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SB160446

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2017-05-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

erstellt werden kann.

5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der An- klägerin zur Sache - die Privatklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht be- teiligt - ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtli- che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 StPO statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemen- te nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu-

- 19 - chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aus- sagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusser- ungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach

- 20 - Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Anga- be des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft ge- griffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wi- derlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005,AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).

2. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragungen vom

23. August 2015 und vom 27. August 2015, welche samt DVDs und Berichten da- zu vorliegen (Urk. 2/1-8). Eine weitere Einvernahme erfolgte am 14. Dezember 2015 im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen, hier aber ohne Aufzeichnung (Urk. 10/38). Als Beweismittel liegen sodann die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 3/1, Urk. 3/2=Urk. 9/8, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 10/41, Prot. I S. 17 ff Urk. 6/1- 3, Urk. 26), weiter jene der Auskunftspersonen F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3), E._____ (Urk. 4/4) und I._____, der ab seinem Mo- biltelefon eine Facebook-Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin zi- tierte, über welche er der Kantonspolizei Zürich im Nachgang noch einen Aus- druck per E-Mail übermittelte (Urk. 4/5 S. 7 ff. und Anhang). Sodann bilden Ak- tenbestandteil die Einvernahmeprotokolle der Zeugen J._____ (Urk. 4/11) und D._____, wecher der Kantonspolizei Zürich einen Auszug einer Facebook- Nachricht vom 22. August 2015 nachreichte (Urk. 4/14 und Urk. 4/16). Ferner lie- gen das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. August 2015 (Urk. 6/3) und dessen Gutachten vom 16. September 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vor (Urk. 6/4). Direkte Beobach-

- 21 - tungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte liegen vor und ergeben sich diesfalls aus den erwähnten Einvernahmeprotokollen der erwähnten Auskunftspersonen und Zeugen. Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens bzw. des Verfahrens betr. Ersatzmassnahmen wurde eine "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom 5. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 10/14).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Zunächst kann festgehalten werden, dass der Verwertbarkeit der nach- folgend zusammengefassten Einvernahmen des Beschuldigten nichts im Wege steht. Insbesondere wurde der Beschuldigte jeweils - wenn zum Teil auch ohne Nennung der konkreten Gesetzesbestimmungen, so doch inhaltlich - auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 113 StPO und Art. 158 StPO aufmerksam gemacht (Urk. 3/1 S. 1 f., Urk. 3/2=Urk. 9/8 S. 1 f., Urk. 3/5 S. 1, Urk. 3/7 S. 1; Prot. I. S. 11). Sodann wurde er bereits an der ersten Einvernahme von seinem erbetenen Verteidiger begleitet, womit beim gegebenen Vorwurf bereits ab Beginn der Untersuchung die notwendige Verteidigung sicher- gestellt war (Art. 24 lit. c JStPO; Urk. 3/1 S. 1). Ebenso nahm die Verteidigung an den weiteren Einvernahmen teil (vgl. die eben genannten Aktenstellen). 3.2. Was die Verwertbarkeit der Aussagen der ebenfalls minderjährigen Pri- vatklägerin betrifft, welche von der Verteidigung bestritten wird (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 3 ff.), ist vorweg auf ihre Stellung im Verfahren und die sich daraus er- gebenden Rechte und Pflichten einzugehen. 3.2.1. Die heutige Privatklägerin beauftragte - wie bereits erwähnt - am

24. August 2015 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit ihrer Interessenwahrung (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde sie über ihre Rechte als Opfer in Strafsachen orientiert (Urk. 15/1). Am 5. Oktober 2015 konstituierte sie sich als Straf- wie auch als Privatklägerin (Urk. 10/16). 3.2.2. Gemäss Art. 104 lit. b StPO kommt der Privatklägerschaft Partei- stellung zu. Nach Art. 105 StPO sind andere Verfahrensbeteiligte (u.a.) die ge-

- 22 - schädigte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. d) und die Auskunftsperson (lit. d). 3.2.3. Die Einvernahmen der Privatklägerin zur Sache fanden am 23. August 2015 und am 27. August statt (vgl. Urk. 2/1-8). Aus der Chronologie gemäss obi- ger Erw. Ziff. 3.2.1. ergibt sich damit, dass sie in diesem Zeitpunkt noch keine Partei, sondern eine "andere Verfahrensbeteiligte" war. 3.3.1. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht betei- ligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Als Auskunftsperson wird gemäss Art. 178 StPO (u.a.) einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einver- nahme zu erfassen (lit. c). Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschul- digte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). 3.3.2. Die erste Einvernahme der (späteren) Privatklägerin vom 23. August 2015 ist als solche im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO zu sehen, da die Dele- gation bzw. der Ermittlungsauftrag der Jugendanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich erst am 24. August 2015 erfolgte (Urk. 7/1). Demgemäss war die Privat- klägerin da als Auskunftsperson einzuvernehmen, in der Einvernahme vom

27. August 2015 als Zeugin und in jener vom 14. Dezember 2015 als Auskunfts- person. 3.3.3. In der Einvernahme vom 23. August 2015 wird die Privatklägerin als Geschädigte behandelt (vgl. etwa Urk. 2/3 S. 1). Wie gesagt, konnte ihr nur die Rolle als polizeiliche Auskunftsperson zukommen. Sie wurde in altersgemässer Weise auf ihre Rechte und Pflichten als solche hingewiesen, wenn auch ohne Vorhalt der konkreten Gesetzesbestimmungen (so auch gemäss Transkript der Verteidigung, vgl. Urk. 31 /1 S. 2). Ein Hinweis auf eine spätere mögliche Einver- nahme als Zeugin erfolgte so nicht explizit, sondern lediglich der Hinweis auf eine mögliche zweite Einvernahme (vgl. Urk. 31/1 S. 3). Ebenso trifft zu, dass kein Hinweis auf die Rechte und Pflichten als mögliche künftige Auskunftsperson im

- 23 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO erfolgte, sondern ein solcher nach Art. 180 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 31/1 S. 2). Der Hinweis auf ein Aussageverweigerungsrecht war aber - wie die Vorinstanz darlegte (Urk. 55 S. S. 8 f.) - mit Blick auf Art. 169 Abs. 4 StPO zulässig und steht einer Verwertbarkeit deshalb nicht entgegen. 3.4.1. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 27. August 2015 ist aus Sicht des Verteidigung ebenfalls nicht verwertbar (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 f.). Ar- gumentiert wird dabei vorweg mit Verweis auf Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO, wonach eine zweite Einvernahme des kindlichen Opfers nur stattfinde, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht genügend hätten ausüben können oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Zweck dieser Bestimmung sei dem Be- schuldigten bzw. der Verteidigung aber vereitelt worden, weil ihr vor der zweiten Einvernahme trotz Verlangen keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei der Verteidigung daher unmöglich gewesen, der Privatklägerin effiziente Ergänzungs- fragen zu stellen. Um die Rechte des Beschuldigten zu wahren, hätte eine dritte Einvernahme der Privatklägerin erfolgen müssen. Die zweite Einvernahme sei daher unverwertbar. 3.4.2. Die fehlende Akteneinsicht vor der zweiten Einvernahme der Privat- klägerin wurde vom damaligen Verteidiger thematisiert. So verlangte er mit Schreiben vom 25. August 2015, als er die für ihn ausgestellte Vollmacht der El- tern des Beschuldigten einreichte, Akteneinsicht (Urk. 12/1 S. 1). Mit Schreiben vom 26. August 2015 hielt der Verteidiger - mit Bezugnahme auf ein vorgängig mit der Jugendanwältin geführtes Telefongespräch - fest, dass er bisher keine Akten- einsicht gehabt habe und bis zur Einvernahme der Privatklägerin auch keine er- halten werde, weshalb er bereits heute (bzw. damals) einen Vorbehalt u.a. betr. späterer Ergänzungsfragen anbringe (Urk. 12/3). Der damalige Verteidiger konnte der zweiten Befragung beiwohnen und bereits dort Ergänzungsfragen stellen (Urk. 2/7 S. 22). Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 28. August 2015 wurden ihm sodann Kopien der Untersuchungsakten inkl. die Originale der DVDs mit den Videobefragungen zugestellt (Urk. 12/4).

- 24 - 3.4.3. Art. 154 StPO ist eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer. Art 154 Abs. 4 lit. b und c sind als blosse Ordnungsvorschriften zu verstehen. Sind im Interesse der Wahrheitserforschung zwingend weitere Einvernahmen er- forderlich, sind solche zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 154 StPO). Dass der damalige Verteidiger auf seinen Vorbehalt zum Stellen weiterer Ergänzungsfragen zurückgekommen wäre, entnimmt man den Akten nicht, insbe- sondere auch nicht im Zusammenhang mit der weiter anberaumten Einvernahme der Privatklägerin, welche - unüblicherweise - im Zusammenhang mit den Er- satzmassnahmen stattfand (Urk. 10/38). 3.4.4. Zum Vorwurf der verweigerten Akteneinsicht ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der Verteidigung vom 26. August 2015 - aufgesetzt nach ei- nem Telefonat mit der damals zuständigen Jugendanwältin - was folgt: "Da ich bisher keine Akteneinsicht hatte und bis zur morgen stattfindenden Einvernahme der Geschädigten B._____ gemäss Ihrer Auskunft auch keine Akteneinsicht erhal- ten werde, …" (Urk. 12/3 S. 1). Da sich aus den Akten keine weiteren Anhalts- punkte zu einer aktiven Verweigerung der Akteneinsicht ergeben, die Verteidi- gung offenbar weder auf einem entsprechenden schriftlichen bzw. anfechtbaren Entscheid bestand, noch eine Verschiebung der zweiten Einvernahme der Privat- klägerin verlangte und offenbar auch keine entsprechende Konfrontation vor oder an der (unüblichen) dritten Einvernahme betreffend Ersatzmassnahmen beantrag- te, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Jugendanwaltschaft habe sich eine Missachtung von Art. 101 StPO und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vorzuwerfen. Damit liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 5 ff.) kein Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 4 StPO vor und sind die Aussagen der Privatklägerin aus der genannten Verhandlung grundsätzlich verwertbar. 3.5.1. Was die Teilnahmerechte der Privatklägerin betrifft, wo die Verteidi- gung ebenfalls eine unzulässige Verfahrensführung lokalisiert und daher eine Un- verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin aus beiden Videoeinvernahmen stipuliert (vgl. Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 ff.), ist gemäss obigen Erwägungen davon auszugehen, dass diese bis 5. Oktober 2015 nur "andere Verfahrensbetei-

- 25 - ligte" war (vgl. Erw. II/5). Es standen ihr bis dann nur die zur Wahrung ihrer Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen ist bzw. war (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung dient primär dem Rechtsschutzinteresse der entsprechenden Verfahrensbeteilig- ten. Diese hat glaubhaft zu machen, dass sie durch die betreffende Verfahrens- handlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. BSK StPO-Küffer, N 31 zu Art. 105). 3.5.2. Von einem solchen schützenswerten Interesse ist die Jugendan- waltschaft offenbar ausgegangen, indem sie der Privatklägerin bereits vor deren Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin (zeitgleich wie der Verteidigung) die ers- te Akteneinsicht gewährte nach der zweiten Einvernahme mit der Privatklägerin, die damals eben "bloss" Geschädigte war (Urk. 12/4 bzw. Urk. 13/3). Dies ist in Anbetracht der Situation der durch ein Sexualdelikt (mutmasslich) geschädigten Minderjährigen vertretbar und wurde von der (damaligen) Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet. Das Vorgehen ist in formeller Hinsicht daher nicht zu be- anstanden, wodurch auch der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung entkräftet wird (vgl. Urk. 42 S. 4). Ob sich daraus allenfalls in materieller Hinsicht ein (Wissens-)Vorteil der Privatklägerin ergeben hat, wäre im Rahmen der Be- weiswürdigung zu prüfen. 3.5.3. Zu weit ging die Jugendanwaltschaft hingegen beim Einbezug der Pri- vatklägerin bei der Anordnung bzw. Verlängerung der Ersatzmassnahmen, wozu sich bereits das Obergericht im Nichteintretensbeschluss vom Beschluss vom

17. November 2015 geäussert hatte (Urk. 10/35). Die dabei ergangene (dritte) Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Dezember 2015 kann daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 10/38). Dazu gehört auch die von der Privatklägerin im Haft- bzw. Ersatzmassnahmen-Überprüfungsverfahren eingereichte "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom

5. Oktober 2015 (Urk. 10/14), welcher ohnehin nur das Gewicht einer Parteidar- stellung zugekommen wäre. 3.6. Die nachfolgenden Personen wurden nur als polizeiliche Auskunfts- personen befragt: F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3),

- 26 - E._____ (Urk. 4/4) und I._____ (Urk. 4/5). Eine Konfrontation mit dem Beschuldig- ten fand mit andern Worten nie statt. Damit hatte der Beschuldigte keine Möglich- keit der Teilnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 312 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb die entsprechenden Aussagen - entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 55 S. 9) - gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, wie die Verteidigung zutreffend moniert (Urk. 77 S. 14). 3.7. Das Gutachten des IRM vom 16. September 2015 zur körperlichen Un- tersuchung der Privatklägerin ist ohne weiteres verwertbar (Urk. 6/4). 3.8.1. Die amtliche Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhand- lung abermals "vorsorglich" Beweisanträge (Urk. 77 S. 6 f., S. 21, S. 23 f., S. 45 und S. 49). Sie machte vorweg eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin vom 27. August 2015 und daher auch jener vom 23. August 2015 geltend. Zur Begründung verwies sie auf die Verletzung des zweimal von der Verteidigung vor der zweiten Einvernahme verlangten Akteneinsichtsrechts, welche wiederum zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs führe (Urk. 77 S. 5). Eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin nach der Akteneinsicht sei sodann nie gewährt worden. Es werde da- her für den Eventualfall der Antrag auf Konfrontation der beiden wiederholt. Gleichzeitig weist die Verteidigung darauf hin, dass es fraglich sei, ob die unter- lassene Konfrontation heute noch - d.h. nach fast zwei Jahren - rechtsgenügend nachgeholt werden könne (Urk. 77 S. 7). 3.8.2. Aus Sicht der Oberjugendanwaltschaft sind weitere Beweisabnahmen nicht angezeigt (Prot. II S. 12). Die Privatklägerin hat sich - wie eingangs erwähnt

- am Berufungsverfahren nicht beteiligt und sich deshalb auch nicht zu den hier wiederholten Beweisanträgen der Verteidigung geäussert (Prot. II S. 7). 3.8.3. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Be- stimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (BGE 140 IV 196).

- 27 - Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenschein. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (ein- malige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 389 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wieder- holen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen un- vollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entschei- dender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, bei- spielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist gemäss Bundesgericht (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015) nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aus- sageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess, so das Bundesgericht im erwähnten Entscheid. Die Aussagekraft non- verbalen Verhaltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Inter-

- 28 - pretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen auch aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzuzeichnen (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.3.). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteils- fällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.8.4. Die damals rund 16-jährige Privatklägerin wurde im Vorverfahren zweimal zur Sache und danach noch einmal - wie nicht vorgesehen - zu den Er- satzmassnahmen befragt. Die ersten beiden Einvernahmen wurden audiovisuell aufgezeichnet. Das Gericht konnte ihre Darstellung hören und sich aufgrund der Aufnahmen, welche beide opferfokussiert und in einer Gesamtaufnahme vorlie- gen, ein eigenes Bild machen über die Aussagen an sich, aber auch über das nonverbale Verhalten der befragten Jugendlichen, welche einen altersadäquaten Eindruck hinterliess (Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Beide Befragungen wurden von der Psychologin K._____ beobachtet, wobei sie ihre Wahrnehmungen als Spezialistin in Berichten festhielt (Urk. 2/2 und Urk. 2/6). Der Vertreter der Privatklägerin verwies in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auf die Einschätzung der Psychologin, wonach sich die Privatklägerin sehr gut ausdrücken könne, aufgeweckt und intelligent wirke (Urk. 40 S. 4); "Wenn sie manchmal ein Wort auf Deutsch nicht findet, dann sagt sie es auf Englisch. Und sie fragt auch ih- rerseits nach, wenn sie etwas nicht versteht. Den Wortwechsel mit dem Beschuldigten gibt sie auf Englisch wieder, da sie sich mit ihm in dieser Sprache unterhalten hat. Ihr Erlebnis schildert sie spontan, chronologisch, selbständig und flüssig. Ihre Erinnerungen belasten sie ganz offensichtlich und sie scheint sich auch zu schämen. Mehrmals bricht sie in Tränen aus und wirkt dabei verletzt und verzweifelt. Sie kann auch Fragen zu Einzelheiten gut beantworten. Als es um sexuelle De- tails geht beginnt sie wieder zu weinen. Sie hatte Schmerzen und gibt sich zudem selber die Schuld; sie meint, sie hätte etwas merken müssen." (Urk. 40 S. 4 f.), und der Privatkläger- vertreter weiter: "Auch dem Bericht von dipl. Psychologin FH K._____ vom 28. August 2015 über die zweite Befragung von B._____ vom 27. August 2015 kann nichts entnommen werden,

- 29 - was darauf schliessen lassen könnte, dass B._____ nicht die Wahrheit sagen würde."(Urk. 40 S. 5). Damit geht offenbar auch der Vertreter der Privatklägerin davon aus, dass diese das aus ihrer Sicht Erlebte alters- und sprachmässig adäquat artikulieren konnte. Die gewissen Defizite im sprachlichen Ausdruck zufolge englischer Mut- tersprache wusste sie mittels englischer Wörter zu überbrücken, so dass sie sich verständlich und authentisch zu äussern vermochte. Mit diesen Videoaufnahmen konnte das Gericht daher nicht nur ihre Darstellung zur Sache entgegen nehmen, sondern sich auch einen guten Eindruck über die Privatklägerin verschaffen. 3.8.5. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt wie ge- sagt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlag- gebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stehen sich nicht bloss die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr dienen als Beweismittel auch die Einvernahmen diverser beobachtender Personen. Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 erwogen, dass auch in einem Fall, in dem neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Tä- ters und des mutmasslichen Opfers zwei Gutachten vorlagen, welche den ange- klagten Sachverhalt nicht direkt belegten, sondern lediglich geeignet waren, die Sachverhaltsschilderung des Opfers zu stützen, eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege. Es hatte dort jedoch nicht allein daraus eine Not- wendigkeit einer unmittelbaren Einvernahme der Privatklägerin durch das Beru- fungsgericht geschlossen, sondern weil deren mentaler Geisteszustand ungeklärt war (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.5. mit Verweis auf BGer 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015). Der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich damit von jenem, der vorliegend zu beurteilen ist, in mehrfacher Hinsicht: Vorweg kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach die Privatklägerin in den Videoaufnahmen nicht den Eindruck hinterlassen hat, sie habe das Erlebte nicht gehörig darlegen können. Entsprechendes wird - wie er- wogen - auch nicht von ihrem Rechtsvertreter behauptet, andernfalls er wohl eine neuerliche Einvernahme seiner Klientin beantragt hätte, was weder im Vorverfah-

- 30 - ren noch Vorvorinstanz der Fall war. Vielmehr liess er im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Ersatzmassnahmen empfehlen, dass weitere Konfron- tationen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten vermieden werden (Urk. 10/14- 15 ). Im Gegensatz zum genannten Bundesgerichtsentscheid, wo neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Täters und des mutmasslichen Opfers - lediglich noch - zwei Gutachten vorlagen, dienen im vor- liegenden Fall als Beweismittel nicht nur Sachbeweise, sondern eben auch Per- sonalbeweise, nämlich die Einvernahmen mehrere Partygäste. Diese begaben sich anklagegemäss und unbestrittenermassen mehrmals in Gruppen zum Jacuzzi-Raum, wo sie den Beschuldigten und die Privatklägerin beobachten und hören konnten. Dabei kann es sich zwar im einzelnen um Momentaufnahmen handeln, so die Vorinstanz (Urk. 55 S. 54), die einzelnen, über den gesamten mutmasslichen Tatzeitraum immer wieder erfolgten Beobachtungen ergeben aber auch ein Gesamtbild von Wahrnehmungen, welches zur Wahrheitsfindung heran- gezogen werden kann. Es liegt in keiner Weise ein schlichtes Vier-Augen-Delikt vor. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine jugendliche Geschädigte, die gemäss Art. 154 lit. b StPO während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden soll. Die konkrete Vorgehensweise der Jugendanwaltschaft steht bereits nicht mehr mit diesem Ansatz im Einklang. Be- rücksichtigt man überdies den Zeitablauf von fast zwei Jahren seit dem hier zu beurteilenden Ereignis und der Gefahr der neuerlichen Traumatisierung mit dem aus ihrer Sicht sehr negativ Erlebten, so hat hier die Abwägung der Interessen der Verteidigung und diejenigen der Privatklägerin auch im Lichte von Art. 8 EMRK zugunsten der minderjährigen Geschädigten auszufallen. Dem einzig durch die Verteidigung und auch nur eventualiter gestellten Antrag auf neuerliche Einver- nahme der Privatklägerin vor Gericht ist daher nicht statt zu geben. 3.9. Richtig ist sodann, dass die Jugendanwaltschaft mehrere den Vorfall beobachtende Partygäste (die Verteidigung nennt da L._____, M._____, N._____ sowie O._____, die Freundin von F._____; Urk. 77 S. 24) nicht einvernommen

- 31 - hat. Andererseits ist es Sache der Untersuchungsbehörde zu entscheiden, wie sie den Tatbeweis führen will, solange sie dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrund- satz nachkommt, zur Abklärung, ob und unter welchen Umständen durch wen ei- ne strafbare Handlung begangen wurde. Der Auswahl der befragten Personen mutet zwar etwas Unvollständiges an, sie kann aber noch nicht als Verletzung der genannten Grundsätze und damit des Gebots des "fair trials" bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die Aussagen der tatsächlich Einvernommenen, die auch ohne Weiteres zugunsten des Beschuldigten prozessual verwertbar sind, über- wiegend entlastend ausgefallen sind. Auf die nachträgliche Abnahme dieser Be- weismittel ist daher ebenfalls zu verzichten, zumal wie erwogen bereits diverse Personal- und Sachbeweise vorliegen. 3.10. Was die Ärztin des IRM und die Polizistin des Erstkontakts mit der Pri- vatklägerin betrifft (Urk. 77 S. 45 und 49), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um deren eigene Wahrnehmungen handelt, welche diese in ihren Rappor- ten zusammengefasst haben. Gewisse Feststellungen wurden von der Privat- klägerin selber zugunsten des Beschuldigten relativiert. Eine Beweiserhärtung (im Hinblick auf den Vorwurf von Falschaussagen durch die Privatklägerin) durch de- ren Einvernahme als Zeuginnen erscheint hier ebenfalls nicht angezeigt. 3.11. Aus dem Gesagten folgt, dass im Rahmen dieses Rechtsmittelfahrens von weiteren Beweisabnahmen abzusehen ist. 3.12. Eine Minderheit des Gerichts hat betreffend die Notwendigkeit weiterer Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren ihre abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG zu Protokoll gegeben (Prot. II S. 17; Begründung in Urk. 80, wel- che diesem Urteil beigeheftet ist).

4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 4.1.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass diese zur Sache zweimal (und unüblicherweise nochmals zu den Ersatzmassnahmen, welche Einvernahme hier nicht verwertbar ist) befragt wurde.

- 32 - In der ersten Befragung wurde sie als polizeiliche Auskunftsperson, in der zweiten als Zeugin einvernommen und dabei in altersadäquater Form u.a. auf die Best- immungen von Art. 303-305 StGB (Urk. 2/1 S. 2) bzw. Art. 307 StGB (Urk. 2/5 S. 2) hingewiesen. Die Kenntnis der strengen Strafandrohungen spricht zwar nicht generell für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wohl aber für einen Anreiz, wahrheitsgemäss auszusagen. Zu beachten gilt andererseits, dass die Privatklägerin gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emo- tional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 beantragen (Urk. 40 S. 2). Damit ist ein gewisses - jedoch nicht im Vordergrund stehendes - finanziel- les Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksich- tigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Diesbezügliche Hinweise bestehen jedenfalls nicht, gegenteils wünschte sich die Privatklägerin mit der Anzeige vor allem, den Beschuldigten in der Schule nicht mehr zu sehen, "aber ich möchte nicht, dass er in prison geht"... "Und ich möchte ihn einfach nicht mehr sehen oder mit ihm sprechen" (Urk. 31/1 S. 56 bzw. Urk. 2/3 S. 30). 4.1.2. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst und klar zu Un- recht belasten und selber das Risiko einer Bestrafung durch bewusste Falschaus- sagen auf sich nehmen sollte, ergibt sich entgegen der Verteidigung nicht ohne weiteres. Wie schon die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, versucht diese bzw. auch der Beschuldigte persönlich, ein sehr negatives Bild von der Privatklägerin zu zeichnen und damit auch ein Motiv zur Falschbelastung herauszuschälen (Urk. 55 S. 14 ff.). Sie wird immer wieder beschrieben als liederliches Mädchen. So sagte der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme, die Privatklägerin sei eine, die in der Schule einen schlechten Ruf habe, weil sie auf einer vorgängi- gen Klassenreise mit einem Schulkollegen Sex gehabt habe, der seinerseits eine Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4 und 7), dass sie mit jedem "etwas Sexuelles" habe (mit Protokollvermerk: "Zungenküsse"; Urk. 3/1 S. 7), sie "von jedem etwas wolle" (Urk. 3/1 S. 8), sie nicht sehr beliebt sei in der Schule wegen ihres Rufes (Urk. 3/1 S. 10), sie eifersüchtig sei auf ihn, weil er am Anfang dieses (bzw. jenes)

- 33 - Jahres ein Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4) und sie ihn "gestalkt" habe (Urk. 3/1 S. 4). Auch an der Hafteinvernahme hielt er an diesem Bild fest, wonach die Privatklägerin keinen guten Namen in der Schule habe, man dort wisse, dass sie mit jedem ins Bett gehe, sie ihn schon immer "wollte" seit sie in der Schule sei und sie eifersüchtig sei, dass er sie nie akzeptiert habe (Urk. 3/2 S. 5). Den schlechten Ruf der Privatklägerin als leichtes Mädchen und Stalkerin wiederholte er dann in den Einvernahmen vom 23. September 2015, wonach die Privatkläge- rin Angst gehabt habe, dass ein Video, das von dem Vorfall gemacht worden sei, die Runde machen würde, und dann alle auf der Schule davon wissen würden (Urk. 3/5 S. 12). Insbesondere sei es der Privatklägerin um D._____, genannt D'._____, gegangen. Mit diesem habe die Privatklägerin am Ende des letzten Schuljahres Sex gehabt, dieser aber seinerseits habe damals eine Freundin ge- habt. D'._____s Schwester, N._____, sei am 21./22. August 2015 auch an der fraglichen Party gewesen, und die Privatklägerin habe Angst gehabt, dass N._____ es D'._____ erzählen würde. Da D'._____ der Privatklägerin danach of- fenbar geschrieben habe "so cheap", nehme er, so der Beschuldigte weiter, an, dass das die Privatklägerin sehr belastet habe (Urk. 3/5 S. 4, 7). In der Einver- nahme betreffend Ersatzmassnahmen wurde sie von ihm als "in ihren eigenen Lügen gefangen" beschrieben (Urk. 10/41 S. 4). Mit der Strafanzeige gegen ihn habe sie ihren angeschlagenen Ruf aufbessern wollen (Urk. 3/1S. 4). In diese Richtung geht auch die Strategie der Verteidigung, welche das Motiv der Privatklägerin für die Behauptung, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt, als mit aller Klarheit erkennbar bezeichnet (Urk. 42 S. 25). Die Privatklägerin habe wegen eines Vorfalls mit D._____ auf … und weiteren sexuellen Kurzbeziehungen zu Männern einen schlechten Ruf in der Schule. In den Einvernahmen habe sie mehrmals ausgesagt, sie sei nicht so ein Mädchen, das jeder gleich haben könne bzw. sie wolle nicht ein solches Mädchen sein, "Ich will nicht so einen Ruf haben" (Verweis auf "EV 27.08.215 Frage 70"). Sie wolle also nicht diesen Ruf haben, also müsse sie etwas dagegen unterneh- men: Was liege da näher als zu behaupten, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt. Sie habe unter der früheren Ächtung durch die Mitschüler gelitten (Verweis auf "Aussage E._____, act. 4/4 Fragen 44-47").

- 34 - Als sie realisiert habe, dass alle gewusst hätten, dass sie wieder mit einem jungen Mann, der nicht ihr Freund sei, Sex gehabt habe, sei ihr klar geworden, dass ihr schon schlechter Ruf in der Schule zusätzlich (und nachhaltig) beschädigt würde - daher der Stimmungsumschwung und die Schutzbehauptung, sie habe es nicht gewollt. Es komme nicht von ungefähr, dass alle Befragten, welche nicht eine nä- here Beziehung zum Beschuldigten hätten und als neutral bezeichnet werden könnten, von einer Falschanschuldigung zu Lasten des Beschuldigten A._____s ausgehen würden (Verweis auf "act. 4/1 Fragen 131 und 13, act. 4/2 Frage 89, act. 4/3, Frage 100, act. 4/13 S. 11"). 4.1.3. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit der Thematik der be- haupteten allgemeinen Unglaubwürdigkeit der Privatklägerin befasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bild der kalt- schnäuzigen Lügnerin und eines "billigen Mädchens" kann nicht geteilt werden. Dagegen spricht nicht nur die erste Aussage des Beschuldigten selber, die Privat- klägerin habe ihm beim Versuch des vaginalen Eindringens erklärt, sie habe erst zwei Mal Sex gehabt (Urk. 3/1 S. 4), was er später bestritt (Prot. I S. 28 f.), wobei ihn Ersteres offenbar nicht überrascht hat. Gegen das Bild eines Mädchens, das mit jedem ins Bett geht, spricht sodann der Eindruck, den die Privatklägerin in den Videoeinvernahmen beim hiesigen Gericht hinterlassen hat (Urk. 2/4 und Urk. 2/8), wo sie als eher scheu und zurückhaltend, aber auch besorgt, wahrzu- nehmen ist. Der über die erste Einvernahme berichtenden Psychologin gegen- über wirkte sie traurig, still, bedrückt und verletzlich, oft mit Tränen in den Augen. Sie fühle sich schuldig und habe offenbar auch Angst, dass ihr nicht geglaubt werden (Urk. 2/2 S. S. 1). Auch in der zweiten Einvernahme beschrieb die Psy- chologin die Privatklägerin als traurig, still und zurückhaltend wirkend (Urk. 2/6 S. 1). Selbst die Freunde des Beschuldigten bezeichnen sie als "… scheu, intro- vertiert und eher schüchtern", sie rede nicht viel (Urk. 4/1 S. 3 f.; F._____), G._____ gegenüber sei sie immer als unscheinbar vorgekommen, …"dann habe ich aber vieles gehört und dachte vielleicht doch nicht." Sie habe nach … einen schlechten Ruf bekommen. Sie habe glaublich auch schon was mit zwei Freunden von ihr gehabt, was sie aber erst am Abend vor der Einvernahme erfah- ren habe. Ihr Ruf sei nicht gut. Man sage, sie sei einfach zu haben (Urk. 4/2 S. 4

- 35 - f.). Damit zeichnet die Auskunftsperson G._____ ein nicht nur negatives, sondern durchzogenes Bild von der Privatklägerin, das offenbar vor allem mit dem vorlie- genden Ereignis und der sich daraus auch ergebenden teilweisen Gerüchteküche (vgl. Urk. 42 S 31 ff.) ins Negative kippte. H._____ vermochte ihren Charakter nicht wirklich zu beschreiben; er habe einiges von seiner Ex-Freundin gehört, welches nicht sehr positiv gewesen sei (Urk . 4/3 S. 3 f.). Er sagte aber auch, dass die Privatklägerin "generell sehr zurückhaltend" sei (Urk. 4/3 S. 8) und "halt nie irgendwie froh" wirke. Sie zeige wenig Emotionen (Urk. 4/3 S. 10). Für E._____, die sich als "beste Freundin" der Privatklägerin vorstellte, sei diese im- mer "die Liebe". Sie versuche immer, es allen recht zu machen. Zur Frage "Schlechter Ruf in der Schule", sagte sie, da sei ein Thema gewesen mit einem Jungen. Mit dem habe sie was gehabt, der habe eine Freundin gehabt (Urk. 4/4 S. 3). I._____, Freund eines Freundes des Beschuldigten und mit der Privatkläge- rin durch die Familienbande "leicht befreundet" Urk. 4/5 S. 4), sagte über sie, sie sei ziemlich nett. Auch würde er sie als sozial bezeichnen. Mit Leuten, die sie nicht kenne, sei sie eher scheu. Sie besitze in der Schule keinen speziellen Ruf (Urk. 4/5 S. 4). Der Zeuge J._____, Freund des Beschuldigten, sagte, er kenne die Privatklägerin nicht wirklich (Urk. 4/13 S. 2). Auf die Frage, ob er es sich vor- stellen könne, dass sie den Beschuldigten falsch beschuldige, damit ihr ohnehin schon schlechter Ruf nicht noch schlechter werde, antwortete er: "Ja, das kann ich mir sogar sehr gut vorstellen." (Urk. 4/11 S. 13). Da nicht nachgefragt wurde, was ihn zu dieser Einschätzung bewog, nachdem er die Privatklägerin ja gar nicht wirklich kennen wollte, vermag diese Aussage die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen. 4.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 4.2.2. Die Privatklägerin ihrerseits zeichnet vom Beschuldigten ein eher ne- gatives Bild. Sein Charakter sei, "..ähm, Bad Boy, er hört nicht zu. Er ist immer so

- 36 - auf die Grenze, probiert immer schlimme Sachen. Auf Englisch sagen wir Bad Boy." Auf Nachfrage zu "Schlimme Sachen", sagte die Privatklägerin aus: "Ich glaube, er nimmt manchmal Drogen, hört seinen Eltern nicht zu. Er ist nicht so the teacher's pet." (Urk. 31/1 S. 53, Urk. 3/3 S. 28). Diese Vorbehalte erstaunen an- gesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der heutigen Parteirollen nicht, vermögen aber die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten für sich alleine nicht wirk- lich zu beeinträchtigen. 4.2.3. Von seinem Freund F._____ wird der Beschuldigte als "diplomatisch, lustig, nett und freundlich" (Urk. 4/1 S. 3), von seiner Schulfreundin G._____ als "lustig", dafür bekannt, "… dass er die Sachen nicht so ernst nimmt", "ein biss- chen verpeilt", "fröhlich und aufgestellt" beschrieben, wobei ihm manchmal der nötige Respekt den Lehrern gegenüber fehle und er andere manchmal nerve (Urk. 4/2 S. 3). H._____, ebenfalls ein enger Schulfreund des Beschuldigten, be- zeichnete ihn als freundlich und sehr zielstrebig, was die Schule und die Arbeit angehe (Urk. 4/3 S. 2). E._____, die Freundin der Privatklägerin, sagte zuerst, sie glaube, sie habe im Moment vermutlich eine voreingenommene Meinung wegen dem Vorwurf, der gegen ihn bestehe, und bezeichnete ihn in der Folge als "Der coole Macker", er kenne jeden und jeder kenne ihn. Er gebe sich immer cool und so, wie wenn er nicht viel auf die Schule geben würde. Er sehe alles sehr gelas- sen (Urk. 4/4 S. 2). Aus diesen Beschreibungen kann und darf (wegen des ent- sprechenden Verwertungsverbots der nicht konfrontierten Auskunftspersonen) - soweit daraus überhaupt negative Charaktereigenschaften zu sehen sind - nichts Nachteiliges über den Beschuldigten abgeleitet werden, was gegen seine allge- meine Glaubwürdigkeit sprechen würde. An dieser im Ergebnis neutralen Ein- schätzung vermögen auch die Zeugenaussagen von seinem Schulfreund J._____ nichts zu ändern (Urk. 4/13), ebenso wenig jene des mit der Privatklägerin be- freundeten Zeugen D._____, der seine Beziehung zum Beschuldigten als kollegial bzw. "nicht immer kollegial" wegen Meinungsverschiedenheiten betreffend eine hier nicht beteiligte Frau beschrieb (Urk. 4/14 S. 3). Massgebend ist aber - wie gesagt - auch hier primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, auf die nachfolgend einzugehen ist.

- 37 - 4.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen und Zeu- gen betrifft, so sind diese - wie oben dargelegt - teilweise mehr mit der Privat- klägerin, zum Teil mehr mit dem Beschuldigten befreundet. Es sind aber auch dort keine Umstände ersichtlich, weshalb auf die Aussagen der Betroffenen, so- weit sie verwertbar sind, nicht einzugehen sein sollte, zumal auch die Auskunfts- personen - in altersadäquater Weise - auf ihr Aussageverweigerungsrecht und den Inhalt der entsprechenden Strafbestimmungen für Falschaussagen (Urk. 4/1 S. 1, Urk. 4/2 S. 1, Urk. 4/3 S. 1, Urk. 4/4 S. 1, Urk. 4/5 S. 1) und die Zeugen auf ihre grundsätzliche Aussagepflicht und die Folgen eines falschen Zeugnisses (Urk. 4/13 S. 1 f., Urk. 4/14 S. 1 f.) hingewiesen wurden. Eine eigentliche offen- sichtliche Bevorzugung oder ein Schlechtmachen der Hauptprotagonisten ist nicht auszumachen, werden doch gewisse Vorbehalte durchaus offen deklariert (so insbesondere durch E._____ (Urk. 4/4 S. 2). Unter angemessener Berücksichti- gung der freundschaftlichen Bande zum Beschuldigten bzw. zur Privatklägerin besteht kein Anlass, auf diese Aussagen wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Personen nicht auf diese einzugehen.

5. Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen 5.1.1 Bei der nachfolgenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der ins Verfahren Involvierten ist zunächst auf diejenigen der die Strafuntersuchung auslösenden Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat ihre Schilderung des Sachverhalts in den diversen Einvernahmen detailliert wiedergegeben (Urk. 55 S. 27-33), weshalb auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorweg zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.2. Im Sinne einer Zusammenfassung lauten die Aussagen der Privatklä- gerin zum Kerngeschehen gemäss den Videoeinvernahmen (Urk. 2/4 und Urk. 2/8) wie folgt: Der Beschuldigte habe zuerst versucht, sie zu küssen. Dann habe er ihre Unterhosen heruntergezogen und habe mit den sexuellen Hand- lungen begonnen, und zwar gegen ihren mehrfach verbal und durch ihre Körper- haltung und durch Wegstossen mit den Händen geäusserten Willen, keine sexuel- len Handlungen zu wollen. Er habe darauf nicht reagiert, sondern immer wieder gesagt, sie solle es geniessen. Als er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrun-

- 38 - gen sei, habe es ihr weh getan. Sie habe gesagt, er solle das nicht tun, sie finde das keine gute Idee; er habe aber nicht reagiert, er sei immer härter vorgegangen. Dann habe es ihr so weh getan, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe vergeblich versucht, ihn an den Schultern wegzustossen. Dann habe er seine Hosen ausgezogen sowie ihre Unterhosen heruntergezogen und habe ver- sucht, etwa viermal, mit seinem Penis in sie einzudringen, was aber nicht gelun- gen sei. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle, zudem habe sie sich bewegt, um ihm zu zeigen, dass sie es nicht wolle. Zudem habe sie versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Als sie gemerkt habe, dass ihr "nein" nichts nütze, habe sie ihm gesagt, er solle ein Kondom benutzen. Er sei auf ihr gelegen, ob er sie sonst irgendwie festgehalten habe, könne sie nicht sagen. Dann habe der Beschuldigte einen "Blowjob" gewollt. Dabei habe er ihren Kopf so gehalten, dass sie auch nicht nach hinten habe ausweichen können. Sie habe immer wieder versucht, von der Liege aufzustehen, er habe sie aber stets wieder runter ge- schoben. Dazu habe er gesagt, man könne nicht etwas anfangen und dann nicht beenden. Sie habe schliesslich irgendwann nicht mehr gewusst, was sie noch machen könne. Sie habe nur noch gewartet, bis es vorüber gewesen sei. Sie sei- en danach beide zusammen nach oben gegangen. Zuvor habe sie den Beschul- digten gebeten, niemandem etwas zu sagen; es sei ihr peinlich gewesen. Oben habe sie sich gleich zu ihrer Freundin E._____ gesellt und sei bald darauf mit ihr zusammen gegangen. 5.2.1 Im angefochtenen Urteil wird auch die Schilderung des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 55 S. 23-26). Auch auf diese ist vorweg zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.2. Im Sinne einer Zusammenfassung kann gesagt werden, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und bei der Vorinstanz den Tatvorwurf der diversen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin wiederholt bestritten und er ausgesagt hat, alle sexuellen Handlungen seien nur einvernehm- lich erfolgt. Die Initiative dafür sei sogar von der Privatklägerin ausgegangen, in- dem sie beim Spiel mit der Brause im Fitnessraum ihre Hände an seinem Körper abgetrocknet habe (vgl. Urk. 3/5 S. 4, Urk. 3/5 S. 6). So sagte er auch aus, an-

- 39 - gefangen habe B._____ (die Privatklägerin) - eben indem sie ihre Hände an sei- nem Körper abgetrocknet habe -, der Rest sei gemeinsam gewesen, niemand ha- be den anderen "gepusht" (Urk. 3/5 S. 6). Im Einzelnen wies er die Initiative aber doch grösstenteils der Privatklägerin zu, indem sie dann später beim Küssen an- gefangen habe, seinen Penis über den Kleidern zu berühren (Urk. 3/1 S. 3) und zu massieren (Urk. 3/5 S. 4). So habe er gemerkt, dass sie etwas von ihm wolle (Urk. 3/2 S. 3). Den Fortgang schilderte er auch so, dass stets die Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen voranging; so habe sie mit dem Ausziehen begon- nen, indem sie seine Hose bis zu den Knien nach unten gezogen habe (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/5 S. 4) und sie habe mit ihrer Hand seinen Penis in ihre Vagina einführen wollen (Urk. 3/1 S. 3 und S. 10, Urk. 3/2 S. 5, Urk. 3/5 S. 5). Vor dem Versuch der Penetration habe er seinen Finger oder auch zwei in ihre Vagi- na eingeführt. Sie habe gesagt, es fühle sich gut an (Urk. 3/1 S. 3 und S. 9). Auf seinen Vorschlag hin - hier also konzediert er mal seine Initiative -, habe sie sei- nen Penis in den Mund genommen, bis zum Samenerguss. Nachdem sie zur Par- ty zurückgekehrt seien, habe die Privatklägerin sich Sorgen gemacht, weil offen- bar ein Videoclip von ihnen beiden im Fitnessraum gemacht worden sei (Urk. 3/1 S. 3). Sie habe ihn gebeten, nach diesem Video zu suchen und es zu löschen. Er habe zugestimmt. Auf dem Handy von G._____ habe sich dieses Video befunden. Allerdings sei fast alles dunkel gewesen, man habe nur das Stöhnen der Geschä- digten gehört. Er habe es gelöscht und dies der Geschädigten mitgeteilt; sie habe sich bedankt (vgl. u.a. Urk. 3/1 S. 3 ff., Urk. 3/5 S. 5 f.). 5.3. Aus obigen Darstellungen der Privatklägerin und des Beschuldigten ergibt sich, dass der äussere Ablauf des Sachverhalts in den grossen Zügen an sich unbestritten ist. Danach ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zusammen in den Jacuzzi-Raum gingen, sie sich dort spasses- halber mit dem ins Jacuzzi eingelaufenen Wasser gegenseitig mit Wasser be- spritzten, dass es zu einem Versuch des Küssens kam, der Beschuldigte der Pri- vatklägerin dann am Hals einen Knutschflecken verpasste, sie kitzelte und her- nach zunächst mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang und dann versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Nachdem das nicht funktioniert und die Privatklägerin dabei Schmerzen gehabt hatte, liess der Beschuldigte sich von

- 40 - der Privatklägerin einen "Blowjob" geben. Er ejakulierte in den Mund der Privat- klägerin. Danach gingen sie wieder hoch zu den andern Partygästen, wo der Be- schuldigte der Privatklägerin noch was zum Trinken und eine Zigarette gab, bevor sie dann mit ihrer Freundin die Party verlassen hat. 5.4.1. Die Begegnung des Beschuldigten und der Privatklägerin wurde ge- mäss Anklageschrift (vgl. Urk. 17 S. 3 Abs. 6) von mehreren Personen beobach- tet. Es handelt sich daher nicht um ein reines "Vier-Augen-Delikt". Die Augenzeu- gen und ein nicht anwesender Zeuge machten folgende Aussagen (Zusammen- fassung mit den hier verwendeten Parteinamen): 5.4.2. F._____ will den Beschuldigten etwa 40 Minuten nach dessen Er- scheinen an der Party überall gesucht haben. Als er die Saunatüre geöffnet habe, habe er den Beschuldigten und die Privatklägerin beim Küssen gesehen, auf der Doppelliege, der Beschuldigte über der Privatklägerin, beide komplett bekleidet. Sie seien schockiert gewesen, als sie ihn gesehen hätten. Der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Er (der Beschuldigte) sei ein wenig schockiert gewesen. Als sie wieder hochgekommen seien, habe die Privatklägerin nicht komisch, sondern normal gewirkt, habe rote Wangen gehabt, weil es ihr peinlich gewesen sei. Es sei keine Verletzung gewesen (Urk. 4/1 S. 6 ff.). Die Situation habe (unten) nor- mal ausgesehen. Die Privatklägerin habe auch nichts gesagt (Urk. 4/1 S. 13). 5.4.3. G._____ erklärte, einmal unten gewesen zu sein. J._____ habe mit ih- rem Telefon gefilmt. Als der Beschuldigte davon erfahren habe, sei er ziemlich sauer gewesen und habe das Video auf ihrem Telefon gelöscht (Urk. 4/2 S. 6). Genau habe sie nicht in den Raum sehen können. Sie habe nur Beine gesehen. Der Beschuldigte sei oben gelegen und sie - die Privatklägerin - müsse unten ge- legen haben. Sie habe es nicht genau gesehen. Die Hosen des Beschuldigten seien bis zu den Knien runter gezogen gewesen und er sei auf ihr drauf gelegen (Urk. 4/2 S. 7). Geräusche habe sie nicht gehört. Es habe auch niemand etwas gesagt von den beiden. Sie seien etwa 20-30 Minuten weg gewesen. Sie glaube, dass die Privatklägerin die Aufmerksamkeit genossen habe, bis sie bemerkt habe, dass es nicht so gut angekommen sei (Urk. 4/2 S. 9).

- 41 - 5.4.4. H._____ sagte aus, er habe an der Party zusammen mit F._____ den Beschuldigten gesucht, weil dieser lange (1-1.5 Stunden) weg gewesen sei. Aus Versehen seien sie in den Sauna-Raum gelaufen. Er habe nur kurz durch den Türschlitz den Beschuldigten und die Privatklägerin gesehen, wie sie da gelegen seien. Sie hätten sich geküsst. Beide seien noch angezogen gewesen. Er habe mit beiden kurzen Blickkontakt gehabt, aber vor allem ihre Beine gesehen. Sie seien nebeneinander auf dem Rücken gelegen und hätten sich geküsst (Urk. 4/3 S. 5). Er sei von der Situation nicht überrascht gewesen, weil die beiden schon beim Treffen am Bellevue sehr „flirty“ gewesen seien (Urk. 4/3 S. 6). Für ihn habe alles ok ausgesehen, ansonsten er etwas zu den beiden gesagt hätte (Urk. 4/3 S. 7). Sie seien ca. ¾ Stunden, nachdem er sie gesehen habe, wieder hochge- kommen (Urk. 4/3 S. 8). 5.4.5. E._____ sagte, sie sei nie nach unten gegangen. Als die Privatkläge- rin wieder hochgekommen sei, habe die Privatklägerin ihr gesagt, dass sie das Ganze nicht gewollt habe und dass sie ihm gesagt habe, dass er aufhören solle. Er habe jedoch nicht aufgehört (Urk. 4/4 S. 9). Sie habe ihr nur erzählt, dass er sie in den Jacuzzi-Raum eingeladen habe. Er habe sie angespritzt, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er sie aufs Bett geschmissen. Mehr habe sie ihr nicht erzählt. Sie habe aufgebracht gewirkt, mehr sauer als traurig. Sie – E._____ – habe direkt raus gehen wollen, da sie gehört habe, was passiert sei. Die Privat- klägerin habe drinnen auf das Taxi warten wollen. Irgendwann nach dem Vorfall habe der Beschuldigte der Privatklägerin noch einen Drink gebracht. Im Taxi sei diese dann zusammengebrochen und sie – E._____ – habe dann die Privatkläge- rin getröstet (Urk. 4/4 S. 11). 5.4.6. I._____ gab zu Protokoll, er sei in der ersten Gruppe gewesen, die nach unten zum Jacuzzi-Raum gegangen sei. Gesehen habe er persönlich nichts (Urk. 4/5 S. 5). Aus der Facebook-Kommunikation am folgenden Morgen habe ihr die Privatklägerin (u.a. [auf die Belastungen des Beschuldigten ist mangels Kon- frontation nicht näher einzugehen]) über den Vorfall mit dem Beschuldigten ge- schrieben, dass es sich komisch anhöre, aber es habe sich manchmal gut ange- fühlt (Urk. 4/5 S.7, mit angehängter Facebook-Kommunikation).

- 42 - 5.4.7. Der Zeuge J._____ sagte aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien etwa 25-40 Minuten weg gewesen. Sie hätten sich gewundert. Eine Gruppe sei dann runtergegangen, er auch einmal. Er habe Stimmen gehört, eine weibli- che, aber nichts verstanden. Er habe nicht in den Raum sehen können. Oben ha- be er gesehen, wie der Beschuldigte der Privatklägerin einen Drink gebracht ha- be, „ich würde nicht sagen in bester Laune, aber in guter Laune, freundschaftlich angenommen.“ (Urk. 4/13 S. 11). Es sei bemerkbar gewesen, dass sich die Laune der Privatklägerin verschlechtert habe, nachdem die Anwesenden erfahren hätten

– und die Privatklägerin davon gewusst habe -, dass sie mit dem Beschuldigten unten in der Sauna gewesen sei (Urk. 4/13 S. 12). 5.4.8. Der Zeuge D._____, der zuvor auf der Klassenfahrt nach … schon mal mit der Privatklägerin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe am Tag nach dem Vorfall von seiner Schwester erfahren, was an der Party passiert sei (Urk. 4/14). Er habe dann der Privatklägerin eine Nachricht auf Face- book geschrieben, in der er sein Unwohlsein über die ganze Situation ausge- drückt habe. Die Text-Nachricht mit dem Inhalt „so cheap“ von der Facebook- Plattform konnte er zu den Akten reichen (Urk. 4/16), eine weitere – What’s App- Nachricht mit dem Text „I get so horny when I’m drunk“ - sei nicht mehr vorhan- den (Urk. 4/14 S. 5 und 10 und Urk. 4/16).

6. Würdigung des IRM Gutachtens Das medizinische Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 16. September 2015 (Urk. 6/4) ist grundsätzlich mit der Dar- stellung der Privatklägerin wie auch derjenigen des Beschuldigten vereinbar. Eine besondere Belastung des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht, zumal selbst die Privatklägerin einräumen musste, dass sie gewisse Spuren nicht kannte oder nicht wusste, woher die stammten (zu den einzelnen Feststellungen vgl. Urk. 2/7 S. 16).

- 43 -

7. Gesamtwürdigung 7.1.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kern widerspruchsfrei und decken sich – wie gesagt – betreffend den äussern Ablauf der Dinge auch mit je- nen der Privatklägerin und im Randgeschehen mit diversen Dritten. Dass die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf die behaupteten nötigenden Hand- lungen diesbezüglich über die diversen Einvernahmen deckungsgleich sind, er- staunt angesichts des konstanten Bestreitens nicht weiter. Eher negativ fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt als „leichtes Mädchen“ und „Stalkerin“ darstellt und ihren schlechten Ruf in der Schule betont sowie zu den sexuellen Handlungen eigentlich verführt worden sein will. Letzteres zeigt sich da- rin, dass er die Initiative – ausser beim Übergang vom gescheiterten Ge- schlechtsverkehr zum Oralverkehr – immer der Privatklägerin zuschiebt. In dieses Bild passt auch, dass er den Verkehr auch ohne Kondom durchzuziehen ver- suchte bzw. es oral auch tat. Er zeigte damit in den Einvernahmen nicht nur eine gewisse Externalisierungs-, sondern auch eine Verharmlosungstendenz. 7.1.2. Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten zu den Umständen des Oralverkehrs dargelegt (Urk. 55 S. 53). Auf diese kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis tragen diese jedenfalls nicht viel zur Bestätigung seiner Darstellung bei. 7.1.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der ständigen Diskreditierung der Privatklägerin, des Abschiebens der eigenen Ver- antwortung sowie der Widersprüche im Ablauf der Handlungen der Schilderung des Beschuldigten nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, wonach sämtliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin am 21./22. August 2017 einvernehm- lich gewesen seien. 7.2.1. Bei der Aussagenwürdigung betreffend die Privatklägerin ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Privatklägerin im Zeitpunkt der vor- geworfenen Taten und der kurz darauf erfolgten Einvernahmen um ein rund 16-jähriges Mädchen handelte. Sie ist eigentlich englischer Muttersprache (Urk. 31/1 S. 3), die Einvernahmen wurden aber auf Deutsch durchgeführt, wel-

- 44 - che Sprache sie auch gut beherrscht (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Aus Sicht der berichtenden Psychologin entspricht die geistige und körperliche Entwicklung der Privatklägerin ihrem Alter (Urk. 2/2 S. 1 und Urk. 2/6 S. 1), welchen Eindruck sie bei der Durchsicht der Videos auch dem urteilenden Gericht hinterliess. In ihrer ganzen Haltung wirkt sie eher zurückhaltend und scheu. 7.2.3. Was die Fragetechnik der einvernehmenden Polizistin betrifft, wurden von der Verteidigung immer wieder Suggestivfragen bzw. unangebrachtes oder dann fehlendes Nachhaken gerügt (Urk. 30 S. 1 ff., Urk. 42 S. 1 ff.). Dies trifft teil- weise zu und musste auch vom (später zuständigen) Jugendanwalt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt werden. Zwar ist die Frage- stellung dem Alter des unmündigen Opfers anzupassen, für eine 16-jährige junge Frau, die schon sexuelle Erfahrungen, inklusive Geschlechtsverkehr hatte, wirkten die Fragen der einvernehmenden Polizistin aber teilweise doch wie Hilfe- stellungen, obwohl hier blosse Denkanstösse und ganz offene Fragen die Privat- klägerin weder kognitiv noch sprachlich überfordert hätten, auch wenn es sich um ein schambehaftetes Thema handelte (vgl. zu dieser Thematik auch Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch- 2010-315 ff., 320). Als Beispiel sei aus der ersten Einvernahme auf die Fragen um den ersten Geschlechtsverkehr (Urk. 31/1) mit D'._____ verwiesen (Urk. 31/1 S. 10), sodann zum Beschuldigten gleich auf S. 13: "Ich habe probiert so mit meinen Händen ihn so…" Frage der Polizistin: "Wegzustossen?", oder S. 18: "Ja, und dann hat er probiert…" Frage der Polizistin: "Dich zu küssen?", weiter auf S. 19 zum ersten näheren Kontakt mit dem Beschuldigten, wann der war: Polizistin: "Also vor Weihnachten, vor den Ferien?", Privatklägerin: "Ja, ich bin nicht sicher.", Polizis- tin: "Ich nehme an, du warst noch im Unterricht, Ihr hattet noch Schule?", oder S. 21 zu den Kleidern, die sie damals getragen habe: Polizistin: "Ein Rock. Und darunter? Privatklägerin: "Unterhosen", Polizistin: "Und sonst nichts? Im Dezem- ber?", oder später auf S. 43: Privatklägerin: "… Ich habe probiert so weg zu ge- hen, aber…, Polizistin: "Keine Chance. Also du wolltest aufstehen, konntest aber nicht, weil er dich gehalten hat?" Privatklägerin: "Ja." Polizistin: Wo hat er dich

- 45 - festgehalten?" Privatklägerin: "Das erinnere ich mich nicht." Polizistin: "Als er dich am Kopf gehalten hat, wie war er da? Wie war seine Position?", und S. 43: Poli- zistin: "Also bist denn du gelegen, als er vor dir gekniet ist?", Privatklägerin: "Nein, ich habe versucht aufzu…", Polizistin: "Also bist wie gesessen?", S. 47: Polizistin: “Hat er dir irgendwie gedroht?", Privatklägerin: "Was bedeutet das?", Polizistin: "Gedroht? Ähm, hat er zum Beispiel gesagt, du darfst niemandem etwas sagen oder sonst passiert was?" Privatklägerin: "Nein“, und S. 54: Polizistin: „Weißt du, ob er so etwas schon mit andern gemacht hat?“, Privatklägerin: „Like Sex?“, Poli- zistin: „Ja.“, Privatklägerin: „Das hat er schon gemacht.“, Polizistin: "Aber weißt du, so gegen den Willen der Frau?“, Privatklägerin: „Das weiss ich nicht.“, Polizis- tin: „Das weißt du nicht. Dir ist noch nie zu Ohren gekommen, dass da schon mal was gewesen wäre?“, Privatklägerin: Schüttelt den Kopf (S. 53 f.). Nichts desto trotz wies der Jugendanwalt zu Recht darauf hin, dass das Er- gebnis der Einvernahme, die Aussagen der Privatklägerin und ihr nonverbales Verhalten, deswegen nicht ganz unbrauchbar seien (Urk. 30 S. 4), weshalb nach- folgend der Inhalt der Aussagen und das ganze Verhalten der Privatklägerin in den Befragungen zu analysieren ist. 7.2.4. Die Privatklägerin zeigte sich in den Aussagen eher zurückhaltend (was teilweise auch das ständige Nachhaken der Polizistin erklären kann) und wollte den Beschuldigten offenbar nicht unnötig belasten. So verneinte sie, dass ihr der Beschuldigte gedroht habe (Urk. 31/1 S. 47, Urk. 2/7 S. 11). Sie selber wollte zuerst keine Anzeige machen, nur in der Schule (gemeint wohl: eine Mel- dung machen). Sodann wurde sie von der Mutter ins Spital geschickt. Ihre Freun- din war es, die sagte, er solle bestraft werden. Sie selber - die Privatklägerin - ha- be es zunächst niemandem erzählen wollen (Urk. 31/1 S. 50). Sie wollte auch nicht, dass er ins Gefängnis komme, nur, dass sie ihn in der Schule nicht mehr sehe (Urk. 31/1 S. 56). Die Frage, ob der Beschuldigte körperliche Gewalt ange- wendet habe, beantwortete sie differenziert mit: „Er hat mich festgehalten, aber nicht geschlagen. Einfach, dass ich da bleibe.“ (Urk. 2/7 S. 11). Auch die Frage, woher die beim IRM festgestellten Verletzungen stammen, beantwortete die Pri- vatklägerin weder pauschal noch ganz zum Nachteil des Beschuldigten, indem sie

- 46 - Folgendes aussagte: „Also manche Verletzungen wusste ich gar nicht, dass ich die hatte. Und die Flecken auf meine Hüfte war, wie er auf mir gelegen hat, aber ich bin mir nicht genau sicher, woher die stammen" (Urk. 2/7 S. 16). 7.2.5. Auffällig ist, dass sie Begriffe, die emotional geprägt sind oder in den Intimbereich fallen, mehrheitlich auf Englisch beschreibt, aber auch Wortfetzen aus der angeblichen Konversation mit dem Beschuldigten in der deutschen Be- fragung englisch zu Protokoll gab (beispielsweise: "he lied on me", "first you can give me a massage [Urk. 31 S. 11], "let's go upstairs", "just enjoy it", "he fingered me" [Urk. 31 S. 12], dass sie noch sehr "tight, also eng da unten gewesen sei", dass er nach dem versuchten, aber gescheiterten Vaginalverkehr "whatever" ge- sagt habe und es dann zum "blowjob" gekommen sei, und er dann "he came, also er ist gekommen" [Urk. 31 S. 13], als sie ihn gebeten habe, das niemandem zu erzählen, er gesagt habe "I won't. Nein." [Urk. 31/1 S. 14], weil ich ihn mag, "I used to have a crush on him" und "I liked him" [Urk. 31/1 S. 18], und später: "he pushed me" [Urk. 31 S. 35], "ich habe nicht so den 'strength', das zu machen" [Urk. 31/1 S. 38], weil er hat gesagt, äh, "Just like suck on it" [Urk. 31/1 S. 44], dann habe ich gesagt "he forced me" [Urk. 31/1 S. 48], "er sagte, wenn 'he starts he can't stop'" [Urk. 31/1 S. 54], "ich bin 'not angry', ich bin nur traurig" [Urk. 31/1 S. 55], und wie sie sich fühle: "traurig, ich fühl… jetzt wo ich so 'exposed' bin" [Urk. 31/1 S. 57], und zum Beschrieb des Beschuldigten: "er ist sehr, also 'tall'", ein "bad boy", nicht so ein "teacher's pet" [Urk. 31/1 S. 53]. Englisch war denn auch die Konversationssprache des Abends, so auch mit dem Beschuldigten (Urk. 31/1 S. 49 und S. 52). Diese Wortwahl, die in der grundsätzlich auf Deutsch geführten Einvernahme, vor allem dort getroffen wurde, wo es um Emotionen und Scham ging, spricht für tatsächlich Erlebtes. Die Privatklägerin hatte oft Tränen in den Augen, weinte in den Einvernahmen auch mehrmals, was nicht gestellt wirkte (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/8 sowie Urk. 2/2 S. 1 Urk. 31/1 S. 14, Urk. 2/1 S. 3 und 6). 7.2.6. Angebliche Aussagen der Privatklägerin gegenüber Polizei und der Ärztin des IRM erweisen sich primär als deren Zusammenfassung. Die Richtigkeit wurde von der Privatklägerin nicht bestätigt, weshalb die Schilderungen im Poli-

- 47 - zeirapport nicht als wahrheitswidrige Darstellung der Privatklägerin betrachtet werden können, wie die Verteidigung sie wertet (Urk. 42 S. 2 f., vgl. auch Erw. 3.10. vorstehend). 7.2.7. Richtig ist, dass die Privatklägerin die Vorwürfe in der Videobefragung vom 23. August 2015 zunächst pauschal formulierte, wonach sie heute hier sei, „weil vorgestern A._____ irgendetwas gemacht hat, was ich nicht wollte" (Urk. 31/1 S. 9). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme und auch der folgenden gab die Privatklägerin aber einen detaillierten Beschrieb des aus ihrer Sicht Erleb- ten zu Protokoll, der auch in chronologischer Hinsicht Sinn macht (vgl. die im an- gefochtene Wiedergabe der Aussagen auf den Seiten 27-33 des erstinstanzlichen Urteils; Urk. 55). Ihre Darstellung blieb in beiden Einvernahmen mehrheitlich gleich. Die in englischer Sprache beschriebenen Momente sprechen - wie gesagt

- für tatsächlich Erlebtes. Dass die Privatklägerin sich gewisser Details im Ablauf nicht mehr sicher war, wie die Verteidigung moniert (Urk. 42 S. 9), spricht nicht für falsche Belastungen, sondern dafür, dass für sie einiges Randgeschehen bzw. nebensächlich war. 7.2.8. Mit der Verteidigung kann hingegen gesagt werden, dass sich die Pri- vatklägerin mit Bezug auf die vorangegangene Affäre auf der Schulbank mit dem Beschuldigten in Widersprüche in zeitlicher Hinsicht verstrickte (Urk. 42 S. 27). Auch klingt wenig überzeugend, dass sie vor Weihnachten nur mit Jupe und Un- terhose bekleidet draussen im Schulhof gewesen sein will. Sodann räumte sie erst im weiteren Verlauf der Einvernahme ein, dass sie mit dem Küssen bzw. den Zungenküssen einverstanden gewesen sei (nach vorgängiger Darstellung, der Beschuldigte habe sie versucht zu küssen, was fehlende Einvernehmlichkeit im- pliziert: Urk. 31/1 S. 18 und S. 20). Weiter erwähnt sie dort einen damaligen Ver- such des Beschuldigten, mit seinen Fingern bzw. mit seiner Hand in die Vagina einzu... (wo die Hilfestellung der Polizistin kommt: „einzudringen“ (Urk. 31/1 S. 18). Ein derartiges Vorgehen des Beschuldigten kann zwar nicht ausgeschlos- sen werden. Es mutet aber doch sehr verwegen an, dass dies ein Schüler nach- mittags nach der Schule (letzte Stunde sei vor 2:40 pm/3:30 pm; Urk. 31/1 S. 19) im Pausenhof, wo man rauche, tatsächlich tun würde, liefe er doch eine rechte

- 48 - Gefahr, von anderen Schülern oder Lehrern entdeckt zu werden. Kommt hinzu, dass ihre im Übrigen gut orientierte Freundin E._____ darüber nichts wusste und nur das Küssen erwähnte (Urk. 4/4 S. 6). Insbesondere aber wirft die Verteidigung diesbezüglich die berechtigte Frage auf, wieso die Privatklägerin nach diesem angeblichen Ereignis mit dem Beschuldigten allein in den Jacuzzi-Raum ging, wenn nicht für Sex oder sonstige intime Momente. Hierauf ist später noch einzu- gehen. 7.2.9. Der Umstand, dass sie sich an gewisse Positionen des Körpers oder der Hände beim behaupteten unfreiwilligen Oralverkehr vom 21. August 2015 nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. 31/1 S. 44 f.), wirft gewisse Fragezeichen auf, kann angesichts des dynamischen Geschehens aber nicht als Beweis für Falschaussagen gelten. 7.2.10. Bei der Frage, ob die Privatklägerin tatsächlich einen ablehnenden Willen hatte und diesen dem Beschuldigten gegenüber auch tatsächlich klar kommunizierte, weist die Verteidigung teilweise zu Recht auf Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 42 S. 14). Zunächst kann gesagt werden, dass die Privatklägerin etwas stereotyp sagte, sie habe es nicht gewollt oder "nein" gesagt. Auf die Frage, wie laut sie das gesagt habe, ver- wies die Privatklägerin darauf, dass sie im untersten Stock gewesen seien und al- le ganz oben mit Musik gewesen seien, und es nicht gehört hätten. Es seien ein paar Leute reingekommen, und sie verstehe nicht, warum diese "…Leute haben mich nicht gehört um zu sagen nein" (Urk. 31/1 S. 14). Dies wird durch die oben zusammengefassten Beobachtungen der Augenzeugen widerlegt, wonach der Zeuge J._____ eine weibliche Stimme gehört, aber nichts verstanden habe (Urk. 4/13 S. 12), die Auskunftsperson G._____ keine Geräusche gehört habe beim Reinschauen, und dort auch niemand etwas gesagt habe (Urk. 4/2 S. 9). In Anbetracht der Angaben der Augenzeugen, die von mindestens 20 Minuten (G._____) und 1 bis 1.5 Stunden (H._____, allerdings mit Verweis auf sein schlechtes Zeitgefühl wegen leerer Handy-Batterie [Urk. 4/3 S. 5]) sprachen, je- denfalls während einer recht langen Zeit, während der der Beschuldigte und die Privatklägerin von der eigentlichen Party abwesend waren, erscheint es doch er-

- 49 - staunlich, dass von den übrigen Partygästen, die gemäss Anklageschrift in Grup- pen immer wieder die Türe zum Fitnessraum öffneten, niemand eine Gegenwehr oder ihr ständiges "Nein" gehört hätten. Dies gilt umso mehr, als die Augenzeu- gen auch Blickkontakte mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin erwähnten. Für die gaffenden Teenager wirkte beim Anblick der beiden soweit offenbar alles normal. Gleiches ist aus den Wahrnehmungen der Auskunftspersonen und des Zeu- gen J._____ mit Bezug auf das Verhalten der Privatklägerin nach der Rückkehr zur eigentlichen Party zu sagen. Auf alle wirkte sie grundsätzlich unauffällig. Sie habe normal gewirkt, mit roten Wangen, weil es ihr peinlich gewesen sei, so die Auskunftsperson F._____ (Urk. 4/1 S. 6 ff.). Sie habe vom Beschuldigten freund- schaftlich einen Drink angenommen, so der Zeuge J._____ (Urk. 4/13 S. 11). Die Stimmung der Privatklägerin hat sich nach den Augenzeugen erst gewendet, als sie vom gedrehten Video erfahren habe. Da habe sich ihre Laune verschlechtert, so der Zeuge J._____ (Urk. 4/13 S. 12), und G._____ meinte, die Privatklägerin habe die Aufmerksamkeit genossen, bis sie bemerkt habe, dass es nicht so gut angekommen sei (Urk. 4/2 S. 9). 7.2.11. Eigentliche Abwehrhandlungen der Privatklägerin wurden von den mehreren neugierigen Jugendlichen, die sich zur Fitnessraum-Türe schlichen um reinzuschauen, keine wahrgenommen. Wie gesagt, fanden alle aussagenden Drit- ten die Situation "normal". H._____ war darüber hinaus von der Situation nicht überrascht, weil die beiden schon beim Treffen am Bellevue zu Beginn des ge- meinsamen Abends sehr "flirty" gewesen seien (Urk. 4/3 S. 6). 7.2.12. Die Privatklägerin selber hielt sich bezüglich Kundgabe ihrer ableh- nenden Haltung, wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, vage. So beant- wortete sie die Frage der Polizistin, ob der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei: "Ja, also ich glaube, ich habe ihm das gesagt und Aua gesagt, so hätte er es verstehen kön- nen, dass ich das nicht möchte" (Urk. 2/7 S. 11). Und auf die später nochmal ge- stellte Frage, ob es sein könne, dass der Beschuldigte bei diesen Handlungen oder bei vereinzelten Handlungen nicht erkannt habe, dass dies gegen ihren Wil-

- 50 - len passiere, gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss nicht. Ich habe ihm ge- sagt, ich möchte das nicht, aber vielleicht hat er mich nicht gesehen oder begrif- fen, dass ich das nicht wollte (Urk. 2/7 S. 12). Auch die Frage zur Zeit vor dem Oralverkehr, wie es gekommen sei, dass der Beschuldigte seinen Penis in ihren Mund habe schieben können, beantwortet sie erst nach Überlegen wie folgt (Urk. 2/8; 00:36): "Ich glaube, also irgendwann bin ich aufgestanden und dann hat er mich wieder runtergenommen und gesagt…" (Urk. 2/7 S. 14). Da die Privat- klägerin in ihren Antworten auch Mutmassungen zum Ausdruck bringt, zeigt sie selber eine gewisse Unsicherheit über die von ihr behaupteten ablehnenden Willensäusserungen. 7.2.13. Der Aufenthalt des Beschuldigten und der Privatklägerin im Fitness- raum umfasste mehrere Phasen mit verschiedenen Akten: Gang ins vierte Unter- geschoss mit Aufsuchen des Jacuzzi- bzw. Fitness-Raums, Küssen und Kitzeln im Stehen, Kitzeln und Küssen nebeneinander auf der Liege, Küssen während der Beschuldigte auf der Privatklägerin lag mit hernach versuchtem Geschlechts- verkehr, Einschieben von Fingern und dem abschliessenden Oralverkehr. Diese Begegnung dauerte eine ganze Weile. Die beiden waren gemäss ihrer überein- stimmenden Darstellung zunächst stehend, dann liegend, und zwar auch liegend nebeneinander (vgl. die oben dargelegten Beobachtungen der Dritten). Die Pri- vatklägerin sprach selber davon, dass sie zwischendurch aufgestanden sei. Dar- aus ist zu schliessen, dass die Privatklägerin in dieser langen Zeit im Fitnessraum durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus der Situation zu retten und wieder nach oben zu gehen, oder Hilfe anzufordern, als sie von anderen Leuten beo- bachtet wurde. Sie selber sagte an der zweiten Einvernahme, anfangs hätte sie "…kein schlechtes Gefühl gehabt. Erst als A._____ angefangen habe sie zu kit- zeln, dann habe sie gewusst, wie es weiter gehen würde. Es sei immer so, sie versuchen einen zu kitzeln, einen zum Lachen zu bringen." (Urk. 2/5 S. 4). Diese Aussage impliziert ebenfalls, dass die Privatklägerin nicht einfach übertölpelt und dann über doch lange Zeit im Jacuzzi-Raum gegen ihren Willen zurückgehalten wurde. Vielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, dass ihr ein möglicher Übergang vom spielerischen Necken zu eigentlichen sexuellen Handlungen durchaus be- wusst war und sie sich trotzdem für einen Verbleib entschieden hat, obwohl es ihr

- 51 - wie erwogen in zeitlicher und physischer Hinsicht möglich gewesen wäre, zu ge- hen. Dass sie das nicht gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mit der zurückhaltenden Art der Privatklägerin oder ihrem Bestreben, dem Beschuldigten kein übertrieben schlechtes Verhalten nachzusagen (vgl. Urk. 55 S. 47), erklärt werden, sondern damit, dass sie den sexuellen Handlungen ge- genüber doch nicht so abgeneigt war, wie sie im Nachhinein darlegt bzw. allen- falls empfand. Hierfür spricht auch ihre Nachricht an I._____ am nächsten Tag, wonach es sich komisch anhöre, aber es (im Kontext: die Handlungen des Be- schuldigten, die sie doch nicht gewollt habe) sich manchmal gut angefühlt habe (Urk. 4/6 S. 7). 7.2.14. Damit liegen diverse und insgesamt nicht leicht wiegende Indizien dafür vor, dass die sexuellen Handlungen allenfalls doch einvernehmlich waren. In der Gesamtschau stellt ein solches Indiz vorweg der Umstand dar, dass die Privatklägerin früher einmal in den Beschuldigten verliebt war ("I used to have a crush on him" [Urk. 31/1 S. 18). Sodann wurden sie und der Beschuldigte bereits im Restaurant … in Zürich als "flirty" wahrgenommen, so H._____ (Urk. 4/3 S. 6). Es mag auch sein, dass die Privatklägerin durch den konsumierten Alkohol etwas enthemmt war (vgl. Urk. 31/1 S. 28, wonach sie vorher am Zürichsee ein Bier und im … ein Glas Wein getrunken habe), zumal sie dem Zeugen D._____ gegenüber gesagt haben soll, "I get so horny when I'm drunk" (vgl. Urk. act. 4/14 S. 8). Wei- ter liegt ein Indiz gegen aufgezwungene sexuelle Handlungen darin, dass die Be- schuldigte nachher gemäss den einvernommenen Partygästen keinen auffälligen Eindruck hinterliess, mit dem Beschuldigten noch freundschaftlich umging und selbst gemäss ihrer eigenen Freundin die Party nicht umgehend verlassen, son- dern drinnen auf das Taxi warten wollte (Urk. 4/4 S. 11). Gemäss den Augenzeu- gen verschlechterte sich ihre Stimmung erst, als sie von den Videoaufnahmen gehört hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die Privatklägerin nach dem früheren One-Night-Stand mit D._____ im Klassenlager offenbar alleine den Kopf hinhalten, und nicht etwa der Junge, der seinerseits im damaligen Zeitpunkt eine (andere) Freundin hatte (Urk. 4/14 S. 4). Es kann als notorisch gelten, dass eine solche Ächtung einer jungen Frau zusetzt. Konkret wird denn auch von den ein- vernommenen Dritten gesagt, dass sie wegen dieses Ereignisses mit D._____ ei-

- 52 - nen schlechten Ruf bekommen habe. Dass die Privatklägerin - nach dieser Vor- geschichte - beim Realisieren, dass die intime Begegnung mit dem Beschuldigten per Video aufgenommen wurde, dieses unter den Teenagern herumgezeigt und sie abermals zum Gespött der Schulkameraden und -kameradinnen werden könn- te, vom Geschehenen Abstand nehmen wollte, erschiene nachvollziehbar. Des- halb kann durchaus als Motiv gesehen werden, dass die Privatklägerin die Sache im Nachhinein als nicht gewollt darzustellen versuchte, um den bereits ange- kratzten Ruf nicht noch zu verschlechtern. In dieses Bild passt auch ihre Antwort, weshalb sie den Vorfall der Mutter nicht habe sagen wollen: "Ich hatte Angst. Schockiert, dass es passiert ist.", und auf die Frage "Angst vor was?", antwortete sie mit "Mir war es peinlich?" (Urk. 31 S. 6). 7.2.15. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwar nicht ganz auszuschlies- sen ist, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgespielt hat. Es spricht aber doch einiges dafür, dass die sexuellen Handlungen durchaus freiwillig erfolgten und die Privatklägerin diese erst im Nachhinein bereute, oder aber, dass sie ihren ablehnenden Willen nicht klar genug zum Ausdruck brachte, so dass der Beschuldigte ihr Verhalten als Zustimmung werten konnte, wie es der Beschuldig- te geltend machte. Der Anklagesachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei er- stellen.

8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizu- sprechen. 8.2. Bei dieser Sachlage kann grundsätzlich offen bleiben, ob den in der An- klageschrift umschriebenen Handlungen überhaupt ein rechtlich relevanter Nöti- gungscharakter im Sinne der Art. 190 StGB und Art. 189 StGB zukommt (Urk. 17). Physische Nötigungshandlungen werden in der Anklageschrift - wenn überhaupt - im Zusammenhang mit dem Oralverkehr geschildert (Abs. 4:"… kniete er auf der Liege, ergriff ihren Kopf, schob seinen Penis in ihren Mund und bewegte ihn hin- und her. B._____ versuchte einige Male aufzustehen, was allerdings nicht gelang, da A._____ sie im- mer wieder nach unten drückte und seinen Penis in ihren Mund stiess, dabei jeweils ihren Kopf

- 53 - festhielt.") und allenfalls noch betreffend die vaginale Penetration (Abs. 3:"Trotz wie- derholter Versuche gelang es B._____ mangels ausreichender Kraft auch nicht, den auf ihr lie- genden A._____ an den Schultern wegzustossen oder gar aufzustehen."). Inwiefern der Be- schuldigte konkret körperliche Gewalt angewendet haben soll, um den behaupte- ten Widerstand der Privatklägerin zu brechen, geht aus der Anklageschrift somit kaum substantiiert hervor. Zum Oralverkehr wird auch nicht geschildert, inwiefern die Privatklägerin, nachdem sie vorher den behaupteten Widerstand gegen eine Penetration ausdrücklich aufgegeben und um die Verwendung eines Kondoms gebeten habe, gegen die neuerliche sexuelle Handlung überhaupt protestiert oder sich dagegen gewehrt habe. Wohl im Bewusstsein, dass vorgängig physische Gewalt als rechtlich rele- vante nötigende Handlung kaum genügend umschrieben wurde, schildert die An- klagebehörde dann in Abschnitt 6. der Anklageschrift - äusserst sinngemäss - noch alternativ ein psychisches Unterdruck-Setzen der Privatklägerin durch den Beschuldigten: Dieser sei "davon ausgegangen, dass die Privatklägerin sich sei- nen sexuellen Absichten fügen würde, da sie wegen ihres schlechten Rufs in der Schule mit keinem weiteren Vorfall solcher Art würde in Verbindung gebracht werden wollen". Letzteres ist nun sofort als unrealistisch auszuschliessen: Hätte die Privatklägerin eine Schädigung ihres Rufs infolge eines sexuellen Abenteuers mit dem Beschuldigten vermeiden wollen, hätte sie sich ihm eben gerade nicht gefügt, sondern ein solches verweigert und sich dagegen gewehrt. Insgesamt ist somit zumindest sehr zweifelhaft, ob sich rechtlich relevante Nötigungshandlungen - auch bei erstelltem Anklagesachverhalt - bejahen liessen. IV. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz stellte antragsgemäss (vgl. Urk. 40 S. 2) die grundsätzli- che Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin fest und verpflichtete ihn, ihr CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.

- 54 -

2. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Zivilforderungen der Privat- klägerin abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen /Genugtuung 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Dispositiv-Ziffer 6) ist nicht angefochten (Prot. II S. 7) und zu bestätigen. Hingegen sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfah- ren - entgegen Dispositiv-Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils - keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren mit CHF 17'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 429). 4.1. Der Beschuldigte verlangt zunächst eine Prozessentschädigung von CHF 12'109.50 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für die vormalige erbetene Vertei- digung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und sodann eine solche von

- 55 - CHF 18'163.25 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für diejenige durch die aktuelle Verteidigerin, als diese noch Wahlverteidigerin war (Urk. 42 S. 1). 4.2. Bei der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der erbetenen Verteidigung relevant, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin angesichts der beweis- mässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Diese Kosten be- messen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, müssen jedoch verhältnis- mässig sein (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 429 N 7). 4.3. Die Verteidigerin legte die Zwischen- und Schlussabrechnungen, wel- che Rechtsanwalt MLaw X1._____ gestellt hatte, ein (Urk. 34). Er fakturierte für die Zeit vom 23. August 2015 bis 16. Oktober 2015 für 47.4 Stunden à CHF 250.--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. Zwar sind in den Rech- nungen die erbrachten Leistungen datumsmässig aufgeführt, allerdings ohne Zeitangaben. Für sich selber machte die heute amtliche und damals erbetene Verteidige- rin für die Zeit zwischen dem 30. September 2015 und 31. Dezember 2015 63.5 Stunden à CHF 350.00 geltend, wobei sie detaillierte Leistungsjournale und eine Mandatsvereinbarung beifügte (Urk. 35). 4.4. Eine rechtliche Vertretung war vorliegend nicht nur geboten, sondern notwendig (Art. 24 JStPO). Festzustellen ist, dass das Verfahren aufwendig ge- führt wurde - insbesondere auch aufgrund des unüblichen Verfahrens betr. die Ersatzmassnahmen. Insgesamt erweisen sich die dargelegten Aufwendungen der erbetenen Verteidigungen als angemessen. Dem Beschuldigten ist für die Zeit der Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ eine Entschädigung von CHF 13'078.26 (inkl. MwSt.) und für die Zeit der Wahlverteidigung durch Rechts- anwältin lic. iur. X._____ CHF 19'616.30 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 5.1. Der Beschuldigte verlangt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse, die er durch die Kosten der Pri- vatschulung erlitten habe. Er beziffert diese mit CHF 2'700.-- (Urk. 42 S. 49).

- 56 - 5.2. Aufgrund der am 31. August 2015 angeordneten Ersatzmassnahmen (Urk. 10/1) ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Schule während mehreren Wochen nicht betreten durfte und er nach Absprache mit seinen Eltern für die damals kommenden vier Wochen privat beschult werden sollte (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 30. September 2015 sah die Jugendanwaltschaft von einer Ver- längerung des Rayonverbots ab (Urk. 10/11). 5.3. Der Beschuldigte legte drei Bestätigungsschreiben ins Recht, wonach ihm 10 Stunden Mathematik à CHF 100.-- (Urk. 44/1), 10 Stunden Englisch à CHF 100.-- (Urk. 44/2) und 10 Stunden (unbekannter Lektionen) à CHF 70.--, im Rahmen von Privatschulung erteilte wurden. Die Schreiben waren an die - für die Erziehung und Ausbildung des Beschuldigten verantwortlichen und grundsätzlich auch solidarisch haftenden - Eltern des Beschuldigten gerichtet. Insgesamt er- scheint es daher gerechtfertigt, die privaten Schulungskosten im Umfang von CHF 2'700.-- zu ersetzen, zahlbar an den Beschuldigten. 6.1. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von CHF 5'400.00 (Urk. 42 S. 1, Urk. 77 S. 1), und zwar CHF 2'400.00 für die zu Unrecht erlittene Haft und CHF 3'000.00 wegen den besonders schwer verletzten persönlichen Verhältnissen durch das Schulverbot während 6 Wochen, die Ersatzmassnahme unter Androhung der Haftversetzung, den psychischen Druck wegen des Ver- dachts, ein Vergewaltiger sein, die Lernbeeinträchtigung mit letztlich schlechterem Schulabschluss (Urk. 42 S. 50, Urk. 77 S, 56). 6.2. Der Beschuldigte wurde - wie eingangs erwähnt - am 23. August 2015, 14:20 Uhr, festgenommen (Urk. 9/3) und am 24. August 2015, 17:50 Uhr, in Un- tersuchungshaft versetzt (Urk. 9/9). Am 31. August 2015, 14:25 Uhr, erfolgte sei- ne Entlassung (Urk. 9/16). 6.3. Mit dem heutigen Freispruch erweist sich die Untersuchungshaft im Nachhinein zwar nicht als rechtswidrig, aber als ungerechtfertigt. Die Genugtu- ungsfrage richtet sich demnach nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. hierzu BGer 6B_1076/2016 vom 12.01.2017). Für eine Verweigerung oder Herabsetzung einer Genugtuung im Sinne von Art. 430 StPO besteht kein Anlass.

- 57 - 6.4. Das Bundesgericht erachtet - im Erwachsenenstrafrecht - bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringe- re Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 6.5. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Inhaftierung knapp 17 Jahre alt war und der Freiheitsentzug ei- nen Jugendlichen in der Regel wohl noch stärker beeindruckt als eine erwachse- ne Person. Zu beachten ist sodann die Schwere der vorgeworfenen Delikte sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche und schulische Situation des Be- schuldigten. Als weiteres Kriterium fällt die finanzielle Situation des Beschuldigten, ein von den Eltern abhängiger und einkommensloser Schüler, in Betracht. Insge- samt erscheint es gerechtfertigt, die Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft auf CHF 200.00 pro Tag festzulegen und dem Beschuldigten unter diesem Titel für die beantragten 8 Tage CHF 1'600.00 zuzusprechen. 6.6. Für die weiteren Einschränkungen durch die Ersatzmassnahmen, ins- besondere das Schulverbot zufolge Rayonverbot, und den im Raum stehenden schweren Vorwurf mit sich daraus glaubhafterweise ergebender psychischer Be- lastung und schulischem Abfall ist ihm eine weitere Genugtuung von CHF 1'400.00 zuzusprechen. 6.7. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine Genugtuung von CHF 3'000.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 5 f. = Urk. 55 S. 5 f. [nachfolgend Urk. 55]).

E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Dispositiv-Ziffer 6) ist nicht angefochten (Prot. II S. 7) und zu bestätigen. Hingegen sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).

E. 1.2 Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfah- ren - entgegen Dispositiv-Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils - keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

E. 1.3 Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach

- 20 - Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Anga- be des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft ge- griffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wi- derlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005,AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).

2. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragungen vom

23. August 2015 und vom 27. August 2015, welche samt DVDs und Berichten da- zu vorliegen (Urk. 2/1-8). Eine weitere Einvernahme erfolgte am 14. Dezember 2015 im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen, hier aber ohne Aufzeichnung (Urk. 10/38). Als Beweismittel liegen sodann die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 3/1, Urk. 3/2=Urk. 9/8, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 10/41, Prot. I S. 17 ff Urk. 6/1- 3, Urk. 26), weiter jene der Auskunftspersonen F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3), E._____ (Urk. 4/4) und I._____, der ab seinem Mo- biltelefon eine Facebook-Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin zi- tierte, über welche er der Kantonspolizei Zürich im Nachgang noch einen Aus- druck per E-Mail übermittelte (Urk. 4/5 S. 7 ff. und Anhang). Sodann bilden Ak- tenbestandteil die Einvernahmeprotokolle der Zeugen J._____ (Urk. 4/11) und D._____, wecher der Kantonspolizei Zürich einen Auszug einer Facebook- Nachricht vom 22. August 2015 nachreichte (Urk. 4/14 und Urk. 4/16). Ferner lie- gen das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. August 2015 (Urk. 6/3) und dessen Gutachten vom 16. September 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vor (Urk. 6/4). Direkte Beobach-

- 21 - tungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte liegen vor und ergeben sich diesfalls aus den erwähnten Einvernahmeprotokollen der erwähnten Auskunftspersonen und Zeugen. Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens bzw. des Verfahrens betr. Ersatzmassnahmen wurde eine "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom 5. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 10/14).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 2 Der jugendliche A._____ (Beschuldigter und Berufungskläger; nachfol- gend "Beschuldigter") wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Meilen vom 29. Juni 2016 schuldig gesprochen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und - unter Anrechnung von 9 Tagen Haft - mit einem Freiheitsentzug von 5 1/2 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Sie verpflichtete ihn, der Privatklägerin CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab

21. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich setzte die Vorinstanz die Verfah- renskosten fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 55 S. 79 ff.).

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren mit CHF 17'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 429).

E. 3 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 45) meldete die amtliche Ver- teidigerin am 4. Juli 2016 innert Frist (Urk. 45 und Urk. 46/2) Berufung an (Urk. 47).

E. 3.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass der Verwertbarkeit der nach- folgend zusammengefassten Einvernahmen des Beschuldigten nichts im Wege steht. Insbesondere wurde der Beschuldigte jeweils - wenn zum Teil auch ohne Nennung der konkreten Gesetzesbestimmungen, so doch inhaltlich - auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 113 StPO und Art. 158 StPO aufmerksam gemacht (Urk. 3/1 S. 1 f., Urk. 3/2=Urk. 9/8 S. 1 f., Urk. 3/5 S. 1, Urk. 3/7 S. 1; Prot. I. S. 11). Sodann wurde er bereits an der ersten Einvernahme von seinem erbetenen Verteidiger begleitet, womit beim gegebenen Vorwurf bereits ab Beginn der Untersuchung die notwendige Verteidigung sicher- gestellt war (Art. 24 lit. c JStPO; Urk. 3/1 S. 1). Ebenso nahm die Verteidigung an den weiteren Einvernahmen teil (vgl. die eben genannten Aktenstellen).

E. 3.2 Was die Verwertbarkeit der Aussagen der ebenfalls minderjährigen Pri- vatklägerin betrifft, welche von der Verteidigung bestritten wird (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 3 ff.), ist vorweg auf ihre Stellung im Verfahren und die sich daraus er- gebenden Rechte und Pflichten einzugehen.

E. 3.2.1 Die heutige Privatklägerin beauftragte - wie bereits erwähnt - am

24. August 2015 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit ihrer Interessenwahrung (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde sie über ihre Rechte als Opfer in Strafsachen orientiert (Urk. 15/1). Am 5. Oktober 2015 konstituierte sie sich als Straf- wie auch als Privatklägerin (Urk. 10/16).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 104 lit. b StPO kommt der Privatklägerschaft Partei- stellung zu. Nach Art. 105 StPO sind andere Verfahrensbeteiligte (u.a.) die ge-

- 22 - schädigte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. d) und die Auskunftsperson (lit. d).

E. 3.2.3 Die Einvernahmen der Privatklägerin zur Sache fanden am 23. August 2015 und am 27. August statt (vgl. Urk. 2/1-8). Aus der Chronologie gemäss obi- ger Erw. Ziff. 3.2.1. ergibt sich damit, dass sie in diesem Zeitpunkt noch keine Partei, sondern eine "andere Verfahrensbeteiligte" war. 3.3.1. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht betei- ligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Als Auskunftsperson wird gemäss Art. 178 StPO (u.a.) einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einver- nahme zu erfassen (lit. c). Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschul- digte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). 3.3.2. Die erste Einvernahme der (späteren) Privatklägerin vom 23. August 2015 ist als solche im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO zu sehen, da die Dele- gation bzw. der Ermittlungsauftrag der Jugendanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich erst am 24. August 2015 erfolgte (Urk. 7/1). Demgemäss war die Privat- klägerin da als Auskunftsperson einzuvernehmen, in der Einvernahme vom

27. August 2015 als Zeugin und in jener vom 14. Dezember 2015 als Auskunfts- person. 3.3.3. In der Einvernahme vom 23. August 2015 wird die Privatklägerin als Geschädigte behandelt (vgl. etwa Urk. 2/3 S. 1). Wie gesagt, konnte ihr nur die Rolle als polizeiliche Auskunftsperson zukommen. Sie wurde in altersgemässer Weise auf ihre Rechte und Pflichten als solche hingewiesen, wenn auch ohne Vorhalt der konkreten Gesetzesbestimmungen (so auch gemäss Transkript der Verteidigung, vgl. Urk. 31 /1 S. 2). Ein Hinweis auf eine spätere mögliche Einver- nahme als Zeugin erfolgte so nicht explizit, sondern lediglich der Hinweis auf eine mögliche zweite Einvernahme (vgl. Urk. 31/1 S. 3). Ebenso trifft zu, dass kein Hinweis auf die Rechte und Pflichten als mögliche künftige Auskunftsperson im

- 23 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO erfolgte, sondern ein solcher nach Art. 180 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 31/1 S. 2). Der Hinweis auf ein Aussageverweigerungsrecht war aber - wie die Vorinstanz darlegte (Urk. 55 S. S. 8 f.) - mit Blick auf Art. 169 Abs. 4 StPO zulässig und steht einer Verwertbarkeit deshalb nicht entgegen. 3.4.1. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 27. August 2015 ist aus Sicht des Verteidigung ebenfalls nicht verwertbar (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 f.). Ar- gumentiert wird dabei vorweg mit Verweis auf Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO, wonach eine zweite Einvernahme des kindlichen Opfers nur stattfinde, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht genügend hätten ausüben können oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Zweck dieser Bestimmung sei dem Be- schuldigten bzw. der Verteidigung aber vereitelt worden, weil ihr vor der zweiten Einvernahme trotz Verlangen keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei der Verteidigung daher unmöglich gewesen, der Privatklägerin effiziente Ergänzungs- fragen zu stellen. Um die Rechte des Beschuldigten zu wahren, hätte eine dritte Einvernahme der Privatklägerin erfolgen müssen. Die zweite Einvernahme sei daher unverwertbar. 3.4.2. Die fehlende Akteneinsicht vor der zweiten Einvernahme der Privat- klägerin wurde vom damaligen Verteidiger thematisiert. So verlangte er mit Schreiben vom 25. August 2015, als er die für ihn ausgestellte Vollmacht der El- tern des Beschuldigten einreichte, Akteneinsicht (Urk. 12/1 S. 1). Mit Schreiben vom 26. August 2015 hielt der Verteidiger - mit Bezugnahme auf ein vorgängig mit der Jugendanwältin geführtes Telefongespräch - fest, dass er bisher keine Akten- einsicht gehabt habe und bis zur Einvernahme der Privatklägerin auch keine er- halten werde, weshalb er bereits heute (bzw. damals) einen Vorbehalt u.a. betr. späterer Ergänzungsfragen anbringe (Urk. 12/3). Der damalige Verteidiger konnte der zweiten Befragung beiwohnen und bereits dort Ergänzungsfragen stellen (Urk. 2/7 S. 22). Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 28. August 2015 wurden ihm sodann Kopien der Untersuchungsakten inkl. die Originale der DVDs mit den Videobefragungen zugestellt (Urk. 12/4).

- 24 - 3.4.3. Art. 154 StPO ist eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer. Art 154 Abs. 4 lit. b und c sind als blosse Ordnungsvorschriften zu verstehen. Sind im Interesse der Wahrheitserforschung zwingend weitere Einvernahmen er- forderlich, sind solche zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 154 StPO). Dass der damalige Verteidiger auf seinen Vorbehalt zum Stellen weiterer Ergänzungsfragen zurückgekommen wäre, entnimmt man den Akten nicht, insbe- sondere auch nicht im Zusammenhang mit der weiter anberaumten Einvernahme der Privatklägerin, welche - unüblicherweise - im Zusammenhang mit den Er- satzmassnahmen stattfand (Urk. 10/38). 3.4.4. Zum Vorwurf der verweigerten Akteneinsicht ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der Verteidigung vom 26. August 2015 - aufgesetzt nach ei- nem Telefonat mit der damals zuständigen Jugendanwältin - was folgt: "Da ich bisher keine Akteneinsicht hatte und bis zur morgen stattfindenden Einvernahme der Geschädigten B._____ gemäss Ihrer Auskunft auch keine Akteneinsicht erhal- ten werde, …" (Urk. 12/3 S. 1). Da sich aus den Akten keine weiteren Anhalts- punkte zu einer aktiven Verweigerung der Akteneinsicht ergeben, die Verteidi- gung offenbar weder auf einem entsprechenden schriftlichen bzw. anfechtbaren Entscheid bestand, noch eine Verschiebung der zweiten Einvernahme der Privat- klägerin verlangte und offenbar auch keine entsprechende Konfrontation vor oder an der (unüblichen) dritten Einvernahme betreffend Ersatzmassnahmen beantrag- te, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Jugendanwaltschaft habe sich eine Missachtung von Art. 101 StPO und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vorzuwerfen. Damit liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 5 ff.) kein Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 4 StPO vor und sind die Aussagen der Privatklägerin aus der genannten Verhandlung grundsätzlich verwertbar. 3.5.1. Was die Teilnahmerechte der Privatklägerin betrifft, wo die Verteidi- gung ebenfalls eine unzulässige Verfahrensführung lokalisiert und daher eine Un- verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin aus beiden Videoeinvernahmen stipuliert (vgl. Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 ff.), ist gemäss obigen Erwägungen davon auszugehen, dass diese bis 5. Oktober 2015 nur "andere Verfahrensbetei-

- 25 - ligte" war (vgl. Erw. II/5). Es standen ihr bis dann nur die zur Wahrung ihrer Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen ist bzw. war (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung dient primär dem Rechtsschutzinteresse der entsprechenden Verfahrensbeteilig- ten. Diese hat glaubhaft zu machen, dass sie durch die betreffende Verfahrens- handlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. BSK StPO-Küffer, N 31 zu Art. 105). 3.5.2. Von einem solchen schützenswerten Interesse ist die Jugendan- waltschaft offenbar ausgegangen, indem sie der Privatklägerin bereits vor deren Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin (zeitgleich wie der Verteidigung) die ers- te Akteneinsicht gewährte nach der zweiten Einvernahme mit der Privatklägerin, die damals eben "bloss" Geschädigte war (Urk. 12/4 bzw. Urk. 13/3). Dies ist in Anbetracht der Situation der durch ein Sexualdelikt (mutmasslich) geschädigten Minderjährigen vertretbar und wurde von der (damaligen) Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet. Das Vorgehen ist in formeller Hinsicht daher nicht zu be- anstanden, wodurch auch der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung entkräftet wird (vgl. Urk. 42 S. 4). Ob sich daraus allenfalls in materieller Hinsicht ein (Wissens-)Vorteil der Privatklägerin ergeben hat, wäre im Rahmen der Be- weiswürdigung zu prüfen. 3.5.3. Zu weit ging die Jugendanwaltschaft hingegen beim Einbezug der Pri- vatklägerin bei der Anordnung bzw. Verlängerung der Ersatzmassnahmen, wozu sich bereits das Obergericht im Nichteintretensbeschluss vom Beschluss vom

17. November 2015 geäussert hatte (Urk. 10/35). Die dabei ergangene (dritte) Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Dezember 2015 kann daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 10/38). Dazu gehört auch die von der Privatklägerin im Haft- bzw. Ersatzmassnahmen-Überprüfungsverfahren eingereichte "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom

5. Oktober 2015 (Urk. 10/14), welcher ohnehin nur das Gewicht einer Parteidar- stellung zugekommen wäre.

E. 3.6 Die nachfolgenden Personen wurden nur als polizeiliche Auskunfts- personen befragt: F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3),

- 26 - E._____ (Urk. 4/4) und I._____ (Urk. 4/5). Eine Konfrontation mit dem Beschuldig- ten fand mit andern Worten nie statt. Damit hatte der Beschuldigte keine Möglich- keit der Teilnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 312 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb die entsprechenden Aussagen - entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 55 S. 9) - gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, wie die Verteidigung zutreffend moniert (Urk. 77 S. 14).

E. 3.7 Das Gutachten des IRM vom 16. September 2015 zur körperlichen Un- tersuchung der Privatklägerin ist ohne weiteres verwertbar (Urk. 6/4). 3.8.1. Die amtliche Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhand- lung abermals "vorsorglich" Beweisanträge (Urk. 77 S. 6 f., S. 21, S. 23 f., S. 45 und S. 49). Sie machte vorweg eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin vom 27. August 2015 und daher auch jener vom 23. August 2015 geltend. Zur Begründung verwies sie auf die Verletzung des zweimal von der Verteidigung vor der zweiten Einvernahme verlangten Akteneinsichtsrechts, welche wiederum zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs führe (Urk. 77 S. 5). Eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin nach der Akteneinsicht sei sodann nie gewährt worden. Es werde da- her für den Eventualfall der Antrag auf Konfrontation der beiden wiederholt. Gleichzeitig weist die Verteidigung darauf hin, dass es fraglich sei, ob die unter- lassene Konfrontation heute noch - d.h. nach fast zwei Jahren - rechtsgenügend nachgeholt werden könne (Urk. 77 S. 7). 3.8.2. Aus Sicht der Oberjugendanwaltschaft sind weitere Beweisabnahmen nicht angezeigt (Prot. II S. 12). Die Privatklägerin hat sich - wie eingangs erwähnt

- am Berufungsverfahren nicht beteiligt und sich deshalb auch nicht zu den hier wiederholten Beweisanträgen der Verteidigung geäussert (Prot. II S. 7). 3.8.3. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Be- stimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (BGE 140 IV 196).

- 27 - Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenschein. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (ein- malige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 389 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wieder- holen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen un- vollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entschei- dender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, bei- spielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist gemäss Bundesgericht (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015) nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aus- sageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess, so das Bundesgericht im erwähnten Entscheid. Die Aussagekraft non- verbalen Verhaltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Inter-

- 28 - pretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen auch aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzuzeichnen (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.3.). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteils- fällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.8.4. Die damals rund 16-jährige Privatklägerin wurde im Vorverfahren zweimal zur Sache und danach noch einmal - wie nicht vorgesehen - zu den Er- satzmassnahmen befragt. Die ersten beiden Einvernahmen wurden audiovisuell aufgezeichnet. Das Gericht konnte ihre Darstellung hören und sich aufgrund der Aufnahmen, welche beide opferfokussiert und in einer Gesamtaufnahme vorlie- gen, ein eigenes Bild machen über die Aussagen an sich, aber auch über das nonverbale Verhalten der befragten Jugendlichen, welche einen altersadäquaten Eindruck hinterliess (Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Beide Befragungen wurden von der Psychologin K._____ beobachtet, wobei sie ihre Wahrnehmungen als Spezialistin in Berichten festhielt (Urk. 2/2 und Urk. 2/6). Der Vertreter der Privatklägerin verwies in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auf die Einschätzung der Psychologin, wonach sich die Privatklägerin sehr gut ausdrücken könne, aufgeweckt und intelligent wirke (Urk. 40 S. 4); "Wenn sie manchmal ein Wort auf Deutsch nicht findet, dann sagt sie es auf Englisch. Und sie fragt auch ih- rerseits nach, wenn sie etwas nicht versteht. Den Wortwechsel mit dem Beschuldigten gibt sie auf Englisch wieder, da sie sich mit ihm in dieser Sprache unterhalten hat. Ihr Erlebnis schildert sie spontan, chronologisch, selbständig und flüssig. Ihre Erinnerungen belasten sie ganz offensichtlich und sie scheint sich auch zu schämen. Mehrmals bricht sie in Tränen aus und wirkt dabei verletzt und verzweifelt. Sie kann auch Fragen zu Einzelheiten gut beantworten. Als es um sexuelle De- tails geht beginnt sie wieder zu weinen. Sie hatte Schmerzen und gibt sich zudem selber die Schuld; sie meint, sie hätte etwas merken müssen." (Urk. 40 S. 4 f.), und der Privatkläger- vertreter weiter: "Auch dem Bericht von dipl. Psychologin FH K._____ vom 28. August 2015 über die zweite Befragung von B._____ vom 27. August 2015 kann nichts entnommen werden,

- 29 - was darauf schliessen lassen könnte, dass B._____ nicht die Wahrheit sagen würde."(Urk. 40 S. 5). Damit geht offenbar auch der Vertreter der Privatklägerin davon aus, dass diese das aus ihrer Sicht Erlebte alters- und sprachmässig adäquat artikulieren konnte. Die gewissen Defizite im sprachlichen Ausdruck zufolge englischer Mut- tersprache wusste sie mittels englischer Wörter zu überbrücken, so dass sie sich verständlich und authentisch zu äussern vermochte. Mit diesen Videoaufnahmen konnte das Gericht daher nicht nur ihre Darstellung zur Sache entgegen nehmen, sondern sich auch einen guten Eindruck über die Privatklägerin verschaffen. 3.8.5. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt wie ge- sagt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlag- gebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stehen sich nicht bloss die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr dienen als Beweismittel auch die Einvernahmen diverser beobachtender Personen. Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 erwogen, dass auch in einem Fall, in dem neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Tä- ters und des mutmasslichen Opfers zwei Gutachten vorlagen, welche den ange- klagten Sachverhalt nicht direkt belegten, sondern lediglich geeignet waren, die Sachverhaltsschilderung des Opfers zu stützen, eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege. Es hatte dort jedoch nicht allein daraus eine Not- wendigkeit einer unmittelbaren Einvernahme der Privatklägerin durch das Beru- fungsgericht geschlossen, sondern weil deren mentaler Geisteszustand ungeklärt war (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.5. mit Verweis auf BGer 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015). Der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich damit von jenem, der vorliegend zu beurteilen ist, in mehrfacher Hinsicht: Vorweg kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach die Privatklägerin in den Videoaufnahmen nicht den Eindruck hinterlassen hat, sie habe das Erlebte nicht gehörig darlegen können. Entsprechendes wird - wie er- wogen - auch nicht von ihrem Rechtsvertreter behauptet, andernfalls er wohl eine neuerliche Einvernahme seiner Klientin beantragt hätte, was weder im Vorverfah-

- 30 - ren noch Vorvorinstanz der Fall war. Vielmehr liess er im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Ersatzmassnahmen empfehlen, dass weitere Konfron- tationen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten vermieden werden (Urk. 10/14- 15 ). Im Gegensatz zum genannten Bundesgerichtsentscheid, wo neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Täters und des mutmasslichen Opfers - lediglich noch - zwei Gutachten vorlagen, dienen im vor- liegenden Fall als Beweismittel nicht nur Sachbeweise, sondern eben auch Per- sonalbeweise, nämlich die Einvernahmen mehrere Partygäste. Diese begaben sich anklagegemäss und unbestrittenermassen mehrmals in Gruppen zum Jacuzzi-Raum, wo sie den Beschuldigten und die Privatklägerin beobachten und hören konnten. Dabei kann es sich zwar im einzelnen um Momentaufnahmen handeln, so die Vorinstanz (Urk. 55 S. 54), die einzelnen, über den gesamten mutmasslichen Tatzeitraum immer wieder erfolgten Beobachtungen ergeben aber auch ein Gesamtbild von Wahrnehmungen, welches zur Wahrheitsfindung heran- gezogen werden kann. Es liegt in keiner Weise ein schlichtes Vier-Augen-Delikt vor. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine jugendliche Geschädigte, die gemäss Art. 154 lit. b StPO während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden soll. Die konkrete Vorgehensweise der Jugendanwaltschaft steht bereits nicht mehr mit diesem Ansatz im Einklang. Be- rücksichtigt man überdies den Zeitablauf von fast zwei Jahren seit dem hier zu beurteilenden Ereignis und der Gefahr der neuerlichen Traumatisierung mit dem aus ihrer Sicht sehr negativ Erlebten, so hat hier die Abwägung der Interessen der Verteidigung und diejenigen der Privatklägerin auch im Lichte von Art. 8 EMRK zugunsten der minderjährigen Geschädigten auszufallen. Dem einzig durch die Verteidigung und auch nur eventualiter gestellten Antrag auf neuerliche Einver- nahme der Privatklägerin vor Gericht ist daher nicht statt zu geben.

E. 3.9 Richtig ist sodann, dass die Jugendanwaltschaft mehrere den Vorfall beobachtende Partygäste (die Verteidigung nennt da L._____, M._____, N._____ sowie O._____, die Freundin von F._____; Urk. 77 S. 24) nicht einvernommen

- 31 - hat. Andererseits ist es Sache der Untersuchungsbehörde zu entscheiden, wie sie den Tatbeweis führen will, solange sie dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrund- satz nachkommt, zur Abklärung, ob und unter welchen Umständen durch wen ei- ne strafbare Handlung begangen wurde. Der Auswahl der befragten Personen mutet zwar etwas Unvollständiges an, sie kann aber noch nicht als Verletzung der genannten Grundsätze und damit des Gebots des "fair trials" bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die Aussagen der tatsächlich Einvernommenen, die auch ohne Weiteres zugunsten des Beschuldigten prozessual verwertbar sind, über- wiegend entlastend ausgefallen sind. Auf die nachträgliche Abnahme dieser Be- weismittel ist daher ebenfalls zu verzichten, zumal wie erwogen bereits diverse Personal- und Sachbeweise vorliegen.

E. 3.10 Was die Ärztin des IRM und die Polizistin des Erstkontakts mit der Pri- vatklägerin betrifft (Urk. 77 S. 45 und 49), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um deren eigene Wahrnehmungen handelt, welche diese in ihren Rappor- ten zusammengefasst haben. Gewisse Feststellungen wurden von der Privat- klägerin selber zugunsten des Beschuldigten relativiert. Eine Beweiserhärtung (im Hinblick auf den Vorwurf von Falschaussagen durch die Privatklägerin) durch de- ren Einvernahme als Zeuginnen erscheint hier ebenfalls nicht angezeigt.

E. 3.11 Aus dem Gesagten folgt, dass im Rahmen dieses Rechtsmittelfahrens von weiteren Beweisabnahmen abzusehen ist.

E. 3.12 Eine Minderheit des Gerichts hat betreffend die Notwendigkeit weiterer Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren ihre abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG zu Protokoll gegeben (Prot. II S. 17; Begründung in Urk. 80, wel- che diesem Urteil beigeheftet ist).

4. Würdigung der Beweismittel

E. 4 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigerin am

18. Oktober 2016 in Empfang genommen (Urk. 54/2). Mit Eingabe vom

1. November 2016 reichte sie fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 58).

E. 4.1 Der Beschuldigte verlangt zunächst eine Prozessentschädigung von CHF 12'109.50 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für die vormalige erbetene Vertei- digung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und sodann eine solche von

- 55 - CHF 18'163.25 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für diejenige durch die aktuelle Verteidigerin, als diese noch Wahlverteidigerin war (Urk. 42 S. 1).

E. 4.1.1 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass diese zur Sache zweimal (und unüblicherweise nochmals zu den Ersatzmassnahmen, welche Einvernahme hier nicht verwertbar ist) befragt wurde.

- 32 - In der ersten Befragung wurde sie als polizeiliche Auskunftsperson, in der zweiten als Zeugin einvernommen und dabei in altersadäquater Form u.a. auf die Best- immungen von Art. 303-305 StGB (Urk. 2/1 S. 2) bzw. Art. 307 StGB (Urk. 2/5 S. 2) hingewiesen. Die Kenntnis der strengen Strafandrohungen spricht zwar nicht generell für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wohl aber für einen Anreiz, wahrheitsgemäss auszusagen. Zu beachten gilt andererseits, dass die Privatklägerin gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emo- tional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 beantragen (Urk. 40 S. 2). Damit ist ein gewisses - jedoch nicht im Vordergrund stehendes - finanziel- les Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksich- tigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Diesbezügliche Hinweise bestehen jedenfalls nicht, gegenteils wünschte sich die Privatklägerin mit der Anzeige vor allem, den Beschuldigten in der Schule nicht mehr zu sehen, "aber ich möchte nicht, dass er in prison geht"... "Und ich möchte ihn einfach nicht mehr sehen oder mit ihm sprechen" (Urk. 31/1 S. 56 bzw. Urk. 2/3 S. 30).

E. 4.1.2 Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst und klar zu Un- recht belasten und selber das Risiko einer Bestrafung durch bewusste Falschaus- sagen auf sich nehmen sollte, ergibt sich entgegen der Verteidigung nicht ohne weiteres. Wie schon die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, versucht diese bzw. auch der Beschuldigte persönlich, ein sehr negatives Bild von der Privatklägerin zu zeichnen und damit auch ein Motiv zur Falschbelastung herauszuschälen (Urk. 55 S. 14 ff.). Sie wird immer wieder beschrieben als liederliches Mädchen. So sagte der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme, die Privatklägerin sei eine, die in der Schule einen schlechten Ruf habe, weil sie auf einer vorgängi- gen Klassenreise mit einem Schulkollegen Sex gehabt habe, der seinerseits eine Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4 und 7), dass sie mit jedem "etwas Sexuelles" habe (mit Protokollvermerk: "Zungenküsse"; Urk. 3/1 S. 7), sie "von jedem etwas wolle" (Urk. 3/1 S. 8), sie nicht sehr beliebt sei in der Schule wegen ihres Rufes (Urk. 3/1 S. 10), sie eifersüchtig sei auf ihn, weil er am Anfang dieses (bzw. jenes)

- 33 - Jahres ein Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4) und sie ihn "gestalkt" habe (Urk. 3/1 S. 4). Auch an der Hafteinvernahme hielt er an diesem Bild fest, wonach die Privatklägerin keinen guten Namen in der Schule habe, man dort wisse, dass sie mit jedem ins Bett gehe, sie ihn schon immer "wollte" seit sie in der Schule sei und sie eifersüchtig sei, dass er sie nie akzeptiert habe (Urk. 3/2 S. 5). Den schlechten Ruf der Privatklägerin als leichtes Mädchen und Stalkerin wiederholte er dann in den Einvernahmen vom 23. September 2015, wonach die Privatkläge- rin Angst gehabt habe, dass ein Video, das von dem Vorfall gemacht worden sei, die Runde machen würde, und dann alle auf der Schule davon wissen würden (Urk. 3/5 S. 12). Insbesondere sei es der Privatklägerin um D._____, genannt D'._____, gegangen. Mit diesem habe die Privatklägerin am Ende des letzten Schuljahres Sex gehabt, dieser aber seinerseits habe damals eine Freundin ge- habt. D'._____s Schwester, N._____, sei am 21./22. August 2015 auch an der fraglichen Party gewesen, und die Privatklägerin habe Angst gehabt, dass N._____ es D'._____ erzählen würde. Da D'._____ der Privatklägerin danach of- fenbar geschrieben habe "so cheap", nehme er, so der Beschuldigte weiter, an, dass das die Privatklägerin sehr belastet habe (Urk. 3/5 S. 4, 7). In der Einver- nahme betreffend Ersatzmassnahmen wurde sie von ihm als "in ihren eigenen Lügen gefangen" beschrieben (Urk. 10/41 S. 4). Mit der Strafanzeige gegen ihn habe sie ihren angeschlagenen Ruf aufbessern wollen (Urk. 3/1S. 4). In diese Richtung geht auch die Strategie der Verteidigung, welche das Motiv der Privatklägerin für die Behauptung, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt, als mit aller Klarheit erkennbar bezeichnet (Urk. 42 S. 25). Die Privatklägerin habe wegen eines Vorfalls mit D._____ auf … und weiteren sexuellen Kurzbeziehungen zu Männern einen schlechten Ruf in der Schule. In den Einvernahmen habe sie mehrmals ausgesagt, sie sei nicht so ein Mädchen, das jeder gleich haben könne bzw. sie wolle nicht ein solches Mädchen sein, "Ich will nicht so einen Ruf haben" (Verweis auf "EV 27.08.215 Frage 70"). Sie wolle also nicht diesen Ruf haben, also müsse sie etwas dagegen unterneh- men: Was liege da näher als zu behaupten, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt. Sie habe unter der früheren Ächtung durch die Mitschüler gelitten (Verweis auf "Aussage E._____, act. 4/4 Fragen 44-47").

- 34 - Als sie realisiert habe, dass alle gewusst hätten, dass sie wieder mit einem jungen Mann, der nicht ihr Freund sei, Sex gehabt habe, sei ihr klar geworden, dass ihr schon schlechter Ruf in der Schule zusätzlich (und nachhaltig) beschädigt würde - daher der Stimmungsumschwung und die Schutzbehauptung, sie habe es nicht gewollt. Es komme nicht von ungefähr, dass alle Befragten, welche nicht eine nä- here Beziehung zum Beschuldigten hätten und als neutral bezeichnet werden könnten, von einer Falschanschuldigung zu Lasten des Beschuldigten A._____s ausgehen würden (Verweis auf "act. 4/1 Fragen 131 und 13, act. 4/2 Frage 89, act. 4/3, Frage 100, act. 4/13 S. 11").

E. 4.1.3 Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit der Thematik der be- haupteten allgemeinen Unglaubwürdigkeit der Privatklägerin befasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bild der kalt- schnäuzigen Lügnerin und eines "billigen Mädchens" kann nicht geteilt werden. Dagegen spricht nicht nur die erste Aussage des Beschuldigten selber, die Privat- klägerin habe ihm beim Versuch des vaginalen Eindringens erklärt, sie habe erst zwei Mal Sex gehabt (Urk. 3/1 S. 4), was er später bestritt (Prot. I S. 28 f.), wobei ihn Ersteres offenbar nicht überrascht hat. Gegen das Bild eines Mädchens, das mit jedem ins Bett geht, spricht sodann der Eindruck, den die Privatklägerin in den Videoeinvernahmen beim hiesigen Gericht hinterlassen hat (Urk. 2/4 und Urk. 2/8), wo sie als eher scheu und zurückhaltend, aber auch besorgt, wahrzu- nehmen ist. Der über die erste Einvernahme berichtenden Psychologin gegen- über wirkte sie traurig, still, bedrückt und verletzlich, oft mit Tränen in den Augen. Sie fühle sich schuldig und habe offenbar auch Angst, dass ihr nicht geglaubt werden (Urk. 2/2 S. S. 1). Auch in der zweiten Einvernahme beschrieb die Psy- chologin die Privatklägerin als traurig, still und zurückhaltend wirkend (Urk. 2/6 S. 1). Selbst die Freunde des Beschuldigten bezeichnen sie als "… scheu, intro- vertiert und eher schüchtern", sie rede nicht viel (Urk. 4/1 S. 3 f.; F._____), G._____ gegenüber sei sie immer als unscheinbar vorgekommen, …"dann habe ich aber vieles gehört und dachte vielleicht doch nicht." Sie habe nach … einen schlechten Ruf bekommen. Sie habe glaublich auch schon was mit zwei Freunden von ihr gehabt, was sie aber erst am Abend vor der Einvernahme erfah- ren habe. Ihr Ruf sei nicht gut. Man sage, sie sei einfach zu haben (Urk. 4/2 S. 4

- 35 - f.). Damit zeichnet die Auskunftsperson G._____ ein nicht nur negatives, sondern durchzogenes Bild von der Privatklägerin, das offenbar vor allem mit dem vorlie- genden Ereignis und der sich daraus auch ergebenden teilweisen Gerüchteküche (vgl. Urk. 42 S 31 ff.) ins Negative kippte. H._____ vermochte ihren Charakter nicht wirklich zu beschreiben; er habe einiges von seiner Ex-Freundin gehört, welches nicht sehr positiv gewesen sei (Urk . 4/3 S. 3 f.). Er sagte aber auch, dass die Privatklägerin "generell sehr zurückhaltend" sei (Urk. 4/3 S. 8) und "halt nie irgendwie froh" wirke. Sie zeige wenig Emotionen (Urk. 4/3 S. 10). Für E._____, die sich als "beste Freundin" der Privatklägerin vorstellte, sei diese im- mer "die Liebe". Sie versuche immer, es allen recht zu machen. Zur Frage "Schlechter Ruf in der Schule", sagte sie, da sei ein Thema gewesen mit einem Jungen. Mit dem habe sie was gehabt, der habe eine Freundin gehabt (Urk. 4/4 S. 3). I._____, Freund eines Freundes des Beschuldigten und mit der Privatkläge- rin durch die Familienbande "leicht befreundet" Urk. 4/5 S. 4), sagte über sie, sie sei ziemlich nett. Auch würde er sie als sozial bezeichnen. Mit Leuten, die sie nicht kenne, sei sie eher scheu. Sie besitze in der Schule keinen speziellen Ruf (Urk. 4/5 S. 4). Der Zeuge J._____, Freund des Beschuldigten, sagte, er kenne die Privatklägerin nicht wirklich (Urk. 4/13 S. 2). Auf die Frage, ob er es sich vor- stellen könne, dass sie den Beschuldigten falsch beschuldige, damit ihr ohnehin schon schlechter Ruf nicht noch schlechter werde, antwortete er: "Ja, das kann ich mir sogar sehr gut vorstellen." (Urk. 4/11 S. 13). Da nicht nachgefragt wurde, was ihn zu dieser Einschätzung bewog, nachdem er die Privatklägerin ja gar nicht wirklich kennen wollte, vermag diese Aussage die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen.

E. 4.2 Bei der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der erbetenen Verteidigung relevant, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin angesichts der beweis- mässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Diese Kosten be- messen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, müssen jedoch verhältnis- mässig sein (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 429 N 7).

E. 4.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.

E. 4.2.2 Die Privatklägerin ihrerseits zeichnet vom Beschuldigten ein eher ne- gatives Bild. Sein Charakter sei, "..ähm, Bad Boy, er hört nicht zu. Er ist immer so

- 36 - auf die Grenze, probiert immer schlimme Sachen. Auf Englisch sagen wir Bad Boy." Auf Nachfrage zu "Schlimme Sachen", sagte die Privatklägerin aus: "Ich glaube, er nimmt manchmal Drogen, hört seinen Eltern nicht zu. Er ist nicht so the teacher's pet." (Urk. 31/1 S. 53, Urk. 3/3 S. 28). Diese Vorbehalte erstaunen an- gesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der heutigen Parteirollen nicht, vermögen aber die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten für sich alleine nicht wirk- lich zu beeinträchtigen.

E. 4.2.3 Von seinem Freund F._____ wird der Beschuldigte als "diplomatisch, lustig, nett und freundlich" (Urk. 4/1 S. 3), von seiner Schulfreundin G._____ als "lustig", dafür bekannt, "… dass er die Sachen nicht so ernst nimmt", "ein biss- chen verpeilt", "fröhlich und aufgestellt" beschrieben, wobei ihm manchmal der nötige Respekt den Lehrern gegenüber fehle und er andere manchmal nerve (Urk. 4/2 S. 3). H._____, ebenfalls ein enger Schulfreund des Beschuldigten, be- zeichnete ihn als freundlich und sehr zielstrebig, was die Schule und die Arbeit angehe (Urk. 4/3 S. 2). E._____, die Freundin der Privatklägerin, sagte zuerst, sie glaube, sie habe im Moment vermutlich eine voreingenommene Meinung wegen dem Vorwurf, der gegen ihn bestehe, und bezeichnete ihn in der Folge als "Der coole Macker", er kenne jeden und jeder kenne ihn. Er gebe sich immer cool und so, wie wenn er nicht viel auf die Schule geben würde. Er sehe alles sehr gelas- sen (Urk. 4/4 S. 2). Aus diesen Beschreibungen kann und darf (wegen des ent- sprechenden Verwertungsverbots der nicht konfrontierten Auskunftspersonen) - soweit daraus überhaupt negative Charaktereigenschaften zu sehen sind - nichts Nachteiliges über den Beschuldigten abgeleitet werden, was gegen seine allge- meine Glaubwürdigkeit sprechen würde. An dieser im Ergebnis neutralen Ein- schätzung vermögen auch die Zeugenaussagen von seinem Schulfreund J._____ nichts zu ändern (Urk. 4/13), ebenso wenig jene des mit der Privatklägerin be- freundeten Zeugen D._____, der seine Beziehung zum Beschuldigten als kollegial bzw. "nicht immer kollegial" wegen Meinungsverschiedenheiten betreffend eine hier nicht beteiligte Frau beschrieb (Urk. 4/14 S. 3). Massgebend ist aber - wie gesagt - auch hier primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, auf die nachfolgend einzugehen ist.

- 37 -

E. 4.3 Die Verteidigerin legte die Zwischen- und Schlussabrechnungen, wel- che Rechtsanwalt MLaw X1._____ gestellt hatte, ein (Urk. 34). Er fakturierte für die Zeit vom 23. August 2015 bis 16. Oktober 2015 für 47.4 Stunden à CHF 250.--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. Zwar sind in den Rech- nungen die erbrachten Leistungen datumsmässig aufgeführt, allerdings ohne Zeitangaben. Für sich selber machte die heute amtliche und damals erbetene Verteidige- rin für die Zeit zwischen dem 30. September 2015 und 31. Dezember 2015 63.5 Stunden à CHF 350.00 geltend, wobei sie detaillierte Leistungsjournale und eine Mandatsvereinbarung beifügte (Urk. 35).

E. 4.4 Eine rechtliche Vertretung war vorliegend nicht nur geboten, sondern notwendig (Art. 24 JStPO). Festzustellen ist, dass das Verfahren aufwendig ge- führt wurde - insbesondere auch aufgrund des unüblichen Verfahrens betr. die Ersatzmassnahmen. Insgesamt erweisen sich die dargelegten Aufwendungen der erbetenen Verteidigungen als angemessen. Dem Beschuldigten ist für die Zeit der Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ eine Entschädigung von CHF 13'078.26 (inkl. MwSt.) und für die Zeit der Wahlverteidigung durch Rechts- anwältin lic. iur. X._____ CHF 19'616.30 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 wurde der Privatklägerin sowie der Oberjugendanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Gleichzeitig wur- de der Privatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betr. Besetzung des urteilenden

- 6 - Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt (Urk. 60). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 29. November 2016 An- schlussberufung (Urk. 62 S. 1). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Oberjugendanwaltschaft gab am 29. November 2016 ihren Vertreter für die Beru- fungsverhandlung bekannt (Urk. 64).

E. 5.1 Der Beschuldigte verlangt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse, die er durch die Kosten der Pri- vatschulung erlitten habe. Er beziffert diese mit CHF 2'700.-- (Urk. 42 S. 49).

- 56 -

E. 5.1.1 Bei der nachfolgenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der ins Verfahren Involvierten ist zunächst auf diejenigen der die Strafuntersuchung auslösenden Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat ihre Schilderung des Sachverhalts in den diversen Einvernahmen detailliert wiedergegeben (Urk. 55 S. 27-33), weshalb auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorweg zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.1.2 Im Sinne einer Zusammenfassung lauten die Aussagen der Privatklä- gerin zum Kerngeschehen gemäss den Videoeinvernahmen (Urk. 2/4 und Urk. 2/8) wie folgt: Der Beschuldigte habe zuerst versucht, sie zu küssen. Dann habe er ihre Unterhosen heruntergezogen und habe mit den sexuellen Hand- lungen begonnen, und zwar gegen ihren mehrfach verbal und durch ihre Körper- haltung und durch Wegstossen mit den Händen geäusserten Willen, keine sexuel- len Handlungen zu wollen. Er habe darauf nicht reagiert, sondern immer wieder gesagt, sie solle es geniessen. Als er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrun-

- 38 - gen sei, habe es ihr weh getan. Sie habe gesagt, er solle das nicht tun, sie finde das keine gute Idee; er habe aber nicht reagiert, er sei immer härter vorgegangen. Dann habe es ihr so weh getan, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe vergeblich versucht, ihn an den Schultern wegzustossen. Dann habe er seine Hosen ausgezogen sowie ihre Unterhosen heruntergezogen und habe ver- sucht, etwa viermal, mit seinem Penis in sie einzudringen, was aber nicht gelun- gen sei. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle, zudem habe sie sich bewegt, um ihm zu zeigen, dass sie es nicht wolle. Zudem habe sie versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Als sie gemerkt habe, dass ihr "nein" nichts nütze, habe sie ihm gesagt, er solle ein Kondom benutzen. Er sei auf ihr gelegen, ob er sie sonst irgendwie festgehalten habe, könne sie nicht sagen. Dann habe der Beschuldigte einen "Blowjob" gewollt. Dabei habe er ihren Kopf so gehalten, dass sie auch nicht nach hinten habe ausweichen können. Sie habe immer wieder versucht, von der Liege aufzustehen, er habe sie aber stets wieder runter ge- schoben. Dazu habe er gesagt, man könne nicht etwas anfangen und dann nicht beenden. Sie habe schliesslich irgendwann nicht mehr gewusst, was sie noch machen könne. Sie habe nur noch gewartet, bis es vorüber gewesen sei. Sie sei- en danach beide zusammen nach oben gegangen. Zuvor habe sie den Beschul- digten gebeten, niemandem etwas zu sagen; es sei ihr peinlich gewesen. Oben habe sie sich gleich zu ihrer Freundin E._____ gesellt und sei bald darauf mit ihr zusammen gegangen. 5.2.1 Im angefochtenen Urteil wird auch die Schilderung des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 55 S. 23-26). Auch auf diese ist vorweg zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.2. Im Sinne einer Zusammenfassung kann gesagt werden, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und bei der Vorinstanz den Tatvorwurf der diversen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin wiederholt bestritten und er ausgesagt hat, alle sexuellen Handlungen seien nur einvernehm- lich erfolgt. Die Initiative dafür sei sogar von der Privatklägerin ausgegangen, in- dem sie beim Spiel mit der Brause im Fitnessraum ihre Hände an seinem Körper abgetrocknet habe (vgl. Urk. 3/5 S. 4, Urk. 3/5 S. 6). So sagte er auch aus, an-

- 39 - gefangen habe B._____ (die Privatklägerin) - eben indem sie ihre Hände an sei- nem Körper abgetrocknet habe -, der Rest sei gemeinsam gewesen, niemand ha- be den anderen "gepusht" (Urk. 3/5 S. 6). Im Einzelnen wies er die Initiative aber doch grösstenteils der Privatklägerin zu, indem sie dann später beim Küssen an- gefangen habe, seinen Penis über den Kleidern zu berühren (Urk. 3/1 S. 3) und zu massieren (Urk. 3/5 S. 4). So habe er gemerkt, dass sie etwas von ihm wolle (Urk. 3/2 S. 3). Den Fortgang schilderte er auch so, dass stets die Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen voranging; so habe sie mit dem Ausziehen begon- nen, indem sie seine Hose bis zu den Knien nach unten gezogen habe (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/5 S. 4) und sie habe mit ihrer Hand seinen Penis in ihre Vagina einführen wollen (Urk. 3/1 S. 3 und S. 10, Urk. 3/2 S. 5, Urk. 3/5 S. 5). Vor dem Versuch der Penetration habe er seinen Finger oder auch zwei in ihre Vagi- na eingeführt. Sie habe gesagt, es fühle sich gut an (Urk. 3/1 S. 3 und S. 9). Auf seinen Vorschlag hin - hier also konzediert er mal seine Initiative -, habe sie sei- nen Penis in den Mund genommen, bis zum Samenerguss. Nachdem sie zur Par- ty zurückgekehrt seien, habe die Privatklägerin sich Sorgen gemacht, weil offen- bar ein Videoclip von ihnen beiden im Fitnessraum gemacht worden sei (Urk. 3/1 S. 3). Sie habe ihn gebeten, nach diesem Video zu suchen und es zu löschen. Er habe zugestimmt. Auf dem Handy von G._____ habe sich dieses Video befunden. Allerdings sei fast alles dunkel gewesen, man habe nur das Stöhnen der Geschä- digten gehört. Er habe es gelöscht und dies der Geschädigten mitgeteilt; sie habe sich bedankt (vgl. u.a. Urk. 3/1 S. 3 ff., Urk. 3/5 S. 5 f.).

E. 5.2 Aufgrund der am 31. August 2015 angeordneten Ersatzmassnahmen (Urk. 10/1) ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Schule während mehreren Wochen nicht betreten durfte und er nach Absprache mit seinen Eltern für die damals kommenden vier Wochen privat beschult werden sollte (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 30. September 2015 sah die Jugendanwaltschaft von einer Ver- längerung des Rayonverbots ab (Urk. 10/11).

E. 5.3 Der Beschuldigte legte drei Bestätigungsschreiben ins Recht, wonach ihm 10 Stunden Mathematik à CHF 100.-- (Urk. 44/1), 10 Stunden Englisch à CHF 100.-- (Urk. 44/2) und 10 Stunden (unbekannter Lektionen) à CHF 70.--, im Rahmen von Privatschulung erteilte wurden. Die Schreiben waren an die - für die Erziehung und Ausbildung des Beschuldigten verantwortlichen und grundsätzlich auch solidarisch haftenden - Eltern des Beschuldigten gerichtet. Insgesamt er- scheint es daher gerechtfertigt, die privaten Schulungskosten im Umfang von CHF 2'700.-- zu ersetzen, zahlbar an den Beschuldigten.

E. 6 Am 22. Februar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Mai 2017 vorgeladen (Urk. 68). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss und unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Be- schuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Jugendanwalt lic. iur. Beda Harb für die Oberjugendanwaltschaft, begleitet von Oberjugendanwalt Dr. iur. Sven Zimmerlin, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens der Privatklägerin (Prot. II S. 5).

E. 6.1 Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von CHF 5'400.00 (Urk. 42 S. 1, Urk. 77 S. 1), und zwar CHF 2'400.00 für die zu Unrecht erlittene Haft und CHF 3'000.00 wegen den besonders schwer verletzten persönlichen Verhältnissen durch das Schulverbot während 6 Wochen, die Ersatzmassnahme unter Androhung der Haftversetzung, den psychischen Druck wegen des Ver- dachts, ein Vergewaltiger sein, die Lernbeeinträchtigung mit letztlich schlechterem Schulabschluss (Urk. 42 S. 50, Urk. 77 S, 56).

E. 6.2 Der Beschuldigte wurde - wie eingangs erwähnt - am 23. August 2015, 14:20 Uhr, festgenommen (Urk. 9/3) und am 24. August 2015, 17:50 Uhr, in Un- tersuchungshaft versetzt (Urk. 9/9). Am 31. August 2015, 14:25 Uhr, erfolgte sei- ne Entlassung (Urk. 9/16).

E. 6.3 Mit dem heutigen Freispruch erweist sich die Untersuchungshaft im Nachhinein zwar nicht als rechtswidrig, aber als ungerechtfertigt. Die Genugtu- ungsfrage richtet sich demnach nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. hierzu BGer 6B_1076/2016 vom 12.01.2017). Für eine Verweigerung oder Herabsetzung einer Genugtuung im Sinne von Art. 430 StPO besteht kein Anlass.

- 57 -

E. 6.4 Das Bundesgericht erachtet - im Erwachsenenstrafrecht - bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringe- re Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).

E. 6.5 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Inhaftierung knapp 17 Jahre alt war und der Freiheitsentzug ei- nen Jugendlichen in der Regel wohl noch stärker beeindruckt als eine erwachse- ne Person. Zu beachten ist sodann die Schwere der vorgeworfenen Delikte sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche und schulische Situation des Be- schuldigten. Als weiteres Kriterium fällt die finanzielle Situation des Beschuldigten, ein von den Eltern abhängiger und einkommensloser Schüler, in Betracht. Insge- samt erscheint es gerechtfertigt, die Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft auf CHF 200.00 pro Tag festzulegen und dem Beschuldigten unter diesem Titel für die beantragten 8 Tage CHF 1'600.00 zuzusprechen.

E. 6.6 Für die weiteren Einschränkungen durch die Ersatzmassnahmen, ins- besondere das Schulverbot zufolge Rayonverbot, und den im Raum stehenden schweren Vorwurf mit sich daraus glaubhafterweise ergebender psychischer Be- lastung und schulischem Abfall ist ihm eine weitere Genugtuung von CHF 1'400.00 zuzusprechen.

E. 6.7 Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine Genugtuung von CHF 3'000.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 7 Zu Beginn der Verhandlung waren gerichtsseitig keine Vorfragen zu klä- ren. Die amtliche Verteidigerin wies darauf hin, dass sie an den bereits vorsorglich

- für den Eventualfall eines vom Gericht ins Auge gefassten Schuldspruchs - vor Vorinstanz gestellten Beweisanträgen festhalte und sie mit dem Einverständnis des Gerichts erst im Rahmen des Plädoyers auf diese zurückkommen werde, welchem Vorgehen der Vorsitzende zustimmte (Prot. II S. 7 f.). Die Oberjugend- anwaltschaft stellte keine Beweisanträge (Prot. II S.7 f., Urk. 78 S. 1 und Prot. II S. 12). Der Vertreter der Privatklägerin erklärte sodann seinen Verzicht auf das Stellen von Anträgen und Ausführungen zur Sache (Prot. II S. 7).

E. 7.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz- bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter an- derem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen

- 11 - Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325).

E. 7.1.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kern widerspruchsfrei und decken sich – wie gesagt – betreffend den äussern Ablauf der Dinge auch mit je- nen der Privatklägerin und im Randgeschehen mit diversen Dritten. Dass die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf die behaupteten nötigenden Hand- lungen diesbezüglich über die diversen Einvernahmen deckungsgleich sind, er- staunt angesichts des konstanten Bestreitens nicht weiter. Eher negativ fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt als „leichtes Mädchen“ und „Stalkerin“ darstellt und ihren schlechten Ruf in der Schule betont sowie zu den sexuellen Handlungen eigentlich verführt worden sein will. Letzteres zeigt sich da- rin, dass er die Initiative – ausser beim Übergang vom gescheiterten Ge- schlechtsverkehr zum Oralverkehr – immer der Privatklägerin zuschiebt. In dieses Bild passt auch, dass er den Verkehr auch ohne Kondom durchzuziehen ver- suchte bzw. es oral auch tat. Er zeigte damit in den Einvernahmen nicht nur eine gewisse Externalisierungs-, sondern auch eine Verharmlosungstendenz.

E. 7.1.2 Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten zu den Umständen des Oralverkehrs dargelegt (Urk. 55 S. 53). Auf diese kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis tragen diese jedenfalls nicht viel zur Bestätigung seiner Darstellung bei.

E. 7.1.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der ständigen Diskreditierung der Privatklägerin, des Abschiebens der eigenen Ver- antwortung sowie der Widersprüche im Ablauf der Handlungen der Schilderung des Beschuldigten nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, wonach sämtliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin am 21./22. August 2017 einvernehm- lich gewesen seien.

E. 7.2 Die Anklage nennt als Deliktszeitraum "zwischen Freitag, 22. August 2015, ca. 23:00 Uhr, und Samstag, 23. August 2015, ca. 00.00 Uhr" (Urk. 17 S. 2). Die zum vorliegenden Strafverfahren führende Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ereignete sich gemäss übereinstimmender Darstellung der Genannten (Urk. 2/1 S. 3 f. bzw. Urk. 3 S. 2) am Freitagabend des entsprechenden Wochenendes (Urk. 2/1 S. 3 f. bzw. Urk. 3 S. 2), bei dem es sich gemäss Kalender um den 21. August 2015 handelte. Das Datum wurde vom Jugendanwalt an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz korrigiert (Urk. 39 S. 1), so dass das offenkundige und nunmehr behobene Versehen in der An- klageschrift zu keinen weiteren Bemerkungen mehr Anlass gibt. 7.3.1. Die amtliche Verteidigung rügte vor Vorinstanz - wenn auch unter der rechtlichen Würdigung - eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage enthal- te eine aktenwidrige Sachdarstellung. Zudem wies sie darauf hin, dass Art. 189 und 190 StGB eine Nötigung voraussetzen würden, es also nicht genügen würde, wenn das "Opfer" nicht gewollt, aber doch mitgemacht habe, obwohl es nicht ge- nötigt worden sei. Das Gesetz erblicke eine nötigende Handlung namentlich in: 1) Drohung, 2) Gewaltanwendung, 3) unter psychischen Druck setzen oder 4) zum

- 12 - Widerstand unfähig machen. Die Anklage nenne einleitend die Punkte 2) - 4) oh- ne jedoch auszuführen, worin sie konkret Gewaltanwendung bzw. psychischen Druck bzw. "zum Widerstand unfähig machen" erblicke. Insofern umschreibe die Anklage den Vorwurf der nötigenden Handlung nicht rechtsgenügend, sei somit mangelhaft und das Anklageprinzip verletzt (Urk. 42 S. 37 f.). Auch an der Beru- fungsverhandlung machte sie eine Verletzung des Anklageprinzips durch bewusst falsche Sachverhaltsdarstellung geltend (Urk. 77 S. 15 ff.). 7.3.2. Der Ansicht der Verteidigung kann im ersten Punkt nicht gefolgt wer- den. Soweit die Verteidigung aktenwidrige Sachdarstellung geltend macht, ist da- ran zu erinnern, dass nach dem Akkusationsprinzip die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten hat, welcher gerichtlich beurteilt werden soll. Ob dieser mit den Akten übereinstimmt oder nicht, ist eine Frage der Sachverhaltsdarstellung bzw. der Beweiswürdigung, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 55 S. 10). 7.3.3. Mit Bezug auf die gerügte fehlende Umschreibung von Nötigungs- handlungen trifft es zu, dass die Jugendanwaltschaft im Ingress des Sachverhalts einen Auswahlkatalog von möglichen Nötigungshandlungen im Sinne der Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 StGB lieferte (Urk. 17 S. 2). Die Anklageschrift erwiese sich sowohl angesichts ihrer Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion als un- genügend, würde der Sachverhalt im weiteren Anklagevorwurf nicht präzisiert. 7.3.4. Aus dem Sachverhalt der Anklageschrift vom 2. März 2016 (Urk. 17) ergibt sich einerseits mehrfach ein konkret beschriebenes Missbilligen der Hand- lungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin in allen Phasen, so bereits beim Vorspiel bzw. bei den Zungenküssen beim Jacuzzi (Abs. 1: "Als A._____ dann begann, B._____ Zungenküsse zu geben, drehte sie den Kopf ab und antwortete, dass sie dies nicht wolle, dies keine gute Idee finde und es besser wäre, sie würden wieder hochgehen."), aber auch beim Runterziehen der Unterhose und dem Eindringen mit dem bzw. den Fingern in die Vagina der Privatklägerin (Abs. 2: ".. begann A._____ B._____' Unterhose

- sie war mit einem Jupe bekleidet - bis zu den Knien runterzuziehen, was er trotz ihres wiederhol- ten Ausspruchs "Nein" und obwohl sie dies durch ausweichende Bewegungen ihres Körpers zu verhindern suchte," und sodann …"Mit einem oder zwei Fingern drang A._____ dann in die Vagi-

- 13 - na von B._____ ein, obwohl sie wiederholt sagte, er solle es nicht tun, und es tue ihr weh. Auch ihr weiteres Bitten, dies zu unterlassen, konnte ihn nicht dazu bewegen, zu stoppen"), beim Ge- schlechtsverkehr (Abs. 3: "…Da sie sich, um die Penetration abzuwenden, hin- und her be- wegte und sie sich vaginal verkrampfte, …" und "Trotz wiederholter Versuche gelang es B._____ mangels ausreichender Kraft auch nicht, den auf ihr liegenden A._____ an den Schultern wegzu- stossen oder gar aufzustehen. Ihre mehrmalige Äusserung, dass sie dies nicht wolle, brachte ihn ebenso wenig dazu, von seinem Vorhaben abzulassen…") und schliesslich auch bei der oralen Befriedigung (Abs. 4: "… ergriff ihren Kopf, schob seinen Penis in ihren Mund und bewegte ihn hin- und her. B._____ versuchte einige Male aufzustehen, was allerdings nicht ge- lang, da A._____ sie immer wieder nach unten drückte und seinen Penis in ihren Mund stiess, da- bei jeweils ihren Kopf festhielt."). Damit führt die Anklageschrift diverse von der Privat- klägerin verbal und körperlich zum Ausdruck gebrachte Willensbekundungen auf, wonach sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. In den vorgeworfenen Handlungen sind zwar auch Gewaltaspekte zu sehen (u.a. mit dem Runterdrücken, dem Festhalten des Kopfes beim Oralverkehr und der Körperauflage beim Geschlechtsverkehr, in welchen die Vorinstanz denn auch den Gewaltaspekt sah [Urk. 55 S. 60 f.]). In diesem Sinne plädierte der Ver- treter der Oberjugendanwaltschaft denn auch an der Berufungsverhandlung vom

E. 7.2.1 Bei der Aussagenwürdigung betreffend die Privatklägerin ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Privatklägerin im Zeitpunkt der vor- geworfenen Taten und der kurz darauf erfolgten Einvernahmen um ein rund 16-jähriges Mädchen handelte. Sie ist eigentlich englischer Muttersprache (Urk. 31/1 S. 3), die Einvernahmen wurden aber auf Deutsch durchgeführt, wel-

- 44 - che Sprache sie auch gut beherrscht (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Aus Sicht der berichtenden Psychologin entspricht die geistige und körperliche Entwicklung der Privatklägerin ihrem Alter (Urk. 2/2 S. 1 und Urk. 2/6 S. 1), welchen Eindruck sie bei der Durchsicht der Videos auch dem urteilenden Gericht hinterliess. In ihrer ganzen Haltung wirkt sie eher zurückhaltend und scheu.

E. 7.2.3 Was die Fragetechnik der einvernehmenden Polizistin betrifft, wurden von der Verteidigung immer wieder Suggestivfragen bzw. unangebrachtes oder dann fehlendes Nachhaken gerügt (Urk. 30 S. 1 ff., Urk. 42 S. 1 ff.). Dies trifft teil- weise zu und musste auch vom (später zuständigen) Jugendanwalt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt werden. Zwar ist die Frage- stellung dem Alter des unmündigen Opfers anzupassen, für eine 16-jährige junge Frau, die schon sexuelle Erfahrungen, inklusive Geschlechtsverkehr hatte, wirkten die Fragen der einvernehmenden Polizistin aber teilweise doch wie Hilfe- stellungen, obwohl hier blosse Denkanstösse und ganz offene Fragen die Privat- klägerin weder kognitiv noch sprachlich überfordert hätten, auch wenn es sich um ein schambehaftetes Thema handelte (vgl. zu dieser Thematik auch Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch- 2010-315 ff., 320). Als Beispiel sei aus der ersten Einvernahme auf die Fragen um den ersten Geschlechtsverkehr (Urk. 31/1) mit D'._____ verwiesen (Urk. 31/1 S. 10), sodann zum Beschuldigten gleich auf S. 13: "Ich habe probiert so mit meinen Händen ihn so…" Frage der Polizistin: "Wegzustossen?", oder S. 18: "Ja, und dann hat er probiert…" Frage der Polizistin: "Dich zu küssen?", weiter auf S. 19 zum ersten näheren Kontakt mit dem Beschuldigten, wann der war: Polizistin: "Also vor Weihnachten, vor den Ferien?", Privatklägerin: "Ja, ich bin nicht sicher.", Polizis- tin: "Ich nehme an, du warst noch im Unterricht, Ihr hattet noch Schule?", oder S. 21 zu den Kleidern, die sie damals getragen habe: Polizistin: "Ein Rock. Und darunter? Privatklägerin: "Unterhosen", Polizistin: "Und sonst nichts? Im Dezem- ber?", oder später auf S. 43: Privatklägerin: "… Ich habe probiert so weg zu ge- hen, aber…, Polizistin: "Keine Chance. Also du wolltest aufstehen, konntest aber nicht, weil er dich gehalten hat?" Privatklägerin: "Ja." Polizistin: Wo hat er dich

- 45 - festgehalten?" Privatklägerin: "Das erinnere ich mich nicht." Polizistin: "Als er dich am Kopf gehalten hat, wie war er da? Wie war seine Position?", und S. 43: Poli- zistin: "Also bist denn du gelegen, als er vor dir gekniet ist?", Privatklägerin: "Nein, ich habe versucht aufzu…", Polizistin: "Also bist wie gesessen?", S. 47: Polizistin: “Hat er dir irgendwie gedroht?", Privatklägerin: "Was bedeutet das?", Polizistin: "Gedroht? Ähm, hat er zum Beispiel gesagt, du darfst niemandem etwas sagen oder sonst passiert was?" Privatklägerin: "Nein“, und S. 54: Polizistin: „Weißt du, ob er so etwas schon mit andern gemacht hat?“, Privatklägerin: „Like Sex?“, Poli- zistin: „Ja.“, Privatklägerin: „Das hat er schon gemacht.“, Polizistin: "Aber weißt du, so gegen den Willen der Frau?“, Privatklägerin: „Das weiss ich nicht.“, Polizis- tin: „Das weißt du nicht. Dir ist noch nie zu Ohren gekommen, dass da schon mal was gewesen wäre?“, Privatklägerin: Schüttelt den Kopf (S. 53 f.). Nichts desto trotz wies der Jugendanwalt zu Recht darauf hin, dass das Er- gebnis der Einvernahme, die Aussagen der Privatklägerin und ihr nonverbales Verhalten, deswegen nicht ganz unbrauchbar seien (Urk. 30 S. 4), weshalb nach- folgend der Inhalt der Aussagen und das ganze Verhalten der Privatklägerin in den Befragungen zu analysieren ist.

E. 7.2.4 Die Privatklägerin zeigte sich in den Aussagen eher zurückhaltend (was teilweise auch das ständige Nachhaken der Polizistin erklären kann) und wollte den Beschuldigten offenbar nicht unnötig belasten. So verneinte sie, dass ihr der Beschuldigte gedroht habe (Urk. 31/1 S. 47, Urk. 2/7 S. 11). Sie selber wollte zuerst keine Anzeige machen, nur in der Schule (gemeint wohl: eine Mel- dung machen). Sodann wurde sie von der Mutter ins Spital geschickt. Ihre Freun- din war es, die sagte, er solle bestraft werden. Sie selber - die Privatklägerin - ha- be es zunächst niemandem erzählen wollen (Urk. 31/1 S. 50). Sie wollte auch nicht, dass er ins Gefängnis komme, nur, dass sie ihn in der Schule nicht mehr sehe (Urk. 31/1 S. 56). Die Frage, ob der Beschuldigte körperliche Gewalt ange- wendet habe, beantwortete sie differenziert mit: „Er hat mich festgehalten, aber nicht geschlagen. Einfach, dass ich da bleibe.“ (Urk. 2/7 S. 11). Auch die Frage, woher die beim IRM festgestellten Verletzungen stammen, beantwortete die Pri- vatklägerin weder pauschal noch ganz zum Nachteil des Beschuldigten, indem sie

- 46 - Folgendes aussagte: „Also manche Verletzungen wusste ich gar nicht, dass ich die hatte. Und die Flecken auf meine Hüfte war, wie er auf mir gelegen hat, aber ich bin mir nicht genau sicher, woher die stammen" (Urk. 2/7 S. 16).

E. 7.2.5 Auffällig ist, dass sie Begriffe, die emotional geprägt sind oder in den Intimbereich fallen, mehrheitlich auf Englisch beschreibt, aber auch Wortfetzen aus der angeblichen Konversation mit dem Beschuldigten in der deutschen Be- fragung englisch zu Protokoll gab (beispielsweise: "he lied on me", "first you can give me a massage [Urk. 31 S. 11], "let's go upstairs", "just enjoy it", "he fingered me" [Urk. 31 S. 12], dass sie noch sehr "tight, also eng da unten gewesen sei", dass er nach dem versuchten, aber gescheiterten Vaginalverkehr "whatever" ge- sagt habe und es dann zum "blowjob" gekommen sei, und er dann "he came, also er ist gekommen" [Urk. 31 S. 13], als sie ihn gebeten habe, das niemandem zu erzählen, er gesagt habe "I won't. Nein." [Urk. 31/1 S. 14], weil ich ihn mag, "I used to have a crush on him" und "I liked him" [Urk. 31/1 S. 18], und später: "he pushed me" [Urk. 31 S. 35], "ich habe nicht so den 'strength', das zu machen" [Urk. 31/1 S. 38], weil er hat gesagt, äh, "Just like suck on it" [Urk. 31/1 S. 44], dann habe ich gesagt "he forced me" [Urk. 31/1 S. 48], "er sagte, wenn 'he starts he can't stop'" [Urk. 31/1 S. 54], "ich bin 'not angry', ich bin nur traurig" [Urk. 31/1 S. 55], und wie sie sich fühle: "traurig, ich fühl… jetzt wo ich so 'exposed' bin" [Urk. 31/1 S. 57], und zum Beschrieb des Beschuldigten: "er ist sehr, also 'tall'", ein "bad boy", nicht so ein "teacher's pet" [Urk. 31/1 S. 53]. Englisch war denn auch die Konversationssprache des Abends, so auch mit dem Beschuldigten (Urk. 31/1 S. 49 und S. 52). Diese Wortwahl, die in der grundsätzlich auf Deutsch geführten Einvernahme, vor allem dort getroffen wurde, wo es um Emotionen und Scham ging, spricht für tatsächlich Erlebtes. Die Privatklägerin hatte oft Tränen in den Augen, weinte in den Einvernahmen auch mehrmals, was nicht gestellt wirkte (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/8 sowie Urk. 2/2 S. 1 Urk. 31/1 S. 14, Urk. 2/1 S. 3 und 6).

E. 7.2.6 Angebliche Aussagen der Privatklägerin gegenüber Polizei und der Ärztin des IRM erweisen sich primär als deren Zusammenfassung. Die Richtigkeit wurde von der Privatklägerin nicht bestätigt, weshalb die Schilderungen im Poli-

- 47 - zeirapport nicht als wahrheitswidrige Darstellung der Privatklägerin betrachtet werden können, wie die Verteidigung sie wertet (Urk. 42 S. 2 f., vgl. auch Erw. 3.10. vorstehend).

E. 7.2.7 Richtig ist, dass die Privatklägerin die Vorwürfe in der Videobefragung vom 23. August 2015 zunächst pauschal formulierte, wonach sie heute hier sei, „weil vorgestern A._____ irgendetwas gemacht hat, was ich nicht wollte" (Urk. 31/1 S. 9). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme und auch der folgenden gab die Privatklägerin aber einen detaillierten Beschrieb des aus ihrer Sicht Erleb- ten zu Protokoll, der auch in chronologischer Hinsicht Sinn macht (vgl. die im an- gefochtene Wiedergabe der Aussagen auf den Seiten 27-33 des erstinstanzlichen Urteils; Urk. 55). Ihre Darstellung blieb in beiden Einvernahmen mehrheitlich gleich. Die in englischer Sprache beschriebenen Momente sprechen - wie gesagt

- für tatsächlich Erlebtes. Dass die Privatklägerin sich gewisser Details im Ablauf nicht mehr sicher war, wie die Verteidigung moniert (Urk. 42 S. 9), spricht nicht für falsche Belastungen, sondern dafür, dass für sie einiges Randgeschehen bzw. nebensächlich war.

E. 7.2.8 Mit der Verteidigung kann hingegen gesagt werden, dass sich die Pri- vatklägerin mit Bezug auf die vorangegangene Affäre auf der Schulbank mit dem Beschuldigten in Widersprüche in zeitlicher Hinsicht verstrickte (Urk. 42 S. 27). Auch klingt wenig überzeugend, dass sie vor Weihnachten nur mit Jupe und Un- terhose bekleidet draussen im Schulhof gewesen sein will. Sodann räumte sie erst im weiteren Verlauf der Einvernahme ein, dass sie mit dem Küssen bzw. den Zungenküssen einverstanden gewesen sei (nach vorgängiger Darstellung, der Beschuldigte habe sie versucht zu küssen, was fehlende Einvernehmlichkeit im- pliziert: Urk. 31/1 S. 18 und S. 20). Weiter erwähnt sie dort einen damaligen Ver- such des Beschuldigten, mit seinen Fingern bzw. mit seiner Hand in die Vagina einzu... (wo die Hilfestellung der Polizistin kommt: „einzudringen“ (Urk. 31/1 S. 18). Ein derartiges Vorgehen des Beschuldigten kann zwar nicht ausgeschlos- sen werden. Es mutet aber doch sehr verwegen an, dass dies ein Schüler nach- mittags nach der Schule (letzte Stunde sei vor 2:40 pm/3:30 pm; Urk. 31/1 S. 19) im Pausenhof, wo man rauche, tatsächlich tun würde, liefe er doch eine rechte

- 48 - Gefahr, von anderen Schülern oder Lehrern entdeckt zu werden. Kommt hinzu, dass ihre im Übrigen gut orientierte Freundin E._____ darüber nichts wusste und nur das Küssen erwähnte (Urk. 4/4 S. 6). Insbesondere aber wirft die Verteidigung diesbezüglich die berechtigte Frage auf, wieso die Privatklägerin nach diesem angeblichen Ereignis mit dem Beschuldigten allein in den Jacuzzi-Raum ging, wenn nicht für Sex oder sonstige intime Momente. Hierauf ist später noch einzu- gehen.

E. 7.2.9 Der Umstand, dass sie sich an gewisse Positionen des Körpers oder der Hände beim behaupteten unfreiwilligen Oralverkehr vom 21. August 2015 nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. 31/1 S. 44 f.), wirft gewisse Fragezeichen auf, kann angesichts des dynamischen Geschehens aber nicht als Beweis für Falschaussagen gelten.

E. 7.2.10 Bei der Frage, ob die Privatklägerin tatsächlich einen ablehnenden Willen hatte und diesen dem Beschuldigten gegenüber auch tatsächlich klar kommunizierte, weist die Verteidigung teilweise zu Recht auf Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 42 S. 14). Zunächst kann gesagt werden, dass die Privatklägerin etwas stereotyp sagte, sie habe es nicht gewollt oder "nein" gesagt. Auf die Frage, wie laut sie das gesagt habe, ver- wies die Privatklägerin darauf, dass sie im untersten Stock gewesen seien und al- le ganz oben mit Musik gewesen seien, und es nicht gehört hätten. Es seien ein paar Leute reingekommen, und sie verstehe nicht, warum diese "…Leute haben mich nicht gehört um zu sagen nein" (Urk. 31/1 S. 14). Dies wird durch die oben zusammengefassten Beobachtungen der Augenzeugen widerlegt, wonach der Zeuge J._____ eine weibliche Stimme gehört, aber nichts verstanden habe (Urk. 4/13 S. 12), die Auskunftsperson G._____ keine Geräusche gehört habe beim Reinschauen, und dort auch niemand etwas gesagt habe (Urk. 4/2 S. 9). In Anbetracht der Angaben der Augenzeugen, die von mindestens 20 Minuten (G._____) und 1 bis 1.5 Stunden (H._____, allerdings mit Verweis auf sein schlechtes Zeitgefühl wegen leerer Handy-Batterie [Urk. 4/3 S. 5]) sprachen, je- denfalls während einer recht langen Zeit, während der der Beschuldigte und die Privatklägerin von der eigentlichen Party abwesend waren, erscheint es doch er-

- 49 - staunlich, dass von den übrigen Partygästen, die gemäss Anklageschrift in Grup- pen immer wieder die Türe zum Fitnessraum öffneten, niemand eine Gegenwehr oder ihr ständiges "Nein" gehört hätten. Dies gilt umso mehr, als die Augenzeu- gen auch Blickkontakte mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin erwähnten. Für die gaffenden Teenager wirkte beim Anblick der beiden soweit offenbar alles normal. Gleiches ist aus den Wahrnehmungen der Auskunftspersonen und des Zeu- gen J._____ mit Bezug auf das Verhalten der Privatklägerin nach der Rückkehr zur eigentlichen Party zu sagen. Auf alle wirkte sie grundsätzlich unauffällig. Sie habe normal gewirkt, mit roten Wangen, weil es ihr peinlich gewesen sei, so die Auskunftsperson F._____ (Urk. 4/1 S. 6 ff.). Sie habe vom Beschuldigten freund- schaftlich einen Drink angenommen, so der Zeuge J._____ (Urk. 4/13 S. 11). Die Stimmung der Privatklägerin hat sich nach den Augenzeugen erst gewendet, als sie vom gedrehten Video erfahren habe. Da habe sich ihre Laune verschlechtert, so der Zeuge J._____ (Urk. 4/13 S. 12), und G._____ meinte, die Privatklägerin habe die Aufmerksamkeit genossen, bis sie bemerkt habe, dass es nicht so gut angekommen sei (Urk. 4/2 S. 9).

E. 7.2.11 Eigentliche Abwehrhandlungen der Privatklägerin wurden von den mehreren neugierigen Jugendlichen, die sich zur Fitnessraum-Türe schlichen um reinzuschauen, keine wahrgenommen. Wie gesagt, fanden alle aussagenden Drit- ten die Situation "normal". H._____ war darüber hinaus von der Situation nicht überrascht, weil die beiden schon beim Treffen am Bellevue zu Beginn des ge- meinsamen Abends sehr "flirty" gewesen seien (Urk. 4/3 S. 6).

E. 7.2.12 Die Privatklägerin selber hielt sich bezüglich Kundgabe ihrer ableh- nenden Haltung, wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, vage. So beant- wortete sie die Frage der Polizistin, ob der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei: "Ja, also ich glaube, ich habe ihm das gesagt und Aua gesagt, so hätte er es verstehen kön- nen, dass ich das nicht möchte" (Urk. 2/7 S. 11). Und auf die später nochmal ge- stellte Frage, ob es sein könne, dass der Beschuldigte bei diesen Handlungen oder bei vereinzelten Handlungen nicht erkannt habe, dass dies gegen ihren Wil-

- 50 - len passiere, gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss nicht. Ich habe ihm ge- sagt, ich möchte das nicht, aber vielleicht hat er mich nicht gesehen oder begrif- fen, dass ich das nicht wollte (Urk. 2/7 S. 12). Auch die Frage zur Zeit vor dem Oralverkehr, wie es gekommen sei, dass der Beschuldigte seinen Penis in ihren Mund habe schieben können, beantwortet sie erst nach Überlegen wie folgt (Urk. 2/8; 00:36): "Ich glaube, also irgendwann bin ich aufgestanden und dann hat er mich wieder runtergenommen und gesagt…" (Urk. 2/7 S. 14). Da die Privat- klägerin in ihren Antworten auch Mutmassungen zum Ausdruck bringt, zeigt sie selber eine gewisse Unsicherheit über die von ihr behaupteten ablehnenden Willensäusserungen.

E. 7.2.13 Der Aufenthalt des Beschuldigten und der Privatklägerin im Fitness- raum umfasste mehrere Phasen mit verschiedenen Akten: Gang ins vierte Unter- geschoss mit Aufsuchen des Jacuzzi- bzw. Fitness-Raums, Küssen und Kitzeln im Stehen, Kitzeln und Küssen nebeneinander auf der Liege, Küssen während der Beschuldigte auf der Privatklägerin lag mit hernach versuchtem Geschlechts- verkehr, Einschieben von Fingern und dem abschliessenden Oralverkehr. Diese Begegnung dauerte eine ganze Weile. Die beiden waren gemäss ihrer überein- stimmenden Darstellung zunächst stehend, dann liegend, und zwar auch liegend nebeneinander (vgl. die oben dargelegten Beobachtungen der Dritten). Die Pri- vatklägerin sprach selber davon, dass sie zwischendurch aufgestanden sei. Dar- aus ist zu schliessen, dass die Privatklägerin in dieser langen Zeit im Fitnessraum durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus der Situation zu retten und wieder nach oben zu gehen, oder Hilfe anzufordern, als sie von anderen Leuten beo- bachtet wurde. Sie selber sagte an der zweiten Einvernahme, anfangs hätte sie "…kein schlechtes Gefühl gehabt. Erst als A._____ angefangen habe sie zu kit- zeln, dann habe sie gewusst, wie es weiter gehen würde. Es sei immer so, sie versuchen einen zu kitzeln, einen zum Lachen zu bringen." (Urk. 2/5 S. 4). Diese Aussage impliziert ebenfalls, dass die Privatklägerin nicht einfach übertölpelt und dann über doch lange Zeit im Jacuzzi-Raum gegen ihren Willen zurückgehalten wurde. Vielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, dass ihr ein möglicher Übergang vom spielerischen Necken zu eigentlichen sexuellen Handlungen durchaus be- wusst war und sie sich trotzdem für einen Verbleib entschieden hat, obwohl es ihr

- 51 - wie erwogen in zeitlicher und physischer Hinsicht möglich gewesen wäre, zu ge- hen. Dass sie das nicht gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mit der zurückhaltenden Art der Privatklägerin oder ihrem Bestreben, dem Beschuldigten kein übertrieben schlechtes Verhalten nachzusagen (vgl. Urk. 55 S. 47), erklärt werden, sondern damit, dass sie den sexuellen Handlungen ge- genüber doch nicht so abgeneigt war, wie sie im Nachhinein darlegt bzw. allen- falls empfand. Hierfür spricht auch ihre Nachricht an I._____ am nächsten Tag, wonach es sich komisch anhöre, aber es (im Kontext: die Handlungen des Be- schuldigten, die sie doch nicht gewollt habe) sich manchmal gut angefühlt habe (Urk. 4/6 S. 7).

E. 7.2.14 Damit liegen diverse und insgesamt nicht leicht wiegende Indizien dafür vor, dass die sexuellen Handlungen allenfalls doch einvernehmlich waren. In der Gesamtschau stellt ein solches Indiz vorweg der Umstand dar, dass die Privatklägerin früher einmal in den Beschuldigten verliebt war ("I used to have a crush on him" [Urk. 31/1 S. 18). Sodann wurden sie und der Beschuldigte bereits im Restaurant … in Zürich als "flirty" wahrgenommen, so H._____ (Urk. 4/3 S. 6). Es mag auch sein, dass die Privatklägerin durch den konsumierten Alkohol etwas enthemmt war (vgl. Urk. 31/1 S. 28, wonach sie vorher am Zürichsee ein Bier und im … ein Glas Wein getrunken habe), zumal sie dem Zeugen D._____ gegenüber gesagt haben soll, "I get so horny when I'm drunk" (vgl. Urk. act. 4/14 S. 8). Wei- ter liegt ein Indiz gegen aufgezwungene sexuelle Handlungen darin, dass die Be- schuldigte nachher gemäss den einvernommenen Partygästen keinen auffälligen Eindruck hinterliess, mit dem Beschuldigten noch freundschaftlich umging und selbst gemäss ihrer eigenen Freundin die Party nicht umgehend verlassen, son- dern drinnen auf das Taxi warten wollte (Urk. 4/4 S. 11). Gemäss den Augenzeu- gen verschlechterte sich ihre Stimmung erst, als sie von den Videoaufnahmen gehört hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die Privatklägerin nach dem früheren One-Night-Stand mit D._____ im Klassenlager offenbar alleine den Kopf hinhalten, und nicht etwa der Junge, der seinerseits im damaligen Zeitpunkt eine (andere) Freundin hatte (Urk. 4/14 S. 4). Es kann als notorisch gelten, dass eine solche Ächtung einer jungen Frau zusetzt. Konkret wird denn auch von den ein- vernommenen Dritten gesagt, dass sie wegen dieses Ereignisses mit D._____ ei-

- 52 - nen schlechten Ruf bekommen habe. Dass die Privatklägerin - nach dieser Vor- geschichte - beim Realisieren, dass die intime Begegnung mit dem Beschuldigten per Video aufgenommen wurde, dieses unter den Teenagern herumgezeigt und sie abermals zum Gespött der Schulkameraden und -kameradinnen werden könn- te, vom Geschehenen Abstand nehmen wollte, erschiene nachvollziehbar. Des- halb kann durchaus als Motiv gesehen werden, dass die Privatklägerin die Sache im Nachhinein als nicht gewollt darzustellen versuchte, um den bereits ange- kratzten Ruf nicht noch zu verschlechtern. In dieses Bild passt auch ihre Antwort, weshalb sie den Vorfall der Mutter nicht habe sagen wollen: "Ich hatte Angst. Schockiert, dass es passiert ist.", und auf die Frage "Angst vor was?", antwortete sie mit "Mir war es peinlich?" (Urk. 31 S. 6).

E. 7.2.15 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwar nicht ganz auszuschlies- sen ist, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgespielt hat. Es spricht aber doch einiges dafür, dass die sexuellen Handlungen durchaus freiwillig erfolgten und die Privatklägerin diese erst im Nachhinein bereute, oder aber, dass sie ihren ablehnenden Willen nicht klar genug zum Ausdruck brachte, so dass der Beschuldigte ihr Verhalten als Zustimmung werten konnte, wie es der Beschuldig- te geltend machte. Der Anklagesachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei er- stellen.

8. Fazit

E. 8 Protokollführung und Transkripte

E. 8.1 Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizu- sprechen.

E. 8.2 Bei dieser Sachlage kann grundsätzlich offen bleiben, ob den in der An- klageschrift umschriebenen Handlungen überhaupt ein rechtlich relevanter Nöti- gungscharakter im Sinne der Art. 190 StGB und Art. 189 StGB zukommt (Urk. 17). Physische Nötigungshandlungen werden in der Anklageschrift - wenn überhaupt - im Zusammenhang mit dem Oralverkehr geschildert (Abs. 4:"… kniete er auf der Liege, ergriff ihren Kopf, schob seinen Penis in ihren Mund und bewegte ihn hin- und her. B._____ versuchte einige Male aufzustehen, was allerdings nicht gelang, da A._____ sie im- mer wieder nach unten drückte und seinen Penis in ihren Mund stiess, dabei jeweils ihren Kopf

- 53 - festhielt.") und allenfalls noch betreffend die vaginale Penetration (Abs. 3:"Trotz wie- derholter Versuche gelang es B._____ mangels ausreichender Kraft auch nicht, den auf ihr lie- genden A._____ an den Schultern wegzustossen oder gar aufzustehen."). Inwiefern der Be- schuldigte konkret körperliche Gewalt angewendet haben soll, um den behaupte- ten Widerstand der Privatklägerin zu brechen, geht aus der Anklageschrift somit kaum substantiiert hervor. Zum Oralverkehr wird auch nicht geschildert, inwiefern die Privatklägerin, nachdem sie vorher den behaupteten Widerstand gegen eine Penetration ausdrücklich aufgegeben und um die Verwendung eines Kondoms gebeten habe, gegen die neuerliche sexuelle Handlung überhaupt protestiert oder sich dagegen gewehrt habe. Wohl im Bewusstsein, dass vorgängig physische Gewalt als rechtlich rele- vante nötigende Handlung kaum genügend umschrieben wurde, schildert die An- klagebehörde dann in Abschnitt 6. der Anklageschrift - äusserst sinngemäss - noch alternativ ein psychisches Unterdruck-Setzen der Privatklägerin durch den Beschuldigten: Dieser sei "davon ausgegangen, dass die Privatklägerin sich sei- nen sexuellen Absichten fügen würde, da sie wegen ihres schlechten Rufs in der Schule mit keinem weiteren Vorfall solcher Art würde in Verbindung gebracht werden wollen". Letzteres ist nun sofort als unrealistisch auszuschliessen: Hätte die Privatklägerin eine Schädigung ihres Rufs infolge eines sexuellen Abenteuers mit dem Beschuldigten vermeiden wollen, hätte sie sich ihm eben gerade nicht gefügt, sondern ein solches verweigert und sich dagegen gewehrt. Insgesamt ist somit zumindest sehr zweifelhaft, ob sich rechtlich relevante Nötigungshandlungen - auch bei erstelltem Anklagesachverhalt - bejahen liessen. IV. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz stellte antragsgemäss (vgl. Urk. 40 S. 2) die grundsätzli- che Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin fest und verpflichtete ihn, ihr CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.

- 54 -

2. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Zivilforderungen der Privat- klägerin abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen /Genugtuung

E. 9 Weitere Rügen der Verteidigung Auf die weiteren formellen Rügen der Verteidigung, die sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hatte (vgl. Urk. 42, teilweise mit Verweis auf Urk. 30), und an der Berufungsverhandlung über weite Strecken wiederholte (Urk. 77), ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. III. Schuldpunkt A Anklagevorwurf

1. Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 2. März 2016 (Urk. 17, mit korrigiertem Datum gemäss Urk. 39 S. 1) zusam- mengefasst vor, er habe am Abend des 21. August 2015 im Restaurant … in Zü- rich die Privatklägerin und deren Freundin E._____ eingeladen, ihn zu einem Fest bei einem Schulkollegen in … zu begleiten. Dort angekommen, habe der Be- schuldigte der Privatklägerin angeboten, ihr den Jacuzzi zu zeigen, welcher sich im untersten Geschoss befunden habe. Im Fitnessraum hätten sie Wasser in den Whirlpool eingelassen und begonnen, sich spasseshalber gegenseitig zu besprit- zen. Als der Beschuldigte begonnen habe, der Privatklägerin Zungenküsse zu geben, habe sie den Kopf abgedreht und geantwortet, dass sie dies nicht wolle, keine gute Idee finde und es besser wäre, sie würden wieder hochgehen. A._____ habe geantwortet, sie solle es geniessen. Dann habe er sie gebeten, ihm eine Nackenmassage zu geben, was sie gemacht habe. Inzwischen hätten sich beide auf einer Liege neben dem Whirlpool befunden. Nunmehr habe der Beschuldigte begonnen, die Unterhose der Privat- klägerin, welche mit einem Jupe bekleidet gewesen sei, bis zu den Knien runter- zuziehen, was er trotz ihres wiederholten Ausspruchs "Nein" und obwohl sie dies durch ausweichende Bewegungen ihres Körpers zu verhindern versucht habe, zu Ende geführt habe führte. Mit einem oder zwei Fingern sei der Beschuldigte dann

- 16 - in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen, obwohl sie wiederholte gesagt ha- be, er solle es nicht tun, und es tue ihr weh. Auch ihr weiteres Bitten, dies zu un- terlassen, habe ihn nicht dazu bewegen können, zu stoppen. Danach habe der Beschuldigte seine Hosen bis zu den Knien runtergezogen und versucht, mit seinem steifen Penis in die Vagina der Privatklägerin einzudrin- gen. Da sie sich, um die Penetration abzuwenden, hin- und her bewegt und sie sich vaginal verkrampft habe, sei er trotz mehrfacher Versuche lediglich in den Scheidenvorhof gedrungen. Trotz wiederholter Versuche sei es der Privatklägerin mangels ausreichender Kraft auch nicht gelungen, den auf ihr liegenden Beschul- digten an den Schultern wegzustossen oder gar aufzustehen. Ihre mehrmalige Äusserung, dass sie dies nicht wolle, habe ihn ebenso wenig dazu gebracht, von seinem Vorhaben abzulassen. Als ihr bewusst geworden sei, dass sich der Be- schuldigte über ihren Widerstand hinwegsetzen würde und ihr keine Gegenwehr mehr aussichtsreich erschienen sei, habe sie ihn gebeten, ein Kondom zu be- nutzen. Nachdem dem Beschuldigten klar geworden sei, dass eine vaginale Penet- ration nicht gelingen würde, sei er auf die Liege gekniet, habe den Kopf der Pri- vatklägerin ergriffen, seinen Penis in ihren Mund geschoben und ihn hin- und her bewegt. Die Privatklägerin habe einige Male versucht aufzustehen, was allerdings nicht gelungen sei, da der Beschuldigte sie immer wieder nach unten gedrückt und seinen Penis in ihren Mund gestossen und dabei jeweils ihren Kopf festge- halten habe, wobei er schliesslich in ihren Mund ejakuliert habe. Während des Aufenthalts der beiden, u.a. auch während der sexuellen Handlungen, hätten mehrere Personen in Gruppen auf der Suche nach den beiden die Türe zum Fit- nessraum geöffnet, diese aber sofort wieder geschlossen. Einmal habe der Be- schuldigte mit dem Ausspruch "go away" reagiert.

2. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der Ereignisse zumindest teil- weise anerkannt. Insbesondere hat er die sexuellen Handlungen an sich im We- sentlichen bestätigt. Der Beschuldigte behauptet aber zusammengefasst, dass die Initiative für diese von der Privatklägerin gekommen sei und die sexuellen

- 17 - Handlungen einvernehmlich erfolgt seien (Urk. 3/1, Urk. 3/2=Urk. 9/8, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 10/41, Prot. I S. 17 ff.). Daran hielt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 76, Prot. II S. 13). So machte er geltend, als er mit der Privatklägerin in den Jacuzzi-Raum hinunter gegangen sei, habe er keine Absicht nach Sex gehabt. Nach dem gegenseitigen Bespritzen mit Wasser habe die Privatklägerin den kör- perlichen Kontakt gesucht, indem sie ihre Hände an seiner Brust abgetrocknet habe. Man habe sich dann gegenseitig geküsst, worauf er eine Erektion gehabt habe. Sie habe seinen Penis gestreichelt, und zwar - auf Nachfrage - von sich aus. Er hielt zusammengefasst daran fest, dass alles, was sich im Jacuzzi-Raum zugetragen habe, mit dem Willen beider passiert sei. Gegenteiliges will er "gar nicht nötig" gehabt haben. Zudem hätte die Privatklägerin bei fehlendem Einver- ständnis immer wieder die Möglichkeit gehabt aufzustehen, wegzugehen, wegzu- rollen, rauszugehen. Der Beschuldigte vermutet in der (aus seiner Sicht falschen) Anzeige der Privatklägerin auch heute einen Versuch, ihre Reputation, die wegen der Affäre mit D._____ gelitten hatte, zu retten. Dies zeige sich darin, dass sie (nach den sexuellen Handlungen) gesagt habe "Let's keep it between us". Als sie wieder oben gewesen seien, habe die Privatklägerin noch länger bleiben wollen, was aus seiner Sicht gegen vorherige unfreiwillige Handlungen spricht. Erst als sie vom Video erfahren habe, habe sich ihre Stimmung geändert. Schliesslich glaubt der Beschuldigte, dass die Privatklägerin danach unter dem Druck der Mut- ter gestanden habe. Die Anzeige sei nicht die Idee der Privatklägerin gewesen (Urk. 76, Prot. S. II 13).

3. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte - wie bereits zitiert - eine Bestäti- gung des Schuldspruchs und verwies im Plädoyer im Wesentlichen auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 2).

4. Die Vorinstanz hat die vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einigen Vorbehalten als erstellt erachtet (Urk. 55 S. 56 f.). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig (Urk. 55 S. 79 f.). Da der Be- schuldigte Berufung und die Anklägerin Anschlussberufung erhoben haben und sich der Beschuldigte auch heute nicht geständig im Sinne der Anklage gezeigt

- 18 - hat (Urk 76), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann.

5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der An- klägerin zur Sache - die Privatklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht be- teiligt - ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtli- che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Jugendge- richt, vom 29. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-5. (…) - 58 -
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 14'215.60 Kosten für die amtliche Verteidigung (Vorverfahren, nach Aufwand, inkl. MwSt) CHF 15'000.– Kosten für die amtliche Verteidigung (Hauptverfahren, pauschal, inkl. MwSt) CHF 2'768.70 Auslagen Vorverfahren CHF 200.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'006.50 Kosten der Polizei CHF 37'690.80 Kosten total
  3. (…)
  4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Vertei- digerin des beschuldigten Jugendlichen in der Zeit 21. Dezember 2015 bis 29. Juni 2016 mit total CHF 29'215.60 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
  5. (…)
  6. (Mittelungen)
  7. (Rechtsmittel)"
  8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  10. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird ab- gewiesen.
  11. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird abge- wiesen. - 59 -
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 17'000.-- amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'078.25 für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und von Fr. 19'616.30 für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  15. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- für wirtschaft- liche Einbussen aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  16. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.-- als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  17. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
  18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Eltern des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung unter Beilage des Minderheitsantrags an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eltern des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin in Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 60 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160446-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 10. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Jugendanwalt lic. iur. B. Harb, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Jugendgericht, vom

29. Juni 2016 (DJ160001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 2. März 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 79 ff.) Es wird erkannt:

1. Der beschuldigte Jugendliche A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. Der beschuldigte Jugendliche A._____ wird bestraft mit 5 ½ Monaten Freiheitsent- zug, wovon neun Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der beschuldigte Jugendliche gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist.

5. Der beschuldigte Jugendliche wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2015 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 14'215.60 Kosten für die amtliche Verteidigung (Vorverfahren, nach Aufwand, inkl. MwSt) CHF 15'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (Hauptverfahren, pau- schal, inkl. MwSt) CHF 2'768.70 Auslagen Vorverfahren CHF 200.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'006.50 Kosten der Polizei CHF 37'690.80 Kosten total

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem beschuldigten Jugendlichen auferlegt. Die Eltern haften solidarisch für diese Kosten (Art. 44 Abs. 3 JStPO).

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidige- rin des beschuldigten Jugendlichen in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis 29. Juni 2016 mit total CHF 29'215.60 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Be- zirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.

9. Der beschuldigte Jugendliche wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 25'700.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen.

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1)

1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Jugendgerichts Meilen vom 29.06.2016 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 6 und 8 aufzuheben.

2. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Die zivilrechtlichen Begehren der Privatklägerin (Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach, Genugtuungsforderung und Prozessentschädigungs- forderung) seien abzuweisen.

4. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Strafver- fahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

5. Es sei vorzumerken, dass Dispositiv-Ziffer 8 in Rechtskraft erwachsen ist.

6. A._____ sei für den im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ entstandenen Aufwand eine Prozessentschä- digung von CHF 12'109.50 (zuzüglich 8% MWST) und für die erbetene Ver- teidigung durch Rechtsanwältin X._____ eine solche von CHF 18'163.25 (zuzüglich 8% MWST) aus der Staatskasse zuzusprechen.

7. A._____ sei für die ihm aufgrund des Schulverbots entstandenen Kosten für die die Privatschulung eine Entschädigung von CHF 2'700.00 aus der Staatskasse auszurichten.

8. A._____ sei für die erlittene Haft und die weiteren Zwangsmassnahmen eine Genugtuung von CHF 5'400.00 aus der Staatskasse auszurichten.

9. Der amtlichen Verteidigung sei für den Verteidigungsaufwand im Berufungs- verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote aus der Staatskasse zu entrichten.

10. Die Kosten der Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 78 S. 1)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Ur- teil sei, mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 2 (Strafzumessung), zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einem Freiheitsentzug von 8 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 9 Tagen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 5 f. = Urk. 55 S. 5 f. [nachfolgend Urk. 55]).

2. Der jugendliche A._____ (Beschuldigter und Berufungskläger; nachfol- gend "Beschuldigter") wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Meilen vom 29. Juni 2016 schuldig gesprochen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und - unter Anrechnung von 9 Tagen Haft - mit einem Freiheitsentzug von 5 1/2 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Sie verpflichtete ihn, der Privatklägerin CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab

21. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich setzte die Vorinstanz die Verfah- renskosten fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 55 S. 79 ff.).

3. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 45) meldete die amtliche Ver- teidigerin am 4. Juli 2016 innert Frist (Urk. 45 und Urk. 46/2) Berufung an (Urk. 47).

4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigerin am

18. Oktober 2016 in Empfang genommen (Urk. 54/2). Mit Eingabe vom

1. November 2016 reichte sie fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 58).

5. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 wurde der Privatklägerin sowie der Oberjugendanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Gleichzeitig wur- de der Privatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betr. Besetzung des urteilenden

- 6 - Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt (Urk. 60). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 29. November 2016 An- schlussberufung (Urk. 62 S. 1). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Oberjugendanwaltschaft gab am 29. November 2016 ihren Vertreter für die Beru- fungsverhandlung bekannt (Urk. 64).

6. Am 22. Februar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Mai 2017 vorgeladen (Urk. 68). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss und unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Be- schuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Jugendanwalt lic. iur. Beda Harb für die Oberjugendanwaltschaft, begleitet von Oberjugendanwalt Dr. iur. Sven Zimmerlin, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens der Privatklägerin (Prot. II S. 5).

7. Zu Beginn der Verhandlung waren gerichtsseitig keine Vorfragen zu klä- ren. Die amtliche Verteidigerin wies darauf hin, dass sie an den bereits vorsorglich

- für den Eventualfall eines vom Gericht ins Auge gefassten Schuldspruchs - vor Vorinstanz gestellten Beweisanträgen festhalte und sie mit dem Einverständnis des Gerichts erst im Rahmen des Plädoyers auf diese zurückkommen werde, welchem Vorgehen der Vorsitzende zustimmte (Prot. II S. 7 f.). Die Oberjugend- anwaltschaft stellte keine Beweisanträge (Prot. II S.7 f., Urk. 78 S. 1 und Prot. II S. 12). Der Vertreter der Privatklägerin erklärte sodann seinen Verzicht auf das Stellen von Anträgen und Ausführungen zur Sache (Prot. II S. 7).

8. Nach den Parteivorträgen erklärten die Parteien ihren Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 14). Die Urteilsberatung fand unter heuti- gem Datum statt (Prot. II S. 15). II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1. Der am tt.mm.1998 geborene und somit heute mündige Beschuldigte soll die zur Anklage gebrachten Taten gemäss Anklageschrift vom 2. März 2016

- 7 - in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2015 begangen haben (Urk. 17; später datumsmässig korrigiert auf: vom 21. auf den 22. August 2015 [Urk. 39 S. 1]), mithin im Alter von knapp 17 Jahren. 1.2. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom

20. Juni 2003 (JStG) regelt dieses Gesetz die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Anwendbar sind somit das Jugendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO).

2. Sachliche Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 40 JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Beruf- ungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Berufung vorgesehen sind, gelten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren. 2.2. Das Strafverfahren findet auch vor der Berufungsinstanz unter Aus- schluss der Öffentlichkeit statt (Art. 14 JStPO).

3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1 f. zu Art. 402). 3.2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 6 (Festsetzung der Verfahrenskosten) und Dispositiv-Ziffer 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich anfechten (Urk. 58 S. 2, Urk. 77 S. 1), wohingegen die Oberjugendanwaltschaft lediglich eine höhere Strafe und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt (Urk. 62 S. 1, Urk. 78 S. 1). Die Privatklägerin erklärte weder Berufung noch An-

- 8 - schlussberufung. Dementsprechend ist das Urteil hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

4. Verteidigung 4.1. Mit Schreiben vom 25. August 2015 reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ die von den Eltern des Beschuldigten für ihn ausgestellte Vollmacht zu den Akten (Urk. 12/1-2). Am 7. Oktober 2015 teilte Rechtsanwalt MLaw X1._____ der Untersuchungsbehörde mit, dass er den Beschuldigen nicht mehr vertrete bzw. verteidige (Urk. 12/12). 4.2. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2015 kündigte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____, mit Verweis auf die Vollmacht vom 6. Oktober 2015, als neue (vorerst erbetene) Verteidigerin des Beschuldigten an (Urk. 12/14-15). Am 21. Dezember 2015 stellte sie ein Gesuch um Bestellung als amtliche Verteidigerin (Urk. 12/24), welchem mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft vom 4. Januar 2016 mit Wir- kung ab 21. Dezember 2015 entsprochen wurde (Urk. 12/27). 4.3. Der vorliegende Fall erfordert eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 24 lit. a-c und e JStPO), was während des ganzen Verfahrens sichergestellt war, in- dem der Beschuldigte vom 25. August 2015 (Urk. 12/2) bis 20. Dezember 2015 erbeten und seit dem 21. Dezember 2015 amtlich verteidigt war bzw. ist.

5. Geschädigte bzw. Privatklägerin 5.1. Die Geschädigte und heutige Privatklägerin B._____, geb. tt.mm.1999, erstatte am 22. August 2015 um 16:20 Uhr Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich. Sie (persönlich) beauftragte am 24. August 2015 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit ihrer Interessenwahrung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- tretung (Urk. 13/1). Dieses wurde von der Oberjugendanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2015 abgewiesen (Urk. 13/21). Die hiegegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Be- schluss vom 9. Februar 2016 ab (Urk. 13/32).

- 9 - 5.2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 5.2.2. Die nachmalige Privatklägerin B._____ wurde mit Schreiben vom

1. September 2015 über ihre Rechte als Opfer in Strafsachen orientiert (Urk. 15/1). Sie liess sich via ihren Rechtsvertreter unter dem 5. Oktober 2015 als Straf- wie auch als Privatklägerin konstituieren und stellte gegen den Beschuldig- ten "…mit Bezug auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchenden Delik- te rein vorsorglich Strafantrag…" (Urk. 10/16 S. 2). 5.2.3. Da bei der Strafanzeige vom 22. August 2015 keine Antragsdelikte im Raum standen (gemäss Polizeirapport ging es um "Vergewaltigen einer Besuche- rin, anlässlich Einladung" und "Vergewaltigung" und "sexuelle Nötigung" mit den entsprechenden Strafbestimmungen ([Urk. 1/2 S. 2]), liegt - mit der Verteidigung - kein Fall von Art. 118 Abs. 2 StPO vor (vgl. hierzu auch BSK, StPO- Mazzucchelli/Postizzi, N 7 4 ff.), weshalb erst mit der Erklärung vom 5. Oktober 2015 eine Konstituierung erfolgte, diese aber innert Frist (Art. 118 Abs. 3 StPO).

6. Zwangsmassnahmen Der Beschuldigte wurde am 23. August 2015, 14:20 Uhr, festgenommen (Urk. 9/3) und am 24. August 2015, 17:50 Uhr, in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 9/9). Am 31. August 2015, 14:25 Uhr, erfolgte seine Entlassung (Urk. 9/16). Unter gleichem Datum wurden Ersatzmassnahmen angeordnet (Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin; Urk. 10/1). Am 28. September 2015 beantragte die Vertretung der Privatklägerin eine Verlängerung der Ersatzmass- nahmen um einen Monat, d.h. bis 31. Oktober 2015 (Urk. 10/6). Diesem Antrag wurde von der Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 30. September 2015 mit Bezug auf das Kontaktverbot teilweise entsprochen, wohingegen das Rayon- verbot nicht verlängert wurde, je mit Hinweis auf die Gewährleistung des inner- schulischen Kontaktverbots (Urk. 10/11 S. 4). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015

- 10 - übermittelte Prof. Dr. med. C._____ als psychiatrischer Behandler der Privatklä- gerin eine fachärztliche Stellungnahme betreffend Rayonverbot (Urk. 10/14). Un- ter gleichem Datum stellte die Privatklägerin Antrag auf Aufhebung der Ersatz- massnahmenverfügung bzw. auf allfällige Ergänzung betreffend Rayonverbot, wobei sie zur Begründung auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. C._____ verwies (Urk. 10/16). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 erfolgte eine teilweise Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis am 1. Dezember 2015 (Urk. 10/29). Gegen diesen Entscheid erhob die Privatklägerin Beschwerde beim Zwangs- massnahmengericht des Bezirks Meilen (Urk. 10/31), welches die Eingabe zu- ständigkeitshalber ans Obergericht, III. Strafkammer, überwies (Urk. 10/35). Die- ses äusserte sich im Beschluss vom 17. November 2015 zur grundsätzlichen Frage der Zuständigkeit für die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Jugend- strafrecht, wobei die Jugendanwaltschaft als für die Verlängerung des Kontakt- verbots und das Obergericht bzw. die III. Strafkammer als zuständige Beschwer- deinstanz erachtet wurde. Allerdings trat das Obergericht wegen fehlender Be- schwerdelegitimation der Privatklägerin am 17. November 2015 auf die Be- schwerde nicht ein (Urk. 10/35). Mit Verfügung vom 30. November 2015 verlän- gerte die Jugendanwaltschaft das Kontaktverbot ein weiteres Mal, und zwar um zwei Monate bis am 31. Januar 2016 (Urk. 10/36). Unter gleichem Datum wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson zum Thema des Kontaktverbots zur Ein- vernahme auf den 14. Dezember 2015 aufgeboten (Urk. 10/38). Dieser Einver- nahme wohnten die Privatklägerin, ihr Vertreter sowie die Verteidigerin bei (Urk. 10/38). Der Beschuldigte seinerseits wurde zu diesem Thema am

18. Dezember 2015 befragt, an welcher Einvernahme wiederum beide Parteiver- tretungen teilnahmen (Urk. 10/41). Den Einvernahmen folgte Korrespondenz (Urk. 10/42-49), aber keine weitere Regelung von Ersatzmassnahmen.

7. Anklageprinzip 7.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz- bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter an- derem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen

- 11 - Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325). 7.2. Die Anklage nennt als Deliktszeitraum "zwischen Freitag, 22. August 2015, ca. 23:00 Uhr, und Samstag, 23. August 2015, ca. 00.00 Uhr" (Urk. 17 S. 2). Die zum vorliegenden Strafverfahren führende Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ereignete sich gemäss übereinstimmender Darstellung der Genannten (Urk. 2/1 S. 3 f. bzw. Urk. 3 S. 2) am Freitagabend des entsprechenden Wochenendes (Urk. 2/1 S. 3 f. bzw. Urk. 3 S. 2), bei dem es sich gemäss Kalender um den 21. August 2015 handelte. Das Datum wurde vom Jugendanwalt an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz korrigiert (Urk. 39 S. 1), so dass das offenkundige und nunmehr behobene Versehen in der An- klageschrift zu keinen weiteren Bemerkungen mehr Anlass gibt. 7.3.1. Die amtliche Verteidigung rügte vor Vorinstanz - wenn auch unter der rechtlichen Würdigung - eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage enthal- te eine aktenwidrige Sachdarstellung. Zudem wies sie darauf hin, dass Art. 189 und 190 StGB eine Nötigung voraussetzen würden, es also nicht genügen würde, wenn das "Opfer" nicht gewollt, aber doch mitgemacht habe, obwohl es nicht ge- nötigt worden sei. Das Gesetz erblicke eine nötigende Handlung namentlich in: 1) Drohung, 2) Gewaltanwendung, 3) unter psychischen Druck setzen oder 4) zum

- 12 - Widerstand unfähig machen. Die Anklage nenne einleitend die Punkte 2) - 4) oh- ne jedoch auszuführen, worin sie konkret Gewaltanwendung bzw. psychischen Druck bzw. "zum Widerstand unfähig machen" erblicke. Insofern umschreibe die Anklage den Vorwurf der nötigenden Handlung nicht rechtsgenügend, sei somit mangelhaft und das Anklageprinzip verletzt (Urk. 42 S. 37 f.). Auch an der Beru- fungsverhandlung machte sie eine Verletzung des Anklageprinzips durch bewusst falsche Sachverhaltsdarstellung geltend (Urk. 77 S. 15 ff.). 7.3.2. Der Ansicht der Verteidigung kann im ersten Punkt nicht gefolgt wer- den. Soweit die Verteidigung aktenwidrige Sachdarstellung geltend macht, ist da- ran zu erinnern, dass nach dem Akkusationsprinzip die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten hat, welcher gerichtlich beurteilt werden soll. Ob dieser mit den Akten übereinstimmt oder nicht, ist eine Frage der Sachverhaltsdarstellung bzw. der Beweiswürdigung, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 55 S. 10). 7.3.3. Mit Bezug auf die gerügte fehlende Umschreibung von Nötigungs- handlungen trifft es zu, dass die Jugendanwaltschaft im Ingress des Sachverhalts einen Auswahlkatalog von möglichen Nötigungshandlungen im Sinne der Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 StGB lieferte (Urk. 17 S. 2). Die Anklageschrift erwiese sich sowohl angesichts ihrer Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion als un- genügend, würde der Sachverhalt im weiteren Anklagevorwurf nicht präzisiert. 7.3.4. Aus dem Sachverhalt der Anklageschrift vom 2. März 2016 (Urk. 17) ergibt sich einerseits mehrfach ein konkret beschriebenes Missbilligen der Hand- lungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin in allen Phasen, so bereits beim Vorspiel bzw. bei den Zungenküssen beim Jacuzzi (Abs. 1: "Als A._____ dann begann, B._____ Zungenküsse zu geben, drehte sie den Kopf ab und antwortete, dass sie dies nicht wolle, dies keine gute Idee finde und es besser wäre, sie würden wieder hochgehen."), aber auch beim Runterziehen der Unterhose und dem Eindringen mit dem bzw. den Fingern in die Vagina der Privatklägerin (Abs. 2: ".. begann A._____ B._____' Unterhose

- sie war mit einem Jupe bekleidet - bis zu den Knien runterzuziehen, was er trotz ihres wiederhol- ten Ausspruchs "Nein" und obwohl sie dies durch ausweichende Bewegungen ihres Körpers zu verhindern suchte," und sodann …"Mit einem oder zwei Fingern drang A._____ dann in die Vagi-

- 13 - na von B._____ ein, obwohl sie wiederholt sagte, er solle es nicht tun, und es tue ihr weh. Auch ihr weiteres Bitten, dies zu unterlassen, konnte ihn nicht dazu bewegen, zu stoppen"), beim Ge- schlechtsverkehr (Abs. 3: "…Da sie sich, um die Penetration abzuwenden, hin- und her be- wegte und sie sich vaginal verkrampfte, …" und "Trotz wiederholter Versuche gelang es B._____ mangels ausreichender Kraft auch nicht, den auf ihr liegenden A._____ an den Schultern wegzu- stossen oder gar aufzustehen. Ihre mehrmalige Äusserung, dass sie dies nicht wolle, brachte ihn ebenso wenig dazu, von seinem Vorhaben abzulassen…") und schliesslich auch bei der oralen Befriedigung (Abs. 4: "… ergriff ihren Kopf, schob seinen Penis in ihren Mund und bewegte ihn hin- und her. B._____ versuchte einige Male aufzustehen, was allerdings nicht ge- lang, da A._____ sie immer wieder nach unten drückte und seinen Penis in ihren Mund stiess, da- bei jeweils ihren Kopf festhielt."). Damit führt die Anklageschrift diverse von der Privat- klägerin verbal und körperlich zum Ausdruck gebrachte Willensbekundungen auf, wonach sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. In den vorgeworfenen Handlungen sind zwar auch Gewaltaspekte zu sehen (u.a. mit dem Runterdrücken, dem Festhalten des Kopfes beim Oralverkehr und der Körperauflage beim Geschlechtsverkehr, in welchen die Vorinstanz denn auch den Gewaltaspekt sah [Urk. 55 S. 60 f.]). In diesem Sinne plädierte der Ver- treter der Oberjugendanwaltschaft denn auch an der Berufungsverhandlung vom

8. Mai 2017. Konkret hielt er fest, der Beschuldigte habe - beim Versuch der vagi- nalen Penetration - als Nötigungsmittel auch Gewalt eingesetzt, indem er sich auf die Privatklägerin gelegt und sein Körpergewicht eingesetzt habe, um sie während des Beischlafs festzuhalten (Urk. 78 S. 4). Weiter sieht der Oberjugendanwalt Gewaltanwendung beim Oralverkehr, da der Beschuldigte in dieser Phase wiede- rum sein Körpergewicht und seine Kraft eingesetzt habe. Er habe da die Privat- klägerin nach unten gedrückt und ihren Kopf gehalten, während er seinen Penis in ihren Mund gestossen habe (Urk. 78 S. 5). Beim Anklagevorwurf selber steht nach der hier vertretenen Ansicht - aufgrund des expliziten Wortlauts - eher die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 StGB im Vordergrund. So wirft die Jugend- anwaltschaft dem Beschuldigten vor, er sei bei seinem Vorhaben davon ausge- gangen, dass sich B._____ seinen sexuellen Absichten fügen würde, da sie we- gen eines, wie er angenommen habe, schlechten Rufs in der Schule - sie habe während einer Schulreise nach … Geschlechtsverkehr mit D._____, tt.mm.1998,

- 14 - gehabt, der damals eine Freundin gehabt habe,- mit keinem weiteren Vorfall sol- cher Art würde in Verbindung gebracht werden wolle (Abs. 6). Damit stehen zwar immer noch Varianten von Nötigungshandlungen im Raum, aber innerhalb der geltend gemachten Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, so dass der Beschuldigte wusste, wogegen er sich zu verteidigen hat, und daher noch nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes auszugehen ist. 7.3.5. Ob die vorgeworfenen (Nötigungs-)Handlungen erstellt werden kön- nen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob sie die Merkmale der angerufenen Tatbestände zu erfüllen vermögen, eine solche der rechtlichen Würdigung.

8. Protokollführung und Transkripte 8.1. Soweit die Verteidigung die Einvernahmen der Privatklägerin hinsicht- lich der Protokollführung in formeller Hinsicht beanstandet, ist darauf hinweisen, dass bei fehlender Gegenüberstellung Einvernahmen des Kindes bzw. der jugendlichen Privatklägerin mit Bild und Ton aufzuzeichnen waren, zumal hier in Anbetracht der im Raum stehenden Thematik für die Betroffene von einer er- kennbaren psychischen Belastung durch eine direkte Konfrontation ausgegangen werden konnte (vgl. hierzu Art. 154 Abs. 4 lit. d). 8.2. Die entsprechenden Aufzeichnungen der Einvernahmen mit der Privat- klägerin aus zwei Kamera-Perspektiven mit Bild und Ton liegen in voller Länge bei den Akten (vgl. die Datenträger gemäss Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Diese bilden Aktenbestandteil und sind als Beweismittel massgebend, denn Videoaufnahmen sind nicht zwingend in Schriftform zu übertragen (vgl. Schmid, StPO Praxiskom- mentar, N 11 zu Art. 154). Die Transkripte (Urk. 2/3 und Urk. 2/7 und auch jene der Verteidigung Urk. 31/1) sind nur als Hilfsmittel zur inhaltlichen Bearbeitung zu sehen und werden in der Folge der Einfachheit halber auch so zitiert. Insofern kann der Jugendanwaltschaft keine Verletzung der Teilnahmerechte des Be- schuldigten durch allfällige Auslassungen oder Zusammenfassungen vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr für die Berichte zu den Videobefragungen, welche naturgemäss eine Zusammenfassung bzw. besondere Beobachtungen zu bein-

- 15 - halten haben, insofern keinen Anspruch auf vollständige Niederschrift des münd- lich Vorgebrachten erheben (Art. 154 Abs. 4 lit. f StPO).

9. Weitere Rügen der Verteidigung Auf die weiteren formellen Rügen der Verteidigung, die sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hatte (vgl. Urk. 42, teilweise mit Verweis auf Urk. 30), und an der Berufungsverhandlung über weite Strecken wiederholte (Urk. 77), ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. III. Schuldpunkt A Anklagevorwurf

1. Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 2. März 2016 (Urk. 17, mit korrigiertem Datum gemäss Urk. 39 S. 1) zusam- mengefasst vor, er habe am Abend des 21. August 2015 im Restaurant … in Zü- rich die Privatklägerin und deren Freundin E._____ eingeladen, ihn zu einem Fest bei einem Schulkollegen in … zu begleiten. Dort angekommen, habe der Be- schuldigte der Privatklägerin angeboten, ihr den Jacuzzi zu zeigen, welcher sich im untersten Geschoss befunden habe. Im Fitnessraum hätten sie Wasser in den Whirlpool eingelassen und begonnen, sich spasseshalber gegenseitig zu besprit- zen. Als der Beschuldigte begonnen habe, der Privatklägerin Zungenküsse zu geben, habe sie den Kopf abgedreht und geantwortet, dass sie dies nicht wolle, keine gute Idee finde und es besser wäre, sie würden wieder hochgehen. A._____ habe geantwortet, sie solle es geniessen. Dann habe er sie gebeten, ihm eine Nackenmassage zu geben, was sie gemacht habe. Inzwischen hätten sich beide auf einer Liege neben dem Whirlpool befunden. Nunmehr habe der Beschuldigte begonnen, die Unterhose der Privat- klägerin, welche mit einem Jupe bekleidet gewesen sei, bis zu den Knien runter- zuziehen, was er trotz ihres wiederholten Ausspruchs "Nein" und obwohl sie dies durch ausweichende Bewegungen ihres Körpers zu verhindern versucht habe, zu Ende geführt habe führte. Mit einem oder zwei Fingern sei der Beschuldigte dann

- 16 - in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen, obwohl sie wiederholte gesagt ha- be, er solle es nicht tun, und es tue ihr weh. Auch ihr weiteres Bitten, dies zu un- terlassen, habe ihn nicht dazu bewegen können, zu stoppen. Danach habe der Beschuldigte seine Hosen bis zu den Knien runtergezogen und versucht, mit seinem steifen Penis in die Vagina der Privatklägerin einzudrin- gen. Da sie sich, um die Penetration abzuwenden, hin- und her bewegt und sie sich vaginal verkrampft habe, sei er trotz mehrfacher Versuche lediglich in den Scheidenvorhof gedrungen. Trotz wiederholter Versuche sei es der Privatklägerin mangels ausreichender Kraft auch nicht gelungen, den auf ihr liegenden Beschul- digten an den Schultern wegzustossen oder gar aufzustehen. Ihre mehrmalige Äusserung, dass sie dies nicht wolle, habe ihn ebenso wenig dazu gebracht, von seinem Vorhaben abzulassen. Als ihr bewusst geworden sei, dass sich der Be- schuldigte über ihren Widerstand hinwegsetzen würde und ihr keine Gegenwehr mehr aussichtsreich erschienen sei, habe sie ihn gebeten, ein Kondom zu be- nutzen. Nachdem dem Beschuldigten klar geworden sei, dass eine vaginale Penet- ration nicht gelingen würde, sei er auf die Liege gekniet, habe den Kopf der Pri- vatklägerin ergriffen, seinen Penis in ihren Mund geschoben und ihn hin- und her bewegt. Die Privatklägerin habe einige Male versucht aufzustehen, was allerdings nicht gelungen sei, da der Beschuldigte sie immer wieder nach unten gedrückt und seinen Penis in ihren Mund gestossen und dabei jeweils ihren Kopf festge- halten habe, wobei er schliesslich in ihren Mund ejakuliert habe. Während des Aufenthalts der beiden, u.a. auch während der sexuellen Handlungen, hätten mehrere Personen in Gruppen auf der Suche nach den beiden die Türe zum Fit- nessraum geöffnet, diese aber sofort wieder geschlossen. Einmal habe der Be- schuldigte mit dem Ausspruch "go away" reagiert.

2. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der Ereignisse zumindest teil- weise anerkannt. Insbesondere hat er die sexuellen Handlungen an sich im We- sentlichen bestätigt. Der Beschuldigte behauptet aber zusammengefasst, dass die Initiative für diese von der Privatklägerin gekommen sei und die sexuellen

- 17 - Handlungen einvernehmlich erfolgt seien (Urk. 3/1, Urk. 3/2=Urk. 9/8, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 10/41, Prot. I S. 17 ff.). Daran hielt er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 76, Prot. II S. 13). So machte er geltend, als er mit der Privatklägerin in den Jacuzzi-Raum hinunter gegangen sei, habe er keine Absicht nach Sex gehabt. Nach dem gegenseitigen Bespritzen mit Wasser habe die Privatklägerin den kör- perlichen Kontakt gesucht, indem sie ihre Hände an seiner Brust abgetrocknet habe. Man habe sich dann gegenseitig geküsst, worauf er eine Erektion gehabt habe. Sie habe seinen Penis gestreichelt, und zwar - auf Nachfrage - von sich aus. Er hielt zusammengefasst daran fest, dass alles, was sich im Jacuzzi-Raum zugetragen habe, mit dem Willen beider passiert sei. Gegenteiliges will er "gar nicht nötig" gehabt haben. Zudem hätte die Privatklägerin bei fehlendem Einver- ständnis immer wieder die Möglichkeit gehabt aufzustehen, wegzugehen, wegzu- rollen, rauszugehen. Der Beschuldigte vermutet in der (aus seiner Sicht falschen) Anzeige der Privatklägerin auch heute einen Versuch, ihre Reputation, die wegen der Affäre mit D._____ gelitten hatte, zu retten. Dies zeige sich darin, dass sie (nach den sexuellen Handlungen) gesagt habe "Let's keep it between us". Als sie wieder oben gewesen seien, habe die Privatklägerin noch länger bleiben wollen, was aus seiner Sicht gegen vorherige unfreiwillige Handlungen spricht. Erst als sie vom Video erfahren habe, habe sich ihre Stimmung geändert. Schliesslich glaubt der Beschuldigte, dass die Privatklägerin danach unter dem Druck der Mut- ter gestanden habe. Die Anzeige sei nicht die Idee der Privatklägerin gewesen (Urk. 76, Prot. S. II 13).

3. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte - wie bereits zitiert - eine Bestäti- gung des Schuldspruchs und verwies im Plädoyer im Wesentlichen auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 2).

4. Die Vorinstanz hat die vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einigen Vorbehalten als erstellt erachtet (Urk. 55 S. 56 f.). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig (Urk. 55 S. 79 f.). Da der Be- schuldigte Berufung und die Anklägerin Anschlussberufung erhoben haben und sich der Beschuldigte auch heute nicht geständig im Sinne der Anklage gezeigt

- 18 - hat (Urk 76), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann.

5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der An- klägerin zur Sache - die Privatklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht be- teiligt - ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtli- che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 StPO statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemen- te nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu-

- 19 - chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aus- sagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusser- ungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach

- 20 - Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Anga- be des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft ge- griffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wi- derlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005,AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).

2. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragungen vom

23. August 2015 und vom 27. August 2015, welche samt DVDs und Berichten da- zu vorliegen (Urk. 2/1-8). Eine weitere Einvernahme erfolgte am 14. Dezember 2015 im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen, hier aber ohne Aufzeichnung (Urk. 10/38). Als Beweismittel liegen sodann die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 3/1, Urk. 3/2=Urk. 9/8, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 10/41, Prot. I S. 17 ff Urk. 6/1- 3, Urk. 26), weiter jene der Auskunftspersonen F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3), E._____ (Urk. 4/4) und I._____, der ab seinem Mo- biltelefon eine Facebook-Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin zi- tierte, über welche er der Kantonspolizei Zürich im Nachgang noch einen Aus- druck per E-Mail übermittelte (Urk. 4/5 S. 7 ff. und Anhang). Sodann bilden Ak- tenbestandteil die Einvernahmeprotokolle der Zeugen J._____ (Urk. 4/11) und D._____, wecher der Kantonspolizei Zürich einen Auszug einer Facebook- Nachricht vom 22. August 2015 nachreichte (Urk. 4/14 und Urk. 4/16). Ferner lie- gen das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. August 2015 (Urk. 6/3) und dessen Gutachten vom 16. September 2015 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vor (Urk. 6/4). Direkte Beobach-

- 21 - tungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte liegen vor und ergeben sich diesfalls aus den erwähnten Einvernahmeprotokollen der erwähnten Auskunftspersonen und Zeugen. Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens bzw. des Verfahrens betr. Ersatzmassnahmen wurde eine "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom 5. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 10/14).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Zunächst kann festgehalten werden, dass der Verwertbarkeit der nach- folgend zusammengefassten Einvernahmen des Beschuldigten nichts im Wege steht. Insbesondere wurde der Beschuldigte jeweils - wenn zum Teil auch ohne Nennung der konkreten Gesetzesbestimmungen, so doch inhaltlich - auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 113 StPO und Art. 158 StPO aufmerksam gemacht (Urk. 3/1 S. 1 f., Urk. 3/2=Urk. 9/8 S. 1 f., Urk. 3/5 S. 1, Urk. 3/7 S. 1; Prot. I. S. 11). Sodann wurde er bereits an der ersten Einvernahme von seinem erbetenen Verteidiger begleitet, womit beim gegebenen Vorwurf bereits ab Beginn der Untersuchung die notwendige Verteidigung sicher- gestellt war (Art. 24 lit. c JStPO; Urk. 3/1 S. 1). Ebenso nahm die Verteidigung an den weiteren Einvernahmen teil (vgl. die eben genannten Aktenstellen). 3.2. Was die Verwertbarkeit der Aussagen der ebenfalls minderjährigen Pri- vatklägerin betrifft, welche von der Verteidigung bestritten wird (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 3 ff.), ist vorweg auf ihre Stellung im Verfahren und die sich daraus er- gebenden Rechte und Pflichten einzugehen. 3.2.1. Die heutige Privatklägerin beauftragte - wie bereits erwähnt - am

24. August 2015 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit ihrer Interessenwahrung (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde sie über ihre Rechte als Opfer in Strafsachen orientiert (Urk. 15/1). Am 5. Oktober 2015 konstituierte sie sich als Straf- wie auch als Privatklägerin (Urk. 10/16). 3.2.2. Gemäss Art. 104 lit. b StPO kommt der Privatklägerschaft Partei- stellung zu. Nach Art. 105 StPO sind andere Verfahrensbeteiligte (u.a.) die ge-

- 22 - schädigte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. d) und die Auskunftsperson (lit. d). 3.2.3. Die Einvernahmen der Privatklägerin zur Sache fanden am 23. August 2015 und am 27. August statt (vgl. Urk. 2/1-8). Aus der Chronologie gemäss obi- ger Erw. Ziff. 3.2.1. ergibt sich damit, dass sie in diesem Zeitpunkt noch keine Partei, sondern eine "andere Verfahrensbeteiligte" war. 3.3.1. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht betei- ligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Als Auskunftsperson wird gemäss Art. 178 StPO (u.a.) einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einver- nahme zu erfassen (lit. c). Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschul- digte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). 3.3.2. Die erste Einvernahme der (späteren) Privatklägerin vom 23. August 2015 ist als solche im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO zu sehen, da die Dele- gation bzw. der Ermittlungsauftrag der Jugendanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich erst am 24. August 2015 erfolgte (Urk. 7/1). Demgemäss war die Privat- klägerin da als Auskunftsperson einzuvernehmen, in der Einvernahme vom

27. August 2015 als Zeugin und in jener vom 14. Dezember 2015 als Auskunfts- person. 3.3.3. In der Einvernahme vom 23. August 2015 wird die Privatklägerin als Geschädigte behandelt (vgl. etwa Urk. 2/3 S. 1). Wie gesagt, konnte ihr nur die Rolle als polizeiliche Auskunftsperson zukommen. Sie wurde in altersgemässer Weise auf ihre Rechte und Pflichten als solche hingewiesen, wenn auch ohne Vorhalt der konkreten Gesetzesbestimmungen (so auch gemäss Transkript der Verteidigung, vgl. Urk. 31 /1 S. 2). Ein Hinweis auf eine spätere mögliche Einver- nahme als Zeugin erfolgte so nicht explizit, sondern lediglich der Hinweis auf eine mögliche zweite Einvernahme (vgl. Urk. 31/1 S. 3). Ebenso trifft zu, dass kein Hinweis auf die Rechte und Pflichten als mögliche künftige Auskunftsperson im

- 23 - Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO erfolgte, sondern ein solcher nach Art. 180 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 31/1 S. 2). Der Hinweis auf ein Aussageverweigerungsrecht war aber - wie die Vorinstanz darlegte (Urk. 55 S. S. 8 f.) - mit Blick auf Art. 169 Abs. 4 StPO zulässig und steht einer Verwertbarkeit deshalb nicht entgegen. 3.4.1. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 27. August 2015 ist aus Sicht des Verteidigung ebenfalls nicht verwertbar (Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 f.). Ar- gumentiert wird dabei vorweg mit Verweis auf Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO, wonach eine zweite Einvernahme des kindlichen Opfers nur stattfinde, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht genügend hätten ausüben können oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Zweck dieser Bestimmung sei dem Be- schuldigten bzw. der Verteidigung aber vereitelt worden, weil ihr vor der zweiten Einvernahme trotz Verlangen keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei der Verteidigung daher unmöglich gewesen, der Privatklägerin effiziente Ergänzungs- fragen zu stellen. Um die Rechte des Beschuldigten zu wahren, hätte eine dritte Einvernahme der Privatklägerin erfolgen müssen. Die zweite Einvernahme sei daher unverwertbar. 3.4.2. Die fehlende Akteneinsicht vor der zweiten Einvernahme der Privat- klägerin wurde vom damaligen Verteidiger thematisiert. So verlangte er mit Schreiben vom 25. August 2015, als er die für ihn ausgestellte Vollmacht der El- tern des Beschuldigten einreichte, Akteneinsicht (Urk. 12/1 S. 1). Mit Schreiben vom 26. August 2015 hielt der Verteidiger - mit Bezugnahme auf ein vorgängig mit der Jugendanwältin geführtes Telefongespräch - fest, dass er bisher keine Akten- einsicht gehabt habe und bis zur Einvernahme der Privatklägerin auch keine er- halten werde, weshalb er bereits heute (bzw. damals) einen Vorbehalt u.a. betr. späterer Ergänzungsfragen anbringe (Urk. 12/3). Der damalige Verteidiger konnte der zweiten Befragung beiwohnen und bereits dort Ergänzungsfragen stellen (Urk. 2/7 S. 22). Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 28. August 2015 wurden ihm sodann Kopien der Untersuchungsakten inkl. die Originale der DVDs mit den Videobefragungen zugestellt (Urk. 12/4).

- 24 - 3.4.3. Art. 154 StPO ist eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer. Art 154 Abs. 4 lit. b und c sind als blosse Ordnungsvorschriften zu verstehen. Sind im Interesse der Wahrheitserforschung zwingend weitere Einvernahmen er- forderlich, sind solche zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 154 StPO). Dass der damalige Verteidiger auf seinen Vorbehalt zum Stellen weiterer Ergänzungsfragen zurückgekommen wäre, entnimmt man den Akten nicht, insbe- sondere auch nicht im Zusammenhang mit der weiter anberaumten Einvernahme der Privatklägerin, welche - unüblicherweise - im Zusammenhang mit den Er- satzmassnahmen stattfand (Urk. 10/38). 3.4.4. Zum Vorwurf der verweigerten Akteneinsicht ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der Verteidigung vom 26. August 2015 - aufgesetzt nach ei- nem Telefonat mit der damals zuständigen Jugendanwältin - was folgt: "Da ich bisher keine Akteneinsicht hatte und bis zur morgen stattfindenden Einvernahme der Geschädigten B._____ gemäss Ihrer Auskunft auch keine Akteneinsicht erhal- ten werde, …" (Urk. 12/3 S. 1). Da sich aus den Akten keine weiteren Anhalts- punkte zu einer aktiven Verweigerung der Akteneinsicht ergeben, die Verteidi- gung offenbar weder auf einem entsprechenden schriftlichen bzw. anfechtbaren Entscheid bestand, noch eine Verschiebung der zweiten Einvernahme der Privat- klägerin verlangte und offenbar auch keine entsprechende Konfrontation vor oder an der (unüblichen) dritten Einvernahme betreffend Ersatzmassnahmen beantrag- te, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Jugendanwaltschaft habe sich eine Missachtung von Art. 101 StPO und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vorzuwerfen. Damit liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 5 ff.) kein Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 4 StPO vor und sind die Aussagen der Privatklägerin aus der genannten Verhandlung grundsätzlich verwertbar. 3.5.1. Was die Teilnahmerechte der Privatklägerin betrifft, wo die Verteidi- gung ebenfalls eine unzulässige Verfahrensführung lokalisiert und daher eine Un- verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin aus beiden Videoeinvernahmen stipuliert (vgl. Urk. 42 S. 39 ff., Urk. 77 S. 5 ff.), ist gemäss obigen Erwägungen davon auszugehen, dass diese bis 5. Oktober 2015 nur "andere Verfahrensbetei-

- 25 - ligte" war (vgl. Erw. II/5). Es standen ihr bis dann nur die zur Wahrung ihrer Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen ist bzw. war (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung dient primär dem Rechtsschutzinteresse der entsprechenden Verfahrensbeteilig- ten. Diese hat glaubhaft zu machen, dass sie durch die betreffende Verfahrens- handlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. BSK StPO-Küffer, N 31 zu Art. 105). 3.5.2. Von einem solchen schützenswerten Interesse ist die Jugendan- waltschaft offenbar ausgegangen, indem sie der Privatklägerin bereits vor deren Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin (zeitgleich wie der Verteidigung) die ers- te Akteneinsicht gewährte nach der zweiten Einvernahme mit der Privatklägerin, die damals eben "bloss" Geschädigte war (Urk. 12/4 bzw. Urk. 13/3). Dies ist in Anbetracht der Situation der durch ein Sexualdelikt (mutmasslich) geschädigten Minderjährigen vertretbar und wurde von der (damaligen) Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet. Das Vorgehen ist in formeller Hinsicht daher nicht zu be- anstanden, wodurch auch der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung entkräftet wird (vgl. Urk. 42 S. 4). Ob sich daraus allenfalls in materieller Hinsicht ein (Wissens-)Vorteil der Privatklägerin ergeben hat, wäre im Rahmen der Be- weiswürdigung zu prüfen. 3.5.3. Zu weit ging die Jugendanwaltschaft hingegen beim Einbezug der Pri- vatklägerin bei der Anordnung bzw. Verlängerung der Ersatzmassnahmen, wozu sich bereits das Obergericht im Nichteintretensbeschluss vom Beschluss vom

17. November 2015 geäussert hatte (Urk. 10/35). Die dabei ergangene (dritte) Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Dezember 2015 kann daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 10/38). Dazu gehört auch die von der Privatklägerin im Haft- bzw. Ersatzmassnahmen-Überprüfungsverfahren eingereichte "Fachärztliche Stellungnahme" von Prof. Dr. med. C._____ vom

5. Oktober 2015 (Urk. 10/14), welcher ohnehin nur das Gewicht einer Parteidar- stellung zugekommen wäre. 3.6. Die nachfolgenden Personen wurden nur als polizeiliche Auskunfts- personen befragt: F._____ (Urk. 4/1), G._____ (Urk. 4/2), H._____ (Urk. 4/3),

- 26 - E._____ (Urk. 4/4) und I._____ (Urk. 4/5). Eine Konfrontation mit dem Beschuldig- ten fand mit andern Worten nie statt. Damit hatte der Beschuldigte keine Möglich- keit der Teilnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 312 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb die entsprechenden Aussagen - entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 55 S. 9) - gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, wie die Verteidigung zutreffend moniert (Urk. 77 S. 14). 3.7. Das Gutachten des IRM vom 16. September 2015 zur körperlichen Un- tersuchung der Privatklägerin ist ohne weiteres verwertbar (Urk. 6/4). 3.8.1. Die amtliche Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhand- lung abermals "vorsorglich" Beweisanträge (Urk. 77 S. 6 f., S. 21, S. 23 f., S. 45 und S. 49). Sie machte vorweg eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin vom 27. August 2015 und daher auch jener vom 23. August 2015 geltend. Zur Begründung verwies sie auf die Verletzung des zweimal von der Verteidigung vor der zweiten Einvernahme verlangten Akteneinsichtsrechts, welche wiederum zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs führe (Urk. 77 S. 5). Eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin nach der Akteneinsicht sei sodann nie gewährt worden. Es werde da- her für den Eventualfall der Antrag auf Konfrontation der beiden wiederholt. Gleichzeitig weist die Verteidigung darauf hin, dass es fraglich sei, ob die unter- lassene Konfrontation heute noch - d.h. nach fast zwei Jahren - rechtsgenügend nachgeholt werden könne (Urk. 77 S. 7). 3.8.2. Aus Sicht der Oberjugendanwaltschaft sind weitere Beweisabnahmen nicht angezeigt (Prot. II S. 12). Die Privatklägerin hat sich - wie eingangs erwähnt

- am Berufungsverfahren nicht beteiligt und sich deshalb auch nicht zu den hier wiederholten Beweisanträgen der Verteidigung geäussert (Prot. II S. 7). 3.8.3. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Be- stimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (BGE 140 IV 196).

- 27 - Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenschein. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (ein- malige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 389 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wieder- holen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen un- vollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entschei- dender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, bei- spielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist gemäss Bundesgericht (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015) nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aus- sageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess, so das Bundesgericht im erwähnten Entscheid. Die Aussagekraft non- verbalen Verhaltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Inter-

- 28 - pretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen auch aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzuzeichnen (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.3.). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteils- fällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196; Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.8.4. Die damals rund 16-jährige Privatklägerin wurde im Vorverfahren zweimal zur Sache und danach noch einmal - wie nicht vorgesehen - zu den Er- satzmassnahmen befragt. Die ersten beiden Einvernahmen wurden audiovisuell aufgezeichnet. Das Gericht konnte ihre Darstellung hören und sich aufgrund der Aufnahmen, welche beide opferfokussiert und in einer Gesamtaufnahme vorlie- gen, ein eigenes Bild machen über die Aussagen an sich, aber auch über das nonverbale Verhalten der befragten Jugendlichen, welche einen altersadäquaten Eindruck hinterliess (Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Beide Befragungen wurden von der Psychologin K._____ beobachtet, wobei sie ihre Wahrnehmungen als Spezialistin in Berichten festhielt (Urk. 2/2 und Urk. 2/6). Der Vertreter der Privatklägerin verwies in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auf die Einschätzung der Psychologin, wonach sich die Privatklägerin sehr gut ausdrücken könne, aufgeweckt und intelligent wirke (Urk. 40 S. 4); "Wenn sie manchmal ein Wort auf Deutsch nicht findet, dann sagt sie es auf Englisch. Und sie fragt auch ih- rerseits nach, wenn sie etwas nicht versteht. Den Wortwechsel mit dem Beschuldigten gibt sie auf Englisch wieder, da sie sich mit ihm in dieser Sprache unterhalten hat. Ihr Erlebnis schildert sie spontan, chronologisch, selbständig und flüssig. Ihre Erinnerungen belasten sie ganz offensichtlich und sie scheint sich auch zu schämen. Mehrmals bricht sie in Tränen aus und wirkt dabei verletzt und verzweifelt. Sie kann auch Fragen zu Einzelheiten gut beantworten. Als es um sexuelle De- tails geht beginnt sie wieder zu weinen. Sie hatte Schmerzen und gibt sich zudem selber die Schuld; sie meint, sie hätte etwas merken müssen." (Urk. 40 S. 4 f.), und der Privatkläger- vertreter weiter: "Auch dem Bericht von dipl. Psychologin FH K._____ vom 28. August 2015 über die zweite Befragung von B._____ vom 27. August 2015 kann nichts entnommen werden,

- 29 - was darauf schliessen lassen könnte, dass B._____ nicht die Wahrheit sagen würde."(Urk. 40 S. 5). Damit geht offenbar auch der Vertreter der Privatklägerin davon aus, dass diese das aus ihrer Sicht Erlebte alters- und sprachmässig adäquat artikulieren konnte. Die gewissen Defizite im sprachlichen Ausdruck zufolge englischer Mut- tersprache wusste sie mittels englischer Wörter zu überbrücken, so dass sie sich verständlich und authentisch zu äussern vermochte. Mit diesen Videoaufnahmen konnte das Gericht daher nicht nur ihre Darstellung zur Sache entgegen nehmen, sondern sich auch einen guten Eindruck über die Privatklägerin verschaffen. 3.8.5. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt wie ge- sagt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlag- gebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stehen sich nicht bloss die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr dienen als Beweismittel auch die Einvernahmen diverser beobachtender Personen. Zwar hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 erwogen, dass auch in einem Fall, in dem neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Tä- ters und des mutmasslichen Opfers zwei Gutachten vorlagen, welche den ange- klagten Sachverhalt nicht direkt belegten, sondern lediglich geeignet waren, die Sachverhaltsschilderung des Opfers zu stützen, eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege. Es hatte dort jedoch nicht allein daraus eine Not- wendigkeit einer unmittelbaren Einvernahme der Privatklägerin durch das Beru- fungsgericht geschlossen, sondern weil deren mentaler Geisteszustand ungeklärt war (vgl. BGer 6B_430/2015 vom 12.06.2015, Erw. 2.5. mit Verweis auf BGer 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015). Der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich damit von jenem, der vorliegend zu beurteilen ist, in mehrfacher Hinsicht: Vorweg kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach die Privatklägerin in den Videoaufnahmen nicht den Eindruck hinterlassen hat, sie habe das Erlebte nicht gehörig darlegen können. Entsprechendes wird - wie er- wogen - auch nicht von ihrem Rechtsvertreter behauptet, andernfalls er wohl eine neuerliche Einvernahme seiner Klientin beantragt hätte, was weder im Vorverfah-

- 30 - ren noch Vorvorinstanz der Fall war. Vielmehr liess er im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Ersatzmassnahmen empfehlen, dass weitere Konfron- tationen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten vermieden werden (Urk. 10/14- 15 ). Im Gegensatz zum genannten Bundesgerichtsentscheid, wo neben den einander widersprechenden Aussagen des mutmasslichen Täters und des mutmasslichen Opfers - lediglich noch - zwei Gutachten vorlagen, dienen im vor- liegenden Fall als Beweismittel nicht nur Sachbeweise, sondern eben auch Per- sonalbeweise, nämlich die Einvernahmen mehrere Partygäste. Diese begaben sich anklagegemäss und unbestrittenermassen mehrmals in Gruppen zum Jacuzzi-Raum, wo sie den Beschuldigten und die Privatklägerin beobachten und hören konnten. Dabei kann es sich zwar im einzelnen um Momentaufnahmen handeln, so die Vorinstanz (Urk. 55 S. 54), die einzelnen, über den gesamten mutmasslichen Tatzeitraum immer wieder erfolgten Beobachtungen ergeben aber auch ein Gesamtbild von Wahrnehmungen, welches zur Wahrheitsfindung heran- gezogen werden kann. Es liegt in keiner Weise ein schlichtes Vier-Augen-Delikt vor. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine jugendliche Geschädigte, die gemäss Art. 154 lit. b StPO während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden soll. Die konkrete Vorgehensweise der Jugendanwaltschaft steht bereits nicht mehr mit diesem Ansatz im Einklang. Be- rücksichtigt man überdies den Zeitablauf von fast zwei Jahren seit dem hier zu beurteilenden Ereignis und der Gefahr der neuerlichen Traumatisierung mit dem aus ihrer Sicht sehr negativ Erlebten, so hat hier die Abwägung der Interessen der Verteidigung und diejenigen der Privatklägerin auch im Lichte von Art. 8 EMRK zugunsten der minderjährigen Geschädigten auszufallen. Dem einzig durch die Verteidigung und auch nur eventualiter gestellten Antrag auf neuerliche Einver- nahme der Privatklägerin vor Gericht ist daher nicht statt zu geben. 3.9. Richtig ist sodann, dass die Jugendanwaltschaft mehrere den Vorfall beobachtende Partygäste (die Verteidigung nennt da L._____, M._____, N._____ sowie O._____, die Freundin von F._____; Urk. 77 S. 24) nicht einvernommen

- 31 - hat. Andererseits ist es Sache der Untersuchungsbehörde zu entscheiden, wie sie den Tatbeweis führen will, solange sie dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrund- satz nachkommt, zur Abklärung, ob und unter welchen Umständen durch wen ei- ne strafbare Handlung begangen wurde. Der Auswahl der befragten Personen mutet zwar etwas Unvollständiges an, sie kann aber noch nicht als Verletzung der genannten Grundsätze und damit des Gebots des "fair trials" bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die Aussagen der tatsächlich Einvernommenen, die auch ohne Weiteres zugunsten des Beschuldigten prozessual verwertbar sind, über- wiegend entlastend ausgefallen sind. Auf die nachträgliche Abnahme dieser Be- weismittel ist daher ebenfalls zu verzichten, zumal wie erwogen bereits diverse Personal- und Sachbeweise vorliegen. 3.10. Was die Ärztin des IRM und die Polizistin des Erstkontakts mit der Pri- vatklägerin betrifft (Urk. 77 S. 45 und 49), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um deren eigene Wahrnehmungen handelt, welche diese in ihren Rappor- ten zusammengefasst haben. Gewisse Feststellungen wurden von der Privat- klägerin selber zugunsten des Beschuldigten relativiert. Eine Beweiserhärtung (im Hinblick auf den Vorwurf von Falschaussagen durch die Privatklägerin) durch de- ren Einvernahme als Zeuginnen erscheint hier ebenfalls nicht angezeigt. 3.11. Aus dem Gesagten folgt, dass im Rahmen dieses Rechtsmittelfahrens von weiteren Beweisabnahmen abzusehen ist. 3.12. Eine Minderheit des Gerichts hat betreffend die Notwendigkeit weiterer Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren ihre abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG zu Protokoll gegeben (Prot. II S. 17; Begründung in Urk. 80, wel- che diesem Urteil beigeheftet ist).

4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 4.1.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass diese zur Sache zweimal (und unüblicherweise nochmals zu den Ersatzmassnahmen, welche Einvernahme hier nicht verwertbar ist) befragt wurde.

- 32 - In der ersten Befragung wurde sie als polizeiliche Auskunftsperson, in der zweiten als Zeugin einvernommen und dabei in altersadäquater Form u.a. auf die Best- immungen von Art. 303-305 StGB (Urk. 2/1 S. 2) bzw. Art. 307 StGB (Urk. 2/5 S. 2) hingewiesen. Die Kenntnis der strengen Strafandrohungen spricht zwar nicht generell für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wohl aber für einen Anreiz, wahrheitsgemäss auszusagen. Zu beachten gilt andererseits, dass die Privatklägerin gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emo- tional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 beantragen (Urk. 40 S. 2). Damit ist ein gewisses - jedoch nicht im Vordergrund stehendes - finanziel- les Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksich- tigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Diesbezügliche Hinweise bestehen jedenfalls nicht, gegenteils wünschte sich die Privatklägerin mit der Anzeige vor allem, den Beschuldigten in der Schule nicht mehr zu sehen, "aber ich möchte nicht, dass er in prison geht"... "Und ich möchte ihn einfach nicht mehr sehen oder mit ihm sprechen" (Urk. 31/1 S. 56 bzw. Urk. 2/3 S. 30). 4.1.2. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst und klar zu Un- recht belasten und selber das Risiko einer Bestrafung durch bewusste Falschaus- sagen auf sich nehmen sollte, ergibt sich entgegen der Verteidigung nicht ohne weiteres. Wie schon die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, versucht diese bzw. auch der Beschuldigte persönlich, ein sehr negatives Bild von der Privatklägerin zu zeichnen und damit auch ein Motiv zur Falschbelastung herauszuschälen (Urk. 55 S. 14 ff.). Sie wird immer wieder beschrieben als liederliches Mädchen. So sagte der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme, die Privatklägerin sei eine, die in der Schule einen schlechten Ruf habe, weil sie auf einer vorgängi- gen Klassenreise mit einem Schulkollegen Sex gehabt habe, der seinerseits eine Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4 und 7), dass sie mit jedem "etwas Sexuelles" habe (mit Protokollvermerk: "Zungenküsse"; Urk. 3/1 S. 7), sie "von jedem etwas wolle" (Urk. 3/1 S. 8), sie nicht sehr beliebt sei in der Schule wegen ihres Rufes (Urk. 3/1 S. 10), sie eifersüchtig sei auf ihn, weil er am Anfang dieses (bzw. jenes)

- 33 - Jahres ein Freundin gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4) und sie ihn "gestalkt" habe (Urk. 3/1 S. 4). Auch an der Hafteinvernahme hielt er an diesem Bild fest, wonach die Privatklägerin keinen guten Namen in der Schule habe, man dort wisse, dass sie mit jedem ins Bett gehe, sie ihn schon immer "wollte" seit sie in der Schule sei und sie eifersüchtig sei, dass er sie nie akzeptiert habe (Urk. 3/2 S. 5). Den schlechten Ruf der Privatklägerin als leichtes Mädchen und Stalkerin wiederholte er dann in den Einvernahmen vom 23. September 2015, wonach die Privatkläge- rin Angst gehabt habe, dass ein Video, das von dem Vorfall gemacht worden sei, die Runde machen würde, und dann alle auf der Schule davon wissen würden (Urk. 3/5 S. 12). Insbesondere sei es der Privatklägerin um D._____, genannt D'._____, gegangen. Mit diesem habe die Privatklägerin am Ende des letzten Schuljahres Sex gehabt, dieser aber seinerseits habe damals eine Freundin ge- habt. D'._____s Schwester, N._____, sei am 21./22. August 2015 auch an der fraglichen Party gewesen, und die Privatklägerin habe Angst gehabt, dass N._____ es D'._____ erzählen würde. Da D'._____ der Privatklägerin danach of- fenbar geschrieben habe "so cheap", nehme er, so der Beschuldigte weiter, an, dass das die Privatklägerin sehr belastet habe (Urk. 3/5 S. 4, 7). In der Einver- nahme betreffend Ersatzmassnahmen wurde sie von ihm als "in ihren eigenen Lügen gefangen" beschrieben (Urk. 10/41 S. 4). Mit der Strafanzeige gegen ihn habe sie ihren angeschlagenen Ruf aufbessern wollen (Urk. 3/1S. 4). In diese Richtung geht auch die Strategie der Verteidigung, welche das Motiv der Privatklägerin für die Behauptung, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt, als mit aller Klarheit erkennbar bezeichnet (Urk. 42 S. 25). Die Privatklägerin habe wegen eines Vorfalls mit D._____ auf … und weiteren sexuellen Kurzbeziehungen zu Männern einen schlechten Ruf in der Schule. In den Einvernahmen habe sie mehrmals ausgesagt, sie sei nicht so ein Mädchen, das jeder gleich haben könne bzw. sie wolle nicht ein solches Mädchen sein, "Ich will nicht so einen Ruf haben" (Verweis auf "EV 27.08.215 Frage 70"). Sie wolle also nicht diesen Ruf haben, also müsse sie etwas dagegen unterneh- men: Was liege da näher als zu behaupten, sie habe die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht gewollt. Sie habe unter der früheren Ächtung durch die Mitschüler gelitten (Verweis auf "Aussage E._____, act. 4/4 Fragen 44-47").

- 34 - Als sie realisiert habe, dass alle gewusst hätten, dass sie wieder mit einem jungen Mann, der nicht ihr Freund sei, Sex gehabt habe, sei ihr klar geworden, dass ihr schon schlechter Ruf in der Schule zusätzlich (und nachhaltig) beschädigt würde - daher der Stimmungsumschwung und die Schutzbehauptung, sie habe es nicht gewollt. Es komme nicht von ungefähr, dass alle Befragten, welche nicht eine nä- here Beziehung zum Beschuldigten hätten und als neutral bezeichnet werden könnten, von einer Falschanschuldigung zu Lasten des Beschuldigten A._____s ausgehen würden (Verweis auf "act. 4/1 Fragen 131 und 13, act. 4/2 Frage 89, act. 4/3, Frage 100, act. 4/13 S. 11"). 4.1.3. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit der Thematik der be- haupteten allgemeinen Unglaubwürdigkeit der Privatklägerin befasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bild der kalt- schnäuzigen Lügnerin und eines "billigen Mädchens" kann nicht geteilt werden. Dagegen spricht nicht nur die erste Aussage des Beschuldigten selber, die Privat- klägerin habe ihm beim Versuch des vaginalen Eindringens erklärt, sie habe erst zwei Mal Sex gehabt (Urk. 3/1 S. 4), was er später bestritt (Prot. I S. 28 f.), wobei ihn Ersteres offenbar nicht überrascht hat. Gegen das Bild eines Mädchens, das mit jedem ins Bett geht, spricht sodann der Eindruck, den die Privatklägerin in den Videoeinvernahmen beim hiesigen Gericht hinterlassen hat (Urk. 2/4 und Urk. 2/8), wo sie als eher scheu und zurückhaltend, aber auch besorgt, wahrzu- nehmen ist. Der über die erste Einvernahme berichtenden Psychologin gegen- über wirkte sie traurig, still, bedrückt und verletzlich, oft mit Tränen in den Augen. Sie fühle sich schuldig und habe offenbar auch Angst, dass ihr nicht geglaubt werden (Urk. 2/2 S. S. 1). Auch in der zweiten Einvernahme beschrieb die Psy- chologin die Privatklägerin als traurig, still und zurückhaltend wirkend (Urk. 2/6 S. 1). Selbst die Freunde des Beschuldigten bezeichnen sie als "… scheu, intro- vertiert und eher schüchtern", sie rede nicht viel (Urk. 4/1 S. 3 f.; F._____), G._____ gegenüber sei sie immer als unscheinbar vorgekommen, …"dann habe ich aber vieles gehört und dachte vielleicht doch nicht." Sie habe nach … einen schlechten Ruf bekommen. Sie habe glaublich auch schon was mit zwei Freunden von ihr gehabt, was sie aber erst am Abend vor der Einvernahme erfah- ren habe. Ihr Ruf sei nicht gut. Man sage, sie sei einfach zu haben (Urk. 4/2 S. 4

- 35 - f.). Damit zeichnet die Auskunftsperson G._____ ein nicht nur negatives, sondern durchzogenes Bild von der Privatklägerin, das offenbar vor allem mit dem vorlie- genden Ereignis und der sich daraus auch ergebenden teilweisen Gerüchteküche (vgl. Urk. 42 S 31 ff.) ins Negative kippte. H._____ vermochte ihren Charakter nicht wirklich zu beschreiben; er habe einiges von seiner Ex-Freundin gehört, welches nicht sehr positiv gewesen sei (Urk . 4/3 S. 3 f.). Er sagte aber auch, dass die Privatklägerin "generell sehr zurückhaltend" sei (Urk. 4/3 S. 8) und "halt nie irgendwie froh" wirke. Sie zeige wenig Emotionen (Urk. 4/3 S. 10). Für E._____, die sich als "beste Freundin" der Privatklägerin vorstellte, sei diese im- mer "die Liebe". Sie versuche immer, es allen recht zu machen. Zur Frage "Schlechter Ruf in der Schule", sagte sie, da sei ein Thema gewesen mit einem Jungen. Mit dem habe sie was gehabt, der habe eine Freundin gehabt (Urk. 4/4 S. 3). I._____, Freund eines Freundes des Beschuldigten und mit der Privatkläge- rin durch die Familienbande "leicht befreundet" Urk. 4/5 S. 4), sagte über sie, sie sei ziemlich nett. Auch würde er sie als sozial bezeichnen. Mit Leuten, die sie nicht kenne, sei sie eher scheu. Sie besitze in der Schule keinen speziellen Ruf (Urk. 4/5 S. 4). Der Zeuge J._____, Freund des Beschuldigten, sagte, er kenne die Privatklägerin nicht wirklich (Urk. 4/13 S. 2). Auf die Frage, ob er es sich vor- stellen könne, dass sie den Beschuldigten falsch beschuldige, damit ihr ohnehin schon schlechter Ruf nicht noch schlechter werde, antwortete er: "Ja, das kann ich mir sogar sehr gut vorstellen." (Urk. 4/11 S. 13). Da nicht nachgefragt wurde, was ihn zu dieser Einschätzung bewog, nachdem er die Privatklägerin ja gar nicht wirklich kennen wollte, vermag diese Aussage die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen. 4.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 4.2.2. Die Privatklägerin ihrerseits zeichnet vom Beschuldigten ein eher ne- gatives Bild. Sein Charakter sei, "..ähm, Bad Boy, er hört nicht zu. Er ist immer so

- 36 - auf die Grenze, probiert immer schlimme Sachen. Auf Englisch sagen wir Bad Boy." Auf Nachfrage zu "Schlimme Sachen", sagte die Privatklägerin aus: "Ich glaube, er nimmt manchmal Drogen, hört seinen Eltern nicht zu. Er ist nicht so the teacher's pet." (Urk. 31/1 S. 53, Urk. 3/3 S. 28). Diese Vorbehalte erstaunen an- gesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der heutigen Parteirollen nicht, vermögen aber die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten für sich alleine nicht wirk- lich zu beeinträchtigen. 4.2.3. Von seinem Freund F._____ wird der Beschuldigte als "diplomatisch, lustig, nett und freundlich" (Urk. 4/1 S. 3), von seiner Schulfreundin G._____ als "lustig", dafür bekannt, "… dass er die Sachen nicht so ernst nimmt", "ein biss- chen verpeilt", "fröhlich und aufgestellt" beschrieben, wobei ihm manchmal der nötige Respekt den Lehrern gegenüber fehle und er andere manchmal nerve (Urk. 4/2 S. 3). H._____, ebenfalls ein enger Schulfreund des Beschuldigten, be- zeichnete ihn als freundlich und sehr zielstrebig, was die Schule und die Arbeit angehe (Urk. 4/3 S. 2). E._____, die Freundin der Privatklägerin, sagte zuerst, sie glaube, sie habe im Moment vermutlich eine voreingenommene Meinung wegen dem Vorwurf, der gegen ihn bestehe, und bezeichnete ihn in der Folge als "Der coole Macker", er kenne jeden und jeder kenne ihn. Er gebe sich immer cool und so, wie wenn er nicht viel auf die Schule geben würde. Er sehe alles sehr gelas- sen (Urk. 4/4 S. 2). Aus diesen Beschreibungen kann und darf (wegen des ent- sprechenden Verwertungsverbots der nicht konfrontierten Auskunftspersonen) - soweit daraus überhaupt negative Charaktereigenschaften zu sehen sind - nichts Nachteiliges über den Beschuldigten abgeleitet werden, was gegen seine allge- meine Glaubwürdigkeit sprechen würde. An dieser im Ergebnis neutralen Ein- schätzung vermögen auch die Zeugenaussagen von seinem Schulfreund J._____ nichts zu ändern (Urk. 4/13), ebenso wenig jene des mit der Privatklägerin be- freundeten Zeugen D._____, der seine Beziehung zum Beschuldigten als kollegial bzw. "nicht immer kollegial" wegen Meinungsverschiedenheiten betreffend eine hier nicht beteiligte Frau beschrieb (Urk. 4/14 S. 3). Massgebend ist aber - wie gesagt - auch hier primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, auf die nachfolgend einzugehen ist.

- 37 - 4.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen und Zeu- gen betrifft, so sind diese - wie oben dargelegt - teilweise mehr mit der Privat- klägerin, zum Teil mehr mit dem Beschuldigten befreundet. Es sind aber auch dort keine Umstände ersichtlich, weshalb auf die Aussagen der Betroffenen, so- weit sie verwertbar sind, nicht einzugehen sein sollte, zumal auch die Auskunfts- personen - in altersadäquater Weise - auf ihr Aussageverweigerungsrecht und den Inhalt der entsprechenden Strafbestimmungen für Falschaussagen (Urk. 4/1 S. 1, Urk. 4/2 S. 1, Urk. 4/3 S. 1, Urk. 4/4 S. 1, Urk. 4/5 S. 1) und die Zeugen auf ihre grundsätzliche Aussagepflicht und die Folgen eines falschen Zeugnisses (Urk. 4/13 S. 1 f., Urk. 4/14 S. 1 f.) hingewiesen wurden. Eine eigentliche offen- sichtliche Bevorzugung oder ein Schlechtmachen der Hauptprotagonisten ist nicht auszumachen, werden doch gewisse Vorbehalte durchaus offen deklariert (so insbesondere durch E._____ (Urk. 4/4 S. 2). Unter angemessener Berücksichti- gung der freundschaftlichen Bande zum Beschuldigten bzw. zur Privatklägerin besteht kein Anlass, auf diese Aussagen wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Personen nicht auf diese einzugehen.

5. Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen 5.1.1 Bei der nachfolgenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der ins Verfahren Involvierten ist zunächst auf diejenigen der die Strafuntersuchung auslösenden Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat ihre Schilderung des Sachverhalts in den diversen Einvernahmen detailliert wiedergegeben (Urk. 55 S. 27-33), weshalb auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorweg zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.2. Im Sinne einer Zusammenfassung lauten die Aussagen der Privatklä- gerin zum Kerngeschehen gemäss den Videoeinvernahmen (Urk. 2/4 und Urk. 2/8) wie folgt: Der Beschuldigte habe zuerst versucht, sie zu küssen. Dann habe er ihre Unterhosen heruntergezogen und habe mit den sexuellen Hand- lungen begonnen, und zwar gegen ihren mehrfach verbal und durch ihre Körper- haltung und durch Wegstossen mit den Händen geäusserten Willen, keine sexuel- len Handlungen zu wollen. Er habe darauf nicht reagiert, sondern immer wieder gesagt, sie solle es geniessen. Als er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrun-

- 38 - gen sei, habe es ihr weh getan. Sie habe gesagt, er solle das nicht tun, sie finde das keine gute Idee; er habe aber nicht reagiert, er sei immer härter vorgegangen. Dann habe es ihr so weh getan, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe vergeblich versucht, ihn an den Schultern wegzustossen. Dann habe er seine Hosen ausgezogen sowie ihre Unterhosen heruntergezogen und habe ver- sucht, etwa viermal, mit seinem Penis in sie einzudringen, was aber nicht gelun- gen sei. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle, zudem habe sie sich bewegt, um ihm zu zeigen, dass sie es nicht wolle. Zudem habe sie versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Als sie gemerkt habe, dass ihr "nein" nichts nütze, habe sie ihm gesagt, er solle ein Kondom benutzen. Er sei auf ihr gelegen, ob er sie sonst irgendwie festgehalten habe, könne sie nicht sagen. Dann habe der Beschuldigte einen "Blowjob" gewollt. Dabei habe er ihren Kopf so gehalten, dass sie auch nicht nach hinten habe ausweichen können. Sie habe immer wieder versucht, von der Liege aufzustehen, er habe sie aber stets wieder runter ge- schoben. Dazu habe er gesagt, man könne nicht etwas anfangen und dann nicht beenden. Sie habe schliesslich irgendwann nicht mehr gewusst, was sie noch machen könne. Sie habe nur noch gewartet, bis es vorüber gewesen sei. Sie sei- en danach beide zusammen nach oben gegangen. Zuvor habe sie den Beschul- digten gebeten, niemandem etwas zu sagen; es sei ihr peinlich gewesen. Oben habe sie sich gleich zu ihrer Freundin E._____ gesellt und sei bald darauf mit ihr zusammen gegangen. 5.2.1 Im angefochtenen Urteil wird auch die Schilderung des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 55 S. 23-26). Auch auf diese ist vorweg zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.2. Im Sinne einer Zusammenfassung kann gesagt werden, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und bei der Vorinstanz den Tatvorwurf der diversen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin wiederholt bestritten und er ausgesagt hat, alle sexuellen Handlungen seien nur einvernehm- lich erfolgt. Die Initiative dafür sei sogar von der Privatklägerin ausgegangen, in- dem sie beim Spiel mit der Brause im Fitnessraum ihre Hände an seinem Körper abgetrocknet habe (vgl. Urk. 3/5 S. 4, Urk. 3/5 S. 6). So sagte er auch aus, an-

- 39 - gefangen habe B._____ (die Privatklägerin) - eben indem sie ihre Hände an sei- nem Körper abgetrocknet habe -, der Rest sei gemeinsam gewesen, niemand ha- be den anderen "gepusht" (Urk. 3/5 S. 6). Im Einzelnen wies er die Initiative aber doch grösstenteils der Privatklägerin zu, indem sie dann später beim Küssen an- gefangen habe, seinen Penis über den Kleidern zu berühren (Urk. 3/1 S. 3) und zu massieren (Urk. 3/5 S. 4). So habe er gemerkt, dass sie etwas von ihm wolle (Urk. 3/2 S. 3). Den Fortgang schilderte er auch so, dass stets die Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen voranging; so habe sie mit dem Ausziehen begon- nen, indem sie seine Hose bis zu den Knien nach unten gezogen habe (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/5 S. 4) und sie habe mit ihrer Hand seinen Penis in ihre Vagina einführen wollen (Urk. 3/1 S. 3 und S. 10, Urk. 3/2 S. 5, Urk. 3/5 S. 5). Vor dem Versuch der Penetration habe er seinen Finger oder auch zwei in ihre Vagi- na eingeführt. Sie habe gesagt, es fühle sich gut an (Urk. 3/1 S. 3 und S. 9). Auf seinen Vorschlag hin - hier also konzediert er mal seine Initiative -, habe sie sei- nen Penis in den Mund genommen, bis zum Samenerguss. Nachdem sie zur Par- ty zurückgekehrt seien, habe die Privatklägerin sich Sorgen gemacht, weil offen- bar ein Videoclip von ihnen beiden im Fitnessraum gemacht worden sei (Urk. 3/1 S. 3). Sie habe ihn gebeten, nach diesem Video zu suchen und es zu löschen. Er habe zugestimmt. Auf dem Handy von G._____ habe sich dieses Video befunden. Allerdings sei fast alles dunkel gewesen, man habe nur das Stöhnen der Geschä- digten gehört. Er habe es gelöscht und dies der Geschädigten mitgeteilt; sie habe sich bedankt (vgl. u.a. Urk. 3/1 S. 3 ff., Urk. 3/5 S. 5 f.). 5.3. Aus obigen Darstellungen der Privatklägerin und des Beschuldigten ergibt sich, dass der äussere Ablauf des Sachverhalts in den grossen Zügen an sich unbestritten ist. Danach ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zusammen in den Jacuzzi-Raum gingen, sie sich dort spasses- halber mit dem ins Jacuzzi eingelaufenen Wasser gegenseitig mit Wasser be- spritzten, dass es zu einem Versuch des Küssens kam, der Beschuldigte der Pri- vatklägerin dann am Hals einen Knutschflecken verpasste, sie kitzelte und her- nach zunächst mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang und dann versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Nachdem das nicht funktioniert und die Privatklägerin dabei Schmerzen gehabt hatte, liess der Beschuldigte sich von

- 40 - der Privatklägerin einen "Blowjob" geben. Er ejakulierte in den Mund der Privat- klägerin. Danach gingen sie wieder hoch zu den andern Partygästen, wo der Be- schuldigte der Privatklägerin noch was zum Trinken und eine Zigarette gab, bevor sie dann mit ihrer Freundin die Party verlassen hat. 5.4.1. Die Begegnung des Beschuldigten und der Privatklägerin wurde ge- mäss Anklageschrift (vgl. Urk. 17 S. 3 Abs. 6) von mehreren Personen beobach- tet. Es handelt sich daher nicht um ein reines "Vier-Augen-Delikt". Die Augenzeu- gen und ein nicht anwesender Zeuge machten folgende Aussagen (Zusammen- fassung mit den hier verwendeten Parteinamen): 5.4.2. F._____ will den Beschuldigten etwa 40 Minuten nach dessen Er- scheinen an der Party überall gesucht haben. Als er die Saunatüre geöffnet habe, habe er den Beschuldigten und die Privatklägerin beim Küssen gesehen, auf der Doppelliege, der Beschuldigte über der Privatklägerin, beide komplett bekleidet. Sie seien schockiert gewesen, als sie ihn gesehen hätten. Der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Er (der Beschuldigte) sei ein wenig schockiert gewesen. Als sie wieder hochgekommen seien, habe die Privatklägerin nicht komisch, sondern normal gewirkt, habe rote Wangen gehabt, weil es ihr peinlich gewesen sei. Es sei keine Verletzung gewesen (Urk. 4/1 S. 6 ff.). Die Situation habe (unten) nor- mal ausgesehen. Die Privatklägerin habe auch nichts gesagt (Urk. 4/1 S. 13). 5.4.3. G._____ erklärte, einmal unten gewesen zu sein. J._____ habe mit ih- rem Telefon gefilmt. Als der Beschuldigte davon erfahren habe, sei er ziemlich sauer gewesen und habe das Video auf ihrem Telefon gelöscht (Urk. 4/2 S. 6). Genau habe sie nicht in den Raum sehen können. Sie habe nur Beine gesehen. Der Beschuldigte sei oben gelegen und sie - die Privatklägerin - müsse unten ge- legen haben. Sie habe es nicht genau gesehen. Die Hosen des Beschuldigten seien bis zu den Knien runter gezogen gewesen und er sei auf ihr drauf gelegen (Urk. 4/2 S. 7). Geräusche habe sie nicht gehört. Es habe auch niemand etwas gesagt von den beiden. Sie seien etwa 20-30 Minuten weg gewesen. Sie glaube, dass die Privatklägerin die Aufmerksamkeit genossen habe, bis sie bemerkt habe, dass es nicht so gut angekommen sei (Urk. 4/2 S. 9).

- 41 - 5.4.4. H._____ sagte aus, er habe an der Party zusammen mit F._____ den Beschuldigten gesucht, weil dieser lange (1-1.5 Stunden) weg gewesen sei. Aus Versehen seien sie in den Sauna-Raum gelaufen. Er habe nur kurz durch den Türschlitz den Beschuldigten und die Privatklägerin gesehen, wie sie da gelegen seien. Sie hätten sich geküsst. Beide seien noch angezogen gewesen. Er habe mit beiden kurzen Blickkontakt gehabt, aber vor allem ihre Beine gesehen. Sie seien nebeneinander auf dem Rücken gelegen und hätten sich geküsst (Urk. 4/3 S. 5). Er sei von der Situation nicht überrascht gewesen, weil die beiden schon beim Treffen am Bellevue sehr „flirty“ gewesen seien (Urk. 4/3 S. 6). Für ihn habe alles ok ausgesehen, ansonsten er etwas zu den beiden gesagt hätte (Urk. 4/3 S. 7). Sie seien ca. ¾ Stunden, nachdem er sie gesehen habe, wieder hochge- kommen (Urk. 4/3 S. 8). 5.4.5. E._____ sagte, sie sei nie nach unten gegangen. Als die Privatkläge- rin wieder hochgekommen sei, habe die Privatklägerin ihr gesagt, dass sie das Ganze nicht gewollt habe und dass sie ihm gesagt habe, dass er aufhören solle. Er habe jedoch nicht aufgehört (Urk. 4/4 S. 9). Sie habe ihr nur erzählt, dass er sie in den Jacuzzi-Raum eingeladen habe. Er habe sie angespritzt, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er sie aufs Bett geschmissen. Mehr habe sie ihr nicht erzählt. Sie habe aufgebracht gewirkt, mehr sauer als traurig. Sie – E._____ – habe direkt raus gehen wollen, da sie gehört habe, was passiert sei. Die Privat- klägerin habe drinnen auf das Taxi warten wollen. Irgendwann nach dem Vorfall habe der Beschuldigte der Privatklägerin noch einen Drink gebracht. Im Taxi sei diese dann zusammengebrochen und sie – E._____ – habe dann die Privatkläge- rin getröstet (Urk. 4/4 S. 11). 5.4.6. I._____ gab zu Protokoll, er sei in der ersten Gruppe gewesen, die nach unten zum Jacuzzi-Raum gegangen sei. Gesehen habe er persönlich nichts (Urk. 4/5 S. 5). Aus der Facebook-Kommunikation am folgenden Morgen habe ihr die Privatklägerin (u.a. [auf die Belastungen des Beschuldigten ist mangels Kon- frontation nicht näher einzugehen]) über den Vorfall mit dem Beschuldigten ge- schrieben, dass es sich komisch anhöre, aber es habe sich manchmal gut ange- fühlt (Urk. 4/5 S.7, mit angehängter Facebook-Kommunikation).

- 42 - 5.4.7. Der Zeuge J._____ sagte aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien etwa 25-40 Minuten weg gewesen. Sie hätten sich gewundert. Eine Gruppe sei dann runtergegangen, er auch einmal. Er habe Stimmen gehört, eine weibli- che, aber nichts verstanden. Er habe nicht in den Raum sehen können. Oben ha- be er gesehen, wie der Beschuldigte der Privatklägerin einen Drink gebracht ha- be, „ich würde nicht sagen in bester Laune, aber in guter Laune, freundschaftlich angenommen.“ (Urk. 4/13 S. 11). Es sei bemerkbar gewesen, dass sich die Laune der Privatklägerin verschlechtert habe, nachdem die Anwesenden erfahren hätten

– und die Privatklägerin davon gewusst habe -, dass sie mit dem Beschuldigten unten in der Sauna gewesen sei (Urk. 4/13 S. 12). 5.4.8. Der Zeuge D._____, der zuvor auf der Klassenfahrt nach … schon mal mit der Privatklägerin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe am Tag nach dem Vorfall von seiner Schwester erfahren, was an der Party passiert sei (Urk. 4/14). Er habe dann der Privatklägerin eine Nachricht auf Face- book geschrieben, in der er sein Unwohlsein über die ganze Situation ausge- drückt habe. Die Text-Nachricht mit dem Inhalt „so cheap“ von der Facebook- Plattform konnte er zu den Akten reichen (Urk. 4/16), eine weitere – What’s App- Nachricht mit dem Text „I get so horny when I’m drunk“ - sei nicht mehr vorhan- den (Urk. 4/14 S. 5 und 10 und Urk. 4/16).

6. Würdigung des IRM Gutachtens Das medizinische Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 16. September 2015 (Urk. 6/4) ist grundsätzlich mit der Dar- stellung der Privatklägerin wie auch derjenigen des Beschuldigten vereinbar. Eine besondere Belastung des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht, zumal selbst die Privatklägerin einräumen musste, dass sie gewisse Spuren nicht kannte oder nicht wusste, woher die stammten (zu den einzelnen Feststellungen vgl. Urk. 2/7 S. 16).

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7. Gesamtwürdigung 7.1.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kern widerspruchsfrei und decken sich – wie gesagt – betreffend den äussern Ablauf der Dinge auch mit je- nen der Privatklägerin und im Randgeschehen mit diversen Dritten. Dass die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf die behaupteten nötigenden Hand- lungen diesbezüglich über die diversen Einvernahmen deckungsgleich sind, er- staunt angesichts des konstanten Bestreitens nicht weiter. Eher negativ fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt als „leichtes Mädchen“ und „Stalkerin“ darstellt und ihren schlechten Ruf in der Schule betont sowie zu den sexuellen Handlungen eigentlich verführt worden sein will. Letzteres zeigt sich da- rin, dass er die Initiative – ausser beim Übergang vom gescheiterten Ge- schlechtsverkehr zum Oralverkehr – immer der Privatklägerin zuschiebt. In dieses Bild passt auch, dass er den Verkehr auch ohne Kondom durchzuziehen ver- suchte bzw. es oral auch tat. Er zeigte damit in den Einvernahmen nicht nur eine gewisse Externalisierungs-, sondern auch eine Verharmlosungstendenz. 7.1.2. Die Vorinstanz hat die Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten zu den Umständen des Oralverkehrs dargelegt (Urk. 55 S. 53). Auf diese kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis tragen diese jedenfalls nicht viel zur Bestätigung seiner Darstellung bei. 7.1.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der ständigen Diskreditierung der Privatklägerin, des Abschiebens der eigenen Ver- antwortung sowie der Widersprüche im Ablauf der Handlungen der Schilderung des Beschuldigten nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, wonach sämtliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin am 21./22. August 2017 einvernehm- lich gewesen seien. 7.2.1. Bei der Aussagenwürdigung betreffend die Privatklägerin ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Privatklägerin im Zeitpunkt der vor- geworfenen Taten und der kurz darauf erfolgten Einvernahmen um ein rund 16-jähriges Mädchen handelte. Sie ist eigentlich englischer Muttersprache (Urk. 31/1 S. 3), die Einvernahmen wurden aber auf Deutsch durchgeführt, wel-

- 44 - che Sprache sie auch gut beherrscht (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/8). Aus Sicht der berichtenden Psychologin entspricht die geistige und körperliche Entwicklung der Privatklägerin ihrem Alter (Urk. 2/2 S. 1 und Urk. 2/6 S. 1), welchen Eindruck sie bei der Durchsicht der Videos auch dem urteilenden Gericht hinterliess. In ihrer ganzen Haltung wirkt sie eher zurückhaltend und scheu. 7.2.3. Was die Fragetechnik der einvernehmenden Polizistin betrifft, wurden von der Verteidigung immer wieder Suggestivfragen bzw. unangebrachtes oder dann fehlendes Nachhaken gerügt (Urk. 30 S. 1 ff., Urk. 42 S. 1 ff.). Dies trifft teil- weise zu und musste auch vom (später zuständigen) Jugendanwalt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt werden. Zwar ist die Frage- stellung dem Alter des unmündigen Opfers anzupassen, für eine 16-jährige junge Frau, die schon sexuelle Erfahrungen, inklusive Geschlechtsverkehr hatte, wirkten die Fragen der einvernehmenden Polizistin aber teilweise doch wie Hilfe- stellungen, obwohl hier blosse Denkanstösse und ganz offene Fragen die Privat- klägerin weder kognitiv noch sprachlich überfordert hätten, auch wenn es sich um ein schambehaftetes Thema handelte (vgl. zu dieser Thematik auch Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch- 2010-315 ff., 320). Als Beispiel sei aus der ersten Einvernahme auf die Fragen um den ersten Geschlechtsverkehr (Urk. 31/1) mit D'._____ verwiesen (Urk. 31/1 S. 10), sodann zum Beschuldigten gleich auf S. 13: "Ich habe probiert so mit meinen Händen ihn so…" Frage der Polizistin: "Wegzustossen?", oder S. 18: "Ja, und dann hat er probiert…" Frage der Polizistin: "Dich zu küssen?", weiter auf S. 19 zum ersten näheren Kontakt mit dem Beschuldigten, wann der war: Polizistin: "Also vor Weihnachten, vor den Ferien?", Privatklägerin: "Ja, ich bin nicht sicher.", Polizis- tin: "Ich nehme an, du warst noch im Unterricht, Ihr hattet noch Schule?", oder S. 21 zu den Kleidern, die sie damals getragen habe: Polizistin: "Ein Rock. Und darunter? Privatklägerin: "Unterhosen", Polizistin: "Und sonst nichts? Im Dezem- ber?", oder später auf S. 43: Privatklägerin: "… Ich habe probiert so weg zu ge- hen, aber…, Polizistin: "Keine Chance. Also du wolltest aufstehen, konntest aber nicht, weil er dich gehalten hat?" Privatklägerin: "Ja." Polizistin: Wo hat er dich

- 45 - festgehalten?" Privatklägerin: "Das erinnere ich mich nicht." Polizistin: "Als er dich am Kopf gehalten hat, wie war er da? Wie war seine Position?", und S. 43: Poli- zistin: "Also bist denn du gelegen, als er vor dir gekniet ist?", Privatklägerin: "Nein, ich habe versucht aufzu…", Polizistin: "Also bist wie gesessen?", S. 47: Polizistin: “Hat er dir irgendwie gedroht?", Privatklägerin: "Was bedeutet das?", Polizistin: "Gedroht? Ähm, hat er zum Beispiel gesagt, du darfst niemandem etwas sagen oder sonst passiert was?" Privatklägerin: "Nein“, und S. 54: Polizistin: „Weißt du, ob er so etwas schon mit andern gemacht hat?“, Privatklägerin: „Like Sex?“, Poli- zistin: „Ja.“, Privatklägerin: „Das hat er schon gemacht.“, Polizistin: "Aber weißt du, so gegen den Willen der Frau?“, Privatklägerin: „Das weiss ich nicht.“, Polizis- tin: „Das weißt du nicht. Dir ist noch nie zu Ohren gekommen, dass da schon mal was gewesen wäre?“, Privatklägerin: Schüttelt den Kopf (S. 53 f.). Nichts desto trotz wies der Jugendanwalt zu Recht darauf hin, dass das Er- gebnis der Einvernahme, die Aussagen der Privatklägerin und ihr nonverbales Verhalten, deswegen nicht ganz unbrauchbar seien (Urk. 30 S. 4), weshalb nach- folgend der Inhalt der Aussagen und das ganze Verhalten der Privatklägerin in den Befragungen zu analysieren ist. 7.2.4. Die Privatklägerin zeigte sich in den Aussagen eher zurückhaltend (was teilweise auch das ständige Nachhaken der Polizistin erklären kann) und wollte den Beschuldigten offenbar nicht unnötig belasten. So verneinte sie, dass ihr der Beschuldigte gedroht habe (Urk. 31/1 S. 47, Urk. 2/7 S. 11). Sie selber wollte zuerst keine Anzeige machen, nur in der Schule (gemeint wohl: eine Mel- dung machen). Sodann wurde sie von der Mutter ins Spital geschickt. Ihre Freun- din war es, die sagte, er solle bestraft werden. Sie selber - die Privatklägerin - ha- be es zunächst niemandem erzählen wollen (Urk. 31/1 S. 50). Sie wollte auch nicht, dass er ins Gefängnis komme, nur, dass sie ihn in der Schule nicht mehr sehe (Urk. 31/1 S. 56). Die Frage, ob der Beschuldigte körperliche Gewalt ange- wendet habe, beantwortete sie differenziert mit: „Er hat mich festgehalten, aber nicht geschlagen. Einfach, dass ich da bleibe.“ (Urk. 2/7 S. 11). Auch die Frage, woher die beim IRM festgestellten Verletzungen stammen, beantwortete die Pri- vatklägerin weder pauschal noch ganz zum Nachteil des Beschuldigten, indem sie

- 46 - Folgendes aussagte: „Also manche Verletzungen wusste ich gar nicht, dass ich die hatte. Und die Flecken auf meine Hüfte war, wie er auf mir gelegen hat, aber ich bin mir nicht genau sicher, woher die stammen" (Urk. 2/7 S. 16). 7.2.5. Auffällig ist, dass sie Begriffe, die emotional geprägt sind oder in den Intimbereich fallen, mehrheitlich auf Englisch beschreibt, aber auch Wortfetzen aus der angeblichen Konversation mit dem Beschuldigten in der deutschen Be- fragung englisch zu Protokoll gab (beispielsweise: "he lied on me", "first you can give me a massage [Urk. 31 S. 11], "let's go upstairs", "just enjoy it", "he fingered me" [Urk. 31 S. 12], dass sie noch sehr "tight, also eng da unten gewesen sei", dass er nach dem versuchten, aber gescheiterten Vaginalverkehr "whatever" ge- sagt habe und es dann zum "blowjob" gekommen sei, und er dann "he came, also er ist gekommen" [Urk. 31 S. 13], als sie ihn gebeten habe, das niemandem zu erzählen, er gesagt habe "I won't. Nein." [Urk. 31/1 S. 14], weil ich ihn mag, "I used to have a crush on him" und "I liked him" [Urk. 31/1 S. 18], und später: "he pushed me" [Urk. 31 S. 35], "ich habe nicht so den 'strength', das zu machen" [Urk. 31/1 S. 38], weil er hat gesagt, äh, "Just like suck on it" [Urk. 31/1 S. 44], dann habe ich gesagt "he forced me" [Urk. 31/1 S. 48], "er sagte, wenn 'he starts he can't stop'" [Urk. 31/1 S. 54], "ich bin 'not angry', ich bin nur traurig" [Urk. 31/1 S. 55], und wie sie sich fühle: "traurig, ich fühl… jetzt wo ich so 'exposed' bin" [Urk. 31/1 S. 57], und zum Beschrieb des Beschuldigten: "er ist sehr, also 'tall'", ein "bad boy", nicht so ein "teacher's pet" [Urk. 31/1 S. 53]. Englisch war denn auch die Konversationssprache des Abends, so auch mit dem Beschuldigten (Urk. 31/1 S. 49 und S. 52). Diese Wortwahl, die in der grundsätzlich auf Deutsch geführten Einvernahme, vor allem dort getroffen wurde, wo es um Emotionen und Scham ging, spricht für tatsächlich Erlebtes. Die Privatklägerin hatte oft Tränen in den Augen, weinte in den Einvernahmen auch mehrmals, was nicht gestellt wirkte (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/8 sowie Urk. 2/2 S. 1 Urk. 31/1 S. 14, Urk. 2/1 S. 3 und 6). 7.2.6. Angebliche Aussagen der Privatklägerin gegenüber Polizei und der Ärztin des IRM erweisen sich primär als deren Zusammenfassung. Die Richtigkeit wurde von der Privatklägerin nicht bestätigt, weshalb die Schilderungen im Poli-

- 47 - zeirapport nicht als wahrheitswidrige Darstellung der Privatklägerin betrachtet werden können, wie die Verteidigung sie wertet (Urk. 42 S. 2 f., vgl. auch Erw. 3.10. vorstehend). 7.2.7. Richtig ist, dass die Privatklägerin die Vorwürfe in der Videobefragung vom 23. August 2015 zunächst pauschal formulierte, wonach sie heute hier sei, „weil vorgestern A._____ irgendetwas gemacht hat, was ich nicht wollte" (Urk. 31/1 S. 9). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme und auch der folgenden gab die Privatklägerin aber einen detaillierten Beschrieb des aus ihrer Sicht Erleb- ten zu Protokoll, der auch in chronologischer Hinsicht Sinn macht (vgl. die im an- gefochtene Wiedergabe der Aussagen auf den Seiten 27-33 des erstinstanzlichen Urteils; Urk. 55). Ihre Darstellung blieb in beiden Einvernahmen mehrheitlich gleich. Die in englischer Sprache beschriebenen Momente sprechen - wie gesagt

- für tatsächlich Erlebtes. Dass die Privatklägerin sich gewisser Details im Ablauf nicht mehr sicher war, wie die Verteidigung moniert (Urk. 42 S. 9), spricht nicht für falsche Belastungen, sondern dafür, dass für sie einiges Randgeschehen bzw. nebensächlich war. 7.2.8. Mit der Verteidigung kann hingegen gesagt werden, dass sich die Pri- vatklägerin mit Bezug auf die vorangegangene Affäre auf der Schulbank mit dem Beschuldigten in Widersprüche in zeitlicher Hinsicht verstrickte (Urk. 42 S. 27). Auch klingt wenig überzeugend, dass sie vor Weihnachten nur mit Jupe und Un- terhose bekleidet draussen im Schulhof gewesen sein will. Sodann räumte sie erst im weiteren Verlauf der Einvernahme ein, dass sie mit dem Küssen bzw. den Zungenküssen einverstanden gewesen sei (nach vorgängiger Darstellung, der Beschuldigte habe sie versucht zu küssen, was fehlende Einvernehmlichkeit im- pliziert: Urk. 31/1 S. 18 und S. 20). Weiter erwähnt sie dort einen damaligen Ver- such des Beschuldigten, mit seinen Fingern bzw. mit seiner Hand in die Vagina einzu... (wo die Hilfestellung der Polizistin kommt: „einzudringen“ (Urk. 31/1 S. 18). Ein derartiges Vorgehen des Beschuldigten kann zwar nicht ausgeschlos- sen werden. Es mutet aber doch sehr verwegen an, dass dies ein Schüler nach- mittags nach der Schule (letzte Stunde sei vor 2:40 pm/3:30 pm; Urk. 31/1 S. 19) im Pausenhof, wo man rauche, tatsächlich tun würde, liefe er doch eine rechte

- 48 - Gefahr, von anderen Schülern oder Lehrern entdeckt zu werden. Kommt hinzu, dass ihre im Übrigen gut orientierte Freundin E._____ darüber nichts wusste und nur das Küssen erwähnte (Urk. 4/4 S. 6). Insbesondere aber wirft die Verteidigung diesbezüglich die berechtigte Frage auf, wieso die Privatklägerin nach diesem angeblichen Ereignis mit dem Beschuldigten allein in den Jacuzzi-Raum ging, wenn nicht für Sex oder sonstige intime Momente. Hierauf ist später noch einzu- gehen. 7.2.9. Der Umstand, dass sie sich an gewisse Positionen des Körpers oder der Hände beim behaupteten unfreiwilligen Oralverkehr vom 21. August 2015 nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. 31/1 S. 44 f.), wirft gewisse Fragezeichen auf, kann angesichts des dynamischen Geschehens aber nicht als Beweis für Falschaussagen gelten. 7.2.10. Bei der Frage, ob die Privatklägerin tatsächlich einen ablehnenden Willen hatte und diesen dem Beschuldigten gegenüber auch tatsächlich klar kommunizierte, weist die Verteidigung teilweise zu Recht auf Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 42 S. 14). Zunächst kann gesagt werden, dass die Privatklägerin etwas stereotyp sagte, sie habe es nicht gewollt oder "nein" gesagt. Auf die Frage, wie laut sie das gesagt habe, ver- wies die Privatklägerin darauf, dass sie im untersten Stock gewesen seien und al- le ganz oben mit Musik gewesen seien, und es nicht gehört hätten. Es seien ein paar Leute reingekommen, und sie verstehe nicht, warum diese "…Leute haben mich nicht gehört um zu sagen nein" (Urk. 31/1 S. 14). Dies wird durch die oben zusammengefassten Beobachtungen der Augenzeugen widerlegt, wonach der Zeuge J._____ eine weibliche Stimme gehört, aber nichts verstanden habe (Urk. 4/13 S. 12), die Auskunftsperson G._____ keine Geräusche gehört habe beim Reinschauen, und dort auch niemand etwas gesagt habe (Urk. 4/2 S. 9). In Anbetracht der Angaben der Augenzeugen, die von mindestens 20 Minuten (G._____) und 1 bis 1.5 Stunden (H._____, allerdings mit Verweis auf sein schlechtes Zeitgefühl wegen leerer Handy-Batterie [Urk. 4/3 S. 5]) sprachen, je- denfalls während einer recht langen Zeit, während der der Beschuldigte und die Privatklägerin von der eigentlichen Party abwesend waren, erscheint es doch er-

- 49 - staunlich, dass von den übrigen Partygästen, die gemäss Anklageschrift in Grup- pen immer wieder die Türe zum Fitnessraum öffneten, niemand eine Gegenwehr oder ihr ständiges "Nein" gehört hätten. Dies gilt umso mehr, als die Augenzeu- gen auch Blickkontakte mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin erwähnten. Für die gaffenden Teenager wirkte beim Anblick der beiden soweit offenbar alles normal. Gleiches ist aus den Wahrnehmungen der Auskunftspersonen und des Zeu- gen J._____ mit Bezug auf das Verhalten der Privatklägerin nach der Rückkehr zur eigentlichen Party zu sagen. Auf alle wirkte sie grundsätzlich unauffällig. Sie habe normal gewirkt, mit roten Wangen, weil es ihr peinlich gewesen sei, so die Auskunftsperson F._____ (Urk. 4/1 S. 6 ff.). Sie habe vom Beschuldigten freund- schaftlich einen Drink angenommen, so der Zeuge J._____ (Urk. 4/13 S. 11). Die Stimmung der Privatklägerin hat sich nach den Augenzeugen erst gewendet, als sie vom gedrehten Video erfahren habe. Da habe sich ihre Laune verschlechtert, so der Zeuge J._____ (Urk. 4/13 S. 12), und G._____ meinte, die Privatklägerin habe die Aufmerksamkeit genossen, bis sie bemerkt habe, dass es nicht so gut angekommen sei (Urk. 4/2 S. 9). 7.2.11. Eigentliche Abwehrhandlungen der Privatklägerin wurden von den mehreren neugierigen Jugendlichen, die sich zur Fitnessraum-Türe schlichen um reinzuschauen, keine wahrgenommen. Wie gesagt, fanden alle aussagenden Drit- ten die Situation "normal". H._____ war darüber hinaus von der Situation nicht überrascht, weil die beiden schon beim Treffen am Bellevue zu Beginn des ge- meinsamen Abends sehr "flirty" gewesen seien (Urk. 4/3 S. 6). 7.2.12. Die Privatklägerin selber hielt sich bezüglich Kundgabe ihrer ableh- nenden Haltung, wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, vage. So beant- wortete sie die Frage der Polizistin, ob der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei: "Ja, also ich glaube, ich habe ihm das gesagt und Aua gesagt, so hätte er es verstehen kön- nen, dass ich das nicht möchte" (Urk. 2/7 S. 11). Und auf die später nochmal ge- stellte Frage, ob es sein könne, dass der Beschuldigte bei diesen Handlungen oder bei vereinzelten Handlungen nicht erkannt habe, dass dies gegen ihren Wil-

- 50 - len passiere, gab die Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss nicht. Ich habe ihm ge- sagt, ich möchte das nicht, aber vielleicht hat er mich nicht gesehen oder begrif- fen, dass ich das nicht wollte (Urk. 2/7 S. 12). Auch die Frage zur Zeit vor dem Oralverkehr, wie es gekommen sei, dass der Beschuldigte seinen Penis in ihren Mund habe schieben können, beantwortet sie erst nach Überlegen wie folgt (Urk. 2/8; 00:36): "Ich glaube, also irgendwann bin ich aufgestanden und dann hat er mich wieder runtergenommen und gesagt…" (Urk. 2/7 S. 14). Da die Privat- klägerin in ihren Antworten auch Mutmassungen zum Ausdruck bringt, zeigt sie selber eine gewisse Unsicherheit über die von ihr behaupteten ablehnenden Willensäusserungen. 7.2.13. Der Aufenthalt des Beschuldigten und der Privatklägerin im Fitness- raum umfasste mehrere Phasen mit verschiedenen Akten: Gang ins vierte Unter- geschoss mit Aufsuchen des Jacuzzi- bzw. Fitness-Raums, Küssen und Kitzeln im Stehen, Kitzeln und Küssen nebeneinander auf der Liege, Küssen während der Beschuldigte auf der Privatklägerin lag mit hernach versuchtem Geschlechts- verkehr, Einschieben von Fingern und dem abschliessenden Oralverkehr. Diese Begegnung dauerte eine ganze Weile. Die beiden waren gemäss ihrer überein- stimmenden Darstellung zunächst stehend, dann liegend, und zwar auch liegend nebeneinander (vgl. die oben dargelegten Beobachtungen der Dritten). Die Pri- vatklägerin sprach selber davon, dass sie zwischendurch aufgestanden sei. Dar- aus ist zu schliessen, dass die Privatklägerin in dieser langen Zeit im Fitnessraum durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus der Situation zu retten und wieder nach oben zu gehen, oder Hilfe anzufordern, als sie von anderen Leuten beo- bachtet wurde. Sie selber sagte an der zweiten Einvernahme, anfangs hätte sie "…kein schlechtes Gefühl gehabt. Erst als A._____ angefangen habe sie zu kit- zeln, dann habe sie gewusst, wie es weiter gehen würde. Es sei immer so, sie versuchen einen zu kitzeln, einen zum Lachen zu bringen." (Urk. 2/5 S. 4). Diese Aussage impliziert ebenfalls, dass die Privatklägerin nicht einfach übertölpelt und dann über doch lange Zeit im Jacuzzi-Raum gegen ihren Willen zurückgehalten wurde. Vielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, dass ihr ein möglicher Übergang vom spielerischen Necken zu eigentlichen sexuellen Handlungen durchaus be- wusst war und sie sich trotzdem für einen Verbleib entschieden hat, obwohl es ihr

- 51 - wie erwogen in zeitlicher und physischer Hinsicht möglich gewesen wäre, zu ge- hen. Dass sie das nicht gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mit der zurückhaltenden Art der Privatklägerin oder ihrem Bestreben, dem Beschuldigten kein übertrieben schlechtes Verhalten nachzusagen (vgl. Urk. 55 S. 47), erklärt werden, sondern damit, dass sie den sexuellen Handlungen ge- genüber doch nicht so abgeneigt war, wie sie im Nachhinein darlegt bzw. allen- falls empfand. Hierfür spricht auch ihre Nachricht an I._____ am nächsten Tag, wonach es sich komisch anhöre, aber es (im Kontext: die Handlungen des Be- schuldigten, die sie doch nicht gewollt habe) sich manchmal gut angefühlt habe (Urk. 4/6 S. 7). 7.2.14. Damit liegen diverse und insgesamt nicht leicht wiegende Indizien dafür vor, dass die sexuellen Handlungen allenfalls doch einvernehmlich waren. In der Gesamtschau stellt ein solches Indiz vorweg der Umstand dar, dass die Privatklägerin früher einmal in den Beschuldigten verliebt war ("I used to have a crush on him" [Urk. 31/1 S. 18). Sodann wurden sie und der Beschuldigte bereits im Restaurant … in Zürich als "flirty" wahrgenommen, so H._____ (Urk. 4/3 S. 6). Es mag auch sein, dass die Privatklägerin durch den konsumierten Alkohol etwas enthemmt war (vgl. Urk. 31/1 S. 28, wonach sie vorher am Zürichsee ein Bier und im … ein Glas Wein getrunken habe), zumal sie dem Zeugen D._____ gegenüber gesagt haben soll, "I get so horny when I'm drunk" (vgl. Urk. act. 4/14 S. 8). Wei- ter liegt ein Indiz gegen aufgezwungene sexuelle Handlungen darin, dass die Be- schuldigte nachher gemäss den einvernommenen Partygästen keinen auffälligen Eindruck hinterliess, mit dem Beschuldigten noch freundschaftlich umging und selbst gemäss ihrer eigenen Freundin die Party nicht umgehend verlassen, son- dern drinnen auf das Taxi warten wollte (Urk. 4/4 S. 11). Gemäss den Augenzeu- gen verschlechterte sich ihre Stimmung erst, als sie von den Videoaufnahmen gehört hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die Privatklägerin nach dem früheren One-Night-Stand mit D._____ im Klassenlager offenbar alleine den Kopf hinhalten, und nicht etwa der Junge, der seinerseits im damaligen Zeitpunkt eine (andere) Freundin hatte (Urk. 4/14 S. 4). Es kann als notorisch gelten, dass eine solche Ächtung einer jungen Frau zusetzt. Konkret wird denn auch von den ein- vernommenen Dritten gesagt, dass sie wegen dieses Ereignisses mit D._____ ei-

- 52 - nen schlechten Ruf bekommen habe. Dass die Privatklägerin - nach dieser Vor- geschichte - beim Realisieren, dass die intime Begegnung mit dem Beschuldigten per Video aufgenommen wurde, dieses unter den Teenagern herumgezeigt und sie abermals zum Gespött der Schulkameraden und -kameradinnen werden könn- te, vom Geschehenen Abstand nehmen wollte, erschiene nachvollziehbar. Des- halb kann durchaus als Motiv gesehen werden, dass die Privatklägerin die Sache im Nachhinein als nicht gewollt darzustellen versuchte, um den bereits ange- kratzten Ruf nicht noch zu verschlechtern. In dieses Bild passt auch ihre Antwort, weshalb sie den Vorfall der Mutter nicht habe sagen wollen: "Ich hatte Angst. Schockiert, dass es passiert ist.", und auf die Frage "Angst vor was?", antwortete sie mit "Mir war es peinlich?" (Urk. 31 S. 6). 7.2.15. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwar nicht ganz auszuschlies- sen ist, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgespielt hat. Es spricht aber doch einiges dafür, dass die sexuellen Handlungen durchaus freiwillig erfolgten und die Privatklägerin diese erst im Nachhinein bereute, oder aber, dass sie ihren ablehnenden Willen nicht klar genug zum Ausdruck brachte, so dass der Beschuldigte ihr Verhalten als Zustimmung werten konnte, wie es der Beschuldig- te geltend machte. Der Anklagesachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei er- stellen.

8. Fazit 8.1. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizu- sprechen. 8.2. Bei dieser Sachlage kann grundsätzlich offen bleiben, ob den in der An- klageschrift umschriebenen Handlungen überhaupt ein rechtlich relevanter Nöti- gungscharakter im Sinne der Art. 190 StGB und Art. 189 StGB zukommt (Urk. 17). Physische Nötigungshandlungen werden in der Anklageschrift - wenn überhaupt - im Zusammenhang mit dem Oralverkehr geschildert (Abs. 4:"… kniete er auf der Liege, ergriff ihren Kopf, schob seinen Penis in ihren Mund und bewegte ihn hin- und her. B._____ versuchte einige Male aufzustehen, was allerdings nicht gelang, da A._____ sie im- mer wieder nach unten drückte und seinen Penis in ihren Mund stiess, dabei jeweils ihren Kopf

- 53 - festhielt.") und allenfalls noch betreffend die vaginale Penetration (Abs. 3:"Trotz wie- derholter Versuche gelang es B._____ mangels ausreichender Kraft auch nicht, den auf ihr lie- genden A._____ an den Schultern wegzustossen oder gar aufzustehen."). Inwiefern der Be- schuldigte konkret körperliche Gewalt angewendet haben soll, um den behaupte- ten Widerstand der Privatklägerin zu brechen, geht aus der Anklageschrift somit kaum substantiiert hervor. Zum Oralverkehr wird auch nicht geschildert, inwiefern die Privatklägerin, nachdem sie vorher den behaupteten Widerstand gegen eine Penetration ausdrücklich aufgegeben und um die Verwendung eines Kondoms gebeten habe, gegen die neuerliche sexuelle Handlung überhaupt protestiert oder sich dagegen gewehrt habe. Wohl im Bewusstsein, dass vorgängig physische Gewalt als rechtlich rele- vante nötigende Handlung kaum genügend umschrieben wurde, schildert die An- klagebehörde dann in Abschnitt 6. der Anklageschrift - äusserst sinngemäss - noch alternativ ein psychisches Unterdruck-Setzen der Privatklägerin durch den Beschuldigten: Dieser sei "davon ausgegangen, dass die Privatklägerin sich sei- nen sexuellen Absichten fügen würde, da sie wegen ihres schlechten Rufs in der Schule mit keinem weiteren Vorfall solcher Art würde in Verbindung gebracht werden wollen". Letzteres ist nun sofort als unrealistisch auszuschliessen: Hätte die Privatklägerin eine Schädigung ihres Rufs infolge eines sexuellen Abenteuers mit dem Beschuldigten vermeiden wollen, hätte sie sich ihm eben gerade nicht gefügt, sondern ein solches verweigert und sich dagegen gewehrt. Insgesamt ist somit zumindest sehr zweifelhaft, ob sich rechtlich relevante Nötigungshandlungen - auch bei erstelltem Anklagesachverhalt - bejahen liessen. IV. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz stellte antragsgemäss (vgl. Urk. 40 S. 2) die grundsätzli- che Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin fest und verpflichtete ihn, ihr CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.

- 54 -

2. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Zivilforderungen der Privat- klägerin abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen /Genugtuung 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Dispositiv-Ziffer 6) ist nicht angefochten (Prot. II S. 7) und zu bestätigen. Hingegen sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfah- ren - entgegen Dispositiv-Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils - keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren mit CHF 17'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 429). 4.1. Der Beschuldigte verlangt zunächst eine Prozessentschädigung von CHF 12'109.50 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für die vormalige erbetene Vertei- digung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und sodann eine solche von

- 55 - CHF 18'163.25 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für diejenige durch die aktuelle Verteidigerin, als diese noch Wahlverteidigerin war (Urk. 42 S. 1). 4.2. Bei der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der erbetenen Verteidigung relevant, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin angesichts der beweis- mässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Diese Kosten be- messen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, müssen jedoch verhältnis- mässig sein (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 429 N 7). 4.3. Die Verteidigerin legte die Zwischen- und Schlussabrechnungen, wel- che Rechtsanwalt MLaw X1._____ gestellt hatte, ein (Urk. 34). Er fakturierte für die Zeit vom 23. August 2015 bis 16. Oktober 2015 für 47.4 Stunden à CHF 250.--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. Zwar sind in den Rech- nungen die erbrachten Leistungen datumsmässig aufgeführt, allerdings ohne Zeitangaben. Für sich selber machte die heute amtliche und damals erbetene Verteidige- rin für die Zeit zwischen dem 30. September 2015 und 31. Dezember 2015 63.5 Stunden à CHF 350.00 geltend, wobei sie detaillierte Leistungsjournale und eine Mandatsvereinbarung beifügte (Urk. 35). 4.4. Eine rechtliche Vertretung war vorliegend nicht nur geboten, sondern notwendig (Art. 24 JStPO). Festzustellen ist, dass das Verfahren aufwendig ge- führt wurde - insbesondere auch aufgrund des unüblichen Verfahrens betr. die Ersatzmassnahmen. Insgesamt erweisen sich die dargelegten Aufwendungen der erbetenen Verteidigungen als angemessen. Dem Beschuldigten ist für die Zeit der Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ eine Entschädigung von CHF 13'078.26 (inkl. MwSt.) und für die Zeit der Wahlverteidigung durch Rechts- anwältin lic. iur. X._____ CHF 19'616.30 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 5.1. Der Beschuldigte verlangt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse, die er durch die Kosten der Pri- vatschulung erlitten habe. Er beziffert diese mit CHF 2'700.-- (Urk. 42 S. 49).

- 56 - 5.2. Aufgrund der am 31. August 2015 angeordneten Ersatzmassnahmen (Urk. 10/1) ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Schule während mehreren Wochen nicht betreten durfte und er nach Absprache mit seinen Eltern für die damals kommenden vier Wochen privat beschult werden sollte (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 30. September 2015 sah die Jugendanwaltschaft von einer Ver- längerung des Rayonverbots ab (Urk. 10/11). 5.3. Der Beschuldigte legte drei Bestätigungsschreiben ins Recht, wonach ihm 10 Stunden Mathematik à CHF 100.-- (Urk. 44/1), 10 Stunden Englisch à CHF 100.-- (Urk. 44/2) und 10 Stunden (unbekannter Lektionen) à CHF 70.--, im Rahmen von Privatschulung erteilte wurden. Die Schreiben waren an die - für die Erziehung und Ausbildung des Beschuldigten verantwortlichen und grundsätzlich auch solidarisch haftenden - Eltern des Beschuldigten gerichtet. Insgesamt er- scheint es daher gerechtfertigt, die privaten Schulungskosten im Umfang von CHF 2'700.-- zu ersetzen, zahlbar an den Beschuldigten. 6.1. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von CHF 5'400.00 (Urk. 42 S. 1, Urk. 77 S. 1), und zwar CHF 2'400.00 für die zu Unrecht erlittene Haft und CHF 3'000.00 wegen den besonders schwer verletzten persönlichen Verhältnissen durch das Schulverbot während 6 Wochen, die Ersatzmassnahme unter Androhung der Haftversetzung, den psychischen Druck wegen des Ver- dachts, ein Vergewaltiger sein, die Lernbeeinträchtigung mit letztlich schlechterem Schulabschluss (Urk. 42 S. 50, Urk. 77 S, 56). 6.2. Der Beschuldigte wurde - wie eingangs erwähnt - am 23. August 2015, 14:20 Uhr, festgenommen (Urk. 9/3) und am 24. August 2015, 17:50 Uhr, in Un- tersuchungshaft versetzt (Urk. 9/9). Am 31. August 2015, 14:25 Uhr, erfolgte sei- ne Entlassung (Urk. 9/16). 6.3. Mit dem heutigen Freispruch erweist sich die Untersuchungshaft im Nachhinein zwar nicht als rechtswidrig, aber als ungerechtfertigt. Die Genugtu- ungsfrage richtet sich demnach nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. hierzu BGer 6B_1076/2016 vom 12.01.2017). Für eine Verweigerung oder Herabsetzung einer Genugtuung im Sinne von Art. 430 StPO besteht kein Anlass.

- 57 - 6.4. Das Bundesgericht erachtet - im Erwachsenenstrafrecht - bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringe- re Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 6.5. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Inhaftierung knapp 17 Jahre alt war und der Freiheitsentzug ei- nen Jugendlichen in der Regel wohl noch stärker beeindruckt als eine erwachse- ne Person. Zu beachten ist sodann die Schwere der vorgeworfenen Delikte sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche und schulische Situation des Be- schuldigten. Als weiteres Kriterium fällt die finanzielle Situation des Beschuldigten, ein von den Eltern abhängiger und einkommensloser Schüler, in Betracht. Insge- samt erscheint es gerechtfertigt, die Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft auf CHF 200.00 pro Tag festzulegen und dem Beschuldigten unter diesem Titel für die beantragten 8 Tage CHF 1'600.00 zuzusprechen. 6.6. Für die weiteren Einschränkungen durch die Ersatzmassnahmen, ins- besondere das Schulverbot zufolge Rayonverbot, und den im Raum stehenden schweren Vorwurf mit sich daraus glaubhafterweise ergebender psychischer Be- lastung und schulischem Abfall ist ihm eine weitere Genugtuung von CHF 1'400.00 zuzusprechen. 6.7. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine Genugtuung von CHF 3'000.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Jugendge- richt, vom 29. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-5. (…)

- 58 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 14'215.60 Kosten für die amtliche Verteidigung (Vorverfahren, nach Aufwand, inkl. MwSt) CHF 15'000.– Kosten für die amtliche Verteidigung (Hauptverfahren, pauschal, inkl. MwSt) CHF 2'768.70 Auslagen Vorverfahren CHF 200.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 1'006.50 Kosten der Polizei CHF 37'690.80 Kosten total

7. (…)

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Vertei- digerin des beschuldigten Jugendlichen in der Zeit 21. Dezember 2015 bis 29. Juni 2016 mit total CHF 29'215.60 (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.

9. (…)

10. (Mittelungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird ab- gewiesen.

3. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird abge- wiesen.

- 59 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 17'000.-- amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'078.25 für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und von Fr. 19'616.30 für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- für wirtschaft- liche Einbussen aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.-- als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

9. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Eltern des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung unter Beilage des Minderheitsantrags an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eltern des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin in Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 60 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Boller