opencaselaw.ch

SB160308

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2017-02-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz mit einer Busse bestraft. Dies, obwohl ein Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG erging und die Tat damit zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden gewesen wäre. Weshalb die Vorinstanz für das Vergehen den Strafrahmen für eine vorsätzliche Übertretung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 1 GSchG zur Anwendung gebracht hat, ist nicht nachzuvollziehen (vgl. Urk. 43 S. 31 und 35). Da nun aber, wie dargelegt und entgegen der Vorinstanz, lediglich auf eine fahrlässige Übertretung des Gewässerschutzgesetzes zu erkennen ist, ist vor- liegend ebenfalls eine Busse auszufällen (Art. 71 Abs. 2 GSchG).

E. 1.2 Der anwendbare Strafrahmen liegt in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB bei ei- ner Busse bis zu Fr. 10'000.–. Bei der Bemessung der Strafe ist den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie seinem Verschulden angemessen Rech- nung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass der Beschuldigte trotz Aufforderung des AWEL im August 2014 bis im Januar

- 20 - 2015 und damit während rund eines halben Jahres offenbar in keiner Art und Weise darum besorgt war, sich dem Problem des auslaufenden Abwassers anzu- nehmen. Die Menge des ausgelaufenen Wassers und dessen Schadstoffgehalt ist dabei zwar nicht bekannt, die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich lassen aber immerhin erkennen, dass es sich nicht um ein kleines Rinnsal, sondern um eine beträchtliche Menge Abwasser gehandelt hat. Das Verschulden wiegt damit sicher nicht mehr leicht. Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'200.– ausgegangen, wozu Liegen- schaftserträge von Fr. 4'500.– kommen. Gegenüber seiner Mutter sei der Be- schuldigte sodann in der Höhe von Fr. 1'500.– monatlich unterhaltspflichtig (Urk. 43 S. 34). Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte angegeben, seine Mutter mit Fr. 1'500.– monatlich zu unterstützen. Sein monatliches Netto- einkommen bezifferte er demgegenüber auf Fr. 7'500.–, wobei unklar bleibt, ob Liegenschaftserträge darin bereits enthalten sind (Urk. 53). In knappen finanziel- len Verhältnissen lebt der Beschuldigte jedenfalls nicht. Insgesamt erscheint es seinen persönlichen Verhältnissen und dem Verschulden angemessen, ihn mit ei- ner Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Schuld- hafte Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die beschuldigte Per- son, wenn sie verurteilt wird (Art. 416 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 43 S. 40). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schwe- ren Körperverletzung freizusprechen und das Verfahren betreffend Hauptdossier im übrigen einzustellen ist, es hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ge- wässerschutzgesetz aber bei einer Verurteilung bleibt, sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten lediglich zu 1/5 aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die reduzierte Ent-

- 21 - schädigung für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ist entsprechend anzupassen und auf Fr. 7'120.90 festzusetzen (vgl. Urk. 34).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Haupt- antrag auf Freispruch betreffend den Anklagevorwurf des Hauptdossiers. Seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässer- schutzgesetz gemäss Nebendossiers 5 wird insofern gefolgt, als nicht auf ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz, immerhin aber auf eine Übertretung desselben erkannt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschul- digten daher zu 1/4 aufzuerlegen. Im übrigen sind die Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'212.– entstan- den (Urk. 64). Für 3/4 dieser Kosten, also Fr. 3'159.–, ist dem Beschuldigten eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2016 wurde dem Privatkläger so- wie der Anklagebehörde einerseits Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und an- dererseits, um schriftlich zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten Stel- lung zu nehmen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 18. August 2016 erklärte sich die An- klagebehörde mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einver- standen und erhob keine Einwände gegen den Beweisantrag des Beschuldigten. Sodann wurde die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 51). Seitens des Privatklägers ging innert Frist keine Eingabe beim hiesigen Gericht ein.

E. 1.3.1 Nach einhelliger Lehre und Praxis sind die objektiven Qualifikations- merkmale der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB deckungsgleich (BSK StGB II, ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N 4 m.w.H.). Gefordert sind mithin lebensgefährliche Verletzungen (Abs. 1), ver- stümmelte oder unbrauchbar gemachte wichtige Organe oder Glieder, bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder eine bleibende Entstellung des Gesichts (Abs. 2) oder aber andere schwere Schädigungen des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Abs. 3).

E. 1.3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer schweren Schädigung im Sinne der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bejaht. Dies zusammengefasst einerseits gestützt auf die Berichte von Dr. med. H._____ vom 10. und 18. Juli 2013, die dem Geschädigten rund ein Jahr nach dem Unfall eine bleibende Ein-

- 8 - schränkung der Gehfähigkeit prognostizierten, insbesondere auf unebenem Grund (Urk. 6/7; Urk. 6/11). Andererseits gestützt auf die Aussagen des Geschä- digten selbst, welcher auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch davon ausging, dass er in seiner Gehfähigkeit bleibend eingeschränkt sein werde. So werde es dem Geschädigten nicht mehr möglich sein, länger auf unebenem Grund zu stehen, ohne anschliessend über Schmerzen klagen zu müssen. Wenn er sich auf sol- chen Boden begebe, könne er fast nicht mehr stehen. Genau solche Einschrän- kungen, die nicht in Art. 122 Abs. 2 StGB genannt seien, sollten mit der General- klausel in Art. 122 Abs. 3 StGB erfasst werden. Der Geschädigte werde sein Le- ben lang nicht mehr fähig sein, auf unebenem Terrain zu arbeiten oder länger da- rauf zu gehen. Diese bleibenden Einschränkungen sowie die Anzahl der Eingriffe, die der Geschädigte habe über sich ergehen lassen müssen, die Schmerzen, die er dabei erlitten habe, die lange andauernde Arbeitsunfähigkeit und auch die IV- Vollrente, welche ihm während acht Monaten zugesprochen worden sei, liessen in objektiver Hinsicht auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB (recte: Art. 122 Abs. 3 StGB) schliessen (Urk. 43 S. 22).

E. 1.3.3 Nach Ansicht des Verteidigers geht demgegenüber eine dauernde und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aus den Berichten von Dr. med. H._____ vom 10. und 18. Juli 2013 nicht rechtsgenügend hervor. In diesen Be- richten werde im Sinne einer Prognose oder Mutmassung davon ausgegangen, dass der Geschädigte vermutlich seinen angestammten Beruf nicht mehr werde wahrnehmen können und auf unebenem respektive schrägem Grund in der Geh- fähigkeit eingeschränkt bleibe. Im Langzeitverlauf seien gemäss diesen Berichten zudem gewisse Verbesserungen zu erwarten. Da es sich um eine ungewisse Prognose handle, sei in dubio pro reo eine Heilungschance anzunehmen. Dies bestätige auch die ärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. I._____ von der Suva vom 8. Januar 2014 (Urk. 6/13/8). Dort seien beim Geschädigten im wesent- lichen keine Beschwerden mehr festgestellt worden und auch der Geschädigte selbst habe anlässlich dieser Untersuchung entsprechende Angaben gemacht. Hauptproblem sei die seit ca. 6-7 Jahren bestehende Neurodermitis, insbesonde- re auch an beiden Unterschenkeln. Die anlässlich der Einvernahme vom 1. De- zember 2014 vom Geschädigten gemachten und von der Vorinstanz korrekt wie-

- 9 - dergegeben Aussagen stünden zwar im Widerspruch zu dieser Darstellung, seien aber in Zweifel zu ziehen. Die bestehenden erheblichen gesundheitlichen Be- schwerden seien nachweislich nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die diag- nostizierte schwere Neurodermitis zurückzuführen. Ferner könne nicht vorbehalt- los auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. Zwar habe sich dieser nicht als Privatkläger konstituiert, was aber entgegen der Vorinstanz nicht bedeu- te, dass er am Ausgang des Strafverfahrens kein wirtschaftliches Interesse haben könne. Für die Schadensregulierung sowie für die versicherungsrechtlichen Fra- gen sei der Ausgang des Strafverfahrens dennoch von Bedeutung (Urk. 62 S. 3- 8).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und der EMPA- Untersuchungsbericht Nr. … der Firma B._____ AG als Beweismittel zu den Ak- ten genommen (Urk. 55). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 57; Urk. 60) wur- de die Berufungsbegründung am 15. November 2016 erstattet (Urk. 62). In der Folge verzichtete die Anklagebehörde innert der ihr mit Präsidialverfügung vom

18. November 2016 angesetzten Frist auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 65; Urk. 67). Auch die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 68). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 6 -

E. 1.4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten eindeutig erstellt, sind folgende Ver- letzungsfolgen des Unfalls:

- Fraktur des rechten Unterschenkels, des rechten und linken Fersenbeins sowie des linken Schienbeins, Nervenbeeinträchtigungen nach An- schwellung der Muskelkompartimente sowie eine Verstauchung des rechten Mittel- und Ringfingers (Urk. 6/4 S. 1)

- neun operative Eingriffe im Kantonsspital Graubünden zwischen 6. Juli 2012 und 5. März 2013 (Urk. 6/11 S. 2)

- rund ein Monat Spitalaufenthalt in den Kantonsspitälern Winterthur (4. bis

E. 1.4.2 Hinsichtlich der langfristigen Unfallfolgen kann folgendes festgehalten werden: Dr. med. H._____ vom Kantonsspital Graubünden prognostizierte in seinen Be- richten vom 10. und 18. Juli 2013, dass beim Geschädigten vermutlich eine Ein- schränkung der Gehfähigkeit auf unebenem Grund bestehen bleibe, welche ver- mutlich mit seinem angestammten Beruf in der Landwirtschaft nicht kompatibel sei. Eine Verbesserung der Gehfähigkeit sei aber durchaus vorstellbar. Unter wel-

- 10 - chen Voraussetzungen und in welchem Zeitrahmen konnte zum damaligen Zeit- punkt nicht abschliessend gesagt werden (Urk. 6/11). Allein gestützt auf diese Prognose lässt sich hinsichtlich der langfristigen Unfall- folgen heute nicht viel sagen. Massgeblich sind die weiteren vorliegenden medizi- nischen Akten. Gemäss Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva vom 8. Januar 2014 wurden beim Geschädigten zu jenem Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Es seien ihm aktuell alle Tätigkeiten zuzumuten (Urk. 6/13/8 S. 4). Einschränkungen der Gehfähigkeit auf unebenem oder schrägem Grund werden in diesem Bericht nicht erwähnt. Gemäss Angaben des Geschädigten selbst bestanden damals, 1.5 Jahre nach dem Unfall, keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen an den unteren Extremitäten (Urk. 6/13/8 S. 3). Über die weitere Entwicklung nach dieser Ab- schlussuntersuchung ist den Akten wenig zu entnehmen. Offenbar wurde die Suva zwar vom Geschädigten im Jahr 2015 wegen Hüft- und Rückenbeschwer- den erneut konsultiert. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 4. Juli 2012 wurde aber verneint (Urk. 6/13/6-7). Dass hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit des Geschädigten nach dem 8. Januar 2014 bis im Oktober 2015 eine neue Beurteilung seitens der Suva erfolgt wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/13/1-2). Der Geschädigte selbst wurde rund ein Jahr nach der Abschlussuntersuchung am

1. Dezember 2014 als Zeuge staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dort führte er aus, sein gesundheitlicher Zustand sei unterschiedlich, es gäbe Tage, an denen er keine Schmerzen habe, wobei er in letzter Zeit aber wieder vermehrt Schmer- zen an den Füssen habe. Er probiere bei seiner Arbeit auf dem elterlichen Land- wirtschaftsbetrieb sämtliche Arbeiten vorzunehmen, müsse sich aus Vernunft- gründen aber manchmal zurücknehmen. Mühe bereite ihm insbesondere das Ge- hen auf einer Wiese an Hanglage und auf unebenem Grund. Wenn er trotzdem auf solchem Boden gehe, könne er am nächsten Tag jeweils fast nicht mehr Ste- hen (Urk. 5 S. 4). Aus diesen Aussagen des Geschädigten – welcher, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kein ersichtliches Interesse an der Dramatisierung seiner Ver-

- 11 - letzungen hat (Urk. 43 S. 21 f.) – kann geschlossen werden, dass auch 2.5 Jahre nach dem Unfall für den Geschädigten noch Folgen spürbar waren. Allerdings er- weisen sich seine Aussagen als wenig detailliert. So bleibt unklar, welche Belas- tung der Füsse für den Geschädigten weiterhin problemlos möglich ist, ob ihm das Gehen auf unebenem, schrägen Grund schon nach wenigen Schritten Mühe bereitet oder ob er erst nach langer und starker Belastung Schmerzen verspürt. Auch, ob sich seine Situation seit der Abschlussuntersuchung der Suva vom Ja- nuar 2014 verschlechtert hat, ist der Einvernahme nicht zu entnehmen. Über ste- chende Schmerzen in den Fersen nach langer körperlicher Belastung hat der Ge- schädigte immerhin bereits damals geklagt, dort aber angegeben, als Allrounder bei den Bergbahnen J._____ voll arbeitsfähig zu sein und keine Probleme zu ha- ben (Urk. 6/13/8 S. 3). Dass der Geschädigte nach dem Unfall überhaupt als All- rounder bei den Bergbahnen und danach wieder auf dem landwirtschaftlichen Be- trieb der Eltern tätig war, spricht eher dafür, dass die Einschränkungen in der Gehfähigkeit nicht erheblicheren Ausmasses sind. Immerhin hat die IV dem Ge- schädigten ein Jahr nach dem Unfall die Übernahme der Kosten für eine Umschu- lung zum Lastwagenchauffeur zugesprochen (Urk. 6/13/4 S. 3). Er hat sich aber offenbar dennoch entschieden, weiterhin Arbeitstätigkeiten auszuüben, die regel- mässig grössere körperliche Belastungen mit sich bringen. Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB wurde bei dieser Sachlage von der Vorinstanz, trotz weiterhin beste- henden Einschränkungen in der Gehfähigkeit, zurecht nicht angenommen. Ge- stützt auf den Abschlussbericht der Suva vom 8. Januar 2014 ist davon auszuge- hen, dass der Geschädigte zu 100% arbeitsfähig ist und keine Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen, die eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermögen.

E. 1.4.3 Ebenfalls zutreffend wurde aber darauf hingewiesen, dass wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheit- liche Beeinträchtigung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt, dann auf schwere Kör- perverletzung erkannt werden kann, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies

- 12 - grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschie- dener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperver- letzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Urk. 43 S. 20 ff.; BSK StGB II, ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 21). Darüber, inwiefern die teilweise auftretenden Schmerzen den Geschädigten im Alltag abseits der Arbeit beeinträchtigen oder seine Lebensqualität beeinflussen, geht weder aus den Zeugenaussagen noch aus den vorliegenden medizinischen Akten etwas hervor. Zu Protokoll gab der Geschädigte diesbezüglich einzig, dass es Tage gäbe, an denen er keine Schmerzen habe, sich die Schmerzen in letzter Zeit aber wieder vermehrt gezeigt hätten (Urk. 5 S. 4). Wann diese Schmerzen genau auftreten, ob diese im Zusammenhang mit einer allfälligen Überbelastung der unteren Extremitäten stehen und vor allem, ob damit Einschränkungen der Lebensqualität einhergehen, wurde anlässlich der Einvernahme aber nicht erfragt. In dieser Hinsicht lässt sich auch der Prognose von Dr. med. H._____ vom

E. 1.5 Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. Da das Vorliegen eines gültigen Strafantrags für eine Verurteilung wegen einfa- cher fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB unabding- bare Voraussetzung bildet, der Geschädigte am 27. August 2012 aber ausdrück- lich auf das Stellen eines solchen und am 19. April 2014 auch auf eine Konstituie- rung als Privatkläger im Strafverfahren verzichtet hat (Urk. 3; Urk. 11/1/2; Urk. 11/1/3), ist das Verfahren betreffend HD im übrigen einzustellen.

E. 1.6 Die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale einer fahrlässige Körperver- letzung durch Unterlassung erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Der Vollstän- digkeit halber sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zu weit geht, wenn sie unter Verweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allein aus der Arbeitgeber-Stellung des Beschuldigten eine Garantenstel- lung gegenüber dem Geschädigten ableiten will (Urk. 43 S. 23 f.). Im erwähnen obergerichtlichen Entscheid wurde die Garantenstellung eines Bauführers bejaht,

- 14 - der den Arbeitgeber, ein grösseres Bauunternehmen, auf der Baustelle vertrat (Urteil des Obergerichts des Kt. Zürich vom 14. April 2014, S. 13 E. 2.2.2.). Es handelte sich also nicht wie vorliegend um den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, sondern vielmehr ebenfalls um einen Angestellten, der direkt bei der Leitung und Ausführung eines Bauwerks mitgewirkt hat. Darüber, ob dem Geschäftsführer ei- nes Arbeitgebers direkt ein pflichtwidriges Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, wenn auf einer Baustelle Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, ist damit nichts gesagt. Eine solche Verantwortlichkeit kann sicherlich nicht ge- nerell bejaht werden, sondern bedarf einer genauen Prüfung der Umstände im Einzelfall, welche dem Urteil der Vorinstanz aber nicht zu entnehmen ist.

2. Anklagevorwurf Nebendossier 5

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Im Anklagesachverhalt des Nebendossiers 5 wird dem Beschuldigten ein fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz vorgeworfen. Als Ge- schäftsführer der A._____ AG habe er einen Lagerplatz für Mist und Kompost be- trieben, von dem infolge schwerer Regenfälle am 16. Januar 2015 Abwasser aus- gelaufen und im unbefestigten Naturboden versickert sei. Dabei sei der Beschul- digte bereits am 12. August 2014 anlässlich einer Kontrolle durch das Amt für Ab- fall, Wasser, Energie und Luft (im folgenden: AWEL) aufgefordert worden, der Gemeinde K._____ bis Ende September 2014 ein geeignetes Konzept zur Be- hebung dieses Problems einzureichen, was er aber unterlassen habe. Durch das Auslaufen des Mistwassers sei eine Gefahr der Verunreinigung des Grund- wassers geschaffen worden, was für den Beschuldigten aufgrund der Kontrolle des AWEL vorhersehbar gewesen sei und – bei fristgerechter Einreichung eines Konzepts und Vornahme der entsprechenden baulichen Veränderungen – auch vermeidbar. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund dieses Vorwurfs des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 1 GSchG schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 39).

- 15 -

E. 2.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass am 16. Januar 2015 Abwasser des vom Beschuldigten betriebenen Mist- und Kompostlagerplatzes über die angrenzende Wiese und einen Feldweg ausgelaufen und versickert ist, sowie dass der Beschuldigte bereits im August 2014 vom AWEL aufgefordert worden war, bis Ende September 2014 ein Konzept zur Behebung des Problems bei der Gemeinde einzureichen (Urk. 62 S. 14 f.; Urk. ND 5/4; Urk. ND 5/2 S. 1 f.; Urk. 4/1/4 S. 2). Seitens des Beschuldigten wird aber geltend gemacht, es sei nicht erstellt, dass vom ausgetretenen Abwasser tatsächlich die Gefahr einer Ver- unreinigung des Wassers ausgegangen sei, da die entnommenen Wasserproben von der Polizei nicht ausgewertet worden seien und der starke Regen das austre- tende Wasser stark verdünnt habe (Urk. 62 S. 15). In subjektiver Hinsicht wird ferner die Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflichtgemässem Verhalten des Be- schuldigten in Frage gestellt. Selbst wenn der Beschuldigte die Vorgaben des AWEL fristgerecht befolgt hätte, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Genehmigung und Umsetzung des Konzepts bis im Januar 2015 abgeschlossen gewesen wären (Urk. 62 S. 16). 2.3.1 Die allgemeine Gewässerschutzbestimmung des Art. 6 GSchG untersagt es in Abs. 1 generell, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Das Ausbringen und Ablagern solcher Stoffe ist gemäss Abs. 2 demgegenüber nur dann untersagt, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Wasserverunreini- gung geschaffen wird. Anders gestaltet ist die Strafbestimmung des Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. Diese setzt für sämtliche Tatbestandsvarianten (Einbringen, Versi- ckernlassen, Ausbringen und Ablagern) die Schaffung der Gefahr einer Wasser- verunreinigung voraus. Mit anderen Worten untersagt Art. 6 Abs. 1 GSchG das Versickernlassen von wasserverunreinigenden Stoffen im Interesse der Vorsorge überall, während ein entsprechender Verstoss nur dann als Vergehen nach Art. 70 Abs. 1 lit. a strafbar ist, wenn dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen wird (vgl. HUBER-WÄLCHLI/KELLER, Umweltrecht in der Praxis, 2013, S. 201). Eine solch konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem natür- lichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Ver- letzung des geschützten Rechtsguts besteht. Nicht ausreichend ist eine lediglich

- 16 - abstrakte Gefährdung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_642/2008 vom

9. Januar 2009 E. 3 m.w.H.). 2.3.2 Die Vorinstanz hat die Verursachung einer konkreten Gefahr einzig damit begründet, dass Abwasser aus dem Mist- und Kompostplatz über eine Wiese bis über einen Kiesweg gelaufen sei, wo es versickern könne (Urk. 43 S. 29). Damit ist aber über die konkrete Gefahr der Wasserverunreinigung noch nichts gesagt. Wie sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2009 ergibt, be- gründet das Ausfliessen und Versickern von Hofdünger alleine nämlich noch kei- ne hinreichend konkrete Gefahr für die Verunreinigung des Wassers im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. So kann nach Auffassung des Bundesgerichts einzig aufgrund des Umstands, dass durch Risse in einer Jauchegrube geschätzt meh- rere dutzend Liter Gülle ausgetreten sind – ohne Kenntnis der genauen Menge der ausgetretenen Jauche, der Distanz der Jauchegrube zu jener Wasserquelle, in der Verunreinigungen festgestellt wurden sowie der geologischer Beschaffen- heit und juristischen Einordnung der Zone – nicht beurteilt werden, ob durch die austretende Gülle eine konkrete Gefahr der Verunreinigung des Wassers ent- standen ist oder nicht (Urteil 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Zu beach- ten gilt es ferner auch, dass stickstoffhaltige Substanzen wie Hofdünger aufgrund ihres Nährstoffgehalts nicht per se als schädlich zu beurteilen sind, sondern für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens wertvoll sein können und lediglich ei- ne Überdüngung des Bodens schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser hat (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.2). 2.3.3 Vorliegend zeigt die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

16. Januar 2015 (Urk. ND 5/3) verschiedene, teilweise sehr grosse Wasserlachen in der nahen Umgebung des Kompost- und Mistlagerplatzes. Die grossen Lachen, die sich über die an den Lagerplatz angrenzende Wiese bis auf den Feldweg er- strecken, sind dabei direkt mit dem Lagerplatz verbunden und daher zweifellos auf von dort auslaufendes Wasser zurückzuführen (Urk. ND 5/3 S. 3 und 4). Ob hingegen jene Lachen, die sich auf der gegenüberliegenden Seite des Feldwegs befinden ebenfalls aufgrund des ausgelaufenen Wassers entstanden sind, oder ob es sich dabei lediglich um Ansammlungen von Regenwasser handelt, lässt

- 17 - sich allein aufgrund der vorliegenden Fotoaufnahmen nicht beurteilen (vgl. Urk. ND 5/3 S. 5 und 6). Die Menge ausgelaufenen Mist- oder Kompost- wassers kann anhand der Fotoaufnahmen ohnehin höchstens geschätzt werden. Über den Schadstoffgehalt des mit Regenwasser verdünnten Hofdüngers ist fer- ner gar nichts bekannt und auch über Beschaffenheit und Nährstoffgehalt des Bodens, dessen allfällige Zuordnung zu Gewässerschutzbereichen und die Dis- tanz zu offenen Gewässern finden sich in den Akten keinerlei Angaben. Diese Umstände verunmöglichen es, zu beurteilen, ob durch das Auslaufen und Ver- sickern des Mist- und Kompostwassers tatsächlich eine konkrete Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Zugunsten des Beschuldigten ist dies bei dieser Sachlage zu verneinen. Ein Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG kann folglich nicht ergehen. 2.4.1 Art. 71 Abs. 1 lit. a GSchG stellt als Übertretungstatbestand aber jede Zuwiderhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz unter Strafe. Nach Art. 71 Abs. 2 GSchG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar. Wie dargelegt, unter- sagt es Art. 6 Abs. 1 GSchG Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, ver- sickern zu lassen und zwar unabhängig davon, ob dadurch eine Gefahr der Ver- unreinigung des Wassers entsteht. Art. 15 GSchG verpflichtet ferner die Inhaber von Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger, dafür zu sorgen, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhal- ten werden. Sodann muss die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Dünger- aufbereitungsanlagen regelmässig überprüft werden. 2.4.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst, den Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich sowie dem aktunkundigen Schreiben des AWEL geht un- zweifelhaft hervor, dass dem Beschuldigten spätestens seit dem 12. August 2014 bewusst gewesen ist, dass aus dem von ihm betriebenen Lagerplatz bei starken Regenfällen Abwasser ausläuft und er dieses Problem zu beheben hat. Bis zum

16. Januar 2015 wurden seinerseits diesbezüglich jedoch keinerlei Massnahmen ergriffen, weshalb dann auch tatsächlich erneut Abwasser aus dem Lagerplatz ausgelaufen und auf dem umliegenden Naturboden versickert ist. Damit ist – un- abhängig von der Schaffung einer Gefahr der Wasserverunreinigung – ein

- 18 - Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 GSchG gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 71 GSchG ist damit erfüllt. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht fällt einzig die fahrlässige Begehung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GSchG in Betracht, da eine vorsätzliche Begehung nicht angeklagt wurde. Vorausgesetzt ist damit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Beschuldigten, die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts sowie eine hypothetische Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolgseintritt. Letztere ist ge- geben, wenn der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Unbestrittenermassen wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer der A._____ AG anlässlich der Kontrolle durch das AWEL im August 2014 darauf hin- gewiesen, dass er Massnahmen zur Lösung des Problems des auslaufenden Ab- wassers zu ergreifen hat. Wie dem entsprechenden Schreiben des AWEL zu ent- nehmen ist, wurde er dabei nicht nur angewiesen, bis Ende September 2014 ein Konzept zur Behebung des Problems vorzuschlagen, sondern auch, den Lager- platz in der Zwischenzeit so zu bewirtschaften, dass kein Abwasser mehr ins Um- gelände entweichen kann (Urk. ND 5/4 S. 2). Anerkanntermassen hat er – abge- sehen allenfalls von einer Auftragserteilung zur Offertstellung (vgl. Urk. 4/1/4 S. 2)

– in der Folge gar nichts unternommen. Dies, obwohl er auch gestützt auf Art. 15 GSchG dazu verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die Lager- einrichtung sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten wird. Das Un- tätigbleiben trotz Kenntnis des Problems stellt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar. Auch seitens der Verteidigung zurecht unbestritten geblieben ist, dass für den Be- schuldigten aufgrund der im August 2014 festgestellten Mängel ohne weiteres vorhersehbar war, dass es bei starken Regenfällen erneut zum Auslaufen von Abwasser kommen wird. Und schliesslich kann entgegen der Verteidigung auch davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Austritt von Abwasser am

16. Januar 2015 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden

- 19 - werden können. Dies einerseits, weil dem Schreiben des AWEL zu entnehmen ist, dass eine Umsetzung der vom Beschuldigten vorzuschlagenden Massnahmen bis Ende 2014 vereinbart worden war und damit nichts für die von der Verteidi- gung vertretene Auffassung spricht, dass die Genehmigung des Konzepts bis ins Jahr 2015 gedauert hätte (Urk. 62 S. 16). Andererseits hätte der Beschuldigte den Lagerplatz bis zur Umsetzung der Massnahmen so bewirtschaften können und gemäss Schreiben des AWEL auch müssen, dass ein weiteres Austreten von Abwasser verhindert wird (Urk. ND 5/4 S. 2).

E. 2.5 Durch sein Verhalten hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Übertre- tung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 GSchG schuldig gemacht. III. Sanktion

E. 6 Juli 2012) und Graubünden (6. bis 30. Juli 2012; Urk. 6/13/8 S. 1)

- Ausrichtung einer Invalidenrente zu 100% für acht Monate (Urk. 6/13/4 S. 4)

E. 10 und 18. Juli 2013 nichts entnehmen (Urk. 6/7; Urk. 6/11). So wurde dort rund ein Jahr nach dem Unfall eine zeitbleibende Einschränkung der Gehfähigkeit auf unebenem Grund zwar vermutet (Urk. 6/7 Frage 7; Urk. 6/11 Frage 1.a). Die Fra- ge nach Aussicht auf Verbesserung oder Heilung konnte zu jenem Zeitpunkt aber nicht beantwortet werden (Urk. 6/11 Frage 1.c). Abgesehen von der Vermutung, dass eine anspruchsvolle Arbeit, die Gehfähigkeit auf sehr unebenem resp. schrägem Grund voraussetze, vom Geschädigten nicht mehr ausgeübt werden könne, finden sich in den Berichten keinerlei Aussagen über weitere mögliche Einschränkungen im Leben des Geschädigten. Nachdem hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit, wie dargelegt, zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer bleibenden Ein- schränkung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, lässt sich aus den Berichten von Dr. med. H._____ hinsichtlich anderer bleibender Beeinträchtigungen nichts ableiten. Spürbare gesundheitliche Folgen und eine gewisse Gehbeeinträchtigung waren zwar, wie bereits erwähnt, offenbar auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch vorhanden. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel lässt sich aber nicht erstel- len, dass diese Beeinträchtigungen die für eine Subsumierung unter Art. 122 Abs. 3 StGB notwendige Erheblichkeit aufweisen. Dafür müssten sie immerhin ein

- 13 - mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten Verletzungsfolgen vergleichbares Ausmass aufweisen und können nicht leichthin angenommen werden. Auch die Betrachtung des Gesamtbilds der Verletzungsfolgen führt zu keinem an- deren Ergebnis. Zwar hat der Heilungsprozess unzweifelhaft einige Zeit in An- spruch genommen und war für den Geschädigten sicherlich beschwerlich. Die mehrfachen Operationen, der längere Spitalaufenthalt und die zeitweise Arbeits- unfähigkeit stellen für kompliziertere, mehrfache Knochenfrakturen zwar weitrei- chende Folgen dar, was aber noch nicht zwingend zur Annahme eine schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB führt. Über ausserordent- liche Schmerzen im Rahmen des Heilungsprozesses ist ferner nichts bekannt. Ei- ne schwere Schädigung des Körpers, wie sie die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB fordert, ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel daher zu ver- neinen. Die nicht zu bagatellisierenden Verletzungen des Geschädigten sind in objektiver Hinsicht noch als andere gesundheitliche Schädigung von Körper und Gesundheit im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 beziehungsweise Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2016 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
  2. Hinsichtlich der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Hausfriedens- brüche im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 2) wird das Verfahren defi- nitiv eingestellt.
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel) - 22 - Es wird erkannt:
  5. […]
  6. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 6) wird der Be- schuldigte freigesprochen.
  7. […]
  8. […]
  9. […]
  10. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'640.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 3'140.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  13. […]
  14. […]
  15. (Mitteilungen)
  16. (Rechtsmittel)"
  17. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
  18. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV (HD). Im übrigen wird das Ver- fahren betreffend HD eingestellt.
  19. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 15 Abs. 1 GSchG.
  20. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
  21. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  22. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 3/4 auf die Gerichtskasse genommen.
  25. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'120.90 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  26. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 3'159.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Umwelt - 24 - sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an − den Privatkläger L._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur (betr. Dispositiv-Ziffern 5 und 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/2 − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160308-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 22. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 8. April 2016 (GG150088)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Novem- ber 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 39 ff.) Es wird verfügt:

1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Hausfriedensbrüche im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 2) wird das Verfahren definitiv eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV (HD) sowie − des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Art. 6 Abs. 2 GSchG und Art. 15 Abs. 1 GSchG (ND 5).

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 6) wird der Beschuldig- te freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 220.– (entsprechend Fr. 22'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

6. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.

7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'640.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 3'140.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'967.05 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45; Urk. 62)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. April 2016 sei in den Dis- positiv-Ziff. 1, 3-5 und 9-10 aufzuheben.

2. A._____ sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und des fahr- lässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen.

- 4 -

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Dispositiv-Ziff. 9 und 10 des ange- fochtenen Entscheids seien gemäss dem Verfahrensgang für das erst- instanzliche Verfahren neu zu verlegen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2016 wurde das Verfahren hinsichtlich der dem Be- schuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche (ND 1 und ND 2) definitiv einge- stellt. Vom Vorwurf der Nötigung (ND 6) wurde er freigesprochen. Der fahrlässi- gen schweren Körperverletzung (HD) sowie des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (ND 5) wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen und im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom

11. April 2015 (recte: 11. April 2016) Berufung anmelden (Urk. 37). Das begrün- dete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Juni 2016 zugestellt

- 5 - (Urk. 40). Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichen (Urk. 45). Darin wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, das Berufungsverfahren sei schriftlich durchzu- führen und es sei der EMPA-Untersuchungsbericht Nr. … betreffend Faserze- ment-Wellplatten der Firma B._____ AG als Beweismittel zu den Akten zu neh- men (Urk. 45 S. 2). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2016 wurde dem Privatkläger so- wie der Anklagebehörde einerseits Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und an- dererseits, um schriftlich zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten Stel- lung zu nehmen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 18. August 2016 erklärte sich die An- klagebehörde mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einver- standen und erhob keine Einwände gegen den Beweisantrag des Beschuldigten. Sodann wurde die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 51). Seitens des Privatklägers ging innert Frist keine Eingabe beim hiesigen Gericht ein. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und der EMPA- Untersuchungsbericht Nr. … der Firma B._____ AG als Beweismittel zu den Ak- ten genommen (Urk. 55). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 57; Urk. 60) wur- de die Berufungsbegründung am 15. November 2016 erstattet (Urk. 62). In der Folge verzichtete die Anklagebehörde innert der ihr mit Präsidialverfügung vom

18. November 2016 angesetzten Frist auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 65; Urk. 67). Auch die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 68). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1 In seiner Berufungserklärung lässt der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1, 3-5 und 9-10 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 62 S. 2). Unange- fochten geblieben sind folglich die definitive Einstellung des Verfahrens betreffend die Hausfriedensbrüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2016 (ND 1 und ND 2), der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 2 (ND 6), der Verweis des Schadenersatzbegeh- rens des Privatklägers auf den Zivilweg gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 6, die Ab- weisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers gemäss Urteilsdispositiv- Ziffer 7 sowie die Kostenfestsetzung gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 8. 2.2 Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach ebenso in Rechtskraft er- wachsen wie die Dispositiv-Ziffern 2, 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Hauptdossier 1.1 Der Anklagesachverhalt des Hauptdossiers ist hinsichtlich folgender, äusserer Umstände unbestritten (vgl. Urk. 62 S. 3 und 9; Urk. 4/1/1 S. 2 f. und 8 ff.; Prot. I S. 9 ff.): Am 4. Juli 2012 bestiegen zwei Mitarbeiter der A._____ AG, namentlich C._____ (Mitbeschuldigter in separatem Verfahren) und D._____ (Geschädigter) mit Hilfe einer Hebebühne das Dach des E._____-Hofs in F._____, um dort einige beschädigte Zementfaserplatten auszuwechseln. Der entsprechende Auftrag war zuvor vom Beschuldigten erteilt worden, welcher Eigentümer der fraglichen Lie- genschaft und Geschäftsführer der A._____ AG war und ist. Später auf dem Dach ebenfalls vor Ort war ein Vertreter der Firma B._____, welche die neuen Zement- faserplatten geliefert hatte. Die Auswechslung der Platten wurde vom Geschädig- ten vorgenommen, während C._____ und G._____ das Dach wieder verliessen.

- 7 - Beim Auswechseln der letzten Zementfaserplatte zerbrach jene Platte, auf wel- cher der Geschädigte stand und er fiel aus einer Höhe von 6.5 Metern ungesi- chert auf den Boden. Unbestrittene Verletzungsfolgen des Sturzes waren ver- schiedene Frakturen des rechten und linken Beins (Unterschenkel, Fersenbein und Schienbein) sowie Nervenbeeinträchtigungen nach Anschwellung der Mus- kelkompartimente und eine Verstauchung des rechten Mittel- und Ringfingers (Urk. 6/4 S. 1). Der Geschädigte musste in der Folge neun Mal operiert werden (Urk. 6/11 S. 2), war rund einen Monat hospitalisiert (Urk. 6/13/8 S. 1) und erhielt für acht Monate eine Invalidenrente zu 100% zugesprochen (Urk. 6/13/4 S. 4). 1.2 Insbesondere bestritten sind die weiteren Verletzungsfolgen und die rechtliche Qualifikation (Urk. 62 S. 3-8). Diese sind deshalb von besonderer Be- deutung, weil die Qualifikation als einfache fahrlässige Körperverletzung, zufolge ausdrücklichen Verzichts des Geschädigten auf das Stellen eines Strafantrags (Urk. 3), die Einstellung des Verfahrens zur Folge hätte, während es sich bei der schweren fahrlässigen Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Vorab stellt sich deshalb die Frage, ob die vom Geschädig- ten erlittenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu be- urteilen sind. 1.3.1 Nach einhelliger Lehre und Praxis sind die objektiven Qualifikations- merkmale der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB deckungsgleich (BSK StGB II, ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N 4 m.w.H.). Gefordert sind mithin lebensgefährliche Verletzungen (Abs. 1), ver- stümmelte oder unbrauchbar gemachte wichtige Organe oder Glieder, bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder eine bleibende Entstellung des Gesichts (Abs. 2) oder aber andere schwere Schädigungen des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Abs. 3). 1.3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer schweren Schädigung im Sinne der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bejaht. Dies zusammengefasst einerseits gestützt auf die Berichte von Dr. med. H._____ vom 10. und 18. Juli 2013, die dem Geschädigten rund ein Jahr nach dem Unfall eine bleibende Ein-

- 8 - schränkung der Gehfähigkeit prognostizierten, insbesondere auf unebenem Grund (Urk. 6/7; Urk. 6/11). Andererseits gestützt auf die Aussagen des Geschä- digten selbst, welcher auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch davon ausging, dass er in seiner Gehfähigkeit bleibend eingeschränkt sein werde. So werde es dem Geschädigten nicht mehr möglich sein, länger auf unebenem Grund zu stehen, ohne anschliessend über Schmerzen klagen zu müssen. Wenn er sich auf sol- chen Boden begebe, könne er fast nicht mehr stehen. Genau solche Einschrän- kungen, die nicht in Art. 122 Abs. 2 StGB genannt seien, sollten mit der General- klausel in Art. 122 Abs. 3 StGB erfasst werden. Der Geschädigte werde sein Le- ben lang nicht mehr fähig sein, auf unebenem Terrain zu arbeiten oder länger da- rauf zu gehen. Diese bleibenden Einschränkungen sowie die Anzahl der Eingriffe, die der Geschädigte habe über sich ergehen lassen müssen, die Schmerzen, die er dabei erlitten habe, die lange andauernde Arbeitsunfähigkeit und auch die IV- Vollrente, welche ihm während acht Monaten zugesprochen worden sei, liessen in objektiver Hinsicht auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB (recte: Art. 122 Abs. 3 StGB) schliessen (Urk. 43 S. 22). 1.3.3 Nach Ansicht des Verteidigers geht demgegenüber eine dauernde und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aus den Berichten von Dr. med. H._____ vom 10. und 18. Juli 2013 nicht rechtsgenügend hervor. In diesen Be- richten werde im Sinne einer Prognose oder Mutmassung davon ausgegangen, dass der Geschädigte vermutlich seinen angestammten Beruf nicht mehr werde wahrnehmen können und auf unebenem respektive schrägem Grund in der Geh- fähigkeit eingeschränkt bleibe. Im Langzeitverlauf seien gemäss diesen Berichten zudem gewisse Verbesserungen zu erwarten. Da es sich um eine ungewisse Prognose handle, sei in dubio pro reo eine Heilungschance anzunehmen. Dies bestätige auch die ärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. I._____ von der Suva vom 8. Januar 2014 (Urk. 6/13/8). Dort seien beim Geschädigten im wesent- lichen keine Beschwerden mehr festgestellt worden und auch der Geschädigte selbst habe anlässlich dieser Untersuchung entsprechende Angaben gemacht. Hauptproblem sei die seit ca. 6-7 Jahren bestehende Neurodermitis, insbesonde- re auch an beiden Unterschenkeln. Die anlässlich der Einvernahme vom 1. De- zember 2014 vom Geschädigten gemachten und von der Vorinstanz korrekt wie-

- 9 - dergegeben Aussagen stünden zwar im Widerspruch zu dieser Darstellung, seien aber in Zweifel zu ziehen. Die bestehenden erheblichen gesundheitlichen Be- schwerden seien nachweislich nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die diag- nostizierte schwere Neurodermitis zurückzuführen. Ferner könne nicht vorbehalt- los auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. Zwar habe sich dieser nicht als Privatkläger konstituiert, was aber entgegen der Vorinstanz nicht bedeu- te, dass er am Ausgang des Strafverfahrens kein wirtschaftliches Interesse haben könne. Für die Schadensregulierung sowie für die versicherungsrechtlichen Fra- gen sei der Ausgang des Strafverfahrens dennoch von Bedeutung (Urk. 62 S. 3- 8). 1.4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten eindeutig erstellt, sind folgende Ver- letzungsfolgen des Unfalls:

- Fraktur des rechten Unterschenkels, des rechten und linken Fersenbeins sowie des linken Schienbeins, Nervenbeeinträchtigungen nach An- schwellung der Muskelkompartimente sowie eine Verstauchung des rechten Mittel- und Ringfingers (Urk. 6/4 S. 1)

- neun operative Eingriffe im Kantonsspital Graubünden zwischen 6. Juli 2012 und 5. März 2013 (Urk. 6/11 S. 2)

- rund ein Monat Spitalaufenthalt in den Kantonsspitälern Winterthur (4. bis

6. Juli 2012) und Graubünden (6. bis 30. Juli 2012; Urk. 6/13/8 S. 1)

- Ausrichtung einer Invalidenrente zu 100% für acht Monate (Urk. 6/13/4 S. 4) 1.4.2 Hinsichtlich der langfristigen Unfallfolgen kann folgendes festgehalten werden: Dr. med. H._____ vom Kantonsspital Graubünden prognostizierte in seinen Be- richten vom 10. und 18. Juli 2013, dass beim Geschädigten vermutlich eine Ein- schränkung der Gehfähigkeit auf unebenem Grund bestehen bleibe, welche ver- mutlich mit seinem angestammten Beruf in der Landwirtschaft nicht kompatibel sei. Eine Verbesserung der Gehfähigkeit sei aber durchaus vorstellbar. Unter wel-

- 10 - chen Voraussetzungen und in welchem Zeitrahmen konnte zum damaligen Zeit- punkt nicht abschliessend gesagt werden (Urk. 6/11). Allein gestützt auf diese Prognose lässt sich hinsichtlich der langfristigen Unfall- folgen heute nicht viel sagen. Massgeblich sind die weiteren vorliegenden medizi- nischen Akten. Gemäss Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva vom 8. Januar 2014 wurden beim Geschädigten zu jenem Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Es seien ihm aktuell alle Tätigkeiten zuzumuten (Urk. 6/13/8 S. 4). Einschränkungen der Gehfähigkeit auf unebenem oder schrägem Grund werden in diesem Bericht nicht erwähnt. Gemäss Angaben des Geschädigten selbst bestanden damals, 1.5 Jahre nach dem Unfall, keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen an den unteren Extremitäten (Urk. 6/13/8 S. 3). Über die weitere Entwicklung nach dieser Ab- schlussuntersuchung ist den Akten wenig zu entnehmen. Offenbar wurde die Suva zwar vom Geschädigten im Jahr 2015 wegen Hüft- und Rückenbeschwer- den erneut konsultiert. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 4. Juli 2012 wurde aber verneint (Urk. 6/13/6-7). Dass hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit des Geschädigten nach dem 8. Januar 2014 bis im Oktober 2015 eine neue Beurteilung seitens der Suva erfolgt wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/13/1-2). Der Geschädigte selbst wurde rund ein Jahr nach der Abschlussuntersuchung am

1. Dezember 2014 als Zeuge staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dort führte er aus, sein gesundheitlicher Zustand sei unterschiedlich, es gäbe Tage, an denen er keine Schmerzen habe, wobei er in letzter Zeit aber wieder vermehrt Schmer- zen an den Füssen habe. Er probiere bei seiner Arbeit auf dem elterlichen Land- wirtschaftsbetrieb sämtliche Arbeiten vorzunehmen, müsse sich aus Vernunft- gründen aber manchmal zurücknehmen. Mühe bereite ihm insbesondere das Ge- hen auf einer Wiese an Hanglage und auf unebenem Grund. Wenn er trotzdem auf solchem Boden gehe, könne er am nächsten Tag jeweils fast nicht mehr Ste- hen (Urk. 5 S. 4). Aus diesen Aussagen des Geschädigten – welcher, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kein ersichtliches Interesse an der Dramatisierung seiner Ver-

- 11 - letzungen hat (Urk. 43 S. 21 f.) – kann geschlossen werden, dass auch 2.5 Jahre nach dem Unfall für den Geschädigten noch Folgen spürbar waren. Allerdings er- weisen sich seine Aussagen als wenig detailliert. So bleibt unklar, welche Belas- tung der Füsse für den Geschädigten weiterhin problemlos möglich ist, ob ihm das Gehen auf unebenem, schrägen Grund schon nach wenigen Schritten Mühe bereitet oder ob er erst nach langer und starker Belastung Schmerzen verspürt. Auch, ob sich seine Situation seit der Abschlussuntersuchung der Suva vom Ja- nuar 2014 verschlechtert hat, ist der Einvernahme nicht zu entnehmen. Über ste- chende Schmerzen in den Fersen nach langer körperlicher Belastung hat der Ge- schädigte immerhin bereits damals geklagt, dort aber angegeben, als Allrounder bei den Bergbahnen J._____ voll arbeitsfähig zu sein und keine Probleme zu ha- ben (Urk. 6/13/8 S. 3). Dass der Geschädigte nach dem Unfall überhaupt als All- rounder bei den Bergbahnen und danach wieder auf dem landwirtschaftlichen Be- trieb der Eltern tätig war, spricht eher dafür, dass die Einschränkungen in der Gehfähigkeit nicht erheblicheren Ausmasses sind. Immerhin hat die IV dem Ge- schädigten ein Jahr nach dem Unfall die Übernahme der Kosten für eine Umschu- lung zum Lastwagenchauffeur zugesprochen (Urk. 6/13/4 S. 3). Er hat sich aber offenbar dennoch entschieden, weiterhin Arbeitstätigkeiten auszuüben, die regel- mässig grössere körperliche Belastungen mit sich bringen. Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB wurde bei dieser Sachlage von der Vorinstanz, trotz weiterhin beste- henden Einschränkungen in der Gehfähigkeit, zurecht nicht angenommen. Ge- stützt auf den Abschlussbericht der Suva vom 8. Januar 2014 ist davon auszuge- hen, dass der Geschädigte zu 100% arbeitsfähig ist und keine Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen, die eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermögen. 1.4.3 Ebenfalls zutreffend wurde aber darauf hingewiesen, dass wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheit- liche Beeinträchtigung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt, dann auf schwere Kör- perverletzung erkannt werden kann, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies

- 12 - grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschie- dener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperver- letzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Urk. 43 S. 20 ff.; BSK StGB II, ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 21). Darüber, inwiefern die teilweise auftretenden Schmerzen den Geschädigten im Alltag abseits der Arbeit beeinträchtigen oder seine Lebensqualität beeinflussen, geht weder aus den Zeugenaussagen noch aus den vorliegenden medizinischen Akten etwas hervor. Zu Protokoll gab der Geschädigte diesbezüglich einzig, dass es Tage gäbe, an denen er keine Schmerzen habe, sich die Schmerzen in letzter Zeit aber wieder vermehrt gezeigt hätten (Urk. 5 S. 4). Wann diese Schmerzen genau auftreten, ob diese im Zusammenhang mit einer allfälligen Überbelastung der unteren Extremitäten stehen und vor allem, ob damit Einschränkungen der Lebensqualität einhergehen, wurde anlässlich der Einvernahme aber nicht erfragt. In dieser Hinsicht lässt sich auch der Prognose von Dr. med. H._____ vom

10. und 18. Juli 2013 nichts entnehmen (Urk. 6/7; Urk. 6/11). So wurde dort rund ein Jahr nach dem Unfall eine zeitbleibende Einschränkung der Gehfähigkeit auf unebenem Grund zwar vermutet (Urk. 6/7 Frage 7; Urk. 6/11 Frage 1.a). Die Fra- ge nach Aussicht auf Verbesserung oder Heilung konnte zu jenem Zeitpunkt aber nicht beantwortet werden (Urk. 6/11 Frage 1.c). Abgesehen von der Vermutung, dass eine anspruchsvolle Arbeit, die Gehfähigkeit auf sehr unebenem resp. schrägem Grund voraussetze, vom Geschädigten nicht mehr ausgeübt werden könne, finden sich in den Berichten keinerlei Aussagen über weitere mögliche Einschränkungen im Leben des Geschädigten. Nachdem hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit, wie dargelegt, zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer bleibenden Ein- schränkung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, lässt sich aus den Berichten von Dr. med. H._____ hinsichtlich anderer bleibender Beeinträchtigungen nichts ableiten. Spürbare gesundheitliche Folgen und eine gewisse Gehbeeinträchtigung waren zwar, wie bereits erwähnt, offenbar auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch vorhanden. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel lässt sich aber nicht erstel- len, dass diese Beeinträchtigungen die für eine Subsumierung unter Art. 122 Abs. 3 StGB notwendige Erheblichkeit aufweisen. Dafür müssten sie immerhin ein

- 13 - mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten Verletzungsfolgen vergleichbares Ausmass aufweisen und können nicht leichthin angenommen werden. Auch die Betrachtung des Gesamtbilds der Verletzungsfolgen führt zu keinem an- deren Ergebnis. Zwar hat der Heilungsprozess unzweifelhaft einige Zeit in An- spruch genommen und war für den Geschädigten sicherlich beschwerlich. Die mehrfachen Operationen, der längere Spitalaufenthalt und die zeitweise Arbeits- unfähigkeit stellen für kompliziertere, mehrfache Knochenfrakturen zwar weitrei- chende Folgen dar, was aber noch nicht zwingend zur Annahme eine schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB führt. Über ausserordent- liche Schmerzen im Rahmen des Heilungsprozesses ist ferner nichts bekannt. Ei- ne schwere Schädigung des Körpers, wie sie die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB fordert, ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel daher zu ver- neinen. Die nicht zu bagatellisierenden Verletzungen des Geschädigten sind in objektiver Hinsicht noch als andere gesundheitliche Schädigung von Körper und Gesundheit im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 beziehungsweise Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 1.5 Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. Da das Vorliegen eines gültigen Strafantrags für eine Verurteilung wegen einfa- cher fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB unabding- bare Voraussetzung bildet, der Geschädigte am 27. August 2012 aber ausdrück- lich auf das Stellen eines solchen und am 19. April 2014 auch auf eine Konstituie- rung als Privatkläger im Strafverfahren verzichtet hat (Urk. 3; Urk. 11/1/2; Urk. 11/1/3), ist das Verfahren betreffend HD im übrigen einzustellen. 1.6 Die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale einer fahrlässige Körperver- letzung durch Unterlassung erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Der Vollstän- digkeit halber sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zu weit geht, wenn sie unter Verweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allein aus der Arbeitgeber-Stellung des Beschuldigten eine Garantenstel- lung gegenüber dem Geschädigten ableiten will (Urk. 43 S. 23 f.). Im erwähnen obergerichtlichen Entscheid wurde die Garantenstellung eines Bauführers bejaht,

- 14 - der den Arbeitgeber, ein grösseres Bauunternehmen, auf der Baustelle vertrat (Urteil des Obergerichts des Kt. Zürich vom 14. April 2014, S. 13 E. 2.2.2.). Es handelte sich also nicht wie vorliegend um den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, sondern vielmehr ebenfalls um einen Angestellten, der direkt bei der Leitung und Ausführung eines Bauwerks mitgewirkt hat. Darüber, ob dem Geschäftsführer ei- nes Arbeitgebers direkt ein pflichtwidriges Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, wenn auf einer Baustelle Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, ist damit nichts gesagt. Eine solche Verantwortlichkeit kann sicherlich nicht ge- nerell bejaht werden, sondern bedarf einer genauen Prüfung der Umstände im Einzelfall, welche dem Urteil der Vorinstanz aber nicht zu entnehmen ist.

2. Anklagevorwurf Nebendossier 5 2.1 Im Anklagesachverhalt des Nebendossiers 5 wird dem Beschuldigten ein fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz vorgeworfen. Als Ge- schäftsführer der A._____ AG habe er einen Lagerplatz für Mist und Kompost be- trieben, von dem infolge schwerer Regenfälle am 16. Januar 2015 Abwasser aus- gelaufen und im unbefestigten Naturboden versickert sei. Dabei sei der Beschul- digte bereits am 12. August 2014 anlässlich einer Kontrolle durch das Amt für Ab- fall, Wasser, Energie und Luft (im folgenden: AWEL) aufgefordert worden, der Gemeinde K._____ bis Ende September 2014 ein geeignetes Konzept zur Be- hebung dieses Problems einzureichen, was er aber unterlassen habe. Durch das Auslaufen des Mistwassers sei eine Gefahr der Verunreinigung des Grund- wassers geschaffen worden, was für den Beschuldigten aufgrund der Kontrolle des AWEL vorhersehbar gewesen sei und – bei fristgerechter Einreichung eines Konzepts und Vornahme der entsprechenden baulichen Veränderungen – auch vermeidbar. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund dieses Vorwurfs des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 1 GSchG schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 39).

- 15 - 2.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass am 16. Januar 2015 Abwasser des vom Beschuldigten betriebenen Mist- und Kompostlagerplatzes über die angrenzende Wiese und einen Feldweg ausgelaufen und versickert ist, sowie dass der Beschuldigte bereits im August 2014 vom AWEL aufgefordert worden war, bis Ende September 2014 ein Konzept zur Behebung des Problems bei der Gemeinde einzureichen (Urk. 62 S. 14 f.; Urk. ND 5/4; Urk. ND 5/2 S. 1 f.; Urk. 4/1/4 S. 2). Seitens des Beschuldigten wird aber geltend gemacht, es sei nicht erstellt, dass vom ausgetretenen Abwasser tatsächlich die Gefahr einer Ver- unreinigung des Wassers ausgegangen sei, da die entnommenen Wasserproben von der Polizei nicht ausgewertet worden seien und der starke Regen das austre- tende Wasser stark verdünnt habe (Urk. 62 S. 15). In subjektiver Hinsicht wird ferner die Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflichtgemässem Verhalten des Be- schuldigten in Frage gestellt. Selbst wenn der Beschuldigte die Vorgaben des AWEL fristgerecht befolgt hätte, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Genehmigung und Umsetzung des Konzepts bis im Januar 2015 abgeschlossen gewesen wären (Urk. 62 S. 16). 2.3.1 Die allgemeine Gewässerschutzbestimmung des Art. 6 GSchG untersagt es in Abs. 1 generell, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Das Ausbringen und Ablagern solcher Stoffe ist gemäss Abs. 2 demgegenüber nur dann untersagt, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Wasserverunreini- gung geschaffen wird. Anders gestaltet ist die Strafbestimmung des Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. Diese setzt für sämtliche Tatbestandsvarianten (Einbringen, Versi- ckernlassen, Ausbringen und Ablagern) die Schaffung der Gefahr einer Wasser- verunreinigung voraus. Mit anderen Worten untersagt Art. 6 Abs. 1 GSchG das Versickernlassen von wasserverunreinigenden Stoffen im Interesse der Vorsorge überall, während ein entsprechender Verstoss nur dann als Vergehen nach Art. 70 Abs. 1 lit. a strafbar ist, wenn dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen wird (vgl. HUBER-WÄLCHLI/KELLER, Umweltrecht in der Praxis, 2013, S. 201). Eine solch konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem natür- lichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Ver- letzung des geschützten Rechtsguts besteht. Nicht ausreichend ist eine lediglich

- 16 - abstrakte Gefährdung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_642/2008 vom

9. Januar 2009 E. 3 m.w.H.). 2.3.2 Die Vorinstanz hat die Verursachung einer konkreten Gefahr einzig damit begründet, dass Abwasser aus dem Mist- und Kompostplatz über eine Wiese bis über einen Kiesweg gelaufen sei, wo es versickern könne (Urk. 43 S. 29). Damit ist aber über die konkrete Gefahr der Wasserverunreinigung noch nichts gesagt. Wie sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2009 ergibt, be- gründet das Ausfliessen und Versickern von Hofdünger alleine nämlich noch kei- ne hinreichend konkrete Gefahr für die Verunreinigung des Wassers im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. So kann nach Auffassung des Bundesgerichts einzig aufgrund des Umstands, dass durch Risse in einer Jauchegrube geschätzt meh- rere dutzend Liter Gülle ausgetreten sind – ohne Kenntnis der genauen Menge der ausgetretenen Jauche, der Distanz der Jauchegrube zu jener Wasserquelle, in der Verunreinigungen festgestellt wurden sowie der geologischer Beschaffen- heit und juristischen Einordnung der Zone – nicht beurteilt werden, ob durch die austretende Gülle eine konkrete Gefahr der Verunreinigung des Wassers ent- standen ist oder nicht (Urteil 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Zu beach- ten gilt es ferner auch, dass stickstoffhaltige Substanzen wie Hofdünger aufgrund ihres Nährstoffgehalts nicht per se als schädlich zu beurteilen sind, sondern für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens wertvoll sein können und lediglich ei- ne Überdüngung des Bodens schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser hat (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.2). 2.3.3 Vorliegend zeigt die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

16. Januar 2015 (Urk. ND 5/3) verschiedene, teilweise sehr grosse Wasserlachen in der nahen Umgebung des Kompost- und Mistlagerplatzes. Die grossen Lachen, die sich über die an den Lagerplatz angrenzende Wiese bis auf den Feldweg er- strecken, sind dabei direkt mit dem Lagerplatz verbunden und daher zweifellos auf von dort auslaufendes Wasser zurückzuführen (Urk. ND 5/3 S. 3 und 4). Ob hingegen jene Lachen, die sich auf der gegenüberliegenden Seite des Feldwegs befinden ebenfalls aufgrund des ausgelaufenen Wassers entstanden sind, oder ob es sich dabei lediglich um Ansammlungen von Regenwasser handelt, lässt

- 17 - sich allein aufgrund der vorliegenden Fotoaufnahmen nicht beurteilen (vgl. Urk. ND 5/3 S. 5 und 6). Die Menge ausgelaufenen Mist- oder Kompost- wassers kann anhand der Fotoaufnahmen ohnehin höchstens geschätzt werden. Über den Schadstoffgehalt des mit Regenwasser verdünnten Hofdüngers ist fer- ner gar nichts bekannt und auch über Beschaffenheit und Nährstoffgehalt des Bodens, dessen allfällige Zuordnung zu Gewässerschutzbereichen und die Dis- tanz zu offenen Gewässern finden sich in den Akten keinerlei Angaben. Diese Umstände verunmöglichen es, zu beurteilen, ob durch das Auslaufen und Ver- sickern des Mist- und Kompostwassers tatsächlich eine konkrete Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Zugunsten des Beschuldigten ist dies bei dieser Sachlage zu verneinen. Ein Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG kann folglich nicht ergehen. 2.4.1 Art. 71 Abs. 1 lit. a GSchG stellt als Übertretungstatbestand aber jede Zuwiderhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz unter Strafe. Nach Art. 71 Abs. 2 GSchG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar. Wie dargelegt, unter- sagt es Art. 6 Abs. 1 GSchG Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, ver- sickern zu lassen und zwar unabhängig davon, ob dadurch eine Gefahr der Ver- unreinigung des Wassers entsteht. Art. 15 GSchG verpflichtet ferner die Inhaber von Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger, dafür zu sorgen, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhal- ten werden. Sodann muss die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Dünger- aufbereitungsanlagen regelmässig überprüft werden. 2.4.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst, den Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich sowie dem aktunkundigen Schreiben des AWEL geht un- zweifelhaft hervor, dass dem Beschuldigten spätestens seit dem 12. August 2014 bewusst gewesen ist, dass aus dem von ihm betriebenen Lagerplatz bei starken Regenfällen Abwasser ausläuft und er dieses Problem zu beheben hat. Bis zum

16. Januar 2015 wurden seinerseits diesbezüglich jedoch keinerlei Massnahmen ergriffen, weshalb dann auch tatsächlich erneut Abwasser aus dem Lagerplatz ausgelaufen und auf dem umliegenden Naturboden versickert ist. Damit ist – un- abhängig von der Schaffung einer Gefahr der Wasserverunreinigung – ein

- 18 - Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 GSchG gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 71 GSchG ist damit erfüllt. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht fällt einzig die fahrlässige Begehung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GSchG in Betracht, da eine vorsätzliche Begehung nicht angeklagt wurde. Vorausgesetzt ist damit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Beschuldigten, die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts sowie eine hypothetische Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolgseintritt. Letztere ist ge- geben, wenn der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Unbestrittenermassen wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer der A._____ AG anlässlich der Kontrolle durch das AWEL im August 2014 darauf hin- gewiesen, dass er Massnahmen zur Lösung des Problems des auslaufenden Ab- wassers zu ergreifen hat. Wie dem entsprechenden Schreiben des AWEL zu ent- nehmen ist, wurde er dabei nicht nur angewiesen, bis Ende September 2014 ein Konzept zur Behebung des Problems vorzuschlagen, sondern auch, den Lager- platz in der Zwischenzeit so zu bewirtschaften, dass kein Abwasser mehr ins Um- gelände entweichen kann (Urk. ND 5/4 S. 2). Anerkanntermassen hat er – abge- sehen allenfalls von einer Auftragserteilung zur Offertstellung (vgl. Urk. 4/1/4 S. 2)

– in der Folge gar nichts unternommen. Dies, obwohl er auch gestützt auf Art. 15 GSchG dazu verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die Lager- einrichtung sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten wird. Das Un- tätigbleiben trotz Kenntnis des Problems stellt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar. Auch seitens der Verteidigung zurecht unbestritten geblieben ist, dass für den Be- schuldigten aufgrund der im August 2014 festgestellten Mängel ohne weiteres vorhersehbar war, dass es bei starken Regenfällen erneut zum Auslaufen von Abwasser kommen wird. Und schliesslich kann entgegen der Verteidigung auch davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Austritt von Abwasser am

16. Januar 2015 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden

- 19 - werden können. Dies einerseits, weil dem Schreiben des AWEL zu entnehmen ist, dass eine Umsetzung der vom Beschuldigten vorzuschlagenden Massnahmen bis Ende 2014 vereinbart worden war und damit nichts für die von der Verteidi- gung vertretene Auffassung spricht, dass die Genehmigung des Konzepts bis ins Jahr 2015 gedauert hätte (Urk. 62 S. 16). Andererseits hätte der Beschuldigte den Lagerplatz bis zur Umsetzung der Massnahmen so bewirtschaften können und gemäss Schreiben des AWEL auch müssen, dass ein weiteres Austreten von Abwasser verhindert wird (Urk. ND 5/4 S. 2). 2.5 Durch sein Verhalten hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Übertre- tung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 GSchG schuldig gemacht. III. Sanktion 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz mit einer Busse bestraft. Dies, obwohl ein Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG erging und die Tat damit zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden gewesen wäre. Weshalb die Vorinstanz für das Vergehen den Strafrahmen für eine vorsätzliche Übertretung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 1 GSchG zur Anwendung gebracht hat, ist nicht nachzuvollziehen (vgl. Urk. 43 S. 31 und 35). Da nun aber, wie dargelegt und entgegen der Vorinstanz, lediglich auf eine fahrlässige Übertretung des Gewässerschutzgesetzes zu erkennen ist, ist vor- liegend ebenfalls eine Busse auszufällen (Art. 71 Abs. 2 GSchG). 1.2 Der anwendbare Strafrahmen liegt in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB bei ei- ner Busse bis zu Fr. 10'000.–. Bei der Bemessung der Strafe ist den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie seinem Verschulden angemessen Rech- nung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass der Beschuldigte trotz Aufforderung des AWEL im August 2014 bis im Januar

- 20 - 2015 und damit während rund eines halben Jahres offenbar in keiner Art und Weise darum besorgt war, sich dem Problem des auslaufenden Abwassers anzu- nehmen. Die Menge des ausgelaufenen Wassers und dessen Schadstoffgehalt ist dabei zwar nicht bekannt, die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich lassen aber immerhin erkennen, dass es sich nicht um ein kleines Rinnsal, sondern um eine beträchtliche Menge Abwasser gehandelt hat. Das Verschulden wiegt damit sicher nicht mehr leicht. Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'200.– ausgegangen, wozu Liegen- schaftserträge von Fr. 4'500.– kommen. Gegenüber seiner Mutter sei der Be- schuldigte sodann in der Höhe von Fr. 1'500.– monatlich unterhaltspflichtig (Urk. 43 S. 34). Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte angegeben, seine Mutter mit Fr. 1'500.– monatlich zu unterstützen. Sein monatliches Netto- einkommen bezifferte er demgegenüber auf Fr. 7'500.–, wobei unklar bleibt, ob Liegenschaftserträge darin bereits enthalten sind (Urk. 53). In knappen finanziel- len Verhältnissen lebt der Beschuldigte jedenfalls nicht. Insgesamt erscheint es seinen persönlichen Verhältnissen und dem Verschulden angemessen, ihn mit ei- ner Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Schuld- hafte Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die beschuldigte Per- son, wenn sie verurteilt wird (Art. 416 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 43 S. 40). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schwe- ren Körperverletzung freizusprechen und das Verfahren betreffend Hauptdossier im übrigen einzustellen ist, es hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ge- wässerschutzgesetz aber bei einer Verurteilung bleibt, sind die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten lediglich zu 1/5 aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die reduzierte Ent-

- 21 - schädigung für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ist entsprechend anzupassen und auf Fr. 7'120.90 festzusetzen (vgl. Urk. 34).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Haupt- antrag auf Freispruch betreffend den Anklagevorwurf des Hauptdossiers. Seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässer- schutzgesetz gemäss Nebendossiers 5 wird insofern gefolgt, als nicht auf ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz, immerhin aber auf eine Übertretung desselben erkannt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschul- digten daher zu 1/4 aufzuerlegen. Im übrigen sind die Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'212.– entstan- den (Urk. 64). Für 3/4 dieser Kosten, also Fr. 3'159.–, ist dem Beschuldigten eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2016 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:

1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Hausfriedens- brüche im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 2) wird das Verfahren defi- nitiv eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel)

- 22 - Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 6) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. […]

4. […]

5. […]

6. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'640.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 3'140.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

9. […]

10. […]

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV (HD). Im übrigen wird das Ver- fahren betreffend HD eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 15 Abs. 1 GSchG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 3/4 auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'120.90 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 3'159.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Umwelt

- 24 - sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an − den Privatkläger L._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur (betr. Dispositiv-Ziffern 5 und 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/2 − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller