Sachverhalt
1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, zu einem unbe- kannten Zeitpunkt zwischen ca. 1. Januar 2015 und 3. Dezember 2015 seiner damaligen Arbeitgeberin, der Privatklägerin, eine Kabelrolle, eine Werkzeug- tasche, ein Dichtungsset, diverse Werkzeuge, einen Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber sowie einen Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge im Gesamtwert von ca. Fr. 1'600.– gestohlen zu haben (Urk. 16). 1.2. Die Vorinstanz stellte das Verfahren betreffend den Diebstahl der Kabel- rolle, der Werkzeugtasche, des Dichtungssets sowie diverser Werkzeuge ein. Es habe sich dabei um Gegenstände von geringem Wert im Sinne von Art. 172ter StGB gehandelt, weil nicht feststehe, dass die Gegenstände in einer einheitlichen
- 6 - Tathandlung abhanden gekommen seien und daher deren Vermögenwerte nicht zusammengerechnet werden könnten. Mangels Strafanträgen komme eine Verur- teilung nicht in Frage. Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei im Sinne der Behauptungen des Beschuldigten um weggeworfene Gegenstände, welche dieser aus der Mulde geholt habe, handle und daher nicht gestohlen wor- den seien. Zur Sachverhaltserstellung des Diebstahls der beiden Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber und Elektrostichsäge stützte sich die Vorinstanz im Wesent- lichen auf die Aussagen des Zeugen D._____, Mitarbeiter der Privatklägerin, und der Auskunftsperson E._____, Geschäftsführer der Privatklägerin, sowie den Um- stand, dass die fraglichen Werkzeuge anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten zu Hause gefunden worden seien. Die Aussagen des Zeugen D._____ und der Auskunftsperson E._____ seien weitestgehend übereinstim- mend, differenziert und in sich stimmig. Demgegenüber würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht überzeugen. Insbesondere sei seine Behauptung, die Privatklägerin habe aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ein finanziel- les Interesse am vorliegenden Strafverfahren, unglaubhaft, da der Lohn des Be- schuldigten nicht von ihr sondern von der Versicherung bezahlt werde. Auffallend sei zudem, dass der Beschuldigte seine Version, er habe die Werkzeuge ausge- liehen, zunächst nur pauschal behauptet und die näheren Umstände der Leihe nicht näher ausgeführt, sondern erst nach zwei Einvernahmen erwähnt habe, dass er am 10. Dezember 2015 mit D._____ wegen der Ausleihe der Geräte tele- foniert habe. Zwar ergebe sich aufgrund der Anrufliste der Swisscom, dass am besagten Tag ein Telefongespräch stattgefunden habe, es bleibe jedoch nicht er- wiesen, mit welcher Person dieses Gespräch geführt worden und was der Inhalt gewesen sei. Auch habe der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung vorge- bracht, es handle sich bei den bei ihm gefundenen Geräten nicht um die von der Privatklägerin vermissten (Urk. 46 S. 5 ff.). 1.3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, es könne aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Akten nicht nachgewiesen werden, dass er die Werkzeugkoffer mit dem Akkuschrauber und der Elektro- stichsäge gestohlen habe. Er habe konstant und glaubhaft ausgesagt, dass er die Geräte nach Vereinbarung mit D._____ im Dezember 2015 für private Arbeiten in
- 7 - seiner Wohnung ausgeliehen habe. Seine Aussagen würden zudem durch den Beleg des fraglichen Telefons vom 10. Dezember 2015 zwischen ihm und D._____ erhärtet. Auffallend sei, dass die Privatklägerin ursprünglich Anzeige ge- gen Unbekannt erstattet habe, weil andere, grössere Gegenstände, nämlich ein grosser Hilti Bohrhammer und eine grosse Rohrreinigungsmaschine, vermisst worden seien. Diese Gegenstände seien aber anlässlich der Hausdurchsuchung beim ihm nicht gefunden worden. Die Aussagen der Beteiligten ergäben ferner, dass die Privatklägerin keine Übersicht gehabt habe, wo sich welche Werkzeuge befinden, und dass sie über den Aufenthaltsort der Werkzeuge nicht Buch geführt habe. Während seiner Anstellung sei er für die Überwachung der Werkzeuge zu- ständig gewesen und habe diese Aufgabe stets gut erledigt. E._____ habe selber eingeräumt, dass er seine persönlichen Werkzeuge bei Beendigung der Tätigkeit der Privatklägerin zurückgegeben habe. Diese sei mit der späteren Ausleihe ein- verstanden gewesen. Er habe sich nicht bereichern, sondern die Werkzeuge nur bis zur Beendigung der Arbeiten am Laminatboden zu Hause behalten wollen. Aufgrund mangelnder Beweise sei er nach dem Grundsatz im Zweifel für den Be- schuldigten (in dubio pro reo) freizusprechen (Urk. 35; Urk. 62).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich keine rechtlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung entnehmen, weshalb diese der Vollständigkeit halber nach- folgend dargestellt werden. 2.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGer Urteil BGer Urteil 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich
- 8 - der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Überzeugung des Gerichts muss auf ei- nem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefange- nen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, §54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abge- spielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (BERNARD CORBOZ, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (BGer Urteile 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4 und 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschul- digte seine Unschuld (BGer Urteile 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.; 6S_154/2004 vom 30. November 2005 E. 4; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.3. Aufgrund der Akten steht fest und es wird vom Beschuldigten anerkannt, dass er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 19. Februar 2016 im Gewahrsam der beiden im Eigentum der Privatklägerin stehenden Werkzeugkoffer mit einem Akkuschrauber und einer Elektrostichsäge war (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 2; Prot. I S. 8 f.; Urk. 62 S. 4). Allein diese Tatsache führt jedoch nicht zwingend zum Schluss, dass er diese gestohlen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich die Schilderung des Beschuldigten als unglaubhaft erweist bzw. ob eine Wegnahme der Gegenstände gegen den Willen der Privatklägerin nachgewiesen werden kann.
- 9 - 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Ak- ten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien, wie innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie ein ho- her Grad an Detailreichtum, grosses Gewicht zu legen ist (vgl. ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten insbesondere unklare, verschwommene, ausweichende oder pauschale, nichts sagende Ant- worten (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 336 ff.). 2.5. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen für die Wahrheitsfindung gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Beziehung von Verfahrensbeteilig- ten unter einander ist jedoch nicht in jedem Fall gänzlich unbedeutend, sondern kann aufschlussreiche Hinweise für ein bestimmtes Aussageverhalten liefern.
3. Beweiswürdigung im konkreten Fall 3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist anzumerken, dass er seine Ausführungen nicht unter der Strafandrohung zur wahrheitsgemäs- sen Aussage machte und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit nachvollziehbares – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Beschuldigte war während rund acht Jahren, vom 1. April 2008 bis am 31. Januar 2016 (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 7), Arbeitnehmer der Privatklägerin, befand sich aber seit Oktober 2015 in gekündig-
- 10 - ter Stellung. Er habe während laufender Kündigungsfrist am 12. Dezember 2015 einen Unfall erlitten und seither nicht mehr arbeiten können. Die Kündigung im Oktober 2015 sei zwar als im gegenseitigen Einvernehmen dargestellt, es sei ihm aber eigentlich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Privat- klägerin gekündigt worden. Er sei damals aus allen Wolken gefallen (Urk. 3 S. 7). Nach der Hausdurchsuchung am 19. Februar 2016 sei ihm fristlos gekündigt wor- den und er habe seither keinen Lohn mehr erhalten (Urk. 3 S. 5 und S. 8). Auf- grund dieser Ausführungen und der arbeitsrechtlichen Situation des Beschuldig- ten lässt sich abgesehen von einem allgemeinen persönlichen Interesse an einem Freispruch auch ein finanzielles Interesse nicht von der Hand weisen, weil die Frage, ob er sich gegenüber seiner Arbeitsgeberin einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und deshalb fristlos entlassen werden durfte, für seine ar- beitsrechtlichen Ansprüche von Bedeutung ist. All diese Umstände sind bei der Würdigung seiner Aussagen vor Augen zu halten. 3.2. Bei der Glaubwürdigkeit von D._____ fällt in Betracht, dass er zwar unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Der im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp 61-jährige Zeuge arbeitet seit 1981 bei der Privatklägerin. Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und seines Alters muss von einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Ver- bundenheit zur Privatklägerin ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.3. E._____ sagte unter den strengen Strafandrohungen von Art. 303 bis Art. 305 StGB aus. Bei ihm handelt es sich um den Geschäftsführer der Privatklä- gerin, mithin um einen Angestellten. Er sei für den ganzen Betrieb verantwortlich. Er sei der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen, sie hätten intensiv miteinander gearbeitet und ein gutes Arbeitsverhältnis gehabt (Urk. 5 S. 3). Ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens lässt sich aufgrund der Akten nicht ersehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 35 S. 7) ist auch ein erhebliches finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Auskunftsperson und der Privatklägerin um verschiedene Personen handelt und angebliche finanzielle Einsparungen bei ei-
- 11 - ner Verurteilung nicht der Auskunftsperson, sondern allenfalls der Privatklägerin als Arbeitgeberin zukämen. Dass die wirtschaftliche Existenz der Privatklägerin gerade von diesen Einsparungen abhängen würde, ist im Übrigen nicht erkenn- bar. Zusammenfassend ist die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson E._____ nicht eingeschränkt. 3.4. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, erweisen sich diese bezüglich des Kernvorwurfs als konstant. Er führte bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2016 aus, er habe die Werkzeuge nicht einfach genommen. D._____ habe gewusst, dass er die Werkzeuge bei sich ha- be, weil er den Laminatboden noch habe fertig machen müssen. Für die Rückga- be sei kein Termin vereinbart worden. Er sei damals noch Angestellter der Privat- klägerin gewesen. Er anerkannte zudem, dass die beiden Werkzeugkoffer samt Inhalt der Privatklägerin gehörten (Urk. 3 S. 4 f.). Auch an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Juni 2016 sowie im Rahmen des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens wiederholte er diese Darstellung (Urk. 4; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 62 S. 4 f.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz am 14. September 2016 sehr detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu den ihm vorgehaltenen Werkzeugen machen konnte. So konnte er beispielsweise konkret angeben, von welchem Monteur der fragliche Ak- kuschrauber zuvor verwendet wurde (Urk. 4 S. 2), wie viele Werkzeugtaschen die Privatklägerin besass, wer diese gekauft hatte und in welchem Zustand sie sich befanden (Urk. 4 S. 3). Auch zu den übrigen Werkzeugen vermochte er Einzelhei- ten zu nennen (Urk. 4 S. 5). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz antwortete er konstant über verschiedene Fragen hinweg, dass es sich bei den bei ihm ge- fundenen Werkzeuge nicht um die gesuchten handle und konkretisierte, die Pri- vatklägerin verfüge über fünf Akkuschrauber und drei Stichsägen (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. März 2017 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, es habe sich bei den fraglichen Werkzeugen nicht um Werk- zeuge für den täglichen Gebrauch gehandelt und die Privatklägerin hätte jeweils mehrere Exemplare davon gehabt. Von der Stichsäge hätte die Privatklägerin namentlich 3 Stück gehabt, wobei eine davon im Montagefahrzeug des Servicepi-
- 12 - ketts und die anderen zwei im verschlossenen Magazin gelagert worden seien (Urk. 62 S. 4 ff.). 3.5. Seine präzisen Ausführungen zu den einzelnen Werkzeugen wirken schlüssig, spontan und sicher. Es würde vom Beschuldigten eine erstaunliche Geistesgegenwart und Dreistigkeit abverlangen, spontan erfundene Antworten mit einem solchen Detaillierungsgrad vor der Polizei, der Untersuchungsbehörde und vor Gericht zu erfinden. Zudem erweist sich seine Darstellung vom inneren Gehalt her als stimmig und nachvollziehbar. Die Begründung, er habe die Geräte im Ein- verständnis von D._____ im Dezember 2015 ausgeliehen, weil er zu Hause einen Laminatboden habe verlegen wollen, diesen dann aber wegen des erlittenen Un- falls und den Ferien noch nicht habe beenden können, sind nachvollziehbar. Die fraglichen Geräte, insbesondere die Stichsäge, passen zu den geltend gemachten Bodenarbeiten. In den Wintermonaten fällt überdies erfahrungsgemäss im Bau- gewerbe weniger Arbeit an, weshalb gerade in dieser Zeit, auch wegen Weih- nachten und Neujahr, üblicherweise Ferien bezogen werden und Arbeitsgeräte nicht dringend benötigt werden. Der Unfall sowie die sich dadurch verlängerte Kündigungsfrist werden von allen Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt und sind als Fakten zu betrachten. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Be- schuldigte überdies noch Angestellter der Privatklägerin. Seine Aussagen dar- über, weshalb er im Besitz der Werkzeuge war, scheinen daher grundsätzlich plausibel. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte er Fotos eines unfer- tigen Laminatbodens sowie einen Verbindungsnachweis für Telefonate zu den Akten (vgl. Anhang zu Urk. 17). Dem eingereichten Verbindungsnachweis lässt sich entnehmen, dass vom Festnetzanschluss 044 … (unter der Rufnummer 044 …) am 10. Dezember 2015 das Mobiltelefon mit der Nummer 079 … angewählt wurde und die Verbindungsdauer eine Minute und 44 Sekunden betrug. Gemäss dem im Internet allgemein zugänglichen open directory Uster ist die Nummer 044 … dem Beschuldigten zuzuordnen. Wie bereits aus dem Polizeirapport vom
8. Januar 2016 hervorgeht, handelt es sich bei der Zielnummer um den Handyan- schluss von D._____ und bei der Rufnummer 044 … um den Festnetzanschluss des Beschuldigten (Urk. 1 S. 1). Der Verbindungsnachweis stützt damit den vom Beschuldigten bereits bei der ersten Einvernahme eingenommenen Standpunkt,
- 13 - dass er im Dezember 2015 mit D._____ wegen der Ausleihe der Geräte Kontakt aufgenommen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2017 konnte der Beschuldigte zudem detaillierte Angaben zum Inhalt des Gesprächs machen (Urk. 62 S. 5), wobei – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch D._____ nicht ausschliessen konnte, dass an diesem Tag ein Telefongespräch stattgefunden hat (vgl. nachfolgend Ziffer 3.7). 3.6. Der Einschätzung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht überzeugen, kann damit in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden. Eben so wenig überzeugen die von der Vorinstanz einzeln vorgebrachten Überle- gungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Dass dieser die näheren Umstände der Ausleihe zunächst nicht beschrieb und den Verbindungsnachweis des angeblichen Telefonats erst später im Verfahren ein- reichte, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Ausleihe weder in der polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Hauptthema war und dem Beschuldigten dazu keine konkreten Fragen gestellt wurden. Die polizei- liche Einvernahme bezog sich zunächst vor allem auf den Arbeitseinsatz bei Herrn F._____ (vgl. Urk. 3), während der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zur Herkunft diverser Geräte, nicht aber näher zur Art und Weise der angeblichen Ausleihe befragt wurde (vgl. Urk. 5). Tatsächlich reichte der Beschuldigte den Nachweis der Telefonverbindung erst nach der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. Juni 2016 am 8. Juli 2016 ein (Urk. 17). Diese Eingabe erfolgte allerdings innert der von der Staatsanwaltschaft gewährten erstreckten Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Ein solches Vorgehen der Verteidigung scheint unverdächtig, war doch in diesem Verfahrensstadium ernsthaft mit einer Anklage zu rechnen und es schien daher sinnvoll, weitere Beweise einzureichen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Verteidigungsstrategie, insbesondere der gewählte Zeitpunkt der Einreichung bzw. Beantragung weiterer Beweise, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten mindert. Zusammenfassend er- weisen sich die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. 3.7. D._____ wurde zunächst im Untersuchungsverfahren am 15. Juni 2016 als Zeuge befragt (Urk. 6), wobei auffällt, dass seine Antworten durchgehend eher
- 14 - knapp ausfielen und er vor allem in den Punkten sicher schien, welche auch der Beschuldigte anerkannte, nämlich dass die beiden Werkzeugkoffer samt Inhalt der Privatklägerin gehörten, die Werkzeuge mit Farben gekennzeichnet waren und sich im Gewahrsam des Beschuldigten befanden. Demgegenüber vermochte er bei den wesentlichen Fragen, namentlich wer die fraglichen Werkzeuge be- nützte, wo sie sich befanden und seit wann sie vermisst wurden, keine genauen Antworten zu geben. Er führte aus, der Werkzeugkoffer mit dem Akkuschrauber fehle wahrscheinlich schon seit einem Jahr, wobei er auch auf konkrete Nachfra- ge der Verteidigerin keine engere zeitliche Eingrenzung angeben konnte und er- klärte, im Inventar 14/15 sei er noch dagewesen, im Inventar 15/16 nicht mehr (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, welche Mitarbeiter den Koffer mit dem Akkuschrauber benutzt hätten, meinte er zunächst, diesen hätten zwei Mitarbeiter benutzt, um dann abzuschwächen, er könne ihn nicht mit Sicherheit zuordnen, da immer wie- der getauscht worden sei (Urk. 6 S. 4 f.). Namen der Mitarbeiter, die diesen ge- meinsam benutzten, nannte er nicht. Im Widerspruch dazu gab er kurz darauf auf die Frage, ob er diesen Koffer dem Beschuldigten ausgeliehen habe, zu Protokoll, das sei nicht nötig gewesen, dieser habe den Koffer fest in seinem Fahrzeug zu- geteilt gehabt. Diese Antwort macht vor allem vor dem Hintergrund wenig Sinn, dass der Beschuldigte bei Beendigung seiner Arbeitstätigkeit sein Dienstfahrzeug samt Werkzeuge abgegeben hatte, was E._____ am 3. Dezember 2015 schriftlich bestätigte (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/7). Auch seine Ausführungen zum Werkzeugkoffer mit der Elektrostichsäge blieben wenig aussagekräftig (Urk. 6 S. 6). Dieser Koffer werde seit dem Oktober 2015 vermisst, er habe ihn mit dem Beschuldigten zu- sammen gesucht, es habe sich dabei um "Allgemeinwerkzeug" gehandelt und es könne sein, dass er den Koffer samt Zubehör im Spätsommer für ein Wochenen- de dem Beschuldigten ausgeliehen habe (Urk. 6 S. 7). Demgegenüber schien er sich sicher zu sein, dass er die beiden Koffer mit Akkuschrauber und Elektrostich- säge im Dezember 2015 dem Beschuldigten nicht ausgeliehen habe. Er könne sich nicht an ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten erinnern, er habe seit dem 3. Dezember 2015, dem letzten Arbeitstag des Beschuldigten, keinen Kon- takt mehr mit ihm gehabt (Urk. 6 S. 5 und S. 11).
- 15 - 3.8. Im Rahmen der Zeugenbefragung anlässlich der Berufungsverhandlung gab er auf entsprechenden Vorhalt betreffend Telefongespräch demgegenüber an, es sei möglich, dass er mit dem Beschuldigten am 10. Dezember 2015 ge- sprochen habe, er könne sich jedoch nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs er- innern (Urk. 62A S. 8). Zum Akkubohrer befragt, hat er daraufhin ausgeführt, es handle sich um eine mintgrün markierte Maschine für den täglichen Gebrauch, welche dem Beschuldigten zugeteilt und in seinem Fahrzeug gelagert gewesen sei. Er könne nicht genau sagen, wann diese Maschine weggekommen sei. Sie würden einmal im Jahr eine Inventarkontrolle machen, wobei man festgestellt ha- be, dass diese Maschine fehle (Urk. 62A S. 3 f.). Auf den Vorhalt, der Beschuldig- te habe am 4. Dezember 2015 seinen letzten Arbeitstag gehabt und dabei auch das Auto und das ihm zugeteilte Werkzeug zurückgegeben, antwortete der Zeuge D._____, der Beschuldigte und Herr E._____ hätten die Kontrolle gemacht, je- doch ohne Checkliste, was in das Auto gehöre. Es sei für gut befunden und abge- schlossen worden, wobei eine spezielle Werkzeugkontrolle nicht gemacht worden sei (Urk. 62A S. 5). Mit seiner vorgenannten im Untersuchungsverfahren depo- nierten Aussage betreffend Stichsäge konfrontiert, gab der Zeuge D._____ an, es sei möglich, dass diese Stichsäge seit Oktober 2015 bei der Privatklägerin gefehlt habe. Weiter führte er aus, es handle sich bei der Stichsäge um allgemeines Werkzeug, welches nur mit der Farbe blau gekennzeichnet sei. Er habe diese Stichsäge zusammen mit dem Beschuldigten noch gesucht und nicht gefunden. Auf entsprechenden Vorhalt der Aussage des Beschuldigen, wonach er ihm (dem Beschuldigten) diese Stichsäge am 10. Dezember 2015 ausgeliehen hätte, führte der Zeuge aus, er könne dem Beschuldigten diese Stichsäge nicht im Dezember 2015 ausgeliehen haben, wenn sie diese noch im Oktober 2015 zusammen ge- sucht hätten (Urk. 62A S. 7). Schliesslich stellte der Zeuge D._____ erneut in Ab- rede, die Werkzeuge dem Beschuldigten am 10. Dezember 2015 ausgeliehen zu haben (Urk. 62A S. 5 und S. 7 f.). 3.9. Was seine Aussagen hinsichtlich des Verbleibs des Akkuschrauber anbe- langt, so ergibt sich weder aus den Akten, noch aus seinen eigenen Angaben, wann die beiden Inventare der Privatklägerin genau erstellt wurden. Weiter will der Zeuge D._____ nun anlässlich der Berufungsverhandlung wissen, dass der
- 16 - Akkuschrauber dem Beschuldigten zugeteilt war, nachdem er wie erwähnt noch in der Untersuchung nicht sicher gewesen ist, welche Mitarbeiter den Koffer mit dem Akkuschrauber benutzt haben. Zudem gab auch er an, der Beschuldigte habe sein Dienstfahrzeug samt Werkzeuge abgegeben und es sei für gut befunden worden, was wie erwähnt von E._____ am 3. Dezember 2015 schriftlich bestätigt wurde (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/7). Sodann verfängt auch das von D._____ betreffend die Stichsäge vorgebrachte Argument nicht, zumal gestützt auf seine Aussagen und diejenigen des Beschuldigten unklar bleibt, wie viele Maschinen tatsächlich vorhanden waren und damit mangels unverwechselbarem Erkennungskriterium auch nicht eindeutig gesagt werden kann, dass es sich bei der vom Beschuldigten ausgeliehen Stichsäge um diejenige gehandelt hat, die gemäss D._____ gefehlt hat. Hinzu kommt, dass D._____ einerseits verneint hat, dem Beschuldigten die genannten Maschinen ausgeliehen zu haben, andererseits aber betreffend das Telefongespräch, anlässlich desselben die Leihe gemäss Ausführungen des Be- schuldigten vereinbart worden sei, zu Protokoll gab, er wisse es nicht mehr bzw. könne es nicht ausschliessen. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Zeugen D._____ in wesentlichen Punkten als wenig stichhaltig und hinterlas- sen den Eindruck, dass er nicht genau wusste, wo sich die Werkzeuge im Zeit- raum 2015 befanden, wer sie benutzte und vor allem, welche Werkzeuge wann und unter welchen Umständen weggekommen bzw. in den Gewahrsam des Be- schuldigten gekommen sein könnten. Insgesamt können seine Aussagen zumin- dest nicht als glaubhafter gewertet werden als diejenigen des Beschuldigten. 3.10. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson E._____ ist anzu- führen, dass seine Behauptungen aufgrund der nur einmaligen Befragung durch die Staatsanwaltschaft nicht sorgfältig auf Konstanz geprüft werden können. Sei- ne Antworten blieben in den Kernpunkten eher wage und er konnte beispielswei- se nicht sagen, seit wann der Koffer mit dem Akkuschrauber fehlte (Urk. 5 S. 4). Auf die Frage, wer diesen Koffer benutzte, meinte er im Widerspruch zum Zeugen D._____, das werde G._____ gewesen sein (Urk. 5 S. 4). Seine Antworten zu den wesentlichen Fragen erweisen sich überdies inhaltlich als wenig stimmig. So be- jahte er zunächst, dass Angestellte Werkzeuge ausleihen konnten (Urk. 5 S. 5 und S. 9), erklärte jedoch, es sei überraschend, dass der Beschuldigte ein Werk-
- 17 - zeug ausleihe, da er solche permanent in seinem Fahrzeug habe. Dies gab er zu Protokoll, obwohl er wie erwähnt am 3. Dezember 2016 selber persönlich bestä- tigte, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug samt Werkzeuge abgegeben hatte (Urk. 7/7), und daher wusste, dass dieser über keine Werkzeuge mehr verfügte. Bezüglich des Koffers mit der Elektrostichsäge wirken seine Antworten ebenfalls unpräzis. Er wisse nicht mehr, wer diesen Koffer benutzt habe, das sei wahr- scheinlich allgemeines Werkzeug gewesen (Urk. 5 S. 10). Als Zeitpunkt, wann dieser Koffer vermisst werde, gab er in Abweichung zur Aussage des Zeugen D._____ September 2015 an (Urk. 5 S. 10). Seine häufigen Antworten, er wisse es nicht, scheinen grundsätzlich zwar ehrlich, ändern aber nichts daran, dass sie für eine Belastung des Beschuldigten wenig gehaltvoll sind. Seine knappen und unpräzisen Aussagen sind daher wenig aussagekräftig. 3.11. Insgesamt erweisen sich damit die konstanten, grundsätzlich stimmigen Aussagen des Beschuldigten, er habe die Gegenstände ausgeliehen, nicht als unglaubhaft. Diesen stehen die nicht überzeugenden Aussagen von D._____ und E._____ gegenüber, welche sich in einigen Punkten, wer die Werkzeuge benutzte und seit wann sie vermisst wurden, widersprechen. Ihre pauschalen Behauptun- gen widerspiegeln sich im Anklagesachverhalt, welcher keinen genauen Tatzeit- punkt für die Tat, sondern einen groben Zeitraum von rund einem Jahr nennt. Dieser Umstand erschwert erfahrungsgemäss den Nachweis eines Diebstahls, welcher lediglich einen kurzen Moment dauert, erheblich. D._____ und E._____ haben zudem grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass Angestellte Werkzeuge ausleihen durften, wenn gleich nur für kurze Zeit (u.a. Urk. 6 S. 11). Der Beschul- digte war im Zeitpunkt der von ihm behaupteten Ausleihe immer noch Angestellter der Privatklägerin und überdies langjähriger Mitarbeiter. Eine Ausleihe scheint somit auch nach den Aussagen von D._____ und E._____ nicht zum Vornherein abwegig. Die Behauptungen des Beschuldigten werden wie dargetan zudem durch den Nachweis der Telefonverbindung mit D._____ massgeblich gestützt, wobei aufgrund der Aussagen des Zeugen D._____ auch keine Anhaltspunkte da- für bestehen, dass dieser sein Handy anderen Personen überlassen hat (Urk. 62A S. 10). Dass die Ausleihe letztlich länger dauerte, lässt sich dadurch schlüssig er- klären, dass der Beschuldigte am 12. Dezember 2015 einen Unfall erlitt und an-
- 18 - schliessend in den Ferien weilte, wodurch sich die Arbeiten zu Hause am Parkett- boden verzögerten. Eine allfällig verspätete Rückgabe der Werkzeuge stellt kei- nen strafrechtlich relevanten Gewahrsamsbruch dar und wird im Übrigen im An- klagesachverhalt nicht umschrieben. 3.12. Zusammenfassend bleiben damit die Umstände, die zum Gewahrsam des Beschuldigten über die Werkzeuge führten, letztlich ungeklärt, wobei sich die Version des Beschuldigten durch die Aussagen des Zeugen D._____ und der Auskunftsperson E._____ nicht widerlegen lässt. Es verbleiben somit mehr als nur theoretische Zweifel an der Verwirklichung des noch massgeblichen ange- klagten Sachverhalts, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den Beschuldigten (in dubio pro reo) vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI SF121-A, inkl. Zubehör; Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI WSJ110EB, inkl. Zubehör) freizusprechen ist. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte dringt mit seinem Berufungsantrag bezüglich des Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls durch, womit nun ein vollständiger Frei- spruch resultiert. Demzufolge ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestä- tigen (Dispositivziffer 8). In Abänderung des Entscheids der Vorinstanz sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens jedoch vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO).
2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Anspruch auf eine an- gemessene Entschädigung (Art. 429 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldig- ten aufgrund des damaligen Teilfreispruchs eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 46, Dispositivziffer 10). Nachdem der Beschuldig- te vollumfänglich freizusprechen ist, sind ihm nun die gesamten Verteidigungs- kosten zu entschädigen. Die damalige erbetene Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Aufwände für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'941.55 beziffert (Urk. 35 S. 12, Urk. 36). Die eingereichte Kostennote
- 19 - (Urk. 36) erweist sich angesichts des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles als angemessen, weshalb dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'950.– (gerundet) für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 14. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Das Verfahren wird im Punkte des mehrfach begangenen geringfügigen Vermögens- deliktes im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB eingestellt (Kabelrolle, BRENNSTUHL, 25m; Werkzeugtasche, B._____; Dichtungsset, ORBITALUM; Diverse Werkzeuge).
3. (…)
4. (…)
5. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI, inkl. Zubehör; − Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI, inkl. Zubehör; werden der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Kabelrolle, BRENNSTUHL, 25m; − Werkzeugtasche, B._____; − Dichtungsset, ORBITALUM − Diverse Werkzeuge
- 20 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
8. (…)
9. (…)
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, zu einem unbe- kannten Zeitpunkt zwischen ca. 1. Januar 2015 und 3. Dezember 2015 seiner damaligen Arbeitgeberin, der Privatklägerin, eine Kabelrolle, eine Werkzeug- tasche, ein Dichtungsset, diverse Werkzeuge, einen Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber sowie einen Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge im Gesamtwert von ca. Fr. 1'600.– gestohlen zu haben (Urk. 16).
E. 1.2 Die Vorinstanz stellte das Verfahren betreffend den Diebstahl der Kabel- rolle, der Werkzeugtasche, des Dichtungssets sowie diverser Werkzeuge ein. Es habe sich dabei um Gegenstände von geringem Wert im Sinne von Art. 172ter StGB gehandelt, weil nicht feststehe, dass die Gegenstände in einer einheitlichen
- 6 - Tathandlung abhanden gekommen seien und daher deren Vermögenwerte nicht zusammengerechnet werden könnten. Mangels Strafanträgen komme eine Verur- teilung nicht in Frage. Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei im Sinne der Behauptungen des Beschuldigten um weggeworfene Gegenstände, welche dieser aus der Mulde geholt habe, handle und daher nicht gestohlen wor- den seien. Zur Sachverhaltserstellung des Diebstahls der beiden Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber und Elektrostichsäge stützte sich die Vorinstanz im Wesent- lichen auf die Aussagen des Zeugen D._____, Mitarbeiter der Privatklägerin, und der Auskunftsperson E._____, Geschäftsführer der Privatklägerin, sowie den Um- stand, dass die fraglichen Werkzeuge anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten zu Hause gefunden worden seien. Die Aussagen des Zeugen D._____ und der Auskunftsperson E._____ seien weitestgehend übereinstim- mend, differenziert und in sich stimmig. Demgegenüber würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht überzeugen. Insbesondere sei seine Behauptung, die Privatklägerin habe aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ein finanziel- les Interesse am vorliegenden Strafverfahren, unglaubhaft, da der Lohn des Be- schuldigten nicht von ihr sondern von der Versicherung bezahlt werde. Auffallend sei zudem, dass der Beschuldigte seine Version, er habe die Werkzeuge ausge- liehen, zunächst nur pauschal behauptet und die näheren Umstände der Leihe nicht näher ausgeführt, sondern erst nach zwei Einvernahmen erwähnt habe, dass er am 10. Dezember 2015 mit D._____ wegen der Ausleihe der Geräte tele- foniert habe. Zwar ergebe sich aufgrund der Anrufliste der Swisscom, dass am besagten Tag ein Telefongespräch stattgefunden habe, es bleibe jedoch nicht er- wiesen, mit welcher Person dieses Gespräch geführt worden und was der Inhalt gewesen sei. Auch habe der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung vorge- bracht, es handle sich bei den bei ihm gefundenen Geräten nicht um die von der Privatklägerin vermissten (Urk. 46 S. 5 ff.).
E. 1.3 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, es könne aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Akten nicht nachgewiesen werden, dass er die Werkzeugkoffer mit dem Akkuschrauber und der Elektro- stichsäge gestohlen habe. Er habe konstant und glaubhaft ausgesagt, dass er die Geräte nach Vereinbarung mit D._____ im Dezember 2015 für private Arbeiten in
- 7 - seiner Wohnung ausgeliehen habe. Seine Aussagen würden zudem durch den Beleg des fraglichen Telefons vom 10. Dezember 2015 zwischen ihm und D._____ erhärtet. Auffallend sei, dass die Privatklägerin ursprünglich Anzeige ge- gen Unbekannt erstattet habe, weil andere, grössere Gegenstände, nämlich ein grosser Hilti Bohrhammer und eine grosse Rohrreinigungsmaschine, vermisst worden seien. Diese Gegenstände seien aber anlässlich der Hausdurchsuchung beim ihm nicht gefunden worden. Die Aussagen der Beteiligten ergäben ferner, dass die Privatklägerin keine Übersicht gehabt habe, wo sich welche Werkzeuge befinden, und dass sie über den Aufenthaltsort der Werkzeuge nicht Buch geführt habe. Während seiner Anstellung sei er für die Überwachung der Werkzeuge zu- ständig gewesen und habe diese Aufgabe stets gut erledigt. E._____ habe selber eingeräumt, dass er seine persönlichen Werkzeuge bei Beendigung der Tätigkeit der Privatklägerin zurückgegeben habe. Diese sei mit der späteren Ausleihe ein- verstanden gewesen. Er habe sich nicht bereichern, sondern die Werkzeuge nur bis zur Beendigung der Arbeiten am Laminatboden zu Hause behalten wollen. Aufgrund mangelnder Beweise sei er nach dem Grundsatz im Zweifel für den Be- schuldigten (in dubio pro reo) freizusprechen (Urk. 35; Urk. 62).
E. 1.4 In der Folge wurden die Parteien auf den 13. März 2017 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 57), wobei der Beschuldigte persönlich erschienen ist und D._____ als Zeuge einvernommen wurde (Prot. II S. 5 f.).
E. 2 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 2.1 Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich keine rechtlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung entnehmen, weshalb diese der Vollständigkeit halber nach- folgend dargestellt werden.
E. 2.2 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGer Urteil BGer Urteil 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich
- 8 - der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Überzeugung des Gerichts muss auf ei- nem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefange- nen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, §54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abge- spielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (BERNARD CORBOZ, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (BGer Urteile 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4 und 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschul- digte seine Unschuld (BGer Urteile 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.; 6S_154/2004 vom 30. November 2005 E. 4; BGE 127 I 38 E. 2a).
E. 2.3 Aufgrund der Akten steht fest und es wird vom Beschuldigten anerkannt, dass er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 19. Februar 2016 im Gewahrsam der beiden im Eigentum der Privatklägerin stehenden Werkzeugkoffer mit einem Akkuschrauber und einer Elektrostichsäge war (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 2; Prot. I S. 8 f.; Urk. 62 S. 4). Allein diese Tatsache führt jedoch nicht zwingend zum Schluss, dass er diese gestohlen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich die Schilderung des Beschuldigten als unglaubhaft erweist bzw. ob eine Wegnahme der Gegenstände gegen den Willen der Privatklägerin nachgewiesen werden kann.
- 9 -
E. 2.4 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Ak- ten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien, wie innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie ein ho- her Grad an Detailreichtum, grosses Gewicht zu legen ist (vgl. ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten insbesondere unklare, verschwommene, ausweichende oder pauschale, nichts sagende Ant- worten (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 336 ff.).
E. 2.5 Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen für die Wahrheitsfindung gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Beziehung von Verfahrensbeteilig- ten unter einander ist jedoch nicht in jedem Fall gänzlich unbedeutend, sondern kann aufschlussreiche Hinweise für ein bestimmtes Aussageverhalten liefern.
E. 3 Beweiswürdigung im konkreten Fall
E. 3.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist anzumerken, dass er seine Ausführungen nicht unter der Strafandrohung zur wahrheitsgemäs- sen Aussage machte und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit nachvollziehbares – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Beschuldigte war während rund acht Jahren, vom 1. April 2008 bis am 31. Januar 2016 (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 7), Arbeitnehmer der Privatklägerin, befand sich aber seit Oktober 2015 in gekündig-
- 10 - ter Stellung. Er habe während laufender Kündigungsfrist am 12. Dezember 2015 einen Unfall erlitten und seither nicht mehr arbeiten können. Die Kündigung im Oktober 2015 sei zwar als im gegenseitigen Einvernehmen dargestellt, es sei ihm aber eigentlich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Privat- klägerin gekündigt worden. Er sei damals aus allen Wolken gefallen (Urk. 3 S. 7). Nach der Hausdurchsuchung am 19. Februar 2016 sei ihm fristlos gekündigt wor- den und er habe seither keinen Lohn mehr erhalten (Urk. 3 S. 5 und S. 8). Auf- grund dieser Ausführungen und der arbeitsrechtlichen Situation des Beschuldig- ten lässt sich abgesehen von einem allgemeinen persönlichen Interesse an einem Freispruch auch ein finanzielles Interesse nicht von der Hand weisen, weil die Frage, ob er sich gegenüber seiner Arbeitsgeberin einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und deshalb fristlos entlassen werden durfte, für seine ar- beitsrechtlichen Ansprüche von Bedeutung ist. All diese Umstände sind bei der Würdigung seiner Aussagen vor Augen zu halten.
E. 3.2 Bei der Glaubwürdigkeit von D._____ fällt in Betracht, dass er zwar unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Der im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp 61-jährige Zeuge arbeitet seit 1981 bei der Privatklägerin. Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und seines Alters muss von einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Ver- bundenheit zur Privatklägerin ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
E. 3.3 E._____ sagte unter den strengen Strafandrohungen von Art. 303 bis Art. 305 StGB aus. Bei ihm handelt es sich um den Geschäftsführer der Privatklä- gerin, mithin um einen Angestellten. Er sei für den ganzen Betrieb verantwortlich. Er sei der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen, sie hätten intensiv miteinander gearbeitet und ein gutes Arbeitsverhältnis gehabt (Urk. 5 S. 3). Ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens lässt sich aufgrund der Akten nicht ersehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 35 S. 7) ist auch ein erhebliches finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Auskunftsperson und der Privatklägerin um verschiedene Personen handelt und angebliche finanzielle Einsparungen bei ei-
- 11 - ner Verurteilung nicht der Auskunftsperson, sondern allenfalls der Privatklägerin als Arbeitgeberin zukämen. Dass die wirtschaftliche Existenz der Privatklägerin gerade von diesen Einsparungen abhängen würde, ist im Übrigen nicht erkenn- bar. Zusammenfassend ist die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson E._____ nicht eingeschränkt.
E. 3.4 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, erweisen sich diese bezüglich des Kernvorwurfs als konstant. Er führte bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2016 aus, er habe die Werkzeuge nicht einfach genommen. D._____ habe gewusst, dass er die Werkzeuge bei sich ha- be, weil er den Laminatboden noch habe fertig machen müssen. Für die Rückga- be sei kein Termin vereinbart worden. Er sei damals noch Angestellter der Privat- klägerin gewesen. Er anerkannte zudem, dass die beiden Werkzeugkoffer samt Inhalt der Privatklägerin gehörten (Urk. 3 S. 4 f.). Auch an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Juni 2016 sowie im Rahmen des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens wiederholte er diese Darstellung (Urk. 4; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 62 S. 4 f.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz am 14. September 2016 sehr detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu den ihm vorgehaltenen Werkzeugen machen konnte. So konnte er beispielsweise konkret angeben, von welchem Monteur der fragliche Ak- kuschrauber zuvor verwendet wurde (Urk. 4 S. 2), wie viele Werkzeugtaschen die Privatklägerin besass, wer diese gekauft hatte und in welchem Zustand sie sich befanden (Urk. 4 S. 3). Auch zu den übrigen Werkzeugen vermochte er Einzelhei- ten zu nennen (Urk. 4 S. 5). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz antwortete er konstant über verschiedene Fragen hinweg, dass es sich bei den bei ihm ge- fundenen Werkzeuge nicht um die gesuchten handle und konkretisierte, die Pri- vatklägerin verfüge über fünf Akkuschrauber und drei Stichsägen (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. März 2017 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, es habe sich bei den fraglichen Werkzeugen nicht um Werk- zeuge für den täglichen Gebrauch gehandelt und die Privatklägerin hätte jeweils mehrere Exemplare davon gehabt. Von der Stichsäge hätte die Privatklägerin namentlich 3 Stück gehabt, wobei eine davon im Montagefahrzeug des Servicepi-
- 12 - ketts und die anderen zwei im verschlossenen Magazin gelagert worden seien (Urk. 62 S. 4 ff.).
E. 3.5 Seine präzisen Ausführungen zu den einzelnen Werkzeugen wirken schlüssig, spontan und sicher. Es würde vom Beschuldigten eine erstaunliche Geistesgegenwart und Dreistigkeit abverlangen, spontan erfundene Antworten mit einem solchen Detaillierungsgrad vor der Polizei, der Untersuchungsbehörde und vor Gericht zu erfinden. Zudem erweist sich seine Darstellung vom inneren Gehalt her als stimmig und nachvollziehbar. Die Begründung, er habe die Geräte im Ein- verständnis von D._____ im Dezember 2015 ausgeliehen, weil er zu Hause einen Laminatboden habe verlegen wollen, diesen dann aber wegen des erlittenen Un- falls und den Ferien noch nicht habe beenden können, sind nachvollziehbar. Die fraglichen Geräte, insbesondere die Stichsäge, passen zu den geltend gemachten Bodenarbeiten. In den Wintermonaten fällt überdies erfahrungsgemäss im Bau- gewerbe weniger Arbeit an, weshalb gerade in dieser Zeit, auch wegen Weih- nachten und Neujahr, üblicherweise Ferien bezogen werden und Arbeitsgeräte nicht dringend benötigt werden. Der Unfall sowie die sich dadurch verlängerte Kündigungsfrist werden von allen Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt und sind als Fakten zu betrachten. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Be- schuldigte überdies noch Angestellter der Privatklägerin. Seine Aussagen dar- über, weshalb er im Besitz der Werkzeuge war, scheinen daher grundsätzlich plausibel. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte er Fotos eines unfer- tigen Laminatbodens sowie einen Verbindungsnachweis für Telefonate zu den Akten (vgl. Anhang zu Urk. 17). Dem eingereichten Verbindungsnachweis lässt sich entnehmen, dass vom Festnetzanschluss 044 … (unter der Rufnummer 044 …) am 10. Dezember 2015 das Mobiltelefon mit der Nummer 079 … angewählt wurde und die Verbindungsdauer eine Minute und 44 Sekunden betrug. Gemäss dem im Internet allgemein zugänglichen open directory Uster ist die Nummer 044 … dem Beschuldigten zuzuordnen. Wie bereits aus dem Polizeirapport vom
E. 3.6 Der Einschätzung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht überzeugen, kann damit in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden. Eben so wenig überzeugen die von der Vorinstanz einzeln vorgebrachten Überle- gungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Dass dieser die näheren Umstände der Ausleihe zunächst nicht beschrieb und den Verbindungsnachweis des angeblichen Telefonats erst später im Verfahren ein- reichte, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Ausleihe weder in der polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Hauptthema war und dem Beschuldigten dazu keine konkreten Fragen gestellt wurden. Die polizei- liche Einvernahme bezog sich zunächst vor allem auf den Arbeitseinsatz bei Herrn F._____ (vgl. Urk. 3), während der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zur Herkunft diverser Geräte, nicht aber näher zur Art und Weise der angeblichen Ausleihe befragt wurde (vgl. Urk. 5). Tatsächlich reichte der Beschuldigte den Nachweis der Telefonverbindung erst nach der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. Juni 2016 am 8. Juli 2016 ein (Urk. 17). Diese Eingabe erfolgte allerdings innert der von der Staatsanwaltschaft gewährten erstreckten Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Ein solches Vorgehen der Verteidigung scheint unverdächtig, war doch in diesem Verfahrensstadium ernsthaft mit einer Anklage zu rechnen und es schien daher sinnvoll, weitere Beweise einzureichen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Verteidigungsstrategie, insbesondere der gewählte Zeitpunkt der Einreichung bzw. Beantragung weiterer Beweise, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten mindert. Zusammenfassend er- weisen sich die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft.
E. 3.7 D._____ wurde zunächst im Untersuchungsverfahren am 15. Juni 2016 als Zeuge befragt (Urk. 6), wobei auffällt, dass seine Antworten durchgehend eher
- 14 - knapp ausfielen und er vor allem in den Punkten sicher schien, welche auch der Beschuldigte anerkannte, nämlich dass die beiden Werkzeugkoffer samt Inhalt der Privatklägerin gehörten, die Werkzeuge mit Farben gekennzeichnet waren und sich im Gewahrsam des Beschuldigten befanden. Demgegenüber vermochte er bei den wesentlichen Fragen, namentlich wer die fraglichen Werkzeuge be- nützte, wo sie sich befanden und seit wann sie vermisst wurden, keine genauen Antworten zu geben. Er führte aus, der Werkzeugkoffer mit dem Akkuschrauber fehle wahrscheinlich schon seit einem Jahr, wobei er auch auf konkrete Nachfra- ge der Verteidigerin keine engere zeitliche Eingrenzung angeben konnte und er- klärte, im Inventar 14/15 sei er noch dagewesen, im Inventar 15/16 nicht mehr (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, welche Mitarbeiter den Koffer mit dem Akkuschrauber benutzt hätten, meinte er zunächst, diesen hätten zwei Mitarbeiter benutzt, um dann abzuschwächen, er könne ihn nicht mit Sicherheit zuordnen, da immer wie- der getauscht worden sei (Urk. 6 S. 4 f.). Namen der Mitarbeiter, die diesen ge- meinsam benutzten, nannte er nicht. Im Widerspruch dazu gab er kurz darauf auf die Frage, ob er diesen Koffer dem Beschuldigten ausgeliehen habe, zu Protokoll, das sei nicht nötig gewesen, dieser habe den Koffer fest in seinem Fahrzeug zu- geteilt gehabt. Diese Antwort macht vor allem vor dem Hintergrund wenig Sinn, dass der Beschuldigte bei Beendigung seiner Arbeitstätigkeit sein Dienstfahrzeug samt Werkzeuge abgegeben hatte, was E._____ am 3. Dezember 2015 schriftlich bestätigte (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/7). Auch seine Ausführungen zum Werkzeugkoffer mit der Elektrostichsäge blieben wenig aussagekräftig (Urk. 6 S. 6). Dieser Koffer werde seit dem Oktober 2015 vermisst, er habe ihn mit dem Beschuldigten zu- sammen gesucht, es habe sich dabei um "Allgemeinwerkzeug" gehandelt und es könne sein, dass er den Koffer samt Zubehör im Spätsommer für ein Wochenen- de dem Beschuldigten ausgeliehen habe (Urk. 6 S. 7). Demgegenüber schien er sich sicher zu sein, dass er die beiden Koffer mit Akkuschrauber und Elektrostich- säge im Dezember 2015 dem Beschuldigten nicht ausgeliehen habe. Er könne sich nicht an ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten erinnern, er habe seit dem 3. Dezember 2015, dem letzten Arbeitstag des Beschuldigten, keinen Kon- takt mehr mit ihm gehabt (Urk. 6 S. 5 und S. 11).
- 15 -
E. 3.8 Im Rahmen der Zeugenbefragung anlässlich der Berufungsverhandlung gab er auf entsprechenden Vorhalt betreffend Telefongespräch demgegenüber an, es sei möglich, dass er mit dem Beschuldigten am 10. Dezember 2015 ge- sprochen habe, er könne sich jedoch nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs er- innern (Urk. 62A S. 8). Zum Akkubohrer befragt, hat er daraufhin ausgeführt, es handle sich um eine mintgrün markierte Maschine für den täglichen Gebrauch, welche dem Beschuldigten zugeteilt und in seinem Fahrzeug gelagert gewesen sei. Er könne nicht genau sagen, wann diese Maschine weggekommen sei. Sie würden einmal im Jahr eine Inventarkontrolle machen, wobei man festgestellt ha- be, dass diese Maschine fehle (Urk. 62A S. 3 f.). Auf den Vorhalt, der Beschuldig- te habe am 4. Dezember 2015 seinen letzten Arbeitstag gehabt und dabei auch das Auto und das ihm zugeteilte Werkzeug zurückgegeben, antwortete der Zeuge D._____, der Beschuldigte und Herr E._____ hätten die Kontrolle gemacht, je- doch ohne Checkliste, was in das Auto gehöre. Es sei für gut befunden und abge- schlossen worden, wobei eine spezielle Werkzeugkontrolle nicht gemacht worden sei (Urk. 62A S. 5). Mit seiner vorgenannten im Untersuchungsverfahren depo- nierten Aussage betreffend Stichsäge konfrontiert, gab der Zeuge D._____ an, es sei möglich, dass diese Stichsäge seit Oktober 2015 bei der Privatklägerin gefehlt habe. Weiter führte er aus, es handle sich bei der Stichsäge um allgemeines Werkzeug, welches nur mit der Farbe blau gekennzeichnet sei. Er habe diese Stichsäge zusammen mit dem Beschuldigten noch gesucht und nicht gefunden. Auf entsprechenden Vorhalt der Aussage des Beschuldigen, wonach er ihm (dem Beschuldigten) diese Stichsäge am 10. Dezember 2015 ausgeliehen hätte, führte der Zeuge aus, er könne dem Beschuldigten diese Stichsäge nicht im Dezember 2015 ausgeliehen haben, wenn sie diese noch im Oktober 2015 zusammen ge- sucht hätten (Urk. 62A S. 7). Schliesslich stellte der Zeuge D._____ erneut in Ab- rede, die Werkzeuge dem Beschuldigten am 10. Dezember 2015 ausgeliehen zu haben (Urk. 62A S. 5 und S. 7 f.).
E. 3.9 Was seine Aussagen hinsichtlich des Verbleibs des Akkuschrauber anbe- langt, so ergibt sich weder aus den Akten, noch aus seinen eigenen Angaben, wann die beiden Inventare der Privatklägerin genau erstellt wurden. Weiter will der Zeuge D._____ nun anlässlich der Berufungsverhandlung wissen, dass der
- 16 - Akkuschrauber dem Beschuldigten zugeteilt war, nachdem er wie erwähnt noch in der Untersuchung nicht sicher gewesen ist, welche Mitarbeiter den Koffer mit dem Akkuschrauber benutzt haben. Zudem gab auch er an, der Beschuldigte habe sein Dienstfahrzeug samt Werkzeuge abgegeben und es sei für gut befunden worden, was wie erwähnt von E._____ am 3. Dezember 2015 schriftlich bestätigt wurde (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/7). Sodann verfängt auch das von D._____ betreffend die Stichsäge vorgebrachte Argument nicht, zumal gestützt auf seine Aussagen und diejenigen des Beschuldigten unklar bleibt, wie viele Maschinen tatsächlich vorhanden waren und damit mangels unverwechselbarem Erkennungskriterium auch nicht eindeutig gesagt werden kann, dass es sich bei der vom Beschuldigten ausgeliehen Stichsäge um diejenige gehandelt hat, die gemäss D._____ gefehlt hat. Hinzu kommt, dass D._____ einerseits verneint hat, dem Beschuldigten die genannten Maschinen ausgeliehen zu haben, andererseits aber betreffend das Telefongespräch, anlässlich desselben die Leihe gemäss Ausführungen des Be- schuldigten vereinbart worden sei, zu Protokoll gab, er wisse es nicht mehr bzw. könne es nicht ausschliessen. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Zeugen D._____ in wesentlichen Punkten als wenig stichhaltig und hinterlas- sen den Eindruck, dass er nicht genau wusste, wo sich die Werkzeuge im Zeit- raum 2015 befanden, wer sie benutzte und vor allem, welche Werkzeuge wann und unter welchen Umständen weggekommen bzw. in den Gewahrsam des Be- schuldigten gekommen sein könnten. Insgesamt können seine Aussagen zumin- dest nicht als glaubhafter gewertet werden als diejenigen des Beschuldigten.
E. 3.10 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson E._____ ist anzu- führen, dass seine Behauptungen aufgrund der nur einmaligen Befragung durch die Staatsanwaltschaft nicht sorgfältig auf Konstanz geprüft werden können. Sei- ne Antworten blieben in den Kernpunkten eher wage und er konnte beispielswei- se nicht sagen, seit wann der Koffer mit dem Akkuschrauber fehlte (Urk. 5 S. 4). Auf die Frage, wer diesen Koffer benutzte, meinte er im Widerspruch zum Zeugen D._____, das werde G._____ gewesen sein (Urk. 5 S. 4). Seine Antworten zu den wesentlichen Fragen erweisen sich überdies inhaltlich als wenig stimmig. So be- jahte er zunächst, dass Angestellte Werkzeuge ausleihen konnten (Urk. 5 S. 5 und S. 9), erklärte jedoch, es sei überraschend, dass der Beschuldigte ein Werk-
- 17 - zeug ausleihe, da er solche permanent in seinem Fahrzeug habe. Dies gab er zu Protokoll, obwohl er wie erwähnt am 3. Dezember 2016 selber persönlich bestä- tigte, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug samt Werkzeuge abgegeben hatte (Urk. 7/7), und daher wusste, dass dieser über keine Werkzeuge mehr verfügte. Bezüglich des Koffers mit der Elektrostichsäge wirken seine Antworten ebenfalls unpräzis. Er wisse nicht mehr, wer diesen Koffer benutzt habe, das sei wahr- scheinlich allgemeines Werkzeug gewesen (Urk. 5 S. 10). Als Zeitpunkt, wann dieser Koffer vermisst werde, gab er in Abweichung zur Aussage des Zeugen D._____ September 2015 an (Urk. 5 S. 10). Seine häufigen Antworten, er wisse es nicht, scheinen grundsätzlich zwar ehrlich, ändern aber nichts daran, dass sie für eine Belastung des Beschuldigten wenig gehaltvoll sind. Seine knappen und unpräzisen Aussagen sind daher wenig aussagekräftig.
E. 3.11 Insgesamt erweisen sich damit die konstanten, grundsätzlich stimmigen Aussagen des Beschuldigten, er habe die Gegenstände ausgeliehen, nicht als unglaubhaft. Diesen stehen die nicht überzeugenden Aussagen von D._____ und E._____ gegenüber, welche sich in einigen Punkten, wer die Werkzeuge benutzte und seit wann sie vermisst wurden, widersprechen. Ihre pauschalen Behauptun- gen widerspiegeln sich im Anklagesachverhalt, welcher keinen genauen Tatzeit- punkt für die Tat, sondern einen groben Zeitraum von rund einem Jahr nennt. Dieser Umstand erschwert erfahrungsgemäss den Nachweis eines Diebstahls, welcher lediglich einen kurzen Moment dauert, erheblich. D._____ und E._____ haben zudem grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass Angestellte Werkzeuge ausleihen durften, wenn gleich nur für kurze Zeit (u.a. Urk. 6 S. 11). Der Beschul- digte war im Zeitpunkt der von ihm behaupteten Ausleihe immer noch Angestellter der Privatklägerin und überdies langjähriger Mitarbeiter. Eine Ausleihe scheint somit auch nach den Aussagen von D._____ und E._____ nicht zum Vornherein abwegig. Die Behauptungen des Beschuldigten werden wie dargetan zudem durch den Nachweis der Telefonverbindung mit D._____ massgeblich gestützt, wobei aufgrund der Aussagen des Zeugen D._____ auch keine Anhaltspunkte da- für bestehen, dass dieser sein Handy anderen Personen überlassen hat (Urk. 62A S. 10). Dass die Ausleihe letztlich länger dauerte, lässt sich dadurch schlüssig er- klären, dass der Beschuldigte am 12. Dezember 2015 einen Unfall erlitt und an-
- 18 - schliessend in den Ferien weilte, wodurch sich die Arbeiten zu Hause am Parkett- boden verzögerten. Eine allfällig verspätete Rückgabe der Werkzeuge stellt kei- nen strafrechtlich relevanten Gewahrsamsbruch dar und wird im Übrigen im An- klagesachverhalt nicht umschrieben.
E. 3.12 Zusammenfassend bleiben damit die Umstände, die zum Gewahrsam des Beschuldigten über die Werkzeuge führten, letztlich ungeklärt, wobei sich die Version des Beschuldigten durch die Aussagen des Zeugen D._____ und der Auskunftsperson E._____ nicht widerlegen lässt. Es verbleiben somit mehr als nur theoretische Zweifel an der Verwirklichung des noch massgeblichen ange- klagten Sachverhalts, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den Beschuldigten (in dubio pro reo) vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI SF121-A, inkl. Zubehör; Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI WSJ110EB, inkl. Zubehör) freizusprechen ist. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte dringt mit seinem Berufungsantrag bezüglich des Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls durch, womit nun ein vollständiger Frei- spruch resultiert. Demzufolge ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestä- tigen (Dispositivziffer 8). In Abänderung des Entscheids der Vorinstanz sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens jedoch vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO).
2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Anspruch auf eine an- gemessene Entschädigung (Art. 429 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldig- ten aufgrund des damaligen Teilfreispruchs eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 46, Dispositivziffer 10). Nachdem der Beschuldig- te vollumfänglich freizusprechen ist, sind ihm nun die gesamten Verteidigungs- kosten zu entschädigen. Die damalige erbetene Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Aufwände für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'941.55 beziffert (Urk. 35 S. 12, Urk. 36). Die eingereichte Kostennote
- 19 - (Urk. 36) erweist sich angesichts des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles als angemessen, weshalb dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'950.– (gerundet) für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 14. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Das Verfahren wird im Punkte des mehrfach begangenen geringfügigen Vermögens- deliktes im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB eingestellt (Kabelrolle, BRENNSTUHL, 25m; Werkzeugtasche, B._____; Dichtungsset, ORBITALUM; Diverse Werkzeuge).
3. (…)
4. (…)
5. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI, inkl. Zubehör; − Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI, inkl. Zubehör; werden der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Kabelrolle, BRENNSTUHL, 25m; − Werkzeugtasche, B._____; − Dichtungsset, ORBITALUM − Diverse Werkzeuge
- 20 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
E. 8 (…)
E. 9 (…)
E. 10 (…)
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI SF121-A, inkl. Zubehör; Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI WSJ110EB, inkl. Zubehör) freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'950.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin B._____ AG, … [Adresse] (auszugsweise) - 21 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Bezirksgerichtskasse Bülach − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 48 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 65453705.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160459-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 13. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. September 2016 (GG160059)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Juli 2016 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 46 S. 22 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Werkzeug- koffer mit Akkuschrauber, HILTI, inkl. Zubehör; Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI, inkl. Zubehör).
2. Das Verfahren wird im Punkte des mehrfach begangenen geringfügigen Vermögensdeliktes ter im Sinne von Art. 172 Abs. 1 i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB eingestellt (Kabelrolle, BRENN- STUHL, 25m; Werkzeugtasche, B._____; Dichtungsset, ORBITALUM; Diverse Werkzeuge).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI, inkl. Zubehör; − Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI, inkl. Zubehör; werden der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Kabelrolle, BRENNSTUHL, 25m; − Werkzeugtasche, B._____; − Dichtungsset, ORBITALUM − Diverse Werkzeuge
- 3 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt.
10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltli- che Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 53 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2016 wurde der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Bezüglich des mehrfach begangenen geringfügigen Vermögensdelikts wurde das Strafverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde die Zivilklage der Privatklägerin B._____ AG auf den Zivilweg verwiesen und über die Verwendung der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände entschieden (Urk. 46). 1.2. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 41) und am 17. November 2016 fristgerecht seine Berufungserklärung ein- gereicht (Urk. 49). Die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweis- anträge des Beschuldigten, es sei C._____ als Zeuge zu befragen und es seien die Inventare der Jahre 2015 und 2016 der Privatklägerin zu edieren (Urk. 49), wurden mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2017 abgewiesen (Urk. 55). 1.3. Mit Eingabe vom 24. November 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Die Privatklägerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, weshalb auch mit Bezug auf sie Verzicht auf Anschlussberufung anzunehmen ist. 1.4. In der Folge wurden die Parteien auf den 13. März 2017 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 57), wobei der Beschuldigte persönlich erschienen ist und D._____ als Zeuge einvernommen wurde (Prot. II S. 5 f.).
2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 17. November 2016 ficht der Beschul- digte den Schuldspruch bezüglich des Diebstahls (Dispositivziffer 1), das Straf-
- 5 - mass (Dispositivziffer 3), den Vollzug (Dispositivziffer 4) sowie die Kostenfestset- zung und -auferlegung (Dispositivziffern 8 und 9) des vorinstanzlichen Urteils an, ebenso wie die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung (Dispositiv- ziffer 10). Im Weiteren verlangt er, es sei die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. Da dieser Antrag mit Ziffer 5 des Dispositivs des vor- instanzlichen Urteils übereinstimmt, ist diesbezüglich ein Verzicht auf Anfechtung anzunehmen. Zudem erklärt der Beschuldigte, die Dispositivziffern 2, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils seien nicht zu beanstanden (Urk. 49). 2.2. Gemäss Art. 402 i. V. m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils nur im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Beschuldig- te auch anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, die Dispositivziffern 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfach begangenen geringfügigen Vermögensdeliktes), 5 (Verweis der Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg), 6 und 7 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) des vorinstanzlichen Urteils würden nicht angefochten (Prot. II S. 6), ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzlichen Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, zu einem unbe- kannten Zeitpunkt zwischen ca. 1. Januar 2015 und 3. Dezember 2015 seiner damaligen Arbeitgeberin, der Privatklägerin, eine Kabelrolle, eine Werkzeug- tasche, ein Dichtungsset, diverse Werkzeuge, einen Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber sowie einen Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge im Gesamtwert von ca. Fr. 1'600.– gestohlen zu haben (Urk. 16). 1.2. Die Vorinstanz stellte das Verfahren betreffend den Diebstahl der Kabel- rolle, der Werkzeugtasche, des Dichtungssets sowie diverser Werkzeuge ein. Es habe sich dabei um Gegenstände von geringem Wert im Sinne von Art. 172ter StGB gehandelt, weil nicht feststehe, dass die Gegenstände in einer einheitlichen
- 6 - Tathandlung abhanden gekommen seien und daher deren Vermögenwerte nicht zusammengerechnet werden könnten. Mangels Strafanträgen komme eine Verur- teilung nicht in Frage. Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei im Sinne der Behauptungen des Beschuldigten um weggeworfene Gegenstände, welche dieser aus der Mulde geholt habe, handle und daher nicht gestohlen wor- den seien. Zur Sachverhaltserstellung des Diebstahls der beiden Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber und Elektrostichsäge stützte sich die Vorinstanz im Wesent- lichen auf die Aussagen des Zeugen D._____, Mitarbeiter der Privatklägerin, und der Auskunftsperson E._____, Geschäftsführer der Privatklägerin, sowie den Um- stand, dass die fraglichen Werkzeuge anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten zu Hause gefunden worden seien. Die Aussagen des Zeugen D._____ und der Auskunftsperson E._____ seien weitestgehend übereinstim- mend, differenziert und in sich stimmig. Demgegenüber würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht überzeugen. Insbesondere sei seine Behauptung, die Privatklägerin habe aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ein finanziel- les Interesse am vorliegenden Strafverfahren, unglaubhaft, da der Lohn des Be- schuldigten nicht von ihr sondern von der Versicherung bezahlt werde. Auffallend sei zudem, dass der Beschuldigte seine Version, er habe die Werkzeuge ausge- liehen, zunächst nur pauschal behauptet und die näheren Umstände der Leihe nicht näher ausgeführt, sondern erst nach zwei Einvernahmen erwähnt habe, dass er am 10. Dezember 2015 mit D._____ wegen der Ausleihe der Geräte tele- foniert habe. Zwar ergebe sich aufgrund der Anrufliste der Swisscom, dass am besagten Tag ein Telefongespräch stattgefunden habe, es bleibe jedoch nicht er- wiesen, mit welcher Person dieses Gespräch geführt worden und was der Inhalt gewesen sei. Auch habe der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung vorge- bracht, es handle sich bei den bei ihm gefundenen Geräten nicht um die von der Privatklägerin vermissten (Urk. 46 S. 5 ff.). 1.3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, es könne aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Akten nicht nachgewiesen werden, dass er die Werkzeugkoffer mit dem Akkuschrauber und der Elektro- stichsäge gestohlen habe. Er habe konstant und glaubhaft ausgesagt, dass er die Geräte nach Vereinbarung mit D._____ im Dezember 2015 für private Arbeiten in
- 7 - seiner Wohnung ausgeliehen habe. Seine Aussagen würden zudem durch den Beleg des fraglichen Telefons vom 10. Dezember 2015 zwischen ihm und D._____ erhärtet. Auffallend sei, dass die Privatklägerin ursprünglich Anzeige ge- gen Unbekannt erstattet habe, weil andere, grössere Gegenstände, nämlich ein grosser Hilti Bohrhammer und eine grosse Rohrreinigungsmaschine, vermisst worden seien. Diese Gegenstände seien aber anlässlich der Hausdurchsuchung beim ihm nicht gefunden worden. Die Aussagen der Beteiligten ergäben ferner, dass die Privatklägerin keine Übersicht gehabt habe, wo sich welche Werkzeuge befinden, und dass sie über den Aufenthaltsort der Werkzeuge nicht Buch geführt habe. Während seiner Anstellung sei er für die Überwachung der Werkzeuge zu- ständig gewesen und habe diese Aufgabe stets gut erledigt. E._____ habe selber eingeräumt, dass er seine persönlichen Werkzeuge bei Beendigung der Tätigkeit der Privatklägerin zurückgegeben habe. Diese sei mit der späteren Ausleihe ein- verstanden gewesen. Er habe sich nicht bereichern, sondern die Werkzeuge nur bis zur Beendigung der Arbeiten am Laminatboden zu Hause behalten wollen. Aufgrund mangelnder Beweise sei er nach dem Grundsatz im Zweifel für den Be- schuldigten (in dubio pro reo) freizusprechen (Urk. 35; Urk. 62).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich keine rechtlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung entnehmen, weshalb diese der Vollständigkeit halber nach- folgend dargestellt werden. 2.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGer Urteil BGer Urteil 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich
- 8 - der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Überzeugung des Gerichts muss auf ei- nem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefange- nen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, §54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abge- spielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (BERNARD CORBOZ, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (BGer Urteile 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4 und 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschul- digte seine Unschuld (BGer Urteile 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.; 6S_154/2004 vom 30. November 2005 E. 4; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.3. Aufgrund der Akten steht fest und es wird vom Beschuldigten anerkannt, dass er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 19. Februar 2016 im Gewahrsam der beiden im Eigentum der Privatklägerin stehenden Werkzeugkoffer mit einem Akkuschrauber und einer Elektrostichsäge war (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 2; Prot. I S. 8 f.; Urk. 62 S. 4). Allein diese Tatsache führt jedoch nicht zwingend zum Schluss, dass er diese gestohlen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich die Schilderung des Beschuldigten als unglaubhaft erweist bzw. ob eine Wegnahme der Gegenstände gegen den Willen der Privatklägerin nachgewiesen werden kann.
- 9 - 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Ak- ten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien, wie innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie ein ho- her Grad an Detailreichtum, grosses Gewicht zu legen ist (vgl. ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten insbesondere unklare, verschwommene, ausweichende oder pauschale, nichts sagende Ant- worten (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 336 ff.). 2.5. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen für die Wahrheitsfindung gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Beziehung von Verfahrensbeteilig- ten unter einander ist jedoch nicht in jedem Fall gänzlich unbedeutend, sondern kann aufschlussreiche Hinweise für ein bestimmtes Aussageverhalten liefern.
3. Beweiswürdigung im konkreten Fall 3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist anzumerken, dass er seine Ausführungen nicht unter der Strafandrohung zur wahrheitsgemäs- sen Aussage machte und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit nachvollziehbares – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Beschuldigte war während rund acht Jahren, vom 1. April 2008 bis am 31. Januar 2016 (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 7), Arbeitnehmer der Privatklägerin, befand sich aber seit Oktober 2015 in gekündig-
- 10 - ter Stellung. Er habe während laufender Kündigungsfrist am 12. Dezember 2015 einen Unfall erlitten und seither nicht mehr arbeiten können. Die Kündigung im Oktober 2015 sei zwar als im gegenseitigen Einvernehmen dargestellt, es sei ihm aber eigentlich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Privat- klägerin gekündigt worden. Er sei damals aus allen Wolken gefallen (Urk. 3 S. 7). Nach der Hausdurchsuchung am 19. Februar 2016 sei ihm fristlos gekündigt wor- den und er habe seither keinen Lohn mehr erhalten (Urk. 3 S. 5 und S. 8). Auf- grund dieser Ausführungen und der arbeitsrechtlichen Situation des Beschuldig- ten lässt sich abgesehen von einem allgemeinen persönlichen Interesse an einem Freispruch auch ein finanzielles Interesse nicht von der Hand weisen, weil die Frage, ob er sich gegenüber seiner Arbeitsgeberin einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und deshalb fristlos entlassen werden durfte, für seine ar- beitsrechtlichen Ansprüche von Bedeutung ist. All diese Umstände sind bei der Würdigung seiner Aussagen vor Augen zu halten. 3.2. Bei der Glaubwürdigkeit von D._____ fällt in Betracht, dass er zwar unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Der im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp 61-jährige Zeuge arbeitet seit 1981 bei der Privatklägerin. Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und seines Alters muss von einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Ver- bundenheit zur Privatklägerin ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.3. E._____ sagte unter den strengen Strafandrohungen von Art. 303 bis Art. 305 StGB aus. Bei ihm handelt es sich um den Geschäftsführer der Privatklä- gerin, mithin um einen Angestellten. Er sei für den ganzen Betrieb verantwortlich. Er sei der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen, sie hätten intensiv miteinander gearbeitet und ein gutes Arbeitsverhältnis gehabt (Urk. 5 S. 3). Ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens lässt sich aufgrund der Akten nicht ersehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 35 S. 7) ist auch ein erhebliches finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Auskunftsperson und der Privatklägerin um verschiedene Personen handelt und angebliche finanzielle Einsparungen bei ei-
- 11 - ner Verurteilung nicht der Auskunftsperson, sondern allenfalls der Privatklägerin als Arbeitgeberin zukämen. Dass die wirtschaftliche Existenz der Privatklägerin gerade von diesen Einsparungen abhängen würde, ist im Übrigen nicht erkenn- bar. Zusammenfassend ist die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson E._____ nicht eingeschränkt. 3.4. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, erweisen sich diese bezüglich des Kernvorwurfs als konstant. Er führte bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2016 aus, er habe die Werkzeuge nicht einfach genommen. D._____ habe gewusst, dass er die Werkzeuge bei sich ha- be, weil er den Laminatboden noch habe fertig machen müssen. Für die Rückga- be sei kein Termin vereinbart worden. Er sei damals noch Angestellter der Privat- klägerin gewesen. Er anerkannte zudem, dass die beiden Werkzeugkoffer samt Inhalt der Privatklägerin gehörten (Urk. 3 S. 4 f.). Auch an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Juni 2016 sowie im Rahmen des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens wiederholte er diese Darstellung (Urk. 4; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 62 S. 4 f.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz am 14. September 2016 sehr detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu den ihm vorgehaltenen Werkzeugen machen konnte. So konnte er beispielsweise konkret angeben, von welchem Monteur der fragliche Ak- kuschrauber zuvor verwendet wurde (Urk. 4 S. 2), wie viele Werkzeugtaschen die Privatklägerin besass, wer diese gekauft hatte und in welchem Zustand sie sich befanden (Urk. 4 S. 3). Auch zu den übrigen Werkzeugen vermochte er Einzelhei- ten zu nennen (Urk. 4 S. 5). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz antwortete er konstant über verschiedene Fragen hinweg, dass es sich bei den bei ihm ge- fundenen Werkzeuge nicht um die gesuchten handle und konkretisierte, die Pri- vatklägerin verfüge über fünf Akkuschrauber und drei Stichsägen (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. März 2017 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, es habe sich bei den fraglichen Werkzeugen nicht um Werk- zeuge für den täglichen Gebrauch gehandelt und die Privatklägerin hätte jeweils mehrere Exemplare davon gehabt. Von der Stichsäge hätte die Privatklägerin namentlich 3 Stück gehabt, wobei eine davon im Montagefahrzeug des Servicepi-
- 12 - ketts und die anderen zwei im verschlossenen Magazin gelagert worden seien (Urk. 62 S. 4 ff.). 3.5. Seine präzisen Ausführungen zu den einzelnen Werkzeugen wirken schlüssig, spontan und sicher. Es würde vom Beschuldigten eine erstaunliche Geistesgegenwart und Dreistigkeit abverlangen, spontan erfundene Antworten mit einem solchen Detaillierungsgrad vor der Polizei, der Untersuchungsbehörde und vor Gericht zu erfinden. Zudem erweist sich seine Darstellung vom inneren Gehalt her als stimmig und nachvollziehbar. Die Begründung, er habe die Geräte im Ein- verständnis von D._____ im Dezember 2015 ausgeliehen, weil er zu Hause einen Laminatboden habe verlegen wollen, diesen dann aber wegen des erlittenen Un- falls und den Ferien noch nicht habe beenden können, sind nachvollziehbar. Die fraglichen Geräte, insbesondere die Stichsäge, passen zu den geltend gemachten Bodenarbeiten. In den Wintermonaten fällt überdies erfahrungsgemäss im Bau- gewerbe weniger Arbeit an, weshalb gerade in dieser Zeit, auch wegen Weih- nachten und Neujahr, üblicherweise Ferien bezogen werden und Arbeitsgeräte nicht dringend benötigt werden. Der Unfall sowie die sich dadurch verlängerte Kündigungsfrist werden von allen Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt und sind als Fakten zu betrachten. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Be- schuldigte überdies noch Angestellter der Privatklägerin. Seine Aussagen dar- über, weshalb er im Besitz der Werkzeuge war, scheinen daher grundsätzlich plausibel. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte er Fotos eines unfer- tigen Laminatbodens sowie einen Verbindungsnachweis für Telefonate zu den Akten (vgl. Anhang zu Urk. 17). Dem eingereichten Verbindungsnachweis lässt sich entnehmen, dass vom Festnetzanschluss 044 … (unter der Rufnummer 044 …) am 10. Dezember 2015 das Mobiltelefon mit der Nummer 079 … angewählt wurde und die Verbindungsdauer eine Minute und 44 Sekunden betrug. Gemäss dem im Internet allgemein zugänglichen open directory Uster ist die Nummer 044 … dem Beschuldigten zuzuordnen. Wie bereits aus dem Polizeirapport vom
8. Januar 2016 hervorgeht, handelt es sich bei der Zielnummer um den Handyan- schluss von D._____ und bei der Rufnummer 044 … um den Festnetzanschluss des Beschuldigten (Urk. 1 S. 1). Der Verbindungsnachweis stützt damit den vom Beschuldigten bereits bei der ersten Einvernahme eingenommenen Standpunkt,
- 13 - dass er im Dezember 2015 mit D._____ wegen der Ausleihe der Geräte Kontakt aufgenommen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2017 konnte der Beschuldigte zudem detaillierte Angaben zum Inhalt des Gesprächs machen (Urk. 62 S. 5), wobei – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch D._____ nicht ausschliessen konnte, dass an diesem Tag ein Telefongespräch stattgefunden hat (vgl. nachfolgend Ziffer 3.7). 3.6. Der Einschätzung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht überzeugen, kann damit in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden. Eben so wenig überzeugen die von der Vorinstanz einzeln vorgebrachten Überle- gungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Dass dieser die näheren Umstände der Ausleihe zunächst nicht beschrieb und den Verbindungsnachweis des angeblichen Telefonats erst später im Verfahren ein- reichte, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Ausleihe weder in der polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Hauptthema war und dem Beschuldigten dazu keine konkreten Fragen gestellt wurden. Die polizei- liche Einvernahme bezog sich zunächst vor allem auf den Arbeitseinsatz bei Herrn F._____ (vgl. Urk. 3), während der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zur Herkunft diverser Geräte, nicht aber näher zur Art und Weise der angeblichen Ausleihe befragt wurde (vgl. Urk. 5). Tatsächlich reichte der Beschuldigte den Nachweis der Telefonverbindung erst nach der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. Juni 2016 am 8. Juli 2016 ein (Urk. 17). Diese Eingabe erfolgte allerdings innert der von der Staatsanwaltschaft gewährten erstreckten Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Ein solches Vorgehen der Verteidigung scheint unverdächtig, war doch in diesem Verfahrensstadium ernsthaft mit einer Anklage zu rechnen und es schien daher sinnvoll, weitere Beweise einzureichen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Verteidigungsstrategie, insbesondere der gewählte Zeitpunkt der Einreichung bzw. Beantragung weiterer Beweise, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten mindert. Zusammenfassend er- weisen sich die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. 3.7. D._____ wurde zunächst im Untersuchungsverfahren am 15. Juni 2016 als Zeuge befragt (Urk. 6), wobei auffällt, dass seine Antworten durchgehend eher
- 14 - knapp ausfielen und er vor allem in den Punkten sicher schien, welche auch der Beschuldigte anerkannte, nämlich dass die beiden Werkzeugkoffer samt Inhalt der Privatklägerin gehörten, die Werkzeuge mit Farben gekennzeichnet waren und sich im Gewahrsam des Beschuldigten befanden. Demgegenüber vermochte er bei den wesentlichen Fragen, namentlich wer die fraglichen Werkzeuge be- nützte, wo sie sich befanden und seit wann sie vermisst wurden, keine genauen Antworten zu geben. Er führte aus, der Werkzeugkoffer mit dem Akkuschrauber fehle wahrscheinlich schon seit einem Jahr, wobei er auch auf konkrete Nachfra- ge der Verteidigerin keine engere zeitliche Eingrenzung angeben konnte und er- klärte, im Inventar 14/15 sei er noch dagewesen, im Inventar 15/16 nicht mehr (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, welche Mitarbeiter den Koffer mit dem Akkuschrauber benutzt hätten, meinte er zunächst, diesen hätten zwei Mitarbeiter benutzt, um dann abzuschwächen, er könne ihn nicht mit Sicherheit zuordnen, da immer wie- der getauscht worden sei (Urk. 6 S. 4 f.). Namen der Mitarbeiter, die diesen ge- meinsam benutzten, nannte er nicht. Im Widerspruch dazu gab er kurz darauf auf die Frage, ob er diesen Koffer dem Beschuldigten ausgeliehen habe, zu Protokoll, das sei nicht nötig gewesen, dieser habe den Koffer fest in seinem Fahrzeug zu- geteilt gehabt. Diese Antwort macht vor allem vor dem Hintergrund wenig Sinn, dass der Beschuldigte bei Beendigung seiner Arbeitstätigkeit sein Dienstfahrzeug samt Werkzeuge abgegeben hatte, was E._____ am 3. Dezember 2015 schriftlich bestätigte (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/7). Auch seine Ausführungen zum Werkzeugkoffer mit der Elektrostichsäge blieben wenig aussagekräftig (Urk. 6 S. 6). Dieser Koffer werde seit dem Oktober 2015 vermisst, er habe ihn mit dem Beschuldigten zu- sammen gesucht, es habe sich dabei um "Allgemeinwerkzeug" gehandelt und es könne sein, dass er den Koffer samt Zubehör im Spätsommer für ein Wochenen- de dem Beschuldigten ausgeliehen habe (Urk. 6 S. 7). Demgegenüber schien er sich sicher zu sein, dass er die beiden Koffer mit Akkuschrauber und Elektrostich- säge im Dezember 2015 dem Beschuldigten nicht ausgeliehen habe. Er könne sich nicht an ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten erinnern, er habe seit dem 3. Dezember 2015, dem letzten Arbeitstag des Beschuldigten, keinen Kon- takt mehr mit ihm gehabt (Urk. 6 S. 5 und S. 11).
- 15 - 3.8. Im Rahmen der Zeugenbefragung anlässlich der Berufungsverhandlung gab er auf entsprechenden Vorhalt betreffend Telefongespräch demgegenüber an, es sei möglich, dass er mit dem Beschuldigten am 10. Dezember 2015 ge- sprochen habe, er könne sich jedoch nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs er- innern (Urk. 62A S. 8). Zum Akkubohrer befragt, hat er daraufhin ausgeführt, es handle sich um eine mintgrün markierte Maschine für den täglichen Gebrauch, welche dem Beschuldigten zugeteilt und in seinem Fahrzeug gelagert gewesen sei. Er könne nicht genau sagen, wann diese Maschine weggekommen sei. Sie würden einmal im Jahr eine Inventarkontrolle machen, wobei man festgestellt ha- be, dass diese Maschine fehle (Urk. 62A S. 3 f.). Auf den Vorhalt, der Beschuldig- te habe am 4. Dezember 2015 seinen letzten Arbeitstag gehabt und dabei auch das Auto und das ihm zugeteilte Werkzeug zurückgegeben, antwortete der Zeuge D._____, der Beschuldigte und Herr E._____ hätten die Kontrolle gemacht, je- doch ohne Checkliste, was in das Auto gehöre. Es sei für gut befunden und abge- schlossen worden, wobei eine spezielle Werkzeugkontrolle nicht gemacht worden sei (Urk. 62A S. 5). Mit seiner vorgenannten im Untersuchungsverfahren depo- nierten Aussage betreffend Stichsäge konfrontiert, gab der Zeuge D._____ an, es sei möglich, dass diese Stichsäge seit Oktober 2015 bei der Privatklägerin gefehlt habe. Weiter führte er aus, es handle sich bei der Stichsäge um allgemeines Werkzeug, welches nur mit der Farbe blau gekennzeichnet sei. Er habe diese Stichsäge zusammen mit dem Beschuldigten noch gesucht und nicht gefunden. Auf entsprechenden Vorhalt der Aussage des Beschuldigen, wonach er ihm (dem Beschuldigten) diese Stichsäge am 10. Dezember 2015 ausgeliehen hätte, führte der Zeuge aus, er könne dem Beschuldigten diese Stichsäge nicht im Dezember 2015 ausgeliehen haben, wenn sie diese noch im Oktober 2015 zusammen ge- sucht hätten (Urk. 62A S. 7). Schliesslich stellte der Zeuge D._____ erneut in Ab- rede, die Werkzeuge dem Beschuldigten am 10. Dezember 2015 ausgeliehen zu haben (Urk. 62A S. 5 und S. 7 f.). 3.9. Was seine Aussagen hinsichtlich des Verbleibs des Akkuschrauber anbe- langt, so ergibt sich weder aus den Akten, noch aus seinen eigenen Angaben, wann die beiden Inventare der Privatklägerin genau erstellt wurden. Weiter will der Zeuge D._____ nun anlässlich der Berufungsverhandlung wissen, dass der
- 16 - Akkuschrauber dem Beschuldigten zugeteilt war, nachdem er wie erwähnt noch in der Untersuchung nicht sicher gewesen ist, welche Mitarbeiter den Koffer mit dem Akkuschrauber benutzt haben. Zudem gab auch er an, der Beschuldigte habe sein Dienstfahrzeug samt Werkzeuge abgegeben und es sei für gut befunden worden, was wie erwähnt von E._____ am 3. Dezember 2015 schriftlich bestätigt wurde (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/7). Sodann verfängt auch das von D._____ betreffend die Stichsäge vorgebrachte Argument nicht, zumal gestützt auf seine Aussagen und diejenigen des Beschuldigten unklar bleibt, wie viele Maschinen tatsächlich vorhanden waren und damit mangels unverwechselbarem Erkennungskriterium auch nicht eindeutig gesagt werden kann, dass es sich bei der vom Beschuldigten ausgeliehen Stichsäge um diejenige gehandelt hat, die gemäss D._____ gefehlt hat. Hinzu kommt, dass D._____ einerseits verneint hat, dem Beschuldigten die genannten Maschinen ausgeliehen zu haben, andererseits aber betreffend das Telefongespräch, anlässlich desselben die Leihe gemäss Ausführungen des Be- schuldigten vereinbart worden sei, zu Protokoll gab, er wisse es nicht mehr bzw. könne es nicht ausschliessen. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Zeugen D._____ in wesentlichen Punkten als wenig stichhaltig und hinterlas- sen den Eindruck, dass er nicht genau wusste, wo sich die Werkzeuge im Zeit- raum 2015 befanden, wer sie benutzte und vor allem, welche Werkzeuge wann und unter welchen Umständen weggekommen bzw. in den Gewahrsam des Be- schuldigten gekommen sein könnten. Insgesamt können seine Aussagen zumin- dest nicht als glaubhafter gewertet werden als diejenigen des Beschuldigten. 3.10. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson E._____ ist anzu- führen, dass seine Behauptungen aufgrund der nur einmaligen Befragung durch die Staatsanwaltschaft nicht sorgfältig auf Konstanz geprüft werden können. Sei- ne Antworten blieben in den Kernpunkten eher wage und er konnte beispielswei- se nicht sagen, seit wann der Koffer mit dem Akkuschrauber fehlte (Urk. 5 S. 4). Auf die Frage, wer diesen Koffer benutzte, meinte er im Widerspruch zum Zeugen D._____, das werde G._____ gewesen sein (Urk. 5 S. 4). Seine Antworten zu den wesentlichen Fragen erweisen sich überdies inhaltlich als wenig stimmig. So be- jahte er zunächst, dass Angestellte Werkzeuge ausleihen konnten (Urk. 5 S. 5 und S. 9), erklärte jedoch, es sei überraschend, dass der Beschuldigte ein Werk-
- 17 - zeug ausleihe, da er solche permanent in seinem Fahrzeug habe. Dies gab er zu Protokoll, obwohl er wie erwähnt am 3. Dezember 2016 selber persönlich bestä- tigte, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug samt Werkzeuge abgegeben hatte (Urk. 7/7), und daher wusste, dass dieser über keine Werkzeuge mehr verfügte. Bezüglich des Koffers mit der Elektrostichsäge wirken seine Antworten ebenfalls unpräzis. Er wisse nicht mehr, wer diesen Koffer benutzt habe, das sei wahr- scheinlich allgemeines Werkzeug gewesen (Urk. 5 S. 10). Als Zeitpunkt, wann dieser Koffer vermisst werde, gab er in Abweichung zur Aussage des Zeugen D._____ September 2015 an (Urk. 5 S. 10). Seine häufigen Antworten, er wisse es nicht, scheinen grundsätzlich zwar ehrlich, ändern aber nichts daran, dass sie für eine Belastung des Beschuldigten wenig gehaltvoll sind. Seine knappen und unpräzisen Aussagen sind daher wenig aussagekräftig. 3.11. Insgesamt erweisen sich damit die konstanten, grundsätzlich stimmigen Aussagen des Beschuldigten, er habe die Gegenstände ausgeliehen, nicht als unglaubhaft. Diesen stehen die nicht überzeugenden Aussagen von D._____ und E._____ gegenüber, welche sich in einigen Punkten, wer die Werkzeuge benutzte und seit wann sie vermisst wurden, widersprechen. Ihre pauschalen Behauptun- gen widerspiegeln sich im Anklagesachverhalt, welcher keinen genauen Tatzeit- punkt für die Tat, sondern einen groben Zeitraum von rund einem Jahr nennt. Dieser Umstand erschwert erfahrungsgemäss den Nachweis eines Diebstahls, welcher lediglich einen kurzen Moment dauert, erheblich. D._____ und E._____ haben zudem grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass Angestellte Werkzeuge ausleihen durften, wenn gleich nur für kurze Zeit (u.a. Urk. 6 S. 11). Der Beschul- digte war im Zeitpunkt der von ihm behaupteten Ausleihe immer noch Angestellter der Privatklägerin und überdies langjähriger Mitarbeiter. Eine Ausleihe scheint somit auch nach den Aussagen von D._____ und E._____ nicht zum Vornherein abwegig. Die Behauptungen des Beschuldigten werden wie dargetan zudem durch den Nachweis der Telefonverbindung mit D._____ massgeblich gestützt, wobei aufgrund der Aussagen des Zeugen D._____ auch keine Anhaltspunkte da- für bestehen, dass dieser sein Handy anderen Personen überlassen hat (Urk. 62A S. 10). Dass die Ausleihe letztlich länger dauerte, lässt sich dadurch schlüssig er- klären, dass der Beschuldigte am 12. Dezember 2015 einen Unfall erlitt und an-
- 18 - schliessend in den Ferien weilte, wodurch sich die Arbeiten zu Hause am Parkett- boden verzögerten. Eine allfällig verspätete Rückgabe der Werkzeuge stellt kei- nen strafrechtlich relevanten Gewahrsamsbruch dar und wird im Übrigen im An- klagesachverhalt nicht umschrieben. 3.12. Zusammenfassend bleiben damit die Umstände, die zum Gewahrsam des Beschuldigten über die Werkzeuge führten, letztlich ungeklärt, wobei sich die Version des Beschuldigten durch die Aussagen des Zeugen D._____ und der Auskunftsperson E._____ nicht widerlegen lässt. Es verbleiben somit mehr als nur theoretische Zweifel an der Verwirklichung des noch massgeblichen ange- klagten Sachverhalts, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den Beschuldigten (in dubio pro reo) vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI SF121-A, inkl. Zubehör; Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI WSJ110EB, inkl. Zubehör) freizusprechen ist. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte dringt mit seinem Berufungsantrag bezüglich des Frei- spruchs vom Vorwurf des Diebstahls durch, womit nun ein vollständiger Frei- spruch resultiert. Demzufolge ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestä- tigen (Dispositivziffer 8). In Abänderung des Entscheids der Vorinstanz sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens jedoch vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO).
2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Anspruch auf eine an- gemessene Entschädigung (Art. 429 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldig- ten aufgrund des damaligen Teilfreispruchs eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 46, Dispositivziffer 10). Nachdem der Beschuldig- te vollumfänglich freizusprechen ist, sind ihm nun die gesamten Verteidigungs- kosten zu entschädigen. Die damalige erbetene Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Aufwände für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'941.55 beziffert (Urk. 35 S. 12, Urk. 36). Die eingereichte Kostennote
- 19 - (Urk. 36) erweist sich angesichts des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles als angemessen, weshalb dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'950.– (gerundet) für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 14. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Das Verfahren wird im Punkte des mehrfach begangenen geringfügigen Vermögens- deliktes im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB eingestellt (Kabelrolle, BRENNSTUHL, 25m; Werkzeugtasche, B._____; Dichtungsset, ORBITALUM; Diverse Werkzeuge).
3. (…)
4. (…)
5. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI, inkl. Zubehör; − Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI, inkl. Zubehör; werden der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände − Kabelrolle, BRENNSTUHL, 25m; − Werkzeugtasche, B._____; − Dichtungsset, ORBITALUM − Diverse Werkzeuge
- 20 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
8. (…)
9. (…)
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Werkzeugkoffer mit Akkuschrauber, HILTI SF121-A, inkl. Zubehör; Werkzeugkoffer mit Elektrostichsäge, HILTI WSJ110EB, inkl. Zubehör) freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'950.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin B._____ AG, … [Adresse] (auszugsweise)
- 21 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Bezirksgerichtskasse Bülach − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 48 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 65453705.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw M. Konrad