opencaselaw.ch

SB160321

Betrug etc.

Zürich OG · 2017-03-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Den Beschuldigten 1 (Ehefrau), 2 (Tochter) und 4 (Ehemann) wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 15. Februar 2016 zusammengefasst vor- geworfen, vom 20. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 gegenüber der Stadt- verwaltung E._____ das von der Beschuldigten 1 in ihrer Anstellung als Reini- gungskraft bei der F._____ GmbH (folgend: F._____) erzielte Einkommen von insgesamt Fr. 30'929.60 verheimlicht zu haben. Zu diesem Zweck seien die Lohneinkünfte der Beschuldigten 1 bewusst auf das auf die Beschuldigte 2 lau- tende Bankkonto der Credit Suisse ausbezahlt worden, obwohl die den Lohnzah- lungen zugrunde liegenden Arbeitsleistungen weitestgehend von der Beschuldig- ten 1 erbracht worden seien. Dies hätten die Beschuldigten im Wissen darum ge- tan, dass diese Einkünfte für die Bemessung der von den Beschuldigten 1 und 4 bezogenen Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Beschuldigten 4 rechtlich er- heblich waren. Für den Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2011 seien daher zu Unrecht Ergänzungsleistungen von Fr. 23'546.– bezogen worden (Urk. 20 S. 2 ff.). 1.2 Seitens der Beschuldigten 1, 2 und 4 wird im wesentlichen bestritten, dass die Beschuldigte 1 in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 bei der F._____ angestellt gewesen sei. Ihre Anstellung sei erst per Februar 2011 erfolgt. Zuvor habe die Beschuldigte 2 für die F._____ gearbeitet und die Beschuldigte 1 habe ihr gelegentlich bei dieser Arbeit geholfen (Urk. 42 S. 2 ff., Urk. 45 S. 5 ff.). 1.3.1 Nebst den Aussagen der Beschuldigten 1-4 liegen als Beweismittel die Zeugenaussagen von G._____ (ehemalige Partnerin des Beschuldigten 3 und ehemalige Mitarbeiterin der F._____), H._____ (Mitarbeiter der F._____), I._____ (Mitarbeiterin der F._____ und Freundin sowie Nachbarin der Beschuldigten 1, 2 und 4), J._____ (Nachbar der Beschuldigten 1, 2 und 4), K._____ (Ehemann der Beschuldigten 2) sowie zahlreiche Urkunden vor. Die Vorinstanz hat diese Be- weismittel vollständig aufgeführt, deren Inhalt zutreffend zusammengefasst und

- 9 - eine ausführliche und sorgfältige Würdigung vorgenommen (Urk. 63 S. 9-42). Da- rauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Urkunden lässt sich – einmal ungeachtet der Aussagen der Verfahrensbeteiligten – folgendes festhalten: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 wurde erst am

23. Januar 2011 abgeschlossen. Darin ist ein Stellenantritt per 1. Februar 2011 vorgesehen (Urk. 3/4/1). Für die vorliegend interessierende Zeitspanne von

1. Januar 2009 bis 31. Januar 2011 findet sich weder für die Beschuldigte 1 noch für die Beschuldigte 2 ein schriftlicher Arbeitsvertrag in den Akten. Vorhanden sind allerdings Lohnabrechnungen dieses Zeitraums (Urk. 3/3/5-31). Diese tragen allesamt die Personendaten der Beschuldigten 1, also ihren Namen, ihre Adresse, ihre AHV-Nummer und ihr Geburtsdatum. Einzig das aufgeführte Konto Nummer 1 bei der Credit Suisse, auf welches der Lohn gemäss Lohnabrechnungen von Januar 2009 bis Dezember 2010 ausbezahlt wurde, lautet unbestrittenermassen auf den Namen der Beschuldigten 2 (Urk. 3/3/12-33). Auf das auf die Beschuldig- te 1 lautende Konto Nummer 2 bei der Credit Suisse wurde der Lohn erst ab Ja- nuar 2011 ausbezahlt (Urk. 3/3/5-11). Belege dafür, dass vor dem Januar 2011 Zahlungen der F._____ sowohl auf das Konto der Beschuldigten 1 als auch auf jenes der Beschuldigten 2 erfolgt sind, wie dies von der Verteidigung des Be- schuldigten 4 geltend gemacht wird, finden sich in den Akten nicht (Urk. 96 S. 9). Insbesondere lässt sich dies nicht aus den von den Beschuldigten eingereichten Kontoauszügen der Beschuldigten 1 und 2 ableiten. Diese zeigen lediglich, dass im Jahr 2009 keine Zahlungen der F._____ auf dem Konto der Beschuldigten 1 eingingen, während die Beschuldigte 2 in den Jahren 2009 und 2010 regelmässig solche Zahlungen erhalten hat (Urk. 4/5/3-6, Urk. 4/5/7-11; vgl. dazu auch E. 1.3.5). Wie einem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten 1 bei der SVA Zürich vom 11. Juli 2011 zu entnehmen ist, hat die F._____ ferner für das Jahr 2009 aber Sozialversicherungsbeiträge für ein Brutto-Einkommen von Fr. 11'747.– und für das Jahr 2010 für eines von Fr. 24'535.– für die Beschuldig- te 1 und nicht etwa für die Beschuldigte 2 geleistet (Urk. 3/6/5).

- 10 - Im Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 durch die F._____ gekündigt. Das Kündigungsschreiben der F._____ vom 27. Juni 2011 nennt den Betreff "Fristlose Kündigung des Arbeits- vertrages vom 1.3.2009 als Unterhaltsreinigerin 1" (Urk. 3/8/5, Urk. 4/5/12). Die der Arbeitslosenversicherung in der Folge am 15. September 2011 von der F._____ eingereichte Arbeitgeberbescheinigung nennt als Dauer des Arbeitsver- hältnisses dann ebenfalls Januar 2009 bis Juni 2011 (Urk. 3/7/5). Und aus der da- raufhin erstellten Berechnungstabelle der Arbeitslosenkasse ist ersichtlich, dass auch der versicherte Verdienst der Beschuldigten 1 für den Zeitraum vom Juli 2010 bis Juni 2011 anhand der jeweiligen Monatsgehälter gemäss Lohnabrech- nungen der F._____ ermittelt wurde (Urk. 3/7/3). In den genannten Urkunden fin- den sich also bereits sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 bereits seit Januar 2009 bei der F._____ angestellt war und ein regelmässiges Gehalt bezogen hat. 1.3.3 Im Widerspruch zu diesen Urkunden steht insbesondere ein an die Be- schuldigte 1 gerichtetes Schreiben des Beschuldigten 3 vom 26. März 2011 zu- handen der Sozialbehörden (Urk. 3/3/4 und 3/4/3). Darin entschuldigte er sich bei der Beschuldigten 1 für "die falschen Angaben auf der Lohnabrechnung". Man habe "die Lohnabrechnung Ihrer Tochter B._____ kopiert und vergessen das Ein- trittsalter sowie die Kontodaten zu ändern" (Urk. 3/4/3). Dem Schreiben war of- fenbar eine Lohnabrechnung vom Februar 2011 beigelegt, die als Eintrittsdatum bei der F._____ den 1. Februar 2011 (statt wie zuvor den 1. März 2009) und die Kontonummer der Beschuldigten 1 (statt wie zuvor jene der Beschuldigten 2) ent- hält (Urk. 3/4/2-4). Der Beschuldigte 3 hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens konstant eingeräumt, dieses Schreiben verfasst zu haben, jedoch mit wahrheitswidrigem Inhalt. Er habe die Beschuldigte 1 im Januar 2009 angestellt. Die Beschuldigte 2, die der Beschuldigten 1 vereinzelt bei Arbeitseinsätzen gehol- fen habe, sei irgendwann zu ihm gekommen und habe erzählt, dass die Familie das Einkommen der Beschuldigten 1 nie beim Sozialamt angegeben habe, ob- wohl der Beschuldigte 4 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe. Sie befürchteten nun Probleme mit den Behörden. Da er selbst nicht gewollt habe, dass die Familie Probleme bekomme, habe er das erwähnte Schreiben verfasst

- 11 - und das Eintrittsdatum auf der Lohnabrechnung angepasst (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 4/1 S. 3 f., Urk. 4/7 S. 3 f.). Diese Aussagen vermögen plausibel zu erklären, weshalb die Lohnabrechnungen seit Februar 2011 das Eintrittsdatum 1. Februar 2011 tragen (Urk. 3/3/5-10), alle anderen zuvor demgegenüber Daten aus dem Jahr 2009 (Urk. 3/3/11-33), über- wiegend den 1. März 2009 (zur überzeugenden Erklärung für die abweichenden Daten auf den ersten beiden Lohnabrechnungen gemäss Urk. 3/3/32-33 vgl. Urk. 63 S. 17). Auch die Verschriftlichung des Arbeitsvertrags der Beschuldig- ten 1 per Februar 2011 und die Anpassung des Lohnkontos passen nahtlos mit den Aussagen des Beschuldigten 3 zusammen, wonach die Beschuldigten 1 und 2 ab Januar 2011 die korrekte Deklaration der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten 1 in die Wege leiten wollten, wozu die genannten Anpassungen und Dokumente von Nöten waren. Weshalb der Beschuldigte 3 diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht einzu- sehen, belastet er sich selbst mit diesen Aussagen doch massiv (Urk. 63 S. 13). Mittlerweile wurde er wegen Begünstigung dann auch rechtskräftig verurteilt, wo- bei es im wesentlichen seine eigenen Aussagen gewesen sein dürften, die zu dieser Verurteilung geführt haben. Angesichts der für ihn einschneidenden Konsequenzen ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte 3 die Anschuldigungen allein aus Frust darüber erhoben hat, dass die Beschuldigte 1 im Jahr 2011 eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit we- gen einer Operation in Aussicht gestellt hat, wie dies seitens der Verteidiger gel- tend gemacht wird (Urk. 42 S. 3, Urk. 45 S. 8 f., Urk. 94 S. 4-6, Urk. 96 S. 7 und 14 f.). Dies hat insbesondere zu gelten, nachdem im gesamten Verfahren keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht wurde, weshalb der bevorstehende Ar- beitsausfall der Beschuldigten 1 den Beschuldigten 3 überhaupt derart erzürnt haben soll. Die Konsequenzen für ihn wären schlimmstenfalls gewesen, dass er für eine gewisse Zeit einen Ersatz für die Beschuldigte 1 hätte einstellen müssen. Dass dieser Umstand einen Wutausbruch nach sich gezogen haben soll, der den Beschuldigten 3 nicht nur zu einer falschen Anzeige der Beschuldigten 1, 2 und 4 veranlasst, sondern überdies auch dazu gebracht haben soll, sich selbst einer

- 12 - Straftat zu beschuldigen, ist schlicht nicht vorstellbar. Kommt hinzu, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 3 nicht nur durch die genannten Urkunden, sondern überdies durch die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ gestützt wird. So führte die Zeugin G._____, im Deliktszeitpunkt Lebens- partnerin des Beschuldigten 3 und Mitarbeiterin der F._____, am 27. Oktober 2015 zur Sache befragt aus, dass eindeutig die Beschuldigte 1 seit dem Jahr 2009 bei der F._____ angestellt gewesen sei und Reinigungen ausgeführt habe. Die Zeugin selbst sei bei den Reinigungen teilweise auch zugegen gewesen. Die Beschuldigte 2 habe lediglich vereinzelt bei Reinigungsarbeiten geholfen (Urk. 4/8 S. 4 ff.). Die monatlichen Lohnabrechnungen seien der Beschuldigten 1 regel- mässig zugestellt worden, die Sozialabgaben zu ihren Gunsten abgerechnet und einbezahlt und auch ein Lohnausweis für die Steuern sei jeweils aus- und zuge- stellt worden (Urk. 4/8 S. 9 ff. und S. 15). Diese Aussagen der Zeugin G._____ sind durchwegs glaubhaft und entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 1 auch nicht mit Widersprüchen behaftet (Urk. 94 S. 6). Der Vorwurf der Verteidi- gung, die Zeugin G._____ habe aktenwidrig behauptet, die Lohnzahlungen seien in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 auf das Konto Nr. 2 erfolgt, stimmt so nicht. Vielmehr wurde die Zeugin G._____ von der Staatsanwaltschaft damit kon- frontiert, dass die Lohnzahlungen in der genannten Zeit auf das Konto der Be- schuldigten 2 und nicht der Beschuldigten 1 erfolgten, wobei seitens der Staats- anwaltschaft – offensichtlich versehentlich – die Kontonummern der Beschuldig- ten 1 und 2 verwechselt wurden (Urk. 4/8 S. 9 Frage 54). Die Zeugin hat in ihrer Antwort dann lediglich bestätigt, dass der Lohn auf das Konto der Beschuldigten 2 gezahlt worden sei, was anerkannter- und belegtermassen der Wahrheit ent- spricht. Auch H._____ (seit 2010 Mitarbeiter bei der F._____) bestätigte am

16. November 2015 als Zeuge, seit seiner Anstellung im Jahr 2010 regelmässig mit der Beschuldigten 1 bei der F._____ zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 3 f.). Die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten 1, den Aussagen des Zeugen H._____ sei zu entnehmen, dass dieser im deliktsrelevan- ten Zeitraum noch nicht bei der F._____ gearbeitet habe, trifft nicht zu (Urk. 94 S. 7). Zwar konnte er das genaue Datum seines Stellenantritts nicht mehr nen-

- 13 - nen, führte aber unmissverständlich aus, seit dem Jahr 2010 bei der F._____ tätig zu sein und mit der Arbeit glaublich im Frühling 2010 begonnen zu haben (Urk. 4/12 S. 5). Damit übereinstimmend ist ferner auch seine Aussage, mit der Beschuldigten 1 ungefähr während eines Jahres zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 4). Seit Frühling 2010, und mithin im deliktsrelevanten Zeitraum, ha- be die Beschuldigte 2 lediglich während der Ferienzeit einmal während drei Wo- chen für die Beschuldigte 1 ausgeholfen, sonst habe er nie mit ihr zusammenge- arbeitet (Urk. 4/12 S. 4 f.). Für seine Tätigkeit habe er sodann regelmässig Lohn- abrechnungen erhalten und diesbezüglich nie Probleme gehabt (Urk. 4/12 S. 5 f.). Zwar trifft es zu, dass die Zeugin G._____ als ehemalige Lebenspartnerin und Mutter eines gemeinsamen Kindes sich gegenüber dem Beschuldigten 3 zu einer gewissen Loyalität verpflichtet fühlen könnte. Gleiches gilt für den Zeugen H._____, der im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch beim Beschuldigten 3 angestellt war. Allein

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit dem Eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 wurden die Beschuldigten A._____ (Beschuldigte 1), B._____ (Beschuldigte 2), D._____ (Beschuldigter 3) und C._____ (Beschuldigter 4) an- klagegemäss schuldig gesprochen und mit bedingten Geldstrafen bestraft (Urk. 63 S. 56 ff.). Gegen diesen Entschied liessen die Beschuldigten 1, 2 und 4 jeweils innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 49, 52 und 55). Die Berufungserklärungen gingen ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64, 66 und 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert der ihr angesetzten Frist auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 79). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 64, 66 und 68). Die Parteien haben ihre Berufungen in den jeweiligen Erklärungen beschränkt (Urk. 64, 66 und 68). Vom Beschuldigten 3 wurde keine Berufung angemeldet.

E. 1.1 Den Beschuldigten 1 (Ehefrau), 2 (Tochter) und 4 (Ehemann) wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 15. Februar 2016 zusammengefasst vor- geworfen, vom 20. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 gegenüber der Stadt- verwaltung E._____ das von der Beschuldigten 1 in ihrer Anstellung als Reini- gungskraft bei der F._____ GmbH (folgend: F._____) erzielte Einkommen von insgesamt Fr. 30'929.60 verheimlicht zu haben. Zu diesem Zweck seien die Lohneinkünfte der Beschuldigten 1 bewusst auf das auf die Beschuldigte 2 lau- tende Bankkonto der Credit Suisse ausbezahlt worden, obwohl die den Lohnzah- lungen zugrunde liegenden Arbeitsleistungen weitestgehend von der Beschuldig- ten 1 erbracht worden seien. Dies hätten die Beschuldigten im Wissen darum ge- tan, dass diese Einkünfte für die Bemessung der von den Beschuldigten 1 und 4 bezogenen Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Beschuldigten 4 rechtlich er- heblich waren. Für den Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2011 seien daher zu Unrecht Ergänzungsleistungen von Fr. 23'546.– bezogen worden (Urk. 20 S. 2 ff.).

E. 1.2 Seitens der Beschuldigten 1, 2 und 4 wird im wesentlichen bestritten, dass die Beschuldigte 1 in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 bei der F._____ angestellt gewesen sei. Ihre Anstellung sei erst per Februar 2011 erfolgt. Zuvor habe die Beschuldigte 2 für die F._____ gearbeitet und die Beschuldigte 1 habe ihr gelegentlich bei dieser Arbeit geholfen (Urk. 42 S. 2 ff., Urk. 45 S. 5 ff.). 1.3.1 Nebst den Aussagen der Beschuldigten 1-4 liegen als Beweismittel die Zeugenaussagen von G._____ (ehemalige Partnerin des Beschuldigten 3 und ehemalige Mitarbeiterin der F._____), H._____ (Mitarbeiter der F._____), I._____ (Mitarbeiterin der F._____ und Freundin sowie Nachbarin der Beschuldigten 1, 2 und 4), J._____ (Nachbar der Beschuldigten 1, 2 und 4), K._____ (Ehemann der Beschuldigten 2) sowie zahlreiche Urkunden vor. Die Vorinstanz hat diese Be- weismittel vollständig aufgeführt, deren Inhalt zutreffend zusammengefasst und

- 9 - eine ausführliche und sorgfältige Würdigung vorgenommen (Urk. 63 S. 9-42). Da- rauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Urkunden lässt sich – einmal ungeachtet der Aussagen der Verfahrensbeteiligten – folgendes festhalten: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 wurde erst am

23. Januar 2011 abgeschlossen. Darin ist ein Stellenantritt per 1. Februar 2011 vorgesehen (Urk. 3/4/1). Für die vorliegend interessierende Zeitspanne von

1. Januar 2009 bis 31. Januar 2011 findet sich weder für die Beschuldigte 1 noch für die Beschuldigte 2 ein schriftlicher Arbeitsvertrag in den Akten. Vorhanden sind allerdings Lohnabrechnungen dieses Zeitraums (Urk. 3/3/5-31). Diese tragen allesamt die Personendaten der Beschuldigten 1, also ihren Namen, ihre Adresse, ihre AHV-Nummer und ihr Geburtsdatum. Einzig das aufgeführte Konto Nummer 1 bei der Credit Suisse, auf welches der Lohn gemäss Lohnabrechnungen von Januar 2009 bis Dezember 2010 ausbezahlt wurde, lautet unbestrittenermassen auf den Namen der Beschuldigten 2 (Urk. 3/3/12-33). Auf das auf die Beschuldig- te 1 lautende Konto Nummer 2 bei der Credit Suisse wurde der Lohn erst ab Ja- nuar 2011 ausbezahlt (Urk. 3/3/5-11). Belege dafür, dass vor dem Januar 2011 Zahlungen der F._____ sowohl auf das Konto der Beschuldigten 1 als auch auf jenes der Beschuldigten 2 erfolgt sind, wie dies von der Verteidigung des Be- schuldigten 4 geltend gemacht wird, finden sich in den Akten nicht (Urk. 96 S. 9). Insbesondere lässt sich dies nicht aus den von den Beschuldigten eingereichten Kontoauszügen der Beschuldigten 1 und 2 ableiten. Diese zeigen lediglich, dass im Jahr 2009 keine Zahlungen der F._____ auf dem Konto der Beschuldigten 1 eingingen, während die Beschuldigte 2 in den Jahren 2009 und 2010 regelmässig solche Zahlungen erhalten hat (Urk. 4/5/3-6, Urk. 4/5/7-11; vgl. dazu auch E. 1.3.5). Wie einem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten 1 bei der SVA Zürich vom 11. Juli 2011 zu entnehmen ist, hat die F._____ ferner für das Jahr 2009 aber Sozialversicherungsbeiträge für ein Brutto-Einkommen von Fr. 11'747.– und für das Jahr 2010 für eines von Fr. 24'535.– für die Beschuldig- te 1 und nicht etwa für die Beschuldigte 2 geleistet (Urk. 3/6/5).

- 10 - Im Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 durch die F._____ gekündigt. Das Kündigungsschreiben der F._____ vom 27. Juni 2011 nennt den Betreff "Fristlose Kündigung des Arbeits- vertrages vom 1.3.2009 als Unterhaltsreinigerin 1" (Urk. 3/8/5, Urk. 4/5/12). Die der Arbeitslosenversicherung in der Folge am 15. September 2011 von der F._____ eingereichte Arbeitgeberbescheinigung nennt als Dauer des Arbeitsver- hältnisses dann ebenfalls Januar 2009 bis Juni 2011 (Urk. 3/7/5). Und aus der da- raufhin erstellten Berechnungstabelle der Arbeitslosenkasse ist ersichtlich, dass auch der versicherte Verdienst der Beschuldigten 1 für den Zeitraum vom Juli 2010 bis Juni 2011 anhand der jeweiligen Monatsgehälter gemäss Lohnabrech- nungen der F._____ ermittelt wurde (Urk. 3/7/3). In den genannten Urkunden fin- den sich also bereits sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 bereits seit Januar 2009 bei der F._____ angestellt war und ein regelmässiges Gehalt bezogen hat. 1.3.3 Im Widerspruch zu diesen Urkunden steht insbesondere ein an die Be- schuldigte 1 gerichtetes Schreiben des Beschuldigten 3 vom 26. März 2011 zu- handen der Sozialbehörden (Urk. 3/3/4 und 3/4/3). Darin entschuldigte er sich bei der Beschuldigten 1 für "die falschen Angaben auf der Lohnabrechnung". Man habe "die Lohnabrechnung Ihrer Tochter B._____ kopiert und vergessen das Ein- trittsalter sowie die Kontodaten zu ändern" (Urk. 3/4/3). Dem Schreiben war of- fenbar eine Lohnabrechnung vom Februar 2011 beigelegt, die als Eintrittsdatum bei der F._____ den 1. Februar 2011 (statt wie zuvor den 1. März 2009) und die Kontonummer der Beschuldigten 1 (statt wie zuvor jene der Beschuldigten 2) ent- hält (Urk. 3/4/2-4). Der Beschuldigte 3 hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens konstant eingeräumt, dieses Schreiben verfasst zu haben, jedoch mit wahrheitswidrigem Inhalt. Er habe die Beschuldigte 1 im Januar 2009 angestellt. Die Beschuldigte 2, die der Beschuldigten 1 vereinzelt bei Arbeitseinsätzen gehol- fen habe, sei irgendwann zu ihm gekommen und habe erzählt, dass die Familie das Einkommen der Beschuldigten 1 nie beim Sozialamt angegeben habe, ob- wohl der Beschuldigte 4 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe. Sie befürchteten nun Probleme mit den Behörden. Da er selbst nicht gewollt habe, dass die Familie Probleme bekomme, habe er das erwähnte Schreiben verfasst

- 11 - und das Eintrittsdatum auf der Lohnabrechnung angepasst (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 4/1 S. 3 f., Urk. 4/7 S. 3 f.). Diese Aussagen vermögen plausibel zu erklären, weshalb die Lohnabrechnungen seit Februar 2011 das Eintrittsdatum 1. Februar 2011 tragen (Urk. 3/3/5-10), alle anderen zuvor demgegenüber Daten aus dem Jahr 2009 (Urk. 3/3/11-33), über- wiegend den 1. März 2009 (zur überzeugenden Erklärung für die abweichenden Daten auf den ersten beiden Lohnabrechnungen gemäss Urk. 3/3/32-33 vgl. Urk. 63 S. 17). Auch die Verschriftlichung des Arbeitsvertrags der Beschuldig- ten 1 per Februar 2011 und die Anpassung des Lohnkontos passen nahtlos mit den Aussagen des Beschuldigten 3 zusammen, wonach die Beschuldigten 1 und 2 ab Januar 2011 die korrekte Deklaration der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten 1 in die Wege leiten wollten, wozu die genannten Anpassungen und Dokumente von Nöten waren. Weshalb der Beschuldigte 3 diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht einzu- sehen, belastet er sich selbst mit diesen Aussagen doch massiv (Urk. 63 S. 13). Mittlerweile wurde er wegen Begünstigung dann auch rechtskräftig verurteilt, wo- bei es im wesentlichen seine eigenen Aussagen gewesen sein dürften, die zu dieser Verurteilung geführt haben. Angesichts der für ihn einschneidenden Konsequenzen ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte 3 die Anschuldigungen allein aus Frust darüber erhoben hat, dass die Beschuldigte 1 im Jahr 2011 eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit we- gen einer Operation in Aussicht gestellt hat, wie dies seitens der Verteidiger gel- tend gemacht wird (Urk. 42 S. 3, Urk. 45 S. 8 f., Urk. 94 S. 4-6, Urk. 96 S. 7 und 14 f.). Dies hat insbesondere zu gelten, nachdem im gesamten Verfahren keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht wurde, weshalb der bevorstehende Ar- beitsausfall der Beschuldigten 1 den Beschuldigten 3 überhaupt derart erzürnt haben soll. Die Konsequenzen für ihn wären schlimmstenfalls gewesen, dass er für eine gewisse Zeit einen Ersatz für die Beschuldigte 1 hätte einstellen müssen. Dass dieser Umstand einen Wutausbruch nach sich gezogen haben soll, der den Beschuldigten 3 nicht nur zu einer falschen Anzeige der Beschuldigten 1, 2 und 4 veranlasst, sondern überdies auch dazu gebracht haben soll, sich selbst einer

- 12 - Straftat zu beschuldigen, ist schlicht nicht vorstellbar. Kommt hinzu, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 3 nicht nur durch die genannten Urkunden, sondern überdies durch die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ gestützt wird. So führte die Zeugin G._____, im Deliktszeitpunkt Lebens- partnerin des Beschuldigten 3 und Mitarbeiterin der F._____, am 27. Oktober 2015 zur Sache befragt aus, dass eindeutig die Beschuldigte 1 seit dem Jahr 2009 bei der F._____ angestellt gewesen sei und Reinigungen ausgeführt habe. Die Zeugin selbst sei bei den Reinigungen teilweise auch zugegen gewesen. Die Beschuldigte 2 habe lediglich vereinzelt bei Reinigungsarbeiten geholfen (Urk. 4/8 S. 4 ff.). Die monatlichen Lohnabrechnungen seien der Beschuldigten 1 regel- mässig zugestellt worden, die Sozialabgaben zu ihren Gunsten abgerechnet und einbezahlt und auch ein Lohnausweis für die Steuern sei jeweils aus- und zuge- stellt worden (Urk. 4/8 S. 9 ff. und S. 15). Diese Aussagen der Zeugin G._____ sind durchwegs glaubhaft und entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 1 auch nicht mit Widersprüchen behaftet (Urk. 94 S. 6). Der Vorwurf der Verteidi- gung, die Zeugin G._____ habe aktenwidrig behauptet, die Lohnzahlungen seien in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 auf das Konto Nr. 2 erfolgt, stimmt so nicht. Vielmehr wurde die Zeugin G._____ von der Staatsanwaltschaft damit kon- frontiert, dass die Lohnzahlungen in der genannten Zeit auf das Konto der Be- schuldigten 2 und nicht der Beschuldigten 1 erfolgten, wobei seitens der Staats- anwaltschaft – offensichtlich versehentlich – die Kontonummern der Beschuldig- ten 1 und 2 verwechselt wurden (Urk. 4/8 S. 9 Frage 54). Die Zeugin hat in ihrer Antwort dann lediglich bestätigt, dass der Lohn auf das Konto der Beschuldigten 2 gezahlt worden sei, was anerkannter- und belegtermassen der Wahrheit ent- spricht. Auch H._____ (seit 2010 Mitarbeiter bei der F._____) bestätigte am

16. November 2015 als Zeuge, seit seiner Anstellung im Jahr 2010 regelmässig mit der Beschuldigten 1 bei der F._____ zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 3 f.). Die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten 1, den Aussagen des Zeugen H._____ sei zu entnehmen, dass dieser im deliktsrelevan- ten Zeitraum noch nicht bei der F._____ gearbeitet habe, trifft nicht zu (Urk. 94 S. 7). Zwar konnte er das genaue Datum seines Stellenantritts nicht mehr nen-

- 13 - nen, führte aber unmissverständlich aus, seit dem Jahr 2010 bei der F._____ tätig zu sein und mit der Arbeit glaublich im Frühling 2010 begonnen zu haben (Urk. 4/12 S. 5). Damit übereinstimmend ist ferner auch seine Aussage, mit der Beschuldigten 1 ungefähr während eines Jahres zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 4). Seit Frühling 2010, und mithin im deliktsrelevanten Zeitraum, ha- be die Beschuldigte 2 lediglich während der Ferienzeit einmal während drei Wo- chen für die Beschuldigte 1 ausgeholfen, sonst habe er nie mit ihr zusammenge- arbeitet (Urk. 4/12 S. 4 f.). Für seine Tätigkeit habe er sodann regelmässig Lohn- abrechnungen erhalten und diesbezüglich nie Probleme gehabt (Urk. 4/12 S. 5 f.). Zwar trifft es zu, dass die Zeugin G._____ als ehemalige Lebenspartnerin und Mutter eines gemeinsamen Kindes sich gegenüber dem Beschuldigten 3 zu einer gewissen Loyalität verpflichtet fühlen könnte. Gleiches gilt für den Zeugen H._____, der im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch beim Beschuldigten 3 angestellt war. Allein

E. 2 und 4 im übrigen unangefochten geblieben ist einzig die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anord- nung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 3 Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 4 rügen die Anklage- schrift als zu weitschweifig, detailliert und unübersichtlich. Dies stelle, so zu- mindest der Verteidiger des Beschuldigten 4, eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit und eine unrechtmässige Beeinflussung des Gerichts durch die Anklagebehörde dar (Urk. 42 S. 2, Urk. 45 S. 2-4, Urk. 94 S. 2. f., Urk. 96 S. 2-5). Zwar handelt es sich in der Tat um eine relativ umfassende Anklageschrift. Zu be- rücksichtigen gilt es aber, dass darin vorliegend die massgeblichen objektiven Sachverhaltselemente für das komplexe Delikt des Betruges für drei Beschuldigte

- 7 - umschrieben werden müssen, nebst der genauen Form der Mitwirkung der ein- zelnen Beschuldigten und aller Umstände, aus denen das Vorhandensein von Vorsatz geschlossen werden kann. Hinzu kommt der im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilende Vorwurf der Begünstigung gegen den Beschuldigten 3. Welche Umschreibungen vorliegend konkret über diese Umstände hinausgehen und, ohne Relevanz für den Sachverhalt, lediglich der Beeinflussung des Gerichts zu Ungunsten der Beschuldigten dienen sollen, wird seitens der Verteidigung nicht dargetan und ist nicht auch erkennbar. Eine Verletzung des Gebots der Waf- fengleichheit oder des Anklagegrundsatzes liegt diesbezüglich nicht vor, zumal sämtliche Beschuldigten wussten, was ihnen vorgeworfen wird und sie sich auch ausreichend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen konnten. Unzutreffend ist auch das Vorbringen des amtlichen Verteidigers des Beschuldig- ten 4, der letzterem vorgeworfene strafbare Tatbeitrag werde in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben und es sei nicht ersichtlich, worin die für eine strafbare Unterlassung notwendige Garantenstellung des Beschuldigten 4 erblickt werde (Urk. 45 S. 4, Urk. 96 S. 5). Die Anklageschrift vom 15. Februar 2016 be- schreibt klar, dass der Beschuldigte 4 das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau ge- genüber den Sozialbehörden verschwiegen haben soll, obwohl er Kenntnis von diesem Einkommen und nach Ausfüllen des Antrags auf Ergänzungsleistungen auch von der Meldepflicht gegenüber den Sozialbehörden gehabt habe (Urk. 20 S. 5 und 7). Die Umschreibung einer Garantenstellung des Beschuldigten 4 ist dabei, entgegen der Verteidigung, nicht notwendig. Im dem Beschuldigten 4 vor- geworfenen Tatbeitrag ist insofern ein für den Taterfolg kausales Handeln zu er- blicken, als er gegenüber den Behörden bewusst zu tiefe Einkommensverhältnis- se deklariert haben soll. Die Umschreibung und Prüfung eines strafbaren Unter- lassens erübrigt sich vor diesem Hintergrund (vgl. SEELMAN in BSK Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 11 N 20). Auch bezüglich der gegen den Beschuldigten 4 erhobenen Vorwürfe liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

- 8 - II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

Dispositiv
  1. Rechtliche Würdigung 2.1 Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die Sozialbehörde sei durch das Verschweigen des Erwerbseinkommens der Beschuldigten 1 in die Irre geführt worden, was dazu geführt habe, dass den Beschuldigten 1 und 4 zu Unrecht Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 23'546.– entrichtet worden seien. - 19 - Zwar sei die Sozialbehörde zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Beschuldigten 1 und 4 verpflichtet gewesen, aus den Unterlagen der Beschuldigten 1 und 4 sei aber ersichtlich, dass das entsprechende Einkommen über das Konto der Beschuldigten 2 ausbezahlt und steuerlich nicht deklariert worden sei. Angesichts der grossen Anzahl an Sozialhilfegesuchen könne den Sozialbehörden nicht im Sinne einer Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, das Einkommen der Beschuldigten 1 nicht entdeckt zu haben. Trotz Vorliegens einer lediglich einfachen falschen Angabe sei deshalb von einem arglistigen Ver- halten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen (Urk. 63 S. 44 f.). 2.2 Auch diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz des Getäuschten entfällt nur bei einer Leichtfertigkeit, wel- che das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Bereich der Sozialhilfe ist dann von einem leicht- fertigen Handeln der Behörden auszugehen, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüfen oder es unterlassen, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzu- fordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen einzureichen. Angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfe- ersuchen kann eine solche Unterlassung den Behörden dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4, Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Von einem leichtfertigen Handeln der Sozialbehörden der Stadt E._____ kann vorliegend keine Rede sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterla- gen bei der Beurteilung der Gesuche der Beschuldigten 1 und 4 nicht geprüft worden wären. Diese Unterlagen haben über das Einkommen der Beschuldig- ten 1 aber ohnehin keinen Aufschluss geben können, da dieses weder aus den - 20 - Kontoauszügen noch aus den Steuerunterlagen der Beschuldigten 1 und 4 er- sichtlich ist (Urk. 5/0069, 5/0072, 5/0170 und 5/0173, Urk. 4/5/3-6). In diesem Sinne erschöpft sich die Tathandlung der Beschuldigten 1 und 2 vorliegend auch nicht in einem blossen Verschweigen des Einkommens gegenüber den Sozial- behörden, sondern beinhaltet überdies eine aktive Komponente, indem die Aus- zahlung des Einkommens auf das Konto der Beschuldigten 2 veranlasst und einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Sozialbehörden entzogen worden ist. Eine arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes ist damit eindeutig gegeben. 2.3 Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1 und 2 bei der Tatbegehung als Mittäterinnen zusammengewirkt haben (Urk. 63 S. 45). Indem die Beschuldigte 2 während zwei Jahren zuliess, dass das Ein- kommen der Beschuldigten 1 auf ihr Konto ausbezahlt wurde, um es vor den Sozialbehörden zu verheimlichen, hat sie zweifelsohne einen zur Ausführung der Tat massgeblichen Beitrag geleistet. Dass den Beschuldigten 1 und 2 dabei auch bewusst gewesen sein muss, dass das Erwerbseinkommen der Beschuldigten 1 den Sozialbehörden zu melden gewesen wäre und den Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt hätte, ergibt sich bereits daraus, dass überhaupt die Auszahlung des Einkommens auf das Konto der Beschuldigten 2 organisiert wurde. Dieser Massnahme kann einzig der Wille zugrunde gelegen haben, das Einkommen vor den Sozialbehörden zu verschleiern und sich unge- rechtfertigt an den Ergänzungsleistungen zu bereichern. Hätten die Beschuldigten 1 und 2 nicht um die Deklarationspflicht gewusst, hätten sie auch keinen Anlass gehabt, die Auszahlung auf das Konto der Beschuldigten 2 zu veranlassen. 2.4 Das dem Beschuldigten 4 nachweisbare Verhalten erschöpft sich darin, das von der Beschuldigten 1 erzielte Einkommen den Behörden nicht gemeldet zu haben. Von Januar 2009 bis Januar 2011 hat er damit gegenüber den Sozial- behörden, wie dargelegt, ein zu tiefes Einkommen deklariert, obwohl Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung den Bezugsberechtigen ausdrücklich verpflichtet, auch Ände- rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern eintreten, den Behörden unverzüglich zu melden. - 21 - Durch die Falschdeklaration hat der Beschuldigte 4 die Verheimlichung des Er- werbseinkommens der Beschuldigten 1 und damit die Täuschung der Sozial- behörden sowie den ungerechtfertigten Bezug der Ergänzungsleistungen sicher zumindest gefördert und sich damit der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB strafbar gemacht. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte 4 sowohl um die regelmässige Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau als auch um die Deklarationspflicht gegenüber den Sozialbehörden gewusst hat (Urk. 63 S. 46). Letzteres hat er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  2. April 2015 ausdrücklich zu Protokoll gegeben (Urk. 4/4 S. 7). Als IV-Bezüger war der Beschuldigte 4 im deliktsrelevanten Zeitraum ausserdem nicht arbeitstätig und damit wohl auch tagsüber oft zuhause. Allein schon deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Häufigkeit der Arbeitseinsätze seiner Frau nicht unerkannt an ihm vorbeigegangen sein dürfte. Kommt hinzu, dass seine Aus- sagen nicht den Eindruck erwecken, dass die Arbeit seiner Frau und ihre finanzi- ellen Verhältnisse ihn nicht interessiert hätten. Im Gegenteil: Über angebliches Einkommen, Arbeitspensum, Anstellungsdauer sowie fehlerhafte Unterlagen konnte er stets sehr konkrete Angaben machen. Wenngleich diesen Aussagen, wie dargelegt, nicht gefolgt werden kann, so lassen sie doch den Schluss zu, dass hinsichtlich beruflicher Aktivitäten und finanzieller Verhältnisse zwischen den Beschuldigten 1 und 4 eine ausführliche Kommunikation stattgefunden hat. 2.5 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist damit zutreffend und zu be- stätigen. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich durch ihr Verhalten des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Beschuldigte 4 der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig ge- macht. III. Sanktion
  3. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, die Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und den Beschuldigen 4 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 63 S. 56). Der anwendbare Strafrahmen - 22 - wurde korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 47 f.). 2.1 Zur konkreten Strafzumessung und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigten 1 und 2 hätten das Erwerbseinkommen der Beschuldigten 1 von Januar 2009 bis Januar 2011 und somit über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund zwei Jahren verschwiegen, damit den ange- sichts ihrer finanziellen Verhältnisse beträchtlichen Deliktsbetrag von Fr. 23'546.– erbeutet und das Rechtsgut des Vermögens in bedeutsamem Masse verletzt. Immerhin seien von den Beschuldigten 1 und 2 keine aktiven Handlungen wie beispielsweise eine Urkundenfälschung vorgenommen, sondern lediglich einfache Angaben trotz Auskunftspflicht unterdrückt worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Tat nach zwei Jahren aus eigenem Antrieb abgebrochen und das Ein- kommen aus eigenem Antrieb den Behörden gemeldet worden sei. Dieselben Strafzumessungskriterien würden selbstredend auch für den Beschul- digten 4 gelten, dem aber erheblich strafmindernd anzurechnen sei, dass er ledig- lich als Gehilfe gehandelt habe. Zumindest die Beschuldigte 2 habe ferner eine gewisse kriminelle Energie offenbart, indem sie den Beschuldigten 3 um Hilfe ge- beten habe, das Aufdecken der Straftat zu verhindern (Urk. 63 S. 49 f.). 2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 allesamt vorsätzlich und aus egoistischen Gründen gehandelt hätten. Gleichgültig um die finanziellen Interessen des Gemeinwesens, sei es ihnen ein- zig und allein um die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gegangen. In ge- wissem Masse zu rechtfertigen vermöge die Tat einzig, dass die Beschuldigten 1 und 4 in finanzieller Bedrängnis gewesen sein dürften, womit die Verlockung der Verheimlichung des Erwerbseinkommen zumindest ansatzweise nachvollziehbar erscheine. Das Verschulden aller drei Beschuldigten wurde insgesamt als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 63 S. 50 f.). 2.3 Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden kor- rekt aufgeführt und strafzumessungsneutral gewertet, ebenso die Vorstrafen- losigkeit sämtlicher Beschuldigter. Strafzumessungsrelevant hingegen sei das - 23 - Nachtatverhalten der Beschuldigten 1, 2 und 4, die trotz erdrückender Beweis- und Indizienlage keinerlei Reue und Einsicht gezeigt hätten. Die Beschuldigte 2 sei sogar erst nach der eigentlichen Tat richtig aktiv geworden und habe alles mögliche unternommen, um die Tat weiter zu vertuschen, wenn auch aus aus ih- rer Sicht achtenswerten Beweggründen, namentlich zum Schutz ihrer Eltern (Urk. 63 S. 51 f.). 3.1 Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann im wesentlichen zugestimmt werden. Zwar wurde die objektive Tatschwere der Beschuldigten 1 und 2 insofern wohlwollend beurteilt, als den beiden Beschuldigten, wie erwähnt, durchaus ein aktives Handeln und nicht lediglich ein Unterdrücken von Informationen vorgewor- fen werden kann. Immerhin haben sie bereits bei Stellenantritt der Beschuldig- ten 1 bewusst das Konto der Beschuldigten 2 als Lohnkonto gewählt und die Ver- schleierung des Einkommens damit vorausschauend geplant. Ebenfalls sehr grosszügig wurde der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft beim Beschuldig- ten 4 berücksichtigt. Die für ihn ausgefällte Strafe liegt – bei im übrigen weit- gehend identischen Strafzumessungskriterien – bei lediglich gut einem Drittel der Strafen der Beschuldigten 1 und 2. Dies, obwohl seinem Tatbeitrag doch bemer- kenswerte Bedeutung zukam, zumal das Unterlassen der Meldung des Einkom- mens an die Sozialbehörden unabdingbare Voraussetzung für dessen erfolgrei- che Verheimlichung bildete und er auch in hohem Masse von den ungerechtfertig- ten Ergänzungsleistungen profitiert hat. Die straferhöhende Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 keinerlei Reue oder Einsicht in ihre Tat zeigten, ist nach bundesgericht- licher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 113 IV 96 E. 4c, so auch unter Geltung des neuen Rechts: Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 7. Mai 2015 mit Hinweis auf 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 ). Mit dem Recht der Beschuldigten, die Aussagen zu verweigern und die Anklagevorwürfe zu bestreiten, ist eine Straferhöhung aus diesen Gründen allerdings nur schwer vereinbar. Vertretbar ist die Straferhöhung aufgrund des Nachtatverhaltens höchstens bei der Beschuldigten 2. Sie hat sich nach der Tat immerhin nicht bloss darauf beschränkt, diese zu bestreiten, sondern eine Selbstanzeige wegen Steu- - 24 - erhinterziehung verfasst und durch die verschiedenen Schreiben an den Be- schuldigten 3 sehr nachdrücklich versucht, die Tat zu vertuschen, und damit eine besondere Uneinsichtigkeit offenbart. Ob ihrerseits indessen Zeugen manipuliert wurden, wie dies die Vorinstanz berücksichtigt haben will, lässt sich nicht mit hin- reichender Sicherheit sagen, könnten die Zeugen doch auch aus eigenem Antrieb zugunsten der Beschuldigten ausgesagt haben oder von den Beschuldigten 1 und 4 dazu animiert worden sein. 3.2 Selbst wenn die fehlende Reue und Einsicht indessen strafzumessungs- neutral gewertet werden, erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen angemessen, wenn nicht gar milde. Angesichts des Deliktszeitraums, Deliktsbe- trags und der offenbarten kriminellen Energie kann wohl gerade noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden, was aber für die Beschuldigten 1 und 2 bereits Einsatzstrafen von 120 Tagessätzen, und mithin in der Höhe der schluss- endlich von der Vorinstanz ausgefällten Strafen, gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die von der Beschuldigten 2 offenbarte kriminelle Energie zwar einiges grösser ist als bei den Beschuldigten 1 und 4, die Beschuldigte 2 allerdings im Gegensatz zu ihren Eltern nicht aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat, sondern um ih- ren Eltern zu helfen, ist auch die Festsetzung von Strafen in gleicher Höhe für die Beschuldigten 1 und 2 im Resultat nicht zu beanstanden. Beim Beschuldigten 4 wurde der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft, wie gesagt, bereits äusserst grosszügig berücksichtigt, weshalb eine weitere Reduktion der Strafe klarerweise ausser Betracht fällt. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1, 2 und 4 sind auch nach deren Ausführungen an der Berufungsverhandlung weiterhin strafzumessungsneutral zu werten. Aktualisiert wurde von der Beschuldigten 2 einzig, dass sie derzeit schwanger sei (Urk. 93 S. 2). Eine besondere Strafempfindlichkeit vermag dieser Umstand aber nicht zu begründen. Auch an den finanziellen Verhältnissen haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Beschuldigten 1 und 4 leben weiterhin von der IV-Rente des Be- schuldigten 4 und damit in sehr knappen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 78/1-8, Urk. 82/1-9). Die Beschuldigte 2 verfügt über ein monatliches Netto- - 25 - Einkommen von rund Fr. 4'800.–. Der mit ihr zusammenlebende Ehemann ist ebenfalls zu 100 % erwerbstätig. Die finanzielle Situation der Beschuldigten 2 präsentiert sich damit um ein Vielfaches besser als jene ihrer Eltern (Urk. 83/1- 15). Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Tagessätze erweist sich ange- sichts dieser finanziellen Verhältnisse weiterhin als angemessen. 3.3 Insgesamt sind die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen damit zu be- stätigen. Die Beschuldigte 1 ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, die Beschuldigte 2 mit 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und der Beschuldig- te 4 mit 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
  4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Vorstrafenlosigkeit sämtlicher Be- schuldigter von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aus- zugehen, weshalb der Vollzug der Geldstrafen aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB jeweils auf 2 Jahre festzusetzen ist (Urk. 63 S. 53 f.). IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
  5. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzuset- zen. Die Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind den Beschuldigten daher je zu einem Drittel auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Entsprechend der eingereichten Honorarnoten sind Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 4'132.85 (inkl. MwSt.) und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit Fr. 4'225.50 (inkl. MwSt.) aus - 26 - der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigten 2 ist aufgrund ihres Unter- liegens keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  7. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil betreffend den Beschuldigten 3, D._____, unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, was bereits die Vorinstanz der Strafregisterbehörde mitgeteilt hat.
  8. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  9. […]
  10. […]
  11. […]
  12. […]
  13. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 281.25 Auslagen der Strafuntersuchung (Dolmetscherkosten) Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (inkl. Fr. 13'337.40 Barauslagen und 8% MwSt.); Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 4 (inkl. Fr. 11'521.45 Barauslagen und 8% MwSt.). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  14. […] - 27 -
  15. […]
  16. (Mitteilungen)
  17. (Rechtsmittel)
  18. (Rechtsmittel)"
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  20. a) Die Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. b) Die Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. c) Der Beschuldigte 4, C._____, ist schuldig der Gehilfenschaft zum Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB.
  21. a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 10.– b) Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 70.–. c) Der Beschuldigte 4 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 10.–.
  22. a) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 28 - c) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 4 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  23. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 (RA lic. iur. Fr. 4'132.85 X1._____) amtliche Verteidigung Beschuldigter 4 (RA lic. iur. Fr. 4'225.50 X3._____).
  25. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4, werden den Beschuldigten 1, 2 und 4 je zu 1/3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  26. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die Beschuldigte 2 (übergeben) − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 (versandt) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 4 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 4 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4 - 29 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend Beschuldigte 1 und Beschuldigter 4) − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A betreffend die Beschuldigten 1, 2 und 4.
  27. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160321-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Bantli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 13. März 2017 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. ...

4. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Keel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 20. Mai 2016 (GG160004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 56 ff.) Es wird erkannt:

1. a) Die Beschuldigte 1 (A._____) ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. b) Die Beschuldigte 2 (B._____) ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. c) Der Beschuldigte 3 (D._____) ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. d) Der Beschuldigte 4 (C._____) ist schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. a) Die Beschuldigte 1 (A._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (total Fr. 1'200.–). b) Die Beschuldigte 2 (B._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (total Fr. 8'400.–).

- 3 - c) Der Beschuldigte 3 (D._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– (total Fr. 4'500.–). d) Der Beschuldigte 4 (C._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– (total Fr. 450.–).

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 (A._____) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 (B._____) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. c) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 3 (D._____) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. d) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 4 (C._____) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte 3 (D._____) wird bezüglich des mit Bussenverfügung des Unter- suchungsamts Gossau vom 4. August 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe verwarnt.

5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 281.25 Auslagen der Strafuntersuchung (Dolmetscherkosten) Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (inkl. Fr. 13'337.40 Barauslagen und 8% MwSt.); Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 4 (inkl. Fr. 11'521.45 Barauslagen und 8% MwSt.). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 4 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten zu je 1/ aufer- 4 legt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (A._____) und des Be- schuldigten 4 (C._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1, A._____: (Urk. 94 S. 1 f., Prot. II S. 4 f.)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20.5.2016 hinsichtlich Ziff. 5 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist;

2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

3. Der Beschuldigten sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst und zweitinstanzlichen Verfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2, B._____: (Urk. 68, sinngemäss, Prot. II S. 5)

1. Es sei festzustellen, dass Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 in Rechtskraft er- wachsen ist.

- 5 -

2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien voll- umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für deren Um- triebe und Aufwendungen zuzusprechen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten 4, C._____: (Urk. 96 S. 1 f., Prot. II S. 5)

1. Disp. Ziff. 1 lit. d des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen.

2. Es sei dem Appellanten eine Genugtuung in angemessener Höhe zuzuspre- chen.

3. Disp. Ziff. 2 lit. d und Ziff. 3 lit. d des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 201 seien aufzuheben.

4. Disp. Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 seien aufzuheben.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79 S. 2, Prot. II S. 5) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem Eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 wurden die Beschuldigten A._____ (Beschuldigte 1), B._____ (Beschuldigte 2), D._____ (Beschuldigter 3) und C._____ (Beschuldigter 4) an- klagegemäss schuldig gesprochen und mit bedingten Geldstrafen bestraft (Urk. 63 S. 56 ff.). Gegen diesen Entschied liessen die Beschuldigten 1, 2 und 4 jeweils innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 49, 52 und 55). Die Berufungserklärungen gingen ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64, 66 und 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert der ihr angesetzten Frist auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 79). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 64, 66 und 68). Die Parteien haben ihre Berufungen in den jeweiligen Erklärungen beschränkt (Urk. 64, 66 und 68). Vom Beschuldigten 3 wurde keine Berufung angemeldet.

2. Betreffend den Beschuldigten 3 ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, was bereits die Vorinstanz der Strafregisterbehörde mitgeteilt hat (vgl. Urk.62 und 72). Von den Beschuldigten 1, 2 und 4 im übrigen unangefochten geblieben ist einzig die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anord- nung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 4 rügen die Anklage- schrift als zu weitschweifig, detailliert und unübersichtlich. Dies stelle, so zu- mindest der Verteidiger des Beschuldigten 4, eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit und eine unrechtmässige Beeinflussung des Gerichts durch die Anklagebehörde dar (Urk. 42 S. 2, Urk. 45 S. 2-4, Urk. 94 S. 2. f., Urk. 96 S. 2-5). Zwar handelt es sich in der Tat um eine relativ umfassende Anklageschrift. Zu be- rücksichtigen gilt es aber, dass darin vorliegend die massgeblichen objektiven Sachverhaltselemente für das komplexe Delikt des Betruges für drei Beschuldigte

- 7 - umschrieben werden müssen, nebst der genauen Form der Mitwirkung der ein- zelnen Beschuldigten und aller Umstände, aus denen das Vorhandensein von Vorsatz geschlossen werden kann. Hinzu kommt der im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilende Vorwurf der Begünstigung gegen den Beschuldigten 3. Welche Umschreibungen vorliegend konkret über diese Umstände hinausgehen und, ohne Relevanz für den Sachverhalt, lediglich der Beeinflussung des Gerichts zu Ungunsten der Beschuldigten dienen sollen, wird seitens der Verteidigung nicht dargetan und ist nicht auch erkennbar. Eine Verletzung des Gebots der Waf- fengleichheit oder des Anklagegrundsatzes liegt diesbezüglich nicht vor, zumal sämtliche Beschuldigten wussten, was ihnen vorgeworfen wird und sie sich auch ausreichend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen konnten. Unzutreffend ist auch das Vorbringen des amtlichen Verteidigers des Beschuldig- ten 4, der letzterem vorgeworfene strafbare Tatbeitrag werde in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben und es sei nicht ersichtlich, worin die für eine strafbare Unterlassung notwendige Garantenstellung des Beschuldigten 4 erblickt werde (Urk. 45 S. 4, Urk. 96 S. 5). Die Anklageschrift vom 15. Februar 2016 be- schreibt klar, dass der Beschuldigte 4 das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau ge- genüber den Sozialbehörden verschwiegen haben soll, obwohl er Kenntnis von diesem Einkommen und nach Ausfüllen des Antrags auf Ergänzungsleistungen auch von der Meldepflicht gegenüber den Sozialbehörden gehabt habe (Urk. 20 S. 5 und 7). Die Umschreibung einer Garantenstellung des Beschuldigten 4 ist dabei, entgegen der Verteidigung, nicht notwendig. Im dem Beschuldigten 4 vor- geworfenen Tatbeitrag ist insofern ein für den Taterfolg kausales Handeln zu er- blicken, als er gegenüber den Behörden bewusst zu tiefe Einkommensverhältnis- se deklariert haben soll. Die Umschreibung und Prüfung eines strafbaren Unter- lassens erübrigt sich vor diesem Hintergrund (vgl. SEELMAN in BSK Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 11 N 20). Auch bezüglich der gegen den Beschuldigten 4 erhobenen Vorwürfe liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

- 8 - II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1 Den Beschuldigten 1 (Ehefrau), 2 (Tochter) und 4 (Ehemann) wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 15. Februar 2016 zusammengefasst vor- geworfen, vom 20. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 gegenüber der Stadt- verwaltung E._____ das von der Beschuldigten 1 in ihrer Anstellung als Reini- gungskraft bei der F._____ GmbH (folgend: F._____) erzielte Einkommen von insgesamt Fr. 30'929.60 verheimlicht zu haben. Zu diesem Zweck seien die Lohneinkünfte der Beschuldigten 1 bewusst auf das auf die Beschuldigte 2 lau- tende Bankkonto der Credit Suisse ausbezahlt worden, obwohl die den Lohnzah- lungen zugrunde liegenden Arbeitsleistungen weitestgehend von der Beschuldig- ten 1 erbracht worden seien. Dies hätten die Beschuldigten im Wissen darum ge- tan, dass diese Einkünfte für die Bemessung der von den Beschuldigten 1 und 4 bezogenen Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Beschuldigten 4 rechtlich er- heblich waren. Für den Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2011 seien daher zu Unrecht Ergänzungsleistungen von Fr. 23'546.– bezogen worden (Urk. 20 S. 2 ff.). 1.2 Seitens der Beschuldigten 1, 2 und 4 wird im wesentlichen bestritten, dass die Beschuldigte 1 in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 bei der F._____ angestellt gewesen sei. Ihre Anstellung sei erst per Februar 2011 erfolgt. Zuvor habe die Beschuldigte 2 für die F._____ gearbeitet und die Beschuldigte 1 habe ihr gelegentlich bei dieser Arbeit geholfen (Urk. 42 S. 2 ff., Urk. 45 S. 5 ff.). 1.3.1 Nebst den Aussagen der Beschuldigten 1-4 liegen als Beweismittel die Zeugenaussagen von G._____ (ehemalige Partnerin des Beschuldigten 3 und ehemalige Mitarbeiterin der F._____), H._____ (Mitarbeiter der F._____), I._____ (Mitarbeiterin der F._____ und Freundin sowie Nachbarin der Beschuldigten 1, 2 und 4), J._____ (Nachbar der Beschuldigten 1, 2 und 4), K._____ (Ehemann der Beschuldigten 2) sowie zahlreiche Urkunden vor. Die Vorinstanz hat diese Be- weismittel vollständig aufgeführt, deren Inhalt zutreffend zusammengefasst und

- 9 - eine ausführliche und sorgfältige Würdigung vorgenommen (Urk. 63 S. 9-42). Da- rauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Urkunden lässt sich – einmal ungeachtet der Aussagen der Verfahrensbeteiligten – folgendes festhalten: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 wurde erst am

23. Januar 2011 abgeschlossen. Darin ist ein Stellenantritt per 1. Februar 2011 vorgesehen (Urk. 3/4/1). Für die vorliegend interessierende Zeitspanne von

1. Januar 2009 bis 31. Januar 2011 findet sich weder für die Beschuldigte 1 noch für die Beschuldigte 2 ein schriftlicher Arbeitsvertrag in den Akten. Vorhanden sind allerdings Lohnabrechnungen dieses Zeitraums (Urk. 3/3/5-31). Diese tragen allesamt die Personendaten der Beschuldigten 1, also ihren Namen, ihre Adresse, ihre AHV-Nummer und ihr Geburtsdatum. Einzig das aufgeführte Konto Nummer 1 bei der Credit Suisse, auf welches der Lohn gemäss Lohnabrechnungen von Januar 2009 bis Dezember 2010 ausbezahlt wurde, lautet unbestrittenermassen auf den Namen der Beschuldigten 2 (Urk. 3/3/12-33). Auf das auf die Beschuldig- te 1 lautende Konto Nummer 2 bei der Credit Suisse wurde der Lohn erst ab Ja- nuar 2011 ausbezahlt (Urk. 3/3/5-11). Belege dafür, dass vor dem Januar 2011 Zahlungen der F._____ sowohl auf das Konto der Beschuldigten 1 als auch auf jenes der Beschuldigten 2 erfolgt sind, wie dies von der Verteidigung des Be- schuldigten 4 geltend gemacht wird, finden sich in den Akten nicht (Urk. 96 S. 9). Insbesondere lässt sich dies nicht aus den von den Beschuldigten eingereichten Kontoauszügen der Beschuldigten 1 und 2 ableiten. Diese zeigen lediglich, dass im Jahr 2009 keine Zahlungen der F._____ auf dem Konto der Beschuldigten 1 eingingen, während die Beschuldigte 2 in den Jahren 2009 und 2010 regelmässig solche Zahlungen erhalten hat (Urk. 4/5/3-6, Urk. 4/5/7-11; vgl. dazu auch E. 1.3.5). Wie einem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten 1 bei der SVA Zürich vom 11. Juli 2011 zu entnehmen ist, hat die F._____ ferner für das Jahr 2009 aber Sozialversicherungsbeiträge für ein Brutto-Einkommen von Fr. 11'747.– und für das Jahr 2010 für eines von Fr. 24'535.– für die Beschuldig- te 1 und nicht etwa für die Beschuldigte 2 geleistet (Urk. 3/6/5).

- 10 - Im Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 durch die F._____ gekündigt. Das Kündigungsschreiben der F._____ vom 27. Juni 2011 nennt den Betreff "Fristlose Kündigung des Arbeits- vertrages vom 1.3.2009 als Unterhaltsreinigerin 1" (Urk. 3/8/5, Urk. 4/5/12). Die der Arbeitslosenversicherung in der Folge am 15. September 2011 von der F._____ eingereichte Arbeitgeberbescheinigung nennt als Dauer des Arbeitsver- hältnisses dann ebenfalls Januar 2009 bis Juni 2011 (Urk. 3/7/5). Und aus der da- raufhin erstellten Berechnungstabelle der Arbeitslosenkasse ist ersichtlich, dass auch der versicherte Verdienst der Beschuldigten 1 für den Zeitraum vom Juli 2010 bis Juni 2011 anhand der jeweiligen Monatsgehälter gemäss Lohnabrech- nungen der F._____ ermittelt wurde (Urk. 3/7/3). In den genannten Urkunden fin- den sich also bereits sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 bereits seit Januar 2009 bei der F._____ angestellt war und ein regelmässiges Gehalt bezogen hat. 1.3.3 Im Widerspruch zu diesen Urkunden steht insbesondere ein an die Be- schuldigte 1 gerichtetes Schreiben des Beschuldigten 3 vom 26. März 2011 zu- handen der Sozialbehörden (Urk. 3/3/4 und 3/4/3). Darin entschuldigte er sich bei der Beschuldigten 1 für "die falschen Angaben auf der Lohnabrechnung". Man habe "die Lohnabrechnung Ihrer Tochter B._____ kopiert und vergessen das Ein- trittsalter sowie die Kontodaten zu ändern" (Urk. 3/4/3). Dem Schreiben war of- fenbar eine Lohnabrechnung vom Februar 2011 beigelegt, die als Eintrittsdatum bei der F._____ den 1. Februar 2011 (statt wie zuvor den 1. März 2009) und die Kontonummer der Beschuldigten 1 (statt wie zuvor jene der Beschuldigten 2) ent- hält (Urk. 3/4/2-4). Der Beschuldigte 3 hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens konstant eingeräumt, dieses Schreiben verfasst zu haben, jedoch mit wahrheitswidrigem Inhalt. Er habe die Beschuldigte 1 im Januar 2009 angestellt. Die Beschuldigte 2, die der Beschuldigten 1 vereinzelt bei Arbeitseinsätzen gehol- fen habe, sei irgendwann zu ihm gekommen und habe erzählt, dass die Familie das Einkommen der Beschuldigten 1 nie beim Sozialamt angegeben habe, ob- wohl der Beschuldigte 4 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe. Sie befürchteten nun Probleme mit den Behörden. Da er selbst nicht gewollt habe, dass die Familie Probleme bekomme, habe er das erwähnte Schreiben verfasst

- 11 - und das Eintrittsdatum auf der Lohnabrechnung angepasst (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 4/1 S. 3 f., Urk. 4/7 S. 3 f.). Diese Aussagen vermögen plausibel zu erklären, weshalb die Lohnabrechnungen seit Februar 2011 das Eintrittsdatum 1. Februar 2011 tragen (Urk. 3/3/5-10), alle anderen zuvor demgegenüber Daten aus dem Jahr 2009 (Urk. 3/3/11-33), über- wiegend den 1. März 2009 (zur überzeugenden Erklärung für die abweichenden Daten auf den ersten beiden Lohnabrechnungen gemäss Urk. 3/3/32-33 vgl. Urk. 63 S. 17). Auch die Verschriftlichung des Arbeitsvertrags der Beschuldig- ten 1 per Februar 2011 und die Anpassung des Lohnkontos passen nahtlos mit den Aussagen des Beschuldigten 3 zusammen, wonach die Beschuldigten 1 und 2 ab Januar 2011 die korrekte Deklaration der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten 1 in die Wege leiten wollten, wozu die genannten Anpassungen und Dokumente von Nöten waren. Weshalb der Beschuldigte 3 diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht einzu- sehen, belastet er sich selbst mit diesen Aussagen doch massiv (Urk. 63 S. 13). Mittlerweile wurde er wegen Begünstigung dann auch rechtskräftig verurteilt, wo- bei es im wesentlichen seine eigenen Aussagen gewesen sein dürften, die zu dieser Verurteilung geführt haben. Angesichts der für ihn einschneidenden Konsequenzen ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte 3 die Anschuldigungen allein aus Frust darüber erhoben hat, dass die Beschuldigte 1 im Jahr 2011 eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit we- gen einer Operation in Aussicht gestellt hat, wie dies seitens der Verteidiger gel- tend gemacht wird (Urk. 42 S. 3, Urk. 45 S. 8 f., Urk. 94 S. 4-6, Urk. 96 S. 7 und 14 f.). Dies hat insbesondere zu gelten, nachdem im gesamten Verfahren keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht wurde, weshalb der bevorstehende Ar- beitsausfall der Beschuldigten 1 den Beschuldigten 3 überhaupt derart erzürnt haben soll. Die Konsequenzen für ihn wären schlimmstenfalls gewesen, dass er für eine gewisse Zeit einen Ersatz für die Beschuldigte 1 hätte einstellen müssen. Dass dieser Umstand einen Wutausbruch nach sich gezogen haben soll, der den Beschuldigten 3 nicht nur zu einer falschen Anzeige der Beschuldigten 1, 2 und 4 veranlasst, sondern überdies auch dazu gebracht haben soll, sich selbst einer

- 12 - Straftat zu beschuldigen, ist schlicht nicht vorstellbar. Kommt hinzu, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 3 nicht nur durch die genannten Urkunden, sondern überdies durch die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ gestützt wird. So führte die Zeugin G._____, im Deliktszeitpunkt Lebens- partnerin des Beschuldigten 3 und Mitarbeiterin der F._____, am 27. Oktober 2015 zur Sache befragt aus, dass eindeutig die Beschuldigte 1 seit dem Jahr 2009 bei der F._____ angestellt gewesen sei und Reinigungen ausgeführt habe. Die Zeugin selbst sei bei den Reinigungen teilweise auch zugegen gewesen. Die Beschuldigte 2 habe lediglich vereinzelt bei Reinigungsarbeiten geholfen (Urk. 4/8 S. 4 ff.). Die monatlichen Lohnabrechnungen seien der Beschuldigten 1 regel- mässig zugestellt worden, die Sozialabgaben zu ihren Gunsten abgerechnet und einbezahlt und auch ein Lohnausweis für die Steuern sei jeweils aus- und zuge- stellt worden (Urk. 4/8 S. 9 ff. und S. 15). Diese Aussagen der Zeugin G._____ sind durchwegs glaubhaft und entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 1 auch nicht mit Widersprüchen behaftet (Urk. 94 S. 6). Der Vorwurf der Verteidi- gung, die Zeugin G._____ habe aktenwidrig behauptet, die Lohnzahlungen seien in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 auf das Konto Nr. 2 erfolgt, stimmt so nicht. Vielmehr wurde die Zeugin G._____ von der Staatsanwaltschaft damit kon- frontiert, dass die Lohnzahlungen in der genannten Zeit auf das Konto der Be- schuldigten 2 und nicht der Beschuldigten 1 erfolgten, wobei seitens der Staats- anwaltschaft – offensichtlich versehentlich – die Kontonummern der Beschuldig- ten 1 und 2 verwechselt wurden (Urk. 4/8 S. 9 Frage 54). Die Zeugin hat in ihrer Antwort dann lediglich bestätigt, dass der Lohn auf das Konto der Beschuldigten 2 gezahlt worden sei, was anerkannter- und belegtermassen der Wahrheit ent- spricht. Auch H._____ (seit 2010 Mitarbeiter bei der F._____) bestätigte am

16. November 2015 als Zeuge, seit seiner Anstellung im Jahr 2010 regelmässig mit der Beschuldigten 1 bei der F._____ zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 3 f.). Die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten 1, den Aussagen des Zeugen H._____ sei zu entnehmen, dass dieser im deliktsrelevan- ten Zeitraum noch nicht bei der F._____ gearbeitet habe, trifft nicht zu (Urk. 94 S. 7). Zwar konnte er das genaue Datum seines Stellenantritts nicht mehr nen-

- 13 - nen, führte aber unmissverständlich aus, seit dem Jahr 2010 bei der F._____ tätig zu sein und mit der Arbeit glaublich im Frühling 2010 begonnen zu haben (Urk. 4/12 S. 5). Damit übereinstimmend ist ferner auch seine Aussage, mit der Beschuldigten 1 ungefähr während eines Jahres zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 4). Seit Frühling 2010, und mithin im deliktsrelevanten Zeitraum, ha- be die Beschuldigte 2 lediglich während der Ferienzeit einmal während drei Wo- chen für die Beschuldigte 1 ausgeholfen, sonst habe er nie mit ihr zusammenge- arbeitet (Urk. 4/12 S. 4 f.). Für seine Tätigkeit habe er sodann regelmässig Lohn- abrechnungen erhalten und diesbezüglich nie Probleme gehabt (Urk. 4/12 S. 5 f.). Zwar trifft es zu, dass die Zeugin G._____ als ehemalige Lebenspartnerin und Mutter eines gemeinsamen Kindes sich gegenüber dem Beschuldigten 3 zu einer gewissen Loyalität verpflichtet fühlen könnte. Gleiches gilt für den Zeugen H._____, der im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch beim Beschuldigten 3 angestellt war. Allein aus diesen Gründen kann den Aussagen der Zeugen aber nicht generell misstraut werden. Immerhin stimmen ihre Aussagen nicht nur mit jenen des Beschuldigten 3 überein, sondern werden auch durch die vorstehend erwähnten Urkunden gestützt. 1.3.4 Die Aussagen der Beschuldigten 1, 2 und 4 zeigen sich demgegenüber widersprüchlich und in weiten Teilen völlig unplausibel. So erklärten zwar alle drei, die Beschuldigte 1 habe sich im Jahr 2009 für die Stelle bei der F._____ bewor- ben, angestellt worden sei dann aber die Beschuldigte 2. Bereits bei der Begrün- dung dieses Umstands verstricken sich die Beschuldigten 1, 2 und 4 dann aber in Widersprüche. So erklärte die Beschuldigte 2 während des gesamten Verfahrens, die Beschuldigte 1 sei aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht sofort ein- gestellt worden, weshalb sie selbst die Stelle angetreten habe, um diese für ihre Mutter freizuhalten (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/6 S. 11). Die Beschuldig- te 1 erklärte bei der polizeilichen Befragung indessen zwar auch, dass aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nach dem Vorstellungsgespräch nicht sie son- dern die Beschuldigte 2 angestellt worden sei. Allerdings will dann auch sie selbst per Mai 2009 bei der F._____ angefangen und dafür einen Lohn von Fr. 631.– er- halten haben. In der Folge habe sie bis zum 10. August 2009 bei der Firma gear-

- 14 - beitet, dann jedoch aufgehört, weil sie einen Arbeitsvertag gewollt habe, was vom Beschuldigten 3 aber immer wieder hinausgezögert worden sei. Hernach habe sie der Beschuldigten 2 dann lediglich ein paar Mal beim Putzen ausgeholfen (Urk. 2/3 S. 2). Diese angeblich mehrmonatige Arbeitstätigkeit der Beschuldigten 1 wurde von der Beschuldigten 2 in dieser Form nie erwähnt. Der Beschuldigte 4 aber erklärte ebenfalls, dass die Beschuldigte 1 im Jahr 2009 zwei bis drei Mona- te für die F._____ gearbeitet habe, dann aber gegangen sei, weil sie keinen Ar- beitsvertrag erhalten habe (Urk. 4/4 S. 4 f.). Erstaunlich konkret wollte er sich so- gar Jahre später noch zu erinnern vermögen, dass die Beschuldigte 1 am 25. Mai 2009 einen Lohn von der F._____ erhalten habe und in diesem Jahr Fr. 631.80 verdient habe (Urk. 2/2 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ergeben die Erklärungs- versuche der Beschuldigten 1, 2 und 4 inhaltlich wenig Sinn und wirken reichlich konstruiert (Urk. 63 S. 22-31). So dürfte die Bewältigung eines nicht geringen Ar- beitspensums bei der F._____, wie es die Lohnabrechnungen indizieren, der Be- schuldigten 2 nebst ihrer Vollzeittätigkeit im fraglichen Zeitraum auch mit der gel- tend gemachten teilweisen Unterstützung durch Familie und Bekannte kaum mög- lich gewesen sein (vgl. Urk. 2/4 S. 2, Urk. 4/2 S. 4 und S. 8 f.). Ferner ist in keiner Art einzusehen, warum die Beschuldigte 2 während rund zwei Jahren die immen- se Doppelbelastung einer weiteren Anstellung nebst ihrer Vollzeitarbeitstätigkeit auf sich nehmen sollte, nur um der Beschuldigten 1 eine Stelle freizuhalten. Die Zweitanstellung aufgegeben haben will sie dann nicht etwa, weil die Beschuldigte 1 endlich habe eintreten können, sondern weil sie selbst trotz mehrmaligem Ver- langen keinen Arbeitsvertrag von der F._____ erhalten habe (Urk. 2/4 S. 3). Wäh- rend zwei Jahren war die Arbeit ohne schriftlichen Vertrag für die Beschuldigte 2 also tragbar. Genau in dem Moment, in dem sie ihr eigentliches Haupterwerbs- einkommen aber verliert (vgl. Urk. 2/4 S. 2 f.), stört sie sich dermassen an diesem Umstand, dass sie die Tätigkeit beendet und lieber gänzlich auf ein Einkommen verzichtet. Und damit nicht genug: Im gleichen Zeitraum, mithin erst nach Beendi- gung des angeblichen Arbeitsverhältnisses bei der F._____, begann die Beschul- digte 2 dann auch, sich mit Nachdruck darum zu bemühen, dass Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Lohnausweise für die letzten zwei Jahre Arbeit zugestellt

- 15 - werden. So forderte sie den Beschuldigten 3 mit Schreiben vom 6. Juli 2011 dazu auf, ihr die Lohnabrechnungen sowie den Lohnausweis zukommen zu lassen (Urk. 4/5/2) und mit E-Mail vom 22. Dezember 2011 ihr den Lohnausweis sowie den Arbeitsvertrag zu schicken (Urk. 4/5/1). Zwar ist in diesen Schreiben jeweils die Rede davon, dass bereits wiederholt entsprechende Forderungen an den Be- schuldigten 3 gestellt worden seien. Belegt sind aber keinerlei solche Bemühun- gen, insbesondere nicht aus jener Zeit, in der die Beschuldigte 2 noch bei der F._____ angestellt gewesen sein will. Auch die ordnungsgemässe Versteuerung des von ihr bei der F._____ angeblich erzielten Einkommens schien der Beschul- digten 2 erst über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von solcher Bedeutung, dass sie sich am 6. März 2012 bei der Steuerbehörde selbst anzeigte (Urk. 3/8/2). Die äusserst unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten 2 sind vor diesem Hin- tergrund mit der Vorinstanz klar als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Ihre ab dem Jahr 2011 plötzlich dokumentierten Bemühungen, sämtliche Belege im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit bei der F._____ zu erlangen und das an- geblich erzielte Einkommen korrekt zu deklarieren, sprechen vielmehr dafür, dass nach der Anzeige des Beschuldigten 3 vom 27. Juni 2011 bei der Stadtverwaltung E._____ (vgl. Urk. 3/1 S. 1) seitens der Familie der Beschuldigten 1 und 4 alle Hebel in Bewegung gesetzt wurden, um die Verfehlungen der Vergangenheit zu vertuschen und das von der Beschuldigten 1 erzielte Einkommen fortan korrekt zu deklarieren. In diesem Sinne lässt sich auch das Schreiben der Beschuldigten 1 vom 5. Juli 2011 verstehen, in dem der Beschuldigte 3 darum gebeten wird, das Eintrittsdatum im Kündigungsschreiben vom 27. Juni 2011 anzupassen (Urk. 3/8/6). Konsequenterweise hat die Beschuldigte 1 im Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung vom 29. August 2011 gegenüber der Arbeitslosenkasse dann auch angegeben, erst vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 bei der F._____ angestellt gewesen zu sein (Urk. 3/7/7). Und schliesslich wurde, be- zeichnenderweise erst über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich am 19. Juni 2012, vom Beschuldigten 4 eine Meldung an die SVA Zürich gemacht, die Sozialversicherungsbeiträge seien von der F._____ für die Beschul- digte 1 statt für die Beschuldigte 2 bezahlt worden (Urk. 3/6/2). Nachdem seitens

- 16 - der Ausgleichskasse in der Folge aber darauf hingewiesen wurde, dass für eine Korrektur auf dem Individuellen Kontoauszug keine hinreichenden Unterlagen vor- liegen würden, sondern dafür ein Urteil des Arbeitsgerichts nötig wäre (Urk. 3/6/4), stellten die Beschuldigten ihre diesbezüglichen Bemühungen allem Anschein nach dann doch ein. Insofern zielt der Einwand der Verteidigung der Beschuldigten 1 ins Leere, die Ausgleichskasse habe noch nicht abschliessend darüber entschieden, ob die Auszüge aus dem individuellen Lohnkonto der Be- schuldigten 1 korrekt seien oder nicht (Urk. 94 S. 5). 1.3.5 Wie bereits vorstehend dargelegt können die Beschuldigten 1, 2 und 4 mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz auch aus den von ihnen eingereich- ten Kontoauszügen der Beschuldigten 1 aus dem Jahr 2009 (Urk. 4/5/3-6) und der Beschuldigten 2 aus den Jahren 2009 und 2010 (Urk. 4/5/7-11) nichts zu ih- ren Gunsten ableiten (Urk. 63 S. 38). Daraus ersichtlich wird einzig, dass der Lohn von der F._____ in den Jahren 2009 und 2010 an die Beschuldigte 2 aus- bezahlt wurde und in dieser Zeit keinerlei Zahlungen an die Beschuldigte 1 erfolg- ten, was mit den Lohnabrechnungen und dem Anklagesachverhalt im Einklang steht. Mehr als seltsam mutet in diesem Zusammenhang an, dass die gelb mar- kierten Zahlungen einer "L._____-AG ZÜRICH" an die Beschuldigte 1 in ihrer Summe genau jenem Einkommen von Fr. 631.80 entsprechen, welches gemäss Aussagen der Beschuldigten 1 und 4 von der Beschuldigten 1 im Jahr 2009 bei der F._____ erzielt worden sein soll. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Da- ten der ersten und der letzten Vergütung (25. Mai 2009 und 10. August 2009) von den genannten Beschuldigten ebenfalls im Zusammenhang mit der Anstellung der Beschuldigten 1 bei der F._____ Erwähnung fanden. Ein Zusammenhang dieser "L._____-AG ZÜRICH" ist aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, weder aus dem Handelsregistereintrag noch anderweitig ersichtlich (Urk. 63 S. 38). Ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschuldigte 1 seit Januar 2009 bei der F._____ angestellt war, vermögen schliesslich auch die Aussagen der Zeugen I._____, J._____ und K._____ nicht zu erwecken. Die Aussagen von I._____, ehemalige Angestellte der F._____ sowie Freundin und Nachbarin der Beschul- digten 1, 2 und 4 (Urk. 4/9 S. 3), erweisen sich als derart unklar und vage, dass

- 17 - aus ihnen letztlich nicht geschlossen werden kann, mit wem und in welcher Re- gelmässigkeit die Zeugin für die F._____ gearbeitet haben will. Darüber, ob die Beschuldigte 1 oder 2 bei der F._____ angestellt war und ein regelmässiges Ein- kommen erzielt hat, lassen ihre Aussagen keine konkreten Schlüsse zu. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz korrekt gewürdigten Aussagen des langjährigen Nachbarn der Beschuldigten 1, 2 und 4, J._____ (Urk. 4/11 S. 3). Diesen ist im wesentlichen einzig zu entnehmen, dass er der Beschuldigten 2 im Jahr 2010 dreimal bei der Reinigung eines Schulgebäudes in … geholfen habe (Urk. 4/11 S. 4). Nur K._____ hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme die Sachdarstellung der Beschuldigten 1, 2 und 4 insofern bestätigt, als er angegeben hat, die Be- schuldigte 2 sei von Januar 2009 bis Januar 2011 bei der F._____ angestellt ge- wesen (Urk. 4/13 S. 12). Angesichts seiner Beziehung zur Beschuldigten 2 – es handelt sich um ihren langjährigen Partner und seit 2012 Ehemann – und der of- fensichtlichen Absprachemöglichkeit überraschen diese Aussagen nicht. Augen- fällig und reichlich merkwürdig ist, dass er der Beschuldigten 2 sehr oft (Urk. 4/13 S. 4), ja sogar fast täglich (Urk. 4/13 S. 9) bei Reinigungsarbeiten geholfen haben will, während die Beschuldigte 2 ihren Ehemann als Helfer erstmal gar nicht er- wähnte, später dann davon sprach, dass dieser ihr ab und zu geholfen habe und nur einmal kurz erwähnte, er habe ihr mit am meisten geholfen (Urk. 4/2 S. 8 f., Urk. 4/6 S. 16). Bei derart regelmässigen, fast täglichen, gemeinsamen Einsätzen wäre von der Beschuldigten 2 doch zu erwarten gewesen, dass sie die Hilfe ihres Ehemannes deutlicher hervorgehoben hätte. Auch die Aussagen des Zeugen K._____ vermögen damit insgesamt und angesichts der stark belastenden Be- weislage keine Zweifel daran zu begründen, dass die Beschuldigte 1 seit Januar 2009 für die F._____ gearbeitet hat. Keine relevante Bedeutung kann schliesslich den von der Beschuldigten 1 an- lässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. M._____ vom 24. März 2010 und vom 15. Januar 2010 beigemessen werden (Urk. 46, Urk. 95). Zwar wird der Beschuldigten 1 da- rin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 1. Dezember 2009 bis zum 7. April 2010 attestiert und eine – ein anderes Arbeitsverhältnis der Beschuldigten 1 betreffen- de und in dieser Zeit ausgesprochene – Kündigung vom Arbeitgeber N._____ AG

- 18 - wurde im Nachhinein aufgrund einer Sperrfrist wegen Krankheit/Unfall als nichtig betrachtet (Urk. 3/6/7-8). Allerdings bedeutet die allfällige – im übrigen von der Beschuldigten 1 nie näher erklärte – Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend, dass auch ihre Lohnansprüche bei der F._____ in dieser Zeit entfallen sind. Durchaus denk- bar ist zudem auch, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 in der fraglichen Zeit bei der Arbeit vermehrt unterstützt hat, zumal vereinzelte Einsätze der Be- schuldigten 2 von sämtlichen Verfahrensbeteiligten erwähnt wurden und unzwei- felhaft stattgefunden haben. 1.4 Letztlich zeigt die Beweislage ein klares Bild und lässt keine Zweifel daran bestehen, dass es die Beschuldigte 1 war, die von Januar 2009 bis Juni 2011 bei der F._____ gearbeitet und ein regelmässiges Einkommen erzielt hat, wobei der Lohn bis Dezember 2010 auf das Konto der Beschuldigten 2 ausbezahlt und ge- genüber der Sozialbehörde verschwiegen wurde. Welche Motive die Beschuldig- ten 1, 2 und 4 dazu bewegt haben, sich ab Januar 2011 um eine korrekte Dekla- ration des Einkommens zu bemühen, bleibt unklar, ist für das vorliegende Straf- verfahren aber nicht von Relevanz. Wie aus den Unterlagen der Stadt E._____ hervorgeht und auch seitens der Verteidiger unbestritten geblieben ist, wurden von den Beschuldigten 1 und 4 im deliktsrelevanten Zeitraum Ergänzungsleistun- gen von insgesamt Fr. 23'546.– bezogen: im Jahr 2009 Fr. 10'660.–, im Jahr 2010 Fr. 11'180.– und im Januar und Februar 2011 Fr. 1'170.– (Urk. 3/2 S. 9, Urk. 3/5/4). Das von der Beschuldigten 1 im gleichen Zeitraum bei der F._____ erzielte Netto-Einkommen von Fr. 30'929.60 (im Jahr 2009 Fr. 7'650.15, im Jahr 2010 Fr. 21'366.40 und im Januar und Februar 2011 Fr 1'913.05; Urk. 3/3/5-33) übersteigt die entrichteten Ergänzungsleistungen. Deren Bezug war daher unge- rechtfertigt und der massgebliche Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz voll- umfänglich erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1 Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die Sozialbehörde sei durch das Verschweigen des Erwerbseinkommens der Beschuldigten 1 in die Irre geführt worden, was dazu geführt habe, dass den Beschuldigten 1 und 4 zu Unrecht Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 23'546.– entrichtet worden seien.

- 19 - Zwar sei die Sozialbehörde zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Beschuldigten 1 und 4 verpflichtet gewesen, aus den Unterlagen der Beschuldigten 1 und 4 sei aber ersichtlich, dass das entsprechende Einkommen über das Konto der Beschuldigten 2 ausbezahlt und steuerlich nicht deklariert worden sei. Angesichts der grossen Anzahl an Sozialhilfegesuchen könne den Sozialbehörden nicht im Sinne einer Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, das Einkommen der Beschuldigten 1 nicht entdeckt zu haben. Trotz Vorliegens einer lediglich einfachen falschen Angabe sei deshalb von einem arglistigen Ver- halten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen (Urk. 63 S. 44 f.). 2.2 Auch diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz des Getäuschten entfällt nur bei einer Leichtfertigkeit, wel- che das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Bereich der Sozialhilfe ist dann von einem leicht- fertigen Handeln der Behörden auszugehen, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüfen oder es unterlassen, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzu- fordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen einzureichen. Angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfe- ersuchen kann eine solche Unterlassung den Behörden dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4, Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Von einem leichtfertigen Handeln der Sozialbehörden der Stadt E._____ kann vorliegend keine Rede sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterla- gen bei der Beurteilung der Gesuche der Beschuldigten 1 und 4 nicht geprüft worden wären. Diese Unterlagen haben über das Einkommen der Beschuldig- ten 1 aber ohnehin keinen Aufschluss geben können, da dieses weder aus den

- 20 - Kontoauszügen noch aus den Steuerunterlagen der Beschuldigten 1 und 4 er- sichtlich ist (Urk. 5/0069, 5/0072, 5/0170 und 5/0173, Urk. 4/5/3-6). In diesem Sinne erschöpft sich die Tathandlung der Beschuldigten 1 und 2 vorliegend auch nicht in einem blossen Verschweigen des Einkommens gegenüber den Sozial- behörden, sondern beinhaltet überdies eine aktive Komponente, indem die Aus- zahlung des Einkommens auf das Konto der Beschuldigten 2 veranlasst und einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Sozialbehörden entzogen worden ist. Eine arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes ist damit eindeutig gegeben. 2.3 Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1 und 2 bei der Tatbegehung als Mittäterinnen zusammengewirkt haben (Urk. 63 S. 45). Indem die Beschuldigte 2 während zwei Jahren zuliess, dass das Ein- kommen der Beschuldigten 1 auf ihr Konto ausbezahlt wurde, um es vor den Sozialbehörden zu verheimlichen, hat sie zweifelsohne einen zur Ausführung der Tat massgeblichen Beitrag geleistet. Dass den Beschuldigten 1 und 2 dabei auch bewusst gewesen sein muss, dass das Erwerbseinkommen der Beschuldigten 1 den Sozialbehörden zu melden gewesen wäre und den Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt hätte, ergibt sich bereits daraus, dass überhaupt die Auszahlung des Einkommens auf das Konto der Beschuldigten 2 organisiert wurde. Dieser Massnahme kann einzig der Wille zugrunde gelegen haben, das Einkommen vor den Sozialbehörden zu verschleiern und sich unge- rechtfertigt an den Ergänzungsleistungen zu bereichern. Hätten die Beschuldigten 1 und 2 nicht um die Deklarationspflicht gewusst, hätten sie auch keinen Anlass gehabt, die Auszahlung auf das Konto der Beschuldigten 2 zu veranlassen. 2.4 Das dem Beschuldigten 4 nachweisbare Verhalten erschöpft sich darin, das von der Beschuldigten 1 erzielte Einkommen den Behörden nicht gemeldet zu haben. Von Januar 2009 bis Januar 2011 hat er damit gegenüber den Sozial- behörden, wie dargelegt, ein zu tiefes Einkommen deklariert, obwohl Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung den Bezugsberechtigen ausdrücklich verpflichtet, auch Ände- rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern eintreten, den Behörden unverzüglich zu melden.

- 21 - Durch die Falschdeklaration hat der Beschuldigte 4 die Verheimlichung des Er- werbseinkommens der Beschuldigten 1 und damit die Täuschung der Sozial- behörden sowie den ungerechtfertigten Bezug der Ergänzungsleistungen sicher zumindest gefördert und sich damit der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB strafbar gemacht. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte 4 sowohl um die regelmässige Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau als auch um die Deklarationspflicht gegenüber den Sozialbehörden gewusst hat (Urk. 63 S. 46). Letzteres hat er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

1. April 2015 ausdrücklich zu Protokoll gegeben (Urk. 4/4 S. 7). Als IV-Bezüger war der Beschuldigte 4 im deliktsrelevanten Zeitraum ausserdem nicht arbeitstätig und damit wohl auch tagsüber oft zuhause. Allein schon deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Häufigkeit der Arbeitseinsätze seiner Frau nicht unerkannt an ihm vorbeigegangen sein dürfte. Kommt hinzu, dass seine Aus- sagen nicht den Eindruck erwecken, dass die Arbeit seiner Frau und ihre finanzi- ellen Verhältnisse ihn nicht interessiert hätten. Im Gegenteil: Über angebliches Einkommen, Arbeitspensum, Anstellungsdauer sowie fehlerhafte Unterlagen konnte er stets sehr konkrete Angaben machen. Wenngleich diesen Aussagen, wie dargelegt, nicht gefolgt werden kann, so lassen sie doch den Schluss zu, dass hinsichtlich beruflicher Aktivitäten und finanzieller Verhältnisse zwischen den Beschuldigten 1 und 4 eine ausführliche Kommunikation stattgefunden hat. 2.5 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist damit zutreffend und zu be- stätigen. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich durch ihr Verhalten des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Beschuldigte 4 der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig ge- macht. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, die Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und den Beschuldigen 4 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 63 S. 56). Der anwendbare Strafrahmen

- 22 - wurde korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 47 f.). 2.1 Zur konkreten Strafzumessung und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigten 1 und 2 hätten das Erwerbseinkommen der Beschuldigten 1 von Januar 2009 bis Januar 2011 und somit über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund zwei Jahren verschwiegen, damit den ange- sichts ihrer finanziellen Verhältnisse beträchtlichen Deliktsbetrag von Fr. 23'546.– erbeutet und das Rechtsgut des Vermögens in bedeutsamem Masse verletzt. Immerhin seien von den Beschuldigten 1 und 2 keine aktiven Handlungen wie beispielsweise eine Urkundenfälschung vorgenommen, sondern lediglich einfache Angaben trotz Auskunftspflicht unterdrückt worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Tat nach zwei Jahren aus eigenem Antrieb abgebrochen und das Ein- kommen aus eigenem Antrieb den Behörden gemeldet worden sei. Dieselben Strafzumessungskriterien würden selbstredend auch für den Beschul- digten 4 gelten, dem aber erheblich strafmindernd anzurechnen sei, dass er ledig- lich als Gehilfe gehandelt habe. Zumindest die Beschuldigte 2 habe ferner eine gewisse kriminelle Energie offenbart, indem sie den Beschuldigten 3 um Hilfe ge- beten habe, das Aufdecken der Straftat zu verhindern (Urk. 63 S. 49 f.). 2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 allesamt vorsätzlich und aus egoistischen Gründen gehandelt hätten. Gleichgültig um die finanziellen Interessen des Gemeinwesens, sei es ihnen ein- zig und allein um die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gegangen. In ge- wissem Masse zu rechtfertigen vermöge die Tat einzig, dass die Beschuldigten 1 und 4 in finanzieller Bedrängnis gewesen sein dürften, womit die Verlockung der Verheimlichung des Erwerbseinkommen zumindest ansatzweise nachvollziehbar erscheine. Das Verschulden aller drei Beschuldigten wurde insgesamt als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 63 S. 50 f.). 2.3 Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden kor- rekt aufgeführt und strafzumessungsneutral gewertet, ebenso die Vorstrafen- losigkeit sämtlicher Beschuldigter. Strafzumessungsrelevant hingegen sei das

- 23 - Nachtatverhalten der Beschuldigten 1, 2 und 4, die trotz erdrückender Beweis- und Indizienlage keinerlei Reue und Einsicht gezeigt hätten. Die Beschuldigte 2 sei sogar erst nach der eigentlichen Tat richtig aktiv geworden und habe alles mögliche unternommen, um die Tat weiter zu vertuschen, wenn auch aus aus ih- rer Sicht achtenswerten Beweggründen, namentlich zum Schutz ihrer Eltern (Urk. 63 S. 51 f.). 3.1 Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann im wesentlichen zugestimmt werden. Zwar wurde die objektive Tatschwere der Beschuldigten 1 und 2 insofern wohlwollend beurteilt, als den beiden Beschuldigten, wie erwähnt, durchaus ein aktives Handeln und nicht lediglich ein Unterdrücken von Informationen vorgewor- fen werden kann. Immerhin haben sie bereits bei Stellenantritt der Beschuldig- ten 1 bewusst das Konto der Beschuldigten 2 als Lohnkonto gewählt und die Ver- schleierung des Einkommens damit vorausschauend geplant. Ebenfalls sehr grosszügig wurde der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft beim Beschuldig- ten 4 berücksichtigt. Die für ihn ausgefällte Strafe liegt – bei im übrigen weit- gehend identischen Strafzumessungskriterien – bei lediglich gut einem Drittel der Strafen der Beschuldigten 1 und 2. Dies, obwohl seinem Tatbeitrag doch bemer- kenswerte Bedeutung zukam, zumal das Unterlassen der Meldung des Einkom- mens an die Sozialbehörden unabdingbare Voraussetzung für dessen erfolgrei- che Verheimlichung bildete und er auch in hohem Masse von den ungerechtfertig- ten Ergänzungsleistungen profitiert hat. Die straferhöhende Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 keinerlei Reue oder Einsicht in ihre Tat zeigten, ist nach bundesgericht- licher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 113 IV 96 E. 4c, so auch unter Geltung des neuen Rechts: Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 7. Mai 2015 mit Hinweis auf 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 ). Mit dem Recht der Beschuldigten, die Aussagen zu verweigern und die Anklagevorwürfe zu bestreiten, ist eine Straferhöhung aus diesen Gründen allerdings nur schwer vereinbar. Vertretbar ist die Straferhöhung aufgrund des Nachtatverhaltens höchstens bei der Beschuldigten 2. Sie hat sich nach der Tat immerhin nicht bloss darauf beschränkt, diese zu bestreiten, sondern eine Selbstanzeige wegen Steu-

- 24 - erhinterziehung verfasst und durch die verschiedenen Schreiben an den Be- schuldigten 3 sehr nachdrücklich versucht, die Tat zu vertuschen, und damit eine besondere Uneinsichtigkeit offenbart. Ob ihrerseits indessen Zeugen manipuliert wurden, wie dies die Vorinstanz berücksichtigt haben will, lässt sich nicht mit hin- reichender Sicherheit sagen, könnten die Zeugen doch auch aus eigenem Antrieb zugunsten der Beschuldigten ausgesagt haben oder von den Beschuldigten 1 und 4 dazu animiert worden sein. 3.2 Selbst wenn die fehlende Reue und Einsicht indessen strafzumessungs- neutral gewertet werden, erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen angemessen, wenn nicht gar milde. Angesichts des Deliktszeitraums, Deliktsbe- trags und der offenbarten kriminellen Energie kann wohl gerade noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden, was aber für die Beschuldigten 1 und 2 bereits Einsatzstrafen von 120 Tagessätzen, und mithin in der Höhe der schluss- endlich von der Vorinstanz ausgefällten Strafen, gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die von der Beschuldigten 2 offenbarte kriminelle Energie zwar einiges grösser ist als bei den Beschuldigten 1 und 4, die Beschuldigte 2 allerdings im Gegensatz zu ihren Eltern nicht aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat, sondern um ih- ren Eltern zu helfen, ist auch die Festsetzung von Strafen in gleicher Höhe für die Beschuldigten 1 und 2 im Resultat nicht zu beanstanden. Beim Beschuldigten 4 wurde der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft, wie gesagt, bereits äusserst grosszügig berücksichtigt, weshalb eine weitere Reduktion der Strafe klarerweise ausser Betracht fällt. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1, 2 und 4 sind auch nach deren Ausführungen an der Berufungsverhandlung weiterhin strafzumessungsneutral zu werten. Aktualisiert wurde von der Beschuldigten 2 einzig, dass sie derzeit schwanger sei (Urk. 93 S. 2). Eine besondere Strafempfindlichkeit vermag dieser Umstand aber nicht zu begründen. Auch an den finanziellen Verhältnissen haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Beschuldigten 1 und 4 leben weiterhin von der IV-Rente des Be- schuldigten 4 und damit in sehr knappen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 78/1-8, Urk. 82/1-9). Die Beschuldigte 2 verfügt über ein monatliches Netto-

- 25 - Einkommen von rund Fr. 4'800.–. Der mit ihr zusammenlebende Ehemann ist ebenfalls zu 100 % erwerbstätig. Die finanzielle Situation der Beschuldigten 2 präsentiert sich damit um ein Vielfaches besser als jene ihrer Eltern (Urk. 83/1- 15). Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Tagessätze erweist sich ange- sichts dieser finanziellen Verhältnisse weiterhin als angemessen. 3.3 Insgesamt sind die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen damit zu be- stätigen. Die Beschuldigte 1 ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, die Beschuldigte 2 mit 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und der Beschuldig- te 4 mit 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Vorstrafenlosigkeit sämtlicher Be- schuldigter von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aus- zugehen, weshalb der Vollzug der Geldstrafen aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB jeweils auf 2 Jahre festzusetzen ist (Urk. 63 S. 53 f.). IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzuset- zen. Die Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind den Beschuldigten daher je zu einem Drittel auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Entsprechend der eingereichten Honorarnoten sind Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 4'132.85 (inkl. MwSt.) und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit Fr. 4'225.50 (inkl. MwSt.) aus

- 26 - der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigten 2 ist aufgrund ihres Unter- liegens keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil betreffend den Beschuldigten 3, D._____, unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, was bereits die Vorinstanz der Strafregisterbehörde mitgeteilt hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 281.25 Auslagen der Strafuntersuchung (Dolmetscherkosten) Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (inkl. Fr. 13'337.40 Barauslagen und 8% MwSt.); Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 4 (inkl. Fr. 11'521.45 Barauslagen und 8% MwSt.). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. […]

- 27 -

7. […]

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

10. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. a) Die Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

b) Die Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

c) Der Beschuldigte 4, C._____, ist schuldig der Gehilfenschaft zum Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. a) Die Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 10.–

b) Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 70.–.

c) Der Beschuldigte 4 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 10.–.

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

b) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 28 -

c) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 4 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 (RA lic. iur. Fr. 4'132.85 X1._____) amtliche Verteidigung Beschuldigter 4 (RA lic. iur. Fr. 4'225.50 X3._____).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4, werden den Beschuldigten 1, 2 und 4 je zu 1/3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die Beschuldigte 2 (übergeben) − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 (versandt) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 4 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 4 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4

- 29 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend Beschuldigte 1 und Beschuldigter 4) − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A betreffend die Beschuldigten 1, 2 und 4.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Boller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.