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SB160373

Diebstahl etc.

Zürich OG · 2016-09-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom

8. Februar 2016 wurde der Privatkläger 4, A._____, mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 51 S. 18). Der Ent- scheid wurde dem Privatkläger A._____ am 10. Februar 2016 schriftlich im Dis- positiv eröffnet (Urk. 42/1). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbe- lehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 40 [Urteilsdispositiv]; Urk. 48 = Urk. 51 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 liess der Privatkläger A._____ Berufung anmelden (Urk. 43). Am 5. August 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 48 = Urk. 51) dem Privatkläger A._____ zugestellt (Urk. 49/2).

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger A._____ sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 17. Februar 2016 wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger A._____ − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die folgenden Privatkläger: − C._____ AG − D._____ − E._____ AG − F._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160373-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. September 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 8. Februar 2016 (GG150012)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom

8. Februar 2016 wurde der Privatkläger 4, A._____, mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 51 S. 18). Der Ent- scheid wurde dem Privatkläger A._____ am 10. Februar 2016 schriftlich im Dis- positiv eröffnet (Urk. 42/1). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbe- lehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 40 [Urteilsdispositiv]; Urk. 48 = Urk. 51 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 liess der Privatkläger A._____ Berufung anmelden (Urk. 43). Am 5. August 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 48 = Urk. 51) dem Privatkläger A._____ zugestellt (Urk. 49/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2 m.H.).

3. Der Privatkläger A._____ liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 25. August 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers A._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzu- treten.

- 3 -

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger A._____ sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 17. Februar 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger A._____ − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die folgenden Privatkläger: − C._____ AG − D._____ − E._____ AG − F._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer