-Aktien hätten bis Ja- nuar/Februar 2010 geliefert werden sollen, wobei er sich bezüglich des Lieferda- tums nicht ganz sicher sei (Ordner 28 Urk. 100357). Weder er, noch D._____ hät- ten aber jemals Aktien der F._____ erhalten (Ordner 27 Urk. 100147 f.; Ordner 28 Urk. 100355 f.). Man habe langsam begriffen, dass die F._____ wahrscheinlich gar nicht oder nur auf dem Papier existiere, da man im Internet lediglich eine
- 12 - Website, aber keine Beweise dafür gefunden habe, dass diese Firma existiere (Ordner 27 Urk. 100147; Ordner 28 Urk. 100355). Man habe dann versucht, die Situation zu retten und die erste mündliche Vereinbarung betreffend die USD 225'000.– neu verhandelt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er noch Aktien einer sehr guten Gesellschaft hätte. Es sei ein Anteil von 5% an einer Goldminenfirma versprochen worden. Die Art, wie der Be- schuldigte die Investition beschrieben habe, sei sehr interessant und attraktiv ge- wesen, da der Goldpreis zu dieser Zeit konstant angestiegen sei. Er und D._____ hätten für je USD 150'000.– einen Anteil von 5% an einer Goldminenfirma ge- kauft, wobei der Beschuldigte zunächst gesagt habe, dass die Firma I._____ Ltd. heisse, zwei bis drei Monate nach der Überweisung des Geldes aber von J._____ gesprochen habe. Die Vereinbarung sei mündlich geschlossen und später im Jah- re 2011 schriftlich festgehalten worden, da die Aktien nicht geliefert worden seien (Ordner 27 Urk. 100149 f.). Auf Vorhalt des Addendum II vom 22. Februar 2011 (Ordner 27 Urk. 100048 ff.) erklärte B._____, dass es sich dabei um eine ältere Version der Vereinbarung handle, welche unterzeichnet worden sei, bevor man zur endgültigen Vereinba- rung gekommen sei. In der endgültigen Fassung seien nur die 1'450'000 J._____- Aktien erwähnt, welche vom Beschuldigten für den bereits überwiesenen Ge- samtbetrag von USD 525'000 geliefert werden sollten (Ordner 28 Urk. 100358 f. und 100361).
E. 3.4.3 D._____ führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me aus, dass er und B._____ für eine "künftige Lieferung" Kredite gewährt und Überweisungen getätigt hätten. Zu Gunsten der Firma I._____ seien USD 300'000.– und für die Firma F._____ USD 225'000.– überwiesen worden (Ordner 28 Urk. 100368). Die Vereinbarungen seien jeweils mündlich getroffen worden, wobei der Beschuldigte den Inhalt im Rahmen eines Mailverkehrs bestätigt habe und später alles noch schriftlich festgehalten worden sei (Ordner 28 Urk. 100369 f.). Es seien auch mündlich Lieferfristen vereinbart worden, wobei er aber deren Dauer nicht mehr nennen könne. Was die F._____-Aktien betreffe, habe auch der Beschuldigte nicht genau gewusst, wann die Aktien geliefert werden könnten, da
- 13 - sich diese erst im Gründungsprozess befunden habe. Eine Lieferfrist für die I._____-Aktien könne er ebenfalls nicht nennen (Ordner 28 Urk. 100370 f.). Eine Vereinbarung, wonach der Beschuldigte die überwiesenen Gelder frei verwenden könne, sei nie getroffen worden. Man hätte dem Beschuldigten nie die Erlaubnis gegeben, das Geld nach seinem Gutdünken zu verwenden. Dies gehe auch aus seinen Bestätigungen hervor. Das Ziel der Überweisung sei jeweils kon- kret besprochen worden, namentlich, dass die entsprechenden Aktien gekauft und geliefert würden. Nach der Überweisung der beiden Geldbeträge hätten sie aber keine Aktien erhalten; auch nicht nach der Konvertierung in eine Lieferung von J._____-Aktien (Ordner 28 Urk. 100371 f.). Sie hätten eine Rückzahlung der Gelder verlangt und sich dabei auf die Vereinbarung berufen (Ordner 28 Urk. 100373).
E. 3.4.4 Aus der E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 an die H._____ geht hervor, dass der Beschuldigte – als Managing Partner der G._____ – bestä- tigte, dass er die Zeichnungsberechtigung ("subscription") für 750'000 Aktien der F._____ beschaffen werde, sobald er den Betrag von USD 225'000.– erhalten habe, wobei in diesem Betrag noch keine Kommissionssummen ("net of any commissions") enthalten seien (Ordner 27 Urk. 100061).
E. 3.4.5 Dem Addendum II vom 22. Februar 2011, kann sodann entnommen werden, dass die Privatklägerinnen dem Beschuldigten die Beträge USD 300'000.– und USD 225'000.– überwiesen hätten, wobei diese für den Kauf von Aktien der I._____ bzw. der F._____ reserviert gewesen seien ("has been re- served for the purchase of"). Weiter wurde festgestellt, dass aufgrund Nichterfül- lung durch die L._____ S.A. ("due to non-fulfillment of the borrower") im Oktober 2010 vereinbart worden sei, dass statt Aktien der F._____ und der I._____ 1'450'000 ungebundene und frei übertragbare Aktien ("unrestricted and free trans- ferable shares") der Firma J._____ zu liefern seien. Die Aktien seien bis zum
31. März 2011 an die M._____ Ltd. Marshall Islands – einer Firma von B._____ und D._____ – zu liefern, wobei die Beschaffungspflicht des Beschuldigten erst dann als erfüllt angesehen werde, wenn die J._____-Aktien innerhalb der vorge- nannten Frist auf den Namen der M._____ Ltd. eingetragen würden. Das Ad-
- 14 - dendum II wurde vom Beschuldigten, als Vertreter der L._____ S.A., sowie von Rechtsanwalt Y._____, als Vertreter der beiden Privatklägerinnen, unterzeichnet (Ordner 27 Urk. 100049 ff.).
E. 3.4.6 Es ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten sowie von B._____ und D._____ zum Kerninhalt der getroffenen Vereinbarung sich grundsätzlich als deckungsgleich erweisen. Danach verpflich- teten sich die Privatklägerinnen, dem Beschuldigten die beiden Geldbeträge von USD 225'000.– und rund USD 300'000.– zu überweisen und dieser hatte im Ge- genzug dafür zu sorgen, dass die Privatklägerinnen beim Börsengang ("going public") der F._____ und I._____ jeweils eine bestimmte Anzahl der dabei ausge- gebenen Aktien zeichnen könnten. Derselbe Vereinbarungsinhalt geht sodann aus der E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 (betreffend die F._____- Aktien) und dem Addendum II vom 22. Februar 2011 hervor. Die Geldbeträge wurden dem Beschuldigten damit klarerweise zur Beschaffung des Zeichnungs- rechts der genannten, noch nicht börsenkotierten Aktien überwiesen. Ein gewichtiger Hinweis darauf, wann die Parteien die Lieferverpflichtung des Beschuldigten als erfüllt angesehen hätten, lässt sich dem Addendum II vom
22. Februar 2011 entnehmen. Für die Lieferung der J._____-Aktien an die Privat- klägerinnen wurde festgehalten, dass die Lieferverpflichtung des Beschuldigten nur dann erfüllt sei, wenn die zu liefernden Aktien definitiv auf den Namen der Empfängerin - der M._____ Ltd. - eingetragen würden ("The obligation […] in re- gard to the delivery of the shares of J._____ Limited shall be fulfilled only upon fi- nal registration of the shares in the name of M._____ Ltd."; Ordner 27 Urk. 100049). Die vorgenannte Erfüllungs-Klausel erweist sich ohne Weiteres als sachlogisch, da die J._____-Aktien ohne eine entsprechende Registrierung auf den Namen der Empfänger-Firma für diese grundsätzlich wertlos sind. Ohne Re- gistrierung könnte Letztere weder rechtsgültig über die Aktien verfügen, noch ir- gendwelche Rechtsansprüche (bspw. auf Dividenden) aus diesen geltend ma- chen. Entsprechend werden B._____ und D._____ auch betreffend die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien die Eintragung auf deren Namen bzw. den Na-
- 15 - men der Privatklägerinnen verlangt haben, da sie sonst mit diesen Aktien nichts hätten anfangen können. Das Bestehen einer Frist für die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien lässt sich dagegen nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte bestritt, dass eine Lieferfrist vereinbart wurde. B._____ und D._____ bejahten zwar, dass es eine entsprechende Frist gegeben habe, konnten deren Dauer aber gar nicht bzw. nicht mit Sicherheit benennen. Eine schriftliche Dokumentation allfälliger Liefer- fristen ist ebenfalls nicht vorhanden. Dem Addendum II kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte die J._____-Aktien bis zum 31. März 2011 hätte liefern sollen (Ordner 27 Urk. 100049), wobei diese Lieferung aber nicht mehr Gegenstand des Anklagesachverhalts ist. Die Unmöglichkeit der Erstellung allfäl- liger Fristen für die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien ist aber für die Er- stellung des weiteren strittigen Anklagesachverhalts insofern nicht weiter relevant, als dass der Beschuldigte selbst erklärte, dass er den Privatklägerinnen bis heute weder F._____-, noch I._____-Aktien – oder J._____-Aktien – geliefert habe. All- fällige Lieferfristen für diese Aktien wurden damit so oder anders nicht eingehal- ten, was sinngemäss auch im Addendum II vom 22. Februar 2011 festgehalten wurde ("due to non-fulfillment of the Borrower"). Was die rechtliche Natur der Vereinbarung betrifft, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Ver- trag mit auftrags- und kommissionsrechtlichen Elementen ausgegangen sei und es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass die Parteien irgendetwas anderes als ei- nen Kaufvertrag mit aufgeschobener Erfüllung des Beschuldigten abgeschlossen hätten (Urk. 59 S. 3; Urk. 73 S. 4 ff.). Dem ist zu entgegnen, dass eine zivilrechtli- che Qualifizierung des anklagegegenständlichen Vertragsverhältnisses für die Er- stellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht zentral ist, da die konkreten Leis- tungspflichten des Beschuldigten sowie der Privatklägerinnen ohne Weiteres er- stellt sind. Ob der Beschuldigte die Geldbeträge recht- oder unrechtmässig ver- wendet hat, hängt vorliegend nicht davon ab, welche Art von Vertrag im Sinne des Zivilrechts zwischen den Parteien geschlossen wurde, sondern vielmehr davon, ob und in welcher Form der Beschuldigte die Verfügungsmacht über die fragli-
- 16 - chen Aktien inne hatte bzw. wann er seine Leistungspflicht tatsächlich hätte erfül- len können. Jedenfalls ist der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 58 S. 21) zu folgen, dass die von den Parteien im Bezug auf die F._____- und I._____-Aktien abge- schlossenen Verträge keine blossen Kaufverträge darstellen, sondern vielmehr auftrags- und kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund stehen. Der Be- schuldigte verkaufte vorliegend nicht einfach Aktien, welche in seinem Eigentum standen (nachstehend, Ziffer 3.5.2.), sondern er hatte den Auftrag dafür zu sor- gen, dass B._____ und D._____ eine bestimmte Anzahl der beim Börsengang der Firmen F._____ und I._____ ausgegebenen Aktien würden zeichnen können (vorstehend, Ziffer 3.4.6.).
E. 3.5 Nachdem der Leistungsinhalt der zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen geschlossenen Vereinbarung und die Zweckgebundenheit der überwiesenen Geldbeträge festgestellt wurde, ist nachfolgend zu prüfen, in- wiefern der Beschuldigte über die von ihm zu liefernden Aktien verfügen konnte, was wiederum Aufschluss über die Recht- oder Unrechtmässigkeit der Verwen- dung der Geldbeträge gibt. Als zu würdigende Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten vor.
E. 3.5.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 gab der Beschuldigte an, dass er mit seinen Firmen in die F._____ investiert habe, wes- halb ihm Aktien derselben zugestanden hätten. Wegen des Bankrotts der F._____ im Sommer des Jahres 2010 hätten die Aktien aber nicht geliefert werden können bzw. sie hätten geliefert werden können, seien aber wertlos gewesen (Ordner 27 Urk. 100105, 100107). An den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. Dezember 2013 so- wie vom 24. April 2014 führte der Beschuldigte einerseits aus, dass er den Privat- klägerinnen Aktien verkauft habe, welche er persönlich gehalten habe bzw. wel- che aus seinem persönlichen Bestand stammten. Er sei Aktionär der F._____ so- wie von I._____ gewesen, als er die Geldbeträge erhalten habe. Er sei bereits damals jederzeit dazu in der Lage gewesen die entsprechenden F._____- und I._____-Aktien zu liefern und sei es auch heute noch (Ordner 28 Urk. 100299,
- 17 - 100304, 100306, 100307, 100311, 100331, 100342). Andererseits machte er gel- tend, dass die fraglichen Aktien in seinem Namen von Dritten treuhänderisch ge- halten worden seien. Als das Geld der Privatklägerinnen eingetroffen sei, sei er persönlich nicht dazu in der Lage gewesen, die Aktien zu liefern, seine Treuhän- der jedoch schon (Ordner 28 Urk. 100304 f., 100308). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Oktober 2014 erklärte der Beschuldigte erneut, dass er zu allen Zeiten das habe liefern können, wofür er bezahlt worden sei. Wann immer er für Transaktionen bezahlt worden sei, habe er etwas verkauft, was er bereits besessen habe bzw. sich in seinem Eigentum befunden habe. Die fraglichen Aktien mögen zwar nicht immer in sei- nem direkten Besitz gewesen sein, aber sie hätten von seinen Bevollmächtigten auf Anweisung hin immerzu geliefert werden können (Ordner 28 Urk. 100514, 100519). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 er- klärte der Beschuldigte, dass die zu liefernden Aktien bereits ihm gehört hätten. Er habe bereits vom ersten Tag an liefern können. Die Aktien der F._____ und der I._____ hätten sich bei seinen Treuhändern, namentlich den Gründern der je- weiligen Firmen, befunden. Sie hätten die Aktien treuhänderisch für ihn gehalten. Er selbst habe die Aktien nicht liefern können, die Treuhänder aber schon. Da es sich um Firmen gehandelt habe, welche im Begriff gewesen seien, an die Börse zu gehen, hätten die Aktien nur dann geliefert werden können, wenn der Börsen- gang erfolgt wäre. Die Aktien seien blockiert gewesen, da der Gründungsprozess der Firmen noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Aktien seien ausgestellt und im Namen der jeweiligen Firma registriert gewesen, jedoch habe es noch kei- ne Aktien-Zertifikate gegeben (Urk. 46 S. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2018 hielt der Beschuldigte wie- derum fest, dass es Tatsache sei, dass die fraglichen Aktien ihm gehört hätten. Es habe sich um Aktien privater Gesellschaften gehandelt, welche für ihn gehal- ten worden seien bzw. welche er innerhalb eines Syndikats besessen habe. Bei einem Syndikat handle es sich um ein Vehikel, welches verwendet werde, wenn eine Person für viele andere Personen Aktien halte. Er sei ebenfalls Aktionär ei-
- 18 - nes solchen Syndikats gewesen und habe innerhalb desselben genug Aktien be- sessen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diejenigen Personen, wel- che von ihm Aktien gekauft hätten, hätten diese auch erhalten können. Die Aktien seien auch zur Übergabe bereit gewesen (Prot. II S. 13 ff.).
E. 3.5.2 Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Verfügungsmacht über die F._____- und I._____-Aktien erweisen sich als widersprüchlich. Er führte einer- seits aus, dass die den Privatklägerinnen angebotenen F._____- und I._____- Aktien ihm gehört hätten und er diese vom ersten Tag und jederzeit habe liefern können, machte gleichzeitig aber auch geltend, dass nur diejenigen Personen, welche die Aktien treuhänderisch für ihn gehalten hätten – namentlich die Grün- der der F._____ und I._____ – auf seine Anweisung hin zu einer Lieferung der Aktien in der Lage gewesen. Überdies seien die Aktien blockiert gewesen seien, da die F._____ und die I._____ den Börsengang noch nicht vollzogen hätten und es noch gar keine Aktienzertifikate gegeben habe. Die Aktien könnten nicht gelie- fert werden, solange die Gesellschaft nicht an die Börse gehe. Dieser Prozess könne 3, 5 oder 6 Monate dauern (Prot. II S. 20). Der Beschuldigte konnte folglich weder beeinflussen, ob überhaupt eine Ausgabe der Aktien erfolgen würde, noch zu welchem Zeitpunkt dies geschehe, was der Beteuerung seiner jederzeitigen Lieferfähigkeit diametral entgegensteht. Weiter erscheint es merkwürdig, und spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich geltend machte, dass er das von den Privatklägerinnen überwiesene Geld nicht zurückbezahlt habe, da er diesen gegenüber eine offene Forderung habe, welche er nach diesem Verfah- ren durchsetzen wolle (Urk. 46 S. 6). Dieses Vorhaben bekräftigte er auch im Rahmen der Berufungsverhandlung und führte hierzu ergänzend aus, dass er ei- nen finanziellen Schaden erlitten habe, da B._____ und D._____ mit dem Präsi- denten der Firma J._____ kolludiert hätten und so nicht nur die vom Beschuldig- ten zu liefernden J._____-Aktien, sondern auch noch andere Titel erhalten hätten (Prot. II S. 16). Allerdings findet sich für diese nachgeschobene Behauptung kei- nerlei Stütze in den Akten.
- 19 - Weshalb der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Überweisung der entspre- chenden Geldbeträge Inhaber/Eigentümer von F._____- und I._____-Aktien ge- wesen sein soll, wenn diese Firmen den Börsengang noch gar nicht vollzogen hatten und es noch gar keine Aktienzertifikate gegeben hatte, wird aus dessen Aussagen nicht völlig klar. Letzterer äusserte sich diesbezüglich lediglich einmal, als er in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 angab, dass ihm auf- grund persönlicher Investitionen Aktien der F._____ zustehen würden (Ordner 27 Urk. 100105). Dies könnte sinngemäss auch dem Schreiben von N._____, dem Gründer der F._____, vom 28. Juni 2012 entnommen werden (Ordner 26 Urk. 980078). Dieser bestätigte darin, dass der Beschuldigte Aktionär der F._____ sei und dass er dankbar dafür sei, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit geholfen habe, dringend benötigte finanzielle Mittel für die F._____ aufzutreiben ("I do appreciate your past assistance in helping F._____ raise much needed funds"). Betreffend die I._____ liegt ein Schreiben des Firmen-Präsidents O._____ vom 25. Juni 2012 bei den Akten, worin dieser angibt, dass er für den Beschuldigten Aktien der I._____ halte, welche er auf Anweisung des Beschuldig- ten ausgeben/ausstellen würde. Aus welchem Grund er für den Beschuldigten diese Aktien halte, kann dem Schreiben nicht entnommen werden (Ordner 26 Urk. 980077). Die Verteidigung erklärte den Anspruch des Beschuldigten auf die F._____- und I._____-Aktien damit, dass dieser noch nicht börsenkotierte Firmen beim "going public", bei der Pressearbeit, der Kunden-Akquisition etc. berate, wo- für man ihm als Gegenleistung regelmässig den Erhalt eines Teils der Aktien der entsprechenden Gesellschaft verspreche (Prot. II S. 24). Selbst wenn dem Beschuldigten aber versprochen wurde, dass er nach dem Börsengang der F._____ und der I._____, aus welchem Grund auch immer, Ak- tien von diesen Firmen erhalten werde – was vor dem Hintergrund seines wider- sprüchlichen Aussageverhaltens nicht glaubhaft ist –, stellt dies keineswegs die gleiche Situation dar, wie wenn der Beschuldigte Aktien weiterverkaufen würde, deren Zertifikate bereits ausgegeben wurden und in dessen (wenigstens mittelba- ren) Besitz er sich tatsächlich befindet. Vorliegend war es noch gar nicht klar, ob die fraglichen Firmen den Börsengang meistern würden, so dass überhaupt erst Aktien hätten ausgegeben werden können. Abgesehen von einem allfälligen Ver-
- 20 - sprechen, Aktien der F._____ und I._____ nach deren Börsengang zu erhalten, hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Überweisungen durch die Privatkläge- rinnen keinerlei Verfügungsmacht über irgendwelche – noch nicht ausgegebene – Aktien dieser Firmen. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschul- digte die Aktien bereits verschafft bzw. bereits besessen habe (Urk. 73 S. 4 f.) und damit Eigentum verkauft habe, verfängt deshalb nicht. Auch eine Zeugenbefragung von O._____ und N._____ – wie von der Ver- teidigung bereits im Vorverfahren sowie im Rahmen des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens beantragt (Ordner 26 Urk. 980073 ff.; Urk. 32; Prot. I S. 6 f.) – würde nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte vor einem Bör- sengang der F._____ bzw. der I._____ und der Ausgabe der entsprechenden Ak- tien noch gar nicht die Stellung eines Aktieninhabers inne haben und darum auch nicht wie ein Eigentümer über diese verfügen konnte. Aufgrund dieser grundsätzlichen Unsicherheit, ob überhaupt jemals irgend- welche Aktien ausgegeben werden würden, hätte der Beschuldigte, als erfahrener Geschäftsmann, welcher um die bei einem "going public" bestehenden Risiken gewusst haben muss, nicht einfach in guten Treuen davon ausgehen können, dass er seiner Lieferverpflichtung in jedem Fall hätte nachkommen können, selbst wenn er – wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (Urk. 73 S. 4 und 6) – mit B._____ bereits zuvor Geschäfte nach dem genau gleichen Muster und nach demselben Ablauf erfolgreich durchgeführt hat. Entsprechend hätte der Beschul- digte die zum Zweck der Lieferung von F._____- und I._____-Aktien von den Pri- vatklägerinnen überwiesenen Geldbeträge bzw. entsprechende Ersatzwerte so lange zur Verfügung halten müssen, bis er seine Lieferverpflichtung erfüllt hätte bzw. er die Möglichkeit der Erfüllung seiner Verpflichtung abgesichert hätte. Das Argument der Verteidigung (Urk. 73 S. 4 f.), wonach der Beschuldigte mit dem (behaupteten) Besitz der Aktien der F._____ und I._____ seine vertraglichen Leis- tungspflichten bereits erfüllt habe, d.h. die Aktien damit bereits beschafft habe, stösst dabei ins Leere. Seine Leistungspflichten bestanden eben nicht nur in der Beschaffung der fraglichen Aktien, sondern auch in der Auslieferung bzw. der Si- cherstellung der Zeichnungsmöglichkeit, was aber unbestrittenermassen nie ge-
- 21 - schah und deshalb auch entsprechend im Addendum II festgehalten wurde ("due to non-fulfillment"). An der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder vermag auch die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung zur Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien nichts zu ändern. Einerseits kann es den Privatklägerinnen nicht zum Nachteil gereichen, dass sie versuchten, mittels einer neuen Vereinbarung noch einen Gegenwert für das von ihnen bezahlte Geld zu erhalten. Andererseits fand die Abänderung der Liefervereinbarung zu einem Zeitpunkt statt, als bereits feststand, dass der Beschuldigte seine ursprünglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hatte (vgl. den Wortlaut im Addendum II Ordner 27 Urk. 100048) und das vorlie- gend zu beurteilende tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten bereits vollendet war, weshalb sie für die Erstellung des Anklagesachverhalts auch nicht massgebend ist.
E. 3.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweckwid- rig handelte, indem er, ohne entsprechende Ersatzwerte zur Verfügung zu halten und vor Erfüllung bzw. vor Sicherung seiner Erfüllungsmöglichkeit, die Geldbeträ- ge der Privatklägerinnen für andere Zwecke verwendete, als für die Lieferung der fraglichen Aktien.
E. 3.6 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass ihm die fraglichen Geldbeträge in der Gesamthöhe von rund USD 525'000.– nicht einfach voraus- setzungslos und zur freien Verfügung, sondern zum Zweck überwiesen wurden, dass er den Privatklägerinnen im entsprechenden Gegenwert Aktien der F._____ und der I._____ liefere. Es war ihm deshalb auch bewusst, dass das erhaltene Geld wirtschaftlich fremd war und er dieses bzw. einen entsprechenden Ersatz- wert zuhanden der Privatklägerinnen hätte zur Verfügung halten müssen, für den Fall, dass er sein Lieferversprechen nicht werde halten können. Dies gilt umso mehr, als dass er die Lieferung von Aktien von Firmen versprach, welche den Börsengang noch gar nicht vollzogen hatten und es unsicher war, ob sie diesen Schritt überhaupt schaffen würden. Der Beschuldigte wusste folglich, dass er über das Geld erst verfügen dürfe, wenn er seine Lieferverpflichtung erfüllt hatte bzw. wenn seine Lieferfähigkeit gesichert gewesen war. Seine vertraglichen Pflichten
- 22 - waren jedenfalls nicht bereits damit erfüllt, dass ihm der Erhalt von F._____- und I._____-Aktien zugesichert wurde (vorstehend, Ziffer 3.4.6.). Indem der Beschul- digte aber, obwohl er noch nicht wusste, ob er die Aktien überhaupt werde liefern können, unmittelbar nach der Überweisung über die Geldbeträge verfügte, nahm er zumindest in Kauf, dass er das Geld den Privatklägerinnen nicht werde zurück- zahlen können und bei diesen ein Vermögensschaden entstehe. Der Beschuldigte verwendete die fraglichen Gelder sodann unbestrittener- massen für private Zwecke, so z.B. zur Deckung von persönlichen Kreditkarten- schulden, wobei er wusste, dass die Gelder nicht zu diesem Zweck überwiesen wurden und er keinen Anspruch darauf hatte, diese so zu verwenden, womit auch die Bereicherungsabsicht gegeben ist. Die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ist schliesslich zu verneinen. Der Beschuldigte stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass er die Aktien jederzeit und von Anfang an habe liefern können, kam aber seiner Lieferverpflichtung oder ihrer Absicherung nicht nach. Auch eine Rückzahlung der rund USD 525'000.– an die Privatklägerinnen wurde nicht vorgenommen, womit die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten verneint werden muss. Das vom Beschuldigten behauptete Beste- hen einer höherwertigen Forderung gegenüber B._____ und D._____ lässt sich aufgrund der Verfahrensakten nicht erstellen und ist deshalb als Schutzbehaup- tung zu werten. Die finanzielle Lage des Beschuldigten bzw. der von ihm kontrol- lierten G._____ stellte sich im Übrigen als so bescheiden dar, dass keine Mög- lichkeit bestand, den Privatklägerinnen den Betrag von knapp über einer halben Million USD zu ersetzen (vgl. Urk. 58 S. 31 f.).
E. 4 Vorsatz und Bereicherungsabsicht
E. 4.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten veruntreute Deliktssumme von gut einer halben Million USD beträcht-
- 30 - lich ist. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich dabei zwar nicht als beson- ders raffiniert oder clever, dafür jedoch als dreist. Die mehrfache Tatbegehung des Beschuldigten ist straferhöhend zu berück- sichtigen. Schliesslich erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ge- schäftsgewandten Privatklägerinnen, nachdem der Beschuldigte bereits nicht im Stande war, die F._____-Aktien zu liefern und sich Fragen betreffend derer tat- sächlicher Existenz stellten, mit dem Beschuldigten noch ein zweites Geschäft über eine noch grössere Summe abschlossen, ohne dass sie hierfür eine zusätz- liche Absicherung, bspw. durch eine Transaktion der Gelder auf ein Sperrkonto bis zur Erfüllung des Lieferanspruchs, vorsahen. Diese Opfermitverantwortung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des Gesagten als noch leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
E. 4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich und aus einer rein egoistischen Motivation heraus. Eine finanzielle Notlage des Beschuldigten, wel- che zur Delinquenz hätte verleiten können, lag nicht vor. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist, wie das objektive Tat- verschulden, als noch leicht zu bezeichnen, womit es bei der vorerwähnten Ein- satzstrafe bleibt. Ein Anwendungsfall von Art. 48 StGB ist nicht gegeben.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 47 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er neben der britischen und kanadischen, auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze (Prot. II
- 31 - S. 4). Er sei in Kenia geboren und habe bis im Alter von 3 Jahren dort gelebt. Da- nach sei seine Familie in die Demokratische Republik Kongo ausgewandert, wo sie wiederum zehn Jahre gelebt hätten. Als der Beschuldigte 14 Jahre alt gewe- sen sei, sei die Familie schliesslich nach Kanada gezogen. Aktuell befinde sich sein offizieller Wohnsitz in R._____ (VAE), wobei er diesen aber in die Schweiz verlegen wolle. Seine Freundin, mit welcher er einen am tt.mm.2016 geborenen Sohn habe, wohne in Zürich. Diese Vaterschaft sei seit dem 18. Februar 2018 eingetragen. Der Beschuldigte zahle auch Unterhaltsbeiträge für seine Freundin und seinen Sohn, welche ungefähr Fr. 2'500.– pro Monat betragen würden. Der Betrag variiere jedoch, da er einfach das bezahle, was zu bezahlen sei. Die letzte Überweisung, welche etwa anfangs Mai 2018 erfolgt sei, habe USD 3'996.– be- tragen. In beruflicher Hinsicht berate der Beschuldigte momentan zwei Publi- kumsgesellschaften und verdiene damit monatlich USD 15'000.–, wobei sein Ein- kommen aber variabel sei. Im letzten Jahr habe er insgesamt etwa USD 200'000.– verdient. Ersparnisse habe er keine (Prot. II S. 5 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erwei- sen sich als strafzumessungsneutral.
E. 4.3.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. März 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Urk. 67). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 49) ist diese länger zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe als strafzumessungsneutral zu werten.
E. 4.3.3 Weiter ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfah- ren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis und das kooperative Verhalten eines Tä- ters bei der Aufklärung von Straftaten sowie seine Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfassende und prozessentscheidende Geständ- nisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
- 32 - Der Beschuldigte stellte grundsätzlich nicht in Abrede, die anklagegegen- ständlichen Geldbeträge von den Privatklägerinnen zwecks Lieferung von Aktien erhalten, aber für persönliche Zwecke verwendet zu haben. Er bestritt jedoch bis zuletzt, dass sein Handeln nicht erlaubt gewesen sei und dass er nicht vertrags- gemäss gehandelt habe. Ein Geständnis liegt damit nicht vor und auch Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht erkennbar.
E. 4.3.4 Die Täterkomponente erweist sich insgesamt als strafzumessungs- neutral.
E. 5 März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr in Frage kommt, da seit dem Ablauf der entsprechenden Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Urk. 58 S. 52).
- 33 - VI. Zivilansprüche
1. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist gemäss Art. 41 OR, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmittelinstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts ande- res zusprechen, als diese verlangt, was in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO festgehalten wird (BSK StPO-Dolge, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 5 ff. und N 24 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu ent- scheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Ge- richt dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder wenn die vollständi- ge Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. In- haltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Ak- tiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-Dolge, a.a.O.Art. 126 N 23 ff.).
2. Die Privatklägerin 1 liess sich von der Privatklägerin 2 mit einem "Assignment" vom 1. Juli 2012 sämtliche Ansprüche aus dem Addendum II vom
22. Februar 2011 abtreten (Ordner 26 Urk. 980066) und stellte den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Betrag von USD 1'050'000.– (Fr. 934'500 zum Umrechnungskurs USD/Fr. 0.89 vom 22. April 2011), zuzüglich 5% p.a. Zins seit dem 23. April 2011, zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von rund USD 525'000.– (Fr. 467'250.– zum Umrechnungskurs USD/Fr. 0.89 vom 22. April
- 34 - 2011), zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April 2011 zu bezahlen (Ordner 26 Urk. 980061).
3. Vorab kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 52 ff.), insoweit nach- stehend nicht davon abgewichen wird.
4. Die Schadenersatzforderung im Umfang von USD 1'050'000.–, welche im Zusammenhang mit der im Addendum II vom 22. Februar 2011 festgehaltenen Garantieerklärung steht, weist keinen Konnex zur vorliegend zu beurteilenden Straftat auf, weshalb diesbezüglich kein adhäsionsfähiger Schaden vorliegt. Auf das Hauptbegehren der Privatklägerin 1 ist deshalb nicht einzutreten.
E. 5.1 Mit Bezug auf das von der Vorinstanz gutgeheissene Eventualbegeh- ren der Privatklägerin 1 wurde seitens des Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung insbesondere eingewandt, dass das ursprüngliche Rechtsver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft betreffend Be- schaffung der F._____- und I._____-Aktien mit dem Addendum II von den Betei- ligten noviert worden sei und anstelle von F._____- und I._____-Aktien nunmehr ausschliesslich J._____-Aktien beschafft werden sollten. Dies habe zur Folge, dass die Privatklägerschaft aus der ursprünglichen Forderung betreffend die Be- schaffung von F._____- und I._____-Aktien keine zivilrechtlichen Ansprüche und insbesondere keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten gel- tend machen könne. Die Vorgänge im Zusammenhang mit den J._____ Aktien seien nicht von der Anklage und diesem Strafverfahren erfasst und eine adhäsi- onsweise Geltendmachung im Zusammenhang mit J._____-Aktien sei somit nicht möglich. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Zivilforderung richtig- erweise in den Vorgängen betreffend die F._____- und I._____-Aktien gründe, sei der Schaden nicht hinreichend substantiiert worden und unberücksichtigt geblie- ben, dass die I._____-Aktien bis zum heutigen Tag geliefert werden könnten, wo- bei es in der Natur von risikobehafteten Investments liege, dass sich diese auch einmal nicht "auszahlen" könnten. Von der behaupteten Schadenssumme wäre deshalb ohnehin der für den Kauf der F._____- und I._____-Aktien bezahlte Be- trag abzuziehen (Urk. 73 S. 14 f.).
- 35 -
E. 5.2 Vorab ist wesentlich, dass die Schadenersatzansprüche ihre Rechts- grundlage in den unerlaubten Handlungen des Beschuldigten haben, welche im Zeitpunkt der Abänderung der Liefervereinbarung gemäss Addendum II bereits vollendet waren. Da es sich bei der Veruntreuung um ein Tätigkeitsdelikt handelt, musste der Aussenerfolg der unrechtmässigen Verwendung der Mittel nicht mehr überprüft werden (BSK StGB-Niggli, a.a.O., Art. 138 StGB N 8; siehe vorstehend unter Ziffer III.3.). Zivilrechtlich besteht der Schaden vorliegend in der ungewollten Vermögenseinbusse der Geschädigten durch die Verminderung ihrer Aktiven im Betrag von USD 525'000.–, für welchen das widerrechtliche und schuldhafte Handeln des Beschuldigten adäquat kausal war.
E. 5.3 Vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits bestehende Rechtsbeziehungen zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem schliessen ei- ne Berufung des Geschädigten auf einen Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung nicht aus. Aus Sicht des Geschädigten besteht demnach Anspruchs- konkurrenz, wobei der eine Anspruch mit der Erfüllung des anderen untergeht (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage 2018, N 50 ff.). Vorliegend ist nicht erstellt und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht rechtsgenügend substantiiert dargetan, dass die Geschädigten aus dem gemäss Beschuldigten novierten Rechtsverhältnis Schadenersatz erhalten haben oder all- gemein ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachgekommen sind. Auch kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Novation zeitlich nach der unerlaubten Handlung erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, haben die Geschädigten mit dem Abschluss des Addendum II doch nicht auf ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung verzichtet. An der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten vermag deshalb auch die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung zur Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien nichts zu ändern.
E. 5.4 Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von rund USD 525'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem
23. April 2011, zu bezahlen.
- 36 - VII. Einziehungen und Beschlagnahme
1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde hinsichtlich der beschlagnahmten Fr. 56'264.80 entschieden, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids und soweit erforderlich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien. Im die Kosten übersteigenden Umfang sei dieses Geld dem Beschuldigten wieder freizugeben (Urk. 58 S. 55). Auch dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten.
2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Be- schlagnahmung und Einziehung von Vermögenswerten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 54 f.).
3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 58 S. 55), sind keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte er- sichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2014 ab dem Konto des Beschuldigten bei der S._____ AG beschlagnahmten Fr. 56'264.80 sind daher nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung sämtli- cher Verfahrenskosten zu verwenden und im übersteigenden Betrag dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen auszubezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 5. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ Inc.) Scha- denersatz von USD 525'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April 2011, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf die Schadenersatzforderung nicht ein- getreten.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 39 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 56'264.80 (Restbetrag) wird zur Deckung der Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen ausbezahlt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen der Mitteilung an die zuständigen Amtsstellen, insbesondere an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie die amtliche Verteidigung betreffend Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils); - 40 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Dispositivziffer 8.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160464-O/U/cw-ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Schärer und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 28. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Alexandra Bergmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
5. Oktober 2016 (DG160072)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. Februar 2016 (Ordner 26 Urk. 990038) ist diesem Urteil beigehef- tet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58)
1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von insgesamt USD 525'000 zzgl. Zins von 5% seit dem 23. April 2011 zu be- zahlen. Im übersteigenden Betrag wird auf die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 1 nicht eingetreten.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. Oktober 2014 verbleibenden beschlagnahmten CHF 56'264.80 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids auf erstes Verlangen ausbezahlt.
6. Die im Juni 2014 sichergestellten, im Tresor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich lagernden Zertifikate (Pennystocks) werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids innert einer Frist von drei
- 3 - Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Lagerstelle zur Vernichtung überlassen.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr 3'500.00 Zeugenentschädigung Fr. 2'040.00 Auslagen Untersuchung Fr. 7'722.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 7'722 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 59 S. 1 und Urk. 73 S. 1; sinngemäss)
1. Die durch die Vorinstanz erfolgte Verurteilung des Beschuldigten sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschuldigte mithin von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Entsprechend seien auch die Zivilansprüche der Privatklägerinnen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter seien sie ins Zivil- verfahren zu verweisen;
- 4 -
3. Die Verfahrenskosten inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für die Verteidigungskosten, welche vor der Ernennung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum amt- lichen Verteidiger aufgelaufen sind, sei dem Beschuldigten eine ange- messene Entschädigung auszusprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 62 und Urk. 74; sinngemäss) Es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Oktober 2016 zu bestätigen. _____________________________ Erwägungen: I. Formelles
1. Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt (Urk. 58 S. 57 ff.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. ver- sandt (Prot. I S. 17 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 meldete die Verteidi- gung fristgerecht Berufung an (Urk. 53). Das begründete Urteil wurde den Partei- en am 28. bzw. am 31. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 57/1-3). Die Berufungserklä- rung des Beschuldigten erfolgte innert Frist mit Eingabe vom 11. November 2016 (Urk. 59).
- 5 -
2. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2016 wurde den Privatkläge- rinnen 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Verteidi- gung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein begründetes Nichteintretensgesuch zu stellen (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 22. November 2016 auf Anschlussberufung zu ver- zichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Am 9. November 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
2. März 2018 vorgeladen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 1. März 2018 stellte die Ver- teidigung den Antrag, die Ladung für die Berufungsverhandlung sei abzunehmen und Letztere zu verschieben, da der Beschuldigte unverschuldet im Ausland fest- sitze (Urk. 68A). In der Folge wurde den Parteien die Ladung abgenommen und neu zur Berufungsverhandlung auf den 18. Mai 2018 vorgeladen (Urk. 69). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Staatsanwältin als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 3). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte liess das Urteil grundsätzlich vollumfänglich anfechten (Urk. 59 S. 2). Da mit der Herausgabe der sichergestellten Zertifikate (Penny-Stocks) von der Vorinstanz lediglich dem Antrag des Beschuldigten entsprochen worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Dispositivziffer 6 (Herausgabe) des erstinstanzlichen Urteils nicht als angefochten gilt und deshalb bereits in Rechts- kraft erwachsen ist.
- 6 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in Ziffer 1.1. in objektiver Hinsicht zur Last gelegt, dass es im November 2009 zwischen ihm und den bei- den Alleineigentümern der Privatklägerinnen, B._____ (C._____ Inc.; Privatkläge- rin 2) und D._____ (E._____ Inc.; Privatklägerin 1) zu Gesprächen darüber ge- kommen sei, ob der Beschuldigte ihnen Aktien der "F._____ Inc." (fortan: F._____) liefern könne. In der Folge habe der Beschuldigte, als Managing Partner der Firma G._____ Ltd. (fortan: G._____), mit Schreiben vom 26. November 2009 der Firma H._____ Limited BVI (fortan: H._____) – welche zu je 50% B._____ und D._____ gehört – bestätigt, dass – als Teil ihrer Syndikatsbildung – eine Zeichnung für den Umfang von 750'000 Stammaktien der F._____ für den Betrag von USD 225'000.– gekauft/entgeltlich erworben würde, netto jeglicher Kommissionen. Am
30. November 2009 sei schliesslich, via die H._____, auf dem USD-Konto der G._____ der Betrag von USD 225'000.– eingegangen. Als Liefertermin für die zu kaufenden Aktien sei mündlich der Januar/Februar 2010 vereinbart worden. Unbesehen davon, dass es für den Beschuldigten klar gewesen sei, dass die USD 225'000.– für den Ankauf und die Lieferung von Aktien überwiesen wor- den und ihm damit anvertraut gewesen seien, habe er, als alleiniger Inhaber der Verfügungsmacht über die Konti der G._____, im Zeitraum vom 30. November bis zum 24. Dezember 2009 mehrfach vertrags- und pflichtwidrig über die USD 225'000.– verfügt und total etwa USD 197'643.00 u.a. zur Bezahlung von persön- lichen Verpflichtungen, für seinen Lebensunterhalt sowie auch für zuvor entstan- dene Kreditkartenschulden verwendet. Die Konti der G._____ hätten per Ende Februar 2010 die Saldi USD 377.28, Fr. 351.69, CAD 331.57 und EUR 2'015.26 aufgewiesen (vgl. zum Ganzen Ordner 26 Urk. 990038 S. 2 ff.).
- 7 - 1.2. Sodann wird dem Beschuldigten in Ziffer 1.2. der Anklageschrift in ob- jektiver Hinsicht vorgeworfen, im Zeitraum März/April 2010, mit B._____ und D._____ übereingekommen zu sein, einen weiteren Vertrag zu schliessen, wobei die diesbezüglichen Gespräche mündlich geführt worden seien. Der Beschuldigte habe sich damit einverstanden erklärt, den beiden Privatklägerinnen für USD 300'000.– Aktien der I._____ Ltd. (fortan: I._____) zu verschaffen. Zu diesem Zweck seien von der Privatklägerin 2 am 27. und am 29. April 2010 jeweils USD 74'975.– und von der Privatklägerin 1 am 28. April 2010 USD 149'975.–, somit to- tal USD 299'925.– auf das USD-Konto der G._____ überwiesen worden. Unbesehen davon, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Einzah- lungen der beiden Privatklägerinnen zweckgebunden, namentlich zur Verschaf- fung von I._____ Aktien erfolgt seien, womit er gewusst habe, dass ihm dieser Betrag lediglich anvertraut gewesen war, habe er, als alleiniger Inhaber der Ver- fügungsmacht über die Konti der G._____, im Zeitraum vom 27. April bis zum 14. Mai 2010 mehrfach vertrags- und pflichtwidrig über die USD 299'925.– verfügt und total etwa USD 298'000.– zur Bezahlung von persönlichen Verpflichtungen, für seinen Lebensunterhalt sowie auch für zuvor entstandene Kreditkartenschul- den verwendet. Die Konti der G._____ hätten sodann die Saldi USD 474.48, Fr. 81.69, CAD 331.57, jeweils per 14. Mai 2010, bzw. EUR 5.26 per 28. April 2010 betragen (vgl. zum Ganzen Ordner 26 Urk. 990038 S. 5 ff.). 1.3. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte während seines gesam- ten Handelns sowohl um die Zahlungseingänge von Seiten der beiden Privatklä- gerinnen, um seine eigenen schlechten finanziellen Verhältnisse sowie um die Vermögensverhältnisse auf den Konti der G._____ gewusst. Dennoch habe er sich dazu entschlossen, die eingegangenen Mittel im erwähnten Umfang un- rechtmässig, da zweckwidrig, zu seinen Gunsten zu beziehen bzw. zu verwen- den, um sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern, weshalb die Privatkläge- rinnen im vorgenannten Umfang zu Schaden gekommen seien. Dabei habe der Beschuldigte bei den Zweckentfremdungen gewusst, dass es sich um anvertraute und wirtschaftlich fremde Vermögenswerte gehandelt habe. Durch sein Handeln habe er seinen Willen manifestiert, die Ansprüche der Geschädigten – den Ankauf
- 8 - und die Auslieferung der Aktien oder die Rückzahlung des überwiesenen Betrags – zu vereiteln (Ordner 26 Urk. 990038 S. 4 f. und 7). Dabei seien weder der Beschuldigte selbst, was er aufgrund seiner damaligen finanziellen Verhält- nisse gewusst habe, noch die G._____ willens oder fähig gewesen, den Privat- klägerinnen jederzeit Bargeld oder andere Vermögenswerte im Umfang der zweckwidrig und somit unrechtmässig verwendeten Vermögenswerte zur Verfü- gung zu halten (Ordner 26 Urk. 990038 S. 7).
2. Position des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede von den beiden Privatklägerin- nen insgesamt rund USD 525'000.– erhalten zu haben, wovon USD 225'000.– für die Lieferung von F._____-Aktien und USD 299'925.– für die Lieferung von I._____-Aktien überwiesen worden seien. Unbestritten blieb auch, dass er diese Gelder für persönliche Zwecke verwendet hat und den Privatklägerinnen bis heute weder die geforderten Aktien geliefert, noch die überwiesenen Gelder zurücker- stattet hat (Ordner 27 Urk. 100100 f.; Ordner 28 Urk. 100299 ff., Urk. 100331 f., Urk. 100334 ff., Urk. 100513 ff.; Urk. 46 S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). 2.2. Dagegen bestritt der Beschuldigte, dass ihm die vorgenannten Geldbe- träge von den Privatklägerinnen anvertraut gewesen seien und er diese unrecht- mässig im eigenen Nutzen verwendet habe. Er habe Aktien, welche in seinem Ei- gentum gestanden hätten an die Privatklägerinnen verkauft. Bei den ihm überwie- senen Geldbeträgen habe es sich um den Kaufpreis für die Aktien gehandelt, weshalb er über diesen habe frei verfügen können. Er sei zudem jederzeit fähig und willig gewesen, Aktien der F._____ und der I._____ zu liefern, wobei aber keine Lieferfrist vereinbart gewesen sei. Da es bei der Auslieferung vorgenannter Aktien Verzögerungen gegeben und sich die Gelegenheit geboten habe, Aktien der Firma J._____ zu erwerben, hätten die Privatklägerinnen auf die Lieferung der ursprünglichen Aktien verzichtet. Stattdessen sei neu vereinbart worden, dass er für den bereits überwiesenen Betrag von rund USD 525'000.– 1'450'000 Aktien der Firma J._____ liefere. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der überwiesenen Gelder sei nicht vereinbart worden (Ordner 27 Urk. 100105 f.; Ordner 28 Urk. 100300 ff., 100330 f., 100342 f., 100514 ff.; Urk. 46 S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.).
- 9 -
3. Würdigung 3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 58 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Zur Erstellung des strittigen Anklagesachverhalts dienen im Wesentli- chen die Aussagen des Beschuldigten (Ordner 27 Urk. 100099 ff.; Ordner 28 Urk. 100298 ff., 100300 f., 100513 ff.; Prot. II S. 12 ff.) sowie der Zeugen B._____ (Ordner 27 Urk. 100144 ff.; Ordner 28 Urk. 100351 ff.) und D._____ (Ordner 28 Urk. 100365 ff.). Weiter liegen diverse Urkunden bei den Akten, wovon insbeson- dere das E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 (Ordner 27 Urk. 100061) und das Addendum II vom 22. Februar 2011 (Ordner 27 Urk. 100048) von Inte- resse sind. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher einge- gangen. 3.3. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte die ihm zum Kauf von bestimmten Aktien über- wiesenen rund USD 525'000.– unrechtmässig für persönliche Zwecke verwendet hatte, indem er die in der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen ausführte. Bei der Vereinbarung, für die vorgenannte Summe bestimmte Aktien zu liefern, habe es sich nicht um einen blossen Kaufvertrag gehandelt. Vielmehr seien auf- trags- und kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund gestanden, indem der Beschuldigte den Privatklägerinnen für das überwiesene Geld eine ganz be- stimmte Art von Aktien (nämlich vorbörslich gehandelte Aktien der F._____ und I._____) liefern, d.h. ihnen auch tatsächlich solche hätte verschaffen sollen. Bevor er das Geld für sich frei hätte verwenden dürfen, hätte er seine Verschaffungs- pflichten zu erfüllen gehabt. Der Beschuldigte habe letztlich schlicht dafür zu sor- gen gehabt, dass die entsprechenden Aktien tatsächlich an die Privatklägerinnen gelangten. Erst damit wäre der Vertrag seitens des Beschuldigten erfüllt gewesen und erst von da an hätte er über allenfalls verbleibende Gelder frei verfügen dür- fen. Die Pflichten seien klar über die Pflichten eines Kaufvertrags hinausgegan- gen. In Anbetracht dessen, dass es sich um zweckgebundene Gelder gehandelt
- 10 - habe, hätte der Beschuldigte die Gelder der Privatklägerinnen zur Verfügung hal- ten oder über entsprechende Ersatzwerte verfügen müssen. Der Beschuldigte habe sodann vorsätzlich gehandelt. Er habe von der Fremdheit der ihm anvertrauten Gelder sowie von der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder gewusst, da ihm die Abmachungen mit den Geschädig- ten bezüglich der Investitionen bekannt gewesen seien. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, die Gelder der Privatklägerinnen für eigene Zwecke zu verwenden, ohne vorher die Aktien zu liefern oder entsprechenden Ersatz bereit zu halten. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ergebe sich daraus, dass er die ihm an- vertrauten Vermögenswerte zu seinem eigenen Nutzen verwendet habe. Ersatz- bereitschaft sei schliesslich ebenfalls keine gegeben gewesen. Der Beschuldigte habe die Investitionen der Privatklägerinnen jeweils kurz nach dem Zahlungsein- gang laufend und nach Belieben verwendet. Selbst wenn der Beschuldigte Ersatz für die verwendeten Summen hätte leisten wollen, hätte er dies aufgrund seiner ihm bekannten schlechten finanziellen Lage nicht innert nützlicher Frist tun kön- nen (vgl. zum Ganzen Urk. 58 S. 12 ff.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann – vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen – verwiesen werden (Urk. 58 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte die von den Privatkläge- rinnen überwiesenen Geldbeträge unrechtmässig verwendet hat, ist zunächst zu prüfen, was zwischen ihm einerseits, und B._____ und D._____, als jeweiligen Al- leineigentümern der Privatklägerinnen andererseits, hinsichtlich der Zahlungen von insgesamt rund USD 525'000.– konkret vereinbart wurde. 3.4.1. Der Beschuldigte äusserte sich zum Inhalt der Vereinbarung mit B._____ und D._____ dahingehend, dass er bestätigte, die USD 225'000.– sowie USD 299'925.– erhalten zu haben, um Aktien der F._____ bzw. der I._____ zu lie- fern. Eine Lieferfrist habe es nicht gegeben (Ordner 27 Urk. 100100 f.; Ordner 28 Urk. 100299, 100304 f., 100331; Urk. 46 S. 6; Prot. II S.13). Hingegen seien die Geldbeträge nicht zweckgebunden gewesen, da er den Privatklägerinnen Aktien-
- 11 - bestände der F._____ sowie der I._____ verkauft habe, welche er persönlich ge- halten habe bzw. welche in seinem Eigentum gestanden hätten. Er sei damals Aktionär der Firmen F._____ und I._____ gewesen und sei es auch heute noch. Er habe das Geld, welches den Verkaufspreis dargestellt habe, für seine persönli- chen Zwecke ausgeben dürfen. Das Geld sei ihm nicht anvertraut worden (Ordner 27 Urk. 100101; Ordner 28 Urk. 100305, 100307, 100342, 100514, 100519; Urk. 46 S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Es habe keinerlei Gespräche darüber gegeben, die rund USD 525'000.– zurückzubezahlen (Ordner 28 Urk. 100342). Er habe das Geld nicht zurückbezahlt, da er gegenüber den Privatklägerinnen noch eine offe- ne Forderung habe, welche er nach diesem Verfahren durchsetzen wolle (Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 16). Bei der Lieferung der Aktien habe es Verzögerungen gege- ben, weshalb man sich dazu entschlossen habe, das ursprüngliche Investment umzuwandeln und statt noch nicht börsenkotierter Aktien der F._____ und I._____ 1'450'000 bereits börsenkotierte Titel der Firma J._____ zu liefern (Ordner 27 Urk. 100101, 100106; Ordner 28 Urk. 100300 f., 100305 f., 100331, 100334, 100342, 100514; Urk. 46 S. 8 f.; Prot. II S. 15). 3.4.2. B._____ gab an, dass der Beschuldigte ihm und D._____ von der Firma F._____ erzählt und diese als Internetfirma beschrieben habe, bei der man, ähnlich wie bei "K._____", online gehen und sich für eine Gebühr Konzerte von berühmten Stars anschauen könne (Ordner 27 Urk. 100148; Ordner 28 Urk. 100358). Er und D._____ hätten diese Idee interessant gefunden und beschlos- sen zu investieren (Ordner 27 Urk. 100148). Es sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, wonach dem Beschuldigten von den Privatklägerinnen USD 225'000.– überwiesen würden und diese im Gegenzug Aktien der F._____ erhalten würden. Im November 2009 sei der entsprechende Betrag über die Firma H._____ an die G._____ überwiesen worden. Die F._____-Aktien hätten bis Ja- nuar/Februar 2010 geliefert werden sollen, wobei er sich bezüglich des Lieferda- tums nicht ganz sicher sei (Ordner 28 Urk. 100357). Weder er, noch D._____ hät- ten aber jemals Aktien der F._____ erhalten (Ordner 27 Urk. 100147 f.; Ordner 28 Urk. 100355 f.). Man habe langsam begriffen, dass die F._____ wahrscheinlich gar nicht oder nur auf dem Papier existiere, da man im Internet lediglich eine
- 12 - Website, aber keine Beweise dafür gefunden habe, dass diese Firma existiere (Ordner 27 Urk. 100147; Ordner 28 Urk. 100355). Man habe dann versucht, die Situation zu retten und die erste mündliche Vereinbarung betreffend die USD 225'000.– neu verhandelt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er noch Aktien einer sehr guten Gesellschaft hätte. Es sei ein Anteil von 5% an einer Goldminenfirma versprochen worden. Die Art, wie der Be- schuldigte die Investition beschrieben habe, sei sehr interessant und attraktiv ge- wesen, da der Goldpreis zu dieser Zeit konstant angestiegen sei. Er und D._____ hätten für je USD 150'000.– einen Anteil von 5% an einer Goldminenfirma ge- kauft, wobei der Beschuldigte zunächst gesagt habe, dass die Firma I._____ Ltd. heisse, zwei bis drei Monate nach der Überweisung des Geldes aber von J._____ gesprochen habe. Die Vereinbarung sei mündlich geschlossen und später im Jah- re 2011 schriftlich festgehalten worden, da die Aktien nicht geliefert worden seien (Ordner 27 Urk. 100149 f.). Auf Vorhalt des Addendum II vom 22. Februar 2011 (Ordner 27 Urk. 100048 ff.) erklärte B._____, dass es sich dabei um eine ältere Version der Vereinbarung handle, welche unterzeichnet worden sei, bevor man zur endgültigen Vereinba- rung gekommen sei. In der endgültigen Fassung seien nur die 1'450'000 J._____- Aktien erwähnt, welche vom Beschuldigten für den bereits überwiesenen Ge- samtbetrag von USD 525'000 geliefert werden sollten (Ordner 28 Urk. 100358 f. und 100361). 3.4.3. D._____ führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me aus, dass er und B._____ für eine "künftige Lieferung" Kredite gewährt und Überweisungen getätigt hätten. Zu Gunsten der Firma I._____ seien USD 300'000.– und für die Firma F._____ USD 225'000.– überwiesen worden (Ordner 28 Urk. 100368). Die Vereinbarungen seien jeweils mündlich getroffen worden, wobei der Beschuldigte den Inhalt im Rahmen eines Mailverkehrs bestätigt habe und später alles noch schriftlich festgehalten worden sei (Ordner 28 Urk. 100369 f.). Es seien auch mündlich Lieferfristen vereinbart worden, wobei er aber deren Dauer nicht mehr nennen könne. Was die F._____-Aktien betreffe, habe auch der Beschuldigte nicht genau gewusst, wann die Aktien geliefert werden könnten, da
- 13 - sich diese erst im Gründungsprozess befunden habe. Eine Lieferfrist für die I._____-Aktien könne er ebenfalls nicht nennen (Ordner 28 Urk. 100370 f.). Eine Vereinbarung, wonach der Beschuldigte die überwiesenen Gelder frei verwenden könne, sei nie getroffen worden. Man hätte dem Beschuldigten nie die Erlaubnis gegeben, das Geld nach seinem Gutdünken zu verwenden. Dies gehe auch aus seinen Bestätigungen hervor. Das Ziel der Überweisung sei jeweils kon- kret besprochen worden, namentlich, dass die entsprechenden Aktien gekauft und geliefert würden. Nach der Überweisung der beiden Geldbeträge hätten sie aber keine Aktien erhalten; auch nicht nach der Konvertierung in eine Lieferung von J._____-Aktien (Ordner 28 Urk. 100371 f.). Sie hätten eine Rückzahlung der Gelder verlangt und sich dabei auf die Vereinbarung berufen (Ordner 28 Urk. 100373). 3.4.4. Aus der E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 an die H._____ geht hervor, dass der Beschuldigte – als Managing Partner der G._____ – bestä- tigte, dass er die Zeichnungsberechtigung ("subscription") für 750'000 Aktien der F._____ beschaffen werde, sobald er den Betrag von USD 225'000.– erhalten habe, wobei in diesem Betrag noch keine Kommissionssummen ("net of any commissions") enthalten seien (Ordner 27 Urk. 100061). 3.4.5. Dem Addendum II vom 22. Februar 2011, kann sodann entnommen werden, dass die Privatklägerinnen dem Beschuldigten die Beträge USD 300'000.– und USD 225'000.– überwiesen hätten, wobei diese für den Kauf von Aktien der I._____ bzw. der F._____ reserviert gewesen seien ("has been re- served for the purchase of"). Weiter wurde festgestellt, dass aufgrund Nichterfül- lung durch die L._____ S.A. ("due to non-fulfillment of the borrower") im Oktober 2010 vereinbart worden sei, dass statt Aktien der F._____ und der I._____ 1'450'000 ungebundene und frei übertragbare Aktien ("unrestricted and free trans- ferable shares") der Firma J._____ zu liefern seien. Die Aktien seien bis zum
31. März 2011 an die M._____ Ltd. Marshall Islands – einer Firma von B._____ und D._____ – zu liefern, wobei die Beschaffungspflicht des Beschuldigten erst dann als erfüllt angesehen werde, wenn die J._____-Aktien innerhalb der vorge- nannten Frist auf den Namen der M._____ Ltd. eingetragen würden. Das Ad-
- 14 - dendum II wurde vom Beschuldigten, als Vertreter der L._____ S.A., sowie von Rechtsanwalt Y._____, als Vertreter der beiden Privatklägerinnen, unterzeichnet (Ordner 27 Urk. 100049 ff.). 3.4.6. Es ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten sowie von B._____ und D._____ zum Kerninhalt der getroffenen Vereinbarung sich grundsätzlich als deckungsgleich erweisen. Danach verpflich- teten sich die Privatklägerinnen, dem Beschuldigten die beiden Geldbeträge von USD 225'000.– und rund USD 300'000.– zu überweisen und dieser hatte im Ge- genzug dafür zu sorgen, dass die Privatklägerinnen beim Börsengang ("going public") der F._____ und I._____ jeweils eine bestimmte Anzahl der dabei ausge- gebenen Aktien zeichnen könnten. Derselbe Vereinbarungsinhalt geht sodann aus der E-Mail der G._____ vom 26. November 2009 (betreffend die F._____- Aktien) und dem Addendum II vom 22. Februar 2011 hervor. Die Geldbeträge wurden dem Beschuldigten damit klarerweise zur Beschaffung des Zeichnungs- rechts der genannten, noch nicht börsenkotierten Aktien überwiesen. Ein gewichtiger Hinweis darauf, wann die Parteien die Lieferverpflichtung des Beschuldigten als erfüllt angesehen hätten, lässt sich dem Addendum II vom
22. Februar 2011 entnehmen. Für die Lieferung der J._____-Aktien an die Privat- klägerinnen wurde festgehalten, dass die Lieferverpflichtung des Beschuldigten nur dann erfüllt sei, wenn die zu liefernden Aktien definitiv auf den Namen der Empfängerin - der M._____ Ltd. - eingetragen würden ("The obligation […] in re- gard to the delivery of the shares of J._____ Limited shall be fulfilled only upon fi- nal registration of the shares in the name of M._____ Ltd."; Ordner 27 Urk. 100049). Die vorgenannte Erfüllungs-Klausel erweist sich ohne Weiteres als sachlogisch, da die J._____-Aktien ohne eine entsprechende Registrierung auf den Namen der Empfänger-Firma für diese grundsätzlich wertlos sind. Ohne Re- gistrierung könnte Letztere weder rechtsgültig über die Aktien verfügen, noch ir- gendwelche Rechtsansprüche (bspw. auf Dividenden) aus diesen geltend ma- chen. Entsprechend werden B._____ und D._____ auch betreffend die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien die Eintragung auf deren Namen bzw. den Na-
- 15 - men der Privatklägerinnen verlangt haben, da sie sonst mit diesen Aktien nichts hätten anfangen können. Das Bestehen einer Frist für die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien lässt sich dagegen nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte bestritt, dass eine Lieferfrist vereinbart wurde. B._____ und D._____ bejahten zwar, dass es eine entsprechende Frist gegeben habe, konnten deren Dauer aber gar nicht bzw. nicht mit Sicherheit benennen. Eine schriftliche Dokumentation allfälliger Liefer- fristen ist ebenfalls nicht vorhanden. Dem Addendum II kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte die J._____-Aktien bis zum 31. März 2011 hätte liefern sollen (Ordner 27 Urk. 100049), wobei diese Lieferung aber nicht mehr Gegenstand des Anklagesachverhalts ist. Die Unmöglichkeit der Erstellung allfäl- liger Fristen für die Lieferung der F._____- und I._____-Aktien ist aber für die Er- stellung des weiteren strittigen Anklagesachverhalts insofern nicht weiter relevant, als dass der Beschuldigte selbst erklärte, dass er den Privatklägerinnen bis heute weder F._____-, noch I._____-Aktien – oder J._____-Aktien – geliefert habe. All- fällige Lieferfristen für diese Aktien wurden damit so oder anders nicht eingehal- ten, was sinngemäss auch im Addendum II vom 22. Februar 2011 festgehalten wurde ("due to non-fulfillment of the Borrower"). Was die rechtliche Natur der Vereinbarung betrifft, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Ver- trag mit auftrags- und kommissionsrechtlichen Elementen ausgegangen sei und es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass die Parteien irgendetwas anderes als ei- nen Kaufvertrag mit aufgeschobener Erfüllung des Beschuldigten abgeschlossen hätten (Urk. 59 S. 3; Urk. 73 S. 4 ff.). Dem ist zu entgegnen, dass eine zivilrechtli- che Qualifizierung des anklagegegenständlichen Vertragsverhältnisses für die Er- stellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht zentral ist, da die konkreten Leis- tungspflichten des Beschuldigten sowie der Privatklägerinnen ohne Weiteres er- stellt sind. Ob der Beschuldigte die Geldbeträge recht- oder unrechtmässig ver- wendet hat, hängt vorliegend nicht davon ab, welche Art von Vertrag im Sinne des Zivilrechts zwischen den Parteien geschlossen wurde, sondern vielmehr davon, ob und in welcher Form der Beschuldigte die Verfügungsmacht über die fragli-
- 16 - chen Aktien inne hatte bzw. wann er seine Leistungspflicht tatsächlich hätte erfül- len können. Jedenfalls ist der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 58 S. 21) zu folgen, dass die von den Parteien im Bezug auf die F._____- und I._____-Aktien abge- schlossenen Verträge keine blossen Kaufverträge darstellen, sondern vielmehr auftrags- und kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund stehen. Der Be- schuldigte verkaufte vorliegend nicht einfach Aktien, welche in seinem Eigentum standen (nachstehend, Ziffer 3.5.2.), sondern er hatte den Auftrag dafür zu sor- gen, dass B._____ und D._____ eine bestimmte Anzahl der beim Börsengang der Firmen F._____ und I._____ ausgegebenen Aktien würden zeichnen können (vorstehend, Ziffer 3.4.6.). 3.5. Nachdem der Leistungsinhalt der zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen geschlossenen Vereinbarung und die Zweckgebundenheit der überwiesenen Geldbeträge festgestellt wurde, ist nachfolgend zu prüfen, in- wiefern der Beschuldigte über die von ihm zu liefernden Aktien verfügen konnte, was wiederum Aufschluss über die Recht- oder Unrechtmässigkeit der Verwen- dung der Geldbeträge gibt. Als zu würdigende Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten vor. 3.5.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 gab der Beschuldigte an, dass er mit seinen Firmen in die F._____ investiert habe, wes- halb ihm Aktien derselben zugestanden hätten. Wegen des Bankrotts der F._____ im Sommer des Jahres 2010 hätten die Aktien aber nicht geliefert werden können bzw. sie hätten geliefert werden können, seien aber wertlos gewesen (Ordner 27 Urk. 100105, 100107). An den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. Dezember 2013 so- wie vom 24. April 2014 führte der Beschuldigte einerseits aus, dass er den Privat- klägerinnen Aktien verkauft habe, welche er persönlich gehalten habe bzw. wel- che aus seinem persönlichen Bestand stammten. Er sei Aktionär der F._____ so- wie von I._____ gewesen, als er die Geldbeträge erhalten habe. Er sei bereits damals jederzeit dazu in der Lage gewesen die entsprechenden F._____- und I._____-Aktien zu liefern und sei es auch heute noch (Ordner 28 Urk. 100299,
- 17 - 100304, 100306, 100307, 100311, 100331, 100342). Andererseits machte er gel- tend, dass die fraglichen Aktien in seinem Namen von Dritten treuhänderisch ge- halten worden seien. Als das Geld der Privatklägerinnen eingetroffen sei, sei er persönlich nicht dazu in der Lage gewesen, die Aktien zu liefern, seine Treuhän- der jedoch schon (Ordner 28 Urk. 100304 f., 100308). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Oktober 2014 erklärte der Beschuldigte erneut, dass er zu allen Zeiten das habe liefern können, wofür er bezahlt worden sei. Wann immer er für Transaktionen bezahlt worden sei, habe er etwas verkauft, was er bereits besessen habe bzw. sich in seinem Eigentum befunden habe. Die fraglichen Aktien mögen zwar nicht immer in sei- nem direkten Besitz gewesen sein, aber sie hätten von seinen Bevollmächtigten auf Anweisung hin immerzu geliefert werden können (Ordner 28 Urk. 100514, 100519). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2016 er- klärte der Beschuldigte, dass die zu liefernden Aktien bereits ihm gehört hätten. Er habe bereits vom ersten Tag an liefern können. Die Aktien der F._____ und der I._____ hätten sich bei seinen Treuhändern, namentlich den Gründern der je- weiligen Firmen, befunden. Sie hätten die Aktien treuhänderisch für ihn gehalten. Er selbst habe die Aktien nicht liefern können, die Treuhänder aber schon. Da es sich um Firmen gehandelt habe, welche im Begriff gewesen seien, an die Börse zu gehen, hätten die Aktien nur dann geliefert werden können, wenn der Börsen- gang erfolgt wäre. Die Aktien seien blockiert gewesen, da der Gründungsprozess der Firmen noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Aktien seien ausgestellt und im Namen der jeweiligen Firma registriert gewesen, jedoch habe es noch kei- ne Aktien-Zertifikate gegeben (Urk. 46 S. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2018 hielt der Beschuldigte wie- derum fest, dass es Tatsache sei, dass die fraglichen Aktien ihm gehört hätten. Es habe sich um Aktien privater Gesellschaften gehandelt, welche für ihn gehal- ten worden seien bzw. welche er innerhalb eines Syndikats besessen habe. Bei einem Syndikat handle es sich um ein Vehikel, welches verwendet werde, wenn eine Person für viele andere Personen Aktien halte. Er sei ebenfalls Aktionär ei-
- 18 - nes solchen Syndikats gewesen und habe innerhalb desselben genug Aktien be- sessen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diejenigen Personen, wel- che von ihm Aktien gekauft hätten, hätten diese auch erhalten können. Die Aktien seien auch zur Übergabe bereit gewesen (Prot. II S. 13 ff.). 3.5.2. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Verfügungsmacht über die F._____- und I._____-Aktien erweisen sich als widersprüchlich. Er führte einer- seits aus, dass die den Privatklägerinnen angebotenen F._____- und I._____- Aktien ihm gehört hätten und er diese vom ersten Tag und jederzeit habe liefern können, machte gleichzeitig aber auch geltend, dass nur diejenigen Personen, welche die Aktien treuhänderisch für ihn gehalten hätten – namentlich die Grün- der der F._____ und I._____ – auf seine Anweisung hin zu einer Lieferung der Aktien in der Lage gewesen. Überdies seien die Aktien blockiert gewesen seien, da die F._____ und die I._____ den Börsengang noch nicht vollzogen hätten und es noch gar keine Aktienzertifikate gegeben habe. Die Aktien könnten nicht gelie- fert werden, solange die Gesellschaft nicht an die Börse gehe. Dieser Prozess könne 3, 5 oder 6 Monate dauern (Prot. II S. 20). Der Beschuldigte konnte folglich weder beeinflussen, ob überhaupt eine Ausgabe der Aktien erfolgen würde, noch zu welchem Zeitpunkt dies geschehe, was der Beteuerung seiner jederzeitigen Lieferfähigkeit diametral entgegensteht. Weiter erscheint es merkwürdig, und spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich geltend machte, dass er das von den Privatklägerinnen überwiesene Geld nicht zurückbezahlt habe, da er diesen gegenüber eine offene Forderung habe, welche er nach diesem Verfah- ren durchsetzen wolle (Urk. 46 S. 6). Dieses Vorhaben bekräftigte er auch im Rahmen der Berufungsverhandlung und führte hierzu ergänzend aus, dass er ei- nen finanziellen Schaden erlitten habe, da B._____ und D._____ mit dem Präsi- denten der Firma J._____ kolludiert hätten und so nicht nur die vom Beschuldig- ten zu liefernden J._____-Aktien, sondern auch noch andere Titel erhalten hätten (Prot. II S. 16). Allerdings findet sich für diese nachgeschobene Behauptung kei- nerlei Stütze in den Akten.
- 19 - Weshalb der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Überweisung der entspre- chenden Geldbeträge Inhaber/Eigentümer von F._____- und I._____-Aktien ge- wesen sein soll, wenn diese Firmen den Börsengang noch gar nicht vollzogen hatten und es noch gar keine Aktienzertifikate gegeben hatte, wird aus dessen Aussagen nicht völlig klar. Letzterer äusserte sich diesbezüglich lediglich einmal, als er in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2012 angab, dass ihm auf- grund persönlicher Investitionen Aktien der F._____ zustehen würden (Ordner 27 Urk. 100105). Dies könnte sinngemäss auch dem Schreiben von N._____, dem Gründer der F._____, vom 28. Juni 2012 entnommen werden (Ordner 26 Urk. 980078). Dieser bestätigte darin, dass der Beschuldigte Aktionär der F._____ sei und dass er dankbar dafür sei, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit geholfen habe, dringend benötigte finanzielle Mittel für die F._____ aufzutreiben ("I do appreciate your past assistance in helping F._____ raise much needed funds"). Betreffend die I._____ liegt ein Schreiben des Firmen-Präsidents O._____ vom 25. Juni 2012 bei den Akten, worin dieser angibt, dass er für den Beschuldigten Aktien der I._____ halte, welche er auf Anweisung des Beschuldig- ten ausgeben/ausstellen würde. Aus welchem Grund er für den Beschuldigten diese Aktien halte, kann dem Schreiben nicht entnommen werden (Ordner 26 Urk. 980077). Die Verteidigung erklärte den Anspruch des Beschuldigten auf die F._____- und I._____-Aktien damit, dass dieser noch nicht börsenkotierte Firmen beim "going public", bei der Pressearbeit, der Kunden-Akquisition etc. berate, wo- für man ihm als Gegenleistung regelmässig den Erhalt eines Teils der Aktien der entsprechenden Gesellschaft verspreche (Prot. II S. 24). Selbst wenn dem Beschuldigten aber versprochen wurde, dass er nach dem Börsengang der F._____ und der I._____, aus welchem Grund auch immer, Ak- tien von diesen Firmen erhalten werde – was vor dem Hintergrund seines wider- sprüchlichen Aussageverhaltens nicht glaubhaft ist –, stellt dies keineswegs die gleiche Situation dar, wie wenn der Beschuldigte Aktien weiterverkaufen würde, deren Zertifikate bereits ausgegeben wurden und in dessen (wenigstens mittelba- ren) Besitz er sich tatsächlich befindet. Vorliegend war es noch gar nicht klar, ob die fraglichen Firmen den Börsengang meistern würden, so dass überhaupt erst Aktien hätten ausgegeben werden können. Abgesehen von einem allfälligen Ver-
- 20 - sprechen, Aktien der F._____ und I._____ nach deren Börsengang zu erhalten, hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Überweisungen durch die Privatkläge- rinnen keinerlei Verfügungsmacht über irgendwelche – noch nicht ausgegebene – Aktien dieser Firmen. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschul- digte die Aktien bereits verschafft bzw. bereits besessen habe (Urk. 73 S. 4 f.) und damit Eigentum verkauft habe, verfängt deshalb nicht. Auch eine Zeugenbefragung von O._____ und N._____ – wie von der Ver- teidigung bereits im Vorverfahren sowie im Rahmen des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens beantragt (Ordner 26 Urk. 980073 ff.; Urk. 32; Prot. I S. 6 f.) – würde nichts daran zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte vor einem Bör- sengang der F._____ bzw. der I._____ und der Ausgabe der entsprechenden Ak- tien noch gar nicht die Stellung eines Aktieninhabers inne haben und darum auch nicht wie ein Eigentümer über diese verfügen konnte. Aufgrund dieser grundsätzlichen Unsicherheit, ob überhaupt jemals irgend- welche Aktien ausgegeben werden würden, hätte der Beschuldigte, als erfahrener Geschäftsmann, welcher um die bei einem "going public" bestehenden Risiken gewusst haben muss, nicht einfach in guten Treuen davon ausgehen können, dass er seiner Lieferverpflichtung in jedem Fall hätte nachkommen können, selbst wenn er – wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (Urk. 73 S. 4 und 6) – mit B._____ bereits zuvor Geschäfte nach dem genau gleichen Muster und nach demselben Ablauf erfolgreich durchgeführt hat. Entsprechend hätte der Beschul- digte die zum Zweck der Lieferung von F._____- und I._____-Aktien von den Pri- vatklägerinnen überwiesenen Geldbeträge bzw. entsprechende Ersatzwerte so lange zur Verfügung halten müssen, bis er seine Lieferverpflichtung erfüllt hätte bzw. er die Möglichkeit der Erfüllung seiner Verpflichtung abgesichert hätte. Das Argument der Verteidigung (Urk. 73 S. 4 f.), wonach der Beschuldigte mit dem (behaupteten) Besitz der Aktien der F._____ und I._____ seine vertraglichen Leis- tungspflichten bereits erfüllt habe, d.h. die Aktien damit bereits beschafft habe, stösst dabei ins Leere. Seine Leistungspflichten bestanden eben nicht nur in der Beschaffung der fraglichen Aktien, sondern auch in der Auslieferung bzw. der Si- cherstellung der Zeichnungsmöglichkeit, was aber unbestrittenermassen nie ge-
- 21 - schah und deshalb auch entsprechend im Addendum II festgehalten wurde ("due to non-fulfillment"). An der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder vermag auch die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung zur Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien nichts zu ändern. Einerseits kann es den Privatklägerinnen nicht zum Nachteil gereichen, dass sie versuchten, mittels einer neuen Vereinbarung noch einen Gegenwert für das von ihnen bezahlte Geld zu erhalten. Andererseits fand die Abänderung der Liefervereinbarung zu einem Zeitpunkt statt, als bereits feststand, dass der Beschuldigte seine ursprünglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hatte (vgl. den Wortlaut im Addendum II Ordner 27 Urk. 100048) und das vorlie- gend zu beurteilende tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten bereits vollendet war, weshalb sie für die Erstellung des Anklagesachverhalts auch nicht massgebend ist. 3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweckwid- rig handelte, indem er, ohne entsprechende Ersatzwerte zur Verfügung zu halten und vor Erfüllung bzw. vor Sicherung seiner Erfüllungsmöglichkeit, die Geldbeträ- ge der Privatklägerinnen für andere Zwecke verwendete, als für die Lieferung der fraglichen Aktien. 3.6. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass ihm die fraglichen Geldbeträge in der Gesamthöhe von rund USD 525'000.– nicht einfach voraus- setzungslos und zur freien Verfügung, sondern zum Zweck überwiesen wurden, dass er den Privatklägerinnen im entsprechenden Gegenwert Aktien der F._____ und der I._____ liefere. Es war ihm deshalb auch bewusst, dass das erhaltene Geld wirtschaftlich fremd war und er dieses bzw. einen entsprechenden Ersatz- wert zuhanden der Privatklägerinnen hätte zur Verfügung halten müssen, für den Fall, dass er sein Lieferversprechen nicht werde halten können. Dies gilt umso mehr, als dass er die Lieferung von Aktien von Firmen versprach, welche den Börsengang noch gar nicht vollzogen hatten und es unsicher war, ob sie diesen Schritt überhaupt schaffen würden. Der Beschuldigte wusste folglich, dass er über das Geld erst verfügen dürfe, wenn er seine Lieferverpflichtung erfüllt hatte bzw. wenn seine Lieferfähigkeit gesichert gewesen war. Seine vertraglichen Pflichten
- 22 - waren jedenfalls nicht bereits damit erfüllt, dass ihm der Erhalt von F._____- und I._____-Aktien zugesichert wurde (vorstehend, Ziffer 3.4.6.). Indem der Beschul- digte aber, obwohl er noch nicht wusste, ob er die Aktien überhaupt werde liefern können, unmittelbar nach der Überweisung über die Geldbeträge verfügte, nahm er zumindest in Kauf, dass er das Geld den Privatklägerinnen nicht werde zurück- zahlen können und bei diesen ein Vermögensschaden entstehe. Der Beschuldigte verwendete die fraglichen Gelder sodann unbestrittener- massen für private Zwecke, so z.B. zur Deckung von persönlichen Kreditkarten- schulden, wobei er wusste, dass die Gelder nicht zu diesem Zweck überwiesen wurden und er keinen Anspruch darauf hatte, diese so zu verwenden, womit auch die Bereicherungsabsicht gegeben ist. Die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ist schliesslich zu verneinen. Der Beschuldigte stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass er die Aktien jederzeit und von Anfang an habe liefern können, kam aber seiner Lieferverpflichtung oder ihrer Absicherung nicht nach. Auch eine Rückzahlung der rund USD 525'000.– an die Privatklägerinnen wurde nicht vorgenommen, womit die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten verneint werden muss. Das vom Beschuldigten behauptete Beste- hen einer höherwertigen Forderung gegenüber B._____ und D._____ lässt sich aufgrund der Verfahrensakten nicht erstellen und ist deshalb als Schutzbehaup- tung zu werten. Die finanzielle Lage des Beschuldigten bzw. der von ihm kontrol- lierten G._____ stellte sich im Übrigen als so bescheiden dar, dass keine Mög- lichkeit bestand, den Privatklägerinnen den Betrag von knapp über einer halben Million USD zu ersetzen (vgl. Urk. 58 S. 31 f.).
4. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt.
- 23 - III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand der Veruntreuung Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich in objektiver Hinsicht schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vo- rausgesetzt. Nur wer in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelt, macht sich der Veruntreuung strafbar, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
2. Tatobjekt 2.1. Als Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten vertretbare und unvertretbare Sachen, welche für den Täter nicht fremd (im Sinne von Abs. 1) sind, sowie Forderungen oder Buchgeld (BSK StGB-Niggli/Riedo,
3. Auflage 2013, Art. 138 StGB N 26 ff. m.w.H.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auf- lage 2013, S. 136 f. m.w.H.; BGE 120 IV 117 E. 2e). Bei den von den Privatklägerinnen auf das USD-Konto der G._____ bei der P._____ Privatbank überwiesenen Geldbeträgen im Gesamtumfang von rund USD 525'000.– handelt es sich um Buchgeld und damit um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2.2. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Die Bestim- mung erfasst indes nur das mit dem in Abs. 1 umschriebene strukturell gleichwer- tige Unrecht. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum
- 24 - des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen bis zur bestimmungsgemässen Verwendung zu erhalten. Die Werterhaltungs- pflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2. mit weiteren Hinweisen). 2.2.1. Unbestrittenermassen waren die Geldbeträge nach der Überweisung auf das USD-Konto der G._____, an welchem der Beschuldigte alleine verfü- gungsberechtigt war, der Zugriffs- und Kontrollmöglichkeit der Privatklägerinnen entzogen, womit der Beschuldigte daran den ausschliesslichen Gewahrsam inne hatte. 2.2.2. Die Verteidigung bestreitet, dass die von den Privatklägerinnen über- wiesenen Geldbeträge dem Beschuldigten anvertraut waren. Diese seien im Mo- ment der Überweisung auf das USD-Konto der G._____, welches wirtschaftlich dem Beschuldigten gehöre, in dessen Eigentum übergegangen, weshalb es am objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins gebreche und die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht möglich sei (Urk. 49 S. 7 f.; Urk. 59 S. 5; Urk. 73 S. 12). 2.2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt die durch die Überwei- sung herbeigeführte Vermischung der Gelder der Privatklägerinnen mit denjeni- gen des Beschuldigten kein Hindernis für das Vorliegen des Anvertrautseins im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Diese Tatbestandsvariante erfasst ge- rade solche Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen ge- mäss Abs. 1 – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist (vgl. BGE 133 IV 21, E.6.2.). Die von den Privatklä- gerinnen überwiesenen Geldbeträge vermischten sich zwar mit den Mitteln der G._____ und sodann mit denjenigen des Beschuldigten, waren diesem aber wirt- schaftlich fremd, indem sie diesem zum Zweck überwiesen worden waren, dass er im entsprechenden Wert Aktien der F._____ und I._____ an die Privatklägerin- nen liefere. Sie waren also dazu bestimmt, in der Form von Aktien wieder an die
- 25 - Privatklägerinnen zurückzufliessen. Diese Werterhaltungspflicht wurde auch so zwischen den Parteien vertraglich vereinbart (vgl. Addendum II in Ordner 27 Urk. 100048). Die USD 525'000.– waren dem Beschuldigten folglich anvertraut.
3. Tathandlung 3.1. Die Tathandlung der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3., BGE 133 IV 21 E.6.1.1., BGE 121 IV 23 E.1.c.). Wurde dem Täter Geld übergeben und mit ihm die Vereinbarung getroffen, es für einen bestimmten Zweck und nicht anders zu verwenden, so trifft ihn bis zur bestimmungsgemässen Verwendung die stän- dige Werterhaltungspflicht darüber; er hat es bis zu diesem Zeitpunkt in dem Sin- ne treuhänderisch zu verwalten, als dass er in der Höhe der übergebenen Summe jederzeit liquid sein muss (vgl. zum Ganzen: BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 107 f.; Donatsch, a.a.O., S. 145). Der Vermögensschaden bildet ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das freilich im Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung bereits definitorisch erfasst ist. Denn bei Ge- fährdung des obligatorischen Anspruchs entsteht eine Wertminderung (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 110). 3.2. Indem der Beschuldigte keine direkte Verfügungsmacht über die Aktien hatte und sich zudem auch nicht sicher sein konnte, dass aufgrund des ange- dachten Börsengangs der F._____ und I._____ überhaupt Aktien derselben aus- gegeben würden, hätte er nicht über das Geld der Privatklägerinnen verfügen dür- fen, solange er seiner Lieferpflicht nicht nachgekommen war oder die Möglichkeit zur Lieferung der Aktien nicht vorgängig abgesichert hatte. Der Beschuldigte griff aber jeweils bereits unmittelbar nach dem Eingang der Gelder der Privatklägerin- nen auf diese zu. Von den für die Lieferung der F._____-Aktien bestimmten USD 225'000.– bezog der Beschuldigte innert knapp vier Wochen USD 197'643.–. Die rund USD 300'000.– für die Lieferung der I._____-Aktien wurden innert knapp drei Wochen im Umfang von etwa USD 298'000.– für persönliche Zwecke verwendet; auch eine Rückerstattung der rund USD 525'000.– an die Privatklägerinnen er-
- 26 - folgte nie, womit diesen ein Vermögensschaden im entsprechenden Umfang ver- blieb. 3.3. Der Auffassung der Vorinstanz folgend (Urk. 58 S. 40) ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen.
4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 4.1. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Verlangt wird weiter – obwohl dies in Abs. 2 nicht ausdrücklich wiederholt wird – gleich wie in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten unge- rechtfertigt zu bereichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 112 f. m.w.H.). Ersatzbereitschaft schliesst nach der Rechtsprechung Veruntreuung aus. Es fehlt an der strafwürdigen Absicht, wenn der Täter den Willen und die Möglich- keit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (PK StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 138 N 19; m.w.H. auf BGE 91 IV 132 ff., 81 IV 234, 77 IV 12, 74 IV 31, 71 IV 125). Das Bundesgericht verneint die Ersatzbereitschaft grundsätzlich dann, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (BGer, KassH, 5. April 2000, 6S.835/1999), was so zu verstehen sei, dass das Bestehen des Ersatzwil- lens – trotz Behauptung des Täters – nicht angenommen werden könne, wenn objektiv betrachtet angesichts der Finanzlage des Täters dieser Wille gar nicht habe bestehen können (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 120). Wer nicht überzeugt ist, fristgerecht Ersatz leisten zu können, der weiss und rechnet damit, dass eine unrechtmässige Bereicherung eintreten könnte. Wenn er trotzdem über das anvertraute Gut verfügt, nimmt er den möglichen Bereiche- rungserfolg in Kauf und handelt somit in eventueller Bereicherungsabsicht, was gemäss allgemeiner Regel für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. BGE 118 IV 29 f.; BGE 124 IV 9 ff.). 4.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 36 ff.) ist das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten als gegeben zu erachten. Er wusste, dass ihm die Geldbeträge von
- 27 - den Privatklägerinnen zum Zweck der Lieferung von F._____- und I._____-Aktien überwiesen worden waren, zumal dies im Bestätigungsschreiben der G._____ vom 26. November 2009 sowie im Addendum II vom 22. Februar 2011 nochmals ausdrücklich festgehalten wurde. Er musste folglich wissen, dass er vereinba- rungswidrig und damit unrechtmässig handelte, indem er einen Grossteil der Gel- der für persönliche Zwecke verwendete, ohne den Privatklägerinnen vereinba- rungsgemäss den entsprechenden Gegenwert in F._____- und I._____-Aktien zu liefern, dies wenigstens abzusichern oder ersatzweise die Gelder wieder zurück- zuerstatten. Durch die unrechtmässige Verwendung der Gelder, ohne dafür be- sorgt zu sein, dass den Privatklägerinnen der vereinbarte Gegenwert in Aktien ge- liefert werde, nahm der Beschuldigte in Kauf, dass den Privatklägerinnen ein Vermögensschaden entstehen werde. Weiter handelte der Beschuldigte wenigstens in eventueller Bereicherungs- absicht. Er war sich der Anvertrautheit der überwiesenen Gelder bewusst, konnte aber gleichzeitig nicht mit Sicherheit wissen, ob er dazu in der Lage sein werde, seiner Lieferverpflichtung nachzukommen. Dennoch griff er, teilweise noch am Tag der Überweisung, auf die anvertrauten Gelder zu und verbrauchte diese je- weils innerhalb weniger Wochen fast gänzlich für persönliche Zwecke, ohne für eine Absicherung des Anspruchs der Privatklägerinnen zu sorgen sowie im Wis- sen, dass er zur Rückerstattung der USD 525'000.– nicht in der Lage sein werde (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Entsprechend nahm er den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung seinerseits in Kauf. Zur Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er den Pri- vatklägerinnen bis heute weder irgendwelche Aktien geliefert noch das dafür überwiesene Geld zurückerstattet hat. Der Beschuldigte stellt sich dabei auf ei- nerseits den Standpunkt, dass nie eine Rückerstattungspflicht vereinbart worden sei und mit der Unterzeichnung des Addendum II statt der Lieferung von F._____- und I._____-Aktien für den Gesamtbetrag von rund USD 525'000.– die Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien geschuldet sei (Ordner 27 Urk. 100048; Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 15). Für deren Lieferung sei aber nicht der Beschuldigte, sondern ein Dritter (Q._____) verantwortlich, da dieser ihm (dem Beschuldigten) noch die
- 28 - Auslieferung von 5 Mio. J._____-Aktien schulde (Ordner 27 Urk. 100103; Ordner 28 Urk. 100301, 100307). Die unterlassene Rückzahlung der überwiesenen Geld- beträge rechtfertigte der Beschuldigte dagegen damit, dass er aufgrund kolludie- renden Verhaltens von B._____ und D._____ einen Schaden erlitten habe und deshalb diesen gegenüber eine Forderung besitze, welche er mit den von ihnen geforderten USD 525'000.– verrechnen wolle, wobei ein solcher Anspruch jegli- cher Stütze in den Verfahrensakten entbehrt (vorstehend, Ziffer II.3.5.2.). Ein Er- satzwille des Beschuldigten ist unter diesen Umständen zu verneinen. Von einer Ersatzfähigkeit des Beschuldigten kann – der Vorinstanz folgend (Urk. 58 S. 31 f. und 39) – ebenfalls nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte kannte den Stand seiner Finanzen und wusste, dass er die rund USD 525'000.– im relevanten Zeitraum aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht aus ei- genen Mitteln bzw. aus solchen seiner Firmen hätte ersetzen können. Der effekti- ve oder potenzielle Zufluss neuer finanzieller Mittel aus anderen Quellen ist aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich und solches wurde vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht.
5. Ergebnis Der Beschuldigte ist folglich, da auch nicht etwa Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Änderung des Sanktionenrechts Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher im konkreten Fall nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Do- natsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,
- 29 -
20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht.
2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend gilt es grundsätzlich eine mehrfache Tatbegehung durch den Beschul- digten zu beurteilen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Tatbegehungen, deren Gleichartigkeit sowie unter Berücksichtigung, dass diese in einem gemein- samen Kontext stehen, rechtfertigt es sich, die beiden Taten einheitlich zu beurtei- len. 2.2. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich vorliegend mangels ausserordentlicher Umstände nicht auf. Die mehrfache Tat- begehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
3. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen bereits gemacht. Darauf und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 IV 55 E.5.4. ff.; 135 IV 130 E.5.3.1; 132 IV 102 E.8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten veruntreute Deliktssumme von gut einer halben Million USD beträcht-
- 30 - lich ist. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich dabei zwar nicht als beson- ders raffiniert oder clever, dafür jedoch als dreist. Die mehrfache Tatbegehung des Beschuldigten ist straferhöhend zu berück- sichtigen. Schliesslich erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ge- schäftsgewandten Privatklägerinnen, nachdem der Beschuldigte bereits nicht im Stande war, die F._____-Aktien zu liefern und sich Fragen betreffend derer tat- sächlicher Existenz stellten, mit dem Beschuldigten noch ein zweites Geschäft über eine noch grössere Summe abschlossen, ohne dass sie hierfür eine zusätz- liche Absicherung, bspw. durch eine Transaktion der Gelder auf ein Sperrkonto bis zur Erfüllung des Lieferanspruchs, vorsahen. Diese Opfermitverantwortung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des Gesagten als noch leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich und aus einer rein egoistischen Motivation heraus. Eine finanzielle Notlage des Beschuldigten, wel- che zur Delinquenz hätte verleiten können, lag nicht vor. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist, wie das objektive Tat- verschulden, als noch leicht zu bezeichnen, womit es bei der vorerwähnten Ein- satzstrafe bleibt. Ein Anwendungsfall von Art. 48 StGB ist nicht gegeben. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 47 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er neben der britischen und kanadischen, auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze (Prot. II
- 31 - S. 4). Er sei in Kenia geboren und habe bis im Alter von 3 Jahren dort gelebt. Da- nach sei seine Familie in die Demokratische Republik Kongo ausgewandert, wo sie wiederum zehn Jahre gelebt hätten. Als der Beschuldigte 14 Jahre alt gewe- sen sei, sei die Familie schliesslich nach Kanada gezogen. Aktuell befinde sich sein offizieller Wohnsitz in R._____ (VAE), wobei er diesen aber in die Schweiz verlegen wolle. Seine Freundin, mit welcher er einen am tt.mm.2016 geborenen Sohn habe, wohne in Zürich. Diese Vaterschaft sei seit dem 18. Februar 2018 eingetragen. Der Beschuldigte zahle auch Unterhaltsbeiträge für seine Freundin und seinen Sohn, welche ungefähr Fr. 2'500.– pro Monat betragen würden. Der Betrag variiere jedoch, da er einfach das bezahle, was zu bezahlen sei. Die letzte Überweisung, welche etwa anfangs Mai 2018 erfolgt sei, habe USD 3'996.– be- tragen. In beruflicher Hinsicht berate der Beschuldigte momentan zwei Publi- kumsgesellschaften und verdiene damit monatlich USD 15'000.–, wobei sein Ein- kommen aber variabel sei. Im letzten Jahr habe er insgesamt etwa USD 200'000.– verdient. Ersparnisse habe er keine (Prot. II S. 5 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erwei- sen sich als strafzumessungsneutral. 4.3.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. März 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Urk. 67). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 49) ist diese länger zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe als strafzumessungsneutral zu werten. 4.3.3. Weiter ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfah- ren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis und das kooperative Verhalten eines Tä- ters bei der Aufklärung von Straftaten sowie seine Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfassende und prozessentscheidende Geständ- nisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
- 32 - Der Beschuldigte stellte grundsätzlich nicht in Abrede, die anklagegegen- ständlichen Geldbeträge von den Privatklägerinnen zwecks Lieferung von Aktien erhalten, aber für persönliche Zwecke verwendet zu haben. Er bestritt jedoch bis zuletzt, dass sein Handeln nicht erlaubt gewesen sei und dass er nicht vertrags- gemäss gehandelt habe. Ein Geständnis liegt damit nicht vor und auch Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht erkennbar. 4.3.4. Die Täterkomponente erweist sich insgesamt als strafzumessungs- neutral.
5. Ergebnis In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als ange- messen. V. Strafvollzug und Widerruf
1. Die theoretischen Grundlagen des Strafvollzugs sowie des Widerrufs wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, womit auf diese verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 51 f.).
2. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (Urk. 58 S. 51). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe im Berufungsverfahren würde dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 51 f.) be- steht jedoch kein begründeter Anlass, eine länger als 2 Jahre dauernde Probezeit anzuordnen.
3. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass ein Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
5. März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr in Frage kommt, da seit dem Ablauf der entsprechenden Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Urk. 58 S. 52).
- 33 - VI. Zivilansprüche
1. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist gemäss Art. 41 OR, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Die Rechtsmittelinstanz darf der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts ande- res zusprechen, als diese verlangt, was in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO festgehalten wird (BSK StPO-Dolge, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 5 ff. und N 24 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu ent- scheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Ge- richt dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder wenn die vollständi- ge Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. In- haltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Ak- tiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-Dolge, a.a.O.Art. 126 N 23 ff.).
2. Die Privatklägerin 1 liess sich von der Privatklägerin 2 mit einem "Assignment" vom 1. Juli 2012 sämtliche Ansprüche aus dem Addendum II vom
22. Februar 2011 abtreten (Ordner 26 Urk. 980066) und stellte den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Betrag von USD 1'050'000.– (Fr. 934'500 zum Umrechnungskurs USD/Fr. 0.89 vom 22. April 2011), zuzüglich 5% p.a. Zins seit dem 23. April 2011, zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von rund USD 525'000.– (Fr. 467'250.– zum Umrechnungskurs USD/Fr. 0.89 vom 22. April
- 34 - 2011), zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April 2011 zu bezahlen (Ordner 26 Urk. 980061).
3. Vorab kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 52 ff.), insoweit nach- stehend nicht davon abgewichen wird.
4. Die Schadenersatzforderung im Umfang von USD 1'050'000.–, welche im Zusammenhang mit der im Addendum II vom 22. Februar 2011 festgehaltenen Garantieerklärung steht, weist keinen Konnex zur vorliegend zu beurteilenden Straftat auf, weshalb diesbezüglich kein adhäsionsfähiger Schaden vorliegt. Auf das Hauptbegehren der Privatklägerin 1 ist deshalb nicht einzutreten. 5.1. Mit Bezug auf das von der Vorinstanz gutgeheissene Eventualbegeh- ren der Privatklägerin 1 wurde seitens des Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung insbesondere eingewandt, dass das ursprüngliche Rechtsver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft betreffend Be- schaffung der F._____- und I._____-Aktien mit dem Addendum II von den Betei- ligten noviert worden sei und anstelle von F._____- und I._____-Aktien nunmehr ausschliesslich J._____-Aktien beschafft werden sollten. Dies habe zur Folge, dass die Privatklägerschaft aus der ursprünglichen Forderung betreffend die Be- schaffung von F._____- und I._____-Aktien keine zivilrechtlichen Ansprüche und insbesondere keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten gel- tend machen könne. Die Vorgänge im Zusammenhang mit den J._____ Aktien seien nicht von der Anklage und diesem Strafverfahren erfasst und eine adhäsi- onsweise Geltendmachung im Zusammenhang mit J._____-Aktien sei somit nicht möglich. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Zivilforderung richtig- erweise in den Vorgängen betreffend die F._____- und I._____-Aktien gründe, sei der Schaden nicht hinreichend substantiiert worden und unberücksichtigt geblie- ben, dass die I._____-Aktien bis zum heutigen Tag geliefert werden könnten, wo- bei es in der Natur von risikobehafteten Investments liege, dass sich diese auch einmal nicht "auszahlen" könnten. Von der behaupteten Schadenssumme wäre deshalb ohnehin der für den Kauf der F._____- und I._____-Aktien bezahlte Be- trag abzuziehen (Urk. 73 S. 14 f.).
- 35 - 5.2. Vorab ist wesentlich, dass die Schadenersatzansprüche ihre Rechts- grundlage in den unerlaubten Handlungen des Beschuldigten haben, welche im Zeitpunkt der Abänderung der Liefervereinbarung gemäss Addendum II bereits vollendet waren. Da es sich bei der Veruntreuung um ein Tätigkeitsdelikt handelt, musste der Aussenerfolg der unrechtmässigen Verwendung der Mittel nicht mehr überprüft werden (BSK StGB-Niggli, a.a.O., Art. 138 StGB N 8; siehe vorstehend unter Ziffer III.3.). Zivilrechtlich besteht der Schaden vorliegend in der ungewollten Vermögenseinbusse der Geschädigten durch die Verminderung ihrer Aktiven im Betrag von USD 525'000.–, für welchen das widerrechtliche und schuldhafte Handeln des Beschuldigten adäquat kausal war. 5.3. Vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits bestehende Rechtsbeziehungen zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem schliessen ei- ne Berufung des Geschädigten auf einen Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung nicht aus. Aus Sicht des Geschädigten besteht demnach Anspruchs- konkurrenz, wobei der eine Anspruch mit der Erfüllung des anderen untergeht (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage 2018, N 50 ff.). Vorliegend ist nicht erstellt und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht rechtsgenügend substantiiert dargetan, dass die Geschädigten aus dem gemäss Beschuldigten novierten Rechtsverhältnis Schadenersatz erhalten haben oder all- gemein ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachgekommen sind. Auch kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Novation zeitlich nach der unerlaubten Handlung erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, haben die Geschädigten mit dem Abschluss des Addendum II doch nicht auf ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung verzichtet. An der Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten vermag deshalb auch die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung zur Lieferung von 1'450'000 J._____-Aktien nichts zu ändern. 5.4. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von rund USD 525'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem
23. April 2011, zu bezahlen.
- 36 - VII. Einziehungen und Beschlagnahme
1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde hinsichtlich der beschlagnahmten Fr. 56'264.80 entschieden, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids und soweit erforderlich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien. Im die Kosten übersteigenden Umfang sei dieses Geld dem Beschuldigten wieder freizugeben (Urk. 58 S. 55). Auch dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten.
2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Be- schlagnahmung und Einziehung von Vermögenswerten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 54 f.).
3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 58 S. 55), sind keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte er- sichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2014 ab dem Konto des Beschuldigten bei der S._____ AG beschlagnahmten Fr. 56'264.80 sind daher nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung sämtli- cher Verfahrenskosten zu verwenden und im übersteigenden Betrag dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen auszubezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurden dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derje- nigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urteilsdispositiv Ziffer 8). Der Ent- scheid betreffend die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Be- schuldigten wurde jedoch nicht eigens begründet (vgl. Urk. 58 S. 56). 1.2. Im Falle der amtlichen Verteidigung übernimmt der Staat vorweg die Bezahlung des entsprechenden Honorars. Die beschuldigte Person wird rücker- stattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (BSK StPO-Ruckstuhl,
- 37 -
2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 21). Erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnis- se der beschuldigten Person, diese Kosten sofort zurückzuzahlen, kann die Rückerstattungspflicht bereits im Endentscheid angeordnet werden (BSK StPO- Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 135). 1.3. Unabhängig vom durch den Beschuldigten erwirtschafteten Erwerbs- einkommen ist festzuhalten, dass ihm, nach Abzug der vorinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 18'540.– (vgl. Urk. 58 S. 58) aus den von be- schlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 56'264.80, noch rund Fr. 37'000.– freigegeben würden. Für die Kosten von Fr. 7'722.– für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren aufzukommen wäre dem Beschuldig- ten damit ohne Weiteres möglich, weshalb diese Anwaltskosten ihm direkt aufzu- erlegen sind. 1.4. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist auch das übrige vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen (Urteilsdispositiv Ziffern 7 und 9).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'653.33, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 71). Der von ihm veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.– übersteigt da- bei den für amtliche Mandate praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV), weshalb er entsprechend zu reduzieren ist. Der in der
- 38 - Honorarnote nicht enthaltene Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, die Nachbesprechung derselben sowie die Wegzeit ist mit zusätzlichen 4,5 Stunden (à Fr. 220.–) zu berücksichtigen. Damit ist der amtliche Verteidiger mit gerundet Fr. 6'700.– (entspricht 27,87 Stunden à Fr. 220.– inklusive Mehr- wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 5. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ Inc.) Scha- denersatz von USD 525'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April 2011, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf die Schadenersatzforderung nicht ein- getreten.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7, 8 und
9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 39 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. Oktober 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 56'264.80 (Restbetrag) wird zur Deckung der Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen ausbezahlt.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen der Mitteilung an die zuständigen Amtsstellen, insbesondere an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie die amtliche Verteidigung betreffend Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils);
- 40 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Dispositivziffer 8.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Samokec
- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.