Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutref- fend festgehalten, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. HD 67 S. 31 ff.).
E. 1.2 Es liegt Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Damit diese Bestimmung und somit das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt, müssen die Strafen gleichartig sein. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen; die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demzufolge kann für die vorliegend zu beurtei- lenden beiden Delikte keine Gesamtstrafe gebildet werden. Wie anschliessend zu begründen sein wird, ist die versuchte Nötigung mit einer Geldstrafe als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen 2 des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 zu bestrafen, während für die zu beurteilende versuchte Erpressung die Bestrafung mit Freiheitsstrafe angemessen ist. Nach der anwendbaren kon-
- 12 - kreten Methode (BGE 138 IV 120 E. 5.1; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 89) liegt daher keine Gleichartigkeit der Strafen vor. Demzufolge sind für die beiden Delikte separate Strafen festzulegen.
E. 1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe zum Ersturteil in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleistet werden.
E. 1.4 Bedingung für die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist stets, dass die Vorausset- zungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden De- likte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Es ist ausge- schlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszuspre- chen (BGE 6B_390/2013 vom 18. Februar 2013 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänder- lichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Die Rechtskraft und Unab- änderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst de- ren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bilden- de hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzen- den Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwi- schen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
- 13 -
E. 2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.
E. 2.1 Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB159115) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung im Betrage von Fr. 12'167.95 (Urk. HD 91), sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem der erste Berufungsentscheid des hiesi- gen Gerichts vom 8. Oktober 2015 durch das Bundesgericht mit Urteil vom
25. August 2016 kassiert wurde.
E. 2.2 Kosten des zweiten Berufungsverfahrens
E. 2.2.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte 2 seine Berufung mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. HD
69) innert der laufenden Frist zur Erstattung der Berufungserklärung zurückzog, sind ihm praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Anders verhält es sich mit dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1, der nach Art. 428 Abs. 1 StPO einem Unterliegen gleichzusetzen ist. Da zwar die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe um 2 Monate zu reduzieren, der Beschuldigte 1 aber dafür zusätzlich mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu be-
- 37 - strafen ist, unterliegt der Beschuldigte 1 im Ergebnis auch im Sanktionspunkt. Die Anklagebehörde ihrerseits unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Da die Ankla- gebehörde in ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitstrafe, die Vollstreckbarkeit eines grösseren Anteils die- ser Strafe und den Widerruf des (teil-)bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 verlangte (Urk. HD 73 S. 1), während der Beschuldigte 1 das vor- instanzliche Urteil, soweit es ihn betrifft, ursprünglich ganz anfechten liess (Urk. HD 68 S. 2), rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschul- digten 1 aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind auf die Gerichtskas- se zu nehmen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
E. 2.2.2 Der amtliche Verteidigerin ist für das zweite Berufungsverfahren, ausge- hend von deren Honorarnote vom 14. März 2017 (Urk. 120), ein Honorar von Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
3. Entschädigung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sind nicht von Amtes wegen festzustellen und zu befriedigen (Riklin, OFK-StPO, Art. 433 N 5). Da der Privat- kläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung beantragen, beziffern und belegen liess, ist ihm nach Art. 433 Abs. 2 StPO keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 2.3 Bei der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden versuchten Nötigung zu- lasten des Geschädigten wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelte es sich um eine einmalige Einwirkung auf den Geschädigten (Urk. HD 67 S. 35). Dass es bloss zum Versuch kam, weil die- ser die Drohung nicht ernst nahm, kann leicht strafmindernd gewertet werden,
- 14 - muss doch davon ausgegangen werden, dass dies letztlich auch mit der konkre- ten Formulierung der Mail zusammenhing. Von einem untauglichen Versuch, wie ihn die Verteidigung annahm (Urk. HD 118 S. 16), kann allerdings keine Rede sein. Ein solcher liegt nur vor, wenn der beabsichtigte Erfolg überhaupt nicht ein- treten kann, und das kann angesichts des Wortlauts ohne Weiteres verworfen werden. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschuldigte 1 mit di- rektem Vorsatz handelte, dies aber nicht in eigenem finanziellen Interesse tat. Zu berücksichtigen ist überdies, wie der Vertreter der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend ausführte (Urk. HD 50 S. 16), dass der Beschuldigte 1 davon ausging, die Gelder wären vom Geschädigten tatsäch- lich geschuldet. Auch die subjektive Tatschwere wiegt daher noch leicht. Von ei- nem derart geringfügigen Verschulden, dass, wie die Verteidigung argumentiert, nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen werden könnte (Urk. HD 118 S. 16), kann aber keine Rede sein. Strafmindernd sind sodann das Verhalten des Beschuldigten 1 im Untersu- chungsverfahren sowie sein – wenn auch teilweise nur auf den objektiven Sach- verhalt bezogenes – Geständnis zu gewichten. Die beiden Vorstrafen vom No- vember 2007 betreffen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Sie liegen sehr weit zurück und sind nicht einschlägig, weshalb es sich rechtfertigt, sie nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorstrafe vom 9. März 2007 betreffend Veruntreuung ist sodann – anders als noch im ersten Berufungsverfahren – heute unbeachtlich, da sie nächstens aus dem Strafregister zu löschen sein wird. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 angeht, kann vorab auf die Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 67 S. 34). Anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 an, er habe die Immobilienfirma, bei der er gearbeitet habe, wegen Unstimmigkeiten verlas- sen und versuche seit März 2014, selbständig als Einzelfirma in der Immobilien- branche sowie in der Fussballervermittlung Fuss zu fassen. Ferner ist bekannt, dass der Beschuldigte 1 einen Hirntumor hatte, was gemäss seinen Angaben da- zu geführt hat, dass er Probleme mit dem Langzeitgedächtnis hat (Prot. I S. 8). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, nach wie vor in einem Pensum vom 50 % bei der Firma E._____ Immobilien AG in
- 15 - F._____ zu arbeiten, und zwar als Freelancer. Ausserdem vermittle er wieder Fussballspieler, aber nicht mehr in eigenem Namen (Prot. II S. 5 f.). Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, er habe Kopfbeschwerden und Abklärun- gen gemacht. Es habe sich wieder Flüssigkeit angesammelt, die aber mit einem Schnitt im Trommelfell habe entfernt werden können. Sodann werde er wegen zu hohen Blutdrucks behandelt (Prot. II S. 6). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen.
E. 2.4 Isoliert für sich betrachtet erwiese sich für das Delikt der versuchten Nötigung unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogener Faktoren eine Strafe von 90 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB erweist sich aufgrund dieses Delikts eine Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abtei- lung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 um 60 Tagessätze auf ins- gesamt 210 Tagessätze als angemessen. Es ist somit hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen.
E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern hatte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 1 auf Fr. 100.– festgesetzt (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Für die Zu- satzstrafe sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem diese ausgefällt wird, entscheidend (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 180), weshalb die angemessene Tagessatzhöhe ermittelt werden muss. Der Beschuldigte 1 erzielt gemäss eige- nen Angaben mit seiner Tätigkeit im Immobilienbereich bei einem 50 %-Pensum ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– und erhält gemäss seinen Angaben keinen 13. Monatslohn (Urk. HD 79/1 S. 2, Urk. HD 95 S. 10; Prot. II S. 6). Mit einem 50 %-Pensum schöpft er nicht seine volle Arbeitskraft aus. Wenn die Einkünfte hinter dem zurückbleiben, was der Beschuldigte 1 in zumut- barer Weise erzielen könnte, ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 102 E. 6.1). Es ist dem Beschuldigten 1 indes zu glauben, dass er angesichts der negativen Presse über ihn, die im Internet für jedermann zugäng- lich ist und bleiben wird, auf absehbare Zeit faktisch keine Möglichkeiten hat, sein Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. HD 95 S. 10; vgl. auch Prot. II S. 8). Seine
- 16 - Wohnkosten betragen Fr. 1'600.– pro Monat (Prot. II S. 6). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte 1 für seine Tochter, die gemäss seinen Angaben drei Tage pro Woche bei ihm lebt, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'500.– entrichtet und dass er, wie sich aus seinen Angaben (Urk. HD 79/1 S. 2; Prot. I S. 8, Urk. HD 95 S. 11 f.; Prot. II S. 6) und dem bei den Akten liegen- den Betreibungsregisterauszug vom 24. September 2013 (Urk. HD 15/4) ergibt, Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich hinsichtlich der Zusatzstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen.
E. 3 a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
c) Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafteils von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet und die Probe- zeit wird um 1 1/2 Jahre verlängert.
- 3 -
E. 3.1 Wie unter Erwägung III.1.2. dargelegt wurde, ist für die versuchte Erpressung eine separate Strafe festzulegen. Dafür sieht das Gesetz die Bestrafung mit Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 156 Abs. 1 StGB).
E. 3.2 Der Beschuldigte 1 hält nach dem Teilrückzug an seiner Berufung insofern fest, als er in Abänderung der Dispositivziffer 3 (Strafzumessung, Vollzug und Verlängerung der Probezeit betreffend den Beschuldigten 1) verlangt, er sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, es sei auf
- 9 - den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu verzichten und sei die diesbezügliche Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. HD 118 S. 2). Die Anklagebehörde verlangt in ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Ab- änderung der Dispositivziffer 3. Der Beschuldigte 1 sei mit 30 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen, wovon 10 Monate zu vollziehen und 20 Monate bei vierjähri- ger Probezeit aufzuschieben seien. Zudem sei der bedingte Vollzug der Geldstra- fe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 zu widerrufen (Urk. HD 121 S. 1).
E. 3.2.1 Der Beschuldigte 1 anerkannte zwar, wie ausgeführt wurde, im Verlaufe des Berufungsverfahrens den Schuldpunkt (Urk. HD 93 S. 16), rügt die Sachver- haltserstellung durch die Vorinstanz aber dennoch in wesentlichen Punkten (Urk. HD 93 S. 2 ff.).
E. 3.2.2 Für die Sachverhaltserstellung kann zunächst auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. HD 67 S. 10 ff.), denen weitestgehend gefolgt werden kann. Im Nachfolgenden ist auf die wichtigsten Punkte einzugehen und sind einige Ergänzungen anzubringen. 3.2.3.1. Was den von der Verteidigung vorgebrachten Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs durch den Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ (Urk. HD 53 S. 11 ff.; Urk. HD 93 S. 10 f.; Urk. HD 118 S. 12 und S. 19 oben) angeht, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 zum fraglichen Beweisthema bereits in der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 mit den Worten zitiert worden war: "Das Papier ist von H._____ und I._____ unterschrieben worden, und Investoren haben dafür ei- nen namhaften Betrag überwiesen" (Urk. HD 42/2 S. 3). Zudem war das mit der Unterschrift des Privatklägers sowie derjenigen von H._____ versehene Vertrags- dokument betreffend Vorkaufsrecht in der fraglichen …-Ausgabe abgedruckt wor- den (Urk. HD 42/2 S. 1 und 2). In der …-Ausgabe vom tt. Januar 2013 wurde
- 17 - dann auch die unwahre Bestätigung des Beschuldigten 1, dass die Darstellung des Privatklägers und von H._____ vom 18. Dezember 2002 der Wahrheit ent- spreche, angesprochen und der Beschuldigte 1 mit den Worten zitiert; "Wir waren daran, diese Vereinbarung auszuhandeln (…)", wiederum begleitet von einem Abdruck des unterschriebenen Vertragsdokuments (Urk. HD 42/3 S. 3). Wäre der Beschuldigte 1 von der J._____ AG im handelsgerichtlichen Verfahren als Zeuge angerufen worden und hätte er, wie anlässlich des Treffens vom 12. September 2013 in Betracht gezogen, – wahrheitswidrig – angegeben, sich nicht mehr erin- nern zu können, ob das Vertragsdokument vom Privatkläger unterschrieben wor- den war, stellt sich die Frage, wie diese Zitate hätten wegdiskutiert werden sollen, zumal sie durch den gleichzeitigen Abdruck des unterschriebenen Dokuments un- termauert worden waren. Abgesehen davon hatte der Privatkläger selber gemäss der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 erklärt, er behaupte nicht mehr, dass es sich beim Dokument, welches in der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 abgedruckt worden war, um eine Fälschung handle (Urk. HD 42/2 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang weitaus bedeutsamer ist aber, dass die Unterzeichnung der Stillschweigeverein- barung mit Konventionalstrafe, welche die Verteidigung als Absicherung einer fal- schen Zeugenaussage durch den Beschuldigten 1 betrachtet, mit Wissen von Rechtsanwalt Dr. D._____ und des Privatklägers von der Polizei auf Bild- und Tonträger aufgezeichnet wurde, weshalb von vornherein feststand, dass diese für den Privatkläger resp. Rechtsanwalt Dr. D._____ wertlos sein würde. Vielmehr wurde dadurch gerade auf Veranlassung von Rechtsanwalt Dr. D._____ und des Privatklägers behördlicherseits ein Beweismittel dafür geschaffen, dass der Pri- vatkläger mit Bezug auf die Unterzeichnung der Urkunde vom 22. November 2002 lange Zeit die Unwahrheit gesagt hatte, indem er behauptet hatte, den Vertrag be- treffend Vorkaufsrecht nicht unterschrieben zu haben, obwohl dies in Tat und Wahrheit sehr wohl der Fall gewesen war. Die Aufzeichnung auf Bild- und Tonträ- ger stellt somit ein Beweismittel genau für das Gegenteil des Standpunkts dar, den der Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ nach der Darstellung der Ver- teidigung im Prozess vor Handelsgericht vertraten. Damit fällt die ganze diesbe- zügliche Argumentation der Verteidigung in sich zusammen und ist die These, dass Rechtsanwalt Dr. D._____ und der Privatkläger einen Prozessbetrug ange-
- 18 - strebt hätten, zu verwerfen. Zudem geht vor diesem Hintergrund auch die Argu- mentation der Verteidigung betreffend Herausgabe der Stillschweigevereinbarung (Urk. HD 93 S. 10 f.; Urk. HD 118 S. 12 f. und S. 19 f.) ins Leere. 3.2.3.2. Mit Bezug auf die Behauptung der Verteidigung, der Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ hätten den Beschuldigten 1 vor dem Hintergrund des handelsgerichtlichen Verfahrens und des Streits mit dem … resp. der J._____ AG in eine Falle gelockt, um ihn als Zeugen zu "beseitigen" (vgl. Urk. HD 93 S. 5 und S. 9; Urk. HD 118 S. 11), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dies schon des- halb unlogisch ist, weil der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger zuging und nicht umgekehrt, und zwar, weil er etwas vom Privatkläger wollte (vgl. Urk. HD 67 S. 15 f.). Die These der Verteidigung steht überdies in unauflösbarem Widerspruch zu ihren Behauptungen betreffend versuchten Prozessbetrug. Es dürfte allerdings zutreffen, dass es dem Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ gelegen kam, Anzeige gegen den Beschuldigten 1 zu erstatten, nachdem anlässlich des Tref- fens zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger vom 10. September 2013 klar geworden war, dass der Beschuldigte 1 für die – in Tat und Wahrheit nicht resp. nicht mehr brisanten (dazu nachfolgend unter Erw. III.3.2.3.4.) – Unter- lagen Fr. 131'000.– haben wollte. Wurde tatsächlich eine Straftat begangen oder
– wie vorliegend – versucht, ist das aber nichts, was dem Anzeigeerstatter zum Vorwurf gemacht werden könnte. Was die Angaben der Verteidigung zu den Um- ständen der Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 (Urk. HD 118 S. 13 und S.
18) über dies hinaus mit der Strafzumessung zu tun haben, ist nicht ersichtlich. Bei der Anzeigeerstattung könnte ferner auch eine Rolle gespielt haben, dass die Befürchtung bestand, der Beschuldigte 1 könnte dazu beitragen, dass die Ange- legenheit aus dem Jahre 2002 weitere Male von den Medien aufgegriffen werden würde, was für den Privatkläger und dessen Arbeitgeber wohl nicht nur äusserst unangenehm, sondern auch geschäftsschädigend war. Insoweit geht auch die Ar- gumentation der Verteidigung, der Privatkläger habe gewusst, dass ihn die neuen Dokumente nicht (weiter) belasten und vor deren erneuten Publikation keine Angst zu haben brauchen (Urk. HD 93 S. 16; vgl. auch Urk. HD 118 S. 13), an der Sache vorbei, denn die Unterlagen des Beschuldigten 1 konnten in der Presse
- 19 - auch ohne weitere als die schon bekannten Belastungen eine erneute negative Berichterstattung über den Privatkläger auslösen. 3.2.3.3. Auch die Beteuerung des Beschuldigten 1, nach dem Telefonat des …- Journalisten K._____ zwei Wochen zuvor sei ihm nur eines durch den Kopf ge- gangen, nämlich dass das aufhöre und er nicht mehr in die Presse wolle (Urk. HD 4/2 S. 6), kann jedenfalls mit Bezug auf den ersten Punkt nicht stimmen. Hätte der Beschuldigte 1 tatsächlich gewollt, dass das aufhöre, wäre auf der Hand gelegen, alle noch vorhandenen Unterlagen zu vernichten – oder auch dem Privatkläger zu übergeben – und K._____ in der Folge zu erklären, keine Unterlagen mehr zu ha- ben. In diesem Zusammenhang ist dem Beschuldigten 1 vielmehr entgegen zu halten, dass in seinen Effekten sogar Kopien eines Teils des Inhalts des fragli- chen Couverts gefunden wurden (Urk. HD 9/2/5; Urk. HD 9/7/1-5), obwohl er Rechtsanwalt Dr. D._____ und dem Privatkläger gegenüber anlässlich des Tref- fens vom 12. September 2013 angegeben hatte, dass sich im Couvert die Origi- nale befänden und er keinerlei Kopien mehr habe (Urk. HD 7/11, ab Min. 2:40) und er sich ja genau dafür mit Fr. 131'000.– entschädigen lassen wollte. Das Handeln des Beschuldigten 1 lässt sich mit einem "Ruhe haben wollen" oder auch mit einem "Frieden schliessen wollen mit dem Privatkläger", wie es anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen vorgebracht wurde (Urk. HD 93 S. 5 f.; Urk. HD 118 S. 6 f.), schlechterdings nicht in Einklang bringen. Dazu in Widerspruch steht darüber hinaus aber auch das Verhalten des Beschuldigten 1, nachdem ihm anlässlich des Treffens vom 12. September 2013 von Rechtsanwalt Dr. D._____ eröffnet worden war, dass er für die Unterlagen kein Geld erhalte. Der Beschul- digte 1 reagierte aufgebracht und war, als Rechtsanwalt Dr. D._____ ihm erklärte, er habe nun die Möglichkeit, das Ganze zurückzuziehen und die Unterlagen (un- entgeltlich) ihm und dem Privatkläger zu geben, mitnichten bereit, dies zu tun (Urk. HD 7/11, ab Min. 23:00). Damit ist im Übrigen auch die von der Verteidigung in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht aufgestellte Behauptung widerlegt, dass ein Rücktritt vom Versuch durch das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. D._____ verunmöglicht worden sei (vgl. Urk. HD 103/2 S. 12). Dass es dem Beschuldigten 1 von Anfang an nicht um Ruhe und Frieden, sondern um eine finanzielle Besser- stellung als Gegenleistung zur Herausgabe der Unterlagen ging, ergibt sich, wie
- 20 - die Vor-instanz zu Recht anführte, beispielsweise aus seinem SMS vom 9. Sep- tember 2013, 15.04 Uhr, als er dem Privatkläger schrieb: "(…) Sonst bereitet ihr Eure Verteidigung auf meinen Dokumenten vor. Die du dann gratis hast. Und ich muss vor Gericht aussagen als Zeuge. Für … [Zeitung] und das passt mir alles nicht. (…)" (vgl. Urk. HD 67 S. 20, Urk. HD 42/7 S. 19 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte 1 für die Unterlagen anlässlich des Treffens vom 3. Sep- tember 2013 nicht explizit eine Gegenleistung verlangte (vgl. in diesem Zusam- menhang die Ausführungen der Verteidigung in Urk. HD 93 S. 4 ff. und Urk. HD 118 S. 6 ff. und S. 16), aber er wollte sehr wohl eine solche, was er auch andeute- te und dann im weiteren Verlauf der Ereignisse vor dem Treffen vom 10. Septem- ber 2013 zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger überdeutlich wur- de. Davon, dass der Beschuldigte 1 aufgrund einer unbedachten Äusserung des Beschuldigten 2 in etwas hineingeschlittert sei (so die Verteidigung in Urk. HD 118 S. 18), kann daher keine Rede sein. Wer, nachdem der Beschuldigte 1 klar zu verstehen gegeben hatte, dass er eine Gegenleistung für die Aushändigung der Unterlagen haben wollte, dann schliesslich am 10. September 2013 wen auf einen konkreten Betrag ansprach, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 5 ff.; Urk. HD 118 S. 10 f.) unerheblich. Dies gilt im Übrigen auch für das Treffen vom 12. September 2013 (vgl. die entsprechende Argumentation der Ver- teidigung in Urk. HD 93 S. 10 und S. 15 und Urk. HD 118 S. 12 ff.), zumal da der Betrag von Fr. 131'000.– auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 längst als Gegenleistung feststand (Prot. I S. 17). Von einer Suggestion durch Rechts- anwalt Dr. D._____, wie sie die Verteidigung behauptete (Urk. HD 118 S. 12 ff.), kann daher keine Rede sein. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Be- schuldigte 2 dem Beschuldigten 1 geraten hatte, sogar Fr. 200'000.– zu verlangen (vgl. die entsprechende Argumentation der Verteidigung in Urk. HD 118 S. 14). Zudem wäre, wie auch die Vorinstanz anmerkte (Urk. HD 67 S. 20), unverständ- lich, was der Beschuldigte 1 damit bezwecken wollte, dass er den Privatkläger un- ter Hinweis auf einen ihm vom … [Zeitung] gesetzten Termin unter Zeitdruck setz- te (vgl. insb. SMS vom 8. September 2013 an den Privatkläger, Urk. HD 42/7 S. 4 ff.), wenn die Behauptungen der Verteidigung zutreffen würden. Das Gleiche gilt für die am Treffen vom 12. September 2013 vom Beschuldigten 1 getätigte
- 21 - Äusserung, der Termin am Abend beim … [Zeitung] sei noch nicht abgesagt, denn die Sache hier (an sich gemeint: die Übergabe des Couverts mit den Unter- lagen gegen die Übergabe des Couverts mit den Fr. 131'000.–, auch wenn der Beschuldigte 1 anschliessend auf eine Unterschrift zu sprechen kam) sei noch nicht erledigt (Urk. HD 7/11, ab Min. 8:50). Aus seiner Antwort auf die anschlies- sende Frage von Rechtsanwalt Dr. D._____, was der … [Zeitung] ihm geboten habe, ergibt sich im Übrigen auch klar, dass er diesem und dem Privatkläger, wie in der Anklageschrift geschildert, zu verstehen gegeben hatte, der … [Zeitung] habe ihm für die Unterlagen ein finanzielles Angebot gemacht, und zuvor hatte er bereits bestätigt, dass ihm von Seiten des … gesagt worden sei, er werde als Zeuge aufgeboten (Urk. HD 7/11, ab Min. 8:45), was offensichtlich ebenfalls gelo- gen war. Der Beschuldigte 1 hatte somit sehr wohl in der Anfangsphase der Ge- schehnisse eine Drohkulisse aufgebaut. Darüber hinaus passen die Bemerkun- gen "Es ist mir egal am Ende für wen ich mich stark mache" sowie "Aber zur Not frisst der Teufel Fliegen", welche der Beschuldigte 1 in einem SMS vom 9. Sep- tember 2013 an den Privatkläger schrieb (Urk. HD 42/7 S. 22 ff.), nicht in den von der Verteidigung dargelegten Kontext. Vielmehr sind diese Bemerkungen dahin- gehend zu verstehen, dass der Beschuldigte 1 sich für den einsetzen wollte, der seine finanziellen Forderungen erfüllte. Die von der Verteidigung angesprochene noch ausstehende Antwort von L._____ und D._____ gemäss SMS des Privat- klägers vom 8. September 2013 (Urk. HD 118 S. 8) passt denn auch problemlos in diesen Kontext hinein. Somit war es entgegen der Behauptung der Verteidi- gung auch keineswegs so, dass es erst im Gespräch zwischen Rechtsanwalt Dr. D._____ und dem Beschuldigten 2 vom 9. September 2013 zu einem Austausch über finanzielle Aspekte kam und dies zuvor nicht beabsichtigt gewesen war (vgl. Urk. HD 93 S. 7 und S. 14; Urk. HD 118 S. 9) und entbehrt die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte 1 habe erst anlässlich des Treffens mit dem Pri- vatkläger am 10. September 2013 "den Pfad der Tugend verlassen" (Urk. HD 93 S. 8 und S. 17 f.; Urk. HD 118 S. 10 und S. 16 f.), jeder Grundlage. Zuzustimmen ist der Verteidigung aber, dass die Handlungen des Beschuldigten 1 nicht von langer Hand geplant waren (vgl. Urk. HD 93 S. 6; Urk. HD 118 S. 5), denn Auslö- ser war ja die Anfrage des Journalisten K._____ beim Beschuldigten 1, in wel-
- 22 - chem Zusammenhang dieser am 27. August 2013 erstmals Kontakt mit dem Be- schuldigten 1 aufnahm (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen K._____ in Urk. HD 6/6 S. 3 f.). 3.2.3.4. Was die Behauptung des Beschuldigten 1 resp. der Verteidigung angeht, der Privatkläger habe am 10. September 2013 von sich aus ein Angebot zur Be- zahlung von Fr. 131'000.– gegen Aushändigung der Original-Unterlagen unter- breitet, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nichts den Privatkläger Belas- tendes enthielten, von dem in der Öffentlichkeit nicht ohnehin schon ausgegangen wurde. Wie dargelegt steht fest, dass bereits am tt. Juli 2004 und am tt. Januar 2013 ein vom Privatkläger und H._____ unterschriebenes Dokument vom 22. No- vember 2002 betreffend Vorkaufsrecht zu Gunsten des Beschuldigten 1 im … pu- bliziert worden war (Urk. HD 42/2-3) und der Privatkläger dazu gemäss …- Ausgabe vom tt. Juli 2004 gesagt habe, dass das Papier keine Fälschung sei (Urk. HD 42/2 S. 6 f.). Abgesehen davon war der Beschuldigte 1, wie dargelegt, zu diesem Thema schon in der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 mit den Worten zi- tiert worden: "Das Papier ist von H._____ und I._____ unterschrieben worden, und Investoren haben dafür einen namhaften Betrag überwiesen" (Urk. HD 42/2 S. 3). Die Öffentlichkeit nahm daher – wohl entgegen den Vorstellungen des Be- schuldigten 1 im Zeitraum Ende August/erste Hälfte September 2013 (Urk. HD 4/3 S. 11) – längst an, dass der Privatkläger hinsichtlich seiner Unterschrift auf die- sem Dokument ursprünglich gelogen und der Beschuldigte 1 für den Privatkläger und H._____ Unwahres bestätigt hatte, weil er deren Erklärung vom
E. 3.2.4 Was die objektive Tatschwere mit Bezug auf dieses Delikt angeht, kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 67 S. 33 f.), die diese innerhalb der Bandbreite, die bei Erpressungen gegeben ist, als nicht mehr leicht einstufte, da- her auch unter Berücksichtigung der Kritik der Verteidigung an der Sachverhalts- erstellung durch die Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Eine stärkere Ge- wichtung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass, wie die Verteidigung zutref- fend ausführte (Urk. HD 93 S. 17), bei Erpressungen weit schwerere Übel als vor- liegend angedroht werden können, namentlich solche, die Leib und Leben einer geliebten Person oder einer Vielzahl von Menschen betreffen, nicht gerechtfertigt. Allerdings kann die zu beurteilende Tat entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 118 S. 17) auch nicht am alleruntersten Rand angesiedelt werden. Durch die Erwägungen zum Sachverhalt ist belegt, dass der Beschuldigte 1 ent- gegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 16; Urk. HD 118 S. 16) sehr wohl über mehrere Tage hinweg einen Druck auf den Privatkläger aufbaute. Er ging keineswegs, wie die Verteidigung behauptete (Urk. HD 93 S. 16; Urk. HD 118 S. 16), ohne böse Absicht auf den Privatkläger und dessen Anwalt zu, und es ist nach den Erwägungen zum Sachverhalt auch nicht so, dass er keine Forde- rungen stellte – er tat dies bloss in subtilerer Form. Dass der Privatkläger ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Unterlagen am 10. September 2013 davon ausgehen konnte, dass er nichts zu befürchten hatte, ändert am objektiven Ver- schulden des Beschuldigten 1 nichts, denn dazu hatte der Beschuldigte 1 nichts beigetragen. Nur marginal ist verschuldensrelevant, dass es beim Versuch blieb. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte 1 alles aus sei-
- 27 - ner Sicht Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hat (Urk. HD 67 S. 33 f.). Dass schliesslich kein Geld floss, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen, weshalb eine weitergehende Berücksichtigung des Umstands, dass es beim Versuch blieb, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 17; Urk. HD 118 S. 17) nicht angezeigt ist. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. HD 93 S. 17; Urk. HD 118 S. 10 und S. 17) liegt auch kein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Ein solcher ist lediglich zu beja- hen, wenn der Taterfolg schlechterdings nicht eintreten kann. Das war vorliegend aber nicht der Fall, denn nur schon die Aussicht, dass die Unterlagen des Be- schuldigten 1 wie dargelegt in der Presse eine erneute negative Berichterstattung über diesen auslösen könnten, hätte den Privatkläger zur Leistung einer Zahlung veranlassen können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese schon im kassierten Berufungsurteil enthaltene Argumentation, wie die Verteidigung be- hauptet, gegen das Anklageprinzip verstossen könnte (Urk. HD 118 S. 20), denn das Anklageprinzip beinhaltet nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift darzulegen hätte, aus welchem Grund kein untauglicher Versuch vorliegt.
E. 3.3 In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht auf das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 1 und dessen rein finanzielles Motiv hingewiesen (Urk. HD 67 S. 34). Daran ändert die Argumentation der Verteidigung, bezüglich der Fr. 70'000.– habe nach dem Dafürhalten des Beschuldigten 1 eine moralische Pflicht des Privatklägers bestanden, denn dieser habe ihm einen entsprechenden Schaden zugefügt, und der darüber hinausgehende Betrag sei als Schuldenrück- zahlung an den Beschuldigten 2 gedacht gewesen, damit dieser ihm fussballe- risch weiterhelfe (Urk. HD 118 S. 14), nichts. Auch ist der Behauptung der Vertei- digung, dass der Beschuldigte 1 nicht beabsichtigt habe, dem Privatkläger einen Schaden zuzufügen (Urk. HD 118 S. 17), aufgrund des erstellten Sachverhalts zu widersprechen. Abgesehen war auch der behaupteten zu Beginn angestrebten Rückkehr in das Fussballgeschäft (Urk. HD 118 S. 20) ein finanzielles Motiv zu- grundegelegen. Dass der Beschuldigte 1, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. HD 93 S. 18; Urk. HD 118 S. 18), durch den Hirntumor, unter dem er gelitten hat, eine Persönlichkeitsveränderung erfahren hat, ist ohne Weiteres möglich. Dass dies Einfluss auf dessen Handeln gehabt hätte, wird von der Verteidigung
- 28 - indes nicht näher ausgeführt (Urk. HD 93 S. 18; Urk. HD 118 S. 18) und ist auch nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relativieren noch zu erhöhen. Die von der Vorinstanz im alleruntersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstra- fe erweist sich aber angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu tief. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe resp. 300 Tagessätzen Geld- strafe ist dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 3.4.1. Die Verteidigung machte geltend, Rechtsanwalt Dr. D._____ und der Pri- vatkläger hätten anlässlich des audiovisuell aufgezeichneten Treffens in der An- waltskanzlei C._____ vom 12. September 2013 als verdeckte Ermittler gehandelt. Durch ihre suggestive Art der Gesprächsführung hätten sie das Mass der zulässi- gen Einwirkung weit überschritten. Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des EGMR werde bei "Hörfallen" die Beweissammlung von Dritten den staatlichen Organen zugerechnet, weshalb die Privaten sich an die gleichen Vorgaben halten müssten wie die staatlichen Organe. Überschreite ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so müsse das Gericht dies bei der Strafzumes- sung gebührend berücksichtigen oder es könne sogar von Strafe abgesehen wer- den (Urk. HD 93 S. 15; Urk. HD 118 S. 14 f. und S. 18). 3.4.2. Von einer "Hörfalle" kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Be- schuldigte 1 begab sich am 12. September 2013 für die von ihm bereits zuvor be- schlossene Übergabe des fraglichen Couverts gegen Aushändigung der Fr. 131'000.– in die Anwaltskanzlei C._____. Genau dies wurde dann auch audio- visuell aufgezeichnet. Dass der Beschuldigte 1 durch die übrigen Anwesenden in irgendeiner Weise zu einem Verhalten provoziert worden wäre, zu dem er sich nicht schon vorher entschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung daraus ableiten will, dass Rechtsanwalt Dr. D._____ die zwei Zahlen nannte und vom Beschuldigten 1 wissen wollte, ob diese stimmen (Urk. HD 93 S. 10), denn die Gegenleistung von Fr. 131'000.– für die Herausgabe des Couverts mit den Unterlagen war, wie der Beschuldigte 1 anläss- lich der Hafteinvernahme vom 13. September 2013 (Urk. HD 4/2 S. 4; vorgehalten wurden ihm Fr. 130'000.–, aber es ging zweifelsohne um die fraglichen
- 29 - Fr. 131'000.–) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. September 2013 (Urk. HD 4/3 S. 3) angab sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ausdrücklich bestätigte (Prot. I S. 17), schon vor dem Treffen in der An- waltskanzlei festgelegt worden und wäre vom Beschuldigten 1, hätten Rechtsan- walt Dr. D._____ und der Privatkläger das "Geschäft" nicht platzen lassen, auch entgegengenommen worden, wenn die beiden Zahlen überhaupt nicht genannt worden wären. Der Beschuldigte 1 hatte gemäss seinen eigenen Angaben denn auch bereits einen Termin mit dem Beschuldigten 2 vereinbart, um mit einem Teil des Deliktsbetrags seine bei diesem noch offene Schuld zu begleichen (Urk. HD 4/1 S. 9; Urk. HD 4/2 S. 5). Eine unzulässige Einwirkung ist daher nicht ersicht- lich. Abgesehen davon liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 sich am fragli- chen Treffen bedeckt hielt, weil er ja den Austausch von Couvert und Geld unter vier Augen mit dem Privatkläger vornehmen wollte (Urk. HD 7/11, ab 9.30), Rechtsanwalt Dr. D._____ aber noch im Raum war. Als Rechtsanwalt Dr. D._____ ansetzte, um die beiden Zahlen zu nennen, unterbrach er ihn denn auch sofort mit der Aufforderung "Kei Zahle da am Tisch" (Urk. HD 7/11, ab 11.00). Die von der Verteidigung in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht aufgestellte Behaup- tung, dass ein Rücktritt vom Versuch durch das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. D._____ verunmöglicht worden sei (vgl. Urk. HD 103/2 S. 12), wurde bereits unter Erw. III.3.2.3.3. widerlegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Damit scheidet die von der Verteidigung geforderte Reduktion der Strafe (Urk. HD 93 S. 19) ge- stützt auf diese Argumentation aus.
E. 3.5 Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 (dazu vorne unter Erw. III.2.3.) sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Anders als noch im ersten Berufungsverfahren kann die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 u.a. wegen Veruntreuung nicht mehr straferhöhend berücksichtigt werden, da sie nächstens aus dem Strafregister zu entfernen sein wird. Zu Recht wurde von der Vorinstanz aber stark straferhöhend gewichtet, dass der Beschuldigte 1 mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 u.a. wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehr- facher Beschimpfung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen ver- urteilt wurde, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Im Zusammen-
- 30 - hang mit den diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Delikten hatte er am 14./15. März 2013 einen Tag in Haft verbracht (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 5). Der Strafbefehl wurde ihm am 6. September 2013 eröffnet (Beizugsakten Luzern, Re- gister-Nr. 1). Das laufende Strafverfahren hielt ihn indessen nicht davon ab, er- neut einschlägig zu delinquieren und dabei ähnlich vorzugehen wie bei der frühe- ren versuchten Erpressung. Dem Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen ver- suchter Erpressung seiner Ex-Frau, Q._____, lag nämlich zu Grunde, dass er von ihr und ihrem Vater in diversen SMS-Nachrichten die Summe von EUR 150'000 bzw. EUR 100'000 gefordert und damit gedroht hatte, den Strafverfolgungsbehör- den in seinem Besitz befindliche, diese belastende Dokumente zukommen zu las- sen (vgl. Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 7). Ebenso wenig beeindruckte ihn die Eröffnung des Strafbefehls, fuhr er doch mit den bereits begonnenen erpres- serischen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers zwei Tage später (Urk. HD 42/7 S. 4) unbeirrt fort. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 angeht, ist festzuhalten, dass dieser sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens auch nach dem Rückzug der Berufung im Schuldpunkt kaum einsichtig zeigte (Prot. I S. 20 und S. 49; Urk. HD 95 S. 21 f.; Prot. II S. 8 ff.) – insbesondere bestritt er im Beru- fungsverfahren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, weiterhin er- hebliche Teile des Sachverhalts. Dass der Beschuldigte 1 die Vorwürfe nunmehr anerkenne, wie dies die Verteidigung behauptete (Urk. HD 93 S. 18; Urk. HD 118 S. 18), ist somit nicht richtig – es erfolgte hauptsächlich ein Schuldeingeständnis. Mit Bezug auf das im Anschluss an den Teilrückzug verfasste Schreiben des Be- schuldigten 1 an den Privatkläger vom 31. August 2015 (Urk. HD 94/1) ist zwar richtig, dass er sich darin bei diesem entschuldigte, aber beruhend auf den von ihm geschilderten, nicht auf den erstellten Sachverhalt, was die Entschuldigung erheblich relativiert. Auch unter Berücksichtigung des – im Übrigen auch sehr spät erfolgten – Schuldeingeständnisses können diese Umstände nur leicht strafmin- dernd berücksichtigt werden.
E. 3.6 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 16 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 31 -
4. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht fast 1 ½ Jahre länger dauert, als wenn er diesen Weg nicht hätte einschlagen müssen, wenngleich insgesamt betrachtet nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ge- sprochen werden kann. Zudem wurde das Verfahren wegen der Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals von den Medien aufgegriffen. Dies alles dürfte für den Beschuldigten 1 eine zusätzliche Belastung dargestellt haben und darstel- len. Dass das vorliegende Verfahren ganz grundsätzlich auf hohes Medieninte- resse stiess und der Beschuldigte 1 im Rahmen der Berichterstattung auch na- mentlich genannt wurde (vgl. dazu die Argumentation der Verteidigung in Urk. HD 93 S. 19, Urk. HD 103/2 S. 12 und Urk. HD 118 S. 19), kann dagegen nur margi- nal strafmindernd wirken. Der Beschuldigte 1 hat es selber zu vertreten, dass er sich mit dem Privatkläger als langjährigen, in den Öffentlichkeit stehenden Sport- chef resp. Geschäftsführer in der Super League ein prominentes Opfer aussuch- te. Zudem hat er dafür einzustehen, dass er die Tathandlungen vor dem Hinter- grund der Angelegenheit aus dem Jahre 2002 beging, über die bereits mehrfach ausführlich in den Medien berichtet worden war und bei der er selber einer der – in den Medien namentlich genannten – Protagonisten war. Ferner war es ausge- rechnet die Öffentlichkeit, mit welcher der Beschuldigte 1 den Privatkläger unter Druck setzte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 sich mit dem Beschuldigten 2 einen prominenten Gehilfen aussuchte und das Interesse der Medien an den Geschehnissen dadurch nochmals deutlich erhöht worden sein dürfte. Es recht- fertigt sich, der Verfahrensverzögerung sowie der Medienpräsenz mit einer Re- duktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate Rechnung zu tragen.
E. 4 a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 150.–, wovon bis und mit heute 20 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 5 Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 5.1 Bei einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate liegt die Strafe für die versuchte Erpressung über dem Bereich, in dem auch die Bestrafung mit Geld- strafe möglich wäre (Art. 34 StGB; BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 24). Es ist des- halb heute zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
E. 5.2 Eine Freiheitsstrafe wäre im Übrigen auch auszusprechen, wenn die Strafe im Bereich läge, in dem auch die Bestrafung mit Geldstrafe möglich wäre. Wie dargelegt wurde der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abtei-
- 32 - lung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wegen versuchter Erpres- sung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, unanständi- gem Benehmen und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 360.– verurteilt (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Diesen Strafbefehl nahm der Beschuldigte 1 am 6. Sep- tember 2013 entgegen (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Obwohl diese Ver- urteilung hinsichtlich der versuchten Erpressung einschlägig war und das diesbe- zügliche Tatvorgehen, wie dargelegt, eine grosse Ähnlichkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden hatte, fuhr der Beschuldigte 1 unbesehen mit den erpresseri- schen Handlungen, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind, fort. Dies kann nur dahingehend interpretiert werden, dass ihn Geldstrafen als Sanktion für die hier relevante Deliktskategorie nicht beeindrucken.
6. Somit ist der Beschuldigte 1 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013. An die Freiheitsstrafe sind, wie schon von der Vorinstanz festgestellt wurde, gemäss Art. 51 StGB 20 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Diese Strafe ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 19 f.; Urk. HD 118 S. 21) auch im Vergleich mit derjenigen, welche die Vor- instanz für den Beschuldigten 2 festlegte, angemessen. Der Beschuldigte 2 wurde einzig der Gehilfenschaft zur Erpressung verurteilt. Zudem sind beim Beschuldig- ten 1, anders als beim Beschuldigten 2, Straferhöhungsgründe zu berücksichti- gen. IV. Vollzug
1. Bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sind in objektiver Hinsicht sowohl die Voraussetzungen für einen vollständig bedingten als auch jene für einen teilbe- dingten Vollzug erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Aussetzung resp. teilweise Aussetzung der Stra- fe auf Bewährung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann
- 33 - (Urk. HD 67 S. 35 f.). Das Gleiche gilt für die als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 auszufällende Geldstrafe.
2. Dass die Vorinstanz die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe zum Teil auf- schob, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch das von der Anklagebehörde im ersten Berufungsverfahren angeführte (Urk. HD 90) neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 nichts. Das Verfahren wurde gemäss dem anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eingereichten Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. Februar 2017 mit einem Freispruch abgeschlossen (Prot. II S. 7). Zwar ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da aber ohnehin vor Eintritt der Rechtskraft die Unschuldsvermutung gilt, kann dieses Verfahren dem Beschuldigten 1 nicht entgegen gehalten werden. Auch das im jüngsten Strafre- gisterauszug vom 22. Februar 2017 (Urk. 114) aufscheinende Verfahren betr. Wucher führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses ist ebenfalls nicht abge- schlossen (vgl. Prot. II S. 7 f.), weshalb auch bei diesem die Unschuldsvermutung uneingeschränkt gilt. Der Argumentation der Verteidigung im ersten Berufungs- verfahren, die Vorinstanz habe die materiellen Voraussetzungen für die Anord- nung des teilbedingten Vollzugs verkannt, weil dafür (gemeint: einzig) vorausge- setzt werde, dass dieser erforderlich sei, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen, sie jedoch dem Beschuldigten 1 ein "leichtes Ver- schulden" attestiert und somit widersprüchlich entschieden habe (Urk. HD 93 S. 22), kann nicht gefolgt werden. In Lehre und Praxis ist unumstritten, dass für die Verhängung einer teilbedingten Strafe die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt sein müssen (BSK StGB I- Schneider/Garré, Art. 43 N 11 mit zahlreichen Hinweisen), weshalb die Vorinstanz zu Recht die Bewährungsaussichten beim Beschuldigten 1 geprüft hat. Der Be- schuldigte 1 begann mit den erpresserischen Handlungen, obwohl gegen ihn be- reits ein Verfahren u.a. wegen versuchter Erpressung lief, und er setzte seine er- presserischen Handlungen sogar praktisch unverzüglich, nachdem ihm der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 eröffnet worden war, fort. Damit manifestierte er, dass ihn weder lau- fende Untersuchungsverfahren noch teilbedingt ausgesprochene Strafen beein-
- 34 - drucken, was im Übrigen von vornherein dazu führt, dass die von der Verteidi- gung (Urk. HD 93 S. 23) angesprochene "Mischrechnungspraxis" wie auch das Aussprechen einer Verbindungsstrafe vorliegend nicht in Frage kommen, war doch der teilbedingte Vollzug der Geldstrafe ohne irgendeinen positiven Effekt auf das Verhalten des Beschuldigten 1 geblieben. Die Vorinstanz ist angesichts der Delinquenz während laufendem Strafverfahren, angesichts der Fortsetzung der erpresserischen Handlungen nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern sowie angesichts dessen, dass der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Strafverfahren bereits einmal einen Tag in Haft verbracht hatte (Beizugsakten Luzern, Register- Nr. 5), ohne dass dies irgendeine positive Wirkung auf sein Verhalten gezeigt hät- te, zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erheblichen Bedenken bezüglich der Bewährung des Beschuldigten 1 durch die erstandene 20-tägige Untersu- chungshaft nicht genügend beseitigen lassen, auch wenn diese einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben dürfte (vgl. Urk. HD 67 S. 36). Es darf aber davon ausgegangen werden, dass ein zusätzlicher mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt den Beschuldigten 1 so stark beeindrucken wird, dass er sich inskünftig wohl ver- halten wird. Die Vorinstanz hat den vollstreckbaren Teil auf das gesetzliche Mini- mum von 6 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB festgelegt (Urk. HD 67 S. 37). Dieses Minimum kann, auch wenn die Freiheitsstrafe um 2 Monate zu reduzieren ist, nicht unterschritten werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Um- fang von 8 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der strafrechtli- chen Vorbelastung des Beschuldigten 1, insbesondere der Delinquenz während laufendem, teilweise einschlägigem Strafverfahren und deren Fortsetzung unmit- telbar nach Eröffnung des teilweise einschlägigen Strafbefehls, mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzusetzen. Im Umfang von 6 Monaten, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3. Auch bei der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern ist die Frage des Vollzugs zu prüfen. Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, vom von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern gewählten Verhältnis abzuweichen, weshalb die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– im Umfang von 40 Tagessätzen aufzuschieben
- 35 - und im Umfang von 20 Tagessätzen zu vollziehen ist. Die diesbezügliche Probe- zeit ist ebenfalls auf 4 Jahre festzusetzen. V. Widerruf
1. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine früher ausgesprochene bedingte Strafe oder den früher ausgesprochenen bedingten Teil einer Strafe wi- derruft, wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. HD 67 S. 38). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wurde der Beschuldigte 1 (u.a.) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar erklärt wurden, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Wie dargelegt wurde, wurde dem Beschuldigten 1 der Strafbefehl am 6. Septem- ber 2013 eröffnet. Mithin lief die dreijährige Probezeit ab dem 6. September 2013 (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 44 N 10, und Art. 46 N 29; der von diesen Au- toren in Art. 44 N 10 aufgezeigte zweite Lösungsansatz bei teilbedingten Geld- strafen überzeugt nicht), weshalb der Beschuldigte 1 die versuchte Erpressung teilweise während dieser beging und ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB vorliegt.
2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Warnwirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sowie die Aussicht, bei Nichtbewährung eine weitere mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, erwarten lassen, dass der Beschuldigte 1 künftig nicht mehr straffällig wird, zumal auch schon die 20-tägige Untersuchungshaft beim Beschuldigten 1 einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben dürfte (Urk. HD 67 S. 38). Es ist ihr daher beim Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu folgen. Aufgrund der verbleibenden Restbedenken ist auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung der Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre zu bestätigen. Der Beschul- digte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass diese
- 36 - Verlängerung der Probezeit um 1 ½ Jahre grundsätzlich ab dem heutigem Ur- teilsdatum zu laufen beginnt (vgl. Prot. II S. 23). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Eine Abänderung wurde vom Beschuldigten 1 denn auch explizit nicht mehr beantragt (vgl. Urk. HD 86 S. 2).
2. Kosten der Berufungsverfahren
E. 6 Rechtsanwältin lic.iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten A._____ mit insgesamt Fr. 34'073.90 (inkl. Mehrwertsteuer; abzüglich Akontozahlung von Fr. 13'400.–) entschädigt.
E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'350.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'602.50 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 34'073.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 13'400.–) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu drei Vierteln und dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt.
E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 -
E. 10 Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. HD 118 S. 2)
1. In Aufhebung der Dispositivziffer 3 des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2014 sei der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
2. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafteils von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– zu verzichten und es sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. HD 121 S. 1)
1. Der Beschuldigte 1 sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 10 Monate zu vollziehen und 20 Monate bei vierjähriger Probezeit aufzuschieben seien.
3. Zudem sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe der Vorstrafe des Be- schuldigten 1 vom 31. Juli 2013 zu widerrufen.
- 5 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Ab- teilung, vom 24. November 2014 meldeten der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. HD 62) und die Verteidigerin des Be- schuldigten 1 mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Urk. HD 61) innert Frist Beru- fung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. HD 67) wurde von der Verteidige- rin des Beschuldigten 1 am 12. Februar 2015 (Urk. HD 66/2) und vom Verteidiger des Beschuldigten 2 am 17. Februar 2015 (Urk. HD 66/4) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten 1 ihre Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. HD 68), und mit Eingabe vom 5. März 2015 zog der Verteidiger des Beschuldigten 2 seine Berufung innert der Frist zur Erstattung der Berufungserklärung zurück (Urk. HD 69).
2. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung der Verteidigerin des Beschuldigten 1 sowie unter Hinweis auf den Berufungsrückzug des Beschuldigten 2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberu- fung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 70). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 24. März 2015 innert Frist An- schlussberufung (Urk. HD 73). Innert Frist teilten der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 25. März 2015 und der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Ein- gabe vom 10. April 2015 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichteten (Urk. HD 72 und Urk. HD 74). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 wurden die von der Verteidigerin des Beschuldigten 1 im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. HD 80). Der Beschuldigte 1 liess mit Schreiben vom 18. August 2015 schliesslich erklären, seine ursprüng- lich umfassende Berufung auf den Strafpunkt zu beschränken und im Übrigen zu- rückzuziehen (Urk. HD 86). Am 15. September 2015 fand die Berufungsverhand- lung statt (Verfahrensprotokoll SB150115 = Urk. HD 95 S. 5 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2015 wurde vom Rückzug der Berufung des Beschul-
- 6 - digten 2 und vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1 Vormerk ge- nommen. Es wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Ab- teilung, vom 24. November 2014, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 2), 4 (Sanktion betreffend den Beschuldigten 2), 5 (Zivilpunkt), 7 teilweise (für den Beschuldigten 2), 8 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betreffend), 9 (für den Beschuldigten 2) und 10 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betreffend) in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschuldigte 1 wurde bestraft mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten, woran 20 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 20 Tage Untersuchungshaft) wurde der Vollzug der Freiheits- strafe angeordnet. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 40 Tages- sätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (20 Tagessätze) wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wurde verzichtet; die Probezeit wurde um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre verlängert (Urk. HD 96 S. 25 ff.).
3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte 1 Beschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht erheben (Urk. HD 102). Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. HD 107).
4. Am heutigen Tag fand die (zweite) Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 3 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
- 7 - II. Prozessuales
E. 15 September 2015 sowie anlässlich der heutigen zweiten Berufungsverhand- lung erneuerte die Verteidigung diese beiden Beweisanträge (Urk. HD 93 S. 11; Urk. HD 95 S. 7; Prot. II S. 5). Es besteht indes kein Anlass, auf den Entscheid vom 19. Mai 2015 zurückzukommen. Die Sichtung der Video- und die Anhörung der Tonaufnahmen durch das Gericht hat ergeben, dass sich auch ohne Syn- chronisierung ohne Weiteres ein zureichender Eindruck von den überwachten Geschehnissen vom 12. September 2013 in den Räumlichkeiten der Anwalts- kanzlei C._____ gewinnen lässt. Die Situation ist vergleichbar mit der Auswertung abgehörter Telefongespräche mit dem Unterschied, dass vorliegend das Video zusätzlich visuelle Informationen über die Geschehnisse vermittelt. Auch ohne Synchronisierung ergibt sich daraus, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 an- lässlich des fraglichen Treffens zu seiner Körpersprache passen; dass die Syn- chronisierung diesbezüglich zu neuen Erkenntnissen führen könnte, kann ausge- schlossen werden. Die Frage, ob eine Synchronisierung technisch überhaupt möglich wäre, die offensichtlich nicht ohne Weiteres bejaht werden kann (vgl. Urk. HD 7/12), kann daher offen bleiben. Was die herausverlangte Erklärung angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die für die Bemessung der Strafe Bedeutung haben könnten. Wie nach- folgend unter Erw. III.3.2.3.1. darzulegen sein wird, ist die These der Verteidigung betreffend Prozessbetrug unabhängig vom exakten Wortlaut dieser Erklärung zu verwerfen. Zudem legte der Beschuldigte 1, wie bereits die Vorinstanz festgehal-
- 11 - ten hat, den Inhalt der Erklärung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung dar (Urk. HD 67 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 16). Seine Angaben zum In- halt decken sich mit denjenigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2013 (Urk. HD 4/1 S. 7 f.) sowie mit denjenigen anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. September 2013 (Urk. HD 4/2 S. 4). Die eine dieser beiden Einvernahmen fand nur Stunden und die andere nur einen Tag nach der Unterzeichnung des fraglichen Dokuments durch den Beschuldigten 1 statt, wes- halb davon auszugehen ist, dass dieser den Inhalt des Dokuments in diesen bei- den Einvernahmen noch gut in Erinnerung hatte, zumal sich aus der Videoauf- zeichnung des Treffens, an dem das fragliche Dokument vom Beschuldigten 1 un- terschrieben wurde, ergibt, dass dieser es längere Zeit studierte, bevor er es un- terschrieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme vom 30. September 2013 die gleichen Angaben zum Inhalt die- ses Dokuments machte (Urk. HD 4/3 S. 11). Die fragliche Erklärung ist daher nicht zu den Akten zu nehmen. III. Strafzumessung
E. 18 Dezember 2002 als zutreffend bezeichnet hatte. Selbst wenn sich bei den Ak- ten, die der Beschuldigte 1 dem Privatkläger übergeben wollte, eine Kopie des unterschriebenen Dokuments befunden hätte, hätte dies den Privatkläger somit nicht unter Druck setzen können. Dies war aber nicht der Fall, da sich darin nur eine nicht unterschriebene Fax-Kopie, die am 22. November 2002 von einem Faxgerät der M._____ [Fussballclub] aus geschickt worden war (Urk. HD 9/6/4), befand. Diese Fax-Kopie entspricht zudem nicht dem zwei Mal im … [Zeitung] abgedruckten, unterschriebenen Dokument: Gemäss der Fax-Kopie sollte die Vereinbarung am 30. Juni 2005 enden, was auf der Fax-Kopie handschriftlich ab- geändert wurde auf 30. Juni 2007 (Urk. HD 42/2), während die Vereinbarung ge-
- 23 - mäss dem im … abgedruckten, unterschriebenen Dokument am 30. Juni 2007 ab- lief (Urk. HD 42/2 S. 1 und 2). Offensichtlich handelte es sich bei der Fax-Kopie im Couvert des Beschuldigten 1 um einen Entwurf, der in einem Zeitpunkt ver- sandt wurde, in dem die Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung noch nicht abgeschlossen waren. Auch der Umstand, dass sich bei den fraglichen Ak- ten eine vom 25. Juni 2003 datierende schriftliche Erklärung des Beschuldigten 1 an seinen Ex-Schwiegervater befand, dass dieser unter der Stellungnahme des Privatklägers und von H._____ vom 18. Dezember 2002 zu Vorwürfen im Zu- sammenhang mit A._____ Soccer zu Unrecht bestätigt habe, dass der Bericht der Wahrheit entspreche (Urk. HD 9/6/7), konnte den Privatkläger nicht weiter belas- ten. Auch daraus ergibt sich nämlich letztlich nur, dass das Dokument, welches bereits zwei Mal in unterschriebener Fassung im … publiziert worden war, von ihm unterschrieben worden war. Dass der Privatkläger durch andere Akten, die der Beschuldigte 1 ihm anlässlich des Treffens vom 12. September 2013 in der Anwaltskanzlei übergeben sollte, über das bereits in der Öffentlichkeit Bekannte hinaus belastet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger aufgrund der Unterlagen im Couvert nichts zu befürchten hatte, kann die Schilderung des Beschuldigten 1, der Privatkläger sei, als er ihm die unterschriebenen Akten bei ihrem zweiten Tref- fen gezeigt habe, bleich geworden und habe in Aussicht gestellt, gegen Übergabe der Originale schauen zu wollen, was gemacht werden könne wegen der Schul- den des Beschuldigten 1 (Urk. HD 4/1 S. 7; Urk. HD 4/2 S. 3 f.), nur eine Schutz- behauptung darstellen. Weshalb hätte der Privatkläger dem Beschuldigten 1 Fr. 131'000.– für die Original-Unterlagen anbieten sollen, wenn diese keinerlei Brisanz (mehr) aufwiesen? Dies war allerdings dem Beschuldigten 1 nicht – oder nicht mehr – bewusst, ging er doch offenbar fälschlicherweise einerseits davon aus, dass der Privatkläger der Meinung war, er habe nie etwas unterschrieben (vgl. Urk. HD 4/1 S. 7) und andererseits, dass der Öffentlichkeit die vom Privat- kläger unterschriebene Fassung nicht bekannt war (vgl. Urk. HD 4/3 S. 10 f.; vgl. dazu auch das SMS des Beschuldigten 1 an den Privatkläger vom 9. September 2013: "Wenn ich vor Gericht aussagen muss will ich keine Dokumente mehr im Umlauf wissen. Sonst würde ich mich selber belasten (…)": Urk. HD 42/7 S. 16).
- 24 - 3.2.3.5. Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, dass ein auf einem schlechten Gewissen des Privatklägers beruhendes Angebot desselben, dem Beschuldig- ten 1 Fr. 131'000.– für die Dokumente zu bezahlen, schlechterdings lebensfremd ist. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (Urk. HD 67 S. 16 f.), kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 während der Einvernahme am Zwangsmassnahmengericht vom 14. September 2013 behauptete, das – von ihm geltend gemachte – schlechte Gewissen des Privatklägers sei darauf zurückzu- führen gewesen, dass dieser das Geld von seinem Schwiegervater (N._____) nicht hätte annehmen dürfen (Urk. HD 11/3, Prot. S. 4). Es war indessen, wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt wur- de (Urk. HD 93 S. 3), nicht der Privatkläger, sondern H._____, der das Geld von N._____ angenommen hatte, wobei der Beschuldigte 1 für die Vermittlung des Kredites Fr. 70'000.– erhielt (Urk. HD 4/1 S. 4, Antwort auf Frage 29). Diese Erklä- rung des Beschuldigten 1 ist daher nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Konfron- tationseinvernahme vom 30. September 2013 machte der Beschuldigte 1 ferner geltend, der Privatkläger habe auch verhindern wollen, dass ans Tageslicht kom- me, dass er (der Beschuldigte 1) für H._____ und ihn gelogen habe (Urk. HD 4/3 S. 11). Dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger und H._____ mit einer falschen Erklärung gedeckt hatte, war indessen bereits am tt. Januar 2013 im … themati- siert worden (Urk. HD 42/3 S. 3) und hatte sich zudem bereits aus dem …-Artikel vom tt. Juli 2004 ergeben (Urk. HD 42/2 S. 3), weshalb auch dieser Erklärungs- versuch des Beschuldigten 1 nicht weiterführt. 3.2.3.6. Anzufügen ist, dass es entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 13 f.; Urk. HD 118 S. 14) sehr wohl der Beschuldigte 1 war, der die Fäden zog, weshalb die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (Urk. HD 67 S. 16 und S. 20) zutreffend ist. Sehr gut lässt sich dies aus dem SMS des Be- schuldigten 1 vom 8. September 2013, 14.45 Uhr, ersehen, in welchem er dem Privatkläger schrieb: "Hallo I._____. Bitte teile mir mit wann wir uns sehen kön- nen. Montag oder Dienstag. Ich bin in O._____ [Ortschaft] oder P._____ [Ort- schaft]. Und werde mich an diesen zwei Orten mit dir treffen. Einmal kam ich zu dir jetzt wechseln wir. Alleine versteht sich. Zwei eins Situation gibt's nicht mehr. Höchstens noch L._____ I._____ A._____. Sonst nix. Am Freitag habe ich den ul-
- 25 - timativ letzten Abgabetermin gesetzt (…)" (Urk. HD 42/7 S. 4 ff.). In seinem vo- rangegangenen SMS hatte der Privatkläger, der damals noch nicht wusste, was der Beschuldigte 1 für Unterlagen hatte, geschrieben "A._____, ich wäre Dir sehr, sehr dankbar, wenn wir unseren nächsten Termin ab kommenden Montag ma- chen könnten. Ich habe von Donnerstag bis Montag seit längerer Zeit eine Aus- landreise gebucht… Ist dies machbar? Gruss I._____" (Urk. HD 42/7 S. 3). Dies zeigt klar auf, dass der Beschuldigte 1 in der Anfangsphase das Tempo und die Modalitäten vorgab, während im Text des Privatklägers die Sorge über weitere negative Schlagzeilen greifbar ist und für ihn im Hinblick auf das zweite Treffen mit dem Beschuldigten 1 allenfalls sogar Modifikationen an seiner geplanten Aus- landreise in Betracht kamen. Die anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung von der Verteidigung angesprochenen SMS (Urk. HD 118 S. 14) ändern daran nichts. 3.2.3.7. Eine letzte Bestätigung dafür, dass der Beschuldigte 1 sich in der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Weise verhielt, lässt sich seiner Aussage am
12. September 2013 beim Verlassen des Raums in der Anwaltskanzlei entneh- men, als er, nachdem er erfahren hatte, dass der Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ nicht bereit waren, ihm für die Unterlagen Geld zu übergeben, erklär- te "Jetz chunnts knallhart" (Urk. HD 7/11, Min. 23:14) Für diese Aussage gibt es keine andere Erklärung, als dass er dem Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ ankündigen wollte, dass er die Unterlagen nun dem … [Zeitung] überge- ben und dies "knallharte" Folgen für den Privatkläger haben werde. Die dazu an- lässlich der zweiten Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen vagen und ausweichenden Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 (Prot. II S. 11) überzeu- gen nicht. 3.2.3.8. Damit ist widerlegt, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger grundsätz- lich lediglich helfen wollte, wie die Verteidigung argumentierte (Urk. HD 93 S. 4; Urk. HD 118 S. 6), und erst am 10. September 2013 den Pfad der Tugend ver- liess. Auch die übrigen Einwendungen der Verteidigung an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung sind damit entkräftet. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.A. vollumfänglich
- 26 - erstellt ist. Ferner kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger wissentlich und willentlich die Veröffentlichung von Dokumenten und Umständen, die sich für diesen vor allem in beruflicher Hinsicht nachteilig auswirken konnten, in einem Massenmedium androhte, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht handelte, sich mit den Fr. 131'000.– wirtschaftlich besser zu stellen sowie dass er dabei wusste, dass er auf den fraglichen Geldbetrag keinen recht- lich begründeten Anspruch hatte und seine Geldforderung im Widerspruch zur Rechtsordnung stand. Das dem Beschuldigten 1 von der Anklagebehörde vorge- worfene Verhalten ist daher auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 und vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1 wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2014, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch be- treffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldig- - 38 - ten 2), 4 (Sanktion betreffend den Beschuldigten 2), 5 (Zivilpunkt), 7 teilwei- se (für den Beschuldigten 2), 8 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betref- fend), 9 (für den Beschuldigten 2) und 10 teilweise (soweit den Beschuldig- ten 2 betreffend) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
- Juli 2013.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. - 39 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 40 Tagessätzen aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (20 Tagessätze) wird die Geldstrafe vollzogen.
- Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 aus- gesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre verlängert.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 bis 10) wird, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB150115), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 12'167.95, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB160376 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
- Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten 1 (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 - 40 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers I._____, Rechtsanwalt Dr. iur. R._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten 1 − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers I._____, Rechtsanwalt Dr. iur. R._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − an die Vorinstanz − betreffend den Beschuldigten 1 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − betreffend den Beschuldigten 1 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − betreffend den Beschuldigten 2 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − betreffend den Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern, Unt. Nr. SA2 13 2075 24 (unter Hinweis auf Dispositivziffer 4).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160376-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 14. März 2017 in Sachen
1. A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
2. B._____, Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
24. November 2014 (DG140104); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 8. Oktober 2015 (SB150115); Urteil des Schweize- rischen Bundesgerichtes vom 25. August 2016 (6B_1167/2015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 (Urk. HD 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.
3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
c) Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafteils von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet und die Probe- zeit wird um 1 1/2 Jahre verlängert.
- 3 -
4. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 150.–, wovon bis und mit heute 20 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Rechtsanwältin lic.iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten A._____ mit insgesamt Fr. 34'073.90 (inkl. Mehrwertsteuer; abzüglich Akontozahlung von Fr. 13'400.–) entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'350.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'602.50 Auslagen Untersuchung Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 34'073.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 13'400.–) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu drei Vierteln und dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 -
10. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Pri- vatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. HD 118 S. 2)
1. In Aufhebung der Dispositivziffer 3 des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2014 sei der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
2. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafteils von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– zu verzichten und es sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. HD 121 S. 1)
1. Der Beschuldigte 1 sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 10 Monate zu vollziehen und 20 Monate bei vierjähriger Probezeit aufzuschieben seien.
3. Zudem sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe der Vorstrafe des Be- schuldigten 1 vom 31. Juli 2013 zu widerrufen.
- 5 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Ab- teilung, vom 24. November 2014 meldeten der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. HD 62) und die Verteidigerin des Be- schuldigten 1 mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Urk. HD 61) innert Frist Beru- fung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. HD 67) wurde von der Verteidige- rin des Beschuldigten 1 am 12. Februar 2015 (Urk. HD 66/2) und vom Verteidiger des Beschuldigten 2 am 17. Februar 2015 (Urk. HD 66/4) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten 1 ihre Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. HD 68), und mit Eingabe vom 5. März 2015 zog der Verteidiger des Beschuldigten 2 seine Berufung innert der Frist zur Erstattung der Berufungserklärung zurück (Urk. HD 69).
2. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung der Verteidigerin des Beschuldigten 1 sowie unter Hinweis auf den Berufungsrückzug des Beschuldigten 2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberu- fung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 70). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 24. März 2015 innert Frist An- schlussberufung (Urk. HD 73). Innert Frist teilten der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 25. März 2015 und der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Ein- gabe vom 10. April 2015 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichteten (Urk. HD 72 und Urk. HD 74). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 wurden die von der Verteidigerin des Beschuldigten 1 im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. HD 80). Der Beschuldigte 1 liess mit Schreiben vom 18. August 2015 schliesslich erklären, seine ursprüng- lich umfassende Berufung auf den Strafpunkt zu beschränken und im Übrigen zu- rückzuziehen (Urk. HD 86). Am 15. September 2015 fand die Berufungsverhand- lung statt (Verfahrensprotokoll SB150115 = Urk. HD 95 S. 5 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2015 wurde vom Rückzug der Berufung des Beschul-
- 6 - digten 2 und vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1 Vormerk ge- nommen. Es wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Ab- teilung, vom 24. November 2014, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 2), 4 (Sanktion betreffend den Beschuldigten 2), 5 (Zivilpunkt), 7 teilweise (für den Beschuldigten 2), 8 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betreffend), 9 (für den Beschuldigten 2) und 10 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betreffend) in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschuldigte 1 wurde bestraft mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten, woran 20 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 20 Tage Untersuchungshaft) wurde der Vollzug der Freiheits- strafe angeordnet. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 40 Tages- sätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (20 Tagessätze) wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wurde verzichtet; die Probezeit wurde um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre verlängert (Urk. HD 96 S. 25 ff.).
3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte 1 Beschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht erheben (Urk. HD 102). Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. HD 107).
4. Am heutigen Tag fand die (zweite) Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 3 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
- 7 - II. Prozessuales 1.1. Mit Urteil vom 25. August 2016 hob das Bundesgericht den Entscheid der hiesigen Kammer vom 8. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an diese zurück. Es erwog, der Rechtsauffassung der hiesigen Instanz, wonach der Beschuldigte 1 auch den Schuldpunkt hätte anfechten müssen, wenn er zwar die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes, nicht aber die für die Strafzumessung massgebenden Teile desselben anerkenne, könne nicht gefolgt werden. Diese hätte sich mit den vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Tatumständen auseinandersetzen müssen, da diese durchaus geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen. Sie werde sich auch mit der vom Beschuldigten 1 ge- rügten Unverwertbarkeit einer Einvernahme des Privatklägers auseinanderzuset- zen haben, sofern diese sich auf die Strafzumessung auswirke. Zudem habe die hiesige Instanz ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich mit mehreren expli- ziten Rügen des Beschuldigten 1 nicht auseinandergesetzt habe (Urk. HD 107 S. 3 f.). 1.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundes- recht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG resp. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich aus dem ungeschrie- benen Bundesrecht; diese Bestimmung wurde wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht in das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz überführt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsent- scheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht ange-
- 8 - fochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). 1.3. Unter Zugrundelegung der Erwägungen des Bundesgerichts ist von der hie- sigen Instanz zu prüfen, ob erstens die von der Verteidigung vorgebrachten Tat- umstände, soweit sie für die Strafzumessung erheblich sind, zutreffen oder nicht und ob zweitens, soweit sie für die Strafzumessung erheblich ist, die Einvernah- me des Privatklägers vom 13. September 2013 (Urk. HD 6/2) verwertbar ist oder nicht. Drittens ist, soweit im ersten Urteil der Berufungsinstanz auf einzelne Rü- gen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung durch die Vor- instanz nicht eingegangen wurde, dies nachzuholen. 1.4. Da das Bundesgericht den ersten Berufungsentscheid der hiesigen Instanz vollständig aufhob (Urk. HD 107 S. 5), ist, wenngleich eine neue Auseinanderset- zung mit ihnen nach dem oben Dargelegten nicht zulässig ist, auch über jene Punkte neu zu befinden, welche im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht angefochten wurden.
2. Da der Beschuldigte 2 seine Berufung mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. HD
69) zurückziehen liess, ist vom Rückzug dieser Berufung Vormerk zu nehmen. Ebenfalls vorzumerken ist der teilweise Rückzug der Berufung des Beschuldig- ten 1 vom 18. August 2015 (Urk. HD 86). 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 3.2. Der Beschuldigte 1 hält nach dem Teilrückzug an seiner Berufung insofern fest, als er in Abänderung der Dispositivziffer 3 (Strafzumessung, Vollzug und Verlängerung der Probezeit betreffend den Beschuldigten 1) verlangt, er sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, es sei auf
- 9 - den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. Juli 2013 bedingt ausgefällten Strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu verzichten und sei die diesbezügliche Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. HD 118 S. 2). Die Anklagebehörde verlangt in ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Ab- änderung der Dispositivziffer 3. Der Beschuldigte 1 sei mit 30 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen, wovon 10 Monate zu vollziehen und 20 Monate bei vierjähri- ger Probezeit aufzuschieben seien. Zudem sei der bedingte Vollzug der Geldstra- fe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 zu widerrufen (Urk. HD 121 S. 1). 3.3. Die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 2), 4 (Sanktion betreffend den Be- schuldigten 2) und 5 (Zivilpunkt) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht ange- fochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzu- stellen ist. Der Beschuldigte 1 zog seine Berufung mit Bezug auf die Dispositivzif- fern 8 (Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens) und 10 (Prozessentschädigung Privatkläger) zurück. Nicht explizit ange- fochten wurden von ihm die Dispositivziffern 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Ur- teils (übriges Kosten- und Entschädigungsdispositiv). Über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen ist aber gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Ent- scheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu befinden, weshalb diesbe- züglich betreffend den Beschuldigten 1 keine Rechtskraft vorliegt, wohl aber be- treffend den Beschuldigten 2. Letzteres ist ebenfalls mittels Beschluss festzustel- len.
4. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist nicht auf die polizeiliche Einver- nahme des Privatklägers vom 13. September 2013 (Urk. HD 6/2) abzustellen. Sie wirkt sich mithin nicht auf die Strafzumessung aus, weshalb der Frage nach deren Verwertbarkeit faktisch keine Bedeutung zukommt und diese, der entsprechenden Erwägung des Bundesgerichts folgend (Urk. HD 107 S. 4), offen bleiben kann.
5. Nachdem weder die Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten 1 auf die bei- den von der Verteidigung angesprochenen Memoranden abgestellt hat (Urk. HD 67 S. 5) noch die Berufungsinstanz dies tun wird, kann die von der Verteidigung
- 10 - auch im Berufungsverfahren aufgeworfene Frage, inwieweit diese verwertbar sind (Urk. HD 93 S. 15; Urk. HD 118 S. 2 und 15), ebenfalls offen bleiben (vgl. dazu vorne unter Erw. 4.).
6. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung beantragte die Verteidigerin des Be- schuldigten 1, es seien die anlässlich der Überwachung in der Anwaltskanzlei C._____ erstellten Ton- und Videoträger zu synchronisieren und es sei Rechts- anwalt Dr. D._____, C._____, aufzufordern, die vom Beschuldigten 1 am 12. Sep- tember 2013 unterzeichnete Erklärung zu edieren. Im Verweigerungsfall sei das Dokument bei einer polizeilichen Durchsuchung der Räumlichkeiten sicherzustel- len. Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 einstweilen abgewiesen (Urk. HD 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
15. September 2015 sowie anlässlich der heutigen zweiten Berufungsverhand- lung erneuerte die Verteidigung diese beiden Beweisanträge (Urk. HD 93 S. 11; Urk. HD 95 S. 7; Prot. II S. 5). Es besteht indes kein Anlass, auf den Entscheid vom 19. Mai 2015 zurückzukommen. Die Sichtung der Video- und die Anhörung der Tonaufnahmen durch das Gericht hat ergeben, dass sich auch ohne Syn- chronisierung ohne Weiteres ein zureichender Eindruck von den überwachten Geschehnissen vom 12. September 2013 in den Räumlichkeiten der Anwalts- kanzlei C._____ gewinnen lässt. Die Situation ist vergleichbar mit der Auswertung abgehörter Telefongespräche mit dem Unterschied, dass vorliegend das Video zusätzlich visuelle Informationen über die Geschehnisse vermittelt. Auch ohne Synchronisierung ergibt sich daraus, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 an- lässlich des fraglichen Treffens zu seiner Körpersprache passen; dass die Syn- chronisierung diesbezüglich zu neuen Erkenntnissen führen könnte, kann ausge- schlossen werden. Die Frage, ob eine Synchronisierung technisch überhaupt möglich wäre, die offensichtlich nicht ohne Weiteres bejaht werden kann (vgl. Urk. HD 7/12), kann daher offen bleiben. Was die herausverlangte Erklärung angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die für die Bemessung der Strafe Bedeutung haben könnten. Wie nach- folgend unter Erw. III.3.2.3.1. darzulegen sein wird, ist die These der Verteidigung betreffend Prozessbetrug unabhängig vom exakten Wortlaut dieser Erklärung zu verwerfen. Zudem legte der Beschuldigte 1, wie bereits die Vorinstanz festgehal-
- 11 - ten hat, den Inhalt der Erklärung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung dar (Urk. HD 67 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 16). Seine Angaben zum In- halt decken sich mit denjenigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2013 (Urk. HD 4/1 S. 7 f.) sowie mit denjenigen anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. September 2013 (Urk. HD 4/2 S. 4). Die eine dieser beiden Einvernahmen fand nur Stunden und die andere nur einen Tag nach der Unterzeichnung des fraglichen Dokuments durch den Beschuldigten 1 statt, wes- halb davon auszugehen ist, dass dieser den Inhalt des Dokuments in diesen bei- den Einvernahmen noch gut in Erinnerung hatte, zumal sich aus der Videoauf- zeichnung des Treffens, an dem das fragliche Dokument vom Beschuldigten 1 un- terschrieben wurde, ergibt, dass dieser es längere Zeit studierte, bevor er es un- terschrieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme vom 30. September 2013 die gleichen Angaben zum Inhalt die- ses Dokuments machte (Urk. HD 4/3 S. 11). Die fragliche Erklärung ist daher nicht zu den Akten zu nehmen. III. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutref- fend festgehalten, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. HD 67 S. 31 ff.). 1.2. Es liegt Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Damit diese Bestimmung und somit das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt, müssen die Strafen gleichartig sein. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen; die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demzufolge kann für die vorliegend zu beurtei- lenden beiden Delikte keine Gesamtstrafe gebildet werden. Wie anschliessend zu begründen sein wird, ist die versuchte Nötigung mit einer Geldstrafe als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen 2 des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 zu bestrafen, während für die zu beurteilende versuchte Erpressung die Bestrafung mit Freiheitsstrafe angemessen ist. Nach der anwendbaren kon-
- 12 - kreten Methode (BGE 138 IV 120 E. 5.1; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 89) liegt daher keine Gleichartigkeit der Strafen vor. Demzufolge sind für die beiden Delikte separate Strafen festzulegen. 1.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe zum Ersturteil in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleistet werden. 1.4. Bedingung für die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist stets, dass die Vorausset- zungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden De- likte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Es ist ausge- schlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszuspre- chen (BGE 6B_390/2013 vom 18. Februar 2013 mit Hinweisen). 1.5. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänder- lichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Die Rechtskraft und Unab- änderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst de- ren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bilden- de hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzen- den Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwi- schen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
- 13 - 2.1. Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, unanständigem Benehmen und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 100.–, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 360.– verurteilt (Beizugsakten Lu- zern, Register-Nr. 1). Während der Beschuldigte 1 die heute zu beurteilende ver- suchte Erpressung im September 2013 und somit nach dem Erlass des genann- ten Strafbefehls beging, verübte er die versuchte Nötigung am 18. Januar 2013 und somit vor dessen Erlass. Mit Bezug auf die versuchte Nötigung stellt sich da- her die Frage, ob bei der Strafzumessung nach der Bestimmung zur retrospekti- ven Konkurrenz vorzugehen ist. 2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Lu- zern vom 31. Juli 2013 wurden auch zwei Delikte beurteilt, die einzig mit Busse bestraft werden können, das unanständige Benehmen gemäss Art. 6 Ziff. 2 UeStG des Kantons Nidwalden einerseits und das Nichttragen der Sicherheitsgur- ten als Führer des Personenwagens LU… gemäss Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a VRV und Art. 90 Ziff. 1 aSVG andererseits. Obwohl der Strafbefehl unbegründet erging, ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen des Kantons Luzern für diese beiden Delikte die Busse in Höhe von Fr. 360.– aussprach. Ist für die versuchte Nötigung, die im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilen ist, gemeinsam mit den übrigen Delikten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013, für die eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, gedanklich eine hypotheti- sche Gesamtstrafe zu bilden, ist dafür ebenfalls die Bestrafung mit Geldstrafe an- gemessen. Es liegt daher ein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 2.3. Bei der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden versuchten Nötigung zu- lasten des Geschädigten wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelte es sich um eine einmalige Einwirkung auf den Geschädigten (Urk. HD 67 S. 35). Dass es bloss zum Versuch kam, weil die- ser die Drohung nicht ernst nahm, kann leicht strafmindernd gewertet werden,
- 14 - muss doch davon ausgegangen werden, dass dies letztlich auch mit der konkre- ten Formulierung der Mail zusammenhing. Von einem untauglichen Versuch, wie ihn die Verteidigung annahm (Urk. HD 118 S. 16), kann allerdings keine Rede sein. Ein solcher liegt nur vor, wenn der beabsichtigte Erfolg überhaupt nicht ein- treten kann, und das kann angesichts des Wortlauts ohne Weiteres verworfen werden. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschuldigte 1 mit di- rektem Vorsatz handelte, dies aber nicht in eigenem finanziellen Interesse tat. Zu berücksichtigen ist überdies, wie der Vertreter der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend ausführte (Urk. HD 50 S. 16), dass der Beschuldigte 1 davon ausging, die Gelder wären vom Geschädigten tatsäch- lich geschuldet. Auch die subjektive Tatschwere wiegt daher noch leicht. Von ei- nem derart geringfügigen Verschulden, dass, wie die Verteidigung argumentiert, nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen werden könnte (Urk. HD 118 S. 16), kann aber keine Rede sein. Strafmindernd sind sodann das Verhalten des Beschuldigten 1 im Untersu- chungsverfahren sowie sein – wenn auch teilweise nur auf den objektiven Sach- verhalt bezogenes – Geständnis zu gewichten. Die beiden Vorstrafen vom No- vember 2007 betreffen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Sie liegen sehr weit zurück und sind nicht einschlägig, weshalb es sich rechtfertigt, sie nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorstrafe vom 9. März 2007 betreffend Veruntreuung ist sodann – anders als noch im ersten Berufungsverfahren – heute unbeachtlich, da sie nächstens aus dem Strafregister zu löschen sein wird. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 angeht, kann vorab auf die Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 67 S. 34). Anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 an, er habe die Immobilienfirma, bei der er gearbeitet habe, wegen Unstimmigkeiten verlas- sen und versuche seit März 2014, selbständig als Einzelfirma in der Immobilien- branche sowie in der Fussballervermittlung Fuss zu fassen. Ferner ist bekannt, dass der Beschuldigte 1 einen Hirntumor hatte, was gemäss seinen Angaben da- zu geführt hat, dass er Probleme mit dem Langzeitgedächtnis hat (Prot. I S. 8). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, nach wie vor in einem Pensum vom 50 % bei der Firma E._____ Immobilien AG in
- 15 - F._____ zu arbeiten, und zwar als Freelancer. Ausserdem vermittle er wieder Fussballspieler, aber nicht mehr in eigenem Namen (Prot. II S. 5 f.). Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, er habe Kopfbeschwerden und Abklärun- gen gemacht. Es habe sich wieder Flüssigkeit angesammelt, die aber mit einem Schnitt im Trommelfell habe entfernt werden können. Sodann werde er wegen zu hohen Blutdrucks behandelt (Prot. II S. 6). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 2.4. Isoliert für sich betrachtet erwiese sich für das Delikt der versuchten Nötigung unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogener Faktoren eine Strafe von 90 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB erweist sich aufgrund dieses Delikts eine Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abtei- lung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 um 60 Tagessätze auf ins- gesamt 210 Tagessätze als angemessen. Es ist somit hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern hatte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten 1 auf Fr. 100.– festgesetzt (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Für die Zu- satzstrafe sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem diese ausgefällt wird, entscheidend (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 180), weshalb die angemessene Tagessatzhöhe ermittelt werden muss. Der Beschuldigte 1 erzielt gemäss eige- nen Angaben mit seiner Tätigkeit im Immobilienbereich bei einem 50 %-Pensum ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– und erhält gemäss seinen Angaben keinen 13. Monatslohn (Urk. HD 79/1 S. 2, Urk. HD 95 S. 10; Prot. II S. 6). Mit einem 50 %-Pensum schöpft er nicht seine volle Arbeitskraft aus. Wenn die Einkünfte hinter dem zurückbleiben, was der Beschuldigte 1 in zumut- barer Weise erzielen könnte, ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 102 E. 6.1). Es ist dem Beschuldigten 1 indes zu glauben, dass er angesichts der negativen Presse über ihn, die im Internet für jedermann zugäng- lich ist und bleiben wird, auf absehbare Zeit faktisch keine Möglichkeiten hat, sein Arbeitspensum zu erhöhen (Urk. HD 95 S. 10; vgl. auch Prot. II S. 8). Seine
- 16 - Wohnkosten betragen Fr. 1'600.– pro Monat (Prot. II S. 6). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte 1 für seine Tochter, die gemäss seinen Angaben drei Tage pro Woche bei ihm lebt, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'500.– entrichtet und dass er, wie sich aus seinen Angaben (Urk. HD 79/1 S. 2; Prot. I S. 8, Urk. HD 95 S. 11 f.; Prot. II S. 6) und dem bei den Akten liegen- den Betreibungsregisterauszug vom 24. September 2013 (Urk. HD 15/4) ergibt, Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich hinsichtlich der Zusatzstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen. 3.1. Wie unter Erwägung III.1.2. dargelegt wurde, ist für die versuchte Erpressung eine separate Strafe festzulegen. Dafür sieht das Gesetz die Bestrafung mit Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 156 Abs. 1 StGB). 3.2.1. Der Beschuldigte 1 anerkannte zwar, wie ausgeführt wurde, im Verlaufe des Berufungsverfahrens den Schuldpunkt (Urk. HD 93 S. 16), rügt die Sachver- haltserstellung durch die Vorinstanz aber dennoch in wesentlichen Punkten (Urk. HD 93 S. 2 ff.). 3.2.2. Für die Sachverhaltserstellung kann zunächst auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. HD 67 S. 10 ff.), denen weitestgehend gefolgt werden kann. Im Nachfolgenden ist auf die wichtigsten Punkte einzugehen und sind einige Ergänzungen anzubringen. 3.2.3.1. Was den von der Verteidigung vorgebrachten Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs durch den Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ (Urk. HD 53 S. 11 ff.; Urk. HD 93 S. 10 f.; Urk. HD 118 S. 12 und S. 19 oben) angeht, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 zum fraglichen Beweisthema bereits in der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 mit den Worten zitiert worden war: "Das Papier ist von H._____ und I._____ unterschrieben worden, und Investoren haben dafür ei- nen namhaften Betrag überwiesen" (Urk. HD 42/2 S. 3). Zudem war das mit der Unterschrift des Privatklägers sowie derjenigen von H._____ versehene Vertrags- dokument betreffend Vorkaufsrecht in der fraglichen …-Ausgabe abgedruckt wor- den (Urk. HD 42/2 S. 1 und 2). In der …-Ausgabe vom tt. Januar 2013 wurde
- 17 - dann auch die unwahre Bestätigung des Beschuldigten 1, dass die Darstellung des Privatklägers und von H._____ vom 18. Dezember 2002 der Wahrheit ent- spreche, angesprochen und der Beschuldigte 1 mit den Worten zitiert; "Wir waren daran, diese Vereinbarung auszuhandeln (…)", wiederum begleitet von einem Abdruck des unterschriebenen Vertragsdokuments (Urk. HD 42/3 S. 3). Wäre der Beschuldigte 1 von der J._____ AG im handelsgerichtlichen Verfahren als Zeuge angerufen worden und hätte er, wie anlässlich des Treffens vom 12. September 2013 in Betracht gezogen, – wahrheitswidrig – angegeben, sich nicht mehr erin- nern zu können, ob das Vertragsdokument vom Privatkläger unterschrieben wor- den war, stellt sich die Frage, wie diese Zitate hätten wegdiskutiert werden sollen, zumal sie durch den gleichzeitigen Abdruck des unterschriebenen Dokuments un- termauert worden waren. Abgesehen davon hatte der Privatkläger selber gemäss der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 erklärt, er behaupte nicht mehr, dass es sich beim Dokument, welches in der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 abgedruckt worden war, um eine Fälschung handle (Urk. HD 42/2 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang weitaus bedeutsamer ist aber, dass die Unterzeichnung der Stillschweigeverein- barung mit Konventionalstrafe, welche die Verteidigung als Absicherung einer fal- schen Zeugenaussage durch den Beschuldigten 1 betrachtet, mit Wissen von Rechtsanwalt Dr. D._____ und des Privatklägers von der Polizei auf Bild- und Tonträger aufgezeichnet wurde, weshalb von vornherein feststand, dass diese für den Privatkläger resp. Rechtsanwalt Dr. D._____ wertlos sein würde. Vielmehr wurde dadurch gerade auf Veranlassung von Rechtsanwalt Dr. D._____ und des Privatklägers behördlicherseits ein Beweismittel dafür geschaffen, dass der Pri- vatkläger mit Bezug auf die Unterzeichnung der Urkunde vom 22. November 2002 lange Zeit die Unwahrheit gesagt hatte, indem er behauptet hatte, den Vertrag be- treffend Vorkaufsrecht nicht unterschrieben zu haben, obwohl dies in Tat und Wahrheit sehr wohl der Fall gewesen war. Die Aufzeichnung auf Bild- und Tonträ- ger stellt somit ein Beweismittel genau für das Gegenteil des Standpunkts dar, den der Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ nach der Darstellung der Ver- teidigung im Prozess vor Handelsgericht vertraten. Damit fällt die ganze diesbe- zügliche Argumentation der Verteidigung in sich zusammen und ist die These, dass Rechtsanwalt Dr. D._____ und der Privatkläger einen Prozessbetrug ange-
- 18 - strebt hätten, zu verwerfen. Zudem geht vor diesem Hintergrund auch die Argu- mentation der Verteidigung betreffend Herausgabe der Stillschweigevereinbarung (Urk. HD 93 S. 10 f.; Urk. HD 118 S. 12 f. und S. 19 f.) ins Leere. 3.2.3.2. Mit Bezug auf die Behauptung der Verteidigung, der Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ hätten den Beschuldigten 1 vor dem Hintergrund des handelsgerichtlichen Verfahrens und des Streits mit dem … resp. der J._____ AG in eine Falle gelockt, um ihn als Zeugen zu "beseitigen" (vgl. Urk. HD 93 S. 5 und S. 9; Urk. HD 118 S. 11), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dies schon des- halb unlogisch ist, weil der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger zuging und nicht umgekehrt, und zwar, weil er etwas vom Privatkläger wollte (vgl. Urk. HD 67 S. 15 f.). Die These der Verteidigung steht überdies in unauflösbarem Widerspruch zu ihren Behauptungen betreffend versuchten Prozessbetrug. Es dürfte allerdings zutreffen, dass es dem Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ gelegen kam, Anzeige gegen den Beschuldigten 1 zu erstatten, nachdem anlässlich des Tref- fens zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger vom 10. September 2013 klar geworden war, dass der Beschuldigte 1 für die – in Tat und Wahrheit nicht resp. nicht mehr brisanten (dazu nachfolgend unter Erw. III.3.2.3.4.) – Unter- lagen Fr. 131'000.– haben wollte. Wurde tatsächlich eine Straftat begangen oder
– wie vorliegend – versucht, ist das aber nichts, was dem Anzeigeerstatter zum Vorwurf gemacht werden könnte. Was die Angaben der Verteidigung zu den Um- ständen der Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 (Urk. HD 118 S. 13 und S.
18) über dies hinaus mit der Strafzumessung zu tun haben, ist nicht ersichtlich. Bei der Anzeigeerstattung könnte ferner auch eine Rolle gespielt haben, dass die Befürchtung bestand, der Beschuldigte 1 könnte dazu beitragen, dass die Ange- legenheit aus dem Jahre 2002 weitere Male von den Medien aufgegriffen werden würde, was für den Privatkläger und dessen Arbeitgeber wohl nicht nur äusserst unangenehm, sondern auch geschäftsschädigend war. Insoweit geht auch die Ar- gumentation der Verteidigung, der Privatkläger habe gewusst, dass ihn die neuen Dokumente nicht (weiter) belasten und vor deren erneuten Publikation keine Angst zu haben brauchen (Urk. HD 93 S. 16; vgl. auch Urk. HD 118 S. 13), an der Sache vorbei, denn die Unterlagen des Beschuldigten 1 konnten in der Presse
- 19 - auch ohne weitere als die schon bekannten Belastungen eine erneute negative Berichterstattung über den Privatkläger auslösen. 3.2.3.3. Auch die Beteuerung des Beschuldigten 1, nach dem Telefonat des …- Journalisten K._____ zwei Wochen zuvor sei ihm nur eines durch den Kopf ge- gangen, nämlich dass das aufhöre und er nicht mehr in die Presse wolle (Urk. HD 4/2 S. 6), kann jedenfalls mit Bezug auf den ersten Punkt nicht stimmen. Hätte der Beschuldigte 1 tatsächlich gewollt, dass das aufhöre, wäre auf der Hand gelegen, alle noch vorhandenen Unterlagen zu vernichten – oder auch dem Privatkläger zu übergeben – und K._____ in der Folge zu erklären, keine Unterlagen mehr zu ha- ben. In diesem Zusammenhang ist dem Beschuldigten 1 vielmehr entgegen zu halten, dass in seinen Effekten sogar Kopien eines Teils des Inhalts des fragli- chen Couverts gefunden wurden (Urk. HD 9/2/5; Urk. HD 9/7/1-5), obwohl er Rechtsanwalt Dr. D._____ und dem Privatkläger gegenüber anlässlich des Tref- fens vom 12. September 2013 angegeben hatte, dass sich im Couvert die Origi- nale befänden und er keinerlei Kopien mehr habe (Urk. HD 7/11, ab Min. 2:40) und er sich ja genau dafür mit Fr. 131'000.– entschädigen lassen wollte. Das Handeln des Beschuldigten 1 lässt sich mit einem "Ruhe haben wollen" oder auch mit einem "Frieden schliessen wollen mit dem Privatkläger", wie es anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen vorgebracht wurde (Urk. HD 93 S. 5 f.; Urk. HD 118 S. 6 f.), schlechterdings nicht in Einklang bringen. Dazu in Widerspruch steht darüber hinaus aber auch das Verhalten des Beschuldigten 1, nachdem ihm anlässlich des Treffens vom 12. September 2013 von Rechtsanwalt Dr. D._____ eröffnet worden war, dass er für die Unterlagen kein Geld erhalte. Der Beschul- digte 1 reagierte aufgebracht und war, als Rechtsanwalt Dr. D._____ ihm erklärte, er habe nun die Möglichkeit, das Ganze zurückzuziehen und die Unterlagen (un- entgeltlich) ihm und dem Privatkläger zu geben, mitnichten bereit, dies zu tun (Urk. HD 7/11, ab Min. 23:00). Damit ist im Übrigen auch die von der Verteidigung in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht aufgestellte Behauptung widerlegt, dass ein Rücktritt vom Versuch durch das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. D._____ verunmöglicht worden sei (vgl. Urk. HD 103/2 S. 12). Dass es dem Beschuldigten 1 von Anfang an nicht um Ruhe und Frieden, sondern um eine finanzielle Besser- stellung als Gegenleistung zur Herausgabe der Unterlagen ging, ergibt sich, wie
- 20 - die Vor-instanz zu Recht anführte, beispielsweise aus seinem SMS vom 9. Sep- tember 2013, 15.04 Uhr, als er dem Privatkläger schrieb: "(…) Sonst bereitet ihr Eure Verteidigung auf meinen Dokumenten vor. Die du dann gratis hast. Und ich muss vor Gericht aussagen als Zeuge. Für … [Zeitung] und das passt mir alles nicht. (…)" (vgl. Urk. HD 67 S. 20, Urk. HD 42/7 S. 19 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte 1 für die Unterlagen anlässlich des Treffens vom 3. Sep- tember 2013 nicht explizit eine Gegenleistung verlangte (vgl. in diesem Zusam- menhang die Ausführungen der Verteidigung in Urk. HD 93 S. 4 ff. und Urk. HD 118 S. 6 ff. und S. 16), aber er wollte sehr wohl eine solche, was er auch andeute- te und dann im weiteren Verlauf der Ereignisse vor dem Treffen vom 10. Septem- ber 2013 zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger überdeutlich wur- de. Davon, dass der Beschuldigte 1 aufgrund einer unbedachten Äusserung des Beschuldigten 2 in etwas hineingeschlittert sei (so die Verteidigung in Urk. HD 118 S. 18), kann daher keine Rede sein. Wer, nachdem der Beschuldigte 1 klar zu verstehen gegeben hatte, dass er eine Gegenleistung für die Aushändigung der Unterlagen haben wollte, dann schliesslich am 10. September 2013 wen auf einen konkreten Betrag ansprach, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 5 ff.; Urk. HD 118 S. 10 f.) unerheblich. Dies gilt im Übrigen auch für das Treffen vom 12. September 2013 (vgl. die entsprechende Argumentation der Ver- teidigung in Urk. HD 93 S. 10 und S. 15 und Urk. HD 118 S. 12 ff.), zumal da der Betrag von Fr. 131'000.– auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 längst als Gegenleistung feststand (Prot. I S. 17). Von einer Suggestion durch Rechts- anwalt Dr. D._____, wie sie die Verteidigung behauptete (Urk. HD 118 S. 12 ff.), kann daher keine Rede sein. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Be- schuldigte 2 dem Beschuldigten 1 geraten hatte, sogar Fr. 200'000.– zu verlangen (vgl. die entsprechende Argumentation der Verteidigung in Urk. HD 118 S. 14). Zudem wäre, wie auch die Vorinstanz anmerkte (Urk. HD 67 S. 20), unverständ- lich, was der Beschuldigte 1 damit bezwecken wollte, dass er den Privatkläger un- ter Hinweis auf einen ihm vom … [Zeitung] gesetzten Termin unter Zeitdruck setz- te (vgl. insb. SMS vom 8. September 2013 an den Privatkläger, Urk. HD 42/7 S. 4 ff.), wenn die Behauptungen der Verteidigung zutreffen würden. Das Gleiche gilt für die am Treffen vom 12. September 2013 vom Beschuldigten 1 getätigte
- 21 - Äusserung, der Termin am Abend beim … [Zeitung] sei noch nicht abgesagt, denn die Sache hier (an sich gemeint: die Übergabe des Couverts mit den Unter- lagen gegen die Übergabe des Couverts mit den Fr. 131'000.–, auch wenn der Beschuldigte 1 anschliessend auf eine Unterschrift zu sprechen kam) sei noch nicht erledigt (Urk. HD 7/11, ab Min. 8:50). Aus seiner Antwort auf die anschlies- sende Frage von Rechtsanwalt Dr. D._____, was der … [Zeitung] ihm geboten habe, ergibt sich im Übrigen auch klar, dass er diesem und dem Privatkläger, wie in der Anklageschrift geschildert, zu verstehen gegeben hatte, der … [Zeitung] habe ihm für die Unterlagen ein finanzielles Angebot gemacht, und zuvor hatte er bereits bestätigt, dass ihm von Seiten des … gesagt worden sei, er werde als Zeuge aufgeboten (Urk. HD 7/11, ab Min. 8:45), was offensichtlich ebenfalls gelo- gen war. Der Beschuldigte 1 hatte somit sehr wohl in der Anfangsphase der Ge- schehnisse eine Drohkulisse aufgebaut. Darüber hinaus passen die Bemerkun- gen "Es ist mir egal am Ende für wen ich mich stark mache" sowie "Aber zur Not frisst der Teufel Fliegen", welche der Beschuldigte 1 in einem SMS vom 9. Sep- tember 2013 an den Privatkläger schrieb (Urk. HD 42/7 S. 22 ff.), nicht in den von der Verteidigung dargelegten Kontext. Vielmehr sind diese Bemerkungen dahin- gehend zu verstehen, dass der Beschuldigte 1 sich für den einsetzen wollte, der seine finanziellen Forderungen erfüllte. Die von der Verteidigung angesprochene noch ausstehende Antwort von L._____ und D._____ gemäss SMS des Privat- klägers vom 8. September 2013 (Urk. HD 118 S. 8) passt denn auch problemlos in diesen Kontext hinein. Somit war es entgegen der Behauptung der Verteidi- gung auch keineswegs so, dass es erst im Gespräch zwischen Rechtsanwalt Dr. D._____ und dem Beschuldigten 2 vom 9. September 2013 zu einem Austausch über finanzielle Aspekte kam und dies zuvor nicht beabsichtigt gewesen war (vgl. Urk. HD 93 S. 7 und S. 14; Urk. HD 118 S. 9) und entbehrt die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte 1 habe erst anlässlich des Treffens mit dem Pri- vatkläger am 10. September 2013 "den Pfad der Tugend verlassen" (Urk. HD 93 S. 8 und S. 17 f.; Urk. HD 118 S. 10 und S. 16 f.), jeder Grundlage. Zuzustimmen ist der Verteidigung aber, dass die Handlungen des Beschuldigten 1 nicht von langer Hand geplant waren (vgl. Urk. HD 93 S. 6; Urk. HD 118 S. 5), denn Auslö- ser war ja die Anfrage des Journalisten K._____ beim Beschuldigten 1, in wel-
- 22 - chem Zusammenhang dieser am 27. August 2013 erstmals Kontakt mit dem Be- schuldigten 1 aufnahm (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen K._____ in Urk. HD 6/6 S. 3 f.). 3.2.3.4. Was die Behauptung des Beschuldigten 1 resp. der Verteidigung angeht, der Privatkläger habe am 10. September 2013 von sich aus ein Angebot zur Be- zahlung von Fr. 131'000.– gegen Aushändigung der Original-Unterlagen unter- breitet, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nichts den Privatkläger Belas- tendes enthielten, von dem in der Öffentlichkeit nicht ohnehin schon ausgegangen wurde. Wie dargelegt steht fest, dass bereits am tt. Juli 2004 und am tt. Januar 2013 ein vom Privatkläger und H._____ unterschriebenes Dokument vom 22. No- vember 2002 betreffend Vorkaufsrecht zu Gunsten des Beschuldigten 1 im … pu- bliziert worden war (Urk. HD 42/2-3) und der Privatkläger dazu gemäss …- Ausgabe vom tt. Juli 2004 gesagt habe, dass das Papier keine Fälschung sei (Urk. HD 42/2 S. 6 f.). Abgesehen davon war der Beschuldigte 1, wie dargelegt, zu diesem Thema schon in der …-Ausgabe vom tt. Juli 2004 mit den Worten zi- tiert worden: "Das Papier ist von H._____ und I._____ unterschrieben worden, und Investoren haben dafür einen namhaften Betrag überwiesen" (Urk. HD 42/2 S. 3). Die Öffentlichkeit nahm daher – wohl entgegen den Vorstellungen des Be- schuldigten 1 im Zeitraum Ende August/erste Hälfte September 2013 (Urk. HD 4/3 S. 11) – längst an, dass der Privatkläger hinsichtlich seiner Unterschrift auf die- sem Dokument ursprünglich gelogen und der Beschuldigte 1 für den Privatkläger und H._____ Unwahres bestätigt hatte, weil er deren Erklärung vom
18. Dezember 2002 als zutreffend bezeichnet hatte. Selbst wenn sich bei den Ak- ten, die der Beschuldigte 1 dem Privatkläger übergeben wollte, eine Kopie des unterschriebenen Dokuments befunden hätte, hätte dies den Privatkläger somit nicht unter Druck setzen können. Dies war aber nicht der Fall, da sich darin nur eine nicht unterschriebene Fax-Kopie, die am 22. November 2002 von einem Faxgerät der M._____ [Fussballclub] aus geschickt worden war (Urk. HD 9/6/4), befand. Diese Fax-Kopie entspricht zudem nicht dem zwei Mal im … [Zeitung] abgedruckten, unterschriebenen Dokument: Gemäss der Fax-Kopie sollte die Vereinbarung am 30. Juni 2005 enden, was auf der Fax-Kopie handschriftlich ab- geändert wurde auf 30. Juni 2007 (Urk. HD 42/2), während die Vereinbarung ge-
- 23 - mäss dem im … abgedruckten, unterschriebenen Dokument am 30. Juni 2007 ab- lief (Urk. HD 42/2 S. 1 und 2). Offensichtlich handelte es sich bei der Fax-Kopie im Couvert des Beschuldigten 1 um einen Entwurf, der in einem Zeitpunkt ver- sandt wurde, in dem die Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung noch nicht abgeschlossen waren. Auch der Umstand, dass sich bei den fraglichen Ak- ten eine vom 25. Juni 2003 datierende schriftliche Erklärung des Beschuldigten 1 an seinen Ex-Schwiegervater befand, dass dieser unter der Stellungnahme des Privatklägers und von H._____ vom 18. Dezember 2002 zu Vorwürfen im Zu- sammenhang mit A._____ Soccer zu Unrecht bestätigt habe, dass der Bericht der Wahrheit entspreche (Urk. HD 9/6/7), konnte den Privatkläger nicht weiter belas- ten. Auch daraus ergibt sich nämlich letztlich nur, dass das Dokument, welches bereits zwei Mal in unterschriebener Fassung im … publiziert worden war, von ihm unterschrieben worden war. Dass der Privatkläger durch andere Akten, die der Beschuldigte 1 ihm anlässlich des Treffens vom 12. September 2013 in der Anwaltskanzlei übergeben sollte, über das bereits in der Öffentlichkeit Bekannte hinaus belastet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger aufgrund der Unterlagen im Couvert nichts zu befürchten hatte, kann die Schilderung des Beschuldigten 1, der Privatkläger sei, als er ihm die unterschriebenen Akten bei ihrem zweiten Tref- fen gezeigt habe, bleich geworden und habe in Aussicht gestellt, gegen Übergabe der Originale schauen zu wollen, was gemacht werden könne wegen der Schul- den des Beschuldigten 1 (Urk. HD 4/1 S. 7; Urk. HD 4/2 S. 3 f.), nur eine Schutz- behauptung darstellen. Weshalb hätte der Privatkläger dem Beschuldigten 1 Fr. 131'000.– für die Original-Unterlagen anbieten sollen, wenn diese keinerlei Brisanz (mehr) aufwiesen? Dies war allerdings dem Beschuldigten 1 nicht – oder nicht mehr – bewusst, ging er doch offenbar fälschlicherweise einerseits davon aus, dass der Privatkläger der Meinung war, er habe nie etwas unterschrieben (vgl. Urk. HD 4/1 S. 7) und andererseits, dass der Öffentlichkeit die vom Privat- kläger unterschriebene Fassung nicht bekannt war (vgl. Urk. HD 4/3 S. 10 f.; vgl. dazu auch das SMS des Beschuldigten 1 an den Privatkläger vom 9. September 2013: "Wenn ich vor Gericht aussagen muss will ich keine Dokumente mehr im Umlauf wissen. Sonst würde ich mich selber belasten (…)": Urk. HD 42/7 S. 16).
- 24 - 3.2.3.5. Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, dass ein auf einem schlechten Gewissen des Privatklägers beruhendes Angebot desselben, dem Beschuldig- ten 1 Fr. 131'000.– für die Dokumente zu bezahlen, schlechterdings lebensfremd ist. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (Urk. HD 67 S. 16 f.), kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 während der Einvernahme am Zwangsmassnahmengericht vom 14. September 2013 behauptete, das – von ihm geltend gemachte – schlechte Gewissen des Privatklägers sei darauf zurückzu- führen gewesen, dass dieser das Geld von seinem Schwiegervater (N._____) nicht hätte annehmen dürfen (Urk. HD 11/3, Prot. S. 4). Es war indessen, wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt wur- de (Urk. HD 93 S. 3), nicht der Privatkläger, sondern H._____, der das Geld von N._____ angenommen hatte, wobei der Beschuldigte 1 für die Vermittlung des Kredites Fr. 70'000.– erhielt (Urk. HD 4/1 S. 4, Antwort auf Frage 29). Diese Erklä- rung des Beschuldigten 1 ist daher nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Konfron- tationseinvernahme vom 30. September 2013 machte der Beschuldigte 1 ferner geltend, der Privatkläger habe auch verhindern wollen, dass ans Tageslicht kom- me, dass er (der Beschuldigte 1) für H._____ und ihn gelogen habe (Urk. HD 4/3 S. 11). Dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger und H._____ mit einer falschen Erklärung gedeckt hatte, war indessen bereits am tt. Januar 2013 im … themati- siert worden (Urk. HD 42/3 S. 3) und hatte sich zudem bereits aus dem …-Artikel vom tt. Juli 2004 ergeben (Urk. HD 42/2 S. 3), weshalb auch dieser Erklärungs- versuch des Beschuldigten 1 nicht weiterführt. 3.2.3.6. Anzufügen ist, dass es entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 13 f.; Urk. HD 118 S. 14) sehr wohl der Beschuldigte 1 war, der die Fäden zog, weshalb die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (Urk. HD 67 S. 16 und S. 20) zutreffend ist. Sehr gut lässt sich dies aus dem SMS des Be- schuldigten 1 vom 8. September 2013, 14.45 Uhr, ersehen, in welchem er dem Privatkläger schrieb: "Hallo I._____. Bitte teile mir mit wann wir uns sehen kön- nen. Montag oder Dienstag. Ich bin in O._____ [Ortschaft] oder P._____ [Ort- schaft]. Und werde mich an diesen zwei Orten mit dir treffen. Einmal kam ich zu dir jetzt wechseln wir. Alleine versteht sich. Zwei eins Situation gibt's nicht mehr. Höchstens noch L._____ I._____ A._____. Sonst nix. Am Freitag habe ich den ul-
- 25 - timativ letzten Abgabetermin gesetzt (…)" (Urk. HD 42/7 S. 4 ff.). In seinem vo- rangegangenen SMS hatte der Privatkläger, der damals noch nicht wusste, was der Beschuldigte 1 für Unterlagen hatte, geschrieben "A._____, ich wäre Dir sehr, sehr dankbar, wenn wir unseren nächsten Termin ab kommenden Montag ma- chen könnten. Ich habe von Donnerstag bis Montag seit längerer Zeit eine Aus- landreise gebucht… Ist dies machbar? Gruss I._____" (Urk. HD 42/7 S. 3). Dies zeigt klar auf, dass der Beschuldigte 1 in der Anfangsphase das Tempo und die Modalitäten vorgab, während im Text des Privatklägers die Sorge über weitere negative Schlagzeilen greifbar ist und für ihn im Hinblick auf das zweite Treffen mit dem Beschuldigten 1 allenfalls sogar Modifikationen an seiner geplanten Aus- landreise in Betracht kamen. Die anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung von der Verteidigung angesprochenen SMS (Urk. HD 118 S. 14) ändern daran nichts. 3.2.3.7. Eine letzte Bestätigung dafür, dass der Beschuldigte 1 sich in der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Weise verhielt, lässt sich seiner Aussage am
12. September 2013 beim Verlassen des Raums in der Anwaltskanzlei entneh- men, als er, nachdem er erfahren hatte, dass der Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ nicht bereit waren, ihm für die Unterlagen Geld zu übergeben, erklär- te "Jetz chunnts knallhart" (Urk. HD 7/11, Min. 23:14) Für diese Aussage gibt es keine andere Erklärung, als dass er dem Privatkläger und Rechtsanwalt Dr. D._____ ankündigen wollte, dass er die Unterlagen nun dem … [Zeitung] überge- ben und dies "knallharte" Folgen für den Privatkläger haben werde. Die dazu an- lässlich der zweiten Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen vagen und ausweichenden Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 (Prot. II S. 11) überzeu- gen nicht. 3.2.3.8. Damit ist widerlegt, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger grundsätz- lich lediglich helfen wollte, wie die Verteidigung argumentierte (Urk. HD 93 S. 4; Urk. HD 118 S. 6), und erst am 10. September 2013 den Pfad der Tugend ver- liess. Auch die übrigen Einwendungen der Verteidigung an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung sind damit entkräftet. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.A. vollumfänglich
- 26 - erstellt ist. Ferner kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger wissentlich und willentlich die Veröffentlichung von Dokumenten und Umständen, die sich für diesen vor allem in beruflicher Hinsicht nachteilig auswirken konnten, in einem Massenmedium androhte, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht handelte, sich mit den Fr. 131'000.– wirtschaftlich besser zu stellen sowie dass er dabei wusste, dass er auf den fraglichen Geldbetrag keinen recht- lich begründeten Anspruch hatte und seine Geldforderung im Widerspruch zur Rechtsordnung stand. Das dem Beschuldigten 1 von der Anklagebehörde vorge- worfene Verhalten ist daher auch in subjektiver Hinsicht erstellt. 3.2.4. Was die objektive Tatschwere mit Bezug auf dieses Delikt angeht, kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 67 S. 33 f.), die diese innerhalb der Bandbreite, die bei Erpressungen gegeben ist, als nicht mehr leicht einstufte, da- her auch unter Berücksichtigung der Kritik der Verteidigung an der Sachverhalts- erstellung durch die Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Eine stärkere Ge- wichtung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass, wie die Verteidigung zutref- fend ausführte (Urk. HD 93 S. 17), bei Erpressungen weit schwerere Übel als vor- liegend angedroht werden können, namentlich solche, die Leib und Leben einer geliebten Person oder einer Vielzahl von Menschen betreffen, nicht gerechtfertigt. Allerdings kann die zu beurteilende Tat entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 118 S. 17) auch nicht am alleruntersten Rand angesiedelt werden. Durch die Erwägungen zum Sachverhalt ist belegt, dass der Beschuldigte 1 ent- gegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 16; Urk. HD 118 S. 16) sehr wohl über mehrere Tage hinweg einen Druck auf den Privatkläger aufbaute. Er ging keineswegs, wie die Verteidigung behauptete (Urk. HD 93 S. 16; Urk. HD 118 S. 16), ohne böse Absicht auf den Privatkläger und dessen Anwalt zu, und es ist nach den Erwägungen zum Sachverhalt auch nicht so, dass er keine Forde- rungen stellte – er tat dies bloss in subtilerer Form. Dass der Privatkläger ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Unterlagen am 10. September 2013 davon ausgehen konnte, dass er nichts zu befürchten hatte, ändert am objektiven Ver- schulden des Beschuldigten 1 nichts, denn dazu hatte der Beschuldigte 1 nichts beigetragen. Nur marginal ist verschuldensrelevant, dass es beim Versuch blieb. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte 1 alles aus sei-
- 27 - ner Sicht Erforderliche zur Erfolgsverwirklichung getan hat (Urk. HD 67 S. 33 f.). Dass schliesslich kein Geld floss, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen, weshalb eine weitergehende Berücksichtigung des Umstands, dass es beim Versuch blieb, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 17; Urk. HD 118 S. 17) nicht angezeigt ist. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. HD 93 S. 17; Urk. HD 118 S. 10 und S. 17) liegt auch kein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Ein solcher ist lediglich zu beja- hen, wenn der Taterfolg schlechterdings nicht eintreten kann. Das war vorliegend aber nicht der Fall, denn nur schon die Aussicht, dass die Unterlagen des Be- schuldigten 1 wie dargelegt in der Presse eine erneute negative Berichterstattung über diesen auslösen könnten, hätte den Privatkläger zur Leistung einer Zahlung veranlassen können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese schon im kassierten Berufungsurteil enthaltene Argumentation, wie die Verteidigung be- hauptet, gegen das Anklageprinzip verstossen könnte (Urk. HD 118 S. 20), denn das Anklageprinzip beinhaltet nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift darzulegen hätte, aus welchem Grund kein untauglicher Versuch vorliegt. 3.3. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht auf das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 1 und dessen rein finanzielles Motiv hingewiesen (Urk. HD 67 S. 34). Daran ändert die Argumentation der Verteidigung, bezüglich der Fr. 70'000.– habe nach dem Dafürhalten des Beschuldigten 1 eine moralische Pflicht des Privatklägers bestanden, denn dieser habe ihm einen entsprechenden Schaden zugefügt, und der darüber hinausgehende Betrag sei als Schuldenrück- zahlung an den Beschuldigten 2 gedacht gewesen, damit dieser ihm fussballe- risch weiterhelfe (Urk. HD 118 S. 14), nichts. Auch ist der Behauptung der Vertei- digung, dass der Beschuldigte 1 nicht beabsichtigt habe, dem Privatkläger einen Schaden zuzufügen (Urk. HD 118 S. 17), aufgrund des erstellten Sachverhalts zu widersprechen. Abgesehen war auch der behaupteten zu Beginn angestrebten Rückkehr in das Fussballgeschäft (Urk. HD 118 S. 20) ein finanzielles Motiv zu- grundegelegen. Dass der Beschuldigte 1, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. HD 93 S. 18; Urk. HD 118 S. 18), durch den Hirntumor, unter dem er gelitten hat, eine Persönlichkeitsveränderung erfahren hat, ist ohne Weiteres möglich. Dass dies Einfluss auf dessen Handeln gehabt hätte, wird von der Verteidigung
- 28 - indes nicht näher ausgeführt (Urk. HD 93 S. 18; Urk. HD 118 S. 18) und ist auch nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relativieren noch zu erhöhen. Die von der Vorinstanz im alleruntersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstra- fe erweist sich aber angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu tief. Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe resp. 300 Tagessätzen Geld- strafe ist dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 3.4.1. Die Verteidigung machte geltend, Rechtsanwalt Dr. D._____ und der Pri- vatkläger hätten anlässlich des audiovisuell aufgezeichneten Treffens in der An- waltskanzlei C._____ vom 12. September 2013 als verdeckte Ermittler gehandelt. Durch ihre suggestive Art der Gesprächsführung hätten sie das Mass der zulässi- gen Einwirkung weit überschritten. Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des EGMR werde bei "Hörfallen" die Beweissammlung von Dritten den staatlichen Organen zugerechnet, weshalb die Privaten sich an die gleichen Vorgaben halten müssten wie die staatlichen Organe. Überschreite ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so müsse das Gericht dies bei der Strafzumes- sung gebührend berücksichtigen oder es könne sogar von Strafe abgesehen wer- den (Urk. HD 93 S. 15; Urk. HD 118 S. 14 f. und S. 18). 3.4.2. Von einer "Hörfalle" kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Be- schuldigte 1 begab sich am 12. September 2013 für die von ihm bereits zuvor be- schlossene Übergabe des fraglichen Couverts gegen Aushändigung der Fr. 131'000.– in die Anwaltskanzlei C._____. Genau dies wurde dann auch audio- visuell aufgezeichnet. Dass der Beschuldigte 1 durch die übrigen Anwesenden in irgendeiner Weise zu einem Verhalten provoziert worden wäre, zu dem er sich nicht schon vorher entschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung daraus ableiten will, dass Rechtsanwalt Dr. D._____ die zwei Zahlen nannte und vom Beschuldigten 1 wissen wollte, ob diese stimmen (Urk. HD 93 S. 10), denn die Gegenleistung von Fr. 131'000.– für die Herausgabe des Couverts mit den Unterlagen war, wie der Beschuldigte 1 anläss- lich der Hafteinvernahme vom 13. September 2013 (Urk. HD 4/2 S. 4; vorgehalten wurden ihm Fr. 130'000.–, aber es ging zweifelsohne um die fraglichen
- 29 - Fr. 131'000.–) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. September 2013 (Urk. HD 4/3 S. 3) angab sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ausdrücklich bestätigte (Prot. I S. 17), schon vor dem Treffen in der An- waltskanzlei festgelegt worden und wäre vom Beschuldigten 1, hätten Rechtsan- walt Dr. D._____ und der Privatkläger das "Geschäft" nicht platzen lassen, auch entgegengenommen worden, wenn die beiden Zahlen überhaupt nicht genannt worden wären. Der Beschuldigte 1 hatte gemäss seinen eigenen Angaben denn auch bereits einen Termin mit dem Beschuldigten 2 vereinbart, um mit einem Teil des Deliktsbetrags seine bei diesem noch offene Schuld zu begleichen (Urk. HD 4/1 S. 9; Urk. HD 4/2 S. 5). Eine unzulässige Einwirkung ist daher nicht ersicht- lich. Abgesehen davon liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 sich am fragli- chen Treffen bedeckt hielt, weil er ja den Austausch von Couvert und Geld unter vier Augen mit dem Privatkläger vornehmen wollte (Urk. HD 7/11, ab 9.30), Rechtsanwalt Dr. D._____ aber noch im Raum war. Als Rechtsanwalt Dr. D._____ ansetzte, um die beiden Zahlen zu nennen, unterbrach er ihn denn auch sofort mit der Aufforderung "Kei Zahle da am Tisch" (Urk. HD 7/11, ab 11.00). Die von der Verteidigung in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht aufgestellte Behaup- tung, dass ein Rücktritt vom Versuch durch das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. D._____ verunmöglicht worden sei (vgl. Urk. HD 103/2 S. 12), wurde bereits unter Erw. III.3.2.3.3. widerlegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Damit scheidet die von der Verteidigung geforderte Reduktion der Strafe (Urk. HD 93 S. 19) ge- stützt auf diese Argumentation aus. 3.5. Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 (dazu vorne unter Erw. III.2.3.) sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Anders als noch im ersten Berufungsverfahren kann die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 u.a. wegen Veruntreuung nicht mehr straferhöhend berücksichtigt werden, da sie nächstens aus dem Strafregister zu entfernen sein wird. Zu Recht wurde von der Vorinstanz aber stark straferhöhend gewichtet, dass der Beschuldigte 1 mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 u.a. wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehr- facher Beschimpfung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen ver- urteilt wurde, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Im Zusammen-
- 30 - hang mit den diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Delikten hatte er am 14./15. März 2013 einen Tag in Haft verbracht (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 5). Der Strafbefehl wurde ihm am 6. September 2013 eröffnet (Beizugsakten Luzern, Re- gister-Nr. 1). Das laufende Strafverfahren hielt ihn indessen nicht davon ab, er- neut einschlägig zu delinquieren und dabei ähnlich vorzugehen wie bei der frühe- ren versuchten Erpressung. Dem Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen ver- suchter Erpressung seiner Ex-Frau, Q._____, lag nämlich zu Grunde, dass er von ihr und ihrem Vater in diversen SMS-Nachrichten die Summe von EUR 150'000 bzw. EUR 100'000 gefordert und damit gedroht hatte, den Strafverfolgungsbehör- den in seinem Besitz befindliche, diese belastende Dokumente zukommen zu las- sen (vgl. Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 7). Ebenso wenig beeindruckte ihn die Eröffnung des Strafbefehls, fuhr er doch mit den bereits begonnenen erpres- serischen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers zwei Tage später (Urk. HD 42/7 S. 4) unbeirrt fort. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 angeht, ist festzuhalten, dass dieser sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens auch nach dem Rückzug der Berufung im Schuldpunkt kaum einsichtig zeigte (Prot. I S. 20 und S. 49; Urk. HD 95 S. 21 f.; Prot. II S. 8 ff.) – insbesondere bestritt er im Beru- fungsverfahren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, weiterhin er- hebliche Teile des Sachverhalts. Dass der Beschuldigte 1 die Vorwürfe nunmehr anerkenne, wie dies die Verteidigung behauptete (Urk. HD 93 S. 18; Urk. HD 118 S. 18), ist somit nicht richtig – es erfolgte hauptsächlich ein Schuldeingeständnis. Mit Bezug auf das im Anschluss an den Teilrückzug verfasste Schreiben des Be- schuldigten 1 an den Privatkläger vom 31. August 2015 (Urk. HD 94/1) ist zwar richtig, dass er sich darin bei diesem entschuldigte, aber beruhend auf den von ihm geschilderten, nicht auf den erstellten Sachverhalt, was die Entschuldigung erheblich relativiert. Auch unter Berücksichtigung des – im Übrigen auch sehr spät erfolgten – Schuldeingeständnisses können diese Umstände nur leicht strafmin- dernd berücksichtigt werden. 3.6. Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 16 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 31 -
4. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht fast 1 ½ Jahre länger dauert, als wenn er diesen Weg nicht hätte einschlagen müssen, wenngleich insgesamt betrachtet nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ge- sprochen werden kann. Zudem wurde das Verfahren wegen der Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals von den Medien aufgegriffen. Dies alles dürfte für den Beschuldigten 1 eine zusätzliche Belastung dargestellt haben und darstel- len. Dass das vorliegende Verfahren ganz grundsätzlich auf hohes Medieninte- resse stiess und der Beschuldigte 1 im Rahmen der Berichterstattung auch na- mentlich genannt wurde (vgl. dazu die Argumentation der Verteidigung in Urk. HD 93 S. 19, Urk. HD 103/2 S. 12 und Urk. HD 118 S. 19), kann dagegen nur margi- nal strafmindernd wirken. Der Beschuldigte 1 hat es selber zu vertreten, dass er sich mit dem Privatkläger als langjährigen, in den Öffentlichkeit stehenden Sport- chef resp. Geschäftsführer in der Super League ein prominentes Opfer aussuch- te. Zudem hat er dafür einzustehen, dass er die Tathandlungen vor dem Hinter- grund der Angelegenheit aus dem Jahre 2002 beging, über die bereits mehrfach ausführlich in den Medien berichtet worden war und bei der er selber einer der – in den Medien namentlich genannten – Protagonisten war. Ferner war es ausge- rechnet die Öffentlichkeit, mit welcher der Beschuldigte 1 den Privatkläger unter Druck setzte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 sich mit dem Beschuldigten 2 einen prominenten Gehilfen aussuchte und das Interesse der Medien an den Geschehnissen dadurch nochmals deutlich erhöht worden sein dürfte. Es recht- fertigt sich, der Verfahrensverzögerung sowie der Medienpräsenz mit einer Re- duktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate Rechnung zu tragen. 5.1. Bei einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate liegt die Strafe für die versuchte Erpressung über dem Bereich, in dem auch die Bestrafung mit Geld- strafe möglich wäre (Art. 34 StGB; BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 24). Es ist des- halb heute zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.2. Eine Freiheitsstrafe wäre im Übrigen auch auszusprechen, wenn die Strafe im Bereich läge, in dem auch die Bestrafung mit Geldstrafe möglich wäre. Wie dargelegt wurde der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abtei-
- 32 - lung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wegen versuchter Erpres- sung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, unanständi- gem Benehmen und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 360.– verurteilt (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Diesen Strafbefehl nahm der Beschuldigte 1 am 6. Sep- tember 2013 entgegen (Beizugsakten Luzern, Register-Nr. 1). Obwohl diese Ver- urteilung hinsichtlich der versuchten Erpressung einschlägig war und das diesbe- zügliche Tatvorgehen, wie dargelegt, eine grosse Ähnlichkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden hatte, fuhr der Beschuldigte 1 unbesehen mit den erpresseri- schen Handlungen, die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind, fort. Dies kann nur dahingehend interpretiert werden, dass ihn Geldstrafen als Sanktion für die hier relevante Deliktskategorie nicht beeindrucken.
6. Somit ist der Beschuldigte 1 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013. An die Freiheitsstrafe sind, wie schon von der Vorinstanz festgestellt wurde, gemäss Art. 51 StGB 20 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Diese Strafe ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 93 S. 19 f.; Urk. HD 118 S. 21) auch im Vergleich mit derjenigen, welche die Vor- instanz für den Beschuldigten 2 festlegte, angemessen. Der Beschuldigte 2 wurde einzig der Gehilfenschaft zur Erpressung verurteilt. Zudem sind beim Beschuldig- ten 1, anders als beim Beschuldigten 2, Straferhöhungsgründe zu berücksichti- gen. IV. Vollzug
1. Bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sind in objektiver Hinsicht sowohl die Voraussetzungen für einen vollständig bedingten als auch jene für einen teilbe- dingten Vollzug erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Aussetzung resp. teilweise Aussetzung der Stra- fe auf Bewährung korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann
- 33 - (Urk. HD 67 S. 35 f.). Das Gleiche gilt für die als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 auszufällende Geldstrafe.
2. Dass die Vorinstanz die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe zum Teil auf- schob, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch das von der Anklagebehörde im ersten Berufungsverfahren angeführte (Urk. HD 90) neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 nichts. Das Verfahren wurde gemäss dem anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eingereichten Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. Februar 2017 mit einem Freispruch abgeschlossen (Prot. II S. 7). Zwar ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da aber ohnehin vor Eintritt der Rechtskraft die Unschuldsvermutung gilt, kann dieses Verfahren dem Beschuldigten 1 nicht entgegen gehalten werden. Auch das im jüngsten Strafre- gisterauszug vom 22. Februar 2017 (Urk. 114) aufscheinende Verfahren betr. Wucher führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses ist ebenfalls nicht abge- schlossen (vgl. Prot. II S. 7 f.), weshalb auch bei diesem die Unschuldsvermutung uneingeschränkt gilt. Der Argumentation der Verteidigung im ersten Berufungs- verfahren, die Vorinstanz habe die materiellen Voraussetzungen für die Anord- nung des teilbedingten Vollzugs verkannt, weil dafür (gemeint: einzig) vorausge- setzt werde, dass dieser erforderlich sei, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen, sie jedoch dem Beschuldigten 1 ein "leichtes Ver- schulden" attestiert und somit widersprüchlich entschieden habe (Urk. HD 93 S. 22), kann nicht gefolgt werden. In Lehre und Praxis ist unumstritten, dass für die Verhängung einer teilbedingten Strafe die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt sein müssen (BSK StGB I- Schneider/Garré, Art. 43 N 11 mit zahlreichen Hinweisen), weshalb die Vorinstanz zu Recht die Bewährungsaussichten beim Beschuldigten 1 geprüft hat. Der Be- schuldigte 1 begann mit den erpresserischen Handlungen, obwohl gegen ihn be- reits ein Verfahren u.a. wegen versuchter Erpressung lief, und er setzte seine er- presserischen Handlungen sogar praktisch unverzüglich, nachdem ihm der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 eröffnet worden war, fort. Damit manifestierte er, dass ihn weder lau- fende Untersuchungsverfahren noch teilbedingt ausgesprochene Strafen beein-
- 34 - drucken, was im Übrigen von vornherein dazu führt, dass die von der Verteidi- gung (Urk. HD 93 S. 23) angesprochene "Mischrechnungspraxis" wie auch das Aussprechen einer Verbindungsstrafe vorliegend nicht in Frage kommen, war doch der teilbedingte Vollzug der Geldstrafe ohne irgendeinen positiven Effekt auf das Verhalten des Beschuldigten 1 geblieben. Die Vorinstanz ist angesichts der Delinquenz während laufendem Strafverfahren, angesichts der Fortsetzung der erpresserischen Handlungen nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern sowie angesichts dessen, dass der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Strafverfahren bereits einmal einen Tag in Haft verbracht hatte (Beizugsakten Luzern, Register- Nr. 5), ohne dass dies irgendeine positive Wirkung auf sein Verhalten gezeigt hät- te, zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erheblichen Bedenken bezüglich der Bewährung des Beschuldigten 1 durch die erstandene 20-tägige Untersu- chungshaft nicht genügend beseitigen lassen, auch wenn diese einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben dürfte (vgl. Urk. HD 67 S. 36). Es darf aber davon ausgegangen werden, dass ein zusätzlicher mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt den Beschuldigten 1 so stark beeindrucken wird, dass er sich inskünftig wohl ver- halten wird. Die Vorinstanz hat den vollstreckbaren Teil auf das gesetzliche Mini- mum von 6 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB festgelegt (Urk. HD 67 S. 37). Dieses Minimum kann, auch wenn die Freiheitsstrafe um 2 Monate zu reduzieren ist, nicht unterschritten werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Um- fang von 8 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist angesichts der strafrechtli- chen Vorbelastung des Beschuldigten 1, insbesondere der Delinquenz während laufendem, teilweise einschlägigem Strafverfahren und deren Fortsetzung unmit- telbar nach Eröffnung des teilweise einschlägigen Strafbefehls, mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzusetzen. Im Umfang von 6 Monaten, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3. Auch bei der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern ist die Frage des Vollzugs zu prüfen. Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, vom von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern gewählten Verhältnis abzuweichen, weshalb die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– im Umfang von 40 Tagessätzen aufzuschieben
- 35 - und im Umfang von 20 Tagessätzen zu vollziehen ist. Die diesbezügliche Probe- zeit ist ebenfalls auf 4 Jahre festzusetzen. V. Widerruf
1. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine früher ausgesprochene bedingte Strafe oder den früher ausgesprochenen bedingten Teil einer Strafe wi- derruft, wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. HD 67 S. 38). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 wurde der Beschuldigte 1 (u.a.) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wovon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar erklärt wurden, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Wie dargelegt wurde, wurde dem Beschuldigten 1 der Strafbefehl am 6. Septem- ber 2013 eröffnet. Mithin lief die dreijährige Probezeit ab dem 6. September 2013 (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 44 N 10, und Art. 46 N 29; der von diesen Au- toren in Art. 44 N 10 aufgezeigte zweite Lösungsansatz bei teilbedingten Geld- strafen überzeugt nicht), weshalb der Beschuldigte 1 die versuchte Erpressung teilweise während dieser beging und ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB vorliegt.
2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Warnwirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sowie die Aussicht, bei Nichtbewährung eine weitere mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, erwarten lassen, dass der Beschuldigte 1 künftig nicht mehr straffällig wird, zumal auch schon die 20-tägige Untersuchungshaft beim Beschuldigten 1 einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben dürfte (Urk. HD 67 S. 38). Es ist ihr daher beim Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu folgen. Aufgrund der verbleibenden Restbedenken ist auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung der Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre zu bestätigen. Der Beschul- digte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass diese
- 36 - Verlängerung der Probezeit um 1 ½ Jahre grundsätzlich ab dem heutigem Ur- teilsdatum zu laufen beginnt (vgl. Prot. II S. 23). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Eine Abänderung wurde vom Beschuldigten 1 denn auch explizit nicht mehr beantragt (vgl. Urk. HD 86 S. 2).
2. Kosten der Berufungsverfahren 2.1. Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB159115) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung im Betrage von Fr. 12'167.95 (Urk. HD 91), sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem der erste Berufungsentscheid des hiesi- gen Gerichts vom 8. Oktober 2015 durch das Bundesgericht mit Urteil vom
25. August 2016 kassiert wurde. 2.2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte 2 seine Berufung mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. HD
69) innert der laufenden Frist zur Erstattung der Berufungserklärung zurückzog, sind ihm praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Anders verhält es sich mit dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1, der nach Art. 428 Abs. 1 StPO einem Unterliegen gleichzusetzen ist. Da zwar die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe um 2 Monate zu reduzieren, der Beschuldigte 1 aber dafür zusätzlich mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu be-
- 37 - strafen ist, unterliegt der Beschuldigte 1 im Ergebnis auch im Sanktionspunkt. Die Anklagebehörde ihrerseits unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Da die Ankla- gebehörde in ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitstrafe, die Vollstreckbarkeit eines grösseren Anteils die- ser Strafe und den Widerruf des (teil-)bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013 verlangte (Urk. HD 73 S. 1), während der Beschuldigte 1 das vor- instanzliche Urteil, soweit es ihn betrifft, ursprünglich ganz anfechten liess (Urk. HD 68 S. 2), rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschul- digten 1 aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind auf die Gerichtskas- se zu nehmen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. 2.2.2. Der amtliche Verteidigerin ist für das zweite Berufungsverfahren, ausge- hend von deren Honorarnote vom 14. März 2017 (Urk. 120), ein Honorar von Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
3. Entschädigung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sind nicht von Amtes wegen festzustellen und zu befriedigen (Riklin, OFK-StPO, Art. 433 N 5). Da der Privat- kläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung beantragen, beziffern und belegen liess, ist ihm nach Art. 433 Abs. 2 StPO keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 und vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 1 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2014, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch be- treffend den Beschuldigten 1), 2 (Schuldspruch betreffend den Beschuldig-
- 38 - ten 2), 4 (Sanktion betreffend den Beschuldigten 2), 5 (Zivilpunkt), 7 teilwei- se (für den Beschuldigten 2), 8 teilweise (soweit den Beschuldigten 2 betref- fend), 9 (für den Beschuldigten 2) und 10 teilweise (soweit den Beschuldig- ten 2 betreffend) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom
31. Juli 2013.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
- 39 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 40 Tagessätzen aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (20 Tagessätze) wird die Geldstrafe vollzogen.
4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern vom 31. Juli 2013 aus- gesprochenen Geldstrafe im Umfang von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 ½ Jahre auf 4 ½ Jahre verlängert.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 bis 10) wird, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt.
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB150115), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 12'167.95, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB160376 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
9. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten 1 (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2
- 40 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers I._____, Rechtsanwalt Dr. iur. R._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten 1 − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers I._____, Rechtsanwalt Dr. iur. R._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − an die Vorinstanz − betreffend den Beschuldigten 1 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − betreffend den Beschuldigten 1 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − betreffend den Beschuldigten 2 an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − betreffend den Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern, Unt. Nr. SA2 13 2075 24 (unter Hinweis auf Dispositivziffer 4).
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. März 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.