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SB160361

Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.

Zürich OG · 2017-08-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.2.1. Der äussere Sachverhalt ist mit einer Ausnahme unbestritten. Diese betrifft zwar primär die Geldwäscherei, ist aber auch hier für die Würdigung des inneren Sachverhalts von Belang: In Abweichung von der Anklageschrift ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte die Zahlung von Fr. 5'000.- zur hälftigen Tilgung des der Mitbeschuldigten gewährten Darlehens nicht von der Mitbeschuldigten, sondern von „D._____“ erhielt; zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 5 f., mit Aktenverweisen). 1.2.2. Zur Frage, ob und inwiefern ihm bewusst gewesen sei, dass seine Hand- lungen der Beförderung und Einfuhr einer grossen Menge harter Drogen dienen würden, äusserte sich der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens unterschied- lich. In der Einvernahme vom 20. Januar 2015 räumte er, im Beisein der Verteidigung, auf Frage hin ein, ca. ein bis zwei Monate nach der Begegnung mit F._____, also Anfang 2014, gewusst zu haben, dass es um Kokainschmuggel gehe (Urk. 7/6 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit der Mitbeschuldigten erklärte er, ab Februar/März 2014 davon ausgegangen zu sein, dass es um Drogen gehe (Urk. 35 S. 4 unten). Vor Vorinstanz gab er an, zwar nicht direkt gewusst zu haben, dass die Tickets für Drogenkuriere bestimmt gewesen seien, die in der Anklage aufgeführten Buchungen aber mit dem Verdacht bzw. der Vermutung, dass es sich um Drogenkuriere handeln könnte, gemacht zu haben (Prot. I S. 46). Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob der Umstand, dass er bereits im Februar 2014 zur teilweisen Tilgung des Darle- hens an die Beschuldigte Fr. 5'000.- erhalten habe, allenfalls Indiz dafür gewesen sein könnte, dass es betreffend die Flugbuchungen nicht um Ferienreisen gegan- gen sei, aus, dass ihm dies "auf jeden Fall zu denken" gegeben habe (Prot. II S. 28 f.). Auf diese Zugaben ist der Beschuldigte zu behaften, auch wenn er andernorts - teils sogar in der gleichen Einvernahme - seine Zugaben zum inneren Sachverhalt

- 8 - relativierte, indem er etwa vorbrachte, die Zusammenhänge vor der Untersuchung nicht erkannt zu haben bzw. dass erst jetzt, „aus heutiger Sicht“, anzunehmen sei, dass es um Drogentransporte gegangen sei, während ihm dies vorher „grundsätz- lich“ nie konkret bewusst gewesen sei“ und er solche auch nie habe unterstützen wollen bzw. dass er nie etwas "im absoluten Sinn" gewusst habe, mithin sei er nie dahingehend eingebunden worden, "dass man sagt, wir machen jetzt einen Dro- gentransport" (Urk. 7/3 S. 14, Urk. 35 S. 5, Urk. 43 S. 10 f., Prot. II S. 29 f.). Denn ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er sich in den eingangs zitierten Befragungen zu Unrecht hätte selbst belasten sollen, sind seine aner- kennenden Aussagen auch glaubhaft, weil eine ganze Reihe von Signalen dafür bestand, dass die Flugbuchungen der Beförderung und Einfuhr von Drogen die- nen würden. So wusste der Beschuldigte schon vor der ersten eingeklagten Buchung, dass der Lebenspartner der Beschuldigten E._____ früher einmal mit Drogen bzw. Dro- gengeschäften zu tun gehabt hatte und deswegen mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von rund zwei Jahren bestraft worden war (Urk. 7/3 S. 12 f.; Urk. 35 S. 4, Urk. 43 S. 11, Prot. II S. 24). Weiter war ihm von Anfang an bekannt, dass die Mitbeschuldigte, die den Be- schuldigten um die Buchungen bat, ihre Instruktionen von ihrem damaligen Freund E._____ erhielt. Die Mitbeschuldigte machte sodann im Februar oder März 2014 gegenüber dem Beschuldigten Andeutungen, dass er sich ja denken könne, worum es gehe und erwähnte zudem, dass ihr Freund wieder im Kokaingeschäft sei (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/4 S. 2, Urk. 35 S. 4, Prot. I S. 45, Prot. II S. 24). Bekannt war dem Beschuldigten überdies, dass „D._____“ ein langjähriger Freund von E._____ war, der aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammte, und es sprach für den Beschuldigten zugegebenermassen Einiges dafür, dass die beiden zwecks Drogenhandels miteinander in Verbindung standen (Urk. 43 S. 2 f., Prot. I S. 47). „D._____“ war es denn auch, von dem der Beschuldigte jeweils direkt - teils aber auch über die Mitbeschuldigte - die Auslagen für die Ticketbuchungen in

- 9 - bar (und teilweise in drogenhandelsüblicher Stückelung) - zurückbezahlt erhielt, darüber hinaus aber auch weitere Bargeldbeträge zur Überweisung ins Ausland. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte ein, angenommen zu haben, dass es sich um Geld aus Drogengeschäften handle. Dasselbe erklärte der Beschuldigte bezüglich der Fr. 5'000.-, die er von „D._____“ bereits im Februar 2014 (also zu Beginn der Deliktsperiode) erhalten hatte. Die- ses Geld war zur hälftigen Tilgung des Darlehens bestimmt, dass der Beschuldig- te der Mitbeschuldigten gegeben hatte. Dass nun „D._____“ - der ja nicht der Dar- lehensgeber war - allein für (kommende) harmlose Gefälligkeitsbuchungen einen solchen Betrag gezahlt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr war diese Rück- zahlung ohne Rechtsgrund ein überdeutlicher Hinweis, dass die Tätigkeit des Be- schuldigten der Förderung eines Verbrechens diente. Die zahlreichen Buchungen, die der Beschuldigte über einen langen Zeitraum vornahm, betrafen sodann durchwegs Flüge

- zwischen Brasilien (Sao Paulo) und der Schweiz (Zürich/Basel) oder den Nieder- landen (Amsterdam), mithin bekannten Drogenhandelsrouten, sowie

- zwischen den beiden letztgenannten Destinationen und Portugal, wo die Kuriere herkamen. Ein Indiz dafür, womit der Beschuldigte bei den Flugbuchungen rechnete, findet sich auch in seiner Aussage, wonach er die Mitbeschuldigte, als er sie einmal am Flughafen abgeholt habe, gefragt habe, ob sie Drogen dabeihabe (Prot. I S. 45). Bemerkenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte bereits Ende 2013, also vor der ersten zur Anklage gebrachten Tat, mit der Mitbeschuldigten und deren aus Brasilien angereisten angeblichen Cousin F._____ nach Basel gefahren war und dort miterlebt hatte, wie F._____ Reisekoffer unter merkwürdigen Umständen von einem Dritten übernommen wurde (Urk. 7/3 S. 5 f., 7/6 S. 2). Für ihn waren bereits damals Merkmale eines Drogenhandels gegeben. Gleichwohl buchte der Beschuldigte am 15. März 2014 für F._____ einen Flug von Sao Paulo nach Zü- rich um, und eine Woche später bestellte er ein Ticket von Basel - wo „D._____“ wohnte - nach Lissabon.

- 10 - Zur Frage der Art und Menge der Drogen festzuhalten, dass dem gebildeten Be- schuldigten - wie wohl praktisch allen Zeitgenossen - zweifelsohne schon aus den Medien bekannt war, dass aus Südamerika nach Europa in aller Regel Kokain importiert wird, dass es sich dabei um eine schon in relativ kleinen Mengen ge- sundheitsgefährdende Droge handelt (dies hat er auch zugegeben, Urk. 7/2 S. 10), ferner dass auf Drogentransporten nicht bloss wenige Gramm mitgeführt werden, sondern Mengen im Kilobereich mit hohem Reinheitsgrad. Dass es sich nicht um Kleinmengen handeln konnte, ergab sich auch aus dem für ihn erkenn- baren organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand, der vorliegend betrieben wurde (man denke nur schon an die Reisekosten). Betrachtet man das Gesagte im Kontext, verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass neben dem äusseren auch der innere eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. Für den Beschuldigten lag auf der Hand, dass seine Flugbuchungen Bestandteil der Or- ganisation von grösseren Kokaintransporten in die Schweiz und nach den Nieder- landen bilden sollten. 1.3. Rechtliche Würdigung 1.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (mehrfachen) Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g und b BetmG in Verbindung mit Abs. 2 it. a BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Der Grundsatz der reformatio in peius verbietet es, einen allein appellierenden Beschuldigten im Berufungsverfahren schlechter zu stellen. Das betrifft nicht nur die Strafzumessung, sondern auch den Schuldpunkt. Es ist daher müssig, im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob sein Verhalten nicht sogar als Mittäterschaft - statt Gehilfenschaft - zu qualifizierten Vorberei- tungshandlungen zur Beförderung und zur Einfuhr von Kokain einzustufen wäre. 1.3.2. Nach Auffassung der Verteidigung kann der Beschuldigte indes nicht ein- mal wegen Gehilfenschaft ins Recht gefasst werden. Es habe nämlich nicht nach- gewiesen werden können, dass sich (die hier noch nicht zu beurteilenden Kurier- dienste von G._____ ausgenommen) jemals eine Person, für die der Beschuldigte

- 11 - einen Flug gebucht habe, mit Rauschgift auf die Reise gemacht habe. Sei nun aber davon auszugehen, dass kein solcher Transport zustande gekommen sei, könnte höchstens versuchte Gehilfenschaft vorliegen, und eine solche sei nicht strafbar (Urk. 60 S. 6 f., Urk. 88 S. 8 f.). Die Verteidigung verkennt, dass Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG unter dem Begriff „An- staltentreffen“ zum einen qualifizierte Vorbereitungshandlungen und zum anderen den Versuch zu Widerhandlungen gegen lit. a-f der Bestimmung zu selbständigen

- und damit zu den vollendeten verpönten Handlungen grundsätzlich gleichwerti- gen - Straftaten aufwertet (so auch BGE 121 IV 198). Mit anderen Worten erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sowohl, wer Drogen tatsächlich transportiert, als auch, wer dies lediglich versucht und wer dazu qualifizierte Vor- bereitungshandlungen vornimmt. Folglich ist der Täter, der einen untergeordne- ten, aber fördernden Beitrag zu qualifizierten Vorbereitungshandlungen (oder zum Versuch) liefert, bereits Gehilfe einer vollendeten Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Eine straflose versuchte Gehilfenschaft liegt mithin bei dieser Konstellation nicht vor. 1.3.3. Der Beschuldigte ging, wie bei der Sachverhaltswürdigung erstellt, davon aus, dass es sich bei den Personen, für die er auf Bitten der Mitbeschuldigten B._____ Ticketbuchungen tätigte, um Drogenkuriere handle, und er nahm zumin- dest in Kauf, dass nicht bloss weiche Drogen oder harte in kleinen Mengen von wenigen Gramm mitgeführt würden, sondern Kokain im Kilobereich. Mit seinem Verhalten leistete er einen untergeordneten Beitrag zu den auf Seiten von E._____ und B._____ im Gang befindlichen, ihm im Grundsatz bekannten qualifi- zierten (und nach Art. 19 Abs. 1 lit. g selbständig strafbaren) Vorbereitungshand- lungen für die Überführung und Einfuhr von Kokain nach Europa (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Die 19 Buchungen und Umbuchungen für 8 Personen waren für ihn - entgegen der Auffassung der Verteidigung - im Übrigen keine „Alltagshandlungen“ (Urk. 60 S. 8 f., Urk. 88 S. 10). Der Vergleich mit einem Taxifahrer, der einen Fahrgast chauffiert, welcher Drogen mit sich führt, ist verfehlt. Der Beschuldigte war nicht

- 12 - Inhaber oder Angestellter eines Reisebüros oder einer Transportgesellschaft, sondern Pfarrer. Davon, dass der Beschuldigte die Zeitpunkte der Reisen und die Routen nicht plante und erst kurzfristig von der Mitbeschuldigten darüber informiert wurde, was zu buchen war, ist zwar auszugehen, doch ändert dies für die rechtliche Würdi- gung so wenig, wie dass er nicht über die Preise und die Menge der Drogen, die mitgeführt werden sollten, informiert wurde und das Kokain weder selbst beschaff- te, noch verkaufte, noch je in den Händen hatte. Der von Seiten des Beschuldigten stark betonte Beweggrund der übermässigen Hilfsbereitschaft (Stichwort „Helfersyndrom“) ist ebenfalls ohne Einfluss auf den Schuldspruch. Der Beschuldigte ging weder seiner Einsichts-, noch seiner Steue- rungsfähigkeit vollständig verlustig (vgl. dazu auch unten Ziff. III.3.1.1.2). Es stand auch kein Rechtsgut in unmittelbarer Gefahr, das die von ihm begangenen Taten als gerechtfertigt oder entschuldbar erscheinen liesse. Der Beschuldigte hat die Buchungen wissentlich und willentlich über- und vorgenommen, und er nahm da- bei in Kauf, dass auf den Reisen Kokain im Kilobereich nach Europa transportiert würde. Da sich nicht nachweisen liess, dass die Transporte tatsächlich stattfan- den, liegen einzig qualifizierte Vorbereitungshandlungen zum Transport und zur Einfuhr einer grossen Menge Kokain vor. 1.3.4. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB zu verurteilen.

2. Widerhandlung gegen das BetmG (Anklageziffern 4 bis 9 und 11) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten, der am 15. Dezember 2014 G._____, des- sen Koffer mit beinahe 3 kg Kokaingemisch (Reinheitsgrad 76 %) bestückt war, vom Flughafen Zürich abholen und nach Basel bringen wollen, wozu es jedoch nicht kam, weil die Polizei vorher einschritt, des Anstaltentreffens zur Beförderung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.

- 13 - Dieser Schuldspruch ist unangefochten geblieben und damit rechtskräftig, wes- halb darauf nicht mehr einzugehen ist.

3. Geldwäscherei (Anklageziffern 12 ff.) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen dem 3. Februar und dem

19. Juni 2014 insgesamt Fr. 7'521.68, welche er von der Mitbeschuldigten erhal- ten gehabt habe, an verschiedene Personen nach Brasilien und Portugal über- wiesen zu haben, wobei er in Kauf genommen habe, dass es sich dabei um Gel- der aus Drogengeschäften gehandelt habe (Urk. 53 S. 5 f., Anklageziffer 12). Weiter habe der Beschuldigte im Februar 2014 Fr. 5'000.- von der Mitbeschuldig- ten als Teilrückzahlung für das ihr gewährte Darlehen von Fr. 10'000.- erhalten. Auch hier habe der Beschuldigte, wenn nicht gewusst, so doch angenommen, dass das Geld, das er in der Folge für die Rückzahlung von Privatkrediten und weitere private Ausgaben verwendet habe, aus Drogengeschäften gestammt ha- be (Anklageziffer 13). Schliesslich habe der Beschuldigte zwischen dem 3. Februar 2014 und dem

6. Dezember 2014 zahlreiche Flugtickets bezahlt, welche Auslagen er im Totalbe- trag von Fr. 16'826.12 von der Mitbeschuldigten, welche das Geld von „D._____“ erhalten habe, oder auf Aufforderung oder Bitte der Beschuldigten hin direkt von „D._____“ zurückerhalten habe (Urk. 53 S. 6 f. 36 S. 8 bis 10, Anklageziffer 13a und 14). Der Beschuldigte habe das Geld, von dem er mindestens angenommen habe, dass es aus Drogenhandel stamme, teils für private Ausgaben, teils für die Finanzierung weiterer Flugtickets verwendet. Durch die Transfers im hohen Gesamtbetrag von total Fr. 29'347.80 müsse dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, dass es nicht um Handel mit Kleinst- mengen gegangen sei.

- 14 - Die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung der Gelder seien so vom Beschuldigten bewusst vereitelt worden, oder er habe dies zumindest in Kauf genommen habe. 3.2. Sachverhalt Der äussere Sachverhalt ist unbestritten (vgl. etwa Urk. 60 S. 5), abgesehen da- von, wer dem Beschuldigten die Fr. 5'000.- als Teilrückzahlung für das Darlehen, welches der Beschuldigte der Mitbeschuldigten gewährt hatte, übergeben hat. Hinsichtlich dieser Bargeldzahlung ist wie bereits erwähnt davon auszugehen, dass sie nicht wie eingeklagt durch die Mitbeschuldigte, sondern durch „D._____“ erfolgte. Der Beschuldigte hat mehrmals zugegeben, er habe vermutet bzw. den Verdacht gehabt bzw. sich vorstellen können, dass die obgenannten Gelder aus Drogenge- schäften hergerührt hätten, wenn er darüber auch keine Gewissheit gehabt habe (Urk. 7/7 S. 3 f., Urk. 35 S. 6 und 23, Urk. 43 S. 2, Prot. I S. 48 f.). Einmal führte er auch aus, er habe deshalb (lieber) keine Fragen stellen wollen (Urk. 7/7 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, er habe betreffend die Herkunft der obgenannten Gelder einfach den Kopf in den Sand gesteckt (Prot. II S. 25). Soweit er den inneren Sachverhalt andernorts zu verniedlichen suchte, indem er etwa behauptete, nicht hinterfragt zu haben, woher das Geld komme (Urk. 43 S. 12), und erklärte, im Nachhinein müsse man nun natürlich (schon) annehmen, dass das Geld aus Drogengeschäften gestammt habe, sind das offensichtlich Ausflüchte zum eigenen Schutz. Der Beschuldigte vermutete, dass zwischen „D._____“ und E._____ eine Verbin- dung betreffend Drogenhandel bestand (Prot. I S. 47). Weiter waren die Empfän- ger der Überweisungen ins Ausland zumindest teilweise Personen, die dem Be- schuldigten im Zusammenhang mit mutmasslichen Drogentransporten nachweis- lich bekannt waren: E._____ (der mutmassliche Kopf der Organisation, der der Mitbeschuldigten Instruktionen erteilte) und F._____ (den der Beschuldigte auf-

- 15 - grund der auffälligen Kofferübergabe als Kurier vermutete und dem er am 15. März 2014 einen Flug Sao Paulo-Zürich umbuchte). Alle Beträge gingen nach Brasilien oder Portugal. Der Beschuldigte ging wie bereits ausgeführt sodann davon aus, dass im Rahmen der Transporte nicht Kleinmengen Kokain, wie sie noch unter Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu subsumieren wären, mitgeführt würden. Die Überlegung, dass „D._____“, von dem das zu überweisende Geld stammte, in verbrecherischer Weise mit Kokain handelte, lag auch unter diesem Aspekt nahe. Auch die Über- gabe der Einzelbeträge in bar, teils sogar in offensichtlich drogenhandelsüblicher Stückelung, wies auf eine verbrecherische Herkunft der Gelder hin. Weiter überzeugt die von der Verteidigung aufgestellte Rechnung, wonach durch- schnittlich weniger als Fr. 2'300.- pro Monat überwiesen worden seien, was gegen eine Herkunft der Gelder aus Verbrechen spreche (Urk. 60 S. 11), nicht. Allein zwischen dem 22. April 2014 und dem 16. Juni 2016 überwies der Beschuldigte beinahe Fr. 5'800.-, mithin rund Fr. 3'000. - pro Monat. Dieser Betrag war sodann nicht derart niedrig, dass der Beschuldigte trotz aller übrigen Indizien darauf ge- schlossen haben könnte, beim hier interessierenden Bargeld handle es sich höchstens um Erlös aus dem Handel mit weichen Drogen oder Kleinstmengen von Kokain oder Heroin. Gesamthaft betrachtet ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus der Summe der ihm bekannten Umstände schloss, dass die insgesamt gut Fr. 28'000.- (Fr. 1'000.-, die er für Flugbuchungen aufgewendet hatte, blieben un- bestrittenermassen offen), welche er innert rund 10 Monaten in bar entgegen- nahm und anschliessend ins Ausland überwies oder für private Zwecke ver- brauchte, aus Verbrechen stammten. 3.3. Rechtliche Qualifikation 3.3.1. Allgemeines Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von

- 16 - Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hin- weisen). Ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei ist möglich, wenn es an der objekti- ven Vortat fehlt; diese Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn der Täter irr- tümlich annimmt, die Vermögenswerte stammten aus einem Verbrechen (Trech- sel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, N 30 zu Art. 305bis; BSK StGB II-Pieth, N 62 zu Art. 305bis; Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Schulthess Verlag, Diss. 1999, S. 247; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2014, SB140188, E. 5.2.2. und 5.2.5). Nicht dem Willen des Gesetzgebens entspricht dagegen die in einem Teil der Lehre und auch von der Verteidigung (Urk. 60 S. 12, Urk. 88 S. 11 f.) vertretene Auffassung, der Nachweis der Herkunft der Werte aus einem Verbrechen bilde eine objektive Strafbarkeitsbedingung. 3.3.2. Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten Der Beschuldigte tätigte die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen nach Brasilien und Portugal in der Höhe von insgesamt Fr. 7'521.68 mit von der Mitbeschuldigten in bar erhaltenem Geld. Derartige Geldtransfers ins Ausland er- füllen nach konstanter Rechtsprechung stets den Tatbestand der Geldwäscherei. Es liegt denn auch auf der Hand, dass das Auffinden und die Einziehung von Vermögenswerten, welche sich jenseits der Landesgrenze (also auf fremdem Ho- heitsgebiet) befinden und für welche ein Rechtshilfegesuch gestellt werden muss, besonders problematisch ist, selbst wenn ein „paper trail“ besteht und somit be- kannt ist, wohin das Geld floss (vgl. dazu im Detail Egger Tanner, Die strafrechtli- che Erfassung der Geldwäscherei, Schulthess Verlag, Diss. 1999, S. 127 f.). Zudem erhielt der Beschuldigte Fr. 15'826.12 (Fr. 1'000.- blieben wie erwähnt of- fen) als Entgelt für die mittels Kreditkarte getätigten Flugbuchungen von der Be- schuldigten und „D._____“ (teils in kleiner Stückelung) zurück, und es wurden ihm

- 17 - von „D._____“ Fr. 5'000.- zwecks teilweiser Tilgung des der Mitbeschuldigten ge- währten Darlehens erstattet. Diese Summen verbrauchte er für private Zwecke oder neue Ticketbuchungen. Beides war geeignet, den Zugriff der Strafverfol- gungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (vgl. zum Verbrauch solchen Geldes auch BGE 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4). Bei all diesen bewussten und gewollten Geldtransfers nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die ihm übergebenen Beträge aus verbrecherischem Drogenhandel stammten und die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung vereitelt werde. Da indes nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gelder tatsächlich aus dem Rauschgifthandel stammten, liegt lediglich mehrfache eventualvorsätzlich (und untauglich) versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

4. Fazit Der Beschuldigte ist somit weiter (d.h. in den angefochtenen Punkten) schuldig zu sprechen

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB sowie

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. III. Strafzumessung

1. Allgemeines Was die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung betrifft, so hat die Vor- instanz diese bereits dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 16 ff.).

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2. Strafrahmen Der Strafrahmen für das schwerste Delikt, das Anstaltentreffen zur Widerhand- lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, reicht von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, und es kann damit eine Geldstrafe verbunden werden. Strafschärfungsgründe können nicht zu einer Anhebung der oberen Strafgrenze führen, weil das Höchstmass der Strafart erreicht ist. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt sodann zwar ein Strafmilderungsgrund vor, doch wiegt dieser nicht so schwer, dass er Anlass bilden würde, die angedrohte Min- deststrafe von einem Jahr zu unterschreiten.

3. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Betäubungsmitteldelikte 3.1.1.1. Objektive Tatschwere 3.1.1.1.1. Anstaltentreffen zur Beförderung von Drogen Schwerste Tat ist der Versuch des Beschuldigten, am 15. Dezember 2014 den aus Brasilien angereisten Drogentransporteur G._____ samt dem von diesem mitgeführten Kokain, vom Flughafen Zürich nach Basel zu bringen. G._____ hatte beinahe 3 Kilogramm Kokaingemisch (welches zu drei Vierteln aus reinem Kokain bestand) im Gepäck. Geht man von einem durchschnittlichen Streckverhältnis von 50 % für Kleinmengen aus (vgl. Internetseite „suchtmonito- ring.ch“), hätte diese Quantität gereicht, um ein Dutzend Konsumenten ein gan- zes Jahr lang täglich mit einem Gramm Kokaingemisch zu versorgen. Dabei hätte (selbst bei vorsichtiger Einschätzung des Gramm-Gassenpreises mit Fr. 50.-) ein Erlös in sechsstelliger Höhe erzielt werden können. Immerhin kamen die Drogen nicht in den Handel, ja nicht einmal zum Empfänger, doch war das nicht dem Ver- halten des Beschuldigten zu verdanken, sondern der Verhaftung von G._____ (und des Beschuldigten) schon am Flughafen Zürich.

- 19 - Was das konkrete Tatvorgehen betrifft, so war der Beschuldigte - der schon den Flug G._____s gebucht hatte, damals aber noch nicht wusste, dass er ihn auch abholen und in die Nordwestschweiz chauffieren würde, weshalb diese Buchung unter die als Gehilfe begangenen Delikte fällt - etwa eine Woche vor Ankunft des Kuriers von der Mitbeschuldigten gebeten worden, den Drogenkurier abzuholen und nach Basel zu bringen. Kurz vor der Abreise wurden die beiden sodann mit- tels eines von der Mitbeschuldigten hergestellten Skype-Kontakts miteinander be- kannt gemacht, um zu verhindern, dass sie sich am Flughafen verpassen würden. Erst auf der Fahrt nach oder in Basel hätte der Beschuldigte letzte Instruktionen erhalten, wohin er den Passagier hätte führen sollen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht sehr weitreichend. Er war weder Ini- tiator der Tat, noch war er an der Planung beteiligt, noch hatte er Einfluss auf das Geschehen vor der Begegnung am Flughafen oder nach dem Aussteigen G._____s in Basel. Seine Funktion war mit der Begleitung bzw. dem Chauffieren auf besagtem kleinen Teilstück der Drogenreise G._____s erschöpft. Gleichwohl war die Mitwirkung des Beschuldigten nicht unwichtig, sondern aus Auftraggebersicht unbedingt erforderlich. Zwar war G._____ schon einmal in der Schweiz und in Basel (damals von der Mitbeschuldigten abgeholt). Er könnte also grundsätzlich in der Lage gewesen sein, mit einem Mietwagen oder den öffentli- chen Verkehrsmitteln den Weg nach Basel selbständig zu finden. Das wollte man aber offensichtlich nicht, sei es wegen möglicher Sprachschwierigkeiten (der ge- naue Treffpunkt in Basel war bei der Ankunft G._____s in Zürich laut dem Be- schuldigten noch nicht bekannt), aufgrund der Befürchtung, dass G._____ den Weg an den Ablieferort auch in Kenntnis der Adresse nicht finden würde oder sei es aus dem Bedürfnis heraus, den Kurier in der Schweiz nicht mit dem wertvollen Kokain allein zu lassen. Auch dem Beschuldigten war klar, dass sein Tatbeitrag nicht geradezu nebensächlich sein würde, erklärte er doch selbst, damals „ein Glied in der Kette“ gewesen zu sein (Prot. I S. 53). Unter Berücksichtigung der erheblichen (wenn auch für Drogenimporte aus dem Ausland nicht unüblichen) Menge der gefährlichen Droge Kokain, welche hier in der Schweiz befördert werden sollte, aber auch des Umstands, dass es dazu

- 20 - nicht kam (die Tat vielmehr im gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG strafreduzie- rend zu berücksichtigenden Versuchsstadium stecken blieb und das Rauschgift sichergestellt werden konnte, bevor es zu einer tatsächlichen Gefährdung Dritter kam), sowie der weiteren Tatsache, dass der Beschuldigte eine kurzzeitige, un- selbständige und relativ bescheidene, wenn auch wie erwähnt keineswegs ver- nachlässigbare Rolle spielte, ist die objektive Tatschwere mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt noch als eher leicht zu werten. 3.1.1.1.2. Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Drogenimport Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Jahres 2014 19 Buchungen und Umbu- chungen für Flugtickets von 8 Personen vorgenommen, davon sechs von Sao Paulo nach Amsterdam und zwei von Sao Paulo nach Zürich. Dies tat er nicht aus eigener Initiative, sondern nach den Vorgaben der Mitbeschuldigten, die ihn um Hilfe gebeten hatte und ihre Instruktionen jeweils von ihrem Lebenspartner E._____ erhielt. Nicht erstellt ist, dass die betreffenden Passagiere, soweit sie die Reisen tatsäch- lich antraten, auch wirklich Drogen mitführten. Möglicherweise erklärte sich letzt- lich keine dieser Personen - aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise wegen dilettantischer Kaschierung der Drogen im Gepäck oder zu tiefer oder zu wenig gesicherter Entschädigung - bereit, als Kurier zu fungieren. Der Beschuldigte betätigte sich somit als Gehilfe zu qualifizierten Vorbereitungs- handlungen (der Mitbeschuldigten und von deren Partner) für den Transport und die Einfuhr von Kokain, wobei davon auszugehen ist, dass dabei Ware im Kilobe- reich verschoben worden wäre. Die objektive Tatschwere wiegt trotz der Vielzahl der Einzelhandlungen über ei- nen relativ langen Zeitraum angesichts der strafmindernd zu berücksichtigenden Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu einem blossen Anstaltentreffen mit entsprechend geringer tatsächlicher Gefährdung unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG leicht. 3.1.1.1.3. Zusammenfassung

- 21 - Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes, teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB, leicht. Auszugehen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die mehrfache Tatbegehung aufgrund der objektiven Tatschwere von einer Strafe von 38 Mona- ten. Die von der Vorinstanz ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe von 44 Mona- ten für sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewichtet die Drogenmenge zu stark gegenüber den übrigen Faktoren. 3.1.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat - wie er bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me unverblümt zugab (Urk. 7/2 S. 3) - bei der Abholung G._____s gewusst, dass dieser Drogen mit sich führen würde. Dass es sich dabei um Kokain handeln und eine Menge Gemisch im Kilobereich im Gepäck liegen würde, war so nahelie- gend, dass der Eventualvorsatz bereits an direkten Vorsatz grenzt. Trotzdem woll- te er den Drogenkurier mit dem Rauschgift nach Basel befördern. Bei den Ticketbuchungen lag für den Beschuldigten aus den bereits genannten Gründen ebenfalls auf der Hand, dass diese zum Zwecke hatten, harte Drogen in grösseren Mengen über den Atlantik zu bringen und in europäische Länder einzu- führen. Der hohe Aufwand über einen längeren Zeitraum und die gesamten der Beschuldigten bekannten Tatumstände liessen es als evident erscheinen, dass über kurz oder lang tatsächlich ein Drogentransport erfolgen würde (wie dies ja dann bei der zweiten Reise G._____s aus Brasilien der Fall war). Der Eventual- vorsatz liegt näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit. Von Seiten des Beschuldigten wird betont, dass er die Taten wegen seiner gros- sen Hilfsbereitschaft begangen habe (Prot. I S. 52 ff. und 60 ff., Urk. 60 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 7/3 S. 9). Diesbezüglich muss etwas ausgeholt werden: Aufgrund zahlreicher sich aus den Aussagen von B._____ und den übrigen Akten ergebender Anhaltspunkte ist da- von auszugehen, dass die Mitbeschuldigte im Deliktszeitraum ihrem heutigen

- 22 - Ehemann hörig war. Dieser nutzte die Situation aus, indem er ihr drohte, sie um- gehend zu verlassen, wenn sie seine mit dem Drogenhandel zusammenhängen- den Anweisungen nicht in die Tat umsetze. Wenn dies auch nicht das alleinige Motiv der Mitbeschuldigten war, so war der Beweggrund der faktischen psychi- schen Abhängigkeit doch der wichtigste. Die Mitbeschuldigte konnte die Online- Ticketbuchungen nicht ohne Weiteres vornehmen, weil sie Sozialhilfeempfängerin war und nicht über die erforderliche Kreditkarte verfügte. Bei der Ankunft von G._____ in Zürich Mitte Dezember 2014 war sie sodann in Brasilien. Der Beschuldigte macht nun sinngemäss geltend, er habe aus Mitleid, Hilfsbereit- schaft und einem damit verbundenen Unvermögen, „nein“ sagen zu können, den Ersuchen der verzweifelten Mitbeschuldigten, mit der seit Langem eine innige (platonische) Freundschaft bestanden habe und für die er zuvor schon zahlreiche (legale) Handreichungen getätigt habe, entsprochen. Tatsächlich scheint der als Pfarrer tätige Beschuldigte ein übertriebenes, beinahe suchtartiges, seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigendes Bedürfnis, anderen zu helfen, gehabt zu haben, ungeachtet der sich daraus für ihn ergebenden Folgen. Die ... Mitarbeiterin im Jugendbereich H._____ legte darüber beredtes und ein- drückliches Zeugnis ab und sprach von einem „Helfersyndrom“ (Urk. 50 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wandte offenbar nicht nur viel Zeit auf, um andere in allen mög- lichen Belangen zu unterstützen, sondern stürzte sich sogar trotz bereits prekärer eigener finanzieller Verhältnisse in Unkosten, etwa indem er Dritten ohne realisti- sche Prüfung Rechnungen bezahlte. Für weitere Beispiele seiner aussergewöhn- lichen Hilfsbereitschaft sei auf die Eingabe der Verteidigung vom 21. Dezember 2015 und die Beilagen dazu verwiesen (Urk. 44 f.). Nach alledem ist glaubhaft, dass hauptsächlich eine fast krankhafte Hilfsbereitschaft den Beschuldigten dazu bewegte, den illegalen Ansinnen der Mitbeschuldigten Folge zu leisten. Gleichzeitig ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass der Beschuldigte keines- wegs geradezu ausserstande war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und demgemäss zu handeln. Er hätte bei den Ticketbuchungen zumindest mit der Zeit zur Besinnung kommen können und hatte auch vor der Abholung G._____s hin-

- 23 - reichend Zeit, um sich umzuentscheiden. Die Fähigkeit, vom illegalen Tun abzu- sehen, war aber in leichtem bis erhöhtem, jedoch noch nicht mittleren Grad her- abgesetzt, was sich in einer entsprechenden Strafmilderung niederschlägt. Die übermässige Hilfsbereitschaft war sodann nicht das einzige Motiv für die Straftaten des Beschuldigten. Der Beschuldigte lebte im Deliktszeitraum wie er- wähnt in schlechten finanziellen Verhältnissen, war verschuldet und stand unter einer Lohnpfändung (Prot. I S. 38). Ein vor längerer Zeit der Mitbeschuldigten ge- währtes Darlehen über Fr. 10'000.- war von ihr noch nicht zurückgezahlt (die ebenfalls finanziell minderbemittelte Mitbeschuldigte war dazu gar nicht fähig). Der Beschuldigte räumte nun mehrmals ein, auch deshalb in die strafbaren Hand- lungen eingewilligt zu haben, um dieses Geld möglichst schnell zurück zu erhal- ten (Urk. 7/1 S. 3 und 4, 7/2 S. 5, 7/3 S. 8, 7/4 S. 3, Prot. I S. 51). Tatsächlich wa- ren ihm bereits Anfang Jahr durch „D._____“ Fr. 5'000.- zwecks teilweiser Tilgung des Darlehens bezahlt worden. Auch die Begleichung der Restsumme oder min- destens eines guten Teils davon wurde ihm (unter anderem im Zusammenhang mit der Abholung G._____s, Urk. 7/1 S. 3) immer wieder in Aussicht gestellt, doch wurde er letztlich immer wieder hingehalten. Die Teilrückzahlung durch einen Drit- ten stellte im Übrigen - weil die Darlehensnehmerin nicht (rück)zahlungsfähig war

- entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Vorinstanz (Urk. 77 S. 23) durchaus eine finanzielle Besserstellung des Beschuldigten dar. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt die subjektive Tatschwere, die leichter wiegt als die objektive, eine Reduktion der Strafe von 38 auf 30 Monate. Mit einer Strafre- duktion von bloss 6 Monaten (für alle Straftaten, also einschliesslich der Geldwä- scherei Urk. 77 S. 23) trägt die Vorinstanz vor allem dem Einfluss des „Helfersyn- droms“ auf die Deliktsbegehung zu wenig Rechnung. 3.1.2. Geldwäscherei 3.1.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wusch verteilt über das Jahr 2014 immer wieder Bargeld, das ihm von der Mitbeschuldigten - welche es wiederum von „D._____“ erhalten hatte

- 24 -

- oder direkt von diesem übergeben wurde. Die Beträge erhielt er zur Überwei- sung nach Brasilien oder Portugal oder zur Deckung vorgeleisteter Kreditkarten- zahlungen oder zur hälftigen Tilgung des der Beschuldigten gewährten Darle- hens. Soweit er das Geld nicht instruktionsgemäss ins Ausland transferierte, ver- wendete er es für private Zwecke oder neue Ticketbuchungen. Der Gesamtdeliktsbetrag (d.h. das vermeintlich aus verbrecherischer Quelle stammende gewaschene Geld) beläuft sich - unter Berücksichtigung der Umstän- de, dass A._____ Fr. 1'000.- des Vorschusses für Ticketbuchungen nicht zurück- erhielt - auf gut 28'000 Franken und war damit bezogen auf den Deliktszeitraum nicht sonderlich hoch, aber auch nicht ausgesprochen gering. Stark strafreduzierend wirkt sich auf die objektive Tatschwere aus, dass von ei- nem untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist, konnte doch nicht nachgewiesen werden, dass das überwiesene und verbrauchte Bargeld von „D._____“ tatsächlich aus einem Verbrechen herrührt. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. 3.1.2.2. Subjektive Tatschwere Wenn die Vereitelung von Herkunft, Auffinden oder Beschlagnahmung der vom Beschuldigten für verbrecherisch generiert gehaltenen Gelder nicht im Vorder- grund stand, so nahm er dies doch in Kauf. Strafreduzierend zu berücksichtigen ist sodann selbstredend auch hier das Han- deln aus beinahe pathologischer Hilfsbereitschaft. 3.1.2.3. Asperation Zusammenfassend und unter Anwendung des Asperationsprinzips

- einerseits mit Bezug auf die Erfüllung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG und Art. 305bis StGB, wobei die Taten recht eng mit- einander verknüpft sind, weshalb sich für die Geldwäscherei die Ausfällung einer separaten Geldstrafe als nicht angezeigt erweist; vgl. dazu BGE 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4),

- 25 -

- andererseits hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung bei der Geldwäscherei (bei den BetmG-Delikte wurde die Asperation bereits vorgenommen, oben Ziff. 3.1.1.1.3.), ist die Strafe von 30 um 2 auf 32 Monate anzuheben. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann zunächst auf die einschlägigen Einvernahmen in den Akten ver- wiesen werden (Urk. 19/4, Prot. I S. 35 ff., Prot. II S. 14 ff.). Der mittlerweile 46-jährige Beschuldigte wuchs in Deutschland bei den Eltern auf und studierte Theologie in ... und ..... Ab 2003 bekleidete er in ... eine Pfarrstelle, die er nach 11 Jahren samt Wohnung aufgeben musste, weil ihm aufgrund der vorliegenden Ereignisse gekündigt wurde. Eine erste Ehe schloss er 1998. Die bereits vorehelich heroinabhängige Partnerin verfiel erneut der Sucht. Nach einer Trennung 2009 erfolgte 2012 die Scheidung. 2013 heiratete der Beschuldigte I._____. Seit der Kündigung der Stelle als Pfarrer bewarb er sich, von - durch eine Lohn- pfändung gekürzten - Arbeitslosengeldern mit seiner sich in Ausbildung befindli- chen Ehefrau bescheiden lebend, bisher erfolglos wieder um eine solche Anstel- lung. Parallel dazu absolvierte er ein kaufmännisches Praktikum und bewarb sich um Büroanstellungen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass er seit Oktober 2016 zu einem Pensum von 70 % in einem Callcenter angestellt sei, wo- bei er Spenden für verschiedene Hilfsorganisationen sammle. Die Lohnpfändung bestehe noch immer, allerdings habe er seine Schulden mittlerweile zufolge Rückzahlungen auf circa Fr. 50'000.– reduziert. Seine Frau arbeite derzeit mit ei- nem Pensum von 50 % im Barservice (Prot. II S. 18 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bilden keinen Strafreduktionsgrund. Dass seine Stelle gekündigt wurde und er nun Schwierig- keiten hat, etwas Gleichwertiges zu finden, ist eine Folge seines strafbaren Ver-

- 26 - haltens und trifft in ähnlicher Form auch andere Delinquenten (vgl. immerhin die noch folgenden Erwägungen zur Vorverurteilung durch die Medien). 3.2.2. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 3.2.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Grund zur Strafminderung bildet dies indes nicht. Ein Lebenswandel ohne Verbrechen oder Vergehen kann von jeder- mann erwartet werden und ist denn auch die Regel. 3.2.4. Bereits kurz nach der Verhaftung legte der Beschuldigte ein praktisch voll- umfängliches Geständnis ab, wobei er auch die Ticketbuchungen sofort offenleg- te, wenn er damals auch nur von 3-4 Buchungen für die Mitbeschuldigte sprach. Im Verlaufe des Verfahrens oszillierten seine Aussagen insofern, als er zuweilen seine Annahmen bezüglich der Drogentransporte und von Art und Menge vernied- lichte, um dann allerdings - teils in der gleichen Einvernahme - frühere Zugaben wieder zu bestätigen. Das grundsätzliche Geständnis und die Kooperation mit den Strafbehörden sind, wenn auch nicht im maximal möglichen Umfang, so doch mit einer Strafminde- rung von einem Fünftel in Anschlag zu bringen. Als überhöht erscheint eine Re- duktion um einen Drittel, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb die Delikte dem Beschuldigten „mit grosser Wahr- scheinlichkeit“ in subjektiver Hinsicht ohne Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können. Dass er sodann seine ihn belastenden Unterlagen nicht vernich- tete, bildet ebenfalls keinen Anlass zur Herabsetzung der Strafe. 3.2.5. Eine zusätzliche deutliche Herabsetzung der Strafe ergibt sich aus der Ein- sicht und Reue, welche der Beschuldigte glaubhaft zum Ausdruck brachte. 3.2.6. Der Beschuldigte ist als Pfarrer durch die Medienberichterstattung über- durchschnittlich betroffen (Urk. 77 S. 25 f.). Von einem kirchlichen Würdenträger mit seelsorgerischen Aufgaben erwartet ein grosser Teil der Öffentlichkeit umfas- sende Seriosität und strafrechtliche Integrität. Wohl hat es der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, weitgehend selbst zu verantworten, dass er straffällig wurde, doch sind die Folgen der Prangerwirkung der - wie eine Internet-Recherche zeigt -

- 27 - teils mit einer gewissen Zweideutigkeit und Häme durchsetzten Medienberichter- stattung („Blick“ vom tt.mm.2015: „...-Pfarrer“, „Über ... Jahre lang habe der ver- heiratete Pfarrer der ... Schönheit immer wieder geholfen“) für seine berufliche Zukunft kurzfristig besonders gravierend und langfristig unabsehbar. Er fand denn auch bislang keine Anstellung mehr als Pfarrer. Dass er sich „nervös, fast zittrig“ (wie die Zeitung in derselben Ausgabe schrieb) den Medien stellte, ist ihm entge- gen der Auffassung der Vorinstanz nicht anzulasten. Eine leichte Strafminderung erweist sich, anders als von den Vorderrichtern erwogen (welche dagegen der weniger betroffenen und nicht im Zentrum stehenden Mitbeschuldigten eine sol- che gewährten), nach dem Gesagten als angezeigt. 3.2.7. Das weitgehende Geständnis des Beschuldigten, die glaubhaft bekundete Einsicht und Reue und die im Vergleich zur Mitbeschuldigten wesentlich gravie- renderen Wirkungen der Medienberichterstattung rechtfertigen eine Senkung der Strafe auf 32 auf 24 Monate bzw. 2 Jahre Freiheitsstrafe. Der Anrechnung von insgesamt 60 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 28 - IV. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn der Täter nicht vorbestraft ist und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Durch die zweimonatige Inhaftierung, die Medienberichterstattungen und den Verlust von Stelle und Wohnung dürfte er hin- reichend beeindruckt sein, um inskünftig seiner Hilfsbereitschaft nur noch zu frö- nen, wo dies einen legalen Hintergrund hat. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. IV. Kosten

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Berufungsanmeldung und -erklärung Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 (Poststempel) liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das eingangs zitierte erstinstanzliche Urteil vom 11. Mai 2016 einlegen (Urk. 69, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO). Am 15. August 2016 nahm die Verteidigung den begründeten Entscheid entgegen (Urk. 76). Die Berufungserklärung gab sie am 2. September 2016 - und damit wiederum fristgerecht - zur Post (Urk. 80, Art. 399 Abs. 3 StPO). Kein Rechtsmittel ergriff die Staatsanwaltschaft (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung fand am 11. August 2017 statt (Prot. II S. 3 ff.).

- 5 -

E. 1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter den Ziffern 1 bis 3 sowie 10 der Anklageschrift (Urk. 53 S. 2 bis 5) zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Anfang Januar und Mitte Dezember 2014 im Auftrag bzw. auf Bitten der guten Bekannten und Mitbe- schuldigten B._____ (in der Anklage noch: C._____) 19 Flugbuchungen und - umbuchungen betreffend 8 Personen getätigt zu haben, wobei die Reisen mehre- ren Kokaintransporten von Brasilien in die Schweiz bzw. in die Niederlande hätten dienen sollen und die von ihm vorgeschossenen Ticketkosten (teilweise über die Mitbeschuldigte) vom Drogenempfänger und Mitorganisator „D._____“ (tatsächli- cher Name unbekannt) erstattet worden seien. Dabei habe der Beschuldigte von Anfang an angenommen, dass es sich bei den Personen um Drogenkuriere und bei den gebuchten Flügen um Drogenreisen handeln würde, und er habe zumindest in Kauf genommen, dass dabei Mengen von Kokain transportiert und eingeführt würden, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährden würden. Er habe gewusst, dass die Mitbeschuldigte ihrer- seits die Buchungsanweisungen jeweils von ihrem damaligen Freund und heuti- gen Ehemann E._____ erhalten habe, von welchem er auch gewusst habe, dass er bereits wegen Drogengeschäften im Gefängnis gewesen sei. Bekannt gewesen sei ihm auch, dass „D._____“, von dem er letztlich die per Kreditkarte vorgeleiste- ten Zahlungen für die Tickets zurückerhalten habe, eng mit E._____ zusammen- gearbeitet habe und Empfänger der Drogen gewesen sei; zumindest aber habe er dies vermutet. Der Beschuldigte habe mit seinem Tun bewusst, jedoch in untergeordneter Wei- se, aktiv zum Gelingen der Drogentransporte beigetragen, und er habe dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Er sei wegen mehrfacher Gehilfen- schaft zu qualifizierten Vorbereitungshandlungen zur Beförderung bzw. Einfuhr einer grossen Menge Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

- 7 -

E. 1.2 Sachverhalt

E. 1.2.1 Der äussere Sachverhalt ist mit einer Ausnahme unbestritten. Diese betrifft zwar primär die Geldwäscherei, ist aber auch hier für die Würdigung des inneren Sachverhalts von Belang: In Abweichung von der Anklageschrift ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte die Zahlung von Fr. 5'000.- zur hälftigen Tilgung des der Mitbeschuldigten gewährten Darlehens nicht von der Mitbeschuldigten, sondern von „D._____“ erhielt; zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 5 f., mit Aktenverweisen).

E. 1.2.2 Zur Frage, ob und inwiefern ihm bewusst gewesen sei, dass seine Hand- lungen der Beförderung und Einfuhr einer grossen Menge harter Drogen dienen würden, äusserte sich der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens unterschied- lich. In der Einvernahme vom 20. Januar 2015 räumte er, im Beisein der Verteidigung, auf Frage hin ein, ca. ein bis zwei Monate nach der Begegnung mit F._____, also Anfang 2014, gewusst zu haben, dass es um Kokainschmuggel gehe (Urk. 7/6 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit der Mitbeschuldigten erklärte er, ab Februar/März 2014 davon ausgegangen zu sein, dass es um Drogen gehe (Urk. 35 S. 4 unten). Vor Vorinstanz gab er an, zwar nicht direkt gewusst zu haben, dass die Tickets für Drogenkuriere bestimmt gewesen seien, die in der Anklage aufgeführten Buchungen aber mit dem Verdacht bzw. der Vermutung, dass es sich um Drogenkuriere handeln könnte, gemacht zu haben (Prot. I S. 46). Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob der Umstand, dass er bereits im Februar 2014 zur teilweisen Tilgung des Darle- hens an die Beschuldigte Fr. 5'000.- erhalten habe, allenfalls Indiz dafür gewesen sein könnte, dass es betreffend die Flugbuchungen nicht um Ferienreisen gegan- gen sei, aus, dass ihm dies "auf jeden Fall zu denken" gegeben habe (Prot. II S. 28 f.). Auf diese Zugaben ist der Beschuldigte zu behaften, auch wenn er andernorts - teils sogar in der gleichen Einvernahme - seine Zugaben zum inneren Sachverhalt

- 8 - relativierte, indem er etwa vorbrachte, die Zusammenhänge vor der Untersuchung nicht erkannt zu haben bzw. dass erst jetzt, „aus heutiger Sicht“, anzunehmen sei, dass es um Drogentransporte gegangen sei, während ihm dies vorher „grundsätz- lich“ nie konkret bewusst gewesen sei“ und er solche auch nie habe unterstützen wollen bzw. dass er nie etwas "im absoluten Sinn" gewusst habe, mithin sei er nie dahingehend eingebunden worden, "dass man sagt, wir machen jetzt einen Dro- gentransport" (Urk. 7/3 S. 14, Urk. 35 S. 5, Urk. 43 S. 10 f., Prot. II S. 29 f.). Denn ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er sich in den eingangs zitierten Befragungen zu Unrecht hätte selbst belasten sollen, sind seine aner- kennenden Aussagen auch glaubhaft, weil eine ganze Reihe von Signalen dafür bestand, dass die Flugbuchungen der Beförderung und Einfuhr von Drogen die- nen würden. So wusste der Beschuldigte schon vor der ersten eingeklagten Buchung, dass der Lebenspartner der Beschuldigten E._____ früher einmal mit Drogen bzw. Dro- gengeschäften zu tun gehabt hatte und deswegen mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von rund zwei Jahren bestraft worden war (Urk. 7/3 S. 12 f.; Urk. 35 S. 4, Urk. 43 S. 11, Prot. II S. 24). Weiter war ihm von Anfang an bekannt, dass die Mitbeschuldigte, die den Be- schuldigten um die Buchungen bat, ihre Instruktionen von ihrem damaligen Freund E._____ erhielt. Die Mitbeschuldigte machte sodann im Februar oder März 2014 gegenüber dem Beschuldigten Andeutungen, dass er sich ja denken könne, worum es gehe und erwähnte zudem, dass ihr Freund wieder im Kokaingeschäft sei (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/4 S. 2, Urk. 35 S. 4, Prot. I S. 45, Prot. II S. 24). Bekannt war dem Beschuldigten überdies, dass „D._____“ ein langjähriger Freund von E._____ war, der aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammte, und es sprach für den Beschuldigten zugegebenermassen Einiges dafür, dass die beiden zwecks Drogenhandels miteinander in Verbindung standen (Urk. 43 S. 2 f., Prot. I S. 47). „D._____“ war es denn auch, von dem der Beschuldigte jeweils direkt - teils aber auch über die Mitbeschuldigte - die Auslagen für die Ticketbuchungen in

- 9 - bar (und teilweise in drogenhandelsüblicher Stückelung) - zurückbezahlt erhielt, darüber hinaus aber auch weitere Bargeldbeträge zur Überweisung ins Ausland. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte ein, angenommen zu haben, dass es sich um Geld aus Drogengeschäften handle. Dasselbe erklärte der Beschuldigte bezüglich der Fr. 5'000.-, die er von „D._____“ bereits im Februar 2014 (also zu Beginn der Deliktsperiode) erhalten hatte. Die- ses Geld war zur hälftigen Tilgung des Darlehens bestimmt, dass der Beschuldig- te der Mitbeschuldigten gegeben hatte. Dass nun „D._____“ - der ja nicht der Dar- lehensgeber war - allein für (kommende) harmlose Gefälligkeitsbuchungen einen solchen Betrag gezahlt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr war diese Rück- zahlung ohne Rechtsgrund ein überdeutlicher Hinweis, dass die Tätigkeit des Be- schuldigten der Förderung eines Verbrechens diente. Die zahlreichen Buchungen, die der Beschuldigte über einen langen Zeitraum vornahm, betrafen sodann durchwegs Flüge

- zwischen Brasilien (Sao Paulo) und der Schweiz (Zürich/Basel) oder den Nieder- landen (Amsterdam), mithin bekannten Drogenhandelsrouten, sowie

- zwischen den beiden letztgenannten Destinationen und Portugal, wo die Kuriere herkamen. Ein Indiz dafür, womit der Beschuldigte bei den Flugbuchungen rechnete, findet sich auch in seiner Aussage, wonach er die Mitbeschuldigte, als er sie einmal am Flughafen abgeholt habe, gefragt habe, ob sie Drogen dabeihabe (Prot. I S. 45). Bemerkenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte bereits Ende 2013, also vor der ersten zur Anklage gebrachten Tat, mit der Mitbeschuldigten und deren aus Brasilien angereisten angeblichen Cousin F._____ nach Basel gefahren war und dort miterlebt hatte, wie F._____ Reisekoffer unter merkwürdigen Umständen von einem Dritten übernommen wurde (Urk. 7/3 S. 5 f., 7/6 S. 2). Für ihn waren bereits damals Merkmale eines Drogenhandels gegeben. Gleichwohl buchte der Beschuldigte am 15. März 2014 für F._____ einen Flug von Sao Paulo nach Zü- rich um, und eine Woche später bestellte er ein Ticket von Basel - wo „D._____“ wohnte - nach Lissabon.

- 10 - Zur Frage der Art und Menge der Drogen festzuhalten, dass dem gebildeten Be- schuldigten - wie wohl praktisch allen Zeitgenossen - zweifelsohne schon aus den Medien bekannt war, dass aus Südamerika nach Europa in aller Regel Kokain importiert wird, dass es sich dabei um eine schon in relativ kleinen Mengen ge- sundheitsgefährdende Droge handelt (dies hat er auch zugegeben, Urk. 7/2 S. 10), ferner dass auf Drogentransporten nicht bloss wenige Gramm mitgeführt werden, sondern Mengen im Kilobereich mit hohem Reinheitsgrad. Dass es sich nicht um Kleinmengen handeln konnte, ergab sich auch aus dem für ihn erkenn- baren organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand, der vorliegend betrieben wurde (man denke nur schon an die Reisekosten). Betrachtet man das Gesagte im Kontext, verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass neben dem äusseren auch der innere eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. Für den Beschuldigten lag auf der Hand, dass seine Flugbuchungen Bestandteil der Or- ganisation von grösseren Kokaintransporten in die Schweiz und nach den Nieder- landen bilden sollten.

E. 1.3 Rechtliche Würdigung

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (mehrfachen) Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g und b BetmG in Verbindung mit Abs. 2 it. a BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Der Grundsatz der reformatio in peius verbietet es, einen allein appellierenden Beschuldigten im Berufungsverfahren schlechter zu stellen. Das betrifft nicht nur die Strafzumessung, sondern auch den Schuldpunkt. Es ist daher müssig, im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob sein Verhalten nicht sogar als Mittäterschaft - statt Gehilfenschaft - zu qualifizierten Vorberei- tungshandlungen zur Beförderung und zur Einfuhr von Kokain einzustufen wäre.

E. 1.3.2 Nach Auffassung der Verteidigung kann der Beschuldigte indes nicht ein- mal wegen Gehilfenschaft ins Recht gefasst werden. Es habe nämlich nicht nach- gewiesen werden können, dass sich (die hier noch nicht zu beurteilenden Kurier- dienste von G._____ ausgenommen) jemals eine Person, für die der Beschuldigte

- 11 - einen Flug gebucht habe, mit Rauschgift auf die Reise gemacht habe. Sei nun aber davon auszugehen, dass kein solcher Transport zustande gekommen sei, könnte höchstens versuchte Gehilfenschaft vorliegen, und eine solche sei nicht strafbar (Urk. 60 S. 6 f., Urk. 88 S. 8 f.). Die Verteidigung verkennt, dass Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG unter dem Begriff „An- staltentreffen“ zum einen qualifizierte Vorbereitungshandlungen und zum anderen den Versuch zu Widerhandlungen gegen lit. a-f der Bestimmung zu selbständigen

- und damit zu den vollendeten verpönten Handlungen grundsätzlich gleichwerti- gen - Straftaten aufwertet (so auch BGE 121 IV 198). Mit anderen Worten erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sowohl, wer Drogen tatsächlich transportiert, als auch, wer dies lediglich versucht und wer dazu qualifizierte Vor- bereitungshandlungen vornimmt. Folglich ist der Täter, der einen untergeordne- ten, aber fördernden Beitrag zu qualifizierten Vorbereitungshandlungen (oder zum Versuch) liefert, bereits Gehilfe einer vollendeten Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Eine straflose versuchte Gehilfenschaft liegt mithin bei dieser Konstellation nicht vor.

E. 1.3.3 Der Beschuldigte ging, wie bei der Sachverhaltswürdigung erstellt, davon aus, dass es sich bei den Personen, für die er auf Bitten der Mitbeschuldigten B._____ Ticketbuchungen tätigte, um Drogenkuriere handle, und er nahm zumin- dest in Kauf, dass nicht bloss weiche Drogen oder harte in kleinen Mengen von wenigen Gramm mitgeführt würden, sondern Kokain im Kilobereich. Mit seinem Verhalten leistete er einen untergeordneten Beitrag zu den auf Seiten von E._____ und B._____ im Gang befindlichen, ihm im Grundsatz bekannten qualifi- zierten (und nach Art. 19 Abs. 1 lit. g selbständig strafbaren) Vorbereitungshand- lungen für die Überführung und Einfuhr von Kokain nach Europa (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Die 19 Buchungen und Umbuchungen für 8 Personen waren für ihn - entgegen der Auffassung der Verteidigung - im Übrigen keine „Alltagshandlungen“ (Urk. 60 S. 8 f., Urk. 88 S. 10). Der Vergleich mit einem Taxifahrer, der einen Fahrgast chauffiert, welcher Drogen mit sich führt, ist verfehlt. Der Beschuldigte war nicht

- 12 - Inhaber oder Angestellter eines Reisebüros oder einer Transportgesellschaft, sondern Pfarrer. Davon, dass der Beschuldigte die Zeitpunkte der Reisen und die Routen nicht plante und erst kurzfristig von der Mitbeschuldigten darüber informiert wurde, was zu buchen war, ist zwar auszugehen, doch ändert dies für die rechtliche Würdi- gung so wenig, wie dass er nicht über die Preise und die Menge der Drogen, die mitgeführt werden sollten, informiert wurde und das Kokain weder selbst beschaff- te, noch verkaufte, noch je in den Händen hatte. Der von Seiten des Beschuldigten stark betonte Beweggrund der übermässigen Hilfsbereitschaft (Stichwort „Helfersyndrom“) ist ebenfalls ohne Einfluss auf den Schuldspruch. Der Beschuldigte ging weder seiner Einsichts-, noch seiner Steue- rungsfähigkeit vollständig verlustig (vgl. dazu auch unten Ziff. III.3.1.1.2). Es stand auch kein Rechtsgut in unmittelbarer Gefahr, das die von ihm begangenen Taten als gerechtfertigt oder entschuldbar erscheinen liesse. Der Beschuldigte hat die Buchungen wissentlich und willentlich über- und vorgenommen, und er nahm da- bei in Kauf, dass auf den Reisen Kokain im Kilobereich nach Europa transportiert würde. Da sich nicht nachweisen liess, dass die Transporte tatsächlich stattfan- den, liegen einzig qualifizierte Vorbereitungshandlungen zum Transport und zur Einfuhr einer grossen Menge Kokain vor.

E. 1.3.4 Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB zu verurteilen.

2. Widerhandlung gegen das BetmG (Anklageziffern 4 bis 9 und 11) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten, der am 15. Dezember 2014 G._____, des- sen Koffer mit beinahe 3 kg Kokaingemisch (Reinheitsgrad 76 %) bestückt war, vom Flughafen Zürich abholen und nach Basel bringen wollen, wozu es jedoch nicht kam, weil die Polizei vorher einschritt, des Anstaltentreffens zur Beförderung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.

- 13 - Dieser Schuldspruch ist unangefochten geblieben und damit rechtskräftig, wes- halb darauf nicht mehr einzugehen ist.

3. Geldwäscherei (Anklageziffern 12 ff.)

E. 2 Teilrechtskraft Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil an, soweit er

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g und b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB sowie

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 80, Urk. 88 S. 1 f.). Beanstandet wird das bezirksgerichtliche Urteil auch hinsichtlich Strafhöhe und Vollzug. Mittels Beschluss ist damit festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid be- züglich dessen Ziffern 1 al. 2 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und 4 (Her- ausgabe iPhone) rechtskräftig ist.

E. 3 Dispensation Das Gesuch der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Dis- pensation von der Berufungsverhandlung wurde - nachdem von Seiten des Be- schuldigten nicht dagegen remonstriert wurde - bewilligt (Urk. 84 f.).

E. 3.1 Tatkomponente

E. 3.1.1 Betäubungsmitteldelikte

E. 3.1.1.1 Objektive Tatschwere 3.1.1.1.1. Anstaltentreffen zur Beförderung von Drogen Schwerste Tat ist der Versuch des Beschuldigten, am 15. Dezember 2014 den aus Brasilien angereisten Drogentransporteur G._____ samt dem von diesem mitgeführten Kokain, vom Flughafen Zürich nach Basel zu bringen. G._____ hatte beinahe 3 Kilogramm Kokaingemisch (welches zu drei Vierteln aus reinem Kokain bestand) im Gepäck. Geht man von einem durchschnittlichen Streckverhältnis von 50 % für Kleinmengen aus (vgl. Internetseite „suchtmonito- ring.ch“), hätte diese Quantität gereicht, um ein Dutzend Konsumenten ein gan- zes Jahr lang täglich mit einem Gramm Kokaingemisch zu versorgen. Dabei hätte (selbst bei vorsichtiger Einschätzung des Gramm-Gassenpreises mit Fr. 50.-) ein Erlös in sechsstelliger Höhe erzielt werden können. Immerhin kamen die Drogen nicht in den Handel, ja nicht einmal zum Empfänger, doch war das nicht dem Ver- halten des Beschuldigten zu verdanken, sondern der Verhaftung von G._____ (und des Beschuldigten) schon am Flughafen Zürich.

- 19 - Was das konkrete Tatvorgehen betrifft, so war der Beschuldigte - der schon den Flug G._____s gebucht hatte, damals aber noch nicht wusste, dass er ihn auch abholen und in die Nordwestschweiz chauffieren würde, weshalb diese Buchung unter die als Gehilfe begangenen Delikte fällt - etwa eine Woche vor Ankunft des Kuriers von der Mitbeschuldigten gebeten worden, den Drogenkurier abzuholen und nach Basel zu bringen. Kurz vor der Abreise wurden die beiden sodann mit- tels eines von der Mitbeschuldigten hergestellten Skype-Kontakts miteinander be- kannt gemacht, um zu verhindern, dass sie sich am Flughafen verpassen würden. Erst auf der Fahrt nach oder in Basel hätte der Beschuldigte letzte Instruktionen erhalten, wohin er den Passagier hätte führen sollen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht sehr weitreichend. Er war weder Ini- tiator der Tat, noch war er an der Planung beteiligt, noch hatte er Einfluss auf das Geschehen vor der Begegnung am Flughafen oder nach dem Aussteigen G._____s in Basel. Seine Funktion war mit der Begleitung bzw. dem Chauffieren auf besagtem kleinen Teilstück der Drogenreise G._____s erschöpft. Gleichwohl war die Mitwirkung des Beschuldigten nicht unwichtig, sondern aus Auftraggebersicht unbedingt erforderlich. Zwar war G._____ schon einmal in der Schweiz und in Basel (damals von der Mitbeschuldigten abgeholt). Er könnte also grundsätzlich in der Lage gewesen sein, mit einem Mietwagen oder den öffentli- chen Verkehrsmitteln den Weg nach Basel selbständig zu finden. Das wollte man aber offensichtlich nicht, sei es wegen möglicher Sprachschwierigkeiten (der ge- naue Treffpunkt in Basel war bei der Ankunft G._____s in Zürich laut dem Be- schuldigten noch nicht bekannt), aufgrund der Befürchtung, dass G._____ den Weg an den Ablieferort auch in Kenntnis der Adresse nicht finden würde oder sei es aus dem Bedürfnis heraus, den Kurier in der Schweiz nicht mit dem wertvollen Kokain allein zu lassen. Auch dem Beschuldigten war klar, dass sein Tatbeitrag nicht geradezu nebensächlich sein würde, erklärte er doch selbst, damals „ein Glied in der Kette“ gewesen zu sein (Prot. I S. 53). Unter Berücksichtigung der erheblichen (wenn auch für Drogenimporte aus dem Ausland nicht unüblichen) Menge der gefährlichen Droge Kokain, welche hier in der Schweiz befördert werden sollte, aber auch des Umstands, dass es dazu

- 20 - nicht kam (die Tat vielmehr im gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG strafreduzie- rend zu berücksichtigenden Versuchsstadium stecken blieb und das Rauschgift sichergestellt werden konnte, bevor es zu einer tatsächlichen Gefährdung Dritter kam), sowie der weiteren Tatsache, dass der Beschuldigte eine kurzzeitige, un- selbständige und relativ bescheidene, wenn auch wie erwähnt keineswegs ver- nachlässigbare Rolle spielte, ist die objektive Tatschwere mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt noch als eher leicht zu werten. 3.1.1.1.2. Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Drogenimport Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Jahres 2014 19 Buchungen und Umbu- chungen für Flugtickets von 8 Personen vorgenommen, davon sechs von Sao Paulo nach Amsterdam und zwei von Sao Paulo nach Zürich. Dies tat er nicht aus eigener Initiative, sondern nach den Vorgaben der Mitbeschuldigten, die ihn um Hilfe gebeten hatte und ihre Instruktionen jeweils von ihrem Lebenspartner E._____ erhielt. Nicht erstellt ist, dass die betreffenden Passagiere, soweit sie die Reisen tatsäch- lich antraten, auch wirklich Drogen mitführten. Möglicherweise erklärte sich letzt- lich keine dieser Personen - aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise wegen dilettantischer Kaschierung der Drogen im Gepäck oder zu tiefer oder zu wenig gesicherter Entschädigung - bereit, als Kurier zu fungieren. Der Beschuldigte betätigte sich somit als Gehilfe zu qualifizierten Vorbereitungs- handlungen (der Mitbeschuldigten und von deren Partner) für den Transport und die Einfuhr von Kokain, wobei davon auszugehen ist, dass dabei Ware im Kilobe- reich verschoben worden wäre. Die objektive Tatschwere wiegt trotz der Vielzahl der Einzelhandlungen über ei- nen relativ langen Zeitraum angesichts der strafmindernd zu berücksichtigenden Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu einem blossen Anstaltentreffen mit entsprechend geringer tatsächlicher Gefährdung unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG leicht. 3.1.1.1.3. Zusammenfassung

- 21 - Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes, teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB, leicht. Auszugehen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die mehrfache Tatbegehung aufgrund der objektiven Tatschwere von einer Strafe von 38 Mona- ten. Die von der Vorinstanz ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe von 44 Mona- ten für sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewichtet die Drogenmenge zu stark gegenüber den übrigen Faktoren.

E. 3.1.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat - wie er bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me unverblümt zugab (Urk. 7/2 S. 3) - bei der Abholung G._____s gewusst, dass dieser Drogen mit sich führen würde. Dass es sich dabei um Kokain handeln und eine Menge Gemisch im Kilobereich im Gepäck liegen würde, war so nahelie- gend, dass der Eventualvorsatz bereits an direkten Vorsatz grenzt. Trotzdem woll- te er den Drogenkurier mit dem Rauschgift nach Basel befördern. Bei den Ticketbuchungen lag für den Beschuldigten aus den bereits genannten Gründen ebenfalls auf der Hand, dass diese zum Zwecke hatten, harte Drogen in grösseren Mengen über den Atlantik zu bringen und in europäische Länder einzu- führen. Der hohe Aufwand über einen längeren Zeitraum und die gesamten der Beschuldigten bekannten Tatumstände liessen es als evident erscheinen, dass über kurz oder lang tatsächlich ein Drogentransport erfolgen würde (wie dies ja dann bei der zweiten Reise G._____s aus Brasilien der Fall war). Der Eventual- vorsatz liegt näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit. Von Seiten des Beschuldigten wird betont, dass er die Taten wegen seiner gros- sen Hilfsbereitschaft begangen habe (Prot. I S. 52 ff. und 60 ff., Urk. 60 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 7/3 S. 9). Diesbezüglich muss etwas ausgeholt werden: Aufgrund zahlreicher sich aus den Aussagen von B._____ und den übrigen Akten ergebender Anhaltspunkte ist da- von auszugehen, dass die Mitbeschuldigte im Deliktszeitraum ihrem heutigen

- 22 - Ehemann hörig war. Dieser nutzte die Situation aus, indem er ihr drohte, sie um- gehend zu verlassen, wenn sie seine mit dem Drogenhandel zusammenhängen- den Anweisungen nicht in die Tat umsetze. Wenn dies auch nicht das alleinige Motiv der Mitbeschuldigten war, so war der Beweggrund der faktischen psychi- schen Abhängigkeit doch der wichtigste. Die Mitbeschuldigte konnte die Online- Ticketbuchungen nicht ohne Weiteres vornehmen, weil sie Sozialhilfeempfängerin war und nicht über die erforderliche Kreditkarte verfügte. Bei der Ankunft von G._____ in Zürich Mitte Dezember 2014 war sie sodann in Brasilien. Der Beschuldigte macht nun sinngemäss geltend, er habe aus Mitleid, Hilfsbereit- schaft und einem damit verbundenen Unvermögen, „nein“ sagen zu können, den Ersuchen der verzweifelten Mitbeschuldigten, mit der seit Langem eine innige (platonische) Freundschaft bestanden habe und für die er zuvor schon zahlreiche (legale) Handreichungen getätigt habe, entsprochen. Tatsächlich scheint der als Pfarrer tätige Beschuldigte ein übertriebenes, beinahe suchtartiges, seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigendes Bedürfnis, anderen zu helfen, gehabt zu haben, ungeachtet der sich daraus für ihn ergebenden Folgen. Die ... Mitarbeiterin im Jugendbereich H._____ legte darüber beredtes und ein- drückliches Zeugnis ab und sprach von einem „Helfersyndrom“ (Urk. 50 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wandte offenbar nicht nur viel Zeit auf, um andere in allen mög- lichen Belangen zu unterstützen, sondern stürzte sich sogar trotz bereits prekärer eigener finanzieller Verhältnisse in Unkosten, etwa indem er Dritten ohne realisti- sche Prüfung Rechnungen bezahlte. Für weitere Beispiele seiner aussergewöhn- lichen Hilfsbereitschaft sei auf die Eingabe der Verteidigung vom 21. Dezember 2015 und die Beilagen dazu verwiesen (Urk. 44 f.). Nach alledem ist glaubhaft, dass hauptsächlich eine fast krankhafte Hilfsbereitschaft den Beschuldigten dazu bewegte, den illegalen Ansinnen der Mitbeschuldigten Folge zu leisten. Gleichzeitig ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass der Beschuldigte keines- wegs geradezu ausserstande war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und demgemäss zu handeln. Er hätte bei den Ticketbuchungen zumindest mit der Zeit zur Besinnung kommen können und hatte auch vor der Abholung G._____s hin-

- 23 - reichend Zeit, um sich umzuentscheiden. Die Fähigkeit, vom illegalen Tun abzu- sehen, war aber in leichtem bis erhöhtem, jedoch noch nicht mittleren Grad her- abgesetzt, was sich in einer entsprechenden Strafmilderung niederschlägt. Die übermässige Hilfsbereitschaft war sodann nicht das einzige Motiv für die Straftaten des Beschuldigten. Der Beschuldigte lebte im Deliktszeitraum wie er- wähnt in schlechten finanziellen Verhältnissen, war verschuldet und stand unter einer Lohnpfändung (Prot. I S. 38). Ein vor längerer Zeit der Mitbeschuldigten ge- währtes Darlehen über Fr. 10'000.- war von ihr noch nicht zurückgezahlt (die ebenfalls finanziell minderbemittelte Mitbeschuldigte war dazu gar nicht fähig). Der Beschuldigte räumte nun mehrmals ein, auch deshalb in die strafbaren Hand- lungen eingewilligt zu haben, um dieses Geld möglichst schnell zurück zu erhal- ten (Urk. 7/1 S. 3 und 4, 7/2 S. 5, 7/3 S. 8, 7/4 S. 3, Prot. I S. 51). Tatsächlich wa- ren ihm bereits Anfang Jahr durch „D._____“ Fr. 5'000.- zwecks teilweiser Tilgung des Darlehens bezahlt worden. Auch die Begleichung der Restsumme oder min- destens eines guten Teils davon wurde ihm (unter anderem im Zusammenhang mit der Abholung G._____s, Urk. 7/1 S. 3) immer wieder in Aussicht gestellt, doch wurde er letztlich immer wieder hingehalten. Die Teilrückzahlung durch einen Drit- ten stellte im Übrigen - weil die Darlehensnehmerin nicht (rück)zahlungsfähig war

- entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Vorinstanz (Urk. 77 S. 23) durchaus eine finanzielle Besserstellung des Beschuldigten dar. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt die subjektive Tatschwere, die leichter wiegt als die objektive, eine Reduktion der Strafe von 38 auf 30 Monate. Mit einer Strafre- duktion von bloss 6 Monaten (für alle Straftaten, also einschliesslich der Geldwä- scherei Urk. 77 S. 23) trägt die Vorinstanz vor allem dem Einfluss des „Helfersyn- droms“ auf die Deliktsbegehung zu wenig Rechnung.

E. 3.1.2 Geldwäscherei

E. 3.1.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wusch verteilt über das Jahr 2014 immer wieder Bargeld, das ihm von der Mitbeschuldigten - welche es wiederum von „D._____“ erhalten hatte

- 24 -

- oder direkt von diesem übergeben wurde. Die Beträge erhielt er zur Überwei- sung nach Brasilien oder Portugal oder zur Deckung vorgeleisteter Kreditkarten- zahlungen oder zur hälftigen Tilgung des der Beschuldigten gewährten Darle- hens. Soweit er das Geld nicht instruktionsgemäss ins Ausland transferierte, ver- wendete er es für private Zwecke oder neue Ticketbuchungen. Der Gesamtdeliktsbetrag (d.h. das vermeintlich aus verbrecherischer Quelle stammende gewaschene Geld) beläuft sich - unter Berücksichtigung der Umstän- de, dass A._____ Fr. 1'000.- des Vorschusses für Ticketbuchungen nicht zurück- erhielt - auf gut 28'000 Franken und war damit bezogen auf den Deliktszeitraum nicht sonderlich hoch, aber auch nicht ausgesprochen gering. Stark strafreduzierend wirkt sich auf die objektive Tatschwere aus, dass von ei- nem untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist, konnte doch nicht nachgewiesen werden, dass das überwiesene und verbrauchte Bargeld von „D._____“ tatsächlich aus einem Verbrechen herrührt. Die objektive Tatschwere wiegt leicht.

E. 3.1.2.2 Subjektive Tatschwere Wenn die Vereitelung von Herkunft, Auffinden oder Beschlagnahmung der vom Beschuldigten für verbrecherisch generiert gehaltenen Gelder nicht im Vorder- grund stand, so nahm er dies doch in Kauf. Strafreduzierend zu berücksichtigen ist sodann selbstredend auch hier das Han- deln aus beinahe pathologischer Hilfsbereitschaft.

E. 3.1.2.3 Asperation Zusammenfassend und unter Anwendung des Asperationsprinzips

- einerseits mit Bezug auf die Erfüllung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG und Art. 305bis StGB, wobei die Taten recht eng mit- einander verknüpft sind, weshalb sich für die Geldwäscherei die Ausfällung einer separaten Geldstrafe als nicht angezeigt erweist; vgl. dazu BGE 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4),

- 25 -

- andererseits hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung bei der Geldwäscherei (bei den BetmG-Delikte wurde die Asperation bereits vorgenommen, oben Ziff. 3.1.1.1.3.), ist die Strafe von 30 um 2 auf 32 Monate anzuheben.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann zunächst auf die einschlägigen Einvernahmen in den Akten ver- wiesen werden (Urk. 19/4, Prot. I S. 35 ff., Prot. II S. 14 ff.). Der mittlerweile 46-jährige Beschuldigte wuchs in Deutschland bei den Eltern auf und studierte Theologie in ... und ..... Ab 2003 bekleidete er in ... eine Pfarrstelle, die er nach 11 Jahren samt Wohnung aufgeben musste, weil ihm aufgrund der vorliegenden Ereignisse gekündigt wurde. Eine erste Ehe schloss er 1998. Die bereits vorehelich heroinabhängige Partnerin verfiel erneut der Sucht. Nach einer Trennung 2009 erfolgte 2012 die Scheidung. 2013 heiratete der Beschuldigte I._____. Seit der Kündigung der Stelle als Pfarrer bewarb er sich, von - durch eine Lohn- pfändung gekürzten - Arbeitslosengeldern mit seiner sich in Ausbildung befindli- chen Ehefrau bescheiden lebend, bisher erfolglos wieder um eine solche Anstel- lung. Parallel dazu absolvierte er ein kaufmännisches Praktikum und bewarb sich um Büroanstellungen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass er seit Oktober 2016 zu einem Pensum von 70 % in einem Callcenter angestellt sei, wo- bei er Spenden für verschiedene Hilfsorganisationen sammle. Die Lohnpfändung bestehe noch immer, allerdings habe er seine Schulden mittlerweile zufolge Rückzahlungen auf circa Fr. 50'000.– reduziert. Seine Frau arbeite derzeit mit ei- nem Pensum von 50 % im Barservice (Prot. II S. 18 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bilden keinen Strafreduktionsgrund. Dass seine Stelle gekündigt wurde und er nun Schwierig- keiten hat, etwas Gleichwertiges zu finden, ist eine Folge seines strafbaren Ver-

- 26 - haltens und trifft in ähnlicher Form auch andere Delinquenten (vgl. immerhin die noch folgenden Erwägungen zur Vorverurteilung durch die Medien).

E. 3.2.2 Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Grund zur Strafminderung bildet dies indes nicht. Ein Lebenswandel ohne Verbrechen oder Vergehen kann von jeder- mann erwartet werden und ist denn auch die Regel.

E. 3.2.4 Bereits kurz nach der Verhaftung legte der Beschuldigte ein praktisch voll- umfängliches Geständnis ab, wobei er auch die Ticketbuchungen sofort offenleg- te, wenn er damals auch nur von 3-4 Buchungen für die Mitbeschuldigte sprach. Im Verlaufe des Verfahrens oszillierten seine Aussagen insofern, als er zuweilen seine Annahmen bezüglich der Drogentransporte und von Art und Menge vernied- lichte, um dann allerdings - teils in der gleichen Einvernahme - frühere Zugaben wieder zu bestätigen. Das grundsätzliche Geständnis und die Kooperation mit den Strafbehörden sind, wenn auch nicht im maximal möglichen Umfang, so doch mit einer Strafminde- rung von einem Fünftel in Anschlag zu bringen. Als überhöht erscheint eine Re- duktion um einen Drittel, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb die Delikte dem Beschuldigten „mit grosser Wahr- scheinlichkeit“ in subjektiver Hinsicht ohne Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können. Dass er sodann seine ihn belastenden Unterlagen nicht vernich- tete, bildet ebenfalls keinen Anlass zur Herabsetzung der Strafe.

E. 3.2.5 Eine zusätzliche deutliche Herabsetzung der Strafe ergibt sich aus der Ein- sicht und Reue, welche der Beschuldigte glaubhaft zum Ausdruck brachte.

E. 3.2.6 Der Beschuldigte ist als Pfarrer durch die Medienberichterstattung über- durchschnittlich betroffen (Urk. 77 S. 25 f.). Von einem kirchlichen Würdenträger mit seelsorgerischen Aufgaben erwartet ein grosser Teil der Öffentlichkeit umfas- sende Seriosität und strafrechtliche Integrität. Wohl hat es der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, weitgehend selbst zu verantworten, dass er straffällig wurde, doch sind die Folgen der Prangerwirkung der - wie eine Internet-Recherche zeigt -

- 27 - teils mit einer gewissen Zweideutigkeit und Häme durchsetzten Medienberichter- stattung („Blick“ vom tt.mm.2015: „...-Pfarrer“, „Über ... Jahre lang habe der ver- heiratete Pfarrer der ... Schönheit immer wieder geholfen“) für seine berufliche Zukunft kurzfristig besonders gravierend und langfristig unabsehbar. Er fand denn auch bislang keine Anstellung mehr als Pfarrer. Dass er sich „nervös, fast zittrig“ (wie die Zeitung in derselben Ausgabe schrieb) den Medien stellte, ist ihm entge- gen der Auffassung der Vorinstanz nicht anzulasten. Eine leichte Strafminderung erweist sich, anders als von den Vorderrichtern erwogen (welche dagegen der weniger betroffenen und nicht im Zentrum stehenden Mitbeschuldigten eine sol- che gewährten), nach dem Gesagten als angezeigt.

E. 3.2.7 Das weitgehende Geständnis des Beschuldigten, die glaubhaft bekundete Einsicht und Reue und die im Vergleich zur Mitbeschuldigten wesentlich gravie- renderen Wirkungen der Medienberichterstattung rechtfertigen eine Senkung der Strafe auf 32 auf 24 Monate bzw. 2 Jahre Freiheitsstrafe. Der Anrechnung von insgesamt 60 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 28 - IV. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn der Täter nicht vorbestraft ist und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Durch die zweimonatige Inhaftierung, die Medienberichterstattungen und den Verlust von Stelle und Wohnung dürfte er hin- reichend beeindruckt sein, um inskünftig seiner Hilfsbereitschaft nur noch zu frö- nen, wo dies einen legalen Hintergrund hat. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. IV. Kosten

E. 3.3 Rechtliche Qualifikation

E. 3.3.1 Allgemeines Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von

- 16 - Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hin- weisen). Ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei ist möglich, wenn es an der objekti- ven Vortat fehlt; diese Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn der Täter irr- tümlich annimmt, die Vermögenswerte stammten aus einem Verbrechen (Trech- sel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, N 30 zu Art. 305bis; BSK StGB II-Pieth, N 62 zu Art. 305bis; Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Schulthess Verlag, Diss. 1999, S. 247; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2014, SB140188, E. 5.2.2. und 5.2.5). Nicht dem Willen des Gesetzgebens entspricht dagegen die in einem Teil der Lehre und auch von der Verteidigung (Urk. 60 S. 12, Urk. 88 S. 11 f.) vertretene Auffassung, der Nachweis der Herkunft der Werte aus einem Verbrechen bilde eine objektive Strafbarkeitsbedingung.

E. 3.3.2 Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten Der Beschuldigte tätigte die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen nach Brasilien und Portugal in der Höhe von insgesamt Fr. 7'521.68 mit von der Mitbeschuldigten in bar erhaltenem Geld. Derartige Geldtransfers ins Ausland er- füllen nach konstanter Rechtsprechung stets den Tatbestand der Geldwäscherei. Es liegt denn auch auf der Hand, dass das Auffinden und die Einziehung von Vermögenswerten, welche sich jenseits der Landesgrenze (also auf fremdem Ho- heitsgebiet) befinden und für welche ein Rechtshilfegesuch gestellt werden muss, besonders problematisch ist, selbst wenn ein „paper trail“ besteht und somit be- kannt ist, wohin das Geld floss (vgl. dazu im Detail Egger Tanner, Die strafrechtli- che Erfassung der Geldwäscherei, Schulthess Verlag, Diss. 1999, S. 127 f.). Zudem erhielt der Beschuldigte Fr. 15'826.12 (Fr. 1'000.- blieben wie erwähnt of- fen) als Entgelt für die mittels Kreditkarte getätigten Flugbuchungen von der Be- schuldigten und „D._____“ (teils in kleiner Stückelung) zurück, und es wurden ihm

- 17 - von „D._____“ Fr. 5'000.- zwecks teilweiser Tilgung des der Mitbeschuldigten ge- währten Darlehens erstattet. Diese Summen verbrauchte er für private Zwecke oder neue Ticketbuchungen. Beides war geeignet, den Zugriff der Strafverfol- gungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (vgl. zum Verbrauch solchen Geldes auch BGE 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4). Bei all diesen bewussten und gewollten Geldtransfers nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die ihm übergebenen Beträge aus verbrecherischem Drogenhandel stammten und die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung vereitelt werde. Da indes nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gelder tatsächlich aus dem Rauschgifthandel stammten, liegt lediglich mehrfache eventualvorsätzlich (und untauglich) versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

4. Fazit Der Beschuldigte ist somit weiter (d.h. in den angefochtenen Punkten) schuldig zu sprechen

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB sowie

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. III. Strafzumessung

1. Allgemeines Was die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung betrifft, so hat die Vor- instanz diese bereits dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 16 ff.).

- 18 -

2. Strafrahmen Der Strafrahmen für das schwerste Delikt, das Anstaltentreffen zur Widerhand- lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, reicht von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, und es kann damit eine Geldstrafe verbunden werden. Strafschärfungsgründe können nicht zu einer Anhebung der oberen Strafgrenze führen, weil das Höchstmass der Strafart erreicht ist. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt sodann zwar ein Strafmilderungsgrund vor, doch wiegt dieser nicht so schwer, dass er Anlass bilden würde, die angedrohte Min- deststrafe von einem Jahr zu unterschreiten.

3. Strafzumessung

E. 4 Beweisergänzungsanträge Beweisergänzungsanträge wurden im Verfahren vor Obergericht nicht gestellt. II. Schuldpunkt

1. Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur mehrfachen Einfuhr einer grossen Menge Kokain (Anklageziffern 1 bis 3 und 10)

- 6 -

E. 6 Dezember 2014 zahlreiche Flugtickets bezahlt, welche Auslagen er im Totalbe- trag von Fr. 16'826.12 von der Mitbeschuldigten, welche das Geld von „D._____“ erhalten habe, oder auf Aufforderung oder Bitte der Beschuldigten hin direkt von „D._____“ zurückerhalten habe (Urk. 53 S. 6 f. 36 S. 8 bis 10, Anklageziffer 13a und 14). Der Beschuldigte habe das Geld, von dem er mindestens angenommen habe, dass es aus Drogenhandel stamme, teils für private Ausgaben, teils für die Finanzierung weiterer Flugtickets verwendet. Durch die Transfers im hohen Gesamtbetrag von total Fr. 29'347.80 müsse dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, dass es nicht um Handel mit Kleinst- mengen gegangen sei.

- 14 - Die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung der Gelder seien so vom Beschuldigten bewusst vereitelt worden, oder er habe dies zumindest in Kauf genommen habe.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (dort Dispositiv Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.
  2. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Redukti- on der Strafe (wenn auch nicht im beantragten Umfang) und auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs durch, unterliegt aber mit den übrigen Anträgen. Die Kos- ten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, sind dem Beschuldigten damit zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für drei Viertel dieser Kosten bleibt vorbe- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 29 - Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 11. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und 4 (Herausgabe iPhone) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB sowie - der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  7. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. - 30 -
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'300.– amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht für drei Viertel dieser Kosten bleibt vor- behalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und hernach in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - das Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern - das Bundesamt für Polizei (fedpol), Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an - die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschluss Dispositivziffer 1 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - das Migrationsamt des Kantons Zürich
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160361-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi Urteil vom 11. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

11. Mai 2016 (DG160011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2016 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g und b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB, − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG und mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüg- lich 60 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. Februar 2015 beschlagnahmte Mobiltelefon "iPhone 4S" wird dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 410.– Auslagen Untersuchung Fr. 450.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 88)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g und b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB frei zu sprechen, eventualiter sei er der einmaligen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei der (einmaligen) qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG und mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils).

- 4 -

3. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen.

4. Der Beschuldigte sei maximal mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, wobei die erstandene Haft anzurechnen ist.

5. Der Vollzug der Strafe sei vollumfänglich aufzuschieben.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 84) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Berufungsanmeldung und -erklärung Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 (Poststempel) liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das eingangs zitierte erstinstanzliche Urteil vom 11. Mai 2016 einlegen (Urk. 69, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO). Am 15. August 2016 nahm die Verteidigung den begründeten Entscheid entgegen (Urk. 76). Die Berufungserklärung gab sie am 2. September 2016 - und damit wiederum fristgerecht - zur Post (Urk. 80, Art. 399 Abs. 3 StPO). Kein Rechtsmittel ergriff die Staatsanwaltschaft (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung fand am 11. August 2017 statt (Prot. II S. 3 ff.).

- 5 -

2. Teilrechtskraft Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil an, soweit er

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g und b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB sowie

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 80, Urk. 88 S. 1 f.). Beanstandet wird das bezirksgerichtliche Urteil auch hinsichtlich Strafhöhe und Vollzug. Mittels Beschluss ist damit festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid be- züglich dessen Ziffern 1 al. 2 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und 4 (Her- ausgabe iPhone) rechtskräftig ist.

3. Dispensation Das Gesuch der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Dis- pensation von der Berufungsverhandlung wurde - nachdem von Seiten des Be- schuldigten nicht dagegen remonstriert wurde - bewilligt (Urk. 84 f.).

4. Beweisergänzungsanträge Beweisergänzungsanträge wurden im Verfahren vor Obergericht nicht gestellt. II. Schuldpunkt

1. Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur mehrfachen Einfuhr einer grossen Menge Kokain (Anklageziffern 1 bis 3 und 10)

- 6 - 1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter den Ziffern 1 bis 3 sowie 10 der Anklageschrift (Urk. 53 S. 2 bis 5) zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Anfang Januar und Mitte Dezember 2014 im Auftrag bzw. auf Bitten der guten Bekannten und Mitbe- schuldigten B._____ (in der Anklage noch: C._____) 19 Flugbuchungen und - umbuchungen betreffend 8 Personen getätigt zu haben, wobei die Reisen mehre- ren Kokaintransporten von Brasilien in die Schweiz bzw. in die Niederlande hätten dienen sollen und die von ihm vorgeschossenen Ticketkosten (teilweise über die Mitbeschuldigte) vom Drogenempfänger und Mitorganisator „D._____“ (tatsächli- cher Name unbekannt) erstattet worden seien. Dabei habe der Beschuldigte von Anfang an angenommen, dass es sich bei den Personen um Drogenkuriere und bei den gebuchten Flügen um Drogenreisen handeln würde, und er habe zumindest in Kauf genommen, dass dabei Mengen von Kokain transportiert und eingeführt würden, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährden würden. Er habe gewusst, dass die Mitbeschuldigte ihrer- seits die Buchungsanweisungen jeweils von ihrem damaligen Freund und heuti- gen Ehemann E._____ erhalten habe, von welchem er auch gewusst habe, dass er bereits wegen Drogengeschäften im Gefängnis gewesen sei. Bekannt gewesen sei ihm auch, dass „D._____“, von dem er letztlich die per Kreditkarte vorgeleiste- ten Zahlungen für die Tickets zurückerhalten habe, eng mit E._____ zusammen- gearbeitet habe und Empfänger der Drogen gewesen sei; zumindest aber habe er dies vermutet. Der Beschuldigte habe mit seinem Tun bewusst, jedoch in untergeordneter Wei- se, aktiv zum Gelingen der Drogentransporte beigetragen, und er habe dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Er sei wegen mehrfacher Gehilfen- schaft zu qualifizierten Vorbereitungshandlungen zur Beförderung bzw. Einfuhr einer grossen Menge Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

- 7 - 1.2. Sachverhalt 1.2.1. Der äussere Sachverhalt ist mit einer Ausnahme unbestritten. Diese betrifft zwar primär die Geldwäscherei, ist aber auch hier für die Würdigung des inneren Sachverhalts von Belang: In Abweichung von der Anklageschrift ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte die Zahlung von Fr. 5'000.- zur hälftigen Tilgung des der Mitbeschuldigten gewährten Darlehens nicht von der Mitbeschuldigten, sondern von „D._____“ erhielt; zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 5 f., mit Aktenverweisen). 1.2.2. Zur Frage, ob und inwiefern ihm bewusst gewesen sei, dass seine Hand- lungen der Beförderung und Einfuhr einer grossen Menge harter Drogen dienen würden, äusserte sich der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens unterschied- lich. In der Einvernahme vom 20. Januar 2015 räumte er, im Beisein der Verteidigung, auf Frage hin ein, ca. ein bis zwei Monate nach der Begegnung mit F._____, also Anfang 2014, gewusst zu haben, dass es um Kokainschmuggel gehe (Urk. 7/6 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit der Mitbeschuldigten erklärte er, ab Februar/März 2014 davon ausgegangen zu sein, dass es um Drogen gehe (Urk. 35 S. 4 unten). Vor Vorinstanz gab er an, zwar nicht direkt gewusst zu haben, dass die Tickets für Drogenkuriere bestimmt gewesen seien, die in der Anklage aufgeführten Buchungen aber mit dem Verdacht bzw. der Vermutung, dass es sich um Drogenkuriere handeln könnte, gemacht zu haben (Prot. I S. 46). Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob der Umstand, dass er bereits im Februar 2014 zur teilweisen Tilgung des Darle- hens an die Beschuldigte Fr. 5'000.- erhalten habe, allenfalls Indiz dafür gewesen sein könnte, dass es betreffend die Flugbuchungen nicht um Ferienreisen gegan- gen sei, aus, dass ihm dies "auf jeden Fall zu denken" gegeben habe (Prot. II S. 28 f.). Auf diese Zugaben ist der Beschuldigte zu behaften, auch wenn er andernorts - teils sogar in der gleichen Einvernahme - seine Zugaben zum inneren Sachverhalt

- 8 - relativierte, indem er etwa vorbrachte, die Zusammenhänge vor der Untersuchung nicht erkannt zu haben bzw. dass erst jetzt, „aus heutiger Sicht“, anzunehmen sei, dass es um Drogentransporte gegangen sei, während ihm dies vorher „grundsätz- lich“ nie konkret bewusst gewesen sei“ und er solche auch nie habe unterstützen wollen bzw. dass er nie etwas "im absoluten Sinn" gewusst habe, mithin sei er nie dahingehend eingebunden worden, "dass man sagt, wir machen jetzt einen Dro- gentransport" (Urk. 7/3 S. 14, Urk. 35 S. 5, Urk. 43 S. 10 f., Prot. II S. 29 f.). Denn ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er sich in den eingangs zitierten Befragungen zu Unrecht hätte selbst belasten sollen, sind seine aner- kennenden Aussagen auch glaubhaft, weil eine ganze Reihe von Signalen dafür bestand, dass die Flugbuchungen der Beförderung und Einfuhr von Drogen die- nen würden. So wusste der Beschuldigte schon vor der ersten eingeklagten Buchung, dass der Lebenspartner der Beschuldigten E._____ früher einmal mit Drogen bzw. Dro- gengeschäften zu tun gehabt hatte und deswegen mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von rund zwei Jahren bestraft worden war (Urk. 7/3 S. 12 f.; Urk. 35 S. 4, Urk. 43 S. 11, Prot. II S. 24). Weiter war ihm von Anfang an bekannt, dass die Mitbeschuldigte, die den Be- schuldigten um die Buchungen bat, ihre Instruktionen von ihrem damaligen Freund E._____ erhielt. Die Mitbeschuldigte machte sodann im Februar oder März 2014 gegenüber dem Beschuldigten Andeutungen, dass er sich ja denken könne, worum es gehe und erwähnte zudem, dass ihr Freund wieder im Kokaingeschäft sei (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/4 S. 2, Urk. 35 S. 4, Prot. I S. 45, Prot. II S. 24). Bekannt war dem Beschuldigten überdies, dass „D._____“ ein langjähriger Freund von E._____ war, der aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammte, und es sprach für den Beschuldigten zugegebenermassen Einiges dafür, dass die beiden zwecks Drogenhandels miteinander in Verbindung standen (Urk. 43 S. 2 f., Prot. I S. 47). „D._____“ war es denn auch, von dem der Beschuldigte jeweils direkt - teils aber auch über die Mitbeschuldigte - die Auslagen für die Ticketbuchungen in

- 9 - bar (und teilweise in drogenhandelsüblicher Stückelung) - zurückbezahlt erhielt, darüber hinaus aber auch weitere Bargeldbeträge zur Überweisung ins Ausland. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte ein, angenommen zu haben, dass es sich um Geld aus Drogengeschäften handle. Dasselbe erklärte der Beschuldigte bezüglich der Fr. 5'000.-, die er von „D._____“ bereits im Februar 2014 (also zu Beginn der Deliktsperiode) erhalten hatte. Die- ses Geld war zur hälftigen Tilgung des Darlehens bestimmt, dass der Beschuldig- te der Mitbeschuldigten gegeben hatte. Dass nun „D._____“ - der ja nicht der Dar- lehensgeber war - allein für (kommende) harmlose Gefälligkeitsbuchungen einen solchen Betrag gezahlt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr war diese Rück- zahlung ohne Rechtsgrund ein überdeutlicher Hinweis, dass die Tätigkeit des Be- schuldigten der Förderung eines Verbrechens diente. Die zahlreichen Buchungen, die der Beschuldigte über einen langen Zeitraum vornahm, betrafen sodann durchwegs Flüge

- zwischen Brasilien (Sao Paulo) und der Schweiz (Zürich/Basel) oder den Nieder- landen (Amsterdam), mithin bekannten Drogenhandelsrouten, sowie

- zwischen den beiden letztgenannten Destinationen und Portugal, wo die Kuriere herkamen. Ein Indiz dafür, womit der Beschuldigte bei den Flugbuchungen rechnete, findet sich auch in seiner Aussage, wonach er die Mitbeschuldigte, als er sie einmal am Flughafen abgeholt habe, gefragt habe, ob sie Drogen dabeihabe (Prot. I S. 45). Bemerkenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte bereits Ende 2013, also vor der ersten zur Anklage gebrachten Tat, mit der Mitbeschuldigten und deren aus Brasilien angereisten angeblichen Cousin F._____ nach Basel gefahren war und dort miterlebt hatte, wie F._____ Reisekoffer unter merkwürdigen Umständen von einem Dritten übernommen wurde (Urk. 7/3 S. 5 f., 7/6 S. 2). Für ihn waren bereits damals Merkmale eines Drogenhandels gegeben. Gleichwohl buchte der Beschuldigte am 15. März 2014 für F._____ einen Flug von Sao Paulo nach Zü- rich um, und eine Woche später bestellte er ein Ticket von Basel - wo „D._____“ wohnte - nach Lissabon.

- 10 - Zur Frage der Art und Menge der Drogen festzuhalten, dass dem gebildeten Be- schuldigten - wie wohl praktisch allen Zeitgenossen - zweifelsohne schon aus den Medien bekannt war, dass aus Südamerika nach Europa in aller Regel Kokain importiert wird, dass es sich dabei um eine schon in relativ kleinen Mengen ge- sundheitsgefährdende Droge handelt (dies hat er auch zugegeben, Urk. 7/2 S. 10), ferner dass auf Drogentransporten nicht bloss wenige Gramm mitgeführt werden, sondern Mengen im Kilobereich mit hohem Reinheitsgrad. Dass es sich nicht um Kleinmengen handeln konnte, ergab sich auch aus dem für ihn erkenn- baren organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand, der vorliegend betrieben wurde (man denke nur schon an die Reisekosten). Betrachtet man das Gesagte im Kontext, verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass neben dem äusseren auch der innere eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. Für den Beschuldigten lag auf der Hand, dass seine Flugbuchungen Bestandteil der Or- ganisation von grösseren Kokaintransporten in die Schweiz und nach den Nieder- landen bilden sollten. 1.3. Rechtliche Würdigung 1.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (mehrfachen) Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g und b BetmG in Verbindung mit Abs. 2 it. a BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig gesprochen. Der Grundsatz der reformatio in peius verbietet es, einen allein appellierenden Beschuldigten im Berufungsverfahren schlechter zu stellen. Das betrifft nicht nur die Strafzumessung, sondern auch den Schuldpunkt. Es ist daher müssig, im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob sein Verhalten nicht sogar als Mittäterschaft - statt Gehilfenschaft - zu qualifizierten Vorberei- tungshandlungen zur Beförderung und zur Einfuhr von Kokain einzustufen wäre. 1.3.2. Nach Auffassung der Verteidigung kann der Beschuldigte indes nicht ein- mal wegen Gehilfenschaft ins Recht gefasst werden. Es habe nämlich nicht nach- gewiesen werden können, dass sich (die hier noch nicht zu beurteilenden Kurier- dienste von G._____ ausgenommen) jemals eine Person, für die der Beschuldigte

- 11 - einen Flug gebucht habe, mit Rauschgift auf die Reise gemacht habe. Sei nun aber davon auszugehen, dass kein solcher Transport zustande gekommen sei, könnte höchstens versuchte Gehilfenschaft vorliegen, und eine solche sei nicht strafbar (Urk. 60 S. 6 f., Urk. 88 S. 8 f.). Die Verteidigung verkennt, dass Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG unter dem Begriff „An- staltentreffen“ zum einen qualifizierte Vorbereitungshandlungen und zum anderen den Versuch zu Widerhandlungen gegen lit. a-f der Bestimmung zu selbständigen

- und damit zu den vollendeten verpönten Handlungen grundsätzlich gleichwerti- gen - Straftaten aufwertet (so auch BGE 121 IV 198). Mit anderen Worten erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sowohl, wer Drogen tatsächlich transportiert, als auch, wer dies lediglich versucht und wer dazu qualifizierte Vor- bereitungshandlungen vornimmt. Folglich ist der Täter, der einen untergeordne- ten, aber fördernden Beitrag zu qualifizierten Vorbereitungshandlungen (oder zum Versuch) liefert, bereits Gehilfe einer vollendeten Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Eine straflose versuchte Gehilfenschaft liegt mithin bei dieser Konstellation nicht vor. 1.3.3. Der Beschuldigte ging, wie bei der Sachverhaltswürdigung erstellt, davon aus, dass es sich bei den Personen, für die er auf Bitten der Mitbeschuldigten B._____ Ticketbuchungen tätigte, um Drogenkuriere handle, und er nahm zumin- dest in Kauf, dass nicht bloss weiche Drogen oder harte in kleinen Mengen von wenigen Gramm mitgeführt würden, sondern Kokain im Kilobereich. Mit seinem Verhalten leistete er einen untergeordneten Beitrag zu den auf Seiten von E._____ und B._____ im Gang befindlichen, ihm im Grundsatz bekannten qualifi- zierten (und nach Art. 19 Abs. 1 lit. g selbständig strafbaren) Vorbereitungshand- lungen für die Überführung und Einfuhr von Kokain nach Europa (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Die 19 Buchungen und Umbuchungen für 8 Personen waren für ihn - entgegen der Auffassung der Verteidigung - im Übrigen keine „Alltagshandlungen“ (Urk. 60 S. 8 f., Urk. 88 S. 10). Der Vergleich mit einem Taxifahrer, der einen Fahrgast chauffiert, welcher Drogen mit sich führt, ist verfehlt. Der Beschuldigte war nicht

- 12 - Inhaber oder Angestellter eines Reisebüros oder einer Transportgesellschaft, sondern Pfarrer. Davon, dass der Beschuldigte die Zeitpunkte der Reisen und die Routen nicht plante und erst kurzfristig von der Mitbeschuldigten darüber informiert wurde, was zu buchen war, ist zwar auszugehen, doch ändert dies für die rechtliche Würdi- gung so wenig, wie dass er nicht über die Preise und die Menge der Drogen, die mitgeführt werden sollten, informiert wurde und das Kokain weder selbst beschaff- te, noch verkaufte, noch je in den Händen hatte. Der von Seiten des Beschuldigten stark betonte Beweggrund der übermässigen Hilfsbereitschaft (Stichwort „Helfersyndrom“) ist ebenfalls ohne Einfluss auf den Schuldspruch. Der Beschuldigte ging weder seiner Einsichts-, noch seiner Steue- rungsfähigkeit vollständig verlustig (vgl. dazu auch unten Ziff. III.3.1.1.2). Es stand auch kein Rechtsgut in unmittelbarer Gefahr, das die von ihm begangenen Taten als gerechtfertigt oder entschuldbar erscheinen liesse. Der Beschuldigte hat die Buchungen wissentlich und willentlich über- und vorgenommen, und er nahm da- bei in Kauf, dass auf den Reisen Kokain im Kilobereich nach Europa transportiert würde. Da sich nicht nachweisen liess, dass die Transporte tatsächlich stattfan- den, liegen einzig qualifizierte Vorbereitungshandlungen zum Transport und zur Einfuhr einer grossen Menge Kokain vor. 1.3.4. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB zu verurteilen.

2. Widerhandlung gegen das BetmG (Anklageziffern 4 bis 9 und 11) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten, der am 15. Dezember 2014 G._____, des- sen Koffer mit beinahe 3 kg Kokaingemisch (Reinheitsgrad 76 %) bestückt war, vom Flughafen Zürich abholen und nach Basel bringen wollen, wozu es jedoch nicht kam, weil die Polizei vorher einschritt, des Anstaltentreffens zur Beförderung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.

- 13 - Dieser Schuldspruch ist unangefochten geblieben und damit rechtskräftig, wes- halb darauf nicht mehr einzugehen ist.

3. Geldwäscherei (Anklageziffern 12 ff.) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen dem 3. Februar und dem

19. Juni 2014 insgesamt Fr. 7'521.68, welche er von der Mitbeschuldigten erhal- ten gehabt habe, an verschiedene Personen nach Brasilien und Portugal über- wiesen zu haben, wobei er in Kauf genommen habe, dass es sich dabei um Gel- der aus Drogengeschäften gehandelt habe (Urk. 53 S. 5 f., Anklageziffer 12). Weiter habe der Beschuldigte im Februar 2014 Fr. 5'000.- von der Mitbeschuldig- ten als Teilrückzahlung für das ihr gewährte Darlehen von Fr. 10'000.- erhalten. Auch hier habe der Beschuldigte, wenn nicht gewusst, so doch angenommen, dass das Geld, das er in der Folge für die Rückzahlung von Privatkrediten und weitere private Ausgaben verwendet habe, aus Drogengeschäften gestammt ha- be (Anklageziffer 13). Schliesslich habe der Beschuldigte zwischen dem 3. Februar 2014 und dem

6. Dezember 2014 zahlreiche Flugtickets bezahlt, welche Auslagen er im Totalbe- trag von Fr. 16'826.12 von der Mitbeschuldigten, welche das Geld von „D._____“ erhalten habe, oder auf Aufforderung oder Bitte der Beschuldigten hin direkt von „D._____“ zurückerhalten habe (Urk. 53 S. 6 f. 36 S. 8 bis 10, Anklageziffer 13a und 14). Der Beschuldigte habe das Geld, von dem er mindestens angenommen habe, dass es aus Drogenhandel stamme, teils für private Ausgaben, teils für die Finanzierung weiterer Flugtickets verwendet. Durch die Transfers im hohen Gesamtbetrag von total Fr. 29'347.80 müsse dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, dass es nicht um Handel mit Kleinst- mengen gegangen sei.

- 14 - Die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung der Gelder seien so vom Beschuldigten bewusst vereitelt worden, oder er habe dies zumindest in Kauf genommen habe. 3.2. Sachverhalt Der äussere Sachverhalt ist unbestritten (vgl. etwa Urk. 60 S. 5), abgesehen da- von, wer dem Beschuldigten die Fr. 5'000.- als Teilrückzahlung für das Darlehen, welches der Beschuldigte der Mitbeschuldigten gewährt hatte, übergeben hat. Hinsichtlich dieser Bargeldzahlung ist wie bereits erwähnt davon auszugehen, dass sie nicht wie eingeklagt durch die Mitbeschuldigte, sondern durch „D._____“ erfolgte. Der Beschuldigte hat mehrmals zugegeben, er habe vermutet bzw. den Verdacht gehabt bzw. sich vorstellen können, dass die obgenannten Gelder aus Drogenge- schäften hergerührt hätten, wenn er darüber auch keine Gewissheit gehabt habe (Urk. 7/7 S. 3 f., Urk. 35 S. 6 und 23, Urk. 43 S. 2, Prot. I S. 48 f.). Einmal führte er auch aus, er habe deshalb (lieber) keine Fragen stellen wollen (Urk. 7/7 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, er habe betreffend die Herkunft der obgenannten Gelder einfach den Kopf in den Sand gesteckt (Prot. II S. 25). Soweit er den inneren Sachverhalt andernorts zu verniedlichen suchte, indem er etwa behauptete, nicht hinterfragt zu haben, woher das Geld komme (Urk. 43 S. 12), und erklärte, im Nachhinein müsse man nun natürlich (schon) annehmen, dass das Geld aus Drogengeschäften gestammt habe, sind das offensichtlich Ausflüchte zum eigenen Schutz. Der Beschuldigte vermutete, dass zwischen „D._____“ und E._____ eine Verbin- dung betreffend Drogenhandel bestand (Prot. I S. 47). Weiter waren die Empfän- ger der Überweisungen ins Ausland zumindest teilweise Personen, die dem Be- schuldigten im Zusammenhang mit mutmasslichen Drogentransporten nachweis- lich bekannt waren: E._____ (der mutmassliche Kopf der Organisation, der der Mitbeschuldigten Instruktionen erteilte) und F._____ (den der Beschuldigte auf-

- 15 - grund der auffälligen Kofferübergabe als Kurier vermutete und dem er am 15. März 2014 einen Flug Sao Paulo-Zürich umbuchte). Alle Beträge gingen nach Brasilien oder Portugal. Der Beschuldigte ging wie bereits ausgeführt sodann davon aus, dass im Rahmen der Transporte nicht Kleinmengen Kokain, wie sie noch unter Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu subsumieren wären, mitgeführt würden. Die Überlegung, dass „D._____“, von dem das zu überweisende Geld stammte, in verbrecherischer Weise mit Kokain handelte, lag auch unter diesem Aspekt nahe. Auch die Über- gabe der Einzelbeträge in bar, teils sogar in offensichtlich drogenhandelsüblicher Stückelung, wies auf eine verbrecherische Herkunft der Gelder hin. Weiter überzeugt die von der Verteidigung aufgestellte Rechnung, wonach durch- schnittlich weniger als Fr. 2'300.- pro Monat überwiesen worden seien, was gegen eine Herkunft der Gelder aus Verbrechen spreche (Urk. 60 S. 11), nicht. Allein zwischen dem 22. April 2014 und dem 16. Juni 2016 überwies der Beschuldigte beinahe Fr. 5'800.-, mithin rund Fr. 3'000. - pro Monat. Dieser Betrag war sodann nicht derart niedrig, dass der Beschuldigte trotz aller übrigen Indizien darauf ge- schlossen haben könnte, beim hier interessierenden Bargeld handle es sich höchstens um Erlös aus dem Handel mit weichen Drogen oder Kleinstmengen von Kokain oder Heroin. Gesamthaft betrachtet ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus der Summe der ihm bekannten Umstände schloss, dass die insgesamt gut Fr. 28'000.- (Fr. 1'000.-, die er für Flugbuchungen aufgewendet hatte, blieben un- bestrittenermassen offen), welche er innert rund 10 Monaten in bar entgegen- nahm und anschliessend ins Ausland überwies oder für private Zwecke ver- brauchte, aus Verbrechen stammten. 3.3. Rechtliche Qualifikation 3.3.1. Allgemeines Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von

- 16 - Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hin- weisen). Ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei ist möglich, wenn es an der objekti- ven Vortat fehlt; diese Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn der Täter irr- tümlich annimmt, die Vermögenswerte stammten aus einem Verbrechen (Trech- sel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, N 30 zu Art. 305bis; BSK StGB II-Pieth, N 62 zu Art. 305bis; Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Schulthess Verlag, Diss. 1999, S. 247; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2014, SB140188, E. 5.2.2. und 5.2.5). Nicht dem Willen des Gesetzgebens entspricht dagegen die in einem Teil der Lehre und auch von der Verteidigung (Urk. 60 S. 12, Urk. 88 S. 11 f.) vertretene Auffassung, der Nachweis der Herkunft der Werte aus einem Verbrechen bilde eine objektive Strafbarkeitsbedingung. 3.3.2. Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten Der Beschuldigte tätigte die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen nach Brasilien und Portugal in der Höhe von insgesamt Fr. 7'521.68 mit von der Mitbeschuldigten in bar erhaltenem Geld. Derartige Geldtransfers ins Ausland er- füllen nach konstanter Rechtsprechung stets den Tatbestand der Geldwäscherei. Es liegt denn auch auf der Hand, dass das Auffinden und die Einziehung von Vermögenswerten, welche sich jenseits der Landesgrenze (also auf fremdem Ho- heitsgebiet) befinden und für welche ein Rechtshilfegesuch gestellt werden muss, besonders problematisch ist, selbst wenn ein „paper trail“ besteht und somit be- kannt ist, wohin das Geld floss (vgl. dazu im Detail Egger Tanner, Die strafrechtli- che Erfassung der Geldwäscherei, Schulthess Verlag, Diss. 1999, S. 127 f.). Zudem erhielt der Beschuldigte Fr. 15'826.12 (Fr. 1'000.- blieben wie erwähnt of- fen) als Entgelt für die mittels Kreditkarte getätigten Flugbuchungen von der Be- schuldigten und „D._____“ (teils in kleiner Stückelung) zurück, und es wurden ihm

- 17 - von „D._____“ Fr. 5'000.- zwecks teilweiser Tilgung des der Mitbeschuldigten ge- währten Darlehens erstattet. Diese Summen verbrauchte er für private Zwecke oder neue Ticketbuchungen. Beides war geeignet, den Zugriff der Strafverfol- gungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (vgl. zum Verbrauch solchen Geldes auch BGE 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4). Bei all diesen bewussten und gewollten Geldtransfers nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die ihm übergebenen Beträge aus verbrecherischem Drogenhandel stammten und die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung vereitelt werde. Da indes nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gelder tatsächlich aus dem Rauschgifthandel stammten, liegt lediglich mehrfache eventualvorsätzlich (und untauglich) versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

4. Fazit Der Beschuldigte ist somit weiter (d.h. in den angefochtenen Punkten) schuldig zu sprechen

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB sowie

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. III. Strafzumessung

1. Allgemeines Was die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung betrifft, so hat die Vor- instanz diese bereits dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 16 ff.).

- 18 -

2. Strafrahmen Der Strafrahmen für das schwerste Delikt, das Anstaltentreffen zur Widerhand- lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, reicht von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, und es kann damit eine Geldstrafe verbunden werden. Strafschärfungsgründe können nicht zu einer Anhebung der oberen Strafgrenze führen, weil das Höchstmass der Strafart erreicht ist. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt sodann zwar ein Strafmilderungsgrund vor, doch wiegt dieser nicht so schwer, dass er Anlass bilden würde, die angedrohte Min- deststrafe von einem Jahr zu unterschreiten.

3. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Betäubungsmitteldelikte 3.1.1.1. Objektive Tatschwere 3.1.1.1.1. Anstaltentreffen zur Beförderung von Drogen Schwerste Tat ist der Versuch des Beschuldigten, am 15. Dezember 2014 den aus Brasilien angereisten Drogentransporteur G._____ samt dem von diesem mitgeführten Kokain, vom Flughafen Zürich nach Basel zu bringen. G._____ hatte beinahe 3 Kilogramm Kokaingemisch (welches zu drei Vierteln aus reinem Kokain bestand) im Gepäck. Geht man von einem durchschnittlichen Streckverhältnis von 50 % für Kleinmengen aus (vgl. Internetseite „suchtmonito- ring.ch“), hätte diese Quantität gereicht, um ein Dutzend Konsumenten ein gan- zes Jahr lang täglich mit einem Gramm Kokaingemisch zu versorgen. Dabei hätte (selbst bei vorsichtiger Einschätzung des Gramm-Gassenpreises mit Fr. 50.-) ein Erlös in sechsstelliger Höhe erzielt werden können. Immerhin kamen die Drogen nicht in den Handel, ja nicht einmal zum Empfänger, doch war das nicht dem Ver- halten des Beschuldigten zu verdanken, sondern der Verhaftung von G._____ (und des Beschuldigten) schon am Flughafen Zürich.

- 19 - Was das konkrete Tatvorgehen betrifft, so war der Beschuldigte - der schon den Flug G._____s gebucht hatte, damals aber noch nicht wusste, dass er ihn auch abholen und in die Nordwestschweiz chauffieren würde, weshalb diese Buchung unter die als Gehilfe begangenen Delikte fällt - etwa eine Woche vor Ankunft des Kuriers von der Mitbeschuldigten gebeten worden, den Drogenkurier abzuholen und nach Basel zu bringen. Kurz vor der Abreise wurden die beiden sodann mit- tels eines von der Mitbeschuldigten hergestellten Skype-Kontakts miteinander be- kannt gemacht, um zu verhindern, dass sie sich am Flughafen verpassen würden. Erst auf der Fahrt nach oder in Basel hätte der Beschuldigte letzte Instruktionen erhalten, wohin er den Passagier hätte führen sollen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht sehr weitreichend. Er war weder Ini- tiator der Tat, noch war er an der Planung beteiligt, noch hatte er Einfluss auf das Geschehen vor der Begegnung am Flughafen oder nach dem Aussteigen G._____s in Basel. Seine Funktion war mit der Begleitung bzw. dem Chauffieren auf besagtem kleinen Teilstück der Drogenreise G._____s erschöpft. Gleichwohl war die Mitwirkung des Beschuldigten nicht unwichtig, sondern aus Auftraggebersicht unbedingt erforderlich. Zwar war G._____ schon einmal in der Schweiz und in Basel (damals von der Mitbeschuldigten abgeholt). Er könnte also grundsätzlich in der Lage gewesen sein, mit einem Mietwagen oder den öffentli- chen Verkehrsmitteln den Weg nach Basel selbständig zu finden. Das wollte man aber offensichtlich nicht, sei es wegen möglicher Sprachschwierigkeiten (der ge- naue Treffpunkt in Basel war bei der Ankunft G._____s in Zürich laut dem Be- schuldigten noch nicht bekannt), aufgrund der Befürchtung, dass G._____ den Weg an den Ablieferort auch in Kenntnis der Adresse nicht finden würde oder sei es aus dem Bedürfnis heraus, den Kurier in der Schweiz nicht mit dem wertvollen Kokain allein zu lassen. Auch dem Beschuldigten war klar, dass sein Tatbeitrag nicht geradezu nebensächlich sein würde, erklärte er doch selbst, damals „ein Glied in der Kette“ gewesen zu sein (Prot. I S. 53). Unter Berücksichtigung der erheblichen (wenn auch für Drogenimporte aus dem Ausland nicht unüblichen) Menge der gefährlichen Droge Kokain, welche hier in der Schweiz befördert werden sollte, aber auch des Umstands, dass es dazu

- 20 - nicht kam (die Tat vielmehr im gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG strafreduzie- rend zu berücksichtigenden Versuchsstadium stecken blieb und das Rauschgift sichergestellt werden konnte, bevor es zu einer tatsächlichen Gefährdung Dritter kam), sowie der weiteren Tatsache, dass der Beschuldigte eine kurzzeitige, un- selbständige und relativ bescheidene, wenn auch wie erwähnt keineswegs ver- nachlässigbare Rolle spielte, ist die objektive Tatschwere mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt noch als eher leicht zu werten. 3.1.1.1.2. Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Drogenimport Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Jahres 2014 19 Buchungen und Umbu- chungen für Flugtickets von 8 Personen vorgenommen, davon sechs von Sao Paulo nach Amsterdam und zwei von Sao Paulo nach Zürich. Dies tat er nicht aus eigener Initiative, sondern nach den Vorgaben der Mitbeschuldigten, die ihn um Hilfe gebeten hatte und ihre Instruktionen jeweils von ihrem Lebenspartner E._____ erhielt. Nicht erstellt ist, dass die betreffenden Passagiere, soweit sie die Reisen tatsäch- lich antraten, auch wirklich Drogen mitführten. Möglicherweise erklärte sich letzt- lich keine dieser Personen - aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise wegen dilettantischer Kaschierung der Drogen im Gepäck oder zu tiefer oder zu wenig gesicherter Entschädigung - bereit, als Kurier zu fungieren. Der Beschuldigte betätigte sich somit als Gehilfe zu qualifizierten Vorbereitungs- handlungen (der Mitbeschuldigten und von deren Partner) für den Transport und die Einfuhr von Kokain, wobei davon auszugehen ist, dass dabei Ware im Kilobe- reich verschoben worden wäre. Die objektive Tatschwere wiegt trotz der Vielzahl der Einzelhandlungen über ei- nen relativ langen Zeitraum angesichts der strafmindernd zu berücksichtigenden Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu einem blossen Anstaltentreffen mit entsprechend geringer tatsächlicher Gefährdung unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG leicht. 3.1.1.1.3. Zusammenfassung

- 21 - Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes, teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB, leicht. Auszugehen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die mehrfache Tatbegehung aufgrund der objektiven Tatschwere von einer Strafe von 38 Mona- ten. Die von der Vorinstanz ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe von 44 Mona- ten für sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewichtet die Drogenmenge zu stark gegenüber den übrigen Faktoren. 3.1.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat - wie er bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me unverblümt zugab (Urk. 7/2 S. 3) - bei der Abholung G._____s gewusst, dass dieser Drogen mit sich führen würde. Dass es sich dabei um Kokain handeln und eine Menge Gemisch im Kilobereich im Gepäck liegen würde, war so nahelie- gend, dass der Eventualvorsatz bereits an direkten Vorsatz grenzt. Trotzdem woll- te er den Drogenkurier mit dem Rauschgift nach Basel befördern. Bei den Ticketbuchungen lag für den Beschuldigten aus den bereits genannten Gründen ebenfalls auf der Hand, dass diese zum Zwecke hatten, harte Drogen in grösseren Mengen über den Atlantik zu bringen und in europäische Länder einzu- führen. Der hohe Aufwand über einen längeren Zeitraum und die gesamten der Beschuldigten bekannten Tatumstände liessen es als evident erscheinen, dass über kurz oder lang tatsächlich ein Drogentransport erfolgen würde (wie dies ja dann bei der zweiten Reise G._____s aus Brasilien der Fall war). Der Eventual- vorsatz liegt näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit. Von Seiten des Beschuldigten wird betont, dass er die Taten wegen seiner gros- sen Hilfsbereitschaft begangen habe (Prot. I S. 52 ff. und 60 ff., Urk. 60 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 7/3 S. 9). Diesbezüglich muss etwas ausgeholt werden: Aufgrund zahlreicher sich aus den Aussagen von B._____ und den übrigen Akten ergebender Anhaltspunkte ist da- von auszugehen, dass die Mitbeschuldigte im Deliktszeitraum ihrem heutigen

- 22 - Ehemann hörig war. Dieser nutzte die Situation aus, indem er ihr drohte, sie um- gehend zu verlassen, wenn sie seine mit dem Drogenhandel zusammenhängen- den Anweisungen nicht in die Tat umsetze. Wenn dies auch nicht das alleinige Motiv der Mitbeschuldigten war, so war der Beweggrund der faktischen psychi- schen Abhängigkeit doch der wichtigste. Die Mitbeschuldigte konnte die Online- Ticketbuchungen nicht ohne Weiteres vornehmen, weil sie Sozialhilfeempfängerin war und nicht über die erforderliche Kreditkarte verfügte. Bei der Ankunft von G._____ in Zürich Mitte Dezember 2014 war sie sodann in Brasilien. Der Beschuldigte macht nun sinngemäss geltend, er habe aus Mitleid, Hilfsbereit- schaft und einem damit verbundenen Unvermögen, „nein“ sagen zu können, den Ersuchen der verzweifelten Mitbeschuldigten, mit der seit Langem eine innige (platonische) Freundschaft bestanden habe und für die er zuvor schon zahlreiche (legale) Handreichungen getätigt habe, entsprochen. Tatsächlich scheint der als Pfarrer tätige Beschuldigte ein übertriebenes, beinahe suchtartiges, seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigendes Bedürfnis, anderen zu helfen, gehabt zu haben, ungeachtet der sich daraus für ihn ergebenden Folgen. Die ... Mitarbeiterin im Jugendbereich H._____ legte darüber beredtes und ein- drückliches Zeugnis ab und sprach von einem „Helfersyndrom“ (Urk. 50 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wandte offenbar nicht nur viel Zeit auf, um andere in allen mög- lichen Belangen zu unterstützen, sondern stürzte sich sogar trotz bereits prekärer eigener finanzieller Verhältnisse in Unkosten, etwa indem er Dritten ohne realisti- sche Prüfung Rechnungen bezahlte. Für weitere Beispiele seiner aussergewöhn- lichen Hilfsbereitschaft sei auf die Eingabe der Verteidigung vom 21. Dezember 2015 und die Beilagen dazu verwiesen (Urk. 44 f.). Nach alledem ist glaubhaft, dass hauptsächlich eine fast krankhafte Hilfsbereitschaft den Beschuldigten dazu bewegte, den illegalen Ansinnen der Mitbeschuldigten Folge zu leisten. Gleichzeitig ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass der Beschuldigte keines- wegs geradezu ausserstande war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und demgemäss zu handeln. Er hätte bei den Ticketbuchungen zumindest mit der Zeit zur Besinnung kommen können und hatte auch vor der Abholung G._____s hin-

- 23 - reichend Zeit, um sich umzuentscheiden. Die Fähigkeit, vom illegalen Tun abzu- sehen, war aber in leichtem bis erhöhtem, jedoch noch nicht mittleren Grad her- abgesetzt, was sich in einer entsprechenden Strafmilderung niederschlägt. Die übermässige Hilfsbereitschaft war sodann nicht das einzige Motiv für die Straftaten des Beschuldigten. Der Beschuldigte lebte im Deliktszeitraum wie er- wähnt in schlechten finanziellen Verhältnissen, war verschuldet und stand unter einer Lohnpfändung (Prot. I S. 38). Ein vor längerer Zeit der Mitbeschuldigten ge- währtes Darlehen über Fr. 10'000.- war von ihr noch nicht zurückgezahlt (die ebenfalls finanziell minderbemittelte Mitbeschuldigte war dazu gar nicht fähig). Der Beschuldigte räumte nun mehrmals ein, auch deshalb in die strafbaren Hand- lungen eingewilligt zu haben, um dieses Geld möglichst schnell zurück zu erhal- ten (Urk. 7/1 S. 3 und 4, 7/2 S. 5, 7/3 S. 8, 7/4 S. 3, Prot. I S. 51). Tatsächlich wa- ren ihm bereits Anfang Jahr durch „D._____“ Fr. 5'000.- zwecks teilweiser Tilgung des Darlehens bezahlt worden. Auch die Begleichung der Restsumme oder min- destens eines guten Teils davon wurde ihm (unter anderem im Zusammenhang mit der Abholung G._____s, Urk. 7/1 S. 3) immer wieder in Aussicht gestellt, doch wurde er letztlich immer wieder hingehalten. Die Teilrückzahlung durch einen Drit- ten stellte im Übrigen - weil die Darlehensnehmerin nicht (rück)zahlungsfähig war

- entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Vorinstanz (Urk. 77 S. 23) durchaus eine finanzielle Besserstellung des Beschuldigten dar. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt die subjektive Tatschwere, die leichter wiegt als die objektive, eine Reduktion der Strafe von 38 auf 30 Monate. Mit einer Strafre- duktion von bloss 6 Monaten (für alle Straftaten, also einschliesslich der Geldwä- scherei Urk. 77 S. 23) trägt die Vorinstanz vor allem dem Einfluss des „Helfersyn- droms“ auf die Deliktsbegehung zu wenig Rechnung. 3.1.2. Geldwäscherei 3.1.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wusch verteilt über das Jahr 2014 immer wieder Bargeld, das ihm von der Mitbeschuldigten - welche es wiederum von „D._____“ erhalten hatte

- 24 -

- oder direkt von diesem übergeben wurde. Die Beträge erhielt er zur Überwei- sung nach Brasilien oder Portugal oder zur Deckung vorgeleisteter Kreditkarten- zahlungen oder zur hälftigen Tilgung des der Beschuldigten gewährten Darle- hens. Soweit er das Geld nicht instruktionsgemäss ins Ausland transferierte, ver- wendete er es für private Zwecke oder neue Ticketbuchungen. Der Gesamtdeliktsbetrag (d.h. das vermeintlich aus verbrecherischer Quelle stammende gewaschene Geld) beläuft sich - unter Berücksichtigung der Umstän- de, dass A._____ Fr. 1'000.- des Vorschusses für Ticketbuchungen nicht zurück- erhielt - auf gut 28'000 Franken und war damit bezogen auf den Deliktszeitraum nicht sonderlich hoch, aber auch nicht ausgesprochen gering. Stark strafreduzierend wirkt sich auf die objektive Tatschwere aus, dass von ei- nem untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist, konnte doch nicht nachgewiesen werden, dass das überwiesene und verbrauchte Bargeld von „D._____“ tatsächlich aus einem Verbrechen herrührt. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. 3.1.2.2. Subjektive Tatschwere Wenn die Vereitelung von Herkunft, Auffinden oder Beschlagnahmung der vom Beschuldigten für verbrecherisch generiert gehaltenen Gelder nicht im Vorder- grund stand, so nahm er dies doch in Kauf. Strafreduzierend zu berücksichtigen ist sodann selbstredend auch hier das Han- deln aus beinahe pathologischer Hilfsbereitschaft. 3.1.2.3. Asperation Zusammenfassend und unter Anwendung des Asperationsprinzips

- einerseits mit Bezug auf die Erfüllung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG und Art. 305bis StGB, wobei die Taten recht eng mit- einander verknüpft sind, weshalb sich für die Geldwäscherei die Ausfällung einer separaten Geldstrafe als nicht angezeigt erweist; vgl. dazu BGE 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4),

- 25 -

- andererseits hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung bei der Geldwäscherei (bei den BetmG-Delikte wurde die Asperation bereits vorgenommen, oben Ziff. 3.1.1.1.3.), ist die Strafe von 30 um 2 auf 32 Monate anzuheben. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so kann zunächst auf die einschlägigen Einvernahmen in den Akten ver- wiesen werden (Urk. 19/4, Prot. I S. 35 ff., Prot. II S. 14 ff.). Der mittlerweile 46-jährige Beschuldigte wuchs in Deutschland bei den Eltern auf und studierte Theologie in ... und ..... Ab 2003 bekleidete er in ... eine Pfarrstelle, die er nach 11 Jahren samt Wohnung aufgeben musste, weil ihm aufgrund der vorliegenden Ereignisse gekündigt wurde. Eine erste Ehe schloss er 1998. Die bereits vorehelich heroinabhängige Partnerin verfiel erneut der Sucht. Nach einer Trennung 2009 erfolgte 2012 die Scheidung. 2013 heiratete der Beschuldigte I._____. Seit der Kündigung der Stelle als Pfarrer bewarb er sich, von - durch eine Lohn- pfändung gekürzten - Arbeitslosengeldern mit seiner sich in Ausbildung befindli- chen Ehefrau bescheiden lebend, bisher erfolglos wieder um eine solche Anstel- lung. Parallel dazu absolvierte er ein kaufmännisches Praktikum und bewarb sich um Büroanstellungen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass er seit Oktober 2016 zu einem Pensum von 70 % in einem Callcenter angestellt sei, wo- bei er Spenden für verschiedene Hilfsorganisationen sammle. Die Lohnpfändung bestehe noch immer, allerdings habe er seine Schulden mittlerweile zufolge Rückzahlungen auf circa Fr. 50'000.– reduziert. Seine Frau arbeite derzeit mit ei- nem Pensum von 50 % im Barservice (Prot. II S. 18 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bilden keinen Strafreduktionsgrund. Dass seine Stelle gekündigt wurde und er nun Schwierig- keiten hat, etwas Gleichwertiges zu finden, ist eine Folge seines strafbaren Ver-

- 26 - haltens und trifft in ähnlicher Form auch andere Delinquenten (vgl. immerhin die noch folgenden Erwägungen zur Vorverurteilung durch die Medien). 3.2.2. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 3.2.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Grund zur Strafminderung bildet dies indes nicht. Ein Lebenswandel ohne Verbrechen oder Vergehen kann von jeder- mann erwartet werden und ist denn auch die Regel. 3.2.4. Bereits kurz nach der Verhaftung legte der Beschuldigte ein praktisch voll- umfängliches Geständnis ab, wobei er auch die Ticketbuchungen sofort offenleg- te, wenn er damals auch nur von 3-4 Buchungen für die Mitbeschuldigte sprach. Im Verlaufe des Verfahrens oszillierten seine Aussagen insofern, als er zuweilen seine Annahmen bezüglich der Drogentransporte und von Art und Menge vernied- lichte, um dann allerdings - teils in der gleichen Einvernahme - frühere Zugaben wieder zu bestätigen. Das grundsätzliche Geständnis und die Kooperation mit den Strafbehörden sind, wenn auch nicht im maximal möglichen Umfang, so doch mit einer Strafminde- rung von einem Fünftel in Anschlag zu bringen. Als überhöht erscheint eine Re- duktion um einen Drittel, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb die Delikte dem Beschuldigten „mit grosser Wahr- scheinlichkeit“ in subjektiver Hinsicht ohne Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können. Dass er sodann seine ihn belastenden Unterlagen nicht vernich- tete, bildet ebenfalls keinen Anlass zur Herabsetzung der Strafe. 3.2.5. Eine zusätzliche deutliche Herabsetzung der Strafe ergibt sich aus der Ein- sicht und Reue, welche der Beschuldigte glaubhaft zum Ausdruck brachte. 3.2.6. Der Beschuldigte ist als Pfarrer durch die Medienberichterstattung über- durchschnittlich betroffen (Urk. 77 S. 25 f.). Von einem kirchlichen Würdenträger mit seelsorgerischen Aufgaben erwartet ein grosser Teil der Öffentlichkeit umfas- sende Seriosität und strafrechtliche Integrität. Wohl hat es der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, weitgehend selbst zu verantworten, dass er straffällig wurde, doch sind die Folgen der Prangerwirkung der - wie eine Internet-Recherche zeigt -

- 27 - teils mit einer gewissen Zweideutigkeit und Häme durchsetzten Medienberichter- stattung („Blick“ vom tt.mm.2015: „...-Pfarrer“, „Über ... Jahre lang habe der ver- heiratete Pfarrer der ... Schönheit immer wieder geholfen“) für seine berufliche Zukunft kurzfristig besonders gravierend und langfristig unabsehbar. Er fand denn auch bislang keine Anstellung mehr als Pfarrer. Dass er sich „nervös, fast zittrig“ (wie die Zeitung in derselben Ausgabe schrieb) den Medien stellte, ist ihm entge- gen der Auffassung der Vorinstanz nicht anzulasten. Eine leichte Strafminderung erweist sich, anders als von den Vorderrichtern erwogen (welche dagegen der weniger betroffenen und nicht im Zentrum stehenden Mitbeschuldigten eine sol- che gewährten), nach dem Gesagten als angezeigt. 3.2.7. Das weitgehende Geständnis des Beschuldigten, die glaubhaft bekundete Einsicht und Reue und die im Vergleich zur Mitbeschuldigten wesentlich gravie- renderen Wirkungen der Medienberichterstattung rechtfertigen eine Senkung der Strafe auf 32 auf 24 Monate bzw. 2 Jahre Freiheitsstrafe. Der Anrechnung von insgesamt 60 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 28 - IV. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn der Täter nicht vorbestraft ist und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Durch die zweimonatige Inhaftierung, die Medienberichterstattungen und den Verlust von Stelle und Wohnung dürfte er hin- reichend beeindruckt sein, um inskünftig seiner Hilfsbereitschaft nur noch zu frö- nen, wo dies einen legalen Hintergrund hat. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. IV. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (dort Dispositiv Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Redukti- on der Strafe (wenn auch nicht im beantragten Umfang) und auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs durch, unterliegt aber mit den übrigen Anträgen. Die Kos- ten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, sind dem Beschuldigten damit zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für drei Viertel dieser Kosten bleibt vorbe- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 11. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und 4 (Herausgabe iPhone) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB sowie

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

- 30 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'300.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht für drei Viertel dieser Kosten bleibt vor- behalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und hernach in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- das Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern

- das Bundesamt für Polizei (fedpol), Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an

- die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschluss Dispositivziffer 1

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Rissi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.