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SB160408

Mehrfache, teilweise versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zürich OG · 2017-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 wur- de der Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 231 Tage durch Haft und vorzeitigen Straf- antritt erstanden waren, verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an- geordnet. Zu diesem Zweck wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Ferner wur- de die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. April 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte durch seinen amtlichen Ver- teidiger mit Eingabe vom 24. Juni 2016 innert der gesetzlichen Frist Berufung an (Urk. 41). Gleichzeitig stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Mit Beschluss vom

E. 6 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist (Urk. 82). Diese Vorstrafen und die Tatsache, dass er während zwei laufenden Probezeiten erneut delinquierte, sind straferhöhend im Umfang von rund vier Mo- naten zu werten.

E. 7 Wie die Vorinstanz richtig vermerkt, ist es bei einigen der heute zu be- handelnden Taten beim vollendeten Versuch geblieben, was strafmindernd im Umfang von zwei Monaten zu berücksichtigen ist (Urk. 79 S. 11).

E. 8 Das Geständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht strafmin- dernd berücksichtigt. Sein Nachtatverhalten muss zu einer Reduktion der Strafe von ca. drei Monaten führen, zumal er auch heute nochmals erklärte, seine Taten zu bereuen (Urk. 96 S. 6). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden ganz leicht überwiegen, wes-

- 8 - halb die Reduktion der Einsatzstrafe von neun Monaten nach den Tatkomponen- ten aufgrund der Täterkomponenten auf acht Monate angemessen ist.

E. 9 Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Bestimmung der Strafart, dass ange- sichts der nicht mehr leichten Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die Ausfällung von Geldstrafen den Beschuldigten bisher in keiner Weise davon abgehalten hätten, erneut zu delinquieren, die Ausfällung einer Freiheits- strafe rechtfertigen würde. Entgegen der Verteidigung, die moniert, bedingte Geldstrafen könnten ihre Wirkung gar nicht präventiv entfalten (Urk. 97 S. 3), ist der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen. Es kann vollumfänglich auf deren Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 10 Zusammengefasst erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafantritt und die Sicherheits- haft bis 9. August 2016 im Umfang von 286 Tagen an diese Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit

9. August 2016 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Urk. 66).

E. 11 Bei der Anordnung von therapeutischen Massnahmen kann gemäss unbe- strittener Lehre und Praxis der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die "Gefahr weiterer Straftaten" voraussetzt und damit von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (HUG in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 42 StGB; BGE 135 IV 180 E. 2).

E. 12 Wird – wie im vorliegenden Fall – eine stationäre Massnahme angeordnet, so ist der Vollzug der Strafe gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zwingend aufzuschieben und darüber ist nicht weiter zu entscheiden. IV. Widerruf

1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 9. April 2014 wegen Exhibitionismus mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren so- wie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Am 20. Mai 2014 wurde der Beschul- digte sodann von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen versuchter Nötigung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (act. 19/3; Urk. 82). Der Beschuldigte beging das heute zu beurteilende mehrfache Vergehen während dieser beiden Probezei- ten. Die Vorinstanz verlängerte die beiden Probezeiten um je ein Jahr.

2. Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten vom 10. März 2016 fachärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 13/12 S. 57 ff.; BGE 135 IV 180 E. 2). Demzufolge ist der bedingte Vollzug der ober- wähnten Geldstrafen – entgegen der Vorinstanz – zu widerrufen, zumal der Ver- teidiger erklärte, bei einem Widerruf keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius zu sehen, da der Beschuldigte diese beiden Strafen aufgrund des Frei- heitsentzuges bereits erstanden habe (Prot. II S. 4).

- 14 - V. Kostenfolgen

1. Der vom Beschuldigten beanstandete Nachforderungsvorbehalt ist gesetz- lich vorgesehen (Art. 135 Abs. 4 StPO) und damit entsprechend der vorinstanz- lichen Anordnung ohne Weiteres zu bestätigen. Zum Tragen kommt eine Nach- forderung ohnehin nur, falls die Bedürftigkeit des Beschuldigten wegfallen sollte. Sodann verjährt der Anspruch des Staates nach 10 Jahren (Art. 135 Abs. 5 StPO). In der Tat verfügt der psychisch angeschlagene, noch junge Beschuldigte über keine Berufsausbildung. Zudem ist fraglich, ob er aufgrund seiner psychi- schen Verfassung überhaupt in der Lage sein wird, im normalen Arbeitsprozess Fuss fassen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es eher ausge- schlossen, dass er in absehbarer Zeit für die Kosten seiner Verteidigung wird auf- kommen können, zumal diese bereits erstinstanzlich über Fr. 30'000.– betrugen. Dennoch ist von einem Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Denkbar ist immerhin, dass er eine Erbschaft oder dergleichen macht und er dann für die Kosten aufkommen könnte.

2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweit- instanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen über Fr. 4'140.94 ein. Bereits berücksichtigt waren dabei der Weg zur heutigen Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung (Urk. 94). Heute wurden – exklusive der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung von zwei Stunden (vgl. Prot. II S. 3 ff.) – weitere sechs Stunden sowie Barauslagen von Fr. 22.– geltend gemacht (Urk. 97 S. 11). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen. Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren mit insgesamt Fr. 6'065.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 15 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.-7. (…)
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 13'703.70 Auslagen Untersuchung (inkl. Gutachten) Auslagen Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O und CHF 1'400.00 UB160017-O) CHF 15'460.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der beiden Haftbeschwerdeverfahren vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O: CHF 400.00; Geschäfts-Nr. UB160017-O: CHF 1'000.00), ausge- nommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.
  5. (…)
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 286 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit 9. August 2016 erstanden sind. Es wird davon Vor- merk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 9. August 2016 im vorzei- tigen Massnahmevollzug befindet. - 16 -
  8. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  9. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  10. Die mit Strafbefehl vom 9. April 2014 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und vollzogen.
  11. Die mit Strafbefehl vom 20. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird wider- rufen und vollzogen.
  12. Das Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 15'460.– (inkl. Mehrwert- steuer) für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'065.50 amtliche Verteidigung.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Privatklägerin B._____ (ad acta) − den Privatkläger C._____ (versandt) - 17 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten B-3/2013/3846 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten C-4/2014/3518.
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160408-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 6. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache, teilweise versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 (DG160088)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 25 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 231 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 9. April 2014 für eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um ein Jahr verlängert, beginnend ab Eröffnung dieses Entscheids.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um ein Jahr verlängert, beginnend ab Eröffnung dieses Entscheids.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 13'703.70 Auslagen Untersuchung (inkl. Gutachten) Auslagen Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O und CHF 1'400.00 UB160017-O) CHF 15'460.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der beiden Haftbeschwerdeverfahren vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O: CHF 400.00; Geschäfts-Nr. UB160017-O: CHF 1'000.00), ausgenommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abge- schrieben.

10. Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 15'460.00 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des Urteils vom 15.6.16 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen.

2. Es sei die Geldstrafe in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 zu vollziehen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Strafe verbüsst bzw. bezahlt ist.

3. Es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Es sei Disp.-Ziff. 5 ersatzlos aufzuheben.

5. Es seien in Abänderung von Disp.-Ziff. 6 f. die Strafbefehle zu widerrufen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Strafen verbüsst bzw. be- zahlt sind.

6. Es seien in Aufhebung der Disp.-Ziff. 10. die Kosten der amtlichen Verteidi- gung definitiv abzuschreiben.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 wur- de der Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 231 Tage durch Haft und vorzeitigen Straf- antritt erstanden waren, verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an- geordnet. Zu diesem Zweck wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Ferner wur- de die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. April 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren um ein Jahr verlängert. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wurde um ein Jahr verlängert (Urk. 79 S. 25).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte durch seinen amtlichen Ver- teidiger mit Eingabe vom 24. Juni 2016 innert der gesetzlichen Frist Berufung an (Urk. 41). Gleichzeitig stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Mit Beschluss vom

6. Juli 2016 wies das Bezirksgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldig- ten ab. Es entliess ihn aus dem vorzeitigen Strafvollzug und versetzte ihn in Si- cherheitshaft (Urk. 49). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juli 2016 ab (Urk. 64). Gegen den Haftentscheid des Obergerichts erhob der Beschuldigte Be-

- 5 - schwerde ans Bundesgericht und beantragte umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug. Als Ersatzmassnahme sei eine ambulante psy- chiatrische Behandlung anzuordnen. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juli 2016 wurde der Beschuldigte per 9. August 2016 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantrittes im Sinne von Art. 59 StGB in die Klinik Münster- lingen eingewiesen (Urk. 66). Mit Urteil vom 21. September 2016 schliesslich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urk. 77). In der Folge wurde dem Be- schuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 14. September 2016 das be- gründete Urteil zugestellt (Urk. 78/2). Mit Eingabe vom 30. September 2016 reich- te der amtliche Verteidiger fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte, es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestra- fen. Die Geldstrafe sei in Abänderung von Dispositivziffer 3 zu vollziehen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Strafe verbüsst bzw. bezahlt sei. Es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 4 (Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59) eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen. Dispositivziffer 5 sei ersatzlos zu streichen. Weiter seien in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 die beiden Strafbefehle zu widerrufen und es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass die Strafen verbüsst bzw. bezahlt seien. Schliess- lich seien in Aufhebung von Dispositivziffer 10 die Kosten der amtlichen Ver- teidigung definitiv abzuschreiben (Urk. 80 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom

24. Oktober 2016 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erklären (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

27. Oktober 2016 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnah- me an der Berufungsverhandlung (Urk. 86). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Die Verteidigung focht mit der Berufung vorab die Strafhöhe und die Anord- nung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB an. Unangefochten blieben dagegen der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), die Festsetzung der Kosten und deren Auferlegung (Dispositivziffern 8 und 9), mit Ausnahme derjenigen der

- 6 - amtlichen Verteidigung. Bezüglich der Dispositivziffern 1, 8 und 9 ist der Ent- scheid der Vorinstanz somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. auch Prot. II S. 4), was heute formell mit Beschluss festzustellen ist. II. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 79 S. 25). Die Verteidigung beantragt mit der Berufung, der Beschuldigte sei lediglich mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 80 S. 2; Urk. 97 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- tan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Strafzumessung zusammengefasst, dass die objektive Tatkomponente als nicht leicht zu qualifizieren und eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen sei. Dieser Einschätzung kann gefolgt und vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Argumentation der Verteidigung, das objektive Verschulden wiege leicht (Urk. 97 S. 2), kann ange- sichts des Umstandes, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von rund 1 ½ Monaten (teilweise) massive Todesdrohungen ausgesprochen hat, nicht gefolgt werden.

4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz handelte. Zu den Drohungen ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschuldigte seit Jahren an einer hebephrenen Schizophrenie leidet und dadurch seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Taten in mittlerem Grad einge- schränkt war (Urk. 13/12 S. 56). Diese Feststellung des Gutachters muss zu einer Reduktion des subjektiven Verschuldens führen. Die subjektive Tatschwerde rela- tiviert nach dem Gesagten die objektive Tatschwere deutlich. Zutreffend erwog die Vorinstanz hierzu, die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sei stark mindernd

- 7 - zu berücksichtigen. Wenn sie dann – ausgehend von einem nicht leichten Ver- schulden nach der objektiven Tatschwere – insgesamt auf ein nicht mehr leichtes Verschulden (unter Einbezug der objektiven Tatschwere) schliesst, kann dies nicht übernommen werden. Vielmehr ist das Verschulden unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere insgesamt als eher leicht einzustufen. Nichtsdestotrotz reduziert die Vorinstanz die Einsatzstrafe von zwölf auf neun Monate. Dem und den anderen Erwägungen ist im Übrigen zuzu- stimmen (Urk. 79 S. 9 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Was die Täterkomponente anbelangt, hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten zutreffend zusammen- gefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung keine relevanten Ergänzungen ergaben (Urk. 96). Insgesamt ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und aus seinem Werdegang keine zusätzlichen strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten lassen, welche nicht bereits bei der Beurteilung der subjektiven Tatkomponente strafmindernd berücksichtigt worden sind.

6. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist (Urk. 82). Diese Vorstrafen und die Tatsache, dass er während zwei laufenden Probezeiten erneut delinquierte, sind straferhöhend im Umfang von rund vier Mo- naten zu werten.

7. Wie die Vorinstanz richtig vermerkt, ist es bei einigen der heute zu be- handelnden Taten beim vollendeten Versuch geblieben, was strafmindernd im Umfang von zwei Monaten zu berücksichtigen ist (Urk. 79 S. 11).

8. Das Geständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht strafmin- dernd berücksichtigt. Sein Nachtatverhalten muss zu einer Reduktion der Strafe von ca. drei Monaten führen, zumal er auch heute nochmals erklärte, seine Taten zu bereuen (Urk. 96 S. 6). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden ganz leicht überwiegen, wes-

- 8 - halb die Reduktion der Einsatzstrafe von neun Monaten nach den Tatkomponen- ten aufgrund der Täterkomponenten auf acht Monate angemessen ist.

9. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Bestimmung der Strafart, dass ange- sichts der nicht mehr leichten Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die Ausfällung von Geldstrafen den Beschuldigten bisher in keiner Weise davon abgehalten hätten, erneut zu delinquieren, die Ausfällung einer Freiheits- strafe rechtfertigen würde. Entgegen der Verteidigung, die moniert, bedingte Geldstrafen könnten ihre Wirkung gar nicht präventiv entfalten (Urk. 97 S. 3), ist der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen. Es kann vollumfänglich auf deren Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO).

10. Zusammengefasst erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafantritt und die Sicherheits- haft bis 9. August 2016 im Umfang von 286 Tagen an diese Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit

9. August 2016 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Urk. 66).

11. Von einer günstigen Legalprognose bzw. dem Fehlen einer ungünstigen Le- galprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB kann aufgrund der Massnahme- bedürftigkeit des Beschuldigten nicht ausgegangen werden, zumal der Facharzt in seinem Gutachten vom 10. März 2016 zum Schluss kam, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen werde (Urk. 13/12 S. 57 ff.; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2). III. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 79 S. 14-21; S. 25).

2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei anstelle der vor- instanzlich angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Zur Begründung

- 9 - lässt er ausführen, das Gutachten sei fehlerhaft. Ferner gehe aus den diversen Gutachten als Schnittmenge hervor, dass nicht die Allgemeinheit gefährdet sei, sondern die Bezugspersonen vornehmlich in den psychiatrischen Kliniken sowie die Eltern, und dass eine medikamentöse Behandlung vornehmlich erfolgsver- sprechend sei. Im Übrigen seien Gewaltdelikte über der Stufe der Tätlichkeiten nicht zu erwarten und keines der Gutachten bezeichne nur eine stationäre Mass- nahme als angemessen (Urk. 97 S. 3 ff.).

3. Betreffend die theoretischen Grundlagen des Massnahmerechts kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 79 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann ge- mäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen.

4. Das bei den Akten liegende Gutachten vom 10. März 2016 (Urk. 13/12) ist klar formuliert und schlüssig. Es besteht – entgegen der Verteidigung (Urk. 97 S. 3 f.) – insbesondere kein Anlass zur Nachbesserung des Gutachtens oder da- zu, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Im Entscheid 1B_316/2016 vom

21. September 2016 hielt das Bundesgericht nämlich verbindlich fest, das im Recht liegende Gutachten vom 10. März 2016 sei schlüssig, nachvollziehbar und in sich geschlossen (Urk. 77 E. 3.6). Damit kann auf die Erkenntnisse und Schlüsse des Gutachters abgestellt werden (so auch ausdrücklich das Bundes- gericht). Dieser führte aus, dass der Beschuldigte seit seiner Jugend an einer he- bephrenen Schizophrenie leide. Diese Erkrankung stelle eine schwere psychische Erkrankung dar, die ihn in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit erheblich be- einträchtigt habe. Seine Lebensführung sei seit Jahren massiv in nachteiliger Weise durch diese Erkrankung beeinflusst und habe bereits vor einigen Jahren zu einer Berentung geführt (Urk. 13/12 S. 55 f.) Anamnestisch, jedoch nicht tatzeitak- tuell, sei ein Cannabismissbrauch zu nennen. Der Gutachter bejahte den Zusam- menhang zwischen der hebephrenen Schizophrenie des Beschuldigten und der

- 10 - von ihm verwirklichten Delikte deutlich (Urk. 13/12 S. 48 und S. 58). Die Mass- nahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist somit klar zu bejahen.

5. Weiter hielt der Gutachter zur Frage der Rückfallgefahr im Wesentlichen fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut vergleichbare Ta- ten, wie er sie bis anhin begangen habe, auch künftig begehen werde, sehr hoch sei. Insbesondere sei die Wahrscheinlichkeit, dass er auch künftig, vor allem im unbehandelten oder nicht ausreichend behandelten Zustand erneut Drohungen aussprechen werde, sehr hoch. Die Gefahr, dass der Beschuldigte schwerere Straftaten begehen werde, sei angesichts der Tatsache, dass er – mit Ausnahme einer "nicht verurteilten Körperverletzung" begangen an seinem Vater – noch kei- ne schwereren Straftaten begangen habe, gegenüber vergleichbaren Tätern nicht erhöht (Urk. 13/12 S. 57).

6. Zur Massnahmefähigkeit führte der Gutachter aus, dass auch hebephrene Schizophrenie grundsätzlich behandelbar und für Therapien zugänglich sei, ins- besondere einer psychopharmakologischen Therapie. Angesichts des schon lang- jährigen und unbefriedigenden Krankheitsverlaufs des Beschuldigten sei jedoch wahrscheinlich keine vollständige Remission mehr zu erwarten. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte ei- ne unbeständige und von Ab- und Unterbrüchen charakterisierte therapeutische Vergangenheit aufweise (Urk. 79 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. 13/12 S. 8 ff. und weiter S. 20 ff.). Der Gutachter hielt jedoch auch fest, dass es der Beschuldigte in längerfristigen, eng strukturierten stationären Einrichtungen häufig über mehrere Monate geschafft habe, sich einigermassen an die an ihn gestellten Anforderun- gen zu halten (Urk. 13/12 S. 52 f.). Er hielt dafür, dass die Therapieempfehlungen einer sehr langfristigen und sehr eng strukturierten Massnahme unter Umständen als erfolgsversprechend angesehen werden könnte. Es ist folglich davon auszu- gehen, dass eine konsequente Behandlung die Legalprognose verbessern würde. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten grundsätzlich zu bejahen.

- 11 -

7. Zur Massnahmewilligkeit führte der Gutachter aus, der Beschuldigte stehe den empfohlenen Therapien ambivalent gegenüber. Wenngleich er eine länger- fristige stationäre Massnahme nicht wünsche, so wäre er dennoch bereit, eine solche Massnahme zu akzeptieren. Sein Wunsch sei es, relativ bald in eine the- rapeutische Gemeinschaft verlegt zu werden, um im ambulanten Rahmen am Therapieprogramm teilzunehmen. Weiter hielt der Gutachter fest, eine Therapie gegen den Willen des Beschuldigten sei durchaus möglich und würde die Erfolgs- aussichten nicht mindern (Urk. 13/12 S. 58). Mit der Vorinstanz sind an die The- rapiewilligkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langdauernden Störungen häufig zum typischen Krankheits- bild. Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Thera- piewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg haben kann.

8. In seinem Gutachten empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer stationä- ren Behandlung. Aus gutachterlicher Sicht sei es geboten, den Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik zu behandeln, weil der Ausprägungsgrad der Erkran- kung schwer sei, der Verlauf chronisch und der Beschuldigte deutliche Symptome der hebephrenen Schizophrenie zeige. Im nicht stationären Bereich habe sich der Beschuldigte kaum selbst an minimale Anforderungen halten können, die seiner Erkrankung angemessen gewesen wären. Seine sozialen Kompetenzen seien ge- ring und verschlechterten sich zunehmend. Die Erarbeitung von Krankheits- einsicht und tragfähiger Behandlungsbereitschaft erfordere voraussichtlich einen langen Zeitraum, gegebenenfalls im stationären Rahmen. Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass die Erkrankung chronifiziert sei und erst im Behandlungs- verlauf absehbar sein werde, wie die weiteren Therapieziele individuell sachge- recht definiert werden könnten. Die medikamentöse Behandlung sollte weiter op- timiert werden. Danach sollten sozialtherapeutische Massnahmen, Massnahmen zur Tagesstrukturierung, zur Milieugestaltung, zur Beschäftigungstherapie und Arbeitstherapie erfolgen. Aus gutachterlicher Sicht benötige der Beschuldigte, bis zumindest die medikamentöse Therapie ausreichend etabliert sei, einen ge- schlossenen Rahmen. Erst nach einer Stabilisierung sollte beim Beschuldigten die Rehabilitation im Rahmen einer therapeutischen Kette mit individueller Ge-

- 12 - währung von Lockerungen auf weniger gesicherten Stationen erfolgen. Für die Durchführung der Behandlung schlägt der Gutachter die Forensische Klinik Rheinau vor, die über eine langjährige Erfahrung beim Umgang mit strafrechtlich untergebrachten schizophrenen Patienten verfüge und wo die angedachten The- rapieziele erreicht werden könnten (Urk. 13/12 S. 54 f.). Weiter stellte sich der Gutachter auf den Standpunkt, ob ein ambulantes Setting gemäss Art. 63 StGB ausreichend sei, die Therapieziele zu erreichen, sei angesichts der Anamnese und der bisherigen Behandlungsversuche ausserordentlich fraglich. Der Beschul- digte habe sich bereits häufig in therapeutischen Einrichtungen, auch jenseits von stationären psychiatrischen Therapien, befunden und jedes Mal habe aufgrund seines Verhaltens die Therapie abgebrochen werden müssen. Er könne selbst keine Gründe nennen, die es nun wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass ein erneuter Behandlungsversuch im ambulanten Rahmen langfristig erfolgsver- sprechend sein könnte (Urk. 13/12 S. 59).

9. Die Vorinstanz prüfte, ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird und kam zum Schluss, dass die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im vorliegenden Fall verhältnismässig sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

10. Abstellend auf diese Schlussfolgerungen des Gutachters ist die von der Vor- instanz angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) zu bestätigen, zumal der Beschuldigte heute angab, in der Klinik Münsterlingen Fortschritte zu machen (Urk. 96 S. 5). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er sich im September 2015 von sich aus in psychiatri- sche Behandlung begeben hatte (Urk. 96 S. 6 f.). Schliesslich geht auch aus dem Verlaufsbericht vom 24. Januar 2017 der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen hervor, dass eine bedingte Entlassung des Beschuldigten in ein anderes Behand- lungssetting nicht empfehlenswert und es daher notwendig sei, die stationäre Massnahme fortzuführen (Urk. 95).

- 13 -

11. Bei der Anordnung von therapeutischen Massnahmen kann gemäss unbe- strittener Lehre und Praxis der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die "Gefahr weiterer Straftaten" voraussetzt und damit von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (HUG in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 42 StGB; BGE 135 IV 180 E. 2).

12. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine stationäre Massnahme angeordnet, so ist der Vollzug der Strafe gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zwingend aufzuschieben und darüber ist nicht weiter zu entscheiden. IV. Widerruf

1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 9. April 2014 wegen Exhibitionismus mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren so- wie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Am 20. Mai 2014 wurde der Beschul- digte sodann von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen versuchter Nötigung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (act. 19/3; Urk. 82). Der Beschuldigte beging das heute zu beurteilende mehrfache Vergehen während dieser beiden Probezei- ten. Die Vorinstanz verlängerte die beiden Probezeiten um je ein Jahr.

2. Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten vom 10. März 2016 fachärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 13/12 S. 57 ff.; BGE 135 IV 180 E. 2). Demzufolge ist der bedingte Vollzug der ober- wähnten Geldstrafen – entgegen der Vorinstanz – zu widerrufen, zumal der Ver- teidiger erklärte, bei einem Widerruf keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius zu sehen, da der Beschuldigte diese beiden Strafen aufgrund des Frei- heitsentzuges bereits erstanden habe (Prot. II S. 4).

- 14 - V. Kostenfolgen

1. Der vom Beschuldigten beanstandete Nachforderungsvorbehalt ist gesetz- lich vorgesehen (Art. 135 Abs. 4 StPO) und damit entsprechend der vorinstanz- lichen Anordnung ohne Weiteres zu bestätigen. Zum Tragen kommt eine Nach- forderung ohnehin nur, falls die Bedürftigkeit des Beschuldigten wegfallen sollte. Sodann verjährt der Anspruch des Staates nach 10 Jahren (Art. 135 Abs. 5 StPO). In der Tat verfügt der psychisch angeschlagene, noch junge Beschuldigte über keine Berufsausbildung. Zudem ist fraglich, ob er aufgrund seiner psychi- schen Verfassung überhaupt in der Lage sein wird, im normalen Arbeitsprozess Fuss fassen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es eher ausge- schlossen, dass er in absehbarer Zeit für die Kosten seiner Verteidigung wird auf- kommen können, zumal diese bereits erstinstanzlich über Fr. 30'000.– betrugen. Dennoch ist von einem Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Denkbar ist immerhin, dass er eine Erbschaft oder dergleichen macht und er dann für die Kosten aufkommen könnte.

2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweit- instanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen über Fr. 4'140.94 ein. Bereits berücksichtigt waren dabei der Weg zur heutigen Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung (Urk. 94). Heute wurden – exklusive der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung von zwei Stunden (vgl. Prot. II S. 3 ff.) – weitere sechs Stunden sowie Barauslagen von Fr. 22.– geltend gemacht (Urk. 97 S. 11). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen. Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren mit insgesamt Fr. 6'065.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.-7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 13'703.70 Auslagen Untersuchung (inkl. Gutachten) Auslagen Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O und CHF 1'400.00 UB160017-O) CHF 15'460.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der beiden Haftbeschwerdeverfahren vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O: CHF 400.00; Geschäfts-Nr. UB160017-O: CHF 1'000.00), ausge- nommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.

10. (…)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 286 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit 9. August 2016 erstanden sind. Es wird davon Vor- merk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 9. August 2016 im vorzei- tigen Massnahmevollzug befindet.

- 16 -

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Die mit Strafbefehl vom 9. April 2014 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und vollzogen.

5. Die mit Strafbefehl vom 20. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird wider- rufen und vollzogen.

6. Das Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 15'460.– (inkl. Mehrwert- steuer) für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'065.50 amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Privatklägerin B._____ (ad acta) − den Privatkläger C._____ (versandt)

- 17 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten B-3/2013/3846 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten C-4/2014/3518.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer