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SB160344

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2016-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil vom 3. März 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtwidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG schuldig (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Be- schuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (abzüglich 191 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug; vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger verwies die Vor- instanz auf den Zivilweg und entschied über die Beschlagnahmung bzw. Heraus- gabe diverser Gegenstände und Barschaften (Dispositiv-Ziffern 4 - 8). Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowie die Verfahrenskosten fest und auferlegte diese – mit Ausnahme der Verteidigungs-

- 6 - kosten (unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO), die auf die Gerichtskasse genommen wurden – dem Beschuldigten (vgl. Dispositiv- Ziffern 9 - 12).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. März 2016 innert Frist Berufung anmelden (vgl. Urk. 59). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juni 2016 zugestellt (Urk. 61/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 7. Juli 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Ge- richt einreichte (Urk. 64 S. 3).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2016 wurde der Anklagebehörde so- wie den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Darauf liessen sich weder die Anklagebehörde noch die Privatkläger vernehmen.

E. 1.4 Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 21. November 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 3).

E. 2 Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung das vom Be- schuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangs- punkt bildet. Dabei ist vorliegend Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht, anzuwenden. Die Vorinstanz hat entsprechend den Strafrahmen für den ge- werbsmässigen Diebstahl korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) und auf die bundesgerichtliche Pra- xis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zu- treffend hingewiesen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8) und sodann auch festge- halten, dass keine Gründe für eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens vorliegen. Im Weiteren kann zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urk. 63 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Strafzumessung zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterschei- den ist. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Aus- gangskriterium festzulegen und zu bemessen. Ausgehend davon ist das subjekti-

- 8 - ve Tatverschulden zu bewerten. Dabei ist gegebenenfalls auch eine verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, welche sich verschuldensmindernd auswirken würde (vgl. BGE 136 IV 55).

E. 2.1 Auf der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2015 betreffend die anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 25. August

- 17 - 2015 ab Person sichergestellten Gegenstände ist unter anderem die "Bauch- tasche "Oakley" blau/schwarz/Kunststoff mit div. pers. Gegenständen (Portemon- naie/Kopfhörer weiss/Zigaretten etc.)" aufgeführt (Urk. D1/23/3 S. 4). Mit der sel- ben Umschreibung wurde die Oakley-Bauchtasche im Transportschein KEA-Z-DKS vom 16. November 2015 vermerkt und – ohne die Konkretisierung in Klammern – in die Sach-Kautionsliste der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

14. Dezember 2015 übernommen (Urk. D1/23/5 S. 2, Urk. D1/23/7). Nachdem die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 7 ihres Urteils die Herausgabe der unter dem As- servat A…707 sich befindenden Gegenstände an den Beschuldigten anordnete, wurde auch über die Herausgabe der diversen persönlichen Gegenstände, wel- che sich in der Bauchtasche Oakley befinden (d.h. Portemonnaie/Kopfhörer weiss/Zigaretten etc.) bereits entschieden.

E. 2.2 Die Halskette mit den drei Anhängern, der Ohranhänger mit den zwei Perlen sowie die zwei Mobiltelefone sind auf der erwähnten Sicherstellungsliste der Kan- tonspolizei Zürich, im Transportschein der KEA-Z-DKS sowie der besagten Sach- Kautionsliste der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl separat aufgelistet (Urk. D1/23/3 S. 3 und 5 f., Urk. D1/23/5 S. 2 f., Urk. D1/23/7). Darüber befand die Vorinstanz u.a. in Dispositiv-Ziffer 8 insofern, als sie dort festhielt, dass bezüglich der "restli- chen beschlagnahmten Gegenstände" gemäss Transportschein der KEA-Z-DKS derzeit noch keine Besitzansprüche gestellt worden, diese aber den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Ver- langen herauszugeben sind. Zudem befand die Vorinstanz, dass im Falle ausblei- bender Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die beschlagnahmten Gegenstände zur gutscheinenden Verwendung der Lagerbe- hörde zu überlassen sind, wobei ein allfälliger Verwertungserlös wegen des delik- tischen Bezugs dem Staat anheim zu fallen hat (Urk. 63 S. 17). Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2015 zum Ohranhä- nger Gold 750 mit zwei Perlen (Asservat A008'524'730), dieser gehöre nicht ihm, er habe ihn gestohlen, vermutlich aus dem zweiten Haus in Meilen, dieser Ge- genstand könne dem Geschädigten zurückgegeben werden (vgl. Urk. D1 15/8 S. 6). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten selber, handelt es sich beim Ohranhänger mit zwei Perlen um Deliktsgut, weswegen eine Herausgabe an ihn

- 18 - nicht in Frage kommt. Die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung, der Beschuldigte habe bei der Polizei irrtümlicherweise angegeben, den Ohranhänger gestohlen zu haben, und dieser gehöre zu dessen persönlichen Gegenständen (vgl. Urk. 81 S. 8), vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich beim besagten Anhänger offensichtlich um Damenschmuck handelt. Bezüglich der Halskette mit den drei Anhängern (Asservat A008'524'401) und der beiden Mobiltelefone Samsung (Asservat A008'524'832: Samsung GT-19300 und Asser- vat A008'524'810: Samsung GT-1270) beanspruchte der Beschuldigte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2015 Eigentum (vgl. Urk. D1 15/8 S. 3). Inwiefern die Vorinstanz davon ausging, bei der Halskette mit den drei An- hängern sowie den zwei Mobiltelefonen der Marke Samsung handle es sich auch um Deliktsgut, ist nicht restlos klar und auch nicht ohne weiteres aus den Akten ersichtlich. Aus dem Rucksack des Beschuldigten wurde zwar auch Diebesgut si- chergestellt, dennoch deutet der darin befundene, auf Spanisch beschriftete Münzanhänger darauf hin, dass es sich bei der Kette um persönlichen Schmuck handelt. Auch bezüglich der zwei Mobiltelefone ist durchaus möglich, dass diese dem Beschuldigten gehören. Damit sind (nebst den in Dispositiv-Ziffer 7 des vor- instanzlichen Urteils aufgezählten) auch diese Gegenstände (Halskette mit drei Anhängern und 2 Mobiltelefone Samsung) dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Mit Bezug auf die übrigen Gegenstände ist deren Heraus- gabe an den Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz in ihrer Dispositiv-Ziffer 8 anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigung

1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich seiner Anträ- ge betreffend Strafhöhe und teilbedingten Vollzug vollumfänglich, bezüglich sei- nes Antrags betreffend Herausgabe von persönlichen Gegenständen obsiegt er lediglich marginal, so dass deswegen eine Kostenreduktion nicht angebracht ist. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

- 19 -

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 11. November 2016 eine Honorarnote ein, welche er an der Berufungsverhandlung mit dem Aufwand betreffend Redaktion der Plädoyernotizen, Teilnahme an der Berufungsver- handlung, Nachbesprechung etc. ergänzte (vgl. Urk. 74, vgl. Urk. 83). Insgesamt ist eine Entschädigung von Fr. 3'176.80 (inkl. MwSt) angemessen und zuzu- sprechen.

3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB sowie

- der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.

2. (…).

3. (…).

4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 61.75 (Asservat-Nr. A008'524'785, lagernd bei der Gerichtskasse) wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Verminderung der Schuldfähigkeit

E. 3.1 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe die Delikte unter Einfluss des Drogenkonsums begangen und weist einschränkend darauf hin, dass dieser gemäss eigener Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung eine bis zwei Wochen vor der Verhaftung das letzte Mal Kokain konsumiert habe (Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 5, mit Verweis auf Urk. 80 S. 2 f.). Angesichts des mittels Haaranalyse des IRM vom 31. November 2015 festgestellten Kokainkonsums will die Verteidi- gung – ausgehend von einem mindestens mittelstarken regelmässigen Kokain- konsum – die Zurechnungs- und Schuldfähigkeit des Beschuldigten als beein- trächtigt sehen (Urk. 81 S. 3, vgl. auch Urk. 56 S. 7).

E. 3.2 Wie bereits die Vorinstanz festhielt, gab der Beschuldigte wiederholt an, dass die Straftaten in Zusammenhang mit seiner Kokainsucht stünden und er die Einbruchdiebstähle jeweils unter Einfluss und zwecks Beschaffung von Kokain verübt habe (Urk. D1/15/12 S. 3; D1/15/16 S. 2, D1/15/28 S. 1 ff.; Prot. I S. 18, Prot. II S. 6). Aus den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz erhellt, dass dieser bereits in seiner Kindheit mit Drogen in Kontakt kam und seither immer wieder Kokain konsumierte (Urk. D1/15/29 S. 2, Prot. I S. 18). Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, fast täglich Kokain im Wert von CHF 300.-- bis CHF 400.-- (Urk. D1/15/12 S. 3), respektive CHF 100.-- bis CHF 300.-- (Urk. D1/15/29 S. 3) konsumiert zu haben. Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte er jedoch, ca. eine bis zwei Wochen vor der Verhaftung das letzte Mal Kokain konsumiert zu haben (Urk. 80 S. 2). Die vorgebrachte Proble- matik betrifft demzufolge nicht einmal die Hälfte der eingeklagten Einbruchdieb- stähle. Dass der Beschuldigte in der vorliegend relevanten Tatzeitspanne – mithin zumindest bei den ersten paar Delikten – unter Einfluss von Kokain stand, ist durch die positiv ausgefallene Haaranalyse belegt, wobei diese Spuren eines "schwachen bis mittelstarken" Kokain-Konsums ergab (Urk. D1/17 S. 3). Gemäss seinen Aussagen wurde er depressiv und fing wieder mit dem Drogenkonsum an,

- 9 - als er in der Schweiz keine Arbeit gefunden habe (Prot. I S. 21). Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Beschul- digte sei dabei in einen Teufelskreis geraten. Er sei derart kokainsüchtig gewe- sen, dass er bereit gewesen sei, sehr viel Deliktsgut abzugeben, um nur wenig Kokain zu erhalten (Prot. I S. 25). Dieser Behauptung kann angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte offenbar bereits ein bis zwei Wochen vor der Ver- haftung drogenfrei war, wenig Glauben geschenkt werden. Überhaupt ist festzu- halten, dass der Beschuldigte verschiedentlich erklärte, gut auf Kokain verzichten zu können, ohne Entzugserscheinungen zu haben. So habe er auch immer wie- der drogenfreie Zeiten gehabt (Urk. D1/15/28 S. 2, Urk. Urk. D1/15/29 S. 3, Prot. I S. 18). Auch nach seiner Verhaftung litt der Beschuldigte – abgesehen von an- fänglichen Schlafproblemen, die mit einem Schlafmittel behoben werden konnten, und gelegentlich schwitzenden Händen – offenbar nicht an den Folgen eines Ent- zugs (Urk. D1/15/28 S. 2, Urk. D1/15/29 S. 2; Prot. I S. 18). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte das Deliktsgut nicht nur in Kokain eintausch- te, sondern überdies damit auch den Lebensunterhalt finanzierte und seiner Fami- lie Geld nach Chile schickte (Urk. D1/15/13 S. 2, Urk. D1/15/29 S. 2). Aufgrund des Ausgeführten ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nicht von einer eigentlichen Kokainsucht getrieben delinquiert hat und mithin auch in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht massgeblich beein- trächtigt war.

E. 3.3 Ebenso wenig ist die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit auf- grund akuter Kokain-Intoxikation angezeigt. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser bei der Begehung der Einbruchdiebstähle jeweils äusserst planmässig vorgegangen war und durch Klingeln an der Haustür erst die Anwesenheit von Bewohnern prüfte, bevor er mittels Schraubenzieher oder anderen Flachwerkzeugs unbemerkt in die Liegenschaften einstieg und dort – teilweise unter Gebrauch einer Matratze als Sichtschutz – nach Wertgegenständen suchte (Urk. 63 S. 9 unter Hinweis auf Urk. D1/15/17). Die Vorinstanz hielt denn auch zutreffend fest, dass beim Be- schuldigten kein affektives und triebhaftes Verhalten erkennbar ist, wie es für im Drogenrausch straffällige (Beschaffungs-)Kriminelle typisch ist.

- 10 -

E. 4 Tatkomponente 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatkomponente zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit insgesamt elf (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen und ei- nem Handtaschendiebstahl im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls zwar keine aussergewöhnlich grosse Anzahl von Taten beging, diese jedoch innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne erfolgten (vgl. Urk. 63 S. 10). Der Beschuldigte beging die Delikte allesamt im Zeitraum vom 28. Juli 2015 bis 25. August 2015, teilweise mehrmals am gleichen Tag, mithin innerhalb eines knappen Monats, wobei anzumerken ist, dass dem deliktischen Treiben allein durch die Verhaftung letzteren Datums ein Ende gesetzt wurde. Mit der Vorinstanz ist von einem durchaus intensiven deliktischen Verhalten und einer beträchtlichen kriminellen Energie auszugehen. Schliesslich erwog die Vorinstanz korrekt, dass zulasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt, dass er bei den Einbrüchen jeweils professio- nell, planmässig und teilweise zusammen mit einem Komplizen vorging (vgl. u.a. Urk. D1/15/17 und D1/15/2 S. 3, vgl. Urk. 63 S. 10). Dass es sich beim ange- nommenen Deliktsbetrag von Fr. 130'000.-- gemäss Verteidigung "um eine blosse polizeiliche und nicht weiter belegte Schätzung" (Urk. 81 S. 3) handelt, ändert nichts daran, dass aus den relevanten Einbruchdiebstählen ein beträchtlicher De- liktsbetrag resultierte. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten führte über- dies zu einer relativ grossen Zahl von Geschädigten, wobei festzuhalten ist, dass sein Verhalten jeglichen Respekt gegenüber den jeweiligen Geschädigten und gegenüber fremdem Eigentum vermissen lässt, was auch eine krasse Gleich- gültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass versuchte Tatbegehungen – vorliegend betrifft dies in Korrektur der Vorinstanz lediglich die Geschädigten D._____ und E._____ Immo- bilien, nicht aber die Geschädigten F._____ und G._____ (vgl. D 5 Urk. 1-5, D 6 Urk. 1-9) – in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns aufgehen, wes- halb sie nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 63 S. 9 f.). Es ba- siert lediglich auf dem bei diesem Delikt (gewerbsmässigen Diebstahl) weiten Strafrahmen, dass das objektive Verschulden als noch nicht erheblich, dennoch – dies mit der Vorinstanz – als keineswegs leicht bewertet werden muss.

- 11 - 4.1.2. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in der Schweiz zu delinquie- ren begann (vgl. Urk. 63 S. 10; so auch der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung [Urk. 80 S. 10]). Seinen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung deponierten Aussagen, er habe in der Schweiz zunächst eine legale Arbeit gesucht (Prot. I S. 19 ff., Urk. 80 S. 3 und 7 f.), kann wenig Glauben geschenkt werden, zumal er sich offenbar le- diglich in einer McDonald's-Filiale und einer Bar beworben hat (Urk. 80 S. 10). Hinzu kommt, dass er sich mit seinen spärlichen Italienischkenntnissen trotz (ge- fälschtem) italienischen Personalausweis wohl kaum als italienischer Arbeit- nehmer hätte verkaufen können. Mit der Vorinstanz muss deshalb davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an zwecks Begehung von Einbruchdiebstählen im Sinne eines idealtypischen "Kriminaltouristen" (illegal) in die Schweiz einreiste. Sie erwog zudem zutreffend, dass zugunsten des als Schreiner bzw. Tischler berufsausgebildeten und -erfahrenen Beschuldigten keine wirtschaftliche Not erkannt werden kann, zumal er gemäss eigenen Aussagen zu- letzt in Italien gearbeitet hatte und damit – zumindest vor der Zeit von Ferragosto – in der Lage war, ein Einkommen zu generieren (Prot. S. 12; vgl. Urk. 63 S. 10, Urk. 80 S. 7). Ergänzend ist zu beachten, dass der Beschuldigte seine Familie in Chile von Italien aus immerhin mit € 700 pro Monat unterstützen konnte (Prot. S. 12). Nachdem die gewerbsmässige Tatbegehung ein finanzielles Motiv geradezu beinhaltet, kann dies nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten be- rücksichtigt werden. Zutreffend ist dennoch, dass der Beschuldigte aus rein egois- tischen Beweggründen handelte, wobei der geltend gemachte Drogenkonsum

– wie aufgezeigt – als Schutzbehauptung erscheint (so auch die Vorinstanz vgl. Urk. 63 S. 10). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatver- schulden damit nicht relativiert. 4.1.3. Damit ist das Tatverschulden für den gewerbsmässigen Diebstahl mit der Vorinstanz als keineswegs leicht einzustufen, wobei ausgehend davon eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Aufgrund der weiteren begangenen Straftaten hat im Folgenden – unter Berück-

- 12 - sichtigung des Asperationsprinzips – eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen. 4.2.1. Beim mehrfachen Hausfriedensbruch und der mehrfachen Sachbeschä- digung handelt es sich um Begleitdelikte, welche gegenüber dem gewerbsmässi- gen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, den die Vorinstanz mit rund CHF 30'000.-- bezifferte und welcher damit als erheblich bezeichnet werden muss, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Wahl- und hem- mungslos schaffte der Beschuldigte die Hürden, die ihm die verschlossenen Räumlichkeiten boten, ab. Auch mit Bezug auf diese Delikte ist daher von grosser krimineller Energie zu sprechen. Die Vorinstanz gewichtete den Umstand, dass der Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften von Privatpersonen eindrang und stets eine Konfrontation mit Liegenschaftsbewohnern in Kauf nahm, zurecht als verschuldenserschwerend und wies darauf hin, dass der Beschuldigte zwar je- weils vor dem Einstieg in die Liegenschaften die Haustürglocke betätigte, um die Anwesenheit von Personen zu überprüfen, sich diese Vorsichtsmassnahme zu- mindest in einem Fall jedoch als ungenügend erwies und es tatsächlich zu einem bedrohlichen Aufeinandertreffen von Täter und Geschädigtem kam (vgl. Urk. 63 S. 11, Urk. D5/1 S. 3). 4.2.2. In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz fremden Boden betrat und Türen und Fenster aufbrach, weshalb ihm keine Verschuldensminderung zuzugestehen ist. 4.2.3. Diese beiden Delikte führen zu einer spürbaren Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe.

E. 4.3 Bezüglich Vergehens gegen das Ausländergesetz und Fälschung von Aus- weisen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden, wonach diese Delikte aufgrund leichten Verschuldens nicht besonders ins Gewicht fallen und somit nur leicht straferhöhend zu veranschlagen sind (Urk. 63 S. 11).

- 13 -

E. 4.4 Die Vorinstanz erhöhte unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte die hypo- thetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente um 6 Monate, was nicht zu be- mängeln ist.

E. 5 Täterkomponente

E. 5.1 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit dem ent- sprechenden Aktenhinweis zu verweisen (vgl. 63 S. 12). An der Berufungsver- handlung ergänzte der Beschuldigte, dass seine in Chile lebende Lebenspartnerin und die zwei gemeinsamen Kinder wegen seines Gefängnisaufenthalts in eine Notlage geraten seien (Urk. 80 S. 4). Seine Partnerin müsse nun sieben Tage pro Woche arbeiten, während der fünfzehnjährige Sohn und die neunzehnjährige Tochter, welche vor drei Monaten ein Kind zur Welt gebracht habe, alleine zuhau- se seien (Urk. 80 S. 4). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsver- handlung eine Bestätigung seines früheren Arbeitgebers in Chile ins Recht, ge- mäss welcher dem Beschuldigten nach seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Stelle als Tischler zugesichert wird (Urk. 82/3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im persönlichen Werdegang des Be- schuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich sind.

E. 5.2 In Bezug auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass dieser in der Schweiz über keine Vorstrafen ver- fügt, gemäss Interpol-Auskunft jedoch mehrere Einträge im Ausland hat (Urk. D1/28/1-2, Urk. D1/28/4, Urk. 63 S. 12). Zurecht wies die Vorinstanz darauf hin, dass mangels ausländischer Strafregisterauszüge nicht per se auf die Inter- pol-Auskünfte abgestellt werden darf. Daraus geht nämlich nicht klar hervor, ob es sich bei den aufgelisteten Delikten um rechtskräftige Verurteilungen, oder um blosse Strafuntersuchungen handelt. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Raubes, dessen er freigesprochen worden sein soll – sämtliche Verurteilungen anerkannte (Prot. I S. 13, Urk. 63 S. 12). Wie bereits vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Verurteilungen in Chile wegen Widerhandlung gegen

- 14 - das Betäubungsmittelgesetz in den Jahren 1997 und 1998, wegen Trickdiebstäh- len in den Jahren 2002 und 2003, wegen Betrugs im Jahr 2010, wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss im Jahr 2011 und wegen Einbruchdiebstahls im Jahr 2011, sowie die Verurteilungen in Italien wegen Einbruchdiebstahls im Jahr 2007 und in Spanien wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Jahr 2015 (Prot. I S. 13, Urk. 63 S. 12, Urk. 80 S. 8). Vor Vorinstanz gab er an, einzig wegen seiner beiden Verurteilungen in Chile und Italien betreffend Einbruchdiebstahl drei Mona- te respektive sechs Monate verbüsst zu haben. Dass die Delikte, welche der Be- schuldigte bis und mit 2003 begangen hat, unbeachtet bleiben müssen, erwog die Vorinstanz angesichts von Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB – wonach diese Ein- träge gemäss schweizerischem Recht infolge des Ablaufs von 10 Jahren bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären – korrekt. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Zeitpunkt der Verbüssung seiner sechsmonatigen Freiheitsstrafe in Italien auf die Jahre 2005 oder 2006 verortete, die Verurteilung jedoch anerkannterweise und gemäss Interpol-Auszug im Jahr 2007 erfolgte, liess die Vorinstanz diese zugunsten des Beschuldigten zurecht ebenfalls unberück- sichtigt (Urk. D1/28/4, Prot. I S. 13 f., Urk. 63 S. 13). In ihrer Gesamtwürdigung gewichtete die Vorinstanz die Vorstrafen ab 2010 leicht straferhöhend (Urk. 63 S. 13). Angesichts der Tatsache, dass insbesondere auch betreffend die ein- schlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2011 keine Details bekannt sind, ist eine leichte Straferhöhung gerade noch vertretbar.

E. 5.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten können die vorinstanzli- chen Erwägungen vollumfänglich übernommen werden. Hervorzuheben ist dabei, dass sich die Bedeutung seiner Geständnisse bezüglich sämtlicher eingeklagter Delikte dadurch relativiert, dass er in vielen Fällen mittels DNA-Hits überführt bzw. zuletzt inflagranti erwischt wurde und er lediglich den Handtaschendiebstahl ohne Vorliegen weiterer Beweismittel eingestand (vgl. Urk. 63 S. 13). Wenn der Beschuldigte mit Bezug auf den eingeholten Führungsbericht der Justizvollzugs- anstalt Pöschwies (Urk. 79) seine tadellose Führung geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche vorausgesetzt wird und nicht besonders zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Während der Beschuldigte vor Vorinstanz – ins- besondere mit seiner Bemerkung, er habe als Mensch schliesslich auch das

- 15 - Recht, Fehler zu machen – noch keine eigentliche Reue zeigte (vgl. Prot. I S. 17 und 27), hat er anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals um Entschuldi- gung gebeten und betont, er werde nicht mehr delinquieren (vgl. Urk. 80 S. 11 f.; Prot. II S. 6). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit in leichtem Masse strafmindernd (entgegen der Vorinstanz nicht strafmildernd, vgl. Urk. 63 S. 13) zu werten. Angesichts der sehr wohlwollenden Beurteilung der Vorinstanz ergibt sich an der Reduktion von 6 Monaten aufgrund der Täterkomponente jedoch trotz ge- wisser nun wohl vorhandener Reue und Einsicht keine Änderung (vgl. Urk. 63 S. 13).

E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmte Halskette (Asservat-Nr. A008'523'986, lagernd bei der Gerichtskasse)

- 20 - wird der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft, wird die Halskette der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmten Gegenstände (aufgeführt auf dem Transportschein der KEA-Z-DKS vom 16. November 2015 unter den Nummern A…555: Rucksack; A…230: Trainer- hose; A…229: T-Shirt; A…737: Handschuh; A…707: Bauchtasche "Oakley"; A…792: Quittung 2x Western Union; A…729: SIM-Kartenhalterungen; A…694: div. Bahn- billette; A…870: Baseballcap) und die Barschaft in Fremdwährung werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft, wer- den die beschlagnahmen Gegenstände zur gutscheinenden Verwendung der Lager- behörde überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Kostendeckung ver- wendet. (…).

E. 8 (…).

E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 10'168.40 Barauslagen Fr. 428.85 Zwischentotal Fr. 10'597.25 MwSt. Fr. 847.80 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 11'445.05

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 548.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 9'590.00 Auslagen Forensisches Institut Fr. 11'445.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 21 -

E. 11 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung werden mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt.

E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 13 (Mitteilung)

E. 14 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 454 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

7. Dezember 2015 beschlagnahmten Gegenstände (aufgeführt auf dem Transportschein der KEA-Z-DKS vom 16. November 2015 unter den Num- mern A008'524'401: 1 Halskette (ca. 70 cm) mit 3 Anhängern; A008'524'810: Mobiltelefon Samsung GT-E1270 und A008'524'832: Mobiltelefon Samsung GT-19300 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft, werden die beschlagnahmten Gegenstände zur gutscheinenden Ver- wendung der Lagerbehörde überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet.

4. Die restlichen Gegenstände gemäss Transportschein der KEA-Z-DKS vom

E. 16 November 2015 (d.h. ohne die Gegenstände, die in Dispositiv-Ziffer 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 3. März 2016 und in Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils aufgeführt sind) werden den

- 22 - Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft gegen Nachweis ihrer Berechti- gung auf erstes Verlangen herausgegeben.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'176.80 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerschaft auszugsweise (versandt mit Empfangsschein) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt mit Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 23 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution 31433)

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160344-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 21. November 2016 in Sachen A._____, alias B._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

3. März 2016 (DG160004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Januar 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 18 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB sowie − der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 191 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 61.75 (Asservat-Nr. A008'524'785, lagernd bei der Gerichtskasse) wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmte Halskette (Asservat-Nr. A008'523'986, lagernd bei der Gerichts- kasse) wird der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieser Disposi- tiv-Ziffer auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 3 - Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft, wird die Halskette der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmten Gegenstände (aufgeführt auf dem Transportschein der KEA-Z-DKS vom 16. November 2015 unter den Nummern A…555: Rucksack; A…230: Trainer- hose; A…229: T-Shirt; A…737: Handschuh; A…707: Bauchtasche Oakley; A…792: Quittung 2x Western Union; A…729: SIM-Kartenhalterungen; A…694: div. Bahn- billette; A…870: Baseballcap) und die Barschaft in Fremdwährung werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft, werden die beschlagnahmten Gegenstände zur gutscheinenden Verwendung der Lagerbehörde überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet.

8. Die restlichen Gegenstände gemäss Transportschein der KEA-Z-DKS vom

16. November 2015 werden den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft, werden die beschlagnahmten Gegenstände zur gutscheinenden Verwendung der Lagerbehörde überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 10'168.40 Barauslagen Fr. 428.85 Zwischentotal Fr. 10'597.25 MwSt. Fr. 847.80 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 11'445.05

- 4 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 548.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 9'590.00 Auslagen Forensisches Institut Fr. 11'445.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung werden mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil das Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2016 hinsichtlich Dispositivziffern 1,4,5,6,7,9,10,11 und 12 in Rechtskraft erwachsen ist;

2. Der Beschuldigte sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen milder zu bestrafen, wobei die bereits verbüsste Haft anzurechnen sei;

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Übrigen – unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren – aufzu- schieben;

- 5 -

4. Dem Beschuldigten seien nebst den im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2016 unter Dispositiv-Ziff. 7 erwähnten Gegenständen und der Barschaft in Fremdwährung nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen auch der Inhalt der Bauchtasche Oakley, die Halskette mit 3 Anhängern, der Ohranhänger mit zwei Perlen und die beiden Mobiltelefone (aufgeführt auf dem Transportschein der KEA-Z-DKS vom 16.11.2015 unter den Num- mern A…707: Bauchtasche Oakley; A…401: Halskette mit 3 Anhängern; A…730: Ohranhänger Gold 750 mit zwei Perlen; A…810: Natel Samsung GT-E1270; A…832: Mobiltelefon Samsung GT-19300) herauszugeben;

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 3. März 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtwidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG schuldig (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Be- schuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (abzüglich 191 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug; vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger verwies die Vor- instanz auf den Zivilweg und entschied über die Beschlagnahmung bzw. Heraus- gabe diverser Gegenstände und Barschaften (Dispositiv-Ziffern 4 - 8). Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowie die Verfahrenskosten fest und auferlegte diese – mit Ausnahme der Verteidigungs-

- 6 - kosten (unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO), die auf die Gerichtskasse genommen wurden – dem Beschuldigten (vgl. Dispositiv- Ziffern 9 - 12). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. März 2016 innert Frist Berufung anmelden (vgl. Urk. 59). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juni 2016 zugestellt (Urk. 61/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 7. Juli 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Ge- richt einreichte (Urk. 64 S. 3). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2016 wurde der Anklagebehörde so- wie den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Darauf liessen sich weder die Anklagebehörde noch die Privatkläger vernehmen. 1.4. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 21. November 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung (vgl. Urk. 64 S. 3) die Bemessung der Strafe inklusive den unbedingten Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Wei- ter verlangt der Beschuldigte die Herausgabe bestimmter weiterer als die in Dis- positiv-Ziffer 7 aufgezählten Gegenstände. 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzli- chen Urteils angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. auch Prot. II S. 4). Hinsichtlich der vom Beschuldigten verlang- ten Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen ist festzuhalten, dass Dis- positiv-Ziffer 7 die dem Beschuldigten herauszugebenden Gegenstände aufführt, während Dispositiv-Ziffer 8 die Herausgabe der restlichen Gegenstände an den Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung regelt. Der Herausgabeantrag der Verteidigung beschlägt damit (teilweise) die Dispositiv-Ziffer 8, weshalb auch

- 7 - diese Dispositiv-Ziffer 8 im Berufungsverfahren (teilweise) zur Disposition steht (vgl. Urk. 81 S. 1; Prot. II S. 4). Alle übrigen Urteilspunkte, mithin Dispositiv-Ziffern 1, 4 - 7 und 9 - 12, sind dem- nach nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzu- stellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). II. Sanktion

1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine mildere Strafe (Urk. 64 S. 3, Urk. 81 S. 1). Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Berufungs- verhandlung erachtet sie – wie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 56 S. 1) – eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten als angemessen (Urk. 81 S. 5).

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung das vom Be- schuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangs- punkt bildet. Dabei ist vorliegend Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht, anzuwenden. Die Vorinstanz hat entsprechend den Strafrahmen für den ge- werbsmässigen Diebstahl korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) und auf die bundesgerichtliche Pra- xis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zu- treffend hingewiesen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8) und sodann auch festge- halten, dass keine Gründe für eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens vorliegen. Im Weiteren kann zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urk. 63 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Strafzumessung zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterschei- den ist. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Aus- gangskriterium festzulegen und zu bemessen. Ausgehend davon ist das subjekti-

- 8 - ve Tatverschulden zu bewerten. Dabei ist gegebenenfalls auch eine verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, welche sich verschuldensmindernd auswirken würde (vgl. BGE 136 IV 55).

3. Verminderung der Schuldfähigkeit 3.1. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe die Delikte unter Einfluss des Drogenkonsums begangen und weist einschränkend darauf hin, dass dieser gemäss eigener Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung eine bis zwei Wochen vor der Verhaftung das letzte Mal Kokain konsumiert habe (Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 5, mit Verweis auf Urk. 80 S. 2 f.). Angesichts des mittels Haaranalyse des IRM vom 31. November 2015 festgestellten Kokainkonsums will die Verteidi- gung – ausgehend von einem mindestens mittelstarken regelmässigen Kokain- konsum – die Zurechnungs- und Schuldfähigkeit des Beschuldigten als beein- trächtigt sehen (Urk. 81 S. 3, vgl. auch Urk. 56 S. 7). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, gab der Beschuldigte wiederholt an, dass die Straftaten in Zusammenhang mit seiner Kokainsucht stünden und er die Einbruchdiebstähle jeweils unter Einfluss und zwecks Beschaffung von Kokain verübt habe (Urk. D1/15/12 S. 3; D1/15/16 S. 2, D1/15/28 S. 1 ff.; Prot. I S. 18, Prot. II S. 6). Aus den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz erhellt, dass dieser bereits in seiner Kindheit mit Drogen in Kontakt kam und seither immer wieder Kokain konsumierte (Urk. D1/15/29 S. 2, Prot. I S. 18). Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, fast täglich Kokain im Wert von CHF 300.-- bis CHF 400.-- (Urk. D1/15/12 S. 3), respektive CHF 100.-- bis CHF 300.-- (Urk. D1/15/29 S. 3) konsumiert zu haben. Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte er jedoch, ca. eine bis zwei Wochen vor der Verhaftung das letzte Mal Kokain konsumiert zu haben (Urk. 80 S. 2). Die vorgebrachte Proble- matik betrifft demzufolge nicht einmal die Hälfte der eingeklagten Einbruchdieb- stähle. Dass der Beschuldigte in der vorliegend relevanten Tatzeitspanne – mithin zumindest bei den ersten paar Delikten – unter Einfluss von Kokain stand, ist durch die positiv ausgefallene Haaranalyse belegt, wobei diese Spuren eines "schwachen bis mittelstarken" Kokain-Konsums ergab (Urk. D1/17 S. 3). Gemäss seinen Aussagen wurde er depressiv und fing wieder mit dem Drogenkonsum an,

- 9 - als er in der Schweiz keine Arbeit gefunden habe (Prot. I S. 21). Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Beschul- digte sei dabei in einen Teufelskreis geraten. Er sei derart kokainsüchtig gewe- sen, dass er bereit gewesen sei, sehr viel Deliktsgut abzugeben, um nur wenig Kokain zu erhalten (Prot. I S. 25). Dieser Behauptung kann angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte offenbar bereits ein bis zwei Wochen vor der Ver- haftung drogenfrei war, wenig Glauben geschenkt werden. Überhaupt ist festzu- halten, dass der Beschuldigte verschiedentlich erklärte, gut auf Kokain verzichten zu können, ohne Entzugserscheinungen zu haben. So habe er auch immer wie- der drogenfreie Zeiten gehabt (Urk. D1/15/28 S. 2, Urk. Urk. D1/15/29 S. 3, Prot. I S. 18). Auch nach seiner Verhaftung litt der Beschuldigte – abgesehen von an- fänglichen Schlafproblemen, die mit einem Schlafmittel behoben werden konnten, und gelegentlich schwitzenden Händen – offenbar nicht an den Folgen eines Ent- zugs (Urk. D1/15/28 S. 2, Urk. D1/15/29 S. 2; Prot. I S. 18). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte das Deliktsgut nicht nur in Kokain eintausch- te, sondern überdies damit auch den Lebensunterhalt finanzierte und seiner Fami- lie Geld nach Chile schickte (Urk. D1/15/13 S. 2, Urk. D1/15/29 S. 2). Aufgrund des Ausgeführten ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nicht von einer eigentlichen Kokainsucht getrieben delinquiert hat und mithin auch in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht massgeblich beein- trächtigt war. 3.3. Ebenso wenig ist die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit auf- grund akuter Kokain-Intoxikation angezeigt. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser bei der Begehung der Einbruchdiebstähle jeweils äusserst planmässig vorgegangen war und durch Klingeln an der Haustür erst die Anwesenheit von Bewohnern prüfte, bevor er mittels Schraubenzieher oder anderen Flachwerkzeugs unbemerkt in die Liegenschaften einstieg und dort – teilweise unter Gebrauch einer Matratze als Sichtschutz – nach Wertgegenständen suchte (Urk. 63 S. 9 unter Hinweis auf Urk. D1/15/17). Die Vorinstanz hielt denn auch zutreffend fest, dass beim Be- schuldigten kein affektives und triebhaftes Verhalten erkennbar ist, wie es für im Drogenrausch straffällige (Beschaffungs-)Kriminelle typisch ist.

- 10 -

4. Tatkomponente 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatkomponente zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit insgesamt elf (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen und ei- nem Handtaschendiebstahl im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls zwar keine aussergewöhnlich grosse Anzahl von Taten beging, diese jedoch innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne erfolgten (vgl. Urk. 63 S. 10). Der Beschuldigte beging die Delikte allesamt im Zeitraum vom 28. Juli 2015 bis 25. August 2015, teilweise mehrmals am gleichen Tag, mithin innerhalb eines knappen Monats, wobei anzumerken ist, dass dem deliktischen Treiben allein durch die Verhaftung letzteren Datums ein Ende gesetzt wurde. Mit der Vorinstanz ist von einem durchaus intensiven deliktischen Verhalten und einer beträchtlichen kriminellen Energie auszugehen. Schliesslich erwog die Vorinstanz korrekt, dass zulasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt, dass er bei den Einbrüchen jeweils professio- nell, planmässig und teilweise zusammen mit einem Komplizen vorging (vgl. u.a. Urk. D1/15/17 und D1/15/2 S. 3, vgl. Urk. 63 S. 10). Dass es sich beim ange- nommenen Deliktsbetrag von Fr. 130'000.-- gemäss Verteidigung "um eine blosse polizeiliche und nicht weiter belegte Schätzung" (Urk. 81 S. 3) handelt, ändert nichts daran, dass aus den relevanten Einbruchdiebstählen ein beträchtlicher De- liktsbetrag resultierte. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten führte über- dies zu einer relativ grossen Zahl von Geschädigten, wobei festzuhalten ist, dass sein Verhalten jeglichen Respekt gegenüber den jeweiligen Geschädigten und gegenüber fremdem Eigentum vermissen lässt, was auch eine krasse Gleich- gültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass versuchte Tatbegehungen – vorliegend betrifft dies in Korrektur der Vorinstanz lediglich die Geschädigten D._____ und E._____ Immo- bilien, nicht aber die Geschädigten F._____ und G._____ (vgl. D 5 Urk. 1-5, D 6 Urk. 1-9) – in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns aufgehen, wes- halb sie nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 63 S. 9 f.). Es ba- siert lediglich auf dem bei diesem Delikt (gewerbsmässigen Diebstahl) weiten Strafrahmen, dass das objektive Verschulden als noch nicht erheblich, dennoch – dies mit der Vorinstanz – als keineswegs leicht bewertet werden muss.

- 11 - 4.1.2. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in der Schweiz zu delinquie- ren begann (vgl. Urk. 63 S. 10; so auch der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung [Urk. 80 S. 10]). Seinen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung deponierten Aussagen, er habe in der Schweiz zunächst eine legale Arbeit gesucht (Prot. I S. 19 ff., Urk. 80 S. 3 und 7 f.), kann wenig Glauben geschenkt werden, zumal er sich offenbar le- diglich in einer McDonald's-Filiale und einer Bar beworben hat (Urk. 80 S. 10). Hinzu kommt, dass er sich mit seinen spärlichen Italienischkenntnissen trotz (ge- fälschtem) italienischen Personalausweis wohl kaum als italienischer Arbeit- nehmer hätte verkaufen können. Mit der Vorinstanz muss deshalb davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an zwecks Begehung von Einbruchdiebstählen im Sinne eines idealtypischen "Kriminaltouristen" (illegal) in die Schweiz einreiste. Sie erwog zudem zutreffend, dass zugunsten des als Schreiner bzw. Tischler berufsausgebildeten und -erfahrenen Beschuldigten keine wirtschaftliche Not erkannt werden kann, zumal er gemäss eigenen Aussagen zu- letzt in Italien gearbeitet hatte und damit – zumindest vor der Zeit von Ferragosto – in der Lage war, ein Einkommen zu generieren (Prot. S. 12; vgl. Urk. 63 S. 10, Urk. 80 S. 7). Ergänzend ist zu beachten, dass der Beschuldigte seine Familie in Chile von Italien aus immerhin mit € 700 pro Monat unterstützen konnte (Prot. S. 12). Nachdem die gewerbsmässige Tatbegehung ein finanzielles Motiv geradezu beinhaltet, kann dies nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten be- rücksichtigt werden. Zutreffend ist dennoch, dass der Beschuldigte aus rein egois- tischen Beweggründen handelte, wobei der geltend gemachte Drogenkonsum

– wie aufgezeigt – als Schutzbehauptung erscheint (so auch die Vorinstanz vgl. Urk. 63 S. 10). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatver- schulden damit nicht relativiert. 4.1.3. Damit ist das Tatverschulden für den gewerbsmässigen Diebstahl mit der Vorinstanz als keineswegs leicht einzustufen, wobei ausgehend davon eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Aufgrund der weiteren begangenen Straftaten hat im Folgenden – unter Berück-

- 12 - sichtigung des Asperationsprinzips – eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen. 4.2.1. Beim mehrfachen Hausfriedensbruch und der mehrfachen Sachbeschä- digung handelt es sich um Begleitdelikte, welche gegenüber dem gewerbsmässi- gen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, den die Vorinstanz mit rund CHF 30'000.-- bezifferte und welcher damit als erheblich bezeichnet werden muss, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Wahl- und hem- mungslos schaffte der Beschuldigte die Hürden, die ihm die verschlossenen Räumlichkeiten boten, ab. Auch mit Bezug auf diese Delikte ist daher von grosser krimineller Energie zu sprechen. Die Vorinstanz gewichtete den Umstand, dass der Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften von Privatpersonen eindrang und stets eine Konfrontation mit Liegenschaftsbewohnern in Kauf nahm, zurecht als verschuldenserschwerend und wies darauf hin, dass der Beschuldigte zwar je- weils vor dem Einstieg in die Liegenschaften die Haustürglocke betätigte, um die Anwesenheit von Personen zu überprüfen, sich diese Vorsichtsmassnahme zu- mindest in einem Fall jedoch als ungenügend erwies und es tatsächlich zu einem bedrohlichen Aufeinandertreffen von Täter und Geschädigtem kam (vgl. Urk. 63 S. 11, Urk. D5/1 S. 3). 4.2.2. In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz fremden Boden betrat und Türen und Fenster aufbrach, weshalb ihm keine Verschuldensminderung zuzugestehen ist. 4.2.3. Diese beiden Delikte führen zu einer spürbaren Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe. 4.3. Bezüglich Vergehens gegen das Ausländergesetz und Fälschung von Aus- weisen können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden, wonach diese Delikte aufgrund leichten Verschuldens nicht besonders ins Gewicht fallen und somit nur leicht straferhöhend zu veranschlagen sind (Urk. 63 S. 11).

- 13 - 4.4. Die Vorinstanz erhöhte unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte die hypo- thetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente um 6 Monate, was nicht zu be- mängeln ist.

5. Täterkomponente 5.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit dem ent- sprechenden Aktenhinweis zu verweisen (vgl. 63 S. 12). An der Berufungsver- handlung ergänzte der Beschuldigte, dass seine in Chile lebende Lebenspartnerin und die zwei gemeinsamen Kinder wegen seines Gefängnisaufenthalts in eine Notlage geraten seien (Urk. 80 S. 4). Seine Partnerin müsse nun sieben Tage pro Woche arbeiten, während der fünfzehnjährige Sohn und die neunzehnjährige Tochter, welche vor drei Monaten ein Kind zur Welt gebracht habe, alleine zuhau- se seien (Urk. 80 S. 4). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsver- handlung eine Bestätigung seines früheren Arbeitgebers in Chile ins Recht, ge- mäss welcher dem Beschuldigten nach seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Stelle als Tischler zugesichert wird (Urk. 82/3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im persönlichen Werdegang des Be- schuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich sind. 5.2. In Bezug auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass dieser in der Schweiz über keine Vorstrafen ver- fügt, gemäss Interpol-Auskunft jedoch mehrere Einträge im Ausland hat (Urk. D1/28/1-2, Urk. D1/28/4, Urk. 63 S. 12). Zurecht wies die Vorinstanz darauf hin, dass mangels ausländischer Strafregisterauszüge nicht per se auf die Inter- pol-Auskünfte abgestellt werden darf. Daraus geht nämlich nicht klar hervor, ob es sich bei den aufgelisteten Delikten um rechtskräftige Verurteilungen, oder um blosse Strafuntersuchungen handelt. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Raubes, dessen er freigesprochen worden sein soll – sämtliche Verurteilungen anerkannte (Prot. I S. 13, Urk. 63 S. 12). Wie bereits vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Verurteilungen in Chile wegen Widerhandlung gegen

- 14 - das Betäubungsmittelgesetz in den Jahren 1997 und 1998, wegen Trickdiebstäh- len in den Jahren 2002 und 2003, wegen Betrugs im Jahr 2010, wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss im Jahr 2011 und wegen Einbruchdiebstahls im Jahr 2011, sowie die Verurteilungen in Italien wegen Einbruchdiebstahls im Jahr 2007 und in Spanien wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Jahr 2015 (Prot. I S. 13, Urk. 63 S. 12, Urk. 80 S. 8). Vor Vorinstanz gab er an, einzig wegen seiner beiden Verurteilungen in Chile und Italien betreffend Einbruchdiebstahl drei Mona- te respektive sechs Monate verbüsst zu haben. Dass die Delikte, welche der Be- schuldigte bis und mit 2003 begangen hat, unbeachtet bleiben müssen, erwog die Vorinstanz angesichts von Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB – wonach diese Ein- träge gemäss schweizerischem Recht infolge des Ablaufs von 10 Jahren bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären – korrekt. Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Zeitpunkt der Verbüssung seiner sechsmonatigen Freiheitsstrafe in Italien auf die Jahre 2005 oder 2006 verortete, die Verurteilung jedoch anerkannterweise und gemäss Interpol-Auszug im Jahr 2007 erfolgte, liess die Vorinstanz diese zugunsten des Beschuldigten zurecht ebenfalls unberück- sichtigt (Urk. D1/28/4, Prot. I S. 13 f., Urk. 63 S. 13). In ihrer Gesamtwürdigung gewichtete die Vorinstanz die Vorstrafen ab 2010 leicht straferhöhend (Urk. 63 S. 13). Angesichts der Tatsache, dass insbesondere auch betreffend die ein- schlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2011 keine Details bekannt sind, ist eine leichte Straferhöhung gerade noch vertretbar. 5.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten können die vorinstanzli- chen Erwägungen vollumfänglich übernommen werden. Hervorzuheben ist dabei, dass sich die Bedeutung seiner Geständnisse bezüglich sämtlicher eingeklagter Delikte dadurch relativiert, dass er in vielen Fällen mittels DNA-Hits überführt bzw. zuletzt inflagranti erwischt wurde und er lediglich den Handtaschendiebstahl ohne Vorliegen weiterer Beweismittel eingestand (vgl. Urk. 63 S. 13). Wenn der Beschuldigte mit Bezug auf den eingeholten Führungsbericht der Justizvollzugs- anstalt Pöschwies (Urk. 79) seine tadellose Führung geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche vorausgesetzt wird und nicht besonders zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Während der Beschuldigte vor Vorinstanz – ins- besondere mit seiner Bemerkung, er habe als Mensch schliesslich auch das

- 15 - Recht, Fehler zu machen – noch keine eigentliche Reue zeigte (vgl. Prot. I S. 17 und 27), hat er anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals um Entschuldi- gung gebeten und betont, er werde nicht mehr delinquieren (vgl. Urk. 80 S. 11 f.; Prot. II S. 6). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit in leichtem Masse strafmindernd (entgegen der Vorinstanz nicht strafmildernd, vgl. Urk. 63 S. 13) zu werten. Angesichts der sehr wohlwollenden Beurteilung der Vorinstanz ergibt sich an der Reduktion von 6 Monaten aufgrund der Täterkomponente jedoch trotz ge- wisser nun wohl vorhandener Reue und Einsicht keine Änderung (vgl. Urk. 63 S. 13).

6. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe der Tat- und Täterkompo- nente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen zu beurteilen und entsprechend zu bestätigen. Der Anrechnung von 454 Tagen Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute steht im Übrigen nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Vollzug

1. Die Verteidigung beantragt neben einer milderen Strafe den lediglich teil- weisen Vollzug derselben, wobei diese im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Übrigen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben sei (Urk. 81 S. 1 und 5 f.). 2.1. Die Vorinstanz hielt die theoretischen Grundsätze zum bedingten und teilbe- dingten Vollzug – sowie insbesondere die Kriterien betreffend die Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose – in ihrem Entscheid fest, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 63 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwar über keine Vorstrafen verfügt, jedoch anerkanntermassen ver- schiedene Verurteilungen im Ausland erfolgt sind. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren zwischen 2005 und

- 16 - 2007 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe in Italien und im Jahr 2011 eine solche über drei Monate in Chile zu verbüssen hatte und dennoch wieder nach Europa zurückkehrte, um bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz intensiv und planmässig Einbruchdiebstähle zu begehen (vgl. Urk. 63 S. 14). Bei diesem Stand der Dinge ist der von der Vorinstanz geäusserte Verdacht, der Beschuldigte sei möglicherweise nur zwecks Delinquenz eingereist, nicht ganz von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte möchte mittels eingereichter Bestätigung seines Arbeit- gebers in Chile sowie der Beteuerung seiner Freude am neugeborenen Enkel beweisen, dass er nach seiner Entlassung nach Chile reisen und dort einer be- reits zugesicherten, redlichen Arbeit nachgehen würde. Angesichts der Vor- geschichte sowie des Umstands, dass es der Beschuldigte auch früher schon vorzog, seine Familie zu verlassen und einen wohl höheren Verdienst im Ausland

– auf legale oder andere Art – zu erzielen, kann auch heute nicht darauf abge- stützt werden. So führte die Vorinstanz denn auch zutreffend aus, dass angesichts dieser Um- stände nicht von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen wer- den kann, sondern dem Beschuldigten vielmehr eine eigentliche Schlechtprogno- se gestellt werden muss. Ein Teilaufschub der Strafe, wie durch die Verteidigung beantragt, kommt daher nicht in Betracht (so auch die Vorinstanz; Urk. 63 S. 15). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist somit die Freiheitsstrafe vollum- fänglich zu vollziehen. IV. Einziehung

1. Unter diesem Titel macht die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten seien nicht nur die in Urteilsdispositiv Ziffer 7 aufgezählten Gegenstände und die Bar- schaft in Fremdwährung herauszugeben, sondern neben der Bauchtasche Oakley auch die darin gefundenen persönlichen Gegenstände wie das Portemonnaie, die Halskette mit den drei Anhängern, der Ohranhänger mit den zwei Perlen und die zwei Mobiltelefone der Marke Samsung (Urk. 64 S. 3, Urk. 81 S. 7 f.). 2.1. Auf der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2015 betreffend die anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 25. August

- 17 - 2015 ab Person sichergestellten Gegenstände ist unter anderem die "Bauch- tasche "Oakley" blau/schwarz/Kunststoff mit div. pers. Gegenständen (Portemon- naie/Kopfhörer weiss/Zigaretten etc.)" aufgeführt (Urk. D1/23/3 S. 4). Mit der sel- ben Umschreibung wurde die Oakley-Bauchtasche im Transportschein KEA-Z-DKS vom 16. November 2015 vermerkt und – ohne die Konkretisierung in Klammern – in die Sach-Kautionsliste der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

14. Dezember 2015 übernommen (Urk. D1/23/5 S. 2, Urk. D1/23/7). Nachdem die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 7 ihres Urteils die Herausgabe der unter dem As- servat A…707 sich befindenden Gegenstände an den Beschuldigten anordnete, wurde auch über die Herausgabe der diversen persönlichen Gegenstände, wel- che sich in der Bauchtasche Oakley befinden (d.h. Portemonnaie/Kopfhörer weiss/Zigaretten etc.) bereits entschieden. 2.2. Die Halskette mit den drei Anhängern, der Ohranhänger mit den zwei Perlen sowie die zwei Mobiltelefone sind auf der erwähnten Sicherstellungsliste der Kan- tonspolizei Zürich, im Transportschein der KEA-Z-DKS sowie der besagten Sach- Kautionsliste der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl separat aufgelistet (Urk. D1/23/3 S. 3 und 5 f., Urk. D1/23/5 S. 2 f., Urk. D1/23/7). Darüber befand die Vorinstanz u.a. in Dispositiv-Ziffer 8 insofern, als sie dort festhielt, dass bezüglich der "restli- chen beschlagnahmten Gegenstände" gemäss Transportschein der KEA-Z-DKS derzeit noch keine Besitzansprüche gestellt worden, diese aber den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Ver- langen herauszugeben sind. Zudem befand die Vorinstanz, dass im Falle ausblei- bender Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die beschlagnahmten Gegenstände zur gutscheinenden Verwendung der Lagerbe- hörde zu überlassen sind, wobei ein allfälliger Verwertungserlös wegen des delik- tischen Bezugs dem Staat anheim zu fallen hat (Urk. 63 S. 17). Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2015 zum Ohranhä- nger Gold 750 mit zwei Perlen (Asservat A008'524'730), dieser gehöre nicht ihm, er habe ihn gestohlen, vermutlich aus dem zweiten Haus in Meilen, dieser Ge- genstand könne dem Geschädigten zurückgegeben werden (vgl. Urk. D1 15/8 S. 6). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten selber, handelt es sich beim Ohranhänger mit zwei Perlen um Deliktsgut, weswegen eine Herausgabe an ihn

- 18 - nicht in Frage kommt. Die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung, der Beschuldigte habe bei der Polizei irrtümlicherweise angegeben, den Ohranhänger gestohlen zu haben, und dieser gehöre zu dessen persönlichen Gegenständen (vgl. Urk. 81 S. 8), vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich beim besagten Anhänger offensichtlich um Damenschmuck handelt. Bezüglich der Halskette mit den drei Anhängern (Asservat A008'524'401) und der beiden Mobiltelefone Samsung (Asservat A008'524'832: Samsung GT-19300 und Asser- vat A008'524'810: Samsung GT-1270) beanspruchte der Beschuldigte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2015 Eigentum (vgl. Urk. D1 15/8 S. 3). Inwiefern die Vorinstanz davon ausging, bei der Halskette mit den drei An- hängern sowie den zwei Mobiltelefonen der Marke Samsung handle es sich auch um Deliktsgut, ist nicht restlos klar und auch nicht ohne weiteres aus den Akten ersichtlich. Aus dem Rucksack des Beschuldigten wurde zwar auch Diebesgut si- chergestellt, dennoch deutet der darin befundene, auf Spanisch beschriftete Münzanhänger darauf hin, dass es sich bei der Kette um persönlichen Schmuck handelt. Auch bezüglich der zwei Mobiltelefone ist durchaus möglich, dass diese dem Beschuldigten gehören. Damit sind (nebst den in Dispositiv-Ziffer 7 des vor- instanzlichen Urteils aufgezählten) auch diese Gegenstände (Halskette mit drei Anhängern und 2 Mobiltelefone Samsung) dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Mit Bezug auf die übrigen Gegenstände ist deren Heraus- gabe an den Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz in ihrer Dispositiv-Ziffer 8 anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigung

1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich seiner Anträ- ge betreffend Strafhöhe und teilbedingten Vollzug vollumfänglich, bezüglich sei- nes Antrags betreffend Herausgabe von persönlichen Gegenständen obsiegt er lediglich marginal, so dass deswegen eine Kostenreduktion nicht angebracht ist. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

- 19 -

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 11. November 2016 eine Honorarnote ein, welche er an der Berufungsverhandlung mit dem Aufwand betreffend Redaktion der Plädoyernotizen, Teilnahme an der Berufungsver- handlung, Nachbesprechung etc. ergänzte (vgl. Urk. 74, vgl. Urk. 83). Insgesamt ist eine Entschädigung von Fr. 3'176.80 (inkl. MwSt) angemessen und zuzu- sprechen.

3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB sowie

- der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.

2. (…).

3. (…).

4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 61.75 (Asservat-Nr. A008'524'785, lagernd bei der Gerichtskasse) wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmte Halskette (Asservat-Nr. A008'523'986, lagernd bei der Gerichtskasse)

- 20 - wird der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft, wird die Halskette der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2015 be- schlagnahmten Gegenstände (aufgeführt auf dem Transportschein der KEA-Z-DKS vom 16. November 2015 unter den Nummern A…555: Rucksack; A…230: Trainer- hose; A…229: T-Shirt; A…737: Handschuh; A…707: Bauchtasche "Oakley"; A…792: Quittung 2x Western Union; A…729: SIM-Kartenhalterungen; A…694: div. Bahn- billette; A…870: Baseballcap) und die Barschaft in Fremdwährung werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft, wer- den die beschlagnahmen Gegenstände zur gutscheinenden Verwendung der Lager- behörde überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Kostendeckung ver- wendet. (…).

8. (…).

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 10'168.40 Barauslagen Fr. 428.85 Zwischentotal Fr. 10'597.25 MwSt. Fr. 847.80 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 11'445.05

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 548.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 9'590.00 Auslagen Forensisches Institut Fr. 11'445.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 21 -

11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung werden mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 454 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

7. Dezember 2015 beschlagnahmten Gegenstände (aufgeführt auf dem Transportschein der KEA-Z-DKS vom 16. November 2015 unter den Num- mern A008'524'401: 1 Halskette (ca. 70 cm) mit 3 Anhängern; A008'524'810: Mobiltelefon Samsung GT-E1270 und A008'524'832: Mobiltelefon Samsung GT-19300 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben. Erfolgt kein Herausgabebegehren innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft, werden die beschlagnahmten Gegenstände zur gutscheinenden Ver- wendung der Lagerbehörde überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet.

4. Die restlichen Gegenstände gemäss Transportschein der KEA-Z-DKS vom

16. November 2015 (d.h. ohne die Gegenstände, die in Dispositiv-Ziffer 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 3. März 2016 und in Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils aufgeführt sind) werden den

- 22 - Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft gegen Nachweis ihrer Berechti- gung auf erstes Verlangen herausgegeben.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'176.80 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerschaft auszugsweise (versandt mit Empfangsschein) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt mit Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 23 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution 31433)

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell