Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2016 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB und des mehrfachen Inver- kehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sin- ne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wovon 127 Tage durch Haft erstanden waren. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 127 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden waren) wurde der Vollzug der Freiheits- strafe angeordnet. Für die Dauer der Probezeit wurden dem Beschuldigten die Weisungen erteilt, sich weiterhin regelmässig bei einem psychiatrischen Facharzt bzw. einer psychiatrischen Fachärztin in Therapiesitzungen zu begeben und es wurde ihm untersagt, eine entlohnte Tätigkeit mit Kindern auszuüben. Betreffend diverser beschlagnahmter Gegenstände wurde entschieden, dass diese eingezo- gen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden. Im Weiteren wurde über diverse Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren der zahlreichen Privatkläger entschieden. Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 71).
- 9 -
E. 2 Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 2. Juni 2016 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 54). Am 4. August 2016 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungser- klärung einreichen (Urk. 72). In der Folge wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung beantragen würden (Urk. 75). Innert Frist erhoben die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen B._____ und C._____ Anschlussberufung (Urk. 79; Urk. 81; Urk. 84). Ebenfalls innert Frist teilte die Privatklägerin J._____ mit, sie möchte ihre vor Vorinstanz eingebrachte Zivilforderung bekräftigen und aufrecht- erhalten (Urk. 80). Da die Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum verlangte (Urk. 9/20) und die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtete, ihr eine Genugtuung in dieser Höhe zu bezahlen, stellt die Eingabe der Privatklägerin J._____ keine Anschlussberufung dar.
E. 3 Anlässlich der Berufungsverhandlung passte der Beschuldigte seine Anträge an und erklärte neu, dass er die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilforde- rungen sowie die in den Anschlussberufungen der Privatklägerinnen 3 und 5 be- zifferten Schadenersatzforderungen anerkenne (Prot. II S. 9 und 20 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ob eine be- dingte Strafe ausreichend erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss in einer Gesamtwürdigung entschieden werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzuläs- sig, unter den nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen ein- zelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E 2.1).
E. 3.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er lebt mit seiner Ehefrau zu- sammen in stabilen Verhältnissen. Nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft hat er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Vom Frühjahr 2015 bis Ende 2016 arbeitet er mit einem Pensum von 80 % bei einem grösseren Finanz- dienstleister in der Ostschweiz als Risk Manager (Prot. I S. 10). Diese Stelle ver- lor er gemäss eigenen Angaben aufgrund des Bekanntwerdens seiner Taten. Seit Januar 2017 ist er nun im kaufmännischen Bereich zu 60% angestellt (Prot. II S. 12 f.). Im vorliegenden Verfahren war er wohl geständig, wenn auch nicht von Anfang an, und er zeigte Einsicht und Reue (vgl. vorstehend Ziff. II.5.3). Freiwillig und aus eigenem Antrieb hat sich der Beschuldigte um einen Therapieplatz be- müht. Seit dem 26. Juni 2014 besucht er diese Therapie regelmässig.
E. 3.3 Das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten (Urk. 19/9) datiert vom
2. Februar 2015 und führt in Bezug auf das Rückfallrisiko aus: Es sei prognostisch günstig, dass der Beschuldigte kognitiv-intellektuell über die Voraussetzungen verfüge, um sich differenziert mit seiner Störung auseinanderzusetzen. Er be- schreibe sich als von der Strafverfolgung wachgerüttelt. Gleichzeitig bestünden eine Reihe von prognostisch ungünstigen Faktoren. So bestehe durch die voyeu- ristische Paraphilie eine dauerhafte, Delinquenz begünstigende Disposition, die möglicherweise durch – zumindest schwach ausgeprägte – komorbide fetischisti- sche, hebephile und eventuell pädophile Neigungen verkompliziert werde. Durch
- 22 - die leichte Umsetzbarkeit voyeuristischer Delikte sei die Schwelle für erneute Ta- ten grundsätzlich niedrig. Seine Tätigkeit im öffentlichen Schulbereich habe den Zugang zu einer Vielzahl potentiell voyeuristisch interessanten Situationen er- leichtert. Die befriedigende Funktion, die solche Taten in der Vergangenheit für den Beschuldigten gehabt hätten, könne insbesondere in psychischen Belas- tungssituationen kompensatorisch bedeutsam sein. Bisher zeige der Beschuldigte eine geringe Bereitschaft, das voyeuristische Verhalten aktiv zu kontrollieren. Po- sitiv sei dennoch anzumerken, dass er sich selbstständig um einen Behandlungs- platz gekümmert habe und die Behandlung seither zuverlässig wahrnehme. Aller- dings scheine es für den Beschuldigten derzeit mehr um das Verständnis seines Verhaltens zu gehen und nicht um eine zuverlässige Verhaltenskontrolle. Die Ehr- lichkeit und Offenheit des Beschuldigten sei bisher im Strafverfahren wie auch im Rahmen der Begutachtung als auch der aktuell laufenden Psychotherapie gering bis mässig, was seine Schwierigkeiten zeige, Verantwortung für sein deliktisches Verhalten zu übernehmen. Prognostisch ungünstig sei auch, dass der Beschuldig- te, obwohl er bereits zweimal aufgrund seiner voyeuristischen Aufnahmen gravie- rende berufliche Probleme gehabt habe, erneut delinquiert habe. Er habe seine Taten verharmlost mit der Vorstellung, niemanden direkt geschädigt zu haben. Deshalb sei ohne entsprechende risikosenkenden Interventionen von einem ho- hen Rückfallrisiko für erneute voyeuristische Straftaten auszugehen. Zur Senkung des Rückfallrisikos sei eine forensisch-psychotherapeutische Behandlung indi- ziert. Die bisherige Behandlung könnte fachgerecht fortgesetzt werden. Die Er- folgsaussichten würden im Moment aber moderat ausfallen, da der Beschuldigte bis anhin ein offener Umgang mit seiner Störung und eine aktive Mitgestaltung ei- ner auf die Senkung des Rückfallrisikos zielende Behandlung nicht gelungen sei. Allerdings müsse diese Situation nicht zwingend überdauernd bestehen bleiben, da gerade die Phase des Bekanntwerdens einer Neigung für die Betroffenen massiv beschämend und belastend sein könne. Eine grundsätzliche Veränderung der voyeuristischen Neigung sei wahrscheinlich nicht zu erreichen, aber die Hand- lungskontrolle könne nachhaltig und zuverlässig verbessert werden, so dass das Risiko erneuter Delinquenz effektiv gesenkt werden könne (act. 19/9 S. 46 ff.).
- 23 - Gemäss dem Therapiezwischenbericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 37) habe bisher noch nicht deliktsbezogen an den relevanten Themen gearbeitet werden können, da die Schuld- und Schamgefühle sowie der Widerstand und die Vermei- dung bezüglich der Offenlegung der persönlichen Motive, Ursachen und Hinter- gründe der Delikte noch zu gross waren. Der Beschuldigte anerkenne seine Feh- ler und Grenzverletzungen und sei sich bewusst, viele Menschen geschädigt und enttäuscht zu haben. Daraus resultiere bisher aber noch keine hinreichende Aus- einandersetzung mit sich, seinen eigenen Anteilen und persönlichen Motiven hin- ter seinem Verhalten. Es gelinge dem Beschuldigten noch nicht, einen persönli- chen Bezug zu seinem delinquenten Verhalten zu machen. Der Beschuldigte ten- diere dazu, sich in der Therapie zu rechtfertigen und zu verteidigen, anstatt den Fokus auf eine schonungslose Aufarbeitung zu legen. Erst in den letzten Sitzun- gen sei der Beschuldigte besser in der Lage gewesen, Eigenverantwortung zu übernehmen und seine persönliche Befindlichkeit spürbar werden zu lassen. Die Bearbeitung der Delikte sei häufig nur oberflächlich erfolgt. Am 2. Juni 2016 führte die Therapeutin des Beschuldigten vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe nun mit der schonungslosen Auseinandersetzung mit den be- gangenen Delikten begonnen. Das oberste Ziel der Therapie sei die Deliktsfrei- heit. Sie würden mit Kontroll- und Selbstmanagementplänen arbeiten (Prot. I S. 19). Weiter führte die Therapeutin aus, dass sie überzeugt sei, dass beim Be- schuldigten echte Einsicht vorhanden sei, dass er wisse, dass seine Handlungen falsch gewesen seien und er diese keinesfalls wiederholen werde. Sie schätze den Beschuldigten so ein, dass ein echter Veränderungswille und echte Reue da seien und deshalb auch eine entsprechende Umsetzung stattfinden werde (Prot. I S. 24 f.). Der Therapiezwischenbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 109/2) erwägt, dass sich der Beschuldigte über die letzten zwei Jahre durchgängig mit der eigenen Delin- quenz auseinandergesetzt habe. Der Beschuldigte bereue seine grenzüberschrei- tenden Handlungen und anerkenne die Schädigungen der Opfer. Er könne die Perspektive wechseln und im Sinne der Empathie mit den Opfern deren Erleben mit in seine Wahrnehmung und Handlungsplanung einbeziehen. Die aktuelle
- 24 - Rückfallgefahr könne gegenwärtig als gering eingestuft werden. Die moderate Ausprägung des Voyeurismus, die klare Problemeinsicht und Verantwortungs- übernahme, die erlebten Folgen der verübten Delikte sowie die hohe intrinsische Motivation zur Deliktfreiheit seien durchgängig vorhanden und würden in Kombi- nation die Rückfallgefahr auf ein niedriges Niveau senken. Der Beschuldigte selbst beteuerte, sein oberstes Ziel sei die Deliktsfreiheit. Er schränke das Risiko damit ein, dass er keine elektronischen Geräte mehr besitze, sich von kritischen Orten fernhalte und sich durch seine Frau und die Therapie kontrollieren lasse. Zusätzlich habe er jetzt sein Bewusstsein, dass er Fehler be- gangen habe. Er wolle sein Leben verändern und redlich durch die Welt gehen, dazu habe er Kontrollmechanismen und das Risikomanagement eingebaut (Prot. I S. 16). Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, in- dem er ausführte, dass es für ihn wichtig sei, dass er das Ganze sauber aufarbei- te. Die Therapie bei Frau U._____ sei ein ganz zentrales Element für ihn, um de- liktfrei leben zu können. Er arbeite dabei an den Mechanismen, welche dazu ge- führt hätten, dass er deliktfähig geworden sei (Prot. II S. 16 und 18).
E. 3.4 Es kann somit festgehalten werden, dass die vom Beschuldigten besuchte Therapie Wirkung zeigt. Zudem arbeitet der Beschuldigte nicht mehr mit Kindern, was ihm mit der bereits rechtskräftigen Weisung auch untersagt ist. Er versucht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Seit den vorliegenden Taten hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren.
E. 3.5 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, wel- che in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Das Verschulden ist zwar vorliegend als sehr schwer einzustufen, die Prognose zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der obigen Ausführungen jedoch als positiv ein-
- 25 - zuschätzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während 128 Tagen in Untersuchungshaft befand, was ihn nachhaltig beeindruckt haben dürfte. Er hat durch das Verfahren auch etliche Nachteile erfahren müssen, wel- che bei der Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. So war der Beschuldigte Angriffen und Drohungen ausgesetzt, musste eine gewisse Bloss- stellung in der Presse erfahren und mehrfach seine Stelle wechseln (Urk. 111 S. 8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte heute sämtliche Zivil- forderungen der Privatkläger anerkannte (Prot. II S. 9). Somit erscheint es ange- messen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen, unter An- rechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 128 Tagen. Den noch beste- henden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. IV. Einziehung Der PC Dell "XPS" weiss, dessen Herausgabe der Beschuldigte beantragt, wurde in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO allein zu Beweiszwecken beschlag- nahmt (Urk. 15/1), weshalb er nach Rechtskraft an die berechtigte Person zurück- zugeben ist (Bommer/Goldschmid, in: BSK StPO, Art. 267 N 8 f.). Der PC wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am 30./31. Januar 2014 in der Wohnung des Beschuldigten an der … [Adresse] polizeilich sichergestellt. Diese Wohnung bewohnte der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau (Urk. 2/3 S. 2). Vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte gel- tend, der PC gehöre seiner Ehefrau (Urk. 72 und 111 S. 9). Da der PC an die be- rechtigte Person herauszugeben ist, der PC in der gemeinsamen Wohnung be- schlagnahmt wurde, keinerlei Drittansprüche ersichtlich sind und sich auch keine Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich Deliktsmaterial auf dem PC befindet, ist dieser der Ehefrau des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Falls der PC Dell "XPS" weiss nicht innert einer Frist
- 26 - von drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit beansprucht wird, ist dieser ohne weitere Mitteilung zu vernichten. V. Zivilansprüche Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Zi- vilansprüche inklusive der Anschlussberufungen (Prot. II S. 9). Er ist somit ge- mäss seiner Anerkennung zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Entscheiden der Vorinstanz zu verpflichten, B._____ Fr. 444.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Ja- nuar 2014 und C._____ Fr. 3'750.– als Schadenersatz zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen fast vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ih- rer Anschlussberufung ebenfalls. Die Privatkläger obsiegen hingegen aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten mit ihren Anschlussberufungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) für zwei Drittel dieser Kosten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren, ei- nerseits wenn er im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt, andererseits, wenn der Be-
- 27 - schuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen eines Privatklä- gers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein (Schmid, Pra- xiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830) Der Vater und Vertreter der Privatklägerin C._____ ist Rechtsanwalt, machte heu- te in seiner Anschlussberufung für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung für geleistete eigene Arbeitszeit und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'750.– geltend und verwies auf die von ihm eingereichte Aufstellung. Dabei kürzte er die ursprüngliche Forderung von Fr. 6'192.35, da er als Vater der Privatklägerin in ei- gener Sache auftrat (Urk. 84; Urk. 51 = Urk. 115/2). Vorliegend ist die Voraussetzung von Art. 433 Abs. 1 StPO auch für das Beru- fungsverfahren erfüllt. Der Vertreter der Privatklägerin C._____ macht für das Be- rufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'939.40 geltend (Urk. 115/1). Auch die- ser ist indessen entsprechend seiner selbst vorgenommenen Reduktion der vo- rinstanzlichen Rechnung zu kürzen, da er noch stets in eigener Sache auftritt. Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'800.– angemessen. Es wird beschlossen:
E. 3.6 Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.
4. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr schwer zu qualifizieren. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich der Maximalstrafe von rund 36 Monaten als angemessen.
- 17 -
5. Täterkomponente 5.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 34 f.). Daraus ergibt sich, dass er am tt. April 1973 in … (SG) geboren und in … aufgewachsen ist. Er besuchte die normale Grundschule und Oberstufe. An- schliessend machte er eine Lehre als Maschinenmechaniker. In der Folge absol- vierte er berufsbegleitend die technische Berufsmatura und eine Ausbildung zum technischen Kaufmann. Später studierte er Betriebsökonomie und Wirtschaftsin- formatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und soziale Arbeit in …. So- dann studierte er am Institut für Wirtschaftspädagogik der Universität … und dem eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung in … Wirtschaftspädagogik und Wirtschaftsfachlehrer für die Sekundarstufe II. In der Folge hat er am Berufs- bildungszentrum … und am Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum … als Lehrperson gearbeitet. Nach einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Teil- zeitpensum an der …schule … in … hat der Beschuldigte von 2012 bis 2013 an der Kantonsschule S._____ unterrichtet. Ferner war er wissenschaftlicher Mitar- beiter an der … Hochschule ... in …. Die beigefügten Zeugnisse (Urk. 7/9/1) wei- sen gute bis sehr gute Noten aus und loben den Beschuldigten als hilfsbereit, aufgeschlossen, zuverlässig und kooperativ. Der Beschuldigte gibt an, er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie. Schon früh seien ihm Anerkennung und Wert- schätzung sehr wichtig gewesen und er habe versucht, diese durch Leistung zu erringen. Seit 1997 ist er mit seiner Ehefrau zusammen und seit dem tt. Januar 2011 mit ihr verheiratet. Offenbar gibt sie ihm nochmals eine Chance. Kinder hat der Beschuldigte keine. Den Familiennamen seiner Frau habe er angenommen, weil seiner Ehefrau A'._____ besser gefalle als T._____ bzw. dieser im Appenzel- lerland gebräuchlicher sei. Er hat keine Schulden und ein Vermögen von ca. Fr. 20'000.–; die Eigentumswohnung gehört zum grössten Teil seiner Ehefrau und auch die Hypothekarzinsen würden durch sie bezahlt (Urk. 13/3-4; Urk. 19/9; Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er arbeite seit etwas mehr als einem Jahr zu 80% bei einem grösseren Finanzdienst- leister in der Ostschweiz als Risk Manager. Er verdiene dabei netto Fr. 75'000.–
- 18 - pro Jahr. Zusätzlich sei er grundsätzlich bonusberechtigt, der Bonus sei aber ge- schäftsgangabhängig (Prot. I S. 10). Heute erklärte er, seit dem 1. Januar 2017 eine neue Stelle in einem Dienstleis- tungsunternehmen im kaufmännischen Bereich im Raum Zürich als Assistant Vice President zu haben, dessen Namen er öffentlich nicht sagen möchte, da dies das letzte Mal Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Sein Jahresgehalt betrage netto Fr. 60'000.– bei einem Anstellungsgrad von 60 Prozent. Dieser werde noch auf 80 bis 100 Prozent ausgebaut (Prot. II S. 12 f.). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 5.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beach- ten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbe- sondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der er- drückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des vorinstanzlichen Ur- teils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E 1.5). Der Beschuldigte ist geständig. Im Rahmen der Untersuchung gab er je- doch nicht sämtliche Taten von Anfang an zu, obwohl er immer wieder beteuerte, er wolle reinen Tische machen. Seine Geständnisse erfolgten bruchstückweise
- 19 - auf Vorhalt von Beweismitteln. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 113 S. 5) ist ihm das Geständnis trotzdem zugute zu halten, ersparte er doch den Geschädigten, dass sie im Strafverfahren Aussagen machen mussten, was eine erhebliche Belastung für sie gewesen wäre. Der Beschuldigte äusserte von Beginn an Reue und schrieb diversen Geschädigten Entschuldigungsbriefe. Selbst wenn die Untersuchungsbehörden und die Geschädigten den Eindruck ha- ben, die Reuebekundungen des Beschuldigten basierten nicht auf echter Einsicht in das begangene Unrecht (Urk. 113 S. 6), was auch dadurch belegt werde, dass die Gutachterin den Eindruck erhielt, die mehrfach betonte Reue wirke floskelhaft und wenig tiefgehend und der Beschuldigte sich im Rahmen der Therapie bis vor kurzem noch nicht mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt habe, so zeigte der Beschuldigte trotzdem einige Reue und mit dem freiwilligen Beginn ei- ner Therapie eine gewisse Einsicht. Die Therapeutin des Beschuldigten führte an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, sie sei überzeugt, dass der Beschuldigte echte Einsicht und Reue habe (Prot. I S. 24 f.). Das Geständnis und die Einsicht und Reue des Beschuldigten wirken sich strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat sich selbst einen Therapieplatz besorgt, um seine im Gut- achten festgestellten Probleme anzugehen. Seit dem 26. Juni 2014 besucht er ei- ne Psychotherapie am Forensischen Institut Ostschweiz in …. Die Termine fan- den anfangs wöchentlich, dann 14-tägig und zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung wieder wöchentlich statt (Urk. 37; Urk. 47; Prot. I S. 18 ff.). Die The- rapiebereitschaft ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004|6S.428/2004 vom
16. März 2005, E 3.4.6). Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen vorgebracht.
- 20 - 5.5 Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten somit das Nachtat- verhalten zugute zu halten. Es rechtfertigt sich eine Strafminderung in Umfang von rund einem Sechstel.
E. 4 Beim vorinstanzlichen Urteil sind somit folgende Dispositiv-Ziffern angefochten: Dispositiv-Ziffer 2 betreffend die Strafhöhe, Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Vollzug der Strafe sowie Dispositiv Ziffer-5 betreffend Einziehung des PC Dell "XPS" weiss. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit der vor- instanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1, die dem Beschuldigten er- teilten Weisungen für die Dauer der Probezeit gemäss Dispositiv-Ziffer 4, die Ein- ziehung von diversen Gegenständen mit Ausnahme des PC Dell "XPS" weiss gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6, der Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger F._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 7, der Entscheid über Genugtu- ungsbegehren in Dispositiv-Ziffern 8 und 9, der Entscheid über weitere Zivilforde- rungen in Dispositiv-Ziffern 10 bis 19 sowie das vorinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositiv-Ziffern 20 und 21. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 10 - II. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Das Gericht bemisst die Strafe grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wir- kung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 1 ff.). Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Strafrah- mens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger/Keller, in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 19).
- 11 - Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist von der schwersten, vom Be- schuldigten begangenen Tat auszugehen. Als schwerste Tat ist diejenige zu ver- stehen, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300 E. 2.c). Die tat- und täterangemessene Strafe ist trotz Vorlie- gens von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe zu hart oder zu milde erscheint (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend wäre es aufgrund der Vielzahl der Taten durchaus denkbar gewesen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, worauf jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – schliesslich verzichtet wurde. Die Deliktsmehrheit und die Tatmehrheit sind deshalb nicht strafschärfend, sondern straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB und des mehrfachen Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnah- megeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, welche abstrakt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bedroht sind. Es liegen somit mehrere Taten mit derselben Strafdro- hung vor. Als Hauptdelikt ist die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB anzusehen. Die Aufnahmen erfolgten fast ausschliesslich durch eine Webcam, eine Go-Pro Kamera und eine Mobiltelefonkamera. Einige Aufnahmen im Dossier 2 und die Aufnahmen in Dossier 3 erfolgten durch eine sogenannte Spy-Cam, die der Be- schuldigte widerrechtlich erworben und besessen hat und die zusätzlich den Tat-
- 12 - bestand von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB erfüllen. Der Unrechtsgehalt von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB ist weitgehend im Hauptdelikt enthalten, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Strafzumessung für beide Delikte zusammen vorzu- nehmen.
2. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zulasten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass er über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren Nachbarn in deren Wohnungen mit einer an einem Fernrohr installierten Webcam mit Bewegungs- melder von seiner Wohnung aus über mehrere Häuserreihen hinweg, seine Nich- te und seinen Neffen bei sich zu Hause mit einer Webcam mit Bewegungsmelder und einer Spy-Cam, sowie seine Schülerinnen beim Toilettengang, unter der Du- sche, bei der täglichen Körperpflege und beim Umziehen für den Schwimmunter- richt bzw. beim Fönen mit einer Spy-Cam, einer Go-Pro Kamera und seinem Mo- biltelefon filmte. Insgesamt filmte der Beschuldigte 27 Geschädigte, was eine sehr grosse Anzahl ist. Da die einzelnen Geschädigten nicht nur einmal, sondern mehrmals bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder gefilmt wur- den, liegt eine enorme Tatmehrheit vor. Die gefilmten Nachbarn kannten den Beschuldigten nicht. Sie wurden in ihrer ei- genen Wohnung, ihren eigenen "vier Wänden" gefilmt, nämlich dort, wo man sich sicher fühlt und überhaupt nicht damit rechnet, gefilmt zu werden. Seine Verwand- ten waren die Patenkinder seiner Ehefrau. Sie waren im Zeitpunkt der Taten 10 und 12 Jahre alt. Bei deren Übernachtung im Gästezimmer der Wohnung des Be- schuldigten wurden sie dort und auf der Gästetoilette gefilmt. Die Grosszahl der Geschädigten waren Schüler, die der Beschuldigte als Lehrer bzw. Lehrerprakti- kant zu beaufsichtigen hatte. Die Schüler waren im Zeitpunkt der Taten zwischen
E. 6 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte insgesamt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen angemessen. Der vollständigen Anrechnung der vom Beschuldigten er- standenen Untersuchungshaft steht nichts im Weg. Der Beschuldigte wurde am
30. Januar 2014, 11.11 Uhr, verhaftet (Urk. 18/1) und am 6. Juni 2014, 14.10 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 18/13). Er befand sich somit 128 Tage in Untersuchungshaft. III. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszufällen. Im Bereich von Freiheitsstrafen über zwei bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E 5.5.1).
2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es liegt kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, der für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände verlangt; eine günstige Prognose wird vermutet (BGE 134 IV 1 E 4.2.2).
- 21 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2016 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 4 (Weisungen), 5 teil- weise (Einziehung mit Ausnahme von al. 7 [PC Dell "XPS" weiss]), 6 (Ein- ziehung), 7 (Entscheid über Zivilforderungen), 8 und 9 teilweise (Entscheid über Genugtuungen), 10-19 (Entscheid über weitere Zivilforderungen) sowie 20 und 21 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 28 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 128 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzü- glich 128 Tage erstandene Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde PC Dell "XPS" weiss wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf Verlangen an A1._____, … [Adresse], herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen.
- Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, fol- genden Privatklägern die nachstehenden Schadenersatzbeträge zu bezah- len: − B._____ Fr. 444.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 2014 − C._____ Fr. 3'750.–.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für zwei Drittel dieser Kosten bleibt vorbehalten. - 29 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 B._____ − den Vertreter der Privatklägerin 5 C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Privatkläger 1-2, 4 sowie 6-27 − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − A1._____, … [Adresse] (im Auszug betr. Ziffer 3) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 B._____ − den Vertreter der Privatklägerin 5 C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Privatklägerin 27 J._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, Walchestr. 21, 8090 Zürich − die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz betr. Dispositivziffer 3 - 30 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160351-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Schärer und Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 7. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter ab 12. Oktober 2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Krättli, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. - 2. …
3. B._____, (Adresse dem Gericht bekannt)
4. ...
5. C._____, (Adresse dem Gericht bekannt)
6. - 27. … Privatklägerinnen und Anschlussberufungsklägerinnen 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - betreffend mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
2. Juni 2016 (DG150268) ________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. September 2015 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB − des mehrfachen Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 127 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 127 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 3 -
4. Für die Dauer der Probezeit werden dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt: − Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich weiterhin regelmässig bei ei- nem psychiatrischen Facharzt bzw. einer psychiatrischen Fachärztin in Therapiesitzungen zu begeben. − Dem Beschuldigten wird untersagt, eine entlohnte Tätigkeit mit Kindern auszuüben.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
21. Juli 2015 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich resp. Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: − 1 ipad 64 GB − 1 Externe Harddisc "WD" − 1 Externe Harddisc "LaCie" − 1 USB-Stick "Emtec" − 1 Sony Cyber-Shot − 1 Sony Cyber-Shot mit Etui und Akku − 1 PC Dell "XPS" weiss − 1 Kaufquittung GoPro Hero 3+ − 1 Apple "Time Capsule" − 1 Spiegelreflex Kamera "Nikon D90" − 1 USB Stick "KBZ" − 224 CD's − 1 Verpackung "Clothes hook camera" − 6 USB-Sticks − 1 Festplatte "iomega" − 1 Festplatte "LaCie" − 1 Bildschirm "Dell" inkl. Netzteil − 1 Videokamera "Sony" inkl. Tasche und Zubehör − 1 Kamera "Kleiderhaken" − 1 ipod mini − 2 Externe HD WD Elements inkl. Kabel
- 4 - − 21 CD's − 4 Speicherkarten − 1 SIM Karte − 1 NB Sony Vaio inkl. Netzteil − 1 Synology NAS Discstation inkl. Netzteil − 2 Externe Harddisc "LaCie" inkl. Kabel Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
6. Die folgenden, anlässlich des Polizeieinsatzes vom 30. Januar 2014 sicher- gestellten und bei der Stadtpolizei Zürich resp. Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: − 1 Kamera Go Pro Hero3+ − 1 präparierte Umhängetasche Funki − 1 Mobiltelefon iPhone − 1 Speicherplatte "LaCie" − 1 iBook − 1 USB-Stick Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern D._____, E._____ und F._____ Schadenersatz von Fr. 843.50 sowie je eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
- 5 -
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 333.– sowie eine Genugtuung von Fr. 1'500.– je zuzüglich 5 % Zins ab 23. Januar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Privatklägerin G._____ wird mit ihrem Schadenersatz- bzw. Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Privatklägerin H._____ wird mit ihrem Schadenersatz- bzw. Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2013 zu bezah- len.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Januar 2014 zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Januar 2014 zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Januar 2014 zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
18. Die Privatklägerin O._____ wird mit ihrem Schadenersatz- bzw. Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Januar 2014 zu be- zahlen.
- 6 -
20. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 26'632.– Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Dr. X1._____ Fr. 12'477.55 (bereits im Vorverfahren bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 1 und 9 i.V.m. Prot. II S. 20 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eventualiter sei der unbedingte Teil teilbedingt auf 6 Monate zu sen- ken.
2. Der PC Dell "XPS" weiss sei dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer).
- 7 - sowie Die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilforderungen sowie die in den Anschlussberufungen der Privatklägerinnen 3 und 5 bezifferten Schadener- satzforderungen werden anerkannt.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 113 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2016, mit Ausnahme von Dispositiv 2 und 3 sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten zu bestrafen.
3. Der Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sei anzuordnen.
c) Des Vertreters der Privatklägerin 3: (Prot. II S. 21) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 444.– zzgl. 5% Zins seit Ereignisdatum als Schadenersatz zu bezahlen.
d) Des Vertreters der Privatklägerin 5: (Urk. 114 S. 2)
1. In Abänderung von Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- schuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz im Be- trag von Fr. 3'750.– zu bezahlen.
- 8 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. _______________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2016 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB und des mehrfachen Inver- kehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sin- ne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wovon 127 Tage durch Haft erstanden waren. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 127 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden waren) wurde der Vollzug der Freiheits- strafe angeordnet. Für die Dauer der Probezeit wurden dem Beschuldigten die Weisungen erteilt, sich weiterhin regelmässig bei einem psychiatrischen Facharzt bzw. einer psychiatrischen Fachärztin in Therapiesitzungen zu begeben und es wurde ihm untersagt, eine entlohnte Tätigkeit mit Kindern auszuüben. Betreffend diverser beschlagnahmter Gegenstände wurde entschieden, dass diese eingezo- gen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden. Im Weiteren wurde über diverse Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren der zahlreichen Privatkläger entschieden. Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 71).
- 9 -
2. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 2. Juni 2016 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 54). Am 4. August 2016 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungser- klärung einreichen (Urk. 72). In der Folge wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung beantragen würden (Urk. 75). Innert Frist erhoben die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen B._____ und C._____ Anschlussberufung (Urk. 79; Urk. 81; Urk. 84). Ebenfalls innert Frist teilte die Privatklägerin J._____ mit, sie möchte ihre vor Vorinstanz eingebrachte Zivilforderung bekräftigen und aufrecht- erhalten (Urk. 80). Da die Privatklägerin J._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum verlangte (Urk. 9/20) und die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtete, ihr eine Genugtuung in dieser Höhe zu bezahlen, stellt die Eingabe der Privatklägerin J._____ keine Anschlussberufung dar.
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung passte der Beschuldigte seine Anträge an und erklärte neu, dass er die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilforde- rungen sowie die in den Anschlussberufungen der Privatklägerinnen 3 und 5 be- zifferten Schadenersatzforderungen anerkenne (Prot. II S. 9 und 20 f.).
4. Beim vorinstanzlichen Urteil sind somit folgende Dispositiv-Ziffern angefochten: Dispositiv-Ziffer 2 betreffend die Strafhöhe, Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Vollzug der Strafe sowie Dispositiv Ziffer-5 betreffend Einziehung des PC Dell "XPS" weiss. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit der vor- instanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1, die dem Beschuldigten er- teilten Weisungen für die Dauer der Probezeit gemäss Dispositiv-Ziffer 4, die Ein- ziehung von diversen Gegenständen mit Ausnahme des PC Dell "XPS" weiss gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6, der Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger F._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 7, der Entscheid über Genugtu- ungsbegehren in Dispositiv-Ziffern 8 und 9, der Entscheid über weitere Zivilforde- rungen in Dispositiv-Ziffern 10 bis 19 sowie das vorinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositiv-Ziffern 20 und 21. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 10 - II. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Das Gericht bemisst die Strafe grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wir- kung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurtei- len. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 1 ff.). Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Strafrah- mens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger/Keller, in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 19).
- 11 - Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist von der schwersten, vom Be- schuldigten begangenen Tat auszugehen. Als schwerste Tat ist diejenige zu ver- stehen, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300 E. 2.c). Die tat- und täterangemessene Strafe ist trotz Vorlie- gens von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe zu hart oder zu milde erscheint (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend wäre es aufgrund der Vielzahl der Taten durchaus denkbar gewesen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, worauf jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – schliesslich verzichtet wurde. Die Deliktsmehrheit und die Tatmehrheit sind deshalb nicht strafschärfend, sondern straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB und des mehrfachen Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnah- megeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, welche abstrakt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bedroht sind. Es liegen somit mehrere Taten mit derselben Strafdro- hung vor. Als Hauptdelikt ist die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB anzusehen. Die Aufnahmen erfolgten fast ausschliesslich durch eine Webcam, eine Go-Pro Kamera und eine Mobiltelefonkamera. Einige Aufnahmen im Dossier 2 und die Aufnahmen in Dossier 3 erfolgten durch eine sogenannte Spy-Cam, die der Be- schuldigte widerrechtlich erworben und besessen hat und die zusätzlich den Tat-
- 12 - bestand von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB erfüllen. Der Unrechtsgehalt von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB ist weitgehend im Hauptdelikt enthalten, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Strafzumessung für beide Delikte zusammen vorzu- nehmen.
2. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zulasten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass er über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren Nachbarn in deren Wohnungen mit einer an einem Fernrohr installierten Webcam mit Bewegungs- melder von seiner Wohnung aus über mehrere Häuserreihen hinweg, seine Nich- te und seinen Neffen bei sich zu Hause mit einer Webcam mit Bewegungsmelder und einer Spy-Cam, sowie seine Schülerinnen beim Toilettengang, unter der Du- sche, bei der täglichen Körperpflege und beim Umziehen für den Schwimmunter- richt bzw. beim Fönen mit einer Spy-Cam, einer Go-Pro Kamera und seinem Mo- biltelefon filmte. Insgesamt filmte der Beschuldigte 27 Geschädigte, was eine sehr grosse Anzahl ist. Da die einzelnen Geschädigten nicht nur einmal, sondern mehrmals bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder gefilmt wur- den, liegt eine enorme Tatmehrheit vor. Die gefilmten Nachbarn kannten den Beschuldigten nicht. Sie wurden in ihrer ei- genen Wohnung, ihren eigenen "vier Wänden" gefilmt, nämlich dort, wo man sich sicher fühlt und überhaupt nicht damit rechnet, gefilmt zu werden. Seine Verwand- ten waren die Patenkinder seiner Ehefrau. Sie waren im Zeitpunkt der Taten 10 und 12 Jahre alt. Bei deren Übernachtung im Gästezimmer der Wohnung des Be- schuldigten wurden sie dort und auf der Gästetoilette gefilmt. Die Grosszahl der Geschädigten waren Schüler, die der Beschuldigte als Lehrer bzw. Lehrerprakti- kant zu beaufsichtigen hatte. Die Schüler waren im Zeitpunkt der Taten zwischen 6 und 16 Jahre alt. Die Taten des Beschuldigten lösten bei den Geschädigten, insbesondere bei den Eltern der betroffenen Schülerinnen, Unverständnis, Unsi- cherheit, Zorn und Angst aus. Mit seinen Handlungen ging der Beschuldigte teil- weise weiter als das blosse Beobachten und Filmen. So onanierte er in die Unter- hose seiner Nichte. Zu sexuellen Annäherungen oder sexuellen Handlungen mit den Geschädigten kam es jedoch nie. Der Beschuldigte muss als notorischer Vo-
- 13 - yeur bezeichnet werden, der über einen Deliktszeitraum von rund 1 ½ Jahren die Geschädigten - mehrheitlich weiblichen Geschlechts - mehrheitlich in intimsten Tätigkeiten wie beim Toilettengang, unter der Dusche sowie in Situationen des täglichen Lebens filmte. Wie bereits erwähnt, setzte der Beschuldigte verschiedene Geräte zur Erstellung der Aufnahmen ein. Zunächst installierte er eine Webcam mit Bewegungsmelder an sein Fernrohr. Dann versteckte er eine Webcam mit Bewegungsmelder hinter einer Pflanze in seinem Gästezimmer. Sodann setzte er seine als Kleiderhaken getarnte Spy-Cam in seiner Gästetoilette und an der Innenseite der Badezimmer- türe der Jugendherberge Q._____ in … ein, welche an letzterem Ort mit einem Bewegungsmelder versehen war. Und schliesslich baute er eine Go-Pro Kamera in eine Kindertasche mit Tigeraufdruck ein und deponierte die Tasche in der Mäd- chengarderobe im Hallenbad R._____ in Zürich. Die vom Beschuldigten benutz- ten Aufnahmegeräte wurden technisch immer ausgeklügelter. Er setzte diese mit der Zeit immer raffinerter ein, sein Vorgehen erfuhr eine Steigerung. Zudem war auch eine immer grössere Planung und Vorbereitung der Taten damit verbunden. Insgesamt zeugt das Vorgehen der Beschuldigten von einer gewissen Hinterhäl- tigkeit und Rücksichtslosigkeit. Das objektive Tatverschulden ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 111 S. 5) im obersten Bereich anzusiedeln.
3. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit. 3.1 Es liegen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. 3.2 Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so beging der Be- schuldigte sämtliche Delikte mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte verfolgte auf-
- 14 - grund der oben beschriebenen Vorgehensweise sein Ziel äusserst intensiv und hartnäckig. Damit offenbarte er eine hohe kriminelle Energie. 3.3 Zu seinen Beweggründen führte der Beschuldigte Verschiedenes aus, wobei der Eindruck entstand, er könne oder wolle keine klaren Antworten geben: Er ha- be herausfinden wollen, wie weit entwickelt Mädchen in diesem Alter seien (Urk. 2/3 S. 6; betreffend Aufnahmen im Hallenbad). Er könne das nicht so kurz erklären, weil seine Lebensgeschichte dahinterstehe (Urk. 2/4 S. 4). Die Nach- barn habe er aus Interesse/Neugier gefilmt (Urk. 2/5 S. 2; Prot. I S. 13). Seine Nichte habe er gefilmt, weil er neugierig gewesen sei, auf ihr Verhalten, ob sie sich sofort schlafen legt oder so (Urk. 2/6 S. 3). Die andern Nachbarn habe er aus Neugier gefilmt. Seine Nachbarin sei permanent am Putzen. Er finde es span- nend, dass man von morgens bis abends immer putzen könne (Urk. 2/8 S. 2). Die Schülerinnen im Klassenlager habe er in ihrem intimsten Bereich sehen und fil- men wollen. Es sei Neugier gewesen (Urk. 2/9 S. 3 und 5). Die Aufnahmen direkt auf das Gesäss der jungen Frauen habe er gemacht, weil er die Körper schön ge- funden habe. Es sei ein sexuelles Motiv dahinter gestanden. Die mit dem Garde- robenhaken gefilmten Aufnahmen würden ihn sexuell erregen (Urk. 2/11 S. 8; Prot. I S. 15). Sein Verhalten führe er auf fehlende Wertschätzung und Anerken- nung zurück. Er habe mit Leistung überzeugen wollen, was nicht erwidert worden sei (Urk. 2/11 S. 11). Für sein Verhalten habe es mehrere Faktoren gegeben: feh- lende Wertschätzung, Demütigung, fehlende Aufmerksamkeit, Stressbewältigung (Urk. 3/3 S. 4). Sein Onanieren in die Unterhose seiner Nichte sei sexuell moti- viert gewesen (Urk. 3/3 S. 7). Schliesslich räumt der Beschuldigte für sämtliche Vorfälle ein sexuelles Teilmotiv ein (Urk. 3/3 S. 16). Das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten erwägt, dass der Beschuldigte eine sexuelle Erregung durch die von ihm angefertigten Aufnahmen nur inkonsis- tent und im Rahmen der Begutachtung nur für die Aufnahmen der Schülerinnen der Kantonsschule S._____ eingestanden habe. Gleichzeitig würden die vom Be- schuldigten aufgenommenen Motive durchgängig eine sexuelle Ausrichtung bele- gen. Auch die vom Beschuldigten genannten Beweggründe "Neugier" und "Inte- resse" für die Ausprägung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten bestätige
- 15 - eine sexuelle Zielrichtung seines Tuns (Urk. 19/9 S. 40 f.). Beim Multiphasic Sex Inventory (MSI), einem Fragebogen zur Erfassung psychosexueller Merkmale bei erwachsenen, männlichen Sexualstraftätern, zeige der Beschuldigte ein auffälli- ges Profil. Es könne interpretiert werden, dass der Beschuldigte versuche, ein asexuelles Image aufzubauen, um zu überzeugen, dass er kaum an sexuellen Handlungen interessiert sei. Die Werte wiesen darauf hin, dass der Beschuldigte bezüglich seines Interesses an deviantem sexuellen Verhalten unehrlich sein könnte. Nach Kategorisierung des MSI gehöre der Beschuldigte tendenziell zu den überkontrollierten, rigiden und verdrängenden Tätertypen. Es liege nahe, dass der Beschuldigte ein Interesse an sexuell deviantem Verhalten bei sich selbst nicht sehe, obwohl genau dies sein Problem darstelle (Urk. 19/9 S. 32 f.). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen im Gutachten muss klarerweise davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten ein se- xuelles Motiv vorlag. Bei den vorliegend erfüllten Tatbeständen ist dies jedoch nicht vor vordringlicher Bedeutung, sondern vielmehr zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen handelte. 3.4 Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit sei- ne Schuld (BGE 127 IV 101 E 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Delikte eine mit- telschwer ausgeprägte voyeuristische Störung, welche die Schuldfähigkeit nicht tangiert hat (Urk. 19/9 S. 49 f.). Die Gutachterin stellt fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten stets überlegt und kontrolliert gewesen sei. Für die vorliegenden Taten (seit 2012) habe der Beschuldigte auch technisch so komplexe Vorge- hensweisen gewählt, dass die Tatdurchführung per se Planung und Vorbereitung verlangt habe. Auch wenn er sein Umfeld der Taten als psychisch belastet be- schrieben habe, habe er selbst in Krisenzeiten eine schwere psychopathologische Beeinträchtigung verneint. Zwar habe der Beschuldigte geschildert, er sei seinen voyeuristischen Impulsen hilflos ausgeliefert gewesen. Aus gutachterlicher Sicht
- 16 - sei aber entscheidend, dass er zu keinem Zeitpunkt ein rational nachvollziehbares oder emotional spürbares Ankämpfen gegen seine voyeuristischen Handlungsim- pulse beschreiben konnte. Auch konkrete Pläne oder Handlungen, die er unter- nommen hätte, um seine fortschreitende voyeuristische Delinquenz zu unterbin- den, habe er nicht schildern können. Insofern habe sich aus gutachterlicher Sicht das Bild eines Menschen ergeben, der sich im Wissen um die Gesetzeswidrigkeit und moralische Verwerflichkeit seiner voyeuristischen Handlungen so weit durch Bagatellisierungen und Rationalisierungen seines Tuns selbst korrumpierte, dass er gar keine ernsthaften Versuche unternommen habe, seiner Neigung zu wider- stehen und sein Verhalten zu unterdrücken (Urk. 19/9 S. 45 f). Trotz der voyeuris- tischen Störung des Beschuldigten waren seine Handlungs- und Entscheidungs- freiheit damit nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte besass somit hinsichtlich seiner Entscheide, die Geschädigten in den von ihm gewählten Situationen zu filmen, jegliche Handlungs- und Ent- scheidungsfreiheit. Beide waren nicht beeinträchtigt, weshalb eine Strafminderung nicht in Betracht kommt. 3.5 Der Beschuldigte beging einen Teil seiner Delikte als Lehrer bzw. Lehrerprak- tikant an seinen Schülerinnen. Er nutzte seine Stellung als Vorbild- und Vertrau- ensperson aus, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Auch in Bezug auf seine Nichte und seinen Neffen nutzte er seine Stellung als Bezugs- und Vertrauensperson zum gleichen Zweck aus. Beides ist straferhöhend zu be- rücksichtigen. 3.6 Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.
4. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr schwer zu qualifizieren. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich der Maximalstrafe von rund 36 Monaten als angemessen.
- 17 -
5. Täterkomponente 5.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 34 f.). Daraus ergibt sich, dass er am tt. April 1973 in … (SG) geboren und in … aufgewachsen ist. Er besuchte die normale Grundschule und Oberstufe. An- schliessend machte er eine Lehre als Maschinenmechaniker. In der Folge absol- vierte er berufsbegleitend die technische Berufsmatura und eine Ausbildung zum technischen Kaufmann. Später studierte er Betriebsökonomie und Wirtschaftsin- formatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und soziale Arbeit in …. So- dann studierte er am Institut für Wirtschaftspädagogik der Universität … und dem eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung in … Wirtschaftspädagogik und Wirtschaftsfachlehrer für die Sekundarstufe II. In der Folge hat er am Berufs- bildungszentrum … und am Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum … als Lehrperson gearbeitet. Nach einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Teil- zeitpensum an der …schule … in … hat der Beschuldigte von 2012 bis 2013 an der Kantonsschule S._____ unterrichtet. Ferner war er wissenschaftlicher Mitar- beiter an der … Hochschule ... in …. Die beigefügten Zeugnisse (Urk. 7/9/1) wei- sen gute bis sehr gute Noten aus und loben den Beschuldigten als hilfsbereit, aufgeschlossen, zuverlässig und kooperativ. Der Beschuldigte gibt an, er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie. Schon früh seien ihm Anerkennung und Wert- schätzung sehr wichtig gewesen und er habe versucht, diese durch Leistung zu erringen. Seit 1997 ist er mit seiner Ehefrau zusammen und seit dem tt. Januar 2011 mit ihr verheiratet. Offenbar gibt sie ihm nochmals eine Chance. Kinder hat der Beschuldigte keine. Den Familiennamen seiner Frau habe er angenommen, weil seiner Ehefrau A'._____ besser gefalle als T._____ bzw. dieser im Appenzel- lerland gebräuchlicher sei. Er hat keine Schulden und ein Vermögen von ca. Fr. 20'000.–; die Eigentumswohnung gehört zum grössten Teil seiner Ehefrau und auch die Hypothekarzinsen würden durch sie bezahlt (Urk. 13/3-4; Urk. 19/9; Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er arbeite seit etwas mehr als einem Jahr zu 80% bei einem grösseren Finanzdienst- leister in der Ostschweiz als Risk Manager. Er verdiene dabei netto Fr. 75'000.–
- 18 - pro Jahr. Zusätzlich sei er grundsätzlich bonusberechtigt, der Bonus sei aber ge- schäftsgangabhängig (Prot. I S. 10). Heute erklärte er, seit dem 1. Januar 2017 eine neue Stelle in einem Dienstleis- tungsunternehmen im kaufmännischen Bereich im Raum Zürich als Assistant Vice President zu haben, dessen Namen er öffentlich nicht sagen möchte, da dies das letzte Mal Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Sein Jahresgehalt betrage netto Fr. 60'000.– bei einem Anstellungsgrad von 60 Prozent. Dieser werde noch auf 80 bis 100 Prozent ausgebaut (Prot. II S. 12 f.). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 5.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beach- ten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbe- sondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der er- drückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des vorinstanzlichen Ur- teils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E 1.5). Der Beschuldigte ist geständig. Im Rahmen der Untersuchung gab er je- doch nicht sämtliche Taten von Anfang an zu, obwohl er immer wieder beteuerte, er wolle reinen Tische machen. Seine Geständnisse erfolgten bruchstückweise
- 19 - auf Vorhalt von Beweismitteln. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 113 S. 5) ist ihm das Geständnis trotzdem zugute zu halten, ersparte er doch den Geschädigten, dass sie im Strafverfahren Aussagen machen mussten, was eine erhebliche Belastung für sie gewesen wäre. Der Beschuldigte äusserte von Beginn an Reue und schrieb diversen Geschädigten Entschuldigungsbriefe. Selbst wenn die Untersuchungsbehörden und die Geschädigten den Eindruck ha- ben, die Reuebekundungen des Beschuldigten basierten nicht auf echter Einsicht in das begangene Unrecht (Urk. 113 S. 6), was auch dadurch belegt werde, dass die Gutachterin den Eindruck erhielt, die mehrfach betonte Reue wirke floskelhaft und wenig tiefgehend und der Beschuldigte sich im Rahmen der Therapie bis vor kurzem noch nicht mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt habe, so zeigte der Beschuldigte trotzdem einige Reue und mit dem freiwilligen Beginn ei- ner Therapie eine gewisse Einsicht. Die Therapeutin des Beschuldigten führte an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, sie sei überzeugt, dass der Beschuldigte echte Einsicht und Reue habe (Prot. I S. 24 f.). Das Geständnis und die Einsicht und Reue des Beschuldigten wirken sich strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat sich selbst einen Therapieplatz besorgt, um seine im Gut- achten festgestellten Probleme anzugehen. Seit dem 26. Juni 2014 besucht er ei- ne Psychotherapie am Forensischen Institut Ostschweiz in …. Die Termine fan- den anfangs wöchentlich, dann 14-tägig und zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung wieder wöchentlich statt (Urk. 37; Urk. 47; Prot. I S. 18 ff.). Die The- rapiebereitschaft ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004|6S.428/2004 vom
16. März 2005, E 3.4.6). Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen vorgebracht.
- 20 - 5.5 Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten somit das Nachtat- verhalten zugute zu halten. Es rechtfertigt sich eine Strafminderung in Umfang von rund einem Sechstel.
6. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte insgesamt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen angemessen. Der vollständigen Anrechnung der vom Beschuldigten er- standenen Untersuchungshaft steht nichts im Weg. Der Beschuldigte wurde am
30. Januar 2014, 11.11 Uhr, verhaftet (Urk. 18/1) und am 6. Juni 2014, 14.10 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 18/13). Er befand sich somit 128 Tage in Untersuchungshaft. III. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszufällen. Im Bereich von Freiheitsstrafen über zwei bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E 5.5.1).
2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es liegt kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, der für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände verlangt; eine günstige Prognose wird vermutet (BGE 134 IV 1 E 4.2.2).
- 21 - 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ob eine be- dingte Strafe ausreichend erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss in einer Gesamtwürdigung entschieden werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzuläs- sig, unter den nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen ein- zelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E 2.1). 3.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er lebt mit seiner Ehefrau zu- sammen in stabilen Verhältnissen. Nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft hat er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Vom Frühjahr 2015 bis Ende 2016 arbeitet er mit einem Pensum von 80 % bei einem grösseren Finanz- dienstleister in der Ostschweiz als Risk Manager (Prot. I S. 10). Diese Stelle ver- lor er gemäss eigenen Angaben aufgrund des Bekanntwerdens seiner Taten. Seit Januar 2017 ist er nun im kaufmännischen Bereich zu 60% angestellt (Prot. II S. 12 f.). Im vorliegenden Verfahren war er wohl geständig, wenn auch nicht von Anfang an, und er zeigte Einsicht und Reue (vgl. vorstehend Ziff. II.5.3). Freiwillig und aus eigenem Antrieb hat sich der Beschuldigte um einen Therapieplatz be- müht. Seit dem 26. Juni 2014 besucht er diese Therapie regelmässig. 3.3 Das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten (Urk. 19/9) datiert vom
2. Februar 2015 und führt in Bezug auf das Rückfallrisiko aus: Es sei prognostisch günstig, dass der Beschuldigte kognitiv-intellektuell über die Voraussetzungen verfüge, um sich differenziert mit seiner Störung auseinanderzusetzen. Er be- schreibe sich als von der Strafverfolgung wachgerüttelt. Gleichzeitig bestünden eine Reihe von prognostisch ungünstigen Faktoren. So bestehe durch die voyeu- ristische Paraphilie eine dauerhafte, Delinquenz begünstigende Disposition, die möglicherweise durch – zumindest schwach ausgeprägte – komorbide fetischisti- sche, hebephile und eventuell pädophile Neigungen verkompliziert werde. Durch
- 22 - die leichte Umsetzbarkeit voyeuristischer Delikte sei die Schwelle für erneute Ta- ten grundsätzlich niedrig. Seine Tätigkeit im öffentlichen Schulbereich habe den Zugang zu einer Vielzahl potentiell voyeuristisch interessanten Situationen er- leichtert. Die befriedigende Funktion, die solche Taten in der Vergangenheit für den Beschuldigten gehabt hätten, könne insbesondere in psychischen Belas- tungssituationen kompensatorisch bedeutsam sein. Bisher zeige der Beschuldigte eine geringe Bereitschaft, das voyeuristische Verhalten aktiv zu kontrollieren. Po- sitiv sei dennoch anzumerken, dass er sich selbstständig um einen Behandlungs- platz gekümmert habe und die Behandlung seither zuverlässig wahrnehme. Aller- dings scheine es für den Beschuldigten derzeit mehr um das Verständnis seines Verhaltens zu gehen und nicht um eine zuverlässige Verhaltenskontrolle. Die Ehr- lichkeit und Offenheit des Beschuldigten sei bisher im Strafverfahren wie auch im Rahmen der Begutachtung als auch der aktuell laufenden Psychotherapie gering bis mässig, was seine Schwierigkeiten zeige, Verantwortung für sein deliktisches Verhalten zu übernehmen. Prognostisch ungünstig sei auch, dass der Beschuldig- te, obwohl er bereits zweimal aufgrund seiner voyeuristischen Aufnahmen gravie- rende berufliche Probleme gehabt habe, erneut delinquiert habe. Er habe seine Taten verharmlost mit der Vorstellung, niemanden direkt geschädigt zu haben. Deshalb sei ohne entsprechende risikosenkenden Interventionen von einem ho- hen Rückfallrisiko für erneute voyeuristische Straftaten auszugehen. Zur Senkung des Rückfallrisikos sei eine forensisch-psychotherapeutische Behandlung indi- ziert. Die bisherige Behandlung könnte fachgerecht fortgesetzt werden. Die Er- folgsaussichten würden im Moment aber moderat ausfallen, da der Beschuldigte bis anhin ein offener Umgang mit seiner Störung und eine aktive Mitgestaltung ei- ner auf die Senkung des Rückfallrisikos zielende Behandlung nicht gelungen sei. Allerdings müsse diese Situation nicht zwingend überdauernd bestehen bleiben, da gerade die Phase des Bekanntwerdens einer Neigung für die Betroffenen massiv beschämend und belastend sein könne. Eine grundsätzliche Veränderung der voyeuristischen Neigung sei wahrscheinlich nicht zu erreichen, aber die Hand- lungskontrolle könne nachhaltig und zuverlässig verbessert werden, so dass das Risiko erneuter Delinquenz effektiv gesenkt werden könne (act. 19/9 S. 46 ff.).
- 23 - Gemäss dem Therapiezwischenbericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 37) habe bisher noch nicht deliktsbezogen an den relevanten Themen gearbeitet werden können, da die Schuld- und Schamgefühle sowie der Widerstand und die Vermei- dung bezüglich der Offenlegung der persönlichen Motive, Ursachen und Hinter- gründe der Delikte noch zu gross waren. Der Beschuldigte anerkenne seine Feh- ler und Grenzverletzungen und sei sich bewusst, viele Menschen geschädigt und enttäuscht zu haben. Daraus resultiere bisher aber noch keine hinreichende Aus- einandersetzung mit sich, seinen eigenen Anteilen und persönlichen Motiven hin- ter seinem Verhalten. Es gelinge dem Beschuldigten noch nicht, einen persönli- chen Bezug zu seinem delinquenten Verhalten zu machen. Der Beschuldigte ten- diere dazu, sich in der Therapie zu rechtfertigen und zu verteidigen, anstatt den Fokus auf eine schonungslose Aufarbeitung zu legen. Erst in den letzten Sitzun- gen sei der Beschuldigte besser in der Lage gewesen, Eigenverantwortung zu übernehmen und seine persönliche Befindlichkeit spürbar werden zu lassen. Die Bearbeitung der Delikte sei häufig nur oberflächlich erfolgt. Am 2. Juni 2016 führte die Therapeutin des Beschuldigten vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe nun mit der schonungslosen Auseinandersetzung mit den be- gangenen Delikten begonnen. Das oberste Ziel der Therapie sei die Deliktsfrei- heit. Sie würden mit Kontroll- und Selbstmanagementplänen arbeiten (Prot. I S. 19). Weiter führte die Therapeutin aus, dass sie überzeugt sei, dass beim Be- schuldigten echte Einsicht vorhanden sei, dass er wisse, dass seine Handlungen falsch gewesen seien und er diese keinesfalls wiederholen werde. Sie schätze den Beschuldigten so ein, dass ein echter Veränderungswille und echte Reue da seien und deshalb auch eine entsprechende Umsetzung stattfinden werde (Prot. I S. 24 f.). Der Therapiezwischenbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 109/2) erwägt, dass sich der Beschuldigte über die letzten zwei Jahre durchgängig mit der eigenen Delin- quenz auseinandergesetzt habe. Der Beschuldigte bereue seine grenzüberschrei- tenden Handlungen und anerkenne die Schädigungen der Opfer. Er könne die Perspektive wechseln und im Sinne der Empathie mit den Opfern deren Erleben mit in seine Wahrnehmung und Handlungsplanung einbeziehen. Die aktuelle
- 24 - Rückfallgefahr könne gegenwärtig als gering eingestuft werden. Die moderate Ausprägung des Voyeurismus, die klare Problemeinsicht und Verantwortungs- übernahme, die erlebten Folgen der verübten Delikte sowie die hohe intrinsische Motivation zur Deliktfreiheit seien durchgängig vorhanden und würden in Kombi- nation die Rückfallgefahr auf ein niedriges Niveau senken. Der Beschuldigte selbst beteuerte, sein oberstes Ziel sei die Deliktsfreiheit. Er schränke das Risiko damit ein, dass er keine elektronischen Geräte mehr besitze, sich von kritischen Orten fernhalte und sich durch seine Frau und die Therapie kontrollieren lasse. Zusätzlich habe er jetzt sein Bewusstsein, dass er Fehler be- gangen habe. Er wolle sein Leben verändern und redlich durch die Welt gehen, dazu habe er Kontrollmechanismen und das Risikomanagement eingebaut (Prot. I S. 16). Dies bestätigte er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, in- dem er ausführte, dass es für ihn wichtig sei, dass er das Ganze sauber aufarbei- te. Die Therapie bei Frau U._____ sei ein ganz zentrales Element für ihn, um de- liktfrei leben zu können. Er arbeite dabei an den Mechanismen, welche dazu ge- führt hätten, dass er deliktfähig geworden sei (Prot. II S. 16 und 18). 3.4 Es kann somit festgehalten werden, dass die vom Beschuldigten besuchte Therapie Wirkung zeigt. Zudem arbeitet der Beschuldigte nicht mehr mit Kindern, was ihm mit der bereits rechtskräftigen Weisung auch untersagt ist. Er versucht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Seit den vorliegenden Taten hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. 3.5 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der zu vollziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, wel- che in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Das Verschulden ist zwar vorliegend als sehr schwer einzustufen, die Prognose zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der obigen Ausführungen jedoch als positiv ein-
- 25 - zuschätzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während 128 Tagen in Untersuchungshaft befand, was ihn nachhaltig beeindruckt haben dürfte. Er hat durch das Verfahren auch etliche Nachteile erfahren müssen, wel- che bei der Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. So war der Beschuldigte Angriffen und Drohungen ausgesetzt, musste eine gewisse Bloss- stellung in der Presse erfahren und mehrfach seine Stelle wechseln (Urk. 111 S. 8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte heute sämtliche Zivil- forderungen der Privatkläger anerkannte (Prot. II S. 9). Somit erscheint es ange- messen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen, unter An- rechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 128 Tagen. Den noch beste- henden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. IV. Einziehung Der PC Dell "XPS" weiss, dessen Herausgabe der Beschuldigte beantragt, wurde in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO allein zu Beweiszwecken beschlag- nahmt (Urk. 15/1), weshalb er nach Rechtskraft an die berechtigte Person zurück- zugeben ist (Bommer/Goldschmid, in: BSK StPO, Art. 267 N 8 f.). Der PC wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am 30./31. Januar 2014 in der Wohnung des Beschuldigten an der … [Adresse] polizeilich sichergestellt. Diese Wohnung bewohnte der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau (Urk. 2/3 S. 2). Vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte gel- tend, der PC gehöre seiner Ehefrau (Urk. 72 und 111 S. 9). Da der PC an die be- rechtigte Person herauszugeben ist, der PC in der gemeinsamen Wohnung be- schlagnahmt wurde, keinerlei Drittansprüche ersichtlich sind und sich auch keine Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich Deliktsmaterial auf dem PC befindet, ist dieser der Ehefrau des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Falls der PC Dell "XPS" weiss nicht innert einer Frist
- 26 - von drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit beansprucht wird, ist dieser ohne weitere Mitteilung zu vernichten. V. Zivilansprüche Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Zi- vilansprüche inklusive der Anschlussberufungen (Prot. II S. 9). Er ist somit ge- mäss seiner Anerkennung zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Entscheiden der Vorinstanz zu verpflichten, B._____ Fr. 444.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Ja- nuar 2014 und C._____ Fr. 3'750.– als Schadenersatz zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen fast vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ih- rer Anschlussberufung ebenfalls. Die Privatkläger obsiegen hingegen aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten mit ihren Anschlussberufungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) für zwei Drittel dieser Kosten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren, ei- nerseits wenn er im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt, andererseits, wenn der Be-
- 27 - schuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen eines Privatklä- gers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein (Schmid, Pra- xiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830) Der Vater und Vertreter der Privatklägerin C._____ ist Rechtsanwalt, machte heu- te in seiner Anschlussberufung für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung für geleistete eigene Arbeitszeit und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'750.– geltend und verwies auf die von ihm eingereichte Aufstellung. Dabei kürzte er die ursprüngliche Forderung von Fr. 6'192.35, da er als Vater der Privatklägerin in ei- gener Sache auftrat (Urk. 84; Urk. 51 = Urk. 115/2). Vorliegend ist die Voraussetzung von Art. 433 Abs. 1 StPO auch für das Beru- fungsverfahren erfüllt. Der Vertreter der Privatklägerin C._____ macht für das Be- rufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'939.40 geltend (Urk. 115/1). Auch die- ser ist indessen entsprechend seiner selbst vorgenommenen Reduktion der vo- rinstanzlichen Rechnung zu kürzen, da er noch stets in eigener Sache auftritt. Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'800.– angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2016 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 4 (Weisungen), 5 teil- weise (Einziehung mit Ausnahme von al. 7 [PC Dell "XPS" weiss]), 6 (Ein- ziehung), 7 (Entscheid über Zivilforderungen), 8 und 9 teilweise (Entscheid über Genugtuungen), 10-19 (Entscheid über weitere Zivilforderungen) sowie 20 und 21 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 28 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 128 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzü- glich 128 Tage erstandene Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde PC Dell "XPS" weiss wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf Verlangen an A1._____, … [Adresse], herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen.
4. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, fol- genden Privatklägern die nachstehenden Schadenersatzbeträge zu bezah- len: − B._____ Fr. 444.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 2014 − C._____ Fr. 3'750.–.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für zwei Drittel dieser Kosten bleibt vorbehalten.
- 29 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 B._____ − den Vertreter der Privatklägerin 5 C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Privatkläger 1-2, 4 sowie 6-27 − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − A1._____, … [Adresse] (im Auszug betr. Ziffer 3) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 B._____ − den Vertreter der Privatklägerin 5 C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Privatklägerin 27 J._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, Walchestr. 21, 8090 Zürich − die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz betr. Dispositivziffer 3
- 30 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Aardoom