Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 14 ff.) liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 26. Mai 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 50). Am 13. Juni 2016 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und an den Rechtsvertreter des Mitbeschuldig- ten B._____ (Urk. 53/1-3). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft am 25. Juli 2016 bzw. 26. Juli 2016 in begründeter Fassung zu (Urk. 56/1 und Urk. 56/3).
E. 2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder
- 23 - die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des be- dingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künf- tigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.
E. 2.3 Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Vorausgesetzt wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der be- dingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffäl- ligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
E. 2.4 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvoll- zugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Stra- fe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Um- gekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben aber auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Ver- schulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit
- 24 - lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hinweisen).
3. Der Beschuldigte hat sich innerhalb der ihm mit Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 1. November 2013 angesetzten Probezeit eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er ist hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Kreisgerichtes St. Gallen vom 22. Oktober 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte sich seit dieser Verurteilung, mithin seit rund 6 Jahren, im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bis heute nichts mehr zuschulden kom- men lassen hat. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 ausgefällte Geldstrafe betrifft eine Sachbeschädigung. Der Beschuldigte hat zwei Eier gegen das Botschaftsgebäude der Republik ... geworfen. Wie vorste- hend im Rahmen des Strafvollzugs erwogen, hat sich der Beschuldigte beruflich aufgefangen und versucht nunmehr, auf dem Arbeitsmarkt definitiv Fuss zu fas- sen. Bei der Prognosebildung sind die erneute einschlägige Straffälligkeit und die damit verbundene Einsichtslosigkeit des Beschuldigten klarerweise negativ zu bewerten. Positiv einzustufen ist hingegen, dass sich der Beschuldigte beruflich neu ausgerichtet hat. Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Davon ist die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall zu Recht ausgegangen. Die Restbedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten finden in der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Ausdruck. Eine blosse Verwarnung würde den Restbeden- ken zu wenig Rechnung tragen.
4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Probezeit der mit Strafbe- fehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 bedingt ausgefällten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- um 1 Jahr zu verlängern ist.
- 25 - VII. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziffer 13; Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag im Schuldpunkt und erreicht damit eine leichte Strafreduktion. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 3'000.-- inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 67/1, zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vor- behalt einer Rückforderung im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Aufgrund des Vergehens gegen das Waffengesetz ist die Einsatzstrafe von
E. 2.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Be- schuldigte in der Schweiz den Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer besitzt und derzeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms zu 80% im Res- taurant "D._____" arbeitet, wobei die Stelle bis zum 6. Januar 2017 befristet ist. Der Beschuldigte wird zusätzlich vom Sozialamt unterstützt, wobei ihm die Miete und die Krankenkasse bezahlt werden und er darüber hinaus Fr. 1'100.-- pro Mo- nat erhält. Der Beschuldigte hat für die Zeit nach dem Einsatz in der "D._____" keine konkrete Stelle in Aussicht. Er will sich im Januar 2017 an verschiedenen Orten, insbesondere im Service, bewerben. Um seine Bewerbungschancen in der
- 19 - Gastronomiebranche zu erhöhen, besucht er im November 2016 noch einen dreiwöchigen Kurs (Prot. II S. 7 ff., vgl. auch Urk. 61/2). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vo- rinstanz wirkt das Nachtatverhalten gesamthaft deutlich strafmindernd (Urk. 57 S. 24 f.). Hinsichtlich des Betäubungsmitteldeliktes hat der Beschuldigte (zumin- dest) die Aufbewahrung des Kokains anerkannt, wobei angesichts der gemachten Sicherstellung des Kokains anlässlich der Hausdurchsuchung kaum Raum für Bestreitungen blieb. Das entsprechende (Teil-)Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Betreffend das Vergehen gegen das Waffenge- setz war der Beschuldigte jedoch vollumfänglich geständig. Die Vorinstanz be- rücksichtigte zwei im Strafregister eingetragene Vorstrafen, wobei eine einschlä- gig ist (Urk. 57 S. 25 f.; Urk. 1/20/1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich dies insgesamt stark straferhöhend auswirkt. Zudem ist leicht straferhö- hend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit (an- gesetzt mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013) delin- quiert hat (Urk. 57 S. 24).
E. 2.7 Die straferhöhenden Umstände überwiegen die strafmindernden klar. Die hy- pothetische Einsatzstrafe von etwas über 10 Monaten hat aufgrund der Täter- komponente somit eine Erhöhung auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu erfahren.
E. 2.8 Im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität ist grundsätzlich eine Geld- strafe auszufällen (vgl. BGE134 IV 97). Vorliegend erscheint eine Geldstrafe je- doch nicht mehr tat- und verschuldensangemessen, ist das Verhalten des Be- schuldigten betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz doch im Grenzbereich zur qualifizierten Widerhandlung anzusiedeln. Zudem weist der Be- schuldigte eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009 auf, bei welcher eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden musste und delinquierte der Beschuldigte noch in der Probezeit zu seiner Verurteilung wegen Sachbeschädigung, bei welcher er mit einer bedingten Geldstrafe belegt wurde. Eine Freiheitsstrafe stellt somit auf- grund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten im Hinblick auf die Prävention eine deutlichere und somit zweckmässigere Sanktion dar, als eine Geldstrafe.
- 20 - V. Strafvollzug
1. Die amtliche Verteidigung hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ex- plizit nicht angefochten. Sie rügt indes die Dauer der Probezeit (Urk. 58/1 S. 2 und Urk. 66 S. 1). Wie gesehen ist der diesbezügliche Entscheid betreffend den Straf- vollzug zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.2).
2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte zwar bereits einschlägig vorbestraft sei. Seit der einschlägigen Verurteilung im Jahre 2009 seien jedoch 5 ½ Jahre vergangen. In der Zwischenzeit habe sich der Beschuldigte lediglich ein Bagatell- delikt zu Schulden kommen lassen; im Übrigen habe er sich aber wohl verhalten. Der Beschuldigte sei zudem auf gutem Wege, im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen. Würde die Freiheitsstrafe vollzogen, würde dies der weiteren Stabilisie- rung und Integration des Beschuldigten zuwiderlaufen. Dem Beschuldigten könne keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Es sei ihm daher noch eine Chance zu geben, wobei den noch bestehenden Bedenken betreffend die Bewäh- rungsaussichten mit einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen sei (Urk. 57 S. 26 f.).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist des- halb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
- 21 - werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2).
4. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sie keine un- günstige Prognose annimmt. Sie berücksichtigt alle für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs massgeblichen prognoserelevanten Kriterien. Sie weist auf die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten hin - wobei sie diese allerdings in- soweit relativierte, dass diese Verurteilung bereits 5½ Jahre zurückliege - und da- rauf, dass der Beschuldigte nicht wirklich reuig und einsichtig sei. Damit zieht sie in ihre Beurteilung auch mit ein, dass der Beschuldigte insoweit noch keinen tief- greifenden Wandel vollzogen hat. Zu Gunsten des Beschuldigten würdigt sie des- sen Fortschritte in beruflicher Hinsicht. Aktuell ist der Beschuldigte zu 80% im Restaurant "D._____" beschäftigt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese Stelle bis zum 6. Januar 2017 befristet ist (Urk. 61/2) und der Beschuldigte keine konkrete Aussicht auf eine neue Stelle hat. Doch ist der Beschuldigte offensichtlich bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integ- rieren. Er besucht einen Deutschkurs und verschiedene Kurse im Gastronomiebe- reich und wird bei seinen Bewerbungsbemühungen von den Behörden unterstützt (Prot. II S. 9 f.). Hinsichtlich der beruflichen Situation und der Integration des Beschuldigten sind somit positive Entwicklungstendenzen auszumachen. Allerdings ist einschränkend festzuhalten, dass diese noch nicht soweit gediehen sind und sich noch als zu vage und ungefestigt darstellen, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf deliktisches Handeln ausgegangen werden könnte. Noch ist unklar, ob es dem Beschuldigten tatsächlich gelingen wird, dauerhaft auf dem freien Arbeits- markt Fuss zu fassen. Dass die Vorinstanz dem Umstand der beruflichen Stabili- sierung und der Integration des Beschuldigten bei der Gesamtwürdigung aus- schlaggebendes Gewicht beimisst bzw. davon ausgeht, dieser Umstand überwie- ge im Ergebnis die negativen Gegenindizien (einschlägige Delinquenz, mangeln- de Einsicht und Reue), ist jedoch nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz - wie nachfolgend zu zeigen ist - die nicht gänzlich auszuschlies- senden Bedenken bezüglich der Gefahr eines Rückfalls mit einer maximalen Pro-
- 22 - bezeit von fünf Jahren in Rechnung stellt. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass eine eigentliche ungünstige Prognose nicht vorliegt. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe ist damit auszuschieben.
5. Der bedingte Vollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die konkrete Bemessung der Pro- bezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verur- teilten, sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Den er- wähnten erheblichen Bedenken hat die Vorinstanz zu Recht durch Ansetzung der längstmöglichen Probezeit von fünf Jahren Rechnung getragen. VI. Widerruf 1.1. Die amtliche Verteidigung ficht die Verlängerung der zweijährigen Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 be- dingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– an (Urk. 58/1 S. 2 und Urk. 66 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz begründete die Verlängerung der Probezeit damit, dass der Beschuldigte zwar während laufender Probezeit delinquiert habe. In Anbetracht des Umstandes, dass die im Jahre 2013 ausgefällte Geldstrafe für ein nicht ein- schlägiges Bagatelldelikt (Sachbeschädigung) ausgesprochen worden sei, und der Beschuldigte erst relativ kurz vor Ablauf der zweijährigen Probezeit straffällig geworden sei, sei von einem Widerruf der mit Strafbefehl vom 1. November aus- gefällten bedingten Geldstrafe abzusehen. Es rechtfertige sich jedoch, die Probe- zeit um 1 Jahr zu verlängern (Urk. 57 S. 27).
E. 3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2 Abs. 1, 4, 5 und 13 angefochten werde. Beweisanträge für das Beru- fungsverfahren stellte er dabei keine (Urk. 58/1). Mit Präsidialverfügung vom
E. 5 August 2016 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen betreffend seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse einzureichen (Urk. 59). Diese gingen am 22. August 2016 bei der erken- nenden Kammer ein (Urk. 61/1-3). Die Staatsanwaltschaft erklärte fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor-
- 7 - instanzlichen Urteils. Ebenso verzichtete sie auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 62).
4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 3). Anschliessend wurde der Beschuldigte befragt (Prot. II S. 5 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 23 ff.). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N1). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise be- schränkt (Urk. 58/1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Sie ficht das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich des Schuldspruchs betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1), die Sanktion und die Dauer der Probezeit (Dispositiv-Ziffer 4), die Verlän- gerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. Novem- ber 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 5) und hinsichtlich der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13) an (Urk. 58/1). Nicht explizit zur Diskussion gestellt hat sie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Zu fragen ist, ob eine solche Teilanfechtung der Verurteilung im Appellationsverfahren zulässig ist.
2. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Deshalb darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden. Zu berücksichtigen gilt es ebenso, dass auch zwischen der Frage des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe und dem Widerruf ei- ner Vorstrafe ein enger Zusammenhang besteht, und dass sich diese Entscheide wechselseitig beeinflussen. Bei der Prognosestellung bezüglich der Frage, ob die beschuldigte Person in den Genuss des bedingten Strafvollzuges gelangen soll,
- 8 - ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (BGE 116 IV 99 f.). Auch kann der Richter, wenn er über den Widerruf einer bedingt gewährten Vorstrafe zu befinden hat, die Vollstreckung einer neuen Strafe berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die Frage der Gewährung des bedingten Vollzuges kann nicht un- abhängig von derjenigen des Widerrufs beurteilt werden, da keine der beiden Fragen einer isolierten Prüfung unterzogen werden darf. Zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes bezieht sich die Appellation des Beschuldigten damit auch auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Dies ergibt sich aus lit. b der abschliessenden Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 399 N 19 f.; ZHK StPO- Hug/Scheidegger, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 17 u. 20; teilw. a.M. BSK StPO- Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 9).
3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO):
- Schuldspruch betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Dispositiv- Ziffer 2 Abs. 2);
- Entscheid betreffend die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 7);
- Entscheide betreffend die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 9 - 11);
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 12); Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- 9 -
1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe betreffend die qualifizierte Widerhand- lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kor- rekt zusammengefasst (Urk. 57 S. 6 f.). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass der Mitbeschuldigte B._____ mit Kokain handle. Er habe gedacht, die von ihm für B._____ aufbewahr- te Kokainmenge betrage lediglich 10 bis 15 Gramm und sei ausschliesslich für den Eigenbedarf von B._____ und nicht für den Verkauf bestimmt gewesen (Urk. 1/7 S. 4, Urk. 45 S. 13, Prot. II S. 11 ff.). Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestritte- ne Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist.
3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind. Sodann hat sie die Beweismit- tel, auf welche sich die Anklagebehörde stützt, korrekt zusammengefasst und ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ zu den strittigen Anklagesachverhalten zusammenge- fasst, diese sorgfältig analysiert und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 57 S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.1.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. August 2015 wurde in der Woh- nung des Beschuldigten am C._____-Weg ... in Zürich aus dem Schrank in einer Bauchtasche eine Portion Kokain sichergestellt (Urk. 1/13/5). Im Spurensiche- rungslabor wurde festgestellt, dass sich eine zweite Portion Kokain in der Innen- tasche der Bauchtasche befand (vgl. Urk. 1/10/1 und Urk. 1/10/3 S. 3). Gemäss Gutachten des Forensischen Institutes Zürich vom 20. August 2015 hatten die zwei Portionen Kokain ein Nettogewicht von gesamthaft 66,8 Gramm und wiesen einen Reinheitsgehalt von 89% auf, was einer Reinsubstanz von 59,6 Gramm entspricht (Urk. 1/10/3). 4.1.2. Der Mitbeschuldigte B._____ gestand ein, insgesamt ungefähr 100 Gramm Kokain bei verschiedenen Händlern eingekauft zu haben. Je die Hälfte dieser
- 10 - Menge sei dabei für den Eigenkonsum und für den Verkauf bestimmt gewesen. Nebst dem beim Beschuldigten sichergestellten Kokain von 66,8 Gramm habe er bereits rund 20 Gramm konsumiert und 20 Gramm verkauft, wobei er 10 Gramm davon nicht beim Beschuldigten sondern bei sich zu Hause aufbewahrt habe (Urk. 1/5 S. 3, Urk. 1/7 S. 6 ff., Urk. 45 S. 11). 4.1.3. Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei insofern erstellt, als er für den Mitbeschuldigten B._____ Kokain in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Er habe aber nicht gewusst, dass B._____ mit den Drogen handle. B._____ habe ihm gesagt, dass er nur eine Menge, welche für seinen Eigenkonsum bestimmt sei, bei ihm - dem Beschuldigten - lagere (Urk. 45 S. 13, Urk. 48 S. 4). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an dieser Version fest (Prot. II S. 11 ff.). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte die Menge des in seiner Wohnung sichergestellten, ver- kauften oder zum Verkauf bestimmten Kokains in objektiver Hinsicht nicht in Fra- ge gestellt habe. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldig- te dabei, dass er B._____ erlaubt habe, bei sich in der Wohnung Kokain zu bun- kern (Prot. II S. 15, vgl. auch Prot. II S. 11 ff.). Dem heutigen Urteil zugrunde zu legen ist folglich, dass der Beschuldigte für B._____ in seiner Wohnung insge- samt 90 Gramm Kokain aufbewahrte, wobei die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Kokainmenge von 66,8 Gramm einen Reinheitsgrad von 89% und somit eine Reinsubstanz von 59,6 Gramm aufwies (vgl. Urk. 57 S. 12 f.). 4.2.1. Die amtliche Verteidigung rügt die vorinstanzliche Annahme bzw. Beweis- würdigung, wonach der Beschuldigte aufgrund der gegebenen Umstände sowohl eine genügend konkrete Kenntnis von der aufbewahrten Drogenmenge gehabt als auch zumindest in Kauf genommen habe, dass diese von B._____ an eine Viel- zahl von Drittpersonen verkauft worden sei bzw. verkauft werde (Urk. 57 S. 16). Sie hält dafür, der Beschuldigte habe gedacht, bei der von ihm für den Eigenkon- sum von B._____ aufbewahrten Drogenmenge handle es sich um 10-15 Gramm Kokaingemisch. Zudem habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass B._____ mit
- 11 - dem Kokain auch handle (Urk. 48 S. 4 f., Urk. 66 S. 3 ff.). Der subjektive bzw. in- nere Sachverhalt ist somit bestritten. 4.2.2. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Ziffer 1 unter anderem vor, dass er seinem Kollegen B._____ erlaubt habe, in seinem Zimmer am C._____-Weg ... in Zürich insgesamt 90 Gramm Kokain aufzubewahren. In sub- jektiver Hinsicht enthält die Anklage den Vorwurf, dies sei im Wissen darum ge- schehen, dass B._____ einen Teil davon konsumieren, den restlichen Teil aber verkaufen würde. Anhand der vorgefundenen Menge habe der Beschuldigte ge- wusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass B._____ einen Teil des Kokains an eine Vielzahl von Personen verkaufen würde und dass der Konsum von Koka- in gesundheitsgefährdend sei (Urk. 21 S. 2). 4.2.3. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter wie vorliegend nicht geständig ist – re- gelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stüt- zen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Eventualvorsatz begrün- det ist, da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 119 IV 242 E. 2c). Der Sachrichter hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf den Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 4.2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG verlangt Vor- satz, das heisst die wissentliche und willentliche Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale, doch genügt auch Eventualvorsatz. Der eventualvorsätz- lich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tat- bestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a).
- 12 - 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zugegeben, dass er das in seinem Schrank aufbewahrte Kokain angefasst habe. Anhand der von ihm in den Händen gehaltenen Menge an Kokain habe der Beschuldigte aufgrund seiner drogenhändlerischen Vorbefassung darauf schliessen müssen, dass diese nicht nur für den Eigenkonsum von B._____ sondern auch für den Weiterverkauf be- stimmt gewesen sei. Auch wenn die Ware verpackt gewesen sei, habe der Be- schuldigte aufgrund von deren Umfang in keiner Weise davon ausgehen können, dass es sich lediglich um eine geringe Menge für den Eigenkonsum gehandelt habe (Urk. 57 S. 14). 4.3.2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. August 2015 wurden zwei Portio- nen Kokain im Zimmer des Beschuldigten sichergestellt. Dabei handelte es sich zum einen um eine Portion mit einem Nettogewicht von 59,8 Gramm, zum andern um eine solche mit einem Nettogewicht von 7,0 Gramm (Urk. 1/10/3). Beide Por- tionen befanden sich in einem Knittersack in einer Bauchtasche im Schrank des Beschuldigten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernah- me vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er das Kokain, das in seinem Zimmer gefunden worden sei, angefasst habe, was folgt zu Proto- koll: "Ja, angefasst habe ich es schon. Ich musste ja schauen, was er mir gegeben hatte. Ich habe es aber nicht aufgemacht. Es war in Plastiktüten verpackt" (Urk. 1/7 S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er habe das Kokain, welches B._____ bei ihm gelagert habe, angefasst. Er habe dieses aber nicht gewogen (Prot. II S. 12). Der Beschuldigte hatte die verpackte Ware somit gemäss eigenen Angaben in den Händen. Er wusste auch, dass in den Plastiktüten Kokain verpackt war. Gemäss Aussage von B._____ hat der Be- schuldigte auch die Utensilien für die Portionierung (Minigrip) gesehen und ihn - B._____ - darauf angesprochen, weil er sich gewundert hat, dass es so viele Mi- nigrips waren (Urk. 1/7 S. 6). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist der Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft. Am 22. Oktober 2009 wurde er vom Kreisgericht St. Gallen wegen Verkaufs von 1,5 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 21% mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft.
- 13 - Aus dem betreffenden Urteil erhellt, dass der Beschuldigte von Mai 2007 bis April 2008 rund 1,5 Kilogramm Heroingemisch an verschiedene Abnehmer verkaufte. Zudem hatte er in einer Wohnung eines Bekannten in einer Tasche ca. 120 Gramm Heroingemisch aufbewahrt, welches zum Weiterverkauf bestimmt war. Die vom Beschuldigten verkauften Einzelmengen Heroingemisch variierten zwischen 10 Gramm und 50 Gramm. Zudem konnten zwei Heroinportionen von knapp 50 Gramm bzw. knapp 40 Gramm, welche der Beschuldigte verkauft hatte, sichergestellt werden (Urk. 1/20/3 S. 3 ff.). Sodann wurde der Beschuldigte be- reits am 27. Januar 2005 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vom Bezirksgericht Zürich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Urk. 1/20/3 S. 9 unten). Anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 25. Januar 2016 räumte der Beschuldigte denn auch ein, er kenne sich mit Betäubungsmitteln aus (Urk. 1/7 S. 6). Angesichts seiner voraus- gegangenen Drogenhandelsverstrickung musste der Beschuldigte, als er die Plastiktüten, insbesondere diejenige mit netto 59,8 Gramm Kokain, in den Händen hielt, zwanglos darauf schliessen, dass das Kokain nicht nur für den Eigenkonsum von B._____ bestimmt war, sondern auch für den Weiterverkauf. Dies umso mehr, als die Plastiktüten in etwa das gleiche Gewicht aufwiesen, wie die von ihm verkauften Einzelmengen (10 bis 50 Gramm) in den Jahren 2007/2008. Der Ein- wand des Beschuldigten, er habe die verschiedenen Plastiktüten zwar gesehen, aber nicht gewusst, wie viel diese wiegen (Urk. 1/7 S. 6), erscheint vor diesem Hintergrund als unbehelflich. Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewie- sen, dass eine Menge von rund 67 Gramm Kokain üblicherweise nicht für den Ei- genkonsum aufbewahrt werde und die wirtschaftlichen Verhältnisse von B._____ nicht derart komfortabel waren, dass er sich für den Eigenkonsum einen Vorrat von Kokain im Verkaufswert von mehreren tausend Franken leisten konnte (Urk. 57 S. 14). 4.3.3. Dass der Beschuldigte mit dem Weiterverkauf eines Teils des Kokains rechnete, schliesst die Vorinstanz zu Recht auch aus den zur Portionierung der Drogen verwendeten Utensilien (Minigrips und Feinwaage), welche dem Beschul- digten aufgefallen seien, weshalb er bei B._____ entsprechend nachgefragt habe (Urk. 57 S. 14). Zwar ist die Vorinstanz dahingehend zu korrigieren, als in der
- 14 - Konfrontationseinvernahme (Urk. 1/7) nie die Rede von einer Feinwaage war, und B._____ lediglich in Bezug auf die Minigrips angab, dass sich der Beschuldigte gewundert und deswegen bei ihm nachgefragt habe (Urk. 1/7 S. 6). Wie nachfol- gend auszuführen ist, tut das der Schlussfolgerung der Vorinstanz jedoch keinen Abbruch. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, die Minigrips gesehen zu haben (Prot. II S. 12 f.). Eine Feinwaage will er nicht gesehen haben. Sie sei in einem Sack bzw. in einer Tasche gewesen. Er (B._____) habe jeweils Sportsachen bzw. Schwimmsachen darin gehabt (Prot. II S. 12 und S. 17 f.). Die Feinwaage wurde gemäss dem Protokoll der Hausdurchsuchung und gemäss Si- cherstellungsliste im Schrank des Beschuldigten, unten links, gefunden, wobei weder im Protokoll der Hausdurchsuchung noch auf der Sicherstellungsliste eine Verpackung bzw. Tasche erwähnt wurde (Urk. 1/13/2 und Urk. 1/13/5). Damit lässt sich aber erstellen, dass der Beschuldigte die Feinwaage gesehen hat, hatte es im Zimmer des Beschuldigten doch nur einen Schrank, in welchem er gemäss eigenen Angaben unter anderem seine Kleider aufbewahrt hat (vgl. Prot. II S. 16). Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht einzuleuchten vermögen. Wenn er die Feinwaage nicht gesehen haben will, kann er auch nicht wissen, dass sie in einem Sack bzw. einer Tasche aufbewahrt wor- den sein soll, zumal er darüber hinaus angibt, den sonstigen Inhalt der Tasche zu kennen (Sportkleider). Demnach bleibt es beim Fazit der Vorinstanz, dass man sich für den ausschliess- lichen Eigenkonsum kaum die Mühe macht, die zu konsumierende Drogenmenge genauestens abzuwägen und vor dem Konsum noch in Minigrips zu verpacken. Der Beschuldigte, der sich im Handel mit Betäubungsmitteln auskennt und ein- schlägige Erfahrungen hat, musste aus den vorhandenen Utensilien für die Porti- onierung ohne Weiteres auf einen Weiterverkauf eines Teil des aufbewahrten Ko- kains schliessen. 4.3.4 Auch aufgrund des Umstandes, dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen für die Lagerung des Kokains von B._____ eine Entschädigung von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- in Aussicht gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass es
- 15 - der Beschuldigte für möglich hielt, dass B._____ das Kokain zumindest teilweise verkaufen wollte (Urk. 1/7 S. 7 und Prot. II S. 13). 4.4.1. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Verteidigung ist auf der an- deren Seite zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die genaue Menge des bei ihm in der Wohnung sichergestellten Kokains nicht kannte (vgl. Urk. 66 S. 3 ff.). Aufgrund dessen, dass er das Kokain in den Händen hatte und aufgrund seiner Erfahrungen im Drogenhandel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass er gemerkt hat, dass er eine grössere Menge, als die von ihm angegebenen
E. 10 Monaten leicht zu erhöhen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz), 7 (Verwendung der beschlag- nahmten Barschaft), 9-11 (Entscheide betreffend die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. - 26 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 hinsicht- lich einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.-- amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehal- ten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waf- fen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden] - 27 - − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, betr. Verfahrensnummer SV.13.0768-STU − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160337-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Leuthard Urteil vom 25. November 2016 in Sachen
1. ...
2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 1 … 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Wi- derruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
25. Mai 2016 (DG160047)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 18. Februar 2016 (Urk. 21) sowie deren Berichtigung vom 28. April 2016 (Urk. 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. […]
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG),
- des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes (WG).
3. […]
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 (Verfahrensnummer SV.13.0678-STU) für den Beschuldigten A._____ ausgesprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. […]
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 500.– (Kassenbeleg Nr. 988) sowie Fr. 2'365.50 (entspricht EUR 2'170, Kassenbeleg Nr. 989) wird zur teilweisen
- 3 - Deckung der vom Beschuldigten A._____ zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.
8. […]
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2016 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Teleskopschlagstock POLICE (Asservat-Nr. A008'443'809) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2016 beschlagnahmten
- SIM-Karte inkl. Halterung Sunrise (Asservat-Nr. A008'443'843)
- Notizheft rot, mit div. Namen (Asservat-Nr. A008'443'752)
- SIM-Kartenhalterung Sunrise (Asservat-Nr. A008'443'730)
- Schlüssel KABA Star Patent …. (Asservat-Nr. A008'443'810)
- Schlüssel KABA Star Patent KOCH … (Asservat-Nr. A008'443'832)
- Natel Nokia, schwarz (Asservat-Nr. A008'443'763)
- Natel Nokia, schwarz(Asservat-Nr. A008'443'774)
- Natel Nokia, schwarz, inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. A008'443'865)
- Natel Nokia, schwarz, ohne SIM-Karte (Asservat-Nr. A008'443'095)
- Herren-Armbanduhr Tissot (Asservat-Nr. A008'443'854)
- Machete AURICCHIO (Asservat-Nr. A008'443'785) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
11. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und unter der Lager Nr. S02057-2015 und S02058-2015 aufbewahrten Betäubungsmittel sowie Utensilien und Verpackungsmaterialien werden eingezogen und vernichtet.
12. Die Gerichtsgebühr für das gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ durchgeführte erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf
- 4 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter A._____ Fr. 5'024.55 amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ (RA X1._____) Fr. 847.50 amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ (RA X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. a) […] A._____ werden die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens und der eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt.
b) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden […] A._____ […] zur Hälfte auferlegt.
c) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig zu sprechen. Die Verurteilung wegen des Verstosses gegen das Waffengesetz sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit 30 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen, eventualiter mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
3. Die Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzu- schieben.
4. Die Probezeit der von der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 ausgefällten bedingten Strafe sei nicht zu verlängern.
- 5 -
5. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren inkl. denjenigen der amtlichen Verteidigung seien zu 80% auf die Staatskasse zu nehmen und 20% dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des oberge- richtlichen Verfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wurde mit dem vorstehend wiedergegebenen Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Mai 2016 des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäu- bungsmittelgesetzes (BetmG) und des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes (WG) schuldig gespro- chen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschob unter Ansetzung ei- ner Probezeit von fünf Jahren. Bezüglich der mit Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 1. November 2013 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu Fr. 30.-- verlängerte das Bezirksgericht sodann die Probezeit um 1 Jahr.
- 6 - Ferner wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 500.-- und Fr. 2'365.50 zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Weiter wurde über die Einzie- hung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter bzw. sicher- gestellter Gegenstände entschieden. Die Kosten des Vorverfahrens, die ihn betra- fen, wurden dem Beschuldigten vollumfänglich, diejenigen des gerichtlichen Ver- fahrens zur Hälfte (und zur anderen Hälfte dem Mitbeschuldigten B._____) aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 57 S. 30 f.).
2. Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 14 ff.) liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 26. Mai 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 50). Am 13. Juni 2016 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und an den Rechtsvertreter des Mitbeschuldig- ten B._____ (Urk. 53/1-3). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft am 25. Juli 2016 bzw. 26. Juli 2016 in begründeter Fassung zu (Urk. 56/1 und Urk. 56/3).
3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2 Abs. 1, 4, 5 und 13 angefochten werde. Beweisanträge für das Beru- fungsverfahren stellte er dabei keine (Urk. 58/1). Mit Präsidialverfügung vom
5. August 2016 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen betreffend seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse einzureichen (Urk. 59). Diese gingen am 22. August 2016 bei der erken- nenden Kammer ein (Urk. 61/1-3). Die Staatsanwaltschaft erklärte fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor-
- 7 - instanzlichen Urteils. Ebenso verzichtete sie auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 62).
4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 3). Anschliessend wurde der Beschuldigte befragt (Prot. II S. 5 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 23 ff.). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N1). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise be- schränkt (Urk. 58/1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Sie ficht das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich des Schuldspruchs betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1), die Sanktion und die Dauer der Probezeit (Dispositiv-Ziffer 4), die Verlän- gerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. Novem- ber 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 5) und hinsichtlich der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13) an (Urk. 58/1). Nicht explizit zur Diskussion gestellt hat sie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Zu fragen ist, ob eine solche Teilanfechtung der Verurteilung im Appellationsverfahren zulässig ist.
2. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Deshalb darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden. Zu berücksichtigen gilt es ebenso, dass auch zwischen der Frage des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe und dem Widerruf ei- ner Vorstrafe ein enger Zusammenhang besteht, und dass sich diese Entscheide wechselseitig beeinflussen. Bei der Prognosestellung bezüglich der Frage, ob die beschuldigte Person in den Genuss des bedingten Strafvollzuges gelangen soll,
- 8 - ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (BGE 116 IV 99 f.). Auch kann der Richter, wenn er über den Widerruf einer bedingt gewährten Vorstrafe zu befinden hat, die Vollstreckung einer neuen Strafe berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die Frage der Gewährung des bedingten Vollzuges kann nicht un- abhängig von derjenigen des Widerrufs beurteilt werden, da keine der beiden Fragen einer isolierten Prüfung unterzogen werden darf. Zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes bezieht sich die Appellation des Beschuldigten damit auch auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Dies ergibt sich aus lit. b der abschliessenden Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 399 N 19 f.; ZHK StPO- Hug/Scheidegger, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 17 u. 20; teilw. a.M. BSK StPO- Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 9).
3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO):
- Schuldspruch betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Dispositiv- Ziffer 2 Abs. 2);
- Entscheid betreffend die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 7);
- Entscheide betreffend die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 9 - 11);
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 12); Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- 9 -
1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe betreffend die qualifizierte Widerhand- lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kor- rekt zusammengefasst (Urk. 57 S. 6 f.). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass der Mitbeschuldigte B._____ mit Kokain handle. Er habe gedacht, die von ihm für B._____ aufbewahr- te Kokainmenge betrage lediglich 10 bis 15 Gramm und sei ausschliesslich für den Eigenbedarf von B._____ und nicht für den Verkauf bestimmt gewesen (Urk. 1/7 S. 4, Urk. 45 S. 13, Prot. II S. 11 ff.). Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestritte- ne Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist.
3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind. Sodann hat sie die Beweismit- tel, auf welche sich die Anklagebehörde stützt, korrekt zusammengefasst und ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ zu den strittigen Anklagesachverhalten zusammenge- fasst, diese sorgfältig analysiert und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 57 S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.1.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. August 2015 wurde in der Woh- nung des Beschuldigten am C._____-Weg ... in Zürich aus dem Schrank in einer Bauchtasche eine Portion Kokain sichergestellt (Urk. 1/13/5). Im Spurensiche- rungslabor wurde festgestellt, dass sich eine zweite Portion Kokain in der Innen- tasche der Bauchtasche befand (vgl. Urk. 1/10/1 und Urk. 1/10/3 S. 3). Gemäss Gutachten des Forensischen Institutes Zürich vom 20. August 2015 hatten die zwei Portionen Kokain ein Nettogewicht von gesamthaft 66,8 Gramm und wiesen einen Reinheitsgehalt von 89% auf, was einer Reinsubstanz von 59,6 Gramm entspricht (Urk. 1/10/3). 4.1.2. Der Mitbeschuldigte B._____ gestand ein, insgesamt ungefähr 100 Gramm Kokain bei verschiedenen Händlern eingekauft zu haben. Je die Hälfte dieser
- 10 - Menge sei dabei für den Eigenkonsum und für den Verkauf bestimmt gewesen. Nebst dem beim Beschuldigten sichergestellten Kokain von 66,8 Gramm habe er bereits rund 20 Gramm konsumiert und 20 Gramm verkauft, wobei er 10 Gramm davon nicht beim Beschuldigten sondern bei sich zu Hause aufbewahrt habe (Urk. 1/5 S. 3, Urk. 1/7 S. 6 ff., Urk. 45 S. 11). 4.1.3. Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei insofern erstellt, als er für den Mitbeschuldigten B._____ Kokain in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Er habe aber nicht gewusst, dass B._____ mit den Drogen handle. B._____ habe ihm gesagt, dass er nur eine Menge, welche für seinen Eigenkonsum bestimmt sei, bei ihm - dem Beschuldigten - lagere (Urk. 45 S. 13, Urk. 48 S. 4). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an dieser Version fest (Prot. II S. 11 ff.). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte die Menge des in seiner Wohnung sichergestellten, ver- kauften oder zum Verkauf bestimmten Kokains in objektiver Hinsicht nicht in Fra- ge gestellt habe. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldig- te dabei, dass er B._____ erlaubt habe, bei sich in der Wohnung Kokain zu bun- kern (Prot. II S. 15, vgl. auch Prot. II S. 11 ff.). Dem heutigen Urteil zugrunde zu legen ist folglich, dass der Beschuldigte für B._____ in seiner Wohnung insge- samt 90 Gramm Kokain aufbewahrte, wobei die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Kokainmenge von 66,8 Gramm einen Reinheitsgrad von 89% und somit eine Reinsubstanz von 59,6 Gramm aufwies (vgl. Urk. 57 S. 12 f.). 4.2.1. Die amtliche Verteidigung rügt die vorinstanzliche Annahme bzw. Beweis- würdigung, wonach der Beschuldigte aufgrund der gegebenen Umstände sowohl eine genügend konkrete Kenntnis von der aufbewahrten Drogenmenge gehabt als auch zumindest in Kauf genommen habe, dass diese von B._____ an eine Viel- zahl von Drittpersonen verkauft worden sei bzw. verkauft werde (Urk. 57 S. 16). Sie hält dafür, der Beschuldigte habe gedacht, bei der von ihm für den Eigenkon- sum von B._____ aufbewahrten Drogenmenge handle es sich um 10-15 Gramm Kokaingemisch. Zudem habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass B._____ mit
- 11 - dem Kokain auch handle (Urk. 48 S. 4 f., Urk. 66 S. 3 ff.). Der subjektive bzw. in- nere Sachverhalt ist somit bestritten. 4.2.2. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Ziffer 1 unter anderem vor, dass er seinem Kollegen B._____ erlaubt habe, in seinem Zimmer am C._____-Weg ... in Zürich insgesamt 90 Gramm Kokain aufzubewahren. In sub- jektiver Hinsicht enthält die Anklage den Vorwurf, dies sei im Wissen darum ge- schehen, dass B._____ einen Teil davon konsumieren, den restlichen Teil aber verkaufen würde. Anhand der vorgefundenen Menge habe der Beschuldigte ge- wusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass B._____ einen Teil des Kokains an eine Vielzahl von Personen verkaufen würde und dass der Konsum von Koka- in gesundheitsgefährdend sei (Urk. 21 S. 2). 4.2.3. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter wie vorliegend nicht geständig ist – re- gelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stüt- zen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Eventualvorsatz begrün- det ist, da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 119 IV 242 E. 2c). Der Sachrichter hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf den Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 4.2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG verlangt Vor- satz, das heisst die wissentliche und willentliche Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale, doch genügt auch Eventualvorsatz. Der eventualvorsätz- lich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tat- bestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a).
- 12 - 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zugegeben, dass er das in seinem Schrank aufbewahrte Kokain angefasst habe. Anhand der von ihm in den Händen gehaltenen Menge an Kokain habe der Beschuldigte aufgrund seiner drogenhändlerischen Vorbefassung darauf schliessen müssen, dass diese nicht nur für den Eigenkonsum von B._____ sondern auch für den Weiterverkauf be- stimmt gewesen sei. Auch wenn die Ware verpackt gewesen sei, habe der Be- schuldigte aufgrund von deren Umfang in keiner Weise davon ausgehen können, dass es sich lediglich um eine geringe Menge für den Eigenkonsum gehandelt habe (Urk. 57 S. 14). 4.3.2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. August 2015 wurden zwei Portio- nen Kokain im Zimmer des Beschuldigten sichergestellt. Dabei handelte es sich zum einen um eine Portion mit einem Nettogewicht von 59,8 Gramm, zum andern um eine solche mit einem Nettogewicht von 7,0 Gramm (Urk. 1/10/3). Beide Por- tionen befanden sich in einem Knittersack in einer Bauchtasche im Schrank des Beschuldigten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernah- me vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er das Kokain, das in seinem Zimmer gefunden worden sei, angefasst habe, was folgt zu Proto- koll: "Ja, angefasst habe ich es schon. Ich musste ja schauen, was er mir gegeben hatte. Ich habe es aber nicht aufgemacht. Es war in Plastiktüten verpackt" (Urk. 1/7 S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er habe das Kokain, welches B._____ bei ihm gelagert habe, angefasst. Er habe dieses aber nicht gewogen (Prot. II S. 12). Der Beschuldigte hatte die verpackte Ware somit gemäss eigenen Angaben in den Händen. Er wusste auch, dass in den Plastiktüten Kokain verpackt war. Gemäss Aussage von B._____ hat der Be- schuldigte auch die Utensilien für die Portionierung (Minigrip) gesehen und ihn - B._____ - darauf angesprochen, weil er sich gewundert hat, dass es so viele Mi- nigrips waren (Urk. 1/7 S. 6). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist der Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft. Am 22. Oktober 2009 wurde er vom Kreisgericht St. Gallen wegen Verkaufs von 1,5 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 21% mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft.
- 13 - Aus dem betreffenden Urteil erhellt, dass der Beschuldigte von Mai 2007 bis April 2008 rund 1,5 Kilogramm Heroingemisch an verschiedene Abnehmer verkaufte. Zudem hatte er in einer Wohnung eines Bekannten in einer Tasche ca. 120 Gramm Heroingemisch aufbewahrt, welches zum Weiterverkauf bestimmt war. Die vom Beschuldigten verkauften Einzelmengen Heroingemisch variierten zwischen 10 Gramm und 50 Gramm. Zudem konnten zwei Heroinportionen von knapp 50 Gramm bzw. knapp 40 Gramm, welche der Beschuldigte verkauft hatte, sichergestellt werden (Urk. 1/20/3 S. 3 ff.). Sodann wurde der Beschuldigte be- reits am 27. Januar 2005 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vom Bezirksgericht Zürich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Urk. 1/20/3 S. 9 unten). Anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 25. Januar 2016 räumte der Beschuldigte denn auch ein, er kenne sich mit Betäubungsmitteln aus (Urk. 1/7 S. 6). Angesichts seiner voraus- gegangenen Drogenhandelsverstrickung musste der Beschuldigte, als er die Plastiktüten, insbesondere diejenige mit netto 59,8 Gramm Kokain, in den Händen hielt, zwanglos darauf schliessen, dass das Kokain nicht nur für den Eigenkonsum von B._____ bestimmt war, sondern auch für den Weiterverkauf. Dies umso mehr, als die Plastiktüten in etwa das gleiche Gewicht aufwiesen, wie die von ihm verkauften Einzelmengen (10 bis 50 Gramm) in den Jahren 2007/2008. Der Ein- wand des Beschuldigten, er habe die verschiedenen Plastiktüten zwar gesehen, aber nicht gewusst, wie viel diese wiegen (Urk. 1/7 S. 6), erscheint vor diesem Hintergrund als unbehelflich. Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewie- sen, dass eine Menge von rund 67 Gramm Kokain üblicherweise nicht für den Ei- genkonsum aufbewahrt werde und die wirtschaftlichen Verhältnisse von B._____ nicht derart komfortabel waren, dass er sich für den Eigenkonsum einen Vorrat von Kokain im Verkaufswert von mehreren tausend Franken leisten konnte (Urk. 57 S. 14). 4.3.3. Dass der Beschuldigte mit dem Weiterverkauf eines Teils des Kokains rechnete, schliesst die Vorinstanz zu Recht auch aus den zur Portionierung der Drogen verwendeten Utensilien (Minigrips und Feinwaage), welche dem Beschul- digten aufgefallen seien, weshalb er bei B._____ entsprechend nachgefragt habe (Urk. 57 S. 14). Zwar ist die Vorinstanz dahingehend zu korrigieren, als in der
- 14 - Konfrontationseinvernahme (Urk. 1/7) nie die Rede von einer Feinwaage war, und B._____ lediglich in Bezug auf die Minigrips angab, dass sich der Beschuldigte gewundert und deswegen bei ihm nachgefragt habe (Urk. 1/7 S. 6). Wie nachfol- gend auszuführen ist, tut das der Schlussfolgerung der Vorinstanz jedoch keinen Abbruch. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, die Minigrips gesehen zu haben (Prot. II S. 12 f.). Eine Feinwaage will er nicht gesehen haben. Sie sei in einem Sack bzw. in einer Tasche gewesen. Er (B._____) habe jeweils Sportsachen bzw. Schwimmsachen darin gehabt (Prot. II S. 12 und S. 17 f.). Die Feinwaage wurde gemäss dem Protokoll der Hausdurchsuchung und gemäss Si- cherstellungsliste im Schrank des Beschuldigten, unten links, gefunden, wobei weder im Protokoll der Hausdurchsuchung noch auf der Sicherstellungsliste eine Verpackung bzw. Tasche erwähnt wurde (Urk. 1/13/2 und Urk. 1/13/5). Damit lässt sich aber erstellen, dass der Beschuldigte die Feinwaage gesehen hat, hatte es im Zimmer des Beschuldigten doch nur einen Schrank, in welchem er gemäss eigenen Angaben unter anderem seine Kleider aufbewahrt hat (vgl. Prot. II S. 16). Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht einzuleuchten vermögen. Wenn er die Feinwaage nicht gesehen haben will, kann er auch nicht wissen, dass sie in einem Sack bzw. einer Tasche aufbewahrt wor- den sein soll, zumal er darüber hinaus angibt, den sonstigen Inhalt der Tasche zu kennen (Sportkleider). Demnach bleibt es beim Fazit der Vorinstanz, dass man sich für den ausschliess- lichen Eigenkonsum kaum die Mühe macht, die zu konsumierende Drogenmenge genauestens abzuwägen und vor dem Konsum noch in Minigrips zu verpacken. Der Beschuldigte, der sich im Handel mit Betäubungsmitteln auskennt und ein- schlägige Erfahrungen hat, musste aus den vorhandenen Utensilien für die Porti- onierung ohne Weiteres auf einen Weiterverkauf eines Teil des aufbewahrten Ko- kains schliessen. 4.3.4 Auch aufgrund des Umstandes, dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen für die Lagerung des Kokains von B._____ eine Entschädigung von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- in Aussicht gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass es
- 15 - der Beschuldigte für möglich hielt, dass B._____ das Kokain zumindest teilweise verkaufen wollte (Urk. 1/7 S. 7 und Prot. II S. 13). 4.4.1. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Verteidigung ist auf der an- deren Seite zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die genaue Menge des bei ihm in der Wohnung sichergestellten Kokains nicht kannte (vgl. Urk. 66 S. 3 ff.). Aufgrund dessen, dass er das Kokain in den Händen hatte und aufgrund seiner Erfahrungen im Drogenhandel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass er gemerkt hat, dass er eine grössere Menge, als die von ihm angegebenen 10 bis 15 Gramm Kokain, in den Händen hielt bzw. eine Menge, welche nicht mehr alleine für den Eigenkonsum bestimmt war. Da er das Kokain aber gemäss eigenen, dem Beschuldigten nicht widerlegbaren Aussagen, nie gewogen hat (vgl. Prot. II S. 12), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die exakte Menge von 66,8 Gramm kannte. Darüber hinaus bleibt unklar, wie hoch der Anteil der Drogen war, die nach der Vorstellung des Beschuldigten durch B._____ verkauft und welche Menge durch letzteren selbst konsumiert werden würde. B._____ gab zu Protokoll, dass er das Kokain nur zur Hälfte verkauft habe (Urk. 1/7 S. 8). Die- se Aussage kann zwar nicht auf den Beschuldigten übertragen werden, da nicht sicher ist, ob der Beschuldigte davon wusste. Allerdings darf sich diese Unsicher- heit nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. 4.4.2. Hinzu kommt schliesslich, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er um den hohen Reinheitsgrad des bei ihm aufbewahrten Kokains von 89% wusste (vgl. Prot. II S. 13 f.), weshalb auf den mittleren Rein- heitsgehalt von Kokain gemäss der Betäubungsmittelstatistik der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin des Jahres 2015 abzustellen ist, welcher 52% betrug (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015 6B_1068/2014 mit Hinweis auf BGE 138 IV 100). 4.5. Damit ist der Anklagesachverhalt insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte für B._____ eine Menge von deutlich über 15 Gramm Kokaingemisch aufbewahr- te, wobei er wusste, dass eine solche Menge nicht mehr alleine für den Eigenkon- sum bestimmt war, sondern dass ein unbekannter Teil davon zum Verkauf be- stimmt war. Weiter ging er davon aus, dass die Drogen mittlerer Qualität waren,
- 16 - also einen Reinheitsgrad von 52% aufwiesen. Dass der Beschuldigte bei diesen Mengenverhältnissen wusste oder annehmen musste, dass er durch sein Han- deln die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, kann ihm unter die- sen Umständen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.
5. Der Beschuldigte ist daher nicht des Verbrechens, sondern des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft (Urk. 57 S. 25 und 30). Die Anklagebehörde opponiert dagegen nicht (Urk. 62). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei wegen des Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, eventualiter mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu bestrafen (Urk. 58/1 S. 2 und Urk. 66 S. 1). 1.3. Bei der Festsetzung des ordentlichen Strafrahmens ist von der schwersten Tat auszugehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten begangene Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und diejenige gegen das Waffenge- setz wiegen gleich schwer. Die Strafandrohungen beider Tatbestände lauten gleichermassen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Straf- rahmen reicht damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits- strafe (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Der Strafschärfungs- grund der Deliktsmehrheit ist vorliegend mangels besonderer Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten an- rechenbare zum Verkauf bestimmte Kokainmenge zwar nicht genau eruiert wer-
- 17 - den konnte, diese jedoch sicherlich nur knapp unter der Menge liegt, welche ei- nen schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG darstellt. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach vom Beschuldigten zwar eine nicht unerhebliche Menge an Kokain gelagert wor- den sei, er hierfür aber kein besonders ausgefeiltes Versteck gesucht und keinen weiteren Kontakt mit den Betäubungsmitteln gehabt habe. Der Beitrag des Be- schuldigten zum Betäubungsmittelhandel sei daher gering gewesen. Insbesonde- re sei nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte eigene Absatztätigkeiten an den Tag gelegt habe. Seine kriminelle Energie sei insofern als nicht besonders hoch zu gewichten. Erachtete die Vorinstanz das Verschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz objektiv als leicht (Urk. 57 S. 23), ist es heute im Rahmen des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz dahingegen als schwer zu werten. Die amtliche Verteidigung zeichnete vom Beschuldigten das Bild eines naiven und unbedarften Drogendelinquenten, der einem Kollegen lediglich erlaubt habe, Ko- kain bei ihm zu Hause aufzubewahren, weil er dafür Verständnis gehabt habe, dass dieser Kollege das Kokain nicht bei seiner Familie aufbewahren könne (Urk. 48 S. 4). Dieses Bild bedarf der Korrektur. Richtig ist, dass der Beschuldigte nicht mit Drogen gehandelt hat; ein aktives Verhalten kann ihm nicht vorgeworfen werden. Doch werden seine Naivität und Unbedarftheit stark in Frage gestellt, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte in voller Kenntnis des Dro- genelends Kokain bei sich aufbewahrt hat, welches nicht nur für den Eigenkon- sum von B._____ sondern auch für den Handel bestimmt war. Seine Rolle ist je- denfalls aus dem Gesamtgefüge des Drogenhandels nicht wegzudenken und das deliktische Handeln des Beschuldigten darf folglich nicht bagatellisiert werden. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe das Kokain gelagert, um sich bei B._____ für dessen Hilfeleistungen bei der Woh- nungssuche zu revanchieren. Der Beschuldigte habe sich zwar erhofft, einen Zustupf für die Ferien in der Höhe von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- von B._____ zu er- halten. Effektiv bereichert habe sich der Beschuldigte finanziell indessen nicht. Die finanziellen Motive seien bei ihm nicht im Vordergrund gestanden. Demzufol-
- 18 - ge könne das subjektive Verschulden als leicht bezeichnet werden (Urk. 57 S. 23). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist zum einen, dass der Beschuldigte keine Verminderung seiner Schuldfähigkeit aufweist, zum andern, dass dem Beschuldigten die gesundheits- zerstörenden Auswirkungen von harten Drogen und das damit verursachte Dro- genelend aus den vorausgegangenen Drogenhandelsverstrickungen bekannt wa- ren. Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, harte Drogen aufzubewahren. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich. 2.3. Nach Beurteilung der Tatkomponenten ist gesamthaft von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wobei die hypothetische Einsatzstrafe auf 10 Monate festzusetzen ist. 2.4. Hinsichtlich der Tatkomponente des Vergehens gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte den Teleskopschlagstock zur Ver- teidigung gegen allfällige Übergriffe aufgrund eines Eierwurfs gegen die … Bot- schaft im Jahre 2012 erworben habe. Sein Verschulden sei als leicht zu werten. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.5. Aufgrund des Vergehens gegen das Waffengesetz ist die Einsatzstrafe von 10 Monaten leicht zu erhöhen. 2.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Be- schuldigte in der Schweiz den Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer besitzt und derzeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms zu 80% im Res- taurant "D._____" arbeitet, wobei die Stelle bis zum 6. Januar 2017 befristet ist. Der Beschuldigte wird zusätzlich vom Sozialamt unterstützt, wobei ihm die Miete und die Krankenkasse bezahlt werden und er darüber hinaus Fr. 1'100.-- pro Mo- nat erhält. Der Beschuldigte hat für die Zeit nach dem Einsatz in der "D._____" keine konkrete Stelle in Aussicht. Er will sich im Januar 2017 an verschiedenen Orten, insbesondere im Service, bewerben. Um seine Bewerbungschancen in der
- 19 - Gastronomiebranche zu erhöhen, besucht er im November 2016 noch einen dreiwöchigen Kurs (Prot. II S. 7 ff., vgl. auch Urk. 61/2). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vo- rinstanz wirkt das Nachtatverhalten gesamthaft deutlich strafmindernd (Urk. 57 S. 24 f.). Hinsichtlich des Betäubungsmitteldeliktes hat der Beschuldigte (zumin- dest) die Aufbewahrung des Kokains anerkannt, wobei angesichts der gemachten Sicherstellung des Kokains anlässlich der Hausdurchsuchung kaum Raum für Bestreitungen blieb. Das entsprechende (Teil-)Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Betreffend das Vergehen gegen das Waffenge- setz war der Beschuldigte jedoch vollumfänglich geständig. Die Vorinstanz be- rücksichtigte zwei im Strafregister eingetragene Vorstrafen, wobei eine einschlä- gig ist (Urk. 57 S. 25 f.; Urk. 1/20/1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich dies insgesamt stark straferhöhend auswirkt. Zudem ist leicht straferhö- hend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit (an- gesetzt mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013) delin- quiert hat (Urk. 57 S. 24). 2.7. Die straferhöhenden Umstände überwiegen die strafmindernden klar. Die hy- pothetische Einsatzstrafe von etwas über 10 Monaten hat aufgrund der Täter- komponente somit eine Erhöhung auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu erfahren. 2.8. Im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität ist grundsätzlich eine Geld- strafe auszufällen (vgl. BGE134 IV 97). Vorliegend erscheint eine Geldstrafe je- doch nicht mehr tat- und verschuldensangemessen, ist das Verhalten des Be- schuldigten betreffend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz doch im Grenzbereich zur qualifizierten Widerhandlung anzusiedeln. Zudem weist der Be- schuldigte eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009 auf, bei welcher eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden musste und delinquierte der Beschuldigte noch in der Probezeit zu seiner Verurteilung wegen Sachbeschädigung, bei welcher er mit einer bedingten Geldstrafe belegt wurde. Eine Freiheitsstrafe stellt somit auf- grund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten im Hinblick auf die Prävention eine deutlichere und somit zweckmässigere Sanktion dar, als eine Geldstrafe.
- 20 - V. Strafvollzug
1. Die amtliche Verteidigung hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ex- plizit nicht angefochten. Sie rügt indes die Dauer der Probezeit (Urk. 58/1 S. 2 und Urk. 66 S. 1). Wie gesehen ist der diesbezügliche Entscheid betreffend den Straf- vollzug zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.2).
2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte zwar bereits einschlägig vorbestraft sei. Seit der einschlägigen Verurteilung im Jahre 2009 seien jedoch 5 ½ Jahre vergangen. In der Zwischenzeit habe sich der Beschuldigte lediglich ein Bagatell- delikt zu Schulden kommen lassen; im Übrigen habe er sich aber wohl verhalten. Der Beschuldigte sei zudem auf gutem Wege, im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen. Würde die Freiheitsstrafe vollzogen, würde dies der weiteren Stabilisie- rung und Integration des Beschuldigten zuwiderlaufen. Dem Beschuldigten könne keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Es sei ihm daher noch eine Chance zu geben, wobei den noch bestehenden Bedenken betreffend die Bewäh- rungsaussichten mit einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen sei (Urk. 57 S. 26 f.).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist des- halb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
- 21 - werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2).
4. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sie keine un- günstige Prognose annimmt. Sie berücksichtigt alle für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs massgeblichen prognoserelevanten Kriterien. Sie weist auf die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten hin - wobei sie diese allerdings in- soweit relativierte, dass diese Verurteilung bereits 5½ Jahre zurückliege - und da- rauf, dass der Beschuldigte nicht wirklich reuig und einsichtig sei. Damit zieht sie in ihre Beurteilung auch mit ein, dass der Beschuldigte insoweit noch keinen tief- greifenden Wandel vollzogen hat. Zu Gunsten des Beschuldigten würdigt sie des- sen Fortschritte in beruflicher Hinsicht. Aktuell ist der Beschuldigte zu 80% im Restaurant "D._____" beschäftigt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese Stelle bis zum 6. Januar 2017 befristet ist (Urk. 61/2) und der Beschuldigte keine konkrete Aussicht auf eine neue Stelle hat. Doch ist der Beschuldigte offensichtlich bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integ- rieren. Er besucht einen Deutschkurs und verschiedene Kurse im Gastronomiebe- reich und wird bei seinen Bewerbungsbemühungen von den Behörden unterstützt (Prot. II S. 9 f.). Hinsichtlich der beruflichen Situation und der Integration des Beschuldigten sind somit positive Entwicklungstendenzen auszumachen. Allerdings ist einschränkend festzuhalten, dass diese noch nicht soweit gediehen sind und sich noch als zu vage und ungefestigt darstellen, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf deliktisches Handeln ausgegangen werden könnte. Noch ist unklar, ob es dem Beschuldigten tatsächlich gelingen wird, dauerhaft auf dem freien Arbeits- markt Fuss zu fassen. Dass die Vorinstanz dem Umstand der beruflichen Stabili- sierung und der Integration des Beschuldigten bei der Gesamtwürdigung aus- schlaggebendes Gewicht beimisst bzw. davon ausgeht, dieser Umstand überwie- ge im Ergebnis die negativen Gegenindizien (einschlägige Delinquenz, mangeln- de Einsicht und Reue), ist jedoch nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz - wie nachfolgend zu zeigen ist - die nicht gänzlich auszuschlies- senden Bedenken bezüglich der Gefahr eines Rückfalls mit einer maximalen Pro-
- 22 - bezeit von fünf Jahren in Rechnung stellt. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass eine eigentliche ungünstige Prognose nicht vorliegt. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe ist damit auszuschieben.
5. Der bedingte Vollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die konkrete Bemessung der Pro- bezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verur- teilten, sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Den er- wähnten erheblichen Bedenken hat die Vorinstanz zu Recht durch Ansetzung der längstmöglichen Probezeit von fünf Jahren Rechnung getragen. VI. Widerruf 1.1. Die amtliche Verteidigung ficht die Verlängerung der zweijährigen Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 be- dingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– an (Urk. 58/1 S. 2 und Urk. 66 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz begründete die Verlängerung der Probezeit damit, dass der Beschuldigte zwar während laufender Probezeit delinquiert habe. In Anbetracht des Umstandes, dass die im Jahre 2013 ausgefällte Geldstrafe für ein nicht ein- schlägiges Bagatelldelikt (Sachbeschädigung) ausgesprochen worden sei, und der Beschuldigte erst relativ kurz vor Ablauf der zweijährigen Probezeit straffällig geworden sei, sei von einem Widerruf der mit Strafbefehl vom 1. November aus- gefällten bedingten Geldstrafe abzusehen. Es rechtfertige sich jedoch, die Probe- zeit um 1 Jahr zu verlängern (Urk. 57 S. 27). 2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder
- 23 - die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.2 Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des be- dingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künf- tigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss. 2.3. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Vorausgesetzt wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der be- dingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffäl- ligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. 2.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvoll- zugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Stra- fe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Um- gekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben aber auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Ver- schulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit
- 24 - lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hinweisen).
3. Der Beschuldigte hat sich innerhalb der ihm mit Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 1. November 2013 angesetzten Probezeit eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er ist hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Kreisgerichtes St. Gallen vom 22. Oktober 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte sich seit dieser Verurteilung, mithin seit rund 6 Jahren, im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bis heute nichts mehr zuschulden kom- men lassen hat. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 ausgefällte Geldstrafe betrifft eine Sachbeschädigung. Der Beschuldigte hat zwei Eier gegen das Botschaftsgebäude der Republik ... geworfen. Wie vorste- hend im Rahmen des Strafvollzugs erwogen, hat sich der Beschuldigte beruflich aufgefangen und versucht nunmehr, auf dem Arbeitsmarkt definitiv Fuss zu fas- sen. Bei der Prognosebildung sind die erneute einschlägige Straffälligkeit und die damit verbundene Einsichtslosigkeit des Beschuldigten klarerweise negativ zu bewerten. Positiv einzustufen ist hingegen, dass sich der Beschuldigte beruflich neu ausgerichtet hat. Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Davon ist die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall zu Recht ausgegangen. Die Restbedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten finden in der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Ausdruck. Eine blosse Verwarnung würde den Restbeden- ken zu wenig Rechnung tragen.
4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Probezeit der mit Strafbe- fehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 bedingt ausgefällten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- um 1 Jahr zu verlängern ist.
- 25 - VII. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziffer 13; Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag im Schuldpunkt und erreicht damit eine leichte Strafreduktion. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 3'000.-- inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 67/1, zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vor- behalt einer Rückforderung im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz), 7 (Verwendung der beschlag- nahmten Barschaft), 9-11 (Entscheide betreffend die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
- 26 -
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. November 2013 hinsicht- lich einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.-- amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehal- ten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waf- fen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden]
- 27 - − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, betr. Verfahrensnummer SV.13.0768-STU − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard