Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Im Hauptdossier wird der Beschuldigten zunächst angelastet, im Zeit- raum vom 7. Januar 2013 bis zum 25. September 2013 gegenüber dem Betrei- bungsamt C._____ wahrheitswidrige Angaben zum Verbleib eines gepfändeten Diodenlasers "…" gemacht bzw. denselben an verschiedenen Orten versteckt zu haben (Ziff. 1). Anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 13. November 2012,
16. Januar 2013, 15. März 2013 und 29. April 2013 habe sie sodann gegenüber den Betreibungsbeamten verschwiegen, dass sie ein Motorboot, drei Autos der Marken "Porsche" bzw. "Hummer", diverse Pneus samt Felgen sowie verschiede- ne Luxusutensilien (Kleider, Uhren, Schuhe etc.) besessen, eine Versicherungs- zahlung von Fr. 15'000.– erhalten und ausserdem im November 2012 von D._____ insgesamt ca. Fr. 70'000.– geschenkt bekommen habe. In der Folge seien ihren Gläubigern für Forderungen von ca. Fr. 76'000.– provisorische Ver- lustscheine ausgestellt worden (Ziff. 2). Zudem sei die Beschuldigte entgegen ei- ner vom Betreibungsamt C._____ am 16. Januar 2013 unter Androhung straf- rechtlicher Folgen gemäss Art. 292 StGB erlassenen Verfügung in der Zeit vom
- 6 -
E. 5 Februar 2013 bis zum 12. September 2013 nicht regelmässig auf dem Amt er- schienen und habe diesem verschiedene Einkünfte im Gesamtbetrag von mindes- tens ca. Fr. 1'500.– verschwiegen (Ziff. 3).
b) Das Nebendossier 1 betrifft einen Verkehrsunfall, der sich am frühen Morgen des 5. Juni 2013 am …weg … in E._____/ZH ereignete. Die Beschuldig- te, so die Anklage, habe dort ihr Auto abgestellt, aber nicht gegen ein mögliches Wegrollen gesichert. In der Folge sei der Wagen ins Rollen geraten und gegen einen Kandelaber geprallt, so dass dieser aus seiner Verankerung gerissen wor- den und auf ein parkiertes Auto gefallen sei (Ziff. 4). Die Beschuldigte habe dies bemerkt, habe es aber unterlassen, unverzüglich die Geschädigten oder die Poli- zei über den Unfall zu orientieren. Stattdessen habe sie einen Zettel mit den Wor- ten "Bitte melden bei Anwalt D._____ 079 / …" unter den Scheibenwischer des beschädigten Autos geklemmt und sich vom Unfallort entfernt (Ziff. 5). Ca. eine Stunde später habe sie zwar die Polizei angerufen, sei aber in der Folge für einen Rückruf nicht mehr erreichbar gewesen und habe sich geweigert, sofort an den Unfallort zurückzukehren. Erst um ca. 11.15 Uhr sei sie auf einem Polizeiposten in Zürich erschienen. Auf diese Weise habe sie die rechtzeitige Durchführung ei- nes Atem- bzw. Blutalkoholtests vereitelt, mit der sie aufgrund der gesamten Um- stände hätte rechnen müssen (Ziff. 6).
c) Im Nebendossier 2 geht es um einen Personenwagen "Porsche Cayenne Turbo", den die Beschuldigte im Rahmen eines Miet-Kaufvertrages seit Juni 2012 besass, der aber erst nach vollständiger Bezahlung in ihr Eigentum übergehen sollte. Im Juli 2013 kündigte die Eigentümerin wegen Zahlungsrückständen den Vertrag. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe vor der am 8. August 2013 erfolgten Rückgabe des Autos zahlreiche Fahrzeugbestandteile im Gesamtwert von ca. Fr. 19'000.– aus dem "Porsche" ausbauen lassen. Diese habe sie darauf- hin in einem Bastelraum in F._____/ZH versteckt (Ziff. 1). Zudem habe G._____ aufgrund eines gemeinsam mit der Beschuldigten gefassten Tatentschlusses und in ihrer Gegenwart das Fenster der Fahrertüre eingeschlagen (Ziff. 2).
d) Das Nebendossier 3 schliesslich enthält den Vorwurf, dass die Beschul- digte spätestens am 15. Juli 2013 in B._____ Wohnsitz genommen, sich aber in
- 7 - Missachtung der lokalen Polizeiverordnung nicht innert acht Tagen, sondern erst am 4. Dezember 2013 dort angemeldet habe.
2. Mit Urteil vom 14. Juli 2015 sprach das Bezirksgericht Meilen die Be- schuldigte des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (Art. 292 StGB, mit Ausnahme des Nichtmeldens der Tätigkeit als selb- ständige Coiffeuse), der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie der Übertretung von Art. 29 der Polizeiverordnung der Gemeinde B._____ schul- dig. Vom Vorwurf der Veruntreuung (in ND 2) wurde sie freigesprochen. Das Ge- richt fällte gegen die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus und gewährte ihr im Umfang von 10 Monaten den teilbedingten Strafvollzug mit zwei Jahren Probezeit. Ausserdem wurde die Beschuldigte mit Fr. 500.– gebüsst und der Vollzug einer bislang aufgeschoben gewesenen Geldstrafe angeordnet. Zu- dem traf das Gericht Entscheide betreffend beschlagnahmte Sachen. Die Privat- kläger, welche Schadenersatzforderungen erhoben hatten, wurden damit auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 43 S. 77-79).
3. a) Nach der Urteilseröffnung vom 26. August 2015 (Prot. I S. 70) liess die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 36) und sodann auch frist- gerecht (vgl. Urk. 42/2) die Berufungserklärung einreichen. Nach dem teilweisen Rückzug der Berufung (Urk. 63/1), wovon Vormerk zu nehmen ist, werden nun- mehr die Strafe und der Strafvollzug mit Ausnahme der Übertretungsbusse sowie die Kostenauflage angefochten (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, welche bedingt auszusprechen sei, unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.–. Die Kosten und Entschädigungen seien ausgangsgemäss zu regeln (Urk. 67 S. 1).
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b) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland teilte am 24. Oktober 2016 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe, sondern die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils beantrage (Urk. 51). Von den Privatklägern erklärten die H._____ AG (Urk. 49) und die I._____ AG [Versicherung] ausdrücklich, auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Die übrigen Privatkläger ergriffen ebenfalls kein Rechtsmittel. Ebenso wenig wurden im Berufungsverfahren Beweisanträge ge- stellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprü- che (Dispositiv-Ziffer 1), des Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf der Ver- untreuung (von Autobestandteilen, gemäss ND 2, Dispositiv-Ziffer 2), der Übertre- tungsbusse (in Dispositiv-Ziffer 3) und der dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstra- fe (Dispositiv-Ziffer 5). Nicht appelliert wurde ferner gegen den Widerruf (Disposi- tiv-Ziffer 6), die Entscheide über beschlagnahmtes Bargeld und konfiszierte Ge- genstände (Dispositiv-Ziffern 7 und 8), die Verweisung von Privatklägern auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8a), die Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 9) und die Festsetzung des Honorars für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Dispositiv-Ziffer 10). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. III.
1. a) Die Beschuldigte hat mehrere Verbrechen bzw. Vergehen begangen. Bei der Strafzumessung ist daher zunächst die Strafe für das schwerste Delikt, vorwiegend also für den Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), festzusetzen. Dafür sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe vor. Die Strafe ist sodann wegen der mehrfachen Tatbegehung und der Er- füllung weiterer Straftatbestände angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), soweit gleichartige Strafen auszufällen sind (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskom- mentar, 2.A., N 7 zu Art. 49). Es bestehen keine besonderen Umstände, die es
- 9 - als angezeigt erscheinen liessen, dabei den dargelegten ordentlichen Strafrah- men zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 ff, Erw. 5.8). Ebenso wenig sind Straf- milderungsgründe gegeben.
b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei deren Vorleben und per- sönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
c) Die Beschuldigte beging den mehrfachen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) teilweise vor ihrer am 6. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. Die teilweise Ausfällung einer Zusatzstrafe entfällt jedoch, weil die- se nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 58) und, wie nachste- hend dargelegt wird, für die genannten Betreibungsdelikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Für den mehrfachen teilweise ebenfalls vor der erwähnten Verur- teilung begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wäre eine teilwei- se Zusatzstrafe zur Busse vom 6. Februar 2013 auszufällen gewesen. Die Vor- instanz sprach für diese Übertretungen eine Busse von Fr. 500.– aus. Diese ist bereits rechtskräftig und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens.
2. a) In Anbetracht des engen Sachzusammenhangs drängt es sich auf, den mehrfachen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) gemeinsam zu beurteilen. Die Beschuldigte verheimlichte gegenüber dem Betreibungsamt während ca. eines halben Jahres und zum Nachteil zahlreicher Gläubiger (vgl. HD 2/14, 3/10, 3/11 und 3/13) immer wieder Vermögenswerte von erheblichem Wert, so mehrere teu- re Autos, ein Motorboot sowie Luxuskleider und -uhren. In einem Fall versteckte sie einen für Fr. 42'000.– (vgl. HD 2/5) angeschafften Diodenlaser, der bereits ge-
- 10 - pfändet war, in einem Bastelraum, von dem zunächst niemand Kenntnis hatte, um ihn dem Zugriff des Betreibungsamtes zu entziehen. Gleichzeitig lebte sie auf- grund beträchtlicher Geldschenkungen eines Freundes weiterhin auf grossem Fuss. Erst als die Beschuldigte in einem Fall ungeschickt vorging (vgl. Erw. III/2b), kam ihr das Betreibungsamt hinsichtlich des Motorbootes und im Zuge der weite- ren Ermittlungen auch bezüglich der weiteren verheimlichten Vermögenswerte auf die Schliche. Sie offenbarte mit ihren anhaltenden deliktischen Machenschaften ein hohes Mass an krimineller Energie. Ihr diesbezügliches Verschulden ist so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als insgesamt keinesfalls mehr leicht einzustufen. Für diese Delikte erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.
b) Für die Tatbestände der Sachentziehung und der Sachbeschädigung sieht das Gesetz die Bestrafung der Täterin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 141 bzw. Art. 144 Abs. 1 StGB). Die wegen der unrecht- mässigen Demontage von Fahrzeugteilen und der Beschädigung eines Autofens- ters erforderlichen Reparaturarbeiten kosteten rund Fr. 30'000.– (Urk. ND 2/11.3 S. 5). Diese Taten brachten der Beschuldigten keinen wirtschaftlichen oder an- derweitigen Nutzen. Sie handelte vielmehr aus Bosheit (HD 4/5 S. 9: "Es hätte ein Denkzettel an Herrn J._____ sein sollen."). Ihr Verschulden wiegt insofern nicht mehr leicht. Für diese Delikte allein wäre aber noch keine Freiheitsstrafe am Plat- ze. Sie führen deshalb – obwohl grundsätzlich zulässig (Urteil 6B_1246/2015 vom
E. 9 März 2016) – nicht zwingend zur Asperation der Freiheitsstrafe, sondern sind in concreto mit einer zusätzlichen Geldstrafe zu ahnden (BGE 6B_1011/2014, E. 4.3.2 mit Hinweisen auf BGE 138 IV 120 E. 5.2 und BGE 137 IV 249 E. 3.4.2), wobei eine solche von 150 Tagessätzen als angemessen erscheint.
c) Hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit fällt auf, dass bei der Beschuldigten gut fünf Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Gewichtspromillen ermittelt wurde und auch der Drogenschnelltest negativ ausfiel (ND 1/1 S. 1). Es ist demnach zuguns- ten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie am Unfallort zwar einem Al- koholtest unterzogen worden wäre, dieser aber keinen Wert über 0,5 o/oo erge- ben hätte. Dies lässt darauf schliessen, dass sie nicht mit dem direkten Vorsatz
- 11 - handelte, eine allfällige Angetrunkenheit zu vertuschen, sondern lediglich vermei- den wollte, am Unfallort länger aufgehalten zu werden (ND 1/3 S. 6). Dabei nahm sie allerdings die Vereitelung des Alkoholtests im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. In diesem Anklagepunkt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze.
3. a) A._____ wurde 1969 in Wien (Österreich) als Tochter von Hotelbesit- zern geboren. Sie hat zwei Halbbrüder, die in Wien leben. Die Beschuldigte ist ös- terreichische Staatsangehörige und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Sie kam ca. 1974 mit ihrer Mutter erstmals für kurze Zeit in die Schweiz, besuchte dann aber in K._____ (A) die Primarschule bis zur 4. Klasse und war anschlies- send ein Jahr in einem Internat. Nach der erneuten Übersiedlung in die Schweiz absolvierte sie in L._____ die Realschule. Es folgte eine Berufslehre als Coiffeu- se. Später legte die Beschuldigte auch die Prüfung als Coiffeurmeisterin ab. Eine Zeit lang lebte sie in M._____, wo sie aber auf dem erlernten Beruf nur wenig ver- diente. Sie wechselte deshalb ins Gastgewerbe und arbeitete einige Zeit in einem Restaurant in N._____/ZH. Ab 1998 führte sie einen eigenen Coiffeursalon. In den letzten Jahren erzielte sie allerdings nur wenig eigenes Einkommen. Im Übrigen lebte sie von Zuwendungen ihres Freundes D._____. Die Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sie gab an, kein Vermögen, aber beträchtliche Schulden zu haben, die sie indessen nicht beziffern könne. Vor Bezirksgericht erklärte die Beschuldig- te, dass sie zwischenzeitlich in O._____/ZH ein neues Coiffeurgeschäft auf- und Schulden abgebaut habe. Sie sei aber zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes noch immer weitgehend auf die Unterstützung ihres Freundes angewiesen (HD 63/4, HD 63/6, Prot. I S. 14-35). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie inzwischen wieder ein fixes Einkommen und einen guten Stammkundenkreis habe. Sie habe keinen Coiffeursalon mehr, sondern fahre zu den Kunden nach Hause. Ihr monatlicher Nettoverdienst belaufe sich auf Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– bei einer Auslastung von ungefähr 70 bis 80 Prozent. Sie wohne alleine in einer 1 ½-Zimmerwohnung in P._____. Von D._____ habe sie sich ungefähr anfangs 2013 getrennt. Lohnpfändungen und Betreibungen lie- fen keine gegen sie. Vermögen habe sie keines, nur einen Alfa Romeo, den sie
- 12 - für Fr. 900.– gekauft habe und für ihre Kundenbesuche benötige. Seit letztem Frühling habe sie den Führerausweis wieder. Zuvor sei er ihr für 1 ½ Jahre entzo- gen worden. Neue Strafverfahren würden keine gegen sie laufen. Neue Schulden seien nicht hinzugekommen. Es bestünden aber noch Verlustscheine gegen sie. Sie wisse jedoch nicht, wie hoch ihre Schulden seien. Einen Teil habe sie abbe- zahlt (Prot. II S. 6 ff.). Aus der Lebensgeschichte der Beschuldigten ergeben sich insgesamt keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren.
b) Im Strafregister ist die Beschuldigte mit zwei Verurteilungen verzeichnet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl fällte gegen sie am 25. März 2009 wegen Fah- rens in alkoholisiertem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises eine be- dingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 500.– aus. Seitens des Ministère public du canton de Fribourg folgte am
6. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine (wiederum bedingt vollziehbare) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–, verbunden mit Fr. 500.– Busse (HD 63/1). Gegen die Beschuldigte als Autolenkerin mussten schon etliche Administrativmassnahmen ausgesprochen werden. Sie wurde zwi- schen 1993 und 2005 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen dreimal verwarnt und musste zweimal den Führerausweis für einen Monat abgeben. Zu einem wei- teren einmonatigen Ausweisentzug kam es 1994 wegen des Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. 2009 wurde der Beschuldigten der Führerausweis schliesslich für sechs Monate entzogen, nachdem sie unter Alkoholeinfluss und trotz Ausweisentzug gefahren war (HD 63/3). Das administrativrechtliche Verfah- ren betreffend den Vorfall vom 5. Juni 2013 wurde bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Strafverfahrens sistiert (HD 63/7). Die beiden teilweise einschlägigen Vorstrafen und der getrübte automobilistische Leumund sind straferhöhend zu gewichten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschuldigte einen grossen Teil der heute zu beurteilenden Delikte – insbesondere mehrere Pfändungsbetrü- ge – während einer laufenden Probezeit beging und auch nach Anhebung der Strafuntersuchung weiter delinquierte. Diese Umstände führen insgesamt zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate und der Geldstrafe um 40 Tagessätze.
c) Die Beschuldigte legte nur unter dem Druck der sich im Laufe der Unter- suchung ansammelnden Beweise nach und nach ein Teilgeständnis ab. Im Beru-
- 13 - fungsverfahren anerkannte sie letztlich die vorinstanzlichen Schuldsprüche und war somit vollumfänglich geständig. Dieses Geständnis kann lediglich zu einer leichten Strafminderung führen. In Anbetracht der immer neuen Ausflüchte, wel- che die Beschuldigte vorbrachte, kann bei ihr nicht von echter Einsicht und Reue gesprochen werden. Dies bestätigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher sich die Beschuldigte mitnichten einsichtig und reuig zeigte, sondern die äusseren Umstände und insbesondere ihren früheren Partner, D._____, für ihr Verhalten und die von ihr begangenen Delikte verantwortlich machte (Prot. II S. 12 ff. und S. 17 f.).
d) Die Beschuldigte verdient gemäss ihren Angaben zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 4'500.– netto pro Monat, wobei sie immer noch Schulden in Form von Verlustscheinen hat, welche sie nicht zu beziffern vermochte (Prot. II S. 7 und 11). Auf dieser Basis erweist sich ein Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen.
e) Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Faktoren wäre die Beschuldigte demnach mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tages- sätzen zu Fr. 70.– Geldstrafe zu sanktionieren. Dem steht indessen das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Um diesem Rechnung zu tragen, müssen die Freiheits- und die Geldstrafe so reduziert werden, dass insgesamt keine strengere Strafe resultiert als die erstinstanzlich ausgefällten 18 Monate Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist demnach mit 14 Monaten Frei- heitsstrafe und 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– Geldstrafe zu sanktionieren. 77 Tage bereits erstandene Haft (HD 43/1-20) sind ihr auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Hinzu kommt die bereits rechtskräftige Busse von Fr. 500.– für die von der Beschuldigten begangenen Übertretungen. IV.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingt vollziehbare Strafe nicht als notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt in Betracht, wenn der Täterin an sich eine
- 14 - schlechte Prognose gestellt werden müsste, die vom Vollzug wenigstens eines Teils der ausgesprochenen Sanktion ausgehende Warnwirkung die Bewährungs- aussichten aber so weit verbessert, dass der Rest der Strafe aufgeschoben wer- den kann (BGE 134 IV 14 f.).
2. a) Die Beschuldigte wurde schon zweimal wegen SVG-Delikten zu be- dingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt. Dies hinderte sie nicht daran, noch wäh- rend der Probezeit erneut Straftaten zu begehen. Im weiteren Verlauf kam es auch bezüglich Strassenverkehrsdelikten zum Rückfall. Von der erneuten Ausfäl- lung einer bedingten Geldstrafe ist bei der Beschuldigten offensichtlich keine hin- reichende Warnwirkung zu erwarten. Die heute ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.
b) Ausserhalb des Strassenverkehrs wurde die Beschuldigte bis anhin noch nie straffällig, und es muss gegen sie heute auch erstmals eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Die erstandene Untersuchungshaft und die Aussicht, bei weite- ren Delikten erneut ins Gefängnis gehen zu müssen, sollten zusammen mit dem Vollzug der heute ausgesprochenen und einer bislang aufgeschoben gewesenen Geldstrafe ausreichen, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe kann somit auf- geschoben werden. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass die Beschuldigte ihre Schuld auch noch an der Berufungsverhandlung externalisierte, was zu erhebli- chen Bedenken in Bezug auf ihre künftige Bewährung führt. Diesen Bedenken ist mittels einer längeren Probezeit von vier Jahren anstelle von zwei Jahren Rech- nung zu tragen. Das Verschlechterungsverbot steht der Verlängerung der Probe- zeit nicht entgegen, weil die Beschuldigte im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil in den Genuss einer vollbedingten Freiheitsstrafe und damit einer insgesamt mil- deren Strafe kommt. V.
a) Da die erstinstanzliche Kostenauflage zwar angefochten, aber im Beru- fungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten wurde, ist sie zu bestätigen.
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b) Im Berufungsverfahren erreicht die Beschuldigte die teilweise Ausfällung einer Geld- statt einer Freiheitsstrafe und vor allem den vollbedingten Vollzug der Letzteren. Im Übrigen bleiben ihre Berufungsanträge erfolglos. Bei diesem Aus- gang sind die zweitinstanzlichen Kosten zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
c) Der bis zum 9. Mai 2017 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist für den von ihm geltend gemachten Aufwand von 8.74 Stun- den im hiesigen Verfahren mit Fr. 2'113.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen (Urk. 66). Ab dem 10. Mai 2017 war die Beschuldigte in- folge Mandatierung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ nicht mehr amtlich verteidigt (Urk. 64). Für diese erbetene Vertretung ist der Beschul- digten entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 68). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom teilweisen Rückzug der Berufung seitens der Beschuldigten vom 5. Mai 2017 wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2015 in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: − Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1); − Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung (von Autobestandteilen, gemäss ND 2, Dispositiv-Ziffer 2); − Übertretungsbusse (in Dispositiv-Ziffer 3) und die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 5); − Widerruf (Dispositiv-Ziffer 6); − Entscheide über beschlagnahmtes Bargeld und konfiszierte Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 7 und 8); − Verweisung von Privatklägern auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8a); − Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 9); - 16 - − Festsetzung des Honorars für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Disposi- tiv-Ziffer 10).
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte wird ferner bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'113.90 amtliche Verteidigung (bis 09.05.2017)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfange von vier Fünfteln vorbehal- ten.
- Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 17 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin Q._____ − das Stadtrichteramt Zürich für die Privatklägerin Stadt Zürich − das Steueramt R._____ für die Privatkläger Staat Zürich und Gemein- de R._____ − die Privatklägerin S._____ AG [Versicherung] − das Kantonale Steueramt Zürich für den Privatkläger Kanton Zürich − den Privatkläger T._____ − die Privatklägerin SVA Zürich − die Privatklägerin U._____ AG − die Privatklägerin I._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Ministère public du canton de Fribourg, Gesch.Nr. LHA D 12 2129 (im Dispositiv im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 18 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2017 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Neukom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160416-O/U/dz-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Neukom Urteil vom 2. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin bis 9. Mai 2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom
14. Juli 2015 (DG140014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 66). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer I.2 [HD]); − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Anklageziffer III.1 [ND2]); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer III.2 [ND2]); − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer I.1 [HD]); − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtlichen Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklageziffer I.3 [HD]); − der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 VRV (Anklageziffer II.4 [ND1]); − der Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer II.6 [ND1]); − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG (Anklageziffer II.5 [ND1]); − der Übertretung der Polizeiverordnung der Gemeinde B._____ im Sin- ne von Art. 29 PolVO der Gemeinde B._____ in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Gemeinwesen (Anklageziffer IV [ND3]).
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2. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer III.1 [ND2]).
3. Die Beschuldigte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten be- straft, wovon 77 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 6. Februar 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.– wird wi- derrufen und vollzogen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Septem- ber 2013 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'300.– wird eingezogen und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
8. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Oktober 2013 sowie vom 11. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände (ge- mäss den Anhängen I und II zu HD act. 42.5 sowie der Auflistung zu HD act. 42.6) werden eingezogen und dem Betreibungsamt C._____ zur Nachpfändung zugewiesen. 8a. Die Privatkläger 1 bis 7 und 10 werden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 650.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 12'657.90 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X3._____) CHF 27'807.90 Total Wird auf eine Begründung verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit total CHF 14'741.65 (inkl. MwSt) entschä- digt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden der Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 27'399.55 (CHF 14'741.65 [RA lic. iur. X1._____] plus CHF 12'657.90 [RA Dr. iur. X3._____]) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1)
1. Es sei die Rechtskraft der Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils festzustellen.
2. Frau A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestra- fen.
3. Die Strafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 3 Jahren.
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4. Es sei eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 3'000.– auszusprechen.
5. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Widerruf, die Einziehung und die Zivilansprüche in Rechtskraft erwach- sen ist.
6. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 51, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________ Erwägungen: I.
1. a) Im Hauptdossier wird der Beschuldigten zunächst angelastet, im Zeit- raum vom 7. Januar 2013 bis zum 25. September 2013 gegenüber dem Betrei- bungsamt C._____ wahrheitswidrige Angaben zum Verbleib eines gepfändeten Diodenlasers "…" gemacht bzw. denselben an verschiedenen Orten versteckt zu haben (Ziff. 1). Anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 13. November 2012,
16. Januar 2013, 15. März 2013 und 29. April 2013 habe sie sodann gegenüber den Betreibungsbeamten verschwiegen, dass sie ein Motorboot, drei Autos der Marken "Porsche" bzw. "Hummer", diverse Pneus samt Felgen sowie verschiede- ne Luxusutensilien (Kleider, Uhren, Schuhe etc.) besessen, eine Versicherungs- zahlung von Fr. 15'000.– erhalten und ausserdem im November 2012 von D._____ insgesamt ca. Fr. 70'000.– geschenkt bekommen habe. In der Folge seien ihren Gläubigern für Forderungen von ca. Fr. 76'000.– provisorische Ver- lustscheine ausgestellt worden (Ziff. 2). Zudem sei die Beschuldigte entgegen ei- ner vom Betreibungsamt C._____ am 16. Januar 2013 unter Androhung straf- rechtlicher Folgen gemäss Art. 292 StGB erlassenen Verfügung in der Zeit vom
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5. Februar 2013 bis zum 12. September 2013 nicht regelmässig auf dem Amt er- schienen und habe diesem verschiedene Einkünfte im Gesamtbetrag von mindes- tens ca. Fr. 1'500.– verschwiegen (Ziff. 3).
b) Das Nebendossier 1 betrifft einen Verkehrsunfall, der sich am frühen Morgen des 5. Juni 2013 am …weg … in E._____/ZH ereignete. Die Beschuldig- te, so die Anklage, habe dort ihr Auto abgestellt, aber nicht gegen ein mögliches Wegrollen gesichert. In der Folge sei der Wagen ins Rollen geraten und gegen einen Kandelaber geprallt, so dass dieser aus seiner Verankerung gerissen wor- den und auf ein parkiertes Auto gefallen sei (Ziff. 4). Die Beschuldigte habe dies bemerkt, habe es aber unterlassen, unverzüglich die Geschädigten oder die Poli- zei über den Unfall zu orientieren. Stattdessen habe sie einen Zettel mit den Wor- ten "Bitte melden bei Anwalt D._____ 079 / …" unter den Scheibenwischer des beschädigten Autos geklemmt und sich vom Unfallort entfernt (Ziff. 5). Ca. eine Stunde später habe sie zwar die Polizei angerufen, sei aber in der Folge für einen Rückruf nicht mehr erreichbar gewesen und habe sich geweigert, sofort an den Unfallort zurückzukehren. Erst um ca. 11.15 Uhr sei sie auf einem Polizeiposten in Zürich erschienen. Auf diese Weise habe sie die rechtzeitige Durchführung ei- nes Atem- bzw. Blutalkoholtests vereitelt, mit der sie aufgrund der gesamten Um- stände hätte rechnen müssen (Ziff. 6).
c) Im Nebendossier 2 geht es um einen Personenwagen "Porsche Cayenne Turbo", den die Beschuldigte im Rahmen eines Miet-Kaufvertrages seit Juni 2012 besass, der aber erst nach vollständiger Bezahlung in ihr Eigentum übergehen sollte. Im Juli 2013 kündigte die Eigentümerin wegen Zahlungsrückständen den Vertrag. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe vor der am 8. August 2013 erfolgten Rückgabe des Autos zahlreiche Fahrzeugbestandteile im Gesamtwert von ca. Fr. 19'000.– aus dem "Porsche" ausbauen lassen. Diese habe sie darauf- hin in einem Bastelraum in F._____/ZH versteckt (Ziff. 1). Zudem habe G._____ aufgrund eines gemeinsam mit der Beschuldigten gefassten Tatentschlusses und in ihrer Gegenwart das Fenster der Fahrertüre eingeschlagen (Ziff. 2).
d) Das Nebendossier 3 schliesslich enthält den Vorwurf, dass die Beschul- digte spätestens am 15. Juli 2013 in B._____ Wohnsitz genommen, sich aber in
- 7 - Missachtung der lokalen Polizeiverordnung nicht innert acht Tagen, sondern erst am 4. Dezember 2013 dort angemeldet habe.
2. Mit Urteil vom 14. Juli 2015 sprach das Bezirksgericht Meilen die Be- schuldigte des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (Art. 292 StGB, mit Ausnahme des Nichtmeldens der Tätigkeit als selb- ständige Coiffeuse), der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie der Übertretung von Art. 29 der Polizeiverordnung der Gemeinde B._____ schul- dig. Vom Vorwurf der Veruntreuung (in ND 2) wurde sie freigesprochen. Das Ge- richt fällte gegen die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus und gewährte ihr im Umfang von 10 Monaten den teilbedingten Strafvollzug mit zwei Jahren Probezeit. Ausserdem wurde die Beschuldigte mit Fr. 500.– gebüsst und der Vollzug einer bislang aufgeschoben gewesenen Geldstrafe angeordnet. Zu- dem traf das Gericht Entscheide betreffend beschlagnahmte Sachen. Die Privat- kläger, welche Schadenersatzforderungen erhoben hatten, wurden damit auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 43 S. 77-79).
3. a) Nach der Urteilseröffnung vom 26. August 2015 (Prot. I S. 70) liess die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 36) und sodann auch frist- gerecht (vgl. Urk. 42/2) die Berufungserklärung einreichen. Nach dem teilweisen Rückzug der Berufung (Urk. 63/1), wovon Vormerk zu nehmen ist, werden nun- mehr die Strafe und der Strafvollzug mit Ausnahme der Übertretungsbusse sowie die Kostenauflage angefochten (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, welche bedingt auszusprechen sei, unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.–. Die Kosten und Entschädigungen seien ausgangsgemäss zu regeln (Urk. 67 S. 1).
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b) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland teilte am 24. Oktober 2016 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe, sondern die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils beantrage (Urk. 51). Von den Privatklägern erklärten die H._____ AG (Urk. 49) und die I._____ AG [Versicherung] ausdrücklich, auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Die übrigen Privatkläger ergriffen ebenfalls kein Rechtsmittel. Ebenso wenig wurden im Berufungsverfahren Beweisanträge ge- stellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprü- che (Dispositiv-Ziffer 1), des Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf der Ver- untreuung (von Autobestandteilen, gemäss ND 2, Dispositiv-Ziffer 2), der Übertre- tungsbusse (in Dispositiv-Ziffer 3) und der dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstra- fe (Dispositiv-Ziffer 5). Nicht appelliert wurde ferner gegen den Widerruf (Disposi- tiv-Ziffer 6), die Entscheide über beschlagnahmtes Bargeld und konfiszierte Ge- genstände (Dispositiv-Ziffern 7 und 8), die Verweisung von Privatklägern auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8a), die Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 9) und die Festsetzung des Honorars für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Dispositiv-Ziffer 10). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. III.
1. a) Die Beschuldigte hat mehrere Verbrechen bzw. Vergehen begangen. Bei der Strafzumessung ist daher zunächst die Strafe für das schwerste Delikt, vorwiegend also für den Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), festzusetzen. Dafür sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe vor. Die Strafe ist sodann wegen der mehrfachen Tatbegehung und der Er- füllung weiterer Straftatbestände angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), soweit gleichartige Strafen auszufällen sind (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskom- mentar, 2.A., N 7 zu Art. 49). Es bestehen keine besonderen Umstände, die es
- 9 - als angezeigt erscheinen liessen, dabei den dargelegten ordentlichen Strafrah- men zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 ff, Erw. 5.8). Ebenso wenig sind Straf- milderungsgründe gegeben.
b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei deren Vorleben und per- sönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
c) Die Beschuldigte beging den mehrfachen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) teilweise vor ihrer am 6. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. Die teilweise Ausfällung einer Zusatzstrafe entfällt jedoch, weil die- se nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 58) und, wie nachste- hend dargelegt wird, für die genannten Betreibungsdelikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Für den mehrfachen teilweise ebenfalls vor der erwähnten Verur- teilung begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wäre eine teilwei- se Zusatzstrafe zur Busse vom 6. Februar 2013 auszufällen gewesen. Die Vor- instanz sprach für diese Übertretungen eine Busse von Fr. 500.– aus. Diese ist bereits rechtskräftig und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens.
2. a) In Anbetracht des engen Sachzusammenhangs drängt es sich auf, den mehrfachen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) gemeinsam zu beurteilen. Die Beschuldigte verheimlichte gegenüber dem Betreibungsamt während ca. eines halben Jahres und zum Nachteil zahlreicher Gläubiger (vgl. HD 2/14, 3/10, 3/11 und 3/13) immer wieder Vermögenswerte von erheblichem Wert, so mehrere teu- re Autos, ein Motorboot sowie Luxuskleider und -uhren. In einem Fall versteckte sie einen für Fr. 42'000.– (vgl. HD 2/5) angeschafften Diodenlaser, der bereits ge-
- 10 - pfändet war, in einem Bastelraum, von dem zunächst niemand Kenntnis hatte, um ihn dem Zugriff des Betreibungsamtes zu entziehen. Gleichzeitig lebte sie auf- grund beträchtlicher Geldschenkungen eines Freundes weiterhin auf grossem Fuss. Erst als die Beschuldigte in einem Fall ungeschickt vorging (vgl. Erw. III/2b), kam ihr das Betreibungsamt hinsichtlich des Motorbootes und im Zuge der weite- ren Ermittlungen auch bezüglich der weiteren verheimlichten Vermögenswerte auf die Schliche. Sie offenbarte mit ihren anhaltenden deliktischen Machenschaften ein hohes Mass an krimineller Energie. Ihr diesbezügliches Verschulden ist so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als insgesamt keinesfalls mehr leicht einzustufen. Für diese Delikte erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.
b) Für die Tatbestände der Sachentziehung und der Sachbeschädigung sieht das Gesetz die Bestrafung der Täterin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 141 bzw. Art. 144 Abs. 1 StGB). Die wegen der unrecht- mässigen Demontage von Fahrzeugteilen und der Beschädigung eines Autofens- ters erforderlichen Reparaturarbeiten kosteten rund Fr. 30'000.– (Urk. ND 2/11.3 S. 5). Diese Taten brachten der Beschuldigten keinen wirtschaftlichen oder an- derweitigen Nutzen. Sie handelte vielmehr aus Bosheit (HD 4/5 S. 9: "Es hätte ein Denkzettel an Herrn J._____ sein sollen."). Ihr Verschulden wiegt insofern nicht mehr leicht. Für diese Delikte allein wäre aber noch keine Freiheitsstrafe am Plat- ze. Sie führen deshalb – obwohl grundsätzlich zulässig (Urteil 6B_1246/2015 vom
9. März 2016) – nicht zwingend zur Asperation der Freiheitsstrafe, sondern sind in concreto mit einer zusätzlichen Geldstrafe zu ahnden (BGE 6B_1011/2014, E. 4.3.2 mit Hinweisen auf BGE 138 IV 120 E. 5.2 und BGE 137 IV 249 E. 3.4.2), wobei eine solche von 150 Tagessätzen als angemessen erscheint.
c) Hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit fällt auf, dass bei der Beschuldigten gut fünf Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Gewichtspromillen ermittelt wurde und auch der Drogenschnelltest negativ ausfiel (ND 1/1 S. 1). Es ist demnach zuguns- ten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie am Unfallort zwar einem Al- koholtest unterzogen worden wäre, dieser aber keinen Wert über 0,5 o/oo erge- ben hätte. Dies lässt darauf schliessen, dass sie nicht mit dem direkten Vorsatz
- 11 - handelte, eine allfällige Angetrunkenheit zu vertuschen, sondern lediglich vermei- den wollte, am Unfallort länger aufgehalten zu werden (ND 1/3 S. 6). Dabei nahm sie allerdings die Vereitelung des Alkoholtests im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. In diesem Anklagepunkt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze.
3. a) A._____ wurde 1969 in Wien (Österreich) als Tochter von Hotelbesit- zern geboren. Sie hat zwei Halbbrüder, die in Wien leben. Die Beschuldigte ist ös- terreichische Staatsangehörige und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Sie kam ca. 1974 mit ihrer Mutter erstmals für kurze Zeit in die Schweiz, besuchte dann aber in K._____ (A) die Primarschule bis zur 4. Klasse und war anschlies- send ein Jahr in einem Internat. Nach der erneuten Übersiedlung in die Schweiz absolvierte sie in L._____ die Realschule. Es folgte eine Berufslehre als Coiffeu- se. Später legte die Beschuldigte auch die Prüfung als Coiffeurmeisterin ab. Eine Zeit lang lebte sie in M._____, wo sie aber auf dem erlernten Beruf nur wenig ver- diente. Sie wechselte deshalb ins Gastgewerbe und arbeitete einige Zeit in einem Restaurant in N._____/ZH. Ab 1998 führte sie einen eigenen Coiffeursalon. In den letzten Jahren erzielte sie allerdings nur wenig eigenes Einkommen. Im Übrigen lebte sie von Zuwendungen ihres Freundes D._____. Die Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sie gab an, kein Vermögen, aber beträchtliche Schulden zu haben, die sie indessen nicht beziffern könne. Vor Bezirksgericht erklärte die Beschuldig- te, dass sie zwischenzeitlich in O._____/ZH ein neues Coiffeurgeschäft auf- und Schulden abgebaut habe. Sie sei aber zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes noch immer weitgehend auf die Unterstützung ihres Freundes angewiesen (HD 63/4, HD 63/6, Prot. I S. 14-35). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie inzwischen wieder ein fixes Einkommen und einen guten Stammkundenkreis habe. Sie habe keinen Coiffeursalon mehr, sondern fahre zu den Kunden nach Hause. Ihr monatlicher Nettoverdienst belaufe sich auf Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– bei einer Auslastung von ungefähr 70 bis 80 Prozent. Sie wohne alleine in einer 1 ½-Zimmerwohnung in P._____. Von D._____ habe sie sich ungefähr anfangs 2013 getrennt. Lohnpfändungen und Betreibungen lie- fen keine gegen sie. Vermögen habe sie keines, nur einen Alfa Romeo, den sie
- 12 - für Fr. 900.– gekauft habe und für ihre Kundenbesuche benötige. Seit letztem Frühling habe sie den Führerausweis wieder. Zuvor sei er ihr für 1 ½ Jahre entzo- gen worden. Neue Strafverfahren würden keine gegen sie laufen. Neue Schulden seien nicht hinzugekommen. Es bestünden aber noch Verlustscheine gegen sie. Sie wisse jedoch nicht, wie hoch ihre Schulden seien. Einen Teil habe sie abbe- zahlt (Prot. II S. 6 ff.). Aus der Lebensgeschichte der Beschuldigten ergeben sich insgesamt keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren.
b) Im Strafregister ist die Beschuldigte mit zwei Verurteilungen verzeichnet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl fällte gegen sie am 25. März 2009 wegen Fah- rens in alkoholisiertem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises eine be- dingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 500.– aus. Seitens des Ministère public du canton de Fribourg folgte am
6. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine (wiederum bedingt vollziehbare) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–, verbunden mit Fr. 500.– Busse (HD 63/1). Gegen die Beschuldigte als Autolenkerin mussten schon etliche Administrativmassnahmen ausgesprochen werden. Sie wurde zwi- schen 1993 und 2005 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen dreimal verwarnt und musste zweimal den Führerausweis für einen Monat abgeben. Zu einem wei- teren einmonatigen Ausweisentzug kam es 1994 wegen des Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. 2009 wurde der Beschuldigten der Führerausweis schliesslich für sechs Monate entzogen, nachdem sie unter Alkoholeinfluss und trotz Ausweisentzug gefahren war (HD 63/3). Das administrativrechtliche Verfah- ren betreffend den Vorfall vom 5. Juni 2013 wurde bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Strafverfahrens sistiert (HD 63/7). Die beiden teilweise einschlägigen Vorstrafen und der getrübte automobilistische Leumund sind straferhöhend zu gewichten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschuldigte einen grossen Teil der heute zu beurteilenden Delikte – insbesondere mehrere Pfändungsbetrü- ge – während einer laufenden Probezeit beging und auch nach Anhebung der Strafuntersuchung weiter delinquierte. Diese Umstände führen insgesamt zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate und der Geldstrafe um 40 Tagessätze.
c) Die Beschuldigte legte nur unter dem Druck der sich im Laufe der Unter- suchung ansammelnden Beweise nach und nach ein Teilgeständnis ab. Im Beru-
- 13 - fungsverfahren anerkannte sie letztlich die vorinstanzlichen Schuldsprüche und war somit vollumfänglich geständig. Dieses Geständnis kann lediglich zu einer leichten Strafminderung führen. In Anbetracht der immer neuen Ausflüchte, wel- che die Beschuldigte vorbrachte, kann bei ihr nicht von echter Einsicht und Reue gesprochen werden. Dies bestätigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher sich die Beschuldigte mitnichten einsichtig und reuig zeigte, sondern die äusseren Umstände und insbesondere ihren früheren Partner, D._____, für ihr Verhalten und die von ihr begangenen Delikte verantwortlich machte (Prot. II S. 12 ff. und S. 17 f.).
d) Die Beschuldigte verdient gemäss ihren Angaben zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 4'500.– netto pro Monat, wobei sie immer noch Schulden in Form von Verlustscheinen hat, welche sie nicht zu beziffern vermochte (Prot. II S. 7 und 11). Auf dieser Basis erweist sich ein Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen.
e) Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Faktoren wäre die Beschuldigte demnach mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tages- sätzen zu Fr. 70.– Geldstrafe zu sanktionieren. Dem steht indessen das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Um diesem Rechnung zu tragen, müssen die Freiheits- und die Geldstrafe so reduziert werden, dass insgesamt keine strengere Strafe resultiert als die erstinstanzlich ausgefällten 18 Monate Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist demnach mit 14 Monaten Frei- heitsstrafe und 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– Geldstrafe zu sanktionieren. 77 Tage bereits erstandene Haft (HD 43/1-20) sind ihr auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Hinzu kommt die bereits rechtskräftige Busse von Fr. 500.– für die von der Beschuldigten begangenen Übertretungen. IV.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingt vollziehbare Strafe nicht als notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt in Betracht, wenn der Täterin an sich eine
- 14 - schlechte Prognose gestellt werden müsste, die vom Vollzug wenigstens eines Teils der ausgesprochenen Sanktion ausgehende Warnwirkung die Bewährungs- aussichten aber so weit verbessert, dass der Rest der Strafe aufgeschoben wer- den kann (BGE 134 IV 14 f.).
2. a) Die Beschuldigte wurde schon zweimal wegen SVG-Delikten zu be- dingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt. Dies hinderte sie nicht daran, noch wäh- rend der Probezeit erneut Straftaten zu begehen. Im weiteren Verlauf kam es auch bezüglich Strassenverkehrsdelikten zum Rückfall. Von der erneuten Ausfäl- lung einer bedingten Geldstrafe ist bei der Beschuldigten offensichtlich keine hin- reichende Warnwirkung zu erwarten. Die heute ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.
b) Ausserhalb des Strassenverkehrs wurde die Beschuldigte bis anhin noch nie straffällig, und es muss gegen sie heute auch erstmals eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Die erstandene Untersuchungshaft und die Aussicht, bei weite- ren Delikten erneut ins Gefängnis gehen zu müssen, sollten zusammen mit dem Vollzug der heute ausgesprochenen und einer bislang aufgeschoben gewesenen Geldstrafe ausreichen, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe kann somit auf- geschoben werden. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass die Beschuldigte ihre Schuld auch noch an der Berufungsverhandlung externalisierte, was zu erhebli- chen Bedenken in Bezug auf ihre künftige Bewährung führt. Diesen Bedenken ist mittels einer längeren Probezeit von vier Jahren anstelle von zwei Jahren Rech- nung zu tragen. Das Verschlechterungsverbot steht der Verlängerung der Probe- zeit nicht entgegen, weil die Beschuldigte im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil in den Genuss einer vollbedingten Freiheitsstrafe und damit einer insgesamt mil- deren Strafe kommt. V.
a) Da die erstinstanzliche Kostenauflage zwar angefochten, aber im Beru- fungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten wurde, ist sie zu bestätigen.
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b) Im Berufungsverfahren erreicht die Beschuldigte die teilweise Ausfällung einer Geld- statt einer Freiheitsstrafe und vor allem den vollbedingten Vollzug der Letzteren. Im Übrigen bleiben ihre Berufungsanträge erfolglos. Bei diesem Aus- gang sind die zweitinstanzlichen Kosten zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
c) Der bis zum 9. Mai 2017 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist für den von ihm geltend gemachten Aufwand von 8.74 Stun- den im hiesigen Verfahren mit Fr. 2'113.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen (Urk. 66). Ab dem 10. Mai 2017 war die Beschuldigte in- folge Mandatierung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ nicht mehr amtlich verteidigt (Urk. 64). Für diese erbetene Vertretung ist der Beschul- digten entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 68). Es wird beschlossen:
1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung seitens der Beschuldigten vom 5. Mai 2017 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2015 in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: − Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1); − Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung (von Autobestandteilen, gemäss ND 2, Dispositiv-Ziffer 2); − Übertretungsbusse (in Dispositiv-Ziffer 3) und die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 5); − Widerruf (Dispositiv-Ziffer 6); − Entscheide über beschlagnahmtes Bargeld und konfiszierte Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 7 und 8); − Verweisung von Privatklägern auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8a); − Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 9);
- 16 - − Festsetzung des Honorars für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Disposi- tiv-Ziffer 10).
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte wird ferner bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'113.90 amtliche Verteidigung (bis 09.05.2017)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfange von vier Fünfteln vorbehal- ten.
7. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 17 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin Q._____ − das Stadtrichteramt Zürich für die Privatklägerin Stadt Zürich − das Steueramt R._____ für die Privatkläger Staat Zürich und Gemein- de R._____ − die Privatklägerin S._____ AG [Versicherung] − das Kantonale Steueramt Zürich für den Privatkläger Kanton Zürich − den Privatkläger T._____ − die Privatklägerin SVA Zürich − die Privatklägerin U._____ AG − die Privatklägerin I._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Ministère public du canton de Fribourg, Gesch.Nr. LHA D 12 2129 (im Dispositiv im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde).
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 18 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2017 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Neukom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.