opencaselaw.ch

SB160334

Mehrfacher Diebstahl etc.

Zürich OG · 2016-12-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorge- worfen, im Zeitraum zwischen dem 9. März 2010 und dem 10. April 2013 insge- samt 46 Postsendungen des Absenders C._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 90'500.– dem Mitbeschuldigten D._____ überbracht zu haben, obwohl diese Sendungen jeweils nicht an diesen adressiert gewesen seien. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 12. April 2013 ein zusätzliches Paket des Ab- senders C._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 480.– erneut entgegen seiner Plicht als Angestellter der B._____ AG zur Auslieferung an den angegebenen Empfänger an den Mitbeschuldigten D._____ statt an die B1._____, überbracht

- 10 - zu haben. Durch diese Zustellungen an den Mitbeschuldigten D._____ soll der Beschuldigte diesem zudem ermöglicht haben, die nicht für diesen bestimmten Pakete zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Taten soll der Beschuldigte zu seiner eigenen sowie zur finanziellen Besserstellung des Mitbe- schuldigten D._____ und im Wissen darum, dass er an das Postgeheimnis ge- bunden war, begangen haben.

2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte am 12. April 2013 sowie zu zwei Gelegenheiten im Jahre 2012, mithin am 19. April 2012 und am 8. Mai 2012, Pakete des Absenders C._____ im Gesamtwert von Fr. 1'780.– entgegen seiner Verpflichtung an den Mitbeschuldigten D._____ bzw. an den Kiosk E._____ statt an die adressierten Empfänger überbracht habe (Urk. 47 S. 40). In Bezug auf den Vorwurf, auch die übrigen in der Anklageschrift aufge- listeten Pakete an den Mitbeschuldigten D._____ statt an die adressierten Emp- fänger überbracht zu haben, wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz implizit freigesprochen (Urk. 47 S. 40). In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob und seitens des Beschuldigten ein Freispruch be- züglich sämtlicher Vorwürfe beantragt wird (Urk. 48 und Urk. 52), ist dieser impli- zite Teilfreispruch unangefochten. Nachfolgend sind sodann einzig die bestritte- nen Anklagevorwürfe hinsichtlich der beiden Vorfälle im Jahre 2012 sowie vom

12. April 2013 aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrach- ten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen.

3. Soweit Aussagen der Beteiligten im angefochtenen Urteil wiedergegeben und gewürdigt wurden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 9 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Noch zu Beginn dieses Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf die ihm gemachten Vorwürfe teilweise geständig. So räumte er im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013 ein, der Mitbe- schuldigte habe ihm gesagt, er solle diesem Pakete der C._____ bringen, wenn er solche sehe. Dazu habe der Mitbeschuldigte erklärt, dass er manchmal finanzielle Probleme habe und ihm diese Pakete helfen würden. Auf die Frage, was er als Gegenleistung erhalten habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht so viel

- 11 - gewesen sei. Manchmal habe ihm der Mitbeschuldigte ein oder zwei Pack Ziga- retten oder einen Kaffee gegeben. Darauf angesprochen, wie oft er dem Mitbe- schuldigten schon auf diese Weise Pakete ausgeliefert habe, erklärte der Be- schuldigte, dass er vielleicht zweimal Pakete an den Mitbeschuldigten zugestellt habe, ohne die eigentlich erforderliche Unterschrift des Empfängers einzuholen (Urk. 6/2 S. 5). Bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. April 2016 machte der Beschuldigte jedoch erstmals geltend, durch die Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, was dazu geführt habe, dass er bei der Polizei teilweise falsche Aussagen gemacht habe (Urk. 6/3 S. 3 f.). Dennoch blieb er bei seinem Teilgeständnis, im Jahre 2012 ein bis zwei Mal in der ihm vor- geworfenen Weise Pakete an den Mitbeschuldigten zugestellt und von diesem da- für Zigaretten oder Kaffee erhalten zu haben (Urk. 6/3 S. 3 f.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung sowie gegenüber der Vorinstanz und auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe hingegen gänzlich. Er gab weiter an, dass er sich während den Einvernahmen vom 12. und vom 13. April 2013 durch die Polizei unter Druck gesetzt gefühlt habe und er da- her unkorrekte Aussagen gemacht habe. Er habe einfach irgendetwas gesagt und gehofft, dass er freigelassen würde (Urk. 6/6 S. 5 f.; Urk 6/11 S. 4; Urk. 6/12 S. 9; Prot. I S. 7 ff. und Prot. II S. 12 f.). 4.1. Bereits die Vorinstanz zeigte auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nach dem Widerruf seines Teilgeständnisses wenig glaubhaft sind und vielmehr auf dessen Aussagen zu Beginn der Untersuchung und mithin auf sein Teilge- ständnis, im Jahre 2012 ein bis zwei Pakete der C._____ an den Mitbeschuldigten zugestellt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nicht an den Mitbe- schuldigten adressiert gewesen seien, abzustellen ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 27 ff.). Insbeson- dere ist den Überlegungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu folgen, da darauf hingewiesen wurde, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einver- nahme vom 12. April 2013 zahlreiche in sich stimmige Details zu den unrecht- mässig erfolgten Zustellungen preis gab, obwohl er damals gemäss seinen Anga- ben unter grossem Druck gestanden habe. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar daraus folgerte, ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte all diese Details,

- 12 - wie beispielsweise den Erhalt von Kaffee oder Zigaretten als Gegenleistung, hätte erfinden sollen (Urk. 47 S. 28). Zudem ist nicht ersichtlich, was auch die Vor- instanz festhielt (Urk. 47 S. 28), weshalb der Beschuldigte den ihm gut bekannten Mitbeschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Diese Frage stellt sich vor al- lem auch deshalb, weil sich der Beschuldigte durch diese Belastung des Mitbe- schuldigten selbst nicht zugleich entlastete. 4.2. In Bezug auf diese Aussagen des Beschuldigten aus den ersten beiden Einvernahmen vom 12. und vom 13. April 2013 machte der Verteidiger vor der Vorinstanz geltend, dass diese nicht von Relevanz seien. Die erstmalige Konfron- tation mit den Strafverfolgungsbehörden sowie die Festnahme hätten den Be- schuldigten in sehr grosse Angst versetzt, so dass er die Tragweite seiner Aus- sagen nicht habe erkennen können (Urk. 35 S. 7). Im Rahmen der Berufungsver- handlung brachte der Verteidiger weiter vor, dass unter anderem die suggestive Frageweise des einvernehmenden Polizisten am 12. April 2013 zu den in Frage stehenden Aussagen des Beschuldigten geführt hätte (Urk. 57 S. 7 f.). 4.3 In Abweichung dieses Vorbringens des Verteidigers handelte es sich bei der durch ihn genannten Frage 24 aus der Einvernahme vom 12. April 2013 nicht um eine suggestiv gestellte Frage, sondern um einen Vorhalt, welcher dem Be- schuldigten gemacht wurde (Urk. 6/2 S. 4). Ausserdem ist den Vorbringen des Verteidigers entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch zum Zeitpunkt des Widerrufs seines Teilgeständnisses am 13. Mai 2013 noch immer in Haft be- fand und er auch in jener Einvernahme mit den Strafverfolgungsbehörden kon- frontiert war (Urk. 6/6 S. 5). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. April 2013 erstmals vorbrachte, dass er zuvor gewisse Äusserungen nur aufgrund des Drucks, den er durch die Polizei verspürt habe, getätigt habe (Urk. 6/3 S. 2). Da- ran, dass er im Jahre 2012 ein bis zwei Pakete unrechtmässig zugestellt habe, hielt der Beschuldigte in jener Einvernahme aber trotzdem noch fest (Urk. 6/3 S. 3). Aus diesem Grund erweist sich das weitere Vorbringen dieser Angst als Begründung für dieses Teilgeständnis als Schutzbehauptung des Beschuldigten, um sich in einem besseren Licht darstellen zu können.

- 13 - 4.4. Da die diesbezüglichen Zugaben des Beschuldigten als zutreffend zu erachten sind, erweist es sich als erstellt, dass der Beschuldigte im Jahre 2012 ein bis zwei Pakete der C._____ an den Mitbeschuldigten auslieferte, obwohl die- ser nicht der Adressat der Pakete war. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, wenn sie erwog, dass es sich nicht nur um eine, sondern um zwei Zustellungen handel- te (Urk. 47 S. 39). Andernfalls hätte der Beschuldigte zur Erklärung, was er für die Zustellungen an den Mitbeschuldigten erhalten habe, nicht darauf hingewiesen, dass er manchmal Zigaretten oder Kaffee erhalten habe (Urk. 6/2 S. 5). Er hätte sich an die Gegenleistung genauer erinnert, wenn es sich nur um eine Übergabe gehandelt hätte. Wann genau diese beiden unrechtmässigen Zustellungen im Jahre 2012 erfolgten, muss offen bleiben. Hingegen ist zu Gunsten des Beschul- digten vom minimalen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.– (Fr. 700.– und Fr. 600.–) in Bezug auf die beiden Pakete mit dem wertmässig geringsten Inhalt auszugehen.

5. In Bezug auf das Paket, welches der Beschuldigte am 12. April 2013 un- ter Beobachtung der Polizei an den Mitbeschuldigten zustellte (Urk. 1 S. 4), ohne das Paket zu scannen und die Unterschrift des Mitbeschuldigten einzuholen, gab der Beschuldigte ab der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13 April 2013 an, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe (Urk. 6/3 S. 3 ff.). Er habe nicht auf die Adresse geachtet, aber erkannt, dass es sich um ein Paket mit …-Losen gehandelt habe. Deshalb habe er gedacht, dass es für den Mitbe- schuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 3). Den Empfang habe er durch den Mitbeschuldigten nicht sogleich durch eine Unterschrift bestätigen lassen, weil der Mitbeschuldigte im Kiosk noch mit Kundschaft beschäftigt gewesen sei und er selbst keine Zeit gehabt habe, um zu warten. Er hätte dem Mitbeschuldig- ten aber gesagt, dass er wiederkommen werde, um seine Unterschrift zu holen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er noch vorher von der Polizei verhaftet worden sei (Urk. 6/3 S. 5 und Urk. 6/11 S. 11). 5.1. Die Vorinstanz kam in Bezug auf diese Behauptungen des Beschuldig- ten zum Schluss, dass er dieses Paket der C._____ absichtlich nicht der B1._____, sondern dem Mitbeschuldigten übergeben habe. Dem ist zu folgen. Auf

- 14 - die Erwägungen der Vorinstanz, welche zu dieser Feststellung führen, kann daher verwiesen werden (Urk. 47 S. 29 ff.). Daran vermag auch die Argumentation des Verteidigers, der Beschuldigte habe dieses Paket aufgrund seiner Erfahrung klar dem Kiosk des Mitbeschuldigten zugeordnet (Urk. 57 S. 11), nichts zu ändern. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut, dass sich auf seiner Zustellroute drei bis vier Kioske befunden hätten (Urk. 6/2 S. 3 und Prot. II S. 12). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Paket mit den Losen ausgerechnet dem Kiosk des Mitbeschuldigten und nicht einem anderen Kiosk hätte zuordnen sollen. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erklärte, die Unterschrift beim Mitbeschuldigten nicht sofort bei Ablieferung des Pakets eingeholt zu haben, da dieser mit Kundschaft beschäf- tigt gewesen sei und ihm selbst keine Zeit geblieben sei, um zu warten (Urk. 6/11 S. 11 und Urk. 35 S. 12). Andererseits zeigten die Beobachtungen der Polizei, dass der Mitbeschuldigte das erhaltene Paket nach Erhalt hinter der Theke ver- steckt habe (Urk. 1 S. 4). Dass der Mitbeschuldigte trotz Anwesenheit von Kund- schaft Zeit hatte, das Paket hinter die Theke zu bringen zeigt, dass er diese Zeit auch hätte aufbringen können, um dem Beschuldigten den Erhalt des Pakets durch seine Unterschrift zu bestätigen. Dass seitens des Beschuldigten gar nicht geplant war, die Zustellung bestätigen zu lassen, wird durch diesen Umstand noch bestärkt. 5.2. Dass der Beschuldigte auch das Paket der Privatklägerin 2 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 480.– entwendete und dieses dem Mitbeschuldigten über- reichte, ist somit ebenfalls als erstellt zu erachten.

6. Demzufolge erweist sich dieser Teil des dem Beschuldigten zur Last ge- legten Anklagesachverhaltes als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Ankla- gebehörde und die Vorinstanz ist zutreffend. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 40 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 15 - Der Beschuldigte ist demnach des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wobei deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Die amtliche Verteidigung hat mit der Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe in Bezug auf die Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses beantragt, während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte (Urk. 48 und Urk. 52).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tages- satz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 47 S. 42 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Ausgehend vom schwersten der zu bestrafenden Vergehen ist demzufol- ge zunächst die Tatkomponente des mehrfachen Diebstahls zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte insgesamt dreimal ein Paket der C._____ an den Mitbeschuldigten zustellte, obwohl diese Pakete an andere Empfänger adressiert waren. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Beschuldigten entwendeten Pakete einen Ge- samtwert von rund Fr. 1'780.– aufwiesen. Da die Pakete, wie dem Beschuldigten bewusst war, …-Lose enthielten, ist weiter zu bemerken, dass der Inhalt der Pa- kete potenziell von noch grösserem Wert hätte sein können, falls diese Lose grosse Gewinne beinhaltet hätten. In Anbetracht dessen, dass die Pakete aber auch vorwiegend Nieten hätten enthalten können, ist dem Deliktsbetrag, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht anfügte (Urk. 47 S. 44), eine nicht allzu grosse Bedeutung beizumessen. Schwerer wiegt jedoch, dass der Beschuldigte mehr-

- 16 - fach handelte, und er daher auch mehrmals den Entschluss fassen musste, seine eigene langjährige Arbeitgeberin zu schädigen. Dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, deren Vertrauen zu missbrauchen, zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als innerhalb des weit gesetz- ten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als eher leicht zu qualifizie- ren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Taten insofern geplant hatte, als er die Pakete gezielt aus sei- ner eigentlichen Sortierung der Pakete nach Empfänger bei der Beladung seines Transporters aussonderte, um diese dem Mitbeschuldigten zu übergeben. Um die unrichtige Zustellung zu verheimlichen unterliess er es weiter, den Mitbeschuldig- ten jeweils den Empfang eines Pakets mit dessen Unterschrift bestätigen zu las- sen. Der Beschuldigte handelte mithin mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sowohl sich selbst, vor allem aber den Mitbeschuldigten zu bereichern. Hingegen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits gemäss seinen eigenen Angaben durch den Mitbeschuldigten einzig mit Zigaretten oder Kaffee für das hohe Risiko, welches er einging, entschädigt wurde, und er andererseits durch diesen zu diesen Taten angestiftet wurde. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere des mehrfachen Diebstahls durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist insge- samt als eher leicht einzustufen. Die bereits durch die Vorderrichter festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von rund 120 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts

- 17 - zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. November 1967 in Istanbul geboren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er weiter, in der Türkei zusammen mit einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen zu sein. Sein Vater, der im Jah- re 2003 verstorben sei, sei bereits 1970 in die Schweiz eingereist. Mit Ausnahme seiner Schwester sei seine Familie dann in die Schweiz nachgezogen. Mittlerwei- le seien alle seine Geschwister verheiratet. Seine beiden Brüder würden in der Schweiz leben und seine Schwester sowie seine Mutter seien in die Türkei zu- rückgekehrt. Er selbst habe in der Türkei die Grundschule sowie ein Jahr der Oberstufen- schule besucht. Danach sei er im Jahre 1984 in die Schweiz gekommen. Im sel- ben Jahr habe er auch geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er zwei Kinder. Sein Sohn sei im Jahre 1985 und seine Tochter im Jahre 1987 zur Welt gekommen. Eine Berufslehre habe er nicht absolviert. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er zunächst als Küchenhilfe in einem Restaurant und dann in einer Bä- ckerei gearbeitet. Seit dem Jahre 1986 arbeite er bei der B._____. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch verschiedene Kurse besucht und dadurch ein Zer- tifikat erhalten. Seine Arbeitsstelle bei der B._____ habe er aufgrund der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte verloren. Derzeit sei er bei der F._____ GmbH in … tätig. Seine Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, rund Fr. 4'500.– pro Monat zu verdienen. Für die Miete bezahle er Fr. 1'600.– und für seine und die Krankenkassenprämie seiner Ehefrau werde er im nächsten Jahr rund Fr. 650.– pro Monat bezahlen müssen. Die Steu- ern würden ihn im nächsten Jahr ca. Fr. 3'000.– kosten. Über Vermögen verfüge er nicht. Schulden habe er aber auch keine, da er seine Leasingschulden bezahlt

- 18 - habe (Urk. 6/12 S. 12 f.; Urk. 21/1; Urk. 21/5 S. 1 ff.; Urk. 53/2; Urk. 53/5; Urk. 53/6; Prot. I S. 11 f. und Prot. II S. 8 ff.). 4.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 4.3. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 21/4). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 4.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.5. Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013 zeigte sich der Beschuldigte noch geständig, die Delikte, bezüglich welchen er vorliegend schuldig zu sprechen ist, begangen zu haben. Im Verlaufe des Unter- suchungsverfahrens widerrief er dieses Geständnis. Auch im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte in Abrede, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben (Prot. II S. 11). Da der Beschuldigte sein ursprüngliches Geständnis wider- rief, fällt auch eine entsprechende Strafreduktion ausser Betracht.

5. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzli- chen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 47 S. 46). 5.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehö- ren der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf-

- 19 - verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Masse jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). 5.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behör- de im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we-

- 20 - sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 5.4. In Bezug auf die vorliegend geführte Untersuchung fällt auf, dass zwi- schen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 23. April 2014 (Urk. 6/10 und Urk. 20/17) keine Untersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen vermögen würden, liegen nicht vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom

25. September 2014 an demselben Datum rund ein Jahr verstrich, bis am

30. September 2015 zur Hauptverhandlung am 25. Januar 2016 vorgeladen wur- de (Urk. 25 und Urk. 26). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspe- zifischen Gründe ersichtlich, welche das lange Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten. 5.5. Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vor. Diese lange Verfahrensdauer von rund drei Jahren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen.

6. Während die Täterkomponente keine Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zeitigt, ist diese aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsge- bots auf rund 80 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

7. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tat- komponente der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten. 7.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz in zutreffender Weise festhielt, dass es sich bei diesen Delikten um eine Begleiterscheinung des mehrfachen Diebstahls handelt. Auch berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass den Paketen gemäss den Angaben des Beschuldigten

- 21 - bereits von aussen anzusehen war, dass diese Lose der C._____ enthalten wür- den (Urk. 47 S. 45). Dennoch fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Inhalt dieser Postsendungen nicht nur einem Unberechtigten offenbarte, sondern dass er es ausserdem verunmöglichte, dass die jeweiligen eigentlich Berechtigten ihre Postsendungen erhielten. Dadurch generierte der Beschuldigte zusätzlich admi- nistrativen Aufwand, welcher nötig wurde, um dem Verbleib der Postsendungen nachzugehen. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als noch leicht zu bezeichnen. 7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar in erster Line versuchte, dem Mitbeschuldigten und letztlich auch sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dadurch, dass er dem Mitbeschuldigten die Pakete aushändigte, welche offensichtlich nicht für diesen bestimmt waren, war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er nicht dazu berechtigt war, die In- halte gegenüber dem Mitbeschuldigten zu offenbaren. Da er die Pakete dem Mit- beschuldigten auf dessen Anstiftung hin dennoch übergab, nahm er in Kauf, dass dieser Kenntnis der Inhalte nehmen würde. Die subjektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses ist ebenfalls als noch leicht einzustufen. 7.3. Das Verschulden für diese Delikte erweist sich somit insgesamt als noch leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 7.4. Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. V.4. ff.). Aufgrund der strafredu- zierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen Geldstrafe für die Begehung der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.

- 22 -

8. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht ei- ner strengeren Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb die Geldstrafe auf 100 Tagessätze festzusetzen ist. Ange- sichts der engen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1.). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zweijährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit der Be- rufung hat die amtliche Verteidigung darum ersucht, die entsprechenden Disposi- tivziffern aufzuheben (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52).

2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatzansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 49).

3. Privatklägerin B._____ AG 3.1. Die Privatklägerin 1 beantragte mit Formularerklärung vom 6. Mai 2013 für die dem Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem

3. Oktober 2012 zur Last gelegten Delikten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 52'776.– (Urk. 14/2). Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom

- 23 -

25. Januar 2016 erhöhte die Privatklägerin 1 diesen Betrag, indem sie Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 53'370.– verlangte. Zur Begründung dieses Schaden- ersatzbegehrens wurde seitens der Privatklägerin 1 ausgeführt, die Deliktssumme der abhandengekommenen Pakete in der Höhe von Fr. 90'500.– werde gemäss einer Vereinbarung mit der Privatklägerin 2 zu rund 40 % von dieser und zu rund 60 % von der Privatklägerin 1 getragen (Prot. I S. 20 f.). 3.2. In Bezug auf dieses Schadenersatzbegehren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nur in Bezug auf die Entwendung zweier Pakete im Zeit- raum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 3. Oktober 2012 schuldig zu spre- chen ist. Entsprechend entzieht sich der allfällige bei der Privatklägerin 1 durch den Verlust der übrigen Paketsendungen entstandene Schaden der adhäsions- weisen Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des vorliegenden Strafverfah- rens. Hinsichtlich des Schadens, welchen der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch die Entwendung zweier Pakete im Jahre 2012 verursachte, führte die Vor- instanz zu Recht aus, dass die Privatklägerin 1 nicht nachvollziehbar und sub- stantiiert darzulegen vermochte, woraus sich die von ihr geltend gemachte Quote von 60 % des Gesamtschadens ableitet (Urk. 47 S. 49). Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 1 ist daher infolge Illiquidität auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.

4. Privatklägerin C._____ Die Privatklägerin 2 erklärte zwar am 7. Mai 2013 im Rahmen dieses Straf- verfahrens Schadenersatzansprüche zu stellen (Urk. 15/3), bislang ging jedoch kein beziffertes Schadenersatzbegehren ein. Der Vorinstanz ist daher in ihrem Entscheid, die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 47 S. 49), zu folgen. VIII. Einziehung / Herausgabe

1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.35.– eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver-

- 24 - wendet. Während die amtliche Verteidigung mit der Berufung die Aufhebung der Beschlagnahme der Barschaft in der Höhe von Fr. 838.35.– sowie die Herausga- be dieses Geldes an den Beschuldigten beantragte, ersuchte die Staatsanwalt- schaft um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 3 und Urk. 52).

2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlag- nahmung von Vermögenswerten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 49). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten nur dann verfügt, wenn die entsprechenden Vermögenswerte durch eine strafbare Hand- lung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen und sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils wurde festgehalten, die mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In der Begründung dieses Entscheids äus- serte sich die Vorinstanz jedoch weder zur Herkunft noch zum Verwendungs- zweck dieses Geldes (Urk. 47 S. 50). Der Begründung ist auch nicht zu entneh- men, ob die Vorinstanz von einer deliktischen Herkunft ausging, was den Ent- scheid, diese Barschaft einzuziehen, gerechtfertigt hätte. In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz jedoch festsetzte, dass die Barschaft zur Deckung der Ver- fahrenskosten herangezogen werde, was mit einer gleichzeitigen Einziehung des Geldes nicht vereinbar wäre, ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Dis- positiv verwendeten Bezeichnung "einzuziehen" um ein Versehen handelte. Dafür spricht denn auch, dass die Vorinstanz noch in ihrer Begründung zum Schluss kam, die Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 47 S. 50). 3.1. Die Barschaft, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmt wurde (Urk. 13/4), setzt sich jedenfalls zusammen aus Fr. 594.– sowie aus EUR 205.–, welche zu einem Ge- genwert von Fr. 244.85 verkauft wurden (Urk. 13/5). Diese Beträge sowie weitere

- 25 - Fr. 136.– wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom 12. April 2013 in bar sichergestellt (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Der Beschuldigte erklärte von sich aus, dass ein Teil des bei ihm sichergestellten Geldes aus Ein- nahmen von Nachnahmen stammen würde und dieser Anteil daher der Privatklä- gerin 1 gehöre (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Ein Betrag in der Höhe von Fr. 136.– wurde denn auch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 an die B._____ AG herausgegeben (Urk. 13/2). Im Übri- gen erklärte der Beschuldigte unwiderlegbar, dass das Bargeld ihm gehöre. Den Betrag von EUR 205.– habe er auf sich getragen, da er am Tag seiner Festnah- me noch nach Deutschland hätte gehen wollen, um seinen Cousin abzuholen (Urk. 6/12 S. 11). 3.2. Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieses Bargeldes sind demnach nicht ersichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 ist demnach im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. In diesem Zusammenhang beantragte der amtliche Verteidiger in der Berufung, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 48 S. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

- 26 - 1.2. Der Beschuldigte ist nur in Bezug auf drei der insgesamt 47 Entwen- dungen von Paketen der C._____, welche ihm in der Anklage vorgeworfen wer- den, schuldig zu sprechen. Dem Teilfreispruch trug die Vorinstanz insofern Rech- nung, als sie erklärte, lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen (Urk. 47 S. 50 f.). Was die Kosten der Untersuchung be- trifft, nahm die Vorinstanz jedoch keine Reduktion vor. Der Beschuldigte ist aber bezüglich eines Grossteils der ihm gemachten Vorwürfe freizusprechen. Da diese Vorwürfe, welche sich nicht bestätigt haben, einen wesentlichen Teil des Unter- suchungsaufwandes ausmachten, ist auch eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Untersuchungskosten erforderlich. 1.3. Dem Teilfreispruch des Beschuldigten ist hinsichtlich der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihm diese mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung nur zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Die anderen drei Viertel der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag und somit von Fr. 7'200.– zuzüglich 5 % Zins geltend machen (Urk. 57 S. 13). Ange- sichts des Ausgangs dieses Verfahrens gibt es jedoch keinen Raum für eine sol- che Entschädigung an den Beschuldigten.

- 27 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig gesprochen und mit 100 Tagessät- zen Geldstrafe zu Fr. 50.– bestraft, wovon 36 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Urk. 47). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde bezüglich einer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmten Bar- schaft in der Höhe von Fr. 838.85 entschieden, dass diese einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Die Privatklägerin- nen B._____ AG (nachfolgend Privatklägerin 1) und C._____ (nachfolgend Privat- klägerin 2) wurden mit ihren jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 47 S. 51 ff.).

- 5 -

E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

- 26 -

E. 1.2 Der Beschuldigte ist nur in Bezug auf drei der insgesamt 47 Entwen- dungen von Paketen der C._____, welche ihm in der Anklage vorgeworfen wer- den, schuldig zu sprechen. Dem Teilfreispruch trug die Vorinstanz insofern Rech- nung, als sie erklärte, lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen (Urk. 47 S. 50 f.). Was die Kosten der Untersuchung be- trifft, nahm die Vorinstanz jedoch keine Reduktion vor. Der Beschuldigte ist aber bezüglich eines Grossteils der ihm gemachten Vorwürfe freizusprechen. Da diese Vorwürfe, welche sich nicht bestätigt haben, einen wesentlichen Teil des Unter- suchungsaufwandes ausmachten, ist auch eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Untersuchungskosten erforderlich.

E. 1.3 Dem Teilfreispruch des Beschuldigten ist hinsichtlich der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihm diese mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung nur zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Die anderen drei Viertel der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag und somit von Fr. 7'200.– zuzüglich 5 % Zins geltend machen (Urk. 57 S. 13). Ange- sichts des Ausgangs dieses Verfahrens gibt es jedoch keinen Raum für eine sol- che Entschädigung an den Beschuldigten.

- 27 - Es wird beschlossen:

E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigung) unangefochten blieben (Urk. 48 S. 3 f.), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

E. 3 Wie bereits vor der Vorinstanz wurde seitens der amtlichen Verteidigung vorgebracht, die beiden Befragungen des Beschuldigten vom 12. April 2013 und vom 13. April 2013 seien für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da diese ohne die Anwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hätten, obwohl ab der ersten Einvernahme ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (Urk. 35 S. 5 ff. und Urk. 57 S. 3). Der amtliche Verteidiger verwies zur Begrün- dung seines Vorbringens unter anderem auf Art. 131 Abs. 2 StPO, gemäss wel- cher Bestimmung eine notwendige Verteidigung vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen sei (Urk. 35 S. 5 f. und Urk. 57 S. 3 f.). Weiter machte der amtliche Verteidiger vor der Vorinstanz geltend, dass ein Untersuchungsverfahren gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO dann zu eröffnen sei, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne, wobei entsprechendes bei hoher Eingriffsintensität auch für Zwangsmassnahmen der Polizei gelte (Urk. 35 S. 5). Da die Polizei nach der Festnahme des Beschuldigten am 12. April 2013 und vor dessen ersten Be- fragung bei diesem auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, hätte ge- mäss dem amtlichen Verteidiger bereits im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Be- fragung das Untersuchungsverfahren eröffnet und als Folge davon auch eine notwendige Verteidigung bestellt worden sein müssen (Urk. 35 S. 6). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, dass die Staatsanwalt- schaft im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Untersuchung zu eröffnen habe, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei ein hin- reichender Tatverdacht ergebe (Urk. 57 S. 5). Dazu führte er aus, dass die Polizei aufgrund der Strafanzeige durch die Privatklägerin 1 über tatsächliche Anhalts- punkte für die Begehung einer strafbaren Handlung durch eine bestimmte Person verfügt habe und sie daher im Sinne von Art. 307 Abs. 3 in Verbindung mit

- 7 - Art. 307 Abs. 4 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft über diesen konkreten Tatver- dacht hätte informieren müssen (Urk. 57 S. 4 ff.).

E. 3.1 Die Barschaft, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmt wurde (Urk. 13/4), setzt sich jedenfalls zusammen aus Fr. 594.– sowie aus EUR 205.–, welche zu einem Ge- genwert von Fr. 244.85 verkauft wurden (Urk. 13/5). Diese Beträge sowie weitere

- 25 - Fr. 136.– wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom 12. April 2013 in bar sichergestellt (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Der Beschuldigte erklärte von sich aus, dass ein Teil des bei ihm sichergestellten Geldes aus Ein- nahmen von Nachnahmen stammen würde und dieser Anteil daher der Privatklä- gerin 1 gehöre (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Ein Betrag in der Höhe von Fr. 136.– wurde denn auch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 an die B._____ AG herausgegeben (Urk. 13/2). Im Übri- gen erklärte der Beschuldigte unwiderlegbar, dass das Bargeld ihm gehöre. Den Betrag von EUR 205.– habe er auf sich getragen, da er am Tag seiner Festnah- me noch nach Deutschland hätte gehen wollen, um seinen Cousin abzuholen (Urk. 6/12 S. 11).

E. 3.2 Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieses Bargeldes sind demnach nicht ersichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 ist demnach im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. In diesem Zusammenhang beantragte der amtliche Verteidiger in der Berufung, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 48 S. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52).

E. 3.3 Demzufolge wird die objektive Tatschwere des mehrfachen Diebstahls durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist insge- samt als eher leicht einzustufen. Die bereits durch die Vorderrichter festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von rund 120 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts

- 17 - zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 2 StPO somit eingehalten wurden, findet die Beweisverwertungseinschränkung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 47 S. 7.), vorliegend kei- ne Anwendung. Zudem ist der Vorinstanz auch insofern zuzustimmen, als sie in Bezug auf den zunächst erfolgten ausdrücklichen Verzicht des Beschuldigten, ei- nen Verteidiger beizuziehen (Urk. 6/3 S. 2), darauf hinwies, dass es als rechts- missbräuchlich zu erachten ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter zunächst auf ein Recht verzichtet und dann später geltend macht, er sei in seinen Rechten be- einträchtigt worden (Urk. 47 S. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2011 vom

13. September 2011, E. 4.1.3.). Da die Verteidigungsrechte des Beschuldigten vorliegend jedenfalls nicht eingeschränkt wurden, sind auch die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. und vom 13. April 2013 verwertbar, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 47 S. 4 ff.).

- 9 -

E. 4 Noch zu Beginn dieses Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf die ihm gemachten Vorwürfe teilweise geständig. So räumte er im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013 ein, der Mitbe- schuldigte habe ihm gesagt, er solle diesem Pakete der C._____ bringen, wenn er solche sehe. Dazu habe der Mitbeschuldigte erklärt, dass er manchmal finanzielle Probleme habe und ihm diese Pakete helfen würden. Auf die Frage, was er als Gegenleistung erhalten habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht so viel

- 11 - gewesen sei. Manchmal habe ihm der Mitbeschuldigte ein oder zwei Pack Ziga- retten oder einen Kaffee gegeben. Darauf angesprochen, wie oft er dem Mitbe- schuldigten schon auf diese Weise Pakete ausgeliefert habe, erklärte der Be- schuldigte, dass er vielleicht zweimal Pakete an den Mitbeschuldigten zugestellt habe, ohne die eigentlich erforderliche Unterschrift des Empfängers einzuholen (Urk. 6/2 S. 5). Bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. April 2016 machte der Beschuldigte jedoch erstmals geltend, durch die Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, was dazu geführt habe, dass er bei der Polizei teilweise falsche Aussagen gemacht habe (Urk. 6/3 S. 3 f.). Dennoch blieb er bei seinem Teilgeständnis, im Jahre 2012 ein bis zwei Mal in der ihm vor- geworfenen Weise Pakete an den Mitbeschuldigten zugestellt und von diesem da- für Zigaretten oder Kaffee erhalten zu haben (Urk. 6/3 S. 3 f.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung sowie gegenüber der Vorinstanz und auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe hingegen gänzlich. Er gab weiter an, dass er sich während den Einvernahmen vom 12. und vom 13. April 2013 durch die Polizei unter Druck gesetzt gefühlt habe und er da- her unkorrekte Aussagen gemacht habe. Er habe einfach irgendetwas gesagt und gehofft, dass er freigelassen würde (Urk. 6/6 S. 5 f.; Urk 6/11 S. 4; Urk. 6/12 S. 9; Prot. I S. 7 ff. und Prot. II S. 12 f.).

E. 4.1 Der Beschuldigte wurde am tt. November 1967 in Istanbul geboren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er weiter, in der Türkei zusammen mit einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen zu sein. Sein Vater, der im Jah- re 2003 verstorben sei, sei bereits 1970 in die Schweiz eingereist. Mit Ausnahme seiner Schwester sei seine Familie dann in die Schweiz nachgezogen. Mittlerwei- le seien alle seine Geschwister verheiratet. Seine beiden Brüder würden in der Schweiz leben und seine Schwester sowie seine Mutter seien in die Türkei zu- rückgekehrt. Er selbst habe in der Türkei die Grundschule sowie ein Jahr der Oberstufen- schule besucht. Danach sei er im Jahre 1984 in die Schweiz gekommen. Im sel- ben Jahr habe er auch geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er zwei Kinder. Sein Sohn sei im Jahre 1985 und seine Tochter im Jahre 1987 zur Welt gekommen. Eine Berufslehre habe er nicht absolviert. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er zunächst als Küchenhilfe in einem Restaurant und dann in einer Bä- ckerei gearbeitet. Seit dem Jahre 1986 arbeite er bei der B._____. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch verschiedene Kurse besucht und dadurch ein Zer- tifikat erhalten. Seine Arbeitsstelle bei der B._____ habe er aufgrund der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte verloren. Derzeit sei er bei der F._____ GmbH in … tätig. Seine Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, rund Fr. 4'500.– pro Monat zu verdienen. Für die Miete bezahle er Fr. 1'600.– und für seine und die Krankenkassenprämie seiner Ehefrau werde er im nächsten Jahr rund Fr. 650.– pro Monat bezahlen müssen. Die Steu- ern würden ihn im nächsten Jahr ca. Fr. 3'000.– kosten. Über Vermögen verfüge er nicht. Schulden habe er aber auch keine, da er seine Leasingschulden bezahlt

- 18 - habe (Urk. 6/12 S. 12 f.; Urk. 21/1; Urk. 21/5 S. 1 ff.; Urk. 53/2; Urk. 53/5; Urk. 53/6; Prot. I S. 11 f. und Prot. II S. 8 ff.).

E. 4.2 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 21/4). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1).

E. 4.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

E. 4.5 Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013 zeigte sich der Beschuldigte noch geständig, die Delikte, bezüglich welchen er vorliegend schuldig zu sprechen ist, begangen zu haben. Im Verlaufe des Unter- suchungsverfahrens widerrief er dieses Geständnis. Auch im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte in Abrede, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben (Prot. II S. 11). Da der Beschuldigte sein ursprüngliches Geständnis wider- rief, fällt auch eine entsprechende Strafreduktion ausser Betracht.

5. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzli- chen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 47 S. 46).

E. 5 In Bezug auf das Paket, welches der Beschuldigte am 12. April 2013 un- ter Beobachtung der Polizei an den Mitbeschuldigten zustellte (Urk. 1 S. 4), ohne das Paket zu scannen und die Unterschrift des Mitbeschuldigten einzuholen, gab der Beschuldigte ab der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13 April 2013 an, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe (Urk. 6/3 S. 3 ff.). Er habe nicht auf die Adresse geachtet, aber erkannt, dass es sich um ein Paket mit …-Losen gehandelt habe. Deshalb habe er gedacht, dass es für den Mitbe- schuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 3). Den Empfang habe er durch den Mitbeschuldigten nicht sogleich durch eine Unterschrift bestätigen lassen, weil der Mitbeschuldigte im Kiosk noch mit Kundschaft beschäftigt gewesen sei und er selbst keine Zeit gehabt habe, um zu warten. Er hätte dem Mitbeschuldig- ten aber gesagt, dass er wiederkommen werde, um seine Unterschrift zu holen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er noch vorher von der Polizei verhaftet worden sei (Urk. 6/3 S. 5 und Urk. 6/11 S. 11).

E. 5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehö- ren der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf-

- 19 - verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung.

E. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Masse jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).

E. 5.3 Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behör- de im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we-

- 20 - sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147).

E. 5.4 In Bezug auf die vorliegend geführte Untersuchung fällt auf, dass zwi- schen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 23. April 2014 (Urk. 6/10 und Urk. 20/17) keine Untersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen vermögen würden, liegen nicht vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom

25. September 2014 an demselben Datum rund ein Jahr verstrich, bis am

30. September 2015 zur Hauptverhandlung am 25. Januar 2016 vorgeladen wur- de (Urk. 25 und Urk. 26). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspe- zifischen Gründe ersichtlich, welche das lange Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten.

E. 5.5 Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vor. Diese lange Verfahrensdauer von rund drei Jahren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 6 Während die Täterkomponente keine Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zeitigt, ist diese aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsge- bots auf rund 80 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

E. 7 Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tat- komponente der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten.

E. 7.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz in zutreffender Weise festhielt, dass es sich bei diesen Delikten um eine Begleiterscheinung des mehrfachen Diebstahls handelt. Auch berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass den Paketen gemäss den Angaben des Beschuldigten

- 21 - bereits von aussen anzusehen war, dass diese Lose der C._____ enthalten wür- den (Urk. 47 S. 45). Dennoch fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Inhalt dieser Postsendungen nicht nur einem Unberechtigten offenbarte, sondern dass er es ausserdem verunmöglichte, dass die jeweiligen eigentlich Berechtigten ihre Postsendungen erhielten. Dadurch generierte der Beschuldigte zusätzlich admi- nistrativen Aufwand, welcher nötig wurde, um dem Verbleib der Postsendungen nachzugehen. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als noch leicht zu bezeichnen.

E. 7.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar in erster Line versuchte, dem Mitbeschuldigten und letztlich auch sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dadurch, dass er dem Mitbeschuldigten die Pakete aushändigte, welche offensichtlich nicht für diesen bestimmt waren, war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er nicht dazu berechtigt war, die In- halte gegenüber dem Mitbeschuldigten zu offenbaren. Da er die Pakete dem Mit- beschuldigten auf dessen Anstiftung hin dennoch übergab, nahm er in Kauf, dass dieser Kenntnis der Inhalte nehmen würde. Die subjektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses ist ebenfalls als noch leicht einzustufen.

E. 7.3 Das Verschulden für diese Delikte erweist sich somit insgesamt als noch leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

E. 7.4 Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. V.4. ff.). Aufgrund der strafredu- zierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen Geldstrafe für die Begehung der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.

- 22 -

E. 8 Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht ei- ner strengeren Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb die Geldstrafe auf 100 Tagessätze festzusetzen ist. Ange- sichts der engen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1.). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zweijährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit der Be- rufung hat die amtliche Verteidigung darum ersucht, die entsprechenden Disposi- tivziffern aufzuheben (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52).

2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatzansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 49).

3. Privatklägerin B._____ AG

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  2. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 36 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 wird nach Ein- tritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem - 28 - Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht) − die Privatklägerin B._____ AG (übergeben) − die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 29 - − das Rechnungswesen des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Disposi- tivziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160334-O/U/ag Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 6. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 (DG140038)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk 25). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.00, wovon 36 Tagessätze als durch Anrechnung von 36 Tagen Poli- zeiverhaft und Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 838.85 (eingebucht bei der Be- zirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 350.– Auslagen Vorverfahren; Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei; Fr. 1'600.– Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'207.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 3 f.)

1. Die Dispositiv-Ziff. 1 bis und mit 6. sowie 9. des im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. DG140038-M/U vor Bezirksgericht Dietikon ergangenen Urteils vom 28.01.2016 (angefochtenes Urteil) seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 17.04.2013 verfügte und mit an- gefochtenem Urteil (Ziff. VIII.) bestätigte Beschlagnahme einer Bar-

- 4 - schaft in der Höhe von CHF 838.85 sei aufzuheben und dem Beschul- digten auszuhändigen.

4. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorlie- genden Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für dessen Bemü- hungen und Auslagen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren eine angemessene Entschädigung zzgl. MwSt. zulas- ten derselben zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 52, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig gesprochen und mit 100 Tagessät- zen Geldstrafe zu Fr. 50.– bestraft, wovon 36 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Urk. 47). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde bezüglich einer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmten Bar- schaft in der Höhe von Fr. 838.85 entschieden, dass diese einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Die Privatklägerin- nen B._____ AG (nachfolgend Privatklägerin 1) und C._____ (nachfolgend Privat- klägerin 2) wurden mit ihren jeweiligen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 47 S. 51 ff.).

- 5 -

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom 29. Januar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 7. Juli 2016 zugestellt (Urk. 46/2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Aufgabe der Postsendung am selben Tag) reichte die Verteidi- gung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2016 wurde den vorerwähnten Privatklägerinnen und der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur An- schlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 50). Wäh- rend die Privatklägerinnen diese Frist verstreichen liessen, beantragte die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 11. August 2016 die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 52). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergrif- fen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Strafe von maximal 100 Tagessätzen Geldstrafe ausgefällt werden kann, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich eine Dispensation erübrigt. Mit Eingabe vom 30. August 2016 liess der Be- schuldigte aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen einreichen (Urk. 53/1-6). Am 15. September 2016 wurde zur Berufungs- verhandlung auf den 6. Dezember 2016 vorgeladen (Urk. 54). II. Prozessuales

1. Mit der Berufungserklärung des Beschuldigten wurde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. Zudem sei die bestätigte Beschlagnahme der Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 aufzuheben und die Barschaft sei dem Beschuldigten auszuhändigen. Schliesslich wurde beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren angemessen zu ent- schädigen (Urk. 48 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberu- fung verzichtet, und die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen.

- 6 -

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigung) unangefochten blieben (Urk. 48 S. 3 f.), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Wie bereits vor der Vorinstanz wurde seitens der amtlichen Verteidigung vorgebracht, die beiden Befragungen des Beschuldigten vom 12. April 2013 und vom 13. April 2013 seien für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da diese ohne die Anwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hätten, obwohl ab der ersten Einvernahme ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (Urk. 35 S. 5 ff. und Urk. 57 S. 3). Der amtliche Verteidiger verwies zur Begrün- dung seines Vorbringens unter anderem auf Art. 131 Abs. 2 StPO, gemäss wel- cher Bestimmung eine notwendige Verteidigung vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen sei (Urk. 35 S. 5 f. und Urk. 57 S. 3 f.). Weiter machte der amtliche Verteidiger vor der Vorinstanz geltend, dass ein Untersuchungsverfahren gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO dann zu eröffnen sei, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne, wobei entsprechendes bei hoher Eingriffsintensität auch für Zwangsmassnahmen der Polizei gelte (Urk. 35 S. 5). Da die Polizei nach der Festnahme des Beschuldigten am 12. April 2013 und vor dessen ersten Be- fragung bei diesem auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, hätte ge- mäss dem amtlichen Verteidiger bereits im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Be- fragung das Untersuchungsverfahren eröffnet und als Folge davon auch eine notwendige Verteidigung bestellt worden sein müssen (Urk. 35 S. 6). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, dass die Staatsanwalt- schaft im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Untersuchung zu eröffnen habe, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei ein hin- reichender Tatverdacht ergebe (Urk. 57 S. 5). Dazu führte er aus, dass die Polizei aufgrund der Strafanzeige durch die Privatklägerin 1 über tatsächliche Anhalts- punkte für die Begehung einer strafbaren Handlung durch eine bestimmte Person verfügt habe und sie daher im Sinne von Art. 307 Abs. 3 in Verbindung mit

- 7 - Art. 307 Abs. 4 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft über diesen konkreten Tatver- dacht hätte informieren müssen (Urk. 57 S. 4 ff.). 3.1. Tatsächlich wurde der Beschuldigte am 12. April 2013 zunächst durch die Polizei (Urk. 6/2) und am 13. April 2013 im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 6/3) ohne Beisein eines Verteidigers einver- nommen. Dieses Vorgehen war aber nicht ungesetzlich. 3.2. Art. 159 StPO (vgl. auch Art. 129 StPO) gibt dem Beschuldigten das Recht, schon für die erste Befragung einen Verteidiger beizuziehen ("Anwalt der ersten Stunde"), wozu die Einvernahme nötigenfalls unterbrochen (wenn auch nicht verschoben) werden muss. Auf diesen Anspruch wurde der Beschuldigte zu Beginn beider Befragungen explizit hingewiesen (Urk. 6/2 S. 1 und Urk. 6/3 S. 2). In der polizeilichen Befragung vom 12. April 2013 erklärte der Beschuldigte auf diesen Hinweis angesprochen, ihn verstanden zu haben. Weiter erklärte er, nicht genau zu wissen, was er machen müsse, da ihm so etwas zum ersten Mal pas- siere (Urk. 6/2 S. 1). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme gab der Beschuldigte sodann als Reaktion zu demselben Hinweis an, dass er die- sen verstanden habe und es in Ordnung sei, wenn die Einvernahme ohne Vertei- digung durchgeführt werde. Es sei ihm bewusst, dass er schuldig sei (Urk. 6/3 S. 2). Der Beschuldigte machte somit zunächst von seinem Recht, bereits für die erste Befragung einen Verteidiger beizuziehen, keinen Gebrauch, und in der wei- teren Befragung verzichtete er gar ausdrücklich auf das Beiziehen eines Verteidi- gers. 3.3. Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin 1 stand der Beschuldigte unter Verdacht, regelmässig Pakete der Privatklägerin 2 an unberechtigte Emp- fänger zugestellt und somit mehrere Diebstähle begangen zu haben. Bis zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die Polizei vom 12. April 2013 konnten jedoch andere Personen als Täter nicht ausgeschlossen werden (Urk. ND 4/1 S. 4). Bei einer solchen Konstellation ist die Verteidigung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, also nachdem sich diese als Verfahrensleitung selbst ein erstes Bild über die Straftat und die recht- liche Würdigung und damit die Notwendigkeit der Verteidigung machen konnte,

- 8 - sicherzustellen. Am Ende der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom

13. April 2013, nachdem sich die Staatsanwaltschaft persönlich ein Bild über die Geschehnisse und die Berechtigung des von der Polizei angenommenen Tatver- dachts machen konnte, wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege und entsprechend eine Verteidigung be- stellt werden müsse (Urk. 6/3 S. 7). Mit Schreiben vom 15. April 2013 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sodann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Urk. 19/1). Diesem Ersuchen kam die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich mit Verfügung vom 16. April 2013 nach, wobei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits mit Wirkung ab dem 15. April 2013 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 19/3). Die Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon vom 15. April 2013 wurde sodann im Beisein des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt (Urk. 20/8). Der gesetzlichen Vorgabe aus Art. 131 Abs. 2 StPO wurde demnach entsprochen. Wie bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise darlegte, war die Staatsanwaltschaft vor jener Einvernahme noch nicht in das vorliegende Verfahren involviert (Urk. 47 S. 7), weshalb entge- gen der Ansicht des amtlichen Verteidigers erst ab diesem Zeitpunkt von einer materiell eröffneten Untersuchung gesprochen werden kann. 3.4. Da die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 2 StPO somit eingehalten wurden, findet die Beweisverwertungseinschränkung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 47 S. 7.), vorliegend kei- ne Anwendung. Zudem ist der Vorinstanz auch insofern zuzustimmen, als sie in Bezug auf den zunächst erfolgten ausdrücklichen Verzicht des Beschuldigten, ei- nen Verteidiger beizuziehen (Urk. 6/3 S. 2), darauf hinwies, dass es als rechts- missbräuchlich zu erachten ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter zunächst auf ein Recht verzichtet und dann später geltend macht, er sei in seinen Rechten be- einträchtigt worden (Urk. 47 S. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2011 vom

13. September 2011, E. 4.1.3.). Da die Verteidigungsrechte des Beschuldigten vorliegend jedenfalls nicht eingeschränkt wurden, sind auch die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. und vom 13. April 2013 verwertbar, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 47 S. 4 ff.).

- 9 -

4. Der amtliche Verteidiger machte vor der Vorinstanz weiter geltend, durch den Einsatz einer chemischen Täterfalle in Bezug auf das am 12. April 2013 in Umlauf gebrachte C._____ Paket seien in der Untersuchung technische Überwa- chungsgeräte eingesetzt worden, ohne dass dieser Einsatz, welcher sich nach den Artikeln 269 - 279 StPO richte, durch das Zwangsmassnahmengericht ge- nehmigt worden sei (Urk. 35 S. 4). Dieser Umstand habe gemäss dem amtlichen Verteidiger die Unverwertbarkeit dieser Überwachung und der daraus resultieren- den Feststellungen zur Folge (Urk. 35 S. 5). Bereits die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin (Urk. 47 S. 8), dass als technische Überwachungs- geräte im Sinne von Art. 280 f. StPO grundsätzlich Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Teleobjektive oder Peilsender in Betracht fallen (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 280). Im vorliegenden Fall führte die eingesetzte chemische Täterfalle jedoch weder dazu, dass der Standort des Pakets laufend hätte nachverfolgt noch dass Bild- oder Tonaufnahmen des Beschuldigten hätten erzeugt werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lag in Bezug auf die chemische Täterfalle kein Einsatz von technischen Überwachungsgeräten vor. Eine Genehmigung im Sinne von Art. 281 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 272 Abs. 1 StPO war mithin nicht erforderlich, weshalb auch keine Unverwertbarkeit der durch den Einsatz der chemischen Täterfalle erlangten Erkenntnisse vorliegt. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorge- worfen, im Zeitraum zwischen dem 9. März 2010 und dem 10. April 2013 insge- samt 46 Postsendungen des Absenders C._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 90'500.– dem Mitbeschuldigten D._____ überbracht zu haben, obwohl diese Sendungen jeweils nicht an diesen adressiert gewesen seien. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 12. April 2013 ein zusätzliches Paket des Ab- senders C._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 480.– erneut entgegen seiner Plicht als Angestellter der B._____ AG zur Auslieferung an den angegebenen Empfänger an den Mitbeschuldigten D._____ statt an die B1._____, überbracht

- 10 - zu haben. Durch diese Zustellungen an den Mitbeschuldigten D._____ soll der Beschuldigte diesem zudem ermöglicht haben, die nicht für diesen bestimmten Pakete zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Taten soll der Beschuldigte zu seiner eigenen sowie zur finanziellen Besserstellung des Mitbe- schuldigten D._____ und im Wissen darum, dass er an das Postgeheimnis ge- bunden war, begangen haben.

2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte am 12. April 2013 sowie zu zwei Gelegenheiten im Jahre 2012, mithin am 19. April 2012 und am 8. Mai 2012, Pakete des Absenders C._____ im Gesamtwert von Fr. 1'780.– entgegen seiner Verpflichtung an den Mitbeschuldigten D._____ bzw. an den Kiosk E._____ statt an die adressierten Empfänger überbracht habe (Urk. 47 S. 40). In Bezug auf den Vorwurf, auch die übrigen in der Anklageschrift aufge- listeten Pakete an den Mitbeschuldigten D._____ statt an die adressierten Emp- fänger überbracht zu haben, wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz implizit freigesprochen (Urk. 47 S. 40). In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob und seitens des Beschuldigten ein Freispruch be- züglich sämtlicher Vorwürfe beantragt wird (Urk. 48 und Urk. 52), ist dieser impli- zite Teilfreispruch unangefochten. Nachfolgend sind sodann einzig die bestritte- nen Anklagevorwürfe hinsichtlich der beiden Vorfälle im Jahre 2012 sowie vom

12. April 2013 aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrach- ten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen.

3. Soweit Aussagen der Beteiligten im angefochtenen Urteil wiedergegeben und gewürdigt wurden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 9 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Noch zu Beginn dieses Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf die ihm gemachten Vorwürfe teilweise geständig. So räumte er im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013 ein, der Mitbe- schuldigte habe ihm gesagt, er solle diesem Pakete der C._____ bringen, wenn er solche sehe. Dazu habe der Mitbeschuldigte erklärt, dass er manchmal finanzielle Probleme habe und ihm diese Pakete helfen würden. Auf die Frage, was er als Gegenleistung erhalten habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht so viel

- 11 - gewesen sei. Manchmal habe ihm der Mitbeschuldigte ein oder zwei Pack Ziga- retten oder einen Kaffee gegeben. Darauf angesprochen, wie oft er dem Mitbe- schuldigten schon auf diese Weise Pakete ausgeliefert habe, erklärte der Be- schuldigte, dass er vielleicht zweimal Pakete an den Mitbeschuldigten zugestellt habe, ohne die eigentlich erforderliche Unterschrift des Empfängers einzuholen (Urk. 6/2 S. 5). Bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. April 2016 machte der Beschuldigte jedoch erstmals geltend, durch die Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, was dazu geführt habe, dass er bei der Polizei teilweise falsche Aussagen gemacht habe (Urk. 6/3 S. 3 f.). Dennoch blieb er bei seinem Teilgeständnis, im Jahre 2012 ein bis zwei Mal in der ihm vor- geworfenen Weise Pakete an den Mitbeschuldigten zugestellt und von diesem da- für Zigaretten oder Kaffee erhalten zu haben (Urk. 6/3 S. 3 f.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung sowie gegenüber der Vorinstanz und auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe hingegen gänzlich. Er gab weiter an, dass er sich während den Einvernahmen vom 12. und vom 13. April 2013 durch die Polizei unter Druck gesetzt gefühlt habe und er da- her unkorrekte Aussagen gemacht habe. Er habe einfach irgendetwas gesagt und gehofft, dass er freigelassen würde (Urk. 6/6 S. 5 f.; Urk 6/11 S. 4; Urk. 6/12 S. 9; Prot. I S. 7 ff. und Prot. II S. 12 f.). 4.1. Bereits die Vorinstanz zeigte auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nach dem Widerruf seines Teilgeständnisses wenig glaubhaft sind und vielmehr auf dessen Aussagen zu Beginn der Untersuchung und mithin auf sein Teilge- ständnis, im Jahre 2012 ein bis zwei Pakete der C._____ an den Mitbeschuldigten zugestellt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nicht an den Mitbe- schuldigten adressiert gewesen seien, abzustellen ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 27 ff.). Insbeson- dere ist den Überlegungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu folgen, da darauf hingewiesen wurde, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einver- nahme vom 12. April 2013 zahlreiche in sich stimmige Details zu den unrecht- mässig erfolgten Zustellungen preis gab, obwohl er damals gemäss seinen Anga- ben unter grossem Druck gestanden habe. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar daraus folgerte, ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte all diese Details,

- 12 - wie beispielsweise den Erhalt von Kaffee oder Zigaretten als Gegenleistung, hätte erfinden sollen (Urk. 47 S. 28). Zudem ist nicht ersichtlich, was auch die Vor- instanz festhielt (Urk. 47 S. 28), weshalb der Beschuldigte den ihm gut bekannten Mitbeschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Diese Frage stellt sich vor al- lem auch deshalb, weil sich der Beschuldigte durch diese Belastung des Mitbe- schuldigten selbst nicht zugleich entlastete. 4.2. In Bezug auf diese Aussagen des Beschuldigten aus den ersten beiden Einvernahmen vom 12. und vom 13. April 2013 machte der Verteidiger vor der Vorinstanz geltend, dass diese nicht von Relevanz seien. Die erstmalige Konfron- tation mit den Strafverfolgungsbehörden sowie die Festnahme hätten den Be- schuldigten in sehr grosse Angst versetzt, so dass er die Tragweite seiner Aus- sagen nicht habe erkennen können (Urk. 35 S. 7). Im Rahmen der Berufungsver- handlung brachte der Verteidiger weiter vor, dass unter anderem die suggestive Frageweise des einvernehmenden Polizisten am 12. April 2013 zu den in Frage stehenden Aussagen des Beschuldigten geführt hätte (Urk. 57 S. 7 f.). 4.3 In Abweichung dieses Vorbringens des Verteidigers handelte es sich bei der durch ihn genannten Frage 24 aus der Einvernahme vom 12. April 2013 nicht um eine suggestiv gestellte Frage, sondern um einen Vorhalt, welcher dem Be- schuldigten gemacht wurde (Urk. 6/2 S. 4). Ausserdem ist den Vorbringen des Verteidigers entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch zum Zeitpunkt des Widerrufs seines Teilgeständnisses am 13. Mai 2013 noch immer in Haft be- fand und er auch in jener Einvernahme mit den Strafverfolgungsbehörden kon- frontiert war (Urk. 6/6 S. 5). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. April 2013 erstmals vorbrachte, dass er zuvor gewisse Äusserungen nur aufgrund des Drucks, den er durch die Polizei verspürt habe, getätigt habe (Urk. 6/3 S. 2). Da- ran, dass er im Jahre 2012 ein bis zwei Pakete unrechtmässig zugestellt habe, hielt der Beschuldigte in jener Einvernahme aber trotzdem noch fest (Urk. 6/3 S. 3). Aus diesem Grund erweist sich das weitere Vorbringen dieser Angst als Begründung für dieses Teilgeständnis als Schutzbehauptung des Beschuldigten, um sich in einem besseren Licht darstellen zu können.

- 13 - 4.4. Da die diesbezüglichen Zugaben des Beschuldigten als zutreffend zu erachten sind, erweist es sich als erstellt, dass der Beschuldigte im Jahre 2012 ein bis zwei Pakete der C._____ an den Mitbeschuldigten auslieferte, obwohl die- ser nicht der Adressat der Pakete war. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, wenn sie erwog, dass es sich nicht nur um eine, sondern um zwei Zustellungen handel- te (Urk. 47 S. 39). Andernfalls hätte der Beschuldigte zur Erklärung, was er für die Zustellungen an den Mitbeschuldigten erhalten habe, nicht darauf hingewiesen, dass er manchmal Zigaretten oder Kaffee erhalten habe (Urk. 6/2 S. 5). Er hätte sich an die Gegenleistung genauer erinnert, wenn es sich nur um eine Übergabe gehandelt hätte. Wann genau diese beiden unrechtmässigen Zustellungen im Jahre 2012 erfolgten, muss offen bleiben. Hingegen ist zu Gunsten des Beschul- digten vom minimalen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.– (Fr. 700.– und Fr. 600.–) in Bezug auf die beiden Pakete mit dem wertmässig geringsten Inhalt auszugehen.

5. In Bezug auf das Paket, welches der Beschuldigte am 12. April 2013 un- ter Beobachtung der Polizei an den Mitbeschuldigten zustellte (Urk. 1 S. 4), ohne das Paket zu scannen und die Unterschrift des Mitbeschuldigten einzuholen, gab der Beschuldigte ab der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13 April 2013 an, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe (Urk. 6/3 S. 3 ff.). Er habe nicht auf die Adresse geachtet, aber erkannt, dass es sich um ein Paket mit …-Losen gehandelt habe. Deshalb habe er gedacht, dass es für den Mitbe- schuldigten bestimmt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 3). Den Empfang habe er durch den Mitbeschuldigten nicht sogleich durch eine Unterschrift bestätigen lassen, weil der Mitbeschuldigte im Kiosk noch mit Kundschaft beschäftigt gewesen sei und er selbst keine Zeit gehabt habe, um zu warten. Er hätte dem Mitbeschuldig- ten aber gesagt, dass er wiederkommen werde, um seine Unterschrift zu holen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er noch vorher von der Polizei verhaftet worden sei (Urk. 6/3 S. 5 und Urk. 6/11 S. 11). 5.1. Die Vorinstanz kam in Bezug auf diese Behauptungen des Beschuldig- ten zum Schluss, dass er dieses Paket der C._____ absichtlich nicht der B1._____, sondern dem Mitbeschuldigten übergeben habe. Dem ist zu folgen. Auf

- 14 - die Erwägungen der Vorinstanz, welche zu dieser Feststellung führen, kann daher verwiesen werden (Urk. 47 S. 29 ff.). Daran vermag auch die Argumentation des Verteidigers, der Beschuldigte habe dieses Paket aufgrund seiner Erfahrung klar dem Kiosk des Mitbeschuldigten zugeordnet (Urk. 57 S. 11), nichts zu ändern. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut, dass sich auf seiner Zustellroute drei bis vier Kioske befunden hätten (Urk. 6/2 S. 3 und Prot. II S. 12). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Paket mit den Losen ausgerechnet dem Kiosk des Mitbeschuldigten und nicht einem anderen Kiosk hätte zuordnen sollen. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erklärte, die Unterschrift beim Mitbeschuldigten nicht sofort bei Ablieferung des Pakets eingeholt zu haben, da dieser mit Kundschaft beschäf- tigt gewesen sei und ihm selbst keine Zeit geblieben sei, um zu warten (Urk. 6/11 S. 11 und Urk. 35 S. 12). Andererseits zeigten die Beobachtungen der Polizei, dass der Mitbeschuldigte das erhaltene Paket nach Erhalt hinter der Theke ver- steckt habe (Urk. 1 S. 4). Dass der Mitbeschuldigte trotz Anwesenheit von Kund- schaft Zeit hatte, das Paket hinter die Theke zu bringen zeigt, dass er diese Zeit auch hätte aufbringen können, um dem Beschuldigten den Erhalt des Pakets durch seine Unterschrift zu bestätigen. Dass seitens des Beschuldigten gar nicht geplant war, die Zustellung bestätigen zu lassen, wird durch diesen Umstand noch bestärkt. 5.2. Dass der Beschuldigte auch das Paket der Privatklägerin 2 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 480.– entwendete und dieses dem Mitbeschuldigten über- reichte, ist somit ebenfalls als erstellt zu erachten.

6. Demzufolge erweist sich dieser Teil des dem Beschuldigten zur Last ge- legten Anklagesachverhaltes als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Ankla- gebehörde und die Vorinstanz ist zutreffend. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 40 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 15 - Der Beschuldigte ist demnach des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wobei deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Die amtliche Verteidigung hat mit der Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe in Bezug auf die Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses beantragt, während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte (Urk. 48 und Urk. 52).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tages- satz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 47 S. 42 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Ausgehend vom schwersten der zu bestrafenden Vergehen ist demzufol- ge zunächst die Tatkomponente des mehrfachen Diebstahls zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte insgesamt dreimal ein Paket der C._____ an den Mitbeschuldigten zustellte, obwohl diese Pakete an andere Empfänger adressiert waren. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Beschuldigten entwendeten Pakete einen Ge- samtwert von rund Fr. 1'780.– aufwiesen. Da die Pakete, wie dem Beschuldigten bewusst war, …-Lose enthielten, ist weiter zu bemerken, dass der Inhalt der Pa- kete potenziell von noch grösserem Wert hätte sein können, falls diese Lose grosse Gewinne beinhaltet hätten. In Anbetracht dessen, dass die Pakete aber auch vorwiegend Nieten hätten enthalten können, ist dem Deliktsbetrag, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht anfügte (Urk. 47 S. 44), eine nicht allzu grosse Bedeutung beizumessen. Schwerer wiegt jedoch, dass der Beschuldigte mehr-

- 16 - fach handelte, und er daher auch mehrmals den Entschluss fassen musste, seine eigene langjährige Arbeitgeberin zu schädigen. Dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, deren Vertrauen zu missbrauchen, zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als innerhalb des weit gesetz- ten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als eher leicht zu qualifizie- ren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Taten insofern geplant hatte, als er die Pakete gezielt aus sei- ner eigentlichen Sortierung der Pakete nach Empfänger bei der Beladung seines Transporters aussonderte, um diese dem Mitbeschuldigten zu übergeben. Um die unrichtige Zustellung zu verheimlichen unterliess er es weiter, den Mitbeschuldig- ten jeweils den Empfang eines Pakets mit dessen Unterschrift bestätigen zu las- sen. Der Beschuldigte handelte mithin mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sowohl sich selbst, vor allem aber den Mitbeschuldigten zu bereichern. Hingegen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits gemäss seinen eigenen Angaben durch den Mitbeschuldigten einzig mit Zigaretten oder Kaffee für das hohe Risiko, welches er einging, entschädigt wurde, und er andererseits durch diesen zu diesen Taten angestiftet wurde. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere des mehrfachen Diebstahls durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist insge- samt als eher leicht einzustufen. Die bereits durch die Vorderrichter festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von rund 120 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts

- 17 - zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. November 1967 in Istanbul geboren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er weiter, in der Türkei zusammen mit einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen zu sein. Sein Vater, der im Jah- re 2003 verstorben sei, sei bereits 1970 in die Schweiz eingereist. Mit Ausnahme seiner Schwester sei seine Familie dann in die Schweiz nachgezogen. Mittlerwei- le seien alle seine Geschwister verheiratet. Seine beiden Brüder würden in der Schweiz leben und seine Schwester sowie seine Mutter seien in die Türkei zu- rückgekehrt. Er selbst habe in der Türkei die Grundschule sowie ein Jahr der Oberstufen- schule besucht. Danach sei er im Jahre 1984 in die Schweiz gekommen. Im sel- ben Jahr habe er auch geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er zwei Kinder. Sein Sohn sei im Jahre 1985 und seine Tochter im Jahre 1987 zur Welt gekommen. Eine Berufslehre habe er nicht absolviert. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er zunächst als Küchenhilfe in einem Restaurant und dann in einer Bä- ckerei gearbeitet. Seit dem Jahre 1986 arbeite er bei der B._____. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch verschiedene Kurse besucht und dadurch ein Zer- tifikat erhalten. Seine Arbeitsstelle bei der B._____ habe er aufgrund der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte verloren. Derzeit sei er bei der F._____ GmbH in … tätig. Seine Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, rund Fr. 4'500.– pro Monat zu verdienen. Für die Miete bezahle er Fr. 1'600.– und für seine und die Krankenkassenprämie seiner Ehefrau werde er im nächsten Jahr rund Fr. 650.– pro Monat bezahlen müssen. Die Steu- ern würden ihn im nächsten Jahr ca. Fr. 3'000.– kosten. Über Vermögen verfüge er nicht. Schulden habe er aber auch keine, da er seine Leasingschulden bezahlt

- 18 - habe (Urk. 6/12 S. 12 f.; Urk. 21/1; Urk. 21/5 S. 1 ff.; Urk. 53/2; Urk. 53/5; Urk. 53/6; Prot. I S. 11 f. und Prot. II S. 8 ff.). 4.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 4.3. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 21/4). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 4.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.5. Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2013 zeigte sich der Beschuldigte noch geständig, die Delikte, bezüglich welchen er vorliegend schuldig zu sprechen ist, begangen zu haben. Im Verlaufe des Unter- suchungsverfahrens widerrief er dieses Geständnis. Auch im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte in Abrede, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben (Prot. II S. 11). Da der Beschuldigte sein ursprüngliches Geständnis wider- rief, fällt auch eine entsprechende Strafreduktion ausser Betracht.

5. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzli- chen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 47 S. 46). 5.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehö- ren der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf-

- 19 - verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Masse jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). 5.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behör- de im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we-

- 20 - sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 5.4. In Bezug auf die vorliegend geführte Untersuchung fällt auf, dass zwi- schen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 23. April 2014 (Urk. 6/10 und Urk. 20/17) keine Untersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen vermögen würden, liegen nicht vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom

25. September 2014 an demselben Datum rund ein Jahr verstrich, bis am

30. September 2015 zur Hauptverhandlung am 25. Januar 2016 vorgeladen wur- de (Urk. 25 und Urk. 26). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspe- zifischen Gründe ersichtlich, welche das lange Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten. 5.5. Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vor. Diese lange Verfahrensdauer von rund drei Jahren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen.

6. Während die Täterkomponente keine Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zeitigt, ist diese aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsge- bots auf rund 80 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

7. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tat- komponente der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten. 7.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz in zutreffender Weise festhielt, dass es sich bei diesen Delikten um eine Begleiterscheinung des mehrfachen Diebstahls handelt. Auch berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass den Paketen gemäss den Angaben des Beschuldigten

- 21 - bereits von aussen anzusehen war, dass diese Lose der C._____ enthalten wür- den (Urk. 47 S. 45). Dennoch fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Inhalt dieser Postsendungen nicht nur einem Unberechtigten offenbarte, sondern dass er es ausserdem verunmöglichte, dass die jeweiligen eigentlich Berechtigten ihre Postsendungen erhielten. Dadurch generierte der Beschuldigte zusätzlich admi- nistrativen Aufwand, welcher nötig wurde, um dem Verbleib der Postsendungen nachzugehen. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als noch leicht zu bezeichnen. 7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar in erster Line versuchte, dem Mitbeschuldigten und letztlich auch sich selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dadurch, dass er dem Mitbeschuldigten die Pakete aushändigte, welche offensichtlich nicht für diesen bestimmt waren, war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er nicht dazu berechtigt war, die In- halte gegenüber dem Mitbeschuldigten zu offenbaren. Da er die Pakete dem Mit- beschuldigten auf dessen Anstiftung hin dennoch übergab, nahm er in Kauf, dass dieser Kenntnis der Inhalte nehmen würde. Die subjektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses ist ebenfalls als noch leicht einzustufen. 7.3. Das Verschulden für diese Delikte erweist sich somit insgesamt als noch leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 7.4. Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. V.4. ff.). Aufgrund der strafredu- zierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen Geldstrafe für die Begehung der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.

- 22 -

8. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht ei- ner strengeren Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb die Geldstrafe auf 100 Tagessätze festzusetzen ist. Ange- sichts der engen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1.). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zweijährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit der Be- rufung hat die amtliche Verteidigung darum ersucht, die entsprechenden Disposi- tivziffern aufzuheben (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52).

2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatzansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 49).

3. Privatklägerin B._____ AG 3.1. Die Privatklägerin 1 beantragte mit Formularerklärung vom 6. Mai 2013 für die dem Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem

3. Oktober 2012 zur Last gelegten Delikten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 52'776.– (Urk. 14/2). Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom

- 23 -

25. Januar 2016 erhöhte die Privatklägerin 1 diesen Betrag, indem sie Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 53'370.– verlangte. Zur Begründung dieses Schaden- ersatzbegehrens wurde seitens der Privatklägerin 1 ausgeführt, die Deliktssumme der abhandengekommenen Pakete in der Höhe von Fr. 90'500.– werde gemäss einer Vereinbarung mit der Privatklägerin 2 zu rund 40 % von dieser und zu rund 60 % von der Privatklägerin 1 getragen (Prot. I S. 20 f.). 3.2. In Bezug auf dieses Schadenersatzbegehren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nur in Bezug auf die Entwendung zweier Pakete im Zeit- raum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 3. Oktober 2012 schuldig zu spre- chen ist. Entsprechend entzieht sich der allfällige bei der Privatklägerin 1 durch den Verlust der übrigen Paketsendungen entstandene Schaden der adhäsions- weisen Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des vorliegenden Strafverfah- rens. Hinsichtlich des Schadens, welchen der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch die Entwendung zweier Pakete im Jahre 2012 verursachte, führte die Vor- instanz zu Recht aus, dass die Privatklägerin 1 nicht nachvollziehbar und sub- stantiiert darzulegen vermochte, woraus sich die von ihr geltend gemachte Quote von 60 % des Gesamtschadens ableitet (Urk. 47 S. 49). Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 1 ist daher infolge Illiquidität auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.

4. Privatklägerin C._____ Die Privatklägerin 2 erklärte zwar am 7. Mai 2013 im Rahmen dieses Straf- verfahrens Schadenersatzansprüche zu stellen (Urk. 15/3), bislang ging jedoch kein beziffertes Schadenersatzbegehren ein. Der Vorinstanz ist daher in ihrem Entscheid, die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 47 S. 49), zu folgen. VIII. Einziehung / Herausgabe

1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.35.– eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver-

- 24 - wendet. Während die amtliche Verteidigung mit der Berufung die Aufhebung der Beschlagnahme der Barschaft in der Höhe von Fr. 838.35.– sowie die Herausga- be dieses Geldes an den Beschuldigten beantragte, ersuchte die Staatsanwalt- schaft um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 3 und Urk. 52).

2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlag- nahmung von Vermögenswerten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 49). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten nur dann verfügt, wenn die entsprechenden Vermögenswerte durch eine strafbare Hand- lung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen und sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils wurde festgehalten, die mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In der Begründung dieses Entscheids äus- serte sich die Vorinstanz jedoch weder zur Herkunft noch zum Verwendungs- zweck dieses Geldes (Urk. 47 S. 50). Der Begründung ist auch nicht zu entneh- men, ob die Vorinstanz von einer deliktischen Herkunft ausging, was den Ent- scheid, diese Barschaft einzuziehen, gerechtfertigt hätte. In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz jedoch festsetzte, dass die Barschaft zur Deckung der Ver- fahrenskosten herangezogen werde, was mit einer gleichzeitigen Einziehung des Geldes nicht vereinbar wäre, ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Dis- positiv verwendeten Bezeichnung "einzuziehen" um ein Versehen handelte. Dafür spricht denn auch, dass die Vorinstanz noch in ihrer Begründung zum Schluss kam, die Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 47 S. 50). 3.1. Die Barschaft, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmt wurde (Urk. 13/4), setzt sich jedenfalls zusammen aus Fr. 594.– sowie aus EUR 205.–, welche zu einem Ge- genwert von Fr. 244.85 verkauft wurden (Urk. 13/5). Diese Beträge sowie weitere

- 25 - Fr. 136.– wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom 12. April 2013 in bar sichergestellt (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Der Beschuldigte erklärte von sich aus, dass ein Teil des bei ihm sichergestellten Geldes aus Ein- nahmen von Nachnahmen stammen würde und dieser Anteil daher der Privatklä- gerin 1 gehöre (Urk. 6/3 S. 8 und Urk. 6/12 S. 11). Ein Betrag in der Höhe von Fr. 136.– wurde denn auch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 an die B._____ AG herausgegeben (Urk. 13/2). Im Übri- gen erklärte der Beschuldigte unwiderlegbar, dass das Bargeld ihm gehöre. Den Betrag von EUR 205.– habe er auf sich getragen, da er am Tag seiner Festnah- me noch nach Deutschland hätte gehen wollen, um seinen Cousin abzuholen (Urk. 6/12 S. 11). 3.2. Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieses Bargeldes sind demnach nicht ersichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 ist demnach im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. In diesem Zusammenhang beantragte der amtliche Verteidiger in der Berufung, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 48 S. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

- 26 - 1.2. Der Beschuldigte ist nur in Bezug auf drei der insgesamt 47 Entwen- dungen von Paketen der C._____, welche ihm in der Anklage vorgeworfen wer- den, schuldig zu sprechen. Dem Teilfreispruch trug die Vorinstanz insofern Rech- nung, als sie erklärte, lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen (Urk. 47 S. 50 f.). Was die Kosten der Untersuchung be- trifft, nahm die Vorinstanz jedoch keine Reduktion vor. Der Beschuldigte ist aber bezüglich eines Grossteils der ihm gemachten Vorwürfe freizusprechen. Da diese Vorwürfe, welche sich nicht bestätigt haben, einen wesentlichen Teil des Unter- suchungsaufwandes ausmachten, ist auch eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Untersuchungskosten erforderlich. 1.3. Dem Teilfreispruch des Beschuldigten ist hinsichtlich der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihm diese mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung nur zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Die anderen drei Viertel der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag und somit von Fr. 7'200.– zuzüglich 5 % Zins geltend machen (Urk. 57 S. 13). Ange- sichts des Ausgangs dieses Verfahrens gibt es jedoch keinen Raum für eine sol- che Entschädigung an den Beschuldigten.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

28. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 36 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 838.85 wird nach Ein- tritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem

- 28 - Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht) − die Privatklägerin B._____ AG (übergeben) − die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 29 - − das Rechnungswesen des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Disposi- tivziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli