Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen die Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 3 bis 5 (Strafe und Vollzug), 6 (Widerruf) und 12 (Kosten- auflage) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 74). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 7 und 8 (Verwendung beschlagnahmter Buchhal- tungsunterlagen und einer Harddisk), 9 (Schadenersatz), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 13 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung durch die Staatskasse), was vorab festzustellen ist.
- 8 - 2.1.1 Dem Beschuldigten wird zunächst Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. Er soll als verantwortlicher Geschäftsführer der C._____ GmbH (C._____) im Zeitraum von September 2007 bis August 2011 trotz schlechten Geschäftsganges bzw. trotz finanzieller Probleme der Unternehmung mit deren Geld hochriskante Investitionen und private Bezüge mit finanziellen Mit- teln der Gesellschaft getätigt haben, wodurch er die finanzielle Lage des Unter- nehmens vorsätzlich und entscheidend verschlechtert habe, so dass über dieses letztlich mit Urteil des Konkursrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. August 2011 der Konkurs habe eröffnet werden müssen. Konkret habe er ohne genügen- de Sicherheit oder Gegenwerte und ohne jemals die Finanzlage der C._____ se- riös geprüft zu haben in zwischen dem 8. Juni 2009 und dem 3. Januar 2011 ge- leisteten Teilbeträgen insgesamt mindestens ca. CHF 83'000.– in ein Kraftwerk- projekt der Firma E._____ in F._____ [Staat in Osteuropa] investiert, deren Direk- tor ebenfalls er gewesen sei. Weiter habe er ab Juni 2009 vier rein private Rech- nungen über insgesamt CHF 635.20 ab dem Kontokorrentkonto der C._____ be- zahlt. Trotz der für den Beschuldigten spätestens ab Beginn 2009 erkennbaren Überschuldung der C._____ bzw. trotz der seit dem Jahr 2008 aus dem Betrei- bungsauszug ersichtlichen regelmässig erfolgten, dem Beschuldigten jeweils zu- gestellten Betreibungen, habe der Beschuldigte zudem die Insolvenz der C._____ nicht rechtzeitig dem Konkursrichter gemeldet und es unterlassen, eine Zwi- schenbilanz erstellen zu lassen und die Buchhaltung zu deponieren, was dazu ge- führt habe, dass die C._____ bis zur Konkurseröffnung weitere finanzielle Ver- bindlichkeiten eingegangen sei, durch die sich die Überschuldung der Unterneh- mung bis zur Konkurseröffnung verschlimmert habe. 2.1.2 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, vom 14. September 2007 bis zum
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Da der erstinstanzliche Schuldspruch nur teilweise, d.h. nicht auch bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, zu bestätigen und der Beschuldigte vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen und ferner die Strafe leicht zu reduzie- ren ist, sind dem Beschuldigten die Kosten der Verfahren beider Instanzen und des Vorverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ledig- lich zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. In An- betracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, ist sein Kostenanteil definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ ist mit CHF 176.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 73). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für sei-
- 57 - ne Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 5'000.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
E. 3 Februar 2011 verantwortlicher Geschäftsführer der C._____ gewesen zu sein (Urk. 49 S. 9 f.) und die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen an die Fir- ma "E._____" und zugunsten privater Gläubiger zulasten der C._____ vorge- nommen zu haben (Urk. 49 S. 14 ff.; Prot. II S. 19 f.). Weiter gesteht er ein, dass es (u.a.) wegen dieser Investitionen und Zahlungen zum Konkurs der C._____ kam (Urk. 49 S. 17). Er verneint jedoch, dass es dem Unternehmen finanziell schlecht gegangen bzw. er sich dessen bewusst gewesen sei. Er macht geltend,
- 9 - G._____ habe die schlechte Finanzlage der C._____ durch pflichtwidriges bzw. betrügerisches Verhalten herbeigeführt und die Papiere manipuliert. Er habe sich stets auf die positiven Auskünfte und Zusicherungen von G._____ betreffend die Finanzen verlassen und sich im Übrigen nur an den ihm bekannten guten Ein- künften des Unternehmens orientiert. Wie er die Finanzen hätte überprüfen sol- len, wisse er nicht. Seiner Meldepflicht habe er nicht nachkommen können, weil sämtliche Unterlagen bei G._____ gewesen seien (Urk. 49 S. 10 ff.; Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 4, wonach er die Pflicht, den Richter anzurufen, nicht gekannt habe). 2.2.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Anklagesach- verhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, von G._____, H._____ und D._____ sowie gestützt auf die vorhandenen Buchhaltungsunterlagen erstellt sei. Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Gesellschafter der C._____ gewesen, deren Vermögen Bestandteil des Zwangsvollstreckungsver- fahrens gewesen sei. Der vom Beschuldigten in das Kraftwerkprojekt E._____ insgesamt investierte Betrag sei höher als die Bilanzsumme der Geschäftsjahre 2008 und 2009 und damit beträchtlich. Die betriebsfremden Investitionen hätten sich über mehrere Jahre hingezogen. Das Projekt habe nur auf dem Papier exis- tiert und der Beschuldigte habe sich dazu wohl keine weiteren betriebswirtschaft- lichen Überlegungen gemacht. Das fehlende Sicherheitsdispositiv sei um so schwerer zu gewichten, als das Projekt in einem von Korruption und schlechtem Investitionsklima geplagten Land wie F._____ hätte realisiert werden sollen. Die für den Privatbereich getätigten Bezüge beliefen sich auf eine vergleichsweise ge- ringe Summe, illustrierten aber doch das generell pflichtwidrige Verhalten des Be- schuldigten, das auch dadurch zum Ausdruck gebracht werde, dass er es unter- lassen habe eine Zwischenbilanz zu erstellen und eine Überschuldungsanzeige zu machen. Die finanzielle Situation der bereits im Jahr 2008 betriebenen C._____ habe sich durch das krasse wirtschaftliche Fehlverhalten des Beschul- digten verschlimmert, was sich auch im sprunghaften Anstieg der Betreibungen im Jahr 2009 und folgende widerspiegle. Die Tathandlung des Beschuldigten ste- he somit in einem sowohl natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhang zum Erfolg, welcher sich in der Verschlimmerung der Überschuldung der C._____ ma-
- 10 - nifestiere und vom Beschuldigten in Kauf genommen worden sei (Urk. 64 S. 41 ff.). 2.2.2 Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass der Beschuldigte stets der Ansicht gewesen sei, dass sein Geschäft gut vonstatten ging und er deshalb über genügend Mittel verfüge, um in F._____ in ein Wasser- kraftwerk investieren zu können. Diese Investitionen habe er denn aus seiner Sicht auch nicht als Geschäftsführer der C._____ GmbH, sondern als Privater ge- tätigt, da er sich und die C._____ GmbH als wirtschaftliche Einheit verstanden habe. Zwischen ihm als Privatperson und der Gesellschaft als juristische Person habe er nicht oder nicht hinreichend unterschieden (Urk. 85 S. 3). Ausserdem ha- be der Beschuldigte erkannt, dass er nicht der "Administrativmensch" sei und das Administrative daher G._____ und deren Treuhänder, D._____, überlassen. Da es sich bei G._____ um eine studierte Ökonomin handle, habe er sich auf sie ver- lassen und ihr alles geglaubt (Urk. 85 S. 3). Die Buchhaltung sei nicht ordnungs- gemäss geführt worden. Das geschäftliche Bankkonto im laufenden Geschäftsjahr 2009 sei erst ab dem 2. Quartal verbucht worden. Auf diese Weise seien Einnah- men in der Höhe von insgesamt CHF 145'786.33 nicht verbucht worden. Eine ef- fektive Überschuldung in den Jahren 2009 und 2010 stehe deshalb nicht fest. Wollte man diese eruieren, müsste die Buchhaltung nicht bloss korrigiert, sondern vermutlich gänzlich neu erstellt werden. Der Beschuldigte, der auf das UBS-Konto abgestellt und sich vom sechsstelligen Gewinn habe blenden lassen, habe auf- grund der Buchhaltung keine Überschuldungsgefahr erkennen können und müs- sen. Daran ändere auch nichts, dass die Liquidität nicht allzeit die Beste gewesen sei. Er habe ja wieder regelmässige Eingänge auf dem UBS-Konto gehabt, aus welchen er diese Betreibungen habe bezahlen können. Er habe auch genügend Hinweise darauf gehabt, dass er weitere Einkünfte wie beispielsweise Provisions- zahlungen aus den Versicherungsgeschäften erhalten würde (Urk. 85 S. 4 f.; Prot. II S. 37). Wenn die Frage gestellt worden sei, weshalb er überhaupt private Bele- ge an den Buchhalter abgegeben habe, sei dies zwar berechtigt aber vorliegend irrelevant. Denn ein Buchhalter sortiere die Belege zunächst danach, ob sie Pri- vataufwand oder Geschäftsaufwand beträfen. Es sei auch nicht relevant, ob ein Beleg aus einem Geschäftskonto beglichen werde oder nicht. Es gehe allein um
- 11 - die Art und Weise der Verbuchung. Alleine aufgrund des Umstands, dass private Belege der Buchhaltung bzw. G._____ übergeben worden seien, lasse sich daher nicht darauf schliessen, dass Privataufwand auf Kosten der Gesellschaft hätte gedeckt werden sollen. Erforderlich wäre einzig eine korrekte Verbuchung gewe- sen (Prot. II S. 37 f.). Dies führe dazu, dass es bereits am objektiven Tatbestand mangle (Urk. 85 S. 4 f.; Prot. II S. 37). Schliesslich stellte die Verteidigung auch in Abrede, dass der Tatbestand der Misswirtschaft in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe an den geschäftlichen Erfolg geglaubt, nicht nur bei sei- nem Transportunternehmen, sondern auch bei seinen (privaten) Investitionen in F._____. Indem er nicht über die für die Führung einer Kapitalgesellschaft erfor- derlichen buchhalterischen und administrativen Fähigkeiten verfügt habe und er daher nicht in der Lage gewesen sei, die Jahresrechnung und die Jahresab- schlüsse auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, liesse sich dem Beschuldigten allenfalls ein Übernahmeverschulden anlasten. In Anbetracht dessen, dass er die Buchhaltung aber an Fachkräfte delegiert habe, seien die nötigen Vorkehrungen durch ihn getroffen worden. Er habe das Geschäft im Gegenteil in subjektiver Hinsicht nicht an die Wand fahren, sondern erfolgreich weiterführen wollen (Urk. 85 S. 6). 2.3.1 Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB vorsätzlich oder eventualvorsätzlich durch Misswirtschaft seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Vorsatz oder Eventualvorsatz ist dabei nur hinsichtlich der Bankrotthandlung erforderlich (statt vieler BGE 6B_66/2088 E. 7.3, wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventual- vorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1; BSK StGB I - HAGEN- STEIN, Art. 165 N 57, 73). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich an-
- 12 - gespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet wer- den darf (BGE 6B_492/2009 E. 2.2). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröffnung, ein gerichtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vo- rausgesetzt. 2.3.2 Als Täter kommt nur der Schuldner in Betracht, wobei die Schuldnereigen- schaft in Abhängigkeit von ihrer Funktion einer natürlichen Person gestützt auf Art. 29 StGB zugerechnet werden kann (6S.24/2007 E. 3.2). Tatobjekt ist das Schuldnervermögen, soweit es Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens bildet. Tatbestandsmässig ist nicht jede Nachlässigkeit und es geht nicht darum, aus der Retrospektive unternehmerische Entscheide, die naturgemäss bis zu ei- nem gewissen Grad risikobehaftet sind, als strafbare Fehlentscheide zu qualifizie- ren, weil die tatsächlich eingetretene Entwicklung für ein Unternehmen ungünstig ist. Vom Tatbestand erfasst werden vielmehr lediglich krasse Fälle wirtschaftli- chen Fehlverhaltens ("unverhältnismässig", "gewagt", "leichtsinnig", "arg") bzw. die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 11). Das Gesetz will nicht, dass der Schuldner auf Kosten der Gläubiger auf gewagte Weise spekuliert bzw. prasst, arg leichtsinnig handelt und seine berufli- chen Pflichten grob vernachlässigt (BGE 77 IV 167), wobei weniger die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund steht als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten (BGE 6P.169/2006). Als gewagt gelten Geschäfte, bei denen die Erfolgsaussichten objektiv sehr klein, die Verlustrisiken hingegen als sehr hoch einzustufen sind, und die entgegen aller vernünftiger ökonomischer Argumente eingegangen werden (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 21 f.). Eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung wird von Lehre und Rechtsprechung be- jaht, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung wie z.B. die An- zeigepflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR missachtet werden (BSK StGB-HAGEN- STEIN, Art. 165 N 33). Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen Möglichkeiten sämt- liche erforderlichen Massnahmen für die betreffende Situation getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Im Einzelfall ist dabei die Kenntnis des Tä- ters aber auch die Anforderungen, die objektiv an seine oder eine vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen gestellt werden können, relevant
- 13 - (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 35). Folgen der Misswirtschaft sind Über- schuldung oder deren Verschlimmerung bzw. Zahlungsunfähigkeit oder die Ver- schlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit; sie gelten als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 56). Die Verschlimmerung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Täter sich bereits in einer prekä- ren finanziellen Lage befindet (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) und das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven mehr als geringfügig und dauerhaft weiter zum Nachteil der Aktiven verschoben wird (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 58 f.). Zwischen Tathandlung (Bankrotthandlung) und Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 6P.169/2006). Nicht von Bedeutung ist, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für das Herbeiführen des Erfolgs oder lediglich Mitursache ist (BGE 6S.1/2006). 2.4.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt und den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten, von D._____, H._____ und G._____ korrekt wiedergegeben sowie den Inhalt der beiden zum Polizeirapport vom 20. August 2013 (Urk. D1/1) gehörenden Ordner mit Beilagen (Ordner "Beilagen 1" ["Beilagen 1"]; Ordner "Bei- lagen 2" ["Beilagen 2"]) zutreffend beschrieben. Es kann insoweit auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 E. III. sowie E. IV.1.3., IV.1.6., IV. 1.9., IV.1.12 und IV.1.15). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Inhalt der bei- den Beilagen-Ordner zum Polizeirapport um einen Zusammenzug aus den Ord- nern mit Buchhaltungsunterlagen der C._____ (Ordner "C._____ GmbH 2008" [Ordnerrücken mit dem sachfremden Aufdruck "Auto"]; Ordner "C._____ GmbH Treuhand 2009"; Ordner "C._____ 2009 Rechnungen"; Ordner "C._____ 2009 Bank"; Ordner "C._____ 2010 Treuhand"; Ordner "C._____ 2010 Kasse/Bank"; Ordner "C._____ GmbH Kasse Bank 2. Semester 2010") und den auf dem Laptop von D._____ zusätzlich vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der C._____ für das Jahr 2010 (vgl. Urk. D1/1 S. 9) handelt. 2.4.2 Der Beschuldigte erhielt nie Gelegenheiten, an einer Einvernahme von D._____ und H._____ anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Die
- 14 - Aussagen von D._____ und H._____ sind daher zum Nachteil des Beschuldigten grundsätzlich nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 131 I 476 E. 2.2). Der Beschuldigte kann den Behörden allerdings nicht vorwerfen, gewisse Zeugen und Auskunftspersonen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1). Ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme ist nach der Praxis des Bun- desgerichts verspätet, wenn der Antrag nicht bis zum Abschluss der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erfolgt, sofern der Beschuldigte bis dahin nach Treu und Glauben Anlass zur Antragstellung gehabt hätte (BGE 6B_573/2011 E. 2.6). Vor- liegend hat der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Ein- vernahme von D._____ und H._____ gestellt, obwohl die Vorinstanz deren Aus- sagen im angefochtenen Entscheid explizit als Beweismittel aufführte. Er kann sich daher nicht auf die fehlende Konfrontation berufen. Die Aussagen von D._____ und H._____ sind folglich - wie die von G._____ - auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.5 Erstellt und unbestritten ist, dass über die C._____ am 2. August 2011 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 2. Dezember 2011 mangels Akti- ven eingestellt wurde (vgl. "Beilagen 1" Abgriffe 6 und 7). Die von Art. 165 StGB geforderte objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit gegeben. Der Beschuldigte war sodann vom 14. September 2007 bis zum 3. Februar 2011 zugegebenermas- sen verantwortlicher Geschäftsführer der C._____. Er kommt damit als Täter in Frage (Art. 29 StGB), was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 52 S. 6; Urk. 85 S. 2). 2.6.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst in allgemeiner Form vor, hochriskante Investitionen und private Bezüge zulasten der C._____ getätigt zu haben, obwohl der Geschäftsgang des Unternehmens schlecht gewesen sei bzw. obwohl das Unternehmen finanzielle Probleme gehabt habe, wodurch er die fi- nanzielle Lage der Firma vorsätzlich und entscheidend verschlechtert habe, was letztlich zum Konkurs des Unternehmens geführt habe (Anklagepunkt 1.A.b). Die Umschreibung lässt offen, ob die Anklage von einer Überschuldung oder von der Zahlungsunfähigkeit der C._____ ausgeht bzw. dem Beschuldigten die Ver-
- 15 - schlimmerung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit vorwirft. In An- klagepunkt 1.A.f. wird der Anklagevorwurf bezüglich des Erfolgs ("wodurch sich die Überschuldung der Firma C._____ bis zur Konkurseröffnung verschlimmerte") und in subjektiver Hinsicht ("für den Beschuldigten […] spätestens ab Beginn 2009 erkennbaren Überschuldung") explizit jedoch einzig mit dem Hinweis auf die Überschuldung der C._____ konkretisiert. Der Tatbestand der Misswirtschaft ist vorliegend somit unter Gesichtspunkt der (Verschlimmerung der) Überschuldung zu prüfen. Eine Prüfung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsunfä- higkeit scheidet mangels Anklageerhebung aus. Anzufügen ist jedoch, dass die Überschuldung häufig mangels liquider Mittel auch zur Zahlungsunfähigkeit führt (vgl. dazu BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 53 ff.). 2.6.2 Die Definition der Überschuldung ergibt sich dabei aus Art. 725 Abs. 2 OR (BGE 6S.24/2007 E. 3.3), welcher auch für die GmbH gilt (Art. 820 Abs. 1 OR), und ist gegeben, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt und soweit die Gesellschaftsgläubiger nicht im Ausmass der Überschuldung im Rang zurücktreten (BSK OR-WÜSTINER Art. 820 N 5). Bi- lanziell ausgedrückt bedeutet das, dass der Verlust grösser ist als das Gesell- schaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht gedeckt ist. 2.6.3 Die C._____ wurde am 14. September 2007 im Handelsregister eingetra- gen. Die Geschäftstätigkeit nahm sie nach Angaben des Beschuldigten jedoch erst im Jahr 2008 auf (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Es sind für das Jahr 2007 denn auch keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden. Die Jahresbilanz 2008 weist bei einem Stammkapital von CHF 20'000.– einen Jahresverlust von CHF 52'525.27 ("Beila- gen 2", Abgriff 1) und damit zu Fortführungswerten eine Überschuldung in der Höhe von CHF 32'525.27 aus. Die Jahresbilanz 2009 zeigt bei einem Stammkapi- tal von CHF 20'000.– einen Jahresverlust von CHF 44'334.18 ("Beilagen 2", Ab- griff 2). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des (in der Bilanz nicht be- rücksichtigten) Verlustvortrages aus dem Jahr 2008 ergibt sich aus der Bilanz der C._____ per 31. Dezember 2009 zu Fortführungswerten damit eine Überschul-
- 16 - dung in der Höhe von CHF 76'859.45. Angesichts des Umstandes, dass die C._____ kaum über Sachwerte verfügte, ist davon auszugehen, dass eine Bewer- tung zu Veräusserungswerten (vgl. dazu BSK OR-WÜSTINER Art. 725 N 38) mangels stiller Reserven weder per Ende 2008 noch per Ende 2009 zu einem po- sitiveren Ergebnis geführt hätte als eine Betrachtung zu Fortführungswerten. Für das Jahr 2010 liegt lediglich ein provisorischer Abschluss vor ("Beilagen 2" Ab- griff 3). Gemäss provisorischer Bilanz verfügte die C._____ per 31. Dezember 2010 über ein Umlaufvermögen von CHF 140'208.63 und ein Anlagevermögen von CHF 5'343.85. Das Fremdkapital belief sich auf CHF 23'313.65. Der Gewinn wird mit CHF 122'238.83 angegeben. Unter Berücksichtigung des kumulierten Verlustvortrages aus den beiden Vorjahren (2008: CHF 52'525.27; 2009: CHF 44'334.18) bleibt ein Bilanzgewinn von CHF 25'379.38. Ausgehend von der provisorischen Bilanz der C._____ war die Unternehmung per Ende Dezember 2010 mithin nicht mehr überschuldet. Die Überschuldung hätte im Jahr 2010 also nicht nur nicht mehr zugenommen, sondern die C._____ hätte ihre Schuldenkrise überwunden. Eine Überschuldung wäre erst im Jahr 2011 bis zur Konkurseröff- nung am 2. August 2011 wieder entstanden. 2.6.4 Die provisorische Bilanz per Ende 2010 gibt allerdings die Vermögenslage der C._____ offensichtlich nicht annähernd korrekt wieder. Bereits die Geschäfts- abschlüsse aus den Vorjahren weisen erkennbar Fehler auf. Dazu sei vorab auf die zutreffende beispielhafte Aufzählung in Urk. D1/1 S. 9 ff. und die vorstehen- den Erwägungen mit dem Hinweis auf die Nichtberücksichtigung des Verlustvor- trages 2008 in der Bilanz 2009 verwiesen. Insbesondere hält die Verteidigung auch richtig fest (Urk. 85 S. 4 f.), dass das UBS-Konto der C._____ erst ab dem
1. April 2009 buchhalterisch erfasst und dadurch Gutschriften in der Höhe von CHF 145'786.33 aus der Buchhaltung der C._____ nicht ersichtlich sind. Dieser buchhalterische Fehler wirkt sich allerdings auf die Darstellung der Vermögensla- ge der C._____ per Ende 2009 und damit auch für das Folgejahr nicht aus, da der Anfangssaldo des UBS-Kontos per 1. April 2009 mit CHF 308.97 richtig in die Buchhaltung eingeführt wurde. Eine Auswirkung auf die Darstellung der Vermö- genslage im Jahr 2010 hat dagegen Folgendes: Die in der Bilanz 2009 mit minus CHF 29'645.62 berücksichtigten Position "2915 KK A._____" (Guthaben der
- 17 - C._____ gegen den Beschuldigten), bei der es sich nicht um Eigenkapital handelt, bedarf ausgehend von den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen betragsmässig einer Korrektur: Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2008 schuldete die C._____ dem Beschuldigten CHF 22'475.46 ("Beilagen 2" Abgriff 1 "KK A._____"). Per En- de 2009 war daraus ein Guthaben der C._____ gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 29'645.62 geworden ("Beilagen 2" Abgriff 2 "KK A._____"). Das Konto war per 1. Januar 2009 allerdings mit einem Anfangssaldo 0 eröffnet worden ("Beilagen 2" Abgriff 4 "KK A._____ 2915") und die zwischen dem
E. 3.1 Bei der Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für die nach der Verur- teilung begangene Tat ist gemäss den Erwägungen unter III.2.1 vorzugehen. Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe bedroht. Einen Grund diesen Strafrahmen zu verlassen, besteht auch hier nicht.
E. 3.2 Bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung ist in objektiver Hinsicht zu betonen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht lediglich eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteil- nehmer geschaffen hat. Die gefahrenen Geschwindigkeiten waren zwar gering, das von ihm gefahrene Fahrzeug wies aber aufgrund seiner Masse ein verglichen mit einem Personenwagen erhöhtes Gefahrenpotential auf. Die vom Beschuldig- ten geschaffene konkrete Gefahr war daher erheblich. Ohne das Verhalten zu
- 53 - verharmlosen ist allerdings festzuhalten, dass innerhalb des Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln noch deutlich gefährlichere Manöver denk- bar sind, weshalb das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bewerten ist. In subjektiver Hinsicht ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern lediglich grobfahrlässig handelte. Erschwerend fällt da- gegen ins Gewicht, dass er als Berufsfahrer und allein aus Verärgerung heraus (unsorgfältig) handelte. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive damit nicht. Sie erhöht sie jedoch auch nicht. Das Verschulden ist folglich insgesamt als leicht zu bewerten, was bei einer isolierten Betrachtungsweise zu einer Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe führen würde. 3.3.1 Bezüglich der Täterkomponente kann was die Lebensgeschichte, das Nach- tatverhalten und die erhöhte Strafempfindlichkeit betrifft, auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft verwiesen werden (vgl. Erw. III.3.4.1 ff.). 3.3.2 Marginal straferhöhend ist die Vorstrafe des Beschuldigten (Strafbefehl vom
24. August 2011; Urk. 68) sowie das Handeln während laufender Untersuchung zu berücksichtigen. 3.3.3 Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist für die nach Erlass des Strafbefehls vom 24. August 2011 begangene Tat bei dieser Ausgangslage von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
E. 3.5 Wie die körperliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten ablief, lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit be- stimmen. Zwar bestehen Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten und der Zeugin. Die Aussagen des Privatklägers überzeugen jedoch hinsichtlich Beginn und weiterem Verlauf der Auseinandersetzung auch nicht in einer Weise, die es zulassen würde, auf seine Darstellung abzustellen. Welcher Abschnitt der Ausei- nandersetzung vom Beschuldigten bzw. der Zeugin und welcher Abschnitt vom Privatkläger faktenbasiert geschildert wird, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit bestimmen. Es ist daher mit der Vorinstanz und dem Grundsatz in du- bio pro reo folgend davon auszugehen, dass der Privatkläger die erste Handlung
- 40 - der tätlichen Auseinandersetzung initiiert, der Privatkläger den Beschuldigten also zuerst schlug (vgl. Urk. 64 S. 70, 74), und der Beschuldigte sich daraufhin vertei- digte. Dass er dabei in einer den Umständen angemessener Weise vorging, mag aufgrund der beim Privatkläger resultierende Verletzungen zunächst zwar zwei- felhaft erscheinen. Allerdings macht die Verteidigung zurecht geltend, dass für die Angemessenheit einer Verteidigungshandlung nicht auf die beim Angreifer einge- tretene Rechtsgutverletzung abzustellen ist, sondern auf die Notwendigkeit der Verteidigungshandlung (Urk. 85 S. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2). Alleine aufgrund des Umstands, dass die durch den Beschuldigten beim Privatkläger verursachten Verletzungen gravierender ausfie- len als seine eigenen, kann daher nicht angenommen werden, dass er sich nicht noch in angemessener Weise verteidigte. Da somit weder die Verletzungen des Privatklägers noch die Angaben der damals anwesenden Personen Aufschluss darüber geben, unter welchen Umständen und mit welcher Intensität der Be- schuldigte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auf den Privatkläger ein- wirkte, bleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass seine Reaktion über das Mass einer für den Angriff verhältnismässigen Abwehrreaktion hinausging. In An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr handelte. Er ist damit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB freizusprechen. Anklagepunkt 1.C) Grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln/Dossier 7 4.1.1 Schliesslich werden dem Beschuldigten noch eine grobe und drei einfache Verletzungen von Verkehrsregeln vorgeworfen. Der Anklage liegt ein Vorfall vom
11. Juni 2015, ca. 16.40 Uhr auf der Autobahn A5, Gemeindegebiet Deitin- gen/SO, zugrunde, den die Beteiligte AB._____ zur Anzeige brachte. Der Be- schuldigte soll als Lenker eines Sattelmotorfahrzeuges bei stockendem Kolon- nenverkehr - kurz zusammengefasst - zweimal ohne Notwendigkeit im Sinne ei- ner Gefahrenlage gehupt, die Anzeigeerstatterin unter Benutzung des Pannen- streifens bzw. der als Pannenstreifen nutzbaren rechts neben der Fahrspur lie- genden gesperrten Fläche rechts überholt haben und dann derart knapp vor dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin wieder auf die Fahrspur eingebogen sein,
- 41 - dass die Anzeigeerstatterin zwecks Vermeidung einer Kollision stark habe brem- sen und das Lenkrad nach links herumumreissen müssen. 4.1.2 Der Beschuldigte gesteht ein, zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort, wie in der Anklageschrift beschrieben, zweimal ohne Vorliegen einer Gefahrenla- ge gehupt zu haben, um der Anzeigeerstatterin zu signalisieren, dass sie auf- schliessen solle und dann unter Benutzung des rechten Pannenstreifens bzw. der rechts neben der Fahrspur liegenden Sperrfläche zu einem Überholmanöver an- gesetzt zu haben, wobei er geltend macht, er habe durch sein Überholmanöver einen Unfall vermeiden wollen. Im Übrigen bestreitet er den Anklagevorwurf. Der Personenwagen der Anzeigeerstatterin sei während des gesamten Überholmanö- vers, und auch als er wieder auf die Fahrspur eingebogen sei, stillgestanden. Er habe dann Gas gegeben. Vor ihm seien keine weiteren Fahrzeuge mehr gewesen und er habe dann normal auf ca. 70 km/h beschleunigen und im Anschluss auf die Autobahn A1 einbiegen können. Es stimme nicht, dass die Anzeigeerstatterin abrupt habe abbremsen müssen, damit es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Durch sein Manöver sei niemand gefährdet worden, wobei die Anzeigeerstatterin im Auto im Übrigen auch kein Kind gehabt habe (Urk. D7/2 S. 3, 5; Urk. D7/11 S. 3 f.; Urk. 49 S. 35 ff.; Prot. II S. 32 ff.). 4.2.1 Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten und der Anzeigeerstatterin zum Schluss, dass auf die Aussagen der Anzeigeerstatterin als Auskunftsperson abzustellen und damit auch der Anklage- sachverhalt bezüglich Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Fahrspur in ei- ner Art und Weise, dass die Anzeigeerstatterin zwecks Verhinderung einer Kolli- sion eine starke Bremsung habe einleiten und das Lenkrad dabei nach links habe herumreissen müssen, erstellt sei (Urk. 64 S. 78 ff.). Rechtlich würdigte sie das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung sowie als grobe Verletzung der Verkehrsregeln und hielt fest, dass der Beschul- digte sich nicht auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe berufen könne (Urk. 64 S. 107 ff.). Was die grobe Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, argu- mentierte sie, der Beschuldigte habe mit seinem Manöver die Vorschrift von Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 4 SVG missachtet. Damit habe er eine ernstliche
- 42 - Gefahr für die Sicherheit der Anzeigeerstatterin und ihres Sohnes sowie potentiell anderer sich im Kolonnenverkehr befindenden Personen hervorgerufen. Über- holmanöver dieser Art führten erfahrungsgemäss - gerade bei dichtem Verkehrs- aufkommen - oft zu Unfällen. Der Beschuldigte sei sich aufgrund absolvierter Kur- se zweifellos im Klaren darüber gewesen, wie gefährlich unvorsichtige Manöver im Strassenverkehr sein könnten, dass ein Lastwagen, wie er ihn gefahren habe, insbesondere auch im dichten Abendverkehr mit besonderer Vor- und Umsicht gelenkt werden müsse und das knappe Wiedereinbiegen krass verkehrswidrig sei (Urk. 64 S. 112 ff.). 4.2.2 Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung vor, die eingestandene Verhaltensweise des Beschuldigten sei im Rahmen der Selbsthilfe als rechtferti- gender Notstand zu würdigen. Entsprechend sei er wegen dieser ihm vorgewor- fenen Delikte nicht zu bestrafen. Eventualiter sei zumindest das Vorliegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu ver- neinen (Urk. 85 S. 9). Das Hupen sowie das "Rechtsüberholmanöver" des Be- schuldigten seien gerechtfertigt und angezeigt gewesen, da andernfalls das La- degut allenfalls in Bewegung hätte geraten können. Ausserdem habe der Be- schuldigte durch seine Vorgehensweise die konkrete Gefahrensituation, welche aus seiner Sicht aufgrund der Fahrweise der Anzeigeerstatterin und ihrem Hantie- ren mit dem Natel bestanden habe, überwinden können (Urk. 85 S. 9).
E. 4 September und 17. Dezember 2009 vorgenommenen Buchungen betreffen Zahlungen, die Teil der Investition der C._____ in das Projekt E._____ waren. Un- ter Berücksichtigung des Vorjahressaldos reduziert sich das Guthaben der C._____ gegenüber dem Beschuldigten auf CHF 7'170.16. Werden zusätzlich die Zahlungen in das Projekt E._____ nicht als Privatbezüge verbucht, resultiert auch per Ende 2009 eine Verpflichtung der C._____ gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 20'129.84 (CHF 22'475.46 [Saldo 2008] abzgl. CHF 2'345.62 [Privatbezüge 2009]). Das wiederum führt zu einer Erhöhung ihrer Passiven per Ende 2009 von CHF 86'029.74 auf CHF 106'159.58 und einer Erhöhung des Jah- resverlusts gegenüber dem ausgewiesenen Betrag (CHF 44'334.18) um gut CHF 50'000.– auf CHF 94'409.63. Dagegen verfälscht die Tatsache, dass die In- vestition in das Projekt E._____ nie aktiviert wurde, die ausgewiesene Vermö- genssituation der C._____ nicht, da die Investition offensichtlich wertlos war. In der provisorischen Bilanz 2010 fällt das im Vergleich mit den Vorjahren sehr hohe Umlaufvermögen bzw. der gegenüber den Vorjahren (CHF 852.65 [Jahr 2008] und CHF 14'275.45 [Jahr 2009]) sehr hohe Kassabestand von CHF 125'753.00 ("Beilagen 2" Abgriff 3) und der im Lichte des Betreibungsregisterauszuges mit CHF 23'313.65 tiefe Kreditorenbestand ("Beilagen 2" Abgriff 3) auf. Gemäss Aus- sagen von D._____ gab es beim Konto "Kassa" immer insofern Probleme, als der in der Buchhaltung ausgewiesene Bestand gemessen am effektiv vorhandenen Bargeld zu hoch war. Der Beschuldigte habe Auslagen gehabt, die er nicht habe belegen können (Urk. D1/6 S. 2). Zwar ist eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen von D._____, der selber im Fokus der Strafverfol- gungsbehörden stand, durchaus angezeigt (vgl. Urk. 64 E. 1.7). Eine betriebliche
- 18 - Notwendigkeit für ein kontinuierliche Anwachsen des Bargeldbestandes während eines Jahres und für einen hohen Bargeldbestand Endes des Jahres ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb es ohne Weiteres glaubhaft erscheint, dass der in der Buchhaltung ausgewiesene Kassabestand Ende 2010 tatsächlich nicht bzw. in deutlich geringerer Höhe vorhanden war. Was mit dem Geld geschah, ist unklar. Festgehalten werden kann einzig, dass eine korrekte Verbuchung die Vermö- genslage der C._____ buchhalterisch nicht verbessert, sondern eher verschlech- tert hätte, nämlich dann, wenn aus der Verwendung keine werthaltigen Gegenfor- derungen der C._____ entstanden wären. Letzteres wäre insbesondere bei einer Verwendung zugunsten des Projekts E._____ oder bei Privatbezügen des Be- schuldigten der Fall, soweit eine allfällige Forderung der C._____ gegen ihn nicht einbringlich gewesen wäre (Wertberichtigung). Hinweise auf beides liefert eine vom Beschuldigten im Konkursverfahren über die C._____ abgegebene Erklä- rung, wonach er Bargeld im Betrag von total CHF 41'220.– u.a. für einen Zivilpro- zess in F._____, bezogen habe, welches er nicht zurückzahlen könne (vgl. dazu "Beilagen 1" Abgriff 6, "Erklärung"). Unvollständig verbucht wurden sodann die Kreditoren mit einem Betrag von lediglich CHF 23'313.65 unter dem Titel "Kreditor MwSt 1. Satz" ("Beilagen 2" Abgriff 3). Nicht verbucht wurde damit beispielsweise die Forderung der … Arbeitslosenkasse in der Höhe von CHF 126'002.20, für welche die C._____ am 12. November 2010 betrieben worden war, ohne dass Rechtsvorschlag erhoben worden wäre ("Beilagen 1" Abgriff 18); die Forderung stand gemäss den Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit der fristlo- sen Entlassung eines Angestellten (Urk. 49 S. 24). Zusätzlich waren per Ende 2010 noch Betreibungen, die nicht die Mehrwertsteuer betrafen, in einem Ge- samtbetrag von gut CHF 38'000.– offen (vgl. "Beilagen 1" Abgriff 18). In der provi- sorischen Bilanz fehlen damit jedenfalls Passiven im Betrag von über CHF 160'000.–. Werden diese ebenfalls berücksichtigt, erhöhen sich die Passiven in der Bilanz 2010 auf insgesamt gut CHF 187'000.–, und es resultiert bei Aktiven gemäss provisorischer Bilanz 2010 in der Höhe CHF 145'552.48 und einem Stammkapital von CHF 20'000.– auch für das Jahr 2010 ein Verlust und damit ei- ne Verschlimmerung der Überschuldung zu Fortführungswerten gegenüber dem Zeitpunkt Ende 2009. Angesichts des Umstandes, dass die C._____ kaum über
- 19 - Sachwerte verfügte, ist auch per Ende 2010 davon auszugehen, dass eine Be- wertung zu Veräusserungswerten mangels stiller Reserven nicht zu einem positi- veren Ergebnis geführt hätte als die Betrachtung zu Fortführungswerten. Dass sich die Finanzlage der C._____ 2010 tatsächlich nicht verbesserte, sondern ver- schlechterte, zeigt auch ein Blick in das Betreibungsregister. Die Gesellschaft wurde ab 23. April 2009 regelmässig für mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammen- hängende Forderungen betrieben (Beilagen 1/6 "Auszug aus dem Betreibungsre- gister vom 5. August 2011; Beilagen 1/18 "Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. Dezember 2011). Im Jahr 2009 erfolgten acht Betreibungen über einen Betrag rund CHF 20'800.– durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich, die I._____ AG, die J._____ AG, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer), den Kanton Zürich (Stras- senverkehrsamt) und die K._____ AG. Im Jahr 2010 wurde die Gesellschaft be- reits insgesamt 13 Mal über einen Betrag von total über CHF 190'000.– von der SUVA, der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Hauptabtei- lung Mehrwertsteuer und Eidg. Oberzolldirektion), dem Kanton Zürich (Kantonales Steueramt), der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, der … Arbeitslo- senkasse und der J._____ AG betrieben. Selbst ohne die Berücksichtigung der aussergewöhnlich hohen Betreibung der … Arbeitslosenkasse über CHF 126'002.20 hatte sich nebst der Zahl der Betreibungen auch der Betrag, für welchen die C._____ betrieben wurde, im Jahr 2010 damit mehr als verdreifacht. Zwischen dem 11. Januar und dem 27. Juli 2011 erfolgten schliesslich 33 Betrei- bungen durch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Haupt- abteilung Mehrwertsteuer und Eidg. Oberzolldirektion), den Kanton Zürich (Kan- tonales Steueramt und Strassenverkehrsamt), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die I._____ AG, die J._____ AG, die L._____ Schweiz AG und die M._____ AG über einen Gesamtbetrag von gut CHF 64'000.–. 2.6.5 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, Kunden hätten ihm CHF 10'000.– oder CHF 20'000.– bezahlen müssen, weil sein, des Beschuldigten, Lastwagen über den Namen des Kunden gelaufen sei. Dieses Geld hätte er ihm überweisen müssen. G._____ habe das Geld kassiert, aber er wisse nicht, was danach mit dem Geld passiert sei (Urk. 49 S. 22). Weiter macht er geltend, Fami-
- 20 - lie B._____G._____ habe sehr viele Versprechungen gemacht und G._____ habe ihn betrogen. Sie schulde ihm viel Geld. Es würden auch Quittungen existieren, die belegen würden, dass sie für ihn Geld kassiert habe. Sie habe auch gesagt, dass sie bezahlen werde. Es stehe alles in der Buchhaltung (Urk. 49 S. 18). Kun- den hätten G._____ Geld gegeben, er habe es aber nie erhalten (Urk. 49 S. 24). Im Berufungsverfahren wiederholte er, dass G._____ Geld abgezweigt habe (Prot. II S. 21, 24) und gab an, dass sie die Chauffeure dazu verleitet habe, fiktive Unfälle zu machen bzw. ihm Einkünfte aus dem Versicherungsgeschäft verspro- chen habe (Prot. II S. 19, 22). Abgesehen davon, dass diese Behauptungen des Beschuldigten teilweise kaum nachvollziehbar sind, fehlen auch objektive An- haltspunkte dafür, dass zusätzliche Aktiven der C._____ vorhanden waren. In der Befragung durch das Konkursamt behauptete der Beschuldigte im Übrigen einzig Ansprüche der C._____ gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer in der Höhe von CHF 10'000.– und ein Guthaben bei der UBS in der Höhe von CHF 347.57. Das Vorhandensein weiterer Aktiven verneinte er. Allfällige Forderungen der C._____ gegen G._____ erwähnte er mit keinem Wort (vgl. die Einvernahmeprotokolle in "Beilagen 1" Abgriff 6). Der Konkurs über die C._____ wurde zudem später man- gels Aktiven eingestellt, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass tatsächlich kaum werthaltige Aktiven vorhanden waren. Dass das vom Beschuldigten in der konkursamtlichen Einvernahme erwähnte Guthaben über CHF 10'000.– gegen- über einem ehemaligen Arbeitnehmer die Vermögenslage der C._____ nicht ent- scheidend verbessert hätte, bedarf keiner weiteren Erklärung. Schliesslich sind allfällige Forderungen des Beschuldigten persönlich oder seines Sohnes z.B. aus der Vermittlung von Versicherungen gegen G._____ (vgl. Urk. 49 S. 17; Prot. II S. 37 "Ergänzung 3"), im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da sie von vornherein nicht der C._____ zustanden. 2.6.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Mängel in der Buch- haltung der C._____ keine im Einzelnen zuverlässigen Aussagen über die finan- zielle Lage des Unternehmens möglich ist. Allerdings bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die C._____ bereits per 31. Dezember 2008 überschuldet war und die Überschuldung in den Folgejahren bis zur Konkurseröffnung stetig zu- nahm.
- 21 - 2.7.1 Gestützt auf das mit den Buchhaltungsbelegen übereinstimmende Geständ- nis des Beschuldigten ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem
20. Dezember 2008 und dem 3. Januar 2011 folgende Investitionen in das Projekt E._____ F._____ und zusätzlich zwischen dem 6. September 2008 und dem 22. Juli 2010 die folgenden privaten Zahlungen zulasten der C._____ bzw. deren Konto Nr. 1 bei der UBS tätigte (Urk. 49 S. 13 ff.; "Beilagen 1" Abgriffe 9 und 10, Abgriff 17 [Rechnungen]; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 5 ff.) Datum Zahlung CHF nähere Bezeichnung 2008
E. 4.1 Ausgehend von der als Einsatzstrafe für die neue Strafe geltenden hypothe- tischen Strafe von 235 Tagessätzen Geldstrafe für die Misswirtschaft, welche un- ter Berücksichtigung der hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich) angemessen zu erhöhen ist, erweist sich eine Stra- fe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Auf die vom Bundesgericht in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 angedachte Addition der Strafen für die vor und nach dem Erlass des Strafbefehls vom 24. August 2011 begangenen Delikte, ist zu verzichten.
- 54 - 4.2.1 Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeit- punkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzmi- nimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - nament- lich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und das das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hin- weisen). 4.2.2 Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird derzeit von Verwandten unterstützt. Der Entscheid, ob er von seiner neuen Wohngemeinde Sozialhilfeleistungen er- halten wird, ist derzeit noch offen (Urk. 85 S. 10). Zurzeit wohnt seine Tochter noch bei ihm, für welche er Alimente in der Höhe von CHF 700.– erhält (Urk. 79/1 f.; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. D1/25/8). Die derzeitigen Wohnkosten des Be- schuldigten betragen gemäss dessen eigenen Angaben Fr. 1'970.– pro Monat. Diese würden jedoch von seinen beiden jüngeren Söhnen bezahlt (Prot. II S. 4 und S. 17). Die vorhandenen Angaben zeigen, dass der Beschuldigte am Exis- tenzminimum lebt. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin richtig wiedergegeben und sich mit den relevanten Beweismit- teln umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die ent- sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 79 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass zum fragli- chen Zeitpunkt auch nach Darstellung des Beschuldigten stockender Kolonnen- verkehr herrschte. Gemäss seiner ersten Aussage hatte die Anzeigeerstatterin bei einem Spurwechsel "nicht wie alle anderen Pw's hinten angeschlossen" und eine vor ihm entstandene Lücke ausgenützt (Urk. D7/2 S. 3). Er hupte ein erstes Mal, weil der Abstand zwischen dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin und dem diesen vorausfahrenden Personenwagen so gross geworden war, dass "immer
- 43 - mehr Fahrzeuge von rechts" gekommen seien, welche "ebenfalls in die Lücke fuhren und ebenfalls nicht hinten anstanden". Das zweite Mal hupte er, weil die Anzeigeerstatterin einfach nicht habe aufschliessen wollen (Urk. D7/2 S. 3). Die Aussagen legen nahe, dass die Geduld des Beschuldigten durch das Verkehrs- aufkommen stark strapaziert war und der Wechsel der Anzeigeerstatterin auf sei- ne Fahrspur (welcher möglicherweise mit der Auffahrt der Anzeigeerstatterin auf die Autobahn in Zusammenhang stand, vgl. Urk. D7/7) nicht zur Beruhigung sei- ner Nerven beigetragen hatte. Dass er in der Folge durch das vermeintlich oder tatsächlich nicht besonders zügige Fahrverhalten und die aus seiner Sicht unge- nügende Reaktion der Anzeigeerstatterin auf sein Hupen die Beherrschung verlor und sich, in der Hoffnung endlich vorwärts zu kommen, zu einem riskanten Rechtsüberholmanöver hinreissen liess, erscheint vor diesem Hintergrund plausi- bel. Die von der Vorinstanz zu Recht als innerlich geschlossen und lebensnah bewertete Schilderung der Vorkommnisse durch die Anzeigeerstatterin, erweist sich damit auch unter Berücksichtigung der damaligen psychischen Verfassung des Beschuldigten als glaubhaft. Zudem ist kaum vorstellbar, dass sich die Anzei- geerstatterin die Mühe gemacht hätte, sich auf den Polizeiposten zu begeben und den Vorfall zur Anzeige zu bringen, wenn er sich nicht wie von ihr geschildert zu- getragen hätte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte wiederholt durchblicken liess, die Anzeigeerstatterin habe ihn durch ihr verkehrswidriges Verhalten gleichsam zum angeklagten Verhalten gezwungen. Seine diesbezügli- chen Aussagen sind widersprüchlich bzw. schwer miteinander vereinbar, wie die Vorinstanz wiederum zutreffend erwog (Urk. 64 S. 91 f.). Seine im angefochtenen Urteil ebenfalls wiedergegebenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 49 S. 38 f.) muten zudem stellenweise theatralisch erwei- tert an: Zwang ihn gemäss seiner Darstellung im Vorverfahren wahlweise die Ver- kehrsbehinderung durch die Anzeigeerstatterin oder eine (objektiv vernachlässig- bare) Gefahr für seine Ladung zum Rechtsüberholen, war es gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz die Sorge um die Gesundheit und das Leben der Anzei- geerstatterin. Ausgehend von dem mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmenden Teilgeständnis des Beschuldigten und den glaubhaften Aus- sagen der Auskunftsperson ist der angeklagte Sachverhalt, soweit er Gegenstand
- 44 - des Berufungsverfahrens ist, dem Urteil folglich als erstellt zugrunde zu legen. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass keine Gefahrensituation bestand (weder aufgrund der Fahrweise der Anzeigeerstatterin noch aus einem anderen Grund), welcher der Beschuldigte durch das angeklagte Verhalten begegnen musste, und dass der Beschuldigte beim Abschluss seines Überholmanövers derart knapp wieder vor dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin auf die Fahrspur zurückbog, dass die Anzeigeerstatterin zwecks Verhinderung einer Kol- lision stark bremsen und das Lenkrad nach links herumreissen musste. 4.4.1 Die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhaltes be- züglich des unnötigen Hupens, des Rechtsüberholens und des Befahrens des Pannenstreifens bzw. der Sperrfläche als mehrfache Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV trifft zu. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 107 ff.). Eine sein Verhalten rechtfertigende Notstandssituation bestand nicht. 4.4.2.1 Im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbe- stands, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vor- liegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 45 - 4.4.2.2 Der Fahrzeugführer, der überholt, hat nach Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG auf die zu überholenden Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen und darf nach Art. 10 Abs. 2 VRV erst wieder nach rechts einbiegen, wenn für den Überholten keine Gefahr mehr besteht. Diese für die Verkehrssicherheit zentrale Bestimmung hat der Beschuldigte in gravierender Weise verletzt, als er sein Überholmanöver in der Weise beendete, dass er mit seinem Lastzug so knapp wieder auf die Fahrspur zurücklenkte, dass die Anzeigeerstatterin stark bremsen und das Lenkrad nach links herumreissen musste, um eine Kollision zu verhin- dern. Durch sein Verhalten gefährdete er die Verkehrssicherheit bzw. das Leben und die Gesundheit der Anzeigeerstatterin und ihres sich ebenfalls im Auto be- findlichen Sohnes ernsthaft und konkret. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres von einem rücksichtlosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Der Be- schuldigte hatte den von der Anzeigeerstatterin gefahrenen Personenwagen nicht einfach übersehen. Vielmehr folgte er diesem schon länger mit wachsendem Un- mut und war sich dementsprechend bewusst, dass er beim Wiedereinbiegen ge- rade auf dieses Fahrzeug Rücksicht nehmen musste. Die Dimensionen und übri- gen Eigenschaften seines Fahrzeugs und die damit einhergehenden Anforderun- gen an das Fahrverhalten waren ihm aufgrund der absolvierten besonderen Prü- fung und zusätzlicher Kurse bekannt. Sein objektiv sehr gefährliches Verhalten muss vor diesem Hintergrund in subjektiver Hinsicht als grobfahrlässig qualifiziert werden. Eine sein Verhalten rechtfertigende Notstandssituation (Urk. 85 S. 9) be- stand nicht. 4.4.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte folglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. III.
E. 6 September 180.20 für privaten Grill (Bauhaus)
20. Dezember 1'540.– N._____ AG (für Projekt E._____) 2009
19. Januar 400.– für die Tönung der Scheiben des privaten PW (Fa. O._____)
E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von drei Jahren aufgeschoben und festgehalten, dass die Busse gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB zu bezahlen ist (Urk. 64 S. 132 ff.). Die Ausfällung einer un- bedingten Strafe im Berufungsverfahren würde dem Verschlechterungsverbot wi- dersprechen. Die Probezeit hat die Vorinstanz sodann mit überzeugender Be- gründung um ein Jahr höher als das gesetzliche Minimum angesetzt (Urk. 64 S. 135). Das angefochtene Urteil ist insoweit somit ohne Weiteres zu bestätigen.
- 56 -
E. 6.2 Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. August 2011 eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Der Strafbe- fehl wurde am 30. August 2011 durch den Sohn des Beschuldigten in Empfang genommen und entsprechend am 9. September 2011 rechtskräftig (vgl. beigezo- gene Akten, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, A-9, Unt. Nr. 2011/1620, Strafbe- fehl und Urk. 7). Die Probezeit dauerte demnach bis am 30. August 2014. Ein Wi- derruf des bedingten Strafvollzugs kommt heute bei dieser Ausgangslage nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei- zusprechen und beging die heute zu beurteilende grobe Verletzung der Verkehrs- regeln erst am 11. Juni 2015. Er machte sich damit während laufender Probezeit weder eines Verbrechens noch eines Vergehens strafbar (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV.
E. 8 Juni 2'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
E. 12 Juni 15'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
E. 15 Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
E. 18 Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
15. Juli 780.23 Automatenbezug (für Projekt E._____)
- 22 -
16. Juli 780.03 Automatenbezug (für Projekt E._____)
17. Juli 780.36 Automatenbezug (für Projekt E._____)
E. 19 August 4'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
3. September 6'130.– Rechnung S._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: Beim 3. September 2009 handelt es sich um das Rechnungsdatum. Das Datum der Zahlung ist unbekannt)
4. September 1'600.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
11. September 3'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
11. November 10'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: In der Anklageschrift wird das Datum der Zahlung aufgrund eines zu korrigierenden offensichtlichen Verse- hens mit dem 1. November 2009 angegeben)
12. November 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
11. Dezember 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
11. Dezember 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
17. Dezember 700.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____) 2010
- 23 -
13. Januar 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
5. März 1'000.– S._____ (für Projekt E._____)
8. März 1'700.– U._____ AG (für Projekt E._____)
11. März 10.– für Einstellung der Skibindung der Tochter 20.April 2'000 U._____ AG (für Projekt E._____)
E. 21 April 1'200.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____)
7. Mai 2'000.– Überweisung an U._____ AG (für Projekt E._____)
19. Mai 5'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
E. 22 September 2011 nicht mehr. Nach der Schlägerei erhielt er während ein paar Monaten Leistungen der SUVA. Diese Zahlungen wurden aber eingestellt. Ab No- vember 2014 bis Ende Mai 2017 wurde er vom Sozialamt unterstützt (Prot. II S. 10 f.). Aufgrund des Umzugs von … nach … im Juli 2017 wurde die Sozialhilfe eingestellt. Ob und in welchem Umfang der Beschuldigte durch die neue Wohn- sitzgemeinde unterstützt werde, ist gemäss der amtlichen Verteidigung noch offen (Urk. 85 S. 10). Aktuell lebt er von der Unterstützung seiner Familie (Prot. II S. 11). Er leidet gemäss ärztlichen Befunden seit der körperlichen Auseinander- setzung mit B._____ an einem Tinnitus und an Dauerkopfschmerzen. Weiter führ- te eine exazerbierte psychosoziale Problematik mit Pfändung der Wohnung und darauffolgender mittelgradiger depressiver Episode des Beschuldigten vom
28. Juli bis zum 31. Dezember 2014 zu einem stationären Aufenthalt des Be- schuldigten in der Psychiatrischem Universitätsklinik in Zürich (PUK). Nach Been- digung der stationären Behandlung begab sich der Beschuldigte in eine ambulan- te psychiatrische Behandlung, die bis heute andauert (Urk. 86). Der Beschuldigte leidet - ausgehend von den Ausführungen im Entscheid der KESB betreffend die Errichtung einer Beistandschaft vom 2. April 2015, welche auf einem ärztlichen Bericht der damals zuständigen Ärzte am PUK Ambulatorium Limmattal beruhen - offenbar an einer rezidivierenden depressiven Störung. Zudem besteht der Ver- dacht auf eine dissoziative Störung. Seine sozialen Kontakte sind gemäss seinen Angaben auch ausserhalb der Familie stark eingeschränkt. Er habe nur noch ei- nen Freund. In der Freizeit lenkt er sich von seinen Problemen ab. Er geht Spa- zieren, macht Sport und geht zudem regelmässig in die Moschee (Urk. D1/4/1 S. 1 f.; Urk. D1/25/6; Urk. D2/9/17; Urk. 49 S. 2 ff.). Diese Lebensgeschichte ist zwar hinsichtlich der seit einigen Jahren schwierigen sozialen und psychischen Situation des Beschuldigten bemerkenswert. Für die Strafzumessung (also unter dem Gesichtspunkt von Schuld und Spezialprävention; vgl. BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 122 ff.) relevante Umstände, ergeben sich über das hinaus, was bei der Bewertung des Verschuldens und der Beurteilung technischer Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe (vgl. nachfolgend E. II. 3.4) von Bedeutung ist, jedoch nicht.
- 51 - 2.4.2 Eine Straferhöhung aufgrund von Vorstrafen fällt ausser Betracht. Die von der Vorinstanz nebst dem Strafbefehl vom 24. August 2011 erwähnte Vorstrafe wurde inzwischen aus dem Strafregister entfernt und darf bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Urk. 68; Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte ist sodann nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue. Sein Nachtatverhal- ten wirkt sich daher - wie bereits die Vorinstanz festhielt - nicht strafmindernd aus. 2.4.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Strafzumessung eine überdurch- schnittliche Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund einer ausgeprägten Krankheitsgeschichte und psychischer Probleme mit einer Strafminderung um ei- nen Viertel entsprechend 70 Tagessätzen Geldstrafe. Dem ist nicht zu folgen. Ei- ne erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu be- jahen (statt vieler BGE 6B_243/2016 E. 3.4.2), die dazu führen, dass die Schwere des Übels, die einem Beschuldigten durch eine bestimmte Strafe bzw. den Straf- vollzug zugefügt wird, diesen im Vergleich unverhältnismässig hart treffen wür- den. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinn herzustellen, dass gleiches Verschul- den mit einem gleichen Mass an Übelzufügung geahndet wird (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 150 ff.). Vorliegend finden die schwierigen persönlichen Umstände des Beschuldigten ihre Entsprechung in seinen prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Diesen ist, soweit Gesetz und Rechtsprechung es zulassen, bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse prinzipiell bleibende Ungleichbehandlung von einkommensschwachen Personen gegenüber (wohlhabenderen) Straftäter, die eine Geldstrafe bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung als normale gesetzliche Folge der Delinquenz hinzunehmen (vgl. BGE 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). Abgesehen von einer indi- rekten Berücksichtigung bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes besteht keine Veranlassung, die Höhe der Strafe (Anzahl Tagessätze) aufgrund der heute bestehenden sozialen und psychischen Probleme des Beschuldigten bzw. des Umstandes, dass er - mit den Worten der Staatsanwaltschaft (Urk. 50 S. 14) - vor einem Scherbenhaufen steht, zu reduzieren. Die strafrechtlichen Eingriffsintensi- tät, für den Fall, dass die Geldstrafe tatsächlich vollzogen werden sollte, ist bei
- 52 - ihm aufgrund seiner spezifischen Umstände nicht höher als bei jedem anderen, in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Straftäter. 2.4.4 Das vorliegende Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft wurde mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am
E. 26 Januar 2012 eröffnet (Urk. D1/14) und dauerte somit bis heute knapp 6 Jahre. Diese verhältnismässig lange Verfahrensdauer ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. 2.5 Die Täterkomponente wird sich somit leicht strafreduzierend aus. 2.6 Die provisorische Einsatzstrafe für die heute zu beurteilende vor der Verur- teilung vom 24. August 2011 begangene Tat ist damit auf insgesamt 240 Tages- sätze Geldstrafe festzusetzen. 2.7 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese schliesslich unter Berück- sichtigung der am 24. August 2011 ausgefällten Strafe von 10 Tagessätzen Geld- strafe auf 245 Tagesätze Geldstrafe zu erhöhen. Die für die vor der Verurteilung begangene Tat festzusetzende Strafe ergibt sich aus der Differenz der hypotheti- schen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe und beträgt folglich 235 Tagessätze Geldstrafe.
E. 28 Oktober 2016 sind zudem Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfän- dungen in einem CHF 250'000.– übersteigenden Betrag ersichtlich (Urk. 79/3). Die ursprünglich noch in seinem Eigentum stehende Wohnung (vgl. Urk. D1/25/5), dürfte er inzwischen verloren haben (vgl. Urk. D 1/4/7/3 S. 4). Nebst einer Reduk- tion aufgrund der grossen Anzahl der Tagessätze um ca. 30% wird der Tagessatz auch aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mass- geblich zu reduzieren sein. CHF 10.– dürfen dabei nicht unterschritten werden (BGE 6B_610/2009).
- 55 - 4.2.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu CHF 10.– teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011 zu bestrafen. 5.1 Für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen, die grundsätzlich bis zu CHF 10'000.– betragen kann (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes liegt der Maxi- malbetrag der Busse im konkreten Fall jedoch bei CHF 400.–. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit der Bemessung der Höhe der Busse zutreffend auseinandergesetzt, indem das Tatverschulden des zweimaligen unnötigen Hu- pens und des verbotenen Rechtsüberholens aufgrund des engen Tatzusammen- hangs gemeinsam festgelegt wurde. Zudem erwog sie zurecht, dass das objektive Tatverschulden bezüglich dieser Delikte noch leicht wiegt, da das Vorgehen des Beschuldigten zwar durchaus dreist war, sich das Verletzungsrisiko der beiden Insassen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges beim Rechtsüberholen jedoch noch in Grenzen hielt. Sodann ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur subjekti- ven Tatschwere zu folgen, gemäss welchen dieses ebenfalls noch leicht wiege, obwohl das Vorgehen des Beschuldigten egoistische Züge aufweise (Urk. 64 S. 129 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von CHF 400.– erweist sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzlage des Beschuldigten als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen an- gemessen. Sie ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf vier Tage festzusetzen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 20. April 2016, bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 7 und 8 (Verwendung beschlagnahmter Buchhaltungsunterlagen und einer Harddisk), 9 (Schadenersatz), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 13 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung durch die Staatskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklage- punkt 1.A) - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG (Anklagepunkt 1.C) - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV (Anklagepunkt 1.C).
- Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten B._____ (Anklagepunkt 1.B) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 58 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011, sowie mit Fr. 400.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. August 2011 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– wird nicht widerrufen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Der Kos- tenanteil des Beschuldigten wird definitiv abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 176.– amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (RA X._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird definitiv abgeschrieben und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Privatkläger B._____, … [Adresse] (versandt) - 59 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger, sofern dies verlangt wurde und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten Geschäfts- Nr. A-9/2011/1620 gemäss Dispositivziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 60 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160382-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 12. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Misswirtschaft etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom
20. April 2016 (DG150034)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Septem- ber 2015 (Urk. D1/35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1. litera A); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten B._____ (Anklageziffer 1. litera B); − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG (Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer beim Wiedereinfügen des Fahrzeugs in den Verkehr und fehlende Rücksichtnahme beim Überho- len) (Anklageziffer 1. litera C); sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbotenes Rechtsüberholen), Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Unnötiges Hu- pen), Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV (Verbotenes Befahren des Pannenstreifens) (Anklageziffer
1. litera C).
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands) (An- klageziffer 1. litera C).
- 3 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 9'000.–), sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– gewährte beding- te Strafvollzug wird widerrufen. Mit dem Widerruf wird die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entspricht Fr. 1'400.–) zur Zahlung fällig.
7. Die sichergestellten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 28. September 2015 beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der Firma C._____ (7 Bundesordner) werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft zurückgegeben.
8. Die externe Harddisk der Kantonspolizei Zürich betreffend Datenspeiche- rung der EDV-gestützten Buchhaltungsdaten ab PC des Buchhalters und Beschuldigten D._____ (sep. Erledigung) werden der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger B._____ in die- sem Verfahren keine Schadenersatzforderungen gestellt hat.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 50.– Hilfsmaterial Kantonspolizei Zürich, Fr. 161.– Zeugenentschädigung, Fr. 11'069.80 Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Fr. 6'686.30 Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, Fr. 22'567.10 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf insgesamt Fr. 17'756.10 festgesetzt, nämlich für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auf Fr. 11'069.80 (Fr. 9'390.– für den Aufwand, Fr. 870.40 für Bar- auslagen und Fr. 809.40 für die Mehrwertsteuer) und für Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ auf Fr. 6'686.30 (Fr. 5'720.– für den Aufwand, Fr. 471.– für Barauslagen und Fr. 495.30 für die Mehrwertsteuer).
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollständig auf die Gerichts- kasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.
14. Mündliche Eröffnung, mündliche Begründung und schriftliche Mitteilung an: − die Anklägerin (übergeben); − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − den Privatkläger (mit Gerichtsurkunde); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − das Migrationsamt Kanton Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich;
- 5 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Prozessnr. A-9/2011/1620 − Kantonspolizei Zürich, Dienststelle TEU-ICT, Postfach, 8021 Zürich, je gegen Empfangsschein.
15. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Berufungsanträge
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2; Urk. 85 S. 1 sinngemäss)
1. Das vorinstanzliche Urteil vom 20. April 2016 sei bezüglich der Ur- teilsziffern 1 und 3 bis 6 sowie 12 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 6 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 77, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________ Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 20. April 2016 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abtei- lung, den Beschuldigten der Misswirtschaft, der einfachen Körperverletzung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der mehrfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln schuldig; vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes sprach sie ihn frei. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.–, entschied über den Vollzug einer be- dingt ausgefällten Vorstrafe sowie die Verwendung sichergestellter Buchhal- tungsunterlagen und einer externen Harddisk, nahm Vormerk vom Verzicht des Privatklägers, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, und regelte die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 64 S. 141 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 12. August 2016 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 59f.) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Mit Verfügung des Präsidenten der erkennenden Kammer vom 15. Septem- ber 2016 wurde der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsan- walt Dr. X2._____, entlassen und ersucht, dem Gericht seine Honorarnote einzu-
- 7 - reichen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 70). 2.2 Am 22. September 2016 reichte der neue amtliche Verteidiger des Beschul- digten der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein und stellte einen Beweisantrag (Urk. 60/2; Urk. 74; Urk. 100; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 18. Oktober 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und weitere Fristansetzungen zur Stellungnahme (Urk. 77). Der Privatkläger äus- serte sich innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2016 (Urk. 75) angesetzten Frist nicht und verzichtete damit auf eine Anschlussberufung. 2.3 Mit Eingabe vom 16. September 2016 machte Rechtsanwalt Dr. X2._____ das Honorar für seine Bemühungen vom 12. Mai 2016 bis zum 16. September 2016 geltend (Urk. 73), und am 2. November 2016 ging das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt zusammen mit einer Bestätigung des Sozialam- tes, einem Auszug aus dem Betreibungsregister und einer Wohnsitzbestätigung beim Gericht ein (Urk. 78; Urk. 79/1-4). 2.4 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 4 ff.). II.
1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen die Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 3 bis 5 (Strafe und Vollzug), 6 (Widerruf) und 12 (Kosten- auflage) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 74). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 7 und 8 (Verwendung beschlagnahmter Buchhal- tungsunterlagen und einer Harddisk), 9 (Schadenersatz), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 13 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung durch die Staatskasse), was vorab festzustellen ist.
- 8 - 2.1.1 Dem Beschuldigten wird zunächst Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. Er soll als verantwortlicher Geschäftsführer der C._____ GmbH (C._____) im Zeitraum von September 2007 bis August 2011 trotz schlechten Geschäftsganges bzw. trotz finanzieller Probleme der Unternehmung mit deren Geld hochriskante Investitionen und private Bezüge mit finanziellen Mit- teln der Gesellschaft getätigt haben, wodurch er die finanzielle Lage des Unter- nehmens vorsätzlich und entscheidend verschlechtert habe, so dass über dieses letztlich mit Urteil des Konkursrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. August 2011 der Konkurs habe eröffnet werden müssen. Konkret habe er ohne genügen- de Sicherheit oder Gegenwerte und ohne jemals die Finanzlage der C._____ se- riös geprüft zu haben in zwischen dem 8. Juni 2009 und dem 3. Januar 2011 ge- leisteten Teilbeträgen insgesamt mindestens ca. CHF 83'000.– in ein Kraftwerk- projekt der Firma E._____ in F._____ [Staat in Osteuropa] investiert, deren Direk- tor ebenfalls er gewesen sei. Weiter habe er ab Juni 2009 vier rein private Rech- nungen über insgesamt CHF 635.20 ab dem Kontokorrentkonto der C._____ be- zahlt. Trotz der für den Beschuldigten spätestens ab Beginn 2009 erkennbaren Überschuldung der C._____ bzw. trotz der seit dem Jahr 2008 aus dem Betrei- bungsauszug ersichtlichen regelmässig erfolgten, dem Beschuldigten jeweils zu- gestellten Betreibungen, habe der Beschuldigte zudem die Insolvenz der C._____ nicht rechtzeitig dem Konkursrichter gemeldet und es unterlassen, eine Zwi- schenbilanz erstellen zu lassen und die Buchhaltung zu deponieren, was dazu ge- führt habe, dass die C._____ bis zur Konkurseröffnung weitere finanzielle Ver- bindlichkeiten eingegangen sei, durch die sich die Überschuldung der Unterneh- mung bis zur Konkurseröffnung verschlimmert habe. 2.1.2 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, vom 14. September 2007 bis zum
3. Februar 2011 verantwortlicher Geschäftsführer der C._____ gewesen zu sein (Urk. 49 S. 9 f.) und die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen an die Fir- ma "E._____" und zugunsten privater Gläubiger zulasten der C._____ vorge- nommen zu haben (Urk. 49 S. 14 ff.; Prot. II S. 19 f.). Weiter gesteht er ein, dass es (u.a.) wegen dieser Investitionen und Zahlungen zum Konkurs der C._____ kam (Urk. 49 S. 17). Er verneint jedoch, dass es dem Unternehmen finanziell schlecht gegangen bzw. er sich dessen bewusst gewesen sei. Er macht geltend,
- 9 - G._____ habe die schlechte Finanzlage der C._____ durch pflichtwidriges bzw. betrügerisches Verhalten herbeigeführt und die Papiere manipuliert. Er habe sich stets auf die positiven Auskünfte und Zusicherungen von G._____ betreffend die Finanzen verlassen und sich im Übrigen nur an den ihm bekannten guten Ein- künften des Unternehmens orientiert. Wie er die Finanzen hätte überprüfen sol- len, wisse er nicht. Seiner Meldepflicht habe er nicht nachkommen können, weil sämtliche Unterlagen bei G._____ gewesen seien (Urk. 49 S. 10 ff.; Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 4, wonach er die Pflicht, den Richter anzurufen, nicht gekannt habe). 2.2.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Anklagesach- verhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, von G._____, H._____ und D._____ sowie gestützt auf die vorhandenen Buchhaltungsunterlagen erstellt sei. Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Gesellschafter der C._____ gewesen, deren Vermögen Bestandteil des Zwangsvollstreckungsver- fahrens gewesen sei. Der vom Beschuldigten in das Kraftwerkprojekt E._____ insgesamt investierte Betrag sei höher als die Bilanzsumme der Geschäftsjahre 2008 und 2009 und damit beträchtlich. Die betriebsfremden Investitionen hätten sich über mehrere Jahre hingezogen. Das Projekt habe nur auf dem Papier exis- tiert und der Beschuldigte habe sich dazu wohl keine weiteren betriebswirtschaft- lichen Überlegungen gemacht. Das fehlende Sicherheitsdispositiv sei um so schwerer zu gewichten, als das Projekt in einem von Korruption und schlechtem Investitionsklima geplagten Land wie F._____ hätte realisiert werden sollen. Die für den Privatbereich getätigten Bezüge beliefen sich auf eine vergleichsweise ge- ringe Summe, illustrierten aber doch das generell pflichtwidrige Verhalten des Be- schuldigten, das auch dadurch zum Ausdruck gebracht werde, dass er es unter- lassen habe eine Zwischenbilanz zu erstellen und eine Überschuldungsanzeige zu machen. Die finanzielle Situation der bereits im Jahr 2008 betriebenen C._____ habe sich durch das krasse wirtschaftliche Fehlverhalten des Beschul- digten verschlimmert, was sich auch im sprunghaften Anstieg der Betreibungen im Jahr 2009 und folgende widerspiegle. Die Tathandlung des Beschuldigten ste- he somit in einem sowohl natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhang zum Erfolg, welcher sich in der Verschlimmerung der Überschuldung der C._____ ma-
- 10 - nifestiere und vom Beschuldigten in Kauf genommen worden sei (Urk. 64 S. 41 ff.). 2.2.2 Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass der Beschuldigte stets der Ansicht gewesen sei, dass sein Geschäft gut vonstatten ging und er deshalb über genügend Mittel verfüge, um in F._____ in ein Wasser- kraftwerk investieren zu können. Diese Investitionen habe er denn aus seiner Sicht auch nicht als Geschäftsführer der C._____ GmbH, sondern als Privater ge- tätigt, da er sich und die C._____ GmbH als wirtschaftliche Einheit verstanden habe. Zwischen ihm als Privatperson und der Gesellschaft als juristische Person habe er nicht oder nicht hinreichend unterschieden (Urk. 85 S. 3). Ausserdem ha- be der Beschuldigte erkannt, dass er nicht der "Administrativmensch" sei und das Administrative daher G._____ und deren Treuhänder, D._____, überlassen. Da es sich bei G._____ um eine studierte Ökonomin handle, habe er sich auf sie ver- lassen und ihr alles geglaubt (Urk. 85 S. 3). Die Buchhaltung sei nicht ordnungs- gemäss geführt worden. Das geschäftliche Bankkonto im laufenden Geschäftsjahr 2009 sei erst ab dem 2. Quartal verbucht worden. Auf diese Weise seien Einnah- men in der Höhe von insgesamt CHF 145'786.33 nicht verbucht worden. Eine ef- fektive Überschuldung in den Jahren 2009 und 2010 stehe deshalb nicht fest. Wollte man diese eruieren, müsste die Buchhaltung nicht bloss korrigiert, sondern vermutlich gänzlich neu erstellt werden. Der Beschuldigte, der auf das UBS-Konto abgestellt und sich vom sechsstelligen Gewinn habe blenden lassen, habe auf- grund der Buchhaltung keine Überschuldungsgefahr erkennen können und müs- sen. Daran ändere auch nichts, dass die Liquidität nicht allzeit die Beste gewesen sei. Er habe ja wieder regelmässige Eingänge auf dem UBS-Konto gehabt, aus welchen er diese Betreibungen habe bezahlen können. Er habe auch genügend Hinweise darauf gehabt, dass er weitere Einkünfte wie beispielsweise Provisions- zahlungen aus den Versicherungsgeschäften erhalten würde (Urk. 85 S. 4 f.; Prot. II S. 37). Wenn die Frage gestellt worden sei, weshalb er überhaupt private Bele- ge an den Buchhalter abgegeben habe, sei dies zwar berechtigt aber vorliegend irrelevant. Denn ein Buchhalter sortiere die Belege zunächst danach, ob sie Pri- vataufwand oder Geschäftsaufwand beträfen. Es sei auch nicht relevant, ob ein Beleg aus einem Geschäftskonto beglichen werde oder nicht. Es gehe allein um
- 11 - die Art und Weise der Verbuchung. Alleine aufgrund des Umstands, dass private Belege der Buchhaltung bzw. G._____ übergeben worden seien, lasse sich daher nicht darauf schliessen, dass Privataufwand auf Kosten der Gesellschaft hätte gedeckt werden sollen. Erforderlich wäre einzig eine korrekte Verbuchung gewe- sen (Prot. II S. 37 f.). Dies führe dazu, dass es bereits am objektiven Tatbestand mangle (Urk. 85 S. 4 f.; Prot. II S. 37). Schliesslich stellte die Verteidigung auch in Abrede, dass der Tatbestand der Misswirtschaft in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe an den geschäftlichen Erfolg geglaubt, nicht nur bei sei- nem Transportunternehmen, sondern auch bei seinen (privaten) Investitionen in F._____. Indem er nicht über die für die Führung einer Kapitalgesellschaft erfor- derlichen buchhalterischen und administrativen Fähigkeiten verfügt habe und er daher nicht in der Lage gewesen sei, die Jahresrechnung und die Jahresab- schlüsse auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, liesse sich dem Beschuldigten allenfalls ein Übernahmeverschulden anlasten. In Anbetracht dessen, dass er die Buchhaltung aber an Fachkräfte delegiert habe, seien die nötigen Vorkehrungen durch ihn getroffen worden. Er habe das Geschäft im Gegenteil in subjektiver Hinsicht nicht an die Wand fahren, sondern erfolgreich weiterführen wollen (Urk. 85 S. 6). 2.3.1 Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB vorsätzlich oder eventualvorsätzlich durch Misswirtschaft seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Vorsatz oder Eventualvorsatz ist dabei nur hinsichtlich der Bankrotthandlung erforderlich (statt vieler BGE 6B_66/2088 E. 7.3, wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventual- vorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1; BSK StGB I - HAGEN- STEIN, Art. 165 N 57, 73). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich an-
- 12 - gespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet wer- den darf (BGE 6B_492/2009 E. 2.2). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröffnung, ein gerichtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vo- rausgesetzt. 2.3.2 Als Täter kommt nur der Schuldner in Betracht, wobei die Schuldnereigen- schaft in Abhängigkeit von ihrer Funktion einer natürlichen Person gestützt auf Art. 29 StGB zugerechnet werden kann (6S.24/2007 E. 3.2). Tatobjekt ist das Schuldnervermögen, soweit es Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens bildet. Tatbestandsmässig ist nicht jede Nachlässigkeit und es geht nicht darum, aus der Retrospektive unternehmerische Entscheide, die naturgemäss bis zu ei- nem gewissen Grad risikobehaftet sind, als strafbare Fehlentscheide zu qualifizie- ren, weil die tatsächlich eingetretene Entwicklung für ein Unternehmen ungünstig ist. Vom Tatbestand erfasst werden vielmehr lediglich krasse Fälle wirtschaftli- chen Fehlverhaltens ("unverhältnismässig", "gewagt", "leichtsinnig", "arg") bzw. die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 11). Das Gesetz will nicht, dass der Schuldner auf Kosten der Gläubiger auf gewagte Weise spekuliert bzw. prasst, arg leichtsinnig handelt und seine berufli- chen Pflichten grob vernachlässigt (BGE 77 IV 167), wobei weniger die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund steht als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten (BGE 6P.169/2006). Als gewagt gelten Geschäfte, bei denen die Erfolgsaussichten objektiv sehr klein, die Verlustrisiken hingegen als sehr hoch einzustufen sind, und die entgegen aller vernünftiger ökonomischer Argumente eingegangen werden (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 21 f.). Eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung wird von Lehre und Rechtsprechung be- jaht, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung wie z.B. die An- zeigepflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR missachtet werden (BSK StGB-HAGEN- STEIN, Art. 165 N 33). Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen Möglichkeiten sämt- liche erforderlichen Massnahmen für die betreffende Situation getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Im Einzelfall ist dabei die Kenntnis des Tä- ters aber auch die Anforderungen, die objektiv an seine oder eine vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen gestellt werden können, relevant
- 13 - (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 35). Folgen der Misswirtschaft sind Über- schuldung oder deren Verschlimmerung bzw. Zahlungsunfähigkeit oder die Ver- schlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit; sie gelten als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 56). Die Verschlimmerung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Täter sich bereits in einer prekä- ren finanziellen Lage befindet (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) und das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven mehr als geringfügig und dauerhaft weiter zum Nachteil der Aktiven verschoben wird (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 58 f.). Zwischen Tathandlung (Bankrotthandlung) und Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 6P.169/2006). Nicht von Bedeutung ist, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für das Herbeiführen des Erfolgs oder lediglich Mitursache ist (BGE 6S.1/2006). 2.4.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt und den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten, von D._____, H._____ und G._____ korrekt wiedergegeben sowie den Inhalt der beiden zum Polizeirapport vom 20. August 2013 (Urk. D1/1) gehörenden Ordner mit Beilagen (Ordner "Beilagen 1" ["Beilagen 1"]; Ordner "Bei- lagen 2" ["Beilagen 2"]) zutreffend beschrieben. Es kann insoweit auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 E. III. sowie E. IV.1.3., IV.1.6., IV. 1.9., IV.1.12 und IV.1.15). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Inhalt der bei- den Beilagen-Ordner zum Polizeirapport um einen Zusammenzug aus den Ord- nern mit Buchhaltungsunterlagen der C._____ (Ordner "C._____ GmbH 2008" [Ordnerrücken mit dem sachfremden Aufdruck "Auto"]; Ordner "C._____ GmbH Treuhand 2009"; Ordner "C._____ 2009 Rechnungen"; Ordner "C._____ 2009 Bank"; Ordner "C._____ 2010 Treuhand"; Ordner "C._____ 2010 Kasse/Bank"; Ordner "C._____ GmbH Kasse Bank 2. Semester 2010") und den auf dem Laptop von D._____ zusätzlich vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der C._____ für das Jahr 2010 (vgl. Urk. D1/1 S. 9) handelt. 2.4.2 Der Beschuldigte erhielt nie Gelegenheiten, an einer Einvernahme von D._____ und H._____ anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Die
- 14 - Aussagen von D._____ und H._____ sind daher zum Nachteil des Beschuldigten grundsätzlich nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 131 I 476 E. 2.2). Der Beschuldigte kann den Behörden allerdings nicht vorwerfen, gewisse Zeugen und Auskunftspersonen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1). Ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme ist nach der Praxis des Bun- desgerichts verspätet, wenn der Antrag nicht bis zum Abschluss der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erfolgt, sofern der Beschuldigte bis dahin nach Treu und Glauben Anlass zur Antragstellung gehabt hätte (BGE 6B_573/2011 E. 2.6). Vor- liegend hat der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Ein- vernahme von D._____ und H._____ gestellt, obwohl die Vorinstanz deren Aus- sagen im angefochtenen Entscheid explizit als Beweismittel aufführte. Er kann sich daher nicht auf die fehlende Konfrontation berufen. Die Aussagen von D._____ und H._____ sind folglich - wie die von G._____ - auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.5 Erstellt und unbestritten ist, dass über die C._____ am 2. August 2011 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 2. Dezember 2011 mangels Akti- ven eingestellt wurde (vgl. "Beilagen 1" Abgriffe 6 und 7). Die von Art. 165 StGB geforderte objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit gegeben. Der Beschuldigte war sodann vom 14. September 2007 bis zum 3. Februar 2011 zugegebenermas- sen verantwortlicher Geschäftsführer der C._____. Er kommt damit als Täter in Frage (Art. 29 StGB), was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 52 S. 6; Urk. 85 S. 2). 2.6.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst in allgemeiner Form vor, hochriskante Investitionen und private Bezüge zulasten der C._____ getätigt zu haben, obwohl der Geschäftsgang des Unternehmens schlecht gewesen sei bzw. obwohl das Unternehmen finanzielle Probleme gehabt habe, wodurch er die fi- nanzielle Lage der Firma vorsätzlich und entscheidend verschlechtert habe, was letztlich zum Konkurs des Unternehmens geführt habe (Anklagepunkt 1.A.b). Die Umschreibung lässt offen, ob die Anklage von einer Überschuldung oder von der Zahlungsunfähigkeit der C._____ ausgeht bzw. dem Beschuldigten die Ver-
- 15 - schlimmerung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit vorwirft. In An- klagepunkt 1.A.f. wird der Anklagevorwurf bezüglich des Erfolgs ("wodurch sich die Überschuldung der Firma C._____ bis zur Konkurseröffnung verschlimmerte") und in subjektiver Hinsicht ("für den Beschuldigten […] spätestens ab Beginn 2009 erkennbaren Überschuldung") explizit jedoch einzig mit dem Hinweis auf die Überschuldung der C._____ konkretisiert. Der Tatbestand der Misswirtschaft ist vorliegend somit unter Gesichtspunkt der (Verschlimmerung der) Überschuldung zu prüfen. Eine Prüfung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsunfä- higkeit scheidet mangels Anklageerhebung aus. Anzufügen ist jedoch, dass die Überschuldung häufig mangels liquider Mittel auch zur Zahlungsunfähigkeit führt (vgl. dazu BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 53 ff.). 2.6.2 Die Definition der Überschuldung ergibt sich dabei aus Art. 725 Abs. 2 OR (BGE 6S.24/2007 E. 3.3), welcher auch für die GmbH gilt (Art. 820 Abs. 1 OR), und ist gegeben, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt und soweit die Gesellschaftsgläubiger nicht im Ausmass der Überschuldung im Rang zurücktreten (BSK OR-WÜSTINER Art. 820 N 5). Bi- lanziell ausgedrückt bedeutet das, dass der Verlust grösser ist als das Gesell- schaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht gedeckt ist. 2.6.3 Die C._____ wurde am 14. September 2007 im Handelsregister eingetra- gen. Die Geschäftstätigkeit nahm sie nach Angaben des Beschuldigten jedoch erst im Jahr 2008 auf (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Es sind für das Jahr 2007 denn auch keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden. Die Jahresbilanz 2008 weist bei einem Stammkapital von CHF 20'000.– einen Jahresverlust von CHF 52'525.27 ("Beila- gen 2", Abgriff 1) und damit zu Fortführungswerten eine Überschuldung in der Höhe von CHF 32'525.27 aus. Die Jahresbilanz 2009 zeigt bei einem Stammkapi- tal von CHF 20'000.– einen Jahresverlust von CHF 44'334.18 ("Beilagen 2", Ab- griff 2). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des (in der Bilanz nicht be- rücksichtigten) Verlustvortrages aus dem Jahr 2008 ergibt sich aus der Bilanz der C._____ per 31. Dezember 2009 zu Fortführungswerten damit eine Überschul-
- 16 - dung in der Höhe von CHF 76'859.45. Angesichts des Umstandes, dass die C._____ kaum über Sachwerte verfügte, ist davon auszugehen, dass eine Bewer- tung zu Veräusserungswerten (vgl. dazu BSK OR-WÜSTINER Art. 725 N 38) mangels stiller Reserven weder per Ende 2008 noch per Ende 2009 zu einem po- sitiveren Ergebnis geführt hätte als eine Betrachtung zu Fortführungswerten. Für das Jahr 2010 liegt lediglich ein provisorischer Abschluss vor ("Beilagen 2" Ab- griff 3). Gemäss provisorischer Bilanz verfügte die C._____ per 31. Dezember 2010 über ein Umlaufvermögen von CHF 140'208.63 und ein Anlagevermögen von CHF 5'343.85. Das Fremdkapital belief sich auf CHF 23'313.65. Der Gewinn wird mit CHF 122'238.83 angegeben. Unter Berücksichtigung des kumulierten Verlustvortrages aus den beiden Vorjahren (2008: CHF 52'525.27; 2009: CHF 44'334.18) bleibt ein Bilanzgewinn von CHF 25'379.38. Ausgehend von der provisorischen Bilanz der C._____ war die Unternehmung per Ende Dezember 2010 mithin nicht mehr überschuldet. Die Überschuldung hätte im Jahr 2010 also nicht nur nicht mehr zugenommen, sondern die C._____ hätte ihre Schuldenkrise überwunden. Eine Überschuldung wäre erst im Jahr 2011 bis zur Konkurseröff- nung am 2. August 2011 wieder entstanden. 2.6.4 Die provisorische Bilanz per Ende 2010 gibt allerdings die Vermögenslage der C._____ offensichtlich nicht annähernd korrekt wieder. Bereits die Geschäfts- abschlüsse aus den Vorjahren weisen erkennbar Fehler auf. Dazu sei vorab auf die zutreffende beispielhafte Aufzählung in Urk. D1/1 S. 9 ff. und die vorstehen- den Erwägungen mit dem Hinweis auf die Nichtberücksichtigung des Verlustvor- trages 2008 in der Bilanz 2009 verwiesen. Insbesondere hält die Verteidigung auch richtig fest (Urk. 85 S. 4 f.), dass das UBS-Konto der C._____ erst ab dem
1. April 2009 buchhalterisch erfasst und dadurch Gutschriften in der Höhe von CHF 145'786.33 aus der Buchhaltung der C._____ nicht ersichtlich sind. Dieser buchhalterische Fehler wirkt sich allerdings auf die Darstellung der Vermögensla- ge der C._____ per Ende 2009 und damit auch für das Folgejahr nicht aus, da der Anfangssaldo des UBS-Kontos per 1. April 2009 mit CHF 308.97 richtig in die Buchhaltung eingeführt wurde. Eine Auswirkung auf die Darstellung der Vermö- genslage im Jahr 2010 hat dagegen Folgendes: Die in der Bilanz 2009 mit minus CHF 29'645.62 berücksichtigten Position "2915 KK A._____" (Guthaben der
- 17 - C._____ gegen den Beschuldigten), bei der es sich nicht um Eigenkapital handelt, bedarf ausgehend von den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen betragsmässig einer Korrektur: Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2008 schuldete die C._____ dem Beschuldigten CHF 22'475.46 ("Beilagen 2" Abgriff 1 "KK A._____"). Per En- de 2009 war daraus ein Guthaben der C._____ gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 29'645.62 geworden ("Beilagen 2" Abgriff 2 "KK A._____"). Das Konto war per 1. Januar 2009 allerdings mit einem Anfangssaldo 0 eröffnet worden ("Beilagen 2" Abgriff 4 "KK A._____ 2915") und die zwischen dem
4. September und 17. Dezember 2009 vorgenommenen Buchungen betreffen Zahlungen, die Teil der Investition der C._____ in das Projekt E._____ waren. Un- ter Berücksichtigung des Vorjahressaldos reduziert sich das Guthaben der C._____ gegenüber dem Beschuldigten auf CHF 7'170.16. Werden zusätzlich die Zahlungen in das Projekt E._____ nicht als Privatbezüge verbucht, resultiert auch per Ende 2009 eine Verpflichtung der C._____ gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 20'129.84 (CHF 22'475.46 [Saldo 2008] abzgl. CHF 2'345.62 [Privatbezüge 2009]). Das wiederum führt zu einer Erhöhung ihrer Passiven per Ende 2009 von CHF 86'029.74 auf CHF 106'159.58 und einer Erhöhung des Jah- resverlusts gegenüber dem ausgewiesenen Betrag (CHF 44'334.18) um gut CHF 50'000.– auf CHF 94'409.63. Dagegen verfälscht die Tatsache, dass die In- vestition in das Projekt E._____ nie aktiviert wurde, die ausgewiesene Vermö- genssituation der C._____ nicht, da die Investition offensichtlich wertlos war. In der provisorischen Bilanz 2010 fällt das im Vergleich mit den Vorjahren sehr hohe Umlaufvermögen bzw. der gegenüber den Vorjahren (CHF 852.65 [Jahr 2008] und CHF 14'275.45 [Jahr 2009]) sehr hohe Kassabestand von CHF 125'753.00 ("Beilagen 2" Abgriff 3) und der im Lichte des Betreibungsregisterauszuges mit CHF 23'313.65 tiefe Kreditorenbestand ("Beilagen 2" Abgriff 3) auf. Gemäss Aus- sagen von D._____ gab es beim Konto "Kassa" immer insofern Probleme, als der in der Buchhaltung ausgewiesene Bestand gemessen am effektiv vorhandenen Bargeld zu hoch war. Der Beschuldigte habe Auslagen gehabt, die er nicht habe belegen können (Urk. D1/6 S. 2). Zwar ist eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der Aussagen von D._____, der selber im Fokus der Strafverfol- gungsbehörden stand, durchaus angezeigt (vgl. Urk. 64 E. 1.7). Eine betriebliche
- 18 - Notwendigkeit für ein kontinuierliche Anwachsen des Bargeldbestandes während eines Jahres und für einen hohen Bargeldbestand Endes des Jahres ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb es ohne Weiteres glaubhaft erscheint, dass der in der Buchhaltung ausgewiesene Kassabestand Ende 2010 tatsächlich nicht bzw. in deutlich geringerer Höhe vorhanden war. Was mit dem Geld geschah, ist unklar. Festgehalten werden kann einzig, dass eine korrekte Verbuchung die Vermö- genslage der C._____ buchhalterisch nicht verbessert, sondern eher verschlech- tert hätte, nämlich dann, wenn aus der Verwendung keine werthaltigen Gegenfor- derungen der C._____ entstanden wären. Letzteres wäre insbesondere bei einer Verwendung zugunsten des Projekts E._____ oder bei Privatbezügen des Be- schuldigten der Fall, soweit eine allfällige Forderung der C._____ gegen ihn nicht einbringlich gewesen wäre (Wertberichtigung). Hinweise auf beides liefert eine vom Beschuldigten im Konkursverfahren über die C._____ abgegebene Erklä- rung, wonach er Bargeld im Betrag von total CHF 41'220.– u.a. für einen Zivilpro- zess in F._____, bezogen habe, welches er nicht zurückzahlen könne (vgl. dazu "Beilagen 1" Abgriff 6, "Erklärung"). Unvollständig verbucht wurden sodann die Kreditoren mit einem Betrag von lediglich CHF 23'313.65 unter dem Titel "Kreditor MwSt 1. Satz" ("Beilagen 2" Abgriff 3). Nicht verbucht wurde damit beispielsweise die Forderung der … Arbeitslosenkasse in der Höhe von CHF 126'002.20, für welche die C._____ am 12. November 2010 betrieben worden war, ohne dass Rechtsvorschlag erhoben worden wäre ("Beilagen 1" Abgriff 18); die Forderung stand gemäss den Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit der fristlo- sen Entlassung eines Angestellten (Urk. 49 S. 24). Zusätzlich waren per Ende 2010 noch Betreibungen, die nicht die Mehrwertsteuer betrafen, in einem Ge- samtbetrag von gut CHF 38'000.– offen (vgl. "Beilagen 1" Abgriff 18). In der provi- sorischen Bilanz fehlen damit jedenfalls Passiven im Betrag von über CHF 160'000.–. Werden diese ebenfalls berücksichtigt, erhöhen sich die Passiven in der Bilanz 2010 auf insgesamt gut CHF 187'000.–, und es resultiert bei Aktiven gemäss provisorischer Bilanz 2010 in der Höhe CHF 145'552.48 und einem Stammkapital von CHF 20'000.– auch für das Jahr 2010 ein Verlust und damit ei- ne Verschlimmerung der Überschuldung zu Fortführungswerten gegenüber dem Zeitpunkt Ende 2009. Angesichts des Umstandes, dass die C._____ kaum über
- 19 - Sachwerte verfügte, ist auch per Ende 2010 davon auszugehen, dass eine Be- wertung zu Veräusserungswerten mangels stiller Reserven nicht zu einem positi- veren Ergebnis geführt hätte als die Betrachtung zu Fortführungswerten. Dass sich die Finanzlage der C._____ 2010 tatsächlich nicht verbesserte, sondern ver- schlechterte, zeigt auch ein Blick in das Betreibungsregister. Die Gesellschaft wurde ab 23. April 2009 regelmässig für mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammen- hängende Forderungen betrieben (Beilagen 1/6 "Auszug aus dem Betreibungsre- gister vom 5. August 2011; Beilagen 1/18 "Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. Dezember 2011). Im Jahr 2009 erfolgten acht Betreibungen über einen Betrag rund CHF 20'800.– durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich, die I._____ AG, die J._____ AG, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer), den Kanton Zürich (Stras- senverkehrsamt) und die K._____ AG. Im Jahr 2010 wurde die Gesellschaft be- reits insgesamt 13 Mal über einen Betrag von total über CHF 190'000.– von der SUVA, der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Hauptabtei- lung Mehrwertsteuer und Eidg. Oberzolldirektion), dem Kanton Zürich (Kantonales Steueramt), der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, der … Arbeitslo- senkasse und der J._____ AG betrieben. Selbst ohne die Berücksichtigung der aussergewöhnlich hohen Betreibung der … Arbeitslosenkasse über CHF 126'002.20 hatte sich nebst der Zahl der Betreibungen auch der Betrag, für welchen die C._____ betrieben wurde, im Jahr 2010 damit mehr als verdreifacht. Zwischen dem 11. Januar und dem 27. Juli 2011 erfolgten schliesslich 33 Betrei- bungen durch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Steuerverwaltung Haupt- abteilung Mehrwertsteuer und Eidg. Oberzolldirektion), den Kanton Zürich (Kan- tonales Steueramt und Strassenverkehrsamt), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die I._____ AG, die J._____ AG, die L._____ Schweiz AG und die M._____ AG über einen Gesamtbetrag von gut CHF 64'000.–. 2.6.5 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, Kunden hätten ihm CHF 10'000.– oder CHF 20'000.– bezahlen müssen, weil sein, des Beschuldigten, Lastwagen über den Namen des Kunden gelaufen sei. Dieses Geld hätte er ihm überweisen müssen. G._____ habe das Geld kassiert, aber er wisse nicht, was danach mit dem Geld passiert sei (Urk. 49 S. 22). Weiter macht er geltend, Fami-
- 20 - lie B._____G._____ habe sehr viele Versprechungen gemacht und G._____ habe ihn betrogen. Sie schulde ihm viel Geld. Es würden auch Quittungen existieren, die belegen würden, dass sie für ihn Geld kassiert habe. Sie habe auch gesagt, dass sie bezahlen werde. Es stehe alles in der Buchhaltung (Urk. 49 S. 18). Kun- den hätten G._____ Geld gegeben, er habe es aber nie erhalten (Urk. 49 S. 24). Im Berufungsverfahren wiederholte er, dass G._____ Geld abgezweigt habe (Prot. II S. 21, 24) und gab an, dass sie die Chauffeure dazu verleitet habe, fiktive Unfälle zu machen bzw. ihm Einkünfte aus dem Versicherungsgeschäft verspro- chen habe (Prot. II S. 19, 22). Abgesehen davon, dass diese Behauptungen des Beschuldigten teilweise kaum nachvollziehbar sind, fehlen auch objektive An- haltspunkte dafür, dass zusätzliche Aktiven der C._____ vorhanden waren. In der Befragung durch das Konkursamt behauptete der Beschuldigte im Übrigen einzig Ansprüche der C._____ gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer in der Höhe von CHF 10'000.– und ein Guthaben bei der UBS in der Höhe von CHF 347.57. Das Vorhandensein weiterer Aktiven verneinte er. Allfällige Forderungen der C._____ gegen G._____ erwähnte er mit keinem Wort (vgl. die Einvernahmeprotokolle in "Beilagen 1" Abgriff 6). Der Konkurs über die C._____ wurde zudem später man- gels Aktiven eingestellt, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass tatsächlich kaum werthaltige Aktiven vorhanden waren. Dass das vom Beschuldigten in der konkursamtlichen Einvernahme erwähnte Guthaben über CHF 10'000.– gegen- über einem ehemaligen Arbeitnehmer die Vermögenslage der C._____ nicht ent- scheidend verbessert hätte, bedarf keiner weiteren Erklärung. Schliesslich sind allfällige Forderungen des Beschuldigten persönlich oder seines Sohnes z.B. aus der Vermittlung von Versicherungen gegen G._____ (vgl. Urk. 49 S. 17; Prot. II S. 37 "Ergänzung 3"), im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da sie von vornherein nicht der C._____ zustanden. 2.6.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Mängel in der Buch- haltung der C._____ keine im Einzelnen zuverlässigen Aussagen über die finan- zielle Lage des Unternehmens möglich ist. Allerdings bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die C._____ bereits per 31. Dezember 2008 überschuldet war und die Überschuldung in den Folgejahren bis zur Konkurseröffnung stetig zu- nahm.
- 21 - 2.7.1 Gestützt auf das mit den Buchhaltungsbelegen übereinstimmende Geständ- nis des Beschuldigten ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem
20. Dezember 2008 und dem 3. Januar 2011 folgende Investitionen in das Projekt E._____ F._____ und zusätzlich zwischen dem 6. September 2008 und dem 22. Juli 2010 die folgenden privaten Zahlungen zulasten der C._____ bzw. deren Konto Nr. 1 bei der UBS tätigte (Urk. 49 S. 13 ff.; "Beilagen 1" Abgriffe 9 und 10, Abgriff 17 [Rechnungen]; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 5 ff.) Datum Zahlung CHF nähere Bezeichnung 2008
6. September 180.20 für privaten Grill (Bauhaus)
20. Dezember 1'540.– N._____ AG (für Projekt E._____) 2009
19. Januar 400.– für die Tönung der Scheiben des privaten PW (Fa. O._____)
8. Juni 2'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
12. Juni 15'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
15. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
18. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
15. Juli 780.23 Automatenbezug (für Projekt E._____)
- 22 -
16. Juli 780.03 Automatenbezug (für Projekt E._____)
17. Juli 780.36 Automatenbezug (für Projekt E._____)
19. August 4'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
3. September 6'130.– Rechnung S._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: Beim 3. September 2009 handelt es sich um das Rechnungsdatum. Das Datum der Zahlung ist unbekannt)
4. September 1'600.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
11. September 3'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
11. November 10'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: In der Anklageschrift wird das Datum der Zahlung aufgrund eines zu korrigierenden offensichtlichen Verse- hens mit dem 1. November 2009 angegeben)
12. November 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
11. Dezember 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
11. Dezember 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
17. Dezember 700.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____) 2010
- 23 -
13. Januar 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
5. März 1'000.– S._____ (für Projekt E._____)
8. März 1'700.– U._____ AG (für Projekt E._____)
11. März 10.– für Einstellung der Skibindung der Tochter 20.April 2'000 U._____ AG (für Projekt E._____)
21. April 1'748.03 Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
21. April 1'200.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____)
7. Mai 2'000.– Überweisung an U._____ AG (für Projekt E._____)
19. Mai 5'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
22. Juli 35.– Rechnung Drogerie … Schwangerschaftstest 2011
3. Januar 2'100.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 2.7.2 Der Beschuldigte begann also ab Ende 2008 das Projekt E._____ finanziell zu fördern, wobei er entgegen den Ausführungen der Verteidigung gemäss seinen
- 24 - eigenen Aussagen nicht für sich persönlich, sondern für die C._____ handelte (Urk. D1/4/1 S. 7). Die Einzelzahlungen bewegten sich dabei im Wesentlichen im drei- und vierstelligen Bereich. Lediglich zweimal überwies der Beschuldigte mit CHF 10'000.– und CHF 15'000.– grössere Beträge. In den Jahren 2008 und 2011 beschränkte sich seine Investition sodann auf CHF 1'540.– bzw. CHF 2'100.–. Im Jahr 2009 belief sich die Summe seiner Zahlungen für das Projekt auf gegen CHF 63'000.– und im Jahr 2010 auf gegen CHF 17'000.–. Insgesamt leistete er zwischen Ende 2008 und anfangs 2011 so Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 83'000.–. Die vom Beschuldigten geleisteten Zahlungen waren damit einzeln tatsächlich nicht besonders hoch (vgl. Urk. D1/4/1 S. 8). Die C._____ konnte sich diese Investitionen ungeachtet ihrer vergleichsweise bescheidenen Grössenordnung jedoch nicht leisten. Die C._____ hatte ihren Betrieb erst an- fangs 2008 aufgenommen und bis zum Beginn der vom Beschuldigten zugunsten des Projekts E._____ geleisteten Zahlungen noch keinerlei Vermögen gebildet. Auch ihre Liquidität liess betriebsfremde Zahlungen wie diejenigen zugunsten des Projekts E._____ nicht zu. Das erhellen nebst den Buchhaltungsunterlagen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Zahlungen an das Projekt nur leisten konnte, weil er sich darauf beschränkte, den jeweils gerade nötigsten Ver- pflichtungen der C._____ nachzukommen (Urk. D1/4/1 S. 7, 12). Bei dieser Aus- gangslage wäre die C._____ allein zur Sicherstellung ihrer Liquidität auf eine sehr kurzfristige Rückzahlung der Investition oder sehr kurzfristig fliessende Erträge aus der Investition angewiesen gewesen. Damit konnte sie aber selbst dann nicht rechnen, wenn sich das Projekt problemlos entwickelt hätte, hätte es doch ge- mäss den Angaben des Beschuldigten ab Planungsbeginn mindestens neun Mo- nate gedauert, um die Mini-Hydro-Zentrale überhaupt in Betrieb zu nehmen (Urk. D1/4/2 S. 11). Der Beschuldigte konnte also von einer positiven Beeinflus- sung der Finanzlage der C._____ durch die Investition innert notwendiger Frist selbst im günstigsten Fall nicht ausgehen. Mit dem Projekt waren im Übrigen auch prinzipiell sehr hohe Unsicherheiten bzw. Risiken verbunden. Die Situation in F._____ war - wie auch der Beschuldigte ausführte (Urk. D1/4/2 S. 3) - politisch schwierig und die Infrastruktur schlecht. Das Land bot damit ganz grundsätzlich ungünstige Bedingungen für Investitionen. Dazu kamen Probleme mit "Papieren",
- 25 - also wohl mit Bewilligungen, und den Geldflüssen; der Beschuldigte konnte weder Hypotheken aufnehmen noch andere Investoren vom Projekt überzeugen (vgl. Urk. D1/4/2 S. 9). Das Projekt hatte damit alle Merkmale eines hochriskanten Ge- schäfts; die künftige Entwicklung war mit grossen Unsicherheiten verbunden. Die C._____ investierte in dieses aufgrund eines Entscheides des Beschuldigten, der gleichzeitig Direktor des Projektes war (Urk. D1/4/2 S. 9). Eine unabhängige Beur- teilung der Investition fehlte. Sie war zudem weder vertraglich noch finanziell in ir- gendeiner Form abgesichert. Wie die C._____ am Projekt beteiligt werden sollte, bleibt gänzlich im Dunkeln. Dass einzig die Zahlungen nach F._____ in den Un- terlagen der C._____ dokumentiert sind und Unterlagen, welche einen (versier- ten) Buchhalter die Notwendigkeit der Aktivierung der Investition in der Buchhal- tung der C._____ hätte prüfen lassen, fehlen, passt dazu. Insofern ist erstellt, dass der Beschuldigte eine hochriskante Investitionen ohne genügende Sicher- heiten oder Gegenwert für die C._____ tätigte, wie die Anklage behauptet. Der Beschuldigte ging für die C._____ mit der Investition in das Projekt E._____ ein überdurchschnittliches Risiko, entgegen aller vernünftiger ökonomischer Argu- mente, ein. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Investition allenfalls auch Opfer eines Betrugs wurde (vgl. Urk. D1/4/1 S. 12), nichts daran ändert, dass der Ent- scheid zu investieren bzw. die Investition objektiv ein krasser Fall wirtschaftlichen Fehlverhaltens darstellt. Dazu kommen Zahlungen privater Verbindlichkeiten des Beschuldigten über die C._____, die betragsmässig zwar geringfügig aber den- noch pflichtwidrig waren. 2.7.3 Durch die bewiesenen privaten Zahlungen und die Investitionen in das Pro- jekt E._____ ab anfangs 2009, welche nach dem Erwogenen Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 165 StGB darstellen, hat der Beschuldigte objektiv tatsächlich zur Verschlimmerung der ab Ende 2008 bestehenden Überschuldung beigetra- gen. Sein Verhalten war ausserdem auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Überschuldung zu ver- schlimmern. Der geforderte natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen der Tathandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung ist insoweit also zu bejahen. Ob es für die eingetretenen Vermögenseinbussen noch weitere
- 26 - Ursachen gab, kann offen bleiben, da es unerheblich ist, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für die Vermögenseinbusse oder lediglich Mitursache ist (BGE 6S.1/2006). Dagegen besteht zwischen den Zahlungen am 6. September und 20. Dezember 2008 (CHF 180.20 für privaten Grill; CHF 1'540.– N._____ AG für Projekt E._____) und der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Verschlimmerung der per Ende 2008 bestehenden Überschuldung der C._____ kein natürlicher Zusammenhang. Die Herbeiführung der Überschuldung durch diese Zahlungen bildet nicht Gegenstand der Anklage. 2.8.1.1 Dem Beschuldigten waren alle Umstände bekannt, welche das Projekt E._____ objektiv zu einem hochriskanten Geschäft machten. Insbesondere kann- te er die politisch schwierige Situation in F._____ und die schlechte Infrastruktur, welche die Realisierung des Projektes erschwerte, und er sah, wie sich dieses ungünstige Investitionsumfeld auf das konkrete Projekt auswirkte; es gab Schwie- rigkeiten mit "Papieren" und weder Banken noch Drittinvestoren waren bereit, Geld für das Projekt zu sprechen (Urk. D1/4/2 S. 3, 9). Die Investition der C._____ sicherte er sodann weder rechtlich noch finanziell irgendwie ab. Wie die C._____ am Projekt beteiligt werden sollte, bleibt gänzlich im Dunkeln. Er verliess sich ge- mäss seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuge- gebenermassen lediglich darauf, dass ihn die Gesetze in der Schweiz schützen bzw. ihm die schweizerischen Behörden bei Schwierigkeiten helfen würden (Urk. 49 S. 13 f.). Überzeugende Überlegungen lagen der Investition ausgehend von den Aussagen des Beschuldigten nicht zugrunde. Er wollte mit der C._____ einfach in ein Wasserkraftwerk in F._____ investieren und hoffte auf Gewinn (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 9; Prot. II S. 23). Seine Behauptung, es sei sei- ner Meinung nach keine unsichere Investition gewesen, begründete er nicht nä- her. Er hielt einfach fest, dass es hätte funktionieren und auch schnell Gewinn abwerfen können (Urk. D1/4/2 S. 9), wobei er auch zugab, dass es, selbst wenn das Projekt sich problemlos entwickelt hätte, ab Planungsbeginn mindestens neun Monate gedauert hätte, um die Mini-Hydro-Zentrale überhaupt in Betrieb zu nehmen (Urk. D1/4/2 S. 11).
- 27 - 2.8.1.2 Weiter kannte er gemäss seinen ursprünglichen überzeugenden Aussa- gen die Auftragslage und die Zahl der Angestellten, war über die eingehenden Rechnungen und Betreibungen im Bild und bewirtschaftete das Bankkonto der C._____ (Urk. D1/4/1 S. 2 ff., 11; vgl. auch Urk. D1/4/2 S. 8). Da die Geschäftstä- tigkeit der C._____ weder besonders kompliziert noch umfangreich war, hatte der Beschuldigte damit auch ohne nähere Einsicht in die (nicht regelkonform geführte) Buchhaltung zwingend eine ungefähre Vorstellung über den Geschäftsgang und konnte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft annehmen, die Gesellschaft habe Vermö- gen gebildet, das für die Geschäftstätigkeit entbehrlich war und damit für betriebs- fremde Investitionen eingesetzt werden könnte. So wies das - auch gemäss den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 85 S. 4) - im Fokus seines Interesses ste- hende Bankkonto der C._____ (vgl. Urk. D1/4/1 S. 8) Ende Dezember 2008 mit lediglich knapp CHF 8'700.– den höchsten Saldo zugunsten des Unternehmens aus. Danach sank dieser Saldo bis Ende Mai 2009 zunächst auf knapp CHF 3'800.– und belief sich in der Folge bis zur letzten Zahlung in das Projekt E._____ am 3. Januar 2011, soweit er nicht überhaupt negativ war, meist auf le- diglich ein paar hundert Franken bis höchstens knapp CHF 2'100.– (vgl. Konto- auszüge in "Beilagen 1" Abgriff 9). Ab 23. April 2009 wurde die Gesellschaft zu- dem - wie bereits erwogen - regelmässig für beträchtliche mit ihrer Geschäftstä- tigkeit zusammenhängende Forderungen betrieben (davor war es lediglich eine Betreibung im Jahr 2008). Der Beschuldigte bemerkte diese Betreibungen und ih- re zunehmende Zahl zugegebenermassen (Urk. D1/4/2 S. 9). Wenn er in der Be- rufungsverhandlung ausführte, die Betreibungen hätten ihn nicht alarmiert bzw. alarmieren müssen, weil diese Teil eines Plans gewesen seien, Steuern zu spa- ren (Prot. II S. 20), widerspricht er sodann seinen ursprünglichen Aussagen, in welchen er selber einen Zusammenhang zwischen den Betreibungen und den In- vestitionen in das Projekt E._____ hergestellt und damit deutlich gemacht hatte, dass er die Betreibungen nicht nur zum Zweck der Steueroptimierung zugelassen hatte, sondern sie auch für ihn erkennbar Ergebnis der effektiv schlechten Finanz- lage der C._____ waren (vgl. Urk. D1/4/1 S. 7). Dazu kommt, dass er am 9. Juni 2009 bzw. 31. Mai 2010 die Steuererklärungen 2008 bzw. 2009 für die C._____ unterzeichnete, welche für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils einen Ver-
- 28 - lust und ein Eigenkapital von weniger als Null auswiesen (vgl. "Beilagen 1" Abgriff 15). In Übereinstimmung mit dieser Aktenlage gab der Beschuldigte in der ersten (delegierten) Einvernahme denn auch zu, dass die C._____ nicht "direkt" das nö- tige Geld für die Investition gehabt habe. Die Rechnungen, die er dringend habe bezahlen müssen, habe er bezahlt, die anderen habe er aufgeschoben und das Geld in das Kraftwerk investiert (Urk. D1/4/1 S. 7, 12). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte sich auch bewusst war, dass die C._____ kein Vermögen gebil- det hatte, das für die Geschäftstätigkeit entbehrlich war und damit für (risikorei- che) betriebsfremde Investitionen eingesetzt werden konnte. Wenn er geltend macht, er habe sich auf positiv lautende Aussagen von G._____ zum Geschäfts- gang verlassen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Daran ändert auch seine (von der Verteidigung aufgenommene) Behauptung, er habe mit Provisionszahlungen aus dem Versicherungsgeschäft gerechnet, nichts. Die C._____ war gemäss seinen ersten Aussagen ausschliesslich im Transport- geschäft tätig (Urk. D1/4/1 S. 2) und verfügte gegenüber Dritten abgesehen von einem Guthaben gegenüber einem ehemaligen Angestellten im Zeitpunkt des Konkurses über keine Forderungen (vgl. E. II. 2.6.4). Dass es sich bei allfälligen Einkünften aus dem Versicherungsgeschäft um ihm persönlich zustehend Ein- nahmen handelte, ergibt sich denn auch eindeutig aus seinen Aussagen anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 49 S. 17). Dass diese (losgelöst von der Frage, in welcher juristischen Form) als persönliche Beiträge seinerseits in die C._____ hätten fliessen sollen bzw. er die Investitionen der C._____ in die E._____ im Vertrauen auf entsprechende Einkünfte gemacht habe, behauptete er jedoch weder in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2012 (Urk. D1/4/1) noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2014 (Urk. D1/4/2), obwohl sich das angesichts des Themas der Befragungen aufgedrängt hätte, wenn es denn zutreffen würde. Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass auch gänzlich im Dunkeln bleibt, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Beschuldigte mit Einkünften aus Versicherungsprovisionen hät- te rechnen können. Dass er solche Zahlungen nie erhielt bzw. in die C._____ fliessen liess, steht fest. Wenn er heute ihm persönlich gegen G._____ angeblich zustehende Forderungen immer wieder im Zusammenhang mit dem Konkurs der
- 29 - C._____ und den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen erwähnt, han- delt es sich dabei daher um eine Schutzbehauptung oder um eine Behauptung, die der Tatsache geschuldet ist, dass er G._____ nach dem Verlust seiner Eigen- tumswohnung für alle seine finanziellen Probleme verantwortlich macht und zu ei- ner Differenzierung nicht mehr in der Lage ist. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Beschuldigte von Anfang an angab, dass er die Firma und sein privates Vermögen nicht getrennt habe (vgl. Urk. D1/4/1 S. 9). Bei den entsprechenden Aussagen ging es allein um die gelegentliche Zahlung konkreter Rechnungen vom privaten bzw. geschäftlichen Konto (vgl. Urk. D1/4/1 S. 4 ff.). Dass er alle seine privaten Einkünfte und sein gesamtes privates Vermögen auch als Firmen- vermögen verstanden habe, behauptete er nie. 2.8.1.3 Dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage die Investitionen dennoch tätigte, kann vernünftigerweise nur so interpretiert werden, dass er die damit für die C._____ verbundenen grossen Risiken in der sehr vagen Hoffnung auf einen Gewinn bewusst in Kauf nahm. 2.8.2 Die Zeichen einer aktuellen existenziellen finanziellen Krise der C._____ (kaum Geld auf dem Bankkonto, trotz Zahlung nur der nötigsten Rechnungen, Be- treibungen, Verluste und Minus-Eigenkapital gemäss Steuererklärungen 2008 bzw. 2009, vgl. dazu im Einzelnen E. II.2.8.2 hiervor) drängten sich dem Beschul- digten spätestens ab dem 9. Juni 2009 dabei so eindeutig auf, dass ohne Weite- res davon auszugehen ist, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt zumindest in Kauf nahm, dass die C._____ konkursreif war und ihm daher zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BGE 99 IV 57 E. 1) die Überschul- dung der C._____ im Sinne eines Eventualvorsatzes ab diesem Zeitpunkt be- kannt war; ob er den Begriff der Überschuldung und seine Pflichten als Ge- schäftsführer kannte (vgl. Urk. D1/4/1 S. 8; Urk. D1/4/2 S. 4), ist unerheblich. Sei- ne geschäftliche Tätigkeit richtet er zugegebenermassen bewusst einzig darauf aus, mit den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungseingängen die drin- gendsten Rechnungen zu bezahlen und die Gläubiger gerade soweit zu befriedi- gen, dass das Geschäft weiterlaufen konnte und investierte im Übrigen in das Kraftwerkprojekt. So erklärte er auf entsprechende Frage, die C._____ habe ihre
- 30 - Rechnungen nicht immer fristgerecht bezahlt. Er habe sehr viel investiert und ha- be deshalb die Rechnungen nicht immer fristgerecht bezahlen können (Urk. D1/4/1 S. 5). Die C._____ habe nicht "direkt" das nötige Geld für die Investi- tion gehabt. Die Rechnungen, die er dringend habe bezahlen müssen, habe er bezahlt, die anderen habe er aufgeschoben und das Geld in das Kraftwerk inves- tiert (Urk. D1/4/1 S. 7, 12). Er nahm damit jedenfalls mit den nach dem 9. Juni 2009 getätigten Investitionen in Kauf, dass die Schulden der konkursreifen C._____ sich immer weiter erhöhten. 2.9.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB damit hinsichtlich folgender Zahlungen in einem Gesamtbetrag von rund CHF 80'000.– erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen: 2009
12. Juni 15'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
15. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
18. Juni 3'000.– Überweisung an P._____ (für Projekt E._____)
15. Juli 780.23 Automatenbezug (für Projekt E._____)
16. Juli 780.03 Automatenbezug (für Projekt E._____)
17. Juli 780.36 Automatenbezug (für Projekt E._____)
19. August 4'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
- 31 -
3. September 6'130.– Rechnung S._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: Beim 3. September 2009 handelt es sich um das Rechnungsdatum. Das Datum der Zahlung ist unbekannt)
4. September 1'600.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
11. September 3'000.– Überweisung an R._____ (für Projekt E._____)
11. November 10'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) (Anmerkung: In der Anklageschrift wird das Datum der Zahlung aufgrund eines zu korrigierenden offensichtlichen Verse- hens mit dem 1. November 2009 angegeben)
12. November 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
11. Dezember 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
11. Dezember 5'000.– Überweisung an Q._____ (für Projekt E._____)
17. Dezember 700.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____) 2010
13. Januar 2'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
5. März 1'000.– S._____ (für Projekt E._____)
8. März 1'700.– U._____ AG (für Projekt E._____)
- 32 - 20.April 2'000 U._____ AG (für Projekt E._____)
21. April 1'748.03 Überweisung an T._____ (für Projekt E._____)
21. April 1'200.– Automatenbezug F._____ (für Projekt E._____)
7. Mai 2'000.– Überweisung an U._____ AG (für Projekt E._____)
19. Mai 5'000.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 2011
3. Januar 2'100.– Überweisung an T._____ (für Projekt E._____) 2.9.2 Die vor dem 9. Juni 2009 getätigten Zahlungen zugunsten des Projekts E._____ waren nicht kausal für die Verschlimmerung der per Ende 2008 beste- henden Überschuldung bzw. es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass ihm die Überschuldung noch nicht bekannt war, als er die entsprechen- den Investitionen tätigte und er daher eine Verschlimmerung der Überschuldung auch nicht in Kauf nahm und sie auch nicht (was ihm von der Anklage allerdings auch nicht vorgeworfen wird) grobfahrlässig verursachte. Gleiches gilt für die Zah- lungen privater Verbindlichkeiten vor dem 9. Juni 2009. Bezüglich der später er- folgten Zahlung privater Rechnungen ist der Verteidigung folgend zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er davon ausging, die Verbuchung werde kor- rekt als Privatbezug erfolgen, womit insoweit vorsätzliches Handeln zu verneinen ist. 2.9.3 Dass der Beschuldigte seine Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR verletzte, steht im Übrigen fest. Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB vorliegt, beur-
- 33 - teilt sich nach dem eingangs Erwogenen jedoch nicht einzig nach den Anforde- rungen, die objektiv an einen Geschäftsführer gestellt werden, sondern auch nach den Kenntnissen eines Täters. Kennt ein Täter wie der Beschuldigte seine Pflich- ten als Geschäftsführer nicht (vgl. dazu die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/4/2 S. 4), weil ihm die für die Geschäftsführung nötige Ausbildung und Erfahrung fehlt, liegt die strafbare Sorgfaltspflichtverletzung ent- sprechend dem Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 85 S. 6) nicht in der Missachtung von Art. 725 Abs. 2 OR sondern da- rin, dass er die Führung einer Unternehmung übernahm, ohne den objektiv an ei- nen Geschäftsführer gestellten Anforderungen zu genügen. Dieses sog. Über- nahmeverschulden wird dem Beschuldigten von der Anklage aber nicht vorgewor- fen, weshalb eine Prüfung der Sache unter diesem Gesichtspunkt mangels An- klageerhebung ausscheidet. Anklagepunkt 1.B) Körperverletzung/Dossier 2 3.1.1 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. September 2011 im Rahmen einer vorerst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge gegen den Körper und den Kopf von B._____ (Privatkläger) ausge- führt zu haben, wodurch dieser u.a. eine Fraktur der 8. Rippe links und eine Na- senbeinfraktur erlitten habe, was der Beschuldigte gewollt oder angesichts der Art und der Schlagrichtung der von ihm geführten Schläge zumindest in Kauf ge- nommen habe (Urk. D1/35 S. 5). 3.1.2 Dass es am fraglichen Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger kam, bestritt der Beschuldigte nie. Er behauptet jedoch, es sei einzig der Privatkläger gewesen, der ihn, den Beschuldigten, geschlagen und ver- letzt habe. Der Privatkläger lüge und die von ihm vorgelegten Arztzeugnisse seien "organisiert" (Urk. 49 S. 30 ff.; Prot. II S. 26 f.). Die Verteidigung hielt dafür, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt und sei daher freizu- sprechen (Urk. 85 S. 7). 3.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten auf der einen und dem Privatkläger und seiner Ehefrau auf der anderen Seite be- reits vor dem Vorfall vom 22. September 2011 belastet gewesen sei, weshalb die
- 34 - Aussagen des Privatklägers mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 64 S. 52). Die Geschehnisse habe er jedoch grundsätzlich glaubhaft ge- schildert. Widersprüchlich und entsprechend unglaubhaft seien seine Aussagen aber insoweit, als er gegenüber der Polizei angegeben habe, den Beschuldigten nie geschlagen zu haben, wogegen er bei der Staatsanwaltschaft eingeräumt ha- be, den Beschuldigten möglicherweise doch geschlagen zu haben (Urk. 64 S. 53). Der Beschuldigte seinerseits habe über weite Strecken konstant ausgesagt (Urk. 64 S. 61). Das vom Beschuldigten bei den Details, die ihn selbst belasten, geltend gemachte partiell lückenhafte Erinnerungsvermögen, sei jedoch unglaub- haft (Urk. 64 S. 63), und es liessen sich einige nicht ausser Acht zu lassende Wi- dersprüche und schwer nachvollziehbare Schilderungen bezüglich der vorliegend relevanten Sachverhaltselemente feststellen, insbesondere bezüglich der Fragen, ob er dem Privatkläger ins Gesicht gespuckt und ihn geschlagen und wie die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz geendet habe (Urk. 64 S. 61 ff.). Die Aus- sagen der Zeugin V._____ könnten dagegen unter dem Vorbehalt, dass sie von einer dem Beschuldigten loyal gegenüberstehenden Person stammten, grund- sätzlich als glaubhaft eingestuft werden (Urk. 64 S. 66 f.). Insgesamt seien die Schilderungen des Beschuldigten und des Privatklägers isoliert betrachtet nicht per se unglaubhaft, liessen sich aber auch nicht miteinander in Einklang bringen. Beide Beteiligten versuchten, sich selber in einem für sie günstigen Licht darzu- stellen und wiesen in ihrem Aussageverhalten gewisse Widersprüche auf. So hät- ten beide behauptet, dass jeweils der andere mit dem Schlagen begonnen habe. Insgesamt seien die Aussagen des Privatklägers jedoch glaubhafter und wider- spruchsfreier. Die Zeugin V._____ habe nicht die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgen können. Dass sie den Beschuldigten nie selber habe schlagen se- hen, finde zwar Eingang in die Gesamtwürdigung, der Ablauf der Auseinanderset- zung lasse sich aber trotzdem nicht im Detail rekonstruieren. Da somit beide ge- schilderten Abläufe möglich seien, sei von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und anzunehmen, dass der Privatkläger die erste Hand- lung der tätlichen Auseinandersetzung initiiert habe. Die Aussagen des Beschul- digten, lediglich abgewehrt, respektive gar nie geschlagen zu haben, lassen sich jedoch nicht in Einklang mit den Sachbeweisen bringen. Sowohl der noch am Tag
- 35 - der Auseinandersetzung erstellte, inhaltlich überzeugende Kurzbericht des Stadt- spitals Triemli als auch die nach der Tat aufgenommene Fotodokumentation der Gemeindepolizei zeichneten ein eindeutiges Bild: Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen seien zweifelsfrei auf die Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten zurückzuführen. Dass ein lediglich auf Abwehr ausgerichtetes passives Ver- halten beim Privatkläger zu einer Nasenbeinfraktur, einem Rippenbruch und meh- reren Hämatomen im Gesicht und Rippenbereich sowie Abschürfungen über der Stirn und Prellmarken über den Rippen geführt habe, sei lebensfremd. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Verlauf der gegenseitigen Aus- einandersetzung dem Privatkläger diese Verletzungen mit mehreren Faustschlä- gen gegen den Kopf und Körper zugefügt habe (Urk. 64 S. 69 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten erfülle den objektiven und subjektiven Tatbestand der eventu- alvorsätzlichen einfachen Körperverletzung. Der Beschuldigte habe zwar in einer Notwehrlage gehandelt, er sei dabei aber - wie die Verletzungen des Privatklä- gers zeigten - über das hinausgegangen, was als noch tolerierbar im Verhältnis zur vorausgehenden Angriffshandlung gelten könne. Es liege mithin ein Notwehr- exzess vor, der überdies nicht entschuldbar sei (Urk. 64 S. 73 ff.). 3.2.2 Die Verteidigung rügt die Beweiswürdigung der Vorinstanz insbesondere dahingehend, dass nicht alleine aufgrund des Verletzungsbildes des Privatklägers darauf geschlossen werden könne, dass keine Notwehr, sondern vielmehr ein "nicht entschuldbarer Notwehr-Exzess" vorgelegen habe. Welche Verletzungen ein Faustschlag verursache, bleibe letztlich vom Zufall abhängig. Werde auf einen Faustschlag ins Gesicht mit einem ebensolchen auf die Nase des Kontrahenten reagiert und ziehe sich letzterer bei einem Sturz eine Rippenfraktur zu, so sei dies nach wie vor als Notwehrhandlung und von der Notwehr abgedeckt zu betrachten. Es lasse sich sodann nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger hätte erheblich härter treffen oder gar verletzen wollen, weshalb es sich in diesem Fall um gerechtfertigte Notwehr gehandelt habe (Urk. 85 S. 7). 3.3.1 Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der Aussagen und weiteren Äusserungen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin V._____, wie sie sich aus dem Polizeirapport, einem Brief und den einschlägigen Einvernah-
- 36 - meprotokollen ergeben, korrekt wiedergegeben. Es kann insoweit auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 E. IV.2.4, IV.2.7 und IV.2.10). Anzu- merken ist jedoch, dass die von der Vorinstanz aus dem Polizeirapport zitierten Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers zum Nachteil des Beschuldig- ten nicht verwertet werden dürfen, da sie keinen Eingang in ein unterzeichnetes Protokoll fanden (vgl. BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 N 12; BGE 6B_344/2013 E. 1.3; BGE 6B_492/2012 E. 1.3). Der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Brief des Pri- vatklägers vom 14. März 2012 (Urk. D2/3 f.) ist samt Beilagen als Urkunde in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 3.3.2 Der Privatkläger begab sich noch am Tattag in das Stadtspital Triemli. Dort wurde eine Fraktur der 8. Rippe links, eine Nasenbeinfraktur sowie Prellungen und Hämatome im Gesicht und am Thorax festgestellt (Urk. D2/4/9). Anhaltspunk- te dafür, dass es sich beim anlässlich der Untersuchung im Triemli erstellten Be- richt um ein gefälschtes Arztzeugnis handelt, wie dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut behauptete (Prot. II S. 26 f.), bestehen nicht. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Befunde zum angeklagten Vorfall steht zudem ausser Frage, dass der Privatkläger sich die Verletzungen anlässlich desselben zugezogen hat, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Privatkläger den Beschul- digten mit den beschriebenen schmerzhaften Verletzungen aufgesucht hätte. Der Beschuldigte liess sich einen Tag später untersuchen, wobei eine Schwellung im Bereich des Jochbeins und multiple Hämatome im Gesicht festgestellt wurden (Urk. D2/9/2). Gemäss von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen leidet er im Sinne einer Langzeitfolge der im Rahmen der körperlichen Auseinanderset- zung mit dem Privatkläger erlittenen Verletzungen an einem Tinnitus (Urk. 47/7 f.). 3.4.1 Feststeht, dass es am 22. September 2011 auf dem Firmenareal der W._____ AG in … [Ort] zu einer zunächst verbalen und dann körperlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam. Die Dar- stellungen des Beschuldigten und des Privatklägers stimmen weiter darin überein, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufsuchte und von ihm die Rückzahlung von Geld verlangte, was zum Streit führte, der schliesslich eskalierte
- 37 - (Urk. D1/4/7/1 S. 2; Urk. D2/2/2/16 S. 2; Urk. D2/7/1 S. 4 f.; Urk. 49 S. 30 f.). Den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung schildern beide Kontrahenten ebenfalls weitgehend gleich. Ihre Schilderungen unterscheiden sich im Wesentlichen einzig hinsichtlich der Rollenverteilung. Der Privatkläger behauptet zusammengefasst, der Beschuldigte habe ihn angespuckt und dann mit einer Vielzahl von Faust- schlägen gegen den Kopf und den Körper traktiert und gegen ein Auto gestossen, während er, der Privatkläger, sich lediglich gewehrt habe (Urk. D2/7/1 S. 5). Der Beschuldigte seinerseits macht verkürzt geltend, der Privatkläger habe ihn ange- spuckt und mit einer Vielzahl von Faustschlägen u.a. gegen den Kopf traktiert. Er, der Beschuldigte, sei im Laufe der Attacke rücklings auf ein Auto gestürzt. Er sel- ber habe sich nur erfolglos gewehrt bzw. sich geschützt (Urk. D1/4/7/1 S. 2; Urk. D2/2/2/16 S. 2; Urk. 49 S. 31 f., 34; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 26 ff.). 3.4.2 Hinsichtlich der entscheidenden kontroversen Frage der Rollenverteilung im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ist den Aussagen beider Kontrahenten grundsätzlich mit Vorsicht zu begegnen. Ihre Beziehung war offensichtlich bereits vor dem angeklagten Vorfall u.a. aufgrund der aus der Sicht des Privatklägers stockenden Rückzahlung eines Darlehens und der vom Privatkläger vermuteten und von ihm missbilligten Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und V._____, der damaligen Ehefrau von AA._____ (Urk. D2/7/1 S. 4; Urk. D2/7/3 S. 3; Urk. D2/7/5 S. 4; Urk. D2/7/9 S. 4; vgl. auch Urk. D2/2/2/2/16 S. 2; Urk. D1/4/7/1 S. 2) belastet. Der Beschuldigte hat ausserdem aufgrund seiner Stellung im Strafprozess ein legitimes Interesse da- ran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend sind allerdings nicht Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. 3.4.3 Und insoweit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich konstant dahinge- hend äusserte, dass nicht er den Privatkläger, sondern der Privatkläger ihn ange- griffen habe, und es ohne Weiteres denkbar ist, dass es der Privatkläger war, der ob der Weigerung des Beschuldigten, seine Schulden zu begleichen, die Nerven verlor. Allerdings zeigt das Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusammen- hang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft und der groben Verletzung der Ver-
- 38 - kehrsregeln einen Hang, sich in der Opferrolle zu sehen bzw. darzustellen, um von eigener Verantwortung abzulenken. Eine tatsachenwidrige Umkehr von Op- fer- und Täterrolle auch im vorliegenden Zusammenhang würde der Persönlich- keit des Beschuldigten folglich nicht widersprechen. Die beim Privatkläger noch am Tag des Vorfalls diagnostizierten Verletzungen (Rippenbruch, Nasenbein- bruch, Prellungen und Hämatome im Gesicht und am Thorax; Urk. D. 2/2) ma- chen zudem deutlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Sicherheit nicht nur am Bein gepackt (Urk. D1/4/7/1 S. 2 f.) bzw. lediglich ohne Erfolg versucht hat, sich gegen den Angriff des Privatklägers zu wehren (Prot. I S. 31 f.). Vielmehr muss aufgrund des Verletzungsbildes davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte den Privatkläger mit Wucht gegen den Kopf schlug und auch der Ober- körper des Privatklägers im Verlauf der Auseinandersetzung stumpfer Gewalt ausgesetzt war. Dass er sich aktiver an der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligte, als er zuletzt eingestand, ergibt sich denn auch aus seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt des Be- zirks Dielsdorf zu Beginn des Strafverfahrens. Auch damals beschrieb er zwar den Privatkläger als Angreifer und bestand darauf, sich nur gewehrt zu haben. Immerhin gestand er aber ein, den Privatkläger auch geschlagen zu haben und deutete mit Gesten an, diesen auch in den Schwitzkasten genommen zu haben (Urk. D2/2/2/16 S. 2 ff.). Insgesamt war sein Aussageverhalten allerdings auch damals ausweichend und bezüglich ihn belastender Momente (Verletzungen des Privatklägers, Arztberichte) von Bagatellisierungstendenzen und Verschwörungs- theorien geprägt. Dass er vom Privatkläger ebenfalls Schläge gegen den Kopf er- hielt, wird durch den ärztlichen Befund am Folgetag der Auseinandersetzung be- stätigt. Ungeachtet der tragischen Langzeitfolgen einer dieser Schläge ist jedoch festzustellen, dass die beim Beschuldigten festgestellten äusseren Verletzungen deutlich geringfügiger waren als diejenigen des Privatklägers. 3.4.4 Die Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Ereignisse gänzlich faktenba- siert schildert, werden auch dadurch nicht beseitigt, dass die Zeugin V._____ die Darstellung des Beschuldigten bestätigt, soweit sie die Auseinandersetzung mit- verfolgte. Die Zeugin war im Zeitpunkt des Ereignisses gemäss den ersten Aus- sagen des Beschuldigten seine Freundin (Urk. D2/2/2/2/16 S. 2 "Ich habe auch Zeu-
- 39 - gen. Meine jetzige Freundin ist dort gewesen"). Später legte der Beschuldigte Wert auf die Feststellung, dass die Zeugin lediglich eine Kollegin gewesen sei (Urk. D1/4/7/1 S. 2) und auch die Zeugin betonte, dass sie nicht die Freundin des Beschuldigten gewesen sei (Urk. D2/7/3 S. 3). Die Diskrepanz macht misstrau- isch, und es ist jedenfalls festzuhalten, dass die Zeugin klar auf der Seite des Be- schuldigten steht und deshalb auch Interesse daran hat, wie er selber, die Ge- schehnisse in einem für den Beschuldigten günstigen Licht zu schildern. 3.4.5 Der Privatkläger schilderte die Ereignisse anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 16. April 2014 lebensnah und in sich geschlossen. Er räumte auch ein, dass er den Beschuldigten möglicherweise ebenfalls geschlagen habe, als er versucht habe, sich abwehrend gegen diesen zu schützen. Allerdings wirken seine Aussagen, was die Gegenwehr betrifft, ebenfalls ausweichend, zu- mal aufgrund des Verletzungsbildes des Beschuldigten davon ausgegangen wer- den muss, dass der Privatkläger mehrfach in einer Intensität, die jedenfalls über eine mehr oder weniger zufällige oberflächliche Berührung hinausging, gegen den Kopf des Beschuldigten aktiv wurde. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei gemäss Polizeirapport noch verneint hatte, den Beschuldigten je geschlagen zu haben (Urk. D2/1 S. 3). Auch seine Darstellung weist mithin bezüglich seines eigenen Verhaltens Bagatel- lisierungstendenzen auf, die der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Frage, wer wen und mit welcher Heftigkeit angriff, abträglich ist. 3.5 Wie die körperliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten ablief, lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit be- stimmen. Zwar bestehen Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten und der Zeugin. Die Aussagen des Privatklägers überzeugen jedoch hinsichtlich Beginn und weiterem Verlauf der Auseinandersetzung auch nicht in einer Weise, die es zulassen würde, auf seine Darstellung abzustellen. Welcher Abschnitt der Ausei- nandersetzung vom Beschuldigten bzw. der Zeugin und welcher Abschnitt vom Privatkläger faktenbasiert geschildert wird, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit bestimmen. Es ist daher mit der Vorinstanz und dem Grundsatz in du- bio pro reo folgend davon auszugehen, dass der Privatkläger die erste Handlung
- 40 - der tätlichen Auseinandersetzung initiiert, der Privatkläger den Beschuldigten also zuerst schlug (vgl. Urk. 64 S. 70, 74), und der Beschuldigte sich daraufhin vertei- digte. Dass er dabei in einer den Umständen angemessener Weise vorging, mag aufgrund der beim Privatkläger resultierende Verletzungen zunächst zwar zwei- felhaft erscheinen. Allerdings macht die Verteidigung zurecht geltend, dass für die Angemessenheit einer Verteidigungshandlung nicht auf die beim Angreifer einge- tretene Rechtsgutverletzung abzustellen ist, sondern auf die Notwendigkeit der Verteidigungshandlung (Urk. 85 S. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2). Alleine aufgrund des Umstands, dass die durch den Beschuldigten beim Privatkläger verursachten Verletzungen gravierender ausfie- len als seine eigenen, kann daher nicht angenommen werden, dass er sich nicht noch in angemessener Weise verteidigte. Da somit weder die Verletzungen des Privatklägers noch die Angaben der damals anwesenden Personen Aufschluss darüber geben, unter welchen Umständen und mit welcher Intensität der Be- schuldigte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auf den Privatkläger ein- wirkte, bleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass seine Reaktion über das Mass einer für den Angriff verhältnismässigen Abwehrreaktion hinausging. In An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr handelte. Er ist damit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB freizusprechen. Anklagepunkt 1.C) Grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln/Dossier 7 4.1.1 Schliesslich werden dem Beschuldigten noch eine grobe und drei einfache Verletzungen von Verkehrsregeln vorgeworfen. Der Anklage liegt ein Vorfall vom
11. Juni 2015, ca. 16.40 Uhr auf der Autobahn A5, Gemeindegebiet Deitin- gen/SO, zugrunde, den die Beteiligte AB._____ zur Anzeige brachte. Der Be- schuldigte soll als Lenker eines Sattelmotorfahrzeuges bei stockendem Kolon- nenverkehr - kurz zusammengefasst - zweimal ohne Notwendigkeit im Sinne ei- ner Gefahrenlage gehupt, die Anzeigeerstatterin unter Benutzung des Pannen- streifens bzw. der als Pannenstreifen nutzbaren rechts neben der Fahrspur lie- genden gesperrten Fläche rechts überholt haben und dann derart knapp vor dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin wieder auf die Fahrspur eingebogen sein,
- 41 - dass die Anzeigeerstatterin zwecks Vermeidung einer Kollision stark habe brem- sen und das Lenkrad nach links herumumreissen müssen. 4.1.2 Der Beschuldigte gesteht ein, zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort, wie in der Anklageschrift beschrieben, zweimal ohne Vorliegen einer Gefahrenla- ge gehupt zu haben, um der Anzeigeerstatterin zu signalisieren, dass sie auf- schliessen solle und dann unter Benutzung des rechten Pannenstreifens bzw. der rechts neben der Fahrspur liegenden Sperrfläche zu einem Überholmanöver an- gesetzt zu haben, wobei er geltend macht, er habe durch sein Überholmanöver einen Unfall vermeiden wollen. Im Übrigen bestreitet er den Anklagevorwurf. Der Personenwagen der Anzeigeerstatterin sei während des gesamten Überholmanö- vers, und auch als er wieder auf die Fahrspur eingebogen sei, stillgestanden. Er habe dann Gas gegeben. Vor ihm seien keine weiteren Fahrzeuge mehr gewesen und er habe dann normal auf ca. 70 km/h beschleunigen und im Anschluss auf die Autobahn A1 einbiegen können. Es stimme nicht, dass die Anzeigeerstatterin abrupt habe abbremsen müssen, damit es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Durch sein Manöver sei niemand gefährdet worden, wobei die Anzeigeerstatterin im Auto im Übrigen auch kein Kind gehabt habe (Urk. D7/2 S. 3, 5; Urk. D7/11 S. 3 f.; Urk. 49 S. 35 ff.; Prot. II S. 32 ff.). 4.2.1 Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten und der Anzeigeerstatterin zum Schluss, dass auf die Aussagen der Anzeigeerstatterin als Auskunftsperson abzustellen und damit auch der Anklage- sachverhalt bezüglich Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Fahrspur in ei- ner Art und Weise, dass die Anzeigeerstatterin zwecks Verhinderung einer Kolli- sion eine starke Bremsung habe einleiten und das Lenkrad dabei nach links habe herumreissen müssen, erstellt sei (Urk. 64 S. 78 ff.). Rechtlich würdigte sie das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung sowie als grobe Verletzung der Verkehrsregeln und hielt fest, dass der Beschul- digte sich nicht auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe berufen könne (Urk. 64 S. 107 ff.). Was die grobe Verletzung der Verkehrsregeln betrifft, argu- mentierte sie, der Beschuldigte habe mit seinem Manöver die Vorschrift von Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 4 SVG missachtet. Damit habe er eine ernstliche
- 42 - Gefahr für die Sicherheit der Anzeigeerstatterin und ihres Sohnes sowie potentiell anderer sich im Kolonnenverkehr befindenden Personen hervorgerufen. Über- holmanöver dieser Art führten erfahrungsgemäss - gerade bei dichtem Verkehrs- aufkommen - oft zu Unfällen. Der Beschuldigte sei sich aufgrund absolvierter Kur- se zweifellos im Klaren darüber gewesen, wie gefährlich unvorsichtige Manöver im Strassenverkehr sein könnten, dass ein Lastwagen, wie er ihn gefahren habe, insbesondere auch im dichten Abendverkehr mit besonderer Vor- und Umsicht gelenkt werden müsse und das knappe Wiedereinbiegen krass verkehrswidrig sei (Urk. 64 S. 112 ff.). 4.2.2 Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung vor, die eingestandene Verhaltensweise des Beschuldigten sei im Rahmen der Selbsthilfe als rechtferti- gender Notstand zu würdigen. Entsprechend sei er wegen dieser ihm vorgewor- fenen Delikte nicht zu bestrafen. Eventualiter sei zumindest das Vorliegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu ver- neinen (Urk. 85 S. 9). Das Hupen sowie das "Rechtsüberholmanöver" des Be- schuldigten seien gerechtfertigt und angezeigt gewesen, da andernfalls das La- degut allenfalls in Bewegung hätte geraten können. Ausserdem habe der Be- schuldigte durch seine Vorgehensweise die konkrete Gefahrensituation, welche aus seiner Sicht aufgrund der Fahrweise der Anzeigeerstatterin und ihrem Hantie- ren mit dem Natel bestanden habe, überwinden können (Urk. 85 S. 9). 4.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin richtig wiedergegeben und sich mit den relevanten Beweismit- teln umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die ent- sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 79 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass zum fragli- chen Zeitpunkt auch nach Darstellung des Beschuldigten stockender Kolonnen- verkehr herrschte. Gemäss seiner ersten Aussage hatte die Anzeigeerstatterin bei einem Spurwechsel "nicht wie alle anderen Pw's hinten angeschlossen" und eine vor ihm entstandene Lücke ausgenützt (Urk. D7/2 S. 3). Er hupte ein erstes Mal, weil der Abstand zwischen dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin und dem diesen vorausfahrenden Personenwagen so gross geworden war, dass "immer
- 43 - mehr Fahrzeuge von rechts" gekommen seien, welche "ebenfalls in die Lücke fuhren und ebenfalls nicht hinten anstanden". Das zweite Mal hupte er, weil die Anzeigeerstatterin einfach nicht habe aufschliessen wollen (Urk. D7/2 S. 3). Die Aussagen legen nahe, dass die Geduld des Beschuldigten durch das Verkehrs- aufkommen stark strapaziert war und der Wechsel der Anzeigeerstatterin auf sei- ne Fahrspur (welcher möglicherweise mit der Auffahrt der Anzeigeerstatterin auf die Autobahn in Zusammenhang stand, vgl. Urk. D7/7) nicht zur Beruhigung sei- ner Nerven beigetragen hatte. Dass er in der Folge durch das vermeintlich oder tatsächlich nicht besonders zügige Fahrverhalten und die aus seiner Sicht unge- nügende Reaktion der Anzeigeerstatterin auf sein Hupen die Beherrschung verlor und sich, in der Hoffnung endlich vorwärts zu kommen, zu einem riskanten Rechtsüberholmanöver hinreissen liess, erscheint vor diesem Hintergrund plausi- bel. Die von der Vorinstanz zu Recht als innerlich geschlossen und lebensnah bewertete Schilderung der Vorkommnisse durch die Anzeigeerstatterin, erweist sich damit auch unter Berücksichtigung der damaligen psychischen Verfassung des Beschuldigten als glaubhaft. Zudem ist kaum vorstellbar, dass sich die Anzei- geerstatterin die Mühe gemacht hätte, sich auf den Polizeiposten zu begeben und den Vorfall zur Anzeige zu bringen, wenn er sich nicht wie von ihr geschildert zu- getragen hätte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte wiederholt durchblicken liess, die Anzeigeerstatterin habe ihn durch ihr verkehrswidriges Verhalten gleichsam zum angeklagten Verhalten gezwungen. Seine diesbezügli- chen Aussagen sind widersprüchlich bzw. schwer miteinander vereinbar, wie die Vorinstanz wiederum zutreffend erwog (Urk. 64 S. 91 f.). Seine im angefochtenen Urteil ebenfalls wiedergegebenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 49 S. 38 f.) muten zudem stellenweise theatralisch erwei- tert an: Zwang ihn gemäss seiner Darstellung im Vorverfahren wahlweise die Ver- kehrsbehinderung durch die Anzeigeerstatterin oder eine (objektiv vernachlässig- bare) Gefahr für seine Ladung zum Rechtsüberholen, war es gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz die Sorge um die Gesundheit und das Leben der Anzei- geerstatterin. Ausgehend von dem mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmenden Teilgeständnis des Beschuldigten und den glaubhaften Aus- sagen der Auskunftsperson ist der angeklagte Sachverhalt, soweit er Gegenstand
- 44 - des Berufungsverfahrens ist, dem Urteil folglich als erstellt zugrunde zu legen. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass keine Gefahrensituation bestand (weder aufgrund der Fahrweise der Anzeigeerstatterin noch aus einem anderen Grund), welcher der Beschuldigte durch das angeklagte Verhalten begegnen musste, und dass der Beschuldigte beim Abschluss seines Überholmanövers derart knapp wieder vor dem Personenwagen der Anzeigeerstatterin auf die Fahrspur zurückbog, dass die Anzeigeerstatterin zwecks Verhinderung einer Kol- lision stark bremsen und das Lenkrad nach links herumreissen musste. 4.4.1 Die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhaltes be- züglich des unnötigen Hupens, des Rechtsüberholens und des Befahrens des Pannenstreifens bzw. der Sperrfläche als mehrfache Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV trifft zu. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 107 ff.). Eine sein Verhalten rechtfertigende Notstandssituation bestand nicht. 4.4.2.1 Im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbe- stands, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vor- liegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 45 - 4.4.2.2 Der Fahrzeugführer, der überholt, hat nach Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG auf die zu überholenden Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen und darf nach Art. 10 Abs. 2 VRV erst wieder nach rechts einbiegen, wenn für den Überholten keine Gefahr mehr besteht. Diese für die Verkehrssicherheit zentrale Bestimmung hat der Beschuldigte in gravierender Weise verletzt, als er sein Überholmanöver in der Weise beendete, dass er mit seinem Lastzug so knapp wieder auf die Fahrspur zurücklenkte, dass die Anzeigeerstatterin stark bremsen und das Lenkrad nach links herumreissen musste, um eine Kollision zu verhin- dern. Durch sein Verhalten gefährdete er die Verkehrssicherheit bzw. das Leben und die Gesundheit der Anzeigeerstatterin und ihres sich ebenfalls im Auto be- findlichen Sohnes ernsthaft und konkret. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres von einem rücksichtlosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Der Be- schuldigte hatte den von der Anzeigeerstatterin gefahrenen Personenwagen nicht einfach übersehen. Vielmehr folgte er diesem schon länger mit wachsendem Un- mut und war sich dementsprechend bewusst, dass er beim Wiedereinbiegen ge- rade auf dieses Fahrzeug Rücksicht nehmen musste. Die Dimensionen und übri- gen Eigenschaften seines Fahrzeugs und die damit einhergehenden Anforderun- gen an das Fahrverhalten waren ihm aufgrund der absolvierten besonderen Prü- fung und zusätzlicher Kurse bekannt. Sein objektiv sehr gefährliches Verhalten muss vor diesem Hintergrund in subjektiver Hinsicht als grobfahrlässig qualifiziert werden. Eine sein Verhalten rechtfertigende Notstandssituation (Urk. 85 S. 9) be- stand nicht. 4.4.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte folglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. III. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. August 2011 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschil- dern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von
- 46 - Fr. 300.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Pro- bezeit von drei Jahren aufgeschoben (Urk. 68). Die heute zu beurteilenden Delik- te beging der Beschuldigte teilweise vor dieser Verurteilung (Misswirtschaft) und teilweise danach (Verkehrsregelverletzungen).Die vorliegend auszufällende Strafe ist daher teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011 auszufällen, zumal es schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch für die heute zu beurteilenden Delikte bei einer Geldstrafe zu bleiben hat, soweit nicht für die einfachen Verkehrsregelver- letzungen eine Busse auszufällen ist. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. 1.2 Da die vor der Verurteilung begangene Tat (Misswirtschaft) schwerer wiegt als die danach begangene grobe Verkehrsregelverletzung, ist bei der Strafzu- messung zunächst eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangene Tat (Misswirtschaft) zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilte Tat auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurteilung begangene Tat (Misswirtschaft) auszu- fällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Sie bildet gemäss bisheriger Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 6B_151/2011 E. 5.4) die Einsatzstrafe für die neue Strafe, welche unter Berücksichtigung der für die nach der Verurteilung begangene Tat ermittelte hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist. Ohne die Frage zu entscheiden, hält das Bundesgericht in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 jedoch fest, dass es von Wortlaut und Sinn von Art. 49 Abs. 1 StGB ebenso gut denkbar sei, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil be- gangenen Taten mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. 2.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe für das vor der Verurteilung vom 24. Au- gust 2011 begangene Delikt zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die
- 47 - schwerste Tat vorgesehen ist, also von demjenigen für die Misswirtschaft. Art. 165 StGB sieht dafür einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, beste- hen auch aufgrund der Tatmehrheit nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschuldensre- lativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansons- ten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafreduzie- rend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls insbe- sondere auch einer verminderten Schuldfähigkeit und dem Handeln in Notwehr- exzess verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55).
- 48 - 2.2.2 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Ge- richt zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. Die schwerste Tat ist dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 117 IV 112 E. 3). Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, ist der Strafzumessung das ver- schuldensmässig schwerste Delikt zugrundezulegen (OGer ZH SB110667 E. A.3.2 und A.3.3). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berück- sichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstra- fe für sämtliche Delikte festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die De- likte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). 2.3.1 Was die vom Beschuldigten betriebene Misswirtschaft betrifft, ist mit der Vorinstanz von einem objektiv nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die vom Beschuldigten in strafbarer Weise verwendete Summe belief sich auf insge- samt rund CHF 80'000.–. Sie entsprach damit beinahe dem Vierfachen des Stammkapitals der C._____ und ungefähr dem Doppelten der per Ende 2008 und 2009 ausgewiesenen Aktiven der Gesellschaft (vgl. "Beilagen 2" Abgriffe 1 und 2; die per Ende 2010 ausgewiesenen Aktiven taugen mangels Zuverlässigkeit nicht als Referenz, vgl. dazu E. II.2.9.1 hiervor) und erweist sich davon ausgehend ab- solut und gemessen an den konkreten Verhältnissen als beträchtlich. Der Be- schuldigte bewirkte die beträchtliche Verschlimmerung der Überschuldung so- dann nicht nur durch ein einmaliges Fehlverhalten, sondern investierte wiederholt trotz sich offensichtlich immer weiter verschlechternder Finanzlage der C._____. Die letzte (angeklagte) Zahlung zugunsten des Projekts E._____ im Januar 2011 leistete er gar noch nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit (vgl. Urk. D1/4/1
- 49 - S. 3, 11). Das Verhalten zeigt eine gewisse Unverfrorenheit, die - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 64 S. 120) - nichts mit der an sich zweifellos gegebenen be- triebswirtschaftlichen Unerfahrenheit des Beschuldigten zu tun hat bzw. mit dieser entschuldigt werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar lediglich eventualvorsätzlich aber aus egoistischen Motiven handelte: Es war einzig sein persönliches Interesse an einer Beteiligung an einem Kraftwerkprojekt in seiner Heimat, das ihn zum Handeln bewegte und ihn die Inte- ressen der C._____ bzw. deren Gläubiger missachten liess. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere weder erschwerend noch relativierend auf die objektive aus. Hinsichtlich des Delikts der Misswirtschaft ist mithin insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 2.3.2 Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Pra- xis in aller Regel die Strafe im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Straf- rahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I - WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Ausgehend von der Ver- schuldensbewertung im konkreten Fall erscheint vor diesem Hintergrund eine hy- pothetische Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.4.1 Der Beschuldigte kam am tt. November 1966 in … [Ort], F'._____, zur Welt und verbrachte dort im Haushalt seiner Eltern zusammen mit seinen Geschwis- tern seine Kindheit und Jugend. Nach Abschluss der Schule zog er im Alter von gut 18 Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern als Steinfräser, Heizungs- und Sanitärmon- teur, Schlosser, Schweisser und Mechaniker bevor er sich zusammen mit seinem Bruder in der Metallbranche und dann im Transportwesen selbständig machte (Urk. D1/4/1 S. 1 f.). Im Jahr 1989 heiratete er und wurde Vater von vier Kindern. Die Ehe wurde ca. 2010 geschieden. Heute wohnt der Beschuldigte zusammen mit seiner jüngsten Tochter in einer Mietwohnung in … [Ort], welche einer seiner drei Söhne für ihn organisiert hat. Sie befindet sich gleicht neben der Wohnung des Sohnes, weshalb sich dieser auch um seine Tochter kümmern kann (Prot. II S. 13 f.). Der Beschuldigte verfügt über eine Ausbildung als Werkzeugmacher und
- 50 - eine Fahrlizenz für Transportwagen. Er arbeitet jedoch seit der Schlägerei am
22. September 2011 nicht mehr. Nach der Schlägerei erhielt er während ein paar Monaten Leistungen der SUVA. Diese Zahlungen wurden aber eingestellt. Ab No- vember 2014 bis Ende Mai 2017 wurde er vom Sozialamt unterstützt (Prot. II S. 10 f.). Aufgrund des Umzugs von … nach … im Juli 2017 wurde die Sozialhilfe eingestellt. Ob und in welchem Umfang der Beschuldigte durch die neue Wohn- sitzgemeinde unterstützt werde, ist gemäss der amtlichen Verteidigung noch offen (Urk. 85 S. 10). Aktuell lebt er von der Unterstützung seiner Familie (Prot. II S. 11). Er leidet gemäss ärztlichen Befunden seit der körperlichen Auseinander- setzung mit B._____ an einem Tinnitus und an Dauerkopfschmerzen. Weiter führ- te eine exazerbierte psychosoziale Problematik mit Pfändung der Wohnung und darauffolgender mittelgradiger depressiver Episode des Beschuldigten vom
28. Juli bis zum 31. Dezember 2014 zu einem stationären Aufenthalt des Be- schuldigten in der Psychiatrischem Universitätsklinik in Zürich (PUK). Nach Been- digung der stationären Behandlung begab sich der Beschuldigte in eine ambulan- te psychiatrische Behandlung, die bis heute andauert (Urk. 86). Der Beschuldigte leidet - ausgehend von den Ausführungen im Entscheid der KESB betreffend die Errichtung einer Beistandschaft vom 2. April 2015, welche auf einem ärztlichen Bericht der damals zuständigen Ärzte am PUK Ambulatorium Limmattal beruhen - offenbar an einer rezidivierenden depressiven Störung. Zudem besteht der Ver- dacht auf eine dissoziative Störung. Seine sozialen Kontakte sind gemäss seinen Angaben auch ausserhalb der Familie stark eingeschränkt. Er habe nur noch ei- nen Freund. In der Freizeit lenkt er sich von seinen Problemen ab. Er geht Spa- zieren, macht Sport und geht zudem regelmässig in die Moschee (Urk. D1/4/1 S. 1 f.; Urk. D1/25/6; Urk. D2/9/17; Urk. 49 S. 2 ff.). Diese Lebensgeschichte ist zwar hinsichtlich der seit einigen Jahren schwierigen sozialen und psychischen Situation des Beschuldigten bemerkenswert. Für die Strafzumessung (also unter dem Gesichtspunkt von Schuld und Spezialprävention; vgl. BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 122 ff.) relevante Umstände, ergeben sich über das hinaus, was bei der Bewertung des Verschuldens und der Beurteilung technischer Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe (vgl. nachfolgend E. II. 3.4) von Bedeutung ist, jedoch nicht.
- 51 - 2.4.2 Eine Straferhöhung aufgrund von Vorstrafen fällt ausser Betracht. Die von der Vorinstanz nebst dem Strafbefehl vom 24. August 2011 erwähnte Vorstrafe wurde inzwischen aus dem Strafregister entfernt und darf bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Urk. 68; Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte ist sodann nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue. Sein Nachtatverhal- ten wirkt sich daher - wie bereits die Vorinstanz festhielt - nicht strafmindernd aus. 2.4.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Strafzumessung eine überdurch- schnittliche Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund einer ausgeprägten Krankheitsgeschichte und psychischer Probleme mit einer Strafminderung um ei- nen Viertel entsprechend 70 Tagessätzen Geldstrafe. Dem ist nicht zu folgen. Ei- ne erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu be- jahen (statt vieler BGE 6B_243/2016 E. 3.4.2), die dazu führen, dass die Schwere des Übels, die einem Beschuldigten durch eine bestimmte Strafe bzw. den Straf- vollzug zugefügt wird, diesen im Vergleich unverhältnismässig hart treffen wür- den. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinn herzustellen, dass gleiches Verschul- den mit einem gleichen Mass an Übelzufügung geahndet wird (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 150 ff.). Vorliegend finden die schwierigen persönlichen Umstände des Beschuldigten ihre Entsprechung in seinen prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Diesen ist, soweit Gesetz und Rechtsprechung es zulassen, bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse prinzipiell bleibende Ungleichbehandlung von einkommensschwachen Personen gegenüber (wohlhabenderen) Straftäter, die eine Geldstrafe bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung als normale gesetzliche Folge der Delinquenz hinzunehmen (vgl. BGE 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). Abgesehen von einer indi- rekten Berücksichtigung bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes besteht keine Veranlassung, die Höhe der Strafe (Anzahl Tagessätze) aufgrund der heute bestehenden sozialen und psychischen Probleme des Beschuldigten bzw. des Umstandes, dass er - mit den Worten der Staatsanwaltschaft (Urk. 50 S. 14) - vor einem Scherbenhaufen steht, zu reduzieren. Die strafrechtlichen Eingriffsintensi- tät, für den Fall, dass die Geldstrafe tatsächlich vollzogen werden sollte, ist bei
- 52 - ihm aufgrund seiner spezifischen Umstände nicht höher als bei jedem anderen, in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Straftäter. 2.4.4 Das vorliegende Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft wurde mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am
26. Januar 2012 eröffnet (Urk. D1/14) und dauerte somit bis heute knapp 6 Jahre. Diese verhältnismässig lange Verfahrensdauer ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. 2.5 Die Täterkomponente wird sich somit leicht strafreduzierend aus. 2.6 Die provisorische Einsatzstrafe für die heute zu beurteilende vor der Verur- teilung vom 24. August 2011 begangene Tat ist damit auf insgesamt 240 Tages- sätze Geldstrafe festzusetzen. 2.7 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese schliesslich unter Berück- sichtigung der am 24. August 2011 ausgefällten Strafe von 10 Tagessätzen Geld- strafe auf 245 Tagesätze Geldstrafe zu erhöhen. Die für die vor der Verurteilung begangene Tat festzusetzende Strafe ergibt sich aus der Differenz der hypotheti- schen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe und beträgt folglich 235 Tagessätze Geldstrafe. 3.1 Bei der Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für die nach der Verur- teilung begangene Tat ist gemäss den Erwägungen unter III.2.1 vorzugehen. Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe bedroht. Einen Grund diesen Strafrahmen zu verlassen, besteht auch hier nicht. 3.2 Bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung ist in objektiver Hinsicht zu betonen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht lediglich eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteil- nehmer geschaffen hat. Die gefahrenen Geschwindigkeiten waren zwar gering, das von ihm gefahrene Fahrzeug wies aber aufgrund seiner Masse ein verglichen mit einem Personenwagen erhöhtes Gefahrenpotential auf. Die vom Beschuldig- ten geschaffene konkrete Gefahr war daher erheblich. Ohne das Verhalten zu
- 53 - verharmlosen ist allerdings festzuhalten, dass innerhalb des Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln noch deutlich gefährlichere Manöver denk- bar sind, weshalb das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bewerten ist. In subjektiver Hinsicht ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern lediglich grobfahrlässig handelte. Erschwerend fällt da- gegen ins Gewicht, dass er als Berufsfahrer und allein aus Verärgerung heraus (unsorgfältig) handelte. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive damit nicht. Sie erhöht sie jedoch auch nicht. Das Verschulden ist folglich insgesamt als leicht zu bewerten, was bei einer isolierten Betrachtungsweise zu einer Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe führen würde. 3.3.1 Bezüglich der Täterkomponente kann was die Lebensgeschichte, das Nach- tatverhalten und die erhöhte Strafempfindlichkeit betrifft, auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft verwiesen werden (vgl. Erw. III.3.4.1 ff.). 3.3.2 Marginal straferhöhend ist die Vorstrafe des Beschuldigten (Strafbefehl vom
24. August 2011; Urk. 68) sowie das Handeln während laufender Untersuchung zu berücksichtigen. 3.3.3 Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist für die nach Erlass des Strafbefehls vom 24. August 2011 begangene Tat bei dieser Ausgangslage von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.1 Ausgehend von der als Einsatzstrafe für die neue Strafe geltenden hypothe- tischen Strafe von 235 Tagessätzen Geldstrafe für die Misswirtschaft, welche un- ter Berücksichtigung der hypothetischen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich) angemessen zu erhöhen ist, erweist sich eine Stra- fe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Auf die vom Bundesgericht in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 angedachte Addition der Strafen für die vor und nach dem Erlass des Strafbefehls vom 24. August 2011 begangenen Delikte, ist zu verzichten.
- 54 - 4.2.1 Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeit- punkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzmi- nimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - nament- lich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und das das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hin- weisen). 4.2.2 Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird derzeit von Verwandten unterstützt. Der Entscheid, ob er von seiner neuen Wohngemeinde Sozialhilfeleistungen er- halten wird, ist derzeit noch offen (Urk. 85 S. 10). Zurzeit wohnt seine Tochter noch bei ihm, für welche er Alimente in der Höhe von CHF 700.– erhält (Urk. 79/1 f.; Prot. II S. 18; vgl. auch Urk. D1/25/8). Die derzeitigen Wohnkosten des Be- schuldigten betragen gemäss dessen eigenen Angaben Fr. 1'970.– pro Monat. Diese würden jedoch von seinen beiden jüngeren Söhnen bezahlt (Prot. II S. 4 und S. 17). Die vorhandenen Angaben zeigen, dass der Beschuldigte am Exis- tenzminimum lebt. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
28. Oktober 2016 sind zudem Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfän- dungen in einem CHF 250'000.– übersteigenden Betrag ersichtlich (Urk. 79/3). Die ursprünglich noch in seinem Eigentum stehende Wohnung (vgl. Urk. D1/25/5), dürfte er inzwischen verloren haben (vgl. Urk. D 1/4/7/3 S. 4). Nebst einer Reduk- tion aufgrund der grossen Anzahl der Tagessätze um ca. 30% wird der Tagessatz auch aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mass- geblich zu reduzieren sein. CHF 10.– dürfen dabei nicht unterschritten werden (BGE 6B_610/2009).
- 55 - 4.2.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu CHF 10.– teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011 zu bestrafen. 5.1 Für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen, die grundsätzlich bis zu CHF 10'000.– betragen kann (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes liegt der Maxi- malbetrag der Busse im konkreten Fall jedoch bei CHF 400.–. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit der Bemessung der Höhe der Busse zutreffend auseinandergesetzt, indem das Tatverschulden des zweimaligen unnötigen Hu- pens und des verbotenen Rechtsüberholens aufgrund des engen Tatzusammen- hangs gemeinsam festgelegt wurde. Zudem erwog sie zurecht, dass das objektive Tatverschulden bezüglich dieser Delikte noch leicht wiegt, da das Vorgehen des Beschuldigten zwar durchaus dreist war, sich das Verletzungsrisiko der beiden Insassen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges beim Rechtsüberholen jedoch noch in Grenzen hielt. Sodann ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur subjekti- ven Tatschwere zu folgen, gemäss welchen dieses ebenfalls noch leicht wiege, obwohl das Vorgehen des Beschuldigten egoistische Züge aufweise (Urk. 64 S. 129 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von CHF 400.– erweist sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzlage des Beschuldigten als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen an- gemessen. Sie ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf vier Tage festzusetzen. 6.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von drei Jahren aufgeschoben und festgehalten, dass die Busse gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB zu bezahlen ist (Urk. 64 S. 132 ff.). Die Ausfällung einer un- bedingten Strafe im Berufungsverfahren würde dem Verschlechterungsverbot wi- dersprechen. Die Probezeit hat die Vorinstanz sodann mit überzeugender Be- gründung um ein Jahr höher als das gesetzliche Minimum angesetzt (Urk. 64 S. 135). Das angefochtene Urteil ist insoweit somit ohne Weiteres zu bestätigen.
- 56 - 6.2 Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. August 2011 eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Der Strafbe- fehl wurde am 30. August 2011 durch den Sohn des Beschuldigten in Empfang genommen und entsprechend am 9. September 2011 rechtskräftig (vgl. beigezo- gene Akten, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, A-9, Unt. Nr. 2011/1620, Strafbe- fehl und Urk. 7). Die Probezeit dauerte demnach bis am 30. August 2014. Ein Wi- derruf des bedingten Strafvollzugs kommt heute bei dieser Ausgangslage nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei- zusprechen und beging die heute zu beurteilende grobe Verletzung der Verkehrs- regeln erst am 11. Juni 2015. Er machte sich damit während laufender Probezeit weder eines Verbrechens noch eines Vergehens strafbar (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV. 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Da der erstinstanzliche Schuldspruch nur teilweise, d.h. nicht auch bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, zu bestätigen und der Beschuldigte vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen und ferner die Strafe leicht zu reduzie- ren ist, sind dem Beschuldigten die Kosten der Verfahren beider Instanzen und des Vorverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ledig- lich zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. In An- betracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, ist sein Kostenanteil definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ ist mit CHF 176.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 73). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für sei-
- 57 - ne Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 5'000.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 20. April 2016, bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 7 und 8 (Verwendung beschlagnahmter Buchhaltungsunterlagen und einer Harddisk), 9 (Schadenersatz), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 13 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung durch die Staatskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklage- punkt 1.A)
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG (Anklagepunkt 1.C)
- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV, Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV (Anklagepunkt 1.C).
2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten B._____ (Anklagepunkt 1.B) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 58 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August 2011, sowie mit Fr. 400.– Busse.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 24. August 2011 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– wird nicht widerrufen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Der Kos- tenanteil des Beschuldigten wird definitiv abgeschrieben.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 176.– amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (RA X._____)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird definitiv abgeschrieben und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Privatkläger B._____, … [Adresse] (versandt)
- 59 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger, sofern dies verlangt wurde und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten Geschäfts- Nr. A-9/2011/1620 gemäss Dispositivziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 60 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.