Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten, dabei schob sie 22 Monate auf und ordnete den Vollzug für die restlichen 6 Monate an. Die Probezeit für den be- dingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe setzte sie auf 2 Jahre an (vgl. Dispositiv-Ziffer 3).
E. 1.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prog- nose vorliegt, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte - abgesehen von den vorliegenden Straftaten - einen einwandfreien Leumund aufweise und nicht vor- bestraft sei, so dass die zu beurteilenden Ereignisse in der Biografie des Beschuldigten als einmalige - wenn auch zweifellos gravierende - Verfehlungen erschienen. Zur Frage der Rückfallprognose verwies die Vorinstanz auf die Schlussfolgerung im eingeholten psychiatrischen Gutachten, wonach die Legal- prognose nicht merklich belastet sei (vgl. Urk. 57 S. 40 unter Hinweis auf Urk. 22/13 S. 32 f.). Nachdem sich auch aus den übrigen Akten keine Anhalts- punkte ergäben, die Rückschlüsse auf eine derart beeinträchtigte Legalprognose erlauben würden, dass dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose ge- stellt werden müsste, und sich zudem als prognostisch günstig auswirke, dass der Beschuldigte die Vorfälle bereue und grundsätzlich in stabilen Verhältnissen lebe,
- 8 - dürfe - nicht zuletzt gestützt darauf, dass dem Beschuldigten die negativen Folgen einer allfälligen Nichtbewährung durch die mehrere Monate andauernde Unter- suchungshaft deutlich vor Augen geführt worden seien - erwartet werden, dass er sich unter dem Eindruck der teilbedingten Strafe inskünftig wohl verhalten werde (vgl. Urk. 57 S. 40). Dies führte zur Gewährung des teilbedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe, wobei die Vorinstanz die ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu 22 Monaten aufschob und im Umfange von 6 Monaten den Voll- zug anordnete.
E. 1.3 Mit Berufungserklärung vom 20. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft IV mit, dass sich die Berufung ausschliesslich auf den Strafpunkt, konkret auf die Bemessung des unbedingt ausgefällten Strafteils beziehe und diesbezüglich eine Freiheitsstrafe von mindestens 28 Monaten, 14 Monate bedingt und 14 Monate unbedingt, beantragt werde (vgl. Urk. 59).
E. 1.4 Der Beschuldigte erhob keine Berufung und verzichtete mit Eingabe vom
12. September 2016 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 64). Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 2. September 2016 auf das Stellen von eige- nen Anträgen verzichten (vgl. Urk. 62).
E. 1.5 Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Berufungsverhand- lung fand am 7. November 2016 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwaltes, des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 3 ff.).
- 6 -
E. 2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
E. 2.1 In ihrer Berufungserklärung brachte die Staatsanwaltschaft vor, mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Verschuldensqualifikation von insgesamt "erheb- lich" (Urteil BGZ vom 25. Februar 2016) falle das gesetzlich festgelegte Minimum des zu vollziehenden Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von
E. 2.2 An der Berufungsverhandlung reduzierte die Staatsanwaltschaft ihren An- trag insofern, als sie einen unbedingten Vollzug der ausgesprochenen Freiheits- strafe in der Höhe von 12 Monaten und einen Aufschub von 16 Monaten bean- tragte. Sie blieb bei ihrer in der Berufungserklärung dargelegten Begründung und ergänzte im Wesentlichen, dass Konstellationen mit einem vollziehbaren Teil des gesetzlichen Minimums von 6 Monaten Sachlagen vorbehalten blieben, bei wel- chen sehr leichtes oder zumindest leichtes Verschulden vorliege (vgl. Urk. 72). Im zweiten Vortrag führte die Staatsanwaltschaft Bezug nehmend auf die Ausführun-
- 9 - gen der Verteidigung zur besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aus, dass demgemäss konsequenterweise eine unbedingte Freiheitsstrafe für eine Mutter mit Kind nicht mehr möglich sei, was ja nicht sein könne (Prot. II S. 5).
3. Vorbringen der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung wies auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung hin, und strich insbesondere deren Erwägun- gen zur günstigen Legalprognose des Beschuldigten heraus (Urk. 73 S. 3 ff.). Zur besonderen Strafempfindlichkeit wies sie auf die nachfolgend unter Ziffer II./5.4.5. noch zu erläuternden Arztberichte hin und schilderte, wie die Ehefrau des Be- schuldigten im derzeit fortgeschrittenen Stadium ihrer Alzheimererkrankung auf Letzteren angewiesen sei, wie sich diese lediglich von diesem pflegen und das Essen geben lasse und jegliche fremde Hilfe ablehne (Urk. 73 S. 5 ff.).
4. Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs 4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug u. a. einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht setzte sich in verschiedenen Entschei- den mit den Grundsätzen des teilbedingten Strafvollzugs auseinander und kon- kretisierte dessen Anwendungsbereich (vgl. hiezu u.a. BGE 134 IV 1, 134 IV 53). Zusammenfassend ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: 4.2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Ver- weis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ver- langt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teil- weise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller
- 10 - Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, ent- spricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hin- weisen, vgl. auch BGE 6B_785/2007 E. 3.1. S .4). 4.3. Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwi- schen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen An- wendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialpräven- tion findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "hauptsächliche Bedeutung" beziehungsweise der "Hauptanwendungsbe- reich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14, 6B_785/2007 E. 3.1 S. 4). Dabei verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11, mit Hinweis, vgl. auch BGE 6B_599/2007 E. 3.3.). 4.4. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Be- rücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es indessen auf die Strafzumessungsschuld, welche zunächst und vor allem ein Be-
- 11 - messungskriterium bei der Strafzumessung bildet, nicht mehr in gleicher Weise ankommen, denn zur Diskussion steht nur noch die angemessene Vollzugsform. Insofern entspricht das Verschulden bei der teilbedingten Freiheitsstrafe nicht je- ner bei der Strafzumessungsschuld (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Denkbar ist so- dann eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (vgl. BSK StGB - Schneider/Garré Basel 2013, 3. Auflage, Art. 43 StGB N19). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, BGE 6B_607/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3.; BGE 6B_785/2015 vom
18. November 2015 E. 2.2; BGE 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 7.3.2.). Bundesrechtswidrig ist, die günstige Prognose nur für die Zulässigkeit des teil- bedingten Vollzuges, nicht aber bei der Festsetzung der Strafteile zu berücksich- tigen (vgl. BGE 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.4.).
5. Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall 5.1. Es ist - insbesondere auch seitens der appellierenden Staatsanwaltschaft - unbestritten, dass beim Beschuldigten begründete Aussicht auf Bewährung be- steht, mithin die Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB erfüllt ist. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist nachfolgend somit die konkret erfolgte Festsetzung der Strafteile einerseits unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters und an- dererseits der Einzeltatschuld zu prüfen. 5.2. Vorweg ist dabei festzuhalten, dass bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 14 Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) beträgt. Die Vorinstanz legte den unbedingt vollziehbaren Teil - dies sei in Erinnerung gerufen - auf
- 12 -
E. 6 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Refe- renznummer K1 deponierte Ersatz-Magazin zur Selbstladepistole FN-Browning, Modell 1910/12 mit sechs Patronen (A006'459'489) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K1 deponierten Gegenstände (zwei Patronenhülsen, ein Projektil sowie sechs Projektilteile [A006'459'149, A006'459'150, A006'459'161, A006'459'172, A006'459'183, A006'459'194, A006'459'207, A006'459'229, A006'462'357]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K1 deponierten Kleider des Beschuldigten (eine Herrenjacke der Marke "Bersha", hellbraun sowie ein Kaputzenpullover der Marke "Cap", grau [A006'459'423, A006'459'434]) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung zurückerstattet.
E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K1 deponierten Kleider des Privatklägers (eine Manchesterhose der Marke "McGregor", hellbraun sowie ein Veston der Marke "Angelo Litrico", schwarz [A006'459'445, A006'459'694]) werden dem Privatkläger zurückerstattet.
E. 10 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, die Schadenersatz- forderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 450.85 zu bezahlen.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
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E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 25'501.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 13 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die Vertretung des Privatklägers mit Fr. 4'976.40 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 14 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'402.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 23'461.35 Auslagen Untersuchung Fr. 25'501.60 amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 12 Fr. 4'976.40 unentgeltliche Vertretung gemäss Dispositivziffer 13 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 131 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 22 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.-- amtliche Verteidigung Fr. 826.20 unentgeltliche Verbeiständung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers auszugsweise (versandt gegen Empfangsschein) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 23 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160309-O/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 7. November 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
25. Februar 2016 (DG150285)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
11. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 45 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. 28 Abs. 2 WG und Art. 48 und Art. 51 Abs. 2 Waffenverordnung, − der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 131 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 131 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlag- nahmte Selbstladepistole FN-Browning, Modell 1910, Kaliber 9 mm Kurz, Waffennummer ... mit Ma- gazin und vier Patronen (A006'459'138) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlag- nahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K1 deponierte Ersatz- Magazin zur Selbstladepistole FN-Browning, Modell 1910/12 mit sechs Patronen (A006'459'489) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlag- nahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K1 deponierten Gegen- stände (zwei Patronenhülsen, ein Projektil sowie sechs Projektilteile [A006'459'149, A006'459'150, A006'459'161, A006'459'172, A006'459'183, A006'459'194, A006'459'207, A006'459'229, A006'462'357]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlag- nahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K1 deponierten Kleider des Beschuldigten (eine Herrenjacke der Marke "Bersha", hellbraun sowie ein Kaputzenpullover der Marke "Cap", grau [A006'459'423, A006'459'434]) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung zurückerstattet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlag- nahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K1 deponierten Kleider des Privatklägers (eine Manchesterhose der Marke "McGregor", hellbraun sowie ein Veston der Marke "Angelo Litrico", schwarz [A006'459'445, A006'459'694]) werden dem Privatkläger zurückerstattet.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, die Schadenersatzforderung des Pri- vatklägers B._____ im Betrag von Fr. 450.85 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
30. November 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 25'501.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die Vertretung des Privatklägers mit Fr. 4'976.40 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'402.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 23'461.35 Auslagen Untersuchung Fr. 25'501.60 amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 12 Fr. 4'976.40 unentgeltliche Vertretung gemäss Dispositivziffer 13 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
16. (Mittelungen)
17. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72 S. 1) In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2016 sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu be- strafen. Dabei sei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2; Prot. S. 5)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Letzterer ein Betrag von insgesamt Fr. 2'872.50 zuzusprechen sei (vgl. Summe beider Honorarnoten). Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit oben wiedergegebenem Urteil vom 25. Februar 2016 sprach das Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (abzüglich 131 Tage Haft) und einer Busse von Fr. 500.-- (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Der Vollzug der Freiheits- strafe schob die Vorinstanz im Umfang von 22 Monaten auf und setzte die Probe- zeit auf 2 Jahre fest. Für die übrige Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 131
- 5 - Tage Haft) und für die Busse ordnete die Vorinstanz den Vollzug an (Dispositiv- Ziffer 3) und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse auf 5 Tage fest (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter entschied die Vorinstanz über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser Gegenstände (Disposi- tiv-Ziffern 5 - 9), verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger (vgl. Dispositiv-Ziffern 10 und 11) und setzte die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers fest (vgl. Dispositiv-Ziffern 12 und 13). Schliesslich setzte die Vorinstanz die Verfahrenskosten fest und auferlegte diese - mit Aus- nahme der Verteidigungskosten (unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO) und jener der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, die auf die Gerichtskasse genommen wurden - dem Beschuldigten (vgl. Dispositiv-Ziffern 14 und 15). 1.2. Gegen diesen Entscheid meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
7. März 2016 Berufung an (vgl. Urk. 52). 1.3. Mit Berufungserklärung vom 20. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft IV mit, dass sich die Berufung ausschliesslich auf den Strafpunkt, konkret auf die Bemessung des unbedingt ausgefällten Strafteils beziehe und diesbezüglich eine Freiheitsstrafe von mindestens 28 Monaten, 14 Monate bedingt und 14 Monate unbedingt, beantragt werde (vgl. Urk. 59). 1.4. Der Beschuldigte erhob keine Berufung und verzichtete mit Eingabe vom
12. September 2016 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 64). Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 2. September 2016 auf das Stellen von eige- nen Anträgen verzichten (vgl. Urk. 62). 1.5. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Berufungsverhand- lung fand am 7. November 2016 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwaltes, des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 3 ff.).
- 6 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Im Falle ei- ner Beschränkung der Berufung ist in der Berufungserklärung anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Diese Beschränkung ist verbindlich, so dass eine nachträgliche Ausdehnung der Berufungsbegehren nicht zulässig ist (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann das Urteil mit der Be- rufung nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die Aufzählung der anfecht- baren Teilpunkte als "abschliessend" bezeichnet wird. Möglich ist, mehrere der in Abs. 4 aufgelisteten Teilpunkte (kombiniert) anzufechten. Indessen soll es nach einem Teil der Lehre nicht möglich sein, innerhalb der einzelnen Punkte ein- schränkende Differenzierungen vorzunehmen, was sich vor allem auf die in Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO erwähnte "Bemessung der Strafe" auswirken, worunter nach den Materialien die Frage des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges fallen, soll. Nach dieser Auffassung kann eine Berufung nicht darauf beschränkt werden, nur die Strafzumessung oder nur (isoliert) die Frage des bedingten Voll- zuges anzufechten, da beide Aspekte unter lit. b fallen (vgl. Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 20 zu Art. 399 StPO mit weiteren Hinweisen und unter Hinweis auf die Materialien). Andere Autoren halten mit überzeugender Begründung dafür, dass die Anfechtung des Strafvollzuges alleine möglich ist (vgl. dazu Hans Mathys, Erstinstanzliches Hauptverfahren - Beru- fungsverfahren in: Schweizerische Strafprozessordnung, ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, 2010, S. 138, Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/ St.Gallen 2013, 2. Auflage, N 399 N 20; Niklaus Schmid, Handbuch StPO, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1548 FN 283; BKS StPO- Eugster, Basel 2014, 2. Auflage, Art. 399 N 9,). Schliesslich hat auch das Bundesgericht in Anlehnung an die in der letztgenannten Lehre vertretenen Auffassung festgehalten, dass ausschliesslich die Frage des Strafvollzugs aufgeworfen werden kann, ohne die Strafzumessung anzufechten (vgl. Entscheid 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.4.). Vorlie- gend wird daher von der Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung lediglich auf die Frage des Strafvollzugs ausgegangen.
- 7 - 2.2. Aus der oben aufgeführten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft er- hellt, dass die Berufung ausdrücklich auf die Bemessung des unbedingt ausge- fällten Teils der Freiheitsstrafe beschränkt ist, womit ausschliesslich die Frage des Strafvollzugs aufgeworfen wird, was auch an der Berufungsverhandlung bekräftigt wurde (vgl. Prot. II S. 4). Damit steht lediglich die Dispositiv-Ziffer 3 des vor- instanzlichen Urteils - soweit diese den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft - zur Disposition. Die Anordnung betreffend den Vollzug der ausgesprochenen Busse gemäss Dispositiv-Ziffer 3 sowie die übrigen Dispositiv-Ziffern sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. II. Vollzug
1. Entscheid der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten, dabei schob sie 22 Monate auf und ordnete den Vollzug für die restlichen 6 Monate an. Die Probezeit für den be- dingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe setzte sie auf 2 Jahre an (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prog- nose vorliegt, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte - abgesehen von den vorliegenden Straftaten - einen einwandfreien Leumund aufweise und nicht vor- bestraft sei, so dass die zu beurteilenden Ereignisse in der Biografie des Beschuldigten als einmalige - wenn auch zweifellos gravierende - Verfehlungen erschienen. Zur Frage der Rückfallprognose verwies die Vorinstanz auf die Schlussfolgerung im eingeholten psychiatrischen Gutachten, wonach die Legal- prognose nicht merklich belastet sei (vgl. Urk. 57 S. 40 unter Hinweis auf Urk. 22/13 S. 32 f.). Nachdem sich auch aus den übrigen Akten keine Anhalts- punkte ergäben, die Rückschlüsse auf eine derart beeinträchtigte Legalprognose erlauben würden, dass dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose ge- stellt werden müsste, und sich zudem als prognostisch günstig auswirke, dass der Beschuldigte die Vorfälle bereue und grundsätzlich in stabilen Verhältnissen lebe,
- 8 - dürfe - nicht zuletzt gestützt darauf, dass dem Beschuldigten die negativen Folgen einer allfälligen Nichtbewährung durch die mehrere Monate andauernde Unter- suchungshaft deutlich vor Augen geführt worden seien - erwartet werden, dass er sich unter dem Eindruck der teilbedingten Strafe inskünftig wohl verhalten werde (vgl. Urk. 57 S. 40). Dies führte zur Gewährung des teilbedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe, wobei die Vorinstanz die ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu 22 Monaten aufschob und im Umfange von 6 Monaten den Voll- zug anordnete.
2. Vorbringen der Staatsanwaltschaft 2.1. In ihrer Berufungserklärung brachte die Staatsanwaltschaft vor, mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Verschuldensqualifikation von insgesamt "erheb- lich" (Urteil BGZ vom 25. Februar 2016) falle das gesetzlich festgelegte Minimum des zu vollziehenden Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten erheblich zu gering aus; für das Verhältnis zwischen dem bedingten und unbedingten Teil der teilbedingten Strafe sei das Verschulden als Bemes- sungsregel zu beachten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 134 IV 15), sodass bei "erheblichem" Gesamtverschulden nicht vom absoluten Minimum bzgl. zu vollziehendem Teil der teilbedingten Strafe (6 Monate) ausgegangen werden kön- ne. Die Vorinstanz habe dem geltend gemachten besonderen Umstand der Hilfe- leistung des Beschuldigten an seine an Alzheimer und Demenz erkrankten Ehe- frau zu hohe Bedeutung zugemessen. Der Teil der zu vollziehenden Freiheitsstra- fe falle zu gering aus. Sie beantragte, die Freiheitsstrafe in 14 Monate bedingten und 14 Monate unbedingten Vollzug aufzuteilen (vgl. Urk. 59). 2.2. An der Berufungsverhandlung reduzierte die Staatsanwaltschaft ihren An- trag insofern, als sie einen unbedingten Vollzug der ausgesprochenen Freiheits- strafe in der Höhe von 12 Monaten und einen Aufschub von 16 Monaten bean- tragte. Sie blieb bei ihrer in der Berufungserklärung dargelegten Begründung und ergänzte im Wesentlichen, dass Konstellationen mit einem vollziehbaren Teil des gesetzlichen Minimums von 6 Monaten Sachlagen vorbehalten blieben, bei wel- chen sehr leichtes oder zumindest leichtes Verschulden vorliege (vgl. Urk. 72). Im zweiten Vortrag führte die Staatsanwaltschaft Bezug nehmend auf die Ausführun-
- 9 - gen der Verteidigung zur besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aus, dass demgemäss konsequenterweise eine unbedingte Freiheitsstrafe für eine Mutter mit Kind nicht mehr möglich sei, was ja nicht sein könne (Prot. II S. 5).
3. Vorbringen der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung wies auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung hin, und strich insbesondere deren Erwägun- gen zur günstigen Legalprognose des Beschuldigten heraus (Urk. 73 S. 3 ff.). Zur besonderen Strafempfindlichkeit wies sie auf die nachfolgend unter Ziffer II./5.4.5. noch zu erläuternden Arztberichte hin und schilderte, wie die Ehefrau des Be- schuldigten im derzeit fortgeschrittenen Stadium ihrer Alzheimererkrankung auf Letzteren angewiesen sei, wie sich diese lediglich von diesem pflegen und das Essen geben lasse und jegliche fremde Hilfe ablehne (Urk. 73 S. 5 ff.).
4. Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs 4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug u. a. einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht setzte sich in verschiedenen Entschei- den mit den Grundsätzen des teilbedingten Strafvollzugs auseinander und kon- kretisierte dessen Anwendungsbereich (vgl. hiezu u.a. BGE 134 IV 1, 134 IV 53). Zusammenfassend ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: 4.2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Ver- weis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ver- langt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teil- weise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller
- 10 - Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, ent- spricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hin- weisen, vgl. auch BGE 6B_785/2007 E. 3.1. S .4). 4.3. Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwi- schen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen An- wendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialpräven- tion findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "hauptsächliche Bedeutung" beziehungsweise der "Hauptanwendungsbe- reich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14, 6B_785/2007 E. 3.1 S. 4). Dabei verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11, mit Hinweis, vgl. auch BGE 6B_599/2007 E. 3.3.). 4.4. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Be- rücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es indessen auf die Strafzumessungsschuld, welche zunächst und vor allem ein Be-
- 11 - messungskriterium bei der Strafzumessung bildet, nicht mehr in gleicher Weise ankommen, denn zur Diskussion steht nur noch die angemessene Vollzugsform. Insofern entspricht das Verschulden bei der teilbedingten Freiheitsstrafe nicht je- ner bei der Strafzumessungsschuld (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Denkbar ist so- dann eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (vgl. BSK StGB - Schneider/Garré Basel 2013, 3. Auflage, Art. 43 StGB N19). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, BGE 6B_607/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3.; BGE 6B_785/2015 vom
18. November 2015 E. 2.2; BGE 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 7.3.2.). Bundesrechtswidrig ist, die günstige Prognose nur für die Zulässigkeit des teil- bedingten Vollzuges, nicht aber bei der Festsetzung der Strafteile zu berücksich- tigen (vgl. BGE 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.4.).
5. Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall 5.1. Es ist - insbesondere auch seitens der appellierenden Staatsanwaltschaft - unbestritten, dass beim Beschuldigten begründete Aussicht auf Bewährung be- steht, mithin die Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB erfüllt ist. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist nachfolgend somit die konkret erfolgte Festsetzung der Strafteile einerseits unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters und an- dererseits der Einzeltatschuld zu prüfen. 5.2. Vorweg ist dabei festzuhalten, dass bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 14 Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) beträgt. Die Vorinstanz legte den unbedingt vollziehbaren Teil - dies sei in Erinnerung gerufen - auf
- 12 - 6 Monate, mithin auf das Minimum fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den unbedingt vollziehbaren Teil auf 12 Monate festzusetzen. 5.3. Zur Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung 5.3.1. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Bewährungs- aussichten des Beschuldigten gut sind. Der heute 57-jährige Beschuldigte weist einen einwandfreien Leumund auf und ist nicht vorbestraft. Zutreffend ist weiter, dass die diesem Verfahren zugrunde liegenden Ereignisse in der Biografie des Beschuldigten als einmalige - wenn auch als gravierende - Verfehlungen erschei- nen (so die Vorinstanz in Urk. 57 S. 39). Weiter wies die Vorinstanz hinsichtlich Legal- und Rückfallprognose auf die breit abgestützten, nachvollziehbaren, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im eingeholten psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten hin. Demnach stellte der Gutachter für den Tatzeitpunkt - bei Verneinung einer Abhängigkeitsproblematik - die Diagnose ei- ner leichtgradig depressiven Episode und schätzte die Rückfallgefahr hinsichtlich des Tatvorwurfs ähnlich gelagerter Tathandlungen (Schussabgabe) als gering, diejenige bezüglich Drohungen als gering-moderat ein (vgl. Vorinstanz in Urk. 57 S. 40 unter Hinweis auf das Gutachten Urk. 22/13 S. 27 f.). Nach diesem Gutach- ten liegen keine prognostisch ungünstigen Persönlichkeitsmerkmale beim Be- schuldigten vor, welche die Rückfälligkeit relevant begünstigten. Die Tathandlung erkläre sich vielmehr - so das Gutachten - aus dem Zusammenspiel einer destabi- lisierenden Lebensphase mit Schlafmangel, Schmerzen etc., einem ausgeprägten Alkoholkonsum und einem situativen Konflikt (vgl. Urk. 22/13 S. 32). Ebenso we- nig liegt nach dem Gutachter eine merklich belastete Legalprognose vor (vgl. Urk. 22/13 S. 32). 5.3.2. Der Beschuldigte kam mit 24 Jahren in die Schweiz, wo er im Jahre 1986 heiratete, und ist Vater von zweier (längst erwachsener) Söhne. Nach wie vor lebt er mit einem der beiden Kinder und seiner Ehefrau zusammen in C._____. In der Schweiz war er ständig erwerbstätig und bei verschiedenen Arbeitgebern vor- wiegend in technischen Bereichen beschäftigt. Im Zeitpunkt der Tathandlungen war der Beschuldigte für knappe drei Wochen wegen Schmerzen im rechten Arm krank geschrieben (vgl. Urk. 22/13 S. 18). Im Jahre 2014 - nach Entlassung aus
- 13 - der Haft - kündigte er seine langjährige (seit 1990) Anstellung als Linienführer beim D._____ aufgrund des mittlerweile schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau und der hier zur Diskussion stehenden Ereignisse (Urk. 71 S. 5). Er liess sich einen Teil seiner Pensionskasse auszahlen und gründete nach seiner Dar- stellung mit einem Teil dieses Geldes zusammen mit seinem Bruder eine Art Bauunternehmen in Äthiopien (Vermietung von technischen Geräten samt Mitar- beiter an grössere Baufirmen; vgl. Urk. 22/13 S. 14), für welche er gegenwärtig teilweise tätig ist (vgl. Prot. I S. 11; Urk. 71 S. 4 f.). Nach eigener Darstellung re- sultiert aus dieser Tätigkeit zwar ein gewisses Einkommen, welches er und sein Bruder aufgrund politischer Gründe jedoch nicht auslösen können (vgl. Prot. I. S. 9; Urk. 71 S. 4 f.). Seine an Alzheimer erkrankte und sonst gesundheitlich an- geschlagene Ehefrau bezieht eine Invalidenrente von etwas über CHF 4'000.-- von der IV, wobei der Beschuldigte seit 2015 zusätzlich ca. CHF 1'000.-- monat- lich für die Betreuung seiner Ehefrau von der SUVA erhält (vgl. Prot. I S. 10 und S. 13; Urk. 71 S. 3). Zusätzlich zahlt der 26-jährige Sohn monatlich CHF 400.-- bis CHF 500.-- an den Mietzins (Urk. 71 S. 5). Der Beschuldigte betreut seine Ehe- frau Tag und Nacht selber, wobei der besagte noch zu Hause wohnende Sohn jeweils die Betreuung übernimmt, wenn der Beschuldigte einen Termin wahr- zunehmen hat (vgl. Urk. 71 S. 6). Soweit ersichtlich, ist der Beschuldigte sozial in- tegriert und lebt grundsätzlich in stabilen Verhältnissen. 5.3.3. Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist anzuführen, dass er sich seit Beginn der Strafuntersuchung und nach Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 9. April 2014 - mithin nunmehr seit rund zweieinhalb Jahren - wohl verhal- ten hat. Während der Untersuchung und vor Vorinstanz brachte er sodann ver- schiedentlich seine Reue über das Vorgefallene zum Ausdruck (vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 36 unter Hinweis auf Urk. 11/1 S. 10, 11/2 S. 5 und S. 14, Prot. I S. 28), so auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 71 S. 5 f. und S. 8). 5.3.4. Die Vorinstanz hat sodann richtig gesehen, dass auch die Schock- und Warnwirkung des Strafverfahrens und der erlittenen Untersuchungshaft - immer- hin 131 Tage - prognostisch zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 57 S. 40).
- 14 - 5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aus dem Gutachten, noch sonst Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche Rückschlüsse auf eine beeinträch- tigte Legalprognose erlauben. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten. Diese ungetrübte Prognose spricht für einen geringen Anteil der zu verbüssenden Strafe. 5.4. Zur Einzeltatschuld 5.4.1. Als zweites Kriterium fällt - wie gesehen - die Einzeltatschuld ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer Delikte verurteilt. Doch ist unbestreitbar, dass dem Sachverhaltsteil der Schussabgaben, die zur Verurteilung wegen mehr- facher Gefährdung des Lebens führten, im Rahmen der dem Beschuldigten vor- geworfenen Straftaten, die grösste und entscheidende Bedeutung zukommt. Demgegenüber sind die weiteren Delikte, nämlich die Drohung und das Vergehen gegen das Waffengesetz, für die Beurteilung der Einzeltatschuld bei der hier vor- zunehmenden Festsetzung der (unbedingten und bedingten) Strafteile vernach- lässigbar. 5.4.2. Zum Verschulden kann vorweg auf die diesbezüglichen allesamt zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung verwiesen wer- den (vgl. Urk. 57 S. 32 f.). Die Vorinstanz ist bei der objektiven Tatschwere bei der mehrfachen Gefährdung des Lebens korrekt von einem mittelschweren bis eher schweren Verschulden ausgegangen und bewertete das Verschulden in subjekti- ver Hinsicht - dies insbesondere gestützt auf die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit - als nicht mehr leicht (vgl. Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 57 S. 33 f.). Der Vorinstanz ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass die subjektiven Tatkomponenten die objektive Tat- schwere deutlich relativieren, weswegen insgesamt nicht mehr von einem mittel- schweren bis eher schweren, sondern "lediglich" aber immerhin von einem erheb- lichen Verschulden auszugehen ist. Das führte grundsätzlich dazu, dass der voll- ziehbare Strafanteil weder ganz nah an der Untergrenze von 6 Monaten, noch an der im vorliegenden Fall gegebenen Höchstgrenze von 14 Monaten anzusetzen ist.
- 15 - 5.4.3. Zu prüfen ist indessen, ob vorliegend weitere Faktoren die Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Strafe zu beeinflussen vermögen. Denn das Gericht kann zwar den zu vollziehenden Teil der Strafe nicht auf ein Mass beschränken, welches dem Verschulden des Täters nicht hinreichend Rechnung trägt, hat in- dessen in seine Entscheidung folgenorientierte Überlegungen einfliessen zu las- sen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_607 vom 27. Oktober 2014 E. 1.5. mit Bezug auf die Frage, ob der festgesetzte unbedingte Strafteil in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann). In diesem Zusammenhang steht hier der Einsatz des Beschuldigten in der Betreuung seiner an Alzheimer bzw. Demenz erkrankten Ehefrau zur Diskussion. 5.4.4. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen von besonderen Umständen und at- testierte dem Beschuldigten unter diesem Titel eine leichte Strafempfindlichkeit. Die Staatsanwaltschaft rügte im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe den geltend gemachten besonderen Umständen der Hilfeleistung des Beschuldigten an seine an Alzheimer und Demenz erkrankten Ehefrau zu hohe Bedeutung zu- gemessen (vgl. Urk. 59 S. 2). Sie stellte den Vergleich her zu einer kriminellen Mutter, welche konsequenterweise nicht mehr mit einer unbedingten Freiheits- strafe belegt werden könnte (Prot. II S. 5). 5.4.5. Der Gutachter, der am 28. Mai 2014 ein Telefongespräch mit der Ehefrau führte, hatte bereits ihre geistigen Einschränkungen, wie der Beschuldigte sie ihm gegenüber beschrieben hatte, deutlich festgestellt. Entsprechend hielt er fest, es hätten bei seiner Ehefrau eine starke Tendenz zum Danebenreden und neben sprachlichen, kognitive Verständnisprobleme bestanden, wobei Frau E._____ sich wohl auch schlecht habe konzentrieren können. Der Gutachter schloss daraus, die Ausprägung dieser Symptomatik sei deutlicher und dürfte den Beschuldigten auch entsprechend belasten (vgl. Urk. 22/13 S. 19). Die Krankheit seiner Ehefrau (präsenile Demenz vom Alzheimertyp) ist im Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals Triemli vom 11. Februar 2016 denn auch dokumentiert (vgl. Urk. 49/2). Weiter ist dem ärztlichen Zeugnis derselben Institution zu entnehmen, dass der Beschuldig- te während des Spitalaufenthalts seiner Ehefrau wegen einer akuten Erkrankung (Mageninfektion) im Januar / Februar 2016 die meiste Zeit bei ihr im Spital weilte,
- 16 - insbesondere um für sie zu übersetzen, sie zu pflegen und ihr das Essen zu ge- ben (vgl. Urk. 49/1). Der Beschuldigte selber führte dazu vor Vorinstanz aus, der gesundheitliche Zustand seiner Ehefrau habe sich verschlechtert. Sie sei vergess- lich, er müsse alles für sie tun, sie vertraue nur ihm, nehme die Medikamente nur, wenn er ihr diese gebe, sie dusche nur, wenn er ihr dabei helfe (vgl. Prot. I S. 10). Auch nach der Entlassung aus dem Spital müsse er sich um seine kranke Frau kümmern, denn sie habe nur Vertrauen zu ihm und akzeptiere einzig, von ihm ge- pflegt zu werden (vgl. Urk. 48 S. 22). Ebenso bestätigt das anlässlich der Beru- fungsverhandlung seitens der Verteidigung eingereichte Ärztliche Zeugnis der Verhaltensneurologin Dr. med. F._____ vom 27. Oktober 2016, dass die Ehefrau des Beschuldigten unter einer schweren Demenz vom Alzheimertyp leide und eine 24-Stunden-Betreuung benötige, die vollumfänglich durch den Beschuldigten übernommen werde (Urk. 74). An der Be- rufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, es gehe seiner Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung schlecht. Sie wisse nichts mehr, kenne aber immerhin noch ihn und den jüngeren Sohn, der zuhause wohne. Er betreue seine Ehefrau Tag und Nacht. Sie könne nicht alleine sein (Urk. 71 S. 2). Er müsse die Körperpflege ma- chen, auf andere höre seine Ehefrau nicht. "Die Frau vom Sozialamt" habe dies mehrmals gesehen (Urk. 71 S. 7). In der Nacht erwache seine Ehefrau oft, stehe auf, wolle etwas tun und müsse zurück ins Bett gebracht werden. In die Be- treuung seiner Ehefrau seien keine weiteren Personen eingebunden, ausser der jüngere, 26-jährige Sohn, der jeweils frei nehme, um zu seiner Mutter zu schauen, wenn der Beschuldigte Termine wahrzunehmen habe. Wie der jüngere arbeite auch der ältere Sohn, der nicht mehr zuhause wohne, verheiratet sei und ein klei- nes Kind habe (Urk. 71 S. 2 f.). Auf seine Reisen nach Äthiopien, wo er jeweils drei- bis viermal pro Jahr während zwei bis drei Wochen auch geschäftlichen Ver- pflichtungen nachkomme, nehme er seine Frau jeweils mit, auch wenn ihm das Reisen mit ihr einige Schwierigkeiten bereite (Urk. 71 S. 4 und 6 f.). 5.4.6. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt zwangsläufig mit sich, dass der Be- troffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen berufli- chen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird und ist mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese
- 17 - Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken, wobei solche etwa aufgrund einer besonderen beruflichen oder familiären Situation gegeben sein können (vgl. u.a. Entscheid des Bundes- gerichtes 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1. mit weiteren Hinweisen). Zu unterscheiden ist die vorliegende Situation, bei der die Krankheit der Ehefrau des Beschuldigten erst nach den hier beurteilten Taten in ihrer vollen Tragweite er- kannt wurde (vgl. Urk. 71 S. 6, Urk. 74 ["Erstdiagnose 06/2014"]), von jener einer delinquierenden Mutter, welche entsprechende Konsequenzen für sich und ihre Kinder in Kauf genommen hat und welche somit aussergewöhnliche Umstände nicht - respektive keinesfalls in gleichem Masse - geltend machen kann (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichtes 6B_312 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3.). Im Rahmen der Festsetzung der Strafteile - wie hier - steht nach feststehender Sanktion zwar keine Strafminderung zur Beurteilung an, indessen hat das Gericht dennoch sol- che folgenorientierte Überlegungen - wie oben erwähnt - in den Entscheid ein- fliessen zu lassen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_607 vom 27. Oktober 2014 E. 1.5.). Es steht vorliegend ausser Zweifel, dass der Strafvollzug für den Beschuldigten eine aussergewöhnliche Härte bedeutet. Die Krankheit seiner noch relativ jungen Ehefrau ist belegt. Ebenso belegt ist, dass der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft seine Frau Tag und Nacht selber pflegt und betreut, was auch daraus ersichtlich ist, dass ihm dafür CHF 1'000.-- monatlich von der SUVA entrichtet werden (vgl. Urk. 71 S. 3). Wenn die Verteidi- gung geltend macht, die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten sei für seine Ehefrau unabdingbar (vgl. Urk. 48 S. 22, Urk. 73 S. 6), so ist dies angesichts der vorhandenen Diagnose durchaus nachvollziehbar. Ebenso steht fest, dass eine längere erneute Versetzung in den Strafvollzug den Beschuldigten vor grosse Probleme stellt, die nicht nur ihn, sondern auch seine Ehefrau unverhältnismässig hart treffen. Dieser Umstand spricht dafür, den vollziehbaren Strafanteil ganz nah an der Untergrenze von 6 Monaten festzusetzen. 5.5. Fazit 5.5.1. Dem Beschuldigten ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Hinsicht- lich der Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils der Sanktion sind fol-
- 18 - gende Überlegungen massgebend: Was die Legalbewährung betrifft, bestehen grundsätzlich keine Bedenken bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des bisher nicht vorbestraften Beschuldigten. Diese Prognose spricht für einen geringen An- teil der zu verbüssenden Strafe. Was die Einzeltatschuld betrifft, so ist von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Mithin ist das Verschul- den des Beschuldigten noch nicht schwer, aber auch nicht mehr leicht. Bei dieser Ausgangslage wäre eine leichte Erhöhung des unbedingten Strafteils angezeigt. Bei der Festsetzung des unbedingten Strafteils ist jedoch auch dem Umstand ge- bührend Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seine an Alzheimer erkrank- te Ehefrau betreut, weswegen der Strafvollzug für ihn eine aussergewöhnliche Härte darstellt. 5.5.2. Die Vorinstanz hat den unbedingten Strafteil auf 6 Monate, mithin auf das Minimum, und den bedingten Strafteil auf 22 Monate festgelegt. Die getroffene Regelung ist zweifellos wohlwollend. Nachdem sowohl bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs als auch bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB dem Sachrichter ein erhebli- cher Spielraum des Ermessens zusteht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1 unter Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6; 136 IV 55 E. 5.6; und Urteil 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 5.4), er- scheint vorliegend insbesondere gestützt auf die oben erörterte, aussergewöhnli- che familiäre Konstellation des Beschuldigten nicht angezeigt, in den fraglos wohlwollenden aber noch vertretbaren Ermessenentscheid der Vorinstanz einzu- greifen. Demgemäss ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu 22 Monaten aufzuschieben und zu 6 Monaten zu vollziehen. Die Probezeit ist, nachdem der Beschuldigte Ersttäter ist und hinsichtlich der Prognose keine Be- denken vorliegen, auf zwei Jahre festzusetzen.
- 19 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die einzig appellierende Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
3. Die amtliche Verteidigung ist im Rahmen der eingereichten Kostennoten (vgl. Urk. 70 und 75) unter Berücksichtigung des effektiven Aufwandes, der im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung entstanden ist, mit Fr. 2'400.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist entsprechend seiner Hono- rarnote (vgl. Urk. 69) für das Berufungsverfahren mit Fr. 826.20 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. 28 Abs. 2 WG und Art. 48 und Art. 51 Abs. 2 Waffenverordnung,
- der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 131 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3. ….. (Vollzug der Freiheitsstrafe). Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmte Selbstladepistole FN-Browning, Modell 1910, Kaliber 9 mm Kurz, Waffennummer ... mit Magazin und vier Patronen (A006'459'138) wird eingezo- gen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Refe- renznummer K1 deponierte Ersatz-Magazin zur Selbstladepistole FN-Browning, Modell 1910/12 mit sechs Patronen (A006'459'489) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K1 deponierten Gegenstände (zwei Patronenhülsen, ein Projektil sowie sechs Projektilteile [A006'459'149, A006'459'150, A006'459'161, A006'459'172, A006'459'183, A006'459'194, A006'459'207, A006'459'229, A006'462'357]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K1 deponierten Kleider des Beschuldigten (eine Herrenjacke der Marke "Bersha", hellbraun sowie ein Kaputzenpullover der Marke "Cap", grau [A006'459'423, A006'459'434]) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung zurückerstattet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K1 deponierten Kleider des Privatklägers (eine Manchesterhose der Marke "McGregor", hellbraun sowie ein Veston der Marke "Angelo Litrico", schwarz [A006'459'445, A006'459'694]) werden dem Privatkläger zurückerstattet.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, die Schadenersatz- forderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 450.85 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
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12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 25'501.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die Vertretung des Privatklägers mit Fr. 4'976.40 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'402.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 23'461.35 Auslagen Untersuchung Fr. 25'501.60 amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 12 Fr. 4'976.40 unentgeltliche Vertretung gemäss Dispositivziffer 13 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 131 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
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2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.-- amtliche Verteidigung Fr. 826.20 unentgeltliche Verbeiständung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers auszugsweise (versandt gegen Empfangsschein) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 23 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell