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SB160444

Drohung etc.

Zürich OG · 2016-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

18. Juli 2016 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 53 S. 14). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ mit Zuschrift vom 23. Juli 2016 fristgerecht Berufung an, worauf ihm das schriftlich begründete Urteil am 8. Oktober 2016 zugestellt wurde (Urk. 52/2). Die – bereits vor Überweisung der Akten durch die Vorinstanz – hierorts eingegangene Beru- fungserklärung des Privatklägers datiert vom 4. August 2016 (Urk. 55) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom

10. November 2016 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 58), welche Verfügung dem Privatkläger am 28. November 2016 zugestellt werden konnte (Urk. 59). Der Pri- vatkläger hätte die Kaution somit bis am 8. Dezember 2016 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 58) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 23. Juli 2016 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).

E. 2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 23. Juli 2016 wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160444-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. Dezember 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

18. Juli 2016 (GG160006)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

18. Juli 2016 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 53 S. 14). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ mit Zuschrift vom 23. Juli 2016 fristgerecht Berufung an, worauf ihm das schriftlich begründete Urteil am 8. Oktober 2016 zugestellt wurde (Urk. 52/2). Die – bereits vor Überweisung der Akten durch die Vorinstanz – hierorts eingegangene Beru- fungserklärung des Privatklägers datiert vom 4. August 2016 (Urk. 55) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom

10. November 2016 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 58), welche Verfügung dem Privatkläger am 28. November 2016 zugestellt werden konnte (Urk. 59). Der Pri- vatkläger hätte die Kaution somit bis am 8. Dezember 2016 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 58) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 23. Juli 2016 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 23. Juli 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer