opencaselaw.ch

SB160401

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Zürich OG · 2017-04-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte bestritt stets, die Privatklägerin in der ihm vorgeworfenen Weise in sexueller Absicht berührt zu haben. Er will die Privatklägerin nur ein ein- ziges Mal ca. im Januar 2014 gesehen haben, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und gestürzt sei, worauf er ihr beim Aufstehen geholfen habe, indem er sie an ihren Armen resp. unter den Achseln hochgezogen und ihr den Dreck weg- geputzt habe (vgl. Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 7 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet, ist zu prüfen, ob dieser anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend er- stellt werden kann.

- 14 -

2. Vorhandene Beweismittel An Beweismittel liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1- 5/4 und Einvernahme vor dem Haftrichter Urk. 10/8 sowie Befragung an der Haupt- verhandlung vgl. Prot. I S. 7 ff.), zwei Videobefragungen der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 - 4/7), zwei Einvernahmen von E._____, der Schwester der Privat- klägerin (vgl. Urk. 6/2 und Urk. 6/3), die polizeiliche Einvernahme von G._____ (Sozialberaterin, vgl. Urk. 6/1) und von N._____, des Vaters der Privatklägerin, (vgl. Urk. 6/5) sowie zwei Fotos, die den Beschuldigten abbilden sollen (vgl. Urk. 1/2 S. 4 und Urk. 1/3 S. 3) in den Akten. Weitere Fotos des Beschuldigten befinden sich in Urk. 11/38 (durch die Verteidigung eingereicht), auf dem Fotobo- gen an Urk. 4/4 beigeheftet (Foto Nr. 3), im "Gutachten" von Dr. O._____ vom

13. April 2015 (eingereicht durch die Verteidigung an der Hauptverhandlung, vgl. Urk. 38) und im Untersuchungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015 (vgl. Urk. 58).

3. Verwertbarkeit 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die polizeilichen Einvernahmen von G._____ (Urk. 6/1), E._____ (Urk. 6/2) und N._____ (Urk. 6/5) zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind, weil sie in seiner Abwesenheit stattfanden. 3.2.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaf- tung am 13. Mai 2014 zunächst durch die Kantonspolizei Zürich sowie gleichen- tags im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV einver- nommen wurde, ohne dass eine Verteidigung anwesend war (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aussagen stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Fall einer notwenigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO vorlag, bei welchem unverzüglich eine Verteidigung hätte bestellt werden müssen (vgl. Art. 131 Abs. 2 StPO). Eine notwendige Verteidigung ist unter ande- rem geboten, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder wenn sie we- gen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (vgl. Art. 130 lit. b und c). Körperliche oder geistige Defizite wie auch andere Gründe, welche die Ver-

- 15 - teidigungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen in gleichem Masse eingeschränkt hätten, sind vorliegend nicht auszumachen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch spricht, konnte durch den Beizug von Übersetzern Rechnung getragen werden (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2), weshalb auch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nicht als an- derweitiger Grund für eine notwendige Verteidigung in Betracht fällt (vgl. Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 130 N 21). Hingegen drohte dem Beschuldigten ange- sichts des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte zwar schliesslich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 18 S. 4), mithin eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr. Massgeblich ist jedoch das konkret zu er- wartende Strafmass (vgl. a.a.O. N 16). Bei einem Strafrahmen, welcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr durchaus möglich gewesen. So ging denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 27. Mai 2014 auf Bestellung einer amtli- chen Verteidigung selber davon aus, dass dem Beschuldigten "eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 130 Bst. b StPO)" drohe (vgl. Urk. 11/17). Auch die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gleichentags als amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO (Urk. 11/20) und ging somit mit derselben Begründung von ei- ner notwendigen Verteidigung aus. Aufgrund des Umstands, dass die Polizei bereits vor der Verhaftung des Beschul- digten am 13. Mai 2014 gegen Unbekannt ermittelte - die Privatklägerin wurde am

20. Januar 2014 erstmals befragt (Urk. 4/1-3) - und der Tatbestand im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten resp. der vorliegend interessierenden Ein- vernahmen bereits feststand, waren die genannten Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung bereits dann gegeben. 3.2.2. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzu- stellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten wurde am 27. Mai 2014, mithin

- 16 - nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Hafteinvernahme), ein Verteidiger bestellt (vgl. Urk. 11/17). Es stellt sich aber noch die Frage, ob dies auch vor Eröffnung der Untersuchung - und somit rechtzeitig - geschehen ist. Eine förmliche Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Mass- gebend ist jedoch ohnehin ein materieller Eröffnungsbegriff. Die Strafuntersu- chung gilt als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt. Gemäss Bundesgericht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 Erw.1.1.4). Nachdem der mutmassliche Täter, der Beschuldigte, ermittelt werden konnte, informierte die Kantonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft IV und ersuchte diese um einen Vorführ-/Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 1/4). Die Staatsanwaltschaft erliess darauf am 29. April 2014 einen Haus- durchsuchungs- und Druchsuchungsbefehl sowie einen Vorführungsbefehl (Urk. 9/1 und Urk. 10/1). Die entsprechenden Zwangsmassnahmen wurden am

13. Mai 2014 ausgeführt (Urk. 9/3 und Urk. 10/2). Spätestens mit dem Vollzug der schriftlich angeordneten Zwangsmassnahmen vom 13. Mai 2014 war deshalb vor- liegend die Untersuchung eröffnet. Diesen Zwangsmassnahmen musste im Übri- gen zwingend ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde liegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser - auch von der Staatsanwaltschaft als anordnender Behörde der Vorführung und Hausdurchsuchung offensichtlich als gegeben erachtete - Tatverdacht erforderte schon nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung der Untersuchung. Schliesslich ging auch die Staatsanwaltschaft bereits am 29. April 2014 - mithin noch vor der Verhaftung des Beschuldigten - davon aus, dass die Untersuchung eröffnet war. In Ihrer Delegationsverfügung verwies sie auf Art. 312 StPO, welche Bestimmung sich auf die Delegation bestimmter Ermittlungshand- lungen an die Kantonspolizei nach Eröffnung der Untersuchung bezieht (vgl. Urk. 1/5). Aufgrund des Ausgeführten war die Untersuchung mit den erwähnten Anordnun- gen der Zwangsmassnahmen vom 29. April 2014 bzw. spätestens mit deren Voll- zug am 13. Mai 2014 eröffnet. 3.2.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung im Zeitpunkt der beiden fraglichen Einvernahmen vom 13. Mai 2014 gege-

- 17 - ben und das Verfahren war bereits eröffnet. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hätte somit eine Verteidigung sichergestellt werden müssen. 3.2.4. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, ist die Beweis- erhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzich- tet (Art.131 Abs. 3 StPO). Mangels Verzichts des Beschuldigten auf Wiederholung erweisen sich die entsprechenden Aussagen vom 13. Mai 2014 (Urk. 5/1-2) daher als unverwertbar. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der beiden relevanten Einvernahmen auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete (Urk. 5/1 S. 1 und Urk. 5/2 S. 2), nichts ändern. In der Hafteinver- nahme fügte der Beschuldigte an, er könne sich einen Verteidiger nicht leisten, womit davon auszugehen ist, dass er die Erläuterungen betreffend einer allenfalls unentgeltlichen Verteidigung nicht verstanden hat (vgl. Urk. 5/2 S. 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Kenntnis seiner Rechte eine Ver- teidigung verlangt hätte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass unter den genannten Voraussetzungen - ungeachtet des Willens des Beschuldigten - eine notwenige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. 3.2.5. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen sind folglich aus den Ak- ten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separa- tem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3.2.6. Als verwertbare Beweismittel stehen somit die Aussagen des Beschuldigten ab Bestellung der amtlichen Verteidigung - einschliesslich derjenigen Aussagen, welche der Beschuldigte auf Vorhalt früherer Aussagen tätigte - zur Verfügung. 3.3. Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen der Privatkläge- rin, sind ohne Weiteres verwertbar (vgl. oben unter Prozessuales), wobei es sich beim Gutachten von Dr. O._____ (vgl. Urk. 38) - im Gegensatz zum Untersu- chungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015, der durch das erstinstanzliche Gericht eingeholt wurde (vgl. Urk. 58) - um ein Parteigutachten handelt.

- 18 -

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 97 S. 5 f.).

5. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden 5.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im an- gefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheits- gemässer Aussage trifft und dass er ein - insoweit legitimes und natürliches - Inte- resse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len (vgl. Urk. 97 S. 6). Wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass seine Aussagen mit der angebrachten Zurückhaltung zu würdigen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass seine prozessuale Stellung allein seine generelle Glaubwürdigkeit nicht ne- gativ zu tangieren vermag, dass indessen letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen in diesem Verfahren entscheidend ist. Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden (anders die Vorinstanz insbesondere in Urk. 97 S. 12). Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaub- würdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom

9. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. dazu auch nach- folgend) und der Schwester der Privatklägerin, E._____ (vgl. dazu nachfolgend), auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 5.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie

- als Opfer der zur Anklage gebrachten Vorfälle - mit ihren Aussagen die Unter- suchung in Gang brachte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich bei ihr im

- 19 - Tatzeitpunkt um ein 12-jähriges Kind handelte und die Kontaktnahme mit der Kantonspolizei durch die Schulleitung erfolgte, nachdem die Privatklägerin die Sozialberaterin und Vertrauensperson G._____ von den Übergriffen erzählt hatte (vgl. Urk. 1/4 S. 2 und 4). Diese Umstände lassen ihre - auch die finanzielle - Inte- ressenlage am Ausgang des Prozesses, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 97 S. 11 f.), als marginal erscheinen und vermögen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht bekann- ten Mann beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben (vgl. Urk. 97 S. 12 f.), mithin eine komplett erfundene Geschichte auftischen sollte. 5.3. Schliesslich ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____, die zuerst als Auskunftsperson und später als Zeugin befragt wurde, mit der Vorinstanz auf ihre familiäre Bindung zur Privatklägerin (Schwester) hinzuweisen. Korrekt ist, dass sie nur durch die Erzählungen der Privatklägerin von den hier zur Diskussion ste- henden Vorfällen erfuhr, dass sie mithin diesbezüglich eine Zeugin vom Hörensagen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 97 S. 12 f.). Dies gilt auch mit Bezug auf die von ihr berichtete Begegnung mit dem Beschuldigten, der diese in Abrede stellt, insofern, als nicht sie, sondern die Privatklägerin im begegneten Mann den Beschuldigten erkannt haben wollte. Immerhin konnte E._____ bei jener Ge- legenheit selber mit dem von der Privatklägerin als Täter bezeichneten Mann re- den und auch ein Foto (Rückenansicht des Täters) mit ihrem Telefon aufnehmen, weshalb sie zu diesen Themen direkte Zeugin ist.

6. Zu den Aussagen 6.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten zusammen- fassend teilweise als eher glaubhaft und teilweise als nicht glaubhaft. Sie erwog dazu, der Beschuldigte streite jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatkläge- rin konsequent ab und habe ausgesagt, sie nur einmal anlässlich des Vorfalls mit dem Sturz der Privatklägerin vom Fahrrad gesehen zu haben. Der Beschuldigte

- 20 - weiche den Fragen aus, wenn er auf Widersprüche hingewiesen werde oder pas- se seine Aussagen einfach an. Die Vorinstanz schloss indessen, aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte bezüglich einiger Sachverhaltsteilen nicht die Wahr- heit sage, dürfe noch nicht darauf geschlossen werden, dass er auch sonst lüge bzw. sogar die angeklagten Straftaten verübt habe (vgl. Urk. 97 S. 11). 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgeworfe- nen Taten. Er macht diesbezüglich insbesondere geltend, er sei nicht die Person, die die Privatklägerin als Täter bezeichnet. 6.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten diverse Auf- fälligkeiten aufweisen. Dabei bezog sie sich vor allem auf Aussagen, die der Be- schuldigte am 13. Mai 2014 in den ersten beiden Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft deponierte, welche jedoch aufgrund des oben Gesag- ten nicht verwertbar sind (vgl. Ziff. IV./3.2.5. f.). 6.1.4. Der einzige Widerspruch, der sich aus den verwertbaren Aussagen (noch) ergibt, ist dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 25. August 2014 er- klärte, er sei an jenem Januarabend, an dem er der Privatklägerin nach einem Ve- losturz auf die Beine geholfen habe, selber auf dem Fahrrad unterwegs gewesen, um am Bahnhof den Brief für die Arbeitslosenkasse einzuwerfen (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/3 S. 3), während er anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte, jemals einen Brief zur Post gebracht zu haben, das mache alles seine Frau, er sehe nicht einmal richtig (Urk. 124 S. 10). Im Übrigen machte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung einen sehr angeschlagenen Eindruck und gab auf die jeweili- gen Fragen zur Sache an, alles vergessen zu haben (vgl. Urk. 124 S. 6 ff.). Auch wenn ihm Letzteres nicht vollständig abgenommen werden kann, können seine Bestreitungen dennoch nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. 6.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 6.2.1. Wie oben ausgeführt, wurde die Privatklägerin zu den Vorfällen, die Ge- genstand der Anklage bilden zwei Mal befragt (vgl. DVD in Urk. 4/3 und 4/7). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen zum Tatgeschehen grund-

- 21 - sätzlich detailliert, zurückhaltend, plausibel und widerspruchsfrei sind sowie keine Aggravierungen und Lügensignale aufweisen. Korrekt ist sodann, dass die Privat- klägerin zweimal klar und im Kerngeschehen übereinstimmend von zwei ähnli- chen Übergriffen erzählte und sie dabei das Vorgefallene so lebensnah schilderte, wie es nur jemand kann, der selbst Erlebtes wiedergibt (vgl. Vorinstanz in Urk. 97 S. 12). Dass in der zweiten Einvernahme vom 16. Juni 2014 bei gewissen Details Erinnerungslücken zum Vorschein kamen, was die Privatklägerin auch offen de- klarierte, kann durchaus mit dem Zeitablauf zwischen den Vorfällen und den Be- fragungen, die fünf bzw. acht bis neun Monate nach den Taten erfolgten, erklärt werden. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangte, die Aus- sagen der Privatklägerin erwiesen sich mit Bezug auf die Schilderung der Vorfälle als glaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Entsprechend ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Privatklägerin in zwei Fällen durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde. 6.2.2. Anders verhält es sich indessen mit Bezug auf die Frage nach der Täter- schaft. Im Folgenden stehen daher für die Würdigung die Aussagen der Privatklä- gerin zur Beschreibung und zum Erscheinungsbild des Täters sowie die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Beweismittel im Vordergrund.

7. Identität des Täters mit dem Beschuldigten 7.1. Wie oben dargetan (vgl. oben Ausgangslage), gab die Privatklägerin bereits vor ihrer ersten Videobefragung bei der Polizei ein Signalement des unbekannten Mannes ab, welcher sich ihr wie in der Anklage umschrieben bei zwei Gelegen- heiten angenähert hatte. Ein erstes Signalement des Täters ist denn auch dem Polizeirapport vom 13. Januar 2014 zu entnehmen (vgl. Rapport beigeheftet an Urk. 1/1 S. 1). 7.2. In ihrer Videobefragung vom 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1 bzw. DVD Urk. 4/3) machte die Privatklägerin gegenüber der sie befragenden Polizeibeamtin C._____ (im Folgenden Frau C._____ genannt) folgende Angaben über den Tä- ter:

- 22 - 7.2.1. Bei der Schilderung des zweiten Vorfalls sagte sie, der Mann, dem sie auf dem Weg zum Bahnhof begegnet sei, habe etwas da, wobei sie spontan mit ihrem Zeigefinger auf ihren rechten Nasenflügel zeigte (vgl. DVD Urk. 4/3 Opfer fokussiert 15:36), sei ein Bisschen dick gewesen und habe braune Haare gehabt. Sie habe den Mann schon früher einmal im Park gesehen. Damals seien auch ihr 7-jähriger Bruder Q._____ (Name des Bruders in DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:00) und K._____, welche 9 oder 10jährig sei und deren Tante im selben Haus wie die Familie der Privatklägerin wohne (vgl. DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:30) dabei gewesen. Weiter gab die Privatklägerin an, der Mann sei im Park (Spielplatz) in Begleitung von zwei ca. 5-6jährigen bzw. 10-12jährigen Kindern gewesen. Der ei- ne Bub habe ihn «Papi» genannt, wobei sie nicht sicher sei, ob diese Kinder die Söhne dieses Mannes gewesen seien. Der Mann habe Albanisch gesprochen (DVD Urk. 4/3 1:05:20). Die Privatklägerin verneinte, dass etwas Auffälliges am Mann gewesen sei (DVD Urk. 4/3 1:17:25). Ebenso verneinte sie, den Mann sonst mal gesehen zu haben, ausser bei den geschilderten zwei Vorfällen. 7.2.2. Die Privatklägerin wurde in derselben Befragung nach der Schilderung des Geschehens anlässlich der zwei Vorfälle um eine Beschreibung des Täters gebe- ten. Ihre diesbezüglichen Angaben, die auf detailliertes Befragen erfolgten, lauten wie folgt (DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:17:25): Der Täter habe Albanisch gesprochen, sei «a chli» dick und habe dunkelbraune Haare (ohne Gel). Er habe vorne (die Pri- vatklägerin zeigt mit ihrer Hand um die Stirn) «a chli a» Glatze, wobei sie keine grauen Haare gesehen habe. Er habe alt und wie ein Albaner ausgesehen, so 45jährig, sei zwischen 170 – 175 cm gross (die Privatklägerin zeigt die Grösse in- dem sie vom Stuhl aufsteht und ihren Arm in die Höhe streckt; die konkreten Grössenangaben stammen von Frau C._____; dasselbe gilt für die Grösse der Privatklägerin, die von Frau C._____ auf 160 oder 155 cm geschätzt wird). Die Privatklägerin fuhr mit der Beschreibung des Täters wie folgt weiter: Er sei dick am Bauch (sie zeigt auf den Bauch), habe normale Beine. Zum Gesicht gab sie an, der Täter habe eine Warze an der Nase gehabt, «da auf der Seite» (die Pri- vatklägerin zeigt mit der rechten Hand auf die rechte Seite ihrer Nase etwas ober- halb des Nasenflügels, dann zeigt sie auch links auf ihre Nase, um dann wieder auf die rechte Seite ihrer Nase zurück zu wechseln, wo sie mit dem Finger unter-

- 23 - halb ihrer Brille zeigt). Gestützt auf dieses Hin-und-Her-Schwankens fragt Frau C._____ nach, indem sie auf ihre beiden Seiten der Nase zeigt: "Wenn ich der Mann wäre, da oder da?", worauf die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger auf der linken Seite ihrer Nase beim linken Nasenflügel zeigt. Auf weitere aus- drückliche Frage (DVD Urk. 4/3 ca. ab 1:20:40) legt sich die Privatklägerin fest: «links auf der Nase». Zur Höhe dieses Merkmals gefragt, zeigt die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger oberhalb ihres linken Nasenflügels, wobei sie auf die Beschreibung seitens von Frau C._____ unterhalb ihrer Brille zeigt und bestätigt: "links beim Knochen". Gefragt zur Grösse der Warze, zieht die Privatklägerin ihre Brille ab und zeigt links beim Knochen etwas unterhalb der Nasenwurzel und ant- wortet auf die Frage: "Ganz klein?", "nicht ganz klein aber so etwa" (sie zeigt mit den Fingern) und nickt auf die ihr von Frau C._____ präsentierte Grössenangabe von einem halben Zentimeter. Auf Frage bestätigt sie, dass es sich um eine hell- braune, hautfarbene (auf die Frage: "nicht schwarz oder so") Warze, die "a chli" hervorgestanden sei und nicht um ein Muttermal gehandelt habe. Zum Gesicht des Täters ergänzte die Privatklägerin, er habe älter ausgesehen, die Haarfarbe sei braun gewesen, die Hautfarbe sei wie ihre, "a chli röter" gewesen. Er habe glatte etwa 4-5 cm lange Haare gehabt und weder Bart noch Schnauz getragen (vgl. DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:22:55). Er habe ein normales Gesicht (auf Erklärung diverser Gesichtsformen) gehabt, der Kopf sei "a chli" kleiner gewesen. Weiter habe er dünnere Lippen gehabt (zeigt mit den Fingern zu ihren Lippen); seine Zähne habe sie nicht gesehen, Brille habe er keine getragen. Zu den Händen konnte sie keine Angaben machen, im Gesicht sei sonst nichts Auffälliges gewe- sen, auch die Augenbrauen nicht. Zum Laufgang gefragt, steht die Privatklägerin auf, weil sie dies zeigen will. Dabei läuft sie aus dem Blickfeld der Videokamera, so dass ihre Demonstration nicht sichtbar ist. Frau C._____ fasst dies so zusam- men, der Mann sei mit dem Oberkörper nach hinten und mit dem Becken nach vorne, ein Bisschen zusammengedrückt gelaufen. Seine Stimmlage sei weder hoch noch tief gewesen, gestottert habe er nicht. Zur Sprache gab die Privatklä- gerin an, der Mann habe einen albanischen Dialekt gesprochen, nicht aus dem Kosovo, eher aus Albanien (wobei die Privatklägerin im Gespräch mit Frau C._____, auf die Frage, wo überall Albanisch gesprochen werde, ergänzt, auch in

- 24 - Mazedonien werde Albanisch gesprochen; DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:26:50). Schliesslich gab die Privatklägerin an, sie würde den Mann wiedererkennen und zwar auch auf einem Portraitfoto, wobei es darauf ankomme, wie alt das Foto sei. 7.2.3. Nach der Schilderung der Vorfälle und der an ihr durch den Täter vorge- nommenen Handlungen, bestätigte die Privatklägerin gegenüber Frau C._____ in der Zweitbefragung vom 16. Juni 2014, dass sie diesen Mann, der bei beiden Vor- fällen derselbe gewesen sei, wieder erkennen könne und zwar auch auf einem Foto (vgl. DVD Opfer fokussiert, Urk. 4/7 ab ca. 00:21:50). Daraufhin erklärte Frau C._____, dass sie ihr (der Privatklägerin) nun einen Fotobogen vorlegen werde mit 8 Portraitfotos von Männern und sie dann sagen könne, ob darauf auch derje- nige Mann zu sehen sei, von welchem sie (die Privatklägerin) gesprochen habe. Frau C._____ händigte der Privatklägerin den Fotobogen aus, worauf die Privat- klägerin ohne zu zögern innerhalb Sekundenschnelle auf das Portraitfoto Nr. 3 (mithin auf das Bild des Beschuldigten) zeigte. Dazu erklärte sie, sie habe ihn an seinem Gesicht erkannt. 7.3. Festzuhalten ist vorweg, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung ein sehr detailliertes Signalement des Täters abgab, wobei sie mit Bezug auf den genauen Ort der von ihr geschilderten Warze auf dessen Nase gewisse Unsi- cherheiten offenbarte. Fest steht sodann, dass die Privatklägerin auf Vorlage des Fotobogens in der zweiten Befragung ohne jedes Zögern, ja ohne die darauf ab- gebildeten Männer näher oder einzeln zu betrachten, innerhalb von einer Sekun- de auf den im Bild Nr. 3 festgehaltenen Mann zeigte, bei dem es sich um den Be- schuldigten handelt. Nun machte die Verteidigung geltend, was auch die Vor- instanz annahm, die befragende Sachbearbeiterin habe den Fotobogen schräg vor sich gehalten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privat- klägerin die abgebildeten Portraitfotos während rund 15 Sekunden vor dem effek- tiven Vorlegen des Fotobogens habe betrachten können (so Vorinstanz in Urk. 97 S. 17 unter Hinweis auf DVD Urk. 4/7 Opfer fokussiert, ab 00:22:00). Dazu ist zu bemerken, dass Frau C._____ den Fotobogen nicht etwa flach vor sich auf den Tisch legte, sondern diesen schräg in der Hand vor sich hielt, weshalb die Privat- klägerin in dieser Phase (d.h. bis zur eigentlichen Vorlage des Fotobogens) keine

- 25 - freie Sicht darauf haben konnte und die Abgebildeten - wenn überhaupt - nur sei- tenverkehrt, mithin die Fotos auf dem Kopf hätte betrachten können. Die äusserst schnelle Reaktion der Privatklägerin deutet damit vielmehr darauf hin, dass ihr der darauf abgebildete Mann Nr. 3 (der Beschuldigte) entweder sofort bekannt vor- kam oder aber dass dieses Bild aus anderen Gründen sofort ihre Aufmerksamkeit auf sich zog. Freilich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie bemängelte – dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 126 S. 2 f.) –, dass von den acht Abgebildeten nur der Beschuldigte ein Merkmal auf der Nase hat (vgl. Urk. 97 S. 17). Es ist in der Tat schwer verständlich, dass bei dem von der Privatklägerin abgegebenen Sig- nalement des Täters eine solche Fotoauswahl für die Konfrontation getroffen wur- de. Denn durch solch unglückliches Vorgehen der Untersuchungsbehörde wird letztlich das Ergebnis der Wahlbildkonfrontation in Frage gestellt bzw. zumindest stark relativiert. 7.4. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei mit der Privatklägerin zuvor mehrfach Wahlbildkonfrontationen durchgeführt hatte, welche negativ verlaufen waren und nur zum Teil in den Akten dokumentiert wurden (vgl. dazu Vorlage Fotobogen Urk. 7/2 am 12. Februar 2014; die Bilder der Wahl- bildkonfrontation vom 29. Januar 2014 sind nicht dokumentiert, vgl. 7/1 bzw. Urk. 1/1). 7.5. Nebst den oben erwähnten gescheiterten Wahlbildkonfrontationen berichtete die Privatklägerin nach ihrer ersten Befragung mehrfach darüber, den Täter gese- hen zu haben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in ihrer Zweitbefragung weder von der befragenden Sachbearbeiterin erfragt, noch von der Privatklägerin selbst erwähnt wurden. Sie standen damit nicht zur Diskussion und erfuhren dementsprechend auch keine Bestätigung durch die Privatklägerin. 7.5.1. So soll die Privatklägerin den Täter gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2014 (vgl. Urk. 1/1 S. 5) auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen haben, wobei die sofort avisierte Lehrerin ihn trotz ihrer Bemühungen nicht mehr antreffen konn- te.

- 26 - 7.5.2. Die Privatklägerin wollte den Täter auch am 5. März 2014, als sie mit ihrer Schwester in P._____ unterwegs war, gesehen haben, worauf ihre Schwester mit der Polizei Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 1/3). 7.5.2.1. Nach dem Polizeirapport gab diese Begegnung der Schwester der Privat- klägerin Anlass, den Täter anzusprechen und schliesslich zu fotografieren (Rückenansicht). Die Fotoaufnahme stellte sie noch gleichentags Frau C._____ zu (vgl. Urk. 1/3 3. Seite). Am 25. August 2014 wurde die Schwester der Privat- klägerin, E._____, die im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am 17. Januar 2014 bereits polizeilich einvernommen worden war (vgl. Urk. 6/2), als Zeugin ein- vernommen (vgl. Urk. 6/3). Sie bestätigte dabei als Zeugin, dass sie den Mann, den sie selber nicht gekannt habe (vgl. Urk. 6/3 S. 6), von welchem ihr die Privat- klägerin erzählt habe, dass es sich um den Täter handelte, später einmal gesehen habe, als dieser ihr in Begleitung der Privatklägerin beim Nachhauseweg entge- gen gelaufen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 5). Sie schilderte, der Mann habe "hoi zäme" gesagt und zwar auf Deutsch. Als die Privatklägerin ihr später gesagt habe, dass dies "der Mann sei", sei sie ihm unauffällig hinterhergelaufen. Sie habe ihn dann festgehalten und ihn gefragt, ob er die Privatklägerin kenne, worauf er "nein" ge- sagt habe. Sie habe nochmals gefragt, ob er sicher sei und er habe wieder "nein" gesagt. Daraufhin habe sie gesagt, dass sie die Polizei rufen werde und in diesem Moment sei der Mann weggerannt (vgl. Urk. 6/3 S. 5 f.). Bemerkenswert ist, dass E._____ in der Folge nicht erwähnte, diesen Mann dann von hinten fotografiert zu haben. Auch erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie das aufgenommene Bild so- gar der Polizei zustellte, was doch erstaunt. Noch viel auffälliger ist aber, dass der Beschuldigte während dieser Einvernahme im Einvernahmezimmer anwesend war (vgl. Korrektur in Urk. 6/4 von der Präsenzliste in Urk. 6/3 S. 1) und dass die Zeugin, obschon sie die Anwesenden sehen konnte (sie wurde sogar aufgefor- dert, sich umzudrehen, was sie auch tat! [vgl. Urk. 6/3 S. 9]), auf den Beschuldig- ten überhaupt nicht reagierte. Ausgehend von ihrer Schilderung, wonach sie den Mann 5 Monate vor ihrer Befragung festgehalten und mit ihm auch ein Gespräch geführt hatte, er ihr mithin über eine gewisse Zeit vis à vis gestanden war, so dass sie ihn unzweifelhaft sehen konnte, erstaunt doch sehr, dass sie zum Beschuldig- ten kein Wort erwähnte. Freilich wurde sie weder nach einem Signalement dieses

- 27 - Mannes noch danach gefragt, ob sie den anwesenden Beschuldigten schon ge- sehen hätte, was allenfalls Klärung gebracht hätte. Gestützt darauf bestehen er- hebliche Zweifel, dass es sich beim von der Zeugin angesprochenen Mann, den die Privatklägerin der Zeugin gegenüber als den Täter bezeichnet hatte, um den Beschuldigten handelt. Weitere Zweifel an der Identität des geschilderten Mannes mit dem Beschuldigten sind auch darin zu orten, dass der Mann nach der Schilde- rung der Zeugin Deutsch sprach, währenddem der Täter mit der Privatklägerin - wie sie selber sagte - immer Albanisch sprach. 7.5.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam das forensische Institut Zürich in seinem nach der Hauptverhandlung eingeholten Bericht zum Schluss, dass sich das Bezugsbild (die von der Schwester der Privatklägerin in der Unter- suchung eingereichte Fotoaufnahme, Urk. 1/3 S. 3) aufgrund schlechter Bildquali- tät für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eignen würde (vgl. Urk. 58 S. 7, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15), weshalb eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 Ziff. 6.2.). Zum selben Resultat kam im Übrigen auch das von der Verteidigung bei Dr. O._____ einge- holte Gutachten. Ähnlich wie im erwähnten FOR-Untersuchungsbericht ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass das Handy-Foto nicht dazu geeignet ist, die Identität der dort abgebildeten Person festzustellen. Weiter hielt der Gutachter fest, von der Statur und den Proportionen her gäbe es zwar Ähnlichkeiten zum Beschuldigten, die Ohren wirkten aber beispielsweise bei der besagten Aufnahme deutlich abstehender. Dennoch könne eine Wahrscheinlichkeit für eine Identität oder auch Nichtidentität nicht angegeben werden. Dazu seien zu wenige Merkma- le erkennbar, zudem seien die erkennbaren Merkmale nicht besonders individual- typisch (vgl. Urk. 38 S. 7 f.). Damit steht fest, dass diese Fotoaufnahme nicht ge- eignet ist, etwas zu Lasten des Beschuldigten zu belegen. 7.5.3. Gemäss Angaben der Privatklägerin soll es am 18. April 2014 im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ zu einer weiteren Begegnung des Täters bzw. des Beschuldigten und der Privatklägerin, dieses Mal in Beglei- tung ihrer Freundin K._____, gekommen sein (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15).

- 28 - 7.5.3.1. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 machten die Privatklägerin und deren Freundin die am selben Ort anwesenden Polizeibeamten L._____ und M._____ auf den dort anwesenden Täter aufmerksam. Die daraufhin ausgerückte Kantonspolizei konnte indessen den genannten Mann nicht mehr antreffen. Nachdem K._____ angab zu wissen, wo der Mann wohne, liessen sich die Poli- zeibeamten von ihr zur Liegenschaft an der … strasse … in P._____ führen, wo sie an der Wohnungstüre im Hochparterre der Liegenschaft die Beschriftung "B._____" (Name des Beschuldigten) feststellten. Eine Begegnung mit dem Be- schuldigten fand indessen nicht statt, weil die Türklingel offensichtlich nicht funkti- onierte und auf Klopfen hin die Türe nicht geöffnet wurde (vgl. Urk. 1/2). Im selben Polizeirapport ist weiter festgehalten, dass bei der anschliessenden Sichtung der Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tankstellenshops L._____ von der Stadtpolizei … den Mann habe identifizieren können. Auch die Privatklägerin habe den Täter später ab einem Foto der Videoaufzeichnung er- kennen können (vgl. Urk. 1/2 S. 1 ff.). Diesem Polizeirapport ist eine Fotoaufnah- me "Printscreen Videoüberwachung" beigelegt (vgl. Urk. 1/2 Blatt nach S. 3). 7.5.3.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte daraufhin am 13. Mai 2016 an sei- nem Wohnort an oben genannter Adresse verhaftet wurde (vgl. Urk. 10/1-2, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15). Auf Vorlage des Bildes der Videokamera des Tankstellenshops in Urk. 1/2 und auf Hinweis, dass er sich bei der Polizei darauf erkannt habe, bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, darauf selber abgebildet zu sein (vgl. Prot. I S. 11). Ebenfalls auf Vorhalt desselben Bildes er- klärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, nicht zu wissen, wer darauf abgebildet ist. Es werde ihm schwindlig, das habe alles mit seinem Kopf zu tun, er könne es nicht richtig sehen wegen der Schmerzen (Urk. 124 S. 8 f.). 7.5.3.3. Das forensische Institut Zürich kam in seinem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass sich auch dieses Bezugsbild aufgrund der sehr schlechten Bildqua- lität für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eigne, so dass eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 zu 6.1.). Im von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten von Dr. O._____ wird festgehalten, bei einem Vergleich der Merkmale der auf dem Überwa-

- 29 - chungsbild abgebildeten Person mit dem Vergleichsbild des Beschuldigten (das Vergleichsbild wurde dem Privatgutachter von der Verteidigung zur Verfügung gestellt; vgl. Bilder in Urk. 38 zweitletzte Seite) fänden sich durchaus Ähnlichkei- ten, aber auch Unähnlichkeiten (im Gutachten im einzelnen aufgeführt, vgl. Urk. 38). Die Unähnlichkeiten seien zwar theoretisch durch die eingeschränkte Bild- qualität des Überwachungsbildes, einschliesslich möglicher Artefakte und Verzer- rungen erklärbar, müssten aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den. Der Privatgutachter gelangte gestützt darauf zum Prädikat "Nichtidentität wahrscheinlich" (vgl. Erklärungen dazu in Urk. 38 S. 2 f. "Methodik", vgl. Urk. 38 S. 8). Damit kann auch im Zusammenhang mit dem vorhandenen Überwa- chungsbild keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten nachgewiesen wer- den. 7.5.3.4. Zutreffend wies die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass sich in den Akten keine Einvernahme des Polizeibeamten L._____ befindet, der den Be- schuldigten auf dem Bild der Überwachungskamera erkannt haben will. Zuzu- stimmen ist der Vorinstanz sodann, dass heute nicht mehr beurteilt werden kann, ob dieses Bild - anders als der vom forensischen Institut Zürich beurteilte Printscreen der Überwachungskamera - zur Identifikation des Beschuldigten überhaupt tauglich wäre, da die betreffenden Aufnahmen nicht mehr in elektroni- scher Form vorhanden sind (Urk. 97 S. 16 unter Hinweis auf Prot. I S. 28). Eine Konfrontation oder eine Identifizierung des Beschuldigten in prozessual verwert- barer Form fand jedenfalls nicht statt. Als ungenügend bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar kann jedenfalls die lediglich rapportierte Identifikation bezeichnet werden, die zudem alleine aufgrund der Angaben von K._____ erfolg- te, welche zu glauben meinte, dass derjenige Mann, welchen sie zusammen mit der Privatklägerin gesehen hatte, in besagter Wohnung wohne, zu welchen sie die Polizisten schliesslich führte. Zu Recht führte die Vorinstanz an, dass insbe- sondere auch mit K._____ eine Befragung und mindestens eine Wahlbildkonfron- tation hätte durchgeführt werden müssen um zu ermitteln, ob sich der Beschuldig- te tatsächlich im entsprechenden …-Tankstellenshop um jene Zeit aufhielt, als die Privatklägerin ihn erkannt haben will (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 16). Dies umso mehr, als auch die Privatklägerin zu ihren Feststellungen in jenem Tankstel-

- 30 - lenshop in ihrer Zweitbefragung nicht um Auskunft gebeten wurde, was schon oben festgehalten wurde. 7.5.4. Zu guter Letzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Unter- suchungsbehörde der Frage nicht nachging, ob es sich bei der von der Privat- klägerin als deren Begleitung - nebst ihrem Bruder Q._____ - erwähnte K._____, dies beim ersten Vorfall auf dem Spielplatz, um K._____ handelte, also um jene Freundin, die auch beim Tankstellenshop anwesend war (vgl. Urk. 97 S. 17). So sind aufgrund der Aktenlage nur Spekulationen darüber möglich, die indessen zu- lasten des Beschuldigten nicht angängig sind. Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, den bezeichneten Spielplatz zu kennen, er sei jedoch noch nie dort gewesen (Urk. 124 S. 9). Die Aussagen der Privatklägerin, der Beschuldigte sei mit zwei Kindern auf dem besagten Spiel- platz gewesen, wobei ihn ein Bub "Papi" genannt habe (vgl. DVD Urk. 4/3 ab 00:20:30), sprechen angesichts der bereits erwachsenen Kinder des Beschuldig- ten gegen dessen Anwesenheit. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Zweitbefragung auf Vorhalt der Darstellung des Be- schuldigten betreffend seine Hilfeleistung bei einem Sturz mit dem Fahrrad ledig- lich bemerkte, sie könne sich nicht daran erinnern, dass so etwas passiert sei, je- denfalls nicht in Anwesenheit dieses Mannes (vgl. Urk. 4/7 ab 41:32), wobei die Privatklägerin mit dem Mann offensichtlich den Täter meinte. Ausgehend davon, dass der Täter nicht der Beschuldigte ist, ist auch dieser Umstand damit nicht ge- eignet, den Beschuldigten zu belasten.

8. Fazit 8.1. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten keine massgeblichen Auffällig- keiten aufweisen, fällt dennoch ins Gewicht, dass die Nase des Beschuldigten tat- sächlich ein gut sichtbares Merkmal an der Nasenwurzel aufweist und er alba- nisch spricht. 8.2. Sodann ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass die Privatklägerin zwei Mal durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde.

- 31 - 8.3. Mit Bezug auf die Identität des Täters mit dem Beschuldigten bestehen in- dessen - wie oben im Einzelnen aufgeführt - nicht zuletzt aufgrund der unvoll- ständigen (Verzicht auf weitere notwendige Beweisabnahmen) und unglücklich geführten (Verlust des Videos, fehlerhafte Wahlbildkonfrontation) sowie der heute mehr als drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht mehr zu ergänzenden Unter- suchung, dies trotz der belastenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Wahlbildkonfrontation, erhebliche unüberwindbare Zweifel. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo führt dies zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mithin zum Freispruch des Beschuldigten. V. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 (vgl. Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (vgl. Disposi- tiv- Ziffer 2).

2. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zufolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt.

2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privat-

- 32 - klägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie dem An- trag um Zusprechung einer Genugtuung nicht durchdringt, unterliegt sie gegen- über dem Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung des Freispruchs vollständig. Es ist jedoch in Beachtung der Bestimmungen des Opferhilfegesetzes von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigungen Prozessvertreter 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 116), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Hin- zu kommen noch zwei Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegentschädigung. Damit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'303.80 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen. 3.2. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin reichte am 5. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 123), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 128). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen, mit der Ausnahme, dass von den eingesetzten vier Stunden für die Berufungsverhandlung angesichts der effektiven Dauer zwei Stunden in Abzug zu bringen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtvertreter der Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'100.15 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen.

4. Genugtuung 4.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. 4.2. Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zugesprochen wurde (vgl. Urk. 126 S. 1 und Urk. 97 S. 23).

- 33 - 4.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 97 S. 20), die von ihm verlangte Genug- tuung für 35 Tage erlittene Untersuchungshaft zugesprochen, welcher Entscheid zu bestätigen ist.

5. Weitere Entschädigungsbegehren Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte, es seien ihm die Kos- ten für das von seinem Verteidiger bei Dr. O._____ in Auftrag gegebene Gutach- ten zu entschädigen (Urk. 46). Die Vorinstanz wies dieses Schadenersatzbegeh- ren mit zutreffender Begründung ab (vgl. Urk. 97 S. 19 und 23). Dieser Entscheid ist somit ebenfalls zu bestätigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen vom 22. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

1. … (Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung be- reits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

5. … (Kostenfestsetzung und -auflage)

6. … (Entschädigung)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'303.80 amtliche Verteidigung Fr. 4'100.15 unentgeltliche Verbeiständung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin werden definitv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlit- tene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungs- begehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Aus- fertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 35 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigte bestritt stets, die Privatklägerin in der ihm vorgeworfenen Weise in sexueller Absicht berührt zu haben. Er will die Privatklägerin nur ein ein- ziges Mal ca. im Januar 2014 gesehen haben, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und gestürzt sei, worauf er ihr beim Aufstehen geholfen habe, indem er sie an ihren Armen resp. unter den Achseln hochgezogen und ihr den Dreck weg- geputzt habe (vgl. Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 7 ff.).

E. 1.2 Nachdem der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet, ist zu prüfen, ob dieser anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend er- stellt werden kann.

- 14 -

2. Vorhandene Beweismittel An Beweismittel liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1- 5/4 und Einvernahme vor dem Haftrichter Urk. 10/8 sowie Befragung an der Haupt- verhandlung vgl. Prot. I S. 7 ff.), zwei Videobefragungen der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 - 4/7), zwei Einvernahmen von E._____, der Schwester der Privat- klägerin (vgl. Urk. 6/2 und Urk. 6/3), die polizeiliche Einvernahme von G._____ (Sozialberaterin, vgl. Urk. 6/1) und von N._____, des Vaters der Privatklägerin, (vgl. Urk. 6/5) sowie zwei Fotos, die den Beschuldigten abbilden sollen (vgl. Urk. 1/2 S. 4 und Urk. 1/3 S. 3) in den Akten. Weitere Fotos des Beschuldigten befinden sich in Urk. 11/38 (durch die Verteidigung eingereicht), auf dem Fotobo- gen an Urk. 4/4 beigeheftet (Foto Nr. 3), im "Gutachten" von Dr. O._____ vom

13. April 2015 (eingereicht durch die Verteidigung an der Hauptverhandlung, vgl. Urk. 38) und im Untersuchungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015 (vgl. Urk. 58).

3. Verwertbarkeit

E. 1.3 Anlässlich der Erstbefragung vom 20. Januar 2014 gab die Privatklägerin ein genaueres Signalement des unbekannten Täters an, weshalb das bestehende Signalement gemäss Rapport vom 13. Januar 2014 im Polizeirapport vom

13. Februar 2014 in diversen Punkten ergänzt wurde. In der Rubrik «Besondere Kennzeichen» und dort unter «Körperteil, Körperposition» wurde «Nase, links» festgehalten, weiter unter «Merkmal» wurde «Muttermal» vermerkt und unter «Beschreibung» wurde «Muttermal/Warze hautfarben, ca. ½ cm Durchmesser» notiert (vgl. S. 2 und S. 4 Polizeirapport vom 13 Februar 2014 beigeheftet am

- 11 - Nachtragsrapport Urk. 1/1). Dem Polizeirapport vom 13. Februar 2014 ist weiter zu entnehmen, dass am 29. Januar 2014, 14.00 Uhr, mit der Privatklägerin eine Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde, welche negativ ausging (vgl. Verweis auf den Bericht von Fw H._____, FOR-AI-BA in Polizeirapport vom 13. Februar 2014 S. 4 angeheftet an Urk. 1/1, vgl. Urk. 7/1). Bemerkenswert ist, dass im sel- ben Polizeirapport notiert wurde, ein gewisser «I._____, geboren tt.09.1981» sei aufgrund seines Verhaltens, Wohnorts und des Signalements als möglicher Täter in Betracht gefallen, aber aufgrund seines Alters bei der ersten Wahlbildkonfronta- tion nicht berücksichtigt worden. Der Privatklägerin sei deshalb am 12. Februar 2014 ein Fotobogen vorgelegt worden, auf welchem I._____ abgebildet gewesen sei, wobei die Privatklägerin angegeben habe, dass der unbekannte Täter nicht auf dem Fotobogen gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf den Fotobo- gen vom 10. Februar 2014, vgl. Urk. 7/2). Damit verlief auch diese Wahlbildkon- frontation negativ (vgl. Vermerk "keiner auf diesen Fotos" in Urk. 7/2). Im Rahmen der Ermittlung der Täterschaft wurde gemäss demselben Polizeirapport schliess- lich am 29. Januar 2014 mit der Privatklägerin eine fotografisch festgehaltene Tatortbesichtigung (vgl. Urk. 2) durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit habe die Pri- vatklägerin erwähnt, dass sie den unbekannten Mann zwei Tage zuvor (am

27. Januar 2014) um ca. 17.00 Uhr, auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen ha- be, als sie sich im Schulzimmer aufgehalten habe. Die sofort benachrichtigte Leh- rerin, die umgehend nach draussen auf den Schulplatz gegangen sei, habe den Mann jedoch nicht mehr antreffen können (a.a.O. S. 4).

E. 1.4 Am 29. Januar 2014 wurde die Jacke der Privatklägerin, welche sie beim zweiten Vorfall getragen und der Täter gemäss Darstellung der Privatklägerin mehrmals berührt hatte, wobei sie im Gegensatz zu den weiteren von der Privat- klägerin getragenen Kleidern noch nicht gewaschen worden war, sichergestellt (vgl. Urk. 1/3 S. 2). Diese wurde am 4. Februar 2014 dem Forensischen Institut Zürich zur DNA-Asservierung bzw. Auswertung zugestellt (vgl. 7/3). Das DNA- Asservat ab der Jacke leitete das FOR an das IRMZ zur molekulargenetischen Untersuchung weiter (vgl. Urk. 7/4 S. 3). Am 6. März 2014 teilte das IRM resp. FOR mit, dass ab der genommenen Spur ausser der DNA der Privatklägerin kei-

- 12 - ne weiteren DNA-Spuren interpretierbar gewesen seien (vgl. Urk. 1/3 S. 2 und letzte Beilage dazu).

E. 1.5 Gemäss Polizeirapport vom 24. April 2014 telefonierte am 5. März 2014, 14.52 Uhr die ältere Schwester der Privatklägerin, E._____, geb. tt. Juni 1995, mit der Polizeibeamtin J._____, welche am 20. Januar 2014 die Videobefragung der Privatklägerin durchgeführt hatte, und meldete, soeben auf Hinweis der Privatklä- gerin den Täter gesehen zu haben, der wie sie (Privatklägerin und E._____) zu Fuss in P._____ unterwegs gewesen sei. E._____ habe den Mann angesprochen und gefragt, ob er ihre Schwester kenne, was dieser verneint und sich schnellen Schrittes entfernt habe. E._____ habe von ihm mit ihrem Handy eine Fotoauf- nahme (Rückansicht) erstellt, welche sie der rapportierenden Polizeibeamtin noch gleichentags per Email zukommen liess (vgl. Urk. 1/3 S. 1 f.).

E. 1.6 Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 (Urk. 1/2) machte die Privat- klägerin, welche in Begleitung ihrer Kollegin K._____ war, am 18. April 2014, ca. 17.10 Uhr den Polizeibeamten L._____ und M._____ (vom Verbund Stadtpolizei- en … / P._____), die sich - wie die Privatklägerin und ihre Kollegin – im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ aufhielten, auf den am selben Ort anwesenden Täter aufmerksam. K._____, die angab, den Wohnort des Man- nes zu kennen, führte in der Folge die aufgrund dieser Meldung ausgerückten Kantonspolizisten zur Liegenschaft …strasse … in P._____, die sich direkt hinter der … Tankstelle [Name der Tankstelle] befindet, wobei die Wohnungstüre im Hochparterre mit B._____ bezeichnet gewesen sei. Eine sofortige Kontaktnahme scheiterte daran, dass die Türklingel nicht funktionierte und auf Klopfen hin die Wohnungstüre nicht geöffnet wurde. Durch L._____ der Stadtpolizei …, habe die Person auf den Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tank- stellenshops identifiziert werden können, wobei der Mann (später identifiziert als B._____) ab einem Foto der Videoaufzeichnung (Printscreen) durch die Privatklä- gerin ebenfalls erkannt worden sei (Urk. 1/2 S. 2). Gestützt auf diese Ergebnisse ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft um ein Vorführ- bzw. Hausdurchsu- chungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2). Die Videodaten der Überwachungskamera des Tankstellenshops wurden gesichert und aufbewahrt, wobei auf den dem Polizei-

- 13 - rapport beiliegenden Printscreen verwiesen wurde (vgl. Urk. 1/2 S. 3). Die Verhaf- tung des Beschuldigten erfolgte am 13. Mai 2014.

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im September oder Oktober 2013 auf ei- nem Spielplatz bzw. im Januar 2014 auf offener Strasse in P._____ an der am tt.mm 2001 geborenen Privatklägerin diverse in der Anklage im Einzelnen näher umschriebene Handlungen zu seiner sexuellen Befriedigung vorgenommen zu haben (vgl. Anklage Urk. 18).

3. Entscheid der Vorinstanz

E. 2 Es sei bezüglich der Aussagen der Privatklägerin gestützt auf die vollständigen Akten ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz.

E. 2.1.1 Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragte der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin (vgl. Urk. 109),

- dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom

10. April 2017 zu den Anklagesachverhalten persönlich befragt wird,

- dass geeignete Schutzmassnahmen erhoben werden, so dass keine direkte Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfolgt. Der Beweisantrag wurde damit begründet, die Privatklägerin sei im Rahmen der Strafuntersuchung zwar bereits zweimal befragt worden. Vorliegend handle es sich indessen um ein "Vier-Augen-Delikt". Nach der Praxis des Obergerichtes des Kantons Zürich sei die unmittelbare Kenntnis der Aussagen des Opfers bei sol- chen Delikten für die Urteilsfällung essentiell. Die persönliche Befragung der Pri-

- 7 - vatklägerin, die vor Vorinstanz nicht einvernommen worden sei, unerlässlich, da das Urteil entscheidend vom Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem Aussageverhalten abhängig sei (vgl. Urk. 109 S. 1).

E. 2.1.2 Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Beweis- antrag der Privatklägerin angesetzt (vgl. Urk. 111).

E. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die amtliche Verteidi- gung beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 die Abweisung des Beweisantrages, eventuell es seien keine Schutzmassnahmen anzuordnen (vgl. Urk. 113).

E. 2.1.4 Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2017 wies der Kammerpräsident den Beweisantrag ab (vgl. Urk. 115).

E. 2.1.5 An der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter der Privatklägerin den Beweisantrag auf erneute Einvernahme der Privatklägerin nicht.

E. 2.1.6 Dennoch sei Folgendes erwähnt: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine unmittelbare Be- weisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO indessen u.a. zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanz- lichen Verfahren unterblieb und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Sie kann weiter gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck ab- hängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonde- rem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so

- 8 - wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussagen gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine er- neute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessenspielraum (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen, vgl. u.a. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3, 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.5. und 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1).

E. 2.1.7 Bei der am tt. mm 2001 geborenen Privatklägerin handelt es sich - wie oben gesehen - um ein Opfer und ohne Zweifel um ein Kind im Sinne von Art. 154 Abs. 1 StPO. Es gelten daher die besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 154 StPO. So darf ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal befragt werden (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Eine zweite Befragung findet zudem nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Befra- gung ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Die Privat- klägerin wurde über die Vorfälle, die gemäss Anklage im September oder Oktober 2013 bzw. Januar 2014 stattgefunden haben sollen, am 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1) und am 16. Juni 2014 (vgl. Urk. 4/4) befragt. Diese 1 ¾ Stunden bzw. über 50 Minuten dauernden Befragungen wurden auf Video festgehalten (vgl. DVDs Erstbefragung in Urk. 4/3 und DVDs Zweitbefragung in Urk. 4/7). Bei- de Befragungen wurden durch dieselbe Person (C._____) und im Beisein einer Spezialistin (D.___, Psychologin FSP) durchgeführt (vgl. dazu Art. 154 Abs. 4 lit. c letzter Satz und lit. d StPO). Der Beschuldigte konnte die Zweitbefragung der Pri- vatklägerin vom 16. Juni 2014 zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger aus einem Nebenraum verfolgen und Zusatzfragen stellen (worauf er und der Vertei- diger allerdings verzichteten vgl. Urk. 4/7 S. 5), wobei ihm zuvor (am 27. Mai

2014) Gelegenheit gegeben worden war, zusammen mit seinem Verteidiger und der Übersetzerin die DVDs der Erstbefragung der Privatklägerin anzuschauen (vgl. Urk. 5/3). Damit wurden die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) - gewahrt. Weiter wurde

- 9 - ihm - wie gesehen - auch Akteneinsicht gewährt und er konnte sich auf die Zweit- befragung ausreichend vorbereiten.

E. 2.1.8 Die ausführlichen Befragungen der Privatklägerin, die im Jahre 2014 erfolg- ten, mithin relativ nah am Tatgeschehen, wurden auf Video festgehalten, so dass der Inhalt ihrer Aussagen (was sie sagte) und ihr Aussageverhalten (wie sie es sagte) dem Spruchkörper für die Beweiswürdigung zur Verfügung stehen. Bei der Privatklägerin handelt es sich nach wie vor um ein Kind nach Art. 154 StPO, wel- ches heute über Ereignisse berichten müsste, die vor über drei Jahren statt- fanden. Gestützt darauf, sowie angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin eine Konfrontation mit dem Beschuldigten ablehnt, mithin auch aus Gründen des Opferschutzes (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_430/2015 E. 2.3.2), ist von einer erneuten Beweisabnahme durch das Berufungsgericht - selbst wenn diese durch den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin verlangt wird und un- abhängig davon, dass der Beschuldigte eine erneute Befragung ablehnt (vgl. Urk. 113) - abzusehen. Dazu kommt, dass von einer erneuten Befragung der Privatklägerin für die hier im Vordergrund stehende Frage der Tätereigenschaft des Beschuldigten – wie im Folgenden zu zeigen ist – keine Klärung erwartet werden kann. Auch aus diesem Grund ist eine erneute Befragung der Privatkläge- rin nicht opportun.

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privat-

- 32 - klägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie dem An- trag um Zusprechung einer Genugtuung nicht durchdringt, unterliegt sie gegen- über dem Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung des Freispruchs vollständig. Es ist jedoch in Beachtung der Bestimmungen des Opferhilfegesetzes von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigungen Prozessvertreter

E. 2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger eventualiter folgende Beweisanträge für den Fall, dass der Beschuldigte durch das hiesige Gericht nicht freigesprochen würde (Urk. 126 S. 1 f.): "1. Es sei beim Forensischen Institut Zürich (FOR) ein Bild zu Bild-Vergleichsgutachten einzuholen.

E. 2.2.2 Auf die gestellten Eventual-Beweisanträge ist aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Freispruch; vgl. dazu nachfolgend) nicht näher einzu- gehen. III. Ausgangslage

1. Ermittlung der Täterschaft

E. 3 Es sei zuständigenorts eine sog. Vermessung in Auftrag zu geben.

- 10 - Zu diesem Zwecke sei das von E._____ aufgenommene Original-Handybild von B._____ ergänzend zu den Akten zu erheben.

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger reichte am 3. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 116), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Hin- zu kommen noch zwei Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegentschädigung. Damit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'303.80 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen.

E. 3.2 Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin reichte am 5. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 123), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 128). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen, mit der Ausnahme, dass von den eingesetzten vier Stunden für die Berufungsverhandlung angesichts der effektiven Dauer zwei Stunden in Abzug zu bringen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtvertreter der Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'100.15 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen.

4. Genugtuung

E. 3.2.1 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaf- tung am 13. Mai 2014 zunächst durch die Kantonspolizei Zürich sowie gleichen- tags im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV einver- nommen wurde, ohne dass eine Verteidigung anwesend war (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aussagen stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Fall einer notwenigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO vorlag, bei welchem unverzüglich eine Verteidigung hätte bestellt werden müssen (vgl. Art. 131 Abs. 2 StPO). Eine notwendige Verteidigung ist unter ande- rem geboten, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder wenn sie we- gen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (vgl. Art. 130 lit. b und c). Körperliche oder geistige Defizite wie auch andere Gründe, welche die Ver-

- 15 - teidigungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen in gleichem Masse eingeschränkt hätten, sind vorliegend nicht auszumachen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch spricht, konnte durch den Beizug von Übersetzern Rechnung getragen werden (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2), weshalb auch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nicht als an- derweitiger Grund für eine notwendige Verteidigung in Betracht fällt (vgl. Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 130 N 21). Hingegen drohte dem Beschuldigten ange- sichts des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte zwar schliesslich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 18 S. 4), mithin eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr. Massgeblich ist jedoch das konkret zu er- wartende Strafmass (vgl. a.a.O. N 16). Bei einem Strafrahmen, welcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr durchaus möglich gewesen. So ging denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 27. Mai 2014 auf Bestellung einer amtli- chen Verteidigung selber davon aus, dass dem Beschuldigten "eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 130 Bst. b StPO)" drohe (vgl. Urk. 11/17). Auch die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gleichentags als amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO (Urk. 11/20) und ging somit mit derselben Begründung von ei- ner notwendigen Verteidigung aus. Aufgrund des Umstands, dass die Polizei bereits vor der Verhaftung des Beschul- digten am 13. Mai 2014 gegen Unbekannt ermittelte - die Privatklägerin wurde am

20. Januar 2014 erstmals befragt (Urk. 4/1-3) - und der Tatbestand im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten resp. der vorliegend interessierenden Ein- vernahmen bereits feststand, waren die genannten Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung bereits dann gegeben.

E. 3.2.2 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzu- stellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten wurde am 27. Mai 2014, mithin

- 16 - nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Hafteinvernahme), ein Verteidiger bestellt (vgl. Urk. 11/17). Es stellt sich aber noch die Frage, ob dies auch vor Eröffnung der Untersuchung - und somit rechtzeitig - geschehen ist. Eine förmliche Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Mass- gebend ist jedoch ohnehin ein materieller Eröffnungsbegriff. Die Strafuntersu- chung gilt als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt. Gemäss Bundesgericht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 Erw.1.1.4). Nachdem der mutmassliche Täter, der Beschuldigte, ermittelt werden konnte, informierte die Kantonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft IV und ersuchte diese um einen Vorführ-/Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 1/4). Die Staatsanwaltschaft erliess darauf am 29. April 2014 einen Haus- durchsuchungs- und Druchsuchungsbefehl sowie einen Vorführungsbefehl (Urk. 9/1 und Urk. 10/1). Die entsprechenden Zwangsmassnahmen wurden am

13. Mai 2014 ausgeführt (Urk. 9/3 und Urk. 10/2). Spätestens mit dem Vollzug der schriftlich angeordneten Zwangsmassnahmen vom 13. Mai 2014 war deshalb vor- liegend die Untersuchung eröffnet. Diesen Zwangsmassnahmen musste im Übri- gen zwingend ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde liegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser - auch von der Staatsanwaltschaft als anordnender Behörde der Vorführung und Hausdurchsuchung offensichtlich als gegeben erachtete - Tatverdacht erforderte schon nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung der Untersuchung. Schliesslich ging auch die Staatsanwaltschaft bereits am 29. April 2014 - mithin noch vor der Verhaftung des Beschuldigten - davon aus, dass die Untersuchung eröffnet war. In Ihrer Delegationsverfügung verwies sie auf Art. 312 StPO, welche Bestimmung sich auf die Delegation bestimmter Ermittlungshand- lungen an die Kantonspolizei nach Eröffnung der Untersuchung bezieht (vgl. Urk. 1/5). Aufgrund des Ausgeführten war die Untersuchung mit den erwähnten Anordnun- gen der Zwangsmassnahmen vom 29. April 2014 bzw. spätestens mit deren Voll- zug am 13. Mai 2014 eröffnet.

E. 3.2.3 Zusammenfassend waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung im Zeitpunkt der beiden fraglichen Einvernahmen vom 13. Mai 2014 gege-

- 17 - ben und das Verfahren war bereits eröffnet. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hätte somit eine Verteidigung sichergestellt werden müssen.

E. 3.2.4 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, ist die Beweis- erhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzich- tet (Art.131 Abs. 3 StPO). Mangels Verzichts des Beschuldigten auf Wiederholung erweisen sich die entsprechenden Aussagen vom 13. Mai 2014 (Urk. 5/1-2) daher als unverwertbar. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der beiden relevanten Einvernahmen auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete (Urk. 5/1 S. 1 und Urk. 5/2 S. 2), nichts ändern. In der Hafteinver- nahme fügte der Beschuldigte an, er könne sich einen Verteidiger nicht leisten, womit davon auszugehen ist, dass er die Erläuterungen betreffend einer allenfalls unentgeltlichen Verteidigung nicht verstanden hat (vgl. Urk. 5/2 S. 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Kenntnis seiner Rechte eine Ver- teidigung verlangt hätte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass unter den genannten Voraussetzungen - ungeachtet des Willens des Beschuldigten - eine notwenige Verteidigung hätte bestellt werden müssen.

E. 3.2.5 Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen sind folglich aus den Ak- ten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separa- tem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).

E. 3.2.6 Als verwertbare Beweismittel stehen somit die Aussagen des Beschuldigten ab Bestellung der amtlichen Verteidigung - einschliesslich derjenigen Aussagen, welche der Beschuldigte auf Vorhalt früherer Aussagen tätigte - zur Verfügung.

E. 3.3 Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen der Privatkläge- rin, sind ohne Weiteres verwertbar (vgl. oben unter Prozessuales), wobei es sich beim Gutachten von Dr. O._____ (vgl. Urk. 38) - im Gegensatz zum Untersu- chungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015, der durch das erstinstanzliche Gericht eingeholt wurde (vgl. Urk. 58) - um ein Parteigutachten handelt.

- 18 -

E. 4 Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 97 S. 5 f.).

E. 4.1 Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind.

E. 4.2 Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zugesprochen wurde (vgl. Urk. 126 S. 1 und Urk. 97 S. 23).

- 33 -

E. 4.3 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 97 S. 20), die von ihm verlangte Genug- tuung für 35 Tage erlittene Untersuchungshaft zugesprochen, welcher Entscheid zu bestätigen ist.

5. Weitere Entschädigungsbegehren Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte, es seien ihm die Kos- ten für das von seinem Verteidiger bei Dr. O._____ in Auftrag gegebene Gutach- ten zu entschädigen (Urk. 46). Die Vorinstanz wies dieses Schadenersatzbegeh- ren mit zutreffender Begründung ab (vgl. Urk. 97 S. 19 und 23). Dieser Entscheid ist somit ebenfalls zu bestätigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen vom 22. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

1. … (Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung be- reits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

5. … (Kostenfestsetzung und -auflage)

6. … (Entschädigung)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'303.80 amtliche Verteidigung Fr. 4'100.15 unentgeltliche Verbeiständung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin werden definitv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlit- tene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungs- begehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Aus- fertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 35 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

E. 5 Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden

E. 5.1 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im an- gefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheits- gemässer Aussage trifft und dass er ein - insoweit legitimes und natürliches - Inte- resse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len (vgl. Urk. 97 S. 6). Wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass seine Aussagen mit der angebrachten Zurückhaltung zu würdigen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass seine prozessuale Stellung allein seine generelle Glaubwürdigkeit nicht ne- gativ zu tangieren vermag, dass indessen letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen in diesem Verfahren entscheidend ist. Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden (anders die Vorinstanz insbesondere in Urk. 97 S. 12). Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaub- würdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom

E. 5.2 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie

- als Opfer der zur Anklage gebrachten Vorfälle - mit ihren Aussagen die Unter- suchung in Gang brachte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich bei ihr im

- 19 - Tatzeitpunkt um ein 12-jähriges Kind handelte und die Kontaktnahme mit der Kantonspolizei durch die Schulleitung erfolgte, nachdem die Privatklägerin die Sozialberaterin und Vertrauensperson G._____ von den Übergriffen erzählt hatte (vgl. Urk. 1/4 S. 2 und 4). Diese Umstände lassen ihre - auch die finanzielle - Inte- ressenlage am Ausgang des Prozesses, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 97 S. 11 f.), als marginal erscheinen und vermögen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht bekann- ten Mann beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben (vgl. Urk. 97 S. 12 f.), mithin eine komplett erfundene Geschichte auftischen sollte.

E. 5.3 Schliesslich ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____, die zuerst als Auskunftsperson und später als Zeugin befragt wurde, mit der Vorinstanz auf ihre familiäre Bindung zur Privatklägerin (Schwester) hinzuweisen. Korrekt ist, dass sie nur durch die Erzählungen der Privatklägerin von den hier zur Diskussion ste- henden Vorfällen erfuhr, dass sie mithin diesbezüglich eine Zeugin vom Hörensagen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 97 S. 12 f.). Dies gilt auch mit Bezug auf die von ihr berichtete Begegnung mit dem Beschuldigten, der diese in Abrede stellt, insofern, als nicht sie, sondern die Privatklägerin im begegneten Mann den Beschuldigten erkannt haben wollte. Immerhin konnte E._____ bei jener Ge- legenheit selber mit dem von der Privatklägerin als Täter bezeichneten Mann re- den und auch ein Foto (Rückenansicht des Täters) mit ihrem Telefon aufnehmen, weshalb sie zu diesen Themen direkte Zeugin ist.

6. Zu den Aussagen 6.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten zusammen- fassend teilweise als eher glaubhaft und teilweise als nicht glaubhaft. Sie erwog dazu, der Beschuldigte streite jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatkläge- rin konsequent ab und habe ausgesagt, sie nur einmal anlässlich des Vorfalls mit dem Sturz der Privatklägerin vom Fahrrad gesehen zu haben. Der Beschuldigte

- 20 - weiche den Fragen aus, wenn er auf Widersprüche hingewiesen werde oder pas- se seine Aussagen einfach an. Die Vorinstanz schloss indessen, aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte bezüglich einiger Sachverhaltsteilen nicht die Wahr- heit sage, dürfe noch nicht darauf geschlossen werden, dass er auch sonst lüge bzw. sogar die angeklagten Straftaten verübt habe (vgl. Urk. 97 S. 11). 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgeworfe- nen Taten. Er macht diesbezüglich insbesondere geltend, er sei nicht die Person, die die Privatklägerin als Täter bezeichnet. 6.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten diverse Auf- fälligkeiten aufweisen. Dabei bezog sie sich vor allem auf Aussagen, die der Be- schuldigte am 13. Mai 2014 in den ersten beiden Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft deponierte, welche jedoch aufgrund des oben Gesag- ten nicht verwertbar sind (vgl. Ziff. IV./3.2.5. f.). 6.1.4. Der einzige Widerspruch, der sich aus den verwertbaren Aussagen (noch) ergibt, ist dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 25. August 2014 er- klärte, er sei an jenem Januarabend, an dem er der Privatklägerin nach einem Ve- losturz auf die Beine geholfen habe, selber auf dem Fahrrad unterwegs gewesen, um am Bahnhof den Brief für die Arbeitslosenkasse einzuwerfen (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/3 S. 3), während er anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte, jemals einen Brief zur Post gebracht zu haben, das mache alles seine Frau, er sehe nicht einmal richtig (Urk. 124 S. 10). Im Übrigen machte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung einen sehr angeschlagenen Eindruck und gab auf die jeweili- gen Fragen zur Sache an, alles vergessen zu haben (vgl. Urk. 124 S. 6 ff.). Auch wenn ihm Letzteres nicht vollständig abgenommen werden kann, können seine Bestreitungen dennoch nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. 6.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 6.2.1. Wie oben ausgeführt, wurde die Privatklägerin zu den Vorfällen, die Ge- genstand der Anklage bilden zwei Mal befragt (vgl. DVD in Urk. 4/3 und 4/7). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen zum Tatgeschehen grund-

- 21 - sätzlich detailliert, zurückhaltend, plausibel und widerspruchsfrei sind sowie keine Aggravierungen und Lügensignale aufweisen. Korrekt ist sodann, dass die Privat- klägerin zweimal klar und im Kerngeschehen übereinstimmend von zwei ähnli- chen Übergriffen erzählte und sie dabei das Vorgefallene so lebensnah schilderte, wie es nur jemand kann, der selbst Erlebtes wiedergibt (vgl. Vorinstanz in Urk. 97 S. 12). Dass in der zweiten Einvernahme vom 16. Juni 2014 bei gewissen Details Erinnerungslücken zum Vorschein kamen, was die Privatklägerin auch offen de- klarierte, kann durchaus mit dem Zeitablauf zwischen den Vorfällen und den Be- fragungen, die fünf bzw. acht bis neun Monate nach den Taten erfolgten, erklärt werden. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangte, die Aus- sagen der Privatklägerin erwiesen sich mit Bezug auf die Schilderung der Vorfälle als glaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Entsprechend ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Privatklägerin in zwei Fällen durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde. 6.2.2. Anders verhält es sich indessen mit Bezug auf die Frage nach der Täter- schaft. Im Folgenden stehen daher für die Würdigung die Aussagen der Privatklä- gerin zur Beschreibung und zum Erscheinungsbild des Täters sowie die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Beweismittel im Vordergrund.

7. Identität des Täters mit dem Beschuldigten 7.1. Wie oben dargetan (vgl. oben Ausgangslage), gab die Privatklägerin bereits vor ihrer ersten Videobefragung bei der Polizei ein Signalement des unbekannten Mannes ab, welcher sich ihr wie in der Anklage umschrieben bei zwei Gelegen- heiten angenähert hatte. Ein erstes Signalement des Täters ist denn auch dem Polizeirapport vom 13. Januar 2014 zu entnehmen (vgl. Rapport beigeheftet an Urk. 1/1 S. 1). 7.2. In ihrer Videobefragung vom 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1 bzw. DVD Urk. 4/3) machte die Privatklägerin gegenüber der sie befragenden Polizeibeamtin C._____ (im Folgenden Frau C._____ genannt) folgende Angaben über den Tä- ter:

- 22 - 7.2.1. Bei der Schilderung des zweiten Vorfalls sagte sie, der Mann, dem sie auf dem Weg zum Bahnhof begegnet sei, habe etwas da, wobei sie spontan mit ihrem Zeigefinger auf ihren rechten Nasenflügel zeigte (vgl. DVD Urk. 4/3 Opfer fokussiert 15:36), sei ein Bisschen dick gewesen und habe braune Haare gehabt. Sie habe den Mann schon früher einmal im Park gesehen. Damals seien auch ihr 7-jähriger Bruder Q._____ (Name des Bruders in DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:00) und K._____, welche 9 oder 10jährig sei und deren Tante im selben Haus wie die Familie der Privatklägerin wohne (vgl. DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:30) dabei gewesen. Weiter gab die Privatklägerin an, der Mann sei im Park (Spielplatz) in Begleitung von zwei ca. 5-6jährigen bzw. 10-12jährigen Kindern gewesen. Der ei- ne Bub habe ihn «Papi» genannt, wobei sie nicht sicher sei, ob diese Kinder die Söhne dieses Mannes gewesen seien. Der Mann habe Albanisch gesprochen (DVD Urk. 4/3 1:05:20). Die Privatklägerin verneinte, dass etwas Auffälliges am Mann gewesen sei (DVD Urk. 4/3 1:17:25). Ebenso verneinte sie, den Mann sonst mal gesehen zu haben, ausser bei den geschilderten zwei Vorfällen. 7.2.2. Die Privatklägerin wurde in derselben Befragung nach der Schilderung des Geschehens anlässlich der zwei Vorfälle um eine Beschreibung des Täters gebe- ten. Ihre diesbezüglichen Angaben, die auf detailliertes Befragen erfolgten, lauten wie folgt (DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:17:25): Der Täter habe Albanisch gesprochen, sei «a chli» dick und habe dunkelbraune Haare (ohne Gel). Er habe vorne (die Pri- vatklägerin zeigt mit ihrer Hand um die Stirn) «a chli a» Glatze, wobei sie keine grauen Haare gesehen habe. Er habe alt und wie ein Albaner ausgesehen, so 45jährig, sei zwischen 170 – 175 cm gross (die Privatklägerin zeigt die Grösse in- dem sie vom Stuhl aufsteht und ihren Arm in die Höhe streckt; die konkreten Grössenangaben stammen von Frau C._____; dasselbe gilt für die Grösse der Privatklägerin, die von Frau C._____ auf 160 oder 155 cm geschätzt wird). Die Privatklägerin fuhr mit der Beschreibung des Täters wie folgt weiter: Er sei dick am Bauch (sie zeigt auf den Bauch), habe normale Beine. Zum Gesicht gab sie an, der Täter habe eine Warze an der Nase gehabt, «da auf der Seite» (die Pri- vatklägerin zeigt mit der rechten Hand auf die rechte Seite ihrer Nase etwas ober- halb des Nasenflügels, dann zeigt sie auch links auf ihre Nase, um dann wieder auf die rechte Seite ihrer Nase zurück zu wechseln, wo sie mit dem Finger unter-

- 23 - halb ihrer Brille zeigt). Gestützt auf dieses Hin-und-Her-Schwankens fragt Frau C._____ nach, indem sie auf ihre beiden Seiten der Nase zeigt: "Wenn ich der Mann wäre, da oder da?", worauf die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger auf der linken Seite ihrer Nase beim linken Nasenflügel zeigt. Auf weitere aus- drückliche Frage (DVD Urk. 4/3 ca. ab 1:20:40) legt sich die Privatklägerin fest: «links auf der Nase». Zur Höhe dieses Merkmals gefragt, zeigt die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger oberhalb ihres linken Nasenflügels, wobei sie auf die Beschreibung seitens von Frau C._____ unterhalb ihrer Brille zeigt und bestätigt: "links beim Knochen". Gefragt zur Grösse der Warze, zieht die Privatklägerin ihre Brille ab und zeigt links beim Knochen etwas unterhalb der Nasenwurzel und ant- wortet auf die Frage: "Ganz klein?", "nicht ganz klein aber so etwa" (sie zeigt mit den Fingern) und nickt auf die ihr von Frau C._____ präsentierte Grössenangabe von einem halben Zentimeter. Auf Frage bestätigt sie, dass es sich um eine hell- braune, hautfarbene (auf die Frage: "nicht schwarz oder so") Warze, die "a chli" hervorgestanden sei und nicht um ein Muttermal gehandelt habe. Zum Gesicht des Täters ergänzte die Privatklägerin, er habe älter ausgesehen, die Haarfarbe sei braun gewesen, die Hautfarbe sei wie ihre, "a chli röter" gewesen. Er habe glatte etwa 4-5 cm lange Haare gehabt und weder Bart noch Schnauz getragen (vgl. DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:22:55). Er habe ein normales Gesicht (auf Erklärung diverser Gesichtsformen) gehabt, der Kopf sei "a chli" kleiner gewesen. Weiter habe er dünnere Lippen gehabt (zeigt mit den Fingern zu ihren Lippen); seine Zähne habe sie nicht gesehen, Brille habe er keine getragen. Zu den Händen konnte sie keine Angaben machen, im Gesicht sei sonst nichts Auffälliges gewe- sen, auch die Augenbrauen nicht. Zum Laufgang gefragt, steht die Privatklägerin auf, weil sie dies zeigen will. Dabei läuft sie aus dem Blickfeld der Videokamera, so dass ihre Demonstration nicht sichtbar ist. Frau C._____ fasst dies so zusam- men, der Mann sei mit dem Oberkörper nach hinten und mit dem Becken nach vorne, ein Bisschen zusammengedrückt gelaufen. Seine Stimmlage sei weder hoch noch tief gewesen, gestottert habe er nicht. Zur Sprache gab die Privatklä- gerin an, der Mann habe einen albanischen Dialekt gesprochen, nicht aus dem Kosovo, eher aus Albanien (wobei die Privatklägerin im Gespräch mit Frau C._____, auf die Frage, wo überall Albanisch gesprochen werde, ergänzt, auch in

- 24 - Mazedonien werde Albanisch gesprochen; DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:26:50). Schliesslich gab die Privatklägerin an, sie würde den Mann wiedererkennen und zwar auch auf einem Portraitfoto, wobei es darauf ankomme, wie alt das Foto sei. 7.2.3. Nach der Schilderung der Vorfälle und der an ihr durch den Täter vorge- nommenen Handlungen, bestätigte die Privatklägerin gegenüber Frau C._____ in der Zweitbefragung vom 16. Juni 2014, dass sie diesen Mann, der bei beiden Vor- fällen derselbe gewesen sei, wieder erkennen könne und zwar auch auf einem Foto (vgl. DVD Opfer fokussiert, Urk. 4/7 ab ca. 00:21:50). Daraufhin erklärte Frau C._____, dass sie ihr (der Privatklägerin) nun einen Fotobogen vorlegen werde mit 8 Portraitfotos von Männern und sie dann sagen könne, ob darauf auch derje- nige Mann zu sehen sei, von welchem sie (die Privatklägerin) gesprochen habe. Frau C._____ händigte der Privatklägerin den Fotobogen aus, worauf die Privat- klägerin ohne zu zögern innerhalb Sekundenschnelle auf das Portraitfoto Nr. 3 (mithin auf das Bild des Beschuldigten) zeigte. Dazu erklärte sie, sie habe ihn an seinem Gesicht erkannt. 7.3. Festzuhalten ist vorweg, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung ein sehr detailliertes Signalement des Täters abgab, wobei sie mit Bezug auf den genauen Ort der von ihr geschilderten Warze auf dessen Nase gewisse Unsi- cherheiten offenbarte. Fest steht sodann, dass die Privatklägerin auf Vorlage des Fotobogens in der zweiten Befragung ohne jedes Zögern, ja ohne die darauf ab- gebildeten Männer näher oder einzeln zu betrachten, innerhalb von einer Sekun- de auf den im Bild Nr. 3 festgehaltenen Mann zeigte, bei dem es sich um den Be- schuldigten handelt. Nun machte die Verteidigung geltend, was auch die Vor- instanz annahm, die befragende Sachbearbeiterin habe den Fotobogen schräg vor sich gehalten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privat- klägerin die abgebildeten Portraitfotos während rund 15 Sekunden vor dem effek- tiven Vorlegen des Fotobogens habe betrachten können (so Vorinstanz in Urk. 97 S. 17 unter Hinweis auf DVD Urk. 4/7 Opfer fokussiert, ab 00:22:00). Dazu ist zu bemerken, dass Frau C._____ den Fotobogen nicht etwa flach vor sich auf den Tisch legte, sondern diesen schräg in der Hand vor sich hielt, weshalb die Privat- klägerin in dieser Phase (d.h. bis zur eigentlichen Vorlage des Fotobogens) keine

- 25 - freie Sicht darauf haben konnte und die Abgebildeten - wenn überhaupt - nur sei- tenverkehrt, mithin die Fotos auf dem Kopf hätte betrachten können. Die äusserst schnelle Reaktion der Privatklägerin deutet damit vielmehr darauf hin, dass ihr der darauf abgebildete Mann Nr. 3 (der Beschuldigte) entweder sofort bekannt vor- kam oder aber dass dieses Bild aus anderen Gründen sofort ihre Aufmerksamkeit auf sich zog. Freilich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie bemängelte – dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 126 S. 2 f.) –, dass von den acht Abgebildeten nur der Beschuldigte ein Merkmal auf der Nase hat (vgl. Urk. 97 S. 17). Es ist in der Tat schwer verständlich, dass bei dem von der Privatklägerin abgegebenen Sig- nalement des Täters eine solche Fotoauswahl für die Konfrontation getroffen wur- de. Denn durch solch unglückliches Vorgehen der Untersuchungsbehörde wird letztlich das Ergebnis der Wahlbildkonfrontation in Frage gestellt bzw. zumindest stark relativiert. 7.4. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei mit der Privatklägerin zuvor mehrfach Wahlbildkonfrontationen durchgeführt hatte, welche negativ verlaufen waren und nur zum Teil in den Akten dokumentiert wurden (vgl. dazu Vorlage Fotobogen Urk. 7/2 am 12. Februar 2014; die Bilder der Wahl- bildkonfrontation vom 29. Januar 2014 sind nicht dokumentiert, vgl. 7/1 bzw. Urk. 1/1). 7.5. Nebst den oben erwähnten gescheiterten Wahlbildkonfrontationen berichtete die Privatklägerin nach ihrer ersten Befragung mehrfach darüber, den Täter gese- hen zu haben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in ihrer Zweitbefragung weder von der befragenden Sachbearbeiterin erfragt, noch von der Privatklägerin selbst erwähnt wurden. Sie standen damit nicht zur Diskussion und erfuhren dementsprechend auch keine Bestätigung durch die Privatklägerin. 7.5.1. So soll die Privatklägerin den Täter gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2014 (vgl. Urk. 1/1 S. 5) auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen haben, wobei die sofort avisierte Lehrerin ihn trotz ihrer Bemühungen nicht mehr antreffen konn- te.

- 26 - 7.5.2. Die Privatklägerin wollte den Täter auch am 5. März 2014, als sie mit ihrer Schwester in P._____ unterwegs war, gesehen haben, worauf ihre Schwester mit der Polizei Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 1/3). 7.5.2.1. Nach dem Polizeirapport gab diese Begegnung der Schwester der Privat- klägerin Anlass, den Täter anzusprechen und schliesslich zu fotografieren (Rückenansicht). Die Fotoaufnahme stellte sie noch gleichentags Frau C._____ zu (vgl. Urk. 1/3 3. Seite). Am 25. August 2014 wurde die Schwester der Privat- klägerin, E._____, die im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am 17. Januar 2014 bereits polizeilich einvernommen worden war (vgl. Urk. 6/2), als Zeugin ein- vernommen (vgl. Urk. 6/3). Sie bestätigte dabei als Zeugin, dass sie den Mann, den sie selber nicht gekannt habe (vgl. Urk. 6/3 S. 6), von welchem ihr die Privat- klägerin erzählt habe, dass es sich um den Täter handelte, später einmal gesehen habe, als dieser ihr in Begleitung der Privatklägerin beim Nachhauseweg entge- gen gelaufen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 5). Sie schilderte, der Mann habe "hoi zäme" gesagt und zwar auf Deutsch. Als die Privatklägerin ihr später gesagt habe, dass dies "der Mann sei", sei sie ihm unauffällig hinterhergelaufen. Sie habe ihn dann festgehalten und ihn gefragt, ob er die Privatklägerin kenne, worauf er "nein" ge- sagt habe. Sie habe nochmals gefragt, ob er sicher sei und er habe wieder "nein" gesagt. Daraufhin habe sie gesagt, dass sie die Polizei rufen werde und in diesem Moment sei der Mann weggerannt (vgl. Urk. 6/3 S. 5 f.). Bemerkenswert ist, dass E._____ in der Folge nicht erwähnte, diesen Mann dann von hinten fotografiert zu haben. Auch erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie das aufgenommene Bild so- gar der Polizei zustellte, was doch erstaunt. Noch viel auffälliger ist aber, dass der Beschuldigte während dieser Einvernahme im Einvernahmezimmer anwesend war (vgl. Korrektur in Urk. 6/4 von der Präsenzliste in Urk. 6/3 S. 1) und dass die Zeugin, obschon sie die Anwesenden sehen konnte (sie wurde sogar aufgefor- dert, sich umzudrehen, was sie auch tat! [vgl. Urk. 6/3 S. 9]), auf den Beschuldig- ten überhaupt nicht reagierte. Ausgehend von ihrer Schilderung, wonach sie den Mann 5 Monate vor ihrer Befragung festgehalten und mit ihm auch ein Gespräch geführt hatte, er ihr mithin über eine gewisse Zeit vis à vis gestanden war, so dass sie ihn unzweifelhaft sehen konnte, erstaunt doch sehr, dass sie zum Beschuldig- ten kein Wort erwähnte. Freilich wurde sie weder nach einem Signalement dieses

- 27 - Mannes noch danach gefragt, ob sie den anwesenden Beschuldigten schon ge- sehen hätte, was allenfalls Klärung gebracht hätte. Gestützt darauf bestehen er- hebliche Zweifel, dass es sich beim von der Zeugin angesprochenen Mann, den die Privatklägerin der Zeugin gegenüber als den Täter bezeichnet hatte, um den Beschuldigten handelt. Weitere Zweifel an der Identität des geschilderten Mannes mit dem Beschuldigten sind auch darin zu orten, dass der Mann nach der Schilde- rung der Zeugin Deutsch sprach, währenddem der Täter mit der Privatklägerin - wie sie selber sagte - immer Albanisch sprach. 7.5.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam das forensische Institut Zürich in seinem nach der Hauptverhandlung eingeholten Bericht zum Schluss, dass sich das Bezugsbild (die von der Schwester der Privatklägerin in der Unter- suchung eingereichte Fotoaufnahme, Urk. 1/3 S. 3) aufgrund schlechter Bildquali- tät für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eignen würde (vgl. Urk. 58 S. 7, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15), weshalb eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 Ziff. 6.2.). Zum selben Resultat kam im Übrigen auch das von der Verteidigung bei Dr. O._____ einge- holte Gutachten. Ähnlich wie im erwähnten FOR-Untersuchungsbericht ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass das Handy-Foto nicht dazu geeignet ist, die Identität der dort abgebildeten Person festzustellen. Weiter hielt der Gutachter fest, von der Statur und den Proportionen her gäbe es zwar Ähnlichkeiten zum Beschuldigten, die Ohren wirkten aber beispielsweise bei der besagten Aufnahme deutlich abstehender. Dennoch könne eine Wahrscheinlichkeit für eine Identität oder auch Nichtidentität nicht angegeben werden. Dazu seien zu wenige Merkma- le erkennbar, zudem seien die erkennbaren Merkmale nicht besonders individual- typisch (vgl. Urk. 38 S. 7 f.). Damit steht fest, dass diese Fotoaufnahme nicht ge- eignet ist, etwas zu Lasten des Beschuldigten zu belegen. 7.5.3. Gemäss Angaben der Privatklägerin soll es am 18. April 2014 im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ zu einer weiteren Begegnung des Täters bzw. des Beschuldigten und der Privatklägerin, dieses Mal in Beglei- tung ihrer Freundin K._____, gekommen sein (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15).

- 28 - 7.5.3.1. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 machten die Privatklägerin und deren Freundin die am selben Ort anwesenden Polizeibeamten L._____ und M._____ auf den dort anwesenden Täter aufmerksam. Die daraufhin ausgerückte Kantonspolizei konnte indessen den genannten Mann nicht mehr antreffen. Nachdem K._____ angab zu wissen, wo der Mann wohne, liessen sich die Poli- zeibeamten von ihr zur Liegenschaft an der … strasse … in P._____ führen, wo sie an der Wohnungstüre im Hochparterre der Liegenschaft die Beschriftung "B._____" (Name des Beschuldigten) feststellten. Eine Begegnung mit dem Be- schuldigten fand indessen nicht statt, weil die Türklingel offensichtlich nicht funkti- onierte und auf Klopfen hin die Türe nicht geöffnet wurde (vgl. Urk. 1/2). Im selben Polizeirapport ist weiter festgehalten, dass bei der anschliessenden Sichtung der Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tankstellenshops L._____ von der Stadtpolizei … den Mann habe identifizieren können. Auch die Privatklägerin habe den Täter später ab einem Foto der Videoaufzeichnung er- kennen können (vgl. Urk. 1/2 S. 1 ff.). Diesem Polizeirapport ist eine Fotoaufnah- me "Printscreen Videoüberwachung" beigelegt (vgl. Urk. 1/2 Blatt nach S. 3). 7.5.3.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte daraufhin am 13. Mai 2016 an sei- nem Wohnort an oben genannter Adresse verhaftet wurde (vgl. Urk. 10/1-2, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15). Auf Vorlage des Bildes der Videokamera des Tankstellenshops in Urk. 1/2 und auf Hinweis, dass er sich bei der Polizei darauf erkannt habe, bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, darauf selber abgebildet zu sein (vgl. Prot. I S. 11). Ebenfalls auf Vorhalt desselben Bildes er- klärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, nicht zu wissen, wer darauf abgebildet ist. Es werde ihm schwindlig, das habe alles mit seinem Kopf zu tun, er könne es nicht richtig sehen wegen der Schmerzen (Urk. 124 S. 8 f.). 7.5.3.3. Das forensische Institut Zürich kam in seinem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass sich auch dieses Bezugsbild aufgrund der sehr schlechten Bildqua- lität für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eigne, so dass eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 zu 6.1.). Im von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten von Dr. O._____ wird festgehalten, bei einem Vergleich der Merkmale der auf dem Überwa-

- 29 - chungsbild abgebildeten Person mit dem Vergleichsbild des Beschuldigten (das Vergleichsbild wurde dem Privatgutachter von der Verteidigung zur Verfügung gestellt; vgl. Bilder in Urk. 38 zweitletzte Seite) fänden sich durchaus Ähnlichkei- ten, aber auch Unähnlichkeiten (im Gutachten im einzelnen aufgeführt, vgl. Urk. 38). Die Unähnlichkeiten seien zwar theoretisch durch die eingeschränkte Bild- qualität des Überwachungsbildes, einschliesslich möglicher Artefakte und Verzer- rungen erklärbar, müssten aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den. Der Privatgutachter gelangte gestützt darauf zum Prädikat "Nichtidentität wahrscheinlich" (vgl. Erklärungen dazu in Urk. 38 S. 2 f. "Methodik", vgl. Urk. 38 S. 8). Damit kann auch im Zusammenhang mit dem vorhandenen Überwa- chungsbild keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten nachgewiesen wer- den. 7.5.3.4. Zutreffend wies die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass sich in den Akten keine Einvernahme des Polizeibeamten L._____ befindet, der den Be- schuldigten auf dem Bild der Überwachungskamera erkannt haben will. Zuzu- stimmen ist der Vorinstanz sodann, dass heute nicht mehr beurteilt werden kann, ob dieses Bild - anders als der vom forensischen Institut Zürich beurteilte Printscreen der Überwachungskamera - zur Identifikation des Beschuldigten überhaupt tauglich wäre, da die betreffenden Aufnahmen nicht mehr in elektroni- scher Form vorhanden sind (Urk. 97 S. 16 unter Hinweis auf Prot. I S. 28). Eine Konfrontation oder eine Identifizierung des Beschuldigten in prozessual verwert- barer Form fand jedenfalls nicht statt. Als ungenügend bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar kann jedenfalls die lediglich rapportierte Identifikation bezeichnet werden, die zudem alleine aufgrund der Angaben von K._____ erfolg- te, welche zu glauben meinte, dass derjenige Mann, welchen sie zusammen mit der Privatklägerin gesehen hatte, in besagter Wohnung wohne, zu welchen sie die Polizisten schliesslich führte. Zu Recht führte die Vorinstanz an, dass insbe- sondere auch mit K._____ eine Befragung und mindestens eine Wahlbildkonfron- tation hätte durchgeführt werden müssen um zu ermitteln, ob sich der Beschuldig- te tatsächlich im entsprechenden …-Tankstellenshop um jene Zeit aufhielt, als die Privatklägerin ihn erkannt haben will (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 16). Dies umso mehr, als auch die Privatklägerin zu ihren Feststellungen in jenem Tankstel-

- 30 - lenshop in ihrer Zweitbefragung nicht um Auskunft gebeten wurde, was schon oben festgehalten wurde. 7.5.4. Zu guter Letzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Unter- suchungsbehörde der Frage nicht nachging, ob es sich bei der von der Privat- klägerin als deren Begleitung - nebst ihrem Bruder Q._____ - erwähnte K._____, dies beim ersten Vorfall auf dem Spielplatz, um K._____ handelte, also um jene Freundin, die auch beim Tankstellenshop anwesend war (vgl. Urk. 97 S. 17). So sind aufgrund der Aktenlage nur Spekulationen darüber möglich, die indessen zu- lasten des Beschuldigten nicht angängig sind. Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, den bezeichneten Spielplatz zu kennen, er sei jedoch noch nie dort gewesen (Urk. 124 S. 9). Die Aussagen der Privatklägerin, der Beschuldigte sei mit zwei Kindern auf dem besagten Spiel- platz gewesen, wobei ihn ein Bub "Papi" genannt habe (vgl. DVD Urk. 4/3 ab 00:20:30), sprechen angesichts der bereits erwachsenen Kinder des Beschuldig- ten gegen dessen Anwesenheit. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Zweitbefragung auf Vorhalt der Darstellung des Be- schuldigten betreffend seine Hilfeleistung bei einem Sturz mit dem Fahrrad ledig- lich bemerkte, sie könne sich nicht daran erinnern, dass so etwas passiert sei, je- denfalls nicht in Anwesenheit dieses Mannes (vgl. Urk. 4/7 ab 41:32), wobei die Privatklägerin mit dem Mann offensichtlich den Täter meinte. Ausgehend davon, dass der Täter nicht der Beschuldigte ist, ist auch dieser Umstand damit nicht ge- eignet, den Beschuldigten zu belasten.

8. Fazit 8.1. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten keine massgeblichen Auffällig- keiten aufweisen, fällt dennoch ins Gewicht, dass die Nase des Beschuldigten tat- sächlich ein gut sichtbares Merkmal an der Nasenwurzel aufweist und er alba- nisch spricht. 8.2. Sodann ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass die Privatklägerin zwei Mal durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde.

- 31 - 8.3. Mit Bezug auf die Identität des Täters mit dem Beschuldigten bestehen in- dessen - wie oben im Einzelnen aufgeführt - nicht zuletzt aufgrund der unvoll- ständigen (Verzicht auf weitere notwendige Beweisabnahmen) und unglücklich geführten (Verlust des Videos, fehlerhafte Wahlbildkonfrontation) sowie der heute mehr als drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht mehr zu ergänzenden Unter- suchung, dies trotz der belastenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Wahlbildkonfrontation, erhebliche unüberwindbare Zweifel. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo führt dies zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mithin zum Freispruch des Beschuldigten. V. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 (vgl. Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (vgl. Disposi- tiv- Ziffer 2).

2. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zufolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt.

2. Kosten im Berufungsverfahren

E. 9 Februar 2012 E. 1.4., je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. dazu auch nach- folgend) und der Schwester der Privatklägerin, E._____ (vgl. dazu nachfolgend), auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung be- reits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt.
  4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.
  5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 871.20 Auslagen Untersuchung Fr. 860.00 diverse Kosten StaPo ZH Fr. 23'011.55 amtliche Verteidigung Kosten unentgeltlicher Rechtsvertreter Fr. 15'461.20 Privatklägerschaft und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungsbegehren des Be- schuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen. - 3 -
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 125 S. 2)
  9. Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzu- heben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
  10. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 zu be- zahlen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 1) Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  12. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 22. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern frei (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- - 4 - tretung der Privatklägerin sowie die Kosten, die sie auf die Gerichtskasse nahm, fest (Dispositiv-Ziffer 3, 4 und 5), sprach dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu und wies weitere Entschädigungsbegehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) ab (Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 86), welche sie jedoch mit Eingabe vom 26. September 2016 (das begründete Urteil wurde am
  13. September 2016 zugestellt, vgl. Urk. 96/1) innerhalb der Berufungserklärungs- frist zurückzog (vgl. Urk. 98). Vom Rückzug dieser Berufung wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 Vormerk genommen (vgl. Prot. II S. 2, Urk. 103 S. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 meldete auch der unentgeltliche Vertre- ter der Privatklägerin Berufung an (vgl. Urk. 87). Nachdem die Zustellung des be- gründeten Urteils am 15. September 2016 erfolgt war (vgl. Urk. 96/3), erstattete der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin am 4. Oktober 2016, mithin fristge- recht, die Berufungserklärung (vgl. Urk. 101). Damit wird das vorinstanzliche Urteil ausdrücklich teilweise angefochten und die folgende Änderung beantragt (vgl. Urk. 101 S. 2): "Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils auf- zuheben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und zu verpflichten, der Pri- vatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 zu bezahlen."
  14. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnte Berufungserklärung des unentgeltlichen Ver- treters der Privatklägerin sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Festsetzung der Ent- schädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 (Kostenfestsetzung und Kostenauflage) ist festzuhalten, dass die Kostenregelung - wie im Übrigen auch die angefochtene Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 - mit dem Ausgang des Ver- fahrens verknüpft ist (vgl. dazu Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, - 5 - StPO Komm, Zürich - Basel - Genf 2014, 2 Auflage, Art. 399 StPO N 19), weswe- gen diese zur Disposition steht. Zu überprüfen sind auch die weiteren Dispositiv- Ziffern 1, 2 und 6. II. Prozessuales
  15. Opfereigenschaft der Privatklägerin 1.1. Der Verteidiger machte im Vorfeld der Berufungsverhandlung - wie schon im Haftverfahren (vgl. Urk. 10/14 S. 4 ff.) und vor Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) - geltend, der Privatklägerin käme keine Opfereigenschaft zu (vgl. Urk. 113 S. 3 f.), weswegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Schutzmassnahmen bei der Befragung der Privatklägerin nicht gegeben gewesen seien. Dadurch sei- en die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt worden, weshalb die Einver- nahme der Privatklägerin vom 16. Juni 2014 zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sei (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.). 1.2. Dem Beschuldigten werden mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin vorgewor- fen. 1.3. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO ist nur, wer durch die infrage ste- hende (vollendete oder versuchte) Straftat in den Rechtsgütern der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, d.h. verletzt wor- den ist (vgl. Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 116 StPO N 1). Entscheidend ist dabei nicht die Schwere der Straftat, son- dern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person, wobei auf die Beein- trächtigung im Einzelfall abzustellen und dabei auch die subjektive Empfindlichkeit des durch die Straftat Verletzten zu berücksichtigen ist, welche aufgrund der kon- kreten, objektiv feststellbaren Umstände zumindest plausibel erscheinen muss (vgl. BSK-StPO, Mazzucchelli/Postizzi, 2 Auflage, Basel 2016, Art. 116 N 13 mit Verweisen). Die Lehre geht davon aus, dass bei sexuellen Handlungen mit Kin- dern das betroffene Kind (Art. 187 StGB) meistens sowohl in seiner psychischen wie auch sexuellen Integrität beeinträchtigt ist (vgl. dazu BSK-StPO, Mazzucchelli/ - 6 - Postizzi, 2 Auflage, Basel 2016, Art. 116 N 9; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO,
  16. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 693, FN 118 f.). 1.4. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im Tatzeitpunkt 12-jähriges Mädchen, welches auf einem Spielplatz und auf offener Strasse von einem ihr fremden und erheblich älteren Mann angegangen wurde. Nach dem Anklagevor- wurf soll dieser Mann seine Hand unter ihre Hose und Unterhose geschoben und sie auf der nackten Haut am Po gestreichelt, sie umarmt und auf die Wange ge- küsst haben. Dass solche Vorfälle geeignet sind, ein Kind in seiner sexuellen und psychischen Integrität unmittelbar zu beeinträchtigen, was die Privatklägerin auch konkret geltend macht (vgl. u.a. Urk. 43 S. 4), bedarf keiner vertieften Erörterung. Ihre Opferstellung ist daher zu bejahen. Damit ist aber auch gesagt, dass sie kor- rekt unter Beachtung der besonderen Schutzmassnahmen nach Art. 154 StPO zu befragen war, was geschehen ist. Ihre Aussagen sind, zumal die Zweitbefragung in Kenntnis ihrer Aussagen in der Erstbefragung und unter Wahrung der Teil- nahme und -fragerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung erfolgten (vgl. dazu nachfolgend), daher ohne weiteres verwertbar.
  17. Beweisanträge 2.1. Beweisantrag des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin 2.1.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragte der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin (vgl. Urk. 109), - dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom
  18. April 2017 zu den Anklagesachverhalten persönlich befragt wird, - dass geeignete Schutzmassnahmen erhoben werden, so dass keine direkte Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfolgt. Der Beweisantrag wurde damit begründet, die Privatklägerin sei im Rahmen der Strafuntersuchung zwar bereits zweimal befragt worden. Vorliegend handle es sich indessen um ein "Vier-Augen-Delikt". Nach der Praxis des Obergerichtes des Kantons Zürich sei die unmittelbare Kenntnis der Aussagen des Opfers bei sol- chen Delikten für die Urteilsfällung essentiell. Die persönliche Befragung der Pri- - 7 - vatklägerin, die vor Vorinstanz nicht einvernommen worden sei, unerlässlich, da das Urteil entscheidend vom Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem Aussageverhalten abhängig sei (vgl. Urk. 109 S. 1). 2.1.2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Beweis- antrag der Privatklägerin angesetzt (vgl. Urk. 111). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die amtliche Verteidi- gung beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 die Abweisung des Beweisantrages, eventuell es seien keine Schutzmassnahmen anzuordnen (vgl. Urk. 113). 2.1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2017 wies der Kammerpräsident den Beweisantrag ab (vgl. Urk. 115). 2.1.5. An der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter der Privatklägerin den Beweisantrag auf erneute Einvernahme der Privatklägerin nicht. 2.1.6. Dennoch sei Folgendes erwähnt: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine unmittelbare Be- weisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO indessen u.a. zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanz- lichen Verfahren unterblieb und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Sie kann weiter gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck ab- hängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonde- rem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so - 8 - wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussagen gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine er- neute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessenspielraum (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen, vgl. u.a. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3, 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.5. und 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1). 2.1.7. Bei der am tt. mm 2001 geborenen Privatklägerin handelt es sich - wie oben gesehen - um ein Opfer und ohne Zweifel um ein Kind im Sinne von Art. 154 Abs. 1 StPO. Es gelten daher die besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 154 StPO. So darf ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal befragt werden (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Eine zweite Befragung findet zudem nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Befra- gung ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Die Privat- klägerin wurde über die Vorfälle, die gemäss Anklage im September oder Oktober 2013 bzw. Januar 2014 stattgefunden haben sollen, am 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1) und am 16. Juni 2014 (vgl. Urk. 4/4) befragt. Diese 1 ¾ Stunden bzw. über 50 Minuten dauernden Befragungen wurden auf Video festgehalten (vgl. DVDs Erstbefragung in Urk. 4/3 und DVDs Zweitbefragung in Urk. 4/7). Bei- de Befragungen wurden durch dieselbe Person (C._____) und im Beisein einer Spezialistin (D.___, Psychologin FSP) durchgeführt (vgl. dazu Art. 154 Abs. 4 lit. c letzter Satz und lit. d StPO). Der Beschuldigte konnte die Zweitbefragung der Pri- vatklägerin vom 16. Juni 2014 zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger aus einem Nebenraum verfolgen und Zusatzfragen stellen (worauf er und der Vertei- diger allerdings verzichteten vgl. Urk. 4/7 S. 5), wobei ihm zuvor (am 27. Mai 2014) Gelegenheit gegeben worden war, zusammen mit seinem Verteidiger und der Übersetzerin die DVDs der Erstbefragung der Privatklägerin anzuschauen (vgl. Urk. 5/3). Damit wurden die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) - gewahrt. Weiter wurde - 9 - ihm - wie gesehen - auch Akteneinsicht gewährt und er konnte sich auf die Zweit- befragung ausreichend vorbereiten. 2.1.8. Die ausführlichen Befragungen der Privatklägerin, die im Jahre 2014 erfolg- ten, mithin relativ nah am Tatgeschehen, wurden auf Video festgehalten, so dass der Inhalt ihrer Aussagen (was sie sagte) und ihr Aussageverhalten (wie sie es sagte) dem Spruchkörper für die Beweiswürdigung zur Verfügung stehen. Bei der Privatklägerin handelt es sich nach wie vor um ein Kind nach Art. 154 StPO, wel- ches heute über Ereignisse berichten müsste, die vor über drei Jahren statt- fanden. Gestützt darauf, sowie angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin eine Konfrontation mit dem Beschuldigten ablehnt, mithin auch aus Gründen des Opferschutzes (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_430/2015 E. 2.3.2), ist von einer erneuten Beweisabnahme durch das Berufungsgericht - selbst wenn diese durch den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin verlangt wird und un- abhängig davon, dass der Beschuldigte eine erneute Befragung ablehnt (vgl. Urk. 113) - abzusehen. Dazu kommt, dass von einer erneuten Befragung der Privatklägerin für die hier im Vordergrund stehende Frage der Tätereigenschaft des Beschuldigten – wie im Folgenden zu zeigen ist – keine Klärung erwartet werden kann. Auch aus diesem Grund ist eine erneute Befragung der Privatkläge- rin nicht opportun. 2.2. Beweisanträge der Verteidigung 2.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger eventualiter folgende Beweisanträge für den Fall, dass der Beschuldigte durch das hiesige Gericht nicht freigesprochen würde (Urk. 126 S. 1 f.): "1. Es sei beim Forensischen Institut Zürich (FOR) ein Bild zu Bild-Vergleichsgutachten einzuholen.
  19. Es sei bezüglich der Aussagen der Privatklägerin gestützt auf die vollständigen Akten ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.
  20. Es sei zuständigenorts eine sog. Vermessung in Auftrag zu geben. - 10 - Zu diesem Zwecke sei das von E._____ aufgenommene Original-Handybild von B._____ ergänzend zu den Akten zu erheben.
  21. Es sei der Übersetzer, welcher am 13.05.2014 bei der polizeilichen Hafteinvernahme amtete, als Zeuge einzuver- nehmen." 2.2.2. Auf die gestellten Eventual-Beweisanträge ist aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Freispruch; vgl. dazu nachfolgend) nicht näher einzu- gehen. III. Ausgangslage
  22. Ermittlung der Täterschaft 1.1. Am 10. Januar 2014 erstattete die Schulleiterin des Schulhauses …, F._____, bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen eine unbekannte Person wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, nachdem sie durch die Sozialberaterin G._____ darüber orientiert worden war, dass jene in einem Gespräch mit der Pri- vatklägerin von den hier zur Diskussion stehenden Übergriffen erfahren hatte. 1.2. Gemäss Polizeirapport vom 13. Januar 2014 gab die Privatklägerin am
  23. Januar 2014 ein erstes Mal bei der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei ein Signalement des unbekannten Täters ab (vgl. S. 1 Polizeirapport vom
  24. Januar 2014 beigeheftet an Urk. 1/4). Im Rapport wurde dabei unter besonde- re Kennzeichen bei «Körperteil, Körperposition»: «Nase, mitte» und bei «Merk- mal»: «Warze» festgehalten (vgl. a.a.O.). 1.3. Anlässlich der Erstbefragung vom 20. Januar 2014 gab die Privatklägerin ein genaueres Signalement des unbekannten Täters an, weshalb das bestehende Signalement gemäss Rapport vom 13. Januar 2014 im Polizeirapport vom
  25. Februar 2014 in diversen Punkten ergänzt wurde. In der Rubrik «Besondere Kennzeichen» und dort unter «Körperteil, Körperposition» wurde «Nase, links» festgehalten, weiter unter «Merkmal» wurde «Muttermal» vermerkt und unter «Beschreibung» wurde «Muttermal/Warze hautfarben, ca. ½ cm Durchmesser» notiert (vgl. S. 2 und S. 4 Polizeirapport vom 13 Februar 2014 beigeheftet am - 11 - Nachtragsrapport Urk. 1/1). Dem Polizeirapport vom 13. Februar 2014 ist weiter zu entnehmen, dass am 29. Januar 2014, 14.00 Uhr, mit der Privatklägerin eine Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde, welche negativ ausging (vgl. Verweis auf den Bericht von Fw H._____, FOR-AI-BA in Polizeirapport vom 13. Februar 2014 S. 4 angeheftet an Urk. 1/1, vgl. Urk. 7/1). Bemerkenswert ist, dass im sel- ben Polizeirapport notiert wurde, ein gewisser «I._____, geboren tt.09.1981» sei aufgrund seines Verhaltens, Wohnorts und des Signalements als möglicher Täter in Betracht gefallen, aber aufgrund seines Alters bei der ersten Wahlbildkonfronta- tion nicht berücksichtigt worden. Der Privatklägerin sei deshalb am 12. Februar 2014 ein Fotobogen vorgelegt worden, auf welchem I._____ abgebildet gewesen sei, wobei die Privatklägerin angegeben habe, dass der unbekannte Täter nicht auf dem Fotobogen gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf den Fotobo- gen vom 10. Februar 2014, vgl. Urk. 7/2). Damit verlief auch diese Wahlbildkon- frontation negativ (vgl. Vermerk "keiner auf diesen Fotos" in Urk. 7/2). Im Rahmen der Ermittlung der Täterschaft wurde gemäss demselben Polizeirapport schliess- lich am 29. Januar 2014 mit der Privatklägerin eine fotografisch festgehaltene Tatortbesichtigung (vgl. Urk. 2) durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit habe die Pri- vatklägerin erwähnt, dass sie den unbekannten Mann zwei Tage zuvor (am
  26. Januar 2014) um ca. 17.00 Uhr, auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen ha- be, als sie sich im Schulzimmer aufgehalten habe. Die sofort benachrichtigte Leh- rerin, die umgehend nach draussen auf den Schulplatz gegangen sei, habe den Mann jedoch nicht mehr antreffen können (a.a.O. S. 4). 1.4. Am 29. Januar 2014 wurde die Jacke der Privatklägerin, welche sie beim zweiten Vorfall getragen und der Täter gemäss Darstellung der Privatklägerin mehrmals berührt hatte, wobei sie im Gegensatz zu den weiteren von der Privat- klägerin getragenen Kleidern noch nicht gewaschen worden war, sichergestellt (vgl. Urk. 1/3 S. 2). Diese wurde am 4. Februar 2014 dem Forensischen Institut Zürich zur DNA-Asservierung bzw. Auswertung zugestellt (vgl. 7/3). Das DNA- Asservat ab der Jacke leitete das FOR an das IRMZ zur molekulargenetischen Untersuchung weiter (vgl. Urk. 7/4 S. 3). Am 6. März 2014 teilte das IRM resp. FOR mit, dass ab der genommenen Spur ausser der DNA der Privatklägerin kei- - 12 - ne weiteren DNA-Spuren interpretierbar gewesen seien (vgl. Urk. 1/3 S. 2 und letzte Beilage dazu). 1.5. Gemäss Polizeirapport vom 24. April 2014 telefonierte am 5. März 2014, 14.52 Uhr die ältere Schwester der Privatklägerin, E._____, geb. tt. Juni 1995, mit der Polizeibeamtin J._____, welche am 20. Januar 2014 die Videobefragung der Privatklägerin durchgeführt hatte, und meldete, soeben auf Hinweis der Privatklä- gerin den Täter gesehen zu haben, der wie sie (Privatklägerin und E._____) zu Fuss in P._____ unterwegs gewesen sei. E._____ habe den Mann angesprochen und gefragt, ob er ihre Schwester kenne, was dieser verneint und sich schnellen Schrittes entfernt habe. E._____ habe von ihm mit ihrem Handy eine Fotoauf- nahme (Rückansicht) erstellt, welche sie der rapportierenden Polizeibeamtin noch gleichentags per Email zukommen liess (vgl. Urk. 1/3 S. 1 f.). 1.6. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 (Urk. 1/2) machte die Privat- klägerin, welche in Begleitung ihrer Kollegin K._____ war, am 18. April 2014, ca. 17.10 Uhr den Polizeibeamten L._____ und M._____ (vom Verbund Stadtpolizei- en … / P._____), die sich - wie die Privatklägerin und ihre Kollegin – im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ aufhielten, auf den am selben Ort anwesenden Täter aufmerksam. K._____, die angab, den Wohnort des Man- nes zu kennen, führte in der Folge die aufgrund dieser Meldung ausgerückten Kantonspolizisten zur Liegenschaft …strasse … in P._____, die sich direkt hinter der … Tankstelle [Name der Tankstelle] befindet, wobei die Wohnungstüre im Hochparterre mit B._____ bezeichnet gewesen sei. Eine sofortige Kontaktnahme scheiterte daran, dass die Türklingel nicht funktionierte und auf Klopfen hin die Wohnungstüre nicht geöffnet wurde. Durch L._____ der Stadtpolizei …, habe die Person auf den Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tank- stellenshops identifiziert werden können, wobei der Mann (später identifiziert als B._____) ab einem Foto der Videoaufzeichnung (Printscreen) durch die Privatklä- gerin ebenfalls erkannt worden sei (Urk. 1/2 S. 2). Gestützt auf diese Ergebnisse ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft um ein Vorführ- bzw. Hausdurchsu- chungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2). Die Videodaten der Überwachungskamera des Tankstellenshops wurden gesichert und aufbewahrt, wobei auf den dem Polizei- - 13 - rapport beiliegenden Printscreen verwiesen wurde (vgl. Urk. 1/2 S. 3). Die Verhaf- tung des Beschuldigten erfolgte am 13. Mai 2014.
  27. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im September oder Oktober 2013 auf ei- nem Spielplatz bzw. im Januar 2014 auf offener Strasse in P._____ an der am tt.mm 2001 geborenen Privatklägerin diverse in der Anklage im Einzelnen näher umschriebene Handlungen zu seiner sexuellen Befriedigung vorgenommen zu haben (vgl. Anklage Urk. 18).
  28. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel und sprach ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei (vgl. Urk. 18). 3.2. Die Frage nach der Identität des Täters mit dem Beschuldigten steht auch im Berufungsverfahren im Vordergrund. IV.Sachverhalt
  29. Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte bestritt stets, die Privatklägerin in der ihm vorgeworfenen Weise in sexueller Absicht berührt zu haben. Er will die Privatklägerin nur ein ein- ziges Mal ca. im Januar 2014 gesehen haben, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und gestürzt sei, worauf er ihr beim Aufstehen geholfen habe, indem er sie an ihren Armen resp. unter den Achseln hochgezogen und ihr den Dreck weg- geputzt habe (vgl. Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 7 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet, ist zu prüfen, ob dieser anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend er- stellt werden kann. - 14 -
  30. Vorhandene Beweismittel An Beweismittel liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1- 5/4 und Einvernahme vor dem Haftrichter Urk. 10/8 sowie Befragung an der Haupt- verhandlung vgl. Prot. I S. 7 ff.), zwei Videobefragungen der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 - 4/7), zwei Einvernahmen von E._____, der Schwester der Privat- klägerin (vgl. Urk. 6/2 und Urk. 6/3), die polizeiliche Einvernahme von G._____ (Sozialberaterin, vgl. Urk. 6/1) und von N._____, des Vaters der Privatklägerin, (vgl. Urk. 6/5) sowie zwei Fotos, die den Beschuldigten abbilden sollen (vgl. Urk. 1/2 S. 4 und Urk. 1/3 S. 3) in den Akten. Weitere Fotos des Beschuldigten befinden sich in Urk. 11/38 (durch die Verteidigung eingereicht), auf dem Fotobo- gen an Urk. 4/4 beigeheftet (Foto Nr. 3), im "Gutachten" von Dr. O._____ vom
  31. April 2015 (eingereicht durch die Verteidigung an der Hauptverhandlung, vgl. Urk. 38) und im Untersuchungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015 (vgl. Urk. 58).
  32. Verwertbarkeit 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die polizeilichen Einvernahmen von G._____ (Urk. 6/1), E._____ (Urk. 6/2) und N._____ (Urk. 6/5) zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind, weil sie in seiner Abwesenheit stattfanden. 3.2.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaf- tung am 13. Mai 2014 zunächst durch die Kantonspolizei Zürich sowie gleichen- tags im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV einver- nommen wurde, ohne dass eine Verteidigung anwesend war (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aussagen stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Fall einer notwenigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO vorlag, bei welchem unverzüglich eine Verteidigung hätte bestellt werden müssen (vgl. Art. 131 Abs. 2 StPO). Eine notwendige Verteidigung ist unter ande- rem geboten, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder wenn sie we- gen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (vgl. Art. 130 lit. b und c). Körperliche oder geistige Defizite wie auch andere Gründe, welche die Ver- - 15 - teidigungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen in gleichem Masse eingeschränkt hätten, sind vorliegend nicht auszumachen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch spricht, konnte durch den Beizug von Übersetzern Rechnung getragen werden (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2), weshalb auch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nicht als an- derweitiger Grund für eine notwendige Verteidigung in Betracht fällt (vgl. Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 130 N 21). Hingegen drohte dem Beschuldigten ange- sichts des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte zwar schliesslich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 18 S. 4), mithin eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr. Massgeblich ist jedoch das konkret zu er- wartende Strafmass (vgl. a.a.O. N 16). Bei einem Strafrahmen, welcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr durchaus möglich gewesen. So ging denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 27. Mai 2014 auf Bestellung einer amtli- chen Verteidigung selber davon aus, dass dem Beschuldigten "eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 130 Bst. b StPO)" drohe (vgl. Urk. 11/17). Auch die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gleichentags als amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO (Urk. 11/20) und ging somit mit derselben Begründung von ei- ner notwendigen Verteidigung aus. Aufgrund des Umstands, dass die Polizei bereits vor der Verhaftung des Beschul- digten am 13. Mai 2014 gegen Unbekannt ermittelte - die Privatklägerin wurde am
  33. Januar 2014 erstmals befragt (Urk. 4/1-3) - und der Tatbestand im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten resp. der vorliegend interessierenden Ein- vernahmen bereits feststand, waren die genannten Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung bereits dann gegeben. 3.2.2. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzu- stellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten wurde am 27. Mai 2014, mithin - 16 - nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Hafteinvernahme), ein Verteidiger bestellt (vgl. Urk. 11/17). Es stellt sich aber noch die Frage, ob dies auch vor Eröffnung der Untersuchung - und somit rechtzeitig - geschehen ist. Eine förmliche Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Mass- gebend ist jedoch ohnehin ein materieller Eröffnungsbegriff. Die Strafuntersu- chung gilt als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt. Gemäss Bundesgericht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 Erw.1.1.4). Nachdem der mutmassliche Täter, der Beschuldigte, ermittelt werden konnte, informierte die Kantonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft IV und ersuchte diese um einen Vorführ-/Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 1/4). Die Staatsanwaltschaft erliess darauf am 29. April 2014 einen Haus- durchsuchungs- und Druchsuchungsbefehl sowie einen Vorführungsbefehl (Urk. 9/1 und Urk. 10/1). Die entsprechenden Zwangsmassnahmen wurden am
  34. Mai 2014 ausgeführt (Urk. 9/3 und Urk. 10/2). Spätestens mit dem Vollzug der schriftlich angeordneten Zwangsmassnahmen vom 13. Mai 2014 war deshalb vor- liegend die Untersuchung eröffnet. Diesen Zwangsmassnahmen musste im Übri- gen zwingend ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde liegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser - auch von der Staatsanwaltschaft als anordnender Behörde der Vorführung und Hausdurchsuchung offensichtlich als gegeben erachtete - Tatverdacht erforderte schon nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung der Untersuchung. Schliesslich ging auch die Staatsanwaltschaft bereits am 29. April 2014 - mithin noch vor der Verhaftung des Beschuldigten - davon aus, dass die Untersuchung eröffnet war. In Ihrer Delegationsverfügung verwies sie auf Art. 312 StPO, welche Bestimmung sich auf die Delegation bestimmter Ermittlungshand- lungen an die Kantonspolizei nach Eröffnung der Untersuchung bezieht (vgl. Urk. 1/5). Aufgrund des Ausgeführten war die Untersuchung mit den erwähnten Anordnun- gen der Zwangsmassnahmen vom 29. April 2014 bzw. spätestens mit deren Voll- zug am 13. Mai 2014 eröffnet. 3.2.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung im Zeitpunkt der beiden fraglichen Einvernahmen vom 13. Mai 2014 gege- - 17 - ben und das Verfahren war bereits eröffnet. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hätte somit eine Verteidigung sichergestellt werden müssen. 3.2.4. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, ist die Beweis- erhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzich- tet (Art.131 Abs. 3 StPO). Mangels Verzichts des Beschuldigten auf Wiederholung erweisen sich die entsprechenden Aussagen vom 13. Mai 2014 (Urk. 5/1-2) daher als unverwertbar. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der beiden relevanten Einvernahmen auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete (Urk. 5/1 S. 1 und Urk. 5/2 S. 2), nichts ändern. In der Hafteinver- nahme fügte der Beschuldigte an, er könne sich einen Verteidiger nicht leisten, womit davon auszugehen ist, dass er die Erläuterungen betreffend einer allenfalls unentgeltlichen Verteidigung nicht verstanden hat (vgl. Urk. 5/2 S. 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Kenntnis seiner Rechte eine Ver- teidigung verlangt hätte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass unter den genannten Voraussetzungen - ungeachtet des Willens des Beschuldigten - eine notwenige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. 3.2.5. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen sind folglich aus den Ak- ten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separa- tem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3.2.6. Als verwertbare Beweismittel stehen somit die Aussagen des Beschuldigten ab Bestellung der amtlichen Verteidigung - einschliesslich derjenigen Aussagen, welche der Beschuldigte auf Vorhalt früherer Aussagen tätigte - zur Verfügung. 3.3. Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen der Privatkläge- rin, sind ohne Weiteres verwertbar (vgl. oben unter Prozessuales), wobei es sich beim Gutachten von Dr. O._____ (vgl. Urk. 38) - im Gegensatz zum Untersu- chungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015, der durch das erstinstanzliche Gericht eingeholt wurde (vgl. Urk. 58) - um ein Parteigutachten handelt. - 18 -
  35. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 97 S. 5 f.).
  36. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden 5.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im an- gefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheits- gemässer Aussage trifft und dass er ein - insoweit legitimes und natürliches - Inte- resse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len (vgl. Urk. 97 S. 6). Wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass seine Aussagen mit der angebrachten Zurückhaltung zu würdigen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass seine prozessuale Stellung allein seine generelle Glaubwürdigkeit nicht ne- gativ zu tangieren vermag, dass indessen letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen in diesem Verfahren entscheidend ist. Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden (anders die Vorinstanz insbesondere in Urk. 97 S. 12). Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaub- würdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom
  37. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. dazu auch nach- folgend) und der Schwester der Privatklägerin, E._____ (vgl. dazu nachfolgend), auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 5.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie - als Opfer der zur Anklage gebrachten Vorfälle - mit ihren Aussagen die Unter- suchung in Gang brachte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich bei ihr im - 19 - Tatzeitpunkt um ein 12-jähriges Kind handelte und die Kontaktnahme mit der Kantonspolizei durch die Schulleitung erfolgte, nachdem die Privatklägerin die Sozialberaterin und Vertrauensperson G._____ von den Übergriffen erzählt hatte (vgl. Urk. 1/4 S. 2 und 4). Diese Umstände lassen ihre - auch die finanzielle - Inte- ressenlage am Ausgang des Prozesses, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 97 S. 11 f.), als marginal erscheinen und vermögen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht bekann- ten Mann beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben (vgl. Urk. 97 S. 12 f.), mithin eine komplett erfundene Geschichte auftischen sollte. 5.3. Schliesslich ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____, die zuerst als Auskunftsperson und später als Zeugin befragt wurde, mit der Vorinstanz auf ihre familiäre Bindung zur Privatklägerin (Schwester) hinzuweisen. Korrekt ist, dass sie nur durch die Erzählungen der Privatklägerin von den hier zur Diskussion ste- henden Vorfällen erfuhr, dass sie mithin diesbezüglich eine Zeugin vom Hörensagen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 97 S. 12 f.). Dies gilt auch mit Bezug auf die von ihr berichtete Begegnung mit dem Beschuldigten, der diese in Abrede stellt, insofern, als nicht sie, sondern die Privatklägerin im begegneten Mann den Beschuldigten erkannt haben wollte. Immerhin konnte E._____ bei jener Ge- legenheit selber mit dem von der Privatklägerin als Täter bezeichneten Mann re- den und auch ein Foto (Rückenansicht des Täters) mit ihrem Telefon aufnehmen, weshalb sie zu diesen Themen direkte Zeugin ist.
  38. Zu den Aussagen 6.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten zusammen- fassend teilweise als eher glaubhaft und teilweise als nicht glaubhaft. Sie erwog dazu, der Beschuldigte streite jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatkläge- rin konsequent ab und habe ausgesagt, sie nur einmal anlässlich des Vorfalls mit dem Sturz der Privatklägerin vom Fahrrad gesehen zu haben. Der Beschuldigte - 20 - weiche den Fragen aus, wenn er auf Widersprüche hingewiesen werde oder pas- se seine Aussagen einfach an. Die Vorinstanz schloss indessen, aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte bezüglich einiger Sachverhaltsteilen nicht die Wahr- heit sage, dürfe noch nicht darauf geschlossen werden, dass er auch sonst lüge bzw. sogar die angeklagten Straftaten verübt habe (vgl. Urk. 97 S. 11). 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgeworfe- nen Taten. Er macht diesbezüglich insbesondere geltend, er sei nicht die Person, die die Privatklägerin als Täter bezeichnet. 6.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten diverse Auf- fälligkeiten aufweisen. Dabei bezog sie sich vor allem auf Aussagen, die der Be- schuldigte am 13. Mai 2014 in den ersten beiden Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft deponierte, welche jedoch aufgrund des oben Gesag- ten nicht verwertbar sind (vgl. Ziff. IV./3.2.5. f.). 6.1.4. Der einzige Widerspruch, der sich aus den verwertbaren Aussagen (noch) ergibt, ist dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 25. August 2014 er- klärte, er sei an jenem Januarabend, an dem er der Privatklägerin nach einem Ve- losturz auf die Beine geholfen habe, selber auf dem Fahrrad unterwegs gewesen, um am Bahnhof den Brief für die Arbeitslosenkasse einzuwerfen (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/3 S. 3), während er anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte, jemals einen Brief zur Post gebracht zu haben, das mache alles seine Frau, er sehe nicht einmal richtig (Urk. 124 S. 10). Im Übrigen machte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung einen sehr angeschlagenen Eindruck und gab auf die jeweili- gen Fragen zur Sache an, alles vergessen zu haben (vgl. Urk. 124 S. 6 ff.). Auch wenn ihm Letzteres nicht vollständig abgenommen werden kann, können seine Bestreitungen dennoch nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. 6.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 6.2.1. Wie oben ausgeführt, wurde die Privatklägerin zu den Vorfällen, die Ge- genstand der Anklage bilden zwei Mal befragt (vgl. DVD in Urk. 4/3 und 4/7). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen zum Tatgeschehen grund- - 21 - sätzlich detailliert, zurückhaltend, plausibel und widerspruchsfrei sind sowie keine Aggravierungen und Lügensignale aufweisen. Korrekt ist sodann, dass die Privat- klägerin zweimal klar und im Kerngeschehen übereinstimmend von zwei ähnli- chen Übergriffen erzählte und sie dabei das Vorgefallene so lebensnah schilderte, wie es nur jemand kann, der selbst Erlebtes wiedergibt (vgl. Vorinstanz in Urk. 97 S. 12). Dass in der zweiten Einvernahme vom 16. Juni 2014 bei gewissen Details Erinnerungslücken zum Vorschein kamen, was die Privatklägerin auch offen de- klarierte, kann durchaus mit dem Zeitablauf zwischen den Vorfällen und den Be- fragungen, die fünf bzw. acht bis neun Monate nach den Taten erfolgten, erklärt werden. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangte, die Aus- sagen der Privatklägerin erwiesen sich mit Bezug auf die Schilderung der Vorfälle als glaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Entsprechend ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Privatklägerin in zwei Fällen durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde. 6.2.2. Anders verhält es sich indessen mit Bezug auf die Frage nach der Täter- schaft. Im Folgenden stehen daher für die Würdigung die Aussagen der Privatklä- gerin zur Beschreibung und zum Erscheinungsbild des Täters sowie die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Beweismittel im Vordergrund.
  39. Identität des Täters mit dem Beschuldigten 7.1. Wie oben dargetan (vgl. oben Ausgangslage), gab die Privatklägerin bereits vor ihrer ersten Videobefragung bei der Polizei ein Signalement des unbekannten Mannes ab, welcher sich ihr wie in der Anklage umschrieben bei zwei Gelegen- heiten angenähert hatte. Ein erstes Signalement des Täters ist denn auch dem Polizeirapport vom 13. Januar 2014 zu entnehmen (vgl. Rapport beigeheftet an Urk. 1/1 S. 1). 7.2. In ihrer Videobefragung vom 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1 bzw. DVD Urk. 4/3) machte die Privatklägerin gegenüber der sie befragenden Polizeibeamtin C._____ (im Folgenden Frau C._____ genannt) folgende Angaben über den Tä- ter: - 22 - 7.2.1. Bei der Schilderung des zweiten Vorfalls sagte sie, der Mann, dem sie auf dem Weg zum Bahnhof begegnet sei, habe etwas da, wobei sie spontan mit ihrem Zeigefinger auf ihren rechten Nasenflügel zeigte (vgl. DVD Urk. 4/3 Opfer fokussiert 15:36), sei ein Bisschen dick gewesen und habe braune Haare gehabt. Sie habe den Mann schon früher einmal im Park gesehen. Damals seien auch ihr 7-jähriger Bruder Q._____ (Name des Bruders in DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:00) und K._____, welche 9 oder 10jährig sei und deren Tante im selben Haus wie die Familie der Privatklägerin wohne (vgl. DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:30) dabei gewesen. Weiter gab die Privatklägerin an, der Mann sei im Park (Spielplatz) in Begleitung von zwei ca. 5-6jährigen bzw. 10-12jährigen Kindern gewesen. Der ei- ne Bub habe ihn «Papi» genannt, wobei sie nicht sicher sei, ob diese Kinder die Söhne dieses Mannes gewesen seien. Der Mann habe Albanisch gesprochen (DVD Urk. 4/3 1:05:20). Die Privatklägerin verneinte, dass etwas Auffälliges am Mann gewesen sei (DVD Urk. 4/3 1:17:25). Ebenso verneinte sie, den Mann sonst mal gesehen zu haben, ausser bei den geschilderten zwei Vorfällen. 7.2.2. Die Privatklägerin wurde in derselben Befragung nach der Schilderung des Geschehens anlässlich der zwei Vorfälle um eine Beschreibung des Täters gebe- ten. Ihre diesbezüglichen Angaben, die auf detailliertes Befragen erfolgten, lauten wie folgt (DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:17:25): Der Täter habe Albanisch gesprochen, sei «a chli» dick und habe dunkelbraune Haare (ohne Gel). Er habe vorne (die Pri- vatklägerin zeigt mit ihrer Hand um die Stirn) «a chli a» Glatze, wobei sie keine grauen Haare gesehen habe. Er habe alt und wie ein Albaner ausgesehen, so 45jährig, sei zwischen 170 – 175 cm gross (die Privatklägerin zeigt die Grösse in- dem sie vom Stuhl aufsteht und ihren Arm in die Höhe streckt; die konkreten Grössenangaben stammen von Frau C._____; dasselbe gilt für die Grösse der Privatklägerin, die von Frau C._____ auf 160 oder 155 cm geschätzt wird). Die Privatklägerin fuhr mit der Beschreibung des Täters wie folgt weiter: Er sei dick am Bauch (sie zeigt auf den Bauch), habe normale Beine. Zum Gesicht gab sie an, der Täter habe eine Warze an der Nase gehabt, «da auf der Seite» (die Pri- vatklägerin zeigt mit der rechten Hand auf die rechte Seite ihrer Nase etwas ober- halb des Nasenflügels, dann zeigt sie auch links auf ihre Nase, um dann wieder auf die rechte Seite ihrer Nase zurück zu wechseln, wo sie mit dem Finger unter- - 23 - halb ihrer Brille zeigt). Gestützt auf dieses Hin-und-Her-Schwankens fragt Frau C._____ nach, indem sie auf ihre beiden Seiten der Nase zeigt: "Wenn ich der Mann wäre, da oder da?", worauf die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger auf der linken Seite ihrer Nase beim linken Nasenflügel zeigt. Auf weitere aus- drückliche Frage (DVD Urk. 4/3 ca. ab 1:20:40) legt sich die Privatklägerin fest: «links auf der Nase». Zur Höhe dieses Merkmals gefragt, zeigt die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger oberhalb ihres linken Nasenflügels, wobei sie auf die Beschreibung seitens von Frau C._____ unterhalb ihrer Brille zeigt und bestätigt: "links beim Knochen". Gefragt zur Grösse der Warze, zieht die Privatklägerin ihre Brille ab und zeigt links beim Knochen etwas unterhalb der Nasenwurzel und ant- wortet auf die Frage: "Ganz klein?", "nicht ganz klein aber so etwa" (sie zeigt mit den Fingern) und nickt auf die ihr von Frau C._____ präsentierte Grössenangabe von einem halben Zentimeter. Auf Frage bestätigt sie, dass es sich um eine hell- braune, hautfarbene (auf die Frage: "nicht schwarz oder so") Warze, die "a chli" hervorgestanden sei und nicht um ein Muttermal gehandelt habe. Zum Gesicht des Täters ergänzte die Privatklägerin, er habe älter ausgesehen, die Haarfarbe sei braun gewesen, die Hautfarbe sei wie ihre, "a chli röter" gewesen. Er habe glatte etwa 4-5 cm lange Haare gehabt und weder Bart noch Schnauz getragen (vgl. DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:22:55). Er habe ein normales Gesicht (auf Erklärung diverser Gesichtsformen) gehabt, der Kopf sei "a chli" kleiner gewesen. Weiter habe er dünnere Lippen gehabt (zeigt mit den Fingern zu ihren Lippen); seine Zähne habe sie nicht gesehen, Brille habe er keine getragen. Zu den Händen konnte sie keine Angaben machen, im Gesicht sei sonst nichts Auffälliges gewe- sen, auch die Augenbrauen nicht. Zum Laufgang gefragt, steht die Privatklägerin auf, weil sie dies zeigen will. Dabei läuft sie aus dem Blickfeld der Videokamera, so dass ihre Demonstration nicht sichtbar ist. Frau C._____ fasst dies so zusam- men, der Mann sei mit dem Oberkörper nach hinten und mit dem Becken nach vorne, ein Bisschen zusammengedrückt gelaufen. Seine Stimmlage sei weder hoch noch tief gewesen, gestottert habe er nicht. Zur Sprache gab die Privatklä- gerin an, der Mann habe einen albanischen Dialekt gesprochen, nicht aus dem Kosovo, eher aus Albanien (wobei die Privatklägerin im Gespräch mit Frau C._____, auf die Frage, wo überall Albanisch gesprochen werde, ergänzt, auch in - 24 - Mazedonien werde Albanisch gesprochen; DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:26:50). Schliesslich gab die Privatklägerin an, sie würde den Mann wiedererkennen und zwar auch auf einem Portraitfoto, wobei es darauf ankomme, wie alt das Foto sei. 7.2.3. Nach der Schilderung der Vorfälle und der an ihr durch den Täter vorge- nommenen Handlungen, bestätigte die Privatklägerin gegenüber Frau C._____ in der Zweitbefragung vom 16. Juni 2014, dass sie diesen Mann, der bei beiden Vor- fällen derselbe gewesen sei, wieder erkennen könne und zwar auch auf einem Foto (vgl. DVD Opfer fokussiert, Urk. 4/7 ab ca. 00:21:50). Daraufhin erklärte Frau C._____, dass sie ihr (der Privatklägerin) nun einen Fotobogen vorlegen werde mit 8 Portraitfotos von Männern und sie dann sagen könne, ob darauf auch derje- nige Mann zu sehen sei, von welchem sie (die Privatklägerin) gesprochen habe. Frau C._____ händigte der Privatklägerin den Fotobogen aus, worauf die Privat- klägerin ohne zu zögern innerhalb Sekundenschnelle auf das Portraitfoto Nr. 3 (mithin auf das Bild des Beschuldigten) zeigte. Dazu erklärte sie, sie habe ihn an seinem Gesicht erkannt. 7.3. Festzuhalten ist vorweg, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung ein sehr detailliertes Signalement des Täters abgab, wobei sie mit Bezug auf den genauen Ort der von ihr geschilderten Warze auf dessen Nase gewisse Unsi- cherheiten offenbarte. Fest steht sodann, dass die Privatklägerin auf Vorlage des Fotobogens in der zweiten Befragung ohne jedes Zögern, ja ohne die darauf ab- gebildeten Männer näher oder einzeln zu betrachten, innerhalb von einer Sekun- de auf den im Bild Nr. 3 festgehaltenen Mann zeigte, bei dem es sich um den Be- schuldigten handelt. Nun machte die Verteidigung geltend, was auch die Vor- instanz annahm, die befragende Sachbearbeiterin habe den Fotobogen schräg vor sich gehalten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privat- klägerin die abgebildeten Portraitfotos während rund 15 Sekunden vor dem effek- tiven Vorlegen des Fotobogens habe betrachten können (so Vorinstanz in Urk. 97 S. 17 unter Hinweis auf DVD Urk. 4/7 Opfer fokussiert, ab 00:22:00). Dazu ist zu bemerken, dass Frau C._____ den Fotobogen nicht etwa flach vor sich auf den Tisch legte, sondern diesen schräg in der Hand vor sich hielt, weshalb die Privat- klägerin in dieser Phase (d.h. bis zur eigentlichen Vorlage des Fotobogens) keine - 25 - freie Sicht darauf haben konnte und die Abgebildeten - wenn überhaupt - nur sei- tenverkehrt, mithin die Fotos auf dem Kopf hätte betrachten können. Die äusserst schnelle Reaktion der Privatklägerin deutet damit vielmehr darauf hin, dass ihr der darauf abgebildete Mann Nr. 3 (der Beschuldigte) entweder sofort bekannt vor- kam oder aber dass dieses Bild aus anderen Gründen sofort ihre Aufmerksamkeit auf sich zog. Freilich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie bemängelte – dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 126 S. 2 f.) –, dass von den acht Abgebildeten nur der Beschuldigte ein Merkmal auf der Nase hat (vgl. Urk. 97 S. 17). Es ist in der Tat schwer verständlich, dass bei dem von der Privatklägerin abgegebenen Sig- nalement des Täters eine solche Fotoauswahl für die Konfrontation getroffen wur- de. Denn durch solch unglückliches Vorgehen der Untersuchungsbehörde wird letztlich das Ergebnis der Wahlbildkonfrontation in Frage gestellt bzw. zumindest stark relativiert. 7.4. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei mit der Privatklägerin zuvor mehrfach Wahlbildkonfrontationen durchgeführt hatte, welche negativ verlaufen waren und nur zum Teil in den Akten dokumentiert wurden (vgl. dazu Vorlage Fotobogen Urk. 7/2 am 12. Februar 2014; die Bilder der Wahl- bildkonfrontation vom 29. Januar 2014 sind nicht dokumentiert, vgl. 7/1 bzw. Urk. 1/1). 7.5. Nebst den oben erwähnten gescheiterten Wahlbildkonfrontationen berichtete die Privatklägerin nach ihrer ersten Befragung mehrfach darüber, den Täter gese- hen zu haben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in ihrer Zweitbefragung weder von der befragenden Sachbearbeiterin erfragt, noch von der Privatklägerin selbst erwähnt wurden. Sie standen damit nicht zur Diskussion und erfuhren dementsprechend auch keine Bestätigung durch die Privatklägerin. 7.5.1. So soll die Privatklägerin den Täter gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2014 (vgl. Urk. 1/1 S. 5) auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen haben, wobei die sofort avisierte Lehrerin ihn trotz ihrer Bemühungen nicht mehr antreffen konn- te. - 26 - 7.5.2. Die Privatklägerin wollte den Täter auch am 5. März 2014, als sie mit ihrer Schwester in P._____ unterwegs war, gesehen haben, worauf ihre Schwester mit der Polizei Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 1/3). 7.5.2.1. Nach dem Polizeirapport gab diese Begegnung der Schwester der Privat- klägerin Anlass, den Täter anzusprechen und schliesslich zu fotografieren (Rückenansicht). Die Fotoaufnahme stellte sie noch gleichentags Frau C._____ zu (vgl. Urk. 1/3 3. Seite). Am 25. August 2014 wurde die Schwester der Privat- klägerin, E._____, die im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am 17. Januar 2014 bereits polizeilich einvernommen worden war (vgl. Urk. 6/2), als Zeugin ein- vernommen (vgl. Urk. 6/3). Sie bestätigte dabei als Zeugin, dass sie den Mann, den sie selber nicht gekannt habe (vgl. Urk. 6/3 S. 6), von welchem ihr die Privat- klägerin erzählt habe, dass es sich um den Täter handelte, später einmal gesehen habe, als dieser ihr in Begleitung der Privatklägerin beim Nachhauseweg entge- gen gelaufen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 5). Sie schilderte, der Mann habe "hoi zäme" gesagt und zwar auf Deutsch. Als die Privatklägerin ihr später gesagt habe, dass dies "der Mann sei", sei sie ihm unauffällig hinterhergelaufen. Sie habe ihn dann festgehalten und ihn gefragt, ob er die Privatklägerin kenne, worauf er "nein" ge- sagt habe. Sie habe nochmals gefragt, ob er sicher sei und er habe wieder "nein" gesagt. Daraufhin habe sie gesagt, dass sie die Polizei rufen werde und in diesem Moment sei der Mann weggerannt (vgl. Urk. 6/3 S. 5 f.). Bemerkenswert ist, dass E._____ in der Folge nicht erwähnte, diesen Mann dann von hinten fotografiert zu haben. Auch erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie das aufgenommene Bild so- gar der Polizei zustellte, was doch erstaunt. Noch viel auffälliger ist aber, dass der Beschuldigte während dieser Einvernahme im Einvernahmezimmer anwesend war (vgl. Korrektur in Urk. 6/4 von der Präsenzliste in Urk. 6/3 S. 1) und dass die Zeugin, obschon sie die Anwesenden sehen konnte (sie wurde sogar aufgefor- dert, sich umzudrehen, was sie auch tat! [vgl. Urk. 6/3 S. 9]), auf den Beschuldig- ten überhaupt nicht reagierte. Ausgehend von ihrer Schilderung, wonach sie den Mann 5 Monate vor ihrer Befragung festgehalten und mit ihm auch ein Gespräch geführt hatte, er ihr mithin über eine gewisse Zeit vis à vis gestanden war, so dass sie ihn unzweifelhaft sehen konnte, erstaunt doch sehr, dass sie zum Beschuldig- ten kein Wort erwähnte. Freilich wurde sie weder nach einem Signalement dieses - 27 - Mannes noch danach gefragt, ob sie den anwesenden Beschuldigten schon ge- sehen hätte, was allenfalls Klärung gebracht hätte. Gestützt darauf bestehen er- hebliche Zweifel, dass es sich beim von der Zeugin angesprochenen Mann, den die Privatklägerin der Zeugin gegenüber als den Täter bezeichnet hatte, um den Beschuldigten handelt. Weitere Zweifel an der Identität des geschilderten Mannes mit dem Beschuldigten sind auch darin zu orten, dass der Mann nach der Schilde- rung der Zeugin Deutsch sprach, währenddem der Täter mit der Privatklägerin - wie sie selber sagte - immer Albanisch sprach. 7.5.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam das forensische Institut Zürich in seinem nach der Hauptverhandlung eingeholten Bericht zum Schluss, dass sich das Bezugsbild (die von der Schwester der Privatklägerin in der Unter- suchung eingereichte Fotoaufnahme, Urk. 1/3 S. 3) aufgrund schlechter Bildquali- tät für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eignen würde (vgl. Urk. 58 S. 7, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15), weshalb eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 Ziff. 6.2.). Zum selben Resultat kam im Übrigen auch das von der Verteidigung bei Dr. O._____ einge- holte Gutachten. Ähnlich wie im erwähnten FOR-Untersuchungsbericht ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass das Handy-Foto nicht dazu geeignet ist, die Identität der dort abgebildeten Person festzustellen. Weiter hielt der Gutachter fest, von der Statur und den Proportionen her gäbe es zwar Ähnlichkeiten zum Beschuldigten, die Ohren wirkten aber beispielsweise bei der besagten Aufnahme deutlich abstehender. Dennoch könne eine Wahrscheinlichkeit für eine Identität oder auch Nichtidentität nicht angegeben werden. Dazu seien zu wenige Merkma- le erkennbar, zudem seien die erkennbaren Merkmale nicht besonders individual- typisch (vgl. Urk. 38 S. 7 f.). Damit steht fest, dass diese Fotoaufnahme nicht ge- eignet ist, etwas zu Lasten des Beschuldigten zu belegen. 7.5.3. Gemäss Angaben der Privatklägerin soll es am 18. April 2014 im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ zu einer weiteren Begegnung des Täters bzw. des Beschuldigten und der Privatklägerin, dieses Mal in Beglei- tung ihrer Freundin K._____, gekommen sein (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15). - 28 - 7.5.3.1. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 machten die Privatklägerin und deren Freundin die am selben Ort anwesenden Polizeibeamten L._____ und M._____ auf den dort anwesenden Täter aufmerksam. Die daraufhin ausgerückte Kantonspolizei konnte indessen den genannten Mann nicht mehr antreffen. Nachdem K._____ angab zu wissen, wo der Mann wohne, liessen sich die Poli- zeibeamten von ihr zur Liegenschaft an der … strasse … in P._____ führen, wo sie an der Wohnungstüre im Hochparterre der Liegenschaft die Beschriftung "B._____" (Name des Beschuldigten) feststellten. Eine Begegnung mit dem Be- schuldigten fand indessen nicht statt, weil die Türklingel offensichtlich nicht funkti- onierte und auf Klopfen hin die Türe nicht geöffnet wurde (vgl. Urk. 1/2). Im selben Polizeirapport ist weiter festgehalten, dass bei der anschliessenden Sichtung der Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tankstellenshops L._____ von der Stadtpolizei … den Mann habe identifizieren können. Auch die Privatklägerin habe den Täter später ab einem Foto der Videoaufzeichnung er- kennen können (vgl. Urk. 1/2 S. 1 ff.). Diesem Polizeirapport ist eine Fotoaufnah- me "Printscreen Videoüberwachung" beigelegt (vgl. Urk. 1/2 Blatt nach S. 3). 7.5.3.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte daraufhin am 13. Mai 2016 an sei- nem Wohnort an oben genannter Adresse verhaftet wurde (vgl. Urk. 10/1-2, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15). Auf Vorlage des Bildes der Videokamera des Tankstellenshops in Urk. 1/2 und auf Hinweis, dass er sich bei der Polizei darauf erkannt habe, bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, darauf selber abgebildet zu sein (vgl. Prot. I S. 11). Ebenfalls auf Vorhalt desselben Bildes er- klärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, nicht zu wissen, wer darauf abgebildet ist. Es werde ihm schwindlig, das habe alles mit seinem Kopf zu tun, er könne es nicht richtig sehen wegen der Schmerzen (Urk. 124 S. 8 f.). 7.5.3.3. Das forensische Institut Zürich kam in seinem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass sich auch dieses Bezugsbild aufgrund der sehr schlechten Bildqua- lität für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eigne, so dass eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 zu 6.1.). Im von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten von Dr. O._____ wird festgehalten, bei einem Vergleich der Merkmale der auf dem Überwa- - 29 - chungsbild abgebildeten Person mit dem Vergleichsbild des Beschuldigten (das Vergleichsbild wurde dem Privatgutachter von der Verteidigung zur Verfügung gestellt; vgl. Bilder in Urk. 38 zweitletzte Seite) fänden sich durchaus Ähnlichkei- ten, aber auch Unähnlichkeiten (im Gutachten im einzelnen aufgeführt, vgl. Urk. 38). Die Unähnlichkeiten seien zwar theoretisch durch die eingeschränkte Bild- qualität des Überwachungsbildes, einschliesslich möglicher Artefakte und Verzer- rungen erklärbar, müssten aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den. Der Privatgutachter gelangte gestützt darauf zum Prädikat "Nichtidentität wahrscheinlich" (vgl. Erklärungen dazu in Urk. 38 S. 2 f. "Methodik", vgl. Urk. 38 S. 8). Damit kann auch im Zusammenhang mit dem vorhandenen Überwa- chungsbild keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten nachgewiesen wer- den. 7.5.3.4. Zutreffend wies die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass sich in den Akten keine Einvernahme des Polizeibeamten L._____ befindet, der den Be- schuldigten auf dem Bild der Überwachungskamera erkannt haben will. Zuzu- stimmen ist der Vorinstanz sodann, dass heute nicht mehr beurteilt werden kann, ob dieses Bild - anders als der vom forensischen Institut Zürich beurteilte Printscreen der Überwachungskamera - zur Identifikation des Beschuldigten überhaupt tauglich wäre, da die betreffenden Aufnahmen nicht mehr in elektroni- scher Form vorhanden sind (Urk. 97 S. 16 unter Hinweis auf Prot. I S. 28). Eine Konfrontation oder eine Identifizierung des Beschuldigten in prozessual verwert- barer Form fand jedenfalls nicht statt. Als ungenügend bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar kann jedenfalls die lediglich rapportierte Identifikation bezeichnet werden, die zudem alleine aufgrund der Angaben von K._____ erfolg- te, welche zu glauben meinte, dass derjenige Mann, welchen sie zusammen mit der Privatklägerin gesehen hatte, in besagter Wohnung wohne, zu welchen sie die Polizisten schliesslich führte. Zu Recht führte die Vorinstanz an, dass insbe- sondere auch mit K._____ eine Befragung und mindestens eine Wahlbildkonfron- tation hätte durchgeführt werden müssen um zu ermitteln, ob sich der Beschuldig- te tatsächlich im entsprechenden …-Tankstellenshop um jene Zeit aufhielt, als die Privatklägerin ihn erkannt haben will (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 16). Dies umso mehr, als auch die Privatklägerin zu ihren Feststellungen in jenem Tankstel- - 30 - lenshop in ihrer Zweitbefragung nicht um Auskunft gebeten wurde, was schon oben festgehalten wurde. 7.5.4. Zu guter Letzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Unter- suchungsbehörde der Frage nicht nachging, ob es sich bei der von der Privat- klägerin als deren Begleitung - nebst ihrem Bruder Q._____ - erwähnte K._____, dies beim ersten Vorfall auf dem Spielplatz, um K._____ handelte, also um jene Freundin, die auch beim Tankstellenshop anwesend war (vgl. Urk. 97 S. 17). So sind aufgrund der Aktenlage nur Spekulationen darüber möglich, die indessen zu- lasten des Beschuldigten nicht angängig sind. Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, den bezeichneten Spielplatz zu kennen, er sei jedoch noch nie dort gewesen (Urk. 124 S. 9). Die Aussagen der Privatklägerin, der Beschuldigte sei mit zwei Kindern auf dem besagten Spiel- platz gewesen, wobei ihn ein Bub "Papi" genannt habe (vgl. DVD Urk. 4/3 ab 00:20:30), sprechen angesichts der bereits erwachsenen Kinder des Beschuldig- ten gegen dessen Anwesenheit. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Zweitbefragung auf Vorhalt der Darstellung des Be- schuldigten betreffend seine Hilfeleistung bei einem Sturz mit dem Fahrrad ledig- lich bemerkte, sie könne sich nicht daran erinnern, dass so etwas passiert sei, je- denfalls nicht in Anwesenheit dieses Mannes (vgl. Urk. 4/7 ab 41:32), wobei die Privatklägerin mit dem Mann offensichtlich den Täter meinte. Ausgehend davon, dass der Täter nicht der Beschuldigte ist, ist auch dieser Umstand damit nicht ge- eignet, den Beschuldigten zu belasten.
  40. Fazit 8.1. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten keine massgeblichen Auffällig- keiten aufweisen, fällt dennoch ins Gewicht, dass die Nase des Beschuldigten tat- sächlich ein gut sichtbares Merkmal an der Nasenwurzel aufweist und er alba- nisch spricht. 8.2. Sodann ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass die Privatklägerin zwei Mal durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde. - 31 - 8.3. Mit Bezug auf die Identität des Täters mit dem Beschuldigten bestehen in- dessen - wie oben im Einzelnen aufgeführt - nicht zuletzt aufgrund der unvoll- ständigen (Verzicht auf weitere notwendige Beweisabnahmen) und unglücklich geführten (Verlust des Videos, fehlerhafte Wahlbildkonfrontation) sowie der heute mehr als drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht mehr zu ergänzenden Unter- suchung, dies trotz der belastenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Wahlbildkonfrontation, erhebliche unüberwindbare Zweifel. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo führt dies zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mithin zum Freispruch des Beschuldigten. V. Zivilansprüche
  41. Die Privatklägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 (vgl. Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (vgl. Disposi- tiv- Ziffer 2).
  42. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zufolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen
  43. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt.
  44. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privat- - 32 - klägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie dem An- trag um Zusprechung einer Genugtuung nicht durchdringt, unterliegt sie gegen- über dem Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung des Freispruchs vollständig. Es ist jedoch in Beachtung der Bestimmungen des Opferhilfegesetzes von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  45. Entschädigungen Prozessvertreter 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 116), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Hin- zu kommen noch zwei Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegentschädigung. Damit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'303.80 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen. 3.2. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin reichte am 5. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 123), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 128). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen, mit der Ausnahme, dass von den eingesetzten vier Stunden für die Berufungsverhandlung angesichts der effektiven Dauer zwei Stunden in Abzug zu bringen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtvertreter der Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'100.15 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen.
  46. Genugtuung 4.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. 4.2. Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zugesprochen wurde (vgl. Urk. 126 S. 1 und Urk. 97 S. 23). - 33 - 4.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 97 S. 20), die von ihm verlangte Genug- tuung für 35 Tage erlittene Untersuchungshaft zugesprochen, welcher Entscheid zu bestätigen ist.
  47. Weitere Entschädigungsbegehren Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte, es seien ihm die Kos- ten für das von seinem Verteidiger bei Dr. O._____ in Auftrag gegebene Gutach- ten zu entschädigen (Urk. 46). Die Vorinstanz wies dieses Schadenersatzbegeh- ren mit zutreffender Begründung ab (vgl. Urk. 97 S. 19 und 23). Dieser Entscheid ist somit ebenfalls zu bestätigen. Es wird beschlossen:
  48. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen vom 22. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:
  49. … (Freispruch)
  50. … (Zivilforderung)
  51. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung be- reits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt.
  52. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.
  53. … (Kostenfestsetzung und -auflage)
  54. … (Entschädigung)
  55. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
  56. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  57. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
  58. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 5) wird bestätigt.
  59. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'303.80 amtliche Verteidigung Fr. 4'100.15 unentgeltliche Verbeiständung
  60. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin werden definitv auf die Gerichtskasse genommen.
  61. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlit- tene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungs- begehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen.
  62. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Aus- fertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 35 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  63. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160401-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 10. April 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 22. Oktober 2015 (GG140057)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

29. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 22 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung be- reits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 871.20 Auslagen Untersuchung Fr. 860.00 diverse Kosten StaPo ZH Fr. 23'011.55 amtliche Verteidigung Kosten unentgeltlicher Rechtsvertreter Fr. 15'461.20 Privatklägerschaft und werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungsbegehren des Be- schuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen.

- 3 -

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 125 S. 2)

1. Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzu- heben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 zu be- zahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 1) Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 22. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern frei (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver-

- 4 - tretung der Privatklägerin sowie die Kosten, die sie auf die Gerichtskasse nahm, fest (Dispositiv-Ziffer 3, 4 und 5), sprach dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu und wies weitere Entschädigungsbegehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) ab (Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 86), welche sie jedoch mit Eingabe vom 26. September 2016 (das begründete Urteil wurde am

16. September 2016 zugestellt, vgl. Urk. 96/1) innerhalb der Berufungserklärungs- frist zurückzog (vgl. Urk. 98). Vom Rückzug dieser Berufung wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 Vormerk genommen (vgl. Prot. II S. 2, Urk. 103 S. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 meldete auch der unentgeltliche Vertre- ter der Privatklägerin Berufung an (vgl. Urk. 87). Nachdem die Zustellung des be- gründeten Urteils am 15. September 2016 erfolgt war (vgl. Urk. 96/3), erstattete der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin am 4. Oktober 2016, mithin fristge- recht, die Berufungserklärung (vgl. Urk. 101). Damit wird das vorinstanzliche Urteil ausdrücklich teilweise angefochten und die folgende Änderung beantragt (vgl. Urk. 101 S. 2): "Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils auf- zuheben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und zu verpflichten, der Pri- vatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 zu bezahlen."

2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnte Berufungserklärung des unentgeltlichen Ver- treters der Privatklägerin sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Festsetzung der Ent- schädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 (Kostenfestsetzung und Kostenauflage) ist festzuhalten, dass die Kostenregelung - wie im Übrigen auch die angefochtene Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 - mit dem Ausgang des Ver- fahrens verknüpft ist (vgl. dazu Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber,

- 5 - StPO Komm, Zürich - Basel - Genf 2014, 2 Auflage, Art. 399 StPO N 19), weswe- gen diese zur Disposition steht. Zu überprüfen sind auch die weiteren Dispositiv- Ziffern 1, 2 und 6. II. Prozessuales

1. Opfereigenschaft der Privatklägerin 1.1. Der Verteidiger machte im Vorfeld der Berufungsverhandlung - wie schon im Haftverfahren (vgl. Urk. 10/14 S. 4 ff.) und vor Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) - geltend, der Privatklägerin käme keine Opfereigenschaft zu (vgl. Urk. 113 S. 3 f.), weswegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Schutzmassnahmen bei der Befragung der Privatklägerin nicht gegeben gewesen seien. Dadurch sei- en die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt worden, weshalb die Einver- nahme der Privatklägerin vom 16. Juni 2014 zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sei (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.). 1.2. Dem Beschuldigten werden mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin vorgewor- fen. 1.3. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO ist nur, wer durch die infrage ste- hende (vollendete oder versuchte) Straftat in den Rechtsgütern der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, d.h. verletzt wor- den ist (vgl. Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 116 StPO N 1). Entscheidend ist dabei nicht die Schwere der Straftat, son- dern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person, wobei auf die Beein- trächtigung im Einzelfall abzustellen und dabei auch die subjektive Empfindlichkeit des durch die Straftat Verletzten zu berücksichtigen ist, welche aufgrund der kon- kreten, objektiv feststellbaren Umstände zumindest plausibel erscheinen muss (vgl. BSK-StPO, Mazzucchelli/Postizzi, 2 Auflage, Basel 2016, Art. 116 N 13 mit Verweisen). Die Lehre geht davon aus, dass bei sexuellen Handlungen mit Kin- dern das betroffene Kind (Art. 187 StGB) meistens sowohl in seiner psychischen wie auch sexuellen Integrität beeinträchtigt ist (vgl. dazu BSK-StPO, Mazzucchelli/

- 6 - Postizzi, 2 Auflage, Basel 2016, Art. 116 N 9; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO,

2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 693, FN 118 f.). 1.4. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im Tatzeitpunkt 12-jähriges Mädchen, welches auf einem Spielplatz und auf offener Strasse von einem ihr fremden und erheblich älteren Mann angegangen wurde. Nach dem Anklagevor- wurf soll dieser Mann seine Hand unter ihre Hose und Unterhose geschoben und sie auf der nackten Haut am Po gestreichelt, sie umarmt und auf die Wange ge- küsst haben. Dass solche Vorfälle geeignet sind, ein Kind in seiner sexuellen und psychischen Integrität unmittelbar zu beeinträchtigen, was die Privatklägerin auch konkret geltend macht (vgl. u.a. Urk. 43 S. 4), bedarf keiner vertieften Erörterung. Ihre Opferstellung ist daher zu bejahen. Damit ist aber auch gesagt, dass sie kor- rekt unter Beachtung der besonderen Schutzmassnahmen nach Art. 154 StPO zu befragen war, was geschehen ist. Ihre Aussagen sind, zumal die Zweitbefragung in Kenntnis ihrer Aussagen in der Erstbefragung und unter Wahrung der Teil- nahme und -fragerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung erfolgten (vgl. dazu nachfolgend), daher ohne weiteres verwertbar.

2. Beweisanträge 2.1. Beweisantrag des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin 2.1.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragte der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin (vgl. Urk. 109),

- dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom

10. April 2017 zu den Anklagesachverhalten persönlich befragt wird,

- dass geeignete Schutzmassnahmen erhoben werden, so dass keine direkte Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfolgt. Der Beweisantrag wurde damit begründet, die Privatklägerin sei im Rahmen der Strafuntersuchung zwar bereits zweimal befragt worden. Vorliegend handle es sich indessen um ein "Vier-Augen-Delikt". Nach der Praxis des Obergerichtes des Kantons Zürich sei die unmittelbare Kenntnis der Aussagen des Opfers bei sol- chen Delikten für die Urteilsfällung essentiell. Die persönliche Befragung der Pri-

- 7 - vatklägerin, die vor Vorinstanz nicht einvernommen worden sei, unerlässlich, da das Urteil entscheidend vom Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem Aussageverhalten abhängig sei (vgl. Urk. 109 S. 1). 2.1.2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Beweis- antrag der Privatklägerin angesetzt (vgl. Urk. 111). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die amtliche Verteidi- gung beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 die Abweisung des Beweisantrages, eventuell es seien keine Schutzmassnahmen anzuordnen (vgl. Urk. 113). 2.1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2017 wies der Kammerpräsident den Beweisantrag ab (vgl. Urk. 115). 2.1.5. An der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter der Privatklägerin den Beweisantrag auf erneute Einvernahme der Privatklägerin nicht. 2.1.6. Dennoch sei Folgendes erwähnt: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine unmittelbare Be- weisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO indessen u.a. zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanz- lichen Verfahren unterblieb und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Sie kann weiter gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck ab- hängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonde- rem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so

- 8 - wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussagen gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine er- neute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessenspielraum (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen, vgl. u.a. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3, 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.5. und 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1). 2.1.7. Bei der am tt. mm 2001 geborenen Privatklägerin handelt es sich - wie oben gesehen - um ein Opfer und ohne Zweifel um ein Kind im Sinne von Art. 154 Abs. 1 StPO. Es gelten daher die besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 154 StPO. So darf ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal befragt werden (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Eine zweite Befragung findet zudem nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Befra- gung ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Die Privat- klägerin wurde über die Vorfälle, die gemäss Anklage im September oder Oktober 2013 bzw. Januar 2014 stattgefunden haben sollen, am 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1) und am 16. Juni 2014 (vgl. Urk. 4/4) befragt. Diese 1 ¾ Stunden bzw. über 50 Minuten dauernden Befragungen wurden auf Video festgehalten (vgl. DVDs Erstbefragung in Urk. 4/3 und DVDs Zweitbefragung in Urk. 4/7). Bei- de Befragungen wurden durch dieselbe Person (C._____) und im Beisein einer Spezialistin (D.___, Psychologin FSP) durchgeführt (vgl. dazu Art. 154 Abs. 4 lit. c letzter Satz und lit. d StPO). Der Beschuldigte konnte die Zweitbefragung der Pri- vatklägerin vom 16. Juni 2014 zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger aus einem Nebenraum verfolgen und Zusatzfragen stellen (worauf er und der Vertei- diger allerdings verzichteten vgl. Urk. 4/7 S. 5), wobei ihm zuvor (am 27. Mai

2014) Gelegenheit gegeben worden war, zusammen mit seinem Verteidiger und der Übersetzerin die DVDs der Erstbefragung der Privatklägerin anzuschauen (vgl. Urk. 5/3). Damit wurden die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 41 S. 13 ff.) - gewahrt. Weiter wurde

- 9 - ihm - wie gesehen - auch Akteneinsicht gewährt und er konnte sich auf die Zweit- befragung ausreichend vorbereiten. 2.1.8. Die ausführlichen Befragungen der Privatklägerin, die im Jahre 2014 erfolg- ten, mithin relativ nah am Tatgeschehen, wurden auf Video festgehalten, so dass der Inhalt ihrer Aussagen (was sie sagte) und ihr Aussageverhalten (wie sie es sagte) dem Spruchkörper für die Beweiswürdigung zur Verfügung stehen. Bei der Privatklägerin handelt es sich nach wie vor um ein Kind nach Art. 154 StPO, wel- ches heute über Ereignisse berichten müsste, die vor über drei Jahren statt- fanden. Gestützt darauf, sowie angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin eine Konfrontation mit dem Beschuldigten ablehnt, mithin auch aus Gründen des Opferschutzes (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_430/2015 E. 2.3.2), ist von einer erneuten Beweisabnahme durch das Berufungsgericht - selbst wenn diese durch den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin verlangt wird und un- abhängig davon, dass der Beschuldigte eine erneute Befragung ablehnt (vgl. Urk. 113) - abzusehen. Dazu kommt, dass von einer erneuten Befragung der Privatklägerin für die hier im Vordergrund stehende Frage der Tätereigenschaft des Beschuldigten – wie im Folgenden zu zeigen ist – keine Klärung erwartet werden kann. Auch aus diesem Grund ist eine erneute Befragung der Privatkläge- rin nicht opportun. 2.2. Beweisanträge der Verteidigung 2.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger eventualiter folgende Beweisanträge für den Fall, dass der Beschuldigte durch das hiesige Gericht nicht freigesprochen würde (Urk. 126 S. 1 f.): "1. Es sei beim Forensischen Institut Zürich (FOR) ein Bild zu Bild-Vergleichsgutachten einzuholen.

2. Es sei bezüglich der Aussagen der Privatklägerin gestützt auf die vollständigen Akten ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.

3. Es sei zuständigenorts eine sog. Vermessung in Auftrag zu geben.

- 10 - Zu diesem Zwecke sei das von E._____ aufgenommene Original-Handybild von B._____ ergänzend zu den Akten zu erheben.

4. Es sei der Übersetzer, welcher am 13.05.2014 bei der polizeilichen Hafteinvernahme amtete, als Zeuge einzuver- nehmen." 2.2.2. Auf die gestellten Eventual-Beweisanträge ist aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Freispruch; vgl. dazu nachfolgend) nicht näher einzu- gehen. III. Ausgangslage

1. Ermittlung der Täterschaft 1.1. Am 10. Januar 2014 erstattete die Schulleiterin des Schulhauses …, F._____, bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen eine unbekannte Person wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, nachdem sie durch die Sozialberaterin G._____ darüber orientiert worden war, dass jene in einem Gespräch mit der Pri- vatklägerin von den hier zur Diskussion stehenden Übergriffen erfahren hatte. 1.2. Gemäss Polizeirapport vom 13. Januar 2014 gab die Privatklägerin am

10. Januar 2014 ein erstes Mal bei der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei ein Signalement des unbekannten Täters ab (vgl. S. 1 Polizeirapport vom

13. Januar 2014 beigeheftet an Urk. 1/4). Im Rapport wurde dabei unter besonde- re Kennzeichen bei «Körperteil, Körperposition»: «Nase, mitte» und bei «Merk- mal»: «Warze» festgehalten (vgl. a.a.O.). 1.3. Anlässlich der Erstbefragung vom 20. Januar 2014 gab die Privatklägerin ein genaueres Signalement des unbekannten Täters an, weshalb das bestehende Signalement gemäss Rapport vom 13. Januar 2014 im Polizeirapport vom

13. Februar 2014 in diversen Punkten ergänzt wurde. In der Rubrik «Besondere Kennzeichen» und dort unter «Körperteil, Körperposition» wurde «Nase, links» festgehalten, weiter unter «Merkmal» wurde «Muttermal» vermerkt und unter «Beschreibung» wurde «Muttermal/Warze hautfarben, ca. ½ cm Durchmesser» notiert (vgl. S. 2 und S. 4 Polizeirapport vom 13 Februar 2014 beigeheftet am

- 11 - Nachtragsrapport Urk. 1/1). Dem Polizeirapport vom 13. Februar 2014 ist weiter zu entnehmen, dass am 29. Januar 2014, 14.00 Uhr, mit der Privatklägerin eine Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde, welche negativ ausging (vgl. Verweis auf den Bericht von Fw H._____, FOR-AI-BA in Polizeirapport vom 13. Februar 2014 S. 4 angeheftet an Urk. 1/1, vgl. Urk. 7/1). Bemerkenswert ist, dass im sel- ben Polizeirapport notiert wurde, ein gewisser «I._____, geboren tt.09.1981» sei aufgrund seines Verhaltens, Wohnorts und des Signalements als möglicher Täter in Betracht gefallen, aber aufgrund seines Alters bei der ersten Wahlbildkonfronta- tion nicht berücksichtigt worden. Der Privatklägerin sei deshalb am 12. Februar 2014 ein Fotobogen vorgelegt worden, auf welchem I._____ abgebildet gewesen sei, wobei die Privatklägerin angegeben habe, dass der unbekannte Täter nicht auf dem Fotobogen gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf den Fotobo- gen vom 10. Februar 2014, vgl. Urk. 7/2). Damit verlief auch diese Wahlbildkon- frontation negativ (vgl. Vermerk "keiner auf diesen Fotos" in Urk. 7/2). Im Rahmen der Ermittlung der Täterschaft wurde gemäss demselben Polizeirapport schliess- lich am 29. Januar 2014 mit der Privatklägerin eine fotografisch festgehaltene Tatortbesichtigung (vgl. Urk. 2) durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit habe die Pri- vatklägerin erwähnt, dass sie den unbekannten Mann zwei Tage zuvor (am

27. Januar 2014) um ca. 17.00 Uhr, auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen ha- be, als sie sich im Schulzimmer aufgehalten habe. Die sofort benachrichtigte Leh- rerin, die umgehend nach draussen auf den Schulplatz gegangen sei, habe den Mann jedoch nicht mehr antreffen können (a.a.O. S. 4). 1.4. Am 29. Januar 2014 wurde die Jacke der Privatklägerin, welche sie beim zweiten Vorfall getragen und der Täter gemäss Darstellung der Privatklägerin mehrmals berührt hatte, wobei sie im Gegensatz zu den weiteren von der Privat- klägerin getragenen Kleidern noch nicht gewaschen worden war, sichergestellt (vgl. Urk. 1/3 S. 2). Diese wurde am 4. Februar 2014 dem Forensischen Institut Zürich zur DNA-Asservierung bzw. Auswertung zugestellt (vgl. 7/3). Das DNA- Asservat ab der Jacke leitete das FOR an das IRMZ zur molekulargenetischen Untersuchung weiter (vgl. Urk. 7/4 S. 3). Am 6. März 2014 teilte das IRM resp. FOR mit, dass ab der genommenen Spur ausser der DNA der Privatklägerin kei-

- 12 - ne weiteren DNA-Spuren interpretierbar gewesen seien (vgl. Urk. 1/3 S. 2 und letzte Beilage dazu). 1.5. Gemäss Polizeirapport vom 24. April 2014 telefonierte am 5. März 2014, 14.52 Uhr die ältere Schwester der Privatklägerin, E._____, geb. tt. Juni 1995, mit der Polizeibeamtin J._____, welche am 20. Januar 2014 die Videobefragung der Privatklägerin durchgeführt hatte, und meldete, soeben auf Hinweis der Privatklä- gerin den Täter gesehen zu haben, der wie sie (Privatklägerin und E._____) zu Fuss in P._____ unterwegs gewesen sei. E._____ habe den Mann angesprochen und gefragt, ob er ihre Schwester kenne, was dieser verneint und sich schnellen Schrittes entfernt habe. E._____ habe von ihm mit ihrem Handy eine Fotoauf- nahme (Rückansicht) erstellt, welche sie der rapportierenden Polizeibeamtin noch gleichentags per Email zukommen liess (vgl. Urk. 1/3 S. 1 f.). 1.6. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 (Urk. 1/2) machte die Privat- klägerin, welche in Begleitung ihrer Kollegin K._____ war, am 18. April 2014, ca. 17.10 Uhr den Polizeibeamten L._____ und M._____ (vom Verbund Stadtpolizei- en … / P._____), die sich - wie die Privatklägerin und ihre Kollegin – im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ aufhielten, auf den am selben Ort anwesenden Täter aufmerksam. K._____, die angab, den Wohnort des Man- nes zu kennen, führte in der Folge die aufgrund dieser Meldung ausgerückten Kantonspolizisten zur Liegenschaft …strasse … in P._____, die sich direkt hinter der … Tankstelle [Name der Tankstelle] befindet, wobei die Wohnungstüre im Hochparterre mit B._____ bezeichnet gewesen sei. Eine sofortige Kontaktnahme scheiterte daran, dass die Türklingel nicht funktionierte und auf Klopfen hin die Wohnungstüre nicht geöffnet wurde. Durch L._____ der Stadtpolizei …, habe die Person auf den Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tank- stellenshops identifiziert werden können, wobei der Mann (später identifiziert als B._____) ab einem Foto der Videoaufzeichnung (Printscreen) durch die Privatklä- gerin ebenfalls erkannt worden sei (Urk. 1/2 S. 2). Gestützt auf diese Ergebnisse ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft um ein Vorführ- bzw. Hausdurchsu- chungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2). Die Videodaten der Überwachungskamera des Tankstellenshops wurden gesichert und aufbewahrt, wobei auf den dem Polizei-

- 13 - rapport beiliegenden Printscreen verwiesen wurde (vgl. Urk. 1/2 S. 3). Die Verhaf- tung des Beschuldigten erfolgte am 13. Mai 2014.

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im September oder Oktober 2013 auf ei- nem Spielplatz bzw. im Januar 2014 auf offener Strasse in P._____ an der am tt.mm 2001 geborenen Privatklägerin diverse in der Anklage im Einzelnen näher umschriebene Handlungen zu seiner sexuellen Befriedigung vorgenommen zu haben (vgl. Anklage Urk. 18).

3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel und sprach ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei (vgl. Urk. 18). 3.2. Die Frage nach der Identität des Täters mit dem Beschuldigten steht auch im Berufungsverfahren im Vordergrund. IV.Sachverhalt

1. Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte bestritt stets, die Privatklägerin in der ihm vorgeworfenen Weise in sexueller Absicht berührt zu haben. Er will die Privatklägerin nur ein ein- ziges Mal ca. im Januar 2014 gesehen haben, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und gestürzt sei, worauf er ihr beim Aufstehen geholfen habe, indem er sie an ihren Armen resp. unter den Achseln hochgezogen und ihr den Dreck weg- geputzt habe (vgl. Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 7 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet, ist zu prüfen, ob dieser anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend er- stellt werden kann.

- 14 -

2. Vorhandene Beweismittel An Beweismittel liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1- 5/4 und Einvernahme vor dem Haftrichter Urk. 10/8 sowie Befragung an der Haupt- verhandlung vgl. Prot. I S. 7 ff.), zwei Videobefragungen der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 - 4/7), zwei Einvernahmen von E._____, der Schwester der Privat- klägerin (vgl. Urk. 6/2 und Urk. 6/3), die polizeiliche Einvernahme von G._____ (Sozialberaterin, vgl. Urk. 6/1) und von N._____, des Vaters der Privatklägerin, (vgl. Urk. 6/5) sowie zwei Fotos, die den Beschuldigten abbilden sollen (vgl. Urk. 1/2 S. 4 und Urk. 1/3 S. 3) in den Akten. Weitere Fotos des Beschuldigten befinden sich in Urk. 11/38 (durch die Verteidigung eingereicht), auf dem Fotobo- gen an Urk. 4/4 beigeheftet (Foto Nr. 3), im "Gutachten" von Dr. O._____ vom

13. April 2015 (eingereicht durch die Verteidigung an der Hauptverhandlung, vgl. Urk. 38) und im Untersuchungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015 (vgl. Urk. 58).

3. Verwertbarkeit 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die polizeilichen Einvernahmen von G._____ (Urk. 6/1), E._____ (Urk. 6/2) und N._____ (Urk. 6/5) zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind, weil sie in seiner Abwesenheit stattfanden. 3.2.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaf- tung am 13. Mai 2014 zunächst durch die Kantonspolizei Zürich sowie gleichen- tags im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft IV einver- nommen wurde, ohne dass eine Verteidigung anwesend war (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aussagen stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Fall einer notwenigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO vorlag, bei welchem unverzüglich eine Verteidigung hätte bestellt werden müssen (vgl. Art. 131 Abs. 2 StPO). Eine notwendige Verteidigung ist unter ande- rem geboten, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder wenn sie we- gen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (vgl. Art. 130 lit. b und c). Körperliche oder geistige Defizite wie auch andere Gründe, welche die Ver-

- 15 - teidigungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen in gleichem Masse eingeschränkt hätten, sind vorliegend nicht auszumachen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch spricht, konnte durch den Beizug von Übersetzern Rechnung getragen werden (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2), weshalb auch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nicht als an- derweitiger Grund für eine notwendige Verteidigung in Betracht fällt (vgl. Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 130 N 21). Hingegen drohte dem Beschuldigten ange- sichts des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte zwar schliesslich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 18 S. 4), mithin eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr. Massgeblich ist jedoch das konkret zu er- wartende Strafmass (vgl. a.a.O. N 16). Bei einem Strafrahmen, welcher bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr durchaus möglich gewesen. So ging denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 27. Mai 2014 auf Bestellung einer amtli- chen Verteidigung selber davon aus, dass dem Beschuldigten "eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 130 Bst. b StPO)" drohe (vgl. Urk. 11/17). Auch die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gleichentags als amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO (Urk. 11/20) und ging somit mit derselben Begründung von ei- ner notwendigen Verteidigung aus. Aufgrund des Umstands, dass die Polizei bereits vor der Verhaftung des Beschul- digten am 13. Mai 2014 gegen Unbekannt ermittelte - die Privatklägerin wurde am

20. Januar 2014 erstmals befragt (Urk. 4/1-3) - und der Tatbestand im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten resp. der vorliegend interessierenden Ein- vernahmen bereits feststand, waren die genannten Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung bereits dann gegeben. 3.2.2. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzu- stellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten wurde am 27. Mai 2014, mithin

- 16 - nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Hafteinvernahme), ein Verteidiger bestellt (vgl. Urk. 11/17). Es stellt sich aber noch die Frage, ob dies auch vor Eröffnung der Untersuchung - und somit rechtzeitig - geschehen ist. Eine förmliche Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Mass- gebend ist jedoch ohnehin ein materieller Eröffnungsbegriff. Die Strafuntersu- chung gilt als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu handeln beginnt. Gemäss Bundesgericht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 Erw.1.1.4). Nachdem der mutmassliche Täter, der Beschuldigte, ermittelt werden konnte, informierte die Kantonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft IV und ersuchte diese um einen Vorführ-/Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 1/4). Die Staatsanwaltschaft erliess darauf am 29. April 2014 einen Haus- durchsuchungs- und Druchsuchungsbefehl sowie einen Vorführungsbefehl (Urk. 9/1 und Urk. 10/1). Die entsprechenden Zwangsmassnahmen wurden am

13. Mai 2014 ausgeführt (Urk. 9/3 und Urk. 10/2). Spätestens mit dem Vollzug der schriftlich angeordneten Zwangsmassnahmen vom 13. Mai 2014 war deshalb vor- liegend die Untersuchung eröffnet. Diesen Zwangsmassnahmen musste im Übri- gen zwingend ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde liegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser - auch von der Staatsanwaltschaft als anordnender Behörde der Vorführung und Hausdurchsuchung offensichtlich als gegeben erachtete - Tatverdacht erforderte schon nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung der Untersuchung. Schliesslich ging auch die Staatsanwaltschaft bereits am 29. April 2014 - mithin noch vor der Verhaftung des Beschuldigten - davon aus, dass die Untersuchung eröffnet war. In Ihrer Delegationsverfügung verwies sie auf Art. 312 StPO, welche Bestimmung sich auf die Delegation bestimmter Ermittlungshand- lungen an die Kantonspolizei nach Eröffnung der Untersuchung bezieht (vgl. Urk. 1/5). Aufgrund des Ausgeführten war die Untersuchung mit den erwähnten Anordnun- gen der Zwangsmassnahmen vom 29. April 2014 bzw. spätestens mit deren Voll- zug am 13. Mai 2014 eröffnet. 3.2.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung im Zeitpunkt der beiden fraglichen Einvernahmen vom 13. Mai 2014 gege-

- 17 - ben und das Verfahren war bereits eröffnet. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hätte somit eine Verteidigung sichergestellt werden müssen. 3.2.4. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, ist die Beweis- erhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzich- tet (Art.131 Abs. 3 StPO). Mangels Verzichts des Beschuldigten auf Wiederholung erweisen sich die entsprechenden Aussagen vom 13. Mai 2014 (Urk. 5/1-2) daher als unverwertbar. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der beiden relevanten Einvernahmen auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete (Urk. 5/1 S. 1 und Urk. 5/2 S. 2), nichts ändern. In der Hafteinver- nahme fügte der Beschuldigte an, er könne sich einen Verteidiger nicht leisten, womit davon auszugehen ist, dass er die Erläuterungen betreffend einer allenfalls unentgeltlichen Verteidigung nicht verstanden hat (vgl. Urk. 5/2 S. 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Kenntnis seiner Rechte eine Ver- teidigung verlangt hätte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass unter den genannten Voraussetzungen - ungeachtet des Willens des Beschuldigten - eine notwenige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. 3.2.5. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen sind folglich aus den Ak- ten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separa- tem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3.2.6. Als verwertbare Beweismittel stehen somit die Aussagen des Beschuldigten ab Bestellung der amtlichen Verteidigung - einschliesslich derjenigen Aussagen, welche der Beschuldigte auf Vorhalt früherer Aussagen tätigte - zur Verfügung. 3.3. Die übrigen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen der Privatkläge- rin, sind ohne Weiteres verwertbar (vgl. oben unter Prozessuales), wobei es sich beim Gutachten von Dr. O._____ (vgl. Urk. 38) - im Gegensatz zum Untersu- chungsbericht des FOR vom 9. Juli 2015, der durch das erstinstanzliche Gericht eingeholt wurde (vgl. Urk. 58) - um ein Parteigutachten handelt.

- 18 -

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 97 S. 5 f.).

5. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden 5.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im an- gefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheits- gemässer Aussage trifft und dass er ein - insoweit legitimes und natürliches - Inte- resse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len (vgl. Urk. 97 S. 6). Wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass seine Aussagen mit der angebrachten Zurückhaltung zu würdigen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass seine prozessuale Stellung allein seine generelle Glaubwürdigkeit nicht ne- gativ zu tangieren vermag, dass indessen letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen in diesem Verfahren entscheidend ist. Dies gilt generell analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden (anders die Vorinstanz insbesondere in Urk. 97 S. 12). Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaub- würdigkeit abgeleitet werden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom

9. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin (vgl. dazu auch nach- folgend) und der Schwester der Privatklägerin, E._____ (vgl. dazu nachfolgend), auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 5.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie

- als Opfer der zur Anklage gebrachten Vorfälle - mit ihren Aussagen die Unter- suchung in Gang brachte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass es sich bei ihr im

- 19 - Tatzeitpunkt um ein 12-jähriges Kind handelte und die Kontaktnahme mit der Kantonspolizei durch die Schulleitung erfolgte, nachdem die Privatklägerin die Sozialberaterin und Vertrauensperson G._____ von den Übergriffen erzählt hatte (vgl. Urk. 1/4 S. 2 und 4). Diese Umstände lassen ihre - auch die finanzielle - Inte- ressenlage am Ausgang des Prozesses, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 97 S. 11 f.), als marginal erscheinen und vermögen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht bekann- ten Mann beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben (vgl. Urk. 97 S. 12 f.), mithin eine komplett erfundene Geschichte auftischen sollte. 5.3. Schliesslich ist bezüglich der Glaubwürdigkeit von E._____, die zuerst als Auskunftsperson und später als Zeugin befragt wurde, mit der Vorinstanz auf ihre familiäre Bindung zur Privatklägerin (Schwester) hinzuweisen. Korrekt ist, dass sie nur durch die Erzählungen der Privatklägerin von den hier zur Diskussion ste- henden Vorfällen erfuhr, dass sie mithin diesbezüglich eine Zeugin vom Hörensagen ist (vgl. Vorinstanz Urk. 97 S. 12 f.). Dies gilt auch mit Bezug auf die von ihr berichtete Begegnung mit dem Beschuldigten, der diese in Abrede stellt, insofern, als nicht sie, sondern die Privatklägerin im begegneten Mann den Beschuldigten erkannt haben wollte. Immerhin konnte E._____ bei jener Ge- legenheit selber mit dem von der Privatklägerin als Täter bezeichneten Mann re- den und auch ein Foto (Rückenansicht des Täters) mit ihrem Telefon aufnehmen, weshalb sie zu diesen Themen direkte Zeugin ist.

6. Zu den Aussagen 6.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten zusammen- fassend teilweise als eher glaubhaft und teilweise als nicht glaubhaft. Sie erwog dazu, der Beschuldigte streite jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatkläge- rin konsequent ab und habe ausgesagt, sie nur einmal anlässlich des Vorfalls mit dem Sturz der Privatklägerin vom Fahrrad gesehen zu haben. Der Beschuldigte

- 20 - weiche den Fragen aus, wenn er auf Widersprüche hingewiesen werde oder pas- se seine Aussagen einfach an. Die Vorinstanz schloss indessen, aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte bezüglich einiger Sachverhaltsteilen nicht die Wahr- heit sage, dürfe noch nicht darauf geschlossen werden, dass er auch sonst lüge bzw. sogar die angeklagten Straftaten verübt habe (vgl. Urk. 97 S. 11). 6.1.2. Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen die ihm vorgeworfe- nen Taten. Er macht diesbezüglich insbesondere geltend, er sei nicht die Person, die die Privatklägerin als Täter bezeichnet. 6.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten diverse Auf- fälligkeiten aufweisen. Dabei bezog sie sich vor allem auf Aussagen, die der Be- schuldigte am 13. Mai 2014 in den ersten beiden Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft deponierte, welche jedoch aufgrund des oben Gesag- ten nicht verwertbar sind (vgl. Ziff. IV./3.2.5. f.). 6.1.4. Der einzige Widerspruch, der sich aus den verwertbaren Aussagen (noch) ergibt, ist dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 25. August 2014 er- klärte, er sei an jenem Januarabend, an dem er der Privatklägerin nach einem Ve- losturz auf die Beine geholfen habe, selber auf dem Fahrrad unterwegs gewesen, um am Bahnhof den Brief für die Arbeitslosenkasse einzuwerfen (Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/3 S. 3), während er anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte, jemals einen Brief zur Post gebracht zu haben, das mache alles seine Frau, er sehe nicht einmal richtig (Urk. 124 S. 10). Im Übrigen machte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung einen sehr angeschlagenen Eindruck und gab auf die jeweili- gen Fragen zur Sache an, alles vergessen zu haben (vgl. Urk. 124 S. 6 ff.). Auch wenn ihm Letzteres nicht vollständig abgenommen werden kann, können seine Bestreitungen dennoch nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. 6.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 6.2.1. Wie oben ausgeführt, wurde die Privatklägerin zu den Vorfällen, die Ge- genstand der Anklage bilden zwei Mal befragt (vgl. DVD in Urk. 4/3 und 4/7). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen zum Tatgeschehen grund-

- 21 - sätzlich detailliert, zurückhaltend, plausibel und widerspruchsfrei sind sowie keine Aggravierungen und Lügensignale aufweisen. Korrekt ist sodann, dass die Privat- klägerin zweimal klar und im Kerngeschehen übereinstimmend von zwei ähnli- chen Übergriffen erzählte und sie dabei das Vorgefallene so lebensnah schilderte, wie es nur jemand kann, der selbst Erlebtes wiedergibt (vgl. Vorinstanz in Urk. 97 S. 12). Dass in der zweiten Einvernahme vom 16. Juni 2014 bei gewissen Details Erinnerungslücken zum Vorschein kamen, was die Privatklägerin auch offen de- klarierte, kann durchaus mit dem Zeitablauf zwischen den Vorfällen und den Be- fragungen, die fünf bzw. acht bis neun Monate nach den Taten erfolgten, erklärt werden. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangte, die Aus- sagen der Privatklägerin erwiesen sich mit Bezug auf die Schilderung der Vorfälle als glaubhaft, so ist dem zuzustimmen. Entsprechend ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Privatklägerin in zwei Fällen durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde. 6.2.2. Anders verhält es sich indessen mit Bezug auf die Frage nach der Täter- schaft. Im Folgenden stehen daher für die Würdigung die Aussagen der Privatklä- gerin zur Beschreibung und zum Erscheinungsbild des Täters sowie die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Beweismittel im Vordergrund.

7. Identität des Täters mit dem Beschuldigten 7.1. Wie oben dargetan (vgl. oben Ausgangslage), gab die Privatklägerin bereits vor ihrer ersten Videobefragung bei der Polizei ein Signalement des unbekannten Mannes ab, welcher sich ihr wie in der Anklage umschrieben bei zwei Gelegen- heiten angenähert hatte. Ein erstes Signalement des Täters ist denn auch dem Polizeirapport vom 13. Januar 2014 zu entnehmen (vgl. Rapport beigeheftet an Urk. 1/1 S. 1). 7.2. In ihrer Videobefragung vom 20. Januar 2014 (vgl. Urk. 4/1 bzw. DVD Urk. 4/3) machte die Privatklägerin gegenüber der sie befragenden Polizeibeamtin C._____ (im Folgenden Frau C._____ genannt) folgende Angaben über den Tä- ter:

- 22 - 7.2.1. Bei der Schilderung des zweiten Vorfalls sagte sie, der Mann, dem sie auf dem Weg zum Bahnhof begegnet sei, habe etwas da, wobei sie spontan mit ihrem Zeigefinger auf ihren rechten Nasenflügel zeigte (vgl. DVD Urk. 4/3 Opfer fokussiert 15:36), sei ein Bisschen dick gewesen und habe braune Haare gehabt. Sie habe den Mann schon früher einmal im Park gesehen. Damals seien auch ihr 7-jähriger Bruder Q._____ (Name des Bruders in DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:00) und K._____, welche 9 oder 10jährig sei und deren Tante im selben Haus wie die Familie der Privatklägerin wohne (vgl. DVD Urk. 4/3 ca. ab 20:30) dabei gewesen. Weiter gab die Privatklägerin an, der Mann sei im Park (Spielplatz) in Begleitung von zwei ca. 5-6jährigen bzw. 10-12jährigen Kindern gewesen. Der ei- ne Bub habe ihn «Papi» genannt, wobei sie nicht sicher sei, ob diese Kinder die Söhne dieses Mannes gewesen seien. Der Mann habe Albanisch gesprochen (DVD Urk. 4/3 1:05:20). Die Privatklägerin verneinte, dass etwas Auffälliges am Mann gewesen sei (DVD Urk. 4/3 1:17:25). Ebenso verneinte sie, den Mann sonst mal gesehen zu haben, ausser bei den geschilderten zwei Vorfällen. 7.2.2. Die Privatklägerin wurde in derselben Befragung nach der Schilderung des Geschehens anlässlich der zwei Vorfälle um eine Beschreibung des Täters gebe- ten. Ihre diesbezüglichen Angaben, die auf detailliertes Befragen erfolgten, lauten wie folgt (DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:17:25): Der Täter habe Albanisch gesprochen, sei «a chli» dick und habe dunkelbraune Haare (ohne Gel). Er habe vorne (die Pri- vatklägerin zeigt mit ihrer Hand um die Stirn) «a chli a» Glatze, wobei sie keine grauen Haare gesehen habe. Er habe alt und wie ein Albaner ausgesehen, so 45jährig, sei zwischen 170 – 175 cm gross (die Privatklägerin zeigt die Grösse in- dem sie vom Stuhl aufsteht und ihren Arm in die Höhe streckt; die konkreten Grössenangaben stammen von Frau C._____; dasselbe gilt für die Grösse der Privatklägerin, die von Frau C._____ auf 160 oder 155 cm geschätzt wird). Die Privatklägerin fuhr mit der Beschreibung des Täters wie folgt weiter: Er sei dick am Bauch (sie zeigt auf den Bauch), habe normale Beine. Zum Gesicht gab sie an, der Täter habe eine Warze an der Nase gehabt, «da auf der Seite» (die Pri- vatklägerin zeigt mit der rechten Hand auf die rechte Seite ihrer Nase etwas ober- halb des Nasenflügels, dann zeigt sie auch links auf ihre Nase, um dann wieder auf die rechte Seite ihrer Nase zurück zu wechseln, wo sie mit dem Finger unter-

- 23 - halb ihrer Brille zeigt). Gestützt auf dieses Hin-und-Her-Schwankens fragt Frau C._____ nach, indem sie auf ihre beiden Seiten der Nase zeigt: "Wenn ich der Mann wäre, da oder da?", worauf die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger auf der linken Seite ihrer Nase beim linken Nasenflügel zeigt. Auf weitere aus- drückliche Frage (DVD Urk. 4/3 ca. ab 1:20:40) legt sich die Privatklägerin fest: «links auf der Nase». Zur Höhe dieses Merkmals gefragt, zeigt die Privatklägerin mit ihrem linken Zeigefinger oberhalb ihres linken Nasenflügels, wobei sie auf die Beschreibung seitens von Frau C._____ unterhalb ihrer Brille zeigt und bestätigt: "links beim Knochen". Gefragt zur Grösse der Warze, zieht die Privatklägerin ihre Brille ab und zeigt links beim Knochen etwas unterhalb der Nasenwurzel und ant- wortet auf die Frage: "Ganz klein?", "nicht ganz klein aber so etwa" (sie zeigt mit den Fingern) und nickt auf die ihr von Frau C._____ präsentierte Grössenangabe von einem halben Zentimeter. Auf Frage bestätigt sie, dass es sich um eine hell- braune, hautfarbene (auf die Frage: "nicht schwarz oder so") Warze, die "a chli" hervorgestanden sei und nicht um ein Muttermal gehandelt habe. Zum Gesicht des Täters ergänzte die Privatklägerin, er habe älter ausgesehen, die Haarfarbe sei braun gewesen, die Hautfarbe sei wie ihre, "a chli röter" gewesen. Er habe glatte etwa 4-5 cm lange Haare gehabt und weder Bart noch Schnauz getragen (vgl. DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:22:55). Er habe ein normales Gesicht (auf Erklärung diverser Gesichtsformen) gehabt, der Kopf sei "a chli" kleiner gewesen. Weiter habe er dünnere Lippen gehabt (zeigt mit den Fingern zu ihren Lippen); seine Zähne habe sie nicht gesehen, Brille habe er keine getragen. Zu den Händen konnte sie keine Angaben machen, im Gesicht sei sonst nichts Auffälliges gewe- sen, auch die Augenbrauen nicht. Zum Laufgang gefragt, steht die Privatklägerin auf, weil sie dies zeigen will. Dabei läuft sie aus dem Blickfeld der Videokamera, so dass ihre Demonstration nicht sichtbar ist. Frau C._____ fasst dies so zusam- men, der Mann sei mit dem Oberkörper nach hinten und mit dem Becken nach vorne, ein Bisschen zusammengedrückt gelaufen. Seine Stimmlage sei weder hoch noch tief gewesen, gestottert habe er nicht. Zur Sprache gab die Privatklä- gerin an, der Mann habe einen albanischen Dialekt gesprochen, nicht aus dem Kosovo, eher aus Albanien (wobei die Privatklägerin im Gespräch mit Frau C._____, auf die Frage, wo überall Albanisch gesprochen werde, ergänzt, auch in

- 24 - Mazedonien werde Albanisch gesprochen; DVD Urk. 4/3 ab ca. 1:26:50). Schliesslich gab die Privatklägerin an, sie würde den Mann wiedererkennen und zwar auch auf einem Portraitfoto, wobei es darauf ankomme, wie alt das Foto sei. 7.2.3. Nach der Schilderung der Vorfälle und der an ihr durch den Täter vorge- nommenen Handlungen, bestätigte die Privatklägerin gegenüber Frau C._____ in der Zweitbefragung vom 16. Juni 2014, dass sie diesen Mann, der bei beiden Vor- fällen derselbe gewesen sei, wieder erkennen könne und zwar auch auf einem Foto (vgl. DVD Opfer fokussiert, Urk. 4/7 ab ca. 00:21:50). Daraufhin erklärte Frau C._____, dass sie ihr (der Privatklägerin) nun einen Fotobogen vorlegen werde mit 8 Portraitfotos von Männern und sie dann sagen könne, ob darauf auch derje- nige Mann zu sehen sei, von welchem sie (die Privatklägerin) gesprochen habe. Frau C._____ händigte der Privatklägerin den Fotobogen aus, worauf die Privat- klägerin ohne zu zögern innerhalb Sekundenschnelle auf das Portraitfoto Nr. 3 (mithin auf das Bild des Beschuldigten) zeigte. Dazu erklärte sie, sie habe ihn an seinem Gesicht erkannt. 7.3. Festzuhalten ist vorweg, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung ein sehr detailliertes Signalement des Täters abgab, wobei sie mit Bezug auf den genauen Ort der von ihr geschilderten Warze auf dessen Nase gewisse Unsi- cherheiten offenbarte. Fest steht sodann, dass die Privatklägerin auf Vorlage des Fotobogens in der zweiten Befragung ohne jedes Zögern, ja ohne die darauf ab- gebildeten Männer näher oder einzeln zu betrachten, innerhalb von einer Sekun- de auf den im Bild Nr. 3 festgehaltenen Mann zeigte, bei dem es sich um den Be- schuldigten handelt. Nun machte die Verteidigung geltend, was auch die Vor- instanz annahm, die befragende Sachbearbeiterin habe den Fotobogen schräg vor sich gehalten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privat- klägerin die abgebildeten Portraitfotos während rund 15 Sekunden vor dem effek- tiven Vorlegen des Fotobogens habe betrachten können (so Vorinstanz in Urk. 97 S. 17 unter Hinweis auf DVD Urk. 4/7 Opfer fokussiert, ab 00:22:00). Dazu ist zu bemerken, dass Frau C._____ den Fotobogen nicht etwa flach vor sich auf den Tisch legte, sondern diesen schräg in der Hand vor sich hielt, weshalb die Privat- klägerin in dieser Phase (d.h. bis zur eigentlichen Vorlage des Fotobogens) keine

- 25 - freie Sicht darauf haben konnte und die Abgebildeten - wenn überhaupt - nur sei- tenverkehrt, mithin die Fotos auf dem Kopf hätte betrachten können. Die äusserst schnelle Reaktion der Privatklägerin deutet damit vielmehr darauf hin, dass ihr der darauf abgebildete Mann Nr. 3 (der Beschuldigte) entweder sofort bekannt vor- kam oder aber dass dieses Bild aus anderen Gründen sofort ihre Aufmerksamkeit auf sich zog. Freilich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie bemängelte – dies mit der Verteidigung (vgl. Urk. 126 S. 2 f.) –, dass von den acht Abgebildeten nur der Beschuldigte ein Merkmal auf der Nase hat (vgl. Urk. 97 S. 17). Es ist in der Tat schwer verständlich, dass bei dem von der Privatklägerin abgegebenen Sig- nalement des Täters eine solche Fotoauswahl für die Konfrontation getroffen wur- de. Denn durch solch unglückliches Vorgehen der Untersuchungsbehörde wird letztlich das Ergebnis der Wahlbildkonfrontation in Frage gestellt bzw. zumindest stark relativiert. 7.4. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizei mit der Privatklägerin zuvor mehrfach Wahlbildkonfrontationen durchgeführt hatte, welche negativ verlaufen waren und nur zum Teil in den Akten dokumentiert wurden (vgl. dazu Vorlage Fotobogen Urk. 7/2 am 12. Februar 2014; die Bilder der Wahl- bildkonfrontation vom 29. Januar 2014 sind nicht dokumentiert, vgl. 7/1 bzw. Urk. 1/1). 7.5. Nebst den oben erwähnten gescheiterten Wahlbildkonfrontationen berichtete die Privatklägerin nach ihrer ersten Befragung mehrfach darüber, den Täter gese- hen zu haben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in ihrer Zweitbefragung weder von der befragenden Sachbearbeiterin erfragt, noch von der Privatklägerin selbst erwähnt wurden. Sie standen damit nicht zur Diskussion und erfuhren dementsprechend auch keine Bestätigung durch die Privatklägerin. 7.5.1. So soll die Privatklägerin den Täter gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2014 (vgl. Urk. 1/1 S. 5) auf dem Schulplatz ihrer Schule gesehen haben, wobei die sofort avisierte Lehrerin ihn trotz ihrer Bemühungen nicht mehr antreffen konn- te.

- 26 - 7.5.2. Die Privatklägerin wollte den Täter auch am 5. März 2014, als sie mit ihrer Schwester in P._____ unterwegs war, gesehen haben, worauf ihre Schwester mit der Polizei Kontakt aufnahm (vgl. Urk. 1/3). 7.5.2.1. Nach dem Polizeirapport gab diese Begegnung der Schwester der Privat- klägerin Anlass, den Täter anzusprechen und schliesslich zu fotografieren (Rückenansicht). Die Fotoaufnahme stellte sie noch gleichentags Frau C._____ zu (vgl. Urk. 1/3 3. Seite). Am 25. August 2014 wurde die Schwester der Privat- klägerin, E._____, die im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am 17. Januar 2014 bereits polizeilich einvernommen worden war (vgl. Urk. 6/2), als Zeugin ein- vernommen (vgl. Urk. 6/3). Sie bestätigte dabei als Zeugin, dass sie den Mann, den sie selber nicht gekannt habe (vgl. Urk. 6/3 S. 6), von welchem ihr die Privat- klägerin erzählt habe, dass es sich um den Täter handelte, später einmal gesehen habe, als dieser ihr in Begleitung der Privatklägerin beim Nachhauseweg entge- gen gelaufen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 5). Sie schilderte, der Mann habe "hoi zäme" gesagt und zwar auf Deutsch. Als die Privatklägerin ihr später gesagt habe, dass dies "der Mann sei", sei sie ihm unauffällig hinterhergelaufen. Sie habe ihn dann festgehalten und ihn gefragt, ob er die Privatklägerin kenne, worauf er "nein" ge- sagt habe. Sie habe nochmals gefragt, ob er sicher sei und er habe wieder "nein" gesagt. Daraufhin habe sie gesagt, dass sie die Polizei rufen werde und in diesem Moment sei der Mann weggerannt (vgl. Urk. 6/3 S. 5 f.). Bemerkenswert ist, dass E._____ in der Folge nicht erwähnte, diesen Mann dann von hinten fotografiert zu haben. Auch erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie das aufgenommene Bild so- gar der Polizei zustellte, was doch erstaunt. Noch viel auffälliger ist aber, dass der Beschuldigte während dieser Einvernahme im Einvernahmezimmer anwesend war (vgl. Korrektur in Urk. 6/4 von der Präsenzliste in Urk. 6/3 S. 1) und dass die Zeugin, obschon sie die Anwesenden sehen konnte (sie wurde sogar aufgefor- dert, sich umzudrehen, was sie auch tat! [vgl. Urk. 6/3 S. 9]), auf den Beschuldig- ten überhaupt nicht reagierte. Ausgehend von ihrer Schilderung, wonach sie den Mann 5 Monate vor ihrer Befragung festgehalten und mit ihm auch ein Gespräch geführt hatte, er ihr mithin über eine gewisse Zeit vis à vis gestanden war, so dass sie ihn unzweifelhaft sehen konnte, erstaunt doch sehr, dass sie zum Beschuldig- ten kein Wort erwähnte. Freilich wurde sie weder nach einem Signalement dieses

- 27 - Mannes noch danach gefragt, ob sie den anwesenden Beschuldigten schon ge- sehen hätte, was allenfalls Klärung gebracht hätte. Gestützt darauf bestehen er- hebliche Zweifel, dass es sich beim von der Zeugin angesprochenen Mann, den die Privatklägerin der Zeugin gegenüber als den Täter bezeichnet hatte, um den Beschuldigten handelt. Weitere Zweifel an der Identität des geschilderten Mannes mit dem Beschuldigten sind auch darin zu orten, dass der Mann nach der Schilde- rung der Zeugin Deutsch sprach, währenddem der Täter mit der Privatklägerin - wie sie selber sagte - immer Albanisch sprach. 7.5.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kam das forensische Institut Zürich in seinem nach der Hauptverhandlung eingeholten Bericht zum Schluss, dass sich das Bezugsbild (die von der Schwester der Privatklägerin in der Unter- suchung eingereichte Fotoaufnahme, Urk. 1/3 S. 3) aufgrund schlechter Bildquali- tät für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eignen würde (vgl. Urk. 58 S. 7, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15), weshalb eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 Ziff. 6.2.). Zum selben Resultat kam im Übrigen auch das von der Verteidigung bei Dr. O._____ einge- holte Gutachten. Ähnlich wie im erwähnten FOR-Untersuchungsbericht ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass das Handy-Foto nicht dazu geeignet ist, die Identität der dort abgebildeten Person festzustellen. Weiter hielt der Gutachter fest, von der Statur und den Proportionen her gäbe es zwar Ähnlichkeiten zum Beschuldigten, die Ohren wirkten aber beispielsweise bei der besagten Aufnahme deutlich abstehender. Dennoch könne eine Wahrscheinlichkeit für eine Identität oder auch Nichtidentität nicht angegeben werden. Dazu seien zu wenige Merkma- le erkennbar, zudem seien die erkennbaren Merkmale nicht besonders individual- typisch (vgl. Urk. 38 S. 7 f.). Damit steht fest, dass diese Fotoaufnahme nicht ge- eignet ist, etwas zu Lasten des Beschuldigten zu belegen. 7.5.3. Gemäss Angaben der Privatklägerin soll es am 18. April 2014 im …- Tankstellenshop [Name der Tankstelle] in P._____ zu einer weiteren Begegnung des Täters bzw. des Beschuldigten und der Privatklägerin, dieses Mal in Beglei- tung ihrer Freundin K._____, gekommen sein (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15).

- 28 - 7.5.3.1. Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2014 machten die Privatklägerin und deren Freundin die am selben Ort anwesenden Polizeibeamten L._____ und M._____ auf den dort anwesenden Täter aufmerksam. Die daraufhin ausgerückte Kantonspolizei konnte indessen den genannten Mann nicht mehr antreffen. Nachdem K._____ angab zu wissen, wo der Mann wohne, liessen sich die Poli- zeibeamten von ihr zur Liegenschaft an der … strasse … in P._____ führen, wo sie an der Wohnungstüre im Hochparterre der Liegenschaft die Beschriftung "B._____" (Name des Beschuldigten) feststellten. Eine Begegnung mit dem Be- schuldigten fand indessen nicht statt, weil die Türklingel offensichtlich nicht funkti- onierte und auf Klopfen hin die Türe nicht geöffnet wurde (vgl. Urk. 1/2). Im selben Polizeirapport ist weiter festgehalten, dass bei der anschliessenden Sichtung der Videoaufzeichnungen vom Bereich der Eingangstüre des Tankstellenshops L._____ von der Stadtpolizei … den Mann habe identifizieren können. Auch die Privatklägerin habe den Täter später ab einem Foto der Videoaufzeichnung er- kennen können (vgl. Urk. 1/2 S. 1 ff.). Diesem Polizeirapport ist eine Fotoaufnah- me "Printscreen Videoüberwachung" beigelegt (vgl. Urk. 1/2 Blatt nach S. 3). 7.5.3.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte daraufhin am 13. Mai 2016 an sei- nem Wohnort an oben genannter Adresse verhaftet wurde (vgl. Urk. 10/1-2, so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 15). Auf Vorlage des Bildes der Videokamera des Tankstellenshops in Urk. 1/2 und auf Hinweis, dass er sich bei der Polizei darauf erkannt habe, bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, darauf selber abgebildet zu sein (vgl. Prot. I S. 11). Ebenfalls auf Vorhalt desselben Bildes er- klärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, nicht zu wissen, wer darauf abgebildet ist. Es werde ihm schwindlig, das habe alles mit seinem Kopf zu tun, er könne es nicht richtig sehen wegen der Schmerzen (Urk. 124 S. 8 f.). 7.5.3.3. Das forensische Institut Zürich kam in seinem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass sich auch dieses Bezugsbild aufgrund der sehr schlechten Bildqua- lität für eine Prüfung der Identitätsfrage nicht eigne, so dass eine Identität bzw. Nichtidentität des Tatverdächtigten nicht entscheidbar sei (vgl. Urk. 58 S. 7 zu 6.1.). Im von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten von Dr. O._____ wird festgehalten, bei einem Vergleich der Merkmale der auf dem Überwa-

- 29 - chungsbild abgebildeten Person mit dem Vergleichsbild des Beschuldigten (das Vergleichsbild wurde dem Privatgutachter von der Verteidigung zur Verfügung gestellt; vgl. Bilder in Urk. 38 zweitletzte Seite) fänden sich durchaus Ähnlichkei- ten, aber auch Unähnlichkeiten (im Gutachten im einzelnen aufgeführt, vgl. Urk. 38). Die Unähnlichkeiten seien zwar theoretisch durch die eingeschränkte Bild- qualität des Überwachungsbildes, einschliesslich möglicher Artefakte und Verzer- rungen erklärbar, müssten aber zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den. Der Privatgutachter gelangte gestützt darauf zum Prädikat "Nichtidentität wahrscheinlich" (vgl. Erklärungen dazu in Urk. 38 S. 2 f. "Methodik", vgl. Urk. 38 S. 8). Damit kann auch im Zusammenhang mit dem vorhandenen Überwa- chungsbild keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten nachgewiesen wer- den. 7.5.3.4. Zutreffend wies die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass sich in den Akten keine Einvernahme des Polizeibeamten L._____ befindet, der den Be- schuldigten auf dem Bild der Überwachungskamera erkannt haben will. Zuzu- stimmen ist der Vorinstanz sodann, dass heute nicht mehr beurteilt werden kann, ob dieses Bild - anders als der vom forensischen Institut Zürich beurteilte Printscreen der Überwachungskamera - zur Identifikation des Beschuldigten überhaupt tauglich wäre, da die betreffenden Aufnahmen nicht mehr in elektroni- scher Form vorhanden sind (Urk. 97 S. 16 unter Hinweis auf Prot. I S. 28). Eine Konfrontation oder eine Identifizierung des Beschuldigten in prozessual verwert- barer Form fand jedenfalls nicht statt. Als ungenügend bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar kann jedenfalls die lediglich rapportierte Identifikation bezeichnet werden, die zudem alleine aufgrund der Angaben von K._____ erfolg- te, welche zu glauben meinte, dass derjenige Mann, welchen sie zusammen mit der Privatklägerin gesehen hatte, in besagter Wohnung wohne, zu welchen sie die Polizisten schliesslich führte. Zu Recht führte die Vorinstanz an, dass insbe- sondere auch mit K._____ eine Befragung und mindestens eine Wahlbildkonfron- tation hätte durchgeführt werden müssen um zu ermitteln, ob sich der Beschuldig- te tatsächlich im entsprechenden …-Tankstellenshop um jene Zeit aufhielt, als die Privatklägerin ihn erkannt haben will (so auch Vorinstanz in Urk. 97 S. 16). Dies umso mehr, als auch die Privatklägerin zu ihren Feststellungen in jenem Tankstel-

- 30 - lenshop in ihrer Zweitbefragung nicht um Auskunft gebeten wurde, was schon oben festgehalten wurde. 7.5.4. Zu guter Letzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Unter- suchungsbehörde der Frage nicht nachging, ob es sich bei der von der Privat- klägerin als deren Begleitung - nebst ihrem Bruder Q._____ - erwähnte K._____, dies beim ersten Vorfall auf dem Spielplatz, um K._____ handelte, also um jene Freundin, die auch beim Tankstellenshop anwesend war (vgl. Urk. 97 S. 17). So sind aufgrund der Aktenlage nur Spekulationen darüber möglich, die indessen zu- lasten des Beschuldigten nicht angängig sind. Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, den bezeichneten Spielplatz zu kennen, er sei jedoch noch nie dort gewesen (Urk. 124 S. 9). Die Aussagen der Privatklägerin, der Beschuldigte sei mit zwei Kindern auf dem besagten Spiel- platz gewesen, wobei ihn ein Bub "Papi" genannt habe (vgl. DVD Urk. 4/3 ab 00:20:30), sprechen angesichts der bereits erwachsenen Kinder des Beschuldig- ten gegen dessen Anwesenheit. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Zweitbefragung auf Vorhalt der Darstellung des Be- schuldigten betreffend seine Hilfeleistung bei einem Sturz mit dem Fahrrad ledig- lich bemerkte, sie könne sich nicht daran erinnern, dass so etwas passiert sei, je- denfalls nicht in Anwesenheit dieses Mannes (vgl. Urk. 4/7 ab 41:32), wobei die Privatklägerin mit dem Mann offensichtlich den Täter meinte. Ausgehend davon, dass der Täter nicht der Beschuldigte ist, ist auch dieser Umstand damit nicht ge- eignet, den Beschuldigten zu belasten.

8. Fazit 8.1. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten keine massgeblichen Auffällig- keiten aufweisen, fällt dennoch ins Gewicht, dass die Nase des Beschuldigten tat- sächlich ein gut sichtbares Merkmal an der Nasenwurzel aufweist und er alba- nisch spricht. 8.2. Sodann ist nochmals zu betonen, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass die Privatklägerin zwei Mal durch denselben Täter Opfer der in der Anklage umschriebenen Handlungen wurde.

- 31 - 8.3. Mit Bezug auf die Identität des Täters mit dem Beschuldigten bestehen in- dessen - wie oben im Einzelnen aufgeführt - nicht zuletzt aufgrund der unvoll- ständigen (Verzicht auf weitere notwendige Beweisabnahmen) und unglücklich geführten (Verlust des Videos, fehlerhafte Wahlbildkonfrontation) sowie der heute mehr als drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht mehr zu ergänzenden Unter- suchung, dies trotz der belastenden Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Wahlbildkonfrontation, erhebliche unüberwindbare Zweifel. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo führt dies zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mithin zum Freispruch des Beschuldigten. V. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2014 (vgl. Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg (vgl. Disposi- tiv- Ziffer 2).

2. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zufolge Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt.

2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privat-

- 32 - klägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten sowie dem An- trag um Zusprechung einer Genugtuung nicht durchdringt, unterliegt sie gegen- über dem Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung des Freispruchs vollständig. Es ist jedoch in Beachtung der Bestimmungen des Opferhilfegesetzes von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigungen Prozessvertreter 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte am 3. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 116), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Hin- zu kommen noch zwei Stunden für die Berufungsverhandlung und eine Stunde Wegentschädigung. Damit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'303.80 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen. 3.2. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin reichte am 5. April 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 123), welche er an der Berufungsverhandlung aktualisierte (vgl. Urk. 128). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen, mit der Ausnahme, dass von den eingesetzten vier Stunden für die Berufungsverhandlung angesichts der effektiven Dauer zwei Stunden in Abzug zu bringen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtvertreter der Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'100.15 (inkl. MwSt. von 8%) zu entschädigen.

4. Genugtuung 4.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. 4.2. Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zugesprochen wurde (vgl. Urk. 126 S. 1 und Urk. 97 S. 23).

- 33 - 4.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 97 S. 20), die von ihm verlangte Genug- tuung für 35 Tage erlittene Untersuchungshaft zugesprochen, welcher Entscheid zu bestätigen ist.

5. Weitere Entschädigungsbegehren Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte, es seien ihm die Kos- ten für das von seinem Verteidiger bei Dr. O._____ in Auftrag gegebene Gutach- ten zu entschädigen (Urk. 46). Die Vorinstanz wies dieses Schadenersatzbegeh- ren mit zutreffender Begründung ab (vgl. Urk. 97 S. 19 und 23). Dieser Entscheid ist somit ebenfalls zu bestätigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen vom 22. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

1. … (Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'011.55 (inkl. MwSt.; davon als Akontozahlung be- reits ausbezahlt: Fr. 6'756.75 und Fr. 6'000.00) entschädigt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter der Privatklägerin A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'461.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

5. … (Kostenfestsetzung und -auflage)

6. … (Entschädigung)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'303.80 amtliche Verteidigung Fr. 4'100.15 unentgeltliche Verbeiständung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin werden definitv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 7'000.00 Genugtuung für die zu Unrecht erlit- tene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitere Entschädigungs- begehren des Beschuldigten (Kosten Privatgutachten) werden abgewiesen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Aus- fertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 35 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell