opencaselaw.ch

SB160280

Vorbereitungshandlungen zu Raub etc.

Zürich OG · 2016-12-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 16. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs.1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 SVG, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 438 Tage durch Haft erstanden waren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Freiheits- sowie Geldstrafe wurden unbedingt ausgesprochen. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs wurde der Beschuldigte freigesprochen und das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl wurde eingestellt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 5, D._____, Schadenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Betrag von Fr. 80.– solidarisch zu haften. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 bis 4 und 6 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidi- gung sowie der Dolmetscherkosten, wurden zur Hälfte dem Beschuldigten aufer- legt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten wurden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung. Schliesslich wurde über beschlagnahmtes Gut entschieden (Urk. 77 S. 60 ff.).

E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft noch vor Schranken Berufung an und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft (Prot. I S. 36), woraufhin vom Bezirksgericht mit Beschluss gleichen Datums die

- 9 - Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des vor- instanzlichen Urteils oder bis zu einem Entscheid des Obergerichts betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, längstens bis zum 27. August 2016, angeordnet wurde (Urk. 65 S. 4 f.). Am 19. Februar 2016 liess auch der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 68).

E. 1.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 76/1-2) reichten sowohl der Beschuldigte am 20. Juni 2016 als auch die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 78 und 80).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO gegenseitig sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 84). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen bzw. teilte in einem Fall am 8. Juli 2016 mit, am Verfahren nicht teil- nehmen zu wollen (vgl. Urk. 86).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 5. August 2016 liess der Beschuldigte ein Haft- entlassungsgesuch stellen (Urk. 88), welches mit Präsidialverfügung vom

22. August 2016 – nach durchgeführtem Schriftenwechsel – abgewiesen wurde. Entsprechend wurde verfügt, dass der Beschuldigte bis zur Berufungsverhand- lung in Sicherheitshaft verbleibe (Urk. 96 S. 15 f.). Am 28. Oktober 2016 wurde auf den 22. Dezember 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 98).

E. 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft. Ferner erschienen ist – im Rahmen des parallel gegen den Mitbeschuldigten B._____ ge- führten Verfahrens SB160281 – die amtliche Verteidigerin des Mitbeschuldigten, während der Mitbeschuldigte von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden war (SB160281: Urk. 102). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 105) – mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

- 10 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte akzeptiert neben den vorinstanzlichen Freisprüchen einzig den Schuldspruch sowie die Strafe betreffend Hinderung einer Amtshandlung und verlangt, von den übrigen Anklagepunkten freigesprochen zu werden, mit den entsprechenden Konsequenzen betreffend Sanktion, Kosten und Zivilansprüche (Urk. 78 S. 1, Urk. 107 S. 2).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft demgegenüber ficht den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des mehr- fachen Hausfriedensbruchs an und verlangt einen diesbezüglichen Schuldspruch und damit einhergehend eine höhere Strafe. Ebenso als zu tief erachtet die Staatsanwaltschaft die seitens der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe sowie Bus- se für die Hinderung einer Amtshandlung bzw. die geringfügige Sachbeschädi- gung. Ferner angefochten ist die Kostenregelung (Urk. 80 S. 2, Urk. 106 S. 2 f.).

E. 2.3 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind damit lediglich der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend die Hinderung einer Amtshandlung (Teil der Dispositivziffer 2), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7 und 9) sowie der Ein- ziehungsentscheid (Dispositivziffer 11 und 12). Ebenso nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der Beschluss betreffend die Einstellung des Ver- fahrens wegen geringfügigen Diebstahls (Prot. II S. 10, Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzu- merken.

E. 3 Schuldpunkt

E. 3.1 Dem Beschuldigten wird – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglied einer aus E._____ (Serbi- en) stammenden Bande (die einer "F._____"-Gruppierung zuzuordnen sei), die sich auf Bijouterieraubüberfälle spezialisiert habe, zusammen mit dem Mit- beschuldigten B._____ (separates Verfahren SB160281) an einem nicht näher bekannten Datum ca. zwischen dem 11. Oktober 2014 und dem 15. Oktober 2014 in die Schweiz gereist zu sein, um gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittä- tern zeitnah in der Schweiz, insbesondere in der Region Zürich, Raubüberfälle auf

- 11 - Bijouterien zu begehen. Dabei hätten sie den Tatablauf hinsichtlich der geplanten Raubüberfälle zumindest in den Grundzügen vereinbart. Ebenso abgesprochen worden sei, dass für die Tatausführung mehrere Fluchtautos hätten verwendet werden sollen. Hierfür sei der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ überein- gekommen, unter anderem für die Informationsbeschaffung hinsichtlich der Tat- objekte (Bijouterien) zuständig zu sein, während der Mitbeschuldigte die Informa- tionsbeschaffung hinsichtlich der Fluchtautos übernommen habe. Sodann seien zahlreiche technische Vorkehrungen getroffen worden, namentlich die Informationsbeschaffung bezüglich vorgängiger Logistikhandlungen (welche Tatwerkzeuge sind zu beschaffen, Logisorte) und des möglichen Tatvorgehens. Ferner hätten sie sich "mittels Augenschein / Auskundschaften und weiterer Re- cherchen, vermutlich per Internet" Informationen hinsichtlich der öffentlichen Ver- kehrsnetze der Kantone Zürich und Aargau beschafft, welche sie in ihren Notiz- büchern festgehalten hätten, um für geplante Raubüberfälle wichtige Örtlichkeiten (Bijouterien, Orte zwecks Beschaffung von Fluchtautos, Standorte der abgestell- ten Fluchtautos, etc.) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können oder die öffentlichen Verkehrsmittel schliesslich zur Flucht teilweise nutzen zu können. Ebenso hätten sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte "mittels Augen- schein / Auskundschaften und weiterer Recherchen, vermutlich per Internet" In- formationen betreffend mögliche Tatobjekte, deren Lage, Sicherheitskonzept so- wie hinsichtlich möglicher Beute beschafft und die Adressen in ihre Notizbücher eingetragen. Als weitere Vorkehrung wird den Beschuldigten vorgeworfen, Informationen sowie Tatwerkzeug zur Beschaffung mehrerer Fluchtfahrzeuge erhältlich gemacht zu haben und sich in der Folge die Fluchtfahrzeuge teilweise beschafft zu haben, wobei sie die Fluchtfahrzeuge mittels "Türschlosssägen" geöffnet und an – für ei- ne im Anschluss an die Raubüberfälle geplante Flucht – günstig gelegenen Ver-

- 12 - kehrsachsen platziert hätten. Ferner hätten sie bei weiteren Fahrzeugen die Kon- trollschilder entwendet, um sie für die entwendeten Fluchtautos als "Wechsel- schilder" zu verwenden (vgl. zum Vorwurf betreffend die Fahrzeugentwendungen [D3, 4, 6] bzw. die versuchten Fahrzeugentwendungen [D5, 7, 8-12] sowie die damit einhergehenden Vorwürfe betreffend Hausfriedensbruch [D4, 5, 7, 8, 10, 11], Sachbeschädigung [D3-12] sowie Missbrauch von Schildern [D3, 5, 6] Urk. 77 S. 10, 46, 48 sowie D1/41 S. 9 ff.). Schliesslich hätten sich die Beschuldigten Informationen bezüglich einiger für ge- plante Raubüberfälle benötigter Gegenstände beschafft, diese im Notizbuch des Mitbeschuldigten festgehalten und teilweise bereits erhältlich gemacht (Urk. D1/41 S. 3 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht mit verurteilungsgenügender Sicherheit gesagt werden könne, welchen Tatplan der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ im Schilde geführt habe (Urk. 77 S. 36). Zwar könne erstellt werden, dass der Beschuldigte bei den Fahrzeugentwendungen mitgewirkt habe (Urk. 77 S. 21 f.). Ferner könne nicht erstellt werden, dass die Fahrzeuge nicht als Fluchtfahrzeuge entwendet worden seien (Urk. 77 S. 25). Aus den Notizbucheinträgen des Beschuldigten ergäben sich sodann konkrete Hin- weise auf eine deliktisch vorgesehene Tätigkeit in Zusammenhang mit Bijouterien (Urk. 77 S. 31). Sodann könne dem Notizbuch des Mitbeschuldigten eine Liste von Gegenständen entnommen werden, welche zwar auch legal verwendet wer- den könnten, jedoch auch bei einer deliktischen Tätigkeit hilfreich sein könnten (Urk. 77 S. 30 f.). Schliesslich sei aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden No- tizbucheinträgen der Beschuldigten von einer gewissen Rollenverteilung auszu- gehen, wobei der Mitbeschuldigte B._____ mehr Zeit in die Ermittlung von Auto- mobilstandorten investiert habe, während der Beschuldigte für die Suche nach Adressen von Bijouterien zuständig gewesen sei (Urk. 77 S. 31). Entsprechend gebe es gewichtige Indizien, dass der Beschuldigte (im gemeinsamen Zusam- menwirken mit dem Mitbeschuldigten) ein Vermögensdelikt zulasten einer Bijoute- rie im Schilde geführt habe. Indessen sei nicht hinreichend klar, ob es dabei um einen Raub oder ein anderes Vermögensdelikt gegangen sei. Gerade ein Ramm-

- 13 - bock-Diebstahl erscheine durchaus im Bereich des Möglichen, und auch ein nächtlicher Einbruchdiebstahl ohne Einsatz eines Rammbocks könne nicht gänz- lich ausgeschlossen werden (Urk. 77 S. 37).

E. 3.3 Anders als der Mitbeschuldigte B._____ verweigerte der Beschuldigte – so- weit für die Sachverhaltserstellung relevant – konsequent seine Aussagen zur Sache (Urk. D1/11/1-8, Prot. I S. 22 ff., Urk. 105 S. 7 ff.). Einzig anlässlich der Hafteinvernahme äusserte er sich zum Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Raub sowie den Fahrzeugentwendungen, wobei er die ihm zur Last gelegten Taten bestritt (Urk. 77 S. 10 f mit Verweis auf Urk. D1/11/3 S. 2).

E. 3.4 Was den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub anbe- langt, ist auch der im separaten Verfahren als Mittäter angeklagte B._____ nicht geständig. Allerdings hat dieser von Beginn weg anerkannt, dass er – wie in der Anklageschrift umschrieben – zwischen dem 23. November 2014 bis zum

E. 3.5 Nach Auffassung der Verteidigung basiert der gesamte Anklagesachverhalt auf Vermutungen, Hypothesen und Spekulationen, was sich auch in der "sehr oberflächlichen" Anklageschrift wiederspiegle. Weder sei belegt, dass der Be- schuldigte einer "F._____" Gruppierung angehöre, noch könne ihm nachgewiesen werden, sich mit weiteren unbekannten Mittätern zusammengetan zu haben, um inskünftig Raubüberfälle zu begehen. Ohne Anhaltspunkte seien sodann die Be- hauptungen, wonach der Beschuldigte bereits einen Augenschein über mögliche Tatobjekte genommen sowie benötigte Gegenstände für die geplanten Raubüber- fälle bereits beschafft haben soll (Urk. 62 S. 5). Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ bei der Verhaftung am selben Ort befunden haben, lasse sich ein Zusammenwirken nicht nachweisen. Zudem seien die Beschuldigten zu verschiedenen Zeitpunkten in die Schweiz eingereist (Urk. 62 S. 8). Ebenso lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte sich direkt oder indirekt an den Fahrzeugentwendungen des Mitbeschuldigten B._____ beteiligt habe (Urk. 62 S. 9, Urk. 107 S. 3 ff.). Insbesondere könne aus dem Umstand, dass bei der Jacke Phenix DNA-Spuren des Beschuldigten festge-

- 15 - stellt werden konnten, nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden bzw. erlaube dieser Umstand nicht, auch die daraus sichergestellten Gerätschaften dem Beschuldigten zuzuordnen (Urk. 62 S. 7 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/3, Urk. 107 S. 4). Ferner lasse sich nicht erstellen, dass es tatsächlich der Beschul- digte gewesen sei, der am 1. Dezember 2014 bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung in einem der entwendeten Fahrzeuge (D4) fotografisch festgehalten wurde. Die gutachterliche Schlussfolgerung aus dem morphologischen Bild-Bild- Vergleich, wonach die Identität sehr wahrscheinlich sei (Urk. D1/18/4 S. 23), rei- che hierzu bei weitem nicht aus. Doch selbst wenn die Identität als erwiesen er- achtet würde, bedeute dies lediglich, dass der Beschuldigte das möglicherweise bereits am 29. November 2014 entwendete Fahrzeug am 1. Dezember 2014 ge- lenkt hatte, nicht aber, dass er auch bei der Entwendung mitgewirkt habe. Glei- ches gelte in Bezug auf die bei einem weiteren entwendeten Fahrzeug sicherge- stellten DNA-Spuren des Beschuldigten an den Bedienelementen (D3) (Urk. 62 S. 10, Urk. 107 S. 5). Die behauptete Mittäterschaft sei mithin einzig eine Vermutung der Untersuchungsbehörde, die sich nicht beweisen lasse, weshalb der Beschul- digte – abgesehen vom nicht angefochtenen Schuldspruch betreffend die Hinde- rung einer Amtshandlung – vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 62 S. 12, Urk. 107 S. 6).

E. 3.6 Wie dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Januar 2015 entnommen werden kann, wurde die Jacke Phenix tatsächlich erst am 16. Januar 2015 sichergestellt (Urk. D1/17/1/1/3 S. 2), obwohl der Beschuldigte – nach miss- glücktem Fluchtversuch mit Sprung in die J._____ [Fluss] – bereits am

E. 3.6.1 Ausgehend davon, dass die Fahrzeugentwendungen bzw. die ent- sprechenden Versuche stets nach dem gleichen Muster erfolgten, ist aufgrund der ursprünglichen Aussage des Mitbeschuldigten B._____ anlässlich der Hafteinver- nahme, wonach er die Fahrzeuge nicht allein entwendet habe, davon auszuge- hen, dass er einen Komplizen hatte, auch wenn er – angeblich aus Selbstschutz sowie zum Schutze seiner Familie – nicht ausführen wollte, wer dies war (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Dass der Mitbeschuldigte nicht alleine gehandelt hat, ergibt sich mit der Vorinstanz auch aufgrund der Aufzeichnungen einer Überwa- chungskamera hinsichtlich der Entwendung des BMW 130i in M._____ (Urk. 77 S. 12, 17; Urk. D6/1/2).

E. 3.6.2 Dass es sich beim Komplizen um den Beschuldigten gehandelt haben muss, ergibt sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. vorstehende Erw. 3.5) – aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Indizien: So gibt es – mit der Vorinstanz – keine andere vernünftige Erklärung dafür, dass beim entwende- ten BMW 123 Serie 1 in N._____ (D3) ab diversen Bedienelementen auf der Fah- rerseite vom Beschuldigten stammende DNA-Spuren sichergestellt werden konn- ten (Urk. 77 S. 13 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/6 und D3/1/7/4). Dass die Be- schuldigten lediglich eine Spritztour gemacht haben könnten, wie dies die Vertei- digung vorbringt (Urk. 62 S. 10 f.), erscheint jedenfalls als reichlich unwahrschein- lich, zumal der Beschuldigte auch mit den beiden weiteren erfolgreichen Entwend- ungen in Verbindung gebracht werden kann. Wie auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt, wurde es nämlich aufgrund eines morphologischen Bild-Bild- Vergleichs als sehr wahrscheinlich erachtet, dass es der Beschuldigte war, der zusammen mit einem weiteren Fahrzeuginsassen am 1. Dezember 2014 am Steuer des entwendeten BMW 330d Touring (D4) "geblitzt" wurde (Urk. 77 S. 14

f. mit Verweis auf Urk. D1/18/4 S. 23). Bei einer vergleichenden Gegenüberstel- lung der Bezugspersonen konnten 61 übereinstimmende Merkmale festgestellt werden, die eine individualtypische Merkmalskombination darstellen. Ferner habe eine Analyse der Gesichtsproportionen ergeben, dass fotogrammetrische Mess-

- 18 - punkte des Beschuldigten mit den Messpunkten der Bezugsperson übereinstimm- ten und gleichförmig verliefen (Urk. D1/18/4 S. 23). Dies spricht sehr dafür, dass es der Beschuldigte gewesen sein muss, zumal die letzte verbleibende Unsicher- heit offenbar in den Qualitätseinschränkungen der Bezugsaufnahme gründet (Urk. 1/18/4 S. 23). Jedenfalls wäre es ein ausserordentlicher Zufall, wenn es je- mand anderes als der Beschuldigte gewesen wäre, welcher das kurz zuvor ent- wendete Fahrzeug gelenkt hätte, setzte dies doch voraus, dass dieser dem Be- schuldigten im höchsten Masse zum verwechseln ähnlich sähe. Im Übrigen ist es auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine andere Person als den Beschuldigten handelte. Schliesslich kann auch hinsichtlich der dritten erfolgreichen Entwendung eines BMW 130i – aufgrund ei- nes Notizbucheintrags – eine Verbindung zum Beschuldigten hergestellt werden (D6): Zumindest ist erstellt, dass er sich die Haltestelle notiert hatte, von welcher man zu Fuss zur Örtlichkeit gelangt, wo das dritte Fahrzeug entwendet wurde (Urk. 77 S. 17 mit Verweis auf Urk. D1/11/6 Beilage 1, vgl. auch D1/16/3). Damit spricht alles dafür, dass der Beschuldigte bei den erfolgreichen Entwendungen, aber auch bei den entsprechenden Versuchen mitgewirkt hat, behauptet doch auch der Mitbeschuldigte nicht, ab und zu alleine und ab zu mit einem Mittäter vorgegangen zu sein. Kommt hinzu, dass die Werkzeuge (1 Key-Learning-Device "OBD-Stecker", 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy, 4 Schlüsseltransponder [E-Proms], 3 Fahrzeugdatenblätter, Zündkerzenzubehör [Streichhölzer], 1 Klebe- bandrolle, 1 Abdeckung, 1 Rettungsdecke, 2 Schraubenzieher), wovon der Mitbe- schuldigte zumindest den OBD-Stecker anerkanntermassen für die Entwendung der Fahrzeuge benutzt hatte (Urk. 77 S. 20, Urk. D1/12/5 S. 4, 6, 12 ff.), – wie vorstehend aufgezeigt – zumindest allem Anschein nach aus der Jackentasche des Beschuldigten sichergestellt werden konnten.

E. 3.6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der vorerwähnten Umstände kann ohne weiteres der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass sich ein blosser Zufall beim Zusammentreffen all dieser Faktoren nicht mehr behaupten lasse, weshalb feststehe, dass der Beschuldigte bei der Entwendung bzw. bei den ver- suchten Entwendungen mitgewirkt hatte (Urk. 77 S. 22). Doch selbst für den Fall, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könnte, bei sämtlichen

- 19 - Fahrzeugentwendungen dabei gewesen zu sein, sind ihm die seitens des Mitbe- schuldigten eingestandenen Fahrzeugentwendungen dennoch als seine eigenen anzurechnen, da sie – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als Teil eines gemeinsamen Tatplanes und damit im gegenseitigen Einverständnis und im Hin- blick auf die eigentlich beabsichtigte Zieltat erfolgten.

E. 3.6.4 Auch wenn alleine gestützt auf die Entwendung von Fahrzeugen nicht da- rauf geschlossen werden kann, dass diese hernach zwingend als Fluchtautos bzw. diejenigen mit einer hohen Schnauze allenfalls als Rammböcke hätten die- nen sollen, liegt diese Annahme – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Lichte einer Gesamtbetrachtung der übrigen Indizien und sowie aufgrund des ko- ordinierten Zusammenwirkens der Beschuldigten aber nahe. Zu klären verbleibt, wozu die Beschuldigten die Fluchtautos positioniert hatten bzw. ob ihnen – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. vorstehende Erw. 3.2) – nachgewiesen werden kann, dass sie diese im Hinblick auf ein geplantes Raubdelikt und nicht etwa zwecks eines Diebstahls bereitgestellt hatten.

E. 3.7 Aus Sicht der Staatsanwaltschaft überzeugen die von der Vorinstanz ge- nannten Indizien, welche gegen die Raubvariante und für die Rammbockvariante sprächen, nicht. Ferner seien gewisse Indizien, welche für einen geplanten Raub sprächen, ausser Acht gelassen worden (Urk. 80 S. 3 f., Urk. 106 S. 5 ff.). Sodann stelle die Vorinstanz hinsichtlich der Zieltat zu hohe Beweisanforderungen an die Anklage. Zum einen verkenne sie, dass hinsichtlich des geplanten Raubes le- diglich Eventualvorsatz bewiesen werden müsse, und zum anderen verlange die Vorinstanz zu Unrecht, dass die Anklage eine mögliche Rammbockeinbruchs- variante bzw. eine Einbruchsvariante klar widerlegen müsse (Urk. 80 S. 6, Urk. 106 S. 7 ff.). Indem die Vorinstanz die Verteidigungsstrategie mit den Rammbockeinbrüchen angenommen habe, verkenne sie, dass nicht jedes Vor- bringen strikte widerlegt werden müsse, zumal die Beschuldigten selbst diese von sich aus gar nicht behauptet hätten. Aufgrund der Indizien, der Erhebungen be- züglich der baulichen Massnahmen der Bijouterien sowie der allgemeinen Le- benserfahrung komme lediglich ein Raubüberfall in Frage bzw. dass die Beschul- digten mindestens mit notwendigen Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Ver-

- 20 - kaufspersonal ernsthaft hätten rechnen müssen und dazu auch bereit gewesen wären (Urk. 80 S. 7, Urk. 106 S. 11). In diesem Zusammenhang habe die Vor- instanz auch die Vorakten des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt. Diese seien mindestens ein Indiz dafür, dass er mit Raubtaten auf Bijouterien vertraut sei und dies seinem üblichen Vorgehen entspreche. Ob für das Ausnehmen der Bijoute- rien dann tatsächlich Nötigungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen bzw. wie diese Zieltat dann abgelaufen wäre, sei irrelevant (Urk. 80 S. 12, Urk. 106 S. 5 f., 9). Selbst wenn man aber die Rammbockvariante nicht als genügend ausgeschlos- sen erachtete, hätten die Beschuldigten aufgrund der heutigen hohen Polizeiprä- senz in der Stadt Zürich und Umgebung sowie der Präsenz von privaten Sicher- heitsfirmen eindeutig auch bei einem nächtlichen Rammbockeinbruch mit einer schnellen (polizeilichen) Intervention sowie mit dem Einsatz von Nötigungs- handlungen zur Beutesicherung rechnen müssen, wozu sie – insbesondere auch aufgrund ihrer Vorgeschichte – ohne weiteres bereit gewesen wären. Für den Fall, dass das Gericht von einer Vorbereitungshandlung zu einem räube- rischen Diebstahl ausginge, beantragt die Staatsanwaltschaft, dass ihr Gelegen- heit zur Anklageergänzung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumt werde (Urk. 80 S. 14, Urk. 106 S. 14 f.).

E. 3.8 Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, macht sich der strafbaren Vorbereitungshandlungen strafbar, wer planmässig konkrete technische oder or- ganisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich an- schickt, eines der abschliessend aufgezählten Delikte, namentlich auch einen Raub, auszuführen. Unter technischen Vorkehrungen sind Handlungen zu verste- hen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder In- formationen dienen. Als Beispiele zu nennen sind das Herstellen von Brandsät- zen, das Beschaffen von Fluchtfahrzeugen oder das systematische Beobachten des künftigen Opfers bzw. das Auskundschaften des Tatortes. Organisatorische Vorkehrungen sind Massnahmen, die ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplanes sicherzustellen, wie z.B. die Absprache über die Zusam- menarbeit mit anderen Tätern, die genaue Besprechung des Tatplanes oder die

- 21 - Formulierung der zur Tatausführung vorgesehenen Sprachcodes (Art. 260bis Abs. 1 StGB; BSK StGB II-Engler, 3. Auflage 2013, Art. 260bis N 9 f.).

E. 3.8.1 Als Gefährdungstatbestand stellt der Tatbestand der strafbaren Vorberei- tungshandlung ein Verhalten unter Strafe, welches tatsächlich keine Rechtsgut- verletzung beinhaltet. Es versteht sich daher von selbst, dass eine solche Norm zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann. Viele Handlungen, die objek- tiv unter den Tatbestand von Art. 260bis StGB fallen, sind bei fehlender Deliktsab- sicht völlig harmlos oder stellen gar alltägliche Verhaltensweisen dar. Trotz oder gerade deswegen darf aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit auch mit Bezug auf Art. 260bis StGB von fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen nicht ab- gewichen werden (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260bis N 20).

E. 3.8.2 In objektiver Hinsicht genügt dabei nicht jede entfernte und in ihrer Ziel- richtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vor- habens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Zudem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne wei- teres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen. Mit anderen Wor- ten muss der Täter zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein. Dies setzt aber noch nicht voraus, dass er auch materiell im Be- griff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Ebenfalls verlangt diese Bestimmung noch nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen).

E. 3.8.3 Aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen lässt sich auf die verbreche- rische Absicht schliessen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewis- sen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Bundes-

- 22 - gerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf das- selbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (Trechsel/Vest, in: StGB PK,

2. Auflage 2013, Art. 260bis N 3). Blosse Gedankenspielerei reichen für eine Straf- barkeit nach Art. 260bis StGB nicht aus (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260bis N 11). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der Taten ausgerichtet, die in Art. 260bis aufgelis- tet sind (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis N 5 mit Verweis auf BGE 111 IV 155 E. 2 f.). Der Täter, der im Hinblick auf einen Raubüberfall – dessen Ablauf bloss in weiten Konturen (z.B. Überfall auf noch nicht bestimmte Bank in einer bestimmten Region), aber nicht schon im Detail geplant ist – bereits eine Reihe konkreter technischer Vorkehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, dass er aller Wahr- scheinlichkeit nach die Tat nach Abschluss weiterer Massnahmen ausführen wird, ist an der psychologischen Schwelle zur Tatausführung angelangt, und es besteht objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen der Vorbereitung und einem bestimmten Deliktstatbestand, um nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 260bis Abs. 1 StGB Platz greifen zu lassen (BGE 111 IV 155 E. 2b, mit Hin- weisen).

E. 3.8.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Da die Tathandlung eine Planmässigkeit voraussetzt, ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Hin- gegen genügt – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 6 f., 13; Urk. 106 S. 7 ff.) – hinsichtlich der Zieltat Eventualvorsatz (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 260bis StGB N 11). Ausserdem ist erforder- lich, dass der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begeht, irgen- deinen der in Art. 260bis StGB genannten Straftatbestände zu verwirklichen. Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (Stratenwerth/ Bommer, Straftaten gegen Gemeininteressen, 9. Auflage 2013, § 40 N 10).

- 23 -

E. 3.9 Auch die Staatsanwaltschaft stellt nicht in Abrede, dass dem Beschuldigten für eine Verurteilung nachgewiesen werden müsste, dass er zumindest damit ha- be rechnen müssen, dass bei Vermögensdelikten auf Bijouterien Nötigungshand- lungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal (Raub) oder – im Sinne einer Even- tualbegründung – mit Bezug auf Drittpersonen zur Beutesicherung (räuberischer Diebstahl) nötig gewesen wären und er dies in Kauf genommen hätte bzw. bereit gewesen wäre, solche Nötigungshandlungen zu begehen (Urk. 80 S. 7, 15; Urk. 106 S. 8, 15). Indessen erachtet sie es als irrelevant, ob Waffen, Sturmhau- ben oder Fesselungsmaterial sichergestellt werden konnte, oder Hinweise auf solche Gegenstände bestünden, da auch irrelevant sei, ob solche Gegenstände bei der Zieltat eingesetzt worden wären (Urk. 80 S. 4, Urk. 106 S. 5). Allerdings hält auch die Staatsanwaltschaft dafür, dass der Tatentschluss hinsichtlich der Zieltat nach aussen manifestiert werden müsse bzw. aufgrund von nach aussen erkennbaren, planmässig aufeinander abgestimmten Handlungen erstellt sein müsse, dass ein Raub (und eben nicht ein Diebstahl) geplant war (Urk. 80 S. 16, Urk. 106 S. 17).

E. 3.10 Ein solcher Nachweis kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Klarheit erbracht werden. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft spricht zwar eini- ges dafür, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ geplant hatte, zulasten einer – im Notizbuch des Mitbeschuldigten aufgeführten – Bijouterie ein Vermögensdelikt zu begehen bzw. gibt es für die von den Beschul- digten gewählten Vorgehensweisen keine andere logische Erklärung (Urk. 77 S. 28-31, Urk. 80 S. 9, Urk. 106 S. 11):

E. 3.10.1 Insbesondere vermag die Darstellung des Mitbeschuldigten B._____ nicht zu überzeugen, wonach er die Fahrzeugentwendungen zum Zwecke des Weiter- verkaufs begangen habe (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Dagegen spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 25) – schon das bei den Entwendungen gewählte Vorge- hen, welches zu nicht unerheblichen und sichtbaren Schäden an den Schliesszy- lindern sowie Seitentüren der Fahrzeuge geführt hat (Urk. D3/1/3/2 S. 2 f., Urk. D5/1/2 S. 2, D6/1/4/2 S. 2, D7/2 S. 2 f., D/9/2, D10/3 S. 2, D11/2 S. 2 f., D12/2). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der weiteren Indizien ist viel naheliegender,

- 24 - dass die Fahrzeuge als Fluchtfahrzeuge beschafft worden sind. Überdies liesse sich bei der vom Mitbeschuldigten vertretenen Sachverhaltsvariante nicht erklä- ren, wozu die in seinem Notizbuch aufgelisteten Gegenstände (eine Reisetasche für nach der Arbeit, noch eine Tasche, Mützen/Schildkappen, Kübel und Bürsten, SAF [wohl Schraube gemeint: vgl. D1/16/2], eine sehr einfache Uhr, ein gewöhnli- ches Telefon, Henkel für den Hammer/Schläger, Keil für die Türe, D1/16/1) dien- lich sein sollten. Hingegen lassen sich diese mühelos mit der Annahme eines An- eignungsdelikts in Einklang bringen. Auch wenn die Gegenstände zwar auch für legale Zwecke gebraucht werden können, eigneten sich diese jedenfalls auch zwecks Vermummung, Koordination und Kommunikation, Sicherung des Flucht- wegs sowie Spurenbeseitigung.

E. 3.10.2 Für ein geplantes Vermögensdelikt spricht ferner, dass neben den im No- tizbuch des Beschuldigten aufgeführten Bijouterien weitere Bemerkungen wie "scharfe Kante, unzerbrechlich" und immer wieder auch der Zusatz "überprüfen" angebracht wurden (Urk. 77 S. 28 ff. mit Verweis auf Urk. D1/16/3). Hierzu pas- send ist sodann der Eintrag "O._____ [recte: O.'_____ AG], … [Adresse]" im No- tizbuch des Mitbeschuldigten B._____ (D1/16/1), in welchem Geschäft – wie der Name schon sagt – sowohl Gold verkauft als auch angekauft wird.

E. 3.10.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann alleine gestützt auf den Umstand, dass die Beschuldigten offenbar ein Vermögensdelikt zulasten ei- ner Bijouterie geplant hatten, nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ bei der Verwirklichung ihres Tatplanes auch mit Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal – oder zumindest im Zusammenhang mit der Flucht – ernsthaft hätten rechnen müssen (vgl. vorstehende Erw. 3.7 mit Verweis auf Urk. 80 S. 9 und Urk. 106 S. 11):

E. 3.10.4 Entgegen der Staatsanwaltschaft besteht keine quasi natürliche Vermu- tung für die Richtigkeit dieser Behauptung. Eine solche Schlussfolgerung setzte voraus, dass die Wegnahme von Wertgegenständen aus einer Bijouterie nach menschlichem Ermessen und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zwin- gend ein nötigendes Verhalten voraussetzte bzw. gar nicht anders bewerkstelligt

- 25 - werden könnte, als durch Gewalt gegen eine Person, unter Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nach Herbeiführung einer Wider- standsunfähigkeit, oder dass zumindest hinsichtlich der Flucht ernsthaft mit einem solchen Verhalten zu rechnen wäre. Eine solche Prämisse ist indessen nicht halt- bar. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, liesse sich mit einer solchen Argu- mentation aus jedem Diebstahlsplan einen Raubplan herleiten (Urk. 107 S. 11). Entscheidend sind die konkreten Umstände.

E. 3.10.5 Insbesondere kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass das Bereitstellen von Fluchtfahrzeugen im Hinblick auf einen Diebstahl keinen Sinn machte (Urk. 80 S. 5, 10; Urk. 106 S. 7, 11). Vielmehr ist es mit der Verteidigung auch nach einem Diebstahl zweckmässig, den Tatort zwecks Beutesicherung möglichst rasch zu verlassen (Urk. 62 S. 16, Urk. 107 S. 10) und ist anzunehmen, dass die aus Serbien stammenden Beschuldigten beabsichtigt hatten, die Schweiz nach verübter Tat wieder zu verlassen.

E. 3.10.6 Zwar ist es durchaus denkbar, dass die Beschuldigten einen Überfall ge- plant hatten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass sie einen Diebstahl im Visier hatten, sei es nun ein Rammbock- oder sonstiger Einbruchdiebstahl. Ebenso denkbar wäre ein Einschleichdiebstahl. Entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft (Urk. 80 S. 10 ff., Urk. 106 S. 11 ff.) ist jedenfalls ein Rammbock- diebstahl nicht bereits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Zwar erscheinen die von Fw. P._____ getätigten Erhebungen zur Frage, ob ein Rammbockdiebstahl bei den im Notizbuch des Beschuldigten vermerkten Bijoute- rien überhaupt möglich wären, durchaus nachvollziehbar (vgl. Urk. D1/13/6 und D1/20/1-4). Entscheidend ist aber, dass auch gestützt auf diese Erkenntnisse zu- mindest eine der Bijouterien, nämlich das Juweliergeschäft Q._____, durchaus für einen Rammbockdiebstahl in Frage käme (Urk. D1/20/1/3 S. 2 f., Urk. D1/13/6 S. 10), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 62 S. 16, Urk. 107 S. 9). Fer- ner wurde gemäss Anklagesachverhalt fünfmal versucht, einen BMW X5 bzw. X6 zu entwenden. Solche Fahrzeuge wären für einen Rammbock-Diebstahl durch- aus geeignet. Sodann wäre – wiederum gemäss Einschätzung von Fw. P._____ – etwa beim Goldschmied R._____, einmal eingelassen, auch ein gewöhnlicher

- 26 - Diebstahl sicherlich möglich (Urk. D1/20/1/3 S. 3, Urk. 13/6 S. 11). Die Utensilien, die sich die beiden Beschuldigten in ihren Notizbüchern notiert hatten, sprechen schliesslich jedenfalls nicht mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen ge- planten Raub als für einen Einbruchdiebstahl (vgl. dazu Urk. 77 S. 29/30 mit Ver- weisen). Da den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie die di- versen Bijouterien bereits vor Ort ausgekundschaftet hatten und auch die Über- prüfungskriterien nicht bekannt sind, wäre – mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 17, Urk. 107 S. 9) – durchaus denkbar, dass sich die Beschuldigten nach erfolgtem Augenschein für eine Bijouterie entschieden hätten, in welche eingebrochen wer- den kann oder wo sonst ein Diebstahl möglich ist, ohne einen Raub zu begehen. Wie dies auch die Vorinstanz ausführte, bestehen aus Tätersicht jedenfalls gute Gründe, bei Möglichkeit einen Diebstahl vorzuziehen und so die Konfrontation mit Sicherheits- und Verkaufspersonal zu verhindern, was sowohl das Risiko erkannt zu werden als auch das Risiko auf Widerstand zu stossen, erheblich einzuschrän- ken vermag (Urk. 77 S. 36 f.). Gegenteiliges kann den Beschuldigten jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden.

E. 3.10.7 Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 80 S. 13, Urk. 106 S. 5) – durchaus entscheidend, dass weder beim Beschuldigten noch beim Mitbeschuldigten "raubtypisches Equipment" wie eine Waffe oder auch Fesselungsmaterial wie etwa Kabelbinder sichergestellt und auch sonst keine Hinweise auf mindestens die Inkaufnahme eines nötigenden Verhaltens im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB aktenkundig gemacht werden konnten. Auch aus den Aussagen der Beschuldigten und den Einträgen in ihren Notizbüchern ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass und gegebenenfalls in welcher Form geplant gewesen wäre, Verkaufs- oder Sicherheitspersonal aus- zuschalten. Unter diesen Umständen manifestierte sich eine eindeutig auf einen Raub ausgerichtete Deliktabsicht zumindest nicht in verurteilungsgenügender Si- cherheit. Kommt hinzu, dass zumindest beim Beschuldigten aufgrund der Verur- teilungen sowohl in Deutschland als auch Österreich (Urk. D1/35/1/1, D1/35/1/3) von einem versierten Täter auszugehen ist, weshalb mit der Vorinstanz die An- nahme naheliegt, dass er – hätte er tatsächlich einen Raubüberfall auf eine Bijou- terie geplant – einen solchen zwecks Erhöhung der Erfolgschancen wohl eher

- 27 - mittels Waffengewalt durchgeführt hätte, auch wenn der Einsatz von Waffen selbstverständlich nicht Tatbestandsvoraussetzung ist (Urk. 77 S. 31, 35 f.).

E. 3.10.8 Umgekehrt kann – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 32) – alleine gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrfach unter anderem wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, nicht darauf geschlossen werden, dass er auch im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen geplant hatte. Zudem ist mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit nicht "nur" wegen Raubes, sondern auch wegen Diebstahls bestraft wor- den ist (Urk. 62 S. 18). Vor diesem Hintergrund erscheint die staatsanwaltschaftli- che Kritik, wonach die Vorinstanz die Vorakten zu wenig berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 13, Urk. 106 S. 6), unbegründet, zumal auch die Staatsanwaltschaft selbst attestiert, dass diese nicht als schwergewichtiges Beweismittel für ein all- fälliges späteres Vorhaben herangezogen werden könnten (Urk. 80 S. 5). Was die in Deutschland geführten Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ betrifft, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese nach wie vor hängig sind und der Mit- beschuldigte mithin nicht vorbestraft ist.

E. 3.10.9 Letztlich bestehen zu viele Unbekannte, als dass den Beschuldigten die Planung eines Raubdeliktes nachgewiesen werden könnte. Es gibt keine kon- kreten Indizien dafür, dass Gewalthandlungen geplant bzw. zumindest in Kauf genommen worden wären. Dass die Beschuldigten bei der Wegnahme von Schmuckstücken aus einer Bijouterie – zumindest bei der Flucht – zwingend mit einem nötigenden Verhalten hätten rechnen müssen und ein solches in Kauf ge- nommen hätten, ist lediglich eine Annahme und kann durch nichts belegt werden. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte vom Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freizusprechen ist.

E. 3.11 Mithin ist der Sachverhalt lediglich insofern erstellbar, als dass dem Be- schuldigten nachgewiesen werden kann, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in gleichmassgeblichen Zusammenwirken Vorbereitungshandlungen in Hinblick auf ein nicht näher bestimmbares Aneignungsdelikt getroffen zu haben, wovon einzig die (teilweise versuchten) Fahrzeugentwendungen und die damit

- 28 - einhergegangenen weiteren Delikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) von strafrechtlicher Relevanz sein können.

E. 3.11.1 Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird für den Fall eines Schuldspruchs seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 62 S. 19, Urk. 78).

E. 3.11.2 Aufgrund des planmässigen Zusammenwirkens müssen die vom Mitbe- schuldigten B._____ anerkanntermassen begangenen drei erfolgreichen sowie sieben versuchten Fahrzeugentwendungen – wie gesehen (vorstehende Erw. 3.6)

– auch dem Beschuldigten zur Last gelegt werden.

E. 3.11.3 Gleiches gilt in Bezug auf die damit einhergegangenen Sachbeschädigun- gen, welche durch das Aufsägen der Türschlösser verursacht wurden (Urk. D1/41 S. 9-20). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, musste der Beschuldigte

– unabhängig davon, ob er selber "Hand angelegt hat" – gewusst haben, dass beim gewählten Vorgehen die Türschlösser der Fahrzeuge beschädigt würden. Ganz offensichtlich hat er dies zum Zwecke der Entwendung auch gewollt. Mithin ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D3-12) schuldig zu sprechen (Urk. 77 S. 46).

E. 3.11.4 Aufgrund des gemeinsamen Tatplanes und des mittäterschaftlichen Vor- gehens der Beschuldigten ebenso zu bestätigen ist der vorinstanzliche Schuld- spruch betreffend den seitens des Mitbeschuldigten B._____ eingestandenen (Urk. D1/12/8 S. 20) mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (D3, 5, 6) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Urk. D1/41 S. 9-11, Urk. 77 S. 47). Entsprechend ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des bei der Entwendung ei- nes Kontrollschildes entstandenen Sachschadens durch die abgerissene Kunst- stoffhalterungen der Kontrollschilder ZH .. von ca. Fr. 200.– (D6: Urk. D1/41 S.11 und Urk. D6/3/1-5) zur Verantwortung zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist der Be- schuldigte demnach zusätzlich der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter schuldig zu sprechen.

- 29 -

E. 3.11.5 Nicht gefolgt werden kann hingegen der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen sei (Urk. 77 S. 46 f.). Wie gesehen ist er- stellt, dass die Fahrzeugentwendungen zum gemeinsamen Tatplan der Beschul- digten gehörten, in der Folge ein nicht weiter bestimmbares Aneignungsdelikt zulasten einer Bijouterie zu begehen. Aufgrund der Notizbucheinträge ist ferner erstellt, dass die Beschuldigten eine gewisse Arbeitsteilung vorgenommen haben, wobei der Beschuldigte sich vornehmlich auf die Auswahl von Bijouterien und der Mitbeschuldigte insbesondere auf die Auswahl bzw. Besorgung von potentiellen Fluchtautos konzentrierte. Aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens und der gemeinsam geplanten Zieltat ist davon auszugehen, dass jeder mit den Handlun- gen des anderen einverstanden war, was sich auch dadurch manifestierte, dass der Beschuldigte zumindest bei den drei erfolgreichen Fahrzeugentwendungen in irgendeiner Form mitgewirkt hatte und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten auch bei den versuchten Entwendungen als Komplize beigestanden hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.6.2). Wenn nun die Vorinstanz ausführt, dass es durchaus denkbar sei, dass der Beschuldigte bei gewissen Entwendungen nicht vor Ort gewesen sei, weshalb es möglich sei, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst habe, dass für die Entwendungen ein Haus- friedensbruch begangen werden müsse (Urk. 77 S. 47), liegt dies zwar im Bereich des rein theoretisch Möglichen, vermag den Beschuldigten – mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 80 S. 21 f., Urk. 106 S. 23) – allerdings nicht zu entlasten. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrzeugentwendungen als notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Zieltat wollte und er deshalb auch mit der Verletzung des Hausrechts von Garageninhabern rechnen musste. Ausgehend davon, dass das Positionieren der Fluchtfahrzeuge ein wichtiger Schritt in Richtung Tatausführung darstellte, ist zudem davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte zumindest Kenntnis von den jeweiligen Standorten hatte, wenn er die Autos nicht gar selbst positionierte. Aus dem Umstand, dass eines der entwendeten Fahrzeuge in einer Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus in I._____ abgestellt worden war (D6: Urk. D1/41 S. 11), kann geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte die Verletzung des Hausrechts von Garageninhabern

- 30 - zur Verwirklichung ihres Tatplans mitgetragen hat. Entsprechend ist der Beschul- digte – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 21 f.) – auch des mehrfachen Haus- friedensbruchs nach Art. 186 StGB (D4, 5, 7, 8, 10, 11) schuldig zu sprechen.

E. 3.12 Abgesehen vom zusätzlichen Schuldspruch des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freizusprechen. Hingegen ist er der mehr- fachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Auswei- sen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. Unangefochten blieb sodann der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 77 S. 49, 51 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Zur Beurteilung stehen die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise ver- suchter Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfacher Sach- beschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügiger Sachbeschädigung. 4.3. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Abgesehen von der geringfügigen Sachbeschädigung, für welche eine Busse auszusprechen sein wird, sowie der Hinderung einer Amtshandlung mit ei- nem Strafrahmen bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe, weisen sämtliche vorliegend

- 31 - zu beurteilenden Delikte den selben abstrakten Strafrahmen auf. Mit der Vor- instanz erscheint die mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch als vorherrschendes Delikt, weshalb ausgehend von diesen eine Einsatzstrafe festzusetzen ist (Urk. 77 S. 50). In der Folge ist die hypo- thetische Einsatzstrafe wegen den zusätzlich begangenen Delikten in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhö- hen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen ausnahmsweise zu verlassen wäre, liegen mit der Vor- instanz nicht vor (Urk. 77 S. 49). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4.3.1. In objektiver Hinsicht erweist sich die Fahrzeugentwendung aus der Tief- garage an der S._____-Strasse als die gravierendste (D4): Während bei zwei der vollendeten Entwendungen verhältnismässig kurze Stre- cken zurückgelegt worden sind (D3: 24.6 km; D6: 69 km; Urk. D1/40 S. 9, 11), er- streckte sich die Fahrt von der S._____-Strasse nach H._____ über 122 km (Urk. D1/40 S. 10). Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist sodann, dass es sich nicht et- wa um eine spontane "Strolchenfahrt" handelte (Urk. 77 S. 50). Vielmehr zeugt das äusserst professionelle und durchgeplante Vorgehen der Beschuldigten von einer sehr hohen kriminellen Energie. Immerhin kann den Beschuldigten lediglich eine Fahrt mit dem BMW 330d Touring nachgewiesen werden. Vor dem Hinter- grund, dass die Autos als potentielle Fluchtfahrzeuge positioniert worden waren, ist indessen davon auszugehen, dass die lediglich einmalige Benutzung darin be- gründet lag, dass die Beschuldigten hernach verhaftet wurden. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht hervorgehoben, dass die Fahrzeuge nicht an ihren Ausgangsort zurückgebracht wurden (Urk. 77 S. 50). Vor dem Hintergrund, dass mit einem entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht verunmöglicht wurde, sind – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 78 S. 23, Urk. 106 S. 24) – indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung denkbar.

- 32 - Auf einer Skala aller denkbaren Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch wiegt die die objektive Tatschwere keineswegs mehr leicht. 4.3.2. Da die Fahrzeugentwendung Bestandteil eines übergeordneten Delikt- planes war, ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Letztlich ging es dem Beschuldigten um die Ermöglichung der Zieltat und damit ganz offensichtlich um die finanzielle Besserstellung, was auf ein egoistisches Motiv hinweist. Vor diesem Hintergrund lässt die subjektive Seite das gesamte Tat- verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens als an- gemessen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Überschreitung des ordentli- chen Strafrahmens rechtfertigten, sind – entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft (Urk. 106 S. 25) – nicht ersichtlich. 4.3.3. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren (teilweise versuchten) Fahrzeugentwendungen angemessen zu erhöhen. Sämtliche (zum Teil mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen erfolgten innerhalb von wenigen Tagen und in Hinblick auf einen übergeordneten Delikts- plan. Da die (teilweise mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen nach einem einheitlichen Muster erfolgten, kann abgesehen von der jeweils zurück- gelegten Strecke – sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht – auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bei den beiden vollendeten Fahr- zeugentwendungen legten die Beschuldigten mit 24.6 km (D3) bzw. 69 km (D6) vergleichsweise kurze Strecken zurück (Urk. D1/40 S. 9, 11), was das objektive Verschulden in einem geringeren Licht erscheinen lässt. Hinsichtlich der (mut- masslich vollendeten) sieben weiteren Entwendungen muss sodann offenbleiben, welche Strecken zurückgelegt worden wären. 4.3.4. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist sodann zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es in sieben Fällen bei einer bloss versuchten Entwendung geblieben ist (Urk. 77 S. 50 f.). Der Umstand, dass es bei mehr als 2/3 der Fälle zu keiner Entwendung gekommen ist, muss sich deutlich zugunsten des Beschuldigten auswirken.

- 33 - 4.3.5. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente, der mehrfachen Delinquenz sowie unter Einbezug der mehrheitlich versuchten Tatbegehung für die Fahrzeugentwendungen eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festsetzt (Urk. 77 S. 50 f.), erscheint dies insgesamt als angemessen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 4.4. Diese Einsatzstrafe ist – wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips – wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu er- höhen. Auch sämtliche weiteren Delikte erfolgten in Hinblick auf den über- geordneten Deliktsplan und erweisen sich sozusagen als "Nebenprodukte" der Fahrzeugentwendungen. 4.4.1. Hinsichtlich der Sachbeschädigung fällt in objektiver Hinsicht der nicht un- erhebliche Sachschaden von über Fr. 20'000.– ins Gewicht, auch wenn mit der Vorinstanz in Bezug auf Fahrzeuge durchaus gravierendere Formen der Sach- beschädigung denkbar sind (Urk. 77 S. 52). Vor dem Hintergrund, dass die zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeugentwendungen standen, haben sie keine völlig selbständige Bedeutung. Gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen wiegt das Tatverschulden objektiv noch leicht. Allerdings illustrieren sie die Rücksichtslosig- keit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen Ziele verfolgte. Subjektiv ist auf die zum Ausdruck gebrachte Geringschätzung fremden Eigentums hinzuweisen. Auch wenn das deliktische Handeln auf die Fahrzeugentwendungen gerichtet war, erfolgten die Sachbeschädigungen in sämtlichen 10 Fällen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 46) – direktvorsätzlich. Insgesamt muss sich der zusätzli- che Unrechtsgehalt der mehrfachen Sachbeschädigungen trotz der noch leichten objektiven Tatschwere spürbar straferhöhend auswirken. 4.4.2. Hinsichtlich der mehrfach begangenen Hausfriedenbrüche ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt "le- diglich" in Garagen bzw. umfriedete Parkplätze und nicht etwa in fremden Wohn- raum eingedrungen worden ist und aufgrund des übergeordneten Deliktplanes davon auszugehen ist, dass sich der Mitbeschuldigte B._____ – welche Handlun-

- 34 - gen dem Beschuldigten anzurechnen sind – (und allenfalls auch der Beschuldigte selbst) nicht lange auf den umfriedeten Plätzen bzw. in den Garagen aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist die laufende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen. Ebenso leicht straferhöhend wirkt sich schliesslich der mehrfache Missbrauch von Ausweisen und Schildern aus. Auch wenn sich der Unrechtsgehalt dieser Taten im Verhältnis zu den Fahrzeugentwendungen als von untergeordneter Bedeutung erweist, weist gerade das Benutzen von fremden Kontrollschildern als sogenannte "Wechselschilder" bzw. Tarnmassnahme auf das minutiös geplante Vorgehen hin. 4.4.3. Nachdem diese Delikte in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeug- entwendungen bzw. Versuchen dazu stehen, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 16 Monaten für die mehrfachen teilweise versuchten Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch, einer spürbaren Erhöhung wegen der Sachbeschädigungen sowie einer leichten Erhöhung wegen der Haus- friedensbrüche sowie der Missbräuche von Ausweisen und Schildern ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine angemessene Strafe von gut 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. Die für die geringfügige Sachbeschädigung aus- zusprechende Busse ist nach Würdigung der persönlichen Verhältnisse festzu- setzen. Ebenso eine separate Strafe festzusetzen ist für die zwingend mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). 4.5. Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren. Der aus E._____ (Serbien) stammende Beschuldigte ist ge- mäss eigenen Angaben in "familiären, normalen Umständen" aufgewachsen, le- dig und kinderlos. Er habe eine Verkehrsschule als Verkehrsplaner abgeschlos- sen, jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet. Meist sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen, unter anderem in einem Metallverarbeitungsbetrieb. Zuletzt habe er im Jahr 2014 gearbeitet und monatlich netto Euro 300.– verdient (Prot. I S. 18 f., Urk. 105 S. 3 f.). 4.6. Im Rahmen der Täterkomponente deutlich straferhöhend auszuwirken ha- ben sich die Vorstrafen des Beschuldigten in Österreich und Deutschland wegen

- 35 - mehrerer teilweise schwerer Delikte (D1/35/1/1, 3). So wurde er mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. November 2008 wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes sowie wegen vier Einbruchdiebstählen zu einer Jugend- strafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 wurde er sodann vom Landgericht Eisenstadt – allerdings im Sinne einer Zusatzstrafe – wiederum we- gen schweren Raubes, Raubes, Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereini- gung, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen sowie wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu 6 Jahren und einem Monat verurteilt. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen eine Strafschärfung von 6 Monaten vorsieht, erweist sich dies als eher zurückhaltend. Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz die Vorstrafen denn auch nur in Bezug auf die Fahrzeugentwendungen berücksichtigt (Urk. 77 S. 51 ). 4.7. Ein Geständnis liegt nicht vor. Mithin kann der Beschuldigte auch keine Reue und Einsicht für sich reklamieren. 4.8. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die Tatkomponente von rund 1 ¾ Jahren und einer deutlichen Erhöhung wegen der zahlreichen Vorstrafen er- scheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen (Urk. 77 S. 52). 4.9. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 749 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10. Bestätigt werden kann die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Hinderung einer Amtshandlung. Schon wegen des diesbezüglichen Geständnisses (Prot. I S. 24 f., vgl. auch Urk. D1/11/1 S. 1) erscheint es – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 23, Urk. 106 S. 25) – nicht angezeigt, eine Strafe im obersten Bereich des Strafrah- mens auszusprechen. Umgekehrt sind keine Gründe ersichtlich, die von der Vor- instanz festgesetzte Strafe zu reduzieren. Eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens würde dem Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht. Schliess- lich erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 36 - 4.11. Hinsichtlich der wegen der geringfügigen Sachbeschädigung zusätzlich aus- zusprechenden Busse erscheint mit der Vorinstanz angesichts des leichten Ver- schuldens eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 77 S. 53). Aufgrund des einge- klagten Sachverhalts (abgerissene Kunststoffhalterungen der Kontrollschilder, D6: Urk. D1/40 S. 11) ist von Eventualvorsatz auszugehen. Praxisgemäss ist die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszufällende Ersatz- freiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 5 Strafvollzug

E. 5.1 Eine Strafe von 30 Monaten kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

E. 5.2 Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Be- währung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Die Kriterien zur Gewährung einer teilbedingten Strafe sind damit die gleichen wie für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB (BSK StGB I- Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 13 mit Hinweisen). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

- 37 - Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 5.3 Davon kann definitiv keine Rede sein. Wie gesehen ist der Beschuldigte so- wohl in Österreich als auch Deutschland wegen mehrerer teilweise schwerwie- gender Delikte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, letztmals im Jahr 2012 (vgl. vorstehende Erw. 4.6). Ungeachtet dessen reiste er nur gerade kurz nach seiner – offenbar zu früh erfolgten Entlassung (vgl. Urk. D/1/24/2, Urk. 62) – bereits wieder in die Schweiz, um hier seinem nächsten Deliktsplan nachzugehen. Eine positive Wandlung der Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund muss von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- gegangen werden, weshalb ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt.

E. 5.4 Gleiches hat in Bezug auf die Geldstrafe wegen der Hinderung einer Amts- handlung zu gelten (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 5.5 Entsprechend sind sowohl die Freiheitsstrafe von 30 Monaten als auch die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen.

E. 6 Zivilansprüche

E. 6.1 Nachdem es in Bezug auf die Fahrzeugentwendungen bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, kann hinsichtlich der Zivilansprüche vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 54 ff.).

E. 6.2 Abgesehen von der Zusprechung von Schadenersatz zugunsten des Privat- klägers 5, D._____, wurden sämtliche von den Privatklägern 1 - 6 geltend ge- machten Zivilansprüche in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zi- vilweg verwiesen.

E. 6.3 Die dem Privatkläger 5 zugesprochenen Fr. 160.– sind ausgewiesen (Urk. D6/3/5/1). Da sich die Privatklägerschaft am vorliegenden Berufungsver- fahren nicht beteiligt hat, ist die Gutheissung von weiteren Zivilansprüchen schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 38 -

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'955.40 Auslagen Untersuchung Fr. 23'765.20 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 7.1 Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 77 S. 59, 61; Disposi- tivziffer 8 und 10).

E. 7.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung weitestgehend. Sie obsiegt einzig hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs betreffend den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie in geringem Masse in Bezug auf die Strafzumessung. In Gewichtung der Berufungsanträge (der Beschuldigte wollte – abgesehen von der Hinderung einer Amtshandlung – vollumfänglich freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub und Haus- friedensbruch sowie eine höhere Strafe) sind damit die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

- 39 - "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, sowie

- (…) 3 - 6. (…)

E. 8 (…)

E. 9 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.:

- 40 - Honorar CHF 19'902.00 Barauslagen CHF 2'102.80 Zwischentotal CHF 22'004.80 MwSt. CHF 1'760.40 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 23'765.20 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

E. 10 (…)

E. 11 Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

E. 15 und 22. Dezember 2014 sowie vom 8. und 9. Januar 2015 und vom

30. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:

a) 5 CAS-Steuergeräte (A007'822'824, A007'458'318, A007'761'480, A007'761'457 und A007'777'404)

b) 4 Schlüsseltransponder / E-Proms (A007'729'808)

c) 3 Fahrzeugdatenblätter (A007'729'819)

d) Zündkerzenzubehör (A007'729'820)

e) 1 Klebebandrolle (A007'729'831)

f) 1 Abdeckung (A007'729'842)

g) 1 Rettungsdecke (A007'729'875)

h) 1 Schraubenzieher grau (A007'729'886)

i) 1 Schraubenzieher rot (A007'729'897)

j) 1 Notizbuch braun (A007'730'816)

k) 1 serbischer Pass lautend auch C._____.

12. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

30. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) 1 Key-Learning-Device-Gerät (A007'729'762)

- 41 -

b) 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy (A007'729'784).

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub.

2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D3-12),

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D3-12),

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D4, 5, 7, 8, 10, 11),

- des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (D3, 5, 6), sowie

- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (D6).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 749 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 42 -

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird im Umfang von Fr. 160.– gutgeheissen und im übrigen Umfang auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Demnach wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Pri- vatkläger D._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Schadenersatz in Höhe von ebenfalls Fr. 80.– haftet der Beschuldigte solidarisch.

8. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger U._____ AG, V._____, W._____ Automobile AG, AA._____ sowie AB._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 8 und 10) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'458.85 amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatklägerschaft

- U._____ AG, … [Adresse]

- 43 -

- den Privatkläger V._____, … [Adresse]

- W._____ Automobile AG, … [Adresse]

- AA._____, … [Adresse]

- D._____, … [Adresse]

- AB._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, c/o Kantonspoli- zei Zürich, FPSA-GPM-H, zwecks Veranlassung der Auslieferung nach Österreich nach Verbüssung der Strafe sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, c/o Kantons- polizei Zürich, FPSA-GPM-H

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 44 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwer- deschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB, sowie - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  5. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, sowie - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten – unter Anrechnung der erstandenen Haft von 438 Tagen –, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.–. - 3 -
  7. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen, und die Busse ist zu bezahlen.
  8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
  9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 wird im Umfang von Fr. 160.– gutgeheis- sen und im übrigen Umfang auf den Zivilweg verwiesen. Demnach wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 5 Schadenersatz in Höhe von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Schadenersatz in Höhe von ebenfalls Fr. 80.– haftet der Beschuldigte solidarisch. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1-4 sowie des Privatklägers 6 werden auf den Zivilweg verwiesen.
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'955.40 Auslagen Untersuchung Fr. 23'765.20 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung, ausgenommen derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sowie der Dolmetscherkosten, werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 19'902.00 Barauslagen CHF 2'102.80 Zwischentotal CHF 22'004.80 MwSt. CHF 1'760.40 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 23'765.20 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) - 4 -
  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung.
  14. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. und
  15. Dezember 2014 sowie vom 8. und 9. Januar 2015 und vom 30. Juli 2015 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: a) 5 CAS-Steuergeräte (A007'822'824, A007'458'318, A007'761'480, A007'761'457 und A007'777'404) b) 4 Schlüsseltransponder / E-Proms (A007'729'808) c) 3 Fahrzeugdatenblätter (A007'729'819) d) Zündkerzenzubehör (A007'729'820) e) 1 Klebebandrolle (A007'729'831) f) 1 Abdeckung (A007'729'842) g) 1 Rettungsdecke (A007'729'875) h) 1 Schraubenzieher grau (A007'729'886) i) 1 Schraubenzieher rot (A007'729'897) j) 1 Notizbuch braun (A007'730'816) k) 1 serbischer Pass lautend auf C._____.
  16. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechts- kraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: a) 1 Key-Learning-Device-Gerät (A007'729'762) b) 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy (A007'729'784).
  17. (Mitteilungen)
  18. (Rechtsmittel)" - 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 107 S. 2 f.)
  19. Der Beschuldigte sei - vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sowie - vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositiv-Ziffer 2).
  20. Die Berufung der Anklägerin und I. Berufungsklägerin sei abzuweisen resp. die diesbezüglichen Freisprüche der Vorinstanz seien zu bestäti- gen.
  21. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft angemessen, mindestens jedoch im Umfang von Fr. 100.– pro Hafttag zu entschädigen.
  22. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 sowie die Zivilfor- derungen der Privatkläger 1-4 sowie des Privatklägers 6 seien abzu- weisen (Dispositiv-Ziffer 6).
  23. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten des - 6 - erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens seien vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 8 & 10).
  24. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu ent- lassen.
  25. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren gemäss beilie- gender Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Prot. II S. 11)
  26. Die Berufung der Anklägerin sei abzuweisen
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  28. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss den ein- gereichten Honorarnoten festzusetzen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 106 und Urk. 80) Für A._____:
  29. (Dispositiv Ziffer 1) Aufhebung der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016 von den Vorwür- fen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB, sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mit- hin auch in diesen Punkten Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift vom 17. August 2015.
  30. (Dispositiv Ziffer 2) Bestätigung des Schuldspruches gemäss Dispositiv Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016. - 7 -
  31. (Dispositiv Ziffer 3) Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie einer Busse von Fr. 600.–. Im Übrigen verweise ich auf die in der Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 gestellten Anträge und habe diesen nichts beizufügen, sofern diese nicht bereits aufgrund der Rechtskraft erledigt sind. Für B._____:
  32. (Dispositiv Ziffer 1) Aufhebung des Freispruches gemäss Dispositiv Zif- fer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016 vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB und mithin auch in diesem Punkt Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift vom
  33. August 2015.
  34. (Dispositiv Ziffer 2) Bestätigung des Schuldspruches gemäss Dispositiv Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016, wobei die- ser Antrag aufgrund der Rechtskraft entfällt.
  35. (Dispositiv Ziffer 3) Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–. Im Übrigen verweise ich auf die in der Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 gestellten Anträge und habe diesen nichts beizufügen, soweit sich die- se nicht aufgrund der Rechtskraft erübrigen. d) Der Privatklägerschaft: Verzicht auf Anträge - 8 - Erwägungen:
  36. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 16. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs.1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 SVG, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 438 Tage durch Haft erstanden waren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Freiheits- sowie Geldstrafe wurden unbedingt ausgesprochen. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs wurde der Beschuldigte freigesprochen und das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl wurde eingestellt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 5, D._____, Schadenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Betrag von Fr. 80.– solidarisch zu haften. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 bis 4 und 6 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidi- gung sowie der Dolmetscherkosten, wurden zur Hälfte dem Beschuldigten aufer- legt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten wurden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung. Schliesslich wurde über beschlagnahmtes Gut entschieden (Urk. 77 S. 60 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft noch vor Schranken Berufung an und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft (Prot. I S. 36), woraufhin vom Bezirksgericht mit Beschluss gleichen Datums die - 9 - Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des vor- instanzlichen Urteils oder bis zu einem Entscheid des Obergerichts betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, längstens bis zum 27. August 2016, angeordnet wurde (Urk. 65 S. 4 f.). Am 19. Februar 2016 liess auch der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 68). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 76/1-2) reichten sowohl der Beschuldigte am 20. Juni 2016 als auch die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 78 und 80). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO gegenseitig sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 84). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen bzw. teilte in einem Fall am 8. Juli 2016 mit, am Verfahren nicht teil- nehmen zu wollen (vgl. Urk. 86). 1.5. Mit Eingabe vom 5. August 2016 liess der Beschuldigte ein Haft- entlassungsgesuch stellen (Urk. 88), welches mit Präsidialverfügung vom
  37. August 2016 – nach durchgeführtem Schriftenwechsel – abgewiesen wurde. Entsprechend wurde verfügt, dass der Beschuldigte bis zur Berufungsverhand- lung in Sicherheitshaft verbleibe (Urk. 96 S. 15 f.). Am 28. Oktober 2016 wurde auf den 22. Dezember 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 98). 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft. Ferner erschienen ist – im Rahmen des parallel gegen den Mitbeschuldigten B._____ ge- führten Verfahrens SB160281 – die amtliche Verteidigerin des Mitbeschuldigten, während der Mitbeschuldigte von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden war (SB160281: Urk. 102). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 105) – mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). - 10 -
  38. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte akzeptiert neben den vorinstanzlichen Freisprüchen einzig den Schuldspruch sowie die Strafe betreffend Hinderung einer Amtshandlung und verlangt, von den übrigen Anklagepunkten freigesprochen zu werden, mit den entsprechenden Konsequenzen betreffend Sanktion, Kosten und Zivilansprüche (Urk. 78 S. 1, Urk. 107 S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft demgegenüber ficht den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des mehr- fachen Hausfriedensbruchs an und verlangt einen diesbezüglichen Schuldspruch und damit einhergehend eine höhere Strafe. Ebenso als zu tief erachtet die Staatsanwaltschaft die seitens der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe sowie Bus- se für die Hinderung einer Amtshandlung bzw. die geringfügige Sachbeschädi- gung. Ferner angefochten ist die Kostenregelung (Urk. 80 S. 2, Urk. 106 S. 2 f.). 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind damit lediglich der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend die Hinderung einer Amtshandlung (Teil der Dispositivziffer 2), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7 und 9) sowie der Ein- ziehungsentscheid (Dispositivziffer 11 und 12). Ebenso nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der Beschluss betreffend die Einstellung des Ver- fahrens wegen geringfügigen Diebstahls (Prot. II S. 10, Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzu- merken.
  39. Schuldpunkt 3.1. Dem Beschuldigten wird – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglied einer aus E._____ (Serbi- en) stammenden Bande (die einer "F._____"-Gruppierung zuzuordnen sei), die sich auf Bijouterieraubüberfälle spezialisiert habe, zusammen mit dem Mit- beschuldigten B._____ (separates Verfahren SB160281) an einem nicht näher bekannten Datum ca. zwischen dem 11. Oktober 2014 und dem 15. Oktober 2014 in die Schweiz gereist zu sein, um gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittä- tern zeitnah in der Schweiz, insbesondere in der Region Zürich, Raubüberfälle auf - 11 - Bijouterien zu begehen. Dabei hätten sie den Tatablauf hinsichtlich der geplanten Raubüberfälle zumindest in den Grundzügen vereinbart. Ebenso abgesprochen worden sei, dass für die Tatausführung mehrere Fluchtautos hätten verwendet werden sollen. Hierfür sei der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ überein- gekommen, unter anderem für die Informationsbeschaffung hinsichtlich der Tat- objekte (Bijouterien) zuständig zu sein, während der Mitbeschuldigte die Informa- tionsbeschaffung hinsichtlich der Fluchtautos übernommen habe. Sodann seien zahlreiche technische Vorkehrungen getroffen worden, namentlich die Informationsbeschaffung bezüglich vorgängiger Logistikhandlungen (welche Tatwerkzeuge sind zu beschaffen, Logisorte) und des möglichen Tatvorgehens. Ferner hätten sie sich "mittels Augenschein / Auskundschaften und weiterer Re- cherchen, vermutlich per Internet" Informationen hinsichtlich der öffentlichen Ver- kehrsnetze der Kantone Zürich und Aargau beschafft, welche sie in ihren Notiz- büchern festgehalten hätten, um für geplante Raubüberfälle wichtige Örtlichkeiten (Bijouterien, Orte zwecks Beschaffung von Fluchtautos, Standorte der abgestell- ten Fluchtautos, etc.) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können oder die öffentlichen Verkehrsmittel schliesslich zur Flucht teilweise nutzen zu können. Ebenso hätten sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte "mittels Augen- schein / Auskundschaften und weiterer Recherchen, vermutlich per Internet" In- formationen betreffend mögliche Tatobjekte, deren Lage, Sicherheitskonzept so- wie hinsichtlich möglicher Beute beschafft und die Adressen in ihre Notizbücher eingetragen. Als weitere Vorkehrung wird den Beschuldigten vorgeworfen, Informationen sowie Tatwerkzeug zur Beschaffung mehrerer Fluchtfahrzeuge erhältlich gemacht zu haben und sich in der Folge die Fluchtfahrzeuge teilweise beschafft zu haben, wobei sie die Fluchtfahrzeuge mittels "Türschlosssägen" geöffnet und an – für ei- ne im Anschluss an die Raubüberfälle geplante Flucht – günstig gelegenen Ver- - 12 - kehrsachsen platziert hätten. Ferner hätten sie bei weiteren Fahrzeugen die Kon- trollschilder entwendet, um sie für die entwendeten Fluchtautos als "Wechsel- schilder" zu verwenden (vgl. zum Vorwurf betreffend die Fahrzeugentwendungen [D3, 4, 6] bzw. die versuchten Fahrzeugentwendungen [D5, 7, 8-12] sowie die damit einhergehenden Vorwürfe betreffend Hausfriedensbruch [D4, 5, 7, 8, 10, 11], Sachbeschädigung [D3-12] sowie Missbrauch von Schildern [D3, 5, 6] Urk. 77 S. 10, 46, 48 sowie D1/41 S. 9 ff.). Schliesslich hätten sich die Beschuldigten Informationen bezüglich einiger für ge- plante Raubüberfälle benötigter Gegenstände beschafft, diese im Notizbuch des Mitbeschuldigten festgehalten und teilweise bereits erhältlich gemacht (Urk. D1/41 S. 3 ff.). 3.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht mit verurteilungsgenügender Sicherheit gesagt werden könne, welchen Tatplan der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ im Schilde geführt habe (Urk. 77 S. 36). Zwar könne erstellt werden, dass der Beschuldigte bei den Fahrzeugentwendungen mitgewirkt habe (Urk. 77 S. 21 f.). Ferner könne nicht erstellt werden, dass die Fahrzeuge nicht als Fluchtfahrzeuge entwendet worden seien (Urk. 77 S. 25). Aus den Notizbucheinträgen des Beschuldigten ergäben sich sodann konkrete Hin- weise auf eine deliktisch vorgesehene Tätigkeit in Zusammenhang mit Bijouterien (Urk. 77 S. 31). Sodann könne dem Notizbuch des Mitbeschuldigten eine Liste von Gegenständen entnommen werden, welche zwar auch legal verwendet wer- den könnten, jedoch auch bei einer deliktischen Tätigkeit hilfreich sein könnten (Urk. 77 S. 30 f.). Schliesslich sei aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden No- tizbucheinträgen der Beschuldigten von einer gewissen Rollenverteilung auszu- gehen, wobei der Mitbeschuldigte B._____ mehr Zeit in die Ermittlung von Auto- mobilstandorten investiert habe, während der Beschuldigte für die Suche nach Adressen von Bijouterien zuständig gewesen sei (Urk. 77 S. 31). Entsprechend gebe es gewichtige Indizien, dass der Beschuldigte (im gemeinsamen Zusam- menwirken mit dem Mitbeschuldigten) ein Vermögensdelikt zulasten einer Bijoute- rie im Schilde geführt habe. Indessen sei nicht hinreichend klar, ob es dabei um einen Raub oder ein anderes Vermögensdelikt gegangen sei. Gerade ein Ramm- - 13 - bock-Diebstahl erscheine durchaus im Bereich des Möglichen, und auch ein nächtlicher Einbruchdiebstahl ohne Einsatz eines Rammbocks könne nicht gänz- lich ausgeschlossen werden (Urk. 77 S. 37). 3.3. Anders als der Mitbeschuldigte B._____ verweigerte der Beschuldigte – so- weit für die Sachverhaltserstellung relevant – konsequent seine Aussagen zur Sache (Urk. D1/11/1-8, Prot. I S. 22 ff., Urk. 105 S. 7 ff.). Einzig anlässlich der Hafteinvernahme äusserte er sich zum Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Raub sowie den Fahrzeugentwendungen, wobei er die ihm zur Last gelegten Taten bestritt (Urk. 77 S. 10 f mit Verweis auf Urk. D1/11/3 S. 2). 3.4. Was den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub anbe- langt, ist auch der im separaten Verfahren als Mittäter angeklagte B._____ nicht geständig. Allerdings hat dieser von Beginn weg anerkannt, dass er – wie in der Anklageschrift umschrieben – zwischen dem 23. November 2014 bis zum
  40. Dezember 2014 insgesamt zehnmal versucht hatte, Fahrzeuge der Marke BMW zu entwenden, wobei ihm dies in drei Fällen auch gelang (Urk. 77 S. 11; Urk. 59 S. 5 f., 7, 9; Urk. D1/4 S. 3; D1/12/2 S. 3 f.; D1/12/5 S. 3 ff.; D1/12/8 S. 20, Prot. I S. 11 f.). Sodann bestätigte er, die entwendeten Fahrzeuge an den in der Anklageschrift umschriebenen Orten, namentlich auf einem öffentlichen Parkfeld in G._____ (D3: BMW 123 Serie 1), auf einem Lastwagenparkplatz in H._____ (D4: BMW 330d Touring) sowie in einer Tiefgarage in I._____ auf einem Besucherparkplatz (D6: BMW 130i), abgestellt zu haben (Urk. D1/12/6 S. 6 f.). Seitens des Mitbeschuldigten ebenso eingestanden sind die mit den Fahrzeugentwendungen einhergegangenen mehrfachen Sachbeschädigungen, die mehrfachen Hausfriedensbrüche, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, die mehrfachen Missbräuche von Ausweisen und Schildern sowie eine damit ein- hergegangene geringfügige Sachbeschädigung (Urk. 77 S. 10; Urk. 59 S. 5 f., 7, 9; Urk. D1/4 S. 3; D1/12/5 S. 5 ff.; D1/12/8 S. 20 f.). Hingegen bestreitet B._____, dass er die entwendeten Fahrzeuge als Fluchtautos verwenden wollte bzw. einen Raub geplant zu haben. So führte er immer wieder aus, die Fahrzeuge zum Wei- terverkauf entwendet zu haben. Ebenso betonte er – abgesehen von der Haftein- vernahme – immer wieder, die Fahrzeuge alleine entwendet zu haben, wobei er – - 14 - aus Selbstschutz und zum Schutze seiner Familie – auch in der Hafteinvernahme keine näheren Angaben zu etwaigen Mittätern machen wollte. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 77 S. 10 f., Prot. I S. 12, 14 f.; Urk. D1/12/3; D1/12/5 S. 3, D1/12/6 S. 9, D1/12/8 S. 2 ff.). Insbeson- dere war er nicht bereit, Details zu nennen, wie er die Fahrzeuge entwendet hat bzw. wie er in den Besitz des dafür benötigten Equipments gekommen ist (Urk. D1/12/5 S. 3, D1/12/6 S. 8, D1/12/5 S. 5, D1/12/8 S. 20 f.). Auf Vorhalt der Auflistung diverser Bijouterien im Notizbuch des Beschuldigten (Urk. D1/16/3) gab er sodann an, diese das erste Mal zu sehen bzw. nichts darüber zu wissen (Urk. D1/12/6 S. 8 ff.). Ebenso in Abrede stellte er, dass die in seinem Notizbuch aufgelisteten Gegenstände (eine Reisetasche für nach der Arbeit, noch eine Ta- sche, Mützen/Schildkappen, Kübel und Bürsten, eine Schraube, eine sehr einfa- che Uhr, ein gewöhnliches Telefon, Henkel für den Hammer/Schläger, Keil für die Türe, Urk. D1/16/2) bei einer bevorstehenden Tat hätten verwendet werden sol- len. Diese Gegenstände könne man normal in einem Laden kaufen und stünden in keinem Zusammenhang mit einem Raub (Urk. D1/12/6 S. 10). 3.5. Nach Auffassung der Verteidigung basiert der gesamte Anklagesachverhalt auf Vermutungen, Hypothesen und Spekulationen, was sich auch in der "sehr oberflächlichen" Anklageschrift wiederspiegle. Weder sei belegt, dass der Be- schuldigte einer "F._____" Gruppierung angehöre, noch könne ihm nachgewiesen werden, sich mit weiteren unbekannten Mittätern zusammengetan zu haben, um inskünftig Raubüberfälle zu begehen. Ohne Anhaltspunkte seien sodann die Be- hauptungen, wonach der Beschuldigte bereits einen Augenschein über mögliche Tatobjekte genommen sowie benötigte Gegenstände für die geplanten Raubüber- fälle bereits beschafft haben soll (Urk. 62 S. 5). Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ bei der Verhaftung am selben Ort befunden haben, lasse sich ein Zusammenwirken nicht nachweisen. Zudem seien die Beschuldigten zu verschiedenen Zeitpunkten in die Schweiz eingereist (Urk. 62 S. 8). Ebenso lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte sich direkt oder indirekt an den Fahrzeugentwendungen des Mitbeschuldigten B._____ beteiligt habe (Urk. 62 S. 9, Urk. 107 S. 3 ff.). Insbesondere könne aus dem Umstand, dass bei der Jacke Phenix DNA-Spuren des Beschuldigten festge- - 15 - stellt werden konnten, nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden bzw. erlaube dieser Umstand nicht, auch die daraus sichergestellten Gerätschaften dem Beschuldigten zuzuordnen (Urk. 62 S. 7 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/3, Urk. 107 S. 4). Ferner lasse sich nicht erstellen, dass es tatsächlich der Beschul- digte gewesen sei, der am 1. Dezember 2014 bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung in einem der entwendeten Fahrzeuge (D4) fotografisch festgehalten wurde. Die gutachterliche Schlussfolgerung aus dem morphologischen Bild-Bild- Vergleich, wonach die Identität sehr wahrscheinlich sei (Urk. D1/18/4 S. 23), rei- che hierzu bei weitem nicht aus. Doch selbst wenn die Identität als erwiesen er- achtet würde, bedeute dies lediglich, dass der Beschuldigte das möglicherweise bereits am 29. November 2014 entwendete Fahrzeug am 1. Dezember 2014 ge- lenkt hatte, nicht aber, dass er auch bei der Entwendung mitgewirkt habe. Glei- ches gelte in Bezug auf die bei einem weiteren entwendeten Fahrzeug sicherge- stellten DNA-Spuren des Beschuldigten an den Bedienelementen (D3) (Urk. 62 S. 10, Urk. 107 S. 5). Die behauptete Mittäterschaft sei mithin einzig eine Vermutung der Untersuchungsbehörde, die sich nicht beweisen lasse, weshalb der Beschul- digte – abgesehen vom nicht angefochtenen Schuldspruch betreffend die Hinde- rung einer Amtshandlung – vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 62 S. 12, Urk. 107 S. 6). 3.6. Wie dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Januar 2015 entnommen werden kann, wurde die Jacke Phenix tatsächlich erst am 16. Januar 2015 sichergestellt (Urk. D1/17/1/1/3 S. 2), obwohl der Beschuldigte – nach miss- glücktem Fluchtversuch mit Sprung in die J._____ [Fluss] – bereits am
  41. Dezember 2014 verhaftet worden war (Urk. D1/1 S. 2). Offenbar wurde die Ja- cke dem Beschuldigten zwischenzeitlich ausgehändigt und erst am 13. Januar 2015 wieder der Administration Gefängnis Pfäffikon zurückgegeben (vgl. Anhang zu Urk. 62/2 [Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz], Urk. D1/17/1/1/3 S. 2). Die Verteidigung macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren auf der Jacke zwar feststehe, dass der Be- schuldigte die Jacke – während der Haft – getragen habe, jedoch nicht daraus abgeleitet werden könne, dass dies bereits im Zeitpunkt vor der Verhaftung der Fall gewesen sei, zumal auf der Jacke auch nicht (mehr) interpretierbare Neben- - 16 - profile festgestellt werden konnten. Da auf den Gerätschaften selbst keine Fin- gerabdrücke oder DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, könnten demnach auch die Gerätschaften nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. 62 S. 7, Urk. 107 S. 4). Die anlässlich der Verhaftung als Gruppenführerin amtieren- de Kpl K._____ führte in ihrer Einvernahme als Zeugin aus, die Jacke sei über dem Stuhl gehangen, auf welchem der Beschuldigte gesessen habe. Sie habe die beiden kontrollierten – den Mitbeschuldigten B._____ und L._____ – gefragt, wem was gehöre. Sie nehme an, dass sie abgeklärt habe, wem die Jacke gehöre (Urk. D1/13/5 S. 6). In der Einvernahme vom 23. Februar 2015 wurde der Mitbe- schuldigte B._____ zur Jacke mit den Gegenständen, welche gemäss der Sach- darstellung des befragenden Polizisten dem Beschuldigten zuzuordnen sei, be- fragt. Dabei führte er aus, nichts darüber zu wissen (Urk. D1/12/5 S. 4). Auch wenn angesichts der späten Sicherstellung – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 19) – nicht zweifellos erstellt werden kann, dass es sich tatsächlich um die Ja- cke des Beschuldigten handelte, spricht mit den glaubhaften Ausführungen von Kpl K._____ dennoch einiges dafür, dass dem so ist. Immerhin hat der Beschul- digte die Jacke offenbar ohne weiteres entgegengenommen, diese in der Haft auch getragen und damit zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass es sich da- bei um einen Irrtum handle. Soweit die Verteidigung es als eine logische Reaktion erachtet, wenn der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten als Inhaber be- zeichnete, um von sich oder weiteren möglicherweise unentdeckt gebliebenen Mittätern abzulenken (Urk. 62 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass dieser die Fahrzeugentwendungen von Beginn weg anerkannte und von sich aus ausführte, hierzu den aus der Jacke sichergestellten OBD-Stecker bei den Fahrzeugent- wendungen gebraucht zu haben (Urk. 77 S. 20 mit Verweis auf Urk. D1/12/5 S. 3 f.). Mithin ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte B._____ wahr- heitswidrig hätte behaupten sollen, dass die Jacke dem Beschuldigten gehöre. Im Gegenteil fällt auf, dass der Mitbeschuldigte es im Verlaufe des Verfahrens tun- lichst zu vermeiden versuchte, den Beschuldigten zu belasten. Doch selbst wenn dem Beschuldigten nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden kann, dass es seine Jacke war, aus welcher die Gegenstände zur Fahrzeugentwendung sichergestellt werden konnten, kann aufgrund der übrigen Indizien gleichwohl als - 17 - erstellt erachtet werden, dass er an den Fahrzeugentwendungen bzw. den ent- sprechenden Versuchen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken beteiligt war: 3.6.1. Ausgehend davon, dass die Fahrzeugentwendungen bzw. die ent- sprechenden Versuche stets nach dem gleichen Muster erfolgten, ist aufgrund der ursprünglichen Aussage des Mitbeschuldigten B._____ anlässlich der Hafteinver- nahme, wonach er die Fahrzeuge nicht allein entwendet habe, davon auszuge- hen, dass er einen Komplizen hatte, auch wenn er – angeblich aus Selbstschutz sowie zum Schutze seiner Familie – nicht ausführen wollte, wer dies war (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Dass der Mitbeschuldigte nicht alleine gehandelt hat, ergibt sich mit der Vorinstanz auch aufgrund der Aufzeichnungen einer Überwa- chungskamera hinsichtlich der Entwendung des BMW 130i in M._____ (Urk. 77 S. 12, 17; Urk. D6/1/2). 3.6.2. Dass es sich beim Komplizen um den Beschuldigten gehandelt haben muss, ergibt sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. vorstehende Erw. 3.5) – aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Indizien: So gibt es – mit der Vorinstanz – keine andere vernünftige Erklärung dafür, dass beim entwende- ten BMW 123 Serie 1 in N._____ (D3) ab diversen Bedienelementen auf der Fah- rerseite vom Beschuldigten stammende DNA-Spuren sichergestellt werden konn- ten (Urk. 77 S. 13 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/6 und D3/1/7/4). Dass die Be- schuldigten lediglich eine Spritztour gemacht haben könnten, wie dies die Vertei- digung vorbringt (Urk. 62 S. 10 f.), erscheint jedenfalls als reichlich unwahrschein- lich, zumal der Beschuldigte auch mit den beiden weiteren erfolgreichen Entwend- ungen in Verbindung gebracht werden kann. Wie auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt, wurde es nämlich aufgrund eines morphologischen Bild-Bild- Vergleichs als sehr wahrscheinlich erachtet, dass es der Beschuldigte war, der zusammen mit einem weiteren Fahrzeuginsassen am 1. Dezember 2014 am Steuer des entwendeten BMW 330d Touring (D4) "geblitzt" wurde (Urk. 77 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. D1/18/4 S. 23). Bei einer vergleichenden Gegenüberstel- lung der Bezugspersonen konnten 61 übereinstimmende Merkmale festgestellt werden, die eine individualtypische Merkmalskombination darstellen. Ferner habe eine Analyse der Gesichtsproportionen ergeben, dass fotogrammetrische Mess- - 18 - punkte des Beschuldigten mit den Messpunkten der Bezugsperson übereinstimm- ten und gleichförmig verliefen (Urk. D1/18/4 S. 23). Dies spricht sehr dafür, dass es der Beschuldigte gewesen sein muss, zumal die letzte verbleibende Unsicher- heit offenbar in den Qualitätseinschränkungen der Bezugsaufnahme gründet (Urk. 1/18/4 S. 23). Jedenfalls wäre es ein ausserordentlicher Zufall, wenn es je- mand anderes als der Beschuldigte gewesen wäre, welcher das kurz zuvor ent- wendete Fahrzeug gelenkt hätte, setzte dies doch voraus, dass dieser dem Be- schuldigten im höchsten Masse zum verwechseln ähnlich sähe. Im Übrigen ist es auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine andere Person als den Beschuldigten handelte. Schliesslich kann auch hinsichtlich der dritten erfolgreichen Entwendung eines BMW 130i – aufgrund ei- nes Notizbucheintrags – eine Verbindung zum Beschuldigten hergestellt werden (D6): Zumindest ist erstellt, dass er sich die Haltestelle notiert hatte, von welcher man zu Fuss zur Örtlichkeit gelangt, wo das dritte Fahrzeug entwendet wurde (Urk. 77 S. 17 mit Verweis auf Urk. D1/11/6 Beilage 1, vgl. auch D1/16/3). Damit spricht alles dafür, dass der Beschuldigte bei den erfolgreichen Entwendungen, aber auch bei den entsprechenden Versuchen mitgewirkt hat, behauptet doch auch der Mitbeschuldigte nicht, ab und zu alleine und ab zu mit einem Mittäter vorgegangen zu sein. Kommt hinzu, dass die Werkzeuge (1 Key-Learning-Device "OBD-Stecker", 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy, 4 Schlüsseltransponder [E-Proms], 3 Fahrzeugdatenblätter, Zündkerzenzubehör [Streichhölzer], 1 Klebe- bandrolle, 1 Abdeckung, 1 Rettungsdecke, 2 Schraubenzieher), wovon der Mitbe- schuldigte zumindest den OBD-Stecker anerkanntermassen für die Entwendung der Fahrzeuge benutzt hatte (Urk. 77 S. 20, Urk. D1/12/5 S. 4, 6, 12 ff.), – wie vorstehend aufgezeigt – zumindest allem Anschein nach aus der Jackentasche des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. 3.6.3. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der vorerwähnten Umstände kann ohne weiteres der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass sich ein blosser Zufall beim Zusammentreffen all dieser Faktoren nicht mehr behaupten lasse, weshalb feststehe, dass der Beschuldigte bei der Entwendung bzw. bei den ver- suchten Entwendungen mitgewirkt hatte (Urk. 77 S. 22). Doch selbst für den Fall, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könnte, bei sämtlichen - 19 - Fahrzeugentwendungen dabei gewesen zu sein, sind ihm die seitens des Mitbe- schuldigten eingestandenen Fahrzeugentwendungen dennoch als seine eigenen anzurechnen, da sie – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als Teil eines gemeinsamen Tatplanes und damit im gegenseitigen Einverständnis und im Hin- blick auf die eigentlich beabsichtigte Zieltat erfolgten. 3.6.4. Auch wenn alleine gestützt auf die Entwendung von Fahrzeugen nicht da- rauf geschlossen werden kann, dass diese hernach zwingend als Fluchtautos bzw. diejenigen mit einer hohen Schnauze allenfalls als Rammböcke hätten die- nen sollen, liegt diese Annahme – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Lichte einer Gesamtbetrachtung der übrigen Indizien und sowie aufgrund des ko- ordinierten Zusammenwirkens der Beschuldigten aber nahe. Zu klären verbleibt, wozu die Beschuldigten die Fluchtautos positioniert hatten bzw. ob ihnen – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. vorstehende Erw. 3.2) – nachgewiesen werden kann, dass sie diese im Hinblick auf ein geplantes Raubdelikt und nicht etwa zwecks eines Diebstahls bereitgestellt hatten. 3.7. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft überzeugen die von der Vorinstanz ge- nannten Indizien, welche gegen die Raubvariante und für die Rammbockvariante sprächen, nicht. Ferner seien gewisse Indizien, welche für einen geplanten Raub sprächen, ausser Acht gelassen worden (Urk. 80 S. 3 f., Urk. 106 S. 5 ff.). Sodann stelle die Vorinstanz hinsichtlich der Zieltat zu hohe Beweisanforderungen an die Anklage. Zum einen verkenne sie, dass hinsichtlich des geplanten Raubes le- diglich Eventualvorsatz bewiesen werden müsse, und zum anderen verlange die Vorinstanz zu Unrecht, dass die Anklage eine mögliche Rammbockeinbruchs- variante bzw. eine Einbruchsvariante klar widerlegen müsse (Urk. 80 S. 6, Urk. 106 S. 7 ff.). Indem die Vorinstanz die Verteidigungsstrategie mit den Rammbockeinbrüchen angenommen habe, verkenne sie, dass nicht jedes Vor- bringen strikte widerlegt werden müsse, zumal die Beschuldigten selbst diese von sich aus gar nicht behauptet hätten. Aufgrund der Indizien, der Erhebungen be- züglich der baulichen Massnahmen der Bijouterien sowie der allgemeinen Le- benserfahrung komme lediglich ein Raubüberfall in Frage bzw. dass die Beschul- digten mindestens mit notwendigen Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Ver- - 20 - kaufspersonal ernsthaft hätten rechnen müssen und dazu auch bereit gewesen wären (Urk. 80 S. 7, Urk. 106 S. 11). In diesem Zusammenhang habe die Vor- instanz auch die Vorakten des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt. Diese seien mindestens ein Indiz dafür, dass er mit Raubtaten auf Bijouterien vertraut sei und dies seinem üblichen Vorgehen entspreche. Ob für das Ausnehmen der Bijoute- rien dann tatsächlich Nötigungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen bzw. wie diese Zieltat dann abgelaufen wäre, sei irrelevant (Urk. 80 S. 12, Urk. 106 S. 5 f., 9). Selbst wenn man aber die Rammbockvariante nicht als genügend ausgeschlos- sen erachtete, hätten die Beschuldigten aufgrund der heutigen hohen Polizeiprä- senz in der Stadt Zürich und Umgebung sowie der Präsenz von privaten Sicher- heitsfirmen eindeutig auch bei einem nächtlichen Rammbockeinbruch mit einer schnellen (polizeilichen) Intervention sowie mit dem Einsatz von Nötigungs- handlungen zur Beutesicherung rechnen müssen, wozu sie – insbesondere auch aufgrund ihrer Vorgeschichte – ohne weiteres bereit gewesen wären. Für den Fall, dass das Gericht von einer Vorbereitungshandlung zu einem räube- rischen Diebstahl ausginge, beantragt die Staatsanwaltschaft, dass ihr Gelegen- heit zur Anklageergänzung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumt werde (Urk. 80 S. 14, Urk. 106 S. 14 f.). 3.8. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, macht sich der strafbaren Vorbereitungshandlungen strafbar, wer planmässig konkrete technische oder or- ganisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich an- schickt, eines der abschliessend aufgezählten Delikte, namentlich auch einen Raub, auszuführen. Unter technischen Vorkehrungen sind Handlungen zu verste- hen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder In- formationen dienen. Als Beispiele zu nennen sind das Herstellen von Brandsät- zen, das Beschaffen von Fluchtfahrzeugen oder das systematische Beobachten des künftigen Opfers bzw. das Auskundschaften des Tatortes. Organisatorische Vorkehrungen sind Massnahmen, die ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplanes sicherzustellen, wie z.B. die Absprache über die Zusam- menarbeit mit anderen Tätern, die genaue Besprechung des Tatplanes oder die - 21 - Formulierung der zur Tatausführung vorgesehenen Sprachcodes (Art. 260bis Abs. 1 StGB; BSK StGB II-Engler, 3. Auflage 2013, Art. 260bis N 9 f.). 3.8.1. Als Gefährdungstatbestand stellt der Tatbestand der strafbaren Vorberei- tungshandlung ein Verhalten unter Strafe, welches tatsächlich keine Rechtsgut- verletzung beinhaltet. Es versteht sich daher von selbst, dass eine solche Norm zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann. Viele Handlungen, die objek- tiv unter den Tatbestand von Art. 260bis StGB fallen, sind bei fehlender Deliktsab- sicht völlig harmlos oder stellen gar alltägliche Verhaltensweisen dar. Trotz oder gerade deswegen darf aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit auch mit Bezug auf Art. 260bis StGB von fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen nicht ab- gewichen werden (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260bis N 20). 3.8.2. In objektiver Hinsicht genügt dabei nicht jede entfernte und in ihrer Ziel- richtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vor- habens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Zudem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne wei- teres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen. Mit anderen Wor- ten muss der Täter zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein. Dies setzt aber noch nicht voraus, dass er auch materiell im Be- griff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Ebenfalls verlangt diese Bestimmung noch nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.8.3. Aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen lässt sich auf die verbreche- rische Absicht schliessen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewis- sen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Bundes- - 22 - gerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf das- selbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (Trechsel/Vest, in: StGB PK,
  42. Auflage 2013, Art. 260bis N 3). Blosse Gedankenspielerei reichen für eine Straf- barkeit nach Art. 260bis StGB nicht aus (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260bis N 11). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der Taten ausgerichtet, die in Art. 260bis aufgelis- tet sind (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis N 5 mit Verweis auf BGE 111 IV 155 E. 2 f.). Der Täter, der im Hinblick auf einen Raubüberfall – dessen Ablauf bloss in weiten Konturen (z.B. Überfall auf noch nicht bestimmte Bank in einer bestimmten Region), aber nicht schon im Detail geplant ist – bereits eine Reihe konkreter technischer Vorkehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, dass er aller Wahr- scheinlichkeit nach die Tat nach Abschluss weiterer Massnahmen ausführen wird, ist an der psychologischen Schwelle zur Tatausführung angelangt, und es besteht objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen der Vorbereitung und einem bestimmten Deliktstatbestand, um nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 260bis Abs. 1 StGB Platz greifen zu lassen (BGE 111 IV 155 E. 2b, mit Hin- weisen). 3.8.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Da die Tathandlung eine Planmässigkeit voraussetzt, ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Hin- gegen genügt – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 6 f., 13; Urk. 106 S. 7 ff.) – hinsichtlich der Zieltat Eventualvorsatz (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 260bis StGB N 11). Ausserdem ist erforder- lich, dass der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begeht, irgen- deinen der in Art. 260bis StGB genannten Straftatbestände zu verwirklichen. Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (Stratenwerth/ Bommer, Straftaten gegen Gemeininteressen, 9. Auflage 2013, § 40 N 10). - 23 - 3.9. Auch die Staatsanwaltschaft stellt nicht in Abrede, dass dem Beschuldigten für eine Verurteilung nachgewiesen werden müsste, dass er zumindest damit ha- be rechnen müssen, dass bei Vermögensdelikten auf Bijouterien Nötigungshand- lungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal (Raub) oder – im Sinne einer Even- tualbegründung – mit Bezug auf Drittpersonen zur Beutesicherung (räuberischer Diebstahl) nötig gewesen wären und er dies in Kauf genommen hätte bzw. bereit gewesen wäre, solche Nötigungshandlungen zu begehen (Urk. 80 S. 7, 15; Urk. 106 S. 8, 15). Indessen erachtet sie es als irrelevant, ob Waffen, Sturmhau- ben oder Fesselungsmaterial sichergestellt werden konnte, oder Hinweise auf solche Gegenstände bestünden, da auch irrelevant sei, ob solche Gegenstände bei der Zieltat eingesetzt worden wären (Urk. 80 S. 4, Urk. 106 S. 5). Allerdings hält auch die Staatsanwaltschaft dafür, dass der Tatentschluss hinsichtlich der Zieltat nach aussen manifestiert werden müsse bzw. aufgrund von nach aussen erkennbaren, planmässig aufeinander abgestimmten Handlungen erstellt sein müsse, dass ein Raub (und eben nicht ein Diebstahl) geplant war (Urk. 80 S. 16, Urk. 106 S. 17). 3.10. Ein solcher Nachweis kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Klarheit erbracht werden. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft spricht zwar eini- ges dafür, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ geplant hatte, zulasten einer – im Notizbuch des Mitbeschuldigten aufgeführten – Bijouterie ein Vermögensdelikt zu begehen bzw. gibt es für die von den Beschul- digten gewählten Vorgehensweisen keine andere logische Erklärung (Urk. 77 S. 28-31, Urk. 80 S. 9, Urk. 106 S. 11): 3.10.1. Insbesondere vermag die Darstellung des Mitbeschuldigten B._____ nicht zu überzeugen, wonach er die Fahrzeugentwendungen zum Zwecke des Weiter- verkaufs begangen habe (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Dagegen spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 25) – schon das bei den Entwendungen gewählte Vorge- hen, welches zu nicht unerheblichen und sichtbaren Schäden an den Schliesszy- lindern sowie Seitentüren der Fahrzeuge geführt hat (Urk. D3/1/3/2 S. 2 f., Urk. D5/1/2 S. 2, D6/1/4/2 S. 2, D7/2 S. 2 f., D/9/2, D10/3 S. 2, D11/2 S. 2 f., D12/2). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der weiteren Indizien ist viel naheliegender, - 24 - dass die Fahrzeuge als Fluchtfahrzeuge beschafft worden sind. Überdies liesse sich bei der vom Mitbeschuldigten vertretenen Sachverhaltsvariante nicht erklä- ren, wozu die in seinem Notizbuch aufgelisteten Gegenstände (eine Reisetasche für nach der Arbeit, noch eine Tasche, Mützen/Schildkappen, Kübel und Bürsten, SAF [wohl Schraube gemeint: vgl. D1/16/2], eine sehr einfache Uhr, ein gewöhnli- ches Telefon, Henkel für den Hammer/Schläger, Keil für die Türe, D1/16/1) dien- lich sein sollten. Hingegen lassen sich diese mühelos mit der Annahme eines An- eignungsdelikts in Einklang bringen. Auch wenn die Gegenstände zwar auch für legale Zwecke gebraucht werden können, eigneten sich diese jedenfalls auch zwecks Vermummung, Koordination und Kommunikation, Sicherung des Flucht- wegs sowie Spurenbeseitigung. 3.10.2. Für ein geplantes Vermögensdelikt spricht ferner, dass neben den im No- tizbuch des Beschuldigten aufgeführten Bijouterien weitere Bemerkungen wie "scharfe Kante, unzerbrechlich" und immer wieder auch der Zusatz "überprüfen" angebracht wurden (Urk. 77 S. 28 ff. mit Verweis auf Urk. D1/16/3). Hierzu pas- send ist sodann der Eintrag "O._____ [recte: O.'_____ AG], … [Adresse]" im No- tizbuch des Mitbeschuldigten B._____ (D1/16/1), in welchem Geschäft – wie der Name schon sagt – sowohl Gold verkauft als auch angekauft wird. 3.10.3. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann alleine gestützt auf den Umstand, dass die Beschuldigten offenbar ein Vermögensdelikt zulasten ei- ner Bijouterie geplant hatten, nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ bei der Verwirklichung ihres Tatplanes auch mit Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal – oder zumindest im Zusammenhang mit der Flucht – ernsthaft hätten rechnen müssen (vgl. vorstehende Erw. 3.7 mit Verweis auf Urk. 80 S. 9 und Urk. 106 S. 11): 3.10.4. Entgegen der Staatsanwaltschaft besteht keine quasi natürliche Vermu- tung für die Richtigkeit dieser Behauptung. Eine solche Schlussfolgerung setzte voraus, dass die Wegnahme von Wertgegenständen aus einer Bijouterie nach menschlichem Ermessen und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zwin- gend ein nötigendes Verhalten voraussetzte bzw. gar nicht anders bewerkstelligt - 25 - werden könnte, als durch Gewalt gegen eine Person, unter Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nach Herbeiführung einer Wider- standsunfähigkeit, oder dass zumindest hinsichtlich der Flucht ernsthaft mit einem solchen Verhalten zu rechnen wäre. Eine solche Prämisse ist indessen nicht halt- bar. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, liesse sich mit einer solchen Argu- mentation aus jedem Diebstahlsplan einen Raubplan herleiten (Urk. 107 S. 11). Entscheidend sind die konkreten Umstände. 3.10.5. Insbesondere kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass das Bereitstellen von Fluchtfahrzeugen im Hinblick auf einen Diebstahl keinen Sinn machte (Urk. 80 S. 5, 10; Urk. 106 S. 7, 11). Vielmehr ist es mit der Verteidigung auch nach einem Diebstahl zweckmässig, den Tatort zwecks Beutesicherung möglichst rasch zu verlassen (Urk. 62 S. 16, Urk. 107 S. 10) und ist anzunehmen, dass die aus Serbien stammenden Beschuldigten beabsichtigt hatten, die Schweiz nach verübter Tat wieder zu verlassen. 3.10.6. Zwar ist es durchaus denkbar, dass die Beschuldigten einen Überfall ge- plant hatten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass sie einen Diebstahl im Visier hatten, sei es nun ein Rammbock- oder sonstiger Einbruchdiebstahl. Ebenso denkbar wäre ein Einschleichdiebstahl. Entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft (Urk. 80 S. 10 ff., Urk. 106 S. 11 ff.) ist jedenfalls ein Rammbock- diebstahl nicht bereits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Zwar erscheinen die von Fw. P._____ getätigten Erhebungen zur Frage, ob ein Rammbockdiebstahl bei den im Notizbuch des Beschuldigten vermerkten Bijoute- rien überhaupt möglich wären, durchaus nachvollziehbar (vgl. Urk. D1/13/6 und D1/20/1-4). Entscheidend ist aber, dass auch gestützt auf diese Erkenntnisse zu- mindest eine der Bijouterien, nämlich das Juweliergeschäft Q._____, durchaus für einen Rammbockdiebstahl in Frage käme (Urk. D1/20/1/3 S. 2 f., Urk. D1/13/6 S. 10), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 62 S. 16, Urk. 107 S. 9). Fer- ner wurde gemäss Anklagesachverhalt fünfmal versucht, einen BMW X5 bzw. X6 zu entwenden. Solche Fahrzeuge wären für einen Rammbock-Diebstahl durch- aus geeignet. Sodann wäre – wiederum gemäss Einschätzung von Fw. P._____ – etwa beim Goldschmied R._____, einmal eingelassen, auch ein gewöhnlicher - 26 - Diebstahl sicherlich möglich (Urk. D1/20/1/3 S. 3, Urk. 13/6 S. 11). Die Utensilien, die sich die beiden Beschuldigten in ihren Notizbüchern notiert hatten, sprechen schliesslich jedenfalls nicht mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen ge- planten Raub als für einen Einbruchdiebstahl (vgl. dazu Urk. 77 S. 29/30 mit Ver- weisen). Da den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie die di- versen Bijouterien bereits vor Ort ausgekundschaftet hatten und auch die Über- prüfungskriterien nicht bekannt sind, wäre – mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 17, Urk. 107 S. 9) – durchaus denkbar, dass sich die Beschuldigten nach erfolgtem Augenschein für eine Bijouterie entschieden hätten, in welche eingebrochen wer- den kann oder wo sonst ein Diebstahl möglich ist, ohne einen Raub zu begehen. Wie dies auch die Vorinstanz ausführte, bestehen aus Tätersicht jedenfalls gute Gründe, bei Möglichkeit einen Diebstahl vorzuziehen und so die Konfrontation mit Sicherheits- und Verkaufspersonal zu verhindern, was sowohl das Risiko erkannt zu werden als auch das Risiko auf Widerstand zu stossen, erheblich einzuschrän- ken vermag (Urk. 77 S. 36 f.). Gegenteiliges kann den Beschuldigten jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden. 3.10.7. Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 80 S. 13, Urk. 106 S. 5) – durchaus entscheidend, dass weder beim Beschuldigten noch beim Mitbeschuldigten "raubtypisches Equipment" wie eine Waffe oder auch Fesselungsmaterial wie etwa Kabelbinder sichergestellt und auch sonst keine Hinweise auf mindestens die Inkaufnahme eines nötigenden Verhaltens im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB aktenkundig gemacht werden konnten. Auch aus den Aussagen der Beschuldigten und den Einträgen in ihren Notizbüchern ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass und gegebenenfalls in welcher Form geplant gewesen wäre, Verkaufs- oder Sicherheitspersonal aus- zuschalten. Unter diesen Umständen manifestierte sich eine eindeutig auf einen Raub ausgerichtete Deliktabsicht zumindest nicht in verurteilungsgenügender Si- cherheit. Kommt hinzu, dass zumindest beim Beschuldigten aufgrund der Verur- teilungen sowohl in Deutschland als auch Österreich (Urk. D1/35/1/1, D1/35/1/3) von einem versierten Täter auszugehen ist, weshalb mit der Vorinstanz die An- nahme naheliegt, dass er – hätte er tatsächlich einen Raubüberfall auf eine Bijou- terie geplant – einen solchen zwecks Erhöhung der Erfolgschancen wohl eher - 27 - mittels Waffengewalt durchgeführt hätte, auch wenn der Einsatz von Waffen selbstverständlich nicht Tatbestandsvoraussetzung ist (Urk. 77 S. 31, 35 f.). 3.10.8. Umgekehrt kann – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 32) – alleine gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrfach unter anderem wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, nicht darauf geschlossen werden, dass er auch im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen geplant hatte. Zudem ist mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit nicht "nur" wegen Raubes, sondern auch wegen Diebstahls bestraft wor- den ist (Urk. 62 S. 18). Vor diesem Hintergrund erscheint die staatsanwaltschaftli- che Kritik, wonach die Vorinstanz die Vorakten zu wenig berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 13, Urk. 106 S. 6), unbegründet, zumal auch die Staatsanwaltschaft selbst attestiert, dass diese nicht als schwergewichtiges Beweismittel für ein all- fälliges späteres Vorhaben herangezogen werden könnten (Urk. 80 S. 5). Was die in Deutschland geführten Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ betrifft, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese nach wie vor hängig sind und der Mit- beschuldigte mithin nicht vorbestraft ist. 3.10.9. Letztlich bestehen zu viele Unbekannte, als dass den Beschuldigten die Planung eines Raubdeliktes nachgewiesen werden könnte. Es gibt keine kon- kreten Indizien dafür, dass Gewalthandlungen geplant bzw. zumindest in Kauf genommen worden wären. Dass die Beschuldigten bei der Wegnahme von Schmuckstücken aus einer Bijouterie – zumindest bei der Flucht – zwingend mit einem nötigenden Verhalten hätten rechnen müssen und ein solches in Kauf ge- nommen hätten, ist lediglich eine Annahme und kann durch nichts belegt werden. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte vom Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freizusprechen ist. 3.11. Mithin ist der Sachverhalt lediglich insofern erstellbar, als dass dem Be- schuldigten nachgewiesen werden kann, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in gleichmassgeblichen Zusammenwirken Vorbereitungshandlungen in Hinblick auf ein nicht näher bestimmbares Aneignungsdelikt getroffen zu haben, wovon einzig die (teilweise versuchten) Fahrzeugentwendungen und die damit - 28 - einhergegangenen weiteren Delikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) von strafrechtlicher Relevanz sein können. 3.11.1. Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird für den Fall eines Schuldspruchs seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 62 S. 19, Urk. 78). 3.11.2. Aufgrund des planmässigen Zusammenwirkens müssen die vom Mitbe- schuldigten B._____ anerkanntermassen begangenen drei erfolgreichen sowie sieben versuchten Fahrzeugentwendungen – wie gesehen (vorstehende Erw. 3.6) – auch dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. 3.11.3. Gleiches gilt in Bezug auf die damit einhergegangenen Sachbeschädigun- gen, welche durch das Aufsägen der Türschlösser verursacht wurden (Urk. D1/41 S. 9-20). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, musste der Beschuldigte – unabhängig davon, ob er selber "Hand angelegt hat" – gewusst haben, dass beim gewählten Vorgehen die Türschlösser der Fahrzeuge beschädigt würden. Ganz offensichtlich hat er dies zum Zwecke der Entwendung auch gewollt. Mithin ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D3-12) schuldig zu sprechen (Urk. 77 S. 46). 3.11.4. Aufgrund des gemeinsamen Tatplanes und des mittäterschaftlichen Vor- gehens der Beschuldigten ebenso zu bestätigen ist der vorinstanzliche Schuld- spruch betreffend den seitens des Mitbeschuldigten B._____ eingestandenen (Urk. D1/12/8 S. 20) mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (D3, 5, 6) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Urk. D1/41 S. 9-11, Urk. 77 S. 47). Entsprechend ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des bei der Entwendung ei- nes Kontrollschildes entstandenen Sachschadens durch die abgerissene Kunst- stoffhalterungen der Kontrollschilder ZH .. von ca. Fr. 200.– (D6: Urk. D1/41 S.11 und Urk. D6/3/1-5) zur Verantwortung zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist der Be- schuldigte demnach zusätzlich der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter schuldig zu sprechen. - 29 - 3.11.5. Nicht gefolgt werden kann hingegen der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen sei (Urk. 77 S. 46 f.). Wie gesehen ist er- stellt, dass die Fahrzeugentwendungen zum gemeinsamen Tatplan der Beschul- digten gehörten, in der Folge ein nicht weiter bestimmbares Aneignungsdelikt zulasten einer Bijouterie zu begehen. Aufgrund der Notizbucheinträge ist ferner erstellt, dass die Beschuldigten eine gewisse Arbeitsteilung vorgenommen haben, wobei der Beschuldigte sich vornehmlich auf die Auswahl von Bijouterien und der Mitbeschuldigte insbesondere auf die Auswahl bzw. Besorgung von potentiellen Fluchtautos konzentrierte. Aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens und der gemeinsam geplanten Zieltat ist davon auszugehen, dass jeder mit den Handlun- gen des anderen einverstanden war, was sich auch dadurch manifestierte, dass der Beschuldigte zumindest bei den drei erfolgreichen Fahrzeugentwendungen in irgendeiner Form mitgewirkt hatte und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten auch bei den versuchten Entwendungen als Komplize beigestanden hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.6.2). Wenn nun die Vorinstanz ausführt, dass es durchaus denkbar sei, dass der Beschuldigte bei gewissen Entwendungen nicht vor Ort gewesen sei, weshalb es möglich sei, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst habe, dass für die Entwendungen ein Haus- friedensbruch begangen werden müsse (Urk. 77 S. 47), liegt dies zwar im Bereich des rein theoretisch Möglichen, vermag den Beschuldigten – mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 80 S. 21 f., Urk. 106 S. 23) – allerdings nicht zu entlasten. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrzeugentwendungen als notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Zieltat wollte und er deshalb auch mit der Verletzung des Hausrechts von Garageninhabern rechnen musste. Ausgehend davon, dass das Positionieren der Fluchtfahrzeuge ein wichtiger Schritt in Richtung Tatausführung darstellte, ist zudem davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte zumindest Kenntnis von den jeweiligen Standorten hatte, wenn er die Autos nicht gar selbst positionierte. Aus dem Umstand, dass eines der entwendeten Fahrzeuge in einer Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus in I._____ abgestellt worden war (D6: Urk. D1/41 S. 11), kann geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte die Verletzung des Hausrechts von Garageninhabern - 30 - zur Verwirklichung ihres Tatplans mitgetragen hat. Entsprechend ist der Beschul- digte – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 21 f.) – auch des mehrfachen Haus- friedensbruchs nach Art. 186 StGB (D4, 5, 7, 8, 10, 11) schuldig zu sprechen. 3.12. Abgesehen vom zusätzlichen Schuldspruch des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freizusprechen. Hingegen ist er der mehr- fachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Auswei- sen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. Unangefochten blieb sodann der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
  43. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 77 S. 49, 51 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Zur Beurteilung stehen die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise ver- suchter Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfacher Sach- beschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügiger Sachbeschädigung. 4.3. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Abgesehen von der geringfügigen Sachbeschädigung, für welche eine Busse auszusprechen sein wird, sowie der Hinderung einer Amtshandlung mit ei- nem Strafrahmen bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe, weisen sämtliche vorliegend - 31 - zu beurteilenden Delikte den selben abstrakten Strafrahmen auf. Mit der Vor- instanz erscheint die mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch als vorherrschendes Delikt, weshalb ausgehend von diesen eine Einsatzstrafe festzusetzen ist (Urk. 77 S. 50). In der Folge ist die hypo- thetische Einsatzstrafe wegen den zusätzlich begangenen Delikten in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhö- hen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen ausnahmsweise zu verlassen wäre, liegen mit der Vor- instanz nicht vor (Urk. 77 S. 49). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4.3.1. In objektiver Hinsicht erweist sich die Fahrzeugentwendung aus der Tief- garage an der S._____-Strasse als die gravierendste (D4): Während bei zwei der vollendeten Entwendungen verhältnismässig kurze Stre- cken zurückgelegt worden sind (D3: 24.6 km; D6: 69 km; Urk. D1/40 S. 9, 11), er- streckte sich die Fahrt von der S._____-Strasse nach H._____ über 122 km (Urk. D1/40 S. 10). Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist sodann, dass es sich nicht et- wa um eine spontane "Strolchenfahrt" handelte (Urk. 77 S. 50). Vielmehr zeugt das äusserst professionelle und durchgeplante Vorgehen der Beschuldigten von einer sehr hohen kriminellen Energie. Immerhin kann den Beschuldigten lediglich eine Fahrt mit dem BMW 330d Touring nachgewiesen werden. Vor dem Hinter- grund, dass die Autos als potentielle Fluchtfahrzeuge positioniert worden waren, ist indessen davon auszugehen, dass die lediglich einmalige Benutzung darin be- gründet lag, dass die Beschuldigten hernach verhaftet wurden. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht hervorgehoben, dass die Fahrzeuge nicht an ihren Ausgangsort zurückgebracht wurden (Urk. 77 S. 50). Vor dem Hintergrund, dass mit einem entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht verunmöglicht wurde, sind – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 78 S. 23, Urk. 106 S. 24) – indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung denkbar. - 32 - Auf einer Skala aller denkbaren Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch wiegt die die objektive Tatschwere keineswegs mehr leicht. 4.3.2. Da die Fahrzeugentwendung Bestandteil eines übergeordneten Delikt- planes war, ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Letztlich ging es dem Beschuldigten um die Ermöglichung der Zieltat und damit ganz offensichtlich um die finanzielle Besserstellung, was auf ein egoistisches Motiv hinweist. Vor diesem Hintergrund lässt die subjektive Seite das gesamte Tat- verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens als an- gemessen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Überschreitung des ordentli- chen Strafrahmens rechtfertigten, sind – entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft (Urk. 106 S. 25) – nicht ersichtlich. 4.3.3. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren (teilweise versuchten) Fahrzeugentwendungen angemessen zu erhöhen. Sämtliche (zum Teil mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen erfolgten innerhalb von wenigen Tagen und in Hinblick auf einen übergeordneten Delikts- plan. Da die (teilweise mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen nach einem einheitlichen Muster erfolgten, kann abgesehen von der jeweils zurück- gelegten Strecke – sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht – auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bei den beiden vollendeten Fahr- zeugentwendungen legten die Beschuldigten mit 24.6 km (D3) bzw. 69 km (D6) vergleichsweise kurze Strecken zurück (Urk. D1/40 S. 9, 11), was das objektive Verschulden in einem geringeren Licht erscheinen lässt. Hinsichtlich der (mut- masslich vollendeten) sieben weiteren Entwendungen muss sodann offenbleiben, welche Strecken zurückgelegt worden wären. 4.3.4. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist sodann zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es in sieben Fällen bei einer bloss versuchten Entwendung geblieben ist (Urk. 77 S. 50 f.). Der Umstand, dass es bei mehr als 2/3 der Fälle zu keiner Entwendung gekommen ist, muss sich deutlich zugunsten des Beschuldigten auswirken. - 33 - 4.3.5. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente, der mehrfachen Delinquenz sowie unter Einbezug der mehrheitlich versuchten Tatbegehung für die Fahrzeugentwendungen eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festsetzt (Urk. 77 S. 50 f.), erscheint dies insgesamt als angemessen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 4.4. Diese Einsatzstrafe ist – wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips – wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu er- höhen. Auch sämtliche weiteren Delikte erfolgten in Hinblick auf den über- geordneten Deliktsplan und erweisen sich sozusagen als "Nebenprodukte" der Fahrzeugentwendungen. 4.4.1. Hinsichtlich der Sachbeschädigung fällt in objektiver Hinsicht der nicht un- erhebliche Sachschaden von über Fr. 20'000.– ins Gewicht, auch wenn mit der Vorinstanz in Bezug auf Fahrzeuge durchaus gravierendere Formen der Sach- beschädigung denkbar sind (Urk. 77 S. 52). Vor dem Hintergrund, dass die zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeugentwendungen standen, haben sie keine völlig selbständige Bedeutung. Gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen wiegt das Tatverschulden objektiv noch leicht. Allerdings illustrieren sie die Rücksichtslosig- keit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen Ziele verfolgte. Subjektiv ist auf die zum Ausdruck gebrachte Geringschätzung fremden Eigentums hinzuweisen. Auch wenn das deliktische Handeln auf die Fahrzeugentwendungen gerichtet war, erfolgten die Sachbeschädigungen in sämtlichen 10 Fällen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 46) – direktvorsätzlich. Insgesamt muss sich der zusätzli- che Unrechtsgehalt der mehrfachen Sachbeschädigungen trotz der noch leichten objektiven Tatschwere spürbar straferhöhend auswirken. 4.4.2. Hinsichtlich der mehrfach begangenen Hausfriedenbrüche ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt "le- diglich" in Garagen bzw. umfriedete Parkplätze und nicht etwa in fremden Wohn- raum eingedrungen worden ist und aufgrund des übergeordneten Deliktplanes davon auszugehen ist, dass sich der Mitbeschuldigte B._____ – welche Handlun- - 34 - gen dem Beschuldigten anzurechnen sind – (und allenfalls auch der Beschuldigte selbst) nicht lange auf den umfriedeten Plätzen bzw. in den Garagen aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist die laufende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen. Ebenso leicht straferhöhend wirkt sich schliesslich der mehrfache Missbrauch von Ausweisen und Schildern aus. Auch wenn sich der Unrechtsgehalt dieser Taten im Verhältnis zu den Fahrzeugentwendungen als von untergeordneter Bedeutung erweist, weist gerade das Benutzen von fremden Kontrollschildern als sogenannte "Wechselschilder" bzw. Tarnmassnahme auf das minutiös geplante Vorgehen hin. 4.4.3. Nachdem diese Delikte in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeug- entwendungen bzw. Versuchen dazu stehen, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 16 Monaten für die mehrfachen teilweise versuchten Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch, einer spürbaren Erhöhung wegen der Sachbeschädigungen sowie einer leichten Erhöhung wegen der Haus- friedensbrüche sowie der Missbräuche von Ausweisen und Schildern ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine angemessene Strafe von gut 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. Die für die geringfügige Sachbeschädigung aus- zusprechende Busse ist nach Würdigung der persönlichen Verhältnisse festzu- setzen. Ebenso eine separate Strafe festzusetzen ist für die zwingend mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). 4.5. Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren. Der aus E._____ (Serbien) stammende Beschuldigte ist ge- mäss eigenen Angaben in "familiären, normalen Umständen" aufgewachsen, le- dig und kinderlos. Er habe eine Verkehrsschule als Verkehrsplaner abgeschlos- sen, jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet. Meist sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen, unter anderem in einem Metallverarbeitungsbetrieb. Zuletzt habe er im Jahr 2014 gearbeitet und monatlich netto Euro 300.– verdient (Prot. I S. 18 f., Urk. 105 S. 3 f.). 4.6. Im Rahmen der Täterkomponente deutlich straferhöhend auszuwirken ha- ben sich die Vorstrafen des Beschuldigten in Österreich und Deutschland wegen - 35 - mehrerer teilweise schwerer Delikte (D1/35/1/1, 3). So wurde er mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. November 2008 wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes sowie wegen vier Einbruchdiebstählen zu einer Jugend- strafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 wurde er sodann vom Landgericht Eisenstadt – allerdings im Sinne einer Zusatzstrafe – wiederum we- gen schweren Raubes, Raubes, Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereini- gung, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen sowie wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu 6 Jahren und einem Monat verurteilt. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen eine Strafschärfung von 6 Monaten vorsieht, erweist sich dies als eher zurückhaltend. Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz die Vorstrafen denn auch nur in Bezug auf die Fahrzeugentwendungen berücksichtigt (Urk. 77 S. 51 ). 4.7. Ein Geständnis liegt nicht vor. Mithin kann der Beschuldigte auch keine Reue und Einsicht für sich reklamieren. 4.8. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die Tatkomponente von rund 1 ¾ Jahren und einer deutlichen Erhöhung wegen der zahlreichen Vorstrafen er- scheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen (Urk. 77 S. 52). 4.9. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 749 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10. Bestätigt werden kann die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Hinderung einer Amtshandlung. Schon wegen des diesbezüglichen Geständnisses (Prot. I S. 24 f., vgl. auch Urk. D1/11/1 S. 1) erscheint es – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 23, Urk. 106 S. 25) – nicht angezeigt, eine Strafe im obersten Bereich des Strafrah- mens auszusprechen. Umgekehrt sind keine Gründe ersichtlich, die von der Vor- instanz festgesetzte Strafe zu reduzieren. Eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens würde dem Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht. Schliess- lich erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. - 36 - 4.11. Hinsichtlich der wegen der geringfügigen Sachbeschädigung zusätzlich aus- zusprechenden Busse erscheint mit der Vorinstanz angesichts des leichten Ver- schuldens eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 77 S. 53). Aufgrund des einge- klagten Sachverhalts (abgerissene Kunststoffhalterungen der Kontrollschilder, D6: Urk. D1/40 S. 11) ist von Eventualvorsatz auszugehen. Praxisgemäss ist die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszufällende Ersatz- freiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  44. Strafvollzug 5.1. Eine Strafe von 30 Monaten kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 5.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Be- währung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Die Kriterien zur Gewährung einer teilbedingten Strafe sind damit die gleichen wie für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB (BSK StGB I- Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 13 mit Hinweisen). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten - 37 - Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.3. Davon kann definitiv keine Rede sein. Wie gesehen ist der Beschuldigte so- wohl in Österreich als auch Deutschland wegen mehrerer teilweise schwerwie- gender Delikte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, letztmals im Jahr 2012 (vgl. vorstehende Erw. 4.6). Ungeachtet dessen reiste er nur gerade kurz nach seiner – offenbar zu früh erfolgten Entlassung (vgl. Urk. D/1/24/2, Urk. 62) – bereits wieder in die Schweiz, um hier seinem nächsten Deliktsplan nachzugehen. Eine positive Wandlung der Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund muss von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- gegangen werden, weshalb ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. 5.4. Gleiches hat in Bezug auf die Geldstrafe wegen der Hinderung einer Amts- handlung zu gelten (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.5. Entsprechend sind sowohl die Freiheitsstrafe von 30 Monaten als auch die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen.
  45. Zivilansprüche 6.1. Nachdem es in Bezug auf die Fahrzeugentwendungen bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, kann hinsichtlich der Zivilansprüche vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 54 ff.). 6.2. Abgesehen von der Zusprechung von Schadenersatz zugunsten des Privat- klägers 5, D._____, wurden sämtliche von den Privatklägern 1 - 6 geltend ge- machten Zivilansprüche in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zi- vilweg verwiesen. 6.3. Die dem Privatkläger 5 zugesprochenen Fr. 160.– sind ausgewiesen (Urk. D6/3/5/1). Da sich die Privatklägerschaft am vorliegenden Berufungsver- fahren nicht beteiligt hat, ist die Gutheissung von weiteren Zivilansprüchen schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 38 -
  46. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 77 S. 59, 61; Disposi- tivziffer 8 und 10). 7.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung weitestgehend. Sie obsiegt einzig hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs betreffend den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie in geringem Masse in Bezug auf die Strafzumessung. In Gewichtung der Berufungsanträge (der Beschuldigte wollte – abgesehen von der Hinderung einer Amtshandlung – vollumfänglich freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub und Haus- friedensbruch sowie eine höhere Strafe) sind damit die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten. Es wird beschlossen:
  47. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: - 39 - "Es wird beschlossen:
  48. Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt.
  49. (Mitteilungen)
  50. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
  51. (…)
  52. Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, sowie - (…) 3 - 6. (…)
  53. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'955.40 Auslagen Untersuchung Fr. 23'765.20 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  54. (…)
  55. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: - 40 - Honorar CHF 19'902.00 Barauslagen CHF 2'102.80 Zwischentotal CHF 22'004.80 MwSt. CHF 1'760.40 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 23'765.20 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
  56. (…)
  57. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  58. und 22. Dezember 2014 sowie vom 8. und 9. Januar 2015 und vom
  59. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: a) 5 CAS-Steuergeräte (A007'822'824, A007'458'318, A007'761'480, A007'761'457 und A007'777'404) b) 4 Schlüsseltransponder / E-Proms (A007'729'808) c) 3 Fahrzeugdatenblätter (A007'729'819) d) Zündkerzenzubehör (A007'729'820) e) 1 Klebebandrolle (A007'729'831) f) 1 Abdeckung (A007'729'842) g) 1 Rettungsdecke (A007'729'875) h) 1 Schraubenzieher grau (A007'729'886) i) 1 Schraubenzieher rot (A007'729'897) j) 1 Notizbuch braun (A007'730'816) k) 1 serbischer Pass lautend auch C._____.
  60. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  61. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: a) 1 Key-Learning-Device-Gerät (A007'729'762) - 41 - b) 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy (A007'729'784).
  62. (Mitteilungen)
  63. (Rechtsmittel)"
  64. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  65. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub.
  66. Der Beschuldigte ist zudem schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D3-12), - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D3-12), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D4, 5, 7, 8, 10, 11), - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (D3, 5, 6), sowie - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (D6).
  67. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 749 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
  68. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  69. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. - 42 -
  70. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  71. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird im Umfang von Fr. 160.– gutgeheissen und im übrigen Umfang auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Demnach wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Pri- vatkläger D._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Schadenersatz in Höhe von ebenfalls Fr. 80.– haftet der Beschuldigte solidarisch.
  72. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger U._____ AG, V._____, W._____ Automobile AG, AA._____ sowie AB._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  73. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 8 und 10) wird bestätigt.
  74. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'458.85 amtliche Verteidigung
  75. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  76. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatklägerschaft - U._____ AG, … [Adresse] - 43 - - den Privatkläger V._____, … [Adresse] - W._____ Automobile AG, … [Adresse] - AA._____, … [Adresse] - D._____, … [Adresse] - AB._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, c/o Kantonspoli- zei Zürich, FPSA-GPM-H, zwecks Veranlassung der Auslieferung nach Österreich nach Verbüssung der Strafe sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, c/o Kantons- polizei Zürich, FPSA-GPM-H
  77. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 44 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160280-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 22. Dezember 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Vorbereitungshandlungen zu Raub, etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

16. Februar 2016 (DG150237) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/41).

- 2 - Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 60 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwer- deschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB, sowie

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG,

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, sowie

- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten – unter Anrechnung der erstandenen Haft von 438 Tagen –, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.–.

- 3 -

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen, und die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 wird im Umfang von Fr. 160.– gutgeheis- sen und im übrigen Umfang auf den Zivilweg verwiesen. Demnach wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 5 Schadenersatz in Höhe von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Schadenersatz in Höhe von ebenfalls Fr. 80.– haftet der Beschuldigte solidarisch. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1-4 sowie des Privatklägers 6 werden auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'955.40 Auslagen Untersuchung Fr. 23'765.20 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung, ausgenommen derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sowie der Dolmetscherkosten, werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 19'902.00 Barauslagen CHF 2'102.80 Zwischentotal CHF 22'004.80 MwSt. CHF 1'760.40 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 23'765.20 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

- 4 -

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung.

11. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. und

22. Dezember 2014 sowie vom 8. und 9. Januar 2015 und vom 30. Juli 2015 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:

a) 5 CAS-Steuergeräte (A007'822'824, A007'458'318, A007'761'480, A007'761'457 und A007'777'404)

b) 4 Schlüsseltransponder / E-Proms (A007'729'808)

c) 3 Fahrzeugdatenblätter (A007'729'819)

d) Zündkerzenzubehör (A007'729'820)

e) 1 Klebebandrolle (A007'729'831)

f) 1 Abdeckung (A007'729'842)

g) 1 Rettungsdecke (A007'729'875)

h) 1 Schraubenzieher grau (A007'729'886)

i) 1 Schraubenzieher rot (A007'729'897)

j) 1 Notizbuch braun (A007'730'816)

k) 1 serbischer Pass lautend auf C._____.

12. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechts- kraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) 1 Key-Learning-Device-Gerät (A007'729'762)

b) 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy (A007'729'784).

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 107 S. 2 f.)

1. Der Beschuldigte sei

- vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- vom Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sowie

- vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositiv-Ziffer 2).

2. Die Berufung der Anklägerin und I. Berufungsklägerin sei abzuweisen resp. die diesbezüglichen Freisprüche der Vorinstanz seien zu bestäti- gen.

3. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft angemessen, mindestens jedoch im Umfang von Fr. 100.– pro Hafttag zu entschädigen.

4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 5 sowie die Zivilfor- derungen der Privatkläger 1-4 sowie des Privatklägers 6 seien abzu- weisen (Dispositiv-Ziffer 6).

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten des

- 6 - erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens seien vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 8 & 10).

6. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu ent- lassen.

7. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren gemäss beilie- gender Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Prot. II S. 11)

1. Die Berufung der Anklägerin sei abzuweisen

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss den ein- gereichten Honorarnoten festzusetzen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 106 und Urk. 80) Für A._____:

1. (Dispositiv Ziffer 1) Aufhebung der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016 von den Vorwür- fen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB, sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mit- hin auch in diesen Punkten Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift vom 17. August 2015.

2. (Dispositiv Ziffer 2) Bestätigung des Schuldspruches gemäss Dispositiv Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016.

- 7 -

3. (Dispositiv Ziffer 3) Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie einer Busse von Fr. 600.–. Im Übrigen verweise ich auf die in der Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 gestellten Anträge und habe diesen nichts beizufügen, sofern diese nicht bereits aufgrund der Rechtskraft erledigt sind. Für B._____:

1. (Dispositiv Ziffer 1) Aufhebung des Freispruches gemäss Dispositiv Zif- fer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016 vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB und mithin auch in diesem Punkt Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift vom

17. August 2015.

2. (Dispositiv Ziffer 2) Bestätigung des Schuldspruches gemäss Dispositiv Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016, wobei die- ser Antrag aufgrund der Rechtskraft entfällt.

3. (Dispositiv Ziffer 3) Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–. Im Übrigen verweise ich auf die in der Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 gestellten Anträge und habe diesen nichts beizufügen, soweit sich die- se nicht aufgrund der Rechtskraft erübrigen.

d) Der Privatklägerschaft: Verzicht auf Anträge

- 8 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 16. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs.1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 SVG, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 438 Tage durch Haft erstanden waren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Freiheits- sowie Geldstrafe wurden unbedingt ausgesprochen. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs wurde der Beschuldigte freigesprochen und das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl wurde eingestellt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 5, D._____, Schadenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Betrag von Fr. 80.– solidarisch zu haften. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 bis 4 und 6 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidi- gung sowie der Dolmetscherkosten, wurden zur Hälfte dem Beschuldigten aufer- legt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten wurden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung. Schliesslich wurde über beschlagnahmtes Gut entschieden (Urk. 77 S. 60 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft noch vor Schranken Berufung an und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft (Prot. I S. 36), woraufhin vom Bezirksgericht mit Beschluss gleichen Datums die

- 9 - Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des vor- instanzlichen Urteils oder bis zu einem Entscheid des Obergerichts betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, längstens bis zum 27. August 2016, angeordnet wurde (Urk. 65 S. 4 f.). Am 19. Februar 2016 liess auch der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 68). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 76/1-2) reichten sowohl der Beschuldigte am 20. Juni 2016 als auch die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 78 und 80). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO gegenseitig sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 84). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen bzw. teilte in einem Fall am 8. Juli 2016 mit, am Verfahren nicht teil- nehmen zu wollen (vgl. Urk. 86). 1.5. Mit Eingabe vom 5. August 2016 liess der Beschuldigte ein Haft- entlassungsgesuch stellen (Urk. 88), welches mit Präsidialverfügung vom

22. August 2016 – nach durchgeführtem Schriftenwechsel – abgewiesen wurde. Entsprechend wurde verfügt, dass der Beschuldigte bis zur Berufungsverhand- lung in Sicherheitshaft verbleibe (Urk. 96 S. 15 f.). Am 28. Oktober 2016 wurde auf den 22. Dezember 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 98). 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft. Ferner erschienen ist – im Rahmen des parallel gegen den Mitbeschuldigten B._____ ge- führten Verfahrens SB160281 – die amtliche Verteidigerin des Mitbeschuldigten, während der Mitbeschuldigte von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden war (SB160281: Urk. 102). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 105) – mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

- 10 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte akzeptiert neben den vorinstanzlichen Freisprüchen einzig den Schuldspruch sowie die Strafe betreffend Hinderung einer Amtshandlung und verlangt, von den übrigen Anklagepunkten freigesprochen zu werden, mit den entsprechenden Konsequenzen betreffend Sanktion, Kosten und Zivilansprüche (Urk. 78 S. 1, Urk. 107 S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft demgegenüber ficht den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des mehr- fachen Hausfriedensbruchs an und verlangt einen diesbezüglichen Schuldspruch und damit einhergehend eine höhere Strafe. Ebenso als zu tief erachtet die Staatsanwaltschaft die seitens der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe sowie Bus- se für die Hinderung einer Amtshandlung bzw. die geringfügige Sachbeschädi- gung. Ferner angefochten ist die Kostenregelung (Urk. 80 S. 2, Urk. 106 S. 2 f.). 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind damit lediglich der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend die Hinderung einer Amtshandlung (Teil der Dispositivziffer 2), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7 und 9) sowie der Ein- ziehungsentscheid (Dispositivziffer 11 und 12). Ebenso nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der Beschluss betreffend die Einstellung des Ver- fahrens wegen geringfügigen Diebstahls (Prot. II S. 10, Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzu- merken.

3. Schuldpunkt 3.1. Dem Beschuldigten wird – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglied einer aus E._____ (Serbi- en) stammenden Bande (die einer "F._____"-Gruppierung zuzuordnen sei), die sich auf Bijouterieraubüberfälle spezialisiert habe, zusammen mit dem Mit- beschuldigten B._____ (separates Verfahren SB160281) an einem nicht näher bekannten Datum ca. zwischen dem 11. Oktober 2014 und dem 15. Oktober 2014 in die Schweiz gereist zu sein, um gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittä- tern zeitnah in der Schweiz, insbesondere in der Region Zürich, Raubüberfälle auf

- 11 - Bijouterien zu begehen. Dabei hätten sie den Tatablauf hinsichtlich der geplanten Raubüberfälle zumindest in den Grundzügen vereinbart. Ebenso abgesprochen worden sei, dass für die Tatausführung mehrere Fluchtautos hätten verwendet werden sollen. Hierfür sei der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten B._____ überein- gekommen, unter anderem für die Informationsbeschaffung hinsichtlich der Tat- objekte (Bijouterien) zuständig zu sein, während der Mitbeschuldigte die Informa- tionsbeschaffung hinsichtlich der Fluchtautos übernommen habe. Sodann seien zahlreiche technische Vorkehrungen getroffen worden, namentlich die Informationsbeschaffung bezüglich vorgängiger Logistikhandlungen (welche Tatwerkzeuge sind zu beschaffen, Logisorte) und des möglichen Tatvorgehens. Ferner hätten sie sich "mittels Augenschein / Auskundschaften und weiterer Re- cherchen, vermutlich per Internet" Informationen hinsichtlich der öffentlichen Ver- kehrsnetze der Kantone Zürich und Aargau beschafft, welche sie in ihren Notiz- büchern festgehalten hätten, um für geplante Raubüberfälle wichtige Örtlichkeiten (Bijouterien, Orte zwecks Beschaffung von Fluchtautos, Standorte der abgestell- ten Fluchtautos, etc.) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können oder die öffentlichen Verkehrsmittel schliesslich zur Flucht teilweise nutzen zu können. Ebenso hätten sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte "mittels Augen- schein / Auskundschaften und weiterer Recherchen, vermutlich per Internet" In- formationen betreffend mögliche Tatobjekte, deren Lage, Sicherheitskonzept so- wie hinsichtlich möglicher Beute beschafft und die Adressen in ihre Notizbücher eingetragen. Als weitere Vorkehrung wird den Beschuldigten vorgeworfen, Informationen sowie Tatwerkzeug zur Beschaffung mehrerer Fluchtfahrzeuge erhältlich gemacht zu haben und sich in der Folge die Fluchtfahrzeuge teilweise beschafft zu haben, wobei sie die Fluchtfahrzeuge mittels "Türschlosssägen" geöffnet und an – für ei- ne im Anschluss an die Raubüberfälle geplante Flucht – günstig gelegenen Ver-

- 12 - kehrsachsen platziert hätten. Ferner hätten sie bei weiteren Fahrzeugen die Kon- trollschilder entwendet, um sie für die entwendeten Fluchtautos als "Wechsel- schilder" zu verwenden (vgl. zum Vorwurf betreffend die Fahrzeugentwendungen [D3, 4, 6] bzw. die versuchten Fahrzeugentwendungen [D5, 7, 8-12] sowie die damit einhergehenden Vorwürfe betreffend Hausfriedensbruch [D4, 5, 7, 8, 10, 11], Sachbeschädigung [D3-12] sowie Missbrauch von Schildern [D3, 5, 6] Urk. 77 S. 10, 46, 48 sowie D1/41 S. 9 ff.). Schliesslich hätten sich die Beschuldigten Informationen bezüglich einiger für ge- plante Raubüberfälle benötigter Gegenstände beschafft, diese im Notizbuch des Mitbeschuldigten festgehalten und teilweise bereits erhältlich gemacht (Urk. D1/41 S. 3 ff.). 3.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht mit verurteilungsgenügender Sicherheit gesagt werden könne, welchen Tatplan der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ im Schilde geführt habe (Urk. 77 S. 36). Zwar könne erstellt werden, dass der Beschuldigte bei den Fahrzeugentwendungen mitgewirkt habe (Urk. 77 S. 21 f.). Ferner könne nicht erstellt werden, dass die Fahrzeuge nicht als Fluchtfahrzeuge entwendet worden seien (Urk. 77 S. 25). Aus den Notizbucheinträgen des Beschuldigten ergäben sich sodann konkrete Hin- weise auf eine deliktisch vorgesehene Tätigkeit in Zusammenhang mit Bijouterien (Urk. 77 S. 31). Sodann könne dem Notizbuch des Mitbeschuldigten eine Liste von Gegenständen entnommen werden, welche zwar auch legal verwendet wer- den könnten, jedoch auch bei einer deliktischen Tätigkeit hilfreich sein könnten (Urk. 77 S. 30 f.). Schliesslich sei aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden No- tizbucheinträgen der Beschuldigten von einer gewissen Rollenverteilung auszu- gehen, wobei der Mitbeschuldigte B._____ mehr Zeit in die Ermittlung von Auto- mobilstandorten investiert habe, während der Beschuldigte für die Suche nach Adressen von Bijouterien zuständig gewesen sei (Urk. 77 S. 31). Entsprechend gebe es gewichtige Indizien, dass der Beschuldigte (im gemeinsamen Zusam- menwirken mit dem Mitbeschuldigten) ein Vermögensdelikt zulasten einer Bijoute- rie im Schilde geführt habe. Indessen sei nicht hinreichend klar, ob es dabei um einen Raub oder ein anderes Vermögensdelikt gegangen sei. Gerade ein Ramm-

- 13 - bock-Diebstahl erscheine durchaus im Bereich des Möglichen, und auch ein nächtlicher Einbruchdiebstahl ohne Einsatz eines Rammbocks könne nicht gänz- lich ausgeschlossen werden (Urk. 77 S. 37). 3.3. Anders als der Mitbeschuldigte B._____ verweigerte der Beschuldigte – so- weit für die Sachverhaltserstellung relevant – konsequent seine Aussagen zur Sache (Urk. D1/11/1-8, Prot. I S. 22 ff., Urk. 105 S. 7 ff.). Einzig anlässlich der Hafteinvernahme äusserte er sich zum Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Raub sowie den Fahrzeugentwendungen, wobei er die ihm zur Last gelegten Taten bestritt (Urk. 77 S. 10 f mit Verweis auf Urk. D1/11/3 S. 2). 3.4. Was den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub anbe- langt, ist auch der im separaten Verfahren als Mittäter angeklagte B._____ nicht geständig. Allerdings hat dieser von Beginn weg anerkannt, dass er – wie in der Anklageschrift umschrieben – zwischen dem 23. November 2014 bis zum

5. Dezember 2014 insgesamt zehnmal versucht hatte, Fahrzeuge der Marke BMW zu entwenden, wobei ihm dies in drei Fällen auch gelang (Urk. 77 S. 11; Urk. 59 S. 5 f., 7, 9; Urk. D1/4 S. 3; D1/12/2 S. 3 f.; D1/12/5 S. 3 ff.; D1/12/8 S. 20, Prot. I S. 11 f.). Sodann bestätigte er, die entwendeten Fahrzeuge an den in der Anklageschrift umschriebenen Orten, namentlich auf einem öffentlichen Parkfeld in G._____ (D3: BMW 123 Serie 1), auf einem Lastwagenparkplatz in H._____ (D4: BMW 330d Touring) sowie in einer Tiefgarage in I._____ auf einem Besucherparkplatz (D6: BMW 130i), abgestellt zu haben (Urk. D1/12/6 S. 6 f.). Seitens des Mitbeschuldigten ebenso eingestanden sind die mit den Fahrzeugentwendungen einhergegangenen mehrfachen Sachbeschädigungen, die mehrfachen Hausfriedensbrüche, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, die mehrfachen Missbräuche von Ausweisen und Schildern sowie eine damit ein- hergegangene geringfügige Sachbeschädigung (Urk. 77 S. 10; Urk. 59 S. 5 f., 7, 9; Urk. D1/4 S. 3; D1/12/5 S. 5 ff.; D1/12/8 S. 20 f.). Hingegen bestreitet B._____, dass er die entwendeten Fahrzeuge als Fluchtautos verwenden wollte bzw. einen Raub geplant zu haben. So führte er immer wieder aus, die Fahrzeuge zum Wei- terverkauf entwendet zu haben. Ebenso betonte er – abgesehen von der Haftein- vernahme – immer wieder, die Fahrzeuge alleine entwendet zu haben, wobei er –

- 14 - aus Selbstschutz und zum Schutze seiner Familie – auch in der Hafteinvernahme keine näheren Angaben zu etwaigen Mittätern machen wollte. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 77 S. 10 f., Prot. I S. 12, 14 f.; Urk. D1/12/3; D1/12/5 S. 3, D1/12/6 S. 9, D1/12/8 S. 2 ff.). Insbeson- dere war er nicht bereit, Details zu nennen, wie er die Fahrzeuge entwendet hat bzw. wie er in den Besitz des dafür benötigten Equipments gekommen ist (Urk. D1/12/5 S. 3, D1/12/6 S. 8, D1/12/5 S. 5, D1/12/8 S. 20 f.). Auf Vorhalt der Auflistung diverser Bijouterien im Notizbuch des Beschuldigten (Urk. D1/16/3) gab er sodann an, diese das erste Mal zu sehen bzw. nichts darüber zu wissen (Urk. D1/12/6 S. 8 ff.). Ebenso in Abrede stellte er, dass die in seinem Notizbuch aufgelisteten Gegenstände (eine Reisetasche für nach der Arbeit, noch eine Ta- sche, Mützen/Schildkappen, Kübel und Bürsten, eine Schraube, eine sehr einfa- che Uhr, ein gewöhnliches Telefon, Henkel für den Hammer/Schläger, Keil für die Türe, Urk. D1/16/2) bei einer bevorstehenden Tat hätten verwendet werden sol- len. Diese Gegenstände könne man normal in einem Laden kaufen und stünden in keinem Zusammenhang mit einem Raub (Urk. D1/12/6 S. 10). 3.5. Nach Auffassung der Verteidigung basiert der gesamte Anklagesachverhalt auf Vermutungen, Hypothesen und Spekulationen, was sich auch in der "sehr oberflächlichen" Anklageschrift wiederspiegle. Weder sei belegt, dass der Be- schuldigte einer "F._____" Gruppierung angehöre, noch könne ihm nachgewiesen werden, sich mit weiteren unbekannten Mittätern zusammengetan zu haben, um inskünftig Raubüberfälle zu begehen. Ohne Anhaltspunkte seien sodann die Be- hauptungen, wonach der Beschuldigte bereits einen Augenschein über mögliche Tatobjekte genommen sowie benötigte Gegenstände für die geplanten Raubüber- fälle bereits beschafft haben soll (Urk. 62 S. 5). Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ bei der Verhaftung am selben Ort befunden haben, lasse sich ein Zusammenwirken nicht nachweisen. Zudem seien die Beschuldigten zu verschiedenen Zeitpunkten in die Schweiz eingereist (Urk. 62 S. 8). Ebenso lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte sich direkt oder indirekt an den Fahrzeugentwendungen des Mitbeschuldigten B._____ beteiligt habe (Urk. 62 S. 9, Urk. 107 S. 3 ff.). Insbesondere könne aus dem Umstand, dass bei der Jacke Phenix DNA-Spuren des Beschuldigten festge-

- 15 - stellt werden konnten, nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden bzw. erlaube dieser Umstand nicht, auch die daraus sichergestellten Gerätschaften dem Beschuldigten zuzuordnen (Urk. 62 S. 7 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/3, Urk. 107 S. 4). Ferner lasse sich nicht erstellen, dass es tatsächlich der Beschul- digte gewesen sei, der am 1. Dezember 2014 bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung in einem der entwendeten Fahrzeuge (D4) fotografisch festgehalten wurde. Die gutachterliche Schlussfolgerung aus dem morphologischen Bild-Bild- Vergleich, wonach die Identität sehr wahrscheinlich sei (Urk. D1/18/4 S. 23), rei- che hierzu bei weitem nicht aus. Doch selbst wenn die Identität als erwiesen er- achtet würde, bedeute dies lediglich, dass der Beschuldigte das möglicherweise bereits am 29. November 2014 entwendete Fahrzeug am 1. Dezember 2014 ge- lenkt hatte, nicht aber, dass er auch bei der Entwendung mitgewirkt habe. Glei- ches gelte in Bezug auf die bei einem weiteren entwendeten Fahrzeug sicherge- stellten DNA-Spuren des Beschuldigten an den Bedienelementen (D3) (Urk. 62 S. 10, Urk. 107 S. 5). Die behauptete Mittäterschaft sei mithin einzig eine Vermutung der Untersuchungsbehörde, die sich nicht beweisen lasse, weshalb der Beschul- digte – abgesehen vom nicht angefochtenen Schuldspruch betreffend die Hinde- rung einer Amtshandlung – vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 62 S. 12, Urk. 107 S. 6). 3.6. Wie dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Januar 2015 entnommen werden kann, wurde die Jacke Phenix tatsächlich erst am 16. Januar 2015 sichergestellt (Urk. D1/17/1/1/3 S. 2), obwohl der Beschuldigte – nach miss- glücktem Fluchtversuch mit Sprung in die J._____ [Fluss] – bereits am

5. Dezember 2014 verhaftet worden war (Urk. D1/1 S. 2). Offenbar wurde die Ja- cke dem Beschuldigten zwischenzeitlich ausgehändigt und erst am 13. Januar 2015 wieder der Administration Gefängnis Pfäffikon zurückgegeben (vgl. Anhang zu Urk. 62/2 [Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz], Urk. D1/17/1/1/3 S. 2). Die Verteidigung macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren auf der Jacke zwar feststehe, dass der Be- schuldigte die Jacke – während der Haft – getragen habe, jedoch nicht daraus abgeleitet werden könne, dass dies bereits im Zeitpunkt vor der Verhaftung der Fall gewesen sei, zumal auf der Jacke auch nicht (mehr) interpretierbare Neben-

- 16 - profile festgestellt werden konnten. Da auf den Gerätschaften selbst keine Fin- gerabdrücke oder DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, könnten demnach auch die Gerätschaften nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. 62 S. 7, Urk. 107 S. 4). Die anlässlich der Verhaftung als Gruppenführerin amtieren- de Kpl K._____ führte in ihrer Einvernahme als Zeugin aus, die Jacke sei über dem Stuhl gehangen, auf welchem der Beschuldigte gesessen habe. Sie habe die beiden kontrollierten – den Mitbeschuldigten B._____ und L._____ – gefragt, wem was gehöre. Sie nehme an, dass sie abgeklärt habe, wem die Jacke gehöre (Urk. D1/13/5 S. 6). In der Einvernahme vom 23. Februar 2015 wurde der Mitbe- schuldigte B._____ zur Jacke mit den Gegenständen, welche gemäss der Sach- darstellung des befragenden Polizisten dem Beschuldigten zuzuordnen sei, be- fragt. Dabei führte er aus, nichts darüber zu wissen (Urk. D1/12/5 S. 4). Auch wenn angesichts der späten Sicherstellung – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 19) – nicht zweifellos erstellt werden kann, dass es sich tatsächlich um die Ja- cke des Beschuldigten handelte, spricht mit den glaubhaften Ausführungen von Kpl K._____ dennoch einiges dafür, dass dem so ist. Immerhin hat der Beschul- digte die Jacke offenbar ohne weiteres entgegengenommen, diese in der Haft auch getragen und damit zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass es sich da- bei um einen Irrtum handle. Soweit die Verteidigung es als eine logische Reaktion erachtet, wenn der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten als Inhaber be- zeichnete, um von sich oder weiteren möglicherweise unentdeckt gebliebenen Mittätern abzulenken (Urk. 62 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass dieser die Fahrzeugentwendungen von Beginn weg anerkannte und von sich aus ausführte, hierzu den aus der Jacke sichergestellten OBD-Stecker bei den Fahrzeugent- wendungen gebraucht zu haben (Urk. 77 S. 20 mit Verweis auf Urk. D1/12/5 S. 3 f.). Mithin ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte B._____ wahr- heitswidrig hätte behaupten sollen, dass die Jacke dem Beschuldigten gehöre. Im Gegenteil fällt auf, dass der Mitbeschuldigte es im Verlaufe des Verfahrens tun- lichst zu vermeiden versuchte, den Beschuldigten zu belasten. Doch selbst wenn dem Beschuldigten nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden kann, dass es seine Jacke war, aus welcher die Gegenstände zur Fahrzeugentwendung sichergestellt werden konnten, kann aufgrund der übrigen Indizien gleichwohl als

- 17 - erstellt erachtet werden, dass er an den Fahrzeugentwendungen bzw. den ent- sprechenden Versuchen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken beteiligt war: 3.6.1. Ausgehend davon, dass die Fahrzeugentwendungen bzw. die ent- sprechenden Versuche stets nach dem gleichen Muster erfolgten, ist aufgrund der ursprünglichen Aussage des Mitbeschuldigten B._____ anlässlich der Hafteinver- nahme, wonach er die Fahrzeuge nicht allein entwendet habe, davon auszuge- hen, dass er einen Komplizen hatte, auch wenn er – angeblich aus Selbstschutz sowie zum Schutze seiner Familie – nicht ausführen wollte, wer dies war (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Dass der Mitbeschuldigte nicht alleine gehandelt hat, ergibt sich mit der Vorinstanz auch aufgrund der Aufzeichnungen einer Überwa- chungskamera hinsichtlich der Entwendung des BMW 130i in M._____ (Urk. 77 S. 12, 17; Urk. D6/1/2). 3.6.2. Dass es sich beim Komplizen um den Beschuldigten gehandelt haben muss, ergibt sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. vorstehende Erw. 3.5) – aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Indizien: So gibt es – mit der Vorinstanz – keine andere vernünftige Erklärung dafür, dass beim entwende- ten BMW 123 Serie 1 in N._____ (D3) ab diversen Bedienelementen auf der Fah- rerseite vom Beschuldigten stammende DNA-Spuren sichergestellt werden konn- ten (Urk. 77 S. 13 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/6 und D3/1/7/4). Dass die Be- schuldigten lediglich eine Spritztour gemacht haben könnten, wie dies die Vertei- digung vorbringt (Urk. 62 S. 10 f.), erscheint jedenfalls als reichlich unwahrschein- lich, zumal der Beschuldigte auch mit den beiden weiteren erfolgreichen Entwend- ungen in Verbindung gebracht werden kann. Wie auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt, wurde es nämlich aufgrund eines morphologischen Bild-Bild- Vergleichs als sehr wahrscheinlich erachtet, dass es der Beschuldigte war, der zusammen mit einem weiteren Fahrzeuginsassen am 1. Dezember 2014 am Steuer des entwendeten BMW 330d Touring (D4) "geblitzt" wurde (Urk. 77 S. 14

f. mit Verweis auf Urk. D1/18/4 S. 23). Bei einer vergleichenden Gegenüberstel- lung der Bezugspersonen konnten 61 übereinstimmende Merkmale festgestellt werden, die eine individualtypische Merkmalskombination darstellen. Ferner habe eine Analyse der Gesichtsproportionen ergeben, dass fotogrammetrische Mess-

- 18 - punkte des Beschuldigten mit den Messpunkten der Bezugsperson übereinstimm- ten und gleichförmig verliefen (Urk. D1/18/4 S. 23). Dies spricht sehr dafür, dass es der Beschuldigte gewesen sein muss, zumal die letzte verbleibende Unsicher- heit offenbar in den Qualitätseinschränkungen der Bezugsaufnahme gründet (Urk. 1/18/4 S. 23). Jedenfalls wäre es ein ausserordentlicher Zufall, wenn es je- mand anderes als der Beschuldigte gewesen wäre, welcher das kurz zuvor ent- wendete Fahrzeug gelenkt hätte, setzte dies doch voraus, dass dieser dem Be- schuldigten im höchsten Masse zum verwechseln ähnlich sähe. Im Übrigen ist es auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine andere Person als den Beschuldigten handelte. Schliesslich kann auch hinsichtlich der dritten erfolgreichen Entwendung eines BMW 130i – aufgrund ei- nes Notizbucheintrags – eine Verbindung zum Beschuldigten hergestellt werden (D6): Zumindest ist erstellt, dass er sich die Haltestelle notiert hatte, von welcher man zu Fuss zur Örtlichkeit gelangt, wo das dritte Fahrzeug entwendet wurde (Urk. 77 S. 17 mit Verweis auf Urk. D1/11/6 Beilage 1, vgl. auch D1/16/3). Damit spricht alles dafür, dass der Beschuldigte bei den erfolgreichen Entwendungen, aber auch bei den entsprechenden Versuchen mitgewirkt hat, behauptet doch auch der Mitbeschuldigte nicht, ab und zu alleine und ab zu mit einem Mittäter vorgegangen zu sein. Kommt hinzu, dass die Werkzeuge (1 Key-Learning-Device "OBD-Stecker", 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy, 4 Schlüsseltransponder [E-Proms], 3 Fahrzeugdatenblätter, Zündkerzenzubehör [Streichhölzer], 1 Klebe- bandrolle, 1 Abdeckung, 1 Rettungsdecke, 2 Schraubenzieher), wovon der Mitbe- schuldigte zumindest den OBD-Stecker anerkanntermassen für die Entwendung der Fahrzeuge benutzt hatte (Urk. 77 S. 20, Urk. D1/12/5 S. 4, 6, 12 ff.), – wie vorstehend aufgezeigt – zumindest allem Anschein nach aus der Jackentasche des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. 3.6.3. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der vorerwähnten Umstände kann ohne weiteres der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass sich ein blosser Zufall beim Zusammentreffen all dieser Faktoren nicht mehr behaupten lasse, weshalb feststehe, dass der Beschuldigte bei der Entwendung bzw. bei den ver- suchten Entwendungen mitgewirkt hatte (Urk. 77 S. 22). Doch selbst für den Fall, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könnte, bei sämtlichen

- 19 - Fahrzeugentwendungen dabei gewesen zu sein, sind ihm die seitens des Mitbe- schuldigten eingestandenen Fahrzeugentwendungen dennoch als seine eigenen anzurechnen, da sie – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als Teil eines gemeinsamen Tatplanes und damit im gegenseitigen Einverständnis und im Hin- blick auf die eigentlich beabsichtigte Zieltat erfolgten. 3.6.4. Auch wenn alleine gestützt auf die Entwendung von Fahrzeugen nicht da- rauf geschlossen werden kann, dass diese hernach zwingend als Fluchtautos bzw. diejenigen mit einer hohen Schnauze allenfalls als Rammböcke hätten die- nen sollen, liegt diese Annahme – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Lichte einer Gesamtbetrachtung der übrigen Indizien und sowie aufgrund des ko- ordinierten Zusammenwirkens der Beschuldigten aber nahe. Zu klären verbleibt, wozu die Beschuldigten die Fluchtautos positioniert hatten bzw. ob ihnen – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. vorstehende Erw. 3.2) – nachgewiesen werden kann, dass sie diese im Hinblick auf ein geplantes Raubdelikt und nicht etwa zwecks eines Diebstahls bereitgestellt hatten. 3.7. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft überzeugen die von der Vorinstanz ge- nannten Indizien, welche gegen die Raubvariante und für die Rammbockvariante sprächen, nicht. Ferner seien gewisse Indizien, welche für einen geplanten Raub sprächen, ausser Acht gelassen worden (Urk. 80 S. 3 f., Urk. 106 S. 5 ff.). Sodann stelle die Vorinstanz hinsichtlich der Zieltat zu hohe Beweisanforderungen an die Anklage. Zum einen verkenne sie, dass hinsichtlich des geplanten Raubes le- diglich Eventualvorsatz bewiesen werden müsse, und zum anderen verlange die Vorinstanz zu Unrecht, dass die Anklage eine mögliche Rammbockeinbruchs- variante bzw. eine Einbruchsvariante klar widerlegen müsse (Urk. 80 S. 6, Urk. 106 S. 7 ff.). Indem die Vorinstanz die Verteidigungsstrategie mit den Rammbockeinbrüchen angenommen habe, verkenne sie, dass nicht jedes Vor- bringen strikte widerlegt werden müsse, zumal die Beschuldigten selbst diese von sich aus gar nicht behauptet hätten. Aufgrund der Indizien, der Erhebungen be- züglich der baulichen Massnahmen der Bijouterien sowie der allgemeinen Le- benserfahrung komme lediglich ein Raubüberfall in Frage bzw. dass die Beschul- digten mindestens mit notwendigen Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Ver-

- 20 - kaufspersonal ernsthaft hätten rechnen müssen und dazu auch bereit gewesen wären (Urk. 80 S. 7, Urk. 106 S. 11). In diesem Zusammenhang habe die Vor- instanz auch die Vorakten des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt. Diese seien mindestens ein Indiz dafür, dass er mit Raubtaten auf Bijouterien vertraut sei und dies seinem üblichen Vorgehen entspreche. Ob für das Ausnehmen der Bijoute- rien dann tatsächlich Nötigungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen bzw. wie diese Zieltat dann abgelaufen wäre, sei irrelevant (Urk. 80 S. 12, Urk. 106 S. 5 f., 9). Selbst wenn man aber die Rammbockvariante nicht als genügend ausgeschlos- sen erachtete, hätten die Beschuldigten aufgrund der heutigen hohen Polizeiprä- senz in der Stadt Zürich und Umgebung sowie der Präsenz von privaten Sicher- heitsfirmen eindeutig auch bei einem nächtlichen Rammbockeinbruch mit einer schnellen (polizeilichen) Intervention sowie mit dem Einsatz von Nötigungs- handlungen zur Beutesicherung rechnen müssen, wozu sie – insbesondere auch aufgrund ihrer Vorgeschichte – ohne weiteres bereit gewesen wären. Für den Fall, dass das Gericht von einer Vorbereitungshandlung zu einem räube- rischen Diebstahl ausginge, beantragt die Staatsanwaltschaft, dass ihr Gelegen- heit zur Anklageergänzung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumt werde (Urk. 80 S. 14, Urk. 106 S. 14 f.). 3.8. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, macht sich der strafbaren Vorbereitungshandlungen strafbar, wer planmässig konkrete technische oder or- ganisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich an- schickt, eines der abschliessend aufgezählten Delikte, namentlich auch einen Raub, auszuführen. Unter technischen Vorkehrungen sind Handlungen zu verste- hen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder In- formationen dienen. Als Beispiele zu nennen sind das Herstellen von Brandsät- zen, das Beschaffen von Fluchtfahrzeugen oder das systematische Beobachten des künftigen Opfers bzw. das Auskundschaften des Tatortes. Organisatorische Vorkehrungen sind Massnahmen, die ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplanes sicherzustellen, wie z.B. die Absprache über die Zusam- menarbeit mit anderen Tätern, die genaue Besprechung des Tatplanes oder die

- 21 - Formulierung der zur Tatausführung vorgesehenen Sprachcodes (Art. 260bis Abs. 1 StGB; BSK StGB II-Engler, 3. Auflage 2013, Art. 260bis N 9 f.). 3.8.1. Als Gefährdungstatbestand stellt der Tatbestand der strafbaren Vorberei- tungshandlung ein Verhalten unter Strafe, welches tatsächlich keine Rechtsgut- verletzung beinhaltet. Es versteht sich daher von selbst, dass eine solche Norm zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann. Viele Handlungen, die objek- tiv unter den Tatbestand von Art. 260bis StGB fallen, sind bei fehlender Deliktsab- sicht völlig harmlos oder stellen gar alltägliche Verhaltensweisen dar. Trotz oder gerade deswegen darf aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit auch mit Bezug auf Art. 260bis StGB von fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen nicht ab- gewichen werden (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260bis N 20). 3.8.2. In objektiver Hinsicht genügt dabei nicht jede entfernte und in ihrer Ziel- richtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vor- habens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Zudem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne wei- teres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen. Mit anderen Wor- ten muss der Täter zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein. Dies setzt aber noch nicht voraus, dass er auch materiell im Be- griff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Ebenfalls verlangt diese Bestimmung noch nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.8.3. Aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen lässt sich auf die verbreche- rische Absicht schliessen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewis- sen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Bundes-

- 22 - gerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf das- selbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (Trechsel/Vest, in: StGB PK,

2. Auflage 2013, Art. 260bis N 3). Blosse Gedankenspielerei reichen für eine Straf- barkeit nach Art. 260bis StGB nicht aus (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260bis N 11). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der Taten ausgerichtet, die in Art. 260bis aufgelis- tet sind (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis N 5 mit Verweis auf BGE 111 IV 155 E. 2 f.). Der Täter, der im Hinblick auf einen Raubüberfall – dessen Ablauf bloss in weiten Konturen (z.B. Überfall auf noch nicht bestimmte Bank in einer bestimmten Region), aber nicht schon im Detail geplant ist – bereits eine Reihe konkreter technischer Vorkehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, dass er aller Wahr- scheinlichkeit nach die Tat nach Abschluss weiterer Massnahmen ausführen wird, ist an der psychologischen Schwelle zur Tatausführung angelangt, und es besteht objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen der Vorbereitung und einem bestimmten Deliktstatbestand, um nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 260bis Abs. 1 StGB Platz greifen zu lassen (BGE 111 IV 155 E. 2b, mit Hin- weisen). 3.8.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Da die Tathandlung eine Planmässigkeit voraussetzt, ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Hin- gegen genügt – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 6 f., 13; Urk. 106 S. 7 ff.) – hinsichtlich der Zieltat Eventualvorsatz (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 260bis StGB N 11). Ausserdem ist erforder- lich, dass der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begeht, irgen- deinen der in Art. 260bis StGB genannten Straftatbestände zu verwirklichen. Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (Stratenwerth/ Bommer, Straftaten gegen Gemeininteressen, 9. Auflage 2013, § 40 N 10).

- 23 - 3.9. Auch die Staatsanwaltschaft stellt nicht in Abrede, dass dem Beschuldigten für eine Verurteilung nachgewiesen werden müsste, dass er zumindest damit ha- be rechnen müssen, dass bei Vermögensdelikten auf Bijouterien Nötigungshand- lungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal (Raub) oder – im Sinne einer Even- tualbegründung – mit Bezug auf Drittpersonen zur Beutesicherung (räuberischer Diebstahl) nötig gewesen wären und er dies in Kauf genommen hätte bzw. bereit gewesen wäre, solche Nötigungshandlungen zu begehen (Urk. 80 S. 7, 15; Urk. 106 S. 8, 15). Indessen erachtet sie es als irrelevant, ob Waffen, Sturmhau- ben oder Fesselungsmaterial sichergestellt werden konnte, oder Hinweise auf solche Gegenstände bestünden, da auch irrelevant sei, ob solche Gegenstände bei der Zieltat eingesetzt worden wären (Urk. 80 S. 4, Urk. 106 S. 5). Allerdings hält auch die Staatsanwaltschaft dafür, dass der Tatentschluss hinsichtlich der Zieltat nach aussen manifestiert werden müsse bzw. aufgrund von nach aussen erkennbaren, planmässig aufeinander abgestimmten Handlungen erstellt sein müsse, dass ein Raub (und eben nicht ein Diebstahl) geplant war (Urk. 80 S. 16, Urk. 106 S. 17). 3.10. Ein solcher Nachweis kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Klarheit erbracht werden. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft spricht zwar eini- ges dafür, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ geplant hatte, zulasten einer – im Notizbuch des Mitbeschuldigten aufgeführten – Bijouterie ein Vermögensdelikt zu begehen bzw. gibt es für die von den Beschul- digten gewählten Vorgehensweisen keine andere logische Erklärung (Urk. 77 S. 28-31, Urk. 80 S. 9, Urk. 106 S. 11): 3.10.1. Insbesondere vermag die Darstellung des Mitbeschuldigten B._____ nicht zu überzeugen, wonach er die Fahrzeugentwendungen zum Zwecke des Weiter- verkaufs begangen habe (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Dagegen spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 25) – schon das bei den Entwendungen gewählte Vorge- hen, welches zu nicht unerheblichen und sichtbaren Schäden an den Schliesszy- lindern sowie Seitentüren der Fahrzeuge geführt hat (Urk. D3/1/3/2 S. 2 f., Urk. D5/1/2 S. 2, D6/1/4/2 S. 2, D7/2 S. 2 f., D/9/2, D10/3 S. 2, D11/2 S. 2 f., D12/2). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der weiteren Indizien ist viel naheliegender,

- 24 - dass die Fahrzeuge als Fluchtfahrzeuge beschafft worden sind. Überdies liesse sich bei der vom Mitbeschuldigten vertretenen Sachverhaltsvariante nicht erklä- ren, wozu die in seinem Notizbuch aufgelisteten Gegenstände (eine Reisetasche für nach der Arbeit, noch eine Tasche, Mützen/Schildkappen, Kübel und Bürsten, SAF [wohl Schraube gemeint: vgl. D1/16/2], eine sehr einfache Uhr, ein gewöhnli- ches Telefon, Henkel für den Hammer/Schläger, Keil für die Türe, D1/16/1) dien- lich sein sollten. Hingegen lassen sich diese mühelos mit der Annahme eines An- eignungsdelikts in Einklang bringen. Auch wenn die Gegenstände zwar auch für legale Zwecke gebraucht werden können, eigneten sich diese jedenfalls auch zwecks Vermummung, Koordination und Kommunikation, Sicherung des Flucht- wegs sowie Spurenbeseitigung. 3.10.2. Für ein geplantes Vermögensdelikt spricht ferner, dass neben den im No- tizbuch des Beschuldigten aufgeführten Bijouterien weitere Bemerkungen wie "scharfe Kante, unzerbrechlich" und immer wieder auch der Zusatz "überprüfen" angebracht wurden (Urk. 77 S. 28 ff. mit Verweis auf Urk. D1/16/3). Hierzu pas- send ist sodann der Eintrag "O._____ [recte: O.'_____ AG], … [Adresse]" im No- tizbuch des Mitbeschuldigten B._____ (D1/16/1), in welchem Geschäft – wie der Name schon sagt – sowohl Gold verkauft als auch angekauft wird. 3.10.3. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann alleine gestützt auf den Umstand, dass die Beschuldigten offenbar ein Vermögensdelikt zulasten ei- ner Bijouterie geplant hatten, nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ bei der Verwirklichung ihres Tatplanes auch mit Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal – oder zumindest im Zusammenhang mit der Flucht – ernsthaft hätten rechnen müssen (vgl. vorstehende Erw. 3.7 mit Verweis auf Urk. 80 S. 9 und Urk. 106 S. 11): 3.10.4. Entgegen der Staatsanwaltschaft besteht keine quasi natürliche Vermu- tung für die Richtigkeit dieser Behauptung. Eine solche Schlussfolgerung setzte voraus, dass die Wegnahme von Wertgegenständen aus einer Bijouterie nach menschlichem Ermessen und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zwin- gend ein nötigendes Verhalten voraussetzte bzw. gar nicht anders bewerkstelligt

- 25 - werden könnte, als durch Gewalt gegen eine Person, unter Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nach Herbeiführung einer Wider- standsunfähigkeit, oder dass zumindest hinsichtlich der Flucht ernsthaft mit einem solchen Verhalten zu rechnen wäre. Eine solche Prämisse ist indessen nicht halt- bar. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, liesse sich mit einer solchen Argu- mentation aus jedem Diebstahlsplan einen Raubplan herleiten (Urk. 107 S. 11). Entscheidend sind die konkreten Umstände. 3.10.5. Insbesondere kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass das Bereitstellen von Fluchtfahrzeugen im Hinblick auf einen Diebstahl keinen Sinn machte (Urk. 80 S. 5, 10; Urk. 106 S. 7, 11). Vielmehr ist es mit der Verteidigung auch nach einem Diebstahl zweckmässig, den Tatort zwecks Beutesicherung möglichst rasch zu verlassen (Urk. 62 S. 16, Urk. 107 S. 10) und ist anzunehmen, dass die aus Serbien stammenden Beschuldigten beabsichtigt hatten, die Schweiz nach verübter Tat wieder zu verlassen. 3.10.6. Zwar ist es durchaus denkbar, dass die Beschuldigten einen Überfall ge- plant hatten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass sie einen Diebstahl im Visier hatten, sei es nun ein Rammbock- oder sonstiger Einbruchdiebstahl. Ebenso denkbar wäre ein Einschleichdiebstahl. Entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft (Urk. 80 S. 10 ff., Urk. 106 S. 11 ff.) ist jedenfalls ein Rammbock- diebstahl nicht bereits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Zwar erscheinen die von Fw. P._____ getätigten Erhebungen zur Frage, ob ein Rammbockdiebstahl bei den im Notizbuch des Beschuldigten vermerkten Bijoute- rien überhaupt möglich wären, durchaus nachvollziehbar (vgl. Urk. D1/13/6 und D1/20/1-4). Entscheidend ist aber, dass auch gestützt auf diese Erkenntnisse zu- mindest eine der Bijouterien, nämlich das Juweliergeschäft Q._____, durchaus für einen Rammbockdiebstahl in Frage käme (Urk. D1/20/1/3 S. 2 f., Urk. D1/13/6 S. 10), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 62 S. 16, Urk. 107 S. 9). Fer- ner wurde gemäss Anklagesachverhalt fünfmal versucht, einen BMW X5 bzw. X6 zu entwenden. Solche Fahrzeuge wären für einen Rammbock-Diebstahl durch- aus geeignet. Sodann wäre – wiederum gemäss Einschätzung von Fw. P._____ – etwa beim Goldschmied R._____, einmal eingelassen, auch ein gewöhnlicher

- 26 - Diebstahl sicherlich möglich (Urk. D1/20/1/3 S. 3, Urk. 13/6 S. 11). Die Utensilien, die sich die beiden Beschuldigten in ihren Notizbüchern notiert hatten, sprechen schliesslich jedenfalls nicht mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen ge- planten Raub als für einen Einbruchdiebstahl (vgl. dazu Urk. 77 S. 29/30 mit Ver- weisen). Da den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie die di- versen Bijouterien bereits vor Ort ausgekundschaftet hatten und auch die Über- prüfungskriterien nicht bekannt sind, wäre – mit der Verteidigung (Urk. 62 S. 17, Urk. 107 S. 9) – durchaus denkbar, dass sich die Beschuldigten nach erfolgtem Augenschein für eine Bijouterie entschieden hätten, in welche eingebrochen wer- den kann oder wo sonst ein Diebstahl möglich ist, ohne einen Raub zu begehen. Wie dies auch die Vorinstanz ausführte, bestehen aus Tätersicht jedenfalls gute Gründe, bei Möglichkeit einen Diebstahl vorzuziehen und so die Konfrontation mit Sicherheits- und Verkaufspersonal zu verhindern, was sowohl das Risiko erkannt zu werden als auch das Risiko auf Widerstand zu stossen, erheblich einzuschrän- ken vermag (Urk. 77 S. 36 f.). Gegenteiliges kann den Beschuldigten jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden. 3.10.7. Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 80 S. 13, Urk. 106 S. 5) – durchaus entscheidend, dass weder beim Beschuldigten noch beim Mitbeschuldigten "raubtypisches Equipment" wie eine Waffe oder auch Fesselungsmaterial wie etwa Kabelbinder sichergestellt und auch sonst keine Hinweise auf mindestens die Inkaufnahme eines nötigenden Verhaltens im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB aktenkundig gemacht werden konnten. Auch aus den Aussagen der Beschuldigten und den Einträgen in ihren Notizbüchern ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass und gegebenenfalls in welcher Form geplant gewesen wäre, Verkaufs- oder Sicherheitspersonal aus- zuschalten. Unter diesen Umständen manifestierte sich eine eindeutig auf einen Raub ausgerichtete Deliktabsicht zumindest nicht in verurteilungsgenügender Si- cherheit. Kommt hinzu, dass zumindest beim Beschuldigten aufgrund der Verur- teilungen sowohl in Deutschland als auch Österreich (Urk. D1/35/1/1, D1/35/1/3) von einem versierten Täter auszugehen ist, weshalb mit der Vorinstanz die An- nahme naheliegt, dass er – hätte er tatsächlich einen Raubüberfall auf eine Bijou- terie geplant – einen solchen zwecks Erhöhung der Erfolgschancen wohl eher

- 27 - mittels Waffengewalt durchgeführt hätte, auch wenn der Einsatz von Waffen selbstverständlich nicht Tatbestandsvoraussetzung ist (Urk. 77 S. 31, 35 f.). 3.10.8. Umgekehrt kann – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 32) – alleine gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehrfach unter anderem wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, nicht darauf geschlossen werden, dass er auch im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen geplant hatte. Zudem ist mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit nicht "nur" wegen Raubes, sondern auch wegen Diebstahls bestraft wor- den ist (Urk. 62 S. 18). Vor diesem Hintergrund erscheint die staatsanwaltschaftli- che Kritik, wonach die Vorinstanz die Vorakten zu wenig berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 13, Urk. 106 S. 6), unbegründet, zumal auch die Staatsanwaltschaft selbst attestiert, dass diese nicht als schwergewichtiges Beweismittel für ein all- fälliges späteres Vorhaben herangezogen werden könnten (Urk. 80 S. 5). Was die in Deutschland geführten Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ betrifft, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese nach wie vor hängig sind und der Mit- beschuldigte mithin nicht vorbestraft ist. 3.10.9. Letztlich bestehen zu viele Unbekannte, als dass den Beschuldigten die Planung eines Raubdeliktes nachgewiesen werden könnte. Es gibt keine kon- kreten Indizien dafür, dass Gewalthandlungen geplant bzw. zumindest in Kauf genommen worden wären. Dass die Beschuldigten bei der Wegnahme von Schmuckstücken aus einer Bijouterie – zumindest bei der Flucht – zwingend mit einem nötigenden Verhalten hätten rechnen müssen und ein solches in Kauf ge- nommen hätten, ist lediglich eine Annahme und kann durch nichts belegt werden. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte vom Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freizusprechen ist. 3.11. Mithin ist der Sachverhalt lediglich insofern erstellbar, als dass dem Be- schuldigten nachgewiesen werden kann, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in gleichmassgeblichen Zusammenwirken Vorbereitungshandlungen in Hinblick auf ein nicht näher bestimmbares Aneignungsdelikt getroffen zu haben, wovon einzig die (teilweise versuchten) Fahrzeugentwendungen und die damit

- 28 - einhergegangenen weiteren Delikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) von strafrechtlicher Relevanz sein können. 3.11.1. Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird für den Fall eines Schuldspruchs seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 62 S. 19, Urk. 78). 3.11.2. Aufgrund des planmässigen Zusammenwirkens müssen die vom Mitbe- schuldigten B._____ anerkanntermassen begangenen drei erfolgreichen sowie sieben versuchten Fahrzeugentwendungen – wie gesehen (vorstehende Erw. 3.6)

– auch dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. 3.11.3. Gleiches gilt in Bezug auf die damit einhergegangenen Sachbeschädigun- gen, welche durch das Aufsägen der Türschlösser verursacht wurden (Urk. D1/41 S. 9-20). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, musste der Beschuldigte

– unabhängig davon, ob er selber "Hand angelegt hat" – gewusst haben, dass beim gewählten Vorgehen die Türschlösser der Fahrzeuge beschädigt würden. Ganz offensichtlich hat er dies zum Zwecke der Entwendung auch gewollt. Mithin ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D3-12) schuldig zu sprechen (Urk. 77 S. 46). 3.11.4. Aufgrund des gemeinsamen Tatplanes und des mittäterschaftlichen Vor- gehens der Beschuldigten ebenso zu bestätigen ist der vorinstanzliche Schuld- spruch betreffend den seitens des Mitbeschuldigten B._____ eingestandenen (Urk. D1/12/8 S. 20) mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (D3, 5, 6) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Urk. D1/41 S. 9-11, Urk. 77 S. 47). Entsprechend ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des bei der Entwendung ei- nes Kontrollschildes entstandenen Sachschadens durch die abgerissene Kunst- stoffhalterungen der Kontrollschilder ZH .. von ca. Fr. 200.– (D6: Urk. D1/41 S.11 und Urk. D6/3/1-5) zur Verantwortung zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist der Be- schuldigte demnach zusätzlich der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter schuldig zu sprechen.

- 29 - 3.11.5. Nicht gefolgt werden kann hingegen der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen sei (Urk. 77 S. 46 f.). Wie gesehen ist er- stellt, dass die Fahrzeugentwendungen zum gemeinsamen Tatplan der Beschul- digten gehörten, in der Folge ein nicht weiter bestimmbares Aneignungsdelikt zulasten einer Bijouterie zu begehen. Aufgrund der Notizbucheinträge ist ferner erstellt, dass die Beschuldigten eine gewisse Arbeitsteilung vorgenommen haben, wobei der Beschuldigte sich vornehmlich auf die Auswahl von Bijouterien und der Mitbeschuldigte insbesondere auf die Auswahl bzw. Besorgung von potentiellen Fluchtautos konzentrierte. Aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens und der gemeinsam geplanten Zieltat ist davon auszugehen, dass jeder mit den Handlun- gen des anderen einverstanden war, was sich auch dadurch manifestierte, dass der Beschuldigte zumindest bei den drei erfolgreichen Fahrzeugentwendungen in irgendeiner Form mitgewirkt hatte und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten auch bei den versuchten Entwendungen als Komplize beigestanden hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.6.2). Wenn nun die Vorinstanz ausführt, dass es durchaus denkbar sei, dass der Beschuldigte bei gewissen Entwendungen nicht vor Ort gewesen sei, weshalb es möglich sei, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst habe, dass für die Entwendungen ein Haus- friedensbruch begangen werden müsse (Urk. 77 S. 47), liegt dies zwar im Bereich des rein theoretisch Möglichen, vermag den Beschuldigten – mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 80 S. 21 f., Urk. 106 S. 23) – allerdings nicht zu entlasten. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrzeugentwendungen als notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Zieltat wollte und er deshalb auch mit der Verletzung des Hausrechts von Garageninhabern rechnen musste. Ausgehend davon, dass das Positionieren der Fluchtfahrzeuge ein wichtiger Schritt in Richtung Tatausführung darstellte, ist zudem davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte zumindest Kenntnis von den jeweiligen Standorten hatte, wenn er die Autos nicht gar selbst positionierte. Aus dem Umstand, dass eines der entwendeten Fahrzeuge in einer Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus in I._____ abgestellt worden war (D6: Urk. D1/41 S. 11), kann geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte die Verletzung des Hausrechts von Garageninhabern

- 30 - zur Verwirklichung ihres Tatplans mitgetragen hat. Entsprechend ist der Beschul- digte – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 21 f.) – auch des mehrfachen Haus- friedensbruchs nach Art. 186 StGB (D4, 5, 7, 8, 10, 11) schuldig zu sprechen. 3.12. Abgesehen vom zusätzlichen Schuldspruch des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freizusprechen. Hingegen ist er der mehr- fachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Auswei- sen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. Unangefochten blieb sodann der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 77 S. 49, 51 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Zur Beurteilung stehen die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise ver- suchter Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfacher Sach- beschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügiger Sachbeschädigung. 4.3. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Abgesehen von der geringfügigen Sachbeschädigung, für welche eine Busse auszusprechen sein wird, sowie der Hinderung einer Amtshandlung mit ei- nem Strafrahmen bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe, weisen sämtliche vorliegend

- 31 - zu beurteilenden Delikte den selben abstrakten Strafrahmen auf. Mit der Vor- instanz erscheint die mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch als vorherrschendes Delikt, weshalb ausgehend von diesen eine Einsatzstrafe festzusetzen ist (Urk. 77 S. 50). In der Folge ist die hypo- thetische Einsatzstrafe wegen den zusätzlich begangenen Delikten in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhö- hen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen ausnahmsweise zu verlassen wäre, liegen mit der Vor- instanz nicht vor (Urk. 77 S. 49). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4.3.1. In objektiver Hinsicht erweist sich die Fahrzeugentwendung aus der Tief- garage an der S._____-Strasse als die gravierendste (D4): Während bei zwei der vollendeten Entwendungen verhältnismässig kurze Stre- cken zurückgelegt worden sind (D3: 24.6 km; D6: 69 km; Urk. D1/40 S. 9, 11), er- streckte sich die Fahrt von der S._____-Strasse nach H._____ über 122 km (Urk. D1/40 S. 10). Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist sodann, dass es sich nicht et- wa um eine spontane "Strolchenfahrt" handelte (Urk. 77 S. 50). Vielmehr zeugt das äusserst professionelle und durchgeplante Vorgehen der Beschuldigten von einer sehr hohen kriminellen Energie. Immerhin kann den Beschuldigten lediglich eine Fahrt mit dem BMW 330d Touring nachgewiesen werden. Vor dem Hinter- grund, dass die Autos als potentielle Fluchtfahrzeuge positioniert worden waren, ist indessen davon auszugehen, dass die lediglich einmalige Benutzung darin be- gründet lag, dass die Beschuldigten hernach verhaftet wurden. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht hervorgehoben, dass die Fahrzeuge nicht an ihren Ausgangsort zurückgebracht wurden (Urk. 77 S. 50). Vor dem Hintergrund, dass mit einem entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht verunmöglicht wurde, sind – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 78 S. 23, Urk. 106 S. 24) – indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung denkbar.

- 32 - Auf einer Skala aller denkbaren Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch wiegt die die objektive Tatschwere keineswegs mehr leicht. 4.3.2. Da die Fahrzeugentwendung Bestandteil eines übergeordneten Delikt- planes war, ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Letztlich ging es dem Beschuldigten um die Ermöglichung der Zieltat und damit ganz offensichtlich um die finanzielle Besserstellung, was auf ein egoistisches Motiv hinweist. Vor diesem Hintergrund lässt die subjektive Seite das gesamte Tat- verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens als an- gemessen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Überschreitung des ordentli- chen Strafrahmens rechtfertigten, sind – entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft (Urk. 106 S. 25) – nicht ersichtlich. 4.3.3. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren (teilweise versuchten) Fahrzeugentwendungen angemessen zu erhöhen. Sämtliche (zum Teil mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen erfolgten innerhalb von wenigen Tagen und in Hinblick auf einen übergeordneten Delikts- plan. Da die (teilweise mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen nach einem einheitlichen Muster erfolgten, kann abgesehen von der jeweils zurück- gelegten Strecke – sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht – auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bei den beiden vollendeten Fahr- zeugentwendungen legten die Beschuldigten mit 24.6 km (D3) bzw. 69 km (D6) vergleichsweise kurze Strecken zurück (Urk. D1/40 S. 9, 11), was das objektive Verschulden in einem geringeren Licht erscheinen lässt. Hinsichtlich der (mut- masslich vollendeten) sieben weiteren Entwendungen muss sodann offenbleiben, welche Strecken zurückgelegt worden wären. 4.3.4. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist sodann zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es in sieben Fällen bei einer bloss versuchten Entwendung geblieben ist (Urk. 77 S. 50 f.). Der Umstand, dass es bei mehr als 2/3 der Fälle zu keiner Entwendung gekommen ist, muss sich deutlich zugunsten des Beschuldigten auswirken.

- 33 - 4.3.5. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente, der mehrfachen Delinquenz sowie unter Einbezug der mehrheitlich versuchten Tatbegehung für die Fahrzeugentwendungen eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festsetzt (Urk. 77 S. 50 f.), erscheint dies insgesamt als angemessen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 4.4. Diese Einsatzstrafe ist – wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips – wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu er- höhen. Auch sämtliche weiteren Delikte erfolgten in Hinblick auf den über- geordneten Deliktsplan und erweisen sich sozusagen als "Nebenprodukte" der Fahrzeugentwendungen. 4.4.1. Hinsichtlich der Sachbeschädigung fällt in objektiver Hinsicht der nicht un- erhebliche Sachschaden von über Fr. 20'000.– ins Gewicht, auch wenn mit der Vorinstanz in Bezug auf Fahrzeuge durchaus gravierendere Formen der Sach- beschädigung denkbar sind (Urk. 77 S. 52). Vor dem Hintergrund, dass die zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeugentwendungen standen, haben sie keine völlig selbständige Bedeutung. Gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen wiegt das Tatverschulden objektiv noch leicht. Allerdings illustrieren sie die Rücksichtslosig- keit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen Ziele verfolgte. Subjektiv ist auf die zum Ausdruck gebrachte Geringschätzung fremden Eigentums hinzuweisen. Auch wenn das deliktische Handeln auf die Fahrzeugentwendungen gerichtet war, erfolgten die Sachbeschädigungen in sämtlichen 10 Fällen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 46) – direktvorsätzlich. Insgesamt muss sich der zusätzli- che Unrechtsgehalt der mehrfachen Sachbeschädigungen trotz der noch leichten objektiven Tatschwere spürbar straferhöhend auswirken. 4.4.2. Hinsichtlich der mehrfach begangenen Hausfriedenbrüche ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt "le- diglich" in Garagen bzw. umfriedete Parkplätze und nicht etwa in fremden Wohn- raum eingedrungen worden ist und aufgrund des übergeordneten Deliktplanes davon auszugehen ist, dass sich der Mitbeschuldigte B._____ – welche Handlun-

- 34 - gen dem Beschuldigten anzurechnen sind – (und allenfalls auch der Beschuldigte selbst) nicht lange auf den umfriedeten Plätzen bzw. in den Garagen aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist die laufende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen. Ebenso leicht straferhöhend wirkt sich schliesslich der mehrfache Missbrauch von Ausweisen und Schildern aus. Auch wenn sich der Unrechtsgehalt dieser Taten im Verhältnis zu den Fahrzeugentwendungen als von untergeordneter Bedeutung erweist, weist gerade das Benutzen von fremden Kontrollschildern als sogenannte "Wechselschilder" bzw. Tarnmassnahme auf das minutiös geplante Vorgehen hin. 4.4.3. Nachdem diese Delikte in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeug- entwendungen bzw. Versuchen dazu stehen, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 16 Monaten für die mehrfachen teilweise versuchten Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch, einer spürbaren Erhöhung wegen der Sachbeschädigungen sowie einer leichten Erhöhung wegen der Haus- friedensbrüche sowie der Missbräuche von Ausweisen und Schildern ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine angemessene Strafe von gut 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. Die für die geringfügige Sachbeschädigung aus- zusprechende Busse ist nach Würdigung der persönlichen Verhältnisse festzu- setzen. Ebenso eine separate Strafe festzusetzen ist für die zwingend mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). 4.5. Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren. Der aus E._____ (Serbien) stammende Beschuldigte ist ge- mäss eigenen Angaben in "familiären, normalen Umständen" aufgewachsen, le- dig und kinderlos. Er habe eine Verkehrsschule als Verkehrsplaner abgeschlos- sen, jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet. Meist sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen, unter anderem in einem Metallverarbeitungsbetrieb. Zuletzt habe er im Jahr 2014 gearbeitet und monatlich netto Euro 300.– verdient (Prot. I S. 18 f., Urk. 105 S. 3 f.). 4.6. Im Rahmen der Täterkomponente deutlich straferhöhend auszuwirken ha- ben sich die Vorstrafen des Beschuldigten in Österreich und Deutschland wegen

- 35 - mehrerer teilweise schwerer Delikte (D1/35/1/1, 3). So wurde er mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. November 2008 wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes sowie wegen vier Einbruchdiebstählen zu einer Jugend- strafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 wurde er sodann vom Landgericht Eisenstadt – allerdings im Sinne einer Zusatzstrafe – wiederum we- gen schweren Raubes, Raubes, Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereini- gung, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen sowie wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu 6 Jahren und einem Monat verurteilt. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen eine Strafschärfung von 6 Monaten vorsieht, erweist sich dies als eher zurückhaltend. Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz die Vorstrafen denn auch nur in Bezug auf die Fahrzeugentwendungen berücksichtigt (Urk. 77 S. 51 ). 4.7. Ein Geständnis liegt nicht vor. Mithin kann der Beschuldigte auch keine Reue und Einsicht für sich reklamieren. 4.8. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die Tatkomponente von rund 1 ¾ Jahren und einer deutlichen Erhöhung wegen der zahlreichen Vorstrafen er- scheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen (Urk. 77 S. 52). 4.9. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 749 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10. Bestätigt werden kann die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Hinderung einer Amtshandlung. Schon wegen des diesbezüglichen Geständnisses (Prot. I S. 24 f., vgl. auch Urk. D1/11/1 S. 1) erscheint es – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 80 S. 23, Urk. 106 S. 25) – nicht angezeigt, eine Strafe im obersten Bereich des Strafrah- mens auszusprechen. Umgekehrt sind keine Gründe ersichtlich, die von der Vor- instanz festgesetzte Strafe zu reduzieren. Eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens würde dem Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht. Schliess- lich erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 36 - 4.11. Hinsichtlich der wegen der geringfügigen Sachbeschädigung zusätzlich aus- zusprechenden Busse erscheint mit der Vorinstanz angesichts des leichten Ver- schuldens eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 77 S. 53). Aufgrund des einge- klagten Sachverhalts (abgerissene Kunststoffhalterungen der Kontrollschilder, D6: Urk. D1/40 S. 11) ist von Eventualvorsatz auszugehen. Praxisgemäss ist die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszufällende Ersatz- freiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

5. Strafvollzug 5.1. Eine Strafe von 30 Monaten kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 5.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Be- währung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Die Kriterien zur Gewährung einer teilbedingten Strafe sind damit die gleichen wie für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB (BSK StGB I- Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 13 mit Hinweisen). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

- 37 - Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.3. Davon kann definitiv keine Rede sein. Wie gesehen ist der Beschuldigte so- wohl in Österreich als auch Deutschland wegen mehrerer teilweise schwerwie- gender Delikte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, letztmals im Jahr 2012 (vgl. vorstehende Erw. 4.6). Ungeachtet dessen reiste er nur gerade kurz nach seiner – offenbar zu früh erfolgten Entlassung (vgl. Urk. D/1/24/2, Urk. 62) – bereits wieder in die Schweiz, um hier seinem nächsten Deliktsplan nachzugehen. Eine positive Wandlung der Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund muss von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- gegangen werden, weshalb ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. 5.4. Gleiches hat in Bezug auf die Geldstrafe wegen der Hinderung einer Amts- handlung zu gelten (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.5. Entsprechend sind sowohl die Freiheitsstrafe von 30 Monaten als auch die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen.

6. Zivilansprüche 6.1. Nachdem es in Bezug auf die Fahrzeugentwendungen bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, kann hinsichtlich der Zivilansprüche vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 54 ff.). 6.2. Abgesehen von der Zusprechung von Schadenersatz zugunsten des Privat- klägers 5, D._____, wurden sämtliche von den Privatklägern 1 - 6 geltend ge- machten Zivilansprüche in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zi- vilweg verwiesen. 6.3. Die dem Privatkläger 5 zugesprochenen Fr. 160.– sind ausgewiesen (Urk. D6/3/5/1). Da sich die Privatklägerschaft am vorliegenden Berufungsver- fahren nicht beteiligt hat, ist die Gutheissung von weiteren Zivilansprüchen schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 38 -

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 77 S. 59, 61; Disposi- tivziffer 8 und 10). 7.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung weitestgehend. Sie obsiegt einzig hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs betreffend den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie in geringem Masse in Bezug auf die Strafzumessung. In Gewichtung der Berufungsanträge (der Beschuldigte wollte – abgesehen von der Hinderung einer Amtshandlung – vollumfänglich freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub und Haus- friedensbruch sowie eine höhere Strafe) sind damit die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

- 39 - "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, sowie

- (…) 3 - 6. (…)

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'955.40 Auslagen Untersuchung Fr. 23'765.20 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. (…)

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.:

- 40 - Honorar CHF 19'902.00 Barauslagen CHF 2'102.80 Zwischentotal CHF 22'004.80 MwSt. CHF 1'760.40 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 23'765.20 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

10. (…)

11. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

15. und 22. Dezember 2014 sowie vom 8. und 9. Januar 2015 und vom

30. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:

a) 5 CAS-Steuergeräte (A007'822'824, A007'458'318, A007'761'480, A007'761'457 und A007'777'404)

b) 4 Schlüsseltransponder / E-Proms (A007'729'808)

c) 3 Fahrzeugdatenblätter (A007'729'819)

d) Zündkerzenzubehör (A007'729'820)

e) 1 Klebebandrolle (A007'729'831)

f) 1 Abdeckung (A007'729'842)

g) 1 Rettungsdecke (A007'729'875)

h) 1 Schraubenzieher grau (A007'729'886)

i) 1 Schraubenzieher rot (A007'729'897)

j) 1 Notizbuch braun (A007'730'816)

k) 1 serbischer Pass lautend auch C._____.

12. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

30. Juli 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) 1 Key-Learning-Device-Gerät (A007'729'762)

- 41 -

b) 1 BMW Fahrzeug-Funkschlüssel Dummy (A007'729'784).

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub.

2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D3-12),

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D3-12),

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D4, 5, 7, 8, 10, 11),

- des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (D3, 5, 6), sowie

- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (D6).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 749 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 42 -

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird im Umfang von Fr. 160.– gutgeheissen und im übrigen Umfang auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Demnach wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Pri- vatkläger D._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B._____ zu bezahlenden Schadenersatz in Höhe von ebenfalls Fr. 80.– haftet der Beschuldigte solidarisch.

8. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger U._____ AG, V._____, W._____ Automobile AG, AA._____ sowie AB._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 8 und 10) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'458.85 amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Privatklägerschaft

- U._____ AG, … [Adresse]

- 43 -

- den Privatkläger V._____, … [Adresse]

- W._____ Automobile AG, … [Adresse]

- AA._____, … [Adresse]

- D._____, … [Adresse]

- AB._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, c/o Kantonspoli- zei Zürich, FPSA-GPM-H, zwecks Veranlassung der Auslieferung nach Österreich nach Verbüssung der Strafe sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, c/o Kantons- polizei Zürich, FPSA-GPM-H

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 44 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann