Sachverhalt
erhärten (Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N 7 zu Art. 325 StPO). Überdies hat das Anklageprinzip die urteilende Behörde selbstverständlich nicht daran zu hin- dern, den entscheidrelevanten Sachverhalt festzustellen sowie die Behauptungen und Bestreitungen des Beschuldigten zu widerlegen, was die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklageschrift nicht in allen Einzelheiten zu umschreiben hat.
- 17 - 1.9. Die Vorinstanz hat zum Geschehensablauf zusammenfassend erwogen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert habe, vor ihr zu duschen. Die Pri- vatklägerin habe sich geweigert, dies zu tun, so dass der Beschuldigte sie ge- packt, sie mit Gewalt aufs Bett geworfen, ihr gegen ihren Willen die Kleider aus- gezogen, sie in der Folge unter die Dusche gestellt und sie dort eingeseift habe. Dabei habe der Beschuldigte ihr mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht und habe die Privatklägerin am Arm zurückgehalten, als diese habe weggehen wollen (Urk. 71 S. 38 f.). Die Vorinstanz hat darlegend, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin "dabei mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht habe", die in der An- klageschrift festgehaltenen Ereignisse ("[…]und sobald sie etwas machte, das ihm nicht passte, drohte er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht oder damit, dass er sie würgen würde."), verdeutlicht, ohne die Anklageschrift zu verändern. Mit der For- mulierung "dabei" hat sich die Vorinstanz nicht nur auf den Vorgang des unter die Dusche Stellens bezogen sondern vielmehr auf den ganzen Geschehensablauf, nämlich auf das Erdulden des Ausziehens der Kleider und des Duschens. Diese Präzisierung steht klarerweise im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex, welcher in der Anklage umschrieben ist. Sie vermag deshalb die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift nicht zu gefährden. Gestützt auf das Ausgeführte kann nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips gesprochen werden. 1.10. Die amtliche Verteidigung macht weiter geltend, die Anklageschrift sei in Zif- fer 4 Abs. 1 bezüglich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung ungenügend. Es fehle an einer Umschreibung der Nötigungshandlung (Urk. 97 S. 5). 1.11. Die Anklageschrift ist in Ziffer 4 Abs. 1 wie folgt formuliert: "Nach der ein- gangs erwähnten gemeinsamen Dusche wollte sich die Geschädigte wieder an- ziehen. Er hingegen wollte Sex von ihr und rieb - auf dem Bett liegend - seinen Penis an ihr. Ebenfalls versuchte er mehrfach, mit seinem Penis in die Scheide der Geschädigten einzudringen, wobei sie sich mehrfach abdrehte, sodass er sie jeweils wieder umdrehen musste. Auch öffnete die Geschädigte ihre Beine nicht, sodass es ihm trotz allem nicht gelang, in sie einzudringen" (vgl. Urk. 21 S. 3 f.).
- 18 - 1.12. Die Vorinstanz ist am Ende ihrer Beweiswürdigung betreffend den Anklage- vorwurf der versuchten Vergewaltigung zur Erkenntnis gelangt, der nackte Be- schuldigte habe sich zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Duschvorgang auf die ebenfalls nackte Privatklägerin gelegt, sie an den Armen gepackt und fixiert und mehrfach (aber im Rahmen eines Handlungsvorgangs) versucht, mit seinem Penis in die Privatklägerin einzudringen. Diesen Versuch habe der Beschuldigte aber relativ rasch aufgegeben. Die Privatklägerin habe sich dem Beschuldigten verweigert, indem sie sich versteift und ihre Beine nicht geöffnet habe (Urk. 71 S. 64). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz an diesem Geschehensablauf fest (Urk. 71 S. 69), ergänzte aber, dass als (weiteres) Nötigungsmittel auch die vorangegangenen Drohungen im Zuge der Nötigung und der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 3 gegeben sei (Urk. 71 S. 70). Zusätzlich sei auf ein psychisches unter Druck setzen zu erken- nen, wobei wiederum die Vorgänge auch gemäss den anderen Anklageziffern mit zu berücksichtigen seien (Urk. 71 S. 70). Die Vorinstanz hat daher auf die An- wendung von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB er- kannt. 1.13. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestän- de übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne un- mittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu bre- chen. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftauf- wand ausreichen. Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck- Setzens" stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus
- 19 - anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2007, 6B_267/2007 E. 6.3.). Die Nötigungshandlung, welche grundlegendes objektives Tatbestandselement der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist, wird in Anklageziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) nicht umschrieben. Angesichts der der Staatsanwaltschaft obliegenden Pflicht, alle grundlegenden Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten genau zu umschreiben (vgl. vorstehend Ziffer III.A.2.), ist es nicht ausreichend, dass dieses Tatbestandselement aus den in den Anklageziffern 1-3 enthaltenen Vorwürfen implizit abgeleitet werden kann. Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund der bestehenden Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) we- gen dieses Delikts schuldig sprach, verletzte sie das Anklageprinzip. 1.14. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn es der Auffassung ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen Straftatbestand erfüllen; beziehungsweise Art. 329 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Gericht das Verfahren zu sistieren hat, wenn sich auf- grund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und das Gericht kann die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Gericht entscheidet zudem, ob das Verfahren bei ihm hängig bleibt. Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1.; Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 333 N 5b). 1.15. Demgemäss sehen sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabilitätsprinzip vor. Der Zweck dieser Bestimmung sind verfahrensökonomi-
- 20 - sche Gründe sowie ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Zu betonen ist, dass sich die Anklageänderung bzw. -ergänzung im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen muss. Während Art. 333 Abs. 1 StPO für Fälle vorgese- hen ist, in denen derselbe Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, ist bei Fällen, bei denen eine Anklage innerhalb desselben Straftatbe- stands zu berichtigen ist, nach Art. 329 Abs. 2 StPO (jedoch auch in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO) vorzugehen. Genannt werden hier als Beispiele nicht ausreichende Hinweise zur Arglist bei einer Betrugsanklage oder das Fehlen ei- ner wesentlichen Zeitangabe. 1.16. Voraussetzung dafür, dass das Gericht die geänderte Anklage seinem Urteil zugrunde legen darf, ist stets die Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (Art. 333 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden. 1.17. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift wie folgt (Prot. II S. 22 f.): "Nach der eingangs erwähnten Dusche, verblieben der Beschuldigte und die Ge- schädigte noch einige Stunden im Hotelzimmer. Dabei verbot der Beschuldigte der Geschädigten, das Zimmer zu verlassen und stellte ihr Ohrfeigen in Aussicht, wenn sie dies trotzdem tue oder sich sonst seinen Anweisungen nicht füge. Die dem Beschuldigten körperlich klar unterlegene Geschädigte, sah aus Angst vor dem Beschuldigten keine andere Möglichkeit, als sich dem Willen des Beschuldig- ten zu beugen und ihm keinen weiteren Widerstand entgegen zu setzen, was der Beschuldigte so wollte. Ausserdem setzte er sie psychisch unter Druck, indem er von ihr mit seinem Handy Filmaufnahmen machte und ihr drohte, diese im gemeinsamen Bekanntenkreis herumzuzeigen und sie dort als Prostituierte zu bezeichnen, wodurch die Geschädigte zusätzlich in Angst geriet, wovon der Be- schuldigte auch ausging und was er auch wollte. Zusätzlich hatte er bereits zuvor der Geschädigten angedroht, sie mitsamt ihrem Gepäck auf die Strasse zu wer- fen, wodurch die Geschädigte zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, da sie Angst hatte, mitten in der Nacht mit ihren fünf Koffern, in einer fremden Stadt auf der
- 21 - Strasse zu stehen, wovon der Beschuldigte ebenfalls ausging und was er auch so wollte. In der Folge zog der Beschuldigte die Geschädigte mindestens einmal gegen ih- ren Willen aus und zwang sie, sich auf das Bett zu legen. Auch hier sah die Ge- schädigte, insbesondere aufgrund der vorausgegangenen Situationen, insbeson- dere auch der Tatsache, dass der Beschuldigte ihr körperlich klar überlegen war, keine andere Möglichkeit, als seinen Anweisungen und /oder seinen physischen Einwirkungen durch Stossen, Drücken oder Ziehen Folge zu leisten, wovon der Beschuldigte wiederum ausging und was er auch wollte. Der Beschuldigte legte sich in der Folge neben die Geschädigte aufs Bett und versuchte mit seinem Pe- nis in ihre Vagina einzudringen, wogegen sich die Geschädigte durch mehrmali- ges Abdrehen ihres Körpers zu Wehr setzte. Der Beschuldigte drehte in der Folge mehrmals den Körper der Geschädigten zu sich hin, wogegen sich die körperlich klar unterlegene Geschädigte, aufgrund der oben geschilderten Drucksituation nicht wehren konnte, wovon der Beschuldigte ausging und was er auch wollte. Nachdem die Geschädigte ihre Beine trotz entsprechendem physischen Versuch des Beschuldigten nicht öffnete, liess er von ihr ab, ohne vaginalen Verkehr mit ihr gehabt zu haben." 1.18. Die amtliche Verteidigerin konnte im Rahmen ihrer ergänzenden Berufungs- begründung zur Anklageergänzung Stellung nehmen (Prot. II S. 23 ff.). Damit wurden die Parteirechte des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ergänzung der Anklage gewahrt. Die Verteidigerin trug in ihrer Stellungnahme zur Anklage- ergänzung vor, sie erachte es unter den Bestimmungen von Art. 333 StPO und Art. 329 Abs. 2 StPO als unzulässig eine Anklageziffer neu zu formulieren. Eine Abänderung ohne jede Beschränkung, wie das die Staatsanwaltschaft gemacht habe, sei nicht möglich. Vom bisherigen Wortlaut der Anklageziffer 4 Abs. 1 sei im vorliegenden Fall nichts mehr übrig geblieben. Diese Kritik erscheint unbegründet, zumal sich die Anklageergänzung im Rahmen des bereits beschriebenen Le- bensvorgang bewegt. So handelt es sich beim gesamten Anklagesachverhalt um ein und denselben Lebensvorgang, nämlich um das Geschehen nachdem der Beschuldigte und die Geschädigte ins Hotelzimmer gekommen waren. Dass der
- 22 - Staatsanwalt die Ziffer 4 Abs. 1 teilweise neu formulierte, ist durch die zu ergän- zenden beschreibenden Nötigungshandlungen bedingt. Des weiteren brachte die Verteidigerin vor, der subjektive Tatbestand betreffend die versuchte Vergewalti- gung fehle auch in der ergänzten Anklageschrift. Damit stellt sich die Frage nach der Konkretisierung der subjektiven Elemente in der Anklageschrift. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts, soweit der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2.; BGE 120 IV 348). Der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung er- fordert Vorsatz. Demzufolge genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforde- rungen durch die Nennung des Tatbestands im Nachgang zur Sachverhalts- schilderung (Urk. 21 S. 4).
2. Prozessvoraussetzungen / Strafantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung verlangt die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3./1. Absatz). Zudem beantragt sie einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz) (Urk. 72 S. 3; Urk. 97 S. 1 f., Prot. II S. 23, S. 7). Da es sich hierbei allesamt um Antragsdelikte handelt, ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgültige Strafanträge vorliegen. 2.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin an- lässlich der Anfrage durch die Stadtpolizei Zürich telefonisch erklärt habe, dass sie wegen Drohung und Tätlichkeit Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen wolle (Urk. 4 S. 5). Damit habe sie ihren bedingungslosen Willen zur Straf- verfolgung des Täters in Bezug auf Drohung und Tätlichkeiten kundgetan. Der Strafantrag sei mündlich zur Protokoll gegeben worden. Damit liege ein gültiger Strafantrag betreffend Drohung und Tätlichkeiten vor. Eine Unterzeichnung des Protokolls sei nicht notwendig (Urk. 71 S. 8 f.). In Bezug auf die einfache Körper- verletzung sei sodann festzuhalten, dass für eine solche zwar kein Strafantrag gegeben sei, allerdings sei das in Anklageziffer 3 umschriebene Verhalten - wie
- 23 - noch zu zeigen sein werde - als Tätlichkeit zu qualifizieren, weshalb das Verfah- ren betreffend diesen Anklagepunkt nicht eingestellt werden könne (Urk. 71 S. 9). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz), einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3./Absatz 1) und mehrfache Tät- lichkeiten (Anklageziffer 3./1. Absatz) vor. Die Drohung (Art. 180 StGB), die einfa- che Körperverletzung (Art. 125 StGB) und die Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sind Antragsdelikte (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Strafantrag eine Prozessvorausset- zung dar (BGE 69 IV 69 E. 5 S. 72 ff.; 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311 m.w.H.). Vor- aussetzung für die Strafverfolgung ist demnach das Vorliegen eines gültigen Strafantrags. 2.4. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Strafanträge sind gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu ge- ben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Antragstellung zu Protokoll ist eine Unterzeichnung der Erklärung durch den Antragsteller nicht erforderlich (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen, Art. 304 N 1; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. A., Zürich 2014, Art. 304 N 2; BSK StPO- Riedo/Falkner, Art. 304 N 17). Art. 304 Abs. 1 StPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Hat der Antragssteller sein Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt, liegt kein gültiger Strafantrag vor. 2.5. Von den Formvorschriften für die Strafantragstellung zu unterscheiden sind die allgemeinen Protokollierungsvorschriften bei mündlicher Antragsstellung. Art 76 Abs. 1 StPO statuiert die Pflicht der Strafbehörden, alle Verfahrenshand- lungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Die protokoll- führende Person, die Verfahrensleitung und allenfalls die zur Übersetzung beige- zogene Person haben die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2
- 24 - StPO), was Gewähr für dessen Richtigkeit bieten soll (BSK StPO-Näpfli, Art. 76 N 14). Die Bestimmungen über die Protokollführung sind zwingender Natur, die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer mithin eine Gültigkeitsvoraussetzung. Umstritten ist, ob eine fehlende Unterschrift nachge- bracht werden kann (bejahend: Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürche- rischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess, Zürich 2012, § 153 N 4 und N 29; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 578 FN 417; OGer BE vom 15. Mai 2013 (SK 2012 223), CAN 2013 Nr. 90 S. 241ff. S. 242; Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen aus Sicht eines Zürcher Richters - Fluch oder Segen?, forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., S. 96; verneinend: Näpfli, a.a.O., Art. 76 N 14 m.w.H.). 2.6. Vorliegend hält das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 (Urk. 4) fest, dass die Privatklägerin am selben Tag - und damit unbestrittenermassen innert laufen- der Strafantragsfrist - telefonisch Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten gestellt hat, nachdem die Einholung der schriftlichen Strafantragsformalitäten übersehen wurde (vgl. S. 5). Aus dem betreffenden Pro- tokoll bzw. Rapport geht die Antragstellung durch die Privatklägerin somit unzwei- felhaft hervor. Die Antragstellungen erfolgten somit frist- und formgerecht im Sin- ne von Art. 304 StPO, was die Vorinstanz richtig dargelegt hat (vgl. Urk. 71 S. 9). Allerdings ist das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 von der rapportierenden Polizeibeamtin nicht unterzeichnet worden (vgl. Urk. 4 S. 5). Ein nicht unterzeich- netes Protokoll bietet jedoch keine Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit und vermag die Stellung eines Strafantrags daher nicht zu beweisen (Art. 9 ZGB). Damit fehlt es an einem gültigen Strafantrag und es stellt sich die Frage, ob die fehlende Unterschrift durch den protokollierenden Polizeibeamten nachgebracht bzw. der Beweis für eine erfolgte Strafantragstellung anderweitig erbracht werden kann. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgeführten überwiegend vertrete- nen Lehrmeinung ist die Zulässigkeit einer nachträglichen Unterzeichnung von Polizeirapporten jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der betreffende Polizei- beamte an die von ihm rapportierten Sachverhalte im Zeitpunkt der Entdeckung
- 25 - des Mangels noch zu erinnern vermag und deren Richtigkeit im Nachhinein noch bestätigen kann. Sodann schliesst der Gesetzeswortlaut von Art. 76 Abs. 2 StPO nicht aus, dass die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls in anderer Weise als durch eigenhändige Unterschrift erfolgen kann, insbesondere durch eine Zeu- geneinvernahme des Rapportierenden zu den von ihm protokollierten Vorgängen (vgl. Art. 162 StPO i.V.m. Art. 178 StPO). Vorliegend bedarf es indes keiner nachträglichen Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des Polizeiprotokolls. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Rechts- beiständin der Privatklägerin mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 15/3) im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO erklärt hat, dass sich die Privatklägerin in den Anklage- punkten der versuchten Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, mehrfachen Dro- hungen sowie Tätlichkeiten als Privatklägerin konstituiere. Sie beabsichtige ihre Parteirechte auszuüben und Zivilansprüche geltend zu machen (Urk. 15/3 S. 1). Unter Vorbehalt der Rechtzeitigkeit ist die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Strafantrag zu qualifizieren, indem die Konstituierung den Willen erkennen lässt, gegen den Verdächtigen eine Strafverfolgung auszulösen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 118 N 4 ff.). Diese Erklärung der Privatkläge- rin erfolgte innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist (Art. 31 StGB). Betreffend die Drohung und die Tätlichkeiten liegt daher zweifelsohne ein gültiger Strafantrag vor. 2.7. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Körperver- letzung (Anklageziffer 3./1. Absatz) rechtlich abweichend als Tätlichkeit eingestuft und demgemäss das Vorliegen eines Strafantrags bejaht (Urk. 71 S. 9). In der Folge hat sie den Beschuldigten mit Bezug auf Anklageziffer 3/1. Absatz der (mehrfachen) Tätlichkeiten schuldig gesprochen (Urk. 71 S. 52 f. und S. 110). 2.8. Wenn das Gericht im Urteil einen eingeklagten Sachverhalt tatsächlich recht- lich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so muss in Bezug auf den eingeklagten Tatbestand kein Freispruch und auch kein Teilfrei- spruch erfolgen. Die Verurteilung mit Bezug auf den vom Gericht erkannten Tat- bestand - vorliegend mehrfache Tätlichkeiten - genügt (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 345 N 17; ZR 2000 (2001) Nr. 6). Entgegen dem Dafürhalten der amtlichen
- 26 - Verteidigung ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körper- verletzung daher nicht einzustellen; das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu be- anstanden. 2.9. Mithin ist nachfolgend über die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./1. Absatz), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./2. Absatz), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./1. Absatz/ ohne letzten Satz, Anklageziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz), und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz), materiell zu entscheiden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er die Privatklägerin mit Nötigungshandlungen, Drohungen und Tätlichkeiten in der Nacht vom
2. Februar 2014 auf den 3. Februar 2014 physisch und psychisch derart unter Druck gesetzt habe, dass es gegen den Willen der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen (versuchte Vergewaltigung und Oralsex) gekommen sei (Urk. 21).
2. Der Beschuldigte gesteht ein, in die Geschehnisse in der Nacht vom
2. Februar, ca. 21:00 Uhr, bis 3. Februar, ca. 02.00 Uhr, involviert gewesen zu sein. Anlässlich des Vorverfahrens, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und dem ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017, räumte der Be- schuldigte ein, zusammen mit der Privatklägerin im Hotelzimmer geduscht, sie dabei eingeseift, am ganzen Körper berührt und umarmt, ihr ein oder zwei Mal Kleidungsstücke ausgezogen und mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben. Sämtliche erwähnten Handlungen sind gemäss Angaben des Beschuldigten indes im ge- genseitigen Einverständnis, mithin ohne Drohungen oder Gewalt erfolgt. Der Be- schuldigte stellt darüber hinaus in Abrede, dass er die Privatklägerin gewürgt, ge- ohrfeigt, bedroht, zurückgehalten und in sie einzudringen versucht habe.
- 27 -
3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 71 S. 13 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2, Urk. 5/5, und Urk. 5/8; Urk. 96) sowie der Privatklägerin vor (Urk. 5/1 und 5/4; Prot. 57 ff.; Urk. 135). Zudem wurden zwei Personen im Vorverfahren als Zeugen befragt (G._____: Urk. 5/6; H._____: Urk. 5/7). Weitere Beweismittel sind ein "Print Screen" betreffend das Benutzerprotokoll des Benutzersystems (Urk. 6/3), die Videoaufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 7/5) und die im Recht liegenden Übersetzungen bzw. Abschriften dieser Vi- deoaufzeichnungen (Urk. 13/4), die Sicherstellungsliste (Urk. 7/10), der Spuren- bericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 8/3), das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Beschuldigten vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Zürich (IRM) vom 23. Februar 2014 (Urk. 9/2), der Arztbericht des Bezirksspitals I._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/1-2), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin von der Universität Zürich, IRM, vom 18. Februar 2014 (Urk. 10/8), der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2014 (Urk. 4), die Nachtragsrapporte der Stadtpolizei Zürich vom 3. bzw. 28. Februar 2014 sowie vom 21. Mai 2014 (Urk. 1, 2 und 3), der Polizeirapport der Kantonspolizei Uri vom
13. Mai 2014 (ND 1, Urk. 1), der Polizeirapport des Kantons Tessin vom 21. Mai 2014 (ND 2, Urk. 1) und (neu) der Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich, Di- gitale Forensik & Ermittlungen vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3). 3.2. Die Erstinstanz hat sodann einlässliche Ausführungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel (mit Ausnahme des vorerwähnten Auswertungsberichts und der Be- fragungen des Beschuldigten und der Privatklägerin an den Berufungsverhand- lungen vom 2. Februar 2017 [Urk. 96] und 25. Oktober 2017 [Urk. 135]) gemacht und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die allgemeinen Ausführungen der Vor- instanz zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 71 S. 17 f.).
- 28 - 3.3. Das Bezirksgericht hat ferner die Vorgeschichte korrekt zusammengefasst und daraus zutreffend geschlossen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklä- gerin ca. seit einer Woche gekannt hatten und der Beschuldigte der Privatklägerin ein Tattoo gestochen hatte. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, es sei aufgrund der Aussagen der Beteiligten davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hätten und es während des Stechens des Tattoos und auch der späteren Fahrt von J._____ [Gemeinde im Kanton Tessin] nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 71 S. 20 f.). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 behauptete der Beschuldigte nunmehr, er habe beim ersten Treffen mit der Privatklägerin nach dem Tätowieren in der Wohnung von D._____ sexuellen Kontakt mit der Privat- klägerin gehabt. Es sei kein kompletter Sexualkontakt gewesen; es sei nur wenige Minuten gegangen. Die Privatklägerin habe die Monatsregel gehabt und wegen des Blutflusses hätten sie nicht weiter machen wollen (Urk. 96 S. 15 f.; S. 24 und 28). D._____ habe ihm geraten, er solle der Privatklägerin kein allzu grosses Ver- trauen schenken. Er - der Beschuldigte - habe daher ein Foto von sich und der Privatklägerin gemacht (Urk. 96 S. 16). Es sei nur ein einziges Foto; darauf sei sein Glied zu sehen und die Privatklägerin schlafe (Urk. 96 S. 30). Ergänzend gab der Beschuldigte sodann an, dass das Foto ihn und die Privatklägerin im Bett lie- gend zeige. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren. Auf dem Foto sehe man das Tattoo der Privatklägerin auf dem Steiss und sein Tattoo auf dem Bauch (Urk. 96 S. 31). Ausserdem hielt er weiterhin daran fest, auf der Fahrt von Zürich nach J._____ auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Bellinzona Oralverkehr mit der Pri- vatklägerin gehabt zu haben (Urk. 96 S. 17). 3.5. Die Privatklägerin stellte anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2017 entschieden in Abrede, dass sie und der Beschuldigte vor den zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 am Beginn einer Liebes- beziehung gestanden hätten. Weder vor der Reise von J._____ nach Zürich noch auf der Fahrt nach Zürich habe sie - die Privatklägerin - sexuellen Kontakt mit
- 29 - dem Beschuldigten gehabt (Urk. 135 8f.). Im Zusammenhang mit dem Stechen des Tattoos sei es zu keinerlei Intimitäten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Dessen Behauptungen, es sei wegen ihrer Monatsblutung nicht zum Abschluss des Geschlechtsverkehrs gekommen und die Freundin von D._____ sei in dem Zeitpunkt ins Zimmer gekommen, als er - der Beschuldigte und sie - die Privatklägerin - Geschlechtsverkehr gehabt hätten, seien unzutreffend. Die Freundin sei ins Zimmer gekommen, als das Tattoo gemacht worden sei (Urk. 135 S. 11). Zu den vom Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeb- lichen Geschlechtsverkehr erstellten Fotografien (Urk. 115/3) gab die Privatkläge- rin zu Protokoll, sie habe gar nicht gewusst, dass Fotos gemacht worden seien; sie könne sich daran nicht erinnern. Richtig sei, dass auf den Fotos ihr Tattoo zu sehen sei. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte die Fotos während des Ste- chens gemacht habe. Man liege stundenlang für ein solches Tattoo (Urk. 135 S. 12). Zum untersten Foto auf Seite 3 (IMAG0534.JPG) führte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht, ob sie und der Beschuldigte auf dem Foto abgebildet seien. Etwas stimme nicht mit dem Foto. Die Position sei etwas seltsam. Die Hautfarbe scheine nicht dieselbe zu sein. Man sehe, dass er angezogen sei und die darauf liegende Person sei umgekehrt positioniert. Wenn zwei Personen kopulieren wür- den, wäre dies anders (Urk. 135 S. 12). Betreffend das oberste Foto auf Seite 4 (IMAG0535.jpg) hielt die Privatklägerin dafür, sie nehme an, dass sie bäuchlings auf dem Bett gelegen habe, weil er das Tattoo auf ihrem Rücken gemacht habe. Die Hose habe sie ausgezogen, weil es für sie sonst unbequem gewesen wäre. Den Slip habe sie anbehalten. Diesen habe der Beschuldigte etwas nach unten gezogen, als er das Tattoo habe colorieren wollen. Die Frage, ob sie erklären könnte, wie es zu einer solchen Fotografie hätte kommen können, beantwortete die Privatklägerin wie folgt. "Auf den Fotos erkenne ich mich nicht wieder. Wenn man bedenkt, dass er sich sexuell etwas krank benimmt, so hätte er z.B. als die Nadel ausgewechselt oder die Creme aufgetragen werden musste, durchaus am Handy manipulieren können. Wenn ich das so mitgemacht hätte, dann hätte er die Hose ja ganz öffnen oder ausziehen können und hätte es nicht versteckt ma- chen müssen (Urk. 135 S. 12 f.). Zum behaupteten Oralverkehr auf einem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona er-
- 30 - klärte die Privatklägerin, sie hätten beim ... Restaurant bei Bellinzona einen Halt eingelegt. Es sei dabei nie zu einem Austausch von Zärtlichkeiten, geschweige denn zum Oralverkehr gekommen (Urk. 135 S. 13 ff.). 3.6. Dem Auswertungsbericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3) sind insgesamt 19 Fotos und 4 Videodateien zu entnehmen. Auf 17 Fotos ist nur der untere Teil des Rücken und/oder der Gesässteil - teilweise mit einem Slip bedeckt - eines weiblichen Oberkörpers und ein Tattoo oberhalb der Steissbeins zu sehen. Auf zwei Fotos (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) ist das Gesäss einer weiblichen Person und ein Teil des Unterbauchs mit einem Tattoo sowie ein Teil des Gliedes einer männlichen Person zu sehen. Das Tattoo auf dem Unterbauch der männli- chen Person ist dasjenige des Beschuldigten. Das Tattoo der weiblichen Person ist auf diesen beiden Fotografien nicht sichtbar. Allerdings stimmt die Farbe des Slips mit derjenigen des Slips auf den andern Bildern überein. Auf den beiden Bil- dern ist sodann der Rückenteil oberhalb des Gesässes abgedeckt. Es kann sich dabei um ein T-Shirt, ein Tuch, eine Wolldecke usw. handeln. Die gleiche "Abde- ckung" findet sich sodann auch auf dem dritten Foto auf Seite 2 (IMAG0517.jpg) und auf dem zweiten Foto auf Seite 6 (IMAG0546.jpg). 3.7. Unbestritten ist, dass die Fotos - mit Ausnahme derjenigen, auf denen das Glied des Beschuldigten abgebildet ist (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) - das Tattoo der Privatklägerin zeigen. Aufgrund der weiteren Umstände (gleiche "Ab- deckung", gleiche Slipfarbe, Zeitpunkt der Fotos), ist davon auszugehen, dass es sich bei der weiblichen Person auf den beiden Fotos IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg um die Privatklägerin handelt. Festzuhalten ist aber zunächst, dass die beiden erwähnten Fotos keine sexuelle Handlung, insbesondere keinen Ge- schlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zeigen. So- dann trägt der Beschuldigte eine Unterhose und die Privatklägerin einen Slip. Nicht eindeutig erhellt aus den beiden Fotos, ob der Beschuldigte unter der Pri- vatklägerin liegt oder hinter ihr steht. Jedenfalls ist das Argument der Privat- klägerin, der Beschuldigte hätte die beiden Fotos genauso gut auch während ei- ner Tätowierungspause (Auswechslung der Nadel, Auftragen der Creme) machen können, nicht von der Hand zu weisen, zumal der ganze Tätowierungsvorgang
- 31 - mehrere Stunden gedauert hat. Unzutreffend ist jedenfalls die Behauptung des Beschuldigten, er habe ein Foto gemacht, welches ihn und die Privatklägerin nackt zeige (Urk. 96 S. 16). Ebenso falsch ist zudem das Vorbringen des Be- schuldigten, die Fotos würden ihn und die Privatklägerin im Bett liegend zeigen. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren (Urk. 96 S. 31). 3.8. Was den behaupteten Oralverkehr auf der Autobahnraststätte bei Bellinzona betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass es auf der Fahrt nach Zürich nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist (Urk. 71 S. 20). Die Privatklägerin hat den Oralverkehr in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei in Abrede gestellt. Es ist auch nicht einsehbar, weshalb die Privatklägerin den Vorfall in Bellinzona ab- streiten sollte. Die Begründung des Beschuldigten, es habe dort viele Kameras gehabt, überzeugt jedenfalls nicht, zumal der Beschuldigte selber einräumt, dass er aus seinem Blickwinkel gar keine Kameras gesehen habe (Urk. 96 S. 18). Sein allgemeiner Hinweis, er gehe oft in dieses Hotel ... und wisse daher, dass es vol- ler Kameras sei, geht zudem an der Sache vorbei. Der behauptete Oralverkehr hat sich nach Angabe des Beschuldigten nicht im Hotel sondern auf dem Park- platz abgespielt (Urk. 96 S. 17 f.). Demgegenüber bestehen bei den Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten. So erklärte er, sie hätten auf dem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona angehalten und etwas zum Essen und Alkohol gekauft (Urk. 96 S. 17). Alkohol durfte indes zum damaligen Zeitpunkt in schweizerischen Autobahnraststätten gar nicht verkauft werden. Sodann führte er aus, er habe beim Oralverkehr zwar einen Orgasmus gehabt, dieser sei aber "schnell" gewe- sen. Wenn er regelmässig mit einer Frau Sex habe, dann könne es beim Sex auch länger gehen, bis er zum Orgasmus komme. Vor dem Oralverkehr habe er aber seit vier bis fünf Monaten keinen Sex mehr gehabt (Urk. 96 S. 17 und S. 26). Dieses Vorbringen steht nun aber diametral zu seiner Behauptung, er habe drei Wochen vor dem Oralverkehr mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr voll- zogen (Urk. 96 S. 26 f.), bzw. er habe damals schon vorher eine Beziehung mit einem anderen Mädchen gehabt (Urk. 96 S. 26 unten). Die Aussagen des Be-
- 32 - schuldigten sind somit unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hatten und es während des Stechens des Tattoos bzw. unmittelbar da- nach und auch während der Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 71 S. 20 f.). 3.9. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin vor den heute zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 keine Beziehung miteinander gehabt ha- ben und es beim Stechen des Tattoos und auch während der ca. drei Wochen später stattgefundenen Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Hand- lungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist.
4. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen und von ihm bestrittenen (Anklage-)Sachverhalte, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt sind. 4.1. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte und die Privatklägerin sowie G._____ und H._____ als Zeugen befragt. An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sodann der Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Betei- ligten (Beschuldigter, Privatklägerin und Zeugen) detailliert und korrekt zusam- mengefasst. Dasselbe gilt für die weiteren Beweismittel (Übersetzung der Video- dateien, Gutachten Beschuldigter zur körperlichen Untersuchung vom 23. Februar 2014, Austrittsbericht Bezirksspital I._____ vom 5. Februar 2014, Gutachten be- treffend die Privatklägerin zur körperlichen Untersuchung der Universität Zürich vom 18. Februar 2014). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229
- 33 - E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Mehrfache Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklage- ziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz) und Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz)
5. Das Bezirksgericht hat die Anklagevorwürfe betreffend die Nötigung (Anklage- ziffer 1./1. Absatz; Anklageziffer 3./2. Absatz; Anklageziffer 5./1. Absatz,) und die Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz) je korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 21 ff., S. 44 und S. 74). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 1./1. Absatz eingeklagten (An- klage-)Sachverhalt in Abrede gestellt. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht zutreffend, dass er die Privatklägerin mit Gewalt auf das Bett geworfen, ihr die Kleider ausgezogen, sie gepackt und unter die Dusche geschoben habe. Sie hätten zusammen ihre Kleidung ausgezogen und sich unter die Dusche gestellt (Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 25). Richtig sei, das sie zwar zusammen geduscht hätten, die Privatklägerin sei dabei aber gelassen und ruhig gewesen. Sie hätten sich un- ter der Dusche gegenseitig eingeseift. Dabei habe er sie überall berührt, auch an den Brüsten und zwischen den Beinen, dies aber ohne sexuelle Intention. Er habe sie weder auf "sexy Art" noch heftig berührt, er sei "delikat" gewesen (Urk. 5/8 S. 4 f., Prot. I S. 26). Den Vorhalt, wonach er der Privatklägerin damit gedroht ha- be, sie mit Fäusten ins Gesicht zu schlagen oder zu würgen, sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, verneinte er entschieden. Er sei ge- genüber der Privatklägerin nur verbal gewalttätig gewesen (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/8 S. 4). Ebenso habe er die Privatklägerin nicht am Arm festgehalten, als diese das Zimmer habe verlassen wollen (Urk. 5/8 S. 11). 5.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt zu- sammengefasst erwogen, dass die Privatklägerin detailliert und emotional be- troffen ihre Sachverhaltsdarstellung geschildert habe. Ihre Ausführungen, wonach
- 34 - sie blockiert gewesen sei (Urk. 5/4 S. 10), seine Marionette gewesen sei (Prot. I S. 67), der Beschuldigte sie "psychologisch aufgegessen" (Urk. 5/1 S. 3), der Be- schuldigte gemeint habe, dass er der schönste Sohn Gottes sei (Prot. I S. 67) etc. würden authentisch wirken und auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Diese Aus- sagen würden auch mindestens teilweise durch die Videoaufnahme belegt. Es sei zwar eine Unstimmigkeit im Zusammenhang mit ihrer Schilderung in Bezug auf ihr Verhalten unter der Dusche auszumachen. So habe sie in der polizeilichen Ein- vernahme noch angegeben, dass sie sich mit normaler Seife gewaschen habe und zusätzlich vom Beschuldigten mit Seife bespritzt worden sei (Urk. 5/1 S. 3), wogegen sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt habe, dass sie selber unter der Dusche nichts gemacht habe, sondern regungslos mit den Armen vor ihren Brüsten gestanden habe, während der Beschuldigte ihre rechte Schulter eingeseift habe (Urk. 5/4 S. 10). Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich aber dahingehend auflösen, dass es sich bei der anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme geschilderten Situation um ein Fragment eines dynami- schen Tatgeschehens gehandelt habe, welches der Privatklägerin bei der polizei- lichen Befragung noch bekannt gewesen war. Die Privatklägerin habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch im Rahmen der Hauptver- handlung denn auch eingeräumt, dass sie nicht mehr so viele Erinnerungen habe; sie habe all diese Sachen vor sich weggeschoben. Alsdann entspreche es einem notorischen Erfahrungswert, dass Opfer von Gewaltverbrechen oder von trauma- tischen Erlebnissen aufgrund des belastenden und lang andauernden dynami- schen Tathergangs oft nicht mehr genau wissen würden, in welcher Reihenfolge der Täter die peinigende Handlung ausgeführt habe und diese nur fragmentarisch schildern könnten. Insgesamt betrachtet ergebe der materielle Gehalt der Aussa- gen der Privatklägerin ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und plausibles Gesamtbild (Urk. 71 S. 32 f.). 5.3. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Er habe sich primär darauf beschränkt, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu be- streiten und auf eine detaillierte Wiedergabe des Geschehensablaufs aus eigener Perspektive zu verzichten. Gerade in den deliktsrelevanten Kernbereichen wür- den seine Ausführungen knapp ausfallen oder in allgemeinen Aussagen enden.
- 35 - Demgegenüber sei seine Sachdarstellung mit Bezug auf die Videoaufnah- men oder die weniger deliktsrelevanten Bereiche, wie dem Ablauf am nächsten Morgen oder das Holen der Kondome, deutlich detaillierter ausgefallen und damit realitätsnaher. Darüber hinaus seien die Erklärungen des Beschuldigten stetig wechselnd, nicht überzeugend und in sich nicht konsistent, sondern teilweise wi- dersprüchlich. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigen auch mit unüber- brückbaren Widersprüchen behaftet. Gesamthaft seien seine Aussagen als wenig glaubhaft zu beurteilen und könnten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin in keiner Weise erschüttern (Urk. 71 S. 34 f.). 5.4. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist über- zeugend und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen des Beschuldigten nicht abstellen konnte, und die Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Einzelnen aufgeführt. Den Erwägungen der Vorinstanz ist somit beizupflichten (Urk. 74 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Dagegen rügte die Verteidigung betreffend diesen Anklagepunkt nachvoll- ziehbar, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch die Videoaufnahmen miteinbezogen habe, obwohl die Videoaufnahmen erst nach dem Duschvorgang entstanden seien (Urk. 97 S. 10, vgl. Urk. 71 S. 37-38). Tatsächlich lassen sich den Akten keine Belege entnehmen, wonach Aufnahmen dabei sind, welche im Vorfeld oder während des Duschvorgangs gemacht worden sind. Insofern können sie zum Geschehen vor dem Duschen und zum Duschvorgang selber keine Aus- kunft geben. Indessen erlauben die Videoaufnahmen aber, Rückschlüsse auf die Interessen des Beschuldigten und die Haltung der Privatklägerin sowie in diesem Zusammenhang auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu ziehen, wes- halb die vorinstanzliche Bezugnahme auf die Videodateien unter diesem An- klagepunkt nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt sinngemäss für den vorinstanz- lichen Hinweis betreffend den Austrittsbericht des Spitals I._____ (Urk. 10/2). 5.6. Weiter brachte die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen die vorinstanz- liche Beweiswürdigung vor, eine genaue Betrachtung der Aussagen der Privat- klägerin zeige auf, dass die Privatklägerin weder vor noch während des Dusch-
- 36 - vorgangs Droh- oder Gewalthandlungen des Beschuldigten beschreibe. Anläss- lich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin zwar ein solches Drohen - bzw. gedacht zu haben, dass er (der Beschuldigte) mit Schlägen drohe - beschrieben, aber dies seien allgemeine Ausführungen ohne zeitlichen oder sachlichen Kontext zum Duschvorgang gewesen. Konkret habe die Privatklägerin einzig beschrieben, dass der Beschuldigte sie auf das Bett gestossen und anschliessend in die Du- sche geschleppt habe (Urk. 97 N 22). Aufgrund dieser Rüge und nachdem die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 nochmals be- fragt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Duschvorgang erneut dar- zulegen. 5.7. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie ausgezogen und gezwungen mit ihm zu duschen. Sie habe weggewollt, er aber habe sie am Arm zurückgezogen und gesagt, sie müsse mit ihm duschen. Er habe sie einfach gepackt, nicht nur am Arm. Weiter führte die Privatklägerin aus, an einem gewissen Punkt habe er sie bedroht, sie habe "nein, nein, nein" gerufen. Nach der Dusche habe sie sich anziehen wollen. Er habe gesagt, er wolle mir ihr Liebe machen und er habe zu- vor gesagt, er wolle sie komplett vögeln (Urk. 5/1 S. 2-3). Im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. März 2014 sagte die Privatkläge- rin, der Beschuldigte habe aggressiv geantwortet, als sie das Badezimmer nicht habe benützen wollen. Er habe gesagt, sie solle jetzt vor ihm duschen gehen. Sie habe ihm gesagt, es würde ihr nicht im Traum einfallen, vor ihm zu duschen und die Toilette zu benützen. Er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett geworfen und ihr die Kleider ausgezogen. Er habe sie wie ein Püppchen behandelt. Es sei ihr nicht klar, wie er das zustande gebracht habe, sie so auszuziehen. Er habe sie gepackt und unter die Dusche gestellt. Er sei 180 cm gross und sie 145 cm (Anmerkung: wohl gemeint 154 cm, vgl. Urk. 5/1 Antwort 71). Sie habe sich gewehrt, aber nicht geschrien. Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, wiederholte die Privatkläge- rin, er habe sie gepackt, sie ausgezogen und sie unter die Dusche getan und dann habe sie mit ihm duschen müssen. Sie sei aufgelöst gewesen, wie paraly- siert. Sie habe sich dann endlich bedeckt und aufs Bett gesetzt. Es sei ihr ums Weinen gewesen (Urk. 5/4 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie sich unter der Du-
- 37 - sche nicht gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, es sei nicht so, dass sie sich nicht gewehrt habe, er habe sie mit Gewalt gezwungen. Sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Würgen gedroht (Urk. 5/4 S. 10). Gestützt auf diese Aussagen ist einstweilen festzuhalten, dass die Anklage die Aussagen der Privatklägerin, wel- che sie in der Untersuchung zu Protokoll gab wiederspiegelt. Die Privatklägerin legte dar, dass sie nicht freiwillig mit dem Beschuldigten duschte, sondern weil der Beschuldigte sie packte und in die Dusche zwang, dies unter Androhung von körperlicher Gewalt. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei "sauer" geworden, als sie die Toilette im Hotelzimmer nicht habe benützen wollen. Er sei gewalttätig geworden und habe ihr gedroht, weh zu tun, wenn sie nicht das mache, was er ihr sage. Sie sei wie seine Marionette gewesen. Sie habe sich gedacht, er könne ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzen, dass sie bewusstlos werde und um ihr weh zu tun. Sie ha- be sich auch gedacht, dass ihr niemand helfen könnte. Der Beschuldigte habe sie gezwungen zu duschen. Er habe sie auf das Bett gestossen, er habe ihr die Klei- der ausgezogen und sie in die Dusche geschleppt (Prot. I S. 66-67). Die Vertei- digerin wertete die Aussage der Privatklägerin, sie habe gedacht, er (der Be- schuldigte) könne ihr einen Faustschlag versetzen, dahingehend, dass tatsächlich keine Bedrohung durch den Beschuldigten stattgefunden habe, sondern, dass die Privatklägerin das nur interpretiert habe (Urk. 97 S. 10, Prot. II S. 27) und dass dies allgemeine Ausführungen gewesen seien und nicht im Kontext mit dem Duschvorgang stünden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Privatklägerin führ- te befragt zum Duschvorgang in jeder Einvernahme aus, sie sei bedroht worden. Vor diesem Hintergrund ist auch klar, dass die Aussage sie habe gedacht, er könne ihr einen Faustschlag versetzen, ihre damalige Angst zeigt und auch, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten echt und unmittelbar bedroht fühl- te. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin im Rahmen des Duschvorgangs tatsächlich mit körperlicher Gewalt drohte. Weshalb sonst hätte die Privatklägerin die Idee entwickelt, dass ihr der Be- schuldigte etwas antun könnte. Letztlich führte die Privatklägerin dazu im Einklang anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 aus, als sie
- 38 - sich darüber beschwert habe, dass sie kein Badezimmer gefunden habe, sei der Beschuldigte wie ein "umgedrehter Handschuh" und wütend gewesen. Er habe dann veranlasst, dass sie mit ihm eine Dusche genommen habe. Sie habe Angst gehabt und immer noch gehofft, er würde es bereuen. Sie habe sogar Angst ge- habt zu schreien. Er habe ihr gedroht, dass wenn sie schreie, er ihr etwas antun würde (Urk. 135 S. 5). Später in der Einvernahme und darauf angesprochen, wie sich die Beschlussfassung durch den Beschuldigten, dass man gemeinsam du- sche, abgespielt habe, antwortete die Privatklägerin: "Er nahm mich mit Kraft und hat angefangen mir die Kleider auszuziehen. Und er hat mich in die Dusche ge- stellt. Er ist ein Mann und ich bin klein." (Urk. 135 S. 15). Die Privatklägerin schil- derte somit auch an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 von sich aus den durch die Drohungen des Beschuldigten bei ihr eingetretenen Angstzu- stand und auch, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner kräftemässigen Überlegenheit, welche er ausnutzte, gelang, ihr die Kleider auszuziehen und sie in die Dusche zu stellen. 5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin auch nach dieser erneuten Würdigung als glaubhaft einzustufen sind. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschaffen konnte, welcher eine Kongruenz zwischen dem Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem non- verbalen Ausdruck zeigte. 5.9. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend den Anklagesachverhalt ist daher, entgegen dem Einwand der Verteidigung, zu übernehmen. Der Anklage- sachverhalt in Ziffer 1 Abs. 1 ist somit, mit Ausnahme des letzten Satzes, erstellt (vgl. Urk. 71 S. 28). 5.10. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. In ihrer Begründung erwog die Vorinstanz, der Beschul- digte habe unter Zuhilfenahme einer Kombination der Nötigungsmittel der Gewalt (stossen, packen, ausziehen und am Arm zurückhalten als physische Einwir- kung), der Drohung (androhen von Faustschlägen) und durch andere Beschrän- kung der Handlungsfreiheit (durch ständige verbale Einwirkung) die Privatklägerin
- 39 - dazu gebracht, das Ausziehen und das Duschen zu erdulden. Eine - auch nur leichte - Gewalteinwirkung in Kombination mit einer Androhung von Schlägen durch einen Mann sei objektiv geeignet, um eine junge Frau, welche mit diesem Mann alleine in einem Hotelzimmer sei, gefügig zu machen. Der Nötigungserfolg - das Dulden des Ausziehens und der gemeinsamen Dusche - sei gegeben und kausale Folge der Nötigungshandlung. Dadurch erachtete die Vorinstanz den ob- jektiven Tatbestand der Nötigung als erfüllt (vgl. Urk. 71 S. 41). 5.11. Die Verteidigung hielt diesen Erwägungen sinngemäss entgegen, die An- sicht der Vorinstanz, wonach die Nötigungshandlung in einer Kombination von Nötigungshandlungen bestehe, gehe fehl. Das Gesetz sehe keinen Auswahlkata- log vor, aus welchem nach Belieben passende Stücke herausgegriffen werden könnten, bis man zur gewünschten Intensität oder überhaupt einer Einwirkungs- handlung auf das Opfer komme. Die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammen- hang eindeutig, dass insbesondere das Nötigungsmittel des psychisch unter Druck Setzens vier kumulative Elemente voraussetze, wobei eines das Fehlen von Gewalt als Nötigungsmittel sei (Urk. 97 N 22 mit Verweis auf N 30). 5.12. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB be- reits dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 40, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzuführen, dass Art. 181 StGB die Freiheit der Willens- bildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des Einzelnen schützt. Ge- schützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässi- ge Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. 5.13. Gemäss erstelltem Sachverhalt teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass sie weder die Toilette im Hotelzimmer benützen noch mit ihm duschen wolle. In der Folge kam es dazu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte, aufs Bett stiess, sie auszog und unter die Dusche stellte. Im Rahmen die- ser gewaltsamen Vorgehensweise bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin, indem er ihr Faustschläge in Aussicht stellte und auch, dass er sie würgen werde, sollte sie seinem Willen nicht Folge leisten. Der Anklagesachverhalt bildet somit eine einheitliche Handlung, welche zur Aufgabe des eigenen Willens der Privat-
- 40 - klägerin zufolge eines Angstzustands führte. In der Folge musste sie, entspre- chend dem Willen des Beschuldigten, mit ihm duschen. Ohne Weiteres steht fest, dass der Beschuldigte durch seine Handlung bei der Privatklägerin ein Verhalten bewirkte, auf das er keinen Anspruch hatte. Durch die Gewaltanwendung und das Drohen mit Schlägen und Würgen grenzt sich das Verhalten des Beschuldigten klar von einer noch nicht strafbaren Druckausübung gegenüber einer Person ab. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit als zutreffend. Sie sind ein- zig dahingehend einzuschränken, als die von ihr beschriebene ständige verbale Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin nicht Eingang in den Ankla- gesachverhalt gefunden hat, entsprechend nicht Teil des erstellten Sachverhalts ist und somit auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausser Acht zu bleiben hat. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen (Urk. 71 S. 41, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach diesen Ausführungen steht auch fest, dass im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand entgegen dem sinngemässen Vorbrin- gen der Verteidigung, nicht dadurch erfüllt wird, dass eine Vielzahl, sondern dass eine einzige Handlung den Erfolg bewirkte. Hinsichtlich der weiteren Prüfung des subjektiven Tatbestands und der Rechtswidrigkeit ist auf die vollständigen und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 71 S. 42, Urk. 82 Abs. 4 StPO). 5.14. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schul- dig zu sprechen.
6. Der Beschuldigte hat sodann den unter Anklageziffer 3./2. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt bestritten. Die Privatklägerin habe sich nur einmal ausge- zogen und dies habe er nicht von ihr verlangt (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 5/8 S. 8). 6.1. Das Bezirksgericht hat zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Aus- sagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt als stimmig erweisen. Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Abwei- chung zur polizeilichen Befragung von mindestens acht Vorfällen anstelle von fünf gesprochen habe, lasse darauf schliessen, dass sie, je länger die Untersuchung gedauert habe, die Geschehnisse aufgrund ihres hohen Repetitionsfaktors etwas überzeichnet habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die Privatklägerin bei
- 41 - dieser Anzahl nicht jeden einzelnen Vorgang noch habe rekonstruieren können. Es handle sich um eine Schätzung. Die genaue Anzahl des Ausziehens könne of- fengelassen werden. Fest stehe, dass es sich um ein mehrmaliges Ausziehen gehandelt habe (Urk. 71 S. 48). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen aufgrund ihrer Inkonstanz und Widersprüchlichkeit wenig glaubhaft. Bei der Poli- zei habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, dass er die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen ausgezogen habe, während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt habe, dass sich die Privatklägerin nur einmal ausgezogen und er dies von ihr auch nicht verlangt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte seine Aussage erneut geändert. Er habe dort vorgebracht, dass er der Privatklägerin vielleicht ein oder zwei Mal das Hemd und den Büsten- halter ausgezogen habe. Ferner sei auch seine Begründung, wonach er nicht in der Modebranche tätig sei und es deshalb keinen Sinne ergäbe, dass er die Pri- vatklägerin acht Mal ausgezogen haben soll, nicht stichhaltig (Urk. 71 S. 50). 6.2. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist (ebenfalls) über- zeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich dargetan, weshalb sie die Aus- sagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet und nicht auf die Bestreitungen des Beschuldigten abstellen konnte. Die vorstehend dargestellten Ungereimthei- ten in der Darstellung des Beschuldigten lassen es jedenfalls nicht zu, diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen. 6.3. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewürdigt. Ihren einlässlichen und ausführlichen Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und entsprechend darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde durch die Verteidigung insofern in Frage gestellt, als sie die Intensität der gewalt- tätigen Einwirkung des Beschuldigten zur Diskussion stellte und damit in Zu- sammenhang vorbrachte, es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht festgehalten habe (Urk. 97 N 23). Dem ist entgegen zu halten, dass aufgrund der obigen Ausführungen für die rechtliche Würdigung vom erstell- ten Anklagesachverhalt auszugehen ist. Demzufolge ist auf die Interpretation der Verteidigung, wonach keine Nötigungshandlung vorliege, zumal die Handlung des
- 42 - Beschuldigten überraschend bzw. mittels List herbeigeführt worden sei und die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht mehr habe festhalten können, nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
7. Sodann hat der Beschuldigte den unter Anklageziffer 5 erhobenen Anklage- vorwurf in Abrede gestellt. 7.1. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Videoaufzeichnungen zutreffend wiederge- geben und die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt zu- sammengefasst (Urk. 71 S. 74 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist auf die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, welche sich mit dem Inhalt der Videoaufzeichnung in Übereinstim- mung bringen lassen, abzustellen (Urk. 71 S. 76). Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 aus, als sie habe flüchten wollen, habe der Beschuldigte sie an den Armen festgehalten, ihr mit den Fäusten ge- droht und ihr gesagt, dass er sie schlagen werde (Urk. 5/1 S. 11). Bei der staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 18. März 2014 brachte die Privatklägerin er- gänzend vor, dass der Beschuldigte, nachdem er die Kondome besorgt habe, ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht habe. Er habe ihr klar machen wollen, dass sie nicht ihre Sachen nehmen und gehen dürfe Urk. 5/4 S. 9). Ganz allge- mein habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht, wenn sie nicht mache, was er wolle (Urk. 5/4 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2015 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr mehrfach ge- droht: Schau ich werde Dir weh tun. Im Augenblick, als sie auf dem Bett gewesen seien habe er ihr konkret gedroht, indem er gesagt habe, dass er ihr die Faust ins Gesicht schlagen werde (Prot. I S. 77). Sie wäre glücklich gewesen - so die Pri- vatklägerin fortfahrend -, wenn sie der Beschuldigte hätte gehen lassen. Am An- fang habe sie gehofft, dass der Beschuldigte sich beruhigen würde. Mit der Zeit habe sie das Zimmer nur noch verlassen wollen (Prot. I S. 80). Auf die Frage, weshalb sie das Hotelzimmer nicht verlassen habe, als der Beschuldigte gegan- gen sei, um Präservative zu besorgen, erwiderte die Privatklägerin, dass sie da- von ausgegangen sei, dass die Zimmertüre verschlossen gewesen sei, da der
- 43 - Beschuldigte die Zimmerkarte mitgenommen habe (Prot. I S. 83). Alsdann sei der Beschuldigte schnell zurückgekommen und sie habe auch nicht gewusst, ob er wirklich gegangen sei oder vor der Türe warte, um bei einem Fluchtversuch sofort zu intervenieren (Prot. I S. 84). Aus diesen zusammengefassten Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin Drohungen beschreibt, welche im Zusammenhang mit dem Verlassen des Zimmers stehen. Insoweit erweist sich die Einwendung der Verteidigung, wonach das Androhen von Faustschlägen bereits Bestandteil der Anklageziffern 3 und 4 sei, als unbegründet (vgl. Urk. 97 S. 17). Des weiteren unterstützen die Videoaufnahmen auch in diesem Anklagepunkt lediglich die Be- wertung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten und liefern kei- nen eigenständigen Beweis für die Geschehnisse. So zog die Vorinstanz aus den Videos den Schluss, dass es vorkam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin daran hinderte, das Zimmer zu verlassen, es aber auch Situationen gab, in wel- chen der Beschuldigte wollte, dass die Privatklägerin das Zimmer verliess. Letzte- res sei zeitlich später einzuordnen als die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 5 (vgl. Urk. 71 S. 77). Diese abschliessende Feststellung wurde von der Verteidi- gung als willkürlich gerügt (Urk. 97 S. 17). Tatsächlich lassen sich die Video- aufnahmen zeitlich nicht punktgenau einordnen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Videos aufzeigen, dass der Beschuldigte das Geschehen be- stimmte und sich die Videoaufnahmen - wie eingangs erwähnt - mit den Aus- sagen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen. 7.2. Der Beschuldigte begnügte sich im Wesentlichen damit, den Anklagevorwurf in Abrede zu stellen. Es fällt auch hier die Tendenz des Beschuldigten auf, Ereig- nisse zu bagatellisieren sowie von sich abzulenken, was Indizien sind, die auf ei- ne Falschaussage hindeuten. So führte er, nachdem er mit dem konkreten Ankla- gevorwurf konfrontiert worden war, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 aus, er habe während dem Streit die Türe geöffnet und sei hinausgegangen. Dort sei ein pakistanischer Herr vom Hotel ... gewesen. Später habe er auch die Türe zum Zimmer offengelassen, damit man habe hören kön- nen, was sich da abgespielt habe. Er habe in jenem Moment befürchtet, dass die Privatklägerin schreie "Hilfe, Hilfe, er vergewaltigt mich". Weiter gab der Beschul- digte an, er habe das Ganze aufgenommen, aber er habe keine Drohung erken-
- 44 - nen können (Urk. 5/8 S. 11). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, die Privatklägerin habe nie von ihm weggehen und das Hotel verlassen wollen. Sie hätten dann ganz ruhig beschlos- sen, das Hotel zu verlassen. Er - der Beschuldigte - habe Anlass gehabt zu glau- ben, dass es der Privatklägerin gefallen habe, wo sie gewesen sei. Die Privatklä- gerin sei glücklich gewesen, mit ihm auszugehen (Prot. I S. 56). Angesichts dieser Angaben erscheint es schleierhaft und unerfindlich, weshalb der Beschuldigte be- fürchtet haben soll, die Privatklägerin könnte wegen einer angeblichen Vergewal- tigung um Hilfe schreien. Bemerkenswert ist immerhin, dass diese angebliche Be- fürchtung des Beschuldigten wohl kaum einen Sinn machen würde, wenn alles so friedlich und im Einverständnis der Beiden abgelaufen wäre, wie was das der Be- schuldigte darzustellen versucht. 7.3. Mit der Vorinstanz ist auch bezüglich dieses Sachverhaltsteils auf die Aussa- gen der Privatklägerin abzustellen (vgl. Urk. 71 S. 78). Damit erweist sich abwei- chend von der Anklageschrift, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschul- digte auch mit Würgen gedroht hat und dass das Hotelzimmer verschlossen war. 7.4. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 5 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und zu überneh- men. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 71 S. 78 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit in Anklageziffer 5 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mehrfache Tätlichkeiten (Anklageziffer 3. / 1. Absatz)
8. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf betreffend die Tätlichkeiten (Anklagezif- fer 3. / 1. Absatz) zutreffend zusammengefasst (Urk. 71 S. 44). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.1. Der Beschuldigte hat den unter der Anklageziffer 3. / 1. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er sei gegenüber
- 45 - der Privatklägerin nie gewalttätig geworden. Er habe sie niemals am Hals ge- packt. Auch geohrfeigt habe er die Privatklägerin nie. Er habe die Privatklägerin lediglich ein Mal an den Armen gepackt, als sie ihn geschlagen habe (Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/8 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Version, wonach er gegenüber der Privatklägerin nie aggressiv gewesen sei und Gewalt angewendet habe. Er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder bedroht oder ihr Schaden zugefügt (Prot. I S. 32 und S. 37). 8.2. Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Sachverhaltserstellung zusammenge- fasst ausgeführt, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert und im Kern gleichlautend seien. Sie habe die einzelnen Sequenzen, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, nachvollziehbar und lebensnah ge- schildert. Die Privatklägerin habe sich auch eingehend daran erinnern können, welche Aussagen den Beschuldigten zur Vornahme dieser Handlungen veran- lasst und wie sich diese zugetragen hätten. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Würgevorgang anlässlich der polizeilichen Einvernahme etwas überzeichnet dargestellt habe, indem sie angegeben habe, dass sie während des mehrminü- tigen Würgevorgangs keine Luft mehr bekommen habe und gehofft habe, dass sie ohnmächtig werden würde und dass dazu nicht mehr viel gefehlt habe, lasse den Vorfall als solchen nicht als konstruiert erscheinen. Die Privatklägerin habe ihre Aussage aber objektiviert. Sie habe selbst geltend gemacht, das sie sich durch Bewegung des Körpers haben lösen können. Anlässlich der Hauptverhand- lung habe die Privatklägerin das Würgen als ziemlich stark, aber als nur kurz an- dauernd bezeichnet. Als stimmig würden sich sodann auch die Aussagen der Pri- vatklägerin im Bezug auf die Ohrfeigen erweisen. Zwar habe sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung nur an einen Vorfall erinnern können, wo- hingegen sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch angegeben habe, drei mal heftig vom Beschuldigten geohrfeigt worden zu sein. Eine solche Erinne- rungslücke lasse sich aber durch den Zeitablauf zwischen den beiden Einver- nahmen zwanglos erklären (Urk. 71 S. 48 f.). Die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ohrfeigen und dem Würgen seien zwar konstant. Der Beschuldigte habe die entsprechenden Handlungen stets negiert. Auffallend sei jedoch seine Erklärung, wonach die Backen der Privatklägerin aufgrund von Akne
- 46 - immer rot seien bzw. die Privatklägerin immer Rötungen an den Wangen aufwei- se. Dies sei angesichts der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens betreffend die körperliche Untersuchung der Universität Zürich vom 18. Februar 2014 (Urk. 10/8) aber als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gemäss dem Gutachten stammten die Rötungen von einer geringgradigen stumpfen Gewalteinwirkung (Urk. 71 S. 50). Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin nicht massgebend er- schüttern (Urk. 71 S. 51). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. 8.3. Die Ausführungen der Privatklägerin stimmen sodann mit dem Verletzungs- bild überein, welche sowohl durch den Austrittsbericht des Bezirksspitals I._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/2), als auch durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (IRM), vom
18. Februar 2014 (Urk. 10/2) dokumentiert sind. Dem Gutachten des IRM sind verschiedene Hautrötungen am rechten und linken Mundwinkel sowie an der Halsaussenseite rechts zu entnehmen, welche gemäss Gutachten infolge einer geringgradigen stumpfen Gewalt entstanden sind (Urk. 10/2 S. 3). Aus dem Aus- trittsbericht des Bezirksspitals I._____ ergibt sich sodann, dass am vorderen Hals eine leichte Rötung bestand. Das Gutachten bzw. der Austrittsbericht sind ein In- diz dafür, dass bei der Privatklägerin eine stumpfe Gewalteinwirkung auf den Mund und den Hals stattgefunden hat. Diese Ergebnisse widersprechen damit den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Rötungen im Gesicht der Privat- klägerin auf Akne zurückzuführen seien. 8.4. Zutreffend hat die Vorinstanz überdies auf die Auffälligkeit der Aussage des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Aussage hingewiesen, wonach "allfällige Flecken" dadurch zu erklären seien, dass er die Privatklägerin "delikat" angefasst habe (Urk. 5/8 S. 7). Der Beschuldigte bestreite - so die Vorinstanz - jegliche Gewalteinwirkung, mache aber bereits vorsorglich geltend, dass mögliche Anzeichen auf das "delikate" Anfassen zurückzuführen seien. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als Schutzbehauptung taxiert (Urk. 71 S. 50). Sodann hat der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben nur an
- 47 - den Armen gepackt, nachdem sie ihn geschlagen habe. Er habe sie aber nie am Hals gepackt, ansonsten es ja auch ein Zeichen davon gäbe (Urk. 5/8 S. 7). Und schliesslich hat der Beschuldigte erklärt, er habe die Privatklägerin nur im Gesicht gestreichelt (Urk. 5/3 S. 4). Auch dieser Teil des Anklagesachverhalts ist rechts- genügend erstellt. 8.5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Auf die entsprechenden Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 52 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzu- folge ist der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Versuchte Vergewaltigung (Anklageziffer 4./1. Absatz)
9. Im Rahmen der Erwägungen zum Prozessualen wurde bereits erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift betreffend diesen Anklagevorwurf an- lässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 er- gänzte. Die Ergänzung der Anklageschrift ist vorne unter Ziff. III. 1.17 wiederge- geben, weshalb unter Verweis darauf an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung des Inhalts zu verzichten ist. 9.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 4./1. Absatz eingeklagten Sach- verhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er gab zwar - nachdem er anfäng- lich jeglichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin verneint hatte (Urk. 5/2 S. 1) - zu, dass er mit der Privatklägerin einvernehmlich Oralsex gehabt habe (Urk. 5/3 S. 2). Er habe die Privatklägerin aber weder angefasst noch vergewaltigt (Urk. 5/8 S. 10). Vor Vorinstanz verneinte der Beschuldigte ebenfalls, Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt bzw. dazu einen Versuch unter- nommen zu haben. Die Privatklägerin habe zwar gesagt, dass sie Geschlechts- verkehr ohne Präservativ haben wolle. Er habe dies jedoch nicht gemacht, da es dafür noch viel zu früh gewesen sei; sie hätten sich gerade erst kennengelernt (Prot. S. 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 hielt der Beschuldigte an seiner Version fest. Er verneinte (erneut) jeglichen Versuch zum
- 48 - Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin, räumte aber ein, mit ihr einvernehmlich Oralverkehr im Hotelzimmer gehabt zu haben (Urk. 96 S. 20 und S. 31). 9.2. Die Vorinstanz gelangte nach einlässlicher Würdigung sämtlicher Aussagen der Beteiligten zum Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte versucht habe, die Privatklägerin zu vergewaltigen. Das Bezirksgericht hat in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin seien detailliert und im Kern konstant. Der materielle Gehalt ihrer Aussagen ergebe ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und plausibles Ge- samtbild (Urk. 71 S. 61 f.). Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten als über weite Strecken widersprüchlich, in keiner Weise nachvollziehbar und da- mit als unglaubhaft zu qualifizieren. Widersprüchlich seien insbesondere seine Ausführungen in Bezug auf einen möglichen, sich anbahnenden Geschlechtsver- kehr (Urk. 71 S. 62 f.). 9.3. Die Vorinstanz bewertete die Aussagen der Privatklägerin betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungsversuch als in sich schlüssig bzw. stimmig, plausibel und im relevanten Kerngeschehen konstant. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 71 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch nach Berücksich- tigung der Angaben der Privatklägerin, welche sie anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 machte, ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auszugehen. Dies zeigt die nachfolgende Würdi- gung, wobei vorab die relevanten Aussagen aufzuführen sind. 9.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014, also unmittel- bar nach dem Vorgefallenen, führte die Privatklägerin zum Geschehen nach der vom Beschuldigten erzwungenen Dusche aus, sie habe sich anziehen wollen. Er habe gesagt, er wolle mit ihr Liebe machen. Auch zuvor habe er gesagt, er wolle sie komplett vögeln. Bereits auf der Fahrt nach Zürich habe er dies gesagt. Da- mals aber aus Spass, aber im Bett mit dem Handtuch habe er es ernst gemeint. Er habe sich dann an ihr gerieben und habe versucht, den Penis einzuführen. Sie habe auf dem Rücken gelegen und er habe sich auf sie gelegt und sie umgedreht. Dies habe er mehrmals gemacht (Urk. 5/1 S. 3 Antworten 16, 18 und 20). Später in der Einvernahme gab die Privatklägerin auf die Frage, weshalb sie den Be-
- 49 - schuldigten oral befriedigt habe zu Protokoll, sie habe gehofft, dass er sie dann in Ruhe lasse. Es seien schon 2 ½ Stunden gewesen, als er versucht habe sie zu vögeln und den Penis einzuführen (Urk. 5/1 S. 9 Antwort 60). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 führte die Privatkläge- rin zum Geschehen nach der Dusche aus, sie sei ganz aufgelöst, wie paralysiert gewesen. Sie habe sich aufs Bett gesetzt und sie habe begonnen sich anzuzie- hen. Ihr sei es ums Weinen gewesen, was sie ihm nicht habe zeigen wollen. Sie habe sich dann gegen die Wand gedreht und eine Zigarette gewickelt. Während- dessen habe er begonnen zu filmen. Er habe gesagt, er habe sie mit dem Video in die Scheisse geritten, weil so alle sehen könnten wie sie weine. Alle könnten sehen, dass sie mit ihm da gewesen sei und sie eine Schlampe sei. Nach dem Video habe er ständig gefragt, weshalb sie nicht mit ihm ins Bett wolle. Nach dem Video habe er sie gepackt und aufs Bett gezogen. Er habe sie praktisch in den Oralsex hineingezogen. Sie wisse, dass er ihr die Kleider zerrissen habe. Er habe praktisch versucht, sie zu vergewaltigen, aber er sei nicht hineingegangen. Er habe sich aufgeregt, weil sie keinen Sex mit ihm habe haben wollen (Urk. 5/4 S. 8-9). Später in der Einvernahme gab die Privatklägerin an, es sei richtig, dass er nach dem Duschen versucht habe auf dem Bett liegend in sie einzudringen. Vergewaltigungsversuche habe es mehr als einmal gegeben. Er habe acht Mal versucht, ihr die Kleider auszuziehen (Urk. 5/4 S. 13). Weiter führte die Privat- klägerin bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, was sie gemacht habe, als er versucht habe, mit dem Penis einzudringen aus, sie habe versucht wegzugehen, aber er habe sie festgehalten. Dies mit Kraft. Es sei ihm nicht gelungen in sie ein- zudringen. Sie sei es nicht gewohnt, die Beine einfach breit zu machen. Er habe ihr mit Faustschlägen gedroht und sie geohrfeigt (Urk. 5/4 S. 15). Anlässlich ihrer Befragung vor Erstinstanz vom 5. Februar 2016, führte die Privatklägerin aus, als sie auf dem Bett gewesen sei, habe er immer wieder versucht, ihr die Kleider auszuziehen, während er einen Monolog geführt habe. Sie habe versucht, die Kleider wieder anzuziehen, aber er habe die Kleider auf alle Fälle wieder aus- gezogen. Dann habe es einen Moment gegeben, als der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis einzuführen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Nach einer Weile sei er deswegen noch aufgeregter geworden. Sie erinnere sich, dass sie
- 50 - unten gewesen sei. Er habe sie mit Kraft, mit Gewalt auf sich genommen. Er habe sie dauernd wieder ausgezogen. Ob sie nach der Dusche nackt geblieben sei, wisse sie nicht mehr (Prot. I S. 71). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe auf ihr gelegen und habe versucht, den Penis vaginal ein- zuführen. Das sei ihm nicht gelungen. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, logischerweise habe sie Widerstand geleistet. Sie sei logischerweise steif gewesen. Er habe ihr gedroht weh zu tun. Wenn er ver- sucht habe, sie zu öffnen, sei sie geschlossen geblieben. Er habe gewusst, dass sie nicht wolle, sie habe sich geweigert. Sie wisse nicht, welche Worte sie in je- nem Augenblick gesagt habe, sie sei traumatisiert gewesen (Prot. I S. 72 f.). Schliesslich gab die Privatklägerin anlässlich der Fortsetzung der Berufungsver- handlung am 25. Oktober 2017 zu Protokoll, beim ganzen Ablauf habe sie immer gehofft, dass er wieder normal werde. Er habe sie zwingen wollen Geschlechts- verkehr mit ihm zu haben. Sie habe das nicht gewollt. Er habe sie für die Dusche ausgezogen und nach der Dusche… da wisse sie jetzt nicht mehr, ob er sie in das Tuch gehüllt habe. Jedenfalls habe er Sex mit ihr haben wollen und sie habe nicht gewollt. Das habe ihn wütend gemacht und er habe das nicht akzeptieren wollen (Urk. 135 S. 5 f.). Die Frage, ob es zutreffend sei, dass sie - die Privatklägerin - nach dem Duschen mit dem Beschuldigten auf dem Bett gelegen habe und dieser mehrmals versucht habe, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, bejahte die Privatklägerin (Urk. 136 S. 16). Auf die weitere Nachfrage, wie es dazu ge- kommen sei, erwiderte die Privatklägerin, er habe sie mit Gewalt genommen. Es sei ihm nicht gelungen in sie einzudringen. Er habe sie herumgedrückt im Bett und er habe sie dann nach unten gedrückt und sie habe gemerkt, dass er den Oralsex gewollt habe. Sie habe gedacht, dass es nun vielleicht ratsam sei, dass sie das mache, so dass er sie nachher in Ruhe lasse. Er sei dann aber immer noch wütend gewesen und habe nochmals versucht, in sie einzudringen. Für sie sei das ein Albtraum gewesen (Urk. 135 S. 16). 9.5. Die Privatklägerin hat anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung lebensnah, nachvollziehbar und somit glaubhaft vermittelt, dass sie sich im Rah- men der Geschehnisse unter Ziffer 4 der Anklage in einer ausweglosen Situation befand. Sie hat eindrücklich geschildert, dass ihre Widerstandskraft aufgrund der
- 51 - vom Beschuldigten erzwungenen gemeinsamen Dusche angeschlagen war, zu- mal sie das Verhalten des Beschuldigten stark verunsicherte bzw. verstörte. Ins- besondere schilderte sie, der Beschuldigte sei im Hotelzimmer wie ein "um- gedrehter Handschuh" und wütend gewesen, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen. Betreffend die Zeit nach der Dusche führte sie aus, sie habe immer gehofft, dass er wieder normal werde. Sie sei aufgelöst und paralysiert gewesen. Dass der Beschuldigte, entsprechend der Wahrnehmung der Privatklägerin, tat- sächlich sexuelle Absichten hatte, belegen die Videosequenzen, welche bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnte und worauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 63 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft, wonach der Beschuldigte mit ihr Ge- schlechtsverkehr haben wollte und sich aufgeregt hatte, als sie nicht wollte. Dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung liegt somit die Ausgangslage zugrunde, wonach feststeht, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr haben wollte, diese den Geschlechtsverkehr ablehnte, wobei sie durch die unmittelbar vorangegangene Dusche mit dem Beschuldigten bereits verängstigt war. Zum Tatvorwurf sagte die Privatklägerin im Kern ihrer Aussagen durchge- hend aus, der Beschuldigte habe versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm nicht gelungen sei. Konstant erwähnte die Privatklägerin weiter, der Be- schuldigte habe sie dazu gegen ihren Willen ausgezogen. Auch führte sie anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie nicht habe weg- gehen können, zumal der Beschuldigte sie mit Kraft festgehalten habe. Bei der Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, er habe sie mit Kraft auf sich genommen und schliesslich gab sie anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mit Gewalt genommen und er habe sie im Bett herumgedrückt. Unzweifelhaft steht somit fest, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zwang, sich aufs Bett zu legen. Die Privatklägerin hatte keine Mög- lichkeit, sich dem Zwang zu entziehen, zumal sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war und dieser seine Kraft gegen die Privatklägerin einsetzte. Weiter beschrieb die Privatklägerin, dass der Beschuldigte versucht hatte sie zu öffnen, ihm dies aber nicht gelungen war, weil sie sich steif gemacht und sich abgedreht hatte. Mit dem Versteifen des Körpers leistete die Privatklägerin Widerstand, wel-
- 52 - chen der Beschuldigte erfolglos zu überwinden versuchte. Auch diese Darstellung schilderte die Privatklägerin konstant und nicht zuletzt anlässlich der Berufungs- verhandlung auch sehr authentisch. Entsprechend ist von der Glaubhaftigkeit ih- rer diesbezüglichen Angaben auszugehen. Ebenfalls glaubhaft dargestellt hat die Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten durch die Filmaufnahmen weiter unter Druck gesetzt worden war, was letztlich auch vom Beschuldigten selber be- stätigt wurde (Urk. 96 S. 22). Ebenso ist die Darstellung der Privatklägerin glaub- haft, wonach ihr der Beschuldigte Ohrfeigen in Aussicht stellte bzw. ihr generell drohte, weh zu tun. Weiter gab die Privatklägerin für den ganzen Ablauf an, sie habe keine Bewegung machen können. Bei jeder Bewegung sei er sofort zur Stel- le gewesen, um sie abzublocken. Er sei aggressiv gewesen und sie habe Angst gehabt (Urk. 135 S. 6). Gestützt auf diese Angaben der Privatklägerin ist erstellt, dass die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten keine andere Möglich- keit sah, als sich dem Willen des Beschuldigten zu beugen. 9.6. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, gibt der Umstand, dass die Privat- klägerin - abweichend von der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014 - in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 (Urk. 5/4) von sich aus mehrere im einzelnen jedoch unbestimmte Szenen des Aus- und Anzie- hens, an welche sie sich noch erinnern konnte und welche sie in diesem Zusam- menhang auch als Vergewaltigungsversuche bezeichnete, kein Anlass zu Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Vorinstanz führte einleuchtend aus, dass die polizeiliche Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall und da- mit noch unter dem Einfluss der Tat stattgefunden habe und die Privatklägerin an- lässlich dieser Einvernahme die Geschehnisse so erzählt habe, wie es ihr in den Sinn gekommen sei und nicht chronologisch (Urk. 71 S. 61). Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin den Vorfall auf ent- sprechende Nachfrage auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt und ihre Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat (Urk. 71 S. 61). Ebenso hat die Privatklägerin anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung den Geschehensablauf im Kern erneut bestätigt (Urk. 135 S. 4 f. und S. 16). Anzumerken ist hiezu ergänzend, dass gespeicherte Erinnerungen ver- blassen und vergessen werden. Insoweit ist auch erklärbar, dass die Privatkläge-
- 53 - rin die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht stets zu reproduzieren vermoch- te. Dem menschlichen Gedächtnis ist es unmöglich, sämtliche gespeicherten In- formationen in jedem beliebigen Moment, sozusagen "auf Knopfdruck", abzuru- fen. Dadurch liegt es auf der Hand, dass Aussagen im Laufe der Zeit bei multipler Wiedergabe variieren bzw. sich abschwächen. Eine durchgehende Konstanz, ge- rade über einen längeren Zeitraum hinweg und insbesondere unter Berücksichti- gung, dass die Privatklägerin über Stunden einer Angstsituation ausgesetzt war, ist daher kaum zu erwarten. Das entsprechende Aussageverhalten der Privat- klägerin ist daher vereinbar mit der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. 9.7. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zum Anklage- vorwurf der versuchten Vergewaltigung nicht zu überzeugen. Sie sind weitschwei- fig, ausweichend und - mit der Vorinstanz - widersprüchlich. Insbesondere mit Be- zug auf einen möglichen, sich anbahnenden Geschlechtsverkehr hat der Be- schuldigte mit seinen Aussagen eine regelrechten Slalomlauf vollführt. So gab er in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 einmal zu Protokoll, die Pri- vatklägerin habe in der fraglichen Nacht noch mehr als einen Blowjob machen wollen. Er habe aber nicht versucht, mit ihr zu schlafen (Urk. 5/2 S. 3 und 4). Ein anderes Mal erklärte er auf die konkrete Frage, ob er in die Privatklägerin einge- drungen sei, folgendes: "Nein, Ich bin nur mit der flachen Hand über die Vagina gegangen. Sie wollte nicht mehr." (Urk. 5/2 S. 5). In der Hafteinvernahme vom
4. Februar 2014 führte er demgegenüber aus, sie hätten vorgehabt, miteinander Sex zu haben (Urk. 5/3 S. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urk. 5/2 S. 5, wo der Beschuldigte auf die Frage, ob er Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, sagt "Nein, nur Oralverkehr"). In der Nähe des Hotels habe er zusätzlich die Kon- dome gekauft, da sie vorgehabt hätten, Sex zu haben (Urk. 5/3 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 widersprach er sich er- neut, indem er nunmehr erklärte, es sei keinesfalls so gewesen, dass er mit der Privatklägerin habe Liebe machen wollen (Urk. 5/8 S. 3). In derselben Einver- nahme hielt er dann später aber dafür, dass es doch logisch sei, dass die Privat- klägerin und er in diesem Hotel Liebe gemacht hätten. Das sei auch der Grund, weshalb er sie in dieses Hotel gebracht habe. Wenn er - der Beschuldigte - ge- dacht hätte, dass er nicht in die Privatklägerin eindringen könne, dann hätte er sie
- 54 - nicht nach Zürich gebracht (Urk. 5/8 S. 9). Er habe nicht in die Privatklägerin ein- dringen können, weil er kein Kondom gehabt habe. Er sei extra Kondome kaufen gegangen, weil er sich keine Krankheit habe einfangen wollen (Urk. 5/8 S. 9). Alsdann machte er geltend, auch wenn die Privatklägerin gesagt hätte, dass sie gesund sei, wäre er ohne Kondom nicht in sie eingedrungen (Urk. 5/8 S. 10). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschul- digte an, er habe zwar mit der Privatklägerin Liebe machen wollen, aber nicht in sie eindringen wollen (Prot. I S. 30). Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie Se- xualverkehr ohne Präservativ haben wolle. Sie hätten dies aber nicht gemacht, dafür sei es viel zu früh gewesen. Auf die konkrete Nachfrage, ob es zu früh ge- wesen sei, weil er noch kein Präservativ zur Hand gehabt habe, erwiderte der Be- schuldigte: "Was ich damit meinte, ist, dass es zu früh war, weil wir uns gerade erst kennengelernt hatten." (Prot. I S. 38). Diese Aussage lässt sich nun aber mit dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin und er am Abend, als er ihr eine Tätowierung gemacht habe, Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/8 S. 7 und S. 15, Prot. I S. 22), nicht in Einklang bringen. Zudem lässt es aufhorchen, wenn der Beschuldigte ausführt, er sei extra Kondo- me kaufen gegangen, weil er sich keine Krankheiten habe einfangen wollen und dann aber offenbar Oralverkehr ohne irgendwelchen Schutz macht. 9.8. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 (Urk. 96) erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er in der ersten polizeilichen Einvernah- me zwei Mal abgestritten habe, mit der Privatklägerin im Hotelzimmer sexuellen Kontakt gehabt zu haben, er habe gedacht Sex sei gleich Penetration. Nach etwa drei, vier oder fünf Minuten habe er dann eingeräumt - da er nichts zu verstecken gehabt habe -, dass er mit der Privatklägerin Oralsex gehabt habe (Urk. 96 S. 19). Dies ist zwar zutreffend, lässt sich aber nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass der Beschuldigte nicht nur sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin entschie- den verneinte, sondern damals vielmehr ergänzend ausführte, die Privatklägerin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich oral befriedigt, im Hotel aber nicht (vgl. Urk. 5/2 S. 3). Zudem erklärte er zunächst von sich aus, es sei nur während des gemeinsamen Duschens mit der Privatklägerin zu einer körperlichen Berüh- rung gekommen (Urk. 96 S. 20). Auf Nachfrage korrigierte er dann seine Ausfüh-
- 55 - rungen und gab zu Protokoll, es sei auch beim Oralverkehr zu einer Berührung gekommen (Urk. 96 S. 33). 9.9. Die widersprüchlichen Beispiele in den Aussagen des Beschuldigten lassen sich vermehren, weshalb seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. 9.10. Des weiteren erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zudem als teil- weise beschönigend und verharmlosend. So machte er unter anderem geltend, er habe andere Frauen und habe es nicht nötig, mit der Privatklägerin zusammen zu sein (Urk. 5/2 S. 3), er habe sie nur im Gesicht gestreichelt; sie leide an Akne, weshalb ihr Gesicht ein wenig rot gewesen sei (Urk. 5/3 S. 4), er habe sie aus Versehen auch gekratzt (Urk. 5/3 S. 4), mit Frauen sei er wie ein Engel gewesen (Urk. 5/3 S. 6), seine Kraft liege in seiner "Delikatesse" und in seiner Art zu reden (Urk. 5/8 S. 5), er habe die Privatklägerin "delikat" angefasst, sei aber nie gewalt- tätig zu ihr geworden (Urk. 5/8 S. 7), er könne nicht einmal eine Ameise töten, er könne einen Mann ohrfeigen, aber sicherlich keine Frau (Prot. I S. 32), als er der Privatklägerin die Kleider ausgezogen habe, habe sie sich glücklich gezeigt und habe verstanden, dass er ein guter Mensch sei (Prot. I S. 34). 9.11. Entsprechend der Vorinstanz ist somit auch im Berufungsverfahren das Fa- zit zu treffen, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Ereignisse in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 wie von ihr geschildert zugetragen haben. Durch ihre Angaben kann der ergänzte Anklagesachverhalt somit als erstellt gelten. Nicht schlüssig kann festgestellt werden, ob der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen dieses Anklagevorwurfs ausdrücklich verbot das Zimmer zu verlassen und inwiefern die vorangegangene Druckausübung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin androhte, sie mitsamt dem Gepäck auf die Strasse zu werfen, unter diesem Sachverhaltsteil Wirkung entfaltete. Unter Beachtung dieser Ausnahmen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung vom ergänzten Anklagesachverhalt auszuge- hen.
- 56 -
10. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient wie der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nöti- gungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nöti- gungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3 mit Hinweisen). Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Einer körperlichen Misshandlung bedarf es hiezu allerdings nicht. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundes- gericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf das Op- fer gelegt hatte (Urteil 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3). Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse weder möglich noch zumutbar war, sich der Einwirkung zu widersetzen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor den ihm bei einer Widersetzung drohenden Verletzungsrisiken als ver- ständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort hilflos aus- geliefert ist (Urteil 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Wie das Bundes- gericht für die Tatbestandsvariante des psychischen Unterdrucksetzens festgehal- ten hat, muss sein Nachgeben unter den konkreten Umständen als verständlich
- 57 - erscheinen (BGE 126 IV 124 E. 3c i.f. mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und kör- perlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstat- bestände sein kann. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine se- xuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbe- sondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 10.1. Im Berufungsverfahren wandte sich die amtliche Verteidigung gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Sie führte dazu aus, die Äusserung der Vorinstanz, wonach die ihres Erachtens vollzogenen Nötigungshandlungen zumindest zusammen betrachtet eine Intensität aufwiesen, welche geeignet war, den Widerstand der Privatklägerin zu brechen, sei für sich bereits befremdlich, da Art. 190 StGB oder auch Art. 189 StGB keine Auswahlkataloge seien, aus denen nach Belieben passende Stücke herausgegriffen werden könnten, bis man auf die gewünschte Intensität oder überhaupt eine Einwirkungshandlung auf die Privat- klägerin schliessen könne. Die Vorinstanz verkenne auch klar, dass insbesondere das Nötigungsmittel des psychisch unter Druck Setzens vier kumulative Elemente voraussetze, wobei eines das Fehlen von Gewalt als Nötigungsmittel sei. Ent- sprechend falle das Nötigungsmittel unter Druck setzen bereits aus rechtlichen Gründen ausser Betracht, da die Vorinstanz das Nötigungsmittel der Gewalt als gegeben erachtet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auch den subjektiven Tatbestand bejaht. Die Vorinstanz habe übersehen, dass im "Draufle-
- 58 - gen" an und für sich nicht bereits der Wille zur Vergewaltigung erkannt werden könne, zumal keine sexuellen Handlungen vorausgegangen seien (Urk. 97 S. 11 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung anlässlich der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung aus, das Nötigungsmittel des psychischen Drucks sei klar subsidiär zu den anderen Elementen Gewalt und Drohung, was bedeute, dass keines der letzteren gegeben sein dürfe. Der psychische Druck müsse derart stark sein, dass man sich diesem beuge. Es gebe nun diesbezüglich eine Vermischung. Das Wort Gewalt sei in der alten Anklage drin und komme auch in den Aussagen der Pri- vatklägerin immer mal wieder vor. Drohung als Nötigungsmittel sei in der korrigier- ten Anklage drin und auch unter psychischen Druck setzen. Eine Kombination der Nötigungsmittel sei indessen nicht zulässig. Zur Frage, inwiefern man einem Op- fer von sexueller Gewalt eine Widerstandsfähigkeit aufbürden muss, damit der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt werden könne, genüge der Hinweis, es sei ein Mann und er sei stärker gewesen sicher nicht, da dies nahezu bei jeder Mann- Frau-Konstellation der Fall sei. Es brauche sicher mehr. Die Widersetzlichkeit des Opfers müsse gegeben sein und diese müsse sich manifestieren. Fakt sei jedoch, dass die Privatklägerin ihren Widerspruch nach Aussen nicht bekannt gegeben habe (Prot. II S. 25 f.). 10.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des objektiven Tatbestands an (Urk. 71 S. 69 ff.), dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen gepackt und sich auf sie gelegt habe, wobei er sie fixiert habe. Dies wird im (ergänzten) Ankla- gesachverhalt nicht umschrieben. Im vorliegenden Fall hat die Würdigung des der Privatklägerin zumutbaren Widerstands gegen den Geschlechtsverkehr im Ge- samtkontext unter Berücksichtigung der kompletten Tatumstände zu erfolgen, mithin vor dem Hintergrund des am gleichen Ort unmittelbar vorangegangenen, als Nötigung und Tätlichkeiten zu qualifizierenden Geschehens. Als der Beschul- digte sich anschickte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, war die Privatkläge- rin insbesondere aufgrund der vorangegangenen, erfolglos abgewehrten und ihr abgenötigten Handlungen, ihrer körperlichen und psychischen Unterlegenheit, ih- rer beklemmenden Situation in einem ihr unbekannten Hotelzimmer zu erneuter aktiver Gegenwehr nicht mehr im Stande und befand sich in einer ausweglosen Lage. Für die rechtliche Beurteilung relevant ist, dass sich das Geschehen spät
- 59 - nachts in einem Hotelzimmer in einer fremden Stadt abgespielt hat, in welchem Zimmer sich ausser den beiden Beteiligten niemand befand. Als eigentliche An- wendung von Gewalt, die darauf gerichtet war, den Widerstand der Privatklägerin zu brechen, erscheint hier, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nachdem sie aufgrund des vorangehenden Geschehensablaufs bereits verängstigt war und nicht mehr über eine volle Widerstandskraft verfügte, gegen ihren Willen auszog und sie unter Kraftanwendung aufs Bett zwang, womit er seine physische Überle- genheit ausnutzte und den Widerstand der Privatklägerin endgültig brach, was dazu führte, dass es ihr unmöglich war, sich über das Abdrehen und Starrhalten des Körpers hinausgehend zu wehren. Die Verteidigung brachte vor, dass nahezu bei jeder Mann-Frau Konstellation ein physisches Ungleichgewicht bestehe und daraus nichts abzuleiten sei. Vorliegend hat der Beschuldigte seine Überlegenheit durch den Krafteinsatz aber ausgespielt, weshalb die Argumentation der Verteidi- gung diesbezüglich nicht nachvollziehbar ist. Angesichts ihrer gewaltdeliktischen Natur waren die Handlungen des Beschuldigten zudem unzweifelhaft geeignet, bei der Privatklägerin einen ausserordentlichen psychischen Druck zu erzeugen. Diesen Druck hat der Beschuldigte nicht nur geschaffen, sondern im Rahmen ei- nes Handlungsablaufs während Stunden geschickt aufrechterhalten, nicht zuletzt auch durch die Androhung von Schlägen und der Ansage, er werde das Film- material herumzeigen. Insgesamt befand sich die Privatklägerin somit - wie er- wähnt - in einer ausweglosen Lage, die sie vollständig lähmte. Aus diesen Aus- führungen geht hervor, dass die Einwirkung des Vorgehens des Beschuldigten auf die Privatklägerin zwar mehrschichtig war, aber es sich letztlich um einen ein- zigen Handlungsablauf handelte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach eine unzulässige Kombination von Nötigungsmitteln bzw. eine Gesamtheit von Einzel- handlungen vorliege, welche nur zusammen die Intensität aufwiesen, welche die Widerstandsunfähigkeit herbeiführten, ist somit nicht zutreffend. 10.3. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die von der Geschädigten klar geäusserte und ausgedrückte Zurückweisung, sie wolle mit ihm - dem Be- schuldigten - den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen, aber auch der Umstand, dass sie sich in der Folge völlig passiv verhalten habe (steif stellen, Beine nicht öffnen) zeigten, dass dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass die
- 60 - Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. In- dem der Beschuldigte sich gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Pri- vatklägerin unter Brechung ihres Widerstandes bewusst durchgesetzt habe, habe er vorsätzlich gehandelt. Die Tatbestandsverwirklichung sei nur gescheitert, weil sich die Privatklägerin dagegen gewehrt habe. Die Schwelle zum Versuch habe der Beschuldigte bereits bei der Gewaltanwendung überschritten. Den vorinstanz- lichen Erwägungen ist beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 71 f.). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Privatklägerin bereits ab dem Eintreffen im Hotelzimmer jegliche Intimitäten ablehnte. So wollte sie das Badezimmer nicht benützen, sagte dem Beschuldigten, dass sie nicht mit ihm du- schen wollte, war nach der Dusche derart verängstigt, dass sie weinen musste, was der Beschuldigte filmte und ihm somit nicht entgangen sein kann. Auch im weiteren Ablauf verhielt sich die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten klar ablehnend. Der Beschuldigte musste gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Kraft einsetzen, um die Privatklägerin überhaupt aufs Bett zu bekommen. Schliesslich verunmöglichte sie dem Beschuldigten das Eindringen in sie, indem sie sich steif stellte und die Beine nicht öffnete, was dem Beschuldigten nicht entgehen konnte. Diese Ausführungen zeigen, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung zum Ge- schlechtsverkehr durch ihr Verhalten zu Beginn verbal und später körperlich, ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 26), durchaus klar geäussert hat. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin gekannt hat, kann im Übrigen nicht bedeuten, das sie sich gegen sexuelle Handlungen in qualifizierter Weise hätte wehren müssen, zumal die Tatsache der Bekanntschaft kein Indiz für das Einver- ständnis zu sexuellen Handlungen darstellt. Damit ist - entgegen der Verteidigung
- festzustellen, dass sich der Beschuldigte vorsätzlich über den Willen der Privat- klägerin hinwegsetzte. 10.4. Nachdem der Tatbestand der Vergewaltigung als Erfolgsdelikt konzipiert ist, der Beischlaf indessen nicht vollzogen werden konnte, liegt eine versuchte Tatbe- gehung vor. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. /
1. Absatz) schuldig zu sprechen.
- 61 - Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 4./2. Absatz)
11. Das Bezirksgericht hat den Anklagevorwurf betreffend die sexuelle Nötigung (Anklageziffer 4./2. Absatz) korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 54). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 4./2. Absatz eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er gab zwar - nachdem er an- fänglich jeglichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin verneint hatte (Urk. 5/2 S. 1) - zu, dass er mit der Privatklägerin den Oralsex vollzogen habe. Die Privat- klägerin habe ihm den Blowjob aber freiwillig gemacht (Urk. 5/3 S. 2). Hätte er die Privatklägerin zum Oralverkehr gezwungen, so sei fraglich, weshalb sie nicht ge- schrien habe oder ein Fenster zertrümmert habe (Urk. 5/8 S. 10). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Version, wonach der Oralverkehr zwischen der Privatklägerin und ihm einvernehmlich gewesen sei (Prot. I S. 37 f.). Gleiches be- kräftige er auch an der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 (Urk. 96 S. 20 und 31). 11.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin seien detailliert und im Kern konstant. Die Privat- klägerin habe die einzelnen Sequenzen nachvollziehbar und lebensnah geschil- dert. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme an gewisse Details im Zusammenhang mit den Oralverkehr nicht mehr habe erinnern können oder diese teilweise von sich aus nicht erwähnt habe, sei nachvollziehbar. Im Kern seien ihre Schilderungen aber gleich geblie- ben und würden selbst erlebt wirken. Demgegenüber seien die Aussagen des Be- schuldigten wenig glaubhaft. Es falle (wiederum) auf, dass der Beschuldigte sich in sämtlichen Einvernahmen darauf beschränkt habe, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu bestreiten. Aussagen, wie es zu den jeweiligen Situationen gekom- men sei würden fehlen, obwohl der Beschuldigte die Geschehnisse über weite Strecken nicht grundsätzlich bestreite, sondern von einvernehmlichen Hand- lungen spreche, weshalb er das Erlebte aus seiner Sicht hätte beschreiben kön- nen müssen. So habe der Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhandlung
- 62 - beispielswiese mit der Antwort begnügt, dass es nicht möglich sei, dass er die Privatklägerin gegen ihren Willen oral befriedigt habe. Alsdann seien die vom Beschuldigten gemachten Erklärungen weitgehend widersprüchlich und nicht überzeugend. Nach dem Gesagten - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - be- stünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der in der Anklageschrift unter Anklageziffer 4. / 2. Absatz umschriebene Sachverhalt zugetragen habe, mit Ausnahme des Vorhalts, dass der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin mit den Händen gewaltsam zu seinem Penis gezogen habe (Urk. 71 S. 60 ff.). 11.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen - mit der Vorinstanz - grundsätzlich glaubhaft, wes- halb darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber sind die Aussagen des Be- schuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ausweichend, zurückhaltend und widersprüchlich. Dabei machte der Beschuldigte jeweilen nur gerade solche Zugeständnisse, die ihm unausweichlich erschienen, und er war dabei sehr da- rauf bedacht, sein Verhalten zu verharmlosen. Dazu im Einzelnen was folgt: 11.4. Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin fand am 3. Februar 2014, um 04:39 Uhr, mithin nur ganz kurz nach den eingeklagten Vorfällen gemäss An- klageschrift statt. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen authentisch, spon- tan und erlebt. Insbesondere spricht bereits der Verlauf der gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. der Verteidigung, wonach in der Nacht vom 2. Februar auf den 3. Februar 2014 "bloss" ein einvernehmlicher Oralverkehr stattgefunden und die Privatklägerin die von ihr geschilderten (weiteren) Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Pri- vatklägerin schilderte detailliert, chronologisch und frei, was sich in der betreffen- den Nacht abgespielt hat. Die einvernehmende Polizeibeamtin fragte nur gele- gentlich nach, um Einzelheiten zu klären (z.B. was unter der Dusche passiert sei, ob der Beschuldigte die Privatklägerin unter der Dusche angefasst habe, ob die Privatklägerin Krankheiten habe, wie die Position des Beschuldigten gewesen sei, während dem er sie gewürgt habe etc.; vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Hinsichtlich der kon- kreten Tathandlung betreffend den Oralverkehr führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie, nachdem er das erste Video gemacht und sie ihn gebeten
- 63 - habe, dieses zu löschen, ins Bett gezerrt habe. Sie - die Privatklägerin - habe zu diesem Zeitpunkt bekleidet auf einem Stuhl gesessen; der Beschuldigte sei nackt gewesen. Der Beschuldigte habe sie an den Händen gepackt und zu sich hinge- zogen und ihren Kopf nach unten gedrückt (Urk. 5/1 S. 8). Der Beschuldigte habe auf dem Rücken gelegen, seine Knie seien angewinkelt gewesen und er habe sich auf seine Ellbogen abgestützt. Der Beschuldigte habe sie an ihren Händen festgehalten und ihr gesagt, sie solle ihn nicht mit den Händen anfassen. Der Be- schuldigte habe dann in ihren Mund ejakuliert. Das Ejakulat habe sie daraufhin auf den Bauch des Beschuldigten gespuckt (Urk. 5/1 S. 9). Die Privatklägerin be- schrieb indessen nicht nur den soeben dargestellten Geschehensablauf, sondern bekundete anlässlich der polizeilichen Befragung auch gefühlsmässige Reaktio- nen und gab auch zwiespältige Gefühle im Zusammenhang mit dem Oralverkehr preis. So erklärte sie, sie habe gedacht bzw. gehofft, dass der Beschuldigte dann Ruhe gebe; sie habe gehofft, den Beschuldigten sexuell zu befriedigen, nachdem er versucht habe, in sie einzudringen; es sei alles automatisch gegangen, sie ha- be gehofft, dass alles fertig sei und alles ein Ende nehme (Urk. 5/1 S. 8 und 9). Diese Berichte über (zwiespältige) Gefühlsregungen sprechen zusätzlich für die Wahrheit der Ausführungen der Privatklägerin. 11.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 (Urk. 5/4), die rund drei Monate nach dem strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklä- gerin die gesamten Geschehnisse in der Nacht vom 2. Februar auf den 3. Februar 2014 etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einvernahme. Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären. Während die ers- te polizeiliche Einvernahme - wie erwähnt - lediglich wenige Stunden nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staats- anwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Mai 2014 während knapp drei Monaten die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es da- rum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren. Solche Tendenzen in den Aus- sagen der Privatklägerin sind aber nicht ersichtlich. Den konkreten Geschehens-
- 64 - ablauf betreffend den Oralverkehr schilderte die Privatklägerin im Wesentlichen gleichbleibend und konstant. Die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte sie vor dem Oralsex vom Stuhl auf das Bett gezogen habe. Er habe sie - die Pri- vatklägerin - über sich gezerrt. Als der Beschuldigte versucht habe, den Penis in ihren Mund zu schieben, habe sie sich verschoben. Sie habe Angst gehabt, aber dennoch versucht, sich zu bewegen. Sie habe den Penis dann in den Mund ge- nommen und das sei es gewesen (Urk. 5/4 S. 13 f.). Die Position des Beschuldig- ten (Rücken auf dem Bett, Anwinkeln der Knie, Abstützen auf den Ellbogen) schilderte die Privatklägerin gleich wie bei der polizeilichen Befragung (Urk. 5/4 S. 14). Die Nachfrage, ob der Beschuldigte sie an den Händen festgehalten habe, beantwortete die Privatklägerin damit, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Es stimme aber, dass der Beschuldigte sie irgendwie festgehalten habe. Vielleicht am Kopf, es habe irgendwie Druck gegeben (Urk. 5/4 S. 14). Auch in dieser Ein- vernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin somit authentisch, lebens- nah und nachvollziehbar. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnisse so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin Emotionen bekundete und zwiespältige Gefühle preisgab. So er- klärte die Privatklägerin beispielsweise was folgt: "Er hat mich praktisch in den Oral- sex hineingezogen. Ich dachte, vielleicht ist er dann befriedigt und bleibt dann ruhig. Aber es ging nicht so zu Ende. Ich habe mich geekelt und ihm alles zurückgespuckt. Ich habe mich dann gereinigt. Die ganze Situation war frustrierend (Urk. 5/4 S. 9). Oder sie gab was folgt zu Protokoll: "Auch ich habe viel zugehört. Und dann ist es irgendwann sehr schwer, und dann lässt du dich einfach gehen (Urk. 5/4 S. 13). 11.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 bestätigte die Privat- klägerin ihre bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben, oh- ne diese zu ergänzen oder anzureichern. Im Augenblick des Oralsex seien der Beschuldigte und sie zusammen auf dem Bett gewesen. Der Beschuldigte habe mit dem Rücken auf dem Bett gelegen, das heisst mit dem Bauch nach oben. Er habe die ganze Zeit geredet und sei in seinen Gedanken gewesen. Der Beschul- digte habe sie dann mit Gewalt auf sich gezogen und diese Gesten gemacht. Er
- 65 - habe ihr nicht gesagt, dass sie das oder jenes tun solle; er habe einfach diese Gesten gemacht (Prot. I S. 75). Auf die Nachfrage, ob er ihren Kopf an seinen Penis geführt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht erinnere. Er ha- be sie genommen und auf sich getan. Sie - die Privatklägerin - glaube nicht, dass der Beschuldigte mit Gewalt etwas mit ihrem Kopf gemacht habe (Prot. I S. 75). Der Beschuldigte sei ziemlich schnell gekommen (Prot. I S. 76). Auch in dieser Einvernahme beschrieb die Privatklägerin ihre Gefühle und Emotionen im Zu- sammenhang mit dem Oralverkehr. So sagte sie aus, sie sei vor dem Oralverkehr traumatisiert gewesen. Sie sei stumm gewesen und habe nicht mehr gesprochen. Ab irgend einem Zeitpunkt habe sie stundenlang ihren Mund nicht mehr aufge- macht (Prot. I S. 76). Ebenso erklärte die Privatklägerin, sie habe den ganzen Samen des Beschuldigten wieder herausgespuckt. Sie erinnere sich, dass sie Angst gehabt habe, dass sie (dadurch) irgendeine Krankheit habe (Prot. I S. 76). 11.7. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklä- gerin zunächst von sich aus, sie erinnere sich, dass, als sie und der Beschuldigte da gelegen hätten, er - der Beschuldigte - ihr den Kopf in seinen Schritt gedrückt habe, damit sie ihn oral befriedige, was sie dann gemacht habe. Sie habe gehofft, dass ihn dies beruhigen würde und er dann zufrieden sei. Sie habe gehofft, dass das Ganze dann vorüber sei (Urk. 135 S. 5 f.). Auf entsprechende Nachfrage be- stätigte sie, dass er sie nach unten gedrückt und sie gemerkt habe, dass er Oral- sex wolle. Sie habe dann gedacht, dass es nun vielleicht ratsam sei, dass sie das mache, so dass er sie nachher in Ruhe lasse (Urk. 135 S. 16). 11.8. Festzuhalten ist mit der Vorinstanz, dass in den verschiedenen konkreten Aussagen der Privatklägerin keine wesentlichen Widersprüche und Ungereimt- heiten zu finden sind. Sie hat das Kerngeschehen im Vorverfahren und vor Schranken der Vorinstanz konstant und gleichbleibend geschildert. Sie führte ins- besondere gleichlautend aus, (1) dass sie auf einem Stuhl gesessen habe, (2) dass der Beschuldigte sie zu sich gezogen habe, (3) dass er mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe, (4) dass seine Knie angewinkelt gewesen seien, (5) dass er sich auf seine Ellbogen gestützt habe, (6) dass sie gehofft habe, dass er dann Ruhe gebe, (7) dass sie ihm den Samen auf den Bauch gespuckt habe und (8)
- 66 - dass es schnell vorbei gewesen sei. Schliesslich hat die Privatklägerin auch an- lässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung ihre Aussagen im Kern bestä- tigt, welche lebensnah und authentisch erscheinen. Das gilt auch für die Schilde- rung der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme, wonach sie sich nach dem Oralverkehr den Mund ausgewaschen habe, ihm diese Scheisse auf den Bauch gespuckt und dann den Mund ausgespült habe (Urk. 5/1 S. 11). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin bereits im Ereignis- zeitpunkt die Handlung als gegen ihren Willen empfand und den Vorfall nicht etwa erst später umdeutete. Sodann hat die Privatklägerin anlässlich der verschiede- nen Befragungen gefühlsmässige Reaktionen bekundet. Dies spricht für die Wahrheit und Originalität der Ausführungen der Privatklägerin. Ihre gefühlsmässi- gen Reaktionen und Emotionen schilderte die Privatklägerin in der Regel spontan. Sodann beschrieb sie diese auf der Erlebnisebene. In Betracht zu ziehen ist fer- ner, dass es sich dabei nicht um einfach gelagerte gefühlsmässige Darstellungen handelt. Sie unterscheiden sich signifikant von einem Lügengebilde. So verlangen beispielsweise ihre Aussagen, wonach es irgendwann sehr schwer geworden sei, und sie sich dann einfach habe gehen lassen, sie sich nach dem Oralsex gerei- nigt habe und die ganze Situation für sie frustrierend gewesen sei und sie stumm gewesen sei und nicht mehr gesprochen habe bzw. ab irgendeinem Zeitpunkt den Mund nicht mehr aufgemacht habe eine hohe Lügenkompetenz. Der Darstellun- gen der Privatklägerin zeichnen sich durch Originalität bzw. unverwechselbarer Individualität aus. Die Privatklägerin beschreibt, was sie bei ihren Gefühlen und Emotionen konkret erlebt und verarbeitet sowie welche Gedanken sie dabei ge- habt hat. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin überzeugend und glaubhaft. Kleinere Abweichungen in ihren Aussagen bei der Vorinstanz in Bezug auf das Halten ihres Kopfes durch den Beschuldigten, ändern an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nichts. In der Berufungsverhandlung hat sie ihre ur- sprünglichen Aussagen überzeugend bestätigt. 11.9. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 62 f.) - nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014, 10:50 Uhr, mit- hin nur wenige Stunden nach dem strittigen Vorfall, auf die Frage, aus welchem
- 67 - Grund er verhaftet worden sei, was folgt kurz und bündig erklärte: "Sie ist ein we- nig verrückt. Es ist überhaupt nichts passiert. Wir sind ins Hotel und wieder raus. Als sie dann die Polizei gesehen hat, hat sie geweint. Aber es ist überhaupt nichts passiert" (Urk. 5/2 S. 1). Die Frage, ob es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Kontakten gekommen sei, verneinte der Beschuldigte und fügte an: "Sie hat es versucht und sie hat mich geküsst" (Urk. 5/2 S. 2). Die konkrete Nach- frage, ob er im Hotelzimmer Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, beantwortete der Beschuldigte alsdann mit einem klaren "Nein" (Urk. 5/2 S. 3). Die Privatkläge- rin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich oral befriedigt, im Hotel aber nicht (Urk. 5/2 S. 3). Darauf angesprochen, ob auch im Hotelzimmer Sperma- spuren zu finden seien, antwortete der Beschuldigte zunächst damit, dass dies schon möglich sei. Seine Kleider seien von Sperma verschmutzt. Sie seien mit diesen schmutzigen Kleidern auch auf das Bett gelegen. Er habe der Privatkläge- rin noch gesagt, dass sie das Sperma auf dem Bett nicht reinigen solle (Urk. 5/2 S. 3). Später räumte er dann ein, dass er gelogen habe. Die Privatklägerin habe ihm auch im Hotelzimmer einen Blowjob gemacht. Als Grund für seine Lüge gab er an, er habe Angst gehabt, dass die Privatklägerin noch minderjährig sei (Urk. 5/2 S. 3). Dieser Erklärungsversuch kontrastiert nun aber klar mit seiner kurz zuvor gemachten Aussage, die Privatklägerin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich (bereits) oral befriedigt. Gedanken zur Minderjährigkeit der Privatklä- gerin machte sich der Beschuldigte dabei nicht. Die Erklärung des Beschuldigten vermag daher nicht zu überzeugen. Neben allgemeinen Bestreitungen war der Beschuldigte sodann nicht bestrebt, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern versuchte vielmehr, die Privatklägerin als Lügnerin hinzu- stellen und diese mit pauschalen "Gegenangriffen" zu diskreditieren (dazu Urk. 5/2 S. 1: auf die Frage von wo und seit wann er die Privatklägerin kenne, er- klärte der Beschuldigte: "Ich habe sie über einen anderen Freund, D._____, ken- nengelernt. Er hatte ein ähnliches Problem wie ich. Sie machte auch gegen ihn falsche Anschuldigungen"; Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage nach der Beziehung zur Privatklägerin: "Wir kennen uns. wir sind bekannte. Wir hatten eine Art von einer Sexaffäre gehabt. Die Frau ist eine Nummer. Sie verkauft sich gegen Geld"; Urk. 5/2 S. 2 f.: Auf die Nachfrage, ob die Privatklägerin eine Prostituierte sei:
- 68 - "Nein, nicht offiziell, aber sie verkauft sich gegen Geld"; Urk. 5/2 S. 3: Auf die Fra- ge, ob er sich mit der Privatklägerin gestritten habe: "Sie ist sehr störrisch und wird wegen jeder Kleinigkeit wütend"; Urk. 5/2 S. 3: Auf die Frage, ob es zu sexu- ellen Kontakten mit der Privatklägerin gekommen sei: "Ich meine, sie ist eine Schlampe") oder bloss mit ausweichenden Antworten vom eigentlichen Thema abzulenken (dazu Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage, ob er ihr auch schon Geld für Sex geboten habe: "Nein, für Geld nicht. Sie schuldet mir noch Fr. 500.--" Urk. 5/2 S. 2: Auf die Frage, wie lange er sich mit der Privatklägerin im Hotelzimmer auf- gehalten habe: "Ich denke, wir waren maximal eine bis zwei Stunden im Zimmer. Wann wir im Hotelzimmer angekommen sind, weiss ich nicht mehr. Ich war sehr glücklich"; Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage, ob er die Küsse Privatklägerin erwidert ha- be: "Ja, wir haben uns schon geküsst. Aber bevor wir uns gestritten haben. Die Idee war aber auch, dass wir Spass haben und ihre Freundinnen treffen würden. Ich meine, wenn ich sie hierher bringe, würde ich sie ja nicht schlagen oder ver- gewaltigen. Ich habe andere Frauen. Ich habe es nicht nötig, mit ihr zusammen zu sein"; 5/2 S. 3: auf die Frage, ob die Privatklägerin den Blowjob freiwillig gemacht habe: "Ganz freiwillig. Sie wollte noch mehr als einen Blowjob machen. Ich habe ihr das Hotel bezahlt, den Ausgang wollte ich ihr auch noch bezahlen"; Urk. 5/2 S. 4: auf die Frage, ob er die Privatklägerin im Hotelzimmer mehrmals geohrfeigt habe: Nein, dies stimmt nicht. Ihre Backen sind rot, aber nicht weil ich sie geohr- feigt habe, sondern dies ist Akne".). 11.10. Sofern der Beschuldigte auf den konkreten Vorwurf einging, schilderte er die Geschehnisse stark verkürzt, abgeschwächt und verharmlosend. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014 an, die Privat- klägerin habe ihm im Hotelzimmer einen Blowjob gemacht. Als Grund dafür gab der Beschuldigte auf Befragen hin an, sie hätten zusammen Jack Daniels getrun- ken. Die Privatklägerin habe ein wenig davon probiert. Sie trinke nicht viel und rauche mehr. Er habe ihr dann gesagt, dass sie - die Privatklägerin - ein wenig komisch sei. Sie habe dies verneint. Dann habe er der Privatklägerin gesagt, "stell Dich da runter". Dann habe sie sich da runtergestellt und sei auf ihn zugekommen (Urk. 5/2 S. 3). An der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/3) räumte der Beschuldigte zwar (wiederum) ein, dass die Privatklägerin ihm einen Blowjob
- 69 - gemacht habe. Es sei ihr freier Wille gewesen. Die Privatklägerin hätte jederzeit gehen können. Er habe sie aber zu nichts gezwungen (Urk. 5/3 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 (Urk. 5/8) blieb der Be- schuldigte bei der soeben dargestellten Version. Auf den Vorhalt, wonach er die Privatklägerin zu Oralsex gezwungen haben soll, machte der Beschuldigte gel- tend, er wisse nicht, wie er sie zu Oralsex hätte zwingen können. Hätte er sie wirklich dazu gezwungen, frage er sich, weshalb die Privatklägerin nicht geschrien oder ein Fenster zertrümmert habe (Urk. 5/8 10). Das Fenster im Hotel sei die ganze Zeit offen gewesen, weshalb die Leute in der Bar gegenüber gehört hätten, wenn etwas passiert wäre (Urk. 5/8 S. 14). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 8. Dezember 2015 stellte der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift in Abrede. Richtig sei, dass er mit der Privatklägerin Oralverkehr und dabei einen Samenerguss gehabt habe. Er habe sie nicht dazu gezwungen und sie habe Spass dabei gehabt (Prot. I S. 36 ff.). An dieser Version hielt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 fest (Urk. 96 S. 31). Dass es lediglich bei dem soeben geschilderten harmlosen Verhalten des Beschuldigten bzw. beim einvernehmlichen Oralverkehr geblieben sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist sodann davon aus- zugehen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach während der ganzen Zeit das Fenster im Hotelzimmer geöffnet gewesen sei, angesichts des Umstan- des, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin während mehrerer Stun- den im Winter in der Nacht - und nicht nur während maximal zwei Stunden, wie von ihm behauptet (Urk. 5/2 S. 2) - im Hotelzimmer aufgehalten haben, wenig glaubhaft erscheint (Urk. 71 S. 62 f.). 11.11. Im Weiteren ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin in der Untersuchung unnötig diffamiert hat. So nannte er sie in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 als "Schlampe" oder "Nummer, die sich gegen Geld verkaufe" (Urk. 5/2 S. 2). In der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2014 be- zeichnete er sie als "hysterisch"; sie habe die Geschichte "erfunden" (Urk. 5/3 S. 2). Solche Diffamierungen können durchaus als Indizien für eine falsche Aus- sage gewertet werden. In Anbetracht der Emotionalität des Vorfalles und den sich diametral widersprechenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin
- 70 - bezüglich der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs sind solche diffamierenden Äusserungen zwar nachvollziehbar, allerdings werden durch die Anschuldigungen auch Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten zum Geschehensverlauf wach. 11.12. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderun- gen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Demgegenüber sind die Erklärungen des Beschuldigten grösstenteils nicht nachvollziehbar und wirken ausweichend sowie beschönigend. 11.13. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt Vorsatz voraus, wobei even- tualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014). Die Vorinstanz hat den Vorsatz bejaht. Es kann auf die zutreffend Ausführungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 73; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus ihren verbalen Zurückweisungen (die Privatklägerin hat dem Beschuldigten gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wol- le) und ihrem Verhalten (sie hat sich nicht freiwillig auf das Bett gelegt) ergab sich für den Beschuldigten deutlich erkennbar, dass sie keinen oralen Sexualkontakt wollte. Dem Beschuldigten musste aufgrund ihrer klar ausgedrückten Ablehnung bewusst sein, dass die Privatklägerin seinen Penis nicht in den Mund nehmen wollte. Daraus ergibt sich auch der Vorsatz des Beschuldigten, welcher sich mit unzulässiger Gewalt bzw. Zwangsausübung über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und ist damit zu übernehmen (vgl. Urk. 71 S. 64 f.). 11.14. Die amtliche Verteidigung kritisierte bezüglich dieses Sachverhaltsteils die rechtliche Würdigung als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Das "blosse" Ziehen der Privatklägerin auf das Bett, sei keine gewalttätige Handlung die geeignet sei, den Willen der Privatklägerin zu brechen (Urk. 97 S. 16). Auch hier verkennt die Verteidigung, dass sich die Privatklägerin insgesamt in einer
- 71 - ausweglosen Lage befand, die sie vollständig lähmte, und es daher ohne Be- deutung ist, dass der Beschuldigte nur verhältnismässig geringfügige Kraft auf- wenden musste. Die Privatklägerin war auf sich alleine gestellt. Sie befand sich in einer fremden Stadt in einem Hotelzimmer und hatte Angst vor dem ihr körperlich überlegenen Beschuldigten. Dieser hatte die Privatklägerin mit den Händen ge- packt und sie zu sich auf das Bett gezerrt. Der Beschuldigte hatte sie vorgängig geohrfeigt und gewürgt und versucht, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu voll- ziehen. Die Privatklägerin befand sich damit - wie vorstehend bereits erwogen - in einer ausweglosen Situation. Für sie stand die Lähmung aus Angst vor einem all- fälligen Geschlechtsverkehr im Vordergrund. Die Privatklägerin liess sich durch die in Aussicht gestellten Nachteile derart einschüchtern und in die Enge treiben, dass sie keinen anderen Ausweg sah, als sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu beugen. Die vom Beschuldigten vorsätzlich geschaffene Zwangssituation war damit hinreichend intensiv, um den Widerstand der Privatklägerin zu brechen bzw. zu überwinden, auch wenn der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin nicht mit ausgesprochener Gewalt an seinen Penis geführt hat. Die Privatklägerin hat sich ihrer ausweglosen Situation letztlich hingegeben und den Penis in den Mund genommen, auch in der Hoffnung, dass der Beschuldigte dann Ruhe gebe. Weiterer Widerstand war ihr weder möglich noch zumutbar. Sie war nicht gehal- ten, sich ununterbrochen bis zur Erschöpfung und allenfalls unter Inkaufnahme verstärkter Gewalt zu wehren. Hat die Privatklägerin aber aus Angst, die Drohun- gen würden wahrgemacht, unter dem Eindruck der Ausweglosigkeit der Situation kapituliert, kann ihr unter dem Titel zumutbarer Selbstschutzmassnahmen nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich gegen die verlangte sexuelle Handlung (Oral- verkehr) wehren müssen. Eine Gegenwehr des Opfers kann nicht mehr zumutbar sein, wenn erhebliche Angriffe auf seine körperliche Integrität drohen. Mit Blick auf die Tragweite der konkret angedrohten Übel erscheint das Nachgeben der Privatklägerin unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres als nachvollzieh- bar, zumal es für sie den einzig gangbaren Weg bildete, die befürchteten Gewalt- akte bzw. den Geschlechtsverkehr abzuwenden. 11.15. Dass die nötigenden Handlungen und die sexuellen Übergriffe zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgten, vermag an dieser Beurteilung auch nichts zu än-
- 72 - dern. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die vom Be- schuldigten insgesamt geschaffene und aufrechterhaltene Zwangslage derart nachhaltig wirkte, dass sie unvermindert über den Vollzug der verlangten sexuel- len Handlungen hinaus andauerte. Die rechtliche Würdigung des erstellten Ankla- gesachverhaltes als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist da- her nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer (unbedingten) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 71 S. 110). Die Anklage- behörde opponiert dagegen nicht (Urk. 77).
2. Die amtliche Verteidigung beantragte – bei abweichender rechtlicher Würdi- gung, nämlich Schuldsprüchen betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. und 7.), das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.) und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6) - die Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu Fr. 15.--, eventualiter mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 97 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 71 S. 86 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
4. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Urk. 71 S. 87 und Art. 49 Abs. 1
- 73 - StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Beachtung der vorgenannten Grundsätze in zutreffender Weise für die verschie- denen Delikte - mit Ausnahme des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der mehrfachen Tätlichkeiten - eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen.
5. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Die wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sank- tion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).
6. Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende versuchte Vergewaltigung als schwerste Straftat kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Die im vorliegen- den Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelik- te (sexuelle Nötigung, Drohung und Nötigung, Fahren ohne Berechtigung, Ver- gehen gegen das Waffengesetz) sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geld- strafe bedroht.
- 74 -
7. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Nachdem weder die Verhängung von drei bedingten Geldstrafen noch der Vollzug einer 9-tägigen Untersuchungshaft ausreichend waren, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, und dies erst noch während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung, ist auch für den vorliegenden Fall eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden (Neben-)Delikte als Sanktion nicht geeignet. Auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein soziales Umfeld ist vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Vor- instanz hat demnach in zutreffender Weise auf eine Gesamtfreiheitsstrafe er- kannt.
8. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz – ausgehend vom schwersten Delikt der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 lit. StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - mit Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen in zutreffender Weise von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren aus (Urk. 71 S. 88). Korrekt hat die Erstinstanz auch darauf hinge- wiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) vorliegt, eine Er- weiterung des Strafrahmens nach oben indes ausser Betracht fällt, da keine aus- serordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschärfungs- grund der Tatmehrheit wirkt sich infolge des nach oben nicht erweiterbaren Straf- rahmens lediglich straferhöhend aus. Richtig beurteilt hat die Vorinstanz ferner, dass der Versuch zu einer Öffnung des Strafrahmens nach unten führt. Ebenso zutreffend sind schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zur Ausfällung einer Geldstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung in leichten Fällen gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und zur Bestrafung mit einer Busse wegen dem Übertretungs- tatbestand der Tätlichkeit (Urk. 71 S. 88 f.)
9. Zur objektiven Tatschwere der Vergewaltigung erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handle, wobei es sich bei einer Vergewaltigung um ein schweres Delikt handle. Vorliegend habe der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt, auf dem Bett fixiert und mehrmals ver-
- 75 - sucht, mit seinem Glied in die Privatklägerin einzudringen. Er habe dabei nicht viel Gewalt bzw. Energie aufgewendet und sei auch nicht sonderlich brutal vorgegan- gen. Betreffend die Nötigungshandlungen sei aber festzuhalten, dass es sich da- bei um ein langanhaltendes, sehr beharrliches Arbeiten am Brechen des Willens der Privatklägerin gehandelt habe, und zwar sowohl psychischer als auch körper- licher Art. Verwerflich sei sodann, dass der Beschuldigte um die enorme und ste- tig wachsende psychische Angeschlagenheit der Privatklägerin gewusst und den- noch unbeirrt sein Ziel verfolgt habe. Der Beschuldigte habe um die Verletzlichkeit der Privatklägerin gewusst, habe sie durch sein Verhalten erniedrigt und habe in seinem Verhalten auch eine gewisse Perfidität gezeigt. Nachdem sich die Privat- klägerin gegen den Geschlechtsverkehr gesträubt habe, habe der Beschuldigte jedoch nicht durch erhöhte Gewaltanwendung oder anderweitig versucht, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (Urk. 71 S. 89 f.). Das Verschulden wiege ob- jektiv nicht mehr leicht (Urk. 71 S. 89). Diese Erwägungen der Vorinstanz können
- mit Ausnahme des nicht in die Anklage aufgenommenen Umstandes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen gepackt, sich auf sie gelegt und auf dem Bett fixiert hatte - übernommen werden. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass es sich um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handle, straferhöhend berücksichtigt (Urk. 97 S. 18), ist unzu- treffend. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere "lediglich" festgehalten, dass es vorliegend um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehe, wobei es sich bei einer Vergewaltigung um ein schweres Delikt handle und die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen seien (Urk. 71 S. 89). Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot kann darin nicht erblickt werden. Ebenfalls ist entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 19), die Verschuldensbewertung der Vorinstanz vereinbar mit der Tatsache, dass sich letztlich die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin, sich mithin der Taterfolg, als relativ gering erwies. Dies insbesondere deshalb, weil die versuchte Vergewaltigung nicht nur ein kurzes Intermezzo war, sondern sich naht- los an vorangegangenes deliktisches Handeln des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin reihte, was die Wirkung der Tat verstärkte.
- 76 - Das Vorgehen - auch in Bezug auf das nachfolgend zu behandelnde Delikt der sexuellen Nötigung (vgl. Ziffer 3.1. nachfolgend) - war exemplarisch für die Denk- weise des Beschuldigten. Die psychisch angeschlagene Privatklägerin rangierte nicht in derselben Bevölkerungskategorie mit moralisch einwandfreier Gesinnung, zu welcher sich der Beschuldigte zählte. Sie war nach seinem Dafürhalten "eine Schlampe", an welcher er sich bedienen konnte. 9.1. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich gehandelt habe. Er habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe aber trotzdem mit grosser Persistenz auf sie eingewirkt. Der Beweggrund seiner Handlung sei sexuell motiviert gewesen; sein Verhalten sei als hemmungs- und rücksichtslos zu taxieren. Dass der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte allenfalls gewisse Erwartungen ge- habt habe, vermöge das subjektive Verschulden nicht zu reduzieren (Urk. 71 S. 90). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist weiter, dass der Beschuldigte den Umstand ausnutzte, dass er zu- sammen mit der Privatklägerin gemeinsam in einem Hotelzimmer logierte und seine sexuellen Gelüste an der Privatklägerin auslebte, obwohl er sah, dass die Privatklägerin verängstigt war. 9.2. Nach der Beurteilung der Tatkomponente für die Vergewaltigung ging die Vorinstanz von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden des Be- schuldigten aus und setzte die hypothetische Einsatzstrafe für die mutmasslich vollendete Vergewaltigung auf 30 Monate fest (Urk. 71 S. 90). Dies ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu übernehmen. 9.3. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 71 S. 91). Wie die Vor- instanz richtig erkannte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass er Beschuldigte den Vergewaltigungsversuch in einem frühen Stadium abgebrochen hat (Urk. 71 S. 91). Allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass es nur dem Verhalten der Privat- klägerin und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es ihm nicht gelungen ist, in die Scheide der Privatklägerin einzudringen. Der Ver-
- 77 - such führt – mit der Vorinstanz – doch zu einer erheblichen Reduktion der hypo- thetischen Einsatzstrafe. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene quantitative Reduktion der hypothetischen Einsatz- strafe auf 18 Monate als wohlwollend, aber gerade noch gerechtfertigt.
10. Hinsichtlich der Tatkomponente der sexuellen Nötigung weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zum Oralverkehr gezwungen hat, wobei er (wiederum) gegen ihren Willen in ihren Mund ejakuliert hat. Dieses (sexuelle) Vorgehen sei für ein Opfer herabwürdigend und komme einem tiefen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gleich, insbe- sondere da die Privatklägerin keine Vorgeschichte mit dem Beschuldigten gehabt habe. Der Beschuldigte habe über längere Zeit darauf hingewirkt, dass die Privat- klägerin sein Vorgehen erdulde und habe sie dann unter Anwendung von leichter Gewalt zu diesem Tun gebracht. Die Privatklägerin habe dies über sich ergehen lassen in der Hoffnung, dass der Beschuldigte danach aufhöre (Urk. 71 S. 91). Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschul- digte keine übermässige körperliche Gewalt angewendet habe und auch nicht brutal vorgegangen sei (Urk. 71 S. 92). Der Beschuldigte drückte den Kopf der Privatklägerin so nach unten, dass sie seinen Penis vor ihrem Gesicht hatte und versuchte seinen Penis in den Mund der Privatklägerin zu schieben. Obschon die Privatklägerin ihren Kopf wegdrehte und versuchte, sich zu entfernen, hielt der Beschuldigte sie in dieser Position fest und erreichte schliesslich, dass die Privat- klägerin den Penis gegen ihren Willen in den Mund nahm. Die in Frage stehende Gewaltanwendung war damit für sich gesehen nicht massiv, sondern im Gegenteil gering. Sodann blieb es bei einem einmaligen Vorgang. Festzuhalten ist aller- dings, dass die ausgeführten sexuellen Handlung (Oralverkehr mit Samenerguss) nahe an der oberen Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln sind. Die Vorinstanz geht (auch hier) von einem nicht mehr leichten Verschulden aus, was nicht zu beanstanden ist. 10.1. Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist mit der Vorinstanz zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige mit direktem Vorsatz gehandelt hat und es ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gegan-
- 78 - gen ist. Der Beschuldigte habe daher hemmungs- und rücksichtlos gehandelt (Urk. 71 S. 92). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte aus reiner Machtdemonst- ration gehandelt hat. Insoweit handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerf- lich. Er gewichtete seine eigenen Bedürfnisse höher als den Respekt vor der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin. Diese kann ferner von jeglichem Vorwurf der Provokation befreit werden, auch wenn der Beschuldig- te aufgrund der Vorgeschichte gewisse Erwartungen gehabt haben mag. Insge- samt wirken sich diese Faktoren der subjektiven Tatkomponente zuungunsten des Beschuldigten eher belastend als entlastend aus. Soweit die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht taxierte und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate festsetzte (Urk. 71 S. 92), erscheint das wohlwollend, ist in der konkreten Situation, insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden sexuellen Übergriffe, aber nicht zu bean- standen.
11. Das Tatverschulden der Drohung und der mehrfachen Nötigung hat die Vor- instanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 mit der Begründung, dass die Drohung mit den mehrfachen Nö- tigungen eng zusammenhängen, zusammen gewürdigt und es als gesamthaft nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 71 S. 92 f.). Dem ist beizupflichten. Die Drohung und die mehrfache Nötigung sowie die kriminelle Energie stehen vorliegend in ei- nem Gesamtzusammenhang, weshalb nicht für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Einsatzstrafe zu ermitteln ist. Der Beschuldigte hat der Privatkläge- rin zunächst mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sodann nötigte er sie unter Androhung von Schlägen und leichter Gewalt- anwendung, mit ihm zu duschen. Zudem zog er der Privatklägerin die Kleider mehrfach gegen ihren Willen aus und hielt sie mittels leichter Gewalt und Andro- hung von Schlägen gegen ihren Willen im Hotelzimmer fest, als sie dieses ver- lassen wollte. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch eine Kombination von unablässig ständigem psychischen Einwirken sowie von Drohungen und der Anwendung leichter Gewalt, jeweils den Willen der Privatklägerin gebrochen.
- 79 - 11.1. In objektiver Hinsicht hat die Erstinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die Privatklägerin während längerer Zeit gegen ihren Willen im Hotelzimmer war und dort teilweise sehr intime Handlungen mit dem Beschuldigten vornehmen bzw. erdulden musste (Urk. 71 S. 93). Der Eingriff in ihre Handlungsfreiheit war beträchtlich. Sodann wurde die Privatklägerin verbal von einer ihr körperlich über- legenen Person mit Faustschlägen bedroht, was die Privatklägerin verängstigte. Die eigentlichen Nötigungshandlungen und die Drohungen sind jedoch im unteren Bereich aller möglichen unter die Tatbestände von Art. 180 StGB und Art. 181 StGB fallenden Delikte anzusiedeln. Entsprechend erscheint es angemessen, das objektive Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 11.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wusste, dass derartige Drohungen die Privatklägerin in Angst versetzten. Ebenfalls wusste er, dass die Privatklägerin keine intimen Handlungen (Ausziehen, Duschen) mit ihm vornehmen wollte (Urk. 71 S. 93). Seine Beweggründe sind als egoistisch zu bezeichnen; es ging ihm um eine reine Machtdemonstration bzw. um eine Demütigung der Privat- klägerin. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 11.3. Ausgehend von der gesamten Tatschwere erscheint für dieses Delikt - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 93) - eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
12. In Bezug auf die Tatschwere des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte innerhalb eines kur- zen Zeitraums, zwei Mal ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte, wobei er beim zweiten Mal nur eine kurze Strecke zurücklegte. Dem Beschuldigten ist sodann ein direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Ausserdem zeugt sein Verhalten von Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften. Das Verschulden ist - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 94) - im Vergleich zu allen möglichen unter den Tat- bestand von Art. 95 Abs. 1 SVG fallenden Delikte - als noch leicht zu beurteilen. Die von der Erstinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe erscheint als angemessen (Urk. 71 S. 93).
- 80 -
13. Hinsichtlich der Tatkomponente der Vergehens gegen das Waffengesetz hat die Erstinstanz erwogen, dass der Beschuldigte eine Hochleistungsschleuder mit sich geführt habe, welche unter den Waffen als wenig gefährlich einzustufen sei. Zudem habe der Beschuldigte die fragliche Schleuder nur im Fahrzeug dabei ge- habt. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Allerdings seien kriminelle Motive nicht ersichtlich. Das Tatver- schulden bewertete die Vorinstanz noch als leicht (Urk. 71 S. 94). Die Erwägun- gen sind zutreffend und zu übernehmen. Die vorinstanzlich festgelegte hypo- thetische Einsatzstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 95) ist bei dieser Verschuldensbewertung ebenfalls korrekt.
14. Die sexuelle Nötigung, die Drohung und mehrfache Nötigung, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz führen somit zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die ver- suchte Vergewaltigung. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips festgesetzte Erhöhung um 18 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 95) erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Dies führt zu einer Einsatz- strafe von 36 Monaten.
15. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 95 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass er in der Zwischenzeit geheiratet habe und im mm.2017 Vater eines Kindes werde. Seine Ehefrau lebe derzeit in der Dominikanischen Republik; sie sei vor fast drei Monaten dorthin gereist. Er lebe aktuell in der Wohnung seiner Mutter, die gegenwärtig in der Dominikanischen Republik in den Ferien weile. In beruflicher Hinsicht gestalte sich die Situation so, dass er im Mai 2017 eine neue Tätigkeit als Tätowierer beginnen könne. Er habe einige Lokale in ... in Aussicht und werde sich dann für das Günstigste entschei- den. Konkret sei indes aktuell noch nichts, da er erst im Mai 2017 über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen werde. Zu seinem beinahe 8-jährigen Sohn ha- be er noch immer keinen Kontakt, da er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können und die Kindsmutter daher den Kontakt nicht zugelas-
- 81 - sen habe. Derzeit verfüge er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er erwarte, dass diese erneuert werde (Urk. 96 S. 1 ff.).Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, der Beschuldigte habe die Schweiz per 20. Juni 2017 verlassen müssen. Er befinde sich seither in der Dominikanischen Re- publik und sei dort arbeitslos. Seine wirtschaftliche Lage sei deshalb als desolat einzustufen (Urk. 127). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. 15.1. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus (Urk. 74). Am 28. Februar 2008 wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen mehrfachen Diebstahls, wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, wegen Beschimp- fung, wegen einfacher Körperverletzung, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand aufgrund von Alkohol, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus ande- ren Gründen, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel und wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt, unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zwei Mal verlängert wurde, letztmals am 21. Oktober 2013 um weitere sechs Monate. Gleichzeitig wurde ge- gen den Beschuldigten eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgefällt. Am 3. August 2012 bestrafte ihn das Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen eines Ver- brechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehr- facher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Am 21. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano erneut bestraft. Wegen Beschimpfung und Drohung wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde, und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Insofern die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2008, 2012 und 2013 merklich straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 71 S. 96 f.), ist diese Einschätzung, entgegen dem Einwand der Verteidigung, nicht zu beanstan-
- 82 - den. Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass ein Täter durch Vorstrafen oder nur schon durch frühere Strafverfahren ge- warnt worden war, straferhöhende Wirkung zu. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in der Folge festgehalten (vgl. BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend kein An- lass. Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneu- ter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Die verschiedenen Geldstrafen, die Busse und eine Untersuchungshaft von neun Tagen (vgl. Urk. 74 S. 2) vermochten keine Korrektur seines strafbaren Verhaltens zu bewirken. Sodann hat er -- wie die Vor- instanz richtig gesehen hat - während zweier laufender Probezeiten und während laufender Strafuntersuchung delinquiert. Der Einwand der Verteidigung, es habe sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten um geringfügige Delikte gehandelt (Urk. 97 S. 19), erweist sich als unbegründet. Sie übersieht dabei, dass es sich bei Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Alkohol bzw. anderen Gründen, nicht um Bagatelldelikte handelt. 15.2. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berech- tigung) und des Waffendelikts war der Beschuldigte teilweise geständig, wobei er nur denjenigen Sachverhalt anerkannte, der ihm ohne weiteres nachgewiesen werden konnte und daher kaum Raum für Bestreitungen blieb. Einsicht und Reue sind aber auch hier nicht auszumachen. Das entsprechende (Teil-)Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 15.3. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie sie von der amtlichen Verteidigung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 geltend gemacht wurde liegt nicht vor. Die Verfahrensdauer von rund zwei Jahren bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Dauer von vier Monaten für die Aus- formulierung der schriftlichen Urteilsbegründung ist bei einem doch komplexen Fall wie dem vorliegenden tolerabel.
- 83 - 15.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung mit dem Argument, dass sich der Be- schuldigte seit dem zu beurteilenden Vorfall wohlverhalten habe, weshalb eine Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB vorliege (Urk. 97 S. 20). Das Wohl- verhalten seit der Begehung der Delikte stellt für sich allein keine besondere Leis- tung dar, welche gestützt auf Art. 48 lit. e. StGB automatisch zu einer Strafmilde- rung führte. Insbesondere liegt die Verfolgungsverjährung in weiter Ferne (Art. 97 Abs. 1 lit. b. StGB). 15.5. Die hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe hat auf- grund der Täterkomponente somit eine moderate Erhöhung zu erfahren. Die straferhöhenden Umstände (Vorstrafen, delinquieren während laufender Probe- zeit und laufender Strafuntersuchung) überwiegen den strafmindernden Faktor (rudimentäres Teilgeständnis) ganz klar. Die von der Vorinstanz bemessene Ge- samtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu bestätigen. Eine höhere Sanktion kann bereits aus prozessualen Gründen gegen den einzig appellieren- den Beschuldigten nicht ausgefällt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 15.6. Einer Anrechnung der Untersuchungshaft von 54 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB).
16. In Bezug auf das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist die Vorinstanz an- gesichts der vom Beschuldigten mit seinem Fahrzeug zurückgelegten kurzen Fahrtstrecke von einem leichten Fall ausgegangen im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG und hat demgemäss auf eine Geldstrafe erkannt (Urk. 71 S. 98). Dies ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksich- tigte die Vorinstanz sodann das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten. Bei der Täterkomponente gewichtete sie den Umstand, dass der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, zu Lasten des Beschuldigten. Das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten bewertete das Bezirksgericht zu seinen Gunsten (Urk. 71 S. 98). Die ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- erscheint angemessen, zumal davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte derzeit über kein fixes Einkommen verfügt und wohl weiterhin auch in der dominikanischen Republik mit der Unterstützung von Verwandten und Freun- den seinen Lebensunterhalt bestreitet (Urk. 96 S. 5 f., Urk. 127).
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17. Hinsichtlich der Tatkomponente der Tätlichkeiten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal leicht am Hals gewürgt hat, wobei die Privatklägerin aber immer noch Luft bekam, und sie ein Mal geohrfeigt hat. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen war und sie deshalb seinen Tätlichkeiten wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Sodann habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt (Urk. 71 S. 99). Die Erwägungen des Bezirksgerichts sind zutreffend. Zu ergänzen ist, dass der Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin mittels leichtem Würgen an der Grenze zur einfachen Körperverletzung und demzufolge als schwerwiegende Tätlichkeit zu qualifizieren ist. Dadurch legte der Beschuldigte auch ein nicht unerhebliches Aggressionspotential und eine erhebliche Un- beherrschtheit an den Tag. Insgesamt betrachtet muss das Verschulden des Beschuldigten als erheblich bezeichnet werden, da ein tätlicher Angriff eines körperlich überlegenen Mannes gegenüber einer jungen Frau, nur weil sie ihm nicht gefügig sein wollte, grundsätzlich als äusserst verwerflich zu werten ist. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen, unter anderem auch wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2008, auf. Im Übrigen ergeben sich weder straf- erhöhende noch strafmindernde Faktoren. Unter Berücksichtigung aller massge- blichen Strafzumessungsgründe und den persönlichen Verhältnissen, insbeson- dere der derzeitigen misslichen finanziellen Situation des Beschuldigten, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.-- als angemessen.
18. Das Bezirksgericht hat die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf drei 3 Tage festgesetzt (Urk. 71 S. 100), was nicht zu beanstanden ist. VI. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitstrafe von 40 Monaten lässt weder einen teilbedingten noch bedingten Strafvollzug zu und ist daher zu vollziehen.
2. Die amtliche Verteidigung verlangt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe (Urk. 72 S. 3, Ziffer 4, Urk. 97).
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3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug für die Geld- strafe verweigert. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte bereits diverse Vorstrafen aus den Jahren 2008, 2012 und 2013 aufweise. Er habe sich insbe- sondere hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte uneinsichtig gezeigt und wieder- holt - sowie innerhalb zweier Probezeiten - delinquiert. Ihm könne daher keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden, weshalb (auch) die Geldstrafe zu vollziehen sei (Urk. 71 S. 101).
4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Ab- wesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2).
5. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sie eine un- günstige Prognose annimmt. Sie weist auf die mehrfache, teilweise einschlägige Delinquenz des Beschuldigten hin und darauf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte nicht einsichtig sei und innerhalb der Probezeit delin- quiert habe. Damit zieht sie in ihre Beurteilung auch mit ein, dass der Beschuldig- te insoweit noch keinen tiefgreifenden Wandel vollzogen hat. Als weiteres, für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs massgebliches prognoserelevantes Krite- rium ist zu würdigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Arbeitserwerbs keine sichtbaren Fortschritte erzielt hat. Der Beschuldigte hat in der Schweiz ver- schiedene Kurse im Bereich des Tätowierens oder der Aerographie besucht. Er betrachtet sich als Künstler. Aus finanziellen Gründen hat er in der Vergangenheit
- 86 - aber verschiedene Arbeitstätigkeiten (Chauffeur, Lagermitarbeiter, Küchenhilfe etc.) ausgeführt (Prot. I S. 11). Zudem war er in verschiedenen KMU's im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen jeweils im künstlerischen Bereich tätig (Prot. I S. 11). Vor Vorinstanz führte er aus, seit Verfahrensbeginn sei er als Selbständi- ger im Bereich von Inneneinrichtungen von Hotels und Restaurants tätig (Prot. I S. 11 f.). Sein Einkommen bezifferte er wie folgt: Es könne sein, dass er in einem Monat Fr. 1'000.--, in einem anderen Monat Fr. 5'000.-- oder gar nichts verdiene. Um seine Tätigkeit ausüben zu können, brauche er Werbung und Geld. Er erziele derzeit kein Einkommen, sondern könne kostenlos logieren und essen (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, er gehe aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Er beabsichtige, sich als Täto- wierer selbständig zu machen, habe aber das Kapital dafür noch nicht. Er werde von Verwandten und Freunden finanziell unterstützt (Urk. 96 S. 5 f.). Seine Schul- den beliefen sich auf rund Fr. 26'000.-- (Urk. 96 S. 8). Der Beschuldigte hat die Schweiz im Juni 2017 verlassen müssen. Gemäss Ausführungen der Verteidi- gung hat er auch ein seinem Heimatland wirtschaftlich nicht Fuss fassen können (Urk. 127). In Bezug auf seine Erwerbssituation sind somit keine positiven Ent- wicklungstendenzen auszumachen. Die beruflichen Perspektiven sind noch zu vage und ungefestigt, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf delik- tisches Handeln ausgegangen werden könnte. Es ist völlig unklar, ob es dem Be- schuldigten tatsächlich gelingen wird, sich im freien Arbeitsmarkt, sei es in seinem Heimatland oder hier in der Schweiz, dauerhaft zu integrieren. Dass die Vorinstanz dem Umstand der einschlägigen Delinquenz und der man- gelnden Einsicht in sein Fehlverhalten bei der Gesamtwürdigung ausschlagge- bendes Gewicht beimisst, ist nicht zu beanstanden. Als weitere negativen Indizien fallen zudem die fehlende berufliche Stabilisierung und die nicht geglückte In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz in Betracht. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass eine ungünstige Prognose vorliegt. Die heute auszufällende Geldstrafe ist damit zu vollziehen.
- 87 - VII. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Entscheid des Ministero pub- blico del Cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrufen. Ebenso hat sie den bedingten Voll- zug der mit Entscheid der nämlichen Behörde vom 21. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrufen (Urk. 71 S. 100 ff.).
2. Die amtliche Verteidigung focht die beiden Widerrufe an. Sie beantragt, es sei vom Widerruf des mit Entscheids des Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- abzusehen (Urk. 97). Sodann stellt sie den Antrag, es auf den Widerruf des mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano vom 21. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlän- gern (Urk. 72 S. 3, Ziffer 7).
3. Die Vorinstanz begründete die Widerrufe damit, dass der Beschuldigte mit den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz sowie der Drohung erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden sei. Dem Beschuldigten sei mehrmals die Probezeit verlängert worden, um ihm eine neue Chance zu geben. Dennoch habe der Beschuldigte jeweils wieder de- linquiert. Es sei damit nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten werde; vielmehr müsse damit gerechnet werden, dass er auch künftig wieder Straftaten verüben werde (Urk. 71 S. 102).
4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte innert der zwei Mal verlängerten Probezeit des Entscheids vom 28. Februar 2008 und innert der Pro- bezeit des Entscheids vom 21. Oktober 2013, je ausgefällt vom Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano, erneut delinquiert hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 102; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 88 -
5. Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Pro- bezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
6. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des be- dingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künf- tigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.
7. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Be- urteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Straf- vollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Ent-
- 89 - scheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die wäh- rend der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hin- weisen).
8. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Strassenverkehrs- gesetz einschlägig vorbestraft. Am 28. Februar 2008 wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand aufgrund von Alkohol und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 21. Oktober 2013 wurde er sodann vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano erneut bestraft. Unter anderem wurde er wegen Dro- hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Der Beschuldigte hat unbeeindruckt der beiden vorgenannten Verurteilungen sowie der laufenden Probezeiten einschlägig erneut delinquiert. Dass der Beschuldigte den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht erkannte, liegt auf der Hand. Die erneute einschlägige Straffälligkeit in den Probezeiten und die damit verbundene seinerzeitige Einsichtslosigkeit sind bei der Prognosebildung klar negativ zu be- werten. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung ist beim Beschuldigten sodann nicht auszumachen. Wie bei der Strafzumessung bereits erwähnt, kann ihm Reue und eine gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht attestiert werden. Die ganze Entwicklung des Beschuldigten zeugt von keinem tiefgreifenden Wandel und dem definitiven Entschluss, sich von ihrer kriminellen Vergangenheit zu ver- abschieden. Nach dem Gesagten ist der Optimismus der Verteidigung nicht zu übernehmen. Der mit Entscheiden des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 bzw. 21. Oktober 2013 gewährte bedingte Straf- vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bzw. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist daher zu widerrufen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach für den Schaden, der ihr im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Strafta-
- 90 - ten stehe, insbesondere für die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese Kosten nicht von Dritten (z.B. Versicherungen) übernommen werden, hafte. Ausserdem liess sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2014 beantragen (Urk. 52 S. 2; Prot. S. 93). Die amtliche Verteidigung stellte den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2).
2. Die Vorinstanz stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin fest, verwies diese jedoch zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro- zesses. Weiter sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung im Be- trag von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins ab dem 3. Februar 2014 zu (Urk. 71 S. 112).
3. Im Berufungsverfahren beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids (Urk. 137). Dagegen liess der Beschuldigte auch im Be- rufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerin beantragen (Urk. 97, Prot. II S. 23).
4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (Urk. 71 S. 105 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Die derzeit nach wie vor unbezifferten Kosten ärztlicher / psychiatrischer / psy- chologischer Behandlungen der Privatklägerin aufgrund der sexuellen, körper- lichen und verbalen Übergriffe stellen einen finanziellen Nachteil dar, der auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen einer vollen Schadenersatzpflicht sind grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den in der Anklage aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist, wobei die Privatklägerin betreffend die genaue Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 71 S. 106, Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 91 -
6. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, nämlich das Vor- liegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, welche durch den Be- schuldigten vorsätzlich und kausal verursacht wurde, sind vorliegend betreffend die Privatklägerin erfüllt, was die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 71 S. 107).
7. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit der Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht diesbezüglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2). Die Art der sexuellen (ver- suchte Vergewaltigung, Oralverkehr) und der weiteren Übergriffe (Nötigung, Dro- hung, Tätlichkeiten) sowie die Dauer, während derer diese erfolgten, machen deutlich, dass die sexuelle, psychische und physische Integrität der Privatklägerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum und damit in schwerer Weise ver- letzt worden ist. Dies zeigt sich auch darin, dass die Privatklägerin sich mit dem Gedanken befasst hat, sich wegen der Übergriffe psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Urk. 11/5 S. 3), wobei sie eine solche Behandlung bis heute allerdings noch nicht in Angriff genommen hat (Urk. 52 S. 22, Prot. II S. 29). In Anbetracht der objektiven Schwere der durch den Beschuldigten verursachten Persönlich- keitsverletzung erscheint der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungs- betrag als angemessen, weshalb er zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem
3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern 15 und 16 ; Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 92 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'500.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren am
2. Februar 2017 (Urk. 98) und am 25. Oktober 2017 (Urk. 138) eine Honorarnote über einen Aufwand von insgesamt 53.72 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 157.25 ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnoten mit Fr. 12'963.40 (inkl. 8% MwSt.) zu entschä- digen.
5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich verpflichtet, der Privatkläge- rin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- bezahlen. Die Privatklägerin stellte im Berufungsverfahren hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestäti- gungsantrag. Zur Umtriebsentschädigung äusserte sie sich nicht explizit (Urk. 137). Somit ist die von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ohne Weiteres zu bestätigen. Für das Be- rufungsverfahren hat die Privatklägerin keine Prozessentschädigung verlangt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 8. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 93 - "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1./2. Absatz/1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…); − (…); − (…); − (…); − (…); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. sowie Anklageziffer 7.); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklagezif- fer 6.).
3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz); − der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.).
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Technische Ermittlungs- unterstützung, Asservate-Triage, aufbewahrten Gegenstände − Slip (Asservat-Nr. A006'809'047) − Unterleibchen (Asservat-Nr. A006'809'047) − Kapuzenpulli (Asservat-Nr. A006'809'047) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
- 94 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 be- schlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K140203-051 / 59297222 aufbewahrten Gegenstände (ein Duvet und ein Fixleintuch) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich aufbewahrte Schleuder mit Armstütze (SK 30511) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. (…)
13. (…)
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'296.90 Auslagen Untersuchung. Fr. 22'681.20 amtliche Verteidigung Fr. 16'386.40 unentgeltliche Vertretung
15. (…)
16. (…)
17. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)".
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. / 1. Absatz); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 4. / 2. Absatz); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5. /
2. Satz);
- 95 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./
1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklageziffer 3. / 2. Absatz und Anklage- ziffer 5. / 1. Satz); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3. / 1. Absatz)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstra- fe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom
28. Februar 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.
6. Die mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom
21. Oktober 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 15 und 16) wird bestätigt.
- 96 -
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'963.40 amtliche Verteidigung Fr. 4'810.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 97 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Ministero pubblico del cantone Ticino (Lugano) im Doppel betr. G.Nr.2004.2399 und 2013.6353 betreffend den Vollzug der Geld- strafen gemäss Urteilsdispositivziffern 5 und 6 − Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen, Zeughausstr. 31, 8004 Zürich, als separates Schreiben zwecks Löschung der gespei- cherten Daten (gemäss Urk. 115/3)
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner
Erwägungen (87 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 6 f.).
E. 1.1 Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
2. Februar 2017 eine (mehrfache) Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 97 S. 3 ff.).
E. 1.2 Art. 9 StPO statuiert das Anklageprinzip. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens und dient damit der Information der be- schuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; vgl. BGE 141 132 E. 3.4 S. 142 und zitierte Rechtsprechung). Das Gericht ist an den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, gebunden (Immutabilitätsprinzip), kann aber von der durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Würdigung abweichen (Art. 350 Abs. 1 StPO), unter der Bedingung, dass dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben wird (Art. 344 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten, damit diese genau weiss, welche Sachverhalte ihr angelastet werden und welche Strafen und Massnahmen sie er- warten, damit sie sich erklären und ihre Verteidigungsrechte angemessen ausü- ben kann (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4 S. 142 f.; BGE 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Art. 325 StPO führt dazu aus, die Anklageschrift habe möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und die Folgen der Tataus- führung zu bezeichnen (lit. f), sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen festzuhalten (lit. g). Mit anderen Worten hat die Anklageschrift den Sach- verhalt so zu umschreiben, dass alle nach Meinung der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten erfüllten Voraussetzungen der Straftat umschrieben sind (Urteil
- 14 - 6B_489/2013 vom 9. Juli 2013 E. 1.1). Ungenauigkeiten in Angaben zu Ort und Zeit sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgewor- fen wird (Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5).
E. 1.3 Die amtliche Verteidigung wirft der Staatsanwaltschaft vor, dass die Anklage- punkte Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) keinen den Voraussetzungen des Anklageprinzips genügenden Beschrieb des Tatvorwurfs aufweisen würden. In Anklageziffer 1 Abs. 1 beschrei- be die Anklagebehörde, dass sich die Privatklägerin "überhaupt habe dagegen wehren wollen, dass aber der Beschuldigte sie indessen mit Gewalt zudem ge- zwungen habe, was er wolle und sobald sie etwas gemacht habe, das ihm nicht gepasst habe, habe er ihr - der Privatklägerin - mit Faustschlägen ins Gesicht oder damit gedroht, dass er sie würgen würde". Weder sei klar, wogegen sich die Privatklägerin habe wehren wollen, noch, was der Beschuldigte gewollt habe bzw. was die Privatklägerin denn gemacht habe, was ihm - dem Beschuldigten nicht gepasst habe. Es fehle am Beschrieb der Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg (Urk. 97 S. 4 f.). In Anklageziffer 4 Abs. 1, wo der Vorwurf des Versuchs der Vergewaltigung umschrieben sei, fehle es sodann an einer Nötigungs- handlung (Urk. 97 S. 5-7). Die Vorinstanz habe im Beweisverfahren bzw. mit der Beweiswürdigung die Anklage unzulässig ergänzt. Infolge der Verletzung des An- klageprinzips könne kein Schuldspruch ergehen (Urk. 97 S. 6-7).
E. 1.4 Art. 181 StGB ahndet die Nötigung, die darin besteht, dass jemand eine Per- son durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Strafnorm setzt vor- aus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise - gegen seinen Willen - zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (vgl. dazu BGE 104 IV 170 E. 2). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es
- 15 - der Täter von ihm verlangt hat. Die Tat ist vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl.- Zürich/ St. Gallen 2013 Art. 181 N14). Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22, 101 IV 46).
E. 1.5 Die Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) führt in Anklageziffer 1 Abs. 1 was folgt aus: "Kaum im Zimmer angekommen forderte der Beschuldigte die Geschädigte auf, dass sie vor seinen Augen duschen müsste. Die Geschädig- te weigerte sich, dies zu tun, und teilte ihm mit, dass es ihr nicht mal im Traum einfallen würde, vor ihm zu duschen. Daraufhin warf er die Geschädigte mit Ge- walt auf das Bett und zog ihr die Kleider aus, obschon sie diese festhielt und sich so dagegen zu wehren versuchte. Die Geschädigte wollte weg gehen, doch hielt er sie am Arm zurück. Überhaupt wollte sie sich dagegen wehren, indessen zwang er sie mit Gewalt zu dem, was er wollte, und sobald sie etwas machte, das ihm nicht passte, drohte er ihr mit Faustschlägen in Gesicht oder damit, dass er sie würgen würde. Dann packte er die Geschädigte und schob sie unter die Du- sche".
E. 1.6 Auch wenn inhaltlich und sprachlich eher umständlich beschrieben, um- schreibt die Anklageschrift im vorliegenden Fall das Vorhaben des Beschuldigten, dass die Privatklägerin sich ausziehen und vor seinen Augen duschen müsse, das eingesetzte Tatmittel, nämlich die Drohung mit Faustschlägen ins Gesicht oder mit Würgen und dem Kausalzusammenhang zwischen dem Ausziehen und dem vorgesehenen Duschen der Privatklägerin und dem Tatmittel. Ebenso ergibt sich aus dieser Beschreibung der Grad der Verwirklichung des Delikts klar, da ausgeführt wird, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Würgen bedroht, um ihr zunächst die Kleider auszuziehen und sie dann unter die Dusche zu verbringen. Überdies ist der subjektive Tatbestand, zumal der von der Staatsanwaltschaft dargelegte Sachverhalt nur vorsätzlich be- gangen werden kann, ausreichend beschrieben (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag der Umstand, dass in der Anklage- schrift unter Anklageziffer 1 Abs. 1 verschiedene Delikte zusammengefasst wer-
- 16 - den, keine Verletzung von Art. 325 StPO zu begründen, solange die Umschrei- bung des Sachverhalts alle Tatbestandselemente der entsprechenden Straf- bestimmungen enthält (vgl. BSK-StPO-Heimgartner / Niggli, N 23 zu Art. 325 StPO). Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht klar wogegen sich die Privat- klägerin wehren wollte, noch was der Beschuldigte wollte (Urk. 97 S. 5) verfängt daher nicht. Daraus folgt, dass die Anklageschrift alle Tatbestandselemente der Nötigung ausreichend genau umschreibt. Der Beschuldigte konnte die Handlun- gen und die Tatbestände, welche ihm unter Anklageziffer 1 Abs. 1 zur Last gelegt werden, verstehen und war auch in der Lage, seine Verteidigungsrechte ange- messen auszuüben.
E. 1.7 Die amtliche Verteidigung bringt sodann vor, dass die Vorinstanz versucht habe, den fehlenden Konnex zum eigentlichen Tatgeschehen in Anklageziffer 1 Abs. 1, nämlich das Ausziehen der Kleider und das unter die Dusche stellen, im Beweisverfahren zu erfahren. Aufgrund dessen habe es die Vorinstanz für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte der Privatklägerin beim Vorgang des unter die Dusche Stellens, namentlich also "dabei", mit Faustschlägen und Würgen gedroht habe. Damit habe sich die Vorinstanz aber auf einen Sachverhalt abgestützt, wel- cher in der Anklageschrift nicht enthalten sei, um daraus die Erfüllung des Tat- bestandes der Nötigung abzuleiten (Urk. 97 S. 5).
E. 1.8 Die Umschreibung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau erfolgen (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Dieser Schilderung kommt weder die Aufgabe zu, die Begründetheit der staatsanwaltschaftlichen Behaup- tungen, wie sie während den Verhandlungen zu Sprache kommen, zu rechtferti- gen noch diese zu beweisen (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire du Code de procedure pénale, 2013, N 5 zu Art. 325 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat dort auch keine Beweise oder Überlegungen anzuführen, die den Sachverhalt erhärten (Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N 7 zu Art. 325 StPO). Überdies hat das Anklageprinzip die urteilende Behörde selbstverständlich nicht daran zu hin- dern, den entscheidrelevanten Sachverhalt festzustellen sowie die Behauptungen und Bestreitungen des Beschuldigten zu widerlegen, was die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklageschrift nicht in allen Einzelheiten zu umschreiben hat.
- 17 -
E. 1.9 Die Vorinstanz hat zum Geschehensablauf zusammenfassend erwogen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert habe, vor ihr zu duschen. Die Pri- vatklägerin habe sich geweigert, dies zu tun, so dass der Beschuldigte sie ge- packt, sie mit Gewalt aufs Bett geworfen, ihr gegen ihren Willen die Kleider aus- gezogen, sie in der Folge unter die Dusche gestellt und sie dort eingeseift habe. Dabei habe der Beschuldigte ihr mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht und habe die Privatklägerin am Arm zurückgehalten, als diese habe weggehen wollen (Urk. 71 S. 38 f.). Die Vorinstanz hat darlegend, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin "dabei mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht habe", die in der An- klageschrift festgehaltenen Ereignisse ("[…]und sobald sie etwas machte, das ihm nicht passte, drohte er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht oder damit, dass er sie würgen würde."), verdeutlicht, ohne die Anklageschrift zu verändern. Mit der For- mulierung "dabei" hat sich die Vorinstanz nicht nur auf den Vorgang des unter die Dusche Stellens bezogen sondern vielmehr auf den ganzen Geschehensablauf, nämlich auf das Erdulden des Ausziehens der Kleider und des Duschens. Diese Präzisierung steht klarerweise im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex, welcher in der Anklage umschrieben ist. Sie vermag deshalb die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift nicht zu gefährden. Gestützt auf das Ausgeführte kann nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips gesprochen werden.
E. 1.10 Die amtliche Verteidigung macht weiter geltend, die Anklageschrift sei in Zif- fer 4 Abs. 1 bezüglich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung ungenügend. Es fehle an einer Umschreibung der Nötigungshandlung (Urk. 97 S. 5).
E. 1.11 Die Anklageschrift ist in Ziffer 4 Abs. 1 wie folgt formuliert: "Nach der ein- gangs erwähnten gemeinsamen Dusche wollte sich die Geschädigte wieder an- ziehen. Er hingegen wollte Sex von ihr und rieb - auf dem Bett liegend - seinen Penis an ihr. Ebenfalls versuchte er mehrfach, mit seinem Penis in die Scheide der Geschädigten einzudringen, wobei sie sich mehrfach abdrehte, sodass er sie jeweils wieder umdrehen musste. Auch öffnete die Geschädigte ihre Beine nicht, sodass es ihm trotz allem nicht gelang, in sie einzudringen" (vgl. Urk. 21 S. 3 f.).
- 18 -
E. 1.12 Die Vorinstanz ist am Ende ihrer Beweiswürdigung betreffend den Anklage- vorwurf der versuchten Vergewaltigung zur Erkenntnis gelangt, der nackte Be- schuldigte habe sich zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Duschvorgang auf die ebenfalls nackte Privatklägerin gelegt, sie an den Armen gepackt und fixiert und mehrfach (aber im Rahmen eines Handlungsvorgangs) versucht, mit seinem Penis in die Privatklägerin einzudringen. Diesen Versuch habe der Beschuldigte aber relativ rasch aufgegeben. Die Privatklägerin habe sich dem Beschuldigten verweigert, indem sie sich versteift und ihre Beine nicht geöffnet habe (Urk. 71 S. 64). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz an diesem Geschehensablauf fest (Urk. 71 S. 69), ergänzte aber, dass als (weiteres) Nötigungsmittel auch die vorangegangenen Drohungen im Zuge der Nötigung und der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 3 gegeben sei (Urk. 71 S. 70). Zusätzlich sei auf ein psychisches unter Druck setzen zu erken- nen, wobei wiederum die Vorgänge auch gemäss den anderen Anklageziffern mit zu berücksichtigen seien (Urk. 71 S. 70). Die Vorinstanz hat daher auf die An- wendung von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB er- kannt.
E. 1.13 Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestän- de übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne un- mittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu bre- chen. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftauf- wand ausreichen. Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck- Setzens" stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus
- 19 - anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2007, 6B_267/2007 E. 6.3.). Die Nötigungshandlung, welche grundlegendes objektives Tatbestandselement der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist, wird in Anklageziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) nicht umschrieben. Angesichts der der Staatsanwaltschaft obliegenden Pflicht, alle grundlegenden Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten genau zu umschreiben (vgl. vorstehend Ziffer III.A.2.), ist es nicht ausreichend, dass dieses Tatbestandselement aus den in den Anklageziffern 1-3 enthaltenen Vorwürfen implizit abgeleitet werden kann. Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund der bestehenden Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) we- gen dieses Delikts schuldig sprach, verletzte sie das Anklageprinzip.
E. 1.14 Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn es der Auffassung ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen Straftatbestand erfüllen; beziehungsweise Art. 329 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Gericht das Verfahren zu sistieren hat, wenn sich auf- grund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und das Gericht kann die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Gericht entscheidet zudem, ob das Verfahren bei ihm hängig bleibt. Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1.; Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 333 N 5b).
E. 1.15 Demgemäss sehen sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabilitätsprinzip vor. Der Zweck dieser Bestimmung sind verfahrensökonomi-
- 20 - sche Gründe sowie ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Zu betonen ist, dass sich die Anklageänderung bzw. -ergänzung im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen muss. Während Art. 333 Abs. 1 StPO für Fälle vorgese- hen ist, in denen derselbe Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, ist bei Fällen, bei denen eine Anklage innerhalb desselben Straftatbe- stands zu berichtigen ist, nach Art. 329 Abs. 2 StPO (jedoch auch in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO) vorzugehen. Genannt werden hier als Beispiele nicht ausreichende Hinweise zur Arglist bei einer Betrugsanklage oder das Fehlen ei- ner wesentlichen Zeitangabe.
E. 1.16 Voraussetzung dafür, dass das Gericht die geänderte Anklage seinem Urteil zugrunde legen darf, ist stets die Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (Art. 333 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden.
E. 1.17 Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift wie folgt (Prot. II S. 22 f.): "Nach der eingangs erwähnten Dusche, verblieben der Beschuldigte und die Ge- schädigte noch einige Stunden im Hotelzimmer. Dabei verbot der Beschuldigte der Geschädigten, das Zimmer zu verlassen und stellte ihr Ohrfeigen in Aussicht, wenn sie dies trotzdem tue oder sich sonst seinen Anweisungen nicht füge. Die dem Beschuldigten körperlich klar unterlegene Geschädigte, sah aus Angst vor dem Beschuldigten keine andere Möglichkeit, als sich dem Willen des Beschuldig- ten zu beugen und ihm keinen weiteren Widerstand entgegen zu setzen, was der Beschuldigte so wollte. Ausserdem setzte er sie psychisch unter Druck, indem er von ihr mit seinem Handy Filmaufnahmen machte und ihr drohte, diese im gemeinsamen Bekanntenkreis herumzuzeigen und sie dort als Prostituierte zu bezeichnen, wodurch die Geschädigte zusätzlich in Angst geriet, wovon der Be- schuldigte auch ausging und was er auch wollte. Zusätzlich hatte er bereits zuvor der Geschädigten angedroht, sie mitsamt ihrem Gepäck auf die Strasse zu wer- fen, wodurch die Geschädigte zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, da sie Angst hatte, mitten in der Nacht mit ihren fünf Koffern, in einer fremden Stadt auf der
- 21 - Strasse zu stehen, wovon der Beschuldigte ebenfalls ausging und was er auch so wollte. In der Folge zog der Beschuldigte die Geschädigte mindestens einmal gegen ih- ren Willen aus und zwang sie, sich auf das Bett zu legen. Auch hier sah die Ge- schädigte, insbesondere aufgrund der vorausgegangenen Situationen, insbeson- dere auch der Tatsache, dass der Beschuldigte ihr körperlich klar überlegen war, keine andere Möglichkeit, als seinen Anweisungen und /oder seinen physischen Einwirkungen durch Stossen, Drücken oder Ziehen Folge zu leisten, wovon der Beschuldigte wiederum ausging und was er auch wollte. Der Beschuldigte legte sich in der Folge neben die Geschädigte aufs Bett und versuchte mit seinem Pe- nis in ihre Vagina einzudringen, wogegen sich die Geschädigte durch mehrmali- ges Abdrehen ihres Körpers zu Wehr setzte. Der Beschuldigte drehte in der Folge mehrmals den Körper der Geschädigten zu sich hin, wogegen sich die körperlich klar unterlegene Geschädigte, aufgrund der oben geschilderten Drucksituation nicht wehren konnte, wovon der Beschuldigte ausging und was er auch wollte. Nachdem die Geschädigte ihre Beine trotz entsprechendem physischen Versuch des Beschuldigten nicht öffnete, liess er von ihr ab, ohne vaginalen Verkehr mit ihr gehabt zu haben."
E. 1.18 Die amtliche Verteidigerin konnte im Rahmen ihrer ergänzenden Berufungs- begründung zur Anklageergänzung Stellung nehmen (Prot. II S. 23 ff.). Damit wurden die Parteirechte des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ergänzung der Anklage gewahrt. Die Verteidigerin trug in ihrer Stellungnahme zur Anklage- ergänzung vor, sie erachte es unter den Bestimmungen von Art. 333 StPO und Art. 329 Abs. 2 StPO als unzulässig eine Anklageziffer neu zu formulieren. Eine Abänderung ohne jede Beschränkung, wie das die Staatsanwaltschaft gemacht habe, sei nicht möglich. Vom bisherigen Wortlaut der Anklageziffer 4 Abs. 1 sei im vorliegenden Fall nichts mehr übrig geblieben. Diese Kritik erscheint unbegründet, zumal sich die Anklageergänzung im Rahmen des bereits beschriebenen Le- bensvorgang bewegt. So handelt es sich beim gesamten Anklagesachverhalt um ein und denselben Lebensvorgang, nämlich um das Geschehen nachdem der Beschuldigte und die Geschädigte ins Hotelzimmer gekommen waren. Dass der
- 22 - Staatsanwalt die Ziffer 4 Abs. 1 teilweise neu formulierte, ist durch die zu ergän- zenden beschreibenden Nötigungshandlungen bedingt. Des weiteren brachte die Verteidigerin vor, der subjektive Tatbestand betreffend die versuchte Vergewalti- gung fehle auch in der ergänzten Anklageschrift. Damit stellt sich die Frage nach der Konkretisierung der subjektiven Elemente in der Anklageschrift. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts, soweit der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2.; BGE 120 IV 348). Der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung er- fordert Vorsatz. Demzufolge genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforde- rungen durch die Nennung des Tatbestands im Nachgang zur Sachverhalts- schilderung (Urk. 21 S. 4).
2. Prozessvoraussetzungen / Strafantrag
E. 2 Der Beschuldigte A._____ (fortan Beschuldigter) wurde mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Feb- ruar 2016 diverser Delikte schuldig gesprochen (Urk. 71 S. 110). Von den Vorwür- fen der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz), der sexuellen Nöti- gung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz), des Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung (Anklageziffer 6.) wurde der Beschuldigte indessen freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklage- ziffer 1. / 2. Absatz / 1. Satz (Beschimpfung) sowie betreffend Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) stellte das Bezirksgericht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon bis und mit Urteilsdatum 54 Tage erstanden waren, und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziffer 4). Der Vollzug der Freiheitsstrafe und
- 8 - der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben und es wurde die Bezahlung der Busse angeordnet, wobei bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Gleichzeitig entschied das Gericht über zwei Widerrufsanträge (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) sowie über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 9-11). Des weiteren wurde über die Zivilforderungen entschieden (Dispositiv-Ziffer 12 und 13). Schliesslich regelte das Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 14-17).
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung verlangt die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3./1. Absatz). Zudem beantragt sie einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz) (Urk. 72 S. 3; Urk. 97 S. 1 f., Prot. II S. 23, S. 7). Da es sich hierbei allesamt um Antragsdelikte handelt, ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgültige Strafanträge vorliegen.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin an- lässlich der Anfrage durch die Stadtpolizei Zürich telefonisch erklärt habe, dass sie wegen Drohung und Tätlichkeit Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen wolle (Urk. 4 S. 5). Damit habe sie ihren bedingungslosen Willen zur Straf- verfolgung des Täters in Bezug auf Drohung und Tätlichkeiten kundgetan. Der Strafantrag sei mündlich zur Protokoll gegeben worden. Damit liege ein gültiger Strafantrag betreffend Drohung und Tätlichkeiten vor. Eine Unterzeichnung des Protokolls sei nicht notwendig (Urk. 71 S. 8 f.). In Bezug auf die einfache Körper- verletzung sei sodann festzuhalten, dass für eine solche zwar kein Strafantrag gegeben sei, allerdings sei das in Anklageziffer 3 umschriebene Verhalten - wie
- 23 - noch zu zeigen sein werde - als Tätlichkeit zu qualifizieren, weshalb das Verfah- ren betreffend diesen Anklagepunkt nicht eingestellt werden könne (Urk. 71 S. 9).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz), einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3./Absatz 1) und mehrfache Tät- lichkeiten (Anklageziffer 3./1. Absatz) vor. Die Drohung (Art. 180 StGB), die einfa- che Körperverletzung (Art. 125 StGB) und die Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sind Antragsdelikte (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Strafantrag eine Prozessvorausset- zung dar (BGE 69 IV 69 E. 5 S. 72 ff.; 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311 m.w.H.). Vor- aussetzung für die Strafverfolgung ist demnach das Vorliegen eines gültigen Strafantrags.
E. 2.4 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Strafanträge sind gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu ge- ben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Antragstellung zu Protokoll ist eine Unterzeichnung der Erklärung durch den Antragsteller nicht erforderlich (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen, Art. 304 N 1; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. A., Zürich 2014, Art. 304 N 2; BSK StPO- Riedo/Falkner, Art. 304 N 17). Art. 304 Abs. 1 StPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Hat der Antragssteller sein Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt, liegt kein gültiger Strafantrag vor.
E. 2.5 Von den Formvorschriften für die Strafantragstellung zu unterscheiden sind die allgemeinen Protokollierungsvorschriften bei mündlicher Antragsstellung. Art 76 Abs. 1 StPO statuiert die Pflicht der Strafbehörden, alle Verfahrenshand- lungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Die protokoll- führende Person, die Verfahrensleitung und allenfalls die zur Übersetzung beige- zogene Person haben die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2
- 24 - StPO), was Gewähr für dessen Richtigkeit bieten soll (BSK StPO-Näpfli, Art. 76 N 14). Die Bestimmungen über die Protokollführung sind zwingender Natur, die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer mithin eine Gültigkeitsvoraussetzung. Umstritten ist, ob eine fehlende Unterschrift nachge- bracht werden kann (bejahend: Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürche- rischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess, Zürich 2012, § 153 N 4 und N 29; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 578 FN 417; OGer BE vom 15. Mai 2013 (SK 2012 223), CAN 2013 Nr. 90 S. 241ff. S. 242; Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen aus Sicht eines Zürcher Richters - Fluch oder Segen?, forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., S. 96; verneinend: Näpfli, a.a.O., Art. 76 N 14 m.w.H.).
E. 2.6 Vorliegend hält das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 (Urk. 4) fest, dass die Privatklägerin am selben Tag - und damit unbestrittenermassen innert laufen- der Strafantragsfrist - telefonisch Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten gestellt hat, nachdem die Einholung der schriftlichen Strafantragsformalitäten übersehen wurde (vgl. S. 5). Aus dem betreffenden Pro- tokoll bzw. Rapport geht die Antragstellung durch die Privatklägerin somit unzwei- felhaft hervor. Die Antragstellungen erfolgten somit frist- und formgerecht im Sin- ne von Art. 304 StPO, was die Vorinstanz richtig dargelegt hat (vgl. Urk. 71 S. 9). Allerdings ist das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 von der rapportierenden Polizeibeamtin nicht unterzeichnet worden (vgl. Urk. 4 S. 5). Ein nicht unterzeich- netes Protokoll bietet jedoch keine Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit und vermag die Stellung eines Strafantrags daher nicht zu beweisen (Art. 9 ZGB). Damit fehlt es an einem gültigen Strafantrag und es stellt sich die Frage, ob die fehlende Unterschrift durch den protokollierenden Polizeibeamten nachgebracht bzw. der Beweis für eine erfolgte Strafantragstellung anderweitig erbracht werden kann. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgeführten überwiegend vertrete- nen Lehrmeinung ist die Zulässigkeit einer nachträglichen Unterzeichnung von Polizeirapporten jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der betreffende Polizei- beamte an die von ihm rapportierten Sachverhalte im Zeitpunkt der Entdeckung
- 25 - des Mangels noch zu erinnern vermag und deren Richtigkeit im Nachhinein noch bestätigen kann. Sodann schliesst der Gesetzeswortlaut von Art. 76 Abs. 2 StPO nicht aus, dass die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls in anderer Weise als durch eigenhändige Unterschrift erfolgen kann, insbesondere durch eine Zeu- geneinvernahme des Rapportierenden zu den von ihm protokollierten Vorgängen (vgl. Art. 162 StPO i.V.m. Art. 178 StPO). Vorliegend bedarf es indes keiner nachträglichen Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des Polizeiprotokolls. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Rechts- beiständin der Privatklägerin mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 15/3) im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO erklärt hat, dass sich die Privatklägerin in den Anklage- punkten der versuchten Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, mehrfachen Dro- hungen sowie Tätlichkeiten als Privatklägerin konstituiere. Sie beabsichtige ihre Parteirechte auszuüben und Zivilansprüche geltend zu machen (Urk. 15/3 S. 1). Unter Vorbehalt der Rechtzeitigkeit ist die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Strafantrag zu qualifizieren, indem die Konstituierung den Willen erkennen lässt, gegen den Verdächtigen eine Strafverfolgung auszulösen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 118 N 4 ff.). Diese Erklärung der Privatkläge- rin erfolgte innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist (Art. 31 StGB). Betreffend die Drohung und die Tätlichkeiten liegt daher zweifelsohne ein gültiger Strafantrag vor.
E. 2.7 Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Körperver- letzung (Anklageziffer 3./1. Absatz) rechtlich abweichend als Tätlichkeit eingestuft und demgemäss das Vorliegen eines Strafantrags bejaht (Urk. 71 S. 9). In der Folge hat sie den Beschuldigten mit Bezug auf Anklageziffer 3/1. Absatz der (mehrfachen) Tätlichkeiten schuldig gesprochen (Urk. 71 S. 52 f. und S. 110).
E. 2.8 Wenn das Gericht im Urteil einen eingeklagten Sachverhalt tatsächlich recht- lich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so muss in Bezug auf den eingeklagten Tatbestand kein Freispruch und auch kein Teilfrei- spruch erfolgen. Die Verurteilung mit Bezug auf den vom Gericht erkannten Tat- bestand - vorliegend mehrfache Tätlichkeiten - genügt (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 345 N 17; ZR 2000 (2001) Nr. 6). Entgegen dem Dafürhalten der amtlichen
- 26 - Verteidigung ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körper- verletzung daher nicht einzustellen; das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu be- anstanden.
E. 2.9 Mithin ist nachfolgend über die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./1. Absatz), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./2. Absatz), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./1. Absatz/ ohne letzten Satz, Anklageziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz), und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz), materiell zu entscheiden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er die Privatklägerin mit Nötigungshandlungen, Drohungen und Tätlichkeiten in der Nacht vom
2. Februar 2014 auf den 3. Februar 2014 physisch und psychisch derart unter Druck gesetzt habe, dass es gegen den Willen der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen (versuchte Vergewaltigung und Oralsex) gekommen sei (Urk. 21).
2. Der Beschuldigte gesteht ein, in die Geschehnisse in der Nacht vom
2. Februar, ca. 21:00 Uhr, bis 3. Februar, ca. 02.00 Uhr, involviert gewesen zu sein. Anlässlich des Vorverfahrens, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und dem ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017, räumte der Be- schuldigte ein, zusammen mit der Privatklägerin im Hotelzimmer geduscht, sie dabei eingeseift, am ganzen Körper berührt und umarmt, ihr ein oder zwei Mal Kleidungsstücke ausgezogen und mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben. Sämtliche erwähnten Handlungen sind gemäss Angaben des Beschuldigten indes im ge- genseitigen Einverständnis, mithin ohne Drohungen oder Gewalt erfolgt. Der Be- schuldigte stellt darüber hinaus in Abrede, dass er die Privatklägerin gewürgt, ge- ohrfeigt, bedroht, zurückgehalten und in sie einzudringen versucht habe.
- 27 -
3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 71 S. 13 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3 Gegen dieses den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 97 ff., Urk. 57) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin am
19. Februar 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 59). Am 1. März 2016 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) und an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 69). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je am
15. Juni 2016 und der Privatklägerin am 16. Juni 2016 in begründeter Fassung zu (Urk. 70/1-3).
E. 3.1 Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2, Urk. 5/5, und Urk. 5/8; Urk. 96) sowie der Privatklägerin vor (Urk. 5/1 und 5/4; Prot. 57 ff.; Urk. 135). Zudem wurden zwei Personen im Vorverfahren als Zeugen befragt (G._____: Urk. 5/6; H._____: Urk. 5/7). Weitere Beweismittel sind ein "Print Screen" betreffend das Benutzerprotokoll des Benutzersystems (Urk. 6/3), die Videoaufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 7/5) und die im Recht liegenden Übersetzungen bzw. Abschriften dieser Vi- deoaufzeichnungen (Urk. 13/4), die Sicherstellungsliste (Urk. 7/10), der Spuren- bericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 8/3), das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Beschuldigten vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Zürich (IRM) vom 23. Februar 2014 (Urk. 9/2), der Arztbericht des Bezirksspitals I._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/1-2), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin von der Universität Zürich, IRM, vom 18. Februar 2014 (Urk. 10/8), der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2014 (Urk. 4), die Nachtragsrapporte der Stadtpolizei Zürich vom 3. bzw. 28. Februar 2014 sowie vom 21. Mai 2014 (Urk. 1, 2 und 3), der Polizeirapport der Kantonspolizei Uri vom
E. 3.2 Die Erstinstanz hat sodann einlässliche Ausführungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel (mit Ausnahme des vorerwähnten Auswertungsberichts und der Be- fragungen des Beschuldigten und der Privatklägerin an den Berufungsverhand- lungen vom 2. Februar 2017 [Urk. 96] und 25. Oktober 2017 [Urk. 135]) gemacht und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die allgemeinen Ausführungen der Vor- instanz zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 71 S. 17 f.).
- 28 -
E. 3.3 Das Bezirksgericht hat ferner die Vorgeschichte korrekt zusammengefasst und daraus zutreffend geschlossen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklä- gerin ca. seit einer Woche gekannt hatten und der Beschuldigte der Privatklägerin ein Tattoo gestochen hatte. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, es sei aufgrund der Aussagen der Beteiligten davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hätten und es während des Stechens des Tattoos und auch der späteren Fahrt von J._____ [Gemeinde im Kanton Tessin] nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 71 S. 20 f.).
E. 3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 behauptete der Beschuldigte nunmehr, er habe beim ersten Treffen mit der Privatklägerin nach dem Tätowieren in der Wohnung von D._____ sexuellen Kontakt mit der Privat- klägerin gehabt. Es sei kein kompletter Sexualkontakt gewesen; es sei nur wenige Minuten gegangen. Die Privatklägerin habe die Monatsregel gehabt und wegen des Blutflusses hätten sie nicht weiter machen wollen (Urk. 96 S. 15 f.; S. 24 und 28). D._____ habe ihm geraten, er solle der Privatklägerin kein allzu grosses Ver- trauen schenken. Er - der Beschuldigte - habe daher ein Foto von sich und der Privatklägerin gemacht (Urk. 96 S. 16). Es sei nur ein einziges Foto; darauf sei sein Glied zu sehen und die Privatklägerin schlafe (Urk. 96 S. 30). Ergänzend gab der Beschuldigte sodann an, dass das Foto ihn und die Privatklägerin im Bett lie- gend zeige. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren. Auf dem Foto sehe man das Tattoo der Privatklägerin auf dem Steiss und sein Tattoo auf dem Bauch (Urk. 96 S. 31). Ausserdem hielt er weiterhin daran fest, auf der Fahrt von Zürich nach J._____ auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Bellinzona Oralverkehr mit der Pri- vatklägerin gehabt zu haben (Urk. 96 S. 17).
E. 3.5 Die Privatklägerin stellte anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2017 entschieden in Abrede, dass sie und der Beschuldigte vor den zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 am Beginn einer Liebes- beziehung gestanden hätten. Weder vor der Reise von J._____ nach Zürich noch auf der Fahrt nach Zürich habe sie - die Privatklägerin - sexuellen Kontakt mit
- 29 - dem Beschuldigten gehabt (Urk. 135 8f.). Im Zusammenhang mit dem Stechen des Tattoos sei es zu keinerlei Intimitäten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Dessen Behauptungen, es sei wegen ihrer Monatsblutung nicht zum Abschluss des Geschlechtsverkehrs gekommen und die Freundin von D._____ sei in dem Zeitpunkt ins Zimmer gekommen, als er - der Beschuldigte und sie - die Privatklägerin - Geschlechtsverkehr gehabt hätten, seien unzutreffend. Die Freundin sei ins Zimmer gekommen, als das Tattoo gemacht worden sei (Urk. 135 S. 11). Zu den vom Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeb- lichen Geschlechtsverkehr erstellten Fotografien (Urk. 115/3) gab die Privatkläge- rin zu Protokoll, sie habe gar nicht gewusst, dass Fotos gemacht worden seien; sie könne sich daran nicht erinnern. Richtig sei, dass auf den Fotos ihr Tattoo zu sehen sei. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte die Fotos während des Ste- chens gemacht habe. Man liege stundenlang für ein solches Tattoo (Urk. 135 S. 12). Zum untersten Foto auf Seite 3 (IMAG0534.JPG) führte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht, ob sie und der Beschuldigte auf dem Foto abgebildet seien. Etwas stimme nicht mit dem Foto. Die Position sei etwas seltsam. Die Hautfarbe scheine nicht dieselbe zu sein. Man sehe, dass er angezogen sei und die darauf liegende Person sei umgekehrt positioniert. Wenn zwei Personen kopulieren wür- den, wäre dies anders (Urk. 135 S. 12). Betreffend das oberste Foto auf Seite 4 (IMAG0535.jpg) hielt die Privatklägerin dafür, sie nehme an, dass sie bäuchlings auf dem Bett gelegen habe, weil er das Tattoo auf ihrem Rücken gemacht habe. Die Hose habe sie ausgezogen, weil es für sie sonst unbequem gewesen wäre. Den Slip habe sie anbehalten. Diesen habe der Beschuldigte etwas nach unten gezogen, als er das Tattoo habe colorieren wollen. Die Frage, ob sie erklären könnte, wie es zu einer solchen Fotografie hätte kommen können, beantwortete die Privatklägerin wie folgt. "Auf den Fotos erkenne ich mich nicht wieder. Wenn man bedenkt, dass er sich sexuell etwas krank benimmt, so hätte er z.B. als die Nadel ausgewechselt oder die Creme aufgetragen werden musste, durchaus am Handy manipulieren können. Wenn ich das so mitgemacht hätte, dann hätte er die Hose ja ganz öffnen oder ausziehen können und hätte es nicht versteckt ma- chen müssen (Urk. 135 S. 12 f.). Zum behaupteten Oralverkehr auf einem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona er-
- 30 - klärte die Privatklägerin, sie hätten beim ... Restaurant bei Bellinzona einen Halt eingelegt. Es sei dabei nie zu einem Austausch von Zärtlichkeiten, geschweige denn zum Oralverkehr gekommen (Urk. 135 S. 13 ff.).
E. 3.6 Dem Auswertungsbericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3) sind insgesamt 19 Fotos und 4 Videodateien zu entnehmen. Auf 17 Fotos ist nur der untere Teil des Rücken und/oder der Gesässteil - teilweise mit einem Slip bedeckt - eines weiblichen Oberkörpers und ein Tattoo oberhalb der Steissbeins zu sehen. Auf zwei Fotos (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) ist das Gesäss einer weiblichen Person und ein Teil des Unterbauchs mit einem Tattoo sowie ein Teil des Gliedes einer männlichen Person zu sehen. Das Tattoo auf dem Unterbauch der männli- chen Person ist dasjenige des Beschuldigten. Das Tattoo der weiblichen Person ist auf diesen beiden Fotografien nicht sichtbar. Allerdings stimmt die Farbe des Slips mit derjenigen des Slips auf den andern Bildern überein. Auf den beiden Bil- dern ist sodann der Rückenteil oberhalb des Gesässes abgedeckt. Es kann sich dabei um ein T-Shirt, ein Tuch, eine Wolldecke usw. handeln. Die gleiche "Abde- ckung" findet sich sodann auch auf dem dritten Foto auf Seite 2 (IMAG0517.jpg) und auf dem zweiten Foto auf Seite 6 (IMAG0546.jpg).
E. 3.7 Unbestritten ist, dass die Fotos - mit Ausnahme derjenigen, auf denen das Glied des Beschuldigten abgebildet ist (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) - das Tattoo der Privatklägerin zeigen. Aufgrund der weiteren Umstände (gleiche "Ab- deckung", gleiche Slipfarbe, Zeitpunkt der Fotos), ist davon auszugehen, dass es sich bei der weiblichen Person auf den beiden Fotos IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg um die Privatklägerin handelt. Festzuhalten ist aber zunächst, dass die beiden erwähnten Fotos keine sexuelle Handlung, insbesondere keinen Ge- schlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zeigen. So- dann trägt der Beschuldigte eine Unterhose und die Privatklägerin einen Slip. Nicht eindeutig erhellt aus den beiden Fotos, ob der Beschuldigte unter der Pri- vatklägerin liegt oder hinter ihr steht. Jedenfalls ist das Argument der Privat- klägerin, der Beschuldigte hätte die beiden Fotos genauso gut auch während ei- ner Tätowierungspause (Auswechslung der Nadel, Auftragen der Creme) machen können, nicht von der Hand zu weisen, zumal der ganze Tätowierungsvorgang
- 31 - mehrere Stunden gedauert hat. Unzutreffend ist jedenfalls die Behauptung des Beschuldigten, er habe ein Foto gemacht, welches ihn und die Privatklägerin nackt zeige (Urk. 96 S. 16). Ebenso falsch ist zudem das Vorbringen des Be- schuldigten, die Fotos würden ihn und die Privatklägerin im Bett liegend zeigen. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren (Urk. 96 S. 31).
E. 3.8 Was den behaupteten Oralverkehr auf der Autobahnraststätte bei Bellinzona betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass es auf der Fahrt nach Zürich nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist (Urk. 71 S. 20). Die Privatklägerin hat den Oralverkehr in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei in Abrede gestellt. Es ist auch nicht einsehbar, weshalb die Privatklägerin den Vorfall in Bellinzona ab- streiten sollte. Die Begründung des Beschuldigten, es habe dort viele Kameras gehabt, überzeugt jedenfalls nicht, zumal der Beschuldigte selber einräumt, dass er aus seinem Blickwinkel gar keine Kameras gesehen habe (Urk. 96 S. 18). Sein allgemeiner Hinweis, er gehe oft in dieses Hotel ... und wisse daher, dass es vol- ler Kameras sei, geht zudem an der Sache vorbei. Der behauptete Oralverkehr hat sich nach Angabe des Beschuldigten nicht im Hotel sondern auf dem Park- platz abgespielt (Urk. 96 S. 17 f.). Demgegenüber bestehen bei den Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten. So erklärte er, sie hätten auf dem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona angehalten und etwas zum Essen und Alkohol gekauft (Urk. 96 S. 17). Alkohol durfte indes zum damaligen Zeitpunkt in schweizerischen Autobahnraststätten gar nicht verkauft werden. Sodann führte er aus, er habe beim Oralverkehr zwar einen Orgasmus gehabt, dieser sei aber "schnell" gewe- sen. Wenn er regelmässig mit einer Frau Sex habe, dann könne es beim Sex auch länger gehen, bis er zum Orgasmus komme. Vor dem Oralverkehr habe er aber seit vier bis fünf Monaten keinen Sex mehr gehabt (Urk. 96 S. 17 und S. 26). Dieses Vorbringen steht nun aber diametral zu seiner Behauptung, er habe drei Wochen vor dem Oralverkehr mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr voll- zogen (Urk. 96 S. 26 f.), bzw. er habe damals schon vorher eine Beziehung mit einem anderen Mädchen gehabt (Urk. 96 S. 26 unten). Die Aussagen des Be-
- 32 - schuldigten sind somit unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hatten und es während des Stechens des Tattoos bzw. unmittelbar da- nach und auch während der Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 71 S. 20 f.).
E. 3.9 Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin vor den heute zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 keine Beziehung miteinander gehabt ha- ben und es beim Stechen des Tattoos und auch während der ca. drei Wochen später stattgefundenen Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Hand- lungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist.
4. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen und von ihm bestrittenen (Anklage-)Sachverhalte, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt sind.
E. 4 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65 = Urk. 71) liess der Beschul- digte mit Eingabe vom 5. Juli 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 bis 5, der Ziffern 4-8 und der Ziffern 12 und 13 sowie der Ziffern 15-17 aufzuheben sei. Ausserdem stellte er für das Berufungsverfahren die Beweisan- träge, wonach (1) ein umfassender Leumundsbericht über die Privatklägerin und bei den Polizeikorps - abgesehen vom Polizeikorps des Kantons Tessin - die In- formation einzuholen sei, ob die Privatklägerin schon in der Vergangenheit Straf- anzeigen eingereicht habe. Zudem beantragte der Beschuldigte, es seien (2) C._____, D._____ und E._____ als Zeugen einzuvernehmen seien und (3) es sei mit Staatsanwältin F._____, Staatsanwaltschaft der Republik beim Gericht von Como, Italien, betreffend den Ausgang des Strafverfahrens gegen C._____ schriftlich Rücksprache zu nehmen. Weitere Beweisanträge behielt sich der Be- schuldigte ausdrücklich vor (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2016 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400
- 9 - Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzei- tig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen betreffend seine wirtschaftli- chen Verhältnisse einzureichen. Der Privatklägerin wurde überdies Frist ange- setzt, um schriftlich zu erklären, ob sie von ihren Opferrechten gemäss Art. 68 Abs. 4 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 335 Abs. 4 StPO Gebrauch machen wolle. Zudem wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten zu äussern (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 28. Juli 2016 fristgerecht den Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten verzichtete sie (Urk. 77). Die Privatklägerin liess am 17. August 2016 fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung, auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und auf ihre Opferrechte gemäss den vorstehend genannten Gesetzesbestimmungen erklä- ren. Sodann beantragte sie die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 78). Die vom Beschuldigten einverlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse gingen am 18. August 2016 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 79; Urk. 81/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2016 wurden die eingereichten Eingaben bzw. Unterlagen je gegenseitig den Verfahrensbeteiligten zugestellt: Dem Beschuldigen wurde dabei Frist zur freigestellten Vernehmlas- sung zur Eingabe der Privatklägerin vom 17. August 2016 angesetzt (Urk. 86). Der Beschuldigte liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom
10. Oktober 2016 wies der Präsident der erkennenden Kammer die Beweisanträ- ge des Beschuldigten ab. Bereits unter dem 13. Juli 2016 war überdies ein aktuel- ler Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 74), wel- cher mit den bereits bei den Akten liegenden (Urk. 28/1 und 18/2) inhaltlich über- einstimmt.
E. 4.1 Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte und die Privatklägerin sowie G._____ und H._____ als Zeugen befragt. An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sodann der Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Betei- ligten (Beschuldigter, Privatklägerin und Zeugen) detailliert und korrekt zusam- mengefasst. Dasselbe gilt für die weiteren Beweismittel (Übersetzung der Video- dateien, Gutachten Beschuldigter zur körperlichen Untersuchung vom 23. Februar 2014, Austrittsbericht Bezirksspital I._____ vom 5. Februar 2014, Gutachten be- treffend die Privatklägerin zur körperlichen Untersuchung der Universität Zürich vom 18. Februar 2014). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229
- 33 - E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Mehrfache Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklage- ziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz) und Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz)
5. Das Bezirksgericht hat die Anklagevorwürfe betreffend die Nötigung (Anklage- ziffer 1./1. Absatz; Anklageziffer 3./2. Absatz; Anklageziffer 5./1. Absatz,) und die Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz) je korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 21 ff., S. 44 und S. 74). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5 Der erste Teil der Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2017 statt, an- lässlich welcher der Beschuldigte einvernommen wurde (Urk. 96). In ihrem Partei- vortrag stellte die amtliche Verteidigung sinngemäss den Antrag, es sei die Pri- vatklägerin vom Berufungsgericht zu befragen, damit sich dieses ein hinreichen-
- 10 - des Bild von ihrer Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verschaffen könne (Prot. II S. 12).
E. 5.1 Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 1./1. Absatz eingeklagten (An- klage-)Sachverhalt in Abrede gestellt. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht zutreffend, dass er die Privatklägerin mit Gewalt auf das Bett geworfen, ihr die Kleider ausgezogen, sie gepackt und unter die Dusche geschoben habe. Sie hätten zusammen ihre Kleidung ausgezogen und sich unter die Dusche gestellt (Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 25). Richtig sei, das sie zwar zusammen geduscht hätten, die Privatklägerin sei dabei aber gelassen und ruhig gewesen. Sie hätten sich un- ter der Dusche gegenseitig eingeseift. Dabei habe er sie überall berührt, auch an den Brüsten und zwischen den Beinen, dies aber ohne sexuelle Intention. Er habe sie weder auf "sexy Art" noch heftig berührt, er sei "delikat" gewesen (Urk. 5/8 S. 4 f., Prot. I S. 26). Den Vorhalt, wonach er der Privatklägerin damit gedroht ha- be, sie mit Fäusten ins Gesicht zu schlagen oder zu würgen, sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, verneinte er entschieden. Er sei ge- genüber der Privatklägerin nur verbal gewalttätig gewesen (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/8 S. 4). Ebenso habe er die Privatklägerin nicht am Arm festgehalten, als diese das Zimmer habe verlassen wollen (Urk. 5/8 S. 11).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt zu- sammengefasst erwogen, dass die Privatklägerin detailliert und emotional be- troffen ihre Sachverhaltsdarstellung geschildert habe. Ihre Ausführungen, wonach
- 34 - sie blockiert gewesen sei (Urk. 5/4 S. 10), seine Marionette gewesen sei (Prot. I S. 67), der Beschuldigte sie "psychologisch aufgegessen" (Urk. 5/1 S. 3), der Be- schuldigte gemeint habe, dass er der schönste Sohn Gottes sei (Prot. I S. 67) etc. würden authentisch wirken und auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Diese Aus- sagen würden auch mindestens teilweise durch die Videoaufnahme belegt. Es sei zwar eine Unstimmigkeit im Zusammenhang mit ihrer Schilderung in Bezug auf ihr Verhalten unter der Dusche auszumachen. So habe sie in der polizeilichen Ein- vernahme noch angegeben, dass sie sich mit normaler Seife gewaschen habe und zusätzlich vom Beschuldigten mit Seife bespritzt worden sei (Urk. 5/1 S. 3), wogegen sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt habe, dass sie selber unter der Dusche nichts gemacht habe, sondern regungslos mit den Armen vor ihren Brüsten gestanden habe, während der Beschuldigte ihre rechte Schulter eingeseift habe (Urk. 5/4 S. 10). Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich aber dahingehend auflösen, dass es sich bei der anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme geschilderten Situation um ein Fragment eines dynami- schen Tatgeschehens gehandelt habe, welches der Privatklägerin bei der polizei- lichen Befragung noch bekannt gewesen war. Die Privatklägerin habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch im Rahmen der Hauptver- handlung denn auch eingeräumt, dass sie nicht mehr so viele Erinnerungen habe; sie habe all diese Sachen vor sich weggeschoben. Alsdann entspreche es einem notorischen Erfahrungswert, dass Opfer von Gewaltverbrechen oder von trauma- tischen Erlebnissen aufgrund des belastenden und lang andauernden dynami- schen Tathergangs oft nicht mehr genau wissen würden, in welcher Reihenfolge der Täter die peinigende Handlung ausgeführt habe und diese nur fragmentarisch schildern könnten. Insgesamt betrachtet ergebe der materielle Gehalt der Aussa- gen der Privatklägerin ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und plausibles Gesamtbild (Urk. 71 S. 32 f.).
E. 5.3 Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Er habe sich primär darauf beschränkt, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu be- streiten und auf eine detaillierte Wiedergabe des Geschehensablaufs aus eigener Perspektive zu verzichten. Gerade in den deliktsrelevanten Kernbereichen wür- den seine Ausführungen knapp ausfallen oder in allgemeinen Aussagen enden.
- 35 - Demgegenüber sei seine Sachdarstellung mit Bezug auf die Videoaufnah- men oder die weniger deliktsrelevanten Bereiche, wie dem Ablauf am nächsten Morgen oder das Holen der Kondome, deutlich detaillierter ausgefallen und damit realitätsnaher. Darüber hinaus seien die Erklärungen des Beschuldigten stetig wechselnd, nicht überzeugend und in sich nicht konsistent, sondern teilweise wi- dersprüchlich. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigen auch mit unüber- brückbaren Widersprüchen behaftet. Gesamthaft seien seine Aussagen als wenig glaubhaft zu beurteilen und könnten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin in keiner Weise erschüttern (Urk. 71 S. 34 f.).
E. 5.4 Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist über- zeugend und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen des Beschuldigten nicht abstellen konnte, und die Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Einzelnen aufgeführt. Den Erwägungen der Vorinstanz ist somit beizupflichten (Urk. 74 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.5 Dagegen rügte die Verteidigung betreffend diesen Anklagepunkt nachvoll- ziehbar, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch die Videoaufnahmen miteinbezogen habe, obwohl die Videoaufnahmen erst nach dem Duschvorgang entstanden seien (Urk. 97 S. 10, vgl. Urk. 71 S. 37-38). Tatsächlich lassen sich den Akten keine Belege entnehmen, wonach Aufnahmen dabei sind, welche im Vorfeld oder während des Duschvorgangs gemacht worden sind. Insofern können sie zum Geschehen vor dem Duschen und zum Duschvorgang selber keine Aus- kunft geben. Indessen erlauben die Videoaufnahmen aber, Rückschlüsse auf die Interessen des Beschuldigten und die Haltung der Privatklägerin sowie in diesem Zusammenhang auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu ziehen, wes- halb die vorinstanzliche Bezugnahme auf die Videodateien unter diesem An- klagepunkt nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt sinngemäss für den vorinstanz- lichen Hinweis betreffend den Austrittsbericht des Spitals I._____ (Urk. 10/2).
E. 5.6 Weiter brachte die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen die vorinstanz- liche Beweiswürdigung vor, eine genaue Betrachtung der Aussagen der Privat- klägerin zeige auf, dass die Privatklägerin weder vor noch während des Dusch-
- 36 - vorgangs Droh- oder Gewalthandlungen des Beschuldigten beschreibe. Anläss- lich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin zwar ein solches Drohen - bzw. gedacht zu haben, dass er (der Beschuldigte) mit Schlägen drohe - beschrieben, aber dies seien allgemeine Ausführungen ohne zeitlichen oder sachlichen Kontext zum Duschvorgang gewesen. Konkret habe die Privatklägerin einzig beschrieben, dass der Beschuldigte sie auf das Bett gestossen und anschliessend in die Du- sche geschleppt habe (Urk. 97 N 22). Aufgrund dieser Rüge und nachdem die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 nochmals be- fragt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Duschvorgang erneut dar- zulegen.
E. 5.7 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie ausgezogen und gezwungen mit ihm zu duschen. Sie habe weggewollt, er aber habe sie am Arm zurückgezogen und gesagt, sie müsse mit ihm duschen. Er habe sie einfach gepackt, nicht nur am Arm. Weiter führte die Privatklägerin aus, an einem gewissen Punkt habe er sie bedroht, sie habe "nein, nein, nein" gerufen. Nach der Dusche habe sie sich anziehen wollen. Er habe gesagt, er wolle mir ihr Liebe machen und er habe zu- vor gesagt, er wolle sie komplett vögeln (Urk. 5/1 S. 2-3). Im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. März 2014 sagte die Privatkläge- rin, der Beschuldigte habe aggressiv geantwortet, als sie das Badezimmer nicht habe benützen wollen. Er habe gesagt, sie solle jetzt vor ihm duschen gehen. Sie habe ihm gesagt, es würde ihr nicht im Traum einfallen, vor ihm zu duschen und die Toilette zu benützen. Er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett geworfen und ihr die Kleider ausgezogen. Er habe sie wie ein Püppchen behandelt. Es sei ihr nicht klar, wie er das zustande gebracht habe, sie so auszuziehen. Er habe sie gepackt und unter die Dusche gestellt. Er sei 180 cm gross und sie 145 cm (Anmerkung: wohl gemeint 154 cm, vgl. Urk. 5/1 Antwort 71). Sie habe sich gewehrt, aber nicht geschrien. Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, wiederholte die Privatkläge- rin, er habe sie gepackt, sie ausgezogen und sie unter die Dusche getan und dann habe sie mit ihm duschen müssen. Sie sei aufgelöst gewesen, wie paraly- siert. Sie habe sich dann endlich bedeckt und aufs Bett gesetzt. Es sei ihr ums Weinen gewesen (Urk. 5/4 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie sich unter der Du-
- 37 - sche nicht gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, es sei nicht so, dass sie sich nicht gewehrt habe, er habe sie mit Gewalt gezwungen. Sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Würgen gedroht (Urk. 5/4 S. 10). Gestützt auf diese Aussagen ist einstweilen festzuhalten, dass die Anklage die Aussagen der Privatklägerin, wel- che sie in der Untersuchung zu Protokoll gab wiederspiegelt. Die Privatklägerin legte dar, dass sie nicht freiwillig mit dem Beschuldigten duschte, sondern weil der Beschuldigte sie packte und in die Dusche zwang, dies unter Androhung von körperlicher Gewalt. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei "sauer" geworden, als sie die Toilette im Hotelzimmer nicht habe benützen wollen. Er sei gewalttätig geworden und habe ihr gedroht, weh zu tun, wenn sie nicht das mache, was er ihr sage. Sie sei wie seine Marionette gewesen. Sie habe sich gedacht, er könne ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzen, dass sie bewusstlos werde und um ihr weh zu tun. Sie ha- be sich auch gedacht, dass ihr niemand helfen könnte. Der Beschuldigte habe sie gezwungen zu duschen. Er habe sie auf das Bett gestossen, er habe ihr die Klei- der ausgezogen und sie in die Dusche geschleppt (Prot. I S. 66-67). Die Vertei- digerin wertete die Aussage der Privatklägerin, sie habe gedacht, er (der Be- schuldigte) könne ihr einen Faustschlag versetzen, dahingehend, dass tatsächlich keine Bedrohung durch den Beschuldigten stattgefunden habe, sondern, dass die Privatklägerin das nur interpretiert habe (Urk. 97 S. 10, Prot. II S. 27) und dass dies allgemeine Ausführungen gewesen seien und nicht im Kontext mit dem Duschvorgang stünden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Privatklägerin führ- te befragt zum Duschvorgang in jeder Einvernahme aus, sie sei bedroht worden. Vor diesem Hintergrund ist auch klar, dass die Aussage sie habe gedacht, er könne ihr einen Faustschlag versetzen, ihre damalige Angst zeigt und auch, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten echt und unmittelbar bedroht fühl- te. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin im Rahmen des Duschvorgangs tatsächlich mit körperlicher Gewalt drohte. Weshalb sonst hätte die Privatklägerin die Idee entwickelt, dass ihr der Be- schuldigte etwas antun könnte. Letztlich führte die Privatklägerin dazu im Einklang anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 aus, als sie
- 38 - sich darüber beschwert habe, dass sie kein Badezimmer gefunden habe, sei der Beschuldigte wie ein "umgedrehter Handschuh" und wütend gewesen. Er habe dann veranlasst, dass sie mit ihm eine Dusche genommen habe. Sie habe Angst gehabt und immer noch gehofft, er würde es bereuen. Sie habe sogar Angst ge- habt zu schreien. Er habe ihr gedroht, dass wenn sie schreie, er ihr etwas antun würde (Urk. 135 S. 5). Später in der Einvernahme und darauf angesprochen, wie sich die Beschlussfassung durch den Beschuldigten, dass man gemeinsam du- sche, abgespielt habe, antwortete die Privatklägerin: "Er nahm mich mit Kraft und hat angefangen mir die Kleider auszuziehen. Und er hat mich in die Dusche ge- stellt. Er ist ein Mann und ich bin klein." (Urk. 135 S. 15). Die Privatklägerin schil- derte somit auch an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 von sich aus den durch die Drohungen des Beschuldigten bei ihr eingetretenen Angstzu- stand und auch, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner kräftemässigen Überlegenheit, welche er ausnutzte, gelang, ihr die Kleider auszuziehen und sie in die Dusche zu stellen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin auch nach dieser erneuten Würdigung als glaubhaft einzustufen sind. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschaffen konnte, welcher eine Kongruenz zwischen dem Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem non- verbalen Ausdruck zeigte.
E. 5.9 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend den Anklagesachverhalt ist daher, entgegen dem Einwand der Verteidigung, zu übernehmen. Der Anklage- sachverhalt in Ziffer 1 Abs. 1 ist somit, mit Ausnahme des letzten Satzes, erstellt (vgl. Urk. 71 S. 28).
E. 5.10 Die Vorinstanz würdigte den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. In ihrer Begründung erwog die Vorinstanz, der Beschul- digte habe unter Zuhilfenahme einer Kombination der Nötigungsmittel der Gewalt (stossen, packen, ausziehen und am Arm zurückhalten als physische Einwir- kung), der Drohung (androhen von Faustschlägen) und durch andere Beschrän- kung der Handlungsfreiheit (durch ständige verbale Einwirkung) die Privatklägerin
- 39 - dazu gebracht, das Ausziehen und das Duschen zu erdulden. Eine - auch nur leichte - Gewalteinwirkung in Kombination mit einer Androhung von Schlägen durch einen Mann sei objektiv geeignet, um eine junge Frau, welche mit diesem Mann alleine in einem Hotelzimmer sei, gefügig zu machen. Der Nötigungserfolg - das Dulden des Ausziehens und der gemeinsamen Dusche - sei gegeben und kausale Folge der Nötigungshandlung. Dadurch erachtete die Vorinstanz den ob- jektiven Tatbestand der Nötigung als erfüllt (vgl. Urk. 71 S. 41).
E. 5.11 Die Verteidigung hielt diesen Erwägungen sinngemäss entgegen, die An- sicht der Vorinstanz, wonach die Nötigungshandlung in einer Kombination von Nötigungshandlungen bestehe, gehe fehl. Das Gesetz sehe keinen Auswahlkata- log vor, aus welchem nach Belieben passende Stücke herausgegriffen werden könnten, bis man zur gewünschten Intensität oder überhaupt einer Einwirkungs- handlung auf das Opfer komme. Die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammen- hang eindeutig, dass insbesondere das Nötigungsmittel des psychisch unter Druck Setzens vier kumulative Elemente voraussetze, wobei eines das Fehlen von Gewalt als Nötigungsmittel sei (Urk. 97 N 22 mit Verweis auf N 30).
E. 5.12 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB be- reits dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 40, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzuführen, dass Art. 181 StGB die Freiheit der Willens- bildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des Einzelnen schützt. Ge- schützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässi- ge Beschränkung dieser persönlichen Freiheit.
E. 5.13 Gemäss erstelltem Sachverhalt teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass sie weder die Toilette im Hotelzimmer benützen noch mit ihm duschen wolle. In der Folge kam es dazu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte, aufs Bett stiess, sie auszog und unter die Dusche stellte. Im Rahmen die- ser gewaltsamen Vorgehensweise bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin, indem er ihr Faustschläge in Aussicht stellte und auch, dass er sie würgen werde, sollte sie seinem Willen nicht Folge leisten. Der Anklagesachverhalt bildet somit eine einheitliche Handlung, welche zur Aufgabe des eigenen Willens der Privat-
- 40 - klägerin zufolge eines Angstzustands führte. In der Folge musste sie, entspre- chend dem Willen des Beschuldigten, mit ihm duschen. Ohne Weiteres steht fest, dass der Beschuldigte durch seine Handlung bei der Privatklägerin ein Verhalten bewirkte, auf das er keinen Anspruch hatte. Durch die Gewaltanwendung und das Drohen mit Schlägen und Würgen grenzt sich das Verhalten des Beschuldigten klar von einer noch nicht strafbaren Druckausübung gegenüber einer Person ab. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit als zutreffend. Sie sind ein- zig dahingehend einzuschränken, als die von ihr beschriebene ständige verbale Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin nicht Eingang in den Ankla- gesachverhalt gefunden hat, entsprechend nicht Teil des erstellten Sachverhalts ist und somit auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausser Acht zu bleiben hat. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen (Urk. 71 S. 41, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach diesen Ausführungen steht auch fest, dass im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand entgegen dem sinngemässen Vorbrin- gen der Verteidigung, nicht dadurch erfüllt wird, dass eine Vielzahl, sondern dass eine einzige Handlung den Erfolg bewirkte. Hinsichtlich der weiteren Prüfung des subjektiven Tatbestands und der Rechtswidrigkeit ist auf die vollständigen und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 71 S. 42, Urk. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.14 Der Beschuldigte ist somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schul- dig zu sprechen.
6. Der Beschuldigte hat sodann den unter Anklageziffer 3./2. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt bestritten. Die Privatklägerin habe sich nur einmal ausge- zogen und dies habe er nicht von ihr verlangt (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 5/8 S. 8).
E. 6 Da sich nach Durchführung des ersten Teils der Berufungsverhandlung die Be- fragung der Privatklägerin als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als notwendig erwies (vgl. Prot. II S. 12), wurde mit Beschluss vom 12. Februar 2017 (Urk. 99) deren Einvernahme angeordnet. Gleichzeitig wurde der Privat- klägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie mit einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten vor Gericht einverstanden sei oder ob sie Massnahmen im Sinne von Art. 152 Abs. 3 StPO verlange. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 er- klärte die Privatklägerin mit Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts, das Geschlecht der einvernehmenden und/oder der übersetzenden Person den Ver- zicht auf die Geltendmachung ihrer Opferrechte sowie ihr Einverständnis mit einer direkten Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (Urk. 101). Am 20. April 2017 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 29. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 109).
E. 6.1 Das Bezirksgericht hat zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Aus- sagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt als stimmig erweisen. Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Abwei- chung zur polizeilichen Befragung von mindestens acht Vorfällen anstelle von fünf gesprochen habe, lasse darauf schliessen, dass sie, je länger die Untersuchung gedauert habe, die Geschehnisse aufgrund ihres hohen Repetitionsfaktors etwas überzeichnet habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die Privatklägerin bei
- 41 - dieser Anzahl nicht jeden einzelnen Vorgang noch habe rekonstruieren können. Es handle sich um eine Schätzung. Die genaue Anzahl des Ausziehens könne of- fengelassen werden. Fest stehe, dass es sich um ein mehrmaliges Ausziehen gehandelt habe (Urk. 71 S. 48). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen aufgrund ihrer Inkonstanz und Widersprüchlichkeit wenig glaubhaft. Bei der Poli- zei habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, dass er die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen ausgezogen habe, während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt habe, dass sich die Privatklägerin nur einmal ausgezogen und er dies von ihr auch nicht verlangt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte seine Aussage erneut geändert. Er habe dort vorgebracht, dass er der Privatklägerin vielleicht ein oder zwei Mal das Hemd und den Büsten- halter ausgezogen habe. Ferner sei auch seine Begründung, wonach er nicht in der Modebranche tätig sei und es deshalb keinen Sinne ergäbe, dass er die Pri- vatklägerin acht Mal ausgezogen haben soll, nicht stichhaltig (Urk. 71 S. 50).
E. 6.2 Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist (ebenfalls) über- zeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich dargetan, weshalb sie die Aus- sagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet und nicht auf die Bestreitungen des Beschuldigten abstellen konnte. Die vorstehend dargestellten Ungereimthei- ten in der Darstellung des Beschuldigten lassen es jedenfalls nicht zu, diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewürdigt. Ihren einlässlichen und ausführlichen Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und entsprechend darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde durch die Verteidigung insofern in Frage gestellt, als sie die Intensität der gewalt- tätigen Einwirkung des Beschuldigten zur Diskussion stellte und damit in Zu- sammenhang vorbrachte, es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht festgehalten habe (Urk. 97 N 23). Dem ist entgegen zu halten, dass aufgrund der obigen Ausführungen für die rechtliche Würdigung vom erstell- ten Anklagesachverhalt auszugehen ist. Demzufolge ist auf die Interpretation der Verteidigung, wonach keine Nötigungshandlung vorliege, zumal die Handlung des
- 42 - Beschuldigten überraschend bzw. mittels List herbeigeführt worden sei und die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht mehr habe festhalten können, nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
7. Sodann hat der Beschuldigte den unter Anklageziffer 5 erhobenen Anklage- vorwurf in Abrede gestellt.
E. 7 Bereits mit Eingabe vom 24. März 2017 hatte die amtliche Verteidigung sodann den Beweisergänzungsantrag gestellt, die Datenträger des Natels des Beschul- digten forensisch auszuwerten und nach einem gelöschten Foto des Beschuldig- ten mit der Privatklägerin durchsuchen zu lassen. Das betreffende Foto belege, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem verfahrensgegen- ständlichen Vorfall intim miteinander verkehrt hätten, was die Privatklägerin in Ab- rede stellte (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Be- weisantrag der Verteidigung stattgegeben und die Digitale Forensik, Ermittlung, der Stadtpolizei Zürich angewiesen, die forensischen Datenträgerabbilder des Natels des Beschuldigen und der Speicherkarte nach der betreffenden Bilddatei zu durchsuchen (Urk. 111). Am 12. Juni 2017 überwies die Digitale Forensik, Er- mittlung, der Stadtpolizei Zürich dem Berufungsgericht einen USB-Stick mit Da- tenträger-Abbilder und Filmdateien sowie den entsprechenden Auswertungs- bericht (Urk. 113, 114 und 115/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin je eine Farbkopie des Auswertungsberichts (Urk. 115/3) zugestellt.
- 11 -
E. 7.1 Die Vorinstanz hat den Inhalt der Videoaufzeichnungen zutreffend wiederge- geben und die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt zu- sammengefasst (Urk. 71 S. 74 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist auf die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, welche sich mit dem Inhalt der Videoaufzeichnung in Übereinstim- mung bringen lassen, abzustellen (Urk. 71 S. 76). Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 aus, als sie habe flüchten wollen, habe der Beschuldigte sie an den Armen festgehalten, ihr mit den Fäusten ge- droht und ihr gesagt, dass er sie schlagen werde (Urk. 5/1 S. 11). Bei der staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 18. März 2014 brachte die Privatklägerin er- gänzend vor, dass der Beschuldigte, nachdem er die Kondome besorgt habe, ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht habe. Er habe ihr klar machen wollen, dass sie nicht ihre Sachen nehmen und gehen dürfe Urk. 5/4 S. 9). Ganz allge- mein habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht, wenn sie nicht mache, was er wolle (Urk. 5/4 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2015 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr mehrfach ge- droht: Schau ich werde Dir weh tun. Im Augenblick, als sie auf dem Bett gewesen seien habe er ihr konkret gedroht, indem er gesagt habe, dass er ihr die Faust ins Gesicht schlagen werde (Prot. I S. 77). Sie wäre glücklich gewesen - so die Pri- vatklägerin fortfahrend -, wenn sie der Beschuldigte hätte gehen lassen. Am An- fang habe sie gehofft, dass der Beschuldigte sich beruhigen würde. Mit der Zeit habe sie das Zimmer nur noch verlassen wollen (Prot. I S. 80). Auf die Frage, weshalb sie das Hotelzimmer nicht verlassen habe, als der Beschuldigte gegan- gen sei, um Präservative zu besorgen, erwiderte die Privatklägerin, dass sie da- von ausgegangen sei, dass die Zimmertüre verschlossen gewesen sei, da der
- 43 - Beschuldigte die Zimmerkarte mitgenommen habe (Prot. I S. 83). Alsdann sei der Beschuldigte schnell zurückgekommen und sie habe auch nicht gewusst, ob er wirklich gegangen sei oder vor der Türe warte, um bei einem Fluchtversuch sofort zu intervenieren (Prot. I S. 84). Aus diesen zusammengefassten Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin Drohungen beschreibt, welche im Zusammenhang mit dem Verlassen des Zimmers stehen. Insoweit erweist sich die Einwendung der Verteidigung, wonach das Androhen von Faustschlägen bereits Bestandteil der Anklageziffern 3 und 4 sei, als unbegründet (vgl. Urk. 97 S. 17). Des weiteren unterstützen die Videoaufnahmen auch in diesem Anklagepunkt lediglich die Be- wertung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten und liefern kei- nen eigenständigen Beweis für die Geschehnisse. So zog die Vorinstanz aus den Videos den Schluss, dass es vorkam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin daran hinderte, das Zimmer zu verlassen, es aber auch Situationen gab, in wel- chen der Beschuldigte wollte, dass die Privatklägerin das Zimmer verliess. Letzte- res sei zeitlich später einzuordnen als die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 5 (vgl. Urk. 71 S. 77). Diese abschliessende Feststellung wurde von der Verteidi- gung als willkürlich gerügt (Urk. 97 S. 17). Tatsächlich lassen sich die Video- aufnahmen zeitlich nicht punktgenau einordnen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Videos aufzeigen, dass der Beschuldigte das Geschehen be- stimmte und sich die Videoaufnahmen - wie eingangs erwähnt - mit den Aus- sagen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen.
E. 7.2 Der Beschuldigte begnügte sich im Wesentlichen damit, den Anklagevorwurf in Abrede zu stellen. Es fällt auch hier die Tendenz des Beschuldigten auf, Ereig- nisse zu bagatellisieren sowie von sich abzulenken, was Indizien sind, die auf ei- ne Falschaussage hindeuten. So führte er, nachdem er mit dem konkreten Ankla- gevorwurf konfrontiert worden war, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 aus, er habe während dem Streit die Türe geöffnet und sei hinausgegangen. Dort sei ein pakistanischer Herr vom Hotel ... gewesen. Später habe er auch die Türe zum Zimmer offengelassen, damit man habe hören kön- nen, was sich da abgespielt habe. Er habe in jenem Moment befürchtet, dass die Privatklägerin schreie "Hilfe, Hilfe, er vergewaltigt mich". Weiter gab der Beschul- digte an, er habe das Ganze aufgenommen, aber er habe keine Drohung erken-
- 44 - nen können (Urk. 5/8 S. 11). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, die Privatklägerin habe nie von ihm weggehen und das Hotel verlassen wollen. Sie hätten dann ganz ruhig beschlos- sen, das Hotel zu verlassen. Er - der Beschuldigte - habe Anlass gehabt zu glau- ben, dass es der Privatklägerin gefallen habe, wo sie gewesen sei. Die Privatklä- gerin sei glücklich gewesen, mit ihm auszugehen (Prot. I S. 56). Angesichts dieser Angaben erscheint es schleierhaft und unerfindlich, weshalb der Beschuldigte be- fürchtet haben soll, die Privatklägerin könnte wegen einer angeblichen Vergewal- tigung um Hilfe schreien. Bemerkenswert ist immerhin, dass diese angebliche Be- fürchtung des Beschuldigten wohl kaum einen Sinn machen würde, wenn alles so friedlich und im Einverständnis der Beiden abgelaufen wäre, wie was das der Be- schuldigte darzustellen versucht.
E. 7.3 Mit der Vorinstanz ist auch bezüglich dieses Sachverhaltsteils auf die Aussa- gen der Privatklägerin abzustellen (vgl. Urk. 71 S. 78). Damit erweist sich abwei- chend von der Anklageschrift, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschul- digte auch mit Würgen gedroht hat und dass das Hotelzimmer verschlossen war.
E. 7.4 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 5 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und zu überneh- men. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 71 S. 78 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit in Anklageziffer 5 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mehrfache Tätlichkeiten (Anklageziffer 3. / 1. Absatz)
8. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf betreffend die Tätlichkeiten (Anklagezif- fer 3. / 1. Absatz) zutreffend zusammengefasst (Urk. 71 S. 44). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 8 Am 22. Juni 2017 ersuchte die amtliche Verteidigung um Ladungsabnahme der auf den 29. Juni 2017 anberaumten Berufungsverhandlung. Zur Begründung führ- te sie aus, der Beschuldigte habe gestützt auf die Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 21. April 2017 die Schweiz per 20. Juni 2017 verlassen müssen (Urk. 118). In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten die Ladung abgenom- men (Urk. 121). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde neu auf den
25. Oktober 2017 terminiert (Urk. 125). Am 3. Oktober 2017 stellte die Ver- teidigung das Gesuch, es sei der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zu dispensieren (Urk. 127). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde das Gesuch bewilligt (Urk. 131). Am 3. und 5. Oktober 2017 wurden der amtlichen Verteidigung schliesslich diverse Aktenkopien und der USB-Stick im Original zur Einsicht zugestellt (Urk. 133).
E. 8.1 Der Beschuldigte hat den unter der Anklageziffer 3. / 1. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er sei gegenüber
- 45 - der Privatklägerin nie gewalttätig geworden. Er habe sie niemals am Hals ge- packt. Auch geohrfeigt habe er die Privatklägerin nie. Er habe die Privatklägerin lediglich ein Mal an den Armen gepackt, als sie ihn geschlagen habe (Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/8 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Version, wonach er gegenüber der Privatklägerin nie aggressiv gewesen sei und Gewalt angewendet habe. Er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder bedroht oder ihr Schaden zugefügt (Prot. I S. 32 und S. 37).
E. 8.2 Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Sachverhaltserstellung zusammenge- fasst ausgeführt, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert und im Kern gleichlautend seien. Sie habe die einzelnen Sequenzen, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, nachvollziehbar und lebensnah ge- schildert. Die Privatklägerin habe sich auch eingehend daran erinnern können, welche Aussagen den Beschuldigten zur Vornahme dieser Handlungen veran- lasst und wie sich diese zugetragen hätten. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Würgevorgang anlässlich der polizeilichen Einvernahme etwas überzeichnet dargestellt habe, indem sie angegeben habe, dass sie während des mehrminü- tigen Würgevorgangs keine Luft mehr bekommen habe und gehofft habe, dass sie ohnmächtig werden würde und dass dazu nicht mehr viel gefehlt habe, lasse den Vorfall als solchen nicht als konstruiert erscheinen. Die Privatklägerin habe ihre Aussage aber objektiviert. Sie habe selbst geltend gemacht, das sie sich durch Bewegung des Körpers haben lösen können. Anlässlich der Hauptverhand- lung habe die Privatklägerin das Würgen als ziemlich stark, aber als nur kurz an- dauernd bezeichnet. Als stimmig würden sich sodann auch die Aussagen der Pri- vatklägerin im Bezug auf die Ohrfeigen erweisen. Zwar habe sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung nur an einen Vorfall erinnern können, wo- hingegen sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch angegeben habe, drei mal heftig vom Beschuldigten geohrfeigt worden zu sein. Eine solche Erinne- rungslücke lasse sich aber durch den Zeitablauf zwischen den beiden Einver- nahmen zwanglos erklären (Urk. 71 S. 48 f.). Die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ohrfeigen und dem Würgen seien zwar konstant. Der Beschuldigte habe die entsprechenden Handlungen stets negiert. Auffallend sei jedoch seine Erklärung, wonach die Backen der Privatklägerin aufgrund von Akne
- 46 - immer rot seien bzw. die Privatklägerin immer Rötungen an den Wangen aufwei- se. Dies sei angesichts der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens betreffend die körperliche Untersuchung der Universität Zürich vom 18. Februar 2014 (Urk. 10/8) aber als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gemäss dem Gutachten stammten die Rötungen von einer geringgradigen stumpfen Gewalteinwirkung (Urk. 71 S. 50). Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin nicht massgebend er- schüttern (Urk. 71 S. 51). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen.
E. 8.3 Die Ausführungen der Privatklägerin stimmen sodann mit dem Verletzungs- bild überein, welche sowohl durch den Austrittsbericht des Bezirksspitals I._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/2), als auch durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (IRM), vom
E. 8.4 Zutreffend hat die Vorinstanz überdies auf die Auffälligkeit der Aussage des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Aussage hingewiesen, wonach "allfällige Flecken" dadurch zu erklären seien, dass er die Privatklägerin "delikat" angefasst habe (Urk. 5/8 S. 7). Der Beschuldigte bestreite - so die Vorinstanz - jegliche Gewalteinwirkung, mache aber bereits vorsorglich geltend, dass mögliche Anzeichen auf das "delikate" Anfassen zurückzuführen seien. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als Schutzbehauptung taxiert (Urk. 71 S. 50). Sodann hat der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben nur an
- 47 - den Armen gepackt, nachdem sie ihn geschlagen habe. Er habe sie aber nie am Hals gepackt, ansonsten es ja auch ein Zeichen davon gäbe (Urk. 5/8 S. 7). Und schliesslich hat der Beschuldigte erklärt, er habe die Privatklägerin nur im Gesicht gestreichelt (Urk. 5/3 S. 4). Auch dieser Teil des Anklagesachverhalts ist rechts- genügend erstellt.
E. 8.5 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Auf die entsprechenden Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 52 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzu- folge ist der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Versuchte Vergewaltigung (Anklageziffer 4./1. Absatz)
9. Im Rahmen der Erwägungen zum Prozessualen wurde bereits erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift betreffend diesen Anklagevorwurf an- lässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 er- gänzte. Die Ergänzung der Anklageschrift ist vorne unter Ziff. III. 1.17 wiederge- geben, weshalb unter Verweis darauf an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung des Inhalts zu verzichten ist.
E. 9 Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 25. Oktober 2017 statt (Prot. II S. 17 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Privatklägerin als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen (Urk. 135) und es wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift vom
22. September 2015 zu ergänzen (Prot. II S. 19 ff.). In der Folge ergänzte bzw. änderte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 Abs. 1 (Vergewaltigung [Versuch], sexuel- le Nötigung) der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Prot. II S. 22). An- schliessend nahmen die Verfahrensbeteiligten Stellung zur Beweisergänzung (Befragung der Privatklägerin) und die amtliche Verteidigung sowie die Rechtsver- treterin der Privatklägerin liessen sich zur Anklageergänzung vernehmen (Prot. II S. 23). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N1). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise be- schränkt (Urk. 58/1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Sie ficht das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich des Schuldspruchs der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im
- 12 - Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 bis 5), der Sank- tion und des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffern 4 und 5), der Anordnung der Ersatz- freiheitsstrafe für die ausgefällte Busse (Dispositiv-Ziffer 6), des Widerrufs der mit Entscheiden des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 28. Februar 2008 und 21. Oktober 2013 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bzw. 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, der Dauer der Pro- bezeit (Dispositiv-Ziffern 7 und 8), der Zivilansprüche (Schadenersatz und Genug- tuung) der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 12 und 13), der Kostenauflage (Dispo- sitiv-Ziffern 15 und 16) sowie betreffend die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 17) an (Urk. 72 S. 2 ff.).
2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO):
- Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1./2. Absatz/ 1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) (Dispositiv-Ziffer 1);
- Schuldsprüche betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. und 7.), das Fahren ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.) und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6) (Dis- positiv-Ziffer 2 Abs. 6-8)
- Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer 1./2. Absatz und
3. Satz), der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz / letzter Satz) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.) (Dispositiv-Ziffer 3)
- Entscheide betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 9 - 11);
- 13 -
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14); III. Prozessuales
1. Anklageprinzip
E. 9.1 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich gehandelt habe. Er habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe aber trotzdem mit grosser Persistenz auf sie eingewirkt. Der Beweggrund seiner Handlung sei sexuell motiviert gewesen; sein Verhalten sei als hemmungs- und rücksichtslos zu taxieren. Dass der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte allenfalls gewisse Erwartungen ge- habt habe, vermöge das subjektive Verschulden nicht zu reduzieren (Urk. 71 S. 90). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist weiter, dass der Beschuldigte den Umstand ausnutzte, dass er zu- sammen mit der Privatklägerin gemeinsam in einem Hotelzimmer logierte und seine sexuellen Gelüste an der Privatklägerin auslebte, obwohl er sah, dass die Privatklägerin verängstigt war.
E. 9.2 Nach der Beurteilung der Tatkomponente für die Vergewaltigung ging die Vorinstanz von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden des Be- schuldigten aus und setzte die hypothetische Einsatzstrafe für die mutmasslich vollendete Vergewaltigung auf 30 Monate fest (Urk. 71 S. 90). Dies ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu übernehmen.
E. 9.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 71 S. 91). Wie die Vor- instanz richtig erkannte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass er Beschuldigte den Vergewaltigungsversuch in einem frühen Stadium abgebrochen hat (Urk. 71 S. 91). Allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass es nur dem Verhalten der Privat- klägerin und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es ihm nicht gelungen ist, in die Scheide der Privatklägerin einzudringen. Der Ver-
- 77 - such führt – mit der Vorinstanz – doch zu einer erheblichen Reduktion der hypo- thetischen Einsatzstrafe. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene quantitative Reduktion der hypothetischen Einsatz- strafe auf 18 Monate als wohlwollend, aber gerade noch gerechtfertigt.
10. Hinsichtlich der Tatkomponente der sexuellen Nötigung weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zum Oralverkehr gezwungen hat, wobei er (wiederum) gegen ihren Willen in ihren Mund ejakuliert hat. Dieses (sexuelle) Vorgehen sei für ein Opfer herabwürdigend und komme einem tiefen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gleich, insbe- sondere da die Privatklägerin keine Vorgeschichte mit dem Beschuldigten gehabt habe. Der Beschuldigte habe über längere Zeit darauf hingewirkt, dass die Privat- klägerin sein Vorgehen erdulde und habe sie dann unter Anwendung von leichter Gewalt zu diesem Tun gebracht. Die Privatklägerin habe dies über sich ergehen lassen in der Hoffnung, dass der Beschuldigte danach aufhöre (Urk. 71 S. 91). Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschul- digte keine übermässige körperliche Gewalt angewendet habe und auch nicht brutal vorgegangen sei (Urk. 71 S. 92). Der Beschuldigte drückte den Kopf der Privatklägerin so nach unten, dass sie seinen Penis vor ihrem Gesicht hatte und versuchte seinen Penis in den Mund der Privatklägerin zu schieben. Obschon die Privatklägerin ihren Kopf wegdrehte und versuchte, sich zu entfernen, hielt der Beschuldigte sie in dieser Position fest und erreichte schliesslich, dass die Privat- klägerin den Penis gegen ihren Willen in den Mund nahm. Die in Frage stehende Gewaltanwendung war damit für sich gesehen nicht massiv, sondern im Gegenteil gering. Sodann blieb es bei einem einmaligen Vorgang. Festzuhalten ist aller- dings, dass die ausgeführten sexuellen Handlung (Oralverkehr mit Samenerguss) nahe an der oberen Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln sind. Die Vorinstanz geht (auch hier) von einem nicht mehr leichten Verschulden aus, was nicht zu beanstanden ist. 10.1. Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist mit der Vorinstanz zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige mit direktem Vorsatz gehandelt hat und es ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gegan-
- 78 - gen ist. Der Beschuldigte habe daher hemmungs- und rücksichtlos gehandelt (Urk. 71 S. 92). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte aus reiner Machtdemonst- ration gehandelt hat. Insoweit handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerf- lich. Er gewichtete seine eigenen Bedürfnisse höher als den Respekt vor der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin. Diese kann ferner von jeglichem Vorwurf der Provokation befreit werden, auch wenn der Beschuldig- te aufgrund der Vorgeschichte gewisse Erwartungen gehabt haben mag. Insge- samt wirken sich diese Faktoren der subjektiven Tatkomponente zuungunsten des Beschuldigten eher belastend als entlastend aus. Soweit die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht taxierte und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate festsetzte (Urk. 71 S. 92), erscheint das wohlwollend, ist in der konkreten Situation, insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden sexuellen Übergriffe, aber nicht zu bean- standen.
11. Das Tatverschulden der Drohung und der mehrfachen Nötigung hat die Vor- instanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom
E. 9.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014, also unmittel- bar nach dem Vorgefallenen, führte die Privatklägerin zum Geschehen nach der vom Beschuldigten erzwungenen Dusche aus, sie habe sich anziehen wollen. Er habe gesagt, er wolle mit ihr Liebe machen. Auch zuvor habe er gesagt, er wolle sie komplett vögeln. Bereits auf der Fahrt nach Zürich habe er dies gesagt. Da- mals aber aus Spass, aber im Bett mit dem Handtuch habe er es ernst gemeint. Er habe sich dann an ihr gerieben und habe versucht, den Penis einzuführen. Sie habe auf dem Rücken gelegen und er habe sich auf sie gelegt und sie umgedreht. Dies habe er mehrmals gemacht (Urk. 5/1 S. 3 Antworten 16, 18 und 20). Später in der Einvernahme gab die Privatklägerin auf die Frage, weshalb sie den Be-
- 49 - schuldigten oral befriedigt habe zu Protokoll, sie habe gehofft, dass er sie dann in Ruhe lasse. Es seien schon 2 ½ Stunden gewesen, als er versucht habe sie zu vögeln und den Penis einzuführen (Urk. 5/1 S. 9 Antwort 60). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 führte die Privatkläge- rin zum Geschehen nach der Dusche aus, sie sei ganz aufgelöst, wie paralysiert gewesen. Sie habe sich aufs Bett gesetzt und sie habe begonnen sich anzuzie- hen. Ihr sei es ums Weinen gewesen, was sie ihm nicht habe zeigen wollen. Sie habe sich dann gegen die Wand gedreht und eine Zigarette gewickelt. Während- dessen habe er begonnen zu filmen. Er habe gesagt, er habe sie mit dem Video in die Scheisse geritten, weil so alle sehen könnten wie sie weine. Alle könnten sehen, dass sie mit ihm da gewesen sei und sie eine Schlampe sei. Nach dem Video habe er ständig gefragt, weshalb sie nicht mit ihm ins Bett wolle. Nach dem Video habe er sie gepackt und aufs Bett gezogen. Er habe sie praktisch in den Oralsex hineingezogen. Sie wisse, dass er ihr die Kleider zerrissen habe. Er habe praktisch versucht, sie zu vergewaltigen, aber er sei nicht hineingegangen. Er habe sich aufgeregt, weil sie keinen Sex mit ihm habe haben wollen (Urk. 5/4 S. 8-9). Später in der Einvernahme gab die Privatklägerin an, es sei richtig, dass er nach dem Duschen versucht habe auf dem Bett liegend in sie einzudringen. Vergewaltigungsversuche habe es mehr als einmal gegeben. Er habe acht Mal versucht, ihr die Kleider auszuziehen (Urk. 5/4 S. 13). Weiter führte die Privat- klägerin bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, was sie gemacht habe, als er versucht habe, mit dem Penis einzudringen aus, sie habe versucht wegzugehen, aber er habe sie festgehalten. Dies mit Kraft. Es sei ihm nicht gelungen in sie ein- zudringen. Sie sei es nicht gewohnt, die Beine einfach breit zu machen. Er habe ihr mit Faustschlägen gedroht und sie geohrfeigt (Urk. 5/4 S. 15). Anlässlich ihrer Befragung vor Erstinstanz vom 5. Februar 2016, führte die Privatklägerin aus, als sie auf dem Bett gewesen sei, habe er immer wieder versucht, ihr die Kleider auszuziehen, während er einen Monolog geführt habe. Sie habe versucht, die Kleider wieder anzuziehen, aber er habe die Kleider auf alle Fälle wieder aus- gezogen. Dann habe es einen Moment gegeben, als der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis einzuführen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Nach einer Weile sei er deswegen noch aufgeregter geworden. Sie erinnere sich, dass sie
- 50 - unten gewesen sei. Er habe sie mit Kraft, mit Gewalt auf sich genommen. Er habe sie dauernd wieder ausgezogen. Ob sie nach der Dusche nackt geblieben sei, wisse sie nicht mehr (Prot. I S. 71). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe auf ihr gelegen und habe versucht, den Penis vaginal ein- zuführen. Das sei ihm nicht gelungen. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, logischerweise habe sie Widerstand geleistet. Sie sei logischerweise steif gewesen. Er habe ihr gedroht weh zu tun. Wenn er ver- sucht habe, sie zu öffnen, sei sie geschlossen geblieben. Er habe gewusst, dass sie nicht wolle, sie habe sich geweigert. Sie wisse nicht, welche Worte sie in je- nem Augenblick gesagt habe, sie sei traumatisiert gewesen (Prot. I S. 72 f.). Schliesslich gab die Privatklägerin anlässlich der Fortsetzung der Berufungsver- handlung am 25. Oktober 2017 zu Protokoll, beim ganzen Ablauf habe sie immer gehofft, dass er wieder normal werde. Er habe sie zwingen wollen Geschlechts- verkehr mit ihm zu haben. Sie habe das nicht gewollt. Er habe sie für die Dusche ausgezogen und nach der Dusche… da wisse sie jetzt nicht mehr, ob er sie in das Tuch gehüllt habe. Jedenfalls habe er Sex mit ihr haben wollen und sie habe nicht gewollt. Das habe ihn wütend gemacht und er habe das nicht akzeptieren wollen (Urk. 135 S. 5 f.). Die Frage, ob es zutreffend sei, dass sie - die Privatklägerin - nach dem Duschen mit dem Beschuldigten auf dem Bett gelegen habe und dieser mehrmals versucht habe, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, bejahte die Privatklägerin (Urk. 136 S. 16). Auf die weitere Nachfrage, wie es dazu ge- kommen sei, erwiderte die Privatklägerin, er habe sie mit Gewalt genommen. Es sei ihm nicht gelungen in sie einzudringen. Er habe sie herumgedrückt im Bett und er habe sie dann nach unten gedrückt und sie habe gemerkt, dass er den Oralsex gewollt habe. Sie habe gedacht, dass es nun vielleicht ratsam sei, dass sie das mache, so dass er sie nachher in Ruhe lasse. Er sei dann aber immer noch wütend gewesen und habe nochmals versucht, in sie einzudringen. Für sie sei das ein Albtraum gewesen (Urk. 135 S. 16).
E. 9.5 Die Privatklägerin hat anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung lebensnah, nachvollziehbar und somit glaubhaft vermittelt, dass sie sich im Rah- men der Geschehnisse unter Ziffer 4 der Anklage in einer ausweglosen Situation befand. Sie hat eindrücklich geschildert, dass ihre Widerstandskraft aufgrund der
- 51 - vom Beschuldigten erzwungenen gemeinsamen Dusche angeschlagen war, zu- mal sie das Verhalten des Beschuldigten stark verunsicherte bzw. verstörte. Ins- besondere schilderte sie, der Beschuldigte sei im Hotelzimmer wie ein "um- gedrehter Handschuh" und wütend gewesen, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen. Betreffend die Zeit nach der Dusche führte sie aus, sie habe immer gehofft, dass er wieder normal werde. Sie sei aufgelöst und paralysiert gewesen. Dass der Beschuldigte, entsprechend der Wahrnehmung der Privatklägerin, tat- sächlich sexuelle Absichten hatte, belegen die Videosequenzen, welche bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnte und worauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 63 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft, wonach der Beschuldigte mit ihr Ge- schlechtsverkehr haben wollte und sich aufgeregt hatte, als sie nicht wollte. Dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung liegt somit die Ausgangslage zugrunde, wonach feststeht, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr haben wollte, diese den Geschlechtsverkehr ablehnte, wobei sie durch die unmittelbar vorangegangene Dusche mit dem Beschuldigten bereits verängstigt war. Zum Tatvorwurf sagte die Privatklägerin im Kern ihrer Aussagen durchge- hend aus, der Beschuldigte habe versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm nicht gelungen sei. Konstant erwähnte die Privatklägerin weiter, der Be- schuldigte habe sie dazu gegen ihren Willen ausgezogen. Auch führte sie anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie nicht habe weg- gehen können, zumal der Beschuldigte sie mit Kraft festgehalten habe. Bei der Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, er habe sie mit Kraft auf sich genommen und schliesslich gab sie anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mit Gewalt genommen und er habe sie im Bett herumgedrückt. Unzweifelhaft steht somit fest, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zwang, sich aufs Bett zu legen. Die Privatklägerin hatte keine Mög- lichkeit, sich dem Zwang zu entziehen, zumal sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war und dieser seine Kraft gegen die Privatklägerin einsetzte. Weiter beschrieb die Privatklägerin, dass der Beschuldigte versucht hatte sie zu öffnen, ihm dies aber nicht gelungen war, weil sie sich steif gemacht und sich abgedreht hatte. Mit dem Versteifen des Körpers leistete die Privatklägerin Widerstand, wel-
- 52 - chen der Beschuldigte erfolglos zu überwinden versuchte. Auch diese Darstellung schilderte die Privatklägerin konstant und nicht zuletzt anlässlich der Berufungs- verhandlung auch sehr authentisch. Entsprechend ist von der Glaubhaftigkeit ih- rer diesbezüglichen Angaben auszugehen. Ebenfalls glaubhaft dargestellt hat die Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten durch die Filmaufnahmen weiter unter Druck gesetzt worden war, was letztlich auch vom Beschuldigten selber be- stätigt wurde (Urk. 96 S. 22). Ebenso ist die Darstellung der Privatklägerin glaub- haft, wonach ihr der Beschuldigte Ohrfeigen in Aussicht stellte bzw. ihr generell drohte, weh zu tun. Weiter gab die Privatklägerin für den ganzen Ablauf an, sie habe keine Bewegung machen können. Bei jeder Bewegung sei er sofort zur Stel- le gewesen, um sie abzublocken. Er sei aggressiv gewesen und sie habe Angst gehabt (Urk. 135 S. 6). Gestützt auf diese Angaben der Privatklägerin ist erstellt, dass die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten keine andere Möglich- keit sah, als sich dem Willen des Beschuldigten zu beugen.
E. 9.6 Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, gibt der Umstand, dass die Privat- klägerin - abweichend von der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014 - in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 (Urk. 5/4) von sich aus mehrere im einzelnen jedoch unbestimmte Szenen des Aus- und Anzie- hens, an welche sie sich noch erinnern konnte und welche sie in diesem Zusam- menhang auch als Vergewaltigungsversuche bezeichnete, kein Anlass zu Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Vorinstanz führte einleuchtend aus, dass die polizeiliche Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall und da- mit noch unter dem Einfluss der Tat stattgefunden habe und die Privatklägerin an- lässlich dieser Einvernahme die Geschehnisse so erzählt habe, wie es ihr in den Sinn gekommen sei und nicht chronologisch (Urk. 71 S. 61). Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin den Vorfall auf ent- sprechende Nachfrage auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt und ihre Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat (Urk. 71 S. 61). Ebenso hat die Privatklägerin anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung den Geschehensablauf im Kern erneut bestätigt (Urk. 135 S. 4 f. und S. 16). Anzumerken ist hiezu ergänzend, dass gespeicherte Erinnerungen ver- blassen und vergessen werden. Insoweit ist auch erklärbar, dass die Privatkläge-
- 53 - rin die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht stets zu reproduzieren vermoch- te. Dem menschlichen Gedächtnis ist es unmöglich, sämtliche gespeicherten In- formationen in jedem beliebigen Moment, sozusagen "auf Knopfdruck", abzuru- fen. Dadurch liegt es auf der Hand, dass Aussagen im Laufe der Zeit bei multipler Wiedergabe variieren bzw. sich abschwächen. Eine durchgehende Konstanz, ge- rade über einen längeren Zeitraum hinweg und insbesondere unter Berücksichti- gung, dass die Privatklägerin über Stunden einer Angstsituation ausgesetzt war, ist daher kaum zu erwarten. Das entsprechende Aussageverhalten der Privat- klägerin ist daher vereinbar mit der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen.
E. 9.7 Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zum Anklage- vorwurf der versuchten Vergewaltigung nicht zu überzeugen. Sie sind weitschwei- fig, ausweichend und - mit der Vorinstanz - widersprüchlich. Insbesondere mit Be- zug auf einen möglichen, sich anbahnenden Geschlechtsverkehr hat der Be- schuldigte mit seinen Aussagen eine regelrechten Slalomlauf vollführt. So gab er in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 einmal zu Protokoll, die Pri- vatklägerin habe in der fraglichen Nacht noch mehr als einen Blowjob machen wollen. Er habe aber nicht versucht, mit ihr zu schlafen (Urk. 5/2 S. 3 und 4). Ein anderes Mal erklärte er auf die konkrete Frage, ob er in die Privatklägerin einge- drungen sei, folgendes: "Nein, Ich bin nur mit der flachen Hand über die Vagina gegangen. Sie wollte nicht mehr." (Urk. 5/2 S. 5). In der Hafteinvernahme vom
4. Februar 2014 führte er demgegenüber aus, sie hätten vorgehabt, miteinander Sex zu haben (Urk. 5/3 S. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urk. 5/2 S. 5, wo der Beschuldigte auf die Frage, ob er Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, sagt "Nein, nur Oralverkehr"). In der Nähe des Hotels habe er zusätzlich die Kon- dome gekauft, da sie vorgehabt hätten, Sex zu haben (Urk. 5/3 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 widersprach er sich er- neut, indem er nunmehr erklärte, es sei keinesfalls so gewesen, dass er mit der Privatklägerin habe Liebe machen wollen (Urk. 5/8 S. 3). In derselben Einver- nahme hielt er dann später aber dafür, dass es doch logisch sei, dass die Privat- klägerin und er in diesem Hotel Liebe gemacht hätten. Das sei auch der Grund, weshalb er sie in dieses Hotel gebracht habe. Wenn er - der Beschuldigte - ge- dacht hätte, dass er nicht in die Privatklägerin eindringen könne, dann hätte er sie
- 54 - nicht nach Zürich gebracht (Urk. 5/8 S. 9). Er habe nicht in die Privatklägerin ein- dringen können, weil er kein Kondom gehabt habe. Er sei extra Kondome kaufen gegangen, weil er sich keine Krankheit habe einfangen wollen (Urk. 5/8 S. 9). Alsdann machte er geltend, auch wenn die Privatklägerin gesagt hätte, dass sie gesund sei, wäre er ohne Kondom nicht in sie eingedrungen (Urk. 5/8 S. 10). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschul- digte an, er habe zwar mit der Privatklägerin Liebe machen wollen, aber nicht in sie eindringen wollen (Prot. I S. 30). Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie Se- xualverkehr ohne Präservativ haben wolle. Sie hätten dies aber nicht gemacht, dafür sei es viel zu früh gewesen. Auf die konkrete Nachfrage, ob es zu früh ge- wesen sei, weil er noch kein Präservativ zur Hand gehabt habe, erwiderte der Be- schuldigte: "Was ich damit meinte, ist, dass es zu früh war, weil wir uns gerade erst kennengelernt hatten." (Prot. I S. 38). Diese Aussage lässt sich nun aber mit dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin und er am Abend, als er ihr eine Tätowierung gemacht habe, Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/8 S. 7 und S. 15, Prot. I S. 22), nicht in Einklang bringen. Zudem lässt es aufhorchen, wenn der Beschuldigte ausführt, er sei extra Kondo- me kaufen gegangen, weil er sich keine Krankheiten habe einfangen wollen und dann aber offenbar Oralverkehr ohne irgendwelchen Schutz macht.
E. 9.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 (Urk. 96) erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er in der ersten polizeilichen Einvernah- me zwei Mal abgestritten habe, mit der Privatklägerin im Hotelzimmer sexuellen Kontakt gehabt zu haben, er habe gedacht Sex sei gleich Penetration. Nach etwa drei, vier oder fünf Minuten habe er dann eingeräumt - da er nichts zu verstecken gehabt habe -, dass er mit der Privatklägerin Oralsex gehabt habe (Urk. 96 S. 19). Dies ist zwar zutreffend, lässt sich aber nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass der Beschuldigte nicht nur sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin entschie- den verneinte, sondern damals vielmehr ergänzend ausführte, die Privatklägerin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich oral befriedigt, im Hotel aber nicht (vgl. Urk. 5/2 S. 3). Zudem erklärte er zunächst von sich aus, es sei nur während des gemeinsamen Duschens mit der Privatklägerin zu einer körperlichen Berüh- rung gekommen (Urk. 96 S. 20). Auf Nachfrage korrigierte er dann seine Ausfüh-
- 55 - rungen und gab zu Protokoll, es sei auch beim Oralverkehr zu einer Berührung gekommen (Urk. 96 S. 33).
E. 9.9 Die widersprüchlichen Beispiele in den Aussagen des Beschuldigten lassen sich vermehren, weshalb seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind.
E. 9.10 Des weiteren erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zudem als teil- weise beschönigend und verharmlosend. So machte er unter anderem geltend, er habe andere Frauen und habe es nicht nötig, mit der Privatklägerin zusammen zu sein (Urk. 5/2 S. 3), er habe sie nur im Gesicht gestreichelt; sie leide an Akne, weshalb ihr Gesicht ein wenig rot gewesen sei (Urk. 5/3 S. 4), er habe sie aus Versehen auch gekratzt (Urk. 5/3 S. 4), mit Frauen sei er wie ein Engel gewesen (Urk. 5/3 S. 6), seine Kraft liege in seiner "Delikatesse" und in seiner Art zu reden (Urk. 5/8 S. 5), er habe die Privatklägerin "delikat" angefasst, sei aber nie gewalt- tätig zu ihr geworden (Urk. 5/8 S. 7), er könne nicht einmal eine Ameise töten, er könne einen Mann ohrfeigen, aber sicherlich keine Frau (Prot. I S. 32), als er der Privatklägerin die Kleider ausgezogen habe, habe sie sich glücklich gezeigt und habe verstanden, dass er ein guter Mensch sei (Prot. I S. 34).
E. 9.11 Entsprechend der Vorinstanz ist somit auch im Berufungsverfahren das Fa- zit zu treffen, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Ereignisse in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 wie von ihr geschildert zugetragen haben. Durch ihre Angaben kann der ergänzte Anklagesachverhalt somit als erstellt gelten. Nicht schlüssig kann festgestellt werden, ob der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen dieses Anklagevorwurfs ausdrücklich verbot das Zimmer zu verlassen und inwiefern die vorangegangene Druckausübung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin androhte, sie mitsamt dem Gepäck auf die Strasse zu werfen, unter diesem Sachverhaltsteil Wirkung entfaltete. Unter Beachtung dieser Ausnahmen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung vom ergänzten Anklagesachverhalt auszuge- hen.
- 56 -
10. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient wie der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nöti- gungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nöti- gungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3 mit Hinweisen). Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Einer körperlichen Misshandlung bedarf es hiezu allerdings nicht. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundes- gericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf das Op- fer gelegt hatte (Urteil 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3). Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse weder möglich noch zumutbar war, sich der Einwirkung zu widersetzen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor den ihm bei einer Widersetzung drohenden Verletzungsrisiken als ver- ständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort hilflos aus- geliefert ist (Urteil 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Wie das Bundes- gericht für die Tatbestandsvariante des psychischen Unterdrucksetzens festgehal- ten hat, muss sein Nachgeben unter den konkreten Umständen als verständlich
- 57 - erscheinen (BGE 126 IV 124 E. 3c i.f. mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und kör- perlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstat- bestände sein kann. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine se- xuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbe- sondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 10.1. Im Berufungsverfahren wandte sich die amtliche Verteidigung gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Sie führte dazu aus, die Äusserung der Vorinstanz, wonach die ihres Erachtens vollzogenen Nötigungshandlungen zumindest zusammen betrachtet eine Intensität aufwiesen, welche geeignet war, den Widerstand der Privatklägerin zu brechen, sei für sich bereits befremdlich, da Art. 190 StGB oder auch Art. 189 StGB keine Auswahlkataloge seien, aus denen nach Belieben passende Stücke herausgegriffen werden könnten, bis man auf die gewünschte Intensität oder überhaupt eine Einwirkungshandlung auf die Privat- klägerin schliessen könne. Die Vorinstanz verkenne auch klar, dass insbesondere das Nötigungsmittel des psychisch unter Druck Setzens vier kumulative Elemente voraussetze, wobei eines das Fehlen von Gewalt als Nötigungsmittel sei. Ent- sprechend falle das Nötigungsmittel unter Druck setzen bereits aus rechtlichen Gründen ausser Betracht, da die Vorinstanz das Nötigungsmittel der Gewalt als gegeben erachtet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auch den subjektiven Tatbestand bejaht. Die Vorinstanz habe übersehen, dass im "Draufle-
- 58 - gen" an und für sich nicht bereits der Wille zur Vergewaltigung erkannt werden könne, zumal keine sexuellen Handlungen vorausgegangen seien (Urk. 97 S. 11 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung anlässlich der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung aus, das Nötigungsmittel des psychischen Drucks sei klar subsidiär zu den anderen Elementen Gewalt und Drohung, was bedeute, dass keines der letzteren gegeben sein dürfe. Der psychische Druck müsse derart stark sein, dass man sich diesem beuge. Es gebe nun diesbezüglich eine Vermischung. Das Wort Gewalt sei in der alten Anklage drin und komme auch in den Aussagen der Pri- vatklägerin immer mal wieder vor. Drohung als Nötigungsmittel sei in der korrigier- ten Anklage drin und auch unter psychischen Druck setzen. Eine Kombination der Nötigungsmittel sei indessen nicht zulässig. Zur Frage, inwiefern man einem Op- fer von sexueller Gewalt eine Widerstandsfähigkeit aufbürden muss, damit der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt werden könne, genüge der Hinweis, es sei ein Mann und er sei stärker gewesen sicher nicht, da dies nahezu bei jeder Mann- Frau-Konstellation der Fall sei. Es brauche sicher mehr. Die Widersetzlichkeit des Opfers müsse gegeben sein und diese müsse sich manifestieren. Fakt sei jedoch, dass die Privatklägerin ihren Widerspruch nach Aussen nicht bekannt gegeben habe (Prot. II S. 25 f.). 10.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des objektiven Tatbestands an (Urk. 71 S. 69 ff.), dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen gepackt und sich auf sie gelegt habe, wobei er sie fixiert habe. Dies wird im (ergänzten) Ankla- gesachverhalt nicht umschrieben. Im vorliegenden Fall hat die Würdigung des der Privatklägerin zumutbaren Widerstands gegen den Geschlechtsverkehr im Ge- samtkontext unter Berücksichtigung der kompletten Tatumstände zu erfolgen, mithin vor dem Hintergrund des am gleichen Ort unmittelbar vorangegangenen, als Nötigung und Tätlichkeiten zu qualifizierenden Geschehens. Als der Beschul- digte sich anschickte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, war die Privatkläge- rin insbesondere aufgrund der vorangegangenen, erfolglos abgewehrten und ihr abgenötigten Handlungen, ihrer körperlichen und psychischen Unterlegenheit, ih- rer beklemmenden Situation in einem ihr unbekannten Hotelzimmer zu erneuter aktiver Gegenwehr nicht mehr im Stande und befand sich in einer ausweglosen Lage. Für die rechtliche Beurteilung relevant ist, dass sich das Geschehen spät
- 59 - nachts in einem Hotelzimmer in einer fremden Stadt abgespielt hat, in welchem Zimmer sich ausser den beiden Beteiligten niemand befand. Als eigentliche An- wendung von Gewalt, die darauf gerichtet war, den Widerstand der Privatklägerin zu brechen, erscheint hier, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nachdem sie aufgrund des vorangehenden Geschehensablaufs bereits verängstigt war und nicht mehr über eine volle Widerstandskraft verfügte, gegen ihren Willen auszog und sie unter Kraftanwendung aufs Bett zwang, womit er seine physische Überle- genheit ausnutzte und den Widerstand der Privatklägerin endgültig brach, was dazu führte, dass es ihr unmöglich war, sich über das Abdrehen und Starrhalten des Körpers hinausgehend zu wehren. Die Verteidigung brachte vor, dass nahezu bei jeder Mann-Frau Konstellation ein physisches Ungleichgewicht bestehe und daraus nichts abzuleiten sei. Vorliegend hat der Beschuldigte seine Überlegenheit durch den Krafteinsatz aber ausgespielt, weshalb die Argumentation der Verteidi- gung diesbezüglich nicht nachvollziehbar ist. Angesichts ihrer gewaltdeliktischen Natur waren die Handlungen des Beschuldigten zudem unzweifelhaft geeignet, bei der Privatklägerin einen ausserordentlichen psychischen Druck zu erzeugen. Diesen Druck hat der Beschuldigte nicht nur geschaffen, sondern im Rahmen ei- nes Handlungsablaufs während Stunden geschickt aufrechterhalten, nicht zuletzt auch durch die Androhung von Schlägen und der Ansage, er werde das Film- material herumzeigen. Insgesamt befand sich die Privatklägerin somit - wie er- wähnt - in einer ausweglosen Lage, die sie vollständig lähmte. Aus diesen Aus- führungen geht hervor, dass die Einwirkung des Vorgehens des Beschuldigten auf die Privatklägerin zwar mehrschichtig war, aber es sich letztlich um einen ein- zigen Handlungsablauf handelte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach eine unzulässige Kombination von Nötigungsmitteln bzw. eine Gesamtheit von Einzel- handlungen vorliege, welche nur zusammen die Intensität aufwiesen, welche die Widerstandsunfähigkeit herbeiführten, ist somit nicht zutreffend. 10.3. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die von der Geschädigten klar geäusserte und ausgedrückte Zurückweisung, sie wolle mit ihm - dem Be- schuldigten - den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen, aber auch der Umstand, dass sie sich in der Folge völlig passiv verhalten habe (steif stellen, Beine nicht öffnen) zeigten, dass dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass die
- 60 - Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. In- dem der Beschuldigte sich gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Pri- vatklägerin unter Brechung ihres Widerstandes bewusst durchgesetzt habe, habe er vorsätzlich gehandelt. Die Tatbestandsverwirklichung sei nur gescheitert, weil sich die Privatklägerin dagegen gewehrt habe. Die Schwelle zum Versuch habe der Beschuldigte bereits bei der Gewaltanwendung überschritten. Den vorinstanz- lichen Erwägungen ist beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 71 f.). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Privatklägerin bereits ab dem Eintreffen im Hotelzimmer jegliche Intimitäten ablehnte. So wollte sie das Badezimmer nicht benützen, sagte dem Beschuldigten, dass sie nicht mit ihm du- schen wollte, war nach der Dusche derart verängstigt, dass sie weinen musste, was der Beschuldigte filmte und ihm somit nicht entgangen sein kann. Auch im weiteren Ablauf verhielt sich die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten klar ablehnend. Der Beschuldigte musste gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Kraft einsetzen, um die Privatklägerin überhaupt aufs Bett zu bekommen. Schliesslich verunmöglichte sie dem Beschuldigten das Eindringen in sie, indem sie sich steif stellte und die Beine nicht öffnete, was dem Beschuldigten nicht entgehen konnte. Diese Ausführungen zeigen, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung zum Ge- schlechtsverkehr durch ihr Verhalten zu Beginn verbal und später körperlich, ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 26), durchaus klar geäussert hat. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin gekannt hat, kann im Übrigen nicht bedeuten, das sie sich gegen sexuelle Handlungen in qualifizierter Weise hätte wehren müssen, zumal die Tatsache der Bekanntschaft kein Indiz für das Einver- ständnis zu sexuellen Handlungen darstellt. Damit ist - entgegen der Verteidigung
- festzustellen, dass sich der Beschuldigte vorsätzlich über den Willen der Privat- klägerin hinwegsetzte. 10.4. Nachdem der Tatbestand der Vergewaltigung als Erfolgsdelikt konzipiert ist, der Beischlaf indessen nicht vollzogen werden konnte, liegt eine versuchte Tatbe- gehung vor. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. /
1. Absatz) schuldig zu sprechen.
- 61 - Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 4./2. Absatz)
11. Das Bezirksgericht hat den Anklagevorwurf betreffend die sexuelle Nötigung (Anklageziffer 4./2. Absatz) korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 54). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 4./2. Absatz eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er gab zwar - nachdem er an- fänglich jeglichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin verneint hatte (Urk. 5/2 S. 1) - zu, dass er mit der Privatklägerin den Oralsex vollzogen habe. Die Privat- klägerin habe ihm den Blowjob aber freiwillig gemacht (Urk. 5/3 S. 2). Hätte er die Privatklägerin zum Oralverkehr gezwungen, so sei fraglich, weshalb sie nicht ge- schrien habe oder ein Fenster zertrümmert habe (Urk. 5/8 S. 10). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Version, wonach der Oralverkehr zwischen der Privatklägerin und ihm einvernehmlich gewesen sei (Prot. I S. 37 f.). Gleiches be- kräftige er auch an der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 (Urk. 96 S. 20 und 31). 11.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin seien detailliert und im Kern konstant. Die Privat- klägerin habe die einzelnen Sequenzen nachvollziehbar und lebensnah geschil- dert. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme an gewisse Details im Zusammenhang mit den Oralverkehr nicht mehr habe erinnern können oder diese teilweise von sich aus nicht erwähnt habe, sei nachvollziehbar. Im Kern seien ihre Schilderungen aber gleich geblie- ben und würden selbst erlebt wirken. Demgegenüber seien die Aussagen des Be- schuldigten wenig glaubhaft. Es falle (wiederum) auf, dass der Beschuldigte sich in sämtlichen Einvernahmen darauf beschränkt habe, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu bestreiten. Aussagen, wie es zu den jeweiligen Situationen gekom- men sei würden fehlen, obwohl der Beschuldigte die Geschehnisse über weite Strecken nicht grundsätzlich bestreite, sondern von einvernehmlichen Hand- lungen spreche, weshalb er das Erlebte aus seiner Sicht hätte beschreiben kön- nen müssen. So habe der Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhandlung
- 62 - beispielswiese mit der Antwort begnügt, dass es nicht möglich sei, dass er die Privatklägerin gegen ihren Willen oral befriedigt habe. Alsdann seien die vom Beschuldigten gemachten Erklärungen weitgehend widersprüchlich und nicht überzeugend. Nach dem Gesagten - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - be- stünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der in der Anklageschrift unter Anklageziffer 4. / 2. Absatz umschriebene Sachverhalt zugetragen habe, mit Ausnahme des Vorhalts, dass der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin mit den Händen gewaltsam zu seinem Penis gezogen habe (Urk. 71 S. 60 ff.). 11.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen - mit der Vorinstanz - grundsätzlich glaubhaft, wes- halb darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber sind die Aussagen des Be- schuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ausweichend, zurückhaltend und widersprüchlich. Dabei machte der Beschuldigte jeweilen nur gerade solche Zugeständnisse, die ihm unausweichlich erschienen, und er war dabei sehr da- rauf bedacht, sein Verhalten zu verharmlosen. Dazu im Einzelnen was folgt: 11.4. Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin fand am 3. Februar 2014, um 04:39 Uhr, mithin nur ganz kurz nach den eingeklagten Vorfällen gemäss An- klageschrift statt. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen authentisch, spon- tan und erlebt. Insbesondere spricht bereits der Verlauf der gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. der Verteidigung, wonach in der Nacht vom 2. Februar auf den 3. Februar 2014 "bloss" ein einvernehmlicher Oralverkehr stattgefunden und die Privatklägerin die von ihr geschilderten (weiteren) Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Pri- vatklägerin schilderte detailliert, chronologisch und frei, was sich in der betreffen- den Nacht abgespielt hat. Die einvernehmende Polizeibeamtin fragte nur gele- gentlich nach, um Einzelheiten zu klären (z.B. was unter der Dusche passiert sei, ob der Beschuldigte die Privatklägerin unter der Dusche angefasst habe, ob die Privatklägerin Krankheiten habe, wie die Position des Beschuldigten gewesen sei, während dem er sie gewürgt habe etc.; vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Hinsichtlich der kon- kreten Tathandlung betreffend den Oralverkehr führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie, nachdem er das erste Video gemacht und sie ihn gebeten
- 63 - habe, dieses zu löschen, ins Bett gezerrt habe. Sie - die Privatklägerin - habe zu diesem Zeitpunkt bekleidet auf einem Stuhl gesessen; der Beschuldigte sei nackt gewesen. Der Beschuldigte habe sie an den Händen gepackt und zu sich hinge- zogen und ihren Kopf nach unten gedrückt (Urk. 5/1 S. 8). Der Beschuldigte habe auf dem Rücken gelegen, seine Knie seien angewinkelt gewesen und er habe sich auf seine Ellbogen abgestützt. Der Beschuldigte habe sie an ihren Händen festgehalten und ihr gesagt, sie solle ihn nicht mit den Händen anfassen. Der Be- schuldigte habe dann in ihren Mund ejakuliert. Das Ejakulat habe sie daraufhin auf den Bauch des Beschuldigten gespuckt (Urk. 5/1 S. 9). Die Privatklägerin be- schrieb indessen nicht nur den soeben dargestellten Geschehensablauf, sondern bekundete anlässlich der polizeilichen Befragung auch gefühlsmässige Reaktio- nen und gab auch zwiespältige Gefühle im Zusammenhang mit dem Oralverkehr preis. So erklärte sie, sie habe gedacht bzw. gehofft, dass der Beschuldigte dann Ruhe gebe; sie habe gehofft, den Beschuldigten sexuell zu befriedigen, nachdem er versucht habe, in sie einzudringen; es sei alles automatisch gegangen, sie ha- be gehofft, dass alles fertig sei und alles ein Ende nehme (Urk. 5/1 S. 8 und 9). Diese Berichte über (zwiespältige) Gefühlsregungen sprechen zusätzlich für die Wahrheit der Ausführungen der Privatklägerin. 11.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 (Urk. 5/4), die rund drei Monate nach dem strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklä- gerin die gesamten Geschehnisse in der Nacht vom 2. Februar auf den 3. Februar 2014 etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einvernahme. Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären. Während die ers- te polizeiliche Einvernahme - wie erwähnt - lediglich wenige Stunden nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staats- anwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Mai 2014 während knapp drei Monaten die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es da- rum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren. Solche Tendenzen in den Aus- sagen der Privatklägerin sind aber nicht ersichtlich. Den konkreten Geschehens-
- 64 - ablauf betreffend den Oralverkehr schilderte die Privatklägerin im Wesentlichen gleichbleibend und konstant. Die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte sie vor dem Oralsex vom Stuhl auf das Bett gezogen habe. Er habe sie - die Pri- vatklägerin - über sich gezerrt. Als der Beschuldigte versucht habe, den Penis in ihren Mund zu schieben, habe sie sich verschoben. Sie habe Angst gehabt, aber dennoch versucht, sich zu bewegen. Sie habe den Penis dann in den Mund ge- nommen und das sei es gewesen (Urk. 5/4 S. 13 f.). Die Position des Beschuldig- ten (Rücken auf dem Bett, Anwinkeln der Knie, Abstützen auf den Ellbogen) schilderte die Privatklägerin gleich wie bei der polizeilichen Befragung (Urk. 5/4 S. 14). Die Nachfrage, ob der Beschuldigte sie an den Händen festgehalten habe, beantwortete die Privatklägerin damit, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Es stimme aber, dass der Beschuldigte sie irgendwie festgehalten habe. Vielleicht am Kopf, es habe irgendwie Druck gegeben (Urk. 5/4 S. 14). Auch in dieser Ein- vernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin somit authentisch, lebens- nah und nachvollziehbar. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnisse so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin Emotionen bekundete und zwiespältige Gefühle preisgab. So er- klärte die Privatklägerin beispielsweise was folgt: "Er hat mich praktisch in den Oral- sex hineingezogen. Ich dachte, vielleicht ist er dann befriedigt und bleibt dann ruhig. Aber es ging nicht so zu Ende. Ich habe mich geekelt und ihm alles zurückgespuckt. Ich habe mich dann gereinigt. Die ganze Situation war frustrierend (Urk. 5/4 S. 9). Oder sie gab was folgt zu Protokoll: "Auch ich habe viel zugehört. Und dann ist es irgendwann sehr schwer, und dann lässt du dich einfach gehen (Urk. 5/4 S. 13). 11.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 bestätigte die Privat- klägerin ihre bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben, oh- ne diese zu ergänzen oder anzureichern. Im Augenblick des Oralsex seien der Beschuldigte und sie zusammen auf dem Bett gewesen. Der Beschuldigte habe mit dem Rücken auf dem Bett gelegen, das heisst mit dem Bauch nach oben. Er habe die ganze Zeit geredet und sei in seinen Gedanken gewesen. Der Beschul- digte habe sie dann mit Gewalt auf sich gezogen und diese Gesten gemacht. Er
- 65 - habe ihr nicht gesagt, dass sie das oder jenes tun solle; er habe einfach diese Gesten gemacht (Prot. I S. 75). Auf die Nachfrage, ob er ihren Kopf an seinen Penis geführt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht erinnere. Er ha- be sie genommen und auf sich getan. Sie - die Privatklägerin - glaube nicht, dass der Beschuldigte mit Gewalt etwas mit ihrem Kopf gemacht habe (Prot. I S. 75). Der Beschuldigte sei ziemlich schnell gekommen (Prot. I S. 76). Auch in dieser Einvernahme beschrieb die Privatklägerin ihre Gefühle und Emotionen im Zu- sammenhang mit dem Oralverkehr. So sagte sie aus, sie sei vor dem Oralverkehr traumatisiert gewesen. Sie sei stumm gewesen und habe nicht mehr gesprochen. Ab irgend einem Zeitpunkt habe sie stundenlang ihren Mund nicht mehr aufge- macht (Prot. I S. 76). Ebenso erklärte die Privatklägerin, sie habe den ganzen Samen des Beschuldigten wieder herausgespuckt. Sie erinnere sich, dass sie Angst gehabt habe, dass sie (dadurch) irgendeine Krankheit habe (Prot. I S. 76). 11.7. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklä- gerin zunächst von sich aus, sie erinnere sich, dass, als sie und der Beschuldigte da gelegen hätten, er - der Beschuldigte - ihr den Kopf in seinen Schritt gedrückt habe, damit sie ihn oral befriedige, was sie dann gemacht habe. Sie habe gehofft, dass ihn dies beruhigen würde und er dann zufrieden sei. Sie habe gehofft, dass das Ganze dann vorüber sei (Urk. 135 S. 5 f.). Auf entsprechende Nachfrage be- stätigte sie, dass er sie nach unten gedrückt und sie gemerkt habe, dass er Oral- sex wolle. Sie habe dann gedacht, dass es nun vielleicht ratsam sei, dass sie das mache, so dass er sie nachher in Ruhe lasse (Urk. 135 S. 16). 11.8. Festzuhalten ist mit der Vorinstanz, dass in den verschiedenen konkreten Aussagen der Privatklägerin keine wesentlichen Widersprüche und Ungereimt- heiten zu finden sind. Sie hat das Kerngeschehen im Vorverfahren und vor Schranken der Vorinstanz konstant und gleichbleibend geschildert. Sie führte ins- besondere gleichlautend aus, (1) dass sie auf einem Stuhl gesessen habe, (2) dass der Beschuldigte sie zu sich gezogen habe, (3) dass er mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe, (4) dass seine Knie angewinkelt gewesen seien, (5) dass er sich auf seine Ellbogen gestützt habe, (6) dass sie gehofft habe, dass er dann Ruhe gebe, (7) dass sie ihm den Samen auf den Bauch gespuckt habe und (8)
- 66 - dass es schnell vorbei gewesen sei. Schliesslich hat die Privatklägerin auch an- lässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung ihre Aussagen im Kern bestä- tigt, welche lebensnah und authentisch erscheinen. Das gilt auch für die Schilde- rung der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme, wonach sie sich nach dem Oralverkehr den Mund ausgewaschen habe, ihm diese Scheisse auf den Bauch gespuckt und dann den Mund ausgespült habe (Urk. 5/1 S. 11). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin bereits im Ereignis- zeitpunkt die Handlung als gegen ihren Willen empfand und den Vorfall nicht etwa erst später umdeutete. Sodann hat die Privatklägerin anlässlich der verschiede- nen Befragungen gefühlsmässige Reaktionen bekundet. Dies spricht für die Wahrheit und Originalität der Ausführungen der Privatklägerin. Ihre gefühlsmässi- gen Reaktionen und Emotionen schilderte die Privatklägerin in der Regel spontan. Sodann beschrieb sie diese auf der Erlebnisebene. In Betracht zu ziehen ist fer- ner, dass es sich dabei nicht um einfach gelagerte gefühlsmässige Darstellungen handelt. Sie unterscheiden sich signifikant von einem Lügengebilde. So verlangen beispielsweise ihre Aussagen, wonach es irgendwann sehr schwer geworden sei, und sie sich dann einfach habe gehen lassen, sie sich nach dem Oralsex gerei- nigt habe und die ganze Situation für sie frustrierend gewesen sei und sie stumm gewesen sei und nicht mehr gesprochen habe bzw. ab irgendeinem Zeitpunkt den Mund nicht mehr aufgemacht habe eine hohe Lügenkompetenz. Der Darstellun- gen der Privatklägerin zeichnen sich durch Originalität bzw. unverwechselbarer Individualität aus. Die Privatklägerin beschreibt, was sie bei ihren Gefühlen und Emotionen konkret erlebt und verarbeitet sowie welche Gedanken sie dabei ge- habt hat. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin überzeugend und glaubhaft. Kleinere Abweichungen in ihren Aussagen bei der Vorinstanz in Bezug auf das Halten ihres Kopfes durch den Beschuldigten, ändern an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nichts. In der Berufungsverhandlung hat sie ihre ur- sprünglichen Aussagen überzeugend bestätigt. 11.9. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 62 f.) - nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014, 10:50 Uhr, mit- hin nur wenige Stunden nach dem strittigen Vorfall, auf die Frage, aus welchem
- 67 - Grund er verhaftet worden sei, was folgt kurz und bündig erklärte: "Sie ist ein we- nig verrückt. Es ist überhaupt nichts passiert. Wir sind ins Hotel und wieder raus. Als sie dann die Polizei gesehen hat, hat sie geweint. Aber es ist überhaupt nichts passiert" (Urk. 5/2 S. 1). Die Frage, ob es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Kontakten gekommen sei, verneinte der Beschuldigte und fügte an: "Sie hat es versucht und sie hat mich geküsst" (Urk. 5/2 S. 2). Die konkrete Nach- frage, ob er im Hotelzimmer Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, beantwortete der Beschuldigte alsdann mit einem klaren "Nein" (Urk. 5/2 S. 3). Die Privatkläge- rin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich oral befriedigt, im Hotel aber nicht (Urk. 5/2 S. 3). Darauf angesprochen, ob auch im Hotelzimmer Sperma- spuren zu finden seien, antwortete der Beschuldigte zunächst damit, dass dies schon möglich sei. Seine Kleider seien von Sperma verschmutzt. Sie seien mit diesen schmutzigen Kleidern auch auf das Bett gelegen. Er habe der Privatkläge- rin noch gesagt, dass sie das Sperma auf dem Bett nicht reinigen solle (Urk. 5/2 S. 3). Später räumte er dann ein, dass er gelogen habe. Die Privatklägerin habe ihm auch im Hotelzimmer einen Blowjob gemacht. Als Grund für seine Lüge gab er an, er habe Angst gehabt, dass die Privatklägerin noch minderjährig sei (Urk. 5/2 S. 3). Dieser Erklärungsversuch kontrastiert nun aber klar mit seiner kurz zuvor gemachten Aussage, die Privatklägerin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich (bereits) oral befriedigt. Gedanken zur Minderjährigkeit der Privatklä- gerin machte sich der Beschuldigte dabei nicht. Die Erklärung des Beschuldigten vermag daher nicht zu überzeugen. Neben allgemeinen Bestreitungen war der Beschuldigte sodann nicht bestrebt, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern versuchte vielmehr, die Privatklägerin als Lügnerin hinzu- stellen und diese mit pauschalen "Gegenangriffen" zu diskreditieren (dazu Urk. 5/2 S. 1: auf die Frage von wo und seit wann er die Privatklägerin kenne, er- klärte der Beschuldigte: "Ich habe sie über einen anderen Freund, D._____, ken- nengelernt. Er hatte ein ähnliches Problem wie ich. Sie machte auch gegen ihn falsche Anschuldigungen"; Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage nach der Beziehung zur Privatklägerin: "Wir kennen uns. wir sind bekannte. Wir hatten eine Art von einer Sexaffäre gehabt. Die Frau ist eine Nummer. Sie verkauft sich gegen Geld"; Urk. 5/2 S. 2 f.: Auf die Nachfrage, ob die Privatklägerin eine Prostituierte sei:
- 68 - "Nein, nicht offiziell, aber sie verkauft sich gegen Geld"; Urk. 5/2 S. 3: Auf die Fra- ge, ob er sich mit der Privatklägerin gestritten habe: "Sie ist sehr störrisch und wird wegen jeder Kleinigkeit wütend"; Urk. 5/2 S. 3: Auf die Frage, ob es zu sexu- ellen Kontakten mit der Privatklägerin gekommen sei: "Ich meine, sie ist eine Schlampe") oder bloss mit ausweichenden Antworten vom eigentlichen Thema abzulenken (dazu Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage, ob er ihr auch schon Geld für Sex geboten habe: "Nein, für Geld nicht. Sie schuldet mir noch Fr. 500.--" Urk. 5/2 S. 2: Auf die Frage, wie lange er sich mit der Privatklägerin im Hotelzimmer auf- gehalten habe: "Ich denke, wir waren maximal eine bis zwei Stunden im Zimmer. Wann wir im Hotelzimmer angekommen sind, weiss ich nicht mehr. Ich war sehr glücklich"; Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage, ob er die Küsse Privatklägerin erwidert ha- be: "Ja, wir haben uns schon geküsst. Aber bevor wir uns gestritten haben. Die Idee war aber auch, dass wir Spass haben und ihre Freundinnen treffen würden. Ich meine, wenn ich sie hierher bringe, würde ich sie ja nicht schlagen oder ver- gewaltigen. Ich habe andere Frauen. Ich habe es nicht nötig, mit ihr zusammen zu sein"; 5/2 S. 3: auf die Frage, ob die Privatklägerin den Blowjob freiwillig gemacht habe: "Ganz freiwillig. Sie wollte noch mehr als einen Blowjob machen. Ich habe ihr das Hotel bezahlt, den Ausgang wollte ich ihr auch noch bezahlen"; Urk. 5/2 S. 4: auf die Frage, ob er die Privatklägerin im Hotelzimmer mehrmals geohrfeigt habe: Nein, dies stimmt nicht. Ihre Backen sind rot, aber nicht weil ich sie geohr- feigt habe, sondern dies ist Akne".). 11.10. Sofern der Beschuldigte auf den konkreten Vorwurf einging, schilderte er die Geschehnisse stark verkürzt, abgeschwächt und verharmlosend. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014 an, die Privat- klägerin habe ihm im Hotelzimmer einen Blowjob gemacht. Als Grund dafür gab der Beschuldigte auf Befragen hin an, sie hätten zusammen Jack Daniels getrun- ken. Die Privatklägerin habe ein wenig davon probiert. Sie trinke nicht viel und rauche mehr. Er habe ihr dann gesagt, dass sie - die Privatklägerin - ein wenig komisch sei. Sie habe dies verneint. Dann habe er der Privatklägerin gesagt, "stell Dich da runter". Dann habe sie sich da runtergestellt und sei auf ihn zugekommen (Urk. 5/2 S. 3). An der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/3) räumte der Beschuldigte zwar (wiederum) ein, dass die Privatklägerin ihm einen Blowjob
- 69 - gemacht habe. Es sei ihr freier Wille gewesen. Die Privatklägerin hätte jederzeit gehen können. Er habe sie aber zu nichts gezwungen (Urk. 5/3 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 (Urk. 5/8) blieb der Be- schuldigte bei der soeben dargestellten Version. Auf den Vorhalt, wonach er die Privatklägerin zu Oralsex gezwungen haben soll, machte der Beschuldigte gel- tend, er wisse nicht, wie er sie zu Oralsex hätte zwingen können. Hätte er sie wirklich dazu gezwungen, frage er sich, weshalb die Privatklägerin nicht geschrien oder ein Fenster zertrümmert habe (Urk. 5/8 10). Das Fenster im Hotel sei die ganze Zeit offen gewesen, weshalb die Leute in der Bar gegenüber gehört hätten, wenn etwas passiert wäre (Urk. 5/8 S. 14). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 8. Dezember 2015 stellte der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift in Abrede. Richtig sei, dass er mit der Privatklägerin Oralverkehr und dabei einen Samenerguss gehabt habe. Er habe sie nicht dazu gezwungen und sie habe Spass dabei gehabt (Prot. I S. 36 ff.). An dieser Version hielt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 fest (Urk. 96 S. 31). Dass es lediglich bei dem soeben geschilderten harmlosen Verhalten des Beschuldigten bzw. beim einvernehmlichen Oralverkehr geblieben sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist sodann davon aus- zugehen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach während der ganzen Zeit das Fenster im Hotelzimmer geöffnet gewesen sei, angesichts des Umstan- des, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin während mehrerer Stun- den im Winter in der Nacht - und nicht nur während maximal zwei Stunden, wie von ihm behauptet (Urk. 5/2 S. 2) - im Hotelzimmer aufgehalten haben, wenig glaubhaft erscheint (Urk. 71 S. 62 f.). 11.11. Im Weiteren ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin in der Untersuchung unnötig diffamiert hat. So nannte er sie in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 als "Schlampe" oder "Nummer, die sich gegen Geld verkaufe" (Urk. 5/2 S. 2). In der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2014 be- zeichnete er sie als "hysterisch"; sie habe die Geschichte "erfunden" (Urk. 5/3 S. 2). Solche Diffamierungen können durchaus als Indizien für eine falsche Aus- sage gewertet werden. In Anbetracht der Emotionalität des Vorfalles und den sich diametral widersprechenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin
- 70 - bezüglich der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs sind solche diffamierenden Äusserungen zwar nachvollziehbar, allerdings werden durch die Anschuldigungen auch Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten zum Geschehensverlauf wach. 11.12. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderun- gen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Demgegenüber sind die Erklärungen des Beschuldigten grösstenteils nicht nachvollziehbar und wirken ausweichend sowie beschönigend. 11.13. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt Vorsatz voraus, wobei even- tualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014). Die Vorinstanz hat den Vorsatz bejaht. Es kann auf die zutreffend Ausführungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 73; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus ihren verbalen Zurückweisungen (die Privatklägerin hat dem Beschuldigten gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wol- le) und ihrem Verhalten (sie hat sich nicht freiwillig auf das Bett gelegt) ergab sich für den Beschuldigten deutlich erkennbar, dass sie keinen oralen Sexualkontakt wollte. Dem Beschuldigten musste aufgrund ihrer klar ausgedrückten Ablehnung bewusst sein, dass die Privatklägerin seinen Penis nicht in den Mund nehmen wollte. Daraus ergibt sich auch der Vorsatz des Beschuldigten, welcher sich mit unzulässiger Gewalt bzw. Zwangsausübung über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und ist damit zu übernehmen (vgl. Urk. 71 S. 64 f.). 11.14. Die amtliche Verteidigung kritisierte bezüglich dieses Sachverhaltsteils die rechtliche Würdigung als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Das "blosse" Ziehen der Privatklägerin auf das Bett, sei keine gewalttätige Handlung die geeignet sei, den Willen der Privatklägerin zu brechen (Urk. 97 S. 16). Auch hier verkennt die Verteidigung, dass sich die Privatklägerin insgesamt in einer
- 71 - ausweglosen Lage befand, die sie vollständig lähmte, und es daher ohne Be- deutung ist, dass der Beschuldigte nur verhältnismässig geringfügige Kraft auf- wenden musste. Die Privatklägerin war auf sich alleine gestellt. Sie befand sich in einer fremden Stadt in einem Hotelzimmer und hatte Angst vor dem ihr körperlich überlegenen Beschuldigten. Dieser hatte die Privatklägerin mit den Händen ge- packt und sie zu sich auf das Bett gezerrt. Der Beschuldigte hatte sie vorgängig geohrfeigt und gewürgt und versucht, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu voll- ziehen. Die Privatklägerin befand sich damit - wie vorstehend bereits erwogen - in einer ausweglosen Situation. Für sie stand die Lähmung aus Angst vor einem all- fälligen Geschlechtsverkehr im Vordergrund. Die Privatklägerin liess sich durch die in Aussicht gestellten Nachteile derart einschüchtern und in die Enge treiben, dass sie keinen anderen Ausweg sah, als sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu beugen. Die vom Beschuldigten vorsätzlich geschaffene Zwangssituation war damit hinreichend intensiv, um den Widerstand der Privatklägerin zu brechen bzw. zu überwinden, auch wenn der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin nicht mit ausgesprochener Gewalt an seinen Penis geführt hat. Die Privatklägerin hat sich ihrer ausweglosen Situation letztlich hingegeben und den Penis in den Mund genommen, auch in der Hoffnung, dass der Beschuldigte dann Ruhe gebe. Weiterer Widerstand war ihr weder möglich noch zumutbar. Sie war nicht gehal- ten, sich ununterbrochen bis zur Erschöpfung und allenfalls unter Inkaufnahme verstärkter Gewalt zu wehren. Hat die Privatklägerin aber aus Angst, die Drohun- gen würden wahrgemacht, unter dem Eindruck der Ausweglosigkeit der Situation kapituliert, kann ihr unter dem Titel zumutbarer Selbstschutzmassnahmen nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich gegen die verlangte sexuelle Handlung (Oral- verkehr) wehren müssen. Eine Gegenwehr des Opfers kann nicht mehr zumutbar sein, wenn erhebliche Angriffe auf seine körperliche Integrität drohen. Mit Blick auf die Tragweite der konkret angedrohten Übel erscheint das Nachgeben der Privatklägerin unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres als nachvollzieh- bar, zumal es für sie den einzig gangbaren Weg bildete, die befürchteten Gewalt- akte bzw. den Geschlechtsverkehr abzuwenden. 11.15. Dass die nötigenden Handlungen und die sexuellen Übergriffe zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgten, vermag an dieser Beurteilung auch nichts zu än-
- 72 - dern. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die vom Be- schuldigten insgesamt geschaffene und aufrechterhaltene Zwangslage derart nachhaltig wirkte, dass sie unvermindert über den Vollzug der verlangten sexuel- len Handlungen hinaus andauerte. Die rechtliche Würdigung des erstellten Ankla- gesachverhaltes als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist da- her nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer (unbedingten) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 71 S. 110). Die Anklage- behörde opponiert dagegen nicht (Urk. 77).
2. Die amtliche Verteidigung beantragte – bei abweichender rechtlicher Würdi- gung, nämlich Schuldsprüchen betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. und 7.), das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.) und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6) - die Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu Fr. 15.--, eventualiter mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 97 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 71 S. 86 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
4. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Urk. 71 S. 87 und Art. 49 Abs. 1
- 73 - StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Beachtung der vorgenannten Grundsätze in zutreffender Weise für die verschie- denen Delikte - mit Ausnahme des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der mehrfachen Tätlichkeiten - eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen.
5. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Die wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sank- tion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).
6. Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende versuchte Vergewaltigung als schwerste Straftat kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Die im vorliegen- den Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelik- te (sexuelle Nötigung, Drohung und Nötigung, Fahren ohne Berechtigung, Ver- gehen gegen das Waffengesetz) sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geld- strafe bedroht.
- 74 -
7. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Nachdem weder die Verhängung von drei bedingten Geldstrafen noch der Vollzug einer 9-tägigen Untersuchungshaft ausreichend waren, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, und dies erst noch während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung, ist auch für den vorliegenden Fall eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden (Neben-)Delikte als Sanktion nicht geeignet. Auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein soziales Umfeld ist vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Vor- instanz hat demnach in zutreffender Weise auf eine Gesamtfreiheitsstrafe er- kannt.
8. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz – ausgehend vom schwersten Delikt der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 lit. StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - mit Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen in zutreffender Weise von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren aus (Urk. 71 S. 88). Korrekt hat die Erstinstanz auch darauf hinge- wiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) vorliegt, eine Er- weiterung des Strafrahmens nach oben indes ausser Betracht fällt, da keine aus- serordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschärfungs- grund der Tatmehrheit wirkt sich infolge des nach oben nicht erweiterbaren Straf- rahmens lediglich straferhöhend aus. Richtig beurteilt hat die Vorinstanz ferner, dass der Versuch zu einer Öffnung des Strafrahmens nach unten führt. Ebenso zutreffend sind schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zur Ausfällung einer Geldstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung in leichten Fällen gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und zur Bestrafung mit einer Busse wegen dem Übertretungs- tatbestand der Tätlichkeit (Urk. 71 S. 88 f.)
9. Zur objektiven Tatschwere der Vergewaltigung erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handle, wobei es sich bei einer Vergewaltigung um ein schweres Delikt handle. Vorliegend habe der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt, auf dem Bett fixiert und mehrmals ver-
- 75 - sucht, mit seinem Glied in die Privatklägerin einzudringen. Er habe dabei nicht viel Gewalt bzw. Energie aufgewendet und sei auch nicht sonderlich brutal vorgegan- gen. Betreffend die Nötigungshandlungen sei aber festzuhalten, dass es sich da- bei um ein langanhaltendes, sehr beharrliches Arbeiten am Brechen des Willens der Privatklägerin gehandelt habe, und zwar sowohl psychischer als auch körper- licher Art. Verwerflich sei sodann, dass der Beschuldigte um die enorme und ste- tig wachsende psychische Angeschlagenheit der Privatklägerin gewusst und den- noch unbeirrt sein Ziel verfolgt habe. Der Beschuldigte habe um die Verletzlichkeit der Privatklägerin gewusst, habe sie durch sein Verhalten erniedrigt und habe in seinem Verhalten auch eine gewisse Perfidität gezeigt. Nachdem sich die Privat- klägerin gegen den Geschlechtsverkehr gesträubt habe, habe der Beschuldigte jedoch nicht durch erhöhte Gewaltanwendung oder anderweitig versucht, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (Urk. 71 S. 89 f.). Das Verschulden wiege ob- jektiv nicht mehr leicht (Urk. 71 S. 89). Diese Erwägungen der Vorinstanz können
- mit Ausnahme des nicht in die Anklage aufgenommenen Umstandes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen gepackt, sich auf sie gelegt und auf dem Bett fixiert hatte - übernommen werden. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass es sich um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handle, straferhöhend berücksichtigt (Urk. 97 S. 18), ist unzu- treffend. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere "lediglich" festgehalten, dass es vorliegend um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehe, wobei es sich bei einer Vergewaltigung um ein schweres Delikt handle und die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen seien (Urk. 71 S. 89). Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot kann darin nicht erblickt werden. Ebenfalls ist entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 19), die Verschuldensbewertung der Vorinstanz vereinbar mit der Tatsache, dass sich letztlich die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin, sich mithin der Taterfolg, als relativ gering erwies. Dies insbesondere deshalb, weil die versuchte Vergewaltigung nicht nur ein kurzes Intermezzo war, sondern sich naht- los an vorangegangenes deliktisches Handeln des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin reihte, was die Wirkung der Tat verstärkte.
- 76 - Das Vorgehen - auch in Bezug auf das nachfolgend zu behandelnde Delikt der sexuellen Nötigung (vgl. Ziffer 3.1. nachfolgend) - war exemplarisch für die Denk- weise des Beschuldigten. Die psychisch angeschlagene Privatklägerin rangierte nicht in derselben Bevölkerungskategorie mit moralisch einwandfreier Gesinnung, zu welcher sich der Beschuldigte zählte. Sie war nach seinem Dafürhalten "eine Schlampe", an welcher er sich bedienen konnte.
E. 13 Mai 2014 (ND 1, Urk. 1), der Polizeirapport des Kantons Tessin vom 21. Mai 2014 (ND 2, Urk. 1) und (neu) der Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich, Di- gitale Forensik & Ermittlungen vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3).
E. 18 Februar 2014 (Urk. 10/2) dokumentiert sind. Dem Gutachten des IRM sind verschiedene Hautrötungen am rechten und linken Mundwinkel sowie an der Halsaussenseite rechts zu entnehmen, welche gemäss Gutachten infolge einer geringgradigen stumpfen Gewalt entstanden sind (Urk. 10/2 S. 3). Aus dem Aus- trittsbericht des Bezirksspitals I._____ ergibt sich sodann, dass am vorderen Hals eine leichte Rötung bestand. Das Gutachten bzw. der Austrittsbericht sind ein In- diz dafür, dass bei der Privatklägerin eine stumpfe Gewalteinwirkung auf den Mund und den Hals stattgefunden hat. Diese Ergebnisse widersprechen damit den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Rötungen im Gesicht der Privat- klägerin auf Akne zurückzuführen seien.
E. 22 Oktober 2013 mit der Begründung, dass die Drohung mit den mehrfachen Nö- tigungen eng zusammenhängen, zusammen gewürdigt und es als gesamthaft nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 71 S. 92 f.). Dem ist beizupflichten. Die Drohung und die mehrfache Nötigung sowie die kriminelle Energie stehen vorliegend in ei- nem Gesamtzusammenhang, weshalb nicht für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Einsatzstrafe zu ermitteln ist. Der Beschuldigte hat der Privatkläge- rin zunächst mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sodann nötigte er sie unter Androhung von Schlägen und leichter Gewalt- anwendung, mit ihm zu duschen. Zudem zog er der Privatklägerin die Kleider mehrfach gegen ihren Willen aus und hielt sie mittels leichter Gewalt und Andro- hung von Schlägen gegen ihren Willen im Hotelzimmer fest, als sie dieses ver- lassen wollte. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch eine Kombination von unablässig ständigem psychischen Einwirken sowie von Drohungen und der Anwendung leichter Gewalt, jeweils den Willen der Privatklägerin gebrochen.
- 79 - 11.1. In objektiver Hinsicht hat die Erstinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die Privatklägerin während längerer Zeit gegen ihren Willen im Hotelzimmer war und dort teilweise sehr intime Handlungen mit dem Beschuldigten vornehmen bzw. erdulden musste (Urk. 71 S. 93). Der Eingriff in ihre Handlungsfreiheit war beträchtlich. Sodann wurde die Privatklägerin verbal von einer ihr körperlich über- legenen Person mit Faustschlägen bedroht, was die Privatklägerin verängstigte. Die eigentlichen Nötigungshandlungen und die Drohungen sind jedoch im unteren Bereich aller möglichen unter die Tatbestände von Art. 180 StGB und Art. 181 StGB fallenden Delikte anzusiedeln. Entsprechend erscheint es angemessen, das objektive Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 11.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wusste, dass derartige Drohungen die Privatklägerin in Angst versetzten. Ebenfalls wusste er, dass die Privatklägerin keine intimen Handlungen (Ausziehen, Duschen) mit ihm vornehmen wollte (Urk. 71 S. 93). Seine Beweggründe sind als egoistisch zu bezeichnen; es ging ihm um eine reine Machtdemonstration bzw. um eine Demütigung der Privat- klägerin. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 11.3. Ausgehend von der gesamten Tatschwere erscheint für dieses Delikt - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 93) - eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
12. In Bezug auf die Tatschwere des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte innerhalb eines kur- zen Zeitraums, zwei Mal ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte, wobei er beim zweiten Mal nur eine kurze Strecke zurücklegte. Dem Beschuldigten ist sodann ein direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Ausserdem zeugt sein Verhalten von Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften. Das Verschulden ist - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 94) - im Vergleich zu allen möglichen unter den Tat- bestand von Art. 95 Abs. 1 SVG fallenden Delikte - als noch leicht zu beurteilen. Die von der Erstinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe erscheint als angemessen (Urk. 71 S. 93).
- 80 -
13. Hinsichtlich der Tatkomponente der Vergehens gegen das Waffengesetz hat die Erstinstanz erwogen, dass der Beschuldigte eine Hochleistungsschleuder mit sich geführt habe, welche unter den Waffen als wenig gefährlich einzustufen sei. Zudem habe der Beschuldigte die fragliche Schleuder nur im Fahrzeug dabei ge- habt. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Allerdings seien kriminelle Motive nicht ersichtlich. Das Tatver- schulden bewertete die Vorinstanz noch als leicht (Urk. 71 S. 94). Die Erwägun- gen sind zutreffend und zu übernehmen. Die vorinstanzlich festgelegte hypo- thetische Einsatzstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 95) ist bei dieser Verschuldensbewertung ebenfalls korrekt.
14. Die sexuelle Nötigung, die Drohung und mehrfache Nötigung, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz führen somit zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die ver- suchte Vergewaltigung. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips festgesetzte Erhöhung um 18 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 95) erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Dies führt zu einer Einsatz- strafe von 36 Monaten.
15. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 95 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass er in der Zwischenzeit geheiratet habe und im mm.2017 Vater eines Kindes werde. Seine Ehefrau lebe derzeit in der Dominikanischen Republik; sie sei vor fast drei Monaten dorthin gereist. Er lebe aktuell in der Wohnung seiner Mutter, die gegenwärtig in der Dominikanischen Republik in den Ferien weile. In beruflicher Hinsicht gestalte sich die Situation so, dass er im Mai 2017 eine neue Tätigkeit als Tätowierer beginnen könne. Er habe einige Lokale in ... in Aussicht und werde sich dann für das Günstigste entschei- den. Konkret sei indes aktuell noch nichts, da er erst im Mai 2017 über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen werde. Zu seinem beinahe 8-jährigen Sohn ha- be er noch immer keinen Kontakt, da er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können und die Kindsmutter daher den Kontakt nicht zugelas-
- 81 - sen habe. Derzeit verfüge er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er erwarte, dass diese erneuert werde (Urk. 96 S. 1 ff.).Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, der Beschuldigte habe die Schweiz per 20. Juni 2017 verlassen müssen. Er befinde sich seither in der Dominikanischen Re- publik und sei dort arbeitslos. Seine wirtschaftliche Lage sei deshalb als desolat einzustufen (Urk. 127). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. 15.1. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus (Urk. 74). Am 28. Februar 2008 wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen mehrfachen Diebstahls, wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, wegen Beschimp- fung, wegen einfacher Körperverletzung, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand aufgrund von Alkohol, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus ande- ren Gründen, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel und wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt, unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zwei Mal verlängert wurde, letztmals am 21. Oktober 2013 um weitere sechs Monate. Gleichzeitig wurde ge- gen den Beschuldigten eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgefällt. Am 3. August 2012 bestrafte ihn das Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen eines Ver- brechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehr- facher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Am 21. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano erneut bestraft. Wegen Beschimpfung und Drohung wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde, und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Insofern die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2008, 2012 und 2013 merklich straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 71 S. 96 f.), ist diese Einschätzung, entgegen dem Einwand der Verteidigung, nicht zu beanstan-
- 82 - den. Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass ein Täter durch Vorstrafen oder nur schon durch frühere Strafverfahren ge- warnt worden war, straferhöhende Wirkung zu. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in der Folge festgehalten (vgl. BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend kein An- lass. Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneu- ter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Die verschiedenen Geldstrafen, die Busse und eine Untersuchungshaft von neun Tagen (vgl. Urk. 74 S. 2) vermochten keine Korrektur seines strafbaren Verhaltens zu bewirken. Sodann hat er -- wie die Vor- instanz richtig gesehen hat - während zweier laufender Probezeiten und während laufender Strafuntersuchung delinquiert. Der Einwand der Verteidigung, es habe sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten um geringfügige Delikte gehandelt (Urk. 97 S. 19), erweist sich als unbegründet. Sie übersieht dabei, dass es sich bei Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Alkohol bzw. anderen Gründen, nicht um Bagatelldelikte handelt. 15.2. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berech- tigung) und des Waffendelikts war der Beschuldigte teilweise geständig, wobei er nur denjenigen Sachverhalt anerkannte, der ihm ohne weiteres nachgewiesen werden konnte und daher kaum Raum für Bestreitungen blieb. Einsicht und Reue sind aber auch hier nicht auszumachen. Das entsprechende (Teil-)Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 15.3. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie sie von der amtlichen Verteidigung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 geltend gemacht wurde liegt nicht vor. Die Verfahrensdauer von rund zwei Jahren bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Dauer von vier Monaten für die Aus- formulierung der schriftlichen Urteilsbegründung ist bei einem doch komplexen Fall wie dem vorliegenden tolerabel.
- 83 - 15.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung mit dem Argument, dass sich der Be- schuldigte seit dem zu beurteilenden Vorfall wohlverhalten habe, weshalb eine Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB vorliege (Urk. 97 S. 20). Das Wohl- verhalten seit der Begehung der Delikte stellt für sich allein keine besondere Leis- tung dar, welche gestützt auf Art. 48 lit. e. StGB automatisch zu einer Strafmilde- rung führte. Insbesondere liegt die Verfolgungsverjährung in weiter Ferne (Art. 97 Abs. 1 lit. b. StGB). 15.5. Die hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe hat auf- grund der Täterkomponente somit eine moderate Erhöhung zu erfahren. Die straferhöhenden Umstände (Vorstrafen, delinquieren während laufender Probe- zeit und laufender Strafuntersuchung) überwiegen den strafmindernden Faktor (rudimentäres Teilgeständnis) ganz klar. Die von der Vorinstanz bemessene Ge- samtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu bestätigen. Eine höhere Sanktion kann bereits aus prozessualen Gründen gegen den einzig appellieren- den Beschuldigten nicht ausgefällt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 15.6. Einer Anrechnung der Untersuchungshaft von 54 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB).
16. In Bezug auf das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist die Vorinstanz an- gesichts der vom Beschuldigten mit seinem Fahrzeug zurückgelegten kurzen Fahrtstrecke von einem leichten Fall ausgegangen im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG und hat demgemäss auf eine Geldstrafe erkannt (Urk. 71 S. 98). Dies ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksich- tigte die Vorinstanz sodann das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten. Bei der Täterkomponente gewichtete sie den Umstand, dass der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, zu Lasten des Beschuldigten. Das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten bewertete das Bezirksgericht zu seinen Gunsten (Urk. 71 S. 98). Die ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- erscheint angemessen, zumal davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte derzeit über kein fixes Einkommen verfügt und wohl weiterhin auch in der dominikanischen Republik mit der Unterstützung von Verwandten und Freun- den seinen Lebensunterhalt bestreitet (Urk. 96 S. 5 f., Urk. 127).
- 84 -
17. Hinsichtlich der Tatkomponente der Tätlichkeiten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal leicht am Hals gewürgt hat, wobei die Privatklägerin aber immer noch Luft bekam, und sie ein Mal geohrfeigt hat. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen war und sie deshalb seinen Tätlichkeiten wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Sodann habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt (Urk. 71 S. 99). Die Erwägungen des Bezirksgerichts sind zutreffend. Zu ergänzen ist, dass der Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin mittels leichtem Würgen an der Grenze zur einfachen Körperverletzung und demzufolge als schwerwiegende Tätlichkeit zu qualifizieren ist. Dadurch legte der Beschuldigte auch ein nicht unerhebliches Aggressionspotential und eine erhebliche Un- beherrschtheit an den Tag. Insgesamt betrachtet muss das Verschulden des Beschuldigten als erheblich bezeichnet werden, da ein tätlicher Angriff eines körperlich überlegenen Mannes gegenüber einer jungen Frau, nur weil sie ihm nicht gefügig sein wollte, grundsätzlich als äusserst verwerflich zu werten ist. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen, unter anderem auch wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2008, auf. Im Übrigen ergeben sich weder straf- erhöhende noch strafmindernde Faktoren. Unter Berücksichtigung aller massge- blichen Strafzumessungsgründe und den persönlichen Verhältnissen, insbeson- dere der derzeitigen misslichen finanziellen Situation des Beschuldigten, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.-- als angemessen.
18. Das Bezirksgericht hat die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf drei 3 Tage festgesetzt (Urk. 71 S. 100), was nicht zu beanstanden ist. VI. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitstrafe von 40 Monaten lässt weder einen teilbedingten noch bedingten Strafvollzug zu und ist daher zu vollziehen.
2. Die amtliche Verteidigung verlangt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe (Urk. 72 S. 3, Ziffer 4, Urk. 97).
- 85 -
3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug für die Geld- strafe verweigert. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte bereits diverse Vorstrafen aus den Jahren 2008, 2012 und 2013 aufweise. Er habe sich insbe- sondere hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte uneinsichtig gezeigt und wieder- holt - sowie innerhalb zweier Probezeiten - delinquiert. Ihm könne daher keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden, weshalb (auch) die Geldstrafe zu vollziehen sei (Urk. 71 S. 101).
4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Ab- wesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2).
5. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sie eine un- günstige Prognose annimmt. Sie weist auf die mehrfache, teilweise einschlägige Delinquenz des Beschuldigten hin und darauf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte nicht einsichtig sei und innerhalb der Probezeit delin- quiert habe. Damit zieht sie in ihre Beurteilung auch mit ein, dass der Beschuldig- te insoweit noch keinen tiefgreifenden Wandel vollzogen hat. Als weiteres, für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs massgebliches prognoserelevantes Krite- rium ist zu würdigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Arbeitserwerbs keine sichtbaren Fortschritte erzielt hat. Der Beschuldigte hat in der Schweiz ver- schiedene Kurse im Bereich des Tätowierens oder der Aerographie besucht. Er betrachtet sich als Künstler. Aus finanziellen Gründen hat er in der Vergangenheit
- 86 - aber verschiedene Arbeitstätigkeiten (Chauffeur, Lagermitarbeiter, Küchenhilfe etc.) ausgeführt (Prot. I S. 11). Zudem war er in verschiedenen KMU's im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen jeweils im künstlerischen Bereich tätig (Prot. I S. 11). Vor Vorinstanz führte er aus, seit Verfahrensbeginn sei er als Selbständi- ger im Bereich von Inneneinrichtungen von Hotels und Restaurants tätig (Prot. I S. 11 f.). Sein Einkommen bezifferte er wie folgt: Es könne sein, dass er in einem Monat Fr. 1'000.--, in einem anderen Monat Fr. 5'000.-- oder gar nichts verdiene. Um seine Tätigkeit ausüben zu können, brauche er Werbung und Geld. Er erziele derzeit kein Einkommen, sondern könne kostenlos logieren und essen (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, er gehe aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Er beabsichtige, sich als Täto- wierer selbständig zu machen, habe aber das Kapital dafür noch nicht. Er werde von Verwandten und Freunden finanziell unterstützt (Urk. 96 S. 5 f.). Seine Schul- den beliefen sich auf rund Fr. 26'000.-- (Urk. 96 S. 8). Der Beschuldigte hat die Schweiz im Juni 2017 verlassen müssen. Gemäss Ausführungen der Verteidi- gung hat er auch ein seinem Heimatland wirtschaftlich nicht Fuss fassen können (Urk. 127). In Bezug auf seine Erwerbssituation sind somit keine positiven Ent- wicklungstendenzen auszumachen. Die beruflichen Perspektiven sind noch zu vage und ungefestigt, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf delik- tisches Handeln ausgegangen werden könnte. Es ist völlig unklar, ob es dem Be- schuldigten tatsächlich gelingen wird, sich im freien Arbeitsmarkt, sei es in seinem Heimatland oder hier in der Schweiz, dauerhaft zu integrieren. Dass die Vorinstanz dem Umstand der einschlägigen Delinquenz und der man- gelnden Einsicht in sein Fehlverhalten bei der Gesamtwürdigung ausschlagge- bendes Gewicht beimisst, ist nicht zu beanstanden. Als weitere negativen Indizien fallen zudem die fehlende berufliche Stabilisierung und die nicht geglückte In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz in Betracht. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass eine ungünstige Prognose vorliegt. Die heute auszufällende Geldstrafe ist damit zu vollziehen.
- 87 - VII. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Entscheid des Ministero pub- blico del Cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrufen. Ebenso hat sie den bedingten Voll- zug der mit Entscheid der nämlichen Behörde vom 21. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrufen (Urk. 71 S. 100 ff.).
2. Die amtliche Verteidigung focht die beiden Widerrufe an. Sie beantragt, es sei vom Widerruf des mit Entscheids des Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- abzusehen (Urk. 97). Sodann stellt sie den Antrag, es auf den Widerruf des mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano vom 21. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlän- gern (Urk. 72 S. 3, Ziffer 7).
3. Die Vorinstanz begründete die Widerrufe damit, dass der Beschuldigte mit den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz sowie der Drohung erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden sei. Dem Beschuldigten sei mehrmals die Probezeit verlängert worden, um ihm eine neue Chance zu geben. Dennoch habe der Beschuldigte jeweils wieder de- linquiert. Es sei damit nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten werde; vielmehr müsse damit gerechnet werden, dass er auch künftig wieder Straftaten verüben werde (Urk. 71 S. 102).
4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte innert der zwei Mal verlängerten Probezeit des Entscheids vom 28. Februar 2008 und innert der Pro- bezeit des Entscheids vom 21. Oktober 2013, je ausgefällt vom Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano, erneut delinquiert hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 102; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 88 -
5. Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Pro- bezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
6. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des be- dingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künf- tigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.
7. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Be- urteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Straf- vollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Ent-
- 89 - scheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die wäh- rend der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hin- weisen).
8. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Strassenverkehrs- gesetz einschlägig vorbestraft. Am 28. Februar 2008 wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand aufgrund von Alkohol und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 21. Oktober 2013 wurde er sodann vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano erneut bestraft. Unter anderem wurde er wegen Dro- hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Der Beschuldigte hat unbeeindruckt der beiden vorgenannten Verurteilungen sowie der laufenden Probezeiten einschlägig erneut delinquiert. Dass der Beschuldigte den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht erkannte, liegt auf der Hand. Die erneute einschlägige Straffälligkeit in den Probezeiten und die damit verbundene seinerzeitige Einsichtslosigkeit sind bei der Prognosebildung klar negativ zu be- werten. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung ist beim Beschuldigten sodann nicht auszumachen. Wie bei der Strafzumessung bereits erwähnt, kann ihm Reue und eine gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht attestiert werden. Die ganze Entwicklung des Beschuldigten zeugt von keinem tiefgreifenden Wandel und dem definitiven Entschluss, sich von ihrer kriminellen Vergangenheit zu ver- abschieden. Nach dem Gesagten ist der Optimismus der Verteidigung nicht zu übernehmen. Der mit Entscheiden des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 bzw. 21. Oktober 2013 gewährte bedingte Straf- vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bzw. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist daher zu widerrufen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach für den Schaden, der ihr im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Strafta-
- 90 - ten stehe, insbesondere für die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese Kosten nicht von Dritten (z.B. Versicherungen) übernommen werden, hafte. Ausserdem liess sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2014 beantragen (Urk. 52 S. 2; Prot. S. 93). Die amtliche Verteidigung stellte den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2).
2. Die Vorinstanz stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin fest, verwies diese jedoch zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro- zesses. Weiter sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung im Be- trag von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins ab dem 3. Februar 2014 zu (Urk. 71 S. 112).
3. Im Berufungsverfahren beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids (Urk. 137). Dagegen liess der Beschuldigte auch im Be- rufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerin beantragen (Urk. 97, Prot. II S. 23).
4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (Urk. 71 S. 105 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Die derzeit nach wie vor unbezifferten Kosten ärztlicher / psychiatrischer / psy- chologischer Behandlungen der Privatklägerin aufgrund der sexuellen, körper- lichen und verbalen Übergriffe stellen einen finanziellen Nachteil dar, der auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen einer vollen Schadenersatzpflicht sind grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den in der Anklage aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist, wobei die Privatklägerin betreffend die genaue Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 71 S. 106, Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 91 -
6. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, nämlich das Vor- liegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, welche durch den Be- schuldigten vorsätzlich und kausal verursacht wurde, sind vorliegend betreffend die Privatklägerin erfüllt, was die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 71 S. 107).
7. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit der Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht diesbezüglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2). Die Art der sexuellen (ver- suchte Vergewaltigung, Oralverkehr) und der weiteren Übergriffe (Nötigung, Dro- hung, Tätlichkeiten) sowie die Dauer, während derer diese erfolgten, machen deutlich, dass die sexuelle, psychische und physische Integrität der Privatklägerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum und damit in schwerer Weise ver- letzt worden ist. Dies zeigt sich auch darin, dass die Privatklägerin sich mit dem Gedanken befasst hat, sich wegen der Übergriffe psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Urk. 11/5 S. 3), wobei sie eine solche Behandlung bis heute allerdings noch nicht in Angriff genommen hat (Urk. 52 S. 22, Prot. II S. 29). In Anbetracht der objektiven Schwere der durch den Beschuldigten verursachten Persönlich- keitsverletzung erscheint der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungs- betrag als angemessen, weshalb er zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem
3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern 15 und 16 ; Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 92 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'500.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren am
2. Februar 2017 (Urk. 98) und am 25. Oktober 2017 (Urk. 138) eine Honorarnote über einen Aufwand von insgesamt 53.72 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 157.25 ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnoten mit Fr. 12'963.40 (inkl. 8% MwSt.) zu entschä- digen.
5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich verpflichtet, der Privatkläge- rin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- bezahlen. Die Privatklägerin stellte im Berufungsverfahren hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestäti- gungsantrag. Zur Umtriebsentschädigung äusserte sie sich nicht explizit (Urk. 137). Somit ist die von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ohne Weiteres zu bestätigen. Für das Be- rufungsverfahren hat die Privatklägerin keine Prozessentschädigung verlangt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 8. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 93 - "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1./2. Absatz/1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…); − (…); − (…); − (…); − (…); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. sowie Anklageziffer 7.); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklagezif- fer 6.).
3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz); − der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.).
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Technische Ermittlungs- unterstützung, Asservate-Triage, aufbewahrten Gegenstände − Slip (Asservat-Nr. A006'809'047) − Unterleibchen (Asservat-Nr. A006'809'047) − Kapuzenpulli (Asservat-Nr. A006'809'047) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
- 94 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 be- schlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K140203-051 / 59297222 aufbewahrten Gegenstände (ein Duvet und ein Fixleintuch) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich aufbewahrte Schleuder mit Armstütze (SK 30511) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. (…)
13. (…)
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'296.90 Auslagen Untersuchung. Fr. 22'681.20 amtliche Verteidigung Fr. 16'386.40 unentgeltliche Vertretung
15. (…)
16. (…)
17. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)".
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. / 1. Absatz); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 4. / 2. Absatz); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5. /
2. Satz);
- 95 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./
1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklageziffer 3. / 2. Absatz und Anklage- ziffer 5. / 1. Satz); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3. / 1. Absatz)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstra- fe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom
28. Februar 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.
6. Die mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom
21. Oktober 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 15 und 16) wird bestätigt.
- 96 -
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'963.40 amtliche Verteidigung Fr. 4'810.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 97 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Ministero pubblico del cantone Ticino (Lugano) im Doppel betr. G.Nr.2004.2399 und 2013.6353 betreffend den Vollzug der Geld- strafen gemäss Urteilsdispositivziffern 5 und 6 − Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen, Zeughausstr. 31, 8004 Zürich, als separates Schreiben zwecks Löschung der gespei- cherten Daten (gemäss Urk. 115/3)
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160301-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 25. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Februar 2016 (DG150283)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 22. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71) Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. / 1. Absatz); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. /
2. Absatz); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5. / 2. Satz); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklageziffer 3. / 2. Absatz sowie Anklageziffer 5. / 1. Satz); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3. /
1. Absatz ); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. sowie Anklageziffer 7.); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (An- klageziffer 7.); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6.).
3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz); − der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon bis und mit heute 54 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.–.
- 3 -
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 28. Februar 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
8. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 21. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Technische Ermittlungsunterstützung, Asservate-Triage, aufbewahrten Gegenstände − Slip (Asservat-Nr. A006'809'047) − Unterleibchen (Asservat-Nr. A006'809'047) − Kapuzenpulli (Asservat-Nr. A006'809'047) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Ver- langen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der La- gerbehörde vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlag- nahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K140203-051 / 59297222 aufbewahrten Gegenstände (ein Duvet und ein Fixleintuch) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlag- nahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich aufbewahrte Schleuder mit Armstütze (SK 30511) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'296.90 Auslagen Untersuchung. Fr. 22'681.20 amtliche Verteidigung Fr. 16'386.40 unentgeltliche Vertretung
15. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des gericht- lichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung wird je mit separatem Be- schluss entschieden.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 1ff., Prot. II S. 23)
1. Ziff. 2 Abs. 1 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuhe- ben, soweit auf die diesbezüglichen Anträge der Anklägerin einzutreten ist, und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:
- 5 - Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;
2. Ziff. 2 Abs. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, so- weit auf die diesbezüglichen Anträge der Anklägerin einzutreten ist, und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird eingestellt. Der Be- schuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.
3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 15.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft von 54 Tagen.
4. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
5. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
6. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
7. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Auf den Widerruf des mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Tici- no (Lugano) vom 21. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
- 6 - zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten be- dingten Strafvollzugs wird verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
8. Ziff. 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Zivilansprüche der Privatklägerin sind vollumfänglich abzuweisen.
9. Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
10. Ziff. 15 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Zehntel auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse ge- nommen.
11. Ziff. 16 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genom- men.
12. Ziff. 17 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
13. Unter Kostenfolge.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 28) Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei vollumfänglich zu bestätigen, mit der heute präzisierten Anklage in Ziffer 4 Abs. 1.
- 7 -
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 137):
1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
8. Februar 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere bezüglich Schuldpunkt, Strafzumessung und Zivilansprüche.
2. Es sei das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Sinne der eingereichten Honorarnoten festzulegen.
3. Die Gerichtskosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuer- legen. Erwägungen: I. Verfahrensgang/Prozessgeschichte
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 6 f.).
2. Der Beschuldigte A._____ (fortan Beschuldigter) wurde mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Feb- ruar 2016 diverser Delikte schuldig gesprochen (Urk. 71 S. 110). Von den Vorwür- fen der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz), der sexuellen Nöti- gung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz), des Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung (Anklageziffer 6.) wurde der Beschuldigte indessen freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklage- ziffer 1. / 2. Absatz / 1. Satz (Beschimpfung) sowie betreffend Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) stellte das Bezirksgericht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon bis und mit Urteilsdatum 54 Tage erstanden waren, und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziffer 4). Der Vollzug der Freiheitsstrafe und
- 8 - der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben und es wurde die Bezahlung der Busse angeordnet, wobei bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Gleichzeitig entschied das Gericht über zwei Widerrufsanträge (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) sowie über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 9-11). Des weiteren wurde über die Zivilforderungen entschieden (Dispositiv-Ziffer 12 und 13). Schliesslich regelte das Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 14-17).
3. Gegen dieses den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 97 ff., Urk. 57) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin am
19. Februar 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 59). Am 1. März 2016 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) und an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 69). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je am
15. Juni 2016 und der Privatklägerin am 16. Juni 2016 in begründeter Fassung zu (Urk. 70/1-3).
4. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65 = Urk. 71) liess der Beschul- digte mit Eingabe vom 5. Juli 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 bis 5, der Ziffern 4-8 und der Ziffern 12 und 13 sowie der Ziffern 15-17 aufzuheben sei. Ausserdem stellte er für das Berufungsverfahren die Beweisan- träge, wonach (1) ein umfassender Leumundsbericht über die Privatklägerin und bei den Polizeikorps - abgesehen vom Polizeikorps des Kantons Tessin - die In- formation einzuholen sei, ob die Privatklägerin schon in der Vergangenheit Straf- anzeigen eingereicht habe. Zudem beantragte der Beschuldigte, es seien (2) C._____, D._____ und E._____ als Zeugen einzuvernehmen seien und (3) es sei mit Staatsanwältin F._____, Staatsanwaltschaft der Republik beim Gericht von Como, Italien, betreffend den Ausgang des Strafverfahrens gegen C._____ schriftlich Rücksprache zu nehmen. Weitere Beweisanträge behielt sich der Be- schuldigte ausdrücklich vor (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2016 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400
- 9 - Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzei- tig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen betreffend seine wirtschaftli- chen Verhältnisse einzureichen. Der Privatklägerin wurde überdies Frist ange- setzt, um schriftlich zu erklären, ob sie von ihren Opferrechten gemäss Art. 68 Abs. 4 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 335 Abs. 4 StPO Gebrauch machen wolle. Zudem wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten zu äussern (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 28. Juli 2016 fristgerecht den Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten verzichtete sie (Urk. 77). Die Privatklägerin liess am 17. August 2016 fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung, auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und auf ihre Opferrechte gemäss den vorstehend genannten Gesetzesbestimmungen erklä- ren. Sodann beantragte sie die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 78). Die vom Beschuldigten einverlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse gingen am 18. August 2016 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 79; Urk. 81/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2016 wurden die eingereichten Eingaben bzw. Unterlagen je gegenseitig den Verfahrensbeteiligten zugestellt: Dem Beschuldigen wurde dabei Frist zur freigestellten Vernehmlas- sung zur Eingabe der Privatklägerin vom 17. August 2016 angesetzt (Urk. 86). Der Beschuldigte liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom
10. Oktober 2016 wies der Präsident der erkennenden Kammer die Beweisanträ- ge des Beschuldigten ab. Bereits unter dem 13. Juli 2016 war überdies ein aktuel- ler Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 74), wel- cher mit den bereits bei den Akten liegenden (Urk. 28/1 und 18/2) inhaltlich über- einstimmt.
5. Der erste Teil der Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2017 statt, an- lässlich welcher der Beschuldigte einvernommen wurde (Urk. 96). In ihrem Partei- vortrag stellte die amtliche Verteidigung sinngemäss den Antrag, es sei die Pri- vatklägerin vom Berufungsgericht zu befragen, damit sich dieses ein hinreichen-
- 10 - des Bild von ihrer Glaubwürdigkeit respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verschaffen könne (Prot. II S. 12).
6. Da sich nach Durchführung des ersten Teils der Berufungsverhandlung die Be- fragung der Privatklägerin als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als notwendig erwies (vgl. Prot. II S. 12), wurde mit Beschluss vom 12. Februar 2017 (Urk. 99) deren Einvernahme angeordnet. Gleichzeitig wurde der Privat- klägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie mit einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten vor Gericht einverstanden sei oder ob sie Massnahmen im Sinne von Art. 152 Abs. 3 StPO verlange. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 er- klärte die Privatklägerin mit Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts, das Geschlecht der einvernehmenden und/oder der übersetzenden Person den Ver- zicht auf die Geltendmachung ihrer Opferrechte sowie ihr Einverständnis mit einer direkten Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (Urk. 101). Am 20. April 2017 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 29. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 109).
7. Bereits mit Eingabe vom 24. März 2017 hatte die amtliche Verteidigung sodann den Beweisergänzungsantrag gestellt, die Datenträger des Natels des Beschul- digten forensisch auszuwerten und nach einem gelöschten Foto des Beschuldig- ten mit der Privatklägerin durchsuchen zu lassen. Das betreffende Foto belege, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem verfahrensgegen- ständlichen Vorfall intim miteinander verkehrt hätten, was die Privatklägerin in Ab- rede stellte (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Be- weisantrag der Verteidigung stattgegeben und die Digitale Forensik, Ermittlung, der Stadtpolizei Zürich angewiesen, die forensischen Datenträgerabbilder des Natels des Beschuldigen und der Speicherkarte nach der betreffenden Bilddatei zu durchsuchen (Urk. 111). Am 12. Juni 2017 überwies die Digitale Forensik, Er- mittlung, der Stadtpolizei Zürich dem Berufungsgericht einen USB-Stick mit Da- tenträger-Abbilder und Filmdateien sowie den entsprechenden Auswertungs- bericht (Urk. 113, 114 und 115/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin je eine Farbkopie des Auswertungsberichts (Urk. 115/3) zugestellt.
- 11 -
8. Am 22. Juni 2017 ersuchte die amtliche Verteidigung um Ladungsabnahme der auf den 29. Juni 2017 anberaumten Berufungsverhandlung. Zur Begründung führ- te sie aus, der Beschuldigte habe gestützt auf die Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 21. April 2017 die Schweiz per 20. Juni 2017 verlassen müssen (Urk. 118). In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten die Ladung abgenom- men (Urk. 121). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde neu auf den
25. Oktober 2017 terminiert (Urk. 125). Am 3. Oktober 2017 stellte die Ver- teidigung das Gesuch, es sei der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zu dispensieren (Urk. 127). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde das Gesuch bewilligt (Urk. 131). Am 3. und 5. Oktober 2017 wurden der amtlichen Verteidigung schliesslich diverse Aktenkopien und der USB-Stick im Original zur Einsicht zugestellt (Urk. 133).
9. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 25. Oktober 2017 statt (Prot. II S. 17 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Privatklägerin als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen (Urk. 135) und es wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift vom
22. September 2015 zu ergänzen (Prot. II S. 19 ff.). In der Folge ergänzte bzw. änderte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 Abs. 1 (Vergewaltigung [Versuch], sexuel- le Nötigung) der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Prot. II S. 22). An- schliessend nahmen die Verfahrensbeteiligten Stellung zur Beweisergänzung (Befragung der Privatklägerin) und die amtliche Verteidigung sowie die Rechtsver- treterin der Privatklägerin liessen sich zur Anklageergänzung vernehmen (Prot. II S. 23). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N1). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise be- schränkt (Urk. 58/1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Sie ficht das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich des Schuldspruchs der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im
- 12 - Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 bis 5), der Sank- tion und des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffern 4 und 5), der Anordnung der Ersatz- freiheitsstrafe für die ausgefällte Busse (Dispositiv-Ziffer 6), des Widerrufs der mit Entscheiden des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom 28. Februar 2008 und 21. Oktober 2013 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bzw. 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, der Dauer der Pro- bezeit (Dispositiv-Ziffern 7 und 8), der Zivilansprüche (Schadenersatz und Genug- tuung) der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 12 und 13), der Kostenauflage (Dispo- sitiv-Ziffern 15 und 16) sowie betreffend die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 17) an (Urk. 72 S. 2 ff.).
2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO):
- Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1./2. Absatz/ 1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) (Dispositiv-Ziffer 1);
- Schuldsprüche betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. und 7.), das Fahren ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.) und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6) (Dis- positiv-Ziffer 2 Abs. 6-8)
- Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer 1./2. Absatz und
3. Satz), der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz / letzter Satz) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.) (Dispositiv-Ziffer 3)
- Entscheide betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 9 - 11);
- 13 -
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14); III. Prozessuales
1. Anklageprinzip 1.1. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
2. Februar 2017 eine (mehrfache) Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 97 S. 3 ff.). 1.2. Art. 9 StPO statuiert das Anklageprinzip. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens und dient damit der Information der be- schuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; vgl. BGE 141 132 E. 3.4 S. 142 und zitierte Rechtsprechung). Das Gericht ist an den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, gebunden (Immutabilitätsprinzip), kann aber von der durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Würdigung abweichen (Art. 350 Abs. 1 StPO), unter der Bedingung, dass dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben wird (Art. 344 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten, damit diese genau weiss, welche Sachverhalte ihr angelastet werden und welche Strafen und Massnahmen sie er- warten, damit sie sich erklären und ihre Verteidigungsrechte angemessen ausü- ben kann (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4 S. 142 f.; BGE 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Art. 325 StPO führt dazu aus, die Anklageschrift habe möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und die Folgen der Tataus- führung zu bezeichnen (lit. f), sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen festzuhalten (lit. g). Mit anderen Worten hat die Anklageschrift den Sach- verhalt so zu umschreiben, dass alle nach Meinung der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten erfüllten Voraussetzungen der Straftat umschrieben sind (Urteil
- 14 - 6B_489/2013 vom 9. Juli 2013 E. 1.1). Ungenauigkeiten in Angaben zu Ort und Zeit sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgewor- fen wird (Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5). 1.3. Die amtliche Verteidigung wirft der Staatsanwaltschaft vor, dass die Anklage- punkte Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) keinen den Voraussetzungen des Anklageprinzips genügenden Beschrieb des Tatvorwurfs aufweisen würden. In Anklageziffer 1 Abs. 1 beschrei- be die Anklagebehörde, dass sich die Privatklägerin "überhaupt habe dagegen wehren wollen, dass aber der Beschuldigte sie indessen mit Gewalt zudem ge- zwungen habe, was er wolle und sobald sie etwas gemacht habe, das ihm nicht gepasst habe, habe er ihr - der Privatklägerin - mit Faustschlägen ins Gesicht oder damit gedroht, dass er sie würgen würde". Weder sei klar, wogegen sich die Privatklägerin habe wehren wollen, noch, was der Beschuldigte gewollt habe bzw. was die Privatklägerin denn gemacht habe, was ihm - dem Beschuldigten nicht gepasst habe. Es fehle am Beschrieb der Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg (Urk. 97 S. 4 f.). In Anklageziffer 4 Abs. 1, wo der Vorwurf des Versuchs der Vergewaltigung umschrieben sei, fehle es sodann an einer Nötigungs- handlung (Urk. 97 S. 5-7). Die Vorinstanz habe im Beweisverfahren bzw. mit der Beweiswürdigung die Anklage unzulässig ergänzt. Infolge der Verletzung des An- klageprinzips könne kein Schuldspruch ergehen (Urk. 97 S. 6-7). 1.4. Art. 181 StGB ahndet die Nötigung, die darin besteht, dass jemand eine Per- son durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Strafnorm setzt vor- aus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise - gegen seinen Willen - zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (vgl. dazu BGE 104 IV 170 E. 2). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es
- 15 - der Täter von ihm verlangt hat. Die Tat ist vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl.- Zürich/ St. Gallen 2013 Art. 181 N14). Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22, 101 IV 46). 1.5. Die Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) führt in Anklageziffer 1 Abs. 1 was folgt aus: "Kaum im Zimmer angekommen forderte der Beschuldigte die Geschädigte auf, dass sie vor seinen Augen duschen müsste. Die Geschädig- te weigerte sich, dies zu tun, und teilte ihm mit, dass es ihr nicht mal im Traum einfallen würde, vor ihm zu duschen. Daraufhin warf er die Geschädigte mit Ge- walt auf das Bett und zog ihr die Kleider aus, obschon sie diese festhielt und sich so dagegen zu wehren versuchte. Die Geschädigte wollte weg gehen, doch hielt er sie am Arm zurück. Überhaupt wollte sie sich dagegen wehren, indessen zwang er sie mit Gewalt zu dem, was er wollte, und sobald sie etwas machte, das ihm nicht passte, drohte er ihr mit Faustschlägen in Gesicht oder damit, dass er sie würgen würde. Dann packte er die Geschädigte und schob sie unter die Du- sche". 1.6. Auch wenn inhaltlich und sprachlich eher umständlich beschrieben, um- schreibt die Anklageschrift im vorliegenden Fall das Vorhaben des Beschuldigten, dass die Privatklägerin sich ausziehen und vor seinen Augen duschen müsse, das eingesetzte Tatmittel, nämlich die Drohung mit Faustschlägen ins Gesicht oder mit Würgen und dem Kausalzusammenhang zwischen dem Ausziehen und dem vorgesehenen Duschen der Privatklägerin und dem Tatmittel. Ebenso ergibt sich aus dieser Beschreibung der Grad der Verwirklichung des Delikts klar, da ausgeführt wird, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Würgen bedroht, um ihr zunächst die Kleider auszuziehen und sie dann unter die Dusche zu verbringen. Überdies ist der subjektive Tatbestand, zumal der von der Staatsanwaltschaft dargelegte Sachverhalt nur vorsätzlich be- gangen werden kann, ausreichend beschrieben (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag der Umstand, dass in der Anklage- schrift unter Anklageziffer 1 Abs. 1 verschiedene Delikte zusammengefasst wer-
- 16 - den, keine Verletzung von Art. 325 StPO zu begründen, solange die Umschrei- bung des Sachverhalts alle Tatbestandselemente der entsprechenden Straf- bestimmungen enthält (vgl. BSK-StPO-Heimgartner / Niggli, N 23 zu Art. 325 StPO). Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht klar wogegen sich die Privat- klägerin wehren wollte, noch was der Beschuldigte wollte (Urk. 97 S. 5) verfängt daher nicht. Daraus folgt, dass die Anklageschrift alle Tatbestandselemente der Nötigung ausreichend genau umschreibt. Der Beschuldigte konnte die Handlun- gen und die Tatbestände, welche ihm unter Anklageziffer 1 Abs. 1 zur Last gelegt werden, verstehen und war auch in der Lage, seine Verteidigungsrechte ange- messen auszuüben. 1.7. Die amtliche Verteidigung bringt sodann vor, dass die Vorinstanz versucht habe, den fehlenden Konnex zum eigentlichen Tatgeschehen in Anklageziffer 1 Abs. 1, nämlich das Ausziehen der Kleider und das unter die Dusche stellen, im Beweisverfahren zu erfahren. Aufgrund dessen habe es die Vorinstanz für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte der Privatklägerin beim Vorgang des unter die Dusche Stellens, namentlich also "dabei", mit Faustschlägen und Würgen gedroht habe. Damit habe sich die Vorinstanz aber auf einen Sachverhalt abgestützt, wel- cher in der Anklageschrift nicht enthalten sei, um daraus die Erfüllung des Tat- bestandes der Nötigung abzuleiten (Urk. 97 S. 5). 1.8. Die Umschreibung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau erfolgen (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Dieser Schilderung kommt weder die Aufgabe zu, die Begründetheit der staatsanwaltschaftlichen Behaup- tungen, wie sie während den Verhandlungen zu Sprache kommen, zu rechtferti- gen noch diese zu beweisen (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire du Code de procedure pénale, 2013, N 5 zu Art. 325 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat dort auch keine Beweise oder Überlegungen anzuführen, die den Sachverhalt erhärten (Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N 7 zu Art. 325 StPO). Überdies hat das Anklageprinzip die urteilende Behörde selbstverständlich nicht daran zu hin- dern, den entscheidrelevanten Sachverhalt festzustellen sowie die Behauptungen und Bestreitungen des Beschuldigten zu widerlegen, was die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklageschrift nicht in allen Einzelheiten zu umschreiben hat.
- 17 - 1.9. Die Vorinstanz hat zum Geschehensablauf zusammenfassend erwogen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert habe, vor ihr zu duschen. Die Pri- vatklägerin habe sich geweigert, dies zu tun, so dass der Beschuldigte sie ge- packt, sie mit Gewalt aufs Bett geworfen, ihr gegen ihren Willen die Kleider aus- gezogen, sie in der Folge unter die Dusche gestellt und sie dort eingeseift habe. Dabei habe der Beschuldigte ihr mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht und habe die Privatklägerin am Arm zurückgehalten, als diese habe weggehen wollen (Urk. 71 S. 38 f.). Die Vorinstanz hat darlegend, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin "dabei mit Faustschlägen und mit Würgen gedroht habe", die in der An- klageschrift festgehaltenen Ereignisse ("[…]und sobald sie etwas machte, das ihm nicht passte, drohte er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht oder damit, dass er sie würgen würde."), verdeutlicht, ohne die Anklageschrift zu verändern. Mit der For- mulierung "dabei" hat sich die Vorinstanz nicht nur auf den Vorgang des unter die Dusche Stellens bezogen sondern vielmehr auf den ganzen Geschehensablauf, nämlich auf das Erdulden des Ausziehens der Kleider und des Duschens. Diese Präzisierung steht klarerweise im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex, welcher in der Anklage umschrieben ist. Sie vermag deshalb die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift nicht zu gefährden. Gestützt auf das Ausgeführte kann nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips gesprochen werden. 1.10. Die amtliche Verteidigung macht weiter geltend, die Anklageschrift sei in Zif- fer 4 Abs. 1 bezüglich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung ungenügend. Es fehle an einer Umschreibung der Nötigungshandlung (Urk. 97 S. 5). 1.11. Die Anklageschrift ist in Ziffer 4 Abs. 1 wie folgt formuliert: "Nach der ein- gangs erwähnten gemeinsamen Dusche wollte sich die Geschädigte wieder an- ziehen. Er hingegen wollte Sex von ihr und rieb - auf dem Bett liegend - seinen Penis an ihr. Ebenfalls versuchte er mehrfach, mit seinem Penis in die Scheide der Geschädigten einzudringen, wobei sie sich mehrfach abdrehte, sodass er sie jeweils wieder umdrehen musste. Auch öffnete die Geschädigte ihre Beine nicht, sodass es ihm trotz allem nicht gelang, in sie einzudringen" (vgl. Urk. 21 S. 3 f.).
- 18 - 1.12. Die Vorinstanz ist am Ende ihrer Beweiswürdigung betreffend den Anklage- vorwurf der versuchten Vergewaltigung zur Erkenntnis gelangt, der nackte Be- schuldigte habe sich zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Duschvorgang auf die ebenfalls nackte Privatklägerin gelegt, sie an den Armen gepackt und fixiert und mehrfach (aber im Rahmen eines Handlungsvorgangs) versucht, mit seinem Penis in die Privatklägerin einzudringen. Diesen Versuch habe der Beschuldigte aber relativ rasch aufgegeben. Die Privatklägerin habe sich dem Beschuldigten verweigert, indem sie sich versteift und ihre Beine nicht geöffnet habe (Urk. 71 S. 64). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz an diesem Geschehensablauf fest (Urk. 71 S. 69), ergänzte aber, dass als (weiteres) Nötigungsmittel auch die vorangegangenen Drohungen im Zuge der Nötigung und der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 3 gegeben sei (Urk. 71 S. 70). Zusätzlich sei auf ein psychisches unter Druck setzen zu erken- nen, wobei wiederum die Vorgänge auch gemäss den anderen Anklageziffern mit zu berücksichtigen seien (Urk. 71 S. 70). Die Vorinstanz hat daher auf die An- wendung von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB er- kannt. 1.13. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestän- de übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne un- mittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu bre- chen. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftauf- wand ausreichen. Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck- Setzens" stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus
- 19 - anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2007, 6B_267/2007 E. 6.3.). Die Nötigungshandlung, welche grundlegendes objektives Tatbestandselement der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist, wird in Anklageziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) nicht umschrieben. Angesichts der der Staatsanwaltschaft obliegenden Pflicht, alle grundlegenden Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten genau zu umschreiben (vgl. vorstehend Ziffer III.A.2.), ist es nicht ausreichend, dass dieses Tatbestandselement aus den in den Anklageziffern 1-3 enthaltenen Vorwürfen implizit abgeleitet werden kann. Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund der bestehenden Anklageschrift vom 22. September 2015 (Urk. 21) we- gen dieses Delikts schuldig sprach, verletzte sie das Anklageprinzip. 1.14. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn es der Auffassung ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen Straftatbestand erfüllen; beziehungsweise Art. 329 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Gericht das Verfahren zu sistieren hat, wenn sich auf- grund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann und das Gericht kann die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Gericht entscheidet zudem, ob das Verfahren bei ihm hängig bleibt. Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1.; Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 333 N 5b). 1.15. Demgemäss sehen sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabilitätsprinzip vor. Der Zweck dieser Bestimmung sind verfahrensökonomi-
- 20 - sche Gründe sowie ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Zu betonen ist, dass sich die Anklageänderung bzw. -ergänzung im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen muss. Während Art. 333 Abs. 1 StPO für Fälle vorgese- hen ist, in denen derselbe Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, ist bei Fällen, bei denen eine Anklage innerhalb desselben Straftatbe- stands zu berichtigen ist, nach Art. 329 Abs. 2 StPO (jedoch auch in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StPO) vorzugehen. Genannt werden hier als Beispiele nicht ausreichende Hinweise zur Arglist bei einer Betrugsanklage oder das Fehlen ei- ner wesentlichen Zeitangabe. 1.16. Voraussetzung dafür, dass das Gericht die geänderte Anklage seinem Urteil zugrunde legen darf, ist stets die Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (Art. 333 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden. 1.17. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 Abs. 1 der Anklageschrift wie folgt (Prot. II S. 22 f.): "Nach der eingangs erwähnten Dusche, verblieben der Beschuldigte und die Ge- schädigte noch einige Stunden im Hotelzimmer. Dabei verbot der Beschuldigte der Geschädigten, das Zimmer zu verlassen und stellte ihr Ohrfeigen in Aussicht, wenn sie dies trotzdem tue oder sich sonst seinen Anweisungen nicht füge. Die dem Beschuldigten körperlich klar unterlegene Geschädigte, sah aus Angst vor dem Beschuldigten keine andere Möglichkeit, als sich dem Willen des Beschuldig- ten zu beugen und ihm keinen weiteren Widerstand entgegen zu setzen, was der Beschuldigte so wollte. Ausserdem setzte er sie psychisch unter Druck, indem er von ihr mit seinem Handy Filmaufnahmen machte und ihr drohte, diese im gemeinsamen Bekanntenkreis herumzuzeigen und sie dort als Prostituierte zu bezeichnen, wodurch die Geschädigte zusätzlich in Angst geriet, wovon der Be- schuldigte auch ausging und was er auch wollte. Zusätzlich hatte er bereits zuvor der Geschädigten angedroht, sie mitsamt ihrem Gepäck auf die Strasse zu wer- fen, wodurch die Geschädigte zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, da sie Angst hatte, mitten in der Nacht mit ihren fünf Koffern, in einer fremden Stadt auf der
- 21 - Strasse zu stehen, wovon der Beschuldigte ebenfalls ausging und was er auch so wollte. In der Folge zog der Beschuldigte die Geschädigte mindestens einmal gegen ih- ren Willen aus und zwang sie, sich auf das Bett zu legen. Auch hier sah die Ge- schädigte, insbesondere aufgrund der vorausgegangenen Situationen, insbeson- dere auch der Tatsache, dass der Beschuldigte ihr körperlich klar überlegen war, keine andere Möglichkeit, als seinen Anweisungen und /oder seinen physischen Einwirkungen durch Stossen, Drücken oder Ziehen Folge zu leisten, wovon der Beschuldigte wiederum ausging und was er auch wollte. Der Beschuldigte legte sich in der Folge neben die Geschädigte aufs Bett und versuchte mit seinem Pe- nis in ihre Vagina einzudringen, wogegen sich die Geschädigte durch mehrmali- ges Abdrehen ihres Körpers zu Wehr setzte. Der Beschuldigte drehte in der Folge mehrmals den Körper der Geschädigten zu sich hin, wogegen sich die körperlich klar unterlegene Geschädigte, aufgrund der oben geschilderten Drucksituation nicht wehren konnte, wovon der Beschuldigte ausging und was er auch wollte. Nachdem die Geschädigte ihre Beine trotz entsprechendem physischen Versuch des Beschuldigten nicht öffnete, liess er von ihr ab, ohne vaginalen Verkehr mit ihr gehabt zu haben." 1.18. Die amtliche Verteidigerin konnte im Rahmen ihrer ergänzenden Berufungs- begründung zur Anklageergänzung Stellung nehmen (Prot. II S. 23 ff.). Damit wurden die Parteirechte des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ergänzung der Anklage gewahrt. Die Verteidigerin trug in ihrer Stellungnahme zur Anklage- ergänzung vor, sie erachte es unter den Bestimmungen von Art. 333 StPO und Art. 329 Abs. 2 StPO als unzulässig eine Anklageziffer neu zu formulieren. Eine Abänderung ohne jede Beschränkung, wie das die Staatsanwaltschaft gemacht habe, sei nicht möglich. Vom bisherigen Wortlaut der Anklageziffer 4 Abs. 1 sei im vorliegenden Fall nichts mehr übrig geblieben. Diese Kritik erscheint unbegründet, zumal sich die Anklageergänzung im Rahmen des bereits beschriebenen Le- bensvorgang bewegt. So handelt es sich beim gesamten Anklagesachverhalt um ein und denselben Lebensvorgang, nämlich um das Geschehen nachdem der Beschuldigte und die Geschädigte ins Hotelzimmer gekommen waren. Dass der
- 22 - Staatsanwalt die Ziffer 4 Abs. 1 teilweise neu formulierte, ist durch die zu ergän- zenden beschreibenden Nötigungshandlungen bedingt. Des weiteren brachte die Verteidigerin vor, der subjektive Tatbestand betreffend die versuchte Vergewalti- gung fehle auch in der ergänzten Anklageschrift. Damit stellt sich die Frage nach der Konkretisierung der subjektiven Elemente in der Anklageschrift. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts, soweit der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2.; BGE 120 IV 348). Der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung er- fordert Vorsatz. Demzufolge genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforde- rungen durch die Nennung des Tatbestands im Nachgang zur Sachverhalts- schilderung (Urk. 21 S. 4).
2. Prozessvoraussetzungen / Strafantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung verlangt die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3./1. Absatz). Zudem beantragt sie einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz) (Urk. 72 S. 3; Urk. 97 S. 1 f., Prot. II S. 23, S. 7). Da es sich hierbei allesamt um Antragsdelikte handelt, ist zunächst zu prüfen, ob rechtsgültige Strafanträge vorliegen. 2.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin an- lässlich der Anfrage durch die Stadtpolizei Zürich telefonisch erklärt habe, dass sie wegen Drohung und Tätlichkeit Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen wolle (Urk. 4 S. 5). Damit habe sie ihren bedingungslosen Willen zur Straf- verfolgung des Täters in Bezug auf Drohung und Tätlichkeiten kundgetan. Der Strafantrag sei mündlich zur Protokoll gegeben worden. Damit liege ein gültiger Strafantrag betreffend Drohung und Tätlichkeiten vor. Eine Unterzeichnung des Protokolls sei nicht notwendig (Urk. 71 S. 8 f.). In Bezug auf die einfache Körper- verletzung sei sodann festzuhalten, dass für eine solche zwar kein Strafantrag gegeben sei, allerdings sei das in Anklageziffer 3 umschriebene Verhalten - wie
- 23 - noch zu zeigen sein werde - als Tätlichkeit zu qualifizieren, weshalb das Verfah- ren betreffend diesen Anklagepunkt nicht eingestellt werden könne (Urk. 71 S. 9). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz), einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3./Absatz 1) und mehrfache Tät- lichkeiten (Anklageziffer 3./1. Absatz) vor. Die Drohung (Art. 180 StGB), die einfa- che Körperverletzung (Art. 125 StGB) und die Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sind Antragsdelikte (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Strafantrag eine Prozessvorausset- zung dar (BGE 69 IV 69 E. 5 S. 72 ff.; 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311 m.w.H.). Vor- aussetzung für die Strafverfolgung ist demnach das Vorliegen eines gültigen Strafantrags. 2.4. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Strafanträge sind gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu ge- ben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Antragstellung zu Protokoll ist eine Unterzeichnung der Erklärung durch den Antragsteller nicht erforderlich (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen, Art. 304 N 1; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. A., Zürich 2014, Art. 304 N 2; BSK StPO- Riedo/Falkner, Art. 304 N 17). Art. 304 Abs. 1 StPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Hat der Antragssteller sein Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt, liegt kein gültiger Strafantrag vor. 2.5. Von den Formvorschriften für die Strafantragstellung zu unterscheiden sind die allgemeinen Protokollierungsvorschriften bei mündlicher Antragsstellung. Art 76 Abs. 1 StPO statuiert die Pflicht der Strafbehörden, alle Verfahrenshand- lungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Die protokoll- führende Person, die Verfahrensleitung und allenfalls die zur Übersetzung beige- zogene Person haben die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2
- 24 - StPO), was Gewähr für dessen Richtigkeit bieten soll (BSK StPO-Näpfli, Art. 76 N 14). Die Bestimmungen über die Protokollführung sind zwingender Natur, die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer mithin eine Gültigkeitsvoraussetzung. Umstritten ist, ob eine fehlende Unterschrift nachge- bracht werden kann (bejahend: Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürche- rischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess, Zürich 2012, § 153 N 4 und N 29; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 578 FN 417; OGer BE vom 15. Mai 2013 (SK 2012 223), CAN 2013 Nr. 90 S. 241ff. S. 242; Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen aus Sicht eines Zürcher Richters - Fluch oder Segen?, forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., S. 96; verneinend: Näpfli, a.a.O., Art. 76 N 14 m.w.H.). 2.6. Vorliegend hält das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 (Urk. 4) fest, dass die Privatklägerin am selben Tag - und damit unbestrittenermassen innert laufen- der Strafantragsfrist - telefonisch Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten gestellt hat, nachdem die Einholung der schriftlichen Strafantragsformalitäten übersehen wurde (vgl. S. 5). Aus dem betreffenden Pro- tokoll bzw. Rapport geht die Antragstellung durch die Privatklägerin somit unzwei- felhaft hervor. Die Antragstellungen erfolgten somit frist- und formgerecht im Sin- ne von Art. 304 StPO, was die Vorinstanz richtig dargelegt hat (vgl. Urk. 71 S. 9). Allerdings ist das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2014 von der rapportierenden Polizeibeamtin nicht unterzeichnet worden (vgl. Urk. 4 S. 5). Ein nicht unterzeich- netes Protokoll bietet jedoch keine Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit und vermag die Stellung eines Strafantrags daher nicht zu beweisen (Art. 9 ZGB). Damit fehlt es an einem gültigen Strafantrag und es stellt sich die Frage, ob die fehlende Unterschrift durch den protokollierenden Polizeibeamten nachgebracht bzw. der Beweis für eine erfolgte Strafantragstellung anderweitig erbracht werden kann. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgeführten überwiegend vertrete- nen Lehrmeinung ist die Zulässigkeit einer nachträglichen Unterzeichnung von Polizeirapporten jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der betreffende Polizei- beamte an die von ihm rapportierten Sachverhalte im Zeitpunkt der Entdeckung
- 25 - des Mangels noch zu erinnern vermag und deren Richtigkeit im Nachhinein noch bestätigen kann. Sodann schliesst der Gesetzeswortlaut von Art. 76 Abs. 2 StPO nicht aus, dass die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls in anderer Weise als durch eigenhändige Unterschrift erfolgen kann, insbesondere durch eine Zeu- geneinvernahme des Rapportierenden zu den von ihm protokollierten Vorgängen (vgl. Art. 162 StPO i.V.m. Art. 178 StPO). Vorliegend bedarf es indes keiner nachträglichen Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des Polizeiprotokolls. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Rechts- beiständin der Privatklägerin mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 15/3) im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO erklärt hat, dass sich die Privatklägerin in den Anklage- punkten der versuchten Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, mehrfachen Dro- hungen sowie Tätlichkeiten als Privatklägerin konstituiere. Sie beabsichtige ihre Parteirechte auszuüben und Zivilansprüche geltend zu machen (Urk. 15/3 S. 1). Unter Vorbehalt der Rechtzeitigkeit ist die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Strafantrag zu qualifizieren, indem die Konstituierung den Willen erkennen lässt, gegen den Verdächtigen eine Strafverfolgung auszulösen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 118 N 4 ff.). Diese Erklärung der Privatkläge- rin erfolgte innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist (Art. 31 StGB). Betreffend die Drohung und die Tätlichkeiten liegt daher zweifelsohne ein gültiger Strafantrag vor. 2.7. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Körperver- letzung (Anklageziffer 3./1. Absatz) rechtlich abweichend als Tätlichkeit eingestuft und demgemäss das Vorliegen eines Strafantrags bejaht (Urk. 71 S. 9). In der Folge hat sie den Beschuldigten mit Bezug auf Anklageziffer 3/1. Absatz der (mehrfachen) Tätlichkeiten schuldig gesprochen (Urk. 71 S. 52 f. und S. 110). 2.8. Wenn das Gericht im Urteil einen eingeklagten Sachverhalt tatsächlich recht- lich anders würdigt als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so muss in Bezug auf den eingeklagten Tatbestand kein Freispruch und auch kein Teilfrei- spruch erfolgen. Die Verurteilung mit Bezug auf den vom Gericht erkannten Tat- bestand - vorliegend mehrfache Tätlichkeiten - genügt (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 345 N 17; ZR 2000 (2001) Nr. 6). Entgegen dem Dafürhalten der amtlichen
- 26 - Verteidigung ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körper- verletzung daher nicht einzustellen; das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu be- anstanden. 2.9. Mithin ist nachfolgend über die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./1. Absatz), der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4./2. Absatz), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5./2. Satz), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./1. Absatz/ ohne letzten Satz, Anklageziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz), und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3./1. Absatz), materiell zu entscheiden. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er die Privatklägerin mit Nötigungshandlungen, Drohungen und Tätlichkeiten in der Nacht vom
2. Februar 2014 auf den 3. Februar 2014 physisch und psychisch derart unter Druck gesetzt habe, dass es gegen den Willen der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen (versuchte Vergewaltigung und Oralsex) gekommen sei (Urk. 21).
2. Der Beschuldigte gesteht ein, in die Geschehnisse in der Nacht vom
2. Februar, ca. 21:00 Uhr, bis 3. Februar, ca. 02.00 Uhr, involviert gewesen zu sein. Anlässlich des Vorverfahrens, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und dem ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017, räumte der Be- schuldigte ein, zusammen mit der Privatklägerin im Hotelzimmer geduscht, sie dabei eingeseift, am ganzen Körper berührt und umarmt, ihr ein oder zwei Mal Kleidungsstücke ausgezogen und mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben. Sämtliche erwähnten Handlungen sind gemäss Angaben des Beschuldigten indes im ge- genseitigen Einverständnis, mithin ohne Drohungen oder Gewalt erfolgt. Der Be- schuldigte stellt darüber hinaus in Abrede, dass er die Privatklägerin gewürgt, ge- ohrfeigt, bedroht, zurückgehalten und in sie einzudringen versucht habe.
- 27 -
3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 71 S. 13 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2, Urk. 5/5, und Urk. 5/8; Urk. 96) sowie der Privatklägerin vor (Urk. 5/1 und 5/4; Prot. 57 ff.; Urk. 135). Zudem wurden zwei Personen im Vorverfahren als Zeugen befragt (G._____: Urk. 5/6; H._____: Urk. 5/7). Weitere Beweismittel sind ein "Print Screen" betreffend das Benutzerprotokoll des Benutzersystems (Urk. 6/3), die Videoaufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 7/5) und die im Recht liegenden Übersetzungen bzw. Abschriften dieser Vi- deoaufzeichnungen (Urk. 13/4), die Sicherstellungsliste (Urk. 7/10), der Spuren- bericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 8/3), das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung des Beschuldigten vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Zürich (IRM) vom 23. Februar 2014 (Urk. 9/2), der Arztbericht des Bezirksspitals I._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/1-2), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin von der Universität Zürich, IRM, vom 18. Februar 2014 (Urk. 10/8), der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2014 (Urk. 4), die Nachtragsrapporte der Stadtpolizei Zürich vom 3. bzw. 28. Februar 2014 sowie vom 21. Mai 2014 (Urk. 1, 2 und 3), der Polizeirapport der Kantonspolizei Uri vom
13. Mai 2014 (ND 1, Urk. 1), der Polizeirapport des Kantons Tessin vom 21. Mai 2014 (ND 2, Urk. 1) und (neu) der Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich, Di- gitale Forensik & Ermittlungen vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3). 3.2. Die Erstinstanz hat sodann einlässliche Ausführungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel (mit Ausnahme des vorerwähnten Auswertungsberichts und der Be- fragungen des Beschuldigten und der Privatklägerin an den Berufungsverhand- lungen vom 2. Februar 2017 [Urk. 96] und 25. Oktober 2017 [Urk. 135]) gemacht und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Beweismittel verwertbar sind. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die allgemeinen Ausführungen der Vor- instanz zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 71 S. 17 f.).
- 28 - 3.3. Das Bezirksgericht hat ferner die Vorgeschichte korrekt zusammengefasst und daraus zutreffend geschlossen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklä- gerin ca. seit einer Woche gekannt hatten und der Beschuldigte der Privatklägerin ein Tattoo gestochen hatte. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, es sei aufgrund der Aussagen der Beteiligten davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hätten und es während des Stechens des Tattoos und auch der späteren Fahrt von J._____ [Gemeinde im Kanton Tessin] nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. 71 S. 20 f.). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 behauptete der Beschuldigte nunmehr, er habe beim ersten Treffen mit der Privatklägerin nach dem Tätowieren in der Wohnung von D._____ sexuellen Kontakt mit der Privat- klägerin gehabt. Es sei kein kompletter Sexualkontakt gewesen; es sei nur wenige Minuten gegangen. Die Privatklägerin habe die Monatsregel gehabt und wegen des Blutflusses hätten sie nicht weiter machen wollen (Urk. 96 S. 15 f.; S. 24 und 28). D._____ habe ihm geraten, er solle der Privatklägerin kein allzu grosses Ver- trauen schenken. Er - der Beschuldigte - habe daher ein Foto von sich und der Privatklägerin gemacht (Urk. 96 S. 16). Es sei nur ein einziges Foto; darauf sei sein Glied zu sehen und die Privatklägerin schlafe (Urk. 96 S. 30). Ergänzend gab der Beschuldigte sodann an, dass das Foto ihn und die Privatklägerin im Bett lie- gend zeige. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren. Auf dem Foto sehe man das Tattoo der Privatklägerin auf dem Steiss und sein Tattoo auf dem Bauch (Urk. 96 S. 31). Ausserdem hielt er weiterhin daran fest, auf der Fahrt von Zürich nach J._____ auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Bellinzona Oralverkehr mit der Pri- vatklägerin gehabt zu haben (Urk. 96 S. 17). 3.5. Die Privatklägerin stellte anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2017 entschieden in Abrede, dass sie und der Beschuldigte vor den zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 am Beginn einer Liebes- beziehung gestanden hätten. Weder vor der Reise von J._____ nach Zürich noch auf der Fahrt nach Zürich habe sie - die Privatklägerin - sexuellen Kontakt mit
- 29 - dem Beschuldigten gehabt (Urk. 135 8f.). Im Zusammenhang mit dem Stechen des Tattoos sei es zu keinerlei Intimitäten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Dessen Behauptungen, es sei wegen ihrer Monatsblutung nicht zum Abschluss des Geschlechtsverkehrs gekommen und die Freundin von D._____ sei in dem Zeitpunkt ins Zimmer gekommen, als er - der Beschuldigte und sie - die Privatklägerin - Geschlechtsverkehr gehabt hätten, seien unzutreffend. Die Freundin sei ins Zimmer gekommen, als das Tattoo gemacht worden sei (Urk. 135 S. 11). Zu den vom Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeb- lichen Geschlechtsverkehr erstellten Fotografien (Urk. 115/3) gab die Privatkläge- rin zu Protokoll, sie habe gar nicht gewusst, dass Fotos gemacht worden seien; sie könne sich daran nicht erinnern. Richtig sei, dass auf den Fotos ihr Tattoo zu sehen sei. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte die Fotos während des Ste- chens gemacht habe. Man liege stundenlang für ein solches Tattoo (Urk. 135 S. 12). Zum untersten Foto auf Seite 3 (IMAG0534.JPG) führte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht, ob sie und der Beschuldigte auf dem Foto abgebildet seien. Etwas stimme nicht mit dem Foto. Die Position sei etwas seltsam. Die Hautfarbe scheine nicht dieselbe zu sein. Man sehe, dass er angezogen sei und die darauf liegende Person sei umgekehrt positioniert. Wenn zwei Personen kopulieren wür- den, wäre dies anders (Urk. 135 S. 12). Betreffend das oberste Foto auf Seite 4 (IMAG0535.jpg) hielt die Privatklägerin dafür, sie nehme an, dass sie bäuchlings auf dem Bett gelegen habe, weil er das Tattoo auf ihrem Rücken gemacht habe. Die Hose habe sie ausgezogen, weil es für sie sonst unbequem gewesen wäre. Den Slip habe sie anbehalten. Diesen habe der Beschuldigte etwas nach unten gezogen, als er das Tattoo habe colorieren wollen. Die Frage, ob sie erklären könnte, wie es zu einer solchen Fotografie hätte kommen können, beantwortete die Privatklägerin wie folgt. "Auf den Fotos erkenne ich mich nicht wieder. Wenn man bedenkt, dass er sich sexuell etwas krank benimmt, so hätte er z.B. als die Nadel ausgewechselt oder die Creme aufgetragen werden musste, durchaus am Handy manipulieren können. Wenn ich das so mitgemacht hätte, dann hätte er die Hose ja ganz öffnen oder ausziehen können und hätte es nicht versteckt ma- chen müssen (Urk. 135 S. 12 f.). Zum behaupteten Oralverkehr auf einem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona er-
- 30 - klärte die Privatklägerin, sie hätten beim ... Restaurant bei Bellinzona einen Halt eingelegt. Es sei dabei nie zu einem Austausch von Zärtlichkeiten, geschweige denn zum Oralverkehr gekommen (Urk. 135 S. 13 ff.). 3.6. Dem Auswertungsbericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 115/3) sind insgesamt 19 Fotos und 4 Videodateien zu entnehmen. Auf 17 Fotos ist nur der untere Teil des Rücken und/oder der Gesässteil - teilweise mit einem Slip bedeckt - eines weiblichen Oberkörpers und ein Tattoo oberhalb der Steissbeins zu sehen. Auf zwei Fotos (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) ist das Gesäss einer weiblichen Person und ein Teil des Unterbauchs mit einem Tattoo sowie ein Teil des Gliedes einer männlichen Person zu sehen. Das Tattoo auf dem Unterbauch der männli- chen Person ist dasjenige des Beschuldigten. Das Tattoo der weiblichen Person ist auf diesen beiden Fotografien nicht sichtbar. Allerdings stimmt die Farbe des Slips mit derjenigen des Slips auf den andern Bildern überein. Auf den beiden Bil- dern ist sodann der Rückenteil oberhalb des Gesässes abgedeckt. Es kann sich dabei um ein T-Shirt, ein Tuch, eine Wolldecke usw. handeln. Die gleiche "Abde- ckung" findet sich sodann auch auf dem dritten Foto auf Seite 2 (IMAG0517.jpg) und auf dem zweiten Foto auf Seite 6 (IMAG0546.jpg). 3.7. Unbestritten ist, dass die Fotos - mit Ausnahme derjenigen, auf denen das Glied des Beschuldigten abgebildet ist (IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg) - das Tattoo der Privatklägerin zeigen. Aufgrund der weiteren Umstände (gleiche "Ab- deckung", gleiche Slipfarbe, Zeitpunkt der Fotos), ist davon auszugehen, dass es sich bei der weiblichen Person auf den beiden Fotos IMAG0534.jpg und IMAG0535.jpg um die Privatklägerin handelt. Festzuhalten ist aber zunächst, dass die beiden erwähnten Fotos keine sexuelle Handlung, insbesondere keinen Ge- schlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zeigen. So- dann trägt der Beschuldigte eine Unterhose und die Privatklägerin einen Slip. Nicht eindeutig erhellt aus den beiden Fotos, ob der Beschuldigte unter der Pri- vatklägerin liegt oder hinter ihr steht. Jedenfalls ist das Argument der Privat- klägerin, der Beschuldigte hätte die beiden Fotos genauso gut auch während ei- ner Tätowierungspause (Auswechslung der Nadel, Auftragen der Creme) machen können, nicht von der Hand zu weisen, zumal der ganze Tätowierungsvorgang
- 31 - mehrere Stunden gedauert hat. Unzutreffend ist jedenfalls die Behauptung des Beschuldigten, er habe ein Foto gemacht, welches ihn und die Privatklägerin nackt zeige (Urk. 96 S. 16). Ebenso falsch ist zudem das Vorbringen des Be- schuldigten, die Fotos würden ihn und die Privatklägerin im Bett liegend zeigen. Beide hätten Boxershorts an. Die Privatklägerin liege auf ihm und ihre beiden Füsse seien auf seinen Ohren (Urk. 96 S. 31). 3.8. Was den behaupteten Oralverkehr auf der Autobahnraststätte bei Bellinzona betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass es auf der Fahrt nach Zürich nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist (Urk. 71 S. 20). Die Privatklägerin hat den Oralverkehr in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei in Abrede gestellt. Es ist auch nicht einsehbar, weshalb die Privatklägerin den Vorfall in Bellinzona ab- streiten sollte. Die Begründung des Beschuldigten, es habe dort viele Kameras gehabt, überzeugt jedenfalls nicht, zumal der Beschuldigte selber einräumt, dass er aus seinem Blickwinkel gar keine Kameras gesehen habe (Urk. 96 S. 18). Sein allgemeiner Hinweis, er gehe oft in dieses Hotel ... und wisse daher, dass es vol- ler Kameras sei, geht zudem an der Sache vorbei. Der behauptete Oralverkehr hat sich nach Angabe des Beschuldigten nicht im Hotel sondern auf dem Park- platz abgespielt (Urk. 96 S. 17 f.). Demgegenüber bestehen bei den Aussagen des Beschuldigten Ungereimtheiten. So erklärte er, sie hätten auf dem Parkplatz in der Nähe von Bellinzona angehalten und etwas zum Essen und Alkohol gekauft (Urk. 96 S. 17). Alkohol durfte indes zum damaligen Zeitpunkt in schweizerischen Autobahnraststätten gar nicht verkauft werden. Sodann führte er aus, er habe beim Oralverkehr zwar einen Orgasmus gehabt, dieser sei aber "schnell" gewe- sen. Wenn er regelmässig mit einer Frau Sex habe, dann könne es beim Sex auch länger gehen, bis er zum Orgasmus komme. Vor dem Oralverkehr habe er aber seit vier bis fünf Monaten keinen Sex mehr gehabt (Urk. 96 S. 17 und S. 26). Dieses Vorbringen steht nun aber diametral zu seiner Behauptung, er habe drei Wochen vor dem Oralverkehr mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr voll- zogen (Urk. 96 S. 26 f.), bzw. er habe damals schon vorher eine Beziehung mit einem anderen Mädchen gehabt (Urk. 96 S. 26 unten). Die Aussagen des Be-
- 32 - schuldigten sind somit unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin keine Beziehung miteinander gehabt hatten und es während des Stechens des Tattoos bzw. unmittelbar da- nach und auch während der Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist (Urk. 71 S. 20 f.). 3.9. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin vor den heute zu beurteilenden Vorfällen in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 keine Beziehung miteinander gehabt ha- ben und es beim Stechen des Tattoos und auch während der ca. drei Wochen später stattgefundenen Fahrt von J._____ nach Zürich zu keinen sexuellen Hand- lungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist.
4. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen und von ihm bestrittenen (Anklage-)Sachverhalte, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt sind. 4.1. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte und die Privatklägerin sowie G._____ und H._____ als Zeugen befragt. An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sodann der Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Betei- ligten (Beschuldigter, Privatklägerin und Zeugen) detailliert und korrekt zusam- mengefasst. Dasselbe gilt für die weiteren Beweismittel (Übersetzung der Video- dateien, Gutachten Beschuldigter zur körperlichen Untersuchung vom 23. Februar 2014, Austrittsbericht Bezirksspital I._____ vom 5. Februar 2014, Gutachten be- treffend die Privatklägerin zur körperlichen Untersuchung der Universität Zürich vom 18. Februar 2014). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229
- 33 - E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Mehrfache Nötigung (Anklageziffer 1./1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklage- ziffer 3./2. Absatz sowie Anklageziffer 5./1. Satz) und Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz)
5. Das Bezirksgericht hat die Anklagevorwürfe betreffend die Nötigung (Anklage- ziffer 1./1. Absatz; Anklageziffer 3./2. Absatz; Anklageziffer 5./1. Absatz,) und die Drohung (Anklageziffer 5./2. Satz) je korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 21 ff., S. 44 und S. 74). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 1./1. Absatz eingeklagten (An- klage-)Sachverhalt in Abrede gestellt. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht zutreffend, dass er die Privatklägerin mit Gewalt auf das Bett geworfen, ihr die Kleider ausgezogen, sie gepackt und unter die Dusche geschoben habe. Sie hätten zusammen ihre Kleidung ausgezogen und sich unter die Dusche gestellt (Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 25). Richtig sei, das sie zwar zusammen geduscht hätten, die Privatklägerin sei dabei aber gelassen und ruhig gewesen. Sie hätten sich un- ter der Dusche gegenseitig eingeseift. Dabei habe er sie überall berührt, auch an den Brüsten und zwischen den Beinen, dies aber ohne sexuelle Intention. Er habe sie weder auf "sexy Art" noch heftig berührt, er sei "delikat" gewesen (Urk. 5/8 S. 4 f., Prot. I S. 26). Den Vorhalt, wonach er der Privatklägerin damit gedroht ha- be, sie mit Fäusten ins Gesicht zu schlagen oder zu würgen, sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, verneinte er entschieden. Er sei ge- genüber der Privatklägerin nur verbal gewalttätig gewesen (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/8 S. 4). Ebenso habe er die Privatklägerin nicht am Arm festgehalten, als diese das Zimmer habe verlassen wollen (Urk. 5/8 S. 11). 5.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt zu- sammengefasst erwogen, dass die Privatklägerin detailliert und emotional be- troffen ihre Sachverhaltsdarstellung geschildert habe. Ihre Ausführungen, wonach
- 34 - sie blockiert gewesen sei (Urk. 5/4 S. 10), seine Marionette gewesen sei (Prot. I S. 67), der Beschuldigte sie "psychologisch aufgegessen" (Urk. 5/1 S. 3), der Be- schuldigte gemeint habe, dass er der schönste Sohn Gottes sei (Prot. I S. 67) etc. würden authentisch wirken und auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Diese Aus- sagen würden auch mindestens teilweise durch die Videoaufnahme belegt. Es sei zwar eine Unstimmigkeit im Zusammenhang mit ihrer Schilderung in Bezug auf ihr Verhalten unter der Dusche auszumachen. So habe sie in der polizeilichen Ein- vernahme noch angegeben, dass sie sich mit normaler Seife gewaschen habe und zusätzlich vom Beschuldigten mit Seife bespritzt worden sei (Urk. 5/1 S. 3), wogegen sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt habe, dass sie selber unter der Dusche nichts gemacht habe, sondern regungslos mit den Armen vor ihren Brüsten gestanden habe, während der Beschuldigte ihre rechte Schulter eingeseift habe (Urk. 5/4 S. 10). Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich aber dahingehend auflösen, dass es sich bei der anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme geschilderten Situation um ein Fragment eines dynami- schen Tatgeschehens gehandelt habe, welches der Privatklägerin bei der polizei- lichen Befragung noch bekannt gewesen war. Die Privatklägerin habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch im Rahmen der Hauptver- handlung denn auch eingeräumt, dass sie nicht mehr so viele Erinnerungen habe; sie habe all diese Sachen vor sich weggeschoben. Alsdann entspreche es einem notorischen Erfahrungswert, dass Opfer von Gewaltverbrechen oder von trauma- tischen Erlebnissen aufgrund des belastenden und lang andauernden dynami- schen Tathergangs oft nicht mehr genau wissen würden, in welcher Reihenfolge der Täter die peinigende Handlung ausgeführt habe und diese nur fragmentarisch schildern könnten. Insgesamt betrachtet ergebe der materielle Gehalt der Aussa- gen der Privatklägerin ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und plausibles Gesamtbild (Urk. 71 S. 32 f.). 5.3. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Er habe sich primär darauf beschränkt, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu be- streiten und auf eine detaillierte Wiedergabe des Geschehensablaufs aus eigener Perspektive zu verzichten. Gerade in den deliktsrelevanten Kernbereichen wür- den seine Ausführungen knapp ausfallen oder in allgemeinen Aussagen enden.
- 35 - Demgegenüber sei seine Sachdarstellung mit Bezug auf die Videoaufnah- men oder die weniger deliktsrelevanten Bereiche, wie dem Ablauf am nächsten Morgen oder das Holen der Kondome, deutlich detaillierter ausgefallen und damit realitätsnaher. Darüber hinaus seien die Erklärungen des Beschuldigten stetig wechselnd, nicht überzeugend und in sich nicht konsistent, sondern teilweise wi- dersprüchlich. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigen auch mit unüber- brückbaren Widersprüchen behaftet. Gesamthaft seien seine Aussagen als wenig glaubhaft zu beurteilen und könnten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin in keiner Weise erschüttern (Urk. 71 S. 34 f.). 5.4. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist über- zeugend und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen des Beschuldigten nicht abstellen konnte, und die Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Einzelnen aufgeführt. Den Erwägungen der Vorinstanz ist somit beizupflichten (Urk. 74 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Dagegen rügte die Verteidigung betreffend diesen Anklagepunkt nachvoll- ziehbar, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch die Videoaufnahmen miteinbezogen habe, obwohl die Videoaufnahmen erst nach dem Duschvorgang entstanden seien (Urk. 97 S. 10, vgl. Urk. 71 S. 37-38). Tatsächlich lassen sich den Akten keine Belege entnehmen, wonach Aufnahmen dabei sind, welche im Vorfeld oder während des Duschvorgangs gemacht worden sind. Insofern können sie zum Geschehen vor dem Duschen und zum Duschvorgang selber keine Aus- kunft geben. Indessen erlauben die Videoaufnahmen aber, Rückschlüsse auf die Interessen des Beschuldigten und die Haltung der Privatklägerin sowie in diesem Zusammenhang auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu ziehen, wes- halb die vorinstanzliche Bezugnahme auf die Videodateien unter diesem An- klagepunkt nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt sinngemäss für den vorinstanz- lichen Hinweis betreffend den Austrittsbericht des Spitals I._____ (Urk. 10/2). 5.6. Weiter brachte die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen die vorinstanz- liche Beweiswürdigung vor, eine genaue Betrachtung der Aussagen der Privat- klägerin zeige auf, dass die Privatklägerin weder vor noch während des Dusch-
- 36 - vorgangs Droh- oder Gewalthandlungen des Beschuldigten beschreibe. Anläss- lich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin zwar ein solches Drohen - bzw. gedacht zu haben, dass er (der Beschuldigte) mit Schlägen drohe - beschrieben, aber dies seien allgemeine Ausführungen ohne zeitlichen oder sachlichen Kontext zum Duschvorgang gewesen. Konkret habe die Privatklägerin einzig beschrieben, dass der Beschuldigte sie auf das Bett gestossen und anschliessend in die Du- sche geschleppt habe (Urk. 97 N 22). Aufgrund dieser Rüge und nachdem die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 nochmals be- fragt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Duschvorgang erneut dar- zulegen. 5.7. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie ausgezogen und gezwungen mit ihm zu duschen. Sie habe weggewollt, er aber habe sie am Arm zurückgezogen und gesagt, sie müsse mit ihm duschen. Er habe sie einfach gepackt, nicht nur am Arm. Weiter führte die Privatklägerin aus, an einem gewissen Punkt habe er sie bedroht, sie habe "nein, nein, nein" gerufen. Nach der Dusche habe sie sich anziehen wollen. Er habe gesagt, er wolle mir ihr Liebe machen und er habe zu- vor gesagt, er wolle sie komplett vögeln (Urk. 5/1 S. 2-3). Im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. März 2014 sagte die Privatkläge- rin, der Beschuldigte habe aggressiv geantwortet, als sie das Badezimmer nicht habe benützen wollen. Er habe gesagt, sie solle jetzt vor ihm duschen gehen. Sie habe ihm gesagt, es würde ihr nicht im Traum einfallen, vor ihm zu duschen und die Toilette zu benützen. Er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett geworfen und ihr die Kleider ausgezogen. Er habe sie wie ein Püppchen behandelt. Es sei ihr nicht klar, wie er das zustande gebracht habe, sie so auszuziehen. Er habe sie gepackt und unter die Dusche gestellt. Er sei 180 cm gross und sie 145 cm (Anmerkung: wohl gemeint 154 cm, vgl. Urk. 5/1 Antwort 71). Sie habe sich gewehrt, aber nicht geschrien. Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, wiederholte die Privatkläge- rin, er habe sie gepackt, sie ausgezogen und sie unter die Dusche getan und dann habe sie mit ihm duschen müssen. Sie sei aufgelöst gewesen, wie paraly- siert. Sie habe sich dann endlich bedeckt und aufs Bett gesetzt. Es sei ihr ums Weinen gewesen (Urk. 5/4 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie sich unter der Du-
- 37 - sche nicht gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, es sei nicht so, dass sie sich nicht gewehrt habe, er habe sie mit Gewalt gezwungen. Sobald sie etwas gemacht habe, was ihm nicht gepasst habe, habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Würgen gedroht (Urk. 5/4 S. 10). Gestützt auf diese Aussagen ist einstweilen festzuhalten, dass die Anklage die Aussagen der Privatklägerin, wel- che sie in der Untersuchung zu Protokoll gab wiederspiegelt. Die Privatklägerin legte dar, dass sie nicht freiwillig mit dem Beschuldigten duschte, sondern weil der Beschuldigte sie packte und in die Dusche zwang, dies unter Androhung von körperlicher Gewalt. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei "sauer" geworden, als sie die Toilette im Hotelzimmer nicht habe benützen wollen. Er sei gewalttätig geworden und habe ihr gedroht, weh zu tun, wenn sie nicht das mache, was er ihr sage. Sie sei wie seine Marionette gewesen. Sie habe sich gedacht, er könne ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzen, dass sie bewusstlos werde und um ihr weh zu tun. Sie ha- be sich auch gedacht, dass ihr niemand helfen könnte. Der Beschuldigte habe sie gezwungen zu duschen. Er habe sie auf das Bett gestossen, er habe ihr die Klei- der ausgezogen und sie in die Dusche geschleppt (Prot. I S. 66-67). Die Vertei- digerin wertete die Aussage der Privatklägerin, sie habe gedacht, er (der Be- schuldigte) könne ihr einen Faustschlag versetzen, dahingehend, dass tatsächlich keine Bedrohung durch den Beschuldigten stattgefunden habe, sondern, dass die Privatklägerin das nur interpretiert habe (Urk. 97 S. 10, Prot. II S. 27) und dass dies allgemeine Ausführungen gewesen seien und nicht im Kontext mit dem Duschvorgang stünden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Privatklägerin führ- te befragt zum Duschvorgang in jeder Einvernahme aus, sie sei bedroht worden. Vor diesem Hintergrund ist auch klar, dass die Aussage sie habe gedacht, er könne ihr einen Faustschlag versetzen, ihre damalige Angst zeigt und auch, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten echt und unmittelbar bedroht fühl- te. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin im Rahmen des Duschvorgangs tatsächlich mit körperlicher Gewalt drohte. Weshalb sonst hätte die Privatklägerin die Idee entwickelt, dass ihr der Be- schuldigte etwas antun könnte. Letztlich führte die Privatklägerin dazu im Einklang anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 aus, als sie
- 38 - sich darüber beschwert habe, dass sie kein Badezimmer gefunden habe, sei der Beschuldigte wie ein "umgedrehter Handschuh" und wütend gewesen. Er habe dann veranlasst, dass sie mit ihm eine Dusche genommen habe. Sie habe Angst gehabt und immer noch gehofft, er würde es bereuen. Sie habe sogar Angst ge- habt zu schreien. Er habe ihr gedroht, dass wenn sie schreie, er ihr etwas antun würde (Urk. 135 S. 5). Später in der Einvernahme und darauf angesprochen, wie sich die Beschlussfassung durch den Beschuldigten, dass man gemeinsam du- sche, abgespielt habe, antwortete die Privatklägerin: "Er nahm mich mit Kraft und hat angefangen mir die Kleider auszuziehen. Und er hat mich in die Dusche ge- stellt. Er ist ein Mann und ich bin klein." (Urk. 135 S. 15). Die Privatklägerin schil- derte somit auch an der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 von sich aus den durch die Drohungen des Beschuldigten bei ihr eingetretenen Angstzu- stand und auch, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner kräftemässigen Überlegenheit, welche er ausnutzte, gelang, ihr die Kleider auszuziehen und sie in die Dusche zu stellen. 5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin auch nach dieser erneuten Würdigung als glaubhaft einzustufen sind. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschaffen konnte, welcher eine Kongruenz zwischen dem Inhalt der Aussagen der Privatklägerin und ihrem non- verbalen Ausdruck zeigte. 5.9. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend den Anklagesachverhalt ist daher, entgegen dem Einwand der Verteidigung, zu übernehmen. Der Anklage- sachverhalt in Ziffer 1 Abs. 1 ist somit, mit Ausnahme des letzten Satzes, erstellt (vgl. Urk. 71 S. 28). 5.10. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. In ihrer Begründung erwog die Vorinstanz, der Beschul- digte habe unter Zuhilfenahme einer Kombination der Nötigungsmittel der Gewalt (stossen, packen, ausziehen und am Arm zurückhalten als physische Einwir- kung), der Drohung (androhen von Faustschlägen) und durch andere Beschrän- kung der Handlungsfreiheit (durch ständige verbale Einwirkung) die Privatklägerin
- 39 - dazu gebracht, das Ausziehen und das Duschen zu erdulden. Eine - auch nur leichte - Gewalteinwirkung in Kombination mit einer Androhung von Schlägen durch einen Mann sei objektiv geeignet, um eine junge Frau, welche mit diesem Mann alleine in einem Hotelzimmer sei, gefügig zu machen. Der Nötigungserfolg - das Dulden des Ausziehens und der gemeinsamen Dusche - sei gegeben und kausale Folge der Nötigungshandlung. Dadurch erachtete die Vorinstanz den ob- jektiven Tatbestand der Nötigung als erfüllt (vgl. Urk. 71 S. 41). 5.11. Die Verteidigung hielt diesen Erwägungen sinngemäss entgegen, die An- sicht der Vorinstanz, wonach die Nötigungshandlung in einer Kombination von Nötigungshandlungen bestehe, gehe fehl. Das Gesetz sehe keinen Auswahlkata- log vor, aus welchem nach Belieben passende Stücke herausgegriffen werden könnten, bis man zur gewünschten Intensität oder überhaupt einer Einwirkungs- handlung auf das Opfer komme. Die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammen- hang eindeutig, dass insbesondere das Nötigungsmittel des psychisch unter Druck Setzens vier kumulative Elemente voraussetze, wobei eines das Fehlen von Gewalt als Nötigungsmittel sei (Urk. 97 N 22 mit Verweis auf N 30). 5.12. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB be- reits dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 40, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzuführen, dass Art. 181 StGB die Freiheit der Willens- bildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des Einzelnen schützt. Ge- schützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässi- ge Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. 5.13. Gemäss erstelltem Sachverhalt teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass sie weder die Toilette im Hotelzimmer benützen noch mit ihm duschen wolle. In der Folge kam es dazu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte, aufs Bett stiess, sie auszog und unter die Dusche stellte. Im Rahmen die- ser gewaltsamen Vorgehensweise bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin, indem er ihr Faustschläge in Aussicht stellte und auch, dass er sie würgen werde, sollte sie seinem Willen nicht Folge leisten. Der Anklagesachverhalt bildet somit eine einheitliche Handlung, welche zur Aufgabe des eigenen Willens der Privat-
- 40 - klägerin zufolge eines Angstzustands führte. In der Folge musste sie, entspre- chend dem Willen des Beschuldigten, mit ihm duschen. Ohne Weiteres steht fest, dass der Beschuldigte durch seine Handlung bei der Privatklägerin ein Verhalten bewirkte, auf das er keinen Anspruch hatte. Durch die Gewaltanwendung und das Drohen mit Schlägen und Würgen grenzt sich das Verhalten des Beschuldigten klar von einer noch nicht strafbaren Druckausübung gegenüber einer Person ab. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit als zutreffend. Sie sind ein- zig dahingehend einzuschränken, als die von ihr beschriebene ständige verbale Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin nicht Eingang in den Ankla- gesachverhalt gefunden hat, entsprechend nicht Teil des erstellten Sachverhalts ist und somit auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausser Acht zu bleiben hat. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen (Urk. 71 S. 41, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach diesen Ausführungen steht auch fest, dass im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand entgegen dem sinngemässen Vorbrin- gen der Verteidigung, nicht dadurch erfüllt wird, dass eine Vielzahl, sondern dass eine einzige Handlung den Erfolg bewirkte. Hinsichtlich der weiteren Prüfung des subjektiven Tatbestands und der Rechtswidrigkeit ist auf die vollständigen und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 71 S. 42, Urk. 82 Abs. 4 StPO). 5.14. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schul- dig zu sprechen.
6. Der Beschuldigte hat sodann den unter Anklageziffer 3./2. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt bestritten. Die Privatklägerin habe sich nur einmal ausge- zogen und dies habe er nicht von ihr verlangt (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 5/8 S. 8). 6.1. Das Bezirksgericht hat zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Aus- sagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt als stimmig erweisen. Dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Abwei- chung zur polizeilichen Befragung von mindestens acht Vorfällen anstelle von fünf gesprochen habe, lasse darauf schliessen, dass sie, je länger die Untersuchung gedauert habe, die Geschehnisse aufgrund ihres hohen Repetitionsfaktors etwas überzeichnet habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die Privatklägerin bei
- 41 - dieser Anzahl nicht jeden einzelnen Vorgang noch habe rekonstruieren können. Es handle sich um eine Schätzung. Die genaue Anzahl des Ausziehens könne of- fengelassen werden. Fest stehe, dass es sich um ein mehrmaliges Ausziehen gehandelt habe (Urk. 71 S. 48). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen aufgrund ihrer Inkonstanz und Widersprüchlichkeit wenig glaubhaft. Bei der Poli- zei habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, dass er die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen ausgezogen habe, während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt habe, dass sich die Privatklägerin nur einmal ausgezogen und er dies von ihr auch nicht verlangt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte seine Aussage erneut geändert. Er habe dort vorgebracht, dass er der Privatklägerin vielleicht ein oder zwei Mal das Hemd und den Büsten- halter ausgezogen habe. Ferner sei auch seine Begründung, wonach er nicht in der Modebranche tätig sei und es deshalb keinen Sinne ergäbe, dass er die Pri- vatklägerin acht Mal ausgezogen haben soll, nicht stichhaltig (Urk. 71 S. 50). 6.2. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist (ebenfalls) über- zeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich dargetan, weshalb sie die Aus- sagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet und nicht auf die Bestreitungen des Beschuldigten abstellen konnte. Die vorstehend dargestellten Ungereimthei- ten in der Darstellung des Beschuldigten lassen es jedenfalls nicht zu, diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen. 6.3. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewürdigt. Ihren einlässlichen und ausführlichen Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und entsprechend darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde durch die Verteidigung insofern in Frage gestellt, als sie die Intensität der gewalt- tätigen Einwirkung des Beschuldigten zur Diskussion stellte und damit in Zu- sammenhang vorbrachte, es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht festgehalten habe (Urk. 97 N 23). Dem ist entgegen zu halten, dass aufgrund der obigen Ausführungen für die rechtliche Würdigung vom erstell- ten Anklagesachverhalt auszugehen ist. Demzufolge ist auf die Interpretation der Verteidigung, wonach keine Nötigungshandlung vorliege, zumal die Handlung des
- 42 - Beschuldigten überraschend bzw. mittels List herbeigeführt worden sei und die Privatklägerin ihre Kleider gar nicht mehr habe festhalten können, nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
7. Sodann hat der Beschuldigte den unter Anklageziffer 5 erhobenen Anklage- vorwurf in Abrede gestellt. 7.1. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Videoaufzeichnungen zutreffend wiederge- geben und die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt zu- sammengefasst (Urk. 71 S. 74 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist auf die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, welche sich mit dem Inhalt der Videoaufzeichnung in Übereinstim- mung bringen lassen, abzustellen (Urk. 71 S. 76). Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 aus, als sie habe flüchten wollen, habe der Beschuldigte sie an den Armen festgehalten, ihr mit den Fäusten ge- droht und ihr gesagt, dass er sie schlagen werde (Urk. 5/1 S. 11). Bei der staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 18. März 2014 brachte die Privatklägerin er- gänzend vor, dass der Beschuldigte, nachdem er die Kondome besorgt habe, ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht habe. Er habe ihr klar machen wollen, dass sie nicht ihre Sachen nehmen und gehen dürfe Urk. 5/4 S. 9). Ganz allge- mein habe er ihr mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht, wenn sie nicht mache, was er wolle (Urk. 5/4 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2015 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr mehrfach ge- droht: Schau ich werde Dir weh tun. Im Augenblick, als sie auf dem Bett gewesen seien habe er ihr konkret gedroht, indem er gesagt habe, dass er ihr die Faust ins Gesicht schlagen werde (Prot. I S. 77). Sie wäre glücklich gewesen - so die Pri- vatklägerin fortfahrend -, wenn sie der Beschuldigte hätte gehen lassen. Am An- fang habe sie gehofft, dass der Beschuldigte sich beruhigen würde. Mit der Zeit habe sie das Zimmer nur noch verlassen wollen (Prot. I S. 80). Auf die Frage, weshalb sie das Hotelzimmer nicht verlassen habe, als der Beschuldigte gegan- gen sei, um Präservative zu besorgen, erwiderte die Privatklägerin, dass sie da- von ausgegangen sei, dass die Zimmertüre verschlossen gewesen sei, da der
- 43 - Beschuldigte die Zimmerkarte mitgenommen habe (Prot. I S. 83). Alsdann sei der Beschuldigte schnell zurückgekommen und sie habe auch nicht gewusst, ob er wirklich gegangen sei oder vor der Türe warte, um bei einem Fluchtversuch sofort zu intervenieren (Prot. I S. 84). Aus diesen zusammengefassten Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin Drohungen beschreibt, welche im Zusammenhang mit dem Verlassen des Zimmers stehen. Insoweit erweist sich die Einwendung der Verteidigung, wonach das Androhen von Faustschlägen bereits Bestandteil der Anklageziffern 3 und 4 sei, als unbegründet (vgl. Urk. 97 S. 17). Des weiteren unterstützen die Videoaufnahmen auch in diesem Anklagepunkt lediglich die Be- wertung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten und liefern kei- nen eigenständigen Beweis für die Geschehnisse. So zog die Vorinstanz aus den Videos den Schluss, dass es vorkam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin daran hinderte, das Zimmer zu verlassen, es aber auch Situationen gab, in wel- chen der Beschuldigte wollte, dass die Privatklägerin das Zimmer verliess. Letzte- res sei zeitlich später einzuordnen als die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 5 (vgl. Urk. 71 S. 77). Diese abschliessende Feststellung wurde von der Verteidi- gung als willkürlich gerügt (Urk. 97 S. 17). Tatsächlich lassen sich die Video- aufnahmen zeitlich nicht punktgenau einordnen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Videos aufzeigen, dass der Beschuldigte das Geschehen be- stimmte und sich die Videoaufnahmen - wie eingangs erwähnt - mit den Aus- sagen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen. 7.2. Der Beschuldigte begnügte sich im Wesentlichen damit, den Anklagevorwurf in Abrede zu stellen. Es fällt auch hier die Tendenz des Beschuldigten auf, Ereig- nisse zu bagatellisieren sowie von sich abzulenken, was Indizien sind, die auf ei- ne Falschaussage hindeuten. So führte er, nachdem er mit dem konkreten Ankla- gevorwurf konfrontiert worden war, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 aus, er habe während dem Streit die Türe geöffnet und sei hinausgegangen. Dort sei ein pakistanischer Herr vom Hotel ... gewesen. Später habe er auch die Türe zum Zimmer offengelassen, damit man habe hören kön- nen, was sich da abgespielt habe. Er habe in jenem Moment befürchtet, dass die Privatklägerin schreie "Hilfe, Hilfe, er vergewaltigt mich". Weiter gab der Beschul- digte an, er habe das Ganze aufgenommen, aber er habe keine Drohung erken-
- 44 - nen können (Urk. 5/8 S. 11). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, die Privatklägerin habe nie von ihm weggehen und das Hotel verlassen wollen. Sie hätten dann ganz ruhig beschlos- sen, das Hotel zu verlassen. Er - der Beschuldigte - habe Anlass gehabt zu glau- ben, dass es der Privatklägerin gefallen habe, wo sie gewesen sei. Die Privatklä- gerin sei glücklich gewesen, mit ihm auszugehen (Prot. I S. 56). Angesichts dieser Angaben erscheint es schleierhaft und unerfindlich, weshalb der Beschuldigte be- fürchtet haben soll, die Privatklägerin könnte wegen einer angeblichen Vergewal- tigung um Hilfe schreien. Bemerkenswert ist immerhin, dass diese angebliche Be- fürchtung des Beschuldigten wohl kaum einen Sinn machen würde, wenn alles so friedlich und im Einverständnis der Beiden abgelaufen wäre, wie was das der Be- schuldigte darzustellen versucht. 7.3. Mit der Vorinstanz ist auch bezüglich dieses Sachverhaltsteils auf die Aussa- gen der Privatklägerin abzustellen (vgl. Urk. 71 S. 78). Damit erweist sich abwei- chend von der Anklageschrift, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschul- digte auch mit Würgen gedroht hat und dass das Hotelzimmer verschlossen war. 7.4. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 5 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und zu überneh- men. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 71 S. 78 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit in Anklageziffer 5 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mehrfache Tätlichkeiten (Anklageziffer 3. / 1. Absatz)
8. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf betreffend die Tätlichkeiten (Anklagezif- fer 3. / 1. Absatz) zutreffend zusammengefasst (Urk. 71 S. 44). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.1. Der Beschuldigte hat den unter der Anklageziffer 3. / 1. Absatz eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er sei gegenüber
- 45 - der Privatklägerin nie gewalttätig geworden. Er habe sie niemals am Hals ge- packt. Auch geohrfeigt habe er die Privatklägerin nie. Er habe die Privatklägerin lediglich ein Mal an den Armen gepackt, als sie ihn geschlagen habe (Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/8 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Version, wonach er gegenüber der Privatklägerin nie aggressiv gewesen sei und Gewalt angewendet habe. Er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder bedroht oder ihr Schaden zugefügt (Prot. I S. 32 und S. 37). 8.2. Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Sachverhaltserstellung zusammenge- fasst ausgeführt, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert und im Kern gleichlautend seien. Sie habe die einzelnen Sequenzen, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, nachvollziehbar und lebensnah ge- schildert. Die Privatklägerin habe sich auch eingehend daran erinnern können, welche Aussagen den Beschuldigten zur Vornahme dieser Handlungen veran- lasst und wie sich diese zugetragen hätten. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Würgevorgang anlässlich der polizeilichen Einvernahme etwas überzeichnet dargestellt habe, indem sie angegeben habe, dass sie während des mehrminü- tigen Würgevorgangs keine Luft mehr bekommen habe und gehofft habe, dass sie ohnmächtig werden würde und dass dazu nicht mehr viel gefehlt habe, lasse den Vorfall als solchen nicht als konstruiert erscheinen. Die Privatklägerin habe ihre Aussage aber objektiviert. Sie habe selbst geltend gemacht, das sie sich durch Bewegung des Körpers haben lösen können. Anlässlich der Hauptverhand- lung habe die Privatklägerin das Würgen als ziemlich stark, aber als nur kurz an- dauernd bezeichnet. Als stimmig würden sich sodann auch die Aussagen der Pri- vatklägerin im Bezug auf die Ohrfeigen erweisen. Zwar habe sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung nur an einen Vorfall erinnern können, wo- hingegen sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch angegeben habe, drei mal heftig vom Beschuldigten geohrfeigt worden zu sein. Eine solche Erinne- rungslücke lasse sich aber durch den Zeitablauf zwischen den beiden Einver- nahmen zwanglos erklären (Urk. 71 S. 48 f.). Die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ohrfeigen und dem Würgen seien zwar konstant. Der Beschuldigte habe die entsprechenden Handlungen stets negiert. Auffallend sei jedoch seine Erklärung, wonach die Backen der Privatklägerin aufgrund von Akne
- 46 - immer rot seien bzw. die Privatklägerin immer Rötungen an den Wangen aufwei- se. Dies sei angesichts der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens betreffend die körperliche Untersuchung der Universität Zürich vom 18. Februar 2014 (Urk. 10/8) aber als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gemäss dem Gutachten stammten die Rötungen von einer geringgradigen stumpfen Gewalteinwirkung (Urk. 71 S. 50). Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin nicht massgebend er- schüttern (Urk. 71 S. 51). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen. 8.3. Die Ausführungen der Privatklägerin stimmen sodann mit dem Verletzungs- bild überein, welche sowohl durch den Austrittsbericht des Bezirksspitals I._____ vom 5. Februar 2014 (Urk. 10/2), als auch durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (IRM), vom
18. Februar 2014 (Urk. 10/2) dokumentiert sind. Dem Gutachten des IRM sind verschiedene Hautrötungen am rechten und linken Mundwinkel sowie an der Halsaussenseite rechts zu entnehmen, welche gemäss Gutachten infolge einer geringgradigen stumpfen Gewalt entstanden sind (Urk. 10/2 S. 3). Aus dem Aus- trittsbericht des Bezirksspitals I._____ ergibt sich sodann, dass am vorderen Hals eine leichte Rötung bestand. Das Gutachten bzw. der Austrittsbericht sind ein In- diz dafür, dass bei der Privatklägerin eine stumpfe Gewalteinwirkung auf den Mund und den Hals stattgefunden hat. Diese Ergebnisse widersprechen damit den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Rötungen im Gesicht der Privat- klägerin auf Akne zurückzuführen seien. 8.4. Zutreffend hat die Vorinstanz überdies auf die Auffälligkeit der Aussage des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Aussage hingewiesen, wonach "allfällige Flecken" dadurch zu erklären seien, dass er die Privatklägerin "delikat" angefasst habe (Urk. 5/8 S. 7). Der Beschuldigte bestreite - so die Vorinstanz - jegliche Gewalteinwirkung, mache aber bereits vorsorglich geltend, dass mögliche Anzeichen auf das "delikate" Anfassen zurückzuführen seien. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als Schutzbehauptung taxiert (Urk. 71 S. 50). Sodann hat der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben nur an
- 47 - den Armen gepackt, nachdem sie ihn geschlagen habe. Er habe sie aber nie am Hals gepackt, ansonsten es ja auch ein Zeichen davon gäbe (Urk. 5/8 S. 7). Und schliesslich hat der Beschuldigte erklärt, er habe die Privatklägerin nur im Gesicht gestreichelt (Urk. 5/3 S. 4). Auch dieser Teil des Anklagesachverhalts ist rechts- genügend erstellt. 8.5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Auf die entsprechenden Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 52 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzu- folge ist der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Versuchte Vergewaltigung (Anklageziffer 4./1. Absatz)
9. Im Rahmen der Erwägungen zum Prozessualen wurde bereits erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift betreffend diesen Anklagevorwurf an- lässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 er- gänzte. Die Ergänzung der Anklageschrift ist vorne unter Ziff. III. 1.17 wiederge- geben, weshalb unter Verweis darauf an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung des Inhalts zu verzichten ist. 9.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 4./1. Absatz eingeklagten Sach- verhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er gab zwar - nachdem er anfäng- lich jeglichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin verneint hatte (Urk. 5/2 S. 1) - zu, dass er mit der Privatklägerin einvernehmlich Oralsex gehabt habe (Urk. 5/3 S. 2). Er habe die Privatklägerin aber weder angefasst noch vergewaltigt (Urk. 5/8 S. 10). Vor Vorinstanz verneinte der Beschuldigte ebenfalls, Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt bzw. dazu einen Versuch unter- nommen zu haben. Die Privatklägerin habe zwar gesagt, dass sie Geschlechts- verkehr ohne Präservativ haben wolle. Er habe dies jedoch nicht gemacht, da es dafür noch viel zu früh gewesen sei; sie hätten sich gerade erst kennengelernt (Prot. S. 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 hielt der Beschuldigte an seiner Version fest. Er verneinte (erneut) jeglichen Versuch zum
- 48 - Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin, räumte aber ein, mit ihr einvernehmlich Oralverkehr im Hotelzimmer gehabt zu haben (Urk. 96 S. 20 und S. 31). 9.2. Die Vorinstanz gelangte nach einlässlicher Würdigung sämtlicher Aussagen der Beteiligten zum Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte versucht habe, die Privatklägerin zu vergewaltigen. Das Bezirksgericht hat in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin seien detailliert und im Kern konstant. Der materielle Gehalt ihrer Aussagen ergebe ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und plausibles Ge- samtbild (Urk. 71 S. 61 f.). Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten als über weite Strecken widersprüchlich, in keiner Weise nachvollziehbar und da- mit als unglaubhaft zu qualifizieren. Widersprüchlich seien insbesondere seine Ausführungen in Bezug auf einen möglichen, sich anbahnenden Geschlechtsver- kehr (Urk. 71 S. 62 f.). 9.3. Die Vorinstanz bewertete die Aussagen der Privatklägerin betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungsversuch als in sich schlüssig bzw. stimmig, plausibel und im relevanten Kerngeschehen konstant. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 71 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch nach Berücksich- tigung der Angaben der Privatklägerin, welche sie anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2017 machte, ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auszugehen. Dies zeigt die nachfolgende Würdi- gung, wobei vorab die relevanten Aussagen aufzuführen sind. 9.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014, also unmittel- bar nach dem Vorgefallenen, führte die Privatklägerin zum Geschehen nach der vom Beschuldigten erzwungenen Dusche aus, sie habe sich anziehen wollen. Er habe gesagt, er wolle mit ihr Liebe machen. Auch zuvor habe er gesagt, er wolle sie komplett vögeln. Bereits auf der Fahrt nach Zürich habe er dies gesagt. Da- mals aber aus Spass, aber im Bett mit dem Handtuch habe er es ernst gemeint. Er habe sich dann an ihr gerieben und habe versucht, den Penis einzuführen. Sie habe auf dem Rücken gelegen und er habe sich auf sie gelegt und sie umgedreht. Dies habe er mehrmals gemacht (Urk. 5/1 S. 3 Antworten 16, 18 und 20). Später in der Einvernahme gab die Privatklägerin auf die Frage, weshalb sie den Be-
- 49 - schuldigten oral befriedigt habe zu Protokoll, sie habe gehofft, dass er sie dann in Ruhe lasse. Es seien schon 2 ½ Stunden gewesen, als er versucht habe sie zu vögeln und den Penis einzuführen (Urk. 5/1 S. 9 Antwort 60). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 führte die Privatkläge- rin zum Geschehen nach der Dusche aus, sie sei ganz aufgelöst, wie paralysiert gewesen. Sie habe sich aufs Bett gesetzt und sie habe begonnen sich anzuzie- hen. Ihr sei es ums Weinen gewesen, was sie ihm nicht habe zeigen wollen. Sie habe sich dann gegen die Wand gedreht und eine Zigarette gewickelt. Während- dessen habe er begonnen zu filmen. Er habe gesagt, er habe sie mit dem Video in die Scheisse geritten, weil so alle sehen könnten wie sie weine. Alle könnten sehen, dass sie mit ihm da gewesen sei und sie eine Schlampe sei. Nach dem Video habe er ständig gefragt, weshalb sie nicht mit ihm ins Bett wolle. Nach dem Video habe er sie gepackt und aufs Bett gezogen. Er habe sie praktisch in den Oralsex hineingezogen. Sie wisse, dass er ihr die Kleider zerrissen habe. Er habe praktisch versucht, sie zu vergewaltigen, aber er sei nicht hineingegangen. Er habe sich aufgeregt, weil sie keinen Sex mit ihm habe haben wollen (Urk. 5/4 S. 8-9). Später in der Einvernahme gab die Privatklägerin an, es sei richtig, dass er nach dem Duschen versucht habe auf dem Bett liegend in sie einzudringen. Vergewaltigungsversuche habe es mehr als einmal gegeben. Er habe acht Mal versucht, ihr die Kleider auszuziehen (Urk. 5/4 S. 13). Weiter führte die Privat- klägerin bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, was sie gemacht habe, als er versucht habe, mit dem Penis einzudringen aus, sie habe versucht wegzugehen, aber er habe sie festgehalten. Dies mit Kraft. Es sei ihm nicht gelungen in sie ein- zudringen. Sie sei es nicht gewohnt, die Beine einfach breit zu machen. Er habe ihr mit Faustschlägen gedroht und sie geohrfeigt (Urk. 5/4 S. 15). Anlässlich ihrer Befragung vor Erstinstanz vom 5. Februar 2016, führte die Privatklägerin aus, als sie auf dem Bett gewesen sei, habe er immer wieder versucht, ihr die Kleider auszuziehen, während er einen Monolog geführt habe. Sie habe versucht, die Kleider wieder anzuziehen, aber er habe die Kleider auf alle Fälle wieder aus- gezogen. Dann habe es einen Moment gegeben, als der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis einzuführen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Nach einer Weile sei er deswegen noch aufgeregter geworden. Sie erinnere sich, dass sie
- 50 - unten gewesen sei. Er habe sie mit Kraft, mit Gewalt auf sich genommen. Er habe sie dauernd wieder ausgezogen. Ob sie nach der Dusche nackt geblieben sei, wisse sie nicht mehr (Prot. I S. 71). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe auf ihr gelegen und habe versucht, den Penis vaginal ein- zuführen. Das sei ihm nicht gelungen. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, logischerweise habe sie Widerstand geleistet. Sie sei logischerweise steif gewesen. Er habe ihr gedroht weh zu tun. Wenn er ver- sucht habe, sie zu öffnen, sei sie geschlossen geblieben. Er habe gewusst, dass sie nicht wolle, sie habe sich geweigert. Sie wisse nicht, welche Worte sie in je- nem Augenblick gesagt habe, sie sei traumatisiert gewesen (Prot. I S. 72 f.). Schliesslich gab die Privatklägerin anlässlich der Fortsetzung der Berufungsver- handlung am 25. Oktober 2017 zu Protokoll, beim ganzen Ablauf habe sie immer gehofft, dass er wieder normal werde. Er habe sie zwingen wollen Geschlechts- verkehr mit ihm zu haben. Sie habe das nicht gewollt. Er habe sie für die Dusche ausgezogen und nach der Dusche… da wisse sie jetzt nicht mehr, ob er sie in das Tuch gehüllt habe. Jedenfalls habe er Sex mit ihr haben wollen und sie habe nicht gewollt. Das habe ihn wütend gemacht und er habe das nicht akzeptieren wollen (Urk. 135 S. 5 f.). Die Frage, ob es zutreffend sei, dass sie - die Privatklägerin - nach dem Duschen mit dem Beschuldigten auf dem Bett gelegen habe und dieser mehrmals versucht habe, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, bejahte die Privatklägerin (Urk. 136 S. 16). Auf die weitere Nachfrage, wie es dazu ge- kommen sei, erwiderte die Privatklägerin, er habe sie mit Gewalt genommen. Es sei ihm nicht gelungen in sie einzudringen. Er habe sie herumgedrückt im Bett und er habe sie dann nach unten gedrückt und sie habe gemerkt, dass er den Oralsex gewollt habe. Sie habe gedacht, dass es nun vielleicht ratsam sei, dass sie das mache, so dass er sie nachher in Ruhe lasse. Er sei dann aber immer noch wütend gewesen und habe nochmals versucht, in sie einzudringen. Für sie sei das ein Albtraum gewesen (Urk. 135 S. 16). 9.5. Die Privatklägerin hat anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung lebensnah, nachvollziehbar und somit glaubhaft vermittelt, dass sie sich im Rah- men der Geschehnisse unter Ziffer 4 der Anklage in einer ausweglosen Situation befand. Sie hat eindrücklich geschildert, dass ihre Widerstandskraft aufgrund der
- 51 - vom Beschuldigten erzwungenen gemeinsamen Dusche angeschlagen war, zu- mal sie das Verhalten des Beschuldigten stark verunsicherte bzw. verstörte. Ins- besondere schilderte sie, der Beschuldigte sei im Hotelzimmer wie ein "um- gedrehter Handschuh" und wütend gewesen, sie habe es mit der Angst zu tun bekommen. Betreffend die Zeit nach der Dusche führte sie aus, sie habe immer gehofft, dass er wieder normal werde. Sie sei aufgelöst und paralysiert gewesen. Dass der Beschuldigte, entsprechend der Wahrnehmung der Privatklägerin, tat- sächlich sexuelle Absichten hatte, belegen die Videosequenzen, welche bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnte und worauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 63 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft, wonach der Beschuldigte mit ihr Ge- schlechtsverkehr haben wollte und sich aufgeregt hatte, als sie nicht wollte. Dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung liegt somit die Ausgangslage zugrunde, wonach feststeht, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr haben wollte, diese den Geschlechtsverkehr ablehnte, wobei sie durch die unmittelbar vorangegangene Dusche mit dem Beschuldigten bereits verängstigt war. Zum Tatvorwurf sagte die Privatklägerin im Kern ihrer Aussagen durchge- hend aus, der Beschuldigte habe versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm nicht gelungen sei. Konstant erwähnte die Privatklägerin weiter, der Be- schuldigte habe sie dazu gegen ihren Willen ausgezogen. Auch führte sie anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie nicht habe weg- gehen können, zumal der Beschuldigte sie mit Kraft festgehalten habe. Bei der Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, er habe sie mit Kraft auf sich genommen und schliesslich gab sie anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mit Gewalt genommen und er habe sie im Bett herumgedrückt. Unzweifelhaft steht somit fest, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zwang, sich aufs Bett zu legen. Die Privatklägerin hatte keine Mög- lichkeit, sich dem Zwang zu entziehen, zumal sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war und dieser seine Kraft gegen die Privatklägerin einsetzte. Weiter beschrieb die Privatklägerin, dass der Beschuldigte versucht hatte sie zu öffnen, ihm dies aber nicht gelungen war, weil sie sich steif gemacht und sich abgedreht hatte. Mit dem Versteifen des Körpers leistete die Privatklägerin Widerstand, wel-
- 52 - chen der Beschuldigte erfolglos zu überwinden versuchte. Auch diese Darstellung schilderte die Privatklägerin konstant und nicht zuletzt anlässlich der Berufungs- verhandlung auch sehr authentisch. Entsprechend ist von der Glaubhaftigkeit ih- rer diesbezüglichen Angaben auszugehen. Ebenfalls glaubhaft dargestellt hat die Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten durch die Filmaufnahmen weiter unter Druck gesetzt worden war, was letztlich auch vom Beschuldigten selber be- stätigt wurde (Urk. 96 S. 22). Ebenso ist die Darstellung der Privatklägerin glaub- haft, wonach ihr der Beschuldigte Ohrfeigen in Aussicht stellte bzw. ihr generell drohte, weh zu tun. Weiter gab die Privatklägerin für den ganzen Ablauf an, sie habe keine Bewegung machen können. Bei jeder Bewegung sei er sofort zur Stel- le gewesen, um sie abzublocken. Er sei aggressiv gewesen und sie habe Angst gehabt (Urk. 135 S. 6). Gestützt auf diese Angaben der Privatklägerin ist erstellt, dass die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten keine andere Möglich- keit sah, als sich dem Willen des Beschuldigten zu beugen. 9.6. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, gibt der Umstand, dass die Privat- klägerin - abweichend von der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014 - in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 (Urk. 5/4) von sich aus mehrere im einzelnen jedoch unbestimmte Szenen des Aus- und Anzie- hens, an welche sie sich noch erinnern konnte und welche sie in diesem Zusam- menhang auch als Vergewaltigungsversuche bezeichnete, kein Anlass zu Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Vorinstanz führte einleuchtend aus, dass die polizeiliche Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall und da- mit noch unter dem Einfluss der Tat stattgefunden habe und die Privatklägerin an- lässlich dieser Einvernahme die Geschehnisse so erzählt habe, wie es ihr in den Sinn gekommen sei und nicht chronologisch (Urk. 71 S. 61). Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin den Vorfall auf ent- sprechende Nachfrage auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt und ihre Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat (Urk. 71 S. 61). Ebenso hat die Privatklägerin anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung den Geschehensablauf im Kern erneut bestätigt (Urk. 135 S. 4 f. und S. 16). Anzumerken ist hiezu ergänzend, dass gespeicherte Erinnerungen ver- blassen und vergessen werden. Insoweit ist auch erklärbar, dass die Privatkläge-
- 53 - rin die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht stets zu reproduzieren vermoch- te. Dem menschlichen Gedächtnis ist es unmöglich, sämtliche gespeicherten In- formationen in jedem beliebigen Moment, sozusagen "auf Knopfdruck", abzuru- fen. Dadurch liegt es auf der Hand, dass Aussagen im Laufe der Zeit bei multipler Wiedergabe variieren bzw. sich abschwächen. Eine durchgehende Konstanz, ge- rade über einen längeren Zeitraum hinweg und insbesondere unter Berücksichti- gung, dass die Privatklägerin über Stunden einer Angstsituation ausgesetzt war, ist daher kaum zu erwarten. Das entsprechende Aussageverhalten der Privat- klägerin ist daher vereinbar mit der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. 9.7. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten zum Anklage- vorwurf der versuchten Vergewaltigung nicht zu überzeugen. Sie sind weitschwei- fig, ausweichend und - mit der Vorinstanz - widersprüchlich. Insbesondere mit Be- zug auf einen möglichen, sich anbahnenden Geschlechtsverkehr hat der Be- schuldigte mit seinen Aussagen eine regelrechten Slalomlauf vollführt. So gab er in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 einmal zu Protokoll, die Pri- vatklägerin habe in der fraglichen Nacht noch mehr als einen Blowjob machen wollen. Er habe aber nicht versucht, mit ihr zu schlafen (Urk. 5/2 S. 3 und 4). Ein anderes Mal erklärte er auf die konkrete Frage, ob er in die Privatklägerin einge- drungen sei, folgendes: "Nein, Ich bin nur mit der flachen Hand über die Vagina gegangen. Sie wollte nicht mehr." (Urk. 5/2 S. 5). In der Hafteinvernahme vom
4. Februar 2014 führte er demgegenüber aus, sie hätten vorgehabt, miteinander Sex zu haben (Urk. 5/3 S. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urk. 5/2 S. 5, wo der Beschuldigte auf die Frage, ob er Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, sagt "Nein, nur Oralverkehr"). In der Nähe des Hotels habe er zusätzlich die Kon- dome gekauft, da sie vorgehabt hätten, Sex zu haben (Urk. 5/3 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 widersprach er sich er- neut, indem er nunmehr erklärte, es sei keinesfalls so gewesen, dass er mit der Privatklägerin habe Liebe machen wollen (Urk. 5/8 S. 3). In derselben Einver- nahme hielt er dann später aber dafür, dass es doch logisch sei, dass die Privat- klägerin und er in diesem Hotel Liebe gemacht hätten. Das sei auch der Grund, weshalb er sie in dieses Hotel gebracht habe. Wenn er - der Beschuldigte - ge- dacht hätte, dass er nicht in die Privatklägerin eindringen könne, dann hätte er sie
- 54 - nicht nach Zürich gebracht (Urk. 5/8 S. 9). Er habe nicht in die Privatklägerin ein- dringen können, weil er kein Kondom gehabt habe. Er sei extra Kondome kaufen gegangen, weil er sich keine Krankheit habe einfangen wollen (Urk. 5/8 S. 9). Alsdann machte er geltend, auch wenn die Privatklägerin gesagt hätte, dass sie gesund sei, wäre er ohne Kondom nicht in sie eingedrungen (Urk. 5/8 S. 10). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2015 gab der Beschul- digte an, er habe zwar mit der Privatklägerin Liebe machen wollen, aber nicht in sie eindringen wollen (Prot. I S. 30). Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie Se- xualverkehr ohne Präservativ haben wolle. Sie hätten dies aber nicht gemacht, dafür sei es viel zu früh gewesen. Auf die konkrete Nachfrage, ob es zu früh ge- wesen sei, weil er noch kein Präservativ zur Hand gehabt habe, erwiderte der Be- schuldigte: "Was ich damit meinte, ist, dass es zu früh war, weil wir uns gerade erst kennengelernt hatten." (Prot. I S. 38). Diese Aussage lässt sich nun aber mit dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin und er am Abend, als er ihr eine Tätowierung gemacht habe, Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/8 S. 7 und S. 15, Prot. I S. 22), nicht in Einklang bringen. Zudem lässt es aufhorchen, wenn der Beschuldigte ausführt, er sei extra Kondo- me kaufen gegangen, weil er sich keine Krankheiten habe einfangen wollen und dann aber offenbar Oralverkehr ohne irgendwelchen Schutz macht. 9.8. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 (Urk. 96) erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er in der ersten polizeilichen Einvernah- me zwei Mal abgestritten habe, mit der Privatklägerin im Hotelzimmer sexuellen Kontakt gehabt zu haben, er habe gedacht Sex sei gleich Penetration. Nach etwa drei, vier oder fünf Minuten habe er dann eingeräumt - da er nichts zu verstecken gehabt habe -, dass er mit der Privatklägerin Oralsex gehabt habe (Urk. 96 S. 19). Dies ist zwar zutreffend, lässt sich aber nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass der Beschuldigte nicht nur sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin entschie- den verneinte, sondern damals vielmehr ergänzend ausführte, die Privatklägerin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich oral befriedigt, im Hotel aber nicht (vgl. Urk. 5/2 S. 3). Zudem erklärte er zunächst von sich aus, es sei nur während des gemeinsamen Duschens mit der Privatklägerin zu einer körperlichen Berüh- rung gekommen (Urk. 96 S. 20). Auf Nachfrage korrigierte er dann seine Ausfüh-
- 55 - rungen und gab zu Protokoll, es sei auch beim Oralverkehr zu einer Berührung gekommen (Urk. 96 S. 33). 9.9. Die widersprüchlichen Beispiele in den Aussagen des Beschuldigten lassen sich vermehren, weshalb seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. 9.10. Des weiteren erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zudem als teil- weise beschönigend und verharmlosend. So machte er unter anderem geltend, er habe andere Frauen und habe es nicht nötig, mit der Privatklägerin zusammen zu sein (Urk. 5/2 S. 3), er habe sie nur im Gesicht gestreichelt; sie leide an Akne, weshalb ihr Gesicht ein wenig rot gewesen sei (Urk. 5/3 S. 4), er habe sie aus Versehen auch gekratzt (Urk. 5/3 S. 4), mit Frauen sei er wie ein Engel gewesen (Urk. 5/3 S. 6), seine Kraft liege in seiner "Delikatesse" und in seiner Art zu reden (Urk. 5/8 S. 5), er habe die Privatklägerin "delikat" angefasst, sei aber nie gewalt- tätig zu ihr geworden (Urk. 5/8 S. 7), er könne nicht einmal eine Ameise töten, er könne einen Mann ohrfeigen, aber sicherlich keine Frau (Prot. I S. 32), als er der Privatklägerin die Kleider ausgezogen habe, habe sie sich glücklich gezeigt und habe verstanden, dass er ein guter Mensch sei (Prot. I S. 34). 9.11. Entsprechend der Vorinstanz ist somit auch im Berufungsverfahren das Fa- zit zu treffen, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Ereignisse in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2014 wie von ihr geschildert zugetragen haben. Durch ihre Angaben kann der ergänzte Anklagesachverhalt somit als erstellt gelten. Nicht schlüssig kann festgestellt werden, ob der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen dieses Anklagevorwurfs ausdrücklich verbot das Zimmer zu verlassen und inwiefern die vorangegangene Druckausübung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin androhte, sie mitsamt dem Gepäck auf die Strasse zu werfen, unter diesem Sachverhaltsteil Wirkung entfaltete. Unter Beachtung dieser Ausnahmen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung vom ergänzten Anklagesachverhalt auszuge- hen.
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10. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient wie der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nöti- gungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nöti- gungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3 mit Hinweisen). Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Einer körperlichen Misshandlung bedarf es hiezu allerdings nicht. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundes- gericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf das Op- fer gelegt hatte (Urteil 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3). Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse weder möglich noch zumutbar war, sich der Einwirkung zu widersetzen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor den ihm bei einer Widersetzung drohenden Verletzungsrisiken als ver- ständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort hilflos aus- geliefert ist (Urteil 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Wie das Bundes- gericht für die Tatbestandsvariante des psychischen Unterdrucksetzens festgehal- ten hat, muss sein Nachgeben unter den konkreten Umständen als verständlich
- 57 - erscheinen (BGE 126 IV 124 E. 3c i.f. mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und kör- perlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstat- bestände sein kann. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine se- xuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbe- sondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 10.1. Im Berufungsverfahren wandte sich die amtliche Verteidigung gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Sie führte dazu aus, die Äusserung der Vorinstanz, wonach die ihres Erachtens vollzogenen Nötigungshandlungen zumindest zusammen betrachtet eine Intensität aufwiesen, welche geeignet war, den Widerstand der Privatklägerin zu brechen, sei für sich bereits befremdlich, da Art. 190 StGB oder auch Art. 189 StGB keine Auswahlkataloge seien, aus denen nach Belieben passende Stücke herausgegriffen werden könnten, bis man auf die gewünschte Intensität oder überhaupt eine Einwirkungshandlung auf die Privat- klägerin schliessen könne. Die Vorinstanz verkenne auch klar, dass insbesondere das Nötigungsmittel des psychisch unter Druck Setzens vier kumulative Elemente voraussetze, wobei eines das Fehlen von Gewalt als Nötigungsmittel sei. Ent- sprechend falle das Nötigungsmittel unter Druck setzen bereits aus rechtlichen Gründen ausser Betracht, da die Vorinstanz das Nötigungsmittel der Gewalt als gegeben erachtet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auch den subjektiven Tatbestand bejaht. Die Vorinstanz habe übersehen, dass im "Draufle-
- 58 - gen" an und für sich nicht bereits der Wille zur Vergewaltigung erkannt werden könne, zumal keine sexuellen Handlungen vorausgegangen seien (Urk. 97 S. 11 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung anlässlich der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung aus, das Nötigungsmittel des psychischen Drucks sei klar subsidiär zu den anderen Elementen Gewalt und Drohung, was bedeute, dass keines der letzteren gegeben sein dürfe. Der psychische Druck müsse derart stark sein, dass man sich diesem beuge. Es gebe nun diesbezüglich eine Vermischung. Das Wort Gewalt sei in der alten Anklage drin und komme auch in den Aussagen der Pri- vatklägerin immer mal wieder vor. Drohung als Nötigungsmittel sei in der korrigier- ten Anklage drin und auch unter psychischen Druck setzen. Eine Kombination der Nötigungsmittel sei indessen nicht zulässig. Zur Frage, inwiefern man einem Op- fer von sexueller Gewalt eine Widerstandsfähigkeit aufbürden muss, damit der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt werden könne, genüge der Hinweis, es sei ein Mann und er sei stärker gewesen sicher nicht, da dies nahezu bei jeder Mann- Frau-Konstellation der Fall sei. Es brauche sicher mehr. Die Widersetzlichkeit des Opfers müsse gegeben sein und diese müsse sich manifestieren. Fakt sei jedoch, dass die Privatklägerin ihren Widerspruch nach Aussen nicht bekannt gegeben habe (Prot. II S. 25 f.). 10.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des objektiven Tatbestands an (Urk. 71 S. 69 ff.), dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen gepackt und sich auf sie gelegt habe, wobei er sie fixiert habe. Dies wird im (ergänzten) Ankla- gesachverhalt nicht umschrieben. Im vorliegenden Fall hat die Würdigung des der Privatklägerin zumutbaren Widerstands gegen den Geschlechtsverkehr im Ge- samtkontext unter Berücksichtigung der kompletten Tatumstände zu erfolgen, mithin vor dem Hintergrund des am gleichen Ort unmittelbar vorangegangenen, als Nötigung und Tätlichkeiten zu qualifizierenden Geschehens. Als der Beschul- digte sich anschickte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, war die Privatkläge- rin insbesondere aufgrund der vorangegangenen, erfolglos abgewehrten und ihr abgenötigten Handlungen, ihrer körperlichen und psychischen Unterlegenheit, ih- rer beklemmenden Situation in einem ihr unbekannten Hotelzimmer zu erneuter aktiver Gegenwehr nicht mehr im Stande und befand sich in einer ausweglosen Lage. Für die rechtliche Beurteilung relevant ist, dass sich das Geschehen spät
- 59 - nachts in einem Hotelzimmer in einer fremden Stadt abgespielt hat, in welchem Zimmer sich ausser den beiden Beteiligten niemand befand. Als eigentliche An- wendung von Gewalt, die darauf gerichtet war, den Widerstand der Privatklägerin zu brechen, erscheint hier, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nachdem sie aufgrund des vorangehenden Geschehensablaufs bereits verängstigt war und nicht mehr über eine volle Widerstandskraft verfügte, gegen ihren Willen auszog und sie unter Kraftanwendung aufs Bett zwang, womit er seine physische Überle- genheit ausnutzte und den Widerstand der Privatklägerin endgültig brach, was dazu führte, dass es ihr unmöglich war, sich über das Abdrehen und Starrhalten des Körpers hinausgehend zu wehren. Die Verteidigung brachte vor, dass nahezu bei jeder Mann-Frau Konstellation ein physisches Ungleichgewicht bestehe und daraus nichts abzuleiten sei. Vorliegend hat der Beschuldigte seine Überlegenheit durch den Krafteinsatz aber ausgespielt, weshalb die Argumentation der Verteidi- gung diesbezüglich nicht nachvollziehbar ist. Angesichts ihrer gewaltdeliktischen Natur waren die Handlungen des Beschuldigten zudem unzweifelhaft geeignet, bei der Privatklägerin einen ausserordentlichen psychischen Druck zu erzeugen. Diesen Druck hat der Beschuldigte nicht nur geschaffen, sondern im Rahmen ei- nes Handlungsablaufs während Stunden geschickt aufrechterhalten, nicht zuletzt auch durch die Androhung von Schlägen und der Ansage, er werde das Film- material herumzeigen. Insgesamt befand sich die Privatklägerin somit - wie er- wähnt - in einer ausweglosen Lage, die sie vollständig lähmte. Aus diesen Aus- führungen geht hervor, dass die Einwirkung des Vorgehens des Beschuldigten auf die Privatklägerin zwar mehrschichtig war, aber es sich letztlich um einen ein- zigen Handlungsablauf handelte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach eine unzulässige Kombination von Nötigungsmitteln bzw. eine Gesamtheit von Einzel- handlungen vorliege, welche nur zusammen die Intensität aufwiesen, welche die Widerstandsunfähigkeit herbeiführten, ist somit nicht zutreffend. 10.3. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die von der Geschädigten klar geäusserte und ausgedrückte Zurückweisung, sie wolle mit ihm - dem Be- schuldigten - den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen, aber auch der Umstand, dass sie sich in der Folge völlig passiv verhalten habe (steif stellen, Beine nicht öffnen) zeigten, dass dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass die
- 60 - Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. In- dem der Beschuldigte sich gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Pri- vatklägerin unter Brechung ihres Widerstandes bewusst durchgesetzt habe, habe er vorsätzlich gehandelt. Die Tatbestandsverwirklichung sei nur gescheitert, weil sich die Privatklägerin dagegen gewehrt habe. Die Schwelle zum Versuch habe der Beschuldigte bereits bei der Gewaltanwendung überschritten. Den vorinstanz- lichen Erwägungen ist beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 71 f.). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Privatklägerin bereits ab dem Eintreffen im Hotelzimmer jegliche Intimitäten ablehnte. So wollte sie das Badezimmer nicht benützen, sagte dem Beschuldigten, dass sie nicht mit ihm du- schen wollte, war nach der Dusche derart verängstigt, dass sie weinen musste, was der Beschuldigte filmte und ihm somit nicht entgangen sein kann. Auch im weiteren Ablauf verhielt sich die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten klar ablehnend. Der Beschuldigte musste gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Kraft einsetzen, um die Privatklägerin überhaupt aufs Bett zu bekommen. Schliesslich verunmöglichte sie dem Beschuldigten das Eindringen in sie, indem sie sich steif stellte und die Beine nicht öffnete, was dem Beschuldigten nicht entgehen konnte. Diese Ausführungen zeigen, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung zum Ge- schlechtsverkehr durch ihr Verhalten zu Beginn verbal und später körperlich, ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 26), durchaus klar geäussert hat. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin gekannt hat, kann im Übrigen nicht bedeuten, das sie sich gegen sexuelle Handlungen in qualifizierter Weise hätte wehren müssen, zumal die Tatsache der Bekanntschaft kein Indiz für das Einver- ständnis zu sexuellen Handlungen darstellt. Damit ist - entgegen der Verteidigung
- festzustellen, dass sich der Beschuldigte vorsätzlich über den Willen der Privat- klägerin hinwegsetzte. 10.4. Nachdem der Tatbestand der Vergewaltigung als Erfolgsdelikt konzipiert ist, der Beischlaf indessen nicht vollzogen werden konnte, liegt eine versuchte Tatbe- gehung vor. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. /
1. Absatz) schuldig zu sprechen.
- 61 - Sexuelle Nötigung (Anklageziffer 4./2. Absatz)
11. Das Bezirksgericht hat den Anklagevorwurf betreffend die sexuelle Nötigung (Anklageziffer 4./2. Absatz) korrekt zusammengefasst (Urk. 71 S. 54). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.1. Der Beschuldigte hat den unter Anklageziffer 4./2. Absatz eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er gab zwar - nachdem er an- fänglich jeglichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin verneint hatte (Urk. 5/2 S. 1) - zu, dass er mit der Privatklägerin den Oralsex vollzogen habe. Die Privat- klägerin habe ihm den Blowjob aber freiwillig gemacht (Urk. 5/3 S. 2). Hätte er die Privatklägerin zum Oralverkehr gezwungen, so sei fraglich, weshalb sie nicht ge- schrien habe oder ein Fenster zertrümmert habe (Urk. 5/8 S. 10). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Version, wonach der Oralverkehr zwischen der Privatklägerin und ihm einvernehmlich gewesen sei (Prot. I S. 37 f.). Gleiches be- kräftige er auch an der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 (Urk. 96 S. 20 und 31). 11.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin seien detailliert und im Kern konstant. Die Privat- klägerin habe die einzelnen Sequenzen nachvollziehbar und lebensnah geschil- dert. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme an gewisse Details im Zusammenhang mit den Oralverkehr nicht mehr habe erinnern können oder diese teilweise von sich aus nicht erwähnt habe, sei nachvollziehbar. Im Kern seien ihre Schilderungen aber gleich geblie- ben und würden selbst erlebt wirken. Demgegenüber seien die Aussagen des Be- schuldigten wenig glaubhaft. Es falle (wiederum) auf, dass der Beschuldigte sich in sämtlichen Einvernahmen darauf beschränkt habe, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu bestreiten. Aussagen, wie es zu den jeweiligen Situationen gekom- men sei würden fehlen, obwohl der Beschuldigte die Geschehnisse über weite Strecken nicht grundsätzlich bestreite, sondern von einvernehmlichen Hand- lungen spreche, weshalb er das Erlebte aus seiner Sicht hätte beschreiben kön- nen müssen. So habe der Beschuldigte sich anlässlich der Hauptverhandlung
- 62 - beispielswiese mit der Antwort begnügt, dass es nicht möglich sei, dass er die Privatklägerin gegen ihren Willen oral befriedigt habe. Alsdann seien die vom Beschuldigten gemachten Erklärungen weitgehend widersprüchlich und nicht überzeugend. Nach dem Gesagten - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - be- stünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der in der Anklageschrift unter Anklageziffer 4. / 2. Absatz umschriebene Sachverhalt zugetragen habe, mit Ausnahme des Vorhalts, dass der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin mit den Händen gewaltsam zu seinem Penis gezogen habe (Urk. 71 S. 60 ff.). 11.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen - mit der Vorinstanz - grundsätzlich glaubhaft, wes- halb darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber sind die Aussagen des Be- schuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ausweichend, zurückhaltend und widersprüchlich. Dabei machte der Beschuldigte jeweilen nur gerade solche Zugeständnisse, die ihm unausweichlich erschienen, und er war dabei sehr da- rauf bedacht, sein Verhalten zu verharmlosen. Dazu im Einzelnen was folgt: 11.4. Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin fand am 3. Februar 2014, um 04:39 Uhr, mithin nur ganz kurz nach den eingeklagten Vorfällen gemäss An- klageschrift statt. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen authentisch, spon- tan und erlebt. Insbesondere spricht bereits der Verlauf der gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. der Verteidigung, wonach in der Nacht vom 2. Februar auf den 3. Februar 2014 "bloss" ein einvernehmlicher Oralverkehr stattgefunden und die Privatklägerin die von ihr geschilderten (weiteren) Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Pri- vatklägerin schilderte detailliert, chronologisch und frei, was sich in der betreffen- den Nacht abgespielt hat. Die einvernehmende Polizeibeamtin fragte nur gele- gentlich nach, um Einzelheiten zu klären (z.B. was unter der Dusche passiert sei, ob der Beschuldigte die Privatklägerin unter der Dusche angefasst habe, ob die Privatklägerin Krankheiten habe, wie die Position des Beschuldigten gewesen sei, während dem er sie gewürgt habe etc.; vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Hinsichtlich der kon- kreten Tathandlung betreffend den Oralverkehr führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie, nachdem er das erste Video gemacht und sie ihn gebeten
- 63 - habe, dieses zu löschen, ins Bett gezerrt habe. Sie - die Privatklägerin - habe zu diesem Zeitpunkt bekleidet auf einem Stuhl gesessen; der Beschuldigte sei nackt gewesen. Der Beschuldigte habe sie an den Händen gepackt und zu sich hinge- zogen und ihren Kopf nach unten gedrückt (Urk. 5/1 S. 8). Der Beschuldigte habe auf dem Rücken gelegen, seine Knie seien angewinkelt gewesen und er habe sich auf seine Ellbogen abgestützt. Der Beschuldigte habe sie an ihren Händen festgehalten und ihr gesagt, sie solle ihn nicht mit den Händen anfassen. Der Be- schuldigte habe dann in ihren Mund ejakuliert. Das Ejakulat habe sie daraufhin auf den Bauch des Beschuldigten gespuckt (Urk. 5/1 S. 9). Die Privatklägerin be- schrieb indessen nicht nur den soeben dargestellten Geschehensablauf, sondern bekundete anlässlich der polizeilichen Befragung auch gefühlsmässige Reaktio- nen und gab auch zwiespältige Gefühle im Zusammenhang mit dem Oralverkehr preis. So erklärte sie, sie habe gedacht bzw. gehofft, dass der Beschuldigte dann Ruhe gebe; sie habe gehofft, den Beschuldigten sexuell zu befriedigen, nachdem er versucht habe, in sie einzudringen; es sei alles automatisch gegangen, sie ha- be gehofft, dass alles fertig sei und alles ein Ende nehme (Urk. 5/1 S. 8 und 9). Diese Berichte über (zwiespältige) Gefühlsregungen sprechen zusätzlich für die Wahrheit der Ausführungen der Privatklägerin. 11.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2014 (Urk. 5/4), die rund drei Monate nach dem strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklä- gerin die gesamten Geschehnisse in der Nacht vom 2. Februar auf den 3. Februar 2014 etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einvernahme. Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären. Während die ers- te polizeiliche Einvernahme - wie erwähnt - lediglich wenige Stunden nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staats- anwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Mai 2014 während knapp drei Monaten die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es da- rum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren. Solche Tendenzen in den Aus- sagen der Privatklägerin sind aber nicht ersichtlich. Den konkreten Geschehens-
- 64 - ablauf betreffend den Oralverkehr schilderte die Privatklägerin im Wesentlichen gleichbleibend und konstant. Die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte sie vor dem Oralsex vom Stuhl auf das Bett gezogen habe. Er habe sie - die Pri- vatklägerin - über sich gezerrt. Als der Beschuldigte versucht habe, den Penis in ihren Mund zu schieben, habe sie sich verschoben. Sie habe Angst gehabt, aber dennoch versucht, sich zu bewegen. Sie habe den Penis dann in den Mund ge- nommen und das sei es gewesen (Urk. 5/4 S. 13 f.). Die Position des Beschuldig- ten (Rücken auf dem Bett, Anwinkeln der Knie, Abstützen auf den Ellbogen) schilderte die Privatklägerin gleich wie bei der polizeilichen Befragung (Urk. 5/4 S. 14). Die Nachfrage, ob der Beschuldigte sie an den Händen festgehalten habe, beantwortete die Privatklägerin damit, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Es stimme aber, dass der Beschuldigte sie irgendwie festgehalten habe. Vielleicht am Kopf, es habe irgendwie Druck gegeben (Urk. 5/4 S. 14). Auch in dieser Ein- vernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin somit authentisch, lebens- nah und nachvollziehbar. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnisse so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin Emotionen bekundete und zwiespältige Gefühle preisgab. So er- klärte die Privatklägerin beispielsweise was folgt: "Er hat mich praktisch in den Oral- sex hineingezogen. Ich dachte, vielleicht ist er dann befriedigt und bleibt dann ruhig. Aber es ging nicht so zu Ende. Ich habe mich geekelt und ihm alles zurückgespuckt. Ich habe mich dann gereinigt. Die ganze Situation war frustrierend (Urk. 5/4 S. 9). Oder sie gab was folgt zu Protokoll: "Auch ich habe viel zugehört. Und dann ist es irgendwann sehr schwer, und dann lässt du dich einfach gehen (Urk. 5/4 S. 13). 11.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 bestätigte die Privat- klägerin ihre bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben, oh- ne diese zu ergänzen oder anzureichern. Im Augenblick des Oralsex seien der Beschuldigte und sie zusammen auf dem Bett gewesen. Der Beschuldigte habe mit dem Rücken auf dem Bett gelegen, das heisst mit dem Bauch nach oben. Er habe die ganze Zeit geredet und sei in seinen Gedanken gewesen. Der Beschul- digte habe sie dann mit Gewalt auf sich gezogen und diese Gesten gemacht. Er
- 65 - habe ihr nicht gesagt, dass sie das oder jenes tun solle; er habe einfach diese Gesten gemacht (Prot. I S. 75). Auf die Nachfrage, ob er ihren Kopf an seinen Penis geführt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht erinnere. Er ha- be sie genommen und auf sich getan. Sie - die Privatklägerin - glaube nicht, dass der Beschuldigte mit Gewalt etwas mit ihrem Kopf gemacht habe (Prot. I S. 75). Der Beschuldigte sei ziemlich schnell gekommen (Prot. I S. 76). Auch in dieser Einvernahme beschrieb die Privatklägerin ihre Gefühle und Emotionen im Zu- sammenhang mit dem Oralverkehr. So sagte sie aus, sie sei vor dem Oralverkehr traumatisiert gewesen. Sie sei stumm gewesen und habe nicht mehr gesprochen. Ab irgend einem Zeitpunkt habe sie stundenlang ihren Mund nicht mehr aufge- macht (Prot. I S. 76). Ebenso erklärte die Privatklägerin, sie habe den ganzen Samen des Beschuldigten wieder herausgespuckt. Sie erinnere sich, dass sie Angst gehabt habe, dass sie (dadurch) irgendeine Krankheit habe (Prot. I S. 76). 11.7. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklä- gerin zunächst von sich aus, sie erinnere sich, dass, als sie und der Beschuldigte da gelegen hätten, er - der Beschuldigte - ihr den Kopf in seinen Schritt gedrückt habe, damit sie ihn oral befriedige, was sie dann gemacht habe. Sie habe gehofft, dass ihn dies beruhigen würde und er dann zufrieden sei. Sie habe gehofft, dass das Ganze dann vorüber sei (Urk. 135 S. 5 f.). Auf entsprechende Nachfrage be- stätigte sie, dass er sie nach unten gedrückt und sie gemerkt habe, dass er Oral- sex wolle. Sie habe dann gedacht, dass es nun vielleicht ratsam sei, dass sie das mache, so dass er sie nachher in Ruhe lasse (Urk. 135 S. 16). 11.8. Festzuhalten ist mit der Vorinstanz, dass in den verschiedenen konkreten Aussagen der Privatklägerin keine wesentlichen Widersprüche und Ungereimt- heiten zu finden sind. Sie hat das Kerngeschehen im Vorverfahren und vor Schranken der Vorinstanz konstant und gleichbleibend geschildert. Sie führte ins- besondere gleichlautend aus, (1) dass sie auf einem Stuhl gesessen habe, (2) dass der Beschuldigte sie zu sich gezogen habe, (3) dass er mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe, (4) dass seine Knie angewinkelt gewesen seien, (5) dass er sich auf seine Ellbogen gestützt habe, (6) dass sie gehofft habe, dass er dann Ruhe gebe, (7) dass sie ihm den Samen auf den Bauch gespuckt habe und (8)
- 66 - dass es schnell vorbei gewesen sei. Schliesslich hat die Privatklägerin auch an- lässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung ihre Aussagen im Kern bestä- tigt, welche lebensnah und authentisch erscheinen. Das gilt auch für die Schilde- rung der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme, wonach sie sich nach dem Oralverkehr den Mund ausgewaschen habe, ihm diese Scheisse auf den Bauch gespuckt und dann den Mund ausgespült habe (Urk. 5/1 S. 11). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin bereits im Ereignis- zeitpunkt die Handlung als gegen ihren Willen empfand und den Vorfall nicht etwa erst später umdeutete. Sodann hat die Privatklägerin anlässlich der verschiede- nen Befragungen gefühlsmässige Reaktionen bekundet. Dies spricht für die Wahrheit und Originalität der Ausführungen der Privatklägerin. Ihre gefühlsmässi- gen Reaktionen und Emotionen schilderte die Privatklägerin in der Regel spontan. Sodann beschrieb sie diese auf der Erlebnisebene. In Betracht zu ziehen ist fer- ner, dass es sich dabei nicht um einfach gelagerte gefühlsmässige Darstellungen handelt. Sie unterscheiden sich signifikant von einem Lügengebilde. So verlangen beispielsweise ihre Aussagen, wonach es irgendwann sehr schwer geworden sei, und sie sich dann einfach habe gehen lassen, sie sich nach dem Oralsex gerei- nigt habe und die ganze Situation für sie frustrierend gewesen sei und sie stumm gewesen sei und nicht mehr gesprochen habe bzw. ab irgendeinem Zeitpunkt den Mund nicht mehr aufgemacht habe eine hohe Lügenkompetenz. Der Darstellun- gen der Privatklägerin zeichnen sich durch Originalität bzw. unverwechselbarer Individualität aus. Die Privatklägerin beschreibt, was sie bei ihren Gefühlen und Emotionen konkret erlebt und verarbeitet sowie welche Gedanken sie dabei ge- habt hat. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin überzeugend und glaubhaft. Kleinere Abweichungen in ihren Aussagen bei der Vorinstanz in Bezug auf das Halten ihres Kopfes durch den Beschuldigten, ändern an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nichts. In der Berufungsverhandlung hat sie ihre ur- sprünglichen Aussagen überzeugend bestätigt. 11.9. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 62 f.) - nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014, 10:50 Uhr, mit- hin nur wenige Stunden nach dem strittigen Vorfall, auf die Frage, aus welchem
- 67 - Grund er verhaftet worden sei, was folgt kurz und bündig erklärte: "Sie ist ein we- nig verrückt. Es ist überhaupt nichts passiert. Wir sind ins Hotel und wieder raus. Als sie dann die Polizei gesehen hat, hat sie geweint. Aber es ist überhaupt nichts passiert" (Urk. 5/2 S. 1). Die Frage, ob es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Kontakten gekommen sei, verneinte der Beschuldigte und fügte an: "Sie hat es versucht und sie hat mich geküsst" (Urk. 5/2 S. 2). Die konkrete Nach- frage, ob er im Hotelzimmer Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, beantwortete der Beschuldigte alsdann mit einem klaren "Nein" (Urk. 5/2 S. 3). Die Privatkläge- rin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich oral befriedigt, im Hotel aber nicht (Urk. 5/2 S. 3). Darauf angesprochen, ob auch im Hotelzimmer Sperma- spuren zu finden seien, antwortete der Beschuldigte zunächst damit, dass dies schon möglich sei. Seine Kleider seien von Sperma verschmutzt. Sie seien mit diesen schmutzigen Kleidern auch auf das Bett gelegen. Er habe der Privatkläge- rin noch gesagt, dass sie das Sperma auf dem Bett nicht reinigen solle (Urk. 5/2 S. 3). Später räumte er dann ein, dass er gelogen habe. Die Privatklägerin habe ihm auch im Hotelzimmer einen Blowjob gemacht. Als Grund für seine Lüge gab er an, er habe Angst gehabt, dass die Privatklägerin noch minderjährig sei (Urk. 5/2 S. 3). Dieser Erklärungsversuch kontrastiert nun aber klar mit seiner kurz zuvor gemachten Aussage, die Privatklägerin habe ihn auf der Fahrt von J._____ nach Zürich (bereits) oral befriedigt. Gedanken zur Minderjährigkeit der Privatklä- gerin machte sich der Beschuldigte dabei nicht. Die Erklärung des Beschuldigten vermag daher nicht zu überzeugen. Neben allgemeinen Bestreitungen war der Beschuldigte sodann nicht bestrebt, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern versuchte vielmehr, die Privatklägerin als Lügnerin hinzu- stellen und diese mit pauschalen "Gegenangriffen" zu diskreditieren (dazu Urk. 5/2 S. 1: auf die Frage von wo und seit wann er die Privatklägerin kenne, er- klärte der Beschuldigte: "Ich habe sie über einen anderen Freund, D._____, ken- nengelernt. Er hatte ein ähnliches Problem wie ich. Sie machte auch gegen ihn falsche Anschuldigungen"; Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage nach der Beziehung zur Privatklägerin: "Wir kennen uns. wir sind bekannte. Wir hatten eine Art von einer Sexaffäre gehabt. Die Frau ist eine Nummer. Sie verkauft sich gegen Geld"; Urk. 5/2 S. 2 f.: Auf die Nachfrage, ob die Privatklägerin eine Prostituierte sei:
- 68 - "Nein, nicht offiziell, aber sie verkauft sich gegen Geld"; Urk. 5/2 S. 3: Auf die Fra- ge, ob er sich mit der Privatklägerin gestritten habe: "Sie ist sehr störrisch und wird wegen jeder Kleinigkeit wütend"; Urk. 5/2 S. 3: Auf die Frage, ob es zu sexu- ellen Kontakten mit der Privatklägerin gekommen sei: "Ich meine, sie ist eine Schlampe") oder bloss mit ausweichenden Antworten vom eigentlichen Thema abzulenken (dazu Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage, ob er ihr auch schon Geld für Sex geboten habe: "Nein, für Geld nicht. Sie schuldet mir noch Fr. 500.--" Urk. 5/2 S. 2: Auf die Frage, wie lange er sich mit der Privatklägerin im Hotelzimmer auf- gehalten habe: "Ich denke, wir waren maximal eine bis zwei Stunden im Zimmer. Wann wir im Hotelzimmer angekommen sind, weiss ich nicht mehr. Ich war sehr glücklich"; Urk. 5/2 S. 2: auf die Frage, ob er die Küsse Privatklägerin erwidert ha- be: "Ja, wir haben uns schon geküsst. Aber bevor wir uns gestritten haben. Die Idee war aber auch, dass wir Spass haben und ihre Freundinnen treffen würden. Ich meine, wenn ich sie hierher bringe, würde ich sie ja nicht schlagen oder ver- gewaltigen. Ich habe andere Frauen. Ich habe es nicht nötig, mit ihr zusammen zu sein"; 5/2 S. 3: auf die Frage, ob die Privatklägerin den Blowjob freiwillig gemacht habe: "Ganz freiwillig. Sie wollte noch mehr als einen Blowjob machen. Ich habe ihr das Hotel bezahlt, den Ausgang wollte ich ihr auch noch bezahlen"; Urk. 5/2 S. 4: auf die Frage, ob er die Privatklägerin im Hotelzimmer mehrmals geohrfeigt habe: Nein, dies stimmt nicht. Ihre Backen sind rot, aber nicht weil ich sie geohr- feigt habe, sondern dies ist Akne".). 11.10. Sofern der Beschuldigte auf den konkreten Vorwurf einging, schilderte er die Geschehnisse stark verkürzt, abgeschwächt und verharmlosend. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2014 an, die Privat- klägerin habe ihm im Hotelzimmer einen Blowjob gemacht. Als Grund dafür gab der Beschuldigte auf Befragen hin an, sie hätten zusammen Jack Daniels getrun- ken. Die Privatklägerin habe ein wenig davon probiert. Sie trinke nicht viel und rauche mehr. Er habe ihr dann gesagt, dass sie - die Privatklägerin - ein wenig komisch sei. Sie habe dies verneint. Dann habe er der Privatklägerin gesagt, "stell Dich da runter". Dann habe sie sich da runtergestellt und sei auf ihn zugekommen (Urk. 5/2 S. 3). An der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/3) räumte der Beschuldigte zwar (wiederum) ein, dass die Privatklägerin ihm einen Blowjob
- 69 - gemacht habe. Es sei ihr freier Wille gewesen. Die Privatklägerin hätte jederzeit gehen können. Er habe sie aber zu nichts gezwungen (Urk. 5/3 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 (Urk. 5/8) blieb der Be- schuldigte bei der soeben dargestellten Version. Auf den Vorhalt, wonach er die Privatklägerin zu Oralsex gezwungen haben soll, machte der Beschuldigte gel- tend, er wisse nicht, wie er sie zu Oralsex hätte zwingen können. Hätte er sie wirklich dazu gezwungen, frage er sich, weshalb die Privatklägerin nicht geschrien oder ein Fenster zertrümmert habe (Urk. 5/8 10). Das Fenster im Hotel sei die ganze Zeit offen gewesen, weshalb die Leute in der Bar gegenüber gehört hätten, wenn etwas passiert wäre (Urk. 5/8 S. 14). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 8. Dezember 2015 stellte der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift in Abrede. Richtig sei, dass er mit der Privatklägerin Oralverkehr und dabei einen Samenerguss gehabt habe. Er habe sie nicht dazu gezwungen und sie habe Spass dabei gehabt (Prot. I S. 36 ff.). An dieser Version hielt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 fest (Urk. 96 S. 31). Dass es lediglich bei dem soeben geschilderten harmlosen Verhalten des Beschuldigten bzw. beim einvernehmlichen Oralverkehr geblieben sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist sodann davon aus- zugehen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach während der ganzen Zeit das Fenster im Hotelzimmer geöffnet gewesen sei, angesichts des Umstan- des, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin während mehrerer Stun- den im Winter in der Nacht - und nicht nur während maximal zwei Stunden, wie von ihm behauptet (Urk. 5/2 S. 2) - im Hotelzimmer aufgehalten haben, wenig glaubhaft erscheint (Urk. 71 S. 62 f.). 11.11. Im Weiteren ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin in der Untersuchung unnötig diffamiert hat. So nannte er sie in der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2014 als "Schlampe" oder "Nummer, die sich gegen Geld verkaufe" (Urk. 5/2 S. 2). In der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2014 be- zeichnete er sie als "hysterisch"; sie habe die Geschichte "erfunden" (Urk. 5/3 S. 2). Solche Diffamierungen können durchaus als Indizien für eine falsche Aus- sage gewertet werden. In Anbetracht der Emotionalität des Vorfalles und den sich diametral widersprechenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin
- 70 - bezüglich der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs sind solche diffamierenden Äusserungen zwar nachvollziehbar, allerdings werden durch die Anschuldigungen auch Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten zum Geschehensverlauf wach. 11.12. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderun- gen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Demgegenüber sind die Erklärungen des Beschuldigten grösstenteils nicht nachvollziehbar und wirken ausweichend sowie beschönigend. 11.13. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt Vorsatz voraus, wobei even- tualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014). Die Vorinstanz hat den Vorsatz bejaht. Es kann auf die zutreffend Ausführungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 73; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus ihren verbalen Zurückweisungen (die Privatklägerin hat dem Beschuldigten gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wol- le) und ihrem Verhalten (sie hat sich nicht freiwillig auf das Bett gelegt) ergab sich für den Beschuldigten deutlich erkennbar, dass sie keinen oralen Sexualkontakt wollte. Dem Beschuldigten musste aufgrund ihrer klar ausgedrückten Ablehnung bewusst sein, dass die Privatklägerin seinen Penis nicht in den Mund nehmen wollte. Daraus ergibt sich auch der Vorsatz des Beschuldigten, welcher sich mit unzulässiger Gewalt bzw. Zwangsausübung über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und ist damit zu übernehmen (vgl. Urk. 71 S. 64 f.). 11.14. Die amtliche Verteidigung kritisierte bezüglich dieses Sachverhaltsteils die rechtliche Würdigung als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Das "blosse" Ziehen der Privatklägerin auf das Bett, sei keine gewalttätige Handlung die geeignet sei, den Willen der Privatklägerin zu brechen (Urk. 97 S. 16). Auch hier verkennt die Verteidigung, dass sich die Privatklägerin insgesamt in einer
- 71 - ausweglosen Lage befand, die sie vollständig lähmte, und es daher ohne Be- deutung ist, dass der Beschuldigte nur verhältnismässig geringfügige Kraft auf- wenden musste. Die Privatklägerin war auf sich alleine gestellt. Sie befand sich in einer fremden Stadt in einem Hotelzimmer und hatte Angst vor dem ihr körperlich überlegenen Beschuldigten. Dieser hatte die Privatklägerin mit den Händen ge- packt und sie zu sich auf das Bett gezerrt. Der Beschuldigte hatte sie vorgängig geohrfeigt und gewürgt und versucht, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu voll- ziehen. Die Privatklägerin befand sich damit - wie vorstehend bereits erwogen - in einer ausweglosen Situation. Für sie stand die Lähmung aus Angst vor einem all- fälligen Geschlechtsverkehr im Vordergrund. Die Privatklägerin liess sich durch die in Aussicht gestellten Nachteile derart einschüchtern und in die Enge treiben, dass sie keinen anderen Ausweg sah, als sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu beugen. Die vom Beschuldigten vorsätzlich geschaffene Zwangssituation war damit hinreichend intensiv, um den Widerstand der Privatklägerin zu brechen bzw. zu überwinden, auch wenn der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin nicht mit ausgesprochener Gewalt an seinen Penis geführt hat. Die Privatklägerin hat sich ihrer ausweglosen Situation letztlich hingegeben und den Penis in den Mund genommen, auch in der Hoffnung, dass der Beschuldigte dann Ruhe gebe. Weiterer Widerstand war ihr weder möglich noch zumutbar. Sie war nicht gehal- ten, sich ununterbrochen bis zur Erschöpfung und allenfalls unter Inkaufnahme verstärkter Gewalt zu wehren. Hat die Privatklägerin aber aus Angst, die Drohun- gen würden wahrgemacht, unter dem Eindruck der Ausweglosigkeit der Situation kapituliert, kann ihr unter dem Titel zumutbarer Selbstschutzmassnahmen nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich gegen die verlangte sexuelle Handlung (Oral- verkehr) wehren müssen. Eine Gegenwehr des Opfers kann nicht mehr zumutbar sein, wenn erhebliche Angriffe auf seine körperliche Integrität drohen. Mit Blick auf die Tragweite der konkret angedrohten Übel erscheint das Nachgeben der Privatklägerin unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres als nachvollzieh- bar, zumal es für sie den einzig gangbaren Weg bildete, die befürchteten Gewalt- akte bzw. den Geschlechtsverkehr abzuwenden. 11.15. Dass die nötigenden Handlungen und die sexuellen Übergriffe zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgten, vermag an dieser Beurteilung auch nichts zu än-
- 72 - dern. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die vom Be- schuldigten insgesamt geschaffene und aufrechterhaltene Zwangslage derart nachhaltig wirkte, dass sie unvermindert über den Vollzug der verlangten sexuel- len Handlungen hinaus andauerte. Die rechtliche Würdigung des erstellten Ankla- gesachverhaltes als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist da- her nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer (unbedingten) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 71 S. 110). Die Anklage- behörde opponiert dagegen nicht (Urk. 77).
2. Die amtliche Verteidigung beantragte – bei abweichender rechtlicher Würdi- gung, nämlich Schuldsprüchen betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. und 7.), das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.) und das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer 6) - die Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu Fr. 15.--, eventualiter mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 97 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 71 S. 86 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
4. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Urk. 71 S. 87 und Art. 49 Abs. 1
- 73 - StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Beachtung der vorgenannten Grundsätze in zutreffender Weise für die verschie- denen Delikte - mit Ausnahme des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der mehrfachen Tätlichkeiten - eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen.
5. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Die wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sank- tion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2).
6. Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende versuchte Vergewaltigung als schwerste Straftat kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Die im vorliegen- den Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelik- te (sexuelle Nötigung, Drohung und Nötigung, Fahren ohne Berechtigung, Ver- gehen gegen das Waffengesetz) sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geld- strafe bedroht.
- 74 -
7. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Nachdem weder die Verhängung von drei bedingten Geldstrafen noch der Vollzug einer 9-tägigen Untersuchungshaft ausreichend waren, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, und dies erst noch während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung, ist auch für den vorliegenden Fall eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden (Neben-)Delikte als Sanktion nicht geeignet. Auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein soziales Umfeld ist vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Vor- instanz hat demnach in zutreffender Weise auf eine Gesamtfreiheitsstrafe er- kannt.
8. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz – ausgehend vom schwersten Delikt der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 lit. StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - mit Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen in zutreffender Weise von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren aus (Urk. 71 S. 88). Korrekt hat die Erstinstanz auch darauf hinge- wiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) vorliegt, eine Er- weiterung des Strafrahmens nach oben indes ausser Betracht fällt, da keine aus- serordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschärfungs- grund der Tatmehrheit wirkt sich infolge des nach oben nicht erweiterbaren Straf- rahmens lediglich straferhöhend aus. Richtig beurteilt hat die Vorinstanz ferner, dass der Versuch zu einer Öffnung des Strafrahmens nach unten führt. Ebenso zutreffend sind schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zur Ausfällung einer Geldstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung in leichten Fällen gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und zur Bestrafung mit einer Busse wegen dem Übertretungs- tatbestand der Tätlichkeit (Urk. 71 S. 88 f.)
9. Zur objektiven Tatschwere der Vergewaltigung erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handle, wobei es sich bei einer Vergewaltigung um ein schweres Delikt handle. Vorliegend habe der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt, auf dem Bett fixiert und mehrmals ver-
- 75 - sucht, mit seinem Glied in die Privatklägerin einzudringen. Er habe dabei nicht viel Gewalt bzw. Energie aufgewendet und sei auch nicht sonderlich brutal vorgegan- gen. Betreffend die Nötigungshandlungen sei aber festzuhalten, dass es sich da- bei um ein langanhaltendes, sehr beharrliches Arbeiten am Brechen des Willens der Privatklägerin gehandelt habe, und zwar sowohl psychischer als auch körper- licher Art. Verwerflich sei sodann, dass der Beschuldigte um die enorme und ste- tig wachsende psychische Angeschlagenheit der Privatklägerin gewusst und den- noch unbeirrt sein Ziel verfolgt habe. Der Beschuldigte habe um die Verletzlichkeit der Privatklägerin gewusst, habe sie durch sein Verhalten erniedrigt und habe in seinem Verhalten auch eine gewisse Perfidität gezeigt. Nachdem sich die Privat- klägerin gegen den Geschlechtsverkehr gesträubt habe, habe der Beschuldigte jedoch nicht durch erhöhte Gewaltanwendung oder anderweitig versucht, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (Urk. 71 S. 89 f.). Das Verschulden wiege ob- jektiv nicht mehr leicht (Urk. 71 S. 89). Diese Erwägungen der Vorinstanz können
- mit Ausnahme des nicht in die Anklage aufgenommenen Umstandes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen gepackt, sich auf sie gelegt und auf dem Bett fixiert hatte - übernommen werden. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass es sich um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handle, straferhöhend berücksichtigt (Urk. 97 S. 18), ist unzu- treffend. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere "lediglich" festgehalten, dass es vorliegend um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehe, wobei es sich bei einer Vergewaltigung um ein schweres Delikt handle und die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen seien (Urk. 71 S. 89). Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot kann darin nicht erblickt werden. Ebenfalls ist entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 19), die Verschuldensbewertung der Vorinstanz vereinbar mit der Tatsache, dass sich letztlich die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin, sich mithin der Taterfolg, als relativ gering erwies. Dies insbesondere deshalb, weil die versuchte Vergewaltigung nicht nur ein kurzes Intermezzo war, sondern sich naht- los an vorangegangenes deliktisches Handeln des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin reihte, was die Wirkung der Tat verstärkte.
- 76 - Das Vorgehen - auch in Bezug auf das nachfolgend zu behandelnde Delikt der sexuellen Nötigung (vgl. Ziffer 3.1. nachfolgend) - war exemplarisch für die Denk- weise des Beschuldigten. Die psychisch angeschlagene Privatklägerin rangierte nicht in derselben Bevölkerungskategorie mit moralisch einwandfreier Gesinnung, zu welcher sich der Beschuldigte zählte. Sie war nach seinem Dafürhalten "eine Schlampe", an welcher er sich bedienen konnte. 9.1. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich gehandelt habe. Er habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe aber trotzdem mit grosser Persistenz auf sie eingewirkt. Der Beweggrund seiner Handlung sei sexuell motiviert gewesen; sein Verhalten sei als hemmungs- und rücksichtslos zu taxieren. Dass der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte allenfalls gewisse Erwartungen ge- habt habe, vermöge das subjektive Verschulden nicht zu reduzieren (Urk. 71 S. 90). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist weiter, dass der Beschuldigte den Umstand ausnutzte, dass er zu- sammen mit der Privatklägerin gemeinsam in einem Hotelzimmer logierte und seine sexuellen Gelüste an der Privatklägerin auslebte, obwohl er sah, dass die Privatklägerin verängstigt war. 9.2. Nach der Beurteilung der Tatkomponente für die Vergewaltigung ging die Vorinstanz von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden des Be- schuldigten aus und setzte die hypothetische Einsatzstrafe für die mutmasslich vollendete Vergewaltigung auf 30 Monate fest (Urk. 71 S. 90). Dies ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu übernehmen. 9.3. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 71 S. 91). Wie die Vor- instanz richtig erkannte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass er Beschuldigte den Vergewaltigungsversuch in einem frühen Stadium abgebrochen hat (Urk. 71 S. 91). Allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass es nur dem Verhalten der Privat- klägerin und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es ihm nicht gelungen ist, in die Scheide der Privatklägerin einzudringen. Der Ver-
- 77 - such führt – mit der Vorinstanz – doch zu einer erheblichen Reduktion der hypo- thetischen Einsatzstrafe. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene quantitative Reduktion der hypothetischen Einsatz- strafe auf 18 Monate als wohlwollend, aber gerade noch gerechtfertigt.
10. Hinsichtlich der Tatkomponente der sexuellen Nötigung weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zum Oralverkehr gezwungen hat, wobei er (wiederum) gegen ihren Willen in ihren Mund ejakuliert hat. Dieses (sexuelle) Vorgehen sei für ein Opfer herabwürdigend und komme einem tiefen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gleich, insbe- sondere da die Privatklägerin keine Vorgeschichte mit dem Beschuldigten gehabt habe. Der Beschuldigte habe über längere Zeit darauf hingewirkt, dass die Privat- klägerin sein Vorgehen erdulde und habe sie dann unter Anwendung von leichter Gewalt zu diesem Tun gebracht. Die Privatklägerin habe dies über sich ergehen lassen in der Hoffnung, dass der Beschuldigte danach aufhöre (Urk. 71 S. 91). Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschul- digte keine übermässige körperliche Gewalt angewendet habe und auch nicht brutal vorgegangen sei (Urk. 71 S. 92). Der Beschuldigte drückte den Kopf der Privatklägerin so nach unten, dass sie seinen Penis vor ihrem Gesicht hatte und versuchte seinen Penis in den Mund der Privatklägerin zu schieben. Obschon die Privatklägerin ihren Kopf wegdrehte und versuchte, sich zu entfernen, hielt der Beschuldigte sie in dieser Position fest und erreichte schliesslich, dass die Privat- klägerin den Penis gegen ihren Willen in den Mund nahm. Die in Frage stehende Gewaltanwendung war damit für sich gesehen nicht massiv, sondern im Gegenteil gering. Sodann blieb es bei einem einmaligen Vorgang. Festzuhalten ist aller- dings, dass die ausgeführten sexuellen Handlung (Oralverkehr mit Samenerguss) nahe an der oberen Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln sind. Die Vorinstanz geht (auch hier) von einem nicht mehr leichten Verschulden aus, was nicht zu beanstanden ist. 10.1. Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist mit der Vorinstanz zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige mit direktem Vorsatz gehandelt hat und es ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gegan-
- 78 - gen ist. Der Beschuldigte habe daher hemmungs- und rücksichtlos gehandelt (Urk. 71 S. 92). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte aus reiner Machtdemonst- ration gehandelt hat. Insoweit handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerf- lich. Er gewichtete seine eigenen Bedürfnisse höher als den Respekt vor der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin. Diese kann ferner von jeglichem Vorwurf der Provokation befreit werden, auch wenn der Beschuldig- te aufgrund der Vorgeschichte gewisse Erwartungen gehabt haben mag. Insge- samt wirken sich diese Faktoren der subjektiven Tatkomponente zuungunsten des Beschuldigten eher belastend als entlastend aus. Soweit die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht taxierte und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate festsetzte (Urk. 71 S. 92), erscheint das wohlwollend, ist in der konkreten Situation, insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden sexuellen Übergriffe, aber nicht zu bean- standen.
11. Das Tatverschulden der Drohung und der mehrfachen Nötigung hat die Vor- instanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 mit der Begründung, dass die Drohung mit den mehrfachen Nö- tigungen eng zusammenhängen, zusammen gewürdigt und es als gesamthaft nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 71 S. 92 f.). Dem ist beizupflichten. Die Drohung und die mehrfache Nötigung sowie die kriminelle Energie stehen vorliegend in ei- nem Gesamtzusammenhang, weshalb nicht für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Einsatzstrafe zu ermitteln ist. Der Beschuldigte hat der Privatkläge- rin zunächst mit Faustschlägen ins Gesicht gedroht, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sodann nötigte er sie unter Androhung von Schlägen und leichter Gewalt- anwendung, mit ihm zu duschen. Zudem zog er der Privatklägerin die Kleider mehrfach gegen ihren Willen aus und hielt sie mittels leichter Gewalt und Andro- hung von Schlägen gegen ihren Willen im Hotelzimmer fest, als sie dieses ver- lassen wollte. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch eine Kombination von unablässig ständigem psychischen Einwirken sowie von Drohungen und der Anwendung leichter Gewalt, jeweils den Willen der Privatklägerin gebrochen.
- 79 - 11.1. In objektiver Hinsicht hat die Erstinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die Privatklägerin während längerer Zeit gegen ihren Willen im Hotelzimmer war und dort teilweise sehr intime Handlungen mit dem Beschuldigten vornehmen bzw. erdulden musste (Urk. 71 S. 93). Der Eingriff in ihre Handlungsfreiheit war beträchtlich. Sodann wurde die Privatklägerin verbal von einer ihr körperlich über- legenen Person mit Faustschlägen bedroht, was die Privatklägerin verängstigte. Die eigentlichen Nötigungshandlungen und die Drohungen sind jedoch im unteren Bereich aller möglichen unter die Tatbestände von Art. 180 StGB und Art. 181 StGB fallenden Delikte anzusiedeln. Entsprechend erscheint es angemessen, das objektive Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 11.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wusste, dass derartige Drohungen die Privatklägerin in Angst versetzten. Ebenfalls wusste er, dass die Privatklägerin keine intimen Handlungen (Ausziehen, Duschen) mit ihm vornehmen wollte (Urk. 71 S. 93). Seine Beweggründe sind als egoistisch zu bezeichnen; es ging ihm um eine reine Machtdemonstration bzw. um eine Demütigung der Privat- klägerin. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 11.3. Ausgehend von der gesamten Tatschwere erscheint für dieses Delikt - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 93) - eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
12. In Bezug auf die Tatschwere des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte innerhalb eines kur- zen Zeitraums, zwei Mal ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte, wobei er beim zweiten Mal nur eine kurze Strecke zurücklegte. Dem Beschuldigten ist sodann ein direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Ausserdem zeugt sein Verhalten von Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften. Das Verschulden ist - mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 94) - im Vergleich zu allen möglichen unter den Tat- bestand von Art. 95 Abs. 1 SVG fallenden Delikte - als noch leicht zu beurteilen. Die von der Erstinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe erscheint als angemessen (Urk. 71 S. 93).
- 80 -
13. Hinsichtlich der Tatkomponente der Vergehens gegen das Waffengesetz hat die Erstinstanz erwogen, dass der Beschuldigte eine Hochleistungsschleuder mit sich geführt habe, welche unter den Waffen als wenig gefährlich einzustufen sei. Zudem habe der Beschuldigte die fragliche Schleuder nur im Fahrzeug dabei ge- habt. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Allerdings seien kriminelle Motive nicht ersichtlich. Das Tatver- schulden bewertete die Vorinstanz noch als leicht (Urk. 71 S. 94). Die Erwägun- gen sind zutreffend und zu übernehmen. Die vorinstanzlich festgelegte hypo- thetische Einsatzstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 95) ist bei dieser Verschuldensbewertung ebenfalls korrekt.
14. Die sexuelle Nötigung, die Drohung und mehrfache Nötigung, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz führen somit zu einer merklichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die ver- suchte Vergewaltigung. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips festgesetzte Erhöhung um 18 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 95) erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Dies führt zu einer Einsatz- strafe von 36 Monaten.
15. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 95 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass er in der Zwischenzeit geheiratet habe und im mm.2017 Vater eines Kindes werde. Seine Ehefrau lebe derzeit in der Dominikanischen Republik; sie sei vor fast drei Monaten dorthin gereist. Er lebe aktuell in der Wohnung seiner Mutter, die gegenwärtig in der Dominikanischen Republik in den Ferien weile. In beruflicher Hinsicht gestalte sich die Situation so, dass er im Mai 2017 eine neue Tätigkeit als Tätowierer beginnen könne. Er habe einige Lokale in ... in Aussicht und werde sich dann für das Günstigste entschei- den. Konkret sei indes aktuell noch nichts, da er erst im Mai 2017 über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen werde. Zu seinem beinahe 8-jährigen Sohn ha- be er noch immer keinen Kontakt, da er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können und die Kindsmutter daher den Kontakt nicht zugelas-
- 81 - sen habe. Derzeit verfüge er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er erwarte, dass diese erneuert werde (Urk. 96 S. 1 ff.).Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, der Beschuldigte habe die Schweiz per 20. Juni 2017 verlassen müssen. Er befinde sich seither in der Dominikanischen Re- publik und sei dort arbeitslos. Seine wirtschaftliche Lage sei deshalb als desolat einzustufen (Urk. 127). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. 15.1. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus (Urk. 74). Am 28. Februar 2008 wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen mehrfachen Diebstahls, wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, wegen Beschimp- fung, wegen einfacher Körperverletzung, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand aufgrund von Alkohol, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus ande- ren Gründen, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel und wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt, unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zwei Mal verlängert wurde, letztmals am 21. Oktober 2013 um weitere sechs Monate. Gleichzeitig wurde ge- gen den Beschuldigten eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgefällt. Am 3. August 2012 bestrafte ihn das Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen eines Ver- brechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehr- facher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Am 21. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano erneut bestraft. Wegen Beschimpfung und Drohung wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde, und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Insofern die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2008, 2012 und 2013 merklich straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 71 S. 96 f.), ist diese Einschätzung, entgegen dem Einwand der Verteidigung, nicht zu beanstan-
- 82 - den. Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass ein Täter durch Vorstrafen oder nur schon durch frühere Strafverfahren ge- warnt worden war, straferhöhende Wirkung zu. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in der Folge festgehalten (vgl. BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend kein An- lass. Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneu- ter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Die verschiedenen Geldstrafen, die Busse und eine Untersuchungshaft von neun Tagen (vgl. Urk. 74 S. 2) vermochten keine Korrektur seines strafbaren Verhaltens zu bewirken. Sodann hat er -- wie die Vor- instanz richtig gesehen hat - während zweier laufender Probezeiten und während laufender Strafuntersuchung delinquiert. Der Einwand der Verteidigung, es habe sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten um geringfügige Delikte gehandelt (Urk. 97 S. 19), erweist sich als unbegründet. Sie übersieht dabei, dass es sich bei Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Alkohol bzw. anderen Gründen, nicht um Bagatelldelikte handelt. 15.2. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berech- tigung) und des Waffendelikts war der Beschuldigte teilweise geständig, wobei er nur denjenigen Sachverhalt anerkannte, der ihm ohne weiteres nachgewiesen werden konnte und daher kaum Raum für Bestreitungen blieb. Einsicht und Reue sind aber auch hier nicht auszumachen. Das entsprechende (Teil-)Geständnis ist daher lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 15.3. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie sie von der amtlichen Verteidigung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 geltend gemacht wurde liegt nicht vor. Die Verfahrensdauer von rund zwei Jahren bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Dauer von vier Monaten für die Aus- formulierung der schriftlichen Urteilsbegründung ist bei einem doch komplexen Fall wie dem vorliegenden tolerabel.
- 83 - 15.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung mit dem Argument, dass sich der Be- schuldigte seit dem zu beurteilenden Vorfall wohlverhalten habe, weshalb eine Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB vorliege (Urk. 97 S. 20). Das Wohl- verhalten seit der Begehung der Delikte stellt für sich allein keine besondere Leis- tung dar, welche gestützt auf Art. 48 lit. e. StGB automatisch zu einer Strafmilde- rung führte. Insbesondere liegt die Verfolgungsverjährung in weiter Ferne (Art. 97 Abs. 1 lit. b. StGB). 15.5. Die hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe hat auf- grund der Täterkomponente somit eine moderate Erhöhung zu erfahren. Die straferhöhenden Umstände (Vorstrafen, delinquieren während laufender Probe- zeit und laufender Strafuntersuchung) überwiegen den strafmindernden Faktor (rudimentäres Teilgeständnis) ganz klar. Die von der Vorinstanz bemessene Ge- samtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu bestätigen. Eine höhere Sanktion kann bereits aus prozessualen Gründen gegen den einzig appellieren- den Beschuldigten nicht ausgefällt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 15.6. Einer Anrechnung der Untersuchungshaft von 54 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB).
16. In Bezug auf das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist die Vorinstanz an- gesichts der vom Beschuldigten mit seinem Fahrzeug zurückgelegten kurzen Fahrtstrecke von einem leichten Fall ausgegangen im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG und hat demgemäss auf eine Geldstrafe erkannt (Urk. 71 S. 98). Dies ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksich- tigte die Vorinstanz sodann das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten. Bei der Täterkomponente gewichtete sie den Umstand, dass der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, zu Lasten des Beschuldigten. Das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten bewertete das Bezirksgericht zu seinen Gunsten (Urk. 71 S. 98). Die ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- erscheint angemessen, zumal davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte derzeit über kein fixes Einkommen verfügt und wohl weiterhin auch in der dominikanischen Republik mit der Unterstützung von Verwandten und Freun- den seinen Lebensunterhalt bestreitet (Urk. 96 S. 5 f., Urk. 127).
- 84 -
17. Hinsichtlich der Tatkomponente der Tätlichkeiten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal leicht am Hals gewürgt hat, wobei die Privatklägerin aber immer noch Luft bekam, und sie ein Mal geohrfeigt hat. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen war und sie deshalb seinen Tätlichkeiten wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Sodann habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt (Urk. 71 S. 99). Die Erwägungen des Bezirksgerichts sind zutreffend. Zu ergänzen ist, dass der Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin mittels leichtem Würgen an der Grenze zur einfachen Körperverletzung und demzufolge als schwerwiegende Tätlichkeit zu qualifizieren ist. Dadurch legte der Beschuldigte auch ein nicht unerhebliches Aggressionspotential und eine erhebliche Un- beherrschtheit an den Tag. Insgesamt betrachtet muss das Verschulden des Beschuldigten als erheblich bezeichnet werden, da ein tätlicher Angriff eines körperlich überlegenen Mannes gegenüber einer jungen Frau, nur weil sie ihm nicht gefügig sein wollte, grundsätzlich als äusserst verwerflich zu werten ist. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen, unter anderem auch wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2008, auf. Im Übrigen ergeben sich weder straf- erhöhende noch strafmindernde Faktoren. Unter Berücksichtigung aller massge- blichen Strafzumessungsgründe und den persönlichen Verhältnissen, insbeson- dere der derzeitigen misslichen finanziellen Situation des Beschuldigten, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.-- als angemessen.
18. Das Bezirksgericht hat die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf drei 3 Tage festgesetzt (Urk. 71 S. 100), was nicht zu beanstanden ist. VI. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitstrafe von 40 Monaten lässt weder einen teilbedingten noch bedingten Strafvollzug zu und ist daher zu vollziehen.
2. Die amtliche Verteidigung verlangt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe (Urk. 72 S. 3, Ziffer 4, Urk. 97).
- 85 -
3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug für die Geld- strafe verweigert. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte bereits diverse Vorstrafen aus den Jahren 2008, 2012 und 2013 aufweise. Er habe sich insbe- sondere hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte uneinsichtig gezeigt und wieder- holt - sowie innerhalb zweier Probezeiten - delinquiert. Ihm könne daher keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden, weshalb (auch) die Geldstrafe zu vollziehen sei (Urk. 71 S. 101).
4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Ab- wesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2).
5. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sie eine un- günstige Prognose annimmt. Sie weist auf die mehrfache, teilweise einschlägige Delinquenz des Beschuldigten hin und darauf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte nicht einsichtig sei und innerhalb der Probezeit delin- quiert habe. Damit zieht sie in ihre Beurteilung auch mit ein, dass der Beschuldig- te insoweit noch keinen tiefgreifenden Wandel vollzogen hat. Als weiteres, für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs massgebliches prognoserelevantes Krite- rium ist zu würdigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Arbeitserwerbs keine sichtbaren Fortschritte erzielt hat. Der Beschuldigte hat in der Schweiz ver- schiedene Kurse im Bereich des Tätowierens oder der Aerographie besucht. Er betrachtet sich als Künstler. Aus finanziellen Gründen hat er in der Vergangenheit
- 86 - aber verschiedene Arbeitstätigkeiten (Chauffeur, Lagermitarbeiter, Küchenhilfe etc.) ausgeführt (Prot. I S. 11). Zudem war er in verschiedenen KMU's im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen jeweils im künstlerischen Bereich tätig (Prot. I S. 11). Vor Vorinstanz führte er aus, seit Verfahrensbeginn sei er als Selbständi- ger im Bereich von Inneneinrichtungen von Hotels und Restaurants tätig (Prot. I S. 11 f.). Sein Einkommen bezifferte er wie folgt: Es könne sein, dass er in einem Monat Fr. 1'000.--, in einem anderen Monat Fr. 5'000.-- oder gar nichts verdiene. Um seine Tätigkeit ausüben zu können, brauche er Werbung und Geld. Er erziele derzeit kein Einkommen, sondern könne kostenlos logieren und essen (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, er gehe aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Er beabsichtige, sich als Täto- wierer selbständig zu machen, habe aber das Kapital dafür noch nicht. Er werde von Verwandten und Freunden finanziell unterstützt (Urk. 96 S. 5 f.). Seine Schul- den beliefen sich auf rund Fr. 26'000.-- (Urk. 96 S. 8). Der Beschuldigte hat die Schweiz im Juni 2017 verlassen müssen. Gemäss Ausführungen der Verteidi- gung hat er auch ein seinem Heimatland wirtschaftlich nicht Fuss fassen können (Urk. 127). In Bezug auf seine Erwerbssituation sind somit keine positiven Ent- wicklungstendenzen auszumachen. Die beruflichen Perspektiven sind noch zu vage und ungefestigt, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf delik- tisches Handeln ausgegangen werden könnte. Es ist völlig unklar, ob es dem Be- schuldigten tatsächlich gelingen wird, sich im freien Arbeitsmarkt, sei es in seinem Heimatland oder hier in der Schweiz, dauerhaft zu integrieren. Dass die Vorinstanz dem Umstand der einschlägigen Delinquenz und der man- gelnden Einsicht in sein Fehlverhalten bei der Gesamtwürdigung ausschlagge- bendes Gewicht beimisst, ist nicht zu beanstanden. Als weitere negativen Indizien fallen zudem die fehlende berufliche Stabilisierung und die nicht geglückte In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz in Betracht. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass eine ungünstige Prognose vorliegt. Die heute auszufällende Geldstrafe ist damit zu vollziehen.
- 87 - VII. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Entscheid des Ministero pub- blico del Cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrufen. Ebenso hat sie den bedingten Voll- zug der mit Entscheid der nämlichen Behörde vom 21. Oktober 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrufen (Urk. 71 S. 100 ff.).
2. Die amtliche Verteidigung focht die beiden Widerrufe an. Sie beantragt, es sei vom Widerruf des mit Entscheids des Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- abzusehen (Urk. 97). Sodann stellt sie den Antrag, es auf den Widerruf des mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano vom 21. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlän- gern (Urk. 72 S. 3, Ziffer 7).
3. Die Vorinstanz begründete die Widerrufe damit, dass der Beschuldigte mit den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz sowie der Drohung erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden sei. Dem Beschuldigten sei mehrmals die Probezeit verlängert worden, um ihm eine neue Chance zu geben. Dennoch habe der Beschuldigte jeweils wieder de- linquiert. Es sei damit nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten werde; vielmehr müsse damit gerechnet werden, dass er auch künftig wieder Straftaten verüben werde (Urk. 71 S. 102).
4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte innert der zwei Mal verlängerten Probezeit des Entscheids vom 28. Februar 2008 und innert der Pro- bezeit des Entscheids vom 21. Oktober 2013, je ausgefällt vom Ministero pubblico del Cantone Ticino Lugano, erneut delinquiert hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 102; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 88 -
5. Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Pro- bezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
6. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geld- strafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des be- dingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künf- tigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.
7. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Be- urteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Straf- vollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Be- rücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt aus- gesprochen werden. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Ent-
- 89 - scheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die wäh- rend der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hin- weisen).
8. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Strassenverkehrs- gesetz einschlägig vorbestraft. Am 28. Februar 2008 wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand aufgrund von Alkohol und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 21. Oktober 2013 wurde er sodann vom Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano erneut bestraft. Unter anderem wurde er wegen Dro- hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Der Beschuldigte hat unbeeindruckt der beiden vorgenannten Verurteilungen sowie der laufenden Probezeiten einschlägig erneut delinquiert. Dass der Beschuldigte den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht erkannte, liegt auf der Hand. Die erneute einschlägige Straffälligkeit in den Probezeiten und die damit verbundene seinerzeitige Einsichtslosigkeit sind bei der Prognosebildung klar negativ zu be- werten. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung ist beim Beschuldigten sodann nicht auszumachen. Wie bei der Strafzumessung bereits erwähnt, kann ihm Reue und eine gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht attestiert werden. Die ganze Entwicklung des Beschuldigten zeugt von keinem tiefgreifenden Wandel und dem definitiven Entschluss, sich von ihrer kriminellen Vergangenheit zu ver- abschieden. Nach dem Gesagten ist der Optimismus der Verteidigung nicht zu übernehmen. Der mit Entscheiden des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 28. Februar 2008 bzw. 21. Oktober 2013 gewährte bedingte Straf- vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bzw. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist daher zu widerrufen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach für den Schaden, der ihr im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Strafta-
- 90 - ten stehe, insbesondere für die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese Kosten nicht von Dritten (z.B. Versicherungen) übernommen werden, hafte. Ausserdem liess sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2014 beantragen (Urk. 52 S. 2; Prot. S. 93). Die amtliche Verteidigung stellte den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2).
2. Die Vorinstanz stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin fest, verwies diese jedoch zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro- zesses. Weiter sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung im Be- trag von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins ab dem 3. Februar 2014 zu (Urk. 71 S. 112).
3. Im Berufungsverfahren beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids (Urk. 137). Dagegen liess der Beschuldigte auch im Be- rufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerin beantragen (Urk. 97, Prot. II S. 23).
4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (Urk. 71 S. 105 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Die derzeit nach wie vor unbezifferten Kosten ärztlicher / psychiatrischer / psy- chologischer Behandlungen der Privatklägerin aufgrund der sexuellen, körper- lichen und verbalen Übergriffe stellen einen finanziellen Nachteil dar, der auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen einer vollen Schadenersatzpflicht sind grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den in der Anklage aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist, wobei die Privatklägerin betreffend die genaue Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 71 S. 106, Art. 82 Abs. 4 StPO).
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6. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, nämlich das Vor- liegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, welche durch den Be- schuldigten vorsätzlich und kausal verursacht wurde, sind vorliegend betreffend die Privatklägerin erfüllt, was die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 71 S. 107).
7. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit der Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht diesbezüglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2). Die Art der sexuellen (ver- suchte Vergewaltigung, Oralverkehr) und der weiteren Übergriffe (Nötigung, Dro- hung, Tätlichkeiten) sowie die Dauer, während derer diese erfolgten, machen deutlich, dass die sexuelle, psychische und physische Integrität der Privatklägerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum und damit in schwerer Weise ver- letzt worden ist. Dies zeigt sich auch darin, dass die Privatklägerin sich mit dem Gedanken befasst hat, sich wegen der Übergriffe psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Urk. 11/5 S. 3), wobei sie eine solche Behandlung bis heute allerdings noch nicht in Angriff genommen hat (Urk. 52 S. 22, Prot. II S. 29). In Anbetracht der objektiven Schwere der durch den Beschuldigten verursachten Persönlich- keitsverletzung erscheint der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungs- betrag als angemessen, weshalb er zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem
3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern 15 und 16 ; Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 92 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'500.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren am
2. Februar 2017 (Urk. 98) und am 25. Oktober 2017 (Urk. 138) eine Honorarnote über einen Aufwand von insgesamt 53.72 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 157.25 ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnoten mit Fr. 12'963.40 (inkl. 8% MwSt.) zu entschä- digen.
5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich verpflichtet, der Privatkläge- rin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- bezahlen. Die Privatklägerin stellte im Berufungsverfahren hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestäti- gungsantrag. Zur Umtriebsentschädigung äusserte sie sich nicht explizit (Urk. 137). Somit ist die von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ohne Weiteres zu bestätigen. Für das Be- rufungsverfahren hat die Privatklägerin keine Prozessentschädigung verlangt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 8. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 93 - "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1./2. Absatz/1. Satz (Beschimpfung) sowie Anklageziffer 2. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…); − (…); − (…); − (…); − (…); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 6. sowie Anklageziffer 7.); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 7.); − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 27 Abs. 1 WG (Anklagezif- fer 6.).
3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung (Anklageziffer 1. / 2. Absatz / 2. und 3. Satz); − der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1. / 1. Absatz / letzter Satz); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6.).
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Technische Ermittlungs- unterstützung, Asservate-Triage, aufbewahrten Gegenstände − Slip (Asservat-Nr. A006'809'047) − Unterleibchen (Asservat-Nr. A006'809'047) − Kapuzenpulli (Asservat-Nr. A006'809'047) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
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10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 be- schlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K140203-051 / 59297222 aufbewahrten Gegenstände (ein Duvet und ein Fixleintuch) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2015 be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich aufbewahrte Schleuder mit Armstütze (SK 30511) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. (…)
13. (…)
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'296.90 Auslagen Untersuchung. Fr. 22'681.20 amtliche Verteidigung Fr. 16'386.40 unentgeltliche Vertretung
15. (…)
16. (…)
17. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)".
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4. / 1. Absatz); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 4. / 2. Absatz); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5. /
2. Satz);
- 95 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./
1. Absatz / ohne letzten Satz, Anklageziffer 3. / 2. Absatz und Anklage- ziffer 5. / 1. Satz); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3. / 1. Absatz)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstra- fe von 15 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom
28. Februar 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.
6. Die mit Entscheid des Ministero pubblico del Cantone Ticino (Lugano) vom
21. Oktober 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 15 und 16) wird bestätigt.
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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'963.40 amtliche Verteidigung Fr. 4'810.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 97 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Ministero pubblico del cantone Ticino (Lugano) im Doppel betr. G.Nr.2004.2399 und 2013.6353 betreffend den Vollzug der Geld- strafen gemäss Urteilsdispositivziffern 5 und 6 − Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen, Zeughausstr. 31, 8004 Zürich, als separates Schreiben zwecks Löschung der gespei- cherten Daten (gemäss Urk. 115/3)
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner