Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom
26. April 2016 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, einfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Von den Vorwürfen des geringfü- gigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____ und der Sachbeschädigung sprach das Einzelgericht den Beschuldigten frei. Ferner verzichtete es auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– und verlängerte die dafür angesetzte zweijährige Probezeit um ein Jahr. Schliesslich entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46).
E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin 3 und die Staatsanwalt- schaft mit ihren jeweiligen Eingaben vom 4. und 9. Mai 2016 Berufung an (Urk. 41 f.; vgl. Prot. I S. 45 und Urk. 40/1). Die Privatklägerin 3 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 1. September 2016 zurück (Urk. 47; vgl. Urk. 45/5). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. Sep- tember 2016 ging beim hiesigen Gericht am 9. September 2016 ein (Urk. 48; vgl. Urk. 45/1). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 3 verzichteten nach Erhalt der Berufungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 49 - 52). Die Privatkläger 1 und 2 sowie die Privatklägerin 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit
- 7 - das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die vorinstanzlichen Entscheide betreffend Strafe, Vollzug und Widerruf (Urk. 48). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung forderte sie den Widerruf der Vorstrafe zwar nicht mehr aus- drücklich unter dem Titel "Anträge". Aus ihrem Parteivortrag geht aber unmissver- ständlich hervor, dass ihrer Ansicht nach entweder die Vorstrafe zu widerrufen oder die noch auszufällende Strafe zu vollziehen sei (Urk. 61 S. 1 und 11). Inso- fern gilt die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend Widerruf entgegen der Auffas- sung der Verteidigung weiterhin als angefochten (vgl. Urk. 63 S. 5). Unangefochten blieben damit diejenigen Entscheide bezüglich des Schuld- punktes (Dispositivziffern 1 und 2), der Zivilforderungen (Dispositivziffern 8 - 10) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 11 - 13). Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.1 Bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Funktionieren staatlicher Organe erheblich beeinträch- tigte. Mehrmals schlug er gegen die Polizeibeamten, um seine polizeiliche Anhal-
- 9 - tung zur Identitätsüberprüfung zu behindern. Selbst als die Polizeibeamten den Beschuldigten aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens mittels Zwangsanwen- dung zu verhaften bzw. in das Transportfahrzeug zu laden versuchten, schlug er die Beamten weiter. Dies zeugt von einer grossen Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität. Erschwerend kommt ferner hinzu, dass die zu erwarten- de Freiheitsbeschränkung zu Beginn des Widerstandes nur kurzfristiger, vorüber- gehender Natur sein sollte (polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsüberprüfung) und diese nur nötig wurde, weil der Beschuldigte sich nicht ausweisen konnte. Dies wurde ihm so auch explizit eröffnet. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass er die Amtshandlung nicht völlig verunmöglichte (vgl. Urk. 63 S. 2). Ferner war sein Tatvorgehen nicht im Voraus geplant. Das gewaltsame Widersetzen erfolgte vielmehr spontan. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht (vgl. Urk. 46 S. 34).
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte und sein Motiv egoistischer Natur war. Die subjektive Schwere der Tat wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist die Strafe im mittleren Bereich des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen. Diese Strafe ist angesichts des zusätzlich erfüllten Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Folgen- den zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 4 Der ordentliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
E. 4.1 Hinsichtlich der Aspekte der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass B._____ durch das Verhalten des Beschuldigten eine vorübergehende Seh- störung (Zerrung des Sehnervs) sowie Schwindel und Kopfschmerzen (Urk. D1/9/4) erlitt. Diese Verletzungen fügte der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem der mehreren Schläge zu (vgl. Urk. D1/9/4: Faustschlag ins Gesicht). Von einem Grenzfall zur Tätlichkeit kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rede sein (Urk. 63 S. 3). Verschuldensmindernd zu bewerten ist, dass die Schläge nicht im Voraus geplant waren. Sie erfolgten spontan aus der Situation heraus. Die objektive Tatschwere wiegt somit gerade noch leicht.
- 10 -
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er die einfache Körperverletzung nicht direktvorsätzlich verursachte. Diesbe- züglich handelte er vielmehr mit Eventualvorsatz. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden des Beschuldigten. Gesamthaft ist das Tatverschulden im Vergleich zum Spekt- rum ähnlicher (einfacher) Körperverletzungen im unteren Bereich des ersten Drit- tels anzusiedeln. Isoliert betrachtet wäre für diese Tat daher eine Strafe in der Grössenordnung von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
E. 5 Die begangene einfache Körperverletzung steht zeitlich, sachlich und situa- tiv in einem sehr engen Zusammenhang zur Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte. Sie ist mit Letzterem verflochten und weist eine geringe Selb- ständigkeit auf (vgl. Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 3.2). Inso- fern wirkt sich die Asperation mit der für das schwerste Delikt eingesetzten Strafe (150 Tagessätze Geldstrafe) nur im Umfang von rund 20 weiteren Tagessätzen aus. Im Ergebnis erweist sich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen dem Ge- samtverschulden des Beschuldigten als angemessen.
E. 6 Im Folgenden sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen.
E. 6.1 Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben am tt. April 1994 in … / Italien geboren und wuchs dort auf. Nach Abschluss der Grundschule in Italien machte er dort auch das "Liceo" im Bereich Elektronik und Telekommunikation. Dieses absolvierte er ungefähr im Alter von 18 bzw. 19 Jahren. Eine Lehre schloss er aber nicht ab. Anschliessend arbeitete er ein Jahr lang als Gärtner im Familienbe- trieb. Danach ging er nach Mailand und ist seither arbeitslos. Finanziell unterstützt wird er von seinen Grosseltern mütterlicherseits (D1 Urk. 7/1 Nr. 48; D1 Urk. 7/6 S. 5; Urk. 53; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 10 - 12). Aus dem Werdegang und aus den aktuellen Lebensverhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsre- levanten Faktoren.
- 11 -
E. 6.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 58). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte am 15. Oktober 2015. Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig und rechtfertigt damit nur eine leichte Erhöhung der Strafe. Allerdings beging der Beschuldigte die vorliegend zu beur- teilenden Delikte im Sinne von Art. 46 StGB während laufender Probezeit, was sich zusätzlich straferhöhend auswirkt.
E. 6.3 Der Beschuldigte bestritt die Gewaltanwendung gegen die Polizeibeamten von Beginn weg (Urk. D1/7/1 Nr. 24 ff., D1/7/4 Nr. 7 ff. und D1/14/9 S. 3). Das fehlende Geständnis ist neutral zu bewerten, ebenso die fehlende Einsicht und Reue.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren er- weist sich eine Strafe von 190 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Bei die- ser Strafhöhe kommt eine gemeinnützige Arbeit, wie das die Verteidigung anläss- lich der Berufungsverhandlung beantragte, nicht in Frage (Art. 37 Abs. 1 StGB; Urk. 63 S. 6).
E. 7 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils. Mit der Vorinstanz ist die Höhe des Tagessatzes angesichts der finanziell schwierigen Lage des Beschuldigten (vgl. oben E. 6.1) auf Fr. 10.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen 19 Tage Haft an diese Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. Urk. 46 S. 37).
- 12 -
E. 8 Für die begangene Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG ist – wie be- reits ausgeführt wurde (vgl. E. 1) – kumulativ zur Geldstrafe eine Busse zu ver- hängen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht Busse und Ersatzfrei- heitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Beschuldigte konsumierte einmalig Marihuana. Sein Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Er gab den Konsum auch von sich aus zu. Berück- sichtigt man schliesslich die finanziell schwierige Situation des Beschuldigten (vgl. oben E. 6.1), so erweisen sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– und die von ihr bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als angemes- sen (Urk. 46 S. 37). Der Beschuldigte ist somit zusätzlich mit einer Busse von Fr. 100.– zu be- strafen. Im Falle der schuldhaften Nichtzahlung tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag. III. Vollzug und Widerruf
Dispositiv
- Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und für den Widerruf einer früher bedingt ausgefällten Strafe bereits zutreffend dargelegt (Urk. 46 E. V.1 und 2 sowie E. VI.2 und 3). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- Sodann gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die objektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Es ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen (vgl. oben E.II.6.4). Auch richtig erkannte sie, dass die Gewährung des Aufschubs im Falle des Beschuldigten keine besonders günsti- gen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erfordert (Urk. 46 S. 38 f.). Inso- fern ist grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen und zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen (TRECHSEL/PIETH, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 N 7). - 13 - Auf eine gewisse Rückfallgefahr deuten die Vorstrafe, die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat und die Delinquenz während laufender Probezeit hin. Allerdings ist die Vorstrafe nicht einschlägig (vgl. oben E. II.6.2). Ferner ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 19 Tage in Untersuchungshaft verblieb, was eine gewisse positive Wirkung auf ihn erhoffen lässt. Bezieht man schliesslich die gesamte Wirkung des Urteils in die Prognosebeurteilung mit ein, insbesondere den noch im Folgenden zu be- gründenden Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl vom 26. Au- gust 2014 ausgefällten Geldstrafe (vgl. unten E. 3 sowie BGE 134 IV 140 E. 4.5. m.w.H. und TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 14), kann dem Beschuldigten im Sinne einer letzten Chance eine günstige Prognose gestellt werden. Gesamthaft ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte durch die genannten Umstände genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Um verbleibenden Restbedenken zu be- gegnen, ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre fest- zusetzen.
- Der Vorinstanz kann in Bezug auf den Verzicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht gefolgt werden. Ins- besondere die erneute Delinquenz während laufender Probezeit weist auf eine gewisse Rückfallgefahr hin (vgl. oben E. 2). Dem Beschuldigten muss deshalb klar gemacht werden, dass ihm nicht stets aufs Neue eine Chance zur Besserung eingeräumt werden kann. Zur Steigerung seiner Bewährungsaussichten bedarf er somit eines Denkzettels. Der bedingte Vollzug der mit genanntem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe ist folglich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu wider- rufen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise in Bezug auf die Strafhöhe und den Widerruf. Sie unterliegt je- - 14 - doch im Vollzugspunkt. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 52). Somit scheitert er teilweise in Bezug auf die Straf- höhe und den Widerruf. Im Vollzugspunkt obsiegt er. Im Ergebnis sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in hälf- tigem Umfang. Es wird beschlossen:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 3 ihre Berufung zurückgezogen hat.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 - 2 (Schuldpunkt), 8 - 10 (Zivilforderungen) und 11 - 13 (Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 190 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft wi- derrufen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht in hälftigem Umfang bleibt vorbehalten. - 16 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4, falls verlangt − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, im Dispositiv (Ge- schäftsnummer: C-3/2014/5242)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160380-O/U/cs Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 4. April 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Lüscher, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. ...
2. ...
3. Stadtpolizei Zürich,
4. ... Privatklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
- 2 - betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Wider- ruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 (GG160011)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____,
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____,
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 4 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (abzüglich 2 Tagessätze erstandener Haft) wird verzichtet.
7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 für die bedingt aufgeschobene Geldstrafe angesetzte zweijährige Pro- bezeit wird um 1 Jahr verlängert.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Privatklägerin Stadtpolizei Zürich wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei; Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde; Fr. Kanzleikosten; Fr. 2'213.55 Auslagen Untersuchung; Fr. 2'376.45 amtliche Verteidigung Untersuchung; Fr. 8'740.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 -
13. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ wird mit Fr. 8'740.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48 und 61 S. 1 und 11, sinngemäss betreffend den Beschuldigten A._____)
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs zu bestätigen und es seien die Ziffern 3, 4 und 6 des Urteils vom
26. April 2016 abzuändern. Es sei die Strafe neu festzusetzen und zwar bei
- A._____ eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.00.
2. Es sei die Strafe zu vollziehen unter Anrechnung der erstandenen Haft von je 19 Tagen.
3. Es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ge- währte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.
4. Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 63 S. 1) " 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gemäss Beru- fungserklärung vom 8. September 2017 seien abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 26. April 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss festzulegen."
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom
26. April 2016 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, einfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Von den Vorwürfen des geringfü- gigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____ und der Sachbeschädigung sprach das Einzelgericht den Beschuldigten frei. Ferner verzichtete es auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– und verlängerte die dafür angesetzte zweijährige Probezeit um ein Jahr. Schliesslich entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46).
2. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin 3 und die Staatsanwalt- schaft mit ihren jeweiligen Eingaben vom 4. und 9. Mai 2016 Berufung an (Urk. 41 f.; vgl. Prot. I S. 45 und Urk. 40/1). Die Privatklägerin 3 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 1. September 2016 zurück (Urk. 47; vgl. Urk. 45/5). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. Sep- tember 2016 ging beim hiesigen Gericht am 9. September 2016 ein (Urk. 48; vgl. Urk. 45/1). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 3 verzichteten nach Erhalt der Berufungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 49 - 52). Die Privatkläger 1 und 2 sowie die Privatklägerin 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit
- 7 - das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die vorinstanzlichen Entscheide betreffend Strafe, Vollzug und Widerruf (Urk. 48). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung forderte sie den Widerruf der Vorstrafe zwar nicht mehr aus- drücklich unter dem Titel "Anträge". Aus ihrem Parteivortrag geht aber unmissver- ständlich hervor, dass ihrer Ansicht nach entweder die Vorstrafe zu widerrufen oder die noch auszufällende Strafe zu vollziehen sei (Urk. 61 S. 1 und 11). Inso- fern gilt die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend Widerruf entgegen der Auffas- sung der Verteidigung weiterhin als angefochten (vgl. Urk. 63 S. 5). Unangefochten blieben damit diejenigen Entscheide bezüglich des Schuld- punktes (Dispositivziffern 1 und 2), der Zivilforderungen (Dispositivziffern 8 - 10) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 11 - 13). Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 liess der Beschuldigte unter Hinweis auf Art. 382 StPO beantragen, die Eingabe der Privatklägerin 3 vom 22. September 2016 (Urk. 51) aus den Akten zu entfernen, weil sich diese darin unberechtigter- weise zum Strafpunkt äussere. Darüber hinaus habe die Privatklägerin nur im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung Parteistellung, nicht aber mit Bezug auf die übrigen Vorwürfe. Dennoch äussere sie sich auch zur Sanktion dieser Tatbestände (Urk. 55). Diese Einwände der Verteidigung sind zutreffend. Da die Privatklägerin 3 al- lerdings mit dem Rückzug ihrer Berufung endgültig auf ihre Parteirechte im Beru- fungsverfahren verzichtete, sind ihre Ausführungen in der genannten Eingabe oh- nehin nicht zu beachten.
- 8 - II. Strafe
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumes- sung richtig wiedergegeben (Urk. 46 E. IV. 1., 2.1 und 3.1). Ebenso zutreffend stellte sie fest, dass die abstrakten Strafandrohungen der begangenen Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB) gleichartig seien, weshalb diesbe- züglich das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelange. Dahingegen sehe Art. 19a BetmG eine Busse als Strafe vor, so dass diese kumulativ zu verhängen sei (Urk. 46 E. IV 2.2 und 3.2). Schliesslich ist auch ihrer Erwägung beizupflichten, wonach als schwerstes Delikt die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte festzulegen sei (vgl. Urk. 46 E. IV.3.2 f.).
2. Im Folgenden ist für das obgenannte schwerste Delikt unter Berücksichti- gung der Tatkomponenten gedanklich eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschlies- send ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der Tatschwere der einfachen Kör- perverletzung angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 m.H.). Schliesslich sind für beide Delikte gemeinsam die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Abschliessend ist die auszufällende Strafe zu bestimmen.
3. Für das schwerste Delikt sieht der Gesetzgeber einen ordentlichen Straf- rahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Trotz Deliktsmehrheit, also des Vorliegens eines Straf- schärfungsgrundes, ist dieser Strafrahmen unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 einzuhalten. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, wel- che diesen Strafrahmen als zu mild erscheinen liessen. Die Deliktsmehrheit ist aber straferhöhend innerhalb dieses Strafrahmens zu berücksichtigen. Vorab ist sodann festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe wegen deren Subsidiarität gegen- über Geldstrafen (vgl. Art. 41 StGB) vorliegend nicht in Frage kommt. 3.1. Bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Funktionieren staatlicher Organe erheblich beeinträch- tigte. Mehrmals schlug er gegen die Polizeibeamten, um seine polizeiliche Anhal-
- 9 - tung zur Identitätsüberprüfung zu behindern. Selbst als die Polizeibeamten den Beschuldigten aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens mittels Zwangsanwen- dung zu verhaften bzw. in das Transportfahrzeug zu laden versuchten, schlug er die Beamten weiter. Dies zeugt von einer grossen Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität. Erschwerend kommt ferner hinzu, dass die zu erwarten- de Freiheitsbeschränkung zu Beginn des Widerstandes nur kurzfristiger, vorüber- gehender Natur sein sollte (polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsüberprüfung) und diese nur nötig wurde, weil der Beschuldigte sich nicht ausweisen konnte. Dies wurde ihm so auch explizit eröffnet. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass er die Amtshandlung nicht völlig verunmöglichte (vgl. Urk. 63 S. 2). Ferner war sein Tatvorgehen nicht im Voraus geplant. Das gewaltsame Widersetzen erfolgte vielmehr spontan. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht (vgl. Urk. 46 S. 34). 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte und sein Motiv egoistischer Natur war. Die subjektive Schwere der Tat wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist die Strafe im mittleren Bereich des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen. Diese Strafe ist angesichts des zusätzlich erfüllten Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Folgen- den zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
4. Der ordentliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 4.1. Hinsichtlich der Aspekte der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass B._____ durch das Verhalten des Beschuldigten eine vorübergehende Seh- störung (Zerrung des Sehnervs) sowie Schwindel und Kopfschmerzen (Urk. D1/9/4) erlitt. Diese Verletzungen fügte der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem der mehreren Schläge zu (vgl. Urk. D1/9/4: Faustschlag ins Gesicht). Von einem Grenzfall zur Tätlichkeit kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rede sein (Urk. 63 S. 3). Verschuldensmindernd zu bewerten ist, dass die Schläge nicht im Voraus geplant waren. Sie erfolgten spontan aus der Situation heraus. Die objektive Tatschwere wiegt somit gerade noch leicht.
- 10 - 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er die einfache Körperverletzung nicht direktvorsätzlich verursachte. Diesbe- züglich handelte er vielmehr mit Eventualvorsatz. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden des Beschuldigten. Gesamthaft ist das Tatverschulden im Vergleich zum Spekt- rum ähnlicher (einfacher) Körperverletzungen im unteren Bereich des ersten Drit- tels anzusiedeln. Isoliert betrachtet wäre für diese Tat daher eine Strafe in der Grössenordnung von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
5. Die begangene einfache Körperverletzung steht zeitlich, sachlich und situa- tiv in einem sehr engen Zusammenhang zur Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte. Sie ist mit Letzterem verflochten und weist eine geringe Selb- ständigkeit auf (vgl. Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 3.2). Inso- fern wirkt sich die Asperation mit der für das schwerste Delikt eingesetzten Strafe (150 Tagessätze Geldstrafe) nur im Umfang von rund 20 weiteren Tagessätzen aus. Im Ergebnis erweist sich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen dem Ge- samtverschulden des Beschuldigten als angemessen.
6. Im Folgenden sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. 6.1. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben am tt. April 1994 in … / Italien geboren und wuchs dort auf. Nach Abschluss der Grundschule in Italien machte er dort auch das "Liceo" im Bereich Elektronik und Telekommunikation. Dieses absolvierte er ungefähr im Alter von 18 bzw. 19 Jahren. Eine Lehre schloss er aber nicht ab. Anschliessend arbeitete er ein Jahr lang als Gärtner im Familienbe- trieb. Danach ging er nach Mailand und ist seither arbeitslos. Finanziell unterstützt wird er von seinen Grosseltern mütterlicherseits (D1 Urk. 7/1 Nr. 48; D1 Urk. 7/6 S. 5; Urk. 53; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 10 - 12). Aus dem Werdegang und aus den aktuellen Lebensverhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsre- levanten Faktoren.
- 11 - 6.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 58). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte am 15. Oktober 2015. Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig und rechtfertigt damit nur eine leichte Erhöhung der Strafe. Allerdings beging der Beschuldigte die vorliegend zu beur- teilenden Delikte im Sinne von Art. 46 StGB während laufender Probezeit, was sich zusätzlich straferhöhend auswirkt. 6.3. Der Beschuldigte bestritt die Gewaltanwendung gegen die Polizeibeamten von Beginn weg (Urk. D1/7/1 Nr. 24 ff., D1/7/4 Nr. 7 ff. und D1/14/9 S. 3). Das fehlende Geständnis ist neutral zu bewerten, ebenso die fehlende Einsicht und Reue. 6.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren er- weist sich eine Strafe von 190 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Bei die- ser Strafhöhe kommt eine gemeinnützige Arbeit, wie das die Verteidigung anläss- lich der Berufungsverhandlung beantragte, nicht in Frage (Art. 37 Abs. 1 StGB; Urk. 63 S. 6).
7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils. Mit der Vorinstanz ist die Höhe des Tagessatzes angesichts der finanziell schwierigen Lage des Beschuldigten (vgl. oben E. 6.1) auf Fr. 10.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen 19 Tage Haft an diese Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. Urk. 46 S. 37).
- 12 -
8. Für die begangene Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG ist – wie be- reits ausgeführt wurde (vgl. E. 1) – kumulativ zur Geldstrafe eine Busse zu ver- hängen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht Busse und Ersatzfrei- heitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Beschuldigte konsumierte einmalig Marihuana. Sein Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Er gab den Konsum auch von sich aus zu. Berück- sichtigt man schliesslich die finanziell schwierige Situation des Beschuldigten (vgl. oben E. 6.1), so erweisen sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– und die von ihr bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als angemes- sen (Urk. 46 S. 37). Der Beschuldigte ist somit zusätzlich mit einer Busse von Fr. 100.– zu be- strafen. Im Falle der schuldhaften Nichtzahlung tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag. III. Vollzug und Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und für den Widerruf einer früher bedingt ausgefällten Strafe bereits zutreffend dargelegt (Urk. 46 E. V.1 und 2 sowie E. VI.2 und 3). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
2. Sodann gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die objektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Es ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen (vgl. oben E.II.6.4). Auch richtig erkannte sie, dass die Gewährung des Aufschubs im Falle des Beschuldigten keine besonders günsti- gen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erfordert (Urk. 46 S. 38 f.). Inso- fern ist grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen und zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen (TRECHSEL/PIETH, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 N 7).
- 13 - Auf eine gewisse Rückfallgefahr deuten die Vorstrafe, die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat und die Delinquenz während laufender Probezeit hin. Allerdings ist die Vorstrafe nicht einschlägig (vgl. oben E. II.6.2). Ferner ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 19 Tage in Untersuchungshaft verblieb, was eine gewisse positive Wirkung auf ihn erhoffen lässt. Bezieht man schliesslich die gesamte Wirkung des Urteils in die Prognosebeurteilung mit ein, insbesondere den noch im Folgenden zu be- gründenden Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl vom 26. Au- gust 2014 ausgefällten Geldstrafe (vgl. unten E. 3 sowie BGE 134 IV 140 E. 4.5. m.w.H. und TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 14), kann dem Beschuldigten im Sinne einer letzten Chance eine günstige Prognose gestellt werden. Gesamthaft ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte durch die genannten Umstände genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Um verbleibenden Restbedenken zu be- gegnen, ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre fest- zusetzen.
3. Der Vorinstanz kann in Bezug auf den Verzicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht gefolgt werden. Ins- besondere die erneute Delinquenz während laufender Probezeit weist auf eine gewisse Rückfallgefahr hin (vgl. oben E. 2). Dem Beschuldigten muss deshalb klar gemacht werden, dass ihm nicht stets aufs Neue eine Chance zur Besserung eingeräumt werden kann. Zur Steigerung seiner Bewährungsaussichten bedarf er somit eines Denkzettels. Der bedingte Vollzug der mit genanntem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe ist folglich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu wider- rufen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise in Bezug auf die Strafhöhe und den Widerruf. Sie unterliegt je-
- 14 - doch im Vollzugspunkt. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 52). Somit scheitert er teilweise in Bezug auf die Straf- höhe und den Widerruf. Im Vollzugspunkt obsiegt er. Im Ergebnis sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in hälf- tigem Umfang. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 3 ihre Berufung zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung
– Einzelgericht, vom 26. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 - 2 (Schuldpunkt), 8 - 10 (Zivilforderungen) und 11 - 13 (Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 190 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft wi- derrufen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht in hälftigem Umfang bleibt vorbehalten.
- 16 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4, falls verlangt − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, im Dispositiv (Ge- schäftsnummer: C-3/2014/5242)
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.