Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 liess der Privatkläger zwar Berufung anmelden (Urk. 45), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 3 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers wird keine Entschädigung zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
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E. 5 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
Dispositiv
- Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 liess der Privatkläger zwar Berufung anmelden (Urk. 45), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt (Urk. D2/13/4). Die Kosten des Berufungsverfahrens, sind somit – trotz Unterliegens des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten hat für das vorliegende Verfahren auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (vgl. Urk. 51). Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Privatklägers vom 24. Juni 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. - 3 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160383-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 29. September 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 (GG160028)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 liess der Privatkläger zwar Berufung anmelden (Urk. 45), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt (Urk. D2/13/4). Die Kosten des Berufungsverfahrens, sind somit – trotz Unterliegens des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten hat für das vorliegende Verfahren auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (vgl. Urk. 51). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 24. Juni 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 15. Juni 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger