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SB160429

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2017-02-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8

- 5 - und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 3.2. Von der Beschuldigten zumindest sinngemäss anerkannt – und im Übrigen auch aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ ohne Weiteres erstellt (Urk. 4 S. 3, 4 und 6; Urk. 9 S. 3 f.) – ist, dass sie, wie in der Anklageschrift geschildert, auf Höhe der Einfahrt in die D._____-Tankstelle bzw. in den Parkplatz des E._____ Supermarktes, mithin nicht im Bereich einer Verzweigung im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. zur Definition Art. 1 Abs. 8 VRV), von der Gegenfahrbahn her kommend in diese Tankstelleneinfahrt bzw. zu den dort befindlichen Parkplätzen abbog und dabei die an die Einfahrt angrenzende Fahr- bahn in einem Zug überquerte (Urk. 2 S. 2, Urk. 28 S. 6, Urk. 60 S. 3 f.; vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen Urk. 37 S. 4 f.). Insbesondere legte sie vor dem Passieren des Fahrradstreifens keinen Sicherheitshalt ein, obwohl ge- mäss ihren Aussagen, aber auch derjenigen der Zeugen B._____ und C._____, die Sicht auf den Fahrradstreifen bzw. auf allfällige dort herannahende Fahrrad- fahrer durch das Fahrzeug der genannten Zeugen (neunplätziger Personentrans-

- 6 - port-Kleinbus Nissan Primastar; Urk. 1 S. 6) völlig versperrt war (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 28 S. 4, Urk. 4 S. 6, Urk. 9 S. 3 f., Urk. 60 S. 4). Sodann ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der beiden Zeugen B._____ und C._____ erstellt, dass der Privatkläger, direkt nachdem die Beschul- digte den Fahrradstreifen gequert hatte, mit seinem Fahrrad zu Fall kam. Entwe- der aufgrund einer Vollbremsung, bei welcher sich das Fahrrad über das Vorder- rad überstellte (so der Zeuge C._____; Urk. 9 S. 4), oder infolge eines eigentli- chen Sturzmanövers (so der Privatkläger selbst gegenüber dem rapportierenden Beamten, Urk. 1 S. 3). Weiter ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, welche den Privatkläger bzw. dessen Sturz gar nicht bemerkte (Urk. 2 S. 3, Urk. 28 S. 4), sowie aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ davon auszugehen, dass es nicht zu einem direkten Kontakt zwischen dem Fahrrad des Privatklägers und dem Fahrzeug der Beschuldigten kam. Der Privatkläger schloss dies gemäss den Angaben im Polizeirapport an der Unfallstelle klar aus (Urk. 1 S. S. 3). Seine späteren in eine andere Richtung gehenden Aussagen sind lediglich und auch so deklarierte Vermutungen, welche er erst im Nachhinein anstellte, um sich den Un- fallhergang logisch erklären zu können (vgl. Urk. 3 S. 3, 4 und 7). Der Zeuge C._____, welcher überzeugt aussagte, dass der Privatkläger mit einer Vollbrem- sung verhindert habe, dass er ins Auto gekracht sei (Urk. 9 S. 3 f.), war sodann von allen Anwesenden als Beifahrer des Nissan Primastar am besten in der Lage, den Unfallhergang zu beobachten, ereignete sich dieser doch auf seiner Seite des Fahrzeugs und hatte er freie Sicht auf die Geschehnisse (ebenda S. 4). Dass der Zeuge C._____, wie von der Beschuldigten geltend gemacht, gar nicht als Bei- fahrer, sondern als Fahrer des Kleinbusses beteiligt gewesen sein soll, überzeugt nicht. Nicht nur hat die Beschuldigte anlässlich der Zeugenbefragung des Fahrers B._____ nichts derartiges zu Protokoll gegeben, sondern ihrerseits in der an- schliessenden Stellungnahme klar zwischen dem Fahrer und "dem Deutschen" unterschieden (Urk. 2 S. 4). Vielmehr ist auch davon auszugehen, dass dem rap- portierenden Beamten F._____ eine Diskrepanz zwischen dem präsentierten Füh- rerausweis von B._____ und der befragten, sich als Fahrer ausgebenden Person

- 7 - aufgefallen wäre (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6 und Urk. 7). Damit ist – wie bereits gesagt

– erstellt, dass es zu keiner eigentlichen Kollision kam. Solches wird der Beschul- digten aber auch gar nicht vorgeworfen. Indes ist trotzdem davon auszugehen, dass das Abbiegemanöver der Beschuldigten zum Sturz des Privatklägers führte. Der Privatkläger selbst legte nachvollziehbar dar, wie plötzlich der Smart der Be- schuldigten da gewesen sei und er (der Privatkläger) am Boden gelegen habe (Urk. 3 S. 2). Er sei neben dem Lieferwagen vorbeigefahren, habe den Smart auf kürzeste Distanz gesehen und sei dann hinter dem Smart zu Boden gefallen (ebenda, S. 3, ähnlich auch S. 4). Auch der Zeuge C._____ stellten dies zweifels- frei fest (Urk. 9 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger aus einem ande- ren Grund, als um einen Zusammenstoss zu verhindern, aus voller Fahrt und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchfahrt der Beschuldigten gestürzt wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Solches erscheint auch nicht als wahrscheinlich. Die durch den Privatkläger als Folge seines Sturzes erlittenen Verletzungen sind unbestritten geblieben und durch Arztzeugnisse belegt (Urk. 12/6 und 7). Damit ist der Sachverhalt erstellt. Inwiefern der Sturz und damit die Verletzungen vorher- sehbar und insbesondere vermeidbar gewesen wären, ist erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Einzelrichter des Bezirks Dielsdorf hat die in der vorliegenden Konstel- lation zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 6 ff.). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zunächst eine Tathandlung, einen Taterfolg und die natürliche Kausalität zwischen beidem voraussetzt. Die Tathandlung beinhaltet sodann typischerweise die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, wobei der Taterfolg für den Täter vorhersehbar sein musste. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete-

- 8 - nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist dagegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Vor- aussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E. 3.3.2). Im zu be- urteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verkehrsregelverordnungen massgebend, wobei Verkehrs- regelverstösse, sofern sie die Ursache eines Verletzungsdelikts sind und ausser dem verletzten Opfer keine weiteren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wer- den, durch das Verletzungsdelikt konsumiert werden (BGE 91 IV 211, 215; BSK Strafrecht II-ROTH/KESHELAVA, 3. A. 2013, Art. 125 N 7 m.w.H.).

- 9 - 4.2. Der Vorderrichter hat die beim Kreuzen der Gegenfahrbahn zu berücksich- tigenden Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung korrekt dargestellt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Sinne einer Wiederholung darauf zu verweisen, dass Führer abbiegender Fahrzeuge gegenüber dem Gegenverkehr vortrittsbelastet sind und beeinträchtig- ten Sichtverhältnissen nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts, unter Umständen verbunden mit vorsichtigem "Hineintasten" in die vortrittsberechtigte Fahrspur, Rechnung zu tragen haben (vgl. Urk. 37 S. 7). Aufgrund der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 29 S. 6 ff. und Urk. 61 S. 12) ist sodann darauf hinzuwei- sen, dass sich der Vorfall nicht im Bereich einer Verzweigung bzw. Kreuzung (auf welche Situation Art. 14 Abs. 2 VRV Bezug nimmt), sondern bei einer blossen Einfahrt ereignete. Weiter ist festzuhalten, dass Fahrradfahrer rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren dürfen, wenn genügend freier Raum vorhan- den ist (Art. 42 Abs. 3 VRV), was bei Bestehen eines Fahrradstreifens jedenfalls der Fall ist, da dieser von Führern anderer Fahrzeuge nur benützt werden darf, wenn der Fahrradverkehr dadurch nicht behindert wird (Art. 40 Abs. 3 VRV). So- dann sind Fahrradfahrer auf Fahrstreifen (auch) im Bereich von Parkplatzeinfahr- ten – wie hier der Fall – gegenüber querenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt (Art. 40 Abs. 4 VRV). Soweit schliesslich eine hypothetische Verletzung von Art. 8 Abs. 3 VRV durch den Privatkläger zur Diskussion steht (vgl. die Argumentation der Verteidigung in Urk. 29 S. 6 und Urk. 61 S. 12), ist festzuhalten, dass diese Norm das rechtsseitige Vorfahren nur vor Fussgängerstreifen verbietet (OFK- SVG- GIGER, 8. A. 2014, SVG 35 N 28). Der nächste Fussgängerstreifen befindet sich jedoch erst im Bereich des rund 100 Meter entfernten Kreisels (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 11/1, 2 und 7), weshalb der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt mit querenden, vortrittsberechtigten Fussgängern rechnen musste und ihm aufgrund seiner Fahrweise kein Vorwurf gemacht werden kann. Sodann auferlegt, auch hierauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (Urk. 37 S. 7), Art. 26 Abs. 2 SVG allen Verkehrsteilnehmern die Pflicht zur besonderen Vorsicht für den Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten könnte. Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der

- 10 - ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3). 4.3. Die Beschuldigte hat durch ihr in einem Zug vollzogenes Abbiegemanöver offensichtlich die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung verletzt, welche ihr aufgrund der unübersichtlichen Situation (sichtverdeckender Kleinbus) geboten hätten, vor der Überquerung des Radstreifens einen Sicherheitsstopp einzulegen und sich, soweit es aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation an- gezeigt war, langsam in die vortrittsberechtigte Fahrspur hinein zu tasten. Die ausführlichen Berechnungen des Verteidigers, wonach auch ein solches Vor- gehen beim Abbiegemanöver nichts genützt hätte, vermögen nicht zu überzeugen (Urk. 61 S. 4 ff.). Einerseits stützen sich diese auf lediglich geschätzte Geschwin- digkeiten und Abstände. Andererseits hätte ein Sicherheitsstopp und ein vorsich- tiges Hineintasten dem Privatkläger mit Sicherheit zumindest mehr Zeit gegeben, auf die Verweigerung des Vortritts zu reagieren und auszuweichen. Aufgrund ih- res unvorsichtigen Verhaltens hat die Beschuldigte den Sturz und damit die Ver- letzungen des Privatklägers adäquat kausal verursacht. Das Überqueren des Radstreifens ohne sich vorher zu vergewissern, dass die Bahn auch frei ist, war aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet, zu einem Unfall mit Körperverletzung zu führen und somit für die Beschuldigte vorhersehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschuldigte geltend macht, der Lenker des Lieferwagens hätte sie durchgewinkt. Zum einen hat es gemäss Aussagen des Zeugen C._____ keine Handzeichen durch den Lenker des Lieferwagens gegeben (Urk. 9 S. 4). Zum anderen hätte ein solches Handzeichen eines anderen Strassenverkehrsteilnehmers die vortritts- belastete Beschuldigte ohnehin nicht von ihrer Pflicht entbunden, selbst sicherzu-

- 11 - stellen, dass der Fahrweg für sie frei ist. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Strassenverkehrsregeln, sprich bei Einlegen eines Sicherheitsstopps und vorsichtigem Hineintasten in den Fahrradstreifen, der Sturz des Privatklägers hätte vermieden werden können, da er diesfalls keinen Anlass gehabt hätte, ein abruptes Anhalte- bzw. Sturzmanöver auszuführen um eine Kol- lision zu verhindern. Subjektiv ist lediglich von fahrlässigem Verhalten auszugehen, hat doch die Be- schuldigte glaubhaft ausgeführt, den Privatkläger gänzlich übersehen bzw. nicht gesehen und auch die möglichen Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht zu ha- ben. Nachdem die konkreten Verletzungen des Privatklägers den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erreichen (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB), jedoch auch nicht als blosse Bagatellen zu qualifizieren sind, und da durch das Abbiegemanöver der Beschuldigten keine weiteren Verkehrsteilnehmer (abs- trakt) gefährdet wurden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV, zu bestätigen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze korrekt dargelegt, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 10 ff.). 5.1.1. Mit der Vorinstanz ist die Tatschwere objektiv als nicht mehr leicht einzustu- fen, zeitigte der Sturz für den Privatkläger doch langwierige, schmerzhafte Folgen und verwirklichte sich hier infolge völliger Unaufmerksamkeit der Beschuldigten eine alltägliche Gefahr, wie sie jeder Automobilist in diesen urbanen Verhältnissen quasi täglich antreffen kann und antrifft und mit welcher entsprechend jederzeit zu rechnen ist (vgl. hierzu auch die ausführlicheren Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 37 S. 12).

- 12 - Demgegenüber erscheint es gerechtfertigt, die subjektive Tatschwere – wie von der Vorinstanz erwogen – zu relativieren. Die Beschuldigte handelte weder vor- sätzlich noch bewusst fahrlässig, aber doch klar unvorsichtig, indem sie die Lücke im Verkehr – allenfalls auch aufgrund eines Handzeichens des Fahrers des vor- trittsberechtigten Fahrzeugs – nutzte, ohne sich über allfällige weitere Verkehrs- teilnehmer Rechenschaft abzulegen. Indessen war ihr die örtliche Situation wohl- vertraut und musste ihr grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Radfahrer paral- lel zum stehenden oder stockenden Verkehr (ungehindert) unterwegs sind, be- kannt und bewusst sein, weshalb die Tatschwere insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage und angesichts des Strafrahmens, welcher neben der Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe umfasst, ist die Einsatzstrafe auf 25 Tage anzusetzen. 5.1.2. Was ihre persönlichen Verhältnisse angeht, so bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Angaben (Urk. 60 S. 1 f.). Mithin lebt sie heute von ihrer AHV-Rente (Fr. 1'936.– monatlich; Urk. 48/1 und 4) und den Einkünften aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (rund Fr. 2'000.– monatlich; Urk. 48/1-3 und Urk. 60 S. 2). Sie lebt mit ihrem Lebenspartner in einer Liegenschaft, an der sie mit Fr. 100'000.– beteiligt ist (Urk. 60 S. 2). Vorbestraft ist sie nicht und hat sich nach dem Unfall regelmässig beim Privatkläger nach dem Genesungsverlauf erkundigt. Auch hat sie aus dem Vorfall offensichtlich ihre Leh- ren gezogen, indem sie ihre Routenwahl den Risiken angepasst hat (Urk. 28 S. 7). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Strafe aufgrund dieses positiven Nachtat- verhaltens leicht zu reduzieren. Weitere strafzumessungsrelevante Täterkompo- nenten sind nicht ersichtlich. Damit erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen, was einerseits ihrem Einkommen von knapp Fr. 4'000.– pro Monat, anderseits ihren gesetzlichen Verpflichtungen (Krankenkassenprämien Fr. 407.75, Steuern Fr. 329.45; Urk. 48/1) hinreichend Rechnung trägt.

- 13 - 5.1.3. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. BGE 134 IV 60). Diese Bestimmung ist insbesondere auch im Sanktions- bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik namentlich beim Strassen- verkehrsstrafrecht anzuwenden (BGE 134 IV 82, E. 8.3), worauf bereits die Vor- instanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 37 S. 16). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– erweist sich als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist nicht zu beanstanden. In Beachtung dieser Grundsätze ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von zehn Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.2. Was den Vollzug dieser Strafe angeht, kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 f.), welche der Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der kürzest möglichen, zweijährigen Probezeit gewährte. Die Busse ist zu vollziehen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Mit dem Schuldspruch ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils, Urk. 37 S. 19) zu bestätigen. 6.3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich ihres Haupt- antrages vollumfänglich. Da die von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene An- schlussberufung lediglich das Strafmass betraf und die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Beru-

- 14 - fungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu neh- men. Des Weiteren ist die Beschuldigte antragsgemäss (vgl. Urk. 53) zu verpflich- ten, dem mit seinen Anträgen obsiegenden Privatkläger für seinen (bescheide- nen) Aufwand im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 (inkl. Mehrwertsteuerzusatz) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO), und es ist ihr – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts – eine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand von insgesamt Fr. 5'758.55 (Fr. 3'679.65 gemäss Urk. 59 zzgl. 5.5 Stunden à Fr. 350.– für Vorbe- reitung des Plädoyers und Berufungsverhandlung) ist die reduzierte Entschädi- gung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2017 wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 der Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)

- 16 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (Pin-Nr….) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller

- 17 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf, Einzelrichter, vom 20. Juni 2016 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigten am

E. 1.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 5 ff.).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, 2. A. 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beantragt gemäss ihrer Berufungserklärung einen Freispruch, wobei sie sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtlichen Konse- quenzen überprüft haben will (Urk. 38 S. 2, Urk. 61 S. 15). Damit ist das vor- instanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Der für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung notwendige Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt (Urk. 14/1; Art. 30 f. StGB).

3. Sachverhalt 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8

- 5 - und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 3.2. Von der Beschuldigten zumindest sinngemäss anerkannt – und im Übrigen auch aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ ohne Weiteres erstellt (Urk. 4 S. 3, 4 und 6; Urk. 9 S. 3 f.) – ist, dass sie, wie in der Anklageschrift geschildert, auf Höhe der Einfahrt in die D._____-Tankstelle bzw. in den Parkplatz des E._____ Supermarktes, mithin nicht im Bereich einer Verzweigung im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. zur Definition Art. 1 Abs. 8 VRV), von der Gegenfahrbahn her kommend in diese Tankstelleneinfahrt bzw. zu den dort befindlichen Parkplätzen abbog und dabei die an die Einfahrt angrenzende Fahr- bahn in einem Zug überquerte (Urk. 2 S. 2, Urk. 28 S. 6, Urk. 60 S. 3 f.; vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen Urk. 37 S. 4 f.). Insbesondere legte sie vor dem Passieren des Fahrradstreifens keinen Sicherheitshalt ein, obwohl ge- mäss ihren Aussagen, aber auch derjenigen der Zeugen B._____ und C._____, die Sicht auf den Fahrradstreifen bzw. auf allfällige dort herannahende Fahrrad- fahrer durch das Fahrzeug der genannten Zeugen (neunplätziger Personentrans-

- 6 - port-Kleinbus Nissan Primastar; Urk. 1 S. 6) völlig versperrt war (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 28 S. 4, Urk. 4 S. 6, Urk. 9 S. 3 f., Urk. 60 S. 4). Sodann ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der beiden Zeugen B._____ und C._____ erstellt, dass der Privatkläger, direkt nachdem die Beschul- digte den Fahrradstreifen gequert hatte, mit seinem Fahrrad zu Fall kam. Entwe- der aufgrund einer Vollbremsung, bei welcher sich das Fahrrad über das Vorder- rad überstellte (so der Zeuge C._____; Urk. 9 S. 4), oder infolge eines eigentli- chen Sturzmanövers (so der Privatkläger selbst gegenüber dem rapportierenden Beamten, Urk. 1 S. 3). Weiter ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, welche den Privatkläger bzw. dessen Sturz gar nicht bemerkte (Urk. 2 S. 3, Urk. 28 S. 4), sowie aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ davon auszugehen, dass es nicht zu einem direkten Kontakt zwischen dem Fahrrad des Privatklägers und dem Fahrzeug der Beschuldigten kam. Der Privatkläger schloss dies gemäss den Angaben im Polizeirapport an der Unfallstelle klar aus (Urk. 1 S. S. 3). Seine späteren in eine andere Richtung gehenden Aussagen sind lediglich und auch so deklarierte Vermutungen, welche er erst im Nachhinein anstellte, um sich den Un- fallhergang logisch erklären zu können (vgl. Urk. 3 S. 3, 4 und 7). Der Zeuge C._____, welcher überzeugt aussagte, dass der Privatkläger mit einer Vollbrem- sung verhindert habe, dass er ins Auto gekracht sei (Urk. 9 S. 3 f.), war sodann von allen Anwesenden als Beifahrer des Nissan Primastar am besten in der Lage, den Unfallhergang zu beobachten, ereignete sich dieser doch auf seiner Seite des Fahrzeugs und hatte er freie Sicht auf die Geschehnisse (ebenda S. 4). Dass der Zeuge C._____, wie von der Beschuldigten geltend gemacht, gar nicht als Bei- fahrer, sondern als Fahrer des Kleinbusses beteiligt gewesen sein soll, überzeugt nicht. Nicht nur hat die Beschuldigte anlässlich der Zeugenbefragung des Fahrers B._____ nichts derartiges zu Protokoll gegeben, sondern ihrerseits in der an- schliessenden Stellungnahme klar zwischen dem Fahrer und "dem Deutschen" unterschieden (Urk. 2 S. 4). Vielmehr ist auch davon auszugehen, dass dem rap- portierenden Beamten F._____ eine Diskrepanz zwischen dem präsentierten Füh- rerausweis von B._____ und der befragten, sich als Fahrer ausgebenden Person

- 7 - aufgefallen wäre (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6 und Urk. 7). Damit ist – wie bereits gesagt

– erstellt, dass es zu keiner eigentlichen Kollision kam. Solches wird der Beschul- digten aber auch gar nicht vorgeworfen. Indes ist trotzdem davon auszugehen, dass das Abbiegemanöver der Beschuldigten zum Sturz des Privatklägers führte. Der Privatkläger selbst legte nachvollziehbar dar, wie plötzlich der Smart der Be- schuldigten da gewesen sei und er (der Privatkläger) am Boden gelegen habe (Urk. 3 S. 2). Er sei neben dem Lieferwagen vorbeigefahren, habe den Smart auf kürzeste Distanz gesehen und sei dann hinter dem Smart zu Boden gefallen (ebenda, S. 3, ähnlich auch S. 4). Auch der Zeuge C._____ stellten dies zweifels- frei fest (Urk. 9 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger aus einem ande- ren Grund, als um einen Zusammenstoss zu verhindern, aus voller Fahrt und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchfahrt der Beschuldigten gestürzt wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Solches erscheint auch nicht als wahrscheinlich. Die durch den Privatkläger als Folge seines Sturzes erlittenen Verletzungen sind unbestritten geblieben und durch Arztzeugnisse belegt (Urk. 12/6 und 7). Damit ist der Sachverhalt erstellt. Inwiefern der Sturz und damit die Verletzungen vorher- sehbar und insbesondere vermeidbar gewesen wären, ist erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Einzelrichter des Bezirks Dielsdorf hat die in der vorliegenden Konstel- lation zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 6 ff.). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zunächst eine Tathandlung, einen Taterfolg und die natürliche Kausalität zwischen beidem voraussetzt. Die Tathandlung beinhaltet sodann typischerweise die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, wobei der Taterfolg für den Täter vorhersehbar sein musste. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete-

- 8 - nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist dagegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Vor- aussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E. 3.3.2). Im zu be- urteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verkehrsregelverordnungen massgebend, wobei Verkehrs- regelverstösse, sofern sie die Ursache eines Verletzungsdelikts sind und ausser dem verletzten Opfer keine weiteren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wer- den, durch das Verletzungsdelikt konsumiert werden (BGE 91 IV 211, 215; BSK Strafrecht II-ROTH/KESHELAVA, 3. A. 2013, Art. 125 N 7 m.w.H.).

- 9 - 4.2. Der Vorderrichter hat die beim Kreuzen der Gegenfahrbahn zu berücksich- tigenden Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung korrekt dargestellt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Sinne einer Wiederholung darauf zu verweisen, dass Führer abbiegender Fahrzeuge gegenüber dem Gegenverkehr vortrittsbelastet sind und beeinträchtig- ten Sichtverhältnissen nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts, unter Umständen verbunden mit vorsichtigem "Hineintasten" in die vortrittsberechtigte Fahrspur, Rechnung zu tragen haben (vgl. Urk. 37 S. 7). Aufgrund der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 29 S. 6 ff. und Urk. 61 S. 12) ist sodann darauf hinzuwei- sen, dass sich der Vorfall nicht im Bereich einer Verzweigung bzw. Kreuzung (auf welche Situation Art. 14 Abs. 2 VRV Bezug nimmt), sondern bei einer blossen Einfahrt ereignete. Weiter ist festzuhalten, dass Fahrradfahrer rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren dürfen, wenn genügend freier Raum vorhan- den ist (Art. 42 Abs. 3 VRV), was bei Bestehen eines Fahrradstreifens jedenfalls der Fall ist, da dieser von Führern anderer Fahrzeuge nur benützt werden darf, wenn der Fahrradverkehr dadurch nicht behindert wird (Art. 40 Abs. 3 VRV). So- dann sind Fahrradfahrer auf Fahrstreifen (auch) im Bereich von Parkplatzeinfahr- ten – wie hier der Fall – gegenüber querenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt (Art. 40 Abs. 4 VRV). Soweit schliesslich eine hypothetische Verletzung von Art. 8 Abs. 3 VRV durch den Privatkläger zur Diskussion steht (vgl. die Argumentation der Verteidigung in Urk. 29 S. 6 und Urk. 61 S. 12), ist festzuhalten, dass diese Norm das rechtsseitige Vorfahren nur vor Fussgängerstreifen verbietet (OFK- SVG- GIGER, 8. A. 2014, SVG 35 N 28). Der nächste Fussgängerstreifen befindet sich jedoch erst im Bereich des rund 100 Meter entfernten Kreisels (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 11/1, 2 und 7), weshalb der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt mit querenden, vortrittsberechtigten Fussgängern rechnen musste und ihm aufgrund seiner Fahrweise kein Vorwurf gemacht werden kann. Sodann auferlegt, auch hierauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (Urk. 37 S. 7), Art. 26 Abs. 2 SVG allen Verkehrsteilnehmern die Pflicht zur besonderen Vorsicht für den Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten könnte. Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der

- 10 - ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3). 4.3. Die Beschuldigte hat durch ihr in einem Zug vollzogenes Abbiegemanöver offensichtlich die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung verletzt, welche ihr aufgrund der unübersichtlichen Situation (sichtverdeckender Kleinbus) geboten hätten, vor der Überquerung des Radstreifens einen Sicherheitsstopp einzulegen und sich, soweit es aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation an- gezeigt war, langsam in die vortrittsberechtigte Fahrspur hinein zu tasten. Die ausführlichen Berechnungen des Verteidigers, wonach auch ein solches Vor- gehen beim Abbiegemanöver nichts genützt hätte, vermögen nicht zu überzeugen (Urk. 61 S. 4 ff.). Einerseits stützen sich diese auf lediglich geschätzte Geschwin- digkeiten und Abstände. Andererseits hätte ein Sicherheitsstopp und ein vorsich- tiges Hineintasten dem Privatkläger mit Sicherheit zumindest mehr Zeit gegeben, auf die Verweigerung des Vortritts zu reagieren und auszuweichen. Aufgrund ih- res unvorsichtigen Verhaltens hat die Beschuldigte den Sturz und damit die Ver- letzungen des Privatklägers adäquat kausal verursacht. Das Überqueren des Radstreifens ohne sich vorher zu vergewissern, dass die Bahn auch frei ist, war aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet, zu einem Unfall mit Körperverletzung zu führen und somit für die Beschuldigte vorhersehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschuldigte geltend macht, der Lenker des Lieferwagens hätte sie durchgewinkt. Zum einen hat es gemäss Aussagen des Zeugen C._____ keine Handzeichen durch den Lenker des Lieferwagens gegeben (Urk. 9 S. 4). Zum anderen hätte ein solches Handzeichen eines anderen Strassenverkehrsteilnehmers die vortritts- belastete Beschuldigte ohnehin nicht von ihrer Pflicht entbunden, selbst sicherzu-

- 11 - stellen, dass der Fahrweg für sie frei ist. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Strassenverkehrsregeln, sprich bei Einlegen eines Sicherheitsstopps und vorsichtigem Hineintasten in den Fahrradstreifen, der Sturz des Privatklägers hätte vermieden werden können, da er diesfalls keinen Anlass gehabt hätte, ein abruptes Anhalte- bzw. Sturzmanöver auszuführen um eine Kol- lision zu verhindern. Subjektiv ist lediglich von fahrlässigem Verhalten auszugehen, hat doch die Be- schuldigte glaubhaft ausgeführt, den Privatkläger gänzlich übersehen bzw. nicht gesehen und auch die möglichen Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht zu ha- ben. Nachdem die konkreten Verletzungen des Privatklägers den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erreichen (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB), jedoch auch nicht als blosse Bagatellen zu qualifizieren sind, und da durch das Abbiegemanöver der Beschuldigten keine weiteren Verkehrsteilnehmer (abs- trakt) gefährdet wurden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV, zu bestätigen.

E. 5 Strafzumessung und Vollzug

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze korrekt dargelegt, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 10 ff.).

E. 5.1.1 Mit der Vorinstanz ist die Tatschwere objektiv als nicht mehr leicht einzustu- fen, zeitigte der Sturz für den Privatkläger doch langwierige, schmerzhafte Folgen und verwirklichte sich hier infolge völliger Unaufmerksamkeit der Beschuldigten eine alltägliche Gefahr, wie sie jeder Automobilist in diesen urbanen Verhältnissen quasi täglich antreffen kann und antrifft und mit welcher entsprechend jederzeit zu rechnen ist (vgl. hierzu auch die ausführlicheren Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 37 S. 12).

- 12 - Demgegenüber erscheint es gerechtfertigt, die subjektive Tatschwere – wie von der Vorinstanz erwogen – zu relativieren. Die Beschuldigte handelte weder vor- sätzlich noch bewusst fahrlässig, aber doch klar unvorsichtig, indem sie die Lücke im Verkehr – allenfalls auch aufgrund eines Handzeichens des Fahrers des vor- trittsberechtigten Fahrzeugs – nutzte, ohne sich über allfällige weitere Verkehrs- teilnehmer Rechenschaft abzulegen. Indessen war ihr die örtliche Situation wohl- vertraut und musste ihr grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Radfahrer paral- lel zum stehenden oder stockenden Verkehr (ungehindert) unterwegs sind, be- kannt und bewusst sein, weshalb die Tatschwere insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage und angesichts des Strafrahmens, welcher neben der Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe umfasst, ist die Einsatzstrafe auf 25 Tage anzusetzen.

E. 5.1.2 Was ihre persönlichen Verhältnisse angeht, so bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Angaben (Urk. 60 S. 1 f.). Mithin lebt sie heute von ihrer AHV-Rente (Fr. 1'936.– monatlich; Urk. 48/1 und 4) und den Einkünften aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (rund Fr. 2'000.– monatlich; Urk. 48/1-3 und Urk. 60 S. 2). Sie lebt mit ihrem Lebenspartner in einer Liegenschaft, an der sie mit Fr. 100'000.– beteiligt ist (Urk. 60 S. 2). Vorbestraft ist sie nicht und hat sich nach dem Unfall regelmässig beim Privatkläger nach dem Genesungsverlauf erkundigt. Auch hat sie aus dem Vorfall offensichtlich ihre Leh- ren gezogen, indem sie ihre Routenwahl den Risiken angepasst hat (Urk. 28 S. 7). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Strafe aufgrund dieses positiven Nachtat- verhaltens leicht zu reduzieren. Weitere strafzumessungsrelevante Täterkompo- nenten sind nicht ersichtlich. Damit erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen, was einerseits ihrem Einkommen von knapp Fr. 4'000.– pro Monat, anderseits ihren gesetzlichen Verpflichtungen (Krankenkassenprämien Fr. 407.75, Steuern Fr. 329.45; Urk. 48/1) hinreichend Rechnung trägt.

- 13 -

E. 5.1.3 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. BGE 134 IV 60). Diese Bestimmung ist insbesondere auch im Sanktions- bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik namentlich beim Strassen- verkehrsstrafrecht anzuwenden (BGE 134 IV 82, E. 8.3), worauf bereits die Vor- instanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 37 S. 16). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– erweist sich als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist nicht zu beanstanden. In Beachtung dieser Grundsätze ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von zehn Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 5.2 Was den Vollzug dieser Strafe angeht, kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 f.), welche der Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der kürzest möglichen, zweijährigen Probezeit gewährte. Die Busse ist zu vollziehen.

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Mit dem Schuldspruch ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils, Urk. 37 S. 19) zu bestätigen.

E. 6.3 Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich ihres Haupt- antrages vollumfänglich. Da die von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene An- schlussberufung lediglich das Strafmass betraf und die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Beru-

- 14 - fungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu neh- men. Des Weiteren ist die Beschuldigte antragsgemäss (vgl. Urk. 53) zu verpflich- ten, dem mit seinen Anträgen obsiegenden Privatkläger für seinen (bescheide- nen) Aufwand im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 (inkl. Mehrwertsteuerzusatz) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO), und es ist ihr – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts – eine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand von insgesamt Fr. 5'758.55 (Fr. 3'679.65 gemäss Urk. 59 zzgl. 5.5 Stunden à Fr. 350.– für Vorbe- reitung des Plädoyers und Berufungsverhandlung) ist die reduzierte Entschädi- gung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2017 wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 der Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

E. 8 Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

E. 9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 zu bezahlen.

E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)

- 16 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (Pin-Nr….) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller

- 17 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 140.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 70.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.00 Entschädigung Zeugen Fr. 2'910.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2 und Urk. 61 S. 15) Die Beschuldigte sei freizusprechen und angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45 und Urk. 65 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 53)
  9. Die Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu spre- chen,
  10. die Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen sowie
  11. die Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Entschädigung (Art. 433 i.V.m. Art. 436 StPO) an den Privatkläger gemäss separater Kostennote (Urk. 55) zu verurteilen. Erwägungen:
  12. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf, Einzelrichter, vom 20. Juni 2016 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigten am
  13. September 2016 zugestellt (Urk. 36/3), worauf diese innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 StPO am - 4 -
  14. September 2016 ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 38). Die Staats- anwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob in der Folge fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 45), während der Privatkläger die Verurtei- lung der Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung, ihre angemessene Bestrafung sowie ihre Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung für seinen Aufwand im Berufungsverfahren beantragte und im Übrigen seinen Verzicht auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekannt gab (Urk. 43 und 53). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zurückgezogen (Urk. 56). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen. 1.3. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 5 ff.).
  15. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, 2. A. 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beantragt gemäss ihrer Berufungserklärung einen Freispruch, wobei sie sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtlichen Konse- quenzen überprüft haben will (Urk. 38 S. 2, Urk. 61 S. 15). Damit ist das vor- instanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Der für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung notwendige Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt (Urk. 14/1; Art. 30 f. StGB).
  16. Sachverhalt 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 - 5 - und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 3.2. Von der Beschuldigten zumindest sinngemäss anerkannt – und im Übrigen auch aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ ohne Weiteres erstellt (Urk. 4 S. 3, 4 und 6; Urk. 9 S. 3 f.) – ist, dass sie, wie in der Anklageschrift geschildert, auf Höhe der Einfahrt in die D._____-Tankstelle bzw. in den Parkplatz des E._____ Supermarktes, mithin nicht im Bereich einer Verzweigung im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. zur Definition Art. 1 Abs. 8 VRV), von der Gegenfahrbahn her kommend in diese Tankstelleneinfahrt bzw. zu den dort befindlichen Parkplätzen abbog und dabei die an die Einfahrt angrenzende Fahr- bahn in einem Zug überquerte (Urk. 2 S. 2, Urk. 28 S. 6, Urk. 60 S. 3 f.; vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen Urk. 37 S. 4 f.). Insbesondere legte sie vor dem Passieren des Fahrradstreifens keinen Sicherheitshalt ein, obwohl ge- mäss ihren Aussagen, aber auch derjenigen der Zeugen B._____ und C._____, die Sicht auf den Fahrradstreifen bzw. auf allfällige dort herannahende Fahrrad- fahrer durch das Fahrzeug der genannten Zeugen (neunplätziger Personentrans- - 6 - port-Kleinbus Nissan Primastar; Urk. 1 S. 6) völlig versperrt war (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 28 S. 4, Urk. 4 S. 6, Urk. 9 S. 3 f., Urk. 60 S. 4). Sodann ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der beiden Zeugen B._____ und C._____ erstellt, dass der Privatkläger, direkt nachdem die Beschul- digte den Fahrradstreifen gequert hatte, mit seinem Fahrrad zu Fall kam. Entwe- der aufgrund einer Vollbremsung, bei welcher sich das Fahrrad über das Vorder- rad überstellte (so der Zeuge C._____; Urk. 9 S. 4), oder infolge eines eigentli- chen Sturzmanövers (so der Privatkläger selbst gegenüber dem rapportierenden Beamten, Urk. 1 S. 3). Weiter ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, welche den Privatkläger bzw. dessen Sturz gar nicht bemerkte (Urk. 2 S. 3, Urk. 28 S. 4), sowie aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ davon auszugehen, dass es nicht zu einem direkten Kontakt zwischen dem Fahrrad des Privatklägers und dem Fahrzeug der Beschuldigten kam. Der Privatkläger schloss dies gemäss den Angaben im Polizeirapport an der Unfallstelle klar aus (Urk. 1 S. S. 3). Seine späteren in eine andere Richtung gehenden Aussagen sind lediglich und auch so deklarierte Vermutungen, welche er erst im Nachhinein anstellte, um sich den Un- fallhergang logisch erklären zu können (vgl. Urk. 3 S. 3, 4 und 7). Der Zeuge C._____, welcher überzeugt aussagte, dass der Privatkläger mit einer Vollbrem- sung verhindert habe, dass er ins Auto gekracht sei (Urk. 9 S. 3 f.), war sodann von allen Anwesenden als Beifahrer des Nissan Primastar am besten in der Lage, den Unfallhergang zu beobachten, ereignete sich dieser doch auf seiner Seite des Fahrzeugs und hatte er freie Sicht auf die Geschehnisse (ebenda S. 4). Dass der Zeuge C._____, wie von der Beschuldigten geltend gemacht, gar nicht als Bei- fahrer, sondern als Fahrer des Kleinbusses beteiligt gewesen sein soll, überzeugt nicht. Nicht nur hat die Beschuldigte anlässlich der Zeugenbefragung des Fahrers B._____ nichts derartiges zu Protokoll gegeben, sondern ihrerseits in der an- schliessenden Stellungnahme klar zwischen dem Fahrer und "dem Deutschen" unterschieden (Urk. 2 S. 4). Vielmehr ist auch davon auszugehen, dass dem rap- portierenden Beamten F._____ eine Diskrepanz zwischen dem präsentierten Füh- rerausweis von B._____ und der befragten, sich als Fahrer ausgebenden Person - 7 - aufgefallen wäre (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6 und Urk. 7). Damit ist – wie bereits gesagt – erstellt, dass es zu keiner eigentlichen Kollision kam. Solches wird der Beschul- digten aber auch gar nicht vorgeworfen. Indes ist trotzdem davon auszugehen, dass das Abbiegemanöver der Beschuldigten zum Sturz des Privatklägers führte. Der Privatkläger selbst legte nachvollziehbar dar, wie plötzlich der Smart der Be- schuldigten da gewesen sei und er (der Privatkläger) am Boden gelegen habe (Urk. 3 S. 2). Er sei neben dem Lieferwagen vorbeigefahren, habe den Smart auf kürzeste Distanz gesehen und sei dann hinter dem Smart zu Boden gefallen (ebenda, S. 3, ähnlich auch S. 4). Auch der Zeuge C._____ stellten dies zweifels- frei fest (Urk. 9 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger aus einem ande- ren Grund, als um einen Zusammenstoss zu verhindern, aus voller Fahrt und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchfahrt der Beschuldigten gestürzt wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Solches erscheint auch nicht als wahrscheinlich. Die durch den Privatkläger als Folge seines Sturzes erlittenen Verletzungen sind unbestritten geblieben und durch Arztzeugnisse belegt (Urk. 12/6 und 7). Damit ist der Sachverhalt erstellt. Inwiefern der Sturz und damit die Verletzungen vorher- sehbar und insbesondere vermeidbar gewesen wären, ist erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
  17. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Einzelrichter des Bezirks Dielsdorf hat die in der vorliegenden Konstel- lation zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 6 ff.). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zunächst eine Tathandlung, einen Taterfolg und die natürliche Kausalität zwischen beidem voraussetzt. Die Tathandlung beinhaltet sodann typischerweise die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, wobei der Taterfolg für den Täter vorhersehbar sein musste. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- - 8 - nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist dagegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Vor- aussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E. 3.3.2). Im zu be- urteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verkehrsregelverordnungen massgebend, wobei Verkehrs- regelverstösse, sofern sie die Ursache eines Verletzungsdelikts sind und ausser dem verletzten Opfer keine weiteren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wer- den, durch das Verletzungsdelikt konsumiert werden (BGE 91 IV 211, 215; BSK Strafrecht II-ROTH/KESHELAVA, 3. A. 2013, Art. 125 N 7 m.w.H.). - 9 - 4.2. Der Vorderrichter hat die beim Kreuzen der Gegenfahrbahn zu berücksich- tigenden Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung korrekt dargestellt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Sinne einer Wiederholung darauf zu verweisen, dass Führer abbiegender Fahrzeuge gegenüber dem Gegenverkehr vortrittsbelastet sind und beeinträchtig- ten Sichtverhältnissen nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts, unter Umständen verbunden mit vorsichtigem "Hineintasten" in die vortrittsberechtigte Fahrspur, Rechnung zu tragen haben (vgl. Urk. 37 S. 7). Aufgrund der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 29 S. 6 ff. und Urk. 61 S. 12) ist sodann darauf hinzuwei- sen, dass sich der Vorfall nicht im Bereich einer Verzweigung bzw. Kreuzung (auf welche Situation Art. 14 Abs. 2 VRV Bezug nimmt), sondern bei einer blossen Einfahrt ereignete. Weiter ist festzuhalten, dass Fahrradfahrer rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren dürfen, wenn genügend freier Raum vorhan- den ist (Art. 42 Abs. 3 VRV), was bei Bestehen eines Fahrradstreifens jedenfalls der Fall ist, da dieser von Führern anderer Fahrzeuge nur benützt werden darf, wenn der Fahrradverkehr dadurch nicht behindert wird (Art. 40 Abs. 3 VRV). So- dann sind Fahrradfahrer auf Fahrstreifen (auch) im Bereich von Parkplatzeinfahr- ten – wie hier der Fall – gegenüber querenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt (Art. 40 Abs. 4 VRV). Soweit schliesslich eine hypothetische Verletzung von Art. 8 Abs. 3 VRV durch den Privatkläger zur Diskussion steht (vgl. die Argumentation der Verteidigung in Urk. 29 S. 6 und Urk. 61 S. 12), ist festzuhalten, dass diese Norm das rechtsseitige Vorfahren nur vor Fussgängerstreifen verbietet (OFK- SVG- GIGER, 8. A. 2014, SVG 35 N 28). Der nächste Fussgängerstreifen befindet sich jedoch erst im Bereich des rund 100 Meter entfernten Kreisels (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 11/1, 2 und 7), weshalb der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt mit querenden, vortrittsberechtigten Fussgängern rechnen musste und ihm aufgrund seiner Fahrweise kein Vorwurf gemacht werden kann. Sodann auferlegt, auch hierauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (Urk. 37 S. 7), Art. 26 Abs. 2 SVG allen Verkehrsteilnehmern die Pflicht zur besonderen Vorsicht für den Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten könnte. Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der - 10 - ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3). 4.3. Die Beschuldigte hat durch ihr in einem Zug vollzogenes Abbiegemanöver offensichtlich die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung verletzt, welche ihr aufgrund der unübersichtlichen Situation (sichtverdeckender Kleinbus) geboten hätten, vor der Überquerung des Radstreifens einen Sicherheitsstopp einzulegen und sich, soweit es aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation an- gezeigt war, langsam in die vortrittsberechtigte Fahrspur hinein zu tasten. Die ausführlichen Berechnungen des Verteidigers, wonach auch ein solches Vor- gehen beim Abbiegemanöver nichts genützt hätte, vermögen nicht zu überzeugen (Urk. 61 S. 4 ff.). Einerseits stützen sich diese auf lediglich geschätzte Geschwin- digkeiten und Abstände. Andererseits hätte ein Sicherheitsstopp und ein vorsich- tiges Hineintasten dem Privatkläger mit Sicherheit zumindest mehr Zeit gegeben, auf die Verweigerung des Vortritts zu reagieren und auszuweichen. Aufgrund ih- res unvorsichtigen Verhaltens hat die Beschuldigte den Sturz und damit die Ver- letzungen des Privatklägers adäquat kausal verursacht. Das Überqueren des Radstreifens ohne sich vorher zu vergewissern, dass die Bahn auch frei ist, war aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet, zu einem Unfall mit Körperverletzung zu führen und somit für die Beschuldigte vorhersehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschuldigte geltend macht, der Lenker des Lieferwagens hätte sie durchgewinkt. Zum einen hat es gemäss Aussagen des Zeugen C._____ keine Handzeichen durch den Lenker des Lieferwagens gegeben (Urk. 9 S. 4). Zum anderen hätte ein solches Handzeichen eines anderen Strassenverkehrsteilnehmers die vortritts- belastete Beschuldigte ohnehin nicht von ihrer Pflicht entbunden, selbst sicherzu- - 11 - stellen, dass der Fahrweg für sie frei ist. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Strassenverkehrsregeln, sprich bei Einlegen eines Sicherheitsstopps und vorsichtigem Hineintasten in den Fahrradstreifen, der Sturz des Privatklägers hätte vermieden werden können, da er diesfalls keinen Anlass gehabt hätte, ein abruptes Anhalte- bzw. Sturzmanöver auszuführen um eine Kol- lision zu verhindern. Subjektiv ist lediglich von fahrlässigem Verhalten auszugehen, hat doch die Be- schuldigte glaubhaft ausgeführt, den Privatkläger gänzlich übersehen bzw. nicht gesehen und auch die möglichen Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht zu ha- ben. Nachdem die konkreten Verletzungen des Privatklägers den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erreichen (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB), jedoch auch nicht als blosse Bagatellen zu qualifizieren sind, und da durch das Abbiegemanöver der Beschuldigten keine weiteren Verkehrsteilnehmer (abs- trakt) gefährdet wurden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV, zu bestätigen.
  18. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze korrekt dargelegt, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 10 ff.). 5.1.1. Mit der Vorinstanz ist die Tatschwere objektiv als nicht mehr leicht einzustu- fen, zeitigte der Sturz für den Privatkläger doch langwierige, schmerzhafte Folgen und verwirklichte sich hier infolge völliger Unaufmerksamkeit der Beschuldigten eine alltägliche Gefahr, wie sie jeder Automobilist in diesen urbanen Verhältnissen quasi täglich antreffen kann und antrifft und mit welcher entsprechend jederzeit zu rechnen ist (vgl. hierzu auch die ausführlicheren Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 37 S. 12). - 12 - Demgegenüber erscheint es gerechtfertigt, die subjektive Tatschwere – wie von der Vorinstanz erwogen – zu relativieren. Die Beschuldigte handelte weder vor- sätzlich noch bewusst fahrlässig, aber doch klar unvorsichtig, indem sie die Lücke im Verkehr – allenfalls auch aufgrund eines Handzeichens des Fahrers des vor- trittsberechtigten Fahrzeugs – nutzte, ohne sich über allfällige weitere Verkehrs- teilnehmer Rechenschaft abzulegen. Indessen war ihr die örtliche Situation wohl- vertraut und musste ihr grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Radfahrer paral- lel zum stehenden oder stockenden Verkehr (ungehindert) unterwegs sind, be- kannt und bewusst sein, weshalb die Tatschwere insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage und angesichts des Strafrahmens, welcher neben der Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe umfasst, ist die Einsatzstrafe auf 25 Tage anzusetzen. 5.1.2. Was ihre persönlichen Verhältnisse angeht, so bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Angaben (Urk. 60 S. 1 f.). Mithin lebt sie heute von ihrer AHV-Rente (Fr. 1'936.– monatlich; Urk. 48/1 und 4) und den Einkünften aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (rund Fr. 2'000.– monatlich; Urk. 48/1-3 und Urk. 60 S. 2). Sie lebt mit ihrem Lebenspartner in einer Liegenschaft, an der sie mit Fr. 100'000.– beteiligt ist (Urk. 60 S. 2). Vorbestraft ist sie nicht und hat sich nach dem Unfall regelmässig beim Privatkläger nach dem Genesungsverlauf erkundigt. Auch hat sie aus dem Vorfall offensichtlich ihre Leh- ren gezogen, indem sie ihre Routenwahl den Risiken angepasst hat (Urk. 28 S. 7). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Strafe aufgrund dieses positiven Nachtat- verhaltens leicht zu reduzieren. Weitere strafzumessungsrelevante Täterkompo- nenten sind nicht ersichtlich. Damit erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen, was einerseits ihrem Einkommen von knapp Fr. 4'000.– pro Monat, anderseits ihren gesetzlichen Verpflichtungen (Krankenkassenprämien Fr. 407.75, Steuern Fr. 329.45; Urk. 48/1) hinreichend Rechnung trägt. - 13 - 5.1.3. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. BGE 134 IV 60). Diese Bestimmung ist insbesondere auch im Sanktions- bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik namentlich beim Strassen- verkehrsstrafrecht anzuwenden (BGE 134 IV 82, E. 8.3), worauf bereits die Vor- instanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 37 S. 16). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– erweist sich als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist nicht zu beanstanden. In Beachtung dieser Grundsätze ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von zehn Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.2. Was den Vollzug dieser Strafe angeht, kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 f.), welche der Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der kürzest möglichen, zweijährigen Probezeit gewährte. Die Busse ist zu vollziehen.
  19. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Mit dem Schuldspruch ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils, Urk. 37 S. 19) zu bestätigen. 6.3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich ihres Haupt- antrages vollumfänglich. Da die von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene An- schlussberufung lediglich das Strafmass betraf und die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Beru- - 14 - fungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu neh- men. Des Weiteren ist die Beschuldigte antragsgemäss (vgl. Urk. 53) zu verpflich- ten, dem mit seinen Anträgen obsiegenden Privatkläger für seinen (bescheide- nen) Aufwand im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 (inkl. Mehrwertsteuerzusatz) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO), und es ist ihr – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts – eine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand von insgesamt Fr. 5'758.55 (Fr. 3'679.65 gemäss Urk. 59 zzgl. 5.5 Stunden à Fr. 350.– für Vorbe- reitung des Plädoyers und Berufungsverhandlung) ist die reduzierte Entschädi- gung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  20. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2017 wird Vormerk genommen.
  21. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Es wird erkannt:
  23. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.
  24. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  25. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  26. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  27. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 der Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  30. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  31. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 zu bezahlen.
  32. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) - 16 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (Pin-Nr….) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  33. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160429-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 13. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 20. Juni 2016 (GG160010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2016 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 19 f.) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 140.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 70.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.00 Entschädigung Zeugen Fr. 2'910.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2 und Urk. 61 S. 15) Die Beschuldigte sei freizusprechen und angemessen zu entschädigen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45 und Urk. 65 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 53)

1. Die Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu spre- chen,

2. die Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen sowie

3. die Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Entschädigung (Art. 433 i.V.m. Art. 436 StPO) an den Privatkläger gemäss separater Kostennote (Urk. 55) zu verurteilen. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf, Einzelrichter, vom 20. Juni 2016 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigten am

5. September 2016 zugestellt (Urk. 36/3), worauf diese innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 StPO am

- 4 -

26. September 2016 ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 38). Die Staats- anwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob in der Folge fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 45), während der Privatkläger die Verurtei- lung der Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung, ihre angemessene Bestrafung sowie ihre Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung für seinen Aufwand im Berufungsverfahren beantragte und im Übrigen seinen Verzicht auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekannt gab (Urk. 43 und 53). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zurückgezogen (Urk. 56). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen. 1.3. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 5 ff.).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, 2. A. 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Beschuldigte beantragt gemäss ihrer Berufungserklärung einen Freispruch, wobei sie sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtlichen Konse- quenzen überprüft haben will (Urk. 38 S. 2, Urk. 61 S. 15). Damit ist das vor- instanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Der für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung notwendige Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt (Urk. 14/1; Art. 30 f. StGB).

3. Sachverhalt 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8

- 5 - und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 3.2. Von der Beschuldigten zumindest sinngemäss anerkannt – und im Übrigen auch aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ ohne Weiteres erstellt (Urk. 4 S. 3, 4 und 6; Urk. 9 S. 3 f.) – ist, dass sie, wie in der Anklageschrift geschildert, auf Höhe der Einfahrt in die D._____-Tankstelle bzw. in den Parkplatz des E._____ Supermarktes, mithin nicht im Bereich einer Verzweigung im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. zur Definition Art. 1 Abs. 8 VRV), von der Gegenfahrbahn her kommend in diese Tankstelleneinfahrt bzw. zu den dort befindlichen Parkplätzen abbog und dabei die an die Einfahrt angrenzende Fahr- bahn in einem Zug überquerte (Urk. 2 S. 2, Urk. 28 S. 6, Urk. 60 S. 3 f.; vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen Urk. 37 S. 4 f.). Insbesondere legte sie vor dem Passieren des Fahrradstreifens keinen Sicherheitshalt ein, obwohl ge- mäss ihren Aussagen, aber auch derjenigen der Zeugen B._____ und C._____, die Sicht auf den Fahrradstreifen bzw. auf allfällige dort herannahende Fahrrad- fahrer durch das Fahrzeug der genannten Zeugen (neunplätziger Personentrans-

- 6 - port-Kleinbus Nissan Primastar; Urk. 1 S. 6) völlig versperrt war (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 28 S. 4, Urk. 4 S. 6, Urk. 9 S. 3 f., Urk. 60 S. 4). Sodann ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der beiden Zeugen B._____ und C._____ erstellt, dass der Privatkläger, direkt nachdem die Beschul- digte den Fahrradstreifen gequert hatte, mit seinem Fahrrad zu Fall kam. Entwe- der aufgrund einer Vollbremsung, bei welcher sich das Fahrrad über das Vorder- rad überstellte (so der Zeuge C._____; Urk. 9 S. 4), oder infolge eines eigentli- chen Sturzmanövers (so der Privatkläger selbst gegenüber dem rapportierenden Beamten, Urk. 1 S. 3). Weiter ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, welche den Privatkläger bzw. dessen Sturz gar nicht bemerkte (Urk. 2 S. 3, Urk. 28 S. 4), sowie aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ davon auszugehen, dass es nicht zu einem direkten Kontakt zwischen dem Fahrrad des Privatklägers und dem Fahrzeug der Beschuldigten kam. Der Privatkläger schloss dies gemäss den Angaben im Polizeirapport an der Unfallstelle klar aus (Urk. 1 S. S. 3). Seine späteren in eine andere Richtung gehenden Aussagen sind lediglich und auch so deklarierte Vermutungen, welche er erst im Nachhinein anstellte, um sich den Un- fallhergang logisch erklären zu können (vgl. Urk. 3 S. 3, 4 und 7). Der Zeuge C._____, welcher überzeugt aussagte, dass der Privatkläger mit einer Vollbrem- sung verhindert habe, dass er ins Auto gekracht sei (Urk. 9 S. 3 f.), war sodann von allen Anwesenden als Beifahrer des Nissan Primastar am besten in der Lage, den Unfallhergang zu beobachten, ereignete sich dieser doch auf seiner Seite des Fahrzeugs und hatte er freie Sicht auf die Geschehnisse (ebenda S. 4). Dass der Zeuge C._____, wie von der Beschuldigten geltend gemacht, gar nicht als Bei- fahrer, sondern als Fahrer des Kleinbusses beteiligt gewesen sein soll, überzeugt nicht. Nicht nur hat die Beschuldigte anlässlich der Zeugenbefragung des Fahrers B._____ nichts derartiges zu Protokoll gegeben, sondern ihrerseits in der an- schliessenden Stellungnahme klar zwischen dem Fahrer und "dem Deutschen" unterschieden (Urk. 2 S. 4). Vielmehr ist auch davon auszugehen, dass dem rap- portierenden Beamten F._____ eine Diskrepanz zwischen dem präsentierten Füh- rerausweis von B._____ und der befragten, sich als Fahrer ausgebenden Person

- 7 - aufgefallen wäre (vgl. Urk. 1 S. 2 und 6 und Urk. 7). Damit ist – wie bereits gesagt

– erstellt, dass es zu keiner eigentlichen Kollision kam. Solches wird der Beschul- digten aber auch gar nicht vorgeworfen. Indes ist trotzdem davon auszugehen, dass das Abbiegemanöver der Beschuldigten zum Sturz des Privatklägers führte. Der Privatkläger selbst legte nachvollziehbar dar, wie plötzlich der Smart der Be- schuldigten da gewesen sei und er (der Privatkläger) am Boden gelegen habe (Urk. 3 S. 2). Er sei neben dem Lieferwagen vorbeigefahren, habe den Smart auf kürzeste Distanz gesehen und sei dann hinter dem Smart zu Boden gefallen (ebenda, S. 3, ähnlich auch S. 4). Auch der Zeuge C._____ stellten dies zweifels- frei fest (Urk. 9 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger aus einem ande- ren Grund, als um einen Zusammenstoss zu verhindern, aus voller Fahrt und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchfahrt der Beschuldigten gestürzt wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Solches erscheint auch nicht als wahrscheinlich. Die durch den Privatkläger als Folge seines Sturzes erlittenen Verletzungen sind unbestritten geblieben und durch Arztzeugnisse belegt (Urk. 12/6 und 7). Damit ist der Sachverhalt erstellt. Inwiefern der Sturz und damit die Verletzungen vorher- sehbar und insbesondere vermeidbar gewesen wären, ist erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Einzelrichter des Bezirks Dielsdorf hat die in der vorliegenden Konstel- lation zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 6 ff.). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zunächst eine Tathandlung, einen Taterfolg und die natürliche Kausalität zwischen beidem voraussetzt. Die Tathandlung beinhaltet sodann typischerweise die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, wobei der Taterfolg für den Täter vorhersehbar sein musste. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete-

- 8 - nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist dagegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Vor- aussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E. 3.3.2). Im zu be- urteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verkehrsregelverordnungen massgebend, wobei Verkehrs- regelverstösse, sofern sie die Ursache eines Verletzungsdelikts sind und ausser dem verletzten Opfer keine weiteren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wer- den, durch das Verletzungsdelikt konsumiert werden (BGE 91 IV 211, 215; BSK Strafrecht II-ROTH/KESHELAVA, 3. A. 2013, Art. 125 N 7 m.w.H.).

- 9 - 4.2. Der Vorderrichter hat die beim Kreuzen der Gegenfahrbahn zu berücksich- tigenden Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung korrekt dargestellt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Sinne einer Wiederholung darauf zu verweisen, dass Führer abbiegender Fahrzeuge gegenüber dem Gegenverkehr vortrittsbelastet sind und beeinträchtig- ten Sichtverhältnissen nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts, unter Umständen verbunden mit vorsichtigem "Hineintasten" in die vortrittsberechtigte Fahrspur, Rechnung zu tragen haben (vgl. Urk. 37 S. 7). Aufgrund der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 29 S. 6 ff. und Urk. 61 S. 12) ist sodann darauf hinzuwei- sen, dass sich der Vorfall nicht im Bereich einer Verzweigung bzw. Kreuzung (auf welche Situation Art. 14 Abs. 2 VRV Bezug nimmt), sondern bei einer blossen Einfahrt ereignete. Weiter ist festzuhalten, dass Fahrradfahrer rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren dürfen, wenn genügend freier Raum vorhan- den ist (Art. 42 Abs. 3 VRV), was bei Bestehen eines Fahrradstreifens jedenfalls der Fall ist, da dieser von Führern anderer Fahrzeuge nur benützt werden darf, wenn der Fahrradverkehr dadurch nicht behindert wird (Art. 40 Abs. 3 VRV). So- dann sind Fahrradfahrer auf Fahrstreifen (auch) im Bereich von Parkplatzeinfahr- ten – wie hier der Fall – gegenüber querenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt (Art. 40 Abs. 4 VRV). Soweit schliesslich eine hypothetische Verletzung von Art. 8 Abs. 3 VRV durch den Privatkläger zur Diskussion steht (vgl. die Argumentation der Verteidigung in Urk. 29 S. 6 und Urk. 61 S. 12), ist festzuhalten, dass diese Norm das rechtsseitige Vorfahren nur vor Fussgängerstreifen verbietet (OFK- SVG- GIGER, 8. A. 2014, SVG 35 N 28). Der nächste Fussgängerstreifen befindet sich jedoch erst im Bereich des rund 100 Meter entfernten Kreisels (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 11/1, 2 und 7), weshalb der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt mit querenden, vortrittsberechtigten Fussgängern rechnen musste und ihm aufgrund seiner Fahrweise kein Vorwurf gemacht werden kann. Sodann auferlegt, auch hierauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (Urk. 37 S. 7), Art. 26 Abs. 2 SVG allen Verkehrsteilnehmern die Pflicht zur besonderen Vorsicht für den Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten könnte. Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der

- 10 - ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3). 4.3. Die Beschuldigte hat durch ihr in einem Zug vollzogenes Abbiegemanöver offensichtlich die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung verletzt, welche ihr aufgrund der unübersichtlichen Situation (sichtverdeckender Kleinbus) geboten hätten, vor der Überquerung des Radstreifens einen Sicherheitsstopp einzulegen und sich, soweit es aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation an- gezeigt war, langsam in die vortrittsberechtigte Fahrspur hinein zu tasten. Die ausführlichen Berechnungen des Verteidigers, wonach auch ein solches Vor- gehen beim Abbiegemanöver nichts genützt hätte, vermögen nicht zu überzeugen (Urk. 61 S. 4 ff.). Einerseits stützen sich diese auf lediglich geschätzte Geschwin- digkeiten und Abstände. Andererseits hätte ein Sicherheitsstopp und ein vorsich- tiges Hineintasten dem Privatkläger mit Sicherheit zumindest mehr Zeit gegeben, auf die Verweigerung des Vortritts zu reagieren und auszuweichen. Aufgrund ih- res unvorsichtigen Verhaltens hat die Beschuldigte den Sturz und damit die Ver- letzungen des Privatklägers adäquat kausal verursacht. Das Überqueren des Radstreifens ohne sich vorher zu vergewissern, dass die Bahn auch frei ist, war aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet, zu einem Unfall mit Körperverletzung zu führen und somit für die Beschuldigte vorhersehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschuldigte geltend macht, der Lenker des Lieferwagens hätte sie durchgewinkt. Zum einen hat es gemäss Aussagen des Zeugen C._____ keine Handzeichen durch den Lenker des Lieferwagens gegeben (Urk. 9 S. 4). Zum anderen hätte ein solches Handzeichen eines anderen Strassenverkehrsteilnehmers die vortritts- belastete Beschuldigte ohnehin nicht von ihrer Pflicht entbunden, selbst sicherzu-

- 11 - stellen, dass der Fahrweg für sie frei ist. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Strassenverkehrsregeln, sprich bei Einlegen eines Sicherheitsstopps und vorsichtigem Hineintasten in den Fahrradstreifen, der Sturz des Privatklägers hätte vermieden werden können, da er diesfalls keinen Anlass gehabt hätte, ein abruptes Anhalte- bzw. Sturzmanöver auszuführen um eine Kol- lision zu verhindern. Subjektiv ist lediglich von fahrlässigem Verhalten auszugehen, hat doch die Be- schuldigte glaubhaft ausgeführt, den Privatkläger gänzlich übersehen bzw. nicht gesehen und auch die möglichen Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht zu ha- ben. Nachdem die konkreten Verletzungen des Privatklägers den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erreichen (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB), jedoch auch nicht als blosse Bagatellen zu qualifizieren sind, und da durch das Abbiegemanöver der Beschuldigten keine weiteren Verkehrsteilnehmer (abs- trakt) gefährdet wurden, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV, zu bestätigen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze korrekt dargelegt, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 10 ff.). 5.1.1. Mit der Vorinstanz ist die Tatschwere objektiv als nicht mehr leicht einzustu- fen, zeitigte der Sturz für den Privatkläger doch langwierige, schmerzhafte Folgen und verwirklichte sich hier infolge völliger Unaufmerksamkeit der Beschuldigten eine alltägliche Gefahr, wie sie jeder Automobilist in diesen urbanen Verhältnissen quasi täglich antreffen kann und antrifft und mit welcher entsprechend jederzeit zu rechnen ist (vgl. hierzu auch die ausführlicheren Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 37 S. 12).

- 12 - Demgegenüber erscheint es gerechtfertigt, die subjektive Tatschwere – wie von der Vorinstanz erwogen – zu relativieren. Die Beschuldigte handelte weder vor- sätzlich noch bewusst fahrlässig, aber doch klar unvorsichtig, indem sie die Lücke im Verkehr – allenfalls auch aufgrund eines Handzeichens des Fahrers des vor- trittsberechtigten Fahrzeugs – nutzte, ohne sich über allfällige weitere Verkehrs- teilnehmer Rechenschaft abzulegen. Indessen war ihr die örtliche Situation wohl- vertraut und musste ihr grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Radfahrer paral- lel zum stehenden oder stockenden Verkehr (ungehindert) unterwegs sind, be- kannt und bewusst sein, weshalb die Tatschwere insgesamt als noch leicht zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage und angesichts des Strafrahmens, welcher neben der Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe umfasst, ist die Einsatzstrafe auf 25 Tage anzusetzen. 5.1.2. Was ihre persönlichen Verhältnisse angeht, so bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Angaben (Urk. 60 S. 1 f.). Mithin lebt sie heute von ihrer AHV-Rente (Fr. 1'936.– monatlich; Urk. 48/1 und 4) und den Einkünften aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (rund Fr. 2'000.– monatlich; Urk. 48/1-3 und Urk. 60 S. 2). Sie lebt mit ihrem Lebenspartner in einer Liegenschaft, an der sie mit Fr. 100'000.– beteiligt ist (Urk. 60 S. 2). Vorbestraft ist sie nicht und hat sich nach dem Unfall regelmässig beim Privatkläger nach dem Genesungsverlauf erkundigt. Auch hat sie aus dem Vorfall offensichtlich ihre Leh- ren gezogen, indem sie ihre Routenwahl den Risiken angepasst hat (Urk. 28 S. 7). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Strafe aufgrund dieses positiven Nachtat- verhaltens leicht zu reduzieren. Weitere strafzumessungsrelevante Täterkompo- nenten sind nicht ersichtlich. Damit erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen, was einerseits ihrem Einkommen von knapp Fr. 4'000.– pro Monat, anderseits ihren gesetzlichen Verpflichtungen (Krankenkassenprämien Fr. 407.75, Steuern Fr. 329.45; Urk. 48/1) hinreichend Rechnung trägt.

- 13 - 5.1.3. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. BGE 134 IV 60). Diese Bestimmung ist insbesondere auch im Sanktions- bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik namentlich beim Strassen- verkehrsstrafrecht anzuwenden (BGE 134 IV 82, E. 8.3), worauf bereits die Vor- instanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 37 S. 16). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– erweist sich als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist nicht zu beanstanden. In Beachtung dieser Grundsätze ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von zehn Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.2. Was den Vollzug dieser Strafe angeht, kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 f.), welche der Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der kürzest möglichen, zweijährigen Probezeit gewährte. Die Busse ist zu vollziehen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Mit dem Schuldspruch ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils, Urk. 37 S. 19) zu bestätigen. 6.3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich ihres Haupt- antrages vollumfänglich. Da die von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene An- schlussberufung lediglich das Strafmass betraf und die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Beru-

- 14 - fungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu neh- men. Des Weiteren ist die Beschuldigte antragsgemäss (vgl. Urk. 53) zu verpflich- ten, dem mit seinen Anträgen obsiegenden Privatkläger für seinen (bescheide- nen) Aufwand im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 (inkl. Mehrwertsteuerzusatz) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO), und es ist ihr – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts – eine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand von insgesamt Fr. 5'758.55 (Fr. 3'679.65 gemäss Urk. 59 zzgl. 5.5 Stunden à Fr. 350.– für Vorbe- reitung des Plädoyers und Berufungsverhandlung) ist die reduzierte Entschädi- gung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2017 wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 der Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 602.60 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)

- 16 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (Pin-Nr….) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller

- 17 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.