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SB160425

Mehrfacher Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales

E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 28. Juni 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, wegen mehr- fachen Raubs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 16 Monate bedingt aufge- schoben wurden (Urk. 58 S. 34 f.).

E. 1.2 Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 27) liess der Beschuldigte am nächsten Tag Berufung anmelden (Urk. 49). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 12. September 2016 (Urk. 54/2) reichte die Verteidigung am 3. Oktober 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 59). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde die Berufungserklä- rung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2016 der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 62), worauf all- seits verzichtet wurde (Urk. 64 und 65). Am 12. Dezember 2016 reichte die Ver- teidigung dem Gericht einen Arzt- resp. Therapiebericht über den Beschuldigten ein (Urk. 69 und 71).

- 6 -

E. 1.3 Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung explizit auf Ziff. 2 und 3 des vor- instanzlichen Dispositivs (Strafe / Vollzug; Urk. 59, Urk. 77 S. 1). Weitere Rechts- mittel wurden nicht erhoben. Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 4).

E. 2 Strafzumessung

E. 2.1 Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumes- sungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die beiden Raubta- ten gemäss Dossier 1 und 2 – als schwerste Delikte – gemeinsam beurteilt, zumal sie zeitlich und örtlich eng zusammenhängen (Urk. 58 S. 19 f.). Angesichts des fast identischen Tatvorgehens und der ähnlich geringen Beute in beiden Fällen liesse sich denn auch kaum eine der beiden Taten als die schwerere aussondern.

E. 2.2 Tatkomponenten

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen objektiven Tatkomponenten richtig wiedergegeben (Urk. 58 S. 20 f.). Insbesondere hat sie bereits berücksichtigt, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten insgesamt weniger schwer wiegt als jener seines Mittäters F._____, welcher deutlich aggressiver auftrat (vgl. Urk. 59 S. 2), was die Verteidigung auch heute wieder betonte (Urk. 77 S. 3). Soweit die Vertei- digung betreffend den zweiten Vorfall vorbringt, dass der Beschuldigte letztlich gar mässigend auf den Mitbeschuldigten F._____ eingewirkt habe (Urk. 42 S. 5, Urk. 77 S. 4), ist das vor dem Hintergrund der Aussagen der Beteiligten nicht ganz abwegig. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Juli 2015, dass er F._____ gesagt habe, dass sie nun gehen sollten bzw. dass er ihn weggezogen habe (Urk. D1/7/2 S. 3, 11). Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 75 S. 9). Diese Sachdarstellung lässt sich mit den Ausführungen von H._____ in Einklang bringen, welcher – allerdings nur vom Hörensagen – berichtete, dass D._____ am Boden gesessen und von F._____ geschlagen worden sei, bis der Beschuldigte

- 7 - A._____ zurückgekommen sei, F._____ weggedrückt und gesagt habe, es reiche (Urk. D1/5/6 S. 5). D._____ hingegen schilderte die Sache vielmehr dahingehend, dass der Beschuldigte zurückgekommen sei und den herbeieilenden I._____ ge- schlagen habe (Urk. D1/5/4 S. 5 und S. 8), was dieser bestätigte (Urk. D1/5/5 S. 5). Selbst wenn es so gewesen sein mag, dass der Beschuldigte letztlich mässi- gend auf den Mitbeschuldigten eingewirkt hatte, ist es aber nicht so, dass er nicht bereit gewesen wäre, unter Gewalteinwirkung Geld einzutreiben. Mit der Vo- rinstanz ist sodann davon auszugehen, dass zwar nicht alle Schläge mit der Faust erfolgten (Urk. 58 S. 20) – einige hingegen durchaus (vgl. Urk. D1/5/3 S. 8, D1/5/4 S. 6 und 9, D1/5/6 S. 5 und Urk. D1/7/4 S. 10). Die insgesamt angewendete Ge- walt übersteigt das zur Erfüllung des Tatbestands, welcher auch durch blosse Drohungen erfüllt werden kann, notwendige Mass doch deutlich. Es liegt auf der Hand, dass es für die Opfer derart hinterhältiger Angriffe äusserst schwierig sein kann, dies zu verarbeiten (vgl. u.a. Urk. D1/5/4 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 20) spricht sodann für eine beträchtliche kriminelle Energie, dass sich der Beschuldigte innert kürzester Zeit ohne Not gleich an zwei Raubüberfällen be- teiligte, was sich straferhöhend auswirken muss. Im Verhältnis zu anderen Raub- taten verschuldensrelativierend auszuwirken hat sich in objektiver Hinsicht aber – entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 20) – der geringe Deliktsbetrag von Fr. 110.– . Aufgrund des Tatmusters und der Opferauswahl war von vornherein klar, dass nicht mit einem grossen Deliktsbetrag zu rechnen war.

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht kann hinsichtlich des Motivs auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 20 f.). Auch wenn die Bereicherungsab- sicht beim Raub tatimmanent ist, erweist sich die Beschaffung von Geld, nur um sich den Ausgang zu finanzieren, als ausgesprochen rücksichtslos. Eher zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist hingegen der nicht geplante, spon- tane Tatentschluss. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich auf- grund des Alkoholeinflusses eine leichte Verschuldensminderung zubilligt (Urk. 58 S. 21), so ist dies als äusserst wohlwollend zu bezeichnen. Dass eine Straftat un- ter Einfluss von Alkohol geschieht, kommt nicht selten vor und darf nicht automa- tisch zu einer Strafminderung wegen enthemmender Wirkung führen. Ausserdem

- 8 - ist beim Beschuldigten für den Tatzeitpunkt höchstens von einer leichten Betrun- kenheit auszugehen (unter 1.01 Promille, vgl. Urk. D1/11/5 S. 2, Urk. 58 S. 21).

E. 2.2.3 Die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 20 Monaten liegt bei einer Gesamt- betrachtung insgesamt im Bereich des Angemessenen. Berücksichtigt man das nicht mehr leichte Verschulden sowie den Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe für einfachen Raub, besteht – trotz der mässigenden Einwirkung des Beschuldigten auf den Mitbeschuldigten, des geringen Deliktsbetrages sowie des spontanen Tatentschlusses – keinerlei Veranlassung, die seitens der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe zu senken.

E. 2.2.4 Ebenso bestätigt werden kann angesichts des leichten Verschuldens die seitens der Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz um zwei Monate (Urk. 58 S. 22). Dass die Vorinstanz auch für dieses Delikt eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe ausfällte, ist angesichts der offenkundig bisher wirkungslosen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 61) korrekt und nicht zu beanstanden.

E. 2.3 Täterkomponenten

E. 2.3.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 58 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich neu ergeben, dass der Beschuldigte seit Oktober 2016 nicht mehr bei seinem Va- ter im Restaurant arbeitet. Derzeit arbeite er in einem 100%-Pensum als Tempo- rärmitarbeiter in der Firma eines Kollegen als Allrounder, im Bereich Gartenbau, Plattenlegen, Räumung, Transport, Entsorgung, etc. Er beabsichtige aber, ab April 2017 eine Stelle als Gleisbauarbeiter anzutreten. Ein Vorstellungsgespräch habe er schon gehabt. Er sei zuversichtlich, dass dies klappen werde. Er sei nach wie vor mit seiner Freundin zusammen und nehme auch weiterhin die Termine für die Therapiesitzungen bei Dr. J._____ wahr (Urk. 75 S. 2 f.), was durch ein Bestä- tigungsschreiben desselben bestätigt wird (Urk. 76). Auf entsprechende Frage führte er sodann aus, abgesehen von einem Glas Wein oder einem Bier an be-

- 9 - sonderen Anlässen, keinen Alkohol mehr zu trinken (Urk. 75 S. 5). Daraus erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Inwiefern sich die Raubtaten durch das "ausgesprochen schwierige und emotionsgeladene Verhältnis zwi- schen Vater und Sohn" erklären lassen sollen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 77 S. 7), ist nicht ersichtlich.

E. 2.3.2 Straferhöhend wirken sich – mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 23 f.) – nicht nur die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus, wovon eine hinsichtlich Vergehen ge- gen das Waffengesetz einschlägig ist (Urk. 61), sondern insbesondere auch seine erneute Delinquenz während mehrerer laufenden Probezeiten sowie nur gerade eine Woche nach Eröffnung eines Strafbefehls (Urk. 58 S. 23 f.). Dieses Verhal- ten zeugt von einer bedenklichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und muss sich insgesamt erheblich straferhöhend auswirken.

E. 2.3.3 Richtigerweise hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten sowie seine Einsicht und Kooperation strafmindernd veranschlagt. Ebenso hat sie – kei- neswegs unzureichend (Urk. 59 S. 2) – berücksichtigt, dass der Beschuldigte den Geschädigten von sich aus eine Genugtuung von je Fr. 100.-- anbot (Urk. 58 S. 36 Dispositivziffer 14) und sich freiwillig in eine Psychotherapie begab (Urk. 58 S. 24). Zu erwähnen ist auch, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung persönlich bei den Geschädigten entschuldigte und seine Reue ehr- lich wirkt (Prot. I S. 16 und S. 23). Auch heute hat der Beschuldigte mehrfach be- tont, dass er sich bei den Geschädigten in aller Form entschuldigen wolle und der Vorfall vom 27. Juni 2015 ein riesiger Fehler gewesen sei und er es bereue (Urk. 75 S. 10, Urk. 79). Insgesamt haben sich somit auch die strafmindernden Elemente erheblich auszuwirken.

E. 2.3.4 Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren in etwa die Waage halten, weshalb es bei der nach der Tatkomponente festgesetzten Freiheitstrafe von 22 Monaten bleibt. Der Anrech- nung von 74 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 10 -

E. 3 Vollzug

E. 3.1 Somit verbleibt die Frage, ob die ausgefällte Strafe vollumfänglich oder nur zum Teil bedingt auszufällen ist. Die Vorinstanz hat einen minimalen Anteil von

E. 3.1.1 Vorab kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Der Kritik der Verteidigung (Urk. 77 S. 8) ist indessen insoweit zu folgen, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu wenig das Zusam- menspiel zwischen der Frage des Vollzugs der aktuellen Strafe und des Widerrufs der früheren Strafen berücksichtigt hat. In die Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs von früheren Strafen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung nämlich miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Stra- fe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Um- gekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177; 107 IV 91; 100 IV 96; BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 46 N 43 ff.). Zutreffend hat die Vorinstanz aber zum einen die bisherige – wenngleich nicht schwere – Delinquenz und Un- belehrbarkeit des Beschuldigten berücksichtigt, anderseits aber festgestellt, dass sich die private Situation des Beschuldigten verbessert habe, indem er nun über eine Vollzeit-Anstellung verfüge, in einer Beziehung lebe und sich ausserdem ge- willt zeige, sein Leben mittels einer freiwilligen psychotherapeutischen Behand- lung mit wöchentlichen ärztlichen Terminen in den Griff zu bekommen (Urk. 58 S. 26). Der Beschuldigte nimmt die Therapiestunden offenbar nach wie vor zuver-

- 11 - lässig wahr (Urk. 71, Urk. 76) und geht auch weiterhin einer Arbeitsbeschäftigung in einem 100%-Pensum nach (Urk. 78/2, vgl. vorstehende Erw. 2.3.1). Zu erwäh- nen ist sodann, dass der Beschuldigte bisher stets lediglich mit bedingten Geld- strafen bestraft wurde, welche ihm die Ernsthaftigkeit seines Verhaltens offenkun- dig nicht hinreichend vor Augen geführt haben. Erst in diesem Verfahren befand er sich erstmals während immerhin 74 Tagen in Untersuchungshaft, was ihn be- eindruckt haben dürfte und was die Vorinstanz unerwähnt liess (Urk. 58 S. 26). Heute führte er dazu aus, dass er die Zeit in Haft zum Nachdenken über die ver- gangenen Taten genutzt habe und sich Ziele für die Zukunft gesetzt habe (Urk. 75 S. 7). Jetzt beeindrucke es ihn schon (Urk. 75 S. 6). Die Wirkung dieses Frei- heitsentzugs ist neben der heute auszusprechenden Strafe ebenso wie – ganz entscheidend – die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren drei bedingte Vor- strafen widerrufen wurden und mithin über Fr. 3'000.– Geldstrafe fällig werden, bei der Prognosestellung mitzuberücksichtigen.

E. 3.1.2 Gestützt auf diese Erwägungen ist insgesamt – im Sinne einer letzten Chance – davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch ohne das Verbüssen von 6 Monaten Freiheitsstrafe endgültig begriffen hat, dass er sich künftig keiner- lei Straftaten mehr leisten kann, ansonsten dies zu einem längeren Freiheits- entzug führen würde. Angesichts der Wirkung des Widerrufs, der neu auszuspre- chenden Freiheitsstrafe von immerhin 22 Monaten sowie der erlittenen Untersu- chungshaft von 74 Tagen ist – unter Berücksichtigung der ernsthaften Bemühun- gen des Beschuldigten, sein Leben in den Griff zu bekommen – davon auszuge- hen, dass der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen genügt, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal der Beschuldigte mit Nachdruck selbst eine Probezeit von 5 Jahren beantragte und damit seine Bereit- schaft für zukünftiges Wohlverhalten unterstreicht (Urk. 59 S. 2; Urk. 77 S. 1, 9; Urk. 79). Die heute auszufällende Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe ist somit gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vollumfänglich bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.

- 12 -

4. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag bezüglich Strafhöhe. Hingegen obsiegt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Aufschub der Strafe. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers D._____, zur Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ stellte eine Hono- rarforderung für das Berufungsverfahren über Fr. 687.80 (Urk. 72/2). Dieser Be- trag ist ausgewiesen und wurde von der Verteidigung als angemessen erachtet (Prot. II S. 5). Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurden die Zahlen bei der Aufnahme ins Dispositiv verdreht, weshalb fälschlicherweise ein Betrag von Fr. 678.80 Eingang ins Dispositiv gefunden hat (Urk. 80 S. 4). Dieser offensichtli- che Verschrieb ist im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend zu berichtigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____ zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung auszurichten. Diese ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 74) auf Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abt., vom

28. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 13 - "1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 2.-3. (…)

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

2. März 2012 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

22. Januar 2015 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren wird widerrufen.

E. 6 Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

12. Juni 2015 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren wird widerrufen.

E. 7 Dem Privatkläger B._____ werden Fr. 50.– der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

E. 8 Dem Privatkläger C._____ werden Fr. 60.– der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

E. 9 Die restlichen Fr. 290.– der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., werden definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 10 Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Übrigen (soweit nicht durch die Fr. 60.– gemäss Dispositiv Ziff. 8 gedeckt) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

E. 11 Die Privatkläger D._____ und E._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 12 Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

- 14 -

E. 13 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten F._____ (DG160076) die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 100.– anerkannt hat.

E. 14 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich verpflichtet hat, zusätzlich zu den obgenannten Zivilansprüchen den nachfolgenden Privatklägern/Geschädigten je Fr. 100.– Genugtuung zu bezahlen: − B._____ − G._____ − C._____ − H._____ − D._____ − I._____

E. 15 Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers D._____, Dr. iur. Y._____, wird separat entschieden.

E. 16 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'349.05 Auslagen Untersuchung Fr. 4'142.90 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 Fr. 1'950.90 Amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 17 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.

E. 18 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 19 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

E. 20 Der Antrag des Privatklägers D._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird ab- gewiesen."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 15 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 687.80 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____ werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren für anwaltliche Vertei- digung eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − an die Privatklägerschaft - RAin Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Pri- vatklägers D._____ - B._____ (auszugsweise) - G._____ (auszugsweise) - C._____ (auszugsweise) - H._____ (auszugsweise) - 16 - - I._____ (auszugsweise) - E._____ (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" teilweise zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (in dreifacher Ausfertigung in die Akten der Strafverfahren B2/2012/714; A-7/2015/10000876 und A-8/2015/10014137) − die zentrale Inkassostelle der Gerichte (betr. Vollzug der Geldstrafen gem. Entscheid der Vorinstanz)
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160425-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 12. Januar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Juni 2016 (DG160075) Anklage: (Urk. 24) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 14. März 2016 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 74 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 74 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. März 2012 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Januar 2015 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren wird widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Juni 2015 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren wird widerrufen.

7. Dem Privatkläger B._____ werden Fr. 50.– der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

8. Dem Privatkläger C._____ werden Fr. 60.– der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei

- 3 - der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

9. Die restlichen Fr. 290.– der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., werden definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Übrigen (soweit nicht durch die Fr. 60.– gemäss Dispositiv Ziff. 8 gedeckt) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Privatkläger D._____ und E._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit dem Be- schuldigten F._____ (DG160076) die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 100.– anerkannt hat.

14. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich verpflichtet hat, zusätzlich zu den obgenannten Zivilansprüchen den nachfolgenden Privatklägern/Geschädigten je Fr. 100.– Genugtuung zu bezahlen: − B._____ − G._____ − C._____ − H._____ − D._____ − I._____

15. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers D._____, Dr. iur. Y._____, wird separat entschieden.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'349.05 Auslagen Untersuchung Fr. 4'142.90 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 Fr. 1'950.90 Amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen und definitiv abgeschrieben.

20. Der Antrag des Privatklägers D._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung wird abgewiesen.

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1)

1. In Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz sei der Beschuldig- te mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren zu belegen, unter An- setzung einer Probezeit von fünf Jahren. Die erlittene Untersuchungshaft sei anzurechnen.

2. Die Kosten für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

3. Dem Beschuldigten sei an den Aufwand für die erbetene Verteidigung im Verfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertretung des Privatklägers D._____: (schriftlich, Urk. 65) Verzicht auf Anträge Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 28. Juni 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, wegen mehr- fachen Raubs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 16 Monate bedingt aufge- schoben wurden (Urk. 58 S. 34 f.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 27) liess der Beschuldigte am nächsten Tag Berufung anmelden (Urk. 49). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 12. September 2016 (Urk. 54/2) reichte die Verteidigung am 3. Oktober 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 59). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde die Berufungserklä- rung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2016 der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 62), worauf all- seits verzichtet wurde (Urk. 64 und 65). Am 12. Dezember 2016 reichte die Ver- teidigung dem Gericht einen Arzt- resp. Therapiebericht über den Beschuldigten ein (Urk. 69 und 71).

- 6 - 1.3. Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung explizit auf Ziff. 2 und 3 des vor- instanzlichen Dispositivs (Strafe / Vollzug; Urk. 59, Urk. 77 S. 1). Weitere Rechts- mittel wurden nicht erhoben. Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 4).

2. Strafzumessung 2.1. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumes- sungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die beiden Raubta- ten gemäss Dossier 1 und 2 – als schwerste Delikte – gemeinsam beurteilt, zumal sie zeitlich und örtlich eng zusammenhängen (Urk. 58 S. 19 f.). Angesichts des fast identischen Tatvorgehens und der ähnlich geringen Beute in beiden Fällen liesse sich denn auch kaum eine der beiden Taten als die schwerere aussondern. 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen objektiven Tatkomponenten richtig wiedergegeben (Urk. 58 S. 20 f.). Insbesondere hat sie bereits berücksichtigt, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten insgesamt weniger schwer wiegt als jener seines Mittäters F._____, welcher deutlich aggressiver auftrat (vgl. Urk. 59 S. 2), was die Verteidigung auch heute wieder betonte (Urk. 77 S. 3). Soweit die Vertei- digung betreffend den zweiten Vorfall vorbringt, dass der Beschuldigte letztlich gar mässigend auf den Mitbeschuldigten F._____ eingewirkt habe (Urk. 42 S. 5, Urk. 77 S. 4), ist das vor dem Hintergrund der Aussagen der Beteiligten nicht ganz abwegig. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Juli 2015, dass er F._____ gesagt habe, dass sie nun gehen sollten bzw. dass er ihn weggezogen habe (Urk. D1/7/2 S. 3, 11). Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 75 S. 9). Diese Sachdarstellung lässt sich mit den Ausführungen von H._____ in Einklang bringen, welcher – allerdings nur vom Hörensagen – berichtete, dass D._____ am Boden gesessen und von F._____ geschlagen worden sei, bis der Beschuldigte

- 7 - A._____ zurückgekommen sei, F._____ weggedrückt und gesagt habe, es reiche (Urk. D1/5/6 S. 5). D._____ hingegen schilderte die Sache vielmehr dahingehend, dass der Beschuldigte zurückgekommen sei und den herbeieilenden I._____ ge- schlagen habe (Urk. D1/5/4 S. 5 und S. 8), was dieser bestätigte (Urk. D1/5/5 S. 5). Selbst wenn es so gewesen sein mag, dass der Beschuldigte letztlich mässi- gend auf den Mitbeschuldigten eingewirkt hatte, ist es aber nicht so, dass er nicht bereit gewesen wäre, unter Gewalteinwirkung Geld einzutreiben. Mit der Vo- rinstanz ist sodann davon auszugehen, dass zwar nicht alle Schläge mit der Faust erfolgten (Urk. 58 S. 20) – einige hingegen durchaus (vgl. Urk. D1/5/3 S. 8, D1/5/4 S. 6 und 9, D1/5/6 S. 5 und Urk. D1/7/4 S. 10). Die insgesamt angewendete Ge- walt übersteigt das zur Erfüllung des Tatbestands, welcher auch durch blosse Drohungen erfüllt werden kann, notwendige Mass doch deutlich. Es liegt auf der Hand, dass es für die Opfer derart hinterhältiger Angriffe äusserst schwierig sein kann, dies zu verarbeiten (vgl. u.a. Urk. D1/5/4 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 20) spricht sodann für eine beträchtliche kriminelle Energie, dass sich der Beschuldigte innert kürzester Zeit ohne Not gleich an zwei Raubüberfällen be- teiligte, was sich straferhöhend auswirken muss. Im Verhältnis zu anderen Raub- taten verschuldensrelativierend auszuwirken hat sich in objektiver Hinsicht aber – entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 20) – der geringe Deliktsbetrag von Fr. 110.– . Aufgrund des Tatmusters und der Opferauswahl war von vornherein klar, dass nicht mit einem grossen Deliktsbetrag zu rechnen war. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht kann hinsichtlich des Motivs auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 20 f.). Auch wenn die Bereicherungsab- sicht beim Raub tatimmanent ist, erweist sich die Beschaffung von Geld, nur um sich den Ausgang zu finanzieren, als ausgesprochen rücksichtslos. Eher zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist hingegen der nicht geplante, spon- tane Tatentschluss. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich auf- grund des Alkoholeinflusses eine leichte Verschuldensminderung zubilligt (Urk. 58 S. 21), so ist dies als äusserst wohlwollend zu bezeichnen. Dass eine Straftat un- ter Einfluss von Alkohol geschieht, kommt nicht selten vor und darf nicht automa- tisch zu einer Strafminderung wegen enthemmender Wirkung führen. Ausserdem

- 8 - ist beim Beschuldigten für den Tatzeitpunkt höchstens von einer leichten Betrun- kenheit auszugehen (unter 1.01 Promille, vgl. Urk. D1/11/5 S. 2, Urk. 58 S. 21). 2.2.3. Die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 20 Monaten liegt bei einer Gesamt- betrachtung insgesamt im Bereich des Angemessenen. Berücksichtigt man das nicht mehr leichte Verschulden sowie den Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe für einfachen Raub, besteht – trotz der mässigenden Einwirkung des Beschuldigten auf den Mitbeschuldigten, des geringen Deliktsbetrages sowie des spontanen Tatentschlusses – keinerlei Veranlassung, die seitens der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe zu senken. 2.2.4. Ebenso bestätigt werden kann angesichts des leichten Verschuldens die seitens der Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz um zwei Monate (Urk. 58 S. 22). Dass die Vorinstanz auch für dieses Delikt eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe ausfällte, ist angesichts der offenkundig bisher wirkungslosen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 61) korrekt und nicht zu beanstanden. 2.3. Täterkomponenten 2.3.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 58 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich neu ergeben, dass der Beschuldigte seit Oktober 2016 nicht mehr bei seinem Va- ter im Restaurant arbeitet. Derzeit arbeite er in einem 100%-Pensum als Tempo- rärmitarbeiter in der Firma eines Kollegen als Allrounder, im Bereich Gartenbau, Plattenlegen, Räumung, Transport, Entsorgung, etc. Er beabsichtige aber, ab April 2017 eine Stelle als Gleisbauarbeiter anzutreten. Ein Vorstellungsgespräch habe er schon gehabt. Er sei zuversichtlich, dass dies klappen werde. Er sei nach wie vor mit seiner Freundin zusammen und nehme auch weiterhin die Termine für die Therapiesitzungen bei Dr. J._____ wahr (Urk. 75 S. 2 f.), was durch ein Bestä- tigungsschreiben desselben bestätigt wird (Urk. 76). Auf entsprechende Frage führte er sodann aus, abgesehen von einem Glas Wein oder einem Bier an be-

- 9 - sonderen Anlässen, keinen Alkohol mehr zu trinken (Urk. 75 S. 5). Daraus erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Inwiefern sich die Raubtaten durch das "ausgesprochen schwierige und emotionsgeladene Verhältnis zwi- schen Vater und Sohn" erklären lassen sollen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 77 S. 7), ist nicht ersichtlich. 2.3.2. Straferhöhend wirken sich – mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 23 f.) – nicht nur die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus, wovon eine hinsichtlich Vergehen ge- gen das Waffengesetz einschlägig ist (Urk. 61), sondern insbesondere auch seine erneute Delinquenz während mehrerer laufenden Probezeiten sowie nur gerade eine Woche nach Eröffnung eines Strafbefehls (Urk. 58 S. 23 f.). Dieses Verhal- ten zeugt von einer bedenklichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und muss sich insgesamt erheblich straferhöhend auswirken. 2.3.3. Richtigerweise hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten sowie seine Einsicht und Kooperation strafmindernd veranschlagt. Ebenso hat sie – kei- neswegs unzureichend (Urk. 59 S. 2) – berücksichtigt, dass der Beschuldigte den Geschädigten von sich aus eine Genugtuung von je Fr. 100.-- anbot (Urk. 58 S. 36 Dispositivziffer 14) und sich freiwillig in eine Psychotherapie begab (Urk. 58 S. 24). Zu erwähnen ist auch, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung persönlich bei den Geschädigten entschuldigte und seine Reue ehr- lich wirkt (Prot. I S. 16 und S. 23). Auch heute hat der Beschuldigte mehrfach be- tont, dass er sich bei den Geschädigten in aller Form entschuldigen wolle und der Vorfall vom 27. Juni 2015 ein riesiger Fehler gewesen sei und er es bereue (Urk. 75 S. 10, Urk. 79). Insgesamt haben sich somit auch die strafmindernden Elemente erheblich auszuwirken. 2.3.4. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren in etwa die Waage halten, weshalb es bei der nach der Tatkomponente festgesetzten Freiheitstrafe von 22 Monaten bleibt. Der Anrech- nung von 74 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 10 -

3. Vollzug 3.1. Somit verbleibt die Frage, ob die ausgefällte Strafe vollumfänglich oder nur zum Teil bedingt auszufällen ist. Die Vorinstanz hat einen minimalen Anteil von 6 Monaten zum Vollzug angeordnet, da dem Beschuldigten eine günstige Prog- nose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) dieses unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden könne (Urk. 58 S. 24 ff.). Die Verteidigung hingegen beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die ganze Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Urk. 59, Urk. 77 S. 1, 7 ff.). 3.1.1. Vorab kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Der Kritik der Verteidigung (Urk. 77 S. 8) ist indessen insoweit zu folgen, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu wenig das Zusam- menspiel zwischen der Frage des Vollzugs der aktuellen Strafe und des Widerrufs der früheren Strafen berücksichtigt hat. In die Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs von früheren Strafen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung nämlich miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Stra- fe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Um- gekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177; 107 IV 91; 100 IV 96; BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 46 N 43 ff.). Zutreffend hat die Vorinstanz aber zum einen die bisherige – wenngleich nicht schwere – Delinquenz und Un- belehrbarkeit des Beschuldigten berücksichtigt, anderseits aber festgestellt, dass sich die private Situation des Beschuldigten verbessert habe, indem er nun über eine Vollzeit-Anstellung verfüge, in einer Beziehung lebe und sich ausserdem ge- willt zeige, sein Leben mittels einer freiwilligen psychotherapeutischen Behand- lung mit wöchentlichen ärztlichen Terminen in den Griff zu bekommen (Urk. 58 S. 26). Der Beschuldigte nimmt die Therapiestunden offenbar nach wie vor zuver-

- 11 - lässig wahr (Urk. 71, Urk. 76) und geht auch weiterhin einer Arbeitsbeschäftigung in einem 100%-Pensum nach (Urk. 78/2, vgl. vorstehende Erw. 2.3.1). Zu erwäh- nen ist sodann, dass der Beschuldigte bisher stets lediglich mit bedingten Geld- strafen bestraft wurde, welche ihm die Ernsthaftigkeit seines Verhaltens offenkun- dig nicht hinreichend vor Augen geführt haben. Erst in diesem Verfahren befand er sich erstmals während immerhin 74 Tagen in Untersuchungshaft, was ihn be- eindruckt haben dürfte und was die Vorinstanz unerwähnt liess (Urk. 58 S. 26). Heute führte er dazu aus, dass er die Zeit in Haft zum Nachdenken über die ver- gangenen Taten genutzt habe und sich Ziele für die Zukunft gesetzt habe (Urk. 75 S. 7). Jetzt beeindrucke es ihn schon (Urk. 75 S. 6). Die Wirkung dieses Frei- heitsentzugs ist neben der heute auszusprechenden Strafe ebenso wie – ganz entscheidend – die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren drei bedingte Vor- strafen widerrufen wurden und mithin über Fr. 3'000.– Geldstrafe fällig werden, bei der Prognosestellung mitzuberücksichtigen. 3.1.2. Gestützt auf diese Erwägungen ist insgesamt – im Sinne einer letzten Chance – davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch ohne das Verbüssen von 6 Monaten Freiheitsstrafe endgültig begriffen hat, dass er sich künftig keiner- lei Straftaten mehr leisten kann, ansonsten dies zu einem längeren Freiheits- entzug führen würde. Angesichts der Wirkung des Widerrufs, der neu auszuspre- chenden Freiheitsstrafe von immerhin 22 Monaten sowie der erlittenen Untersu- chungshaft von 74 Tagen ist – unter Berücksichtigung der ernsthaften Bemühun- gen des Beschuldigten, sein Leben in den Griff zu bekommen – davon auszuge- hen, dass der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen genügt, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal der Beschuldigte mit Nachdruck selbst eine Probezeit von 5 Jahren beantragte und damit seine Bereit- schaft für zukünftiges Wohlverhalten unterstreicht (Urk. 59 S. 2; Urk. 77 S. 1, 9; Urk. 79). Die heute auszufällende Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe ist somit gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vollumfänglich bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.

- 12 -

4. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag bezüglich Strafhöhe. Hingegen obsiegt er mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Aufschub der Strafe. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers D._____, zur Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ stellte eine Hono- rarforderung für das Berufungsverfahren über Fr. 687.80 (Urk. 72/2). Dieser Be- trag ist ausgewiesen und wurde von der Verteidigung als angemessen erachtet (Prot. II S. 5). Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurden die Zahlen bei der Aufnahme ins Dispositiv verdreht, weshalb fälschlicherweise ein Betrag von Fr. 678.80 Eingang ins Dispositiv gefunden hat (Urk. 80 S. 4). Dieser offensichtli- che Verschrieb ist im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend zu berichtigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____ zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung auszurichten. Diese ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 74) auf Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abt., vom

28. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 13 - "1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 2.-3. (…)

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

2. März 2012 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

22. Januar 2015 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren wird widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

12. Juni 2015 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren wird widerrufen.

7. Dem Privatkläger B._____ werden Fr. 50.– der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

8. Dem Privatkläger C._____ werden Fr. 60.– der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

9. Die restlichen Fr. 290.– der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2016 beschlagnahmten Fr. 400.–, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter den Belegnummern ... und ..., werden definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Übrigen (soweit nicht durch die Fr. 60.– gemäss Dispositiv Ziff. 8 gedeckt) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

11. Die Privatkläger D._____ und E._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Privatkläger D._____ wird mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

- 14 -

13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten F._____ (DG160076) die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 100.– anerkannt hat.

14. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich verpflichtet hat, zusätzlich zu den obgenannten Zivilansprüchen den nachfolgenden Privatklägern/Geschädigten je Fr. 100.– Genugtuung zu bezahlen: − B._____ − G._____ − C._____ − H._____ − D._____ − I._____

15. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers D._____, Dr. iur. Y._____, wird separat entschieden.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'349.05 Auslagen Untersuchung Fr. 4'142.90 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 Fr. 1'950.90 Amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

20. Der Antrag des Privatklägers D._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird ab- gewiesen."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 687.80 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____ werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren für anwaltliche Vertei- digung eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − an die Privatklägerschaft

- RAin Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Pri- vatklägers D._____

- B._____ (auszugsweise)

- G._____ (auszugsweise)

- C._____ (auszugsweise)

- H._____ (auszugsweise)

- 16 -

- I._____ (auszugsweise)

- E._____ (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" teilweise zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (in dreifacher Ausfertigung in die Akten der Strafverfahren B2/2012/714; A-7/2015/10000876 und A-8/2015/10014137) − die zentrale Inkassostelle der Gerichte (betr. Vollzug der Geldstrafen gem. Entscheid der Vorinstanz)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.