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SB160297

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2016-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 13. April 2016 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig ge- sprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 351 Tage durch Haft erstanden waren und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Der … Reisepass [des Staates B._____ in Süd- osteuropa] (lautend auf A._____) wurde eingezogen und der Botschaft der … Re- publik [des Staates B._____ in Südosteuropa] in Bern zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. Weiter wurde die Kantonspolizei angewiesen, das Fahrzeug des Beschuldigten einem von ihm bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden.

E. 2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 13. April 2016 mündlich eröff- net worden war (Prot. I S. 29), meldete der Beschuldigte am 25. April 2016 innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2016 und der Staatsanwaltschaft am

27. Juni 2016 (Urk. 60) zugestellt.

E. 2.1 Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung – ausgangsgemäss aufzuerlegen.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 3'868.55 geltend (Urk. 77). In seiner Honorarnote ist für die Berufungsverhandlung jedoch ein antizipierter Zeitaufwand von vier Stunden (inkl. An- und Rückfahrt sowie Nachbesprechung) enthalten (Urk. 77 S. 2). Da die Berufungsverhandlung lediglich gut zwei Stunden in Anspruch genommen hat, rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger mit Fr. 3'778.55 zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

13. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB.

2. […]

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

E. 3 Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Frei- heitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 67). Am 5. August 2016 wurde der Staatsanwaltschaft die Be- rufungserklärung zugestellt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 10. August 2016 verzichte- te die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung

- 5 - des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Berufungsverhandlung.

E. 4 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafzumessung der Vor- instanz an. Unangefochten blieben dagegen der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziff. 1), der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (Dispositiv-Ziff. 3), die Ein- ziehung des … Reisepasses [des Staates B._____ in Südosteuropa] (Dispositiv- Ziff. 4), die Anweisung an die Kantonspolizei, das Fahrzeug des Beschuldigten einem von ihm bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben (Dis- positiv-Ziff. 5) und die Festsetzung der Kosten und deren Auferlegung, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Diesbe- züglich ist der Entscheid der Vorinstanz demnach in Rechtskraft erwachsen, was heute formell mit Beschluss festzustellen ist. II. Sanktion

1. Wie bereits erwähnt bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit

E. 4.1 Zunächst ist die Strafzumessung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzunehmen. Das objektive Tatverschulden bemisst sich nicht nur nach der Betäubungsmittelmenge, sondern nach sämtlichen Um- ständen des konkreten Einzelfalls; dennoch ist die Art des Betäubungsmittels so- wie deren Menge von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des Unrechts- gehaltes der Tat. Vorliegend handelte der Beschuldigte mit Heroin (Heroin- Hydrochlorid), das als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum innert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische Abhän- gigkeit entsteht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung).

E. 4.2 Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 63 S. 8), wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht der Gefährlichkeit sowie der eingeführten Drogenmenge von ins- gesamt 2'215 Gramm reinem Heroin nicht mehr leicht. Diese Heroinmenge über- steigt den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin massiv. Dadurch brachte der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr.

E. 4.3 Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die detaillierte Planung und die technische Umsetzung der Drogeneinfuhren von einer hohen kriminellen Energie aller Mitbeteiligten zeugt, wurden doch die Drogen mittels eines technisch raffinierten Systems in präparierten Autobatterien in die Schweiz eingeführt. Der Deliktszeitraum erstreckte sich vom November 2013 bis zum 28. August 2014 (Verhaftung). In diesen rund neun Monaten war der Beschuldigte an vier ähnlich organisierten Heroineinfuhren beteiligt, was für eine hohe Frequenz der Einfuhren spricht.

E. 4.4 Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht in der Hierarchiestufe des Drogennetzwerkes an einer hohen Stelle eingeordnet. Er habe keine hohe Stelle innegehabt, sondern seine Rolle sei kleiner gewesen als diejenige des vom Bezirksgericht Winterthur mit 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe be- straften Mittäters D._____ (Urk. 67 S. 3; Urk. 79 S. 1-5).

- 7 - Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen der Verteidigung bereits ausführ- lich auseinandergesetzt und kam mit detaillierter und in allen Teilen zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Beschuldigte innerhalb der Hierarchie des Drogennetzwerkes eine hohe Stelle bekleidete. Dieser Einschätzung der Vor- instanz ist klar beizupflichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu- treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 63 S. 8-11, Art. 82 Abs. 4 StGB ). Zusammenfassend ist der Beschuldigte hierarchisch höher als D._____ einzuord- nen. Er koordinierte die Drogenlieferungen in die Schweiz, stellte deren Ankunft und Entgegennahme sicher, sorgte zum Teil für den Verkauf der Drogen und den Rückfluss des Drogenerlöses nach B._____. Er genoss das Vertrauen des eigent- lichen Organisators E._____ "Boss". Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der Hauptverhandlung angegeben hat, er soll- te D._____ kontrollieren, da E._____ "Boss" diesem nicht traute (Prot. I S. 14) und anlässlich der Berufungsverhandlung dann erklärt hat, seine Aufgabe sei es gewesen, bei D._____ Druck zu machen und dafür zu sorgen, dass das Geld nicht zu lange bei diesem bleibe. D._____ habe Respekt vor ihm gehabt (Urk. 78 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist eindeutig davon auszugehen, dass der Beschul- digte D._____ übergeordnet war. Entsprechend ist auch der Einwand der Vertei- digung unbehelflich, die gegenüber dem Beschuldigten ausgefällte Strafe erweise sich im Vergleich zu jener von D._____ als überhöht (Urk. 79 S. 2). Ein Vergleich der beiden Strafen ist ferner ohnehin nur beschränkt möglich, zumal nicht bekannt ist, welche weiteren Umstände – insbesondere im Rahmen der Täterkomponente

– Einfluss auf die für D._____ ausgefällte Strafe hatten. Auch dass der Beschuldigte, wie seitens der Verteidigung geltend gemacht, keine Kontrolle über die Höhe der Geldbeträge sowie die Anzahl und Menge der Einfuh- ren gehabt habe und beim Ausbau aus den Autobatterien sowie den Verkäufen der Betäubungsmitteln jeweils nicht dabei gewesen sei (Urk. 79 S. 2ff.), lässt nicht auf eine niedrigere Hierarchiestufe schliessen – im Gegenteil. Bereits die Vor- instanz hat diesbezüglich ausführlich dargelegt, dass dem Beschuldigten vor al- lem eine Kontroll- und Koordinationsfunktion zukam (Urk. 63 S. 8f.). Die wichtigs-

- 8 - ten Entscheidungen lagen unbestrittenermassen beim hierarchisch über- geordneten E._____ "Boss" und allfälligen weiteren Hintermännern im Ausland. Der Beschuldigte hat aber vor Ort als verlängerter Arm von E._____ "Boss" kon- trolliert, dass alles nach Plan läuft, die Betäubungsmittel am Bestimmungort an- kommen und die Gelder zu den Hintermännern zurückfliessen, ohne sich die Hände selbst an der Front durch direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln schmutzig zu machen. Dies zeigt klar, dass der Beschuldigte in der Hierarchie des Netzwerks eine höhere Stelle eingenommen haben muss.

E. 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 63). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei lediglich mit 48 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 67; Urk. 79 S. 1).

2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 6-7).

- 6 -

E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungs- fähigkeit sowie das Motiv. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen und rein finanziellen Gründen. Gemäss eigenen Angaben kon- sumierte der Beschuldigte selber keine Betäubungsmittel, weshalb auch kein Handeln aus einem Suchtzustand heraus vorliegt. Seine Schuldfähigkeit war in keiner Art und Weise eingeschränkt und er handelte auch nicht in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Zusammenfassend relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht.

E. 6 Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz an- genommene hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe für die dem Beschuldigten zur Last gelegte mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. Ein nicht mehr leichtes Verschulden muss angesichts des ordentlichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren Freiheits- strafe zu einer Strafe im obersten Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens führen. Die hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren ist entsprechend alles ande- re als überhöht.

E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung und allfälliger weiterer Auslagen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 782 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'778.55 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 14 - der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. A. Boller

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; bis bis − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305 Ziff. 2 lit. b StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 351 Tage (28. August 2014 bis und mit 13. August 2015) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'100.–). Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 13. August 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
  3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2015 be- schlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte … Reisepass [des Staates B._____ in Südosteuropa] Nr. ... (lautend auf A._____, ausgestellt am 17. April 2012, gültig bis 16. April 2022 / …) wird ein- gezogen und der Botschaft der … Republik [des Staates B._____ in Südosteuropa], Bern, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  5. Die Kantonspolizei Zürich (ES-BM2) wird angewiesen, das aktuell in Effretikon stehende Fahrzeug C._____ des Beschuldigten einem vom Beschuldigten bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben; allfällige Lagerkosten gehen zulasten des Beschuldigten. Verlangt der Beschuldigte das Fahrzeug nicht innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen. - 3 -
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 40'723.20 Auslagen Untersuchung Fr. 28'356.50 amtliche Verteidigung Fr. 78'079.70 Total Allfällige weitere Auslagen (namentlich allfällige Lagerkosten Fahrzeug C._____) bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung und allfälliger weiterer Auslagen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 1)
  10. Ziff. 2 Dispositiv des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldig- te sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–). Die er- standene Haft sei an die Strafe anzurechnen.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  12. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 13. April 2016 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig ge- sprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 351 Tage durch Haft erstanden waren und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Der … Reisepass [des Staates B._____ in Süd- osteuropa] (lautend auf A._____) wurde eingezogen und der Botschaft der … Re- publik [des Staates B._____ in Südosteuropa] in Bern zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. Weiter wurde die Kantonspolizei angewiesen, das Fahrzeug des Beschuldigten einem von ihm bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden.
  13. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 13. April 2016 mündlich eröff- net worden war (Prot. I S. 29), meldete der Beschuldigte am 25. April 2016 innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2016 und der Staatsanwaltschaft am
  14. Juni 2016 (Urk. 60) zugestellt.
  15. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Frei- heitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 67). Am 5. August 2016 wurde der Staatsanwaltschaft die Be- rufungserklärung zugestellt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 10. August 2016 verzichte- te die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung - 5 - des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Berufungsverhandlung.
  16. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafzumessung der Vor- instanz an. Unangefochten blieben dagegen der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziff. 1), der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (Dispositiv-Ziff. 3), die Ein- ziehung des … Reisepasses [des Staates B._____ in Südosteuropa] (Dispositiv- Ziff. 4), die Anweisung an die Kantonspolizei, das Fahrzeug des Beschuldigten einem von ihm bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben (Dis- positiv-Ziff. 5) und die Festsetzung der Kosten und deren Auferlegung, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Diesbe- züglich ist der Entscheid der Vorinstanz demnach in Rechtskraft erwachsen, was heute formell mit Beschluss festzustellen ist. II. Sanktion
  17. Wie bereits erwähnt bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 63). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei lediglich mit 48 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 67; Urk. 79 S. 1).
  18. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
  19. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 6-7). - 6 - 4.1. Zunächst ist die Strafzumessung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzunehmen. Das objektive Tatverschulden bemisst sich nicht nur nach der Betäubungsmittelmenge, sondern nach sämtlichen Um- ständen des konkreten Einzelfalls; dennoch ist die Art des Betäubungsmittels so- wie deren Menge von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des Unrechts- gehaltes der Tat. Vorliegend handelte der Beschuldigte mit Heroin (Heroin- Hydrochlorid), das als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum innert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische Abhän- gigkeit entsteht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung). 4.2. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 63 S. 8), wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht der Gefährlichkeit sowie der eingeführten Drogenmenge von ins- gesamt 2'215 Gramm reinem Heroin nicht mehr leicht. Diese Heroinmenge über- steigt den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin massiv. Dadurch brachte der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr. 4.3. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die detaillierte Planung und die technische Umsetzung der Drogeneinfuhren von einer hohen kriminellen Energie aller Mitbeteiligten zeugt, wurden doch die Drogen mittels eines technisch raffinierten Systems in präparierten Autobatterien in die Schweiz eingeführt. Der Deliktszeitraum erstreckte sich vom November 2013 bis zum 28. August 2014 (Verhaftung). In diesen rund neun Monaten war der Beschuldigte an vier ähnlich organisierten Heroineinfuhren beteiligt, was für eine hohe Frequenz der Einfuhren spricht. 4.4. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht in der Hierarchiestufe des Drogennetzwerkes an einer hohen Stelle eingeordnet. Er habe keine hohe Stelle innegehabt, sondern seine Rolle sei kleiner gewesen als diejenige des vom Bezirksgericht Winterthur mit 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe be- straften Mittäters D._____ (Urk. 67 S. 3; Urk. 79 S. 1-5). - 7 - Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen der Verteidigung bereits ausführ- lich auseinandergesetzt und kam mit detaillierter und in allen Teilen zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Beschuldigte innerhalb der Hierarchie des Drogennetzwerkes eine hohe Stelle bekleidete. Dieser Einschätzung der Vor- instanz ist klar beizupflichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu- treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 63 S. 8-11, Art. 82 Abs. 4 StGB ). Zusammenfassend ist der Beschuldigte hierarchisch höher als D._____ einzuord- nen. Er koordinierte die Drogenlieferungen in die Schweiz, stellte deren Ankunft und Entgegennahme sicher, sorgte zum Teil für den Verkauf der Drogen und den Rückfluss des Drogenerlöses nach B._____. Er genoss das Vertrauen des eigent- lichen Organisators E._____ "Boss". Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der Hauptverhandlung angegeben hat, er soll- te D._____ kontrollieren, da E._____ "Boss" diesem nicht traute (Prot. I S. 14) und anlässlich der Berufungsverhandlung dann erklärt hat, seine Aufgabe sei es gewesen, bei D._____ Druck zu machen und dafür zu sorgen, dass das Geld nicht zu lange bei diesem bleibe. D._____ habe Respekt vor ihm gehabt (Urk. 78 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist eindeutig davon auszugehen, dass der Beschul- digte D._____ übergeordnet war. Entsprechend ist auch der Einwand der Vertei- digung unbehelflich, die gegenüber dem Beschuldigten ausgefällte Strafe erweise sich im Vergleich zu jener von D._____ als überhöht (Urk. 79 S. 2). Ein Vergleich der beiden Strafen ist ferner ohnehin nur beschränkt möglich, zumal nicht bekannt ist, welche weiteren Umstände – insbesondere im Rahmen der Täterkomponente – Einfluss auf die für D._____ ausgefällte Strafe hatten. Auch dass der Beschuldigte, wie seitens der Verteidigung geltend gemacht, keine Kontrolle über die Höhe der Geldbeträge sowie die Anzahl und Menge der Einfuh- ren gehabt habe und beim Ausbau aus den Autobatterien sowie den Verkäufen der Betäubungsmitteln jeweils nicht dabei gewesen sei (Urk. 79 S. 2ff.), lässt nicht auf eine niedrigere Hierarchiestufe schliessen – im Gegenteil. Bereits die Vor- instanz hat diesbezüglich ausführlich dargelegt, dass dem Beschuldigten vor al- lem eine Kontroll- und Koordinationsfunktion zukam (Urk. 63 S. 8f.). Die wichtigs- - 8 - ten Entscheidungen lagen unbestrittenermassen beim hierarchisch über- geordneten E._____ "Boss" und allfälligen weiteren Hintermännern im Ausland. Der Beschuldigte hat aber vor Ort als verlängerter Arm von E._____ "Boss" kon- trolliert, dass alles nach Plan läuft, die Betäubungsmittel am Bestimmungort an- kommen und die Gelder zu den Hintermännern zurückfliessen, ohne sich die Hände selbst an der Front durch direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln schmutzig zu machen. Dies zeigt klar, dass der Beschuldigte in der Hierarchie des Netzwerks eine höhere Stelle eingenommen haben muss. 5.1. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungs- fähigkeit sowie das Motiv. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen und rein finanziellen Gründen. Gemäss eigenen Angaben kon- sumierte der Beschuldigte selber keine Betäubungsmittel, weshalb auch kein Handeln aus einem Suchtzustand heraus vorliegt. Seine Schuldfähigkeit war in keiner Art und Weise eingeschränkt und er handelte auch nicht in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Zusammenfassend relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht.
  20. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz an- genommene hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe für die dem Beschuldigten zur Last gelegte mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. Ein nicht mehr leichtes Verschulden muss angesichts des ordentlichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren Freiheits- strafe zu einer Strafe im obersten Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens führen. Die hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren ist entsprechend alles ande- re als überhöht.
  21. Als Nächstes ist die Strafzumessung der Geldwäscherei vorzunehmen. Für die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren vor. In schweren Fällen wird die Freiheitsstrafe obligatorisch mit einer Geldstrafe verbunden. - 9 - Die Vorinstanz hat die objektive und subjektive Tatschwere bezüglich der Ver- schiebung von Fr. 207'700.-- und EUR 6'900.-- vom 19. Dezember 2013 bis am
  22. Mai 2014 von der Schweiz nach B._____ als nicht mehr leicht bezeichnet und die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz von 5 Jahren auf 6 Jahre Freiheitsstrafe und obligatorische 70 Tagessätzen Geldstrafe erhöht, wobei sie die hypothetische Einsatzstrafe für bandenmässige Geldwäscherei auf 18 Monate Freiheitsstrafe und 70 Tagessätze Geldstrafe festsetzte. Dies ist nicht zu beanstanden. Um unnötige Wiederholung zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 11 f.). 8.1. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 63 S. 12 f.), worauf zu verweisen ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Be- schuldigte, mit seiner Familie in … [Ort]/B._____ bei seinen Eltern zu leben. Seine Ehefrau habe ihn mit den gemeinsamen Zwillingen bisher drei Mal im Gefängnis besucht. Das in B._____ gegründete Tierheim bestehe weiterhin, ebenso wie der Autohandel. Mit dem Tierheim erziele er monatliche Einnahmen von rund 2'000 Euro, mit dem Autohandel von 3'000 bis 4'000 Euro (Urk. 78 S. 2-4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten eine gewisse Strafempfind- lichkeit zugute, da er während der Haft Vater von Zwillingen geworden sei und er seine im Ausland lebenden Kinder während der weiteren Zeit im Gefängnis nur eingeschränkt werde aufwachsen sehen können. Dieser Umstand stellt allerdings eine kausale Folge seiner Delinquenz dar und führt nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 mit Verweis auf 6B_540/2010 E. 1.4.2.). 8.2. Der Beschuldigte weist belegter- und anerkanntermassen diverse Vor- strafen in Deutschland auf, darunter auch wegen Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Urk. 42/5). Da die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln bereits vor rund 20 Jahren stattfand, kann diese einschlägige Vorstrafe nicht - 10 - straferhöhend berücksichtig werden. Ebenso gilt dies für die Verurteilung wegen Körperverletzung aus dem Jahr 2001. Wären diese Strafen im schweizerischen Strafregister eingetragen worden, hätten sie mittlerweile daraus entfernt werden müssen (Art. 369 Abs. 1 und 3 StGB). Entsprechend dürfen die Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zulasten des Beschuldig- ten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6_B1280/2015 vom
  23. Juni 2016 E. 2.3.2.). Leicht straferhöhend sind indessen seine diversen Vor- strafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu werten. 8.3. Sein Geständnis und die Kooperation mit der Untersuchungsbehörde hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zurecht als positives Nachtatverhalten straf- mindernd angerechnet. Die Verteidigung kritisiert die Reduktion als zu gering. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass das Geständnis des Beschuldigten be- züglich der drei Einfuhren erst nach mehr als fünf Monaten, intensiven polizeili- chen Befragungen im Zusammenhang mit den Telefonkontrollen und bei erdrü- ckender Beweislage erfolgt ist (vgl. dazu Urk. 4/13 und 4/14), wobei anzufügen ist, dass er seinen Tatbeitrag immer noch zu bagatellisieren versuchte. Zu Beginn der Untersuchung war er ungeständig. Bezüglich der ersten Einfuhr von ca. 1.5 kg Heroin Ende November/Anfang Dezember 2013 legte er sogar erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Eine Strafminderung von 25% aufgrund des Geständnisses und der Kooperation mit den Untersuchungs- behörden würde angesichts der eindeutigen Beweislage allerdings klar zu weit gehen. Eine Minderung von mehr als 15% aufgrund des positiven Nachtatver- haltens ist nicht angezeigt. Hinzu kommt die leichte Straferhöhung wegen der Vorstrafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Strafhöhe erweist sich ferner auch bei einer Vergleichsrechnung gemäss dem Strafzumessungsmodell Fingerhuth/Schlegel/Jucker keinesfalls als überhöht (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 545f. N 45ff.; vgl. dazu die Entscheide des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom
  24. Dezember 2008, E. 1.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E.2.3.): Der Han- del mit 2,2 Kilogramm reinem Heroin führt zu einer Einsatzstrafe von 5,2 Jahren. Das Geständnis ist aufgrund der konkreten Umstände mit einer Minderung von - 11 - nicht mehr als 20% zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden nicht- einschlägigen Vorstrafen führen zu einer leichten Erhöhung. Hinzu kommt die Ab- geltung der Geldwäscherei. 8.4. Zusammenfassend ist die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestätigen. An diese Strafe sind 351 Tage Untersuchungshaft (28. August 2014 bis und mit 13. August 2015) und 431 Tage vorzeitiger Strafvollzug (14. August 2015 bis und mit 17. Oktober 2016) anzurechnen. III. Kosten
  25. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen. 2.1 Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung – ausgangsgemäss aufzuerlegen. 2.2 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 3'868.55 geltend (Urk. 77). In seiner Honorarnote ist für die Berufungsverhandlung jedoch ein antizipierter Zeitaufwand von vier Stunden (inkl. An- und Rückfahrt sowie Nachbesprechung) enthalten (Urk. 77 S. 2). Da die Berufungsverhandlung lediglich gut zwei Stunden in Anspruch genommen hat, rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger mit Fr. 3'778.55 zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. - 12 - Es wird beschlossen:
  26. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  27. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB.
  28. […]
  29. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  30. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  31. August 2015 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte … Reisepass [des Staates B._____ in Südosteuropa] Nr. … (lautend auf A._____, ausge- stellt am 17. April 2012, gültig bis 16. April 2022 / …) wird eingezogen und der Botschaft der … Republik [des Staates B._____ in Südosteuropa], Bern, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  32. Die Kantonspolizei Zürich (ES-BM2) wird angewiesen, das aktuell in Effretikon stehende Fahrzeug C._____ des Beschuldigten einem vom Be- schuldigten bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben; all- fällige Lagerkosten gehen zulasten des Beschuldigten. Verlangt der Beschul- digte das Fahrzeug nicht innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. - 13 -
  33. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 40'723.20 Auslagen Untersuchung Fr. 28'356.50 amtliche Verteidigung Fr. 78'079.70 Total Allfällige weitere Auslagen (namentlich allfällige Lagerkosten Fahrzeug C._____) bleiben vorbehalten.
  34. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung und allfälliger weiterer Auslagen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  35. (Mitteilungen)
  36. (Rechtsmittel)"
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  38. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 782 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'778.55 amtliche Verteidigung
  40. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten - 14 - der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  41. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  42. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160297-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 17. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

13. April 2016 (DG150082)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 43/8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 16 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; bis bis − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305 Ziff. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 351 Tage (28. August 2014 bis und mit 13. August 2015) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'100.–). Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 13. August 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2015 be- schlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte … Reisepass [des Staates B._____ in Südosteuropa] Nr. ... (lautend auf A._____, ausgestellt am 17. April 2012, gültig bis 16. April 2022 / …) wird ein- gezogen und der Botschaft der … Republik [des Staates B._____ in Südosteuropa], Bern, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die Kantonspolizei Zürich (ES-BM2) wird angewiesen, das aktuell in Effretikon stehende Fahrzeug C._____ des Beschuldigten einem vom Beschuldigten bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben; allfällige Lagerkosten gehen zulasten des Beschuldigten. Verlangt der Beschuldigte das Fahrzeug nicht innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 40'723.20 Auslagen Untersuchung Fr. 28'356.50 amtliche Verteidigung Fr. 78'079.70 Total Allfällige weitere Auslagen (namentlich allfällige Lagerkosten Fahrzeug C._____) bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung und allfälliger weiterer Auslagen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 1)

1. Ziff. 2 Dispositiv des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldig- te sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–). Die er- standene Haft sei an die Strafe anzurechnen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 13. April 2016 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig ge- sprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 351 Tage durch Haft erstanden waren und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Der … Reisepass [des Staates B._____ in Süd- osteuropa] (lautend auf A._____) wurde eingezogen und der Botschaft der … Re- publik [des Staates B._____ in Südosteuropa] in Bern zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. Weiter wurde die Kantonspolizei angewiesen, das Fahrzeug des Beschuldigten einem von ihm bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden.

2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 13. April 2016 mündlich eröff- net worden war (Prot. I S. 29), meldete der Beschuldigte am 25. April 2016 innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2016 und der Staatsanwaltschaft am

27. Juni 2016 (Urk. 60) zugestellt.

3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Frei- heitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 67). Am 5. August 2016 wurde der Staatsanwaltschaft die Be- rufungserklärung zugestellt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 10. August 2016 verzichte- te die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung

- 5 - des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Berufungsverhandlung.

4. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafzumessung der Vor- instanz an. Unangefochten blieben dagegen der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziff. 1), der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (Dispositiv-Ziff. 3), die Ein- ziehung des … Reisepasses [des Staates B._____ in Südosteuropa] (Dispositiv- Ziff. 4), die Anweisung an die Kantonspolizei, das Fahrzeug des Beschuldigten einem von ihm bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben (Dis- positiv-Ziff. 5) und die Festsetzung der Kosten und deren Auferlegung, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Diesbe- züglich ist der Entscheid der Vorinstanz demnach in Rechtskraft erwachsen, was heute formell mit Beschluss festzustellen ist. II. Sanktion

1. Wie bereits erwähnt bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 63). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei lediglich mit 48 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Urk. 67; Urk. 79 S. 1).

2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 6-7).

- 6 - 4.1. Zunächst ist die Strafzumessung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzunehmen. Das objektive Tatverschulden bemisst sich nicht nur nach der Betäubungsmittelmenge, sondern nach sämtlichen Um- ständen des konkreten Einzelfalls; dennoch ist die Art des Betäubungsmittels so- wie deren Menge von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des Unrechts- gehaltes der Tat. Vorliegend handelte der Beschuldigte mit Heroin (Heroin- Hydrochlorid), das als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum innert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische Abhän- gigkeit entsteht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung). 4.2. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 63 S. 8), wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht der Gefährlichkeit sowie der eingeführten Drogenmenge von ins- gesamt 2'215 Gramm reinem Heroin nicht mehr leicht. Diese Heroinmenge über- steigt den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin massiv. Dadurch brachte der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr. 4.3. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die detaillierte Planung und die technische Umsetzung der Drogeneinfuhren von einer hohen kriminellen Energie aller Mitbeteiligten zeugt, wurden doch die Drogen mittels eines technisch raffinierten Systems in präparierten Autobatterien in die Schweiz eingeführt. Der Deliktszeitraum erstreckte sich vom November 2013 bis zum 28. August 2014 (Verhaftung). In diesen rund neun Monaten war der Beschuldigte an vier ähnlich organisierten Heroineinfuhren beteiligt, was für eine hohe Frequenz der Einfuhren spricht. 4.4. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht in der Hierarchiestufe des Drogennetzwerkes an einer hohen Stelle eingeordnet. Er habe keine hohe Stelle innegehabt, sondern seine Rolle sei kleiner gewesen als diejenige des vom Bezirksgericht Winterthur mit 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe be- straften Mittäters D._____ (Urk. 67 S. 3; Urk. 79 S. 1-5).

- 7 - Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen der Verteidigung bereits ausführ- lich auseinandergesetzt und kam mit detaillierter und in allen Teilen zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Beschuldigte innerhalb der Hierarchie des Drogennetzwerkes eine hohe Stelle bekleidete. Dieser Einschätzung der Vor- instanz ist klar beizupflichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu- treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 63 S. 8-11, Art. 82 Abs. 4 StGB ). Zusammenfassend ist der Beschuldigte hierarchisch höher als D._____ einzuord- nen. Er koordinierte die Drogenlieferungen in die Schweiz, stellte deren Ankunft und Entgegennahme sicher, sorgte zum Teil für den Verkauf der Drogen und den Rückfluss des Drogenerlöses nach B._____. Er genoss das Vertrauen des eigent- lichen Organisators E._____ "Boss". Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der Hauptverhandlung angegeben hat, er soll- te D._____ kontrollieren, da E._____ "Boss" diesem nicht traute (Prot. I S. 14) und anlässlich der Berufungsverhandlung dann erklärt hat, seine Aufgabe sei es gewesen, bei D._____ Druck zu machen und dafür zu sorgen, dass das Geld nicht zu lange bei diesem bleibe. D._____ habe Respekt vor ihm gehabt (Urk. 78 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist eindeutig davon auszugehen, dass der Beschul- digte D._____ übergeordnet war. Entsprechend ist auch der Einwand der Vertei- digung unbehelflich, die gegenüber dem Beschuldigten ausgefällte Strafe erweise sich im Vergleich zu jener von D._____ als überhöht (Urk. 79 S. 2). Ein Vergleich der beiden Strafen ist ferner ohnehin nur beschränkt möglich, zumal nicht bekannt ist, welche weiteren Umstände – insbesondere im Rahmen der Täterkomponente

– Einfluss auf die für D._____ ausgefällte Strafe hatten. Auch dass der Beschuldigte, wie seitens der Verteidigung geltend gemacht, keine Kontrolle über die Höhe der Geldbeträge sowie die Anzahl und Menge der Einfuh- ren gehabt habe und beim Ausbau aus den Autobatterien sowie den Verkäufen der Betäubungsmitteln jeweils nicht dabei gewesen sei (Urk. 79 S. 2ff.), lässt nicht auf eine niedrigere Hierarchiestufe schliessen – im Gegenteil. Bereits die Vor- instanz hat diesbezüglich ausführlich dargelegt, dass dem Beschuldigten vor al- lem eine Kontroll- und Koordinationsfunktion zukam (Urk. 63 S. 8f.). Die wichtigs-

- 8 - ten Entscheidungen lagen unbestrittenermassen beim hierarchisch über- geordneten E._____ "Boss" und allfälligen weiteren Hintermännern im Ausland. Der Beschuldigte hat aber vor Ort als verlängerter Arm von E._____ "Boss" kon- trolliert, dass alles nach Plan läuft, die Betäubungsmittel am Bestimmungort an- kommen und die Gelder zu den Hintermännern zurückfliessen, ohne sich die Hände selbst an der Front durch direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln schmutzig zu machen. Dies zeigt klar, dass der Beschuldigte in der Hierarchie des Netzwerks eine höhere Stelle eingenommen haben muss. 5.1. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungs- fähigkeit sowie das Motiv. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen und rein finanziellen Gründen. Gemäss eigenen Angaben kon- sumierte der Beschuldigte selber keine Betäubungsmittel, weshalb auch kein Handeln aus einem Suchtzustand heraus vorliegt. Seine Schuldfähigkeit war in keiner Art und Weise eingeschränkt und er handelte auch nicht in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Zusammenfassend relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht.

6. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz an- genommene hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe für die dem Beschuldigten zur Last gelegte mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. Ein nicht mehr leichtes Verschulden muss angesichts des ordentlichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren Freiheits- strafe zu einer Strafe im obersten Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens führen. Die hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren ist entsprechend alles ande- re als überhöht.

7. Als Nächstes ist die Strafzumessung der Geldwäscherei vorzunehmen. Für die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren vor. In schweren Fällen wird die Freiheitsstrafe obligatorisch mit einer Geldstrafe verbunden.

- 9 - Die Vorinstanz hat die objektive und subjektive Tatschwere bezüglich der Ver- schiebung von Fr. 207'700.-- und EUR 6'900.-- vom 19. Dezember 2013 bis am

27. Mai 2014 von der Schweiz nach B._____ als nicht mehr leicht bezeichnet und die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz von 5 Jahren auf 6 Jahre Freiheitsstrafe und obligatorische 70 Tagessätzen Geldstrafe erhöht, wobei sie die hypothetische Einsatzstrafe für bandenmässige Geldwäscherei auf 18 Monate Freiheitsstrafe und 70 Tagessätze Geldstrafe festsetzte. Dies ist nicht zu beanstanden. Um unnötige Wiederholung zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 11 f.). 8.1. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 63 S. 12 f.), worauf zu verweisen ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Be- schuldigte, mit seiner Familie in … [Ort]/B._____ bei seinen Eltern zu leben. Seine Ehefrau habe ihn mit den gemeinsamen Zwillingen bisher drei Mal im Gefängnis besucht. Das in B._____ gegründete Tierheim bestehe weiterhin, ebenso wie der Autohandel. Mit dem Tierheim erziele er monatliche Einnahmen von rund 2'000 Euro, mit dem Autohandel von 3'000 bis 4'000 Euro (Urk. 78 S. 2-4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten eine gewisse Strafempfind- lichkeit zugute, da er während der Haft Vater von Zwillingen geworden sei und er seine im Ausland lebenden Kinder während der weiteren Zeit im Gefängnis nur eingeschränkt werde aufwachsen sehen können. Dieser Umstand stellt allerdings eine kausale Folge seiner Delinquenz dar und führt nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 mit Verweis auf 6B_540/2010 E. 1.4.2.). 8.2. Der Beschuldigte weist belegter- und anerkanntermassen diverse Vor- strafen in Deutschland auf, darunter auch wegen Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Urk. 42/5). Da die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln bereits vor rund 20 Jahren stattfand, kann diese einschlägige Vorstrafe nicht

- 10 - straferhöhend berücksichtig werden. Ebenso gilt dies für die Verurteilung wegen Körperverletzung aus dem Jahr 2001. Wären diese Strafen im schweizerischen Strafregister eingetragen worden, hätten sie mittlerweile daraus entfernt werden müssen (Art. 369 Abs. 1 und 3 StGB). Entsprechend dürfen die Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zulasten des Beschuldig- ten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6_B1280/2015 vom

1. Juni 2016 E. 2.3.2.). Leicht straferhöhend sind indessen seine diversen Vor- strafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu werten. 8.3. Sein Geständnis und die Kooperation mit der Untersuchungsbehörde hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zurecht als positives Nachtatverhalten straf- mindernd angerechnet. Die Verteidigung kritisiert die Reduktion als zu gering. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass das Geständnis des Beschuldigten be- züglich der drei Einfuhren erst nach mehr als fünf Monaten, intensiven polizeili- chen Befragungen im Zusammenhang mit den Telefonkontrollen und bei erdrü- ckender Beweislage erfolgt ist (vgl. dazu Urk. 4/13 und 4/14), wobei anzufügen ist, dass er seinen Tatbeitrag immer noch zu bagatellisieren versuchte. Zu Beginn der Untersuchung war er ungeständig. Bezüglich der ersten Einfuhr von ca. 1.5 kg Heroin Ende November/Anfang Dezember 2013 legte er sogar erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Eine Strafminderung von 25% aufgrund des Geständnisses und der Kooperation mit den Untersuchungs- behörden würde angesichts der eindeutigen Beweislage allerdings klar zu weit gehen. Eine Minderung von mehr als 15% aufgrund des positiven Nachtatver- haltens ist nicht angezeigt. Hinzu kommt die leichte Straferhöhung wegen der Vorstrafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Strafhöhe erweist sich ferner auch bei einer Vergleichsrechnung gemäss dem Strafzumessungsmodell Fingerhuth/Schlegel/Jucker keinesfalls als überhöht (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 545f. N 45ff.; vgl. dazu die Entscheide des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom

27. Dezember 2008, E. 1.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E.2.3.): Der Han- del mit 2,2 Kilogramm reinem Heroin führt zu einer Einsatzstrafe von 5,2 Jahren. Das Geständnis ist aufgrund der konkreten Umstände mit einer Minderung von

- 11 - nicht mehr als 20% zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden nicht- einschlägigen Vorstrafen führen zu einer leichten Erhöhung. Hinzu kommt die Ab- geltung der Geldwäscherei. 8.4. Zusammenfassend ist die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestätigen. An diese Strafe sind 351 Tage Untersuchungshaft (28. August 2014 bis und mit 13. August 2015) und 431 Tage vorzeitiger Strafvollzug (14. August 2015 bis und mit 17. Oktober 2016) anzurechnen. III. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen. 2.1 Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung – ausgangsgemäss aufzuerlegen. 2.2 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 3'868.55 geltend (Urk. 77). In seiner Honorarnote ist für die Berufungsverhandlung jedoch ein antizipierter Zeitaufwand von vier Stunden (inkl. An- und Rückfahrt sowie Nachbesprechung) enthalten (Urk. 77 S. 2). Da die Berufungsverhandlung lediglich gut zwei Stunden in Anspruch genommen hat, rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger mit Fr. 3'778.55 zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

13. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB.

2. […]

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

7. August 2015 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte … Reisepass [des Staates B._____ in Südosteuropa] Nr. … (lautend auf A._____, ausge- stellt am 17. April 2012, gültig bis 16. April 2022 / …) wird eingezogen und der Botschaft der … Republik [des Staates B._____ in Südosteuropa], Bern, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die Kantonspolizei Zürich (ES-BM2) wird angewiesen, das aktuell in Effretikon stehende Fahrzeug C._____ des Beschuldigten einem vom Be- schuldigten bezeichneten Vertreter auf erstes Verlangen herauszugeben; all- fällige Lagerkosten gehen zulasten des Beschuldigten. Verlangt der Beschul- digte das Fahrzeug nicht innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 13 -

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 40'723.20 Auslagen Untersuchung Fr. 28'356.50 amtliche Verteidigung Fr. 78'079.70 Total Allfällige weitere Auslagen (namentlich allfällige Lagerkosten Fahrzeug C._____) bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung und allfälliger weiterer Auslagen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 782 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'778.55 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 14 - der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. A. Boller