opencaselaw.ch

SB160392

Drohung etc.

Zürich OG · 2017-06-02 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
  2. April 2016 rechtskräftig.
  3. Die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2017 wird abgenom- men.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 zu entschädigen.
  6. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis. sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160392-O/U/dz Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 2. Juni 2017 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom

22. April 2016 (GG160001)

- 2 - Erwägungen: Am 25. April 2016 liess die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. April 2016 (Urk. 63) Berufung anmelden (Urk. 53). Seitens des Beschuldigten und der Anklagebehörde wurde nicht appelliert. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017, eingegangen am 24. Mai 2017, hat die Vertreterin der Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 79). Unter Hinweis auf die der Privatklägerin schon im bis- herigen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 17/6/13) ist von der ausgangsgemässen Kostenauflage abzusehen. Die Privatklägerin hat jedoch den Beschuldigten für den im zweitinstanzlichen Verfahren noch angefallenen Aufwand für die erbetene Verteidigung zu entschä- digen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Letztere beziffert ihren Aufwand in der Kostennote vom 24. Mai 2017 mit Fr. 1'958.60 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 80). Dabei verrech- net sie eine Vielzahl kurzer Verrichtungen (z.B. Mailverkehr, Kurzbriefe), deren Sinn zumindest teilweise nicht nachvollziehbar und deren Notwendigkeit zumin- dest teilweise nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus führt sie Tätigkeiten auf, welche Sekretariatsarbeiten (z.B. Rücksendung Akten) und nicht zu entschädigen sind. Insgesamt erscheint der von der Verteidigung geltend gemachte Betrag in Anbe- tracht dessen, dass sie sich im Berufungsverfahren - mit Ausnahme des Studiums des vorinstanzlichen Urteils - noch nicht inhaltlich vorbereiten musste, als über- höht, weshalb es sich rechtfertigt ihren Aufwand auf 3 Stunden bzw. einen Betrag von Fr. 900.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.50 zu kürzen. Dies erscheint auch im Vergleich zu anderen Berufungsfällen mit einem ähnlichen Umfang, ähnlicher Bedeutung und vergleichbarem Schwierigkeitsgrad angemessen (vgl. § 2 AnwGebV und 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Privatklägerin ist damit zu verpflichten, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom

22. April 2016 rechtskräftig.

2. Die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2017 wird abgenom- men.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 zu entschädigen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis. sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard