Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Aufgrund einer Anzeige der Stadt Zürich, Soziale Dienste, eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich im Juli 2011 ein Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten (HD Urk. 1). In dessen Verlauf erwuchs der Verdacht weiterer Straftaten, weshalb die Untersuchung laufend erweitert wurde. Am 25. September 2015 wur- de beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben. Die vorinstanzliche Haupt- verhandlung fand am 29. April 2016 statt (Prot. I S. 10). Das vorstehend wieder- gegebene Urteil wurde den Parteien am 3. Mai 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 18). Am 12. Mai 2016 (Datum Eingang) meldete der Beschuldigte innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 56). Die schriftliche Fassung des Urteils wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 2. August 2016 zugestellt (Urk. 59/2). Die Berufungserklärung des Verteidigers ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 23. August 2016 hierorts ein (Urk. 61; Poststempel 22. August 2016). Der Beschuldigte selbst reichte eine Be- rufungserklärung am 25. August 2016 ein (Poststempel 22. August 2016). Dass diese den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nicht genügt, spielt auf- grund der rechtzeitigen und rechtsgenügenden Eingabe des Verteidigers keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger verzichteten auf Anschluss- berufungen (Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 74). Am 27. Januar 2017 wurde zur Be- rufungsverhandlung am 6. April 2017 vorgeladen (Urk. 80), wobei die Vorladung einen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass bei Verhinderung des Erscheinens zur Berufungsverhandlung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen ist, welches die Verhandlungsunfähigkeit attestiert (a.a.O. S. 2).
E. 1.1 Wie nachfolgend noch hervorgeht, beruft sich der Beschuldigte häufig da- rauf, dass er nicht mehr wisse, was mit den Geldern, deren "Verschwinden" ihm zum Vorwurf gemacht wird, passiert sei. Mehrfach machte er in pauschaler Weise geltend, dass er es für Zahlungen zugunsten der Berechtigten verwendet habe, ohne konkrete Angaben dazu machen zu können. Diese Erinnerungslücken sind nicht von vornherein ein Indiz für unglaubhafte Aussagen. Allerdings verstrickte sich der Beschuldigte auch immer wieder in Widersprüche, schweifte vom Thema ab oder machte der Untersuchungsbehörde Vorwürfe, anstatt sein Handeln zu er- läutern. Zwar muss sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten, aber auch das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass das Gericht den Umstand, dass sich ein Beschuldigter auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft,
- 13 - unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen darf. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urtei- le 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt insbe- sondere dort, wo die Untersuchungsbehörde gewisse Negativbeweise gar nicht führen kann, beispielsweise wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe Gel- der zwar auf Rechnung der Berechtigten verwendet, wisse aber nicht mehr wofür. Beträfen die Erinnerungslücken des Beschuldigten bloss einzelne Finanztransak- tionen, könnte ihm dies nicht zum Nachteil angelastet werden. Wenn sich diese Lücken allerdings im Sinne eines allgemeinen Aussagemusters derart häufen wie vorliegend, sind sie ein deutliches Lügensignal.
E. 1.2 Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vorbringen, er habe aus mangelnder Übersicht und wegen seiner Hilfsbereitschaft gehandelt und nicht in krimineller Absicht (Urk. 105 S. 7 und S. 32). Dieses Argument verfängt nicht; wer derart häufig und undokumentiert von Konti, auf denen fremde Gelder liegen, private Barbezüge macht, bekundet keine bzw. nicht nur mangelnde Übersicht, sondern vor allem fehlenden Willen, zwischen Mein und Dein zu unterscheiden.
2. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers F._____ (ND 5; Anklageziffer 1.2.1.)
E. 2 Am 4. April 2017 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mitteilen, er könne wegen Rückenschmerzen nicht zu der auf den 6. April 2017 angesetzten
- 8 - Berufungsverhandlung erscheinen (Urk. 89). Der Beschuldigte selbst schrieb das seinem Verteidiger schon am 3. April 2017 (Urk. 92/1). Mit Eingabe vom 5. April 2017 stellte der amtliche Verteidiger ein Verschiebungsgesuch, welches mit Prä- sidialverfügung gleichen Tages mangels Vorliegen eines Arztzeugnisses abge- wiesen wurde (Urk. 91 und Urk. 93). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist bis 7. April 2017 angesetzt, um ein genügendes Arztzeugnis einzureichen (Urk. 93 S. 2). Ein Arztzeugnis ging bis heute nicht ein. Bei der mit dem Verschie- bungsgesuch eingereichten Beilage (Urk. 92/2) handelt es sich nämlich (bloss) um eine Verordnung zur Chiropraktik und nicht um ein Arztzeugnis, das die Ver- handlungsunfähigkeit bescheinigt.
E. 2.1 In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte unrechtmässig rund Fr. 117'000.– Sozialhilfegelder erhalten hat, auf welche er bei korrekter De- klaration seiner finanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte. Dieser Schadensbetrag ist hoch; viele Arbeitnehmer müssen für eine solche Summe monate- oder jahrelang arbeiten. Bei diesem Betrag ist immerhin zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte rund Fr. 75'000.– durch Veruntreuungen erlangte. Hätte er sich diesbezüglich legal verhalten und die anvertrauten Gelder wei- sungsgemäss verwendet, wäre zumindest ein Teil der erhaltenen Sozial- hilfeunterstützung gerechtfertigt gewesen. Insofern ist die eingangs genannte Schadenssumme aus Sicht der Geschädigten, der Stadt Zürich, zu relativieren. Es ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte somit über weit mehr Geld verfügen konnte als er Anspruch gehabt hätte. Vorliegend fällt aber ohnehin we- niger die Schadenssumme als vielmehr der lange Zeitraum von rund zehn Jahren, über welchen der Beschuldigte unrechtmässige Sozialunterstützungen bezog, und die Art und Weise seines Vorgehens ins Gewicht. Wer so lange ohne Beden- ken und Gewissensbisse delinquiert, legt eine eklatante Unverfrorenheit und kri- minelle Energie an den Tag. Das Benützen von Konti unter fremdem Namen, bei gleichzeitiger Deklaration des praktisch inaktiven Kontos des Beschuldigten bei der Migros-Bank mit einem Saldo von wenigen Franken, dokumentiert ein plan- mässiges und hintertriebenes Verhalten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es die frühere, aus heutiger Sicht etwas blauäugige Praxis des Sozialamtes mit
- 32 - blosser Selbstdeklaration, unzureichender Fragestellung in den Formularen und fehlender Überprüfung der Angaben, es Sozialhilfebezügern auch nicht be- sonders schwer machte, zu ungerechtfertigten Sozialleistungen zu gelangen. Im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten eines Betruges gibt es hier weitaus raffi- niertere und perfidere Arten von Täuschungen als es für den Beschuldigten not- wendig war, um zu seinem Ziel zu gelangen.
E. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten zuzumuten gewesen wäre bzw. wie schwer dies einem Menschen in vergleichbarer Situation gefallen wäre. Zwar er- laubt ein allein mit Sozialhilfe finanziertes Leben keine grossen Sprünge oder so- gar Luxus. In solchen Fällen besteht bei vielen Menschen ein verständlicher Drang, zu mehr finanziellen Mitteln zu kommen; trotzdem kann aber die weitaus grosse Mehrheit der Sozialhilfebezüger diesen beschränkten Rahmen akzeptie- ren. Der Beschuldigte erhielt die Sozialunterstützung ohne Gegenleistung auf- grund von gesellschaftlicher Solidarität und seine "geschäftlichen" Aktivitäten bzw. Mandate für Dritte belegen, dass er nicht der arme Hilflose ist, der ohne Perspek- tiven und sozialen Kontakte zur Untätigkeit verdammt dahinvegetieren muss und sich bloss einmal nicht korrekt verhält, um sich wenigstens einmal einen kleinen Luxus zu leisten. Der Beschuldigte war vielmehr frei von Unterhaltspflichten und sein deliktisches Verhalten diente der regelmässigen und langandauernden Erhö- hung seines persönlichen Lebensstandards. Sein verwerfliches Verhalten unter- miniert den Sozialstaat und bringt ehrliche Sozialhilfeempfänger, welche auf die Leistungen existentiell angewiesen sind, in Misskredit. Der Vorinstanz ist zuzu- stimmen, dass der Beschuldigte, wie bei allen anderen Delikten, mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 60 S. 114). Die Feststellung, dass sich dies und die finanziellen Beweggründe zu Lasten des Beschuldigten auswirke, erscheint aller- dings entbehrlich, da diese subjektiven Elemente praktisch notwendiger bzw. typi- scher Bestandteil von Vermögensdelikten wie Betrug und Veruntreuung sind und deshalb für die Lokalisierung des Tatverschuldens innerhalb des Strafrahmens wenig zielführend sind. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tat- komponenten wenn nicht erhöht, so doch zumindest in keiner Weise reduziert. Wenn die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausgeht und
- 33 - zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten gelangt, erscheint dies innerhalb eines Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als eher milde, aber noch vertretbar (Urk. 60 S. 114).
3. Tatverschulden bezüglich der weiteren Delikte
E. 2.3 Gestützt auf die Auszüge des Bankkontos ist erstellt, dass der Privatkläger F._____ dem Beschuldigten im Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 7. September 2012 insgesamt 28 mal Fr. 3'200.– überwiesen hatte (HD Urk. 5/1/5 S. 64-72 und HD Urk. 5/1/6 S. 1-38). Der Privatkläger F._____ machte zusätzlich geltend, wei- tere Zahlungen in bar geleistet zu haben. Die Vorinstanz ist jedoch zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich alleine aufgrund der Behauptung des Privatklägers und mit zum Teil zeitnahen Abhebungen von seinem eigenen Konto die entspre- chenden Barzahlungen an den Beschuldigten nicht rechtsgenügend beweisen lassen (Urk. 60 S. 62). Entgegen der Anklage kann deshalb nur von besagten Zahlungen via Banküberweisung im Gesamtbetrag von Fr. 86'800.– (28 x Fr. 3'100.–, abzüglich der Aufwandentschädigung von jeweils Fr. 100.– für den Beschuldigten) ausgegangen werden. Abzüglich der nachgewiesenen Zahlungen an das Steueramt von insgesamt Fr. 71'963.15 würde ein Saldo von Fr. 14'836.85 zugunsten des Privatklägers F._____ verbleiben.
E. 2.4 Im Rahmen der Untersuchung gab der Beschuldigte auf die Frage, was mit dem Restsaldo geschehen sei, an: "Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass diese Anzeige irgendwie Hände und Füsse gehabt hat oder hätte, dann würden wir uns diese Arbeit hier ersparen. Die Staatsanwaltschaft wurde seitens F._____ und Entourage, ich muss das so sagen, Herr F._____ wird das wissen, wen ich meine, nach Strich und Faden angelogen. Das Schlimme ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft bis heute nicht bereit ist, davon auszugehen, ausser mei- ner Vergehen mit dem Strassenverkehrsgesetz, kein Schuft, Betrüger und Verun- treuer bin, was ich bei Gericht beweisen kann" (ND 5 Urk. 4/3 Antwort 9). Darauf angesprochen, weshalb er denn auf die Teilnahme an der Einvernahme des Privatklägers F._____ verzichtet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Weil ich genau weiss und eben beweisen kann, was wirklich gelaufen ist, ist all
- 15 - das, was geschrieben wurde, für mich völlig interesselos, umsonstige Arbeit" (ND 5 Urk. 4/3 Antwort 9). Des weiteren machte der Beschuldigte in der Untersu- chung fast keine weiteren Angaben mehr zu diesem Vorwurf. Erst an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals geltend: "Wahrscheinlich war das Geld für die Gartenmöbel von Herrn F._____ gedacht. Zudem wurde auch noch die Bude umgebaut. Ich kann ihnen darüber keine Aus- kunft geben. Es ist jedenfalls viel Geld geflossen, alleine für seine Wohnung. Zu- sätzlich hat er noch ein Auto gekauft. Hören Sie, es ist einfach zu lange her" (Urk. 48 S. 16). Später in der vorinstanzlichen Befragung machte der Beschuldig- te dann geltend, er habe das überschüssige Geld dem Privatkläger in bar in Cou- verts wieder zurück gegeben (Urk. 48 S. 19-22). Die Übergaben hätten sicher sechs Mal im Monat im Restaurant stattgefunden. H._____ sei dabei gewesen, aber dieser sage sicher nicht gegen F._____ aus und das Servierpersonal werde sich wohl auch nicht mehr daran erinnern, weshalb er wohl keine Chance habe (Urk. 48 S. 19 und S. 22). "Sicher sechsmal im Monat haben Herr F._____ und ich im gleichen Restaurant zu Mittag gegessen und dort sind die genannten Cou- verts unter dem Tisch übergeben worden. Das haben einige Leute gesehen. Wenn sie die Übergabe nicht gesehen haben wollen, habe ich keine Chance. Be- reits die Darstellung des Beschuldigten, dass das Geld in konspirativer Weise "un- ter dem Tisch" übergeben worden sei, macht keinen Sinn, wenn es sich doch um das eigene Geld des Privatklägers gehandelt haben soll. Im Übrigen behauptete der Beschuldigte, dass er die Bezahlung der Steuerschulden von F._____ über- nommen habe, weil dem Privatkläger seine Arbeitsstelle gekündigt worden wäre, wenn er einen Zahlungsbefehl erhalten hätte (Urk. 48 S. 21). Ein nicht nachvoll- ziehbarer Gedankengang, denn die Bezahlung einer Steuerschuld via einen Drit- ten ändert nichts am Bestand der Steuerschuld und hat auch keinen Zusammen- hang mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Anstatt einen Versuch zu ma- chen, den Sachverhalt bzw. seine Version zu erhellen, ging der Beschuldigte wie- derum in pauschale Ausführungen über: "Aber ich glaube, dass Sie jetzt die Hin- tergründe ein bisschen klarer sehen und dass es hier überhaupt nicht um dieses Geld geht. Hier geht es darum, einen jungen Mann bei sich halten zu können und der Idiot dachte noch, einen Menschen mit Geld kaufen zu können. Er ist auch so
- 16 - ein Theoretiker. Vergessen Sie bitte nicht, dass man in der homosexuellen Szene keine Chance hat, wenn man kein schöner Mensch ist und nicht mit Millionen an- geben kann. Dann muss man sich halt jemanden kaufen. Und das wäre ja dem noblen Herrn F._____ nicht zuzumuten gewesen. Ich weiss soviel von diesem Menschen. Ich war ja mal ein Vertrauensfreund. Aber meinen Sie, dass ich das alles hier ausbreiten würde? Aber ich kann Ihnen sagen, dass es ein Buch füllen würde. Jetzt muss ich es dem Gericht überlassen, ob es meine Version glaubt oder jene, die auf dem Papier wahrscheinlicher ist" (Urk. 48 S. 22).
E. 2.5 Die Vorinstanz ist aufgrund dieser Beweislage zu Recht zur Auffassung ge- langt, dass die Schilderung des Beschuldigten über angebliche konspirative Rückzahlungen in Couverts keine reale Grundlage hat. Es bestehen deshalb kei- ne vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 14'836.85 zweckwidrig für persönliche Bedürfnisse verwendet hat (Urk. 60 S. 64).
E. 2.6 Für die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 64-66; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidigung machte diesbezüglich – eventualiter – keine Ein- wendungen.
3. Veruntreuung zum Nachteil des †I._____ bzw. dessen Erben, Privatkläger E._____ (ND 6; Anklageziffer 1.2.2.)
E. 3 Gemäss Art. 407 StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn die Par- tei, die sie erklärt hat, der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Der Berufungsverhandlung vom 6. April 2017 blieb der Beschuldigte zwar ohne genügende Entschuldigung fern. Da allerdings sein amtlicher Verteidiger erschien (Prot. II S. 6), war das Verfahren fortzuführen.
E. 3.1 Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ Die Schadenssumme von rund Fr. 50'000.– war erheblich. Nach glaubhaften An- gaben der Privatklägerin wäre sie dringend angewiesen auf dieses Geld. Immer- hin zeigte sie sich recht leichtgläubig und ein Mandat bzw. eine Vollmacht an einen Dritten, die Pensionskassenauszahlung zu regeln, hätte keinesfalls die Auszahlung auf ein eigenes Konto von ihm bedingt. Das lügenhafte Verhalten des Beschuldigten bei den Angaben gegenüber der Pensionskasse und gegenüber der Privatklägerin dokumentiert eine erhebliche Skrupellosigkeit. Es ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und isoliert betrachtet eine Strafe von nicht unter 12 Monaten erheischen würde.
E. 3.2 Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers F._____ Beim Privatkläger F._____ liegt die Schadenssumme von Fr. 14'000.– etwas tie- fer als bei der Geschädigten C._____. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass der Privatkläger F._____ nicht ganz so überfordert war mit finanziellen Dingen wie Letztgenannte, welche zudem noch im Ausland weilte. Bezüglich dieser Handlungen des Beschuldigten kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden und eine Strafe im Bereich von 8 Monaten für das Tatverschulden erscheint angemessen.
E. 3.3 Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von E._____ Sowohl für Veruntreuung als auch für Urkundenfälschung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Der veruntreute Betrag von rund Fr. 7'000.– ist noch verhältnismässig gering. Allerdings ist das Ausnützen des
- 34 - Vertrauens bzw. einer Vollmacht eines Verstorbenen in gewisser Weise skrupel- loser als bei einem noch Lebenden, denn Ersterer kann sich gegen einen Miss- brauch nicht mehr wehren. Das Tatverschulden kann in Bezug auf die Verun- treuung als noch leicht taxiert werden. Bei der Urkundenfälschung erscheint die vorinstanzliche Straferhöhung um bloss einen Monat selbst unter Berücksichti- gung des Strafschärfungsprinzips als deutlich zu gering. Das Ziel, welches der Beschuldigte damit erreichen wollte, kann nicht bezweifelt werden: er wollte un- rechtmässig und unerkannt zu Geld des Verstorbenen gelangen. Die Lüge in sei- nem Brief an die Bank war dreist und schamlos. Der Unrechtsgehalt dieser Tat ist keinesfalls gering, wie dies in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird (Urk. 105 S. 21). Die Auffassung des Beschuldigten, wenn man jemandem zu- nächst helfe, sei es dann weniger schlimm, wenn man ihn später kriminell schädi- ge, entspricht im Übrigen nicht dem Geist des schweizerischen Strafrechts (Urk. 105 S. 21). Wären alleine die beiden Delikte zum Nachteil des †I._____ zur Beurteilung ge- langt, hätte für das Tatverschulden eine Strafe von rund 9 Monaten resultiert.
E. 3.4 Strafschärfung aufgrund der Veruntreuungen und der Urkundenfälschung Bei einem Zwischenfazit wäre die Einsatzstrafe von mindestens 18 Monaten Frei- heitsstrafe somit um weitere rund 29 Monate zu erhöhen (ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips). Die Vorinstanz erachtete dabei eine Strafschärfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der genannten Delikte um
E. 3.5 Strassenverkehrsdelikte
E. 3.5.1 Strafart Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche betreffend der Strassenverkehrsdelikte anerkannt bzw. nicht angefochten. Es ist zu berücksichtigen, dass er zwei zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2002 wurde er unter anderen wegen Fahren in ange-
- 35 - trunkenem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe, grober Verletzung von Verkehrs- regeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, mehrfachem Fahren trotz Führer- ausweisentzug, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
29. März 2011 wurde er wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, Entwendung zum Gebrauch und mehrfachem Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 46 und Urk. 65). Im Lichte dieses schlechten automobi- listischen Leumunds ist eine Geldstrafe für die erneut begangenen Vergehen im Strassenverkehr nicht mehr angemessen, sondern eine Freiheitsstrafe angezeigt. Dies hat zur Folge, dass auch keine Zusatzstrafe auszusprechen ist (BGE 142 IV 265 Erw. 2.3.2). Die Staatsanwaltschaft reichte für die Berufungsverhandlung einen Rapport der Stadtpolizei Zürich ein, wonach der Beschuldigte am
1. Februar 2017 erneut trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt habe, und zwar mit ungenügend gesicherter Ladung (Urk. 95). Gemäss Rapport habe der Beschuldigte angegeben, in einer Notlage gehandelt zu haben, weil er für seinen Umzug keine andere Transportmöglichkeit gehabt habe (Urk. 95 S. 3). Der Fahrzeughalter habe zudem auf Befragen angegeben, er habe dem Beschul- digten nicht erlaubt, sein Auto zu benützen (Urk. 95 S. 3). Aus diesem Grunde wurde eine erneute Strafuntersuchung eingeleitet (Urk. 96).
E. 3.5.2 Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung In objektiver Hinsicht ist die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, wobei der Beschuldigte bei der Fahrt am 20. Oktober 2013 sogar zwei Mal innerhalb nur knapp eines Kilometers zu nahe auf den vor ihm fahrenden Wagen aufschloss. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte durch das sehr nahe Auffahren bei dieser hohen Geschwindigkeit ein erhebliches Gefahrenpotential schuf. Diese Manöver waren zudem auch absolut unnötig und in keiner Weise durch die Ver- kehrslage zu rechtfertigen. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass das nahe Auffahren lediglich über eine kurze Strecke erfolgte und sich die Gefahr somit
- 36 - immerhin auf einen kleinen Zeitraum begrenzte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.
E. 3.5.3 Fahren in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte fuhr mit einem Alkoholspiegel von 1.8 Gewichtspromille, was deutlich über dem Grenzwert von 0.5 liegt und was auf einen direkten Vorsatz schliessen lässt. Dadurch schuf der Beschuldigte ein erhebliches Gefahrenpoten- tial. Seine Begründung, er habe einen Freund mit Symptomen einer Alkohol- vergiftung nach Hause fahren müssen, ist unbehelflich und ändert nichts an der geschaffenen Gefahr. Es hätte beispielsweise auch Taxis gegeben.
E. 3.5.4 Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Das Verhalten des Beschuldigten zeugt davon, dass er für sich selbst die Geltung anderer Regeln und Vorschriften beansprucht als für andere Mitbürger. Er setzte sich unbeeindruckt praktisch bei jeder sich bietenden Gelegenheit hinter das Steuer. Das Verschulden wiegt mittelschwer.
E. 3.5.5 Strafschärfung infolge der Strassenverkehrsdelikte Die Vorinstanz betrachtete beim Tatverschulden für die Strassenverkehrsdelikte eine weitere Strafschärfung von insgesamt 6 Monaten als angemessen. Bei ei- nem Strafrahmen von jeweils Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für je- des einzelne Delikt, erscheint dies sehr milde, aber noch vertretbar (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 SVG). Daran ändert auch nichts, dass das ungenügende Einhalten des Abstandes (leider) einem häufig anzutreffenden Verhalten im Strassenverkehr entspricht (Urk. 105 S. 20 f.). Es besteht denn auch gar keine Differenz zur Auffassung in der Berufungsbegründung, dass diese Ver- kehrsregelverletzung im Verhältnis zu den anderen Strassenverkehrsdelikten bei der Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung ist. Somit resultiert insgesamt für alle Delikte eine Strafe für das Tatverschulden von 37 Monaten.
- 37 -
4. Täterkomponenten
E. 3.6 Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz als Veruntreuung ist ebenfalls zuzustimmen. Es kann auf deren Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 76-79).
4. Urkundenfälschung zum Nachteil des †I._____ (ND 6; Anklageziffer 1.2.3.)
E. 4 Auf Antrag des amtlichen Verteidigers wurde dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 99). In- nert erstreckter Frist ging diese am 25. April 2017 hierorts ein (Urk. 105, Post- stempel 24. April 2017). Eine mündliche und öffentliche Urteilseröffnung wurde nicht verlangt (Prot. S. 9, Urk. 105).
E. 4.1 Der heute 65-jährige Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kin- der. Er absolvierte eine Lehre als Schriftsetzer und Buchdrucker. Heute lebt er von der AHV und von Ergänzungsleistungen, gesamthaft ca. Fr. 3'300.– monat- lich (Urk. 48 S. 2). Vor langer Zeit sei er einmal psychiatrisch begutachtet worden, er glaube, es sei im Militär gewesen (Urk. 48 S. 3). Näheres darüber ist nicht ak- tenkundig. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 60 S. 118).
E. 4.2 Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits oben unter Erw. 3.5.1. erwähnt. Sie wirken sich strafschärfend aus, wobei aber zu berück- sichtigen ist, dass die erste Verurteilung schon 14 Jahre zurückliegt.
E. 4.3 Die Tatbegehung während laufender Untersuchung und Probezeit wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Es ist schwer nachvollziehbar, wie der Beschul- digte derart unbeeindruckt von Verurteilung und pendenter Strafuntersuchung weitere illegale Handlungen beging.
E. 4.4 Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte zeigte sich der Beschuldigte ge- ständig, was in Bezug auf jene Delikte strafmindernd zu veranschlagen ist. Aller- dings war die Beweislage mehrheitlich eindeutig und ein Abstreiten sinnlos. Be- züglich der übrigen Delikte stellt er eigenes Fehlverhalten vehement in Abrede. Seine Flucht in zum Teil abstruse Ausreden belegen das Fehlen jeglicher Reue.
E. 4.5 Aufgrund der straferhöhenden Faktoren ist offensichtlich, dass der Be- schuldigte nicht gleich bestraft werden kann wie ein Ersttäter. Die früheren Ver- urteilungen waren ihm offenbar nicht genug Warnung. Eine Straferhöhung von 5 Monaten, wie es auch die Vorinstanz befand, ist moderat.
5. Strafhöhe In Würdigung aller massgebender Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren angemessen. Daran anzurechnen sind 71 Tage Haft (Art. 51 StGB).
- 38 -
6. Einfache Verkehrsregelverletzungen Die Busse von insgesamt Fr. 500.– für die drei einfachen Verkehrsregelverletz- ungen wurde von der Verteidigung nicht gerügt und ist auch angemessen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 120-121). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag pro Fr. 100.– festzusetzen, was dem ge- richtsüblichen Umwandlungssatz entspricht. VI. Vollzug Ein bedingter Vollzug ist nur bei Strafen bis zu 24 Monaten, ein teilbedingter Voll- zug nur bis zu 36 Monaten möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Abgesehen davon wäre dafür das Fehlen einer ungünstigen Prognose vor- ausgesetzt. Angesichts der Vielzahl der Delikte, dem grossen Deliktszeitraum, der Vorstrafen, der Delinquenz während der Probezeit und während laufender Unter- suchung sowie des mehrheitlich nicht vorhandenen Geständnisses, wäre auch diese Voraussetzung nicht gegeben. VII. Widerruf Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe wurde nicht angefochten bzw. ausdrücklich anerkannt (Urk. 61 S. 2). Allerdings ist dieser als Teil der Sanktion zu betrachten, weshalb trotzdem darüber zu entscheiden ist (vgl. dazu auch vorne Ziff. II.). Aufgrund der massiven und teilweise einschlägigen Delinquenz während der Probezeit der teilweise bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gemäss Straf- befehl vom 29. März 2011 steht ein entsprechender Widerruf des bedingten Voll- zug nicht zur Disposition. Der Beschuldigte wurde seinerzeit darauf hingewiesen, dass er mit einem Vollzug des bedingten Teils zu rechnen habe, wenn er erneut straffällig werde. Auch die Verteidigung beantragt schliesslich (zu Recht) nichts anderes (Urk. 61 S. 2).
- 39 - VIII. Zivilforderungen Aufgrund des Schuldspruchs wegen Veruntreuung von Fr. 7'763.45 zum Nachteil des Geschädigten †I._____ bzw. dessen Erben, den Privatkläger E._____, ist die Zusprechung der Schadenersatzforderung in diesem Umfang zu bestätigen. Dar- über hinaus bleibt es bezüglich dem Mehrbetrag beim Verweis auf den Zivilweg, da der Privatkläger dagegen keine Berufung erhoben hat. IX. Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte
1. Die Verwendung der sichergestellten und/oder beschlagnahmten Ver- mögenswerte zur Deckung der Busse des Beschuldigten und der ihm aufzuer- legenden Verfahrenskosten stützt sich auf Art. 263 StPO. Soweit der Beschuldigte geltend macht, einzelne dieser Vermögenswerte gehörten nicht ihm, sind dessen Aussagen unglaubhaft und undokumentiert. Dazu hat sich die Vorinstanz schon in zutreffender Weise geäussert (Urk. 60 S. 126 und S. 129). Die behaupteten Dritt- eigentümer haben in diesem Verfahren auch keine Ansprüche gestellt. Abgese- hen davon wäre der Beschuldigte durch eine Verwendung zwecks Deckung der Busse und der Kosten auch gar nicht beschwert, weil dadurch seine finanziellen Passiven vermindert werden. Auch die Verteidigung brachte für den Fall eines Schuldspruchs keine Gründe vor, weshalb anders als die Vorinstanz zu entschei- den sei.
2. Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde auf Begehren der Staatsan- waltschaft eine Forderung des Beschuldigten gegenüber H._____ in der Höhe von Fr. 15'329.– zuzüglich Zinsen, welche der Beschuldigte beim Betreibungsamt Hausen am Albis in Betreibung gesetzt hat, gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt (Urk. 68). Der Erlös aus dieser Betreibung ist ebenfalls zur De- ckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden, wobei das Betrei- bungsamt entsprechend anzuweisen ist.
- 40 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seiner Berufung. Deshalb ist die erstinstanzliche Kostenauflage ebenso zu bestätigen wie die erstinstanzliche Prozessentschädigung für den Rechtsvertreter des Privatklägers E._____. Dem Beschuldigten sind weiter die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse nehmen, vorbehältlich einer Nachforderung, wenn der Be- schuldigte über genügend finanzielle Mittel verfügt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte mit der schriftlichen Be- rufungsbegründung eine Honorarnote über Aufwendungen von 115 Stunden so- wie Barauslagen von Fr. 140.– ein (Urk. 104). Dieser geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Beru- fungsfalles als deutlich zu hoch. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Straf- prozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger nun ein Honorar von Fr. 25'300.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag im obersten Viertel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht angemessen. Eine solche Ent- schädigung wäre bei einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall denkbar. Das vor- instanzliche Urteil weist zwar immerhin knapp 140 Seiten auf, es wurde indes le- diglich teilweise angefochten; die SVG-Delikte waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dass es sich nicht um einen sehr umfangreichen Fall handeln kann, zeigt sich schliesslich daran, dass die Berufung auf rund 40 Seiten begründet werden konnte (vgl. Urk. 105). Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung ist somit pauschal auf Fr. 15'000.– inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer festzusetzen.
- 41 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalko- holkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesver- sammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Anklageziffer 1.3.1); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 1.3.2; 1.3.3; 1.3.4; 1.3.12; 1.3.13; 1.3.14); − der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Anklageziffern 1.3.6; 1.3.11); − der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Anklage- ziffern 1.3.5; 1.3.7; 1.3.8; 1.3.9; 1.3.10).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3). 3.-9. (…)
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Couverts
- 42 - (64 Couverts der Universität Zürich, 54 frankierte Couverts der Stadt Zürich, Schutz und Rettung, 1 Couvert der Stadt Zürich, Steueramt, 8 Couverts …) werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft den jeweiligen Stellen ausgehändigt.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
26. Februar 2013 und 10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Be- zirksgericht Zürich lagernden Gegenstände, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, spätestens aber nach drei Monaten, herausge- geben, ansonsten diese Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: − 1 Computer "acer", aspire − Mappe mit 18 CD's (Sicherungskopien) − Postkarte, lautend auf B._____.
12. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, einschliesslich der Ordner "C._____" (pink), werden bei den Akten belassen. 13.-14. (…)
E. 5 Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (ND 21; Anklagezif- fer 1.2.4.)
E. 5.1 Die Privatklägerin C._____ bevollmächtigte den Beschuldigten mit der Li- quidation ihres Pensionskassenguthabens in der Schweiz, da sie nach Paris zog. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe vom ausbezahlten Geldbetrag in der Höhe von Fr. 94'647.39 lediglich einen Teil zu deren Gunsten verwendet bzw. ihr zukommen lassen. Fr. 52'084.49 habe er treuwidrig zu eige- nen oder auftragswidrigen Zwecken verwendet (Urk. 18 S. 20 ff.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat im Detail aufgeführt, welche Teilbeträge der Beschuldig- te der Privatklägerin überwiesen hatte oder zukommen liess und Schulden von ihr im Umfang von Fr. 2'978.20 beglich (Urk. 60 S. 89 und S. 91). Auf ihre Erwägun- gen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da das Geld aus der Pen- sionskasse auf das PostFinance-Konto … transferiert wurde, worüber der Be- schuldigte ohne jegliche Einschränkungen verfügen konnte, und dessen Schluss- saldo Fr. 629.97 betrug, bleibt das Schicksal eines Differenzbetrages von Fr. 51'984.49 bzw. der Bezüge von über Fr. 60'000.– undokumentiert und unge- klärt (Urk. 60 S. 90 f.).
E. 5.3 Auch diesbezüglich machte der Beschuldigte ohne Darlegung von irgend- welchen Details geltend, das Geld sei noch in seinem Eigentum, soweit er es
- 20 - nicht für die Bezahlung von Betreibungsschulden der Privatklägerin verwendet habe (Urk. 48 S. 36). Des weiteren machte er geltend, man sei erst wegen der Beschlagnahme des Ordners "C._____", enthaltend die Unterlagen betreffend der Privatklägerin, auf diesen Sachverhalt gestossen. Die Beschlagnahme dieses Ordners sei illegal gewesen, weil diesbezüglich gar keine Anklage vorgelegen ha- be. Weiter fuhr der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Befragung fort: "Jetzt macht man mich mit dem Ordner zum Verbrecher, nur weil man meine Denkstruk- tur nicht verstehen will und wie ich den Fall von Frau C._____ angegangen bin und noch weiter angehen würde, wenn ich könnte" (Urk. 48 S. 36).
E. 5.4 Die Verteidigung vertrat zu diesem Anklagevorwurf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe bei der Privatklägerin die Überzeugung ausgelöst hinter- gangen worden zu sein, was jedoch nicht zutreffe (Urk. 51 S. 20). Der Beschuldig- te habe nämlich das Pensionskassengeld der Privatklägerin verwaltet, weil diese damit nicht umgehen könne und es in kürzester Zeit verjubelt hätte. Die Privat- klägerin selbst habe in ihrer Einvernahme geäussert, dass sie keine Lust habe, über die Angelegenheit zu sprechen, was nur den Rückschluss zulasse, dass die Dinge tatsächlich so lägen, wie der Beschuldigte angebe (Urk. 51 S. 20). Liest man allerdings die staatsanwaltliche Befragung der Privatklägerin, erhält man einen ganz anderen Eindruck als der Verteidiger. Sie bestätigte, dass ihr der Beschuldigte mehrmals Geld in bar übergeben habe (ND 21 Urk. 3/2 S. 14). Weshalb er ihr das Geld nicht überwiesen habe, wisse sie nicht; sie vermute, weil er keine Spuren habe hinterlassen wollen. Er habe sie auch gebeten, die Quittun- gen für das überbrachte Geld fortzuwerfen (ND 21 Urk. 3/2 S. 12). Darauf ange- sprochen, dass auf einer Quittung "San Remo" als Ort stehe, gab die Privatkläge- rin zu Protokoll, Empfangsort sei Paris gewesen. Der Beschuldigte habe einmal die Idee geäussert, sie solle doch eine Weltreise machen und nach San Remo gehen. Bei der Übergabe habe er ihr gesagt, das Geld ihrer Pensionskasse befin- de sich auf seinem Konto, es sei aber nicht möglich, mehr als Fr. 8'000.– auf ein Mal über die Grenze mitzunehmen (ND 21 Urk. 3/2 S. 14). Aus der Einvernahme der Privatklägerin geht zudem hervor, dass die Privatklägerin keinen genauen Überblick hatte, wie viel ihr der Beschuldigte übergeben hatte und wie hoch ihre Ansprüche gegenüber ihm noch waren.
- 21 -
E. 5.5 Dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst um einen Teil ihres Pen- sionskassengeldes prellen wollte, belegen unter anderem verschiedene Schrei- ben. Mit Brief vom 3. Januar 2014 teilte der Beschuldigte der Pensionskasse der Privatklägerin mit: "Frau C._____ ist definitiv nach San Remo ausgewandert; sie hat einen Gentleman kennengelernt, mit dem sie in drei Tagen eine Weltreise be- ginnt, deren Dauer einstweilen noch völlig offen ist" (ND 21 Urk. 5/2). Auch im Nachforschungsbegehren an die Stiftung K._____ schrieb der Beschuldigte: "Frau C._____ ist definitiv nach Italien ausgewandert und ich regle nun deren Angele- genheiten (Vollmacht-Kopie beigelegt)" (ND 21 Urk. 5/2). Dies, obwohl der Be- schuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin nach Paris gezogen war, da er ihr beim Umzug geholfen hatte und wo er sie auch zwecks Geldübergaben mehrmals besuchte (ND 21 Urk. 3/1 S. 6). Im Brief an die Privatklägerin vom
14. Februar 2014 teilt er dieser mit, dass er noch nicht wisse, wie viel die Kasse ausbezahlen werde, weil die blöde Kuh von der Pensionskasse – so der Wortlaut seines Schreibens – nicht einmal eine provisorische Abrechnung erstellen könne (ND 21 Urk. 3/2 am Ende). Nach Abzug der Steuern seit 2011 werde sich die Auszahlung wohl auf mindestens Fr. 50'000.– belaufen. Im zweiten Brief vom
24. Februar 2014 schreibt der Beschuldigte an die Privatklägerin, die Pensions- kasse habe noch nichts überwiesen. Dies obschon die Pensionskasse dem Be- schuldigten bzw. dessen Firma L._____ mit Schreiben vom 13. Februar 2014 die Austrittsabrechnung zustellte, mit einem angekündigten Überweisungsbetrag von Fr. 94'907.10 samt Zins bis zur Überweisung per 20.2.2014 (ND 21 Urk. 5/3). Weiter findet sich in dem Ordner C._____ (pinkfarben), der beim Beschuldigten sichergestellt wurde (ND 21 Urk. 3/2 S. 12), Abschriften des SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Am 14. Mai 2014, 11:47 Uhr, schrieb der Beschuldigte eine SMS an die Privatklägerin mit den Worten 'Pensi- onskasse (Steueramt) gibt Geld erst Anfangs Juni frei. Sende Dir wie früher Mo- netas-Grandas und komme Ende Juni nach Paris' (ND 21 Urk. 3/2 S. 16; ND 21 Urk. 3/9).
E. 5.6 Nachdem der Schlusssaldo des PostFinance-Konto der L._____ am
E. 5.7 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als Verun- treuung qualifiziert (Urk. 60 S. 92-95). Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in den drei Zeitspannen vom 1. April 2003 bis 30. September 2009, vom 1. August 2010 bis 30. September 2010 und vom 1. November 2010 bis 26. Februar 2015 Sozialhilfeleistungen von mindes- tens Fr. 182'136.90 bezogen zu haben und dabei in acht Deklarationen wahr- heitswidrig angegeben zu haben, weder über Vermögen noch Einkommen zu ver- fügen (Urk. 18 S. 2 ff.). 6.2. Die Verteidigung wie auch der Beschuldigte anerkannten den Umfang der in der Anklageschrift bezifferten bezogenen Sozialhilfeleistungen (Urk. 51 S. 17; Urk. 48 S. 7). Die Verteidigung vertritt allerdings den Standpunkt, der Beschuldig- te habe daneben kein Einkommen erzielt, welches er den Behörden hätte melden müssen. Der Beschuldigte selbst erhob weniger konkrete Einwendungen gegen die in der Anklage genannten Handlungen als vielmehr pauschale Vorwürfe, etwa man habe ihm beim Sozialamt trotz Nachfrage keine verbindliche Auskunft erteilt, welche Zuwendungen oder Einkünfte bzw. ab welcher Höhe solche meldepflichtig seien (Urk. 48 S. 5). Er habe jeweils in guten Treuen gehandelt und niemanden "am Seil herunterlassen" wollen (Urk. 48 S. 6). Erst im Nachgang zu einem pro- minenten Fall eines Sozialhilfebetrugs hin hätten die Sozialämter ihre Praxis ver- schärft; davon habe er aber erst viel später erfahren (Urk. 48 S. 5). Auch ihm sei klar, dass man Fr. 500.– melden müsse, aber doch sicher nicht Fr. 25.–, welche man fürs Rasenmähen erhalte. Das melde doch kein Mensch dem Sozialamt (Urk. 48 S. 6). Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Gegenstand der An- klage nicht solche geringen, einzeln erhaltenen Vermögenswerte bzw. Einkünfte sind. Vielmehr wird ihm die Nichtdeklaration weit höherer Beträge als Fr. 500.–
- 23 - angelastet. Der Beschuldigte reichte zur Dokumentation seines Standpunktes Ausdrucke zweier Briefe an den Sozialvorsteher der Stadt Zürich ein, worin er sich erkundigte, ab welcher Höhe ein Sozialhilfeempfänger Einkünfte melden müsse (Urk. 47/1). Allerdings datieren diese Schreiben vom 31. Juli 2015 und vom 6. September 2015, also weit nach Eröffnung der Untersuchung, weshalb sie nichts oder wenig über den subjektiven Tatbestand im angeklagten Zeitraum be- legen. Aus dem Antwortschreiben des Beschuldigten vom 26. November 2015 geht zudem hervor, dass man ihm vom Sozialamt beschieden hatte, dass sämtli- che Zuwendungen deklarationspflichtig seien (Urk. 47/1 S. 4). Darüber hinaus übersieht der Beschuldigte, dass im Unterstützungsantrag und den von ihm aus- gefüllten Formularen über die Deklarationen der finanziellen Verhältnisse mit kei- nem Wort steht, dass nur Beträge bzw. Vermögenswerte ab einem Mindestwert zu melden seien. Der Umstand, dass praxisgemäss erst ab einem gewissen Min- destbetrag von Einkünften oder Vermögen des Sozialhilfebezügers eine Redukti- on der Sozialleistung erfolgt, enthebt Letzteren nicht von der Pflicht zur wahr- heitsgemässen Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Wie hoch die Sozialhilfeleistung anzusetzen ist und inwieweit gewisse geringe Ein- künfte als "Einkommensfreibetrag" keine Kürzungen zur Folge haben, steht im al- leinigen Entscheid und Ermessen der Sozialhilfebehörde. Dies entbindet einen Antragssteller nicht von der Pflicht, dem Sozialamt sämtliche Entscheidgrund- lagen wahrheitsgemäss anzugeben bzw. zu liefern. Der Beschuldigte masste sich demgegenüber an, über besagten Freibetrag in eigener Kompetenz entscheiden zu können, obschon dafür nicht die geringsten Hinweise in den Formularen und Merkblättern der Sozialamtes zu finden sind. 6.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Betrug kein unechtes Un- terlassungsdelikt. Im Rahmen des täuschenden Verhaltens von Art. 146 StGB wird mit anderen Worten ein aktives Tun des Beschuldigten verlangt. Dies gilt auch hinsichtlich der Tatbestandsvariante des arglistigen Unterdrückens von Tat- sachen gemäss Wortlaut von Art. 146 StGB. Insofern begründet allein das Un- tätigbleiben des Sozialhilfeempfängers bei geänderten Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen, trotz entsprechender Hinweise in Formularen der Sozialhilfe, wonach solche Veränderungen sofort und unaufgefordert zu melden seien, noch
- 24 - keinen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGE 127 IV 163 E. 2; BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil vom 10. Januar 2013, 6B_542/2012, Erw. 1.2 und 1.3). Strafbar nach Art. 146 StGB ist nur, wer auf ausdrückliche Nachfrage hin Einkünfte und Vermögenswerte wahrheitswidrig verschweigt. Das Ausfüllen bzw. das wahrheitswidrige Weglassen bzw. unvollständige Ausfüllen ei- nes Fragebogens, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses be- kräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine). Zu prüfen ist somit grundsätzlich, ob der Sozialhil- febezüger bzw. die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Unterstützungsantrags und der späteren Deklarationen Einkommens- und Vermögenswerte wahrheits- widrig verschwiegen hat. Hinzuweisen bleibt, dass diese Ausführungen für den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen gemäss Art. 148a StGB nicht gelten. Diese Bestimmung trat jedoch erst am 1. Januar 2017 in Kraft, weshalb sie vorliegend für Handlungen vor diesem Zeitpunkt ohne Bedeutung bleibt (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ebenso kann die Verletzung von blossen Meldepflich- ten zumindest einen Übertretungstatbestand gemäss entsprechender Sozialhilfe- gesetzgebung erfüllen. 6.4. Sowohl die Anklageschrift wie auch die Vorinstanz gehen von Einkünften und Vermögenswerten des Beschuldigten in den Zeiträumen der Sozialhilfebe- züge aus (Urk. 18 und Urk. 60 S. 16 f. Erw. 1.4.3). In genereller Hinsicht ent- spricht dies nicht der geschilderten bundesgerichtlichen Praxis, wonach das blos- se Unterlassen einer unaufgeforderten Meldung nicht nach Art. 146 StGB strafbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Wortlaut in den damals verwende- ten Formularen des Sozialamtes äusserst mangelhaft war, da gar nicht hervor- geht, auf welche Zeitperiode sich die Frage nach Einkünften und Vermögen be- zieht und ob damit auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gemeint waren (Urk. HD 1/D1/4-HD 1/D2/20). Allgemein betrachtet kann beispielsweise nicht ge- sagt werden, dass ein Gesuchsteller arglistig eine täuschende Falschangabe macht, wenn er die Frage im Formular, "Erhalten Sie derzeit einen Lohn" mit "Nein" ankreuzt (Urk. HD 1/D1/12) und in der Rubrik "Einkünfte" die Zahl 0 auf- führt, wenn er erst im Zeitpunkt der Unterzeichnung keine unselbständige An- stellung und Einkünfte hat bzw. erst am Tag nach dem Ausfüllen des Formulars
- 25 - eine Zahlung von Fr. 4'000.– erhält (so der Beschuldigte auf dem PostFinance Konto, ltd. auf B._____, am 24. April 2003, ein Tag nach dem Ausfüllen des Un- terstützungsantrags Urk. HD 5/1/5 S. 2). Allerdings hat das Sozialamt dann seine Formulare offenbar geändert. Jenem vom 11. Februar 2011 ist jedenfalls die Fra- ge zu entnehmen, ob der Gesuchsteller seit dem letzten Antrag Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezogen habe (Urk. HD 1/D1/13). 6.5. Der Beschuldigte füllte die Einkommens- und Vermögensdeklarationen ab April 2003 dann allerdings periodisch, gemäss Akten jährlich aus (Urk. HD 1/D1/4
- HD 1/D1/13). Dabei kreuzte er das Feld "Guthaben auf Bank- und/oder Post- konti" ebenso mit "0" an wie das Feld "Andere Einkünfte" (Urk. HD 1/D1/4- HD 1/D1/13). Dies obschon es in den Zeitpunkten der Unterzeichnung der Dekla- rationen auf diesen Konti Guthaben hatte und teilweise häufige, wenn auch unre- gelmässige Eingänge zu verzeichnen waren, welche aus Arbeitstätigkeiten oder Aufträgen des Beschuldigten herrührten. Vor diesem Hintergrund ist das Vor- gehen der Vorinstanz mit einer gesamthaften Betrachtung von Einkünften in den angeklagten Zeitperioden gleichwohl vertretbar. Das kombinierte Verschweigen von Kontoguthaben aus Einkünften einerseits und den Einkünften im Zeitraum seit der letzten Deklaration führt zwingend zum Schluss, dass es dem Beschuldig- ten spätestens ab der zweiten Deklaration klar war, dass er seine Einkünfte hätte angeben müssen. Sein Verhalten ist als aktive Irreführung im genannten Sinne zu qualifizieren. Angesichts des angeklagten Zeitraumes, des identischen Vorgehens bzw. eines gewissen Fortsetzungszusammenhanges erscheint eine gesamthafte Beurteilung deshalb vorliegend möglich und auch im Hinblick auf die Strafzumes- sung zumindest nicht nachteilig für den Beschuldigten. 6.6. Der Beschuldigte unterzeichnete am 23. April 2003 einen Unterstützungs- antrag und ersuchte um wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz (Urk. HD 1/D1/3). In diesem Formular füllte er sämtliche Felder über Einkünfte und Vermögenswerte, auch jenes über "andere Vermögenswerte", mit "keine" aus. Aus den darauf folgenden Einkommens- und Vermögensdeklarationen (Urk. HD 1/D1/4-10) sowie den jeweiligen Deklarationen über die finanzielle Situa- tion (Urk. HD 1/D1/12-13 und Urk. HD 1/11-13) ergibt sich nichts anderes
- 26 - bzw. der Beschuldigte erklärte höchstens, über geringfügige Vermögenswerte zu verfügen. Gemäss Anklageschrift und den Akten ergibt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt Schmuck und Wertgegenstände bei der Pfandleihkasse hinterlegt hatte (Perlenkette mit Goldverschluss sowie 1 Gold- Clip, Schatzungswert gemäss Versatzschein Fr. 525.–, Versicherungswert Fr. 2'700.–; Gold-Ring mit 1 Brillant, Schatzungswert gemäss Versatzschein Fr. 270.–; 1 Gold-Halskette mit Gold-Armband, Schatzungswert gemäss Versatz- schein Fr. 900.–; 10 Goldmedaillen 75 Jahre Schweizerische Bundesbahnen, Schatzungswert gemäss Versatzschein Fr. 750.–). Zudem besass er ein kurz zu- vor am 20. Oktober 2012 erworbenes E-Bike zum Kaufpreis von Fr. 2'480.–. Wei- ter ist durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte, als er den Unterstützungs- antrag unterschrieb, über ein Mieterdepot von mindestens Fr. 2'500.– bei der UBS verfügte (Urk. HD 9/9/12). Damit steht fest, dass der Beschuldigte ab dem
23. April 2003 gegenüber dem Sozialamt wahrheitswidrig angab, er verfüge über kein Vermögen, obschon er solches im Wert von mindestens Fr. 7'500.– besass. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum
23. April 2003 auf dem Postfinance-Konto auf den Namen B._____, über welches der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter voll verfügen konnte, Zahlungs- eingänge von total Fr. 2'126.20 erfolgten (Urk. HD 5/1/5). Der Beschuldigte aner- kannte in der Untersuchung, dass dieses Konto sein Geschäftskonto gewesen sei und nur er darüber verfügen konnte. Er meinte auch, es sei ja nicht verboten, ein Konto eines Freundes zu benützen (Urk. HD 3/2 S. 4, 3/4 S. 3 und 3/6 S. 14). Der Beschuldigte machte geltend, er habe keine Ahnung mehr, was über dieses Kon- to gelaufen sei (Urk. HD 3/2 S. 4). Dies ist angesichts der langen Zeit zwischen den Transaktionen im Jahre 2003 und der Einvernahme im Jahre 2014 auch plausibel. Allerdings belegen die häufigen und regelmässigen Barbezüge im sel- ben Zeitraum, dass es sich bei den Einzahlungen um Einkünfte des Beschuldig- ten handelte, welche zu seinem persönlichen Gebrauch zur Verfügung standen (Urk. HD 5/1/5). 6.7. Zum Sachverhalt des Sozialhilfebetrugs kann im Übrigen auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 15-43; Art. 82
- 27 - Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich Ergänzungen oder Verdeutlichungen. 6.7.1. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe mit seinen Tätig- keiten bloss anderen Menschen helfen wollen (Urk. 51 S. 17). Soweit damit der Standpunkt vertreten wird, bei den Einkünften habe es sich um freiwillige Leistun- gen oder Geschenke gehandelt, spielt dies im Zusammenhang mit Sozialhilfe- leistungen keine Rolle. Anzugeben sind auch unentgeltliche Zuwendungen. 6.7.2. Auch das Argument des Beschuldigten, die Guthaben der Mietkautionskonti habe er ja für die Wohnung benötigt, hilft ihm wenig (Urk. 48 S. 7). Den Deklarati- onsformularen und Merkblättern des Sozialamtes lässt sich mit keinem Wort ent- nehmen, dass zweckgebundene oder geschenkte Vermögenswerte nicht anzuge- ben waren. 6.7.3. Unglaubhaft ist der Einwand des Beschuldigten bezüglich dem Konto bei der Coop Bank, es sei nicht sein Geld gewesen, er habe nur darüber verfügen können und damit gearbeitet (Urk. 48 S. 8). Zum einen erklärt dies nicht, weshalb er dieses auf seinen Namen lautende Konto dann gegenüber dem Sozialamt ver- schwiegen hat. Für ein Verschweigen gab es ja gar keinen Grund, wenn die Konti im Lichte der Sozialunterstützungen so unproblematisch gewesen wären, wie es der Beschuldigte glauben machen will. Zum anderen erklärte der Beschuldigte auch nicht den Grund der zahlreichen Einzahlungen und Barbezüge auf bzw. von diesem Konto und berief sich darauf, dass er es nicht mehr wisse (Urk. HD 5/2/1). Unter den genannten Umständen wäre deshalb umgekehrt vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er zumindest gewisse konkrete Angaben zu einzelnen Bezügen hätte machen können, welche seine Version stützen, auch wenn seither eine lange Zeit verstrichen war. Stattdessen machte der Beschuldigte in diffuser Weise geltend, er habe auch mal Einkäufe für den Arbeitgeber getätigt und er könne keine konkreten Angaben machen, weil er niemand anderen kompromittie- ren wolle (Urk. 48 S. 9). Wesentlich ist dabei auch, dass die Auskunftsperson G._____ bestätigte, dass er bzw. die M._____ AG Zahlungen für Arbeiten des Beschuldigten auf dieses Konto überwiesen habe (Urk. 4/17 S. 3). Die eingereich- ten Rechnungen des Beschuldigten belegen, dass es sich um Entschädigungen
- 28 - für Arbeiten und Dienstleistungen und nicht um Einkäufe gehandelt hatte (Urk. 4/17 S. 16 ff.). Der Beschuldigte und sein Verteidiger verzichteten anlässlich dieser Einvernahme von G._____ auf Ergänzungsfragen (Urk. 4/17 S. 14). 6.7.4. Ähnlich sieht es beim PostFinance-Konto auf den Namen B._____ aus. Der Beschuldigte bestätigte, dass dies sein Geschäftskonto gewesen sei, machte vor Vorinstanz aber pauschal bzw. ohne nähere Begründung geltend, die Gelder hät- ten nicht ihm gehört oder er habe das Geld für Auslagen für seine Rechtsmandate benötigt (Urk. 48 S. 10). Auch dieses Konto gab der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt in den Deklarationen nie an (Urk. HD 1/D1/1-HD 1/D1/12). 6.7.5. Zugegeben hat der Beschuldigte, dass er von N._____ im Jahr 2005 Fr. 3'000.– und von O._____ im Jahr 2009 Fr. 1'500.– erhalten habe (Urk. 48 S. 11). Er machte geltend, sie hätten ihm noch viel mehr Geld gegeben und je- weils aus der Bredouille geholfen, wenn er knapp bei Kasse gewesen sei. Dies, weil mit Fr. 830.– Sozialhilfe pro Monat kein Mensch leben könne (Urk. 48 S. 11). Auch dies ist kein Grund, in den Deklarationen wahrheitswidrige Angaben zu machen. Nicht von Bedeutung ist, wenn in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, es habe sich bloss um Darlehen gehandelt (Urk. 105 S. 31). Ob diese Beträge je hätten zurückbezahlt werden müssen, ist sehr zweifelhaft und steht sogar im Widerspruch zu den obgenannten Aussagen des Beschuldigten. Er hat auch nie behauptet geschweige denn dokumentiert, dass er je einen Darle- henszins bezahlt hat. Abgesehen davon sind auch solche Mittel gegenüber den Sozialhilfebehörden anzugeben, da sie dem Beschuldigten unbestritten zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung standen; für denselben Zweck wurden auch die Sozialhilfebeiträge ausbezahlt. 6.7.6. Symptomatisch für das ausweichende und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten bzw. seine eigene Interpretation seiner Handlungen sind auch seine Angaben zur Versicherungsleistung von Fr. 2'280.–, welche er für den Diebstahl des bereits oben erwähnten E-Bike erhalten hatte. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, dieses Fahrrad sei gestohlen worden, habe aber nicht ihm gehört (Urk. 48 S. 12). Auf Vorhalt, dass er sich gegenüber der Versicherung als Eigentümer des E-Bikes ausgegeben habe, machte er dann geltend, die Ver-
- 29 - sicherung interessiere sich nicht dafür, an wen sie die Versicherungsleistung be- zahle. Wiederum auf Frage des erstinstanzlichen Vorsitzenden, ob er dann ge- genüber der Versicherung falsche Angaben gemacht habe, entgegnete der Be- schuldigte: "Das sind genau die Fragen, die ich befürchtet habe. Das sind genau die Art Fragen, welche die Staatsanwaltschaft stellt. Ich komme aus einer Welt, in welcher ein Ehrenwort noch ein Ehrenwort und eine Versicherung eine Versiche- rung war. Wenn ich beispielsweise von Ihnen Ihr Auto ausleihe und einen Unfall baue, nehme ich die Verantwortung auf mich. Das ist ja viel klüger. Mir wurde das Velo geklaut, also bin ich ja der direkt Geschädigte, indirekt aber nicht der Eigen- tümer des Velos. Das ist ja nichts Schlimmes. Der Eigentümer kam zu seiner Zahlung und war zufrieden. Für uns hat dieses Vorgehen gestimmt. Und jetzt am Ende macht man so etwas noch zu irgendeiner Sauerei und das war es nicht. Ich gebe jedes Autoverbrechen zu, aber nicht den Sozialbetrug. Wie gesagt, meines Erachtens ist dieser nämlich nicht einmal verhandelbar. Ich weiss nicht wohin das hinauslaufen soll. Man will mir Sozialbetrug vorwerfen." Schuldig bleibt der Beschuldigte jedoch eine Antwort auf die Frage, weshalb er denn die Konti, Guthaben und Versicherungsleistung gegenüber dem Sozialamt nicht angegeben hat, wenn diese doch nach seiner Auffassung keine Einkünfte von ihm enthalten und keinen Einfluss auf die Sozialhilfeleistung gehabt hätten. 6.7.7. Die Knappheit der Aussagen des Beschuldigten zum Verwendungszweck der Gelder, angeblich ausschliesslich auf Rechnung Dritter, kontrastiert stark zu seinen Ausführungen zu nebensächlichen Details, beispielsweise im Zusammen- hang mit dem Privatkläger F._____ (Urk. 48 S. 17 ff.). Hier verfiel der Beschuldig- te in einer Art Logorrhoe, in eine weitschweifige Erzählung. Auf Vorhalt des An- klagevorwurfs der Staatsanwaltschaft ging er nicht konkret darauf ein, sondern gab zu Protokoll: "Die Staatsanwaltschaft hat keine Ahnung, wie es in der richti- gen Welt abläuft. Sehen Sie sich doch dieses junge Mädchen an. Das sind Theo- retiker und sie ganz im Speziellen. Es läuft einfach nicht so. Ich mache dies schon seit vielen Jahren und niemand hat mich je angezeigt, ausser der Herr F._____. Dieser steht neuerdings mit einem jungen, homosexuellen Rechtsanwalt in Ver- bindung und was dort abläuft, wissen wir auch nicht. ln jedem Fall ist die Klage
- 30 - des Herrn F._____, welche von der Staatsanwaltschaft noch mitgetragen wird, mehr als perfekt. Perfekter hätte nicht einmal ich es machen können. Eine Verun- treuung existiert nicht. Es ist eine Seifenoper, respektive eine Verlade auf meine Kosten und dies nur, weil er diesen Typen nicht mehr hat. Es ist ein Eifersuchts- drama. Machen Sie daraus, was sie wollen, aber vergessen Sie die Veruntreu- ung." 6.8. Beigepflichtet werden kann der Vorinstanz schliesslich auch – mit nach- folgender Ausnahme – in Bezug auf den Schadensbetrag, d.h. die Höhe der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen (Urk. 60 S. 35 und S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig dem Betrag, der für eigene Zwecke verwende- ten Gelder des Privatklägers F._____ von Fr. 14'836.85, sind die monatlichen Entschädigungen des Beschuldigten von je Fr. 100.– dazu zu rechnen, da es sich dabei auch um deklarationspflichte Einkünfte handelte, insgesamt weitere Fr. 2'800.–, die er nicht angab. Für die Strafzumessung spielt dies allerdings kei- ne Rolle. 6.9. Der Beschuldigte gab in allen Vermögens- und Einkommensdeklarationen an, er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel. In Tat und Wahrheit verfügte er in den angeklagten Zeiträumen über mindestens Fr. 119'846.04, die er nicht dekla- riert hatte (Urk. 60 S. 43). Da infolge unregelmässiger selbständiger Erwerbstätig- keit und ungenügend dokumentierter Verhältnisse die Voraussetzungen der Ge- währung eines Einkommensfreibetrags nicht gegeben gewesen wären, ist von diesem Schadensbetrag auszugehen (Handbuch der Sozialhilfebehörden, Wei- sung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien im Kanton Zürich, Kapitel 9.1.02). 6.10. Auch bezüglich des Sozialhilfebetruges hat sich die Vorinstanz zutreffend zur rechtlichen Würdigung geäussert (Urk. 60 S. 43-54). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. Zusammenfassung Der Beklagte hat sich somit des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
- 31 - Abs. 2 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
1. Grundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung bereits dargelegt (Urk. 60 S. 111-113). Der Beschuldigte konnte diese in der Urteilsbegründung zur Kennt- nis nehmen, weshalb eine Wiederholung an dieser Stelle unnötig ist.
2. Tatverschulden der Einsatzstrafe
E. 10 März 2014 nur noch Fr. 629.97 betrug und der Beschuldigte keine Angaben dazu machen konnte oder wollte, wohin der Restsaldo von Fr. 51'984.49 von dem
- 22 - Pensionskassengeld der Privatklägerin geflossen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass er diese zweckwidrig verwendet und so der Privatklägerin entzogen hat (ND 21 Urk. 4/3 S. 13).
E. 13 Monate auf 31 Monate als angemessen (Urk. 60 S. 114-116). Dies erscheint milde, aber vertretbar.
E. 15 Die Privatklägerin C._____, geboren am tt. April 1962, … [Adresse], Frankreich, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 16 Der Privatkläger F._____, geboren am tt. November 1954, … [Adresse], wird mit sei- nem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 17 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafverfahren Fr. 6'367.– Auslagen MIG Fr. 80.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 800.– Staatsgebühr (OGZ / G.Nr. UB140090-0) amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 39'806.65 [festgesetzt mit Beschluss vom 29. August 2016] 18.-20. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung (vorab im Dispositiv) mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch vom 24. April 2017 um Wiedererwägung der Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung sowie Neuansetzung der Berufungsver- handlung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung (vorab im Dispositiv) mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.2.1.; 1.2.2.; 1.2.4.); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.2.3.).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil des †I._____ in Bezug auf die Barbezüge vom Postomaten im Um- fang von Fr. 30'000.– (Anklageziffer 1.2.2 Absätze 1 und 2).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. - 44 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 7'763.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich lagernden Gegenstände werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde verwertet. Der Verwer- tungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet: - 1 Spieluhr, "…" - 1 Uhr, "…" - 1 Kette, golden mit Anhänger - Div. Haarnadeln, Perlen - 1 Geldbrosche - 1 Brosche, silbern - 1 Anhänger mit 9 Steinen - 1 Nadel, silbern, mit 9 Steinen - 1 Taschenuhr - 1 Kette, silbern mit Schiffschraube.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank lagernden Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechts- kraft gegen Bezahlung des Auslösepreises (bestehend aus Darlehen und Leihgebühren) durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Februar 2013 und 10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich total deponierten Fr. 1'919.50 werden zur Verfah- renskostendeckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet. - 45 -
- Der Erlös aus der mit Verfügung vom 1. September 2016 beschlagnahmten vom Beschuldigten beim Betreibungsamt Hausen am Albis (Betreibung Nr. …) in Betreibung gesetzten Forderung gegen H._____ von Fr. 15'329.– zuzüglich Zinsen wird zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten ver- wendet. Das Betreibungsamt Hausen am Albis wird angewiesen, den Erlös abzüglich der Betreibungskosten, der Gerichtskasse zu überweisen.
- Nach Eintritt der Rechtskraft wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013 angeordnete Sperre des Privat- kontos bei der PostFinance, Konto-Nr. …, lautend auf D._____, aufgehoben und das Kontoguthaben nach der Saldierung zur Deckung der Verfahrens- kosten (vorab zur Bezahlung der Busse) eingezogen. Die PostFinance wird angewiesen, das Kontoguthaben der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 18-20) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung vorab im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Stadt Zürich, Soziale Dienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers F._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____ - 46 - − C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Stadt Zürich, Soziale Dienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers F._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen (Pin-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten C-3/2008/3697 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank (betreffend Dispositiv- Ziffer 8) − das Betreibungsamt Hausen am Albis (betreffend Dispositiv-Ziffer 10) − die Schweizerische Post, PostFinance, Rechtsdienst & Compliance (Zeichen …; betreffend Dispositiv-Ziffer 11).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 47 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160356-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 2. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. C. Bodmer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
3. Mai 2016 (DG150275)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Septem- ber 2015 (Urk. 18 inkl. Privatklägerverzeichnis) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 132 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.2.1; 1.2.2; 1.2.4); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3); − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkon- zentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr (Anklageziffer 1.3.1); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 1.3.2; 1.3.3; 1.3.4; 1.3.12; 1.3.13; 1.3.14); − der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Anklageziffern 1.3.6; 1.3.11); − der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffern 1.3.5; 1.3.7; 1.3.8; 1.3.9; 1.3.10).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 71 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
- 3 -
6. Der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 40.– wird widerrufen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegen- stände werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lager- behörde verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung (vorab zur Be- zahlung der Busse) verwendet: − 1 Spieluhr, "…" − 1 Uhr, "…" − 1 Kette, golden mit Anhänger − Div. Haarnadeln, Perlen − 1 Geldbrosche − 1 Brosche, silbern − 1 Anhänger mit 9 Steinen − 1 Nadel, silbern, mit 9 Steinen − 1 Taschenuhr − 1 Kette, silbern mit Schiffschraube.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013 be- schlagnahmten und bei der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank lagernden Ver- mögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft gegen Bezahlung des Auslösepreises (bestehend aus Darlehen und Leihgebühren) definitiv beschlagnahmt und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostende- ckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 und
10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich total depo- nierten Fr. 1'919.50 werden definitiv beschlagnahmt. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Verfahrenskostendeckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 be- schlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Couverts (64 Couverts der Universität Zürich, 54 frankierte Couverts der Stadt Zürich, Schutz und Rettung, 1 Couvert der Stadt Zürich, Steueramt, 8 Couverts …) werden definitiv beschlag- nahmt und nach Eintritt der Rechtskraft den jeweiligen Stellen ausgehändigt.
- 4 -
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 und 10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgericht Zürich la- gernden Gegenstände, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, spätestens aber nach drei Monaten, herausgegeben, ansonsten diese Gegen- stände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: − 1 Computer "acer", aspire − Mappe mit 18 CD's (Sicherungskopien) − Postkarte, lautend auf B._____.
12. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, einschliesslich der Ordner "C._____" (pink), werden bei den Akten belassen.
13. Nach Eintritt der Rechtskraft und nach Saldierung wird die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013 angeordnete Sperre des Privatkontos bei der PostFinance, Konto-Nr. …, lautend auf D._____, aufgehoben und das Kontogutha- ben zur Deckung der Verfahrenskosten (vorab zur Bezahlung der Busse) eingezogen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____, geboren am tt. November 1976, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 7'763.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Privatklägerin C._____, geboren am tt. April 1962, … [Adresse], Frankreich, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Privatkläger F._____, geboren am tt. November 1954, … [Adresse], wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafverfahren Fr. 6'367.– Auslagen MIG Fr. 80.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 800.– Staatsgebühr (OGZ / G.Nr. UB140090-0) amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 39'806.65 [festgesetzt mit Beschluss vom 29. August 2016] Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 5 -
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____, geboren am tt. November 1976, … [Adresse] für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
21. (Mitteilungen)
22. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1), vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.2.1; 1.2.1; 1.2.4) sowie der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3). Die drei ers- ten Bindestriche des Dispositivs Ziffer 1 seien folgerichtig aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Verfehlungen im Strassenverkehr der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von maximal 71 Tagen zu bele- gen. Sollte das Gericht für die begangenen Verkehrsdelikte eine höhere Strafe als die bereits verbüssten 71 Tage für angemessen halten, wäre die neu festzulegende Strafe auf maximal sechs Monate zu beschränken. Die Be- strafung sei diesfalls in Form einer Geldstrafe auszusprechen, definiert in Anzahl Tagessätzen.
3. Sollte der Beschuldigte nicht nur wegen der Verkehrsdelikte, sondern auch wegen weiteren Delikten (teilweise, oder entsprechend der Anklage gänz-
- 6 - lich) schuldig gesprochen werden, seien dafür massiv tiefere Strafen auszu- fällen, als sie von der Vorinstanz festgelegt wurden.
4. Ein möglichst grosser Teil der Strafe sei bedingt auszusprechen, da dem Beschuldigten – mit Ausnahme des Fahrens ohne Berechtigung trotz Füh- rerausweisentzug – eine günstige Prognose gestellt werden kann.
5. Der mit Strafbefehl vom 29. März 2011 ausgefällte bedingte Teil der Geld- strafe sei – wie in der Anklage gefordert – zu widerrufen (vgl. Ziff. 6 des Dis- positivs des Urteils). Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Beschuldigte be- reits 71 Tage im Strafvollzug verbüsst hat.
6. Die in Ziffer 7 des vorinstanzlichen Dispositivs erwähnten Gegenstände sei- en dem Beschuldigten herauszugeben.
7. Die in den Ziffern 8, 9 und 13 des Dispositivs angesprochenen Vermögens- werte/Gelder seien nur insoweit zu beschlagnahmen, als sie zur Bezahlung der Bussen- und Geldstrafen und zur Begleichung der reduzierten Gerichts- gebühr etc. verwendet werden (insbesondere für die in Ziffer 9 erwähnten Fr. 1'919.50).
8. Ziffer 14 des vorinstanzlichen Dispositivs sei aufzuheben (Schadenersatz Privatkläger E._____); ebenso Ziff. 20 des vorinstanzlichen Dispositivs (Pro- zessentschädigung an E._____).
9. Ziff. 17 des vorinstanzlichen Dispositivs sei zu korrigieren: Dem Beschuldig- ten sei nach Verurteilung wegen der Verkehrsdelikte (bei gleichzeitigem Freispruch bezüglich der vorgeworfenen schwereren Delikte) nur ein ange- messener Teil der Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
10. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 -
c) Des Vertreters des Privatklägers E._____: (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich seiner Zivilansprüche. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Aufgrund einer Anzeige der Stadt Zürich, Soziale Dienste, eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich im Juli 2011 ein Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten (HD Urk. 1). In dessen Verlauf erwuchs der Verdacht weiterer Straftaten, weshalb die Untersuchung laufend erweitert wurde. Am 25. September 2015 wur- de beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben. Die vorinstanzliche Haupt- verhandlung fand am 29. April 2016 statt (Prot. I S. 10). Das vorstehend wieder- gegebene Urteil wurde den Parteien am 3. Mai 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 18). Am 12. Mai 2016 (Datum Eingang) meldete der Beschuldigte innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 56). Die schriftliche Fassung des Urteils wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 2. August 2016 zugestellt (Urk. 59/2). Die Berufungserklärung des Verteidigers ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 23. August 2016 hierorts ein (Urk. 61; Poststempel 22. August 2016). Der Beschuldigte selbst reichte eine Be- rufungserklärung am 25. August 2016 ein (Poststempel 22. August 2016). Dass diese den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nicht genügt, spielt auf- grund der rechtzeitigen und rechtsgenügenden Eingabe des Verteidigers keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger verzichteten auf Anschluss- berufungen (Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 74). Am 27. Januar 2017 wurde zur Be- rufungsverhandlung am 6. April 2017 vorgeladen (Urk. 80), wobei die Vorladung einen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass bei Verhinderung des Erscheinens zur Berufungsverhandlung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen ist, welches die Verhandlungsunfähigkeit attestiert (a.a.O. S. 2).
2. Am 4. April 2017 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mitteilen, er könne wegen Rückenschmerzen nicht zu der auf den 6. April 2017 angesetzten
- 8 - Berufungsverhandlung erscheinen (Urk. 89). Der Beschuldigte selbst schrieb das seinem Verteidiger schon am 3. April 2017 (Urk. 92/1). Mit Eingabe vom 5. April 2017 stellte der amtliche Verteidiger ein Verschiebungsgesuch, welches mit Prä- sidialverfügung gleichen Tages mangels Vorliegen eines Arztzeugnisses abge- wiesen wurde (Urk. 91 und Urk. 93). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist bis 7. April 2017 angesetzt, um ein genügendes Arztzeugnis einzureichen (Urk. 93 S. 2). Ein Arztzeugnis ging bis heute nicht ein. Bei der mit dem Verschie- bungsgesuch eingereichten Beilage (Urk. 92/2) handelt es sich nämlich (bloss) um eine Verordnung zur Chiropraktik und nicht um ein Arztzeugnis, das die Ver- handlungsunfähigkeit bescheinigt.
3. Gemäss Art. 407 StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn die Par- tei, die sie erklärt hat, der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Der Berufungsverhandlung vom 6. April 2017 blieb der Beschuldigte zwar ohne genügende Entschuldigung fern. Da allerdings sein amtlicher Verteidiger erschien (Prot. II S. 6), war das Verfahren fortzuführen.
4. Auf Antrag des amtlichen Verteidigers wurde dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 99). In- nert erstreckter Frist ging diese am 25. April 2017 hierorts ein (Urk. 105, Post- stempel 24. April 2017). Eine mündliche und öffentliche Urteilseröffnung wurde nicht verlangt (Prot. S. 9, Urk. 105).
5. Der amtliche Verteidiger stellte den Antrag, es sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. April 2017 eine längere Frist einzuräumen, um die Berufungs- erklärung einzureichen, und dann noch einmal eine Berufungsverhandlung an- zusetzen (Urk. 105 S. 4). Der Beschuldigte brauche dringend mehr Zeit, um die Berufung gründlich durcharbeiten zu können. Aufgrund seiner Rückenprobleme sei ihm dies nicht möglich gewesen. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung wurde dem amtlichen Verteidiger be- reits am 31. Januar 2017 zugestellt. Somit standen dem Beschuldigten über zwei Monate zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung bzw. zur Instruktion seines Verteidigers zur Verfügung. Zudem wurde bis heute kein genügendes Arztzeugnis
- 9 - eingereicht, welches einerseits die Unmöglichkeit einer Instruktion des amtlichen Verteidigers durch den Beschuldigten in diesem Zeitraum bescheinigt und/oder andererseits eine Verhandlungsunfähigkeit am 6. April 2017 attestiert. Dies liesse sich auch nicht damit begründen, dass eine Partei wegen der Krankheit gar kei- nen Arzt habe besuchen und somit kein Arztzeugnis habe beschaffen können. Zum einen gibt es in der Stadt Zürich Notfallärzte, welche auch Hausbesuche machen, zum anderen ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte derart krank sei, dass nicht einmal eine Instruktion seines Verteidigers am Krankenbett möglich war. Ansonsten wäre ohnehin eine Spitaleinweisung erfolgt. Auch das Argument, es habe an der Berufungsverhandlung vom 6. April 2017 und innert Frist zur Erstattung der schriftlichen Berufungsbegründung mangels Instruk- tion an einer notwendigen Verteidigung gefehlt, weshalb die Berufungsverhand- lung neu anzusetzen sei, ist nicht stichhaltig. Zum einen wurde die amtliche Ver- teidigung bereits während des Untersuchungsverfahrens am 13. Februar 2013 bestellt und die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand im Beisein des Beschul- digten und seines Verteidigers statt (Urk. HD 13/2; Prot. I S. 10). Nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils fanden am 13. August 2016, 21. August 2016,
18. September 2016, 29. September 2016, 16. Oktober 2016 und 13. März 2017 insgesamt mehrstündige Gespräche des Verteidigers mit dem Beschuldigten über das vorinstanzliche Urteil statt (vgl. Urk. 86). Es sind daher keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb die angemessene Verteidigung im Berufungsverfah- ren durch den amtlichen Verteidiger nur unter Anwesenheit des Beschuldigten möglich gewesen wäre. Zum anderen sind die Folgen der Säumnis einer Partei im Berufungsverfahren wegen der hier herrschenden Dispositionsmaxime nicht mit denjenigen im erstinstanzlichen Hauptverfahren vergleichbar, weshalb die Straf- prozessordnung auch unterschiedliche Bestimmungen zur Säumnis im Haupt- und im Berufungsverfahren kennt (BSK StPO-EUGSTER, N 2 zu Art. 407). Schliesslich ist es auch rechtsmissbräuchlich, wenn eine beschuldigte Partei ihrer Verteidigung ein Erscheinen und ein Plädieren an der Berufungsverhandlung un- tersagt (Urk. 92/1) und sich dann auf mangelhafte Verteidigung beruft, um sich mit Wissen und Willen ihrer Pflicht zum Nachweis der Entschuldbarkeit ihres Fern-
- 10 - bleibens an der Berufungsverhandlung zu entledigen. Wäre dies zulässig, wäre Art. 407 StPO seines Sinnes weitestgehend entleert. Die Wiedererwägungsgesuche vom 24. April 2017 sind deshalb abzuweisen. II. Umfang der Berufung Aufgrund der eingangs genannten Anträge des amtlichen Verteidigers wurde somit vom vorinstanzlichen Urteil akzeptiert bzw. nicht angefochten: − Dispositivziffer 1, Bindestriche 4-7 (Strassenverkehrsdelikte; Urk. 61 S. 2 Ziff. 1 und 2) − Dispositivziffer 2, Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Pri- vatklägers E._____, Anklageziffer 1.2.3. − Dispositivziffern 10-11, Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen − Dispositivziffer 12, Verwendung eines sichergestellten Ordners − Dispositivziffer 15, Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin 4, C._____, auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 61 S. 3) − Dispositivziffer 16, Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 2, F._____, auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 61 S. 3) − Dispositivziffer 17, Kostenfestsetzung (Urk. 61 S. 3). Diese Teile des vorinstanzlichen Entscheids sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Obwohl die Verteidigung die Dispositiv- ziffer 6 (Widerruf) nicht angefochten hat, kann von deren Rechtskraft noch nicht Vormerk genommen werden. Die betreffende vorinstanzliche Regelung steht in engem Zusammenhang mit der im übrigen angefochtenen Strafzumessung und muss daher ganzheitlich zwecks Überprüfung zur Disposition stehen (vgl. dazu auch Ziff. VII.).
- 11 - III. Prozessuales
1. Unverhältnismässigkeit der Untersuchung Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz den Einwand des Beschuldigten vor, die Staatsanwaltschaft habe wegen objektiv gesehen teilweisen Bagatellfällen un- verhältnismässig hohen Aufwand betrieben (Urk. 51 S. 9). Der im Strafprozess verankerte Untersuchungsgrundsatz kennt zwar gewisse Grenzen des Untersu- chungsaufwands (Art. 6 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann eine Partei aus dem Untersuchungsgrundsatz zwar einen Anspruch auf Beweis- erhebungen ableiten, nicht aber auf Freispruch trotz ausreichender Beweislage (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 10-12 zu Art. 6; BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, N 94 zu Art. 6). Der Einwand des Beschuldigten ist mit anderen Worten im Rahmen der Beweiswürdigung ohne rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon lag der Aufwand der Untersuchungs- behörde durchaus im üblichen Rahmen, zumal unter Berücksichtigung aller dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte keinesfalls von einem Bagatellfall die Rede sein kann. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 9 Erw. 4.1.).
2. Beschlagnahmungen Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, zahlreiche Objekte hätten nicht beschlagnahmt werden dürfen (Urk. 51 S. 10). Dies gelte insbesondere für den Barbetrag von Fr. 500.–, weil das Geld nicht dem Beschuldigten, sondern G._____ gehört habe. Beschlagnahmungen sind vorsorgliche Massnahmen, um Vermögenswerte oder Gegenstände zu sichern und das Risiko des Verlustes für das Strafverfahren und den Staat auszuschalten. Sie sind nicht unzulässig, bloss weil sich später herausstellt, dass sie nicht nötig waren, oder weil das beschlag- nahmte Gut einem Dritten gehört. Rechte Dritter oder die Notwendigkeit der Ver- wertung oder Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände sind im Rahmen des Entscheids über die definitive Verwendung der sichergestellten Güter zu fäl- len. Abgesehen davon können Gelder nicht bloss aus Beweiszwecken beschlag- nahmt werden, sondern auch zur Deckung von voraussichtlichen Verfahrens-
- 12 - kosten (Art. 263 Abs. 1 StPO). Vorliegend spielen die beschlagnahmten Gelder im Zusammenhang mit der Frage des Schuldspruches gar keine Rolle. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, dass das formelle Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei den Beschlagnahmungen korrekt war (Urk. 60 S. 10 Erw. 4.2.-4.5.). Insbesondere ist die Behauptung des Verteidigers nicht zutreffend, dass der Beschuldigte bezüglich des beschlagnahmten Laptop-Computers nicht auf die Siegelung aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 51 S. 11; HD Urk. 7/2). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Februar 2013 antwortete der Be- schuldigte auf die Frage, ob er den beschlagnahmten Laptop-Computer "Acer" versiegeln lassen wolle, ausdrücklich mit "nein" (HD Urk. 3/1 Antwort 78). Die Siegelung dient der Wahrung berechtigter Interessen Dritter oder der Beachtung eines Zeugnisverweigerungsrechts. Sie dient nicht der beschuldigten Person als Mittel zur Verhinderung der Aufdeckung einer Straftat. Für die rechtliche Gültigkeit einer Beschlagnahme von Unterlagen ist insbesondere unbeachtlich, ob der Be- schuldigte auf diese Unterlagen zwecks Weiterbetreuung seiner Auftraggeber dringend angewiesen gewesen wäre (Urk. 105 S. 11). IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Mitwirkungspflicht und Aussageverhalten des Beschuldigten 1.1 Wie nachfolgend noch hervorgeht, beruft sich der Beschuldigte häufig da- rauf, dass er nicht mehr wisse, was mit den Geldern, deren "Verschwinden" ihm zum Vorwurf gemacht wird, passiert sei. Mehrfach machte er in pauschaler Weise geltend, dass er es für Zahlungen zugunsten der Berechtigten verwendet habe, ohne konkrete Angaben dazu machen zu können. Diese Erinnerungslücken sind nicht von vornherein ein Indiz für unglaubhafte Aussagen. Allerdings verstrickte sich der Beschuldigte auch immer wieder in Widersprüche, schweifte vom Thema ab oder machte der Untersuchungsbehörde Vorwürfe, anstatt sein Handeln zu er- läutern. Zwar muss sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten, aber auch das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass das Gericht den Umstand, dass sich ein Beschuldigter auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft,
- 13 - unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen darf. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urtei- le 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt insbe- sondere dort, wo die Untersuchungsbehörde gewisse Negativbeweise gar nicht führen kann, beispielsweise wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe Gel- der zwar auf Rechnung der Berechtigten verwendet, wisse aber nicht mehr wofür. Beträfen die Erinnerungslücken des Beschuldigten bloss einzelne Finanztransak- tionen, könnte ihm dies nicht zum Nachteil angelastet werden. Wenn sich diese Lücken allerdings im Sinne eines allgemeinen Aussagemusters derart häufen wie vorliegend, sind sie ein deutliches Lügensignal. 1.2 Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vorbringen, er habe aus mangelnder Übersicht und wegen seiner Hilfsbereitschaft gehandelt und nicht in krimineller Absicht (Urk. 105 S. 7 und S. 32). Dieses Argument verfängt nicht; wer derart häufig und undokumentiert von Konti, auf denen fremde Gelder liegen, private Barbezüge macht, bekundet keine bzw. nicht nur mangelnde Übersicht, sondern vor allem fehlenden Willen, zwischen Mein und Dein zu unterscheiden.
2. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers F._____ (ND 5; Anklageziffer 1.2.1.) 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom Privatkläger F._____ total Fr. 102'600.– zwecks Bezahlung von Steuern des Privatklägers erhalten zu haben. Von diesem Geld habe der Beschuldigte jedoch nur Fr. 71'963.15 dem Steueramt weitergeleitet und Fr. 30'636.85 unbefugt zu persönlichen Zwecken verwendet (Urk. 18 S. 13 ff.). Der Beschuldigte bestreitet weder das Mandat von F._____ noch in substantiierter Weise den Umfang der erhaltenen Gelder. Er macht primär geltend, er habe das nicht für Steuern verwendete Geld dem Privat- kläger F._____ in bar zurückbezahlt (Urk. 48 S. 22).
- 14 - 2.2. Gemäss Schreiben des Beschuldigten vom 14. Juni 2010 an den Privat- kläger übernahm der Beschuldigte das "Steuermandat" vom Privatkläger und wies diesen zu monatlichen Zahlungen von jeweils Fr. 3'000.– für Steuerabzahlungen, Fr. 100.– für Verzugszinsen und Fr. 100.– für die Aufwendungen des Beschuldig- ten an (ND 5 Urk. 3/1). 2.3. Gestützt auf die Auszüge des Bankkontos ist erstellt, dass der Privatkläger F._____ dem Beschuldigten im Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 7. September 2012 insgesamt 28 mal Fr. 3'200.– überwiesen hatte (HD Urk. 5/1/5 S. 64-72 und HD Urk. 5/1/6 S. 1-38). Der Privatkläger F._____ machte zusätzlich geltend, wei- tere Zahlungen in bar geleistet zu haben. Die Vorinstanz ist jedoch zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich alleine aufgrund der Behauptung des Privatklägers und mit zum Teil zeitnahen Abhebungen von seinem eigenen Konto die entspre- chenden Barzahlungen an den Beschuldigten nicht rechtsgenügend beweisen lassen (Urk. 60 S. 62). Entgegen der Anklage kann deshalb nur von besagten Zahlungen via Banküberweisung im Gesamtbetrag von Fr. 86'800.– (28 x Fr. 3'100.–, abzüglich der Aufwandentschädigung von jeweils Fr. 100.– für den Beschuldigten) ausgegangen werden. Abzüglich der nachgewiesenen Zahlungen an das Steueramt von insgesamt Fr. 71'963.15 würde ein Saldo von Fr. 14'836.85 zugunsten des Privatklägers F._____ verbleiben. 2.4. Im Rahmen der Untersuchung gab der Beschuldigte auf die Frage, was mit dem Restsaldo geschehen sei, an: "Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass diese Anzeige irgendwie Hände und Füsse gehabt hat oder hätte, dann würden wir uns diese Arbeit hier ersparen. Die Staatsanwaltschaft wurde seitens F._____ und Entourage, ich muss das so sagen, Herr F._____ wird das wissen, wen ich meine, nach Strich und Faden angelogen. Das Schlimme ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft bis heute nicht bereit ist, davon auszugehen, ausser mei- ner Vergehen mit dem Strassenverkehrsgesetz, kein Schuft, Betrüger und Verun- treuer bin, was ich bei Gericht beweisen kann" (ND 5 Urk. 4/3 Antwort 9). Darauf angesprochen, weshalb er denn auf die Teilnahme an der Einvernahme des Privatklägers F._____ verzichtet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Weil ich genau weiss und eben beweisen kann, was wirklich gelaufen ist, ist all
- 15 - das, was geschrieben wurde, für mich völlig interesselos, umsonstige Arbeit" (ND 5 Urk. 4/3 Antwort 9). Des weiteren machte der Beschuldigte in der Untersu- chung fast keine weiteren Angaben mehr zu diesem Vorwurf. Erst an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals geltend: "Wahrscheinlich war das Geld für die Gartenmöbel von Herrn F._____ gedacht. Zudem wurde auch noch die Bude umgebaut. Ich kann ihnen darüber keine Aus- kunft geben. Es ist jedenfalls viel Geld geflossen, alleine für seine Wohnung. Zu- sätzlich hat er noch ein Auto gekauft. Hören Sie, es ist einfach zu lange her" (Urk. 48 S. 16). Später in der vorinstanzlichen Befragung machte der Beschuldig- te dann geltend, er habe das überschüssige Geld dem Privatkläger in bar in Cou- verts wieder zurück gegeben (Urk. 48 S. 19-22). Die Übergaben hätten sicher sechs Mal im Monat im Restaurant stattgefunden. H._____ sei dabei gewesen, aber dieser sage sicher nicht gegen F._____ aus und das Servierpersonal werde sich wohl auch nicht mehr daran erinnern, weshalb er wohl keine Chance habe (Urk. 48 S. 19 und S. 22). "Sicher sechsmal im Monat haben Herr F._____ und ich im gleichen Restaurant zu Mittag gegessen und dort sind die genannten Cou- verts unter dem Tisch übergeben worden. Das haben einige Leute gesehen. Wenn sie die Übergabe nicht gesehen haben wollen, habe ich keine Chance. Be- reits die Darstellung des Beschuldigten, dass das Geld in konspirativer Weise "un- ter dem Tisch" übergeben worden sei, macht keinen Sinn, wenn es sich doch um das eigene Geld des Privatklägers gehandelt haben soll. Im Übrigen behauptete der Beschuldigte, dass er die Bezahlung der Steuerschulden von F._____ über- nommen habe, weil dem Privatkläger seine Arbeitsstelle gekündigt worden wäre, wenn er einen Zahlungsbefehl erhalten hätte (Urk. 48 S. 21). Ein nicht nachvoll- ziehbarer Gedankengang, denn die Bezahlung einer Steuerschuld via einen Drit- ten ändert nichts am Bestand der Steuerschuld und hat auch keinen Zusammen- hang mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Anstatt einen Versuch zu ma- chen, den Sachverhalt bzw. seine Version zu erhellen, ging der Beschuldigte wie- derum in pauschale Ausführungen über: "Aber ich glaube, dass Sie jetzt die Hin- tergründe ein bisschen klarer sehen und dass es hier überhaupt nicht um dieses Geld geht. Hier geht es darum, einen jungen Mann bei sich halten zu können und der Idiot dachte noch, einen Menschen mit Geld kaufen zu können. Er ist auch so
- 16 - ein Theoretiker. Vergessen Sie bitte nicht, dass man in der homosexuellen Szene keine Chance hat, wenn man kein schöner Mensch ist und nicht mit Millionen an- geben kann. Dann muss man sich halt jemanden kaufen. Und das wäre ja dem noblen Herrn F._____ nicht zuzumuten gewesen. Ich weiss soviel von diesem Menschen. Ich war ja mal ein Vertrauensfreund. Aber meinen Sie, dass ich das alles hier ausbreiten würde? Aber ich kann Ihnen sagen, dass es ein Buch füllen würde. Jetzt muss ich es dem Gericht überlassen, ob es meine Version glaubt oder jene, die auf dem Papier wahrscheinlicher ist" (Urk. 48 S. 22). 2.5. Die Vorinstanz ist aufgrund dieser Beweislage zu Recht zur Auffassung ge- langt, dass die Schilderung des Beschuldigten über angebliche konspirative Rückzahlungen in Couverts keine reale Grundlage hat. Es bestehen deshalb kei- ne vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 14'836.85 zweckwidrig für persönliche Bedürfnisse verwendet hat (Urk. 60 S. 64). 2.6. Für die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 64-66; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidigung machte diesbezüglich – eventualiter – keine Ein- wendungen.
3. Veruntreuung zum Nachteil des †I._____ bzw. dessen Erben, Privatkläger E._____ (ND 6; Anklageziffer 1.2.2.) 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Generalvollmacht des †I._____ missbraucht zu haben, indem er nach dessen Tod Vermögenswerte des Verstor- benen unbefugt zu seinem persönlichen Gebrauch verwendet habe (Urk. 18 S. 17 ff.). 3.2. Soweit es die vom Beschuldigten bestrittenen Bankbezüge von rund Fr. 30'000.– betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Urheber- schaft des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erwiesen werden kann, selbst wenn solche Bezüge im Rahmen einer gesamten Würdigung der Anklage einem typischen Vorgehen des Beschuldigten entsprachen und anderweitige Erklärun- gen für den Verbleib des Geldes fehlen (Urk. 60 S. 72 und S. 73). Da es sich um
- 17 - einen von anderen Anklagevorwürfen unabhängigen Sachverhaltsteil der Anklage handelt, hätte allerdings ein formeller Freispruch im Dispositiv erfolgen müssen, was im Dispositiv des Berufungsentscheids "nachzuholen" ist. 3.3. Nicht bestritten hat der Beschuldigte, dass er das Fahrzeug der Marke Ford Focus des Verstorbenen für Fr. 4'400.– verkauft hatte. Der Beschuldigte machte in seiner Einvernahme vom 30. Mai 2014 geltend, dies sei damals akzep- tiert worden. Der Sohn von †I._____ habe nicht angezweifelt, dass diesbezüglich etwas schief gelaufen sei (ND 6 Urk. 3/1 S. 8). Auf die Frage, was er mit dem Er- lös gemacht habe, führte der Beschuldigte aus: "Privat habe ich keinen Erlös aus dieser Sache bezogen. Damals ist es akzeptiert worden, dann kann man jetzt nicht kommen und etwas anderes sagen. Ich weiss nicht, ob ich den Erlös über- geben oder überwiesen habe. Ich habe ihm eine saubere Endabrechnung über- geben, die er nicht angezweifelt hatte" (ND 6 Urk. 3/1 S. 9). Der Privatkläger E._____ bestritt in seiner Einvernahme im Beisein des Beschuldigten, den Ver- kaufserlös und eine Endabrechnung vom Beschuldigten erhalten zu haben (ND 6 Urk. 4/2 S. 13). Der Beschuldigte verzichtete auf Ergänzungsfragen zu diesem Thema. Andernorts machte er geltend, er habe das Geld für die Bezahlung von Nachlassschulden verwendet, ohne allerdings nähere Angaben dazu machen zu können (Urk. 48 S. 27). Da die gesamte Aussage des Privatklägers einen sehr glaubhaften Eindruck erweckt, die pauschalen und unsubstantiierten Aussagen des Beschuldigten demgegenüber völlig unglaubhaft tönen, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Verkaufserlös unbefugt zu eigenen Zwecken verwendet hat (Urk. 60 S. 73). 3.4. Dasselbe gilt hinsichtlich des auf Rechnung des †I._____ eingelösten Postchecks in der Höhe von Fr. 4'879.90 (ND 6 Urk. 10/3). Der Beschuldigte machte zunächst geltend, er habe mit der Einlösung dieses Postchecks über- haupt nichts zu tun (Urk. 48 S. 28). Die Einlösung erfolgte fünf Tage nach dem Tod von †I._____. Damit wurde unter anderem eine Swisscom-Rechnung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 138.45 bezahlt und Fr. 3'225.– auf das Konto von B._____ überwiesen, über welches der Beschuldigte alleiniger Verfügungsbe- rechtigter war. Wiederum bestritt der Beschuldigte den Vorwurf in pauschaler
- 18 - Weise und stellte in den Raum, vielleicht habe er die Swisscom-Rechnung in der Wohnung des †I._____ vergessen und jemand habe sie versehentlich bezahlt (Urk. 48 S. 28). Alleine diese Hypothese ist höchst unwahrscheinlich; dass der unbekannte Dritte dann aber noch gleichzeitig eine Überweisung auf besagtes PostFinance-Konto des Beschuldigten gemacht hätte, belegt die Haltlosigkeit der Bestreitungen des Beschuldigten. Ganz abgesehen davon behauptete der Be- schuldigte andernorts, er sei bis zum Tod von †I._____ nie in dessen Wohnung gewesen, nur danach einmal, im Beisein von dessen Sohn E._____ (Urk. 48 S. 25). 3.5. Dass die Vorinstanz nur die beiden erwähnten Zahlungen von Fr. 3'225.– und Fr. 138.45 berücksichtigt hat und nicht den ganzen Betrag des eingelösten Postchecks, ist eine sehr wohlwollende Beweiswürdigung, zumal die Einlösung des Checks durch den Beschuldigten rechtsgenügend erwiesen ist. Mangels ge- nauerer Kenntnis der Verwendung des Restbetrags ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz aber wohl zutreffend. 3.6. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz als Veruntreuung ist ebenfalls zuzustimmen. Es kann auf deren Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 76-79).
4. Urkundenfälschung zum Nachteil des †I._____ (ND 6; Anklageziffer 1.2.3.) 4.1. Auf dem USB-Stick des Beschuldigten wurde ein mit 2. November 2009 datierter Brief sichergestellt, worin der angebliche Absender I._____ der J._____- Bank in …/Deutschland mitteilte, dass er aufgrund seiner angegriffenen Gesund- heit seinen Haushalt in … aufgelöst habe und seine Zustelladresse inskünftig c/o … [Adresse], laute (ND 6 Urk. 13/2). Dies obschon †I._____ bereits am tt.mm.2009 verstorben war. Der Brief trägt die Unterschrift I._____. Die J._____- Bank …/D bestätigte der Staatsanwaltschaft den Eingang dieses Briefes (ND 6 Urk. 13/2). 4.2. Der Beschuldigte konnte auf Vorhalt dieses Schreibens keine vernünftige Erklärung abgeben, sondern verstieg sich sofort in die Anschuldigung, die Staats-
- 19 - anwaltschaft habe ohne Rechtshilfeersuchen in Deutschland ermittelt (Urk. 48 S. 33). Er verweigerte in der Folge weitere Aussagen mit dem Hinweis, seine ganze Befragung sei mangels gültigem Rechtshilfeersuchen illegal (Urk. 48 S. 33). Dass ein formell korrektes Rechtshilfeersuchen erging, ist in den Akten dokumentiert (ND 6 Urk. 13/1). 4.3. Sowohl in Bezug auf die Sachverhaltserstellung als auch die rechtliche Würdigung kann bezüglich dem Vorwurf der Urkundenfälschung auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 80-85; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Inhalt des Schreibens und der Fundort beim Beschuldigten lassen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte dieses Schreiben ver- fasst und die Unterschrift des Verstorbenen gefälscht hat.
5. Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (ND 21; Anklagezif- fer 1.2.4.) 5.1. Die Privatklägerin C._____ bevollmächtigte den Beschuldigten mit der Li- quidation ihres Pensionskassenguthabens in der Schweiz, da sie nach Paris zog. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe vom ausbezahlten Geldbetrag in der Höhe von Fr. 94'647.39 lediglich einen Teil zu deren Gunsten verwendet bzw. ihr zukommen lassen. Fr. 52'084.49 habe er treuwidrig zu eige- nen oder auftragswidrigen Zwecken verwendet (Urk. 18 S. 20 ff.). 5.2. Die Vorinstanz hat im Detail aufgeführt, welche Teilbeträge der Beschuldig- te der Privatklägerin überwiesen hatte oder zukommen liess und Schulden von ihr im Umfang von Fr. 2'978.20 beglich (Urk. 60 S. 89 und S. 91). Auf ihre Erwägun- gen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da das Geld aus der Pen- sionskasse auf das PostFinance-Konto … transferiert wurde, worüber der Be- schuldigte ohne jegliche Einschränkungen verfügen konnte, und dessen Schluss- saldo Fr. 629.97 betrug, bleibt das Schicksal eines Differenzbetrages von Fr. 51'984.49 bzw. der Bezüge von über Fr. 60'000.– undokumentiert und unge- klärt (Urk. 60 S. 90 f.). 5.3. Auch diesbezüglich machte der Beschuldigte ohne Darlegung von irgend- welchen Details geltend, das Geld sei noch in seinem Eigentum, soweit er es
- 20 - nicht für die Bezahlung von Betreibungsschulden der Privatklägerin verwendet habe (Urk. 48 S. 36). Des weiteren machte er geltend, man sei erst wegen der Beschlagnahme des Ordners "C._____", enthaltend die Unterlagen betreffend der Privatklägerin, auf diesen Sachverhalt gestossen. Die Beschlagnahme dieses Ordners sei illegal gewesen, weil diesbezüglich gar keine Anklage vorgelegen ha- be. Weiter fuhr der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Befragung fort: "Jetzt macht man mich mit dem Ordner zum Verbrecher, nur weil man meine Denkstruk- tur nicht verstehen will und wie ich den Fall von Frau C._____ angegangen bin und noch weiter angehen würde, wenn ich könnte" (Urk. 48 S. 36). 5.4. Die Verteidigung vertrat zu diesem Anklagevorwurf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe bei der Privatklägerin die Überzeugung ausgelöst hinter- gangen worden zu sein, was jedoch nicht zutreffe (Urk. 51 S. 20). Der Beschuldig- te habe nämlich das Pensionskassengeld der Privatklägerin verwaltet, weil diese damit nicht umgehen könne und es in kürzester Zeit verjubelt hätte. Die Privat- klägerin selbst habe in ihrer Einvernahme geäussert, dass sie keine Lust habe, über die Angelegenheit zu sprechen, was nur den Rückschluss zulasse, dass die Dinge tatsächlich so lägen, wie der Beschuldigte angebe (Urk. 51 S. 20). Liest man allerdings die staatsanwaltliche Befragung der Privatklägerin, erhält man einen ganz anderen Eindruck als der Verteidiger. Sie bestätigte, dass ihr der Beschuldigte mehrmals Geld in bar übergeben habe (ND 21 Urk. 3/2 S. 14). Weshalb er ihr das Geld nicht überwiesen habe, wisse sie nicht; sie vermute, weil er keine Spuren habe hinterlassen wollen. Er habe sie auch gebeten, die Quittun- gen für das überbrachte Geld fortzuwerfen (ND 21 Urk. 3/2 S. 12). Darauf ange- sprochen, dass auf einer Quittung "San Remo" als Ort stehe, gab die Privatkläge- rin zu Protokoll, Empfangsort sei Paris gewesen. Der Beschuldigte habe einmal die Idee geäussert, sie solle doch eine Weltreise machen und nach San Remo gehen. Bei der Übergabe habe er ihr gesagt, das Geld ihrer Pensionskasse befin- de sich auf seinem Konto, es sei aber nicht möglich, mehr als Fr. 8'000.– auf ein Mal über die Grenze mitzunehmen (ND 21 Urk. 3/2 S. 14). Aus der Einvernahme der Privatklägerin geht zudem hervor, dass die Privatklägerin keinen genauen Überblick hatte, wie viel ihr der Beschuldigte übergeben hatte und wie hoch ihre Ansprüche gegenüber ihm noch waren.
- 21 - 5.5. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst um einen Teil ihres Pen- sionskassengeldes prellen wollte, belegen unter anderem verschiedene Schrei- ben. Mit Brief vom 3. Januar 2014 teilte der Beschuldigte der Pensionskasse der Privatklägerin mit: "Frau C._____ ist definitiv nach San Remo ausgewandert; sie hat einen Gentleman kennengelernt, mit dem sie in drei Tagen eine Weltreise be- ginnt, deren Dauer einstweilen noch völlig offen ist" (ND 21 Urk. 5/2). Auch im Nachforschungsbegehren an die Stiftung K._____ schrieb der Beschuldigte: "Frau C._____ ist definitiv nach Italien ausgewandert und ich regle nun deren Angele- genheiten (Vollmacht-Kopie beigelegt)" (ND 21 Urk. 5/2). Dies, obwohl der Be- schuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin nach Paris gezogen war, da er ihr beim Umzug geholfen hatte und wo er sie auch zwecks Geldübergaben mehrmals besuchte (ND 21 Urk. 3/1 S. 6). Im Brief an die Privatklägerin vom
14. Februar 2014 teilt er dieser mit, dass er noch nicht wisse, wie viel die Kasse ausbezahlen werde, weil die blöde Kuh von der Pensionskasse – so der Wortlaut seines Schreibens – nicht einmal eine provisorische Abrechnung erstellen könne (ND 21 Urk. 3/2 am Ende). Nach Abzug der Steuern seit 2011 werde sich die Auszahlung wohl auf mindestens Fr. 50'000.– belaufen. Im zweiten Brief vom
24. Februar 2014 schreibt der Beschuldigte an die Privatklägerin, die Pensions- kasse habe noch nichts überwiesen. Dies obschon die Pensionskasse dem Be- schuldigten bzw. dessen Firma L._____ mit Schreiben vom 13. Februar 2014 die Austrittsabrechnung zustellte, mit einem angekündigten Überweisungsbetrag von Fr. 94'907.10 samt Zins bis zur Überweisung per 20.2.2014 (ND 21 Urk. 5/3). Weiter findet sich in dem Ordner C._____ (pinkfarben), der beim Beschuldigten sichergestellt wurde (ND 21 Urk. 3/2 S. 12), Abschriften des SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Am 14. Mai 2014, 11:47 Uhr, schrieb der Beschuldigte eine SMS an die Privatklägerin mit den Worten 'Pensi- onskasse (Steueramt) gibt Geld erst Anfangs Juni frei. Sende Dir wie früher Mo- netas-Grandas und komme Ende Juni nach Paris' (ND 21 Urk. 3/2 S. 16; ND 21 Urk. 3/9). 5.6. Nachdem der Schlusssaldo des PostFinance-Konto der L._____ am
10. März 2014 nur noch Fr. 629.97 betrug und der Beschuldigte keine Angaben dazu machen konnte oder wollte, wohin der Restsaldo von Fr. 51'984.49 von dem
- 22 - Pensionskassengeld der Privatklägerin geflossen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass er diese zweckwidrig verwendet und so der Privatklägerin entzogen hat (ND 21 Urk. 4/3 S. 13). 5.7. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als Verun- treuung qualifiziert (Urk. 60 S. 92-95). Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in den drei Zeitspannen vom 1. April 2003 bis 30. September 2009, vom 1. August 2010 bis 30. September 2010 und vom 1. November 2010 bis 26. Februar 2015 Sozialhilfeleistungen von mindes- tens Fr. 182'136.90 bezogen zu haben und dabei in acht Deklarationen wahr- heitswidrig angegeben zu haben, weder über Vermögen noch Einkommen zu ver- fügen (Urk. 18 S. 2 ff.). 6.2. Die Verteidigung wie auch der Beschuldigte anerkannten den Umfang der in der Anklageschrift bezifferten bezogenen Sozialhilfeleistungen (Urk. 51 S. 17; Urk. 48 S. 7). Die Verteidigung vertritt allerdings den Standpunkt, der Beschuldig- te habe daneben kein Einkommen erzielt, welches er den Behörden hätte melden müssen. Der Beschuldigte selbst erhob weniger konkrete Einwendungen gegen die in der Anklage genannten Handlungen als vielmehr pauschale Vorwürfe, etwa man habe ihm beim Sozialamt trotz Nachfrage keine verbindliche Auskunft erteilt, welche Zuwendungen oder Einkünfte bzw. ab welcher Höhe solche meldepflichtig seien (Urk. 48 S. 5). Er habe jeweils in guten Treuen gehandelt und niemanden "am Seil herunterlassen" wollen (Urk. 48 S. 6). Erst im Nachgang zu einem pro- minenten Fall eines Sozialhilfebetrugs hin hätten die Sozialämter ihre Praxis ver- schärft; davon habe er aber erst viel später erfahren (Urk. 48 S. 5). Auch ihm sei klar, dass man Fr. 500.– melden müsse, aber doch sicher nicht Fr. 25.–, welche man fürs Rasenmähen erhalte. Das melde doch kein Mensch dem Sozialamt (Urk. 48 S. 6). Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Gegenstand der An- klage nicht solche geringen, einzeln erhaltenen Vermögenswerte bzw. Einkünfte sind. Vielmehr wird ihm die Nichtdeklaration weit höherer Beträge als Fr. 500.–
- 23 - angelastet. Der Beschuldigte reichte zur Dokumentation seines Standpunktes Ausdrucke zweier Briefe an den Sozialvorsteher der Stadt Zürich ein, worin er sich erkundigte, ab welcher Höhe ein Sozialhilfeempfänger Einkünfte melden müsse (Urk. 47/1). Allerdings datieren diese Schreiben vom 31. Juli 2015 und vom 6. September 2015, also weit nach Eröffnung der Untersuchung, weshalb sie nichts oder wenig über den subjektiven Tatbestand im angeklagten Zeitraum be- legen. Aus dem Antwortschreiben des Beschuldigten vom 26. November 2015 geht zudem hervor, dass man ihm vom Sozialamt beschieden hatte, dass sämtli- che Zuwendungen deklarationspflichtig seien (Urk. 47/1 S. 4). Darüber hinaus übersieht der Beschuldigte, dass im Unterstützungsantrag und den von ihm aus- gefüllten Formularen über die Deklarationen der finanziellen Verhältnisse mit kei- nem Wort steht, dass nur Beträge bzw. Vermögenswerte ab einem Mindestwert zu melden seien. Der Umstand, dass praxisgemäss erst ab einem gewissen Min- destbetrag von Einkünften oder Vermögen des Sozialhilfebezügers eine Redukti- on der Sozialleistung erfolgt, enthebt Letzteren nicht von der Pflicht zur wahr- heitsgemässen Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Wie hoch die Sozialhilfeleistung anzusetzen ist und inwieweit gewisse geringe Ein- künfte als "Einkommensfreibetrag" keine Kürzungen zur Folge haben, steht im al- leinigen Entscheid und Ermessen der Sozialhilfebehörde. Dies entbindet einen Antragssteller nicht von der Pflicht, dem Sozialamt sämtliche Entscheidgrund- lagen wahrheitsgemäss anzugeben bzw. zu liefern. Der Beschuldigte masste sich demgegenüber an, über besagten Freibetrag in eigener Kompetenz entscheiden zu können, obschon dafür nicht die geringsten Hinweise in den Formularen und Merkblättern der Sozialamtes zu finden sind. 6.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Betrug kein unechtes Un- terlassungsdelikt. Im Rahmen des täuschenden Verhaltens von Art. 146 StGB wird mit anderen Worten ein aktives Tun des Beschuldigten verlangt. Dies gilt auch hinsichtlich der Tatbestandsvariante des arglistigen Unterdrückens von Tat- sachen gemäss Wortlaut von Art. 146 StGB. Insofern begründet allein das Un- tätigbleiben des Sozialhilfeempfängers bei geänderten Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen, trotz entsprechender Hinweise in Formularen der Sozialhilfe, wonach solche Veränderungen sofort und unaufgefordert zu melden seien, noch
- 24 - keinen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGE 127 IV 163 E. 2; BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil vom 10. Januar 2013, 6B_542/2012, Erw. 1.2 und 1.3). Strafbar nach Art. 146 StGB ist nur, wer auf ausdrückliche Nachfrage hin Einkünfte und Vermögenswerte wahrheitswidrig verschweigt. Das Ausfüllen bzw. das wahrheitswidrige Weglassen bzw. unvollständige Ausfüllen ei- nes Fragebogens, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses be- kräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine). Zu prüfen ist somit grundsätzlich, ob der Sozialhil- febezüger bzw. die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Unterstützungsantrags und der späteren Deklarationen Einkommens- und Vermögenswerte wahrheits- widrig verschwiegen hat. Hinzuweisen bleibt, dass diese Ausführungen für den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen gemäss Art. 148a StGB nicht gelten. Diese Bestimmung trat jedoch erst am 1. Januar 2017 in Kraft, weshalb sie vorliegend für Handlungen vor diesem Zeitpunkt ohne Bedeutung bleibt (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ebenso kann die Verletzung von blossen Meldepflich- ten zumindest einen Übertretungstatbestand gemäss entsprechender Sozialhilfe- gesetzgebung erfüllen. 6.4. Sowohl die Anklageschrift wie auch die Vorinstanz gehen von Einkünften und Vermögenswerten des Beschuldigten in den Zeiträumen der Sozialhilfebe- züge aus (Urk. 18 und Urk. 60 S. 16 f. Erw. 1.4.3). In genereller Hinsicht ent- spricht dies nicht der geschilderten bundesgerichtlichen Praxis, wonach das blos- se Unterlassen einer unaufgeforderten Meldung nicht nach Art. 146 StGB strafbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Wortlaut in den damals verwende- ten Formularen des Sozialamtes äusserst mangelhaft war, da gar nicht hervor- geht, auf welche Zeitperiode sich die Frage nach Einkünften und Vermögen be- zieht und ob damit auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gemeint waren (Urk. HD 1/D1/4-HD 1/D2/20). Allgemein betrachtet kann beispielsweise nicht ge- sagt werden, dass ein Gesuchsteller arglistig eine täuschende Falschangabe macht, wenn er die Frage im Formular, "Erhalten Sie derzeit einen Lohn" mit "Nein" ankreuzt (Urk. HD 1/D1/12) und in der Rubrik "Einkünfte" die Zahl 0 auf- führt, wenn er erst im Zeitpunkt der Unterzeichnung keine unselbständige An- stellung und Einkünfte hat bzw. erst am Tag nach dem Ausfüllen des Formulars
- 25 - eine Zahlung von Fr. 4'000.– erhält (so der Beschuldigte auf dem PostFinance Konto, ltd. auf B._____, am 24. April 2003, ein Tag nach dem Ausfüllen des Un- terstützungsantrags Urk. HD 5/1/5 S. 2). Allerdings hat das Sozialamt dann seine Formulare offenbar geändert. Jenem vom 11. Februar 2011 ist jedenfalls die Fra- ge zu entnehmen, ob der Gesuchsteller seit dem letzten Antrag Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezogen habe (Urk. HD 1/D1/13). 6.5. Der Beschuldigte füllte die Einkommens- und Vermögensdeklarationen ab April 2003 dann allerdings periodisch, gemäss Akten jährlich aus (Urk. HD 1/D1/4
- HD 1/D1/13). Dabei kreuzte er das Feld "Guthaben auf Bank- und/oder Post- konti" ebenso mit "0" an wie das Feld "Andere Einkünfte" (Urk. HD 1/D1/4- HD 1/D1/13). Dies obschon es in den Zeitpunkten der Unterzeichnung der Dekla- rationen auf diesen Konti Guthaben hatte und teilweise häufige, wenn auch unre- gelmässige Eingänge zu verzeichnen waren, welche aus Arbeitstätigkeiten oder Aufträgen des Beschuldigten herrührten. Vor diesem Hintergrund ist das Vor- gehen der Vorinstanz mit einer gesamthaften Betrachtung von Einkünften in den angeklagten Zeitperioden gleichwohl vertretbar. Das kombinierte Verschweigen von Kontoguthaben aus Einkünften einerseits und den Einkünften im Zeitraum seit der letzten Deklaration führt zwingend zum Schluss, dass es dem Beschuldig- ten spätestens ab der zweiten Deklaration klar war, dass er seine Einkünfte hätte angeben müssen. Sein Verhalten ist als aktive Irreführung im genannten Sinne zu qualifizieren. Angesichts des angeklagten Zeitraumes, des identischen Vorgehens bzw. eines gewissen Fortsetzungszusammenhanges erscheint eine gesamthafte Beurteilung deshalb vorliegend möglich und auch im Hinblick auf die Strafzumes- sung zumindest nicht nachteilig für den Beschuldigten. 6.6. Der Beschuldigte unterzeichnete am 23. April 2003 einen Unterstützungs- antrag und ersuchte um wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz (Urk. HD 1/D1/3). In diesem Formular füllte er sämtliche Felder über Einkünfte und Vermögenswerte, auch jenes über "andere Vermögenswerte", mit "keine" aus. Aus den darauf folgenden Einkommens- und Vermögensdeklarationen (Urk. HD 1/D1/4-10) sowie den jeweiligen Deklarationen über die finanzielle Situa- tion (Urk. HD 1/D1/12-13 und Urk. HD 1/11-13) ergibt sich nichts anderes
- 26 - bzw. der Beschuldigte erklärte höchstens, über geringfügige Vermögenswerte zu verfügen. Gemäss Anklageschrift und den Akten ergibt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt Schmuck und Wertgegenstände bei der Pfandleihkasse hinterlegt hatte (Perlenkette mit Goldverschluss sowie 1 Gold- Clip, Schatzungswert gemäss Versatzschein Fr. 525.–, Versicherungswert Fr. 2'700.–; Gold-Ring mit 1 Brillant, Schatzungswert gemäss Versatzschein Fr. 270.–; 1 Gold-Halskette mit Gold-Armband, Schatzungswert gemäss Versatz- schein Fr. 900.–; 10 Goldmedaillen 75 Jahre Schweizerische Bundesbahnen, Schatzungswert gemäss Versatzschein Fr. 750.–). Zudem besass er ein kurz zu- vor am 20. Oktober 2012 erworbenes E-Bike zum Kaufpreis von Fr. 2'480.–. Wei- ter ist durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte, als er den Unterstützungs- antrag unterschrieb, über ein Mieterdepot von mindestens Fr. 2'500.– bei der UBS verfügte (Urk. HD 9/9/12). Damit steht fest, dass der Beschuldigte ab dem
23. April 2003 gegenüber dem Sozialamt wahrheitswidrig angab, er verfüge über kein Vermögen, obschon er solches im Wert von mindestens Fr. 7'500.– besass. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum
23. April 2003 auf dem Postfinance-Konto auf den Namen B._____, über welches der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter voll verfügen konnte, Zahlungs- eingänge von total Fr. 2'126.20 erfolgten (Urk. HD 5/1/5). Der Beschuldigte aner- kannte in der Untersuchung, dass dieses Konto sein Geschäftskonto gewesen sei und nur er darüber verfügen konnte. Er meinte auch, es sei ja nicht verboten, ein Konto eines Freundes zu benützen (Urk. HD 3/2 S. 4, 3/4 S. 3 und 3/6 S. 14). Der Beschuldigte machte geltend, er habe keine Ahnung mehr, was über dieses Kon- to gelaufen sei (Urk. HD 3/2 S. 4). Dies ist angesichts der langen Zeit zwischen den Transaktionen im Jahre 2003 und der Einvernahme im Jahre 2014 auch plausibel. Allerdings belegen die häufigen und regelmässigen Barbezüge im sel- ben Zeitraum, dass es sich bei den Einzahlungen um Einkünfte des Beschuldig- ten handelte, welche zu seinem persönlichen Gebrauch zur Verfügung standen (Urk. HD 5/1/5). 6.7. Zum Sachverhalt des Sozialhilfebetrugs kann im Übrigen auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 15-43; Art. 82
- 27 - Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich Ergänzungen oder Verdeutlichungen. 6.7.1. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe mit seinen Tätig- keiten bloss anderen Menschen helfen wollen (Urk. 51 S. 17). Soweit damit der Standpunkt vertreten wird, bei den Einkünften habe es sich um freiwillige Leistun- gen oder Geschenke gehandelt, spielt dies im Zusammenhang mit Sozialhilfe- leistungen keine Rolle. Anzugeben sind auch unentgeltliche Zuwendungen. 6.7.2. Auch das Argument des Beschuldigten, die Guthaben der Mietkautionskonti habe er ja für die Wohnung benötigt, hilft ihm wenig (Urk. 48 S. 7). Den Deklarati- onsformularen und Merkblättern des Sozialamtes lässt sich mit keinem Wort ent- nehmen, dass zweckgebundene oder geschenkte Vermögenswerte nicht anzuge- ben waren. 6.7.3. Unglaubhaft ist der Einwand des Beschuldigten bezüglich dem Konto bei der Coop Bank, es sei nicht sein Geld gewesen, er habe nur darüber verfügen können und damit gearbeitet (Urk. 48 S. 8). Zum einen erklärt dies nicht, weshalb er dieses auf seinen Namen lautende Konto dann gegenüber dem Sozialamt ver- schwiegen hat. Für ein Verschweigen gab es ja gar keinen Grund, wenn die Konti im Lichte der Sozialunterstützungen so unproblematisch gewesen wären, wie es der Beschuldigte glauben machen will. Zum anderen erklärte der Beschuldigte auch nicht den Grund der zahlreichen Einzahlungen und Barbezüge auf bzw. von diesem Konto und berief sich darauf, dass er es nicht mehr wisse (Urk. HD 5/2/1). Unter den genannten Umständen wäre deshalb umgekehrt vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er zumindest gewisse konkrete Angaben zu einzelnen Bezügen hätte machen können, welche seine Version stützen, auch wenn seither eine lange Zeit verstrichen war. Stattdessen machte der Beschuldigte in diffuser Weise geltend, er habe auch mal Einkäufe für den Arbeitgeber getätigt und er könne keine konkreten Angaben machen, weil er niemand anderen kompromittie- ren wolle (Urk. 48 S. 9). Wesentlich ist dabei auch, dass die Auskunftsperson G._____ bestätigte, dass er bzw. die M._____ AG Zahlungen für Arbeiten des Beschuldigten auf dieses Konto überwiesen habe (Urk. 4/17 S. 3). Die eingereich- ten Rechnungen des Beschuldigten belegen, dass es sich um Entschädigungen
- 28 - für Arbeiten und Dienstleistungen und nicht um Einkäufe gehandelt hatte (Urk. 4/17 S. 16 ff.). Der Beschuldigte und sein Verteidiger verzichteten anlässlich dieser Einvernahme von G._____ auf Ergänzungsfragen (Urk. 4/17 S. 14). 6.7.4. Ähnlich sieht es beim PostFinance-Konto auf den Namen B._____ aus. Der Beschuldigte bestätigte, dass dies sein Geschäftskonto gewesen sei, machte vor Vorinstanz aber pauschal bzw. ohne nähere Begründung geltend, die Gelder hät- ten nicht ihm gehört oder er habe das Geld für Auslagen für seine Rechtsmandate benötigt (Urk. 48 S. 10). Auch dieses Konto gab der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt in den Deklarationen nie an (Urk. HD 1/D1/1-HD 1/D1/12). 6.7.5. Zugegeben hat der Beschuldigte, dass er von N._____ im Jahr 2005 Fr. 3'000.– und von O._____ im Jahr 2009 Fr. 1'500.– erhalten habe (Urk. 48 S. 11). Er machte geltend, sie hätten ihm noch viel mehr Geld gegeben und je- weils aus der Bredouille geholfen, wenn er knapp bei Kasse gewesen sei. Dies, weil mit Fr. 830.– Sozialhilfe pro Monat kein Mensch leben könne (Urk. 48 S. 11). Auch dies ist kein Grund, in den Deklarationen wahrheitswidrige Angaben zu machen. Nicht von Bedeutung ist, wenn in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, es habe sich bloss um Darlehen gehandelt (Urk. 105 S. 31). Ob diese Beträge je hätten zurückbezahlt werden müssen, ist sehr zweifelhaft und steht sogar im Widerspruch zu den obgenannten Aussagen des Beschuldigten. Er hat auch nie behauptet geschweige denn dokumentiert, dass er je einen Darle- henszins bezahlt hat. Abgesehen davon sind auch solche Mittel gegenüber den Sozialhilfebehörden anzugeben, da sie dem Beschuldigten unbestritten zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung standen; für denselben Zweck wurden auch die Sozialhilfebeiträge ausbezahlt. 6.7.6. Symptomatisch für das ausweichende und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten bzw. seine eigene Interpretation seiner Handlungen sind auch seine Angaben zur Versicherungsleistung von Fr. 2'280.–, welche er für den Diebstahl des bereits oben erwähnten E-Bike erhalten hatte. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, dieses Fahrrad sei gestohlen worden, habe aber nicht ihm gehört (Urk. 48 S. 12). Auf Vorhalt, dass er sich gegenüber der Versicherung als Eigentümer des E-Bikes ausgegeben habe, machte er dann geltend, die Ver-
- 29 - sicherung interessiere sich nicht dafür, an wen sie die Versicherungsleistung be- zahle. Wiederum auf Frage des erstinstanzlichen Vorsitzenden, ob er dann ge- genüber der Versicherung falsche Angaben gemacht habe, entgegnete der Be- schuldigte: "Das sind genau die Fragen, die ich befürchtet habe. Das sind genau die Art Fragen, welche die Staatsanwaltschaft stellt. Ich komme aus einer Welt, in welcher ein Ehrenwort noch ein Ehrenwort und eine Versicherung eine Versiche- rung war. Wenn ich beispielsweise von Ihnen Ihr Auto ausleihe und einen Unfall baue, nehme ich die Verantwortung auf mich. Das ist ja viel klüger. Mir wurde das Velo geklaut, also bin ich ja der direkt Geschädigte, indirekt aber nicht der Eigen- tümer des Velos. Das ist ja nichts Schlimmes. Der Eigentümer kam zu seiner Zahlung und war zufrieden. Für uns hat dieses Vorgehen gestimmt. Und jetzt am Ende macht man so etwas noch zu irgendeiner Sauerei und das war es nicht. Ich gebe jedes Autoverbrechen zu, aber nicht den Sozialbetrug. Wie gesagt, meines Erachtens ist dieser nämlich nicht einmal verhandelbar. Ich weiss nicht wohin das hinauslaufen soll. Man will mir Sozialbetrug vorwerfen." Schuldig bleibt der Beschuldigte jedoch eine Antwort auf die Frage, weshalb er denn die Konti, Guthaben und Versicherungsleistung gegenüber dem Sozialamt nicht angegeben hat, wenn diese doch nach seiner Auffassung keine Einkünfte von ihm enthalten und keinen Einfluss auf die Sozialhilfeleistung gehabt hätten. 6.7.7. Die Knappheit der Aussagen des Beschuldigten zum Verwendungszweck der Gelder, angeblich ausschliesslich auf Rechnung Dritter, kontrastiert stark zu seinen Ausführungen zu nebensächlichen Details, beispielsweise im Zusammen- hang mit dem Privatkläger F._____ (Urk. 48 S. 17 ff.). Hier verfiel der Beschuldig- te in einer Art Logorrhoe, in eine weitschweifige Erzählung. Auf Vorhalt des An- klagevorwurfs der Staatsanwaltschaft ging er nicht konkret darauf ein, sondern gab zu Protokoll: "Die Staatsanwaltschaft hat keine Ahnung, wie es in der richti- gen Welt abläuft. Sehen Sie sich doch dieses junge Mädchen an. Das sind Theo- retiker und sie ganz im Speziellen. Es läuft einfach nicht so. Ich mache dies schon seit vielen Jahren und niemand hat mich je angezeigt, ausser der Herr F._____. Dieser steht neuerdings mit einem jungen, homosexuellen Rechtsanwalt in Ver- bindung und was dort abläuft, wissen wir auch nicht. ln jedem Fall ist die Klage
- 30 - des Herrn F._____, welche von der Staatsanwaltschaft noch mitgetragen wird, mehr als perfekt. Perfekter hätte nicht einmal ich es machen können. Eine Verun- treuung existiert nicht. Es ist eine Seifenoper, respektive eine Verlade auf meine Kosten und dies nur, weil er diesen Typen nicht mehr hat. Es ist ein Eifersuchts- drama. Machen Sie daraus, was sie wollen, aber vergessen Sie die Veruntreu- ung." 6.8. Beigepflichtet werden kann der Vorinstanz schliesslich auch – mit nach- folgender Ausnahme – in Bezug auf den Schadensbetrag, d.h. die Höhe der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen (Urk. 60 S. 35 und S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig dem Betrag, der für eigene Zwecke verwende- ten Gelder des Privatklägers F._____ von Fr. 14'836.85, sind die monatlichen Entschädigungen des Beschuldigten von je Fr. 100.– dazu zu rechnen, da es sich dabei auch um deklarationspflichte Einkünfte handelte, insgesamt weitere Fr. 2'800.–, die er nicht angab. Für die Strafzumessung spielt dies allerdings kei- ne Rolle. 6.9. Der Beschuldigte gab in allen Vermögens- und Einkommensdeklarationen an, er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel. In Tat und Wahrheit verfügte er in den angeklagten Zeiträumen über mindestens Fr. 119'846.04, die er nicht dekla- riert hatte (Urk. 60 S. 43). Da infolge unregelmässiger selbständiger Erwerbstätig- keit und ungenügend dokumentierter Verhältnisse die Voraussetzungen der Ge- währung eines Einkommensfreibetrags nicht gegeben gewesen wären, ist von diesem Schadensbetrag auszugehen (Handbuch der Sozialhilfebehörden, Wei- sung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien im Kanton Zürich, Kapitel 9.1.02). 6.10. Auch bezüglich des Sozialhilfebetruges hat sich die Vorinstanz zutreffend zur rechtlichen Würdigung geäussert (Urk. 60 S. 43-54). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. Zusammenfassung Der Beklagte hat sich somit des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
- 31 - Abs. 2 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
1. Grundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung bereits dargelegt (Urk. 60 S. 111-113). Der Beschuldigte konnte diese in der Urteilsbegründung zur Kennt- nis nehmen, weshalb eine Wiederholung an dieser Stelle unnötig ist.
2. Tatverschulden der Einsatzstrafe 2.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte unrechtmässig rund Fr. 117'000.– Sozialhilfegelder erhalten hat, auf welche er bei korrekter De- klaration seiner finanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte. Dieser Schadensbetrag ist hoch; viele Arbeitnehmer müssen für eine solche Summe monate- oder jahrelang arbeiten. Bei diesem Betrag ist immerhin zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte rund Fr. 75'000.– durch Veruntreuungen erlangte. Hätte er sich diesbezüglich legal verhalten und die anvertrauten Gelder wei- sungsgemäss verwendet, wäre zumindest ein Teil der erhaltenen Sozial- hilfeunterstützung gerechtfertigt gewesen. Insofern ist die eingangs genannte Schadenssumme aus Sicht der Geschädigten, der Stadt Zürich, zu relativieren. Es ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte somit über weit mehr Geld verfügen konnte als er Anspruch gehabt hätte. Vorliegend fällt aber ohnehin we- niger die Schadenssumme als vielmehr der lange Zeitraum von rund zehn Jahren, über welchen der Beschuldigte unrechtmässige Sozialunterstützungen bezog, und die Art und Weise seines Vorgehens ins Gewicht. Wer so lange ohne Beden- ken und Gewissensbisse delinquiert, legt eine eklatante Unverfrorenheit und kri- minelle Energie an den Tag. Das Benützen von Konti unter fremdem Namen, bei gleichzeitiger Deklaration des praktisch inaktiven Kontos des Beschuldigten bei der Migros-Bank mit einem Saldo von wenigen Franken, dokumentiert ein plan- mässiges und hintertriebenes Verhalten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es die frühere, aus heutiger Sicht etwas blauäugige Praxis des Sozialamtes mit
- 32 - blosser Selbstdeklaration, unzureichender Fragestellung in den Formularen und fehlender Überprüfung der Angaben, es Sozialhilfebezügern auch nicht be- sonders schwer machte, zu ungerechtfertigten Sozialleistungen zu gelangen. Im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten eines Betruges gibt es hier weitaus raffi- niertere und perfidere Arten von Täuschungen als es für den Beschuldigten not- wendig war, um zu seinem Ziel zu gelangen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten zuzumuten gewesen wäre bzw. wie schwer dies einem Menschen in vergleichbarer Situation gefallen wäre. Zwar er- laubt ein allein mit Sozialhilfe finanziertes Leben keine grossen Sprünge oder so- gar Luxus. In solchen Fällen besteht bei vielen Menschen ein verständlicher Drang, zu mehr finanziellen Mitteln zu kommen; trotzdem kann aber die weitaus grosse Mehrheit der Sozialhilfebezüger diesen beschränkten Rahmen akzeptie- ren. Der Beschuldigte erhielt die Sozialunterstützung ohne Gegenleistung auf- grund von gesellschaftlicher Solidarität und seine "geschäftlichen" Aktivitäten bzw. Mandate für Dritte belegen, dass er nicht der arme Hilflose ist, der ohne Perspek- tiven und sozialen Kontakte zur Untätigkeit verdammt dahinvegetieren muss und sich bloss einmal nicht korrekt verhält, um sich wenigstens einmal einen kleinen Luxus zu leisten. Der Beschuldigte war vielmehr frei von Unterhaltspflichten und sein deliktisches Verhalten diente der regelmässigen und langandauernden Erhö- hung seines persönlichen Lebensstandards. Sein verwerfliches Verhalten unter- miniert den Sozialstaat und bringt ehrliche Sozialhilfeempfänger, welche auf die Leistungen existentiell angewiesen sind, in Misskredit. Der Vorinstanz ist zuzu- stimmen, dass der Beschuldigte, wie bei allen anderen Delikten, mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 60 S. 114). Die Feststellung, dass sich dies und die finanziellen Beweggründe zu Lasten des Beschuldigten auswirke, erscheint aller- dings entbehrlich, da diese subjektiven Elemente praktisch notwendiger bzw. typi- scher Bestandteil von Vermögensdelikten wie Betrug und Veruntreuung sind und deshalb für die Lokalisierung des Tatverschuldens innerhalb des Strafrahmens wenig zielführend sind. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tat- komponenten wenn nicht erhöht, so doch zumindest in keiner Weise reduziert. Wenn die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausgeht und
- 33 - zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten gelangt, erscheint dies innerhalb eines Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als eher milde, aber noch vertretbar (Urk. 60 S. 114).
3. Tatverschulden bezüglich der weiteren Delikte 3.1. Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ Die Schadenssumme von rund Fr. 50'000.– war erheblich. Nach glaubhaften An- gaben der Privatklägerin wäre sie dringend angewiesen auf dieses Geld. Immer- hin zeigte sie sich recht leichtgläubig und ein Mandat bzw. eine Vollmacht an einen Dritten, die Pensionskassenauszahlung zu regeln, hätte keinesfalls die Auszahlung auf ein eigenes Konto von ihm bedingt. Das lügenhafte Verhalten des Beschuldigten bei den Angaben gegenüber der Pensionskasse und gegenüber der Privatklägerin dokumentiert eine erhebliche Skrupellosigkeit. Es ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und isoliert betrachtet eine Strafe von nicht unter 12 Monaten erheischen würde. 3.2. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers F._____ Beim Privatkläger F._____ liegt die Schadenssumme von Fr. 14'000.– etwas tie- fer als bei der Geschädigten C._____. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass der Privatkläger F._____ nicht ganz so überfordert war mit finanziellen Dingen wie Letztgenannte, welche zudem noch im Ausland weilte. Bezüglich dieser Handlungen des Beschuldigten kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden und eine Strafe im Bereich von 8 Monaten für das Tatverschulden erscheint angemessen. 3.3. Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von E._____ Sowohl für Veruntreuung als auch für Urkundenfälschung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Der veruntreute Betrag von rund Fr. 7'000.– ist noch verhältnismässig gering. Allerdings ist das Ausnützen des
- 34 - Vertrauens bzw. einer Vollmacht eines Verstorbenen in gewisser Weise skrupel- loser als bei einem noch Lebenden, denn Ersterer kann sich gegen einen Miss- brauch nicht mehr wehren. Das Tatverschulden kann in Bezug auf die Verun- treuung als noch leicht taxiert werden. Bei der Urkundenfälschung erscheint die vorinstanzliche Straferhöhung um bloss einen Monat selbst unter Berücksichti- gung des Strafschärfungsprinzips als deutlich zu gering. Das Ziel, welches der Beschuldigte damit erreichen wollte, kann nicht bezweifelt werden: er wollte un- rechtmässig und unerkannt zu Geld des Verstorbenen gelangen. Die Lüge in sei- nem Brief an die Bank war dreist und schamlos. Der Unrechtsgehalt dieser Tat ist keinesfalls gering, wie dies in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird (Urk. 105 S. 21). Die Auffassung des Beschuldigten, wenn man jemandem zu- nächst helfe, sei es dann weniger schlimm, wenn man ihn später kriminell schädi- ge, entspricht im Übrigen nicht dem Geist des schweizerischen Strafrechts (Urk. 105 S. 21). Wären alleine die beiden Delikte zum Nachteil des †I._____ zur Beurteilung ge- langt, hätte für das Tatverschulden eine Strafe von rund 9 Monaten resultiert. 3.4. Strafschärfung aufgrund der Veruntreuungen und der Urkundenfälschung Bei einem Zwischenfazit wäre die Einsatzstrafe von mindestens 18 Monaten Frei- heitsstrafe somit um weitere rund 29 Monate zu erhöhen (ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips). Die Vorinstanz erachtete dabei eine Strafschärfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der genannten Delikte um 13 Monate auf 31 Monate als angemessen (Urk. 60 S. 114-116). Dies erscheint milde, aber vertretbar. 3.5. Strassenverkehrsdelikte 3.5.1. Strafart Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche betreffend der Strassenverkehrsdelikte anerkannt bzw. nicht angefochten. Es ist zu berücksichtigen, dass er zwei zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2002 wurde er unter anderen wegen Fahren in ange-
- 35 - trunkenem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe, grober Verletzung von Verkehrs- regeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, mehrfachem Fahren trotz Führer- ausweisentzug, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
29. März 2011 wurde er wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, Entwendung zum Gebrauch und mehrfachem Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 46 und Urk. 65). Im Lichte dieses schlechten automobi- listischen Leumunds ist eine Geldstrafe für die erneut begangenen Vergehen im Strassenverkehr nicht mehr angemessen, sondern eine Freiheitsstrafe angezeigt. Dies hat zur Folge, dass auch keine Zusatzstrafe auszusprechen ist (BGE 142 IV 265 Erw. 2.3.2). Die Staatsanwaltschaft reichte für die Berufungsverhandlung einen Rapport der Stadtpolizei Zürich ein, wonach der Beschuldigte am
1. Februar 2017 erneut trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt habe, und zwar mit ungenügend gesicherter Ladung (Urk. 95). Gemäss Rapport habe der Beschuldigte angegeben, in einer Notlage gehandelt zu haben, weil er für seinen Umzug keine andere Transportmöglichkeit gehabt habe (Urk. 95 S. 3). Der Fahrzeughalter habe zudem auf Befragen angegeben, er habe dem Beschul- digten nicht erlaubt, sein Auto zu benützen (Urk. 95 S. 3). Aus diesem Grunde wurde eine erneute Strafuntersuchung eingeleitet (Urk. 96). 3.5.2. Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung In objektiver Hinsicht ist die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, wobei der Beschuldigte bei der Fahrt am 20. Oktober 2013 sogar zwei Mal innerhalb nur knapp eines Kilometers zu nahe auf den vor ihm fahrenden Wagen aufschloss. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte durch das sehr nahe Auffahren bei dieser hohen Geschwindigkeit ein erhebliches Gefahrenpotential schuf. Diese Manöver waren zudem auch absolut unnötig und in keiner Weise durch die Ver- kehrslage zu rechtfertigen. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass das nahe Auffahren lediglich über eine kurze Strecke erfolgte und sich die Gefahr somit
- 36 - immerhin auf einen kleinen Zeitraum begrenzte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. 3.5.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte fuhr mit einem Alkoholspiegel von 1.8 Gewichtspromille, was deutlich über dem Grenzwert von 0.5 liegt und was auf einen direkten Vorsatz schliessen lässt. Dadurch schuf der Beschuldigte ein erhebliches Gefahrenpoten- tial. Seine Begründung, er habe einen Freund mit Symptomen einer Alkohol- vergiftung nach Hause fahren müssen, ist unbehelflich und ändert nichts an der geschaffenen Gefahr. Es hätte beispielsweise auch Taxis gegeben. 3.5.4. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Das Verhalten des Beschuldigten zeugt davon, dass er für sich selbst die Geltung anderer Regeln und Vorschriften beansprucht als für andere Mitbürger. Er setzte sich unbeeindruckt praktisch bei jeder sich bietenden Gelegenheit hinter das Steuer. Das Verschulden wiegt mittelschwer. 3.5.5. Strafschärfung infolge der Strassenverkehrsdelikte Die Vorinstanz betrachtete beim Tatverschulden für die Strassenverkehrsdelikte eine weitere Strafschärfung von insgesamt 6 Monaten als angemessen. Bei ei- nem Strafrahmen von jeweils Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für je- des einzelne Delikt, erscheint dies sehr milde, aber noch vertretbar (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 SVG). Daran ändert auch nichts, dass das ungenügende Einhalten des Abstandes (leider) einem häufig anzutreffenden Verhalten im Strassenverkehr entspricht (Urk. 105 S. 20 f.). Es besteht denn auch gar keine Differenz zur Auffassung in der Berufungsbegründung, dass diese Ver- kehrsregelverletzung im Verhältnis zu den anderen Strassenverkehrsdelikten bei der Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung ist. Somit resultiert insgesamt für alle Delikte eine Strafe für das Tatverschulden von 37 Monaten.
- 37 -
4. Täterkomponenten 4.1. Der heute 65-jährige Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kin- der. Er absolvierte eine Lehre als Schriftsetzer und Buchdrucker. Heute lebt er von der AHV und von Ergänzungsleistungen, gesamthaft ca. Fr. 3'300.– monat- lich (Urk. 48 S. 2). Vor langer Zeit sei er einmal psychiatrisch begutachtet worden, er glaube, es sei im Militär gewesen (Urk. 48 S. 3). Näheres darüber ist nicht ak- tenkundig. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 60 S. 118). 4.2. Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten wurden bereits oben unter Erw. 3.5.1. erwähnt. Sie wirken sich strafschärfend aus, wobei aber zu berück- sichtigen ist, dass die erste Verurteilung schon 14 Jahre zurückliegt. 4.3. Die Tatbegehung während laufender Untersuchung und Probezeit wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Es ist schwer nachvollziehbar, wie der Beschul- digte derart unbeeindruckt von Verurteilung und pendenter Strafuntersuchung weitere illegale Handlungen beging. 4.4. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte zeigte sich der Beschuldigte ge- ständig, was in Bezug auf jene Delikte strafmindernd zu veranschlagen ist. Aller- dings war die Beweislage mehrheitlich eindeutig und ein Abstreiten sinnlos. Be- züglich der übrigen Delikte stellt er eigenes Fehlverhalten vehement in Abrede. Seine Flucht in zum Teil abstruse Ausreden belegen das Fehlen jeglicher Reue. 4.5. Aufgrund der straferhöhenden Faktoren ist offensichtlich, dass der Be- schuldigte nicht gleich bestraft werden kann wie ein Ersttäter. Die früheren Ver- urteilungen waren ihm offenbar nicht genug Warnung. Eine Straferhöhung von 5 Monaten, wie es auch die Vorinstanz befand, ist moderat.
5. Strafhöhe In Würdigung aller massgebender Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren angemessen. Daran anzurechnen sind 71 Tage Haft (Art. 51 StGB).
- 38 -
6. Einfache Verkehrsregelverletzungen Die Busse von insgesamt Fr. 500.– für die drei einfachen Verkehrsregelverletz- ungen wurde von der Verteidigung nicht gerügt und ist auch angemessen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 120-121). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag pro Fr. 100.– festzusetzen, was dem ge- richtsüblichen Umwandlungssatz entspricht. VI. Vollzug Ein bedingter Vollzug ist nur bei Strafen bis zu 24 Monaten, ein teilbedingter Voll- zug nur bis zu 36 Monaten möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Abgesehen davon wäre dafür das Fehlen einer ungünstigen Prognose vor- ausgesetzt. Angesichts der Vielzahl der Delikte, dem grossen Deliktszeitraum, der Vorstrafen, der Delinquenz während der Probezeit und während laufender Unter- suchung sowie des mehrheitlich nicht vorhandenen Geständnisses, wäre auch diese Voraussetzung nicht gegeben. VII. Widerruf Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe wurde nicht angefochten bzw. ausdrücklich anerkannt (Urk. 61 S. 2). Allerdings ist dieser als Teil der Sanktion zu betrachten, weshalb trotzdem darüber zu entscheiden ist (vgl. dazu auch vorne Ziff. II.). Aufgrund der massiven und teilweise einschlägigen Delinquenz während der Probezeit der teilweise bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gemäss Straf- befehl vom 29. März 2011 steht ein entsprechender Widerruf des bedingten Voll- zug nicht zur Disposition. Der Beschuldigte wurde seinerzeit darauf hingewiesen, dass er mit einem Vollzug des bedingten Teils zu rechnen habe, wenn er erneut straffällig werde. Auch die Verteidigung beantragt schliesslich (zu Recht) nichts anderes (Urk. 61 S. 2).
- 39 - VIII. Zivilforderungen Aufgrund des Schuldspruchs wegen Veruntreuung von Fr. 7'763.45 zum Nachteil des Geschädigten †I._____ bzw. dessen Erben, den Privatkläger E._____, ist die Zusprechung der Schadenersatzforderung in diesem Umfang zu bestätigen. Dar- über hinaus bleibt es bezüglich dem Mehrbetrag beim Verweis auf den Zivilweg, da der Privatkläger dagegen keine Berufung erhoben hat. IX. Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte
1. Die Verwendung der sichergestellten und/oder beschlagnahmten Ver- mögenswerte zur Deckung der Busse des Beschuldigten und der ihm aufzuer- legenden Verfahrenskosten stützt sich auf Art. 263 StPO. Soweit der Beschuldigte geltend macht, einzelne dieser Vermögenswerte gehörten nicht ihm, sind dessen Aussagen unglaubhaft und undokumentiert. Dazu hat sich die Vorinstanz schon in zutreffender Weise geäussert (Urk. 60 S. 126 und S. 129). Die behaupteten Dritt- eigentümer haben in diesem Verfahren auch keine Ansprüche gestellt. Abgese- hen davon wäre der Beschuldigte durch eine Verwendung zwecks Deckung der Busse und der Kosten auch gar nicht beschwert, weil dadurch seine finanziellen Passiven vermindert werden. Auch die Verteidigung brachte für den Fall eines Schuldspruchs keine Gründe vor, weshalb anders als die Vorinstanz zu entschei- den sei.
2. Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde auf Begehren der Staatsan- waltschaft eine Forderung des Beschuldigten gegenüber H._____ in der Höhe von Fr. 15'329.– zuzüglich Zinsen, welche der Beschuldigte beim Betreibungsamt Hausen am Albis in Betreibung gesetzt hat, gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt (Urk. 68). Der Erlös aus dieser Betreibung ist ebenfalls zur De- ckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden, wobei das Betrei- bungsamt entsprechend anzuweisen ist.
- 40 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seiner Berufung. Deshalb ist die erstinstanzliche Kostenauflage ebenso zu bestätigen wie die erstinstanzliche Prozessentschädigung für den Rechtsvertreter des Privatklägers E._____. Dem Beschuldigten sind weiter die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse nehmen, vorbehältlich einer Nachforderung, wenn der Be- schuldigte über genügend finanzielle Mittel verfügt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte mit der schriftlichen Be- rufungsbegründung eine Honorarnote über Aufwendungen von 115 Stunden so- wie Barauslagen von Fr. 140.– ein (Urk. 104). Dieser geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Beru- fungsfalles als deutlich zu hoch. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Straf- prozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger nun ein Honorar von Fr. 25'300.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag im obersten Viertel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht angemessen. Eine solche Ent- schädigung wäre bei einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall denkbar. Das vor- instanzliche Urteil weist zwar immerhin knapp 140 Seiten auf, es wurde indes le- diglich teilweise angefochten; die SVG-Delikte waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dass es sich nicht um einen sehr umfangreichen Fall handeln kann, zeigt sich schliesslich daran, dass die Berufung auf rund 40 Seiten begründet werden konnte (vgl. Urk. 105). Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung ist somit pauschal auf Fr. 15'000.– inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer festzusetzen.
- 41 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalko- holkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesver- sammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Anklageziffer 1.3.1); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 1.3.2; 1.3.3; 1.3.4; 1.3.12; 1.3.13; 1.3.14); − der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Anklageziffern 1.3.6; 1.3.11); − der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Anklage- ziffern 1.3.5; 1.3.7; 1.3.8; 1.3.9; 1.3.10).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.3). 3.-9. (…)
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Couverts
- 42 - (64 Couverts der Universität Zürich, 54 frankierte Couverts der Stadt Zürich, Schutz und Rettung, 1 Couvert der Stadt Zürich, Steueramt, 8 Couverts …) werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft den jeweiligen Stellen ausgehändigt.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
26. Februar 2013 und 10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Be- zirksgericht Zürich lagernden Gegenstände, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, spätestens aber nach drei Monaten, herausge- geben, ansonsten diese Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: − 1 Computer "acer", aspire − Mappe mit 18 CD's (Sicherungskopien) − Postkarte, lautend auf B._____.
12. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, einschliesslich der Ordner "C._____" (pink), werden bei den Akten belassen. 13.-14. (…)
15. Die Privatklägerin C._____, geboren am tt. April 1962, … [Adresse], Frankreich, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Privatkläger F._____, geboren am tt. November 1954, … [Adresse], wird mit sei- nem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafverfahren Fr. 6'367.– Auslagen MIG Fr. 80.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 800.– Staatsgebühr (OGZ / G.Nr. UB140090-0) amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 39'806.65 [festgesetzt mit Beschluss vom 29. August 2016] 18.-20. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung (vorab im Dispositiv) mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird verfügt:
1. Das Gesuch vom 24. April 2017 um Wiedererwägung der Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung sowie Neuansetzung der Berufungsver- handlung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung (vorab im Dispositiv) mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 1.2.1.; 1.2.2.; 1.2.4.); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.2.3.).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil des †I._____ in Bezug auf die Barbezüge vom Postomaten im Um- fang von Fr. 30'000.– (Anklageziffer 1.2.2 Absätze 1 und 2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.
- 44 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 7'763.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich lagernden Gegenstände werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde verwertet. Der Verwer- tungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet:
- 1 Spieluhr, "…"
- 1 Uhr, "…"
- 1 Kette, golden mit Anhänger
- Div. Haarnadeln, Perlen
- 1 Geldbrosche
- 1 Brosche, silbern
- 1 Anhänger mit 9 Steinen
- 1 Nadel, silbern, mit 9 Steinen
- 1 Taschenuhr
- 1 Kette, silbern mit Schiffschraube.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank lagernden Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechts- kraft gegen Bezahlung des Auslösepreises (bestehend aus Darlehen und Leihgebühren) durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
26. Februar 2013 und 10. Juli 2014 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich total deponierten Fr. 1'919.50 werden zur Verfah- renskostendeckung (vorab zur Bezahlung der Busse) verwendet.
- 45 -
10. Der Erlös aus der mit Verfügung vom 1. September 2016 beschlagnahmten vom Beschuldigten beim Betreibungsamt Hausen am Albis (Betreibung Nr. …) in Betreibung gesetzten Forderung gegen H._____ von Fr. 15'329.– zuzüglich Zinsen wird zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten ver- wendet. Das Betreibungsamt Hausen am Albis wird angewiesen, den Erlös abzüglich der Betreibungskosten, der Gerichtskasse zu überweisen.
11. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013 angeordnete Sperre des Privat- kontos bei der PostFinance, Konto-Nr. …, lautend auf D._____, aufgehoben und das Kontoguthaben nach der Saldierung zur Deckung der Verfahrens- kosten (vorab zur Bezahlung der Busse) eingezogen. Die PostFinance wird angewiesen, das Kontoguthaben der Gerichtskasse zu überweisen.
12. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 18-20) wird bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Schriftliche Mitteilung vorab im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Stadt Zürich, Soziale Dienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers F._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____
- 46 - − C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Stadt Zürich, Soziale Dienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers F._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers E._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen (Pin-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten C-3/2008/3697 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank (betreffend Dispositiv- Ziffer 8) − das Betreibungsamt Hausen am Albis (betreffend Dispositiv-Ziffer 10) − die Schweizerische Post, PostFinance, Rechtsdienst & Compliance (Zeichen …; betreffend Dispositiv-Ziffer 11).
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 47 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer