Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2016 der versuchten Nötigung (Dossier 2), der mehrfachen Drohung (Dossiers 2 und 3), der versuchten Drohung (Dossier 2), der Beschimpfung (Dossier 2), der Tätlichkeiten (Dossier 2) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 3) schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung (Dos- siers 1 und 2), der sexuellen Nötigung (Dossier 1), der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung (Dossier 1), der Sachentziehung (Dossier 2) und der Sachbe- schädigung (Dossier 2) wurde er freigesprochen. Zudem erfolgte eine Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der weiteren mehrfachen Drohung in Dos- sier 2. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 369 Tage durch Haft und vorzeitigen Mas- snahmenantritt erstanden), einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 800.–. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten (Behandlung psy- chischer Störungen) an und erteilte ihm ein Kontaktverbot gegenüber der Ge- schädigten C._____. Die Privatklägerin A._____ wurde mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 97). Sodann erging der Beschluss, den Beschuldigten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen (Entlas- sungsbefehl; Urk. 98).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige-
- 58 - sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; Riklin, OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426).
E. 1.1.1 Die Vorinstanz beurteilte die objektiven und subjektiven Tatkomponen- ten der mehrfachen Drohung gegenüber C._____ (Dossier 3) gesamthaft, was sich angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Taten sowie desselben Tatvorgehens als sinnvoll erweist (Urk. 121 S. 58).
E. 1.1.2 In objektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zu folgen, dass der Beschuldig- te der Geschädigten innerhalb eines kurzen Zeitraumes von knapp drei Wochen massiv drohte, ihr gegenüber gar ein regelrechtes Stalking betrieb, wodurch sie ganz erheblich eingeschüchtert wurde (Urk. 121 S. 58). Insbesondere wirkt sich die mehrfache Tatbegehung verschuldenserhöhend aus. Zusätzlich zu den Erwä- gungen der Vorinstanz fällt zudem verschuldenserhöhend der über den Erfolg der Drohungen hinausgehende Verlust des Sicherheitsgefühls bei der Geschädigten C._____ in Betracht, der ihre Lebensqualität spürbar beeinträchtigte. So schilder- te C._____, dass sie fast jede Nacht vom Beschuldigten geträumt, sich ohne Be- gleitung fast nicht mehr aus dem Haus getraut habe und viel weniger nach draussen gegangen sei als früher. Sie fürchtete sich davor, entführt oder getötet zu werden (Urk. D1/12 S. 6 und S. 9). Das objektive Verschulden ist daher doch als erheblich einzustufen.
E. 1.1.3 In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen grossen zeitlichen Aufwand betrieb, um die Geschä- digte permanent einzuschüchtern. Er ging systematisch, gezielt und hartnäckig vor mit dem Ziel, sie gefügig zu machen, so dass sie sich schliesslich mit ihm tref- fen würde (Urk. D3/1 S. 4). Er sprach von seinen Männern, die sie holen kommen würden, so dass sie sich nicht nur vor dem Beschuldigten, sondern auch vor wei- teren Personen fürchtete. Der Beschuldigte war wütend und fühlte sich gekränkt (Urk. D1/10 S. 5; Urk. D1/21/10 S. 57). Er offenbart durch sein Verhalten, dass er die Geschädigte als unabhängige Person und deren Willen nicht respektierte, nicht einmal nachdem ihm ihre Ablehnung durch die zweimaligen Vorstrafen be-
- 32 - kannt war. So wurde er auf Anzeige der Geschädigten hin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 23. Juli 2014 wegen Belästigung der Geschädig- ten durch tägliche Telefonanrufe auf ihr Handy mit einer Busse von Fr. 500.– und bereits am 5. November 2014 von derselben Behörde auf Anzeige der Geschä- digten hin erneut wegen Belästigung durch tägliche Telefonanrufe und SMS- Mitteilungen mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. D3/7/1-2). Er handelte demzufolge aus rein egoistischen Motiven und niederen Beweggründen. Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, … [Ort], stellt in ihrem Gutachten vom
21. September 2015 über den Beschuldigten die Diagnose einer schwer ausge- prägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), aufgrund welcher für die Delikte der Dossiers 2 und 3 eine leichte Reduktion der Schuldfähigkeit be- standen habe (Urk. D1/21/10 S. 82 f.). Verschuldensmässig wirkt sich diese leicht verminderte Schuldfähigkeit zwar leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, je- doch überwiegen die verschuldenserhöhenden Komponenten, so dass das objek- tive Tatverschulden nicht relativiert und statt dessen noch verstärkt wird.
E. 1.1.4 Insgesamt ist das Verschulden entgegen der Vorinstanz als erheblich einzustufen und erscheint eine Einsatzstrafe von 9 Monaten als angemessen.
E. 1.2 Die Vorinstanz befasste sich einlässlich mit der Kostenauflage und berück- sichtigte dabei auch den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens für den Be- schuldigten. Infolge der erfolgten Freisprüche und der teilweisen Einstellung des Verfahrens verlegte sie die Kosten zulasten des Beschuldigten lediglich im Um- fang von einem Drittel und nahm zwei Drittel auf die Staatskasse (Urk. 121 S. 76 f.).
E. 1.2.1 Wiederum rechtfertigt es sich, das Verschulden gesamthaft zu beurtei- len. Grundsätzlich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven wie auch subjektiven Tatverschulden verwiesen werden (Urk. 121 S. 59).
E. 1.2.2 Hervorzuheben ist auch hier zum objektiven Tatverschulden, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten, namentlich die heftige Androhung physischer Gewalt, die er durch die Beschimpfung und an das Anspucken (Tätlichkeit) noch unterstrich, die Geschädigte D._____ derart verängstigte, dass sie nicht nur eine neue Arbeitsstelle in Zürich nicht antrat, sondern nach Deutschland zog (Urk. D1/14 S. 1, 12 und 15). Wie bereits bei der Geschädigten C._____ bewirkte der Beschuldigte bei D._____ über den Erfolg der Drohung hinaus eine markante
- 33 - Einschränkung der Lebensqualität und zudem den Verlust des Sicherheitsempfin- dens. Das objektive Verschulden erscheint somit durchaus als erheblich.
E. 1.2.3 In subjektiver Hinsicht ist nebst den egoistischen Beweggründen von einem gezielten Vorgehen auszugehen, was schwer wiegt. Der Beschuldigte er- zählte der Geschädigten von Prostitution, Schutzgeldern und Auftragsmorden, um sie einzuschüchtern. Er verwendete teilweise im Gespräch die Wir-Form und sug- gerierte D._____ wie auch bereits C._____ damit, dass er nicht allein sei, sondern zu einer Gruppe gehöre, welche ihr ebenfalls Schaden zufügen könnte. Der Be- schuldigte ging systematisch vor, um die Geschädigte D._____ gefügig zu ma- chen, denn er fühlte sich auch von ihr ausgenutzt und war deswegen wütend (Urk. D1/10 S. 5 f.). Die vollständige Negierung der eigenen und gegebenenfalls gegenteiligen Bedürfnisse der Geschädigten durch den Beschuldigten zeugt von einer krassen Geringschätzung der anderen Person. Selbst unter Berücksichti- gung der auch hier zu beachtenden leicht verminderten Schuldfähigkeit (Urk. D1/21/10 S. 71) und der zufolge Vollendung des Versuchs nur ganz leichten Verschuldensminderung wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.
E. 1.2.4 Das Verschulden ist somit immer noch als erheblich einzustufen. Die Einsatzstrafe ist daher unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weite- re 5 Monate zu erhöhen.
E. 1.3 Die Kostenregelung der Vorinstanz wurde seitens der Parteien nicht sub- stanziert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 153 und 154). Die An- fechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) ist somit einzig bedingt durch die von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft be- antragten Schuldsprüche.
E. 1.3.1 Auch bezüglich der verschuldensrelevanten Umstände bei der versuch- ten Nötigung gegenüber D._____ kann vorab vollumfänglich auf das vorinstanzli- che Urteil verwiesen werden (Urk. 121 S. 59 f.).
E. 1.3.2 Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Kontext der Nötigungshandlung zu erwähnen. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte zu die- sem Zeitpunkt bereits bedroht, beschimpft und bespuckt, weshalb das Verschul- den nicht mehr als leicht eingeschätzt werden kann. Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass die Tatbegehung in der Öffentlichkeit erfolgte, wo sich die Geschä-
- 34 - digte dem Beschuldigten nicht entziehen konnte. Ausserdem muss in diesem ei- ner "Schutzgelderpressung" nahe kommenden Verhalten eine Zunahme der An- drohung von Nachteilen gegenüber der Geschädigten erblickt werden, was ver- schuldenserhöhend zu würdigen ist.
E. 1.3.3 Subjektiv handelte der Beschuldigte wiederum aus niederen Beweg- gründen wie Wut und Kränkung, was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Ausserdem zeugt das Tatvorgehen von hoher krimineller Energie, so dass auch in Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit das Verschulden nicht relativiert wird.
E. 1.3.4 Strafmindernd ist der vollendete Versuch zu berücksichtigen.
E. 1.3.5 Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. Eine Erhöhung der Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate erscheint hierfür angemessen, womit eine Strafe von 18 Monaten resultiert.
E. 1.4 Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes angemessen und nicht zu beanstanden. Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine detaillierte, konkret auf das vorliegende Verfahren umgesetzte Kostenaufteilung vor, welche die ge- setzlichen Vorgaben beachtete und nachvollziehbar ist. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziffern 11 und 12) ist somit vollumfänglich zu bestätigen.
E. 1.4.1 Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 121 S. 60) und die ausführliche biographische Anamnese durch die Gutachterin (Urk. D/1/21/10 S. 27 f.) verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend Folgendes aus: Er habe eine Niederlassungsbewilligung C, welche noch bis 2018 gültig sei. Ab der fünften Klasse sei er in der Schweiz zur Schule gegangen. Die Realschule habe er auf- grund sprachlicher Schwierigkeiten zeitweise in einer Kleinklasse absolviert. Mit 16 Jahren sei er zu Hause ausgezogen, weil es ihn belastet habe, dass seine Mutter während der Beziehung mit seinem Stiefvater fremd gegangen sei. Un- längst habe er zu seiner Mutter wieder Kontakt aufgenommen. Sein Stiefvater sei im Jahr 2013 gestorben. Zu seiner Familie in M._____ [Staat in Südamerika] habe er nicht so viel Kontakt, da die Telefonate viel kosten würden. Er sei ledig und ha- be keine Kinder. Diabetiker sei er infolge häufiger sportlicher Betätigung nicht mehr. Zurzeit gehe es ihm gesundheitlich gut. Vermögen habe er keines, jedoch
- 35 - Schulden, schätzungsweise in der Höhe von Fr. 35'000.– bis Fr. 40'000.– (Prot. II S. 23 ff.). Die Gutachterin stützte sich für die Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung im Wesentlichen auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. D1/21/10 S. 59 ff.), er- wähnte jedoch, dass es möglich sei, dass dessen Angaben ein verfälschtes Bild seiner Lebens- und Entwicklungsgeschichte abgeben würden. Dem ist aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Kindheit und Jugend zuzustimmen. Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich insgesamt jedoch keine strafzumessungsrelevanten Komponenten.
E. 1.4.2 Bei der Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten sind insbesonde- re seine zahlreichen Vorstrafen einzubeziehen. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht berücksichtig werden. Hin- gegen sind nicht eintragungspflichtige Vorstrafen in analoger Berücksichtigung von Art. 369 Abs. 3 StGB während zehn Jahren zu beachten (BGE 135 IV 95 f.). Im vorinstanzlichen Urteil sind die Strafbefehle vom 4. Juli 2008, 12. Oktober 2011, 18. Januar 2013 und 29. November 2013 aufgeführt (Urk. 121 S. 61). Die fünfte im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnte Verurteilung vom 17. Februar 2015 ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung als Grundstrafe zur Drohung vom
E. 1.4.3 Es rechtfertigt sich somit insgesamt, die Strafe asperierend um weitere 3 Monate zu erhöhen.
E. 1.4.4 Folglich resultiert für die mehrfache, teilweise versuchte, Drohung ge- genüber C._____ (Dossier 3) und D._____ (Dossier 2) sowie die versuchte Nöti- gung gegenüber letzterer (Dossier 2) eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
2. Retrospektive Gesamtgeldstrafe für die mehrfache Beschimpfung Wie vorstehend dargelegt (Erwägung III. B. 2.3) ist in Abweichung vom vor- instanzlichen Urteil die Strafe für die mehrfache Beschimpfung als teilweise Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Febru- ar 2015 auszusprechen, da die Beschimpfungen gegenüber D._____ teilweise vor und teilweise nach dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 erfolgten. Der Be- schuldigte wurde mit dem genannten Strafbefehl wegen Beschimpfung gegenüber des Strafklägers N._____ zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, weil er diesen als "Hurensohn" betitelte (Strafbefehl vom
17. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Geschäftsnr. ST.2014.4561). Strafrahmen
E. 1.4.5 Am 11. Dezember 2014 wurde die Privatklägerin in Ergänzung zur letz- ten Einvernahme nochmals polizeilich befragt. Thematisiert wurde unter anderem auch die Anmeldung beim Einwohneramt. Gemäss Auskunft der Einwohnerkon- trolle hat sich der Beschuldigte am 20. Mai 2014 selbst angemeldet, da eine An- meldung durch Dritte gar nicht möglich sei. Die Privatklägerin korrigierte daraufhin ihre Aussage dahingehend, dass sie lediglich das erforderliche Formular auf dem Einwohneramt abgeholt habe, welches der Beschuldigte dann ausgefüllt habe und damit selbst zum Personenmeldeamt gegangen sei, um sich anzumelden (Urk. D1/8 S. 2). Der Privatklägerin wurden anlässlich der Befragung auch ihre Textnachrichten an den Beschuldigten vorgehalten. Sie bejahte, dass die hell ein- gefassten SMS von ihr seien: "[…] das stimmt…ich möchte mich aber nicht dazu äussern. Warum bringt er diese SMS vor, er hat mich ja anschliessend mit Tele- fonaten terrorisiert. Ich habe nach wie vor Angst vor ihm" (Urk. D1/8 S. 3). Es stellt sich die Frage, weshalb sie nicht bereits bei der ersten Einvernahme den korrekten Ablauf der Anmeldung beim Einwohneramt schilderte und es ist be- zeichnend, dass sie zu den zahlreichen primitiven Textnachrichten nichts sagte, sondern sogleich von sich ablenkte und auf den Beschuldigten hinwies, der sie terrorisiert habe. Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
E. 1.4.6 Am 29. Juni 2015 wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson von der Staatsanwaltschaft befragt. Bezüglich der Geschehnisse vom 18. bis 20. Mai
- 16 - 2014 führte die Privatklägerin hauptsächlich aus, dass sie sich nicht mehr erin- nern könne und verwies auf ihre Aussagen bei der Polizei. Auf die Frage, was sie während des ersten Vorfalls dem Beschuldigten gesagt habe, gab sie zur Antwort: "Nichts. Ich mag mich nicht mehr erinnern. Falls ich etwas gesagt habe, ich weiss es nicht mehr. Was ich mich erinnern kann, ist, dass ich ihm gesagt habe, dass ich nicht Sex mit ihm haben will. Ich sagte ihm nicht, 'ich will nicht'. Ich sagte ihm einfach, ich finde das keine gute Idee. Meine Müdigkeit war sicher auch ein tra- gender Faktor, weshalb ich nicht geschrien habe" (Urk. D1/11 S. 6).
E. 1.5 Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Ver- teidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 121 S. 82; Dispositivziffern 13 und 14) wurden nicht substanziiert bestritten. Die An- fechtung dieser vorinstanzlichen Regelungen ist somit ebenfalls einzig bedingt durch den von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruch, der sich auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirkt. Die vorinstanzliche Festset-
- 59 - zung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 34'904.75 (inkl. MwSt) ist ohne weiteres zu bestätigen, da der geltend ge- machte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) steht und sich als angemessen erweist. Die Entschädigung an die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 15'270.45 (inkl. MwSt) fest. Auch dieser Honoraranspruch erweist sich gestützt auf die eingereichte Honorarnote und die AnwGebV als angemessen. Die vor- instanzlichen Entschädigungen an die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) und die unentgeltliche Rechtsvertretung sind daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin auf Vorhalt diverser an den Beschuldigten gesandter SMS sinngemäss aus, dass es sich um eine emotionale Überreaktion gehandelt habe (Prot. II S. 18-21). "Ich war in einer emotionalen, nicht kontrollierbaren Verfassung. Ich kann nicht nachvollziehen, warum ich das geschrieben habe. Es ging mir damals sehr schlecht" (Prot. II S. 19). Die Privatklägerin wurde damit konfrontiert, dass ihre Nachrichten nicht
- 17 - den Eindruck hinterlassen würden, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, worauf sie antwortete, dass, wenn man Angst habe, man nicht immer Angst zeigen müsse. Man greife zur Gegenaggression (Prot. II S. 21). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Privatklägerin, wie von ihr geschildert, zwar Angst hatte, aber zum Gegenangriff übergegangen war, erklärt sich damit nicht, weshalb sie den Beschuldigten in den SMS zwar beschimpfte und Vorwürfe machte, die Vergewaltigungen jedoch unerwähnt liess. Stattdessen geht aus den SMS deutlich hervor, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Ge- fühle hegte, jedoch enttäuscht wurde und dieser Enttäuschung mittels Beschimp- fungen und Vorwürfen Ausdruck verlieh. Die Staatsanwaltschaft und die Privat- klägerschaft machen diesbezüglich geltend, der SMS-Verkehr sei unvollständig. Sie gehen davon aus, dass diverse SMS-Nachrichten im dokumentierten Zeit- raum selektiv entfernt worden seien. Der Beschuldigte habe die für ihn ungünsti- gen oder belastenden Nachrichten nachträglich entfernt (Urk. 153 S. 3 ff., Urk. 154 S. 4 ff.). Lücken im SMS-Verkehr können tatsächlich nicht ausgeschlos- sen werden. Ob der SMS-Verkehr vollständig ist, spielt vorliegend jedoch keine Rolle, da die vorhandenen SMS aussagekräftig genug sind. Sie zeichnen ein Bild, welches sich auch nicht durch weitere für den Beschuldigten allenfalls unvorteil- hafte SMS umstossen liesse. Dasselbe gilt für allfällige Telefonate und deren In- halt.
E. 1.7 Zusammengefasst lassen diverse Umstände an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der zweifachen Vergewaltigung und sexu- ellen Nötigung zweifeln, so namentlich die Nicht-Anzeige der Vergewaltigung an- lässlich der Anzeigeerstattung wegen Tätlichkeiten am 3. Juni 2014, der Ablauf der Geschehnisse am 18. und 19. Mai 2014 und das Aussageverhalten der Pri- vatklägerin selbst. Den ärztlichen Befunden sind ebenfalls keine Indizien für se- xuelle Übergriffe zu entnehmen und die Textnachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten sprechen sogar eine deutlich andere Sprache. Diese deuten eher darauf hin, dass die Privatklägerin nicht vergewaltigt wurde, sondern freiwillig Sex mit dem Beschuldigten hatte und sich im Nachhinein darüber ärgerte. Mithin ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift S. 3 und 4 zum Nachteil der Privatklägerin
- 18 - A._____ nicht erstellt. Der Beschuldigte ist daher von den Vorwürfen der mehrfa- chen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung frei zu sprechen.
2. Was die eingeklagte Nötigung vom 19. Mai 2014 hinsichtlich der Anmeldung beim Personenmeldeamt an der Wohnadresse der Privatklägerin anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 29). Bereits bei der Polizei korrigierte die Privatklägerin ihre Aussage dahinge- hend, dass nicht sie den Beschuldigten auf dem Einwohneramt angemeldet habe, sondern sie die Formulare abgeholt habe, mittels derer sich der Beschuldigte in der Folge an ihrer Wohnadresse angemeldet habe (Urk. D1/8 S. 2). Dies bestätig- te die Privatklägerin auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/11 S. 11). Eine Nö- tigung käme somit nur hinsichtlich des Abholens der Formulare in Betracht. Dies wurde aber weder eingeklagt, noch lässt sich ein solcher Sachverhalt aufgrund der Aussagen oder Textnachrichten der Privatklägerin erstellen. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund der Aussagen und der erstellten Gescheh- nisse vom 19. Mai 2014 nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androhte und sie Angst vor ihm hatte (Urk. 121 S. 29).
3. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zur Abtreibung des Kindes ist insbesondere die Einvernahme der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft zu beachten. Die Privatklägerin wurde gefragt, wie der Beschuldigte sie unter Druck gesetzt habe, die Schwangerschaft abzubrechen, was der genaue Wortlaut gewesen sei und ob er zu ihr gesagt habe 'Treib das Kind ab'. Letztere Fragen verneinte die Privatklägerin ausdrücklich: "Nein, das hat er nie gesagt. Er sagte einfach, ich sei krank und er wolle das Kind nicht. Er hat mir einfach extrem böse Sachen gesagt" (Urk. D/1/11 S. 12). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin als krank bezeichnete und zum Ausdruck brachte, dass er das Kind nicht will, ist dem SMS-Verkehr vom 8. bis 18. Juni 2014 zu entnehmen (Urk. 137). Die Androhung ernstlicher Nachteile, um die Privatklägerin zu einer Abtreibung zu bewegen, lässt sich jedoch weder aufgrund des SMS-Verkehrs noch aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erstellen. Im Übrigen kann hierzu auf die Begründung im vor- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 121 S. 29-31), der vollumfänglich zu folgen ist.
- 19 -
4. Die Vorinstanz gelangte infolge ihrer sorgfältigen und ausführlichen Beweis- würdigung zum Ergebnis, dass sich die Vorwürfe in Dossier 1 nicht erstellen las- sen (Urk. 121 S. 22-31). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen und der Beschul- digte somit von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, hinsichtlich Dossier-Nr. 1 freizusprechen.
2. Dossier-Nr. 2: D._____
E. 2 Urteil und Beschluss wurden den Parteien mündlich eröffnet und im Disposi- tiv übergeben (Prot. I S. 43 f.). Die Staatsanwaltschaft erhob direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung und verlangte die Fortsetzung der Sicherheits- haft (Prot. I S. 44). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Entlassungsbefehl und beantragte die Fortsetzung des vorzeitigen Mass- nahmenvollzugs, eventualiter die Anordnung der Sicherheitshaft, sowie die su- perprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 99A). Mit Eingabe vom 20. April 2016 (Poststempel) meldete auch die Pri-
- 8 - vatklägerin fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19. April 2016 an (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts vom 26. April 2016 wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016 auf Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufrechterhaltung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gutgeheissen (Urk. 109 S. 23). Die hiergegen vom Beschuldigten erhobene bundesgerichtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. Juni 2016 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abge- wiesen (Urk. 120).
E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.1 Der Beschuldigte beantragte anlässlich seiner Befragung vom 20. Ok- tober 2015, in welcher er mit dem Gutachten von Dr. med. L._____ konfrontiert wurde, den vorzeitigen Massnahmenantritt (Urk. D1/16 S. 5), welcher ihm am
9. Dezember 2015 vom Bezirksgericht Zürich bewilligt wurde (Urk. 38). Per
22. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte ins Massnahmenzentrum O._____ eingewiesen (Urk. 57). Noch am gleichen Tag rief der Beschuldigte C._____ an und bedrohte sie abermals (Urk. 58-60, Urk. 85 S. 20 f.). Nachdem der Vorfall dem Massnahmenzentrum O._____ zur Kenntnis gebracht worden war, teilte die Abteilungsleiterin des Massnahmenzentrums dem Amt für Justizvollzug mit, dass sich der Beschuldigte vor allem gegenüber weiblichen Mitarbeitenden in verschie- denen Situationen distanzlos, fordernd und abwertend verhalten und geäussert habe (Urk. 69). Unter anderem habe er gegenüber einer Bezugsperson geäus- sert, dass er bei einer Rückversetzung oder irgendwann rauskommen werde und in Erfahrung bringen werde, wo sie wohne. Er werde sich dann noch an sie erin- nern. Daraufhin sprach das Massnahmenzentrum einen schriftlichen Verweis we- gen wiederholter Drohung aus. Im Verweis vom 23. Januar 2016 ist festgehalten, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Schreibenden mehrmals unangemes- sen verhalten habe, indem er eine Drohung ausgesprochen habe und Aussagen gemacht habe, die von der Schreibenden als unterschwellig drohend wahrge- nommen worden seien. Als Reaktion auf die mündliche Ermahnung, dies künftig zu unterlassen, habe der Beschuldigte eine weitere Drohung ausgesprochen (Urk. 70). Die Vorinstanz holte beim Massnahmenzentrum noch vor der erstin- stanzlichen Verhandlung einen Verlaufsbericht über die Behandlung des Be- schuldigten ein und fasste diesen Bericht im Urteil zusammen, worauf hier ver- weisen wird (Urk. 72, Urk. 121 S. 70 f.). Hervorzuheben ist die abschliessende Stellungnahme der Vollzugsleiterin des Massnahmenzentrums in diesem Ver- laufsbericht vom 23. März 2016. Sie hielt fest, obschon der Beschuldigte bereits seit vier Monaten in der geschlossenen Beobachtungs- und Triageabteilung des Massnahmenzentrums eingewiesen sei, verlaufe der Einstieg auf die Behandlung
- 47 - gesamthaft sehr zögerlich. Der Beschuldigte sei selber der Ansicht, keine statio- näre Massnahme zu brauchen. Die Massnahmenbedürftigkeit sei aus ihrer Sicht jedoch klar gegeben (Urk. 75A S. 8).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass sein Verhalten problematisch ist, verkennt aber das Ausmass. So sagte er zum Gutachten befragt, dass er nicht bestreite, ein Problem zu haben, aber nicht so massiv, wie dies die Gutachterin schreibe (Urk. D1/16 S. 2). Mit der Diagnose der Gutachterin konfrontiert führte er aus: "Ich sage dazu, dass ich irgendwo eine Störung habe, mit meiner Verhal- tensweise insbesondere, aber eine dissoziale Persönlichkeitsstörung habe ich nicht" (Urk. D1/16 S. 3). In der weiteren Befragung vom 20. Oktober 2015 führte er auf Vorhalt der gutachterlichen Einschätzung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung leichter Gewalttaten aus: "Wenn man einsieht, dass man einen Fehler gemacht hat und schon sechs Monate im Gefängnis ist und mental stark ist, und überlegt, was in jener Zeit falsch mit mir lief, kann ich sagen, dass ich auch anders umgehen kann […]" (Urk. D1/16 S. 3). Im Massnahmen- zentrum O._____, in welches er danach eingewiesen wurde, verhielt er sich je- doch nicht im Sinne seiner Erkenntnis anders als bisher, sondern rief umgehend C._____ an und drohte ihr erneut. Er erhielt sogar einen schriftlichen Verweis, weil er eine weibliche Angestellte des Massnahmenzentrums wiederholt bedrohte. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. April 2016 sagte der Be- schuldigte, dass er in den vier Monaten des vorzeitigen stationären Massnah- menvollzugs bereits viel gelernt habe. Er könne mit Konflikten sehr gut umgehen. Früher habe er das nicht gekonnt. Die Frage, ob er immer noch eine Therapie brauche, verneinte er (Urk. 85 S. 5 f.). Diese Selbsteinschätzung widerspricht je- doch der Einschätzung der Bezugspersonen von O._____, wie dem Verlaufsbe- richt zu entnehmen ist (Urk. 75A S. 8).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Der Beschuldigte, der lediglich die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragte und nicht Berufung erhoben hatte, unterliegt einzig hin- sichtlich des Strafmasses. Ausgangsgemäss würde sich somit rechtfertigen, die Kosten des Berufungsverfahrens anteilmässig den Berufungsklägern aufzuerle- gen. Im Falle des Unterliegens der Staatsanwaltschaft wie vorliegend trägt jedoch der Kanton die Kosten (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 428). Der Privatklägerin als ebenfalls unterliegender Partei wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, so dass auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist demzufolge ausser Ansatz fallen zu lassen und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- 60 -
E. 2.2.1 Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Be- schimpfungen gegenüber der Geschädigten D._____ ist als nicht mehr leicht ein- zustufen. Die mehrfache Tatbegehung innerhalb von nur 2 Monaten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zudem hat er die Geschädigte auf vielfältige Art und Weise (per Whatsapp oder von Angesicht zu Angesicht) mit primitiven Worten an verschiedenen Orten beschimpft, namentlich auch auf dem Arbeitsweg und sonst in der Öffentlichkeit, wo sie keine Möglichkeit hatte, ihm zu entgehen.
E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist der verwerfliche Beweggrund zu veranschla- gen. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte aus Wut und Rache kränken, auch akzeptierte er ihre ablehnende Haltung nicht, was wiederum Ausdruck für eine ei- gentliche Geringschätzung der Geschädigten darstellt, alleine aus dem Grund, dass sie sich seinem Willen und seinen Machtbestrebungen nicht unterordnen wollte. Bei der Verfolgung von Gelegenheiten, die Geschädigte zu beschimpfen, offenbart der Beschuldigte ausserdem eine hohe kriminelle Energie, indem er hartnäckig daran blieb, die Geschädigte abzupassen. Selbst bei Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden auch subjektiv nicht mehr als leicht einzuschätzen.
E. 2.2.3 Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen bei der Strafzumessung für die Drohung und die Nötigung verwiesen wer-
- 38 - den, wonach sich aus dem Lebenslauf nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. An dieser Stelle straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe vom
18. Januar 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung aus, zeigt dies doch, dass der Beschuldigte nicht nur uneinsichtig und unbelehrbar, sondern auch der geltenden Rechtsordnung gegenüber völlig gleichgültig ist.
E. 2.2.4 Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und erscheint eine (hypothetische) Geldstrafe von 30 Tagessätzen hierfür als angemessen. Asperation um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 17. Februar 2015)
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 seine Honorarnote und anlässlich der Berufungsverhand- lungen einen Nachtrag hierzu ein (Urk. 147 und 156). Insgesamt erweist sich eine Entschädigung von rund Fr. 10'000.– als angemessen, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist. Der von der unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläge- rin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, geltend gemachte Aufwand erweist sich ebenfalls als angemessen (Urk. 145), weshalb sie mit rund Fr. 6'000.– zu ent- schädigen ist.
3. Entschädigung und Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft
E. 2.3.1 Die (hypothetische) Geldstrafe von 30 Tagessätzen muss nun um die mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 ausgesprochene Grundstrafe (10 Tages- sätze Geldstrafe) für den einzelnen Vorfall vom 17. Oktober 2014 asperiert wer- den. Dies führt dazu, dass sich die Grundstrafe gedanklich um 5 Tagessätze re- duziert.
E. 2.3.2 Von der (hypothetischen) Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte (Beschimpfungen gegenüber der Geschädigten D._____) ist daher die Reduktion der Grundstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen abzuziehen, womit sich eine teilweise Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstra- fe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ergibt. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte über kein Vermögen und keine Einkünfte verfügt (Urk. 134/2), ist die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vor- instanz auf Fr. 10.– festzusetzen (Urk. 121 S. 64).
- 39 - Fazit (teilweise) retrospektive Gesamtgeldstrafe Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Feb- ruar 2015 zu bestrafen.
3. Retrospektive Gesamtbusse für mehrfache Übertretungen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Februar 2015 nebst der genannten Geldstrafe wegen Beschimpfung auch zu einer Busse von Fr. 800.– wegen Tätlichkeiten verurteilt, da er den Straf- kläger N._____ zweimal stark geohrfeigt hatte (Strafbefehl vom 17. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Geschäftsnr. ST.2014.4561). Wie vorste- hend dargelegt (Erwägung III. B. 2.3) ist in Abweichung vom vorinstanzlichen Ur- teil die Strafe für die Übertretungen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Februar 2015 auszusprechen, da die Tätlichkeit gegenüber D._____ nach, jedoch der Missbrauch der Fernmeldeanla- ge zum Nachteil der Geschädigten C._____ vor dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 erfolgten. Strafrahmen
E. 2.4 Wer jemanden in anderer Weise als in derjenigen gemäss Art. 173 f. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.
E. 2.4.1 Der Beschuldigte ist geständig, die Geschädigte D._____ auf dem Ge- biet der Altstadt von K._____ im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. April 2015 wie- derholt per Whatsapp sowie von Angesicht zu Angesicht mit den Worten 'Schlampe', 'Fick dich' und 'Du bist Scheisse' und weiteren ehrverletzenden Aus- drücken beschimpft zu haben (Urk. D1/17 S. 9, Urk. 85 S. 16 f., Urk. 155 S. 11).
E. 2.4.2 Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Diese stellen keine auf einem Gesamtvorsatz be- ruhende Handlungseinheit dar, da sich der Beschuldigte immer wieder von Neu- em dazu entschlossen hat, Beschimpfungen auszusprechen (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 24 ff. zu Art. 49). In Abweichung von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz liegt somit keine einfache, sondern eine mehrfache Tatbegehung vor. Das Verbot der reformatio in peius kommt vorliegend nicht zum Tragen, da die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatklägerschaft Berufung erhoben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist der Be- schuldigte der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen.
E. 2.5 Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlich- keiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Das Bespucken schädigt zwar weder den Körper noch die Gesundheit der betroffenen Person, überschreitet jedoch das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass der physischen Einwirkung auf einen Menschen und stellt folglich eine Tätlichkeit dar (Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli, [kurz: OFK-StGB], N. 1 zu Art. 126).
E. 2.5.1 Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich und auch an der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, der Geschädigten am
E. 2.5.2 Der Beschuldigte erfüllte daher mit dem Bespucken der Geschädigten den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
E. 2.6 Den Vergewaltigungsvorwurf bestreitet der Beschuldigte und macht geltend mit der Geschädigten D._____ am 12. April 2015 zweimal einvernehmlich Sex gehabt zu haben (Urk. D1/17 S. 7 f., Urk. 85 S. 13 ff., Prot. II S. 42 f.).
E. 2.6.1 Eine Vergewaltigung setzt nach Art. 190 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter eine weibliche Person mittels Drohung, Gewalt, Anwendung von psychi- schem Druck oder Bewirken der Widerstandsunfähigkeit zur Duldung des Ge- schlechtsverkehr nötigt.
E. 2.6.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrem Anklagevorwurf haupt- sächlich auf die Aussagen der Geschädigten. Diese gab an der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April bzw. 9. Oktober 2015 zu Protokoll, dass sie sich am Abend des 12. April 2015 mit dem Beschuldigten ge- troffen habe. An diesem Treffen habe er ihr erzählt, dass er in einer Gang sei, welche auch Mordaufträge erledige und dass er jeden Monat Schutzgeld bei allen Kebabständen in K._____ einnehmen müsse. Er wisse zudem immer, wo sie sei und was sie mache. Er habe ihr unheimlich Angst gemacht. Er habe an diesem Abend bei ihr schlafen wollen, was sie nicht wollte. Sie habe ihn nach Hause ge- fahren. Er sei kurz reingegangen und habe angekündigt wieder zu kommen. Er sei wieder rausgekommen und habe gesagt, sie solle mit reinkommen. Sie habe gesagt, dass sie Angst hätte, reinzugehen. Er habe ihr gesagt, dass sie keine Angst haben müsse und schlussendlich sei sie mit reingegangen. Sie schilderte weiter, dass er angefangen habe, sie zu küssen. Sie sei dermassen verängstigt gewesen, dass sie mitgemacht habe. Dann seien sie auf sein Zimmer gegangen und hätten dort miteinander geschlafen. Sie habe nur mit ihm Sex gehabt aus Angst davor, dass wenn sie nicht freiwillig mitmache, er es dann trotzdem mache (Urk. D2/9 S. 3-4, Urk. D1/14 S. 6-8). Der Beschuldigte führte ebenfalls aus, dass die Geschädigte ihm, als sie bei seinem Kollegen zu Hause angekommen seien, gesagt habe, dass sie Angst habe. Dann habe er gesagt, warum Angst, es sei kein Wolf hier. Er habe es komisch gefunden, dass sie Angst habe. Dann habe sie gesagt, sie kenne ihn nicht so gut und er habe gesagt, dann solle sie machen,
- 23 - was sie wolle. Dann sei sie doch mit raufgekommen. Er habe den Kollegen kurz noch darauf aufmerksam gemacht, dann sei sie raufgekommen und sie hätten miteinander geschlafen (Urk. 85 S. 15). Die weiteren detaillierten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten können dem vorinstanzlichen Urteil ent- nommen werden (Urk. 121 S. 35-43).
E. 2.6.3 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund der übereinstim- menden Angaben des Beschuldigten und von D._____ davon auszugehen ist, dass diese zwischen dem 12. April 2015, ca. 22.00 Uhr und dem 13. April 2015, ca. 09.00 Uhr, mindestens einmal Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Jedoch blieb strittig, ob der Beschuldigte die Geschädigte wissentlich und willentlich zum Beischlaf nötigte, sei es, indem er sie bedrohte, unter psychischen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte (Urk. 121 S. 44 f.). Nach eingehender Wür- digung der Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten gelangte die Vo- rinstanz zum Ergebnis, dass der Vorwurf der Vergewaltigung nicht erstellbar sei. Insbesondere mangle es am Nachweis des für die Erfüllung des subjektiven Tat- bestandes vorausgesetzten inneren Sachverhalts (Urk. 121 S. 49). Dem ist zuzu- stimmen und es ist diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 121 S. 43-50). Die Geschädigte selbst sagte nämlich, dass sie dem Beschuldigten wahrscheinlich nicht das Gefühl gegeben hätte, dass sie nicht möchte, aber sie habe in sich so eine Angst gehabt (Urk. D2/9 S. 5). Sie wurde gefragt, ob sie sich durch den Beschuldigten zum Ge- schlechtsverkehr genötigt gefühlt habe, was sie verneinte: "Ich sage nicht, dass er mich gezwungen hatte" (Urk. D2/9 S. 6). Auch die Frage, ob sie wegen dem se- xuellen Vorfall gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten wolle, verneinte sie und begründete dies damit, dass sie nicht glaube, dass er gespürt habe, dass sie Angst gehabt habe. Sie wisse auch nicht wie er reagierte hätte, wenn er es ge- spürt hätte (Urk. D2/9 S. 8). In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft sagte die Geschädigte wiederum, dass sie dem Beschuldigten, als sie Sex gehabt hätten, nicht wirklich gezeigt habe, dass sie Angst gehabt habe und er habe während des Geschlechtsverkehrs auch keine Gewalt angewendet (Urk. D1/14 S. 8 f.). Auf- grund dieser Aussagen ist auch von einer weiteren Befragung der Geschädigten, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, abzusehen. Es kann davon
- 24 - ausgegangen werden, dass die Geschädigte ihre Aussagen wiederum bestätigen würde und die erneute Befragung keine neuen Aspekte zu Tage bringen würde. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wird daher definitiv abgewiesen (Urk. 122 S. 3) und der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Vorwurf der Vergewaltigung frei zu sprechen.
E. 2.7 Bezüglich der versuchten Nötigung vom 14. April 2015 kann ebenfalls voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 34 f.).
E. 2.7.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile o- der durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, erfüllt den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
E. 2.7.2 Der Beschuldigte schrieb der Geschädigten D._____ "Schau zu, dass du das Geld hast. Ich mach kein Spass mit dir. Du willst Scheisse haben. Gut, kriegst du". Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs grundsätzlich geständig (Urk. D1/17 S. 10, Urk. 91 S. 26, Urk. 155 S. 12) und der entsprechen- de Auszug der Nachrichten auf Whatsapp liegt bei den Akten (Urk. D2/5 S. 3 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, so dass davon aus- zugehen ist. Die Geschädigte hat dem Beschuldigten jedoch nicht wie von ihm gefordert Fr. 500.- überwiesen, weshalb der für die Nötigung notwendige Erfolg ausgeblieben ist und der Beschuldigte nur der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen ist.
E. 2.8 Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Wer dem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, macht sich der Sachentziehung ge- mäss Art. 141 StGB schuldig.
- 25 -
E. 2.8.1 Der Beschuldigte bestritt, die Kontrollschilder am Fahrzeug der Ge- schädigten weggerissen und in einen Container geworfen zu haben (Urk. D1/17 S. 10 f., Urk. 85 S. 18, Prot. II S. 44) und die Geschädigte vermutete lediglich, dass es der Beschuldigte gewesen sein könnte (Urk. D2/7 S. 6, Urk. D1/14 S. 14). Weitere Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten liegen nicht vor. Im Übrigen kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, wonach der Anklagesachverhalt angesichts der Beweislage nicht er- stellt ist (Urk. 121 S. 50-53). Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und -entziehung frei zu sprechen.
E. 2.9 Hinsichtlich des Dossiers-Nr. 2 kann zusammengefasst festgehalten wer- den, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der weiteren mehrfachen Dro- hung (abgesehen von den Drohungen vom 20. Januar und 10. April 2015) im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB einzustellen ist, der Beschuldigte der versuchten Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hingegen ist er von den Vorwürfen der Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Dossier-Nr. 3: C._____
E. 3 Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016 wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2016 sowie der Vertrete- rin der Privatklägerin am 27. Juni 2016 zugestellt (Urk. 118 und 119/1-2). Am
28. Juni 2016 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und erklärte ihre Berufung nicht beschränken zu wollen. Zusätzlich stellte sie die Beweisanträge, die Privatklägerin sowie die Geschädigte D._____ seien zu befragen (Urk. 122). Die Berufungserklärung der Privatklägerschaft erfolgte eben- falls innert Frist mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Poststempel), wobei die Privatklä- gerin ihre Berufung auf die Dispositivziffer 2 hinsichtlich des Dossiers 1 und die Dispositivziffer 9 beschränkte (Urk. 127). Anschlussberufungen wurden keine er- hoben. Mit Eingabe vom 22. August 2016 beantragte die Vertreterin der Privatklä- gerin, dem urteilenden Gericht solle mindestens eine Person des weiblichen Ge- schlechts angehören. Für den Fall der Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung sei diese im Sinne von Art. 153 StPO von einer Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen, dem Beschuldigten nicht direkt gegen- über zu stellen und zudem sei gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit, eventualiter mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter, von der Ge- richtsverhandlung auszuschliessen (Urk. 135 S. 2).
E. 3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– für jeden zu Unrecht in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbrachten Tag zuzusprechen (Urk. 91 S. 31).
E. 3.1.1 Der Strafrahmen für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB und den Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, für wel- che als einzige Sanktion die Busse vorgesehen ist, reicht bis höchstens Fr. 10'000.–, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 StGB zutreffend festhielt (Urk. 121 S. 56). Auch bezüglich der Übertretungsbussen liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die zu einer Ausweitung des Strafrahmens füh- ren würden, so dass die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- setzen ist.
E. 3.1.2 Der Tatkomplex des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zwischen dem 5. und 24. November 2014 zum Nachteil von C._____ stellt zusammen mit der Tätlichkeit vom 17. Oktober 2014 den schwerwiegenderen Tatkomplex dar als
- 40 - die einzelne Tätlichkeit vom 10. April 2015 zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Anspucken). Laut Vorgehensweise des Bundesgerichts ist daher die Gesamtstrafe der neuen Straftaten, der die schwerste Tat zugrunde liegt, um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen, worauf die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen ist und die Zusatzstrafe ergibt (Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 S. 13 E. 2.4.4, zur Publ. in der AS vorgesehen). Hypothetische Gesamtstrafe neu zu beurteilende Übertretungen
E. 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Unter litera c fallen Zwangsmassnah- men, die rechtmässig angeordnet wurden, sich jedoch im Nachhinein als unnötig erweisen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 429).
E. 3.2.1 Auszugehen ist vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von C._____ (Dossier 3). Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, worauf angesichts der un- wahrscheinlich hohen Anzahl an SMS und Telefonanrufen an einem einzigen Tag zu Recht auch die Vorinstanz hingewiesen hat, auf deren Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann (Urk. 121 S. 64 f.). In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl vom
18. Januar 2013 unter anderem des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldean- lage zum Nachteil seiner Mutter schuldig gesprochen sowie mit Strafbefehl vom
23. Juli 2014 und mit Strafbefehl vom 5. November 2014 bereits zweimal wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von der hier ebenfalls Geschä- digten C._____ zu einer Busse von Fr. 500.– bzw. Fr. 800.– verurteilt (Urk. D1/7/1-2), was unter dem Titel Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und Uneinsichtigkeit deutlich straferhöhend ins Gewicht fällt. Er- schwerend zulasten des Beschuldigten fällt in Betracht, dass sein Tatvorgehen rein egoistisch motiviert ist und eine gravierende Geringschätzung anderer Men- schen offenbart. Auch wenn hier ebenfalls die leichte Verminderung der Schuld- fähigkeit zu berücksichtigen ist, überwiegen die negativen subjektiven Komponen- ten.
- 41 - Das Verschulden wiegt daher insgesamt nicht leicht, weshalb (isoliert betrachtet oder hypothetisch) eine Busse von Fr. 1'000.– für den erneuten Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von C._____ (Dossier 3) angemessen erscheint.
E. 3.2.2 Für die nach dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 erfolgte Tätlichkeit gegenüber D._____ (Dossier 2) ist der Vorinstanz in ihrer Beurteilung zuzustim- men und auf ihre Erwägungen zu verweisen, wonach das Verschulden insgesamt eher leicht wiegt (Urk. 121 S. 65). Isoliert betrachtet erschiene eine Busse von Fr. 400.– angemessen.
E. 3.2.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist für die neuen Übertretungen (Tätlichkeit und den Missbrauch der Fernmeldeanlage) eine hypothetische Ge- samtstrafe von Fr. 1'200.– Busse festzusetzen. Angemessene Erhöhung um die Grundstrafe
E. 3.3 Vorliegend ist ein Teil des Verfahrens einzustellen und ist der Beschuldigte von diversen Vorwürfen freizusprechen, insbesondere vom schwersten Anklage- vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung. Hingegen ergehen auch Schuldsprüche hinsichtlich Nötigung und Drohung, wofür eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten ausgesprochen wird. Die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- folgte nicht nur aufgrund des Vergewaltigungsvorwurfs, sondern auch wegen des Tatverdachts in Bezug auf die Tatbestände der Nötigung und Drohung. Dies ergeht aus den entsprechenden Entscheiden des Bezirks- und des Obergerichts
- 61 - (Urk. 109 und Urk. 120). Im Übrigen kann diesbezüglich erneut auf die detaillier- ten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 78 f.). Der Frei- heitsentzug infolge Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 271 Tagen erweist sich dementsprechend als gerechtfertigt, weshalb dem Be- schuldigten hierfür keine Genugtuung auszurichten ist.
E. 3.3.1 Die für die neuen Übertretungsdelikte festgesetzte hypothetische Ge- samtstrafe von Fr. 1'200.– Busse ist nun um die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 17. Februar 2015 ausgesprochene Grundstrafe (Fr. 800.– Busse) zu erhöhen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der Grundstrafe zu- sammen mit den neuen Delikten (hypothetische Gesamtstrafe) würde der Vorfall vom 17. Oktober 2014 nur asperierend gewertet und fiele dadurch weniger stark ins Gewicht, so dass jedenfalls eine Reduktion der Grundstrafe im Umfang von Fr. 200.– zu berücksichtigen ist.
E. 3.3.2 Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der Grundstrafe ist von der (hypothetischen) Gesamtstrafe für die neuen Delikte abzuziehen. Von der Busse von Fr. 1'200.– sind somit Fr. 200.– abzuziehen, womit eine (teilweise) Zu- satzstrafe von Fr. 1'000.– Busse zum Strafbefehl vom 17. Februar 2015 resultiert.
4. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg - Zurzach
- 42 - vom 17. Februar 2015 mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen.
5. Anrechnung Untersuchungshaft
1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Besteht die Sanktion aus verschiedenen Strafarten, erfolgt die An- rechnung der Untersuchungshaft zunächst an die (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe, dann an die (bedingte oder unbedingte) Geldstrafe und zuletzt an eine allfällige Busse, wobei bei Bussen die Anrechnung auf der im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe basiert (Markus Hug, in: OFK-StGB, a.a.O., N. 6 zu Art. 52). Der Begriff der Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 StGB umschrieben. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO sind zudem Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen, wie das Bundesgericht jüngst ausdrücklich feststellte (BGE 141 IV 236 E. 3.6).
2. Der Beschuldigte wurde am 16. April 2015, um 15.00 Uhr, durch die Regio- nalpolizei angehalten, kontrolliert und in der Folge vorläufig festgenommen (Urk. D1/27/1 S. 2). Am 20. April 2015 wurde die Untersuchungshaft angeordnet und diese fortwährend verlängert bis zur Anklageerhebung am 23. November 2015 (Urk. D1/27/11, Urk. D1/27/28, Urk. D1/27/44, Urk. D1/32). Am folgenden Tag wurde die Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 34) und am 9. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 38). Die Massnahme trat der Beschuldigte im Massnahmenzentrum O._____ am
22. Dezember 2015 an (Urk. 57). Mit Beschluss vom 19. April 2016 sollte der Be- schuldigte entlassen werden (Urk. 98). Dieser Entscheid wurde in der Folge je- doch aufgehoben und die Fortsetzung der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs angeordnet (Urk. 109 S. 23). Per 30. Juni 2016 wurde der Beschuldigte vom Massnahmenzentrum O._____ mangels Erfüllung der Anforde- rungen zur Verfügung gestellt und befand sich ab dann vorübergehend in Sicher-
- 43 - heitshaft bis er am 21. Juli 2016 den vorzeitigen Vollzug im Massnahmenzentrum P._____ fortsetzen konnte, wo er sich bis heute befindet (Urk. 126, Urk. 128/2).
3. Der Beschuldigte verbrachte somit bis zum heutigen Zeitpunkt 660 Tage in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug. Diese Tage sind ihm an die ausgesprochene Strafe anzu- rechnen. IV. Vollzug
1. Zu den allgemeinen Ausführungen bezüglich der Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten oder teilbedingten Strafe kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 121 S. 65 f. Ziff. V.1.1-2).
E. 3.4 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die we- gen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Beschuldigte verbrachte nebst der Untersuchungs- und Sicherheitshaft weite- re 389 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erfolgte Freiheitsentzug von insgesamt 660 Tagen bis heute übersteigt die auszusprechende Strafe (Freiheitsstrafe von 21 Monaten, Geldstra- fe von 25 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'000.–) nicht, womit kein Fall von Überhaft vorliegt. Dem Beschuldigten ist daher auch unter diesem Titel keine Ent- schädigung bzw. Genugtuung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Dossier 3).
- 62 -
2. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 2) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
3. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der weiteren mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe sowie als teil- weise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg - Zurzach vom 17. Februar 2015 mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 1'000.– Busse. Auf diese Strafen werden 660 Tage bis und mit heute erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug angerechnet.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.
8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder über Drittperso- nen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.
- 63 - Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
9. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 - 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
E. 4 In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Feb- ruar 2017 vorgeladen (Urk. 138). Im Hinblick auf die Verhandlung beschloss die hiesige Strafkammer am 10. November 2016, die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen und die akkreditierten Gerichtsberichter-
- 9 - statter unter Erteilung von Auflagen zuzulassen. Zudem wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Einvernahme der Geschädigten D._____ einstweilen abgewiesen (Urk. 139). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt Dr. Bränd- li für die Anklagebehörde sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin (Prot. II S. 7). Sie stellten die eingangs erwähnten Anträ- ge.
E. 4.1 Rechtsgrundlagen
E. 4.1.1 Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 56 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 67 f. Ziff. VI.1.1 und VI.1.3). Beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnis-
- 51 - mässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich zwingend auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und Abweichungen müssen be- gründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 4.1.2 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären the- rapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit sei- ner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, an- ordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zu- stand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
E. 4.1.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglicht das Mass- nahmerecht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte An- wendung. Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist. Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und geeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Bei stationären therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB ist die Be- handlung und damit die Besserung des Täters von zentraler Bedeutung. Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Vermeidung künftiger Straftaten, er- reicht werden soll. Die stationäre Massnahme muss mit anderen Worten im Hin- blick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen. Oberstes Ziel deliktpräventiver
- 52 - Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7 mit Hinweisen).
E. 4.2 Konkrete Anwendung
E. 4.2.1 Die Ausführungen von Dr. med. L._____ im Gutachten von 21. Sep- tember 2015 sind nachvollziehbar und überzeugen. Es besteht für das Gericht keinerlei Veranlassung davon abzuweichen. Die Gutachterin hat sich eingehend mit allen Facetten der Fragestellung durch die Staatsanwaltschaft befasst und mit aller Deutlichkeit und sorgfältiger Begründung dargelegt, dass alleine eine statio- näre Massnahme als zielführend erachtet wird.
E. 4.2.2 Zudem decken sich die gutachterlichen Feststellungen auch mit denje- nigen aus den Verlaufsberichten der Massnahmenzentren. Daraus ist zu entneh- men, dass sich der Beschuldigte noch nicht effektiv auf die therapeutische Be- handlung eingelassen hat. Da wie berichtet die Therapiearbeit erst ganz am An- fang steht, spricht die nur eingeschränkte Massnahmenwilligkeit nicht gegen die Durchführung einer stationären Massnahme, zumal an die Bereitschaft, eine sta- tionäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu absolvieren, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom
E. 4.2.3 Diese Darlegungen überzeugen, so dass aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Erwägungen vorliegend kein Zweifel besteht, dass der Beschul- digte behandlungsbedürftig ist und ohne geeignete Behandlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, da ein hohes Risiko besteht, dass der Beschul- digte aufgrund seiner schwer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung weitere Delikte, insbesondere leichte Gewaltstraftaten, begehen wird. Der Gut- achterin folgend ist, da eine ambulante Massnahme keinen Erfolg verspricht, eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowohl erfor- derlich wie auch geeignet, um den Beschuldigten erfolgreich zu therapieren.
5. Verhältnismässigkeit
E. 5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in prozessualer Hinsicht vorweg festzuhalten, dass die erforderlichen Strafanträge für die eingeklagten Antragsde- likte (Dossier 2 : Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Sa- chentziehung; Dossier 3: Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage) vor- liegen (Urk. 121 S. 5, D2/3-4 und D3/2). Auf weitere prozessuale Aspekte wird soweit notwendig an der entsprechenden Stelle nachfolgend eingegangen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dossier-Nr. 1: A._____
E. 5.1 Die Verteidigung macht geltend, dass eine stationäre Behandlung unver- hältnismässig wäre (Urk. 91 S. 30, Urk. 155 S. 12 f.). Zu diesem Ergebnis gelang- te auch die Vorinstanz. Eine stationäre Massnahme stehe in einem deutlichen Missverhältnis zur Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Ausserdem verblieben als An-
- 54 - lassdelikte nur noch Straftaten im eher leichteren Bereich (Nötigung, Drohung), nicht jedoch schwere Gewaltdelikte. Der Beschuldigte habe seine Drohungen bis- lang nie verwirklicht und sei auch sonst nicht durch die Anwendung physischer Gewalt aufgefallen. Auch gemäss Gutachten liege keine Ausführungsgefahr be- treffend Drohungen vor. Eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit be- stehe nicht (Urk. 121 S. 71).
E. 5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt bei der Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Je mehr eine Ein- schränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtige- re Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können. Das sog. Übermassverbot verbietet die Anordnung einer Massnahme, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu er- warten sind (Marianne Heer, in: BSK Strafrecht I, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 56).
E. 5.3 Durch die Anordnung einer stationären Massnahme würde die persönliche Freiheit des Beschuldigten massiv eingeschränkt. Eine solche Massnahme kann erstmals bis zu fünf Jahre dauern und auch eine Verlängerung ist möglich (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe beträgt 21 Monate und liegt damit höher als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe, jedoch immer noch unter der maximalen Dauer einer stationären Massnahme. Im Vordergrund für die Prüfung der Verhältnismässigkeit steht jedoch nicht die aus- zusprechende Strafe, sondern die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die voraussichtliche Schwere dieser Delikte. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Straftaten im eher leichte- ren Bereich bewegen und der Beschuldigte nicht durch Anwendung physischer Gewalt aufgefallen sei. Dabei verkennt sie, dass der Beschuldigte unter anderem Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und eine Verurteilung zu Tätlichkeiten aufgrund von zwei
- 55 - Ohrfeigen aufweist. Er wurde somit erwiesenermassen bereits mehrfach hand- greiflich und beliess es nicht stets bei Drohungen und Beschimpfungen. Diese Art von leichten Gewaltstraftaten wie Drohungen oder Tätlichkeiten sind beim Be- schuldigten gemäss Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und der Beschuldigte hat auch seit der Begutachtung bereits wieder Drohungen ausge- sprochen. Zwar handelt es sich nicht um schwere Gewalttaten, doch ist auch das Ausmass der Taten zu beachten. Die Taten richteten sich gegen zwei Frauen, mit welchen der Beschuldigte sich eine Beziehung erhoffte. Er belästigte beide über eine nicht unerhebliche Dauer mittels Anrufen und Nachrichten, beschimpfte sie, drohte beiden mit körperlicher Gewalt und zeigte damit das Verhalten eines Stalkers. Beim Stalking handelt es sich um eine vom Opfer nicht intendierte ex- zessive Verfolgung eines Menschen mit andauernder oder wiederholter Belästi- gung, Bedrohung oder gar Ausübung von Gewalt. Dabei sollte man sich unab- hängig vom Gewaltrisiko vor Augen halten, dass insbesondere langjähriges Stal- king-Verhalten bei Betroffenen zu vielfältigen psychischen Belastungen bzw. Stö- rungen führt und daher keinesfalls eine Bagatelle darstellt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer, in: BSK Strafrecht I, a.a.O., N 38 zu Art. 59). Für beide Geschädig- ten wirkten sich die Delikte und das allgemeine Verhalten des Beschuldigten ihnen gegenüber erheblich negativ aus. Beide waren massiv verängstigt, verletzt in ihrem Sicherheitsempfinden und schränkten sich infolgedessen in ihrer Lebens- führung ein, um jeglichen Kontakt zum Beschuldigten zu vermeiden. Dies sind die typischen Auswirkungen von Stalking, welches im Unterschied zu einem einzel- nen Delikt eben gerade nicht Bagatellcharakter aufweist.
E. 5.4 Auch wenn es sich nicht um Bagatelldelikte handelt, ist der Verteidigung zu- zustimmen, dass es sich um Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität han- delt und daher die öffentliche Sicherheit nicht in derart schwerer Weise gefährdet wäre, dass die Anordnung einer stationären Massnahme noch verhältnismässig erschiene. Dies gilt insbesondere, da die Gutachterin mit einer langen stationären Behandlungsdauer rechnet (Urk. D1/21/10 S. 81). So schreibt sie, dass eine um- fassende, sachgerechte forensische-psychiatrische Behandlung im Fall des Be- schuldigten sehr wahrscheinlich intensiv und langwierig sein würde (Urk. D1/21/10 S. 80). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die erstmalige
- 56 - maximale Dauer von fünf Jahren bei der stationären Massnahme ausgeschöpft werden müsste. Eine stationäre Massnahme erscheint angesichts der Dauer des damit einhergehenden Freiheitsentzugs nicht mehr verhältnismässig, weshalb ei- ne solche wenngleich sie gemäss Gutachterin indiziert wäre, nicht angeordnet werden kann.
E. 5.5 Der Beschuldigte ist und bleibt indessen behandlungsbedürftig, weshalb trotz geringer Erfolgsaussichten eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen ist. Der Strafvollzug ist hierfür nicht aufzuschieben. VI. Kontaktverbot Bezüglich der Verhängung eines Kontaktverbots des Beschuldigten gegenüber C._____ im Sinne von Art. 67b StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 72-75 Ziff. VII). Für die Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin oder der Ge- schädigten D._____ besteht, wie die Vorinstanz bereits ausführte, keine Veran- lassung (Urk. 121 S. 73 Ziff. VII.12). Dem Beschuldigten zu verbieten für eine Dauer von drei Jahren Kontakt zur Geschädigten C._____ aufzunehmen, er- scheint jedoch sowohl notwendig, als auch sinnvoll, hatte er diese doch selbst noch aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug heraus kontaktiert, obwohl er von den diesbezüglichen Vorstrafen und der aktuellen Anklage positiv wusste, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Übrigen ist der Beschuldigte mit der An- ordnung des Kontaktverbots auch einverstanden (Prot. I S. 36). Dem Beschuldigten ist daher im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren zu verbieten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder über Drittperso- nen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elekt- ronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- 57 - VII. Zivilklage Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz wie auch vor Obergericht ein Schadener- satz- und ein Genugtuungsbegehren (Urk. 87 S. 1, Urk. 127). Zu den allgemeinen rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der adhäsionsweise gel- tend zu machenden Zivilforderungen kann erneut vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 75-76 Ziff. VIII). Der Beschuldigte wird mit dem vorliegendem Urteil in sämtlichen Anklagevorwür- fen betreffend die Privatklägerin (Dossier 1) freigesprochen. Der Sachverhalt für die Beurteilung des Zivilanspruchs der Privatklägerin ist daher, wie auch die Vor- instanz feststellte, nicht spruchreif. Die Privatklägerin A._____ ist daher mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen erste Instanz
E. 10 Tagen. V. Massnahme
1. Vorinstanz und Parteianträge
E. 12 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 64 - − die Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (nur auf Verlangen, hinsichtlich ihrer Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
E. 14 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 65 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160275-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Neukom Urteil vom 3. Februar 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Brändli, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 2 - betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
19. April 2016 (DG150326)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. November 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/32). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2),
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3),
- der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2),
- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2),
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2),
- des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen
- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2),
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1),
- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1),
- der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 2),
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
3. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der weiteren mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird eingestellt.
- 4 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft
- mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 369 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmeantritt erstanden sind)
- mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– (entspricht CHF 150.–) sowie
- mit einer Busse von CHF 800.– (für die Übertretungen).
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
7. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeord- net.
8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder über Drittper- sonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
9. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 5 -
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 183.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 14'895.05 Auslagen Untersuchung CHF 528.00 diverse Kosten CHF 34'904.75 amtliche Verteidigung CHF 15'270.45 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Übrigen (2/3) auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 34'904.75 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.
14. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit CHF 15'270.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 153 S. 1)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 19. November 2015 zu verurteilen.
- 6 -
b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 154 S. 1 f.)
1. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei unter Hinweis auf das Anklagedossier 1 der mehrfa- chen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuel- len Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. a) Der Beschuldigte sei zu verpflichten der Privatklägerin A._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'783.35 zuzüglich 5 % Zins ab
18. Mai 2014 zu bezahlen.
2. b) Zudem sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____, dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, soweit die der Privatklägerin entstandenen und in Zukunft entste- henden Kosten nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden und soweit sie kausale Folge der strafbaren Handlung des Beschuldigten sind.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten A._____, für den immateriellen Schaden, eine Genugtuung in angemessener Höhe von mindestens Fr. 25'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
18. Mai 2014 zu bezahlen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Umtriebsentschädigung zu bezahlen.
5. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (zzgl. 8 % MWSt) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 155 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Ap- ril 2016 (DG150326-L/U) zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskas- se.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2016 der versuchten Nötigung (Dossier 2), der mehrfachen Drohung (Dossiers 2 und 3), der versuchten Drohung (Dossier 2), der Beschimpfung (Dossier 2), der Tätlichkeiten (Dossier 2) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 3) schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung (Dos- siers 1 und 2), der sexuellen Nötigung (Dossier 1), der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung (Dossier 1), der Sachentziehung (Dossier 2) und der Sachbe- schädigung (Dossier 2) wurde er freigesprochen. Zudem erfolgte eine Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der weiteren mehrfachen Drohung in Dos- sier 2. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (davon 369 Tage durch Haft und vorzeitigen Mas- snahmenantritt erstanden), einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 800.–. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten (Behandlung psy- chischer Störungen) an und erteilte ihm ein Kontaktverbot gegenüber der Ge- schädigten C._____. Die Privatklägerin A._____ wurde mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 97). Sodann erging der Beschluss, den Beschuldigten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen (Entlas- sungsbefehl; Urk. 98).
2. Urteil und Beschluss wurden den Parteien mündlich eröffnet und im Disposi- tiv übergeben (Prot. I S. 43 f.). Die Staatsanwaltschaft erhob direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung und verlangte die Fortsetzung der Sicherheits- haft (Prot. I S. 44). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Entlassungsbefehl und beantragte die Fortsetzung des vorzeitigen Mass- nahmenvollzugs, eventualiter die Anordnung der Sicherheitshaft, sowie die su- perprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 99A). Mit Eingabe vom 20. April 2016 (Poststempel) meldete auch die Pri-
- 8 - vatklägerin fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19. April 2016 an (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts vom 26. April 2016 wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016 auf Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufrechterhaltung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gutgeheissen (Urk. 109 S. 23). Die hiergegen vom Beschuldigten erhobene bundesgerichtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. Juni 2016 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abge- wiesen (Urk. 120).
3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016 wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2016 sowie der Vertrete- rin der Privatklägerin am 27. Juni 2016 zugestellt (Urk. 118 und 119/1-2). Am
28. Juni 2016 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und erklärte ihre Berufung nicht beschränken zu wollen. Zusätzlich stellte sie die Beweisanträge, die Privatklägerin sowie die Geschädigte D._____ seien zu befragen (Urk. 122). Die Berufungserklärung der Privatklägerschaft erfolgte eben- falls innert Frist mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Poststempel), wobei die Privatklä- gerin ihre Berufung auf die Dispositivziffer 2 hinsichtlich des Dossiers 1 und die Dispositivziffer 9 beschränkte (Urk. 127). Anschlussberufungen wurden keine er- hoben. Mit Eingabe vom 22. August 2016 beantragte die Vertreterin der Privatklä- gerin, dem urteilenden Gericht solle mindestens eine Person des weiblichen Ge- schlechts angehören. Für den Fall der Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung sei diese im Sinne von Art. 153 StPO von einer Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen, dem Beschuldigten nicht direkt gegen- über zu stellen und zudem sei gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit, eventualiter mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter, von der Ge- richtsverhandlung auszuschliessen (Urk. 135 S. 2).
4. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Feb- ruar 2017 vorgeladen (Urk. 138). Im Hinblick auf die Verhandlung beschloss die hiesige Strafkammer am 10. November 2016, die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen und die akkreditierten Gerichtsberichter-
- 9 - statter unter Erteilung von Auflagen zuzulassen. Zudem wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Einvernahme der Geschädigten D._____ einstweilen abgewiesen (Urk. 139). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt Dr. Bränd- li für die Anklagebehörde sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin (Prot. II S. 7). Sie stellten die eingangs erwähnten Anträ- ge.
5. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in prozessualer Hinsicht vorweg festzuhalten, dass die erforderlichen Strafanträge für die eingeklagten Antragsde- likte (Dossier 2 : Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Sa- chentziehung; Dossier 3: Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage) vor- liegen (Urk. 121 S. 5, D2/3-4 und D3/2). Auf weitere prozessuale Aspekte wird soweit notwendig an der entsprechenden Stelle nachfolgend eingegangen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dossier-Nr. 1: A._____ 1.1. In Dossier-Nr. 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin A._____ im ungefähren Zeitraum vom 18. Mai 2014, 23.30 Uhr, bis 19. Mai 2014, 01.30 Uhr, in deren Wohnung an der …strasse … in … Zürich zum Beischlaf ge- zwungen und ihr drei Finger in den Anus gesteckt zu haben (Urk. 32 S. 3 f.). Am folgenden Tag dem 19. Mai 2014, um ca. 08.30 Uhr, habe der Beschuldigte der Privatklägerin befohlen, ihn an ihrer Wohnadresse beim Personenmeldeamt an- zumelden. Gleichentags am Abend von ca. 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr, habe er die Privatklägerin ein weiteres Mal in deren Wohnung zum Beischlaf gezwungen. Vom 1. bis 18. Juni 2014 habe er zudem versucht, die Privatklägerin zu einer Ab- treibung zu bewegen (Urk. 32 S. 3-5). 1.2. Durch diese Handlungen habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wonach je- mand verurteilt wird, der eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
- 10 - psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zudem habe der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wonach jemand bestraft wird, der eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Im Weiteren würdigte die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschuldigten als Nötigung und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Danach wird schuldig gesprochen, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich (Urk. D1/17 S. 3-7, Urk. 85 S. 8-13, Prot. II S. 36 ff.). 1.3. Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Dossier 1 stehen als Beweismittel hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D1/3, D1/5, D1/8, D1/9, D1/10, D1/11, D1/16, D1/17) sowie der SMS-Verkehr zwischen den beiden im Zeitraum vom 8. bis 18. Juni 2014 zur Verfügung (Urk. D1/18/10, Urk. 137). Zudem liegen ärztliche Befunde bezüglich der Privatklägerin von Dr. med. E._____, Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ vor (Urk. D1/20/7, D1/20/9, D1/20/11). Bezüglich der Theorie zur Beweiswürdigung und der Würdi- gung von Aussagen im Besonderen kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 6 und S. 22). Im erstinstanzlichen Urteil werden sodann die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten um- fassend wiedergegeben, relevante Nachrichten aus dem SMS-Verkehr aufgeführt und die ärztlichen Befunde zusammengefasst. Auf die nochmalige Wiedergabe wird an dieser Stelle verzichtet und auf die entsprechenden Stellen im erstinstanz- lichen Urteil verwiesen (Urk. 121 S. 7-22). 1.4. Der Vorinstanz folgend kann bezüglich der Rahmenumstände der eingeklag- ten Taten aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten festgehalten werden, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Bekanntschaft pflegten, in deren Rahmen es vor den eingeklagten Taten mindestens einmal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam (Urk. D1/3
- 11 - S. 7, D1/5 S. 1). Zudem steht fest, dass der Beschuldigte vom 18. auf den 19. Mai 2014 sowie vom 19. auf den 20. Mai 2014 bei der Privatklägerin übernachtete und es beide Male zum Geschlechtsverkehr kam. Während die Privatklägerin geltend macht, der Beschuldigte habe gegen ihren Willen gehandelt und sie mittels Ge- walt zum Geschlechtsverkehr gezwungen und ihr ausserdem anlässlich der ers- ten Vergewaltigung gegen ihren Willen drei Finger in den Anus gesteckt, bestrei- tet dies der Beschuldigte. Sie hätten immer normalen Sex miteinander gehabt und niemals gegen den Willen der Privatklägerin (Urk. D1/3 S. 2 f., D1/5 S. 2 f.). Zu den Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen schreibt die Vor- instanz, dass diese Ausführungen - im Gegensatz zu den detailliert geschilderten Rahmenumständen - relativ pauschalisiert, knapp und stereotyp ausgefallen seien und die Privatklägerin zusehends Erinnerungslücken geltend mache. Darüber hinaus liessen sich in den Aussagen der Privatklägerin Widersprüche, Ungereimt- heiten und fehlende Konstanz erkennen (Urk. 121 S. 24). Ausserdem sei das An- zeigeverhalten der Privatklägerin nicht restlos nachvollziehbar und aus den SMS- Nachrichten, die sie dem Beschuldigten im Juni 2014 geschrieben habe, gehe zwar ihre grosse Wut hervor und sie werfe dem Beschuldigten darin alles Mögli- che vor, jedoch erwähne sie mit keinem Wort eine Vergewaltigung (Urk. 121 S. 26 f.). Diesen Feststellungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten und auf die nachvollziehbare Begründung hierzu kann verwiesen werden (Urk. 121 S. 22-31). Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte zur Verdeutli- chung noch einmal aufgeführt und insbesondere der zeitliche Ablauf der Ge- schehnisse rund um die eingeklagten Vorwürfe nochmals dargestellt. 1.4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2014 führte die Privat- klägerin im Wesentlichen aus, dass sie dem Beschuldigten am Abend des 18. Mai 2014 telefonisch angeboten habe, dass er bei ihr übernachten könne, da er aus der Wohnung geworfen worden sei. Er habe sie danach mit unterdrückter Num- mer angerufen und da habe sie die Befürchtung gehabt, dass er etwas Böses im Schilde führe. Um ca. 21.00 Uhr habe sie ihm geschrieben, dass sie frühzeitig ins Bett gehen möchte, dass er kommen solle, wenn er wolle. Sein Natel sei abge- schaltet gewesen und sie habe ihn nicht erreicht. Sie wisse, dass er kriminelle Energie habe. Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr habe sie die Notrufnummer 117
- 12 - angerufen. Sie habe wie einen sechsten Sinn gehabt und gespürt, dass er ihr et- was machen werde. Um 23.30 Uhr habe er sie angerufen. Sie sei auf die Strasse hinunter gegangen und da habe sie ihn gesehen. Er habe gar nicht so böse aus- gesehen (Urk. D1/3 S. 2). In der Folge nahm die Privatklägerin den Beschuldigten mit in ihre Wohnung. Dieses von der Privatklägerin selbst geschilderte Verhalten im Vorfeld zu den Ereignissen mutet sehr seltsam an und wirft diverse Fragen auf, wie beispielsweise, weshalb sie zuerst aus Angst vor dem Beschuldigten die Poli- zei anruft und diesen danach in ihrer Wohnung mitnimmt. Die Privatklägerin schil- derte danach weiter, wie der Beschuldigte sie aufs Bett gerissen, mit beiden Hän- den gepackt, seine Ellenbogen um sie gelegt und sie durchgefickt habe. Anläss- lich des Geschlechtsverkehrs habe er ihr drei Finger in den Arsch gesteckt, wel- che sie habe wegreissen können. Danach habe sie den Schlafsack genommen und im Garten geschlafen. Am Morgen habe sie in der Apotheke die Pille danach geholt, sei zurück nach Hause gegangen, wo der Beschuldigte von ihr verlangt habe, dass sie zum Personenmeldeamt gehen und ihn anmelden solle. Sie sei dann auf das Personenmeldeamt in H._____ gegangen und habe ihn angemel- det. Danach sei sie zur Arbeit gegangen. Danach hätten sie sich am Hauptbahn- hof getroffen und seien etwas essen gegangen. Er sei sehr lieb zu ihr gewesen. Dann seien sie zu ihr nach Hause gegangen (Urk. D1/3 S. 6). Im Widerspruch da- zu hatte die Privatklägerin zunächst das gemeinsame Essen nicht erwähnt und nur ausgesagt, am Abend sei es ihr nicht gut gegangen wegen einer Kundenbe- schwerde. Als sie ihm von dieser Beschwerde erzählt habe, habe ihn das nicht in- teressiert (Urk. D1/3 S. 2 f.). 1.4.2. Auch dieses Verhalten der Privatklägerin wirft Fragen auf. Es erscheint nicht plausibel, dass sie nach der angeblichen Vergewaltigung in den Garten ging, um dort zu schlafen, den Beschuldigten in ihrer Wohnung übernachten liess und auch am nächsten Morgen nicht zur Polizei, sondern in die Apotheke ging, obwohl sie am Abend vorher ohne einen konkreten Anlass nicht gezögert hatte, die Not- rufnummer der Polizei zu wählen (Urk. D1/2 S. 3). Zurück zu Hause schickte sie den Beschuldigten nicht weg, sondern ging auf sein angebliches Verlangen zum Personenmeldeamt, um ihn an ihrer Wohnadresse anzumelden und danach zur Arbeit. Am Abend fühlte sie sich gemäss ihren Angaben nicht wegen des Vorfalls
- 13 - in der vorhergehenden Nacht, sondern wegen einer Kundenbeschwerde nicht gut. Dies besprach sie mit dem Beschuldigten, der sie letzte Nacht vergewaltigt haben soll. Wiederum forderte sie diesen weder auf ihre Wohnung zu verlassen, noch ging sie zur Polizei. Stattdessen liess sie den Beschuldigten erneut bei sich über- nachten. In dieser Nacht habe er sie dann erneut in den Würgegriff genommen und sie "durchgebumst". Sie habe ihn wegstossen können und danach wieder im Garten übernachtet (Urk. D1/3 S. 3). Auch nach dieser erneuten Vergewaltigung durch den Beschuldigten, erstattete die Privatklägerin jedoch nicht direkt Anzeige, sondern erst am 3. Juni 2014, allerdings nicht wegen einer Vergewaltigung, son- dern wegen Tätlichkeiten (Urk. D1/11 S. 14). 1.4.3. Erstellt ist, dass die Privatklägerin in der Folge schwanger wurde und deswegen am 3. Juni 2014 ihre Gynäkologin Dr. med. E._____ konsultierte (Urk. D1/20/7). Gemäss den Aussagen der Privatklägerin berichtete sie dem Be- schuldigten am 1. Juni 2014 von der Schwangerschaft. Vom 8. bis 18. Juni 2014 fand ein reger SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt, wobei insbesondere die Privatklägerin dem Beschuldigten zahlreiche SMS schrieb. Sie machte ihm diverse Vorwürfe und beschimpfte ihn massiv. Jedoch warf sie ihm nicht vor, sie vergewaltigt zu haben. Die Vorinstanz verwies hierzu insbesondere auf zwei Textnachrichten der Privatklägerin, worin sie dem Be- schuldigten Folgendes schrieb: "Es ist WIE eine Vergewaltigung: mit einem Un- terschied. Ich habe diesen Mann DER MICH VERACHTET HAT GELIEBT." "Du bist ein krimineller SAUHUND der mich gewürgt hat und tätlich geworden ist. SEIT er weiss dass ich schwanger bin" (Urk. 137 S. 6 und S. 16). Sie schrieb wie eine Vergewaltigung und eben gerade nicht, dass es eine gewesen sei. Zudem sprach sie von Würgen und Tätlichkeiten, seit er von der Schwangerschaft ge- wusst habe, somit nach dem 1. Juni 2014 (Urk. 121 S. 27). Lediglich um das Bild zu vervollständigen werden im Folgenden ein paar der rund 60 Textnachrichten, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten am 8. Juni 2014 zwischen 13.32 Uhr und 23.09 Uhr schickte, wörtlich aufgeführt (Urk. 137 S. 15-17): 15:27 HALT DIE FRESSE VERSAGER. Auf dich: einen Doppel Axel. Dich kann man NUR auslachen geh mal joggen DU OBERPFEIFE und kauf 5kg Fusscreme du verpestest die WELT stinkschnarchsauhund. PFUI GRUSIG. Und DICH hab ich GELIEBT wie kann man NUR so blind sein DU BIST WIDERLICH
- 14 - 15:29 Ich scheisse dir DEIN LEBEN LANG INS GESICHT DU UNFAEHIGER KRIMINEL- LER INSPORTLICHER HAESSLICHER STINKENDER SCHNARCHENDER MEGA VERSAGER. Auf dich kann JEDE FRAU: scheissen. 15:31 AUF NIE WIEDER. In 9 Monaten sehen WIR UNS VOR GERICHT Versager. DAS IST MEIN LETZTES WORT. Amen 15:37 Du bist die grösste NULL die mir JE ueber den Weg gelaufen ist. DU HAST NUR EI- NES: EINEN GEILEN SCHWANZ. Den Rest kann man verbrennen 15:40 Nicht mal im Bett bist du gut. Also kein Problem. Hau ab. :-) und tschüss 17:12 Lueg dich mal an …pfui gruselig. Igitt. Mir luegt uf de strass JEDE nah jetzt no VIEL meh. Ich krieg das chind UND HUERATE OHNE WEITERES EN 10000 FACH BES- SERE ISCH JA NOED SCHWIERIG : DU BISCH WUERKLICH MIT A.B.S.T.A.N.D. De groescht VERSAGER WO ICH JE ATROFFE HAN. Erhäng DICH. Waer s best 18:24 Ich seg dr wahrheit du verdammte sauhunds Abfall : du hesch mich a dem abig NUR duregvoglet wegen Migrationsamt. Damit ich dich anmelde 18:31 WIR SEHEN UNS WIEDER. In genau 9 MONATEN vor GERICHT ich mach dir so FEUER unterm ARSCH. DU KRIEGST SO EINS GESCHOBEN von meinem AN- WALT. Dir wird hoeren und SEHEN vergehen. VERSGER. Bis dann. NAMASTE OM. Damit habe ich besprochen. Im NAMEN MEINER FAMILIE. A._____ 18:35 Der BESTE MOMENT in meinem LEBEN ist DER TAG AN DEM DU ERSCHOSSEN WIRST. Ich werde singen und tanzen vor FREUDE UND GLUECK. Endlich ist B._____ TOT. Hurrrraaaaaaaaaa 18:37 LEB WOHL VERSAGER. BIS IN 9 MONATEN. Hoffentlich wirst du bis dann VON EINEM AUS DEINEM KRIMINELLEN KREISEN ERSCHOSSEN. Wie FROH wäre ich. !!! Und GOTT DANKBAR. Ende ich hab gesprochen. A._____ 20:58 DU SCHULDEST MIR GELD DEINE STINKFUESSE HABEN MEINE WOHNUNG VERPESTET DU BIS SCHLIMMER ALS AIDS 21:01 Ich frag mich WIRKLICH WARUM dich deine Mutter nicht abgetrieben hat. RIESEN FEHLER … Richt ihr das GERN aus von mir 21:03 JEDESMAL BEIM SCHEISSEN SCHREIB ICH DEINEN NAMEN AUF EINEN ZET- TEL UND SCHEISS DRUEBER. Auf dich : kann man SCHEISSEN Diese SMS schrieb die Privatklägerin rund drei Wochen nach den angeblichen Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte erwähnte die Privatklägerin im gesamten SMS-Verkehr vom 8. bis 18. Juni 2014 jedoch keine sexuellen Übergriffe seitens des Beschuldigten. Die Nachrich- ten zeugen nicht von Angst vor dem Beschuldigten, sondern von einer ungeheu- ren Wut ihm gegenüber. Die Privatklägerin war offensichtlich tief verletzt und fühl- te sich vom Beschuldigten ausgenutzt (Urk. 121 S. 26 f.). 1.4.4. Am 18. Juni 2014 wurde die Privatklägerin infolge einer Anzeige des Beschuldigten gegen sie wegen Drohung auf dem Polizeiposten I._____ der Stadtpolizei Zürich befragt. Anlässlich dieser Befragung sagte sie, sie müsse dringend einen Termin im Triemlispital wahrnehmen, da sie schwanger sei und es
- 15 - um Leben und Tod gehen würde. Sie verliess den Polizeiposten um 16.30 Uhr und erschien um ca. 17.15 Uhr auf der Regionalwache J._____, wo sie Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung erstatten wollte und schliesslich auf dem Hauptdetektivbüro zur Sache befragt wurde (Urk. D1/1 S. 2 und 5 f., D1/3). In Anbetracht des von ihr gewählten Zeitpunktes für die Anzeigeerstattung und angesichts dessen, dass seit den Vorfällen bereits über vier Wochen vergangen waren und Gegenstand der von der Privatklägerin am 3. Juni 2014 erstatteten Strafanzeige lediglich Tätlichkeiten vom 20. Mai 2014 waren, drängt sich der Schluss auf, dass die Privatklägerin lediglich aus Rache mit einer Gegenanzeige reagierte. 1.4.5. Am 11. Dezember 2014 wurde die Privatklägerin in Ergänzung zur letz- ten Einvernahme nochmals polizeilich befragt. Thematisiert wurde unter anderem auch die Anmeldung beim Einwohneramt. Gemäss Auskunft der Einwohnerkon- trolle hat sich der Beschuldigte am 20. Mai 2014 selbst angemeldet, da eine An- meldung durch Dritte gar nicht möglich sei. Die Privatklägerin korrigierte daraufhin ihre Aussage dahingehend, dass sie lediglich das erforderliche Formular auf dem Einwohneramt abgeholt habe, welches der Beschuldigte dann ausgefüllt habe und damit selbst zum Personenmeldeamt gegangen sei, um sich anzumelden (Urk. D1/8 S. 2). Der Privatklägerin wurden anlässlich der Befragung auch ihre Textnachrichten an den Beschuldigten vorgehalten. Sie bejahte, dass die hell ein- gefassten SMS von ihr seien: "[…] das stimmt…ich möchte mich aber nicht dazu äussern. Warum bringt er diese SMS vor, er hat mich ja anschliessend mit Tele- fonaten terrorisiert. Ich habe nach wie vor Angst vor ihm" (Urk. D1/8 S. 3). Es stellt sich die Frage, weshalb sie nicht bereits bei der ersten Einvernahme den korrekten Ablauf der Anmeldung beim Einwohneramt schilderte und es ist be- zeichnend, dass sie zu den zahlreichen primitiven Textnachrichten nichts sagte, sondern sogleich von sich ablenkte und auf den Beschuldigten hinwies, der sie terrorisiert habe. Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 1.4.6. Am 29. Juni 2015 wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson von der Staatsanwaltschaft befragt. Bezüglich der Geschehnisse vom 18. bis 20. Mai
- 16 - 2014 führte die Privatklägerin hauptsächlich aus, dass sie sich nicht mehr erin- nern könne und verwies auf ihre Aussagen bei der Polizei. Auf die Frage, was sie während des ersten Vorfalls dem Beschuldigten gesagt habe, gab sie zur Antwort: "Nichts. Ich mag mich nicht mehr erinnern. Falls ich etwas gesagt habe, ich weiss es nicht mehr. Was ich mich erinnern kann, ist, dass ich ihm gesagt habe, dass ich nicht Sex mit ihm haben will. Ich sagte ihm nicht, 'ich will nicht'. Ich sagte ihm einfach, ich finde das keine gute Idee. Meine Müdigkeit war sicher auch ein tra- gender Faktor, weshalb ich nicht geschrien habe" (Urk. D1/11 S. 6). 1.5. Diese Aussage widerspricht, wie bereits die Vorinstanz hervorhob, in einem entscheidenden Punkt ihrer ersten Aussage bei der Polizei, wonach sie mindes- tens zehnmal gesagt habe, dass sie das nicht wolle (Urk. D1/3 S. 4). Im Hinblick auf den zweiten Vorfall führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei: "Ich weiss nicht, ob er schon da war oder ob er erst kam. Ich weiss es nicht mehr. Er versuchte mich wieder zu Sex zu überreden. Dann weiss ich nicht, ob er es geschafft hat […]" (D1/11 S. 7). Die Wortwahl "überreden" spricht gegen eine Vergewaltigung. Auf die Frage, ob sie sich erinne- re könne, in welcher Position sie bei dem zweiten Vorfall auf dem Bett gelegen habe, antwortete sie: "Irgendwie auf dem Bett. Aber ich mag mich nicht erinnern in welcher Position. Was ich weiss ist, dass ich sehr durcheinander war wegen des Vorfalls auf der Arbeit. Ich war nervlich am Ende" (Urk. D1/11 S. 8). Wie be- reits bei der Polizei führte die Privatklägerin im Zusammenhang mit der zweiten Vergewaltigung auch in dieser Einvernahme aus, dass die Arbeit der Grund dafür gewesen sei, dass es ihr an diesem 19. Mai 2014 nicht gut gegangen sei und nicht die Vergewaltigung vom Vortag. 1.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin auf Vorhalt diverser an den Beschuldigten gesandter SMS sinngemäss aus, dass es sich um eine emotionale Überreaktion gehandelt habe (Prot. II S. 18-21). "Ich war in einer emotionalen, nicht kontrollierbaren Verfassung. Ich kann nicht nachvollziehen, warum ich das geschrieben habe. Es ging mir damals sehr schlecht" (Prot. II S. 19). Die Privatklägerin wurde damit konfrontiert, dass ihre Nachrichten nicht
- 17 - den Eindruck hinterlassen würden, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, worauf sie antwortete, dass, wenn man Angst habe, man nicht immer Angst zeigen müsse. Man greife zur Gegenaggression (Prot. II S. 21). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Privatklägerin, wie von ihr geschildert, zwar Angst hatte, aber zum Gegenangriff übergegangen war, erklärt sich damit nicht, weshalb sie den Beschuldigten in den SMS zwar beschimpfte und Vorwürfe machte, die Vergewaltigungen jedoch unerwähnt liess. Stattdessen geht aus den SMS deutlich hervor, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Ge- fühle hegte, jedoch enttäuscht wurde und dieser Enttäuschung mittels Beschimp- fungen und Vorwürfen Ausdruck verlieh. Die Staatsanwaltschaft und die Privat- klägerschaft machen diesbezüglich geltend, der SMS-Verkehr sei unvollständig. Sie gehen davon aus, dass diverse SMS-Nachrichten im dokumentierten Zeit- raum selektiv entfernt worden seien. Der Beschuldigte habe die für ihn ungünsti- gen oder belastenden Nachrichten nachträglich entfernt (Urk. 153 S. 3 ff., Urk. 154 S. 4 ff.). Lücken im SMS-Verkehr können tatsächlich nicht ausgeschlos- sen werden. Ob der SMS-Verkehr vollständig ist, spielt vorliegend jedoch keine Rolle, da die vorhandenen SMS aussagekräftig genug sind. Sie zeichnen ein Bild, welches sich auch nicht durch weitere für den Beschuldigten allenfalls unvorteil- hafte SMS umstossen liesse. Dasselbe gilt für allfällige Telefonate und deren In- halt. 1.7. Zusammengefasst lassen diverse Umstände an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der zweifachen Vergewaltigung und sexu- ellen Nötigung zweifeln, so namentlich die Nicht-Anzeige der Vergewaltigung an- lässlich der Anzeigeerstattung wegen Tätlichkeiten am 3. Juni 2014, der Ablauf der Geschehnisse am 18. und 19. Mai 2014 und das Aussageverhalten der Pri- vatklägerin selbst. Den ärztlichen Befunden sind ebenfalls keine Indizien für se- xuelle Übergriffe zu entnehmen und die Textnachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten sprechen sogar eine deutlich andere Sprache. Diese deuten eher darauf hin, dass die Privatklägerin nicht vergewaltigt wurde, sondern freiwillig Sex mit dem Beschuldigten hatte und sich im Nachhinein darüber ärgerte. Mithin ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift S. 3 und 4 zum Nachteil der Privatklägerin
- 18 - A._____ nicht erstellt. Der Beschuldigte ist daher von den Vorwürfen der mehrfa- chen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung frei zu sprechen.
2. Was die eingeklagte Nötigung vom 19. Mai 2014 hinsichtlich der Anmeldung beim Personenmeldeamt an der Wohnadresse der Privatklägerin anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 29). Bereits bei der Polizei korrigierte die Privatklägerin ihre Aussage dahinge- hend, dass nicht sie den Beschuldigten auf dem Einwohneramt angemeldet habe, sondern sie die Formulare abgeholt habe, mittels derer sich der Beschuldigte in der Folge an ihrer Wohnadresse angemeldet habe (Urk. D1/8 S. 2). Dies bestätig- te die Privatklägerin auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/11 S. 11). Eine Nö- tigung käme somit nur hinsichtlich des Abholens der Formulare in Betracht. Dies wurde aber weder eingeklagt, noch lässt sich ein solcher Sachverhalt aufgrund der Aussagen oder Textnachrichten der Privatklägerin erstellen. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund der Aussagen und der erstellten Gescheh- nisse vom 19. Mai 2014 nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androhte und sie Angst vor ihm hatte (Urk. 121 S. 29).
3. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zur Abtreibung des Kindes ist insbesondere die Einvernahme der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft zu beachten. Die Privatklägerin wurde gefragt, wie der Beschuldigte sie unter Druck gesetzt habe, die Schwangerschaft abzubrechen, was der genaue Wortlaut gewesen sei und ob er zu ihr gesagt habe 'Treib das Kind ab'. Letztere Fragen verneinte die Privatklägerin ausdrücklich: "Nein, das hat er nie gesagt. Er sagte einfach, ich sei krank und er wolle das Kind nicht. Er hat mir einfach extrem böse Sachen gesagt" (Urk. D/1/11 S. 12). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin als krank bezeichnete und zum Ausdruck brachte, dass er das Kind nicht will, ist dem SMS-Verkehr vom 8. bis 18. Juni 2014 zu entnehmen (Urk. 137). Die Androhung ernstlicher Nachteile, um die Privatklägerin zu einer Abtreibung zu bewegen, lässt sich jedoch weder aufgrund des SMS-Verkehrs noch aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erstellen. Im Übrigen kann hierzu auf die Begründung im vor- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 121 S. 29-31), der vollumfänglich zu folgen ist.
- 19 -
4. Die Vorinstanz gelangte infolge ihrer sorgfältigen und ausführlichen Beweis- würdigung zum Ergebnis, dass sich die Vorwürfe in Dossier 1 nicht erstellen las- sen (Urk. 121 S. 22-31). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen und der Beschul- digte somit von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, hinsichtlich Dossier-Nr. 1 freizusprechen.
2. Dossier-Nr. 2: D._____ 2.1. In Dossier-Nr. 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Geschädigte D._____ im Zeitraum vom 20. Januar bis 15. April 2015 mehrfach bedroht, zwi- schen dem 1. Februar bis 15. April 2015 mehrfach beschimpft und sie am 10. Ap- ril 2015 in der Altstadt in K._____ bespuckt zu haben. Im ungefähren Zeitraum vom 12. April 2015, 22.00 Uhr bis 13. April 2015, 09.00 Uhr soll der Beschuldigte die Geschädigte D._____ an einer nicht näher bekannten Adresse im … [Region] im Zimmer eines Kollegen zum Beischlaf gezwungen haben. Am folgenden Tag dem 14. April 2015 habe der Beschuldigte versucht D._____ mittels Drohungen zu monatlichen Zahlungen von Fr. 500.– zu bewegen. Ferner habe der Beschul- digte in der Nacht vom 15. auf den 16. April 2016 die Kontrollschilder am Fahr- zeug der Geschädigten weggerissen und in einem Abfallcontainer entsorgt (Urk. 32 S. 6-9). 2.2. In prozessualer Hinsicht machte die Verteidigung bezüglich der eingeklagten mehrfachen Drohung anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass das Ankla- geprinzip verletzt sei. Abgesehen von den zwei konkreten Drohungen vom
20. Januar und 10. April 2015 seien in der Anklageschrift keine weiteren, konkre- ten Drohungen genannt. Es sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, wie, mit welchen Worten, wann und wie viele Male der Beschuldigte die Geschädigte im Zeitraum vom 20. Januar bis 15. April 2015 bedroht haben soll, weshalb das Ver- fahren in diesem Punkt gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (Urk. 91 S. 22 f.).
- 20 - Bezüglich des Inhalts des Anklageprinzips kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 32). Es ist dieser auch in ihrer Schlussfol- gerung zuzustimmen, dass abgesehen von den zwei spezifisch geschilderten Drohungen vom 20. Januar und 10. April 2015 die weiteren Drohungen gegen- über D._____ zu ungenau umschrieben sind und daher das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der weiteren mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) einzustellen ist (vgl. Urk. 121 S. 32). 2.3. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.3.1. Der Beschuldigte anerkennt, der Geschädigten D._____ am 20. Januar 2015 mit den Worten gedroht zu haben, dass sie einen Fehler mit ihm gemacht habe und deswegen nun eine Rechnung mit ihm offen habe und dass er der Ge- schädigten am 10. April 2015 damit gedroht habe, sie kaputt zu machen, er kenne ihren Arbeitsweg, er werde ihr den Kopf abreissen, er werde sie auf den Strich schicken, von nun an sage er was laufe und wann er mit ihr Sex habe. Der Be- schuldigte wollte der Geschädigten dadurch auch Angst machen (Urk. D1/17 S. 8, Urk. 85 S. 16, Urk. 155 S. 11). 2.3.2. Der Verteidigung wie auch der Vorinstanz ist jedoch in ihrer Argumen- tation zu folgen, dass es sich bei der Drohung vom 20. Januar 2015 lediglich um einen Versuch handelte. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Geschä- digte sagte aus, sie habe die Drohungen, die Ende Januar erfolgten, noch nicht ernst genommen und noch keine Angst gehabt (Urk. D2/7 S. 3). Der Erfolg der Drohung in Form von Angst und Schrecken ist somit nicht eingetreten, weshalb lediglich eine versuchte Drohung vorliegt (Urk. 91 S. 21 f., Urk. 121 S. 33, Urk. 155 S. 11). Im Gegensatz dazu nahm die Geschädigte die Drohung vom
10. April 2015 durchaus ernst und wurde dadurch massiv in Angst versetzt. Es ist folglich von einer versuchten und einer vollendeten Drohung auszugehen und der Beschuldigte in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
- 21 - 2.4. Wer jemanden in anderer Weise als in derjenigen gemäss Art. 173 f. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. 2.4.1. Der Beschuldigte ist geständig, die Geschädigte D._____ auf dem Ge- biet der Altstadt von K._____ im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. April 2015 wie- derholt per Whatsapp sowie von Angesicht zu Angesicht mit den Worten 'Schlampe', 'Fick dich' und 'Du bist Scheisse' und weiteren ehrverletzenden Aus- drücken beschimpft zu haben (Urk. D1/17 S. 9, Urk. 85 S. 16 f., Urk. 155 S. 11). 2.4.2. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Diese stellen keine auf einem Gesamtvorsatz be- ruhende Handlungseinheit dar, da sich der Beschuldigte immer wieder von Neu- em dazu entschlossen hat, Beschimpfungen auszusprechen (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 24 ff. zu Art. 49). In Abweichung von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz liegt somit keine einfache, sondern eine mehrfache Tatbegehung vor. Das Verbot der reformatio in peius kommt vorliegend nicht zum Tragen, da die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatklägerschaft Berufung erhoben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist der Be- schuldigte der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen. 2.5. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlich- keiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Das Bespucken schädigt zwar weder den Körper noch die Gesundheit der betroffenen Person, überschreitet jedoch das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass der physischen Einwirkung auf einen Menschen und stellt folglich eine Tätlichkeit dar (Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli, [kurz: OFK-StGB], N. 1 zu Art. 126). 2.5.1. Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich und auch an der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, der Geschädigten am
10. April 2015 auf das T-Shirt im Brustbereich gespuckt zu haben (Urk. 85 S. 17, Urk. 155 S. 11).
- 22 - 2.5.2. Der Beschuldigte erfüllte daher mit dem Bespucken der Geschädigten den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.6. Den Vergewaltigungsvorwurf bestreitet der Beschuldigte und macht geltend mit der Geschädigten D._____ am 12. April 2015 zweimal einvernehmlich Sex gehabt zu haben (Urk. D1/17 S. 7 f., Urk. 85 S. 13 ff., Prot. II S. 42 f.). 2.6.1. Eine Vergewaltigung setzt nach Art. 190 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter eine weibliche Person mittels Drohung, Gewalt, Anwendung von psychi- schem Druck oder Bewirken der Widerstandsunfähigkeit zur Duldung des Ge- schlechtsverkehr nötigt. 2.6.2. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrem Anklagevorwurf haupt- sächlich auf die Aussagen der Geschädigten. Diese gab an der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April bzw. 9. Oktober 2015 zu Protokoll, dass sie sich am Abend des 12. April 2015 mit dem Beschuldigten ge- troffen habe. An diesem Treffen habe er ihr erzählt, dass er in einer Gang sei, welche auch Mordaufträge erledige und dass er jeden Monat Schutzgeld bei allen Kebabständen in K._____ einnehmen müsse. Er wisse zudem immer, wo sie sei und was sie mache. Er habe ihr unheimlich Angst gemacht. Er habe an diesem Abend bei ihr schlafen wollen, was sie nicht wollte. Sie habe ihn nach Hause ge- fahren. Er sei kurz reingegangen und habe angekündigt wieder zu kommen. Er sei wieder rausgekommen und habe gesagt, sie solle mit reinkommen. Sie habe gesagt, dass sie Angst hätte, reinzugehen. Er habe ihr gesagt, dass sie keine Angst haben müsse und schlussendlich sei sie mit reingegangen. Sie schilderte weiter, dass er angefangen habe, sie zu küssen. Sie sei dermassen verängstigt gewesen, dass sie mitgemacht habe. Dann seien sie auf sein Zimmer gegangen und hätten dort miteinander geschlafen. Sie habe nur mit ihm Sex gehabt aus Angst davor, dass wenn sie nicht freiwillig mitmache, er es dann trotzdem mache (Urk. D2/9 S. 3-4, Urk. D1/14 S. 6-8). Der Beschuldigte führte ebenfalls aus, dass die Geschädigte ihm, als sie bei seinem Kollegen zu Hause angekommen seien, gesagt habe, dass sie Angst habe. Dann habe er gesagt, warum Angst, es sei kein Wolf hier. Er habe es komisch gefunden, dass sie Angst habe. Dann habe sie gesagt, sie kenne ihn nicht so gut und er habe gesagt, dann solle sie machen,
- 23 - was sie wolle. Dann sei sie doch mit raufgekommen. Er habe den Kollegen kurz noch darauf aufmerksam gemacht, dann sei sie raufgekommen und sie hätten miteinander geschlafen (Urk. 85 S. 15). Die weiteren detaillierten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten können dem vorinstanzlichen Urteil ent- nommen werden (Urk. 121 S. 35-43). 2.6.3. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund der übereinstim- menden Angaben des Beschuldigten und von D._____ davon auszugehen ist, dass diese zwischen dem 12. April 2015, ca. 22.00 Uhr und dem 13. April 2015, ca. 09.00 Uhr, mindestens einmal Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Jedoch blieb strittig, ob der Beschuldigte die Geschädigte wissentlich und willentlich zum Beischlaf nötigte, sei es, indem er sie bedrohte, unter psychischen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte (Urk. 121 S. 44 f.). Nach eingehender Wür- digung der Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten gelangte die Vo- rinstanz zum Ergebnis, dass der Vorwurf der Vergewaltigung nicht erstellbar sei. Insbesondere mangle es am Nachweis des für die Erfüllung des subjektiven Tat- bestandes vorausgesetzten inneren Sachverhalts (Urk. 121 S. 49). Dem ist zuzu- stimmen und es ist diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 121 S. 43-50). Die Geschädigte selbst sagte nämlich, dass sie dem Beschuldigten wahrscheinlich nicht das Gefühl gegeben hätte, dass sie nicht möchte, aber sie habe in sich so eine Angst gehabt (Urk. D2/9 S. 5). Sie wurde gefragt, ob sie sich durch den Beschuldigten zum Ge- schlechtsverkehr genötigt gefühlt habe, was sie verneinte: "Ich sage nicht, dass er mich gezwungen hatte" (Urk. D2/9 S. 6). Auch die Frage, ob sie wegen dem se- xuellen Vorfall gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten wolle, verneinte sie und begründete dies damit, dass sie nicht glaube, dass er gespürt habe, dass sie Angst gehabt habe. Sie wisse auch nicht wie er reagierte hätte, wenn er es ge- spürt hätte (Urk. D2/9 S. 8). In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft sagte die Geschädigte wiederum, dass sie dem Beschuldigten, als sie Sex gehabt hätten, nicht wirklich gezeigt habe, dass sie Angst gehabt habe und er habe während des Geschlechtsverkehrs auch keine Gewalt angewendet (Urk. D1/14 S. 8 f.). Auf- grund dieser Aussagen ist auch von einer weiteren Befragung der Geschädigten, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, abzusehen. Es kann davon
- 24 - ausgegangen werden, dass die Geschädigte ihre Aussagen wiederum bestätigen würde und die erneute Befragung keine neuen Aspekte zu Tage bringen würde. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wird daher definitiv abgewiesen (Urk. 122 S. 3) und der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Vorwurf der Vergewaltigung frei zu sprechen. 2.7. Bezüglich der versuchten Nötigung vom 14. April 2015 kann ebenfalls voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 34 f.). 2.7.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile o- der durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, erfüllt den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2.7.2. Der Beschuldigte schrieb der Geschädigten D._____ "Schau zu, dass du das Geld hast. Ich mach kein Spass mit dir. Du willst Scheisse haben. Gut, kriegst du". Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs grundsätzlich geständig (Urk. D1/17 S. 10, Urk. 91 S. 26, Urk. 155 S. 12) und der entsprechen- de Auszug der Nachrichten auf Whatsapp liegt bei den Akten (Urk. D2/5 S. 3 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, so dass davon aus- zugehen ist. Die Geschädigte hat dem Beschuldigten jedoch nicht wie von ihm gefordert Fr. 500.- überwiesen, weshalb der für die Nötigung notwendige Erfolg ausgeblieben ist und der Beschuldigte nur der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen ist. 2.8. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Wer dem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, macht sich der Sachentziehung ge- mäss Art. 141 StGB schuldig.
- 25 - 2.8.1. Der Beschuldigte bestritt, die Kontrollschilder am Fahrzeug der Ge- schädigten weggerissen und in einen Container geworfen zu haben (Urk. D1/17 S. 10 f., Urk. 85 S. 18, Prot. II S. 44) und die Geschädigte vermutete lediglich, dass es der Beschuldigte gewesen sein könnte (Urk. D2/7 S. 6, Urk. D1/14 S. 14). Weitere Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten liegen nicht vor. Im Übrigen kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, wonach der Anklagesachverhalt angesichts der Beweislage nicht er- stellt ist (Urk. 121 S. 50-53). Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und -entziehung frei zu sprechen. 2.9. Hinsichtlich des Dossiers-Nr. 2 kann zusammengefasst festgehalten wer- den, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der weiteren mehrfachen Dro- hung (abgesehen von den Drohungen vom 20. Januar und 10. April 2015) im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB einzustellen ist, der Beschuldigte der versuchten Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hingegen ist er von den Vorwürfen der Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Dossier-Nr. 3: C._____ 3.1. In Dossier-Nr. 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der mehrfachen Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht zu ha- ben, indem er im Zeitraum vom 5. bis 24. November 2014 die Geschädigte C._____ mittels zahlreichen Telefonanrufen und SMS damit bedroht habe, dass er sie holen komme, dass seine Männer sie holen kommen würden und dass er sie fertig machen würde (Urk. 32 S. 9-10). 3.2. Der Missbrauch einer Fernmeldeanlage setzt voraus, dass eine Fernmelde- anlage aus Bosheit oder Mutwillen zur Beunruhigung oder Belästigung miss-
- 26 - braucht wird (Art. 179septies StGB) und die Drohung beinhaltet, dass der Täter je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). 3.3. Prozessual machte die Verteidigung betreffend der mehrfachen Drohung ei- ne Verletzung des Anklageprinzips geltend. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, ob die Drohungen per SMS oder per Telefon ausgesprochen worden sei- en und um wie viele Drohungen es sich handeln solle. Einzig drei Drohungen sei- en konkret erwähnt und bei diesen sei zugunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass sie in einem engen zeitlichen und örtlichen Rahmen erfolgten und auf einem Willensentschluss beruhten, weshalb lediglich von einer Drohung aus- zugehen sei (Urk. 91 S. 27 f.). Wiederum kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - betreffend Inhalt des Anklageprinzips und auch in Bezug auf die Subsumtion auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 54). Das Anklage- prinzip wurde vorliegend nicht verletzt. 3.4. Der Beschuldigte anerkannte die Vorwürfe betreffend C._____ vollumfäng- lich (Urk. D1/17 S. 11 f., Urk. 85 S. 18, Urk. 155 S. 12) und ist daher hinsichtlich des Dossiers-Nr. 3 wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe A. Vorbemerkungen
1. Die Vorinstanz bemass mit sorgfältiger und einlässlicher Begründung für die vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, ei- ne Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 800.– Busse als die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Sanktion (Urk. 121 S. 56-65). Sie erwog, angesichts der neu zu beurteilenden nicht mehr leichten Delinquenz des Beschuldigten und der bisher ohne abhaltende Wirkung gebliebenen Geldstrafen
- 27 - und Bussen sei eine Geldstrafe für die mehrfachen, teilweise versuchten Drohun- gen und die versuchte Nötigung nicht mehr gerechtfertigt und statt dessen eine Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 121 S. 63 Ziff. IV. B. 8.1). Da vorliegend für die teilweise versuchten Drohungen, welche zum Teil in den Zeitraum vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
17. Februar 2015 fielen, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, mit dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 jedoch eine unbedingte Geldstrafe und eine Busse ausgesprochen worden seien, verwarf die Vorinstanz eine allfällige retro- spektive Gesamtstrafenbildung mangels gleichartiger Strafen. Sie verzichtete da- her darauf, eine Zusatzstrafe zu bestimmen. Weil zudem für die Beschimpfung nach Art. 177 StGB nach gesetzlicher Strafandrohung nur eine Geldstrafe ausge- sprochen werden könne und die Übertretungen zwingend mit einer Busse zu sanktionieren seien, seien diese mangels Gleichartigkeit der Strafart zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 121 S. 63 f. Ziff. IV.B. 8.3-9.1).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB de- tailliert und korrekt dargelegt (Urk. 121 S. 56 ff.). Des weiteren hat sie in Nachach- tung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, mit Hinweisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) bei der Gesamtstrafenbildung grundsätzlich korrekterweise für die Festsetzung der Ein- satzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Um- stände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufge- zeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berück- sichtigt (Urk. 121 S. 58-62 Ziff. IV.B. 2.-6). Die Vorinstanz ging somit auch metho- disch grundsätzlich korrekt vor. Ebenfalls korrekt sind ihre Ausführungen zu der aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung für die Beschimpfung auszufällenden Geldstrafe und zur zwingend für die Übertretungen auszufällenden Busse.
- 28 -
3. Die Vorinstanz stellte ausserdem zutreffend fest, dass vorliegend aufgrund der teilweise vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
17. Februar 2015 begangenen Delikte ein Fall retrospektiver Konkurrenz zu prü- fen ist (Urk. 121 S. 63). Der Beschuldigte wurde mit diesem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. D1/28/4). Schematisch kann dies wie folgt dargestellt wer- den: B. Gesamtstrafenbildung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz
1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus. Solche Strafen sind zu kumulieren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Gemäss ACKER- MANN greift somit die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also "mehrere Geldstrafen, Arbeitsstrafen, zeitige Freiheitsstrafen, lebenslange Freiheitsstrafen oder (gewisse) Bussen" ausgespro- chen würden (Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A. Ba- sel 2013, [kurz: BSK Strafrecht I] N 90 zu Art. 49). Verlangen die zu beurteilenden Tatbestände zwingend die Ausfällung unterschiedlicher Strafarten (z.B. Freiheits-
- 29 - strafe und Geldstrafe; Freiheitsstrafe ist mit einer Busse zu verbinden, usw.), sind für mehrere gleichartige Strafen jeweils Gesamtstrafen zu bilden, was auch für mehrere Übertretungsbussen gilt (Ackermann, a.a.O., N 93, 101 und 131 zu Art. 49). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht be- fugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom
30. Juni 2016 E. 2.3.2, zur Publ. in der AS vorgesehen). 2.1. Die Vorinstanz hat für die Ausfällung der Freiheitsstrafe aufgrund der unter- schiedlichen Strafart zu Recht keine Gesamtstrafenbildung mit den Delikten, die Gegenstand des Strafbefehls vom 17. Februar 2015 waren, vorgenommen und statt dessen für jene Einzeldelikte, für welche sie eine Freiheitsstrafe als ange- messen erachtete, eine separate Gesamtfreiheitsstrafe nach den Regeln der As- peration gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festgesetzt. 2.2. Dass das Bezirksgericht Zürich gedanklich für die mehrfachen, teilweise versuchten, Drohungen keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe aussprach, er- weist sich angesichts der zahlreichen auch einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten (Urk. D1/28/4), die ihn offenbar nicht dahin gehend beeindruckten, von deliktischem Verhalten abzusehen, ebenfalls als korrekt (Urk. 121 S. 63). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Da Art. 41 StGB in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird, stellt sich dieses Problem bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht, wenn als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Frei- heitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen er- höht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
- 30 - 2.3. Im Unterschied zu den Freiheitsstrafen liegen allerdings bezüglich den Geldstrafen und den Übertretungsbussen gleichartige Strafarten für Delikte vor, die teils vor und teils nach dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 begangen wur- den, so dass - zusätzlich und neben der Freiheitsstrafe - eine teilweise retrospek- tive Gesamtstrafe bezüglich der Geldstrafen (als teilweise Zusatzstrafe zur Grundstrafe) und bezüglich der Übertretungsbussen (als Zusatzstrafe zur Grund- strafe) zu bilden ist. Hätte das Gericht sämtliche Delikte - einschliesslich derjeni- gen, die dem Strafbefehl zugrunde liegen - zum gleichen Zeitpunkt zu beurteilen gehabt, hätte es in concreto ebenfalls dreierlei Strafarten festzusetzen gehabt und hätte - um dem Beschuldigten das Asperationsprinzip zu gewähren, innerhalb der verschiedenen Strafarten je eine Gesamtstrafe bilden müssen. Nicht anders ist daher nun bei Vorliegen (teilweise) retrospektiver Konkurrenz vorzugehen.
3. Für das Vorgehen zur Bildung einer retrospektiven Gesamtstrafe kann auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dieses ein- lässlich dargelegt wird (Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.3-2.4.4, zur Publ. in der AS vorgesehen). C. Konkrete Strafzumessung
1. Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfachen Drohungen und die Nötigung Bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass von den mehrfach begangenen Dro- hungen im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber der Geschädigten C._____ (Dos- sier Nr. 3) als dem schwersten Delikt auszugehen und unter angemessener Erhö- hung für die übrigen Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen ist, wobei vorliegend keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen des Straf- rahmens erfordern. Sie hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung und die Lehre richtig festgestellt, dass die relevanten Strafzumessungsfak- toren statt dessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen sind und grenzte den anwendba- ren Strafrahmen, der von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, richtig ein (Urk. 121 S. 56). Auch auf
- 31 - diese Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1. Tatkomponenten der mehrfachen Drohung gegenüber C._____ (Dossier 3) 1.1.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektiven und subjektiven Tatkomponen- ten der mehrfachen Drohung gegenüber C._____ (Dossier 3) gesamthaft, was sich angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Taten sowie desselben Tatvorgehens als sinnvoll erweist (Urk. 121 S. 58). 1.1.2. In objektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zu folgen, dass der Beschuldig- te der Geschädigten innerhalb eines kurzen Zeitraumes von knapp drei Wochen massiv drohte, ihr gegenüber gar ein regelrechtes Stalking betrieb, wodurch sie ganz erheblich eingeschüchtert wurde (Urk. 121 S. 58). Insbesondere wirkt sich die mehrfache Tatbegehung verschuldenserhöhend aus. Zusätzlich zu den Erwä- gungen der Vorinstanz fällt zudem verschuldenserhöhend der über den Erfolg der Drohungen hinausgehende Verlust des Sicherheitsgefühls bei der Geschädigten C._____ in Betracht, der ihre Lebensqualität spürbar beeinträchtigte. So schilder- te C._____, dass sie fast jede Nacht vom Beschuldigten geträumt, sich ohne Be- gleitung fast nicht mehr aus dem Haus getraut habe und viel weniger nach draussen gegangen sei als früher. Sie fürchtete sich davor, entführt oder getötet zu werden (Urk. D1/12 S. 6 und S. 9). Das objektive Verschulden ist daher doch als erheblich einzustufen. 1.1.3. In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen grossen zeitlichen Aufwand betrieb, um die Geschä- digte permanent einzuschüchtern. Er ging systematisch, gezielt und hartnäckig vor mit dem Ziel, sie gefügig zu machen, so dass sie sich schliesslich mit ihm tref- fen würde (Urk. D3/1 S. 4). Er sprach von seinen Männern, die sie holen kommen würden, so dass sie sich nicht nur vor dem Beschuldigten, sondern auch vor wei- teren Personen fürchtete. Der Beschuldigte war wütend und fühlte sich gekränkt (Urk. D1/10 S. 5; Urk. D1/21/10 S. 57). Er offenbart durch sein Verhalten, dass er die Geschädigte als unabhängige Person und deren Willen nicht respektierte, nicht einmal nachdem ihm ihre Ablehnung durch die zweimaligen Vorstrafen be-
- 32 - kannt war. So wurde er auf Anzeige der Geschädigten hin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 23. Juli 2014 wegen Belästigung der Geschädig- ten durch tägliche Telefonanrufe auf ihr Handy mit einer Busse von Fr. 500.– und bereits am 5. November 2014 von derselben Behörde auf Anzeige der Geschä- digten hin erneut wegen Belästigung durch tägliche Telefonanrufe und SMS- Mitteilungen mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. D3/7/1-2). Er handelte demzufolge aus rein egoistischen Motiven und niederen Beweggründen. Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, … [Ort], stellt in ihrem Gutachten vom
21. September 2015 über den Beschuldigten die Diagnose einer schwer ausge- prägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), aufgrund welcher für die Delikte der Dossiers 2 und 3 eine leichte Reduktion der Schuldfähigkeit be- standen habe (Urk. D1/21/10 S. 82 f.). Verschuldensmässig wirkt sich diese leicht verminderte Schuldfähigkeit zwar leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, je- doch überwiegen die verschuldenserhöhenden Komponenten, so dass das objek- tive Tatverschulden nicht relativiert und statt dessen noch verstärkt wird. 1.1.4. Insgesamt ist das Verschulden entgegen der Vorinstanz als erheblich einzustufen und erscheint eine Einsatzstrafe von 9 Monaten als angemessen. 1.2. Tatkomponenten der mehrfachen Drohung gegenüber D._____ (Dossier 2) 1.2.1. Wiederum rechtfertigt es sich, das Verschulden gesamthaft zu beurtei- len. Grundsätzlich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven wie auch subjektiven Tatverschulden verwiesen werden (Urk. 121 S. 59). 1.2.2. Hervorzuheben ist auch hier zum objektiven Tatverschulden, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten, namentlich die heftige Androhung physischer Gewalt, die er durch die Beschimpfung und an das Anspucken (Tätlichkeit) noch unterstrich, die Geschädigte D._____ derart verängstigte, dass sie nicht nur eine neue Arbeitsstelle in Zürich nicht antrat, sondern nach Deutschland zog (Urk. D1/14 S. 1, 12 und 15). Wie bereits bei der Geschädigten C._____ bewirkte der Beschuldigte bei D._____ über den Erfolg der Drohung hinaus eine markante
- 33 - Einschränkung der Lebensqualität und zudem den Verlust des Sicherheitsempfin- dens. Das objektive Verschulden erscheint somit durchaus als erheblich. 1.2.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst den egoistischen Beweggründen von einem gezielten Vorgehen auszugehen, was schwer wiegt. Der Beschuldigte er- zählte der Geschädigten von Prostitution, Schutzgeldern und Auftragsmorden, um sie einzuschüchtern. Er verwendete teilweise im Gespräch die Wir-Form und sug- gerierte D._____ wie auch bereits C._____ damit, dass er nicht allein sei, sondern zu einer Gruppe gehöre, welche ihr ebenfalls Schaden zufügen könnte. Der Be- schuldigte ging systematisch vor, um die Geschädigte D._____ gefügig zu ma- chen, denn er fühlte sich auch von ihr ausgenutzt und war deswegen wütend (Urk. D1/10 S. 5 f.). Die vollständige Negierung der eigenen und gegebenenfalls gegenteiligen Bedürfnisse der Geschädigten durch den Beschuldigten zeugt von einer krassen Geringschätzung der anderen Person. Selbst unter Berücksichti- gung der auch hier zu beachtenden leicht verminderten Schuldfähigkeit (Urk. D1/21/10 S. 71) und der zufolge Vollendung des Versuchs nur ganz leichten Verschuldensminderung wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 1.2.4. Das Verschulden ist somit immer noch als erheblich einzustufen. Die Einsatzstrafe ist daher unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weite- re 5 Monate zu erhöhen. 1.3. Tatkomponenten des Nötigungsversuchs gegenüber D._____ (Dossier 2) 1.3.1. Auch bezüglich der verschuldensrelevanten Umstände bei der versuch- ten Nötigung gegenüber D._____ kann vorab vollumfänglich auf das vorinstanzli- che Urteil verwiesen werden (Urk. 121 S. 59 f.). 1.3.2. Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Kontext der Nötigungshandlung zu erwähnen. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte zu die- sem Zeitpunkt bereits bedroht, beschimpft und bespuckt, weshalb das Verschul- den nicht mehr als leicht eingeschätzt werden kann. Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass die Tatbegehung in der Öffentlichkeit erfolgte, wo sich die Geschä-
- 34 - digte dem Beschuldigten nicht entziehen konnte. Ausserdem muss in diesem ei- ner "Schutzgelderpressung" nahe kommenden Verhalten eine Zunahme der An- drohung von Nachteilen gegenüber der Geschädigten erblickt werden, was ver- schuldenserhöhend zu würdigen ist. 1.3.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte wiederum aus niederen Beweg- gründen wie Wut und Kränkung, was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Ausserdem zeugt das Tatvorgehen von hoher krimineller Energie, so dass auch in Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit das Verschulden nicht relativiert wird. 1.3.4. Strafmindernd ist der vollendete Versuch zu berücksichtigen. 1.3.5. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. Eine Erhöhung der Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate erscheint hierfür angemessen, womit eine Strafe von 18 Monaten resultiert. 1.4. Täterkomponenten und weitere tatfremde Strafzumessungsgründe 1.4.1. Zum Lebenslauf des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 121 S. 60) und die ausführliche biographische Anamnese durch die Gutachterin (Urk. D/1/21/10 S. 27 f.) verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend Folgendes aus: Er habe eine Niederlassungsbewilligung C, welche noch bis 2018 gültig sei. Ab der fünften Klasse sei er in der Schweiz zur Schule gegangen. Die Realschule habe er auf- grund sprachlicher Schwierigkeiten zeitweise in einer Kleinklasse absolviert. Mit 16 Jahren sei er zu Hause ausgezogen, weil es ihn belastet habe, dass seine Mutter während der Beziehung mit seinem Stiefvater fremd gegangen sei. Un- längst habe er zu seiner Mutter wieder Kontakt aufgenommen. Sein Stiefvater sei im Jahr 2013 gestorben. Zu seiner Familie in M._____ [Staat in Südamerika] habe er nicht so viel Kontakt, da die Telefonate viel kosten würden. Er sei ledig und ha- be keine Kinder. Diabetiker sei er infolge häufiger sportlicher Betätigung nicht mehr. Zurzeit gehe es ihm gesundheitlich gut. Vermögen habe er keines, jedoch
- 35 - Schulden, schätzungsweise in der Höhe von Fr. 35'000.– bis Fr. 40'000.– (Prot. II S. 23 ff.). Die Gutachterin stützte sich für die Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung im Wesentlichen auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. D1/21/10 S. 59 ff.), er- wähnte jedoch, dass es möglich sei, dass dessen Angaben ein verfälschtes Bild seiner Lebens- und Entwicklungsgeschichte abgeben würden. Dem ist aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Kindheit und Jugend zuzustimmen. Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich insgesamt jedoch keine strafzumessungsrelevanten Komponenten. 1.4.2. Bei der Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten sind insbesonde- re seine zahlreichen Vorstrafen einzubeziehen. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht berücksichtig werden. Hin- gegen sind nicht eintragungspflichtige Vorstrafen in analoger Berücksichtigung von Art. 369 Abs. 3 StGB während zehn Jahren zu beachten (BGE 135 IV 95 f.). Im vorinstanzlichen Urteil sind die Strafbefehle vom 4. Juli 2008, 12. Oktober 2011, 18. Januar 2013 und 29. November 2013 aufgeführt (Urk. 121 S. 61). Die fünfte im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnte Verurteilung vom 17. Februar 2015 ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung als Grundstrafe zur Drohung vom
10. April 2015 und der versuchten Nötigung vom 14. April 2015 gegenüber D._____ zu betrachten (Urk. D1/28/4). Im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnt, jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, sind die beiden Strafbefehle vom 23. Juli 2014 und 5. November 2014, mit welchen der Beschuldigte wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage je zu einer Busse verurteilt wurde (Urk. D3/7/1-2). Der Beschuldigte ist folglich mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft und hat selbst während laufender Probezeit sowie auch laufender Strafuntersuchung mehrfach delinquiert. Ausserdem ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nun zum dritten Mal gegenüber der Geschädigten C._____ straffällig wurde. All diese Aspekte und die dadurch zu Tage tretende besondere Uneinsichtigkeit wirken sich ganz erheb- lich straferhöhend aus. Zwar zeigte sich der Beschuldigte, wie auch die Vo- rinstanz ausführte, grösstenteils geständig, jedoch hätten dem Beschuldigten die-
- 36 - se Delikte auch ohne sein Geständnis nachgewiesen werden können, weshalb sich das Geständnis in leichter Modifikation zur Vorinstanz nur unwesentlich strafmindernd auswirkt. 1.4.3. Es rechtfertigt sich somit insgesamt, die Strafe asperierend um weitere 3 Monate zu erhöhen. 1.4.4. Folglich resultiert für die mehrfache, teilweise versuchte, Drohung ge- genüber C._____ (Dossier 3) und D._____ (Dossier 2) sowie die versuchte Nöti- gung gegenüber letzterer (Dossier 2) eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
2. Retrospektive Gesamtgeldstrafe für die mehrfache Beschimpfung Wie vorstehend dargelegt (Erwägung III. B. 2.3) ist in Abweichung vom vor- instanzlichen Urteil die Strafe für die mehrfache Beschimpfung als teilweise Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Febru- ar 2015 auszusprechen, da die Beschimpfungen gegenüber D._____ teilweise vor und teilweise nach dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 erfolgten. Der Be- schuldigte wurde mit dem genannten Strafbefehl wegen Beschimpfung gegenüber des Strafklägers N._____ zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, weil er diesen als "Hurensohn" betitelte (Strafbefehl vom
17. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Geschäftsnr. ST.2014.4561). Strafrahmen 2.1.1. Der Strafrahmen für die Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu höchstens Fr. 3'000.–, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt (Urk. 121 S. 56). Auch bezüglich der Geldstrafe liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die zu einer Ausweitung des Strafrahmens führen würden, so dass die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. 2.1.2. Die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten D._____ ist der schwerwiegendere Tatkomplex als die einfache Beschimpfung von
- 37 - N._____. Vorliegend drängt es sich jedoch auf, nicht zwischen den Beschimpfun- gen vor und denjenigen nach dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 unterschei- den, sondern diese Beschimpfungen gesamthaft als einen Deliktsblock zu be- trachten und das Verschulden einheitlich zu beurteilen, weil sich die einzelnen Beschimpfungen gegenüber der Geschädigten D._____ keinem exakten Datum zuordnen, sondern sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 15. April 2015 eingrenzen lassen. Die einzelnen Beschimpfungen hängen zudem eng mit- einander zusammen und der Täter benutzte immer wieder dieselben Worte und Ausdrücke, um die Geschädigte zu beschimpfen. Um so mehr rechtfertigt sich ei- ne Gesamtbetrachtung dieser Taten. Hypothetische Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (Dossier 2) 2.2.1. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Be- schimpfungen gegenüber der Geschädigten D._____ ist als nicht mehr leicht ein- zustufen. Die mehrfache Tatbegehung innerhalb von nur 2 Monaten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zudem hat er die Geschädigte auf vielfältige Art und Weise (per Whatsapp oder von Angesicht zu Angesicht) mit primitiven Worten an verschiedenen Orten beschimpft, namentlich auch auf dem Arbeitsweg und sonst in der Öffentlichkeit, wo sie keine Möglichkeit hatte, ihm zu entgehen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist der verwerfliche Beweggrund zu veranschla- gen. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte aus Wut und Rache kränken, auch akzeptierte er ihre ablehnende Haltung nicht, was wiederum Ausdruck für eine ei- gentliche Geringschätzung der Geschädigten darstellt, alleine aus dem Grund, dass sie sich seinem Willen und seinen Machtbestrebungen nicht unterordnen wollte. Bei der Verfolgung von Gelegenheiten, die Geschädigte zu beschimpfen, offenbart der Beschuldigte ausserdem eine hohe kriminelle Energie, indem er hartnäckig daran blieb, die Geschädigte abzupassen. Selbst bei Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden auch subjektiv nicht mehr als leicht einzuschätzen. 2.2.3. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen bei der Strafzumessung für die Drohung und die Nötigung verwiesen wer-
- 38 - den, wonach sich aus dem Lebenslauf nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. An dieser Stelle straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe vom
18. Januar 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung aus, zeigt dies doch, dass der Beschuldigte nicht nur uneinsichtig und unbelehrbar, sondern auch der geltenden Rechtsordnung gegenüber völlig gleichgültig ist. 2.2.4. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und erscheint eine (hypothetische) Geldstrafe von 30 Tagessätzen hierfür als angemessen. Asperation um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 17. Februar 2015) 2.3.1. Die (hypothetische) Geldstrafe von 30 Tagessätzen muss nun um die mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 ausgesprochene Grundstrafe (10 Tages- sätze Geldstrafe) für den einzelnen Vorfall vom 17. Oktober 2014 asperiert wer- den. Dies führt dazu, dass sich die Grundstrafe gedanklich um 5 Tagessätze re- duziert. 2.3.2. Von der (hypothetischen) Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte (Beschimpfungen gegenüber der Geschädigten D._____) ist daher die Reduktion der Grundstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen abzuziehen, womit sich eine teilweise Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstra- fe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ergibt. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte über kein Vermögen und keine Einkünfte verfügt (Urk. 134/2), ist die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vor- instanz auf Fr. 10.– festzusetzen (Urk. 121 S. 64).
- 39 - Fazit (teilweise) retrospektive Gesamtgeldstrafe Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Feb- ruar 2015 zu bestrafen.
3. Retrospektive Gesamtbusse für mehrfache Übertretungen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Februar 2015 nebst der genannten Geldstrafe wegen Beschimpfung auch zu einer Busse von Fr. 800.– wegen Tätlichkeiten verurteilt, da er den Straf- kläger N._____ zweimal stark geohrfeigt hatte (Strafbefehl vom 17. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Geschäftsnr. ST.2014.4561). Wie vorste- hend dargelegt (Erwägung III. B. 2.3) ist in Abweichung vom vorinstanzlichen Ur- teil die Strafe für die Übertretungen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Februar 2015 auszusprechen, da die Tätlichkeit gegenüber D._____ nach, jedoch der Missbrauch der Fernmeldeanla- ge zum Nachteil der Geschädigten C._____ vor dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 erfolgten. Strafrahmen 3.1.1. Der Strafrahmen für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB und den Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, für wel- che als einzige Sanktion die Busse vorgesehen ist, reicht bis höchstens Fr. 10'000.–, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 StGB zutreffend festhielt (Urk. 121 S. 56). Auch bezüglich der Übertretungsbussen liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die zu einer Ausweitung des Strafrahmens füh- ren würden, so dass die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- setzen ist. 3.1.2. Der Tatkomplex des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zwischen dem 5. und 24. November 2014 zum Nachteil von C._____ stellt zusammen mit der Tätlichkeit vom 17. Oktober 2014 den schwerwiegenderen Tatkomplex dar als
- 40 - die einzelne Tätlichkeit vom 10. April 2015 zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Anspucken). Laut Vorgehensweise des Bundesgerichts ist daher die Gesamtstrafe der neuen Straftaten, der die schwerste Tat zugrunde liegt, um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen, worauf die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen ist und die Zusatzstrafe ergibt (Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 S. 13 E. 2.4.4, zur Publ. in der AS vorgesehen). Hypothetische Gesamtstrafe neu zu beurteilende Übertretungen 3.2.1. Auszugehen ist vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von C._____ (Dossier 3). Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, worauf angesichts der un- wahrscheinlich hohen Anzahl an SMS und Telefonanrufen an einem einzigen Tag zu Recht auch die Vorinstanz hingewiesen hat, auf deren Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann (Urk. 121 S. 64 f.). In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl vom
18. Januar 2013 unter anderem des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldean- lage zum Nachteil seiner Mutter schuldig gesprochen sowie mit Strafbefehl vom
23. Juli 2014 und mit Strafbefehl vom 5. November 2014 bereits zweimal wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von der hier ebenfalls Geschä- digten C._____ zu einer Busse von Fr. 500.– bzw. Fr. 800.– verurteilt (Urk. D1/7/1-2), was unter dem Titel Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und Uneinsichtigkeit deutlich straferhöhend ins Gewicht fällt. Er- schwerend zulasten des Beschuldigten fällt in Betracht, dass sein Tatvorgehen rein egoistisch motiviert ist und eine gravierende Geringschätzung anderer Men- schen offenbart. Auch wenn hier ebenfalls die leichte Verminderung der Schuld- fähigkeit zu berücksichtigen ist, überwiegen die negativen subjektiven Komponen- ten.
- 41 - Das Verschulden wiegt daher insgesamt nicht leicht, weshalb (isoliert betrachtet oder hypothetisch) eine Busse von Fr. 1'000.– für den erneuten Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von C._____ (Dossier 3) angemessen erscheint. 3.2.2. Für die nach dem Strafbefehl vom 17. Februar 2015 erfolgte Tätlichkeit gegenüber D._____ (Dossier 2) ist der Vorinstanz in ihrer Beurteilung zuzustim- men und auf ihre Erwägungen zu verweisen, wonach das Verschulden insgesamt eher leicht wiegt (Urk. 121 S. 65). Isoliert betrachtet erschiene eine Busse von Fr. 400.– angemessen. 3.2.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für die neuen Übertretungen (Tätlichkeit und den Missbrauch der Fernmeldeanlage) eine hypothetische Ge- samtstrafe von Fr. 1'200.– Busse festzusetzen. Angemessene Erhöhung um die Grundstrafe 3.3.1. Die für die neuen Übertretungsdelikte festgesetzte hypothetische Ge- samtstrafe von Fr. 1'200.– Busse ist nun um die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 17. Februar 2015 ausgesprochene Grundstrafe (Fr. 800.– Busse) zu erhöhen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der Grundstrafe zu- sammen mit den neuen Delikten (hypothetische Gesamtstrafe) würde der Vorfall vom 17. Oktober 2014 nur asperierend gewertet und fiele dadurch weniger stark ins Gewicht, so dass jedenfalls eine Reduktion der Grundstrafe im Umfang von Fr. 200.– zu berücksichtigen ist. 3.3.2. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der Grundstrafe ist von der (hypothetischen) Gesamtstrafe für die neuen Delikte abzuziehen. Von der Busse von Fr. 1'200.– sind somit Fr. 200.– abzuziehen, womit eine (teilweise) Zu- satzstrafe von Fr. 1'000.– Busse zum Strafbefehl vom 17. Februar 2015 resultiert.
4. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg - Zurzach
- 42 - vom 17. Februar 2015 mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen.
5. Anrechnung Untersuchungshaft
1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Besteht die Sanktion aus verschiedenen Strafarten, erfolgt die An- rechnung der Untersuchungshaft zunächst an die (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe, dann an die (bedingte oder unbedingte) Geldstrafe und zuletzt an eine allfällige Busse, wobei bei Bussen die Anrechnung auf der im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe basiert (Markus Hug, in: OFK-StGB, a.a.O., N. 6 zu Art. 52). Der Begriff der Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 StGB umschrieben. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO sind zudem Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen, wie das Bundesgericht jüngst ausdrücklich feststellte (BGE 141 IV 236 E. 3.6).
2. Der Beschuldigte wurde am 16. April 2015, um 15.00 Uhr, durch die Regio- nalpolizei angehalten, kontrolliert und in der Folge vorläufig festgenommen (Urk. D1/27/1 S. 2). Am 20. April 2015 wurde die Untersuchungshaft angeordnet und diese fortwährend verlängert bis zur Anklageerhebung am 23. November 2015 (Urk. D1/27/11, Urk. D1/27/28, Urk. D1/27/44, Urk. D1/32). Am folgenden Tag wurde die Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 34) und am 9. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 38). Die Massnahme trat der Beschuldigte im Massnahmenzentrum O._____ am
22. Dezember 2015 an (Urk. 57). Mit Beschluss vom 19. April 2016 sollte der Be- schuldigte entlassen werden (Urk. 98). Dieser Entscheid wurde in der Folge je- doch aufgehoben und die Fortsetzung der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs angeordnet (Urk. 109 S. 23). Per 30. Juni 2016 wurde der Beschuldigte vom Massnahmenzentrum O._____ mangels Erfüllung der Anforde- rungen zur Verfügung gestellt und befand sich ab dann vorübergehend in Sicher-
- 43 - heitshaft bis er am 21. Juli 2016 den vorzeitigen Vollzug im Massnahmenzentrum P._____ fortsetzen konnte, wo er sich bis heute befindet (Urk. 126, Urk. 128/2).
3. Der Beschuldigte verbrachte somit bis zum heutigen Zeitpunkt 660 Tage in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug. Diese Tage sind ihm an die ausgesprochene Strafe anzu- rechnen. IV. Vollzug
1. Zu den allgemeinen Ausführungen bezüglich der Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten oder teilbedingten Strafe kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 121 S. 65 f. Ziff. V.1.1-2). 1.1. Vorliegend ist die objektive Voraussetzung für einen bedingten oder teilbe- dingten Strafvollzug sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe er- füllt. 1.2 Es mangelt jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, an der Voraus- setzung der günstigen Prognose (Urk. 121 S. 66 Ziff. V.2). Unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. L._____ (Urk. D1/21/10 S. 83) hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass beim Beschuldigten ein hohes Risiko leichter bis mässig schwerer allgemeiner Delinquenz in einem breiten Spektrum von Be- trug, Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten bestehe und ebenso mit hoher Wahrscheinlichkeit leichte Gewaltstraftaten wie Drohungen oder einfache Tätlich- keiten zu erwarten seien (Urk. 121 S. 66). Die Gutachterin hält weiter fest, dass massgeblich für das Risiko erneuter Straftaten beim Beschuldigten seine disso- ziale Persönlichkeitsstörung und die damit verbundenen Einstellungen, emotiona- len Reaktionsbereitschaften und Verhaltensweisen seien. Die Persönlichkeitsstö- rung habe im Laufe der Zeit auch seine Lebensumstände stark geprägt, so dass er seit Jahren einen sozial unangepassten, unsteten, das allgemeine Delinquenz- risiko zusätzlich ungünstig beeinflussenden Lebensstil pflege (Urk. D1/21/10 S. 84). Angesichts dieser sachverständigen Einschätzung und der zahlreichen, teils einschlägigen, Vorstrafen, die den Beschuldigten samt und sonders nicht von
- 44 - weiterer Straffälligkeit abhalten konnten, kann dem Beschuldigten mit der Vor- instanz keine günstige Prognose mehr gestellt werden. 1.3. Folglich sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu vollziehen. 2.1. Eine Busse kann von Gesetzes wegen nicht bedingt ausgesprochen werden (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstra- fe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 2.2. Mit der Vorinstanz erscheint in ständiger Praxis ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse auch im vorliegenden Fall als angemessen (Urk. 121 S. 65), so dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage fest- zusetzen ist. 2.3. Zusammengefasst ist die Busse zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. V. Massnahme
1. Vorinstanz und Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. D1/32 S. 12, Urk. 153 S. 12). 1.2. Demgegenüber stellt die Verteidigung die Anträge, dass von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen sei und der Beschuldigte aus der Haft bzw. dem stationären Massnahmenzentrum zu entlassen sei (Urk. 91 S. 2). Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz geltend, dass der Beschuldigte willens sei, seine Probleme im Rahmen einer Psychotherapie anzugehen. Das sei auch der Grund dafür, dass er sich bereit erklärt habe, die Zeit bis zur Verhandlung zu nutzen, um sich im Massnahmenzentrum O._____ im Rahmen einer therapeuti- schen Behandlung seinen Problemen zu stellen. Der Beschuldigte bleibe für diese Behandlungssituation jedoch nicht motivierbar und er habe sich innerlich gegen
- 45 - eine weitere stationäre Behandlung eingestellt. Eine Behandlung unter Zwang wä- re auch gemäss dem Gutachten nicht erfolgreich. Der Beschuldigte sei daher mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB nicht einverstanden (Urk. 91 S. 29 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zur Anordnung einer stationären Massnahme zusammengefasst aus, dass eine solche unverhältnismässig sei. Der Beschuldigte habe seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug gegeben, ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein. Der Beschuldigte habe die Zeit in O._____ als schikanös empfunden. Er bleibe für die Behandlungssituation nicht motivierbar und habe sich innerlich ge- gen eine stationäre Behandlung eingestellt. Für den Beschuldigten bleibe eine stationäre Massnahme ungeeignet, um seine psychischen Probleme langfristig zu lösen. Hingegen könnte eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, welche der Beschuldigte auch befürworte, sinnvoll sein (Urk. 155 S. 12-14). 1.3. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Gutachten von Dr. med. L._____ und ih- ren Empfehlungen auseinander und dabei insbesondere mit der Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen sei (Urk. 121 S. 67-72). Sie erwog schliesslich, dass die Gutachterin von einer langen Behandlungsdauer ausgehe und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bis zu fünf Jahren dauern könne, vorliegend jedoch infolge der Freisprüche als Anlassdelikte nur Straftaten im eher leichteren Bereich, nicht jedoch schwere Gewaltdelikte, verblieben. Damit stehe eine stationäre Massnahme in einem deut- lichen Missverhältnis zur von ihr auszusprechenden Freiheitsstrafe von 14 Mona- ten. Da auch gemäss Gutachten keine Ausführungsgefahr betreffend die Drohun- gen vorliege und eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht be- stehe, ordnete sie eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an, sah aber vom Aufschub der Freiheitsstrafe ab (Urk.121 S. 71 f.).
- 46 -
2. Bisheriger Behandlungsverlauf im vorzeitigen Massnahmenvollzug 2.1. Massnahmenzentrum O._____ 2.1.1. Der Beschuldigte beantragte anlässlich seiner Befragung vom 20. Ok- tober 2015, in welcher er mit dem Gutachten von Dr. med. L._____ konfrontiert wurde, den vorzeitigen Massnahmenantritt (Urk. D1/16 S. 5), welcher ihm am
9. Dezember 2015 vom Bezirksgericht Zürich bewilligt wurde (Urk. 38). Per
22. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte ins Massnahmenzentrum O._____ eingewiesen (Urk. 57). Noch am gleichen Tag rief der Beschuldigte C._____ an und bedrohte sie abermals (Urk. 58-60, Urk. 85 S. 20 f.). Nachdem der Vorfall dem Massnahmenzentrum O._____ zur Kenntnis gebracht worden war, teilte die Abteilungsleiterin des Massnahmenzentrums dem Amt für Justizvollzug mit, dass sich der Beschuldigte vor allem gegenüber weiblichen Mitarbeitenden in verschie- denen Situationen distanzlos, fordernd und abwertend verhalten und geäussert habe (Urk. 69). Unter anderem habe er gegenüber einer Bezugsperson geäus- sert, dass er bei einer Rückversetzung oder irgendwann rauskommen werde und in Erfahrung bringen werde, wo sie wohne. Er werde sich dann noch an sie erin- nern. Daraufhin sprach das Massnahmenzentrum einen schriftlichen Verweis we- gen wiederholter Drohung aus. Im Verweis vom 23. Januar 2016 ist festgehalten, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Schreibenden mehrmals unangemes- sen verhalten habe, indem er eine Drohung ausgesprochen habe und Aussagen gemacht habe, die von der Schreibenden als unterschwellig drohend wahrge- nommen worden seien. Als Reaktion auf die mündliche Ermahnung, dies künftig zu unterlassen, habe der Beschuldigte eine weitere Drohung ausgesprochen (Urk. 70). Die Vorinstanz holte beim Massnahmenzentrum noch vor der erstin- stanzlichen Verhandlung einen Verlaufsbericht über die Behandlung des Be- schuldigten ein und fasste diesen Bericht im Urteil zusammen, worauf hier ver- weisen wird (Urk. 72, Urk. 121 S. 70 f.). Hervorzuheben ist die abschliessende Stellungnahme der Vollzugsleiterin des Massnahmenzentrums in diesem Ver- laufsbericht vom 23. März 2016. Sie hielt fest, obschon der Beschuldigte bereits seit vier Monaten in der geschlossenen Beobachtungs- und Triageabteilung des Massnahmenzentrums eingewiesen sei, verlaufe der Einstieg auf die Behandlung
- 47 - gesamthaft sehr zögerlich. Der Beschuldigte sei selber der Ansicht, keine statio- näre Massnahme zu brauchen. Die Massnahmenbedürftigkeit sei aus ihrer Sicht jedoch klar gegeben (Urk. 75A S. 8). 2.1.2. Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass sein Verhalten problematisch ist, verkennt aber das Ausmass. So sagte er zum Gutachten befragt, dass er nicht bestreite, ein Problem zu haben, aber nicht so massiv, wie dies die Gutachterin schreibe (Urk. D1/16 S. 2). Mit der Diagnose der Gutachterin konfrontiert führte er aus: "Ich sage dazu, dass ich irgendwo eine Störung habe, mit meiner Verhal- tensweise insbesondere, aber eine dissoziale Persönlichkeitsstörung habe ich nicht" (Urk. D1/16 S. 3). In der weiteren Befragung vom 20. Oktober 2015 führte er auf Vorhalt der gutachterlichen Einschätzung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung leichter Gewalttaten aus: "Wenn man einsieht, dass man einen Fehler gemacht hat und schon sechs Monate im Gefängnis ist und mental stark ist, und überlegt, was in jener Zeit falsch mit mir lief, kann ich sagen, dass ich auch anders umgehen kann […]" (Urk. D1/16 S. 3). Im Massnahmen- zentrum O._____, in welches er danach eingewiesen wurde, verhielt er sich je- doch nicht im Sinne seiner Erkenntnis anders als bisher, sondern rief umgehend C._____ an und drohte ihr erneut. Er erhielt sogar einen schriftlichen Verweis, weil er eine weibliche Angestellte des Massnahmenzentrums wiederholt bedrohte. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. April 2016 sagte der Be- schuldigte, dass er in den vier Monaten des vorzeitigen stationären Massnah- menvollzugs bereits viel gelernt habe. Er könne mit Konflikten sehr gut umgehen. Früher habe er das nicht gekonnt. Die Frage, ob er immer noch eine Therapie brauche, verneinte er (Urk. 85 S. 5 f.). Diese Selbsteinschätzung widerspricht je- doch der Einschätzung der Bezugspersonen von O._____, wie dem Verlaufsbe- richt zu entnehmen ist (Urk. 75A S. 8). 2.2. Massnahmenzentrum P._____ Per 21. Juli 2016 wurde der Beschuldigte in das Massnahmenzentrum P._____ eingewiesen (Urk. 128/2). Der von der hiesigen Kammer eingeholte Verlaufsbe- richt vom Massnahmenzentrum P._____ vom 23. Januar 2017 (Urk. 144/2) hält einerseits fest, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Mitarbeitenden des
- 48 - Massnahmezentrums meist angemessen und freundlich verhalten habe, ebenso im Umgang mit den Mitinsassen, obwohl er dort eine kontrollierende und bestim- mende Position versucht habe einzunehmen (Urk. 144/2 S. 6 f. S. 11 und S. 13). Dank seiner guten Aufnahmefähigkeit habe er erfolgreich in diverse Arbeiten ein- geführt werden können, die er pflichtbewusst und in einwandfreier Qualität erle- digt habe. Beim Beschuldigten gebe es keine Anzeichen oder Hinweise auf den Konsum unerlaubter Substanzen und von Alkohol (a.a.O. S. 11 f. und S. 14). An- dererseits hält der Bericht fest, habe der Beschuldigte zweimal diszipliniert wer- den müssen; einmal wegen Drohung gegenüber dem Anstaltspersonal und ein- mal wegen Missachtung einer ausdrücklichen Anordnung (a.a.O. S. 15). Der bis- herige Verlauf der therapeutischen Arbeit habe sich aufgrund der ablehnenden und misstrauischen Haltung des Beschuldigten schwierig gestaltet. Im geschütz- ten Rahmen zeige er sich bis jetzt angepasst. Eine offene Auseinandersetzung mit den risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensmustern sei ausstehend (a.a.O. S. 16 f.). Auffallend sei, dass der Beschuldigte über Monate intensivster therapeutischer Arbeit hinweg eine sehr geringe Beeinflussbarkeit zeige. Eine aus Sicht des Massnahmenzentrums notwendige vertiefte therapeuti- sche Arbeit mit einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit den risikorelevan- ten Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensmustern fehle bis heute komplett. In diesem Sinne könnten sie daher die Schlussaussage der Gutachterin unterstrei- chen. In der Gesamtschau zeige der Beschuldigte bis heute in Bezug auf das Wollen (sich seiner Problembereiche bewusst sein und Verantwortung für eigene Handlungen zu übernehmen sowie bereit sein, problematische Verhaltensweisen zu ändern) noch keine Bereitschaft. In Bezug auf das Wissen (Deliktmechanis- men zu kennen und zu verstehen sowie Risikosituationen, Frühwarnzeichen und Bewältigungsstrategien zu kennen) und Können (erarbeitetes Wissen auf der Handlungsebene risikopräventiv umzusetzen) zeige er noch keine deliktpräven- tiven Kompetenzen. In diesem Sinne stünden auch sie ganz am Anfang eines the- rapeutischen Prozesses (a.a.O. S. 17).
- 49 -
3. Gutachten 3.1. Frau Dr. med. L._____ erstellte das forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 21. September 2015 (Urk. D1/21/10; Art. 56 Abs. 3 StGB), das bereits im Zusammenhang mit der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten herangezogen wurde (siehe Erwägung Ziff. III. C. 1.1.3). Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten wie erwähnt eine schwer ausge- prägte dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F 60.2. Diese Stö- rung steht gemäss Gutachten in einem direkten Zusammenhang mit den aktuell verfahrensgegenständlichen Delikten (Urk. D1/21/10 S. 82 und 84). Folglich liegt beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor, welche mit den von ihm begangenen Delikten in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Bezüglich der Rückfallgefahr kann auf die Ausführun- gen zur Prognosestellung hinsichtlich dem Vollzug der Strafen verwiesen werden (siehe Erwägung Ziff. IV.1.). Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, das die gesamte Delinquenzentwicklung des Beschuldigten in einem mehr oder minder engen Zusammenhang zu seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung erklärt wer- den könne. Teilweise handle es sich dabei um Delikte, welche Ausdruck seiner sozial unangepassten und dissozialen Lebensweise seien, teilweise zeige sich ei- ne spezifische Deliktdynamik, in deren Zentrum eine erhöhte Kränkbarkeit im Rahmen interpersoneller Konflikte bestehe, wobei dieser letztgenannte Aspekt über das üblicherweise im Rahmen der sozialen Persönlichkeitsstörung zu erwar- tende Mass an gestörter Beziehungsfähigkeit hinausgehe und eine besondere psychopathologische Qualität besitze (Urk. D1/21/10 S. 75). Die Gutachterin stellt jedenfalls beim Beschuldigten ein erhöhtes Risiko weiterer Straftaten sowohl im Bereich der leichten bis mässig schweren allgemeinen Delinquenz, als auch bei leichten Gewaltstraftaten wie Drohungen oder einfache Tätlichkeiten, insbesonde- re im Rahmen von Beziehungskonflikten, fest (Urk. D1/21/10 S. 83 f.). Sie schil- dert, dass seine spezifische Persönlichkeit, insbesondere die in seinem Falle stark ausgeprägten psychopathischen Persönlichkeitszüge im Sinne von Hare (2003) mit starken Auffälligkeiten im Lebensstil, der interpersonellen Kontaktge- staltung und der Affekt- und Emotionsregulation, das Auftreten kritischer Konflikt- situationen mit einer erhöhten Gefahr aggressiven Verhaltens begünstigten. Die
- 50 - grundsätzlich ungünstige Situation mit einem hohen Risiko erneuter Gewaltdelin- quenz im weitesten Sinne wird auch durch die statistische Analyse anamnesti- scher Daten im VRAG illustriert, wo der Beschuldigte in die dritthöchste Risikoka- tegorie mit Rückfallraten von über 50 % falle (Urk. D1/21/10 S. 77). 3.2. Gemäss Gutachten können dissoziale Persönlichkeitsstörungen und damit assoziierte forensisch-psychiatrisch relevante Probleme (dissoziale Kognitionen, Beziehungsprobleme, gestörte Impuls- und Affektkontrolle) grundsätzlich foren- sisch-psychiatrisch behandelt werden. Dadurch liesse sich bei erfolgreichem The- rapieverlauf die Gefahr neuerlicher Straftaten effektiv reduzieren (Urk. D1/21/10 S. 84). Zur Frage, welche der gesetzlich vorgesehenen therapeutische Massnah- men beim Beschuldigten zweckmässig seien, stellt die Gutachterin fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschuldigten eine stationäre forensisch- psychiatrische Behandlung in einer mit der Behandlung dissozialer, persönlich- keitsgestörter Straftäter erfahrenen Institution indiziert sei. Dabei sei aufgrund der komplizierten Gesamtsituation im Falle des Beschuldigten mit einer langen statio- nären Behandlungsdauer zu rechnen (Urk. D1/21/10 S. 80 f. und 85). Eine ambu- lante Massnahme nach Art. 63 StGB wäre im Falle des Beschuldigten nur mit fraglichem Erfolg durchführbar. Eine ambulante Behandlung biete aus forensisch- psychiatrischer Sicht nur geringe Erfolgsaussichten, da es nicht wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte sich in einem ambulanten Therapiesetting verbindlich integrieren lasse und psychosoziale Rehabilitations- und Resozialisierungsmass- nahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht umgesetzt werden könnten (Urk. D1/21/10 S. 80 f. und S. 86).
4. Art der Massnahme 4.1. Rechtsgrundlagen 4.1.1. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 56 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 67 f. Ziff. VI.1.1 und VI.1.3). Beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnis-
- 51 - mässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich zwingend auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und Abweichungen müssen be- gründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 4.1.2. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären the- rapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit sei- ner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, an- ordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zu- stand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 4.1.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglicht das Mass- nahmerecht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte An- wendung. Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist. Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und geeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Bei stationären therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB ist die Be- handlung und damit die Besserung des Täters von zentraler Bedeutung. Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Vermeidung künftiger Straftaten, er- reicht werden soll. Die stationäre Massnahme muss mit anderen Worten im Hin- blick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen. Oberstes Ziel deliktpräventiver
- 52 - Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7 mit Hinweisen). 4.2. Konkrete Anwendung 4.2.1. Die Ausführungen von Dr. med. L._____ im Gutachten von 21. Sep- tember 2015 sind nachvollziehbar und überzeugen. Es besteht für das Gericht keinerlei Veranlassung davon abzuweichen. Die Gutachterin hat sich eingehend mit allen Facetten der Fragestellung durch die Staatsanwaltschaft befasst und mit aller Deutlichkeit und sorgfältiger Begründung dargelegt, dass alleine eine statio- näre Massnahme als zielführend erachtet wird. 4.2.2. Zudem decken sich die gutachterlichen Feststellungen auch mit denje- nigen aus den Verlaufsberichten der Massnahmenzentren. Daraus ist zu entneh- men, dass sich der Beschuldigte noch nicht effektiv auf die therapeutische Be- handlung eingelassen hat. Da wie berichtet die Therapiearbeit erst ganz am An- fang steht, spricht die nur eingeschränkte Massnahmenwilligkeit nicht gegen die Durchführung einer stationären Massnahme, zumal an die Bereitschaft, eine sta- tionäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu absolvieren, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom
12. September 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Gutachterin hielt zur Behand- lungsbereitschaft des Beschuldigten fest, dass dieser im Rahmen der Begutach- tung grundsätzlich Bereitschaft geäussert habe, sich einer forensisch- psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, wobei er eine ambulante Behand- lung bevorzugen würde, was aus gutachterlicher Sicht geringe Erfolgsaussichten biete. Bei einer Problemkonstellation, wie sie im Fall des Exploranden vorliege, sei eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen langfristig nicht erfolgreich durchführbar (Urk. D1/21/10 S. 85). Hierauf beruft sich auch die Verteidigung (Urk. 91 S. 29). Der Beschuldigte offenbarte in der erstinstanzlichen Verhandlung seine mangelnde Fähigkeit zur Selbsteinschätzung sowie seine fehlende Einsicht, indem er versuchte sein Verhalten zu verharmlosen oder die Verantwortung hier- für seinem Gegenüber zuzuschieben (vgl. Urk. 85 S. 19-23). An der Berufungs- verhandlung wurde infolge seiner Aussagen deutlich, dass er nicht bereit ist, sich vollumfänglich auf eine Therapie einzulassen. Er zweifelte das Wissen, das Kön-
- 53 - nen und die Einschätzungen seiner Therapeuten an (Prot. II S. 30 ff.) und äusser- te sogar den Verdacht, dass die jeweiligen Berichte der Massnahmenzentren in deren Eigeninteressen und dementsprechend zu seinen Ungunsten formuliert seien (Prot. II S. 29 und S. 34). Immer noch fehlt es dem Beschuldigten an einer realistischen Selbsteinschätzung, so sagte er wiederholt, er habe grosse Fort- schritte gemacht (Prot. II S. 32 und 33), was der Einschätzung der Therapeuten des Massnahmenzentrums P._____ offenkundig widerspricht (vgl. Ziff. V.2.2). Seine Aussagen sowie sein Verhalten im vorzeitigen stationären Massnahmen- vollzug zeigen, dass die Einschätzung der Gutachterin weiterhin zutrifft, dass deutlich ausgeprägte psychopathische Wesenszüge, wie sie im Falle des Be- schuldigten bestehen, die Behandlung erschweren würden (Urk. D1/21/10 S. 84). Dennoch stellt die Gutachterin zumindest eine partielle Therapiemotivation des Beschuldigten fest und folgert, dass im Fall des Beschuldigten trotz gewisser zu erwartender Schwierigkeiten zunächst versucht werden sollte, Behandlungshin- dernisse zu überwinden und eine tragfähige Therapiesituation zu schaffen (Urk. D1/21/10 S. 85). 4.2.3. Diese Darlegungen überzeugen, so dass aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Erwägungen vorliegend kein Zweifel besteht, dass der Beschul- digte behandlungsbedürftig ist und ohne geeignete Behandlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, da ein hohes Risiko besteht, dass der Beschul- digte aufgrund seiner schwer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung weitere Delikte, insbesondere leichte Gewaltstraftaten, begehen wird. Der Gut- achterin folgend ist, da eine ambulante Massnahme keinen Erfolg verspricht, eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowohl erfor- derlich wie auch geeignet, um den Beschuldigten erfolgreich zu therapieren.
5. Verhältnismässigkeit 5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass eine stationäre Behandlung unver- hältnismässig wäre (Urk. 91 S. 30, Urk. 155 S. 12 f.). Zu diesem Ergebnis gelang- te auch die Vorinstanz. Eine stationäre Massnahme stehe in einem deutlichen Missverhältnis zur Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Ausserdem verblieben als An-
- 54 - lassdelikte nur noch Straftaten im eher leichteren Bereich (Nötigung, Drohung), nicht jedoch schwere Gewaltdelikte. Der Beschuldigte habe seine Drohungen bis- lang nie verwirklicht und sei auch sonst nicht durch die Anwendung physischer Gewalt aufgefallen. Auch gemäss Gutachten liege keine Ausführungsgefahr be- treffend Drohungen vor. Eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit be- stehe nicht (Urk. 121 S. 71). 5.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt bei der Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Je mehr eine Ein- schränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtige- re Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können. Das sog. Übermassverbot verbietet die Anordnung einer Massnahme, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu er- warten sind (Marianne Heer, in: BSK Strafrecht I, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 56). 5.3. Durch die Anordnung einer stationären Massnahme würde die persönliche Freiheit des Beschuldigten massiv eingeschränkt. Eine solche Massnahme kann erstmals bis zu fünf Jahre dauern und auch eine Verlängerung ist möglich (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe beträgt 21 Monate und liegt damit höher als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe, jedoch immer noch unter der maximalen Dauer einer stationären Massnahme. Im Vordergrund für die Prüfung der Verhältnismässigkeit steht jedoch nicht die aus- zusprechende Strafe, sondern die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die voraussichtliche Schwere dieser Delikte. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Straftaten im eher leichte- ren Bereich bewegen und der Beschuldigte nicht durch Anwendung physischer Gewalt aufgefallen sei. Dabei verkennt sie, dass der Beschuldigte unter anderem Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und eine Verurteilung zu Tätlichkeiten aufgrund von zwei
- 55 - Ohrfeigen aufweist. Er wurde somit erwiesenermassen bereits mehrfach hand- greiflich und beliess es nicht stets bei Drohungen und Beschimpfungen. Diese Art von leichten Gewaltstraftaten wie Drohungen oder Tätlichkeiten sind beim Be- schuldigten gemäss Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und der Beschuldigte hat auch seit der Begutachtung bereits wieder Drohungen ausge- sprochen. Zwar handelt es sich nicht um schwere Gewalttaten, doch ist auch das Ausmass der Taten zu beachten. Die Taten richteten sich gegen zwei Frauen, mit welchen der Beschuldigte sich eine Beziehung erhoffte. Er belästigte beide über eine nicht unerhebliche Dauer mittels Anrufen und Nachrichten, beschimpfte sie, drohte beiden mit körperlicher Gewalt und zeigte damit das Verhalten eines Stalkers. Beim Stalking handelt es sich um eine vom Opfer nicht intendierte ex- zessive Verfolgung eines Menschen mit andauernder oder wiederholter Belästi- gung, Bedrohung oder gar Ausübung von Gewalt. Dabei sollte man sich unab- hängig vom Gewaltrisiko vor Augen halten, dass insbesondere langjähriges Stal- king-Verhalten bei Betroffenen zu vielfältigen psychischen Belastungen bzw. Stö- rungen führt und daher keinesfalls eine Bagatelle darstellt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer, in: BSK Strafrecht I, a.a.O., N 38 zu Art. 59). Für beide Geschädig- ten wirkten sich die Delikte und das allgemeine Verhalten des Beschuldigten ihnen gegenüber erheblich negativ aus. Beide waren massiv verängstigt, verletzt in ihrem Sicherheitsempfinden und schränkten sich infolgedessen in ihrer Lebens- führung ein, um jeglichen Kontakt zum Beschuldigten zu vermeiden. Dies sind die typischen Auswirkungen von Stalking, welches im Unterschied zu einem einzel- nen Delikt eben gerade nicht Bagatellcharakter aufweist. 5.4. Auch wenn es sich nicht um Bagatelldelikte handelt, ist der Verteidigung zu- zustimmen, dass es sich um Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität han- delt und daher die öffentliche Sicherheit nicht in derart schwerer Weise gefährdet wäre, dass die Anordnung einer stationären Massnahme noch verhältnismässig erschiene. Dies gilt insbesondere, da die Gutachterin mit einer langen stationären Behandlungsdauer rechnet (Urk. D1/21/10 S. 81). So schreibt sie, dass eine um- fassende, sachgerechte forensische-psychiatrische Behandlung im Fall des Be- schuldigten sehr wahrscheinlich intensiv und langwierig sein würde (Urk. D1/21/10 S. 80). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die erstmalige
- 56 - maximale Dauer von fünf Jahren bei der stationären Massnahme ausgeschöpft werden müsste. Eine stationäre Massnahme erscheint angesichts der Dauer des damit einhergehenden Freiheitsentzugs nicht mehr verhältnismässig, weshalb ei- ne solche wenngleich sie gemäss Gutachterin indiziert wäre, nicht angeordnet werden kann. 5.5. Der Beschuldigte ist und bleibt indessen behandlungsbedürftig, weshalb trotz geringer Erfolgsaussichten eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen ist. Der Strafvollzug ist hierfür nicht aufzuschieben. VI. Kontaktverbot Bezüglich der Verhängung eines Kontaktverbots des Beschuldigten gegenüber C._____ im Sinne von Art. 67b StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 72-75 Ziff. VII). Für die Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin oder der Ge- schädigten D._____ besteht, wie die Vorinstanz bereits ausführte, keine Veran- lassung (Urk. 121 S. 73 Ziff. VII.12). Dem Beschuldigten zu verbieten für eine Dauer von drei Jahren Kontakt zur Geschädigten C._____ aufzunehmen, er- scheint jedoch sowohl notwendig, als auch sinnvoll, hatte er diese doch selbst noch aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug heraus kontaktiert, obwohl er von den diesbezüglichen Vorstrafen und der aktuellen Anklage positiv wusste, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Übrigen ist der Beschuldigte mit der An- ordnung des Kontaktverbots auch einverstanden (Prot. I S. 36). Dem Beschuldigten ist daher im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren zu verbieten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder über Drittperso- nen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elekt- ronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- 57 - VII. Zivilklage Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz wie auch vor Obergericht ein Schadener- satz- und ein Genugtuungsbegehren (Urk. 87 S. 1, Urk. 127). Zu den allgemeinen rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der adhäsionsweise gel- tend zu machenden Zivilforderungen kann erneut vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 75-76 Ziff. VIII). Der Beschuldigte wird mit dem vorliegendem Urteil in sämtlichen Anklagevorwür- fen betreffend die Privatklägerin (Dossier 1) freigesprochen. Der Sachverhalt für die Beurteilung des Zivilanspruchs der Privatklägerin ist daher, wie auch die Vor- instanz feststellte, nicht spruchreif. Die Privatklägerin A._____ ist daher mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen erste Instanz 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige-
- 58 - sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; Riklin, OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426). 1.2. Die Vorinstanz befasste sich einlässlich mit der Kostenauflage und berück- sichtigte dabei auch den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens für den Be- schuldigten. Infolge der erfolgten Freisprüche und der teilweisen Einstellung des Verfahrens verlegte sie die Kosten zulasten des Beschuldigten lediglich im Um- fang von einem Drittel und nahm zwei Drittel auf die Staatskasse (Urk. 121 S. 76 f.). 1.3. Die Kostenregelung der Vorinstanz wurde seitens der Parteien nicht sub- stanziert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 153 und 154). Die An- fechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) ist somit einzig bedingt durch die von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft be- antragten Schuldsprüche. 1.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes angemessen und nicht zu beanstanden. Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine detaillierte, konkret auf das vorliegende Verfahren umgesetzte Kostenaufteilung vor, welche die ge- setzlichen Vorgaben beachtete und nachvollziehbar ist. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziffern 11 und 12) ist somit vollumfänglich zu bestätigen. 1.5. Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Ver- teidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 121 S. 82; Dispositivziffern 13 und 14) wurden nicht substanziiert bestritten. Die An- fechtung dieser vorinstanzlichen Regelungen ist somit ebenfalls einzig bedingt durch den von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruch, der sich auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirkt. Die vorinstanzliche Festset-
- 59 - zung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 34'904.75 (inkl. MwSt) ist ohne weiteres zu bestätigen, da der geltend ge- machte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) steht und sich als angemessen erweist. Die Entschädigung an die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 15'270.45 (inkl. MwSt) fest. Auch dieser Honoraranspruch erweist sich gestützt auf die eingereichte Honorarnote und die AnwGebV als angemessen. Die vor- instanzlichen Entschädigungen an die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) und die unentgeltliche Rechtsvertretung sind daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Der Beschuldigte, der lediglich die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragte und nicht Berufung erhoben hatte, unterliegt einzig hin- sichtlich des Strafmasses. Ausgangsgemäss würde sich somit rechtfertigen, die Kosten des Berufungsverfahrens anteilmässig den Berufungsklägern aufzuerle- gen. Im Falle des Unterliegens der Staatsanwaltschaft wie vorliegend trägt jedoch der Kanton die Kosten (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 428). Der Privatklägerin als ebenfalls unterliegender Partei wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, so dass auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist demzufolge ausser Ansatz fallen zu lassen und die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- 60 - 2.3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 seine Honorarnote und anlässlich der Berufungsverhand- lungen einen Nachtrag hierzu ein (Urk. 147 und 156). Insgesamt erweist sich eine Entschädigung von rund Fr. 10'000.– als angemessen, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist. Der von der unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläge- rin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, geltend gemachte Aufwand erweist sich ebenfalls als angemessen (Urk. 145), weshalb sie mit rund Fr. 6'000.– zu ent- schädigen ist.
3. Entschädigung und Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft 3.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– für jeden zu Unrecht in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbrachten Tag zuzusprechen (Urk. 91 S. 31). 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Unter litera c fallen Zwangsmassnah- men, die rechtmässig angeordnet wurden, sich jedoch im Nachhinein als unnötig erweisen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 429). 3.3. Vorliegend ist ein Teil des Verfahrens einzustellen und ist der Beschuldigte von diversen Vorwürfen freizusprechen, insbesondere vom schwersten Anklage- vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung. Hingegen ergehen auch Schuldsprüche hinsichtlich Nötigung und Drohung, wofür eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten ausgesprochen wird. Die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- folgte nicht nur aufgrund des Vergewaltigungsvorwurfs, sondern auch wegen des Tatverdachts in Bezug auf die Tatbestände der Nötigung und Drohung. Dies ergeht aus den entsprechenden Entscheiden des Bezirks- und des Obergerichts
- 61 - (Urk. 109 und Urk. 120). Im Übrigen kann diesbezüglich erneut auf die detaillier- ten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 78 f.). Der Frei- heitsentzug infolge Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 271 Tagen erweist sich dementsprechend als gerechtfertigt, weshalb dem Be- schuldigten hierfür keine Genugtuung auszurichten ist. 3.4. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die we- gen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Beschuldigte verbrachte nebst der Untersuchungs- und Sicherheitshaft weite- re 389 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erfolgte Freiheitsentzug von insgesamt 660 Tagen bis heute übersteigt die auszusprechende Strafe (Freiheitsstrafe von 21 Monaten, Geldstra- fe von 25 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'000.–) nicht, womit kein Fall von Überhaft vorliegt. Dem Beschuldigten ist daher auch unter diesem Titel keine Ent- schädigung bzw. Genugtuung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Dossier 3).
- 62 -
2. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 2) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
3. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der weiteren mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe sowie als teil- weise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg - Zurzach vom 17. Februar 2015 mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 1'000.– Busse. Auf diese Strafen werden 660 Tage bis und mit heute erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug angerechnet.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.
8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder über Drittperso- nen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.
- 63 - Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
9. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 - 14) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 64 - − die Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (nur auf Verlangen, hinsichtlich ihrer Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 65 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom