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SB160402

Brandstiftung etc.

Zürich OG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ von den diversen an- geklagten Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen (Urk. 83 S. 47). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 18. Februar 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 77). Die Beru- fungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82/2 und Urk. 84). Die nunmehr amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 93) des Beschuldigten hat mit Eingabe vom "xx." November 2016 und damit sinngemäss innert Frist mitgeteilt, dass auf An- schlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung der Anklage- behörde beantragt wird (Urk. 90; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweiser- gänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 84 und 90). Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Berufungs- erklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 84; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Ver- teidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 110).

- 5 -

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

E. 1.2 Der Beschuldigte wird lediglich im Nebenpunkt einer Übertretung frei- gesprochen. Daher sind ihm die Kosten der Untersuchung (Urk. 51 S. 6) sowie des Hauptverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).

E. 1.3 Im Umfang seines Freispruchs ist ihm für die Untersuchung und das Hauptverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 74; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 1.4 Fakt und allseits unbestritten ist, dass das durch ihn am massgeblichen Ort nur kurz zuvor parkierte Fahrzeug des Beschuldigten zum massgeblichen Zeitpunkt ausbrannte und der Brand nicht auf einen technischen Defekt des Fahr- zeugs oder der geladenen Musikinstrumente samt Zubehör, sondern auf ein vor- sätzliches Inbrand-Setzen zurückzuführen ist (Urk. 14/1; Urk. 37 S. 24; Urk. 73 S. 3; Urk. 110 S. 3).

E. 2 Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und somit in kei- nem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

E. 2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt die appellierende Anklagebehörde und un- terliegt der Beschuldigte je weitgehend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten des mittlerweile als amtlicher Verteidiger bestellten Rechts- vertreters des Beschuldigten (Urk. 93), zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 2.3 Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht, jedoch keinesfalls sehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatz- strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen.

E. 2.4 Zur Täterkomponente präsentieren sich der Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten wie folgt: Seit seiner Pensionierung im Jahr 2009 verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen aus Renten (AHV und IV) und einer Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 4'360.--. Schon vor Erreichen des Ren- tenalters erhielt er gemäss eigenen Angaben aufgrund der Folgen eines Unfalls im Jahr 1984 oder 1985 eine Invalidenrente zu 100%. Ferner erhält er vom Er- werber des väterlichen Hofes jährliche Zahlungen von Fr. 26'000.--. Aufgrund ei- ner Steuerhinterziehung in den Jahren 2005 und 2009 bis 2013 wurde dem eine Busse auferlegt, welche er derzeit in Raten abbezahlt. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 1992 geschieden und hat keine Kinder. Er lebt in einer Mietwohnung

- 23 - und beschäftigt sich in seiner Freizeit insbesondere mit Jagen, Fischen und Musi- zieren (Urk. 72 S. 1-11; Urk. 92/1-10; Urk. 107 S. 1-3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus, ebenso seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 85). Eine besondere Strafemp- findlichkeit weist er nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten wiegt neutral: Er bestreitet die Tat konsequent. Dies ist einerseits sein prozessuales Recht, andererseits kann er diesfalls aber auch keine Einsicht oder gar Reue strafmindernd reklamieren.

E. 2.5 Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurtei- lung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Somit ist für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beziehungsweise eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen angemes- sen. Das seitens der Anklagebehörde beantragte Strafmass ist hingegen unan- gemessen tief (Urk 84 S. 2).

E. 3 Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2016 ist zur Ge- richtsbesetzung ("Anwesend") nebst dem Einzelrichter, einem Gerichtsschreiber, einer Auditorin und einer "Schnupperauditorin" auch eine "Kanzleimitarbeiterin B._____" angeführt (Prot. I S. 7; vgl. Art. 77 lit. b StPO). Aus dem Protokollver- merk zur nach Abschluss der Parteiverhandlung erfolgten Beratung ergeben sich keine Details zur Gerichtsbesetzung (Prot. I S. 11). Zugunsten der Vorinstanz ist anzunehmen, dass die eingangs angeführte Kanzleimitarbeiterin sich nicht an der Urteilsberatung beteiligt hat. Jedenfalls gehört eine Person, die offensichtlich nicht zur Gerichtsbesetzung gehört und an der Verhandlung nur als Zuschauer teil- nehmen kann, im Verfahrensprotokoll nicht in die Rubrik "Anwesend", sondern ist

- wenn überhaupt -, nach der Rubrik "Erschienen" als Zuschauer anzuführen. II. Schuldpunkt

E. 3.1 Gemäss aktueller Praxis des Bundesgerichts ist eine Gesamtstrafe - nebst weiterem - dann auszusprechen, wenn die zu beurteilenden Taten in engem Zu- sammenhang stehen und begangen wurden (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 9. Mai 2016 SB150493 i.S.ca. D. mit zahlreichen Verweisen; dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 mit Verweisen). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Die Brandstiftung diente einzig dem Zweck des Versicherungsbetrugs. Somit ist die Strafe, wie sie für den versuchten Betrug auszufällen ist, in Abgeltung der Brandstiftung angemessen zu erhöhen. Das Höchstmass der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) macht dabei die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe erforderlich, da nur auf diese Weise dem Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit angemessen Rechnung getragen werden kann.

E. 3.2 Das Verschulden betreffend die Brandstiftung wiegt noch leicht: Der an- gerichtete Sachschaden war mit rund Fr. 1'500.-- noch nicht hoch. Immerhin machte die Tat einen grösseren Einsatz von Polizei und Feuerwehr notwendig. Aufgrund der Nähe zum Wald und zum Schützenhaus bewegte sich die Tat über- dies nahe an Grenze zur Verursachung einer Gemeingefahr. Die bedenkliche Be-

- 24 - reitschaft, ein ganzes Fahrzeug samt Ladung einfach abzufackeln, wurde bereits bei der Sanktionierung des Betrugs berücksichtigt. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen und ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.

E. 3.3 Der Beschuldigte befand sich lediglich 3 ½ Stunden in Haft, was nicht auf die Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB; Urk. 38/1-3).

4. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 85). Mithin ist ihm der bedingte Straf- vollzug zu gewähren unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 5 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

E. 9 Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 10 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'525.80 amtliche Verteidigung

E. 11 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten.

E. 12 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen unter Hinweis auf Disposi- tiv-Ziffern 6 und 7 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betr. Dis- positiv-Ziffer 2 (§ 54a Abs. 1 PolG) − die F._____, … [Adresse] (Ref.: 17.798.011/1).

- 28 -

E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG freigesprochen.
  2. Es wird festgestellt, dass keine Zivilklagen geltend gemacht wurden.
  3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Dezember 2013 beschlagnahmte Klavier-Akkordeon der Marke "Hohner", schwarz/silber, Atlantic IV N De Luxe (inkl. Koffer), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf erstes Verlangen vom Bezirksgericht Andelfingen gegen Empfangsschein herausgegeben.
  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2014 beschlagnahmte Festplatte der Marke Lacie wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf erstes Verlangen vom Bezirksgericht Andel- fingen gegen Empfangsschein herausgegeben.
  5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  6. Der Beschuldigte wird mit Fr. 6'019.90 für seine Verteidigungskosten aus der Ge- richtskasse entschädigt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 5 f.) a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 109 S. 1 f.)
  9. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom
  10. September 2015: − des Betrugsversuches im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB sowie − der Übertretung des Waffengesetzes (WG) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.
  11. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie ei- ner Busse von Fr. 1'500.--.
  12. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  13. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
  14. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände: 1 Klavierakkordeon
  15. Entscheid über die Vernichtung des externen Datenträgers (Ref.-Nr. 0852- 2013, Festplatte) der Kapo Zürich
  16. Kostenauflage an den Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1)
  17. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Februar 2016 sei voll- umfänglich zu bestätigen. - 4 -
  18. Der Berufungsbeklagte sei demzufolge von den Vorwürfen der Brand- stiftung, des mehrfachen Betrugsversuchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz von Schuld und Strafe freizusprechen.
  19. Die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die Wahlverteidigung sei zu bestätigen und für das Berufungsverfahren sei die amtliche Verteidi- gung gemäss eingereichter Honorarnote angemessen zu entschädigen.
  20. Eventualiter sei, für den Fall der Gutheissung der Berufung, die bedingte Geldstrafe sowie die Busse unter Berücksichtigung der drastischen Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten seit dem erstin- stanzlichen Urteil nach Ermessen des Gerichts deutlich zu reduzieren. Erwägungen: I. Prozessuales
  21. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ von den diversen an- geklagten Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen (Urk. 83 S. 47). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 18. Februar 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 77). Die Beru- fungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82/2 und Urk. 84). Die nunmehr amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 93) des Beschuldigten hat mit Eingabe vom "xx." November 2016 und damit sinngemäss innert Frist mitgeteilt, dass auf An- schlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung der Anklage- behörde beantragt wird (Urk. 90; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweiser- gänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 84 und 90). Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Berufungs- erklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 84; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Ver- teidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 110). - 5 -
  22. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und somit in kei- nem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).
  23. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2016 ist zur Ge- richtsbesetzung ("Anwesend") nebst dem Einzelrichter, einem Gerichtsschreiber, einer Auditorin und einer "Schnupperauditorin" auch eine "Kanzleimitarbeiterin B._____" angeführt (Prot. I S. 7; vgl. Art. 77 lit. b StPO). Aus dem Protokollver- merk zur nach Abschluss der Parteiverhandlung erfolgten Beratung ergeben sich keine Details zur Gerichtsbesetzung (Prot. I S. 11). Zugunsten der Vorinstanz ist anzunehmen, dass die eingangs angeführte Kanzleimitarbeiterin sich nicht an der Urteilsberatung beteiligt hat. Jedenfalls gehört eine Person, die offensichtlich nicht zur Gerichtsbesetzung gehört und an der Verhandlung nur als Zuschauer teil- nehmen kann, im Verfahrensprotokoll nicht in die Rubrik "Anwesend", sondern ist - wenn überhaupt -, nach der Rubrik "Erschienen" als Zuschauer anzuführen. II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in Ziff. I. der Anklageschrift der Ankla- gebehörde vom 21. September 2015 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 7. Oktober 2013 beim Schützenhaus in C._____ seinen mit Musikinstrumen- ten und Zubehör beladenen Personenwagen angezündet in der Absicht, im An- schluss von der Versicherung ungerechtfertigt Leistungen zu beziehen, was er mittels einer Schadensanzeige auch versucht habe (Urk. 51 S. 2-4). 1.2. Zum Tatsächlichen bestreitet der Beschuldigte, seinen Wagen selber in Brand gesetzt zu haben (Urk. 72 S. 11ff.). 1.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil eingangs ausführlich die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung an, worauf zu ver- weisen ist (Urk. 83 S. 7-9). Anschliessend werden noch ausführlicher sämtliche aktenkundigen Beweismittel zitiert (Urk. 83 S. 10-29). Auch darauf ist zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen pauschal zu verweisen, obwohl sich Zahlrei- ches des Angeführten (womit die Vorinstanz sich dann auch auseinandersetzt) sofort als unerheblich erweist. Unter dem Titel "Beweiswürdigung des Verteidi- - 6 - gers" wird dann die die Tatvorwürfe bestreitende Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten angeführt (Urk. 83 S. 29f.). Nur vollständigkeitshalber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung durch das Gericht er- folgt; den Parteien obliegt einzig die Darstellung ihrer Parteistandpunkte. In ihrer "gerichtlichen Beweiswürdigung" (Urk. 83 S. 31-39) kommt die Vorinstanz dann zusammengefasst zum Schluss, es bestünden Zweifel an der Tatbegehung des Beschuldigten, weshalb dieser dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen sei. Das Resultat der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweist sich mit der Kritik der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 84 S. 2ff.) als willkürlich und falsch. Zu diesem Resultat führen inhaltlich fal- sche Erwägungen und eine falsche Gewichtung der Beweismittel. Darauf ist nachstehend im Einzelnen einzugehen. 1.4. Fakt und allseits unbestritten ist, dass das durch ihn am massgeblichen Ort nur kurz zuvor parkierte Fahrzeug des Beschuldigten zum massgeblichen Zeitpunkt ausbrannte und der Brand nicht auf einen technischen Defekt des Fahr- zeugs oder der geladenen Musikinstrumente samt Zubehör, sondern auf ein vor- sätzliches Inbrand-Setzen zurückzuführen ist (Urk. 14/1; Urk. 37 S. 24; Urk. 73 S. 3; Urk. 110 S. 3). 2.1. Als Täterschaft kommen - ausschliesslich - folgende Personen in Frage: - der Beschuldigte selber - ein namentlich nicht bekannter Täter, der einen Groll gegen den Beschuldig- ten hegt und diesem gezielt schaden will - ein Täter, der keine Beziehung zum Beschuldigten aufweist, zufällig in Ab- wesenheit des Beschuldigten beim Fahrzeug eingetroffen ist und dieses spontan, ohne nachvollziehbaren Grund, mutwillig in Brand gesetzt hat. 2.2. Die letztgenannte Variante ist hochgradig unrealistisch: Die Tat geschah mittags bei helllichtem Tag; es handelte sich somit nicht um einen sog. "Nacht- bubenstreich". Der Tatort, dessen Umgebung und die Tat(tages-)zeit lassen auch nicht darauf schliessen, dass sich dort eine beispielsweise alkoholisierte oder an- - 7 - derweitig enthemmte Täterschaft herum getrieben hätte (vgl. Urk. 14/1). Der Brand wurde gemäss dem vorliegenden Gutachten zur Brandursachenermittlung durch eine durch den Täter ausgeschüttete Verdünnerflüssigkeit beschleunigt (Urk. 37 S. 20). Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein zufällig an das geparkte Fahrzeug herantretender Vandale einen geeigneten Brandbeschleuniger dieser Art mit sich führt. Der Brand wurde gemäss dem zitierten Gutachten wahrschein- lich praktisch gleichzeitig im Kofferraum und im Fahrgastraum gelegt; zu diesem Zweck wurde der Brandbeschleuniger auch an beiden Fahrzeugstellen aus- gebracht (Urk. 37 S. 20 und S. 24). Bei einer spontanen Vandalen-Aktion wäre zu erwarten, dass der Täter im Fahrgastraum ein Feuer entfacht und sich dann ent- fernt. Das konkrete Tatvorgehen lässt jedoch darauf schliessen, dass der Täter im Fahrgastraum und im Kofferraum, möglichst gleichzeitig sowie sowohl am Wagen und an den an beiden Stellen gelagerten Musikinstrumenten den grösstmöglichen Schaden anrichten wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein spontan agie- render Vandale soviel Wert darauf legen sollte, dass auch das mitgeführte Akkor- deon im Kofferraum möglichst schnell und vollständig verbrennt. Der Beschuldigte hatte den Wagen verschlossen zurückgelassen (Urk. 1 S. 2 unten). Im Wagenin- neren wurden unberuste Glassplitter gefunden, was gemäss Gutachten (und ge- mäss der damit übereinstimmenden Darstellung der Parteien, Urk. 73 S. 4, Urk. 84 S. 6, Urk. 110 S. 8f.) darauf schliessen lässt, dass der Täter vor der Brandlegung ein Seitenfenster eingeschlagen hat (Urk. 37 S. 15). Gemäss Gut- achten und Aussage des polizeilich beigezogenen Brandermittlers - und damit er- stelltermassen - wurde vor der Brandlegung durch den Täter der Kofferraum- deckel geöffnet, was nur mit einem Fahrzeugschlüssel möglich war (Urk. 33 S. 5; Urk. 37 S. 24f.). Der Beschuldigte will einen Ersatzschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt haben (Urk. 72 S. 24). Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Täter mit einem spontanen Vandalen-Motiv ein Seitenfenster des Wagens einschlägt, im Handschuhfach (nach Suche oder zufällig) einen Ersatzschlüssel findet, dann damit den Kofferraumdeckel öffnet und erst dann das Feuer legt. Die - entgegen seiner sonstigen Argumentation - in den Raum gestellte Hypothese des Verteidi- gers, der Kofferraumdeckel könne sich auch als Resultat der Hitzeeinwirkung auf den im Handschuhfach liegenden Zweitschlüssel geöffnet haben (Urk. 73 S. 3), - 8 - fällt angesichts der zitierten gutachterlich gemachten Feststellung, dass vom Tä- ter vor der Brandlegung auch im Kofferraum Brandbeschleuniger verschüttet wor- den ist, in sich zusammen. Falsch ist schliesslich die lapidare Behauptung der Verteidigung, das eingeschlagene Seitenfenster indiziere die Täterschaft eines Dritten (Urk. 73 S. 4, Urk. 110 S. 9). So ist es keineswegs widersinnig, dass der Fahrzeugeigentümer sein Auto verschliesst und dann die Fenster einschlägt, be- vor er es in Brand setzt. Immerhin wäre der Schadensmeldung betreffend die In- strumente im Fahrzeug kaum Erfolg beschieden gewesen, wenn der Beschuldigte diese einfach im unverschlossenen Fahrzeug zurückgelassen hätte. Ein Fahr- zeugeigentümer und alleiniger Schlüsselhalter, der sein Fahrzeug in Brand setzen will, kann dies nicht an einem verschlossenen Fahrzeug vornehmen, ohne sich sofort selber zu überführen: Mit der Anklagebehörde muss er zwingend den Ein- druck erwecken, ein Dritter habe sich gewaltsam Zugang zum Fahrzeug ver- schafft (Urk. 84 S. 6, Urk. 109 S. 16f.). Auch die im Bereich des Türgriffs fest- gestellten mechanischen Schäden (vgl. Urk. 37 S. 14 und Bilder 123 und 124) lassen sich damit plausibel erklären. Dass ein Dritttäter versucht hätte, die Fahr- zeugtür im Bereich des Türgriffs gewaltsam zu öffnen, erscheint ohnehin wenig wahrscheinlich, wäre dieses Vorgehen doch wenig erfolgsversprechend (so auch die gutachterliche Feststellung in Urk. 37 S. 14). Entsprechende Einbruchspuren wären viel eher im Bereich des Türspalts zu erwarten, wo aber keine solchen festgestellt wurden. Eine Dritttäterschaft wird entgegen der Verteidigung ferner auch dadurch nicht plausibler, dass über den Verbleib der sich angeblich im Fahrzeug befindlichen Brieftasche des Beschuldigten samt Kreditkarten, Banknoten und Kleingeld sowie den Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach nichts bekannt ist (Urk. 110 S. 10). Abgesehen davon, dass diese Gegenstände beim Fahrzeugbrand komplett ver- brannt sein könnten, ist in keiner Art belegt, dass sie sich überhaupt im Fahrzeug befunden haben. Dies wird vom Beschuldigten lediglich behauptet. Aus allen diesen Gründen ist die Annahme eines zufällig am Tatort aufgetauchten Täters, der zum Beschuldigten in keinerlei Beziehung steht, unrealistisch, welt- - 9 - fremd und zu verwerfen. Eine zufällige Täterschaft wurde im übrigen auch seitens des Beschuldigten nie substantiiert behauptet (Urk. 73). 2.3. Die zweit-genannte Tatvariante ist nicht per se unrealistisch, in concreto jedoch aufgrund diverser Umstände ebenfalls zwingend zu verwerfen: Vorab gilt mutatis mutandis das vorstehend zur Tatvariante "zufälliger Täter" Er- wogene: Um die inkriminierte Brandlegung zu begehen, hätte der unbekannte Widersacher des Beschuldigten dem Beschuldigten zuhause auflauern, ihm ausgerüstet mit Brennmaterial folgen, darauf vertrauen, dass der Beschuldigte nicht gleich wieder zum Wagen zurückkehrt und überdies wissen müssen, dass im Handschuhfach ein Zweitschlüssel zum Öffnen des Kofferraums liegt. Diese Konstellation ist mit der appellierenden Anklagebehörde sehr unrealistisch (Urk. 84 S. 6). Nochmals massiv unwahrscheinlicher wird die Tatvariante "Täterschaft eines mit dem Beschuldigten Verfeindeten" durch das Aussageverhalten des Beschuldig- ten: In seiner ersten polizeilichen Einvernahme, notabene bevor gegen ihn selber eine Tatverdacht geäussert wurde, sagte er aus, er habe keine Feinde und könne sich niemanden vorstellen, der ihm so etwas antun würde (Urk. 6 S. 5). Nachdem der Beschuldigte dann zum Verdächtigen geworden war, verweigerte er in seiner nächsten polizeilichen Einvernahme die Aussage, namentlich auch zur Ursache des Brandes (Urk. 15 S. 1). In seiner Einvernahme durch die Anklagebehörde sagte er dann erstmals aus, er wolle sich zu einer Dritttäterschaft nicht äussern, er wüsste jedoch mehrere Personen, welche ihm schaden wollten; er wolle jedoch keine Namen nennen (Urk. 26 S. 6). Auch in seiner nächsten Einvernahme ver- weigerte der Beschuldigte ergänzende Aussagen (Urk. 36 S. 2). An der Haupt- verhandlung gab der Beschuldigte dann plötzlich an, es sei ihm schon zweimal (oder einmal) ein Auto angezündet worden; er glaube er wisse, wer dies getan habe. Wenn die Person dies nochmals tue, bringe er sie persönlich auf den Poli- zeiposten. Er wolle den Verdächtigen nicht namentlich nennen. Der Verdächtige sei schon immer ein Gegner des Beschuldigten gewesen; er gönne dem Beschul- digten nichts, was er gemacht habe. Er habe mit dieser Person keinen Kontakt - 10 - und wisse nicht, weshalb dieser ihn nicht leiden möge, aber er möge diese Per- son auch nicht leiden. Es sei jemand, der in der Umgebung des Dorfes wohne. Diese Person habe ihn auch wegen seines Schiffs und wegen des Pachtlandes beneidet. Im Anschluss erwähnte der Beschuldigte diverse Brandstiftungen die zwischen 1974 und 1984 an verschiedenen Teilen seines Eigentums begangen worden seien. Auf die Frage, weshalb denn sein Widersacher nach einem Unter- bruch von 30 Jahren wieder eine Brandstiftung zu seinen Lasten begehen sollte, sagte der Beschuldigte, das habe er sich auch schon x-mal überlegt. Diese Per- son habe schon immer etwas gegen ihn gehabt. Er sei auch nach dem Abbren- nen seines Autos noch mit kleineren Sachbeschädigungen drangsaliert worden, habe dies jedoch nicht der Polizei gemeldet. Es handle sich immer um den glei- chen Täter; es könne niemand anders sein; dem Beschuldigten sei es auch ein Rätsel, weshalb diese Person keine Ruhe gebe; sie wolle ihn kaputt machen. Plötzlich gab der Beschuldigte dann an, der Verdächtige sei der Sohn einer ehe- maligen Partnerin von ihm; dieses Verhältnis könne der Grund für die Abneigung des Verdächtigen gegen ihn sein. Er wolle den Namen nicht nennen, um dessen Mutter nicht zu belasten. Er wolle dem Täter eine Falle stellen und werde ihn schon noch erwischen (Urk. 72 S. 14ff.). An der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte dann von zwei Personen, die er als Täter im Kopf habe. Auf einmal war er sogar doch bereit, diese Personen namentlich zu nennen. Beim Sohn seiner ehemaligen Partnerin handle es sich um D._____. Auch ein gewisser E._____ falle für ihn aber als Täter in Betracht (Urk. 107 S. 5 f.). Wenn die Vorinstanz einerseits - zutreffend! - erwägt, die Schilderungen des Be- schuldigten zu einem ihm feindlich gesinnten Widersacher seien "seltsam und fremd", dann aber dadurch "bestehende Zweifel an der Täterschaft des Beschul- digten verstärkt" sieht (Urk. 83 S. 36), geht sie offensichtlich von einem vorge- fassten Resultat aus und verweigert sich eigentlich einer objektiven, abwägenden Beweiswürdigung. Das Aussagenverhalten zu einer mit ihm verfeindeten Dritttäterschaft ist vorab hochgradig widersprüchlich: Anfänglich gab er an, keinerlei Feinde zu kennen; anschliessend verweigerte er wiederholt die Aussage - auch - zu einer möglichen - 11 - Täterschaft. Und schliesslich tischte er eine komplett sinnfreie Geschichte über einen Täter auf, der ihn seit 40 Jahren drangsaliere. Die nachgeschobenen Anga- ben zu diesem Täter sind sodann inhaltlich schlicht Nonsens: Das Motiv sei - ab- wechselnd - entweder unbekannt respektive liege in einer verflossenen intimen Beziehung zur Mutter des Täters. Obwohl der Beschuldigte der Tat verdächtigt werde, wolle er die Identität des Täters nicht preisgeben, um dessen Mutter nicht zu belasten; er wolle diesen vielmehr selber überführen und habe sich eine Falle überlegt. Die zu diesem Zweck nach dem Fahrzeugbrand angeblich angeschaff- ten Überwachungskameras will der Beschuldigte dann aber doch nicht eingesetzt haben. Dies obwohl es selbst nach dem Fahrzeugbrand im Oktober 2013 zu wei- teren Sachbeschädigungen an seinen anderen Fahrzeugen gekommen sein soll (Urk. 107 S. 7 und 14f.). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, er habe den Täter selbst überführen wollen sind aber ohnehin offensichtlich Unfug: Wer zu Un- recht mehrerer Straftaten angeklagt ist und vor Gericht steht, hält nicht den wah- ren Täter, der einem seit 40 Jahren und auch noch aktuell drangsaliert, geheim, um ihn dann selber mit einer Falle zu überführen und auf den Polizeiposten zu bringen, was ja dann wieder den gleichen belastenden Effekt auf dessen Mutter hätte, wie wenn die Identität des Verdächtigen sofort offengelegt würde. Weshalb die Bekanntgabe des Namens ihm an der Berufungsverhandlung dann plötzlich doch keine Mühe mehr bereitete, bleibt ferner völlig unklar. Wohl hat der Beschuldigte nicht seine Unschuld zu beweisen, es ist ihm jedoch in optima forma misslungen, auch nur annähernd plausibel eine mögliche Dritttäter- schaft zu schildern, die realistisch für die Brandlegung verantwortlich sein könnte. Der Beschuldigte hat keinen Feind, welcher ihm am 7. Oktober 2013 das Fahr- zeug in Brand gesetzt hat. 2.4. Somit verbleibt als einziger Verdächtiger und möglicher Täter der Be- schuldigte selber: Die Verteidigung hat ins Feld geführt, die vorgenommenen Untersuchungshand- lungen einer DNA-Prüfung, der Hausdurchsuchung, der Telefonkontrolle und der Auswertung des Computers des Beschuldigten hätten keine Belastungen an den Tag gefördert (Urk. 73 S. 1f.). Dies entlastet den Beschuldigten jedoch nicht: Beim - 12 - Tatvorwurf des Abfackelns des eigenen Fahrzeugs mit anschliessender Geltend- machung ungerechtfertigter Forderungen gegen die Versicherung durch einen Einzeltäter waren belastende Indizien aus den genannten Untersuchungshand- lungen auch nicht zwingend zu erwarten. Gemäss Gutachten zur Brandursachenermittlung wurde das Feuer durch das Entzünden des eingebrachten Brandbeschleunigers mittels einer externen Zünd- quelle in Form einer offenen Flamme oder Glut gelegt (Urk. 37 S. 24). Polizeilich festgestellt und anerkanntermassen führte der Beschuldigte bei seinem Gang durch den Wald, zu welchem auch noch die Absolvierung des Vitaparcours gehör- te, - verständlicherweise - nur wenige Gegenstände mit sich: Sein Mobiltelefon, den Fahrzeugschlüssel, Papiertaschentücher und ein Plastik-Feuerzeug (Urk. 4 S. 6; Urk. 14/2). Der Beschuldigte ist nach eigener Aussage Nichtraucher (Urk. 72 S. 25), er hatte auf seiner Wald-Tour auch keine Raucherwaren dabei. Auf die Frage, weshalb er als Nichtraucher ein Feuerzeug mit sich geführt habe, gab er wiederum eine offensichtliche Schutzbehauptung zum Besten: Das Feuerzeug stamme von einem Kollegen, welcher ihm an der letzten Fasnacht beim Transport der Musikanlage geholfen habe. Als er am Tattag mit den Kabeln hantiert habe, sei das Feuerzeug zu Boden gefallen und er habe es eingesteckt (Urk. 72 S. 25, Urk. 107 S. 10f.). Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung dann aber nicht mehr sagen, an welcher Fasnacht ihm be- sagter Kollege genau geholfen habe und nannte alternativ die Jahre 2014, 2013 oder 2012 (Urk. 107 S. 11). Sogar die Vorinstanz hat diese Geschichte des Beschuldigten - zurecht - als "ge- sucht" taxiert, dann aber als "im vorliegenden Fall von nicht entscheidender Be- deutung" vom Tisch gewischt. Dies ist unhaltbar. Hätte der Beschuldigte das Feuerzeug tatsächlich erst beim Beladen des Autos am Tattag zufällig in die Hände bekommen und nicht vorge- habt, es zu verwenden, hätte er es in der Garage oder im Auto belassen und nicht auf seine Sport-Tour, auf welcher er ansonsten nur das Nötigste dabei hatte, mit- genommen. Das Mitführen eines als Tatwerkzeug prädestinierten Gegenstandes - 13 - ohne nachvollziehbaren Grund zum Tatzeitpunkt belastet den Beschuldigten ent- gegen der Vorinstanz massiv. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Brandlegung und den Beginn des Spaziergangs des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführliche Berechnungen angestellt, um dann zu schliessen, es deute vieles darauf hin, dass der Beschuldigte vor der Brandlegung um ca. 12.30 Uhr mit seinem Spaziergang begonnen haben müsse. Ansonsten hätten die Polizeibeamten bei seiner Rückkehr äussere Erschöp- fungsmerkmale erkennen müssen, als er zum brennenden Fahrzeug zurück- gekehrt sei. Dies spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten (Urk. 83 S. 33f.). Grundlage der Berechnungen bilden allerdings einzig die Aussagen des Beschuldigten respektive die durch nichts belegte Annahme, dass der Beschul- digte die gesamte Strecke des Vitaparcours auf dem dafür vorgesehenen Weg absolviert hat. Weshalb ohne weiteres von diesen Annahmen ausgegangen wer- den kann, tut die Vorinstanz nirgends dar. Der Umstand, dass bezüglich der Akti- vitäten des Beschuldigten zwischen Brandausbruch und Rückkehr zum brennen- den Fahrzeug im wesentlichen einzig die Aussagen des Beschuldigten vorliegen, wird gänzlich ausser Acht gelassen. Die absolut plausible Möglichkeit, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Aussagen auch lediglich einige wenige Meter vom Tatort entfernt haben könnte, um nach Eintreffen der Polizei zum Fahrzeug zurückzukehren, wird überhaupt nicht in Betracht gezogen. Eine objektive Be- weiswürdigung lässt aus der körperlichen Verfassung des Beschuldigten bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug klarerweise weder Schlüsse zugunsten des Be- schuldigten noch zu dessen ungunsten zu. Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe kein Motiv für die ihm ange- lasteten Taten gehabt: Vorab: Der Beschuldigte hat drei Tage nach dem Brandfall gegenüber der Versi- cherung in der durch ihn eingereichten Schadenanzeige behauptet, er habe das Fahrzeug "im April 2008 zum Preis von "24'800.-- oder 24'400.-- angeschafft", es sei ein Totalschaden, die Schadenhöhe "weiss nicht" (Urk. 57A/4). Dies ist falsch: Der Wagen wurde tatsächlich im Jahr 2008 geleast und vom Beschuldigten im Jahr 2011 nach Ablauf des Leasings übernommen (Urk. 31a). - 14 - Gemäss Verteidigung habe der Wagen nach Fahrzeugindex zum Zeitpunkt des Brandfalls einen Wert von Fr. 6'500.-- gehabt. Der Beschuldigte hätte aber auf dem Occasionsmarkt "deutlich mehr lösen können", "(ohne Motortuning)" (Urk. 73 S. 4f. Urk. 110 S. 11). Dies ist einerseits eine in keiner Weise belegte Behauptung und andererseits inhaltlich auch nicht überzeugend: Die Verteidigung behauptet, der Wagen habe Jahrgang 2003 gehabt (Urk. 73 S. 4, Urk. 110 S. 11). Aus den Unterlagen zum Leasing des Wagens durch den Beschuldigten ergibt sich aber eine Inverkehrsetzung im November 2000 (Urk. 14/5). Der Wagen wurde vom Be- schuldigten im April 2008 offenbar mit einem Kilometerstand von 56'084 über- nommen; der Kaufpreis war offenbar rund Fr. 24'000.-- (Urk. 14/5). Dass bei ei- nem Fahrzeug dieses Alters, welches auf Jahre hinaus noch gar nicht dem Lea- singnehmer gehört, ein Motortuning im Wert von 12'000.--, somit der Hälfte des gesamten Fahrzeugwerts, gemacht wird, ist absolut unwahrscheinlich und ent- sprechend seitens des Beschuldigten auch in keiner Weise belegt. Den Angaben des Beschuldigten zufolge soll das Tuning zudem bereits im Jahr 2010 gemacht worden sein und mithin nicht nur vor dem Eigentumserwerb des Fahrzeugs, son- dern auch vor der Fahrzeugprüfung vom 17. Juni 2011 (Urk. 107 S. 13; Urk. 9/6, Urk. 14/10). Nachdem es sich den Angaben des Beschuldigten zufolge um ein sehr umfassendes Tuning gehandelt haben soll (Urk. 107 S. 15) wäre doch nahe- liegend, dass das Tuning im Rahmen der Fahrzeugprüfung im Fahrzeugausweis erfasst worden wäre. Das Tuning sei aber, so der Beschuldigte, dem Strassen- verkehrsamt gar nicht bekannt gewesen (Urk. 107 S. 15f.). Auch von der Versi- cherung liegen keinerlei Belege für das Tuning vor. Zwar wird seitens der Vertei- digung vorgebracht, der Beschuldigte habe es unterlassen, die Versicherungs- deckung zu erhöhen, obwohl er seitens eines Versicherungsagenten darauf auf- merksam gemacht worden sei, das Motortuning versichern zu lassen (Urk. 110 S. 11). Dabei handelt es sich jedoch wiederum um eine allein auf den Aussagen des Beschuldigten basierende Behauptung, die durch nichts belegt werden kann (vgl. Urk. 6 S. 3 Frage 25). Wenn die Verteidigung ferner dem Versicherungswert (Zeitwert, Urk. 14/3) - behauptete - Preise aus dem Occasionsmarkt gegenüber- stellt, geht sie offensichtlich aufgrund des falschen Fahrzeugalters von unzutref- fenden Grundlagen aus. Richtig ist ferner die Bemerkung der appellierenden - 15 - Staatsanwaltschaft, dass Occasionsfahrzeuge, die nicht ab Motorfahrzeugkontrol- le verkauft werden, einen deutlich geringeren Verkaufspreis erzielen (Urk. 84 S. 8); und eine solche Kontrolle stand beim Fahrzeug des Beschuldigten erst an. Die entlastende Behauptung, der Beschuldigte hätte für den Wagen einen höhe- ren Preis als den Versicherungswert erzielen können, weshalb eine Versilberung via Versicherungsbetrug ökonomisch unsinnig gewesen wäre, ist damit widerlegt. Immerhin ergänzend kommt das Folgende hinzu: Der Wagen war wie erwogen zum Zeitpunkt des Brandfalls 13 Jahre alt. Der Beschuldigte hätte diesen gemäss Aufgebot des Strassenverkehrsamts in Kürze zur Fahrzeugprüfung präsentieren müssen (Urk. 14/10). Die Behauptung des Beschuldigten, der Wagen sei tech- nisch einwandfrei gewesen (Urk. 72 S. 11), ist ihm zwar nicht zu widerlegen. Wenn ein älteres Fahrzeug aber kurz vor der obligatorischen Überprüfung mut- willig in Brand gesetzt wird, ist dies doch zumindest suspekt. Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt drei Fahrzeuge. Dasjenige, welches er am wenigsten be- nutzte, hätte einer technischen Prüfung unterzogen werden müssen. Ein Tatmotiv dahingehend, sich dieses Fahrzeugs zu entledigen und die Versicherungs- deckung einzustreichen, ist keineswegs konstruiert. Auch betreffend die verbrannte Ladung des Wagens macht die Verteidigung gel- tend, der Vorwurf eines Versicherungsbetrugs mittels Verbrennen der Handorgeln sei unsinnig, da der Wert des verbrannten Materials den Versicherungswert über- stiegen habe (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 15f.; vgl. Urk. 14/6). Die entsprechende Argumentation ist wiederum unzutreffend: Richtig ist, dass der Beschuldigte ge- genüber der Versicherung den Verlust eines Akkordeons im Wert von Fr. 7'500.-- anmeldete, welches er belegtermassen anderthalb Jahre vorher zu diesem Preis gekauft hat (Urk. 19/7 und 19/1). Welchen Zeitwert dieses Instrument zum Zeit- punkt des Brandfalls noch hatte, ist offen; mit Sicherheit liegt er aber klar unter dem Neuwert. Dies gilt für sämtliche deklarierten Gegenstände. Sodann hat der Beschuldigte den Verlust eines weiteren Akkordeons im Wert von Fr. 2'200.-- an- gezeigt, für welches er aber in Tat und Wahrheit nur Fr. 2'000.-- bezahlt hat (Urk. 19/7 und Urk. 19/2). Weiter lässt er - im Nachhinein und auf Vorhalt des Un- tersuchungsergebnisses - anerkennen, (angeblich irrtümlich) ein weiteres Akkor- - 16 - deon im Wert von Fr. 850.-- verloren zu haben, obwohl es in Tat und Wahrheit ein anderes Instrument war, welches nur Fr. 400.-- gekostet hat (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 18; Urk. 19/7). Offen bleiben kann, ob sich im Fahrzeug tatsächlich, wie vom Beschuldigten angegeben, drei Instrumente befunden haben oder ledig- lich deren zwei, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 109 S. 10). Die diesbezüglich zurückhaltenden Antworten des Brandermittlers, lassen aber doch eher darauf schliessen, dass bei drei Akkordeons auch Reste von drei Bälgen im Fahrzeug hätten gefunden müssen und nicht lediglich von deren zwei (Urk. 33 S. 8f.). Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht einmal den eben- falls verbrannten IPod sowie das Mischpult deklariert, ist sodann bei genauem Studium seiner Schadensanzeige offensichtlich widerlegt (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 18; Urk. 19/7). Haltlos ist schliesslich die Argumentation, hätte der Beschuldig- te sich wirklich unzulässig bereichern wollen, hätte er die teuerste Orgel behalten und anstelle dieser eine billige Orgel verbrannt (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 18): Das Risiko wäre für den an öffentlichen Anlässen auftretenden Beschuldigten viel zu gross gewesen, sich den Verlust seines klar exklusivsten Instruments durch die Versicherung kompensieren zu lassen, um sich dann wieder mit diesem se- hen zu lassen. Aufgrund all des Angeführten ist entgegen der Verteidigung ein finanzielles Motiv für das mutwillige Verbrennen auch der Musikinstrumente durchaus plausibel. Letztlich ist aber ohnehin nicht zwingend zu fordern, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Motiven gehandelt respektive genau durchgerechnet hat, wie viel er vom Fahrzeugbrand letztlich genau profitieren kann. Eine Dritttäterschaft ist als Folge einer Beweiswürdigung de lege artis insgesamt auszuschliessen und ist die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der konkreten Tatumstände und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug eigenhändig in Brand gesteckt, um sich den am Wagen und den mitgeführten Musikgeräten angerichteten Schaden durch die Versicherungen er- setzen zu lassen. - 17 - Wie die Vorinstanz zu einem gegenteiligen Resultat kommen konnte, bleibt Ihr Geheimnis. Mit Sicherheit dürfte dazu beigetragen haben, dass die in der Tat nicht ganz einfache Beweisführung an der Hauptverhandlung nicht durch die An- klagebehörde persönlich vertreten wurde (Prot. I S. 7; vgl. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). 3.1.1. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3. StGB schuldig zu sprechen (Urk. 51 S. 5, Urk. 109 S. 2). 3.1.2. Wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 3.1.3. Entgegen der Verteidigung ist der durch den Beschuldigten gelegte Brand als Feuersbrunst zu qualifizieren: Das Auto stand im Vollbrand (vgl. Urk. 14/1), der Beschuldigte wäre nicht mehr in der Lage gewesen, das Feuer zu löschen (BGE 105 IV 127 E.1.), abgesehen davon, dass er sich vom Tatort entfernte und dies auch gar nicht beabsichtigte. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, durch die Feuersbrunst sei eine Gemein- gefahr eingetreten (Urk. 109 S. 20). Die Verteidigung bestreitet dies zurecht (Urk. 73 S. 8, Urk. 110 S. 13f.). Auch wenn angesichts der unmittelbaren Nähe zum Schützenhaus sowie zum Waldrand nicht von einem völlig ungefährlichen Brand ausgegangen werden kann, befanden sich zum Zeitpunkt der Brandlegung immerhin keine Personen in der Nähe des Fahrzeugs. Der polizeiliche Brander- mittler hat als sachverständiger Zeuge sodann ausgesagt, es habe keine Explosi- onsgefahr bestanden und auch nicht die Gefahr eines Übergreifens der Flammen auf ein Gebäude (Urk. 33 S. 5f.). Vom Bestehen einer Gemeingefahr kann bei dieser Ausgangslage zugunsten des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Das brennende Fahrzeug stand auf einem Boden aus Steinziegeln (Urk. 14/1). Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, eine eigentliche Beschädigung der - 18 - Steinziegel, sodass diese hätten ausgewechselt werden müssen, sei nicht nach- gewiesen (Urk. 110 S. 12f.). Verkannt wird dann allerdings, dass die durch den Brand unbestrittenermassen entstandene Verschmutzung des Bodens, deren Be- seitigung einen Arbeits- und Materialaufwand von Fr. 1'487.40 nach sich zog (Urk. 41), bereits eine tatbestandsmässige Substanzveränderung im Sinne einer Sachbeschädigung darstellt (BSK II, Weissenberger, Art. 144 N 36). Mithin hat der Beschuldigte entgegen der Verteidigung einen relevanten Schaden verur- sacht. Wenn die Anklagebehörde dem Beschuldigten zubilligt, dass es sich noch um einen geringen Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB gehandelt hat (Urk. 84 S. 2), kann dies übernommen werden. 3.1.4. Subjektiv nahm der Beschuldigte fraglos zumindest in Kauf, dass das Abfackeln seines Wagens auf dem Untergrund zu Brandspuren führt, welche anschliessend kostenpflichtig entfernt werden müssen. 3.1.5. Daher ist der Beschuldigte anklagegemäss der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. 3.2.1. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei des versuchten Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 51 S. 5, Urk. 109 S. 19f.). 3.2.2. Die Verteidigung argumentiert, es liege kein arglistiges Verhalten vor, der Beschuldigte habe zuhanden der Versicherungen einzig "nüchterne Sach- verhaltsschilderungen" respektive "neutrale Schadensmeldungen ohne jede Ver- schleierung oder Täuschung" gemacht (Urk. 73 S. 10f., Urk. 110 S. 15ff.). 3.2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist - 19 - eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, ver- gangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E.5.1.f.). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E.2.2.2.). 3.2.4. Der Beschuldigte hat die Versicherungen über seinen in Tat und Wahrheit nicht existierenden Schadenersatzanspruch zu täuschen versucht, indem er vor- gab, sein versichertes Eigentum sei durch die Brandlegung eines Dritten vernich- tet worden. Dass sein Tatvorgehen durchaus eine raffinierte und durchtriebene Machenschaft war, geht schon aus dem grossen Aufwand hervor, der seitens des polizeilichen Brandermittlers und des privaten Gutachters zur Feststellung der Brandursache und der näheren Tatumstände angestellt werden musste. Ent- gegen der Verteidigung erfolgt die Beurteilung hinsichtlich Arglist aufgrund des gesamten Tatvorgehens und nicht nur der Schadensmeldungen. Da die Versicherungen ihre Leistungen nicht erbrachten, blieb es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). - 20 - 3.2.5. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, somit direktvor- sätzlich. 3.2.6. Zwischen den Tathandlungen der Brandstiftung und des Versicherungs- bertrugs besteht nach erfolgter Schadensanmeldung echte (Real-)Konkurrenz (BSK II, Roelli/Fleischanderl, Art. 221 N 29 mit Verweisen). Der Beschuldigte ist daher auch des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 4.1. In Ziff. II. der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 21. September 2015 wird dem Beschuldigten ferner zusammengefasst zur Last gelegt, er habe in seiner unverschlossenen Wohnung diverse Schusswaffen und Munition gelagert, ohne diese ausreichend gegen Entwendung zu sichern (Urk. 51 S. 4f.). 4.2. Betreffend diese inkriminierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz anerkennt der Beschuldigte, dass er die fraglichen Waffen und Munition wie in der Anklageschrift geschildert gelagert hat (Urk. 72 S. 29). 4.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. 4.4. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt befanden sich sämtliche rele- vanten Waffen sowie die Munition innerhalb der Wohnung des Beschuldigten. Ausser dem Sturmgewehr 90 befanden sich sämtliche Waffen in einem/einer ge- schlossenen - wenn auch nicht verschlossenen - Schrank oder Schublade. Beim Sturmgewehr war der Verschluss entfernt und separat gelagert. Die Munition, so- weit sie zu den vorhandenen Waffen passte, war in einem separaten Raum gela- gert (vgl. auch Urk. ND 1/3). Der Beschuldigte liess ausführen, er sei allein- stehend und habe praktisch nie Gäste; die Wohnung sei immer abgeschlossen, normalerweise sogar, wenn er kurz die Waschküche aufsuche (Urk. 73 S. 13). Dies kann ihm nicht widerlegt werden. Beim Betreten der Wohnung durch die Polizei zwecks Hausdurchsuchung war die Wohnung zwar nicht abgeschlos- sen, der Beschuldigte jedoch persönlich anwesend (Urk. ND 1/1 S. 3). Mit der Verteidigung könnte somit ein Unberechtigter die Waffen und Munition des Be- - 21 - schuldigten, die dieser rechtmässig besitzt, nur dann behändigen, wenn er ent- weder in Abwesenheit des Beschuldigten gewaltsam in die Wohnung des Be- schuldigten einbricht oder den anwesenden Beschuldigten als Räuber überwältigt. Der Beschuldigte könnte somit den Forderungen, die die Anklagebehörde vorlie- gend betreffend Aufbewahrung von Waffen und Munition an ihn stellt, nur genü- gen, wenn er diese in einem verschlossenen Panzerschrank aufbewahren würde. Solches verlangt das Gesetz mit der Verteidigung nicht. Der Beschuldigte hat sei- ne Waffen und Munition nicht unsorgfältig aufbewahrt oder ungenügend vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt. Vom entsprechenden Vorwurf ist er freizusprechen. III. Sanktion
  24. Betrug als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 221 Abs. 3 StGB). Die entsprechende Strafe ist in Abgeltung der Brandstiftung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Versuch des Betrugs führt zu einer fakul- tativen Strafmilderung (Art. 22 Abs. 1 StGB), die Tatmehrheit zu einer fakultativen Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist (grundsätzlich, vgl. nach- stehende Erwägungen) eine Gesamtstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten Tat angemessen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Strafe wird nach dem Verschulden des Täters bemessen unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters sowie der Wirkung der Strafe auf dessen Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 2.1. Der Beschuldigte versuchte durch das Anzünden eines seiner Fahrzeuge sowie mehrerer Musikinstrumente und die entsprechenden Schadensdeklaratio- - 22 - nen bei zwei Versicherungen unrechtmässig Versicherungsleistungen gesamthaft im tiefen fünfstelligen Frankenbereich erhältlich zu machen. Ein tatsächlicher Schaden ist nicht eingetreten, da die Versicherungen nicht bezahlt haben. Der anvisierte Deliktsbetrag ist noch nicht hoch, jedoch auch keineswegs zu bagatelli- sieren. Das Tatvorgehen ist unverfroren. Einfach ein Fahrzeug zu beladen, dieses komplett abzufackeln und dann eine unbekannte Dritttäterschaft vorzuschieben, zeugt von einiger deliktischer Energie. Dass es beim Versuch geblieben ist und die Versicherungen keine Leistungen erbracht haben, reduziert die objektive Tat- schwere nur leicht: Der Beschuldigte hat alles aus seiner Sicht Nötige unternom- men, um die Versicherungen zu täuschen und zur Zahlung zu bewegen. Ohne die objektive Tatschwere zu bagatellisieren wiegt diese im weiten Bereich des Mögli- chen doch noch leicht. Somit ist eine Einsatzstrafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. 2.2. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere in keiner Weise, im Gegenteil: Der Beschuldigte wollte sich schlicht bereichern, handelte somit mit egoistischer Motivation. In einer finanziellen Notlage befand er sich nicht. In seiner Schuldfähigkeit war er in keiner Weise eingeschränkt. 2.3. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht, jedoch keinesfalls sehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatz- strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen. 2.4. Zur Täterkomponente präsentieren sich der Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten wie folgt: Seit seiner Pensionierung im Jahr 2009 verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen aus Renten (AHV und IV) und einer Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 4'360.--. Schon vor Erreichen des Ren- tenalters erhielt er gemäss eigenen Angaben aufgrund der Folgen eines Unfalls im Jahr 1984 oder 1985 eine Invalidenrente zu 100%. Ferner erhält er vom Er- werber des väterlichen Hofes jährliche Zahlungen von Fr. 26'000.--. Aufgrund ei- ner Steuerhinterziehung in den Jahren 2005 und 2009 bis 2013 wurde dem eine Busse auferlegt, welche er derzeit in Raten abbezahlt. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 1992 geschieden und hat keine Kinder. Er lebt in einer Mietwohnung - 23 - und beschäftigt sich in seiner Freizeit insbesondere mit Jagen, Fischen und Musi- zieren (Urk. 72 S. 1-11; Urk. 92/1-10; Urk. 107 S. 1-3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus, ebenso seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 85). Eine besondere Strafemp- findlichkeit weist er nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten wiegt neutral: Er bestreitet die Tat konsequent. Dies ist einerseits sein prozessuales Recht, andererseits kann er diesfalls aber auch keine Einsicht oder gar Reue strafmindernd reklamieren. 2.5. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurtei- lung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Somit ist für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beziehungsweise eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen angemes- sen. Das seitens der Anklagebehörde beantragte Strafmass ist hingegen unan- gemessen tief (Urk 84 S. 2). 3.1. Gemäss aktueller Praxis des Bundesgerichts ist eine Gesamtstrafe - nebst weiterem - dann auszusprechen, wenn die zu beurteilenden Taten in engem Zu- sammenhang stehen und begangen wurden (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 9. Mai 2016 SB150493 i.S.ca. D. mit zahlreichen Verweisen; dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 mit Verweisen). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Die Brandstiftung diente einzig dem Zweck des Versicherungsbetrugs. Somit ist die Strafe, wie sie für den versuchten Betrug auszufällen ist, in Abgeltung der Brandstiftung angemessen zu erhöhen. Das Höchstmass der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) macht dabei die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe erforderlich, da nur auf diese Weise dem Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit angemessen Rechnung getragen werden kann. 3.2. Das Verschulden betreffend die Brandstiftung wiegt noch leicht: Der an- gerichtete Sachschaden war mit rund Fr. 1'500.-- noch nicht hoch. Immerhin machte die Tat einen grösseren Einsatz von Polizei und Feuerwehr notwendig. Aufgrund der Nähe zum Wald und zum Schützenhaus bewegte sich die Tat über- dies nahe an Grenze zur Verursachung einer Gemeingefahr. Die bedenkliche Be- - 24 - reitschaft, ein ganzes Fahrzeug samt Ladung einfach abzufackeln, wurde bereits bei der Sanktionierung des Betrugs berücksichtigt. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen und ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. 3.3. Der Beschuldigte befand sich lediglich 3 ½ Stunden in Haft, was nicht auf die Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB; Urk. 38/1-3).
  25. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 85). Mithin ist ihm der bedingte Straf- vollzug zu gewähren unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB).
  26. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB kann verzichtet werden: Der Beschuldigte musste den Feuerwehreinsatz bezahlen und erhielt sein verbranntes Gut nicht ersetzt. Sodann muss er für er- hebliche Verfahrens- und Verteidigerkosten aufkommen. Diese finanziellen Nach- teile treffen ihn schon erheblich. IV. Zivilansprüche Die vorinstanzliche Feststellung, dass keine Zivilklagen geltend gemacht wurden, ist - da sinnlos - ersatzlos zu streichen (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). V. Einziehungen Das in der Untersuchung beim Beschuldigten beschlagnahmte Klavier-Akkordeon ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben (Art. 267 StPO; Urk. 39/6 und 39/7). Der externe Datenträger (Ref.-Nr. 0852-2013, Festplatte) ist nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. - 25 - VI. Kosten 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. Der Beschuldigte wird lediglich im Nebenpunkt einer Übertretung frei- gesprochen. Daher sind ihm die Kosten der Untersuchung (Urk. 51 S. 6) sowie des Hauptverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 1.3. Im Umfang seines Freispruchs ist ihm für die Untersuchung und das Hauptverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 74; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren obsiegt die appellierende Anklagebehörde und un- terliegt der Beschuldigte je weitgehend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten des mittlerweile als amtlicher Verteidiger bestellten Rechts- vertreters des Beschuldigten (Urk. 93), zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten. - 26 - Es wird erkannt:
  27. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB.
  28. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.
  29. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.
  30. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  31. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  32. Dezember 2013 beschlagnahmte Klavier-Akkordeon der Marke "Hohner", schwarz/silber, Atlantic IV N De Luxe (inkl. Koffer) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
  33. Der externe Datenträger (Ref.-Nr. 0852-2013, Festplatte) wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
  34. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 760.00 Auslagen Untersuchung Fr. 25.20 Entschädigung Zeuge
  35. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens wer- den zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. - 27 -
  36. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'525.80 amtliche Verteidigung
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen unter Hinweis auf Disposi- tiv-Ziffern 6 und 7 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betr. Dis- positiv-Ziffer 2 (§ 54a Abs. 1 PolG) − die F._____, … [Adresse] (Ref.: 17.798.011/1). - 28 -
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160402-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 20. März 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Philipp, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter ab 09.11.2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Brandstiftung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 12. Februar 2016 (GG150010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

21. September 2015 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 47 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass keine Zivilklagen geltend gemacht wurden.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Dezember 2013 beschlagnahmte Klavier-Akkordeon der Marke "Hohner", schwarz/silber, Atlantic IV N De Luxe (inkl. Koffer), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf erstes Verlangen vom Bezirksgericht Andelfingen gegen Empfangsschein herausgegeben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2014 beschlagnahmte Festplatte der Marke Lacie wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf erstes Verlangen vom Bezirksgericht Andel- fingen gegen Empfangsschein herausgegeben.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.

6. Der Beschuldigte wird mit Fr. 6'019.90 für seine Verteidigungskosten aus der Ge- richtskasse entschädigt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 109 S. 1 f.)

1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift vom

21. September 2015: − des Betrugsversuches im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB sowie − der Übertretung des Waffengesetzes (WG) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie ei- ner Busse von Fr. 1'500.--.

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

5. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände: 1 Klavierakkordeon

6. Entscheid über die Vernichtung des externen Datenträgers (Ref.-Nr. 0852- 2013, Festplatte) der Kapo Zürich

7. Kostenauflage an den Beschuldigten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Februar 2016 sei voll- umfänglich zu bestätigen.

- 4 -

2. Der Berufungsbeklagte sei demzufolge von den Vorwürfen der Brand- stiftung, des mehrfachen Betrugsversuchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die Wahlverteidigung sei zu bestätigen und für das Berufungsverfahren sei die amtliche Verteidi- gung gemäss eingereichter Honorarnote angemessen zu entschädigen.

4. Eventualiter sei, für den Fall der Gutheissung der Berufung, die bedingte Geldstrafe sowie die Busse unter Berücksichtigung der drastischen Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten seit dem erstin- stanzlichen Urteil nach Ermessen des Gerichts deutlich zu reduzieren. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ von den diversen an- geklagten Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen (Urk. 83 S. 47). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 18. Februar 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 77). Die Beru- fungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82/2 und Urk. 84). Die nunmehr amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 93) des Beschuldigten hat mit Eingabe vom "xx." November 2016 und damit sinngemäss innert Frist mitgeteilt, dass auf An- schlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung der Anklage- behörde beantragt wird (Urk. 90; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweiser- gänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 84 und 90). Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Berufungs- erklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 84; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Ver- teidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 110).

- 5 -

2. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und somit in kei- nem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).

3. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2016 ist zur Ge- richtsbesetzung ("Anwesend") nebst dem Einzelrichter, einem Gerichtsschreiber, einer Auditorin und einer "Schnupperauditorin" auch eine "Kanzleimitarbeiterin B._____" angeführt (Prot. I S. 7; vgl. Art. 77 lit. b StPO). Aus dem Protokollver- merk zur nach Abschluss der Parteiverhandlung erfolgten Beratung ergeben sich keine Details zur Gerichtsbesetzung (Prot. I S. 11). Zugunsten der Vorinstanz ist anzunehmen, dass die eingangs angeführte Kanzleimitarbeiterin sich nicht an der Urteilsberatung beteiligt hat. Jedenfalls gehört eine Person, die offensichtlich nicht zur Gerichtsbesetzung gehört und an der Verhandlung nur als Zuschauer teil- nehmen kann, im Verfahrensprotokoll nicht in die Rubrik "Anwesend", sondern ist

- wenn überhaupt -, nach der Rubrik "Erschienen" als Zuschauer anzuführen. II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in Ziff. I. der Anklageschrift der Ankla- gebehörde vom 21. September 2015 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 7. Oktober 2013 beim Schützenhaus in C._____ seinen mit Musikinstrumen- ten und Zubehör beladenen Personenwagen angezündet in der Absicht, im An- schluss von der Versicherung ungerechtfertigt Leistungen zu beziehen, was er mittels einer Schadensanzeige auch versucht habe (Urk. 51 S. 2-4). 1.2. Zum Tatsächlichen bestreitet der Beschuldigte, seinen Wagen selber in Brand gesetzt zu haben (Urk. 72 S. 11ff.). 1.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil eingangs ausführlich die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung an, worauf zu ver- weisen ist (Urk. 83 S. 7-9). Anschliessend werden noch ausführlicher sämtliche aktenkundigen Beweismittel zitiert (Urk. 83 S. 10-29). Auch darauf ist zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen pauschal zu verweisen, obwohl sich Zahlrei- ches des Angeführten (womit die Vorinstanz sich dann auch auseinandersetzt) sofort als unerheblich erweist. Unter dem Titel "Beweiswürdigung des Verteidi-

- 6 - gers" wird dann die die Tatvorwürfe bestreitende Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten angeführt (Urk. 83 S. 29f.). Nur vollständigkeitshalber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung durch das Gericht er- folgt; den Parteien obliegt einzig die Darstellung ihrer Parteistandpunkte. In ihrer "gerichtlichen Beweiswürdigung" (Urk. 83 S. 31-39) kommt die Vorinstanz dann zusammengefasst zum Schluss, es bestünden Zweifel an der Tatbegehung des Beschuldigten, weshalb dieser dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen sei. Das Resultat der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweist sich mit der Kritik der appellierenden Anklagebehörde (Urk. 84 S. 2ff.) als willkürlich und falsch. Zu diesem Resultat führen inhaltlich fal- sche Erwägungen und eine falsche Gewichtung der Beweismittel. Darauf ist nachstehend im Einzelnen einzugehen. 1.4. Fakt und allseits unbestritten ist, dass das durch ihn am massgeblichen Ort nur kurz zuvor parkierte Fahrzeug des Beschuldigten zum massgeblichen Zeitpunkt ausbrannte und der Brand nicht auf einen technischen Defekt des Fahr- zeugs oder der geladenen Musikinstrumente samt Zubehör, sondern auf ein vor- sätzliches Inbrand-Setzen zurückzuführen ist (Urk. 14/1; Urk. 37 S. 24; Urk. 73 S. 3; Urk. 110 S. 3). 2.1. Als Täterschaft kommen - ausschliesslich - folgende Personen in Frage:

- der Beschuldigte selber

- ein namentlich nicht bekannter Täter, der einen Groll gegen den Beschuldig- ten hegt und diesem gezielt schaden will

- ein Täter, der keine Beziehung zum Beschuldigten aufweist, zufällig in Ab- wesenheit des Beschuldigten beim Fahrzeug eingetroffen ist und dieses spontan, ohne nachvollziehbaren Grund, mutwillig in Brand gesetzt hat. 2.2. Die letztgenannte Variante ist hochgradig unrealistisch: Die Tat geschah mittags bei helllichtem Tag; es handelte sich somit nicht um einen sog. "Nacht- bubenstreich". Der Tatort, dessen Umgebung und die Tat(tages-)zeit lassen auch nicht darauf schliessen, dass sich dort eine beispielsweise alkoholisierte oder an-

- 7 - derweitig enthemmte Täterschaft herum getrieben hätte (vgl. Urk. 14/1). Der Brand wurde gemäss dem vorliegenden Gutachten zur Brandursachenermittlung durch eine durch den Täter ausgeschüttete Verdünnerflüssigkeit beschleunigt (Urk. 37 S. 20). Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein zufällig an das geparkte Fahrzeug herantretender Vandale einen geeigneten Brandbeschleuniger dieser Art mit sich führt. Der Brand wurde gemäss dem zitierten Gutachten wahrschein- lich praktisch gleichzeitig im Kofferraum und im Fahrgastraum gelegt; zu diesem Zweck wurde der Brandbeschleuniger auch an beiden Fahrzeugstellen aus- gebracht (Urk. 37 S. 20 und S. 24). Bei einer spontanen Vandalen-Aktion wäre zu erwarten, dass der Täter im Fahrgastraum ein Feuer entfacht und sich dann ent- fernt. Das konkrete Tatvorgehen lässt jedoch darauf schliessen, dass der Täter im Fahrgastraum und im Kofferraum, möglichst gleichzeitig sowie sowohl am Wagen und an den an beiden Stellen gelagerten Musikinstrumenten den grösstmöglichen Schaden anrichten wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein spontan agie- render Vandale soviel Wert darauf legen sollte, dass auch das mitgeführte Akkor- deon im Kofferraum möglichst schnell und vollständig verbrennt. Der Beschuldigte hatte den Wagen verschlossen zurückgelassen (Urk. 1 S. 2 unten). Im Wagenin- neren wurden unberuste Glassplitter gefunden, was gemäss Gutachten (und ge- mäss der damit übereinstimmenden Darstellung der Parteien, Urk. 73 S. 4, Urk. 84 S. 6, Urk. 110 S. 8f.) darauf schliessen lässt, dass der Täter vor der Brandlegung ein Seitenfenster eingeschlagen hat (Urk. 37 S. 15). Gemäss Gut- achten und Aussage des polizeilich beigezogenen Brandermittlers - und damit er- stelltermassen - wurde vor der Brandlegung durch den Täter der Kofferraum- deckel geöffnet, was nur mit einem Fahrzeugschlüssel möglich war (Urk. 33 S. 5; Urk. 37 S. 24f.). Der Beschuldigte will einen Ersatzschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt haben (Urk. 72 S. 24). Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Täter mit einem spontanen Vandalen-Motiv ein Seitenfenster des Wagens einschlägt, im Handschuhfach (nach Suche oder zufällig) einen Ersatzschlüssel findet, dann damit den Kofferraumdeckel öffnet und erst dann das Feuer legt. Die - entgegen seiner sonstigen Argumentation - in den Raum gestellte Hypothese des Verteidi- gers, der Kofferraumdeckel könne sich auch als Resultat der Hitzeeinwirkung auf den im Handschuhfach liegenden Zweitschlüssel geöffnet haben (Urk. 73 S. 3),

- 8 - fällt angesichts der zitierten gutachterlich gemachten Feststellung, dass vom Tä- ter vor der Brandlegung auch im Kofferraum Brandbeschleuniger verschüttet wor- den ist, in sich zusammen. Falsch ist schliesslich die lapidare Behauptung der Verteidigung, das eingeschlagene Seitenfenster indiziere die Täterschaft eines Dritten (Urk. 73 S. 4, Urk. 110 S. 9). So ist es keineswegs widersinnig, dass der Fahrzeugeigentümer sein Auto verschliesst und dann die Fenster einschlägt, be- vor er es in Brand setzt. Immerhin wäre der Schadensmeldung betreffend die In- strumente im Fahrzeug kaum Erfolg beschieden gewesen, wenn der Beschuldigte diese einfach im unverschlossenen Fahrzeug zurückgelassen hätte. Ein Fahr- zeugeigentümer und alleiniger Schlüsselhalter, der sein Fahrzeug in Brand setzen will, kann dies nicht an einem verschlossenen Fahrzeug vornehmen, ohne sich sofort selber zu überführen: Mit der Anklagebehörde muss er zwingend den Ein- druck erwecken, ein Dritter habe sich gewaltsam Zugang zum Fahrzeug ver- schafft (Urk. 84 S. 6, Urk. 109 S. 16f.). Auch die im Bereich des Türgriffs fest- gestellten mechanischen Schäden (vgl. Urk. 37 S. 14 und Bilder 123 und 124) lassen sich damit plausibel erklären. Dass ein Dritttäter versucht hätte, die Fahr- zeugtür im Bereich des Türgriffs gewaltsam zu öffnen, erscheint ohnehin wenig wahrscheinlich, wäre dieses Vorgehen doch wenig erfolgsversprechend (so auch die gutachterliche Feststellung in Urk. 37 S. 14). Entsprechende Einbruchspuren wären viel eher im Bereich des Türspalts zu erwarten, wo aber keine solchen festgestellt wurden. Eine Dritttäterschaft wird entgegen der Verteidigung ferner auch dadurch nicht plausibler, dass über den Verbleib der sich angeblich im Fahrzeug befindlichen Brieftasche des Beschuldigten samt Kreditkarten, Banknoten und Kleingeld sowie den Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach nichts bekannt ist (Urk. 110 S. 10). Abgesehen davon, dass diese Gegenstände beim Fahrzeugbrand komplett ver- brannt sein könnten, ist in keiner Art belegt, dass sie sich überhaupt im Fahrzeug befunden haben. Dies wird vom Beschuldigten lediglich behauptet. Aus allen diesen Gründen ist die Annahme eines zufällig am Tatort aufgetauchten Täters, der zum Beschuldigten in keinerlei Beziehung steht, unrealistisch, welt-

- 9 - fremd und zu verwerfen. Eine zufällige Täterschaft wurde im übrigen auch seitens des Beschuldigten nie substantiiert behauptet (Urk. 73). 2.3. Die zweit-genannte Tatvariante ist nicht per se unrealistisch, in concreto jedoch aufgrund diverser Umstände ebenfalls zwingend zu verwerfen: Vorab gilt mutatis mutandis das vorstehend zur Tatvariante "zufälliger Täter" Er- wogene: Um die inkriminierte Brandlegung zu begehen, hätte der unbekannte Widersacher des Beschuldigten dem Beschuldigten zuhause auflauern, ihm ausgerüstet mit Brennmaterial folgen, darauf vertrauen, dass der Beschuldigte nicht gleich wieder zum Wagen zurückkehrt und überdies wissen müssen, dass im Handschuhfach ein Zweitschlüssel zum Öffnen des Kofferraums liegt. Diese Konstellation ist mit der appellierenden Anklagebehörde sehr unrealistisch (Urk. 84 S. 6). Nochmals massiv unwahrscheinlicher wird die Tatvariante "Täterschaft eines mit dem Beschuldigten Verfeindeten" durch das Aussageverhalten des Beschuldig- ten: In seiner ersten polizeilichen Einvernahme, notabene bevor gegen ihn selber eine Tatverdacht geäussert wurde, sagte er aus, er habe keine Feinde und könne sich niemanden vorstellen, der ihm so etwas antun würde (Urk. 6 S. 5). Nachdem der Beschuldigte dann zum Verdächtigen geworden war, verweigerte er in seiner nächsten polizeilichen Einvernahme die Aussage, namentlich auch zur Ursache des Brandes (Urk. 15 S. 1). In seiner Einvernahme durch die Anklagebehörde sagte er dann erstmals aus, er wolle sich zu einer Dritttäterschaft nicht äussern, er wüsste jedoch mehrere Personen, welche ihm schaden wollten; er wolle jedoch keine Namen nennen (Urk. 26 S. 6). Auch in seiner nächsten Einvernahme ver- weigerte der Beschuldigte ergänzende Aussagen (Urk. 36 S. 2). An der Haupt- verhandlung gab der Beschuldigte dann plötzlich an, es sei ihm schon zweimal (oder einmal) ein Auto angezündet worden; er glaube er wisse, wer dies getan habe. Wenn die Person dies nochmals tue, bringe er sie persönlich auf den Poli- zeiposten. Er wolle den Verdächtigen nicht namentlich nennen. Der Verdächtige sei schon immer ein Gegner des Beschuldigten gewesen; er gönne dem Beschul- digten nichts, was er gemacht habe. Er habe mit dieser Person keinen Kontakt

- 10 - und wisse nicht, weshalb dieser ihn nicht leiden möge, aber er möge diese Per- son auch nicht leiden. Es sei jemand, der in der Umgebung des Dorfes wohne. Diese Person habe ihn auch wegen seines Schiffs und wegen des Pachtlandes beneidet. Im Anschluss erwähnte der Beschuldigte diverse Brandstiftungen die zwischen 1974 und 1984 an verschiedenen Teilen seines Eigentums begangen worden seien. Auf die Frage, weshalb denn sein Widersacher nach einem Unter- bruch von 30 Jahren wieder eine Brandstiftung zu seinen Lasten begehen sollte, sagte der Beschuldigte, das habe er sich auch schon x-mal überlegt. Diese Per- son habe schon immer etwas gegen ihn gehabt. Er sei auch nach dem Abbren- nen seines Autos noch mit kleineren Sachbeschädigungen drangsaliert worden, habe dies jedoch nicht der Polizei gemeldet. Es handle sich immer um den glei- chen Täter; es könne niemand anders sein; dem Beschuldigten sei es auch ein Rätsel, weshalb diese Person keine Ruhe gebe; sie wolle ihn kaputt machen. Plötzlich gab der Beschuldigte dann an, der Verdächtige sei der Sohn einer ehe- maligen Partnerin von ihm; dieses Verhältnis könne der Grund für die Abneigung des Verdächtigen gegen ihn sein. Er wolle den Namen nicht nennen, um dessen Mutter nicht zu belasten. Er wolle dem Täter eine Falle stellen und werde ihn schon noch erwischen (Urk. 72 S. 14ff.). An der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte dann von zwei Personen, die er als Täter im Kopf habe. Auf einmal war er sogar doch bereit, diese Personen namentlich zu nennen. Beim Sohn seiner ehemaligen Partnerin handle es sich um D._____. Auch ein gewisser E._____ falle für ihn aber als Täter in Betracht (Urk. 107 S. 5 f.). Wenn die Vorinstanz einerseits - zutreffend! - erwägt, die Schilderungen des Be- schuldigten zu einem ihm feindlich gesinnten Widersacher seien "seltsam und fremd", dann aber dadurch "bestehende Zweifel an der Täterschaft des Beschul- digten verstärkt" sieht (Urk. 83 S. 36), geht sie offensichtlich von einem vorge- fassten Resultat aus und verweigert sich eigentlich einer objektiven, abwägenden Beweiswürdigung. Das Aussagenverhalten zu einer mit ihm verfeindeten Dritttäterschaft ist vorab hochgradig widersprüchlich: Anfänglich gab er an, keinerlei Feinde zu kennen; anschliessend verweigerte er wiederholt die Aussage - auch - zu einer möglichen

- 11 - Täterschaft. Und schliesslich tischte er eine komplett sinnfreie Geschichte über einen Täter auf, der ihn seit 40 Jahren drangsaliere. Die nachgeschobenen Anga- ben zu diesem Täter sind sodann inhaltlich schlicht Nonsens: Das Motiv sei - ab- wechselnd - entweder unbekannt respektive liege in einer verflossenen intimen Beziehung zur Mutter des Täters. Obwohl der Beschuldigte der Tat verdächtigt werde, wolle er die Identität des Täters nicht preisgeben, um dessen Mutter nicht zu belasten; er wolle diesen vielmehr selber überführen und habe sich eine Falle überlegt. Die zu diesem Zweck nach dem Fahrzeugbrand angeblich angeschaff- ten Überwachungskameras will der Beschuldigte dann aber doch nicht eingesetzt haben. Dies obwohl es selbst nach dem Fahrzeugbrand im Oktober 2013 zu wei- teren Sachbeschädigungen an seinen anderen Fahrzeugen gekommen sein soll (Urk. 107 S. 7 und 14f.). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, er habe den Täter selbst überführen wollen sind aber ohnehin offensichtlich Unfug: Wer zu Un- recht mehrerer Straftaten angeklagt ist und vor Gericht steht, hält nicht den wah- ren Täter, der einem seit 40 Jahren und auch noch aktuell drangsaliert, geheim, um ihn dann selber mit einer Falle zu überführen und auf den Polizeiposten zu bringen, was ja dann wieder den gleichen belastenden Effekt auf dessen Mutter hätte, wie wenn die Identität des Verdächtigen sofort offengelegt würde. Weshalb die Bekanntgabe des Namens ihm an der Berufungsverhandlung dann plötzlich doch keine Mühe mehr bereitete, bleibt ferner völlig unklar. Wohl hat der Beschuldigte nicht seine Unschuld zu beweisen, es ist ihm jedoch in optima forma misslungen, auch nur annähernd plausibel eine mögliche Dritttäter- schaft zu schildern, die realistisch für die Brandlegung verantwortlich sein könnte. Der Beschuldigte hat keinen Feind, welcher ihm am 7. Oktober 2013 das Fahr- zeug in Brand gesetzt hat. 2.4. Somit verbleibt als einziger Verdächtiger und möglicher Täter der Be- schuldigte selber: Die Verteidigung hat ins Feld geführt, die vorgenommenen Untersuchungshand- lungen einer DNA-Prüfung, der Hausdurchsuchung, der Telefonkontrolle und der Auswertung des Computers des Beschuldigten hätten keine Belastungen an den Tag gefördert (Urk. 73 S. 1f.). Dies entlastet den Beschuldigten jedoch nicht: Beim

- 12 - Tatvorwurf des Abfackelns des eigenen Fahrzeugs mit anschliessender Geltend- machung ungerechtfertigter Forderungen gegen die Versicherung durch einen Einzeltäter waren belastende Indizien aus den genannten Untersuchungshand- lungen auch nicht zwingend zu erwarten. Gemäss Gutachten zur Brandursachenermittlung wurde das Feuer durch das Entzünden des eingebrachten Brandbeschleunigers mittels einer externen Zünd- quelle in Form einer offenen Flamme oder Glut gelegt (Urk. 37 S. 24). Polizeilich festgestellt und anerkanntermassen führte der Beschuldigte bei seinem Gang durch den Wald, zu welchem auch noch die Absolvierung des Vitaparcours gehör- te, - verständlicherweise - nur wenige Gegenstände mit sich: Sein Mobiltelefon, den Fahrzeugschlüssel, Papiertaschentücher und ein Plastik-Feuerzeug (Urk. 4 S. 6; Urk. 14/2). Der Beschuldigte ist nach eigener Aussage Nichtraucher (Urk. 72 S. 25), er hatte auf seiner Wald-Tour auch keine Raucherwaren dabei. Auf die Frage, weshalb er als Nichtraucher ein Feuerzeug mit sich geführt habe, gab er wiederum eine offensichtliche Schutzbehauptung zum Besten: Das Feuerzeug stamme von einem Kollegen, welcher ihm an der letzten Fasnacht beim Transport der Musikanlage geholfen habe. Als er am Tattag mit den Kabeln hantiert habe, sei das Feuerzeug zu Boden gefallen und er habe es eingesteckt (Urk. 72 S. 25, Urk. 107 S. 10f.). Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung dann aber nicht mehr sagen, an welcher Fasnacht ihm be- sagter Kollege genau geholfen habe und nannte alternativ die Jahre 2014, 2013 oder 2012 (Urk. 107 S. 11). Sogar die Vorinstanz hat diese Geschichte des Beschuldigten - zurecht - als "ge- sucht" taxiert, dann aber als "im vorliegenden Fall von nicht entscheidender Be- deutung" vom Tisch gewischt. Dies ist unhaltbar. Hätte der Beschuldigte das Feuerzeug tatsächlich erst beim Beladen des Autos am Tattag zufällig in die Hände bekommen und nicht vorge- habt, es zu verwenden, hätte er es in der Garage oder im Auto belassen und nicht auf seine Sport-Tour, auf welcher er ansonsten nur das Nötigste dabei hatte, mit- genommen. Das Mitführen eines als Tatwerkzeug prädestinierten Gegenstandes

- 13 - ohne nachvollziehbaren Grund zum Tatzeitpunkt belastet den Beschuldigten ent- gegen der Vorinstanz massiv. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Brandlegung und den Beginn des Spaziergangs des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführliche Berechnungen angestellt, um dann zu schliessen, es deute vieles darauf hin, dass der Beschuldigte vor der Brandlegung um ca. 12.30 Uhr mit seinem Spaziergang begonnen haben müsse. Ansonsten hätten die Polizeibeamten bei seiner Rückkehr äussere Erschöp- fungsmerkmale erkennen müssen, als er zum brennenden Fahrzeug zurück- gekehrt sei. Dies spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten (Urk. 83 S. 33f.). Grundlage der Berechnungen bilden allerdings einzig die Aussagen des Beschuldigten respektive die durch nichts belegte Annahme, dass der Beschul- digte die gesamte Strecke des Vitaparcours auf dem dafür vorgesehenen Weg absolviert hat. Weshalb ohne weiteres von diesen Annahmen ausgegangen wer- den kann, tut die Vorinstanz nirgends dar. Der Umstand, dass bezüglich der Akti- vitäten des Beschuldigten zwischen Brandausbruch und Rückkehr zum brennen- den Fahrzeug im wesentlichen einzig die Aussagen des Beschuldigten vorliegen, wird gänzlich ausser Acht gelassen. Die absolut plausible Möglichkeit, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Aussagen auch lediglich einige wenige Meter vom Tatort entfernt haben könnte, um nach Eintreffen der Polizei zum Fahrzeug zurückzukehren, wird überhaupt nicht in Betracht gezogen. Eine objektive Be- weiswürdigung lässt aus der körperlichen Verfassung des Beschuldigten bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug klarerweise weder Schlüsse zugunsten des Be- schuldigten noch zu dessen ungunsten zu. Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe kein Motiv für die ihm ange- lasteten Taten gehabt: Vorab: Der Beschuldigte hat drei Tage nach dem Brandfall gegenüber der Versi- cherung in der durch ihn eingereichten Schadenanzeige behauptet, er habe das Fahrzeug "im April 2008 zum Preis von "24'800.-- oder 24'400.-- angeschafft", es sei ein Totalschaden, die Schadenhöhe "weiss nicht" (Urk. 57A/4). Dies ist falsch: Der Wagen wurde tatsächlich im Jahr 2008 geleast und vom Beschuldigten im Jahr 2011 nach Ablauf des Leasings übernommen (Urk. 31a).

- 14 - Gemäss Verteidigung habe der Wagen nach Fahrzeugindex zum Zeitpunkt des Brandfalls einen Wert von Fr. 6'500.-- gehabt. Der Beschuldigte hätte aber auf dem Occasionsmarkt "deutlich mehr lösen können", "(ohne Motortuning)" (Urk. 73 S. 4f. Urk. 110 S. 11). Dies ist einerseits eine in keiner Weise belegte Behauptung und andererseits inhaltlich auch nicht überzeugend: Die Verteidigung behauptet, der Wagen habe Jahrgang 2003 gehabt (Urk. 73 S. 4, Urk. 110 S. 11). Aus den Unterlagen zum Leasing des Wagens durch den Beschuldigten ergibt sich aber eine Inverkehrsetzung im November 2000 (Urk. 14/5). Der Wagen wurde vom Be- schuldigten im April 2008 offenbar mit einem Kilometerstand von 56'084 über- nommen; der Kaufpreis war offenbar rund Fr. 24'000.-- (Urk. 14/5). Dass bei ei- nem Fahrzeug dieses Alters, welches auf Jahre hinaus noch gar nicht dem Lea- singnehmer gehört, ein Motortuning im Wert von 12'000.--, somit der Hälfte des gesamten Fahrzeugwerts, gemacht wird, ist absolut unwahrscheinlich und ent- sprechend seitens des Beschuldigten auch in keiner Weise belegt. Den Angaben des Beschuldigten zufolge soll das Tuning zudem bereits im Jahr 2010 gemacht worden sein und mithin nicht nur vor dem Eigentumserwerb des Fahrzeugs, son- dern auch vor der Fahrzeugprüfung vom 17. Juni 2011 (Urk. 107 S. 13; Urk. 9/6, Urk. 14/10). Nachdem es sich den Angaben des Beschuldigten zufolge um ein sehr umfassendes Tuning gehandelt haben soll (Urk. 107 S. 15) wäre doch nahe- liegend, dass das Tuning im Rahmen der Fahrzeugprüfung im Fahrzeugausweis erfasst worden wäre. Das Tuning sei aber, so der Beschuldigte, dem Strassen- verkehrsamt gar nicht bekannt gewesen (Urk. 107 S. 15f.). Auch von der Versi- cherung liegen keinerlei Belege für das Tuning vor. Zwar wird seitens der Vertei- digung vorgebracht, der Beschuldigte habe es unterlassen, die Versicherungs- deckung zu erhöhen, obwohl er seitens eines Versicherungsagenten darauf auf- merksam gemacht worden sei, das Motortuning versichern zu lassen (Urk. 110 S. 11). Dabei handelt es sich jedoch wiederum um eine allein auf den Aussagen des Beschuldigten basierende Behauptung, die durch nichts belegt werden kann (vgl. Urk. 6 S. 3 Frage 25). Wenn die Verteidigung ferner dem Versicherungswert (Zeitwert, Urk. 14/3) - behauptete - Preise aus dem Occasionsmarkt gegenüber- stellt, geht sie offensichtlich aufgrund des falschen Fahrzeugalters von unzutref- fenden Grundlagen aus. Richtig ist ferner die Bemerkung der appellierenden

- 15 - Staatsanwaltschaft, dass Occasionsfahrzeuge, die nicht ab Motorfahrzeugkontrol- le verkauft werden, einen deutlich geringeren Verkaufspreis erzielen (Urk. 84 S. 8); und eine solche Kontrolle stand beim Fahrzeug des Beschuldigten erst an. Die entlastende Behauptung, der Beschuldigte hätte für den Wagen einen höhe- ren Preis als den Versicherungswert erzielen können, weshalb eine Versilberung via Versicherungsbetrug ökonomisch unsinnig gewesen wäre, ist damit widerlegt. Immerhin ergänzend kommt das Folgende hinzu: Der Wagen war wie erwogen zum Zeitpunkt des Brandfalls 13 Jahre alt. Der Beschuldigte hätte diesen gemäss Aufgebot des Strassenverkehrsamts in Kürze zur Fahrzeugprüfung präsentieren müssen (Urk. 14/10). Die Behauptung des Beschuldigten, der Wagen sei tech- nisch einwandfrei gewesen (Urk. 72 S. 11), ist ihm zwar nicht zu widerlegen. Wenn ein älteres Fahrzeug aber kurz vor der obligatorischen Überprüfung mut- willig in Brand gesetzt wird, ist dies doch zumindest suspekt. Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt drei Fahrzeuge. Dasjenige, welches er am wenigsten be- nutzte, hätte einer technischen Prüfung unterzogen werden müssen. Ein Tatmotiv dahingehend, sich dieses Fahrzeugs zu entledigen und die Versicherungs- deckung einzustreichen, ist keineswegs konstruiert. Auch betreffend die verbrannte Ladung des Wagens macht die Verteidigung gel- tend, der Vorwurf eines Versicherungsbetrugs mittels Verbrennen der Handorgeln sei unsinnig, da der Wert des verbrannten Materials den Versicherungswert über- stiegen habe (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 15f.; vgl. Urk. 14/6). Die entsprechende Argumentation ist wiederum unzutreffend: Richtig ist, dass der Beschuldigte ge- genüber der Versicherung den Verlust eines Akkordeons im Wert von Fr. 7'500.-- anmeldete, welches er belegtermassen anderthalb Jahre vorher zu diesem Preis gekauft hat (Urk. 19/7 und 19/1). Welchen Zeitwert dieses Instrument zum Zeit- punkt des Brandfalls noch hatte, ist offen; mit Sicherheit liegt er aber klar unter dem Neuwert. Dies gilt für sämtliche deklarierten Gegenstände. Sodann hat der Beschuldigte den Verlust eines weiteren Akkordeons im Wert von Fr. 2'200.-- an- gezeigt, für welches er aber in Tat und Wahrheit nur Fr. 2'000.-- bezahlt hat (Urk. 19/7 und Urk. 19/2). Weiter lässt er - im Nachhinein und auf Vorhalt des Un- tersuchungsergebnisses - anerkennen, (angeblich irrtümlich) ein weiteres Akkor-

- 16 - deon im Wert von Fr. 850.-- verloren zu haben, obwohl es in Tat und Wahrheit ein anderes Instrument war, welches nur Fr. 400.-- gekostet hat (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 18; Urk. 19/7). Offen bleiben kann, ob sich im Fahrzeug tatsächlich, wie vom Beschuldigten angegeben, drei Instrumente befunden haben oder ledig- lich deren zwei, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 109 S. 10). Die diesbezüglich zurückhaltenden Antworten des Brandermittlers, lassen aber doch eher darauf schliessen, dass bei drei Akkordeons auch Reste von drei Bälgen im Fahrzeug hätten gefunden müssen und nicht lediglich von deren zwei (Urk. 33 S. 8f.). Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht einmal den eben- falls verbrannten IPod sowie das Mischpult deklariert, ist sodann bei genauem Studium seiner Schadensanzeige offensichtlich widerlegt (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 18; Urk. 19/7). Haltlos ist schliesslich die Argumentation, hätte der Beschuldig- te sich wirklich unzulässig bereichern wollen, hätte er die teuerste Orgel behalten und anstelle dieser eine billige Orgel verbrannt (Urk. 73 S. 11, Urk. 110 S. 18): Das Risiko wäre für den an öffentlichen Anlässen auftretenden Beschuldigten viel zu gross gewesen, sich den Verlust seines klar exklusivsten Instruments durch die Versicherung kompensieren zu lassen, um sich dann wieder mit diesem se- hen zu lassen. Aufgrund all des Angeführten ist entgegen der Verteidigung ein finanzielles Motiv für das mutwillige Verbrennen auch der Musikinstrumente durchaus plausibel. Letztlich ist aber ohnehin nicht zwingend zu fordern, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Motiven gehandelt respektive genau durchgerechnet hat, wie viel er vom Fahrzeugbrand letztlich genau profitieren kann. Eine Dritttäterschaft ist als Folge einer Beweiswürdigung de lege artis insgesamt auszuschliessen und ist die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der konkreten Tatumstände und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug eigenhändig in Brand gesteckt, um sich den am Wagen und den mitgeführten Musikgeräten angerichteten Schaden durch die Versicherungen er- setzen zu lassen.

- 17 - Wie die Vorinstanz zu einem gegenteiligen Resultat kommen konnte, bleibt Ihr Geheimnis. Mit Sicherheit dürfte dazu beigetragen haben, dass die in der Tat nicht ganz einfache Beweisführung an der Hauptverhandlung nicht durch die An- klagebehörde persönlich vertreten wurde (Prot. I S. 7; vgl. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). 3.1.1. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3. StGB schuldig zu sprechen (Urk. 51 S. 5, Urk. 109 S. 2). 3.1.2. Wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 3.1.3. Entgegen der Verteidigung ist der durch den Beschuldigten gelegte Brand als Feuersbrunst zu qualifizieren: Das Auto stand im Vollbrand (vgl. Urk. 14/1), der Beschuldigte wäre nicht mehr in der Lage gewesen, das Feuer zu löschen (BGE 105 IV 127 E.1.), abgesehen davon, dass er sich vom Tatort entfernte und dies auch gar nicht beabsichtigte. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, durch die Feuersbrunst sei eine Gemein- gefahr eingetreten (Urk. 109 S. 20). Die Verteidigung bestreitet dies zurecht (Urk. 73 S. 8, Urk. 110 S. 13f.). Auch wenn angesichts der unmittelbaren Nähe zum Schützenhaus sowie zum Waldrand nicht von einem völlig ungefährlichen Brand ausgegangen werden kann, befanden sich zum Zeitpunkt der Brandlegung immerhin keine Personen in der Nähe des Fahrzeugs. Der polizeiliche Brander- mittler hat als sachverständiger Zeuge sodann ausgesagt, es habe keine Explosi- onsgefahr bestanden und auch nicht die Gefahr eines Übergreifens der Flammen auf ein Gebäude (Urk. 33 S. 5f.). Vom Bestehen einer Gemeingefahr kann bei dieser Ausgangslage zugunsten des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Das brennende Fahrzeug stand auf einem Boden aus Steinziegeln (Urk. 14/1). Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, eine eigentliche Beschädigung der

- 18 - Steinziegel, sodass diese hätten ausgewechselt werden müssen, sei nicht nach- gewiesen (Urk. 110 S. 12f.). Verkannt wird dann allerdings, dass die durch den Brand unbestrittenermassen entstandene Verschmutzung des Bodens, deren Be- seitigung einen Arbeits- und Materialaufwand von Fr. 1'487.40 nach sich zog (Urk. 41), bereits eine tatbestandsmässige Substanzveränderung im Sinne einer Sachbeschädigung darstellt (BSK II, Weissenberger, Art. 144 N 36). Mithin hat der Beschuldigte entgegen der Verteidigung einen relevanten Schaden verur- sacht. Wenn die Anklagebehörde dem Beschuldigten zubilligt, dass es sich noch um einen geringen Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB gehandelt hat (Urk. 84 S. 2), kann dies übernommen werden. 3.1.4. Subjektiv nahm der Beschuldigte fraglos zumindest in Kauf, dass das Abfackeln seines Wagens auf dem Untergrund zu Brandspuren führt, welche anschliessend kostenpflichtig entfernt werden müssen. 3.1.5. Daher ist der Beschuldigte anklagegemäss der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. 3.2.1. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei des versuchten Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 51 S. 5, Urk. 109 S. 19f.). 3.2.2. Die Verteidigung argumentiert, es liege kein arglistiges Verhalten vor, der Beschuldigte habe zuhanden der Versicherungen einzig "nüchterne Sach- verhaltsschilderungen" respektive "neutrale Schadensmeldungen ohne jede Ver- schleierung oder Täuschung" gemacht (Urk. 73 S. 10f., Urk. 110 S. 15ff.). 3.2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist

- 19 - eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, ver- gangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E.5.1.f.). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E.2.2.2.). 3.2.4. Der Beschuldigte hat die Versicherungen über seinen in Tat und Wahrheit nicht existierenden Schadenersatzanspruch zu täuschen versucht, indem er vor- gab, sein versichertes Eigentum sei durch die Brandlegung eines Dritten vernich- tet worden. Dass sein Tatvorgehen durchaus eine raffinierte und durchtriebene Machenschaft war, geht schon aus dem grossen Aufwand hervor, der seitens des polizeilichen Brandermittlers und des privaten Gutachters zur Feststellung der Brandursache und der näheren Tatumstände angestellt werden musste. Ent- gegen der Verteidigung erfolgt die Beurteilung hinsichtlich Arglist aufgrund des gesamten Tatvorgehens und nicht nur der Schadensmeldungen. Da die Versicherungen ihre Leistungen nicht erbrachten, blieb es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 20 - 3.2.5. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, somit direktvor- sätzlich. 3.2.6. Zwischen den Tathandlungen der Brandstiftung und des Versicherungs- bertrugs besteht nach erfolgter Schadensanmeldung echte (Real-)Konkurrenz (BSK II, Roelli/Fleischanderl, Art. 221 N 29 mit Verweisen). Der Beschuldigte ist daher auch des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 4.1. In Ziff. II. der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 21. September 2015 wird dem Beschuldigten ferner zusammengefasst zur Last gelegt, er habe in seiner unverschlossenen Wohnung diverse Schusswaffen und Munition gelagert, ohne diese ausreichend gegen Entwendung zu sichern (Urk. 51 S. 4f.). 4.2. Betreffend diese inkriminierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz anerkennt der Beschuldigte, dass er die fraglichen Waffen und Munition wie in der Anklageschrift geschildert gelagert hat (Urk. 72 S. 29). 4.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. 4.4. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt befanden sich sämtliche rele- vanten Waffen sowie die Munition innerhalb der Wohnung des Beschuldigten. Ausser dem Sturmgewehr 90 befanden sich sämtliche Waffen in einem/einer ge- schlossenen - wenn auch nicht verschlossenen - Schrank oder Schublade. Beim Sturmgewehr war der Verschluss entfernt und separat gelagert. Die Munition, so- weit sie zu den vorhandenen Waffen passte, war in einem separaten Raum gela- gert (vgl. auch Urk. ND 1/3). Der Beschuldigte liess ausführen, er sei allein- stehend und habe praktisch nie Gäste; die Wohnung sei immer abgeschlossen, normalerweise sogar, wenn er kurz die Waschküche aufsuche (Urk. 73 S. 13). Dies kann ihm nicht widerlegt werden. Beim Betreten der Wohnung durch die Polizei zwecks Hausdurchsuchung war die Wohnung zwar nicht abgeschlos- sen, der Beschuldigte jedoch persönlich anwesend (Urk. ND 1/1 S. 3). Mit der Verteidigung könnte somit ein Unberechtigter die Waffen und Munition des Be-

- 21 - schuldigten, die dieser rechtmässig besitzt, nur dann behändigen, wenn er ent- weder in Abwesenheit des Beschuldigten gewaltsam in die Wohnung des Be- schuldigten einbricht oder den anwesenden Beschuldigten als Räuber überwältigt. Der Beschuldigte könnte somit den Forderungen, die die Anklagebehörde vorlie- gend betreffend Aufbewahrung von Waffen und Munition an ihn stellt, nur genü- gen, wenn er diese in einem verschlossenen Panzerschrank aufbewahren würde. Solches verlangt das Gesetz mit der Verteidigung nicht. Der Beschuldigte hat sei- ne Waffen und Munition nicht unsorgfältig aufbewahrt oder ungenügend vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt. Vom entsprechenden Vorwurf ist er freizusprechen. III. Sanktion

1. Betrug als vorliegend schwerstes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 221 Abs. 3 StGB). Die entsprechende Strafe ist in Abgeltung der Brandstiftung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Versuch des Betrugs führt zu einer fakul- tativen Strafmilderung (Art. 22 Abs. 1 StGB), die Tatmehrheit zu einer fakultativen Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist (grundsätzlich, vgl. nach- stehende Erwägungen) eine Gesamtstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten Tat angemessen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Strafe wird nach dem Verschulden des Täters bemessen unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters sowie der Wirkung der Strafe auf dessen Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 2.1. Der Beschuldigte versuchte durch das Anzünden eines seiner Fahrzeuge sowie mehrerer Musikinstrumente und die entsprechenden Schadensdeklaratio-

- 22 - nen bei zwei Versicherungen unrechtmässig Versicherungsleistungen gesamthaft im tiefen fünfstelligen Frankenbereich erhältlich zu machen. Ein tatsächlicher Schaden ist nicht eingetreten, da die Versicherungen nicht bezahlt haben. Der anvisierte Deliktsbetrag ist noch nicht hoch, jedoch auch keineswegs zu bagatelli- sieren. Das Tatvorgehen ist unverfroren. Einfach ein Fahrzeug zu beladen, dieses komplett abzufackeln und dann eine unbekannte Dritttäterschaft vorzuschieben, zeugt von einiger deliktischer Energie. Dass es beim Versuch geblieben ist und die Versicherungen keine Leistungen erbracht haben, reduziert die objektive Tat- schwere nur leicht: Der Beschuldigte hat alles aus seiner Sicht Nötige unternom- men, um die Versicherungen zu täuschen und zur Zahlung zu bewegen. Ohne die objektive Tatschwere zu bagatellisieren wiegt diese im weiten Bereich des Mögli- chen doch noch leicht. Somit ist eine Einsatzstrafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. 2.2. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere in keiner Weise, im Gegenteil: Der Beschuldigte wollte sich schlicht bereichern, handelte somit mit egoistischer Motivation. In einer finanziellen Notlage befand er sich nicht. In seiner Schuldfähigkeit war er in keiner Weise eingeschränkt. 2.3. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht, jedoch keinesfalls sehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatz- strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen. 2.4. Zur Täterkomponente präsentieren sich der Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten wie folgt: Seit seiner Pensionierung im Jahr 2009 verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen aus Renten (AHV und IV) und einer Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 4'360.--. Schon vor Erreichen des Ren- tenalters erhielt er gemäss eigenen Angaben aufgrund der Folgen eines Unfalls im Jahr 1984 oder 1985 eine Invalidenrente zu 100%. Ferner erhält er vom Er- werber des väterlichen Hofes jährliche Zahlungen von Fr. 26'000.--. Aufgrund ei- ner Steuerhinterziehung in den Jahren 2005 und 2009 bis 2013 wurde dem eine Busse auferlegt, welche er derzeit in Raten abbezahlt. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 1992 geschieden und hat keine Kinder. Er lebt in einer Mietwohnung

- 23 - und beschäftigt sich in seiner Freizeit insbesondere mit Jagen, Fischen und Musi- zieren (Urk. 72 S. 1-11; Urk. 92/1-10; Urk. 107 S. 1-3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus, ebenso seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 85). Eine besondere Strafemp- findlichkeit weist er nicht auf und eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten wiegt neutral: Er bestreitet die Tat konsequent. Dies ist einerseits sein prozessuales Recht, andererseits kann er diesfalls aber auch keine Einsicht oder gar Reue strafmindernd reklamieren. 2.5. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurtei- lung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Somit ist für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beziehungsweise eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen angemes- sen. Das seitens der Anklagebehörde beantragte Strafmass ist hingegen unan- gemessen tief (Urk 84 S. 2). 3.1. Gemäss aktueller Praxis des Bundesgerichts ist eine Gesamtstrafe - nebst weiterem - dann auszusprechen, wenn die zu beurteilenden Taten in engem Zu- sammenhang stehen und begangen wurden (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 9. Mai 2016 SB150493 i.S.ca. D. mit zahlreichen Verweisen; dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 mit Verweisen). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Die Brandstiftung diente einzig dem Zweck des Versicherungsbetrugs. Somit ist die Strafe, wie sie für den versuchten Betrug auszufällen ist, in Abgeltung der Brandstiftung angemessen zu erhöhen. Das Höchstmass der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) macht dabei die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe erforderlich, da nur auf diese Weise dem Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit angemessen Rechnung getragen werden kann. 3.2. Das Verschulden betreffend die Brandstiftung wiegt noch leicht: Der an- gerichtete Sachschaden war mit rund Fr. 1'500.-- noch nicht hoch. Immerhin machte die Tat einen grösseren Einsatz von Polizei und Feuerwehr notwendig. Aufgrund der Nähe zum Wald und zum Schützenhaus bewegte sich die Tat über- dies nahe an Grenze zur Verursachung einer Gemeingefahr. Die bedenkliche Be-

- 24 - reitschaft, ein ganzes Fahrzeug samt Ladung einfach abzufackeln, wurde bereits bei der Sanktionierung des Betrugs berücksichtigt. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen und ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. 3.3. Der Beschuldigte befand sich lediglich 3 ½ Stunden in Haft, was nicht auf die Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB; Urk. 38/1-3).

4. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 85). Mithin ist ihm der bedingte Straf- vollzug zu gewähren unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB).

5. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB kann verzichtet werden: Der Beschuldigte musste den Feuerwehreinsatz bezahlen und erhielt sein verbranntes Gut nicht ersetzt. Sodann muss er für er- hebliche Verfahrens- und Verteidigerkosten aufkommen. Diese finanziellen Nach- teile treffen ihn schon erheblich. IV. Zivilansprüche Die vorinstanzliche Feststellung, dass keine Zivilklagen geltend gemacht wurden, ist - da sinnlos - ersatzlos zu streichen (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). V. Einziehungen Das in der Untersuchung beim Beschuldigten beschlagnahmte Klavier-Akkordeon ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben (Art. 267 StPO; Urk. 39/6 und 39/7). Der externe Datenträger (Ref.-Nr. 0852-2013, Festplatte) ist nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

- 25 - VI. Kosten 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. Der Beschuldigte wird lediglich im Nebenpunkt einer Übertretung frei- gesprochen. Daher sind ihm die Kosten der Untersuchung (Urk. 51 S. 6) sowie des Hauptverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 1.3. Im Umfang seines Freispruchs ist ihm für die Untersuchung und das Hauptverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 74; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren obsiegt die appellierende Anklagebehörde und un- terliegt der Beschuldigte je weitgehend. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten des mittlerweile als amtlicher Verteidiger bestellten Rechts- vertreters des Beschuldigten (Urk. 93), zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

9. Dezember 2013 beschlagnahmte Klavier-Akkordeon der Marke "Hohner", schwarz/silber, Atlantic IV N De Luxe (inkl. Koffer) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

6. Der externe Datenträger (Ref.-Nr. 0852-2013, Festplatte) wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 760.00 Auslagen Untersuchung Fr. 25.20 Entschädigung Zeuge

8. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens wer- den zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

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9. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'525.80 amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen unter Hinweis auf Disposi- tiv-Ziffern 6 und 7 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betr. Dis- positiv-Ziffer 2 (§ 54a Abs. 1 PolG) − die F._____, … [Adresse] (Ref.: 17.798.011/1).

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13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.