Sachverhalt
3.1. Der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte auf der Autobahn A1 in Rich- tung B._____ vor der Ausfahrt C._____ auf dem Pannenstreifen an den auf den Fahrstreifen stehenden Kolonnen vorbeigefahren sei, um die Autobahn bei der Ausfahrt C._____ zu verlassen, ist unbestritten (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 2-4, 6; Urk. 24 S. 7, 9; Urk. 52 S. 6). Soweit der Beschuldigte heute einschränkend aus- führte, dass es niemals eine Strecke von 500 Metern gewesen sei, die er auf dem Pannenstreifen zurückgelegt habe (Urk. 52 S. 9), sondern höchstens 150 bis 200 Meter (Urk. 52 S. 8), erscheint dies als beschönigende Schutzbehauptung. Sowohl heute wie auch während des gesamten Verfahrens gab der Beschuldigte konstant an, auf den Pannenstreifen gewechselt zu haben, als er die "500 Meter- Tafel" in Sicht gehabt habe (Urk. 3 S. 1, Urk. 12 S. 2, Urk. 24 S. 9, Urk. 52 S. 9). Während er bei der polizeilichen Einvernahme noch anerkannt hatte, eine Distanz von ca. 700 Meter und eine Geschwindigkeit von ca. 50 - 70 km/h gefahren zu sein (Urk. 3 S. 1 f.), gab er bei der Staatsanwaltschaft an, bei maximal 40 km/h eine Strecke von höchstens 500 Meter gefahren zu sein (Urk. 12 S. 2, 4), was denn auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17 S. 2). Dass sich die vom Beschuldigten auf dem Pannenstreifen zurückgelegte Distanz über mindestens 500 Meter erstreckte, ergibt sich auch aus den Distanzangaben in der Signalisationsverordnung, wonach der Vorwegweiser bei Anschlüssen 500 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens – und nicht etwa vor der Ausfahrt – anzu- bringen ist (Art. 86 Abs. 2 lit. b SSV). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.2. Ob der Beschuldigte dadurch – wie in der Anklageschrift umschrieben – eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ge- schaffen hat, ist untenstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig abge- handelt, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 6 - 4.2. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 – welchen Entscheid auch die Vorinstanz mehrfach zitiert – nahezu einen identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahnausfahrt von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen gewechselt und war dort mit ca. 40 km/h während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, die sich dort im sto- ckenden Verkehr gestaut hatten. Als Grund für sein Verhalten gab jener Lenker an, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb die Autobahn schneller verlassen wollen. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass damit eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei, und dass Rechtsüberholen auf der Autobahn eine er- höhte abstrakte Gefahr darstelle. Bei hohem Verkehrsaufkommen sei zudem die Aufmerksamkeit mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenke unter die- sen Umständen ein Fahrzeug aus und überhole auf dem Pannenstreifen, bewirke dies insbesondere im Bereich einer Ausfahrt eine unklare Verkehrslage und eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziere zur Nachahmung. In subjektiver Hinsicht bewertete das Bundesgericht das Ver- halten des Fahrers als rücksichtslos, weil er sich im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, nur wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, zu sei- nem Manöver entschlossen habe. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3 und 1.4 m.w.H.). 4.3. Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Er- scheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine deutlich grössere Distanz. Auch wenn das Bundes- gericht nicht zuletzt angesichts unterschiedlicher kantonaler Praxen zum Thema zu Recht darauf hinweist, dass es immer auf die konkreten Umstände im Einzel- fall ankomme (a.a.O. E. 1.3.5), ist damit im Sinne der vorstehend wiedergegebe- nen Überlegungen auch vorliegend zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung heraufbe- schworen hat. Daran ändern seine Rechtfertigungsversuche nichts.
- 7 - 4.4. Insbesondere kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn geltend gemacht wird, dass er nicht rechts habe überholen wollen, sondern von Anfang an geplant habe, die Autobahn zu verlassen (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 5, Urk. 52 S. 7 f.). Zwar ist es richtig, dass es beim Vorgehen des Beschuldigten nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen nach Art. 8 Abs. 3 VRV geht. Gleichwohl liegt mit der Vor- instanz (Urk. 36 S. 9) aber ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverlet- zung vor, was überdies auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 26 S. 2 und Urk. 53 S. 2, je mit Verweis auf BGE 114 IV 55, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). 4.5. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Fahrzeuge auf den Fahrstreifen neben dem Pannenstreifen gemäss der unwiderlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt dessen Ausscherens – anders als im vorstehend zitierten Bundes- gerichtsentscheid – still gestanden hätten (Urk. 3 S. 1, 3; Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 24 S. 7, 9; Prot. I S. 7, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. S. 3 f.). Dies ändert offensichtlich nichts am Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen herrschte und sich die kurzzeitig stillstehenden Kolonnen jeder- zeit wieder hätten in Bewegung setzen können, was ja gemäss dem Beschuldig- ten im Rahmen des Stop-and-go-Verkehrs bereits seit dem D._____ [Einkaufs- zentrum] der Fall war (Urk. 24 S. 7 f., Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 6). Damit ist die vor- liegende Situation ohne weiteres vergleichbar mit jener im vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid. 4.6. Der Beschuldigte wendet sodann ein, es würden an gewissen Orten auf Schweizer Strassen bei Autobahnausfahrten Schilder aufgestellt, wonach man bei Stau den Pannenstreifen zum Ausfahren benützen solle. Daraus könne geschlos- sen werden, dass ein solches Manöver generell nicht als besonders gefährlich eingestuft werde, zumal auch das Bundesamt für Strassen als sanfte Massnahme gegen Stau das Umfunktionieren der Pannenstreifen in Fahrbahnen prüfe (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. 4). Der Beschuldigte kann dar-
- 8 - aus indessen nichts für sich ableiten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt – und auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. 52 S. 10) –, muss bei der geltenden ge- setzlichen Ordnung und ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen Ausnah- meregelung durch entsprechende Signalisation bei regelkonformen Verhalten
– auch im Bereich einer Autobahnausfahrt – nicht damit gerechnet werden, dass ein Fahrzeug rechts auf dem Pannenstreifen überholt (Urk. 36 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2016 E. 1.3.5). Gerade dieses uner- wartete Moment birgt erhebliche Gefahren. Die Gefahr einer Kollision mit korrekt fahrenden Fahrzeugführern, die ebenfalls die Autobahn verlassen wollen und erst zu Beginn des Verzögerungsstreifens korrekt einspuren, ist damit durchaus real. 4.7. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, kannte der Beschuldigte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Urk. 36 S. 10 f.) und entschloss sich gleichwohl und ohne jede Not, mit 40 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an den Kolonnen vorbeizufahren, nur um nicht länger im Stau stehen zu müssen. Ein solches Verhalten erweist sich als rücksichtslos und in keinem Verhältnis zu den Gefahren stehend, die er aufgrund der konkreten Umständen verursacht hat. Ein vertretbarer Grund für das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ist nicht er- sichtlich. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der stehenden Kolonne ein unverhofftes Ausscheren weiterer Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei (Urk. 52 S. 9, 11; Urk. 53 S. 4). Wie ge- sehen war es auch dem Beschuldigten möglich, im Rahmen des Stop-and-go- Verkehrs ein solches Manöver vorzunehmen und konnte auch die Polizei ohne weiteres aus der Kolonne ausscheren, um die Verfolgung des Beschuldigten auf- zunehmen. Weshalb dies den anderen Fahrzeugführern nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht einsichtig. 4.8. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sehr wohl wusste, dass das von ihm gewählte Vorgehen gesetzlich verboten und insbesondere auch keine Ausnahmeregelung aufgrund einer entsprechenden Be- schilderung gegeben war (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 3, 6; Urk. 24 S. 12, Urk. 52 S. 8), ist mit der Vorinstanz die Berufung auf einen Rechtsirrtum ausgeschlossen
- 9 - (Urk. 38 S. 11 ff.). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich versteht sich von selbst, dass ein gesetzeswidriges Verhalten nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden kann, dass sich auch andere in ver- gleichbaren Situationen nicht gesetzeskonform verhielten oder aber ein ge- setzeswidriges Verhalten in einem singulären Fall von Polizisten geduldet worden sei (Urk. 3 S. 3; Urk. 12 S. 3 f., 6; Urk. 24 S. 9 ff.; Prot. I S. 8 f., Urk. 52 S. 7 f., Urk. 53 S. 5). 4.9. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft. 5.2. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der nicht allzu hohen Geschwindigkeit als innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als leicht einstuft, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz lässt sodann die subjektive Seite die Tatschwere keineswegs in einem milderen Licht erscheinen (Urk. 36 S. 16). Auch wenn durchaus von einem gesamthaft leichten Verschulden ausgegangen werden kann, muss gleichwohl gesehen wer- den, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, nicht mehr länger im Stau zu stehen, bedenkenlos in Kauf genommen hat, viele andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Insbesondere dass er nicht etwa nur im Schritttempo, sondern mit 40 km/h auf dem Pannenstreifen am stockenden/stehenden Verkehr vorbeigefahren ist, war in hohem Masse rücksichtslos. 5.3. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine straf- zumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu Urk. 24 S. 1 ff, Urk. 52 S. 1 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 36 S. 16 f.), weist der Be- schuldigte indessen zahlreiche – grossmehrheitlich einschlägige – Vorstrafen auf:
- 10 - So musste der Beschuldigte in den letzten 10 Jahren bereits sieben mal bestraft werden, immer wieder wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Kontrollschilder und zuletzt mit Straf- befehl vom 30. Januar 2014 unter anderem gar wegen grober Verkehrsregelver- letzung, womit eine deutliche Intensivierung der deliktischen Tätigkeit erkennbar ist. Zudem machte der Beschuldigte auch vor weiteren Vergehen und Verbrechen wie mehrfachen Betrugs, Veruntreuung, Gläubigerschädigung und Unterlassung der Buchführung keinen Halt und delinquierte er mit der vorliegend zu beurteilen- den Tat während laufender Probezeit (Urk. 37 S. 3). Diese mehrfache Delinquenz in der Vergangenheit sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit haben sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Soweit die Vorinstanz das teilweise kooperative Verhalten bei den Ermittlungen in leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt, ist dies wohlwollend, kann aber so übernommen werden, hat der Beschuldigte zumindest den äusseren Sachverhalt doch von Beginn weg anerkannt. Reue oder Einsicht kann der Beschuldigte gleichwohl nicht für sich reklamieren, stellt er sich doch bis heute auf den Stand- punkt, nichts Unrechtes getan zu haben. Gesamthaft betrachtet überwiegt bei der Täterkomponente der straferhöhende Faktor im Zusammenhang mit den Vorstrafen deutlich, was sich spürbar straf- erhöhend auszuwirken hat. 5.4. Eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze oder auch der Tagessatzhöhe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die in wohler- wogenem Ermessen der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu reduzieren. 5.5. Angesichts der angespannten finanziellen Situation zu hoch erscheint in- dessen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.–. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommens- schwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hin-
- 11 - weis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tages- satz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Exis- tenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 2 f.) sowie dem seitens des Beschuldigten eingereichten Datener- fassungsblatt samt Beilagen (Urk. 46/1-4) haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht massgebend verändert, weshalb diesbezüg- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 30'000.– bei einer Be- schäftigungsdauer von 9 Monaten pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der re- levanten Abzüge sowie den Schuldverpflichtungen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen. 5.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
6. Vollzug und Widerruf 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen und grossmehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und gleich- zeitig den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
30. Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug widerrufen (Urk. 36 S. 18 ff.). 6.2. Was die theoretischen Voraussetzungen für die Verhängung einer un- bedingten Strafe sowie eines Widerrufs anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 12 - 6.3. Zu widerrufen ist eine bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters (BGE 134 IV 60 E. 7.2) ist somit unter Berück- sichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straf- fälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Voll- zug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgespro- chen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1 und 2.2). Im Übrigen sind die Bewäh- rungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gülti- ge Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 6.4. Für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz in die Beurteilung miteinzubeziehen, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 6.5. Korrigierend festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstra- fe vom 9. August 2005 (Urk. 36 S. 18 mit Verweis auf Urk. 5/1) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB weder straferhöhend noch im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Legalprognose berücksichtigt werden darf. Wie dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 11. August 2016 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe bereits gelöscht (Urk. 37 S. 1), was aufgrund der 10-Jahresfrist bereits
- 13 - im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im April 2016 der Fall gewesen sein muss (Art. 369 Abs. 3 StGB). Diese Korrektur fällt bei einer Gesamtbetrachtung indessen nicht massgeblich ins Gewicht, hat doch der Beschuldigte – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 5.3) – auch bei gegenwärtiger Ausgangslage sieben Vorstrafen wegen verschiedenster – grossmehrheitlich einschlägiger – Mehrfach- delinquenz zu verantworten und wurde er nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen während laufender Probezeit erneut straffällig. Dabei war die Legalprognose bereits im Zeitpunkt der letzten Verurteilung ganz erheblich ge- trübt, was in der vierjährigen Probezeit Ausdruck gefunden hat. Dass dem Be- schuldigten bei dieser Ausgangslage noch der bedingte Vollzug gewährt worden war, hat als ausgesprochen wohlwollend zu gelten. Jedenfalls hätten aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der damit zum Ausdruck gebrachten ausge- sprochenen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gute Gründe dafür bestanden, schon damals eine unbedingte Strafe auszusprechen. Wenn der Be- schuldigte seine Mehrfachdelinquenz mit einer schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit seiner Scheidung zu erklären versucht, erscheint dies als un- behelflich. Wie er heute ausführte, war diese vor 8 Jahren (Urk. 52 S. 2) und wird wohl die schwierige Trennungssituation vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Wie dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, ist es aber keineswegs so, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten lediglich auf einen kurzen Zeitraum be- schränkte. Vielmehr wurde er bereits im Jahr 2006 straffällig und delinquierte er hernach bis ins Jahr 2012 ununterbrochen weiter. Lediglich im Jahr 2010 hat er keine Verfehlung begangen. 6.6. Es ist bedenklich, dass sich der Beschuldigte nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Verurteilung und ungeachtet der bereits von ihm erlitte- nen – bedingten und unbedingten – Strafen abermals im Strassenverkehr zu einer reichlich gefährlichen Gesetzesverletzung hat hinreissen lassen. Offensichtlich haben ihn die bisher ausgesprochenen Strafen nicht wirklich beeindruckt, sodass ihm – auch unter Berücksichtigung der Warnwirkung des gegenwärtigen Ver- fahrens – eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, zumal der Be- schuldigte mit seiner fortwährenden Delinquenz bereits mehrfach gezeigt hat,
- 14 - dass er sich auch von unbedingt ausgesprochenen Strafen von weiteren straf- baren Handlungen nicht abhalten lässt. Für eine Schlechtprognose spricht auch die Tendenz des Beschuldigten, seine Taten, für die er bestraft worden ist, zu bagatellisieren. So meinte er anlässlich der Hauptverhandlung, bisher ja "nur eine" grobe Verkehrsregelverletzung be- gangen zu haben, wobei er alleine auf der Autobahn gewesen sei. Zudem ver- suchte er seine Straftaten mit einer schwierigen Scheidung sowie mit dem Um- stand zu erklären, dass ihm viele Steine in den Weg gelegt worden seien (Urk. 26 S. 7). 6.7. Bei dieser Ausgangslage kann auch unter Berücksichtigung der Warn- wirkung des Strafvollzugs der heute ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausge- sprochenen bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verzichtet werden. 6.8. Die ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen und die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu widerrufen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zufolge des beantragten Freispruchs voll- umfänglich. Einzig in Hinblick auf die Tagessatzhöhe wurde das Urteil zugunsten des Beschuldigten abgeändert, was aber nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt, da das Urteil nur unwesentlich abgeändert wurde und betreffend die Tagessatzhöhe kein konkreter Antrag gestellt wurde (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
- 15 - Es wird erkannt
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird vollzogen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (20032705 M/wb) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (in die Akten 1A 2014 1 ROA)
- 16 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. April 2016 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen groben Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- 4 - vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– widerrufen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 36 S. 21 f).
E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen (er- betenen) Verteidiger am 11. April 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 35/2) am 22. August 2016
– ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2016 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf- gefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 40). Am 6. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 42). Am 19. September 2016 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 44, 46/1-4).
E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren anlässlich der Berufungs- verhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 52) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 7 f.).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und möchte freigesprochen werden. Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 38 S. 2, Urk. 53 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5).
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E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte auf der Autobahn A1 in Rich- tung B._____ vor der Ausfahrt C._____ auf dem Pannenstreifen an den auf den Fahrstreifen stehenden Kolonnen vorbeigefahren sei, um die Autobahn bei der Ausfahrt C._____ zu verlassen, ist unbestritten (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 2-4, 6; Urk. 24 S. 7, 9; Urk. 52 S. 6). Soweit der Beschuldigte heute einschränkend aus- führte, dass es niemals eine Strecke von 500 Metern gewesen sei, die er auf dem Pannenstreifen zurückgelegt habe (Urk. 52 S. 9), sondern höchstens 150 bis 200 Meter (Urk. 52 S. 8), erscheint dies als beschönigende Schutzbehauptung. Sowohl heute wie auch während des gesamten Verfahrens gab der Beschuldigte konstant an, auf den Pannenstreifen gewechselt zu haben, als er die "500 Meter- Tafel" in Sicht gehabt habe (Urk. 3 S. 1, Urk. 12 S. 2, Urk. 24 S. 9, Urk. 52 S. 9). Während er bei der polizeilichen Einvernahme noch anerkannt hatte, eine Distanz von ca. 700 Meter und eine Geschwindigkeit von ca. 50 - 70 km/h gefahren zu sein (Urk. 3 S. 1 f.), gab er bei der Staatsanwaltschaft an, bei maximal 40 km/h eine Strecke von höchstens 500 Meter gefahren zu sein (Urk. 12 S. 2, 4), was denn auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17 S. 2). Dass sich die vom Beschuldigten auf dem Pannenstreifen zurückgelegte Distanz über mindestens 500 Meter erstreckte, ergibt sich auch aus den Distanzangaben in der Signalisationsverordnung, wonach der Vorwegweiser bei Anschlüssen 500 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens – und nicht etwa vor der Ausfahrt – anzu- bringen ist (Art. 86 Abs. 2 lit. b SSV). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
E. 3.2 Ob der Beschuldigte dadurch – wie in der Anklageschrift umschrieben – eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ge- schaffen hat, ist untenstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig abge- handelt, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
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E. 4.2 Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 – welchen Entscheid auch die Vorinstanz mehrfach zitiert – nahezu einen identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahnausfahrt von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen gewechselt und war dort mit ca. 40 km/h während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, die sich dort im sto- ckenden Verkehr gestaut hatten. Als Grund für sein Verhalten gab jener Lenker an, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb die Autobahn schneller verlassen wollen. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass damit eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei, und dass Rechtsüberholen auf der Autobahn eine er- höhte abstrakte Gefahr darstelle. Bei hohem Verkehrsaufkommen sei zudem die Aufmerksamkeit mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenke unter die- sen Umständen ein Fahrzeug aus und überhole auf dem Pannenstreifen, bewirke dies insbesondere im Bereich einer Ausfahrt eine unklare Verkehrslage und eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziere zur Nachahmung. In subjektiver Hinsicht bewertete das Bundesgericht das Ver- halten des Fahrers als rücksichtslos, weil er sich im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, nur wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, zu sei- nem Manöver entschlossen habe. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3 und 1.4 m.w.H.).
E. 4.3 Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Er- scheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine deutlich grössere Distanz. Auch wenn das Bundes- gericht nicht zuletzt angesichts unterschiedlicher kantonaler Praxen zum Thema zu Recht darauf hinweist, dass es immer auf die konkreten Umstände im Einzel- fall ankomme (a.a.O. E. 1.3.5), ist damit im Sinne der vorstehend wiedergegebe- nen Überlegungen auch vorliegend zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung heraufbe- schworen hat. Daran ändern seine Rechtfertigungsversuche nichts.
- 7 -
E. 4.4 Insbesondere kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn geltend gemacht wird, dass er nicht rechts habe überholen wollen, sondern von Anfang an geplant habe, die Autobahn zu verlassen (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 5, Urk. 52 S. 7 f.). Zwar ist es richtig, dass es beim Vorgehen des Beschuldigten nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen nach Art. 8 Abs. 3 VRV geht. Gleichwohl liegt mit der Vor- instanz (Urk. 36 S. 9) aber ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverlet- zung vor, was überdies auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 26 S. 2 und Urk. 53 S. 2, je mit Verweis auf BGE 114 IV 55, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3).
E. 4.5 Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Fahrzeuge auf den Fahrstreifen neben dem Pannenstreifen gemäss der unwiderlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt dessen Ausscherens – anders als im vorstehend zitierten Bundes- gerichtsentscheid – still gestanden hätten (Urk. 3 S. 1, 3; Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 24 S. 7, 9; Prot. I S. 7, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. S. 3 f.). Dies ändert offensichtlich nichts am Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen herrschte und sich die kurzzeitig stillstehenden Kolonnen jeder- zeit wieder hätten in Bewegung setzen können, was ja gemäss dem Beschuldig- ten im Rahmen des Stop-and-go-Verkehrs bereits seit dem D._____ [Einkaufs- zentrum] der Fall war (Urk. 24 S. 7 f., Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 6). Damit ist die vor- liegende Situation ohne weiteres vergleichbar mit jener im vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid.
E. 4.6 Der Beschuldigte wendet sodann ein, es würden an gewissen Orten auf Schweizer Strassen bei Autobahnausfahrten Schilder aufgestellt, wonach man bei Stau den Pannenstreifen zum Ausfahren benützen solle. Daraus könne geschlos- sen werden, dass ein solches Manöver generell nicht als besonders gefährlich eingestuft werde, zumal auch das Bundesamt für Strassen als sanfte Massnahme gegen Stau das Umfunktionieren der Pannenstreifen in Fahrbahnen prüfe (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. 4). Der Beschuldigte kann dar-
- 8 - aus indessen nichts für sich ableiten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt – und auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. 52 S. 10) –, muss bei der geltenden ge- setzlichen Ordnung und ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen Ausnah- meregelung durch entsprechende Signalisation bei regelkonformen Verhalten
– auch im Bereich einer Autobahnausfahrt – nicht damit gerechnet werden, dass ein Fahrzeug rechts auf dem Pannenstreifen überholt (Urk. 36 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2016 E. 1.3.5). Gerade dieses uner- wartete Moment birgt erhebliche Gefahren. Die Gefahr einer Kollision mit korrekt fahrenden Fahrzeugführern, die ebenfalls die Autobahn verlassen wollen und erst zu Beginn des Verzögerungsstreifens korrekt einspuren, ist damit durchaus real.
E. 4.7 Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, kannte der Beschuldigte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Urk. 36 S. 10 f.) und entschloss sich gleichwohl und ohne jede Not, mit 40 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an den Kolonnen vorbeizufahren, nur um nicht länger im Stau stehen zu müssen. Ein solches Verhalten erweist sich als rücksichtslos und in keinem Verhältnis zu den Gefahren stehend, die er aufgrund der konkreten Umständen verursacht hat. Ein vertretbarer Grund für das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ist nicht er- sichtlich. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der stehenden Kolonne ein unverhofftes Ausscheren weiterer Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei (Urk. 52 S. 9, 11; Urk. 53 S. 4). Wie ge- sehen war es auch dem Beschuldigten möglich, im Rahmen des Stop-and-go- Verkehrs ein solches Manöver vorzunehmen und konnte auch die Polizei ohne weiteres aus der Kolonne ausscheren, um die Verfolgung des Beschuldigten auf- zunehmen. Weshalb dies den anderen Fahrzeugführern nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht einsichtig.
E. 4.8 Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sehr wohl wusste, dass das von ihm gewählte Vorgehen gesetzlich verboten und insbesondere auch keine Ausnahmeregelung aufgrund einer entsprechenden Be- schilderung gegeben war (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 3, 6; Urk. 24 S. 12, Urk. 52 S. 8), ist mit der Vorinstanz die Berufung auf einen Rechtsirrtum ausgeschlossen
- 9 - (Urk. 38 S. 11 ff.). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich versteht sich von selbst, dass ein gesetzeswidriges Verhalten nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden kann, dass sich auch andere in ver- gleichbaren Situationen nicht gesetzeskonform verhielten oder aber ein ge- setzeswidriges Verhalten in einem singulären Fall von Polizisten geduldet worden sei (Urk. 3 S. 3; Urk. 12 S. 3 f., 6; Urk. 24 S. 9 ff.; Prot. I S. 8 f., Urk. 52 S. 7 f., Urk. 53 S. 5).
E. 4.9 In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft.
E. 5.2 Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der nicht allzu hohen Geschwindigkeit als innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als leicht einstuft, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz lässt sodann die subjektive Seite die Tatschwere keineswegs in einem milderen Licht erscheinen (Urk. 36 S. 16). Auch wenn durchaus von einem gesamthaft leichten Verschulden ausgegangen werden kann, muss gleichwohl gesehen wer- den, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, nicht mehr länger im Stau zu stehen, bedenkenlos in Kauf genommen hat, viele andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Insbesondere dass er nicht etwa nur im Schritttempo, sondern mit 40 km/h auf dem Pannenstreifen am stockenden/stehenden Verkehr vorbeigefahren ist, war in hohem Masse rücksichtslos.
E. 5.3 Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine straf- zumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu Urk. 24 S. 1 ff, Urk. 52 S. 1 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 36 S. 16 f.), weist der Be- schuldigte indessen zahlreiche – grossmehrheitlich einschlägige – Vorstrafen auf:
- 10 - So musste der Beschuldigte in den letzten 10 Jahren bereits sieben mal bestraft werden, immer wieder wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Kontrollschilder und zuletzt mit Straf- befehl vom 30. Januar 2014 unter anderem gar wegen grober Verkehrsregelver- letzung, womit eine deutliche Intensivierung der deliktischen Tätigkeit erkennbar ist. Zudem machte der Beschuldigte auch vor weiteren Vergehen und Verbrechen wie mehrfachen Betrugs, Veruntreuung, Gläubigerschädigung und Unterlassung der Buchführung keinen Halt und delinquierte er mit der vorliegend zu beurteilen- den Tat während laufender Probezeit (Urk. 37 S. 3). Diese mehrfache Delinquenz in der Vergangenheit sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit haben sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Soweit die Vorinstanz das teilweise kooperative Verhalten bei den Ermittlungen in leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt, ist dies wohlwollend, kann aber so übernommen werden, hat der Beschuldigte zumindest den äusseren Sachverhalt doch von Beginn weg anerkannt. Reue oder Einsicht kann der Beschuldigte gleichwohl nicht für sich reklamieren, stellt er sich doch bis heute auf den Stand- punkt, nichts Unrechtes getan zu haben. Gesamthaft betrachtet überwiegt bei der Täterkomponente der straferhöhende Faktor im Zusammenhang mit den Vorstrafen deutlich, was sich spürbar straf- erhöhend auszuwirken hat.
E. 5.4 Eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze oder auch der Tagessatzhöhe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die in wohler- wogenem Ermessen der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu reduzieren.
E. 5.5 Angesichts der angespannten finanziellen Situation zu hoch erscheint in- dessen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.–. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommens- schwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hin-
- 11 - weis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tages- satz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Exis- tenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 2 f.) sowie dem seitens des Beschuldigten eingereichten Datener- fassungsblatt samt Beilagen (Urk. 46/1-4) haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht massgebend verändert, weshalb diesbezüg- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 30'000.– bei einer Be- schäftigungsdauer von 9 Monaten pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der re- levanten Abzüge sowie den Schuldverpflichtungen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen.
E. 5.6 Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
E. 6 Vollzug und Widerruf
E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen und grossmehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und gleich- zeitig den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
30. Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug widerrufen (Urk. 36 S. 18 ff.).
E. 6.2 Was die theoretischen Voraussetzungen für die Verhängung einer un- bedingten Strafe sowie eines Widerrufs anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 12 -
E. 6.3 Zu widerrufen ist eine bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters (BGE 134 IV 60 E. 7.2) ist somit unter Berück- sichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straf- fälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Voll- zug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgespro- chen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1 und 2.2). Im Übrigen sind die Bewäh- rungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gülti- ge Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).
E. 6.4 Für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz in die Beurteilung miteinzubeziehen, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
E. 6.5 Korrigierend festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstra- fe vom 9. August 2005 (Urk. 36 S. 18 mit Verweis auf Urk. 5/1) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB weder straferhöhend noch im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Legalprognose berücksichtigt werden darf. Wie dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 11. August 2016 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe bereits gelöscht (Urk. 37 S. 1), was aufgrund der 10-Jahresfrist bereits
- 13 - im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im April 2016 der Fall gewesen sein muss (Art. 369 Abs. 3 StGB). Diese Korrektur fällt bei einer Gesamtbetrachtung indessen nicht massgeblich ins Gewicht, hat doch der Beschuldigte – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 5.3) – auch bei gegenwärtiger Ausgangslage sieben Vorstrafen wegen verschiedenster – grossmehrheitlich einschlägiger – Mehrfach- delinquenz zu verantworten und wurde er nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen während laufender Probezeit erneut straffällig. Dabei war die Legalprognose bereits im Zeitpunkt der letzten Verurteilung ganz erheblich ge- trübt, was in der vierjährigen Probezeit Ausdruck gefunden hat. Dass dem Be- schuldigten bei dieser Ausgangslage noch der bedingte Vollzug gewährt worden war, hat als ausgesprochen wohlwollend zu gelten. Jedenfalls hätten aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der damit zum Ausdruck gebrachten ausge- sprochenen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gute Gründe dafür bestanden, schon damals eine unbedingte Strafe auszusprechen. Wenn der Be- schuldigte seine Mehrfachdelinquenz mit einer schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit seiner Scheidung zu erklären versucht, erscheint dies als un- behelflich. Wie er heute ausführte, war diese vor 8 Jahren (Urk. 52 S. 2) und wird wohl die schwierige Trennungssituation vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Wie dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, ist es aber keineswegs so, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten lediglich auf einen kurzen Zeitraum be- schränkte. Vielmehr wurde er bereits im Jahr 2006 straffällig und delinquierte er hernach bis ins Jahr 2012 ununterbrochen weiter. Lediglich im Jahr 2010 hat er keine Verfehlung begangen.
E. 6.6 Es ist bedenklich, dass sich der Beschuldigte nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Verurteilung und ungeachtet der bereits von ihm erlitte- nen – bedingten und unbedingten – Strafen abermals im Strassenverkehr zu einer reichlich gefährlichen Gesetzesverletzung hat hinreissen lassen. Offensichtlich haben ihn die bisher ausgesprochenen Strafen nicht wirklich beeindruckt, sodass ihm – auch unter Berücksichtigung der Warnwirkung des gegenwärtigen Ver- fahrens – eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, zumal der Be- schuldigte mit seiner fortwährenden Delinquenz bereits mehrfach gezeigt hat,
- 14 - dass er sich auch von unbedingt ausgesprochenen Strafen von weiteren straf- baren Handlungen nicht abhalten lässt. Für eine Schlechtprognose spricht auch die Tendenz des Beschuldigten, seine Taten, für die er bestraft worden ist, zu bagatellisieren. So meinte er anlässlich der Hauptverhandlung, bisher ja "nur eine" grobe Verkehrsregelverletzung be- gangen zu haben, wobei er alleine auf der Autobahn gewesen sei. Zudem ver- suchte er seine Straftaten mit einer schwierigen Scheidung sowie mit dem Um- stand zu erklären, dass ihm viele Steine in den Weg gelegt worden seien (Urk. 26 S. 7).
E. 6.7 Bei dieser Ausgangslage kann auch unter Berücksichtigung der Warn- wirkung des Strafvollzugs der heute ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausge- sprochenen bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verzichtet werden.
E. 6.8 Die ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen und die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu widerrufen.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7.1 Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6).
E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zufolge des beantragten Freispruchs voll- umfänglich. Einzig in Hinblick auf die Tagessatzhöhe wurde das Urteil zugunsten des Beschuldigten abgeändert, was aber nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt, da das Urteil nur unwesentlich abgeändert wurde und betreffend die Tagessatzhöhe kein konkreter Antrag gestellt wurde (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
- 15 - Es wird erkannt
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird vollzogen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (20032705 M/wb) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (in die Akten 1A 2014 1 ROA)
- 16 -
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und mit Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird widerrufen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen vom
- April 2016 sei aufzuheben;
- A._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen;
- Eventuell sei A._____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sei nicht zu widerrufen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. April 2016 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen groben Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - 4 - vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– widerrufen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 36 S. 21 f). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen (er- betenen) Verteidiger am 11. April 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 35/2) am 22. August 2016 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2016 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf- gefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 40). Am 6. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 42). Am 19. September 2016 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 44, 46/1-4). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren anlässlich der Berufungs- verhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 52) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 7 f.).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und möchte freigesprochen werden. Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 38 S. 2, Urk. 53 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5). - 5 -
- Sachverhalt 3.1. Der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte auf der Autobahn A1 in Rich- tung B._____ vor der Ausfahrt C._____ auf dem Pannenstreifen an den auf den Fahrstreifen stehenden Kolonnen vorbeigefahren sei, um die Autobahn bei der Ausfahrt C._____ zu verlassen, ist unbestritten (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 2-4, 6; Urk. 24 S. 7, 9; Urk. 52 S. 6). Soweit der Beschuldigte heute einschränkend aus- führte, dass es niemals eine Strecke von 500 Metern gewesen sei, die er auf dem Pannenstreifen zurückgelegt habe (Urk. 52 S. 9), sondern höchstens 150 bis 200 Meter (Urk. 52 S. 8), erscheint dies als beschönigende Schutzbehauptung. Sowohl heute wie auch während des gesamten Verfahrens gab der Beschuldigte konstant an, auf den Pannenstreifen gewechselt zu haben, als er die "500 Meter- Tafel" in Sicht gehabt habe (Urk. 3 S. 1, Urk. 12 S. 2, Urk. 24 S. 9, Urk. 52 S. 9). Während er bei der polizeilichen Einvernahme noch anerkannt hatte, eine Distanz von ca. 700 Meter und eine Geschwindigkeit von ca. 50 - 70 km/h gefahren zu sein (Urk. 3 S. 1 f.), gab er bei der Staatsanwaltschaft an, bei maximal 40 km/h eine Strecke von höchstens 500 Meter gefahren zu sein (Urk. 12 S. 2, 4), was denn auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17 S. 2). Dass sich die vom Beschuldigten auf dem Pannenstreifen zurückgelegte Distanz über mindestens 500 Meter erstreckte, ergibt sich auch aus den Distanzangaben in der Signalisationsverordnung, wonach der Vorwegweiser bei Anschlüssen 500 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens – und nicht etwa vor der Ausfahrt – anzu- bringen ist (Art. 86 Abs. 2 lit. b SSV). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.2. Ob der Beschuldigte dadurch – wie in der Anklageschrift umschrieben – eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ge- schaffen hat, ist untenstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig abge- handelt, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 6 - 4.2. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 – welchen Entscheid auch die Vorinstanz mehrfach zitiert – nahezu einen identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahnausfahrt von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen gewechselt und war dort mit ca. 40 km/h während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, die sich dort im sto- ckenden Verkehr gestaut hatten. Als Grund für sein Verhalten gab jener Lenker an, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb die Autobahn schneller verlassen wollen. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass damit eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei, und dass Rechtsüberholen auf der Autobahn eine er- höhte abstrakte Gefahr darstelle. Bei hohem Verkehrsaufkommen sei zudem die Aufmerksamkeit mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenke unter die- sen Umständen ein Fahrzeug aus und überhole auf dem Pannenstreifen, bewirke dies insbesondere im Bereich einer Ausfahrt eine unklare Verkehrslage und eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziere zur Nachahmung. In subjektiver Hinsicht bewertete das Bundesgericht das Ver- halten des Fahrers als rücksichtslos, weil er sich im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, nur wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, zu sei- nem Manöver entschlossen habe. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3 und 1.4 m.w.H.). 4.3. Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Er- scheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine deutlich grössere Distanz. Auch wenn das Bundes- gericht nicht zuletzt angesichts unterschiedlicher kantonaler Praxen zum Thema zu Recht darauf hinweist, dass es immer auf die konkreten Umstände im Einzel- fall ankomme (a.a.O. E. 1.3.5), ist damit im Sinne der vorstehend wiedergegebe- nen Überlegungen auch vorliegend zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung heraufbe- schworen hat. Daran ändern seine Rechtfertigungsversuche nichts. - 7 - 4.4. Insbesondere kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn geltend gemacht wird, dass er nicht rechts habe überholen wollen, sondern von Anfang an geplant habe, die Autobahn zu verlassen (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 5, Urk. 52 S. 7 f.). Zwar ist es richtig, dass es beim Vorgehen des Beschuldigten nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen nach Art. 8 Abs. 3 VRV geht. Gleichwohl liegt mit der Vor- instanz (Urk. 36 S. 9) aber ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverlet- zung vor, was überdies auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 26 S. 2 und Urk. 53 S. 2, je mit Verweis auf BGE 114 IV 55, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). 4.5. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Fahrzeuge auf den Fahrstreifen neben dem Pannenstreifen gemäss der unwiderlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt dessen Ausscherens – anders als im vorstehend zitierten Bundes- gerichtsentscheid – still gestanden hätten (Urk. 3 S. 1, 3; Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 24 S. 7, 9; Prot. I S. 7, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. S. 3 f.). Dies ändert offensichtlich nichts am Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen herrschte und sich die kurzzeitig stillstehenden Kolonnen jeder- zeit wieder hätten in Bewegung setzen können, was ja gemäss dem Beschuldig- ten im Rahmen des Stop-and-go-Verkehrs bereits seit dem D._____ [Einkaufs- zentrum] der Fall war (Urk. 24 S. 7 f., Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 6). Damit ist die vor- liegende Situation ohne weiteres vergleichbar mit jener im vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid. 4.6. Der Beschuldigte wendet sodann ein, es würden an gewissen Orten auf Schweizer Strassen bei Autobahnausfahrten Schilder aufgestellt, wonach man bei Stau den Pannenstreifen zum Ausfahren benützen solle. Daraus könne geschlos- sen werden, dass ein solches Manöver generell nicht als besonders gefährlich eingestuft werde, zumal auch das Bundesamt für Strassen als sanfte Massnahme gegen Stau das Umfunktionieren der Pannenstreifen in Fahrbahnen prüfe (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. 4). Der Beschuldigte kann dar- - 8 - aus indessen nichts für sich ableiten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt – und auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. 52 S. 10) –, muss bei der geltenden ge- setzlichen Ordnung und ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen Ausnah- meregelung durch entsprechende Signalisation bei regelkonformen Verhalten – auch im Bereich einer Autobahnausfahrt – nicht damit gerechnet werden, dass ein Fahrzeug rechts auf dem Pannenstreifen überholt (Urk. 36 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2016 E. 1.3.5). Gerade dieses uner- wartete Moment birgt erhebliche Gefahren. Die Gefahr einer Kollision mit korrekt fahrenden Fahrzeugführern, die ebenfalls die Autobahn verlassen wollen und erst zu Beginn des Verzögerungsstreifens korrekt einspuren, ist damit durchaus real. 4.7. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, kannte der Beschuldigte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Urk. 36 S. 10 f.) und entschloss sich gleichwohl und ohne jede Not, mit 40 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an den Kolonnen vorbeizufahren, nur um nicht länger im Stau stehen zu müssen. Ein solches Verhalten erweist sich als rücksichtslos und in keinem Verhältnis zu den Gefahren stehend, die er aufgrund der konkreten Umständen verursacht hat. Ein vertretbarer Grund für das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ist nicht er- sichtlich. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der stehenden Kolonne ein unverhofftes Ausscheren weiterer Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei (Urk. 52 S. 9, 11; Urk. 53 S. 4). Wie ge- sehen war es auch dem Beschuldigten möglich, im Rahmen des Stop-and-go- Verkehrs ein solches Manöver vorzunehmen und konnte auch die Polizei ohne weiteres aus der Kolonne ausscheren, um die Verfolgung des Beschuldigten auf- zunehmen. Weshalb dies den anderen Fahrzeugführern nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht einsichtig. 4.8. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sehr wohl wusste, dass das von ihm gewählte Vorgehen gesetzlich verboten und insbesondere auch keine Ausnahmeregelung aufgrund einer entsprechenden Be- schilderung gegeben war (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 3, 6; Urk. 24 S. 12, Urk. 52 S. 8), ist mit der Vorinstanz die Berufung auf einen Rechtsirrtum ausgeschlossen - 9 - (Urk. 38 S. 11 ff.). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich versteht sich von selbst, dass ein gesetzeswidriges Verhalten nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden kann, dass sich auch andere in ver- gleichbaren Situationen nicht gesetzeskonform verhielten oder aber ein ge- setzeswidriges Verhalten in einem singulären Fall von Polizisten geduldet worden sei (Urk. 3 S. 3; Urk. 12 S. 3 f., 6; Urk. 24 S. 9 ff.; Prot. I S. 8 f., Urk. 52 S. 7 f., Urk. 53 S. 5). 4.9. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft. 5.2. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der nicht allzu hohen Geschwindigkeit als innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als leicht einstuft, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz lässt sodann die subjektive Seite die Tatschwere keineswegs in einem milderen Licht erscheinen (Urk. 36 S. 16). Auch wenn durchaus von einem gesamthaft leichten Verschulden ausgegangen werden kann, muss gleichwohl gesehen wer- den, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, nicht mehr länger im Stau zu stehen, bedenkenlos in Kauf genommen hat, viele andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Insbesondere dass er nicht etwa nur im Schritttempo, sondern mit 40 km/h auf dem Pannenstreifen am stockenden/stehenden Verkehr vorbeigefahren ist, war in hohem Masse rücksichtslos. 5.3. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine straf- zumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu Urk. 24 S. 1 ff, Urk. 52 S. 1 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 36 S. 16 f.), weist der Be- schuldigte indessen zahlreiche – grossmehrheitlich einschlägige – Vorstrafen auf: - 10 - So musste der Beschuldigte in den letzten 10 Jahren bereits sieben mal bestraft werden, immer wieder wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Kontrollschilder und zuletzt mit Straf- befehl vom 30. Januar 2014 unter anderem gar wegen grober Verkehrsregelver- letzung, womit eine deutliche Intensivierung der deliktischen Tätigkeit erkennbar ist. Zudem machte der Beschuldigte auch vor weiteren Vergehen und Verbrechen wie mehrfachen Betrugs, Veruntreuung, Gläubigerschädigung und Unterlassung der Buchführung keinen Halt und delinquierte er mit der vorliegend zu beurteilen- den Tat während laufender Probezeit (Urk. 37 S. 3). Diese mehrfache Delinquenz in der Vergangenheit sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit haben sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Soweit die Vorinstanz das teilweise kooperative Verhalten bei den Ermittlungen in leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt, ist dies wohlwollend, kann aber so übernommen werden, hat der Beschuldigte zumindest den äusseren Sachverhalt doch von Beginn weg anerkannt. Reue oder Einsicht kann der Beschuldigte gleichwohl nicht für sich reklamieren, stellt er sich doch bis heute auf den Stand- punkt, nichts Unrechtes getan zu haben. Gesamthaft betrachtet überwiegt bei der Täterkomponente der straferhöhende Faktor im Zusammenhang mit den Vorstrafen deutlich, was sich spürbar straf- erhöhend auszuwirken hat. 5.4. Eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze oder auch der Tagessatzhöhe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die in wohler- wogenem Ermessen der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu reduzieren. 5.5. Angesichts der angespannten finanziellen Situation zu hoch erscheint in- dessen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.–. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommens- schwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hin- - 11 - weis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tages- satz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Exis- tenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 2 f.) sowie dem seitens des Beschuldigten eingereichten Datener- fassungsblatt samt Beilagen (Urk. 46/1-4) haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht massgebend verändert, weshalb diesbezüg- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 30'000.– bei einer Be- schäftigungsdauer von 9 Monaten pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der re- levanten Abzüge sowie den Schuldverpflichtungen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen. 5.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
- Vollzug und Widerruf 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen und grossmehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und gleich- zeitig den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
- Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug widerrufen (Urk. 36 S. 18 ff.). 6.2. Was die theoretischen Voraussetzungen für die Verhängung einer un- bedingten Strafe sowie eines Widerrufs anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). - 12 - 6.3. Zu widerrufen ist eine bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters (BGE 134 IV 60 E. 7.2) ist somit unter Berück- sichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straf- fälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Voll- zug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgespro- chen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1 und 2.2). Im Übrigen sind die Bewäh- rungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gülti- ge Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 6.4. Für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz in die Beurteilung miteinzubeziehen, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 6.5. Korrigierend festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstra- fe vom 9. August 2005 (Urk. 36 S. 18 mit Verweis auf Urk. 5/1) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB weder straferhöhend noch im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Legalprognose berücksichtigt werden darf. Wie dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 11. August 2016 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe bereits gelöscht (Urk. 37 S. 1), was aufgrund der 10-Jahresfrist bereits - 13 - im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im April 2016 der Fall gewesen sein muss (Art. 369 Abs. 3 StGB). Diese Korrektur fällt bei einer Gesamtbetrachtung indessen nicht massgeblich ins Gewicht, hat doch der Beschuldigte – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 5.3) – auch bei gegenwärtiger Ausgangslage sieben Vorstrafen wegen verschiedenster – grossmehrheitlich einschlägiger – Mehrfach- delinquenz zu verantworten und wurde er nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen während laufender Probezeit erneut straffällig. Dabei war die Legalprognose bereits im Zeitpunkt der letzten Verurteilung ganz erheblich ge- trübt, was in der vierjährigen Probezeit Ausdruck gefunden hat. Dass dem Be- schuldigten bei dieser Ausgangslage noch der bedingte Vollzug gewährt worden war, hat als ausgesprochen wohlwollend zu gelten. Jedenfalls hätten aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der damit zum Ausdruck gebrachten ausge- sprochenen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gute Gründe dafür bestanden, schon damals eine unbedingte Strafe auszusprechen. Wenn der Be- schuldigte seine Mehrfachdelinquenz mit einer schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit seiner Scheidung zu erklären versucht, erscheint dies als un- behelflich. Wie er heute ausführte, war diese vor 8 Jahren (Urk. 52 S. 2) und wird wohl die schwierige Trennungssituation vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Wie dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, ist es aber keineswegs so, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten lediglich auf einen kurzen Zeitraum be- schränkte. Vielmehr wurde er bereits im Jahr 2006 straffällig und delinquierte er hernach bis ins Jahr 2012 ununterbrochen weiter. Lediglich im Jahr 2010 hat er keine Verfehlung begangen. 6.6. Es ist bedenklich, dass sich der Beschuldigte nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Verurteilung und ungeachtet der bereits von ihm erlitte- nen – bedingten und unbedingten – Strafen abermals im Strassenverkehr zu einer reichlich gefährlichen Gesetzesverletzung hat hinreissen lassen. Offensichtlich haben ihn die bisher ausgesprochenen Strafen nicht wirklich beeindruckt, sodass ihm – auch unter Berücksichtigung der Warnwirkung des gegenwärtigen Ver- fahrens – eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, zumal der Be- schuldigte mit seiner fortwährenden Delinquenz bereits mehrfach gezeigt hat, - 14 - dass er sich auch von unbedingt ausgesprochenen Strafen von weiteren straf- baren Handlungen nicht abhalten lässt. Für eine Schlechtprognose spricht auch die Tendenz des Beschuldigten, seine Taten, für die er bestraft worden ist, zu bagatellisieren. So meinte er anlässlich der Hauptverhandlung, bisher ja "nur eine" grobe Verkehrsregelverletzung be- gangen zu haben, wobei er alleine auf der Autobahn gewesen sei. Zudem ver- suchte er seine Straftaten mit einer schwierigen Scheidung sowie mit dem Um- stand zu erklären, dass ihm viele Steine in den Weg gelegt worden seien (Urk. 26 S. 7). 6.7. Bei dieser Ausgangslage kann auch unter Berücksichtigung der Warn- wirkung des Strafvollzugs der heute ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausge- sprochenen bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verzichtet werden. 6.8. Die ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen und die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu widerrufen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zufolge des beantragten Freispruchs voll- umfänglich. Einzig in Hinblick auf die Tagessatzhöhe wurde das Urteil zugunsten des Beschuldigten abgeändert, was aber nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt, da das Urteil nur unwesentlich abgeändert wurde und betreffend die Tagessatzhöhe kein konkreter Antrag gestellt wurde (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). - 15 - Es wird erkannt
- Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird vollzogen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (20032705 M/wb) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (in die Akten 1A 2014 1 ROA) - 16 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer /Geschäfts-Nr.: SB160342-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 1. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 7. April 2016 (GG150023)
- 2 - Anklage: (Urk. 17) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Dezember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 21 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und mit Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird widerrufen.
5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen vom
7. April 2016 sei aufzuheben;
2. A._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen;
3. Eventuell sei A._____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sei nicht zu widerrufen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. April 2016 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen groben Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- 4 - vom 30. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– widerrufen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 36 S. 21 f). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen (er- betenen) Verteidiger am 11. April 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 35/2) am 22. August 2016
– ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2016 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf- gefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 40). Am 6. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 42). Am 19. September 2016 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 44, 46/1-4). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Vorfragen waren anlässlich der Berufungs- verhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 52) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 7 f.).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und möchte freigesprochen werden. Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 38 S. 2, Urk. 53 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5).
- 5 -
3. Sachverhalt 3.1. Der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte auf der Autobahn A1 in Rich- tung B._____ vor der Ausfahrt C._____ auf dem Pannenstreifen an den auf den Fahrstreifen stehenden Kolonnen vorbeigefahren sei, um die Autobahn bei der Ausfahrt C._____ zu verlassen, ist unbestritten (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 2-4, 6; Urk. 24 S. 7, 9; Urk. 52 S. 6). Soweit der Beschuldigte heute einschränkend aus- führte, dass es niemals eine Strecke von 500 Metern gewesen sei, die er auf dem Pannenstreifen zurückgelegt habe (Urk. 52 S. 9), sondern höchstens 150 bis 200 Meter (Urk. 52 S. 8), erscheint dies als beschönigende Schutzbehauptung. Sowohl heute wie auch während des gesamten Verfahrens gab der Beschuldigte konstant an, auf den Pannenstreifen gewechselt zu haben, als er die "500 Meter- Tafel" in Sicht gehabt habe (Urk. 3 S. 1, Urk. 12 S. 2, Urk. 24 S. 9, Urk. 52 S. 9). Während er bei der polizeilichen Einvernahme noch anerkannt hatte, eine Distanz von ca. 700 Meter und eine Geschwindigkeit von ca. 50 - 70 km/h gefahren zu sein (Urk. 3 S. 1 f.), gab er bei der Staatsanwaltschaft an, bei maximal 40 km/h eine Strecke von höchstens 500 Meter gefahren zu sein (Urk. 12 S. 2, 4), was denn auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 17 S. 2). Dass sich die vom Beschuldigten auf dem Pannenstreifen zurückgelegte Distanz über mindestens 500 Meter erstreckte, ergibt sich auch aus den Distanzangaben in der Signalisationsverordnung, wonach der Vorwegweiser bei Anschlüssen 500 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens – und nicht etwa vor der Ausfahrt – anzu- bringen ist (Art. 86 Abs. 2 lit. b SSV). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.2. Ob der Beschuldigte dadurch – wie in der Anklageschrift umschrieben – eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ge- schaffen hat, ist untenstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig abge- handelt, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 6 - 4.2. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 – welchen Entscheid auch die Vorinstanz mehrfach zitiert – nahezu einen identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahnausfahrt von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen gewechselt und war dort mit ca. 40 km/h während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, die sich dort im sto- ckenden Verkehr gestaut hatten. Als Grund für sein Verhalten gab jener Lenker an, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb die Autobahn schneller verlassen wollen. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass damit eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei, und dass Rechtsüberholen auf der Autobahn eine er- höhte abstrakte Gefahr darstelle. Bei hohem Verkehrsaufkommen sei zudem die Aufmerksamkeit mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenke unter die- sen Umständen ein Fahrzeug aus und überhole auf dem Pannenstreifen, bewirke dies insbesondere im Bereich einer Ausfahrt eine unklare Verkehrslage und eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziere zur Nachahmung. In subjektiver Hinsicht bewertete das Bundesgericht das Ver- halten des Fahrers als rücksichtslos, weil er sich im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, nur wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, zu sei- nem Manöver entschlossen habe. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3 und 1.4 m.w.H.). 4.3. Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Er- scheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine deutlich grössere Distanz. Auch wenn das Bundes- gericht nicht zuletzt angesichts unterschiedlicher kantonaler Praxen zum Thema zu Recht darauf hinweist, dass es immer auf die konkreten Umstände im Einzel- fall ankomme (a.a.O. E. 1.3.5), ist damit im Sinne der vorstehend wiedergegebe- nen Überlegungen auch vorliegend zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung heraufbe- schworen hat. Daran ändern seine Rechtfertigungsversuche nichts.
- 7 - 4.4. Insbesondere kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn geltend gemacht wird, dass er nicht rechts habe überholen wollen, sondern von Anfang an geplant habe, die Autobahn zu verlassen (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 5, Urk. 52 S. 7 f.). Zwar ist es richtig, dass es beim Vorgehen des Beschuldigten nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen nach Art. 8 Abs. 3 VRV geht. Gleichwohl liegt mit der Vor- instanz (Urk. 36 S. 9) aber ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverlet- zung vor, was überdies auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 26 S. 2 und Urk. 53 S. 2, je mit Verweis auf BGE 114 IV 55, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). 4.5. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Fahrzeuge auf den Fahrstreifen neben dem Pannenstreifen gemäss der unwiderlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt dessen Ausscherens – anders als im vorstehend zitierten Bundes- gerichtsentscheid – still gestanden hätten (Urk. 3 S. 1, 3; Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 24 S. 7, 9; Prot. I S. 7, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. S. 3 f.). Dies ändert offensichtlich nichts am Umstand, dass im Zeitpunkt des Überholmanövers ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen herrschte und sich die kurzzeitig stillstehenden Kolonnen jeder- zeit wieder hätten in Bewegung setzen können, was ja gemäss dem Beschuldig- ten im Rahmen des Stop-and-go-Verkehrs bereits seit dem D._____ [Einkaufs- zentrum] der Fall war (Urk. 24 S. 7 f., Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 6). Damit ist die vor- liegende Situation ohne weiteres vergleichbar mit jener im vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid. 4.6. Der Beschuldigte wendet sodann ein, es würden an gewissen Orten auf Schweizer Strassen bei Autobahnausfahrten Schilder aufgestellt, wonach man bei Stau den Pannenstreifen zum Ausfahren benützen solle. Daraus könne geschlos- sen werden, dass ein solches Manöver generell nicht als besonders gefährlich eingestuft werde, zumal auch das Bundesamt für Strassen als sanfte Massnahme gegen Stau das Umfunktionieren der Pannenstreifen in Fahrbahnen prüfe (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 6, Urk. 52 S. 7, Urk. 53 S. 4). Der Beschuldigte kann dar-
- 8 - aus indessen nichts für sich ableiten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt – und auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. 52 S. 10) –, muss bei der geltenden ge- setzlichen Ordnung und ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen Ausnah- meregelung durch entsprechende Signalisation bei regelkonformen Verhalten
– auch im Bereich einer Autobahnausfahrt – nicht damit gerechnet werden, dass ein Fahrzeug rechts auf dem Pannenstreifen überholt (Urk. 36 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2016 E. 1.3.5). Gerade dieses uner- wartete Moment birgt erhebliche Gefahren. Die Gefahr einer Kollision mit korrekt fahrenden Fahrzeugführern, die ebenfalls die Autobahn verlassen wollen und erst zu Beginn des Verzögerungsstreifens korrekt einspuren, ist damit durchaus real. 4.7. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, kannte der Beschuldigte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Urk. 36 S. 10 f.) und entschloss sich gleichwohl und ohne jede Not, mit 40 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an den Kolonnen vorbeizufahren, nur um nicht länger im Stau stehen zu müssen. Ein solches Verhalten erweist sich als rücksichtslos und in keinem Verhältnis zu den Gefahren stehend, die er aufgrund der konkreten Umständen verursacht hat. Ein vertretbarer Grund für das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ist nicht er- sichtlich. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der stehenden Kolonne ein unverhofftes Ausscheren weiterer Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei (Urk. 52 S. 9, 11; Urk. 53 S. 4). Wie ge- sehen war es auch dem Beschuldigten möglich, im Rahmen des Stop-and-go- Verkehrs ein solches Manöver vorzunehmen und konnte auch die Polizei ohne weiteres aus der Kolonne ausscheren, um die Verfolgung des Beschuldigten auf- zunehmen. Weshalb dies den anderen Fahrzeugführern nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht einsichtig. 4.8. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sehr wohl wusste, dass das von ihm gewählte Vorgehen gesetzlich verboten und insbesondere auch keine Ausnahmeregelung aufgrund einer entsprechenden Be- schilderung gegeben war (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 S. 3, 6; Urk. 24 S. 12, Urk. 52 S. 8), ist mit der Vorinstanz die Berufung auf einen Rechtsirrtum ausgeschlossen
- 9 - (Urk. 38 S. 11 ff.). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich versteht sich von selbst, dass ein gesetzeswidriges Verhalten nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden kann, dass sich auch andere in ver- gleichbaren Situationen nicht gesetzeskonform verhielten oder aber ein ge- setzeswidriges Verhalten in einem singulären Fall von Polizisten geduldet worden sei (Urk. 3 S. 3; Urk. 12 S. 3 f., 6; Urk. 24 S. 9 ff.; Prot. I S. 8 f., Urk. 52 S. 7 f., Urk. 53 S. 5). 4.9. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 60.– bestraft. 5.2. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der nicht allzu hohen Geschwindigkeit als innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als leicht einstuft, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz lässt sodann die subjektive Seite die Tatschwere keineswegs in einem milderen Licht erscheinen (Urk. 36 S. 16). Auch wenn durchaus von einem gesamthaft leichten Verschulden ausgegangen werden kann, muss gleichwohl gesehen wer- den, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, nicht mehr länger im Stau zu stehen, bedenkenlos in Kauf genommen hat, viele andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Insbesondere dass er nicht etwa nur im Schritttempo, sondern mit 40 km/h auf dem Pannenstreifen am stockenden/stehenden Verkehr vorbeigefahren ist, war in hohem Masse rücksichtslos. 5.3. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine straf- zumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu Urk. 24 S. 1 ff, Urk. 52 S. 1 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 36 S. 16 f.), weist der Be- schuldigte indessen zahlreiche – grossmehrheitlich einschlägige – Vorstrafen auf:
- 10 - So musste der Beschuldigte in den letzten 10 Jahren bereits sieben mal bestraft werden, immer wieder wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Kontrollschilder und zuletzt mit Straf- befehl vom 30. Januar 2014 unter anderem gar wegen grober Verkehrsregelver- letzung, womit eine deutliche Intensivierung der deliktischen Tätigkeit erkennbar ist. Zudem machte der Beschuldigte auch vor weiteren Vergehen und Verbrechen wie mehrfachen Betrugs, Veruntreuung, Gläubigerschädigung und Unterlassung der Buchführung keinen Halt und delinquierte er mit der vorliegend zu beurteilen- den Tat während laufender Probezeit (Urk. 37 S. 3). Diese mehrfache Delinquenz in der Vergangenheit sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit haben sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Soweit die Vorinstanz das teilweise kooperative Verhalten bei den Ermittlungen in leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt, ist dies wohlwollend, kann aber so übernommen werden, hat der Beschuldigte zumindest den äusseren Sachverhalt doch von Beginn weg anerkannt. Reue oder Einsicht kann der Beschuldigte gleichwohl nicht für sich reklamieren, stellt er sich doch bis heute auf den Stand- punkt, nichts Unrechtes getan zu haben. Gesamthaft betrachtet überwiegt bei der Täterkomponente der straferhöhende Faktor im Zusammenhang mit den Vorstrafen deutlich, was sich spürbar straf- erhöhend auszuwirken hat. 5.4. Eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze oder auch der Tagessatzhöhe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf der anderen Seite sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die in wohler- wogenem Ermessen der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu reduzieren. 5.5. Angesichts der angespannten finanziellen Situation zu hoch erscheint in- dessen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.–. Ausganspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommens- schwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der zusätzliche Hin-
- 11 - weis in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tages- satz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt insofern Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Exis- tenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 52 S. 2 f.) sowie dem seitens des Beschuldigten eingereichten Datener- fassungsblatt samt Beilagen (Urk. 46/1-4) haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht massgebend verändert, weshalb diesbezüg- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 17). Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 30'000.– bei einer Be- schäftigungsdauer von 9 Monaten pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der re- levanten Abzüge sowie den Schuldverpflichtungen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen. 5.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen.
6. Vollzug und Widerruf 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anbetracht der zahlreichen und grossmehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und gleich- zeitig den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
30. Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug widerrufen (Urk. 36 S. 18 ff.). 6.2. Was die theoretischen Voraussetzungen für die Verhängung einer un- bedingten Strafe sowie eines Widerrufs anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 12 - 6.3. Zu widerrufen ist eine bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters (BGE 134 IV 60 E. 7.2) ist somit unter Berück- sichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straf- fälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Voll- zug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgespro- chen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1 und 2.2). Im Übrigen sind die Bewäh- rungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gülti- ge Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 6.4. Für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz in die Beurteilung miteinzubeziehen, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 6.5. Korrigierend festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz erwähnte Vorstra- fe vom 9. August 2005 (Urk. 36 S. 18 mit Verweis auf Urk. 5/1) in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB weder straferhöhend noch im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Legalprognose berücksichtigt werden darf. Wie dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 11. August 2016 entnommen werden kann, ist diese Vorstrafe bereits gelöscht (Urk. 37 S. 1), was aufgrund der 10-Jahresfrist bereits
- 13 - im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im April 2016 der Fall gewesen sein muss (Art. 369 Abs. 3 StGB). Diese Korrektur fällt bei einer Gesamtbetrachtung indessen nicht massgeblich ins Gewicht, hat doch der Beschuldigte – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 5.3) – auch bei gegenwärtiger Ausgangslage sieben Vorstrafen wegen verschiedenster – grossmehrheitlich einschlägiger – Mehrfach- delinquenz zu verantworten und wurde er nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung zu einer Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen während laufender Probezeit erneut straffällig. Dabei war die Legalprognose bereits im Zeitpunkt der letzten Verurteilung ganz erheblich ge- trübt, was in der vierjährigen Probezeit Ausdruck gefunden hat. Dass dem Be- schuldigten bei dieser Ausgangslage noch der bedingte Vollzug gewährt worden war, hat als ausgesprochen wohlwollend zu gelten. Jedenfalls hätten aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der damit zum Ausdruck gebrachten ausge- sprochenen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gute Gründe dafür bestanden, schon damals eine unbedingte Strafe auszusprechen. Wenn der Be- schuldigte seine Mehrfachdelinquenz mit einer schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit seiner Scheidung zu erklären versucht, erscheint dies als un- behelflich. Wie er heute ausführte, war diese vor 8 Jahren (Urk. 52 S. 2) und wird wohl die schwierige Trennungssituation vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Wie dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, ist es aber keineswegs so, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten lediglich auf einen kurzen Zeitraum be- schränkte. Vielmehr wurde er bereits im Jahr 2006 straffällig und delinquierte er hernach bis ins Jahr 2012 ununterbrochen weiter. Lediglich im Jahr 2010 hat er keine Verfehlung begangen. 6.6. Es ist bedenklich, dass sich der Beschuldigte nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der letzten Verurteilung und ungeachtet der bereits von ihm erlitte- nen – bedingten und unbedingten – Strafen abermals im Strassenverkehr zu einer reichlich gefährlichen Gesetzesverletzung hat hinreissen lassen. Offensichtlich haben ihn die bisher ausgesprochenen Strafen nicht wirklich beeindruckt, sodass ihm – auch unter Berücksichtigung der Warnwirkung des gegenwärtigen Ver- fahrens – eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, zumal der Be- schuldigte mit seiner fortwährenden Delinquenz bereits mehrfach gezeigt hat,
- 14 - dass er sich auch von unbedingt ausgesprochenen Strafen von weiteren straf- baren Handlungen nicht abhalten lässt. Für eine Schlechtprognose spricht auch die Tendenz des Beschuldigten, seine Taten, für die er bestraft worden ist, zu bagatellisieren. So meinte er anlässlich der Hauptverhandlung, bisher ja "nur eine" grobe Verkehrsregelverletzung be- gangen zu haben, wobei er alleine auf der Autobahn gewesen sei. Zudem ver- suchte er seine Straftaten mit einer schwierigen Scheidung sowie mit dem Um- stand zu erklären, dass ihm viele Steine in den Weg gelegt worden seien (Urk. 26 S. 7). 6.7. Bei dieser Ausgangslage kann auch unter Berücksichtigung der Warn- wirkung des Strafvollzugs der heute ausgesprochenen Geldstrafe nicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausge- sprochenen bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– verzichtet werden. 6.8. Die ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen und die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu widerrufen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zufolge des beantragten Freispruchs voll- umfänglich. Einzig in Hinblick auf die Tagessatzhöhe wurde das Urteil zugunsten des Beschuldigten abgeändert, was aber nicht zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse führt, da das Urteil nur unwesentlich abgeändert wurde und betreffend die Tagessatzhöhe kein konkreter Antrag gestellt wurde (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
- 15 - Es wird erkannt
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird vollzogen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld (20032705 M/wb) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (in die Akten 1A 2014 1 ROA)
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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann