Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 31. März 2016 zu- sammengefasst vorgeworfen, dem Privatkläger am 27. April 2015 um ca. 20.45 Uhr vor dem Pub D._____ in E._____ im Rahmen einer Auseinanderset- zung mit einem Elektrikermesser auf der Höhe des Kehlkopfes eine ca. 15 cm lange Schnittverletzung zugefügt zu haben. Dem sei vorausgegangen, dass es an jenem Tag bereits am späteren Nachmittag/früheren Abend zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem leichten Handgemenge zwischen diesen beiden im Treppenhaus des Pubs gekommen sei. Dadurch habe jedoch niemand Verlet- zungen davongetragen. Ausserdem habe sich um ca. 18.00 Uhr erneut eine ver- bale Auseinandersetzung ereignet. Der Beschuldigte, welcher in der Liegenschaft des Pubs ein Zimmer bewohnte, habe sich während dieser weiteren Auseinan- dersetzung am offenen Fenster der Wohnung seines Nachbarn F._____ befun- den, während der Privatkläger im Aussenbereich des Pubs ein Getränk konsu- miert habe. 1.1. Später sei der Beschuldigte in den Jumbo G._____ gefahren und habe dort um 19.56 Uhr neben anderen Artikeln das spätere Tatmesser, ein Elektriker-
- 7 - messer mit einer Gesamtlänge von ca. 19 cm und einer Klingenlänge von ca. 8 cm, gekauft. 1.2. Im weiteren Verlauf des Abends, um ca. 20.45 Uhr, sei der Beschuldigte mit seinen Bekannten F._____ und H._____ im Aussenbereich des Pubs geses- sen, als der Privatkläger an ihm vorbei in das Pub gegangen sei. Als dieser nach wenigen Minuten wieder aus dem Pub herausgekommen sei, habe es erneut Streit zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben. Der Privatkläger sei zu- nächst am Tisch des Beschuldigten vorbeigegangen und dann aufgrund des Streits 10 bis 20 Meter von diesem Tisch entfernt stehen geblieben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte das zuvor gekaufte Elektrikermesser ge- öffnet in seiner Hand gehalten. Im Laufe des Streits sei der Beschuldigte aufge- standen und habe sich - das Messer in der rechten Hand haltend - dem Privatklä- ger genähert. Der Privatkläger habe das Messer bemerkt, sei stehen geblieben und habe den Beschuldigten auf das Messer angesprochen. Der Beschuldigte soll daraufhin in Richtung der Beine des Privatklägers getreten und Schlagbewegun- gen gegen ihn ausgeführt haben, welchen der Privatkläger habe ausweichen können. Dieser habe sodann zur Abwehr Tritt- und Schlagbewegungen gegen den Beschuldigten ausgeführt, worauf er etwas ins Stolpern geraten sei. Schliess- lich habe der Beschuldigte mit dem Elektrikermesser in seiner rechten Hand wis- sentlich und willentlich eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausgeführt, wobei die scharfe Seite der Messerklinge gegen dessen Hals gerichtet gewesen sei und die Klinge nach hinten, in Richtung des Unterarms des Beschuldigten gezeigt habe. 1.3. Die Schnittverletzung, welche der Beschuldigte dem Privatkläger durch diese Schlagbewegung zugefügt haben soll, habe sich von der linken bis zur rechten Halsseite, beinahe bis zur Nackenregion erstreckt. Es seien die inneren und äusseren Jugularvenen, die untere Schilddrüsenvene, der grosse Kopfwen- demuskel und die untere Zungenbeinmuskulatur durchtrennt und der Schildknor- pel (Kehlkopf) angeritzt worden. Aufgrund des grossen Blutverlustes sei es nicht nur zu einem Kreislaufstillstand gekommen, welcher eine Reanimation erforder- lich gemacht habe, sondern auch zu einer unmittelbaren Lebensgefahr des Pri-
- 8 - vatklägers während den ersten 48 bis 72 Stunden. Im Spital seien die verletzten Strukturen in einer Notoperation wiederhergestellt worden. Ohne ärztliche Versor- gung wäre der Privatkläger verstorben. Dass lebenswichtige Organe aufgrund des Blutverlustes vorübergehend mit zu wenig Sauerstoff versorgt gewesen seien, habe überdies zu mehreren Folgeschäden geführt. So habe ein akutes Nieren- versagen während 7 ½ Wochen eine Dialyse notwendig gemacht, es habe zu ei- ner Hirnschädigung geführt, welche bestehen bleibe, es sei eine schwere vor- übergehende Leberschädigung aufgetreten, und es sei zu mehreren Infektionen gekommen. Ausserdem seien mehrere Darmabschnitte abgestorben, was eine Entfernung dieser Abschnitte notwendig gemacht habe. Der verbleibende Rest- darm sei ca. einen Meter lang, und es habe ein künstlicher Darmausgang ange- legt werden müssen. Infolge der Darmschädigungen seien auch Bakterien aus dem Darm ins Blut geschwemmt worden, was zu einer Blutvergiftung geführt ha- be. Als Folge dieser Schädigungen sei davon auszugehen, dass der Privatkläger zeitlebens über einen Port intravenös ernährt werden müsse, was ohne fremde Hilfe nicht gehe. 1.4. Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, gewusst bzw. zu- mindest ernsthaft für möglich gehalten zu haben, dass er den Privatkläger dadurch, dass er mit dem Messer in der Hand die Schlagbewegung gegen den Hals- bzw. Kopfbereich ausgeführt habe, lebensgefährlich verletzen oder gar tö- ten könnte, was er zumindest in Kauf genommen habe.
2. Schon nach seiner Verhaftung räumte der Beschuldigte ein, dass sich am
27. April 2015 bereits vor der Auseinandersetzung um ca. 20.45 Uhr, wie in der Anklageschrift umschrieben, weitere Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger abgespielt hätten (Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 3/7 S. 14). Auch dass es zu dieser weite- ren Auseinandersetzung gekommen sei und er dem Privatkläger durch eine Schlagbewegung mit einem kurz zuvor gekauften Elektrikermesser, welches er in der Hand gehalten habe, die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zu- gefügt habe, stritt der Beschuldigte nicht ab (Urk. 3/4 S. 10 ff.; Prot. I S. 13). Er machte hingegen geltend, sich im Zeitpunkt des Schlages nicht bewusst gewesen zu sein, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 3/4 S. 20;
- 9 - Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.). Ausserdem stellte er in Abrede, diese Auseinan- dersetzung um ca. 20.45 Uhr angefangen zu haben. Er machte geltend, der Pri- vatkläger habe ihn provoziert und getreten (Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/7 S. 4 und S. 16). Zudem bestritt er stets, die Schlagbewegung in der Absicht ausgeführt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer zu verletzen. Er habe dies zur Abwehr ge- tan (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/7 S. 2 f. und S. 16 f.; Prot. I S. 12). Bei dieser Darstel- lung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). Der bestrittene Teil des anklagegegenständlichen Sachverhaltes, bzw. dass der Beschuldigte in Richtung der Beine des Privatklägers getreten und Schlagbe- wegungen gegen ihn ausgeübt sowie mit dem Messer in seiner rechten Hand wissentlich und willentlich eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopf- bereich des Privatklägers ausgeführt hat, ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen.
3. Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte entspre- chend dem Anklagesachverhalt aktiv getreten und Schlagbewegungen gegen den Privatkläger ausgeführt habe. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz kann - vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen - verwiesen werden (Urk. 68 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt und die Aussagen der Befragten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StPO in diesem Verfahren unter anderem dadurch, dass der Beschuldigte zu den Aussagen aller Zeugen habe Stellung nehmen können, gewahrt worden seien (Urk. 68 S. 12). In dieser Hinsicht ist zu ergänzen, dass ein wesentlicher Ausfluss der Teilnahmerechte der beschuldigten Person in
- 10 - der Möglichkeit besteht, anlässlich der Zeugeneinvernahmen anwesend zu sein und den Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu können (Art. 147 Abs. 1 StPO). Auch diese Möglichkeit wurde dem Beschuldigten im Laufe dieses Verfahrens in Bezug auf die Zeugen F._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und C._____ gewährt (Urk. 4/3 S. 16 f.; Urk. 4/5 S. 16 f.; Urk. 4/7 S. 12 f.; Urk. 4/9 S. 8 f.; Urk. 4/10 S. 10 f.; Urk. 4/11 S. 6). Sämtliche Aussagen dieser Zeugen sind daher auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.2. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten zutreffend, dass dessen Aussagen aufgrund seines erheblichen Interesses an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie sich nachfolgend zeigen wird, weisen seine Aussagen in Bezug auf seine Bestreitungen einerseits in sich gewisse Unstimmigkeiten und andererseits auch Widersprüche zu den Aussagen der beiden Zeugen F._____ und H._____ auf. 3.3. Unter anderem sind seine Angaben zum Gegenstand der mehrmaligen Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger uneinheitlich. Während er im Vorver- fahren mehrmals erklärte, ihn habe am 27. April 2015 die Angst beschäftigt, der Privatkläger könnte erneut sein Auto beschädigen (Urk. 3/4 S. 6 ff.), gab er an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, nicht genau ge- wusst zu haben, worum es gegangen sei und weshalb der Privatkläger wütend auf ihn gewesen sei (Prot. I S. 14 f.). Auf seine früheren Angaben angesprochen, dass es darum gegangen sei, dass er den Privatkläger verdächtigt habe, sein Au- to kaputtgemacht zu haben, bezeichnete er das mit dem Auto als eine alte Ge- schichte. Ausserdem erklärte er, an jenem Tag nicht mehr daran gedacht zu ha- ben. Er habe damals mehr daran gedacht, dass der Privatkläger wütend gewesen sein könnte, dass er I._____, der Inhaberin des Pubs, davon erzählt habe, dass der Privatkläger ihr einmal habe Dinge antun wollen, wie beispielsweise eine Stinkbombe zu werfen (Prot. I S. 15). Auch im Rahmen der Berufungsverhand- lung bestritt er, dass diese Sache mit den Schäden am Auto an jenem Tag ein Thema gewesen sei. Ausserdem gab er an, nicht zu wissen, weshalb der Privat-
- 11 - kläger wütend gewesen sei (Prot. II S. 18 f.). Bereits diese unterschiedliche Dar- stellung hinterlässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten zu seiner subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse. Insbesondere in An- betracht dessen, dass die Streitigkeit um den Verrat bei I._____ im Gegensatz zum Verdacht der Autobeschädigung einen Grund für den Privatkläger dargestellt hätte, auf den Beschuldigten wütend zu sein und nicht umgekehrt, entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe sich durch diesen Wandel seiner Darstellung in ein für ihn günstigeres Licht zu stellen versucht. 3.4. Der Beschuldigte stritt stets ab, dass die Auseinandersetzung, welche sich am 27. April 2015 um ca. 20.45 Uhr, als der Privatkläger aus dem Pub D._____ herausgekommen sei, ereignet habe, von ihm ausgegangen sei. Er machte geltend, der Privatkläger habe ihn aufgefordert, zu diesem zu kommen, und es sei auch der Privatkläger gewesen, welcher ihn getreten habe. Dagegen habe er sich lediglich gewehrt (Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/7 S. 4 und S. 16; Prot. I S. 21). Die beiden Zeugen F._____ und H._____ hingegen bezeichneten überein- stimmend den Beschuldigten als denjenigen, welcher den erneuten Streit begon- nen habe. Er habe den Privatkläger auch zuerst getreten. Dieser hingegen habe sich zuvor eher ruhig verhalten. Es habe nicht so gewirkt, als würde er Streit wol- len (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 4 f.; Urk. 4/5 S. 7 und S. 9 f.). 3.4.1. F._____, welcher zum Tatzeitpunkt an einem Tisch vor dem Pub D._____ gesessen sei (Urk. 4/3 S. 4), erklärte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 27. April 2015 als Auskunftsperson, dass es der Beschuldigte ge- wesen sei, der als erstes etwas gesagt habe, als der Privatkläger an jenem Abend um rund 20.45 Uhr aus dem Pub gekommen sei. Er habe den Privatkläger belei- digt und ihm "Arschloch" gesagt. Der Privatkläger wiederum habe zunächst nichts gesagt und sei einfach weitergegangen. Anschliessend habe sich dieser umge- dreht, und es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Der Beschuldigte sei dann von seinem Platz aufgestanden, habe seine Jacke ausgezogen und sich zum Pri- vatkläger hin begeben. Es sei auch der Beschuldigte gewesen, welcher den Pri- vatkläger zuerst getreten habe. Er denke, er habe diesen zwei oder drei Mal ge- gen das Schienbein getreten (Urk. 4/2 S. 4). Diese Angaben hat F._____ im
- 12 - Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 16. September 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten bestätigt (Urk. 4/3 S. 4 und S. 6 f.). Zusammen mit F._____ und dem Beschuldigten sass auch H._____ am Abend des 27. April 2015 vor dem Pub D._____ (Urk. 4/4 S. 1). Dieser gab in sei- ner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 27. April 2015 an, der Be- schuldigte habe dem Privatkläger Beleidigungen und Drohungen an den Kopf ge- worfen, als dieser aus dem Pub gekommen sei. So habe er ihn als "scheiss Ara- ber und scheiss Libanese" bezeichnet. Ausserdem habe er ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen. Der Privatkläger habe dann verbal aber auch zurückgegeben. Der Beschuldigte habe seine Jacke ausgezogen und sei mit einem Gegenstand in der Hand zum Privatkläger gegangen (Urk. 4/4 S. 4). Dieser habe zum Beschul- digten gesagt: "Was du chunsch miteme Messer". Zur Abwehr habe dieser auch in Richtung des Beschuldigten getreten (Urk. 4/4 S. 5). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme wiederholte H._____ diese Angaben in An- wesenheit des Beschuldigten (Urk. 4/5 S. 3 und S. 6 f.). Auf entsprechende Nach- frage erklärte er zudem, zu glauben, der Beschuldigte habe den Privatkläger zu- erst angesprochen, als dieser aus dem Pub gekommen sei. Ausserdem verneinte er, das Gefühl zu haben, der Privatkläger habe damals Streit gesucht, als er aus dem Pub gekommen sei. Er sei ganz locker drauf gewesen. Er sei ja eigentlich auch weiter nach vorne gegangen, dorthin, wo er hergekommen sei (Urk. 4/5 S. 7 und S. 9 f.). Auf weiteres Nachfragen bezeichnete er den Beschuldigten zudem als denjenigen, welcher sein Gegenüber zuerst körperlich angegriffen habe. Aus- serdem gab er an, zu glauben, dass er diesen am Fuss oder an den Beinen ge- troffen habe (Urk. 4/5 S. 9). 3.4.2. Bereits die Vorinstanz erachtete die beiden Zeugen als glaubwürdig (Urk. 68 S. 14). Dem ist insbesondere zuzustimmen, da nicht ersichtlich ist, wes- halb sie den Beschuldigten angesichts ihrer kollegialen Bekanntschaft zu Unrecht hätten belasten sollen. 3.4.3. Die Angaben der beiden zum Tatzeitpunkt anwesenden Zeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Beide haben den Beschuldigten als denjenigen genannt, welcher sowohl die verbale als auch die tätliche Ausei-
- 13 - nandersetzung mit dem Privatkläger begonnen habe, als dieser aus dem Pub ge- kommen sei. Diese gegenseitigen Übereinstimmungen sowie der Umstand, dass einzelne Details, wie beispielsweise das Ausziehen der Jacke oder die Beschimp- fungen als "Scheiss Araber und Scheiss Libanese" auch durch den Beschuldigten bestätigt wurden (Urk. 3/4 S. 10), sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich mit Tritten getroffen haben könnte, wie es die beiden Zeugen ausführten, wird zudem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 21. Mai 2015 gestützt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Privatkläger vereinzelte Blutergüsse am Hals und Schlüsselbein rechtsseitig sowie an den Unterarmen und Unterschenkeln resp. Füssen, ebenfalls rechtsseitig, aufgewiesen habe. Diese seien auf stumpfe, teils tangential-schürfende Gewalteinwirkungen zurückzuführen. Deren Entste- hung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und zeitlich im Rahmen des gegenständlichen Ereignisses erscheine grundsätzlich möglich (Urk. 8/4 S. 8). 3.4.4. Die Verteidigung erhob anlässlich der Berufungsverhandlung Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Zeugenaussagen, da die Lichtverhältnisse zum Tat- zeitpunkt ungünstig gewesen seien. Die Sonne sei am 27. April 2015 um 20.31 Uhr untergegangen, wobei die Dämmerung bis um 21.05 Uhr gedauert ha- be (Urk. 80 S. 5; Urk. 81/1). Bei derartigen Lichtverhältnissen und der Distanz, aus welcher die Zeugen den Beschuldigten von hinten hätten sehen können, sei es möglich, dass die Abwehrbewegungen des Beschuldigten tatsächlich so hätten aussehen können, als hätte er dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen (Urk. 80 S. 6). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermag der Umstand, dass sich die Tat während der Dämmerung ereignete, die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der beiden Zeugen nicht zu schmälern. Die Zeugen be- schrieben nicht nur die Entwicklung der tätlichen Auseinandersetzung, sondern auch die Äusserungen des Beschuldigten und des Privatklägers. Dafür, dass sie den Beschuldigten als denjenigen wahrnahmen, welcher auch die verbale Ausei- nandersetzung angezettelt habe (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 4), spielten die Licht- verhältnisse keine Rolle. Ausserdem räumte der Beschuldigte selbst ein, dass der Privatkläger ihn auf das Messer in seiner Hand angesprochen habe (Urk. 3/4
- 14 - S. 18; Urk. 3/5 S. 3). Dieser Umstand, dass der Privatkläger in der Lage war, zu erkennen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt, als dieser auf ihn zukam, lässt darauf schliessen, dass die Sicht durch die Dämmerung nicht we- sentlich eingeschränkt war. Überdies ist auf den durch die Polizei erstellten Fotos des Tatorts zu erkennen, dass nicht nur die Aussenfassade des Pubs D._____ mit Leuchttafeln ausgestattet ist, sondern sich insbesondere in unmittelbarer Nä- he des Tatorts eine Strassenlampe befindet (Urk. 12 S. 7 ff.). Auch angesichts dieser Lichtquellen bestehen keine Anhaltspunkte dazu, dass sich die beiden Zeugen aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse darin, dass sie den Beschul- digten als Aggressor wahrnahmen, getäuscht haben könnten. 3.4.5. Der Beschuldigte schilderte die Situation hingegen so, dass der Pri- vatkläger ihn bedroht habe, als er aus dem Pub gekommen und an ihm vorbeige- gangen sei. Er sei voll aggressiv gewesen und habe ihm gesagt: "chum Arsch- loch". Er habe ihn jedenfalls provoziert. Bereits da habe er das Messer zum Schutz bei sich gehabt. Er habe ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen, und er habe wiederum diesen aufgefordert, zu ihm zu kommen. Ausserdem sei er durch den Privatkläger beschimpft worden, wobei er diesen dann auch beschimpft habe, beispielsweise mit "Scheiss Araber" und "Arschloch". Er habe seine Jacke ausge- zogen und sei mit dem Messer in der Hand zu ihm gegangen. Der Privatkläger habe noch eine Bemerkung dazu gemacht, dass er mit dem Messer gekommen sei. Danach habe ihn dieser schlagen und treten wollen. Er habe sich dann zu decken versucht (Urk. 3/4 S. 10 f.; Urk. 3/5 S. 3). Ausserdem stritt er stets ab, selbst tätlich geworden zu sein (Urk. 3/4 S. 21). Er habe lediglich Tritte abge- wehrt, was von hinten so habe aussehen können, als hätte er geschlagen (Urk. 3/6 S. 6; Prot. I S. 21). Diese Darstellung des Beschuldigten steht nicht nur im Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen, son- dern auch beispielsweise dazu, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Fra- ge, was er erwartet habe, als er mit dem Messer auf den Privatkläger zugegangen sei, selbst erklärte, der Privatkläger sei nicht aggressiv gewesen. Er sei in jener Situation ruhig gewesen. Dieser habe ihn auch in ruhigem Ton provoziert und be- schimpft. Er habe daher auch nicht damit gerechnet, dass er durch ihn angegrif- fen würde (Prot. I S. 19). Dass er nicht damit gerechnet habe, dass es zu einer
- 15 - tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte, wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 f.). Diese Aussagen lassen sich damit, dass er den Privatkläger zuvor als aggressiv und provozierend schilderte, nicht verein- baren. Seine Angaben zur Entstehung und Entwicklung dieser Auseinanderset- zung erweisen sich daher als unglaubhaft. Dafür, dass es der Beschuldigte war, welcher diesen Streit initiierte, spricht neben den glaubhaften Aussagen der Zeu- gen und seinen unglaubhaften Bestreitungen auch ein weiteres Zugeständnis des Beschuldigten. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zwar, sich nicht daran erinnern zu können, gegenüber I._____ am früheren Abend des 27. April 2015 gesagt zu haben, er würde den Privatkläger umbringen. Zuvor räumte er aber ein, dass es möglich sei, ihr gesagt zu haben, er würde ihn ka- puttmachen oder ihn umbringen (Urk. 3/5 S. 2; Prot. I S. 15 f.). Dass er gesagt habe, er würde ihn kaputtmachen, anerkannte er auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.). Dazu sagte er jeweils, dass er es aber nicht ernst gemeint habe (Urk. 3/5 S. 2). Allerdings betonte er auch, dass er wütend gewesen sei und man solche Dinge dann schnell sage (Prot. I S. 15 f.). Er bestätigte somit selbst, dass er zu- mindest zu einem früheren Zeitpunkt am selben Abend wütend auf den Privatklä- ger war. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der glaubhaften Aussagen der Zeugen F._____ und H._____ ist es erstellt, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger zunächst verbal angriff und diesen dann auch getreten hat. 3.5. Weitere Ungereimtheiten zeigen sich in der Begründung des Beschul- digten dazu, weshalb er am Abend des 27. April 2015 das spätere Tatmesser ge- kauft hat und weshalb er dieses bereits offen in seiner Hand hielt, bevor es zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger kam. 3.5.1. So gab der Beschuldigte an, das Elektrikermesser im Jumbo nur ne- benbei gekauft zu haben, als er Lack und Schleifpapier wegen eines Fitnessgerä- tes besorgt habe (Urk. 3/7 S. 2; Prot. I S. 16). Als Grund für den Kauf gab er so- dann einerseits an, dass er dieses Messermodell schon länger habe und er immer wieder neue kaufe. Auf Baustellen beispielsweise würden diese manchmal nur ei- ne Woche lang halten (Urk. 3/4 S. 7; Urk. 3/6 S. 7). Jenes, welches er zuvor ge- habt habe, habe er vor kurzem weggegeben (Urk. 3/4 S. 7). In weiteren Einver-
- 16 - nahmen erklärte er einmal, sein altes Messer sei dreckig und abgenutzt gewesen, und ein anderes Mal erklärte er, er habe es bei seinem Nachbarn liegengelassen, weil man Kokain damit geschnitten habe und es daher dreckig gewesen sei (Urk. 3/6 S. 9; Urk. 3/7 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum lediglich an, das Messer nebenbei gekauft zu haben, ohne wei- tere Ausführungen dazu, weshalb er es gekauft hatte, gemacht zu haben (Prot. I S. 16). Der Beschuldigte begründete somit nicht einheitlich, weshalb er dieses Messer, mit welchem er dem Privatkläger später die schwere Verletzung zufügte, an jenem Abend gekauft hatte. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits seit 2 Jahren nicht mehr gearbeitet hatte (Urk. 3/4 S. 17), ist eine Anschaffung zu die- sem Zweck ausgeschlossen. Weil er sein altes Messer lediglich hätte abputzen müssen, wenn es wegen Kokain dreckig geworden wäre, vermag auch diese Er- klärung für den Neukauf nicht zu überzeugen. Zudem widersprechen sich seine weiteren Vorbringen, das alte Messer sei abgenutzt gewesen und er habe es weggegeben, gegenseitig. Wäre es abgenutzt gewesen, hätte es auch für jemand anderen keinen Nutzen mehr gehabt. Als er vor Vorinstanz darauf angesprochen wurde, dass er dieses zwischen zwei Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger gekauft habe, erklärte er, dass er es nicht direkt nach der ersten Auseinandersetzung gekauft habe. Er sei im Gegenteil zunächst in sein Zimmer gegangen und habe sich abreagiert. Anderer- seits führte er im Anschluss aus, dass er noch vor dem Einkauf im Jumbo bei I._____ gewesen sei und mit ihr über die Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger gesprochen habe (Prot. I S. 16 f.). Da der Beschuldigte an anderer Stelle ein- räumte, I._____ in jenem Gespräch gesagt zu haben, er würde den Privatkläger kaputtmachen (Urk. 3/5 S. 2; Prot. I S. 15 f.) - was gerade nicht dafür spricht, dass er sich zwischendurch abgeregt hat - vermag auch diese Erklärung für einen von der Auseinandersetzung unabhängigen Kauf des Messers nicht zu überzeugen. Dafür, dass er das Messer entgegen seinen Vorbringen vorwiegend im Hinblick auf eine mögliche weitere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger kaufte, spricht zusätzlich, dass er das Messer bereits vor der Entstehung des weiteren Konflikts vor dem Pub bereithielt. Zu welchem Zweck er das Messer letztlich ge- kauft hat, kann jedoch offen bleiben, da dem Beschuldigten in der Anklageschrift
- 17 - nicht vorgeworfen wird, es mit dem Ziel erworben zu haben, den Privatkläger spä- ter damit zu verletzen oder gar zu töten. 3.5.2. Dass er das Messer schon ansichgenommen habe, als er am 27. April 2015 vor dem Pub gesessen sei, räumte er bereits im Rahmen seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2015 ein (Urk. 3/4 S. 10). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er gar an, bereits 10 bis 15 Minuten mit dem Messer in der Hand vor dem Pub am Tisch gesessen zu sein (Prot. I S. 18). Diesbezüglich machte er stets geltend, dies zu seinem Schutz getan zu haben. Er habe Angst gehabt, der Privatkläger könnte ihm das Gesicht "verschla- gen" (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/6 S. 8; Prot. I S. 18). Ausserdem habe er sich erhofft, den Privatkläger mit dem offenen Messer abzuschrecken und dadurch zu errei- chen, dass er sich zurückziehen würde (Urk. 3/7 S. 3 und S. 8; Prot. I S. 18). Da- mit, dass es zu einem Angriff kommen würde, hätte er nicht gerechnet (Urk. 3/7 S. 8). Andererseits erklärte er aber auch, dass er es ein bisschen versteckt habe, damit es nicht alle hätten sehen können (Urk. 3/4 S. 10). Abgesehen davon, dass sich das Verstecken des Messers seinem erklärten Ziel, den Privatkläger durch das Messer abzuschrecken und ihn zum Rückzug zu bringen, widerspricht, leuchtet vor allem sein Vorbringen, das Messer zu seinem Schutz bereitgehalten zu haben, nicht ein. Wenn der Beschuldigte ernsthaft damit gerechnet hätte, der Privatkläger könnte ihm an jenem Abend etwas antun, hätte er sich am effektivsten vor einer möglichen Verletzung schützen können, wenn er sich auf sein Zimmer in jener Liegenschaft zurückgezogen hätte. Da er sein Zim- mer hätte abschliessen und er sich dem Privatkläger so hätte entziehen können, hätte er kein Messer zum Schutz gebraucht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass seine geltend gemachte Angst, der Privatkläger könnte ihm etwas antun, wiederum seiner Aussage, er hätte keinen Angriff des Privatklägers erwartet, wi- derspricht. Sein Vorbringen, das Messer aus Angst vor dem Privatkläger und zu seinem Schutz bereitgehalten zu haben, erweist sich somit als Schutzbehaup- tung. Vor diesem Hintergrund sowie da er dem Privatkläger gerade nicht durch einen Rückzug in sein Zimmer aus dem Weg ging und er es war, welcher die wei- tere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger initiierte, liegt im Gegenteil der
- 18 - Schluss nahe, dass er durch das Bereithalten des Messers auch mit der Möglich- keit rechnete, dieses später einzusetzen. 3.6. Der Beschuldigte machte weiter geltend, er habe zum Zeitpunkt, als er einen Schlag gegen den Privatkläger ausgeübt habe, vergessen, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.). 3.6.1. Dass er erst wieder gemerkt habe, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe, als er die Verletzung des Privatklägers bemerkt habe, er- klärte der Beschuldigte grundsätzlich konstant (Urk. 3/4 S. 12; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.; Prot. I S. 21; Prot. II S. 27). Dazu, wie er das vergessen konnte, gab er an, dass er sich nur auf die Waffe des Privatklägers konzentriert habe, da- rauf sei er fokussiert gewesen (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 4). Im Gegensatz zu die- sen konstanten Angaben, weisen die Beschreibungen der Waffe, welche der Pri- vatkläger in der Hand gehalten haben soll, mehrere Ungereimtheiten auf. So er- klärte er in der Einvernahme vom 29. April 2015, nicht zu wissen, ob es ein Ring gewesen sei. Weiter wies er auf einen runden Schlüssel hin, mit welchem man Sachen öffnen könne. Und er gab an, der Privatkläger habe einen solchen mit ei- ner Spitze (Urk. 3/4 S. 10). In einer weiteren Einvernahme vom 4. Dezember 2015 erklärte er sodann, es sei etwas "metallisch spitziges" gewesen. Was es aber ge- nau gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 3/6 S. 12). In der Schlusseinvernahme vom
17. März 2016 verzichtete er auf eine Beschreibung und erklärte lediglich, nicht gesehen zu haben, was es genau gewesen sei (Urk. 3/7 S. 4). Vor Vorinstanz er- klärte er schliesslich, etwas gesehen zu haben, was es genau gewesen sei, kön- ne er aber nicht genau sagen. Es sei dunkel gewesen. Er habe etwas in der Hand des Privatklägers glänzen gesehen. Bei diesem zu Hause habe er einmal einen spitzig geschliffenen Vierkantschlüssel gesehen. Er habe gedacht, es sei dieser gewesen (Prot. I S. 19). Gerade weil der Beschuldigte betonte, so sehr auf diesen Gegenstand in der Hand des Privatklägers fokussiert gewesen sei, dass er gar vergessen habe, selbst ein Messer in der Hand zu halten, wäre zu erwarten ge- wesen, dass er genau erkannt hätte, um was für eine Waffe es sich handelte. Und sollte es sich um einen Gegenstand gehandelt haben, welchen der Beschuldigte
- 19 - nicht hätte einordnen können, so wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er dessen Merkmale genau erkannt hätte und er daher in der Lage gewesen wäre, diese später auch konstant zu beschreiben. Aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellung des wahrgenommenen Gegenstandes bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens des Beschuldigten. 3.6.2. Dagegen, dass sich der Beschuldigte nicht um das Messer in seiner Hand bewusst gewesen sein soll, spricht ausserdem, dass der Beschuldigte selbst einräumte, dass der Privatkläger noch gesagt habe, "ah mit Messer", als er auf ihn zugegangen sei (Urk. 3/4 S. 18; Urk. 3/5 S. 3). Da die Schlagbewegung des Beschuldigten, welche die Verletzung zur Folge hatte, nur kurz nach dieser Bemerkung erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Messer in seiner Hand trotz dieser Erinnerung in der Zwischenzeit hätte vergessen kön- nen. Auch dieses Vorbringen erweist sich somit als Schutzbehauptung. 3.7. Schliesslich weisen auch die Aussagen des Beschuldigten zur Art der Ausführung der Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand Widersprüche auf. Insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, ob er die Schlagbewegung mit dem Messer bewusst gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausüb- te. 3.7.1. Noch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
29. April 2015 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wohin er den Privatklä- ger habe schlagen wollen, ausdrücklich, er habe diesen gegen den Kopf schlagen wollen. Dazu fügte er an, zu wissen, dass man auf das Kinn schlagen müsse, da dadurch beim Boxen am ehesten jemand k.o. gehe (Urk. 3/4 S. 18). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme bezeichnete er die fragliche Bewegung sodann als Reflex (Urk. 3/4 S. 18), bevor er erneut sagte, er habe diesem mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen. Diese Aussage relativierte er dahingehend, dass dies sein Plan gewesen sei, er aber nicht beabsichtigt habe, mit dem Messer zu schla- gen (Urk. 3/4 S. 19). In der Einvernahme vom 29. Oktober 2015 gab er sodann an, dass er nicht mehr wisse, ob seine Augen damals geschlossen gewesen sei- en. Jedenfalls habe er keinen Widerstand gespürt (Urk. 3/5 S. 4). Dass es einfach eine Reaktion gewesen sei und er nicht sagen könne, ob es eher ein Schlag oder
- 20 - ein Stoss gewesen sei, gab er im Rahmen der Schlusseinvernahme an. Ausser- dem ergänzte er, dass es keine gewollte Bewegung gewesen sei (Urk. 3/7 S. 8). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnete er die fragliche Bewegung zunächst erneut als einen Schlag und eine Reaktionsbewegung, wel- che er gemacht habe (Prot. I S. 11). Anschliessend erklärte er zum ersten Mal bestimmt, dass seine Augen geschlossen gewesen seien, als er seine rechte Hand nach vorne gestossen habe. Wohin, wisse er nicht mehr. Er habe die Augen geschlossen gehabt und auch gedacht, dass der Privatkläger ihn wohl mit seinem Teil treffen werde (Prot. I S. 21). 3.7.2. Den Gutachten des IRM vom 21. Mai 2015 sowie vom 23. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Läsion am Hals des Privatklägers bereits chirur- gisch mittels mehrerer Einzelknopfnähte versorgt und daher nur noch einge- schränkt beurteilbar gewesen sei (Urk. 8/15 S. 4). Durch die Schnittverletzung sei jedoch auch die innere Jugularvene, welche auf Höhe der Läsion normalerweise durch eine Muskelschicht geschützt gewesen wäre, betroffen gewesen, genauso wie jene Muskelschicht, weshalb nicht nur eine oberflächliche Eindringtiefe des Schnittes vorgelegen habe (Urk. 8/15 S. 8; Urk. 8/15 S. 4). 3.7.3. Der Beschuldigte wies zwar bereits zu einer Gelegenheit im Vorver- fahren auf die Möglichkeit hin, dass seine Augen bei der Ausführung der fragli- chen Bewegung geschlossen gewesen sein könnten (Urk. 3/5 S. 4). Dass er dies dann aber im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2016 und somit rund ein Jahr nach dem Vorfall erst sicher gewusst haben soll (Prot. I S. 21), ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass er in der Einvernahme vom 29. April 2015, welche nur zwei Tage nach der Tat stattfand, noch erklärte, er habe gegen den Kopf des Privatklägers schlagen wol- len (Urk. 3/4 S. 18 und S. 19), erscheinen seine weiteren Vorbringen als Versu- che, diese Absicht zu verschleiern. Dass es sich gerade nicht nur um eine Reflex- bewegung gehandelt haben kann, welche er nicht gewollt habe, zeigt sich auch an der Schnittverletzung, welche aus dieser Bewegung resultierte. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 23. Dezember 2015 hat es sich beim insgesamt ca. 15 cm langen Schnitt nicht nur um eine oberflächliche Eindringtiefe gehandelt
- 21 - (Urk. 8/15 S. 4). Es ist daher praktisch ausgeschlossen, dass eine ungewollte Re- flexbewegung eine derartige Wunde hinterlassen könnte. Schliesslich ist nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 29. April 2015 ohne Not hätte angeben sollen, er habe gegen den Kopf des Privatklägers schlagen wollen, wenn dies nicht seiner tatsächlichen Absicht entsprochen hätte. Insbesondere da er diese Absicht zusätzlich mit dem erwarteten schnellen k.o. begründete, ist auf diese Aussage abzustellen. Auch dass der Beschuldigte seine Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand bewusst gegen den Hals- und Kopfbereich des Beschuldigten richtete, ist daher erstellt. 3.8. Es war somit nicht nur der Beschuldigte, welcher den erneuten verbalen Streit mit dem Privatkläger begann, er war es auch, welcher diesen zunächst ge- treten hatte. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung übte der Beschuldigte schliesslich bewusst eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers aus, wobei er wusste, dass er ein Messer in jener Hand hielt, mit welcher er die Bewegung ausführte. Der Anklagesachverhalt erweist sich daher als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 68 S. 17 ff.).
2. Die Verteidigung beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten auf- grund der begangenen Tat wegen der eventualvorsätzlichen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB. Eventualiter sowie subeventualiter wurde beantragt, den Beschuldigten der eventualvorsätzlich versuchten Tötung in Not- wehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB bzw. der eventualvorsätzlichen Tötung in Putativnotwehrex- zess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 13 und Art. 21 StGB schuldig zu sprechen. Gleichzeitig wurde ein Freispruch vom Vor-
- 22 - wurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verlangt (Urk. 80 S. 2). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Berufungsverfahren wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe bei der Aus- einandersetzung nicht die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen und schon gar nicht jene, ihn zu töten. Der Gedanke an eine Tötung sei ihm gar nicht gekommen, weshalb auch ausser Betracht falle, dass er eine Tötung in Kauf ge- nommen habe. Auch habe er die Äusserung, den Privatkläger kaputtmachen bzw. ihn umbringen zu wollen, nicht ernst gemeint (Urk. 44 S. 7; Urk. 80 S. 3; Prot. II S. 34 f.). Schliesslich spreche auch die Art, wie der Beschuldigte das Messer ge- halten habe, sowohl gegen das Vorliegen von Vorsatz als auch von Eventualvor- satz. Er habe es nicht mit der Klinge nach vorne gegen den Privatkläger gerichtet gehalten. Diese habe im Gegenteil gegen seinen Unterarm gezeigt (Urk. 44 S. 11; Prot. II S. 35). Sodann sei nicht aus dem Erfolg, der lebensgefährlichen Verlet- zung, der Rückschluss zu ziehen, dass eine versuchte Tötung vorliege. Vielmehr sei zu prüfen, ob auch eine versuchte Tötung angenommen würde, wenn der Schlag des Beschuldigten mit der rechten Hand in Richtung Kopf des Privatklä- gers folgenlos geblieben wäre (Urk. 44 S. 14). Im Sinne eines Eventualantrags für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, der Beschuldigte habe den Tod des Privatklägers in Kauf genommen, wurde vorgebracht, der Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation befunden, als der Privatkläger zu einem Schlag ausgeholt habe (Urk. 80 S. 14). Subeventualiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte irrigerweise angenommen habe, sich in einer Notwehrlage und so- mit in einer schuldausschliessenden Situation zu befinden (Urk. 80 S. 18). Dass seine anschliessende Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand als Reaktion die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr überschritten habe und somit ein Notwehrexzess bzw. ein Putativnotwehrexzess vorliegen würde, wurde nicht bestritten (Urk. 80 S. 15 und S. 18).
3. Im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutreffen. In subjektiver Hinsicht ist für die Tatbestände von Art. 111 -
- 23 - 116 StGB Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 111 StGB).
4. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger durch eine Schlagbewegung ge- gen dessen Hals- und Kopfbereich, wobei er ein Elektrikermesser mit einer Klin- genlänge von ca. 8 cm in der Hand hielt, eine ca. 15 cm lange quer zur Hals- längsachse verlaufende Schnittwunde auf Höhe seines Kehlkopfes zu (Urk. 6/3 S. 5). Diese Schnittverletzung verursachte beim Privatkläger die in der Anklage- schrift umschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen und Folgeschäden (Urk. 8/4; Urk. 8/15; Urk. 8/28; Urk. 8/30; Urk. 8/32). Aufgrund des Blutverlusts schwebte der Privatkläger während der ersten 48 bis 72 Stunden in unmittelbarer Lebensgefahr (Urk. 8/28). Da diese Verletzungen nicht den Tod des Privatklägers verursacht haben, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. Es ist jedoch eine versuchte Tatbegehung zu prü- fen.
5. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist zu beachten, dass vorsätz- lich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 5.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 7), ist für die Vor- satzannahme nicht erforderlich, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3.). Dass der Beschuldigte bestritt, in der Absicht gehandelt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer verletzen zu wollen (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/7 S. 2 f. und S. 16 f.; Prot. I S. 12), vermag das Vorliegen eines diesbezüglichen Vorsatzes somit nicht aus- zuschliessen.
- 24 - 5.2. Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Recht- sprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen ge- schlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rück- schlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.2.). 5.3. Der Beschuldigte erklärte selbst, dass man mit jenem Elektrikermesser jemanden töten könnte (Prot. I S. 19). Ausserdem kann das Wissen um das Vor- handensein wichtiger Organe und Blutgefässe im Bauch bzw. Brustbereich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner besonderen Intelli- genz (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012 6B_475/2012 E. 4.2. und 4.3., Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2011 6B_572/2011 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2011 6B_829/2010 E. 3.2.; Ur- teil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2005 6S_224/2005 E. 2.; BGE 109 IV 5 E. 2.). Gleiches muss auch für die Halspartie gelten, da bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 1.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2016 vom 5. August 2016). Dadurch, dass der Beschuldigte gezielt eine Schlagbewegung gegen den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers ausübte, während er ein Messer mit ei- ner Klingenlänge von ca. 8 cm in der Schlaghand hielt, lag eine erhebliche Sorg- faltspflichtverletzung vor. Da er gleichzeitig insbesondere um das Vorhandensein lebenswichtiger Blutgefässe im Halsbereich des Privatklägers wusste und er die- se Schlagbewegung dennoch ausführte, nahm er dadurch den Tod des Privatklä- gers in Kauf. Der subjektive Tatbestand des Tötungsdelikts ist daher erfüllt. 5.4. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte als derjenige erwies, welcher die erneute Auseinandersetzung vor dem Pub D._____ mit dem Privat-
- 25 - kläger initiierte und auch er es war, welcher als erster sein Gegenüber getreten hat, fallen jegliche Thesen der Verteidigung zu einer allfälligen Notwehrsituation ausser Betracht (Urk. 80 S. 14 ff.).
6. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – vorliegend der Tod des Opfers – nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3.). 6.1. Dass der Privatkläger die durch den Schnitt des Beschuldigten zugefüg- ten Verletzungen überlebte, ist alleine dem Zufall und nicht dem Zutun des Be- schuldigten zu verdanken. Dieser entfernte sich sogleich vom Tatort, nachdem er die Verletzung des Privatklägers zur Kenntnis genommen hatte (Urk. 3/4 S. 12). Der Privatkläger befand sich aufgrund der schweren Blutung in den ersten 48 bis 72 Stunden nach der Tat in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Ohne ärztliche Versorgung und wenn sich nicht bereits ein Rettungswagen in E._____ befunden hätte und die Rettungskräfte nicht noch durch die Polizei unterstützt worden wä- ren, hätte er nicht überlebt (Urk. 2 S. 2; Urk. 8/28 S. 2). 6.2. Demzufolge hat der Beschuldigte alles getan, was zur Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges, des Todes des Privatklägers, erforderlich war, ohne jedoch den Tötungserfolg herbeizuführen. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
7. Sowohl auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu, dass keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorlie- gen als auch dazu, dass die schwere Körperverletzung durch den Tatbestand der
- 26 - versuchten vorsätzlichen Tötung konsumiert wird, kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
8. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ und M.Sc. M._____ vom 25. Januar 2016 geht hervor, dass beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat (Urk. 22/11 S. 61). Aus diesem Grund liegen keine Schuldaus- schlussgründe vor. Auch Rechtfertigungsgründe für die Tat sind nicht gegeben.
9. Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz mit 9 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 68 S. 44). Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Bestrafung mit 14 Jahren Freiheitsstrafe beantragte, verlangte der Beschuldigte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren, dies jedoch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Eventualiter und subeventualiter wurde eine Bestrafung mit maximal 7 Jahren Freiheitsstrafe wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung in Notwehrexzess bzw. in Putativ- notwehrexzess beantragt (Urk. 80 S. 2; Urk. 83 S. 1).
2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für die versuchte vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 68 S. 27 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
3. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd
- 27 - innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 3.1. Als fakultativer Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, sollte dieser Umstand in der Regel zu einer Strafmilderung führen (BGE 121 IV 54 E. 1b). 3.2. Wie sich nachfolgend ergibt, sind trotz des Vorliegens dieses Strafmil- derungsgrundes keine ausserordentlichen Umstände gegeben, welche eine Un- terschreitung des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. 3.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass es sich um einen sehr schweren Eingriff des Beschuldigten in die körperliche Integrität des Privatklägers handelte. Dadurch, dass er mit dem Elektrikermesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm in seiner Hand einen handgreiflichen Konflikt mit dem Privatkläger begann, liess er diesem kaum Abwehrmöglichkeiten. Die Gründe, weshalb es überhaupt zu Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger gekommen ist, gab der Beschuldigte unterschiedlich wieder (vgl. Erw. III.3.3.). Welche Be- weggründe diesem Streit zugrunde lagen, kann jedoch offen bleiben, da es sich bei allen erwähnten Motiven lediglich um Lappalien handelte. Umso verwerflicher ist das Vorgehen des Beschuldigten, welcher sich wegen eines unbedeutenden Streits mit einem Messer ausrüstete und so einen tätlichen Konflikt mit dem Pri- vatkläger initiierte. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung wä- re durch eine lebensgefährliche Verletzung beispielsweise eines wichtigen Blutge- fässes im Halsbereich eingetreten, hätte eine insgesamt erhebliche objektive Tat- schwere vorgelegen und für das vollendete Tötungsdelikt eine hypothetische Ein- satzstrafe in der Grössenordnung von 14 Jahren Freiheitstrafe als angezeigt er- scheinen lassen. 3.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass An- zeichen dafür, dass der Beschuldigte genau jene Handlung, welche zu den für
- 28 - den Privatkläger verheerenden Verletzungen führte, im Voraus geplant hätte, zwar nicht bestehen. Dennoch ereignete sich das ganze Geschehen aber nicht spontan. Der Umstand, dass der Beschuldigte sein Messer bereits behändigte und es bereithielt, bevor es überhaupt zu einem weiteren Streit kam, lässt darauf schliessen, dass er sich zumindest mental auf eine mögliche tätliche Auseinan- dersetzung, in welcher das Messer gegen den Privatkläger zum Einsatz kommen könnte, einstellte. Dies trifft umso mehr zu, da es der Beschuldigte war, welcher den erneuten zunächst verbalen und dann auch körperlichen Streit begann. Aus- serdem fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten jederzeit offengestanden wäre, sich dem Streit durch einen Rückzug in sein Zimmer oberhalb des Pubs zu ent- ziehen. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte durch sein Tatvorgehen eine er- hebliche Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Privatklägers. Dennoch ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit Eventualvor- satz handelte, verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 3.4.1. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag ge- mäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ und M.Sc. M._____ vom 25. Januar 2016 zum Tatzeitpunkt nicht vor (Urk. 22/11 S. 56 und S. 61). Beim Beschuldigten wurden zwar eine Cannabisabhängigkeit sowie unrei- fe Persönlichkeitszüge diagnostiziert, diese Befunde seien jedoch nicht deliktsre- levant und hätten das psychosoziale Leistungsvermögen des Beschuldigten nicht gravierend beeinträchtigt (Urk. 22/11 S. 60 f.). Gegen forensisch relevante Ein- bussen der Schuldfähigkeit würde unter anderem die Fähigkeit des Beschuldigten sprechen, den Umständen entsprechende geordnete Handlungen zu setzen, wie beispielsweise das Reagieren auf "Provokationen" des Privatklägers in aufstei- gender Reihenfolge (zuerst mündlich und dann körperliches Gegenüberstehen bis zum Angriff). Ausserdem werde aus gutachterlicher Sicht ein Fehlen einer akuten Intoxikation psychotroper Substanzen angenommen. Schliesslich führe auch der über Stunden hingestreckte Konfliktverlauf mit Pausen zwischen den einzelnen Konfrontationen dazu, dass aus psychischer Sicht trotz unzweifelhaft vorhandener Anspannung und Ängstlichkeit von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 22/11 S. 56). Um von diesen überzeugenden gutachterlichen Schlussfol- gerungen abzuweichen, bestehen keinerlei Gründe oder Veranlassung. Anzei-
- 29 - chen für weitere verschuldensmindernd zu berücksichtigende Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen ebenfalls nicht vor. 3.4.2. Aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung vermag die subjek- tive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden leicht zu mindern. 3.5. Als verschuldensunabhängige Komponente der Tat bleibt strafreduzie- rend zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken ge- blieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). 3.5.1. Alleine durch Zufall führten die gravierenden Verletzungen des Privat- klägers nicht zu dessen Tod (vgl. Erw. IV.6.1.). Ausserdem wiegen die Folgen der durch den Beschuldigten zugefügten Verletzung für den Privatkläger sehr schwer. Die Verletzung zog nicht nur einen Spital- sowie Rehaaufenthalt von insgesamt fast einem Jahr nach sich (Urk. 8/28; Urk. 8/30; Urk. 8/32; Urk. 8/33), sondern hin- terliess beim Privatkläger auch bleibende Schädigungen und Beeinträchtigungen. So resultierte eine Hirnschädigung, welche sich zwar bereits deutlich zurückbilde- te, aber dennoch reduzierte kognitive Leistungen des Privatklägers zur Folge hat. Ausserdem muss der Privatkläger aufgrund des verkürzten Darms weiterhin über einen intravenösen Port ernährt werden. Zudem besteht eine ausgeprägte jedoch rückläufige Niereninsuffizienz (Urk. 8/32 S. 1). 3.5.2. Angesichts der schweren tatsächlichen Tatfolgen ist dem Versuch le- diglich leicht strafreduzierend Rechnung zu tragen. Die hypothetische Einsatzstra- fe ist aufgrund des Versuches sowie der eventualvorsätzlichen Tatbegehung auf 12 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc.
- 30 - (HUG, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. September 1981 in N._____ geboren. Gewohnt habe er mit seiner zwei Jahre älteren Schwester sowie mit seinen Eltern in O._____. Diese hätten sich jedoch scheiden lassen, als er 6 oder 7 Jahre alt gewesen sei. Nach der Scheidung seien seine Schwester und er dem Vater zu- gesprochen worden. Dieser habe aber viel gearbeitet, weshalb er oft sich selbst überlassen gewesen sei. Aus diesem Grund habe er häufig die Schule ge- schwänzt und habe schliesslich fremdplatziert werden müssen. In der Pflegefami- lie habe er Gewalt und Vernachlässigung erfahren. Die Pflegefamilie habe neben anderen Pflegekindern auch einen eigenen Sohn gehabt, welcher bevorzugt be- handelt worden sei. Während dieser habe fernsehen können, habe er jeweils put- zen, waschen und abstauben müssen. Ausserdem sei er vor allem durch die Pflegemutter geschlagen worden. Schläge habe es beispielsweise gegeben, wenn er nicht nach Vorschrift abgewaschen habe. Ausserdem sei es ihm verbo- ten gewesen, in der Nacht zur Toilette zu gehen. Nach zwei Jahren in einer Pfle- gefamilie habe er kurzfristig wieder bei seinem Vater gelebt. Für eine gewisse Zeit habe er es auch geschafft, regelmässig in die Schule zu gehen und gute Noten zu erzielen. Diese Phase habe leider nicht lange angehalten, weshalb er für die Re- alschule in das Kinderhaus P._____ gekommen sei. Darauf seien verschiedene Heim- und Internataufenthalte gefolgt. Diese Aufenthalte habe er unterschiedlich in Erinnerung. Zwar habe er viel über Disziplin gelernt, aber er habe auch in die- sen Institutionen nicht gerne am Unterricht teilgenommen. Ausserdem habe er in jener Zeit viel gestohlen und gelogen. Im Alter von 16 Jahren habe er eine Lehrstelle als Maschinenmonteur be- gonnen. Bereits nach ca. sieben bis neun Monaten habe er sie jedoch wieder ab- gebrochen. Nach dem Lehrabbruch habe er jeweils temporär gearbeitet. Auch diese Stellen habe er aber meistens nach wenigen Monaten wieder gekündigt. Manchmal habe es Differenzen gegeben oder die Arbeit habe ihm nicht zugesagt. Seit 2013 habe er nicht mehr gearbeitet.
- 31 - Nachdem er die Lehre abgebrochen habe, sei er auf Techno- und Trance- partys gegangen. In jenem Umfeld habe er einige Drogen ausprobiert, was dazu geführt habe, dass er sich immer weniger an einen geregelten Tagesablauf habe halten wollen. Eigentlich sei die Partyszene auch gar nicht so sein Ding gewesen. Vor allem als erste Symptome seiner Allergien aufgetreten seien, sei er weniger auf Partys gegangen und habe seine Freizeit lieber mit einem anderen Freund zu Hause beim Computerspielen verbracht. Diese ersten Allergie Symptome, welche er im Alter von ca. 17 oder 18 Jah- ren erstmals entdeckt habe, hätten sich als Birkenpollen-Kreuzallergie und Nes- selsucht herausgestellt. Diese habe er mittlerweile dank einer Ernährungsumstel- lung gut im Griff. Er ernähre sich aus Liebe und Verantwortung zu Tieren vegan. Ausserdem würden die Antihistaminika gut wirken. Bevor er aber herausgefunden habe, an was er leide, habe er viele Einschränkungen und Unsicherheiten erlebt. Da seine Haut jeweils aus unerklärlichen Gründen sehr sensibel reagiert habe, sei er nicht mehr gerne zur Arbeit oder in den Ausgang gegangen. Im Jahr 2003 habe er sich bereits einmal wegen einer sozialen Phobie bei einer ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und einem ADHS in psychiatrische Behandlung begeben. Im aktuellen psychiatrischen Gutachten vom
25. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten eine Cannabisabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, sowie eine Persönlichkeit mit unreifen Zügen attestiert. Ausserdem zeigte sich im Rahmen der Begutachtung, dass der Beschuldigte einen überdurchschnittlichen IQ-Wert von 129 aufweist, wobei der Normbereich bei 85 bis 115 liegt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte, vor seiner Verhaftung durch das Sozialamt unterstützt worden zu sein. Pro Monat habe er rund Fr. 900.– erhalten. Seine Miete sowie seine Krankenkassenprämien seien durch das Sozialamt bezahlt worden. Ausserdem habe er von seiner Mutter ein wenig Geld erhalten. Aus verschiedenen kleineren Beträgen, welche er nicht be- zahlt habe, seien Schulden in der Höhe von Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– entstan- den (Urk. 21/4 S. 2 ff.; Urk. 22/11 S. 11 ff.; Prot. II S. 7 ff.).
- 32 - Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass es ihm nicht gelungen ist, als Erwachsener im Leben Fuss zu fassen und für private und berufliche Perspektiven zu sorgen (Urk. 68 S. 40). Dennoch sind die widrigen Umstände in der Kindheit des Beschuldigten, welche er nicht beeinflussen konnte, leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 77). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.4. Unmittelbar nach der Tat entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort und fuhr mit dem Auto seiner Mutter zunächst nach Zürich, wo er sich Informationen zum Zustand des Privatklägers erhoffte. Am späteren Abend wollte er in seinem Zimmer Medikamente für seine Allergien holen, sah jedoch davon ab, da an sei- ner Zimmertüre ein polizeiliches Siegel angebracht wurde. Anschliessend begab er sich mit dem Auto in Richtung Tessin, wobei er unterwegs an einer Autobahn- raststätte das Tatmesser entsorgte. Am 29. April 2015 und somit zwei Tage nach der Tat meldete er sich unter anderem auf Anraten seiner Mutter bei der Polizei und stellte sich anschliessend in Q._____ (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Dadurch, dass er sich umgehend vom Tatort entfernte, unterliess er jegliche Hilfeleistungen gegenüber dem verletzten Privatkläger. Andererseits ist zu be- rücksichtigen, dass er sich zwar nicht sofort, aber dennoch selbst bei der Polizei meldete und sich stellte. In Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt zeigte er sich lediglich hinsicht- lich der äusseren Tatumstände geständig. Er bestritt insbesondere, seine aktive Beteiligung an der Entstehung der Streitigkeit sowie sein Bewusstsein darüber,
- 33 - auch während der Schlagbewegung ein Messer in der Hand gehalten zu haben. Hingegen ist ihm anzurechnen, dass er von sich aus gewisse Details preisgab, welche ohne sein Zutun kaum hätten ermittelt werden können. So bezeichnete er beispielsweise nicht nur genau, um welche Art Messer es sich bei dem von ihm verwendeten handelte, sondern auch, wo er dieses entsorgt habe (Urk. 3/4 S. 13). Reue in Bezug auf seine Tat und die durch den Privatkläger erlittenen Ver- letzungen zeigte der Beschuldigte erst spät im Laufe des Strafverfahrens. So er- klärte er beispielsweise anlässlich der Schlusseinvernahme sowie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass ihm leid tue, was passiert sei (3/7 S. 7; Prot. I S. 12). Auch diese bekundete Reue wird jedoch dadurch relativiert, dass er seine Schuld beispielsweise einzig darin sah, dass er dem Privatkläger im Trep- penhaus nicht aus dem Weg gegangen sei, er aus dem Fenster geschrien und ihn beschimpft habe und er das Messer in die Hand genommen habe, um ihn abzu- schrecken (Urk. 3/7 S. 6). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung bekundete der Beschuldigte mehrmals, dass ihm die Situation des Privatklägers und dessen Familie leid tue (Prot. II S. 15, S. 28 und S. 37). Ausserdem hat der Beschuldigte gemäss der Verteidigung im Rahmen seiner Möglichkeiten die ratenweise Zah- lung der Genugtuungssumme an den Privatkläger begonnen. So habe er im Ok- tober 2016 eine erste Zahlung von Fr. 500.– an den Privatkläger geleistet. Seit November 2016 überweise er ihm nun jeden Monat Fr. 50.– aus dem ihm im Ge- fängnis zustehenden monatlichen Freibetrag von Fr. 80.– (Urk. 80 S. 20 f.: Urk. 81/2). Insgesamt sind das zwar nur teilweise Geständnis sowie die lediglich zöger- lich gezeigte Reue insbesondere in Anbetracht der ratenweisen Zahlung der Ge- nugtuung dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Aufgrund der widrigen Umstände des Beschuldigten in seiner Kindheit, des teilweisen Geständnisses sowie der im Laufe des Strafverfahrens gezeigten Reue rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Jahre Freiheitsstrafe.
6. Damit erweist sich eine Bestrafung mit 10 Jahren Freiheitsstrafe als ins- gesamt angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeiti-
- 34 - gen Strafvollzuges von bis und mit heute 727 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kommt be- reits aus objektiven Gründen nicht in Frage, da eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe beschränkte (Urk. 83 S. 1), beantragte der Beschuldigte mit seiner Be- rufung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und an dieser Stelle einen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Ausserdem verlangte er in Abänderung
- 6 - des vorinstanzlichen Urteils eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchs- tens 5 Jahren. Eventualiter und subeventualiter wurde eine Bestrafung mit maxi- mal 7 Jahren Freiheitsstrafe wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung in Not- wehrexzess bzw. in Putativnotwehrexzess beantragt (Urk. 80 S. 2).
E. 1.1 Später sei der Beschuldigte in den Jumbo G._____ gefahren und habe dort um 19.56 Uhr neben anderen Artikeln das spätere Tatmesser, ein Elektriker-
- 7 - messer mit einer Gesamtlänge von ca. 19 cm und einer Klingenlänge von ca.
E. 1.2 Im weiteren Verlauf des Abends, um ca. 20.45 Uhr, sei der Beschuldigte mit seinen Bekannten F._____ und H._____ im Aussenbereich des Pubs geses- sen, als der Privatkläger an ihm vorbei in das Pub gegangen sei. Als dieser nach wenigen Minuten wieder aus dem Pub herausgekommen sei, habe es erneut Streit zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben. Der Privatkläger sei zu- nächst am Tisch des Beschuldigten vorbeigegangen und dann aufgrund des Streits 10 bis 20 Meter von diesem Tisch entfernt stehen geblieben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte das zuvor gekaufte Elektrikermesser ge- öffnet in seiner Hand gehalten. Im Laufe des Streits sei der Beschuldigte aufge- standen und habe sich - das Messer in der rechten Hand haltend - dem Privatklä- ger genähert. Der Privatkläger habe das Messer bemerkt, sei stehen geblieben und habe den Beschuldigten auf das Messer angesprochen. Der Beschuldigte soll daraufhin in Richtung der Beine des Privatklägers getreten und Schlagbewegun- gen gegen ihn ausgeführt haben, welchen der Privatkläger habe ausweichen können. Dieser habe sodann zur Abwehr Tritt- und Schlagbewegungen gegen den Beschuldigten ausgeführt, worauf er etwas ins Stolpern geraten sei. Schliess- lich habe der Beschuldigte mit dem Elektrikermesser in seiner rechten Hand wis- sentlich und willentlich eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausgeführt, wobei die scharfe Seite der Messerklinge gegen dessen Hals gerichtet gewesen sei und die Klinge nach hinten, in Richtung des Unterarms des Beschuldigten gezeigt habe.
E. 1.3 Die Schnittverletzung, welche der Beschuldigte dem Privatkläger durch diese Schlagbewegung zugefügt haben soll, habe sich von der linken bis zur rechten Halsseite, beinahe bis zur Nackenregion erstreckt. Es seien die inneren und äusseren Jugularvenen, die untere Schilddrüsenvene, der grosse Kopfwen- demuskel und die untere Zungenbeinmuskulatur durchtrennt und der Schildknor- pel (Kehlkopf) angeritzt worden. Aufgrund des grossen Blutverlustes sei es nicht nur zu einem Kreislaufstillstand gekommen, welcher eine Reanimation erforder- lich gemacht habe, sondern auch zu einer unmittelbaren Lebensgefahr des Pri-
- 8 - vatklägers während den ersten 48 bis 72 Stunden. Im Spital seien die verletzten Strukturen in einer Notoperation wiederhergestellt worden. Ohne ärztliche Versor- gung wäre der Privatkläger verstorben. Dass lebenswichtige Organe aufgrund des Blutverlustes vorübergehend mit zu wenig Sauerstoff versorgt gewesen seien, habe überdies zu mehreren Folgeschäden geführt. So habe ein akutes Nieren- versagen während 7 ½ Wochen eine Dialyse notwendig gemacht, es habe zu ei- ner Hirnschädigung geführt, welche bestehen bleibe, es sei eine schwere vor- übergehende Leberschädigung aufgetreten, und es sei zu mehreren Infektionen gekommen. Ausserdem seien mehrere Darmabschnitte abgestorben, was eine Entfernung dieser Abschnitte notwendig gemacht habe. Der verbleibende Rest- darm sei ca. einen Meter lang, und es habe ein künstlicher Darmausgang ange- legt werden müssen. Infolge der Darmschädigungen seien auch Bakterien aus dem Darm ins Blut geschwemmt worden, was zu einer Blutvergiftung geführt ha- be. Als Folge dieser Schädigungen sei davon auszugehen, dass der Privatkläger zeitlebens über einen Port intravenös ernährt werden müsse, was ohne fremde Hilfe nicht gehe.
E. 1.4 Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, gewusst bzw. zu- mindest ernsthaft für möglich gehalten zu haben, dass er den Privatkläger dadurch, dass er mit dem Messer in der Hand die Schlagbewegung gegen den Hals- bzw. Kopfbereich ausgeführt habe, lebensgefährlich verletzen oder gar tö- ten könnte, was er zumindest in Kauf genommen habe.
2. Schon nach seiner Verhaftung räumte der Beschuldigte ein, dass sich am
27. April 2015 bereits vor der Auseinandersetzung um ca. 20.45 Uhr, wie in der Anklageschrift umschrieben, weitere Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger abgespielt hätten (Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 3/7 S. 14). Auch dass es zu dieser weite- ren Auseinandersetzung gekommen sei und er dem Privatkläger durch eine Schlagbewegung mit einem kurz zuvor gekauften Elektrikermesser, welches er in der Hand gehalten habe, die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zu- gefügt habe, stritt der Beschuldigte nicht ab (Urk. 3/4 S. 10 ff.; Prot. I S. 13). Er machte hingegen geltend, sich im Zeitpunkt des Schlages nicht bewusst gewesen zu sein, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 3/4 S. 20;
- 9 - Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.). Ausserdem stellte er in Abrede, diese Auseinan- dersetzung um ca. 20.45 Uhr angefangen zu haben. Er machte geltend, der Pri- vatkläger habe ihn provoziert und getreten (Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/7 S. 4 und S. 16). Zudem bestritt er stets, die Schlagbewegung in der Absicht ausgeführt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer zu verletzen. Er habe dies zur Abwehr ge- tan (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/7 S. 2 f. und S. 16 f.; Prot. I S. 12). Bei dieser Darstel- lung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). Der bestrittene Teil des anklagegegenständlichen Sachverhaltes, bzw. dass der Beschuldigte in Richtung der Beine des Privatklägers getreten und Schlagbe- wegungen gegen ihn ausgeübt sowie mit dem Messer in seiner rechten Hand wissentlich und willentlich eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopf- bereich des Privatklägers ausgeführt hat, ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen.
3. Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte entspre- chend dem Anklagesachverhalt aktiv getreten und Schlagbewegungen gegen den Privatkläger ausgeführt habe. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz kann - vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen - verwiesen werden (Urk. 68 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt und die Aussagen der Befragten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StPO in diesem Verfahren unter anderem dadurch, dass der Beschuldigte zu den Aussagen aller Zeugen habe Stellung nehmen können, gewahrt worden seien (Urk. 68 S. 12). In dieser Hinsicht ist zu ergänzen, dass ein wesentlicher Ausfluss der Teilnahmerechte der beschuldigten Person in
- 10 - der Möglichkeit besteht, anlässlich der Zeugeneinvernahmen anwesend zu sein und den Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu können (Art. 147 Abs. 1 StPO). Auch diese Möglichkeit wurde dem Beschuldigten im Laufe dieses Verfahrens in Bezug auf die Zeugen F._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und C._____ gewährt (Urk. 4/3 S. 16 f.; Urk. 4/5 S. 16 f.; Urk. 4/7 S. 12 f.; Urk. 4/9 S. 8 f.; Urk. 4/10 S. 10 f.; Urk. 4/11 S. 6). Sämtliche Aussagen dieser Zeugen sind daher auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.2. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten zutreffend, dass dessen Aussagen aufgrund seines erheblichen Interesses an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie sich nachfolgend zeigen wird, weisen seine Aussagen in Bezug auf seine Bestreitungen einerseits in sich gewisse Unstimmigkeiten und andererseits auch Widersprüche zu den Aussagen der beiden Zeugen F._____ und H._____ auf. 3.3. Unter anderem sind seine Angaben zum Gegenstand der mehrmaligen Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger uneinheitlich. Während er im Vorver- fahren mehrmals erklärte, ihn habe am 27. April 2015 die Angst beschäftigt, der Privatkläger könnte erneut sein Auto beschädigen (Urk. 3/4 S. 6 ff.), gab er an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, nicht genau ge- wusst zu haben, worum es gegangen sei und weshalb der Privatkläger wütend auf ihn gewesen sei (Prot. I S. 14 f.). Auf seine früheren Angaben angesprochen, dass es darum gegangen sei, dass er den Privatkläger verdächtigt habe, sein Au- to kaputtgemacht zu haben, bezeichnete er das mit dem Auto als eine alte Ge- schichte. Ausserdem erklärte er, an jenem Tag nicht mehr daran gedacht zu ha- ben. Er habe damals mehr daran gedacht, dass der Privatkläger wütend gewesen sein könnte, dass er I._____, der Inhaberin des Pubs, davon erzählt habe, dass der Privatkläger ihr einmal habe Dinge antun wollen, wie beispielsweise eine Stinkbombe zu werfen (Prot. I S. 15). Auch im Rahmen der Berufungsverhand- lung bestritt er, dass diese Sache mit den Schäden am Auto an jenem Tag ein Thema gewesen sei. Ausserdem gab er an, nicht zu wissen, weshalb der Privat-
- 11 - kläger wütend gewesen sei (Prot. II S. 18 f.). Bereits diese unterschiedliche Dar- stellung hinterlässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten zu seiner subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse. Insbesondere in An- betracht dessen, dass die Streitigkeit um den Verrat bei I._____ im Gegensatz zum Verdacht der Autobeschädigung einen Grund für den Privatkläger dargestellt hätte, auf den Beschuldigten wütend zu sein und nicht umgekehrt, entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe sich durch diesen Wandel seiner Darstellung in ein für ihn günstigeres Licht zu stellen versucht. 3.4. Der Beschuldigte stritt stets ab, dass die Auseinandersetzung, welche sich am 27. April 2015 um ca. 20.45 Uhr, als der Privatkläger aus dem Pub D._____ herausgekommen sei, ereignet habe, von ihm ausgegangen sei. Er machte geltend, der Privatkläger habe ihn aufgefordert, zu diesem zu kommen, und es sei auch der Privatkläger gewesen, welcher ihn getreten habe. Dagegen habe er sich lediglich gewehrt (Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/7 S. 4 und S. 16; Prot. I S. 21). Die beiden Zeugen F._____ und H._____ hingegen bezeichneten überein- stimmend den Beschuldigten als denjenigen, welcher den erneuten Streit begon- nen habe. Er habe den Privatkläger auch zuerst getreten. Dieser hingegen habe sich zuvor eher ruhig verhalten. Es habe nicht so gewirkt, als würde er Streit wol- len (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 4 f.; Urk. 4/5 S. 7 und S. 9 f.). 3.4.1. F._____, welcher zum Tatzeitpunkt an einem Tisch vor dem Pub D._____ gesessen sei (Urk. 4/3 S. 4), erklärte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 27. April 2015 als Auskunftsperson, dass es der Beschuldigte ge- wesen sei, der als erstes etwas gesagt habe, als der Privatkläger an jenem Abend um rund 20.45 Uhr aus dem Pub gekommen sei. Er habe den Privatkläger belei- digt und ihm "Arschloch" gesagt. Der Privatkläger wiederum habe zunächst nichts gesagt und sei einfach weitergegangen. Anschliessend habe sich dieser umge- dreht, und es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Der Beschuldigte sei dann von seinem Platz aufgestanden, habe seine Jacke ausgezogen und sich zum Pri- vatkläger hin begeben. Es sei auch der Beschuldigte gewesen, welcher den Pri- vatkläger zuerst getreten habe. Er denke, er habe diesen zwei oder drei Mal ge- gen das Schienbein getreten (Urk. 4/2 S. 4). Diese Angaben hat F._____ im
- 12 - Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 16. September 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten bestätigt (Urk. 4/3 S. 4 und S. 6 f.). Zusammen mit F._____ und dem Beschuldigten sass auch H._____ am Abend des 27. April 2015 vor dem Pub D._____ (Urk. 4/4 S. 1). Dieser gab in sei- ner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 27. April 2015 an, der Be- schuldigte habe dem Privatkläger Beleidigungen und Drohungen an den Kopf ge- worfen, als dieser aus dem Pub gekommen sei. So habe er ihn als "scheiss Ara- ber und scheiss Libanese" bezeichnet. Ausserdem habe er ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen. Der Privatkläger habe dann verbal aber auch zurückgegeben. Der Beschuldigte habe seine Jacke ausgezogen und sei mit einem Gegenstand in der Hand zum Privatkläger gegangen (Urk. 4/4 S. 4). Dieser habe zum Beschul- digten gesagt: "Was du chunsch miteme Messer". Zur Abwehr habe dieser auch in Richtung des Beschuldigten getreten (Urk. 4/4 S. 5). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme wiederholte H._____ diese Angaben in An- wesenheit des Beschuldigten (Urk. 4/5 S. 3 und S. 6 f.). Auf entsprechende Nach- frage erklärte er zudem, zu glauben, der Beschuldigte habe den Privatkläger zu- erst angesprochen, als dieser aus dem Pub gekommen sei. Ausserdem verneinte er, das Gefühl zu haben, der Privatkläger habe damals Streit gesucht, als er aus dem Pub gekommen sei. Er sei ganz locker drauf gewesen. Er sei ja eigentlich auch weiter nach vorne gegangen, dorthin, wo er hergekommen sei (Urk. 4/5 S. 7 und S. 9 f.). Auf weiteres Nachfragen bezeichnete er den Beschuldigten zudem als denjenigen, welcher sein Gegenüber zuerst körperlich angegriffen habe. Aus- serdem gab er an, zu glauben, dass er diesen am Fuss oder an den Beinen ge- troffen habe (Urk. 4/5 S. 9). 3.4.2. Bereits die Vorinstanz erachtete die beiden Zeugen als glaubwürdig (Urk. 68 S. 14). Dem ist insbesondere zuzustimmen, da nicht ersichtlich ist, wes- halb sie den Beschuldigten angesichts ihrer kollegialen Bekanntschaft zu Unrecht hätten belasten sollen. 3.4.3. Die Angaben der beiden zum Tatzeitpunkt anwesenden Zeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Beide haben den Beschuldigten als denjenigen genannt, welcher sowohl die verbale als auch die tätliche Ausei-
- 13 - nandersetzung mit dem Privatkläger begonnen habe, als dieser aus dem Pub ge- kommen sei. Diese gegenseitigen Übereinstimmungen sowie der Umstand, dass einzelne Details, wie beispielsweise das Ausziehen der Jacke oder die Beschimp- fungen als "Scheiss Araber und Scheiss Libanese" auch durch den Beschuldigten bestätigt wurden (Urk. 3/4 S. 10), sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich mit Tritten getroffen haben könnte, wie es die beiden Zeugen ausführten, wird zudem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 21. Mai 2015 gestützt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Privatkläger vereinzelte Blutergüsse am Hals und Schlüsselbein rechtsseitig sowie an den Unterarmen und Unterschenkeln resp. Füssen, ebenfalls rechtsseitig, aufgewiesen habe. Diese seien auf stumpfe, teils tangential-schürfende Gewalteinwirkungen zurückzuführen. Deren Entste- hung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und zeitlich im Rahmen des gegenständlichen Ereignisses erscheine grundsätzlich möglich (Urk. 8/4 S. 8). 3.4.4. Die Verteidigung erhob anlässlich der Berufungsverhandlung Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Zeugenaussagen, da die Lichtverhältnisse zum Tat- zeitpunkt ungünstig gewesen seien. Die Sonne sei am 27. April 2015 um 20.31 Uhr untergegangen, wobei die Dämmerung bis um 21.05 Uhr gedauert ha- be (Urk. 80 S. 5; Urk. 81/1). Bei derartigen Lichtverhältnissen und der Distanz, aus welcher die Zeugen den Beschuldigten von hinten hätten sehen können, sei es möglich, dass die Abwehrbewegungen des Beschuldigten tatsächlich so hätten aussehen können, als hätte er dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen (Urk. 80 S. 6). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermag der Umstand, dass sich die Tat während der Dämmerung ereignete, die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der beiden Zeugen nicht zu schmälern. Die Zeugen be- schrieben nicht nur die Entwicklung der tätlichen Auseinandersetzung, sondern auch die Äusserungen des Beschuldigten und des Privatklägers. Dafür, dass sie den Beschuldigten als denjenigen wahrnahmen, welcher auch die verbale Ausei- nandersetzung angezettelt habe (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 4), spielten die Licht- verhältnisse keine Rolle. Ausserdem räumte der Beschuldigte selbst ein, dass der Privatkläger ihn auf das Messer in seiner Hand angesprochen habe (Urk. 3/4
- 14 - S. 18; Urk. 3/5 S. 3). Dieser Umstand, dass der Privatkläger in der Lage war, zu erkennen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt, als dieser auf ihn zukam, lässt darauf schliessen, dass die Sicht durch die Dämmerung nicht we- sentlich eingeschränkt war. Überdies ist auf den durch die Polizei erstellten Fotos des Tatorts zu erkennen, dass nicht nur die Aussenfassade des Pubs D._____ mit Leuchttafeln ausgestattet ist, sondern sich insbesondere in unmittelbarer Nä- he des Tatorts eine Strassenlampe befindet (Urk. 12 S. 7 ff.). Auch angesichts dieser Lichtquellen bestehen keine Anhaltspunkte dazu, dass sich die beiden Zeugen aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse darin, dass sie den Beschul- digten als Aggressor wahrnahmen, getäuscht haben könnten. 3.4.5. Der Beschuldigte schilderte die Situation hingegen so, dass der Pri- vatkläger ihn bedroht habe, als er aus dem Pub gekommen und an ihm vorbeige- gangen sei. Er sei voll aggressiv gewesen und habe ihm gesagt: "chum Arsch- loch". Er habe ihn jedenfalls provoziert. Bereits da habe er das Messer zum Schutz bei sich gehabt. Er habe ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen, und er habe wiederum diesen aufgefordert, zu ihm zu kommen. Ausserdem sei er durch den Privatkläger beschimpft worden, wobei er diesen dann auch beschimpft habe, beispielsweise mit "Scheiss Araber" und "Arschloch". Er habe seine Jacke ausge- zogen und sei mit dem Messer in der Hand zu ihm gegangen. Der Privatkläger habe noch eine Bemerkung dazu gemacht, dass er mit dem Messer gekommen sei. Danach habe ihn dieser schlagen und treten wollen. Er habe sich dann zu decken versucht (Urk. 3/4 S. 10 f.; Urk. 3/5 S. 3). Ausserdem stritt er stets ab, selbst tätlich geworden zu sein (Urk. 3/4 S. 21). Er habe lediglich Tritte abge- wehrt, was von hinten so habe aussehen können, als hätte er geschlagen (Urk. 3/6 S. 6; Prot. I S. 21). Diese Darstellung des Beschuldigten steht nicht nur im Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen, son- dern auch beispielsweise dazu, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Fra- ge, was er erwartet habe, als er mit dem Messer auf den Privatkläger zugegangen sei, selbst erklärte, der Privatkläger sei nicht aggressiv gewesen. Er sei in jener Situation ruhig gewesen. Dieser habe ihn auch in ruhigem Ton provoziert und be- schimpft. Er habe daher auch nicht damit gerechnet, dass er durch ihn angegrif- fen würde (Prot. I S. 19). Dass er nicht damit gerechnet habe, dass es zu einer
- 15 - tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte, wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 f.). Diese Aussagen lassen sich damit, dass er den Privatkläger zuvor als aggressiv und provozierend schilderte, nicht verein- baren. Seine Angaben zur Entstehung und Entwicklung dieser Auseinanderset- zung erweisen sich daher als unglaubhaft. Dafür, dass es der Beschuldigte war, welcher diesen Streit initiierte, spricht neben den glaubhaften Aussagen der Zeu- gen und seinen unglaubhaften Bestreitungen auch ein weiteres Zugeständnis des Beschuldigten. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zwar, sich nicht daran erinnern zu können, gegenüber I._____ am früheren Abend des 27. April 2015 gesagt zu haben, er würde den Privatkläger umbringen. Zuvor räumte er aber ein, dass es möglich sei, ihr gesagt zu haben, er würde ihn ka- puttmachen oder ihn umbringen (Urk. 3/5 S. 2; Prot. I S. 15 f.). Dass er gesagt habe, er würde ihn kaputtmachen, anerkannte er auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.). Dazu sagte er jeweils, dass er es aber nicht ernst gemeint habe (Urk. 3/5 S. 2). Allerdings betonte er auch, dass er wütend gewesen sei und man solche Dinge dann schnell sage (Prot. I S. 15 f.). Er bestätigte somit selbst, dass er zu- mindest zu einem früheren Zeitpunkt am selben Abend wütend auf den Privatklä- ger war. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der glaubhaften Aussagen der Zeugen F._____ und H._____ ist es erstellt, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger zunächst verbal angriff und diesen dann auch getreten hat. 3.5. Weitere Ungereimtheiten zeigen sich in der Begründung des Beschul- digten dazu, weshalb er am Abend des 27. April 2015 das spätere Tatmesser ge- kauft hat und weshalb er dieses bereits offen in seiner Hand hielt, bevor es zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger kam. 3.5.1. So gab der Beschuldigte an, das Elektrikermesser im Jumbo nur ne- benbei gekauft zu haben, als er Lack und Schleifpapier wegen eines Fitnessgerä- tes besorgt habe (Urk. 3/7 S. 2; Prot. I S. 16). Als Grund für den Kauf gab er so- dann einerseits an, dass er dieses Messermodell schon länger habe und er immer wieder neue kaufe. Auf Baustellen beispielsweise würden diese manchmal nur ei- ne Woche lang halten (Urk. 3/4 S. 7; Urk. 3/6 S. 7). Jenes, welches er zuvor ge- habt habe, habe er vor kurzem weggegeben (Urk. 3/4 S. 7). In weiteren Einver-
- 16 - nahmen erklärte er einmal, sein altes Messer sei dreckig und abgenutzt gewesen, und ein anderes Mal erklärte er, er habe es bei seinem Nachbarn liegengelassen, weil man Kokain damit geschnitten habe und es daher dreckig gewesen sei (Urk. 3/6 S. 9; Urk. 3/7 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum lediglich an, das Messer nebenbei gekauft zu haben, ohne wei- tere Ausführungen dazu, weshalb er es gekauft hatte, gemacht zu haben (Prot. I S. 16). Der Beschuldigte begründete somit nicht einheitlich, weshalb er dieses Messer, mit welchem er dem Privatkläger später die schwere Verletzung zufügte, an jenem Abend gekauft hatte. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits seit 2 Jahren nicht mehr gearbeitet hatte (Urk. 3/4 S. 17), ist eine Anschaffung zu die- sem Zweck ausgeschlossen. Weil er sein altes Messer lediglich hätte abputzen müssen, wenn es wegen Kokain dreckig geworden wäre, vermag auch diese Er- klärung für den Neukauf nicht zu überzeugen. Zudem widersprechen sich seine weiteren Vorbringen, das alte Messer sei abgenutzt gewesen und er habe es weggegeben, gegenseitig. Wäre es abgenutzt gewesen, hätte es auch für jemand anderen keinen Nutzen mehr gehabt. Als er vor Vorinstanz darauf angesprochen wurde, dass er dieses zwischen zwei Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger gekauft habe, erklärte er, dass er es nicht direkt nach der ersten Auseinandersetzung gekauft habe. Er sei im Gegenteil zunächst in sein Zimmer gegangen und habe sich abreagiert. Anderer- seits führte er im Anschluss aus, dass er noch vor dem Einkauf im Jumbo bei I._____ gewesen sei und mit ihr über die Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger gesprochen habe (Prot. I S. 16 f.). Da der Beschuldigte an anderer Stelle ein- räumte, I._____ in jenem Gespräch gesagt zu haben, er würde den Privatkläger kaputtmachen (Urk. 3/5 S. 2; Prot. I S. 15 f.) - was gerade nicht dafür spricht, dass er sich zwischendurch abgeregt hat - vermag auch diese Erklärung für einen von der Auseinandersetzung unabhängigen Kauf des Messers nicht zu überzeugen. Dafür, dass er das Messer entgegen seinen Vorbringen vorwiegend im Hinblick auf eine mögliche weitere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger kaufte, spricht zusätzlich, dass er das Messer bereits vor der Entstehung des weiteren Konflikts vor dem Pub bereithielt. Zu welchem Zweck er das Messer letztlich ge- kauft hat, kann jedoch offen bleiben, da dem Beschuldigten in der Anklageschrift
- 17 - nicht vorgeworfen wird, es mit dem Ziel erworben zu haben, den Privatkläger spä- ter damit zu verletzen oder gar zu töten. 3.5.2. Dass er das Messer schon ansichgenommen habe, als er am 27. April 2015 vor dem Pub gesessen sei, räumte er bereits im Rahmen seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2015 ein (Urk. 3/4 S. 10). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er gar an, bereits 10 bis 15 Minuten mit dem Messer in der Hand vor dem Pub am Tisch gesessen zu sein (Prot. I S. 18). Diesbezüglich machte er stets geltend, dies zu seinem Schutz getan zu haben. Er habe Angst gehabt, der Privatkläger könnte ihm das Gesicht "verschla- gen" (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/6 S. 8; Prot. I S. 18). Ausserdem habe er sich erhofft, den Privatkläger mit dem offenen Messer abzuschrecken und dadurch zu errei- chen, dass er sich zurückziehen würde (Urk. 3/7 S. 3 und S. 8; Prot. I S. 18). Da- mit, dass es zu einem Angriff kommen würde, hätte er nicht gerechnet (Urk. 3/7 S. 8). Andererseits erklärte er aber auch, dass er es ein bisschen versteckt habe, damit es nicht alle hätten sehen können (Urk. 3/4 S. 10). Abgesehen davon, dass sich das Verstecken des Messers seinem erklärten Ziel, den Privatkläger durch das Messer abzuschrecken und ihn zum Rückzug zu bringen, widerspricht, leuchtet vor allem sein Vorbringen, das Messer zu seinem Schutz bereitgehalten zu haben, nicht ein. Wenn der Beschuldigte ernsthaft damit gerechnet hätte, der Privatkläger könnte ihm an jenem Abend etwas antun, hätte er sich am effektivsten vor einer möglichen Verletzung schützen können, wenn er sich auf sein Zimmer in jener Liegenschaft zurückgezogen hätte. Da er sein Zim- mer hätte abschliessen und er sich dem Privatkläger so hätte entziehen können, hätte er kein Messer zum Schutz gebraucht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass seine geltend gemachte Angst, der Privatkläger könnte ihm etwas antun, wiederum seiner Aussage, er hätte keinen Angriff des Privatklägers erwartet, wi- derspricht. Sein Vorbringen, das Messer aus Angst vor dem Privatkläger und zu seinem Schutz bereitgehalten zu haben, erweist sich somit als Schutzbehaup- tung. Vor diesem Hintergrund sowie da er dem Privatkläger gerade nicht durch einen Rückzug in sein Zimmer aus dem Weg ging und er es war, welcher die wei- tere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger initiierte, liegt im Gegenteil der
- 18 - Schluss nahe, dass er durch das Bereithalten des Messers auch mit der Möglich- keit rechnete, dieses später einzusetzen. 3.6. Der Beschuldigte machte weiter geltend, er habe zum Zeitpunkt, als er einen Schlag gegen den Privatkläger ausgeübt habe, vergessen, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.). 3.6.1. Dass er erst wieder gemerkt habe, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe, als er die Verletzung des Privatklägers bemerkt habe, er- klärte der Beschuldigte grundsätzlich konstant (Urk. 3/4 S. 12; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.; Prot. I S. 21; Prot. II S. 27). Dazu, wie er das vergessen konnte, gab er an, dass er sich nur auf die Waffe des Privatklägers konzentriert habe, da- rauf sei er fokussiert gewesen (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 4). Im Gegensatz zu die- sen konstanten Angaben, weisen die Beschreibungen der Waffe, welche der Pri- vatkläger in der Hand gehalten haben soll, mehrere Ungereimtheiten auf. So er- klärte er in der Einvernahme vom 29. April 2015, nicht zu wissen, ob es ein Ring gewesen sei. Weiter wies er auf einen runden Schlüssel hin, mit welchem man Sachen öffnen könne. Und er gab an, der Privatkläger habe einen solchen mit ei- ner Spitze (Urk. 3/4 S. 10). In einer weiteren Einvernahme vom 4. Dezember 2015 erklärte er sodann, es sei etwas "metallisch spitziges" gewesen. Was es aber ge- nau gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 3/6 S. 12). In der Schlusseinvernahme vom
17. März 2016 verzichtete er auf eine Beschreibung und erklärte lediglich, nicht gesehen zu haben, was es genau gewesen sei (Urk. 3/7 S. 4). Vor Vorinstanz er- klärte er schliesslich, etwas gesehen zu haben, was es genau gewesen sei, kön- ne er aber nicht genau sagen. Es sei dunkel gewesen. Er habe etwas in der Hand des Privatklägers glänzen gesehen. Bei diesem zu Hause habe er einmal einen spitzig geschliffenen Vierkantschlüssel gesehen. Er habe gedacht, es sei dieser gewesen (Prot. I S. 19). Gerade weil der Beschuldigte betonte, so sehr auf diesen Gegenstand in der Hand des Privatklägers fokussiert gewesen sei, dass er gar vergessen habe, selbst ein Messer in der Hand zu halten, wäre zu erwarten ge- wesen, dass er genau erkannt hätte, um was für eine Waffe es sich handelte. Und sollte es sich um einen Gegenstand gehandelt haben, welchen der Beschuldigte
- 19 - nicht hätte einordnen können, so wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er dessen Merkmale genau erkannt hätte und er daher in der Lage gewesen wäre, diese später auch konstant zu beschreiben. Aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellung des wahrgenommenen Gegenstandes bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens des Beschuldigten. 3.6.2. Dagegen, dass sich der Beschuldigte nicht um das Messer in seiner Hand bewusst gewesen sein soll, spricht ausserdem, dass der Beschuldigte selbst einräumte, dass der Privatkläger noch gesagt habe, "ah mit Messer", als er auf ihn zugegangen sei (Urk. 3/4 S. 18; Urk. 3/5 S. 3). Da die Schlagbewegung des Beschuldigten, welche die Verletzung zur Folge hatte, nur kurz nach dieser Bemerkung erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Messer in seiner Hand trotz dieser Erinnerung in der Zwischenzeit hätte vergessen kön- nen. Auch dieses Vorbringen erweist sich somit als Schutzbehauptung. 3.7. Schliesslich weisen auch die Aussagen des Beschuldigten zur Art der Ausführung der Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand Widersprüche auf. Insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, ob er die Schlagbewegung mit dem Messer bewusst gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausüb- te. 3.7.1. Noch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
29. April 2015 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wohin er den Privatklä- ger habe schlagen wollen, ausdrücklich, er habe diesen gegen den Kopf schlagen wollen. Dazu fügte er an, zu wissen, dass man auf das Kinn schlagen müsse, da dadurch beim Boxen am ehesten jemand k.o. gehe (Urk. 3/4 S. 18). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme bezeichnete er die fragliche Bewegung sodann als Reflex (Urk. 3/4 S. 18), bevor er erneut sagte, er habe diesem mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen. Diese Aussage relativierte er dahingehend, dass dies sein Plan gewesen sei, er aber nicht beabsichtigt habe, mit dem Messer zu schla- gen (Urk. 3/4 S. 19). In der Einvernahme vom 29. Oktober 2015 gab er sodann an, dass er nicht mehr wisse, ob seine Augen damals geschlossen gewesen sei- en. Jedenfalls habe er keinen Widerstand gespürt (Urk. 3/5 S. 4). Dass es einfach eine Reaktion gewesen sei und er nicht sagen könne, ob es eher ein Schlag oder
- 20 - ein Stoss gewesen sei, gab er im Rahmen der Schlusseinvernahme an. Ausser- dem ergänzte er, dass es keine gewollte Bewegung gewesen sei (Urk. 3/7 S. 8). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnete er die fragliche Bewegung zunächst erneut als einen Schlag und eine Reaktionsbewegung, wel- che er gemacht habe (Prot. I S. 11). Anschliessend erklärte er zum ersten Mal bestimmt, dass seine Augen geschlossen gewesen seien, als er seine rechte Hand nach vorne gestossen habe. Wohin, wisse er nicht mehr. Er habe die Augen geschlossen gehabt und auch gedacht, dass der Privatkläger ihn wohl mit seinem Teil treffen werde (Prot. I S. 21). 3.7.2. Den Gutachten des IRM vom 21. Mai 2015 sowie vom 23. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Läsion am Hals des Privatklägers bereits chirur- gisch mittels mehrerer Einzelknopfnähte versorgt und daher nur noch einge- schränkt beurteilbar gewesen sei (Urk. 8/15 S. 4). Durch die Schnittverletzung sei jedoch auch die innere Jugularvene, welche auf Höhe der Läsion normalerweise durch eine Muskelschicht geschützt gewesen wäre, betroffen gewesen, genauso wie jene Muskelschicht, weshalb nicht nur eine oberflächliche Eindringtiefe des Schnittes vorgelegen habe (Urk. 8/15 S. 8; Urk. 8/15 S. 4). 3.7.3. Der Beschuldigte wies zwar bereits zu einer Gelegenheit im Vorver- fahren auf die Möglichkeit hin, dass seine Augen bei der Ausführung der fragli- chen Bewegung geschlossen gewesen sein könnten (Urk. 3/5 S. 4). Dass er dies dann aber im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2016 und somit rund ein Jahr nach dem Vorfall erst sicher gewusst haben soll (Prot. I S. 21), ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass er in der Einvernahme vom 29. April 2015, welche nur zwei Tage nach der Tat stattfand, noch erklärte, er habe gegen den Kopf des Privatklägers schlagen wol- len (Urk. 3/4 S. 18 und S. 19), erscheinen seine weiteren Vorbringen als Versu- che, diese Absicht zu verschleiern. Dass es sich gerade nicht nur um eine Reflex- bewegung gehandelt haben kann, welche er nicht gewollt habe, zeigt sich auch an der Schnittverletzung, welche aus dieser Bewegung resultierte. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 23. Dezember 2015 hat es sich beim insgesamt ca. 15 cm langen Schnitt nicht nur um eine oberflächliche Eindringtiefe gehandelt
- 21 - (Urk. 8/15 S. 4). Es ist daher praktisch ausgeschlossen, dass eine ungewollte Re- flexbewegung eine derartige Wunde hinterlassen könnte. Schliesslich ist nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 29. April 2015 ohne Not hätte angeben sollen, er habe gegen den Kopf des Privatklägers schlagen wollen, wenn dies nicht seiner tatsächlichen Absicht entsprochen hätte. Insbesondere da er diese Absicht zusätzlich mit dem erwarteten schnellen k.o. begründete, ist auf diese Aussage abzustellen. Auch dass der Beschuldigte seine Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand bewusst gegen den Hals- und Kopfbereich des Beschuldigten richtete, ist daher erstellt. 3.8. Es war somit nicht nur der Beschuldigte, welcher den erneuten verbalen Streit mit dem Privatkläger begann, er war es auch, welcher diesen zunächst ge- treten hatte. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung übte der Beschuldigte schliesslich bewusst eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers aus, wobei er wusste, dass er ein Messer in jener Hand hielt, mit welcher er die Bewegung ausführte. Der Anklagesachverhalt erweist sich daher als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 68 S. 17 ff.).
2. Die Verteidigung beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten auf- grund der begangenen Tat wegen der eventualvorsätzlichen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB. Eventualiter sowie subeventualiter wurde beantragt, den Beschuldigten der eventualvorsätzlich versuchten Tötung in Not- wehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB bzw. der eventualvorsätzlichen Tötung in Putativnotwehrex- zess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 13 und Art. 21 StGB schuldig zu sprechen. Gleichzeitig wurde ein Freispruch vom Vor-
- 22 - wurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verlangt (Urk. 80 S. 2). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Berufungsverfahren wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe bei der Aus- einandersetzung nicht die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen und schon gar nicht jene, ihn zu töten. Der Gedanke an eine Tötung sei ihm gar nicht gekommen, weshalb auch ausser Betracht falle, dass er eine Tötung in Kauf ge- nommen habe. Auch habe er die Äusserung, den Privatkläger kaputtmachen bzw. ihn umbringen zu wollen, nicht ernst gemeint (Urk. 44 S. 7; Urk. 80 S. 3; Prot. II S. 34 f.). Schliesslich spreche auch die Art, wie der Beschuldigte das Messer ge- halten habe, sowohl gegen das Vorliegen von Vorsatz als auch von Eventualvor- satz. Er habe es nicht mit der Klinge nach vorne gegen den Privatkläger gerichtet gehalten. Diese habe im Gegenteil gegen seinen Unterarm gezeigt (Urk. 44 S. 11; Prot. II S. 35). Sodann sei nicht aus dem Erfolg, der lebensgefährlichen Verlet- zung, der Rückschluss zu ziehen, dass eine versuchte Tötung vorliege. Vielmehr sei zu prüfen, ob auch eine versuchte Tötung angenommen würde, wenn der Schlag des Beschuldigten mit der rechten Hand in Richtung Kopf des Privatklä- gers folgenlos geblieben wäre (Urk. 44 S. 14). Im Sinne eines Eventualantrags für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, der Beschuldigte habe den Tod des Privatklägers in Kauf genommen, wurde vorgebracht, der Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation befunden, als der Privatkläger zu einem Schlag ausgeholt habe (Urk. 80 S. 14). Subeventualiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte irrigerweise angenommen habe, sich in einer Notwehrlage und so- mit in einer schuldausschliessenden Situation zu befinden (Urk. 80 S. 18). Dass seine anschliessende Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand als Reaktion die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr überschritten habe und somit ein Notwehrexzess bzw. ein Putativnotwehrexzess vorliegen würde, wurde nicht bestritten (Urk. 80 S. 15 und S. 18).
3. Im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutreffen. In subjektiver Hinsicht ist für die Tatbestände von Art. 111 -
- 23 - 116 StGB Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 111 StGB).
4. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger durch eine Schlagbewegung ge- gen dessen Hals- und Kopfbereich, wobei er ein Elektrikermesser mit einer Klin- genlänge von ca. 8 cm in der Hand hielt, eine ca. 15 cm lange quer zur Hals- längsachse verlaufende Schnittwunde auf Höhe seines Kehlkopfes zu (Urk. 6/3 S. 5). Diese Schnittverletzung verursachte beim Privatkläger die in der Anklage- schrift umschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen und Folgeschäden (Urk. 8/4; Urk. 8/15; Urk. 8/28; Urk. 8/30; Urk. 8/32). Aufgrund des Blutverlusts schwebte der Privatkläger während der ersten 48 bis 72 Stunden in unmittelbarer Lebensgefahr (Urk. 8/28). Da diese Verletzungen nicht den Tod des Privatklägers verursacht haben, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. Es ist jedoch eine versuchte Tatbegehung zu prü- fen.
5. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist zu beachten, dass vorsätz- lich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 (Abweisung eines Teils der Schadenersatzforderung),
E. 5 (Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach), 6 (Genugtuung),
E. 5.1 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 7), ist für die Vor- satzannahme nicht erforderlich, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3.). Dass der Beschuldigte bestritt, in der Absicht gehandelt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer verletzen zu wollen (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/7 S. 2 f. und S. 16 f.; Prot. I S. 12), vermag das Vorliegen eines diesbezüglichen Vorsatzes somit nicht aus- zuschliessen.
- 24 -
E. 5.2 Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Recht- sprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen ge- schlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rück- schlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.2.).
E. 5.3 Der Beschuldigte erklärte selbst, dass man mit jenem Elektrikermesser jemanden töten könnte (Prot. I S. 19). Ausserdem kann das Wissen um das Vor- handensein wichtiger Organe und Blutgefässe im Bauch bzw. Brustbereich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner besonderen Intelli- genz (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012 6B_475/2012 E. 4.2. und 4.3., Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2011 6B_572/2011 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2011 6B_829/2010 E. 3.2.; Ur- teil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2005 6S_224/2005 E. 2.; BGE 109 IV 5 E. 2.). Gleiches muss auch für die Halspartie gelten, da bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 1.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2016 vom 5. August 2016). Dadurch, dass der Beschuldigte gezielt eine Schlagbewegung gegen den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers ausübte, während er ein Messer mit ei- ner Klingenlänge von ca. 8 cm in der Schlaghand hielt, lag eine erhebliche Sorg- faltspflichtverletzung vor. Da er gleichzeitig insbesondere um das Vorhandensein lebenswichtiger Blutgefässe im Halsbereich des Privatklägers wusste und er die- se Schlagbewegung dennoch ausführte, nahm er dadurch den Tod des Privatklä- gers in Kauf. Der subjektive Tatbestand des Tötungsdelikts ist daher erfüllt.
E. 5.4 In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte als derjenige erwies, welcher die erneute Auseinandersetzung vor dem Pub D._____ mit dem Privat-
- 25 - kläger initiierte und auch er es war, welcher als erster sein Gegenüber getreten hat, fallen jegliche Thesen der Verteidigung zu einer allfälligen Notwehrsituation ausser Betracht (Urk. 80 S. 14 ff.).
6. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – vorliegend der Tod des Opfers – nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3.). 6.1. Dass der Privatkläger die durch den Schnitt des Beschuldigten zugefüg- ten Verletzungen überlebte, ist alleine dem Zufall und nicht dem Zutun des Be- schuldigten zu verdanken. Dieser entfernte sich sogleich vom Tatort, nachdem er die Verletzung des Privatklägers zur Kenntnis genommen hatte (Urk. 3/4 S. 12). Der Privatkläger befand sich aufgrund der schweren Blutung in den ersten 48 bis 72 Stunden nach der Tat in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Ohne ärztliche Versorgung und wenn sich nicht bereits ein Rettungswagen in E._____ befunden hätte und die Rettungskräfte nicht noch durch die Polizei unterstützt worden wä- ren, hätte er nicht überlebt (Urk. 2 S. 2; Urk. 8/28 S. 2). 6.2. Demzufolge hat der Beschuldigte alles getan, was zur Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges, des Todes des Privatklägers, erforderlich war, ohne jedoch den Tötungserfolg herbeizuführen. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
7. Sowohl auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu, dass keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorlie- gen als auch dazu, dass die schwere Körperverletzung durch den Tatbestand der
- 26 - versuchten vorsätzlichen Tötung konsumiert wird, kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 7 8 (Kostendispositiv) und 9 (Kosten amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft) unangefochten blieben, ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 31. März 2016 zu- sammengefasst vorgeworfen, dem Privatkläger am 27. April 2015 um ca. 20.45 Uhr vor dem Pub D._____ in E._____ im Rahmen einer Auseinanderset- zung mit einem Elektrikermesser auf der Höhe des Kehlkopfes eine ca. 15 cm lange Schnittverletzung zugefügt zu haben. Dem sei vorausgegangen, dass es an jenem Tag bereits am späteren Nachmittag/früheren Abend zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem leichten Handgemenge zwischen diesen beiden im Treppenhaus des Pubs gekommen sei. Dadurch habe jedoch niemand Verlet- zungen davongetragen. Ausserdem habe sich um ca. 18.00 Uhr erneut eine ver- bale Auseinandersetzung ereignet. Der Beschuldigte, welcher in der Liegenschaft des Pubs ein Zimmer bewohnte, habe sich während dieser weiteren Auseinan- dersetzung am offenen Fenster der Wohnung seines Nachbarn F._____ befun- den, während der Privatkläger im Aussenbereich des Pubs ein Getränk konsu- miert habe.
E. 8 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ und M.Sc. M._____ vom 25. Januar 2016 geht hervor, dass beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat (Urk. 22/11 S. 61). Aus diesem Grund liegen keine Schuldaus- schlussgründe vor. Auch Rechtfertigungsgründe für die Tat sind nicht gegeben.
E. 9 Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz mit 9 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 68 S. 44). Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Bestrafung mit 14 Jahren Freiheitsstrafe beantragte, verlangte der Beschuldigte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren, dies jedoch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Eventualiter und subeventualiter wurde eine Bestrafung mit maximal 7 Jahren Freiheitsstrafe wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung in Notwehrexzess bzw. in Putativ- notwehrexzess beantragt (Urk. 80 S. 2; Urk. 83 S. 1).
2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für die versuchte vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 68 S. 27 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
3. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd
- 27 - innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 3.1. Als fakultativer Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, sollte dieser Umstand in der Regel zu einer Strafmilderung führen (BGE 121 IV 54 E. 1b). 3.2. Wie sich nachfolgend ergibt, sind trotz des Vorliegens dieses Strafmil- derungsgrundes keine ausserordentlichen Umstände gegeben, welche eine Un- terschreitung des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. 3.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass es sich um einen sehr schweren Eingriff des Beschuldigten in die körperliche Integrität des Privatklägers handelte. Dadurch, dass er mit dem Elektrikermesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm in seiner Hand einen handgreiflichen Konflikt mit dem Privatkläger begann, liess er diesem kaum Abwehrmöglichkeiten. Die Gründe, weshalb es überhaupt zu Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger gekommen ist, gab der Beschuldigte unterschiedlich wieder (vgl. Erw. III.3.3.). Welche Be- weggründe diesem Streit zugrunde lagen, kann jedoch offen bleiben, da es sich bei allen erwähnten Motiven lediglich um Lappalien handelte. Umso verwerflicher ist das Vorgehen des Beschuldigten, welcher sich wegen eines unbedeutenden Streits mit einem Messer ausrüstete und so einen tätlichen Konflikt mit dem Pri- vatkläger initiierte. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung wä- re durch eine lebensgefährliche Verletzung beispielsweise eines wichtigen Blutge- fässes im Halsbereich eingetreten, hätte eine insgesamt erhebliche objektive Tat- schwere vorgelegen und für das vollendete Tötungsdelikt eine hypothetische Ein- satzstrafe in der Grössenordnung von 14 Jahren Freiheitstrafe als angezeigt er- scheinen lassen. 3.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass An- zeichen dafür, dass der Beschuldigte genau jene Handlung, welche zu den für
- 28 - den Privatkläger verheerenden Verletzungen führte, im Voraus geplant hätte, zwar nicht bestehen. Dennoch ereignete sich das ganze Geschehen aber nicht spontan. Der Umstand, dass der Beschuldigte sein Messer bereits behändigte und es bereithielt, bevor es überhaupt zu einem weiteren Streit kam, lässt darauf schliessen, dass er sich zumindest mental auf eine mögliche tätliche Auseinan- dersetzung, in welcher das Messer gegen den Privatkläger zum Einsatz kommen könnte, einstellte. Dies trifft umso mehr zu, da es der Beschuldigte war, welcher den erneuten zunächst verbalen und dann auch körperlichen Streit begann. Aus- serdem fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten jederzeit offengestanden wäre, sich dem Streit durch einen Rückzug in sein Zimmer oberhalb des Pubs zu ent- ziehen. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte durch sein Tatvorgehen eine er- hebliche Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Privatklägers. Dennoch ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit Eventualvor- satz handelte, verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 3.4.1. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag ge- mäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ und M.Sc. M._____ vom 25. Januar 2016 zum Tatzeitpunkt nicht vor (Urk. 22/11 S. 56 und S. 61). Beim Beschuldigten wurden zwar eine Cannabisabhängigkeit sowie unrei- fe Persönlichkeitszüge diagnostiziert, diese Befunde seien jedoch nicht deliktsre- levant und hätten das psychosoziale Leistungsvermögen des Beschuldigten nicht gravierend beeinträchtigt (Urk. 22/11 S. 60 f.). Gegen forensisch relevante Ein- bussen der Schuldfähigkeit würde unter anderem die Fähigkeit des Beschuldigten sprechen, den Umständen entsprechende geordnete Handlungen zu setzen, wie beispielsweise das Reagieren auf "Provokationen" des Privatklägers in aufstei- gender Reihenfolge (zuerst mündlich und dann körperliches Gegenüberstehen bis zum Angriff). Ausserdem werde aus gutachterlicher Sicht ein Fehlen einer akuten Intoxikation psychotroper Substanzen angenommen. Schliesslich führe auch der über Stunden hingestreckte Konfliktverlauf mit Pausen zwischen den einzelnen Konfrontationen dazu, dass aus psychischer Sicht trotz unzweifelhaft vorhandener Anspannung und Ängstlichkeit von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 22/11 S. 56). Um von diesen überzeugenden gutachterlichen Schlussfol- gerungen abzuweichen, bestehen keinerlei Gründe oder Veranlassung. Anzei-
- 29 - chen für weitere verschuldensmindernd zu berücksichtigende Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen ebenfalls nicht vor. 3.4.2. Aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung vermag die subjek- tive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden leicht zu mindern. 3.5. Als verschuldensunabhängige Komponente der Tat bleibt strafreduzie- rend zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken ge- blieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). 3.5.1. Alleine durch Zufall führten die gravierenden Verletzungen des Privat- klägers nicht zu dessen Tod (vgl. Erw. IV.6.1.). Ausserdem wiegen die Folgen der durch den Beschuldigten zugefügten Verletzung für den Privatkläger sehr schwer. Die Verletzung zog nicht nur einen Spital- sowie Rehaaufenthalt von insgesamt fast einem Jahr nach sich (Urk. 8/28; Urk. 8/30; Urk. 8/32; Urk. 8/33), sondern hin- terliess beim Privatkläger auch bleibende Schädigungen und Beeinträchtigungen. So resultierte eine Hirnschädigung, welche sich zwar bereits deutlich zurückbilde- te, aber dennoch reduzierte kognitive Leistungen des Privatklägers zur Folge hat. Ausserdem muss der Privatkläger aufgrund des verkürzten Darms weiterhin über einen intravenösen Port ernährt werden. Zudem besteht eine ausgeprägte jedoch rückläufige Niereninsuffizienz (Urk. 8/32 S. 1). 3.5.2. Angesichts der schweren tatsächlichen Tatfolgen ist dem Versuch le- diglich leicht strafreduzierend Rechnung zu tragen. Die hypothetische Einsatzstra- fe ist aufgrund des Versuches sowie der eventualvorsätzlichen Tatbegehung auf
E. 12 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc.
- 30 - (HUG, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. September 1981 in N._____ geboren. Gewohnt habe er mit seiner zwei Jahre älteren Schwester sowie mit seinen Eltern in O._____. Diese hätten sich jedoch scheiden lassen, als er 6 oder 7 Jahre alt gewesen sei. Nach der Scheidung seien seine Schwester und er dem Vater zu- gesprochen worden. Dieser habe aber viel gearbeitet, weshalb er oft sich selbst überlassen gewesen sei. Aus diesem Grund habe er häufig die Schule ge- schwänzt und habe schliesslich fremdplatziert werden müssen. In der Pflegefami- lie habe er Gewalt und Vernachlässigung erfahren. Die Pflegefamilie habe neben anderen Pflegekindern auch einen eigenen Sohn gehabt, welcher bevorzugt be- handelt worden sei. Während dieser habe fernsehen können, habe er jeweils put- zen, waschen und abstauben müssen. Ausserdem sei er vor allem durch die Pflegemutter geschlagen worden. Schläge habe es beispielsweise gegeben, wenn er nicht nach Vorschrift abgewaschen habe. Ausserdem sei es ihm verbo- ten gewesen, in der Nacht zur Toilette zu gehen. Nach zwei Jahren in einer Pfle- gefamilie habe er kurzfristig wieder bei seinem Vater gelebt. Für eine gewisse Zeit habe er es auch geschafft, regelmässig in die Schule zu gehen und gute Noten zu erzielen. Diese Phase habe leider nicht lange angehalten, weshalb er für die Re- alschule in das Kinderhaus P._____ gekommen sei. Darauf seien verschiedene Heim- und Internataufenthalte gefolgt. Diese Aufenthalte habe er unterschiedlich in Erinnerung. Zwar habe er viel über Disziplin gelernt, aber er habe auch in die- sen Institutionen nicht gerne am Unterricht teilgenommen. Ausserdem habe er in jener Zeit viel gestohlen und gelogen. Im Alter von 16 Jahren habe er eine Lehrstelle als Maschinenmonteur be- gonnen. Bereits nach ca. sieben bis neun Monaten habe er sie jedoch wieder ab- gebrochen. Nach dem Lehrabbruch habe er jeweils temporär gearbeitet. Auch diese Stellen habe er aber meistens nach wenigen Monaten wieder gekündigt. Manchmal habe es Differenzen gegeben oder die Arbeit habe ihm nicht zugesagt. Seit 2013 habe er nicht mehr gearbeitet.
- 31 - Nachdem er die Lehre abgebrochen habe, sei er auf Techno- und Trance- partys gegangen. In jenem Umfeld habe er einige Drogen ausprobiert, was dazu geführt habe, dass er sich immer weniger an einen geregelten Tagesablauf habe halten wollen. Eigentlich sei die Partyszene auch gar nicht so sein Ding gewesen. Vor allem als erste Symptome seiner Allergien aufgetreten seien, sei er weniger auf Partys gegangen und habe seine Freizeit lieber mit einem anderen Freund zu Hause beim Computerspielen verbracht. Diese ersten Allergie Symptome, welche er im Alter von ca. 17 oder 18 Jah- ren erstmals entdeckt habe, hätten sich als Birkenpollen-Kreuzallergie und Nes- selsucht herausgestellt. Diese habe er mittlerweile dank einer Ernährungsumstel- lung gut im Griff. Er ernähre sich aus Liebe und Verantwortung zu Tieren vegan. Ausserdem würden die Antihistaminika gut wirken. Bevor er aber herausgefunden habe, an was er leide, habe er viele Einschränkungen und Unsicherheiten erlebt. Da seine Haut jeweils aus unerklärlichen Gründen sehr sensibel reagiert habe, sei er nicht mehr gerne zur Arbeit oder in den Ausgang gegangen. Im Jahr 2003 habe er sich bereits einmal wegen einer sozialen Phobie bei einer ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und einem ADHS in psychiatrische Behandlung begeben. Im aktuellen psychiatrischen Gutachten vom
25. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten eine Cannabisabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, sowie eine Persönlichkeit mit unreifen Zügen attestiert. Ausserdem zeigte sich im Rahmen der Begutachtung, dass der Beschuldigte einen überdurchschnittlichen IQ-Wert von 129 aufweist, wobei der Normbereich bei 85 bis 115 liegt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte, vor seiner Verhaftung durch das Sozialamt unterstützt worden zu sein. Pro Monat habe er rund Fr. 900.– erhalten. Seine Miete sowie seine Krankenkassenprämien seien durch das Sozialamt bezahlt worden. Ausserdem habe er von seiner Mutter ein wenig Geld erhalten. Aus verschiedenen kleineren Beträgen, welche er nicht be- zahlt habe, seien Schulden in der Höhe von Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– entstan- den (Urk. 21/4 S. 2 ff.; Urk. 22/11 S. 11 ff.; Prot. II S. 7 ff.).
- 32 - Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass es ihm nicht gelungen ist, als Erwachsener im Leben Fuss zu fassen und für private und berufliche Perspektiven zu sorgen (Urk. 68 S. 40). Dennoch sind die widrigen Umstände in der Kindheit des Beschuldigten, welche er nicht beeinflussen konnte, leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 77). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.4. Unmittelbar nach der Tat entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort und fuhr mit dem Auto seiner Mutter zunächst nach Zürich, wo er sich Informationen zum Zustand des Privatklägers erhoffte. Am späteren Abend wollte er in seinem Zimmer Medikamente für seine Allergien holen, sah jedoch davon ab, da an sei- ner Zimmertüre ein polizeiliches Siegel angebracht wurde. Anschliessend begab er sich mit dem Auto in Richtung Tessin, wobei er unterwegs an einer Autobahn- raststätte das Tatmesser entsorgte. Am 29. April 2015 und somit zwei Tage nach der Tat meldete er sich unter anderem auf Anraten seiner Mutter bei der Polizei und stellte sich anschliessend in Q._____ (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Dadurch, dass er sich umgehend vom Tatort entfernte, unterliess er jegliche Hilfeleistungen gegenüber dem verletzten Privatkläger. Andererseits ist zu be- rücksichtigen, dass er sich zwar nicht sofort, aber dennoch selbst bei der Polizei meldete und sich stellte. In Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt zeigte er sich lediglich hinsicht- lich der äusseren Tatumstände geständig. Er bestritt insbesondere, seine aktive Beteiligung an der Entstehung der Streitigkeit sowie sein Bewusstsein darüber,
- 33 - auch während der Schlagbewegung ein Messer in der Hand gehalten zu haben. Hingegen ist ihm anzurechnen, dass er von sich aus gewisse Details preisgab, welche ohne sein Zutun kaum hätten ermittelt werden können. So bezeichnete er beispielsweise nicht nur genau, um welche Art Messer es sich bei dem von ihm verwendeten handelte, sondern auch, wo er dieses entsorgt habe (Urk. 3/4 S. 13). Reue in Bezug auf seine Tat und die durch den Privatkläger erlittenen Ver- letzungen zeigte der Beschuldigte erst spät im Laufe des Strafverfahrens. So er- klärte er beispielsweise anlässlich der Schlusseinvernahme sowie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass ihm leid tue, was passiert sei (3/7 S. 7; Prot. I S. 12). Auch diese bekundete Reue wird jedoch dadurch relativiert, dass er seine Schuld beispielsweise einzig darin sah, dass er dem Privatkläger im Trep- penhaus nicht aus dem Weg gegangen sei, er aus dem Fenster geschrien und ihn beschimpft habe und er das Messer in die Hand genommen habe, um ihn abzu- schrecken (Urk. 3/7 S. 6). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung bekundete der Beschuldigte mehrmals, dass ihm die Situation des Privatklägers und dessen Familie leid tue (Prot. II S. 15, S. 28 und S. 37). Ausserdem hat der Beschuldigte gemäss der Verteidigung im Rahmen seiner Möglichkeiten die ratenweise Zah- lung der Genugtuungssumme an den Privatkläger begonnen. So habe er im Ok- tober 2016 eine erste Zahlung von Fr. 500.– an den Privatkläger geleistet. Seit November 2016 überweise er ihm nun jeden Monat Fr. 50.– aus dem ihm im Ge- fängnis zustehenden monatlichen Freibetrag von Fr. 80.– (Urk. 80 S. 20 f.: Urk. 81/2). Insgesamt sind das zwar nur teilweise Geständnis sowie die lediglich zöger- lich gezeigte Reue insbesondere in Anbetracht der ratenweisen Zahlung der Ge- nugtuung dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Aufgrund der widrigen Umstände des Beschuldigten in seiner Kindheit, des teilweisen Geständnisses sowie der im Laufe des Strafverfahrens gezeigten Reue rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Jahre Freiheitsstrafe.
6. Damit erweist sich eine Bestrafung mit 10 Jahren Freiheitsstrafe als ins- gesamt angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeiti-
- 34 - gen Strafvollzuges von bis und mit heute 727 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kommt be- reits aus objektiven Gründen nicht in Frage, da eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung eines Teils der Schaden- ersatzforderung), 5 (Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach), 6 (Genugtuung), 7 - 8 (Kostendispositiv) und 9 (Kosten amtliche Ver- teidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 35 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 727 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'730.00 amtliche Verteidigung Fr. 4'370.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste (versandt, vorab per Fax) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Klienten (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Klienten - 36 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160410-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 25. April 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kasper, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Juli 2016 (DG160010) _______________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 31. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten, wovon 443 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 1'281.– (Rückflug- und Hotelstornierungskosten für C._____) und von Fr. 9'045.– (Fahrtkosten von C._____) werden abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach vollumfänglich für Schaden im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Straftat schadenersatzpflichtig ist, sofern nicht Dritte dafür aufkommen. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 126'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 27. April 2015 zu bezahlen.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25'010.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 20'104.– Telefonkontrolle. Fr. 73.30 Auslagen Fr. 1'118.– Auslagen Polizei Fr. 165.20 Entschädigung Zeuge Fr. 1'680.– Entschädigung Sachverständige Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 932.65 Baraus- Fr. 32'964.45 lagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- Fr. 9'967.00 gers (inkl. Fr. 154.00 Barauslagen und MwSt)
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 80 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 4 -
2. Der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlichen schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren zu bestrafen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte der eventualvorsätzlich versuchten Tötung in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren zu bestrafen.
4. Subeventualiter sei der Beschuldigte der eventualvorsätzlich versuch- ten Tötung in Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 13 und 21 StGB schuldig zu spre- chen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren zu bestra- fen.
5. Die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83 S. 1)
1. Die Anträge der Verteidigung seien abzuweisen und Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juli 2016 sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestra- fen, wobei die bereits erstandene Haft anzurechnen sei.
3. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 84 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklä- ren.
- 5 -
2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Geschädigten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. _______________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Hinwil vom 14. Juli 2016 meldeten die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 15. Juli 2016 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Juli 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 51; Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 9. September 2016 reichten die Verteidigung mit Eingabe vom 23. September 2016 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2016 innert Frist die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 64; Urk. 69; Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2016 wurden die Berufungserklärungen der jeweiligen Gegenpartei sowie dem Privat- kläger zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretens- antrag angesetzt (Urk. 74). Sämtliche Parteien liessen sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Vor der Berufungsverhandlung wurden von keiner Seite Be- weisanträge gestellt. II. Prozessuales
1. Während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe beschränkte (Urk. 83 S. 1), beantragte der Beschuldigte mit seiner Be- rufung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und an dieser Stelle einen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Ausserdem verlangte er in Abänderung
- 6 - des vorinstanzlichen Urteils eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchs- tens 5 Jahren. Eventualiter und subeventualiter wurde eine Bestrafung mit maxi- mal 7 Jahren Freiheitsstrafe wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung in Not- wehrexzess bzw. in Putativnotwehrexzess beantragt (Urk. 80 S. 2).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 (Abweisung eines Teils der Schadenersatzforderung), 5 (Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach), 6 (Genugtuung), 7 - 8 (Kostendispositiv) und 9 (Kosten amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft) unangefochten blieben, ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 31. März 2016 zu- sammengefasst vorgeworfen, dem Privatkläger am 27. April 2015 um ca. 20.45 Uhr vor dem Pub D._____ in E._____ im Rahmen einer Auseinanderset- zung mit einem Elektrikermesser auf der Höhe des Kehlkopfes eine ca. 15 cm lange Schnittverletzung zugefügt zu haben. Dem sei vorausgegangen, dass es an jenem Tag bereits am späteren Nachmittag/früheren Abend zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem leichten Handgemenge zwischen diesen beiden im Treppenhaus des Pubs gekommen sei. Dadurch habe jedoch niemand Verlet- zungen davongetragen. Ausserdem habe sich um ca. 18.00 Uhr erneut eine ver- bale Auseinandersetzung ereignet. Der Beschuldigte, welcher in der Liegenschaft des Pubs ein Zimmer bewohnte, habe sich während dieser weiteren Auseinan- dersetzung am offenen Fenster der Wohnung seines Nachbarn F._____ befun- den, während der Privatkläger im Aussenbereich des Pubs ein Getränk konsu- miert habe. 1.1. Später sei der Beschuldigte in den Jumbo G._____ gefahren und habe dort um 19.56 Uhr neben anderen Artikeln das spätere Tatmesser, ein Elektriker-
- 7 - messer mit einer Gesamtlänge von ca. 19 cm und einer Klingenlänge von ca. 8 cm, gekauft. 1.2. Im weiteren Verlauf des Abends, um ca. 20.45 Uhr, sei der Beschuldigte mit seinen Bekannten F._____ und H._____ im Aussenbereich des Pubs geses- sen, als der Privatkläger an ihm vorbei in das Pub gegangen sei. Als dieser nach wenigen Minuten wieder aus dem Pub herausgekommen sei, habe es erneut Streit zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben. Der Privatkläger sei zu- nächst am Tisch des Beschuldigten vorbeigegangen und dann aufgrund des Streits 10 bis 20 Meter von diesem Tisch entfernt stehen geblieben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte das zuvor gekaufte Elektrikermesser ge- öffnet in seiner Hand gehalten. Im Laufe des Streits sei der Beschuldigte aufge- standen und habe sich - das Messer in der rechten Hand haltend - dem Privatklä- ger genähert. Der Privatkläger habe das Messer bemerkt, sei stehen geblieben und habe den Beschuldigten auf das Messer angesprochen. Der Beschuldigte soll daraufhin in Richtung der Beine des Privatklägers getreten und Schlagbewegun- gen gegen ihn ausgeführt haben, welchen der Privatkläger habe ausweichen können. Dieser habe sodann zur Abwehr Tritt- und Schlagbewegungen gegen den Beschuldigten ausgeführt, worauf er etwas ins Stolpern geraten sei. Schliess- lich habe der Beschuldigte mit dem Elektrikermesser in seiner rechten Hand wis- sentlich und willentlich eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausgeführt, wobei die scharfe Seite der Messerklinge gegen dessen Hals gerichtet gewesen sei und die Klinge nach hinten, in Richtung des Unterarms des Beschuldigten gezeigt habe. 1.3. Die Schnittverletzung, welche der Beschuldigte dem Privatkläger durch diese Schlagbewegung zugefügt haben soll, habe sich von der linken bis zur rechten Halsseite, beinahe bis zur Nackenregion erstreckt. Es seien die inneren und äusseren Jugularvenen, die untere Schilddrüsenvene, der grosse Kopfwen- demuskel und die untere Zungenbeinmuskulatur durchtrennt und der Schildknor- pel (Kehlkopf) angeritzt worden. Aufgrund des grossen Blutverlustes sei es nicht nur zu einem Kreislaufstillstand gekommen, welcher eine Reanimation erforder- lich gemacht habe, sondern auch zu einer unmittelbaren Lebensgefahr des Pri-
- 8 - vatklägers während den ersten 48 bis 72 Stunden. Im Spital seien die verletzten Strukturen in einer Notoperation wiederhergestellt worden. Ohne ärztliche Versor- gung wäre der Privatkläger verstorben. Dass lebenswichtige Organe aufgrund des Blutverlustes vorübergehend mit zu wenig Sauerstoff versorgt gewesen seien, habe überdies zu mehreren Folgeschäden geführt. So habe ein akutes Nieren- versagen während 7 ½ Wochen eine Dialyse notwendig gemacht, es habe zu ei- ner Hirnschädigung geführt, welche bestehen bleibe, es sei eine schwere vor- übergehende Leberschädigung aufgetreten, und es sei zu mehreren Infektionen gekommen. Ausserdem seien mehrere Darmabschnitte abgestorben, was eine Entfernung dieser Abschnitte notwendig gemacht habe. Der verbleibende Rest- darm sei ca. einen Meter lang, und es habe ein künstlicher Darmausgang ange- legt werden müssen. Infolge der Darmschädigungen seien auch Bakterien aus dem Darm ins Blut geschwemmt worden, was zu einer Blutvergiftung geführt ha- be. Als Folge dieser Schädigungen sei davon auszugehen, dass der Privatkläger zeitlebens über einen Port intravenös ernährt werden müsse, was ohne fremde Hilfe nicht gehe. 1.4. Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, gewusst bzw. zu- mindest ernsthaft für möglich gehalten zu haben, dass er den Privatkläger dadurch, dass er mit dem Messer in der Hand die Schlagbewegung gegen den Hals- bzw. Kopfbereich ausgeführt habe, lebensgefährlich verletzen oder gar tö- ten könnte, was er zumindest in Kauf genommen habe.
2. Schon nach seiner Verhaftung räumte der Beschuldigte ein, dass sich am
27. April 2015 bereits vor der Auseinandersetzung um ca. 20.45 Uhr, wie in der Anklageschrift umschrieben, weitere Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger abgespielt hätten (Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 3/7 S. 14). Auch dass es zu dieser weite- ren Auseinandersetzung gekommen sei und er dem Privatkläger durch eine Schlagbewegung mit einem kurz zuvor gekauften Elektrikermesser, welches er in der Hand gehalten habe, die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zu- gefügt habe, stritt der Beschuldigte nicht ab (Urk. 3/4 S. 10 ff.; Prot. I S. 13). Er machte hingegen geltend, sich im Zeitpunkt des Schlages nicht bewusst gewesen zu sein, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 3/4 S. 20;
- 9 - Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.). Ausserdem stellte er in Abrede, diese Auseinan- dersetzung um ca. 20.45 Uhr angefangen zu haben. Er machte geltend, der Pri- vatkläger habe ihn provoziert und getreten (Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/7 S. 4 und S. 16). Zudem bestritt er stets, die Schlagbewegung in der Absicht ausgeführt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer zu verletzen. Er habe dies zur Abwehr ge- tan (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/7 S. 2 f. und S. 16 f.; Prot. I S. 12). Bei dieser Darstel- lung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). Der bestrittene Teil des anklagegegenständlichen Sachverhaltes, bzw. dass der Beschuldigte in Richtung der Beine des Privatklägers getreten und Schlagbe- wegungen gegen ihn ausgeübt sowie mit dem Messer in seiner rechten Hand wissentlich und willentlich eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopf- bereich des Privatklägers ausgeführt hat, ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen.
3. Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte entspre- chend dem Anklagesachverhalt aktiv getreten und Schlagbewegungen gegen den Privatkläger ausgeführt habe. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz kann - vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen - verwiesen werden (Urk. 68 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt und die Aussagen der Befragten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StPO in diesem Verfahren unter anderem dadurch, dass der Beschuldigte zu den Aussagen aller Zeugen habe Stellung nehmen können, gewahrt worden seien (Urk. 68 S. 12). In dieser Hinsicht ist zu ergänzen, dass ein wesentlicher Ausfluss der Teilnahmerechte der beschuldigten Person in
- 10 - der Möglichkeit besteht, anlässlich der Zeugeneinvernahmen anwesend zu sein und den Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu können (Art. 147 Abs. 1 StPO). Auch diese Möglichkeit wurde dem Beschuldigten im Laufe dieses Verfahrens in Bezug auf die Zeugen F._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und C._____ gewährt (Urk. 4/3 S. 16 f.; Urk. 4/5 S. 16 f.; Urk. 4/7 S. 12 f.; Urk. 4/9 S. 8 f.; Urk. 4/10 S. 10 f.; Urk. 4/11 S. 6). Sämtliche Aussagen dieser Zeugen sind daher auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.2. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten zutreffend, dass dessen Aussagen aufgrund seines erheblichen Interesses an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie sich nachfolgend zeigen wird, weisen seine Aussagen in Bezug auf seine Bestreitungen einerseits in sich gewisse Unstimmigkeiten und andererseits auch Widersprüche zu den Aussagen der beiden Zeugen F._____ und H._____ auf. 3.3. Unter anderem sind seine Angaben zum Gegenstand der mehrmaligen Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger uneinheitlich. Während er im Vorver- fahren mehrmals erklärte, ihn habe am 27. April 2015 die Angst beschäftigt, der Privatkläger könnte erneut sein Auto beschädigen (Urk. 3/4 S. 6 ff.), gab er an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, nicht genau ge- wusst zu haben, worum es gegangen sei und weshalb der Privatkläger wütend auf ihn gewesen sei (Prot. I S. 14 f.). Auf seine früheren Angaben angesprochen, dass es darum gegangen sei, dass er den Privatkläger verdächtigt habe, sein Au- to kaputtgemacht zu haben, bezeichnete er das mit dem Auto als eine alte Ge- schichte. Ausserdem erklärte er, an jenem Tag nicht mehr daran gedacht zu ha- ben. Er habe damals mehr daran gedacht, dass der Privatkläger wütend gewesen sein könnte, dass er I._____, der Inhaberin des Pubs, davon erzählt habe, dass der Privatkläger ihr einmal habe Dinge antun wollen, wie beispielsweise eine Stinkbombe zu werfen (Prot. I S. 15). Auch im Rahmen der Berufungsverhand- lung bestritt er, dass diese Sache mit den Schäden am Auto an jenem Tag ein Thema gewesen sei. Ausserdem gab er an, nicht zu wissen, weshalb der Privat-
- 11 - kläger wütend gewesen sei (Prot. II S. 18 f.). Bereits diese unterschiedliche Dar- stellung hinterlässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten zu seiner subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse. Insbesondere in An- betracht dessen, dass die Streitigkeit um den Verrat bei I._____ im Gegensatz zum Verdacht der Autobeschädigung einen Grund für den Privatkläger dargestellt hätte, auf den Beschuldigten wütend zu sein und nicht umgekehrt, entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe sich durch diesen Wandel seiner Darstellung in ein für ihn günstigeres Licht zu stellen versucht. 3.4. Der Beschuldigte stritt stets ab, dass die Auseinandersetzung, welche sich am 27. April 2015 um ca. 20.45 Uhr, als der Privatkläger aus dem Pub D._____ herausgekommen sei, ereignet habe, von ihm ausgegangen sei. Er machte geltend, der Privatkläger habe ihn aufgefordert, zu diesem zu kommen, und es sei auch der Privatkläger gewesen, welcher ihn getreten habe. Dagegen habe er sich lediglich gewehrt (Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/7 S. 4 und S. 16; Prot. I S. 21). Die beiden Zeugen F._____ und H._____ hingegen bezeichneten überein- stimmend den Beschuldigten als denjenigen, welcher den erneuten Streit begon- nen habe. Er habe den Privatkläger auch zuerst getreten. Dieser hingegen habe sich zuvor eher ruhig verhalten. Es habe nicht so gewirkt, als würde er Streit wol- len (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 4 f.; Urk. 4/5 S. 7 und S. 9 f.). 3.4.1. F._____, welcher zum Tatzeitpunkt an einem Tisch vor dem Pub D._____ gesessen sei (Urk. 4/3 S. 4), erklärte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 27. April 2015 als Auskunftsperson, dass es der Beschuldigte ge- wesen sei, der als erstes etwas gesagt habe, als der Privatkläger an jenem Abend um rund 20.45 Uhr aus dem Pub gekommen sei. Er habe den Privatkläger belei- digt und ihm "Arschloch" gesagt. Der Privatkläger wiederum habe zunächst nichts gesagt und sei einfach weitergegangen. Anschliessend habe sich dieser umge- dreht, und es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Der Beschuldigte sei dann von seinem Platz aufgestanden, habe seine Jacke ausgezogen und sich zum Pri- vatkläger hin begeben. Es sei auch der Beschuldigte gewesen, welcher den Pri- vatkläger zuerst getreten habe. Er denke, er habe diesen zwei oder drei Mal ge- gen das Schienbein getreten (Urk. 4/2 S. 4). Diese Angaben hat F._____ im
- 12 - Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 16. September 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten bestätigt (Urk. 4/3 S. 4 und S. 6 f.). Zusammen mit F._____ und dem Beschuldigten sass auch H._____ am Abend des 27. April 2015 vor dem Pub D._____ (Urk. 4/4 S. 1). Dieser gab in sei- ner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 27. April 2015 an, der Be- schuldigte habe dem Privatkläger Beleidigungen und Drohungen an den Kopf ge- worfen, als dieser aus dem Pub gekommen sei. So habe er ihn als "scheiss Ara- ber und scheiss Libanese" bezeichnet. Ausserdem habe er ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen. Der Privatkläger habe dann verbal aber auch zurückgegeben. Der Beschuldigte habe seine Jacke ausgezogen und sei mit einem Gegenstand in der Hand zum Privatkläger gegangen (Urk. 4/4 S. 4). Dieser habe zum Beschul- digten gesagt: "Was du chunsch miteme Messer". Zur Abwehr habe dieser auch in Richtung des Beschuldigten getreten (Urk. 4/4 S. 5). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme wiederholte H._____ diese Angaben in An- wesenheit des Beschuldigten (Urk. 4/5 S. 3 und S. 6 f.). Auf entsprechende Nach- frage erklärte er zudem, zu glauben, der Beschuldigte habe den Privatkläger zu- erst angesprochen, als dieser aus dem Pub gekommen sei. Ausserdem verneinte er, das Gefühl zu haben, der Privatkläger habe damals Streit gesucht, als er aus dem Pub gekommen sei. Er sei ganz locker drauf gewesen. Er sei ja eigentlich auch weiter nach vorne gegangen, dorthin, wo er hergekommen sei (Urk. 4/5 S. 7 und S. 9 f.). Auf weiteres Nachfragen bezeichnete er den Beschuldigten zudem als denjenigen, welcher sein Gegenüber zuerst körperlich angegriffen habe. Aus- serdem gab er an, zu glauben, dass er diesen am Fuss oder an den Beinen ge- troffen habe (Urk. 4/5 S. 9). 3.4.2. Bereits die Vorinstanz erachtete die beiden Zeugen als glaubwürdig (Urk. 68 S. 14). Dem ist insbesondere zuzustimmen, da nicht ersichtlich ist, wes- halb sie den Beschuldigten angesichts ihrer kollegialen Bekanntschaft zu Unrecht hätten belasten sollen. 3.4.3. Die Angaben der beiden zum Tatzeitpunkt anwesenden Zeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Beide haben den Beschuldigten als denjenigen genannt, welcher sowohl die verbale als auch die tätliche Ausei-
- 13 - nandersetzung mit dem Privatkläger begonnen habe, als dieser aus dem Pub ge- kommen sei. Diese gegenseitigen Übereinstimmungen sowie der Umstand, dass einzelne Details, wie beispielsweise das Ausziehen der Jacke oder die Beschimp- fungen als "Scheiss Araber und Scheiss Libanese" auch durch den Beschuldigten bestätigt wurden (Urk. 3/4 S. 10), sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich mit Tritten getroffen haben könnte, wie es die beiden Zeugen ausführten, wird zudem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 21. Mai 2015 gestützt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Privatkläger vereinzelte Blutergüsse am Hals und Schlüsselbein rechtsseitig sowie an den Unterarmen und Unterschenkeln resp. Füssen, ebenfalls rechtsseitig, aufgewiesen habe. Diese seien auf stumpfe, teils tangential-schürfende Gewalteinwirkungen zurückzuführen. Deren Entste- hung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und zeitlich im Rahmen des gegenständlichen Ereignisses erscheine grundsätzlich möglich (Urk. 8/4 S. 8). 3.4.4. Die Verteidigung erhob anlässlich der Berufungsverhandlung Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Zeugenaussagen, da die Lichtverhältnisse zum Tat- zeitpunkt ungünstig gewesen seien. Die Sonne sei am 27. April 2015 um 20.31 Uhr untergegangen, wobei die Dämmerung bis um 21.05 Uhr gedauert ha- be (Urk. 80 S. 5; Urk. 81/1). Bei derartigen Lichtverhältnissen und der Distanz, aus welcher die Zeugen den Beschuldigten von hinten hätten sehen können, sei es möglich, dass die Abwehrbewegungen des Beschuldigten tatsächlich so hätten aussehen können, als hätte er dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen (Urk. 80 S. 6). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermag der Umstand, dass sich die Tat während der Dämmerung ereignete, die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der beiden Zeugen nicht zu schmälern. Die Zeugen be- schrieben nicht nur die Entwicklung der tätlichen Auseinandersetzung, sondern auch die Äusserungen des Beschuldigten und des Privatklägers. Dafür, dass sie den Beschuldigten als denjenigen wahrnahmen, welcher auch die verbale Ausei- nandersetzung angezettelt habe (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 4), spielten die Licht- verhältnisse keine Rolle. Ausserdem räumte der Beschuldigte selbst ein, dass der Privatkläger ihn auf das Messer in seiner Hand angesprochen habe (Urk. 3/4
- 14 - S. 18; Urk. 3/5 S. 3). Dieser Umstand, dass der Privatkläger in der Lage war, zu erkennen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt, als dieser auf ihn zukam, lässt darauf schliessen, dass die Sicht durch die Dämmerung nicht we- sentlich eingeschränkt war. Überdies ist auf den durch die Polizei erstellten Fotos des Tatorts zu erkennen, dass nicht nur die Aussenfassade des Pubs D._____ mit Leuchttafeln ausgestattet ist, sondern sich insbesondere in unmittelbarer Nä- he des Tatorts eine Strassenlampe befindet (Urk. 12 S. 7 ff.). Auch angesichts dieser Lichtquellen bestehen keine Anhaltspunkte dazu, dass sich die beiden Zeugen aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse darin, dass sie den Beschul- digten als Aggressor wahrnahmen, getäuscht haben könnten. 3.4.5. Der Beschuldigte schilderte die Situation hingegen so, dass der Pri- vatkläger ihn bedroht habe, als er aus dem Pub gekommen und an ihm vorbeige- gangen sei. Er sei voll aggressiv gewesen und habe ihm gesagt: "chum Arsch- loch". Er habe ihn jedenfalls provoziert. Bereits da habe er das Messer zum Schutz bei sich gehabt. Er habe ihn aufgefordert, zu ihm zu kommen, und er habe wiederum diesen aufgefordert, zu ihm zu kommen. Ausserdem sei er durch den Privatkläger beschimpft worden, wobei er diesen dann auch beschimpft habe, beispielsweise mit "Scheiss Araber" und "Arschloch". Er habe seine Jacke ausge- zogen und sei mit dem Messer in der Hand zu ihm gegangen. Der Privatkläger habe noch eine Bemerkung dazu gemacht, dass er mit dem Messer gekommen sei. Danach habe ihn dieser schlagen und treten wollen. Er habe sich dann zu decken versucht (Urk. 3/4 S. 10 f.; Urk. 3/5 S. 3). Ausserdem stritt er stets ab, selbst tätlich geworden zu sein (Urk. 3/4 S. 21). Er habe lediglich Tritte abge- wehrt, was von hinten so habe aussehen können, als hätte er geschlagen (Urk. 3/6 S. 6; Prot. I S. 21). Diese Darstellung des Beschuldigten steht nicht nur im Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen, son- dern auch beispielsweise dazu, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Fra- ge, was er erwartet habe, als er mit dem Messer auf den Privatkläger zugegangen sei, selbst erklärte, der Privatkläger sei nicht aggressiv gewesen. Er sei in jener Situation ruhig gewesen. Dieser habe ihn auch in ruhigem Ton provoziert und be- schimpft. Er habe daher auch nicht damit gerechnet, dass er durch ihn angegrif- fen würde (Prot. I S. 19). Dass er nicht damit gerechnet habe, dass es zu einer
- 15 - tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte, wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 f.). Diese Aussagen lassen sich damit, dass er den Privatkläger zuvor als aggressiv und provozierend schilderte, nicht verein- baren. Seine Angaben zur Entstehung und Entwicklung dieser Auseinanderset- zung erweisen sich daher als unglaubhaft. Dafür, dass es der Beschuldigte war, welcher diesen Streit initiierte, spricht neben den glaubhaften Aussagen der Zeu- gen und seinen unglaubhaften Bestreitungen auch ein weiteres Zugeständnis des Beschuldigten. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zwar, sich nicht daran erinnern zu können, gegenüber I._____ am früheren Abend des 27. April 2015 gesagt zu haben, er würde den Privatkläger umbringen. Zuvor räumte er aber ein, dass es möglich sei, ihr gesagt zu haben, er würde ihn ka- puttmachen oder ihn umbringen (Urk. 3/5 S. 2; Prot. I S. 15 f.). Dass er gesagt habe, er würde ihn kaputtmachen, anerkannte er auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 f.). Dazu sagte er jeweils, dass er es aber nicht ernst gemeint habe (Urk. 3/5 S. 2). Allerdings betonte er auch, dass er wütend gewesen sei und man solche Dinge dann schnell sage (Prot. I S. 15 f.). Er bestätigte somit selbst, dass er zu- mindest zu einem früheren Zeitpunkt am selben Abend wütend auf den Privatklä- ger war. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der glaubhaften Aussagen der Zeugen F._____ und H._____ ist es erstellt, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger zunächst verbal angriff und diesen dann auch getreten hat. 3.5. Weitere Ungereimtheiten zeigen sich in der Begründung des Beschul- digten dazu, weshalb er am Abend des 27. April 2015 das spätere Tatmesser ge- kauft hat und weshalb er dieses bereits offen in seiner Hand hielt, bevor es zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger kam. 3.5.1. So gab der Beschuldigte an, das Elektrikermesser im Jumbo nur ne- benbei gekauft zu haben, als er Lack und Schleifpapier wegen eines Fitnessgerä- tes besorgt habe (Urk. 3/7 S. 2; Prot. I S. 16). Als Grund für den Kauf gab er so- dann einerseits an, dass er dieses Messermodell schon länger habe und er immer wieder neue kaufe. Auf Baustellen beispielsweise würden diese manchmal nur ei- ne Woche lang halten (Urk. 3/4 S. 7; Urk. 3/6 S. 7). Jenes, welches er zuvor ge- habt habe, habe er vor kurzem weggegeben (Urk. 3/4 S. 7). In weiteren Einver-
- 16 - nahmen erklärte er einmal, sein altes Messer sei dreckig und abgenutzt gewesen, und ein anderes Mal erklärte er, er habe es bei seinem Nachbarn liegengelassen, weil man Kokain damit geschnitten habe und es daher dreckig gewesen sei (Urk. 3/6 S. 9; Urk. 3/7 S. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum lediglich an, das Messer nebenbei gekauft zu haben, ohne wei- tere Ausführungen dazu, weshalb er es gekauft hatte, gemacht zu haben (Prot. I S. 16). Der Beschuldigte begründete somit nicht einheitlich, weshalb er dieses Messer, mit welchem er dem Privatkläger später die schwere Verletzung zufügte, an jenem Abend gekauft hatte. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits seit 2 Jahren nicht mehr gearbeitet hatte (Urk. 3/4 S. 17), ist eine Anschaffung zu die- sem Zweck ausgeschlossen. Weil er sein altes Messer lediglich hätte abputzen müssen, wenn es wegen Kokain dreckig geworden wäre, vermag auch diese Er- klärung für den Neukauf nicht zu überzeugen. Zudem widersprechen sich seine weiteren Vorbringen, das alte Messer sei abgenutzt gewesen und er habe es weggegeben, gegenseitig. Wäre es abgenutzt gewesen, hätte es auch für jemand anderen keinen Nutzen mehr gehabt. Als er vor Vorinstanz darauf angesprochen wurde, dass er dieses zwischen zwei Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger gekauft habe, erklärte er, dass er es nicht direkt nach der ersten Auseinandersetzung gekauft habe. Er sei im Gegenteil zunächst in sein Zimmer gegangen und habe sich abreagiert. Anderer- seits führte er im Anschluss aus, dass er noch vor dem Einkauf im Jumbo bei I._____ gewesen sei und mit ihr über die Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger gesprochen habe (Prot. I S. 16 f.). Da der Beschuldigte an anderer Stelle ein- räumte, I._____ in jenem Gespräch gesagt zu haben, er würde den Privatkläger kaputtmachen (Urk. 3/5 S. 2; Prot. I S. 15 f.) - was gerade nicht dafür spricht, dass er sich zwischendurch abgeregt hat - vermag auch diese Erklärung für einen von der Auseinandersetzung unabhängigen Kauf des Messers nicht zu überzeugen. Dafür, dass er das Messer entgegen seinen Vorbringen vorwiegend im Hinblick auf eine mögliche weitere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger kaufte, spricht zusätzlich, dass er das Messer bereits vor der Entstehung des weiteren Konflikts vor dem Pub bereithielt. Zu welchem Zweck er das Messer letztlich ge- kauft hat, kann jedoch offen bleiben, da dem Beschuldigten in der Anklageschrift
- 17 - nicht vorgeworfen wird, es mit dem Ziel erworben zu haben, den Privatkläger spä- ter damit zu verletzen oder gar zu töten. 3.5.2. Dass er das Messer schon ansichgenommen habe, als er am 27. April 2015 vor dem Pub gesessen sei, räumte er bereits im Rahmen seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2015 ein (Urk. 3/4 S. 10). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er gar an, bereits 10 bis 15 Minuten mit dem Messer in der Hand vor dem Pub am Tisch gesessen zu sein (Prot. I S. 18). Diesbezüglich machte er stets geltend, dies zu seinem Schutz getan zu haben. Er habe Angst gehabt, der Privatkläger könnte ihm das Gesicht "verschla- gen" (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/6 S. 8; Prot. I S. 18). Ausserdem habe er sich erhofft, den Privatkläger mit dem offenen Messer abzuschrecken und dadurch zu errei- chen, dass er sich zurückziehen würde (Urk. 3/7 S. 3 und S. 8; Prot. I S. 18). Da- mit, dass es zu einem Angriff kommen würde, hätte er nicht gerechnet (Urk. 3/7 S. 8). Andererseits erklärte er aber auch, dass er es ein bisschen versteckt habe, damit es nicht alle hätten sehen können (Urk. 3/4 S. 10). Abgesehen davon, dass sich das Verstecken des Messers seinem erklärten Ziel, den Privatkläger durch das Messer abzuschrecken und ihn zum Rückzug zu bringen, widerspricht, leuchtet vor allem sein Vorbringen, das Messer zu seinem Schutz bereitgehalten zu haben, nicht ein. Wenn der Beschuldigte ernsthaft damit gerechnet hätte, der Privatkläger könnte ihm an jenem Abend etwas antun, hätte er sich am effektivsten vor einer möglichen Verletzung schützen können, wenn er sich auf sein Zimmer in jener Liegenschaft zurückgezogen hätte. Da er sein Zim- mer hätte abschliessen und er sich dem Privatkläger so hätte entziehen können, hätte er kein Messer zum Schutz gebraucht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass seine geltend gemachte Angst, der Privatkläger könnte ihm etwas antun, wiederum seiner Aussage, er hätte keinen Angriff des Privatklägers erwartet, wi- derspricht. Sein Vorbringen, das Messer aus Angst vor dem Privatkläger und zu seinem Schutz bereitgehalten zu haben, erweist sich somit als Schutzbehaup- tung. Vor diesem Hintergrund sowie da er dem Privatkläger gerade nicht durch einen Rückzug in sein Zimmer aus dem Weg ging und er es war, welcher die wei- tere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger initiierte, liegt im Gegenteil der
- 18 - Schluss nahe, dass er durch das Bereithalten des Messers auch mit der Möglich- keit rechnete, dieses später einzusetzen. 3.6. Der Beschuldigte machte weiter geltend, er habe zum Zeitpunkt, als er einen Schlag gegen den Privatkläger ausgeübt habe, vergessen, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.). 3.6.1. Dass er erst wieder gemerkt habe, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe, als er die Verletzung des Privatklägers bemerkt habe, er- klärte der Beschuldigte grundsätzlich konstant (Urk. 3/4 S. 12; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 3 f.; Prot. I S. 21; Prot. II S. 27). Dazu, wie er das vergessen konnte, gab er an, dass er sich nur auf die Waffe des Privatklägers konzentriert habe, da- rauf sei er fokussiert gewesen (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/7 S. 4). Im Gegensatz zu die- sen konstanten Angaben, weisen die Beschreibungen der Waffe, welche der Pri- vatkläger in der Hand gehalten haben soll, mehrere Ungereimtheiten auf. So er- klärte er in der Einvernahme vom 29. April 2015, nicht zu wissen, ob es ein Ring gewesen sei. Weiter wies er auf einen runden Schlüssel hin, mit welchem man Sachen öffnen könne. Und er gab an, der Privatkläger habe einen solchen mit ei- ner Spitze (Urk. 3/4 S. 10). In einer weiteren Einvernahme vom 4. Dezember 2015 erklärte er sodann, es sei etwas "metallisch spitziges" gewesen. Was es aber ge- nau gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 3/6 S. 12). In der Schlusseinvernahme vom
17. März 2016 verzichtete er auf eine Beschreibung und erklärte lediglich, nicht gesehen zu haben, was es genau gewesen sei (Urk. 3/7 S. 4). Vor Vorinstanz er- klärte er schliesslich, etwas gesehen zu haben, was es genau gewesen sei, kön- ne er aber nicht genau sagen. Es sei dunkel gewesen. Er habe etwas in der Hand des Privatklägers glänzen gesehen. Bei diesem zu Hause habe er einmal einen spitzig geschliffenen Vierkantschlüssel gesehen. Er habe gedacht, es sei dieser gewesen (Prot. I S. 19). Gerade weil der Beschuldigte betonte, so sehr auf diesen Gegenstand in der Hand des Privatklägers fokussiert gewesen sei, dass er gar vergessen habe, selbst ein Messer in der Hand zu halten, wäre zu erwarten ge- wesen, dass er genau erkannt hätte, um was für eine Waffe es sich handelte. Und sollte es sich um einen Gegenstand gehandelt haben, welchen der Beschuldigte
- 19 - nicht hätte einordnen können, so wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er dessen Merkmale genau erkannt hätte und er daher in der Lage gewesen wäre, diese später auch konstant zu beschreiben. Aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellung des wahrgenommenen Gegenstandes bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens des Beschuldigten. 3.6.2. Dagegen, dass sich der Beschuldigte nicht um das Messer in seiner Hand bewusst gewesen sein soll, spricht ausserdem, dass der Beschuldigte selbst einräumte, dass der Privatkläger noch gesagt habe, "ah mit Messer", als er auf ihn zugegangen sei (Urk. 3/4 S. 18; Urk. 3/5 S. 3). Da die Schlagbewegung des Beschuldigten, welche die Verletzung zur Folge hatte, nur kurz nach dieser Bemerkung erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Messer in seiner Hand trotz dieser Erinnerung in der Zwischenzeit hätte vergessen kön- nen. Auch dieses Vorbringen erweist sich somit als Schutzbehauptung. 3.7. Schliesslich weisen auch die Aussagen des Beschuldigten zur Art der Ausführung der Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand Widersprüche auf. Insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, ob er die Schlagbewegung mit dem Messer bewusst gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausüb- te. 3.7.1. Noch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
29. April 2015 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wohin er den Privatklä- ger habe schlagen wollen, ausdrücklich, er habe diesen gegen den Kopf schlagen wollen. Dazu fügte er an, zu wissen, dass man auf das Kinn schlagen müsse, da dadurch beim Boxen am ehesten jemand k.o. gehe (Urk. 3/4 S. 18). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme bezeichnete er die fragliche Bewegung sodann als Reflex (Urk. 3/4 S. 18), bevor er erneut sagte, er habe diesem mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen. Diese Aussage relativierte er dahingehend, dass dies sein Plan gewesen sei, er aber nicht beabsichtigt habe, mit dem Messer zu schla- gen (Urk. 3/4 S. 19). In der Einvernahme vom 29. Oktober 2015 gab er sodann an, dass er nicht mehr wisse, ob seine Augen damals geschlossen gewesen sei- en. Jedenfalls habe er keinen Widerstand gespürt (Urk. 3/5 S. 4). Dass es einfach eine Reaktion gewesen sei und er nicht sagen könne, ob es eher ein Schlag oder
- 20 - ein Stoss gewesen sei, gab er im Rahmen der Schlusseinvernahme an. Ausser- dem ergänzte er, dass es keine gewollte Bewegung gewesen sei (Urk. 3/7 S. 8). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnete er die fragliche Bewegung zunächst erneut als einen Schlag und eine Reaktionsbewegung, wel- che er gemacht habe (Prot. I S. 11). Anschliessend erklärte er zum ersten Mal bestimmt, dass seine Augen geschlossen gewesen seien, als er seine rechte Hand nach vorne gestossen habe. Wohin, wisse er nicht mehr. Er habe die Augen geschlossen gehabt und auch gedacht, dass der Privatkläger ihn wohl mit seinem Teil treffen werde (Prot. I S. 21). 3.7.2. Den Gutachten des IRM vom 21. Mai 2015 sowie vom 23. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Läsion am Hals des Privatklägers bereits chirur- gisch mittels mehrerer Einzelknopfnähte versorgt und daher nur noch einge- schränkt beurteilbar gewesen sei (Urk. 8/15 S. 4). Durch die Schnittverletzung sei jedoch auch die innere Jugularvene, welche auf Höhe der Läsion normalerweise durch eine Muskelschicht geschützt gewesen wäre, betroffen gewesen, genauso wie jene Muskelschicht, weshalb nicht nur eine oberflächliche Eindringtiefe des Schnittes vorgelegen habe (Urk. 8/15 S. 8; Urk. 8/15 S. 4). 3.7.3. Der Beschuldigte wies zwar bereits zu einer Gelegenheit im Vorver- fahren auf die Möglichkeit hin, dass seine Augen bei der Ausführung der fragli- chen Bewegung geschlossen gewesen sein könnten (Urk. 3/5 S. 4). Dass er dies dann aber im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2016 und somit rund ein Jahr nach dem Vorfall erst sicher gewusst haben soll (Prot. I S. 21), ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass er in der Einvernahme vom 29. April 2015, welche nur zwei Tage nach der Tat stattfand, noch erklärte, er habe gegen den Kopf des Privatklägers schlagen wol- len (Urk. 3/4 S. 18 und S. 19), erscheinen seine weiteren Vorbringen als Versu- che, diese Absicht zu verschleiern. Dass es sich gerade nicht nur um eine Reflex- bewegung gehandelt haben kann, welche er nicht gewollt habe, zeigt sich auch an der Schnittverletzung, welche aus dieser Bewegung resultierte. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 23. Dezember 2015 hat es sich beim insgesamt ca. 15 cm langen Schnitt nicht nur um eine oberflächliche Eindringtiefe gehandelt
- 21 - (Urk. 8/15 S. 4). Es ist daher praktisch ausgeschlossen, dass eine ungewollte Re- flexbewegung eine derartige Wunde hinterlassen könnte. Schliesslich ist nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 29. April 2015 ohne Not hätte angeben sollen, er habe gegen den Kopf des Privatklägers schlagen wollen, wenn dies nicht seiner tatsächlichen Absicht entsprochen hätte. Insbesondere da er diese Absicht zusätzlich mit dem erwarteten schnellen k.o. begründete, ist auf diese Aussage abzustellen. Auch dass der Beschuldigte seine Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand bewusst gegen den Hals- und Kopfbereich des Beschuldigten richtete, ist daher erstellt. 3.8. Es war somit nicht nur der Beschuldigte, welcher den erneuten verbalen Streit mit dem Privatkläger begann, er war es auch, welcher diesen zunächst ge- treten hatte. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung übte der Beschuldigte schliesslich bewusst eine Schlagbewegung gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers aus, wobei er wusste, dass er ein Messer in jener Hand hielt, mit welcher er die Bewegung ausführte. Der Anklagesachverhalt erweist sich daher als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 68 S. 17 ff.).
2. Die Verteidigung beantragte eine Verurteilung des Beschuldigten auf- grund der begangenen Tat wegen der eventualvorsätzlichen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB. Eventualiter sowie subeventualiter wurde beantragt, den Beschuldigten der eventualvorsätzlich versuchten Tötung in Not- wehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB bzw. der eventualvorsätzlichen Tötung in Putativnotwehrex- zess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 13 und Art. 21 StGB schuldig zu sprechen. Gleichzeitig wurde ein Freispruch vom Vor-
- 22 - wurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verlangt (Urk. 80 S. 2). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Berufungsverfahren wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe bei der Aus- einandersetzung nicht die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen und schon gar nicht jene, ihn zu töten. Der Gedanke an eine Tötung sei ihm gar nicht gekommen, weshalb auch ausser Betracht falle, dass er eine Tötung in Kauf ge- nommen habe. Auch habe er die Äusserung, den Privatkläger kaputtmachen bzw. ihn umbringen zu wollen, nicht ernst gemeint (Urk. 44 S. 7; Urk. 80 S. 3; Prot. II S. 34 f.). Schliesslich spreche auch die Art, wie der Beschuldigte das Messer ge- halten habe, sowohl gegen das Vorliegen von Vorsatz als auch von Eventualvor- satz. Er habe es nicht mit der Klinge nach vorne gegen den Privatkläger gerichtet gehalten. Diese habe im Gegenteil gegen seinen Unterarm gezeigt (Urk. 44 S. 11; Prot. II S. 35). Sodann sei nicht aus dem Erfolg, der lebensgefährlichen Verlet- zung, der Rückschluss zu ziehen, dass eine versuchte Tötung vorliege. Vielmehr sei zu prüfen, ob auch eine versuchte Tötung angenommen würde, wenn der Schlag des Beschuldigten mit der rechten Hand in Richtung Kopf des Privatklä- gers folgenlos geblieben wäre (Urk. 44 S. 14). Im Sinne eines Eventualantrags für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, der Beschuldigte habe den Tod des Privatklägers in Kauf genommen, wurde vorgebracht, der Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation befunden, als der Privatkläger zu einem Schlag ausgeholt habe (Urk. 80 S. 14). Subeventualiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte irrigerweise angenommen habe, sich in einer Notwehrlage und so- mit in einer schuldausschliessenden Situation zu befinden (Urk. 80 S. 18). Dass seine anschliessende Schlagbewegung mit dem Messer in der Hand als Reaktion die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr überschritten habe und somit ein Notwehrexzess bzw. ein Putativnotwehrexzess vorliegen würde, wurde nicht bestritten (Urk. 80 S. 15 und S. 18).
3. Im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutreffen. In subjektiver Hinsicht ist für die Tatbestände von Art. 111 -
- 23 - 116 StGB Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 111 StGB).
4. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger durch eine Schlagbewegung ge- gen dessen Hals- und Kopfbereich, wobei er ein Elektrikermesser mit einer Klin- genlänge von ca. 8 cm in der Hand hielt, eine ca. 15 cm lange quer zur Hals- längsachse verlaufende Schnittwunde auf Höhe seines Kehlkopfes zu (Urk. 6/3 S. 5). Diese Schnittverletzung verursachte beim Privatkläger die in der Anklage- schrift umschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen und Folgeschäden (Urk. 8/4; Urk. 8/15; Urk. 8/28; Urk. 8/30; Urk. 8/32). Aufgrund des Blutverlusts schwebte der Privatkläger während der ersten 48 bis 72 Stunden in unmittelbarer Lebensgefahr (Urk. 8/28). Da diese Verletzungen nicht den Tod des Privatklägers verursacht haben, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. Es ist jedoch eine versuchte Tatbegehung zu prü- fen.
5. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist zu beachten, dass vorsätz- lich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 5.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 7), ist für die Vor- satzannahme nicht erforderlich, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3.). Dass der Beschuldigte bestritt, in der Absicht gehandelt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer verletzen zu wollen (Urk. 3/4 S. 20; Urk. 3/7 S. 2 f. und S. 16 f.; Prot. I S. 12), vermag das Vorliegen eines diesbezüglichen Vorsatzes somit nicht aus- zuschliessen.
- 24 - 5.2. Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Recht- sprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen ge- schlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rück- schlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.2.). 5.3. Der Beschuldigte erklärte selbst, dass man mit jenem Elektrikermesser jemanden töten könnte (Prot. I S. 19). Ausserdem kann das Wissen um das Vor- handensein wichtiger Organe und Blutgefässe im Bauch bzw. Brustbereich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner besonderen Intelli- genz (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012 6B_475/2012 E. 4.2. und 4.3., Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2011 6B_572/2011 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2011 6B_829/2010 E. 3.2.; Ur- teil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2005 6S_224/2005 E. 2.; BGE 109 IV 5 E. 2.). Gleiches muss auch für die Halspartie gelten, da bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 1.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2016 vom 5. August 2016). Dadurch, dass der Beschuldigte gezielt eine Schlagbewegung gegen den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers ausübte, während er ein Messer mit ei- ner Klingenlänge von ca. 8 cm in der Schlaghand hielt, lag eine erhebliche Sorg- faltspflichtverletzung vor. Da er gleichzeitig insbesondere um das Vorhandensein lebenswichtiger Blutgefässe im Halsbereich des Privatklägers wusste und er die- se Schlagbewegung dennoch ausführte, nahm er dadurch den Tod des Privatklä- gers in Kauf. Der subjektive Tatbestand des Tötungsdelikts ist daher erfüllt. 5.4. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte als derjenige erwies, welcher die erneute Auseinandersetzung vor dem Pub D._____ mit dem Privat-
- 25 - kläger initiierte und auch er es war, welcher als erster sein Gegenüber getreten hat, fallen jegliche Thesen der Verteidigung zu einer allfälligen Notwehrsituation ausser Betracht (Urk. 80 S. 14 ff.).
6. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – vorliegend der Tod des Opfers – nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3.). 6.1. Dass der Privatkläger die durch den Schnitt des Beschuldigten zugefüg- ten Verletzungen überlebte, ist alleine dem Zufall und nicht dem Zutun des Be- schuldigten zu verdanken. Dieser entfernte sich sogleich vom Tatort, nachdem er die Verletzung des Privatklägers zur Kenntnis genommen hatte (Urk. 3/4 S. 12). Der Privatkläger befand sich aufgrund der schweren Blutung in den ersten 48 bis 72 Stunden nach der Tat in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Ohne ärztliche Versorgung und wenn sich nicht bereits ein Rettungswagen in E._____ befunden hätte und die Rettungskräfte nicht noch durch die Polizei unterstützt worden wä- ren, hätte er nicht überlebt (Urk. 2 S. 2; Urk. 8/28 S. 2). 6.2. Demzufolge hat der Beschuldigte alles getan, was zur Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges, des Todes des Privatklägers, erforderlich war, ohne jedoch den Tötungserfolg herbeizuführen. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
7. Sowohl auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu, dass keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorlie- gen als auch dazu, dass die schwere Körperverletzung durch den Tatbestand der
- 26 - versuchten vorsätzlichen Tötung konsumiert wird, kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
8. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ und M.Sc. M._____ vom 25. Januar 2016 geht hervor, dass beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat (Urk. 22/11 S. 61). Aus diesem Grund liegen keine Schuldaus- schlussgründe vor. Auch Rechtfertigungsgründe für die Tat sind nicht gegeben.
9. Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz mit 9 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 68 S. 44). Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Bestrafung mit 14 Jahren Freiheitsstrafe beantragte, verlangte der Beschuldigte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren, dies jedoch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Eventualiter und subeventualiter wurde eine Bestrafung mit maximal 7 Jahren Freiheitsstrafe wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung in Notwehrexzess bzw. in Putativ- notwehrexzess beantragt (Urk. 80 S. 2; Urk. 83 S. 1).
2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für die versuchte vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 68 S. 27 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
3. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd
- 27 - innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 3.1. Als fakultativer Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, sollte dieser Umstand in der Regel zu einer Strafmilderung führen (BGE 121 IV 54 E. 1b). 3.2. Wie sich nachfolgend ergibt, sind trotz des Vorliegens dieses Strafmil- derungsgrundes keine ausserordentlichen Umstände gegeben, welche eine Un- terschreitung des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. 3.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass es sich um einen sehr schweren Eingriff des Beschuldigten in die körperliche Integrität des Privatklägers handelte. Dadurch, dass er mit dem Elektrikermesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm in seiner Hand einen handgreiflichen Konflikt mit dem Privatkläger begann, liess er diesem kaum Abwehrmöglichkeiten. Die Gründe, weshalb es überhaupt zu Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger gekommen ist, gab der Beschuldigte unterschiedlich wieder (vgl. Erw. III.3.3.). Welche Be- weggründe diesem Streit zugrunde lagen, kann jedoch offen bleiben, da es sich bei allen erwähnten Motiven lediglich um Lappalien handelte. Umso verwerflicher ist das Vorgehen des Beschuldigten, welcher sich wegen eines unbedeutenden Streits mit einem Messer ausrüstete und so einen tätlichen Konflikt mit dem Pri- vatkläger initiierte. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung wä- re durch eine lebensgefährliche Verletzung beispielsweise eines wichtigen Blutge- fässes im Halsbereich eingetreten, hätte eine insgesamt erhebliche objektive Tat- schwere vorgelegen und für das vollendete Tötungsdelikt eine hypothetische Ein- satzstrafe in der Grössenordnung von 14 Jahren Freiheitstrafe als angezeigt er- scheinen lassen. 3.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass An- zeichen dafür, dass der Beschuldigte genau jene Handlung, welche zu den für
- 28 - den Privatkläger verheerenden Verletzungen führte, im Voraus geplant hätte, zwar nicht bestehen. Dennoch ereignete sich das ganze Geschehen aber nicht spontan. Der Umstand, dass der Beschuldigte sein Messer bereits behändigte und es bereithielt, bevor es überhaupt zu einem weiteren Streit kam, lässt darauf schliessen, dass er sich zumindest mental auf eine mögliche tätliche Auseinan- dersetzung, in welcher das Messer gegen den Privatkläger zum Einsatz kommen könnte, einstellte. Dies trifft umso mehr zu, da es der Beschuldigte war, welcher den erneuten zunächst verbalen und dann auch körperlichen Streit begann. Aus- serdem fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten jederzeit offengestanden wäre, sich dem Streit durch einen Rückzug in sein Zimmer oberhalb des Pubs zu ent- ziehen. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte durch sein Tatvorgehen eine er- hebliche Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Privatklägers. Dennoch ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit Eventualvor- satz handelte, verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 3.4.1. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag ge- mäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ und M.Sc. M._____ vom 25. Januar 2016 zum Tatzeitpunkt nicht vor (Urk. 22/11 S. 56 und S. 61). Beim Beschuldigten wurden zwar eine Cannabisabhängigkeit sowie unrei- fe Persönlichkeitszüge diagnostiziert, diese Befunde seien jedoch nicht deliktsre- levant und hätten das psychosoziale Leistungsvermögen des Beschuldigten nicht gravierend beeinträchtigt (Urk. 22/11 S. 60 f.). Gegen forensisch relevante Ein- bussen der Schuldfähigkeit würde unter anderem die Fähigkeit des Beschuldigten sprechen, den Umständen entsprechende geordnete Handlungen zu setzen, wie beispielsweise das Reagieren auf "Provokationen" des Privatklägers in aufstei- gender Reihenfolge (zuerst mündlich und dann körperliches Gegenüberstehen bis zum Angriff). Ausserdem werde aus gutachterlicher Sicht ein Fehlen einer akuten Intoxikation psychotroper Substanzen angenommen. Schliesslich führe auch der über Stunden hingestreckte Konfliktverlauf mit Pausen zwischen den einzelnen Konfrontationen dazu, dass aus psychischer Sicht trotz unzweifelhaft vorhandener Anspannung und Ängstlichkeit von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 22/11 S. 56). Um von diesen überzeugenden gutachterlichen Schlussfol- gerungen abzuweichen, bestehen keinerlei Gründe oder Veranlassung. Anzei-
- 29 - chen für weitere verschuldensmindernd zu berücksichtigende Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen ebenfalls nicht vor. 3.4.2. Aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung vermag die subjek- tive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden leicht zu mindern. 3.5. Als verschuldensunabhängige Komponente der Tat bleibt strafreduzie- rend zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken ge- blieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). 3.5.1. Alleine durch Zufall führten die gravierenden Verletzungen des Privat- klägers nicht zu dessen Tod (vgl. Erw. IV.6.1.). Ausserdem wiegen die Folgen der durch den Beschuldigten zugefügten Verletzung für den Privatkläger sehr schwer. Die Verletzung zog nicht nur einen Spital- sowie Rehaaufenthalt von insgesamt fast einem Jahr nach sich (Urk. 8/28; Urk. 8/30; Urk. 8/32; Urk. 8/33), sondern hin- terliess beim Privatkläger auch bleibende Schädigungen und Beeinträchtigungen. So resultierte eine Hirnschädigung, welche sich zwar bereits deutlich zurückbilde- te, aber dennoch reduzierte kognitive Leistungen des Privatklägers zur Folge hat. Ausserdem muss der Privatkläger aufgrund des verkürzten Darms weiterhin über einen intravenösen Port ernährt werden. Zudem besteht eine ausgeprägte jedoch rückläufige Niereninsuffizienz (Urk. 8/32 S. 1). 3.5.2. Angesichts der schweren tatsächlichen Tatfolgen ist dem Versuch le- diglich leicht strafreduzierend Rechnung zu tragen. Die hypothetische Einsatzstra- fe ist aufgrund des Versuches sowie der eventualvorsätzlichen Tatbegehung auf 12 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc.
- 30 - (HUG, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. September 1981 in N._____ geboren. Gewohnt habe er mit seiner zwei Jahre älteren Schwester sowie mit seinen Eltern in O._____. Diese hätten sich jedoch scheiden lassen, als er 6 oder 7 Jahre alt gewesen sei. Nach der Scheidung seien seine Schwester und er dem Vater zu- gesprochen worden. Dieser habe aber viel gearbeitet, weshalb er oft sich selbst überlassen gewesen sei. Aus diesem Grund habe er häufig die Schule ge- schwänzt und habe schliesslich fremdplatziert werden müssen. In der Pflegefami- lie habe er Gewalt und Vernachlässigung erfahren. Die Pflegefamilie habe neben anderen Pflegekindern auch einen eigenen Sohn gehabt, welcher bevorzugt be- handelt worden sei. Während dieser habe fernsehen können, habe er jeweils put- zen, waschen und abstauben müssen. Ausserdem sei er vor allem durch die Pflegemutter geschlagen worden. Schläge habe es beispielsweise gegeben, wenn er nicht nach Vorschrift abgewaschen habe. Ausserdem sei es ihm verbo- ten gewesen, in der Nacht zur Toilette zu gehen. Nach zwei Jahren in einer Pfle- gefamilie habe er kurzfristig wieder bei seinem Vater gelebt. Für eine gewisse Zeit habe er es auch geschafft, regelmässig in die Schule zu gehen und gute Noten zu erzielen. Diese Phase habe leider nicht lange angehalten, weshalb er für die Re- alschule in das Kinderhaus P._____ gekommen sei. Darauf seien verschiedene Heim- und Internataufenthalte gefolgt. Diese Aufenthalte habe er unterschiedlich in Erinnerung. Zwar habe er viel über Disziplin gelernt, aber er habe auch in die- sen Institutionen nicht gerne am Unterricht teilgenommen. Ausserdem habe er in jener Zeit viel gestohlen und gelogen. Im Alter von 16 Jahren habe er eine Lehrstelle als Maschinenmonteur be- gonnen. Bereits nach ca. sieben bis neun Monaten habe er sie jedoch wieder ab- gebrochen. Nach dem Lehrabbruch habe er jeweils temporär gearbeitet. Auch diese Stellen habe er aber meistens nach wenigen Monaten wieder gekündigt. Manchmal habe es Differenzen gegeben oder die Arbeit habe ihm nicht zugesagt. Seit 2013 habe er nicht mehr gearbeitet.
- 31 - Nachdem er die Lehre abgebrochen habe, sei er auf Techno- und Trance- partys gegangen. In jenem Umfeld habe er einige Drogen ausprobiert, was dazu geführt habe, dass er sich immer weniger an einen geregelten Tagesablauf habe halten wollen. Eigentlich sei die Partyszene auch gar nicht so sein Ding gewesen. Vor allem als erste Symptome seiner Allergien aufgetreten seien, sei er weniger auf Partys gegangen und habe seine Freizeit lieber mit einem anderen Freund zu Hause beim Computerspielen verbracht. Diese ersten Allergie Symptome, welche er im Alter von ca. 17 oder 18 Jah- ren erstmals entdeckt habe, hätten sich als Birkenpollen-Kreuzallergie und Nes- selsucht herausgestellt. Diese habe er mittlerweile dank einer Ernährungsumstel- lung gut im Griff. Er ernähre sich aus Liebe und Verantwortung zu Tieren vegan. Ausserdem würden die Antihistaminika gut wirken. Bevor er aber herausgefunden habe, an was er leide, habe er viele Einschränkungen und Unsicherheiten erlebt. Da seine Haut jeweils aus unerklärlichen Gründen sehr sensibel reagiert habe, sei er nicht mehr gerne zur Arbeit oder in den Ausgang gegangen. Im Jahr 2003 habe er sich bereits einmal wegen einer sozialen Phobie bei einer ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und einem ADHS in psychiatrische Behandlung begeben. Im aktuellen psychiatrischen Gutachten vom
25. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten eine Cannabisabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, sowie eine Persönlichkeit mit unreifen Zügen attestiert. Ausserdem zeigte sich im Rahmen der Begutachtung, dass der Beschuldigte einen überdurchschnittlichen IQ-Wert von 129 aufweist, wobei der Normbereich bei 85 bis 115 liegt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte, vor seiner Verhaftung durch das Sozialamt unterstützt worden zu sein. Pro Monat habe er rund Fr. 900.– erhalten. Seine Miete sowie seine Krankenkassenprämien seien durch das Sozialamt bezahlt worden. Ausserdem habe er von seiner Mutter ein wenig Geld erhalten. Aus verschiedenen kleineren Beträgen, welche er nicht be- zahlt habe, seien Schulden in der Höhe von Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– entstan- den (Urk. 21/4 S. 2 ff.; Urk. 22/11 S. 11 ff.; Prot. II S. 7 ff.).
- 32 - Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass es ihm nicht gelungen ist, als Erwachsener im Leben Fuss zu fassen und für private und berufliche Perspektiven zu sorgen (Urk. 68 S. 40). Dennoch sind die widrigen Umstände in der Kindheit des Beschuldigten, welche er nicht beeinflussen konnte, leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 77). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.4. Unmittelbar nach der Tat entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort und fuhr mit dem Auto seiner Mutter zunächst nach Zürich, wo er sich Informationen zum Zustand des Privatklägers erhoffte. Am späteren Abend wollte er in seinem Zimmer Medikamente für seine Allergien holen, sah jedoch davon ab, da an sei- ner Zimmertüre ein polizeiliches Siegel angebracht wurde. Anschliessend begab er sich mit dem Auto in Richtung Tessin, wobei er unterwegs an einer Autobahn- raststätte das Tatmesser entsorgte. Am 29. April 2015 und somit zwei Tage nach der Tat meldete er sich unter anderem auf Anraten seiner Mutter bei der Polizei und stellte sich anschliessend in Q._____ (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Dadurch, dass er sich umgehend vom Tatort entfernte, unterliess er jegliche Hilfeleistungen gegenüber dem verletzten Privatkläger. Andererseits ist zu be- rücksichtigen, dass er sich zwar nicht sofort, aber dennoch selbst bei der Polizei meldete und sich stellte. In Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt zeigte er sich lediglich hinsicht- lich der äusseren Tatumstände geständig. Er bestritt insbesondere, seine aktive Beteiligung an der Entstehung der Streitigkeit sowie sein Bewusstsein darüber,
- 33 - auch während der Schlagbewegung ein Messer in der Hand gehalten zu haben. Hingegen ist ihm anzurechnen, dass er von sich aus gewisse Details preisgab, welche ohne sein Zutun kaum hätten ermittelt werden können. So bezeichnete er beispielsweise nicht nur genau, um welche Art Messer es sich bei dem von ihm verwendeten handelte, sondern auch, wo er dieses entsorgt habe (Urk. 3/4 S. 13). Reue in Bezug auf seine Tat und die durch den Privatkläger erlittenen Ver- letzungen zeigte der Beschuldigte erst spät im Laufe des Strafverfahrens. So er- klärte er beispielsweise anlässlich der Schlusseinvernahme sowie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass ihm leid tue, was passiert sei (3/7 S. 7; Prot. I S. 12). Auch diese bekundete Reue wird jedoch dadurch relativiert, dass er seine Schuld beispielsweise einzig darin sah, dass er dem Privatkläger im Trep- penhaus nicht aus dem Weg gegangen sei, er aus dem Fenster geschrien und ihn beschimpft habe und er das Messer in die Hand genommen habe, um ihn abzu- schrecken (Urk. 3/7 S. 6). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung bekundete der Beschuldigte mehrmals, dass ihm die Situation des Privatklägers und dessen Familie leid tue (Prot. II S. 15, S. 28 und S. 37). Ausserdem hat der Beschuldigte gemäss der Verteidigung im Rahmen seiner Möglichkeiten die ratenweise Zah- lung der Genugtuungssumme an den Privatkläger begonnen. So habe er im Ok- tober 2016 eine erste Zahlung von Fr. 500.– an den Privatkläger geleistet. Seit November 2016 überweise er ihm nun jeden Monat Fr. 50.– aus dem ihm im Ge- fängnis zustehenden monatlichen Freibetrag von Fr. 80.– (Urk. 80 S. 20 f.: Urk. 81/2). Insgesamt sind das zwar nur teilweise Geständnis sowie die lediglich zöger- lich gezeigte Reue insbesondere in Anbetracht der ratenweisen Zahlung der Ge- nugtuung dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Aufgrund der widrigen Umstände des Beschuldigten in seiner Kindheit, des teilweisen Geständnisses sowie der im Laufe des Strafverfahrens gezeigten Reue rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Jahre Freiheitsstrafe.
6. Damit erweist sich eine Bestrafung mit 10 Jahren Freiheitsstrafe als ins- gesamt angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeiti-
- 34 - gen Strafvollzuges von bis und mit heute 727 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kommt be- reits aus objektiven Gründen nicht in Frage, da eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abweisung eines Teils der Schaden- ersatzforderung), 5 (Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach), 6 (Genugtuung), 7 - 8 (Kostendispositiv) und 9 (Kosten amtliche Ver- teidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 727 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'730.00 amtliche Verteidigung Fr. 4'370.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste (versandt, vorab per Fax) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Klienten (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Klienten
- 36 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw M. Höchli