Sachverhalt
betreffend die körperliche Auseinandersetzung so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift Eingang gefunden hat. Gesamthaft erscheint der Sachverhalt folg- lich auch neben dem, was der Beschuldigte anerkennt, als im Sinne der Anklage- schrift erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Einfache Körperverletzung 4.1.1. Die Vorinstanz kam mit der Anklägerin zum Schluss, der Beschuldigte habe sich bezüglich des Faustschlages der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Verteidigung bringt hiergegen vor, es handle sich selbst bei Annahme eines Schlages gegen den Privatkläger in rechtli- cher Hinsicht um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB (Urk. 51 S. 22 f.). 4.1.2. Betreffend die Abgrenzung der einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Tätlichkeiten kann vorab und um unnötige Wiederholun-
- 26 - gen zu vermeiden auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bleibt fest- zuhalten, dass bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten – obwohl von erheblicher praktischer Be- deutung – begrifflich nur schwer möglich ist (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer Urteil 6B_610/2011 vom 20. März 2012 m.w.H.; BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). 4.1.3. Gemäss dem bereits zitierten ärztlichen Befund wurde beim Privatkläger eine geringe Druckdolenz im Bereich des Gesichtsschädels infraorbital (unterhalb der Augenhöhle) sowie im Bereich der Halswirbelsäule, jedoch – wie die Verteidi- gung richtig vorbringt – kein Blut aus der Nase, Ohren oder Mund festgestellt (Urk. D1/6/2). Allerdings lässt sich daraus entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung nicht einfach ableiten, dass der Privatkläger nicht geblutet habe und die Ver- letzungsfolgen insgesamt gegen die Annahme einer einfachen Körperverletzung sprechen würden (Urk. 51 S. 22 ff.). Vielmehr lässt sich der ärztliche Befund – wie bereits im Rahmen der Aussagewürdigung erwähnt – mit den vom Privatkläger deponierten und glaubhaften Aussagen, wonach er nur kurz Nasenbluten gehabt habe (Urk. D1/5/2 S. 5), in Einklang bringen. Dass der Privatkläger ein wenig aus der Nase geblutet habe, wurde überdies auch von C._____ bestätigt, welcher ebenfalls glaubhafte Aussagen zum Ablauf des Tatgeschehens deponiert hat (Urk. D1/5/4 S. 3). Die damit beim Privatkläger erstellten Verletzungen waren ge- mäss seinen glaubhaften Aussagen zudem mit Schmerzen an der Nase während mindestens 5 Tagen verbunden (Urk. D1/5/2 S. 5). 4.1.4. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich damit auch bei Berücksichtigung des allgemeinen Kriteriums, das bei der Frage ansetzt, ob bloss eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens oder aber ein krankhafter Zustand verur- sacht worden ist, dass der vom Beschuldigten ausgeübte Faustschlag gegen den
- 27 - Kopf beim Privatkläger eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens verursacht hat und die Grenze zur Körperverletzung über- schritten wurde. Damit erfüllen die Verletzungsfolgen, insbesondere das Nasen- bluten und die anhaltenden Schmerzen, klar den Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung und sind nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, oder gar ein leichter Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Tatsache, dass die objektiven Verletzungsfolgen nicht sehr er- heblich sind, ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.1.5. Der Beschuldigte hat zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Wer jemandem mit der Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zumindest einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt und folglich mit Eventualvorsatz handelt. 4.2. Vergehen gegen das Waffengesetz 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die bei ihm sichergestell- ten Gegenstände, namentlich die Quarzhandschuhe, den Teleskopschlagstock sowie das Elektroschockgerät, des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 34 S. 35 ff.). 4.2.2. Die Verteidigung bringt hiergegen zusammengefasst vor, die beim Be- schuldigten sichergestellten Quarzhandschuhe würden nicht unter das Waffen- gesetz fallen, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen sei. In Bezug auf den verbotenen Teleskopschlagstock wird sodann gerügt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht als verbotenes Waffentragen ausgelegt werden könne, wobei dem Beschuldigten zudem ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder jedenfalls ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB zugebilligt werden müsse. Beim Elektroschockgerät sei einerseits die fehlende Funktions- fähigkeit desselben zu berücksichtigen, andererseits der Umstand, dass der Be- schuldigte nicht gewusst habe, dass in der Taschenlampe ein Elektroschockgerät eingebaut gewesen sei, weshalb auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 26 S. 21 ff.; Urk. 51 S. 24 ff.).
- 28 - 4.2.3. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer (vorsätzlich) ohne Berechtigung Waffen überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, ab- ändert, trägt oder einführt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. die Handlung wird ihrer typischen Gefährlichkeit wegen allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. 4.2.4. Nach Art. 4 Abs. 1 WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (lit. d), wobei der Schlagstock in der nicht enumerativen Aufzählung des Gesetzes ausdrücklich genannt ist. Zudem sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung und gemäss Auskunft des Bundesamtes für Polizei (Zentralstelle Waffen) auch die beim Beschuldigten sichergestellten Quarzhand- schuhe unter Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu subsumieren und damit aufgrund ihrer ob- jektiven Zweckbestimmung als Waffen im Sinne des geltenden Waffengesetzes zu qualifizieren. Unbeachtlich sind dabei auch allfällige subjektive Beweggründe, wie z.B. deren Verwendung zur Selbstverteidigung. Gemäss Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. e WG fällt sodann auch das Elektroschockgerät unter das Waf- fengesetz. Folglich sind (mit Ausnahme des Pfeffersprays) sämtliche beim Be- schuldigten sichergestellten Gegenstände als Waffen verboten bzw. bewilligungs- pflichtig. 4.2.5. In Bezug auf die Quarzhandschuhe ist zunächst mit der Vorinstanz zu be- tonen, dass der Beschuldigte diese gemäss eigenen Angaben getragen und in seinen Hosen verstaut habe, weshalb ihm das Gewicht derselben hätte auffallen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die zuletzt im Rahmen der Berufungsver- handlung deponierten Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Handschuhe nur wegen der Kälte angezogen habe und er zum ersten Mal in seinem Leben Lederhandschuhe getragen und folglich nicht gewusst habe, dass es sich bei Quarzhandschuhe um Waffen handle (Urk. 52 S. 7 ff.), klar als unglaubhaft zu ta- xieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte diese Handschuhe gemäss eigenen Aussagen in einem Korb beim DJ-Pult vorgefunden habe (Urk. 52 S.7), worin sich wohlgemerkt nebst dem Pfefferspray nur Waffen befunden haben. Folglich ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschuldig- te wusste, dass es sich bei Quarzhandschuhen um Waffen im Sinne des Waffen-
- 29 - gesetzes handelt. Zudem hat der Beschuldigte die Quarzhandschuhe bei seiner Verhaftung auch willentlich auf sich getragen, was vorliegend nicht bestritten wird. Demzufolge hat der Beschuldigte hinsichtlich der Quarzhandschuhe den Tat- bestand des Vergehens gegen das Waffengesetz erfüllt und ist diesbezüglich
– mangels Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründen – schuldig zu sprechen. 4.2.6. Betreffend den Teleskopschlagstock ist entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung, wonach das Verhalten des Beschuldigten bzw. die Sicherstellung des Schlagstocks nicht als verbotenes Waffentragen ausgelegt werden könne (Urk. 26 S. 22 f.; Urk. 51 S. 26), festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten ganz klar über ein blosses "an sich nehmen" der Waffe für eine logische Sekunde, nachdem er diese angeblich einem Besucher abgenommen habe, hinausgeht. Nicht überzeugend bzw. als klare Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind in diesem Zusammenhang die Vorbringen des Beschuldigten, der Schlagstock sei bei ihm am sichersten gewesen und er hätte diesen nicht an einem sicheren Ort verstauen können, weil zu viele Gäste in der Schlange gestanden seien (Urk. 52 S. 8). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht zum Waffenbesitz berechtigt und hat den Schlagstock bei seiner Verhaftung am 6. Februar 2015 unbestritte- nermassen auf sich getragen. Dabei wäre es angezeigt und dem Beschuldigten entgegen seinen Vorbringen auch möglich gewesen, diesen an einem sicheren Ort zu deponieren oder sogleich der Polizei zu übergeben. Sodann wusste der Beschuldigte auch um die Qualifikation des Teleskopschlagstocks als Waffe und hat diesen auch willentlich auf sich getragen, weshalb das Verhalten des Be- schuldigten tatbestandsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG war. Im Üb- rigen ist auch der Standpunkt der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten in Bezug auf das Tragen des Schlagstocks ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder jedenfalls ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB zuge- billigt werden müsse (Urk. 26 S. 23; Urk. 51 S. 26), klar zu verwerfen. Mangels Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte folglich auch in Bezug auf den Teleskopschlagstock des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
- 30 - 4.2.7. Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, der in der Taschenlampe inte- grierte Elektroschocker sei nicht funktionsfähig gewesen, weshalb er in diesem Zustand nicht als verbotene Waffe gelte (Urk. 26 S. 21), so ist ihr entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die Funktions- bereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe unerheblich ist. Für die Tatbestands- erfüllung ist einzig erforderlich, dass die Waffe ohne Bewilligung getragen wird, zumal vom Tragverbot im jedem Fall auch Waffen, die nicht geladen oder funkti- onsfähig sind, erfasst werden (vgl. Botschaft zum Waffengesetz, Bbl 2006 2741 f.). Demnach ist der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach das Elektroschockgerät nicht geladen gewesen sei, nicht entscheidend und der Beschuldigte hat vorliegend bereits durch das Tragen des (nicht funktionsfähigen) Elektroschockgeräts den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist jedoch zugunsten des Beschuldigten von seinen Depositionen auszugehen, wobei der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung ausgeführt hat, die Taschenlampe hätte wie eine normale Taschenlampe ausgesehen und er habe nicht gewusst, dass in der Taschenlam- pe ein Elektroschockgerät eingebaut war (Urk. 52 S. 9). Zwar hatte der Beschul- digte zuvor angegeben, dass er von seinem Chef geschult worden sei, Gäste mit Waffen nicht in den Club rein zu lassen. Allerdings gab er auf entsprechende Nachfrage an, es habe sich bei dieser Schulung um eine 15-20 minütige Stehinfo gehandelt (Urk. 52 S. 8). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das in der Taschenlampe eingebaute Elektroschockgerät nicht erkannt hat und sich somit der subjektive Tatbestand in Bezug auf das unberech- tigte Tragen einer verbotenen Waffe nicht erstellen lässt. Folglich ist der Beschul- digte in Bezug auf das Elektroschockgerät vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. 4.2.8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde kein mehrfa- ches Vergehen gegen das Waffengesetz angeklagt hat, welche rechtliche Würdi- gung bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen ist. Folglich ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte vorliegend in Bezug auf zwei Gegen- stände, namentlich die Quarzhandschuhe und den Teleskopschlagstock, des
- 31 - Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, nachfolgend im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist der Beschuldigte betreffend Elektroschockgerät freizusprechen. III. Sanktion und Vollzug
1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, unter Anrechnung von 2 Tagessätzen aus erstan- dener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 34 S. 49). Nachdem die Anklägerin den Rückzug ihrer Anschlussberufung erklärt hat (Urk. 49) und damit lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und im Berufungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung er- folgen. 1.2. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfänglichen Freispruch plädiert und eventualiter für die Schuldigsprechung wegen Tätlichkeiten und der Widerhandlung des Waffengesetzes eine bedingte Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen beantragt (Prot. I S. 16; Urk. 26 S. 23). Im Berufungsverfahren wird der Antrag auf Freispruch erneuert und als Eventualantrag eine deutliche Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses verlangt. So sei insbesondere die von der Anklägerin beantragte Höhe der Verbindungsbusse angesichts des gerin- gen Verschuldens, der Vorstrafenlosigkeit und des Einkommens des Beschuldig- ten massiv zu hoch (Urk. 35 S. 1; Urk. 51 S. 28 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das
- 32 - Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG korrekt abgesteckt und die allge- meinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend beide De- likte mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen sind, nämlich Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG, Art. 34 Abs. 1 StGB), kann im Rahmen der Strafzu- messung mit jedem der Delikte begonnen werden. 1.4. Sodann wurde im angefochtenen Urteil richtig darauf hingewiesen, dass vorliegend die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen sei, wobei der Vorinstanz un- eingeschränkt gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, dass der ordentliche Straf- rahmen gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis nur zu verlassen sei, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu bzw. milde erscheint. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt und festgehalten, dass deshalb grundsätzlich von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Geldstrafe oder alternativ Geldstrafe auszugehen sei. Auch auf diese vorinstanzlichen Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Zudem ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe als Regelsanktion zu beachten ist, nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz für die angeklagten Delikte eine Geldstrafe ausgefällt hat.
2. Einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tatkomponente 2.1. Zur Tatschwere und dort zur objektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Privatkläger habe durch den Faustschlag eine Verletzung an der Nase und Nasenbluten erlitten, welche eine ärztliche Behand- lung notwendig gemacht habe. Zudem habe er während fünf Tagen Schmerzmit- tel einnehmen müssen. Es hätten jedoch weder schwere Verletzungen vorgele- gen, noch seien bleibende Schäden entstanden. Das Nasenbluten und die fünf Tage anhaltenden Schmerzen liessen nichtsdestotrotz auf einen relativ starken
- 33 - Faustschlag und eine dementsprechende Wucht schliessen. Zudem habe der Be- schuldigte gegen eine besonders empfindliche und verletzungsanfällige Körper- stelle geschlagen. Entlastend sei zu würdigen, dass der Beschuldigte nur einmal zugeschlagen habe und ihm eine eher geringe kriminelle Energie beizumessen sei, weshalb die Tat in objektiver Hinsicht als nicht mehr ganz leicht einzustufen sei. Beim subjektiven Verschulden sei zu berücksichtigen, dass die Tat nicht ge- plant gewesen, sondern spontan erfolgt sei. Hinsichtlich des Motivs könne nur spekuliert werden, allenfalls habe sich der Beschuldigte vom Privatkläger pro- voziert gefühlt, was jedoch in keiner Weise ein entschuldbares Verhalten dar- stelle. Es sei beim Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Verletzungen des Privatklägers nicht gerade wollte, sondern diese nur in Kauf genommen habe. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass für einen kurzen Zeit- punkt seine "Sicherungen durchbrannten" und er den Faustschlag in einer Stress- situation möglicherweise unüberlegt ausgeführt habe. Das Verschulden könne in subjektiver Hinsicht als noch leicht eingestuft werden, weshalb zusammenfassend eine hypothetische Einsatzstrafe von 100-110 Tagessätzen als angemessen er- scheine (Urk. 34 S. 40 f.). 2.2. Diese vorinstanzliche Würdigung ist insgesamt weder in der Begründung noch im Resultat zu beanstanden. Ein Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. c StGB, wie sie von der Verteidigung verlangt wird (Urk. 51 S. 28), ist hingegen klarerweise nicht angezeigt. Das Tatverschulden in Bezug auf die einfache Kör- perverletzung wiegt insgesamt noch leicht, weshalb eine hypothetische Einsatz- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen ist. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 100 bis 110 Tagessätzen Geldstrafe ist dem angemessen.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz, Art. 33 Abs. 1 WG, Tatkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat auch das objektive Tatverschulden hinsichtlich der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz zutreffend gewürdigt (Urk. 34 S. 41). Im Hinblick auf das objektive Verschulden fällt zunächst die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht, wobei korrigierend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte zwar drei verbotene Waffen auf sich getragen hat, sich jedoch nur hinsichtlich der Quarz-
- 34 - handschuhe und des Teleskopschlagstocks des Vergehens gegen das Waffen- gesetz schuldig gemacht hat. In objektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann zu Gute zu halten, dass der in der Taschenlampe integrierte Elektroschocker nicht mit Batterien bestückt und einsatzbereit war. So ist die objektive Tatschwere des Vergehens angesichts des zugunsten des Beschuldigten anzunehmenden einma- ligen auf sich Tragen der genannten Waffen als noch leicht einzustufen, zumal dem Beschuldigten der illegale Erwerb der Waffen gemäss Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. 3.2. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Verschulden nicht zu beanstanden und können übernommen werden, wonach der Beschuldigte die Waffen, namentlich die Quarzhandschuhe und den Teles- kopschlagstock, im Wissen um deren Verbot auf sich getragen und damit direkt- vorsätzlich gehandelt hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass vorliegend auch keine strafmindernden Motive zu berücksichtigen sind. Inwiefern sich die von der Verteidigung geltend gemachten "guten Absichten des Beschul- digten als für die Sicherheit verantwortlicher Türsteher" (Urk. 26 S. 23; Urk. 51 S. 28 f.) strafmindernd auswirken sollten, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für den von der Verteidigung geltend gemachten Umstand, die Waffen seien zu- sammen mit dem Pfefferspray in einem Körbchen auf dem DJ-Pult gelegen und offenkundig für die Securities vorgesehen gewesen (Urk. 51 S. 29). 3.3. Damit vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Tatverschulden in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz ist demnach nach wie vor als noch leicht einzustufen. Die dafür von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze erscheint, selbst wenn man den Freispruch in Bezug auf das Elektroschockgerät berücksichtigt, als sehr mild, kann jedoch mit Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius nicht angepasst werden.
4. Täterkomponente 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 34
- 35 - S. 42), nachdem der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung keine abweichenden Angaben gemacht hat (Urk. 51 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzu- messung neutral aus. 4.2. Der Beschuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 37), was keine Auswirkung auf die Strafzumessung zeitigt. Auch kann der Beschuldigte kein po- sitives Nachtatverhalten im Sinne von Einsicht oder Reue für sich reklamieren. Zwar zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffen- gesetz teilweise geständig, Selbstkritik oder Einsicht in sein Fehlverhalten de- monstriert er dadurch jedoch nicht. Immerhin hat der Beschuldigte angegeben, er habe lediglich zwei Monate als Türsteher gearbeitet und arbeite heute wieder beim Coop als stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 52 S. 2 ff.), was sich jedoch nur marginal zugunsten des Beschuldigten auswirkt und im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe nicht massgeblich zu reduzieren vermag. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf.
5. Strafe / Tagessatzhöhe / Verbindungsbusse / Vollzug 5.1. Damit ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestätigen. Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen. Gleiches gilt für die Strafart. Es bleibt bei ei- ner Geldstrafe. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), weshalb 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 5.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht verschlechtert (vgl. Urk. 48/1; Urk. 52 S. 3 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 90.– erscheint auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen und ist zu bestäti- gen.
- 36 - 5.3. Gleiches gilt betreffend die von der Vorinstanz ausgefällte Verbindungs- busse von Fr. 500.–. Diese erscheint für den bis heute uneinsichtigen Beschuldig- ten im Lichte der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht substantiiert gerügt (vgl. Urk. 51 S. 29). Folglich ist die Verbindungsbusse von Fr. 500.–, eben- so wie die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe, wobei der angewendete Umwandlungssatz der ständigen Praxis entspricht, zu bestätigen. 5.4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 34 S. 45) entspricht der ständigen Praxis für einen Ersttäter, steht jedoch ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO) und ist folglich zu bestätigen. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
6. Gesamtfazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mit einer beding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend Elektroschockgerät bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Der heute auszufällende und leicht abgeänderte Schuldspruch stellt gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid ei-
- 37 - nen wohlwollenden Ermessensentscheid dar, welcher ohne Einfluss auf die vor- instanzliche Kostenauflage bleibt. Folglich ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 34 Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz obsiegt der Beschuldigte wie erwähnt nur marginal und unterliegt mit seinen weiteren Anträgen vollumfänglich, weshalb es sich im Lichte einer inte- ressensgemässen Gewichtung der Anträge rechtfertigt, ihm sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, unter Anrechnung von 2 Tagessätzen aus erstan- dener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 34 S. 49). Nachdem die Anklägerin den Rückzug ihrer Anschlussberufung erklärt hat (Urk. 49) und damit lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und im Berufungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung er- folgen.
E. 1.2 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfänglichen Freispruch plädiert und eventualiter für die Schuldigsprechung wegen Tätlichkeiten und der Widerhandlung des Waffengesetzes eine bedingte Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen beantragt (Prot. I S. 16; Urk. 26 S. 23). Im Berufungsverfahren wird der Antrag auf Freispruch erneuert und als Eventualantrag eine deutliche Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses verlangt. So sei insbesondere die von der Anklägerin beantragte Höhe der Verbindungsbusse angesichts des gerin- gen Verschuldens, der Vorstrafenlosigkeit und des Einkommens des Beschuldig- ten massiv zu hoch (Urk. 35 S. 1; Urk. 51 S. 28 f.).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das
- 32 - Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG korrekt abgesteckt und die allge- meinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend beide De- likte mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen sind, nämlich Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG, Art. 34 Abs. 1 StGB), kann im Rahmen der Strafzu- messung mit jedem der Delikte begonnen werden.
E. 1.4 Sodann wurde im angefochtenen Urteil richtig darauf hingewiesen, dass vorliegend die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen sei, wobei der Vorinstanz un- eingeschränkt gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, dass der ordentliche Straf- rahmen gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis nur zu verlassen sei, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu bzw. milde erscheint. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt und festgehalten, dass deshalb grundsätzlich von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Geldstrafe oder alternativ Geldstrafe auszugehen sei. Auch auf diese vorinstanzlichen Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.5 Zudem ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe als Regelsanktion zu beachten ist, nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz für die angeklagten Delikte eine Geldstrafe ausgefällt hat.
2. Einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tatkomponente
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz obsiegt der Beschuldigte wie erwähnt nur marginal und unterliegt mit seinen weiteren Anträgen vollumfänglich, weshalb es sich im Lichte einer inte- ressensgemässen Gewichtung der Anträge rechtfertigt, ihm sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten allesamt umfassend, sorg- fältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 34 S. 18-21 [Aussagen des Beschuldig- ten]; S. 22-24 [Aussagen des Privatklägers], S. 26 f. [Aussagen von C._____] so-
- 19 - wie S. 27-29 [Aussagen von D._____]), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung
E. 3 Strafanträge Beim vorliegend zu prüfenden Straftatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Vor- instanz hält zu Recht fest (Urk. 34 S. 4), dass sich der Geschädigte B._____ als Privatkläger konstituiert (Urk. D1/9/4) und am 12. Januar 2015 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gestellt hat (Urk. D1/3). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Ver- teidigung nicht in Frage gestellt.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat auch das objektive Tatverschulden hinsichtlich der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz zutreffend gewürdigt (Urk. 34 S. 41). Im Hinblick auf das objektive Verschulden fällt zunächst die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht, wobei korrigierend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte zwar drei verbotene Waffen auf sich getragen hat, sich jedoch nur hinsichtlich der Quarz-
- 34 - handschuhe und des Teleskopschlagstocks des Vergehens gegen das Waffen- gesetz schuldig gemacht hat. In objektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann zu Gute zu halten, dass der in der Taschenlampe integrierte Elektroschocker nicht mit Batterien bestückt und einsatzbereit war. So ist die objektive Tatschwere des Vergehens angesichts des zugunsten des Beschuldigten anzunehmenden einma- ligen auf sich Tragen der genannten Waffen als noch leicht einzustufen, zumal dem Beschuldigten der illegale Erwerb der Waffen gemäss Anklageschrift nicht vorgeworfen wird.
E. 3.2 Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Verschulden nicht zu beanstanden und können übernommen werden, wonach der Beschuldigte die Waffen, namentlich die Quarzhandschuhe und den Teles- kopschlagstock, im Wissen um deren Verbot auf sich getragen und damit direkt- vorsätzlich gehandelt hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass vorliegend auch keine strafmindernden Motive zu berücksichtigen sind. Inwiefern sich die von der Verteidigung geltend gemachten "guten Absichten des Beschul- digten als für die Sicherheit verantwortlicher Türsteher" (Urk. 26 S. 23; Urk. 51 S. 28 f.) strafmindernd auswirken sollten, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für den von der Verteidigung geltend gemachten Umstand, die Waffen seien zu- sammen mit dem Pfefferspray in einem Körbchen auf dem DJ-Pult gelegen und offenkundig für die Securities vorgesehen gewesen (Urk. 51 S. 29).
E. 3.3 Damit vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Tatverschulden in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz ist demnach nach wie vor als noch leicht einzustufen. Die dafür von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze erscheint, selbst wenn man den Freispruch in Bezug auf das Elektroschockgerät berücksichtigt, als sehr mild, kann jedoch mit Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius nicht angepasst werden.
E. 3.4 Mit der Vorinstanz sind auch die Aussagen von C._____ als glaubhaft ein- zustufen. C._____ hat sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2015 (Urk. D1/4/2), als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. März 2015 (Urk. D1/5/4) konstant und übereinstimmend ausgesagt, der Privatkläger sei von einem anderen Türsteher – dem Beschuldigten – angegriffen bzw. geschupst worden, worauf sich der Privatkläger habe wehren wollen. Nach- dem der Privatkläger gefragt habe, warum er ihn geschupst habe, habe ihm der Beschuldigte die Faust ins Gesicht geschlagen. Als er selber versucht habe den Privatkläger zu beruhigen, habe ihn D._____ von hinten am Hals gepackt und nach hinten gezogen, wobei er von diesem gleichzeitig einen Faustschlag auf die Nase erhalten habe (Urk. D1/4/2 S. 1 f.). Im Rahmen der genannten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme präzisierte C._____ auf entsprechende Nachfrage, er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger geschubst habe. Der Pri- vatkläger sei dann durch den Faustschlag in seine Richtung gestürzt. Niemand ausser dem Beschuldigten sei dort gewesen, der ihn hätte schlagen können. Den Faustschlag selber habe er nicht ganz gesehen. Dies weil er ja auch einen Schlag von hinten erhalten habe. Er sei sich aber 100% sicher, dass der Privatkläger ei- nen Schlag an die Nase erhalten habe. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass die Person ihm gegenüber ihn (den Privatkläger) geschlagen habe
- 21 - (Urk. D1/5/4 S. 3). Damit äussert sich C._____ differenziert und im Kerngehalt wi- derspruchsfrei dazu, wie es zum Faustschlag des Beschuldigten gekommen sei. Seine Aussagen, welche auch vor dem Hintergrund verschiedener Ansatzpunkte gefragt zusammenpassen, erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zur Eskalation gekommen ist und stimmen mit den Depositionen des Pri- vatklägers hiezu weitgehend überein. C._____ schildert das Geschehene detail- reich, indem er beispielsweise die Reaktion des Privatklägers auf den Schlag des Beschuldigten angibt ("Meine Nase, meine Nase", vgl. Urk. D1/5/4 S. 4). Auch verknüpft er seine Aussagen mit seiner eigenen Wahrnehmung bzw. seinen eige- nen Gefühlen, wenn er ausführt, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich ge- nau zu konzentrieren, da er geblutet habe und am Auge leicht verletzt gewesen sei (Urk. D1/5/4 S. 3), was ein weiteres Realitätskriterium darstellt. Zudem ver- zichtete auch C._____ auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten, indem er an- gibt, dass es sich nur um einen einzigen Schlag gehandelt habe (Urk. D1/5/4 S. 4).
E. 3.5 Die soeben zitierten Aussagen des Privatklägers und C._____s stimmen sodann mit den Depositionen von D._____ überein. Zunächst fällt auf, dass die Aussagen D._____s im Vergleich mit denjenigen von C._____ fast deckungs- gleich sind, insbesondere betreffend die Umstände, wie es zum Schlag des Be- schuldigten gekommen sei. So führte D._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 24. November 2015 aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten auf die Hand geschlagen, worauf es ein hin und her gegeben habe (Urk. D1/5/6 S. 3). Als stärkstes Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gilt vorliegend jedoch zweifellos der Umstand, dass er mit seinen Aussagen den Be- schuldigten und damit wie er selbst angibt einen Freund von ihm stark belastet. Der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte Erklä- rungsversuch, weshalb ihn sein Freund D._____ denn zu Unrecht belasten sollte, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. So hat D._____ entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten gerade nicht ausgesagt, dass er sich nicht sicher sei, ob er (der Beschuldigte) den Privatkläger geschlagen habe. Vielmehr hat D._____ zu Protokoll gegeben, der Privatkläger habe den Beschuldigten nach dem Hin und Her nochmals schlagen wollen, woraufhin der Beschuldigte dem Pri-
- 22 - vatkläger einen Schlag versetzt habe, um sich zu verteidigen (vgl. Urk. 52 S. 6; Urk. D1/5/6 S. 3). Dabei erhellt aus den Aussagen D._____s, dass es ihm offen- sichtlich unangenehm war, seinen Freund bzw. den Beschuldigten zu belasten und er versucht, den Beschuldigten in einem den Umständen entsprechend güns- tigen Licht darzustellen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist dieses Abmildern und Verharmlosen der eigenen Aussagen (vgl. Urk. D1/5/6 S. 3 f.) äus- serst lebensnah und erscheint vor dem Hintergrund des beschriebenen Loyali- tätskonflikts nachvollziehbar. Auch betreffend das nachgeschobene Vorbringen, C._____ habe Drohungen ausgesprochen (Urk. D1/5/6 S. 4), liegt das Motiv von D._____ vor dem Hintergrund der Freundschaft zum Beschuldigten auf der Hand, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt aber nicht abträglich ist. Die Aussagen D._____s enthalten damit zahlreiche Realitätskriterien, woraus sich ab- leiten lässt, dass seine Schilderungen einen realen Hintergrund haben. Zudem lassen sich die Depositionen D._____s wie erwähnt mit den Aussagen des Privat- klägers und C._____s zu einem stimmigen Gesamtbild, wie in der Anklage um- schrieben, verflechten. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Betei- ligten, wonach der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen habe, nachdem es zuvor zu einer Schubserei zwischen den beiden ge- kommen sei (Aussagen des Privatklägers [Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/5/2 S. 5], von C._____ [Urk. D1/4/2 S. 1; Urk. D1/5/4 S. 3] und D._____ [Urk. D1/5/7/1 S. 2; D1/5/7/2 S. 3; Urk. D1/5/6 S. 3]) lässt sich ableiten, dass es tatsächlich zum vor- liegend angeklagten Vorfall gekommen sein muss.
E. 3.6 Hinzu kommt, dass die genannten Aussagen der Beteiligten eine weitere Stütze im Arztbericht des Stadtspitals Triemli finden. Dem Bericht über die am- bulante Behandlung vom 4. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass der Privat- kläger eine Kontusion infraorbital links mit wenig Schmerzen in der Halswirbelsäu- le erlitten hat. Gemäss ärztlichem Befund konnte namentlich kein Blut oder Liquor aus Nase, Ohren oder Mund, jedoch eine geringe Druckdolenz im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden. Als weiteres Procedere wurde die Kontrolle beim Hausarzt in den Folgetagen vermerkt (Urk. D1/6/2).
- 23 -
E. 3.7 Obschon diesem Bericht zweifellos nicht die Qualität eines Gutachtens zu- kommt, lässt sich gestützt darauf aber immerhin festhalten, dass sich der Privat- kläger entsprechend seinen eigenen Angaben am 4. Januar 2015 in ärztliche Be- handlung begeben hat. Zudem konnte beim Privatkläger gemäss ärztlichem Be- fund kein Blut aus der Nase, Ohren oder Mund festgestellt werden, was sich mit den vom Privatkläger deponierten Aussagen, wonach er nur kurz Nasenbluten gehabt habe, in Einklang bringen lässt. Damit besteht mit dem im Recht liegenden Arztbericht ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Pri- vatklägers, was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zumindest etwas zu objektivieren vermag.
E. 3.8 Im Lichte der gegen ihn sprechenden Indizien, insbesondere vor dem Hin- tergrund der glaubhaften Aussagen der Beteiligten zum Tathergang, müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen.
E. 3.9 Hinsichtlich des Rahmengeschehens sagte der Beschuldigte zunächst mehrfach konstant aus, es sei, nachdem dem Privatkläger und seinen Freunden den Eintritt verwehrt worden sei, zwischen dem Privatkläger und ihm zu einer Dis- kussion gekommen, wobei ihm der Privatkläger zweimal auf die Hand geschlagen habe. Sodann habe ihn der Privatkläger am Kragen gepackt, worauf er diesen ebenfalls gepackt habe und es zwischen ihnen zu einer Schupferei gekommen sei. Daraufhin sei er von C._____ in den Schwitzkasten genommen worden (Urk. D1/4/3 S. 3; Urk. D1/5/3 S. 2; Urk. D1/5/5 S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2015 (recte: 24. November 2015) gab der Beschuldigte nach Konfrontation mit den Aussagen von D._____ an, der Vorfall sei, wie von D._____ beschrieben, zutreffend. Es stimme jedoch nicht, dass er den Privatkläger ge- schlagen habe. Er habe den Privatkläger höflich mit der Hand gebeten, auf die Seite zu gehen und ihm gesagt, dass sie noch die ganze Nacht diskutieren könn- ten. Dann habe ihm der Privatkläger auf das Handgelenk geschlagen. Er habe dann den Privatkläger mit beiden Händen am Jackenkragen gepackt. Es könne daher sein, dass D._____, der hinter ihm gestanden sei, dies als Schlagen beur-
- 24 - teile. D._____ habe ja selbst gesagt, er sei sich nicht 100% sicher, wie er den Pri- vatkläger geschlagen habe (Urk. D1/5/8 S. 2).
E. 3.10 Bereits die Vorinstanz hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise auf einige Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen, weshalb auch an dieser Stelle vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 34 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). So fällt bei den vom Beschuldigten deponierten Aussagen zunächst auf, dass er diese z.T. jeweils modifizierte, namentlich betreffend die Angabe, er sei von zwei Personen bzw. nur C._____ gepackt worden sowie hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgeführ- ten Behauptung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, den Privatklä- ger überhaupt nicht geschupst zu haben (Prot. I S. 12), nachdem er anfänglich mehrmals angegeben hatte, den Privatkläger weggeschoben bzw. geschupst zu haben (Urk. D1/4/3 S. 5; Urk. D1/5/3 S. 2; Urk. D1/5/5 S. 3). Zwar steht dieser Umstand für sich alleine der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch nicht per se entgegen. Es kommt jedoch hinzu, dass auch das vom Beschuldigten abgegebe- ne Eingeständnis, der Vorfall sei, wie von D._____ beschrieben, zutreffend (Urk. D1/5/8 S. 2), nachdem er anlässlich seiner ersten Depositionen angegeben hatte, D._____ sei überhaupt nicht in den Vorfall involviert gewesen (Urk. D1/4/3 S. 5; Urk. D1/5/1 S. 5 f.), Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen weckt. Obschon sich auch dieses Verhalten allenfalls noch durch das Bestre- ben des Beschuldigten, seinen Freund D._____ aus der ganzen Sache raushalten zu wollen, erklären liesse, werden die genannten Bedenken weiter dadurch ak- zentuiert, dass der Beschuldigte keine überzeugende Begründung für die angebli- chen Falschanschuldigungen der Beteiligten zu liefern vermag. So bleibt die Dar- stellung des Beschuldigten betreffend eine angebliche Falschanschuldigung durch D._____ lückenhaft und seine Ausführungen in Bezug auf ein angeblich gegen den Privatkläger und C._____ ausgesprochenes Hausverbot, wofür sich diese an ihm hätten rächen wollen, erscheinen nicht stichhaltig. Gleiches gilt für die von der Verteidigung geltend gemachte und angeblich vor Vorinstanz uner- wähnt gebliebene Erklärung, der Privatkläger sei vielleicht einfach wütend gewe- sen, weil er vom Beschuldigten nicht in den Club hineingelassen worden sei (Urk. 51 S. 13). Insgesamt vermögen die zitierten Erklärungsversuche des Be-
- 25 - schuldigten die geweckten Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen nicht zu beseitigen, zumal auch keine weiteren Anzeichen für eine bewusste Falschanschuldigung seitens des Privatklägers und C._____ ersichtlich sind.
E. 3.11 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten mit Blick auf das Kerngeschehen, wonach er den Privatkläger lediglich am Kragen gepackt hätte und er daraufhin von C._____ in den Schwitzkasten genommen worden sei, insgesamt detailarm und eindimensional erscheint. Beispielhaft sei dazu die Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Befragung zur Sache aufge- führt, wonach der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage angab, weder der Privatkläger, noch der Kollege C._____ hätten bei der Auseinandersetzung etwas gesagt (Prot. I S. 11). Damit beschränkt sich der Beschuldigte immer wieder auf die pauschale Bestreitung, den Privatkläger nicht geschlagen zu haben, womit es seinen Aussagen in einer Gesamtbetrachtung in wichtigen Passagen an Reali- tätskriterien mangelt.
E. 3.12 Damit verbleiben vorliegend keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschul- digte dem Privatkläger einen Faustschlag versetzt hat und sich der Sachverhalt betreffend die körperliche Auseinandersetzung so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift Eingang gefunden hat. Gesamthaft erscheint der Sachverhalt folg- lich auch neben dem, was der Beschuldigte anerkennt, als im Sinne der Anklage- schrift erstellt.
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 34
- 35 - S. 42), nachdem der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung keine abweichenden Angaben gemacht hat (Urk. 51 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzu- messung neutral aus.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz kam mit der Anklägerin zum Schluss, der Beschuldigte habe sich bezüglich des Faustschlages der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Verteidigung bringt hiergegen vor, es handle sich selbst bei Annahme eines Schlages gegen den Privatkläger in rechtli- cher Hinsicht um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB (Urk. 51 S. 22 f.).
E. 4.1.2 Betreffend die Abgrenzung der einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Tätlichkeiten kann vorab und um unnötige Wiederholun-
- 26 - gen zu vermeiden auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bleibt fest- zuhalten, dass bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten – obwohl von erheblicher praktischer Be- deutung – begrifflich nur schwer möglich ist (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer Urteil 6B_610/2011 vom 20. März 2012 m.w.H.; BGE 107 IV 40 mit Hinweisen).
E. 4.1.3 Gemäss dem bereits zitierten ärztlichen Befund wurde beim Privatkläger eine geringe Druckdolenz im Bereich des Gesichtsschädels infraorbital (unterhalb der Augenhöhle) sowie im Bereich der Halswirbelsäule, jedoch – wie die Verteidi- gung richtig vorbringt – kein Blut aus der Nase, Ohren oder Mund festgestellt (Urk. D1/6/2). Allerdings lässt sich daraus entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung nicht einfach ableiten, dass der Privatkläger nicht geblutet habe und die Ver- letzungsfolgen insgesamt gegen die Annahme einer einfachen Körperverletzung sprechen würden (Urk. 51 S. 22 ff.). Vielmehr lässt sich der ärztliche Befund – wie bereits im Rahmen der Aussagewürdigung erwähnt – mit den vom Privatkläger deponierten und glaubhaften Aussagen, wonach er nur kurz Nasenbluten gehabt habe (Urk. D1/5/2 S. 5), in Einklang bringen. Dass der Privatkläger ein wenig aus der Nase geblutet habe, wurde überdies auch von C._____ bestätigt, welcher ebenfalls glaubhafte Aussagen zum Ablauf des Tatgeschehens deponiert hat (Urk. D1/5/4 S. 3). Die damit beim Privatkläger erstellten Verletzungen waren ge- mäss seinen glaubhaften Aussagen zudem mit Schmerzen an der Nase während mindestens 5 Tagen verbunden (Urk. D1/5/2 S. 5).
E. 4.1.4 In einer Gesamtwürdigung ergibt sich damit auch bei Berücksichtigung des allgemeinen Kriteriums, das bei der Frage ansetzt, ob bloss eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens oder aber ein krankhafter Zustand verur- sacht worden ist, dass der vom Beschuldigten ausgeübte Faustschlag gegen den
- 27 - Kopf beim Privatkläger eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens verursacht hat und die Grenze zur Körperverletzung über- schritten wurde. Damit erfüllen die Verletzungsfolgen, insbesondere das Nasen- bluten und die anhaltenden Schmerzen, klar den Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung und sind nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, oder gar ein leichter Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Tatsache, dass die objektiven Verletzungsfolgen nicht sehr er- heblich sind, ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
E. 4.1.5 Der Beschuldigte hat zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Wer jemandem mit der Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zumindest einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt und folglich mit Eventualvorsatz handelt.
E. 4.2 Der Beschuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 37), was keine Auswirkung auf die Strafzumessung zeitigt. Auch kann der Beschuldigte kein po- sitives Nachtatverhalten im Sinne von Einsicht oder Reue für sich reklamieren. Zwar zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffen- gesetz teilweise geständig, Selbstkritik oder Einsicht in sein Fehlverhalten de- monstriert er dadurch jedoch nicht. Immerhin hat der Beschuldigte angegeben, er habe lediglich zwei Monate als Türsteher gearbeitet und arbeite heute wieder beim Coop als stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 52 S. 2 ff.), was sich jedoch nur marginal zugunsten des Beschuldigten auswirkt und im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe nicht massgeblich zu reduzieren vermag. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die bei ihm sichergestell- ten Gegenstände, namentlich die Quarzhandschuhe, den Teleskopschlagstock sowie das Elektroschockgerät, des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 34 S. 35 ff.).
E. 4.2.2 Die Verteidigung bringt hiergegen zusammengefasst vor, die beim Be- schuldigten sichergestellten Quarzhandschuhe würden nicht unter das Waffen- gesetz fallen, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen sei. In Bezug auf den verbotenen Teleskopschlagstock wird sodann gerügt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht als verbotenes Waffentragen ausgelegt werden könne, wobei dem Beschuldigten zudem ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder jedenfalls ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB zugebilligt werden müsse. Beim Elektroschockgerät sei einerseits die fehlende Funktions- fähigkeit desselben zu berücksichtigen, andererseits der Umstand, dass der Be- schuldigte nicht gewusst habe, dass in der Taschenlampe ein Elektroschockgerät eingebaut gewesen sei, weshalb auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 26 S. 21 ff.; Urk. 51 S. 24 ff.).
- 28 -
E. 4.2.3 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer (vorsätzlich) ohne Berechtigung Waffen überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, ab- ändert, trägt oder einführt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. die Handlung wird ihrer typischen Gefährlichkeit wegen allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät.
E. 4.2.4 Nach Art. 4 Abs. 1 WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (lit. d), wobei der Schlagstock in der nicht enumerativen Aufzählung des Gesetzes ausdrücklich genannt ist. Zudem sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung und gemäss Auskunft des Bundesamtes für Polizei (Zentralstelle Waffen) auch die beim Beschuldigten sichergestellten Quarzhand- schuhe unter Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu subsumieren und damit aufgrund ihrer ob- jektiven Zweckbestimmung als Waffen im Sinne des geltenden Waffengesetzes zu qualifizieren. Unbeachtlich sind dabei auch allfällige subjektive Beweggründe, wie z.B. deren Verwendung zur Selbstverteidigung. Gemäss Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. e WG fällt sodann auch das Elektroschockgerät unter das Waf- fengesetz. Folglich sind (mit Ausnahme des Pfeffersprays) sämtliche beim Be- schuldigten sichergestellten Gegenstände als Waffen verboten bzw. bewilligungs- pflichtig.
E. 4.2.5 In Bezug auf die Quarzhandschuhe ist zunächst mit der Vorinstanz zu be- tonen, dass der Beschuldigte diese gemäss eigenen Angaben getragen und in seinen Hosen verstaut habe, weshalb ihm das Gewicht derselben hätte auffallen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die zuletzt im Rahmen der Berufungsver- handlung deponierten Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Handschuhe nur wegen der Kälte angezogen habe und er zum ersten Mal in seinem Leben Lederhandschuhe getragen und folglich nicht gewusst habe, dass es sich bei Quarzhandschuhe um Waffen handle (Urk. 52 S. 7 ff.), klar als unglaubhaft zu ta- xieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte diese Handschuhe gemäss eigenen Aussagen in einem Korb beim DJ-Pult vorgefunden habe (Urk. 52 S.7), worin sich wohlgemerkt nebst dem Pfefferspray nur Waffen befunden haben. Folglich ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschuldig- te wusste, dass es sich bei Quarzhandschuhen um Waffen im Sinne des Waffen-
- 29 - gesetzes handelt. Zudem hat der Beschuldigte die Quarzhandschuhe bei seiner Verhaftung auch willentlich auf sich getragen, was vorliegend nicht bestritten wird. Demzufolge hat der Beschuldigte hinsichtlich der Quarzhandschuhe den Tat- bestand des Vergehens gegen das Waffengesetz erfüllt und ist diesbezüglich
– mangels Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründen – schuldig zu sprechen.
E. 4.2.6 Betreffend den Teleskopschlagstock ist entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung, wonach das Verhalten des Beschuldigten bzw. die Sicherstellung des Schlagstocks nicht als verbotenes Waffentragen ausgelegt werden könne (Urk. 26 S. 22 f.; Urk. 51 S. 26), festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten ganz klar über ein blosses "an sich nehmen" der Waffe für eine logische Sekunde, nachdem er diese angeblich einem Besucher abgenommen habe, hinausgeht. Nicht überzeugend bzw. als klare Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind in diesem Zusammenhang die Vorbringen des Beschuldigten, der Schlagstock sei bei ihm am sichersten gewesen und er hätte diesen nicht an einem sicheren Ort verstauen können, weil zu viele Gäste in der Schlange gestanden seien (Urk. 52 S. 8). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht zum Waffenbesitz berechtigt und hat den Schlagstock bei seiner Verhaftung am 6. Februar 2015 unbestritte- nermassen auf sich getragen. Dabei wäre es angezeigt und dem Beschuldigten entgegen seinen Vorbringen auch möglich gewesen, diesen an einem sicheren Ort zu deponieren oder sogleich der Polizei zu übergeben. Sodann wusste der Beschuldigte auch um die Qualifikation des Teleskopschlagstocks als Waffe und hat diesen auch willentlich auf sich getragen, weshalb das Verhalten des Be- schuldigten tatbestandsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG war. Im Üb- rigen ist auch der Standpunkt der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten in Bezug auf das Tragen des Schlagstocks ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder jedenfalls ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB zuge- billigt werden müsse (Urk. 26 S. 23; Urk. 51 S. 26), klar zu verwerfen. Mangels Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte folglich auch in Bezug auf den Teleskopschlagstock des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
- 30 -
E. 4.2.7 Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, der in der Taschenlampe inte- grierte Elektroschocker sei nicht funktionsfähig gewesen, weshalb er in diesem Zustand nicht als verbotene Waffe gelte (Urk. 26 S. 21), so ist ihr entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die Funktions- bereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe unerheblich ist. Für die Tatbestands- erfüllung ist einzig erforderlich, dass die Waffe ohne Bewilligung getragen wird, zumal vom Tragverbot im jedem Fall auch Waffen, die nicht geladen oder funkti- onsfähig sind, erfasst werden (vgl. Botschaft zum Waffengesetz, Bbl 2006 2741 f.). Demnach ist der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach das Elektroschockgerät nicht geladen gewesen sei, nicht entscheidend und der Beschuldigte hat vorliegend bereits durch das Tragen des (nicht funktionsfähigen) Elektroschockgeräts den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist jedoch zugunsten des Beschuldigten von seinen Depositionen auszugehen, wobei der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung ausgeführt hat, die Taschenlampe hätte wie eine normale Taschenlampe ausgesehen und er habe nicht gewusst, dass in der Taschenlam- pe ein Elektroschockgerät eingebaut war (Urk. 52 S. 9). Zwar hatte der Beschul- digte zuvor angegeben, dass er von seinem Chef geschult worden sei, Gäste mit Waffen nicht in den Club rein zu lassen. Allerdings gab er auf entsprechende Nachfrage an, es habe sich bei dieser Schulung um eine 15-20 minütige Stehinfo gehandelt (Urk. 52 S. 8). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das in der Taschenlampe eingebaute Elektroschockgerät nicht erkannt hat und sich somit der subjektive Tatbestand in Bezug auf das unberech- tigte Tragen einer verbotenen Waffe nicht erstellen lässt. Folglich ist der Beschul- digte in Bezug auf das Elektroschockgerät vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen.
E. 4.2.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde kein mehrfa- ches Vergehen gegen das Waffengesetz angeklagt hat, welche rechtliche Würdi- gung bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen ist. Folglich ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte vorliegend in Bezug auf zwei Gegen- stände, namentlich die Quarzhandschuhe und den Teleskopschlagstock, des
- 31 - Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, nachfolgend im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen.
E. 4.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist der Beschuldigte betreffend Elektroschockgerät freizusprechen. III. Sanktion und Vollzug
1. Allgemeines/Grundsätze
E. 4.3.1 Zwar gibt es einige Autoren, die Aussagen von Auskunftspersonen mangels Hinweis auf die konkreten Straffolgen als unverwertbar erachten (z.B. DONATSCH/ SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, S. 161; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 92; Ders., Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 181 N 8; PERRIER, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 181 N 5). Einige dieser Autoren stützen sich auf Art. 180 Abs. 1 StPO, wonach für die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b-g StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten. Diese Auffassung vermag aber nicht zu über- zeugen, weil die nötigen Hinweise bei der beschuldigten Person in Art. 158 StPO nicht deren Pflichten, sondern deren Rechte betrifft, insbesondere sogar das Ge- genteil, nämlich das Recht auf eine falsche Aussage bzw. das Recht, sich nicht selbst zu belasten (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Der Hinweis bei der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person hat somit eine ganz andere Qualität als der Hinweis bei der Einvernahme der Auskunftsperson auf den genauen Strafrahmen und die konkrete Strafbestimmung im Falle einer Falschaussage. SCHMID äussert sich zudem zurückhaltend, indem er lediglich sagt, dass Einiges für die Annahme eines Gültigkeitserfordernisses spreche. Zudem schreibt er vom Hinweis auf die Strafbarkeit und nicht vom Hinweis auf die konkreten Straffolgen.
E. 4.3.2 Zutreffend ist deshalb vielmehr, dass bei der Auskunftsperson der Hinweis auf den konkreten Strafrahmen kein Gültigkeitserfordernis darstellt (gl. A. DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 181 N 22, KERNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 181 N 4). Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass Art. 181 Abs. 2 StPO (Aussage der Auskunftsperson) im Gegen- satz zu Art. 177 Abs. 1 StPO (Aussage des Zeugen) die Ungültigkeit der Einver-
- 8 - nahme mangels Belehrung nicht erwähnt. Da sich diese Gesetzesbestimmungen in "unmittelbarer Nachbarschaft" zu Art. 177 StPO befindet und genau denselben Inhalt hat, kann ein gesetzgeberisches Versehen ausgeschlossen werden. Es ist auch einleuchtend, dass der Aussage eines Zeugen in der Regel ein höherer Be- weiswert zukommt als der Aussage einer Auskunftsperson, weshalb der Unter- schied auch von der Sache her gerechtfertigt erscheint. Es handelt sich vielmehr um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in Art. 181 Abs. 2 StPO. Das Fehlen des Hinweises auf den konkreten Strafrahmen und die konkrete Artikel- nummer im Strafgesetzbuch zieht deshalb nicht die Unverwertbarkeit der Aus- sage einer Auskunftsperson nach sich, zumindest wenn wie vorliegend in den von der Verteidigung beanstandeten Einvernahmen auf die grundsätzliche Strafbarkeit einer falschen Aussage aufmerksam gemacht wurde (vgl. D1/4/1 S. 1; D1/4/2 S. 1) und sich die Auskunftspersonen mit ihren Aussagen nicht selbst belastet haben.
E. 4.3.3 Der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und C._____ steht folglich nichts im Wege. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entsprechend auch die Prüfung des Fernwirkungsverbots von Art. 141 Abs. 4 StPO betreffend die nachfolgenden (staatsanwaltschaftlichen) Einvernah- men entfällt und diese grundsätzlich verwertbar sind.
E. 4.4 Sodann hat die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2015 (Urk. D1/5/6) von D._____ deponierten Aussagen weiter beanstandet, die Teil- nahmerechte des Beschuldigten seien nicht ausreichend gewahrt worden, da er erst im Laufe der Einvernahme D._____s über dessen frühere, den Beschuldigten belastende Aussagen informiert worden sei (Urk. 26 S. 4). Weiter brachte die Ver- teidigung – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – vor, die Einvernahmen D._____s seien in den Akten nur unvollständig enthalten, was eine Verletzung der Dokumentationspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten dar- stelle. In den Akten würde sich keine polizeiliche Einvernahme D._____s befinden und zudem seien die in den Akten befindlichen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmeprotokolle D._____s unvollständig. Aufgrund der Verletzung elementarer
- 9 - Verfahrensrechte (Dokumentationspflicht, Gehörsanspruch, Recht auf Verteidi- gung) könnten die Aussagen D._____s nicht zulasten des Beschuldigten verwer- tet werden (Urk. 26 S. 5; Urk. 51 S. 3 f.).
E. 4.4.1 Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass der Verfahrens- leitung bezüglich den Zeitpunkt, in welchem sie die beschuldigte Person über be- lastende Aussagen informiert und ihr Gelegenheit gibt, sich diesbezüglich zu äus- sern, ein Ermessen zukommt. So ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vorliegend zwar erst im Laufe der Einvernahme über die in belastende Aussagen in Kenntnis gesetzt wurde, er jedoch im Anschluss an die Einvernahme Gelegenheit erhielt, sich mit seiner Verteidigung zu besprechen und allfällige Ergänzungsfragen anzubringen, wobei er auf Letzteres jedoch verzichtete. Im Hinblick auf die Einvernahme vom
24. November 2015 (Urk. D1/5/6) ist folglich mit der Vorinstanz von der Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten und entsprechend von der Verwert- barkeit der genannten Einvernahme auszugehen.
E. 4.4.2 Hingegen ist die Art der Aktenführung bezüglich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmeprotokolle von D._____, welche lediglich auszugsweise bzw. in abgedeckter Form Eingang in die vorliegenden Verfahrensakten gefunden haben (vgl. Urk. D1/5/7/1; Urk. D1/5/7/2), entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu beanstanden. Als Grundlage der effizienten Wahrnehmung der Verfahrensrechte müssen die Akten im Strafprozess alle entscheidwesentlichen, sowohl belasten- den als auch entlastenden Informationen enthalten, damit, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, überprüfbar ist, ob die in den Akten enthaltenen Beweismittel in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erhoben werden können (vgl. SCHMUTZ, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 100 N 10).
E. 4.4.3 So ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte wie von der Vorinstanz ausgeführt mit den ihn betreffenden Aussagen D._____s konfrontiert wurde, nichts daran, dass die entsprechenden und nur unvollständig bzw. auszugsweise in den Akten liegenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolle D._____s (vgl. Urk. D1/5/7/1; Urk. D1/5/7/2) den Anspruch auf rechtliches Gehör des Be-
- 10 - schuldigten vereiteln, zumal er seine Verteidigungsrechte nur bei vollständiger Dokumentation bzw. Kenntnis des gesamten Inhalts der Einvernahmeprotokolle wirksam ausüben kann. Damit liegen mit den genannten Einvernahmeprotokolle (Urk. D1/5/7/1; Urk. D1/5/7/2) keine verwertbaren Beweismittel vor und die ent- sprechenden Aussagen D._____s dürfen im vorliegenden Verfahren nicht zulas- ten des Beschuldigten gewürdigt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung die Möglichkeit gehabt hätte, einen Beweisantrag auf Beizug der genannten Einvernahmeprotokolle zu stellen, wenn sie der Ansicht gewesen wä- re, dass deren vollständiger Inhalt für das vorliegende Verfahren unverzichtbar gewesen wäre. Gleiches gilt betreffend die von ihr weiter vorgebrachte Rüge, wo- nach D._____ in seinem eigenen Verfahren nachweislich bereits bei der Polizei über die vorliegende tätliche Auseinandersetzung und das Verhalten des Be- schuldigten befragt worden sei, diese polizeiliche Einvernahme aber in den Akten fehlen würde. Diesbezüglich ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass sie weder entsprechende Beweisanträge gestellt, noch den Beizug der polizeilichen Einvernahme verlangt hat.
E. 4.4.4 Es ist damit festzuhalten, dass einzig die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme D._____s vom 24. November (Urk. D1/5/6) verwertbar ist und – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – Grundlage des vorliegenden Urteils bildet.
E. 4.5 Sodann rügte die Verteidigung die fehlende Unterzeichnung der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten vom 8. Februar 2015 sowie vom 26. März 2015 durch die Verfahrensleitung bzw. der eingesetzten Protokoll- führung, was zur Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen führe (Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 51 S. 4 f.).
E. 4.5.1 Das Protokoll der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2015 wurde von der Verfahrensleitung und Protokollführung nicht unterzeichnet. Einzig der Beschul- digte hat das Protokoll auf jeder Seite unterzeichnet (Urk. D1/5/1). Sodann weist das Protokoll der Einvernahme vom 26. März 2015 zwar die Unterschriften der Verfahrensleitung sowie des Beschuldigten auf, wurde jedoch vom Protokollführer (Kpl E._____) weder paraphiert noch unterzeichnet (Urk. D1/5/5).
- 11 -
E. 4.5.2 Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO und Art. 76 Abs. 2 StPO sind Protokolle von der einvernommenen Person, dem Protokollführer und der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. In seinem Entscheid vom 18. August 2016 hat das hiesige Gericht mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juni 2016 (Urteil 6B_893/2015) und weiteren Literaturhinweisen festgehalten, dass die Protokollie- rungsvorschriften und die verschiedenen Mängel der Protokollierung derart vielfäl- tig und von unterschiedlichem Gewicht seien, dass eine einheitliche Qualifizierung entweder als Gültigkeitsvorschrift oder als blosse Ordnungsvorschrift weder sach- gerecht noch im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege sei (Urteil SB160082). Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde sodann erkannt, dass die Unterschrift der einvernommenen Person als Gültigkeitsvorschrift angesehen werden müsse, da damit der protokollierte Inhalt beschlagen werde. Demgegen- über sei ein Protokoll nicht deshalb unverwertbar, weil unter den als anwesend aufgeführten Personen eine Person fehle und somit die Vorschrift von Art. 77 lit. b StPO verletzt sei. Bei diesem Mangel seien keine grundlegenden Verfahrens- mängel verletzt worden (BGer Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3).
E. 4.5.3 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, weshalb die genannten Einvernahmen des Beschuldigten nicht verwertbar sein sollen. Hinsichtlich der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2015 ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der Verfahrensleitung (und Protokollführung) an der ent- sprechenden Einvernahme trotz fehlender Unterschrift ausser Zweifel steht und dies auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vergleichbar, wobei in jenem Fall die Unterschrift der Verfahrensleitung beim Eintrag im Verfahrensprotokoll über die stattgefundene Urteilsberatung fehlte (vgl. SB140255, Beschluss vom 14. Oktober 2014). Zudem sind in der genannten Hafteinvernahme sämtliche Seiten vom Be- schuldigten korrekt unterzeichnet worden, weshalb betreffend den Inhalt seiner Aussagen jegliche Zweifel ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt betref- fend die Einvernahme des Beschuldigten vom 26. März 2015, welche zwar von der Verfahrensleitung und dem Beschuldigten, nicht jedoch von der Protokollfüh- rung unterzeichnet wurde (Urk. D1/5/5). Da auch der Inhalt dieser Einvernahme
- 12 - aufgrund der Unterzeichnung des Beschuldigten nicht in Frage gestellt werden muss, steht deren Verwertbarkeit vorliegend nichts entgegen, wobei auch hier von der Verteidigung nicht gerügt wird, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig wäre.
E. 4.5.4 Demnach liegt bezüglich der genannten Einvernahmen des Beschuldigten keine zur Unverwertbarkeit führende Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift vor. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die übrigen Einvernahmen des Beschuldigten vorschriftsgemäss unterzeichnet wurden und insoweit keine Grün- de, welche gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden, ersichtlich sind (vgl. Urk. D1/4/3; Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/8).
E. 4.6 Weiter moniert die Verteidigung, die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Februar 2015 sei wegen fehlendem bzw. mangelhaftem Tatvorhalt unver- wertbar. Erfolge die Orientierung über den konkreten Tatvorwurf zu Beginn der ersten Einvernahme nicht oder nur ungenügend, bleibe die Informationspflicht für weitere Einvernahmen bestehen, bis sie korrekt erfüllt werde. Dies bedeute im vorliegenden Fall, – so die Verteidigung –, dass sämtliche Einvernahmen des Be- schuldigten wegfallen würden bzw. unverwertbar seien, da dem Beschuldigten in keiner einzigen Einvernahme ein konkreter Tatvorhalt gemacht worden sei (Urk. 26 S. 6 ff.; Urk. 51 S. 5 ff.).
E. 4.6.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den allgemeinen Bestimmungen zur Einvernahme, namentlich Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO, sowie der besonderen Bestimmung in Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zur ersten Einvernahme der beschuldig- ten Person geäussert und dargelegt, dass die erforderliche Information indes im Gegensatz zur Belehrung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO nicht um- fassend sein müsse, zumal die Details im Verlauf der Befragung ohnehin erläutert würden. Damit werde der einvernehmenden Behörde einen Spielraum zugestan- den, da namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person eine vorzeitige Bekanntgabe aller belastenden Elemente die Ermittlung des Sachverhaltes er- schweren oder sogar vereiteln könnte. Dementsprechend müsse die beschuldigte Person zwar über die ihr zur Last gelegten Straftaten in Kenntnis gesetzt werden, doch bestehe kein Anspruch auf umfassende Informationen über alle Einzelheiten der Verdachtslage in der ersten Einvernahme. Auf diese ausführlichen und zu-
- 13 - treffenden Ausführungen kann vollumfänglich verweisen werden (Urk. 34 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beweislage also nicht bzw. zumindest nicht erschöpfend mitgeteilt werden muss und es nach dem Sinn und Zweck der zitierten Bestimmungen einzig relevant ist, das die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör angemessen Gebrauch machen und sich gegen die Tatvorwürfe wehren kann. Vorzuhalten sind folglich die äusseren Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände, wobei diese Information es der beschuldigten Person ermögli- chen soll, sich sofort zu verteidigen und zu entlasten. Zudem hat der Hinweis nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die Funktion, den Prozessgegenstand festzu- legen. Dabei geht es auch nicht um den Vorhalt von Straftatbeständen, ist dies doch gerade Gegenstand der Abklärung, sondern um Fakten. Allerdings ist präzi- sieren anzufügen, dass auch eine vorläufige rechtliche Qualifikation abgegeben und deren Korrektur im Verlaufe des Vorverfahrens mitgeteilt werden soll, da die- se für die Verteidigungsstrategie wesentlich sein kann. Das blosse Zitieren der Gesetzesbestimmungen oder ein pauschaler und abstrakter Vorwurf einer De- liktskategorie ist hingegen klar ungenügend (HÄRING, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 143 N 3, 7 ff. und RUCKSTUHL, Art. 158 N 22; DONATSCH, a.a.O., Art. 158 N 20; SCHMID, Handbuch, N 860; BGer Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 1.3 m.w.H.).
E. 4.6.3 Der Beschuldigte wurde vorliegend zu Beginn der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Februar darüber orientiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und verbotenem Waffentragen eingeleitet worden sei (Urk. D1/4/3 Frage 1), was aufgrund des Gesagten, wonach im Hinblick auf eine mögliche Verteidigungsstrategie auch eine vorläufige rechtliche Qualifikation ab- zugeben sei, vorab nicht zu beanstanden ist. Daraufhin wurden dem Beschuldig- ten im ersten Teil der Einvernahme zum Vorwurf der Körperverletzung ein paar allgemeine Fragen, namentlich zum Grund seiner Verhaftung, gestellt. Auf Seite 3 der Einvernahme wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, dass es um den Vorfall gehe, welcher sich am 4. Januar 2015 ereignet habe (Urk. D1/4/3
- 14 - Frage 16) und er wurde schliesslich auf Seite 4 darüber orientiert, dass ihm konk- ret vorgeworfen werde, den Privatkläger mehrfach weggeschubbst und diesem dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (Urk. D1/4/3 Frage 23).
E. 4.6.4 Es ist zutreffend, dass dem Beschuldigten nicht gleich zu Beginn der Ein- vernahme sämtliche Tatumstände konkret vorgehalten wurden, sondern die an- fänglich allgemein vorgehaltene rechtliche Qualifikation der Tathandlungen erst im Verlaufe der Einvernahme auf Seite 3 und 4 weiter konkretisiert wurde, was mit Blick auf die nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO geltenden Anforderung ("zu Beginn") von der Verteidigung zu Recht bemängelt wird. Allerdings führt dieser Umstand vor dem Hintergrund der ratio legis von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht zur Unverwertbarkeit der genannten Einver- nahme. Denn wie bereits ausgeführt ist die Frage, ob die Information genügend war, danach zu bemessen, ob die beschuldigte Person die gegen sie gerichteten Tatvorwürfe erfassen und sich dagegen wehren konnte.
E. 4.6.5 Vorliegend war der Beschuldigte bereits aufgrund der allgemein gehaltenen Information auf Seite 1 der Einvernahme grob über den Gegenstand des Ver- fahrens informiert, welcher dann auf Seite 3 dahingehend konkretisiert wurde, dass ihm die Tatzeit sowie die im vorgeworfene Tathandlung explizit vorgehalten wurden. Damit war der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erfassen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Zudem hat sich der Beschuldigte im Rahmen der einleitenden Fragen
– und vor dem konkretisierten Tatvorhalt auf den Seiten 3 und 4 – materiell nicht geäussert und auch in keiner Weise selbst belastet, sondern vielmehr erst danach in Antwort 16 seine Schilderung des zu beurteilenden Vorfalls zu Protokoll gege- ben. Aus diesen Depositionen geht sodann klar hervor, dass er den Lebens- sachverhalt und den daran geknüpften Deliktsvorwurf erfassen konnte und ihm bewusst war, wohingegen er sich verteidigen musste (vgl. Urk. D1/4/3 S. 3). So- dann führt die Rüge der Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO auch mit Blick auf den zweiten Tatvorhalt betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahme. Der Beschuldigte wurde am 6. Februar 2015, um ca. 22.17 Uhr verhaftet, wobei er Quarzhandschuhe, ein Schlagstock,
- 15 - ein Elektroschockgerät und einen Pfefferspray auf sich getragen hat, welche von der Polizei sichergestellt wurden (Urk. D1/2 S. 3; Urk. D1/4/3 S. 2). Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten und vorgenannten ersten polizeilichen Einver- nahme vom 7. Februar 2015 wurde dem Beschuldigten wie erwähnt zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen ver- botenem Waffentragen eingeleitet worden sei. Im zweiten Teil der Einvernahme wurde dem Beschuldigten betreffend Vorwurf des verbotenen Waffentragens schliesslich eröffnet, dass bei seiner Verhaftung verschiedene Gegenstände si- chergestellt worden seien (Urk. D1/4/3 Frage 37) und es wurden ihm diese Ge- genstände in der Folge je einzeln vorgelegt (Urk. D1/4/3 S. 6 ff.). Gestützt auf die daraufhin deponierten Aussagen des Beschuldigten und vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme nur wenige Stunden nach seiner Verhaftung und Sicher- stellung der genannten Gegenstände erfolgt ist, kann ohne Zweifel davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte wusste, was ihm angelastet wurde und ihm auch eine angemessene Verteidigung möglich war. Damit steht der Verwert- barkeit der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2015 nichts entge- gen (Urk. D1/4/3).
E. 4.6.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des in Ziffer 4.5 Ausgeführten und nachdem auch in der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2015 ein genügend konkretisierter Tatvorhalt erfolgt ist, entgegen der Annahme der Vorinstanz auch diese Hafteinvernahme verwertet werden kann (Urk. D1/5/1). Im Übrigen wurden auch die weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. März 2015 (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/5) sowie vom 23. November 2015 (Urk. D1/5/8) und damit sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten gesetzeskon- form durchgeführt, zumal dem Beschuldigten jeweils die wesentlichen Umstände der ihm vorgeworfenen Straftaten eröffnet worden sind und er in der Lage war, von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen und sich an- gemessen zu verteidigen. Eine Wiederholung der Belehrung über den Anklage- vorwurf vor jeder Einvernahme ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht notwendig (Urk. 34 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 16 -
E. 4.7 Die Verteidigung wendete im vorinstanzlichen Verfahren in prozessualer Hinsicht schliesslich ein, dem Arztbericht des Stadtspitals Waid komme keinerlei Beweiswert zu. Dieser sei weder vom verantwortlichen Kaderarzt unterzeichnet, noch von diesem eingesehen oder genehmigt worden, weshalb auch die in der Anklage erwähnten Verletzungen und Schmerzen ärztlich nicht nachgewiesen seien (Urk. 26 S. 16).
E. 4.7.1 Die Vorinstanz erachtete dieses Dokument als blossen ärztlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO, weshalb dieser auch nicht den formellen Anforderungen eines Gutachtens zu entsprechen hätte und es ausreichend sei, dass der Bericht von der behandelnden Ärztin visiert worden sei (Urk. 34 S. 13).
E. 4.7.2 Dieser Auffassung ist zuzustimmen und mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Verteidiger diesbezüglich bisher keine Ergänzungsfragen gestellt und genügend Gelegenheit gehabt hätte, begründete Beweisanträge zu stellen. Der prozessualen Verwertung dieses Berichts steht folglich nichts entgegen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten
E. 5 Strafe / Tagessatzhöhe / Verbindungsbusse / Vollzug
E. 5.1 Damit ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestätigen. Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen. Gleiches gilt für die Strafart. Es bleibt bei ei- ner Geldstrafe. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), weshalb 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
E. 5.2 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht verschlechtert (vgl. Urk. 48/1; Urk. 52 S. 3 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 90.– erscheint auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen und ist zu bestäti- gen.
- 36 -
E. 5.3 Gleiches gilt betreffend die von der Vorinstanz ausgefällte Verbindungs- busse von Fr. 500.–. Diese erscheint für den bis heute uneinsichtigen Beschuldig- ten im Lichte der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht substantiiert gerügt (vgl. Urk. 51 S. 29). Folglich ist die Verbindungsbusse von Fr. 500.–, eben- so wie die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe, wobei der angewendete Umwandlungssatz der ständigen Praxis entspricht, zu bestätigen.
E. 5.4 Die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 34 S. 45) entspricht der ständigen Praxis für einen Ersttäter, steht jedoch ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO) und ist folglich zu bestätigen. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
E. 6 Gesamtfazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mit einer beding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend Elektroschockgerät bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Der heute auszufällende und leicht abgeänderte Schuldspruch stellt gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid ei-
- 37 - nen wohlwollenden Ermessensentscheid dar, welcher ohne Einfluss auf die vor- instanzliche Kostenauflage bleibt. Folglich ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 34 Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
Dispositiv
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. November 2016 wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gelagerten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 30564) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 38 - a. Quarzhandschuhe schwarz (Asservate-Nr. A007'920'243); b. Elektroschockwaffe / Taschenlampe (Asservate-Nr. A007'920'265); c. Teleskopschlagstock (Asservate-Nr. A007'920'276).
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2015 beschlagnahmte Pfefferspray (Asservate-Nr. A007'920'254) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Ver- langen herausgegeben.
- Der Privatkläger wird zur Durchsetzung seines Schadenersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten werden vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
- Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte betreffend Elektroschockgerät freige- sprochen. - 39 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____, … [Adresse] (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 40 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160310-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 29. November 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 (GG150307)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2015 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 34 S. 48 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– , wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
15. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gelagerten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 30564) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Quarzhandschuhe schwarz (Asservate-Nr. A007'920'243); − Elektroschockwaffe / Taschenlampe (Asservate-Nr. A007'920'265); − Teleskopschlagstock (Asservate-Nr. A007'920'276).
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2015 beschlagnahmte Pfefferspray (Asservate-Nr. A007'920'254) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 -
7. Der Privatkläger wird zur Durchsetzung seines Schadenersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten werden vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1 und Prot. II S. 5)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von zwei Tagen eine Genugtu- ung von CHF 400.– und für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädi- gung gemäss Honorarnote zuzusprechen.
3. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 40 S. 2 und Prot. II S. 5) Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 13'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'200.– zu be- strafen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom
26. April 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 28). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Mai 2016 innert Frist Berufung an- melden (Urk. 29). Das begründete Urteil (Urk. 31 = Urk. 34) wurde den Parteien in der Folge am 22. Juni 2016 zugestellt (Urk. 33/1-3). Sodann reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Urk. 35) frist- gerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2016 wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Daraufhin teilte die Anklägerin mit Eingabe vom 26. August 2016 mit, in Bezug auf die Bemessung der Strafe (Geldstrafe so- wie Busse) Anschlussberufung zu erheben (Urk. 40), welche Eingabe den Par- teien mit Präsidialverfügung vom 13. September 2016 (Urk. 42) zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 16. November 2016 erklärte die Anklägerin sodann den Rück- zug ihrer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 49). 1.4. Am 28. November 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 5 ff.). Das vorliegende Urteil erging am Tag nach der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
- 5 -
2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 11. Juli 2016 beschränkte der Beschuldig- te seine Berufung auf den Schuldpunkt, die Sanktion sowie den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 1-4) und liess entsprechend auch die Kostenauflage des vor- instanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 9) anfechten (vgl. Urk. 35). 2.2. Nachdem die Dispositiv-Ziffern 5 (Einziehung und Vernichtung beschlag- nahmter Gegenstände), 6 (Herausgabe beschlagnahmter Pfefferspray), 7 (Ver- weis des Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Weg des Zivil- prozesses) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten worden sind, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO).
3. Strafanträge Beim vorliegend zu prüfenden Straftatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Vor- instanz hält zu Recht fest (Urk. 34 S. 4), dass sich der Geschädigte B._____ als Privatkläger konstituiert (Urk. D1/9/4) und am 12. Januar 2015 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gestellt hat (Urk. D1/3). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Ver- teidigung nicht in Frage gestellt.
4. Prozessuale Einwände der Verteidigung 4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte in ihrem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst verschiedene prozessuale Mängel im Vorverfahren vor, namentlich die mangelhafte Belehrung des Privatklägers sowie C._____ (nachfolgend C._____) als Auskunftspersonen, die Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschuldigten in Bezug auf die Einvernahmen der Aus- kunftsperson D._____ (nachfolgend D._____), die Verletzung der strafprozes- sualen Dokumentationspflicht, die fehlende Unterzeichnung von Einvernahme- protokollen sowie der fehlende bzw. mangelhafte Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten. Zudem rügte die Verteidigung in prozessualer
- 6 - Hinsicht die Verwertbarkeit des Berichts des Stadtspital Waids (Urk. 26 S. 2 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung dazu ergänzende Ausführungen und beanstandete, die Argumentationsbemühungen der Vorinstanz zu den genannten Verfahrensfehlern seien teils falsch, oberflächlich, einseitig und würden allzu oft am gegenständlichen Thema vorbeigehen. Hinsichtlich der recht- lichen Erläuterungen verwies die Verteidigung im Übrigen auf ihre bereits im vor- instanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (Urk. 51 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen prozessualen Vorbringen der Ver- teidigung auseinandergesetzt und sich zu diesen Vorbringen grundsätzlich – mit nachfolgenden Einschränkungen und Ergänzungen bzw. Präzisierungen – in zu- treffender Weise geäussert, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 5 ff.). 4.2.1. Soweit die Verteidigung zunächst vorbringt, der blosse Hinweis auf die Strafbarkeit in den polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und C._____ würde nicht ausreichen, da Art. 181 Abs. 2 StPO wörtlich verlange, dass die Aus- kunftsperson auf die möglichen Straffolgen, mithin den konkreten gesetzlichen Strafrahmen von Art. 303 StGB und 304 StGB (Geldstrafe bis 360 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.– oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren) hingewiesen wer- den (Urk. 51 S. 2 f.), so führt dies mit der Vorinstanz nicht zur absoluten Unver- wertbarkeit der entsprechenden Einvernahmen. 4.3. Nach Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als Beschuldigte in Betracht kommt, als Auskunftsperson (vgl. auch Art. 142 Abs. 2 und 306 Abs. 2 lit. b StPO). Es handelt sich hierbei um eine Auskunftsperson sui generis, die von den Auskunftspersonen gemäss Art. 178 StPO zu unterscheiden ist. Für die Durchführung der polizeilichen Einvernahme gelten grundsätzlich Art. 143, 180 und 181 StPO, wobei vor allem die Orientierungspflichten nach Art. 181 StPO zu beachten sind (SCHMID, Schweizerische StPO, Praxiskommen- tar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 179 N 1 f. [nachfolgend Praxis- kommentar]). Nach Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Aus- kunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. Auskunftspersonen,
- 7 - die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, werden sodann gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin- gewiesen. 4.3.1. Zwar gibt es einige Autoren, die Aussagen von Auskunftspersonen mangels Hinweis auf die konkreten Straffolgen als unverwertbar erachten (z.B. DONATSCH/ SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, S. 161; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 92; Ders., Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 181 N 8; PERRIER, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 181 N 5). Einige dieser Autoren stützen sich auf Art. 180 Abs. 1 StPO, wonach für die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. b-g StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten. Diese Auffassung vermag aber nicht zu über- zeugen, weil die nötigen Hinweise bei der beschuldigten Person in Art. 158 StPO nicht deren Pflichten, sondern deren Rechte betrifft, insbesondere sogar das Ge- genteil, nämlich das Recht auf eine falsche Aussage bzw. das Recht, sich nicht selbst zu belasten (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Der Hinweis bei der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person hat somit eine ganz andere Qualität als der Hinweis bei der Einvernahme der Auskunftsperson auf den genauen Strafrahmen und die konkrete Strafbestimmung im Falle einer Falschaussage. SCHMID äussert sich zudem zurückhaltend, indem er lediglich sagt, dass Einiges für die Annahme eines Gültigkeitserfordernisses spreche. Zudem schreibt er vom Hinweis auf die Strafbarkeit und nicht vom Hinweis auf die konkreten Straffolgen. 4.3.2. Zutreffend ist deshalb vielmehr, dass bei der Auskunftsperson der Hinweis auf den konkreten Strafrahmen kein Gültigkeitserfordernis darstellt (gl. A. DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 181 N 22, KERNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 181 N 4). Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass Art. 181 Abs. 2 StPO (Aussage der Auskunftsperson) im Gegen- satz zu Art. 177 Abs. 1 StPO (Aussage des Zeugen) die Ungültigkeit der Einver-
- 8 - nahme mangels Belehrung nicht erwähnt. Da sich diese Gesetzesbestimmungen in "unmittelbarer Nachbarschaft" zu Art. 177 StPO befindet und genau denselben Inhalt hat, kann ein gesetzgeberisches Versehen ausgeschlossen werden. Es ist auch einleuchtend, dass der Aussage eines Zeugen in der Regel ein höherer Be- weiswert zukommt als der Aussage einer Auskunftsperson, weshalb der Unter- schied auch von der Sache her gerechtfertigt erscheint. Es handelt sich vielmehr um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in Art. 181 Abs. 2 StPO. Das Fehlen des Hinweises auf den konkreten Strafrahmen und die konkrete Artikel- nummer im Strafgesetzbuch zieht deshalb nicht die Unverwertbarkeit der Aus- sage einer Auskunftsperson nach sich, zumindest wenn wie vorliegend in den von der Verteidigung beanstandeten Einvernahmen auf die grundsätzliche Strafbarkeit einer falschen Aussage aufmerksam gemacht wurde (vgl. D1/4/1 S. 1; D1/4/2 S. 1) und sich die Auskunftspersonen mit ihren Aussagen nicht selbst belastet haben. 4.3.3. Der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und C._____ steht folglich nichts im Wege. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entsprechend auch die Prüfung des Fernwirkungsverbots von Art. 141 Abs. 4 StPO betreffend die nachfolgenden (staatsanwaltschaftlichen) Einvernah- men entfällt und diese grundsätzlich verwertbar sind. 4.4. Sodann hat die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2015 (Urk. D1/5/6) von D._____ deponierten Aussagen weiter beanstandet, die Teil- nahmerechte des Beschuldigten seien nicht ausreichend gewahrt worden, da er erst im Laufe der Einvernahme D._____s über dessen frühere, den Beschuldigten belastende Aussagen informiert worden sei (Urk. 26 S. 4). Weiter brachte die Ver- teidigung – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – vor, die Einvernahmen D._____s seien in den Akten nur unvollständig enthalten, was eine Verletzung der Dokumentationspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten dar- stelle. In den Akten würde sich keine polizeiliche Einvernahme D._____s befinden und zudem seien die in den Akten befindlichen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmeprotokolle D._____s unvollständig. Aufgrund der Verletzung elementarer
- 9 - Verfahrensrechte (Dokumentationspflicht, Gehörsanspruch, Recht auf Verteidi- gung) könnten die Aussagen D._____s nicht zulasten des Beschuldigten verwer- tet werden (Urk. 26 S. 5; Urk. 51 S. 3 f.). 4.4.1. Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass der Verfahrens- leitung bezüglich den Zeitpunkt, in welchem sie die beschuldigte Person über be- lastende Aussagen informiert und ihr Gelegenheit gibt, sich diesbezüglich zu äus- sern, ein Ermessen zukommt. So ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vorliegend zwar erst im Laufe der Einvernahme über die in belastende Aussagen in Kenntnis gesetzt wurde, er jedoch im Anschluss an die Einvernahme Gelegenheit erhielt, sich mit seiner Verteidigung zu besprechen und allfällige Ergänzungsfragen anzubringen, wobei er auf Letzteres jedoch verzichtete. Im Hinblick auf die Einvernahme vom
24. November 2015 (Urk. D1/5/6) ist folglich mit der Vorinstanz von der Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten und entsprechend von der Verwert- barkeit der genannten Einvernahme auszugehen. 4.4.2. Hingegen ist die Art der Aktenführung bezüglich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmeprotokolle von D._____, welche lediglich auszugsweise bzw. in abgedeckter Form Eingang in die vorliegenden Verfahrensakten gefunden haben (vgl. Urk. D1/5/7/1; Urk. D1/5/7/2), entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu beanstanden. Als Grundlage der effizienten Wahrnehmung der Verfahrensrechte müssen die Akten im Strafprozess alle entscheidwesentlichen, sowohl belasten- den als auch entlastenden Informationen enthalten, damit, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, überprüfbar ist, ob die in den Akten enthaltenen Beweismittel in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erhoben werden können (vgl. SCHMUTZ, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 100 N 10). 4.4.3. So ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte wie von der Vorinstanz ausgeführt mit den ihn betreffenden Aussagen D._____s konfrontiert wurde, nichts daran, dass die entsprechenden und nur unvollständig bzw. auszugsweise in den Akten liegenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolle D._____s (vgl. Urk. D1/5/7/1; Urk. D1/5/7/2) den Anspruch auf rechtliches Gehör des Be-
- 10 - schuldigten vereiteln, zumal er seine Verteidigungsrechte nur bei vollständiger Dokumentation bzw. Kenntnis des gesamten Inhalts der Einvernahmeprotokolle wirksam ausüben kann. Damit liegen mit den genannten Einvernahmeprotokolle (Urk. D1/5/7/1; Urk. D1/5/7/2) keine verwertbaren Beweismittel vor und die ent- sprechenden Aussagen D._____s dürfen im vorliegenden Verfahren nicht zulas- ten des Beschuldigten gewürdigt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung die Möglichkeit gehabt hätte, einen Beweisantrag auf Beizug der genannten Einvernahmeprotokolle zu stellen, wenn sie der Ansicht gewesen wä- re, dass deren vollständiger Inhalt für das vorliegende Verfahren unverzichtbar gewesen wäre. Gleiches gilt betreffend die von ihr weiter vorgebrachte Rüge, wo- nach D._____ in seinem eigenen Verfahren nachweislich bereits bei der Polizei über die vorliegende tätliche Auseinandersetzung und das Verhalten des Be- schuldigten befragt worden sei, diese polizeiliche Einvernahme aber in den Akten fehlen würde. Diesbezüglich ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass sie weder entsprechende Beweisanträge gestellt, noch den Beizug der polizeilichen Einvernahme verlangt hat. 4.4.4. Es ist damit festzuhalten, dass einzig die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme D._____s vom 24. November (Urk. D1/5/6) verwertbar ist und – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – Grundlage des vorliegenden Urteils bildet. 4.5. Sodann rügte die Verteidigung die fehlende Unterzeichnung der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten vom 8. Februar 2015 sowie vom 26. März 2015 durch die Verfahrensleitung bzw. der eingesetzten Protokoll- führung, was zur Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen führe (Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 51 S. 4 f.). 4.5.1. Das Protokoll der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2015 wurde von der Verfahrensleitung und Protokollführung nicht unterzeichnet. Einzig der Beschul- digte hat das Protokoll auf jeder Seite unterzeichnet (Urk. D1/5/1). Sodann weist das Protokoll der Einvernahme vom 26. März 2015 zwar die Unterschriften der Verfahrensleitung sowie des Beschuldigten auf, wurde jedoch vom Protokollführer (Kpl E._____) weder paraphiert noch unterzeichnet (Urk. D1/5/5).
- 11 - 4.5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO und Art. 76 Abs. 2 StPO sind Protokolle von der einvernommenen Person, dem Protokollführer und der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. In seinem Entscheid vom 18. August 2016 hat das hiesige Gericht mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juni 2016 (Urteil 6B_893/2015) und weiteren Literaturhinweisen festgehalten, dass die Protokollie- rungsvorschriften und die verschiedenen Mängel der Protokollierung derart vielfäl- tig und von unterschiedlichem Gewicht seien, dass eine einheitliche Qualifizierung entweder als Gültigkeitsvorschrift oder als blosse Ordnungsvorschrift weder sach- gerecht noch im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege sei (Urteil SB160082). Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde sodann erkannt, dass die Unterschrift der einvernommenen Person als Gültigkeitsvorschrift angesehen werden müsse, da damit der protokollierte Inhalt beschlagen werde. Demgegen- über sei ein Protokoll nicht deshalb unverwertbar, weil unter den als anwesend aufgeführten Personen eine Person fehle und somit die Vorschrift von Art. 77 lit. b StPO verletzt sei. Bei diesem Mangel seien keine grundlegenden Verfahrens- mängel verletzt worden (BGer Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3). 4.5.3. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, weshalb die genannten Einvernahmen des Beschuldigten nicht verwertbar sein sollen. Hinsichtlich der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2015 ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der Verfahrensleitung (und Protokollführung) an der ent- sprechenden Einvernahme trotz fehlender Unterschrift ausser Zweifel steht und dies auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vergleichbar, wobei in jenem Fall die Unterschrift der Verfahrensleitung beim Eintrag im Verfahrensprotokoll über die stattgefundene Urteilsberatung fehlte (vgl. SB140255, Beschluss vom 14. Oktober 2014). Zudem sind in der genannten Hafteinvernahme sämtliche Seiten vom Be- schuldigten korrekt unterzeichnet worden, weshalb betreffend den Inhalt seiner Aussagen jegliche Zweifel ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt betref- fend die Einvernahme des Beschuldigten vom 26. März 2015, welche zwar von der Verfahrensleitung und dem Beschuldigten, nicht jedoch von der Protokollfüh- rung unterzeichnet wurde (Urk. D1/5/5). Da auch der Inhalt dieser Einvernahme
- 12 - aufgrund der Unterzeichnung des Beschuldigten nicht in Frage gestellt werden muss, steht deren Verwertbarkeit vorliegend nichts entgegen, wobei auch hier von der Verteidigung nicht gerügt wird, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig wäre. 4.5.4. Demnach liegt bezüglich der genannten Einvernahmen des Beschuldigten keine zur Unverwertbarkeit führende Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift vor. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die übrigen Einvernahmen des Beschuldigten vorschriftsgemäss unterzeichnet wurden und insoweit keine Grün- de, welche gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden, ersichtlich sind (vgl. Urk. D1/4/3; Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/8). 4.6. Weiter moniert die Verteidigung, die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Februar 2015 sei wegen fehlendem bzw. mangelhaftem Tatvorhalt unver- wertbar. Erfolge die Orientierung über den konkreten Tatvorwurf zu Beginn der ersten Einvernahme nicht oder nur ungenügend, bleibe die Informationspflicht für weitere Einvernahmen bestehen, bis sie korrekt erfüllt werde. Dies bedeute im vorliegenden Fall, – so die Verteidigung –, dass sämtliche Einvernahmen des Be- schuldigten wegfallen würden bzw. unverwertbar seien, da dem Beschuldigten in keiner einzigen Einvernahme ein konkreter Tatvorhalt gemacht worden sei (Urk. 26 S. 6 ff.; Urk. 51 S. 5 ff.). 4.6.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den allgemeinen Bestimmungen zur Einvernahme, namentlich Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO, sowie der besonderen Bestimmung in Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zur ersten Einvernahme der beschuldig- ten Person geäussert und dargelegt, dass die erforderliche Information indes im Gegensatz zur Belehrung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO nicht um- fassend sein müsse, zumal die Details im Verlauf der Befragung ohnehin erläutert würden. Damit werde der einvernehmenden Behörde einen Spielraum zugestan- den, da namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person eine vorzeitige Bekanntgabe aller belastenden Elemente die Ermittlung des Sachverhaltes er- schweren oder sogar vereiteln könnte. Dementsprechend müsse die beschuldigte Person zwar über die ihr zur Last gelegten Straftaten in Kenntnis gesetzt werden, doch bestehe kein Anspruch auf umfassende Informationen über alle Einzelheiten der Verdachtslage in der ersten Einvernahme. Auf diese ausführlichen und zu-
- 13 - treffenden Ausführungen kann vollumfänglich verweisen werden (Urk. 34 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beweislage also nicht bzw. zumindest nicht erschöpfend mitgeteilt werden muss und es nach dem Sinn und Zweck der zitierten Bestimmungen einzig relevant ist, das die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör angemessen Gebrauch machen und sich gegen die Tatvorwürfe wehren kann. Vorzuhalten sind folglich die äusseren Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände, wobei diese Information es der beschuldigten Person ermögli- chen soll, sich sofort zu verteidigen und zu entlasten. Zudem hat der Hinweis nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die Funktion, den Prozessgegenstand festzu- legen. Dabei geht es auch nicht um den Vorhalt von Straftatbeständen, ist dies doch gerade Gegenstand der Abklärung, sondern um Fakten. Allerdings ist präzi- sieren anzufügen, dass auch eine vorläufige rechtliche Qualifikation abgegeben und deren Korrektur im Verlaufe des Vorverfahrens mitgeteilt werden soll, da die- se für die Verteidigungsstrategie wesentlich sein kann. Das blosse Zitieren der Gesetzesbestimmungen oder ein pauschaler und abstrakter Vorwurf einer De- liktskategorie ist hingegen klar ungenügend (HÄRING, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 143 N 3, 7 ff. und RUCKSTUHL, Art. 158 N 22; DONATSCH, a.a.O., Art. 158 N 20; SCHMID, Handbuch, N 860; BGer Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 1.3 m.w.H.). 4.6.3. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu Beginn der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Februar darüber orientiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und verbotenem Waffentragen eingeleitet worden sei (Urk. D1/4/3 Frage 1), was aufgrund des Gesagten, wonach im Hinblick auf eine mögliche Verteidigungsstrategie auch eine vorläufige rechtliche Qualifikation ab- zugeben sei, vorab nicht zu beanstanden ist. Daraufhin wurden dem Beschuldig- ten im ersten Teil der Einvernahme zum Vorwurf der Körperverletzung ein paar allgemeine Fragen, namentlich zum Grund seiner Verhaftung, gestellt. Auf Seite 3 der Einvernahme wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, dass es um den Vorfall gehe, welcher sich am 4. Januar 2015 ereignet habe (Urk. D1/4/3
- 14 - Frage 16) und er wurde schliesslich auf Seite 4 darüber orientiert, dass ihm konk- ret vorgeworfen werde, den Privatkläger mehrfach weggeschubbst und diesem dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (Urk. D1/4/3 Frage 23). 4.6.4. Es ist zutreffend, dass dem Beschuldigten nicht gleich zu Beginn der Ein- vernahme sämtliche Tatumstände konkret vorgehalten wurden, sondern die an- fänglich allgemein vorgehaltene rechtliche Qualifikation der Tathandlungen erst im Verlaufe der Einvernahme auf Seite 3 und 4 weiter konkretisiert wurde, was mit Blick auf die nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO geltenden Anforderung ("zu Beginn") von der Verteidigung zu Recht bemängelt wird. Allerdings führt dieser Umstand vor dem Hintergrund der ratio legis von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht zur Unverwertbarkeit der genannten Einver- nahme. Denn wie bereits ausgeführt ist die Frage, ob die Information genügend war, danach zu bemessen, ob die beschuldigte Person die gegen sie gerichteten Tatvorwürfe erfassen und sich dagegen wehren konnte. 4.6.5. Vorliegend war der Beschuldigte bereits aufgrund der allgemein gehaltenen Information auf Seite 1 der Einvernahme grob über den Gegenstand des Ver- fahrens informiert, welcher dann auf Seite 3 dahingehend konkretisiert wurde, dass ihm die Tatzeit sowie die im vorgeworfene Tathandlung explizit vorgehalten wurden. Damit war der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erfassen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Zudem hat sich der Beschuldigte im Rahmen der einleitenden Fragen
– und vor dem konkretisierten Tatvorhalt auf den Seiten 3 und 4 – materiell nicht geäussert und auch in keiner Weise selbst belastet, sondern vielmehr erst danach in Antwort 16 seine Schilderung des zu beurteilenden Vorfalls zu Protokoll gege- ben. Aus diesen Depositionen geht sodann klar hervor, dass er den Lebens- sachverhalt und den daran geknüpften Deliktsvorwurf erfassen konnte und ihm bewusst war, wohingegen er sich verteidigen musste (vgl. Urk. D1/4/3 S. 3). So- dann führt die Rüge der Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO auch mit Blick auf den zweiten Tatvorhalt betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahme. Der Beschuldigte wurde am 6. Februar 2015, um ca. 22.17 Uhr verhaftet, wobei er Quarzhandschuhe, ein Schlagstock,
- 15 - ein Elektroschockgerät und einen Pfefferspray auf sich getragen hat, welche von der Polizei sichergestellt wurden (Urk. D1/2 S. 3; Urk. D1/4/3 S. 2). Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten und vorgenannten ersten polizeilichen Einver- nahme vom 7. Februar 2015 wurde dem Beschuldigten wie erwähnt zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen ver- botenem Waffentragen eingeleitet worden sei. Im zweiten Teil der Einvernahme wurde dem Beschuldigten betreffend Vorwurf des verbotenen Waffentragens schliesslich eröffnet, dass bei seiner Verhaftung verschiedene Gegenstände si- chergestellt worden seien (Urk. D1/4/3 Frage 37) und es wurden ihm diese Ge- genstände in der Folge je einzeln vorgelegt (Urk. D1/4/3 S. 6 ff.). Gestützt auf die daraufhin deponierten Aussagen des Beschuldigten und vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme nur wenige Stunden nach seiner Verhaftung und Sicher- stellung der genannten Gegenstände erfolgt ist, kann ohne Zweifel davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte wusste, was ihm angelastet wurde und ihm auch eine angemessene Verteidigung möglich war. Damit steht der Verwert- barkeit der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2015 nichts entge- gen (Urk. D1/4/3). 4.6.6. Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des in Ziffer 4.5 Ausgeführten und nachdem auch in der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2015 ein genügend konkretisierter Tatvorhalt erfolgt ist, entgegen der Annahme der Vorinstanz auch diese Hafteinvernahme verwertet werden kann (Urk. D1/5/1). Im Übrigen wurden auch die weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. März 2015 (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/5) sowie vom 23. November 2015 (Urk. D1/5/8) und damit sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten gesetzeskon- form durchgeführt, zumal dem Beschuldigten jeweils die wesentlichen Umstände der ihm vorgeworfenen Straftaten eröffnet worden sind und er in der Lage war, von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen und sich an- gemessen zu verteidigen. Eine Wiederholung der Belehrung über den Anklage- vorwurf vor jeder Einvernahme ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht notwendig (Urk. 34 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 16 - 4.7. Die Verteidigung wendete im vorinstanzlichen Verfahren in prozessualer Hinsicht schliesslich ein, dem Arztbericht des Stadtspitals Waid komme keinerlei Beweiswert zu. Dieser sei weder vom verantwortlichen Kaderarzt unterzeichnet, noch von diesem eingesehen oder genehmigt worden, weshalb auch die in der Anklage erwähnten Verletzungen und Schmerzen ärztlich nicht nachgewiesen seien (Urk. 26 S. 16). 4.7.1. Die Vorinstanz erachtete dieses Dokument als blossen ärztlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO, weshalb dieser auch nicht den formellen Anforderungen eines Gutachtens zu entsprechen hätte und es ausreichend sei, dass der Bericht von der behandelnden Ärztin visiert worden sei (Urk. 34 S. 13). 4.7.2. Dieser Auffassung ist zuzustimmen und mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Verteidiger diesbezüglich bisher keine Ergänzungsfragen gestellt und genügend Gelegenheit gehabt hätte, begründete Beweisanträge zu stellen. Der prozessualen Verwertung dieses Berichts steht folglich nichts entgegen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe der einfachen Körperverletzung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 15. Dezember 2016 (Urk. 19) verwiesen werden. 1.2. Der Beschuldigte hat hinsichtlich des ersten Anklagevorwurfs der einfa- chen Körperverletzung angegeben, es sei zwischen dem Privatkläger und ihm zu einem Zusammentreffen gekommen, wobei er den Privatkläger aufgefordert habe, zur Seite zu gehen und ihm der Privatkläger als Reaktion darauf auf seine Hand geschlagen habe (vgl. zuletzt Prot. I S. 10 f.). Der Beschuldigte hat jedoch in Ab- rede gestellt, dem Privatkläger einen Faustschlag gegen sein Gesicht verpasst und damit den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt zu haben. Zudem hat der Beschuldigte den inneren Sachverhalt und als Folge dar-
- 17 - aus das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung, nämlich gewusst und gewollt bzw. in Kauf genommen zu haben, den Privatkläger zu verletzen, stets bestritten (Urk. D1/4/3 S. 4 f.; Urk. D1/5/1 S. 3; Urk. D1/5/5 S. 2 ff.; Urk. D1/5/8 S. 2; Urk. 52 S. 6). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten sei es vielmehr zu einer Schubserei gekommen, anlässlich derer er von C._____ in den Schwitzkasten genommen worden sei (Urk. D1/5/5 S. 3). 1.3. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte stets den Anklagesachverhalt hinsichtlich der verbotenen Gegenstände anerkannt und zugegeben, die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände auf sich getragen zu haben (Urk. D1/4/3 S. 6 f.; Urk. D1/5/5 S. 5). Auch hinsichtlich der Taschenlampe mit integriertem Elektroschockgeräte hat der Beschuldigten den äusseren Sachverhalt des Tatvorwurfs anerkannt, hingegen hat er den inneren Sachverhalt und damit gewusst zu haben, dass in der Taschenlampe ein Elektroschockgerät eingebaut war, stets bestritten (Urk. D1/4/3 S. 6; Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. 52 S. 9). Weiter hat der Beschuldigte in Abrede ge- stellt, gewusst zu haben, dass es sich bei den Quarzhandschuhen um eine Waffe handeln würde (vgl. zuletzt Prot. I S. 17; Urk. 52 S. 9). 1.4. Was der Beschuldigte bei Ausführung der ihm vorgeworfenen Tathandlung des Vergehens gegen das Waffengesetz wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls wei- terer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechts- frage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf ei- nen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 m.w.H.). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den inneren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und des-
- 18 - sen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. unten Ziffer 4) erläutert. 1.5. Sodann ist zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte An- klagesachverhalt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung anhand der verwert- baren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Beru- fungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Be- schuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdi- gung (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung), den verfügbaren Beweis- mitteln und deren Verwertbarkeit ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 34 S. 15-17). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend Verwertbarkeit der Beweismittel ist erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Gesagten (vgl. oben Ziffer I. 4.6.6) entgegen der Annahme der Vorinstanz auch die Haftein- vernahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2015 verwertbar ist (Urk. D1/5/1). 2.2. Sodann erweisen sich auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaub- würdigkeit der Aussagen der Beteiligten (insbesondere des Beschuldigten, des Privatklägers, C._____ und D._____) als zutreffend (Urk. 34 S. 18). Präzisierend ist anzubringen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von der "Glaubwürdigkeit der Aussagen" der Beteiligten spricht, anstatt von der Glaubwürdigkeit der Betei- ligten. 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten allesamt umfassend, sorg- fältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 34 S. 18-21 [Aussagen des Beschuldig- ten]; S. 22-24 [Aussagen des Privatklägers], S. 26 f. [Aussagen von C._____] so-
- 19 - wie S. 27-29 [Aussagen von D._____]), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung 3.1. Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen der einzelnen vorgenannten Beteiligten auseinandergesetzt und eine umfassende und zutref- fende Aussagewürdigung vorgenommen. Zur Vermeidung von unnötigen Wieder- holungen kann auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 18 ff.). 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend weder dem Beschuldigten noch den anderen Beteiligten gelungen ist, den vorliegend angeklagten Vorfall der tätlichen Auseinandersetzung bzw. dessen Umstände wiederholt identisch zu schildern und das Erlebte widerspruchsfrei darzulegen. Die Vorinstanz hat sich indes auch damit auseinandergesetzt und ist nach Würdigung der Aussagen sämtlicher Beteiligter zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass der Privat- kläger, C._____ und D._____ das Kerngeschehen konstant und übereinstimmend geschildert hätten, obwohl es wie erwähnt keinem der Beteiligten gelungen sei, das Erlebte mehrfach widerspruchslos darzulegen. Die Aussagen des Beschuldig- ten hingegen hätten teilweise einstudiert und in sich widersprüchlich gewirkt, weshalb sie die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, C._____s und D._____s nicht zu entkräften vermögen würden. Mit überzeugender Begründung kam die Vorinstanz folglich zum Schluss, dass hinsichtlich des angeklagten Faustschlages vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift ausgegangen werden könne (Urk. 34 S. 30). Auf diese zutreffende vorinstanzliche Würdigung kann grundsätzlich voll- umfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Erwägungen erfolgen deshalb ergänzend bzw. präzisierend. 3.3. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 34 S. 24), machte der Privat- kläger hinsichtlich des genauen Ablaufs, insbesondere betreffend die Abfolge des Schlags und des Stolperns, sowie dazu, ob er nun an der rechten oder linken Nasenseite getroffen worden sei, voneinander abweichende Aussagen (vgl. Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/5/2 S. 5 f.) was zeigt, dass der Privatkläger die ge-
- 20 - nauen zeitlichen Abläufe bzw. die Geschehnisse schlicht durcheinanderbringt. Mit der Vorinstanz ist deshalb aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Fra- ge gestellt, zumal der Privatkläger selbst Erinnerungslücken eingesteht und aus- führt, dass er sich nicht auf alles habe konzentrieren können (Urk. D1/5/2 S. 6). Nichtsdestotrotz schilderte der Privatkläger den Geschehensablauf im Kern zweimal gleichlautend, aber nicht etwa auffällig deckungsgleich, was stark auf ei- nen erlebnisbasierten Hintergrund hindeutet. Auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen ist deshalb mit der Vorinstanz abzustellen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass er sein eigenes Ver- halten nicht beschönigt und von sich aus einräumte, den Beschuldigten ebenfalls geschupst zu haben (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Im Weiteren gibt er an, nur einmal getroffen worden zu sein (Urk. D1/5/2 S. 6), was zeigt, dass er den Beschuldigten auch nicht übermässig belasten wollte. 3.4. Mit der Vorinstanz sind auch die Aussagen von C._____ als glaubhaft ein- zustufen. C._____ hat sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2015 (Urk. D1/4/2), als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. März 2015 (Urk. D1/5/4) konstant und übereinstimmend ausgesagt, der Privatkläger sei von einem anderen Türsteher – dem Beschuldigten – angegriffen bzw. geschupst worden, worauf sich der Privatkläger habe wehren wollen. Nach- dem der Privatkläger gefragt habe, warum er ihn geschupst habe, habe ihm der Beschuldigte die Faust ins Gesicht geschlagen. Als er selber versucht habe den Privatkläger zu beruhigen, habe ihn D._____ von hinten am Hals gepackt und nach hinten gezogen, wobei er von diesem gleichzeitig einen Faustschlag auf die Nase erhalten habe (Urk. D1/4/2 S. 1 f.). Im Rahmen der genannten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme präzisierte C._____ auf entsprechende Nachfrage, er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger geschubst habe. Der Pri- vatkläger sei dann durch den Faustschlag in seine Richtung gestürzt. Niemand ausser dem Beschuldigten sei dort gewesen, der ihn hätte schlagen können. Den Faustschlag selber habe er nicht ganz gesehen. Dies weil er ja auch einen Schlag von hinten erhalten habe. Er sei sich aber 100% sicher, dass der Privatkläger ei- nen Schlag an die Nase erhalten habe. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass die Person ihm gegenüber ihn (den Privatkläger) geschlagen habe
- 21 - (Urk. D1/5/4 S. 3). Damit äussert sich C._____ differenziert und im Kerngehalt wi- derspruchsfrei dazu, wie es zum Faustschlag des Beschuldigten gekommen sei. Seine Aussagen, welche auch vor dem Hintergrund verschiedener Ansatzpunkte gefragt zusammenpassen, erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zur Eskalation gekommen ist und stimmen mit den Depositionen des Pri- vatklägers hiezu weitgehend überein. C._____ schildert das Geschehene detail- reich, indem er beispielsweise die Reaktion des Privatklägers auf den Schlag des Beschuldigten angibt ("Meine Nase, meine Nase", vgl. Urk. D1/5/4 S. 4). Auch verknüpft er seine Aussagen mit seiner eigenen Wahrnehmung bzw. seinen eige- nen Gefühlen, wenn er ausführt, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich ge- nau zu konzentrieren, da er geblutet habe und am Auge leicht verletzt gewesen sei (Urk. D1/5/4 S. 3), was ein weiteres Realitätskriterium darstellt. Zudem ver- zichtete auch C._____ auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten, indem er an- gibt, dass es sich nur um einen einzigen Schlag gehandelt habe (Urk. D1/5/4 S. 4). 3.5. Die soeben zitierten Aussagen des Privatklägers und C._____s stimmen sodann mit den Depositionen von D._____ überein. Zunächst fällt auf, dass die Aussagen D._____s im Vergleich mit denjenigen von C._____ fast deckungs- gleich sind, insbesondere betreffend die Umstände, wie es zum Schlag des Be- schuldigten gekommen sei. So führte D._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 24. November 2015 aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten auf die Hand geschlagen, worauf es ein hin und her gegeben habe (Urk. D1/5/6 S. 3). Als stärkstes Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gilt vorliegend jedoch zweifellos der Umstand, dass er mit seinen Aussagen den Be- schuldigten und damit wie er selbst angibt einen Freund von ihm stark belastet. Der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte Erklä- rungsversuch, weshalb ihn sein Freund D._____ denn zu Unrecht belasten sollte, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. So hat D._____ entge- gen den Vorbringen des Beschuldigten gerade nicht ausgesagt, dass er sich nicht sicher sei, ob er (der Beschuldigte) den Privatkläger geschlagen habe. Vielmehr hat D._____ zu Protokoll gegeben, der Privatkläger habe den Beschuldigten nach dem Hin und Her nochmals schlagen wollen, woraufhin der Beschuldigte dem Pri-
- 22 - vatkläger einen Schlag versetzt habe, um sich zu verteidigen (vgl. Urk. 52 S. 6; Urk. D1/5/6 S. 3). Dabei erhellt aus den Aussagen D._____s, dass es ihm offen- sichtlich unangenehm war, seinen Freund bzw. den Beschuldigten zu belasten und er versucht, den Beschuldigten in einem den Umständen entsprechend güns- tigen Licht darzustellen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist dieses Abmildern und Verharmlosen der eigenen Aussagen (vgl. Urk. D1/5/6 S. 3 f.) äus- serst lebensnah und erscheint vor dem Hintergrund des beschriebenen Loyali- tätskonflikts nachvollziehbar. Auch betreffend das nachgeschobene Vorbringen, C._____ habe Drohungen ausgesprochen (Urk. D1/5/6 S. 4), liegt das Motiv von D._____ vor dem Hintergrund der Freundschaft zum Beschuldigten auf der Hand, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt aber nicht abträglich ist. Die Aussagen D._____s enthalten damit zahlreiche Realitätskriterien, woraus sich ab- leiten lässt, dass seine Schilderungen einen realen Hintergrund haben. Zudem lassen sich die Depositionen D._____s wie erwähnt mit den Aussagen des Privat- klägers und C._____s zu einem stimmigen Gesamtbild, wie in der Anklage um- schrieben, verflechten. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Betei- ligten, wonach der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen habe, nachdem es zuvor zu einer Schubserei zwischen den beiden ge- kommen sei (Aussagen des Privatklägers [Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/5/2 S. 5], von C._____ [Urk. D1/4/2 S. 1; Urk. D1/5/4 S. 3] und D._____ [Urk. D1/5/7/1 S. 2; D1/5/7/2 S. 3; Urk. D1/5/6 S. 3]) lässt sich ableiten, dass es tatsächlich zum vor- liegend angeklagten Vorfall gekommen sein muss. 3.6. Hinzu kommt, dass die genannten Aussagen der Beteiligten eine weitere Stütze im Arztbericht des Stadtspitals Triemli finden. Dem Bericht über die am- bulante Behandlung vom 4. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass der Privat- kläger eine Kontusion infraorbital links mit wenig Schmerzen in der Halswirbelsäu- le erlitten hat. Gemäss ärztlichem Befund konnte namentlich kein Blut oder Liquor aus Nase, Ohren oder Mund, jedoch eine geringe Druckdolenz im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden. Als weiteres Procedere wurde die Kontrolle beim Hausarzt in den Folgetagen vermerkt (Urk. D1/6/2).
- 23 - 3.7. Obschon diesem Bericht zweifellos nicht die Qualität eines Gutachtens zu- kommt, lässt sich gestützt darauf aber immerhin festhalten, dass sich der Privat- kläger entsprechend seinen eigenen Angaben am 4. Januar 2015 in ärztliche Be- handlung begeben hat. Zudem konnte beim Privatkläger gemäss ärztlichem Be- fund kein Blut aus der Nase, Ohren oder Mund festgestellt werden, was sich mit den vom Privatkläger deponierten Aussagen, wonach er nur kurz Nasenbluten gehabt habe, in Einklang bringen lässt. Damit besteht mit dem im Recht liegenden Arztbericht ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Pri- vatklägers, was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zumindest etwas zu objektivieren vermag. 3.8. Im Lichte der gegen ihn sprechenden Indizien, insbesondere vor dem Hin- tergrund der glaubhaften Aussagen der Beteiligten zum Tathergang, müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen. 3.9. Hinsichtlich des Rahmengeschehens sagte der Beschuldigte zunächst mehrfach konstant aus, es sei, nachdem dem Privatkläger und seinen Freunden den Eintritt verwehrt worden sei, zwischen dem Privatkläger und ihm zu einer Dis- kussion gekommen, wobei ihm der Privatkläger zweimal auf die Hand geschlagen habe. Sodann habe ihn der Privatkläger am Kragen gepackt, worauf er diesen ebenfalls gepackt habe und es zwischen ihnen zu einer Schupferei gekommen sei. Daraufhin sei er von C._____ in den Schwitzkasten genommen worden (Urk. D1/4/3 S. 3; Urk. D1/5/3 S. 2; Urk. D1/5/5 S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2015 (recte: 24. November 2015) gab der Beschuldigte nach Konfrontation mit den Aussagen von D._____ an, der Vorfall sei, wie von D._____ beschrieben, zutreffend. Es stimme jedoch nicht, dass er den Privatkläger ge- schlagen habe. Er habe den Privatkläger höflich mit der Hand gebeten, auf die Seite zu gehen und ihm gesagt, dass sie noch die ganze Nacht diskutieren könn- ten. Dann habe ihm der Privatkläger auf das Handgelenk geschlagen. Er habe dann den Privatkläger mit beiden Händen am Jackenkragen gepackt. Es könne daher sein, dass D._____, der hinter ihm gestanden sei, dies als Schlagen beur-
- 24 - teile. D._____ habe ja selbst gesagt, er sei sich nicht 100% sicher, wie er den Pri- vatkläger geschlagen habe (Urk. D1/5/8 S. 2). 3.10. Bereits die Vorinstanz hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise auf einige Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen, weshalb auch an dieser Stelle vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 34 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). So fällt bei den vom Beschuldigten deponierten Aussagen zunächst auf, dass er diese z.T. jeweils modifizierte, namentlich betreffend die Angabe, er sei von zwei Personen bzw. nur C._____ gepackt worden sowie hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgeführ- ten Behauptung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, den Privatklä- ger überhaupt nicht geschupst zu haben (Prot. I S. 12), nachdem er anfänglich mehrmals angegeben hatte, den Privatkläger weggeschoben bzw. geschupst zu haben (Urk. D1/4/3 S. 5; Urk. D1/5/3 S. 2; Urk. D1/5/5 S. 3). Zwar steht dieser Umstand für sich alleine der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch nicht per se entgegen. Es kommt jedoch hinzu, dass auch das vom Beschuldigten abgegebe- ne Eingeständnis, der Vorfall sei, wie von D._____ beschrieben, zutreffend (Urk. D1/5/8 S. 2), nachdem er anlässlich seiner ersten Depositionen angegeben hatte, D._____ sei überhaupt nicht in den Vorfall involviert gewesen (Urk. D1/4/3 S. 5; Urk. D1/5/1 S. 5 f.), Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen weckt. Obschon sich auch dieses Verhalten allenfalls noch durch das Bestre- ben des Beschuldigten, seinen Freund D._____ aus der ganzen Sache raushalten zu wollen, erklären liesse, werden die genannten Bedenken weiter dadurch ak- zentuiert, dass der Beschuldigte keine überzeugende Begründung für die angebli- chen Falschanschuldigungen der Beteiligten zu liefern vermag. So bleibt die Dar- stellung des Beschuldigten betreffend eine angebliche Falschanschuldigung durch D._____ lückenhaft und seine Ausführungen in Bezug auf ein angeblich gegen den Privatkläger und C._____ ausgesprochenes Hausverbot, wofür sich diese an ihm hätten rächen wollen, erscheinen nicht stichhaltig. Gleiches gilt für die von der Verteidigung geltend gemachte und angeblich vor Vorinstanz uner- wähnt gebliebene Erklärung, der Privatkläger sei vielleicht einfach wütend gewe- sen, weil er vom Beschuldigten nicht in den Club hineingelassen worden sei (Urk. 51 S. 13). Insgesamt vermögen die zitierten Erklärungsversuche des Be-
- 25 - schuldigten die geweckten Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen nicht zu beseitigen, zumal auch keine weiteren Anzeichen für eine bewusste Falschanschuldigung seitens des Privatklägers und C._____ ersichtlich sind. 3.11. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten mit Blick auf das Kerngeschehen, wonach er den Privatkläger lediglich am Kragen gepackt hätte und er daraufhin von C._____ in den Schwitzkasten genommen worden sei, insgesamt detailarm und eindimensional erscheint. Beispielhaft sei dazu die Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Befragung zur Sache aufge- führt, wonach der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage angab, weder der Privatkläger, noch der Kollege C._____ hätten bei der Auseinandersetzung etwas gesagt (Prot. I S. 11). Damit beschränkt sich der Beschuldigte immer wieder auf die pauschale Bestreitung, den Privatkläger nicht geschlagen zu haben, womit es seinen Aussagen in einer Gesamtbetrachtung in wichtigen Passagen an Reali- tätskriterien mangelt. 3.12. Damit verbleiben vorliegend keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschul- digte dem Privatkläger einen Faustschlag versetzt hat und sich der Sachverhalt betreffend die körperliche Auseinandersetzung so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift Eingang gefunden hat. Gesamthaft erscheint der Sachverhalt folg- lich auch neben dem, was der Beschuldigte anerkennt, als im Sinne der Anklage- schrift erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Einfache Körperverletzung 4.1.1. Die Vorinstanz kam mit der Anklägerin zum Schluss, der Beschuldigte habe sich bezüglich des Faustschlages der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Verteidigung bringt hiergegen vor, es handle sich selbst bei Annahme eines Schlages gegen den Privatkläger in rechtli- cher Hinsicht um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB (Urk. 51 S. 22 f.). 4.1.2. Betreffend die Abgrenzung der einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Tätlichkeiten kann vorab und um unnötige Wiederholun-
- 26 - gen zu vermeiden auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bleibt fest- zuhalten, dass bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten – obwohl von erheblicher praktischer Be- deutung – begrifflich nur schwer möglich ist (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer Urteil 6B_610/2011 vom 20. März 2012 m.w.H.; BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). 4.1.3. Gemäss dem bereits zitierten ärztlichen Befund wurde beim Privatkläger eine geringe Druckdolenz im Bereich des Gesichtsschädels infraorbital (unterhalb der Augenhöhle) sowie im Bereich der Halswirbelsäule, jedoch – wie die Verteidi- gung richtig vorbringt – kein Blut aus der Nase, Ohren oder Mund festgestellt (Urk. D1/6/2). Allerdings lässt sich daraus entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung nicht einfach ableiten, dass der Privatkläger nicht geblutet habe und die Ver- letzungsfolgen insgesamt gegen die Annahme einer einfachen Körperverletzung sprechen würden (Urk. 51 S. 22 ff.). Vielmehr lässt sich der ärztliche Befund – wie bereits im Rahmen der Aussagewürdigung erwähnt – mit den vom Privatkläger deponierten und glaubhaften Aussagen, wonach er nur kurz Nasenbluten gehabt habe (Urk. D1/5/2 S. 5), in Einklang bringen. Dass der Privatkläger ein wenig aus der Nase geblutet habe, wurde überdies auch von C._____ bestätigt, welcher ebenfalls glaubhafte Aussagen zum Ablauf des Tatgeschehens deponiert hat (Urk. D1/5/4 S. 3). Die damit beim Privatkläger erstellten Verletzungen waren ge- mäss seinen glaubhaften Aussagen zudem mit Schmerzen an der Nase während mindestens 5 Tagen verbunden (Urk. D1/5/2 S. 5). 4.1.4. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich damit auch bei Berücksichtigung des allgemeinen Kriteriums, das bei der Frage ansetzt, ob bloss eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens oder aber ein krankhafter Zustand verur- sacht worden ist, dass der vom Beschuldigten ausgeübte Faustschlag gegen den
- 27 - Kopf beim Privatkläger eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens verursacht hat und die Grenze zur Körperverletzung über- schritten wurde. Damit erfüllen die Verletzungsfolgen, insbesondere das Nasen- bluten und die anhaltenden Schmerzen, klar den Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung und sind nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, oder gar ein leichter Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Tatsache, dass die objektiven Verletzungsfolgen nicht sehr er- heblich sind, ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.1.5. Der Beschuldigte hat zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Wer jemandem mit der Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zumindest einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt und folglich mit Eventualvorsatz handelt. 4.2. Vergehen gegen das Waffengesetz 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die bei ihm sichergestell- ten Gegenstände, namentlich die Quarzhandschuhe, den Teleskopschlagstock sowie das Elektroschockgerät, des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 34 S. 35 ff.). 4.2.2. Die Verteidigung bringt hiergegen zusammengefasst vor, die beim Be- schuldigten sichergestellten Quarzhandschuhe würden nicht unter das Waffen- gesetz fallen, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen sei. In Bezug auf den verbotenen Teleskopschlagstock wird sodann gerügt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht als verbotenes Waffentragen ausgelegt werden könne, wobei dem Beschuldigten zudem ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder jedenfalls ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB zugebilligt werden müsse. Beim Elektroschockgerät sei einerseits die fehlende Funktions- fähigkeit desselben zu berücksichtigen, andererseits der Umstand, dass der Be- schuldigte nicht gewusst habe, dass in der Taschenlampe ein Elektroschockgerät eingebaut gewesen sei, weshalb auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 26 S. 21 ff.; Urk. 51 S. 24 ff.).
- 28 - 4.2.3. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer (vorsätzlich) ohne Berechtigung Waffen überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, ab- ändert, trägt oder einführt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. die Handlung wird ihrer typischen Gefährlichkeit wegen allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. 4.2.4. Nach Art. 4 Abs. 1 WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (lit. d), wobei der Schlagstock in der nicht enumerativen Aufzählung des Gesetzes ausdrücklich genannt ist. Zudem sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung und gemäss Auskunft des Bundesamtes für Polizei (Zentralstelle Waffen) auch die beim Beschuldigten sichergestellten Quarzhand- schuhe unter Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu subsumieren und damit aufgrund ihrer ob- jektiven Zweckbestimmung als Waffen im Sinne des geltenden Waffengesetzes zu qualifizieren. Unbeachtlich sind dabei auch allfällige subjektive Beweggründe, wie z.B. deren Verwendung zur Selbstverteidigung. Gemäss Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. e WG fällt sodann auch das Elektroschockgerät unter das Waf- fengesetz. Folglich sind (mit Ausnahme des Pfeffersprays) sämtliche beim Be- schuldigten sichergestellten Gegenstände als Waffen verboten bzw. bewilligungs- pflichtig. 4.2.5. In Bezug auf die Quarzhandschuhe ist zunächst mit der Vorinstanz zu be- tonen, dass der Beschuldigte diese gemäss eigenen Angaben getragen und in seinen Hosen verstaut habe, weshalb ihm das Gewicht derselben hätte auffallen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die zuletzt im Rahmen der Berufungsver- handlung deponierten Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Handschuhe nur wegen der Kälte angezogen habe und er zum ersten Mal in seinem Leben Lederhandschuhe getragen und folglich nicht gewusst habe, dass es sich bei Quarzhandschuhe um Waffen handle (Urk. 52 S. 7 ff.), klar als unglaubhaft zu ta- xieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte diese Handschuhe gemäss eigenen Aussagen in einem Korb beim DJ-Pult vorgefunden habe (Urk. 52 S.7), worin sich wohlgemerkt nebst dem Pfefferspray nur Waffen befunden haben. Folglich ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschuldig- te wusste, dass es sich bei Quarzhandschuhen um Waffen im Sinne des Waffen-
- 29 - gesetzes handelt. Zudem hat der Beschuldigte die Quarzhandschuhe bei seiner Verhaftung auch willentlich auf sich getragen, was vorliegend nicht bestritten wird. Demzufolge hat der Beschuldigte hinsichtlich der Quarzhandschuhe den Tat- bestand des Vergehens gegen das Waffengesetz erfüllt und ist diesbezüglich
– mangels Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründen – schuldig zu sprechen. 4.2.6. Betreffend den Teleskopschlagstock ist entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung, wonach das Verhalten des Beschuldigten bzw. die Sicherstellung des Schlagstocks nicht als verbotenes Waffentragen ausgelegt werden könne (Urk. 26 S. 22 f.; Urk. 51 S. 26), festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten ganz klar über ein blosses "an sich nehmen" der Waffe für eine logische Sekunde, nachdem er diese angeblich einem Besucher abgenommen habe, hinausgeht. Nicht überzeugend bzw. als klare Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind in diesem Zusammenhang die Vorbringen des Beschuldigten, der Schlagstock sei bei ihm am sichersten gewesen und er hätte diesen nicht an einem sicheren Ort verstauen können, weil zu viele Gäste in der Schlange gestanden seien (Urk. 52 S. 8). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht zum Waffenbesitz berechtigt und hat den Schlagstock bei seiner Verhaftung am 6. Februar 2015 unbestritte- nermassen auf sich getragen. Dabei wäre es angezeigt und dem Beschuldigten entgegen seinen Vorbringen auch möglich gewesen, diesen an einem sicheren Ort zu deponieren oder sogleich der Polizei zu übergeben. Sodann wusste der Beschuldigte auch um die Qualifikation des Teleskopschlagstocks als Waffe und hat diesen auch willentlich auf sich getragen, weshalb das Verhalten des Be- schuldigten tatbestandsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG war. Im Üb- rigen ist auch der Standpunkt der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten in Bezug auf das Tragen des Schlagstocks ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder jedenfalls ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB zuge- billigt werden müsse (Urk. 26 S. 23; Urk. 51 S. 26), klar zu verwerfen. Mangels Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte folglich auch in Bezug auf den Teleskopschlagstock des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
- 30 - 4.2.7. Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, der in der Taschenlampe inte- grierte Elektroschocker sei nicht funktionsfähig gewesen, weshalb er in diesem Zustand nicht als verbotene Waffe gelte (Urk. 26 S. 21), so ist ihr entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die Funktions- bereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe unerheblich ist. Für die Tatbestands- erfüllung ist einzig erforderlich, dass die Waffe ohne Bewilligung getragen wird, zumal vom Tragverbot im jedem Fall auch Waffen, die nicht geladen oder funkti- onsfähig sind, erfasst werden (vgl. Botschaft zum Waffengesetz, Bbl 2006 2741 f.). Demnach ist der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach das Elektroschockgerät nicht geladen gewesen sei, nicht entscheidend und der Beschuldigte hat vorliegend bereits durch das Tragen des (nicht funktionsfähigen) Elektroschockgeräts den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist jedoch zugunsten des Beschuldigten von seinen Depositionen auszugehen, wobei der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung ausgeführt hat, die Taschenlampe hätte wie eine normale Taschenlampe ausgesehen und er habe nicht gewusst, dass in der Taschenlam- pe ein Elektroschockgerät eingebaut war (Urk. 52 S. 9). Zwar hatte der Beschul- digte zuvor angegeben, dass er von seinem Chef geschult worden sei, Gäste mit Waffen nicht in den Club rein zu lassen. Allerdings gab er auf entsprechende Nachfrage an, es habe sich bei dieser Schulung um eine 15-20 minütige Stehinfo gehandelt (Urk. 52 S. 8). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das in der Taschenlampe eingebaute Elektroschockgerät nicht erkannt hat und sich somit der subjektive Tatbestand in Bezug auf das unberech- tigte Tragen einer verbotenen Waffe nicht erstellen lässt. Folglich ist der Beschul- digte in Bezug auf das Elektroschockgerät vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. 4.2.8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde kein mehrfa- ches Vergehen gegen das Waffengesetz angeklagt hat, welche rechtliche Würdi- gung bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen ist. Folglich ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte vorliegend in Bezug auf zwei Gegen- stände, namentlich die Quarzhandschuhe und den Teleskopschlagstock, des
- 31 - Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, nachfolgend im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist der Beschuldigte betreffend Elektroschockgerät freizusprechen. III. Sanktion und Vollzug
1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, unter Anrechnung von 2 Tagessätzen aus erstan- dener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 34 S. 49). Nachdem die Anklägerin den Rückzug ihrer Anschlussberufung erklärt hat (Urk. 49) und damit lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und im Berufungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung er- folgen. 1.2. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfänglichen Freispruch plädiert und eventualiter für die Schuldigsprechung wegen Tätlichkeiten und der Widerhandlung des Waffengesetzes eine bedingte Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen beantragt (Prot. I S. 16; Urk. 26 S. 23). Im Berufungsverfahren wird der Antrag auf Freispruch erneuert und als Eventualantrag eine deutliche Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses verlangt. So sei insbesondere die von der Anklägerin beantragte Höhe der Verbindungsbusse angesichts des gerin- gen Verschuldens, der Vorstrafenlosigkeit und des Einkommens des Beschuldig- ten massiv zu hoch (Urk. 35 S. 1; Urk. 51 S. 28 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das
- 32 - Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG korrekt abgesteckt und die allge- meinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend beide De- likte mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen sind, nämlich Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG, Art. 34 Abs. 1 StGB), kann im Rahmen der Strafzu- messung mit jedem der Delikte begonnen werden. 1.4. Sodann wurde im angefochtenen Urteil richtig darauf hingewiesen, dass vorliegend die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen sei, wobei der Vorinstanz un- eingeschränkt gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, dass der ordentliche Straf- rahmen gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis nur zu verlassen sei, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu bzw. milde erscheint. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt und festgehalten, dass deshalb grundsätzlich von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Geldstrafe oder alternativ Geldstrafe auszugehen sei. Auch auf diese vorinstanzlichen Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Zudem ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe als Regelsanktion zu beachten ist, nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz für die angeklagten Delikte eine Geldstrafe ausgefällt hat.
2. Einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tatkomponente 2.1. Zur Tatschwere und dort zur objektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Privatkläger habe durch den Faustschlag eine Verletzung an der Nase und Nasenbluten erlitten, welche eine ärztliche Behand- lung notwendig gemacht habe. Zudem habe er während fünf Tagen Schmerzmit- tel einnehmen müssen. Es hätten jedoch weder schwere Verletzungen vorgele- gen, noch seien bleibende Schäden entstanden. Das Nasenbluten und die fünf Tage anhaltenden Schmerzen liessen nichtsdestotrotz auf einen relativ starken
- 33 - Faustschlag und eine dementsprechende Wucht schliessen. Zudem habe der Be- schuldigte gegen eine besonders empfindliche und verletzungsanfällige Körper- stelle geschlagen. Entlastend sei zu würdigen, dass der Beschuldigte nur einmal zugeschlagen habe und ihm eine eher geringe kriminelle Energie beizumessen sei, weshalb die Tat in objektiver Hinsicht als nicht mehr ganz leicht einzustufen sei. Beim subjektiven Verschulden sei zu berücksichtigen, dass die Tat nicht ge- plant gewesen, sondern spontan erfolgt sei. Hinsichtlich des Motivs könne nur spekuliert werden, allenfalls habe sich der Beschuldigte vom Privatkläger pro- voziert gefühlt, was jedoch in keiner Weise ein entschuldbares Verhalten dar- stelle. Es sei beim Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Verletzungen des Privatklägers nicht gerade wollte, sondern diese nur in Kauf genommen habe. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass für einen kurzen Zeit- punkt seine "Sicherungen durchbrannten" und er den Faustschlag in einer Stress- situation möglicherweise unüberlegt ausgeführt habe. Das Verschulden könne in subjektiver Hinsicht als noch leicht eingestuft werden, weshalb zusammenfassend eine hypothetische Einsatzstrafe von 100-110 Tagessätzen als angemessen er- scheine (Urk. 34 S. 40 f.). 2.2. Diese vorinstanzliche Würdigung ist insgesamt weder in der Begründung noch im Resultat zu beanstanden. Ein Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. c StGB, wie sie von der Verteidigung verlangt wird (Urk. 51 S. 28), ist hingegen klarerweise nicht angezeigt. Das Tatverschulden in Bezug auf die einfache Kör- perverletzung wiegt insgesamt noch leicht, weshalb eine hypothetische Einsatz- strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen ist. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 100 bis 110 Tagessätzen Geldstrafe ist dem angemessen.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz, Art. 33 Abs. 1 WG, Tatkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat auch das objektive Tatverschulden hinsichtlich der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz zutreffend gewürdigt (Urk. 34 S. 41). Im Hinblick auf das objektive Verschulden fällt zunächst die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht, wobei korrigierend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte zwar drei verbotene Waffen auf sich getragen hat, sich jedoch nur hinsichtlich der Quarz-
- 34 - handschuhe und des Teleskopschlagstocks des Vergehens gegen das Waffen- gesetz schuldig gemacht hat. In objektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann zu Gute zu halten, dass der in der Taschenlampe integrierte Elektroschocker nicht mit Batterien bestückt und einsatzbereit war. So ist die objektive Tatschwere des Vergehens angesichts des zugunsten des Beschuldigten anzunehmenden einma- ligen auf sich Tragen der genannten Waffen als noch leicht einzustufen, zumal dem Beschuldigten der illegale Erwerb der Waffen gemäss Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. 3.2. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Verschulden nicht zu beanstanden und können übernommen werden, wonach der Beschuldigte die Waffen, namentlich die Quarzhandschuhe und den Teles- kopschlagstock, im Wissen um deren Verbot auf sich getragen und damit direkt- vorsätzlich gehandelt hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass vorliegend auch keine strafmindernden Motive zu berücksichtigen sind. Inwiefern sich die von der Verteidigung geltend gemachten "guten Absichten des Beschul- digten als für die Sicherheit verantwortlicher Türsteher" (Urk. 26 S. 23; Urk. 51 S. 28 f.) strafmindernd auswirken sollten, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für den von der Verteidigung geltend gemachten Umstand, die Waffen seien zu- sammen mit dem Pfefferspray in einem Körbchen auf dem DJ-Pult gelegen und offenkundig für die Securities vorgesehen gewesen (Urk. 51 S. 29). 3.3. Damit vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Tatverschulden in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz ist demnach nach wie vor als noch leicht einzustufen. Die dafür von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze erscheint, selbst wenn man den Freispruch in Bezug auf das Elektroschockgerät berücksichtigt, als sehr mild, kann jedoch mit Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius nicht angepasst werden.
4. Täterkomponente 4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 34
- 35 - S. 42), nachdem der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung keine abweichenden Angaben gemacht hat (Urk. 51 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzu- messung neutral aus. 4.2. Der Beschuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 37), was keine Auswirkung auf die Strafzumessung zeitigt. Auch kann der Beschuldigte kein po- sitives Nachtatverhalten im Sinne von Einsicht oder Reue für sich reklamieren. Zwar zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffen- gesetz teilweise geständig, Selbstkritik oder Einsicht in sein Fehlverhalten de- monstriert er dadurch jedoch nicht. Immerhin hat der Beschuldigte angegeben, er habe lediglich zwei Monate als Türsteher gearbeitet und arbeite heute wieder beim Coop als stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 52 S. 2 ff.), was sich jedoch nur marginal zugunsten des Beschuldigten auswirkt und im Ergebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe nicht massgeblich zu reduzieren vermag. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf.
5. Strafe / Tagessatzhöhe / Verbindungsbusse / Vollzug 5.1. Damit ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestätigen. Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen. Gleiches gilt für die Strafart. Es bleibt bei ei- ner Geldstrafe. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), weshalb 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 5.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht verschlechtert (vgl. Urk. 48/1; Urk. 52 S. 3 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 90.– erscheint auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen und ist zu bestäti- gen.
- 36 - 5.3. Gleiches gilt betreffend die von der Vorinstanz ausgefällte Verbindungs- busse von Fr. 500.–. Diese erscheint für den bis heute uneinsichtigen Beschuldig- ten im Lichte der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und wurde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht substantiiert gerügt (vgl. Urk. 51 S. 29). Folglich ist die Verbindungsbusse von Fr. 500.–, eben- so wie die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe, wobei der angewendete Umwandlungssatz der ständigen Praxis entspricht, zu bestätigen. 5.4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 34 S. 45) entspricht der ständigen Praxis für einen Ersttäter, steht jedoch ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO) und ist folglich zu bestätigen. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
6. Gesamtfazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mit einer beding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend Elektroschockgerät bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Der heute auszufällende und leicht abgeänderte Schuldspruch stellt gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid ei-
- 37 - nen wohlwollenden Ermessensentscheid dar, welcher ohne Einfluss auf die vor- instanzliche Kostenauflage bleibt. Folglich ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 34 Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz obsiegt der Beschuldigte wie erwähnt nur marginal und unterliegt mit seinen weiteren Anträgen vollumfänglich, weshalb es sich im Lichte einer inte- ressensgemässen Gewichtung der Anträge rechtfertigt, ihm sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. November 2016 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
15. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gelagerten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 30564) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 38 -
a. Quarzhandschuhe schwarz (Asservate-Nr. A007'920'243);
b. Elektroschockwaffe / Taschenlampe (Asservate-Nr. A007'920'265);
c. Teleskopschlagstock (Asservate-Nr. A007'920'276).
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2015 beschlagnahmte Pfefferspray (Asservate-Nr. A007'920'254) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Ver- langen herausgegeben.
7. Der Privatkläger wird zur Durchsetzung seines Schadenersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten werden vorbehalten.
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte betreffend Elektroschockgerät freige- sprochen.
- 39 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____, … [Adresse] (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 40 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 41 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.