opencaselaw.ch

SB160287

Diebstahl etc.

Zürich OG · 2016-11-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Anklageschrift anerkannte er erst in der Schlusseinvernahme am

6. August 2015 (Urk. 8/7). Von einem Geständnis, dass die Untersuchung erleichtert hätte, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall: Indem er wiederholt falsche Angaben zu den Hintergründen der Taten und deren Vorbereitung machte und Erinnerungslücken vorschob (Urk. 8/1 S. 1 f., Urk. 8/2 S. 3 f., Urk. 8/4 S. 13-20; Prot. I S. 39-44), erschwerte der Beschuldigte die Untersuchung vielmehr. Sein Geständnis ist daher nur geringfügig straf- mindernd zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, lebt seine kranke Mutter doch seinen eigenen Angaben zufolge mit seinem Bruder und seiner Ehefrau zusammen, weshalb davon auszugehen ist, dass deren Betreuung gewährleistet ist.

9. Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für die Einbruchdiebstähle gemäss Dossiers 1-11 um 6 auf 42 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

10. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist.

11. Vorliegend hat der Beschuldigte sich zusätzlich des Mitfahrens in einem entwendeten Fahrzeug gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, welche Bestimmung einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Wie bereits die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere zutreffend festhielt, hat er dieses Fahrzeug nicht nur vorübergehend,

- 20 - sondern für zwei ausgedehnte Diebestouren in der Schweiz benutzt. Zudem hat er persönlich die Kontrollschilder durch gestohlene Schweizer Kontrollschilder ersetzt und damit die Herkunft des Fahrzeuges verschleiert, was geeignet war, dessen Auffinden zu erschweren. Verschuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug im Rahmen einer sorgfältig geplanten Einbruchsserie als Transport- und Fluchtfahrzeug genutzt wurde. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Es ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens aber insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Aufgrund seiner Vorstrafen, seines Nachtatverhaltens sowie der Tatsache, dass es ihm angesichts der Umstände seiner Verhaftung unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was die Bedeutung seines Geständnisses erheblich relativiert, ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Mitfahren in einem entwendeten Fahrzeug mit Verweis auf die obigen Erwägungen bei 4 Monaten zu belassen.

12. Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). Da der Verstoss gegen das SVG eng mit den Einbruchsdelikten, für die das entwendete Fahrzeug gebraucht wurde, zusammenhängt, würde sich vorliegend eine Asperation der Strafe um 2 Monate zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten als gerechtfertigt erweisen. Einer entsprechenden Erhöhung des Strafmasses der Vorinstanz steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im Wege.

- 21 -

13. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe erweist sich auch im Vergleich mit der gegen den Mitbeschuldigten C._____ ausgesprochenen und bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 42 Monaten (vgl. Urk. 61/2/54) als angemessen. C._____ beteiligte sich im höchstens gleichen Ausmass an den verübten Taten, weist jedoch weitaus mehr und schwerwiegendere Vorstrafen auf, ohne dass dies durch stärker zu gewichtende Strafminderungsgründe ausgeglichen worden wäre. Auch die heute gegen den Mitbeschuldigten B._____ auszufällende Strafe von 48 Monaten lässt die Bestrafung des Beschuldigten nicht als unangemessen erscheinen, da diese Strafe nur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht deutlich erhöht wurde.

14. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind bis und mit heute insgesamt 643 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug.

15. Der (teil)bedingte Strafvollzug fällt vorliegend von vorneherein ausser Betracht, da eine Strafe von über 3 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. Februar 2016 (DG150034), liess der Beschuldigte mit Ein-

- 7 - gabe vom 2. März 2016 (Urk. 43) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 46) wurde vom Beschuldigten am 22. Juni 2016 (Urk. 47/2) entgegengenommen. Am 12. Juli 2016 (Datum Poststempel) reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 52). Mit Präsidi- alverfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis so- wie den Privatklägern 1-6 unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschul- digten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 55). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

E. 02 Oktober 2014 E. 3.3.3 f. und BGer 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1. f.). Auch heute ist daher von einer Rückweisung abzusehen.

E. 2 Mit Eingabe vom 28. September 2016 (Urk. 58) stellte die Verteidigung das Gesuch, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das Verfah- rensprotokoll der Vorinstanz nicht durch die Verfahrensleitung unterzeichnet wor- den sei und in der Strafzumessung der Strafenvergleich mit den Mittätern des Be- schuldigten fehle. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde der Antrag abgewiesen (Urk. 59). Gleichzeitig wurden der Verfahrensleiter des vorinstanz- lichen Verfahrens sowie die Gerichtsschreiberin als Zeugen vorgeladen (Urk. 57) und am 4. November 2016 einvernommen (Urk. 64 und Urk. 66; Prot. II S. 4 ff.) sowie die Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten C._____ (DG150035) beigezogen (Urk. 61/1-2). Während die fehlende Unterschrift nicht nachträglich beigebracht werden kann, konnten die Zeugen bestätigen, dass die erstinstanzliche Verhandlung und die Beratung so abliefen, wie es im Protokoll festgehalten worden war (Urk. 64 S. 4 f., Urk. 66 S. 3 ff.; Prot. II S. 4 ff.). Gemäss Bundesgericht ist der Nachweis, dass das Verfahren korrekt durchgeführt wurde, auf diese Weise erbracht (BGE 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4). Dass das Protokoll unrichtig sei, wurde vom Beschuldigten ohnehin nie behauptet. Auf die Rüge des fehlenden Strafenvergleichs mit den Mittätern ist im Rahmen der Strafzumessung einzuge- hen, da eine inkorrekt vorgenommene Strafzumessung ohne Weiteres im Beru- fungsverfahren korrigiert werden kann, ohne dass das Double-Instance-Prinzip verletzt werden würde, da dies keinen so gravierenden Verfahrensmangel dar-

- 8 - stellt, der eine Rückweisung nach sich ziehen würde (vgl. BGer 6B_859/2013 vom

E. 3 Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

E. 4 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte lässt Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfachen bandenmässigen Diebstahls), 2 (Strafe) und 3 (Vollzug) anfechten. Damit erwächst das vorinstanzliche Urteil in Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch), 4-8 (Beschlagnahmungen), 9 und 10 (Zivilansprüche), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

E. 5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die tatsächliche Dauer der Diebes- tour des Beschuldigten und seiner Mittäter nicht relevant (vgl. BGer 6b_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2.). Bandenmässigkeit ist vielmehr anzunehmen, wenn ei- ne fortgesetzte Delinquenz wahrscheinlich ist. Vorliegend hörten der Beschuldigte und seine Mittäter denn auch nicht freiwillig mit ihren Einbrüchen auf, sondern wurden erst durch ihre Verhaftung gestoppt. Der Beschuldigte machte in der Un- tersuchung diesbezüglich geltend, er habe bereits einen Flug nach Hause ge-

- 10 - bucht und das Ticket gehabt, mithin nicht geplant, noch weitere Delikte zu bege- hen (Urk. 8/7 S. 16). Gleichzeitig brachte er aber auch vor, er habe die Delikte nur begangen, um sich das für den Heimflug nötige Geld zu beschaffen (Urk. 8/4 S. 2 und S. 14 und S. 30). Entsprechende Belege für eine Buchung konnte er aber keine vorweisen und solche wurden auch anlässlich der Verhaftung und der Si- cherstellung seiner Effekten nicht gefunden. Zudem konnte er nicht erklären, wa- rum er, nachdem er das nötige Geld bereits nach einem Tag erbeutet hatte, am nächsten Tag weiter delinquierte, anstatt sich auf den Heimweg zu begeben. Er sagte ferner aus, dass er die Delikte hätte begehen müssen, um einen Kredit zu- rückzuzahlen (Urk. 8/6 S. 20). Angesichts dieser Widersprüche erweisen sich sei- ne Aussagen als unglaubhaft. Auch die Aussagen der Mitbeschuldigten, wonach diese keine Absicht gehabt hätten, weitere Einbrüche zu begehen, überzeugen nicht und werden durch keine weiteren Beweismittel gestützt (Prot. I S. 38 f. und S. 54). Dass der Beschuldigte und seine Mittäter nur zwei Übernachtungen im Ho- tel bezahlt hatten, stellt ebenfalls keinen Beweis dafür dar, dass das Delinquieren nur für diesen Zeitraum geplant war, da ursprünglich nur für eine Nacht bezahlt worden war, es ihnen also ohne Weiteres möglich gewesen ist bzw. wäre, den Aufenthalt zu verlängern oder auch auf ein anderes Hotel auszuweichen (Urk. 3 S. 8). Angesichts des beträchtlichen, nachfolgend aufgeführten Aufwandes, der betrieben wurde, und in Anbetracht der Tatsache, dass während ihrer zwei Streifzüge durch die Schweiz in jede Liegenschaft, die ihnen passend erschien, eingebrochen wurde (Urk. 8/6 S. 9), ist davon auszugehen, dass noch weitere De- likte geplant waren. Die Aussage des Beschuldigten, er habe am nächsten Tag nach D._____ [Staat in Südosteuropa] zurückkehren wollen, erweist sich daher als blosse Schutzbehauptung.

E. 6 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 49 S. 7-10), ist aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte sich mit B._____ und C._____, welche aus D._____ angereist waren, in Barcelona getroffen hatte (Urk. 8/4 S. 29, Urk. 9/7 S. 6 f.; Prot. I S. 30, S. 41 und S. 49 f.). Sie fassten dort den Entschluss, gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen, und setzten diesen dann mit beachtlicher Planung und Geschick als auch grossem Einsatz um: Mit einem gestohlenen Auto fuhren sie am 6. Februar 2015 zusammen nach Frank-

- 11 - reich, wo sie in E._____ [Ortschaft in Frankreich] am 7. Februar 2015 zuvor ge- stohlene Schweizer Kontrollschilder an das Fahrzeug montierten und gemeinsam zwei Zimmer im Hotel … im französischen F._____ bezogen. Sie trugen die Kos- ten dafür zu gleichen Teilen und hatten auch geplant, den Erlös vom Verkauf des Diebesgutes gleichmässig aufzuteilen (Urk. 8/4 S. 31 f., Urk. 9/4 S. 12, Urk. 9/7 S. 4 und S. 6 f., Urk.10/4 S. 5, S. 15 und S. 20 f.; Prot. I S. 31, S. 34, S. 36 f., S. 44 und S. 51 f.). Vom Hotel aus reisten sie dann in die Schweiz weiter, wo sie am 7. und 8. Februar 2015 die Einbruchsdelikte gemäss Anklageziffern 1-11 verübten. Dabei gingen sie gut organisiert und arbeitsteilig, aber ohne hierarchische Unter- ordnungen vor. Nachdem sie sich jeweils vergewissert hatten, dass sich niemand in den ausgewählten Liegenschaften aufhielt, brachen zwei von ihnen ein, wäh- rend der Dritte, meist C._____, Schmiere stand. Ihr Vorgehen zeugt von einem hohen Organisationsgrad und einer sehr engen Zusammenarbeit. Von einem spontanen oder gar lockeren Zusammenschluss kann angesichts des betriebenen Aufwandes keine Rede sein. Die zwei Mittäter des Beschuldigten flogen von D._____ nach Spanien, ehe alle drei hunderte Kilometer weit gemeinsam in die Schweiz reisten und zur Verwischung ihrer Spuren ein gestohlenes Auto verwendeten, das überdies zur besseren Tarnung mit Schweizer Kennzeichen, die ebenfalls gestohlen waren, ausgestattet wurde. In Frankreich wurde sodann ein Hotelzimmer als Basis für ausgedehnte, intensive Diebeszüge in die Schweiz genutzt. Die drei Personen reisten, wohnten und delinquierten zusammen im Ausland, wo sie sich nur aufeinander verlassen konnten. Das dabei gezeigte, gegenseitige Vertrauen und die intensive Delinquenz zeugen von der engen Bindung des Beschuldigten zu seinen Mittätern, aus der sich offensichtlich auch eine Dynamik entwickelte, welche bei einem losen Zusammenschluss von Mittätern nicht vorhanden gewesen wäre und einem Ausstieg aus der Delinquenz zusätzlich entgegenwirkte.

E. 7 Der Beschuldigte weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 16/2). Demgegenüber verfügt er gemäss Interpol-Auskunft unter dem Namen A1._____ über zwei Vorstrafen in Italien. Mit Urteil des Kollegialgerichts Verona vom

29. November 2011 wurde er für Raub und Körperverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von Euro 600.– bestraft. Mit Urteil des Einzelgerichts Lodi vom 14. Dezember 2012 folgte eine bedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten und eine Geldstrafe von Euro 500.– wegen eines Einbruchdiebstahls (Urk. 16/3/1-2 und Urk. 30/1). Der Beschuldigte bestritt konstant, dass er mit der verurteilten Person identisch sei (Prot. I S. 20 ff. und S. 59 f.). Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Auskunft von Interpol Roma über den Fingerabdruckabgleich (Urk. 25) könne nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden, da sie anonym und nicht unterzeichnet sei (Urk. 37 S. 6). Ferner finde sich im Pass des Beschuldigten kein Einreisestempel Italiens (Urk. 67 S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Auskünfte, die praxisgemäss - im Gegensatz zu ausländischen Strafregister- auszügen - nicht unterzeichnet sind, der freien Beweiswürdigung unterliegen. Im vorliegenden Fall liegt aber nicht nur ein Fingerabdruckabgleich aus Italien vor,

- 17 - sondern zudem eine - wenn auch ebenfalls nicht unterzeichnete - Auskunft von Interpol I._____, wonach der Beschuldigte seinen Namen von A1._____ in A._____ ändern liess (Urk. 3 S. 19, Urk. 6/5 und Urk. 7/3). Sowohl "A1._____" als auch "A._____" weisen nicht nur den gleichen Vornamen, sondern auch die gleiche Nationalität und das gleiche Geburtsdatum auf. In den Auskünften wird ferner auf die erkennungsdienstlichen Daten (Fingerabdrücke, DNA) Bezug genommen. Zudem stimmt die Nummer des anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellten … [des Staates D._____] Reisepasses sowie sein Wohnort mit denjenigen in der Meldung von Interpol I._____ überein. Die entsprechenden Anfragen und die Antworten wurden von den Unter- suchungsbehörden dokumentiert. Hinweise darauf, die auf ein Versehen oder gar eine bewusste Manipulation der Auskünfte zum Nachteil des Beschuldigten hindeuten würden, liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die von der Verteidigung erwähnten Widersprüche bezüglich der Frage, ob ein Falschname oder eine Namensänderung vorliege (Urk. 37 S. 6), sind unbeachtlich, da die Bezeichnung durch die untersuchenden Polizisten nicht verbindlich ist. Der Hinweis auf fehlende Einreiseangaben nach Italien im aktuel- len Pass des Beschuldigten vermag sich auch nicht zu seinen Gunsten auszuwir- ken, da dem Beschuldigten nach seiner Namensänderung ein neuer Pass ausge- stellt wurde und er sich damals illegal in Italien aufgehalten hatte. Zur Frage des rechtlichen Gehörs hat sich bereits die Vorinstanz geäussert, auf deren entsprechende Erwägungen vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 49 S. 21). Zusammengefasst ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit der unter dem Namen A1._____ in Italien verurteilten Person identisch ist. Die zwei teilweise einschlägigen und erst wenige Jahre zurückliegenden Vorstrafen des Beschuldigten sind daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und erheblich straferhöhend zu werten (vgl. BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 betr. Verwertbarkeit ausländischer Vorstrafen).

E. 8 Was das Nachtatverhalten angeht, so ist der Versuch des Beschuldigten, sich der Verhaftung durch Flucht - zuerst im Auto, dann nach einem Unfall zu Fuss - zu entziehen, im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Ver-

- 18 - teidigung, wonach es sich lediglich um das Verlassen des Tatorts gehandelt habe (Urk. 67 S. 10), als straferhöhend zu werten, allerdings nur äusserst leicht. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz attestierte Einsicht und Reue (Urk. 49 S. 21) ist hingegen bei näherer Betrachtung nicht auszumachen. In seiner Einvernahme vom 4. Mai 2015 bot der Beschuldigte zwar an, sich bei den Geschädigten zu entschuldigen, wobei aber aufgrund des Umstandes, dass er die Behörden unmittelbar darauf bat, ihn so schnell wie möglich nach Hause zu schicken, offensichtlich ist, dass er dies nur tat, um möglichst schnell nach D._____ zu kommen (Urk. 8/4 S. 8). In der Einvernahme vom 27. Mai 2015 entschuldigte er sich zwar für seine Taten, versuchte aber gleichzeitig, seine Verantwortung hierfür wieder zu relativieren, indem er erklärte, er sei zu den Einbrüchen gezwungen worden und dies nur getan zu haben, um die Zinsen für seinen Kredit zu zahlen. Gleichzeitig führte er an, er leide darunter, dass er fremde Sachen beschädigt habe, er sei im Gefängnis dafür (Urk. 8/6 S. 20). Auch aus seinen in der Haft verfassten Briefen geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Folgen seiner Taten einzig für sich und seine Familie bereut (Urk. 12/18). Ebenso sind seine Aussagen in der vorinstanzlichen Befragung entweder auf sich bezogen, indem er um Vergebung bittet (Prot. I S. 23), oder erscheinen als einstudierte pathetische Phrasen, indem er sich bei allen, auch den Geschädigten und dem ganzen Schweizer Volk, entschuldigte (Prot. I S. 47). Demnach liegt in casu keine auch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigende Einsicht und Reue vor. Bezüglich seines Geständnisses hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Zugaben des Beschuldigten nur schleppend und unter dem Druck des übrigen Beweisergebnisses, namentlich gestützt auf das sichergestellte Diebesgut und die Aussagen seiner Mitbeschuldigten, erfolgten (Urk. 49 S. 22 f.). Es ist offensichtlich, dass er sich konstant bemühte, seine Delinquenz und seinen Tatbeitrag als so gering wie möglich darzustellen. So gab er anlässlich der Verhaftung am 8. Februar 2015 zunächst an, er und seine Mittäter hätten drei bis vier Einbrüche verübt (Urk. 8/1 S. 3). Als ihm in der Hafteinvernahme am 10. Februar 2015 vorgehalten wurde, der Mitbeschuldigte

- 19 - B._____ spreche von sieben oder acht Einbrüchen, erklärte der Beschuldigte wörtlich, dann werde er sich diesem anschliessen (Urk. 8/2 S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2015 erklärte er, die Gruppe sei in drei bis vier Gebäude eingebrochen, habe aber dort nichts gefunden, wohingegen sie in zwei, drei anderen Gold und Geld gefunden hätten (Urk. 8/4 S. 10). Den Sachverhalt gemäss Anklageschrift anerkannte er erst in der Schlusseinvernahme am

6. August 2015 (Urk. 8/7). Von einem Geständnis, dass die Untersuchung erleichtert hätte, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall: Indem er wiederholt falsche Angaben zu den Hintergründen der Taten und deren Vorbereitung machte und Erinnerungslücken vorschob (Urk. 8/1 S. 1 f., Urk. 8/2 S. 3 f., Urk. 8/4 S. 13-20; Prot. I S. 39-44), erschwerte der Beschuldigte die Untersuchung vielmehr. Sein Geständnis ist daher nur geringfügig straf- mindernd zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, lebt seine kranke Mutter doch seinen eigenen Angaben zufolge mit seinem Bruder und seiner Ehefrau zusammen, weshalb davon auszugehen ist, dass deren Betreuung gewährleistet ist.

E. 9 Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für die Einbruchdiebstähle gemäss Dossiers 1-11 um 6 auf 42 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 10 Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist.

E. 11 Vorliegend hat der Beschuldigte sich zusätzlich des Mitfahrens in einem entwendeten Fahrzeug gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, welche Bestimmung einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Wie bereits die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere zutreffend festhielt, hat er dieses Fahrzeug nicht nur vorübergehend,

- 20 - sondern für zwei ausgedehnte Diebestouren in der Schweiz benutzt. Zudem hat er persönlich die Kontrollschilder durch gestohlene Schweizer Kontrollschilder ersetzt und damit die Herkunft des Fahrzeuges verschleiert, was geeignet war, dessen Auffinden zu erschweren. Verschuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug im Rahmen einer sorgfältig geplanten Einbruchsserie als Transport- und Fluchtfahrzeug genutzt wurde. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Es ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens aber insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Aufgrund seiner Vorstrafen, seines Nachtatverhaltens sowie der Tatsache, dass es ihm angesichts der Umstände seiner Verhaftung unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was die Bedeutung seines Geständnisses erheblich relativiert, ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Mitfahren in einem entwendeten Fahrzeug mit Verweis auf die obigen Erwägungen bei 4 Monaten zu belassen.

E. 12 Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). Da der Verstoss gegen das SVG eng mit den Einbruchsdelikten, für die das entwendete Fahrzeug gebraucht wurde, zusammenhängt, würde sich vorliegend eine Asperation der Strafe um 2 Monate zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten als gerechtfertigt erweisen. Einer entsprechenden Erhöhung des Strafmasses der Vorinstanz steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im Wege.

- 21 -

E. 13 Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe erweist sich auch im Vergleich mit der gegen den Mitbeschuldigten C._____ ausgesprochenen und bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 42 Monaten (vgl. Urk. 61/2/54) als angemessen. C._____ beteiligte sich im höchstens gleichen Ausmass an den verübten Taten, weist jedoch weitaus mehr und schwerwiegendere Vorstrafen auf, ohne dass dies durch stärker zu gewichtende Strafminderungsgründe ausgeglichen worden wäre. Auch die heute gegen den Mitbeschuldigten B._____ auszufällende Strafe von 48 Monaten lässt die Bestrafung des Beschuldigten nicht als unangemessen erscheinen, da diese Strafe nur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht deutlich erhöht wurde.

E. 14 Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind bis und mit heute insgesamt 643 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug.

E. 15 Der (teil)bedingte Strafvollzug fällt vorliegend von vorneherein ausser Betracht, da eine Strafe von über 3 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch), - 22 - 4-8 (Beschlagnahmungen), 9 und 10 (Zivilansprüche), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 643 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer - 23 - eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160287-O/U/cw-cs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 11. November 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom

19. Februar 2016 (DG150034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. September 2015 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten, bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 - 11), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 - 11), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffern 1 - 11), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 12).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 377 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. September 2015 beschlagnahmten Ohrstecker (Asservat-Nr. A007'924'029 und A007'924'052, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen, werden der Privatklägerin 5 von der Kasse des Bezirksgerichts Horgen nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Privatklägerin 5 die Ohrstecker nicht bis spätestens 30 Tage nach

- 3 - Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. September 2015 beschlagnahmten Handnotizen mit Telefonnummern (Asservat-Nr. A007'925'771, lagernd beim Bezirksgericht Horgen) werden eingezogen und vernichtet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2015 beschlagnahmten Bargeldbeträge werden eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet: − USD 251.01 zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'639); − GBP 170.– zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'673); − Fr. 20.10 zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'708 und A008'171'741); − Euro 44.30 zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'753 und A008'173'124); − CZK 100.– zu 1/3 (Asservat-Nr. A007'948'723); lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Venezuela 10 Bolivares (Asservat-Nr. 007'924'325); − Herrenjacke 'Woolrich' mit Innenfutter, grau/schwarz, Grösse S, An- rechnung eines allfälligen Verwertungserlöses zu 1/3 (Asservat-Nr. A'007'982'789); lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen

- 4 - zwecks Bereithaltung für allfällige Drittansprecher für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils: − Schmuckanhänger Goldbarren, Silberbarren, Goldbarren, Kantonal- bank …, 2g FINE GOLD, 999.9 (Asservat-Nr. A007'923'719); − Schmuckanhänger goldfarben, Würfel, Kantenlänge 5mm (Asservat- Nr. A007'923'764); − Schmuckanhänger goldfarben, Motiv 'Herz' (Asservat- Nr. A007'923'866); − Schmuckanhänger goldfarben, Motiv 'PAULUS VI', Rückseite Maria mit Jesuskind und zwei Engeln (Asservat-Nr. A007'923'899); − Schmuckanhänger goldfarben, Motiv 'Kreuz', Grösse 11mm x 15mm (Asservat-Nr. A007'923'902); − Schmuckanhänger goldfarben, Motiv 'Kreuz', Grösse 13mm x 21mm (Asservat-Nr. A007'923'935); − 2 Ohrringe Gold, mit je einem Diamant, zu 1/3 (Asservat- Nr. A008'171'775); − 1 Ohrstecker Gold, mit Blatt-Anhänger Gold/schwarz, zu 1/3 (Asservat- Nr. A008'171'833); − Fingerring Rotgold, Gravur '…', zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'171'991); − Fingerring Gold, mit 3 Diamanten, zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'172'132); − Fragmente aus Armkette, Gold, zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'172'314); − Fragmente aus Armkette, Gold, zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'173'347); lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. Nach Ablauf von 5 Jahren werden die Gegenstände zugunsten der Staatskasse verwertet.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 3, 4, 5 und 6 aus dem eingeklagten Ereignis in solidarischer Haftung mit den Mittätern B._____ und C._____ dem Grundsatze nach schadenersatz-

- 5 - pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches werden die Privatkläger 3, 4, 5 und 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 4, 5 und 6 werden abgewiesen.

11. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 8'681.05 (inkl. Fr. 643.05 Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'069.95 Kosten Vorverfahren Fr. 165.60 Abschlepp-/Überführungskosten zu 1/3 Fr. 8'681.05 Amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 18'916.60 Total Weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. [Mitteilungssatz]

15. [Rechtsmittel]

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und im Übrigen anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von total 606 Tagen mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen. Im Falle einer Verurteilung wegen bandenmässigen Diebsstahls sei eventualiter eine bedingte Strafe von maximal 24 Monaten auszufällen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 55; sinngemäss) Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. Februar 2016 (DG150034), liess der Beschuldigte mit Ein-

- 7 - gabe vom 2. März 2016 (Urk. 43) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 46) wurde vom Beschuldigten am 22. Juni 2016 (Urk. 47/2) entgegengenommen. Am 12. Juli 2016 (Datum Poststempel) reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 52). Mit Präsidi- alverfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis so- wie den Privatklägern 1-6 unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschul- digten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 55). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

2. Mit Eingabe vom 28. September 2016 (Urk. 58) stellte die Verteidigung das Gesuch, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das Verfah- rensprotokoll der Vorinstanz nicht durch die Verfahrensleitung unterzeichnet wor- den sei und in der Strafzumessung der Strafenvergleich mit den Mittätern des Be- schuldigten fehle. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde der Antrag abgewiesen (Urk. 59). Gleichzeitig wurden der Verfahrensleiter des vorinstanz- lichen Verfahrens sowie die Gerichtsschreiberin als Zeugen vorgeladen (Urk. 57) und am 4. November 2016 einvernommen (Urk. 64 und Urk. 66; Prot. II S. 4 ff.) sowie die Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten C._____ (DG150035) beigezogen (Urk. 61/1-2). Während die fehlende Unterschrift nicht nachträglich beigebracht werden kann, konnten die Zeugen bestätigen, dass die erstinstanzliche Verhandlung und die Beratung so abliefen, wie es im Protokoll festgehalten worden war (Urk. 64 S. 4 f., Urk. 66 S. 3 ff.; Prot. II S. 4 ff.). Gemäss Bundesgericht ist der Nachweis, dass das Verfahren korrekt durchgeführt wurde, auf diese Weise erbracht (BGE 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4). Dass das Protokoll unrichtig sei, wurde vom Beschuldigten ohnehin nie behauptet. Auf die Rüge des fehlenden Strafenvergleichs mit den Mittätern ist im Rahmen der Strafzumessung einzuge- hen, da eine inkorrekt vorgenommene Strafzumessung ohne Weiteres im Beru- fungsverfahren korrigiert werden kann, ohne dass das Double-Instance-Prinzip verletzt werden würde, da dies keinen so gravierenden Verfahrensmangel dar-

- 8 - stellt, der eine Rückweisung nach sich ziehen würde (vgl. BGer 6B_859/2013 vom

02. Oktober 2014 E. 3.3.3 f. und BGer 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1. f.). Auch heute ist daher von einer Rückweisung abzusehen.

3. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte lässt Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfachen bandenmässigen Diebstahls), 2 (Strafe) und 3 (Vollzug) anfechten. Damit erwächst das vorinstanzliche Urteil in Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch), 4-8 (Beschlagnahmungen), 9 und 10 (Zivilansprüche), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollumfänglich anerkannt (Urk. 8/7; Prot. I S. 39 und Prot. II S. 17). Sein Geständnis ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit rechtsgenügend erstellt.

2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3

- 9 - Abs. 1 und Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1-11), als erfüllt. Den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB verwarf sie mit einleuchtender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 11-14). Die Verteidigung ficht einzig die Qualifikation der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB an (Urk. 67 S. 2 ff.).

3. Gemäss dem Bundesgericht ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 6b_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3.). Durch die Zusammenarbeit und die dadurch mögliche Arbeitsteilung wird den Tätern sowohl das fortgesetzte Delinquieren erleichtert und gefördert als auch der Ausstieg aus der Kriminalität erschwert, da es ihnen naturgemäss schwerer fällt, eine solche enge Bindung aufzugeben oder sich gegen ihre Mittäter, die über ihre Delikte Bescheid wissen, zu stellen (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2, 3.1 und 3.3 a.E., 132 IV 132 E. 5.2, 124 IV 86 E. 2b, 122 IV 265 E. 2b, 100 IV 219 E. 2 sowie Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 119/127).

4. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, da die eingeklagten Delikte nur an einem Wochenende begangen worden seien, liege keine Bandenmässigkeit vor, weil die deliktische Tätigkeit sich dafür über einen längeren Zeitraum erstrecken müsse. Ferner fehle es an einem festen, stabilen und beständigen Zusammen- schluss, weshalb nur von Mittäterschaft auszugehen sei (Urk. 37 S. 3 und Urk. 67 S. 2 f.).

5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die tatsächliche Dauer der Diebes- tour des Beschuldigten und seiner Mittäter nicht relevant (vgl. BGer 6b_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2.). Bandenmässigkeit ist vielmehr anzunehmen, wenn ei- ne fortgesetzte Delinquenz wahrscheinlich ist. Vorliegend hörten der Beschuldigte und seine Mittäter denn auch nicht freiwillig mit ihren Einbrüchen auf, sondern wurden erst durch ihre Verhaftung gestoppt. Der Beschuldigte machte in der Un- tersuchung diesbezüglich geltend, er habe bereits einen Flug nach Hause ge-

- 10 - bucht und das Ticket gehabt, mithin nicht geplant, noch weitere Delikte zu bege- hen (Urk. 8/7 S. 16). Gleichzeitig brachte er aber auch vor, er habe die Delikte nur begangen, um sich das für den Heimflug nötige Geld zu beschaffen (Urk. 8/4 S. 2 und S. 14 und S. 30). Entsprechende Belege für eine Buchung konnte er aber keine vorweisen und solche wurden auch anlässlich der Verhaftung und der Si- cherstellung seiner Effekten nicht gefunden. Zudem konnte er nicht erklären, wa- rum er, nachdem er das nötige Geld bereits nach einem Tag erbeutet hatte, am nächsten Tag weiter delinquierte, anstatt sich auf den Heimweg zu begeben. Er sagte ferner aus, dass er die Delikte hätte begehen müssen, um einen Kredit zu- rückzuzahlen (Urk. 8/6 S. 20). Angesichts dieser Widersprüche erweisen sich sei- ne Aussagen als unglaubhaft. Auch die Aussagen der Mitbeschuldigten, wonach diese keine Absicht gehabt hätten, weitere Einbrüche zu begehen, überzeugen nicht und werden durch keine weiteren Beweismittel gestützt (Prot. I S. 38 f. und S. 54). Dass der Beschuldigte und seine Mittäter nur zwei Übernachtungen im Ho- tel bezahlt hatten, stellt ebenfalls keinen Beweis dafür dar, dass das Delinquieren nur für diesen Zeitraum geplant war, da ursprünglich nur für eine Nacht bezahlt worden war, es ihnen also ohne Weiteres möglich gewesen ist bzw. wäre, den Aufenthalt zu verlängern oder auch auf ein anderes Hotel auszuweichen (Urk. 3 S. 8). Angesichts des beträchtlichen, nachfolgend aufgeführten Aufwandes, der betrieben wurde, und in Anbetracht der Tatsache, dass während ihrer zwei Streifzüge durch die Schweiz in jede Liegenschaft, die ihnen passend erschien, eingebrochen wurde (Urk. 8/6 S. 9), ist davon auszugehen, dass noch weitere De- likte geplant waren. Die Aussage des Beschuldigten, er habe am nächsten Tag nach D._____ [Staat in Südosteuropa] zurückkehren wollen, erweist sich daher als blosse Schutzbehauptung.

6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 49 S. 7-10), ist aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte sich mit B._____ und C._____, welche aus D._____ angereist waren, in Barcelona getroffen hatte (Urk. 8/4 S. 29, Urk. 9/7 S. 6 f.; Prot. I S. 30, S. 41 und S. 49 f.). Sie fassten dort den Entschluss, gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen, und setzten diesen dann mit beachtlicher Planung und Geschick als auch grossem Einsatz um: Mit einem gestohlenen Auto fuhren sie am 6. Februar 2015 zusammen nach Frank-

- 11 - reich, wo sie in E._____ [Ortschaft in Frankreich] am 7. Februar 2015 zuvor ge- stohlene Schweizer Kontrollschilder an das Fahrzeug montierten und gemeinsam zwei Zimmer im Hotel … im französischen F._____ bezogen. Sie trugen die Kos- ten dafür zu gleichen Teilen und hatten auch geplant, den Erlös vom Verkauf des Diebesgutes gleichmässig aufzuteilen (Urk. 8/4 S. 31 f., Urk. 9/4 S. 12, Urk. 9/7 S. 4 und S. 6 f., Urk.10/4 S. 5, S. 15 und S. 20 f.; Prot. I S. 31, S. 34, S. 36 f., S. 44 und S. 51 f.). Vom Hotel aus reisten sie dann in die Schweiz weiter, wo sie am 7. und 8. Februar 2015 die Einbruchsdelikte gemäss Anklageziffern 1-11 verübten. Dabei gingen sie gut organisiert und arbeitsteilig, aber ohne hierarchische Unter- ordnungen vor. Nachdem sie sich jeweils vergewissert hatten, dass sich niemand in den ausgewählten Liegenschaften aufhielt, brachen zwei von ihnen ein, wäh- rend der Dritte, meist C._____, Schmiere stand. Ihr Vorgehen zeugt von einem hohen Organisationsgrad und einer sehr engen Zusammenarbeit. Von einem spontanen oder gar lockeren Zusammenschluss kann angesichts des betriebenen Aufwandes keine Rede sein. Die zwei Mittäter des Beschuldigten flogen von D._____ nach Spanien, ehe alle drei hunderte Kilometer weit gemeinsam in die Schweiz reisten und zur Verwischung ihrer Spuren ein gestohlenes Auto verwendeten, das überdies zur besseren Tarnung mit Schweizer Kennzeichen, die ebenfalls gestohlen waren, ausgestattet wurde. In Frankreich wurde sodann ein Hotelzimmer als Basis für ausgedehnte, intensive Diebeszüge in die Schweiz genutzt. Die drei Personen reisten, wohnten und delinquierten zusammen im Ausland, wo sie sich nur aufeinander verlassen konnten. Das dabei gezeigte, gegenseitige Vertrauen und die intensive Delinquenz zeugen von der engen Bindung des Beschuldigten zu seinen Mittätern, aus der sich offensichtlich auch eine Dynamik entwickelte, welche bei einem losen Zusammenschluss von Mittätern nicht vorhanden gewesen wäre und einem Ausstieg aus der Delinquenz zusätzlich entgegenwirkte.

7. Die Voraussetzungen für die Annahme der Bandenmässigkeit sind daher vorliegend erfüllt und der Beschuldigte ist auch des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und

- 12 - Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend indessen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung bestehen, ist ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis und Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

- 13 -

3. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldens- mässig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Bandenmässiger Diebstahl als schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Da die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch lediglich zur Durchführung der verschiedenen Einbrüche vorgenommen wurden und einen integralen Teil dieser Delikte darstellen, drängt es sich auf, die Strafzumessung für diese Taten gemeinsam durchzuführen. Auszugehen ist deshalb für die eigentliche Verschuldensbemessung von diesem Tatkomplex.

4. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst der hohe Deliktsbetrag und die intensive Delinquenz auf. In nur zwei Tagen wurden bei insgesamt elf Einbrüchen Geld und andere Wertsachen im Betrag von ca. Fr. 102'000.– entwendet und ein Sachschaden von ca. Fr. 26'500.– angerichtet. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Die Diebestour war sodann sorgfältig geplant, auch wenn die spezifischen Tatobjekte nach kurzem Observieren relativ spontan ausgewählt wurden. So reisten der Beschuldigte und seine Mittäter in einem gestohlenen Auto an, bei dem die Kontrollschilder gegen Schweizerische ausgewechselt worden waren, um weniger aufzufallen, und es wurde in Frankreich eine eigentliche Basis für ihre Diebestouren eingerichtet. In diese Planung waren alle involviert; der Beschuldigte selbst gab an, er habe die Idee gehabt, die Kennzeichen des gestohlenen Fahrzeuges auszuwechseln (Prot. I S. 44). Bei den jeweiligen Einbrüchen gingen die Täter dann mit grosser Professionalität vor, indem einer Schmiere stand und die anderen rasch die Räumlichkeiten durchsuchten. Dabei lag der Fokus auf Bargeld und leicht transportierbarer und veräusserbarer Beute wie Schmuck und elektronischen Geräten. Der beim Eindringen angerichtete Schaden war für solche Delikte allerdings nicht gross, was im Einklang mit der Verteidigung (Urk. 67 S. 6) zu Gunsten des Beschuldig- ten zu werten ist. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte bei zehn von elf Einbrüchen in die jeweiligen Liegenschaften eindrang. Eine gewisse Hartnäckigkeit ist ebenfalls offensichtlich, liessen sich der Beschuldigte und seine

- 14 - Mittäter doch nur durch äussere Umstände - einen Einbruchsalarm bzw. eine bereits ausgeräumte Wohnung - davon abhalten, die Delikte durchzuziehen. Dass es in diesen beiden Fällen beim blossen Diebstahlsversuch blieb, kann daher nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Dass die Bande nur in Liegenschaften einbrach, in denen sich zur Tatzeit niemand aufhielt, mindert das Verschulden nur unwesentlich, diente dieses Vorgehen doch primär dazu, das eigene Risiko, ertappt und verhaftet zu werden, zu vermindern. Das objektive Tatverschulden wiegt somit auch im Rahmen der bandenmässigen Begehung keinesfalls mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Interessen handelte. Dass er sich nur das Geld für ein Flugticket für die Rückreise nach D._____ zusammenstehlen wollte, ist, wie bereits dargelegt, eine blosse Schutzbehauptung. Ihm ging es, wie seine fortgesetzte Delinquenz belegt, vielmehr darum, eine möglichst grosse Beute zu machen. Eine eigentliche finanzielle Notlage war ebenfalls nicht vorhanden; die geltend gemachten Schulden von Fr. 50'000.– für die Renovation eines Hauses (Prot. I S. 19) genügen hierfür jedenfalls nicht. Ebenso wenig liegen - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 67 S. 10) - Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit durch Drogenkonsum vor. Zwar machte der Beschuldigte in der Untersuchung geltend, er habe ununterbrochen zwei Tage lang Drogen konsumiert (Urk. 8/6 S. 21). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in einer anderen Einvernahme jedoch sagte er aus, er habe vor der Abfahrt in Spanien bzw. zwei Tage vor der Verhaftung letztmals Drogen konsumiert (Urk. 8/3 S. 6; Prot. I S. 46). Eine eigentliche Drogensucht erwähnte er nicht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind somit widersprüchlich und ausweichend. Ohnehin machte er nie geltend, sein Drogenkonsum habe solche Ausmasse angenommen, dass seine Delinquenz als Beschaffungskriminalität anzusehen wäre. Die von der Verteidigung angeführten Erinnerungslücken des Beschuldigten (Urk. 37 S. 5 ff.) wiederum stellen entgegen ihrer Ansicht keine Anzeichen für eine diesen zugrunde liegende Drogensucht dar, sondern sind vielmehr auf den Versuch des Beschuldigten in der Untersuchung, seine Teilnahme an mehreren Delikten zu bestreiten und generell seine Tatbeteiligung herunterzuspielen, zurückzuführen.

- 15 - Solche plumpen Schutzbehauptungen führen nicht dazu, an seiner Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es keinen Anlass gibt, ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten anzuordnen. Das subjektive Tatverschulden vermag folglich das objektive nicht zu relativieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten ist demnach nicht zu beanstanden. Auch ein Vergleich der Verschuldensbewertung mit den Mitangeschuldigten B._____ und C._____ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rollen aller Tatbeteiligten waren gemäss ihren eigenen Angaben austauschbar (Prot. I S. 33). So wurde das gestohlene Auto auf der Reise in die Schweiz von allen drei Beschuldigten gelenkt (Prot. I S. 35, S. 43), die Kontrollschilder wurden vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ gemeinsam ausgetauscht (Prot. I S. 44) und die Tatobjekte gemeinsam beobachtet (Prot. I S. 54). Dass der Mitbeschuldigte C._____ bei den eigentlichen Einbrüchen meist Schmiere stand, während der Beschuldigte – mit einer Ausnahme – immer in die jeweiligen Objekte einbrach (Prot. I S. 45), wirkt sich ohnehin nicht zu seinen Gunsten aus, da dies, wenn überhaupt, auf eine stärkere Tatbeteiligung des Beschuldigten, sicherlich aber nicht auf eine geringfügigere, schliessen lassen würde. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass bei keinem der drei Täter eine eigentliche Notlage oder eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. Da die Tatbeiträge aller drei Mittäter und das jeweilige objektive und subjektive Tatverschulden nicht wesentlich voneinander abweichen, ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten für alle Beschuldigten (Urk. 49 S. 18, Urk. 61/2/54 und Urk. 68 S. 24 f. im Verfahren SB160286) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2. f.).

5. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Mass- gebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/

- 16 - Keller, Art. 47 N 120 ff; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N 22 ff.).

6. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 f.). Demnach wurde der Beschuldigte in G._____, D._____, geboren und wuchs mit seiner Familie im … H._____ [Ortschaft in D._____] auf, wo er auch heute noch mit seinem Bruder, seiner Mutter und seiner Ehefrau lebt. Er verdient dort als Kellner ca. Euro 150.– im Monat und im Sommer durch Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch ca. Euro 800.– dazu. Er gab an, er unterstütze seine kranke Mutter. Heute ergänzte der Beschuldigte, seine Frau verdiene noch ca. Euro 110.– dazu. Seine Familie besitze Grundstücke, aber sonst verfüge er über kein Vermögen und habe ca. Fr. 8‘000.– Schulden (Prot. II S. 15 f). Aus diesen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

7. Der Beschuldigte weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 16/2). Demgegenüber verfügt er gemäss Interpol-Auskunft unter dem Namen A1._____ über zwei Vorstrafen in Italien. Mit Urteil des Kollegialgerichts Verona vom

29. November 2011 wurde er für Raub und Körperverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von Euro 600.– bestraft. Mit Urteil des Einzelgerichts Lodi vom 14. Dezember 2012 folgte eine bedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten und eine Geldstrafe von Euro 500.– wegen eines Einbruchdiebstahls (Urk. 16/3/1-2 und Urk. 30/1). Der Beschuldigte bestritt konstant, dass er mit der verurteilten Person identisch sei (Prot. I S. 20 ff. und S. 59 f.). Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Auskunft von Interpol Roma über den Fingerabdruckabgleich (Urk. 25) könne nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden, da sie anonym und nicht unterzeichnet sei (Urk. 37 S. 6). Ferner finde sich im Pass des Beschuldigten kein Einreisestempel Italiens (Urk. 67 S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass solche Auskünfte, die praxisgemäss - im Gegensatz zu ausländischen Strafregister- auszügen - nicht unterzeichnet sind, der freien Beweiswürdigung unterliegen. Im vorliegenden Fall liegt aber nicht nur ein Fingerabdruckabgleich aus Italien vor,

- 17 - sondern zudem eine - wenn auch ebenfalls nicht unterzeichnete - Auskunft von Interpol I._____, wonach der Beschuldigte seinen Namen von A1._____ in A._____ ändern liess (Urk. 3 S. 19, Urk. 6/5 und Urk. 7/3). Sowohl "A1._____" als auch "A._____" weisen nicht nur den gleichen Vornamen, sondern auch die gleiche Nationalität und das gleiche Geburtsdatum auf. In den Auskünften wird ferner auf die erkennungsdienstlichen Daten (Fingerabdrücke, DNA) Bezug genommen. Zudem stimmt die Nummer des anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellten … [des Staates D._____] Reisepasses sowie sein Wohnort mit denjenigen in der Meldung von Interpol I._____ überein. Die entsprechenden Anfragen und die Antworten wurden von den Unter- suchungsbehörden dokumentiert. Hinweise darauf, die auf ein Versehen oder gar eine bewusste Manipulation der Auskünfte zum Nachteil des Beschuldigten hindeuten würden, liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die von der Verteidigung erwähnten Widersprüche bezüglich der Frage, ob ein Falschname oder eine Namensänderung vorliege (Urk. 37 S. 6), sind unbeachtlich, da die Bezeichnung durch die untersuchenden Polizisten nicht verbindlich ist. Der Hinweis auf fehlende Einreiseangaben nach Italien im aktuel- len Pass des Beschuldigten vermag sich auch nicht zu seinen Gunsten auszuwir- ken, da dem Beschuldigten nach seiner Namensänderung ein neuer Pass ausge- stellt wurde und er sich damals illegal in Italien aufgehalten hatte. Zur Frage des rechtlichen Gehörs hat sich bereits die Vorinstanz geäussert, auf deren entsprechende Erwägungen vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 49 S. 21). Zusammengefasst ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mit der unter dem Namen A1._____ in Italien verurteilten Person identisch ist. Die zwei teilweise einschlägigen und erst wenige Jahre zurückliegenden Vorstrafen des Beschuldigten sind daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und erheblich straferhöhend zu werten (vgl. BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 betr. Verwertbarkeit ausländischer Vorstrafen).

8. Was das Nachtatverhalten angeht, so ist der Versuch des Beschuldigten, sich der Verhaftung durch Flucht - zuerst im Auto, dann nach einem Unfall zu Fuss - zu entziehen, im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Ver-

- 18 - teidigung, wonach es sich lediglich um das Verlassen des Tatorts gehandelt habe (Urk. 67 S. 10), als straferhöhend zu werten, allerdings nur äusserst leicht. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz attestierte Einsicht und Reue (Urk. 49 S. 21) ist hingegen bei näherer Betrachtung nicht auszumachen. In seiner Einvernahme vom 4. Mai 2015 bot der Beschuldigte zwar an, sich bei den Geschädigten zu entschuldigen, wobei aber aufgrund des Umstandes, dass er die Behörden unmittelbar darauf bat, ihn so schnell wie möglich nach Hause zu schicken, offensichtlich ist, dass er dies nur tat, um möglichst schnell nach D._____ zu kommen (Urk. 8/4 S. 8). In der Einvernahme vom 27. Mai 2015 entschuldigte er sich zwar für seine Taten, versuchte aber gleichzeitig, seine Verantwortung hierfür wieder zu relativieren, indem er erklärte, er sei zu den Einbrüchen gezwungen worden und dies nur getan zu haben, um die Zinsen für seinen Kredit zu zahlen. Gleichzeitig führte er an, er leide darunter, dass er fremde Sachen beschädigt habe, er sei im Gefängnis dafür (Urk. 8/6 S. 20). Auch aus seinen in der Haft verfassten Briefen geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Folgen seiner Taten einzig für sich und seine Familie bereut (Urk. 12/18). Ebenso sind seine Aussagen in der vorinstanzlichen Befragung entweder auf sich bezogen, indem er um Vergebung bittet (Prot. I S. 23), oder erscheinen als einstudierte pathetische Phrasen, indem er sich bei allen, auch den Geschädigten und dem ganzen Schweizer Volk, entschuldigte (Prot. I S. 47). Demnach liegt in casu keine auch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigende Einsicht und Reue vor. Bezüglich seines Geständnisses hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Zugaben des Beschuldigten nur schleppend und unter dem Druck des übrigen Beweisergebnisses, namentlich gestützt auf das sichergestellte Diebesgut und die Aussagen seiner Mitbeschuldigten, erfolgten (Urk. 49 S. 22 f.). Es ist offensichtlich, dass er sich konstant bemühte, seine Delinquenz und seinen Tatbeitrag als so gering wie möglich darzustellen. So gab er anlässlich der Verhaftung am 8. Februar 2015 zunächst an, er und seine Mittäter hätten drei bis vier Einbrüche verübt (Urk. 8/1 S. 3). Als ihm in der Hafteinvernahme am 10. Februar 2015 vorgehalten wurde, der Mitbeschuldigte

- 19 - B._____ spreche von sieben oder acht Einbrüchen, erklärte der Beschuldigte wörtlich, dann werde er sich diesem anschliessen (Urk. 8/2 S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2015 erklärte er, die Gruppe sei in drei bis vier Gebäude eingebrochen, habe aber dort nichts gefunden, wohingegen sie in zwei, drei anderen Gold und Geld gefunden hätten (Urk. 8/4 S. 10). Den Sachverhalt gemäss Anklageschrift anerkannte er erst in der Schlusseinvernahme am

6. August 2015 (Urk. 8/7). Von einem Geständnis, dass die Untersuchung erleichtert hätte, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall: Indem er wiederholt falsche Angaben zu den Hintergründen der Taten und deren Vorbereitung machte und Erinnerungslücken vorschob (Urk. 8/1 S. 1 f., Urk. 8/2 S. 3 f., Urk. 8/4 S. 13-20; Prot. I S. 39-44), erschwerte der Beschuldigte die Untersuchung vielmehr. Sein Geständnis ist daher nur geringfügig straf- mindernd zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, lebt seine kranke Mutter doch seinen eigenen Angaben zufolge mit seinem Bruder und seiner Ehefrau zusammen, weshalb davon auszugehen ist, dass deren Betreuung gewährleistet ist.

9. Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für die Einbruchdiebstähle gemäss Dossiers 1-11 um 6 auf 42 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

10. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist.

11. Vorliegend hat der Beschuldigte sich zusätzlich des Mitfahrens in einem entwendeten Fahrzeug gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, welche Bestimmung einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Wie bereits die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere zutreffend festhielt, hat er dieses Fahrzeug nicht nur vorübergehend,

- 20 - sondern für zwei ausgedehnte Diebestouren in der Schweiz benutzt. Zudem hat er persönlich die Kontrollschilder durch gestohlene Schweizer Kontrollschilder ersetzt und damit die Herkunft des Fahrzeuges verschleiert, was geeignet war, dessen Auffinden zu erschweren. Verschuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug im Rahmen einer sorgfältig geplanten Einbruchsserie als Transport- und Fluchtfahrzeug genutzt wurde. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Es ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens aber insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Aufgrund seiner Vorstrafen, seines Nachtatverhaltens sowie der Tatsache, dass es ihm angesichts der Umstände seiner Verhaftung unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was die Bedeutung seines Geständnisses erheblich relativiert, ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Mitfahren in einem entwendeten Fahrzeug mit Verweis auf die obigen Erwägungen bei 4 Monaten zu belassen.

12. Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). Da der Verstoss gegen das SVG eng mit den Einbruchsdelikten, für die das entwendete Fahrzeug gebraucht wurde, zusammenhängt, würde sich vorliegend eine Asperation der Strafe um 2 Monate zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten als gerechtfertigt erweisen. Einer entsprechenden Erhöhung des Strafmasses der Vorinstanz steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im Wege.

- 21 -

13. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe erweist sich auch im Vergleich mit der gegen den Mitbeschuldigten C._____ ausgesprochenen und bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 42 Monaten (vgl. Urk. 61/2/54) als angemessen. C._____ beteiligte sich im höchstens gleichen Ausmass an den verübten Taten, weist jedoch weitaus mehr und schwerwiegendere Vorstrafen auf, ohne dass dies durch stärker zu gewichtende Strafminderungsgründe ausgeglichen worden wäre. Auch die heute gegen den Mitbeschuldigten B._____ auszufällende Strafe von 48 Monaten lässt die Bestrafung des Beschuldigten nicht als unangemessen erscheinen, da diese Strafe nur aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht deutlich erhöht wurde.

14. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind bis und mit heute insgesamt 643 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug.

15. Der (teil)bedingte Strafvollzug fällt vorliegend von vorneherein ausser Betracht, da eine Strafe von über 3 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch),

- 22 - 4-8 (Beschlagnahmungen), 9 und 10 (Zivilansprüche), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 643 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer

- 23 - eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner