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SB160455

Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2017-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Vorinstanzliches Urteil

E. 1.1 Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme zur Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 56 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 E. VI.2.). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich zwingend auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutach- ten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gut- achten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Stö- rung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedroh- te Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

E. 1.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglicht das Mass- nahmenrecht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte An- wendung. Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist. Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks notwendig und geeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Bei stationären therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB ist die Be- handlung und damit die Besserung des Täters von zentraler Bedeutung. Das

- 9 - Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Vermeidung künftiger Straftaten, er- reicht werden soll. Die stationäre Massnahme muss mit anderen Worten im Hin- blick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7 mit Hinweisen).

E. 1.4 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 10. November 2016 erklärt, dass keine Berufung angemeldet werde. Gleichzeitig wurde die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 64). Am 22. Dezember 2016 wurde das

- 7 - Dispensationsgesuch seitens des Gerichts bewilligt (s. Urk. 64). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen.

E. 1.5 Mit Wirkung ab 8. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts im Sinne von Art. 59 StGB gestützt auf die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. September 2016 (Urk. 51) durch das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, in das Massnahmezentrum F._____ eingewiesen (Urk. 67).

E. 1.6 Am 23. Dezember 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 71).

E. 1.7 Am 22. Februar 2017 ging seitens des Massnahmezentrums F._____ ein Zwischenbericht betreffend die Behandlung des Beschuldigten beim Gericht ein (Urk. 73), welcher daraufhin den Parteien zugestellt wurde (Empfangsbe- stätigungen: Urk. 74/1-2).

E. 2 Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wird die gutachterliche Diagnose des Vorliegens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten bestritten (Urk. 36 S. 5 ff.; Urk. 75 S. 7 f.). Sie wendet insbesondere ein,

a) dass die Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung in casu nicht gegeben seien;

b) dass nicht objektiv erschlossen werde, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege;

c) dass der Beschuldigte in erster Linie an einem Suchtproblem hinsichtlich Alkohol und Benzodiazepinen und nicht an einer Persönlichkeitsstörung leide; und

d) dass die Anordnung einer stationären Massnahme nicht verhältnismässig sei, zumal eine ambulante Massnahme vorliegend genügen würde.

E. 3 Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und [in] vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.

E. 3.1 Der Gutachter G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.2), eine Störung durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch nach ICD-10, F17.25), eine Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, Gefängnis, ICD-10, F10.21), eine Störung durch Sedativa und Hypnotika sowie eine Störung durch

- 10 - Halluzinogene, mit schädlichem Gebrauch (ICD-10, F13.25 u. F16.1; D4 Urk. 12/5 S. 43 ff. u. S. 57).

E. 3.2 Eine spezifische Persönlichkeitsstörung stütze sich laut dem Gutachter auf diagnostische Leitlinien nach ICD-10, welche im Gutachten und auch nachfolgend wiedergegeben werden (D4 Urk. 12/5 S. 40 ff.):

1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen, im Verhalten sowie in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.

2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.

E. 3.3 Im Übrigen wird seitens des Gutachters schlüssig ausgeführt, weshalb beim Beschuldigten von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen ist (D4 Urk. 12/5 S. 42 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten kann vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. V.5.) ist zu folgern, dass die Verifizierung der Persönlichkeitsstörung mittels der bei einer dissozialen Persönlichkeitsstörung vorhandenen ICD-10 Kriterien dabei hilft, die vom Gutachter gemachte Einschätzung der psychischen Gesundheit des Beschuldigten nachzuvollziehen und dass dies die Qualität des Gutachtens unterstreicht. Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 10) ist die Objektivität des Gutachters vorliegend nicht dadurch eingeschränkt, dass dieser unmittelbar das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung prüft. So lieferte die vorab vorgenommene Bewertung der allgemeinen diagnostische Leitlinien nach ICD-10 bereits Hinweise auf das Vorliegen einer dissozialen Störung, weshalb die vom Gutachter gemachte Vorgehensweise, von einer entsprechenden Annahme auszugehen, welche daraufhin verifiziert wurde, nicht zu beanstanden ist.

E. 3.4 Weiter wird im Gutachten – was bereits Erwähnung fand (vorstehend unter E. 3.2.) – nachvollziehbar erläutert, dass die Suchtmittelproblematik unabhängig von der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung besteht und letztere primär für das delinquente Handeln des Beschuldigten ursächlich ist (D4 Urk. 12/5 S. 41 u. 55). Der dahin zielende Einwand der Verteidigung, dass beim Beschuldigten in erster Linie die Suchtproblematik hinsichtlich Alkohol und Benzodiazepinen massgebend sei für seine Delinquenz und keine Persönlichkeitsstörung bestehen würde (Urk. 36 S. 5 ff.; Urk. 75 S. 2 ff.), geht deshalb fehl. Aus dem Gutachten geht sodann auch klar hervor, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten die von der EMRK geforderte Schwere erreicht, hält doch der Gutachter eine stationäre Massnahme für nötig, um sie zu behandeln (vgl. Urteil EGMR, Bergmann v. Deutschland (23279/14) vom

E. 4 Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.

E. 5 Die Störung führt zu einem deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.

E. 6 Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, dass aus dem Gutachten nicht hervorgehe, welche Kriterien der Gutachter als erfüllt ansehe, wobei anerkannt wurde, dass nach ICD-10 eine Mindestanforderung von drei erfüllten Kriterien gegeben sein müsse, um von einer spezifischen Persönlichkeitsstörung ausgehen zu können (D4 Urk. 12/5 S. 42; Urk. 36 S. 5 ff.; Urk. 75 S. 7-10). Entgegen der Verteidigung geht aus dem Gutachten klar hervor, dass der Beschuldigte die diagnostischen Leitlinien gemäss den Kriterien 1, 4 und 5 erfüllt:

- 11 - Hinsichtlich des Kriteriums 1 geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschuldigte aus einer ihm subjektiv fremd und nachteilig gesinnten Umwelt einen Abwehrmechanismus rekrutiere, der ihn in Ermangelung adäquater Bewältigungsstrategien rasch überschiessend und dabei auch aggressiv reagieren lasse (D4 Urk. 12/5 S. 41). Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 6 f.) wurde damit seitens des Gutachters schlüssig in einen Zusammenhang gestellt, dass beim Beschuldigten eine deutliche Unausgeglichenheit nicht nur in Bezug auf seine Impulskontrolle sondern auch in seiner Wahrnehmung und in den Beziehungen zu anderen besteht. Dass der Gutachter diesbezüglich von Auffälligkeiten spricht, vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 7) – nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Auch wurde im Gutachten deutlich dargelegt, dass der Suchtmitteleinfluss (Alkohol) lediglich ein potenzierendes Element darstelle, nicht aber ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten ist (D4 Urk. 12/5 S. 41). Demnach ergibt sich aus dem Gutachten, dass Kriterium 1 der diagnostischen Leitlinien als gegeben erachtet wird. Ferner erfüllt der Beschuldigte das Kriterium 4. Auch wenn dem Beschuldigten gutachterlich beschieden wird, dass sich aus der Kindheit und Jugend noch keine grob auffälligen interaktionellen Verhaltensmuster erkennen liessen, geht aus dem Gutachten ebenso klar hervor, dass sich eine Verinnerlichung von vermeintlicher Benachteiligung und eine daraus resultierende Verantwortungsabschiebungsneigung nicht verkennen liessen (D4 Urk. 12/5 S. 41). Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 7 f.), lässt sich aus der vom Gutachter getroffenen Formulierung schliessen, dass das fragliche Verhaltensmuster sich bereits in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten gebildet hatte. Schliesslich geht aus dem Gutachten auch unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte Kriterium 5 erfüllt (D4 Urk. 12/5 S. 5), was auch seitens der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird (Urk. 36 S. 8). Da drei der sechs diagnostischen Kriterien nach ICD-10 erfüllt sind, ist in casu vom Bestand einer Persönlichkeitsstörung auszugehen.

- 12 -

E. 6.1 Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei ausreichend. Für die Behandlung der Persönlichkeitsakzentuierung und dem (gröberen) Suchtmittelproblem des Beschuldigten genüge eine ambulante Massnahme unter allfälliger Auferlegung von Weisungen oder Bewährungshilfe. Ausserdem wird gerügt, der Gutachter begründe die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nur ungenügend bzw. sei die Anordnung derselben unverhältnismässig (Urk. 36 S. 11 ff.; Urk. 75 S. 2 f. und 8 f.).

E. 6.2 Der Gutachter hält demgegenüber einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Senkung der hohen Gefahr erneuter Vermögens- und Gewaltdelikte für angezeigt (D4 Urk. 12/5 S. 56 ff.), wobei die Gewaltdelikte eher

- 14 - situativ in vermeintlichen zwischenmenschlichen Konflikten durch Suchtmittelwirkung befördert würden (D4 Urk. 12/5 S. 57). Es sei mit einem längerfristigen (mehrjährigen) Zeitfenster für die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu rechnen, um den Beschuldigten deliktpräventiv wirksame Verhaltensmodifikationen für ihn selbst genügend verinnerlichen zu lassen (D4 Urk. 12/5 S. 60). Als Hauptgründe für das als hoch eingeschätzte Rückfallrisiko nennt der Gutachter die schwer ausgeprägte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung sowie die beim Beschuldigten zu konstatierende Internalisierung delinquenten Verhaltens als Lebensbewältigungsstrategie, zu welcher der Beschuldigte bis dato kaum eine Distanzierung habe aufbauen können (D4 Urk. 12/5 S. 54 u. 57). Eine ambulante Behandlung sei nicht zielführend, da es dem Beschuldigten an genügend tragfähigen äusseren Rahmenbedingungen wie einer stabilen Wohn- und Arbeitssituation mangle und er zudem die für die Behandlung notwendige Eigenmotivation vermissen lasse. Zudem habe der Beschuldigte bereits mehrere Jahre einer ambulanten Behandlung hinter sich, welche nicht zu den notwendigen Verbesserungen geführt habe (D4 Urk. 12/5 S. 31 f. und S. 57).

E. 6.3 Im Zentrum steht die Frage, ob zu erwarten ist, dass bereits durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme die Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten gebannt werden kann oder nicht. Der Gutachter hält gestützt auf seine schlüssige Argumentation die Anordnung einer stationären Massnahme für unabdingbar. Vor dem Hintergrund der massiven erneuten wie auch bisherigen aus 18 Vorstrafen (Urk. 61) bestehenden Delinquenz des Beschuldigten, und dem Umstand, dass die mehrjährige ambulante Suchtmittelbehandlung offensichtlich weder einen nachhaltigen Einfluss auf das Suchtmittelkonsumverhalten noch auf die deliktische Verhaltensdisposition des Beschuldigten hatte (D4 Urk. 12/5 S. 57), drängt sich die Anordnung einer stationären Massnahme in casu auf, zumal aus dem Gutachten schlüssig hervorgeht, dass das Suchtmittelproblem des Beschuldigten nicht behandelbar ist, ohne dass auch die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung therapiert wird.

- 15 - Zudem decken sich die gutachterlichen Feststellungen auch mit denjenigen aus dem Verlaufsbericht des Massnahmezentrums F._____ vom 22. Februar 2017. Daraus ist zu entnehmen, dass eine ersichtlich hohe Behandlungsbedürftigkeit bei einer verwahrlosten, süchtigen und dissozialen Persönlichkeitsstörung bestehe und die Diagnose im Gutachten als bestätigt angesehen werde (Urk. 73 S. 12). Ausserdem fehlen dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. V.7.) – jegliche Strukturen, die es ihm ermöglichen würden, eine ambulante Therapie zu absolvieren: So verfügt der Beschuldigte seit 2012 über keinen festen Wohnsitz mehr und ist aus diversen Institutionen, welche Notschlafstellen anbieten, ausgeschlossen worden (Prot. I S.11 u. 18; Prot. II S. 10). Er gab an, seine Familie werde ihn unterstützen und ihm bei der Wohnungs- und Arbeitssuche helfen (Prot. II S. 9-12), aber konkrete Aussichten auf eine Stelle oder eine Wohnung hat er zurzeit nicht. Auch zur Freundin, mit welcher er – mit Unterbrüchen – während zwölf Jahren eine Beziehung geführt habe (D4 Urk. 12/5 S. 18), bestehe neuerdings kein Kontakt mehr (Prot. I S. 20; Prot. II S. 11). Berufliche Perspektiven fehlen zudem vollumfänglich; der Beschuldigte kann dazu nur vage Angaben über seine Wünsche machen (Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 11 f.). Von einem stabilen Setting, das eine Voraussetzung für eine ambulante Therapie wäre, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Daran ändert auch die heute geäusserte Bereitschaft des Beschuldigten, Antabus einzunehmen und sich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen (Urk. 75 S. 6 f.), nichts, könnte er nach einer Entlassung aus dem Vollzug doch äusserst leicht sowohl die Einnahme von Medikamenten absetzen als auch sich den Kontrollen entziehen. Bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich ausserdem um Verbrechen oder Vergehen, weshalb auch diese Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme gegeben ist.

E. 7 Verhältnismässigkeit Durch die Anordnung einer stationären Massnahme würde die persönliche Frei- heit des Beschuldigten massiv eingeschränkt. Eine solche Massnahme kann erstmals bis zu fünf Jahre dauern und auch eine Verlängerung ist möglich (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe beträgt 15 Monate

- 16 - und liegt damit weit unter der maximalen Dauer einer stationären Massnahme. Im Vordergrund für die Prüfung der Verhältnismässigkeit steht allerdings nicht die auszusprechende Strafe, sondern die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die voraussichtliche Schwere dieser Delikte. Die hohe Frequenz der Delinquenz des Beschuldigten wird durch die Anzahl von 18 Vorstrafen innert der letzten zehn Jahre belegt. Diese Delikte lassen sich zum grössten Teil unter den Titel der Be- schaffungskriminalität subsumierten, wobei – allerdings in klarer Minderheit – auch Gewaltdelikte vorgekommen sind. Aufgrund der schweren Persönlichkeits- störung und der damit verbundenen Suchtproblematik des Beschuldigten ist dem Gutachten folgend davon auszugehen, dass auch in Zukunft eine hohe Wahr- scheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte weitere Delikte dieser Art begehen wird. Die Anordnung einer stationären Massnahme erscheint unter diesen Um- ständen zum Schutz der Öffentlichkeit ohne Weiteres geboten und auch verhält- nismässig.

E. 8 Massnahmewilligkeit An die Therapiewilligkeit sind – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwähnt wurde (Urk. 59 E. V.6.) – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil die fehlende Motivation regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Die Therapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (BSK-STGB I HEER, Art. 59 StGB N 78 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigte sich zurzeit gegen die Durchführung einer stationären – im Gegensatz zu einer ambulanten – Massnahme sträubt (Prot. I S. 26; Urk. 75 S. 6), so gab er auch an, er werde bei einer Massnahme mitmachen „wenn es nicht allzu lange dauern würde“ (Prot. II S. 11). Daher ist – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. V.6.) – ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Massnahmewilligkeit als gegeben zu erachten. Zudem geht der Gutachter davon aus, dass eine stationäre Massnahme auch bei einem anfänglichen entsprechenden Unwillen des Beschuldigten erfolgsversprechend durchgeführt werden könne (D4 Urk. 12/5 S. 59 f.). Auch

- 17 - wenn gestützt auf den Bericht über den Behandlungsverlauf des Massnahmezent- rums F._____ vom 22. Februar 2017 erkennbar ist, dass beim Beschuldigten zur Zeit allgemein eine mangelhafte Behandlungs- und Veränderungsmotivation be- steht (Urk. 73 S. 12) ist deshalb von einer Massnahmewilligkeit im erforderlichen Umfang auszugehen.

E. 9 Vorzeitiger Massnahmenantritt Der Beschuldigte hat die stationäre Massnahme per 8. Dezember 2016 vorzeitig angetreten (vgl. Urk. 67). Aus dem vorläufigen Bericht des Massnahmenzentrum F._____ in …//SG vom 22. Februar 2017 ergibt sich, dass der Beschuldigte sehr schnell unter Stress geriet, sobald bei Alltagsaufgaben etwas Unvorhergesehenes dazwischen kam, was intensives stabilisierendes und strukturierendes Begleiten durch die Mitarbeiter notwendig machte, wobei er während der Begleitperiode Fortschritte machte. Zudem zeigte er immer öfter Mühe, sich an die Strukturen zu halten, nahm aber motiviert an den Gesprächstherapiesitzungen teil (Urk. 73 S. 5, S. 8 und S. 11).

E. 10 Ergebnis Mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. V.7.) ist deshalb gestützt auf die erörterten Umstände eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten der stationären Massnahme aufzu- schieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt.
  2. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit indes unverzüglich wieder abzuschreiben. - 18 -
  3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5‘400.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  5. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Stra- fe), 6 (Zivilansprüche) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Es wird ferner eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch unverzüg- lich abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - 19 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1-8 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidg. Dep. für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160455-O/U/ad-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 24. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Juli 2016 (DG160035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich vom 1. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:

- des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;

- der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG;

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG;

- des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;

- 3 -

- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; sowie

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'238.– zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'943.90 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der E._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'468.70 zu bezahlen.

- 4 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 2'573.65 Auslagen (chem. tox. Gutachten); Fr. 11'790.00 Auslagen (psychiatrisches Gutachten); Fr. 1'700.00 Auslagen Polizei Fr. 12'439.20 Entschädigung amtliche Verteidigung; Fr. 38'002.85 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheides verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mitteilungssatz.

10. Rechtsmittel. Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 75 S. 1)

1. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

2. Die ambulante Massnahme sei vollzugsbegleitend zu installieren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.).

- 5 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 64, schriftlich) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. _______________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 21. Juli 2016 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Be- schuldigten des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Mo- torfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bun- desversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG für schuldig. Der Be-

- 6 - schuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, wovon bis und mit Urteilszeitpunkt 246 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse wurde für bezahlbar erklärt. Bei deren schuldhafter Nichtbezahlung sollte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen an de- ren Stelle treten. Ferner wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) ange- ordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Mass- nahme aufgeschoben. Der Beschuldigte wurde überdies verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'238.–, dem Privatklä- ger C._____ Schadenersatz von Fr. 500.–, der Privatklägerin D._____ GmbH ei- nen solchen in der Höhe von Fr. 2'943.90 sowie der E._____ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'468.70 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden demge- genüber – unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Staatskasse genommen. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 22. Juli 2016 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 41). Mit Eingabe vom

19. Oktober 2016 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 59). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten übertragen (Urk. 62; Zustellungsbestätigungen: Urk. 63/1-10). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 10. November 2016 erklärt, dass keine Berufung angemeldet werde. Gleichzeitig wurde die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 64). Am 22. Dezember 2016 wurde das

- 7 - Dispensationsgesuch seitens des Gerichts bewilligt (s. Urk. 64). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. 1.5. Mit Wirkung ab 8. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts im Sinne von Art. 59 StGB gestützt auf die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. September 2016 (Urk. 51) durch das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, in das Massnahmezentrum F._____ eingewiesen (Urk. 67). 1.6. Am 23. Dezember 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 71). 1.7. Am 22. Februar 2017 ging seitens des Massnahmezentrums F._____ ein Zwischenbericht betreffend die Behandlung des Beschuldigten beim Gericht ein (Urk. 73), welcher daraufhin den Parteien zugestellt wurde (Empfangsbe- stätigungen: Urk. 74/1-2).

2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositivziffern 4 und 5 beschränkt. Die Dispositiv- Ziffern 1, 2, 3, 6, 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils wurden demgegenüber nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist. II. Prozessuales Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 13). Prozessuale Einwendungen wurden nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 4). III. Massnahme

- 8 -

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme zur Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 56 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 E. VI.2.). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich zwingend auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutach- ten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gut- achten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.2. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Stö- rung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedroh- te Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 1.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglicht das Mass- nahmenrecht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte An- wendung. Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist. Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks notwendig und geeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Bei stationären therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB ist die Be- handlung und damit die Besserung des Täters von zentraler Bedeutung. Das

- 9 - Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Vermeidung künftiger Straftaten, er- reicht werden soll. Die stationäre Massnahme muss mit anderen Worten im Hin- blick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7 mit Hinweisen).

2. Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wird die gutachterliche Diagnose des Vorliegens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten bestritten (Urk. 36 S. 5 ff.; Urk. 75 S. 7 f.). Sie wendet insbesondere ein,

a) dass die Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung in casu nicht gegeben seien;

b) dass nicht objektiv erschlossen werde, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege;

c) dass der Beschuldigte in erster Linie an einem Suchtproblem hinsichtlich Alkohol und Benzodiazepinen und nicht an einer Persönlichkeitsstörung leide; und

d) dass die Anordnung einer stationären Massnahme nicht verhältnismässig sei, zumal eine ambulante Massnahme vorliegend genügen würde.

3. Diagnose 3.1. Der Gutachter G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.2), eine Störung durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch nach ICD-10, F17.25), eine Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, Gefängnis, ICD-10, F10.21), eine Störung durch Sedativa und Hypnotika sowie eine Störung durch

- 10 - Halluzinogene, mit schädlichem Gebrauch (ICD-10, F13.25 u. F16.1; D4 Urk. 12/5 S. 43 ff. u. S. 57). 3.2. Eine spezifische Persönlichkeitsstörung stütze sich laut dem Gutachter auf diagnostische Leitlinien nach ICD-10, welche im Gutachten und auch nachfolgend wiedergegeben werden (D4 Urk. 12/5 S. 40 ff.):

1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen, im Verhalten sowie in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.

2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.

3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und [in] vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.

4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.

5. Die Störung führt zu einem deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.

6. Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, dass aus dem Gutachten nicht hervorgehe, welche Kriterien der Gutachter als erfüllt ansehe, wobei anerkannt wurde, dass nach ICD-10 eine Mindestanforderung von drei erfüllten Kriterien gegeben sein müsse, um von einer spezifischen Persönlichkeitsstörung ausgehen zu können (D4 Urk. 12/5 S. 42; Urk. 36 S. 5 ff.; Urk. 75 S. 7-10). Entgegen der Verteidigung geht aus dem Gutachten klar hervor, dass der Beschuldigte die diagnostischen Leitlinien gemäss den Kriterien 1, 4 und 5 erfüllt:

- 11 - Hinsichtlich des Kriteriums 1 geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschuldigte aus einer ihm subjektiv fremd und nachteilig gesinnten Umwelt einen Abwehrmechanismus rekrutiere, der ihn in Ermangelung adäquater Bewältigungsstrategien rasch überschiessend und dabei auch aggressiv reagieren lasse (D4 Urk. 12/5 S. 41). Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 6 f.) wurde damit seitens des Gutachters schlüssig in einen Zusammenhang gestellt, dass beim Beschuldigten eine deutliche Unausgeglichenheit nicht nur in Bezug auf seine Impulskontrolle sondern auch in seiner Wahrnehmung und in den Beziehungen zu anderen besteht. Dass der Gutachter diesbezüglich von Auffälligkeiten spricht, vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 7) – nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Auch wurde im Gutachten deutlich dargelegt, dass der Suchtmitteleinfluss (Alkohol) lediglich ein potenzierendes Element darstelle, nicht aber ursächlich für das Verhalten des Beschuldigten ist (D4 Urk. 12/5 S. 41). Demnach ergibt sich aus dem Gutachten, dass Kriterium 1 der diagnostischen Leitlinien als gegeben erachtet wird. Ferner erfüllt der Beschuldigte das Kriterium 4. Auch wenn dem Beschuldigten gutachterlich beschieden wird, dass sich aus der Kindheit und Jugend noch keine grob auffälligen interaktionellen Verhaltensmuster erkennen liessen, geht aus dem Gutachten ebenso klar hervor, dass sich eine Verinnerlichung von vermeintlicher Benachteiligung und eine daraus resultierende Verantwortungsabschiebungsneigung nicht verkennen liessen (D4 Urk. 12/5 S. 41). Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 7 f.), lässt sich aus der vom Gutachter getroffenen Formulierung schliessen, dass das fragliche Verhaltensmuster sich bereits in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten gebildet hatte. Schliesslich geht aus dem Gutachten auch unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte Kriterium 5 erfüllt (D4 Urk. 12/5 S. 5), was auch seitens der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird (Urk. 36 S. 8). Da drei der sechs diagnostischen Kriterien nach ICD-10 erfüllt sind, ist in casu vom Bestand einer Persönlichkeitsstörung auszugehen.

- 12 - 3.3. Im Übrigen wird seitens des Gutachters schlüssig ausgeführt, weshalb beim Beschuldigten von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen ist (D4 Urk. 12/5 S. 42 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten kann vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. V.5.) ist zu folgern, dass die Verifizierung der Persönlichkeitsstörung mittels der bei einer dissozialen Persönlichkeitsstörung vorhandenen ICD-10 Kriterien dabei hilft, die vom Gutachter gemachte Einschätzung der psychischen Gesundheit des Beschuldigten nachzuvollziehen und dass dies die Qualität des Gutachtens unterstreicht. Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 10) ist die Objektivität des Gutachters vorliegend nicht dadurch eingeschränkt, dass dieser unmittelbar das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung prüft. So lieferte die vorab vorgenommene Bewertung der allgemeinen diagnostische Leitlinien nach ICD-10 bereits Hinweise auf das Vorliegen einer dissozialen Störung, weshalb die vom Gutachter gemachte Vorgehensweise, von einer entsprechenden Annahme auszugehen, welche daraufhin verifiziert wurde, nicht zu beanstanden ist. 3.4. Weiter wird im Gutachten – was bereits Erwähnung fand (vorstehend unter E. 3.2.) – nachvollziehbar erläutert, dass die Suchtmittelproblematik unabhängig von der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung besteht und letztere primär für das delinquente Handeln des Beschuldigten ursächlich ist (D4 Urk. 12/5 S. 41 u. 55). Der dahin zielende Einwand der Verteidigung, dass beim Beschuldigten in erster Linie die Suchtproblematik hinsichtlich Alkohol und Benzodiazepinen massgebend sei für seine Delinquenz und keine Persönlichkeitsstörung bestehen würde (Urk. 36 S. 5 ff.; Urk. 75 S. 2 ff.), geht deshalb fehl. Aus dem Gutachten geht sodann auch klar hervor, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten die von der EMRK geforderte Schwere erreicht, hält doch der Gutachter eine stationäre Massnahme für nötig, um sie zu behandeln (vgl. Urteil EGMR, Bergmann v. Deutschland (23279/14) vom

7. Januar 2016 N. 96 f.).

4. Kausalität der Persönlichkeitsstörung zur Delinquenz Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen (Urk. 57 E. V.3.), dass zwischen den inkriminierten Taten und der psychischen Störung ein

- 13 - Zusammenhang bestehe. So wird im Gutachten denn auch unmissverständlich ausgeführt, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung die delinquente Handlungsbereitschaft des Beschuldigten aufrecht erhalte, wobei der Suchtmittelabhängigkeit lediglich ein allfällig schuldvermindernder Einfluss – Stichwort: Senkung der Hemmschwelle – zugesprochen werden könne (D4 Urk. 12/5 S. 55 ff.). Die erforderliche Kausalität zwischen der festgestellten Persönlichkeitsstörung und der Delinquenz des Beschuldigten ist demnach gegeben.

5. Massnahmebedarf Offensichtlich hat die bisherige Sanktionierung beim Beschuldigten keine nachhaltig wirkenden Veränderungen in Richtung deliktfreie Lebensführung bewirken können. Laut dem Gutachter vermochten die Strafen den Beschuldigten kaum erkennbar dazu zu bewegen, sich in seinen bisherigen und als defizitär zu bezeichnenden Lebensbewältigungsstrategien zu hinterfragen (D4 Urk. 12/5 S. 54). Ausserdem habe eine Auseinandersetzung mit den aktuell inkriminierten Taten bis dato nicht stattgefunden (D4 Urk. 12/5 S. 55). Der Massnahmebedarf seitens des Beschuldigten ist demnach klar ausgewiesen.

6. Art der Massnahme 6.1. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei ausreichend. Für die Behandlung der Persönlichkeitsakzentuierung und dem (gröberen) Suchtmittelproblem des Beschuldigten genüge eine ambulante Massnahme unter allfälliger Auferlegung von Weisungen oder Bewährungshilfe. Ausserdem wird gerügt, der Gutachter begründe die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nur ungenügend bzw. sei die Anordnung derselben unverhältnismässig (Urk. 36 S. 11 ff.; Urk. 75 S. 2 f. und 8 f.). 6.2. Der Gutachter hält demgegenüber einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Senkung der hohen Gefahr erneuter Vermögens- und Gewaltdelikte für angezeigt (D4 Urk. 12/5 S. 56 ff.), wobei die Gewaltdelikte eher

- 14 - situativ in vermeintlichen zwischenmenschlichen Konflikten durch Suchtmittelwirkung befördert würden (D4 Urk. 12/5 S. 57). Es sei mit einem längerfristigen (mehrjährigen) Zeitfenster für die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu rechnen, um den Beschuldigten deliktpräventiv wirksame Verhaltensmodifikationen für ihn selbst genügend verinnerlichen zu lassen (D4 Urk. 12/5 S. 60). Als Hauptgründe für das als hoch eingeschätzte Rückfallrisiko nennt der Gutachter die schwer ausgeprägte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung sowie die beim Beschuldigten zu konstatierende Internalisierung delinquenten Verhaltens als Lebensbewältigungsstrategie, zu welcher der Beschuldigte bis dato kaum eine Distanzierung habe aufbauen können (D4 Urk. 12/5 S. 54 u. 57). Eine ambulante Behandlung sei nicht zielführend, da es dem Beschuldigten an genügend tragfähigen äusseren Rahmenbedingungen wie einer stabilen Wohn- und Arbeitssituation mangle und er zudem die für die Behandlung notwendige Eigenmotivation vermissen lasse. Zudem habe der Beschuldigte bereits mehrere Jahre einer ambulanten Behandlung hinter sich, welche nicht zu den notwendigen Verbesserungen geführt habe (D4 Urk. 12/5 S. 31 f. und S. 57). 6.3. Im Zentrum steht die Frage, ob zu erwarten ist, dass bereits durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme die Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten gebannt werden kann oder nicht. Der Gutachter hält gestützt auf seine schlüssige Argumentation die Anordnung einer stationären Massnahme für unabdingbar. Vor dem Hintergrund der massiven erneuten wie auch bisherigen aus 18 Vorstrafen (Urk. 61) bestehenden Delinquenz des Beschuldigten, und dem Umstand, dass die mehrjährige ambulante Suchtmittelbehandlung offensichtlich weder einen nachhaltigen Einfluss auf das Suchtmittelkonsumverhalten noch auf die deliktische Verhaltensdisposition des Beschuldigten hatte (D4 Urk. 12/5 S. 57), drängt sich die Anordnung einer stationären Massnahme in casu auf, zumal aus dem Gutachten schlüssig hervorgeht, dass das Suchtmittelproblem des Beschuldigten nicht behandelbar ist, ohne dass auch die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung therapiert wird.

- 15 - Zudem decken sich die gutachterlichen Feststellungen auch mit denjenigen aus dem Verlaufsbericht des Massnahmezentrums F._____ vom 22. Februar 2017. Daraus ist zu entnehmen, dass eine ersichtlich hohe Behandlungsbedürftigkeit bei einer verwahrlosten, süchtigen und dissozialen Persönlichkeitsstörung bestehe und die Diagnose im Gutachten als bestätigt angesehen werde (Urk. 73 S. 12). Ausserdem fehlen dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. V.7.) – jegliche Strukturen, die es ihm ermöglichen würden, eine ambulante Therapie zu absolvieren: So verfügt der Beschuldigte seit 2012 über keinen festen Wohnsitz mehr und ist aus diversen Institutionen, welche Notschlafstellen anbieten, ausgeschlossen worden (Prot. I S.11 u. 18; Prot. II S. 10). Er gab an, seine Familie werde ihn unterstützen und ihm bei der Wohnungs- und Arbeitssuche helfen (Prot. II S. 9-12), aber konkrete Aussichten auf eine Stelle oder eine Wohnung hat er zurzeit nicht. Auch zur Freundin, mit welcher er – mit Unterbrüchen – während zwölf Jahren eine Beziehung geführt habe (D4 Urk. 12/5 S. 18), bestehe neuerdings kein Kontakt mehr (Prot. I S. 20; Prot. II S. 11). Berufliche Perspektiven fehlen zudem vollumfänglich; der Beschuldigte kann dazu nur vage Angaben über seine Wünsche machen (Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 11 f.). Von einem stabilen Setting, das eine Voraussetzung für eine ambulante Therapie wäre, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Daran ändert auch die heute geäusserte Bereitschaft des Beschuldigten, Antabus einzunehmen und sich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen (Urk. 75 S. 6 f.), nichts, könnte er nach einer Entlassung aus dem Vollzug doch äusserst leicht sowohl die Einnahme von Medikamenten absetzen als auch sich den Kontrollen entziehen. Bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich ausserdem um Verbrechen oder Vergehen, weshalb auch diese Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme gegeben ist.

7. Verhältnismässigkeit Durch die Anordnung einer stationären Massnahme würde die persönliche Frei- heit des Beschuldigten massiv eingeschränkt. Eine solche Massnahme kann erstmals bis zu fünf Jahre dauern und auch eine Verlängerung ist möglich (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe beträgt 15 Monate

- 16 - und liegt damit weit unter der maximalen Dauer einer stationären Massnahme. Im Vordergrund für die Prüfung der Verhältnismässigkeit steht allerdings nicht die auszusprechende Strafe, sondern die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die voraussichtliche Schwere dieser Delikte. Die hohe Frequenz der Delinquenz des Beschuldigten wird durch die Anzahl von 18 Vorstrafen innert der letzten zehn Jahre belegt. Diese Delikte lassen sich zum grössten Teil unter den Titel der Be- schaffungskriminalität subsumierten, wobei – allerdings in klarer Minderheit – auch Gewaltdelikte vorgekommen sind. Aufgrund der schweren Persönlichkeits- störung und der damit verbundenen Suchtproblematik des Beschuldigten ist dem Gutachten folgend davon auszugehen, dass auch in Zukunft eine hohe Wahr- scheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte weitere Delikte dieser Art begehen wird. Die Anordnung einer stationären Massnahme erscheint unter diesen Um- ständen zum Schutz der Öffentlichkeit ohne Weiteres geboten und auch verhält- nismässig.

8. Massnahmewilligkeit An die Therapiewilligkeit sind – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwähnt wurde (Urk. 59 E. V.6.) – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil die fehlende Motivation regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Die Therapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (BSK-STGB I HEER, Art. 59 StGB N 78 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigte sich zurzeit gegen die Durchführung einer stationären – im Gegensatz zu einer ambulanten – Massnahme sträubt (Prot. I S. 26; Urk. 75 S. 6), so gab er auch an, er werde bei einer Massnahme mitmachen „wenn es nicht allzu lange dauern würde“ (Prot. II S. 11). Daher ist – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. V.6.) – ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Massnahmewilligkeit als gegeben zu erachten. Zudem geht der Gutachter davon aus, dass eine stationäre Massnahme auch bei einem anfänglichen entsprechenden Unwillen des Beschuldigten erfolgsversprechend durchgeführt werden könne (D4 Urk. 12/5 S. 59 f.). Auch

- 17 - wenn gestützt auf den Bericht über den Behandlungsverlauf des Massnahmezent- rums F._____ vom 22. Februar 2017 erkennbar ist, dass beim Beschuldigten zur Zeit allgemein eine mangelhafte Behandlungs- und Veränderungsmotivation be- steht (Urk. 73 S. 12) ist deshalb von einer Massnahmewilligkeit im erforderlichen Umfang auszugehen.

9. Vorzeitiger Massnahmenantritt Der Beschuldigte hat die stationäre Massnahme per 8. Dezember 2016 vorzeitig angetreten (vgl. Urk. 67). Aus dem vorläufigen Bericht des Massnahmenzentrum F._____ in …//SG vom 22. Februar 2017 ergibt sich, dass der Beschuldigte sehr schnell unter Stress geriet, sobald bei Alltagsaufgaben etwas Unvorhergesehenes dazwischen kam, was intensives stabilisierendes und strukturierendes Begleiten durch die Mitarbeiter notwendig machte, wobei er während der Begleitperiode Fortschritte machte. Zudem zeigte er immer öfter Mühe, sich an die Strukturen zu halten, nahm aber motiviert an den Gesprächstherapiesitzungen teil (Urk. 73 S. 5, S. 8 und S. 11).

10. Ergebnis Mit der Vorinstanz (Urk. 57 E. V.7.) ist deshalb gestützt auf die erörterten Umstände eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten der stationären Massnahme aufzu- schieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt.

2. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit indes unverzüglich wieder abzuschreiben.

- 18 -

3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5‘400.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Stra- fe), 6 (Zivilansprüche) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird ferner eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch unverzüg- lich abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 19 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1-8 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidg. Dep. für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner