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SB160434

Mehrfache üble Nachrede

Zürich OG · 2017-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 15. September 2016 vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede (E-Mails vom 27. Juli 2014 und 28. Juli 2014) im Sinne von Art. 173 StGB freigesprochen. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden der Beschuldigten auferlegt, und sie wurde verpflichtet, dem Privat- kläger für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'905.75 zu bezahlen. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde das Ver- fahren betreffend Sachverhalt Punkt 4 (E-Mail vom 24. September 2014) einge- stellt (Urk. 50). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Vertreter der Privatklägerschaft am 28. September 2016 schriftlich zugestellt (Urk. 45, Urk. 46/1-3). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 meldete die Verteidigung fristgerecht die Berufung an (Urk. 47). Gleichentags reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 51/1). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 7. November 2016 den Verzicht auf Anschlussberufung und verzichtete auf die Stellung eines Antrags (Urk. 54). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet, da die Beschuldigte ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorinstanzlichen Urteils anfocht, und der Beschuldigten Frist zur Beru- fungsbegründung eingeräumt (Urk. 56). Die Berufungsbegründung erfolgte innert Frist mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom

E. 1.1 Die Vorinstanz stellte das Verfahren zwar teilweise ein und sprach die Beschuldigte für den anderen Teil frei, auferlegte ihr aber gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten, insbesondere durch das Versenden der entsprechenden E-Mails (Urk. 3/3-7), leichtfertig Verdacht auf eine strafbare Handlung erweckt und damit die Einleitung der Untersuchung ver- ursacht habe. Zudem verpflichtete sie die Beschuldigte gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zur Bezahlung einer (reduzierten) Prozessentschädigung an den Privatkläger (Urk. 50 S. 20).

- 6 -

E. 1.2 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung zusammenfas- send geltend, die Vorinstanz habe bezüglich des Anklagepunkts betreffend die E- Mail vom 24. September 2014 das Verfahren eingestellt, weil der Privatkläger im Rahmen eines vor einer anderen Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vergleichs den Strafantrag zurückgezogen habe. Dem Vertreter des Privatklägers, welcher diesen in beiden Verfahren vertrete, habe klar sein müssen, dass der Rückzug des Strafantrags gegenüber Rechtsanwalt X1._____ gleichzeitig auch den Rück- zug des Strafantrags gegen die Beschuldigte bedeute. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Privatkläger bzw. sein Vertreter trotz dieser Kenntnis alles daran gesetzt habe, dass das Strafverfahren auch in diesem Punkt gegen die Beschul- digte fortgeführt werde. Während der Privatkläger im Verfahren anwaltlich vertre- ten gewesen sei und sein Anwalt gewusst habe, dass der Strafantrag zurückge- zogen sei, mithin dem Verfahren in diesem Punkt jegliche Grundlage fehle, sei die Beschuldigte bis kurz vor der Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewe- sen und habe nicht erkennen können, dass eine Prozessvoraussetzung fehle. Un- ter diesen Umständen gehe es nicht an, der Beschuldigten die Kosten aufzuerle- gen. Wenn schon, dann wäre vielmehr eine Kostenauflage an den Privatkläger angezeigt gewesen (Urk. 58 S. 2 f.). Da es allein dem Privatkläger zuzuschreiben sei, dass sinnloser Aufwand habe betrieben werden müssen, könne es nicht sein, dass dieses prozessuale Fehlverhalten noch dadurch belohnt würde, dass dem Privatkläger unter diesem Titel eine Prozessentschädigung zugesprochen werde. Vielmehr hätte er verpflichtet werden müssen, der Beschuldigten eine Prozess- entschädigung zu bezahlen (Urk. 58 S. 4). Bezüglich der Anklagepunkte, in welchen Freisprüche erfolgten, führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe betreffend den Tatvorwurf, sie habe ei- nem Dritten mitgeteilt, der Privatkläger würde ihr Fr. 6'000.– schulden, den Wahr- heitsbeweis erbracht. Es sei unverständlich, weshalb es in diesem Anklagepunkt überhaupt zur Anklage gekommen sei, da der Bestand einer Geldschuld nicht per se ehrverletzend sei. Sodann habe der Privatkläger selbst eingeräumt, dass er der Beschuldigten in jenem Zeitpunkt Fr. 6'800.– geschuldet habe. Weiter habe die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung einen später abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vorlegen können, aus welchem hervorgehe, dass der Pri-

- 7 - vatkläger dazu verpflichtet worden sei, der Beschuldigten dannzumal noch Fr. 5'000.– zu bezahlen. Ihre Aussage, wonach der Privatkläger ihr Fr. 6'000.– geschuldet habe, habe schlichtweg der Wahrheit entsprochen. Die Beschuldigte habe weder tatbestandsmässig noch sittenwidrig noch zivilrechtlich verwerflich noch sonst irgendwie leichtfertig oder auch nur unanständig gehandelt, wenn sie einem Dritten, welcher sich zur Vermittlung zwischen den Parteien angeboten ha- be, wahrheitsgetreu gesagt habe, dass der Privatkläger ihr einen Betrag von Fr. 6'000.– schulde. Es sei nicht ersichtlich, wie vor dem Hintergrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Beschuldigten aufgrund dieses Verhal- tens, welches gegen keinerlei rechtlichen oder sittlichen Normen verstosse, bei einem Freispruch die Kosten auferlegt werden könnten bzw. sie zu einer Partei- entschädigung verpflichtet werden könnte (Urk. 58 S. 4 ff.). Auch bezüglich des Tatvorwurfs, die Beschuldigte habe gegenüber einem Dritten mitgeteilt, der Pri- vatkläger habe Gewalt ausgeübt, habe die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis er- bringen können. So wurde der Privatkläger doch durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Körperverletzung, begangen gegenüber der Beschuldigten, verurteilt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch diese wahre Aussage ge- genüber einem Dritten, der im Streit zwischen den Parteien vermittelt habe, ir- gendeine Rechtsnorm oder auch nur eine Anstandsregel verletzt haben könnte, welche eine Kostenauflage an sie und die Verpflichtung zu Schadenersatz an den Privatkläger begründen könnte (Urk. 58 S. 6). Weiter macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe die Kostenauf- lage letztendlich damit begründet, dass die Handlungen der Beschuldigten zwar keinen Straftatbestand erfüllten, aber ohne diese Handlungen es zu keiner Straf- untersuchung gekommen wäre, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien. Dies genüge aber nicht für eine Kostenauflage (Urk. 58 S. 7). Die Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis erbracht, weshalb kein tatbestandsmässiges Handeln vor- liege. Mit anderen Worten sei in diesem Fall die Handlung erlaubt. Die Beschul- digte habe weder gegen eine zivilrechtliche Verhaltensnorm verstossen noch lie- ge ein ihr vorwerfbares Verhalten im Verfahren vor. Hingegen könnte durchaus ein prozessual schuldhaftes Verhalten des stets anwaltlich vertretenen Privatklä- gers gesehen werden, indem dieser verheimlicht habe, dass er einen Strafantrag

- 8 - in einem anderen Verfahren zurückgezogen und eine Anzeige erstattet habe, ob- wohl er genau gewusst habe, dass die Äusserungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 58 S. 8).

E. 1.3 Der Vertreter des Privatklägers führte in seiner Vernehmlassung zur Berufungsbegründung aus, dass sich der vom Privatkläger eingereichte Strafan- trag gegen Rechtsanwalt X1._____ ausschliesslich auf die von ihm selbst verfass- te E-Mail vom 23. September 2014 bezogen habe und diese nie Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafuntersuchung gewesen sei. Dass die Handlungen von Rechtsanwalt X1._____ und der Beschuldigten in Bezug auf das Verfassen und Verwenden ihrer jeweiligen E-Mails vom 23. Sep- tember 2014 letztlich als Handlungseinheit zu betrachten seien, wie dies die Vo- rinstanz entsprechend würdige, sei höchst fraglich. Es liege keineswegs auf der Hand, dass der Rückzug des Strafantrags gegen Rechtsanwalt X1._____ auch den Rückzug des Strafantrags gegen die Beschuldigte in Bezug auf die von ihr versandte E-Mail vom 24. September 2014 zur Folge haben solle. Rechtsanwalt X1._____ habe die Beschuldigte ursprünglich im vorliegenden Strafverfahren so- wie auch im Beschwerdeverfahren betreffend die ursprüngliche Nichtanhandnah- me der Strafuntersuchung vertreten, bevor schliesslich sein Bürokollege, der ak- tuelle Rechtsvertreter der Beschuldigten deren Verteidigung kurz vor der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz übernommen habe. Wenn also jemand die Staatsan- waltschaft See/Oberland über den abgeschlossenen Vergleich zu informieren ge- habt hätte, wäre dies Rechtsanwalt X1._____ gewesen und nicht der Vertreter des Privatklägers (Urk. 66).

E. 1.4 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine (eben gerade nicht bewiesene) Tat- schuld anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder

- 9 - Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (sogenann- tes prozessuales Verschulden). Bei dieser Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 41 OR – gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, wobei sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf. Die missachtete Verhaltens- norm muss den Schutz des verletzten Rechtsguts bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 9, 10 und 13.; BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 23, 29 und 37; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 6). Eine Kostenauflage setzt rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den ent- standenen Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeig- net sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gan- ge befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber

- 10 - nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.).

E. 1.5 Was das Verhalten der Beschuldigten betrifft, so wird ihr in der Ankla- geschrift zusammenfassend vorgeworfen, vier E-Mails verfasst und an C._____, einem Arbeitskollegen des Geschädigten B._____, mit welchem die Beschuldigte eine Liebesbeziehung geführt hatte, versandt zu haben. In der E-Mail vom 27. Juli 2014 teilte sie mit, dass sie in der Mediation ohne Abzahlungsplan die gesamte geschuldete Summe von Fr. 6'000.– zurückfordere, wofür sie die dafür rechtsgül- tig ausgestellten Rechnungen mitnehme. In der E-Mail vom 28. Juli 2014 schrieb sie, dass sich B._____ als gefährlich im Agieren gegen sie entwickle, bereits ei- gentlich seit langem. Sie habe sich erst ab 30. Juni 2014 bei Herrn C._____ ge- meldet, als B._____ das Darlehen effektiv sistiert habe. Wofür dieser das Geld brauche, wisse sie genau. Es würden alle vergessen, dass dies am 25. Mai 2014 Gewalt gewesen sei, was B._____ umdrehe und verleugne. In einer weiteren E- Mail vom 28. Juli 2014 teilte sie Herrn C._____ mit, sie habe nie so gedemütigt zu Boden geworfen werden wollen. B._____ habe sie körperlich und seelisch ver- letzt. In der E-Mail vom 24. September 2014 schrieb sie schliesslich, wenn B._____ die Schulden bezahle und sich entschuldigte, habe er seine Ruhe. Er schulde ihr die Rechnungen 1 bis 6, ausgestellt im Juni. Davon stehe das Darle- hen Fr. 1'500.– für Fr. 800.– für Kokainrückfall. Sie habe B._____ in Liebe an die Suchtthematik verloren. Er schulde ihr nach wie vor Fr. 6'100.–. Es handle sich nicht mehr einfach nur um Tätlichkeiten, sondern um Körperverletzung (Urk. 21). Die Beschuldigte bestritt nicht, die betreffenden E-Mails verfasst und an C._____ versandt zu haben (Urk. 2 Fragen 6 und 15, Urk. 4/2 Fragen 3 sowie 9- 11, Urk. 14 Fragen 7 und 8, Urk. 36). Dies deckt sich auch mit dem Untersu- chungsergebnis. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit von diesem Sachverhalt auszugehen. Dabei geht es darum, ob sich aus dem Sachverhalt eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten der Beschuldigten ergibt, welches die Einleitung des Straf- verfahrens verursacht hat. Ob sich aus dem Sachverhalt ein strafrechtliches Ver-

- 11 - schulden der Beschuldigten ergibt, steht jedoch nicht mehr im Raum, da bereits mit Verfügung und Urteil der Vorinstanz vom 15. September 2016 das Verfahren betreffend die E-Mail vom 24. September 2014 rechtskräftig eingestellt und die Beschuldigte betreffend die E-Mails vom 27. Juli 2014 und 28. Juli 2014 vom Vorwurf der üblen Nachrede rechtskräftig freigesprochen wurde.

E. 1.6 Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesell- schaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durch- schnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat. Eine Minderung des Ansehens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vor- geworfen wird (BGE 127 III 481 E. 2b/aa). Dadurch, dass die Beschuldigte gegenüber dem Arbeitskollegen des Privat- klägers per E-Mail mitteilte oder darin zumindest andeutete, dass ihr dieser Geld schulde, er ihr gegenüber Gewalt angewendet und Kokain konsumiert habe, be- einträchtigte sie seine Ehre, da diese Äusserungen geeignet waren, das berufli- che und gesellschaftliche Ansehen des Privatklägers herabzumindern. Ihr Verhal- ten war demnach geeignet, die Persönlichkeit des Privatklägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Auch wenn sich herausstellte, dass der Privat- kläger der Beschuldigten tatsächlich Geld schuldete und wegen fahrlässiger Kör- perverletzung ihr gegenüber verurteilt wurde, erbrachte die Beschuldigte diesbe- züglich ja den Wahrheitsbeweis (vgl. Urk. 50 S. 17 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass auch wahre Tatsachenbehauptungen die Ehre einer Person tangieren kön- nen, dies insbesondere, wenn es sich um Tatsachenbehauptungen aus dem Ge- heim- oder Privatbereich der betroffenen Person handelt (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1.; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 43 S. 292), was vorliegend der Fall ist. Es stellt sich aber vorliegend die Frage, ob der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten der Beschuldigten und

- 12 - den Kosten des Strafverfahrens gegeben ist. Nachdem vom Privatkläger am

16. Oktober 2014 Strafanzeige erstattet und ein Strafantrag gegen die Beschul- digte gestellt worden war (Urk. 3/1-7), mag das von der Beschuldigten eingestan- dene Verhalten den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und damit An- lass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben haben. Es ist somit grundsätz- lich kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens. Dies aus folgenden Gründen: Der Privatkläger stellte, wie bereits erwähnt, am 16. Oktober 2014 den Strafantrag gegen die Beschuldigte (Urk. 3/1-7). Thema waren die Behauptungen der Beschuldigten betreffend Geldschulden, Gewaltanwendung und Kokainkon- sum des Privatklägers. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wurde festgestellt, dass der Privatkläger und die Beschuldigte eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach die Beschuldigte die eingeklagte Forderung von Fr. 6'101.– auf Fr. 5'000.– reduziere und der Privatkläger diese Forderung in die- sem Umfang anerkenne und sich zu deren Bezahlung verpflichte (Urk. 38/1). Der Privatkläger war in diesem Forderungsprozess vom selben Rechtsanwalt vertre- ten wie seit dem 26. Februar 2015 im Strafverfahren (Urk. 38/1, Urk. 5/2). Spätes- tens ab dem Zeitpunkt der erwähnten Vereinbarung musste dem Privatkläger, zumindest aber seinem Vertreter, klar sein, dass die Beschuldigte betreffend die Behauptung der Geldschulden den Wahrheitsbeweis würde erbringen können. Dass dies der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt wurde und die Untersuchung auch in diesem Punkt weitergeführt wurde, darf sich betreffend die Frage der Kos- tenauflage nicht zulasten der Beschuldigten auswirken. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2015 entschied die Staatsan- waltschaft, die Untersuchung gegen die Beschuldigte nicht anhandzunehmen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 7). Der Privatklä- ger liess dagegen Beschwerde erheben (Urk. 11/1). Dies obwohl er wusste, dass er der Beschuldigten tatsächlich Geld geschuldet und ihr gegenüber eine fahrläs- sige Körperverletzung begangen hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich,

- 13 - III. Strafkammer, hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Januar 2016 gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf (Urk. 11/6). Kurz darauf, am 9. Februar 2016, schloss der Privatkläger mit Rechtsanwalt X1._____, dem Vertreter der Beschuldigten im Zivilverfahren, welcher C._____ ebenfalls eine E-Mail geschrieben hatte, welches zu einem Strafverfahren wegen Ehrverletzung gegen ihn geführt hatte, auf Vermittlung der Staatsanwaltschaft ei- nen Vergleich (Urk. 38/3). Dieser führte zum Rückzug des Strafantrags des Pri- vatklägers gegen X1._____ und damit zur Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2016 (Urk. 42). Der Privatkläger oder zumindest sein Vertreter musste damit rechnen, dass der Versand der E-Mail von X1._____, welche zum Strafverfahren gegen ihn geführt hatte, und der Versand der E-Mail der Beschuldigten vom 24. September 2014, als eine Handlungseinheit erachtet werden könnte und durch den Rückzug des Strafantrags gegen X1._____ auch das Verfahren gegen die Beschuldigte bezüglich der E-Mail vom

24. September 2014 eingestellt werden könnte. Trotzdem teilten sie der Staats- anwaltschaft See/Oberland nichts davon mit, sondern liessen die Untersuchung auch zum Thema des Kokainkonsums, welche nur Thema dieser E-Mails war, weiterlaufen. Der Privatkläger unterschrieb sogar am selben Tag, an welchem er den Strafantrag gegen X1._____ zurückzog, das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" im Verfahren gegen die Beschuldigte (Urk. 12). Im selben Zeitraum, d.h. am 16. Februar 2016, wurde der Privatkläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen fahrlässiger Körperver- letzung verurteilt (Urk. 16/14 in Urk. 16/3). Wäre dies vom Privatkläger der Staatsanwaltschaft See/Oberland mitgeteilt worden, wäre auch bezüglich der Be- hauptung der Gewaltanwendung ersichtlich geworden, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelingen wird. Zusammenfassend ist das Verhalten der Beschuldigten zwar kausal für die Einleitung des Strafverfahrens. Dieses wäre aber mit der Nichtanhandnahmever- fügung ohne Kostenauflage an die Beschuldigte abgeschlossen worden, hätte der Privatkläger diese nicht angefochten. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hätten bereits vor dem Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü-

- 14 - rich, die Strafuntersuchung weiterzuführen, und insbesondere kurz danach, meh- rere Hinweise vorgelegen, dass die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis bezüglich den Behauptungen der Geldschulden und der Gewaltanwendung würde erbringen können und ein Grund zur Einstellung des Verfahrens bezüglich der Behauptung des Kokainkonsums vorliegt. Aufgrund der genannten Gründe bestand an sich kein hinreichender Anlass, die Strafuntersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben. Dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland davon keine Kenntnis hatte und diesbezüglich vom Privatkläger nicht informiert wurde, darf sich bezüglich der Kostenauflage nicht zu Lasten der Beschuldigten auswirken. Vielmehr ist ihr Ver- halten nicht kausal für die Kosten, welche im Strafverfahren entstanden sind. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht gegeben bzw. wurde unterbrochen. Es sind ihr deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Vielmehr ist bei diesem Verfahrensausgang die erstinstanzliche Kostenfestset- zung (Ziffer 3) zwar zu bestätigen; die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens sind jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist davon abzusehen, dem Privatkläger (und Antragsteller) die Kosten im Sinne von Art. 427 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Er hätte zwar - wie aufgezeigt - da- zu beitragen können, dass das Verfahren eingestellt oder keine Anklage erhoben wird, er hat durch sein Verhalten aber nicht mutwillig oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert.

2. Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. 2.2. Die Beschuldigte beauftragte erst am 13. Juli 2016, d.h. einen Tag vor der Hauptverhandlung vor Vorinstanz einen Verteidiger (Urk. 32, Urk. 33). Sie be- antragt für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'377.40 und belegte diese mittels Kostennote (Urk. 58 S. 2 und 8; Urk. 59/1).

- 15 - 2.2.1. Aufgrund der relativen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der sich stellenden rechtlichen Fragen sowie unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Waffengleichheit (die Privatklägerschaft ist ebenfalls anwaltlich vertre- ten) war der Beizug eines Anwalts durch die Beschuldigte gerechtfertigt. 2.2.2. Für die Führung eines Strafprozesses vor Einzelgericht wird ein An- satz von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– als Grundgebühr festgelegt. Diese umfasst die Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der relativen Komplexität des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung für die Vorberei- tung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran (vgl. Urk. 59/1), rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 2'377.40 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen. Es besteht vorliegend kein Anlass, in Anwendung von Art. 432 StPO den Privatkläger zu verpflichten, die Prozessentschädigung an die Beschuldigte zu bezahlen. Der Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren somit eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'377.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, da die Be- schuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, hat die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfah- ren ausser Ansatz zu fallen. 3.2. Sodann ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist anhand der An- waltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV), aus welchen sich eine Grundgebühr zwi-

- 16 - schen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– ergibt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 58 S. 8, Urk. 59/2) rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 1'862.20 (inkl.8 % MWST) festzusetzen. Der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 1'862.20 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 3.3. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren, da die Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Es wird beschlossen:

E. 4 Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort ange- setzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ein- geräumt (Urk. 60). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten mit

- 5 - Eingabe vom 10. bzw. 18. Januar 2017 auf Vernehmlassung (Urk. 62, Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2015 wurde der Privatklägerschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 64). Die Vernehmlassung des Privatklägers erfolgte mit Eingabe vom

14. Februar 2017 (Urk. 66). Diese wurde dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 zugestellt (Urk. 67). Be- weisanträge wurden keine gestellt.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung auf die Dispositivziffern 3, 4 und

E. 5 (Urk. 51/1, Urk. 58). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 2 (Zivilklage der Privatklägerschaft) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kostenauflage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 15. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 2 (Zivilklage der Privatklägerschaft) sowie die gleichen- tags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. - 17 -
  5. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'377.40 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'862.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA und die Koordina- tionsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten].
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160434-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 10. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede Berufung gegen eine Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. September 2016 (GG160008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Verfügung der Vorinstanz:

1. Das Verfahren betreffend Sachverhalt Punkt 4 (E-Mail vom 24. September

2014) wird eingestellt.

2. Schriftliche Eröffnung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist der mehrfachen üblen Nachrede (E-Mails vom 27. Juli 2014 und 28. Juli 2014) im Sinne von Art. 173 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'905.75 zu be- zahlen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1 f.)

1. In Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens inklusive des Vorverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht dem Privatkläger auf- zuerlegen sind.

2. Ziff. 5. des Dispositivs sei aufzuheben und es sei der Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'377.40 aus der Staatskasse zuzusprechen. Sei es durch ent- sprechende Verpflichtung des Privatklägers, sei es aus der Staatskas- se.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskas- se zu nehmen und es sei der Beschuldigten eine angemessene Pro- zessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

b) der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 54) Keine Anträge.

c) des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 15. September 2016 vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede (E-Mails vom 27. Juli 2014 und 28. Juli 2014) im Sinne von Art. 173 StGB freigesprochen. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden der Beschuldigten auferlegt, und sie wurde verpflichtet, dem Privat- kläger für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'905.75 zu bezahlen. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde das Ver- fahren betreffend Sachverhalt Punkt 4 (E-Mail vom 24. September 2014) einge- stellt (Urk. 50). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Vertreter der Privatklägerschaft am 28. September 2016 schriftlich zugestellt (Urk. 45, Urk. 46/1-3). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 meldete die Verteidigung fristgerecht die Berufung an (Urk. 47). Gleichentags reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 51/1). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 7. November 2016 den Verzicht auf Anschlussberufung und verzichtete auf die Stellung eines Antrags (Urk. 54). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet, da die Beschuldigte ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorinstanzlichen Urteils anfocht, und der Beschuldigten Frist zur Beru- fungsbegründung eingeräumt (Urk. 56). Die Berufungsbegründung erfolgte innert Frist mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom

4. Januar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort ange- setzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ein- geräumt (Urk. 60). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten mit

- 5 - Eingabe vom 10. bzw. 18. Januar 2017 auf Vernehmlassung (Urk. 62, Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2015 wurde der Privatklägerschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 64). Die Vernehmlassung des Privatklägers erfolgte mit Eingabe vom

14. Februar 2017 (Urk. 66). Diese wurde dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 zugestellt (Urk. 67). Be- weisanträge wurden keine gestellt.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung auf die Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Urk. 51/1, Urk. 58). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 2 (Zivilklage der Privatklägerschaft) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kostenauflage 1.1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren zwar teilweise ein und sprach die Beschuldigte für den anderen Teil frei, auferlegte ihr aber gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten, insbesondere durch das Versenden der entsprechenden E-Mails (Urk. 3/3-7), leichtfertig Verdacht auf eine strafbare Handlung erweckt und damit die Einleitung der Untersuchung ver- ursacht habe. Zudem verpflichtete sie die Beschuldigte gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zur Bezahlung einer (reduzierten) Prozessentschädigung an den Privatkläger (Urk. 50 S. 20).

- 6 - 1.2. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung zusammenfas- send geltend, die Vorinstanz habe bezüglich des Anklagepunkts betreffend die E- Mail vom 24. September 2014 das Verfahren eingestellt, weil der Privatkläger im Rahmen eines vor einer anderen Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vergleichs den Strafantrag zurückgezogen habe. Dem Vertreter des Privatklägers, welcher diesen in beiden Verfahren vertrete, habe klar sein müssen, dass der Rückzug des Strafantrags gegenüber Rechtsanwalt X1._____ gleichzeitig auch den Rück- zug des Strafantrags gegen die Beschuldigte bedeute. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Privatkläger bzw. sein Vertreter trotz dieser Kenntnis alles daran gesetzt habe, dass das Strafverfahren auch in diesem Punkt gegen die Beschul- digte fortgeführt werde. Während der Privatkläger im Verfahren anwaltlich vertre- ten gewesen sei und sein Anwalt gewusst habe, dass der Strafantrag zurückge- zogen sei, mithin dem Verfahren in diesem Punkt jegliche Grundlage fehle, sei die Beschuldigte bis kurz vor der Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewe- sen und habe nicht erkennen können, dass eine Prozessvoraussetzung fehle. Un- ter diesen Umständen gehe es nicht an, der Beschuldigten die Kosten aufzuerle- gen. Wenn schon, dann wäre vielmehr eine Kostenauflage an den Privatkläger angezeigt gewesen (Urk. 58 S. 2 f.). Da es allein dem Privatkläger zuzuschreiben sei, dass sinnloser Aufwand habe betrieben werden müssen, könne es nicht sein, dass dieses prozessuale Fehlverhalten noch dadurch belohnt würde, dass dem Privatkläger unter diesem Titel eine Prozessentschädigung zugesprochen werde. Vielmehr hätte er verpflichtet werden müssen, der Beschuldigten eine Prozess- entschädigung zu bezahlen (Urk. 58 S. 4). Bezüglich der Anklagepunkte, in welchen Freisprüche erfolgten, führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe betreffend den Tatvorwurf, sie habe ei- nem Dritten mitgeteilt, der Privatkläger würde ihr Fr. 6'000.– schulden, den Wahr- heitsbeweis erbracht. Es sei unverständlich, weshalb es in diesem Anklagepunkt überhaupt zur Anklage gekommen sei, da der Bestand einer Geldschuld nicht per se ehrverletzend sei. Sodann habe der Privatkläger selbst eingeräumt, dass er der Beschuldigten in jenem Zeitpunkt Fr. 6'800.– geschuldet habe. Weiter habe die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung einen später abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vorlegen können, aus welchem hervorgehe, dass der Pri-

- 7 - vatkläger dazu verpflichtet worden sei, der Beschuldigten dannzumal noch Fr. 5'000.– zu bezahlen. Ihre Aussage, wonach der Privatkläger ihr Fr. 6'000.– geschuldet habe, habe schlichtweg der Wahrheit entsprochen. Die Beschuldigte habe weder tatbestandsmässig noch sittenwidrig noch zivilrechtlich verwerflich noch sonst irgendwie leichtfertig oder auch nur unanständig gehandelt, wenn sie einem Dritten, welcher sich zur Vermittlung zwischen den Parteien angeboten ha- be, wahrheitsgetreu gesagt habe, dass der Privatkläger ihr einen Betrag von Fr. 6'000.– schulde. Es sei nicht ersichtlich, wie vor dem Hintergrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Beschuldigten aufgrund dieses Verhal- tens, welches gegen keinerlei rechtlichen oder sittlichen Normen verstosse, bei einem Freispruch die Kosten auferlegt werden könnten bzw. sie zu einer Partei- entschädigung verpflichtet werden könnte (Urk. 58 S. 4 ff.). Auch bezüglich des Tatvorwurfs, die Beschuldigte habe gegenüber einem Dritten mitgeteilt, der Pri- vatkläger habe Gewalt ausgeübt, habe die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis er- bringen können. So wurde der Privatkläger doch durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Körperverletzung, begangen gegenüber der Beschuldigten, verurteilt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch diese wahre Aussage ge- genüber einem Dritten, der im Streit zwischen den Parteien vermittelt habe, ir- gendeine Rechtsnorm oder auch nur eine Anstandsregel verletzt haben könnte, welche eine Kostenauflage an sie und die Verpflichtung zu Schadenersatz an den Privatkläger begründen könnte (Urk. 58 S. 6). Weiter macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe die Kostenauf- lage letztendlich damit begründet, dass die Handlungen der Beschuldigten zwar keinen Straftatbestand erfüllten, aber ohne diese Handlungen es zu keiner Straf- untersuchung gekommen wäre, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien. Dies genüge aber nicht für eine Kostenauflage (Urk. 58 S. 7). Die Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis erbracht, weshalb kein tatbestandsmässiges Handeln vor- liege. Mit anderen Worten sei in diesem Fall die Handlung erlaubt. Die Beschul- digte habe weder gegen eine zivilrechtliche Verhaltensnorm verstossen noch lie- ge ein ihr vorwerfbares Verhalten im Verfahren vor. Hingegen könnte durchaus ein prozessual schuldhaftes Verhalten des stets anwaltlich vertretenen Privatklä- gers gesehen werden, indem dieser verheimlicht habe, dass er einen Strafantrag

- 8 - in einem anderen Verfahren zurückgezogen und eine Anzeige erstattet habe, ob- wohl er genau gewusst habe, dass die Äusserungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 58 S. 8). 1.3. Der Vertreter des Privatklägers führte in seiner Vernehmlassung zur Berufungsbegründung aus, dass sich der vom Privatkläger eingereichte Strafan- trag gegen Rechtsanwalt X1._____ ausschliesslich auf die von ihm selbst verfass- te E-Mail vom 23. September 2014 bezogen habe und diese nie Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafuntersuchung gewesen sei. Dass die Handlungen von Rechtsanwalt X1._____ und der Beschuldigten in Bezug auf das Verfassen und Verwenden ihrer jeweiligen E-Mails vom 23. Sep- tember 2014 letztlich als Handlungseinheit zu betrachten seien, wie dies die Vo- rinstanz entsprechend würdige, sei höchst fraglich. Es liege keineswegs auf der Hand, dass der Rückzug des Strafantrags gegen Rechtsanwalt X1._____ auch den Rückzug des Strafantrags gegen die Beschuldigte in Bezug auf die von ihr versandte E-Mail vom 24. September 2014 zur Folge haben solle. Rechtsanwalt X1._____ habe die Beschuldigte ursprünglich im vorliegenden Strafverfahren so- wie auch im Beschwerdeverfahren betreffend die ursprüngliche Nichtanhandnah- me der Strafuntersuchung vertreten, bevor schliesslich sein Bürokollege, der ak- tuelle Rechtsvertreter der Beschuldigten deren Verteidigung kurz vor der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz übernommen habe. Wenn also jemand die Staatsan- waltschaft See/Oberland über den abgeschlossenen Vergleich zu informieren ge- habt hätte, wäre dies Rechtsanwalt X1._____ gewesen und nicht der Vertreter des Privatklägers (Urk. 66). 1.4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine (eben gerade nicht bewiesene) Tat- schuld anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder

- 9 - Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (sogenann- tes prozessuales Verschulden). Bei dieser Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 41 OR – gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, wobei sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf. Die missachtete Verhaltens- norm muss den Schutz des verletzten Rechtsguts bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 9, 10 und 13.; BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 23, 29 und 37; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 6). Eine Kostenauflage setzt rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den ent- standenen Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeig- net sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gan- ge befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber

- 10 - nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). 1.5. Was das Verhalten der Beschuldigten betrifft, so wird ihr in der Ankla- geschrift zusammenfassend vorgeworfen, vier E-Mails verfasst und an C._____, einem Arbeitskollegen des Geschädigten B._____, mit welchem die Beschuldigte eine Liebesbeziehung geführt hatte, versandt zu haben. In der E-Mail vom 27. Juli 2014 teilte sie mit, dass sie in der Mediation ohne Abzahlungsplan die gesamte geschuldete Summe von Fr. 6'000.– zurückfordere, wofür sie die dafür rechtsgül- tig ausgestellten Rechnungen mitnehme. In der E-Mail vom 28. Juli 2014 schrieb sie, dass sich B._____ als gefährlich im Agieren gegen sie entwickle, bereits ei- gentlich seit langem. Sie habe sich erst ab 30. Juni 2014 bei Herrn C._____ ge- meldet, als B._____ das Darlehen effektiv sistiert habe. Wofür dieser das Geld brauche, wisse sie genau. Es würden alle vergessen, dass dies am 25. Mai 2014 Gewalt gewesen sei, was B._____ umdrehe und verleugne. In einer weiteren E- Mail vom 28. Juli 2014 teilte sie Herrn C._____ mit, sie habe nie so gedemütigt zu Boden geworfen werden wollen. B._____ habe sie körperlich und seelisch ver- letzt. In der E-Mail vom 24. September 2014 schrieb sie schliesslich, wenn B._____ die Schulden bezahle und sich entschuldigte, habe er seine Ruhe. Er schulde ihr die Rechnungen 1 bis 6, ausgestellt im Juni. Davon stehe das Darle- hen Fr. 1'500.– für Fr. 800.– für Kokainrückfall. Sie habe B._____ in Liebe an die Suchtthematik verloren. Er schulde ihr nach wie vor Fr. 6'100.–. Es handle sich nicht mehr einfach nur um Tätlichkeiten, sondern um Körperverletzung (Urk. 21). Die Beschuldigte bestritt nicht, die betreffenden E-Mails verfasst und an C._____ versandt zu haben (Urk. 2 Fragen 6 und 15, Urk. 4/2 Fragen 3 sowie 9- 11, Urk. 14 Fragen 7 und 8, Urk. 36). Dies deckt sich auch mit dem Untersu- chungsergebnis. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit von diesem Sachverhalt auszugehen. Dabei geht es darum, ob sich aus dem Sachverhalt eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten der Beschuldigten ergibt, welches die Einleitung des Straf- verfahrens verursacht hat. Ob sich aus dem Sachverhalt ein strafrechtliches Ver-

- 11 - schulden der Beschuldigten ergibt, steht jedoch nicht mehr im Raum, da bereits mit Verfügung und Urteil der Vorinstanz vom 15. September 2016 das Verfahren betreffend die E-Mail vom 24. September 2014 rechtskräftig eingestellt und die Beschuldigte betreffend die E-Mails vom 27. Juli 2014 und 28. Juli 2014 vom Vorwurf der üblen Nachrede rechtskräftig freigesprochen wurde. 1.6. Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesell- schaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durch- schnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat. Eine Minderung des Ansehens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vor- geworfen wird (BGE 127 III 481 E. 2b/aa). Dadurch, dass die Beschuldigte gegenüber dem Arbeitskollegen des Privat- klägers per E-Mail mitteilte oder darin zumindest andeutete, dass ihr dieser Geld schulde, er ihr gegenüber Gewalt angewendet und Kokain konsumiert habe, be- einträchtigte sie seine Ehre, da diese Äusserungen geeignet waren, das berufli- che und gesellschaftliche Ansehen des Privatklägers herabzumindern. Ihr Verhal- ten war demnach geeignet, die Persönlichkeit des Privatklägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Auch wenn sich herausstellte, dass der Privat- kläger der Beschuldigten tatsächlich Geld schuldete und wegen fahrlässiger Kör- perverletzung ihr gegenüber verurteilt wurde, erbrachte die Beschuldigte diesbe- züglich ja den Wahrheitsbeweis (vgl. Urk. 50 S. 17 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass auch wahre Tatsachenbehauptungen die Ehre einer Person tangieren kön- nen, dies insbesondere, wenn es sich um Tatsachenbehauptungen aus dem Ge- heim- oder Privatbereich der betroffenen Person handelt (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1.; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 43 S. 292), was vorliegend der Fall ist. Es stellt sich aber vorliegend die Frage, ob der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten der Beschuldigten und

- 12 - den Kosten des Strafverfahrens gegeben ist. Nachdem vom Privatkläger am

16. Oktober 2014 Strafanzeige erstattet und ein Strafantrag gegen die Beschul- digte gestellt worden war (Urk. 3/1-7), mag das von der Beschuldigten eingestan- dene Verhalten den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und damit An- lass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben haben. Es ist somit grundsätz- lich kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens. Dies aus folgenden Gründen: Der Privatkläger stellte, wie bereits erwähnt, am 16. Oktober 2014 den Strafantrag gegen die Beschuldigte (Urk. 3/1-7). Thema waren die Behauptungen der Beschuldigten betreffend Geldschulden, Gewaltanwendung und Kokainkon- sum des Privatklägers. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wurde festgestellt, dass der Privatkläger und die Beschuldigte eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach die Beschuldigte die eingeklagte Forderung von Fr. 6'101.– auf Fr. 5'000.– reduziere und der Privatkläger diese Forderung in die- sem Umfang anerkenne und sich zu deren Bezahlung verpflichte (Urk. 38/1). Der Privatkläger war in diesem Forderungsprozess vom selben Rechtsanwalt vertre- ten wie seit dem 26. Februar 2015 im Strafverfahren (Urk. 38/1, Urk. 5/2). Spätes- tens ab dem Zeitpunkt der erwähnten Vereinbarung musste dem Privatkläger, zumindest aber seinem Vertreter, klar sein, dass die Beschuldigte betreffend die Behauptung der Geldschulden den Wahrheitsbeweis würde erbringen können. Dass dies der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt wurde und die Untersuchung auch in diesem Punkt weitergeführt wurde, darf sich betreffend die Frage der Kos- tenauflage nicht zulasten der Beschuldigten auswirken. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2015 entschied die Staatsan- waltschaft, die Untersuchung gegen die Beschuldigte nicht anhandzunehmen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 7). Der Privatklä- ger liess dagegen Beschwerde erheben (Urk. 11/1). Dies obwohl er wusste, dass er der Beschuldigten tatsächlich Geld geschuldet und ihr gegenüber eine fahrläs- sige Körperverletzung begangen hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich,

- 13 - III. Strafkammer, hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Januar 2016 gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf (Urk. 11/6). Kurz darauf, am 9. Februar 2016, schloss der Privatkläger mit Rechtsanwalt X1._____, dem Vertreter der Beschuldigten im Zivilverfahren, welcher C._____ ebenfalls eine E-Mail geschrieben hatte, welches zu einem Strafverfahren wegen Ehrverletzung gegen ihn geführt hatte, auf Vermittlung der Staatsanwaltschaft ei- nen Vergleich (Urk. 38/3). Dieser führte zum Rückzug des Strafantrags des Pri- vatklägers gegen X1._____ und damit zur Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2016 (Urk. 42). Der Privatkläger oder zumindest sein Vertreter musste damit rechnen, dass der Versand der E-Mail von X1._____, welche zum Strafverfahren gegen ihn geführt hatte, und der Versand der E-Mail der Beschuldigten vom 24. September 2014, als eine Handlungseinheit erachtet werden könnte und durch den Rückzug des Strafantrags gegen X1._____ auch das Verfahren gegen die Beschuldigte bezüglich der E-Mail vom

24. September 2014 eingestellt werden könnte. Trotzdem teilten sie der Staats- anwaltschaft See/Oberland nichts davon mit, sondern liessen die Untersuchung auch zum Thema des Kokainkonsums, welche nur Thema dieser E-Mails war, weiterlaufen. Der Privatkläger unterschrieb sogar am selben Tag, an welchem er den Strafantrag gegen X1._____ zurückzog, das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" im Verfahren gegen die Beschuldigte (Urk. 12). Im selben Zeitraum, d.h. am 16. Februar 2016, wurde der Privatkläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen fahrlässiger Körperver- letzung verurteilt (Urk. 16/14 in Urk. 16/3). Wäre dies vom Privatkläger der Staatsanwaltschaft See/Oberland mitgeteilt worden, wäre auch bezüglich der Be- hauptung der Gewaltanwendung ersichtlich geworden, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelingen wird. Zusammenfassend ist das Verhalten der Beschuldigten zwar kausal für die Einleitung des Strafverfahrens. Dieses wäre aber mit der Nichtanhandnahmever- fügung ohne Kostenauflage an die Beschuldigte abgeschlossen worden, hätte der Privatkläger diese nicht angefochten. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hätten bereits vor dem Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü-

- 14 - rich, die Strafuntersuchung weiterzuführen, und insbesondere kurz danach, meh- rere Hinweise vorgelegen, dass die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis bezüglich den Behauptungen der Geldschulden und der Gewaltanwendung würde erbringen können und ein Grund zur Einstellung des Verfahrens bezüglich der Behauptung des Kokainkonsums vorliegt. Aufgrund der genannten Gründe bestand an sich kein hinreichender Anlass, die Strafuntersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben. Dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland davon keine Kenntnis hatte und diesbezüglich vom Privatkläger nicht informiert wurde, darf sich bezüglich der Kostenauflage nicht zu Lasten der Beschuldigten auswirken. Vielmehr ist ihr Ver- halten nicht kausal für die Kosten, welche im Strafverfahren entstanden sind. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nicht gegeben bzw. wurde unterbrochen. Es sind ihr deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Vielmehr ist bei diesem Verfahrensausgang die erstinstanzliche Kostenfestset- zung (Ziffer 3) zwar zu bestätigen; die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens sind jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist davon abzusehen, dem Privatkläger (und Antragsteller) die Kosten im Sinne von Art. 427 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Er hätte zwar - wie aufgezeigt - da- zu beitragen können, dass das Verfahren eingestellt oder keine Anklage erhoben wird, er hat durch sein Verhalten aber nicht mutwillig oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert.

2. Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. 2.2. Die Beschuldigte beauftragte erst am 13. Juli 2016, d.h. einen Tag vor der Hauptverhandlung vor Vorinstanz einen Verteidiger (Urk. 32, Urk. 33). Sie be- antragt für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'377.40 und belegte diese mittels Kostennote (Urk. 58 S. 2 und 8; Urk. 59/1).

- 15 - 2.2.1. Aufgrund der relativen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der sich stellenden rechtlichen Fragen sowie unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Waffengleichheit (die Privatklägerschaft ist ebenfalls anwaltlich vertre- ten) war der Beizug eines Anwalts durch die Beschuldigte gerechtfertigt. 2.2.2. Für die Führung eines Strafprozesses vor Einzelgericht wird ein An- satz von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– als Grundgebühr festgelegt. Diese umfasst die Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der relativen Komplexität des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung für die Vorberei- tung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran (vgl. Urk. 59/1), rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 2'377.40 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen. Es besteht vorliegend kein Anlass, in Anwendung von Art. 432 StPO den Privatkläger zu verpflichten, die Prozessentschädigung an die Beschuldigte zu bezahlen. Der Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren somit eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'377.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, da die Be- schuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, hat die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfah- ren ausser Ansatz zu fallen. 3.2. Sodann ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist anhand der An- waltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV), aus welchen sich eine Grundgebühr zwi-

- 16 - schen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– ergibt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 58 S. 8, Urk. 59/2) rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 1'862.20 (inkl.8 % MWST) festzusetzen. Der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 1'862.20 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 3.3. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren, da die Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 15. September 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 2 (Zivilklage der Privatklägerschaft) sowie die gleichen- tags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 17 -

3. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'377.40 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'862.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA und die Koordina- tionsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten].

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald